2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes*)
Vom 29. August 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 118e Einrichtungen mit Sitz in einem anderen
das folgende Gesetz beschlossen: Mitglied- oder Vertragsstaat
§ 118f Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten“.
Artikel 1 g) Die Überschrift „X. Schlussvorschriften“ wird wie
folgt gefasst:
Änderung
„X. Zuständigkeit“.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
h) Die Angaben zu den §§ 146 bis 150 werden wie
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I „§ 146 Bundesaufsicht
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert: § 147 Übertragung der Aufsicht auf eine Lan-
desaufsichtsbehörde
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 148 Übertragung der Aufsicht auf die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
a) Nach der Angabe zu § 55a wird folgende Angabe sicht
eingefügt:
§ 149 Verfahren
„§ 55b Prognoserechnungen“.
§ 150 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden“.
b) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
i) Nach der Angabe zu § 150 wird folgende Über-
„§ 102 (weggefallen)“. schrift eingefügt:
c) Die Überschrift zu Kapitel VII wird wie folgt „XI. Schlussvorschriften“.
gefasst:
j) Die Angaben zu den §§ 151 bis 153 werden wie
„VII. Einrichtungen der betrieblichen Altersver- folgt gefasst:
sorgung“.
„§ 151 Statistische Nachweisungen
d) Nach der Überschrift zu Kapitel VII wird folgende
§ 152 Statistische Angaben öffentlich-recht-
Überschrift eingefügt:
licher Versicherungsunternehmen
„1. Pensionsfonds“.
§ 153 Ermächtigungsgrundlage“.
e) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst:
k) Nach der Angabe zu § 161 wird die Angabe
„§ 117 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pen- „XI. Übergangsvorschriften zur Durchführung
sionsfonds“. der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit
der Deutschen Demokratischen Republik (weg-
f) Nach der Angabe zu § 118 werden folgende An-
gefallen)“ gestrichen.
gaben eingefügt:
„2. Pensionskassen 2. In § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „Pensions-
§ 118a Definition und“ gestrichen.
§ 118b Anzuwendende Vorschriften
3. In § 11a Abs. 5 werden die Wörter „sowie Pensions-
§ 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pen- kassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a
sionskassen Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde,“ gestrichen.
§ 118d Rechtsverordnungsermächtigungen
4. In § 13a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Pensions-
3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversor-
und“ gestrichen.
gung mit Sitz im Ausland
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG des 5. § 53c wird wie folgt geändert:
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die
Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betriebli- a) In Absatz 2a werden die Wörter „Pensions- und“
chen Altersversorgung (ABl. EU Nr. L 235 S. 10). gestrichen.
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b) Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt gefasst: h) Absatz 3e Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Versiche- „Ein Versicherungsunternehmen braucht Posi-
rungsunternehmen ohne Rücksicht auf entge- tionen nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3d
genstehende Vereinbarungen zurückzugewäh- Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen,
ren, sofern nicht das Kapital durch die Einzah- wenn es in die Berechnung der bereinigten Sol-
lung anderer, zumindest gleichwertiger Eigen- vabilität nach Maßgabe der in der Rechtsverord-
mittel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbe- nung nach § 104g Abs. 2 näher bestimmten
hörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; Berechnungsmethoden einbezogen wird.“
das Versicherungsunternehmen kann sich ein i) In Absatz 4 werden nach dem Wort „jährlich“ die
entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.“ Wörter „in den von ihr festzulegenden Formen“
eingefügt.
c) Absatz 3b Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht 6. § 54 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
in weniger als einem Jahr fällig wird oder auf
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
Grund des Vertrages fällig werden kann; so-
bald der Rückerstattungsanspruch in we- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
niger als zwei Jahren fällig wird oder auf „3. Anlagen eines Versicherungsunternehmens
Grund des Vertrages fällig werden kann, er- bei einem im Sinne des § 15 des Aktienge-
folgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fünf- setzes verbundenen Unternehmen;“.
teln.“
c) Nummer 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 3b Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Ver- 7. § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b wird wie folgt gefasst:
sicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf ent- „1b. über die Geschäfte, über die gemäß § 104e zu
gegenstehende Vereinbarungen zurückzuge- berichten ist und die Kriterien, anhand derer
währen, soweit das Versicherungsunternehmen die gruppeninternen Transaktionen als wichtig
nicht aufgelöst wurde, und anzusehen sind, sowie Art, Umfang, Zeitpunkt
und Form der Angaben und die zulässigen
1. das Kapital durch die Einzahlung anderer, Datenträger und Übertragungswege;“.
zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt
worden ist oder
8. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:
2. die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rücker- „§ 55b
stattung zustimmt; das Versicherungsunter-
nehmen kann sich ein entsprechendes Recht Prognoserechnungen
vertraglich vorbehalten.“ Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Prog-
noserechnungen verlangen, insbesondere über
e) Nach Absatz 3b Satz 6 wird folgender Satz ein-
gefügt: 1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres, bei Lebensversiche-
„Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Versiche- rungsunternehmen unter Angabe der Über-
rungsunternehmen nachrangige Sicherheiten für schussbeteiligung für das dem Berichtsjahr fol-
nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein gende Geschäftsjahr;
ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnah-
me gegründetes Tochterunternehmen des Ver- 2. die erwartete Solvabilitätsspanne zum Ende des
sicherungsunternehmens eingegangen ist.“ laufenden Geschäftsjahres;
3. die erwarteten Bewertungsreserven zum Ende
f) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
des laufenden Geschäftsjahres;
„(3c) Der Gesamtbetrag des Genussrechts- 4. die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunter-
kapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen nehmens in adversen Situationen.
Verbindlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigen-
mitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit In diesem Fall legt sie die Parameter, Stichtage und
er 50 vom Hundert der Eigenmittel und 50 vom Berechnungsmethoden sowie die Form und Frist, in
Hundert der geforderten Solvabilitätsspanne nicht der die Prognoserechnung vorzulegen ist, fest. Die
übersteigt; davon können höchstens 25 vom Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsun-
Hundert auf nachrangige Darlehen mit fester ternehmen die Verwendung eigener Berechnungs-
Laufzeit entfallen.“ methoden, soweit dies die Beurteilung des Unter-
nehmens oder des Versicherungsmarktes insge-
g) Absatz 3d Satz 3 wird wie folgt gefasst: samt nicht erschwert. Sie kann verlangen, dass da-
bei bestimmte Rechnungsannahmen zu Grunde ge-
„Ein Versicherungsunternehmen braucht Posi- legt werden.“
tionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln
abzuziehen, wenn es in die zusätzliche Berech-
nung der Eigenkapitalausstattung auf Konglo- 9. In § 57 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz
meratsebene nach Maßgabe der Rechtsverord- eingefügt:
nung nach § 104q Abs. 1 Satz 2 näher bestimm- „Die Prüfungspflicht nach § 317 Abs. 4 des Han-
ten Berechnungsmethoden einbezogen wird.“ delsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungs-
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unternehmen, auf die § 91 Abs. 2 des Aktiengeset- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
zes anzuwenden ist.“ rates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverord-
nung auf die Bundesanstalt übertragen werden.“
10. § 81b Abs. 2a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
14. § 102 wird aufgehoben.
„Der Sanierungsplan muss mindestens Angaben für
die nächsten drei Geschäftsjahre enthalten in Bezug
15. In § 106b Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „und be-
auf:
wegliche“ gestrichen.
1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere
laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen; 16. § 110 Abs. 2 wird aufgehoben.
2. eine genaue Aufstellung der geschätzten Erträge
und Aufwendungen für das Erstversicherungs- 17. Die Überschrift zu Kapitel VII wird wie folgt gefasst:
geschäft sowie die übernommenen und übertra- „VII.
genen Rückversicherungsgeschäfte; Einrichtungen der
3. eine Bilanzprognose; betrieblichen Altersversorgung“.
4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die
18. Nach der Überschrift zu Kapitel VII wird folgende
Versicherungsverbindlichkeiten und die gefor-
Überschrift eingefügt:
derte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sol-
len; „1. Pensionsfonds“.
5. die Rückversicherungspolitik insgesamt.“
18a. § 112 wird wie folgt geändert:
11. § 81c Abs. 4 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. verpflichtet ist, die Altersversorgungsleis-
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sterbe-
tung als lebenslange Zahlung zu erbringen.“
kassen.“
b) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 ange-
12. In § 89a werden nach der Angabe „§ 1b Abs. 4 fügt:
Satz 1 und Abs. 5,“ die Angabe „§ 58,“ und nach der „Als Altersversorgungsleistung im Sinne des
Angabe „§ 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2“ die Satzes 1 gilt eine Leibrente oder ein Auszah-
Angabe „ , Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c“ eingefügt. lungsplan, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
13. § 92 wird wie folgt gefasst: zierungsgesetzes genügen.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ange-
„§ 92
fügt:
Versicherungsbeirat
„(1a) Pensionsfonds können Altersversor-
(1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht bei gungsleistungen abweichend von Absatz 1
der Bundesanstalt ein Beirat aus Sachverständigen Satz 1 Nr. 4 erbringen, solange Beitragszahlun-
des Versicherungswesens. gen durch den Arbeitgeber auch in der Renten-
bezugszeit vorgesehen sind. Ein fester Termin für
(2) Der Versicherungsbeirat besteht aus acht, die
das Zahlungsende darf nicht vorgesehen wer-
verschiedenen Versicherungszweige ausgeglichen
den. Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des
repräsentierenden Vertretern der Versicherungs-
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes.“
wirtschaft, davon zwei des Versicherungsvertriebs,
acht Vertretern der Versicherungsnehmer und aus
acht Vertretern der Versicherungswissenschaft so- 19. § 113 wird wie folgt geändert:
wie fachwissenschaftlicher Vereinigungen. Die Ver- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
treter der Versicherungsnehmer setzen sich zusam-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „nur“ gestrichen.
men aus vier Vertretern von Verbraucherschutzor-
ganisationen, je einem Vertreter der Versicherungs- bb) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b
makler, der Industrie, mittelständischen Vereinigun- eingefügt:
gen sowie der Gewerkschaften. „4b. § 11b Satz 4 mit der Maßgabe, dass
(3) Die Mitglieder des Beirats werden für die der unabhängige Treuhänder zudem
Dauer von fünf Jahren vom Bundesministerium der ausreichende Kenntnisse im Bereich
Finanzen berufen. Eine einmalige Wiederbestellung der betrieblichen Altersversorgung er-
ist zulässig. worben haben muss;“.
(4) Die Mitglieder verwalten ihr Amt als unent- cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
geltliches Ehrenamt; für ihre Teilnahme an Sitzun- dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
gen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Rei-
„7. § 81 mit der Maßgabe, dass an die
sekosten nach festen Sätzen, die das Bundesminis-
Stelle der Belange der Versicherten die
terium der Finanzen bestimmt.
Belange der Versorgungsanwärter und
(5) Das Nähere über das Verfahren des Beirats Versorgungsempfänger treten und dass
regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Gegenstand der rechtlichen Aufsicht
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auch die Einhaltung der im Bereich der mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertrags-
betrieblichen Altersversorgung von den staat durchzuführen, unter Angabe des betreffenden
Einrichtungen zu beachtenden arbeits- Mitglied- oder Vertragsstaats anzuzeigen. Gleich-
und sozialrechtlichen Vorschriften ist;“. zeitig sind der Name des Trägerunternehmens und
die Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
zu betreibenden Altersversorgungssystems anzu-
„(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistun- geben.
gen von der Wertentwicklung eines nach Maß- (3) Nach Eingang der Anzeige prüft die Auf-
gabe des Pensionsplans gebildeten Sonderver- sichtsbehörde die rechtliche Zulässigkeit der beab-
mögens ab, ist für dieses Sondervermögen ent- sichtigten Tätigkeit, insbesondere die Angemes-
sprechend § 44 des Investmentgesetzes geson- senheit der Verwaltungsstruktur, der Finanzlage und
dert Rechnung zu legen; § 44 Abs. 2 des Invest-
der Qualifikation der Geschäftsleiter im Verhältnis
mentgesetzes ist nicht anzuwenden.“
zu der beabsichtigten Tätigkeit. Bei Unbedenklich-
keit übermittelt sie die nach Absatz 2 vorgelegten
20. § 114 wird wie folgt geändert: Angaben binnen drei Monaten nach Erhalt den
zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Vertragsstaats und benachrichtigt hierüber den
„Pensionsfonds sind verpflichtet, zur Sicherstel- Pensionsfonds.
lung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge
(4) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Pen-
stets über freie unbelastete Eigenmittel mindes-
sionsfonds die von den zuständigen Behörden des
tens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne
anderen Mitglied- oder Vertragsstaats binnen zwei
zu verfügen, die sich nach dem gesamten Ge-
Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 3
schäftsumfang bemisst.“
Satz 2 erteilten Informationen über die einschlä-
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „unter Be- gigen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften im
rücksichtigung der Einstandspflicht des Arbeit- Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie
gebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Vorschriften des Tätigkeitslandes, die nach
zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsor- Artikel 18 Abs. 7 und Artikel 20 Abs. 7 der Richtlinie
ge“ gestrichen. 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die
Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieb-
21. § 115 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
lichen Altersversorgung (ABl. EU Nr. L 235 S. 10)
„(1) Pensionsfonds haben unter Berücksichti- anzuwenden sind. Nach Erhalt der Mitteilung nach
gung der jeweiligen Pensionspläne Sicherungsver- Satz 1 oder bei Nichtäußerung der zuständigen
mögen zu bilden. Die Bestände der Sicherungsver- Behörden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
mögen und des sonstigen gebundenen Vermögens darf der Pensionsfonds die Tätigkeit im Einklang mit
sind in einer der Art und Dauer der zu erbringenden den in Satz 1 genannten Vorschriften aufnehmen.
Altersversorgung entsprechenden Weise unter Be-
(5) Die Aufsichtsbehörde trifft gegebenenfalls in
rücksichtigung der Festlegungen des jeweiligen
Abstimmung mit den zuständigen Behörden des
Pensionsplans anzulegen. Die gesamten Vermö-
anderen Mitglied- oder Vertragsstaats die erforder-
genswerte eines Pensionsfonds sind so anzulegen,
lichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der
dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität
Pensionsfonds die von diesen Behörden festge-
bei ausreichender Liquidität des Pensionsfonds
stellten Verstöße gegen sozial- und arbeitsrecht-
unter Wahrung angemessener Mischung und Streu-
liche Vorschriften unterbindet. Verstößt das Unter-
ung insgesamt erreicht wird.“
nehmen weiterhin gegen die in Satz 1 genannten
Vorschriften, kann die Aufsichtsbehörde die Tätig-
21a. § 115 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: keit des Unternehmens untersagen oder einschrän-
ken.
„(4) Der Pensionsfonds muss die Versorgungs-
berechtigten grundsätzlich schriftlich bei Vertrags- (6) Bei Pensionsfonds, die der Landesaufsicht
schluss sowie jährlich schriftlich darüber informie- unterliegen, informiert die zuständige Landesauf-
ren, ob und wie er ethische, soziale und ökologische sichtsbehörde die Bundesanstalt über die Anzeige
Belange bei der Verwendung der eingezahlten Bei- des Unternehmens. Die Bundesanstalt leistet der
träge berücksichtigt.“ Landesaufsichtsbehörde auf Anforderung Unter-
stützung bei der Durchführung des Notifikationsver-
fahrens und von Maßnahmen nach Absatz 5.
22. § 117 wird wie folgt gefasst:
(7) Für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs
„§ 117
auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertrags-
Grenzüberschreitende staaten gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.“
Tätigkeit von Pensionsfonds
(1) Pensionsfonds dürfen nach Maßgabe der 23. Nach § 118 wird folgende Überschrift eingefügt:
Absätze 2 bis 6 in anderen Mitglied- und Vertrags- „2. Pensionskassen“.
staaten Geschäft betreiben.
(2) Pensionsfonds haben ihre Absicht, betrieb- 24. Nach der neuen Überschrift „2. Pensionskassen“
liche Altersversorgung für ein Trägerunternehmen werden folgende §§ 118a bis 118d eingefügt:
2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005
„§ 118a Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeits-
verhältnisses fortführen, und
Definition
4. sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten
Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges
für die Vermittlung von Versicherungsverträgen
Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck
erheben und sie auch keine Vergütung für die
die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens
Vermittlung oder den Abschluss von Versiche-
wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das
rungsverträgen gewähren,
1. das Versicherungsgeschäft im Wege des Ka-
(regulierte Pensionskassen). Pensionskassen, bei
pitaldeckungsverfahrens betreibt,
denen die Bundesanstalt festgestellt hat, dass sie
2. Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 156a Abs. 3 Satz 1 in der
des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht, Fassung vom 15. Dezember 2004 erfüllen, können
den Antrag ebenfalls stellen. Die Bundesanstalt
3. Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene genehmigt den Antrag, wenn die Voraussetzungen
erbringen darf, wobei für Dritte, die die Beer- dieses Absatzes vorliegen. Für regulierte Pensions-
digungskosten zu tragen haben, ein Sterbegeld kassen gelten § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 11a Abs. 5, § 13a
begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestat- Abs. 1 Satz 3, § 113 Abs. 2 Nr. 4 und § 157 Abs. 1
tungskosten vereinbart werden kann, entsprechend, im Übrigen gelten Absatz 1 und 2.
4. der versicherten Person einen eigenen Anspruch (4) Pensionskassen unter Landesaufsicht und
auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt Pensionskassen, die aufgrund eines allgemeinver-
oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung bindlichen Tarifvertrages errichtete gemeinsame
erbringt. Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifver-
§ 118b tragsgesetzes sind, gelten immer als regulierte Pen-
sionskassen.
Anzuwendende Vorschriften
(5) Erfüllen Pensionskassen nicht mehr die Vor-
(1) Für Pensionskassen gelten § 113 Abs. 2 aussetzungen des Absatz 3 oder des Absatzes 4,
Nr. 4b, Nr. 5 und Nr. 7, § 113 Abs. 4 und § 115 Abs. 3 stellt die Bundesanstalt den Wegfall durch Bescheid
und Abs. 4 entsprechend; § 5 Abs. 3 Nr. 2 gilt mit der fest. Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem im
Maßgabe, dass mit dem Antrag auf Erlaubnis auch Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft getreten
die allgemeinen Versicherungsbedingungen einzu- sind, gilt § 11c entsprechend, soweit ihnen ein von
reichen sind; § 81c Abs. 2 gilt nicht. der Bundesanstalt genehmigter Geschäftsplan zu
Grunde liegt. § 11b gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Sofern es sich um kleinere Vereine handelt,
gelten für Pensionskassen abweichend von § 53 (6) Für die am 2. September 2005 zugelassenen
auch die §§ 29, 58 und 59 dieses Gesetzes. Die Sat- Pensionskassen, die nicht die Voraussetzungen des
zung hat zu bestimmen, dass der Vorstand vom Absatzes 3 oder des Absatzes 4 erfüllen, gelten
Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 entsprechend.
ist. Abweichend von § 11a Abs. 3 Nr. 2 hat der Ver-
antwortliche Aktuar die versicherungsmathemati- (7) Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 treten
sche Bestätigung auch bei einem kleineren Verein am 1. Januar 2006 in Kraft.
abzugeben. Er hat darüber hinaus auch zu bestäti-
§ 118c
gen, dass die Voraussetzungen der auf § 118d
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten Grenzüberschreitende
sind. Tätigkeit von Pensionskassen
(3) Pensionskassen in der Rechtsform des Versi- Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pen-
cherungsvereins auf Gegenseitigkeit können bei der sionskassen gilt § 117 entsprechend; die §§ 13a
Bundesanstalt beantragen, reguliert zu werden, bis 13c sind nicht anzuwenden.
wenn
§ 118d
1. ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsan-
sprüche gekürzt werden dürfen, Rechtsverordnungsermächtigungen
2. nach ihrer Satzung mindesten 50 Prozent der (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Mitglieder der obersten Vertretung durch die mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Lebens-
sollen, bei Pensionskassen, die nur das Rückde- versicherungsverträge von Pensionskassen, denen
ckungsgeschäft betreiben, muss ein solches kein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt,
Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt nach folgenden Maßgaben Regelungen zu treffen:
werden,
1. Bei Pensionskassen mit kollektiven Finanzie-
3. sie ausschließlich die unter § 17 des Betriebs- rungssystemen, die versicherungsmathemati-
rentengesetzes fallenden Personen, die Ge- schen Methoden zur Berechnung der Prämien
schäftsleiter oder Inhaber der Trägerunterneh- einschließlich der Prämienänderungen und der
men sowie solche Personen versichert, die der mathematischen Rückstellungen, namentlich der
Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen wer- Deckungsrückstellung, insbesondere zur Be-
den oder ihr Versicherungsverhältnis mit der rücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur
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Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsab- (4) Die Bundesanstalt benachrichtigt die zustän-
hängigkeit des Risikos, zur Stornowahrschein- digen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über
lichkeit, Annahmen über die Zusammensetzung wesentliche Änderungen der arbeits- und sozial-
des Bestandes und des Neuzugangs, des Zins- rechtlichen Vorschriften, die sich auf die Merkmale
satzes einschließlich der Höhe der Sicherheits- des Altersversorgungssystems auswirken können,
zuschläge und die Grundsätze für die Bemes- und über wesentliche Änderungen der Regelung
sung der sonstigen Zuschläge, festzulegen; die des Absatzes 5.
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates be- (5) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen
darf, auf die Bundesanstalt übertragen werden. Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mit-
Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit glied- oder Vertragsstaat haben zusätzlich zu ihren
den Aufsichtsbehörden der Länder. nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften für den
Fall ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland folgende
2. Wie bei Pensionskassen, bei denen vertraglich Vorgaben zu beachten:
sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zur
Prämienzahlung verpflichtet sind, der auf die Ar- 1. Die Einrichtung darf nicht mehr als 5 vom Hun-
beitnehmer entfallende Teil der überrechnungs- dert ihrer Vermögenswerte in Aktien und ande-
mäßigen Erträge zu bestimmen ist und welche ren aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen,
Beteiligung der Arbeitnehmer an diesen Erträgen Schuldverschreibungen und anderen Geld- und
angemessen im Sinne des § 81c ist. Die Ermäch- Kapitalmarktinstrumenten desselben Unterneh-
tigung kann durch Rechtsverordnung, die nicht mens und nicht mehr als 10 vom Hundert dieser
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf Vermögenswerte in Aktien und anderen aktien-
die Bundesanstalt übertragen werden. Diese er- ähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldver-
lässt die Vorschriften im Benehmen mit den Auf- schreibungen und anderen Geld- und Kapital-
sichtsbehörden der Länder. marktinstrumenten von Unternehmen anlegen,
die einer einzigen Unternehmensgruppe ange-
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 hören; für Anlagen, bei denen § 3 Abs. 2 der
sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Anlageverordnung höhere Streuungsquoten vor-
der Justiz zu erlassen.“ sieht, gelten die in der Anlageverordnung
genannten Quoten.
25. Nach § 118d wird folgende Überschrift eingefügt:
2. Die Einrichtung darf nicht mehr als 30 vom Hun-
„3. Einrichtungen der betrieblichen dert dieser Vermögenswerte in Vermögenswer-
Altersversorgung mit Sitz im Ausland“. ten anlegen, die auf andere Währungen als die
der Verbindlichkeiten lauten.
26. Nach der neuen Überschrift „3. Einrichtungen der Satz 1 gilt nur in Bezug auf den Teil der Vermögens-
betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland“ werte der Einrichtung, der der in Deutschland aus-
wird folgender § 118e eingefügt: geführten Geschäftstätigkeit im Sinne der Richtlinie
„§ 118e 2003/41/EG entspricht. Zusätzlich haben die Ein-
richtungen die Verbraucherinformationen nach Maß-
Einrichtungen mit Sitz in gabe der Anlage Teil D Abschnitt III zu erteilen.
einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
(6) Die Bundesanstalt überwacht, ob die Einrich-
(1) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen tung die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften
Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mit- beachtet und die Verbraucherinformationen erteilt.
glied- oder Vertragsstaat dürfen nach Maßgabe der Bei Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 20
folgenden Absätze im Inland Geschäft betreiben. Abs. 9 der Richtlinie 2003/41/EG unterrichtet sie un-
(2) Die Bundesanstalt informiert die zuständigen verzüglich die zuständigen Behörden des Her-
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats binnen zwei kunftsmitgliedstaats.
Monaten ab Erhalt der Angaben nach Artikel 20 (7) Verletzt die Einrichtung weiterhin die ein-
Abs. 3 der Richtlinie 2003/41/EG über die sozial- schlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschrif-
und arbeitsrechtlichen Vorschriften im Bereich der ten, so kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung
betrieblichen Altersversorgung sowie über die Re- der zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied-
gelungen des Absatzes 5. Nach Erhalt der Mittei- staats die geeigneten Maßnahmen treffen, um diese
lung der Bundesanstalt über die zuständigen Be- Verstöße zu verhindern. Soweit andere Maßnahmen
hörden oder bei Nichtäußerung der zuständigen erfolglos geblieben sind, kann die Bundesanstalt
Behörden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Einrichtung ihre Tätigkeit im Inland untersagen.
darf die Einrichtung den Betrieb des Altersversor-
gungssystems im Einklang mit den in Satz 1 ge- § 118f
nannten Vorschriften im Inland aufnehmen.
Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten
(3) Die Bundesanstalt stellt fest, welchem Durch-
führungsweg im Sinne des § 1b Abs. 2 bis 4 des Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitglied-
Betriebsrentengesetzes die Einrichtung zuzuordnen staaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines
ist und übermittelt die Feststellung an die Einrich- anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
tung und den Pensions-Sicherungs-Verein Ver- Europäischen Wirtschaftsraum gelten die §§ 105
sicherungsverein auf Gegenseitigkeit. bis 110.“
2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005
27. § 128 wird wie folgt geändert: schaftlicher Bedeutung, Pensionsfonds im Sinne
des § 112 Abs. 1 oder über öffentlich-rechtliche
a) Satz 1 wird aufgehoben.
Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen mit Zu-
b) In den Sätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Bun- stimmung der zuständigen Landesaufsichtsbehör-
desanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ de auf diese übertragen.
ersetzt. (2) Auch nach Übertragung der Aufsicht kann
das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht
28. Nach § 145 wird folgende Überschrift eingefügt: über solche Unternehmen wieder der Bundesan-
stalt übertragen, namentlich, wenn die Unterneh-
„X. Zuständigkeit“. men größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt
haben.
29. Nach der neuen Überschrift „X. Zuständigkeit“ wer- § 148
den folgende §§ 146 bis 149 eingefügt:
Übertragung der Aufsicht auf die
„§ 146 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bundesaufsicht (1) Die Fachaufsicht über ein öffentlich-recht-
(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt liches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen,
dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes
1. die privaten Versicherungsunternehmen und beschränkt, kann auf Antrag der zuständigen Lan-
Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1, die im desbehörden von der Bundesanstalt übernommen
Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben werden.
oder auf andere Weise das Versicherungsge-
(2) Bei anderen öffentlich-rechtlichen Versiche-
schäft betreiben,
rungsunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versi-
2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im cherungsunternehmen sind, kann die Bundesan-
Sinne des § 1b und die Sicherungsfonds im stalt die Aufsicht übernehmen, wenn die beteiligten
Sinne des § 124, Landesregierungen es beantragen.
3. die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versiche- § 149
rungsunternehmen, die über das Gebiet eines Verfahren
Landes hinaus tätig sind.
(1) Ein nach § 148 Abs. 1 gestellter Antrag kann
(2) Die Bundesanstalt ist ferner Aufsichtsbehör- jederzeit von der früher aufsichtsführenden Landes-
de im Sinne des Abschnitts Vc. Gehört ein unter behörde zum 1. Januar mit Wirkung vom 1. Januar
Aufsicht eines Landes stehendes Erstversiche- des folgenden Jahres zurückgenommen werden.
rungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im
Sinne des § 104k Nr. 4 oder des § 1 Abs. 20 des Kre- (2) Hat die Bundesanstalt die Aufsicht gemäß
ditwesengesetzes an, geht mit Eintritt der Be- § 148 Abs. 2 übernommen, so kann der Antrag mit
standskraft der Feststellung nach § 104o Abs. 1 der Wirkung nach Absatz 1 nur von allen beteiligten
oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, Landesregierungen zurückgenommen werden.
dass die Unternehmensgruppe, dem dieses Erst- (3) Bei dem Übergang von Aufsichtsbefugnissen
versicherungsunternehmen angehört, ein Finanz- nach den §§ 147 und 148 hat die Bundesanstalt den
konglomerat ist, die Aufsicht über dieses auf die Zeitpunkt der Übernahme oder der Übertragung der
Bundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde Aufsicht im elektronischen Bundesanzeiger min-
ist rechtzeitig über die Feststellung nach § 104o destens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.“
Abs. 1 oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesenge-
setzes zu unterrichten. Hebt die Bundesanstalt die 30. Der bisherige § 146 wird § 153.
Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder § 51b Abs. 2
des Kreditwesengesetzes auf oder gehört das
31. Der bisherige § 152 wird § 150 und erhält die Über-
betreffende Erstversicherungsunternehmen dem
schrift „Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden“.
Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bun-
desanstalt die Aufsicht über dieses Erstversiche-
rungsunternehmen mit Zustimmung der zuständi- 32. Nach § 150 wird folgende Überschrift eingefügt:
gen Landesbehörde wieder auf diese übertragen. „XI. Schlussvorschriften“.
(3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über
die Einrichtungen der in § 140 Abs. 1 des Siebten 33. Der bisherige § 150 wird § 151.
Buches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn
diese Einrichtungen über das Gebiet eines Landes 34. Der bisherige § 151 wird § 152.
hinaus tätig sind.
§ 147 35. In § 156a werden die Absätze 3, 4 und 6 aufgeho-
ben.
Übertragung der Aufsicht
auf eine Landesaufsichtsbehörde
36. In § 157 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „und für
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach
auf Antrag der Bundesanstalt die Aufsicht über pri- § 156a Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde“ gestri-
vate Versicherungsunternehmen von geringerer wirt- chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 2553
37. § 157a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Rechts – (Anstalt) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007
„Diese Voraussetzungen können insbesondere bei aufgelöst.
Sterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenz-
tem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und §2
geringem Beitragsaufkommen vorliegen.“ Gesamtrechtsnachfolge
38. In der Anlage Teil C Nr. 6 Buchstabe b werden nach Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt mit Wirkung
der Angabe „20 vom Hundert“ die Wörter „ , bei Ein- vom 1. Januar 2008 in die Rechte und Pflichten der An-
richtungen der betrieblichen Altersversorgung ins- stalt ein.
gesamt nicht mehr als 30 vom Hundert,“ eingefügt.
§3
39. Die Anlage Teil D Abschnitt III wird wie folgt geän- Kosten
dert:
Die aus § 2 folgenden Kosten der Abwicklung der auf
a) In Nummer 1 werden in Buchstabe d der Punkt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergegangenen
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Rechte und Pflichten trägt die Bundesanstalt für vereini-
Buchstabe e angefügt:
gungsbedingte Sonderaufgaben.
„e) die mit dem Altersversorgungssystem ver-
bundenen finanziellen, versicherungstech- §4
nischen und sonstigen Risiken sowie die Art
und Aufteilung dieser Risiken.“ Außerkrafttreten
b) Nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch- Das Gesetz über die Errichtung der „Staatlichen Versi-
stabe cc wird folgender Doppelbuchstabe dd cherung der DDR in Abwicklung“ vom 23. September
eingefügt: 1990 (BGBl. II S. 885, 991), geändert durch Artikel 4 des
„dd) eine Kurzinformation über die Lage der Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), tritt mit Ab-
Einrichtung sowie den aktuellen Stand der lauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Finanzierung der individuellen Versor-
gungsansprüche;“.
Artikel 2
c) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
Änderung
„c) auf Anfrage des Betriebsrentengesetzes
aa) den Jahresabschluss und den Lagebe-
richt des vorhergegangenen Geschäfts- Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
jahres; sofern sich die Leistung aus dem (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 39 des
Versorgungsverhältnis in Anteilen an Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird
einem nach Maßgabe der Vertragsbedin- wie folgt geändert:
gungen gebildeten Sondervermögen
bestimmt, zusätzlich den Jahresbericht 1. § 8 wird wie folgt geändert:
für dieses Sondervermögen (§ 113 Abs. 4, a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „zuständige
§ 118b Abs. 4); Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter „die Bundes-
bb) die Erklärung über die Grundsätze der anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
Anlagepolitik gemäß § 115 Abs. 3; b) In Absatz 1a Satz 2 und 3 werden die Wörter „der
cc) die Höhe der Leistungen im Falle der Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter „der Bundes-
Beendigung der Erwerbstätigkeit; anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
dd) die Modalitäten der Übertragung von An-
wartschaften auf eine andere Einrichtung 2. In § 9 Abs. 3a werden die Wörter „die zuständige Auf-
der betrieblichen Altersversorgung im sichtsbehörde“ durch die Wörter „die Bundesanstalt
Falle der Beendigung des Arbeitsverhält- für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
nisses.“
3. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „des Gesetzes über
die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
Artikel 1a nehmungen“ ersetzt durch die Wörter „des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“.
Gesetz
über die Auflösung der Staatlichen
Versicherung der Deutschen Artikel 3
Demokratischen Republik in Abwicklung
Änderung der Pensionsfonds-
Deckungsrückstellungsverordnung
§1
Auflösung der Anstalt § 1 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverord-
nung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), die durch
Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokra- die Verordnung vom 5. November 2003 (BGBl. I S. 2260)
tischen Republik in Abwicklung – Anstalt des öffentlichen geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005
1. In Absatz 5 wird nach Satz 5 folgender Satz angefügt: ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des
„Absatz 7 bleibt unberührt.“ Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377),
2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: 3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz
„(7) In den Fällen des § 112 Abs. 1a des Versiche- über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für
rungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung das Versicherungswesen (Verordnung über die Mitwir-
in der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert der kung der Länder) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Leistungen zu bilden. Der Rechnungszins ist vorsich- Gliederungsnummer 7630-1-2, veröffentlichten berei-
tig zu wählen. Er muss die Vertragswährung und die nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I
Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen be- S. 3693),
rücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis 4. die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über
eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung ihrer die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das
künftigen Veränderungen abgeleitet werden.“ Versicherungswesen (Verfahrens- und Geschäftsord-
nung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7630-1-3, veröffentlichten bereinigten
Artikel 4 Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 1 des
Aufhebung von Rechtsvorschriften Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) mit
Ablauf des 31. Dezember 2005,
Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz über die Errichtung eines Bundesauf- 5. die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen
sichtsamtes für das Versicherungswesen in der im als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Be-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1, deutung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 618), geändert
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 17 des Gesetzes vom 21. Dezem-
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 ber 2000 (BGBl. I S. 1857).
(BGBl. I S. 3610).
2. die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Artikel 5
die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Inkrafttreten
Versicherungswesen (Überleitungs- und Einrichtungs-
verordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
derungsnummer 7630-1-1, veröffentlichten bereinig- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundeminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 2555
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes*)
Vom 29. August 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1a. § 43 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Weiterhin dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2
Artikel 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die zur Durchführung
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen bestimmt
und nicht verschreibungspflichtig sind, in der
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
jeweils erforderlichen Menge durch Veterinär-
machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586),
behörden an Tierhalter abgegeben werden. Mit
zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
der Abgabe ist dem Tierhalter eine schriftliche
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
Anweisung über Art, Zeitpunkt und Dauer der
Anwendung auszuhändigen.“
1. § 21 Abs. 2a wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und für Arz-
a) In Satz 2 wird nach dem Wort „zulässig“ das neimittel im Sinne des Absatzes 4 Satz 3“ ange-
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der fügt.
nachfolgende Satzteil gestrichen.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„(6) Arzneimittel dürfen im Rahmen der Über-
„Als Herstellen im Sinne des Satzes 1 gilt nicht gabe einer tierärztlichen Praxis an den Nachfolger
das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abge-
Arzneimitteln in unveränderter Form, soweit geben werden.“
1. keine Fertigarzneimittel in für den Einzelfall
geeigneten Packungsgrößen im Handel ver- 2. § 56 wird wie folgt geändert:
fügbar sind oder
a0) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
2. in sonstigen Fällen das Behältnis oder jede gefügt:
andere Form der Arzneimittelverpackung, die
unmittelbar mit dem Arzneimittel in Berührung „Im Falle des Satzes 1 zweiter Halbsatz hat der
kommt, nicht beschädigt wird.“ verschreibende Tierarzt der nach § 64 Abs. 1 für
die Überwachung der Einhaltung der arzneimit-
telrechtlichen Vorschriften durch den Tierhalter
zuständigen Behörde unverzüglich eine Kopie
*) Dieses Gesetz dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinie
2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom der Verschreibung zu übersenden.“
31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung
eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
S. 58).
aa) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „antibioti-
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- kahaltige Arzneimittel-Vormischungen ent-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften halten sind“ durch die Wörter „Arzneimittel-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Vormischungen mit jeweils einem antimikro-
EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG biell wirksamen Stoff enthalten sind oder
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. höchstens eine Arzneimittel-Vormischung
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005
mit mehreren solcher Stoffe enthalten ist“ Stand der veterinärmedizinischen Wis-
ersetzt. senschaft“ ersetzt und nach dem Wort
„erreichen“ ein Komma eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
a1) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Rindern ccc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
und Schafen“ durch das Wort „Wiederkäuern“ „5. die zur Anwendung bei Tieren, die
ersetzt. der Gewinnung von Lebensmitteln
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: dienen,
„(5) Der Tierarzt darf Fütterungsarzneimittel a) vorbehaltlich des Buchstaben b,
nur verschreiben, verschriebene oder abgegebene
Menge verschreibungspflichtiger
1. wenn sie zur Anwendung an den von ihm Arzneimittel zur Anwendung
behandelten Tieren bestimmt sind, innerhalb der auf die Abgabe fol-
2. wenn sie für die in den Packungsbeilagen der genden 31 Tage bestimmt ist,
Arzneimittel-Vormischungen bezeichneten oder
Tierarten und Anwendungsgebiete bestimmt b) verschriebene oder abgegebene
sind, Menge von Arzneimitteln, die
3. wenn ihre Anwendung nach Anwendungs- antimikrobiell wirksame Stoffe
gebiet und Menge nach dem Stand der vete- enthalten und nach den Zulas-
rinärmedizinischen Wissenschaft gerechtfer- sungsbedingungen nicht aus-
tigt ist, um das Behandlungsziel zu erreichen, schließlich zur lokalen Anwen-
und dung vorgesehen sind, zur
Anwendung innerhalb der auf die
4. wenn die zur Anwendung bei Tieren, die der Abgabe folgenden sieben Tage
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ver- bestimmt ist,
schriebene Menge von Fütterungsarzneimit-
teln, die sofern die Zulassungsbedingungen
nicht eine längere Anwendungsdau-
a) , vorbehaltlich des Buchstaben b, ver-
er vorsehen.“
schreibungspflichtige Arzneimittel-Vormi-
schungen enthalten, zur Anwendung bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
innerhalb der auf die Abgabe folgenden
„Der Tierarzt darf verschreibungspflichtige
31 Tage bestimmt ist, oder
Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren, die
b) antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten, der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
zur Anwendung innerhalb der auf die für den jeweiligen Behandlungsfall erneut nur
Abgabe folgenden sieben Tage bestimmt abgeben oder verschreiben, sofern er in
ist, einem Zeitraum von 31 Tagen vor dem Tag
der entsprechend seiner Behandlungsanwei-
sofern die Zulassungsbedingungen der Arz-
sung vorgesehenen letzten Anwendung der
neimittel-Vormischung nicht eine längere
abzugebenden oder zu verschreibenden Arz-
Anwendungsdauer vorsehen.
neimittel die behandelten Tiere oder den
§ 56a Abs. 2 gilt für die Verschreibung von Fütte- behandelten Tierbestand untersucht hat.“
rungsarzneimitteln entsprechend. Im Falle der
Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln nach b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nr. 4 gilt zusätzlich § 56a Abs. 1 Satz 2 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
entsprechend.“
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
Wörter „in Verbindung mit Satz 3“ durch
3. § 56a wird wie folgt geändert: die Wörter „ , auch in Verbindung mit
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 3, nachfolgend bezeich-
nete“ und die Wörter „nach folgenden
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Maßgaben anwenden oder verabrei-
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „ohne chen lassen“ durch die Wörter „ver-
Zulassung in den Verkehr gebracht wer- schreiben, anwenden oder abgeben“
den dürfen“ durch die Wörter „sie auf ersetzt.
Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 in Verbin-
bbb) In Nummer 1 werden das Wort „darf“
dung mit Abs. 1 in Verkehr gebracht
und die Wörter „angewendet werden“
werden dürfen oder in den Anwen-
gestrichen.
dungsbereich einer Rechtsverordnung
nach § 36 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ccc) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt
fallen oder sie nach § 38 Abs. 1 in den gefasst:
Verkehr gebracht werden dürfen“
„2. soweit ein nach Nummer 1 geeig-
ersetzt.
netes Arzneimittel für die betreffen-
bbb) In Nummer 4 werden die Wörter „nach de Tierart nicht zur Verfügung steht,
dem Stand der tierärztlichen Wissen- ein für eine andere Tierart zugelas-
schaft“ durch die Wörter „nach dem senes Arzneimittel;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 2557
3. soweit ein nach Nummer 2 geeig- 3a. In § 57 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
netes Arzneimittel nicht zur Ver- gefügt:
fügung steht, ein zur Anwendung „Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel im Sinne des § 43
beim Menschen zugelassenes Arz- Abs. 4 Satz 3.“
neimittel oder, auch abweichend
von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, auch in
4. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, ein
Arzneimittel, das in einem Mitglied- a) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „ohne Zulas-
staat der Europäischen Union oder sung in den Verkehr gebracht werden dürfen“
einem anderen Vertragsstaat des durch die Wörter „in den Anwendungsbereich
Abkommens über den Europäi- einer Rechtsverordnung nach § 36 oder § 39
schen Wirtschaftsraum zur Anwen- Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 fallen oder sie nach § 38 Abs. 1
dung bei Tieren zugelassen ist; im in den Verkehr gebracht werden dürfen“ ersetzt.
Falle von Tieren, die der Gewinnung b) Folgender Satz wird angefügt:
von Lebensmitteln dienen, jedoch
nur solche Arzneimittel aus anderen „Abweichend von Satz 2 dürfen Arzneimittel im
Mitgliedstaaten der Europäischen Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 3 nur nach der veteri-
Union oder anderen Vertragsstaaten närbehördlichen Anweisung nach § 43 Abs. 4
des Abkommens über den Europäi- Satz 4 angewendet werden.“
schen Wirtschaftsraum, die zur An-
wendung bei Tieren, die der Gewin- 4a. Nach § 69a wird folgender § 69b eingefügt:
nung von Lebensmitteln dienen, „§ 69b
zugelassen sind;
Verwendung bestimmter Daten
4. soweit ein nach Nummer 3 geeig- (1) Die nach der Viehverkehrsverordnung für die
netes Arzneimittel nicht zur Ver- Erhebung der Daten für die Anzeige und die Regis-
fügung steht, ein in einer Apotheke trierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behör-
oder durch den Tierarzt nach § 13 den übermitteln der für die Überwachung nach § 64
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d her- Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zuständigen Behörde
gestelltes Arzneimittel.“ auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erfor-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: derlichen Daten.
(2) Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren
„Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebens- aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des-
mitteln dienen, darf das Arzneimittel jedoch jenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden
nur durch den Tierarzt angewendet oder sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen,
unter seiner Aufsicht verabreicht werden und sofern sie nicht auf Grund anderer Vorschriften län-
nur pharmakologisch wirksame Stoffe ent- ger aufbewahrt werden dürfen.“
halten, die in Anhang I, II oder III der Verord-
nung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind.“
5. § 73 wird wie folgt geändert:
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„(5) Das Bundesministerium für Verbraucher- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von
schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird Apotheken“ die Wörter „oder im Rahmen des
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke
ministerium durch Rechtsverordnung mit Zustim- vom Tierarzt für die von ihm behandelten
mung des Bundesrates eine Tierarzneimittel- Tiere“ eingefügt.
anwendungskommission zu errichten. Die Tier- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
arzneimittelanwendungskommission beschreibt
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
in Leitlinien den Stand der veterinärmedizinischen
dem Wort „Arzneimittel“ die Wörter
Wissenschaft, insbesondere für die Anwendung
„ , außer in Fällen, in denen sie im Auf-
von Arzneimitteln, die antimikrobiell wirksame
trag eines Tierarztes bestellt und an die-
Stoffe enthalten. In der Rechtsverordnung ist das
sen abgegeben werden,“ eingefügt.
Nähere über die Zusammensetzung, die Beru-
fung der Mitglieder und das Verfahren der Tierarz- bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
neimittelanwendungskommission zu bestimmen. „1. nur in geringen Mengen und auf
Ferner können der Tierarzneimittelanwendungs- besondere Bestellung einzelner Per-
kommission durch Rechtsverordnung weitere sonen beziehen und nur im Rahmen
Aufgaben übertragen werden. des üblichen Apothekenbetriebs
(6) Es wird vermutet, dass eine Rechtfertigung abgeben und,
nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wis- a) soweit es sich nicht um Arznei-
senschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 mittel aus Mitgliedstaaten der
oder des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 gegeben ist, Europäischen Union oder ande-
sofern die Leitlinien der Tierarzneimittelanwen- ren Vertragsstaaten des Abkom-
dungskommission nach Absatz 5 Satz 2 beachtet mens über den Europäischen
worden sind.“ Wirtschaftsraum handelt, nur auf
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005
ärztliche oder zahnärztliche Ver- 6. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
schreibung a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 73 Abs. 4 oder“
b) soweit es sich um Arzneimittel gestrichen.
aus Mitgliedstaaten der Europäi- b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
schen Union oder anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens „8. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
über den Europäischen Wirt- dung mit Satz 3, oder Satz 2 Arzneimittel ver-
schaftraum handelt, die zur An- schreibt, abgibt oder anwendet, die zur
wendung bei Tieren bestimmt Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
sind, die der Gewinnung von Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und
Lebensmitteln dienen, nur auf nur auf Verschreibung an Verbraucher ab-
tierärztliche Verschreibung gegeben werden dürfen,“.
beziehen, oder“.
7. § 96 wird wie folgt geändert:
cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende
Sätze ersetzt: a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 73 Abs. 4 oder“
gestrichen.
„Tierärzte und, soweit Arzneimittel im Sinne
des Satzes 1 im Auftrag eines Tierarztes b) In den Nummern 10 und 13 werden jeweils die
bestellt und an diesen abgegeben werden, Wörter „ , jeweils auch in Verbindung mit § 73
Apotheken dürfen solche Arzneimittel nur Abs. 4,“ gestrichen.
beziehen,
1. soweit es sich um zur Anwendung bei Tie- 8. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
ren bestimmte Arzneimittel aus Mitglied- a) In den Nummern 1 und 9 werden jeweils die
staaten der Europäischen Union oder Wörter „ , auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4,“
anderen Vertragsstaaten des Abkommens gestrichen.
über den Europäischen Wirtschaftsraum a1) In Nummer 7 wird die Angabe „oder § 67 Abs. 2,
handelt, und 3, 5 oder 6“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 2, 3, 5
2. soweit im Geltungsbereich dieses Geset- oder 6 oder § 73 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.
zes kein zur Erreichung des Behandlungs- a2) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a
zieles geeignetes zugelassenes Arznei- eingefügt:
mittel, das zur Anwendung bei Tieren
bestimmt ist, zur Verfügung steht. „17a. entgegen § 56 Abs. 1 Satz 2 eine Kopie
einer Verschreibung nicht oder nicht
Der Tierarzt hat unverzüglich nach seiner rechtzeitig übersendet,“.
Bestellung, seinem Auftrag sowie jeder Ver-
schreibung eines Arzneimittels nach Satz 3 b) Nummer 21 wird durch folgende Nummern
dies der zuständigen Behörde nach Maß- ersetzt:
gabe des Satzes 5 anzuzeigen. In der An- „21. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3
zeige ist anzugeben, für welche Tierart und oder 4, jeweils auch in Verbindung mit
welches Anwendungsgebiet die Anwendung Satz 3, Arzneimittel,
des Arzneimittels vorgesehen ist, der Staat, a) die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
aus dem das Arzneimittel in den Geltungs- sind, die nicht der Gewinnung von Le-
bereich dieses Gesetzes verbracht wird, die bensmitteln dienen, und nur auf Ver-
Bezeichnung und die bestellte Menge des schreibung an Verbraucher abgegeben
Arzneimittels sowie seine arzneilich wirk- werden dürfen,
samen Bestandteile nach Art und Menge.“
b) die ohne Verschreibung an Verbraucher
b) In Absatz 4 werden abgegeben werden dürfen,
aa) nach der Angabe „und 78“ das Wort „und“ verschreibt, abgibt oder anwendet,
durch ein Komma und
21a. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 4 Arzneimittel-
bb) der Punkt am Satzende durch die Wörter Vormischungen verschreibt oder abgibt,“.
„und ferner in den Fällen des Absatzes 3
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, und c) In Nummer 23 wird nach der Angabe „Satz 2“ die
Satz 2 auch mit Ausnahme der §§ 56a, 57, 58 Angabe „oder 3“ eingefügt.
Abs. 1 Satz 1, §§ 59, 95 Abs. 1 Nr. 6, 8, 9 und
10, § 96 Nr. 15 bis 17 und § 97 Abs. 2 Nr. 21 9. Nach § 139 wird folgender Unterabschnitt angefügt:
bis 24 und 31 und der auf Grund des § 12 „Zwölfter Unterabschnitt
Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, des § 48 Abs. 2
Nr. 4 und Abs. 4, des § 54 Abs. 1, 2 und 3 Übergangsvorschriften aus Anlass des
sowie des § 56a Abs. 3 erlassenen Verord- Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des
nung über Tierärztliche Hausapotheken und Arzneimittelgesetzes
der auf Grund der §§ 12, 54 und 57 erlasse- § 140
nen Verordnung über Nachweispflichten für Abweichend von § 56a Abs. 2 und § 73 Abs. 3 dür-
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren fen Arzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung
bestimmt sind.“ von Lebensmitteln dienen, noch bis zum 29. Oktober
ersetzt. 2005 nach den bis zum 1. September 2005 gelten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 2559
den Regelungen in den Geltungsbereich dieses Ge- der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-
setzes verbracht, verschrieben, abgegeben und sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
angewandt werden.“
Artikel 3
Artikel 2 Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Sicherung kann den Wortlaut des Arzneimittelgesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005
Zweite Verordnung
zur Änderung der Anlage zu § 1 des Gesetzes
über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
Vom 24. August 2005
Auf Grund des § 10 Nr. 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die
Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351), der
zuletzt durch Artikel 4 Nr. 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Anlage zu § 1 des Gesetzes
über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
Die Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung
zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Patentanwaltsberufe in Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
– in Belgien: Mandataire Agréé/Erkend Gemachtigde
– in Estland: Patendivolinik
– in Finnland: Patenttiasiamies
– in Frankreich: Conseil en Propriété Industrielle
– in Italien: Consulente in proprietà industriale
– in Lettland: Patentpilnvarotais
– in Liechtenstein: Patentanwalt
– in Litauen: Patentinis patikòtinis
– in Luxemburg: Conseil en Propriété Industrielle
– in den Niederlanden: Octrooigemachtigde
– in Österreich: Patentanwalt
– in Polen: rzecznik patentowy
– in Portugal: Agente oficial da propriedade industrial
– in der Slowakei: patentový zástupca
– in Slowenien: Patentni odvetnik/Zastopnik za modele in
znamke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 2561
– in Spanien: Agente de la Propiedad Industrial
– in der Tschechischen Republik: patentový zástupce
– in Ungarn: Szabadalmi Ügyvivő
– im Vereinigten Königreich: Patent Agent/Patent Attorney“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. August 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk
(Zweiradmechanikermeisterverordnung – ZwrMechMstrV)
Vom 29. August 2005
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in ter, lösemittelfreier Produkte sowie von Informations-
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September und Kommunikationstechniken,
1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) durchführen und überwachen,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
desministerium für Bildung und Forschung: sichtigung von Instandhaltungs- und Fertigungs-
techniken, Instandhaltungsalternativen, berufsbezo-
genen rechtlichen Vorschriften und technischen Nor-
§1 men sowie der anerkannten Regeln der Technik, Per-
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung sonal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglich-
keiten von Auszubildenden,
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Zweirad-
mechaniker-Handwerk umfasst folgende selbständige 5. Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
Prüfungsteile: 6. Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter
Einsatz rechnergestützter Systeme, erstellen; Pro-
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der
zessabläufe planen,
wesentlichen Tätigkeiten (Teil I),
7. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen stoffe, einschließlich der Verfahren zur Wärme- und
Kenntnisse (Teil II), Oberflächenbehandlung sowie des Korrosions-
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftli- schutzes bei der Planung und Instandhaltung
chen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse berücksichtigen,
(Teil III) und 8. manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsver-
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- fahren sowie Füge- und Umformtechniken beherr-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). schen,
9. motorisierte und nichtmotorisierte Zwei- und Dreirä-
§2 der, mehrspurige Motorräder, Sonderfahrzeuge und
deren Systeme, Baugruppen und Bauteile instand
Meisterprüfungsberufsbild halten, umbauen und herstellen,
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass 10. mechanische, hydraulische, pneumatische, elektri-
der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu füh- sche und elektronische Systeme, Baugruppen und
ren, technische, kaufmännische und personalwirtschaft- Bauteile prüfen, demontieren und montieren, warten
liche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung und einstellen, Funktionen kontrollieren und Systeme
durchzuführen und seine berufliche Handlungskompe- in Betrieb nehmen sowie auf Verkehrssicherheit prü-
tenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Be- fen,
darfslagen in diesen Bereichen anzupassen. 11. Fehler und Störungen feststellen sowie deren Ursa-
(2) Im Zweiradmechaniker-Handwerk sind zum Zwecke chen bestimmen; Fehler und Störungen beseitigen,
der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: 12. Leistungen kontrollieren, beurteilen und protokollie-
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser- ren, dem Kunden übergeben, Leistungen abrechnen
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen sowie Nachkalkulation durchführen; Auftragsab-
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal- wicklung auswerten.
kulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
§3
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- Gliederung des Teils I
men, insbesondere unter Berücksichtigung der Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und fungsbereiche:
Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-
tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des 1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes
Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich Fachgespräch,
der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasier- 2. eine Situationsaufgabe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 2563
§4 (2) Als Situationsaufgabe sind jeweils zwei der unter
Nummer 1 oder unter Nummer 2 aufgeführten Arbeiten
Meisterprüfungsprojekt
sowie die Arbeiten nach Nummer 3 auszuführen. Werden
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch- die Arbeiten nach Nummer 1 ausgeführt, ist in jedem Fall
zuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschlä- die Arbeit nach Buchstabe a sowie die Instandhaltung
ge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berück- nach Nummer 3 am nichtmotorisierten Zwei- oder Drei-
sichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforde- rad auszuführen. Werden die Arbeiten nach Nummer 2
rungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festge- ausgeführt, ist die Instandhaltung nach Nummer 3 am
legt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein motorisierten Zwei- oder Dreirad auszuführen:
Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Mate-
1. Diagnosen an zwei der unter Buchstabe a bis g aufge-
rialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung
führten Systeme ausführen und Prüfprotokolle erstel-
des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsaus-
len:
schuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprü-
fungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den a) elektronische Motormanagement-Systeme unter
auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht. Einbeziehung der Abgaszusammensetzung,
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, b) elektronische Zündsysteme,
Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
c) Ladesysteme,
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgen-
d) Gemischaufbereitungssysteme,
den Aufgaben durchzuführen:
e) hydraulische Bremssysteme mit Anti-Blockier-
1. Umbau eines motorisierten Zwei- oder Dreirades oder
System,
eines mehrspurigen Motorrades oder eines Sonder-
fahrzeuges im Bereich Motor, Fahrwerk oder Elektrik f) elektronische Kommunikations- oder Navigations-
oder systeme,
2. Herstellung von Baugruppen und Bauteilen für ein g) elektronische Fahrwerkkontrollsysteme;
motorisiertes Zwei- oder Dreirad oder ein mehrspuri- 2. Diagnosen an zwei der unter Buchstabe a bis d aufge-
ges Motorrad oder ein Sonderfahrzeug führten Systeme, Baugruppen oder Bauteile von
oder nichtmotorisierten Zwei- oder Dreirädern ausführen
und Prüfprotokolle erstellen:
3. Herstellung eines nichtmotorisierten Zwei- oder Drei-
rades a) Schaltungssysteme und Kraftübertragung,
oder b) Bremssysteme,
4. Umbau von Baugruppen und Bauteilen eines nicht- c) gefederte Radaufhängungen,
motorisierten Zwei- oder Dreirades d) Hilfsantriebe durch Elektro- oder Verbrennungs-
entwerfen, planen und kalkulieren, die Arbeiten durchfüh- motoren;
ren sowie eine Dokumentation mit Prüfprotokoll und 3. Instandhaltung am Zwei- oder Dreirad nach Herstel-
Nachkalkulation erstellen. lervorgaben ausführen und dokumentieren.
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter- (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird
lagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen
Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentations- nach Absatz 2 gebildet.
unterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet.
§7
§5
Prüfungsdauer
Fachgespräch und Bestehen des Teils I
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der nicht länger als zwei Arbeitstage, das Fachgespräch
Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammen- nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situa-
hänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt tionsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungspro-
jekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situa-
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren tionsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-
Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue leistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-
Entwicklungen zu berücksichtigen. spräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird
eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer-
tung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe
§6
im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
Situationsaufgabe
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meis- fungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprü-
terprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk. Die Aufga- fungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situa-
benstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsaus- tionsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet wor-
schuss. den sein darf.
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005
§8 c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
-organisation unter Berücksichtigung der Ferti-
Gliederung, Prüfungsdauer
gungs-, Verarbeitungs-, Herstellungs-, Ausfüh-
und Bestehen des Teils II
rungs- und Instandsetzungstechnik, des Einsatzes
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in von Material, Geräten und Personal bewerten,
Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungs- dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie
kompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezoge- Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berück-
ne Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungs- sichtigen,
wege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-
Entwicklungen berücksichtigen kann. nische Normen sowie anerkannte Regeln der
(2) Handlungsfelder sind: Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der
Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleis-
1. Zweirad- und Instandhaltungstechnik, tungen beurteilen,
2. Auftragsabwicklung, e) Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbei-
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation. ten, bewerten und korrigieren,
f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werk-
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufga-
stoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und
be zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
begründen,
1. Zweirad- und Instandhaltungstechnik g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, h) Mängel- und Schadensaufnahme an Zweirädern
Aufgaben der Zweirad- und Instandhaltungstechnik darstellen, Instandsetzungsalternativen aufzeigen
unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökolo- sowie die erforderliche Abwicklung festlegen und
gischer Aspekte in einem Zweiradmechanikerbetrieb begründen,
zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachver-
i) Nachkalkulation durchführen;
halte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen
Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchsta- 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
be a bis g aufgeführten Qualifikationen verknüpft wer- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
den: Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-
a) Aufbau, Wirkungsweise und Funktionen von Sys- tion unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschrif-
temen beschreiben und bewerten, ten, auch unter Anwendung von Informations- und
Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der
b) Maßnahmen, Methoden und Alternativen der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
Instandhaltung darstellen und auswählen; Lösun- Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-
gen erarbeiten, korrigieren und begründen, knüpft werden:
c) Lösungen für Diagnoseabläufe erarbeiten, aus- a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
wählen und bewerten, schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
d) technische Änderungen an Zweirädern berechnen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betrieb-
bewerten und beurteilen, liche Kennzahlen ermitteln,
e) Funktions- und Wirkpläne skizzieren, Skizzen und c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
Zeichnungen von Systemen, Baugruppen und Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
Bauteilen analysieren und bewerten, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
erarbeiten,
f) Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeiten-
der Werk- und Hilfsstoffe für Zweiradteile unter- d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
scheiden und Verwendungszwecken zuordnen, darstellen,
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
g) Verfahren der Wärme- und Oberflächenbehand-
den Zusammenhang zwischen Personalverwal-
lung sowie des Korrosionsschutzes beschreiben
tung sowie Personalführung und -entwicklung dar-
und bewerten sowie dem jeweiligen Verwendungs-
stellen,
zweck zuordnen;
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
2. Auftragsabwicklung
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen- ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- meidung und -beseitigung festlegen,
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische
zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweili- Prozesse planen und darstellen,
gen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buch-
stabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
werden: darstellen und beurteilen.
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stun-
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- den dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täg-
werten, Angebotskalkulation durchführen, lich darf nicht überschritten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 2565
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand- Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom
lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet. 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden
(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 Fassung.
genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch § 10
eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprü- Übergangsvorschrift
fung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meister-
prüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüf- (1) Die bis zum 31. Oktober 2005 begonnenen Prü-
ling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Hand- fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
lungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum
und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewich- Ablauf des 30. April 2006 sind auf Antrag des Prüflings
ten. die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü- 31. Oktober 2005 geltenden Vorschriften nicht bestan-
fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld den haben und sich bis zum 31. Oktober 2007 zu einer
auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weni- Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die
ger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Oktober
des Teils II nicht bestanden. 2005 geltenden Vorschriften ablegen.
§9 § 11
Weitere Anforderungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.
sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister- Gleichzeitig tritt die Zweiradmechanikermeisterverord-
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über nung vom 24. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1457) außer Kraft.
Berlin, den 29. August 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005
– 1 BvR 668/04 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 33a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung von Artikel 1
des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes
vom 11. Dezember 2003 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 414) und in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2005
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9) ist mit Artikel 10
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 17. August 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Berichtigung
des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen
Vom 26. August 2005
Das Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen
vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 291b Abs. 6 Satz 1 nach den Wörtern „in der Zeit vom
1. November 2004“ die Wörter „bis zum 27. Juni 2005“ einzufügen.
Bonn, den 26. August 2005
Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Im Auftrag
Holland
2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005
– 1 BvR 668/04 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 33a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung von Artikel 1
des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes
vom 11. Dezember 2003 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 414) und in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2005
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9) ist mit Artikel 10
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 17. August 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Berichtigung
des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen
Vom 26. August 2005
Das Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen
vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 291b Abs. 6 Satz 1 nach den Wörtern „in der Zeit vom
1. November 2004“ die Wörter „bis zum 27. Juni 2005“ einzufügen.
Bonn, den 26. August 2005
Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Im Auftrag
Holland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 2567
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 24. August 2005
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der durch
Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt wor-
den ist, und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „goFinance – Das innovative Messe-Forum für die Finanzdienstleistungs-
Branche“
vom 12. bis 13. September 2005 in Friedrichshafen
2. „hanseboot – 46. Internationale Bootsausstellung Hamburg“
vom 29. Oktober bis 6. November 2005 in Hamburg.
Berlin, den 24. August 2005
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niemeier
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
28. 7. 2005 Verordnung (EG) Nr. 1219/2005 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktor-
ganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen L 199/45 29. 7. 2005
28. 7. 2005 Verordnung (EG) Nr. 1220/2005 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1279/98 hinsichtlich bestimmter Zollkontingente für
Erzeugnisse des Rindfleischsektors mit Ursprung in Bulgarien L 199/47 29. 7. 2005
27. 6. 2005 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit
bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter
oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten L 200/1 30. 7. 2005
28. 7. 2005 Verordnung (EG) Nr. 1238/2005 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 85/2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Äpfel L 200/22 30. 7. 2005