2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Vom 10. August 2005
Auf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 22. Mai
2005 (BGBl. I S. 1371) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die
Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der seit dem 28. Mai
2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 26. Februar 1996
(BGBl. I S. 225),
2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 31 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
3. den am 31. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3222),
4. den am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni
2000 (BGBl. I S. 775),
5. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 17a des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), der vor seinem Inkrafttreten durch den
am 6. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 14 Nr. 3a des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) geändert worden ist,
6. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),
7. den am 28. Mai 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 10. August 2005
Der Bundesminister des Innern
Schily
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Gesetz
über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
§1 dungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen, in jedem
Fall spätestens nach drei Jahren ab Registrierung in einer
Zweckbestimmung
Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes.
(1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der Schaf-
fung einer ausreichenden Lebensgrundlage den Spät- §3
aussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im
Entscheidung über die Zuweisung
Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die notwendige
Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft zu gewähr- (1) Die nach Landesrecht zuständige oder, mangels
leisten und zugleich einer Überlastung von Ländern, Trä- einer entsprechenden Regelung, die von der Landesre-
gern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialge- gierung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über die
setzbuch, Trägern der Sozialhilfe sowie von Gemeinden Zuweisung nach Beratung des Spätaussiedlers.
durch eine angemessene Verteilung entgegenzuwirken. (2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungsent-
(2) Dieses Gesetz erfasst auch die Ehegatten und scheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
Abkömmlinge von Spätaussiedlern im Sinne des § 7
Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die nach § 3a
§ 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Ver- Gewährung von
teilungsverfahren einbezogenen Familienangehörigen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
von Spätaussiedlern.
(1) Spätaussiedler sind verpflichtet, sich unmittelbar
nach der Einreise in einer Erstaufnahmeeinrichtung des
§2 Bundes registrieren zu lassen. Sind sie erwerbsfähig,
Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes erhalten sie vor der Registrierung nur die nach den
Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen zur
(1) Spätaussiedler können nach der Aufnahme im Gel- Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
tungsbereich des Gesetzes in einen vorläufigen Wohnort Sozialgesetzbuch; anderenfalls erhalten sie vor der
zugewiesen werden, wenn sie nicht über einen Arbeits- Registrierung nur die nach den Umständen unabweisbar
platz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes gebotene Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz-
Einkommen verfügen und daher auf öffentliche Hilfe buch.
angewiesen sind. Das Grundrecht der Freizügigkeit (Arti-
(2) Spätaussiedler, die abweichend von
kel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
schränkt. 1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenenge-
setzes in einem anderen Land oder
(2) Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollen
die Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandt- 2. der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen
schaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten seiner landesinternen Regelung an einem anderen Ort
Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten für die Dauer von
Leben in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt drei Jahren ab Registrierung in der Erstaufnahmeeinrich-
werden. tung des Bundes in der Regel nur Leistungen nach
Absatz 1 Satz 2. Die für den Zuweisungsort jeweils zu-
(3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des
ständigen Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch
Gesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist – außer in
Sozialgesetzbuch können für die Dauer eines Aufenthalts
den Fällen des Absatzes 4 – nicht verpflichtet, den Aufge-
an einem anderen Ort die Leistungen weiter gewähren,
nommenen als Spätaussiedler zu betreuen.
wenn ein erwerbsfähiger Spätaussiedler sich dort nach
(4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der Beendigung der Sprachförderung zum Zwecke der
Aufgenommene nachweist, dass ihm an einem anderen Arbeitssuche aufhält, die nach dem Zweiten Buch Sozial-
Ort nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, gesetzbuch zuständigen Träger vor Beginn des Aufent-
für den er nicht nur vorübergehend nicht auf Sozialhilfe halts hiervon in Kenntnis setzt und dieser Aufenthalt
oder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhal- 30 Tage nicht übersteigt; die Gesamtdauer der Abwesen-
tes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angewie- heit vom Zuweisungsort darf innerhalb der dreijährigen
sen ist, und ein Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Bindungsfrist drei Monate nicht übersteigen. Weitere
Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbil- finanzielle Hilfen werden nicht gewährt.
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
§ 3b (4) Über den Antrag ist innerhalb von zwei Monaten zu
Nachträgliche Änderung der entscheiden.
Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung (5) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht,
(1) Auf Antrag werden Spätaussiedler in Härtefällen wenn der Antrag weniger als drei Monate vor Ablauf der
abweichend von Bindungsfrist gestellt wird.
1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenenge-
setzes nachträglich auf ein anderes Land verteilt oder §4
2. der Zuweisung aufgrund des § 2 dieses Gesetzes Ermächtigung für
oder einer anderen landesinternen Regelung nach- den Erlass von Rechtsverordnungen
träglich einem anderen Ort zugewiesen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Gleiches gilt, wenn der Wohnortwechsel nicht zu einem Rechtsverordnung
Wechsel des zuständigen Trägers der Leistungen nach
dem Sozialgesetzbuch führt. 1. einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaussied-
lern innerhalb des Landes festzulegen,
(2) Als Härtefall gilt,
2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum
1. wenn Ehegatten oder Lebenspartner untereinander
im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form seines Nachwei-
oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder auf-
ses zu umschreiben,
grund der Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung
an verschiedenen Wohnorten leben, 3. die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbil-
2. wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung dungs- oder Studienplatzes oder des sonstigen den
der Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne
Erwerbstätigkeit entgegensteht, die noch nicht geeig- des § 2 Abs. 1 und 4 zu bestimmen,
net ist, den vollständigen Lebensunterhalt zu decken, 4. die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaussiedler
oder durch die zum vorläufigen Wohnort bestimmte
3. wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu regeln.
für den Betroffenen aus sonstigen Gründen zu ver- Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
gleichbaren unzumutbaren Einschränkungen führt. auf andere Stellen übertragen.
(3) Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 1 beim Bundesverwaltungsamt, in den Fällen des §5
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bei der gemäß § 3 Abs. 1 zustän-
digen Behörde zu stellen. Das Bundesverwaltungsamt (weggefallen)
trifft eine Entscheidung über eine Änderung der Vertei-
lung im Benehmen mit den betroffenen Ländern. Ändert
§6
das Bundesverwaltungsamt seine Verteilungsentschei-
dung, entscheidet das aufnehmende Land über die (weggefallen)
Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes nach Maßgabe
der Absätze 1 und 2. Die länderübergreifende Verteilung
§7
wird auf die Aufnahmequote nach § 8 Abs. 3 des Bundes-
vertriebenengesetzes angerechnet. (Inkrafttreten)*)
*) Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775) tritt die
Aufhebung der zeitlichen Begrenzung des Gesetzes am 31. Dezember
2009 außer Kraft.
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Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
(EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)
Vom 18. August 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 1083 Übersetzung
das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der
Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Artikel 1 § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung
Änderung der Zivilprozessordnung § 1086 Vollstreckungsabwehrklage“.
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- 1a. In § 30 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des „§ 30
Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie
folgt geändert: Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1b. In § 143 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
aa) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 143
„§ 30 Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen“. Anordnung der Aktenübermittlung“.
a) Die Angabe zu § 215 wird wie folgt gefasst:
„§ 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur 2. § 215 wird wie folgt gefasst:
mündlichen Verhandlung“. „§ 215
b) Die Angabe zu § 499 wird wie folgt gefasst: Notwendiger Inhalt der
„§ 499 Belehrungen“. Ladung zur mündlichen Verhandlung
c) Die Angabe zu § 790 wird wie folgt gefasst: (1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist
„§ 790 Bezifferung dynamisierter Unterhalts- über die Folgen einer Versäumung des Termins zu
titel zur Zwangsvollstreckung im Aus- belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die
land“. Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfas-
sen.
d) Die Angabe zu § 791 wird wie folgt gefasst:
(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur
„§ 791 (aufgehoben)“. mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht
e) Nach der Angabe zu § 1078 werden folgende an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung ent-
Angaben angefügt: halten, einen Anwalt zu bestellen.“
„Abschnitt 4
3. Dem § 276 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Europäische Vollstreckungstitel
nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 „Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses
eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die
Titel 1 Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfas-
sen.“
Bestätigung inländischer
Titel als Europäische Vollstreckungstitel
3a. In § 329 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 317 Abs. 2
§ 1079 Zuständigkeit
Satz 1, Abs. 3“ durch die Angabe „§ 317 Abs. 2
§ 1080 Entscheidung Satz 1, Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
§ 1081 Berichtigung und Widerruf
4. Dem § 338 wird folgender Satz angefügt:
Titel 2
„Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des
Zwangsvollstreckung aus Urteils schriftlich hinzuweisen; dabei sind das
Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist, und
§ 1082 Vollstreckungstitel die einzuhaltende Frist und Form mitzuteilen.“
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
5. § 499 wird wie folgt gefasst: Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels
für unbestrittene Forderungen (ABl. EU Nr. L 143
„§ 499
S. 15) sind die Gerichte, Behörden oder Notare
Belehrungen zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren
(1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Ausfertigung des Titels obliegt.
Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu
belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechts- § 1080
anwalt nicht vorgeschrieben ist.
Entscheidung
(2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der
Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abge- (1) Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24
gebenen Anerkenntnisses zu belehren.“ Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des
5a. In § 697 Abs. 5 wird die Angabe „§ 317 Abs. 4“ durch Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der
die Angabe „§ 317 Abs. 6“ ersetzt. Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen
zuzustellen.
5b. In § 703c wird die Überschrift wie folgt gefasst: (2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestäti-
„§ 703c gung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über
die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung
Formulare; einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwen-
Einführung der maschinellen Bearbeitung“. den.
6. § 790 wird wie folgt gefasst:
§ 1081
„§ 790
Berichtigung und Widerruf
Bezifferung
dynamisierter Unterhaltstitel (1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verord-
zur Zwangsvollstreckung im Ausland nung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Wider-
(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach ruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem
§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches als Vom- Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt
hundertsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der hat. Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. Ein
Regelbetrag-Verordnung festsetzt, im Ausland voll- Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariel-
streckt werden, so ist auf Antrag der geschuldete len oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu
Unterhalt auf dem Titel zu beziffern. richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. Die
Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüg-
(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behör- lich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz
den oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer haben, zur Entscheidung zu.
vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
(2) Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner
(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig.
Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfech- Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt
tung der Entscheidung über die Erteilung einer Voll- die Frist zwei Monate. Sie ist eine Notfrist und
streckungsklausel entsprechend anzuwenden.“ beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch
frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich
7. § 791 wird aufgehoben. die Bestätigung bezieht. In dem Antrag auf Widerruf
sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestäti-
8. Folgende Vorschriften werden angefügt: gung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.
„Abschnitt 4 (3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und
Europäische Vollstreckungstitel den Widerruf entsprechend anzuwenden.
nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Titel 1 Titel 2
Bestätigung inländischer Zwangsvollstreckung aus
Titel als Europäische Vollstreckungstitel Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
§ 1079
§ 1082
Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach Vollstreckungstitel
1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 Aus einem Titel, der in einem anderen Mitglied-
und staat der Europäischen Union nach der Verordnung
(EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungsti-
2. Artikel 6 Abs. 2 und 3
tel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstre-
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen ckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstre-
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur ckungsklausel bedarf.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2479
§ 1083 „11. die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 790 der
Übersetzung Zivilprozessordnung sowie die Ausstellung, die
Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung
Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchsta- nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessord-
be c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Überset- nung;“.
zung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache
zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mit- (2) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
gliedstaaten der Europäischen Union befugten Per- kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
son zu beglaubigen. zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:
§ 1084 Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
Anträge nach den Artikeln 21
„§ 13a
und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Internationale Verfahren
(1) Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung
oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessord-
den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/ nung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäi-
2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht schen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für
zuständig. Die Vorschriften des Buches 8 über die Arbeitssachen Anwendung.“
örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts (3) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
sind entsprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich. vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt
(2) Die Entscheidung über den Antrag nach Arti- geändert:
kel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie
durch Beschluss. Auf die Einstellung der Zwangs-
folgt gefasst:
vollstreckung und die Aufhebung der bereits getrof-
fenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 „§ 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheini-
und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. Die gungen zu inländischen Titeln“.
Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch 2. § 22 wird wie folgt geändert:
ohne Sicherheitsleistung zulässig.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(3) Über den Antrag auf Aussetzung oder
Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der „§ 22
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstwei- Streitverfahren, Bestätigungen
lige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist und Bescheinigungen zu inländischen Titeln“.
unanfechtbar.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
§ 1085 „(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung
Einstellung der Zwangsvollstreckung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozess-
Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den ordnung oder einer Bescheinigung nach § 56 des
§§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung gesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.“
über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Be- 3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
schränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 dert:
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
§ 1086 aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 5 wird wie
Vollstreckungsabwehrklage folgt gefasst:
(1) Für Klagen nach § 767 ist das Gericht aus- „Hauptabschnitt 5
schließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Vorbereitung der grenz-
Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im überschreitenden Zwangsvollstreckung“.
Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen
Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder bb) Die Angabe zu Teil 8 Hauptabschnitt 4 wird wie
stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder folgt gefasst:
juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich. „Hauptabschnitt 4
(2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Besondere Verfahren“.
Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.“
b) In Teil 1 wird die Überschrift zu Hauptabschnitt 5
wie folgt gefasst:
Artikel 2 „Hauptabschnitt 5
Änderung sonstigen Bundesrechts Vorbereitung der grenz-
überschreitenden Zwangsvollstreckung“.
(1) § 20 Nr. 11 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-
vember 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 c) In Nummer 1511 werden im Gebührentatbestand
des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geän- vor dem Wort „Ausstellung“ die Wörter „Verfahren
dert worden ist, wird wie folgt gefasst: über Anträge auf“ eingefügt.
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
d) Nach Nummer 1511 wird folgende neue Num- Gebühr oder Satz
mer 1512 eingefügt: der jeweiligen
Gebühr 3110
Gebühr oder Nr. Gebührentatbestand
bis 3117, soweit
Satz der
Nr. Gebührentatbestand nichts anderes
Gebühr nach
vermerkt ist
§ 34 GKG
„1512 Verfahren über Anträge Die Beschwerde wird
auf Ausstellung einer verworfen oder zurück-
Bestätigung nach gewiesen ……………… 0,25“.
§ 1079 ZPO …………… 15,00 EUR“.
j) In Teil 8 wird die Überschrift zu Hauptabschnitt 4
e) Die bisherige Nummer 1512 wird Nummer 1513. wie folgt gefasst:
f) In Nummer 1520 wird im Gebührentatbestand die „Hauptabschnitt 4
Angabe „Abschnitt 1“ durch die Angabe „den
Besondere Verfahren“.
Nummern 1510 und 1513“ ersetzt.
k) Nummer 8400 wird wie folgt gefasst:
g) Nach Nummer 1520 wird folgende Nummer 1521
angefügt: Gebühr oder
Satz der
Gebühr oder Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach
Satz der
Nr. Gebührentatbestand § 34 GKG
Gebühr nach
§ 34 GKG „8400 Selbstständiges Beweis-
„1521 Verfahren über Rechts- verfahren ……………… 0,6“.
mittel in
l) Nach Nummer 8400 wird folgende Nummer 8401
1. den in den Num- angefügt:
mern 1511 und 1512
genannten Verfahren, Gebühr oder
Satz der
2. Verfahren nach § 790 Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach
ZPO und § 34 GKG
3. Verfahren über die „8401 Verfahren über Anträge
Berichtigung oder auf Ausstellung einer
den Widerruf einer Bestätigung nach
Bestätigung nach § 1079 ZPO …………… 12,00 EUR“.
§ 1079 ZPO:
Das Rechtsmittel wird (4) In § 148a Abs. 3 Satz 2 der Kostenordnung in der
verworfen oder zurück- im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,
gewiesen ……………… 50,00 EUR“. veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I
h) Nach Nummer 2117 wird folgende Nummer 2118 S. 1073) geändert worden ist, werden nach der Angabe
angefügt: „10 Euro“ ein Komma und die Wörter „für die Ausstellung
einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung
Gebühr oder
Satz der eine Gebühr in Höhe von 15 Euro“ eingefügt.
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach (5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
§ 34 GKG
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 6
„2118 Verfahren über Anträge des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437),
auf Verweigerung, Aus- wird wie folgt geändert:
setzung oder Beschrän-
1. § 18 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
kung der Zwangsvoll-
streckung nach § 1084 „8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a,
ZPO …………………… 25,00 EUR“. 813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung
und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung
i) Nummer 3600 wird wie folgt gefasst: oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen
Gebühr oder Satz sowie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084
der jeweiligen Abs. 1 der Zivilprozessordnung;“.
Gebühr 3110
Nr. Gebührentatbestand 2. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
bis 3117, soweit
nichts anderes a) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Vervoll-
vermerkt ist
ständigung der Entscheidung“ die Wörter „und die
„3600 Verfahren über die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels“
Beschwerde gegen eingefügt.
einen Beschluss nach b) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 56 des
§ 411 Abs. 1 Satz 3 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
StPO: gesetzes“ ein Komma und die Wörter „die Ausstel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2481
lung, die Berichtigung oder der Widerruf einer 2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Voll-
Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung“ streckungsklausel oder die Zulässigkeit der Beziffe-
eingefügt. rung nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen,
3. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
geändert: Ausfertigung sowie über Anträge nach § 1081 der
Zivilprozessordnung entscheidet das für das
a) In Absatz 1 Satz 3 der Anmerkung zu Nummer 1000 Jugendamt zuständige Amtsgericht.“
wird die Angabe „4146“ durch die Angabe „4147“
ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 Artikel 2a
wird die Angabe „§ 307 Abs. 2“ durch die Angabe Neubekanntmachung
„§ 307“ ersetzt.
(6) § 60 Satz 3 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozial- Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
gesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttreten nach
der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I Artikel 3 Satz 1 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
S. 3546), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom Bundesgesetzblatt bekannt machen.
21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„1. Die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Bestäti- Artikel 3
gungen nach § 1079 der Zivilprozessordnung wer- Inkrafttreten
den von den Beamten oder Angestellten des
Jugendamts erteilt, denen die Beurkundung der Ver- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
pflichtungserklärung übertragen ist. Das Gleiche gilt 21. Oktober 2005 in Kraft. Die Regelungen in Artikel 1
für die Bezifferung einer Verpflichtungserklärung Nr. 1 Buchstabe aa, Nr. 1a, 1b, 3a, 5a und 5b treten am
nach § 790 der Zivilprozessordnung. Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
Sechsundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 22. August 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie
Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf
für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interes-
Artikel 1 senverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maß-
Änderung des Abgeordnetengesetzes gabe der Verhaltensregeln (§ 44b) anzuzeigen und zu
veröffentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt- oder Einkünfte nicht angezeigt, kann das Präsidium
machung vom 21. Februar 1996 (BGBI. I S. 326), zuletzt ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährli-
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezem- chen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der
ber 2004 (BGBI. I S. 835), wird wie folgt geändert: Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwal-
tungsakt geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere
1. § 44a wird wie folgt neu gefasst: bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.“
„§ 44a
2. Der bisherige § 44a wird § 44b und erhält folgende
Ausübung des Mandats Fassung:
(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittel-
„§ 44b
punkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages.
Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten Verhaltensregeln
beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat
Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln, die ins-
grundsätzlich zulässig.
besondere Bestimmungen enthalten müssen über
(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied
des Bundestages keine anderen als die gesetzlich 1. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten
vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermö- vor der Mitgliedschaft im Bundestag sowie von
gensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere Tätigkeiten neben dem Mandat;
die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwen- 2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe
dungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festge-
die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des legter Mindestbeträge;
Leistenden im Bundestag erwartet wird. Unzulässig
ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten 3. die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige
Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemes- von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträ-
sene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages ge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflich-
gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden ten in den in den Verhaltensregeln näher bestimm-
bleibt unberührt. ten Fällen;
(3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder 4. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen
Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Handbuch und im Internet;
Haushalt des Bundes zuzuführen. Der Präsident
5. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten
macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend,
des Präsidiums und des Präsidenten bei Entschei-
soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermö-
dungen nach § 44a Abs. 3 und 4.“
gensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitglied-
schaft im Bundestag nicht berührt. Das Nähere 3. Der bisherige § 44b wird § 44c, der bisherige § 44c
bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b. wird § 44d.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2483
Artikel 2 Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bun-
Änderung der destages.“
Verwaltungsgerichtsordnung
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsord- Artikel 3
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
Inkrafttreten
1991 (BGBI. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBI. I S. 837) geändert Dieses Gesetz tritt am Tag der ersten Sitzung des
worden ist, wird folgende Nummer 5 angefügt: 16. Deutschen Bundestages in Kraft. Das Bundesminis-
„5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidun- terium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-
gen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes und der desgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
Verordnung
zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005
Vom 10. August 2005
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005 vom
17. März 2004 (BGBl. I S. 438, 2005 I S. 1059) verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:
§1
Einzelnotifizierungspflicht
Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommission zur Genehmigung
vorzulegen und erst nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie für ein
Unternehmen bestimmt ist, das
1. ein mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kom-
mission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ab 1. Januar 2005 ersetzt durch die
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU
Nr. L 124 S. 36), ist,
2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der
„Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ vom 8. Juli 1999
(ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten hat und im Umstruktu-
rierungsplan Investitionszulage nach dem Gesetz nicht berücksichtigt wor-
den ist sowie
3. sich noch in der Umstrukturierungsphase befindet. Die Umstrukturierungs-
phase beginnt mit der Genehmigung des Umstrukturierungsplans im Sinne
der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ und endet mit der
vollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans.
§ 5 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes bleibt hiervon unberührt.
§2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kom-
mission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt.
(2) Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im
Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. August 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2485
Verordnung
zur Änderung der Zollverordnung und der
Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremerhaven
Vom 12. August 2005
Auf Grund des § 2 Abs. 5, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 27 5. § 29 wird wie folgt geändert:
Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Zollverwaltungs- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Freizo-
gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, ne“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.
1993 I S. 2493), die durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium „(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhr-
der Finanzen: abgabensätze:
präferenz- andere
berechtigte Waren
Artikel 1 Waren
Änderung der Zollverordnung EUR EUR
je kg je kg
Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2449, 1994 I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 1. Röstkaffee 2,80 3,10
der Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I soweit
S. 21), wird wie folgt geändert: außer-
tariflich
zollfrei
1. § 2 wird wie folgt geändert:
2,80
a) Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
2. löslicher Kaffee 6,50 7,20
„c) Waren im Sinne des Kapitels II der Zollbefrei-
ungsverordnung.“ soweit
außer-
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: tariflich
„Als Zollbefreiungsverordnung im Sinne dieser zollfrei
Verordnung gilt die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 6,50
des Rates vom 28. März 1983 über das gemein-
schaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG EUR EUR
Nr. L 105 S. 1, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 je Liter je Liter
S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), zuletzt geändert durch
das Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Ver- 3. Schaumwein 2,00 2,10
einigten Königreichs Großbritannien und Nordir-
4. Likörwein,
land auf Zypern (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 940), in
Wermutwein und
der jeweils geltenden Fassung.“
anderer aroma-
tisierter Wein 2,00 2,00
2. In der Überschrift zu § 7 werden die Wörter „aus der
Freizone“ durch die Wörter „aus einer Freizone des 5. a) Ethylalkohol
Kontrolltyps I“ ersetzt. mit einem
Alkoholgehalt
von 80 % vol
3. § 22 wird aufgehoben. oder mehr,
unvergällt,
4. § 24 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben. bis zu 5 Liter 13,70 13,80
2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
präferenz- andere präferenz- andere
berechtigte Waren berechtigte Waren
Waren Waren
b) Ethylalkohol % des % des
mit einem Wertes Wertes
Alkoholgehalt
von weniger 8. andere Waren,
als 80 % vol, ausgenommen
unvergällt, Bier im Sinne des
bis zu 5 Liter 9,20 9,30 § 1 Abs. 2 des
Biersteuergeset-
c) zusammen- zes 1993 vom
gesetzte 21. Dezember
alkoholhaltige 1992 (BGBl. I
Zubereitungen S. 2150, 2158,
sowie Brannt- 1993 I S. 169),
wein, Likör das zuletzt durch
und andere Artikel 2 des
Spirituosen Gesetzes vom
der Unter- 16. August 2001
positionen (BGBl. I S. 2081)
2208 2012 bis geändert worden
2208 9078 des ist, in der jeweils
Zolltarifs 6,20 6,20 geltenden
Fassung 10 13,5
6. a) Zigaretten 0,13 0,15
je Stück je Stück Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen
sich auf das Eigengewicht.“
b) Zigarren und
Zigarillos bis
zu 250 Stück 22 % 38 % Artikel 2
Änderung der Verordnung
des inländischen
über die Grenze des Freihafens Bremerhaven
Kleinverkaufspreises für
Zigarren oder Zigarillos Die Sätze 9 und 10 der „Anlage (zu § 1)“ der Verord-
derselben Marke oder nung über die Grenze des Freihafens Bremerhaven vom
gleichartiger Beschaffenheit 20. Juni 2001 (BGBl. I S. 1201), geändert durch die Ver-
ordnung vom 28. April 2004 (BGBl. I S. 862), werden wie
EUR EUR
folgt gefasst:
je kg je kg
„Jetzt knickt sie um 90° nach Nordnordost für 96 m ab
c) Feinschnitt und knickt dann um 90° nach Westnordwest ab. Nun bil-
bis zu 54,00 68,80 det sie eine 886 m lange Gerade und knickt dann an der
1 Kilogramm östlichen Begrenzung der Straße Amerikaring nach Süd-
südwest um 103° ab und knickt dann nach 191 m auf
d) Pfeifentabak einer Länge von 190 m nach Westnordwest ab, kreuzt
bis zu 41,70 71,00 dann mit 6 m in Nordnordwest die ehemalige Perimeter-
1 Kilogramm road, knickt für 7 m nach Westen ab, überspringt mit 10 m
in Nordnordwest die ehemalige Massachusetts Avenue
EUR EUR
je volle je volle und knickt nach Westen ab.“
5 Liter 5 Liter
7. a) Vergaser- Artikel 3
kraftstoff 3,90 4,00 Inkrafttreten
b) Dieselkraft- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
stoff 2,90 2,90 Kraft.
Berlin, den 12. August 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2487
Erste Verordnung
zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Vom 20. August 2005
Es verordnen
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 2a in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 des Binnen-
schifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3
Abs. 1 Nr. 2a durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2186) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit,
– auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Verordnung über
die Begrenzung von Abgasemissionen
aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt
(Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung – BinSchAbgasV)*)
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Binnenschiffe:
für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte
a) Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr oder einem Volumen von 100 m3 oder mehr,
b) Schleppboote oder Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr zu schlep-
pen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen,
c) Fahrgastschiffe,
d) Fähren,
e) schwimmende Geräte,
f) Dienstfahrzeuge der Aufsichtsbehörden,
2. Binnenwasserstraßen:
a) Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I
S. 2487) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) Landesgewässer, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen,
3. Seeschiff:
ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen ist und vorwiegend dazu verwendet wird,
4. Richtlinie:
Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schad-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der
Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission
von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EU Nr. L 146
S. 1, Nr. L 225 S. 3).
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
stoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG
Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225
S. 3).
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 24 m,
2. Feuerlöschboote, Militärfahrzeuge,
3. im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft verzeichnete Fischereifahrzeuge sowie
4. Seeschiffe.
§2
Technische Vorschriften
(1) Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann in den Verkehr gebracht oder in ein Binnenschiff eingebaut werden,
wenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört,
1. nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3e und 4a der Richtlinie typgenehmigt ist und
2. die Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 oder der Stufe II nach Anhang XV der Richtlinie einhält.
Satz 1 gilt auch für einen Motor der Kategorie V1:3 nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie mit einer Nennleis-
tung ab 75 kW, der in Artikel 9 Abs. 3e der Richtlinie nicht berücksichtigt wird. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) gilt entsprechend.
(2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19a der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom
17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingebaut werden.
§3
Zuständige Behörde und Aufgaben
Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd-
west als zuständige Behörde
1. überprüft die Konformität der Produktion und
2. erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung
nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. § 8 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 10 des Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetzes gelten entsprechend.
§4
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Motor in den Verkehr bringt.
§5
Übergangsbestimmungen
Motoren dürfen bis zum 30. Juni 2007 in Verkehr gebracht und in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn sie nach
Maßgabe des § 2 Abs. 1 typgenehmigt sind, jedoch nur die Emissionsgrenzwerte der Stufe I nach Anhang XIV der
Richtlinie einhalten.
Artikel 2
Änderung der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 118
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. es nach jeder Maßnahme nach § 19a Abs. 2
a) Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung oder
b) Nr. 6 zu einer Sonderprüfung
vorgeführt worden ist,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2489
b) Nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
„g) die Kopien der Typgenehmigungsurkunden, die Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgas-
relevanten Komponenten und Motorparameter sowie das Motorparameterprotokoll,“.
2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Vorschriften für den Einbau
typgeprüfter Motoren in Wasserfahrzeuge
(1) Im Sinne dieser Vorschrift gilt als:
1. „zuständige Behörde“ die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion Südwest;
2. „Motor“ ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor);
3. „Wasserfahrzeugantriebsmotor“ ein Motor, der als Haupt- oder Hilfsantrieb in ein Wasserfahrzeug eingebaut
ist;
4. „Wasserfahrzeughilfsmotor“ ein Motor, der nicht als Wasserfahrzeugantriebsmotor für die speziellen Anwen-
dungen in Maschinen an Bord eines Wasserfahrzeuges verwendet wird;
5. „Austauschmotor“ ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der einen in Betrieb befindlichen Motor ersetzen
soll und der von gleicher Bauart (Reihenmotor, V-Motor) wie der zu ersetzende Motor ist, die gleiche Zylinder-
anzahl aufweist und dessen Leistung und Drehzahl um nicht mehr als 10 Prozent von der des zu ersetzenden
Motors abweichen;
6. „Typgenehmigung“ die Entscheidung, mit der die nach § 3 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom
20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde bestätigt, dass ein
Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasför-
migen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor den technischen Anforderungen der
Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;
7. „Einbauprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug einge-
baute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommenen Änderungen
und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunrei-
nigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-
Abgasemissionsverordnung genügt;
8. „Zwischenprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug
betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstel-
lungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Parti-
keln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissi-
onsverordnung genügt;
9. „Sonderprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug
betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmi-
gen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und
den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;
10. „Motorengruppe“ eine nach Anlage 8 Teil I von einem Hersteller festgelegte und von der nach § 3 der Binnen-
schiffs-Abgasemissionsverordnung zuständigen Behörde genehmigte Zusammenfassung von Motoren, die
konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schad-
stoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderungen dieser Vorschrift und den
Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung entsprechen, wobei eine Einstellung oder Modifi-
kation einzelner Motoren nach der Typprüfung in festgelegten Grenzen zulässig ist;
11. „Motorparameterprotokoll“ das Dokument nach Anlage 8 Teil II, in dem alle Parameter, einschließlich Bauteile
(Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luft-
verunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind;
12. „Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter“ das
zu Zwecken der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Dokument. In dieser,
vom Motorenhersteller zu erstellenden und der zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die
abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter zu spezifizieren, unter deren Verwendung und bei
deren Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann; sie muss
mindestens enthalten:
a) Angabe des Motortyps mit Spezifizierung der Nennleistung und Nenndrehzahl;
b) Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;
c) eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten (z. B. auf den
Komponenten befindliche Bauteilnummern);
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
d) Angabe der abgasrelevanten Motorparameter wie beispielsweise Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes,
der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes;
bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch einen Teil enthalten, anhand
dessen die Kontrolle der einwandfreien Funktion dieser Systeme durchgeführt werden kann;
13. „Richtlinie“ Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von
gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen
und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004
(ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3).
(2) Für alle Motoren gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
1. Die Bestimmungen gelten für alle Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 19 kW oder mehr, die in Wasserfahr-
zeuge oder in Maschinen an Bord eingebaut sind. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 2 und des
Absatzes 3 gilt Artikel 7a Abs. 1 und 5 der Richtlinie hinsichtlich der Grenzwerte und der Typgenehmigung auch
für Wasserfahrzeughilfsmotoren mit einer Nennleistung von mehr als 37 kW.
Hiervon ausgeschlossen sind:
a) Wasserfahrzeugantriebs- und Wasserfahrzeughilfsmotoren folgender Kategorien nach Anhang I Ab-
schnitt 4.1.2.4 der Richtlinie:
aa) Wasserfahrzeughilfsmotoren mit konstanter Drehzahl und einer Nennleistung größer 19 kW und kleiner
37 kW, die bis zum 31. Dezember 2006,
bb) V1:1 bis V1:3, die bis zum 31. Dezember 2006 und
cc) V1:4 und V2:1 bis V2:5, die bis zum 31. Dezember 2008,
b) Motoren, die die Grenzwerte der Stufe I des Anhangs XIV der Richtlinie einhalten und bis zum 30. Juni 2007
und
c) Austauschmotoren, die bis zum 31. Dezember 2011
in Wasserfahrzeuge oder Maschinen an Bord eingebaut waren. Austauschmotoren müssen darüber hinaus in
Wasserfahrzeuge eingebaut gewesen sein, die bis zum 31. Dezember 2007 in Betrieb waren.
2. Die Motoren dürfen die in der Richtlinie festgelegten Abgasemissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO), Koh-
lenwasserstoffe (HC), Stickstoffoxide (NOx) und Partikel (PT) nicht überschreiten.
3. Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte für einen Motortyp, eine Motorengruppe oder eine Motorenfamilie ist durch
eine Typgenehmigung, die nach Absatz 3 erteilt wurde, nachzuweisen.
4. Für die Durchführung von Einbauprüfungen gilt Folgendes:
a) Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchge-
führt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Wasserfahrzeuges oder einer Sonderuntersuchung
auf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in die erstmals
auszustellende Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder zur Änderung der bestehenden Fahrtauglichkeitsbe-
scheinigung.
b) Die zuständige Behörde kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen
Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird.
Voraussetzung ist, dass der Eigentümer des Wasserfahrzeuges oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des
Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnum-
mer des neu eingebauten Motors der zuständigen Behörde mitteilt. Diese ändert entsprechend die Fahrtaug-
lichkeitsbescheinigung.
c) Für einen typgeprüften Motor, für den anhand eines Dokuments einer zuständigen Behörde eines Mitglied-
staates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes nachgewiesen wird, dass der
Einbau nach gleichwertigen Vorschriften erfolgte, ist eine erneute Einbauprüfung nicht erforderlich.
5. Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der Nachuntersuchung durchgeführt werden.
6. Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und
luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirkt, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.
7. Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeuges installierten
Motoren, die den Anforderungen dieses Paragraphen unterliegen, sind von der zuständigen Behörde in der
Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.
8. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Paragraphen eines Technischen
Dienstes bedienen.
(3) Für die Typgenehmigungen gilt Folgendes:
1. Folgende Typgenehmigungen sind anzuerkennen, sofern die Motoranwendung durch die Typgenehmigung
abgedeckt ist:
a) Typgenehmigungen nach der Richtlinie;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2491
b) Typgenehmigungen nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung;
c) Typgenehmigungen, die nach Anhang XII der Richtlinie oder nach § 8a.07 der Rheinschiffsuntersuchungs-
ordnung als gleichwertig anerkannt sind.
2. Die Zuordnung der Motoranwendung zur Prüfung gemäß Typgenehmigungsverfahren ist anhand nachfolgender
Tabelle vorzunehmen.
Grenz- Prüf-
Rechts- Motoren-
Motoranwendung wert- Vor- Zyklus
grundlage kategorie
stufe schrift ISO 8178
Richtlinie V IIIA C1) E3
Propellercharakteristik I
Wasser- RheinSchUO2) – I, II3) – E3
fahrzeug-
konstanter Drehzahl 4)
antriebs- Richtlinie V IIIA C1) E2
motoren (einschließlich Anlagen
mit mit dieselelektrischem II
Antrieb und Verstellpro- RheinSchUO – I, II3) – E2
peller)
V
IIIA
Richtlinie H, I, J, K B D2
D, E, F, G II
RheinSchUO – I, II3) – D2
konstanter Drehzahl III
Richtlinie ESC,
B1, B2, C
1999/96/EG5) ELR
– –
ECE
RII, RIII,
Resolution –
Wasser- RIV
Nr. 495)
fahrzeug-
hilfs- V
motoren IIIA
H, I, J, K
mit Richtlinie A C1
L, M, N, P IIIB
Q, R IV
variabler Drehzahl und RheinSchUO – I, II3) – C1
IV
variabler Last
Richtlinie ESC,
B1, B2, C
1999/96/EG5) ELR
ECE – –
RII, RIII,
Resolution –
RIV
Nr. 495)
1) Der Anwendungsbereich, Wasserfahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl oder Wasserfahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik, ist in
der Typgenehmigungsurkunde zu spezifizieren.
2) RheinSchUO: Rheinschiffsuntersuchungsordnung.
3) Die Grenzwerte der Stufe II der RheinSchUO gelten ab 1. Juli 2007.
4) Gilt nur für Hauptantriebsmotoren.
5) Nach Anhang XII der Richtlinie zulässige Typgenehmigungen. Geltungsbereich: mit Erdgas oder Flüssiggas betriebene Fremdzündungsmoto-
ren.
(4) Für besondere Motoranwendungen gilt Folgendes:
1. Motoren, die im Bordbetrieb für mehr als eine Motoranwendung vorgesehen sind, sind wie folgt zu behandeln:
a) Wasserfahrzeughilfsmotoren, die Maschinen antreiben, die sowohl den Motoranwendungen III als auch IV
der Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden können, müssen eine Typgenehmigung für jede entsprechen-
de Anwendung gemäß dieser Tabelle besitzen.
b) Wasserfahrzeughauptantriebsmotoren, die zusätzliche Maschinen antreiben, müssen lediglich die für die
jeweilige Art des Hauptantriebes notwendige Typgenehmigung gemäß der Tabelle nach Absatz 3 besitzen,
sofern die Hauptanwendung des Motors der Wasserfahrzeugantrieb ist.
Beträgt der Anteil der Nebenanwendung mehr als 30 Prozent, muss der Motor neben der Typgenehmigung
der Anwendung Hauptantrieb auch eine Typgenehmigung für die Nebenanwendung besitzen.
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
2. Bugstrahlantriebe,
a) direkt oder über Generator mit variabler Drehzahl und Last angetrieben, können den Motoranwendungen I
und IV der Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden,
b) angetrieben über einen Generator mit konstanter Drehzahl, können den Motoranwendungen II, III und IV der
Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden.
3. Die Motoren müssen mit der durch die Typgenehmigung genehmigten Leistung, die auf dem Motor mit der Typ-
kennzeichnung anzugeben ist, installiert sein. Sie müssen aber nicht zwangsläufig Aggregate oder Maschinen
derselben Leistungsaufnahme antreiben. Die Leistung darf durch motorexterne Maßnahmen auf die für die
Anwendung notwendige Leistung reduziert werden.
(5) Für die Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung gilt Folgendes:
1. Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach Absatz 2 Nr. 4, bei Zwischenprüfungen nach
Absatz 2 Nr. 5 und bei Sonderprüfungen nach Absatz 2 Nr. 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die
im Motorparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, Einstellungen und Parameter anhand der vom Her-
steller vorgegebenen Kontrollanleitung. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem typgeneh-
migten Motortyp, der typgenehmigten Motorenfamilie oder der typgenehmigten Motorengruppe übereinstimmt,
kann sie
a) verlangen, dass die Konformität des Motors wiederhergestellt wird, die Typgenehmigung entsprechend der
nach Absatz 3 zu beachtenden Vorschriften geändert wird, oder
b) eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen.
Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt, oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend
geändert, oder zeigen die Messungen, dass die Emissionen die Grenzwerte nicht einhalten, verweigert die
zuständige Behörde die Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder nimmt die technische Zulas-
sung zum Verkehr zurück und verlangt die Rückgabe der bereits ausgestellten Fahrtauglichkeitsbescheinigung
oder erklärt diese für ungültig.
2. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im
Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.
3. Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur unter Beachtung der in der Typgenehmigung beschriebenen Ein-
satzbedingungen und Auflagen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung
festgelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck die für den geneh-
migten Motor angegebenen Werte nicht überschreiten.
4. An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsänderun-
gen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die außerhalb
des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden.
5. An Motoren, die zu einer Motorengruppe gehören, dürfen bei deren Einbau oder Betrieb an Bord Einstellungsän-
derungen oder Modifikationen, die gemäß der Typprüfung zulässig sind, durchgeführt werden.
6. Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorgenommen
wurden, sind diese im Motorparameterprotokoll zu vermerken.
7. Die zuständige Behörde kann für einen Motor, für den eine Typgenehmigung erteilt wurde, den Umfang der Ein-
bau- oder Zwischenprüfung reduzieren. Die gesamte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder
und/oder einen Motor einer Motorenfamilie oder Motorengruppe durchgeführt werden und darf nur reduziert
werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder und/oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie
der untersuchte Zylinder und/oder Motor haben.
(6) Technische Dienste
1. Die Technischen Dienste müssen der Europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompe-
tenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025 : 2000) unter Beachtung der nachfolgenden Bedin-
gungen genügen:
a) Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.
b) Für die Zwecke dieses Paragraphen kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde
Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.
2. Technische Dienste müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie innerhalb der Euro-
päischen Union für Tätigkeiten nach diesem Paragraphen anerkannt sind.
3. Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen der Euro-
päischen Union und dem Drittland als anerkannter technischer Dienst benannt werden.
(7) Kapitel 8a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung gilt nur, sofern in diesem Paragraphen darauf Bezug
genommen wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2493
3. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 8 angefügt:
„Anlage 8
(zu § 19a Abs. 1)
Teil I
Verfahren für die Auswahl einer Motorengruppe
1 Verfahren für die Auswahl einer Motorengruppe
1.1 Die Motorengruppe kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Moto-
ren dieser Gruppen gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten
möglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer
bestimmten Motorengruppe nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden.
1.2 Eine Motorengruppe wird durch weitere nachfolgende grundlegende Kenndaten, zusätzlich zu denen, die für
Motorenfamilien in Anhang I Abschnitt 6 der Richtlinie genannt werden, definiert:
1.2.1 Bohrungs- und Hubdimensionen;
1.2.2 Methoden und Konstruktionsmerkmale der Aufladungs- und Abgassysteme:
– konstanter Druck,
– pulsierendes System;
1.2.3 Konstruktionsmerkmale des Brennraums, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen;
1.2.4 Konstruktionsmerkmale des Kraftstoff-Einspritzsystems, des Kolbens und der Einspritznocke, welche die
Grundcharakteristika bestimmen können, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen, und
1.2.5 maximale Nennleistung pro Zylinder bei der maximalen Nenndrehzahl. Der maximale Bereich der Leistungs-
herabsetzung innerhalb der Motorengruppe muss vom Hersteller deklariert und von der zuständigen Behör-
de genehmigt werden.
1.3 Motoren können nur als zu einer Motorengruppe gehörig betrachtet werden, wenn die in Abschnitt 1.2
genannten Kenndaten für alle relevanten Motoren übereinstimmen. Eine Festlegung als Motorengruppe kann
die zuständige Behörde jedoch akzeptieren, wenn nur eines dieser Kenndaten nicht auf alle Motoren einer
beabsichtigten Motorengruppe zutrifft. Dazu muss der Motorenhersteller in der Beschreibungsmappe nach-
weisen, dass die Abgas- und Partikelemissionen aller Motoren innerhalb der Motorengruppe trotz der Abwei-
chung eines dieser Kenndaten weiterhin die Grenzwerte nach § 19a Abs. 2 Nr. 2 einhalten.
1.4 Die zuständige Behörde kann nachstehende Einstellungen und Modifikationen an Motoren einer Motoren-
gruppe zulassen:
1.4.1 Einstellungen zur Anpassung an die Bordbedingungen:
– Einspritzzeitpunkt zum Ausgleich von unterschiedlichen Kraftstoffeigenschaften,
– Einspritzzeitpunkt zur Optimierung des maximalen Zylinderdrucks,
– unterschiedliche Kraftstoffzufuhr zu den einzelnen Zylindern;
1.4.2 Modifikationen zur Motorenoptimierung für den Einsatzzweck:
– Turbolader,
– Einspritzpumpen-Komponenten:
– Plungerspezifikationen,
– Entlastungsventilspezifikationen,
– Einspritzdüsen,
– Nockenprofile:
– Ein-/Auslassventil,
– Einspritznocke,
– Brennraum.
1.4.3 Veränderungen, die über die vorgenannten Einstellungen und Modifikationen hinausgehen, bedürfen einer
besonderen Begründung des Herstellers und der Zustimmung der zuständigen Behörde.
1.5 Der zuständigen Behörde sind zur Zulassung der in Abschnitt 1.4 genannten Einstellungen und Modifikationen
alle von ihr als notwendig erachteten Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann auch die Wieder-
holung von einzelnen oder allen Teilen der Typprüfung, der Einbau- oder der Zwischenprüfung des Motors
verlangen.
2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
Teil II
Motorparameterprotokoll
0 Allgemeines
0.1 Angaben zum Motor
0.1.1 Fabrikmarke: __________________________________________________________________________________
0.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung: ____________________________________________________________________
0.1.3 Typgenehmigungsnummer: ______________________________________________________________________
0.1.4 Motoridentifizierungsnummer: ____________________________________________________________________
0.2 Dokumentation
Die Motorparameter sind zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf
gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizu-
heften sind.
0.3 Prüfung
Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung1) des Motorenherstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasre-
levanten Komponenten und Motorparameter durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen
nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Motorparameter absehen.
0.4 Dieses Motorparameterprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt
…2) Seiten.
1. Motorparameter
Hiermit wird bescheinigt, dass der geprüfte Motor von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig
abweicht.
1.1 Einbauprüfung
Name und Adresse der prüfenden Stelle: ________________________________________________________________________________________
Name des Prüfers: ______________________________________________________________________________________________________________________
Ort und Datum: __________________________________________________________________________________________________________________________
Unterschrift: ______________________________________________________________________________________________________________________________
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ________________________________________________________________________________
Ort und Datum: ______________________________________________________________________________________________ Siegel
der zuständigen
Unterschrift: __________________________________________________________________________________________________ Behörde
1) Siehe § 19a Abs. 1 Nr. 12.
2) Vom Prüfer auszufüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2495
1.2 n Zwischenprüfung n Sonderprüfung3)
Name und Adresse der prüfenden Stelle: ________________________________________________________________________________________
Name des Prüfers: ______________________________________________________________________________________________________________________
Ort und Datum: __________________________________________________________________________________________________________________________
Unterschrift: ______________________________________________________________________________________________________________________________
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ________________________________________________________________________________
Ort und Datum: ______________________________________________________________________________________________ Siegel
der zuständigen
Unterschrift: __________________________________________________________________________________________________ Behörde
1.2 n Zwischenprüfung n Sonderprüfung3)
Name und Adresse der prüfenden Stelle: ________________________________________________________________________________________
Name des Prüfers: ______________________________________________________________________________________________________________________
Ort und Datum: __________________________________________________________________________________________________________________________
Unterschrift: ______________________________________________________________________________________________________________________________
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ________________________________________________________________________________
Ort und Datum: ______________________________________________________________________________________________ Siegel
der zuständigen
Unterschrift: __________________________________________________________________________________________________ Behörde
1.2 n Zwischenprüfung n Sonderprüfung3)
Name und Adresse der prüfenden Stelle: ________________________________________________________________________________________
Name des Prüfers: ______________________________________________________________________________________________________________________
Ort und Datum: __________________________________________________________________________________________________________________________
Unterschrift: ______________________________________________________________________________________________________________________________
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ________________________________________________________________________________
Ort und Datum:______________________________________________________________________________________________________________________________________________ Siegel
der zuständigen
Unterschrift: __________________________________________________________________________________________________ Behörde
3) Zutreffendes „ankreuzen“.
2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
Anlage
zum Motorparameterprotokoll
Wasserfahrzeugname: Amtliche Schiffsnummer:
w Einbauprüfung w Zwischenprüfung w Sonderprüfung
nach § 19a Abs. 2 Nr. 4 BinSchUO nach § 19a Abs. 2 Nr. 5 BinSchUO nach § 19a Abs. 2 Nr. 6 BinSchUO
Hersteller: …………………………………………………… Motortyp: ……………………………………………………
(Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers) (Motorenfamilie/-gruppe/Herstellerseitige Bezeichnung)
Nennleistung [kW]: ………………… Nenndrehzahl [1/min]: ……………………… Zylinderanzahl: ………………
Verwendungszweck des Motors: …………………………………………………………………………………………………
(Schiffshauptantrieb/Generatorantrieb/Bugstrahlantrieb/Hilfsmotor, usw.)
Typgenehmigungs-Nr.: ………………………………………………… Motorbaujahr: …………………………………
Motoridentifizierungs-Nr.: ……………………………………………… Einbauort: ………………………………………
(Seriennummer/Eindeutige Identifizierungsnummer)
Der Motor und seine abgasrelevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert.
Die Prüfung erfolgte auf Basis der „Anleitung des Motorenherstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevan-
ten Komponenten und Motorparameter“.
A. Bauteilprüfung
Zusätzliche abgasrelevante Bauteile, die in der „Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevan-
ten Komponenten und Motorparameter“ nach § 19a Abs. 1 Nr. 12 nicht aufgeführt sind, sind bitte einzutragen.
Bauteil Ermittelte Bauteilnummer Übereinstimmung1)
Nockenwelle/Kolben w Ja w Nein w Entfällt
Einspritzventil w Ja w Nein w Entfällt
Datensatz/Software-Nr. w Ja w Nein w Entfällt
Einspritzpumpe w Ja w Nein w Entfällt
Zylinderkopf w Ja w Nein w Entfällt
Abgasturbolader w Ja w Nein w Entfällt
Ladeluftkühler w Ja w Nein w Entfällt
w Ja w Nein w Entfällt
w Ja w Nein w Entfällt
w Ja w Nein w Entfällt
B. Sichtprüfung der einstellbaren Merkmale und Motorparameter
Parameter Ermittelter Wert Übereinstimmung1)
Einspritzzeitpunkt, Einspritzdauer siehe Fußnote w Ja w Nein
C. Sichtprüfung des Ansaugsystems und der Abgasanlage
Es wurde eine Sichtkontrolle des Ansaugsystems und der Abgasanlage durchgeführt.
w Es wurden keine Auffälligkeiten festgestellt, die auf Nichteinhaltung der genehmigten Werte
schließen lassen.
D. Bemerkungen: ………………………………………………………………………………………………………………
(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen am eingebauten Motor wurden festgestellt.)
………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………
Name des Prüfers: ………………………………………………………………………………………
Ort und Datum: ……………………………………………………………………………………………
Unterschrift: ………………………………………………………………………………………………
1) Zutreffendes „ankreuzen“.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2497
Artikel 3
Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die
zuletzt durch Artikel 4 Abs. 75 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Die laufenden Nummern 226 bis 2312 werden durch folgende Nummern ersetzt:
„226 Erteilung einer Typgenehmigung § 3 BinSchAbgasV 21 1 826 bis 3 072
§ 8a.04 RheinSchUO 8
227. Änderung einer Typgenehmigung § 3 BinSchAbgasV 21
§ 8a.05 RheinSchUO 8
2271 nach einer Prüfung 165 bis 977
2272 für mehrere Genehmigungen gleichzeitig 175
aufgrund desselben Sachverhalts
227a Entziehung einer Typgenehmigung § 3 BinSchAbgasV 21 wie 226
§§ 8a.10, 8a.11 RheinSchUO 8
228. Prüfung der Konformität der Produktion § 3 BinSchAbgasV 21
(Anfangsbewertung)
§ 8a.09 RheinSchUO 8
2281 mit Verwaltungspersonal 802
2282 mit technischen Diensten 400
229. Prüfung der Übereinstimmung der § 3 BinSchAbgasV 21
Produktion mit der erteilten Typ- § 8a.10 RheinSchUO 8
genehmigung, wenn
2291 Verstöße gegen Mitteilungspflichten 200
festgestellt werden
2292 Abweichungen von Typgenehmigungen 842
festgestellt werden
2293 Regelmäßige Überprüfungen der 802
Konformität der Produktion
230 Prüfung von Abweichungen bei Einbau-, § 19a Abs. 5 BinSchUO 7 460 bis 1 190
Zwischen- oder Sonderprüfungen
§ 8a.11 RheinSchUO 8
231. Prüfung und Anerkennung § 19a Abs. 6 BinSchUO 7
§ 8a.12 RheinSchUO 8
2311 technischer Dienste 1 603
2312 von Prüfstellen 401
2313. Verlängerung der Anerkennung § 19a Abs. 6 BinSchUO 7
§ 8a.12 RheinSchUO 8
23131 technischer Dienste 200
23132 von Prüfstellen 100“.
2. Nummer 7 des Fundstellenverzeichnisses wird wie folgt gefasst:
„7 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) – BinSchUO“.
3. Nach Nummer 20 des Fundstellenverzeichnisses wird folgende Nummer 21 eingefügt:
„21 Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) – BinSchAbgasV“.
2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. August 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2499
Erste Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Vom 22. August 2005
Auf Grund des § 13 des Zweiten Buches Sozialgesetz- Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den
buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind.
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzel-
2955) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft fall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monat-
der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesund- lich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzuset-
heit und Soziale Sicherung: zen.“
3. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:
Artikel 1
„§ 2a
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom
20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) wird wie folgt geän- Berechnung
dert: des Einkommens aus selbständiger Arbeit,
Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft
1. In § 1 Abs. 1 werden nach Nummer 6 der Punkt durch (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selb-
ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 bis 9 ständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und
angefügt: Forstwirtschaft ist vom Arbeitseinkommen im Sinne
„7. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch aus-
Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 zugehen. Welche Einnahmen zum Einkommen aus
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selb-
Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie ver- ständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13
wendet wird, Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung
8. Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürf- im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt. Soweit eine
tigen, soweit es nachweislich an das nicht im Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich
Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige ist, ist zur Bestimmung des Arbeitseinkommens von
Kind weitergeleitet wird, den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpau-
9. bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebens- schale in Höhe von 20 Prozent abzusetzen.
jahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus (2) Das Einkommen ist für das Kalenderjahr zu
Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berech-
Euro monatlich nicht übersteigen.“ nungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel
des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen
2. § 2 wird wie folgt geändert: zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur wäh-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: rend eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Ein-
kommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn
„§ 2 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des
Berechnung des Einkommens Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den
aus nichtselbständiger Arbeit“. genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht.
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „des Ein- (3) Als Einkommen ist ein Betrag anzusetzen, der
kommens“ die Wörter „aus nichtselbständiger auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und
Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetz- unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes
buch)“ eingefügt. im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und
c) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge- geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rah-
fügt: men des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu
erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben
„Hierzu zählen auch Einnahmen, die an einzelnen zu errechnen ist.
Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen
Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.“ (4) Soweit über die Gewährung von Leistungen
zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig ent-
„(3) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat schieden wurde, ist bei der abschließenden Entschei-
an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Ab- dung als Einkommen der vom Finanzamt für das
weichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksich-
Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des tigen.
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
§ 2b tigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungs-
kilometer der kürzesten Straßenverbin-
Berechnung
dung,
des Einkommens in sonstigen Fällen
soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige
Für die Berechnung des Einkommens aus Einnah- nicht höhere notwendige Ausgaben nach-
men, die nicht unter die §§ 2 und 2a fallen, ist § 2 ent- weist.“
sprechend anzuwenden.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Sofern die Berücksichtigung des Pausch-
4. § 3 wird wie folgt geändert:
betrags nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b im Ver-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt gleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren
geändert: öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkos-
ten unangemessen hoch ist, sind nur diese als
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
Pauschbetrag abzusetzen.“
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
„3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für
die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 „§ 6
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Übergangsregelung
Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit
Die §§ 1 bis 3 in der bis zum 30. September 2005
a) monatlich ein Sechzigstel der steuer- geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden und
rechtlichen Werbungskostenpauscha- die §§ 2a und 2b sind nicht anzuwenden für Bewilli-
le (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a gungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten
des Einkommensteuergesetzes) als Buches Sozialgesetzbuch), die vor dem 1. Oktober
mit seiner Erzielung verbundene not- 2005 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme
wendige Ausgaben, einer Erwerbstätigkeit.“
b) zusätzlich bei Benutzung eines Kraft-
fahrzeuges für die Fahrt zwischen Artikel 2
Wohnung und Arbeitsstätte für Weg-
strecken zur Ausübung der Erwerbstä- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Berlin, den 22. August 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2501
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung
Vom 22. August 2005
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des im Unternehmen umsetzen; das An- und Abfahren
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I von Anlagen organisieren und überwachen; den Wert-
S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und erhalt von Materialien und Produkten bei Transport
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des und Lagerung sicherstellen sowie Roh-, Hilfs- und
Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit Betriebsstoffe disponieren; bei der Entwicklung von
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbei-
ten und den kontinuierlichen Verbesserungsprozess
mitgestalten;
§1
Ziel der Prüfung 2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Roh-,
und Bezeichnung des Abschlusses Hilfs- und Betriebsstoffen planen und an der Planung
und Umsetzung neuer Produktionsprozesse mitwir-
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungs-
ken; Kostenentwicklung überwachen und auf einen
prüfungen zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften
wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und
Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung nach
Beschaffung von Apparaten, Anlagen und Einrichtun-
den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen berufli-
gen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben
chen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen
planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die
Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den beteilig-
zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industrie- ten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwa-
meisterin – Fachrichtung Papiererzeugung und damit die chen; die Einhaltung von Arbeitsschutz-, Umwelt- und
Befähigung: Gesundheitsvorschriften gewährleisten; Mitarbeiter,
Mitarbeiterinnen und beteiligte betriebliche Bereiche
1. in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Bran-
rechtzeitig und angemessen informieren;
chenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen
und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-,
3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unter-
Organisations- und Führungsaufgaben wahrzuneh-
nehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Be-
men und
rücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach betriebs-
2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwä-
Produktion, auf sich verändernde Strukturen der gung ihrer individuellen Eignung, Kompetenz und
Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga- Interessen zuordnen; sie zu selbstständigem, verant-
nisationsentwicklung, der Personalführung und -ent- wortlichem Handeln anleiten, motivieren und an Ent-
wicklung flexibel einzustellen sowie den technisch- scheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des
organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzuge- Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwir-
stalten. ken; Gruppen betreuen und moderieren; die zielorien-
tierte Kooperation und Kommunikation zwischen und
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali-
mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den
fikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang ste-
Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern;
hende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer
die Beurteilung einzelner und einer Gruppe durchfüh-
Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papierer-
ren und entsprechende Personalentwicklungsmaß-
zeugung wahrnehmen zu können:
nahmen veranlassen; die Innovationsbereitschaft der
1. Produktionsabläufe überwachen; über den Einsatz Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern; neue Mitar-
der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und beiter und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche
deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleis- einführen; die Ausbildung der zugeteilten Auszubil-
ten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitäts- denden verantworten; Qualitäts- und Umweltmana-
vorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und gementziele kontinuierlich umsetzen sowie Qualitäts-
Behebung von Betriebsstörungen einleiten und die bewusstsein, Umweltbewusstsein und Kundenorien-
bedarfsgerechte Energieversorgung im Betrieb sichern; tierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern.
die Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunk-
ten gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
entsprechender Vorschriften, Verordnungen und Nor- kannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
men einrichten; technologische Weiterentwicklungen Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung.
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
§2 (3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften
Umfang der Industriemeisterqualifikation
Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin –
und Gliederung der Prüfung
Fachrichtung Papiererzeugung gemäß § 1 Abs. 3 haben.
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/ (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2
zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
erzeugung umfasst: zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig-
2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, keit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung
3. Handlungsspezifische Qualifikationen. rechtfertigen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord- §4
nung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die
nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach (1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basis-
§ 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwer- qualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu
tig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn prüfen:
der letzten Prüfungsleistung vorzulegen. 1. Rechtsbewusstes Handeln;
(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur 2. Betriebswirtschaftliches Handeln;
Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papierer-
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommuni-
zeugung gliedert sich in die Prüfungsteile:
kation und Planung;
1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
4. Zusammenarbeit im Betrieb;
2. Handlungsspezifische Qualifikationen. 5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und techni-
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in scher Gesetzmäßigkeiten.
Form von anwendungsbezogenen Aufgaben gemäß § 4 (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
zu prüfen. soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen pra-
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist in Form von xisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschrif-
zwei handlungsspezifischen integrierten schriftlichen ten berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeits-
Situationsaufgaben sowie einer komplexen praxisbezo- bedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter
genen Aufgabenstellung, die in Form von schriftlichen arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie den
Präsentationsunterlagen anzufertigen ist, und einer münd- Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz nach recht-
lichen Präsentation dieser Unterlagen einschließlich lichen Grundlagen zu gewährleisten sowie die Zusam-
eines Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen. menarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicher-
zustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
tionsinhalte geprüft werden:
§3
1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
Zulassungsvoraussetzungen Bestimmungen bei der Gestaltung individueller
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber- Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-
greifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol- beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
gendes nachweist: Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des
Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf, der der papier- und 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-
zellstofferzeugenden Industrie zugeordnet werden sungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte
kann, und danach eine mindestens einjährige Berufs- betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
praxis oder 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach der Arbeitsförderung;
eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 4. Berücksichtigen arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen
und außerbetrieblichen Institutionen;
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische
Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach- 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
weist: insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-
schutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung
1. die Ablegung des Prüfungsteils „Fachrichtungsüber- und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des
greifende Basisqualifikationen“, die nicht länger als Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
fünf Jahre zurückliegt, und
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-
dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-
Jahr Berufspraxis. tung sowie des Datenschutzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2503
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han- 1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebs- Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe-
wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezo- ges und unter Berücksichtigung persönlicher und
gener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaft- sozialer Gegebenheiten;
liche Zusammenhänge aufzeigen zu können. Es sollen
Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswir- 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von
kungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-
und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von
nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirt- Maßnahmen zu deren Verbesserung;
schaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können fol- das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin- 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks- rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-
kungen; 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
einschließlich von Vereinbarungen entsprechender
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-
Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und
bau- und Ablauforganisation;
Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick- zu fördern;
lung;
6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
4. Nutzen von Methoden der Entgeltfindung und Anwen- Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
den von Methoden der kontinuierlichen betrieblichen Probleme und sozialer Konflikte.
Verbesserung;
(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwissen-
5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll die
Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver- Fähigkeit nachgewiesen werden, naturwissenschaftliche
fahren. und technische Grundlagen zur Lösung technischer Pro-
(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der bleme einbeziehen sowie mathematische, physikalische,
Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähig- chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten
keit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analy- zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis
sieren, planen, dokumentieren und transparent machen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende
zu können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechniken 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-
einsetzen sowie Präsentationstechniken anwenden zu schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf
können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati- Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf
onsinhalte geprüft werden: Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxidations-
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen,
und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotech-
Bewerten visualisierter Daten; nischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs-
und Steuerungsvorgängen;
2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho-
den sowie deren Anwendungsmöglichkeiten; 2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im
Betrieb sowie Beachtung der damit zusammenhän-
3. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,
genden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
Statistiken, Tabellen und Diagrammen;
4. Anwenden von Projektmanagementmethoden; 3. Berechnen betriebs- und förderungstechnischer Grö-
ßen bei Belastungen und Bewegungen;
5. Auswählen und Anwenden von Informations- und
Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes 4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchfüh-
entsprechender Informations- und Kommunikations- ren von einfachen statistischen Berechnungen sowie
mittel; ihre graphische Darstellung.
6. Anwenden von Präsentationstechniken. (7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufga-
ben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbe-
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ reichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betra-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhän- gen, für jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten.
ge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf
die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene (8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-
Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam- fungsleistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten
menarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leis- Prüfungsbereichen eine mangelhafte Prüfungsleistung
tungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche
fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer
lösen sowie Führungsgrundsätze berücksichtigen und ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht
angemessene Führungstechniken anwenden zu können. diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungs-
geprüft werden: teilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten dau-
2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
ern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung mess-, steuerungs- und regelungstechnischen Einrich-
und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu tungen Produktionsprozesse bewerten, steuern und opti-
einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die mieren zu können. In diesem Rahmen können folgende
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt Qualifikationsinhalte geprüft werden:
gewichtet.
1. Einsetzen von Steuerungs- und Regelungssystemen
zur Prozessoptimierung;
§5
2. Bewerten und Optimieren des Einsatzes von Messein-
Handlungsspezifische Qualifikationen richtungen;
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika- 3. Darstellen und Optimieren von Steuerungs- und
tionen“ umfasst die Handlungsbereiche: Regelungsprozessen;
1. Papiertechnologie; 4. Organisieren von Maßnahmen zur Behebung von Stö-
rungen.
2. Führung und Organisation;
(5) Der Handlungsbereich „Führung und Organisation“
3. Spezialisierungsgebiete. gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
(2) Der Handlungsbereich „Papiertechnologie“ gliedert 1. Personalführung;
sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
2. Personalentwicklung;
1. Verfahrenstechnik und Anlagentechnik;
3. Projektmanagement;
2. Prozessleittechnik.
4. Betriebsorganisation und Kostenwesen;
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrenstechnik 5. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
und Anlagentechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
werden, verfahrenstechnische Prozesse bei der Herstel- 6. Qualitätsmanagement.
lung von Papier- und Zellstoffprodukten unter Berück- (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“
sichtigung des ökonomischen Einsatzes von Werkstof- soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einset-
fen, von Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes, zen, führen und beurteilen zu können. In diesem Rahmen
der Anlagensicherheit sowie der Qualitätssicherung pla- können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
nen, organisieren und überwachen zu können. Dazu
gehört, Zusammenhänge im verfahrenstechnischen Pro- 1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quanti-
zess erkennen und geeignete Maßnahmen zur Prozess- tativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung tech-
optimierung einleiten zu können. Beim Einsatz neuer nischer und organisatorischer Veränderungen;
Maschinen und Anlagenteile sollen die Auswirkungen auf 2. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitar-
den Produktionsprozess erkannt und bei Abweichungen beiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und
von den Produktionsparametern geeignete Maßnahmen Bedürfnisse sowie der betrieblichen Anforderungen;
eingeleitet werden können. In diesem Rahmen können
3. Anwenden von Führungsmethoden und -instrumen-
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
ten zur Durchführung betrieblicher Aufgaben und zum
1. Koordinieren und Optimieren des Anfahrens, Betrei- Lösen von Problemen und Konflikten;
bens und Abstellens von Anlagen;
4. Sicherstellen der schichtübergreifenden Informations-
2. Optimieren des laufenden Produktionsprozesses weitergabe;
unter Berücksichtigung technischer, qualitativer, 5. Vermitteln von Informationen und Anweisungen der
organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Vorga- Betriebsleitung;
ben;
6. Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedingungen
3. Beurteilen der Eigenschaften von Roh-, Faser- und für eine effiziente Kommunikation in der Gruppe;
Hilfsstoffen sowie Berücksichtigen von Auswirkungen
und Anforderungen bei deren Einsatz; 7. Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Be-
sprechungen.
4. Beurteilen von Faserstoffgemischen hinsichtlich ihrer
Eigenschaften und Mengenanteile; (7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwick-
lung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter
5. Bestimmen von Volumenströmen; Berücksichtigung der Qualifikationsanforderungen des
6. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Apparaten, Betriebes und der Qualifikationsbedürfnisse des Einzel-
Maschinen, Anlagenteilen, technischen Hilfseinrich- nen geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Ent-
tungen, Energien, Roh-, Faser- und Hilfsstoffen unter wicklung des Personals vorschlagen und durchführen zu
Beachtung technischer und wirtschaftlicher Vorga- können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-
ben; onsinhalte geprüft werden:
7. Beurteilen der Auswirkungen von Produktionsprozes- 1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quanti-
sen auf die Umwelt und Sicherstellen von Umwelt- tativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berück-
schutzmaßnahmen; sichtigung gegenwärtiger Anforderungen sowie
zukünftiger technischer, organisatorischer und perso-
8. Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur nenbezogener Veränderungen;
Behebung von Störungen.
2. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnah-
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Prozessleittechnik“ men zur Qualifizierung und Motivation der Mitarbeiter
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Hilfe von und Mitarbeiterinnen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2505
3. Überprüfen der Ergebnisse von Qualifizierungsmaß- 4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit
nahmen sowie Fördern betrieblicher Maßnahmen der umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden
Personalentwicklung. Betriebsmitteln, Einrichtungen und Werkstoffen;
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanagement“ 5. Vorschlagen, Planen, Einleiten und Überprüfen von
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden des Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes
Projektmanagements auswählen und anwenden zu kön- sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen;
inhalte geprüft werden:
6. Sicherstellen des Informationsaustausches über
1. Auswählen und Strukturieren von Projektgruppen; arbeitsschutz-, gesundheits- und umweltrelevante
2. Anwenden von Instrumenten zur Projektplanung und Vorgänge.
-durchführung; (11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-
3. Moderieren und Steuern von Projektgruppen; ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Metho-
den und Techniken zur Optimierung des qualitätsbe-
4. Durchführen von Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Mach-
wussten Handelns und zur Weiterentwicklung des
barkeitsstudien und Projektcontrolling;
betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden zu kön-
5. Dokumentieren von Projektergebnissen. nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebsorganisa- inhalte geprüft werden:
tion und Kostenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen 1. Umsetzen von Kundenforderungen in Qualitätsziele
werden, Methoden und Techniken zur Organisation und und Qualitätsvorgaben;
Optimierung von Arbeitsabläufen anwenden zu können.
Dazu gehört, Kostenverantwortung zu übernehmen. In 2. Berücksichtigen betrieblicher Vorgaben und Quali-
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte tätsnormen sowie Sicherstellen der Einhaltung im
geprüft werden: eigenen Verantwortungsbereich;
1. Anwenden von Methoden und Instrumenten zur 3. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter
Arbeitsplatzbeschreibung und -analyse; und Mitarbeiterinnen;
2. Optimieren der Schichtorganisation unter Berücksich- 4. Beschreiben und dokumentieren betrieblicher Pro-
tigung betriebswirtschaftlicher Faktoren; zesse und Vorbereiten von Überprüfungen (Audits)
und Zertifizierungen;
3. Anwenden von Methoden und Instrumenten zur Ana-
lyse und Optimierung von organisatorischen Abläu- 5. Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanagements
fen; zu kontinuierlichen Qualitäts- und Prozessverbesse-
4. Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen des rungen.
betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Kos- (12) Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“
tenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger- und Prozess- soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berück-
kostenrechnung; sichtigung produktbezogener sowie anlagen- und ver-
5. Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebser- fahrenstechnischer Unterschiede, in einem der nachfol-
gebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen; gend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte eine
betriebliche Aufgabenstellung analysieren, strukturieren,
6. Anwenden von Kalkulationsverfahren; darstellen und einer begründeten Lösung zuführen zu
7. Durchführen von Kostenkontrollen; können. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
8. Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflussung. nehmerin bestimmt einen der nachfolgend genannten
Wahlqualifikationsschwerpunkte, in dem geprüft werden
(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- soll:
und Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestim- 1. Graphische Papiere;
mungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung 2. Technische Papiere und Spezialpapiere;
sicherstellen zu können. Dazu gehört, den Arbeitsschutz
zu gewährleisten, Störungen zu erkennen und zu analy- 3. Verpackungspapiere, Karton und Pappe;
sieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder 4. Hygienepapiere;
Beseitigung einzuleiten. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
sollen zu arbeits-, umwelt- und gesundheitsbewusstem 5. Zellstoff.
Verhalten und Handeln angeleitet werden können. In die- Im Rahmen des bestimmten Qualifikationsschwerpunktes
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge- können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
prüft werden:
a) Planen und Organisieren des Einsatzes der Produk-
1. Überprüfen und Gewährleisten der Anlagensicherheit tionsfaktoren,
und Überwachen der Einhaltung der Vorschriften des
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes; b) Optimieren des Einsatzes von Roh- und Hilfsstoffen
unter Beachtung von Substitutionsmöglichkeiten,
2. Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitar-
beiterinnen im Hinblick auf Arbeits-, Umwelt- und c) Überwachen, Steuern und Optimieren des Produk-
Gesundheitsschutz; tionsprozesses unter Berücksichtigung von Qualität
und Kosten,
3. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der
Anlagensicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Ge- d) Beurteilen von chemischen, mechanischen und steue-
sundheitsschutzes; rungstechnischen Abläufen,
2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
e) Ergreifen von Maßnahmen zur Kosten- und Leistungs- gewichtet. In der praxisbezogenen Aufgabenstellung
beeinflussung. gemäß Absatz 14 besteht keine Möglichkeit einer münd-
lichen Ergänzungsprüfung.
(13) In den Handlungsbereichen „Papiertechnologie“
sowie „Führung und Organisation“ ist unter Berücksichti-
gung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikatio- §6
nen in Form von je einer schriftlichen Situationsaufgabe Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
zu prüfen. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil-
dass die Qualifikationsschwerpunkte aus den jeweiligen nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung
Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 min- im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisquali-
destens einmal thematisiert werden. Kern der Situations- fikationen“, in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prü-
aufgabe im Handlungsbereich „Papiertechnologie“ sind fungsteils und in den schriftlichen Situationsaufgaben im
mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ frei-
dieses Handlungsbereiches. Qualifikationsschwerpunkte stellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstel-
des Handlungsbereiches „Führung und Organisation“ lung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Kern staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit
und Organisation“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifi- Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der ent-
kationsschwerpunkte dieses Handlungsbereiches. Quali- sprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung
fikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches „Papier- entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im Hand-
technologie“ sind mit etwa einem Drittel integrativ einzu- lungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ gemäß § 5 Abs. 14
beziehen Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der ist nicht zulässig.
Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei
Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden.
§7
(14) Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ Bewerten der Prüfungsteile
ist in Form einer komplexen praxisbezogenen Aufgaben- und Bestehen der Prüfung
stellung, für die schriftliche Präsentationsunterlagen
anzufertigen sind und einer mündlichen Präsentation die- (1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende
ser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs zu Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Quali-
prüfen. Die Aufgabenstellung kann alle Qualifikationsin- fikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
halte gemäß § 5 umfassen. Mit den Präsentationsunterla- (2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende
gen und in der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arithme-
nachgewiesen werden, die Aufgabenstellung erfassen, tischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in
darstellen, beurteilen und lösen zu können. Im Fachge- den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
spräch sollen weiterführende Fragestellungen dazu
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
beantwortet werden können. Der Umfang der schriftli-
tionen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der
chen Präsentationsunterlagen soll höchstens 20 Seiten
Punktebewertungen der Leistungen in den Situationsauf-
betragen. Als Bearbeitungszeit für die Erstellung der Prä-
gaben sowie in der Aufgabenstellung zu bilden.
sentationsunterlagen stehen dem Prüfungsteilnehmer
oder der Prüfungsteilnehmerin höchstens 90 aufeinan- (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prü-
derfolgende Kalendertage zur Verfügung. Die Präsenta- fungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikatio-
tionsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss mindes- nen“ in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichen-
tens 21 Kalendertage vor der Präsentation zur Verfügung de Leistungen sowie im Prüfungsteil „Handlungsspezi-
zu stellen. Die Form der Präsentation und der Einsatz fische Qualifikationen“ in den Situationsaufgaben und in
sachgerechter Präsentationstechniken stehen dem Prü- der Aufgabenstellung jeweils mindestens ausreichende
fungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die Leistungen erbracht wurden.
Prüfungszeit für die Präsentation und das Fachgespräch (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
beträgt insgesamt höchstens 45 Minuten. Die Präsentati- gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anla-
on soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die einzelnen ge 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind
Prüfungsgebiete der praxisbezogenen Aufgabenstellung die in den Prüfungsteilen „Fachrichtungsübergreifende
sind wie folgt zu gewichten: Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Quali-
a) schriftliche Präsentationsunterlagen 30 Prozent, fikationen“ erzielten Noten sowie die Punktebewertun-
gen in den einzelnen Prüfungsbereichen gemäß § 4 sowie
b) mündliche Präsentation 20 Prozent, die Punktebewertungen in den Situationsaufgaben und
c) Fachgespräch 50 Prozent. der Aufgabenstellung einzutragen. Im Fall der Freistel-
lung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung
(15) Wurde in nicht mehr als einer Prüfungsleistung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prü-
gemäß Absatz 13 eine mangelhafte Prüfungsleistung fung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der
erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu- berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2
bieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender Prüfungs- Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.
leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän-
zungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minu- §8
ten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis-
tung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden Wiederholung der Prüfung
zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal
die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt wiederholt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2507
(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung
sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine
Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils, zur Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur
Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung bis zum 28. Februar 2006 die Anwendung der
Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den Situations- bisherigen Vorschriften beantragt werden.
aufgaben und der Aufgabenstellung zu befreien, wenn
die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten § 10
Leistungen ausgereicht haben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.
§9 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
Übergangsvorschriften anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeu-
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Au- gung vom 22. September 1982 (BGBl. I S. 1340), zuletzt
gust 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geändert durch Artikel 1 Nr. 10 und Artikel 2 der Verord-
geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), außer Kraft.
Bonn, den 22. August 2005
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
…………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung
Herr/Frau ……………………………………………………………………………………………………………………………
geboren am ……………………………………………… in …………………………………………………………………
hat am …………………………………………………… die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2501)
bestanden.
Datum ……………………………………………………
Unterschrift ………………………………………………
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2509
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
…………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung
Herr/Frau ……………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………………
geboren am ……………………………………………… in …………………………………………………………………
hat am …………………………………………………… die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2501) mit folgenden Ergebnissen1) bestan-
den:
1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ……………………………………………………………………………………………………
2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
Note
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ……………………
Prüfungsbereiche: Punkte
Rechtsbewusstes Handeln ……………………
Betriebswirtschaftliches Handeln ……………………
Anwenden von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung ……………………
Zusammenarbeit im Betrieb ……………………
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher
und technischer Gesetzmäßigkeiten ……………………
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ……………………
in ………………………………vor ……………………………abgelegte Prüfung in dem Prüfungsbereich …………………………
freigestellt.“)
Note
II. Handlungsspezifische Qualifikationen ……………………
Punkte
1. Situationsaufgabe im Handlungsbereich
„Papiertechnologie“ ……………………
2. Situationsaufgabe im Handlungsbereich
„Führung und Organisation“ ……………………
3. Aufgabenstellung im Handlungsbereich
„Spezialisierungsgebiete“ mit dem
Wahlqualifikationsschwerpunkt ……………………1)
…………………………………………
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ……………………
in ………………………………vor ……………………………abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe …………………………
freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am …………………………… in …………………………
vor ………………………………………………… erbracht.
Datum ……………………………………………………
Unterschrift ………………………………………………
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Bei der Ermittlung der Punktzahl sind die Punktebewertungen wie folgt zu gewichten: schriftliche Präsentationsunterlagen 30 Prozent, mündliche
Präsentation 20 Prozent, Fachgespräch 50 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2511
Anordnung
des Bundespräsidenten
über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung
von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums des Innern
Vom 22. August 2005
I.
Nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) ordne ich an:
Die Ausübung der Befugnis zum Erlass von Bestimmungen über die Dienst-
kleidung für
1. die Inspekteurin oder den Inspekteur der Bundespolizei,
2. die Inspekteurin oder den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
und
3. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundesminis-
terium des Innern
wird der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Innern übertragen.
II.
Die Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen
für die Dienstkleidung von Beamten des Bundesministeriums des Innern in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-12-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung und die Anordnung des Bundespräsidenten über die Fest-
setzung von Amtsbezeichnungen und Bestimmungen für Dienstkleidung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-12-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung werden aufgehoben.
Berlin, den 22. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Innern
Schily
2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
Bekanntmachung
einer Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 12. Juli 2005
Die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen des Bundestages während oder nach
Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deut- Beendigung der Mitgliedschaft bestimm-
schen Bundestages) in der Fassung der Bekanntma- te Tätigkeiten übertragen oder Vermö-
chung vom 18. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 147), gensvorteile zugewendet werden sollen;
zuletzt geändert durch Beschluss vom 12. September
„6. Beteiligungen an Kapital- oder Perso-
2002, Bekanntmachung vom 17. September 2002
nengesellschaften, wenn dadurch ein
(BGBl. I S. 3759), werden mit Inkrafttreten des Sechsund-
wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf
zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordneten-
ein Unternehmen begründet wird. Die
gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482) wie folgt
Grenzen der Anzeigepflicht legt der Prä-
geändert:
sident in den gemäß Absatz 4 zu erlas-
senden Ausführungsbestimmungen fest.“
1. § 1 wird wie folgt geändert:
dd) Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die
„1. die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit;“. gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 5 anzeigepflichtig sind,
ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzu-
bb) Die Nummer 4 wird aufgehoben und in der
geben, wenn diese im Monat den Betrag von
Nummer 3 das Semikolon am Ende durch
1 000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10 000
einen Punkt ersetzt.
Euro übersteigen. Zu Grunde zu legen sind hier-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobe-
träge unter Einschluss von Entschädigungs-,
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
Ausgleichs- und Sachleistungen.“
„Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich
d) Folgender Absatz 4 wird neu eingefügt:
verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich die
folgenden Tätigkeiten und Verträge, die wäh- „(4) Der Präsident erlässt Ausführungsbestim-
rend der Mitgliedschaft im Bundestag aus- mungen über Inhalt und Umfang der Anzeige-
geübt oder aufgenommen werden bzw. wirk- pflicht, nachdem er dem Präsidium und den Frak-
sam sind, anzuzeigen:“. tionsvorsitzenden Gelegenheit zur Stellungnah-
me gegeben hat.“
bb) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
e) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 Satz 1
„1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Man-
und folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
dat, die selbstständig oder im Rahmen
eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt „Der Präsident kann in diesen Fällen in den Aus-
werden. Darunter fallen z. B. die Fortset- führungsbestimmungen festlegen, dass die An-
zung einer vor der Mitgliedschaft ausge- zeigepflicht so zu erfüllen ist, dass die in Satz 1
übten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu
Vertretungs-, Gutachter-, publizistische kann er insbesondere vorsehen, dass statt der
und Vortragstätigkeiten. Die Anzeige- Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbe-
pflicht für die Erstattung von Gutachten, zeichnung anzugeben ist.“
für publizistische und Vortragstätigkeiten f) Folgender neue Absatz 6 wird angefügt:
entfällt, wenn die Höhe der jeweils ver-
einbarten Einkünfte den Betrag von „(6) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind
1 000 Euro im Monat oder von 10 000 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
Euro im Jahr nicht übersteigt;“. Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundes-
tag sowie nach Eintritt von Änderungen oder
cc) Die Nummern 4 bis 6 werden wie folgt Ergänzungen während der Wahlperiode dem Prä-
gefasst: sidenten einzureichen.“
„4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes
oder eines sonstigen leitenden oder 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
beratenden Gremiums eines Vereins,
Verbandes oder einer ähnlichen Orga- „§ 3
nisation sowie einer Stiftung mit nicht Veröffentlichung
ausschließlich lokaler Bedeutung;
Die Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
„5. das Bestehen bzw. der Abschluss von Nr. 1 bis 6 werden im Amtlichen Handbuch und auf
Vereinbarungen, wonach dem Mitglied den Internetseiten des Deutschen Bundestages
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2513
veröffentlicht. Die Angaben gemäß § 1 Abs. 3 über einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene
Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass Mitglied des Bundestages an Sitzungen im Rahmen
bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sach- dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle eines betroffe-
verhalt jeweils eine von drei Einkommensstufen aus- nen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stellvertreter
gewiesen wird. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2
regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenord- unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der
nung von 1 000 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte Präsident seine Pflichten nach den Verhaltensregeln
bis 7 000 Euro und die Stufe 3 Einkünfte über 7 000 verletzt hat, hat sein Stellvertreter nach den Vor-
Euro. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als schriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren.
solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines
Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer (4) Das Präsidium kann gegen das Mitglied des
Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet Bundestages, das seine Anzeigepflicht verletzt hat,
und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröf- nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festset-
fentlicht.“ zen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich
nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem
2a. In § 4 Abs. 5 Buchstabe b wird die Angabe „(§ 1 Grad des Verschuldens. Es kann bis zur Höhe der
Abs. 3)“ durch die Angabe „(§ 1 Abs. 4)“ ersetzt. Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung
festgesetzt werden. Der Präsident führt die Festset-
zung aus. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds
3. In § 6 werden die Wörter „beruflich oder auf Honorar-
kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 31
basis“ durch das Wort „entgeltlich“ ersetzt.
Satz 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entspre-
chend.
3a. In § 7 werden die Wörter „aus diesem Abschnitt“
durch die Wörter „nach diesen Verhaltensregeln“ (5) In Fällen des § 44a Abs. 3 des Abgeordneten-
ersetzt. gesetzes leitet der Präsident nach Anhörung des
betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher
4. § 8 wird wie folgt gefasst: und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung
„§ 8 auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im
Sinne des § 44a Abs. 2 Satz 3 des Abgeordnetenge-
Verfahren setzes auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfs-
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mit- weise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleis-
glied des Bundestages seine Pflichten nach den Ver- tung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnah-
haltensregeln verletzt hat, holt der Präsident men nach diesem Absatz setzen voraus, dass der
zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils
Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Präsident
Er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur
Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sach- Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlan-
verhalts verlangen und den Vorsitzenden der Frakti- gen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses
on, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt
bitten. sich nach der Überzeugung des Präsidenten, dass
eine unzulässige Zuwendung nach § 44a Abs. 2 des
(2) Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsi- Abgeordnetengesetzes vorliegt, teilt er das Ergebnis
denten, dass ein minder schwerer Fall bzw. leichte der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzen-
Fahrlässigkeit vorliegt (z. B. Überschreitung von An- den der Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach
zeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Ver-
Ansonsten teilt der Präsident das Ergebnis der Über- stoß gegen § 44a Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes
prüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der vorliegt. Der Präsident macht den Anspruch gemäß
Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung § 44a Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes im Wege
des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen eines Verwaltungsaktes geltend. Die Feststellung,
die Verhaltensregeln vorliegt. Die Feststellung des dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten
Präsidiums, dass ein Mitglied des Bundestages nach dem Abgeordnetengesetz verletzt hat, wird
seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 44a des
hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffent-
§ 44a des Abgeordnetengesetzes als Drucksache licht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht
veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Bundes-
nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des tages veröffentlicht. Absatz 3 gilt entsprechend.“
Bundestages veröffentlicht.
(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverlet-
zung gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen 5. § 9 wird aufgehoben.
Berlin, den 12. Juli 2005
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Wo l f g a n g T h i e r s e
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung
von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005
Vom 19. August 2005
Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des
Investitionszulagengesetzes 2005 vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2484) wird
hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemein-
schaften die nach § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I
S. 2484) erforderliche Genehmigung am 4. Juli 2005 erteilt hat und die Verord-
nung damit mit Wirkung von diesem Tag in Kraft getreten ist.
Berlin, den 19. August 2005
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
G. Nolde
Bekanntmachung
über das vollständige Inkrafttreten des Investitionszulagengesetzes 2005
Vom 19. August 2005
Nach § 10 Satz 2 des Investitionszulagengesetzes 2005 vom 17. März 2004
(BGBl. I S. 438, 2005 I S. 1059) wird hiermit in Ergänzung der Bekanntmachung
vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 1059) bekannt gemacht, dass die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften die nach § 10 Satz 1 des Investitionszulagenge-
setzes 2005 erforderliche Genehmigung nunmehr vollständig erteilt hat, und
zwar
1. am 17. Juni 2005 für Investitionsvorhaben
bezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarer-
zeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft fallen (Anlage 1 Nr. 5 des Investitions-
zulagengesetzes 2005) sowie
2. am 4. Juli 2005 für Investitionsvorhaben
von mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der „Leitlinien der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von
Unternehmen in Schwierigkeiten“ vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244
S. 2) beziehungsweise vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000
Nr. C 121 S. 29), die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage einer
Genehmigungsentscheidung für eine Umstrukturierungsbeihilfe implemen-
tieren, der auf den genannten „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Bei-
hilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkei-
ten“ vom 8. Juli 1999 basiert und die Genehmigungsentscheidung nicht aus-
drücklich eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005
einbezieht.
Das Investitionszulagengesetz 2005 ist damit vollständig in Kraft getreten.
Berlin, den 19. August 2005
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
G. Nolde
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung
von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005
Vom 19. August 2005
Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des
Investitionszulagengesetzes 2005 vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2484) wird
hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemein-
schaften die nach § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I
S. 2484) erforderliche Genehmigung am 4. Juli 2005 erteilt hat und die Verord-
nung damit mit Wirkung von diesem Tag in Kraft getreten ist.
Berlin, den 19. August 2005
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
G. Nolde
Bekanntmachung
über das vollständige Inkrafttreten des Investitionszulagengesetzes 2005
Vom 19. August 2005
Nach § 10 Satz 2 des Investitionszulagengesetzes 2005 vom 17. März 2004
(BGBl. I S. 438, 2005 I S. 1059) wird hiermit in Ergänzung der Bekanntmachung
vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 1059) bekannt gemacht, dass die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften die nach § 10 Satz 1 des Investitionszulagenge-
setzes 2005 erforderliche Genehmigung nunmehr vollständig erteilt hat, und
zwar
1. am 17. Juni 2005 für Investitionsvorhaben
bezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarer-
zeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft fallen (Anlage 1 Nr. 5 des Investitions-
zulagengesetzes 2005) sowie
2. am 4. Juli 2005 für Investitionsvorhaben
von mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der „Leitlinien der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von
Unternehmen in Schwierigkeiten“ vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244
S. 2) beziehungsweise vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000
Nr. C 121 S. 29), die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage einer
Genehmigungsentscheidung für eine Umstrukturierungsbeihilfe implemen-
tieren, der auf den genannten „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Bei-
hilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkei-
ten“ vom 8. Juli 1999 basiert und die Genehmigungsentscheidung nicht aus-
drücklich eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005
einbezieht.
Das Investitionszulagengesetz 2005 ist damit vollständig in Kraft getreten.
Berlin, den 19. August 2005
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
G. Nolde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2515
Anordnung
des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens
über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten,
über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von
Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens
(Delegationsanordnung BEV)
Vom 24. August 2005
I. Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und III. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundes-
Beamten disziplinargesetz
Nach Abschnitt A. I. b) der Delegationsanordnung Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienst-
BMVBW vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 746), die zuletzt stellen des Bundeseisenbahnvermögens
durch die Anordnung vom 10. Januar 2003 (BGBl. I
1. gegenüber den Beamtinnen und Beamten des einfa-
S. 127) geändert worden ist, übertrage ich die Ausübung
chen, mittleren und gehobenen Dienstes,
des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtin-
nen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (geho- a) nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargeset-
bener Dienst) und der entsprechenden Beamtinnen und zes die Befugnis, die Kürzung der Dienstbezüge
Beamten bis zur Anstellung auf die Leiterinnen und Leiter bis zum Höchstmaß festzusetzen,
der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens.
b) nach § 34 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes
die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben,
II. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundes- c) nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes
beamtengesetz und der Bundesnebentätigkeits- die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-
verordnung bescheiden,
Ich übertrage den Dienststellen des Bundeseisenbahn- 2. die Ausübung der Disziplinarbefugnisse gegenüber
vermögens die Befugnis, den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeam-
1. nach § 60 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes
Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes.
oder gehobenen Dienstes die Führung der Dienstge-
schäfte zu verbieten, IV. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundes-
besoldungsgesetz und ergänzender Bestimmun-
2. nach § 64 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die
gen
Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im
öffentlichen Dienst zu verlangen, (1) Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der
Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Be-
3. nach § 65 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes fugnis,
Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen
sowie Genehmigungen zu widerrufen, 1. nach § 27 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgeset-
zes über die Gewährung einer Leistungsstufe oder
4. nach § 69a Abs. 1 und 3 des Bundesbeamtengeset- über die Hemmung des Aufstiegs zu entscheiden,
zes die Anzeige ihrer Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten oder früherer Beamtinnen und 2. nach § 42a Abs. 2 Satz 7 des Bundesbesoldungsge-
früherer Beamten mit Versorgungsbezügen über eine setzes über die Bewilligung einer Leistungsprämie
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendi- oder Leistungszulage zu entscheiden.
gung des Beamtenverhältnisses entgegenzunehmen (2) Ich übertrage den Dienststellen des Bundeseisen-
und gegebenenfalls eine solche zu untersagen, bahnvermögens die Befugnis,
5. nach § 70 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes der 1. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgeset-
Annahme von Belohnungen und Geschenken zuzu- zes von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei
stimmen, Beträgen bis 1 000 Euro ganz oder teilweise abzuse-
hen; insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung,
6. nach § 87 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes
von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei 2. nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgeset-
Beträgen bis 1 000 Euro ganz oder teilweise abzuse- zes den dienstlichen Wohnsitz anzuweisen,
hen; insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung,
3. nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgeset-
7. nach § 9 Abs. 1 der Bundesnebentätigkeitsverord- zes spätestens bei Beendigung des Urlaubs schrift-
nung Genehmigungen für die Inanspruchnahme von lich anzuerkennen, dass dieser dienstlichen Interes-
Einrichtungen, Personal oder Material des Dienst- sen oder öffentlichen Belangen dient, soweit die aner-
herrn zu erteilen. kennende Stelle für die Beurlaubung zuständig ist.
2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
(3) Ich übertrage der Dienststelle Mitte des Bundesei- b) meine Befugnisse nach § 62 Abs. 3 des Beamten-
senbahnvermögens die Befugnis, nach Nummer 57.1.15 versorgungsgesetzes,
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbe-
soldungsgesetz in Mietzuschussangelegenheiten von c) die Aufgaben des Versorgungsträgers nach
Beamtinnen und Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im
aa) dem Gesetz zur Regelung von Härten im Ver-
Ausland (§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsge-
sorgungsausgleich,
setzes) und bei Abordnungen vom Inland in das Ausland
oder im Ausland (§ 58 Abs. 1 des Bundesbesoldungsge- bb) Artikel 4 des Gesetzes über weitere Maßnah-
setzes) zu entscheiden. men auf dem Gebiet des Versorgungsaus-
gleichs,
(4) Ich übertrage der Dienststelle Südwest des Bundes-
eisenbahnvermögens die Befugnis, nach Nummer 57.1.15 cc) § 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angele-
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
besoldungsgesetz in Mietzuschussangelegenheiten von
Beamtinnen und Beamten, die wegen ihrer Tätigkeit im d) die Zuständigkeit zur Erstattung von Aufwendun-
Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem aus- gen der Versicherungsträger nach Maßgabe der
ländischen Ort in Grenznähe haben (§ 52 Abs. 3 des Bun- Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,
desbesoldungsgesetzes), zu entscheiden.
e) die Zuständigkeit für alle sonstigen beamtenver-
sorgungsrechtlichen Entscheidungen und Maß-
V. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundes- nahmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder
reisekostengesetz, Bundesumzugskostengesetz diese Anordnung eine andere Zuständigkeit fest-
und anderen Vorschriften gelegt wird,
Ich ermächtige die Dienststellen des Bundeseisen- f) die Befugnis nach § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamten-
bahnvermögens, versorgungsgesetzes, bei Beträgen bis 1 000 Euro
1. nach § 11 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes das von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen
Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9 und 10 des Bun- ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteile ich
desreisekostengesetzes) in besonderen Fällen bis zu allgemein meine Zustimmung,
weiteren 28 Tagen zu bewilligen, 2. der Dienststelle Ost des Bundeseisenbahnvermögens
2. nach § 18 des Bundesreisekostengesetzes nach die Zuständigkeit
Maßgabe der hierzu erlassenen allgemeinen Bestim-
a) für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45
mungen eine Pauschvergütung als pauschalierte Auf-
Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
wandsvergütung zu gewähren,
und die Klärung der Frage, ob der Unfall vorsätz-
3. nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesumzugskos- lich herbeigeführt worden ist, sowie für Entschei-
tengesetzes die Umzugskostenvergütung aus Anlass dungen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenver-
der Räumung einer bundeseigenen oder im Beset- sorgungsgesetzes,
zungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung
zuzusagen, b) für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen
nach den §§ 32 bis 35 und §§ 43, 43a des Beam-
4. nach § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung tenversorgungsgesetzes,
nach Maßgabe der hierzu erlassenen Bestimmungen
Auslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmi- c) für die Anordnung einer Untersuchung durch einen
gen. von ihr bestimmten Arzt zur Neufestsetzung des
Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des
Die Gewährung von Trennungsgeld nach der Trennungs- Beamtenversorgungsgesetzes,
geldverordnung obliegt den Dienststellen des Bundesei-
senbahnvermögens. d) für die Anordnung einer Untersuchung durch einen
von ihr bestimmten Arzt zur Nachprüfung des Gra-
des der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 38
VI. Übertragung von Befugnissen nach dem Beam- Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
tenversorgungsgesetz (BeamtVG) und ergänzen-
den Vorschriften e) für die Gewährung einer Billigkeitszuwendung
nach den „Richtlinien für Billigkeitszuwendungen
(1) Ich übertrage bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind“,
1. den Dienststellen Mitte, Nord (zugleich auch für den
f) für die Erstattung von Sachschäden in den Fällen,
Bereich der Dienststelle Ost), Süd, Südwest und West
in denen ein gesetzlicher Erstattungsanspruch be-
des Bundeseisenbahnvermögens je für die ihnen
steht.
zugeordneten Beamtinnen und Beamten sowie Ruhe-
standsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder frü- (2) Ich behalte mir vor,
heren Beamtinnen und früheren Beamten mit Versor-
gungsbezügen 1. die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entschei-
dungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall
a) meine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und hinausgehende Bedeutung haben,
Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit
nicht in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt 2. Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 5 des
ist, Beamtenversorgungsgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2517
VII. Übertragung von Befugnissen nach anderen Vor- VIII. Regelung von Zuständigkeiten in Widerspruchs-
schriften verfahren in Beamtenangelegenheiten
Ich übertrage den Dienststellen des Bundeseisenbahn- Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienst-
vermögens die Befugnis, stellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis,
1. Maßnahmen nach § 11 des Bundeseisenbahnneuglie- nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung
derungsgesetzes – mit Ausnahme der Beamten des mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengeset-
höheren Dienstes – zu treffen, zes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beam-
ten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten,
2. nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Sonderurlaubsver- der früheren Beamtinnen und früheren Beamten oder von
ordnung über Anträge auf Gewährung von Sonderur- Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung
laub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen bzw. zwölf eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit sie oder
Werktagen im Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Stellen der privatisierten Unternehmen im Bahnreform-
Dienstbezüge für die in den §§ 5 bis 7 der Sonderur- bereich zum Erlass oder zur Ablehnung des Verwaltungs-
laubsverordnung genannten Zwecke zu entscheiden, aktes zuständig waren.
3. nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter IX. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhält-
des Bundes Beamtinnen und Beamten der Besol- nis
dungsgruppen A 3 bis A 15 Jubiläumszuwendungen
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes über-
zu gewähren oder zu versagen,
trage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
4. nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverord- dem Beamtenverhältnis den Dienststellen des Bundes-
nung beim Laufbahnwechsel einer Beamtin oder eisenbahnvermögens, soweit sie nach dieser Anordnung
eines Beamten des einfachen, mittleren oder gehobe- für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
nen Dienstes über die Anerkennung der Befähigung
für die neue Laufbahn zu entscheiden, X. Vorbehaltsklausel
5. nach § 14 Abs. 1 Satz 4 der Eisenbahn-Laufbahnver-
Ich behalte mir im Einzelfall die Zuständigkeit nach den
ordnung über die Anerkennung der Befähigung beim
Abschnitten I bis IX dieser Anordnung vor.
Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach Maßga-
be der hierzu erlassenen Bestimmungen zu entschei-
den, XI. Schlussvorschriften
6. nach § 15 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über (1) Soweit in dieser Anordnung auf Vorschriften ver-
die Bewährung in der Probezeit zu entscheiden, wiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
7. nach § 18 Abs. 5 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung
über die Zulassung zum Aufstieg in eine Laufbahn des (2) Diese Anordnung tritt mit Veröffentlichung im Bun-
mittleren oder des gehobenen Dienstes zu entschei- desgesetzblatt Teil I in Kraft. Gleichzeitig treten die
den, Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnver-
mögens über die Ernennung und Entlassung von Beam-
8. nach den Richtlinien des Bundesministeriums des ten und über die Übertragung von Befugnissen auf dem
Innern für die Gewährung von Vorschüssen in beson- Gebiet des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des
deren Fällen vom 28. November 1975 über Vor- Bundeseisenbahnvermögens vom 20. Januar 1994 (Be-
schussanträge zu entscheiden, kanntgaben Deutsche Bahn Nr. 13 vom 30. März 1994,
9. nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums lfd. Nr. 125), die Allgemeine Anordnung über die Übertra-
des Innern vom 29. November 1999 – DI 3-211 481/1 – gung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Diszipli-
über die Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen narrechts im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens
für Bundesbedienstete über die Gewährung von vom 9. November 2001 (BGBl. I S. 3229) und die Allge-
Rechtsschutz für die Beamtinnen und Beamten des meine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus
einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes und dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisen-
vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bahnvermögens vom 13. Januar 2000 (BGBl. I S. 102)
zu entscheiden. außer Kraft.
Bonn, den 24. August 2005
Bundeseisenbahnvermögen
Der Präsident
Heine
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung milchrechtlicher Produktverordnungen
Vom 17. August 2005
Die Verordnung zur Änderung milchrechtlicher Produktverordnungen vom
16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704) ist wie folgt zu berichtigen:
Die Überschrift wird um folgende Fußnote ergänzt:
„*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-
schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli
1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.“
Bonn, den 17. August 2005
Bundesministerium
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Im Auftrag
Dr. H a r t w i g
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
1. 8. 2005 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prü-
fung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luft-
fahrtgerät) 12 057 (148 9. 8. 2005) 10. 8. 2005
96-1-40-2
9. 8. 2005 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ver-
bot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vor-
mischungen aus China 12 293 (151 12. 8. 2005) 13. 8. 2005
7825-1-6
22. 7. 2005 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertdreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Paderborn-Lippstadt) 12 319 (152 13. 8. 2005) 1. 9. 2005
96-1-2-173