2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz
– §§ 303, 304 StGB –
(39. StrÄndG)
Vom 1. September 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. August 2005
(BGBl. I S. 2272), wird wie folgt geändert:
1. § 303 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer
fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verän-
dert.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 304 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in
Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstan-
des nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 1. September 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2675
Gesetz
zur Ergänzung des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes
(Zweites Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz – 2. EntschRErgG)
Vom 1. September 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes
In § 1 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1671) wird nach Absatz 1 folgender
Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie
innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes
eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung
unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten
ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert
benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten
Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 ge-
nannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren
Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen
des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abwei-
chend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermö-
genswertes bei der zuständigen Behörde.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 1. September 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
Gesetz
zur Beschleunigung der Umsetzung von
Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung
gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften
Vom 1. September 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
das folgende Gesetz beschlossen:
„(5) Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfah-
ren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge
durch staatliche Auftraggeber. In diesem Verfahren
Artikel 1 erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und
anschließend Verhandlungen mit ausgewählten
Änderung des Gesetzes
Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.“
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in gefasst:
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 „(6) Öffentliche Auftraggeber haben das offene
(BGBl. I S. 2114), geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund
Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. Auf-
folgt geändert: traggebern, die nur unter § 98 Nr. 4 fallen, stehen
das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren
1. Dem § 99 wird folgender Absatz 6 angefügt: und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl
zur Verfügung.“
„(6) Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl den Ein-
kauf von Waren als auch die Beschaffung von Dienst-
leistungen zum Gegenstand hat, gilt als Dienstleis-
Artikel 2
tungsauftrag, wenn der Wert der Dienstleistungen den
Wert der Waren übersteigt. Ein öffentlicher Auftrag, Änderung
der neben Dienstleistungen Bauleistungen umfasst, der Vergabeverordnung
die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbei-
ten sind, gilt als Dienstleistungsauftrag.“ Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Abs. 37 des Gesetzes vom 7. Juli
2. § 101 wird wie folgt geändert: 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. Dem § 4 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau-
und Dienstleistungsaufträgen erfolgt in offenen „(4) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist § 7 Nr. 2
Verfahren, in nicht offenen Verfahren, in Verhand- Abs. 1 des Abschnittes 2 des Teiles A der Verdin-
lungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog.“ gungsordnung für Leistungen (VOL/A) mit der Maß-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2677
gabe anzuwenden, dass der Auftragnehmer sich bei heiten des Auftrages erörtern. Die staatlichen Auftrag-
der Erfüllung der Leistung der Fähigkeiten anderer geber haben dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen
Unternehmen bedienen kann. bei dem Dialog gleich behandelt werden. Insbeson-
dere dürfen sie nicht Informationen so weitergeben,
(5) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des
dass bestimmte Unternehmen begünstigt werden
Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder
könnten. Die staatlichen Auftraggeber dürfen Lösungs-
sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzu-
vorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unter-
stellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des
nehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die ande-
Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.“
ren Unternehmen weitergeben und diese nur im Rah-
men des Vergabeverfahrens verwenden.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
(4) Die staatlichen Auftraggeber können vorsehen,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgen-
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: den Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der
Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in
„(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 gelten der Bekanntmachung oder in der Beschreibung an-
die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A gegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Im Fall
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistun- des Satzes 1 ist dies in der Bekanntmachung oder in
gen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben: einer Beschreibung anzugeben. Die staatlichen Auf-
1. § 2 Nr. 1 und § 25 Nr. 2 VOB/A gelten bei einer traggeber haben die Unternehmen, deren Lösungen
Auftragsvergabe an mehrere Unternehmen mit nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen
der Maßgabe, dass der Auftraggeber nur für sind, darüber zu informieren.
den Fall der Auftragsvergabe verlangen kann, (5) Die staatlichen Auftraggeber haben den Dialog
dass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte für abgeschlossen zu erklären, wenn
Rechtsform annehmen muss, sofern dies für
die ordnungsgemäße Durchführung des Auftra- 1. eine Lösung gefunden worden ist, die ihre Bedürf-
ges notwendig ist. nisse erfüllt oder
2. § 8 Nr. 2 Abs. 1 und § 25 Nr. 6 VOB/A finden mit 2. erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden wer-
der Maßgabe Anwendung, dass der Auftrag- den kann;
nehmer sich bei der Erfüllung der Leistung der
Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen sie haben die Unternehmen darüber zu informieren.
kann. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 haben sie die Unternehmen
aufzufordern, auf der Grundlage der eingereichten
3. § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A gilt mit der Maßgabe, und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen
dass der Auftragnehmer bei der Weitervergabe ihr endgültiges Angebot vorzulegen. Die Angebote
von Bauleistungen nur die Bestimmungen des müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderli-
Teiles B der Vergabe- und Vertragsordnung für chen Einzelheiten enthalten. Der staatliche Auftragge-
Bauleistungen (VOB/B) zugrunde zu legen hat. ber kann verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellun-
(3) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.“ gen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht
werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder
Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: grundlegenden Elemente des Angebotes oder der
„§ 6a Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb
verfälschen oder diskriminierend wirken könnte.
Wettbewerblicher Dialog
(6) Die staatlichen Auftraggeber haben die Ange-
(1) Die staatlichen Auftraggeber können für die bote auf Grund der in der Bekanntmachung oder in
Vergabe eines Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauf- der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien zu
trags oberhalb der Schwellenwerte einen wettbe- bewerten und das wirtschaftlichste Angebot aus-
werblichen Dialog durchführen, sofern sie objektiv zuwählen. Die staatlichen Auftraggeber dürfen das
nicht in der Lage sind, Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaft-
1. die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihre lichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzel-
Bedürfnisse und Ziele erfüllt werden können oder heiten des Angebotes näher zu erläutern oder im
Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf
2. die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des
Vorhabens anzugeben. Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden,
(2) Die staatlichen Auftraggeber haben ihre Bedürf- und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere
nisse und Anforderungen europaweit bekannt zu am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert
machen; die Erläuterung dieser Anforderungen erfolgt werden.
in der Bekanntmachung oder in einer Beschreibung.
(7) Verlangen die staatlichen Auftraggeber, dass
(3) Mit den im Anschluss an die Bekanntmachung die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden
nach Absatz 2 ausgewählten Unternehmen ist ein Dia- Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berech-
log zu eröffnen, in dem die staatlichen Auftraggeber nungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, müssen
ermitteln und festlegen, wie ihre Bedürfnisse am bes- sie einheitlich für alle Unternehmen, die die geforderte
ten erfüllt werden können. Bei diesem Dialog können Unterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemes-
sie mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzel- sene Kostenerstattung hierfür gewähren.“
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
Artikel 3 behörde beantragen, dass mit Beginn der jeweils
folgenden Kalkulationsperiode die Erhebung der
Änderung des
Mautgebühr von einer Gebühr auf ein Entgelt
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
oder von einem Entgelt auf eine Gebühr umge-
stellt wird.
Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (4) Soweit die Mautgebühr als Gebühr erho-
(BGBl. I S. 98) wird wie folgt geändert: ben wird, findet gegen einen von dem Privaten
erlassenen Gebührenbescheid ein Widerspruchs-
verfahren nicht statt. Die Vollstreckung der
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Gebührenbescheide erfolgt nach den jeweiligen
a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf der Grundlage landesrechtlichen Vorschriften über die Verwal-
einer Gebührenfinanzierung“ durch die Wörter tungsvollstreckung.“
„auf der Grundlage einer Mautgebührenfinanzie-
rung“ ersetzt. c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen
Absätze 5 bis 7.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
d) Im neuen Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Der
„(5) Mautgebühren im Sinne dieses Gesetzes Betreiber“ durch die Wörter „Der Private“ ersetzt.
sind öffentlich-rechtliche Gebühren (Gebühren)
oder privatrechtliche Entgelte (Entgelte).“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Bundesstraßen“ die Wörter „mit Fahrzeugen“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: eingefügt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit dem Recht b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
zur Erhebung einer Mautgebühr nach Maß-
gabe des § 3 für diesen Bundesfernstraßen- „Der Private kann in den jeweiligen Kalkulations-
abschnitt zu beleihen“ durch die Wörter „mit perioden unterschiedliche Zinssätze für das von
den Befugnissen, die für den Bau, den ihm eingesetzte Eigenkapital in Ansatz bringen,
Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3 soweit über die gesamte Konzessionslaufzeit die
Abs. 1 Satz 2 bestimmten Bundesfernstra- den Sätzen 1 und 2 entsprechende durchschnitt-
ßenabschnitts erforderlich sind, insbesonde- liche Verzinsung eingehalten wird.“
re mit dem Recht zur Erhebung einer Maut-
c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „der
gebühr und dem Betreiben der Verkehrszei-
Rechtsverordnungen gemäß § 3a“ durch die Wör-
chen und Verkehrseinrichtungen nach Maß-
ter „der Rechtsverordnung nach § 4 sowie der
gabe der Absätze 3 bis 5, zu beleihen.“
Rechtsverordnung nach § 5 oder der Genehmi-
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge- gung nach § 6“ ersetzt.
fügt:
„Die Mautgebühr wird vom Privaten nach 4. § 3a wird durch folgende §§ 4 bis 6 ersetzt:
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 als Gebühr auf
der Grundlage einer Rechtsverordnung nach „§ 4
§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder als Entgelt auf der Mautbemessungs-
Grundlage einer Genehmigung nach § 6 und -kalkulationsverordnung
Abs. 1 erhoben.“
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
cc) Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden auf- Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen
gehoben. mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze einge- Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
fügt: Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates nähere Bestimmungen über die Bemessung
„(2) Sobald der voraussichtliche Zeitpunkt der der Mautgebühren und die Kalkulation des Maut-
Freigabe des betroffenen Bundesfernstraßen- gebührensatzes nach § 3 Abs. 2 bis 5 zu erlassen.
abschnittes für den öffentlichen Verkehr feststeht,
hat die zuständige oberste Landesstraßenbau- §5
behörde den Privaten aufzufordern, ihr gegen- Mautgebührenverordnung
über eine Erklärung abzugeben, ob die Maut-
gebühr als Gebühr oder als Entgelt zu erheben ist. (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Der Private hat die Erklärung innerhalb eines durch Rechtsverordnung für die in einer Rechtsver-
Monats nach Zugang der Aufforderung abzuge- ordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 jeweils festgelegte
ben. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgege- Strecke die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung
ben, wird die Mautgebühr als Gebühr erhoben. des § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach
§ 4 zu bestimmen, soweit
(3) Nach dem Beginn der Mautgebührenerhe-
bung kann der Private jeweils spätestens sechs 1. der Private im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2
Monate vor dem Ablauf einer Kalkulationsperiode erklärt oder im Falle des § 2 Abs. 3 beantragt hat,
bei der zuständigen obersten Landesstraßenbau- die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2679
2. der Fall des § 2 Abs. 2 Satz 3 eingetreten ist. 7. Der neue § 8 wird wie folgt gefasst:
Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverord- „§ 8
nung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde Schuldner der Mautgebühr
übertragen. Der Private erwirbt mit Auftragserteilung
einen Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung Schuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer
nach Satz 1. Solange die ansatzfähigen Kosten noch 1. über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt,
nicht abschließend feststehen, erfolgt die Festset-
zung der Mautgebühren in der Rechtsverordnung 2. das Fahrzeug führt,
nach Satz 1 auf der Basis der nach der Angebotskal- 3. Halter des Fahrzeuges ist.
kulation des Privaten ansatzfähigen Kosten, die um
die bereits nachgewiesenen Kosten aktualisiert wur- Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.“
den; der Nachweis erfolgt durch prüfbare Aufstellung
der Kosten, die eine rasche und sichere Beurteilung 8. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:
ermöglichen muss.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Rechtsverordnung
(2) Der Private kann jederzeit bei der Landesregie- nach § 3a Abs. 2 Satz 1 und 3“ durch die Wörter
rung beantragen, die Bestimmung der Höhe der „Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder
Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 jeweils“
Satz 1 zu ändern. Der Private hat einen Anspruch auf ersetzt.
Erlass der Rechtsverordnung, soweit sich die der b) In Absatz 4 werden
geltenden Bestimmung der Höhe der Mautgebühr zu
Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert aa) die Wörter „Schuldner der Mautgebühr“
haben. Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch das Wort „Schuldner“ und
Satz 2 ist der Antrag an die oberste Landesstraßen- bb) die Wörter „nach Maßgabe des § 8“ durch die
baubehörde zu richten. Wörter „nach Maßgabe des § 10“
§6 ersetzt.
Mautgebührengenehmigung
9. Der bisherige § 7 wird aufgehoben.
(1) Erklärt der Private im Falle des § 2 Abs. 2 oder
beantragt der Private im Falle des § 2 Abs. 3 die
Mautgebühr als Entgelt zu erheben, so bedarf die 10. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die neuen §§ 10
Höhe der Mautgebühr der Genehmigung der zustän- bis 12.
digen obersten Landesstraßenbaubehörde.
11. Im neuen § 10 werden im Absatz 2 nach den Wörtern
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn „zum Zweck der“ die Wörter „Vollstreckung der
1. die Strecke in einer Rechtsverordnung nach § 3 Mautgebühr,“ eingefügt.
Abs. 1 Satz 2 festgelegt ist und
12. Der neue § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. bei der Berechnung der Mautgebühr die Maß-
stäbe nach § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverord- a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
nung nach § 4 eingehalten sind. „2. Abrechnungsdaten zu löschen, sobald fest-
§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. steht, dass die Mautgebühr nach § 9 entrich-
tet worden ist und Rechtsmittel nicht oder
(3) Der Private kann jederzeit bei der obersten nicht fristgerecht eingelegt worden sind,“.
Landesstraßenbaubehörde beantragen, eine neue
Mautgebühr zu genehmigen. Der Private hat einen b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Anspruch auf die Genehmigung, soweit sich die der „Ist die Mautgebühr als Gebühr erhoben worden
genehmigten Mautgebühr zu Grunde liegenden Tat- und sind gegen den Gebührenbescheid fristge-
sachen wesentlich geändert haben. recht Rechtsmittel eingelegt worden, sind die
Daten spätestens einen Monat nach Beendigung
(4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste
des Verfahrens zu löschen. Ist die Mautgebühr
Landesstraßenbaubehörde die Zustimmung des
nicht nach § 9 entrichtet worden, hat der Private
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-
die Kontroll- und Verfahrensdaten spätestens
nungswesen einzuholen.
einen Monat nach rechts- oder bestandskräfti-
(5) Die Genehmigung kann unbeschadet der ver- gem Abschluss des Verwaltungsverfahrens, des
waltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, des Ge-
Rücknahme und Widerruf auch widerrufen werden, richtsverfahrens für die Beitreibung des Entgeltes
wenn der Private den Widerruf beantragt.“ oder des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafver-
fahrens zu löschen.“
5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die neuen §§ 7 bis 9.
13. Der neue § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden
6. Im neuen § 7 werden in den Sätzen 2 und 3 jeweils
die Wörter „für die Gebührenbefreiung“ durch die aa) die Angabe „§ 6 Abs. 1“ durch die Angabe
Wörter „für die Mautgebührenbefreiung“ ersetzt. „§ 9 Abs. 1“ und
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
bb) die Wörter „Rechtsverordnung nach § 3a „Unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur
Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „Rechtsver- Erfüllung der Aufgaben des Bundes weiterhin
ordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder einer benötigt werden, dürfen zur langfristigen Eigennut-
Genehmigung nach § 6 Abs. 1“ zung veräußert werden, wenn auf diese Weise die
Aufgaben des Bundes nachweislich wirtschaftli-
ersetzt.
cher erfüllt werden können.“
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 1“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
durch die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 oder 2“ „Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes
durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 oder 2“ ersetzt. Bundesinteresse, so kann das Bundesministerium
der Finanzen Ausnahmen zulassen.“
14. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt: c) Absatz 4 wird aufgehoben.
„§ 13 d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt
gefasst:
Übergangsregelung
„(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Ver-
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Rechtsver-
mögensgegenstandes gelten die Absätze 2 und 3
ordnungen auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung
entsprechend.“
mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. Septem-
ber 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Eine auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung
mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. Septem- Artikel 5
ber 2005 geltenden Fassung erlassene Rechtsver- Änderung
ordnung ist ab dem Tag, an dem des Grunderwerbsteuergesetzes
1. eine auf Grund des § 5 Abs. 1 erlassene Rechts-
verordnung über die Höhe der Gebühr in Kraft tritt Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
oder Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes
2. eine nach § 6 Abs. 1 erteilte Genehmigung über
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3548, 3843),
die Höhe des Entgelts wirksam wird,
wird wie folgt geändert:
nicht mehr anzuwenden. Die zuständige oberste
Landesstraßenbaubehörde hat den nach Satz 1
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
maßgeblichen Tag im Bundesanzeiger bekannt zu
machen. „Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)“.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver- 2. In § 4 Nr. 8 wird der abschließende Punkt durch ein
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3
Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005 „9. der Erwerb eines Grundstücks von einer juristi-
geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung, die schen Person des öffentlichen Rechts sowie der
nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr anzuwenden ist, Rückerwerb des Grundstücks durch die juristi-
aufzuheben.“ sche Person des öffentlichen Rechts, wenn das
Grundstück im Rahmen einer Öffentlich Privaten
Partnerschaft für einen öffentlichen Dienst oder
15. Der bisherige § 11 wird neuer § 14. Gebrauch im Sinne des § 3 Abs. 2 des Grund-
steuergesetzes benutzt wird und zwischen dem
Erwerber und der juristischen Person des öffent-
Artikel 4 lichen Rechts die Rückübertragung des Grund-
stücks am Ende des Vertragszeitraums vereinbart
Änderung worden ist. Die Ausnahme von der Besteuerung
der Bundeshaushaltsordnung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn
die juristische Person des öffentlichen Rechts auf
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 die Rückübertragung des Grundstücks verzichtet
(BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 3 des oder das Grundstück nicht mehr für einen öffent-
Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334), wird wie lichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird.“
folgt geändert:
1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 3. In § 19 Abs. 2 Nr. 4 wird der abschließende Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5
„Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene
angefügt:
Risikoverteilung zu berücksichtigen.“
„5. Änderungen in der Nutzung oder den Verzicht auf
Rückübertragung, wenn der Grundstückserwerb
2. § 63 wird wie folgt geändert:
nach § 4 Nr. 9 von der Besteuerung ausgenom-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: men war.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2681
Artikel 6 Bestellung die Aufwendungen für das Nießbrauchrecht
zusammen mit dem Wert der bereits im Sondervermögen
Änderung
befindlichen Nießbrauchrechte 10 Prozent des Wertes
des Grundsteuergesetzes
des Sondervermögens nicht übersteigen.“
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Grundsteuergesetzes vom
7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 29
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geän- Artikel 8
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt: Rückkehr
„Satz 2 gilt nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht zum einheitlichen Verordnungsrang
begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich
Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Vergabeverord-
öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder nung können auf Grund der Ermächtigung des Gesetzes
Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Rechtsver-
Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.“ ordnung geändert werden.
Artikel 7 Artikel 9
Änderung Neubekanntmachung
des Investmentgesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut des Fernstraßenbaupri-
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
vatfinanzierungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten die-
(BGBI. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
ses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBI. I S. 1698), wird wie
bekannt machen.
folgt geändert:
Dem § 67 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf die Kapi- Artikel 10
talanlagegesellschaft für Rechnung eines Immobilien- Inkrafttreten
Sondervermögens auch Nießbrauchrechte an Grundstü-
cken im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erwerben, die der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, wenn zur Zeit der Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. September 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
Zweites Gesetz
zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes*)
Vom 1. September 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates wasser dienende Anlagen oder Einrichtungen“
das folgende Gesetz beschlossen: durch die Wörter „Heizungs-, raumlufttechnische,
Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversor-
gungsanlagen oder -einrichtungen“ ersetzt.
Artikel 1
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
Das Energieeinsparungsgesetz vom 22. Juli 1976 „regelmäßige Wartung“ ein Komma gesetzt und
(BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch Artikel 32 des das Wort „Inspektion“ eingefügt.
Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird
wie folgt geändert: 3. In § 3a Nr. 1 wird das Wort „Brauchwasser“ durch das
Wort „Warmwasser“ ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
4. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„(5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1
„§ 2
bis 4 können sich die Anforderungen auch auf den
Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden“. Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der Gebäude
b) In Absatz 1 werden die Wörter „heizungs- oder und die Einsetzbarkeit alternativer Systeme beziehen
raumlufttechnische oder der Versorgung mit sowie Umwandlungsverluste der Anlagensysteme be-
Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtun- rücksichtigen (Gesamtenergieeffizienz).“
gen“ durch die Wörter „Heizungs-, raumlufttech-
nische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasser- 5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
versorgungsanlagen oder -einrichtungen“ ersetzt. „§ 5a
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: Energieausweise
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Wärmeerzeuger“ Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umset-
durch die Wörter „Wärme- und Kälteerzeuger“ zung oder Durchführung von Rechtsakten der Euro-
ersetzt. päischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Brauchwasser- mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und Ver-
temperatur“ durch das Wort „Warmwasser- wendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und
temperatur“ ersetzt. Verbrauchsgrundlage vorzugeben und dabei zu
cc) In Nummer 4 wird das Wort „Wärmeversor- bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die
gungssysteme“ durch die Wörter „Wärme- Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils
und Kälteversorgungssysteme“ ersetzt. oder in § 2 Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtun-
gen darzustellen sind. Die Vorgaben können sich ins-
dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein- besondere beziehen auf
gefügt:
1. die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile
„7. die Effizienz von Beleuchtungssystemen, und Anlagen oder Einrichtungen,
insbesondere den Wirkungsgrad von Be-
leuchtungseinrichtungen, die Verbesserung 2. die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und
der Tageslichtnutzung, die Ausstattung zur Aktualisierung von Energieausweisen,
Regelung und Abschaltung dieser Syste- 3. die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung
me,“. von Angaben und Kennwerten,
ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8. 4. die Angabe von Referenzwerten, wie gültige
Rechtsnormen und Vergleichskennwerte,
2. § 3 wird wie folgt geändert: 5. begleitende Empfehlungen für kostengünstige
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Verbesserungen der Energieeffizienz,
„§ 3 6. die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und
bestimmten Dritten zugänglich zu machen,
Energiesparender Betrieb von Anlagen“.
7. den Aushang von Energieausweisen für Gebäude,
b) In Absatz 1 werden die Wörter „heizungs- oder
in denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit
raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauch-
erbracht werden,
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des 8. die Berechtigung zur Ausstellung von Energieaus-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 weisen einschließlich der Anforderungen an die
S. 65). Qualifikation der Aussteller sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2683
9. die Ausgestaltung der Energieausweise. 2. nach § 5a Satz 1 oder
Die Energieausweise dienen lediglich der Informa- 3. nach § 7 Abs. 4
tion.“ oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
„Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
und bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Geset- Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
zes ist der Zeitpunkt der Baugenehmigung oder der tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit
bauaufsichtlichen Zustimmung, im Übrigen der Zeit- einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in
punkt maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des Bau- den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünf-
ordnungsrechts mit der Bauausführung begonnen tausend Euro geahndet werden.“
werden durfte.“
7. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „nach den §§ 1 bis 4“ Artikel 2
durch die Wörter „nach diesem Gesetz“ ersetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
8. § 8 wird wie folgt gefasst: nungswesen können den Wortlaut des Energieeinspa-
rungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
„§ 8 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu be-
kannt machen.
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Rechtsverordnung Artikel 3
1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. September 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
Bekanntmachung
der Neufassung des Energieeinsparungsgesetzes
Vom 1. September 2005
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energieein-
sparungsgesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2682) wird nachstehend
der Wortlaut des Energieeinsparungsgesetzes in der ab dem 8. September 2005
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 29. Juli 1976 in Kraft getretene Gesetz vom 22. Juli 1976 (BGBl. I
S. 1873),
2. den am 26. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni
1980 (BGBl. I S. 701),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 32 des Gesetzes vom
10. November 2001 (BGBl. I S. 2992),
4. das am 8. September 2005 in Kraft tretende eingangs genannte Gesetz vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2682).
Berlin, den 1. September 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2685
Gesetz
zur Einsparung von Energie in Gebäuden
(Energieeinsparungsgesetz – EnEG)*)
§1 gen und Einrichtungen genügen müssen, damit vermeid-
bare Energieverluste unterbleiben. Für zu errichtende
Energiesparender Wärmeschutz Gebäude können sich die Anforderungen beziehen auf
bei zu errichtenden Gebäuden
1. den Wirkungsgrad, die Auslegung und die Leistungs-
(1) Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbe- aufteilung der Wärme- und Kälteerzeuger,
stimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss, hat, 2. die Ausbildung interner Verteilungsnetze,
um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe
der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so 3. die Begrenzung der Warmwassertemperatur,
zu entwerfen und auszuführen, dass beim Heizen und 4. die Einrichtungen der Regelung und Steuerung der
Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben. Wärme- und Kälteversorgungssysteme,
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 5. den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 6. die messtechnische Ausstattung zur Verbrauchser-
Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und fassung,
ihren Bauteilen festzusetzen. Die Anforderungen können
sich auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie 7. die Effizienz von Beleuchtungssystemen, insbeson-
der Lüftungswärmeverluste und auf ausreichende raum- dere den Wirkungsgrad von Beleuchtungseinrichtun-
klimatische Verhältnisse beziehen. Bei der Begrenzung gen, die Verbesserung der Tageslichtnutzung, die
des Wärmedurchgangs ist der gesamte Einfluss der die Ausstattung zur Regelung und Abschaltung dieser
beheizten oder gekühlten Räume nach außen und zum Systeme,
Erdreich abgrenzenden sowie derjenigen Bauteile zu 8. weitere Eigenschaften der Anlagen und Einrichtun-
berücksichtigen, die diese Räume gegen Räume ab- gen, soweit dies im Rahmen der Zielsetzung des
weichender Temperatur abgrenzen. Bei der Begrenzung Absatzes 1 auf Grund der technischen Entwicklung
von Lüftungswärmeverlusten ist der gesamte Einfluss der erforderlich wird.
Lüftungseinrichtungen, der Dichtheit von Fenstern und
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in
Türen sowie der Fugen zwischen einzelnen Bauteilen zu
bestehende Gebäude bisher nicht vorhandene Anlagen
berücksichtigen.
oder Einrichtungen eingebaut oder vorhandene ersetzt,
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforde- erweitert oder umgerüstet werden. Bei wesentlichen
rungen an den baulichen Wärmeschutz stellen, bleiben Erweiterungen oder Umrüstungen können die Anforde-
sie unberührt. rungen auf die gesamten Anlagen oder Einrichtungen
erstreckt werden. Außerdem können Anforderungen zur
Ergänzung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Ein-
richtungen mit dem Ziel einer nachträglichen Verbesse-
§2
rung des Wirkungsgrades und einer Erfassung des Ener-
gieverbrauchs gestellt werden.
Energiesparende
Anlagentechnik bei Gebäuden (4) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforde-
rungen an die in Absatz 1 genannten Anlagen und Ein-
(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Be- richtungen stellen, bleiben sie unberührt.
leuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder
-einrichtungen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt
§3
oder in Gebäuden aufstellt oder aufstellen lässt, hat bei
Entwurf, Auswahl und Ausführung dieser Anlagen und Energiesparender Betrieb von Anlagen
Einrichtungen nach Maßgabe der nach den Absätzen 2 (1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuch-
und 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen dafür Sorge tungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -ein-
zu tragen, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als richtungen in Gebäuden betreibt oder betreiben lässt, hat
zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist. dafür Sorge zu tragen, dass sie nach Maßgabe der nach
Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so instand
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
gehalten und betrieben werden, dass nicht mehr Energie
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nut-
vorzuschreiben, welchen Anforderungen die Beschaffen-
zung erforderlich ist.
heit und die Ausführung der in Absatz 1 genannten Anla-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 schreiben, welchen Anforderungen der Betrieb der in Ab-
S. 65). satz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
muss, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Die Anforderungen können sich auf die sachkundige Be- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
dienung, Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion bestimmen, dass für bestehende Gebäude, Anlagen oder
und auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen Einrichtungen einzelne Anforderungen nach den §§ 1, 2
und Einrichtungen beziehen. Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 gestellt werden können, wenn
die Maßnahmen generell zu einer wesentlichen Vermin-
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforde-
derung der Energieverluste beitragen und die Aufwen-
rungen an den Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen
dungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb
und Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt.
angemessener Fristen erwirtschaftet werden können.
§ 3a §5
Verteilung der Betriebskosten Gemeinsame Voraussetzungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- für Rechtsverordnungen
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu- (1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4
schreiben, dass aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand
1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs- der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und
oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen
Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die
oder Einrichtungen erfasst wird, erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen
Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen er-
2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden
so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem Ener- ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berück-
gieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird. sichtigen.
(2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass
§4 auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann,
Sonderregelungen und soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände
Anforderungen an bestehende Gebäude durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger
Weise zu einer unbilligen Härte führen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von (3) In den Rechtsverordnungen kann wegen techni-
den nach den §§ 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverord- scher Anforderungen auf Bekanntmachungen sachver-
nungen Ausnahmen zuzulassen und abweichende Anfor- ständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen
derungen für Gebäude und Gebäudeteile vorzuschrei- werden.
ben, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck (4) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4
1. wesentlich unter oder über der gewöhnlichen, durch- können die Anforderungen und – in den Fällen des § 3a –
schnittlichen Heizdauer beheizt werden müssen, die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Ver-
einbarungen der Benutzer und von Vorschriften des Woh-
2. eine Innentemperatur unter 15 Grad Celsius erfordern, nungseigentumsgesetzes geregelt und näher bestimmt
3. den Heizenergiebedarf durch die im Innern des Ge- werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsver-
bäudes anfallende Abwärme überwiegend decken, hältnisse zwischen den Beteiligten auswirken.
4. nur teilweise beheizt werden müssen, (5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4
können sich die Anforderungen auch auf den Gesamt-
5. eine überwiegende Verglasung der wärmeübertragen- energiebedarf oder -verbrauch der Gebäude und die Ein-
den Umfassungsflächen erfordern, setzbarkeit alternativer Systeme beziehen sowie Um-
6. nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen be- wandlungsverluste der Anlagensysteme berücksichtigen
stimmt sind, (Gesamtenergieeffizienz).
7. sportlich, kulturell oder zu Versammlungen genutzt § 5a
werden,
Energieausweise
8. zum Schutze von Personen oder Sachwerten einen
erhöhten Luftwechsel erfordern, Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung
oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
9. und nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Verwendung nicht geeignet sind, mung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von
soweit der Zweck des Gesetzes, vermeidbare Energie- Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundla-
verluste zu verhindern, dies erfordert oder zulässt. Satz 1 ge vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Anga-
gilt entsprechend für die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen ben und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Ge-
und Einrichtungen in solchen Gebäuden oder Gebäude- bäudes, eines Gebäudeteils oder in § 2 Abs. 1 genannter
teilen. Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die Vorga-
ben können sich insbesondere beziehen auf
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim- 1. die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und
men, dass die nach den §§ 1 bis 3 und 4 Abs. 1 festzule- Anlagen oder Einrichtungen,
genden Anforderungen auch bei wesentlichen Änderun- 2. die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und
gen von Gebäuden einzuhalten sind. Aktualisierung von Energieausweisen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2687
3. die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von (4) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2
Angaben und Kennwerten, und 3 kann die Art und das Verfahren der Überwachung
4. die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechts- geregelt werden; ferner können Anzeige- und Nachweis-
normen und Vergleichskennwerte, pflichten vorgeschrieben werden. Es ist vorzusehen,
dass in der Regel Anforderungen auf Grund der §§ 1
5. begleitende Empfehlungen für kostengünstige Ver- und 2 nur einmal und Anforderungen auf Grund des § 3
besserungen der Energieeffizienz, höchstens einmal im Jahr überwacht werden; bei An-
6. die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und be- lagen in Einfamilienhäusern, kleinen und mittleren Mehr-
stimmten Dritten zugänglich zu machen, familienhäusern und vergleichbaren Nichtwohngebäu-
den ist eine längere Überwachungsfrist vorzusehen.
7. den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in
denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht (5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist vorzu-
werden, sehen, dass
8. die Berechtigung zur Ausstellung von Energieauswei- 1. eine Überwachung von Anlagen mit einer geringen
sen einschließlich der Anforderungen an die Qualifika- Wärmeleistung entfällt,
tion der Aussteller sowie 2. die Überwachung der Erfüllung von Anforderungen
9. die Ausgestaltung der Energieausweise. sich auf die Kontrolle von Nachweisen beschränkt,
Die Energieausweise dienen lediglich der Information. soweit die Wartung durch eigenes Fachpersonal oder
auf Grund von Wartungsverträgen durch Fachbetriebe
sichergestellt ist.
§6
(6) In Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 kann vor-
Maßgebender Zeitpunkt
gesehen werden, dass die Überwachung ihrer Einhaltung
Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und entfällt.
bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der
Zeitpunkt der Baugenehmigung oder der bauaufsichtli- §8
chen Zustimmung, im Übrigen der Zeitpunkt maßgeblich,
zu dem nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit der Bußgeldvorschriften
Bauausführung begonnen werden durfte. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig einer Rechtsverordnung
§7
1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Ver-
Überwachung bindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4,
(1) Die zuständigen Behörden haben darüber zu 2. nach § 5a Satz 1 oder
wachen, dass die in den Rechtsverordnungen nach die-
sem Gesetz festgesetzten Anforderungen erfüllt werden, 3. nach § 7 Abs. 4
soweit die Erfüllung dieser Anforderungen nicht schon oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
nach anderen Rechtsvorschriften im erforderlichen Um- chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
fang überwacht wird. Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen be- diese Bußgeldvorschrift verweist.
stimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsver- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
ordnung die Überwachung hinsichtlich der in den Rechts- Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
verordnungen nach den §§ 1 und 2 festgesetzten Anfor- Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße
derungen ganz oder teilweise auf geeignete Stellen, Fach- bis zu fünfzehntausend Euro und in den übrigen Fällen
vereinigungen oder Sachverständige zu übertragen. So- mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
weit sich § 4 auf die §§ 1 und 2 bezieht, gilt Satz 1 ent- werden.
sprechend.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- §§ 9, 10
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Über- (gegenstandslos)
wachung hinsichtlich der durch Rechtsverordnung nach
§ 3 festgesetzten Anforderungen auf geeignete Stellen,
§ 11
Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen.
Soweit sich § 4 auf § 3 bezieht, gilt Satz 1 entsprechend. (Inkrafttreten)
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
Verordnung
über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten
(Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung – FkSolV)*)
Vom 2. September 2005
Auf Grund des § 10b Abs. 1 Satz 2 und 4, auch in Ver- §2
bindung mit Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des Kreditwesenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep- Bestimmung und
tember 1998 (BGBl. I S. 2776), der durch Artikel 1 Nr. 16 Wahl der Berechnungsmethode
des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) (1) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats ein im
eingefügt worden ist, sowie auf Grund des § 104q Abs. 1 Inland zugelassenes beaufsichtigtes Finanzkonglome-
Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit Satz 3 und Abs. 2 ratsunternehmen, bestimmt die Bundesanstalt für
Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fas- Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach An-
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 hörung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunter-
(BGBl. 1993 I S. 2), der durch Artikel 2 Nr. 19 des Geset- nehmens und unter Berücksichtigung des § 4, welche der
zes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) eingefügt in den §§ 5 bis 7 genannten Berechnungsmethoden an-
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finan- zuwenden ist.
zen nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute
und des Versicherungsbeirats im Benehmen mit der (2) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats eine
Deutschen Bundesbank: gemischte Finanzholding-Gesellschaft, ist die Anwen-
dung jeder der in den §§ 5 bis 7 genannten Berechnungs-
methoden zulässig; das übergeordnete Finanzkonglome-
§1
ratsunternehmen hat der Bundesanstalt und der Deut-
Anwendungsbereich; schen Bundesbank die Wahl der Berechnungsmethode
einzubeziehende Unternehmen und jeden Wechsel der Berechnungsmethode unverzüg-
lich anzuzeigen und zu begründen. Die Bundesanstalt
Ein Finanzkonglomerat muss jederzeit über Eigenmittel kann den missbräuchlichen Wechsel der Berechnungs-
in einer Höhe verfügen, die geeignet ist, die Solvabilitäts- methode untersagen. Haben in Fällen nach Satz 1 alle
anforderungen auf Konglomeratsebene (Finanzkonglo- beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen des
merate-Solvabilität) ausreichend sicherzustellen. Ob die Finanzkonglomerats ihren Sitz im Inland oder ist das
Finanzkonglomerate-Solvabilität ausreichend ist, ist auf übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ein
der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 7 Rückversicherungsunternehmen, gilt Absatz 1 entspre-
genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Ein- chend.
beziehung der dem Finanzkonglomerat angehörenden
1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwe-
§3
sengesetzes,
Technische Grundsätze
2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a
des Kreditwesengesetzes, (1) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglome-
3. Finanzunternehmen, rate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglomerats-
unternehmen, das Tochterunternehmen des übergeord-
4. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, neten oder eines nachgeordneten Finanzkonglomerats-
unternehmens ist, eine unzureichende Solvabilität auf, ist
5. Erstversicherungsunternehmen, dies bei der Berechnung unabhängig von der Berech-
6. Rückversicherungsunternehmen, nungsmethode in voller Höhe zu berücksichtigen. Ist
sichergestellt, dass sich die Haftung des Mutterunterneh-
7. Versicherungs-Holdinggesellschaften und mens oder des die Beteiligung haltenden nachgeordne-
8. gemischten Finanzholding-Gesellschaften ten Finanzkonglomeratsunternehmens ausschließlich auf
den an dem Tochter- beziehungsweise Beteiligungsun-
zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist aus- ternehmen gehaltenen Kapitalanteil beschränkt, kann mit
reichend, wenn der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 6 Genehmigung der Bundesanstalt auf Antrag des überge-
Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 zu ermittelnde Betrag größer ordneten Finanzkonglomeratsunternehmens die unzurei-
oder gleich null ist. chende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig
berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 6 und des chend, wenn ein in die Berechnung einzubeziehendes
Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beauf- Finanzkonglomeratsunternehmen eine unzureichende
sichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wert- fiktive Solvabilität im Sinne des Absatzes 7 aufweist.
papierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtli-
nien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG (2) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglome-
und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU rate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglomerats-
2003 Nr. L 35 S. 1). unternehmen, zu dem Kapitalbeziehungen anderer ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2689
zubeziehender Finanzkonglomeratsunternehmen nicht 2. gewährleistet ist, dass nicht Rechts- und Verwaltungs-
bestehen, eine unzureichende Solvabilität auf, bestimmt vorschriften ihre freie Übertragbarkeit auf andere
die Bundesanstalt, soweit erforderlich nach Konsultation Finanzkonglomeratsunternehmen behindern und
der zuständigen Stellen der anderen betroffenen Mit-
3. sichergestellt ist, dass sie in allen Teilen der Gruppe
gliedstaaten der Europäischen Union und der anderen
frei verfügbar sind.
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, den zu berücksichtigenden Anteil nach (7) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist für
Maßgabe der sich aus den bestehenden Beziehungen die in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabi-
nach Art und Umfang ergebenden Haftungsverhältnisse. lität einzubeziehenden unbeaufsichtigten Finanzkonglo-
meratsunternehmen, die nicht bereits in die Berechnun-
(3) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist ein gen der jeweiligen branchenbezogenen Solvabilitätsan-
Finanzkonglomeratsunternehmen, das Teil einer horizon- forderungen einbezogen werden, eine fiktive Solvabi-
talen Unternehmensgruppe ist, mit einem Anteil von litätsanforderung zu errechnen. Diese entspricht bei
100 Prozent der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderun-
gen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabi- 1. Finanzunternehmen und Unternehmen mit bankbezo-
lität einzubeziehen. Abweichend von Satz 1 kann die genen Hilfsdiensten der nach den Maßstäben der
Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag des überge- Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kredit-
ordneten Finanzkonglomeratsunternehmens auch einen wesengesetzes zu ermittelnden Solvabilitätsanforde-
anderen Anteil festlegen. rung, die ein solches Unternehmen zu erfüllen hätte,
wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen der Ban-
(4) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist aus- ken- und Wertpapierdienstleistungsbranche wäre,
zuschließen, dass die nach den jeweils maßgeblichen
Branchenvorschriften zulässigen Eigenmittel der ver- 2. Kapitalanlagegesellschaften den Kapitalanforderun-
schiedenen in die Berechnung einbezogenen Finanzkon- gen nach § 11 des Investmentgesetzes, auch in Ver-
glomeratsunternehmen mehrfach berücksichtigt werden. bindung mit der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1
Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
(5) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist jede 3. Rückversicherungsunternehmen, auch wenn sie
konglomeratsinterne Kapitalschöpfung, die aus einer gemischte Finanzholding-Gesellschaften sind, die
Gegenfinanzierung zwischen den Finanzkonglomerats- zugleich das Rückversicherungsgeschäft betreiben,
unternehmen stammt, auszuschließen. Gegenfinanzie- der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
rung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Finanzkon- § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermit-
glomeratsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine telnden Solvabilitätsspanne,
Beteiligung an einem anderen Finanzkonglomeratsunter-
nehmen hält oder einem anderen Finanzkonglomeratsun- 4. Versicherungs-Holdinggesellschaften einer Solvabi-
ternehmen, das seinerseits unmittelbar oder mittelbar litätsspanne von null.
gemäß der jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht
zulässige Eigenmittel des erstgenannten Finanzkonglo- zugleich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, wird
meratsunternehmens hält, Darlehen gewährt. Die Sätze 1 die fiktive Solvabilitätsanforderung nach den branchen-
und 2 gelten in Bezug auf konglomeratsangehörige spezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat am
Unternehmen, die nicht der Finanzbranche angehören stärksten vertretenen Finanzbranche errechnet.
oder in einer horizontalen Unternehmensgruppe zusam-
mengefasst sind, entsprechend.
§4
(6) Ergibt die Berechnung der Finanzkonglomerate-
Berechnungsmethoden;
Solvabilität, dass der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des
Verantwortlichkeit
§ 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 ermittelte Betrag negativ
ist, hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh- (1) Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solva-
men dafür Sorge zu tragen, dass die negative Differenz bilität ist vom übergeordneten Finanzkonglomeratsunter-
unverzüglich durch Eigenmittelbestandteile ausgegli- nehmen vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 1 nach Maßgabe
chen wird, die nach allen maßgeblichen Branchenvor- der in § 5 genannten Berechnungsmethode unter Be-
schriften als zulässige Eigenmittelbestandteile anerkannt rücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze und
sind (branchenübergreifende Eigenmittel); hiervon sind unter Verwendung der Vordrucke nach § 9 unter Berück-
die Bundesanstalt und die zuständige Hauptverwaltung sichtigung der darin enthaltenen Anmerkungen durchzu-
der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich zu führen. Sofern bei der Berechnung der Finanzkonglome-
unterrichten. Branchenübergreifende Eigenmittelbestand- rate-Solvabilität nach § 5 Ergänzungsrechnungen not-
teile im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere: wendig sind, weil auf Konglomeratsebene einzubezie-
hende Finanzkonglomeratsunternehmen nicht bereits in
1. das Grundkapital beziehungsweise die ihm entspre- die konsolidierte Berechnung einbezogen sind oder die
chenden rechtsformspezifischen Kapitalbestandteile, gesetzlichen Bestimmungen oder die Grundsätze des § 3
2. Genussrechtsverbindlichkeiten, bei der konsolidierten Berechnung nicht oder nicht voll-
ständig berücksichtigt werden, sind diese Ergänzungen
3. längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten. auf der Grundlage der Einzelabschlüsse nach Maßgabe
der in § 6 genannten Berechnungsmethode (Abzugs- und
Die branchenübergreifenden Eigenmittelbestandteile nach Aggregationsmethode) vorzunehmen.
Satz 2 sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn
(2) Auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglome-
1. die nach den jeweiligen Branchenvorschriften maß- ratsunternehmens kann die Bundesanstalt abweichend
geblichen Beschränkungen erfüllt sind, von Absatz 1 bestimmen, dass die Berechnung der
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
Finanzkonglomerate-Solvabilität für die gesamte Gruppe ordnung und der Kapitalausstattungs-Verordnung
vollständig nach Maßgabe der Abzugs- und Aggregati- vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der
onsmethode nach § 6 oder auf der Grundlage der Kombi- jeweils geltenden Fassung,
nationsmethode nach § 7 durchgeführt wird.
c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solva-
bilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3
§5 Abs. 7.
Berechnung der (3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmit-
Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der teln sind abzuziehen:
Grundlage einer konsolidierten Berechnung
1. in den Fällen des Buchstaben a
(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der
Grundlage der für die Konsolidierung jeweils maßgebli- a) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die
chen Branchenvorschriften berechnet (konsolidierte Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglome-
Berechnung), muss die Differenz zwischen der Summe ratsunternehmen der Banken- und Wertpapier-
der nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 ermit- dienstleistungsbranche an den in die Berechnung
telten zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunterneh-
und der Summe der nach Absatz 2 Nr. 2 ermittelten Sol- men der Versicherungsbranche halten,
vabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein.
Maßgebliche Branchenvorschrift für die konsolidierte b) die von den in die Berechnung einzubeziehenden
Berechnung im Sinne des Satzes 1 ist für die in die Finanzkonglomeratsunternehmen der Versiche-
Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsun- rungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbind-
ternehmen lichkeiten und Genussrechte, die bei den in die
Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglome-
1. der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ratsunternehmen der Banken- und Wertpapier-
die Berechnung auf zusammengefasster Basis nach dienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel
§ 10a des Kreditwesengesetzes, die für die Zwecke im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften
der konsolidierten Berechnung nach Satz 1 einem ausgewiesen werden, und
konsolidierten Abschluss gleichgestellt wird,
2. in den Fällen des Buchstaben b
2. der Versicherungsbranche der konsolidierte Ab-
schluss nach § 1 der Solvabilitätsbereinigungs-Ver- a) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die
ordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173) in Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglome-
der jeweils geltenden Fassung. ratsunternehmen der Versicherungsbranche an
den in die Berechnung einzubeziehenden Finanz-
(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden
konglomeratsunternehmen der Banken- und Wert-
ermittelt:
papierdienstleistungsbranche halten,
1. die zulässigen Eigenmittel
b) die von den in die Berechnung einzubeziehenden
a) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsun- Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken-
ternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehaltenen
tungsbranche nach Maßgabe des § 10 in Verbin- nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrech-
dung mit § 10a Abs. 6 Satz 3 bis 9 des Kreditwe- te, die bei den in die Berechnung einzubeziehen-
sengesetzes, den Finanzkonglomeratsunternehmen der Versi-
cherungsbranche als zulässige Eigenmittel im
b) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsun-
Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften
ternehmen der Versicherungsbranche nach Maß-
ausgewiesen werden.
gabe des § 53c des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes und der für die Berechnung ihrer bereinigten
Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten §6
Abschlusses in Bezug auf die zulässigen Eigenmit-
tel geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbe- Berechnung
reinigungs-Verordnung und der Finanzkonglomerate-Solvabilität
auf der Grundlage der Einzelabschlüsse
2. die Solvabilitätsanforderungen (Abzugs- und Aggregationsmethode)
a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsun-
(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der
ternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis-
Grundlage der Einzelabschlüsse aller in die Berechnung
tungsbranche nach Maßgabe des § 10a Abs. 1
einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen nach
Satz 2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit
der Abzugs- und Aggregationsmethode berechnet, muss
der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des
die Differenz zwischen der Summe der für jedes einzelne
Kreditwesengesetzes über die Solvabilitätsanfor-
in die Berechnung einzubeziehende Finanzkonglome-
derung auf zusammengefasster Basis,
ratsunternehmen nach Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 zu
b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versi- ermittelnden zulässigen Eigenmittel und der Summe der
cherungsbranche nach Maßgabe der für die für jedes in die Berechnung einzubeziehenden Finanz-
Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der konglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Nr. 2 zu ermit-
Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Be- telnden Solvabilitätsanforderung und dem Buchwert der
zug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Beteiligungen an anderen Finanzkonglomeratsunterneh-
Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Ver- men größer oder gleich null sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2691
(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden methode) in der Weise berechnet, dass die zulässigen
ermittelt: Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen jeweils
für eine Finanzbranche nach § 5 und für die jeweils ande-
1. die zulässigen Eigenmittel
re Finanzbranche nach § 6 zu ermitteln sind; § 3 Abs. 7
a) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsun- gilt jeweils entsprechend. Sind innerhalb derselben
ternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis- Finanzbranche mehrere Teilgruppen in die Berechnung
tungsbranche nach § 10 des Kreditwesengeset- einzubeziehen, kann jede Teilgruppe jeweils gesondert
zes, nach § 5 oder § 6 bei der Berechnung berücksichtigt wer-
den, je nachdem, auf welcher Grundlage die jeweilige
b) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsun- Gruppenberechnung erfolgt.
ternehmen der Versicherungsbranche nach § 53c
des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Sol- (2) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität nach der
vabilitätsbereinigungs-Verordnung und Kombinationsmethode berechnet, muss die Differenz
zwischen den nach Absatz 1 ermittelten zulässigen
2. die Solvabilitätsanforderungen Eigenmitteln und der Summe der nach Absatz 1 ermittel-
a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsun- ten Solvabilitätsanforderungen und dem Buchwert der
ternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis- Beteiligungen größer oder gleich null sein.
tungsbranche nach Maßgabe der Rechtsverord-
nung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesenge- §8
setzes über die Solvabilitätsanforderung an das
Berichtszeitraum
einzelne Unternehmen,
Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versi-
ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
cherungsbranche nach Maßgabe der Kapitalaus-
einmal jährlich unverzüglich nach Erteilung des Bestäti-
stattungs-Verordnung und der Solvabilitätsbereini-
gungsvermerks für den letzten der in die Berechnung
gungs-Verordnung,
jeweils einzubeziehenden und zu prüfenden Abschlüsse
c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solva- durch den Abschlussprüfer, spätestens jedoch neun
bilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 7. Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.
(3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmit-
teln sind abzuziehen: §9
Einreichungsverfahren
1. in den Fällen des Buchstaben a die von den in die
Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomerats- (1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh-
unternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen men im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 und Abs. 4
nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, des Kreditwesengesetzes beziehungsweise im Sinne des
die bei den in die Berechnung einzubeziehenden § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 und Abs. 4 des Versicherungs-
Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und aufsichtsgesetzes hat die Berechnungen mit folgenden
Wertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Vordrucken einzureichen:
Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvor-
1. Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglo-
schriften ausgewiesen werden,
merate-Solvabilität
2. in den Fällen des Buchstaben b die von den in die – Gesamtübersicht –:
Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomerats-
unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis- FSG (Anlage 1),
tungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlich- 2. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Sol-
keiten und Genussrechte, die bei den in die Berech- vabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder
nung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunter- Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkon-
nehmen der Versicherungsbranche als zulässige glomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 1
Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvor- Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kredit-
schriften ausgewiesen werden. wesengesetzes vorliegt
(4) Die zulässigen Eigenmittel und die jeweiligen Sol- – Konsolidierte Berechnung Banken –:
vabilitätsanforderungen sind jeweils quotal in Höhe des
Anteils, der direkt oder indirekt am gezeichneten Kapital FSKBB (Anlage 2),
eines in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkon- 3. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Sol-
glomeratsunternehmens gehalten wird, anzusetzen. vabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe
als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine
§7 Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität
auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses
Berechnung vorliegt
der Finanzkonglomerate-Solvabilität
auf der Grundlage einer Kombination – Konsolidierte Berechnung Versicherungsunterneh-
der Berechnungsmethoden men –:
nach den §§ 5 und 6 FSKBV (Anlage 3),
(1) Abweichend von den §§ 5 und 6 wird die Finanz- 4. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Sol-
konglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kom- vabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglome-
bination beider Berechnungsmethoden (Kombinations- ratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
leistungsbranche auf Grundlage der Einzelabschlüsse, schen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung ein-
soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a zureichen. Wahlweise kann die Einreichung auch unter
des Kreditwesengesetzes (Anlage 2) erfasst wurden Verwendung automatisiert verarbeitbarer Datenträger
oder im Wege der Datenfernübertragung erfolgen.
– Einzelabschluss Banken –:
FSEAB (Anlage 4), § 10
5. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Sol- Subdelegation
vabilitätsanforderungen
Die in § 10b Abs. 1 Satz 2 und 4 des Kreditwesengeset-
a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Fi-
zes und in § 104q Abs. 1 Satz 2 und 4 des Versicherungs-
nanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgrup-
aufsichtsgesetzes enthaltenen Ermächtigungen werden
pen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelab-
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
schlüsse zu berechnen war, oder
mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnun-
b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Ver- gen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu
sicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach erlassen sind.
Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berech-
nung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der Ein- § 11
zelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist
Übergangsregelungen
– Einzelabschluss Versicherungsunternehmen –:
(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 10
FSEAV (Anlage 5), Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind in Bezug auf
6. Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung die Ermittlung der Solvabilitätsanforderungen an die in
der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen die Berechnung der zusätzlichen Solvabilitätsanforde-
Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und rung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der jeweils
Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versi- anzuwenden Berechnungsmethode einzubeziehenden
cherungsbranche Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wert-
papierdienstleistungsbranche die Bestimmungen des
– Unternehmen –: Grundsatzes I der Grundsätze über die Eigenmittel und
FSU (Anlage 6), die Liquidität der Kreditinstitute in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13 555),
7. Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die
zuletzt geändert nach Maßgabe der Bekanntmachung
Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsun-
vom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077), anzuwenden.
ternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis-
tungsbranche sowie der Versicherungsbranche (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 121d
des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind Rückversiche-
– Anteile –:
rungsunternehmen nach Maßgabe der Solvabilitätsberei-
FSA (Anlage 7), nigungs-Verordnung in die Berechnung einzubeziehen.
8. Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglome- (3) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf die
ratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember 2004
vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen beginnenden Geschäftsjahres.
abgesehen werden kann
– Abzug branchenübergreifender Beteiligungen –: § 12
FSABB (Anlage 8). Inkrafttreten
(2) Die Vordrucke nach Absatz 1 sind der Bundesan- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
stalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deut- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. September 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2693
Anlage 1
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 1)
Übersichtsbogen
zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
– Gesamtübersicht (FSG) –
Pos.-
FSG1),2)
Nr.
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird:3) lfd. Nr.:4)
002 Name des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens:5) lfd. Nr.:4)
003 Stichtag der Berechnung: / /
004 Ansprechpartner: Telefon-Nr.: / E-Mail-Adresse:
I. Eigenmittel Vergleichspositionen/ Betrag6)
Berechnung
I.1 Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
branche des Finanzkonglomerats
100 a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung7) ∑ (FSKBB/005 x FSKBB/156)
101 b) Ergebnis Einzelabschlüsse8) ∑ (FSEAB/004 x FSEAB/149)
I.2 Eigenmittel der Versicherungsbranche des
Finanzkonglomerats
102 a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung9) ∑ (FSKBV/006 x FSKBV/123)
103 b) Ergebnis Einzelabschlüsse10) ∑ (FSEAV/006 x FSEAV/108)
104 I.3 abzüglich Eigenmittel, die aus konglomerateinterner
Kapitalschöpfung stammen und bislang noch nicht erfasst
wurden11)
105 I.4 gesamte bereinigte Eigenmittel des Finanzkonglomerats ∑ (100, 101, 102, 103) – 104
II. Solvabilitätsanforderungen
II.1 Solvabilitätsanforderungen der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche des Finanzkonglomerats
200 a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung12) ∑ (FSKBB/005 x FSKBB/205)
201 b) Ergebnis Einzelabschlüsse13) ∑ (FSEAB/004 x FSEAB/205)
II.2 Solvabilitätsanforderungen der Versicherungsbranche
des Finanzkonglomerats
202 a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung14) ∑ (FSKBV/006 x FSKBV/206)
203 b) Ergebnis Einzelabschlüsse15) ∑ (FSEAV/006 x FSEAV/200)
204 II.3 gesamte Solvabilitätsanforderungen des
Finanzkonglomerats ∑ (200, 201, 202, 203)
300 III. Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität16) 105 – 204
400 IV. Bedeckungssatz (in %) (105/204) x 100
500 Datum und Unterschrift17)
/ /
Fußnoten:
1) In dem Übersichtsbogen FSG werden die Teil-Ergebnisse der Meldevordrucke FSKBB, FSKBV, FSEAB und FSEAV zusammengeführt. Zu dem Satz
an Meldevordrucken zählen auch die Vordrucke FSU, FSA sowie FSABB.
Typen von Meldevordrucken
FSKBB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgrup-
pe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG vorliegt. Für jede Gruppe ist dieser
Meldevordruck gesondert auszufüllen.
FSKBV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglo-
merats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt. Für jede Gruppe ist
dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen.
2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
FSEAB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche auf Grundlage der Einzelabschlüsse, die nicht bereits in der Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG
bzw. dem Meldevordruck FSKBB für die Ermittlung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfasst wurden, und zwar
a) Berechnung auf Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG,
b) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalanlagegesellschaften).
FSEAV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen für Versicherungsgruppen, sofern eine Berechnung der
Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt, sowie für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche.
FSU: Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Unternehmen.
FSA: Meldevordruck zur Erfassung der mittelbaren und unmittelbaren Anteile des Unternehmens, auf dessen Ebene die Finanzkonglomerate-Solva-
bilität errechnet wird.
FSABB: Meldevordruck zur Erfassung von Beteiligungen sowie nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten, die branchenübergreifenden
Charakter haben und für die aufgrund der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität davon abgesehen werden kann, dass auf der Ebene des
einzelnen Unternehmens oder auf der Ebene der Gruppe ein Abzug vorgenommen werden muss.
Verwendung der Meldevordrucke
1. Methode gemäß § 5 FkSolV (Methode auf Grundlage einer konsolidierten Berechnung)
Bei der Berechnung gemäß § 5 FkSolV sind die Meldevordrucke FSKBB (gesondert für jede Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
branche, für die eine Berechnung nach § 10a i. V. m. § 10 KWG vorliegt) sowie FSKBV (gesondert für jede Gruppe der Versicherungsbranche, für
die eine Berechnung nach § 104g Abs. 2 VAG auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt) zu verwenden.
2. Methode gemäß § 6 FkSolV (Abzugs- und Aggregationsmethode)
Bei der Berechnung gemäß § 6 FkSolV sind die Meldevordrucke FSEAB (gesondert für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis-
tungsbranche) sowie FSEAV (gesondert für jedes Unternehmen der Versicherungsbranche) zu verwenden. Ausgangsbasis sind die Zahlen, die
sich aus dem handelsrechtlichen Einzelabschluss ergeben.
3. Methode gemäß § 7 FkSolV (Kombination der Methoden gemäß § 5 oder § 6 FkSolV)
Sofern die Methode gemäß § 7 FkSolV verwendet wird, sind je nach Notwendigkeit die Meldevordrucke FSKBB, FSKBV, FSEAB und/oder FSEAV
zu verwenden.
4. Die Meldevordrucke FSG, FSU, FSA sowie FSABB sind unabhängig von der Methode immer auszufüllen.
5. Erstes Beispiel:
Ein Finanzkonglomerat ist wie folgt aufgebaut: An der Spitze steht ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
branche, auf dessen Ebene zugleich eine Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG vorzunehmen ist. Dieses Unterneh-
men hält zugleich die Mehrheit an der Muttergesellschaft einer Versicherungsgruppe sowie die Mehrheit an einem einzelnen Versicherungsunter-
nehmen. Für die Versicherungsgruppe liegt auf der Ebene des Mutterunternehmens eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität
(Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses, s. § 104g Abs. 2 VAG) vor. Für das einzelne Versicherungsunternehmen liegt eine
Berechnung der Solo-Solvabilität (s. § 53c VAG) vor. Die Vorgehensweise ist wie folgt: Die Bankengruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBB
erfasst. Die Versicherungsgruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBV erfasst. Mit dem Meldevordruck FSEAV wird das einzelne Versicherungs-
unternehmen erfasst. Die Berechnungsergebnisse werden unter Berücksichtigung der Beteiligungsprozentsätze in den Übersichtsbogen übertra-
gen. Als Ergebnis der Berechnung wird der Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität ermittelt (Meldevordruck FSG, Position 300). Die Finanz-
konglomerate-Solvabilität ist zum Berechnungsstichtag ausreichend, wenn der ermittelte Betrag größer oder gleich null ist.
6. Zweites Beispiel:
An der Spitze eines Finanzkonglomerats steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die zugleich Rückversicherungsunternehmen ist,
wobei letzteres Unternehmen zugleich Mutterunternehmen einer Versicherungsgruppe ist. Für das Rückversicherungsunternehmen ist eine
Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Basis des § 104g Abs. 2 VAG vorzunehmen. Sofern diese Berechnung auf Grundlage des
konsolidierten Abschlusses erfolgte und z. B. Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert
wurden, sind diese Unternehmen im Rahmen der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität zu dekonsolidieren und in den entsprechen-
den Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen (s. a. Fußnote 1 zu Meldevordruck FSKBV).
2) Die Werte sind in dem Übersichtsbogen FSG sowie in sämtlichen zugehörigen Meldevordrucken, sofern nicht anders angegeben, in Mio. Euro auf
drei Nachkommastellen gerundet anzugeben (Beispiel: 167,3 Mio. Euro = 167,300). Die Prozentsätze sind entsprechend auf zwei Nachkommastellen
gerundet anzugeben (7,1 % = 7,10 %).
3) Das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird, ist das Unternehmen an der Spitze
des Finanzkonglomerats.
4) Als lfd. Nr. ist die Nummer des jeweiligen in derselben Zeile benannten Unternehmens einzutragen, die in dem Meldevordruck FSU in Spalte 1 als ein-
deutiger Schlüssel vergeben wurde.
5) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist das Unternehmen, das für die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität der BaFin
gegenüber verantwortlich ist.
6) Einzutragen sind die jeweiligen Berechnungsergebnisse.
7) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB,
Position 005) mit den Eigenmitteln (FSKBB, Position 156) ergeben, einzutragen.
8) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB,
Position 004) mit den Eigenmitteln (FSEAB, Position 149) ergeben, einzutragen.
9) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBV,
Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Eigenmitteln (FSKBV, Position 123) ergeben, einzutragen.
10) Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSEAV, Position 006) mit den Eigenmitteln (FSEAV, Position 108) ergeben.
11) Hierunter fallen bislang nicht berücksichtigte Abzugspositionen aus konglomerateinterner Kapitalschöpfung z. B. in Bezug auf solche Unternehmen,
die zum Finanzkonglomerat gehören, jedoch nicht einer Aufsicht unterliegen (s. § 3 Abs. 5 FkSolV). Der Posten ist in einer Anlage zu erläutern.
12) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB,
Position 005) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSKBB, Position 205) ergeben, einzutragen.
13) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB,
Position 004) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAB, Position 205) ergeben, einzutragen.
14) Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Solvabilitätsanforderungen (FSKBV, Position 206) ergeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2695
15) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAV,
Position 006) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAV, Position 200) ergeben, einzutragen.
16) Eine ausreichende Eigenmittel-Ausstattung des Finanzkonglomerats ist zu dem Berechnungsstichtag dann gegeben, wenn der Betrag der Finanz-
konglomerate-Solvabilität größer oder gleich null ist (s. § 1 Satz 3 FkSolV).
17) Der Meldevordruck ist mit dem Datum zu versehen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands oder anderen Zeichnungsberechtigten des
übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens zu unterschreiben.
2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 2)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des
Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes vorliegt
– Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) –
Pos.-
FSKBB1)
Nr.
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird: lfd. Nr.:
002 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
für die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe (Methode auf
Grundlage des § 10a KWG) vorgenommen wurde: lfd. Nr.:
003 Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe:2)
004 Lfd. Nr.:3)
Stichtag der Berechnung: _____ /_____ /__________
005 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats
in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe
mittelbar und unmittelbar zusteht4)
I. Eigenmittel Vergleichs- Betrag
positionen
Kernkapital
101 Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)
ohne Vorzugsaktien QS2/401
102 Offene Rücklagen QS2/402
103 Zwischengewinn QS2/403
104 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter QS2/404
105 Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB QS2/405
106 von der BaFin anerkanntes freies Vermögen QS2/406
abzüglich:
107 Eigene Anteile oder Geschäftsanteile QS2/407
108 Entnahmen der/Kredite an Gesellschafter, gekündigte Geschäfts-
guthaben und Geschäftsguthaben ausscheidender Genossen QS2/408
109 Bilanzverlust/Zwischenbilanzverlust QS2/409
110 Immaterielle Vermögensgegenstände QS2/410
111 Überschuss der Aktivposten über die Passivposten (nur für Zweig-
stellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland) QS2/441
112 Buchwerte der auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallen-
den Kapitalanteile und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter QS2/412
113 Aktivischer Unterschiedsbetrag aufgrund der Übergangsregelung
gemäß § 64c KWG QS2/413
114 Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a
Abs. 6 Satz 6 und 7 KWG abzüglich 50 % des Teilbetrages der nicht wie
eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt wird QS2/414
abzüglich:
115 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 3b KWG auf das Kernkapital QS2/415
116 Kernkapital QS2/420
Ergänzungskapital
117 Vorsorgereserven nach § 340f HGB QS2/421
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2697
Vergleichs- Betrag
positionen
118 Vorzugsaktien (abzügl. eigener Vorzugsaktien) QS2/422
119 Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und Gebäuden QS2/423
120 Nicht realisierte Reserven in notierten Wertpapieren, in Verbundunter-
nehmen und Investmentanteilen QS2/424
121 Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden QS2/425
122 Genussrechtsverbindlichkeiten QS2/426
abzüglich:
123 Marktpflege in verbrieften eigenen Genussrechtsverbindlichkeiten QS2/427
124 Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten QS2/428
abzüglich:
125 Marktpflege in verbrieften längerfristigen nachrangigen Verbindlich-
keiten QS2/429
126 Haftsummenzuschlag QS2/430
abzüglich:
127 Buchwerte der auf die gruppenangehörigen Unternehmen
entfallenden längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten QS2/431
128 Buchwerte des Genussrechtskapitals und nicht realisierte Reserven,
die auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen QS2/432
129 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 3b KWG auf das Ergänzungs-
kapital QS2/436
130 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10 Abs. 6
Satz 6 und 7 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem gruppen-
fremden Unternehmen behandelt wird QS2/437
131 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 3 KWG (Summe der
Pos. QS2/428 bis QS2/431 – unter Berücksichtigung der
Vorzeichen – abzüglich der Hälfte des in Pos. QS2/420 ausge-
wiesenen Betrages, sofern Ergebnis größer Null) QS2/438
132 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 2 KWG (Summe der
Pos. QS2/421 bis QS2/438 – unter Berücksichtigung der
Vorzeichen – abzüglich Pos. QS2/420, sofern Ergebnis größer Null) QS2/439
133 Ergänzungskapital QS2/440
abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital):
134 Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KWG QS2/444
135 Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten
sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 10 Abs. 6
Satz 1 Nr. 2 bis 4c KWG5)
136 Zusammengefasstes haftendes Eigenkapital insgesamt QS2/450
abzüglich:
137 Bedeutende Beteiligungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 KWG QS2/451
138 Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich QS2/454
139 Zusammengefasstes haftendes Eigenkapital bei Anwendung
von § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 des Grundsatzes I QS2/460
140 Freies Kernkapital nach § 10 Abs. 2c Satz 2 KWG QS2/461
141 Freies Ergänzungskapital nach § 10 Abs. 2c Satz 2 KWG QS2/462
Drittrangmittel
142 Nettogewinn QS2/470
143 Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflege-
positionen) QS2/471
144 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 KWG (Summe der
Pos. QS2/438 und QS2/439) QS2/472
2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
Vergleichs- Betrag
positionen
abzüglich:
145 Buchwerte der auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden
kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten QS2/473
146 Schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen
gemäß § 10 Abs. 2c Satz 4 KWG QS2/474
147 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2c Satz 2 bis 4 KWG (Summe der
Positionen QS2/462 + QS2/470 bis QS2/474 – unter Berücksichtigung
der Vorzeichen – abzüglich 250 % (bzw. 200 %) der Position QS2/461,
sofern Ergebnis größer Null) QS2/475
148 Drittrangmittel insgesamt QS2/480
149 Eigenmittel insgesamt (Pos. QS2/450 und QS2/480) QS2/485
abzüglich:
150 Ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel QS2/488
151 Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich QS2/489
152 Eigenmittel bei Anwendung von § 2 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 3 des
Grundsatzes I (Pos. QS2/460 + QS2/480 ./. QS2/488 ./. QS2/489) QS2/490
abzüglich:
153 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungs-
branche6)
154 konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und nachrangige
Verbindlichkeiten7)
155 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen8)
156 anrechenbare Eigenmittel der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe9)
II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung
201 Solvabilitätsanforderung an die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe10) (QG1/200/C)
abzüglich:
202 Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unter-
nehmen der Versicherungsbranche ergeben11)
203 Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus nach-
rangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegen-
über Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen12)
204 zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen13)
205 anzurechnende Solvabilitätsanforderung an die Instituts- bzw. Finanz-
holding-Gruppe14)
III. Eigenmittelausstattung
301 Eigenmittelausstattung der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe15)
Fußnoten:
1) Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe auf Grundlage
des § 10a KWG (zusammengefasster Grundsatz I).
Für jede (Teil-)Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen.
2) Einzutragen ist der Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe i. S. d. § 10a Abs. 2 bis 4 KWG. Die Vorschriften für die Berechnungsgrundlagen
sowie für die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach § 10 i. V. m. § 10a Abs. 6 bis 9 bzw. § 10a Abs. 6 Satz 1
KWG i. V. m. der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG.
3) Einzutragen ist die laufende Nummer, die der vorgenannten Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung
einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.
4) Sofern das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkon-
glomerats, ist hier 100,00 % einzutragen.
5) Zu beachten ist, dass unter dieser Position die Summe der Werte einzutragen ist, die in dem Meldevordruck QS2 (Stand 31.12.2004) unter den Posi-
tionen 445 und 448 auszuweisen wären.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2699
6) Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Versicherungsbranche gehalten werden (s. § 5 Abs. 3
Nr. 1 Buchstabe a FkSolV).
7) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem
Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b FkSolV).
8) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.
9) Dieser Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 152 abzügl. Pos. 153 abzügl. Pos. 154 abzügl. Pos. 155.
10) Der Wert aus QG1/200/C ist mit 8 % zu gewichten und das Ergebnis hier einzutragen.
11) Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Scha-
den- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften) ergeben.
12) Fußnote 11 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten gegenüber Unternehmen
der Versicherungsbranche entsprechend.
13) Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksichtigt
wurden (Ausnahmefälle).
14) Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 201 abzügl. Pos. 202 abzügl. Pos. 203 zuzügl. Pos. 204.
15) Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 156 abzügl. Pos. 205.
2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
Anlage 3
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 3)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel
und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe
als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der
Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt
– Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) –
Pos.-
FSKBV1)
Nr.
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird: __________________________ lfd. Nr.: ________
002 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
für die Versicherungsgruppe (Methode auf Grundlage des
konsolidierten Abschlusses) vorgenommen wurde: __________________________ lfd. Nr.: ________
003 Name der Versicherungsgruppe: _____________________________________
004 Berechnungsgrundlage Konzernabschluss
a) nach deutschem Recht (HGB, ausgenommen § 315a HGB) w
b) nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 315a HGB) w (bitte entspr. ankreuzen)
005 Stichtag der Berechnung: _____ / ______ /________
006 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats
in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe mittelbar und
unmittelbar zusteht2)
I. Eigenmittel der Versicherungsgruppe3) Vergleichs- Betrag
positionen
101 eingezahltes Grundkapital oder Gründungsstock BerS1, I.(1)
102 Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals BerS1, I.(2)
103 Kapitalrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen BerS1, I.(3)
104 Gewinnrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen BerS1, I.(4)
105 Teile des im Konzern verbleibenden Konzernergebnisses ohne Anteile
anderer Gesellschafter BerS1, I.(5)
106 Hälfte zulässiger Nachschüsse des Mutterunternehmens, das in
deren Solo-Solvabilitätsübersicht als Eigenmittel anerkannt wurde BerS1, I.(6)
107 Genussrechtskapital BerS1, I.(7)
108 nachrangige Verbindlichkeiten BerS1, I.(8)
109 freie Teile der RfB BerS1, I.(9)
110 künftige Gewinne BerS1, I.(10)
111 spezielle Eigenmittel: Genussrechtskapital und nachrangige Verbind-
lichkeiten BerS1, I.(11) a
112 spezielle Eigenmittel: andere begrenzt anrechenbare Eigenmittel BerS1, I.(11) b
113 sonstige Beträge BerS1, I.(12)
114 abzüglich in der Konzernbilanz ausgewiesene immaterielle Werte BerS1, I.(13)
115 Eigenmittel (Zwischensumme) BerS1, III.(1)
116 Eigenmittel gemäß Ergänzungsrechnung BerS1, III.(2)
117 Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva BerS1, III.(3)
118 abzüglich sonstige Beträge BerS1, III.(4)
119 Gesamte Eigenmittel (Zwischensumme) BerS1, III.(5)
120 abzüglich Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Banken-
und Wertpapierdienstleistungsbranche4)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2701
Vergleichs- Betrag
positionen
121 abzüglich konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und
nachrangige Verbindlichkeiten5)
122 abzüglich sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen6)
123 Summe bereinigte Eigenmittel der Versicherungsgruppe 119 –
∑ (120,121,122)
II. Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsgruppe7)
II.1 Berechnung auf Basis des konsolidierten Abschlusses
200 Solvabilitätsspanne von Lebens-VU BerS1, II.(1.7)
201 Solvabilitätsspanne von Kranken-VU BerS1, II.(2.3)
202 Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfall-VU BerS1, II.(3.3)
203 fiktive Solvabilitätsspanne von Rück-VU BerS1, II.(4.4)
204 II.2 Berechnung der Solvabilitätsspanne auf Grundlage der Einzelab-
schlüsse BerS1, III.(7)
205 II.3 Solvabilitätsspanne gemäß Ergänzungsrechnung BerS1, III.(8)
206 Ergebnis Solvabilitätsanforderung8)
207 III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel9)
208 IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen10)
Fußnoten:
1) Grundlage für die in diesen Meldevordruck einzutragenden Werte sind die Berechnungsergebnisse auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses
für eine Versicherungsgruppe gemäß § 104g Abs. 2 VAG, die eine Teilgruppe des Finanzkonglomerats bildet. Sofern Unternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen zu dekonsolidieren, in den entsprechenden Mel-
devordrucken für diese Branche zu erfassen und z. B. die Beteiligungsbuchwerte als Abzugsposten (s. Fußnote 4) zu erfassen.
2) Sofern das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier
100,00 % einzutragen.
3) Sofern die Eigenmittelelemente (Positionen 101 bis 119) aufgrund der Dekonsolidierung (s. Fußnote 1) von den entsprechenden Werten der Berech-
nung der Versicherungsgruppen-Solvabilität abweichen, sind Berechnungsunterschiede in einer Anlage zu erläutern.
4) Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
gehalten werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a FkSolV).
5) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem
Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b FkSolV).
6) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B. Vermögens-
einlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehörigen Unterneh-
men der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vorschriften (insbeson-
dere § 10 Abs. 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.
7) Die Einträge in den Positionen 200 bis 203 und 204 richten sich danach, wie das Wahlrecht zur Ermittlung des Solvabilitäts-Solls bei der Berechnung
auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses in der Versicherungsgruppen-Berechnung ausgeübt wurde. Bei der Berechnung des Solls auf Grund-
lage des konsolidierten Abschlusses sind die Positionen 200 bis 203 auszufüllen, bei Berechnung des Solls auf Grundlage der Einzelabschlüsse ist
die Position 204 zu ergänzen.
8) Der Eintrag in diesem Feld entspricht in Abhängigkeit von dem Wahlrecht auf Versicherungsgruppenebene entweder der Summe der Positionen 200
bis 203 oder der Position 204 zuzüglich jeweils des Ergebnisses unter Position 205.
9) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit den gesamten bereinigten Eigenmitteln
(Position 123).
10) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanforderungen
(Position 206).
2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
Anlage 4
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 4)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel
und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen
der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
auf Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der
Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 2) erfasst wurden
– Einzelabschluss Banken (FSEAB) –
Pos.-
FSEAB1)
Nr.
001 Name des Unternehmens: __________________________________________________________
002 Lfd. Nr.:2) ____________________________ Sitzstaat (sofern nicht D): ________________
003 Stichtag der Berechnung: _____ /_____ /__________
004 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf
dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt3)
I. Eigenmittel Vergleichs- Betrag
positionen
Kernkapital
101 Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)
ohne Vorzugsaktien SA3/401
102 Offene Rücklagen SA3/402
103 Zwischengewinn SA3/403
104 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter SA3/404
105 Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB SA3/405
106 von der BaFin anerkanntes freies Vermögen SA3/406
abzüglich:
107 Eigene Anteile oder Geschäftsanteile SA3/407
108 Entnahmen der/Kredite an Gesellschafter, gekündigte Geschäfts-
guthaben und Geschäftsguthaben ausscheidender Genossen SA3/408
109 Bilanzverlust/Zwischenbilanzverlust SA3/409
110 Immaterielle Vermögensgegenstände SA3/410
111 Überschuss der Aktivposten über die Passivposten (nur für Zweig-
stellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland) SA3/411
abzüglich:
112 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 3b KWG auf das Kernkapital SA3/415
113 Kernkapital SA3/420
Ergänzungskapital
114 Vorsorgereserven nach § 340f HGB SA3/421
115 Vorzugsaktien (abzügl. eigener Vorzugsaktien) SA3/422
116 Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und Gebäuden SA3/423
117 Nicht realisierte Reserven in notierten Wertpapieren, in Verbund-
unternehmen und Investmentanteilen SA3/424
118 Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden SA3/425
119 Genussrechtsverbindlichkeiten SA3/426
abzüglich:
120 Marktpflege in verbrieften eigenen Genussrechtsverbindlichkeiten SA3/427
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2703
Vergleichs- Betrag
positionen
121 Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten SA3/428
abzüglich:
122 Marktpflege in verbrieften längerfristigen nachrangigen
Verbindlichkeiten SA3/429
123 Haftsummenzuschlag SA3/430
abzüglich:
124 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 3b KWG auf das
Ergänzungskapital SA3/436
125 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 3 KWG (Summe der Pos.
SA3/428 bis SA3/430 – unter Berücksichtigung der Vorzeichen –
abzüglich der Hälfte des in Pos. SA3/420 ausgewiesenen Betrages,
sofern Ergebnis größer Null) SA3/438
126 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 2 KWG (Summe der Pos.
QS2/421 bis QS2/438 – unter Berücksichtigung der Vorzeichen –
abzüglich Pos. QS2/420, sofern Ergebnis größer Null) SA3/439
127 Ergänzungskapital SA3/440
abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital):
128 Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KWG SA3/444
129 Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten
sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 10 Abs. 6
Satz 1 Nr. 2 bis 4c KWG4)
130 Haftendes Eigenkapital insgesamt SA3/450
abzüglich:
131 Bedeutende Beteiligungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 KWG SA3/451
132 Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich SA3/452
133 Haftendes Eigenkapital bei Anwendung von § 2 Abs. 1 des Grund-
satzes I SA3/460
134 Freies Kernkapital nach § 10 Abs. 2c Satz 2 KWG SA3/461
135 Freies Ergänzungskapital nach § 10 Abs. 2c Satz 2 KWG SA3/462
Drittrangmittel
136 Nettogewinn SA3/470
137 Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflege-
positionen) SA3/471
138 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 KWG
(Summe der Pos. SA3/438 und SA3/439) SA3/472
abzüglich:
139 Schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen
gemäß § 10 Abs. 2c Satz 4 KWG SA3/474
140 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2c Satz 2 bis 4 KWG (Summe der
Positionen SA3/462 + SA3/470 bis SA3/474 – unter Berücksichtigung
der Vorzeichen – abzüglich 250 % (bzw. 200 %) der Position SA3/461,
sofern Ergebnis größer Null) SA3/475
141 Drittrangmittel insgesamt SA3/480
142 Eigenmittel insgesamt (Pos. SA3/450 und SA3/480) SA3/485
abzüglich:
143 Ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel SA3/488
144 Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich SA3/489
145 Eigenmittel bei Anwendung von § 2 Abs. 2 und 3 des Grundsatzes I
(Pos. SA3/460 + SA3/480 ./. SA3/488 ./. SA3/489) SA3/490
2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
Vergleichs- Betrag
positionen
abzüglich:
146 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungs-
branche5)
147 konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und nach-
rangige Verbindlichkeiten6)
148 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen7)
149 anrechenbare Eigenmittel des einzelnen Unternehmens8)
200 II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung
201 Solvabilitätsanforderung an das Unternehmen9) (GB1/200/C)
abzüglich:
202 Solvabilitätsanforderungen, die aus Beteiligungen an Unternehmen
der Versicherungsbranche stammen10)
203 Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus nach-
rangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegen-
über Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen11)
204 zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen12)
205 anzurechnende Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen13)
300 III. Eigenmittelausstattung
301 Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens14)
Fußnoten:
1) Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Unternehmen der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche auf Grundlage der Einzelabschlüsse.
Hierzu werden mehrere Sachverhalte gesondert erfasst:
a) Berechnung nach § 10 KWG (Grundsatz I),
b) Eigenmittel und fiktive Solvabilitätsanforderungen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsunterneh-
men sind, Finanzunternehmen sowie Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,
c) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalanlagegesellschaften, sofern diese nicht bereits über die konsolidierte Berechnung Banken,
s. Meldevordruck FSKBB, erfasst wurden).
Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen, sofern dieses nicht bereits
in der Berechnung auf Ebene einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe (s. Meldevordruck FSKBB) erfasst wird.
2) Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem einzelnen Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unter-
nehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.
3) Sofern das Unternehmen, das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist
als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 149) niedriger sind als
die Solvabilitätsanforderungen (Position 205), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Abs. 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmens-
gruppen) ist zu beachten.
4) Zu beachten ist, dass unter dieser Position die Summe der Werte einzutragen ist, die in dem Meldevordruck SA3 (Stand 31.12.2004) unter den Posi-
tionen 445 und 448 auszuweisen wären.
5) Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche hält.
6) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von
einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 6 Abs. 3 Nr. 1 FkSolV).
7) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.
8) Der Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 145 abzügl. Pos. 146 abzügl. Pos. 147 abzügl. Pos. 148. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder
einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D. In allen Fällen sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 4
bis 6 vorzunehmen.
9) Der Wert aus GB1/200/C ist mit 8 % zu gewichten und das Ergebnis hier einzutragen.
10) Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Scha-
den- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.
11) Fußnote 9 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten gegenüber Unternehmen der
Versicherungsbranche entsprechend.
12) Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksichtigt
wurden (Ausnahmefälle). Hierzu zählen u. a. folgende Fälle: Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsun-
ternehmen sind, sowie bei Finanzunternehmen sowie Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten richten sich die Solvabilitätsanforderungen
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG in der jeweils geltenden Fassung, sofern für diese Unternehmen weder eine
Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10a Abs. 1 Satz 2 KWG noch nach § 10 KWG vorliegt. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland
oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D.
13) Die anrechenbare Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen ergibt sich aus: Pos. 201 abzügl. Pos. 202 abzügl. Pos. 203 zuzügl.
Pos. 204.
14) Die Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus: Pos. 149 abzügl. Pos. 205.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2705
Anlage 5
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 5)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die
Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder
b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung
nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage
der Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist
– Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) –
Pos.-
FSEAV1)
Nr.
001 Name des Unternehmens:2) ____________________________________________________________________________________
002 Lfd. Nr.:3) ____________________ Sitzstaat (sofern nicht D): ________________________________
003 Kurzname:4) ____________________
004 Berechnungsgrundlage1)
a) Versicherungsgruppen-Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse w
b) Einzelberechnung w (bitte entspr. ankreuzen)
005 Stichtag der Berechnung: ______ / ______ /__________
006 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht,
auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt6)
I. Eigenmittel Vergleichs- Betrag
positionen
100 Eigenmittel gemäß aufsichtsbehördlich anerkannter oder fiktiver
Solo-Solvabilitätsübersicht7)
101 Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva8)
102 abzüglich Beteiligungsbuchwerte, die an Unternehmen der Versicherungs-
branche gehalten werden9)
103 abzüglich freie Teile der RfB und sonstige Eigenmittel, die nicht anrechen-
bar sind10)
104 gesamte Eigenmittel11)
105 abzüglich Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der
Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche12)
106 konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und
nachrangige Verbindlichkeiten13)
107 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen14)
108 bereinigte Eigenmittel15) 104 –
105 –
106 –
107
200 II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung16)
300 III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel17)
400 IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen18)
Fußnoten:
1) In diesem Meldevordruck werden jeweils gesondert erfasst:
a) die Berechnungsergebnisse auf Basis einer Berechnung auf Grundlage der Einzelabschlüsse im Rahmen der Vorschriften zur Versicherungsgrup-
pen-Solvabilität (Versicherungsgruppen-Berechnung),
b) Werte für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche, die nicht bereits mit dem Meldevordruck FKKBV oder über Fall a) einbezogen wurden
(Einzelberechnung).
Die Berechnungsgrundlagen sowie die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach den Vorschriften für die
Berechnung der bereinigten Solvabilität von Versicherungsgruppen auf Grundlage der Einzelabschlüsse (s. Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
i. V. m. Rundschreiben 20/2002 (VA)). Dies gilt auch, wenn einzelne andere Unternehmen der Versicherungsbranche (s. Fall b) oben) erfasst werden,
die nicht zu einer Versicherungsgruppe zählen. In diesem Fall ist die Berechnung der Positionen 100 bis 103 in einer Anlage zu erläutern.
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
2) Für Versicherungsgruppen ist der Name des Unternehmens einzutragen, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität
erfolgt. Für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche ist der Name des Unternehmens einzutragen, dessen Daten in diesem Meldevordruck
erfasst werden.
3) Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden
Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.
4) Einzutragen ist der Kurzname, der dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unterneh-
men (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.
5) In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder „Versicherungsgruppen-Berechnung“ oder „Einzelberechnung“ einzutragen (s. a. Fußnote 1).
6) Sofern die Daten einer Versicherungsgruppe erfasst werden, ist der Beteiligungsprozentsatz einzutragen, der dem Unternehmen an der Spitze des
Finanzkonglomerats an dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabi-
lität erfolgt. Ansonsten bezieht sich der Beteiligungsprozentsatz entsprechend auf das Einzelunternehmen. Sofern das Unternehmen, auf dessen
Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt oder das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit dem Unter-
nehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem als Einzelunternehmen
erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 100) niedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 200), ist hier gleichfalls
100,00 % einzutragen. § 3 Abs. 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten.
7) Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist kein
Eintrag vorzunehmen (s. Fußnote 11 Absatz 2).
Sofern die Daten eines Einzelunternehmens erfasst werden, ist der auf Grundlage der Fußnote 4 Absatz 1 zu Formular BerSU4 des Rundschreibens
20/2002 (VA) ermittelte Wert einzutragen.
8) Fußnote 7 gilt entsprechend. Die Anrechnung von Teilen stiller Reserven bestimmter Kapitalanlagen richtet sich nach Fußnote 4.1 zu Formular
BerSU4 des Rundschreibens 20/2002 (VA).
9) Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Beteiligungsbuchwerte, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche unmit-
telbar hält.
10) Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Abzugsbeträge, die auf Grundlage der Fußnote 7 zu Formular BerSU4 des Rundschreibens
20/2002 (VA) ermittelt wurden.
11) Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist folgender Wert einzutragen: Pos. 100 zuzügl. Pos. 101 abzügl. Pos. 102 abzügl. Pos. 103.
Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist als
Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (3) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 20/2002 (VA) aufgeführt ist.
12) Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbran-
che hält.
13) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von
einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 6 Abs. 3 Nr. 2 FkSolV).
14) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B. Vermögens-
einlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehörigen Unterneh-
men der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vorschriften (insbeson-
dere § 10 Abs. 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.
15) Die Position 108 ergibt sich, indem von der Position 104 die Positionen 105, 106 und 107 abgezogen werden.
Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den Branchenvorschriften in D. In allen Fäl-
len sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 10 und 12 bis 14 vorzunehmen.
16) Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist diejenige (fiktive) Solvabilitätsspanne einzutragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorschriften zur
Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Grundlage der Einzelabschlüsse) anwenden würde (s. a. Rundschreiben 20/2002 (VA) mit
Anmerkungen zu Formular BerSU4).
Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist als
Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (4) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 20/2002 (VA) aufgeführt ist.
Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D.
17) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Eigenmittel (Position 108).
18) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanforderungen
(Position 200).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2707
Anlage 6
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 6)
Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der
Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der
Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche
– Unternehmen (FSU) –
FSU1)
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: __________________________________________________
Stichtag der Berechnung: ______/______ /__________
voller Name des beaufsichtigtes gebuchte
lfd. Kurz- Bilanz-
Unternehmens/ Sitzstaat5) Unternehmen Brutto-
Nr.2) name4) summe7)
Sitz3) (J/N)6) Beiträge8)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1. Lebens-VU
1.1
1.2…
2. Kranken-VU
3. Schaden/Unfall-VU
4. Rück-VU
5. Versicherungs-Holding-
gesellschaften
6. Einlagenkreditinstitute9)
7. E-Geld-Institute10)
8. sonstige Kreditinstitute
(ohne Investment-
geschäft)11)
9. Finanzdienstleistungs-
institute12)
10. Finanzholding-
Gesellschaften13)
11. sonstige Finanz-
unternehmen14)
12. Unternehmen mit
bankbezogenen
Hilfsdiensten15)
13. Kapitalanlagegesell-
schaften16)
14. gemischte Finanzholding-
Gesellschaften17)
15. sonstige Unternehmen18)
Fußnoten:
1) Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanzkon-
glomerate-Solvabilität einzubeziehen ist, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen (s. a. § 1 Abs. 20 KWG bzw. § 104k Nr. 4
VAG). Die Erfassung erfolgt in der jeweils entsprechenden Kategorie, sortiert nach Sitzstaat.
2) In Spalte 1 ist für jedes Unternehmen eine eindeutige laufende Nummer (lfd. Nr.) zu vergeben und im gesamten Meldevordruck-Satz entsprechend zu
verwenden. Die erste Stelle der laufenden Nummer ergibt sich aus dem Unternehmenstyp. Die zweite Stelle ist ein Punkt. Die nachfolgenden Stellen
ergeben sich, indem für jedes Unternehmen innerhalb des entsprechenden Unternehmenstyps eine fortlaufende Nummer zu vergeben ist. Innerhalb
eines Typs ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat, Unterneh-
men mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat, Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Innerhalb dieser Reihenfolge ist für ausländische Unterneh-
men eine Sortierung nach dem Sitzstaat vorzunehmen.
3) Maßgeblich für den Ausweis eines Unternehmens in einer Kategorie ist, nach welchen Vorschriften es in die Berechnung der Finanzkonglomerate-
Solvabilität einbezogen wurde. Betreibt z. B. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft zugleich das
Rückversicherungsgeschäft, ist das Unternehmen als Rückversicherungsunternehmen zu klassifizieren und entsprechend in die Berechnung einzu-
beziehen (s. a. Fußnote 15).
2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
4) Der Kurzname besteht aus zwei Teilen. Teil 1 ist eine eindeutige Kurzbezeichnung („sprechender Schlüssel“). Teil 2 ist die für Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen von der Aufsichtsbehörde vergebene und im Rahmen der Berichterstattungspflichten gemäß BerVersV zu verwen-
dende vierstellige Registernummer; sie ist mit Hilfe eines Schrägstrichs von Teil 1 zu trennen. Liegt keine Registernummer vor, ist eine andere geeig-
nete Kennzeichnung zu verwenden.
5) Einzutragen ist der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Sofern das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, entfällt der Eintrag.
6) In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder ein „J“ oder ein „N“ einzutragen.
7) Die Bilanzsumme ist unabhängig vom Unternehmenstyp für jedes Unternehmen anzugeben. Zur Vorgehensweise bei Leasing-Teilkonzernen s. a.
Fußnote 14.
8) Die gebuchten Brutto-Beiträge sind für alle Lebens-, Kranken, Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen anzugeben.
9) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG.
10) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3d Satz 4 KWG.
11) Hier zu erfassen sind Kreditinstitute, die weder Einlagen- noch E-Geld-Institute sind und Bankgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7
bis 10 KWG betreiben.
12) Hier zu erfassen sind Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1a KWG.
13) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3a Satz 1 KWG (s. a. Fußnote 17).
14) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG ohne Finanzholding-Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 3a KWG. Sofern Teilkonzerne
bestehen, die ausschließlich das Leasing-Geschäft mit einer Vielzahl von Objektgesellschaften betreiben, können aus Vereinfachungsgründen
anstelle der Daten für jede einzelne Objektgesellschaft die Daten auf Grundlage des Teilkonzernabschlusses (insbesondere die Bilanzsumme) bzw. in
Bezug auf die Mutter des Teilkonzerns eingetragen werden. In diesem Fall ist in Spalte 2 zusätzlich zum Namen des Teilkonzerns der Klammerzusatz
„TKA“ einzutragen.
15) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3c KWG.
16) Hier zu erfassen sind Kreditinstitute, welche die in § 7 des Investmentgesetzes bezeichneten Geschäfte betreiben.
17) Hier zu erfassen sind gemischte Finanzholding-Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 3a Satz 2 KWG bzw. § 104k Satz 1 Nr. 3 VAG, die weder ein Rückver-
sicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft sind. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften werden wie Rückversiche-
rungsunternehmen behandelt, wenn sie das Rückversicherungsgeschäft betreiben. Betreibt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft kein Rück-
versicherungsgeschäft, wird sie wie eine Versicherungs-Holdinggesellschaft behandelt, wenn die Versicherungsbranche im Finanzkonglomerat stär-
ker vertreten ist als die Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche; andernfalls gilt sie als Finanzholding-Gesellschaft.
18) Zu erfassen sind solche konglomeratszugehörigen Unternehmen, die nicht zu den Kategorien 1 bis 14 zählen und für die korrekte Erfassung der
Daten im Meldevordruck FSABB benötigt werden (Beispiel: Ein Versicherungsunternehmen hält die Mehrheit an einem unbeaufsichtigten Unterneh-
men, das Darlehen aufnimmt und damit eine Beteiligung an einem Kreditinstitut finanziert, wobei alle drei Unternehmen zu dem Finanzkonglomerat
zählen: In diesem Fall ist das unbeaufsichtigte Unternehmen hier zu erfassen.).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2709
Anlage 7
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 7)
Meldevordruck zur Erfassung der Anteile
an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen
der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche
– Anteile (FSA) –
FSA1)
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: __________________________________________________
Stichtag der Berechnung: ______/ ______/ __________
Art der
Prozentsatz, mit
durchgerechneter Einbeziehung5):
dem das Unternehmen
lfd. voller Name des Beteiligungs- (mögliche Einträge:
in der Berechnung
Nr. Unternehmens/Sitz2) prozentsatz3) zGS I, GS I, VGS KA,
berücksichtigt wurde4)
in % VGS EA, E, KAG,
in %
KAG zGS I, Sonstige)
(1) (2) (3) (4) (5)
1. Lebens-VU
2. Kranken-VU
3. Schaden/Unfall-VU
4. Rück-VU
5. Versicherungs-Holding-
gesellschaften
6. Einlagenkreditinstitute
7. E-Geldinstitute
8. sonstige Kreditinstitute
(ohne Investmentgeschäft)
9. Finanzdienstleistungsinstitute
10. Finanzholding-Gesellschaften
11. sonstige Finanzunternehmen6)
12. Unternehmen mit bankbe-
zogenen Hilfsdiensten
13. Kapitalanlagegesellschaften
14. gemischte Finanzholding-
Gesellschaften
15. sonstige Unternehmen
Fußnoten:
1) Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanzkon-
glomerate-Solvabilität einbezogen wurde, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen.
2) Die Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu Unternehmenstypen richtet sich nach der Zuordnung gemäß dem Meldevordruck FSU.
3) Einzutragen ist derjenige Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats mittelbar und unmittelbar an dem
Unternehmen zusteht. Für das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.
4) Einzutragen ist derjenige Prozentsatz, mit dem das Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde. Dieser
Prozentsatz kann von dem Prozentsatz in Spalte 4 abweichen, da z. B. bei der Berechnung auf Grundlage des zusammengefassten Grundsatzes I
(Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KWG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG) Tochterunternehmen unabhängig von den Anteilen, die auf andere Gesell-
schafter entfallen, zu 100 % in die Berechnung einbezogen werden. Unternehmen, die als horizontale Unternehmensgruppe einem Finanzkonglome-
rat angehören, sind zu 100 % in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die BaFin anderes bestimmt. Entsprechende Unternehmensverbin-
dungen sind in einer Anlage zu erläutern. Für das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.
5) In Abhängigkeit von der Art der Einbeziehung ist jeweils ein Kennzeichen einzutragen:
bei Einbeziehung auf Grundlage der Berechnung
• nach dem zusammengefassten Grundsatz I zGS I,
• nach dem Grundsatz I GS I,
• nach den Vorschriften zur Versicherungs-
gruppen-Solvabilität (Konzernabschluss) VGS KA,
2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
• nach den Vorschriften zur Versicherungs-
gruppen-Solvabilität (Einzelabschlüsse) VGS EA,
• nach den Vorschriften der Solo-Solva-
bilität für Versicherungsunternehmen E,
• nach den Vorschriften für Kapitalanlage-
gesellschaften und gleichzeitiger Erfassung
nach dem zusammengefassten Grundsatz I KAG zGS I,
• nach den Vorschriften für Kapitalanlage-
gesellschaften, wobei keine Einbeziehung über
die Vorschriften des zusammengefassten
Grundsatzes I erfolgte KAG,
• Sonstige Sonstige.
6) Die Sätze 1 und 2 der Fußnote 14 zum Meldevordruck FSU gelten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2711
Anlage 8
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 8)
Meldevordruck zur Erfassung der
finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom
Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann
– Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) –
FSABB1), 9)
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: __________________________________________________
Stichtag der Berechnung: ______ /______/__________
Kurzname des
beteiligten Unternehmens, Art der Art der
Kurzname des
für das vom Abzug Einbeziehung: Einbeziehung:
Unternehmens, Beteiligungen bzw.
branchenübergreifender (mögliche Einträge: (mögliche Einträge:
lfd. lfd. an dem die nachrangige Ver-
Beteiligungen bzw. zGS I, GS I, zGS I, GS I,
Nr.2) Nr.5) Beteiligung bindlichkeiten und
nachrangiger Verbindlich- VGS KA, VGS EA, VGS KA, VGS EA,
gehalten wird/ Genussrechte8)
keiten und Genussrechte E, KAG, KAG zGS I, E, KAG, KAG zGS I,
Gruppe6)
abgesehen werden Sonstige)4) Sonstige)7)
kann/Gruppe3)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
Fußnoten:
1) Erfasst werden branchenübergreifende Beteiligungen in dem Finanzkonglomerat, die dazu führen, dass in den Berechnungen nach § 10 Abs. 6 Satz 6
KWG, nach § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 6 Satz 6 KWG, nach § 53c Abs. 3d Satz 3 VAG sowie nach § 5 Abs. 7 SolBerV Beteiligungen sowie
Forderungen aus Genussrechten und nachrangiger Verbindlichkeiten deshalb nicht in der branchenbezogenen Berechnung von den Eigenmitteln
abgezogen werden, da das beteiligte Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wird. Die Werte, die somit auf
Einzel- bzw. Gruppenebene nicht von den Eigenmitteln abzuziehen sind, werden in Spalte 7 erfasst.
Sofern ein beaufsichtigtes Unternehmen z. B. eine branchenübergreifende Beteiligung hält und dieses Unternehmen zu einer branchenbezogenen
Gruppe (Gruppe der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG
oder Versicherungsgruppe, für die eine Berechnung nach § 104g Abs. 2 VAG vorzunehmen ist) gehört, ergeben sich zwei Einträge, einer aus Sicht des
einzelnen beaufsichtigten Unternehmens sowie ein weiterer aus Sicht des in die branchenbezogene Gruppenberechnung einbezogenen Unterneh-
mens (s. a. Fall 1 der Fußnote 9, die Beispiele enthält).
Sofern lediglich eine Solo-Solvabilitätsberechnung vorzunehmen ist oder auch für den Fall eines unbeaufsichtigten Unternehmens, das in die Berech-
nung der Finanzkonglomerate-Solvabilität und einer branchenbezogenen Gruppenberechnung einzubeziehen ist, ergibt sich lediglich ein Eintrag.
Ausschließlich für den Meldevordruck FSABB sind Rückversicherungsunternehmen jedoch wie beaufsichtigte Unternehmen zu behandeln (zwei Ein-
träge, wenn eine Einbeziehung in eine Versicherungsgruppen-Berechnung erfolgt).
2) Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens, das die Beteiligung an einem Unternehmen der anderen Branche hält, in die Berechnung der
Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist und für das vom Abzug der unter Fußnote 1 genannten Positionen an dem Unternehmen der ande-
ren Branche auf Ebene der Solo-Solvabilität oder Gruppen-Solvabilität abgesehen werden kann.
3) Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens. Sofern dieses Unternehmen in eine branchenbezogene Gruppenbe-
rechnung (Bankengruppe oder Versicherungsgruppe) einbezogen wird, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern das Unterneh-
men ein übergeordnetes Unternehmen i. S. d. § 10a Abs. 2 und 2a KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen.
4) Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
(s. a. Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden).
5) Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens der anderen Branche, an dem die Beteiligung gehalten wird und das zusammen mit dem
unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist.
6) Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens. Sofern der Eintrag in Bezug auf das branchenbezogene Gruppen-
unternehmen (Banken-/Wertpapierdienstleistungsgruppe oder Versicherungsgruppe) erfolgt, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen.
Sofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen i. S. d. § 10a Abs. 2 und 2a KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen (s. Beispiel 5 unter
Fußnote 9).
7) Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
(s. a. Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden).
8) Hier einzutragen ist jeweils der einzelne Beteiligungsbuchwert sowie getrennt davon jeweils der einzelne Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten
oder Genussrechte. Als Beteiligungsbuchwert ist der Wert gemeint, den das unter Fußnote 2 bezeichnete Unternehmen an dem unter Fußnote 5
bezeichneten Unternehmen hält. Der Betrag für einen Beteiligungsbuchwert ist mit der Abkürzung „(B)“ zu kennzeichnen. In Bezug auf nachrangige
Verbindlichkeiten und Genussrechte ist derjenige Wert gemeint, der bei einem unter Fußnote 5 genannten Unternehmen oder im Rahmen der bran-
chenorientierten Gruppenberechnung als Eigenmittel angerechnet wurde, ohne dass ein Abzug auf der Ebene des einzelnen Unternehmens oder der
Unternehmensgruppe erforderlich ist (s. a. Fußnote 1).
2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
9) Beispiele
In einem Finanzkonglomerat steht ein Rückversicherungsunternehmen (Kurzname Top Rück-VU/6000, lfd. Nr. 4.1) an der Spitze. Das Rückversiche-
rungsunternehmen hält jeweils unmittelbar 100 % an einem Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/111, lfd. Nr. 1.1) und an einem Scha-
den- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU/5000, lfd. Nr. 3.1).
Beispiel 1: Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) hält 100 % an einem einzelnen Kredit-
institut (Top KI 1, lfd. Nr. 6.1). Das Erstversicherungsunternehmen kann in der Solvabilitätsberechnung nach § 53c VAG von dem Abzug des Buchwer-
tes der Beteiligung (= 100 Mio. Euro), die an dem Kreditinstitut gehalten wird, absehen, da beide Unternehmen zu einem Finanzkonglomerat gehören
und in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen werden.
Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Abs. 1 Nr. 2 VAG. Somit
ist auf der Ebene des Rückversicherungsunternehmens eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität gemäß § 104g Abs. 2 VAG vorzu-
nehmen. Sofern die Berechnung auf Basis eines konsolidierten Abschlusses (Konzernabschluss) erfolgt, sind bei der Berechnung der Versicherungs-
gruppen-Solvabilität voll und anteilig konsolidierte Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche zu dekonsolidieren, d. h. sämt-
liche Einflüsse auf die Eigenmittel der Versicherungsgruppe herauszurechnen. Von dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung, die an dem Kreditin-
stitut gehalten wird, kann auf Gruppenebene abgesehen werden.
Bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität sind sowohl Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch
Unternehmen der Versicherungsbranche sowie andere finanzkonglomeratszugehörige Unternehmen zu berücksichtigen. Für das Lebensversiche-
rungsunternehmen sind im vorliegenden Fall im Meldevordruck FSABB zwei Einträge vorzunehmen, ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens
und ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens, das zu einer Versicherungsgruppe gehört. Im letztgenannten Fall ist der Name der Versicherungs-
gruppe in Spalte 2 zu erfassen. In beiden Fällen ist hinter dem Wert in Spalte 7 die Abkürzung „(B)“ für Beteiligungsbuchwert einzutragen.
Beispiel 2: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 2, lfd. Nr. 6.2, Betei-
ligungsbuchwert 30 Mio. Euro). Das Rückversicherungsunternehmen hat eine Forderung aus nachrangigen Verbindlichkeiten in Höhe von 60 Mio.
Euro gegenüber dem Kreditinstitut, die dort in Höhe von 40 Mio. Euro als Eigenmittel anerkannt wurden.
Beispiel 3: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält über eine Beteiligungsgesellschaft (Top Bet 1, lfd.
Nr. 13.1) 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 3, lfd. Nr. 6.3, Beteiligungsbuchwert 50 Mio. Euro).
Beispiel 4: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU-VU 1, lfd. Nr. 3.1) hält 100 % (Beteiligungsbuchwert 35 Mio. Euro) an einem
Kreditinstitut (Top KI 4, lfd. Nr. 6.4), das in eine Berechnung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG einbezogen wird. Der Name der
Bankengruppe ist „KI-Gruppe 1“.
Beispiel 5: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU-VU 1, lfd. Nr. 3.1) hält 60 % (Beteiligungsbuchwert 48 Mio. Euro) an einem
Kreditinstitut (Top KI 5, lfd. Nr. 6.5), das als übergeordnetes Unternehmen einer Bankengruppe eine Berechnung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 KWG vorzulegen hat, wobei die Berechnung auf der Ebene der Finanzholding-Gesellschaft stattfindet. Das Kreditinstitut gehört zur
Bankengruppe „KI-Gruppe 1“. Die Kennzeichnung als übergeordnetes Unternehmen erfolgt in Spalte 5 mit Hilfe der Abkürzung „üU“.
Beispiel 6: Wie Beispiel 4, wobei ein Kreditinstitut (Top KI 6, lfd. Nr. 6.6) der Bankengruppe „KI-Gruppe 1“ eine 70 %-Beteiligung (Beteiligungsbuch-
wert 89 Mio. Euro) an einem einzelnen Krankenversicherungsunternehmen (Top Kranken-VU/2000, lfd. Nr. 2.1) hält.
Beispiele für Einträge in den Meldevordruck FSABB:
Kurzname des
beteiligten Unternehmens, Art der Art der
Kurzname des Beteiligungen (B)
für das vom Abzug Einbeziehung: Einbeziehung:
Unternehmens, bzw. als Eigenmittel
branchenübergreifender (mögliche Einträge: (mögliche Einträge:
lfd. lfd. an dem die angerechnete
Beteiligungen bzw. zGS I, GS I, zGS I, GS I,
Nr. Nr. Beteiligung nachrangige Ver-
nachrangiger Verbindlich- VGS KA, VGS EA, VGS KA, VGS EA,
gehalten wird/ bindlichkeiten und
keiten und Genussrechte E, KAG, KAG zGS I, E, KAG, KAG zGS I,
Gruppe Genussrechte
abgesehen werden Sonstige) Sonstige)
kann/Gruppe
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
Einträge für Beispiel 1:
1.1 Top Lebens-VU/1111 VGS KA 6.1 Top KI 1 GS I 100,000 (B)
1.1 Top Lebens-VU/1111 VGS KA 6.1 Top KI 1 GS I 100,000 (B)
(Vers-Gruppe 1)
Einträge für Beispiel 2:
4.1 Top Rück-VU/6000 VGS KA 6.2 Top KI 2 GS I 30,000 (B)
40,000
4.1 Top Rück-VU/6000 VGS KA 6.2 Top KI 2 GS I 30,000 (B)
(Vers-Gruppe 1) 40,000
Eintrag für Beispiel 3:
13.1 Top Bet 1/0001 VGS KA 6.3 Top KI 3 GS I 50,000 (B)
(Vers-Gruppe 1)
Eintrag für Beispiel 4:
3.1 TOP SU VU 1/5000 VGS KA 6.4 Top KI 4 zGS I 35,000 (B)
(KI Gruppe 1)
Eintrag für Beispiel 5:
3.1 TOP SU VU 1/5000 VGS KA 6.5 Top KI 5 zGS I 48,000 (B)
(Vers-Gruppe 1) (KI Gruppe 1, üU)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2713
Kurzname des
beteiligten Unternehmens, Art der Art der
Kurzname des Beteiligungen (B)
für das vom Abzug Einbeziehung: Einbeziehung:
Unternehmens, bzw. als Eigenmittel
branchenübergreifender (mögliche Einträge: (mögliche Einträge:
lfd. lfd. an dem die angerechnete
Beteiligungen bzw. zGS I, GS I, zGS I, GS I,
Nr. Nr. Beteiligung nachrangige Ver-
nachrangiger Verbindlich- VGS KA, VGS EA, VGS KA, VGS EA,
gehalten wird/ bindlichkeiten und
keiten und Genussrechte E, KAG, KAG zGS I, E, KAG, KAG zGS I,
Gruppe Genussrechte
abgesehen werden Sonstige) Sonstige)
kann/Gruppe
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
Einträge für Beispiel 6:
6.6 TOP KI 6 zGS I 2.1 Top Kranken-VU/ E 89,000 (B)
2000
6.6 TOP KI 6 zGS I 2.1 Top Kranken-VU/ E 89,000 (B)
(KI-Gruppe 1) 2000
2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
Achte Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 2. September 2005
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in b) In den Nummern 2 und 4 Buchstabe a, b und c wird
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 jeweils die Angabe „Artikel 30 Abs. 1 der Verord-
(BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 Nr. 1 der Verord- nung (EG) Nr. 2287/2003“ durch die Angabe „Arti-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert kel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005“
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver- ersetzt.
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Verordnung
Änderung der (EG) Nr. 2287/2003“ durch die Angabe „Verord-
Seefischerei-Bußgeldverordnung nung (EG) Nr. 27/2005“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Unterabs. 1“ durch
Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.
1998 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 27. Juli 2004 (BGBl. I S. 2054), wird wie folgt c) In Nummer 5 wird die Angabe „Unterabs. 1“ gestri-
geändert: chen.
d) Nach Nummer 6 werden folgende neue Num-
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: mern 6a und 6b eingefügt:
a) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Verordnung „6a. entgegen Artikel 30 Abs. 1 oder 2 Fisch nicht
(EG) Nr. 724/2001 des Rates vom 4. April 2001 oder nicht richtig kennzeichnet,
(ABl. EG Nr. L 102 S. 16)“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EG) Nr. 602/2004 des Rates vom 6b. entgegen Artikel 30 Abs. 3 Unterabs. 1 einen
22. März 2004 (ABl. EU Nr. L 97 S. 30)“ ersetzt. Fang oder Fische nicht getrennt lagert,“.
b) Nach Nummer 25 wird folgende neue Nummer 25a e) In Nummer 7 wird die Angabe „Artikel 30 Abs. 3 ein
eingefügt: Logbuch“ durch die Angabe „Artikel 31 Abs. 3 ein
„25a. entgegen Artikel 30 Abs. 4 in dem dort be- Produktionslogbuch“ ersetzt.
zeichneten Gebiet ein dort genanntes Netz f) In Nummer 8 wird die Angabe „Artikel 30 Abs. 4“
einsetzt,“. durch die Angabe „Artikel 31 Abs. 5“ ersetzt.
c) Nummer 29 wird aufgehoben. g) In Nummer 9 wird die Angabe „Artikel 31“ durch
die Angabe „Artikel 32“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
h) In Nummer 10 wird die Angabe „Artikel 32“ durch
a) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Verordnung die Angabe „Artikel 33“ ersetzt.
(EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember
2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und i) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
begleitender Fangbedingungen für bestimmte „11. entgegen Artikel 36 Schwarzen Heilbutt
Fischbestände und Bestandsgruppen in den Ge- fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
meinschaftsgewässern sowie für Gemeinschafts- ohne im Besitz einer speziellen Fangerlaub-
schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen nis zu sein,“.
(2004) (ABl. EU Nr. L 344 S. 1)“ durch die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom j) In Nummer 12 wird die Angabe „Artikel 36 Abs. 1“
22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fang- durch die Angabe „Artikel 38 Abs. 1 oder Artikel 43
möglichkeiten und begleitenden Fangbedingun- Abs. 1“ ersetzt.
gen für bestimmte Fischbestände und Bestands-
k) In Nummer 13 wird die Angabe „Artikel 37“ durch
gruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie
die Angabe „Artikel 39“ ersetzt.
für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fang-
beschränkungen (2005) (ABl. EU 2005 Nr. L 12 l) In Nummer 14 wird die Angabe „Artikel 38“ durch
S. 1)“ ersetzt. die Angabe „Artikel 40“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2715
4. In § 8 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1049/97 11. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-
des Rates vom 9. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 154 S. 2)“ dung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1
durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 855/2004 des Nr. 6.2.3 eine Sonderbedingung für den
Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 206 S. 1)“ und Dorschfang in der Ostsee nicht erfüllt,
das Wort „Gemeinschaftsbeobachter“ durch die Wör- 12. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-
ter „ordnungsgemäß bestellten Beobachter“ ersetzt. dung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1
Nr. 6.4.2 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1
5. § 11 wird wie folgt geändert: der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein
Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: rechtzeitig führt,
aa) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Verord- 13. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-
nung (EG) Nr. 2287/2003“ durch die Angabe dung mit Anhang III Teil C Nr. 9.2 An-
„Verordnung (EG) Nr. 27/2005“ ersetzt. landungen in anderen als bezeichneten
Häfen vornimmt,
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 9 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 2“ durch die Angabe „Arti- 14. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-
kel 9 Satz 1“ ersetzt. dung mit Anhang III Teil C Nr. 9.4 Unter-
abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: oder nicht rechtzeitig macht,
„4. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit An- 15. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-
hang II Nr. 1 nicht sortierte Fänge anlan- dung mit Anhang III Teil C Nr. 9.5 Unter-
det,“. abs. 1 die dort vorgesehenen Seiten des
dd) Nummer 5 wird aufgehoben. Logbuchs nicht vorlegt,
16. ohne Genehmigung nach Artikel 11 Unter-
ee) Die bisherige Nummer 6 wird neue Nummer 5
abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C
und in der neuen Nummer 5 wird die Angabe
Nr. 9.9 Buchstabe c die Entladung wieder
„Anhang IV“ durch die Angabe „Anhang III
aufnimmt,
Teil A Abschnitt 1“ ersetzt.
17. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-
ff) Nach der neuen Nummer 5 wird folgende neue dung mit Anhang III Teil C Nr. 11 Unter-
Nummer 6 eingefügt: abs. 2 einen dort bezeichneten Herings-
„6. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin- fang an Bord behält,
dung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 18. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-
Nr. 1.1.3 in dem dort genannten Fall ein dung mit Anhang III Teil D Nr. 16 in den
anderes Fanggerät mitführt,“. dort genannten Gebieten ein dort genann-
tes Netz einsetzt,
gg) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden
durch die folgenden Nummern 7 bis 21 er- 19. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-
setzt: dung mit Anhang III Teil G Nr. 24 in den
dort genannten Gebieten mit einem
„7. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin- Schleppnetz oder einem stationären
dung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Fanggerät fängt,
Nr. 1.2 Unterabs. 2, 3 oder 4 ein längeres
als dort genanntes Netz oder ein Netz 20. ohne Erlaubnis nach Artikel 11 Unter-
über die dort genannte Stellzeit hinaus abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil H
verwendet, Unterabs. 3 mehr als 100 kg Tiefseearten
und Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord
8. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin- behält, umlädt oder anlandet oder
dung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1
Nr. 2.1 oder 2.3 untermaßigen Dorsch 21. ohne Lizenz nach Artikel 16 Abs. 1 Unter-
oder Dorschbeifänge an Bord behält, abs. 1 in Drittlandgewässern die Fischerei
ausübt.“
9. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
dung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1
Nr. 4 oder 5, Abschnitt 2 Nr. 7.1.1, Teil C „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 10, 12 Buchstabe a oder b Satz 2, Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen
Nr. 13 Satz 1 oder Nr. 14 in den dort ge- ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)
nannten Gebieten während der angege- Nr. 27/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder
benen Sperrzeiten oder ohne spezielle fahrlässig
Fangerlaubnis im Golf von Riga Fischfang 1. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung
betreibt, Sandaal oder Hering anlandet mit Anhang III Teil C Nr. 9.6 Unterabs. 1 Satz 1
oder an Bord behält, nicht sicherstellt, dass eine Menge von fri-
10. ohne spezielle Erlaubnis nach Artikel 11 schem Fisch gewogen wird,
Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III 2. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung
Teil A Abschnitt 1 Nr. 6.2.1 ein zur Dorsch- mit Anhang III Teil C Nr. 9.7 Unterabs. 1 Satz 1
fischerei in der Ostsee zugelassenes eine Menge von gefrorenem Fisch nicht oder
Fanggerät an Bord mitführt oder einsetzt, nicht rechtzeitig wiegt,
2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
3. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung 8. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
mit Anhang III Teil C Nr. 9.6 Unterabs. 3 eine
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5
dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig
des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein
vorlegt,
Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004
4. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung
mit Anhang III Teil C Nr. 9.8 Unterabs. 1 Satz 2 der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der
eine dort angegebene Angabe nicht oder nicht Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005
richtig in das Logbuch einträgt oder und 2006) (ABl. EU Nr. L 396 S. 4) verstößt, indem er
5. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
mit Anhang III Teil C Nr. 9.8 Unterabs. 1 Satz 3 1. entgegen Artikel 6 Unterabs. 1 Satz 1 dort genann-
das Logbuch nicht oder nicht mindestens drei te Fische an Bord behält oder anlandet oder
Jahre nach seinem Abschluss aufbewahrt.“
2. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Granatbarsch an Bord
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG) behält, umlädt oder anlandet.“
Nr. 2287/2003“ durch die Angabe „Verordnung
(EU) Nr. 27/2005“ ersetzt.
9. Nach § 17 werden folgende neue §§ 18 und 19 einge-
fügt:
6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„§ 18
a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 1520/98 des Rates Maßnahmen
vom 13. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 201 S. 1)“ durch zur Wiederauffüllung von Beständen
die Angabe „zuletzt geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5
2004 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4)“ ersetzt. des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein
Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 423/2004
b) Nach Nummer 8a werden folgende neue Num- des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur
mern 8b und 8c eingefügt: Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (ABl. EU Nr.
„8b. entgegen Artikel 8b Abs. 1 Satz 1 an jedem L 70 S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich
Ende des Netztuches die dort angegebenen oder fahrlässig
Radarreflektorbojen nicht, nicht richtig oder 1. entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 3 eine Mitteilung
nicht vor dem Einsatz des Treibnetzes befes- oder Meldung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
tigt, zeitig macht,
8c. entgegen Artikel 8b Abs. 2 ein Logbuch nicht 2. entgegen Artikel 12 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass
oder nicht richtig führt,“. die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt
oder
7. § 16 wird wie folgt geändert:
3. entgegen Artikel 14 Satz 1 Kabeljau gemischt mit
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: anderen Arten mariner Lebewesen aufbewahrt.
aa) Die Absatzangabe „(1)“ wird gestrichen. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5
bb) Im Einleitungssatz wird die Angabe „Verord- des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transport-
nung (EG) Nr. 2287/2003“ durch die Angabe unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
„Verordnung (EG) Nr. 27/2005“ ersetzt. Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 423/2004 eine Kopie der Erklärung nicht während
cc) In Nummer 1 wird die Angabe „Anhang V“ des Transports beifügt.
durch die Angabe „Anhang IVa“ ersetzt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5
dd) In Nummer 2 werden die Angabe „Anhang V“
des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein
durch die Angabe „Anhang IVa“ ersetzt und
Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 811/2004
die Angabe „oder Nr. 15“ gestrichen.
des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von
ee) In Nummer 3 wird die Angabe „Anhang V Nr. 7 Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen
Unterabs. 3“ durch die Angabe „Anhang IVa Seehechtbestands (ABl. EU Nr. L 185 S. 1) verstößt,
Nr. 7 Unterabs. 3 Satz 1“ ersetzt. indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
ff) In Nummer 4 wird die Angabe „Anhang V“ 1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 3 eine Mitteilung
durch die Angabe „Anhang IVa“ ersetzt. nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
gg) In Nummer 5 werden die Angabe „Anhang V“ 2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass
durch die Angabe „Anhang IVa“ und das die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt
Komma am Ende durch das Wort „oder“ oder
ersetzt.
3. entgegen Artikel 11 Satz 1 jegliche Menge an nörd-
hh) In Nummer 6 werden die Angabe „Anhang V“ lichem Seehecht gemischt mit anderen Arten mari-
durch Angabe „Anhang IVa“ und das Komma ner Lebewesen aufbewahrt.
am Ende durch einen Punkt ersetzt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5
ii) Die Nummern 7, 8 und 9 werden aufgehoben.
des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transport-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2717
Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Artikel 2
Nr. 811/2004 eine Kopie der Erklärung nicht während
Neubekanntmachung
des Transports beifügt.
der Seefischerei-Bußgeldverordnung
§ 19
Durchsetzung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
von Maßnahmen gegen Walbeifänge rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Seefi-
scherei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten die-
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder blatt bekannt machen.
fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur
Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in
Artikel 3
der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4) ein dort genanntes Inkrafttreten
Fanggerät ohne Verwendung aktiver akustischer Ab-
schreckvorrichtungen in den dort genannten Gebie- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
ten einsetzt.“ Kraft.
Bonn, den 2. September 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c hu t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005
Bekanntmachung
über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2005
Vom 1. September 2005
Nach § 20 Abs. 4 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003,
BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. August 2005
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
Die Höhe der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch beträgt für die Zeit ab 1. Juli 2005 für Personen, die allein ste-
hend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten
Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern
331 Euro.
Berlin, den 1. September 2005
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Christiane Polduwe
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
10. 8. 2005 Verordnung (EG) Nr. 1306/2005 der Kommission zur Eröffnung einer
Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weißzucker aus
Beständen der belgischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschafts-
markt L 208/3 11. 8. 2005
10. 8. 2005 Verordnung (EG) Nr. 1307/2005 der Kommission zur Eröffnung einer
Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weißzucker aus
Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem Gemein-
schaftsmarkt L 208/6 11. 8. 2005
10. 8. 2005 Verordnung (EG) Nr. 1308/2005 der Kommission zur Eröffnung einer
Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Rohzucker aus Bestän-
den der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt L 208/9 11. 8. 2005
10. 8. 2005 Verordnung (EG) Nr. 1309/2005 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Ver-
fahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Ver-
brauchsteuerbefreiung L 208/12 11. 8. 2005