2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005
Gesetz
zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
(Informationsfreiheitsgesetz – IFG)
Vom 5. September 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: e) Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f) Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außen-
§1 wirtschaftsverkehr,
Grundsatz g) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfah-
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegen- rens, den Anspruch einer Person auf ein faires Ver-
über den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zu- fahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ord-
gang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundes- nungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer
organe und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie Ermittlungen,
öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. 2. wenn das Bekanntwerden der Information die öffent-
Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natür- liche Sicherheit gefährden kann,
liche Person oder juristische Person des Privatrechts
gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfül- 3. wenn und solange
lung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. a) die notwendige Vertraulichkeit internationaler Ver-
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht handlungen oder
gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Ver- b) die Beratungen von Behörden beeinträchtigt wer-
fügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte den,
Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus
wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als 4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift
wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Verwaltungsaufwand. materiellen und organisatorischen Schutz von Ver-
schlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Ver-
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über traulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonde-
den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Aus- ren Amtsgeheimnis unterliegt,
nahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. 5. hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information
einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil
der eigenen Vorgänge werden soll,
§2
6. wenn das Bekanntwerden der Information geeignet
Begriffsbestimmungen
wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirt-
Im Sinne dieses Gesetzes ist schaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der
1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken die- Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
nende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer 7. bei vertraulich erhobener oder übermittelter Informa-
Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Be- tion, soweit das Interesse des Dritten an einer vertrau-
standteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht lichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Infor-
dazu; mationszugang noch fortbesteht,
2. Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder 8. gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Be-
sonstige Informationen vorliegen. hörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bun-
des, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des
§3 Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
Schutz von
besonderen öffentlichen Belangen §4
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, Schutz des
behördlichen Entscheidungsprozesses
1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige
Auswirkungen haben kann auf (1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt
werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten
a) internationale Beziehungen, und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung,
b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der
Belange der Bundeswehr, Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevor-
stehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde.
c) Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung
d) Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiser-
Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, hebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005 2723
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des je- des gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in
weiligen Verfahrens informiert werden. denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkennt-
lichmachung der diesbezüglichen Informationen einver-
§5 standen erklärt.
Schutz personenbezogener Daten (3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elek-
tronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet,
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur ge- die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
währt werden, soweit das Informationsinteresse des
Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten (4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informatio-
am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder nen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder
der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbe- Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1
zogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdaten- bleibt unberührt.
schutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der (5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berück-
Dritte ausdrücklich eingewilligt hat. sichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers über- machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines
wiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat
des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informatio- §8
nen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
Verfahren bei Beteiligung Dritter
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers über-
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange
wiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Aus-
durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind,
schluss des Informationszugangs in der Regel dann,
schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen
eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen,
Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift
dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des
und -telekommunikationsnummer beschränkt und der
Informationszugangs haben kann.
Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleich-
barer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren (2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht
abgegeben hat. schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben.
Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Ent-
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und
scheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist
Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommu-
oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und
nikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informa-
seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei
tionszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck
Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnah-
metatbestand erfüllt ist.
§9
§6 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg
Schutz des geistigen Eigentums (1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der
und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb
der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. (2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise
Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informati-
nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt onszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeit-
hat. punkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der An-
§7 tragsteller bereits über die begehrten Informationen ver-
Antrag und Verfahren fügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein
zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entschei-
det die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten (4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Wider-
Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 spruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Wider-
ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der spruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Ab-
natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur schnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann
Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obers-
Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 ten Bundesbehörde getroffen wurde.
und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleich-
förmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die § 10
§§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent-
Gebühren und Auslagen
sprechend.
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum
Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die
Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem
Erteilung einfacher Auskünfte.
der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhal-
tungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnis- (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung
mäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechen- des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der
2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005
Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch ge- § 13
nommen werden kann. Änderung anderer Vorschriften
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch- (1) Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der
tigt, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Ge- Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66)
bührentatbestände und Gebührensätze durch Rechts- wird wie folgt geändert:
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu be-
stimmen. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes In den Angaben der Inhaltsübersicht zur Überschrift des
findet keine Anwendung. Dritten Unterabschnitts im Zweiten Abschnitt und zu den
§§ 21 bis 26 sowie in § 4c Abs. 2 Satz 2, § 4d Abs. 1, 6
§ 11 Satz 3, § 6 Abs. 2 Satz 4, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 5
Satz 2, Abs. 6 Satz 1, in der Überschrift des Dritten Unter-
Veröffentlichungspflichten abschnitts im Zweiten Abschnitt, in den §§ 21 bis 26, in
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 4 Satz 3 sowie
denen sich die vorhandenen Informationssammlungen § 44 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „für den
und -zwecke erkennen lassen. Datenschutz“ durch die Wörter „für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit“ ersetzt.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe per-
sonenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Ge- (2) Dem § 5 Abs. 4 des Bundesarchivgesetzes vom
setzes allgemein zugänglich zu machen. 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch das
Gesetz vom 5. Juni 2002 (BGBl. I S. 1782) geändert wor-
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2
den ist, wird folgender Satz angefügt:
genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeig-
nete Informationen in elektronischer Form allgemein zu- „Gleiches gilt für Archivgut, soweit es vor der Übergabe
gänglich machen. an das Bundesarchiv oder die Archive der gesetzgeben-
den Körperschaften bereits einem Informationszugang
§ 12 nach dem Informationsfreiheitsgesetz offen gestanden
hat.“
Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit
(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Infor- § 14
mationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informati-
Bericht und Evaluierung
onszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bun-
(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Infor-
destag zwei Jahre vor Außerkrafttreten über die Anwen-
mationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für
dung dieses Gesetzes. Der Deutsche Bundestag wird
den Datenschutz wahrgenommen.
das Gesetz ein Jahr vor Außerkrafttreten auf wissen-
(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgeset- schaftlicher Grundlage evaluieren.
zes über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten
für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Bean- § 15
standungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und
Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Inkrafttreten
Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. September 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Für den Bundesminister des Innern
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005 2725
Gesetz
zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze
Vom 6. September 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates tigen Entgelten enthalten,“ eingefügt, die Wör-
das folgende Gesetz beschlossen: ter „nach den Absätzen 1 bis 4“ durch die
Wörter „nach Absatz 1“ und die Angabe
„Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 1“
Artikel 1 ersetzt.
Änderung bb) In Satz 6 werden die Wörter „nach den Absät-
des Gemeindefinanzreformgesetzes zen 1 bis 4“ durch die Wörter „nach Absatz 1“
ersetzt.
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482),
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 12 des Gesetzes Artikel 2
vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt
geändert: Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
1. In § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 werden jeweils die In § 282a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
Wörter „in Verbindung mit § 52 Abs. 22d“ gestrichen Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
und nach der Angabe „16. April 1997 (BGBl. I S. 821)“ 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
jeweils die Wörter „ , zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) geändert
Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S.1812)“ ein- worden ist, wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b ein-
gefügt. gefügt:
2. § 5d wird wie folgt geändert: „(2b) Die Bundesagentur darf dem Statistischen Bun-
desamt und den statistischen Ämtern der Länder nach
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Gemeinden zusammengefasste statistische Daten über
„(1) Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
und 5b werden zum 1. Januar 2009 auf einen fort- und die sozialversicherungspflichtigen Entgelte – jeweils
schreibungsfähigen Verteilungsschlüssel umge- ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und So-
stellt. Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbe- zialversicherungen sowie deren Einrichtungen – über-
reitung der Umstellung Modellrechnungen insbe- mitteln, soweit diese für Vorschläge zur Festsetzung des
sondere unter Einbeziehung der folgenden Merk- Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil am Auf-
male durch: kommen der Umsatzsteuer nach § 5d des Gemeinde-
finanzreformgesetzes erforderlich sind. Das Statistische
1. das der Jahresrechnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dür-
Buchstabe a des Finanz- und Personalstatis- fen die in Satz 1 genannten Daten dem Bundesministe-
tikgesetzes entnommene Gewerbesteuerauf- rium der Finanzen sowie den zuständigen obersten Lan-
kommen (brutto); desbehörden übermitteln, soweit die Daten für die Fest-
2. die in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik setzung des Verteilungsschlüssels nach § 5d des
mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermit- Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. Die
telte Anzahl der sozialversicherungspflichtig Daten dürfen nur auf Ersuchen übermittelt und nur für die
Beschäftigten ohne Beschäftigte von Gebiets- in den Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet wer-
körperschaften und Sozialversicherungen so- den. Sie sind vier Jahre nach Festsetzung des Ver-
wie deren Einrichtungen; teilungsschlüssels zu löschen. Werden innerhalb dieser
Frist Einwendungen gegen die Berechnung des Ver-
3. die in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik teilungsschlüssels erhoben, dürfen die Daten bis zur
ermittelte Jahressumme der sozialversiche- abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt
rungspflichtigen Entgelte ohne Beschäftigte werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind.“
von Gebietskörperschaften und Sozialversiche-
rungen sowie deren Einrichtungen.“
b) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben. Artikel 2a
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2 und wie folgt
Änderung des
geändert:
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berechnun-
gen“ die Wörter „ , auch soweit sie Daten zur § 28p Abs. 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetz-
Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäf- buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
tigten und zu den sozialversicherungspflich- rung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005
BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die
vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2269) geändert worden Datenstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit
ist, wird wie folgt gefasst: die Betriebsnummer. Sie erhebt, verarbeitet und nutzt
die in Satz 2 genannten Daten, soweit dieses für die
„Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150
Prüfung, ob die Beschäftigung den Voraussetzungen
Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten der
entspricht, unter denen eine Bescheinigung E 101
Datei nach § 150 Abs. 3 des Sechsten Buches für die Prü-
ausgestellt werden kann, erforderlich ist. Die Daten
fung bei den Arbeitgebern verarbeiten und nutzen; die
sind spätestens fünf Jahre nach Erhebung zu löschen.
Daten der Stammsatzdatei darf sie auch für Prüfungen
Das Nähere regeln der Verband Deutscher Rentenver-
nach § 212a des Sechsten Buches verarbeiten und nut-
sicherungsträger und die Spitzenverbände der
zen.“
gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen
Grundsätzen. Die gemeinsamen Grundsätze werden
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und
Artikel 2b
dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Änderung des Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch rium der Finanzen genehmigt.“
§ 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –
2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4
Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
und 5.
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2269) geändert worden 3. In dem neuen Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wör-
ist, wird wie folgt geändert: tern „nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,“
die Wörter „den Trägern der gesetzlichen Unfallversi-
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: cherung, soweit sie prüfen, ob eine Beschäftigung
den Voraussetzungen entspricht, unter denen eine
„(3) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann,“ ein-
Voraussetzungen entspricht, unter denen gemäß Arti- gefügt.
kel 11, 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung Artikel 2c
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, Weitere Änderung des
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(ABl. EG Nr. L 74 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parla- In § 150 Abs. 3 Satz 12 des Sechsten Buches Sozialge-
ments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU setzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-
Nr. L 117 S. 1), eine Bescheinigung über weiterhin sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2b
E 101) ausgestellt werden kann, führt die Datenstelle dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter
der Träger der Rentenversicherung eine Datei. In ihr „der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger“
können gespeichert werden: durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung
Bund“ ersetzt.
1. die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,
2. ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der
Arbeitnehmerin oder des Selbständigen, Artikel 2d
3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Änderung des Gesetzes
Arbeitgebers, über die Alterssicherung der Landwirte
4. ein Identifikationsmerkmal des inländischen Unter-
nehmens, In § 62 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das
5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellen- zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. März 2005
den Träger einer Bescheinigung E 101 und (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, werden nach den
6. das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheini- Wörtern „mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6“ die
gung E 101. Wörter „und des Absatzes 3“ eingefügt.
Als Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder
der Arbeitnehmerin wird die Versicherungsnummer
verwendet. Ist eine Versicherungsnummer nicht ver- Artikel 2e
geben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikati- Änderung des
onsmerkmal. Entsprechendes gilt für das Identifikati- Gesetzes zur Organisationsreform
onsmerkmal des Selbständigen. Für die Zusammen- in der gesetzlichen Rentenversicherung
setzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147
Abs. 2 entsprechend. Die Datenstelle vergibt ein Iden- In Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe c des Gesetzes zur Orga-
tifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. nisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Als Identifikationsmerkmal des Unternehmens im vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) wird die Angabe
Inland wird die Betriebsnummer verwendet. Ist eine „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005 2727
Artikel 3 verpflichtet, der Handwerkskammer die für die
Änderung des Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erfor-
Gesetzes über Steuerstatistiken derliche Auskunft über Art und Umfang ihres
Betriebs, über die Betriebsstätte, über die Zahl der
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelern-
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch Arti- ten Personen und über handwerkliche Prüfungen
kel 56 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters
S. 2848), wird wie folgt geändert: sowie über die vertragliche und praktische Ausge-
staltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen
1. In § 1 Abs. 4 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Anga- sowie auf Verlangen hierüber Nachweise vorzu-
be „Abs. 1“ ersetzt. legen.“
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Auskünfte“ ein
2. § 3 wird aufgehoben. Komma und das Wort „Nachweise“ eingefügt.
Artikel 3a 2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
Änderung der Gewerbeordnung „§ 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung,
soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die
Nach § 14 Abs. 5 Nr. 6 der Gewerbeordnung in der Fas-
Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des
oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.“
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert
worden ist, wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung
der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungs- Artikel 4
gesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Neufassung
Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie des Gemeindefinanzreformgesetzes
nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oblie- und des Finanzverwaltungsgesetzes
genden Aufgaben ohne die Feldnummer 33, bei
der Abmeldung ohne die Feldnummern 10 – 16
und 18 – 33,“. Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Finanz-
verwaltungsgesetzes in der jeweils am 1. Januar 2006
Artikel 3b geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), Artikel 5
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni
2005 (BGBl. I S. 1534), wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
1. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Tage nach der Verkündung in Kraft.
„Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in (2) Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Arti-
diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind kel 2c tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. September 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005 2729
Gesetz
zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
(Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK)
Vom 8. September 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates h) Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Achten
das folgende Gesetz beschlossen: Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt. Pauschalierte Kostenbetei-
Inhaltsübersicht ligung“.
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch i) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch „§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung“.
Artikel 3 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch j) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten
Artikel 4 Inkrafttreten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt. Kostenbeiträge für stationäre
und teilstationäre Leistungen und vorläufige Maß-
Artikel 1 nahmen“.
Änderung des k) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:
Achten Buches Sozialgesetzbuch
„§ 91 Anwendungsbereich“.
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und l) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom „§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung“.
8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. August 2005 m) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2477), wird wie folgt geändert: „§ 93 Berechnung des Einkommens“.
n) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„§ 94 Umfang der Heranziehung“.
a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
eingefügt: o) Die Angabe zu § 96 wird gestrichen.
„§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“. 2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: a) Nummer 2 wird aufgehoben.
„§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Aus- b) In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 44)“ durch die
übung der Personensorge und des Angabe „(§§ 43, 44)“ ersetzt.
Umgangsrechts“.
c) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe 3. § 6 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaf- „Umgangsberechtigte haben unabhängig von
fung“. ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Be-
d) Die Angabe zu § 43 folgt nach der Überschrift ratung und Unterstützung bei der Ausübung des
zum Zweiten Abschnitt und wird wie folgt gefasst: Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Ju-
gendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
„§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege“.
Inland hat.“
e) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege“. „Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
f) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe
eingefügt: 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 72a Persönliche Eignung“. „§ 8a
g) Die Angabe zum Achten Kapitel wird wie folgt Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
gefasst:
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhalts-
„Achtes Kapitel. Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c)“. punkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes
2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005
oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefähr- gen Menschen durch Leistungen und vorläufige
dungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräf- Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist
te abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgebe- dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berück-
rechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche ein- sichtigen.“
zubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage
gefasst:
gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung
der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeig- „(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen
net und notwendig, so hat es diese den Personen- Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Leistun-
sorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten gen nach § 3 Abs. 2 und §§ 14 bis 16 des Zweiten
anzubieten. Buches gehen den Leistungen nach diesem Buch
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrich- vor.“
tungen und Diensten, die Leistungen nach diesem d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren
Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in ent- „(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen
sprechender Weise wahrnehmen und bei der Ab- Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Leistun-
schätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit gen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften
erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist Buch für junge Menschen, die körperlich oder
die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte geistig behindert oder von einer solchen Behinde-
bei den Personensorgeberechtigten oder den Erzie- rung bedroht sind, gehen Leistungen nach die-
hungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von sem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass
Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, Leistungen der Frühförderung für Kinder unab-
und das Jugendamt informieren, falls die ange- hängig von der Art der Behinderung vorrangig von
nommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um anderen Leistungsträgern gewährt werden.“
die Gefährdung abzuwenden.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des
Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Ge- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
richt anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personen-
sorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten „§ 18
nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschät- Beratung und Unterstützung bei der Ausübung
zung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht der Personensorge und des Umgangsrechts“.
eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung
des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendli- aa) Nach dem Wort „Unterstützung“ wird die An-
chen in Obhut zu nehmen. gabe „1.“ eingefügt.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das bb) Der Punkt am Satzende wird durch ein
Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtun- Komma ersetzt, und folgende Nummer 2 an-
gen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig gefügt:
ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme
durch die Personensorgeberechtigten oder die Erzie- „2. bei der Geltendmachung ihrer Unter-
hungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges haltsansprüche nach § 1615l des Bürger-
Tätigwerden erforderlich und wirken die Personen- lichen Gesetzbuchs.“
sorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur
Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen „(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen
selbst ein.“ Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch
auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklä-
rung.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „haben“
„(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der die Wörter „oder tatsächlich sorgen“ eingefügt.
Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen,
werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf 8. § 22a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Rechtsvorschriften beruhende Leistungen ande-
rer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil „(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
nach diesem Buch entsprechende Leistungen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtun-
vorgesehen sind.“ gen zusammenarbeiten
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: 1. mit den Erziehungsberechtigten und Tagespfle-
gepersonen zum Wohl der Kinder und zur Siche-
„(2) Unterhaltspflichtige Personen werden
rung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,
nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten
für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach 2. mit anderen kinder- und familienbezogenen Insti-
diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des tutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbe-
Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unter- sondere solchen der Familienbildung und -bera-
haltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jun- tung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005 2731
3. mit den Schulen, um den Kindern einen guten c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Übergang in die Schule zu sichern und um die
„(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche wäh-
Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersge-
rend ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder
mischten Gruppen zu unterstützen.
einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so
Die Erziehungsberechtigten sind an den Entschei- umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unter-
dungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erzie- stützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kin-
hung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.“ des.“
9. In § 23 Abs. 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst: 13. § 35a wird wie folgt geändert:
„3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwen- „Von einer seelischen Behinderung bedroht im
dungen zu einer angemessenen Alterssicherung Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugend-
der Tagespflegeperson.“ liche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teil-
habe am Leben in der Gesellschaft nach fach-
10. § 24 wird wie folgt geändert: licher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.“
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
„(4) Die Jugendämter oder die von ihnen be- fügt:
auftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder
Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in „(1a) Hinsichtlich der Abweichung der see-
Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot lischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat
im örtlichen Einzugsbereich und die pädago- der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stel-
gische Konzeption der Einrichtungen zu informie- lungnahme
ren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landes- 1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychia-
recht kann bestimmen, dass Eltern das Jugend- trie und -psychotherapie,
amt oder die beauftragte Stelle innerhalb einer
bestimmten Frist vor der beabsichtigten In- 2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
anspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.“ oder
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt 3. eines Arztes oder eines psychologischen Psy-
gefasst: chotherapeuten, der über besondere Erfah-
rungen auf dem Gebiet seelischer Störungen
„(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
von § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden,
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grund-
vorliegen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur lage der Internationalen Klassifikation der Krank-
Gewährung einer laufenden Geldleistung nach heiten in der vom Deutschen Institut für medizini-
§ 23 Abs. 1 nicht; Aufwendungen nach § 23 sche Dokumentation und Information herausge-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden.“ gebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei
ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krank-
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. heitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die
Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst
11. In § 24a Abs. 1 wird jeweils die Angabe „§ 24 Abs. 2 oder der Einrichtung, der die Person angehört, die
bis 5“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 2 bis 6“ ersetzt. die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.“
12. § 27 wird wie folgt geändert:
14. § 36 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei
„Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie
sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine
wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat,
Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforder- beteiligt werden; vor einer Entscheidung über die
lich ist.“ Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- teilweise im Ausland erbracht werden soll, soll zum
fügt: Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheits-
wert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1
„(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder
genannten Person eingeholt werden.“
Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erfor-
derlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur
Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unter- 15. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
haltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu „§ 36a
übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erzie-
Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung
hung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Per-
son bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zu- (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt
sammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie
Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßga-
decken.“ be des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und
2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005
Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, 17. In § 40 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
in denen Eltern durch das Familiengericht oder
„Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen
Jugendliche und junge Volljährige durch den
Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und
Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen ver-
Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen.“
pflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranzie-
hung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
18. In § 41 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 27 Abs. 3“
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der die Wörter „und 4“ eingefügt.
öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmit-
telbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen,
19. § 42 wird wie folgt gefasst:
insbesondere der Erziehungsberatung, zulassen.
Dazu schließt er mit den Leistungserbringern Verein- „§ 42
barungen, in denen die Voraussetzungen und die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die
Übernahme der Kosten geregelt werden. (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet,
ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 nehmen, wenn
und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft,
so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet
Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur oder
verpflichtet, wenn 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentli- oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfor-
chen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über dert und
den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, a) die Personensorgeberechtigten nicht wider-
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe sprechen oder
vorlagen und b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht
3. die Deckung des Bedarfs rechtzeitig eingeholt werden kann oder
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der 3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer
öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland
der Leistung oder kommt und sich weder Personensorge- noch
Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmit-
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind
tel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leis-
oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Per-
tung
son, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im
Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Ju-
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den
gendlichen von einer anderen Person wegzuneh-
Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über
men.
den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies
unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes (2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnah-
nachzuholen.“ me die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat,
zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu
16. § 39 wird wie folgt geändert: klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstüt-
zung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugend-
amt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des
„Die laufenden Leistungen umfassen auch die Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe
für Beiträge zu einer Unfallversicherung so- sicherzustellen. Das Jugendamt ist während der
wie die hälftige Erstattung nachgewiesener Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen
Aufwendungen zu einer angemessenen Alters- vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder
sicherung.“ Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille
bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz der Personensorge- oder der Erziehungsberechtig-
eingefügt: ten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1
„Ist die Pflegeperson unterhaltsverpflichtet,
Satz 1 Nr. 1 und 2 die Personensorge- oder Erzie-
so kann der monatliche Pauschalbetrag an-
hungsberechtigten unverzüglich von der Inobhut-
gemessen gekürzt werden.“
nahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefähr-
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: dungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Per-
sonensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inob-
„(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche wäh-
hutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
rend ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder
einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so 1. das Kind oder den Jugendlichen den Personen-
ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sorge- oder Erziehungsberechtigten zu überge-
sicherzustellen.“ ben, sofern nach der Einschätzung des Jugend-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005 2733
amts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann
besteht oder die Personensorge- oder Erzie- die Zahl der zu betreuenden Kinder weiter einschrän-
hungsberechtigten bereit und in der Lage sind, ken oder vorsehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall
die Gefährdung abzuwenden oder für weniger als fünf Kinder erteilt werden kann.“
2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die
erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes 21. § 44 wird wie folgt geändert:
oder des Jugendlichen herbeizuführen. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtig- „§ 44
ten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend.
Erlaubnis zur Vollzeitpflege“.
Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich
die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu ver- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
anlassen. Widersprechen die Personensorgeberech- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
tigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich
ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe ein- „Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über
zuleiten. Tag und Nacht in seinem Haushalt aufneh-
men will (Pflegeperson), bedarf der Erlaub-
(4) Die Inobhutnahme endet mit nis.“
1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
die Personensorge- oder Erziehungsberechtig-
ten, aaa) Die Wörter „betreut oder ihm Unter-
kunft gewährt“ werden gestrichen.
2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen
bbb) Nach dem Wort „Jugendaustausches“
nach dem Sozialgesetzbuch.
wird ein Komma eingefügt und folgen-
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen de Nummer 6 angefügt:
der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und so-
„6. in Adoptionspflege (§ 1744 des
weit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib
Bürgerlichen Gesetzbuchs)“.
oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder
eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. ccc) Nach der Nummer 6 werden die Wör-
Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Ent- ter„über Tag und Nacht aufnimmt.“
scheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach angefügt.
ihrem Beginn zu beenden. cc) Satz 3 wird gestrichen.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung
unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu 22. § 45 wird wie folgt geändert:
befugten Stellen hinzuzuziehen.“
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Angabe „a)“
vor dem Wort „außerhalb“ sowie die Angabe „b)“
20. § 43 wird nach der Überschrift zum Zweiten Ab- und die Wörter „nicht überwiegend“ gestrichen.
schnitt des Dritten Kapitels eingestellt und wie folgt
gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 „(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmun-
gen versehen werden. Sie ist zu versagen, wenn
Erlaubnis zur Kindertagespflege
1. die Betreuung der Kinder oder der Jugendli-
(1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in ande- chen durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist
ren Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden oder
wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate
2. in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder
betreuen will (Tagespflegeperson), bedarf der Erlaub-
der Jugendlichen in der Einrichtung nicht
nis.
gewährleistet ist; dies ist insbesondere dann
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für anzunehmen, wenn bei der Förderung von
die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
des Satzes 1 sind Personen, die
a) ihre gesellschaftliche und sprachliche Inte-
1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz gration oder
und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsbe-
b) die gesundheitliche Vorsorge und medizini-
rechtigten und anderen Tagespflegepersonen
sche Betreuung
auszeichnen und
erschwert wird.
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Der Träger der Einrichtung soll mit dem Antrag die
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Konzeption der Einrichtung vorlegen. Über die
Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die Voraussetzungen der Eignung sind Vereinbarun-
sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in gen mit den Trägern der Einrichtungen anzustre-
anderer Weise nachgewiesen haben. ben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der
fünf fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet. Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und
Die Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der
über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Zur Siche-
Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. rung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen
2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005
können auch nachträgliche Auflagen erteilt wer- 30. Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
den. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
„(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die
die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis
der verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die
haben keine aufschiebende Wirkung.“
Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudony-
misieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.“
23. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
31. § 65 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Der Träger der Einrichtung soll bei der örtlichen Prü-
fung mitwirken.“ a) In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 8a Abs. 3“ ersetzt.
24. § 47 wird wie folgt geändert: b) Nach der Nummer 2 werden folgende Nummern 3
und 4 eingefügt:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und
nach dem Wort „Angaben“ werden die Wörter „3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wech-
„sowie der Konzeption“ eingefügt. sels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder
eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
für die Gewährung oder Erbringung der Leis-
tung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte
25. § 50 Abs. 3 wird aufgehoben. für eine Gefährdung des Kindeswohls gege-
ben sind und die Daten für eine Abschätzung
26. In § 52a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 59 Abs. 1 Satz 1 des Gefährdungsrisikos notwendig sind,
Nr. 3 werden jeweils die Wörter „oder zur Leistung oder
einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfin-
4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der
dung“ gestrichen.
Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach
§ 8a hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2a
27. § 61 wird wie folgt geändert: bleibt unberührt, oder“.
a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 werden jeweils c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
die Wörter „ , Verarbeitung und Nutzung“ durch
die Wörter „und Verwendung“ ersetzt.
32. § 67 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt 33. § 68 wird wie folgt geändert:
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ , verarbei-
Die Wörter „von Sozialdaten bei ihrer Erhebung, ten und nutzen“ durch die Wörter „und verwen-
Verarbeitung und Nutzung“ werden durch die den“ ersetzt.
Wörter „der personenbezogenen Daten bei der
Erhebung und Verwendung“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Akten oder
28. § 62 wird wie folgt geändert: auf sonstigen Datenträgern“ gestrichen.
a) In Absatz 2 werden die Wörter „ , den Erhebungs- bb) Folgender Satz wird angefügt:
zweck und Zweck der Verarbeitung und Nutzung“ „Nach Beendigung einer Beistandschaft hat
durch die Wörter „sowie die Zweckbestimmun- darüber hinaus der Elternteil, der die Bei-
gen der Erhebung und Verwendung“ ersetzt. standschaft beantragt hat, einen Anspruch
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: auf Kenntnis der gespeicherten Daten, so-
lange der junge Mensch minderjährig ist und
aa) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach den
der Elternteil antragsberechtigt ist.“
Wörtern „nach den §§ 42 bis 48a“ die Wörter
„und nach § 52“ eingefügt. c) In Absatz 4 werden die Wörter „verarbeiten und
nutzen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.
bb) Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt ge-
fasst:
34. Dem § 69 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei
Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder“. „Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5
bleibt unberührt. Für die Aufnahme gemeindefrem-
cc) In der Nummer 3 wird der Punkt durch das
der Kinder ist ein angemessener Kostenausgleich
Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 4
sicherzustellen.“
angefügt:
„4. die Erhebung bei dem Betroffenen den 35. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden
würde.“ „§ 72a
29. § 63 wird wie folgt geändert: Persönliche Eignung
In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hin-
Wörter „in Akten und auf sonstigen Datenträgern“ sichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des § 72
gestrichen. Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005 2735
Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechts- 45. Die Überschrift des Achten Kapitels wird wie folgt
kräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 gefasst:
bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des
„Achtes Kapitel
Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem
Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regel- Kostenbeteiligung“.
mäßigen Abständen von den zu beschäftigenden
Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des 46. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Achten
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Kapitels wird wie folgt gefasst:
Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und
Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugend- „Erster Abschnitt
hilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen Pauschalierte Kostenbeteiligung“.
nach Satz 1 beschäftigen.“
47. § 90 wird wie folgt geändert:
36. In § 76 Abs. 1 werden die Angabe „43“ und das
Komma gestrichen. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 90
37. § 78a wird wie folgt geändert:
Pauschalierte Kostenbeteiligung“.
a) Dem Absatz 1 Nr. 4 wird folgender Buchstabe d
angefügt: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„d) in sonstiger teilstationärer oder stationärer aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Tages-
Form (§ 27),“. einrichtungen“ die Wörter „und Kindertages-
pflege“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§§ 42, 43)“ durch
die Angabe „(§ 42)“ ersetzt. bb) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „§§ 22, 24“
durch die Wörter „§§ 22 bis 24“ ersetzt.
38. Dem § 78b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: cc) In Satz 1 wird das Wort „Gebühren“ durch
„Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur das Wort „Kostenbeiträge“ ersetzt.
Erziehung im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern
dd) In Satz 2 wird das Wort „Gebühren“ durch
abgeschlossen werden, die
das Wort „Kostenbeiträge“ ersetzt.
1. anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger
c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
einer erlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland
sind, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird, „Werden die Teilnahmebeiträge oder Kostenbei-
2. mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte träge nach dem Einkommen berechnet, bleibt die
im Sinne des § 72 Abs. 1 betrauen und Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagen-
gesetz außer Betracht.“
3. die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvor-
schriften des Aufenthaltslandes einhalten und mit d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die
den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den Gebühr“ durch die Wörter „der Kostenbeitrag“
deutschen Vertretungen im Ausland zusammen- ersetzt.
arbeiten.“ e) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die
Gebühr“ durch die Wörter „der Kostenbeitrag“
39. In § 84 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bis zu“ ersetzt.
durch das Wort „mindestens“ ersetzt.
f) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
40. In § 87 werden die Wörter „und die Herausnahme „Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigen-
eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne Zustim- heimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz
mung des Personensorgeberechtigten“ sowie die außer Betracht.“
Angabe „(§ 43)“ gestrichen.
48. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Achten
41. In § 87a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 44)“ durch Kapitels wird wie folgt gefasst:
die Angabe „(§§ 43, 44)“ ersetzt.
„Zweiter Abschnitt
42. In § 89b Abs. 1 werden die Wörter „oder die Heraus- Kostenbeiträge
nahme des Kindes oder Jugendlichen ohne Zustim- für stationäre und teilstationäre
mung des Personensorgeberechtigten“ und die An- Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen“.
gabe „(§ 43)“ gestrichen.
49. Die §§ 91 bis 94 werden durch folgende §§ 91 bis 94
43. Dem § 89e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ersetzt:
„Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht „§ 91
bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche
Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 3 Anwendungsbereich
richtet.“ (1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und
vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge er-
44. § 89f Abs. 3 wird aufgehoben. hoben:
2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005
1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpä- 2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1
dagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3), Nr. 1, 4 und 8 und Abs. 2 Nr. 4 genannten Leistun-
2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kin- gen,
dern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19), 3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten
3. der Betreuung und Versorgung von Kindern in der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen,
Notsituationen (§ 20),
4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen
4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbrin- und Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kos-
gung junger Menschen zur Erfüllung der Schul- ten der in § 91 Abs. 1 und 2 genannten Leistungen
pflicht und zum Abschluss der Schulausbildung und vorläufigen Maßnahmen,
(§ 21),
5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 ge-
5. der Hilfe zur Erziehung nannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen;
a) in Vollzeitpflege (§ 33), leben sie mit dem jungen Menschen zusammen,
so werden sie auch zu den Kosten der in § 91
b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten
Abs. 2 genannten Leistungen herangezogen.
Wohnform (§ 34),
c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbe- (2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung
treuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Eltern- eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid
hauses erfolgt, festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt heran-
gezogen.
d) auf der Grundlage von § 27 in stationärer
Form, (3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten
und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben wer-
6. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
den, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der
Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflege-
Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine
personen sowie in Einrichtungen über Tag und
Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen
Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a
aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein
Abs. 2 Nr. 3 und 4),
Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in
7. der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus
(§ 42), rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den
8. der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der
den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen ent- Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese
spricht (§ 41). Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrich-
ten.
(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen wer-
den Kostenbeiträge erhoben: (4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden,
soweit Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter
1. der Betreuung und Versorgung von Kindern in
nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung
Notsituationen nach § 20,
der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die
2. Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach Jugendliche oder die junge Volljährige schwanger ist
§ 32 und anderen teilstationären Leistungen nach oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung des
§ 27, sechsten Lebensjahres betreut.
3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder (5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz
und Jugendliche in Tageseinrichtungen und oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel
anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich
Abs. 2 Nr. 2 und aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.
4. Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Von der Heranziehung kann abgesehen werden,
Nummern 2 und 3 genannten Leistungen ent- wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene
spricht (§ 41). Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Ver-
hältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen
für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe. § 93
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht. Berechnung des Einkommens
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen
die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in
Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente
Kostenbeitrags. nach oder entsprechend dem Bundesversorgungs-
gesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem
§ 92 Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an
Ausgestaltung der Heranziehung Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt
werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der nach dem Bundesversorgungsgesetz. Geldleistun-
§§ 93 und 94 heranzuziehen sind: gen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leis-
1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 tung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Ein-
Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten kommen und sind unabhängig von einem Kostenbei-
Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, trag einzusetzen. Leistungen, die auf Grund öffent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005 2737
lich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich beitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreu-
genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als ungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbei-
Einkommen zu berücksichtigen. trag anzurechnen.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen (5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von
Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Men-
1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und
schen werden nach Einkommensgruppen gestaffelte
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließ- Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des
lich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmt. Die Beträge sind alle
3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu
zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 2007, der Entwick-
öffentlichen oder privaten Versicherungen oder
lung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsein-
ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der
kommens anzupassen.
Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und
Arbeitslosigkeit. (6) Junge Menschen haben ihr Einkommen nach
den Abzügen des § 93 in vollem Umfang als Kosten-
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechne-
beitrag einzusetzen. Junge Volljährige und volljährige
ten Betrag sind Belastungen der kostenbeitrags-
Leistungsberechtigte nach § 19 sind zusätzlich aus
pflichtigen Person abzuziehen. In Betracht kommen
ihrem Vermögen nach den §§ 90 und 91 des Zwölften
insbesondere
Buches heranzuziehen.“
1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-
rungen oder ähnlichen Einrichtungen, 50. § 95 wird wie folgt geändert:
2. die mit der Erzielung des Einkommens verbunde- a) Das Wort „kein“ wird durch das Wort „weder“ er-
nen notwendigen Ausgaben, setzt.
3. Schuldverpflichtungen. b) Nach den Wörtern „des Ersten Buches“ werden
Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den die Wörter „noch Kostenbeitragspflichtiger“ ein-
Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal gefügt.
25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der
pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, 51. § 96 wird aufgehoben.
soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind
und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebens-
führung nicht verletzen. Die kostenbeitragspflichtige 52. § 97a wird wie folgt geändert:
Person muss die Belastungen nachweisen. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 94 aa) Nach dem Wort „Teilnahmebeitrags“ werden
Umfang der Heranziehung die Wörter „oder Kostenbeitrags“ eingefügt.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem bb) Die Wörter „nach den §§ 93, 94 Abs. 1 und 2“
Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kos- werden durch die Wörter „nach den §§ 92
ten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die bis 94“ ersetzt.
tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. cc) Nach dem Wort „Volljährige“ werden ein
Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen Komma und die Wörter „deren Ehegatten
herangezogen werden. Ehegatten und Lebenspart- und Lebenspartner“ eingefügt.
ner sollen nachrangig zu den jungen Menschen, aber
vorrangig vor deren Eltern herangezogen werden. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei „(2) Soweit dies für die Berechnung der laufen-
jedem Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die den Leistung nach § 39 Abs. 6 erforderlich ist,
Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen
Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge
Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Mensch im Rahmen des Familienleistungsaus-
Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt gleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes
sind, angemessen zu berücksichtigen. berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden
könnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außer- ist.“
halb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der
Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Teil-
hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe nahmebeitrags“ durch die Wörter „des Kosten-
des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den beitrags“ ersetzt.
Kostenbeitrag nicht, so sind die Träger der öffentli-
chen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses 53. Nach § 97a werden folgende §§ 97b und 97c einge-
Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung fügt:
eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des
„§ 97b
Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen.
Übergangsregelung
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht
erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Für Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die
Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kosten- vor dem 1. Oktober 2005 gewährt worden sind und
2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005
über diesen Tag hinaus gewährt werden, erfolgt die b) Geburtsmonat und Geburtsjahr,
Heranziehung zu den Kosten bis zum 31. März 2006 c) Lebenssituation bei Beginn der Hilfe,
nach den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes geltenden Regelungen. d) anschließender Aufenthalt,
§ 97c e) nachfolgende Hilfe;
3. bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31
Erhebung von Gebühren und Auslagen
und anderen familienorientierten Hilfen nach
Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehn- § 27 zusätzlich zu den unter den Nummern 1
ten Buches die Erhebung von Gebühren und Ausla- und 2 genannten Merkmalen
gen regeln.“ a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburts-
jahr der in der Familie lebenden jungen
54. § 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Menschen sowie
a) Nummer 7 wird gestrichen. b) Zahl der außerhalb der Familie lebenden
Kinder und Jugendlichen.“
b) Die Nummern 1 bis 6 werden Nummern 4 bis 9
b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach den §§ 42 und
und die Nummern 8 bis 10 werden Nummern 10
43“ durch die Angabe „nach § 42“ ersetzt.
bis 12.
c) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a werden vor dem
c) Vor der Nummer 4 werden folgende Nummern 1 Wort „Geburtsjahr“ die Wörter „Geburtsmonat
bis 3 eingefügt: und“ eingefügt.
„1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrich- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
tungen,
„(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen
2. Kinder und tätige Personen in öffentlich über
geförderter Kindertagespflege,
1. die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der
3. Plätze in Tageseinrichtungen und Kinderta- Tagespflegepersonen,
gespflege für Kinder unter drei Jahren für die 2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der
Dauer des Übergangszeitraums nach § 24a,“. Kinder und Jugendlichen, gegliedert nach
d) In der neuen Nummer 11 werden nach dem Wort Geschlecht und Art der Pflege.“
„Einrichtungen“ die Wörter „mit Ausnahme der e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Tageseinrichtungen“ eingefügt.
„(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
über Kinder und tätige Personen in Tageseinrich-
55. § 99 wird wie folgt geändert: tungen sind
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 1. die Einrichtungen, gegliedert nach
„(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen a) der Art des Trägers und der Rechtsform
über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, sowie besonderen Merkmalen,
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder b) der Art und Zahl der verfügbaren Plätze
und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge sowie
Volljährige nach § 41 sind
c) der Anzahl der Gruppen,
1. im Hinblick auf die Hilfe
2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige
a) Art des Trägers des Hilfe durchführenden Person
Dienstes oder der Hilfe durchführenden a) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
Einrichtung,
b) für das pädagogisch und in der Verwaltung
b) Art der Hilfe, tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat
c) Ort der Durchführung der Hilfe, und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbil-
dungsabschlusses, Stellung im Beruf und
d) Monat und Jahr des Beginns und Endes Arbeitsbereich,
sowie Fortdauer der Hilfe,
3. für die dort geförderten Kinder
e) familien- und vormundschaftsrichterliche a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburts-
Entscheidungen zu Beginn der Hilfe, jahr sowie Schulbesuch,
f) Intensität der Hilfe, b) Migrationshintergrund,
g) Hilfe anregende Institutionen oder Perso- c) tägliche Betreuungszeit und Mittagsver-
nen, pflegung,
h) Gründe für die Hilfegewährung, d) erhöhter Förderbedarf.“
i) Grund für die Beendigung der Hilfe sowie f) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a
und 7b eingefügt:
2. im Hinblick auf junge Menschen
„(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
a) Geschlecht, über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005 2739
Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege 56. § 101 wird wie folgt geändert:
durchführenden Personen sind:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. für jede tätige Person
„(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7b
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburts- und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebun-
jahr, gen nach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungs-
hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugend-
b) fachpädagogischer Berufsausbildungsab-
liche betreffen, beginnend 2007. Die übrigen
schluss und abgeschlossener Qualifizie-
Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre durch-
rungskurs, Anzahl der betreuten Kinder
zuführen, die Erhebungen nach Absatz 8 begin-
(Betreuungsverhältnisse am Stichtag), Ort
nend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 begin-
der Betreuung,
nend 2006.“
2. für die dort geförderten Kinder
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburts-
jahr, aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 1“ gestri-
chen.
b) Migrationshintergrund,
bb) Die Nummern 2 bis 5 werden gestrichen.
c) tägliche Betreuungszeit,
cc) In Nummer 8 wird die Angabe „Abs. 6 bis“
d) Umfang der öffentlichen Finanzierung, durch die Angabe „Abs. 6, 6a und“ ersetzt.
e) erhöhter Förderbedarf, dd) In Nummer 9 werden nach dem Wort
f) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeper- „Dezember“ ein Komma und danach folgen-
son, de Nummer 10 angefügt:
g) gleichzeitig bestehende andere Betreu- „10. § 99 Abs. 7 bis 7b sind zum 15. März“.
ungsarrangements. c) Absatz 3 wird aufgehoben.
(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
über die Plätze in Tageseinrichtungen und in Kin- 57. § 102 wird wie folgt geändert:
dertagespflege sind
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. die Zahl der vorhandenen Plätze in Kinderta-
gespflege, aa) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „8
bis 10“ jeweils durch die Angabe „7 und 8
2. die Zahl der Plätze in Tageseinrichtungen und bis 10“ ersetzt.
in Kindertagespflege, die zur Erfüllung der
Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 erforderlich bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 69 Abs. 5“
wären.“ durch die Angabe „§ 69 Abs. 5 und 6“ und die
Angabe „§ 99 Abs. 8 bis 10“ durch die Anga-
g) Absatz 9 wird wie folgt geändert: be „§ 99 Abs. 7 bis 10“ ersetzt.
aa) Nach den Wörtern „bei den Erhebungen über cc) In Nummer 6 wird die Angabe „8 und 9“ durch
die Einrichtungen,“ werden die Wörter die Angabe „7, 8 und 9“ ersetzt.
„soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst werden,
sowie die“ eingefügt. dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Trä- „6. die Träger der freien Jugendhilfe für
gers“ ein Komma und die Wörter „der Erhebungen nach § 99 Abs. 1, soweit sie
Rechtsform“ eingefügt. eine Beratung nach § 28 oder § 41
betreffen, und nach § 99 Abs. 2, 3, 7, 8
cc) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das und 9,“.
Wort „sowie“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „nach Art des Trägers“ die Wörter ee) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 99 Abs. 9“
„und der Rechtsform“ angefügt. durch die Angabe „§ 99 Abs. 7 und 9“ ersetzt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 99 Abs. 1, 2, 3, 8
und 9“ durch die Angabe „§ 99 Abs. 1, 2, 3, 7, 8
aaa) Die Buchstaben a und b werden gestri-
und 9“ ersetzt.
chen.
bbb) In Buchstabe c wird das Wort „Geburts- 58. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
jahr“ durch das Wort „Beschäftigungs-
umfang“ ersetzt. a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „nach“ die
Wörter „§ 43 Abs. 1 oder“ eingefügt.
ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„d) für das pädagogische und in der
Verwaltung tätige Personal zusätz- „3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht rich-
lich Geburtsmonat und Geburts- tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
jahr, Art des Berufsausbildungsab- erstattet oder eine Meldung nicht, nicht rich-
schlusses, Stellung im Beruf und tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Arbeitsbereich.“ macht oder“.
2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005
Artikel 2 Artikel 3
Änderung des Neufassung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches So-
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- zialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch das an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Gesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2410), wird wie machen.
folgt geändert:
Artikel 4
1. Dem § 2 Abs. 1 Nr. 8a werden die Wörter „sowie wäh-
Inkrafttreten
rend der Betreuung durch geeignete Tagespflegeper-
sonen im Sinne von § 23 des Achten Buches“ ange- (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach
fügt. der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.
2. Dem § 128 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „sowie für (2) Artikel 1 Nr. 55 Buchstabe a und c, Nr. 56 Buchsta-
Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im be b Doppelbuchstabe aa und bb sowie Buchstabe c und
Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden“ Nr. 57 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd tritt am 1. Janu-
angefügt. ar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. September 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005 2741
Erste Verordnung
zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung
Vom 6. September 2005
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom
30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Auswärtige Amt im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der
Finanzen:
Artikel 1
Die Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784) wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „sechs, zwölf oder 18“ durch die Angabe
„drei, sechs, neun, zwölf, 15 oder 18“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „denen“ die Wörter „drei oder“ ein-
gefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „denen“ die Wörter „neun oder“ ein-
gefügt.
c) In Nummer 3 wird nach dem Wort „denen“ die Angabe „15 oder“ einge-
fügt.
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Im Fall der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in das Inland
oder des Eintritts in den Ruhestand wird der Fahrkostenzuschuss nur ge-
währt, wenn
1. der Zeitraum zwischen Heimaturlaub und Versetzungstermin oder Eintritt
in den Ruhestand mindestens drei Monate beträgt und
2. im letzten angefangenen Jahr des dienstlichen Auslandsaufenthalts die-
ser mindestens sechs Monate dauert.“
4. § 7 wird aufgehoben.
5. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005
„Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
Zusatzurlaub an außereuropäischen Dienstorten
Dienstort Zusatz- Dienstort Zusatz-
urlaubs- urlaubs-
tage tage
Afrika Amerika
Abidjan 18 Asunción 12
Abuja 18 Atlanta 3
Accra 15 Bogotá 18
Addis Abeba 12 Boston 3
Algier 12 Brasilia 9
Antananarivo 12 Buenos Aires 6
Asmara 12 Caracas 12
Bamako 18 Chicago 3
Conakry 18 Guatemala-Stadt 12
Cotonou 15 Havanna 12
Dakar 9 Houston 3
Daressalam 15 Kingston 12
Freetown 18 La Paz 15
Gaborone 12 Lima 12
Harare 12 Los Angeles 3
Jaunde 12 Managua 15
Kairo 12 Mexiko-Stadt 12
Kampala 15 Miami 3
Kapstadt 9 Montevideo 6
Khartum 18 Montreal 3
Kigali 18 New York 3
Kinshasa 18 Ottawa 3
Lagos 18 Panama 12
Libreville 15 Port-au-Prince 18
Lilongwe 12 Porto Alegre 9
Lomé 15 Port-of-Spain 9
Luanda 18 Quito 9
Lusaka 12 Recife 9
Maputo 15 Rio de Janeiro 9
Monrovia 18 San Francisco 3
Nairobi 12 San José 9
N'Djamena 18 San Salvador 12
Niamey 18 Santiago de Chile 12
Nouakchott 18 Santo Domingo 9
Ouagadougou 15 Sao Paulo 12
Pretoria 9 Tegucigalpa 12
Rabat 6 Toronto 3
Tripolis 9 Vancouver 3
Tunis 6 Washington 3
Windhuk 9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005 2743
Dienstort Zusatz- Dienstort Zusatz-
urlaubs- urlaubs-
tage tage
Asien noch Asien
Abu Dhabi 9 Mumbai 12
Almaty 12 New Delhi 15
Amman 9 Nowosibirsk 12
Ankara 9 Osaka-Kobe 6
Antalya 6 Peking 15
Aschgabat 15 Phnom Penh 18
Astana 12 Pjöngjang 15
Bagdad 18 Ramallah 12
Baku 12 Rangun 12
Banda Aceh 18 Riad 15
Bandar Seri Begawan 12 Sanaa 15
Bangkok 12 Seoul 12
Beirut 9 Shanghai 15
Singapur 9
Bischkek 15
Taipei 12
Chengdu 15
Taschkent 15
Chennai 15
Teheran 15
Colombo 12
Tel Aviv 9
Damaskus 9
Tiflis 12
Dhaka 18
Tokyo 6
Djidda 15
Ulan Bator 15
Doha 9
Vientiane 15
Dubai 9
Duschanbe 18
Eriwan 12
Faisabad 18
Hanoi 18
Dienstort Zusatz-
Herat 18 urlaubs-
Ho-Chi-Minh-Stadt 18 tage
Hongkong 9 Australien
Islamabad 12 Canberra 6
Izmir 6 Melbourne 6
Jakarta 15 Sydney 6
Jekaterinburg 12 Wellington 6
Kabul 18
Kalkutta 18
Kanton 15
Karachi 18
Kathmandu 15
Kuala Lumpur 12
Kundus 18
Kuwait 12
Manama 9
Manila 15
Maskat 9
2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2)
Zusatzurlaub an europäischen Dienstorten
Dienstort Zusatz-
urlaubs-
tage
Europa
Banja Luka 6
Belgrad 6
Bukarest 3
Chisinau 9
Hermannstadt 3
Istanbul 6
Kaliningrad 9
Kiew 9
Minsk 12
Moskau 6
Podgorica 6
Pristina 15
Reykjavik 6
Sarajewo 6
Skopje 6
St. Petersburg 6
Temesvar 3
Tirana 9“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. September 2005
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer