2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005
Verordnung
über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“*)
Vom 15. September 2005
Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1, (2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-
§ 33 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 2 des dungslinie der in der Anlage 1 aufgeführten Koordinaten
Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I begrenzt. Bis zu einer Linie, die zwischen den Koordi-
S. 1193) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, naten 14, 15 und 1 gebildet wird, ist die östliche und
Naturschutz und Reaktorsicherheit: nördliche Grenze des Naturschutzgebietes zwischen
den Koordinaten 1 bis 10 deckungsgleich mit der see-
§1 wärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundesre-
Erklärung zum Naturschutzgebiet publik Deutschland über die Errichtung einer ausschließ-
Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Bereich lichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November
Festlandsockels der Ostsee wird zum Naturschutzgebiet 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769). Die westliche Grenze des
erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung Naturschutzgebietes zwischen den Koordinaten 10
„Pommersche Bucht“. Das Gebiet ist als Europäisches und 14 ist deckungsgleich mit der seewärtigen Grenze
Vogelschutzgebiet nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der des deutschen Küstenmeeres gemäß Beschluss der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen
die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in
L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Be- Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 des Bundes-
dingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der amtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Natur-
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik schutzgebiet entspricht in seiner vorliegenden Form der
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowe- Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone in der
nien und der Slowakischen Republik und die Anpassun- Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994
gen der die Europäische Union begründenden Verträge (BGBl. 1994 II S. 3769). Die Modalitäten der Anwendung
(ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), bei der Kommission der des Artikels 5 Abs. 2 des Vertrages vom 22. Mai 1989 zwi-
Europäischen Gemeinschaften unter der Nummer DE schen der Deutschen Demokratischen Republik und der
1552-401 registriert. Volksrepublik Polen über die Abgrenzung der Seegebiete
in der Oderbucht (GBl. II Nr. 9 S. 150) bleiben einer späte-
ren Regelung nach Konsultationen mit der Republik
§2 Polen vorbehalten.
Schutzgegenstand
(3) Das Naturschutzgebiet ist in der Übersichtskarte
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von im Maßstab 1 : 100 000 blau gekennzeichnet. Die Karte
200 938 Hektar und liegt östlich der Insel Rügen. Es ist als Anlage 2 Bestandteil dieser Verordnung.
reicht vom Nordrand des Adlergrundes südlich der
Arkonasee bis zur Außengrenze der deutschen aus- (4) Die Bestimmungen nach Absatz 2 haben Vorrang
schließlichen Wirtschaftszone zur Republik Polen im gegenüber den Darstellungen in der Übersichtskarte
Osten sowie im Süden bis zur Grenze des deutschen nach der Anlage 2.
Küstenmeeres nördlich der Odermündung. Im Norden
trennt die Rönnebank mit dem Adlergrund das Gebiet
vom Arkonabecken. §3
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des
Schutzzweck
Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelar-
ten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (1) Die Unterschutzstellung dient der dauerhaften
vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie Erhaltung und Wiederherstellung des Meeresgebietes in
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 305 S. 7), jeweils
zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mau-
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, ser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die dort vorkommen-
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der den Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG, ins-
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische besondere für Sterntaucher (Gavia stellata), Prachttau-
Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33). cher (Gavia arctica), Ohrentaucher (Podiceps auritus),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 2779
Zwergmöwe (Larus minutus), Flussseeschwalbe (Sterna (3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für
hirundo), Küstenseeschwalbe (Sterna paradisaea), und
1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internationa-
für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbe-
lem Recht erlaubte militärische Nutzung, die wissen-
sondere für Rothalstaucher (Podiceps grisegena), Eis-
schaftliche Meeresforschung sowie die berufsmäßige
ente (Clangula hyemalis), Trauerente (Melanitta nigra),
Seefischerei,
Samtente (Melanitta fusca), Sturmmöwe (Larus canus),
Heringsmöwe (Larus fuscus), Trottellumme (Uria aalge), 2. die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden
Tordalk (Alca torda) und Gryllteiste (Cepphus grylle). Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Katastrophen-
schutzes, der Kampfmittelbeseitigung und der Unfall-
(2) Zur Sicherung des Überlebens und der Vermeh- bekämpfung einschließlich des Seenotrettungswe-
rung der in Absatz 1 genannten Vogelarten und zur Siche- sens sowie
rung ihrer Lebensräume ist insbesondere erforderlich die
Erhaltung und Wiederherstellung 3. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-
waltung des Naturschutzgebietes dienen.
1. des qualitativen und quantitativen Bestandes der
Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günsti- §5
gen Erhaltungszustandes unter Berücksichtigung der
natürlichen Populationsdynamik und Bestandsent- Bestimmte
wicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestands- Vorhaben und Maßnahmen; Pläne
entwicklung ihrer biogeographischen Population sind (1) Vorhaben und Maßnahmen
besonders zu berücksichtigen,
1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung oder
2. der wesentlichen direkten und indirekten Nahrungs- Wind,
grundlagen der Vogelarten, insbesondere natürlicher
2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von
Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Ver-
Bodenschätzen,
breitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungs-
grundlage dienenden Organismen, 3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen
oder
3. der für das Gebiet charakteristischen Merkmale, ins-
besondere im Hinblick auf den Salzgehalt, die Eisfrei- 4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen
heit auch in strengen Wintern sowie die geo- und Kabeln
hydromorphologische Beschaffenheit mit ihren art- innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb, so-
spezifischen ökologischen Funktionen und Wirkun- weit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen
gen, Projekten oder Plänen geeignet sind, das Naturschutzge-
4. unzerschnittener Lebensräume im Naturschutzgebiet biet in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Be-
mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen standteilen erheblich zu beeinträchtigen, sind vor ihrer
Funktionen, räumlichen Wechselbeziehungen sowie Zulassung oder Durchführung auf ihre Zulässigkeit nach
des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes am Maßstab des
benachbarten Meeresbereichen, Schutzzwecks zu überprüfen.
(2) Für Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten
5. der natürlichen Qualität der Lebensräume, insbeson-
Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu
dere ihre Bewahrung vor Verschmutzungen und Be-
beachten oder zu berücksichtigen sind, gilt Absatz 1 ent-
einträchtigungen sowie der Schutz der Vogelbestän-
sprechend. Bei der Aufstellung von Zielen und Grundsät-
de vor erheblichen Belästigungen.
zen nach § 18a des Raumordnungsgesetzes erfolgt die
Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 Abs. 7
§4 des Raumordnungsgesetzes.
Verbote
§6
(1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten Ausnahmen und Befreiungen
1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und (1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das
Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Bundesamt für Naturschutz Ausnahmen zulassen, soweit
lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist.
der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-
bodens und seines Untergrunds sowie anderer Tätig- (2) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das
keiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeu- Bundesamt für Naturschutz auf Antrag Befreiung gewäh-
tung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver- ren, wenn
änderung des Naturschutzgebietes oder seiner Be- 1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
standteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde
können,
und die Abweichung mit den Belangen des Natur-
2. die Errichtung künstlicher Inseln, Anlagen und Bau- schutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist
werke. oder
(2) Verboten ist insbesondere b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von
Natur und Landschaft führen würde oder
1. die Errichtung und der Betrieb mariner Aquakulturen,
2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befrei-
2. die Verklappung von Baggergut. ung erfordern
2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005
und die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 des Bun- entsprechender Hinweis aufzunehmen. Der Pflege- und
desnaturschutzgesetzes vorliegen. Entwicklungsplan wird regelmäßig aktualisiert und ent-
sprechend Satz 4 bekannt gemacht.
§7
Pflege- und Entwicklungsplan §8
Das Bundesamt für Naturschutz erstellt unter Be- Aufgaben und Befugnisse
teiligung der angrenzenden Länder, der betroffenen des Bundesamtes für Naturschutz
Öffentlichkeit, der fachlich betroffenen Träger öffentlicher (1) Das Bundesamt für Naturschutz überwacht in
Belange sowie der nach § 59 des Bundesnaturschutzge- Zusammenarbeit mit anderen fachlich betroffenen Be-
setzes anerkannten Vereine einen Pflege- und Entwick- hörden des Bundes die Einhaltung dieser Verordnung.
lungsplan, der die zur Erreichung des Schutzzwecks not-
wendigen Erhaltungsmaßnahmen bezeichnet, die hierzu (2) Das Bundesamt für Naturschutz kann insbesonde-
erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstel- re Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaß-
lungsmaßnahmen bestimmt und die den Gebietsschutz nahmen durchführen sowie die dafür erforderlichen
begleitende Erfolgskontrolle umschreibt. § 5 Abs. 2 Anordnungen treffen.
Satz 1 findet keine Anwendung. Das Bundesamt für
Naturschutz führt den Pflege- und Entwicklungsplan §9
durch. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird im Bun-
Inkrafttreten
desanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger1)
bekannt gemacht. Im Falle der Bekanntmachung im elek- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
tronischen Bundesanzeiger ist im Bundesanzeiger ein Kraft.
Bonn, den 15. September 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
1) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 2781
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)
Geographische Koordinaten
Naturschutzgebiet „Pommersche Bucht“ (DE 1552-401)*)
(Geodätisches Bezugssystem: Europäisches Datum 1950/ED 50)
Punkt Länge (E) Breite (N)
1 14° 14; 25,0? 54° 48; 45,0?
2 14° 24; 51,0? 54° 48; 45,0?
3 14° 24; 51,0? 54° 39; 30,0?
4 14° 38; 12,2? 54° 32; 10,4?
5 14° 37; 42,0? 54° 31; 57,7?
6 14° 44; 56,7? 54° 29; 56,4?
7 14° 35; 55,7? 54° 22; 56,5?
8 14° 21; 05,0? 54° 10; 04,6?
9 14° 14; 18,9? 54° 07; 35,0?
10 14° 12; 09,1? 54° 07; 36,4?
11 14° 10; 08,9? 54° 14; 22,0?
12 14° 04; 14,7? 54° 16; 41,8?
13 14° 04; 45,9? 54° 26; 30,3?
14**) 13° 59; 31,6? 54° 38; 55,4?
15 14° 08; 34? 54° 43; 20?
**) Zwischen den Punkten 13 und 14 folgt der Verlauf der Schutzgebietsgrenze der seewärtigen
Begrenzung des Küstenmeeres, lässt sich aber nicht wie bei den übrigen Punkten durch eine
Gerade verbinden, sondern ist durch Kreisbögen zu konstruieren.
**) Für den Grenzpunkt des Naturschutzgebietes auf der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres
hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Punkt 14 berechnet.
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)
Übersichtskarte des Naturschutzgebietes2)
2) Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
Kostenerstattung.
2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005
Verordnung
über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Östliche Deutsche Bucht“*)
Vom 15. September 2005
Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1, und reicht bis 7º 13; E. Die östliche und südliche Begren-
§ 33 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 2 des zung folgt der Grenze des Küstenmeeres vor den
Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I Nordfriesischen Inseln und um Helgoland.
S. 1193) verordnet das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit: (2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-
dungslinie der in der Anlage 1 aufgeführten Koordinaten
begrenzt. Die nördliche Grenze des Naturschutzgebietes
§1 ist deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß der
Erklärung zum Naturschutzgebiet Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die
Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der
Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Bereich
Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769).
Festlandsockels der Nordsee wird zum Naturschutzge-
Die westliche Grenze verläuft in einer Verbindungslinie von
biet erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeich-
Punkt (1) 55° 13; 57? N/07° 12; 45? E über die Punkte (75)
nung „Östliche Deutsche Bucht“. Das Gebiet ist als Euro-
54° 44; 01? N/07° 20; 10? E, (74) 54° 32; 22? N/
päisches Vogelschutzgebiet nach Artikel 3 Abs. 2 Buch-
07° 33; 39? E und (73) 54° 32; 22? N/07° 46; 47? E zum
stabe a der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April
Punkt (72) 54° 23; 25? N/07° 47; 56? E. Die östliche und
1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
südliche Grenze ist deckungsgleich mit der seewärtigen
(ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte
Grenze des deutschen Küstenmeeres gemäß Beschluss
über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen
der Bundesregierung über die Ausweitung des deut-
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der
schen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
S. 3428) in Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2920
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und
die Anpassungen der die Europäische Union begründen- (3) Das Naturschutzgebiet ist in der Übersichtskarte
den Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), bei der Kom- im Maßstab 1 : 150 000 blau gekennzeichnet. Die Karte
mission der Europäischen Gemeinschaften unter der ist als Anlage 2 Bestandteil dieser Verordnung.
Nummer DE 1011-401 registriert.
(4) Die Bestimmungen nach Absatz 2 haben Vorrang
gegenüber den Darstellungen in der Übersichtskarte
§2 nach der Anlage 2.
Schutzgegenstand
§3
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von
313 513 Hektar und liegt in der Deutschen Bucht west- Schutzzweck
lich des nordfriesischen Wattenmeeres und nördlich der (1) Die Unterschutzstellung dient der dauerhaften
Insel Helgoland. Im Norden wird es durch die Grenze der Erhaltung und Wiederherstellung des Meeresgebietes in
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zum König- seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mau-
reich Dänemark begrenzt. Die Westgrenze verläuft in ser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die dort vorkommen-
annähernd nordsüdlicher Richtung im Abstand von bis zu den Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG, ins-
43,2 Seemeilen vor der Küstenlinie Schleswig-Holsteins besondere für Sterntaucher (Gavia stellata), Prachttau-
cher (Gavia arctica), Zwergmöwe (Larus minutus), Brand-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des
Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelar- seeschwalbe (Sterna sandvicensis), Flussseeschwalbe
ten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (Sterna hirundo), Küstenseeschwalbe (Sterna paradie-
vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie saea), und für die regelmäßig auftretenden Zugvogel-
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 305 S. 7), jeweils
zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der arten, insbesondere für Sturmmöwe (Larus canus),
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, Heringsmöwe (Larus fuscus), Eissturmvogel (Fulmarus
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der glacialis), Basstölpel (Morus bassanus), Dreizehenmöwe
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische (Rissa tridactyla), Trottellumme (Uria aalge) und Tordalk
Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33). (Alca torda).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 2783
(2) Zur Sicherung des Überlebens und der Vermeh- 3. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-
rung der in Absatz 1 genannten Vogelarten und zur Siche- waltung des Naturschutzgebietes dienen.
rung ihrer Lebensräume ist insbesondere erforderlich die
Erhaltung und Wiederherstellung
§5
1. des qualitativen und quantitativen Bestandes der
Bestimmte
Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günsti-
Vorhaben und Maßnahmen; Pläne
gen Erhaltungszustandes unter Berücksichtigung der
natürlichen Populationsdynamik und Bestandsent- (1) Vorhaben und Maßnahmen
wicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestands-
entwicklung ihrer biogeographischen Population sind 1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung oder
besonders zu berücksichtigen, Wind,
2. der wesentlichen direkten und indirekten Nahrungs- 2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von
grundlagen der Vogelarten, insbesondere natürlicher Bodenschätzen,
Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Ver- 3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen
breitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungs- oder
grundlage dienenden Organismen,
4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen
3. der für das Gebiet charakteristischen erhöhten bio- Kabeln
logischen Produktivität an den vertikalen Fronten-
bildungen und der geo- und hydromorphologischen innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb, so-
Beschaffenheiten mit ihren artspezifischen ökologi- weit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen
schen Funktionen und Wirkungen, Projekten oder Plänen geeignet sind, das Naturschutzge-
biet in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Be-
4. unzerschnittener Lebensräume im Naturschutzgebiet
standteilen erheblich zu beeinträchtigen, sind vor ihrer
mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen
Zulassung oder Durchführung auf ihre Zulässigkeit nach
Funktionen, räumlichen Wechselbeziehungen sowie
§ 34 des Bundesnaturschutzgesetzes am Maßstab des
des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und
Schutzzwecks zu überprüfen.
benachbarten Meeresbereichen,
(2) Für Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten
5. der natürlichen Qualität der Lebensräume, insbeson-
Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu be-
dere ihre Bewahrung vor Verschmutzungen und Be-
achten oder zu berücksichtigen sind, gilt Absatz 1 ent-
einträchtigungen sowie der Schutz der Vogelbe-
sprechend. Bei der Aufstellung von Zielen und Grundsät-
stände vor erheblichen Belästigungen.
zen nach § 18a des Raumordnungsgesetzes erfolgt die
Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 Abs. 7
§4 des Raumordnungsgesetzes.
Verbote
(1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten §6
1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausnahmen und Befreiungen
Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der (1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das
lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen Bundesamt für Naturschutz Ausnahmen zulassen, soweit
der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres- dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist.
bodens und seines Untergrunds sowie anderer Tätig-
keiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeu- (2) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das
tung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver- Bundesamt für Naturschutz auf Antrag Befreiung gewäh-
änderung des Naturschutzgebietes oder seiner Be- ren, wenn
standteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
können,
2. die Errichtung künstlicher Inseln, Anlagen und Bau- a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde
werke. und die Abweichung mit den Belangen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist
(2) Verboten ist insbesondere oder
1. die Errichtung und der Betrieb mariner Aquakulturen, b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von
2. die Verklappung von Baggergut. Natur und Landschaft führen würde oder
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befrei-
ung erfordern
1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internationa-
lem Recht erlaubte militärische Nutzung, die wissen- und die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 des Bun-
schaftliche Meeresforschung sowie die berufsmäßige desnaturschutzgesetzes vorliegen.
Seefischerei,
2. die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden §7
Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Katastrophen-
Pflege- und Entwicklungsplan
schutzes, der Kampfmittelbeseitigung und der Unfall-
bekämpfung einschließlich des Seenotrettungs- Das Bundesamt für Naturschutz erstellt unter Beteili-
wesens sowie gung der angrenzenden Länder, der betroffenen Öffent-
2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005
lichkeit, der fachlich betroffenen Träger öffentlicher §8
Belange sowie der nach § 59 des Bundesnaturschutzge- Aufgaben und Befugnisse
setzes anerkannten Vereine einen Pflege- und Entwick- des Bundesamtes für Naturschutz
lungsplan, der die zur Erreichung des Schutzzwecks not-
wendigen Erhaltungsmaßnahmen bezeichnet, die hierzu (1) Das Bundesamt für Naturschutz überwacht in
erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstel- Zusammenarbeit mit anderen fachlich betroffenen Be-
lungsmaßnahmen bestimmt und die den Gebietsschutz hörden des Bundes die Einhaltung dieser Verordnung.
begleitende Erfolgskontrolle umschreibt. § 5 Abs. 2 Satz 1 (2) Das Bundesamt für Naturschutz kann insbesonde-
findet keine Anwendung. Das Bundesamt für Natur- re Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaß-
schutz führt den Pflege- und Entwicklungsplan durch. nahmen durchführen sowie die dafür erforderlichen An-
Der Pflege- und Entwicklungsplan wird im Bundesanzei- ordnungen treffen.
ger oder im elektronischen Bundesanzeiger1) bekannt
gemacht. Im Falle der Bekanntmachung im elektro- §9
nischen Bundesanzeiger ist im Bundesanzeiger ein ent-
sprechender Hinweis aufzunehmen. Der Pflege- und Ent- Inkrafttreten
wicklungsplan wird regelmäßig aktualisiert und entspre- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
chend Satz 4 bekannt gemacht. Kraft.
Bonn, den 15. September 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
1) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 2785
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)
Geographische Koordinaten
Naturschutzgebiet „Östliche Deutsche Bucht“ (DE 1011-401)
(Geodätisches Bezugssystem: Europäisches Datum 1950/ED 50)
Punkt Länge (E) Breite (N)
1 7° 12; 45,0? 55° 13; 57,0?
2 7° 33; 09,6? 55° 10; 03,4?
3 8° 02; 44,4? 55° 05; 59,4?
4 8° 02; 38,5? 55° 05; 35,1?
5 8° 02; 34,2? 55° 05; 10,6?
6 8° 02; 25,1? 55° 04; 56,9?
7 8° 01; 39,5? 55° 03; 45,1?
8 8° 00; 59,0? 55° 02; 55,2?
9 8° 00; 43,9? 55° 02; 35,8?
10 8° 00; 29,7? 55° 02; 16,2?
11 7° 59; 37,3? 55° 01; 00,1?
12 7° 59; 22,7? 55° 00; 37,8?
13 7° 59; 09,4? 55° 00; 15,4?
14 7° 58; 35,8? 54° 59; 15,3?
15 7° 58; 31,0? 54° 59; 06,5?
16 7° 57; 52,6? 54° 57; 54,4?
17 7° 57; 39,8? 54° 57; 28,7?
18 7° 57; 28,5? 54° 57; 02,4?
19 7° 57; 19,0? 54° 56; 35,9?
20 7° 57; 03,4? 54° 55; 47,8?
21 7° 56; 54,0? 54° 55; 14,5?
22 7° 56; 47,3? 54° 54; 41,0?
23 7° 56; 36,9? 54° 53; 35,0?
24 7° 56; 33,3? 54° 53; 06,5?
25 7° 56; 27,2? 54° 51; 57,1?
26 7° 56; 18,2? 54° 50; 28,7?
27 7° 56; 16,6? 54° 50; 06,3?
28 7° 56; 14,0? 54° 49; 12,3?
29 7° 56; 13,6? 54° 48; 53,1?
30 7° 56; 14,0? 54° 48; 33,9?
31 7° 56; 15,5? 54° 48; 02,1?
32 7° 56; 14,5? 54° 47; 47,3?
33 7° 56; 00,6? 54° 46; 19,2?
34 7° 55; 56,7? 54° 45; 45,8?
35 7° 55; 55,4? 54° 45; 12,3?
36 7° 55; 56,9? 54° 44; 38,8?
37 7° 56; 01,1? 54° 44; 05,3?
38 7° 56; 45,3? 54° 39; 37,4?
39 7° 56; 49,4? 54° 39; 02,7?
2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005
Punkt Länge (E) Breite (N)
40 7° 56; 56,5? 54° 38; 28,2?
41 7° 57; 06,4? 54° 37; 53,9?
42 7° 57; 19,1? 54° 37; 19,9?
43 7° 57; 34,7? 54° 36; 46,3?
44 7° 57; 41,8? 54° 36; 32,3?
45 7° 57; 56,6? 54° 36; 05,2?
46 7° 58; 13,2? 54° 35; 38,3?
47 7° 58; 31,7? 54° 35; 11,9?
48 8° 09; 08,2? 54° 20; 45,5?
49 8° 09; 26,0? 54° 20; 22,3?
50 8° 09; 45,2? 54° 19; 59,5?
51 8° 09; 04,4? 54° 20; 22,5?
52 8° 08; 21,8? 54° 20; 44,3?
53 8° 07; 37,5? 54° 21; 05,0?
54 8° 06; 51,6? 54° 21; 24,5?
55 8° 06; 04,3? 54° 21; 42,7?
56 8° 05; 15,5? 54° 21; 59,7?
57 8° 04; 25,4? 54° 22; 15,3?
58 8° 03; 34,2? 54° 22; 29,5?
59 8° 02; 41,8? 54° 22; 42,3?
60 8° 01; 48,5? 54° 22; 53,7?
61 8° 00; 54,4? 54° 23; 03,6?
62 7° 59; 59,5? 54° 23; 12,1?
63 7° 59; 04,0? 54° 23; 19,0?
64 7° 58; 08,0? 54° 23; 24,5?
65 7° 57; 11,6? 54° 23; 28,5?
66 7° 56; 15,0? 54° 23; 30,9?
67 7° 52; 46,0? 54° 23; 36,9?
68 7° 51; 47,7? 54° 23; 37,8?
69 7° 50; 49,5? 54° 23; 37,0?
70 7° 49; 51,3? 54° 23; 34,6?
71 7° 48; 53,5? 54° 23; 30,6?
72 7° 47; 56,0? 54° 23; 25,0?
73 7° 46; 47,0? 54° 32; 22,0?
74 7° 33; 39,0? 54° 32; 22,0?
75 7° 20; 10,0? 54° 44; 01,0?
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)
Übersichtskarte des Naturschutzgebietes2)
2) Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 2787
Verordnung
zum Gesetz vom 25. Juni 2004 zur Ausführung der im Dezember 2002
vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes
für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
Vom 19. September 2005
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- § 3 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
nungswesen verordnet auf Grund § 4 Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und
– des § 5 Abs. 2 Satz 3, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Ver- auf dem Schiff
bindung mit Satz 2 und 4 sowie § 9c und des § 12 § 5 Anerkennung von Fortbildungslehrgängen
Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
§ 6 Risikobewertung
Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
von denen die §§ 5 und 9 zuletzt durch Artikel 1 des § 7 Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert § 8 Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord
worden sind, auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt eines Schiffes
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
§ 9 Sicherheitserklärung
(BGBl. I S. 821),
§ 10 Kommunikation
– des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 6 Buchstabe h und Nr. 7 des Flag-
genrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- § 11 Schulungen und Übungen
chung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der zu- § 12 Ordnungswidrigkeiten
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004
(BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, und § 13 ISO-Normen
– des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten in der Fassung der Bekanntmachung vom §1
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Zweck der Verordnung
Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 und Zuständigkeit des Bundes
(BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist,
(1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung und Über-
hinsichtlich § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 5 Abs. 2 Satz 3 wachung der zur Abwehr äußerer Gefahren für die
des Seeaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlichen Siche-
Bundesministerium des Innern und hinsichtlich § 12 rungssysteme im Sinne
Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen: 1. des § 1 Nr. 13 des Seeaufgabengesetzes in Verbin-
dung mit Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des Interna-
tionalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
Artikel 1 menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141)
und
Verordnung
2. des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr
zur Eigensicherung von See- auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II
schiffen zur Abwehr äußerer Gefahren S. 2018, 2043 und VkBl. 2004 S. 32)
(See-Eigensicherungsverordnung
– SeeEigensichV) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist
Inhaltsübersicht
1. „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale Über-
§ 1 Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
§ 2 Verpflichtungen privater Unternehmen Lebens auf See und
2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005
2. „ISPS-Code“ der Internationale Code für die Gefah- der Hilfe einer nach Regel 1 Absatz 1.16 des Kapitels XI-2
renabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen. der Anlage des SOLAS-Übereinkommens und Teil A
Abschnitt 4.3 des ISPS-Codes anerkannten Stelle zur
(3) Die Aufgaben des Bundes werden nach § 5 Abs. 1
Gefahrenabwehr bedienen.
Satz 2 Nr. 4b des Seeaufgabengesetzes durch das Bun-
desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Bundesamt) (2) Das Bundesamt erkennt eine Stelle nach Regel 1
wahrgenommen, soweit nachfolgend nichts anderes be- Absatz 1.16 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-
stimmt ist. Übereinkommens und Teil A Abschnitt 4.3 des ISPS-
Codes auf Antrag an, wenn sie
§2 1. nach Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom
22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften
Verpflichtungen und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichti-
privater Unternehmen gungsorganisationen und die einschlägigen Maßnah-
(1) Unternehmen im Sinne der Regel 1 Absatz 1.7 des men der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20),
Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des
sind verpflichtet, den zuständigen Mitarbeitern des Bun- Europäischen Parlaments und des Rates vom
desamtes sowie den von diesem ermächtigten Behörden 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53), anerkannt
oder beauftragten Stellen im Rahmen der Erfüllung ihrer worden ist,
Aufgaben zur Abwehr äußerer Gefahren auf See 2. zuverlässig ist,
1. auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen, 3. die im Anhang der Richtlinie 94/57/EG aufgeführten
2. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzule- Mindestkriterien erfüllt,
gen und 4. die Erfüllung der in Teil B Abschnitt 4.5 des ISPS-
Codes aufgeführten Voraussetzungen nachweist,
3. Zugang zu den von ihnen betriebenen Schiffen
zu gewähren, die dem Anwendungsbereich des Kapi- 5. die Anforderungen erfüllt, die in Anhang 1 der vom
tels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen See-
unterliegen. Dies gilt nicht für geschlossene Räume, schifffahrts-Organisation angenommenen vorläufigen
die zum privaten Aufenthalt bestimmt sind. Richtlinien für die Ermächtigung anerkannter Stellen
zur Gefahrenabwehr, die im Auftrag der Verwaltung
Die Mitarbeiter des Bundesamtes und der von diesem und/oder der zuständigen Behörde einer Vertragsre-
ermächtigten Behörden oder beauftragten Stellen haben gierung tätig sind (MSC/Circ. 1074 vom 10. Juni 2003,
sich entsprechend auszuweisen. VkBl. 2004 S. 411) genannt sind, insbesondere
(2) Der Schiffsführer eines Schiffes im Sinne der a) weitreichende Erfahrungen in der Besichtigung
Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des von Schiffen hat,
SOLAS-Übereinkommens ist verpflichtet, den in Absatz 1
bezeichneten Personen im Rahmen von Kontrollen ge- b) ein weltweites Netz von ausschließlich für sie täti-
mäß der Regel 9 Absätze 1 und 2 des Kapitels XI-2 der gen Mitarbeitern oder von in Kooperation mit
Anlage des SOLAS-Übereinkommens anderen anerkannten Organisationen für sie täti-
gen Mitarbeitern unterhält,
1. Zugang zu dem von ihm betriebenen Schiff zu ge-
währen, welches dem Anwendungsbereich des Kapi- c) ein international anerkanntes und von einer unab-
tels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens hängigen Stelle zertifiziertes Qualitätssicherungs-
unterliegt. Dies gilt nicht für geschlossene Räume, die system betreibt, welches im Einklang mit den
zum privaten Aufenthalt bestimmt sind, Bestimmungen der ISO 9001 : 2000 steht und ins-
besondere die Einhaltung der Vorschriften des
2. auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen, SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes
sichert, und
3. auf Verlangen die notwendigen Dokumente und
Unterlagen vorzulegen, d) den Abschluss einer angemessenen Haftpflicht-
versicherung nachweisen kann, sowie
4. bei entsprechenden Anweisungen diesen Folge zu
leisten. 6. gewährleistet, dass sie auf Grund ihrer Erfahrung und
Leistungsfähigkeit die Aufgaben weltweit eigenstän-
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. dig und in eigener Verantwortung wahrnehmen kann.
(3) Die anerkannte Stelle im Sinne des Absatzes 1
§3 muss von anderen Gewerbeunternehmen unabhängig
Anerkannte sein, insbesondere von
Stelle zur Gefahrenabwehr 1. Schiffseignern,
(1) Das Bundesamt kann sich 2. Schiffbauern und anderen, die gewerblich Schiffe
1. für die Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr ausrüsten, instand halten oder betreiben.
auf dem Schiff gemäß Teil A Abschnitt 19 des ISPS- (4) Die Zuweisung von Aufgaben durch das Bundes-
Codes und amt an die anerkannte Stelle erfolgt durch eine schriftli-
che Vereinbarung. Diese muss folgende Voraussetzun-
2. für die Überprüfung der konkreten Umsetzung dieses
gen erfüllen:
Plans an Bord des Schiffes gemäß Teil A Abschnitt 19
des ISPS-Codes 1. Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 2789
2. Die Vereinbarung wird für einen Zeitraum von jeweils haben die ständige Erreichbarkeit des Schiffes für die
höchstens fünf Jahren geschlossen. Zwecke des § 10 Abs. 7 sicherzustellen.
3. Die anerkannte Stelle stellt die Bundesrepublik (3) Für Zuverlässigkeit, Eignung und Fortbildung der
Deutschland von allen Haftungsansprüchen Dritter Beauftragten für die Gefahrenabwehr ist das Unterneh-
frei, die sich aus der Zuweisung der Aufgaben erge- men verantwortlich.
ben können.
(4) Das Unternehmen ist verpflichtet, den Beauftrag-
4. Die anerkannte Stelle unterhält für die Aufgabenwahr- ten für die Gefahrenabwehr die zur Erfüllung ihrer Aufga-
nehmung nach Absatz 1 im Gebiet der Bundesrepu- ben notwendigen Mittel und Informationen jederzeit und
blik Deutschland eine örtliche Vertretung und gewähr- vollständig zur Verfügung zu stellen.
leistet deren ständige Erreichbarkeit.
(5) Die anerkannte Stelle überprüft, ob die in den §§ 7 §5
und 8 geforderten Maßnahmen auf dem Schiff ordnungs- Anerkennung
gemäß umgesetzt sind. Sie bestätigt dem Bundesamt, von Fortbildungslehrgängen
ob die dort genannten Voraussetzungen zur Erteilung des
Internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an (1) Nationale Fortbildungslehrgänge im Sinne des § 4
Bord eines Schiffes erfüllt sind. Abs. 1 werden vom Bundesamt auf Antrag anerkannt,
wenn sie den Vorgaben der von der Internationalen See-
(6) Das Bundesamt kann sich jederzeit ohne vorherige schifffahrts-Organisation herausgegebenen Modellkur-
Ankündigung vergewissern, dass die anerkannte Stelle se 3.19 „Beauftragter zur Gefahrenabwehr auf dem
die ihr zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß aus- Schiff“ und 3.20 „Beauftragter für die Gefahrenabwehr im
führt. Dazu kann das Bundesamt Überprüfungen vorneh- Unternehmen (VkBl. 2004 S. 519) entsprechen. Näheres
men und Auskünfte verlangen. Die ordnungsgemäße regelt das Bundesamt durch Verwaltungsvorschrift.
Ausführung der zugewiesenen Aufgaben wird mindes-
tens alle zwei Jahre vom Bundesamt oder einer von die- (2) Über die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 stellt
sem bestimmten Stelle in einem formalisierten Verfahren das Bundesamt einen amtlichen Nachweis für einen Zeit-
überprüft. Werden Ausführungsmängel festgestellt und raum von höchstens fünf Jahren aus. Das Bundesamt
von der anerkannten Stelle nicht innerhalb einer vom überprüft stichprobenweise die Einhaltung der Voraus-
Bundesamt gesetzten Frist behoben, kann die Zuwei- setzungen nach Absatz 1. Hierzu ist ihm der Zugang zu
sung fristlos beendet werden. den Fortbildungslehrgängen zu ermöglichen. Erforderli-
che Unterlagen sind dem Bundesamt auf Verlangen zur
(7) Auf die Zuweisung der Aufgaben sind im Übrigen Einsichtnahme vorzulegen. Wenn die der Anerkennung
die Nummern 3.6, 3.7 und 3.8 des Abschnitts B der An- zu Grunde liegenden Voraussetzungen entfallen, ist diese
lage 2 zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. Septem- zu widerrufen und der entsprechende Nachweis einzu-
ber 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch ziehen oder für ungültig zu erklären.
Artikel 6 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I
S. 2288) geändert worden ist, entsprechend anzuwen-
den. §6
Risikobewertung
§4 (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unter-
nehmen gemäß Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes ist
Beauftragte für die Erstellung und Überprüfung der Risikobewertung
für die Gefahrenabwehr des Schiffes gemäß Teil A Abschnitt 8 des ISPS-Codes
im Unternehmen und auf dem Schiff verantwortlich. Er kann sich bei deren Erarbeitung der
(1) Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unter- Hilfe Dritter bedienen, die über einschlägige Erfahrungen
nehmen gemäß Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes und im Sinne des Teils A Abschnitt 8.2 des ISPS-Codes verfü-
auf dem Schiff gemäß Teil A Abschnitt 12 des ISPS- gen.
Codes benötigen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen (2) Die Risikobewertung für das Schiff ist dem Bun-
Nachweis, dass sie über die notwendige Kompetenz desamt zusammen mit dem Plan zur Gefahrenabwehr
gemäß Teil A Abschnitt 13 des ISPS-Codes nach Teilnah- vorzulegen.
me an einem gemäß § 5 anerkannten Lehrgang verfügen.
Es können auch solche Personen eingesetzt werden, die (3) Bei gefahrenabwehrrelevanten Veränderungen an
ihre Kompetenz durch Teilnahme an einem Lehrgang im Bord des Schiffes ist die Risikobewertung vom Beauf-
Ausland nachweisen, welcher den Vorgaben der in § 5 tragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß
Abs. 1 Satz 1 genannten IMO-Modellkurse entspricht. Teil A Abschnitt 8.2 in Verbindung mit Abschnitt 11.2.2
des ISPS-Codes entsprechend fortzuschreiben.
(2) Jedes Unternehmen im Sinne der Regel 1 Ab-
satz 1.7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Über-
einkommens hat dem Bundesamt die Namen der Beauf- §7
tragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß Plan zur
Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes einschließlich der Gefahrenabwehr auf dem Schiff
Angaben zu ihrer jederzeitigen Erreichbarkeit unverzüg-
lich nach deren Beauftragung zu übermitteln. Änderun- (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unter-
gen sind dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Die nehmen ist für die Erstellung und Fortschreibung des
Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff verantwortlich.
2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005
Er kann sich bei dessen Erarbeitung der Hilfe Dritter be- amt ein Internationales Zeugnis gemäß Teil A Ab-
dienen, die über einschlägige Erfahrungen im Sinne des schnitt 19.2 in Verbindung mit Abschnitt 19.3 des ISPS-
Teils A Abschnitt 9 des ISPS-Codes verfügen. Codes aus, dessen Gültigkeit auf höchstens fünf Jahre
(2) Der Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff wird begrenzt ist. Unbeschadet des Teils A Abschnitt 19.3.8
auf Antrag vom Bundesamt genehmigt, wenn der Plan des ISPS-Codes ist das Zeugnis einzuziehen, sofern die
die in Teil A Abschnitt 9.4 des ISPS-Codes genannten zu seiner Erteilung notwendigen Voraussetzungen nicht
Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Hinweise in mehr vorliegen. Liegen die Voraussetzungen von Teil A
Teil B des ISPS-Codes erfüllt. Die Genehmigung ist zu Abschnitt 19.4 des ISPS-Codes vor, stellt das Bundes-
widerrufen, wenn die zu ihrer Erteilung notwendigen amt ein vorläufiges Zeugnis aus.
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (2) Die Erstüberprüfung nach Teil A Abschnitt 19.1.1.1
(3) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem des ISPS-Codes kann frühestens 30 Tage nach Geneh-
Schiff hat die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff migung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
vorgesehenen Punkte gemäß Teil A Abschnitt 9.4 Nr. 1 erfolgen.
bis 18 des ISPS-Codes unverzüglich zu behandeln. Er ist
(3) Zwischen dem zweiten und dritten Jahrestag der
für die Durchführung von Schulungen und Übungen der
Ausstellung des Internationalen Zeugnisses ist eine Zwi-
Besatzung des Schiffes nach Teil A Abschnitt 9.4 Nr. 9
schenüberprüfung gemäß Teil A Abschnitt 19.1.1.3 des
und Abschnitt 13.4 des ISPS-Codes unter Berücksichti-
ISPS-Codes durchzuführen. Das Bundesamt ist berech-
gung von Teil B Abschnitt 13.5 und 13.6 des ISPS-Codes
tigt, zusätzliche Überprüfungen anzuordnen und durch-
verantwortlich.
zuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
(4) Gefahrenabwehrrelevante Veränderungen an Bord zur Erteilung des Zeugnisses genannten Voraussetzun-
des Schiffes sind vom Beauftragten für die Gefahrenab- gen nicht mehr erfüllt sind.
wehr auf dem Schiff im Plan fortlaufend zu dokumentie-
ren und dem Bundesamt durch den Beauftragten zur
Gefahrenabwehr im Unternehmen mitzuteilen. Wesentli- §9
che Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das
Sicherheitserklärung
Bundesamt. Dies sind insbesondere Änderungen der
Maßnahmen betreffend Teil A Abschnitt 9.4 Nr. 1 bis 3, 5 (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem
und 14 des ISPS-Codes. Schiff trägt dafür Sorge, dass erst bei Vorliegen einer
(5) Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unter- Sicherheitserklärung nach Teil A Abschnitt 5.5 des ISPS-
nehmen und an Bord des Schiffes sind gemäß Teil A Codes mit dem Austausch von Personen oder Gütern
Abschnitt 9.7 des ISPS-Codes verantwortlich für den begonnen wird, wenn
Schutz des Plans vor ungenehmigtem Zugriff oder unge-
1. das Schiff oder die Hafenanlage, mit denen Personen
nehmigter Offenlegung gegenüber unbefugten Dritten.
oder Güter unmittelbar ausgetauscht werden, nicht
Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen
den Vorschriften des Kapitels XI-2 der Anlage des
hat zu gewährleisten, dass gefahrenabwehrrelevante In-
SOLAS-Übereinkommens unterliegt,
formationen, die ein Dritter bei der Erstellung der Risiko-
bewertung oder des Plans erlangt hat, vertraulich be- 2. für den Betrieb des Schiffes eine andere Gefahren-
handelt werden. stufe gilt als auf dem Schiff, mit dem Personen oder
(6) Ergeben sich im Rahmen einer Kontrolle gemäß Güter unmittelbar ausgetauscht werden oder
Regel 9 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Über- 3. für den Betrieb des Schiffes eine andere Gefahrenstu-
einkommens triftige Gründe für die Annahme einer nicht fe gilt als für die Hafenanlage, mit der Personen oder
ordnungsgemäßen Ausführung einer Maßnahme zur Güter unmittelbar ausgetauscht werden.
Gefahrenabwehr, so ist den zur Kontrolle befugten Be-
diensteten im Sinne des Teils A Abschnitt 9.8.1 des ISPS- (2) In der Sicherheitserklärung nach Teil A Ab-
Codes mit Zustimmung des Kapitäns des betreffenden schnitt 5.5 des ISPS-Codes müssen die Verantwortlich-
Schiffes oder des Bundesamtes die Einsichtnahme in keiten zwischen dem Schiff und der Hafenanlage oder
den Teil des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu dem anderen Schiff festgelegt werden. Die Verantwort-
gewähren, der die beanstandete Maßnahme betrifft, so- lichkeiten haben sich an dem nach § 7 Abs. 2 genehmig-
weit es sich nicht um die in Teil A Abschnitt 9.8.1 Satz 2 ten Plan zur Gefahrenabwehr auszurichten. Die Sicher-
bezeichneten Abschnitte handelt. heitserklärung ist nach den im Verkehrsblatt 2004 S. 383
(7) Unbeschadet des § 9 Abs. 4 sind sämtliche dem veröffentlichten Mustern zweifach zu erstellen und zwi-
Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff zugehörigen schen den Beteiligten auszutauschen.
Aufzeichnungen im Sinne des Teils A Abschnitt 10 des (3) Wirken zwei der in Absatz 1 genannten Beteiligten
ISPS-Codes mindestens für drei Jahre vom Beauftragten unter unverändert wiederkehrenden Bedingungen regel-
für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff an Bord des mäßig zusammen, kann die Sicherheitserklärung für
Schiffes für unbefugte Dritte unzugänglich aufzubewah- einen festgelegten Zeitraum, höchstens jedoch für ein
ren. Jahr, vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung bedarf
der Zustimmung des Bundesamtes. Die Sicherheitserklä-
§8 rung ruht bei jeder Änderung der Gefahrenstufe eines der
Internationales Zeugnis über die Beteiligten für den Zeitraum der Änderung.
Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes (4) Maßnahmen, die von den jeweiligen Plänen zur
(1) Liegen die in Teil A Abschnitt 19.1 des ISPS-Codes Gefahrenabwehr abweichen, kann das Bundesamt für
genannten Voraussetzungen vor, so stellt das Bundes- einen festgelegten Zeitraum, höchstens jedoch für ein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 2791
Jahr, genehmigen, soweit hierüber mit anderen Staaten einkommens ist verpflichtet, die ständige Erreichbarkeit
zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen im Sinne der seiner Schiffe unter deutscher Flagge zu gewährleisten.
Regel 11 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Über- Für den Fall grundsätzlicher Schwierigkeiten sind von
einkommens geschlossen worden sind. dem Unternehmen alternative Kommunikationsverfahren
vorzusehen. Das Unternehmen hat der Zentralen Kon-
(5) Die Gültigkeit einer Sicherheitserklärung nach Ab-
taktstelle die aktuellen Kontaktdaten des Beauftragten
satz 3 erlischt bei Verletzung der Bestimmungen des
zur Gefahrenabwehr im Unternehmen unverzüglich mit-
Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens.
zuteilen.
(6) Die Sicherheitserklärungen nach den Absätzen 1
(8) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unter-
bis 3 sind vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf
nehmen ist dafür verantwortlich, jede Veränderung der
dem Schiff ein Jahr ab Ausstellung an Bord aufzubewah-
Gefahrenstufe durch den Flaggenstaat den jeweils be-
ren.
troffenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem
Schiff unverzüglich mitzuteilen. Können die im Plan zur
§ 10 Gefahrenabwehr jeweils vorgesehenen Maßnahmen
Kommunikation nicht umgesetzt werden oder liegt das Schiff zum Zeit-
punkt der Änderung der Gefahrenstufe in einem ausländi-
(1) Gemäß der Regel 7 des Kapitels XI-2 der Anlage schen Hafen, ist dies durch den Beauftragten zur Gefah-
des SOLAS-Übereinkommens wird eine Zentrale Kon- renabwehr im Unternehmen unverzüglich der Zentralen
taktstelle im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Kontaktstelle mitzuteilen.
Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingerichtet.
(2) Die Zentrale Kontaktstelle nimmt neben Anfragen § 11
und Berichten der Schifffahrt die in der Regel 6 des Kapi-
tels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens ge- Schulungen und Übungen
nannten Alarmmeldungen entgegen und leitet sie an die (1) Schulungen sind gemäß Teil A Abschnitt 13.4 in
zuständigen Stellen mit dem Ziel der schnellstmöglichen Verbindung mit Teil B Abschnitt 13.6 des ISPS-Codes
Hilfeleistung für das bedrohte Schiff weiter. vom Beauftragten zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
(3) Auf Schiffen im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des verantwortlich durchzuführen.
Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens, (2) Übungen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sind
welche eine oder mehrere Hafenanlagen in der Bundes- gemäß Teil A Abschnitt 13.5 in Verbindung mit Teil B Ab-
republik Deutschland anzulaufen beabsichtigen, muss schnitt 13.7 des ISPS-Codes vom Unternehmen mindes-
der Schiffsführer der Zentralen Kontaktstelle die im An- tens einmal pro Kalenderjahr, spätestens alle 18 Monate
hang der Hinweise des Schiffssicherheitsausschusses zu durchzuführen. Der Beauftragte zur Gefahrenabwehr im
den Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermitt- Unternehmen teilt Angaben zu Übungen dem Bundes-
lung von sicherheitsbezogenen Angaben vor dem Einlau- amt auf Anfrage mit, unter anderem um den Behörden im
fen eines Schiffes in den Hafen (MSC/Circ. 1130 vom Sinne von Teil B Abschnitt 13.7 des ISPS-Codes eine Teil-
14. Dezember 2004, VkBl. 2005 S. 143) genannten Anga- nahme zu ermöglichen.
ben elektronisch übermitteln. Er kann diese Aufgabe auf
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
den Beauftragten zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
den Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Unternehmen Wohnungswesen kann zur Überprüfung des Systems zur
Gefahrenabwehr in der Seeschifffahrt im Sinne des ISPS-
oder seinen Agenten übertragen.
Codes übergreifende Übungen veranlassen. Sollen Stel-
(4) Die Angaben nach Absatz 3 sind zu übermitteln len oder Behörden außerhalb des Geschäftsbereichs des
1. mindestens 24 Stunden im Voraus oder Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen an solchen Übungen teilnehmen, bedarf es der
2. spätestens beim Auslaufen des Schiffes aus dem vor- vorherigen Zustimmung der jeweiligen obersten Bundes-
hergehenden Hafen, wenn die Dauer der Fahrt weni- behörde.
ger als 24 Stunden beträgt, oder
(4) Soweit sich Seeschiffe unter deutscher Flagge an
3. falls nicht bekannt ist, welcher Hafen angelaufen wird einer Übung gemäß Absatz 3 beteiligen, kann dies ent-
oder sich dies während der Fahrt ändert, sobald sprechend auf die Verpflichtung nach Absatz 2 angerech-
bekannt wird, welcher Hafen angelaufen werden soll. net werden, sofern der Unternehmer seine entstandenen
(5) Ergeben sich nach Übermittlung der Angaben bis Kosten trägt.
zum Einlaufen des Schiffes in den Bestimmungshafen (5) Die nachgewiesene Teilnahme eines Unterneh-
Änderungen, sind diese der Zentralen Kontaktstelle un- mens an einer Übung eines anderen Flaggenstaates wird
verzüglich mitzuteilen. als gleichwertig anerkannt.
(6) Schiffsverkehre im Sinne der Regel 11 Absatz 1 des
Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens § 12
können von der Pflicht zur Abgabe der Meldungen nach
Ordnungswidrigkeiten
den Absätzen 3 und 4 befreit werden, soweit der Beauf-
tragte für die Gefahrenabwehr in dem Unternehmen die (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in einer Liste für Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
die betreffenden Schiffe festhält, fortschreibt und jeder- lässig
zeit verfügbar hält.
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder
(7) Jedes Unternehmen im Sinne der Regel 1 Ab- Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 3 eine Auskunft
satz 1.7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Über- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005
zeitig erteilt, ein Dokument oder eine Unterlage nicht wird, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Zugang nicht ge- sind,
währt, 7. entgegen § 9 Abs. 6 eine Sicherheitserklärung nicht
2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 den Namen eines Beauf- oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder
tragten für die Gefahrenabwehr oder eine dort ge- 8. entgegen § 10 Abs. 7 Satz 1 die Erreichbarkeit eines
nannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig Schiffes nicht gewährleistet.
oder nicht rechtzeitig übermittelt,
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat- Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertra-
tet, gen.
4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das
Schiff ständig erreichbar ist, § 13
5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die im Plan zur Gefahren- ISO-Normen
abwehr auf dem Schiff vorgesehenen Punkte nicht
ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen
oder nicht rechtzeitig behandelt,
wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und
6. entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass erst mit beim Deutschen Patent- und Markenamt in München
dem Austausch von Personen oder Gütern begonnen archivmäßig gesichert niedergelegt.
Artikel 2
Änderung
der Kostenverordnung für
Amtshandlungen des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 4081) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Geräte und Instrumente“ ein Komma und die Wörter „der Abwehr äußerer
Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens “ eingefügt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„II.
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung,
Verordnung über Seefunkzeugnisse
und See-Eigensicherungsverordnung“.
bb) Nach der Gebührennummer 2006 wird folgende neue Gebührennummer 2006.1 und nach der Gebühren-
nummer 2007 folgende neue Gebührennummer 2007.1 eingefügt:
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
„2006.1 Anerkennung von Lehrgängen zur Fortbildung zum Gefahrenbeauftragten
für das Schiff/Unternehmen 500 – 1 500“
„2007.1 Überwachung von Lehrgängen zur Fortbildung zum Gefahrenbeauftragten
für das Schiff/Unternehmen 250 – 1 000“.
b) In Abschnitt IV werden nach der Gebührennummer 4551 folgende neue Gebührennummern eingefügt:
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
„4560 Prüfung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr für das Schiff 25
je angefangene
halbe Stunde
4561 Konformitätsbescheinigung für ein Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff 200
4562 Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf 25
dem Schiff je angefangene
halbe Stunde“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 2793
c) Nach Abschnitt VII wird folgender neuer Abschnitt VIII eingefügt:
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
„VIII.
Gefahrenabwehr
Gefahrenabwehr auf dem Schiff
8001 Prüfung und Genehmigung eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff 100 – 500
8001.1 Prüfung und Genehmigung von Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr
auf dem Schiff 100 – 500
8002.1 Ausstellung des internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord
eines Schiffes 100
8002.2 Ausstellung des vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenab-
wehr an Bord eines Schiffes 50
8003 Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation 100
8004 Überwachung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff 25
je angefangene
halbe Stunde
8005 Prüfung und Ausstellung einer Befreiung von der Meldepflicht 150
Anerkannte Organisationen zur Gefahrenabwehr
8101 Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr 5 000 – 10 000
8102 Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr 25
je angefangene
halbe Stunde“.
d) Der bisherige Abschnitt VIII wird Abschnitt IX und die bisherigen Gebührennummern 8001 bis 8003 und 8010
werden die Gebührennummern 9001 bis 9003 und 9010.
e) Der bisherige Abschnitt IX wird Abschnitt X und die bisherigen Gebührennummern 9001 bis 9003 werden die
Gebührennummern 10 001 bis 10 003.
Artikel 3 1. § 29 wird wie folgt gefasst:
Änderung „§ 29
der Schiffssicherheitsverordnung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen gibt die Muster der amtlichen Ausweise
In Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 der Schiffssicherheitsver-
über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
ordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013,
und die Muster der Formblätter zur lückenlosen
3023), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2
6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist,
Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt
wird dem Teil (I). folgende neue Nummer 13a angefügt:
bekannt.“
„(13a.) Internationales Zeugnis über die
Gefahrenabwehr an Bord eines
Schiffes nach Teil A Abschnitt 19.2 2. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
des ISPS-Codes BSH“. „(3) Die IMO-Schiffsidentifikationsnummer im Sinne
des § 9a Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes muss
deutlich und vollständig sichtbar, von anderen Markie-
Artikel 4 rungen am Schiffskörper abgesetzt, mindestens
200 Millimeter hoch und in einer mit der Umgebung
Änderung kontrastierenden Farbe angebracht sein. Sie ist in
der Flaggenrechtsverordnung Form eines erhabenen oder eines vertieften Reliefs,
durch Aufnieten oder in einem sonstigen gleichwerti-
Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I gen Markierungsverfahren auszuführen, durch das
S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 442 der Verord- sichergestellt ist, dass die IMO-Schiffsidentifikations-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie nummer nicht leicht unkenntlich gemacht werden
folgt geändert: kann.“
2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005
3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: Eigentümer des Seeschiffes oder einer von ihm beauf-
tragten Person, insbesondere dem Schiffsführer, un-
„§ 30a
verzüglich unter Verwendung der Formblätter nach
(1) Die Bescheinigung über die lückenlose Stamm- § 29 zu erfassen und der lückenlosen Stammdatendo-
datendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 kumentation beizufügen. Die Änderungen sind der
des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Seeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen.
Dem Antrag sind die für die lückenlose Stammdaten- (4) Die Flaggenbehörde stellt innerhalb von drei
dokumentation erforderlichen Informationen beizufü- Monaten ab dem Datum der ersten Änderung dem
gen. Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüg- Seeschiff eine aktualisierte lückenlose Stammdaten-
lich mitzuteilen. dokumentation aus. Der Schiffsführer ist verpflichtet,
nach Erhalt der aktualisierten Stammdatendokumen-
(2) Die Flaggenbehörde fasst die lückenlose tation die Maßnahmen nach den Nummern 10 und 11
Stammdatendokumentation nach Maßgabe der von der Anlage zur Entschließung A.959(23) zu ergreifen.“
der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf
ihrer 23. Tagung am 5. Dezember 2003 angenomme-
nen Entschließung A.959(23) über das Format und die
Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdaten- Artikel 5
dokumentation (VkBl. 2004 S. 414) unter Verwendung
des Formblattes 1 der Entschließung in deutscher und Inkrafttreten
englischer Sprache ab.
(3) Änderungen der in der lückenlosen Stammda- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
tendokumentation eingetragenen Angaben sind vom Kraft.
Berlin, den 19. September 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 2795
Bekanntmachung
nach § 127a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes
Vom 19. September 2005
Die in Brüssel am 26. März 2003 geschlossene Vereinbarung in Form eines
Briefwechsels zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordir-
land im Namen der Insel Man und der Europäischen Gemeinschaft über die Aus-
dehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie
96/9/EG auf die Insel Man (ABl. EU Nr. L 89 S. 11) ist nach ihrem Artikel 3 am
1. November 2003
in Kraft getreten; sie wird nach § 127a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes vom
9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), der durch Artikel 7 Nr. 9 des Gesetzes vom
22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) eingefügt worden ist, durch Veröffentlichung des
Antwortschreibens der Europäischen Gemeinschaft nachstehend bekannt ge-
macht.
Berlin, den 19. September 2005
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Raimund Lutz
Herr …,
ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt
lautet:
„Ich beehre mich, Ihnen den Abschluss der nachfolgenden Vereinbarung über
die Ausdehnung der Schutzrechte sui generis für Datenbanken auf die Insel Man
vorzuschlagen:
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels
zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
im Namen der Insel Man
und der Europäischen Gemeinschaft
über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken
gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG auf die Insel Man
Die Europäische Gemeinschaft und das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland im Namen der Insel Man —
in dem Bestreben, den Handel mit Datenbanken und ihre Herstellung und Ver-
breitung zu verbessern und zu fördern,
in Würdigung der Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft und die Insel
Man beide den Rechtsschutz sui generis für Datenbanken gewähren, bei denen die
Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Inhalte nachweislich erhebliche
Investitionen erforderten,
in Würdigung der Tatsache, dass der Schutz durch die Richtlinie 96/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen
Schutz von Datenbanken (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 77 vom
27. März 1996, S. 20) zwar nur für Hersteller oder Rechteinhaber von Datenbanken
gilt, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben,
sowie für Unternehmen und Gesellschaften, die entsprechend den Rechtsvor-
schriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und die in Artikel 11 Absatz 2
jener Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen, dass dieser aber auf Rechte-
inhaber aus Drittländern ausgedehnt werden kann —
haben Folgendes vereinbart:
2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005
Artikel 1
Die Europäische Gemeinschaft und die Insel Man (beide eine „relevante Partei“
im Sinne dieser Vereinbarung) sehen ein Schutzrecht sui generis für Datenbanken
nach Maßgabe von Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vor und dehnen dieses
Schutzrecht sui generis (soweit es noch nicht gewährleistet ist) auf Datenbanken
aus, deren Hersteller oder Rechteinhaber einer der folgenden Kategorien ange-
hören:
a) Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
b) natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der
anderen relevanten Partei haben;
c) Gesellschaften oder Unternehmen, die entsprechend den Rechtsvorschriften
der Insel Man oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet
wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Haupt-
niederlassung im Hoheitsgebiet einer relevanten Partei haben.
Falls diese in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Gesellschaften oder Unterneh-
men jedoch lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet einer relevanten
Partei haben, so muss ihre Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der
Wirtschaft einer relevanten Partei aufweisen.
Artikel 2
Die Schutzdauer für Datenbanken bestimmt sich nach Artikel 10 der Richt-
linie 96/9/EG.
Artikel 3
Diese Vereinbarung tritt am 1. November 2003 in Kraft.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Ge-
meinschaft zu der vorstehend aufgeführten Vereinbarung bestätigen würden; ich
schlage ferner vor, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine Verein-
barung zwischen unseren beiden Behörden bilden.“
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Europäische Gemeinschaft den obigen
Ausführungen zustimmt und dass Ihrem Vorschlag gemäß Ihr Schreiben zusammen mit
diesem Antwortschreiben eine Vereinbarung bilden.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel am 26. März 2003.
Für die Europäische Gemeinschaft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 2797
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Wohngeldgesetzes
Vom 7. September 2005
Die Bekanntmachung der Neufassung des Wohngeldgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 2029) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 12 Abs. 2 Satz 1 ist die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe
„Absatz 1 Nr. 2 oder 3“ zu ersetzen.
2. In § 18 Nr. 4 sind das Wort „Antragsberechtigter“ durch das Wort „Antragbe-
rechtigter“ und das Wort „Antragsberechtigte“ durch das Wort „Antragbe-
rechtigte“ zu ersetzen.
3. In § 35 Abs. 2 Nr. 7 ist die Angabe „und-der“ durch die Wörter „und der“ zu
ersetzen.
4. In § 42 Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 ist nach den Wörtern „dem Miet- oder Las-
tenzuschuss nach dem“ das Wort „ab“ einzufügen.
5. Anlage 2 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Nummer 1 Abs. 1 Satz 2 ist die Angabe „auf („M“)“ durch die Angabe
„auf „M““ zu ersetzen.
b) In Nummer 2 Satz 2 sind die Wörter „in Euro“ zu streichen.
Berlin, den 7. September 2005
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Ingo Christian Hartmann
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 9. September 2005
Die Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 9b Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Angabe“ durch das Wort „Abgabe“ ersetzt.
Bonn, den 9. September 2005
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Sauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 2797
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Wohngeldgesetzes
Vom 7. September 2005
Die Bekanntmachung der Neufassung des Wohngeldgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 2029) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 12 Abs. 2 Satz 1 ist die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe
„Absatz 1 Nr. 2 oder 3“ zu ersetzen.
2. In § 18 Nr. 4 sind das Wort „Antragsberechtigter“ durch das Wort „Antragbe-
rechtigter“ und das Wort „Antragsberechtigte“ durch das Wort „Antragbe-
rechtigte“ zu ersetzen.
3. In § 35 Abs. 2 Nr. 7 ist die Angabe „und-der“ durch die Wörter „und der“ zu
ersetzen.
4. In § 42 Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 ist nach den Wörtern „dem Miet- oder Las-
tenzuschuss nach dem“ das Wort „ab“ einzufügen.
5. Anlage 2 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Nummer 1 Abs. 1 Satz 2 ist die Angabe „auf („M“)“ durch die Angabe
„auf „M““ zu ersetzen.
b) In Nummer 2 Satz 2 sind die Wörter „in Euro“ zu streichen.
Berlin, den 7. September 2005
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Ingo Christian Hartmann
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 9. September 2005
Die Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 9b Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Angabe“ durch das Wort „Abgabe“ ersetzt.
Bonn, den 9. September 2005
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Sauer