146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie
über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen*)
Vom 21. Januar 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz
oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung
konkret unter Angabe der von der Sequenz oder Teil-
sequenz erfüllten Funktion beschrieben werden.
Artikel 1
(4) Ist Gegenstand der Erfindung eine Sequenz
Änderung des Patentgesetzes
oder Teilsequenz eines Gens, deren Aufbau mit dem
Aufbau einer natürlichen Sequenz oder Teilsequenz
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma- eines menschlichen Gens übereinstimmt, so ist
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt deren Verwendung, für die die gewerbliche Anwend-
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember barkeit nach Absatz 3 konkret beschrieben ist, in den
2004 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert: Patentanspruch aufzunehmen.“
1. § 1 wird wie folgt geändert: 3. § 2 wird wie folgt gefasst:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „§ 2
„(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne (1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwer-
von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein tung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten
Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt;
oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache
mit dem biologisches Material hergestellt oder hergeleitet werden, dass die Verwendung der Erfin-
bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, dung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift ver-
zum Gegenstand haben. Biologisches Material, boten ist.
das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus
seiner natürlichen Umgebung isoliert oder her- (2) Insbesondere werden Patente nicht erteilt für
gestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer 1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebe-
Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vor- wesen;
handen war.“
2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Iden-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- tität der Keimbahn des menschlichen Lebewe-
sätze 3 und 4. sens;
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die 3. die Verwendung von menschlichen Embryonen
Angabe „Absatz 3“ ersetzt. zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
4. Verfahren zur Veränderung der genetischen Iden-
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: tität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser
„§ 1a Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen
für den Menschen oder das Tier zu verursachen,
(1) Der menschliche Körper in den einzelnen Pha- sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten
sen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließ- Tiere.
lich der Keimzellen, sowie die bloße Entdeckung
eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die
oder Teilsequenz eines Gens, können keine paten- entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutz-
tierbaren Erfindungen sein. gesetzes maßgeblich.“
(2) Ein isolierter Bestandteil des menschlichen
Körpers oder ein auf andere Weise durch ein tech- 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
nisches Verfahren gewonnener Bestandteil, ein- „§ 2a
schließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines
Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst (1) Für Pflanzensorten und Tierrassen sowie im
wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Auf- Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung
bau eines natürlichen Bestandteils identisch ist. von Pflanzen und Tieren werden keine Patente erteilt.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Euro-
(2) Patente können erteilt werden für Erfindungen,
päischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den recht-
lichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. EG Nr. L 213 1. deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, wenn
S. 13). die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf
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eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse sche Information enthalten ist und ihre Funktion
beschränkt ist; erfüllt. § 1a Abs. 1 bleibt unberührt.
2. die ein mikrobiologisches oder ein sonstiges § 9b
technisches Verfahren oder ein durch ein solches
Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegen- Bringt der Patentinhaber oder mit seiner Zustim-
stand haben, sofern es sich dabei nicht um eine mung ein Dritter biologisches Material, das auf
Pflanzensorte oder Tierrasse handelt. Grund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften
ausgestattet ist, im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
§ 1a Abs. 3 gilt entsprechend. staates der Europäischen Union oder in einem Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
Wirtschaftsraum in Verkehr und wird aus diesem
1. „biologisches Material“ ein Material, das geneti- biologischen Material durch generative oder vegeta-
sche Informationen enthält und sich selbst repro- tive Vermehrung weiteres biologisches Material
duzieren oder in einem biologischen System gewonnen, so treten die Wirkungen von § 9 nicht ein,
reproduziert werden kann; wenn die Vermehrung des biologischen Materials der
Zweck war, zu dem es in den Verkehr gebracht
2. „mikrobiologisches Verfahren“ ein Verfahren, bei wurde. Dies gilt nicht, wenn das auf diese Weise
dem mikrobiologisches Material verwendet, ein gewonnene Material anschließend für eine weitere
Eingriff in mikrobiologisches Material durch- generative oder vegetative Vermehrung verwendet
geführt oder mikrobiologisches Material hervor- wird.
gebracht wird;
§ 9c
3. „im Wesentlichen biologisches Verfahren“ ein
Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, (1) Wird pflanzliches Vermehrungsmaterial durch
das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung
Kreuzung oder Selektion beruht; durch einen Dritten an einen Landwirt zum Zweck
des landwirtschaftlichen Anbaus in Verkehr ge-
4. „Pflanzensorte“ eine Sorte im Sinne der Definition
bracht, so darf dieser entgegen den §§ 9, 9a und 9b
der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom
Satz 2 sein Erntegut für die generative oder vege-
27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sor-
tative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen
tenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils
Betrieb verwenden. Für Bedingungen und Ausmaß
geltenden Fassung.“
dieser Befugnis gelten Artikel 14 der Verordnung (EG)
Nr. 2100/94 in seiner jeweils geltenden Fassung
5. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Durch-
führungsbestimmungen entsprechend. Soweit sich
„Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patent-
daraus Ansprüche des Patentinhabers ergeben, sind
inhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rah-
diese entsprechend den auf Grund Artikel 14 Abs. 3
men des geltenden Rechts zu benutzen.“
der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 erlassenen Durch-
führungsbestimmungen geltend zu machen.
6. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9c eingefügt:
(2) Werden landwirtschaftliche Nutztiere oder tie-
„§ 9a risches Vermehrungsmaterial durch den Patentinha-
ber oder mit dessen Zustimmung durch einen Dritten
(1) Betrifft das Patent biologisches Material, das
an einen Landwirt in Verkehr gebracht, so darf der
auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigen-
Landwirt die landwirtschaftlichen Nutztiere oder das
schaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wir-
tierische Vermehrungsmaterial entgegen den §§ 9,
kungen von § 9 auf jedes biologische Material, das
9a und 9b Satz 2 zu landwirtschaftlichen Zwecken
aus diesem biologischen Material durch generative
verwenden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf
oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abwei-
die Überlassung der landwirtschaftlichen Nutztiere
chender Form gewonnen wird und mit denselben
oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur
Eigenschaften ausgestattet ist.
Fortführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit,
(2) Betrifft das Patent ein Verfahren, das es er- jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im
möglicht, biologisches Material zu gewinnen, das auf Rahmen einer Vermehrung zu Erwerbszwecken.
Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaf-
(3) § 9a Abs. 1 bis 3 gilt nicht für biologisches
ten ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkun-
Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig
gen von § 9 auf das mit diesem Verfahren unmittelbar
oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wurde.
gewonnene biologische Material und jedes andere
Daher kann ein Landwirt im Regelfall nicht in
mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologi-
Anspruch genommen werden, wenn er nicht diesem
sche Material, das durch generative oder vegetative
Patentschutz unterliegendes Saat- oder Pflanzgut
Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus
angebaut hat.“
dem unmittelbar gewonnenen Material gewonnen
wird.
7. In § 11 wird nach der Nummer 2 die folgende Num-
(3) Betrifft das Patent ein Erzeugnis, das auf
mer 2a eingefügt:
Grund einer Erfindung aus einer genetischen Infor-
mation besteht oder sie enthält, so erstrecken sich „2a. die Nutzung biologischen Materials zum Zweck
die Wirkungen von § 9 auf jedes Material, in das die- der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung
ses Erzeugnis Eingang findet und in dem die geneti- einer neuen Pflanzensorte;“.
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8. In § 16a Abs. 2 wird nach dem Wort „Benutzungsan- zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 42 des Gesetzes
ordnung“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt; vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
nach dem Wort „Zwangslizenz“ werden die Wörter
„und deren Zurücknahme“ gestrichen.
1. In § 1 Abs. 2 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „5. biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des
Patentgesetzes).“
„(2) Kann der Lizenzsucher eine ihm durch
Patent mit jüngerem Zeitrang geschützte Erfin-
dung nicht verwerten, ohne das Patent mit älte- 2. In § 2 Nr. 1 werden in Satz 1 nach den Wörtern „Erfin-
rem Zeitrang zu verletzen, so hat er gegenüber dungen, deren“ die Wörter „Veröffentlichung oder“
dem Inhaber des Patents mit dem älteren Zeit- sowie der Satz 2 gestrichen.
rang Anspruch auf Einräumung einer Zwangsli-
zenz, sofern
1. die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt Artikel 3
ist und
2. seine eigene Erfindung im Vergleich mit derje- Änderung des Sortenschutzgesetzes
nigen des Patents mit dem älteren Zeitrang Nach § 12 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung
einen wichtigen technischen Fortschritt von der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung auf- S. 3164), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 66 des Gesetzes
weist. vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
Der Patentinhaber kann verlangen, dass ihm der wird folgender § 12a eingefügt:
Lizenzsucher eine Gegenlizenz zu angemessenen
„§ 12a
Bedingungen für die Benutzung der patentierten
Erfindung mit dem jüngeren Zeitrang einräumt.“ Zwangsnutzungsrecht bei
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: biotechnologischen Erfindungen
„(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein (1) Kann der Inhaber eines Patents für eine biotech-
Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht er- nologische Erfindung (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes) diese
halten oder verwerten kann, ohne ein früheres nicht verwerten, ohne ein früher erteiltes Sortenschutz-
Patent zu verletzen.“ recht zu verletzen, so erteilt das Bundessortenamt auf
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab- Antrag nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 ein Zwangs-
sätze 4 bis 7. nutzungsrecht an dem Sortenschutz hinsichtlich der
Berechtigungen nach § 10 zu angemessenen Bedingun-
gen.
10. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
„§ 34a (2) Der Sortenschutzinhaber kann verlangen, dass ihm
der Patentinhaber eine gegenseitige Lizenz zu angemes-
Hat eine Erfindung biologisches Material pflanz- senen Bedingungen einräumt.
lichen oder tierischen Ursprungs zum Gegenstand
oder wird dabei derartiges Material verwendet, so (3) Der Patentinhaber muss nachweisen, dass
soll die Anmeldung Angaben zum geographischen
Herkunftsort dieses Materials umfassen, soweit die- 1. er sich vergeblich an den Sortenschutzinhaber
ser bekannt ist. Die Prüfung der Anmeldungen und gewandt hat, um ein vertragliches Nutzungsrecht zu
die Gültigkeit der Rechte auf Grund der erteilten erhalten,
Patente bleiben hiervon unberührt.“ 2. die Erfindung einen bedeutenden technischen Fort-
schritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse
11. In § 39 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 34 bis 36“ durch gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt.
die Angabe „§§ 34, 35 und 36“ ersetzt.
(4) Das Bundessortenamt setzt bei der Erteilung des
12. In § 85 Abs. 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 bis 5“ Zwangsnutzungsrechts die Bedingungen, insbesondere
durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 bis 6“ ersetzt. die Höhe der an den Sortenschutzinhaber zu zahlenden
Vergütung, fest. § 12 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung Artikel 4
des Gebrauchsmustergesetzes
Inkrafttreten
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), Dieses Gesetz tritt am 28. Februar 2005 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005 149
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Januar 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005
Fünfte Verordnung
zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Januar 2005
Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 186 Nr. 3 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. August 2004 (BGBl. 2004 II S. 1154), wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 5 Teil III Abschnitt B und Teil IV Abschnitt B wird jeweils in der Überschrift das Wort „Pflanzenerzeugnisse“
durch die Wörter „Lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse“ ersetzt.
2. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Teil III Abschnitt B wird nach Nummer 1.11 folgende Nummer 1.12 angefügt:
1 2
„1.12 Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.), einschließ- wie bei 1.1“.
lich lebender Pollen zur Bestäubung mit
Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz,
die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylo-
vora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in
denen keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß
dem Internationalen Standard ausgewiesen
und anerkannt worden sind
b) In Fußnote 4 werden nach dem Wort „Regionen“ das Wort „Apulien“ und nach dem Wort „Italien“ die Wörter
„Lettland, Litauen, Slowenien und die Slowakische Republik“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Elften Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Artikel 2 Abs. 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I
S. 2110) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Januar 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005 151
Verordnung
über die Hinterlegung von biologischem
Material in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren
(Biomaterial-Hinterlegungsverordnung – BioMatHintV)
Vom 24. Januar 2005
Auf Grund des § 34 Abs. 8 des Patentgesetzes in der nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwe-
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 cke von Patentverfahren (BGBl. 1980 II S. 1104) in seiner
(BGBl. 1981 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 7 Nr. 16 Buch- jeweils geltenden Fassung erworben haben, und solche
stabe b und c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 wissenschaftlich anerkannten Einrichtungen, welche die
(BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, und des § 4 Abs. 7 Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung und
des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Be- Herausgabe von Proben nach Maßgabe dieser Verord-
kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), nung bieten und rechtlich, wirtschaftlich und organisato-
der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a, c und d des risch vom Anmelder und vom Hinterleger unabhängig
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) sind.
geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2
der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514),
verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt: §3
Nachreichen
§1 des Aktenzeichens der Hinterlegung
Notwendigkeit der
(1) Ist bereits aufgrund der Anmeldeunterlagen eine
Hinterlegung; biologisches Material
eindeutige Zuordnung der Anmeldung zu dem hinterleg-
(1) Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das ten biologischen Material möglich, so kann das Aktenzei-
der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Patent- chen der Hinterlegung nachgereicht werden
oder Gebrauchsmusteranmeldung nicht so beschrieben
werden kann, dass ein Fachmann diese Erfindung da- 1. bei Gebrauchsmusteranmeldungen innerhalb eines
nach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Monats nach dem Tag der Einreichung;
Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Be- 2. bei Patentanmeldungen innerhalb einer Frist von
schreibung für die Anwendung des Patent- oder Ge- 16 Monaten nach dem Tag der Anmeldung oder, wenn
brauchsmusterrechts nur dann als ausreichend, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach
1. das biologische Material spätestens am Tag der An- dem Prioritätstag. Die Frist gilt als eingehalten, wenn
meldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch ge- das Aktenzeichen bis zum Abschluss der technischen
nommen worden ist, am Prioritätstag bei einer aner- Vorbereitungen für die Veröffentlichung des Offenle-
kannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist, gungshinweises nach § 32 Abs. 5 des Patentgesetzes
mitgeteilt worden ist.
2. die Anmeldung die einschlägigen Informationen ent-
hält, die dem Anmelder bezüglich der Merkmale des (2) Die Frist zur Nachreichung endet jedoch spätes-
hinterlegten biologischen Materials bekannt sind, und tens einen Monat nach der Mitteilung an den Anmelder,
3. in der Anmeldung die Hinterlegungsstelle und das dass ein Recht auf Akteneinsicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1
Aktenzeichen der Hinterlegung angegeben sind. des Patentgesetzes besteht, oder im Fall der vorzeitigen
Offenlegung spätestens mit der Abgabe der Erklärung
(2) Biologisches Material im Sinne dieser Verordnung des Anmelders nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Patentgeset-
ist ein Material, das genetische Informationen enthält und zes.
sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen
System reproduziert werden kann.
(3) Ist das biologische Material bereits von einem Drit- §4
ten hinterlegt worden, so bedarf es keiner weiteren Hin- Freigabeerklärung
terlegung, sofern durch die erste Hinterlegung die Aus-
führbarkeit der weiteren Erfindung für den in § 7 festge- (1) Der Anmelder hat das hinterlegte biologische
legten Zeitraum sichergestellt ist. Material der Hinterlegungsstelle ab dem Tag der Anmel-
dung zur Herausgabe von Proben nach § 5 für die in § 7
§2 festgelegte Aufbewahrungsdauer durch Abgabe einer
unwiderruflichen Erklärung vorbehaltlos zur Verfügung zu
Anerkannte Hinterlegungsstellen stellen. Im Fall einer Dritthinterlegung muss der Anmelder
Anerkannt sind die internationalen Hinterlegungsstel- durch Vorlage von Urkunden nachweisen, dass das hin-
len, die diesen Status nach Artikel 7 des Budapester Ver- terlegte biologische Material vom Hinterleger nach Satz 1
trags vom 28. April 1977 über die internationale Anerken- zur Verfügung gestellt worden ist.
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005
(2) Der Anmelder hat sich gegenüber der Hinterle- len. Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt auf
gungsstelle unwiderruflich zu verpflichten, eine nach § 9 dem Formblatt, dass eine Patentanmeldung oder eine
erforderlich werdende erneute Hinterlegung vorzuneh- Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht worden ist, die
men oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen. auf die Hinterlegung des biologischen Materials Bezug
nimmt, und dass der Antragsteller oder der von ihm be-
§5 nannte Sachverständige Anspruch auf Herausgabe einer
Probe dieses Materials hat. Der Antrag ist auch nach
Zugang zu biologischem Material Erteilung des Patents oder des ergänzenden Schutzzerti-
(1) Das hinterlegte biologische Material wird durch fikats oder nach Eintragung des Gebrauchsmusters beim
Herausgabe einer Probe auf Antrag zugänglich gemacht Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
1. bis zur Veröffentlichung des Offenlegungshinweises (6) Das Deutsche Patent- und Markenamt übermittelt
nach § 32 Abs. 5 des Patentgesetzes oder bis zur Ein- der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Schutz-
tragung des Gebrauchsmusters nur rechtsinhaber und im Fall der Dritthinterlegung auch dem
Hinterleger eine Kopie des Antrags mit der in Absatz 5
a) für den Hinterleger,
Satz 2 vorgesehenen Bestätigung.
b) für das Deutsche Patent- und Markenamt auf An-
forderung oder §6
c) für den Anmelder oder einen sonstigen Dritten, Verpflichtungserklärung
wenn dieser aufgrund einer Entscheidung des
Deutschen Patent- und Markenamts nach § 31 (1) Eine Probe wird nur dann herausgegeben, wenn
Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes oder § 8 Abs. 5 der Antragsteller sich gegenüber dem Anmelder und im
Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes oder auf- Fall der Dritthinterlegung auch gegenüber dem Hinterle-
grund der Entscheidung eines Gerichts zum Erhalt ger verpflichtet, für die Dauer der Wirkung sämtlicher
einer Probe berechtigt ist oder der Hinterleger in Schutzrechte, die auf das hinterlegte biologische Materi-
die Abgabe der Probe schriftlich eingewilligt hat; al Bezug nehmen,
2. von der Veröffentlichung des Offenlegungshinweises 1. Dritten keine Probe des hinterlegten biologischen
nach § 32 Abs. 5 des Patentgesetzes bis zur Erteilung Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials
des Patents für jedermann; auf Antrag des Hinterle- zugänglich zu machen und
gers wird der Zugang zu dem hinterlegten biologi- 2. keine Probe des hinterlegten biologischen Materials
schen Material nur durch Herausgabe einer Probe an oder eines daraus abgeleiteten Materials zu anderen
einen vom Antragsteller benannten unabhängigen als zu Versuchszwecken zu verwenden, es sei denn,
Sachverständigen hergestellt; der Anmelder oder Inhaber des Schutzrechts, im Fall
3. nach der Erteilung des Patents oder eines ergänzen- der Dritthinterlegung zusätzlich der Hinterleger, ver-
den Schutzzertifikats oder nach Eintragung des Ge- zichten ausdrücklich auf eine derartige Verpflichtung.
brauchsmusters ungeachtet eines späteren Widerrufs Die Verpflichtung, das biologische Material nur zu Ver-
oder einer Nichtigerklärung des Patents oder des suchszwecken zu verwenden, ist hinfällig, soweit der
ergänzenden Schutzzertifikats oder einer späteren Antragsteller dieses Material aufgrund einer Zwangsli-
Löschung des Gebrauchsmusters für jedermann. zenz oder einer staatlichen Benutzungsanordnung
verwendet.
(2) Bei Zurückweisung oder Zurücknahme der Anmel-
dung wird der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 (2) Wird die Probe an einen unabhängigen Sachver-
geregelte Zugang zu dem hinterlegten biologischen ständigen herausgegeben, so hat dieser die Verpflich-
Material auf Antrag des Hinterlegers für die Dauer von tungserklärung nach Absatz 1 abzugeben. Gegenüber
20 Jahren ab dem Tag der Anmeldung nur durch Heraus- dem Sachverständigen ist der Antragsteller als Dritter im
gabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 anzusehen.
unabhängigen Sachverständigen hergestellt.
(3) Als Sachverständiger nach Absatz 1 Nr. 2 und Ab- §7
satz 2 kann benannt werden Aufbewahrungsdauer
1. jede natürliche Person, auf die sich der Antragsteller Das hinterlegte biologische Material ist fünf Jahre
und der Hinterleger geeinigt haben; ab dem Eingang des letzten Antrags auf Abgabe einer
2. jede natürliche Person, die vom Präsidenten des Probe aufzubewahren, mindestens jedoch fünf Jahre
Deutschen Patent- und Markenamts als Sachverstän- über die gesetzlich bestimmte maximale Schutzdauer
diger anerkannt ist. aller Schutzrechte, die auf das hinterlegte biologische
Material Bezug nehmen, hinaus.
(4) Die Anträge des Hinterlegers nach Absatz 1 Nr. 2
und Absatz 2 sind beim Deutschen Patent- und Marken-
§8
amt zu stellen und können nur bis zu dem Zeitpunkt ein-
gereicht werden, zu dem die technischen Vorbereitungen Hinterlegung nach
für die Veröffentlichung des Offenlegungshinweises nach Maßgabe des Budapester Vertrags
§ 32 Abs. 5 des Patentgesetzes oder für die Eintragung
Im Fall einer Hinterlegung nach dem Budapester Ver-
des Gebrauchsmusters als abgeschlossen gelten.
trag richten sich die Freigabeerklärung, die Herausgabe
(5) Der Antrag auf Zugang zu biologischem Material ist von Proben, die Verpflichtungserklärung und die Aufbe-
unter Verwendung des hierfür herausgegebenen Form- wahrungsdauer ausschließlich nach den Regeln des
blatts beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stel- Budapester Vertrags und der zu diesem ergangenen Aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005 153
führungsordnung (BGBl. 1980 II S. 1104, 1122) in ihrer § 10
jeweils geltenden Fassung.
Zusammenarbeit mit
dem Deutschen Patent- und Markenamt
§9
Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt den Hinter-
Erneute Hinterlegung
legungsstellen alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer
(1) Ist das nach dieser Verordnung hinterlegte biologi- Aufgaben erforderlich sind.
sche Material bei der anerkannten Hinterlegungsstelle
nicht mehr zugänglich, so ist eine erneute Hinterlegung
§ 11
unter denselben Bedingungen wie denen des Budapes-
ter Vertrags zulässig und auf Anforderung der Hinterle- Übergangsregelung
gungsstelle vorzunehmen. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Patent-
(2) Das biologische Material ist innerhalb einer Frist oder Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor ihrem In-
von drei Monaten nach der Anforderung der Hinterle- krafttreten eingereicht worden sind.
gungsstelle nach Absatz 1 erneut zu hinterlegen.
(3) Jeder erneuten Hinterlegung ist eine vom Hinterle- § 12
ger unterzeichnete Erklärung beizufügen, in der bestätigt
Inkrafttreten
wird, dass das erneut hinterlegte biologische Material
das Gleiche wie das ursprünglich hinterlegte Material ist. Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2005 in Kraft.
München, den 24. Januar 2005
Der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts
D r. S c h a d e
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005
Erste Verordnung
zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 25. Januar 2005
Die Bundesregierung verordnet auf Grund dem dort genannten Zeitpunkt nicht mehr in Ver-
kehr gebracht oder verwendet wird,
– des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchsta-
be b des Chemikaliengesetzes in der Fassung der 5. entgegen Artikel 4 Abs. 6 Satz 1 oder Artikel 5
Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) Abs. 4 Satz 1 ein dort genanntes Produkt oder eine
nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie dort genannte Einrichtung einführt oder in Verkehr
– des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 bringt,
Satz 2 des Chemikaliengesetzes: 6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 teilhalogenierte Fluor-
chlorkohlenwasserstoffe verwendet,
7. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4
Artikel 1
einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes
Die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus
25. April 1996 (BGBl. I S. 662), zuletzt geändert durch der Gemeinschaft ausführt oder
Artikel 11 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I
8. entgegen Artikel 11 Abs. 2 oder 3 Satz 1, jeweils
S. 3758), wird wie folgt geändert:
auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1, einen dort
genannten Stoff in einen Nichtvertragsstaat oder
1. Die §§ 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: ein nicht unter das Protokoll fallendes Gebiet aus-
„§ 1 führt.
Straftaten nach der §2
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Einfuhr geregelter
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Stoffe und geregelte Stoffe
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Che- enthaltender Produkte oder Einrichtungen
mikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verord- (1) Die Überführung in den zollrechtlich freien Ver-
nung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parla- kehr oder in die aktive Veredelung von geregelten
ments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, Stoffen im Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 4 der Ver-
die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. ordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parla-
L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung ments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe,
Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG
(ABl. EU Nr. L 71 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entschei-
oder fahrlässig dung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März
1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen dort ge- 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), aus Drittländern ohne
nannten Stoff produziert, oder unter Nichtbeachtung einer Einfuhrlizenz der
Kommission nach Artikel 6 Abs. 1 der genannten Ver-
2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c ordnung ist verboten.
oder d oder Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
der Umfang einer Produktion einen dort genannten (2) Die Überführung von Produkten oder Einrich-
Prozentsatz nicht übersteigt oder dass ein dort tungen, die in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG)
genannter Stoff nicht mehr hergestellt wird, Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau
3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. ii oder
der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt
Abs. 3 Nr. i Buchstabe e, f oder g einen dort
geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG
genannten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet,
der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71
4. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c S. 28), genannte Stoffe enthalten, aus Nichtvertrags-
oder d oder Nr. iii Satz 2 nicht sicherstellt, dass der staaten im Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 3 der
berechnete Umfang von Methylbromid einen dort genannten Verordnung oder aus Gebieten im Sinne
genannten Prozentsatz oder Durchschnittswert des Artikels 14 Abs. 1 der genannten Verordnung in
nicht übersteigt oder dass Methylbromid nach den zollrechtlich freien Verkehr ist verboten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005 155
(3) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemi- 5. entgegen Artikel 13 Abs. 8 Satz 1 bei der Ausfuhr
kaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das Etikett
fahrlässig entgegen Absatz 1 oder 2 einen geregelten die dort genannten Informationen enthält,
Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung in den zoll- 6. entgegen Artikel 14 Abs. 2 eine dort genannte
rechtlich freien Verkehr oder einen geregelten Stoff in Chemikalie oder einen dort genannten Artikel aus-
die aktive Veredelung überführt. führt,
§3 7. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Ordnungswidrigkeiten nach der a) Artikel 13 Abs. 3, 22, 23 oder 24 der Richtlinie
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur
die zum Abbau der Ozonschicht führen Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 schriften für die Einstufung, Verpackung und
Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr.
die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie
Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über 2001/59/EG der Kommission vom 6. August
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. 2001 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1),
EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Ent- b) Artikel 9, 10 oder 11 der Richtlinie 1999/45/EG
scheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom des Europäischen Parlaments und des Rates
3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), verstößt, indem vom 31. März 1999 zur Angleichung der
er vorsätzlich oder fahrlässig Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
1. entgegen Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 die Übertragung gliedstaaten für die Einstufung, Verpackung
des dort genannten Rechts der Kommission nicht, und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitun-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert
mitteilt, durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
2. ohne Ausfuhrlizenz nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1),
oder Abs. 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff, ein
c) Artikel 15 oder 16 der Richtlinie 91/414/EWG
dort genanntes Produkt oder eine dort genannte
des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inver-
Einrichtung aus der Gemeinschaft ausführt oder
kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl.
3. einer Vorschrift des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1, EG Nr. L 230 S.1), zuletzt geändert durch die
Abs. 3, 4 oder 4a über die Übermittlung von Daten Richtlinie 2003/119/EG der Kommission vom
oder Unterlagen, die Erstattung eines Berichts, die 5. Dezember 2003 (ABl. EU L 325 S. 41),
Mitteilung verwendeter Mengen oder entstandener
d) Artikel 20 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 98/8/EG
Emissionen oder die Zuleitung von Kopien zuwi-
des Europäischen Parlaments und des Rates
derhandelt.
vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen
§4 von Biozidprodukten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) ,
Ordnungswidrigkeiten nach der e) Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates
Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts-
Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten für Beschränkungen des Inverkehrbringens
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 und der Verwendung gewisser gefährlicher
Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262
die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie
Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar
die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4), oder
EU Nr. L 63 S. 1), zuletzt geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission vom 26. April f) Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe e in Verbindung mit
2004 (ABl. EU Nr. L 123 S. 27), verstößt, indem er vor- Anhang II der Richtlinie 2000/54/EG des Euro-
sätzlich oder fahrlässig päischen Parlaments und des Rates vom
18. September 2000 über den Schutz der
1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Ver- Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologi-
bindung mit Artikel 14 Abs. 1, eine Unterrichtung sche Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht L 262 S. 21)
rechtzeitig vornimmt,
eine für die Ausfuhr bestimmte Chemikalie nicht
2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 10 oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt
Abs. 3 Unterabs. 2 eine dort genannte Information oder kennzeichnet oder
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder zur Verfügung stellt, 8. entgegen Artikel 16 Abs. 3 ein Sicherheitsdaten-
blatt nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht
3. entgegen Artikel 13 Abs. 6 Buchstabe a eine dort oder nicht rechtzeitig übermittelt.
genannte Chemikalie ohne ausdrückliche Zustim-
(2) Soweit in Absatz 1 oder in der Verordnung (EG)
mung ausführt,
Nr. 304/2003 auf Anhänge verwiesen wird, sind diese
4. entgegen Artikel 13 Abs. 7 Satz 1 eine Chemikalie in der auf Grund des Artikels 22 der genannten Ver-
später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ordnung aktualisierten und im Amtsblatt der Europäi-
ausführt, schen Union veröffentlichten Fassung maßgeblich.“
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: gen ist und nachweisbar feststeht, dass die Chemika-
lie im einführenden Land als erlaubt registriert oder die
„§ 5a Verwendung oder Einfuhr der Chemikalie durch eine
Übergangsregelungen andere Maßnahme des einführenden Landes erlaubt
worden ist.“
(1) § 1 Satz 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. Juni 2006 nicht
für Verstöße gegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 2037/2000 durch Verwendung von Artikel 2
Halon 1301 in Brandschutzeinrichtungen und Feuer-
Bekanntmachungserlaubnis
löschern in Frachtschiffen, die am 1. Januar 2004 für
die Beförderung von Gütern oder Waren eingesetzt Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
sind, zu anderen als den in Artikel 4 Abs. 4 Buchsta- Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien
be v in Verbindung mit Anhang VII dritter Anstrich der Straf- und Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgeführten Verwen- dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-
dungszwecken. setzblatt bekannt machen.
(2) § 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. September 2007
nicht, sofern eine ausdrückliche Zustimmung zu der Artikel 3
Einfuhr nachweislich beantragt wurde, und binnen
30 Tagen keine Antwort einer zuständigen Behörde Inkrafttreten
des einführenden Landes bei der bezeichneten natio- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nalen Behörde des ausführenden Landes eingegan- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Januar 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n