2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten*)
Vom 22. August 2005
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 2. Hygiene und Infektionsschutz:
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
2.1 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,
S. 931) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bun- 2.2 Infektionskrankheiten und Seuchenschutz;
desministerium für Bildung und Forschung: 3. Tierschutz, Patientenbetreuung:
§1 3.1 Tierschutz,
Staatliche 3.2 Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von
Anerkennung des Ausbildungsberufes Tieren; Betreuung von Patienten;
Der Ausbildungsberuf Tiermedizinischer Fachange- 4. Kommunikation:
stellter/Tiermedizinische Fachangestellte wird staatlich 4.1 Kommunikationsformen und -methoden,
anerkannt.
4.2 Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tier-
halterinnen,
§2
4.3 Verhalten in Konfliktsituationen;
Ausbildungsdauer
5. Information und Datenschutz:
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
5.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
§3 5.2 Datenschutz und Datensicherheit;
Zielsetzung der Berufsausbildung 6. Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, 6.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits-
und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die 6.2 Marketing,
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf- 6.3 Arbeiten im Team,
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbil-
dungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbst- 6.4 Qualitätsmanagement,
ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie 6.5 Zeitmanagement;
das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang
7. Betriebsverwaltung und Abrechnung:
einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen
nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. 7.1 Verwaltungsarbeiten und Dokumentation,
7.2 Abrechnungswesen,
§4
7.3 Materialbeschaffung und -verwaltung;
Ausbildungsberufsbild
8. Tierärztliche Hausapotheke:
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 8.1 Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impf-
stoffen,
1. Der Ausbildungsbetrieb:
8.2 Abgabe von Arzneimitteln;
1.1 Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im
Gesundheitswesen, 9. Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter
Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der
1.2 Aufbau und Rechtsform, Tierärztin:
1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tier-
9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik,
medizinischen Versorgung,
9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie;
1.4 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
10. Prävention und Rehabilitation;
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
11. Laborarbeiten;
1.6 Umweltschutz;
12. Röntgen und Strahlenschutz;
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 13. Notfallmanagement:
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- 13.1 Erste Hilfe beim Menschen,
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht. 13.2 Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 2523
§5 bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens
15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüf-
Ausbildungsrahmenplan
ling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräu-
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und men. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene
Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren
den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sach- und präsentieren. Für die Prüfungsaufgabe kommen ins-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung besondere in Betracht:
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche 1. Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungs-
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- maßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson- des Patienten vor, während und nach der Behandlung,
derheiten die Abweichung erfordern. Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und
Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen,
§6 Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie
Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention
Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des oder
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. 2. Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungs-
maßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung
des Patienten vor, während und nach der Behandlung,
§7 Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und
Schriftlicher Ausbildungsnachweis Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen,
Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-
Durchführen von Laborarbeiten.
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsab-
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig läufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Mittel der
durchzusehen. technischen Kommunikation nutzen, sachgerecht infor-
mieren und adressatengerecht kommunizieren, Sicher-
§8 heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange
Zwischenprüfung des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die
Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann.
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er bei Notfällen
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. am Tier erste Maßnahmen durchführen, Tierhalter und
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Tierhalterinnen zur Kooperation motivieren sowie tier-
Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten psychologische Aspekte berücksichtigen kann.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den
im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmen- (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den
lehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsor-
Berufsausbildung wesentlich ist. ganisation und -verwaltung, Infektionskrankheiten und
Seuchenschutz, Strahlenschutz in der Tierheilkunde
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen
bezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgen- in den Prüfungsbereichen sind:
den Prüfungsgebieten durchzuführen:
1. Durchführen von Hygienemaßnahmen, 1. Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:
2. Schutzmaßnahmen vor Infektionskrankheiten und Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbei-
Tierseuchen, ten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der Diag-
3. Erste Hilfe beim Menschen, nostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die
Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben
4. Materialbeschaffung und -verwaltung, kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Rege-
5. Information und Datenschutz. lungen der tiermedizinischen Versorgung, tierphysio-
logische und tierpsychologische Aspekte, Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz
§9
sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen.
Abschlussprüfung Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachver-
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- halte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten ent-
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- wickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbe-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, sondere folgende Gebiete in Betracht:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
a) Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in
höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe b) Zeitmanagement,
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c) Kommunikation; Beratung und Betreuung von 4. Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde:
Tierhaltern und Tierhalterinnen,
Der Prüfling soll zeigen, dass er Maßnahmen des
d) Prävention und Rehabilitation, Strahlenschutzes in der Tierheilkunde unter Berück-
sichtigung der rechtlichen Regelungen beschreiben
e) Tierschutz und Patientenbetreuung,
kann. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:
f) Diagnose- und Therapiegeräte,
a) Strahlenbiologische Grundlagen,
g) Information und Datenschutz,
b) Physikalische Eigenschaften von ionisierender
h) Notfallmanagement, Strahlung und radioaktiven Stoffen,
i) Betriebsverwaltung, Abrechnungswesen und Doku- c) Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgen-
mentation; diagnostik und bei der Anwendung offener radio-
aktiver Stoffe in der Tierheilkunde,
2. Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwal-
tung: d) Biologische Risiken,
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbei- e) Strahlenschutz des Personals, der Tierhalter und
ten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsab- Tierhalterinnen sowie der Umgebung,
läufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch pla- f) Strahlenschutz bei den Untersuchungsmethoden
nen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsberei- in der Tierheilkunde,
chen darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, g) Dosisgrößen, Einheiten und Messverfahren,
Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informa- h) Methoden der Qualitätssicherung,
tions- und Kommunikationsmöglichkeiten berück-
sichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende i) Verhalten bei Stör- und Unfällen,
Gebiete in Betracht: j) Dokumentation und Aufzeichnung,
a) Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tier- k) Rechtsvorschriften, Richtlinien;
medizinischen Versorgung,
b) Arbeiten im Team, 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
c) Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der
Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen,
d) Marketing, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli-
e) Zeitmanagement, che Zusammenhänge darstellen kann.
f) Tierärztliche Hausapotheke, (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
g) Datenschutz,
1. im Prüfungsbereich
h) Abrechnung, Behandlungsassistenz 120 Minuten,
i) Materialbeschaffung und -verwaltung; 2. im Prüfungsbereich
Betriebsorganisation und -verwaltung 90 Minuten,
3. Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchen-
schutz: 3. im Prüfungsbereich
Infektionskrankheiten und
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbei- Seuchenschutz 45 Minuten,
ten. Dabei soll er zeigen, dass er bei Schutzmaßnah-
men und Maßnahmen zur Vermeidung von Infektions- 4. im Prüfungsbereich
krankheiten, insbesondere von Tierseuchen unter Ein- Strahlenschutz in der Tierheilkunde 45 Minuten,
haltung rechtlicher Vorschriften Arbeitsabläufe planen
5. im Prüfungsbereich
und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere fol-
gende Gebiete in Betracht: (5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
a) Zoonosen und andere Tierseuchen,
1. Prüfungsbereich
b) Immunisierung,
Behandlungsassistenz 40 Prozent,
c) Schutzmaßnahmen für sich und andere,
2. Prüfungsbereich
d) Laborarbeiten, Betriebsorganisation und -verwaltung 30 Prozent,
e) Arbeits- und Praxishygiene, 3. Prüfungsbereich
Infektionskrankheiten und
f) Assistenz bei Diagnostik und Therapie,
Seuchenschutz 10 Prozent,
g) Kommunikation, Beratung und Betreuung von
4. Prüfungsbereich
Tierhaltern und Tierhalterinnen,
Strahlenschutz in der Tierheilkunde 10 Prozent,
h) Prävention und Rehabilitation,
5. Prüfungsbereich
i) Notfallmanagement; Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 2525
(6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungs- chende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die
leistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangel- Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „unge-
haft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindes- nügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
tens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses § 10
in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsberei-
che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü- Fortsetzung der Berufsausbildung
fung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestim- der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
men. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergeb- Vertragsparteien dies vereinbaren.
nis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis
2 :1 zu gewichten. § 11
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner- Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
halb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbe- Gleichzeitig tritt die Tierarzthelfer-Ausbildungsverord-
reich Strahlenschutz in der Tierheilkunde und in mindes- nung vom 10. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2209) außer
tens drei weiteren Prüfungsbereichen mindestens ausrei- Kraft.
Bonn, den 22. August 2005
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
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Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/
zur Tiermedizinischen Fachangestellten
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
1.1 Stellung der Tierarztpraxis a) Aufgaben und Organisation des Veterinärwesens sowie des
im Veterinär- und im Gesundheitswesens in Grundzügen erläutern
Gesundheitswesen b) die soziale Aufgabenstellung eines veterinärmedizinischen
(§ 4 Nr. 1. 1) Dienstleistungsberufes auch unter Berücksichtigung des Tier-
schutzes aufzeigen
c) die Stellung des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten
im Gesellschafts- und Wirtschaftsgefüge aufzeigen
1.2 Aufbau und Rechtsform a) Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung
(§ 4 Nr. 1. 2) des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) die Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Arbeit-
nehmerorganisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen be-
schreiben
d) Kooperationsbeziehungen mit anderen Betrieben erläutern
1.3 Gesetzliche und vertragliche a) Rechtsvorschriften im Veterinärwesen beachten
Regelungen der tiermedizinischen b) die Schweigepflicht einhalten
Versorgung
(§ 4 Nr. 1. 3) c) bei der Entstehung und Erfüllung von Behandlungsvereinbarun-
gen mitwirken, Rechtsfolgen beachten
d) Möglichkeiten und Grenzen des selbstständigen Handelns im
Rahmen rechtlicher und betrieblicher Vorgaben berücksichtigen
1.4 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
und Tarifrecht Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung erklären
(§ 4 Nr. 1. 4) b) Inhalte der Ausbildungsverordnung und den betrieblichen Aus-
bildungsplan erläutern
c) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeits-
zeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
tenden Tarifverträge beschreiben
e) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen
f) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und
persönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungs-
möglichkeiten erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 2527
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
(§ 4 Nr. 1. 5) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen
zur Brandbekämpfung ergreifen
1.6 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-
(§ 4 Nr. 1. 6) chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Hygiene und Infektionsschutz
(§ 4 Nr. 2)
2.1 Maßnahmen der Arbeits- und a) Bedeutung der Hygiene für Betrieb, Arbeitsplatz und eigene
Praxishygiene Person erklären
(§ 4 Nr. 2. 1) b) Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen handhaben
c) Instrumente und Geräte hygienisch vorbereiten und aufarbeiten
d) Hygienemaßnahmen auf Grundlage des betrieblichen Hygiene-
plans, auch unter Beachtung der Hygienekette durchführen
e) Abfälle und kontaminierte Materialien erfassen, sammeln, auf-
bereiten und entsorgen
f) Tierkörper unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften und
Beachtung der Wünsche von Tierhaltern und Tierhalterinnen
entsorgen
2.2 Infektionskrankheiten und a) über Infektionskrankheiten und deren Krankheitsbilder, insbe-
Seuchenschutz sondere Zoonosen, Auskunft geben, Anzeige- und Meldepflich-
(§ 4 Nr. 2. 2) ten beachten
b) Infektionsquellen, Infektionswege und Infektionsgefahren er-
kennen und über Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vermei-
dung von Seuchen informieren
c) Hygienemaßnahmen vor, während und nach Behandlungen und
bei Operationen durchführen
d) Schutzmaßnahmen bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei
Tierseuchen, für sich und andere ergreifen
e) Immunisierungen vor- und nachbereiten
3 Tierschutz, Patientenbetreuung
(§ 4 Nr. 3)
3.1 Tierschutz a) Wesen und Aufgaben des Tierschutzgesetzes beschreiben und
(§ 4 Nr. 3. 1) beim beruflichen Handeln beachten
b) Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte und verhal-
tensgemäße Haltung aufklären, insbesondere auf tierschutzwid-
rige Zustände hinweisen
2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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3.2 Tierartgerechte und verhaltens- a) zwischen normalem und krankhaftem Tierverhalten unterschei-
gemäße Haltung von Tieren; den; bei krankhaftem Tierverhalten Maßnahmen einleiten
Betreuung von Patienten b) auf die Situation der Tiere und ihre Verhaltensweisen eingehen,
(§ 4 Nr. 3. 2) Belastungen vermeiden
c) Tiere unter Berücksichtigung ihres Verhaltens unter tierpsycho-
logischen Aspekten vor, während und nach der Behandlung
betreuen
d) Tiere bei stationärer Behandlung tierartgerecht und verhaltens-
gemäß halten, versorgen und pflegen
4 Kommunikation
(§ 4 Nr. 4)
4.1 Kommunikationsformen a) verbale und nonverbale Kommunikationsformen anwenden
und -methoden b) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen
(§ 4 Nr. 4. 1)
c) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
d) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
4.2 Beratung und Betreuung von a) über das Leistungsspektrum des Betriebes adressatengerecht
Tierhaltern und Tierhalterinnen informieren, Tierhalter und Tierhalterinnen über Einzelleistungen
(§ 4 Nr. 4. 2) beraten
b) Tierhalter und Tierhalterinnen unter Berücksichtigung ihrer
Situation, Erwartungen und Wünsche vor, während und nach
der Behandlung des Tieres betreuen
c) Tierhalter und Tierhalterinnen über Möglichkeiten der Diagnostik
und Behandlung, die Wiederbestellung, die Behandlungsabläu-
fe sowie die Kosten unter Beachtung der Gebührenordnung
informieren; Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation moti-
vieren
d) tierärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen
e) Bestellungen von Tierhaltern und Tierhalterinnen entgegenneh-
men und unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens be-
arbeiten
f) Tierhalter und Tierhalterinnen über Behandlungsmaßnahmen
am Patienten, insbesondere bei häuslicher Pflege, Arzneimittel-
versorgung und Heilmitteleinsatz informieren
g) Kennzeichnungsmöglichkeiten und Kennzeichnungspflichten
bei Tieren erläutern
4.3 Verhalten in Konfliktsituationen a) Konfliktsituationen erkennen und einordnen
(§ 4 Nr. 4. 3) b) durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung von Konflikten
beitragen
c) Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten
anbieten
5 Information und Datenschutz
(§ 4 Nr. 5)
5.1 Informations- und a) Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung
Kommunikationssysteme von Betriebsvorgängen nutzen
(§ 4 Nr. 5. 1) b) Daten mit verschiedenen Medien erfassen, pflegen und austau-
schen
c) Informationen beschaffen und nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 2529
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
5.2 Datenschutz und Datensicherheit a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
(§ 4 Nr. 5. 2) b) elektronische Daten sichern
c) Dokumente und Behandlungsunterlagen vor unberechtigtem
Zugriff und Zerstörung schützen
6 Betriebsorganisation und
Qualitätsmanagement
(§ 4 Nr. 6)
6.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe a) bei der Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsab-
(§ 4 Nr. 6. 1) läufen mitwirken und zur Optimierung beitragen
b) Arbeitsschritte kostenbewusst und zielorientiert planen, organi-
sieren und gestalten; Ergebnisse kontrollieren
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und
einsetzen
6.2 Marketing a) an der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten
(§ 4 Nr. 6. 2) unter Beachtung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften mitwirken;
eigene Vorschläge einbringen
b) durch Erscheinungsbild und Serviceangebot des Betriebes die
Kundenzufriedenheit fördern
c) Mittel zur Kundenbindung, insbesondere vorbeugende Maß-
nahmen und Pflegeangebote einsetzen
6.3 Arbeiten im Team a) Information, Kommunikation und Kooperation für die Verbesse-
(§ 4 Nr. 6. 3) rung von Betriebsklima, Betriebsabläufen und Arbeitsleistung
nutzen
b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung
mitwirken
c) interne Kooperation mitgestalten
d) an der Teamentwicklung mitwirken
e) Teambesprechungen organisieren und mitgestalten
6.4 Qualitätsmanagement a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbe-
(§ 4 Nr. 6. 4) trieb an Beispielen erläutern
b) zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitra-
gen
c) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich
planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und bewer-
ten
d) bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und hierfür
Vorschläge entwickeln
e) Kundenzufriedenheit ermitteln und fördern
6.5 Zeitmanagement a) Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 6. 5) an Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung ein-
bringen
b) patientenspezifische Terminplanung durchführen
c) Termine zur Praxisorganisation mit Beteiligten koordinieren und
Terminplanungen unter Berücksichtigung vorgeschriebener
Prüf- und Überwachungstermine sowie von Informationstermi-
nen erstellen
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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d) notfallbedingte Terminabweichungen koordinieren
e) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbeson-
dere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeits-
abläufen Prioritäten beachten
f) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungs-
steigerung und Stress beachten
7 Betriebsverwaltung und
Abrechnung
(§ 4 Nr. 7)
7.1 Verwaltungsarbeiten und a) Tierhalter- und Patientendaten aufnehmen und verarbeiten
Dokumentation b) Posteingang und Postausgang bearbeiten
(§ 4 Nr. 7.1)
c) Schriftverkehr durchführen; Vordrucke und Formulare auswäh-
len und bearbeiten
d) Ablagesysteme einrichten und Archivierungsarbeiten durchfüh-
ren, Aufbewahrungsfristen beachten
e) Rechtsvorschriften zur Dokumentation einhalten
7.2 Abrechnungswesen a) Zahlungsvorgänge abwickeln
(§ 4 Nr. 7. 2) b) Zahlungseingänge und -ausgänge erfassen, überprüfen und
dokumentieren
c) kaufmännische Mahnverfahren durchführen und gerichtliche
Mahnverfahren einleiten
d) Rechnungen für dokumentierte Leistungen, Verbrauchsmateria-
lien und sonstiger Güter nach Rechtsvorschriften erstellen;
Fremdleistungen berücksichtigen
e) Rechnungen für Fremdleistungen prüfen und bearbeiten
7.3 Materialbeschaffung und a) Bedarf für den Einkauf von Waren und Materialien unter Berück-
-verwaltung sichtigung des betrieblichen Bestellsystems ermitteln
(§ 4 Nr. 7. 3) b) Waren und Materialien unter Berücksichtigung des Kaufver-
tragsrechts beschaffen
c) bei der Beschaffung von Waren und Materialien Bestellmengen,
Lagerungszeiten und Angebote berücksichtigen; Preise und
Kosten vergleichen
d) Waren und Materialien annehmen, kontrollieren und lagern;
Bestände überwachen
8 Tierärztliche Hausapotheke
(§ 4 Nr. 8)
8.1 Eingang und Lagerung von a) Hauptindikationen von Medikamenten, insbesondere von Anti-
Arzneimitteln und Impfstoffen biotika, Analgetika und Antiparasitika, unterscheiden
(§ 4 Nr. 8. 1) b) Betäubungsmittel, verschreibungs- und apothekenpflichtige
sowie freiverkäufliche Arzneimittel unterscheiden
c) Arzneimittel nach Anweisung des Tierarztes oder der Tierärztin
bestellen
d) Lieferungen annehmen, kontrollieren und dokumentieren
e) Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften sowie Verfallsda-
ten von Arzneimitteln berücksichtigen
f) Bestände überwachen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 2531
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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8.2 Abgabe von Arzneimitteln a) Arzneimittel unter Berücksichtigung der arzneimittelrechtlichen
(§ 4 Nr. 8. 2) Vorschriften abgeben
b) über Applikationsformen informieren
c) über die Art und Anwendung von Mitteln zur Fell- und Hautpfle-
ge sowie über die Verwendung von Diätetika und Zusatzfutter-
mitteln informieren; Injektionstechniken demonstrieren
9 Maßnahmen bei Diagnostik und
Therapie unter Anleitung und
Aufsicht des Tierarztes
oder der Tierärztin
(§ 4 Nr. 9)
9.1 Assistenz bei tierärztlicher a) gebräuchliche tiermedizinische Fachbezeichnungen und Abkür-
Diagnostik zungen anwenden und erklären
(§ 4 Nr. 9. 1) b) Tiere beobachten, Verhaltensveränderungen feststellen, Krank-
heitssymptome erkennen und Maßnahmen einleiten
c) Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen
gewinnen
d) Untersuchungen vorbereiten; bei Diagnostik assistieren und bei
diagnostischen Maßnahmen unter Berücksichtigung tierpsy-
chologischer Aspekte mitwirken
e) für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körper-
masse und Alter sowie physiologische Daten ermitteln; Befunde
dokumentieren
9.2 Assistenz bei tierärztlicher a) Patienten für die Behandlung vorbereiten
Therapie b) Narkosen vorbereiten, Narkosen und Aufwachphasen überwa-
(§ 4 Nr. 9. 2) chen
c) bei Behandlungs- und Operationsmaßnahmen assistieren, ins-
besondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten
und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren, Be-
handlungsabläufe dokumentieren
d) subkutane Injektionen durchführen
e) bei anderen Injektionen assistieren und bei der Durchführung
von Infusionen mitwirken
f) Verbände unter Anwendung verschiedener Verbandtechniken
anlegen
g) Hausbesuchsausrüstung kontrollieren, fallspezifische Instru-
mente, Materialien und Arzneimittel ergänzen
h) Diagnose- und Therapiegeräte handhaben, warten und pflegen
10 Prävention und Rehabilitation a) Ziele der Prävention erklären
(§ 4 Nr. 10) b) über vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Infektions-
krankheiten informieren
c) Tierhaltern und Tierhalterinnen die Möglichkeiten der Prävention,
insbesondere durch Tierernährung, Bewegung sowie Gesund-
erhaltung der Zähne erklären, zur tierartgerechten Haltung der
Tiere motivieren
d) Tierhalter und Tierhalterinnen zur Inanspruchnahme von Früher-
kennungsmaßnahmen motivieren
e) über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung in-
formieren
f) Ziele und Möglichkeiten der Rehabilitation erklären
g) Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte Pflegemaß-
nahmen zur Gesunderhaltung informieren
2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
11 Laborarbeiten a) Haut-, Blut-, Kot- und Urinproben für den Versand und zur Wei-
(§ 4 Nr. 11) terbearbeitung aufbereiten
b) hämatologische Untersuchungen durchführen und dokumen-
tieren
c) mikroskopische Untersuchungen, insbesondere des Harnsedi-
ments, durchführen und die Ergebnisse dokumentieren
d) Kotproben auf Parasiten untersuchen; Ergebnisse dokumentie-
ren
e) Schnelltests durchführen und dokumentieren
12 Röntgen und Strahlenschutz a) strahlenbiologische Grundlagen sowie Grundlagen des Strah-
(§ 4 Nr. 12) lenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung
offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde erläutern
b) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Rönt-
genstrahlen und die biologischen Wirkungen und Risiken von
ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen erklären
c) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Personal, Tierhalter,
Patienten und Umgebung unter Berücksichtigung von Rechts-
vorschriften durchführen
d) Maßnahmen des Strahlenschutzes bei den Untersuchungs-
methoden in der Tierheilkunde durchführen
e) Befragungs-, Aufzeichnungs-, Kontroll- und Dokumentations-
pflichten beachten; Maßnahmen durchführen
f) bei Aufnahmetechniken nach Anweisung und unter Aufsicht des
Tierarztes oder der Tierärztin mitwirken; Dosisgrößen und Ein-
heiten beachten; Messverfahren einhalten
g) Film- und Bildbearbeitung durchführen
h) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse mitwirken
i) Methoden der Qualitätssicherung anwenden
j) Maßnahmen bei Störfällen und Unfällen einleiten
13 Notfallmanagement
(§ 4 Nr. 13)
13.1 Erste Hilfe beim Menschen a) bedrohliche Zustände anhand von Symptomen erkennen und
(§ 4 Nr. 13. 1) Sofortmaßnahmen einleiten sowie erste Hilfe leisten
b) Erste-Hilfe-Ausrüstung prüfen, ergänzen und handhaben
13.2 Hilfeleistungen bei Notfällen a) Notfallausrüstung warten
am Tier b) Notfälle erkennen und erste Maßnahmen einleiten
(§ 4 Nr. 13. 2)
c) bei Maßnahmen des Tierarztes oder der Tierärztin in Notfällen
mitwirken
d) Komplikationen, insbesondere bei operativen Eingriffen erken-
nen und erste Maßnahmen ergreifen sowie weitere einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 2533
Anlage 2
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/
zur Tiermedizinischen Fachangestellten
– Zeitliche Gliederung –
A.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu den Berufsbildpositionen
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6 Umweltschutz,
9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel a,
sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit
den Berufsbildpositionen
2. Hygiene und Infektionsschutz,
3.2 Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten,
6. Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,
8. Tierärztliche Hausapotheke,
9. Maßnahmen der Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin,
11. Laborarbeiten,
12. Röntgen und Strahlenschutz
und
13. Notfallmanagement
erfolgen.
B.
Vor der Zwischenprüfung
– 1. bis 18. Ausbildungsmonat –
(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
ten der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen, Lernziele a und b,
1.2 Aufbau und Rechtsform, Lernziele a bis c,
1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziele a, b und d,
1.4 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten der Berufsbildpositionen
2.1 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,
2.2 Infektionskrankheiten und Seuchenschutz,
3.2 Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele b und d,
8.1 Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziele b bis f,
13.1 Erste Hilfe beim Menschen
insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
3.1 Tierschutz, Lernziel a,
6.3 Arbeiten im Team, Lernziele c und d,
zu vermitteln.
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005
(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
ten der Berufsbildpositionen
6.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel c,
6.2 Marketing, Lernziel b,
7.2 Abrechnungswesen, Lernziel a,
7.3 Materialbeschaffung und -verwaltung,
9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel e,
9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele f und h,
10. Prävention und Rehabilitation, Lernziel e,
11. Laborarbeiten, Lernziel a,
12. Röntgen und Strahlenschutz, Lernziel g,
und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
6.3 Arbeiten im Team, Lernziel b,
6.4 Qualitätsmanagement, Lernziele a und b,
6.5 Zeitmanagement, Lernziel b,
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten der Berufsbildpositionen
4.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und b,
4.3 Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziel a,
5.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
5.2 Datenschutz und Datensicherheit,
6.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel a,
7.1 Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, Lernziele a und b,
7.2 Abrechnungswesen, Lernziel b,
und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
6.3 Arbeiten im Team, Lernziel a,
zu vermitteln.
C.
Nach der Zwischenprüfung
– 19. bis 36. Ausbildungsmonat –
(1) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten der Berufsbildpositionen
3.1 Tierschutz, Lernziel b,
3.2 Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele a und c,
4.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel d,
4.2 Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,
4.3 Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziele b und c,
8.2 Abgabe von Arzneimitteln,
9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel d,
9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziel c,
insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
6.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel b,
6.4 Qualitätsmanagement, Lernziele c und d,
6.5 Zeitmanagement, Lernziele a und c bis f,
7.2 Abrechnungswesen, Lernziele c bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbild-
positionen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 2535
1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziel a, b und d,
2.1 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel d,
2.2 Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Lernziele a bis c,
3.1 Tierschutz, Lernziel a,
4.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und b,
6.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel a,
6.3 Arbeiten im Team, Lernziel b,
7.2 Abrechnungswesen, Lernziel b,
7.3 Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziel c,
8.1 Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziel c,
9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele f und h,
zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten der Berufsbildpositionen
4.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel c,
9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel c,
9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele d, e und g,
6.2 Marketing, Lernziele a und c,
6.4 Qualitätsmanagement, Lernziel e,
7.1 Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, Lernziele c bis e,
12. Röntgen und Strahlenschutz, Lernziele a bis f und h bis j,
insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
6.3 Arbeiten im Team, Lernziel e,
10. Prävention und Rehabilitation, Lernziel d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbild-
positionen
5.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
5.2 Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele a und c,
6.3 Arbeiten im Team, Lernziele c und d,
10. Prävention und Rehabilitation, Lernziel e,
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
ten der Berufsbildpositionen
8.1 Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziel a,
9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel b,
9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele a und b,
10. Prävention und Rehabilitation, Lernziele a bis c, f und g,
13.2 Hilfestellung bei Notfällen am Tier
insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildposition
11. Laborarbeiten, Lernziele b bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbild-
positionen
2.1 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel e,
2.2 Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Lernziel d,
3.2 Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele b und d,
5.2 Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel b,
zu vertiefen.
2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005
(4) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
ten der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen, Lernziel c,
1.2 Aufbau und Rechtsform, Lernziel d,
1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziel c,
1.4 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele e und f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbild-
positionen
1.2 Aufbau und Rechtsform, Lernziel c,
6.3 Arbeiten im Team, Lernziel a,
zu vertiefen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 2537
Zehnte Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes
zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Vom 23. August 2005
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050,
1054), der durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der
Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2005 neu festgesetzt:
1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 929 Euro.
2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 227 Euro.
3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 247 Euro übersteigen-
der Mehrbetrag bis zur Höhe von 282 Euro berücksichtigt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Neunte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen
Fällen vom 10. August 2004 (BGBl. I S. 2168) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. August 2005
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005
Verordnung
über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
(Unabkömmlichstellungsverordnung – UkV)
Vom 24. August 2005
Auf Grund des § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 11. für die im überregionalen gewerblichen Güterkraft-
Abs. 1 Nr. 2 und § 50 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in verkehr Beschäftigten, für die in der Seeschifffahrt,
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 Binnenschifffahrt (außer Hafenschifffahrt) oder bei
(BGBl. I S. 1465) sowie des § 68 Abs. 2 in Verbindung mit einem Luftfahrtunternehmen Beschäftigten, für die
§ 93 Abs. 1 Nr. 9 und § 93 Abs. 4 des Soldatengesetzes in bei Eisenbahnen des Bundes Beschäftigten sowie
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 für die bei der Deutsche Flugsicherung GmbH Be-
(BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung: schäftigten das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen;
§1 12. in allen anderen Fällen die von der Landesregierung
Vorschlagsrecht bestimmte Behörde.
(1) Die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen (2) Die Landesregierungen oder die in Absatz 1 Nr. 1
oder Dienstleistungspflichtigen können der zuständigen bis 12 genannten Stellen können das Vorschlagsrecht auf
Wehrersatzbehörde vorschlagen: nachgeordnete Behörden oder der Aufsicht des Landes
unterstehende Stellen der öffentlichen Verwaltung über-
1. für die im öffentlichen Dienst des Bundes oder bei tragen.
einer der Aufsicht einer Bundesbehörde unterste-
henden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des (3) Die obersten Bundes- oder Landesbehörden kön-
öffentlichen Rechts Beschäftigten die oberste Bun- nen in Fällen von besonderer Bedeutung unabhängig von
desbehörde; der Regelung nach Absatz 1 die Unabkömmlichstellung
von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen vor-
2. für die im öffentlichen Dienst eines Landes, einer schlagen.
Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder bei einer
anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterste- (4) Die örtliche Zuständigkeit der vorschlagsberech-
henden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des tigten Behörde richtet sich nach dem Ort, an dem der
öffentlichen Rechts Beschäftigten die oberste Lan- Dienstherr oder der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin,
desbehörde; für den oder die unabkömmlich gestellt werden soll, sei-
nen oder ihren Sitz hat.
3. für die im Zivilschutz Beschäftigten, die Angehörigen
des Technischen Hilfswerks oder einer Hilfsorganisa- (5) Die Vorschläge sind zu begründen.
tion des Katastrophenschutzes die oberste Bundes-
oder Landesbehörde; §2
4. für Angehörige freier Berufe mit Aufgaben von be- Gutachtliche Stellungnahmen
sonderer Bedeutung die oberste Bundes- oder Lan-
desbehörde; (1) Wer, ohne selbst vorschlagsberechtigt zu sein, als
Dienstherr, Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Unab-
5. für Angehörige von Betrieben, die der Aufsicht der kömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleis-
Bergbehörden unterstehen die oberste Landesbe- tungspflichtigen anstrebt, benennt diese mit Begründung
hörde; der nach § 1 vorschlagsberechtigten Behörde.
6. für die in der Seefischerei Beschäftigten die oberste (2) Die Behörde schlägt der zuständigen Wehrersatz-
Landesbehörde; behörde die Unabkömmlichstellung der ihr nach Absatz 1
7. für die Beschäftigten bei den nichtbundeseigenen benannten Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflich-
Eisenbahnen, in der Hafenschifffahrt sowie bei See- tigen vor, wenn diese begründet erscheint. In den Fällen
oder Binnenhäfen, Flugplätzen oder den unmittelbar des § 1 Abs. 1 Nr. 12 holt sie gutachtliche Stellungnah-
hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben die oberste men ein, und zwar
Landesverkehrsbehörde; 1. von der Landwirtschaftskammer oder, soweit eine sol-
8. für die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Stra- che nicht besteht, von der Dienststelle der landwirt-
ßenpersonenverkehr Beschäftigten die oberste Lan- schaftlichen oder forstlichen Verwaltung für die in der
desbehörde; Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten,
9. für die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirt- 2. von der Industrie- und Handelskammer oder der
schaft Beschäftigten die oberste Landesbehörde; Handwerkskammer für die in der gewerblichen Wirt-
schaft Beschäftigten,
10. für diejenigen, die bei Unternehmen beschäftigt sind,
die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit 3. von sachverständigen Stellen, soweit die Behörde
oder Postdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbrin- nicht selbst sachverständig ist, für die übrigen Be-
gen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit; schäftigten in anderen Bereichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 2539
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 ist für (4) Die Einberufung von Wehrpflichtigen oder die
nachstehend aufgeführte Wehrpflichtige oder Dienstleis- Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen, deren Un-
tungspflichtige außerdem eine gutachtliche Stellungnah- abkömmlichstellung vorgeschlagen wird, ist bis zur Ent-
me einzuholen: scheidung über die Unabkömmlichstellung auszusetzen.
1. für die Beschäftigten für den Bau, die Unterhaltung (5) Unabkömmlichstellungen können ausgesprochen
oder die Instandsetzung von Anlagen und Einrichtun- werden
gen 1. für begrenzte Zeit,
a) der Eisenbahnen des Bundes vom Eisenbahn- 2. für unbegrenzte Zeit,
Bundesamt,
3. mit der Einschränkung, dass die Unabkömmlichstel-
b) der nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der für lung außer Kraft tritt, wenn die Bundesregierung den
die nichtbundeseigenen Eisenbahnen zuständigen Bereitschaftsdienst angeordnet hat oder der Span-
obersten Landesbehörde oder der von ihr be- nungs- oder der Verteidigungsfall festgestellt worden
stimmten Behörde, ist.
c) der Flugsicherung vom Luftfahrt-Bundesamt, (6) In der Entscheidung über die Unabkömmlichstel-
lung sind die Tätigkeit und die Dauer, für welche die
d) der Flugplätze von der für den Luftverkehr zustän-
Unabkömmlichstellung ausgesprochen wird, und bei
digen obersten Landesbehörde oder der von ihr
nicht selbständig Tätigen der Dienstherr, der Arbeitgeber
bestimmten Behörde,
oder die Arbeitgeberin anzugeben.
e) der Bundeswasserstraßen und bundeseigenen (7) Die Entscheidung ist der vorschlagsberechtigten
Häfen von den Wasser- und Schifffahrtsdirek- Behörde schriftlich mitzuteilen.
tionen, der Elbe im Bereich des Hamburger Hafens
von der Wirtschaftsbehörde der Freien und Hanse-
stadt Hamburg, §4
Besondere Vorschriften
f) der nichtbundeseigenen Wasserstraßen von den
für den Spannungs- und Verteidigungsfall
höheren Wasserbehörden der Länder,
Vorschläge zur Unabkömmlichstellung für den Span-
g) der nichtbundeseigenen Häfen von der für Häfen
nungs- und Verteidigungsfall können eingereicht werden,
zuständigen obersten Landesbehörde oder der
wenn die Bundesregierung den Bereitschaftsdienst an-
von ihr bestimmten Behörde;
geordnet hat oder der Spannungs- oder der Vertei-
2. für die Beschäftigten für den Bau, die Unterhaltung digungsfall festgestellt worden ist.
oder die Instandsetzung von Straßen von der für den
Straßenbau zuständigen obersten Landesbehörde §5
oder von der von ihr bestimmten Behörde.
Widerruf
(4) Die Behörde beteiligt, soweit erforderlich, die der Unabkömmlichstellung
Agentur für Arbeit.
(1) Die Unabkömmlichstellung ist bei Wegfall ihrer
Voraussetzungen schriftlich zu widerrufen.
§3
(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge
Verfahrensgrundsätze 1. einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für
(1) Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienst- Wehrverwaltung,
leistungspflichtige unabkömmlich zu stellen, entscheidet 2. einer obersten Landesbehörde die zuständige Wehr-
das für den Wohnsitz zuständige Kreiswehrersatzamt. bereichsverwaltung,
Vorschläge oberster Landesbehörden sind der Wehrbe-
reichsverwaltung, Vorschläge oberster Bundesbehörden 3. im Übrigen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen
dem Bundesamt für Wehrverwaltung zur Entscheidung oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zustän-
vorzulegen, wenn dem Kreiswehrersatzamt die Vorschlä- dige Kreiswehrersatzamt.
ge nicht begründet erscheinen. (3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlichstellung soll
(2) Vor Ablehnung einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.
die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.
§6
(3) Die Entscheidung über die Unabkömmlichstellung
wird ausgesetzt, wenn Ausgleich
von Meinungsverschiedenheiten
1. die Verfügbarkeit für den Wehrdienst noch nicht fest-
steht (§ 16 Abs. 2 und § 23 des Wehrpflichtgesetzes, (1) Lehnt die Wehrersatzbehörde eine Unabkömmlich-
§ 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 sowie § 73 des Sol- stellung ab oder widerruft sie diese nach § 5, kann die
datengesetzes) oder vorschlagsberechtigte Behörde innerhalb einer Woche
nach Zugang der Entscheidung einen bei der Wehrer-
2. die Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen satzbehörde gebildeten Ausschuss anrufen.
vom Wehrdienst oder von Dienstleistungen zurückge-
(2) Der Ausschuss beim Kreiswehrersatzamt und bei
stellt sind (§ 12 des Wehrpflichtgesetzes sowie § 67
der Wehrbereichsverwaltung besteht aus der Leitung der
des Soldatengesetzes).
Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vor-
Die vorschlagsberechtigte Behörde ist zu unterrichten. sitzende sowie jeweils einem oder einer von der Landes-
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005
regierung und von dem Vorstand der Bundesagentur für widerrufen hat. Befinden sich der Sitz der vorschlagsbe-
Arbeit zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin. Die rechtigten Behörde und der Sitz des Kreiswehrersatzam-
Landesregierung kann das Recht zur Benennung der Bei- tes in verschiedenen Ländern, ist diejenige Landesregie-
sitzer und Beisitzerinnen auf eine andere Behörde über- rung für die Entsendung des Beisitzers oder der Beisitze-
tragen. Der Vorstand der Bundesagentur kann das Recht rin zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Kreis-
zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf die wehrersatzamt seinen Sitz hat.
Geschäftsführungen der Regionaldirektionen übertra-
gen. Der Ausschuss beim Bundesamt für Wehrverwal-
§7
tung besteht aus der Leitung der Behörde oder deren
Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie Inkrafttreten, Außerkrafttreten
jeweils einem oder einer von dem Bundesministerium für
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Wirtschaft und Arbeit und von der obersten Bundesbe-
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zustän-
hörde, die die Unabkömmlichstellung der Wehrpflich-
digkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
tigen oder der Dienstleistungspflichtigen vorgeschlagen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
hat, zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin.
50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
(3) Zuständig ist der Ausschuss bei der Wehrersatzbe- ändert durch Artikel 3 Abs. 29 des Gesetzes vom 7. Juli
hörde, die die Unabkömmlichstellung abgelehnt oder 2005 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. August 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 2541
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro
(Goldmünze „FIFA Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland 2006“)
Vom 11. August 2005
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom messer von 28 Millimetern und eine Masse (Gewicht) von
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- 15,55 Gramm. Der Münzrand ist geriffelt.
regierung beschlossen, zum Thema „FIFA Fußball-Welt- Auf der Bildseite wird in bestechend einfacher Form
meisterschaft in Deutschland 2006“ eine Gedenkmünze das komplexe Fußballgeschehen dargestellt. lm Mittel-
zu 100 Euro aus Gold prägen zu lassen. punkt des Geschehens stehen Ball und Spielfeld in
einem vollbesetzten Stadion. Die Bildseite trägt die
Die Auflage der Münze beträgt 350 000 Stück. Die Umschrift „FIFA FUSSBALL-WELTMEISTERSCHAFT ·
Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin DEUTSCHLAND 2006 ·“.
(Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), Stutt- Der Entwurf der Bildseite stammt von Herrn Heinz
gart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) und Hoyer, Berlin. Der Entwurf der Wertseite stammt von
Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanzausführung Herrn Erich Ott, München, und ist identisch mit dem der
geprägt. WM-Silbermünzserie. Die Wertseite zeigt einen Adler,
den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“,
Die Münze wird ab dem 4. Oktober 2005 in den Verkehr die zwölf Europa-Sterne, die Wertziffer mit der Euro-
gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt Bezeichnung, die Jahreszahl 2005 sowie das jeweilige
von 999,9 Tausendteilen (Feingold). Sie hat einen Durch- Münzzeichen („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“).
Berlin, den 11. August 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel