2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
Gesetz
zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts1)2)
Vom 1. September 2005
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder § 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende § 21 Weitere Verbote sowie Beschränkungen
Gesetz beschlossen:
§ 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 23 Weitere Ermächtigungen
Artikel 1 § 24 Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorben-
heit
Lebensmittel-, Bedarfs-
§ 25 Mitwirkung bestimmter Behörden
gegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) Abschnitt 4
Verkehr mit kosmetischen Mitteln
Inhaltsübersicht
§ 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit
Abschnitt 1
§ 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
Allgemeine Bestimmungen
§ 28 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 1 Zweck des Gesetzes § 29 Weitere Ermächtigungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 5
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
§ 4 Vorschriften zum Geltungsbereich
§ 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit
Abschnitt 2
§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
Verkehr mit Lebensmitteln
§ 32 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit § 33 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
§ 6 Verbote für Lebensmittel-Zusatzstoffe
Abschnitt 6
§ 7 Ermächtigungen für Lebensmittel-Zusatzstoffe
Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
§ 8 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
§ 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel § 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung § 35 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur
Unterrichtung
§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
§ 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maß-
§ 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung nahmen
§ 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor § 37 Weitere Ermächtigungen
Täuschung
§ 14 Weitere Ermächtigungen Abschnitt 7
§ 15 Deutsches Lebensmittelbuch Überwachung
§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
§ 38 Zuständigkeit, gegenseitige Information
Abschnitt 3 § 39 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden
Verkehr mit Futtermitteln § 40 Information der Öffentlichkeit
§ 41 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunterneh-
§ 17 Verbote men und Transportunternehmen
§ 18 Verfütterungsverbot und Ermächtigungen § 42 Durchführung der Überwachung
§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung § 43 Probenahme
1) Das Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu dieser Fußnote § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
aufgeführten Rechtsakte. § 45 Schiedsverfahren
2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- § 46 Ermächtigungen
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft § 47 Weitere Ermächtigungen
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des § 48 Landesrechtliche Bestimmungen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. § 49 Verwendung bestimmter Daten
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Abschnitt 8 a) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Ver-
Monitoring kehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und
Bedarfsgegenständen,
§ 50 Monitoring
b) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr
§ 51 Durchführung des Monitorings mit Futtermitteln
§ 52 Erlass von Verwaltungsvorschriften
sicherzustellen,
Abschnitt 9 4. a) bei Futtermitteln
Verbringen in das und aus dem Inland aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung
gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die
§ 53 Verbringungsverbote
tierische Gesundheit sicherzustellen,
§ 54 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch
päischen Wirtschaftsraum in tierischen Ausscheidungen vorhandene
§ 55 Mitwirkung von Zollstellen unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in
§ 56 Ermächtigungen
Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu
schützen,
§ 57 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland
b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu
Abschnitt 10 fördern, dass
Straf- und Bußgeldvorschriften aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten
und verbessert wird und
§ 58 Strafvorschriften
bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel
§ 59 Strafvorschriften
und sonstigen Produkte den an sie gestellten
§ 60 Bußgeldvorschriften qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick
§ 61 Einziehung auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche
§ 62 Ermächtigungen Gesundheit, entsprechen.
(2) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und
Abschnitt 11 Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
Schlussbestimmungen meinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen,
wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EG)
§ 63 Gebühren und Auslagen Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
§ 64 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Be- Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemei-
kanntmachungen nen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel-
§ 65 Aufgabendurchführung rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
§ 66 Statistik Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren
zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), ge-
§ 67 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des
§ 68 Zulassung von Ausnahmen Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli
§ 69 Zulassung weiterer Ausnahmen 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4).
§ 70 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
§ 71 Beteiligung der Öffentlichkeit §2
§ 72 Außenverkehr Begriffsbestimmungen
§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen
(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich
Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische
Abschnitt 1 Mittel und Bedarfsgegenstände.
Allgemeine Bestimmungen (2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Arti-
kels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
§1 (3) Lebensmittel-Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder
ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebens-
Zweck des Gesetzes
mittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebens-
mittel aus technologischen Gründen beim Herstellen
1. bei Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mit- oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst
teln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Ver- oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder
braucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels wer-
gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die mensch- den oder werden können. Den Lebensmittel-Zusatzstof-
liche Gesundheit sicherzustellen, fen stehen gleich
2. vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futter- 1. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise
mitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstän- weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als cha-
den zu schützen, rakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet
3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und werden und die einem Lebensmittel aus anderen als
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technologischen Gründen beim Herstellen oder 3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den
Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kom-
ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder men,
unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels
4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
werden oder werden können; ausgenommen sind
Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen 5. Spielwaren und Scherzartikel,
chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrs-
6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorü-
auffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, bergehend mit dem menschlichen Körper in Berüh-
Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genuss- rung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bett-
mittel verwendet werden, wäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche
2. Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Ver- Wimpern, Armbänder,
bindungen außer Kochsalz, 7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen
3. Aminosäuren und deren Derivate, Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der
Nummer 1 bestimmt sind,
4. Vitamine A und D sowie deren Derivate.
8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel
Als Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die
für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
1. Stoffe, die nicht selbst als Zutat eines Lebensmittels
verzehrt werden, jedoch aus technologischen Grün- 9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in
den während der Be- oder Verarbeitung von Lebens- Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt
mitteln verwendet werden und unbeabsichtigte, tech- sind.
nisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau- oder Bedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach § 2
Reaktionsprodukte von Rückständen in gesundheit- Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten,
lich unbedenklichen Anteilen im für die Verbraucherin nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte
oder den Verbraucher bestimmten Lebensmittel hin- oder Zubehör für Medizinprodukte oder nach § 3b des
terlassen können, die sich technologisch nicht auf Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte sind.
dieses Lebensmittel auswirken (Verarbeitungshilfs-
stoffe),
§3
2. zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aromen, Weitere Begriffsbestimmungen
ausgenommen künstliche Aromastoffe im Sinne des
Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b Unterbuchstabe iii der Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Richtlinie 88/388/EWG der Rates vom 22. Juni 1988
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- 1. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des
staaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmit- Artikels 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; für
teln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit
(ABl. EG Nr. L 184 S. 61), Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt Artikel 3
Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entspre-
3. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzge- chend,
setzes.
2. Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des
(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Arti- Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren
kels 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das
Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten
(5) Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen
und das Mischen,
aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu
bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder 3. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen,
in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren,
Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Be-
Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu fördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als
werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kos- Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist,
metische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen 4. Verbraucherin oder Verbraucher: Endverbraucher im
aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG)
bestimmt sind. Nr. 178/2002, im Übrigen diejenige, an die oder der-
(6) Bedarfsgegenstände sind jenige, an den ein kosmetisches Mittel oder ein
Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung
1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgege-
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Euro- ben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein
päischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand
2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte bezie-
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu hen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher
kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/ gleichstehen,
EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4),
5. Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln durch
2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken sowie
die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den
Berührung zu kommen, Magen,
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6. Lebensmittelunternehmen: Lebensmittelunterneh- 15. Vormischungen: Vormischungen im Sinne des Arti-
men im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 der Verordnung kels 2 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG)
(EG) Nr. 178/ 2002, Nr. 1831/2003,
7. Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelunter- 16. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchen-
nehmer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des Arti- erregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten
kels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, sind und
8. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Pro- a) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen
dukte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine
jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Gefahr für die menschliche Gesundheit darstel-
Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer len,
Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe b) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstel-
vorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherinnen len,
und Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit
Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum c) vom Tier ausgeschieden werden und als solche
Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen oder
wodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens, d) die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände
der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlus- in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder
ses des Verdauungskanals entstehen kann; aus- sonstigen Produkten die Qualität dieser Lebens-
genommen sind Arzneimittel, die einem Zulassungs- mittel oder Produkte nachteilig beeinflussen
oder Registrierungsverfahren unterliegen,
können,
9. Futtermittelunternehmen: Futtermittelunternehmen
im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Verordnung (EG) 17. Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutz-
Nr. 178/2002, auch soweit sich deren Tätigkeit auf mitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vor-
Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von ratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmit-
nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren teln, soweit sie in Rechtsakten der Europäischen
bestimmt sind, Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset-
zes aufgeführt sind und die in oder auf Futtermitteln
10. Futtermittelunternehmerin oder Futtermittelunter- vorhanden sind,
nehmer: Futtermittelunternehmer im Sinne des Arti-
kels 3 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch 18. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser,
soweit sich deren Verantwortung auf Futtermittel Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungs-
bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der gefüge zwischen ihnen,
Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt 19. Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum
sind, Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder sons-
tigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,
11. Einzelfuttermittel: einzelne Stoffe, mit Futtermittel-
Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe, 20. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an
die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zuberei- einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschrei-
tetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an tung Untersuchungen vorgenommen werden müs-
Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stof- sen, um die Ursachen für das Vorhandensein des
fe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln,
Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu wer- Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Besei-
den; den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe tigung einzuleiten.
gleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für Vor-
mischungen bestimmt sind, §4
12. Mischfuttermittel: Stoffe in Mischungen, mit Futter- Vorschriften zum Geltungsbereich
mittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatz-
stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes
zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem
Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenom- 1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, deren
men sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist,
sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung ver- soweit dieses Gesetz dies bestimmt,
wendet zu werden, 2. für Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten auch für die
13. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt ihnen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 oder auf Grund des
sind, den besonderen Ernährungsbedarf der Tiere zu Absatzes 3 Nr. 2 gleichgestellten Stoffe,
decken, bei denen insbesondere Verdauungs-, 3. für kosmetische Mittel gelten auch für Mittel zum
Resorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und
oder zu erwarten sind, Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind,
zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die
14. Futtermittel-Zusatzstoffe: Futtermittelzusatzstoffe im
menschliche Haut eingebracht zu werden und dort,
Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe a der Verord-
auch vorübergehend, zu verbleiben,
nung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. September 2003 über 4. und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im
(ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in § 1
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Abs. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse –; §6
sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz oder auf
Verbote für
Grund des Weingesetzes erlassene Rechtsverordnun-
Lebensmittel-Zusatzstoffe
gen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
(1) Es ist verboten,
gen verweisen.
(2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön- 1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln
nen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den
Verkehr gebracht zu werden,
1. Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
gung sowie Gewerbetreibende, soweit sie in § 2 a) nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe un-
Abs. 2, 5 und 6 genannte Erzeugnisse zum Verbrauch vermischt oder in Mischungen mit anderen Stoffen
innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbrau- zu verwenden,
cherin oder dem Verbraucher gleichgestellt werden, b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch
2. weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffsbestim- nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in
mungen oder davon abweichende Begriffsbestim- die Lebensmittel gelangen,
mungen vorgesehen werden, soweit dadurch der c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zuge-
Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erweitert lassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in den Lebens-
wird. mitteln zu erzeugen,
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu brin-
Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird
gen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 her-
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
gestellt oder behandelt sind oder einer nach § 7 Abs. 1
rium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung
oder 2 Nr. 1 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfül-
nicht entsprechen,
lung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
genannten Zwecke erforderlich ist, 3. Lebensmittel-Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher,
1. andere Gegenstände und Mittel des persönlichen die bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behan-
oder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestim- deln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dür-
mungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch fen, für eine solche Verwendung oder zur Verwendung
auf Grund ihrer stofflichen Zusammensetzung, ins- bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmit-
besondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder teln durch die Verbraucherin oder den Verbraucher
durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen (2) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine Anwen-
können, den Bedarfsgegenständen, dung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen. Absatz 1
2. bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, auch nur Nr. 1 Buchstabe c findet keine Anwendung auf Stoffe, die
für bestimmte Verwendungszwecke, den Lebens- bei einer allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung
mittel-Zusatzstoffen von Lebensmitteln entstehen.
gleichzustellen.
§7
Ermächtigungen
Abschnitt 2 für Lebensmittel-Zusatzstoffe
Ve r k e h r m i t L e b e n s m i t t e l n
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
§5 vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und
Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
Verbote zum heit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Schutz der Gesundheit desrates, soweit es unter Berücksichtigung technolo-
(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart her- gischer, ernährungsphysiologischer oder diätetischer
zustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesund- Erfordernisse mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils
heitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buch- auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken ver-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Das Verbot einbar ist,
des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buch- 1. Lebensmittel-Zusatzstoffe allgemein oder für be-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Inver- stimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwen-
kehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel bleibt dungszwecke zuzulassen,
unberührt.
2. Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 1 zuzulas-
(2) Es ist ferner verboten, sen.
1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, als und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für an- Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
dere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,
zu bringen. genannten Zwecke erforderlich ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2623
1. Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittel- 2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne
Zusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die
Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln
Lebensmittel-Zusatzstoffe oder für Ionenaustauscher oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet wer-
festzusetzen, den dürfen.
2. Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittel- Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel
Zusatzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen, Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a fest-
gesetzt sind.
3. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder
das Inverkehrbringen von Ionenaustauschern zu (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
erlassen, vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
4. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen
Bundesrates,
von der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 auszunehmen,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
5. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder
Zwecke erforderlich ist,
zu beschränken.
a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren
§8 Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchst-
mengen festzusetzen, die in oder auf Lebens-
Bestrahlungsverbot mitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen
und Zulassungsermächtigung nicht überschritten sein dürfen,
(1) Es ist verboten, b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei
denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte
1. bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zugelas- Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
sene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden angewendet worden sind, zu verbieten,
Strahlen anzuwenden,
c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder
2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu brin- Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen
gen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 oder oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behan-
einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung delt oder in den Verkehr gebracht werden, von
bestrahlt sind. einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel,
vernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen
Forschung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des 2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils
Bundesrates, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken
1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Abs. 1 oder 2, vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absat-
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, vereinbar ist, zes 1 Nr. 2 zuzulassen.
eine solche Bestrahlung allgemein oder für bestimmte
Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungs- § 10
zwecke zuzulassen,
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 oder 2, jeweils
auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke (1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel
erforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder
zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben. auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder
deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
§9
1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
(1) Es ist verboten, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nah-
Verkehr zu bringen, rungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224
S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne Nr. 712/2005 der Kommission vom 11. Mai 2005
des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne (ABl. EU Nr. L 120 S. 3), bei den dort genannten Tieren
des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder nicht angewendet werden dürfen,
Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne
des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorrats- 2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
schutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- oder
3. nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchst-
sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder
mengen überschreiten,
Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2
Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen über- 4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier,
schreiten, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zuge-
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
lassen oder registriert sind oder nicht auf Grund sons- chen Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder
tiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet für eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in
werden dürfen, den Verkehr gebracht werden,
5. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, von c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, aus-
dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind, genommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder
Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe in
b) als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach
den Verkehr gebracht oder verwendet werden dür-
Buchstabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert
fen, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung
worden sind.
gleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme
Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht, soweit für die Stoffe mit rechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tieren ge-
pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungs- wonnene Lebensmittel übergehen,
produkte Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
Lebensmittels nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a fest-
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
gesetzt sind.
Zwecke erforderlich ist, die Regelungen des Absatzes 1
(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des auf andere als die im einleitenden Satzteil des Absat-
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, zes 1 Satz 1 genannten Lebensmittel ganz oder teil-
wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wir- weise zu erstrecken,
kung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, 3. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten
die Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot
1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) des Absatzes 3 zuzulassen.
Nr. 2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht ange- (5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 41 Abs. 2
wendet werden dürfen, Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, ergangen
2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem leben- ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden.
den Tier im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen oder
registriert sind oder nicht auf Grund sonstiger arznei- § 11
mittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden
Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
dürfen,
3. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, vom (1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender
dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelas- Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig
sen sind, in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein
oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder
b) als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt ins-
Buchstabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert besondere dann vor, wenn
worden sind.
1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete
(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstel-
Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Fut- lungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften,
termittel-Zusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammen-
Tier zugeführt worden, so dürfen setzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder
1. von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur gewon- Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet wer-
nen werden, den,
2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig 2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die
nur in den Verkehr gebracht werden, ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht
zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinrei-
wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden chend gesichert sind,
sind.
3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleich-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, baren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten gegeben wird.
Zwecke erforderlich ist,
(2) Es ist ferner verboten,
a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder
deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen 1. andere als dem Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Ver-
festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim bindung mit Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht über- Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den
schritten sein dürfen, Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, ge-
werbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,
ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-Zusatz- 2. a) nachgemachte Lebensmittel,
stoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit
werden dürfen, von der Anwendung bei Tieren von der Verkehrsauffassung abweichen und
ganz oder für bestimmte Verwendungszwecke dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem
oder innerhalb bestimmter Wartezeiten auszu- Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit
schließen und zu verbieten, dass entgegen sol- nicht unerheblich gemindert sind oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2625
c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein 3. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr-
einer besseren als der tatsächlichen Beschaffen- bringen von
heit zu erwecken,
a) bestimmten Lebensmitteln,
ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmä- b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
ßig in den Verkehr zu bringen.
von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu
machen,
§ 12
4. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach
Verbot der dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,
krankheitsbezogenen Werbung
5. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buch-
oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesund-
Einzelfall heitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen
sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu
1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung beschränken,
oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
6. für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige
2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkehrun-
Gutachten, gen vorzuschreiben.
3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche, (2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1
4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerken- Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder be-
nungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich handelt sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr
auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten gebracht werden.
beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen, (3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufs- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
kleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von An- rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
gehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
Arzneimittelhandels, erforderlich ist,
6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervor- 1. vorzuschreiben, dass der Gehalt der Lebensmittel an
zurufen oder auszunutzen, den in Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwendung der
7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, in Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 zugelas-
Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln, senen Behandlung oder Bestrahlung kenntlich zu
zu verwenden. machen sind und dabei die Art der Kenntlichmachung
zu regeln,
(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die
Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des 2. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder
Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der
Absatzes 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht für diätetische §§ 9 und 10 zu erlassen.
Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Ein-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
etwas anderes bestimmt. und Arbeit.
(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im
§ 13 Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
Ermächtigungen zum Schutz und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
der Gesundheit und vor Täuschung Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den erforderlich ist,
Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem 1. vorzuschreiben, dass
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, durch
a) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Ver-
sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung,
bindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
Zusammensetzung oder Beschaffenheit entspre-
1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmit- chen,
teln
b) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an
a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaf-
oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken, fenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebens-
mittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit
b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschrei-
nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung
ben,
oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonsti-
2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das gen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr
Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen gebracht werden dürfen, und die Einzelheiten hier-
zu stellen, für zu bestimmen,
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
c) Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vom
geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Auf- Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiösem
machungen nicht in den Verkehr gebracht werden Material verunreinigt anzusehen sind, sowie die er-
dürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irrefüh- forderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicher-
rung geeigneten Darstellungen oder sonstigen stellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,
Aussagen nicht geworben werden darf,
4. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milch-
d) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren wirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnun-
angewendet worden sind, nur unter bestimmten gen führen dürfen,
Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden
dürfen, 5. vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Lebens-
mittel aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-
e) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt Wirtschaftsraum, auch während der Beförderung,
werden müssen, daraufhin überprüft oder untersucht werden können,
f) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet
Verkehr gebracht werden dürfen, werden und den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
g) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben, gen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
insbesondere über die Anwendung von Stoffen Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
oder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse, dieses Gesetzes entsprechen,
beizufügen sind,
6. das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach
2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zu regeln.
dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmit-
teln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des rates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1,
Abnehmers erfolgen soll. auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke er-
forderlich ist,
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts- 1. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es durch Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 1 oder § 34
zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des Infektions-
mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das In- schutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vorschriften zu
verkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der
durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an
Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu be- die Verbraucherin oder den Verbraucher sicherstellen
schränken. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen und dabei auch zu bestimmen, welche gesundheitli-
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium und chen oder hygienischen Anforderungen lebende Tiere
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die Lebensmittelunter-
nehmen oder die dort beschäftigten Personen hin-
§ 14 sichtlich der Gewinnung bestimmter Lebensmittel
erfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflussung
Weitere Ermächtigungen dieser Lebensmittel zu vermeiden,
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch 2. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, durch Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, oder 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 11 und 14 und
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Tierseuchengesetzes nicht
erforderlich ist, erfüllt sind, vorzuschreiben, dass und in welcher
Weise Räume, Anlagen oder Einrichtungen, in denen
1. das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gehalten
Lebensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie werden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick
von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von auf die Einhaltung hygienischer Anforderungen
einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen behandelt werden müssen sowie die Führung von
Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form und Nachweisen zu regeln,
Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu
regeln, 3. vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Des-
infektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im
2. das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anforde-
oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen rungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Be-
Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen förderungsmitteln, in denen Lebensmittel hergestellt,
Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwässern Nachweise zu führen sind,
von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu
machen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren 4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise
einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeich- nach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer ihrer
nung oder amtlichen Anerkennung zu regeln, Aufbewahrung zu regeln,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2627
5. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der 1. die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
hygienischen Anforderungen nach Nummer 1 zu
2. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
regeln.
(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Die Verbote des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des 1. Inverkehrbringen,
Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung 2. Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende
mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschrif- Tiere
ten über die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.
Folgenahrung zu erlassen.
(2) Es ist ferner verboten,
§ 15 1. Futtermittel
Deutsches Lebensmittelbuch
a) für andere derart herzustellen oder zu behandeln,
(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Samm- dass sie bei bestimmungsgemäßer und sach-
lung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffen- gerechter Verwendung geeignet sind, die tierische
heit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für Gesundheit zu schädigen,
die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung b) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei
sind, beschrieben werden. bestimmungsgemäßer und sachgerechter Ver-
(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebens- wendung geeignet sind,
mittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des von
aa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebens-
Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu
mittelstandards beschlossen.
beeinträchtigen,
(3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und bb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan-
für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht. Die Veröffent- dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits
lichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fach- bereits in Futtermitteln enthalten gewesen
lichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht sind, den Naturhaushalt zu gefährden,
werden. 2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwen-
§ 16 dung geeignet sind,
Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission a) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebens-
mittelgewinnung dienen, zu schädigen,
(1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird
beim Bundesministerium gebildet. b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beein-
(2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen
trächtigen,
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die
Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der Wissen- c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene
schaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucher- unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Fut-
schaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig termitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaus-
gleichem Verhältnis. Das Bundesministerium bestellt den halt zu gefährden,
Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter
und erlässt nach Anhörung der Kommission eine Ge- 3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,
schäftsordnung. a) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebens-
(3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätz- mittelgewinnung dienen, zu schädigen,
lich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zu- Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beein-
gestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die trächtigen,
Geschäftsordnung.
c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Fut-
Abschnitt 3 termitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaus-
Ve r k e h r m i t F u t t e r m i t t e l n halt zu gefährden.
§ 17 § 18
Verbote Verfütterungsverbot und Ermächtigungen
(1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen
(1) Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblü-
oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen
tiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfutter-
und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmit-
mitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an
telgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen
Lebensmittel 1. Pferde,
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
2. andere Nutztiere, ausgenommen an Tiere einer Art, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammen-
deren Exemplare nicht der Lebensmittelgewinnung setzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder
dienen, Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet wer-
den.
ist verboten. Das Verbot gilt nicht für
(2) Es ist ferner verboten,
1. Milch und Milcherzeugnisse,
1. nachgemachte Futtermittel,
2. Fette aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung
2. Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von
an andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.
der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in
Vorschriften über die Verfütterung von Speise- und ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in
Küchenabfällen bleiben unberührt. Unberührt bleiben ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind
auch die Verfütterungsverbote nach der Verordnung (EG) oder
Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des 3. Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer
Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu
Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongi- erwecken,
former Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung. ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in
den Verkehr zu bringen.
(2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vorschrif-
ten über das innergemeinschaftliche Verbringen und die § 20
Ausfuhr dürfen Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 nicht
nach Verbot der
krankheitsbezogenen Werbung
1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermitteln,
2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi- ausgenommen Diätfuttermittel, oder in der Werbung für
schen Wirtschaftsraum oder andere Drittländer aus- sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden,
geführt die sich
werden. 1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch oder
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, 2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge
mangelhafter Ernährung sind,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten beziehen.
Zwecke erforderlich ist, die Verbote der Absätze 1 (2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht sich nicht
und 2 auf andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten auf Aussagen über Futtermittel, soweit diese Aussagen
Futtermittel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstre- der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.
cken, oder
2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils § 21
auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken Weitere Verbote sowie Beschränkungen
vereinbar ist, Ausnahmen von den Verboten der Ab-
sätze 1 und 2 zuzulassen. (1) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem
durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen
§ 19 nach diesem Abschnitt festgesetzten Verwendungs-
zweck in den Verkehr gebracht werden.
Verbote zum Schutz vor Täuschung
(2) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der
Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982
(1) Es ist verboten, Futtermittel unter irreführender Be-
über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl.
zeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu
EG Nr. L 213 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie
bringen oder für Futtermittel allgemein oder im Einzelfall
2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004
mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen
(ABl. EU Nr. L 379 S. 81), aufgeführten Erzeugnisgruppen
zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht
wenn
werden, wenn sie durch Rechtsverordnung auf Grund
1. einem Futtermittel Wirkungen beigelegt werden, die von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt zugelassen
ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht sind.
zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinrei- (3) Futtermittel, die
chend gesichert sind,
1. Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die
2. einem Futtermittel der Anschein eines Arzneimittels
gegeben wird, a) nicht durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt
der Europäischen Gemeinschaft oder durch
3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Futtermittel Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buchstabe a
besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleich- oder c, Nr. 6 oder 7 zugelassen sind, oder
baren Futtermittel dieselben Eigenschaften haben,
b) einer durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt
4. bei einem Futtermittel zur Täuschung geeignete der Europäischen Gemeinschaft oder durch
Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstel- Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a
lungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2629
oder § 23
2. einer durch Weitere Ermächtigungen
a) einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
päischen Gemeinschaft,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
b) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a, zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder
c) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und der
Nummern 13 bis 15 auch zur Erfüllung der in Abs. 1 Nr. 1,
d) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
e) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12 erforderlich ist,
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, 1. den Höchstgehalt an
dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert wer- a) unerwünschten Stoffen,
den. Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in den
b) Mittelrückständen
Fällen des Satzes 1
festzusetzen,
1. Nummer 2 Buchstabe c und
2. Nummer 2 Buchstabe d, soweit ein nach § 23 Nr. 3 2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe fest-
festgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird, zusetzen,
verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermäch- 3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- Zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfutter-
desrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5, mitteln festzusetzen,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwe-
cken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buch- 4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuset-
stabe b und c die Abgabe von Futtermitteln in bestimm- zen,
ten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und,
5. bestimmte Futtermittel
soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu
machen. a) allgemein,
(4) Futtermittel-Zusatzstoffe dürfen b) für bestimmte Zwecke oder
1. nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie c) für bestimmte Verwendungszwecke
a) durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der zuzulassen,
Europäischen Gemeinschaft oder
6. Futtermittel-Zusatzstoffe für bestimmte andere Fut-
b) durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermäch- termittel zuzulassen, soweit Futtermittel-Zusatzstof-
tigungen nach diesem Abschnitt fe nach anderen Vorschriften einer Zulassung bedür-
zugelassen sind und den durch einen unmittelbar gel- fen,
tenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft
7. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auf-
oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buch-
tretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als
stabe a festgesetzten Anforderungen entsprechen,
Futtermittel-Zusatzstoffe zuzulassen,
2. im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in
Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nicht ver- 8. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzel-
abreicht werden. futtermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Ver-
kehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,
(5) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverord- 9. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbringen
nung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem oder die Verwendung von bestimmten Futtermitteln
Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen. oder die Verwendung von Stoffen für die Herstellung
(6) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen im von Futtermitteln
Übrigen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht a) zu verbieten,
werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf
Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt fest- b) zu beschränken,
gesetzten Anforderung nicht entsprechen. c) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie
die Voraussetzungen und das Verfahren für die
§ 22 Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulas-
sung zu regeln,
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit d) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Futter-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts- mittel und die tierische Erzeugung abhängig zu
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk-
zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung samkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset-
mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, bei dem zung und technologischen Beschaffenheit, ihres
Herstellen oder dem Behandeln von Futtermitteln die Ver- Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres
wendung bestimmter Stoffe oder Verfahren vorzuschrei- Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer
ben, zu verbieten oder zu beschränken. Zusammensetzung,
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
10. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfuttermit- bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1
tel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschreiben, oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
dass innerhalb dieser Wartezeit tierische Produkte Zwecke erforderlich ist, die Mitwirkung des Bundes-
als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen, amtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
oder des Bundesinstitutes für Risikobewertung sowie Art
11. Anforderungen an und Umfang dieser Mitwirkung bei der in Rechtsakten
a) Futtermittel-Zusatzstoffe oder Vormischungen der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzel- 1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines
futtermittel oder Mischfuttermittel und die tie- Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft,
rische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer
Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammen- 2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futter-
setzung und technologischen Beschaffenheit, mittel,
b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsicht- 3. Durchführung gemeinschaftlicher Untersuchungs-
lich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, oder Erhebungsprogramme
ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und zu regeln.
ihrer Zusammensetzung
festzusetzen,
Abschnitt 4
12. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln
Ve r k e h r m i t k o s m e t i s c h e n M i t t e l n
die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegen-
stände oder die Anwendung bestimmter Verfahren
vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken oder § 26
von einer Zulassung abhängig zu machen, Verbote
zum Schutz der Gesundheit
13. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die
eine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel von Es ist verboten,
ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicherstellen,
1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder
14. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstat- zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem
tung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu stel- oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die
len, in denen Futtermittel hergestellt oder behandelt Gesundheit zu schädigen,
werden,
2. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die bei be-
15. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der zur stimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Ge-
Beförderung von Futtermitteln dienenden Transport- brauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,
mittel, der bei einer solchen Beförderung benutzten als kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen.
Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Ge-
sowie die Führung von Nachweisen über die Rei- brauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung
nigung und Desinfektion zu regeln, der Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe
16. das Verwenden von Gegenständen, die dazu be- und Zubereitungen aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung,
stimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inver- soweit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung
kehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln ver- und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller
wendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in sonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Zubereitungen
Berührung zu kommen oder auf diese einwirken, zu aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen
verbieten oder zu beschränken, wenn zu befürchten seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen
ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile der kosmetischen Mittel Verantwortlichen.
eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen.
§ 27
§ 24 Vorschriften
Gewähr für die zum Schutz vor Täuschung
handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit
(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irrefüh-
Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln render Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung ge-
keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er werbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für kosme-
damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und tische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden
Unverdorbenheit. Futtermittel gelten insbesondere nicht Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine
als von handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
§ 23 Nr. 1 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung 1. einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt wer-
nicht entsprechen. den, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissen-
schaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich
§ 25 nicht hinreichend gesichert sind,
Mitwirkung bestimmter Behörden 2. durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Dar-
stellung oder sonstige Aussage fälschlich der Ein-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts- druck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates erwartet werden kann,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2631
3. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, 3. zu bestimmen, dass die Informations- und Behand-
Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aus- lungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für
sagen über Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über
a) die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge Erkenntnisse auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die
des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen für die Beratung bei und die Behandlung von Stoff
Personen, bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von
allgemeiner Bedeutung sind.
b) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaf-
fenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertraulich zu
Herkunft oder Art der Herstellung behandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet wer-
den, Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen
verwendet werden,
Beeinträchtigungen zu beantworten. In Rechtsverord-
4. ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwen- nungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können nähere Bestim-
dung nicht geeignet ist. mungen über die vertrauliche Behandlung und die
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden.
auf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.
§ 29
§ 28
Weitere Ermächtigungen
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke Zwecke erforderlich ist,
erforderlich ist, 1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem
1. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffen- Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über das
heit bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen, Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zusammen-
setzung kosmetischer Mittel, über die hierbei verwen-
2. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die
deten Stoffe, über die Wirkungen von kosmetischen
den in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 für Bedarfsgegen-
Mitteln sowie über die Bewertungen, aus denen sich
stände vorgesehenen Regelungen entsprechen.
die gesundheitliche Beurteilung kosmetischer Mittel
(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 ergibt, und über den für die Bewertung Verantwortli-
oder nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 chen für die für die Überwachung des Verkehrs mit
Nr. 1 bis 4 Buchstabe a oder Nr. 5 erlassenen Rechtsver- kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bereit-
ordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht gehalten werden müssen sowie den Ort und die Ein-
in den Verkehr gebracht werden. zelheiten über die Art und Weise des Bereithaltens zu
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- bestimmen,
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft 2. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des den für die Überwachung des Verkehrs mit kosme-
Bundesrates, soweit es für eine medizinische Behand- tischen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte
lung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat,
Einwirkung von kosmetischen Mitteln zurückgehen
können, erforderlich ist, 3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsverfah-
ren, nach denen die gesundheitliche Unbedenklich-
1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem-
keit kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu beurtei-
jenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr
len ist, festzulegen und das Herstellen, das Behandeln
bringt, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
und das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln
Lebensmittelsicherheit bestimmte Angaben über das
hiervon abhängig zu machen,
kosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu seiner
Identifizierung, über seine Verwendungszwecke, über 4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer
die in dem kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe bestimmte Angaben über
und deren Menge sowie jede Veränderung dieser
Angaben mitzuteilen sind, und die Einzelheiten über a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammen-
Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeitpunkt der Mittei- setzung kosmetischer Mittel oder
lungen zu bestimmen, b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf die
2. zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbraucher- menschliche Gesundheit
schutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben nach
auf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht
Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeichnenden
zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht
medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen.
die gesundheitlichen Auswirkungen kosmetischer Mit-
tel sammeln und auswerten und bei Stoff bezogenen (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Beratung Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Behandlung Hilfe leisten (Informations- und Be- und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
handlungszentren für Vergiftungen), weiterleiten kann, Bundesrates, soweit es
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
1. zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung 2. die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack
mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, vor- oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchtigen.
zuschreiben, dass kosmetische Mittel unter bestimm-
(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwen-
ten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, An-
dung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstandes
gaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr
hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel
gebracht werden dürfen und dass für sie mit bestimm-
gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
ten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder
sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf,
§ 32
2. zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buch-
stabe a, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, Ermächtigungen
genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbrin- zum Schutz der Gesundheit
gen von kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu
beschränken. (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Abschnitt 5 Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
Ve r k e h r m i t erforderlich ist,
sonstigen Bedarfsgegenständen
1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen
oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behan-
§ 30
deln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu ver-
Verbote zum bieten oder zu beschränken,
Schutz der Gesundheit
2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter
Es ist verboten, Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen
nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen,
1. Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu
behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder 3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Her-
vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die stellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu ver-
Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, bieten oder zu beschränken,
insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe 4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die
oder durch Verunreinigungen, zu schädigen,
a) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Ver-
2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsge- braucherinnen oder Verbraucher einwirken oder
mäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet übergehen können oder
sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammen-
setzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame b) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehr-
Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als bringen von bestimmten Bedarfsgegenständen in
Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen, oder auf diesen vorhanden sein dürfen,
3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe fest-
Nr. 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Be- zusetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfs-
handeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die gegenstände verwendet werden,
Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme 6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfs-
der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen. gegenständen im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 zu
erlassen,
§ 31
7. vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegenstän-
Übergang de im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 6 nur in den
von Stoffen auf Lebensmittel Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bestimmte
Anforderungen an ihre mikrobiologische Beschaffen-
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im heit eingehalten werden,
Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, die den in Artikel 3
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgesetzten 8. beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen
Anforderungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen,
Bedarfsgegenstände zu verwenden oder in den Verkehr Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das
zu bringen. Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch (2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr. 1
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, bis 4 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 erlassenen Rechtsverord-
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Ver- nung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in
bindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, den Verkehr gebracht werden.
vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände als
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 § 33
nur so hergestellt werden dürfen, dass sie unter den üb-
Vorschriften
lichen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwen-
zum Schutz vor Täuschung
dung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Ober-
fläche in Mengen abgeben, die geeignet sind, (1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im
1. die menschliche Gesundheit zu gefährden, Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 unter irreführender
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2633
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig 7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse
in den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen abhängig zu machen; dies gilt auch für die Durchfüh-
Bedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall rung von Bewertungen, aus denen sich die gesund-
mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aus- heitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.
sagen zu werben. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 5 oder 6 kann
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- bestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Durchführung eines Zulassungs-, Genehmigungs-,
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das Bundesamt
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.
Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass andere als § 35
in Absatz 1 genannte Bedarfsgegenstände nicht unter Ermächtigungen zum Schutz
irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung vor Täuschung und zur Unterrichtung
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen
oder für solche Bedarfsgegenstände allgemein oder im Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
Einzelfall nicht mit irreführenden Darstellungen oder nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
sonstigen Aussagen geworben werden darf und die Ein- Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
zelheiten dafür zu bestimmen. Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,
genannten Zwecke erforderlich ist,
Abschnitt 6 1. Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeichnung
von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen oder
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n Behandeln zu regeln und dabei insbesondere
für alle Erzeugnisse
a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des
Volumens sowie
§ 34
b) Angaben über
Ermächtigungen aa) den Inhalt, insbesondere über die Zusammen-
zum Schutz der Gesundheit setzung, die Beschaffenheit, Inhaltsstoffe oder
Energiewerte,
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
bb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Verantwortlichen, die Anwendung von Verfah-
Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
ren, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Herstellung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die
Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
Zubereitung, den Verwendungszweck oder,
erforderlich ist, das Herstellen, das Behandeln, das Ver-
für bestimmte Erzeugnisse, eine Wartezeit
wenden oder, vorbehaltlich des § 13 Abs. 5 Satz 1, das
Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen vorzuschreiben,
1. zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnah- 2. für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass
men, insbesondere die Sicherstellung und unschäd- a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen
liche Beseitigung, zu regeln, Umhüllungen, auch verschlossen oder von be-
stimmter Art, in den Verkehr gebracht werden
2. zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maß- dürfen und dabei die Art oder Sicherung eines Ver-
nahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbesondere schlusses zu regeln,
vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse nur von
bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung be- b) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnis-
stimmter gesundheitlicher Anforderungen hergestellt, sen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt
anzugeben ist,
3. von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer
Genehmigung abhängig zu machen, c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzuge-
ben sind,
4. von einer Anzeige abhängig zu machen, 3. für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das Her-
5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulas- stellen oder das Behandeln zu erlassen,
sung, die Registrierung und die Genehmigung nach 4. für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichungen
Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zulassung, bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben festzu-
der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln, legen.
6. das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und für
die Überprüfung bestimmter Anforderungen des § 36
Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu Ermächtigungen für
regeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen
Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nicht entspricht, nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 kön-
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 nen an das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbrin-
Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in gen oder das Verwenden des jeweiligen Erzeugnisses
Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich Anforderungen insbesondere über
ist,
1. die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtun-
1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er- gen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene
zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr Tätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderun-
bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und gen,
Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen 2. die Gewährleistung der von den betroffenen Betrieben
von Personen in der erforderlichen Hygiene durchzu- nach der Anerkennung, Zulassung, Registrierung
führen und darüber Nachweise zu führen haben, oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften dieses
sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs- und Mit- Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
teilungspflichten unterliegen, nen Rechtsverordnungen,
2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der 3. die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeits-
betriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach schutz,
Nummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung der
Kontrollergebnisse zu regeln, 4. das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene Tätig-
keit erforderlichen Zuverlässigkeit der Betriebsinha-
3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise berin oder des Betriebsinhabers oder der von der
nach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbewah- Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bestell-
rung zu regeln, ten verantwortlichen Person,
4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte 5. die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforder-
Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Ver- liche Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des
kehr bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte Betriebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin
Labors, bei der Durchführung mikrobiologischer oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortlichen
Untersuchungen im Rahmen der betriebseigenen Person,
Kontrollen nach Nummer 1 bestimmtes Unter- 6. die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Auf-
suchungsmaterial aufzubewahren und der zuständi- bewahrung
gen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben
sowie die geeignete Art und Weise und die Dauer der festgelegt werden.
Aufbewahrung und die Verwendung des ausgehän-
digten Untersuchungsmaterials zu regeln.
Abschnitt 7
Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen, in
denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gehal- Überwachung
ten werden. Eine Mitteilung auf Grund einer Rechtsver-
ordnung nach Satz 1 Nr. 2 oder eine Aushändigung von § 38
Untersuchungsmaterial auf Grund einer Rechtsverord-
nung nach Satz 1 Nr. 4 darf nicht zur strafrechtlichen Ver- Zuständigkeit,
folgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder für gegenseitige Information
ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnah-
ten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden ver-
men nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Geset-
wendet werden.
zes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar
geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 37 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich
nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts ande-
Weitere Ermächtigungen
res bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- (2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes,
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 nungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Nr. 1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-
genannten Zwecke erforderlich ist, ses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverstän-
digen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Ver-
1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeug- teidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einver-
nisse herstellen, behandeln, in den Verkehr bringen nehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von
oder verwenden, anerkannt, zugelassen oder regis- diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
triert sein müssen sowie das Verfahren für die An- nen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durch-
erkennung, Zulassung oder Registrierung einschließ- führung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr
lich des Ruhens der Anerkennung oder Zulassung zu gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheits-
regeln, schutz gewahrt bleibt.
2. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine (3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-
Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu ertei- digen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder
len ist. haben sich gegenseitig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2635
1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen der zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich durch
mitzuteilen und regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen davon
zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.
2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.
(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen
(4) Die zuständigen Behörden
Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit- zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines
gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße
und übermitteln die erforderlichen Urkunden und oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz
Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung
der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwech- erforderlich sind. Sie können insbesondere
selbare Produkte geltenden Vorschriften zu ermög-
1. anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis her-
lichen,
gestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat
2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines oder dies beabsichtigt,
anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte,
a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt
teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterrich-
und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
ten das Bundesministerium darüber.
b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
(5) Hat die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung
der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das
zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futter- Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf
mittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die gen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung dieses Gesetzes nicht entspricht,
des § 40 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tat-
sachen. 2. vorübergehend verbieten, dass ein Erzeugnis in den
Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer ent-
(6) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen nommenen Probe oder einer nach Nummer 1 an-
Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen geordneten Prüfung vorliegt,
und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Ein-
haltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln ver- 3. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen
wechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem von Erzeugnissen verbieten oder beschränken,
Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwider- 4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich,
handlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein
gegen für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwech- Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht
selbare Produkte geltende Vorschriften. hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in
(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf
Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den
gen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben
Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, könnte (Rückruf),
die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, 5. Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit
anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den dies zum Erreichen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buch-
zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder stabe a Doppelbuchstabe aa, jeweils auch in Verbin-
anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Euro- dung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
päischen Gemeinschaft mitteilen. die unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse veran-
(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Ur- lassen,
kunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futter- 6. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich
mittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7 lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in das
erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkom- Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mit- beschränken, wenn
gliedstaaten betreffen, an die Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaft. a) die Bundesrepublik Deutschland von der Kommis-
sion hierzu ermächtigt worden ist und dies das
Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt
§ 39
gemacht hat oder
Aufgabe und
b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,
Maßnahmen der zuständigen Behörden
dass die Erzeugnisse oder lebenden Tiere ein Ri-
siko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
sich bringen,
dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden 7. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem in Ver-
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwen- kehr gebrachten Erzeugnis ausgehenden Gefahr aus-
dungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und gesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form
lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist Aufgabe auf diese Gefahr hingewiesen werden,
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
8. Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des § 40
Lebensmittelunternehmers zur Unterrichtung der Ver-
braucher nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/ Information der Öffentlichkeit
2002 und der Pflicht des Futtermittelunternehmers zur
Unterrichtung der Verwender nach Artikel 20 der Ver- (1) Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit
ordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen und unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder
Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittel-
9. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informieren. unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das
Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt
(3) Eine Anordnung nach
wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur
1. Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 kann auch in Bezug auf Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des
das Verwenden eines zugelassenen Erzeugnisses Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der
ergehen, soweit dies erforderlich ist, um eine unmittel- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Informa-
bare drohende Gefahr für die Gesundheit des Men- tion der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und
schen abzuwehren; die Anordnung ist zu befristen, bis Weise kann auch erfolgen, wenn
über die weitere Zulassung des betroffenen Erzeug- 1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmeti-
nisses von der zuständigen Stelle entschieden ist, sches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko
2. Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 kann auch in Bezug für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen. 2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vor-
(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie § 40 gelten für mit schriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
Lebensmitteln verwechselbare Produkte entsprechend. die
a) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau-
(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der
cher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, ver-
Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen
stoßen wurde, oder
die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung
von durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchsta- b) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau-
be a festgesetzten Höchstgehalten für Futtermittel oder cher vor Täuschung dienen, in nicht unerheb-
durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 2 festgesetzten lichem Ausmaß verstoßen wurde,
Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen
mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein 3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vor-
unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich liegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für
ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund
oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder
unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anord- aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht inner-
nen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirt- halb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
schaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt 4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr
oder durchführen lässt und das Ergebnis der Unter- ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebens-
suchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren mittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr
das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverord- gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches
nung nach § 71 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucher- Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in gerin-
schutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über gen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in
ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünsch- den Verkehr gelangt ist,
ter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung die-
ser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der 5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen,
Information der Kommission und der anderen Mitglied- dass ohne namentliche Nennung des zu beanstan-
staaten. denden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirt-
schaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anord- dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt
nungen, die der Durchführung von Verboten nach oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist,
erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber
1. Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a
gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht ver-
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
mieden werden können.
2. Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 bis 5 ist eine Information
Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder
der Öffentlichkeit nur zulässig, soweit hieran ein beson-
3. § 5, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 26 oder § 30 deres Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses
Interesse gegenüber den Belangen der Betroffenen über-
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung. wiegt.
(7) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung (2) Eine Information der Öffentlichkeit durch die
oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame
Grund der Absätze 2 bis 4 getroffen werden kann, bleiben Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffent-
weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der lichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunter-
Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, auf Grund nehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht
derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen
werden kann, anwendbar. und Verbraucher nicht erreichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2637
(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit informiert, hat und § 10 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe
sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, oder Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4
sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme Abs. 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel zu
verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. einem anderen Betrieb oder Unternehmen mit Zustim-
mung der für diesen Betrieb oder dieses Unternehmen
(4) Eine Information der Öffentlichkeit darf nicht mehr
zuständigen Behörde genehmigen, soweit Belange der
ergehen, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr
vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenstehen und
gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszuge-
die noch ausstehenden Ermittlungen dort durchgeführt
hen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist,
werden können. Die zuständige Behörde hat Anordnun-
bereits verbraucht ist. Abweichend von Satz 1 darf eine
gen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen
Information der Öffentlichkeit ergehen, wenn eine kon-
für sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und
krete Gesundheitsgefahr vorliegt oder vorgelegen hat
Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1
und eine Information für medizinische Maßnahmen an-
haben keine aufschiebende Wirkung.
gezeigt ist.
(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines
(5) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlich- lebenden Tieres im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 eines Erzeu-
keit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch gerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder Transport-
oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig unternehmens und dessen unschädliche Beseitigung
wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer Unter-
bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschafts- suchung nachgewiesen wurde, dass
beteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheb-
licher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Diese 1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach Arti-
Bekanntmachung soll in derselben Weise erfolgen, in der kel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 nicht
die Information der Öffentlichkeit ergangen ist. angewendet werden dürfen, oder
2. Stoffe, die nach Maßgabe einer auf Grund des § 10
§ 41 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b zur Umsetzung von Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft erlassenen
Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Vieh- Rechtsverordnung lebenden Tieren im Sinne des § 4
handelsunternehmen und Transportunternehmen Abs. 1 Nr. 1 nicht oder nur zu bestimmten Zwecken
zugeführt werden dürfen, nachweislich entgegen den
(1) Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der Vorschriften dieser Rechtsverordnung, sofern dort
Richtlinie 96/23/EG in einem Erzeugerbetrieb, Viehhan- jeweils ausdrücklich auf die Umsetzung verwiesen
delsunternehmen oder Transportunternehmen Ermittlun- wird,
gen über die Ursachen für das Vorhandensein von Rück-
ständen pharmakologisch wirksamer Stoffe oder deren angewendet worden sind.
Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stoffen, die (4) Sind die in Absatz 3 genannten Stoffe bei dem Tier,
von Tieren auf von ihnen gewonnene Erzeugnisse über- nicht aber deren Anwendung nachgewiesen worden, hat
gehen und für den Menschen gesundheitlich bedenklich die zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1
sein können, anzustellen, wenn aufrechtzuerhalten. Abweichend von Satz 1 und § 10
1. bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder
oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen oder bei Beförderung von lebenden Tieren vorbehaltlich des Sat-
von ihnen gewonnenen Lebensmitteln zes 3 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das
Unternehmen des Empfängers zuständigen Behörde
a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren An- genehmigen. Die zuständige Behörde darf die Abgabe
wendung verboten ist, oder oder Beförderung von Tieren zu einem Schlachtbetrieb
b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer nur im Fall des Nachweises von Stoffen nach Absatz 3
Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebiete, für die Nr. 1 und nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass
die Anwendung ausgeschlossen ist, 1. eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen
nachgewiesen oder durch Rückstände ausgeschlossen ist oder
2. bei von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes
aus diesem Betrieb oder Unternehmen gewonnenen einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rückstände
Lebensmitteln, bei denen festgestellt wurde, dass von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung ver-
festgesetzte Höchstmengen für Rückstände von Stof- boten ist.
fen nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG oder deren (5) Die zuständige Behörde hat im Fall einer Anord-
Umwandlungsprodukte überschritten nung nach Absatz 3 vor deren Vollzug eine Untersuchung
wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen las- auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl
von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des in
sen. Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch für die
Absatz 3 genannten Betriebes oder Unternehmens
in Satz 1 Nr. 1 genannten Tiere bestimmte Futtermittel.
durchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologischer
(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Wirkung im Sinne des Absatzes 3 angewendet worden
Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 sein könnten. Die Inhaberin oder der Inhaber des Betrie-
Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel aus dem bes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1
Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die zu dulden. Die Auswahl der Tiere hat nach international
Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehe- anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erfol-
nen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1 gen.
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
(6) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere (2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der
im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des in Absatz 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses
Betriebes oder Unternehmens, bei denen Stoffe mit phar- Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
makologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 an- Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die mit der
gewendet worden sein könnten, und deren unschädliche Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Ver-
Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung bei zug auch alle Beamten der Polizei, befugt,
mindestens der Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 unter-
1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in
suchten Tiere nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt nicht,
oder auf denen
wenn der Verfügungsberechtigte sich unverzüglich für
die Untersuchung jedes einzelnen Tieres in einem Labor, a) Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt
das die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richt- oder in den Verkehr gebracht werden,
linie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über
zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen b) sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) befinden oder
erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung c) Futtermittel verfüttert werden,
nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung und
unschädliche Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während
denen bei der Untersuchung Stoffe mit pharmakolo- der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;
gischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 nachgewiesen 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
wurden. Sicherheit und Ordnung
(7) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Be-
Absätzen 3 und 6 durchgeführt worden sind, hat die Kos- triebsräume und Räume auch außerhalb der dort
ten der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere genannten Zeiten,
zu tragen.
b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Ver-
pflichteten
§ 42
zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Durchführung der Überwachung Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in-
soweit eingeschränkt;
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes,
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- 3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbe-
nungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der sondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungs-
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die- beschreibungen und Unterlagen über die bei der Her-
ses Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen stellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus
durchzuführen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von
rates elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie
Mittel, Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von
1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaß- Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4
nahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten Person Abs. 1 Nr. 1 zu besichtigen und zu fotografieren;
obliegen und dabei andere fachlich ausgebildete Per-
sonen nach Weisung der zuständigen Behörde und 4. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
unter der fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-
ausgebildeten Person eingesetzt werden können, lichen Auskünfte, insbesondere solche über die
Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung
2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 be- gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inver-
stimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen kehrbringen und das Verfüttern zu verlangen;
Personen durchgeführt werden können,
5. entsprechend § 43 Proben zu fordern oder zu entneh-
3. Vorschriften über die men.
a) Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die (3) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die
an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die-
ausgebildete Person und die in Nummer 2 genann- ses Gesetz oder durch auf Grund dieses Gesetzes erlas-
ten sachkundigen Personen, sene Rechtsverordnungen geregelt sind, erforderlich ist,
sind auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der
b) fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an die in
Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in
Satz 1 genannten Personen
Begleitung der mit der Überwachung beauftragten Per-
zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises sonen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1, 3
der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu und 4 wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des
regeln. § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 zu entnehmen. Die Befug-
nisse nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 gelten auch für die-
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechts-
jenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die Über-
verordnungen nach Satz 2 Nr. 3 zu erlassen, soweit das
wachung durchführenden Person befinden.
Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Ge-
brauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die (4) Die Zollstellen können den Verdacht von Verstößen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Be- gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes
hörden zu übertragen. oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2639
nungen, der sich bei der Durchführung des Gesetzes die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
über das Branntweinmonopol ergibt, den zuständigen wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
Verwaltungsbehörden mitteilen. bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 43
aussetzen würde.
Probenahme
(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittel-
unternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die
und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind
befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach 1. er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2
ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Sys-
oder zu entnehmen. Soweit in Rechtsverordnungen nach tems oder Verfahrens besitzt und
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil
2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder
der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefähr-
Futtermittel erforderlich sind,
dung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von glei-
cher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der glei- zu übermitteln. Sind die in
chen Art und, soweit vorhanden aus demselben Los, und
von demselben Hersteller wie das als Probe entnomme- 1. Satz 1 oder
ne, zurückzulassen; der Hersteller kann auf die Zurück- 2. Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
lassung einer Probe verzichten. Nr. 178/2002
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver- genannten Informationen in elektronischer Form verfüg-
schließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der bar, sind sie elektronisch zu übermitteln.
Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen,
nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung (4) Eine
als aufgehoben gelten. 1. Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1
(3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen wor- oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung
den ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe (EG) Nr. 178/2002,
sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf 2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Arti-
Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr kel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
einem vom Hersteller bestimmten, nach lebensmittel-
rechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sach- darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrich-
verständigen zur Untersuchung auszuhändigen. tenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den
(4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über- Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet wer-
wachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird den. Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1
grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Ver-
ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises ordnung (EG) Nr. 178/2002 erlangten Informationen dür-
zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten fen von der für die Überwachung zuständigen Behörde
würde. nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1
(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten
nicht für Proben von Futtermitteln. Zwecke verwendet werden.
§ 44 § 45
Duldungs-, Schiedsverfahren
Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Abs. 2 Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln
bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten bezieht,
Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind ver- zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig,
pflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 bis 43 zu dul- so können beide Parteien einvernehmlich den Streit
den und die in der Überwachung tätigen Personen bei durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen
der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbeson- schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats
dere ihnen auf Verlangen nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständi-
gen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission
1. die Räume und Geräte zu bezeichnen, aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachver-
ständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstat-
2. Räume und Behältnisse zu öffnen und
ten.
3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter-
(2) Die in § 42 Abs. 2 Nr. 4 genannten Personen und liche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025
Personenvereinigungen sind verpflichtet, den in der bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An-
Überwachung tätigen Personen auf Verlangen unverzüg- wendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozess-
lich die dort genannten Auskünfte zu erteilen. Vorbehalt- ordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht
lich des Absatzes 3 kann der zur Auskunft Verpflichtete im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zustän-
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
dige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 b) dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in
Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Auf- den Verkehr gebracht, in das Inland oder aus dem
hebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht ein- Inland verbracht werden dürfen,
gereicht werden.
c) dass und in welcher Weise
aa) Vorhaben, Futtermittel gewerbsmäßig zu be-
§ 46
handeln, herzustellen, in den Verkehr zu brin-
Ermächtigungen gen oder zu verfüttern,
bb) das Überlassen von ortsfesten oder beweg-
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfül-
lichen Anlagen zum gewerbsmäßigen Behan-
lung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um eine
deln, Herstellen, Inverkehrbringen oder Verfüt-
einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern,
tern von Futtermitteln und der Einsatz solcher
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Anlagen
rates
anzuzeigen sind,
1. Vorschriften über
2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nach-
a) die personelle, apparative und sonstige technische
weisen über die Feststellung von
Mindestausstattung von Einrichtungen, die amt-
liche Untersuchungen durchführen, a) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der
Erzeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne des
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die § 4 Abs. 1 Nr. 1, die Betriebe von anderen Betrie-
Zulassung privater Sachverständiger, die zur Unter- ben beziehen oder an andere Betriebe abgeben,
suchung von amtlich zurückgelassenen Proben
befugt sind, b) Name und Anschrift der Lieferanten und der
Abnehmer der in Nummer 1 genannten Erzeug-
zu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buchsta- nisse und lebenden Tiere,
be b kann vorgesehen werden, dass private Sachver-
ständige sich nur solcher Dritter zur Untersuchung und Art, Form und Umfang solcher Nachweise und die
von amtlich zurückgelassenen Proben bedienen dür- Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
fen, die zugelassen oder registriert sind, 3. vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise
2. Vorschriften über die Art und Weise der Untersuchung Betriebe Rückstellproben zu bilden haben und die
oder Verfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen, Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.
einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 In Rechtsverordnungen nach
Nr. 1, auch in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b,
einschließlich der Probenahmeverfahren und der Ana- 1. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a können Art, Form und
lysemethoden, zu erlassen, Umfang der Buchführung und die Dauer der Auf-
bewahrung von Unterlagen,
3. die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von
bestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stichpro- 2. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b können Art, Form, Inhalt,
benuntersuchung dieser Partie abhängig zu machen, Erteilung, Verwendung und Aufbewahrung von Be-
gleitpapieren
4. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben
näher geregelt werden.
in Herstellungsbetrieben und an Behältnissen vor-
zuschreiben,
§ 47
5. vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in wel-
cher Art und Weise und von wem der Hersteller eines Weitere Ermächtigungen
Erzeugnisses oder eines mit einem Lebensmittel ver-
wechselbaren Produkts über eine zurückgelassene (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Probe, die zum Zweck der Untersuchung entnommen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
wurde, zu unterrichten ist. soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in
Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 Rechtsver- ist,
ordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an
1. ergänzend zu § 41 Abs. 2 bis 5 Verbote und Beschrän-
die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministe-
kungen des Inverkehrbringens oder der Beförderung
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder
Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
von diesen gewonnenen Lebensmitteln einschließlich
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, der Voraussetzungen dafür zu erlassen,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
2. zusätzlich zu den in § 41 Abs. 1 bis 5 aufgeführten
rates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleich-
Maßnahmen Vorschriften zur Durchführung der Kon-
mäßigen Überwachung,
trolle im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder Trans-
1. vorzuschreiben, portunternehmen bei lebenden Tieren im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder in von diesen Tieren gewonnenen
a) dass über das Herstellen, das Behandeln, das
Lebensmitteln, einschließlich der Kennzeichnung von
Inverkehrbringen, das Verbringen in das Inland
Tieren, zu erlassen,
oder das Verbringen aus dem Inland von Erzeug-
nissen und das Verfüttern von Futtermitteln Buch 3. andere als von § 41 erfasste lebende Tiere im Sinne
zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen auf- des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnene Lebens-
zubewahren sind, mittel den Vorschriften des § 41 Abs. 1 bis 5 zu unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2641
stellen, soweit dies zur Umsetzung gemeinschafts- Abschnitt 8
rechtlicher Vorschriften zur Rückstandskontrolle bei
Monitoring
lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder bei
Lebensmitteln erforderlich ist,
§ 50
4. das Verfahren der
Monitoring
a) Überwachung von Betrieben oder Unternehmen,
die in § 41 Abs. 2 bis 5 genannt sind, Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtun-
gen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an
b) der Ursachenermittlung für das Vorhandensein von gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzen-
Rückständen bei Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 schutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung,
Nr. 1 oder in von diesen gewonnenem Fleisch Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in
zu regeln. und auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die zum frühzeitigen Erkennen
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, um von Gefahren für die menschliche Gesundheit unter Ver-
eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die Zulas- wendung repräsentativer Proben einzelner Erzeugnisse
sung von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer anderen
Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsverord- Gesamtheit desselben Erzeugnisses durchgeführt wer-
nung mit Zustimmung des Bundesrates den.
1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbehör- § 51
de als zuständige Behörde bei Anzeige-, Genehmi- Durchführung des Monitorings
gungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen
Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestim- (1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln
men sowie den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf
Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwal-
2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach tungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.
§ 38 Abs. 1 zuständigen Behörden sowie die Betei-
ligung des Bundesinstitutes für Risikobewertung, zu (2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Per-
regeln. sonen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des
Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Ein- Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung
vernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft zu fordern oder zu entnehmen. § 43 Abs. 4 findet Anwen-
und Arbeit. § 38 Abs. 7 gilt für bei der Durchführung der in dung.
Satz 1 genannten Verfahren gewonnene Daten entspre-
chend. (3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings erfor-
derlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten
Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in
§ 48 oder auf denen Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie
Landesrechtliche Bestimmungen die dazugehörigen Geschäftsräume während der üb-
lichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die
Die Länder können zur Durchführung der Über- Inhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten
wachung weitere Vorschriften erlassen. Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten
Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1
sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der
§ 49
Durchführung des Monitorings tätigen Personen bei der
Verwendung bestimmter Daten Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere
ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu
(1) Die nach § 24b der Viehverkehrsverordnung zu- bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die
ständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2
§ 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über genannten Personen sind über den Zweck der Entnahme
Lebensmittel und Futtermittel jeweils zuständigen Behör- zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch
de die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung der Probe
Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 durch Abruf eine anschließende Durchführung der Überwachung
im automatisierten Verfahren gilt § 10 des Bundesdaten- nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 zur Folge haben
schutzgesetzes, soweit in landesrechtlichen Vorschriften kann.
nichts anderes bestimmt ist. (4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung
nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3, und Proben, die
(2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet und
zur Durchführung des Monitorings entnommen werden,
genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Sie
können jeweils auch für den anderen Zweck verwendet
dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren auf-
werden. In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen
bewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen
geltenden Anforderungen einzuhalten.
Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach
Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen, (5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der
sofern nicht auf Grund anderer Vorschriften die Befugnis Durchführung des Monitorings erhobenen Daten an das
zur längeren Speicherung besteht. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
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sicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Doku- schließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschrän-
mentation und Erstellung von Berichten; das Bundesamt kungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Abs. 1
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über- Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Abs. 1 Satz 3 gilt
mittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die bei entsprechend.
der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten zur
Bewertung. Personenbezogene Daten dürfen nicht über- § 54
mittelt werden; sie sind zu löschen, soweit sie nicht zur
Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen
und Abs. 2 und 3 oder zur Durchführung des Monitorings Mitgliedstaaten oder anderen
erforderlich sind. Sofern die übermittelten Angaben die Vertragsstaaten des Abkommens
Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen wor- über den Europäischen Wirtschaftsraum
den ist, darf das Bundesamt für Verbraucherschutz und (1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 dürfen Lebens-
Lebensmittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte auf- mittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die
nehmen, die für das Bundesministerium, für das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
heit sowie für die zuständigen Behörden des Landes Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
bestimmt sind, das die Angaben übermittelt hat. In den mens über den Europäischen Wirtschaftsraum recht-
Berichten an die Länder sind außerdem die Besonder- mäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr
heiten des jeweiligen Landes angemessen zu berück- gebracht werden oder
sichtigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und 2. aus einem Drittland stammen und sich in einem Mit-
Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Be- gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
richt über die Ergebnisse des Monitorings. ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befin-
§ 52 den,
in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht
Erlass von Verwaltungsvorschriften
werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel,
Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen
kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht ent-
Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden
sprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten Erzeug-
in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen
nisse, die
mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorberei-
tet werden. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder 1. den Verboten des § 5 Abs. 1 Satz 1, des § 26 oder des
des Ausschusses auf Vorschlag der Länder. § 30, des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3 Abs. 1
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 nicht
Abschnitt 9 entsprechen oder
2. anderen zum Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Ver-
Ve r b r i n g e n
bindung mit Abs. 2, erlassenen Rechtsvorschriften
in das und aus dem Inland
nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit
der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 53 nach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des
Verbringungsverbote Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht
(1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare worden ist.
Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmun- (2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
gen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gel- Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bun-
tenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen,
Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dür- soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschut-
fen nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht zes entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu bean-
für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das tragen, der als Erster die Erzeugnisse in das Inland zu
Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesund-
nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten heitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkennt-
Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 nisse der internationalen Forschung sowie bei Lebens-
genannten Erzeugnisse oder der mit Lebensmitteln ver- mitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepu-
wechselbaren Produkte nichts anderes ergibt. blik Deutschland zu berücksichtigen. Allgemeinverfügun-
gen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Euro-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
päischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwe-
raum.
cke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist,
abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von (3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des
bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforder-
verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen lichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür ein- Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern
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innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antrag- rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,
steller über die Gründe zu unterrichten. jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, ein-
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen schließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in
Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen an- das Inland oder die Europäische Union, in eine Freizone,
gemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz in ein Freilager oder in ein Zolllager
der Verbraucherinnen oder Verbraucher erforderlich ist. 1. auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu
beschränken,
§ 55
2. abhängig zu machen von
Mitwirkung von Zollstellen
a) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von Genuss für den Menschen,
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
des Verbringens von Erzeugnissen und von mit Lebens- b) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zulas-
mitteln verwechselbaren Produkten in das Inland oder die sung oder Bekanntgabe von Betrieben oder Län-
Europäische Union, aus dem Inland oder bei der Durch- dern, in denen die Erzeugnisse hergestellt oder
fuhr mit. Eine nach Satz 1 zuständige Behörde kann behandelt werden, und die Einzelheiten dafür fest-
zulegen,
1. Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmit-
teln verwechselbaren Produkten sowie deren Beför- c) von einer Zulassung, einer Registrierung, einer
derungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel Genehmigung oder einer Anzeige sowie die Vor-
bei dem Verbringen in das oder aus dem Inland oder aussetzungen und das Verfahren für die Zulas-
bei der Durchfuhr zur Überwachung anhalten, sung, die Registrierung, die Genehmigung und die
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Anzeige einschließlich des Ruhens der Zulassung,
Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem der Registrierung oder der Genehmigung zu
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der regeln,
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen d) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständi-
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset- gen Behörde und die Einzelheiten dafür festzule-
zes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 38 gen,
Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden mitteilen,
e) einer Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen- oder einer Warenuntersuchung und deren Einzel-
dungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln heiten, insbesondere deren Häufigkeit und Verfah-
verwechselbaren Produkten auf Kosten und Gefahr ren, festzulegen sowie Vorschriften über die Be-
des Verfügungsberechtigten einer für die Überwa- urteilung im Rahmen solcher Untersuchungen zu
chung jeweils zuständigen Behörde vorgeführt werden. erlassen,
(2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 fest-
gestellt, dass ein Futtermittel nicht zum freien Verkehr f) der Begleitung durch
abgefertigt werden soll, stellen die Zollstellen, soweit aa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder
erforderlich im Benehmen mit den für die Futtermittel- durch eine vergleichbare Urkunde oder durch
überwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungs- Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie
berechtigten eine Bescheinigung mit Angaben über die Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe
Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu
aus. regeln,
(3) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein-
bb) Nachweise über die Art des Herstellens, der
vernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechts-
Zusammensetzung oder der Beschaffenheit
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ein-
sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt
zelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei
der Nachweise, über das Verfahren ihrer Ertei-
insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Aus-
lung oder die Dauer ihrer Geltung und Auf-
künften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durch-
bewahrung zu regeln,
führung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Dul-
dung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonsti- g) von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeich-
ge Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und nung oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt,
von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vor- Art und Weise und das Verfahren einer solchen
sehen. Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5 Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder
Satz 1 betroffen sind, bedürfen die Rechtsverordnungen amtlichen Anerkennung zu regeln,
nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- h) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungs-
heit. zeugnisses oder einer amtlichen Gesundheits-
bescheinigung oder der Vorlage einer vergleich-
baren Urkunde,
§ 56
Ermächtigungen i) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Beglei-
tung durch eine, auch amtliche, Bescheinigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- und deren Verwendung über Art, Umfang oder
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ergebnis durchgeführter Überprüfungen und dabei
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das Nähere über Art, Form und Inhalt der Beschei- 6. Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit
nigung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die der Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere über
Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln, Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 5
und über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
j) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder
der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beför- 7. die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter
derung zwischen zwei Lagerstätten sowie der denen bestimmte Lebensmittel in das Inland ver-
Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von bracht werden dürfen,
Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie
über den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das 8. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung
Nähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungs- von gesundheitlichen, insbesondere hygienischen
pflichten zu regeln. Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln in
das Inland zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrieben
werden, dass (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann
angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse, ein-
1. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die schließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1,
Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontroll- nur über bestimmte Zollstellen, Grenzkontrollstellen,
stelle oder Grenzeingangsstelle oder von einer oder Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere amtliche
unter Mitwirkung einer Zolldienststelle, Stellen in das Inland verbracht werden dürfen und solche
2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Stellen von einer wissenschaftlich ausgebildeten Person
Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle geleitet werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten
vorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechtsver- Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
ordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an Finanzen im Bundesanzeiger bekannt, soweit diese Stel-
die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministe- len nicht im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im gegeben sind oder nicht in Rechtsakten der Euro-
Einvernehmen mit den in § 13 Abs. 5 Satz 2 genannten päischen Gemeinschaft eine Bekanntgabe durch die
Bundesministerien. Europäische Kommission vorgesehen ist. Das Bundes-
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im ministerium der Finanzen kann die Erteilung des Ein-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Geschäftsbereichs übertragen.
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwe- (4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
cke erforderlich ist, Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
1. Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Über- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
wachung von Erzeugnissen oder deren Überwachung rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,
durch die zuständige Behörde bei dem Verbringen in jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
das Inland, erforderlich ist,
2. Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu 1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich leben-
ergreifen sind, wenn zum Verbringen in das Inland der Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, oder von mit
bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden Rechts- Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie
akten der Europäischen Gemeinschaft, diesem Ge- deren Lagerung in Freilagern, in Lagern in Freizonen
setz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder in Zolllagern abhängig zu machen von
Rechtsverordnung nicht entsprechen,
a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und
3. die Anforderungen an die Beförderung von Erzeugnis- dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der
sen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln, Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder
die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu
4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeug-
regeln,
nisse in das Inland verbringen, bestimmte betriebs-
eigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrich- b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung
tungen oder Schulungen von Personen in der Lebens- im Inland,
mittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise
zu führen haben, sowie bestimmten Prüfungs- und c) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb
Mitteilungspflichten unterliegen, bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontroll-
stellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,
5. vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimm-
ter Erzeugnisse in das Inland oder über d) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland
unter Mitwirkung einer Zollstelle,
a) die Reinigung,
e) einer zollamtlichen Überwachung oder einer Über-
b) die Desinfektion oder
wachung durch die zuständige Behörde,
c) sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf
f) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in Frei-
die Einhaltung der hygienischen Anforderungen
zonen oder der Zolllager durch die zuständige
von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförde- Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und
rungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland ver- Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer
bracht werden, Nachweise zu führen sind, Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2645
2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2 zu telrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit
erlassen. Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vor-
schriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Geset-
§ 57 zes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
Ausfuhr; im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.
sonstiges Verbringen aus dem Inland
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmeti- Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
schen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmit- finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
teln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der Ver- und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnisse, die für die Ausrüs-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die tung von Seeschiffen bestimmt sind, keine Anwendung.
Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmit- (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
telrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vor-
schriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Geset- 1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund
zes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten. bestimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit es
zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich
(2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die ist,
1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach 2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Er-
§ 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr ge- zeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von
bracht oder verfüttert werden dürfen, Seeschiffen bestimmt sind, soweit es mit den in § 1
2. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buch- genannten Zwecken vereinbar ist,
stabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen. 3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
Abweichend von Satz 1 dürfen dort genannte Futtermit- erforderlich ist,
tel, die eingeführt worden sind, nach Maßgabe des Arti- a) die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe
kels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wieder aus- ausrüsten, vorzuschreiben,
geführt werden.
b) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Ausrüs-
(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfutter- tung von Seeschiffen bestimmt sind, in Freilagern,
mittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und im in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig
Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückständen zu machen von
von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als durch
Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und
oder im Fall von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermit- dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt
teln höhere Gehalte an Mittelrückständen als durch der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Ertei-
Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b fest- lung oder die Dauer ihrer Geltung und Auf-
gesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der Europäi- bewahrung zu regeln,
schen Union nicht angehört, nur verbracht werden, bb) Anforderungen an die Beförderung und Lage-
sofern nachgewiesen wird, dass rung im Inland,
1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung cc) dem Verbringen aus dem Inland, auch inner-
mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von halb bestimmter Fristen, über bestimmte
Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeu- Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hier-
gen, oder für festzulegen,
2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse dd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem
während des Transports nach dem Bestimmungsland Inland unter Mitwirkung einer Zollstelle,
und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganis-
men zu schützen. ee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer
Überwachung durch die zuständige Behörde,
(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-
ff) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in
bare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2
Freizonen oder der Zolllager durch die zustän-
den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses
dige Behörde und dabei das Nähere über Art,
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der
Form und Inhalt der Anerkennung, über das
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
Geltung zu regeln,
nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das
Inverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaa- c) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von See-
ten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich ge- schiffen bestimmt sind, Vorschriften nach § 56
macht werden. Abs. 1 oder 2 zu erlassen.
(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln ver- Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 be-
wechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen anderen troffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums
Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verord- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmit- ministerium.
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, 11. entgegen § 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches Mittel
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- herstellt oder behandelt,
rates,
12. entgegen § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder eine
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke Zubereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel in
erforderlich ist, das Verbringen von den Verkehr bringt,
a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 13. entgegen § 28 Abs. 2 ein kosmetisches Mittel in den
b) Erzeugnissen oder Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach
§ 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2
c) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten oder 3 nicht entspricht,
aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken, 14. entgegen § 30 Nr. 1 einen Bedarfsgegenstand her-
2. soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei- stellt oder behandelt,
trägt und die in § 1 genannten Zwecke nicht ent-
15. entgegen § 30 Nr. 2 einen Gegenstand oder ein Mittel
gegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen be-
als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
stimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kon-
trollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom Bestim- 16. entgegen § 30 Nr. 3 einen Bedarfsgegenstand ver-
mungsland von der Erteilung einer solchen Kontroll- wendet,
nummer abhängig gemacht wird und die zuständige
Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land 17. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
zugelassen hat, sowie die Voraussetzungen und das verordnung nach Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 einen Be-
Verfahren für die Erteilung der besonderen Kontroll- darfsgegenstand in den Verkehr bringt oder
nummer zu regeln. 18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buch-
(9) Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 bleibt unberührt. stabe b, § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 22, § 31 Abs. 2
Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, oder § 34 Satz 1 Nr. 1
Abschnitt 10 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
Straf- und Bußgeldvorschriften soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
§ 58
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung
Strafvorschriften (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemei-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- nen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel-
strafe wird bestraft, wer rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren
oder behandelt, zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), ge-
ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des
2. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 einen Stoff als Lebensmittel Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli
in den Verkehr bringt, 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4), verstößt, indem er
3. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 ein mit Lebensmitteln ver- 1. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
wechselbares Produkt herstellt, behandelt oder in Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt
den Verkehr bringt, oder
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 2, 4 oder 5, auch in
2. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4
Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit
Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer
des Menschen bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr
Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buch-
bringt oder verfüttert.
stabe a oder entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 2 von einem
Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt, (3) Ebenso wird bestraft, wer
5. entgegen § 10 Abs. 2 ein Tier in den Verkehr bringt, 1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
6. entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 1 Lebensmittel von einem der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
Tier gewinnt, inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 17 genannten
Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsver-
7. entgegen § 13 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts- ordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten
verordnung nach Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel in den Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
Verkehr bringt,
2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar
8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Futtermittel her- geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
stellt oder behandelt, Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer
9. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nr. 18
einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, ein Futter- genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
mittel verfüttert, Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen
bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift
10. entgegen § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer
verweist.
Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, ein Futtermittel
verbringt oder ausführt, (4) Der Versuch ist strafbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2647
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei- 13. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ein kosmetisches Mittel
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irre-
Täter durch eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten führenden Darstellung oder Aussage wirbt,
Handlungen
14. entgegen § 28 Abs. 2 ein kosmetisches Mittel in den
1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach
gefährdet, § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1
2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5 nicht entspricht,
schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit 15. entgegen § 31 Abs. 1 ein Material oder einen Gegen-
bringt oder stand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den
3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Verkehr bringt,
Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt. 16. entgegen § 31 Abs. 3 ein Lebensmittel in den Verkehr
(6) Wer eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten bringt,
Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe 17. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. verordnung nach Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5
einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
§ 59
18. entgegen § 33 Abs. 1 ein Material oder einen Gegen-
Strafvorschriften stand unter einer irreführenden Bezeichnung, Anga-
be oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
strafe wird bestraft, wer
19. entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
1. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 einen nicht a) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Futtermittel,
zugelassenen Lebensmittel-Zusatzstoff verwendet, b) § 26 Satz 1 ein kosmetisches Mittel, einen Stoff
Ionenaustauscher benutzt oder ein Verfahren anwen- oder eine Zubereitung,
det,
c) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegen-
2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer stand oder ein Mittel oder
Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2
Nr. 1 oder 5 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, d) Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches
3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer
Lebensmittel
Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2
Nr. 5 einen Lebensmittel-Zusatzstoff oder Ionenaus- in das Inland verbringt,
tauscher in den Verkehr bringt, 20. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 2
4. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Satz 1, Abs. 3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt
Rechtsverordnung nach Abs. 2 Nr. 1 eine nicht zu- oder
gelassene Bestrahlung anwendet, 21. einer Rechtsverordnung nach
5. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer
a) § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9
Rechtsverordnung nach Abs. 2 ein Lebensmittel in
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 13 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5
den Verkehr bringt,
oder 6, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 Buch-
6. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit stabe a, b oder c oder Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 31
einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Nr. 1 Buch- Abs. 2 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, auch
stabe a oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1
Lebensmittel in den Verkehr bringt, Nr. 7, § 33 Abs. 2, § 34 Satz 1 Nr. 3 oder 4, § 56
7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel unter Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung
einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Auf- mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 57 Abs. 7 Satz 1
machung in den Verkehr bringt oder mit einer irrefüh- Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Abs. 1
renden Darstellung oder Aussage wirbt, Satz 1 Nr. 1 oder
8. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 ein Lebensmittel in den b) § 13 Abs. 5 Satz 1
Verkehr bringt, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
9. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 ein Lebensmittel ohne solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
bringt, bestand auf diese Strafvorschrift verweist.
10. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Futtermittel her- (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung
stellt oder behandelt, (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er
11. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 ein Futtermittel unter 1. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Auf- Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt
machung in den Verkehr bringt oder mit einer irrefüh- oder
renden Darstellung oder Aussage wirbt, 2. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
12. entgegen § 19 Abs. 2 ein Futtermittel ohne ausrei- Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt
chende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt, oder verfüttert.
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
(3) Ebenso wird bestraft, wer 9. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Ver-
bindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach
der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b,
inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 19 bezeichneten
Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3
Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsver-
Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG oder mit
ordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten
einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchsta-
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
be a Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar
10. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Ver-
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
bindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach
Regelung entspricht, zu der die in
Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b,
a) Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe a genannten Vorschrif- Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3
ten ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG Futtermittel
nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Straf- in den Verkehr bringt oder verfüttert,
tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
11. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Ver-
b) Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe b genannten Vorschrif- bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1
ten ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt oder
nach § 62 Abs. 2 für einen bestimmten Straftat- verfüttert,
bestand auf diese Strafvorschrift verweist.
12. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1
§ 60 Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt,
Bußgeldvorschriften 13. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 59 be- Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
zeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
14. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e in Ver-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12
lässig Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
1. entgegen § 12 Abs. 1 eine Aussage, einen Hinweis, 15. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit einer
eine Krankengeschichte, eine Äußerung Dritter, eine unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der
bildliche Darstellung, eine Schrift oder eine schrift- Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2,
liche Angabe verwendet, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h
2. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Futtermittel herstellt oder Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchsta-
behandelt, be b der Richtlinie 70/524/EWG oder einer Rechts-
verordnung nach § 23 Nr. 6, 7 oder 11 Buchstabe a
3. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 Futtermittel in den Verkehr Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr bringt,
bringt,
16. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 2 Futtermittel-Zusatzstoffe
4. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 3 Futtermittel verfüttert, verabreicht,
5. entgegen § 20 Abs. 1 eine dort genannte Angabe 17. entgegen § 21 Abs. 5 in Verbindung mit einer Rechts-
verwendet, verordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a eine Vor-
6. entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechts- mischung in den Verkehr bringt,
verordnung nach § 23 Nr. 4 Diätfuttermittel in den 18. entgegen § 21 Abs. 6 in Verbindung mit einer Rechts-
Verkehr bringt, verordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe b Einzelfut-
7. entgegen § 21 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts- termittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,
verordnung nach § 23 Nr. 5 Einzelfuttermittel in den 19. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
Verkehr bringt, verordnung nach Abs. 1 Nr. 6 einen Bedarfsgegen-
8. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Ver- stand in den Verkehr bringt,
bindung mit 20. entgegen § 44 Abs. 1 eine Maßnahme nach § 42
a) einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts- Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43
akten der Europäischen Gemeinschaft nach Arti- Abs. 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwa-
kel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, chung tätige Person nicht unterstützt,
Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i 21. entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht,
Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
des Rates vom 23. November 1970 über Zusatz- erteilt,
stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270
22. entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 eine Information nicht,
S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Nr. 1800/2004 der Kommission vom 15. Oktober
übermittelt,
2004 (ABl. EU Nr. L 317 S. 37), oder
23. entgegen § 51 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maß-
b) einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buch-
nahme oder die Entnahme einer Probe nicht duldet
stabe a oder c, Nr. 6 oder 7
oder eine in der Durchführung des Monitorings tätige
Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, Person nicht unterstützt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2649
24. in anderen als den in § 59 Abs. 1 Nr. 19 bezeichneten stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
Fällen entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis in verweist,
das Inland verbringt,
b) Nr. 20, 21, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder
25. entgegen § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen be-
ein Futtermittel ausführt, stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, oder
26. einer Rechtsverordnung nach
2. einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar
a) § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d, e, f oder g, § 14 geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5, Abs. 2 oder 3, § 23 Nr. 8, 9 Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Re-
oder 12 bis 16, § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3, gelung entspricht, zu der die in Absatz 2
§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, § 32 Abs. 1
Nr. 8, § 34 Satz 1 Nr. 7, § 35 Nr. 1, § 36 Satz 1, a) Nr. 26 Buchstabe a genannten Vorschriften er-
auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Abs. 1, § 46 mächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach
Abs. 2 oder § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b) § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c, § 14 Abs. 1 Nr. 2
oder 4, § 35 Nr. 2 oder 3, § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, b) Nr. 26 Buchstabe b genannten Vorschriften er-
§ 55 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, mächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach
Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 oder 2 in Verbin- § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimm-
dung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, oder § 57 ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c weist.
in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Abs. 2, oder § 57 Abs. 8 Nr. 1 Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1 bis 19, 24, 25 und 26
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Buchstabe a, des Absatzes 3 Nr. 1, 2 oder 3 sowie des
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übri-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich
§ 61
oder fahrlässig
Einziehung
1. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58
des Tieres bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60
bringt oder verfüttert, bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
2. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ord-
Satz 1 ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig nungswidrigkeiten sind anzuwenden.
oder nicht vollständig einrichtet,
§ 62
3. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Ermächtigungen
zeitig zur Verfügung stellt,
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
4. entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen
oder nicht rechtzeitig einleitet, Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
5. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 20 ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht bezeichnen, die
vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 1. als Straftat nach § 58 Abs. 3 oder § 59 Abs. 3 Nr. 1
6. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 oder Artikel 20 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder
Abs. 3 Satz 2 die Behörde nicht, nicht richtig oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach
nicht vollständig unterrichtet oder
a) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buch-
7. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht stabe a oder
oder nicht rechtzeitig einleitet oder die Behörde nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet. b) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buch-
stabe b
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig geahndet werden können.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur
der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemein-
inhaltlich einem in Absatz 2
schaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne
a) Nr. 1 bis 19, 24 oder 25 bezeichneten Gebot oder Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu be-
Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung zeichnen, die als Straftat nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchsta-
nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen be- be b zu ahnden sind.
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
Abschnitt 11 Organen der Europäischen Gemeinschaft bestehen,
zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Schlussbestimmungen
des Bundesrates zu bestimmen, dass die zuständigen
Behörden der Länder die zur Erfüllung dieser Be-
§ 63 richtspflichten erforderlichen Daten dem Bundesamt
Gebühren und Auslagen für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- übermitteln haben,
mittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im Zusam-
3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
menhang mit den Aufgaben nach § 68 Kosten (Gebühren
desrates das Bundesamt für Verbraucherschutz und
und Auslagen).
Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Abs. 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten
vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und oder das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rah-
für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die men der ihm durch § 2 Abs. 1 des BfR-Gesetzes zu-
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gewiesenen Tätigkeiten als zuständige Stelle für die
gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
und die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen und Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset-
dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die zu zes zu bestimmen, soweit dies zu einer einheitlichen
erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwal- Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
tungskostengesetz geregelt werden. meinschaft erforderlich ist.
Soweit im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Anwendungsbereich
§ 64 des § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des
Amtliche Sammlung von Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt,
Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium.
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung § 66
von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von
den in § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeugnissen Statistik
sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produk-
ten. Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sach- (1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
kennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wis- und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom
senschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten
Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten. ist.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
mittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
von Analysemethoden für die Untersuchung von Futter- Erlangung einer umfassenden Übersicht
mitteln. Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils aus- 1. das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach
zuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Absatz 1 zu regeln,
Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung, der
Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und der 2. Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Unter-
sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden. suchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind
die zuständigen Behörden.
(3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen
und Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbraucher-
§ 67
schutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger
bekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz oder Ausnahme-
eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord- ermächtigungen für Krisenzeiten
nung bestimmt ist.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
§ 65 vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Aufgabendurchführung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften die-
ses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, senen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebens-
1. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- notwendige Versorgung der Bevölkerung mit in § 2
desrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Abs. 2, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sonst ernstlich
Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für Verbrau- gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 5,
cherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem 12, 26 und 30 sowie für nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und
Bundesinstitut für Risikobewertung die Funktion eines Abs. 5 Satz 1 und nach § 34 für Lebensmittel erlassenen
gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors Rechtsverordnungen. Ausnahmen von dem Verbot des
mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen, § 8 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8
Abs. 2 genannten Bundesministerien.
2. um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf
Berichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der Euro- (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
päischen Gemeinschaft ergeben und gegenüber den durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2651
rates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- erscheinen lassen; das Bundesministerium ist von
verordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten,
Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produk-
5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21 Abs. 2, 3
tion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Produkte sonst
Satz 1, Abs. 4, 5 und 6 und den durch Rechtsverord-
ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote
nung nach § 23 Nr. 9 und 10 erlassenen Vorschriften,
der §§ 17 bis 20.
sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Ände-
(3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach rung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeu-
Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverordnungen tung sein können; die Genehmigung ist, soweit sich
nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die Gefahr, der Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe bezieht, zu
die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, been- versagen, wenn der Zusatzstoff im Rahmen des
det ist. Versuchs zugleich gewerbsmäßig in den Verkehr
gebracht werden soll.
§ 68 (3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
Zulassung von Ausnahmen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr
für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maß- 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 von den
gabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt Rechtsvorschriften über ausreichende Kenntlich-
nicht für machung,
1. die Verbote der §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten
der §§ 18, 20, 26 und 30 und der §§ 6, 8 und 10.
2. nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1, § 14 (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach
Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 3 Nr. 1 und § 34 erlassene Absatz 2 Nr. 1, 3 und 5 ist das Bundesamt für Verbrau-
Rechtsverordnungen. cherschutz und Lebensmittelsicherheit, in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bun-
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall des
1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen Absatzes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit der Bundes-
bestimmter Lebensmittel, kosmetischer Mittel oder anstalt Technisches Hilfswerk. In den Fällen des Absat-
Bedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten zes 2 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes
sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium
Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegen- im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen
stände geltenden Vorschriften von Bedeutung sein Bundesministerium zuständig. In den übrigen Fällen des
können, unter amtlicher Beobachtung oder sofern Absatzes 2 Nr. 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4
eine Angleichung der Rechtsvorschriften an Rechts- sind die von den Landesregierungen bestimmten Behör-
akte der Organe der Europäischen Gemeinschaft den zuständig. Die Zulassung kann mit Auflagen ver-
noch nicht erfolgt ist; dabei sollen die schutzwürdigen sehen werden.
Interessen des Einzelnen sowie alle Faktoren, die die (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist
allgemeine Wettbewerbslage des betreffenden Indus- auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des
triezweiges beeinflussen können, angemessen be- Absatzes 2 Nr. 1 und 5 kann sie auf Antrag dreimal, in den
rücksichtigt werden, Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils
2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die
bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.
Angehörige
(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus
a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte, wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist bei der
b) des Bundesgrenzschutzes*) und der Polizei, Zulassung hinzuweisen.
c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarm- (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
dienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, soweit es sich um
einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche Organisationen des Bundes oder um verbündete Streit-
sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, kräfte handelt, und Nummer 3 und 5 Vorschriften über
wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, ins-
erforderlich ist, besondere über Art und Umfang der vom Antragsteller
3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen
bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteil-
Bevölkerung, ten Ausnahmen zu erlassen.
4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,
insbesondere der drohende Verderb von Lebensmit- § 69
teln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, Zulassung weiterer Ausnahmen
*) Anmerkung: Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818) ist der Bundesgrenzschutz am 1. Juli 2005 in Bundespolizei Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
umbenannt worden. Einzelfall
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs. 2, 5 und 6 gane der Europäischen Gemeinschaft dienen, können
und den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 9 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
und 10 erlassenen Vorschriften für entsprechend
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
gekennzeichnete Futtermittel zu Forschungs- und
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vor-
Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Euro-
haben unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht
päischen Gemeinschaft in diesem Gesetz oder in auf
steht; sie unterrichtet das Bundesministerium von den
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
getroffenen Maßnahmen,
zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen die-
2. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs. 6 und den ser Vorschriften erforderlich ist.
für Futtermittel nach § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit be-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
sondere Umstände, insbesondere Naturereignisse
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
oder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen
geboten erscheinen lassen und es mit den in § 1
oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen-
genannten Zwecken vereinbar ist; sie sorgt für eine
dungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
entsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das
entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden
Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen,
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-
3. Ausnahmen von § 53 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich Futter- dungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden
mitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme an sind.
Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen aus
(8) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
einem Drittland in die Europäische Union verbracht
für Lebensmittel erlassen werden können, können solche
worden sind, sowie für Forschungs- und Unter-
Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im Sinne des
suchungszwecke zulassen.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 erlassen werden.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darüber
(9) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen, ein-
hinaus
schließlich lebender Tiere nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Rechts-
1. Stoffe als Futtermittel-Zusatzstoffe nach Maßgabe verordnungen nach diesem Gesetz erlassen werden kön-
des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in nen, können solche Rechtsverordnungen auch für
der jeweils geltenden Fassung,
1. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich
2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21 lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, unter
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 Abfertigung zum freien Verkehr oder
zulassen. 2. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich
lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, mit dem
§ 70 Ziel der Abfertigung zum freien Verkehr
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1
genannten Zwecke erforderlich ist.
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der
Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei (10) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkraft- Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teil-
treten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi- weise auf die Landesregierungen übertragen werden.
schen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die
des Bundesrates erlassen werden. Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch
(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zustim- Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behör-
mung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 7, den zu übertragen.
§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 4 ändern, soweit
unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofor- (11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechts-
tige Änderung einer Rechtsverordnung erfordern. verordnungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 hinsichtlich der Vor-
aussetzungen, unter denen milchwirtschaftliche Unter-
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach nehmen bestimmte Bezeichnungen wie Molkerei, Meierei,
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann Sennerei oder Käserei führen dürfen, zu erlassen, solan-
das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne ge der Bund von seiner Ermächtigung nach § 14 Abs. 1
Zustimmung des Bundesrates zum Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 4 insoweit keinen Gebrauch gemacht hat oder sich
Nr. 1 oder 4 Buchstabe a die Anwendung eines unmittel- in einer Rechtsverordnung die Regelung bestimmter
bar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein- Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landes-
schaft aussetzen oder beschränken. regierungen sind befugt, die Ermächtigung durch
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behör-
bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu den zu übertragen.
beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnun-
gen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft- § 71
treten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit
Beteiligung der Öffentlichkeit
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die aus- Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem
schließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vor- Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG)
schriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Or- Nr. 178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2653
durchzuführen. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen 4. die §§ 1 bis 4, 6 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und 3, die
nach den §§ 46, 55 und 70 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7. §§ 9 bis 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 bis 18,
20, 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 22a Abs. 1, 2 und 3
§ 72 Satz 2, die §§ 28, 28a, 29 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 und Abs. 4,
die §§ 29a bis 29c, 30, 31 Satz 2 und § 32 des Fleisch-
Außenverkehr hygienegesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), das
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November
Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Ab-
2004 (BGBl. I S. 2688, 3657) geändert worden ist,
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und
5. die §§ 1 bis 3, 5 bis 9, 11 bis 14, 16, 17 Abs. 1, 2
der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt dem Bundes-
und 3 Satz 2, die §§ 28, 29, 30 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 und
ministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsver-
Abs. 4, die §§ 30a bis 30c, 31, 32 Satz 2 und § 33a des
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Bun-
Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996
desoberbehörden oder bundesunmittelbare rechtsfähige
(BGBl. I S. 991), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
Anstalten des öffentlichen Rechts, durch Rechtsverord-
vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden
nung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständi-
ist,
gen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann
es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obers-
ten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die 6. die §§ 9, 13 Nr. 1 und § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4, soweit
obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach jeweils auf § 3 verwiesen wird, des Milch- und Marga-
den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen. rinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das
zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom 25. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
§ 73
Verkündung 7. § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9a Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 11
von Rechtsverordnungen Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 4, § 17
Abs. 1 bis 4, § 21 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6, 7, 8a, 9, 11, 12a
Rechtsverordnungen in den Fällen des § 70 Abs. 1 bis 15 und Abs. 2 und 3, die §§ 22 und 24 des Futter-
bis 3 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektro- vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), das zuletzt
nischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechts- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
verordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger S. 1756) geändert worden ist,
verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Ver-
öffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nach- 8. § 7 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 46f, § 47 Abs. 2 und 3
richtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. Satz 1 mit den Maßgaben, dass Abs. 2 Nr. 1 und 2
auch für Futtermittel und § 47 Abs. 1 Satz 1 insoweit
unbeschadet des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebens-
Artikel 2 mittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt, § 51 Abs. 1
Gesetz Nr. 2, 4 und 6, Abs. 1a Nr. 3 und Abs. 2 bis 4, § 52
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6, 8, 11 und Abs. 2 Nr. 7 und 10,
über den Übergang auf das neue
§ 53 Abs. 1 – mit Ausnahme der Verweisung auf § 52
Lebensmittel- und Futtermittelrecht Abs. 2 Nr. 3 –, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c, soweit
sich dieser auf § 19a Nr. 2 Buchstabe a bezieht, und
§1 Buchstabe d und Nr. 2 – mit Ausnahme der Verwei-
Weitere Anwendung von Vorschriften sung auf § 52 Abs. 2 Nr. 3 – und Abs. 3, § 54 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 und 5 und Abs. 2 Nr. 1 – mit Ausnahme der
(1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen Verweisung auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h – und
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches neue Nr. 3 und Abs. 3, die §§ 55 bis 59 und 61 des Lebens-
Regelungen getroffen worden sind, sind, auch soweit mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fas-
dies zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken und Lücken sung der Bekanntmachung vom 9. September 1997
in der Bußgeldbewehrung erforderlich ist, (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert
1. das Säuglingsnahrungswerbegesetz vom 10. Oktober
worden ist,
1994 (BGBl. I S. 2846),
2. die §§ 9, 11 und 18 des Vorläufigen Biergesetzes in jeweils in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fas-
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 sung weiter anzuwenden. Es sind § 9a Abs. 2 Nr. 1 und
(BGBl. I S. 1399), das zuletzt durch Artikel 109 der Ver- Abs. 3, § 11a, soweit dort auf § 9a Abs. 1 verwiesen wird,
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) § 17 Abs. 5 und 6, § 19a Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 11a
geändert worden ist, und 12a des Futtermittelgesetzes in der Fassung der
3. § 2 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natür- Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358),
lichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli
S. 1016), das zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung 2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, in der bis zum
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwen-
worden ist, den, solange nicht auf Grund einer Rechtsverordnung
nach Absatz 4 Nr. 2 eine anderweitige Bestimmung ge-
*) Amtlicher Hinweis zu § 73: http://www.ebundesanzeiger.de troffen worden ist.
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 7. September 2005 1. § 22d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fas-
entstanden sind, sind die Vorschriften der in Absatz 1 sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I
genannten Gesetze hinsichtlich der Verfolgung von Straf- S. 1242, 1585), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
taten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden. zes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657)
geändert worden ist,
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird 2. § 20 Nr. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das zuletzt durch Arti-
des Bundesrates, soweit die Ermächtigungen des kel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934)
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht aus- geändert worden ist,
reichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze
erlassene bundesrechtliche Vorschriften aufzuheben. jeweils in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fas-
sung erlassen worden sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates (4) Soweit in den §§ 58 bis 60 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches auf Rechtsverordnungen nach
1. Verweise in bundesrechtlichen Vorschriften außerhalb Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
dieses Gesetzes auf in Absatz 1 genannte Vorschrif- buches verwiesen wird, gelten diese Verweise auch als
ten durch Verweise auf inhaltsgleiche Vorschriften des Verweise auf Rechtsverordnungen, die auf Grund der
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches anzu- jeweils entsprechenden Ermächtigung des
passen, soweit die in Absatz 1 genannten Vorschriften
nicht mehr anzuwenden sind, 1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
2. zu bestimmen, dass in Absatz 1 genannte Vorschriften 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5
nicht mehr anzuwenden sind, soweit in unmittelbar des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), in der
geltenden Vorschriften der Europäischen Gemein- bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung,
schaft inhaltsgleiche Regelungen getroffen worden
sind oder Vorschriften in Rechtsakten der Euro- 2. Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
päischen Gemeinschaft, deren Umsetzung die in machung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358),
Absatz 1 genannten Vorschriften dienen, aufgehoben zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
worden sind. 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756), in der bis zum 6. Sep-
tember 2005 geltenden Fassung
§2 erlassen worden sind.
Geltung von Vorschriften
§3
(1) § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Anpassung von Vorschriften
Abs. 1 Nr. 3, § 28 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten auch (1) In § 2 Nr. 9 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002
für Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
des § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, soweit vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist,
dort auf § 11 Abs. 2 Nr. 1 und auf Ionenaustauscher ver- werden die Wörter „Lebensmittel-Monitoring“ durch die
wiesen wird, Nr. 3 oder 4, des § 13 Abs. 2, des § 14 Abs. 2 Wörter „Monitoring nach den §§ 50 bis 52 des Lebens-
Nr. 1 Buchstabe a, des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, des mittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, dieser in Verbindung mit § 32
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5, des § 31 Abs. 2, des § 32 Abs. 1 (2) Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I
Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- S. 3082, 3084), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Ge-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung setzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt geändert:
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I
S. 934) geändert worden ist, in der bis zum 6. September 1. § 2 wird wie folgt geändert:
2005 geltenden Fassung erlassen worden sind.
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „und des
(2) § 21 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 und § 57 Lebensmittel-Monitorings nach § 46d Abs. 5 des
Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
gelten auch für Regelungen in Rechtsverordnungen, die durch die Wörter „und des Monitorings nach den
auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 5 und 10 und §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittel-
des § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fas- gesetzbuches“ ersetzt.
sung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
S. 1358), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, in der aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung erlassen
worden sind. „1. Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buch,“.
(3) § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches gilt auch für Regelungen in Rechtsver- bb) Die Nummern 2 und 9 bis 11 werden gestri-
ordnungen, die auf Grund des chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2655
2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Lebensmittel- und tetem oder verarbeitetem Zustand verfüttert zu
Bedarfsgegenständegesetzes, des Milch- und Mar- werden, sowie für Futtermittel-Zusatzstoffe im
garinegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Ge- Sinne des Lebensmittel- und Futtermittel-
flügelfleischhygienegesetzes, des Futtermittelgeset- gesetzbuches.“
zes, des Verfütterungsverbotsgesetzes“ durch die
Wörter „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, 2. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Herstel-
des Milch- und Margarinegesetzes“ ersetzt. lung“ durch die Wörter „deren Herstellung“ ersetzt.
(3) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und 3. In § 19 Abs. 3 Nr. 8 und Abs. 4 Nr. 2 werden jeweils die
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), Wörter „Bundesanstalt für Arbeitsschutz“ durch die
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni Wörter „Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die medizin“ ersetzt.
Wörter „nach dem Fleischhygiene- und dem Geflügel-
4. In § 21 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a ein-
fleischhygienegesetz, nach dem Lebensmittel- und Be-
gefügt:
darfsgegenständegesetz“ durch die Wörter „nach dem
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, soweit es für „(6a) Werden in das Inland verbrachte Stoffe, Zu-
Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische bereitungen und Erzeugnisse im Sinne dieses Geset-
Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln ver- zes auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund
wechselbare Produkte gilt, nach dem Vorläufigen Tabak- dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen be-
gesetz“ ersetzt. anstandet, so können sie zur Rückgabe an den aus-
(4) In § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Infektionsschutz- ländischen Lieferanten aus dem Geltungsbereich die-
gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt ses Gesetzes verbracht werden, sofern die zustän-
durch Artikel 2b des Gesetzes vom 29. August 2005 dige Landesbehörde nicht etwas anderes bestimmt
(BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, werden die Wörter hat. Unberührt bleiben zwischenstaatliche Verein-
„Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ barungen, denen die gesetzgebenden Körperschaf-
durch die Wörter „Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- ten in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt
buches“ ersetzt. haben, sowie Rechtsakte der Organe der Europäischen
Gemeinschaft.“
(5) In § 79a Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 5. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1260, 3588) werden die Wörter „des Lebens-
a) In Nummer 10 wird das Wort „oder“ durch ein
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Fleisch-
Komma ersetzt.
hygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes“
durch die Wörter „des Lebensmittel- und Futtermittel- b) Nach der Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
gesetzbuches“ ersetzt. eingefügt:
(6) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der „10a. einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 11
Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), über Zulassungs- oder Meldepflichten für
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom bestimmte Biozid-Produkte zuwiderhandelt,
13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert: soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
1. § 2 wird wie folgt geändert: auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder“.
a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst: (7) § 2 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
„1. kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmit- S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
tel- und Futtermittelgesetzbuches und Tabak- 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist,
erzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabak- wird wie folgt geändert:
gesetzes,“.
1. Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorschriften des Zweiten, Dritten und „1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebens-
Vierten Abschnitts, § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a mittel- und Futtermittelgesetzbuches,
und b und § 23 Abs. 2 gelten nicht für Lebensmit- „2. kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des
tel, Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Futter- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
mittel-Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches. Die Vorschriften „3. Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Vorläufi-
des Dritten Abschnitts und § 16b Abs. 1 Satz 1 gen Tabakgesetzes,“.
Nr. 1 und § 16e gelten jedoch für
2. Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
1. Lebensmittel, die auf Grund ihrer stofflichen
Eigenschaften in unveränderter Form nicht zum „6. Futtermittel im Sinne des § 3 Nr. 11 bis 15 des
unmittelbaren menschlichen Verzehr durch die Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,“.
Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne
des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermit- (8) In § 59 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung
telgesetzbuches bestimmt sind, der Bekanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I
S. 3118) werden nach dem Wort „Fleischhygienegeset-
2. Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die zes“ die Wörter „in der bis zum 6. September 2005 gel-
dazu bestimmt sind, in zubereitetem, bearbei- tenden Fassung“ eingefügt.
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
(9) In 2. In § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Bierverordnung vom 2. Juli 1990
„Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und
(BGBl. I S. 1332), die zuletzt durch Artikel 17 Abs. 3
Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter
der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230)
„Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosme-
geändert worden ist,
tischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne
2. § 41 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen
S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 3 des Tabakgesetzes“ ersetzt.
Gesetzes vom 19. August 2004 (BGBl. 2004 II S. 1154)
(12) In § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Margarine- und Mischfett-
geändert worden ist,
verordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259),
werden jeweils das Wort „Lebensmittel- und Bedarfs- die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Juni
gegenständegesetz“ durch das Wort „Lebensmittel- und 1999 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, werden nach
Futtermittelgesetzbuch“ ersetzt. den Wörtern „Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes“ die Wörter „in der bis zum 6. September 2005
(10) In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 der Gegenpro-
geltenden Fassung oder nach § 68 des Lebensmittel-
bensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung vom
und Futtermittelgesetzbuches“ eingefügt.
11. Februar 1999 (BGBl. I S. 162) werden jeweils die
Angabe „§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und (13) § 2 Abs. 1 der Technische Hilfsstoff-Verordnung
Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Angabe „§ 43 vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt
Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2002
buches oder § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabak- (BGBl. I S. 4695) geändert worden ist, wird wie folgt
gesetzes“ ersetzt. gefasst:
(11) Die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom „(1) Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des
17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) wird wie folgt geändert: Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die als
1. § 1 wird wie folgt geändert: Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den
Lebensmittel-Zusatzstoffen gleichgestellt.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(14) § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeich-
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter nungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
„des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I
setzes“ durch die Wörter „des Verkehrs mit S. 1401) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen,
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstän- „3. Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des
den im Sinne des Lebensmittel- und Futtermit- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,“.
telgesetzbuches sowie mit Tabakerzeugnis-
(15) § 11 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 der Mineral- und Tafelwas-
sen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes“
ser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die
ersetzt.
zuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 41 Abs. 1 S. 1030) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes“ durch die Wörter „§ 39 (16) In Anlage 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-
Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermit- nung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die
telgesetzbuches oder § 41 Abs. 1 Satz 2 des zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar
Vorläufigen Tabakgesetzes“ ersetzt. 2005 (BGBl. I S. 128) geändert worden ist, wird die An-
gabe „als Treibgas (unbeschadet des § 11 Abs. 2 Nr. 2
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)“
aa) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils die gestrichen.
Wörter „Erzeugnissen im Sinne des Lebens- (17) § 4b Abs. 3 der Aromenverordnung vom 22. De-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ zember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), die zuletzt durch
durch die Wörter „Lebensmitteln, Lebensmit- Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I
tel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und S. 128) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie (18) In Artikel 4a des Biozidgesetzes vom 20. Juni
Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen 2002 (BGBl. I S. 2076) werden die Wörter „Ermächtigung
Tabakgesetzes“ ersetzt. des § 32 Abs. 1 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes“ durch die Wörter „für Bedarfs-
bb) In den Nummern 4 und 8 Buchstabe a werden gegenstände geltenden Ermächtigungen des Lebensmit-
jeweils die Wörter „Erzeugnisse im Sinne des tel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes“ durch die Wörter „Lebensmittel, (19) In § 5 Abs. 2 der Rückstands-Höchstmengen-
Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mit- verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
tel und Bedarfsgegenstände im Sinne des 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), die
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuletzt durch die Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I
sowie Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläu- S. 2161) geändert worden ist, werden die Wörter „abwei-
figen Tabakgesetzes“ ersetzt. chend von § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2657
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch (24) Die Futtermittelverordnung in der Fassung der
die Wörter „abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläu- Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522),
figen Tabakgesetzes“ ersetzt. zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1811), wird wie folgt geändert:
(20) Die Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November
2002 (BGBl. I S. 4434) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Futtermittel-
1. § 1 wird wie folgt geändert: gesetz“ die Wörter „in der bis zum 6. September 2005
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des geltenden Fassung“ und nach dem Wort „Futtermit-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ telgesetzes“ die Wörter „in der bis zum 6. September
durch die Wörter „§ 3 Abs. 1 des Vorläufigen 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.
Tabakgesetzes“ ersetzt.
2. In § 23 Abs. 2 Satz 1, § 24b Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 des Satz 1 und § 35a Abs. 1 werden jeweils nach dem
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ Wort „Futtermittelgesetzes“ die Wörter „in der bis zum
durch die Wörter „§ 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und 6. September 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.
Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 werden (25) § 5 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom
jeweils die Wörter „des Lebensmittel- und Bedarfs- 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) wird wie folgt gefasst:
gegenständegesetzes“ durch die Wörter „des Vorläu-
figen Tabakgesetzes“ ersetzt. „§ 5
(21) § 6 der Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 Ergänzende
(BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch die Verordnung vom Regelungen der Landesregierungen
8. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nung nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung
und die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen
„(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des können Vorkenntnisse berücksichtigt werden.“
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer Aromen gewerbsmäßig in den Verkehr (26) In § 1 der Verordnung zur Durchsetzung des
bringt, die entgegen § 3 Abs. 1 oder 6 nicht oder nicht gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom
in der vorgeschriebenen Weise mit dem erforderlichen 18. August 2003 (BAnz. S. 19 729) werden im Einlei-
Hinweis versehen sind.“ tungssatz die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des
2. In Absatz 2 werden die Wörter „Lebensmittel- und Verfütterungsverbotsgesetzes“ durch die Wörter „§ 58
Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter Abs. 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
„Vorläufigen Tabakgesetzes“ ersetzt. buches“ ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (27) In § 2 der Zweiten Futtermittel-Verwertungsver-
„(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung botsverordnung vom 16. Juli 2001 (BGBl. I S. 1656) wer-
fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des den die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Verfütte-
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ord- rungsverbotsgesetzes“ durch die Wörter „§ 58 Abs. 1
nungswidrig.“ Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches“ ersetzt.
4. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung (28) In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der Hühner-Salmo-
fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Vor- nellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
läufigen Tabakgesetzes ordnungswidrig.“ vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 543), die durch Artikel 368
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
(22) In § 1 Satz 1 der Futtermittel-Probenahme- und
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Geflügel-
-Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-
fleischhygienegesetzes“ die Wörter „in der bis zum
chung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt
6. September 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.
durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1811) geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 19 (29) In § 1 der Verordnung über Geflügelfleischkontrol-
Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)“ gestrichen. leure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), die zuletzt durch
(23) § 1 der Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverord- Artikel 44 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
nung vom 22. März 1996 (BGBl. I S. 533), die zuletzt S. 1467) geändert worden ist, werden nach dem Wort
durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 „Geflügelfleischhygienegesetz“ die Wörter „in der bis
(BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt zum 6. September 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.
geändert:
(30) § 1 der Fleischhygiene-Statistik-Verordnung vom
1. In Nummer 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 des Fut-
20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3615, 3839), die durch
termittelgesetzes“ durch die Wörter „§ 68 Abs. 2 Nr. 5
Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
S. 2555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt.
2. In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 9a Abs. 1 1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geflügel-
des Futtermittelgesetzes“ die Wörter „in der bis zum fleischhygienegesetz“ die Wörter „in der bis zum
6. September 2005 geltenden Fassung“ eingefügt. 6. September 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Geflügelfleisch- der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
hygienegesetzes“ die Wörter „in der bis zum 6. Sep- 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5
tember 2005 geltenden Fassung“ eingefügt. des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), in der
bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung verwie-
(31) Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001
sen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf die nachfol-
(BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch
gend in Spalte 2 jeweils genannte Vorschrift des Lebens-
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I
mittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit sich aus
S. 2365), wird wie folgt geändert:
Absatz 5 oder aus § 3 nichts anderes ergibt:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 18 werden die Wörter „im Sinne des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ Spalte 1: Spalte 2:
durch die Wörter „im Sinne des Lebensmittel- und Lebensmittel- und Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. Bedarfsgegenständegesetz Futtermittelgesetzbuch
2. § 105 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
§1 § 2 Abs. 2
„Der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstel-
lung von § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 2
1. Spielwaren, §4 § 2 Abs. 5
2. Schmuck, § 5 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
3. Lebensmitteln, einschließlich Trinkwasser, und § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 8 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 7,
Zusätzen im Sinne des Lebensmittel- und Futter- soweit Reinigungs- und
mittelgesetzbuches, Pflegemittel für Bedarfs-
4. Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Futter- gegenstände erfasst sind
mittel-Zusatzstoffen im Sinne des Lebensmittel- § 5 Abs. 1 Nr. 3 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3
und Futtermittelgesetzbuches oder von
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4
5. Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen
Tabakgesetzes § 5 Abs. 1 Nr. 5 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5
und die grenzüberschreitende Verbringung derartiger § 5 Abs.1 Nr. 6 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6
Waren nach § 108 sowie das Inverkehrbringen derarti-
ger Waren sind unzulässig.“ § 5 Abs.1 Nr. 7 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8
Buchstabe b
(32) In § 4 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung über die Anfor-
derungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirt- §6 § 3 Nr. 4
schaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 520), die durch Artikel 5 § 6 Abs. 1 § 3 Nr. 4
der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020, § 7 Abs. 1 § 3 Nr.1 bis 3
2001 I S. 165) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- § 14 Abs. 1 § 9 Abs. 1
setz“ die Wörter „in der bis zum 6. September 2005 gel- § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7
tenden Fassung“ eingefügt.
§ 18 Abs. 2 Satz 2 § 12 Abs. 2 Satz 2
(33) Dem § 10 der Fleischhygiene-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I § 24 § 26
S. 1366), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom
7. März 2005 (BGBl. I S. 667) geändert worden ist, wird § 30 § 30
folgender Absatz 11 angefügt: § 31 § 31 Abs. 1
„(11) Soweit das Inverkehrbringen von Fleisch nach § 31 Abs. 1 § 31 Abs. 1
den Absätzen 1 bis 10 davon abhängig ist, dass es von
einer Genusstauglichkeitsbescheinigung oder von einer § 37 § 68
vergleichbaren Urkunde begleitet wird, können die Lan-
§ 37 Abs. 2 Nr. 2 § 68 Abs. 2 Nr. 2
desregierungen durch Rechtsverordnung nähere Vor-
schriften über den Inhalt, die Form oder die Ausstellung § 40 § 38
dieser Urkunde erlassen.“
§§ 40 bis 46 § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42
(34) § 1a der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Buß- bis 47 und 72
geldverordnung vom 4. März 2004 (BGBl. I S. 415), die
zuletzt durch die Verordnung vom 3. Dezember 2004 § 40 Abs. 2 § 38 Abs. 2
(BGBl. I S. 3192) geändert worden ist, wird aufgehoben. § 41 Abs. 1 § 39 Abs. 1
§4 § 42 § 43
Verweisungen § 46d Abs. 5 § 51 Abs. 5
(1) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften außer- (2) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am
halb dieses Gesetzes, die am 7. September 2005 beste- 7. September 2005 bestehen, auf nachfolgend in Spalte 1
hen, auf nachfolgend in Spalte 1 genannte Vorschriften genannte Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsge-
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in genständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2659
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geän- in bundesrechtlichen Vorschriften auf andere als in § 1
dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 Abs. 4 genannte Vorschriften des Lebensmittel- und Be-
(BGBl. I S. 934), in der bis zum 6. September 2005 gelten- darfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
den Fassung verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Ver- machung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
weis auf die nachfolgend in Spalte 2 jeweils genannte zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
Vorschrift des Vorläufigen Tabakgesetzes, soweit sich 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), in der bis zum 6. September
aus § 3 nichts anderes ergibt: 2005 geltenden Fassung durch Verweise auf inhaltsglei-
che Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelge-
setzbuches zu ersetzen.
Spalte 1: Spalte 2:
Lebensmittel- und Vorläufiges Tabakgesetz
Bedarfsgegenständegesetz
Artikel 3
§ 3 Abs. 1 § 3 Abs.1 Änderung des
Milch- und Margarinegesetzes
§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990
(3) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 38 des
7. September 2005 bestehen, auf § 35 des Lebensmittel- Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der folgt geändert:
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
S. 2296), geändert durch Artikel 9 § 1 Nr. 1 des Gesetzes 1. Die §§ 3 und 9 werden aufgehoben.
vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der bis zum
6. September 2005 geltenden Fassung verwiesen wird, 2. In § 7 Nr. 1 werden die Wörter „Lebensmittel- und
gilt dieser Verweis auch als Verweis auf § 64 Abs. 1 des Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ er-
setzt.
(4) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am
7. September 2005 bestehen, auf § 33 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der 3. § 10 wird wie folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I „§ 10
S. 2296), geändert durch Artikel 42 Nr. 12 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der bis zum Überwachung; Monitoring
6. September 2005 geltenden Fassung verwiesen wird, Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
gilt dieser Verweis auch als Verweis auf § 15 des Lebens- dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestim-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches. mungen der §§ 38 bis 48 des Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuches auch insoweit, als die Vor-
(5) Soweit in Rechtsverordnungen, die am 7. Septem- schriften dieses Gesetzes über den Rahmen des
ber 2005 bestehen, auf § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinaus-
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Be- gehen. Die §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futter-
kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) mittelgesetzbuches finden im Bereich dieses Geset-
in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung zes Anwendung.“
verwiesen wird, ist diese Verweisung bis zum Erlass
neuer Regelungen auf Grund der Ermächtigungen des
4. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 2,“ gestrichen.
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches weiter an-
zuwenden.
5. In § 13 wird die Nummer 1 gestrichen.
(6) Soweit in Rechtsverordnungen, die am 7. Septem-
ber 2005 bestehen, auf im Futtermittelgesetz in der Fas- 6. In § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 3
sung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I oder“ gestrichen.
S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756), in der bis zum 6. Sep-
tember 2005 geltenden Fassung enthaltene Begriffs- Artikel 4
bestimmungen verwiesen wird oder solche Begriffsbe-
stimmungen verwendet werden, sind diese bis zum Änderung des Weingesetzes
Erlass anderweitiger Begriffsbestimmungen in diesen
Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen des Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches weiter an- vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch
zuwenden. Artikel 40 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I
S. 3322), wird wie folgt geändert:
§5 1. § 13 wird wie folgt geändert:
Ermächtigung a) In Absatz 4 werden die Wörter „des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die
Wörter „des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts- ständegesetzes in der bis zum 6. September
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweise 2005 geltenden Fassung und die auf Grund des
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und des § 32 Abs. 1 des Lebens- „(2a) Ein Lebensmittelunternehmer im Sinne
mittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 178/ 2002 des Europäischen Parlaments und
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung
„(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
sind des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-
päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und
1. § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittel- zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsi-
gesetzbuches und cherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), die durch die Ver-
2. die auf Grund ordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl.
a) des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des EU Nr. L 245 S. 4) geändert worden ist, ist ver-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- pflichtet, den in der Überwachung tätigen Perso-
gesetzes in der bis zum 6. September 2005 nen auf Verlangen Informationen, die
geltenden Fassung und
1. er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2
b) des § 9 Abs. 2 und des § 13 Abs. 5 des Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches eingerichteten Systems oder Verfahrens be-
sitzt und
erlassenen Rechtsverordnungen
2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebens-
anzuwenden.“ mittel erforderlich sind,
zu übermitteln. Sind die in
2. § 16 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
aa) Satz 1 wird gestrichen. Nr. 178/2002
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter genannten Informationen in elektronischer Form
„darüber hinaus“ gestrichen. verfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- c) In Absatz 6 werden die Wörter „sowie Personen,
gefügt: die Erzeugnisse auf Märkten, Straßen oder öffent-
lichen Plätzen oder im Reisegewerbe zu gewerb-
„(1a) Das Bundesministerium für Verbraucher- lichen Zwecken in den Verkehr bringen,“ gestri-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird er- chen.
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
d) In Absatz 7 werden die Wörter „§§ 40, 41 Abs. 1
mung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz
sowie § 42 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
der Gesundheit erforderlich ist,
ständegesetzes“ durch die Wörter „§ 38 Abs. 1
1. das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen bis 4 und 6 bis 8, § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1
von Erzeugnissen bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnun-
gen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmit-
a) zu verbieten sowie die hierfür erforder-
telunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1
lichen Maßnahmen, insbesondere die
und Abs. 7 sowie § 43 Abs. 1 bis 4 des Lebens-
Sicherstellung und unschädliche Besei-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
tigung zu regeln,
b) zu beschränken sowie die hierfür erforder- 4. In § 32 werden die Wörter „Lebensmittel- und
lichen Maßnahmen vorzuschreiben, Bedarfsgegenständegesetz“ durch die Wörter
„Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch“ ersetzt.
2. die näheren Voraussetzungen festzulegen,
unter denen das Verarbeiten oder das Inver-
kehrbringen eines Erzeugnisses verboten oder 5. In § 33 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
beschränkt werden kann, gefügt:
3. vorzuschreiben, dass für den Verzehr durch „(1a) Das Bundesministerium für Verbraucher-
den Menschen ungeeignete Erzeugnisse nicht schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ferner
hergestellt, behandelt oder in den Verkehr ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
gebracht werden dürfen.“ mung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der
Gesundheit der Verbraucherin oder des Verbrau-
chers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu wel-
3. § 31 wird wie folgt geändert: chem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige, der
Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm her-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Der zur Erteilung
gestelltes, behandeltes, eingeführtes oder in den
einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete
Verkehr gebrachtes Erzeugnis den unmittelbar gel-
kann“ durch die Wörter „Vorbehaltlich des Absat-
tenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-
zes 2a kann der zur Erteilung einer Auskunft nach
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die-
Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete“ ersetzt.
sem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die
gefügt: für die Überwachung zuständige Behörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2661
1. darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 19
hat, die getroffen worden sind, um eine Gefahr für des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird
die menschliche Gesundheit zu verhindern, wie folgt geändert:
2. über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getrof-
fen worden sind, um das betreffende Erzeugnis 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt
zurückzurufen. gefasst:
Eine „Vorläufiges Tabakgesetz“.
1. Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1
2. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2. Übermittlung nach § 31 Abs. 2a Satz 1 oder nach 3. Die Überschrift
Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, „Erster Abschnitt
3. Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung Begriffsbestimmungen“
nach Satz 1 wird gestrichen.
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unter-
richtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz 4. Die §§ 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichten-
den verwendet werden.“ 5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2“ durch aa) Die Nummern 1 und 3 bis 9 werden gestri-
die Angabe „§ 16 Abs. 1a Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in chen.
Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mit
kosmetischen Mitteln oder“ gestrichen.
7. In § 49 Nr. 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 1 in b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Verbindung mit Satz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 16
Abs. 1a Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesministerium“
Satz 2 Nr. 3“ ersetzt. durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(Bundesministerium)“ ersetzt.
8. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1“ durch 6. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „Lebensmittel,
die Angabe „§ 33 Abs. 1 oder 1a Satz 1“ ersetzt. Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Be-
b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a ein- darfsgegenstände“ durch das Wort „Tabakerzeug-
gefügt: nisse“ ersetzt.
„10a. entgegen § 31 Abs. 2a Satz 1 eine Infor- 7. Die Überschrift
mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt,“. „Zweiter Abschnitt
Verkehr mit Lebensmitteln“
9. In § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt: wird gestrichen.
„(4) Das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft kann Rechts- 8. Die §§ 8 bis 12 werden aufgehoben.
verordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließ-
lich der Umsetzung verbindlicher technischer Vor- 9. § 13 wird wie folgt geändert:
schriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der
Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.“ aa) In Nummer 1 wird das Wort „Lebensmitteln“
durch das Wort „Tabakerzeugnissen“ er-
10. In § 56 Abs. 8 Nr. 2 werden nach den Wörtern „des setzt.
§ 45 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- bb) In Nummer 2 wird das Wort „Lebensmittel“
setzes“ die Wörter „in der bis zum 6. September durch das Wort „Tabakerzeugnisse“ ersetzt.
2005 geltenden Fassung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Lebensmittel“
durch das Wort „Tabakerzeugnisse“ ersetzt.
Artikel 5
10. § 14 wird wie folgt geändert:
Änderung des Lebensmittel-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und Bedarfsgegenständegesetzes
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in „Lebensmittel“ durch das Wort „Tabak-
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September erzeugnisse“ ersetzt.
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
bb) In der Nummer 2 wird das Wort „Lebensmit- dd) In der Nummer 5 wird jeweils
teln“ durch das Wort „Tabakerzeugnissen“ aaa) das Wort „Lebensmittel“ durch das
ersetzt. Wort „Tabakerzeugnisse“ und
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: bbb) das Wort „Lebensmitteln“ durch das
aa) In den Buchstaben a und b wird jeweils das Wort „Tabakerzeugnissen“
Wort „Lebensmitteln“ durch das Wort ersetzt.
„Tabakerzeugnissen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
bb) In Buchstabe c wird das Wort „Lebensmit-
tel“ durch das Wort „Tabakerzeugnisse“ 14. Die §§ 18, 19 und 19a werden aufgehoben.
ersetzt.
15. Die Überschrift
11. § 15 wird aufgehoben. „Dritter Abschnitt
Verkehr mit Tabakerzeugnissen“
12. § 16 wird wie folgt gefasst:
wird gestrichen.
„§ 16
Kenntlichmachung 16. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(1) Die Anwendung der in Rechtsverordnungen „(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung ist 1. auf Rohtabak, auf Stoffe, die dem Rohtabak von
kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird Natur aus eigen sind, auf Geruchs- und
ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art Geschmacksstoffe, die natürlicher Herkunft
der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen oder den natürlichen chemisch gleich sind,
von den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung
2. auf Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des
zuzulassen, soweit es mit dem Schutz der Verbrau-
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.“
cherin oder des Verbrauchers vereinbar ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im 17. § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- „2. soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder
schaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum ist, für bestimmte Tabakerzeugnisse vorzu-
Schutze der Verbraucherin oder des Verbrauchers schreiben,
erforderlich ist,
a) dass auf den Packungen, Behältnissen oder
1. Vorschriften über die Kenntlichmachung von sonstigen Umhüllungen, in denen sie in den
Stoffen im Sinne des § 14 zu erlassen; Verkehr gebracht werden, oder auf den
2. vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen be- Tabakerzeugnissen selbst Zeitangaben, ins-
stimmte Angaben, insbesondere über die An- besondere über den Zeitpunkt der Herstel-
lung oder der Abpackung oder über die
wendung der Stoffe, beizufügen sind.“
Haltbarkeit, oder Angaben über die Herkunft
oder die Zubereitung anzubringen sind,
13. § 17 wird wie folgt geändert:
b) dass Tabakerzeugnisse, die bestimmten
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Anforderungen an die Herstellung, Zusam-
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst: mensetzung oder Beschaffenheit nicht ent-
sprechen, oder sonstige Tabakerzeugnisse
„1. nicht zu Zwecken des § 3 geeignete von bestimmter Art oder Beschaffenheit
Tabakerzeugnisse oder Tabakerzeug- nicht, nur unter ausreichender Kenntlich-
nisse, die entgegen den Vorschriften des machung oder nur unter bestimmten
§ 31 hergestellt oder behandelt worden Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder
sind, als Tabakerzeugnisse gewerbs- Aufmachungen in den Verkehr gebracht
mäßig in den Verkehr zu bringen;“. werden dürfen,
bb) In der Nummer 2 wird c) dass sie unter bestimmten zur Irreführung
geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder
aaa) in den Buchstaben a und c jeweils das Aufmachungen nicht in den Verkehr ge-
Wort „Lebensmittel“ durch das Wort bracht werden dürfen und dass für sie mit
„Tabakerzeugnisse“ ersetzt, bestimmten zur Irreführung geeigneten Dar-
bbb) der Buchstabe b wie folgt gefasst: stellungen oder sonstigen Aussagen nicht
geworben werden darf.“
„b) Tabakerzeugnisse, die hinsichtlich
ihrer Beschaffenheit von der Ver- 18. § 23 wird aufgehoben.
kehrsauffassung abweichen und
dadurch in ihrem Wert, insbeson- 19. Die Überschrift
dere in ihrem Genusswert, oder in
ihrer Brauchbarkeit nicht uner- „Vierter Abschnitt
heblich gemindert sind oder“. Verkehr mit kosmetischen Mitteln“
cc) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2663
20. Die §§ 24 bis 29 werden aufgehoben. 29. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
21. Die Überschrift „Satz 1 gilt nicht für die Verbote des § 22.“
„Fünfter Abschnitt b) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
Verkehr mit „(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen wer-
sonstigen Bedarfsgegenständen“ den für das Herstellen, Behandeln und Inver-
wird gestrichen. kehrbringen von Tabakerzeugnissen unter amt-
licher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu
erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergän-
22. In § 30 wird in Nummer 2 der Strichpunkt am Ende zung der Vorschriften über Tabak von Bedeu-
durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 gestri- tung sein können; dabei sollen die schutzwürdi-
chen. gen Interessen des Einzelnen sowie alle Fak-
toren, die die allgemeine Wettbewerbslage des
23. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Industriezweiges beeinflussen können, ange-
messen berücksichtigt werden.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen wer-
„§ 31 den, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-
Übergang von gen, dass eine Gefahr für die menschliche
Stoffen auf Tabakerzeugnisse“. Gesundheit nicht zu erwarten ist. Ausnahmen
dürfen nicht zugelassen werden in den Fällen
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: des Absatzes 2 von den Vorschriften über aus-
reichende Kenntlichmachung.
„(1) Es ist verboten, Gegenstände als Be-
darfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, bei (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnah-
dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbrin- men nach Absatz 2 ist das Bundesamt für Ver-
gen von Tabakerzeugnissen verwendet zu wer- braucherschutz und Lebensmittelsicherheit im
den und dabei mit den Tabakerzeugnissen in Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirt-
Berührung zu kommen oder auf diese einzuwir- schaft und Ausfuhrkontrolle.
ken, gewerbsmäßig so zu verwenden oder für (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Ab-
solche Verwendungszwecke in den Verkehr zu satz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen.
bringen, dass von ihnen Stoffe auf Tabakerzeug- Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens
nisse oder deren Oberfläche übergehen, aus- drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraus-
genommen gesundheitlich, geruchlich und ge- setzung für die Zulassung fortdauert.“
schmacklich unbedenkliche Anteile, die tech-
nisch unvermeidbar sind.“ c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
24. § 32 wird wie folgt geändert: durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Vor-
a) In Absatz 1 werden die Nummern 6 und 9 Buch- schriften über das Verfahren von Ausnahmen,
stabe c und die Nummer 11 gestrichen. insbesondere über Art und Umfang der vom
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 3, Antragsteller beizubringenden Nachweise und
5 oder 6“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sonstige Unterlagen sowie über die Veröffent-
oder 5“ ersetzt. lichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen
zu erlassen.“
25. Die Überschrift d) Absatz 8 wird aufgehoben.
„Sechster Abschnitt 30. In § 38 Abs. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 und 2,
Allgemeine Bestimmungen“ § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2“ ersetzt.
wird gestrichen.
31. Die Überschrift
26. Die §§ 33 und 34 werden aufgehoben.
„Siebter Abschnitt
Überwachung und
27. In § 35 Satz 1 werden die Wörter „Lebensmitteln,
Lebensmittel-Monitoring“
Zusatzstoffen, mit Lebensmitteln verwechselbaren
Produkten, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mit- wird gestrichen.
teln und Bedarfsgegenständen“ durch das Wort
„Tabakerzeugnissen“ ersetzt. 32. Die Überschrift
„Unterabschitt A
28. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der §§ 8,
18, 22, 24 und 30 sowie für die nach § 9 erlassenen Überwachung; Durchführung
Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „des § 22“ von Gemeinschaftsrecht“
ersetzt. wird gestrichen.
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
32a. § 40 Abs. 8 wird aufgehoben. desministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem
33. § 40a wird aufgehoben. Bundesministerium“ gestrichen.
34. In § 41 werden die Absätze 3a und 5 aufgehoben. 46. Die Überschrift
„Neunter Abschnitt
34a. Die §§ 41a und 41b werden aufgehoben. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“
wird gestrichen.
35. § 43b wird aufgehoben.
47. Die Überschrift
36. § 44 wird wie folgt geändert:
„Unterabschnitt A
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden Verstöße gegen deutsches Recht“
aa) die Wörter „Lebensmitteln, kosmetischen wird gestrichen.
Mitteln oder“ und
bb) die Wörter „ ; soweit Rechtsverordnungen 48. § 51 wird wie folgt geändert:
nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Stelle des Bundesministeriums das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz aa) Die Nummern 1 bis 4 werden gestrichen.
und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit bb) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
dem Bundesministerium“
„5. entgegen § 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstän-
gestrichen. de herstellt oder behandelt oder entge-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. gen § 30 Nr. 2 Gegenstände oder Mittel
als Bedarfsgegenstände in den Verkehr
bringt oder“.
37. § 45 wird aufgehoben.
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
38. Die Überschrift c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in den
Absätzen 1 oder 1a“ durch die Wörter „in Ab-
„Unterabschnitt B satz 1“ ersetzt.
Lebensmittel-Monitoring“ d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
wird gestrichen. „(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrläs-
sig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
39. Die §§ 46c bis 46f werden aufgehoben. Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
49. § 52 wird wie folgt geändert:
40. Die Überschrift
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Achter Abschnitt
aa) Die Nummern 1 bis 4 und 11 werden gestri-
Ein- und Ausfuhr“ chen.
wird gestrichen. bb) In den Nummern 5, 6 und 9 wird jeweils das
Wort „Lebensmittel“ durch das Wort „Tabak-
41. In § 47 Abs. 2 wird im einleitenden Satzteil die Anga- erzeugnisse“ ersetzt.
be „§§ 8, 24 und 30“ durch die Angabe „§ 30“ cc) In Nummer 8 werden die Wörter „den Gehalt
ersetzt. an Zusatzstoffen oder“ gestrichen.
dd) In Nummer 9 wird das Komma durch das
42. § 47a wird wie folgt geändert: Wort „oder“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 8, 24 ee) In Nummer 10 werden die Wörter „entgegen
und 30“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt. § 17 Abs. 1 Nr. 3 einen Zusatzstoff oder eine
b) Absatz 4 wird aufgehoben. Bestrahlung anwendet oder entgegen § 17
Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel“ durch die Wörter
„entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Tabakerzeug-
43. § 48 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
nisse“ und das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
44. § 49 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in Verbin-
45. § 50 wird wie folgt geändert:
dung mit § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b
a) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 8, 24 und 30“ und c“ durch die Angabe „Buchstabe b
durch die Angabe „§ 30“ ersetzt. oder c“ und das Komma am Ende durch das
b) In Absatz 5 werden die Wörter „ ; soweit Rechts- Wort „oder“ ersetzt.
verordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt bb) Die Nummern 2 bis 9 und 11 werden gestri-
an die Stelle des Bundesministeriums das Bun- chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2665
cc) In Nummer 10 werden 54. § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
aaa) die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 5 „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
oder 11“ durch die Angabe „§ 32 Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar gel-
Abs. 1 Nr. 4 oder 5“ ersetzt und tenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer
bbb) das Wort „ , oder“ am Ende durch Regelung, zu der die in § 51 Abs. 1 Nr. 6 genannten
einen Punkt ersetzt. Vorschriften ermächtigen, oder einem in § 51 Abs. 1
Nr. 5 oder 6 genannten Verbot entspricht, soweit
50. § 53 wird wie folgt geändert: eine Rechtsverordnung nach § 60 Nr. 1 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
verweist.“
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
§ 52 Abs. 1 Nr. 5 bis 10 oder Abs. 2 bezeichneten 55. § 57 wird wie folgt geändert:
Handlungen fahrlässig begeht.“
a) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Buchstabe a wird gestrichen.
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert: bb) Der Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
aaa) Die Buchstaben a, b, e und f werden „b) § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 oder Abs. 2 Nr. 1
gestrichen. oder 10 oder“.
bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: cc) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ gestri-
„c) einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 chen.
oder 2 Satz 1 oder einer Rechts- dd) Der Buchstabe d wird gestrichen.
verordnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1
b) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe d bis f, i oder j oder § 22
Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie aa) Der Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
für einen bestimmten Tatbestand „a) § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 bis 10 oder
auf diese Bußgeldvorschrift ver- Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder“.
weist, oder“.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „oder
ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: Abs. 2 Nr. 3“ gestrichen.
„d) einer Rechtsverordnung nach § 32
Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Buchstabe a 56. § 58 wird wie folgt geändert:
oder b oder Nr. 9a zuwiderhandelt, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvor- „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 57
schrift verweist;“. bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.“
bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
51. § 54 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 53
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d“
durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1
aa) Die Nummern 1, 2 und 2a werden gestri- Buchstabe c oder d“ ersetzt.
chen.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 53
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 29 oder“ Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder e“
gestrichen. durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ , § 21
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h oder nach § 26a
57. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nr. 1 oder 2“ durch die Wörter „oder nach
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h“ ersetzt. a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 3“
bb) Die Nummer 2a wird gestrichen.
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird in Buchstabe b die Angabe
52. In § 55 werden die Wörter „§ 51 oder“ gestrichen.
„oder 2a“ gestrichen.
53. Die Überschrift
„Unterabschnitt B Artikel 6
Verstöße gegen Recht Neubekanntmachungserlaubnis
der Europäischen Gemeinschaft“
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
wird gestrichen. rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
Vorläufigen Tabakgesetzes und des Weingesetzes in der 7. das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Be-
ab dem 7. September 2005 geltenden Fassung im Bun- kanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242,
desgesetzblatt neu bekannt machen. 1585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657),
Artikel 7 8. das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996
Aufheben von Vorschriften (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934),
Es werden aufgehoben:
9. das Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittel-
1. das Vorläufige Biergesetz in der Fassung der Be- rechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945),
kanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399),
zuletzt geändert durch Artikel 109 der Verordnung 10. das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), machung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
2. das Säuglingsnahrungswerbegesetz vom 10. Okto- 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756),
ber 1994 (BGBl. I S. 2846),
11. das Verfütterungsverbotsgesetz in der Fassung der
3. das Gesetz über Zulassungsverfahren bei natür- Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463),
lichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I geändert durch Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom
S. 1016), zuletzt geändert durch Artikel 35 der Ver- 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116),
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
12. die Verfütterungsverbots-Verordnung vom 27. De-
4. das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zink- zember 2000 (BAnz. S. 24 069), zuletzt geändert
haltigen Gegenständen in der im Bundesgesetzblatt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2002
Teil III, Gliederungsnummer 2125-9, veröffentlichten (BAnz. S. 10 325).
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 63 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I
S. 469), Artikel 8
Rückkehr
5. das Gesetz betreffend Phosphorzündwaren in der zum einheitlichen Verordnungsrang
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2125-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu- Die auf den Artikeln 2 und 4 beruhenden Teile der dort
letzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
2. März 1974 (BGBl. I S. 469), jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
6. das Gesetz betreffend die Verwendung gesundheits-
schädlicher Farben bei der Herstellung von Nah-
rungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegen- Artikel 9
ständen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Inkrafttreten
rungsnummer 2125-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
vom 16. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2589), Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. September 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2667
Anlage
(zur Fußnote)
1. Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analyse-
methoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 170 S. 2), zuletzt geändert durch Akte über den Beitritt
Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1);
2. Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1), zuletzt
geändert durch Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 234 S. 55);
3. Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die
amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 155 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission
vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49);
4. Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission vom 18. November 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden
für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 279 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/64/EG der Kommis-
sion vom 3. September 1998 (ABl. EG Nr. L 257 S. 14);
5. Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom 27. April 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die
amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 123 S. 6), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/79/EG der Kommission
vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 23);
6. Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für
die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 83 S. 21), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission
vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49);
7. Erste Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für
die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 1);
8. Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die
amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 94/14/EG der Kommission
vom 29. März 1994 (ABl. EG Nr. L 94 S. 30);
9. Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 340 S. 26), zuletzt geändert durch Richt-
linie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 291 S. 1);
10. Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission vom 15. Juni 1978 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die
amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 206 S. 43), zuletzt geändert durch Richtlinie 84/4/EWG der Kommission
vom 20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28);
11. Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. EG Nr. L 86 S. 30), zuletzt ge-
ändert durch Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 63 S. 23);
12. Richtlinie 80/511/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen
Verpackungen oder Behältnissen (ABl. EG Nr. L 126 S. 14), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom
7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);
13. Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission vom 31. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die
amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 257 S. 38);
14. Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8),
zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);
15. Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission vom 25. Juli 1984 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die
amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 238 S. 34);
16. Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur
Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 213 S. 27), zuletzt geändert durch
Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);
17. Richtlinie 83/228/EWG des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernäh-
rung (ABl. EG Nr. L 126 S. 23);
18. Richtlinie 86/174/EWG der Kommission vom 9. April 1986 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von
Mischfuttermitteln für Geflügel (ABl. EG Nr. L 130 S. 53);
19. Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-
bekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/97/EG der Kommission
vom 16. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);
20. Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-
bekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 221 S. 43), zuletzt geändert durch Richt-
linie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);
21. Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der
Tierernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/11/EG der Kommission vom 4. Mai 1995 (ABl. EG
Nr. L 106 S. 23);
22. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
(ABl. EG Nr. L 350 S. 71), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 (ABl. EG 2003
Nr. L 2 S. 33);
23. Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnis-
sen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 193
S. 34), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
24. Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt-
liche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 234 S. 17);
25. Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237
S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 35);
26. Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganis-
men und deren Zubereitungen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 334 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/40/EG des
Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 180 S. 21);
27. Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für
die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 329 S. 54);
28. Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere
Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 207 S. 20);
29. Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von
Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen (ABl. EG Nr. L 91 S. 39), zuletzt geändert durch Richtlinie
1999/78/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 22);
30. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen
(ABl. EG Nr. L 265 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 333 S. 81);
31. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und
Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richt-
linien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15), zuletzt geändert durch Richtlinie
1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);
32. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen zur Änderung der
Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG
Nr. L 125 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001
(ABl. EG Nr. L 234 S. 55);
33. Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur
Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschal-
teter Personen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 208 S. 43);
34. Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die
Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG
(ABl. EG Nr. L 257 S. 14);
35. Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1993 zur Festlegung des in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/53/EG
genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die
Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 261 S. 32);
36. Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestim-
mung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG und 73/46/EWG
und zur Aufhebung der Richtlinie 74/203/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 36);
37. Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG
Nr. L 115 S. 32);
38. Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestim-
mung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 207 S. 13);
39. Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestim-
mung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 174 S. 32);
40. Entscheidung 91/516/EG der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnis-
sen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABl. EG Nr. L 281 S. 23), zuletzt geändert durch Entscheidung
2000/285/EG der Kommission vom 5. April 2000 (ABl. EG Nr. L 94 S. 43);
41. Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittel-
sektor (ABl. EG Nr. L 346 S. 51);
42. Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Änderung der Richt-
linie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 333 S. 81);
43. Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des
Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen sowie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG
und 1999/29/EG des Rates betreffend die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 234 S. 55);
44. Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernäh-
rung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10);
45. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Rückstände in
lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Ent-
scheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10);
46. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-
ländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9);
47. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen
Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41);
48. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung
gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richt-
linie 64/433/EWG (ABl. EG Nr. L 57 S. 1);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005 2669
49. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim
Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35);
50. Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die
Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und
Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 394 S. 26);
51. Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur
Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 62 S. 1);
52. Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus
Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 33);
53. Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen
von Erzeugnissen aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zolllagern sowie bei der Beförderung von einem Drittland in ein
anderes durch das Gebiet der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 42);
54. Artikel 7 Abs. 7 Buchstabe b, Artikel 8 und 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über
Säuglingsnahrung und Folgenahrung (ABl. EG Nr. L 175 S. 35);
55. Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von
frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14);
56. Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 186 S. 23);
57. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden
der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der
tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. EG Nr. L 351 S. 34);
58. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemein-
schaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13);
59. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224
S. 29);
60. Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung,
Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen
Krankheitserreger, sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51);
61. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus
Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1);
62. Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Änderung der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 373 S. 15);
63. Richtlinie 90/677/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel sowie zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften
für immunologische Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 373 S. 26);
64. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von
Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1);
65. Richtlinie 91/74/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung
reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 85 S. 37);
66. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittlän-
dern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG
(ABl. EG Nr. L 268 S. 56);
67. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung
gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestim-
mungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 69);
68. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der
Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17);
69. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung
gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richt-
linie 64/433/EWG (ABl. EG Nr. L 57 S. 1);
70. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehr-
bringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10, berichtigt durch ABl. EG Nr. L 127
S. 34);
71. Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeug-
nisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefähr-
den (ABl. EG Nr. L 192 S. 49);
72. Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 40 S. 27);
73. Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1);
74. Richtlinie 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/622/EWG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 158 S. 30);
75. Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. EG Nr. L 151 S. 32).