2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005
Gesetz
zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 14. September 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Fünfter Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung in
Inhaltsübersicht Bezug auf die Unternehmen
§ 15 Disziplinarverfahren
Artikel 1 Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
§ 16 Entlassungen und Zurruhesetzungen
Artikel 2 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
§ 17 (weggefallen)
Artikel 3 Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes
zum Telekommunikationsgesetz § 18 Stellenplan
Artikel 4 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Sechster Abschnitt
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bun-
desdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post Wirtschaftsführung
und Telekommunikation Deutsche Bundespost § 19 Finanzierung
Artikel 6 Änderung des Münzgesetzes § 20 Wirtschaftsplan
Artikel 7 Änderung des DM-Beendigungsgesetzes § 21 Jahresabschluss, Lagebericht und Geschäftsbericht
Artikel 8 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes § 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des
Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Präsidenten
Artikel 10 Neufassung des Bundesanstalt Post-Gesetzes und
des Postpersonalrechtsgesetzes Siebter Abschnitt
Artikel 11 Inkrafttreten Personal
§ 23 Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen
und Arbeiter
Artikel 1 § 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal
Änderung § 25 Vorübergehende geringerwertige Verwendung
des Bundesanstalt Post-Gesetzes
Achter Abschnitt
Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September Soziale Aufgaben
1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 217
§ 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert: Unterabschnitt 1
Verwaltung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: der Postbeamtenkrankenkasse
„Inhaltsübersicht § 26a Organe
§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat
Erster Abschnitt
§ 26c Satzung
Errichtung
§ 26d Aufgaben
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
§ 2 Aufsicht Unterabschnitt 2
Wirtschaftsführung
Zweiter Abschnitt der Postbeamtenkrankenkasse
Aufgaben § 26e Wirtschaftsplan
§ 3 Gegenstand § 26f Grundsätze der Beitragsgestaltung
§ 26g Beiträge in der Grundversicherung
Dritter Abschnitt
§ 26h Ausgleichsfonds
Organisation
§ 26i Sonstige Einnahmen
§ 4 Leitung
§ 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland
§ 5 Verwaltungsrat
§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands
§ 6 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats
§ 7 Genehmigungen Unterabschnitt 3
§ 8 Satzung Sonstige
Regelungen im Sozialwesen
Vierter Abschnitt § 27 Wohnungsfürsorge
(weggefallen) § 28 Übergangsregelung im Sozialwesen
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Neunter Abschnitt dent führt die Geschäfte in eigener Verantwortung
Übergangs- und Schlussbestimmungen nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Weisungen
des Bundesministeriums der Finanzen. Sie oder er
§ 29 Vermögensübergang
vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außerge-
§ 30 Übergangsregelungen“. richtlich. Die Präsidentin oder der Präsident regelt
die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Geschäftsordnung.
Nach dem Wort „Aktiengesellschaften“ wird die An- (2) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom
gabe „(Aktiengesellschaften)“ eingefügt und nach Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit
dem Wort „Bundespost“ wird die Angabe „(Bundes- dem Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Anstel-
anstalt)“ eingefügt. lungsvertrages bestellt und abberufen. Die Dauer des
Anstellungsverhältnisses beträgt bis zu fünf Jahre.
3. § 2 wird wie folgt geändert: Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist
zulässig.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Aufsicht des Bun-
desministeriums für Post und Telekommunika- (3) Die Präsidentin oder der Präsident darf neben
tion“ durch die Wörter „Rechts- und Fachaufsicht ihrer oder seiner Tätigkeit als Präsidentin oder Präsi-
des Bundesministeriums der Finanzen“ ersetzt. dent kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung
b) Satz 3 wird aufgehoben. eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens noch
einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körper-
4. § 3 wird wie folgt geändert: schaft des Bundes oder eines Landes angehören.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche
Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem
„(1) Aufgaben der Bundesanstalt sind: Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf
1. Maßnahmen für das Personal nach Abschnitt Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilli-
7, gung des Bundesministeriums der Finanzen erfor-
derlich. Die Präsidentin oder der Präsident hat dem
2. soziale Aufgaben nach Maßgabe des Bundesministerium der Finanzen über Geschenke
Abschnitts 8, Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf
3. Erstellen der Grundsätze der Wohnungsfür- ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder Präsi-
sorge gemäß § 27, dent erhält. Entsprechendes gilt für andere Vorteile,
die ihr oder ihm in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit
4. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarver- als Präsidentin oder als Präsident gewährt werden.
fahren gemäß § 15, Die Präsidentin oder der Präsident hat, auch nach
5. Prüfung von Entlassungen, Zurruhesetzungen Beendigung ihres oder seines Anstellungsverhältnis-
und Herabsetzung der Arbeitszeit wegen ses, über die ihr oder ihm amtlich bekannt geworde-
begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 16, nen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewah-
ren. Dies gilt nicht, soweit sie offenkundig sind oder
6. Mitwirkung vor Genehmigung des Stellen-
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
plans einer Aktiengesellschaft gemäß § 18.“
(4) Im Übrigen werden die dienstlichen Rechts-
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
verhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten in
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die dem Anstellungsvertrag nach Absatz 2 Satz 1 gere-
Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ ersetzt. gelt, den das Bundesministerium der Finanzen mit ihr
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: oder ihm schließt. Die sich aus dem Anstellungsver-
trag für die Bundesrepublik Deutschland ergebenden
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen Pflichten sind von der Bundesanstalt zu erfüllen,
kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes geregelt
Aktiengesellschaften weitere Folgeaufgaben der ist.
Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die
Beschäftigten des früheren Sondervermögens (5) Wird eine Bundesbeamtin zur Präsidentin oder
Deutsche Bundespost übertragen.“ ein Bundesbeamter zum Präsidenten bestellt, wird
sie oder er für die Dauer des Anstellungsverhältnis-
ses beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhege-
5. In der Überschrift des dritten Abschnitts werden die
haltfähig.
Wörter „Vorstand, Verwaltungsrat“ durch das Wort
„Organisation“ ersetzt. (6) Absatz 5 gilt für Richterinnen und Richter,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und für
6. § 4 wird wie folgt gefasst: Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entspre-
chend.“
„§ 4
Leitung 7. § 5 wird wie folgt geändert:
(1) Die Bundesanstalt wird durch eine Präsidentin
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
oder einen Präsidenten geleitet, die oder der in
einem Anstellungsverhältnis zur Bundesrepublik „(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwal-
Deutschland steht. Die Präsidentin oder der Präsi- tungsrat gebildet. Er besteht aus einer oder einem
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Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministeri- durch das Wort „Andernfalls“ und die Wörter
um der Finanzen benannt wird, und neun weiteren „des Vorstands“ durch die Wörter „der Präsi-
Mitgliedern. Dies sind dentin oder des Präsidenten“ ersetzt.
1. drei Personen für das Bundesministerium der
Finanzen, die zusammen sechs Stimmen 9. § 7 wird wie folgt geändert:
haben, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aktien- „(1) Die Präsidentin oder der Präsident legt die
gesellschaften, Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß § 5 Abs. 4
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Perso- dem Bundesministerium der Finanzen zur Geneh-
nals der Aktiengesellschaften auf Vorschlag migung vor.“
der Arbeitnehmerseite. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Vorstand“
durch die Wörter „Die Präsidentin oder der Präsi-
Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglie-
dent“ und die Wörter „Bundesministerium für
der des Verwaltungsrats werden durch das Bun-
Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
desministerium der Finanzen bestellt und abberu-
„Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
fen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministeri- 10. § 8 wird wie folgt geändert:
um für Post und Telekommunikation“ durch die
Wörter „Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt. a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4 Nr. 5“ durch
die Angabe „§ 5 Abs. 4 Nr. 4“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„(4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage
„Die Satzung ist entsprechend den gesetzlichen
der Präsidentin oder des Präsidenten über
Änderungen des Bundesanstalt Post-Gesetzes
1. die Feststellung und wesentliche Änderungen anzupassen.“
des Wirtschaftsplans,
2. die Feststellung des Jahresabschlusses, 11. Der vierte Abschnitt wird aufgehoben.
3. die Entlastung der Präsidentin oder des Präsi-
12. Die §§ 11 bis 14 werden aufgehoben.
denten,
4. Änderungen der Satzung. 13. In § 15 werden die Wörter „oder ein ihm nachgeord-
Die Entlastung gemäß Satz 1 Nr. 3 befreit nicht neter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines
von der dienstvertraglichen Haftung.“ Dienstvorgesetzten“ durch die Wörter „oder eine ihm
nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein ihm nach-
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Vor- geordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen einer
stands“ durch die Wörter „der Präsidentin oder oder eines Dienstvorgesetzten“ und die Wörter „oder
des Präsidenten“ ersetzt. einem Beamten“ durch die Wörter „oder einer Beam-
tin oder einem Beamten“ ersetzt.
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 14. § 16 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Vorstand“ „§ 16
durch die Wörter „Die Präsidentin oder der Entlassungen, Zurruhesetzungen
Präsident“ ersetzt und nach dem Wort
Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder
„wenn“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
eine ihm nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befug-
nissen einer oder eines Dienstvorgesetzten eine
„Die Präsidentin oder der Präsident hat
Beamtin oder einen Beamten gemäß § 31 Abs. 1
gleichzeitig das Bundesministerium der Finan-
bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtenge-
zen über den Einspruch zu unterrichten.“
setzes entlässt, gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Vor- des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand ver-
stands“ durch die Wörter „der Präsidentin oder setzt oder die Arbeitszeit einer Beamtin oder eines
des Präsidenten“ ersetzt. Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß
§ 42a des Bundesbeamtengesetzes herabsetzt,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entschei-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Vorstands“ dung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit.
jeweils durch die Wörter „der Präsidentin Einer Prüfung bedarf es nicht, wenn die Beamtin
oder des Präsidenten“ und die Wörter „der oder der Beamte seine Zurruhesetzung gemäß § 43
Bundesminister für Post und Telekommuni- des Bundesbeamtengesetzes beantragt hat.“
kation“ durch die Wörter „das Bundesminis-
terium der Finanzen“ ersetzt und das Wort 15. § 17 wird aufgehoben.
„endgültig“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kommt die nach 16. In § 18 werden die Wörter „Bundesministerium für
Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zustande,“ Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
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„Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt und nach 19. § 21 wird wie folgt geändert:
den Wörtern „Interessen der“ die Wörter „Beamtin-
nen und“ eingefügt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-
stand“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der
Präsident“ ersetzt.
17. § 19 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundesmi-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
nisterium für Post und Telekommunikation“ durch
„(1) Die Aufgaben nach § 3 nimmt die Bundes- die Wörter „Bundesministerium der Finanzen“
anstalt nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher ent- ersetzt.
geltlicher Geschäftsbesorgungsverträge wahr,
die sie mit den Aktiengesellschaften abschließt.
Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen 20. § 22 wird wie folgt gefasst:
Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten
„§ 22
werden aus den vertraglich vereinbarten Entgel-
ten einschließlich eines Gewinnzuschlages finan- Prüfung und Entlastung
ziert. Die Leitsätze für die Preisermittlung auf der Präsidentin oder des Präsidenten
Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung
PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953, zuletzt (1) Jahresabschluss und Lagebericht der Bun-
geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom desanstalt sind durch eine oder einen vom Bundes-
25. November 2003, BGBl. I S. 2304), sind zu ministerium der Finanzen zu bestimmende Ab-
beachten. Sie können einvernehmlich ganz oder schlussprüferin oder zu bestimmenden Abschluss-
teilweise abbedungen werden. Der Gewinnzu- prüfer zu prüfen.
schlag muss einen angemessenen Ausgleich für
die verbleibenden Risiken gewährleisten. Anstelle (2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts-
des Gewinnzuschlags kann eine Vollkostentra- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach
gung vereinbart werden. Für Personalüberhang § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin
wird für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 kein oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof
Gewinnzuschlag erhoben.“ den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie
den Bericht der Abschlussprüferin oder des Ab-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: schlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof leitet
„(2) § 26 Abs. 4 und § 26k bleiben unberührt.“ seinen Prüfbericht der Präsidentin oder dem Präsi-
denten und dem Verwaltungsrat sowie dem Bundes-
ministerium der Finanzen zu.
18. § 20 wird wie folgt geändert:
(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berück-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
sichtigung des Prüfberichts der Abschlussprüferin
„(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt oder des Abschlussprüfers und des Berichts des
für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf, der Bundesrechnungshofs über die Entlastung der Prä-
sidentin oder des Präsidenten. Der Beschluss über
1. eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
die Entlastung bedarf der Genehmigung gemäß § 7
2. eine Vorschau-Kapitalrechnung und Abs. 1. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf
Ersatzansprüche.“
3. einen Stellenplan
umfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.“
21. § 23 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
„(2) Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch
eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Zuordnung Beamtinnen und Beamte,
der Planaufwendungen und Planinvestitionen zu Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
folgenden Bereichen:
(1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und
1. Versorgungsanstalt der Deutschen Bundes- Arbeiterinnen und Arbeiter zu beschäftigen, wird der
post gemäß § 26 Abs. 1 und 4, Bundesanstalt das Recht verliehen, Beamtinnen und
2. Erholungswerk Post Postbank Telekom e.V. Beamte zu haben.
gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
(2) Die Beamtinnen und Beamten der Bundesan-
3. Betreuungswerk Post Postbank Telekom stalt sind mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundes-
gemäß § 26 Abs. 1 und 4, beamte. Oberste Dienstbehörde und oberste Dienst-
vorgesetzte oder oberster Dienstvorgesetzter ist die
4. Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2
Präsidentin oder der Präsident; § 2 Abs. 2 des Post-
und §§ 26a bis 26k und
sozialversicherungsorganisationsgesetzes bleibt un-
5. übrige Aufgaben der Bundesanstalt. berührt. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bun-
desbehörde im Sinne des § 187 des Bundesbeam-
Die Einzelheiten regelt die Satzung.“
tengesetzes ist das Bundesministerium der Finan-
c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Vorstand“ zen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
durch die Wörter „die Präsidentin oder der Präsi- nach Anhörung oder auf Vorschlag der Präsidentin
dent“ ersetzt. oder des Präsidenten, welche Stelleninhaberinnen
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oder Stelleninhaber unterhalb der Präsidentin oder oder seines Amtes ohne ihre oder seine Zustim-
des Präsidenten die Befugnisse einer oder eines mung vorübergehend auch eine geringerwertige
Dienstvorgesetzten für die bei den betrieblichen Tätigkeit in derselben oder einer gleichwertigen
Sozialeinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Laufbahn übertragen werden, wenn eine amtsge-
Beamten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bun- mäße Verwendung nicht möglich ist und der
desgesetzblatt zu veröffentlichen. Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung
(3) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsi- der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer
dent ernennt und entlässt die Beamtinnen und oder seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.“
Beamten der Bundesbesoldungsordnung B der Bun-
desanstalt. Die Präsidentin oder der Präsident 24. § 26 wird wie folgt geändert:
ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
der Bundesbesoldungsordnung A.
„(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen
(4) Bei der Bundesanstalt können die nach § 26
Bundespost und das Erholungswerk Post Post-
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen
bank Telekom e.V. werden für die Bundesanstalt
Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten
und die Aktiengesellschaften durch die Bundes-
werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen
anstalt als einheitliche Einrichtungen weiterge-
verbundenen Anforderungen erforderlich ist.
führt. Das Betreuungswerk Post Postbank Tele-
(5) Beamtinnen und Beamte bei der Bundesan- kom wird für die Bundesanstalt und die Aktienge-
stalt, die bisher Inhaber von Ämtern mit dem Funk- sellschaften durch die Bundesanstalt aufrechter-
tionszusatz „bei der obersten Bundesbehörde“ halten.“
waren, werden nach näherer Bestimmung der Besol-
dungsordnungen A und B in neue Ämter übergeleitet. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(6) Stand einer Beamtin oder einem Beamten vor „(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betrieb-
einer Verwendung bei der Bundesanstalt eine Stel- liche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand ge-
lenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 schlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung
zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundes- in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähi-
besoldungsgesetzes zu, wird diese für die Dauer die- gen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach
ser Verwendung weitergewährt. Anrechnungsvor- Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausge-
schriften finden Anwendung. staltung durch die Satzung der Postbeamten-
krankenkasse für die Bundesanstalt und die
(7) Oberste Dienstbehörde für die Präsidentin Aktiengesellschaften durch die Bundesanstalt
oder den Präsidenten der Bundesanstalt ist das Bun- weitergeführt.“
desministerium der Finanzen.“
c) Die Absätze 3, 5 und 6 werden aufgehoben.
22. § 24 wird wie folgt geändert: d) Absatz 9 wird Absatz 3.
a) Absatz 1 und die Absätze 3 bis 10 werden aufge- e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
hoben.
„(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Weiterführung und Aufrechterhaltung den
aa) Absatz 2 wird der neue Absatz 1. Personal- und Sachaufwand für das Erholungs-
werk Post Postbank Telekom e.V., das Betreu-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Vorstand“
ungswerk Post Postbank Telekom und die Versor-
durch die Wörter „die Präsidentin oder den
gungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die
Präsidenten“ ersetzt.
hiermit verbundenen Kosten einschließlich der
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht
„(2) Eine Beamtin oder ein Beamter der Bun- durch andere Einnahmen gedeckt sind
desanstalt kann auf Grund einer Einzelentschei- 1. die Aktiengesellschaften für die Berechtigten
dung zu einer Aktiengesellschaft versetzt und oder Begünstigten aus dem Bereich der
dort beschäftigt werden, wenn die Beamtin oder Aktiengesellschaften und der Bundesanstalt
der Beamte und die Aktiengesellschaft zustim- gemäß § 19 Abs. 1,
men.“
2. im Übrigen die Unfallkasse Post und Telekom,
die Museumsstiftung Post und Telekommuni-
23. § 25 wird wie folgt geändert:
kation und die Bundesrepublik Deutschland
a) Der bisherige § 25 wird aufgehoben. für ihre Berechtigten oder Begünstigten.
b) Nach der Überschrift zum siebten Abschnitt wird Für die Weiterführung des Erholungswerks und
folgender neue § 25 eingefügt: die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks kön-
„§ 25 nen besondere Vereinbarungen zum Zwecke der
teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen wer-
Vorübergehende
den.“
geringerwertige Verwendung
f) Absatz 7 wird der neue Absatz 5 und wie folgt
Einer Beamtin oder einem Beamten, deren
geändert:
oder dessen Aufgabengebiet von Umstrukturie-
rungsmaßnahmen oder einem Aufgabenrück- aa) In Satz 2 werden die Wörter „die Postkleider-
gang betroffen ist, kann unter Beibehaltung ihres kasse,“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005 2751
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: (6) Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stell-
vertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre
„§ 88 Abs. 1 und 2 und § 89 Abs. 1 und 3 des
Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschä-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-
digung nach § 92 Abs. 3 des Versicherungsauf-
sprechend.“
sichtsgesetzes. Diese ist Bestandteil des Verwal-
g) Absatz 8 wird der neue Absatz 6 und wie folgt tungsaufwands im Sinne des § 26k.
geändert: (7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und
In Satz 2 wird das Wort „Anstalt“ durch das Wort entlässt diesen.
„Bundesanstalt“ ersetzt. (8) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des
Vorstands über
25. Nach § 26 wird folgende Überschrift eingefügt:
1. die Feststellung und wesentliche Änderungen
des Wirtschaftsplans,
„Unterabschnitt 1
2. die Feststellung des Jahresabschlusses und des
Verwaltung Lageberichts,
der Postbeamtenkrankenkasse“.
3. die Entlastung des Vorstands,
26. Nach der Überschrift „Unterabschnitt 1 Verwaltung 4. befristete Einschränkungen von Leistungen an
der Postbeamtenkrankenkasse“ werden folgende die Mitglieder,
§§ 26a bis 26d eingefügt: 5. Richtlinien für die Anlage des Vermögens,
„§ 26a 6. Änderungen der Satzung,
Organe 7. die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur.
(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmi-
der Vorstand und der Verwaltungsrat. gung der Bundesanstalt. Der Verwaltungsrat kann
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden um Stellungnahme bitten. Satzungsändernde Be-
durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeam- schlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mit-
tenkrankenkasse geregelt. glieder des Verwaltungsrats.
§ 26b § 26c
Vorstand, Verwaltungsrat Satzung
(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren (1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse
Personen. Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre
nach außen. Leistungen und Beiträge.
(2) Selbstverwaltungsorgan der Postbeamten- (2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben
krankenkasse ist der Verwaltungsrat. Dieser besteht der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung
aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung be- der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen,
stimmten Mitgliedern, von denen acht Unterneh- juristische Personen des Privatrechts zu gründen
mens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unter- und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den
nehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mit- Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der
gliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Per-
Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen sonalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der
oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter set- Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkas-
zen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post se eingesetzten Personals gehen.
AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem
Beschäftigten der Deutsche Postbank AG und einer § 26d
oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusam-
men. Aufgaben
(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine (1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt, so-
Stimme. Mitglieder des Verwaltungsrats und deren weit die Satzung dies vorsieht, Beihilfeleistungen
ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter kön- nach den Beihilfevorschriften des Bundes, zusätz-
nen andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevoll- liche und ergänzende Krankenversicherungsleistun-
mächtigen. gen sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe
des Pflege-Versicherungsgesetzes. Sie handelt inso-
(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungs- weit öffentlich-rechtlich. Die Krankenversicherungs-
ratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellver- leistungen werden in die Versicherungszweige Grund-
treterinnen oder Stellvertreter werden von der Bun- versicherung, Zusatzversicherung und Ergänzungs-
desanstalt bestellt und abberufen. versicherung aufgeteilt.
(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine (2) Die Postbeamtenkrankenkasse kann, soweit
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stell- ihr dies gesetzlich zugewiesen wird, die Beihilfebear-
vertreterin oder einen Stellvertreter. beitung für Nichtmitglieder übernehmen.“
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27. Nach § 26d wird folgende Überschrift eingefügt: Grenze die Mitgliedsbeiträge zur Grundversiche-
rung. Die Beitragsberechnung durch den Versiche-
„Unterabschnitt 2
rungsmathematiker nach § 26f hat mit dem Ziel der
Wirtschaftsführung langfristigen Kontinuität der Beitragsanpassung zu
der Postbeamtenkrankenkasse“. erfolgen. In die Berechnung fließen die Mittel aus
dem Ausgleichsfonds gemäß § 26h und die sons-
tigen Einnahmen gemäß § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2,
28. Nach der Überschrift „Unterabschnitt 2 Wirtschafts- § 26g Abs. 5, §§ 26i und 26k nach Maßgabe ihrer
führung der Postbeamtenkrankenkasse“ werden fol- Zweckbestimmung mit ein. Die Beiträge dürfen die
gende §§ 26e bis 26k eingefügt: durchschnittliche Beitragshöhe privater beihilfeer-
gänzender Krankenversicherungen unter Berück-
„§ 26e sichtigung vergleichbarer Leistungen nicht überstei-
Wirtschaftsplan gen. Hierbei sind die Durchschnittsbeiträge der
größten Krankenversicherer mit einem Gesamt-
(1) Der Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse marktanteil von mindestens 70 Prozent zugrunde zu
stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan legen. Grundlage ist eine Betrachtung der Ge-
auf, der vom Verwaltungsrat der Postbeamtenkran- samtheit des Versichertenbestandes über den ge-
kenkasse festgestellt wird und der Genehmigung samten Versicherungsverlauf. Besonderheiten der
durch die Bundesanstalt bedarf. unterschiedlichen Versicherungssysteme ist Rech-
(2) Der Wirtschaftsplan ist getrennt nach den Ver- nung zu tragen. Der Beitragsvergleich wird durch
sicherungszweigen aufzustellen. einen Versicherungsmathematiker erstellt. Einzelhei-
ten regelt die Satzung.
(3) Die Postbeamtenkrankenkasse gewährleistet
in den jeweiligen Versicherungszweigen einen dauer- (4) Für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008
haft ausgeglichenen Haushalt. Die erforderlichen beträgt die Beitragssteigerung jährlich 3,4 Prozent.
Beiträge werden jährlich nach Maßgabe der §§ 26f Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung. Satz 1
und 26g durch die Satzung bestimmt. tritt rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. Eine
rückwirkende Beitragserhebung findet im Jahr 2005
§ 26f nicht statt. Die Aktiengesellschaften gleichen die
dadurch entstehende Verringerung des Beitragsauf-
Grundsätze der Beitragsgestaltung kommens aus.
Grundlage der jährlichen Beitragsberechnung in (5) Soweit die Beitragsberechnung nach den
den einzelnen Versicherungszweigen ist jeweils ein Absätzen 1 bis 3 die Verwirklichung des Zieles nach
Gutachten, das nach Maßgabe der Satzung durch § 26e Abs. 3 Satz 1 nicht gewährleistet, weil die
einen vom Verwaltungsrat bestellten Aktuar objektiv Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht
und weisungsfrei unter Berücksichtigung von Versi- ist, haften die Aktiengesellschaften für sich daraus
chertenentwicklung, Schadentrend und voraussicht- ergebende langfristige Deckungslücken der Postbe-
licher Entwicklung des Anlagevermögens erstellt amtenkrankenkasse bis zum Abwicklungsende für
wird und die im Haushaltsjahr und langfristig erwar- Mitglieder, die ihnen, der Bundesanstalt und dem
teten Ausgaben und Einnahmen mit dem Ziel der ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost
Abwicklung der Postbeamtenkrankenkasse berück- zuzurechnen sind. Die sich aus der Berechnung
sichtigt. ergebende langfristige Deckungslücke nach Satz 1
ist der Anteil am Beitragsaufkommen, der in dem
§ 26g jeweiligen Haushaltsjahr nicht erzielt werden kann,
Beiträge in der Grundversicherung weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Ab-
satz 3 erreicht ist. Für langfristige Deckungslücken
(1) Grundlage der Beitragsstruktur und der Bei- nach Satz 1 für Mitglieder, die der Unfallkasse Post
tragshöhe sind in den Beitragstabellen in Anhang 1 und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und
zu den §§ 25 bis 28 der im Amtsblatt des Bundes- Telekommunikation zuzurechnen sind, haften diese,
ministers für das Post- und Fernmeldewesen vom für andere Mitglieder die Bundesrepublik Deutsch-
1. April 1987, S. 717 bekannt gegebenen Satzung land. Grundlage für die Bestimmung der voraussicht-
der Postbeamtenkrankenkasse, zuletzt geändert lichen Deckungslücke nach den Sätzen 1 und 2 ist
durch die 53. Änderung vom 27. April 2005 (GMBl das versicherungsmathematische Gutachten nach
2005, S. 733), in der am 31. Dezember 2004 gelten- § 26f. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die
den Fassung enthalten. Frage des Erreichens der Grenze der Beitragshöhe
zum Gegenstand haben, sind die Aktiengesellschaf-
(2) Die Beitragsstruktur kann durch die Satzung
ten zu beteiligen. § 65 Abs. 2 und § 66 der Verwal-
geändert werden. Sie soll geändert werden, wenn
tungsgerichtsordnung sowie § 66 der Zivilprozess-
dies zur Gewährleistung eines dauerhaft ausgegli-
ordnung finden auf die Aktiengesellschaften Anwen-
chenen Haushalts erforderlich ist, insbesondere weil
dung. Die Postbeamtenkrankenkasse und die
erhebliche und nicht nur vorübergehende Verände-
Aktiengesellschaften können die Entscheidung über
rungen in der Zusammensetzung der Beitragsgrup-
die Haftung nach Satz 1 einem Schiedsgericht über-
pen oder in ihrem Schadensbedarf eingetreten sind.
tragen. Das Eingreifen einer Haftung der Aktienge-
(3) Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich auf der sellschaften kann in einem Vergleichsvertrag festge-
Grundlage eines versicherungsmathematischen Gut- stellt werden, dem die Postbeamtenkrankenkasse
achtens unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und die Aktiengesellschaften zustimmen müssen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005 2753
(6) Der Beitrag während der Elternzeit ist entspre- sie nicht durch Beiträge nach § 26g gedeckt sind. Die
chend den in diesem Fall zu erhebenden Beiträgen in Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung
der gesetzlichen Krankenversicherung festzusetzen. Post und Telekommunikation und die Bundesrepu-
blik Deutschland können ihre Verpflichtungen
§ 26h dadurch ablösen, dass sie einen dem ihnen zuzu-
rechnenden Mitgliederbestand in der Grundversi-
Ausgleichsfonds
cherung entsprechenden Betrag in den nach § 26h
(1) Die Postbeamtenkrankenkasse bildet zur dau- Abs. 1 Satz 1 zu bildenden Ausgleichsfonds zahlen.
erhaften Haushaltssicherung in der Grundversiche- § 26h Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
rung einen Ausgleichsfonds. Die Aktiengesellschaf-
ten zahlen dafür den Betrag von 525 Millionen Euro § 26j
im Verhältnis ihres Versichertenbestandes in der
Grundversicherung mit Stand vom 31. Dezember Freistellung
2004, der vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der Gut- der Bundesrepublik Deutschland
schrift auf dem Konto der Postbeamtenkrankenkas- (1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland von
se von den Aktiengesellschaften mit 5,75 Prozent Mitgliedern oder Versicherten, für die die Aktienge-
jährlich zu verzinsen ist. sellschaften zur Ausübung der Dienstherrnbefugnis-
(2) Der Verwaltungsrat der Postbeamtenkranken- se ermächtigt sind, wegen Überschreitung der ver-
kasse legt die Grundsätze für die Anlage des Fonds- fassungsrechtlich zulässigen Beitragsgrenze in der
vermögens in der Satzung fest. Hierbei ist unter Grundversicherung in Anspruch genommen werden,
Berücksichtigung der durch versicherungsmathema- haften ihr die Aktiengesellschaften. § 257 des Bür-
tisches Gutachten erwarteten Mittelabflüsse auf ein gerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung. Für An-
ausgewogenes Verhältnis zwischen Rentabilität und sprüche von Mitgliedern und Versicherten aus dem
Sicherheit der Anlage unter Wahrung angemessener Bereich der Bundesanstalt gilt Satz 1 gegenüber der
Mischung und Streuung zu achten. Bundesanstalt entsprechend. Die Aktiengesellschaf-
ten erstatten der Bundesrepublik Deutschland Mehr-
(3) Die Erträge des Fondsvermögens und – soweit kosten, die ihr im jeweiligen Haushaltsjahr gegen-
erforderlich – das Fondsvermögen selbst werden auf über der Rechtslage dieses Gesetzes in der Fassung
der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Deckung der vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt
Leistungsausgaben für die Mitglieder und ihre mit- geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom
versicherten Angehörigen aus dem Bereich der 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), aus dem
Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des Betrieb der Postbeamtenkrankenkasse entstehen.
ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundes-
post, die nicht unter den Personenkreis des § 26i (2) Verfahren, die Ansprüche nach Absatz 1 zum
Abs. 2 fallen, verwendet, soweit sich ein ausgegli- Gegenstand haben, zeigt die Bundesrepublik
chener Haushalt mit Anpassungen der Beiträge nach Deutschland den Aktiengesellschaften an. Die
§ 26g (Beiträge in der Grundversicherung) und mit Aktiengesellschaften werden in verwaltungsgerichtli-
anderen Einnahmen nach § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, chen Verfahren gemäß § 26g Abs. 5 Satz 4 und in
§§ 26i und 26k nicht gewährleisten lässt. Im Übrigen zivilgerichtlichen Verfahren nach § 66 der Zivilpro-
entscheidet der Verwaltungsrat nach pflichtgemä- zessordnung beteiligt. Die Bundesrepublik Deutsch-
ßem Ermessen über die Verwendung des Fondsver- land weist die Gerichte auf das Beteiligungsrecht der
mögens und dessen Erträge, sofern bei der jährli- Aktiengesellschaften hin.
chen Erstellung des versicherungsmathematischen (3) Soweit durch Rechtsverletzungen der Postbe-
Gutachtens festgestellt wird, dass das Ziel eines amtenkrankenkasse Ansprüche nach Absatz 1 ent-
dauerhaft ausgeglichenen Haushalts nicht gefährdet stehen könnten, wirkt die Bundesrepublik Deutsch-
wird. Der Verwaltungsrat hat Erträge aus dem Fonds- land durch Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse die-
vermögen und das Fondsvermögen selbst bis zum sen Rechtsverletzungen auch auf Hinweis der
Abwicklungsende aufzubrauchen. Aktiengesellschaften entgegen.
§ 26i (4) Die Aktiengesellschaften haben gegenüber
der Bundesrepublik Deutschland unstreitige oder
Sonstige Einnahmen
rechtskräftig festgestellte Forderungen unverzüglich
(1) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der auszugleichen. Soweit die Bundesrepublik Deutsch-
Gruppe A der Postbeamtenkrankenkasse und der land die Rechtsverteidigung gegen Forderungen
Zuschuss der Aktiengesellschaften im Sinne des übernimmt oder Rechtsmittel einlegt und unterliegt,
§ 69 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse tragen die Aktiengesellschaften die Verfahrenskos-
(§ 26g Abs.1) in der am Tage des Inkrafttretens des ten, soweit sie der Bundesrepublik Deutschland auf-
Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung wer- erlegt werden, es sei denn, sie haben der ihnen ange-
den nach den am Tage vor dem Inkrafttreten des Arti- zeigten Rechtsverteidigung widersprochen. Die Bun-
kels 1 dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen desrepublik Deutschland tritt etwaige Ansprüche an
ermittelt. die Aktiengesellschaften ab, die ihr im Zusammen-
hang mit den Ansprüchen nach Absatz 1 erwachsen
(2) Ausgaben für Mitglieder, die der Unfallkasse
sind.
Post und Telekom, der Museumsstiftung Post und
Telekommunikation und der Bundesrepublik (5) Die Aktiengesellschaften leisten den Ausgleich
Deutschland mit Ausnahme der Bundesanstalt zuzu- nach den Absätzen 1 und 4 nach dem Verhältnis der
rechnen sind, werden von diesen getragen, soweit Zahl ihrer Mitglieder in der Postbeamtenkrankenkasse
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005
(beschäftigte Beamtinnen und Beamte und Versor- kenkasse getragen und auf die Beiträge umge-
gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger) legt. Näheres zum Vergleichsmaßstab regelt die
und deren mitversicherten Angehörigen zur Gesamt- Satzung. Für das Jahr 2008 kann eine Über-
zahl der Mitglieder und mitversicherten Angehörigen. gangsregelung getroffen werden. § 26g Abs. 4
bleibt unberührt. Für Mitglieder, die keinem der in
(6) Die Bundesrepublik Deutschland und die
Satz 2 genannten Kostenträger zuzurechnen sind,
Aktiengesellschaften schließen eine vertragliche Ver-
trägt die Postbeamtenkrankenkasse den antei-
einbarung zur Durchführung der Regelungen nach
ligen Verwaltungsaufwand und legt ihn nach Maß-
den Absätzen 1 bis 5.
gabe der Satzung auf diese Mitglieder um. Die
§ 26k Geschäftsbesorgungsverträge nach § 19 Abs. 1
sind entsprechend anzupassen, wenn der Ver-
Verteilung waltungsaufwand von der Postbeamtenkranken-
des Verwaltungsaufwands kasse getragen wird.
(1) Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung 4. Der Verwaltungsaufwand aus der Zusatz- und
der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kos- Ergänzungsversicherung wird bis zum 31. De-
ten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und zember 2005 wie folgt getragen: Den Verwal-
des nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 anfallenden tungsaufwand für die Mitglieder und ihre mitver-
Gewinnzuschlages (Verwaltungsaufwand) werden sicherten Angehörigen aus dem Bereich der
wie folgt abgerechnet und getragen: Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des
1. Den Verwaltungsaufwand für die Durchführung ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bun-
der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften despost tragen die Aktiengesellschaften nach
Buch Sozialgesetzbuch trägt die Postbeamten- Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge ge-
krankenkasse. Sie legt ihn auf Grund vertraglicher mäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsauf-
Vereinbarung auf die Gemeinschaft privater Pfle- wand die Unfallkasse Post und Telekom, die
geversicherer um. Museumsstiftung Post und Telekommunikation
und die Bundesrepublik Deutschland. Ab dem
2. Den Verwaltungsaufwand aus einer Beihilfebear-
1. Januar 2006 trägt die Postbeamtenkranken-
beitung tragen für die Mitglieder und ihre mitversi-
kasse den Verwaltungsaufwand für die Zusatz-
cherten Angehörigen aus dem Bereich der
und Ergänzungsversicherung und legt ihn auf die
Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des
Beiträge um.
ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bun-
despost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe 5. Den Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebear-
der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19 beitung für Nichtmitglieder sowie andere Tätig-
Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die keiten trägt die Postbeamtenkrankenkasse.
Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstif- (2) Reduziert sich bei der Postbeamtenkranken-
tung Post und Telekommunikation und die Bun- kasse nach Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Geset-
desrepublik Deutschland im Übrigen. Der Mehr- zes der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsrege-
aufwand der Beihilfebearbeitung ist mit einem lung des Absatzes 1 für den nicht realisierten Minder-
Aufschlag von 40 Prozent auf den in der Grund- bedarf so lange fort, bis eine Weiterbeschäftigung für
versicherung ansonsten entstehenden Verwal- das überzählige Personal gefunden ist. Insoweit
tungsaufwand anzusetzen. findet § 25 hinsichtlich der Finanzierung keine An-
3. Den Verwaltungsaufwand aus der Grundversi- wendung.
cherung tragen für die Mitglieder und ihre mitver-
(3) Die Bundesanstalt erstellt alsbald nach Ende
sicherten Angehörigen aus dem Bereich der
des Geschäftsjahres gegenüber der Postbeamten-
Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des
krankenkasse eine Abrechnung über den Verwal-
ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bun-
tungsaufwand nach Absatz 1 und die Finanzierungs-
despost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe
beiträge nach Absatz 2, auch soweit sie nicht von der
der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19
Postbeamtenkrankenkasse getragen werden.“
Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Un-
fallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung
Post und Telekommunikation und die Bundesre- 29. Nach § 26k wird folgende Überschrift eingefügt:
publik Deutschland im Übrigen. Ab dem 1. Januar
2008 tragen die Aktiengesellschaften den Verwal- „Unterabschnitt 3
tungsaufwand, der demjenigen vergleichbarer Sonstige
effizienter Versicherungsunternehmen der Privat- Regelungen im Sozialwesen“.
wirtschaft entspricht, für die Mitglieder und ihre
mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich
30. § 28 wird wie folgt geändert:
der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „beschäftig-
Bundespost. Die Unfallkasse Post und Telekom, ten“ die Wörter „Beamtinnen und“, nach dem
die Museumsstiftung Post und Telekommunikati- Wort „Angestellten,“ die Wörter „Arbeiterinnen
on und die Bundesrepublik Deutschland tragen und“ und nach dem Wort „Bundesanstalt“ die
den diesen entsprechenden Verwaltungsaufwand Wörter „nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorga-
für ihre Mitglieder und mitversicherten Angehöri- nisation der Bundesanstalt für Post und Telekom-
gen. Soweit der Verwaltungsaufwand darüber munikation Deutsche Bundespost und zur Ände-
hinausgeht, wird er von der Postbeamtenkran- rung anderer Gesetze“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005 2755
b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern „Bun- Nr. 7 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
desministeriums für Post und Telekommunikati- wird wie folgt geändert:
on“ das Wort „früheren“ und nach dem Wort 1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4
„Besitzstand“ die Wörter „nach Maßgabe des oder § 32“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32
Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt oder § 35 Satz 2“ ersetzt.
für Post und Telekommunikation Deutsche Bun-
despost und zur Änderung anderer Gesetze“ ein-
2. § 3 wird wie folgt geändert:
gefügt. Die Wörter „ , den sie bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes hatten“ werden gestrichen. a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bundes-
ministeriums für Post und Telekommunikation“
c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
durch die Wörter „des Bundesministeriums der
d) In Absatz 3 werden die Wörter „gesetzlichen und“ Finanzen“ ersetzt.
gestrichen. Die Wörter „diesem Gesetz“ werden
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und nach Anhö-
durch die Wörter „dem Gesetz zur Reorganisation
rung der Bundesanstalt für Post und Telekommu-
der Bundesanstalt für Post und Telekommunikati-
nikation Deutsche Bundespost“ gestrichen.
on Deutsche Bundespost und zur Änderung
anderer Gesetze“ und die Wörter „in der bisheri-
3. In § 4 Abs. 4 Satz 9 wird die Angabe „§ 10 Abs. 5“
gen Form“ durch die Wörter „nach den bislang
durch die Angabe „§ 10 Abs. 4“ ersetzt.
geltenden Regelungen“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 2 werden nach den Wörtern „nach Anhö-
31. § 29 wird wie folgt geändert: rung“ die Wörter „des Vorstands“ eingefügt.
a) In der Überschrift werden das Wort „Treuhand-
schaft“ und das Komma gestrichen. 5. § 16 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird aufgehoben. a) In Absatz 1 Satz 8 werden das Komma und die
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ in Absatz 2 wird Wörter „insbesondere aus Dividenden und Aktien-
gestrichen. verkäufen der von der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost gehal-
tenen Anteile an den Aktiengesellschaften“ gestri-
32. § 30 wird wie folgt gefasst:
chen.
„§ 30 b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Kommas und die
Übergangsregelungen Wörter „auch Mittel des Bundes nach § 9 Abs. 4
des Bundesanstalt Post-Gesetzes“ gestrichen.
(1) Bis zum Tage der Bestellung der Präsidentin
oder des Präsidenten werden deren oder dessen 6. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Bundesan-
Aufgaben vom bisherigen Vorsitzenden des Vor- stalt“ das Wort „für“ eingefügt.
stands der Bundesanstalt wahrgenommen.
(2) Bezüglich der Prüfung und Entlastung des Vor- 7. § 23 wird wie folgt geändert:
stands gilt § 22 des Bundesanstalt Post-Gesetzes in a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
der bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes
zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur
Änderung anderer Gesetze geltenden Fassung. 8. § 30 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der bisherige Verwaltungsrat führt die Aufga- „Ist der Betriebsrat gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 zweiter
ben bis zu seiner Neubildung fort. Halbsatz für die Beschlussfassung zuständig, muss
sich unter den von ihm zu bestellenden Beisitzern der
(4) Abweichend von § 21 werden für das Jahr des Einigungsstelle ein Beamter befinden.“
Inkrafttretens des Artikels 1 des Gesetzes zur Reor-
ganisation der Bundesanstalt für Post und Telekom-
9. § 31 wird wie folgt geändert:
munikation Deutsche Bundespost und zur Änderung
anderer Gesetze der Jahresabschluss sowie der a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bundes-
Lage- und Geschäftsbericht für das jeweilige Rumpf- ministeriums für Post und Telekommunikation“
geschäftsjahr aufgestellt. Nach Inkrafttreten des durch die Wörter „des Bundesministeriums der
Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Finanzen“ ersetzt.
Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost b) Die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 und 8“ wird
und zur Änderung anderer Gesetze ist der Wirt- durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 und 9“
schaftsplan entsprechend den Neuregelungen anzu- ersetzt.
passen.“
Artikel 3
Artikel 2
Änderung des
Änderung Personalrechtlichen Begleitgesetzes
des Postpersonalrechtsgesetzes zum Telekommunikationsgesetz
Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 Das Personalrechtliche Begleitgesetz zum Telekom-
(BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Artikel 4 munikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005
S. 3108), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des 3. § 12 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt
„§ 12
geändert:
Bußgeldvorschriften
§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember
Artikel 4 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen
Merkmalen (ABl. EU Nr. L 373 S. 1) verstößt, indem er
Änderung entgegen Artikel 2 Medaillen und Münzstücke her-
der Bundeslaufbahnverordnung stellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu
anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.
In der Anlage 5 zur Bundeslaufbahnverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I (2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsver-
S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes ordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
werden jeweils die Wörter „Vorstand der Bundesanstalt schrift verweist.
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost“
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
durch die Wörter „Präsidentin oder Präsident der Bun-
desanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbin-
Bundespost“ ersetzt. dung mit Abs. 2, eine dort genannte Münze nach-
macht, verfälscht, zum Verkauf vorrätig hält, feil-
hält, in den Verkehr bringt oder einführt oder
Artikel 5
2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbin-
Änderung der dung mit Abs. 2, einen dort genannten Gegen-
Verordnung zur Durchführung stand herstellt, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält
des Bundesdisziplinargesetzes oder in den Verkehr bringt.
bei der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost (4) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 3 kann geahndet werden.
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszipli-
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
nargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekom-
Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntau-
munikation Deutsche Bundespost vom 28. Juni 1996
send Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
(BGBl. I S. 921), zuletzt geändert durch Artikel 305 der
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
wie folgt geändert: (6) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Vorstand“ durch die Deutsche Bundesbank.
Wörter „der Präsidentin oder dem Präsidenten“ ersetzt.
(7) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, 2
oder 3 begangen worden, so können
Artikel 6 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
Änderung des Münzgesetzes bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbe-
Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I
reitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
S. 2402), geändert durch § 14 Abs. 16 des Gesetzes vom
sind,
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geän-
dert: eingezogen werden.“
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 7
„(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und
deutsche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder um- Änderung des
zutauschen, die durchlöchert, verfälscht oder anders DM-Beendigungsgesetzes
als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind.“
In § 3 des DM-Beendigungsgesetzes vom 16. Dezem-
2. § 10 wird wie folgt gefasst: ber 1999 (BGBl. I S. 2402) werden die Wörter „im Gewicht
verringert“ durch das Wort „verändert“ ersetzt.
„§ 10
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- Artikel 8
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Änderung des
Bundesrates zu versagen oder unter Bedingungen Bundespersonalvertretungsgesetzes
zuzulassen, dass Medaillen und Münzstücke, bei
denen die Gefahr einer Verwechselung mit deutschen Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
Euro-Gedenkmünzen besteht, hergestellt, verkauft, 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 11
eingeführt oder zum Verkauf oder anderen kommer- des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird
ziellen Zwecken verbreitet werden.“ wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005 2757
1. § 4 wird wie folgt geändert: bb) In den Nummern 7 bis 9 werden jeweils die
Wörter „Angestellte und Arbeiter“ durch das
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Beamten, Angestell- Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
ten und Arbeiter“ durch die Wörter „Beamten und
Arbeitnehmer“ ersetzt. cc) In Nummer 10 wird das Wort „Angestellte“
durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Angestellte“ 7. In § 84 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Angestellter
durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt. oder Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „Angestellte“ durch 8. In § 98 Abs. 2 wird die Angabe „(Beamte, Angestellte,
das Wort „Arbeitnehmer“ und die Wörter „der Arbeiter)“ gestrichen.
Ausbildung zu einem Angestelltenberuf“ durch
die Wörter „einer beruflichen Ausbildung“
ersetzt. Artikel 9
Rückkehr
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
zum einheitlichen Verordnungsrang
2. In § 5 Satz 1 wird die Angabe „Beamten, Angestellten Die auf den Artikeln 4 und 5 beruhenden Teile der dort
und Arbeiter“ durch die Wörter „Beamten und Arbeit- geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
nehmer“ ersetzt. einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
3. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Beamten,
Angestellten und Arbeiter“ durch die Wörter „Beam- Artikel 10
ten und Arbeitnehmer“ ersetzt. Neufassung
des Bundesanstalt Post-Gesetzes
4. In § 38 Abs. 1 wird die Angabe „Beamten, Angestell- und des Postpersonalrechtsgesetzes
ten und Arbeiter“ durch die Wörter „Beamten und Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
Arbeitnehmer“ ersetzt. laut des Bundesanstalt Post-Gesetzes und des Postper-
sonalrechtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
5. In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Angestellter Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
oder Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt. bekannt machen.
6. § 75 wird wie folgt geändert: Artikel 11
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Angestellten und Inkrafttreten
Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt. (1) Die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 treten am 1. Dezember
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2005 in Kraft.
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „Angestellten (2) Artikel 8 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
und Arbeitern“ durch das Wort „Arbeitneh- (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
mern“ ersetzt. Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. September 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Innern
Schily
2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
(LAP-gKrimDV)
Vom 7. September 2005
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibe- Kapitel 3
amtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der Prüfungen
durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
§ 26 Zwischenprüfung
(BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium des Innern: § 27 Prüfungsamt
§ 28 Prüfungskommission
§ 29 Laufbahnprüfung
Inhaltsübersicht
§ 30 Prüfungsort, Prüfungstermin
Kapitel 1 § 31 Diplomarbeit
Laufbahn und Ausbildung § 32 Schriftliche Prüfung
§ 1 Laufbahnämter § 33 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 2 Ziel der Ausbildung § 34 Mündliche Prüfung
§ 3 Einstellungsbehörde § 35 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 36 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 37 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 38 Gesamtergebnis
§ 6 Auswahlverfahren
§ 39 Zeugnis
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 40 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 41 Wiederholung
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-
dienstes
Kapitel 4
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Schlussvorschriften
§ 11 Ausbildungsakte § 42 Übergangsregelung
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 14 Grundsätze der Fachstudien
Kapitel 1
§ 15 Grundstudium
Laufbahn und Ausbildung
§ 16 Hauptstudium
§ 17 Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten §1
§ 18 Praktika Laufbahnämter
§ 19 Durchführung der Praktika (1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen
§ 20 Ausbildungskoordination, Ausbilderinnen und Ausbilder Dienstes des Bundes in der Laufbahn des gehobenen
während der Praktika Kriminaldienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die
Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
§ 21 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
§ 22 Leistungsnachweise während der Fachstudien
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
§ 23 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzei-
ten
1. im Vorbereitungsdienst Kriminalkommissar-
anwärterin/
Kriminalkommissar-
Kapitel 2
anwärter,
Laufbahnwechsel
2. in der Probezeit Kriminalkommissarin
§ 24 Einführung in die neue Laufbahn mit Gesamtausbildung im bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/
Vorbereitungsdienst Kriminalkommissar
§ 25 Verkürzung der Einführung in die neue Laufbahn zur Anstellung (z. A.),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005 2759
3. im Eingangsamt Kriminal- §4
(Besoldungsgruppe A 9) kommissarin/ Einstellungsvoraussetzungen
Kriminal-
kommissar, In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
wer
4. in den Beförderungsämtern der
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
a) Besoldungsgruppe A 10 Kriminal- das Bundesbeamtenverhältnis als Polizeivollzugs-
oberkommissarin/ beamtin oder Polizeivollzugsbeamter erfüllt,
Kriminal- 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach
oberkommissar, § 16 Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung nicht
b) Besoldungsgruppe A 11 Kriminal- erreicht hat,
hauptkommissarin/ 3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem
Kriminal- Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
hauptkommissar, einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkann-
ten Bildungsstand besitzt und
c) Besoldungsgruppe A 12 Kriminal-
hauptkommissarin/ 4. den Führerschein mindestens der Klasse B besitzt.
Kriminal-
hauptkommissar, §5
d) Besoldungsgruppe A 13 Erste Kriminal- Ausschreibung, Bewerbung
hauptkommissarin/ (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel-
Erster Kriminal- lenausschreibung ermittelt.
hauptkommissar.
(2) Bewerbungen sind an das Bundeskriminalamt in
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- Wiesbaden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
laufen.
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein
§2 soll,
Ziel der Ausbildung 3. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der
gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertre-
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-
ters,
mittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche
Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und 4. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der
Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problem- Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung
orientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgaben- und
erfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen 5. eine Ablichtung des Führerscheins der Klasse B.
und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demo-
kratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf
§6
die Bedeutung einer gesetzestreuen Verwaltung für die
freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Auswahlverfahren
Bedeutung und Auswirkung des europäischen Eini- (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
gungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren
und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf-
Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbeson- grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen
dere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kriti- Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-
schen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selb- dienst der Laufbahn geeignet sind.
ständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale
Kompetenz, sind zu fördern. (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbst- dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
studium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-
wahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der
Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei
§3
wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,
Einstellungsbehörde insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbil-
dungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am
Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt. Ihm besten geeignet erscheint. Frauen und Männer sind in
obliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Aus- einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.
wahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der
Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,
über die Verkürzung und Verlängerung des Vorberei- erhält vom Bundeskriminalamt die Bewerbungsunterla-
tungsdienstes und der Einführung in die neue Laufbahn. gen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
Das Bundeskriminalamt ist die für die beamtenrecht- (4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminal-
lichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. amt von einer unabhängigen Auswahlkommission durch-
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005
geführt und besteht aus einem schriftlichen und einem §8
mündlichen Teil sowie einer körperlichen Tauglichkeits-
Rechtsstellung
prüfung.
während des Vorbereitungsdienstes
(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen- Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu Kri-
der oder Vorsitzendem und je einer Beamtin oder einem minalkommissaranwärterinnen und Bewerber zu Krimi-
Beamten des höheren Dienstes und des gehobenen nalkommissaranwärtern ernannt.
Dienstes als Beisitzenden, wobei mindestens zwei Mit-
glieder die Befähigung für den Kriminaldienst besitzen (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
sollen. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen Dienstaufsicht des Bundeskriminalamtes. Während der
nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für
mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zuläs- öffentliche Verwaltung sowie bei Bundes- und Landes-
sig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen einge- behörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
richtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicher-
zustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu §9
bestellen.
Dauer, Verkürzung und
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Übersteigt die Zahl der für den Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zu
besetzenden Stellen, legt die Auswahlkommission eine (2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten
Rangfolge fest. Sind mehrere Kommissionen eingerich- Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind
tet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewer- einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand ent-
ber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend. sprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen
werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.
(7) Das Bundeskriminalamt bestellt die Mitglieder und Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 19
Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer Abs. 5 und 6 der Kriminal-Laufbahnverordnung ist nur
von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig. zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Ge-
staltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Ab-
§7 weichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan
zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sol-
Einstellung in den Vorbereitungsdienst len der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammen-
hängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und
(1) Das Bundeskriminalamt entscheidet nach dem Praktika entzogen werden.
Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von
Bewerberinnen und Bewerbern. (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan
zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge- des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin
oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Per- (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-
sonalärztin oder eines Personalarztes oder einer Poli- gern, wenn die Ausbildung
zeiärztin oder eines Polizeiarztes aus neuester Zeit, in 1. wegen einer längeren Erkrankung,
dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit als Polizei-
vollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter Stel- 2. wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den
lung genommen wird, §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer
Elternzeit nach der Elternzeitverordnung oder
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
3. aus anderen zwingenden Gründen
auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-
3. gegebenenfalls jeweils eine Ausfertigung der Heirats- dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-
urkunde und der Geburtsurkunden der Kinder und bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers (5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der
darüber, ob sie oder er Anwärterinnen und Anwärter in den Fällen des Ab-
satzes 4 Nr. 1 und 3 höchstens zweimal um nicht mehr als
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfah- insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlänge-
ren beschuldigt wird und rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprü-
fung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern,
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind,
abgelegt werden kann.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bun-
deskriminalamt. Anstelle der Kostenübernahme kann das (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet
Bundeskriminalamt die Einstellungsuntersuchung selbst sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach
vornehmen. § 41 Abs. 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005 2761
§ 10 gen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitge-
staltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Erholungsurlaub wird in der Regel während der Prak- (2) Die Dauer der Lehrveranstaltungen beträgt min-
tika gewährt. Er kann aus dienstlichen Gründen in die destens 1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das
Studienzeiten gelegt werden. Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon wie-
derum mindestens 560 Stunden auf die Studiengebiete
nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer wäh-
§ 11 rend der Studienabschnitte II und IV werden mindestens
Ausbildungsakte 72 Stunden vorgesehen.
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personal- (3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Stu-
teilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungs- dienabschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die
plan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lern-
aufzunehmen sind. inhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungs-
nachweise.
§ 12
Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 15
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten Grundstudium
dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen (1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen
aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten beste- des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil-
hen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltun- dungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und
gen. Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruf-
(2) Die Dauer der Lehrveranstaltungen der Fachstu- lichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegen-
dien und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen den Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgeset-
beträgt zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden. zes für eine freiheitliche demokratische Staats- und
Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaft-
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten lichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie
durchgeführt: Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von
1. Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate, Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von
Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen
2. Studienabschnitt II a) Hauptstudium I 3 Monate,
und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grund-
b) Praxisbezogene studium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Ver-
Lehrveranstaltungen 1 Monat, halten fördern.
3. Praktikum I Kriminalpolizeidienst- (2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausge-
stellen der Bundes- richtet an den Aufgaben des gehobenen Dienstes:
länder 9 Monate,
1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-
4. Studienabschnitt III a) Hauptstudium II 4 Monate, waltungshandelns,
b) Praxisbezogene 2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Ver-
Lehrveranstaltungen 1 Monat, waltungshandelns,
5. Praktikum II Bundeskriminalamt 6 Monate, 3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-
6. Studienabschnitt IV a) Hauptstudium III 5 Monate, waltungshandelns,
b) Praxisbezogene 4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-
Lehrveranstaltungen 1 Monat. handelns, Organisation und Informationsverarbei-
tung,
(4) Zum Ende des Grundstudiums ist eine Zwischen-
prüfung abzulegen. 5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwal-
tungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik)
§ 13 und
Fachhochschule des 6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
Bundes für öffentliche Verwaltung
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des § 16
Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) Hauptstudium
durchgeführt. Das Bundeskriminalamt weist die Anwärte-
rinnen und Anwärter dem Zentralbereich zum Grund- (1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen
studium und für das Hauptstudium dem Fachbereich und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähig-
Öffentliche Sicherheit – Abteilung Kriminalpolizei – zu. keit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher
Grundlage zu arbeiten. Es baut auf den Lerninhalten des
Grundstudiums und der Praktika auf und ergänzt und
§ 14 vertieft diese.
Grundsätze der Fachstudien
(2) In den Abschnitten I bis III des Hauptstudiums wer-
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissen- den die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in
schaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezo- den Studiengebieten
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005
1. Kriminalwissenschaften (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-
mit den Pflichtfächern sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht
übertragen werden.
a) Kriminologie,
b) Kriminalistik/Kriminaltechnik, § 19
c) Informations- und Kommunikationstechnologie, Durchführung der Praktika
d) Führungs- und Einsatzlehre, (1) Das Bundeskriminalamt ist verantwortlich für die
e) Soziologie, Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Prak-
tika. Der Fachbereich Öffentliche Sicherheit – Abteilung
f) Psychologie, Kriminalpolizei – der Fachhochschule wird beteiligt; er
g) Berufsethik, stellt eine inhaltliche Verzahnung der Fachstudien und
der berufspraktischen Studienzeiten sicher.
2. Rechtswissenschaften
mit den Pflichtfächern (2) Das Bundeskriminalamt trifft Regelungen mit den
Bundesländern über die Bereitstellung der für die Prak-
a) Strafrecht, tika notwendigen Ausbildungsplätze.
b) Strafverfahrensrecht, (3) Das Praktikum I findet bei einer Kriminalpolizei-
c) Polizeirecht, dienststelle eines Bundeslandes statt. Ziel dieses Aus-
bildungsabschnitts ist es, die Anwärterinnen und Anwär-
d) Staats- und Verfassungsrecht/Eingriffsrecht, ter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufga-
e) Beamtenrecht, ben einer kriminalpolizeilichen Sachbearbeiterin oder
eines kriminalpolizeilichen Sachbearbeiters vertraut zu
f) Internationales Recht/Europarecht, machen, insbesondere mit
3. Sonstige Lehrfächer 1. der Organisation und Zuständigkeit der Kriminalpoli-
a) Waffen- und Schießausbildung, zeidienststellen,
b) Einsatzausbildung/Praktische Eigensicherung, 2. der Zusammenarbeit mit Schutzpolizei, Staatsanwalt-
schaft und Ordnungsbehörden und
c) Datenverarbeitung/Bürokommunikation,
3. kriminalpolizeilicher Verbrechensbekämpfung, ins-
d) Dienstkunde und besondere Anzeigenaufnahme, Tatortarbeit/Spuren-
e) Polizeilicher Sprechfunkverkehr suche und -sicherung, Fahndung, Observation, Ver-
nehmung, Durchsuchung, Beschlagnahme/Sicher-
ergänzt, erweitert und vertieft. In den Hauptstudien sollen stellung, Festnahme/Verhaftung, erkennungsdienstli-
auch Schwerpunktbildungen und studiengebietübergrei- che Behandlung, Anlegen kriminalpolizeilicher Ermitt-
fende Lehrveranstaltungen ermöglicht werden. lungsakten, kriminalpolizeilichem Schriftverkehr, kri-
minalpolizeilichem Meldedienst und Anwendung kri-
§ 17 minalpolizeilicher Informationssysteme.
Grundsätze der Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im
berufspraktischen Studienzeiten Grundstudium und im Hauptstudium I erworbenen Kennt-
nisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen
die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse (4) Das Praktikum II wird beim Bundeskriminalamt
und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien durchgeführt. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in
erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wis- diesem Ausbildungsabschnitt mit den Aufgaben des
senschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in Bundeskriminalamtes und den Arbeitsabläufen innerhalb
der Praxis anzuwenden. der Organisationseinheiten vertraut gemacht werden.
Dabei lernen sie insbesondere die Aufgabenerfüllung in
Zentralstellenangelegenheiten, in besonderen Ermitt-
§ 18
lungszuständigkeiten, bei ermittlungsunterstützenden
Praktika Tätigkeiten sowie im Schutz- und Begleitdienst im Rah-
men der Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes ken-
(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und
nen. Lerninhalte sind insbesondere
Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des
gehobenen Kriminaldienstes des Bundes mit den 1. ausgewählte Themenfelder aus dem Bereich der Zen-
wesentlichen Aufgaben der Kriminalpolizeidienststellen tralstellenfunktion,
der Bundesländer und des Bundeskriminalamtes vertraut 2. Arbeit in Ermittlungskommissionen,
gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie beson-
ders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvor- 3. internationale kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit,
schriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je zwischenstaatlicher Rechtshilfeverkehr,
nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen 4. Schutz- und Begleitdienst und
Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die
typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig 5. Lerninhalte des Praktikums I mit den Besonderheiten,
bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen die sich aus den Aufgaben des Bundeskriminalamtes
Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung för- ergeben.
derlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich Die Anwärterinnen und Anwärter sollen möglichst alle
im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben. Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes ken-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005 2763
nen lernen, in denen sie später eingesetzt werden kön- § 22
nen.
Leistungsnachweise während der Fachstudien
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben Prakti-
kumsberichte zu erstellen, die der Fachhochschule zur (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterin-
Auswertung zur Verfügung gestellt werden. nen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.
Leistungsnachweise können sein:
§ 20 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
Ausbildungskoordination, Ausbilderinnen 2. andere schriftliche Ausarbeitungen,
und Ausbilder während der Praktika
3. Referate,
(1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur
Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin 4. Projektarbeiten,
oder einen Beamten als Ausbildungskoordinatorin oder
Ausbildungskoordinator, die oder der für die ordnungs- 5. mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Fach-
gemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde gespräche, Kolloquien) und
verantwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde Ausbil-
derinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der 6. schriftliche, mündliche oder sonstige Leistungstests.
Ausbildungskoordinatorin oder des Ausbildungskoordi-
nators. (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche
Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-
(2) Die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbil- punkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studien-
dungskoordinator lenkt und überwacht die Ausbildung gebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;
der Anwärterinnen und Anwärter; sie oder er stellt eine Sachverhalte nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können berücksich-
sorgfältige Ausbildung sicher, führt regelmäßig Bespre- tigt werden.
chungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den
Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in (3) Während des Hauptstudiums sind fünf schriftliche
Fragen der Ausbildung. Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen
Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und zehn weitere
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht Leistungsnachweise zu erbringen.
mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, (4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine
werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-
Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz nachweis wird nach § 37 bewertet und schriftlich bestä-
unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus- tigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rang-
bilder unterrichten die Ausbildungskoordinatorin oder punkte und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen
den Ausbildungskoordinator regelmäßig über den er- und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestäti-
reichten Ausbildungsstand. gung.
(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungs- (5) Die Leistungsnachweise in den Hauptstudien sol-
koordinatorin oder der Ausbildungskoordinator für jede len vor dem Ende des Studienabschnitts, im Hauptstu-
Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, dium III einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen
aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis
er ausgebildet werden soll. Dieser Plan wird dem Bun- nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studien-
deskriminalamt vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwär- abschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leis-
ter erhalten eine Ausfertigung. tungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbil-
dung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis
zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 32) erbracht,
§ 21 gilt er als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der
(1) Die Dauer der praxisbezogenen Lehrveranstaltun- Fachbereich Öffentliche Sicherheit – Abteilung Kriminal-
gen beträgt in der Regel insgesamt 450 Lehrstunden. Sie polizei – der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die
haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Prak- Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Haupt-
tika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Pra- studium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt
xis zu vertiefen (Praxissimulationen). Die Lehrveranstal- werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach
tungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz sind § 37 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl.
aufeinander abzustimmen und die Lernziele sowie Lern- Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachwei-
inhalte der Lehrfächer, die Stundenzahlen und die Art der se gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme
Leistungsnachweise festzulegen. bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten
eine Ausfertigung des Zeugnisses.
(2) Inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
sind insbesondere die in § 16 Abs. 2 Nr. 3 aufgeführten (7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täu-
Fächer sowie integrierte und fächerübergreifende Lehr- schungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die
veranstaltungen und Projektarbeiten. Die Anwärterinnen §§ 35 und 36 entsprechend anzuwenden. Über die Fol-
und Anwärter sollen an einer zweiwöchigen Hospitation gen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leis-
bei einer ausländischen Polizeidienststelle teilnehmen. tungsnachweises bestimmt hat.
2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005
§ 23 Beamten die berufspraktischen Studienzeiten um höchs-
tens sechs Monate verkürzt werden. Verkürzungen sind
Bewertungen während
nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels
der berufspraktischen Studienzeiten
nicht gefährdet erscheint.
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand
der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I (2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der
und II wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwär- zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes ent-
terinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan min- sprechende Abweichungen vom Studienplan oder Aus-
destens für einen Monat zugewiesen werden, eine bildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und
schriftliche Bewertung nach § 37 abgegeben. Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusam-
menhängender Teilabschnitte entzogen werden.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-
lage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwär-
tern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwär- Kapitel 3
tern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der
Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung neh- Prüfungen
men.
(3) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzei- § 26
ten erstellt das Bundeskriminalamt ein zusammenfassen- Zwischenprüfung
des Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 auf-
führt. Die Durchschnittspunktzahl der Praktika wird fest- (1) Bei Beendigung des Grundstudiums haben die
gestellt, indem die Summe der Rangpunkte zur Ermitt- Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung
lung der Durchschnittspunktzahl des jeweiligen Prakti- nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnis-
kums durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungs- stand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Aus-
abschnitte geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter bildung erwarten lässt.
erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. (2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen
aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflicht-
Kapitel 2 fächer aus den Studiengebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1
Laufbahnwechsel bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 15 Abs. 2
Nr. 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der
Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfü-
§ 24
gung.
Einführung in die neue Laufbahn
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die
mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
Fachhochschule eine Prüfungskommission ein. Für eine
(1) Beamtinnen oder Beamte, die die Befähigung für Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissio-
eine Laufbahn des mittleren polizeilichen oder kriminal- nen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden
polizeilichen Vollzugsdienstes besitzen, können die Be- Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum
fähigung für die Laufbahn des gehobenen kriminalpoli- fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die
zeilichen Vollzugsdienstes gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 und 4 gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe
der Kriminal-Laufbahnverordnung erwerben. Über die muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission
Zulassung zur Einführung in die neue Laufbahn entschei- besteht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehrauf-
det das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe gaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule; die
des Ergebnisses eines Auswahlverfahrens. Das Bundes- Fachhochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz
kriminalamt benennt die Beamtinnen und Beamten, die führt. Die Prüferinnen und Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit
am Auswahlverfahren teilnehmen. Auf die Durchführung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwen-
(4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die
den.
Festlegung ihrer Einzelheiten obliegt der Fachhoch-
(2) Zur Einführung in die neue Laufbahn nehmen die schule; die §§ 35 und 36 sind entsprechend anzuwenden.
Beamtinnen und Beamten gemeinsam mit den Anwär-
terinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden
und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 41 sind ent- unabhängig voneinander nach § 37 bewertet. Die oder
sprechend anzuwenden. der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der
oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertun-
(3) Nach bestandener Prüfung bleiben die Beamtinnen gen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommis-
und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der sion mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht
neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. zulässig. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder
nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“
§ 25 (Rangpunkt 0) bewertet.
Verkürzung der (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in drei
Einführung in die neue Laufbahn Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“
erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5
(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während
erreicht hat.
ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse
erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert (7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat,
werden, können nach Anhörung der Beamtinnen und kann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005 2765
Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Prüfungskommissionen kann das Prüfungsamt eine
Bekanntgabe des Ergebnisses wiederholen; in begrün- Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes als
deten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Leiterin oder Leiter der schriftlichen und mündlichen Prü-
Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwi- fung bestellen. Für die Bewertung der Diplomarbeit kön-
schenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die bei der nen weitere Beamtinnen oder Beamte des gehobenen
Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten erset- und des höheren Dienstes als Prüferinnen oder Prüfer
zen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird wegen bestellt werden.
der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei
(8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen und ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen
Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwi- nicht gebunden.
schenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entschei-
Prüfung nicht bestanden, teilt die Fachhochschule dies det mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich mit. Das Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(9) § 40 Abs. 2 gilt entsprechend. § 29
Laufbahnprüfung
§ 27
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die
Prüfungsamt Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-
bahn befähigt sind.
Dem beim Bundeskriminalamt eingerichteten Prü-
fungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung. (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in
Es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, erteilt die Zeug- dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
nisse und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungs- fähig sind, methodisch und selbständig auf wissen-
kommission. schaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prü-
fung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen
gerichtet.
§ 28
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg
Prüfungskommission die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom- durchlaufen hat.
mission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prü- (4) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem
fung können gesonderte Prüfungskommissionen ein- schriftlichen und einem mündlichen Teil.
gerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifi-
sche Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn (5) Die Prüfung und die Beratung sind nichtöffentlich.
die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das
die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfun- Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des
gen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bundesministeriums des Innern, Vertreterinnen und Ver-
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfor- tretern des Bundeskriminalamtes, der Präsidentin oder
dern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs- dem Präsidenten und den Fachbereichsleiterinnen und
maßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden und den Fachbereichsleitern der Fachhochschule, in Ausnah-
sonstigen Mitglieder der Prüfungskommissionen sowie mefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Per-
deren Ersatzmitglieder werden durch das Prüfungsamt sonen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung all-
bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften gemein oder im Einzelfall gestatten; Anwärterinnen und
und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einver-
Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglie- ständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden,
der werden auf die Dauer von höchstens drei Jahren bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen wäh-
bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. rend der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei
den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind deren Mitglieder anwesend sein.
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes
als Vorsitzende oder Vorsitzender, § 30
2. vier weitere Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Prüfungsort, Prüfungstermin
oder des höheren Dienstes als Beisitzende, davon (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem
mindestens je eine Beamtin oder ein Beamter des Fachbereich Öffentliche Sicherheit – Abteilung Kriminal-
gehobenen sowie des höheren kriminalpolizeilichen polizei – der Fachhochschule den Zeitpunkt der Ausgabe
Vollzugsdienstes des Bundes. der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und
der mündlichen Prüfung fest.
Zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Lehren-
de oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-
der Fachhochschule sein. Bei der Bildung gesonderter bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche
Prüfungskommissionen für die schriftliche und münd- Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der
liche Laufbahnprüfung sowie bei der Bildung mehrerer mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005
(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen fest-
Anwärtern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit gesetzt. Das Bewertungsverfahren soll die Dauer von ins-
sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen gesamt sechs Monaten nicht überschreiten. Die Be-
Prüfung rechtzeitig mit. kanntgabe der Note erfolgt unmittelbar nach Ablauf der
Bewertungszeit.
§ 31
Diplomarbeit § 32
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll Schriftliche Prüfung
die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Pro- (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt
blems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissen- auf Vorschlag des Fachbereichs Öffentliche Sicherheit
schaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen – Abteilung Kriminalpolizei – der Fachhochschule. Je-
Zeit erkennen lassen. weils eine Aufgabe der fünf schriftlichen Arbeiten ist aus
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag folgenden Prüfungsbereichen auszuwählen:
einer hauptamtlich Lehrenden oder eines hauptamtlich 1. Kriminologie,
Lehrenden der Fachhochschule unter Beteiligung der für
die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten 2. Kriminalistik/Kriminaltechnik,
zuständigen Ausbildungsbehörde vom Prüfungsamt be- 3. Strafrecht und/oder Strafverfahrensrecht,
stimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte der Fachhoch-
schule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich 4. Polizeirecht,
Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung ste- 5. Staats- und Verfassungsrecht/Eingriffsrecht.
hen. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber
der Vorschlagsberechtigten oder dem Vorschlagsbe- (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden
rechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel
Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim angegeben, die benutzt werden dürfen; die Hilfsmittel
Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen. werden zur Verfügung gestellt.
(3) Für die Bearbeitung stehen im Rahmen der Ausbil- (3) An jedem Prüfungstag wird nur eine Aufgabe
dung drei Monate zur Verfügung. Innerhalb dieser Zeit gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an
erfolgt eine vierwöchige Freistellung von sonstigen Ver- aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach
pflichtungen. Die Diplomarbeit ist gedruckt oder maschi- zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.
nell geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit
(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu
Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Ver-
halten.
zeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu ver-
sehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer
wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn
Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermit-
der Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- telt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die
und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fach- geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüferinnen und
bereich kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröf- Prüfern nicht vor der endgültigen Bewertung der schrift-
fentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe lichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu ver-
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
sichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig ver-
gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Nieder-
fasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel
schrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns,
benutzt haben.
der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten sowie
(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prü- etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben
fern unabhängig voneinander zu bewerten. Die Zweitprü- die Niederschrift.
ferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewer-
(7) § 26 Abs. 5 gilt entsprechend.
tung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Erst-
prüferin oder Erstprüfer ist die oder der hauptamtlich (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet
Lehrende der Fachhochschule oder Lehrbeauftragte der zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 35 verfah-
Fachhochschule, die oder der das Thema der Diplom- ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
arbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die
Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist
§ 33
§ 37 entsprechend anzuwenden. Weichen die Erst- und
Zweitbewertung einer Diplomarbeit um nicht mehr als Zulassung zur mündlichen Prüfung
drei Rangpunkte voneinander ab, so wird der Durch-
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwär-
schnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt das
ter zur mündlichen Prüfung zu, wenn drei oder mehr
Prüfungsamt die Diplomarbeit an die Erstprüferin oder
schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note
den Erstprüfer und die Zweitprüferin oder den Zweitprü-
„ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die
fer zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach
Prüfung nicht bestanden.
erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rang-
punkte, so wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren (2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und
Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprü- Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig
ferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rang- vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge-
punktzahl wird durch das Prüfungsamt durch Bildung der lassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005 2767
ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die
erzielten Rangpunkte mit. Die Nichtzulassung bedarf der Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das
Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung
versehen. nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang-
punkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht
§ 34 bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied- § 36
liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prü-
Täuschung, Ordnungsverstoß
fungskommission wählt die Prüfungsthemen insbeson-
dere aus den Einzelgebieten der schriftlichen Prüfung (1) Anwärterinnen oder Anwärter, die bei einer schrift-
(§ 32 Abs. 1) und den Studiengebieten Führungs- und lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung
Einsatzlehre, Psychologie und Soziologie aus. eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder
sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des
leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterin-
Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach
nen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können
je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil
50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als der Prüfung ausgeschlossen werden.
fünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
werden.
schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-
nach § 37; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.
jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen § 28 Abs. 4 gilt entsprechend. Über das Vorliegen und die
Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrü- Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu
cken, die sich aus der Summe der Rangpunkte geteilt einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes
durch die Anzahl der Einzelbewertungen ergibt. während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer
Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs-
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Nieder-
arbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt
schrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommis-
nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungs-
sion unterschreiben.
kommission. Das Prüfungsamt kann nach der Schwere
der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer
§ 35 Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit
„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
vertretende Umstände an der Anfertigung der Diplom-
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
arbeit, der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung
mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach
verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form
Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das
nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines
Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf
ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechts-
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der behelfsbelehrung zu versehen.
Diplomarbeit, der schriftlichen oder der mündlichen Prü-
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
fung zurücktreten.
Absätzen 2 und 3 zu hören.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-
zen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der
§ 37
Prüfung als nicht begonnen. Soweit die Verhinderung die
Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte Bewertung von Prüfungsleistungen
übersteigt, hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
Antrag der Anwärterinnen oder Anwärter entsprechend
Rangpunkten bewertet:
zu verlängern. Sind Anwärterinnen oder Anwärter länger
als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen
Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt. 15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht,
Beim Rücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen
die Diplomarbeit als nicht begonnen. Das Prüfungsamt
13 bis 11 Punkte voll entspricht,
bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die betreffenden Prü-
fungsteile oder die Diplomarbeit nachgeholt werden; es befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den
entscheidet, ob und wieweit die bereits abgegebenen 10 bis 8 Punkte Anforderungen entspricht,
Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf-
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die 7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde-
schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise rungen noch entspricht,
2768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen § 38
4 bis 2 Punkte nicht entspricht, jedoch erkennen
Gesamtergebnis
lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
Mängel in absehbarer Zeit behoben Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-
werden könnten, den berücksichtigt:
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen 1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit
1 bis 0 Punkte nicht entspricht und bei der selbst die 5 Prozent,
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit 2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit
nicht behoben werden könnten. 16 Prozent,
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten 3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen
errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Studienzeiten mit 9 Prozent,
Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. 4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent,
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden
5. die Rangpunkte der fünf schriftlichen Aufsichtsarbei-
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer
ten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 35 Prozent),
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde- 6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk- mit 20 Prozent.
ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden
neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klar- Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-
heit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50
angemessen berücksichtigt. bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im
Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der unberücksichtigt.
Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 Prozent der
erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Diplom-
arbeit mindestens fünf Rangpunkte und im Gesamter-
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen gebnis nach Absatz 1 sowie in der mündlichen Prüfung
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie jeweils mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht
folgt nach ihrem prozentualen Anteil an der erreichbaren ist.
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-
Prozentualer Anteil Rangpunkte
mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-
der Leistungspunkte
nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten
100 bis 93,7 15. Rangpunkte der mündlichen Prüfung mit, die sie oder er
unter 93,7 bis 87,5 14. auf Wunsch kurz mündlich erläutert.
unter 87,5 bis 83,4 13.
§ 39
unter 83,4 bis 79,2 12.
Zeugnis
unter 79,2 bis 75,0 11.
unter 75,0 bis 70,9 10. (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
unter 70,9 bis 66,7 9. fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie
unter 66,7 bis 62,5 8. die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-
punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt
unter 62,5 bis 58,4 7.
das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern
unter 58,4 bis 54,2 6. schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die
unter 54,2 bis 50,0 5. Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts-
behelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift
unter 50,0 bis 41,7 4. des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten
unter 41,7 bis 33,4 3. genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe
unter 33,4 bis 25,0 2.
des Prüfungszeugnisses oder des endgültigen Nicht-
unter 25,0 bis 12,5 1. bestehens der Prüfung.
unter 12,5 bis 0 0. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das die
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder
Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte um-
der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht
fasst.
durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3
und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-
Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-
entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewer- fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des
tung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze § 36 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzuge-
sinngemäß. ben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005 2769
§ 40 gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei
Prüfungsakten, Einsichtnahme Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die
bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis
Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufsprakti- zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wie-
schen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwi- derholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterin-
schenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Lauf- nen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abge-
bahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den legt werden.
schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und
der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Die Prüfungsakten werden beim Bundeskriminalamt min- Kapitel 4
destens fünf Jahre aufbewahrt.
Schlussvorschriften
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach
Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-
fenden Teile der Prüfungsakten nehmen. § 42
Übergangsregelung
§ 41
Auf Anwärterinnen und Anwärter und Beamtinnen und
Wiederholung Beamte im Sinne des § 24, die vor dem 1. Oktober 2004
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung mit der Ausbildung begonnen haben, ist die Verordnung
nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 24. Septem-
das Bundesministerium des Innern kann in begründeten ber 2001 (BGBl. I S. 2505) weiter anzuwenden.
Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Ist die Diplom-
arbeit mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet wor- § 43
den, sind lediglich die schriftliche und die mündliche Prü-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fung vollständig zu wiederholen. Sind nur in der Diplom-
arbeit keine fünf Rangpunkte erreicht worden, ist allein (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
die Diplomarbeit zu wiederholen. in Kraft.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü- (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn,
fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminal-
wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu dienst des Bundes vom 24. September 2001 (BGBl. I
wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin- S. 2505) außer Kraft.
Berlin, den 7. September 2005
Der Bundesminister des Innern
Schily
2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005
Erste Verordnung
zur Änderung der Packungsgrößenverordnung
Vom 8. September 2005
Auf Grund des § 31 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b des Geset-
zes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) eingefügt und zuletzt durch Artikel 204 Nr. 1 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung:
Artikel 1
Die Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004 (BGBI. I S. 1318) wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter „Arznei- und Verbandmittel“ durch das Wort „Arzneimittel“
ersetzt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Antiarrhythmika“ wird wie folgt gefasst:
„Antiarrhythmika 20 50 100“.
– Propafenon in Kinderdosierung – 500 – “.
b) Die Position „Antibiotika/Chemotherapeutika“ wird wie folgt gefasst:
„Antibiotika/Chemotherapeutika 14 30 120“.
– Pipemidsäure 20 50 100“.
– Tetracyclinderivate*) – 50 100“.
– Malariamittel 20 50 100“.
– Protease-Inhibitoren 180 360 540“.
– NNRTI/NRTI – 60 120“.
c) Die Position „Antidota“ wird wie folgt gefasst:
„Antidota 10 30 100“.
d) Die Position „Beta-Rezeptorenblocker/Calciumantagonisten/ACE-Hemmer“ wird wie folgt gefasst:
„Beta-Rezeptorenblocker/Calciumantagonisten/ACE-Hemmer 30 60 100“.
e) Die Position „Dermatika (Interna)“ wird wie folgt gefasst:
„Dermatika (Interna) 20 50 100“.
– Fumarsäureester 20 50 200“.
– Isotretinoin 30 60 120“.
– Methotrexat 10 20 30“.
– pflanzliche 60 120 240“.
f) Die Position „Diuretika“ wird wie folgt gefasst:
„Diuretika 30 60 100“.
*) Bei Zulassung oder fiktiver Zulassung ausschließlich zur Aknebehandlung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005 2771
g) Die Position „Hämorrhoidenmittel“ wird gestrichen.
h) Die Position „Immunsuppressiva“ wird wie folgt gefasst:
„Immunsuppressiva 30 60 100“.
– Mycophenolat 100 – 300“.
i) Die Position „Nebenschilddrüsenhormone/Calciumstoffwechselregulatoren“ wird aufgehoben.
j) Nach der Position „Ophtalmika“ wird folgende Position eingefügt:
„Osteoporosemittel/Calcium-/Knochenstoffwechselregulatoren 20 60 120“.
k) Die Position „Parkinsonmittel“ wird wie folgt gefasst:
„Parkinsonmittel
– L-Dopa 30 60 200“.
– Dopaminantagonisten 30 60 100“.
– NMDA-Antagonisten 30 60 100“.
– MAO-B-Hemmer 30 60 100“.
– Anticholinergika 30 60 200“.
– Budipin 30 60 200“.
– COMT-Inhibitoren 30 60 200“.
l) Nach der Position „Phosphatbinder, nicht mineralisch“ wird folgende Position eingefügt:
„Proktologika 20 50 100“.
m) Die Position „Psychopharmaka“ wird wie folgt gefasst:
„Psychopharmaka 20 50 100“.
– Psychoanaleptika 20 50 – “.
– Modafinil 20 50 100“.
– Methylphenidat/Atomoxetin 20 50 100“.
– Tranquillantien 10 20 50“.
– pflanzliche Psychopharmaka 30 60 100“.
n) Die Position „Sexualhormone und Hemmstoffe“ wird wie folgt gefasst:
„Sexualhormone und Hemmstoffe 30 60 100“.
– orale Kontrazeptiva 21****) 63*****) 126******)
– Anabolika 20 50 – “.
o) Die Position „Zytostatika/Metastasehemmer“ wird wie folgt gefasst:
„Zytostatika/Metastasehemmer 30 60 120“.
– Methotrexat 10 20 30“.
p) Die Position „Homöopathika und Anthroposophika“ wird wie folgt gefasst:
„Homöopathika und Anthroposophika 150 250 500“.
– Arzneimittel in Verdünnungsgraden ab D24/C12 30 – – “.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Die Position „Homöopathika und Anthroposophika“ wird wie folgt gefasst:
„Homöopathika und Anthroposophika a) 50 100 200“.
b) 150 250 – “.
– Arzneimittel in Verdünnungsgraden ab D24/C12 a) 20 – – “.
4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Hämorrhoidenmittel“ wird aufgehoben.
******) Oder entsprechend 1 Zyklus.
******) Oder entsprechend 3 Zyklen.
******) Oder entsprechend 6 Zyklen.
2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005
b) Nach der Position „Muskelrelaxantien“ wird folgende Position eingefügt:
„Proktologika 10 25 – “.
5. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Antibiotika/Chemotherapeutika“ wird wie folgt gefasst:
„Antibiotika/Chemotherapeutika 1 5 12“.
– Pentamidin 5 20 – “.
b) Die Position „Antimykotika“ wird wie folgt gefasst:
„Antimykotika 5 10 – “.
c) Die Position „Antirheumatika“ wird wie folgt gefasst:
„Antirheumatika 1 5 30“.
– nichtsteroidale Antirheumatika 1 – – “.
– Ademetionin 10 20 – “.
d) Die Position „Immunmodulatoren zur Behandlung der Multiplen Sklerose“ wird wie folgt gefasst:
„Immunmodulatoren zur Behandlung der Multiplen Sklerose – – 28“.
– Mitoxantron 1 – – “.
e) Die Position „Immunsuppressiva“ wird wie folgt gefasst:
„Immunsuppressiva/Zytokine 1 5 – “.
– Interferone zur Langzeittherapie – 15 45“.
– Interleukin Antagonisten 7 – 28“.
– Adalimumab – 4 6“.
– Etanercept – 8 24“.
– Infliximab – 2 3“.
f) Die Position „Magen-Darm-Mittel“ wird wie folgt gefasst:
„Magen-Darm-Mittel 5 10 25“.
– Protonenpumpenhemmer 1 5 – “.
g) Die Position „Nebenschilddrüsenhormone/Calciumstoffwechselregulatoren“ wird aufgehoben.
h) Nach der Position „Ophtalmika/Otologika (Interna)“ wird folgende Position eingefügt:
„Osteoporosemittel/Calcium-/Knochenstoffwechselregulatoren
– Calcitonin 5 20 50“.
– Bisphosphonate 5 10 – “.
i) Die Position „Parkinsonmittel/Andere Antihyperkinetika“ wird wie folgt gefasst:
„Parkinsonmittel/Andere Antihyperkinetika 5 25 50“.
j) Der Position „Trägerlösungen/Elektrolytlösungen/Volumenersatzlösungen“ wird wie folgt gefasst:
„Trägerlösungen/Elektrolytlösungen/Volumenersatzlösungen 5 10 20“.
– Lösungen zur parenteralen Energiezufuhr 3 5 10“.
k) Die Position „Homöopathika und Anthroposophika“ wird wie folgt gefasst:
„Homöopathika und Anthroposophika 10 50 100“.
– Arzneimittel in Verdünnungsgraden ab D24/C12 10 25 – “.
6. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird nach der Position „Koronarmittel“ folgende Position eingefügt:
„Opioide 5 St 10 St 20 St“.
b) Die Nummern 7 und 9 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005 2773
7. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Position „Chemotherapeutika zur Inhalation“ wie folgt gefasst:
„Chemotherapeutika zur Inhalation
– Pentamidin 5 20 – “.
– Tobramycin – – 56“.
– Diagnostika 1 Packung – – “.
b) In Nummer 3 wird die Position „Feste, nicht abgeteilte homöopathische und anthroposophische Oralia“ wie folgt
gefasst:
„Feste, nicht abgeteilte homöopathische und anthroposophische
Oralia (Pulver, Globuli, Triturationen) 20 g 50 g 100 g
– Arzneimittel in Verdünnungsgraden ab D24/C12 20g – – “.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats in Kraft.
Bonn, den 8. September 2005
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Vom 9. September 2005
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a des Luftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
In Anlage 5 (zu § 3 Abs. 2) der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 862) geändert worden ist, werden die Angaben
zum Flughafen Leipzig (LEJ) wie folgt gefasst:
„Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Leipzig (LEJ) bei den folgenden
Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Zahl Zahl
Dienst gemäß Anlage 1
Selbstabfertiger Drittabfertiger
3 Gepäckabfertigung 2 2
4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und unbegrenzt unbegrenzt
Flugzeug)
5.1 Vorfelddienste unbegrenzt unbegrenzt
bis 5.6
5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 2 2
7 Betankungsdienste unbegrenzt unbegrenzt
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich,
als nicht im Einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl
festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Berlin, den 9. September 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005 2775
Verordnung
über die elektronische Anzeige von Nebenwirkungen bei Arzneimitteln
(AMG-Anzeigeverordnung – AMG-AV)*)
Vom 12. September 2005
Auf Grund des § 80 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 des Arznei- in Papierform zu erfolgen, solange die Bundesoberbe-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom hörde ihnen nichts Gegenteiliges mitteilt. Die Bundes-
11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), der zuletzt durch oberbehörde hat auf die zusätzliche Anzeige in Papier-
Artikel 1 Nr. 70 des Gesetzes vom 29. August 2005 form zu verzichten, sobald eine ordnungsgemäße elek-
(BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, verordnet das Bun- tronische Anzeige des Anzeigepflichtigen gewährleistet
desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im ist.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: §3
§1 Ausnahmen
Zweck der Verordnung (1) Hinsichtlich der Anzeigepflichten gegenüber der
zuständigen Bundesoberbehörde kann diese abwei-
Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung von Rege-
chend von § 2 eine alleinige Anzeige in Papierform ge-
lungen zur elektronischen Anzeige von Verdachtsfällen
statten, wenn die elektronische Übermittlung für den An-
schwerwiegender Nebenwirkungen von Arzneimitteln
zeigepflichtigen eine unbillige Härte darstellt. In begrün-
gemäß den Anzeigepflichten nach § 63b des Arzneimit-
deten Ausnahmefällen kann sie eine Anzeige in Papier-
telgesetzes und § 13 der GCP-Verordnung (Einzelfallbe-
form anordnen. Wenn beim Anzeigepflichtigen zu mel-
richte).
dende Zusatzinformationen vorliegen, die nicht gemäß
den in § 2 genannten Standards elektronisch übermittelt
§2 werden können, so ist für diese Informationen die ergän-
Verpflichtung zende Anzeige in Papierform gegenüber der zuständigen
zur elektronischen Anzeige Bundesoberbehörde erforderlich.
(1) Inhaber und Antragsteller einer Zulassung oder Re- (2) Die Verpflichtung zur elektronischen Anzeige nach
gistrierung, pharmazeutische Unternehmer sowie Spon- § 2 findet ferner keine Anwendung
soren klinischer Prüfungen (Anzeigepflichtige) sind ver-
1. bei klinischen Prüfungen, deren Sponsor kein phar-
pflichtet, Einzelfallberichte gemäß den international gel-
mazeutischer Unternehmer oder eine von diesem be-
tenden technischen Standards elektronisch gegenüber
auftragte Person ist und
der nach § 77 des Arzneimittelgesetzes zuständigen
Bundesoberbehörde und gegenüber der Europäischen 2. bei Arzneimitteln, die Vollblut, Plasma oder Blutzellen
Arzneimittel-Agentur anzuzeigen. Um eine ordnungsge- menschlichen Ursprungs sind, mit Ausnahme von
mäße Einführung des elektronischen Anzeigeverfahrens Arzneimitteln aus Plasma, bei deren Herstellung ein
sicherzustellen, teilt die zuständige Bundesoberbehörde industrielles Verfahren zur Anwendung kommt.
jedem Anzeigepflichtigen den Zeitpunkt mit, ab dem
elektronische Anzeigen nach Satz 1 gegenüber der Bun- §4
desoberbehörde vorzunehmen sind.
Inkrafttreten
(2) Die Anzeige gegenüber der zuständigen Bundes-
oberbehörde hat durch die Anzeigepflichtigen zusätzlich Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2005 in Kraft.
Bonn, den 12. September 2005
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
– Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
(ABl. EU Nr. L 136 S. 34) und der
– Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl.
EU Nr. L 136 S. 58).
2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
Verordnung
über die fachliche Eignung für die
Berufausbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung
Vom 7. September 2005
Auf Grund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März
2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach An-
hörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§1
Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnis-
se und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/
Steuerfachangestellte, wer als Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin, vereidigter
Buchprüfer/vereidigte Buchprüferin, Steuerberater/Steuerberaterin oder Steuer-
bevollmächtigter/Steuerbevollmächtigte bestellt oder anerkannt ist.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.
Berlin, den 7. September 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel