2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Bekanntmachung
der Neufassung des Gräbergesetzes
Vom 9. August 2005
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Gräbergesetzes vom
21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3641) wird nachstehend der Wortlaut des Gräber-
gesetzes in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 29. Januar 1993
(BGBl. I S. 178),
2. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 20 der Verordnung vom
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),
3. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),
4. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 9. August 2005
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2427
Gesetz
über die Erhaltung der Gräber
der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(Gräbergesetz)
§1 7. Gräber von Deutschen, die in der Zeit seit 1. Septem-
ber 1939 verschleppt wurden und während der Ver-
Anwendungsbereich
schleppung oder innerhalb eines Jahres nach ihrer
(1) Dieses Gesetz dient dazu, der Opfer von Krieg und Beendigung an den Folgen der dabei erlittenen
Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und Gesundheitsschädigungen gestorben sind,
für zukünftige Generationen die Erinnerung daran wach 8. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. Septem-
zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und ber 1939 bis 8. Mai 1945 in Internierungslagern unter
Gewaltherrschaft haben. deutscher Verwaltung gestorben sind,
(2) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft 9. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. Septem-
sind im Inland liegende ber 1939 bis 8. Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten in
1. Gräber von Personen nach § 5 des Gesetzes über die das Gebiet des Deutschen Reichs verschleppt oder
Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkrieg vom in diesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten
29. Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S. 25), worden waren und während dieser Zeit gestorben
sind,
2. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 26. August
1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen 10. Gräber der von einer anerkannten internationalen
oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreuten
verunglückt oder an den Folgen der in diesen Ausländer, die dort oder nach ihrer Überführung in
Diensten erlittenen Gesundheitsschädigungen ge- eine Krankenanstalt in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis
storben sind, ferner Gräber von Personen, die wäh- 30. Juni 1950 gestorben sind. Ist die Verwaltung des
rend der Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen Sammellagers nach dem 1. Juli 1950 in die Zustän-
bis 31. März 1952 oder innerhalb eines Jahres nach digkeit deutscher Stellen übergegangen, tritt der Tag
Beendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben vor der Übernahme in deutsche Verwaltung an Stelle
sind, des 30. Juni 1950.
(3) §§ 2 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in ihrer
3. Gräber von Zivilpersonen, die in der Zeit vom 1. Sep-
jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwen-
tember 1939 bis 31. März 1952 durch unmittelbare
den.
Kriegseinwirkung zu Tode gekommen oder an den
Folgen der durch unmittelbare Kriegseinwirkungen (4) Bei Anwendung des Absatzes 2 Nr. 4 gilt § 6 Abs. 1
erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind, und 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,
4. Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialis- veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
tischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933 Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis S. 2848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
31. März 1952 gestorben sind, Fassung.
5. Gräber von Personen, die auf Grund von rechts-
staatswidrigen Maßnahmen als Opfer des kommu- §2
nistischen Regimes ums Leben gekommen sind oder
Gesundheitsschäden erlitten haben, an deren Folgen Ruherecht
sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser (1) Gräber nach § 1 bleiben dauernd bestehen.
Maßnahmen gestorben sind,
(2) Der jeweilige Eigentümer eines mit einem Ruhe-
6. Gräber von Vertriebenen nach § 1 des Bundesver- recht nach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat das
triebenengesetzes, die in der Zeit seit 1. September Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie Maß-
1939 während der Umsiedlung bis 8. Mai 1945 oder nahmen und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu dulden;
während der Vertreibung oder der Flucht bis 31. März insoweit besteht zugunsten des Landes, in dem das
1952 gestorben sind, Grundstück liegt, eine öffentliche Last.
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(3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den öffent- (2) Wird die Übernahme eines Grundstücks verlangt,
lichen und privaten Rechten an dem Grundstück im Rang gelten § 11 Abs. 1, §§ 17 bis 21, 26, 28 Abs. 1 und 2,
vor. §§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und 73 des Land-
beschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
§3 Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
Ruherechtsentschädigung vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, in
(1) Entstehen dem Eigentümer eines Grundstücks der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit folgen-
oder einem anderen Berechtigten durch die öffentliche der Maßgabe:
Last nach § 2 Vermögensnachteile, ist von dem Land, in 1. In § 11 Abs. 1 des genannten Gesetzes tritt an Stelle
dem das Grundstück liegt, eine Entschädigung in Geld zu des Antrags das Verlangen des Eigentümers.
leisten. Die Entschädigung ist nach dem Wert der durch
die Belegung mit Gräbern geminderten oder entgange- 2. An Stelle des Bundes als Beteiligten am Enteignungs-
nen Nutzung zu bemessen, wobei Zustand und Nut- verfahren tritt das Land, in dem das Grundstück liegt.
zungsart des Grundstücks zur Zeit der Belegung maßge- Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Zahlung
bend sind. der Entschädigung.
(2) Ist der Wert der geminderten oder entgangenen 3. Bei der Planprüfung ist das in § 32 des genannten
Nutzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Gesetzes bezeichnete Verfahren anzuwenden.
Verwaltungsaufwand zu ermitteln, kann die ortsübliche 4. Entschädigung in Land oder durch Naturalwertrente
Pacht für Grundstücke, die nach Lage, Bodenbeschaf- wird nicht gewährt.
fenheit, Zustand und Nutzungsart vergleichbar sind, als
5. Für die Angabe der Eigentumsverhältnisse nach der
Bemessungsmaßstab herangezogen werden.
Enteignung gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 7 des genannten
(3) Die Entschädigung wird dem Eigentümer des Gesetzes gelten die Sätze 1 und 2 des § 12 Abs. 2 ent-
Grundstücks oder dem anderen Berechtigten auf Antrag sprechend.
vom Zeitpunkt der Antragstellung an gewährt. Sie ist in
(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts kön-
Jahresbeträgen jeweils für ein Kalenderjahr nachträglich
nen einen Anspruch nach Absatz 1 nicht geltend machen.
zu zahlen. Die ausstehenden Restbeträge der Ruhe-
rechtsentschädigung sind mit 5 vom Hundert zu verzinsen.
§5
(4) Die Entschädigung kann an Stelle der Jahresbeträ-
ge nach Absatz 3 mit Zustimmung des Berechtigten als Feststellung
einmalige Abfindung in Höhe des zwanzigfachen Jahres- und Erhaltung von Gräbern
betrages geleistet werden. (1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden
(5) Die Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn Gräber nach § 1 festzustellen, in Listen nachzuweisen
und diese Listen auf dem Laufenden zu halten.
1. die Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche
Last nach § 2 unwesentlich beeinträchtigt wird, (2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt,
ist Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem Grundstück
2. die Kosten für den Grundstückserwerb nach § 4 oder ein Grab nach § 1 liegt.
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 getragen worden sind,
(3) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden
3. der Bund dem Eigentümer das Grundstück unentgelt- Gräber nach § 1 zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung
lich übertragen hat. sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege.
Bei Gräbern nach § 1 auf Friedhöfen mit einer Gebühren-
ordnung gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1 als §6
unwesentlich, wenn die Nutzung des Friedhofs durch die
öffentliche Last 5 vom Hundert der im Jahr der Belegung Verlegung von Gräbern
mit Gräbern nach § 1 oder bei einer späteren Antrag- (1) Gräber nach § 1 Abs. 2 dürfen im Inland nur verlegt
stellung der in diesem Jahr vereinnahmten Grabgebüh- werden, wenn die zuständige Landesbehörde zuge-
ren nicht übersteigt. Bei Gräbern nach § 1 Abs. 2 auf stimmt hat. Die Toten sollen in einem Sammelgrab in
sonstigen Grundstücken gilt die Beeinträchtigung nach einer geschlossenen Begräbnisstelle wiederbestattet
Nummer 1 als unwesentlich, wenn die Nutzung des werden.
Grundstücks durch die öffentliche Last 5 vom Hundert
der Gesamtfläche nicht übersteigt. (2) Die Zustimmung soll insbesondere dann erteilt
werden, wenn verstreut liegende Gräber in eine oder zu
einer geschlossenen Begräbnisstätte zusammengelegt
§4 werden.
Übernahme eines Grundstücks (3) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe
(1) Wird dem Eigentümer eines Grundstücks durch die und Abteilungen eines Friedhofs.
öffentliche Last nach § 2 die bisher zulässige Nutzung
des Grundstücks unzumutbar erschwert, kann er die §7
Übernahme des Grundstücks verlangen. Treffen diese
Herausgabe von Gegenständen
Voraussetzungen nur für einen Teil des Grundstücks zu,
kann nur die Übernahme dieses Teils verlangt werden, es Wer Unterlagen zur Person oder Nachlassgegenstände
sei denn, dass der übrige Teil für den Eigentümer keinen der in § 1 genannten Personen sowie Verlustunterlagen
oder einen verhältnismäßig geringen Wert hätte. der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Truppenlisten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2429
und -meldungen, Erkennungsmarkenverzeichnisse, Sold- 3. die Grunderwerbsteuer bei Übernahme eines Grund-
bücher, Kranken- und Lazarettpapiere, Grablageakten) stücks nach § 4 oder bei Ankauf eines Grundstücks
oder sonstige Gegenstände unberechtigt in Besitz hat, nach Absatz 2 Nr. 2,
die für personenstandsrechtliche Feststellungen, Identi-
4. persönliche und sächliche Verwaltungskosten.
fizierung unbekannter Toter oder Ermittlung von Grab-
lagen der in § 1 genannten Personen zweckdienlich sein (4) Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber
können, ist verpflichtet, sie der Deutschen Dienststelle für nach § 1 Abs. 2 entfallenden Aufwendungen für die An-
die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von legung, Instandsetzung und Pflege nach § 5 Abs. 3, die
Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht Aufwendungen für die Verlegung nach § 6 und die Auf-
(WASt), Berlin, herauszugeben. wendungen für die Identifizierung nach § 8 in einer Pau-
schale. Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
§8 Frauen und Jugend setzt im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
Identifizierungen mit Zustimmung des Bundesrates die Pauschale für die
Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekann- Länder für je zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre
ter Toter kann eine Graböffnung angeordnet werden. Eine fest.
solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine (5) Erhöht sich in den Ländern Berlin, Brandenburg,
Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung der Deut- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
schen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten und Thüringen die Zahl der in § 1 Abs. 2 genannten Opfer
Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen um 500 neugefundene Personen, so wird die Pauschale
Wehrmacht (WASt), Berlin, anders nicht durchführbar ist im Verfahren nach Absatz 4 Satz 2 angemessen erhöht.
und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlich-
keit zu erwarten steht. (6) Die Pauschalen für ein Haushaltsjahr werden zum
1. Juli den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zuge-
wiesen. Aus der Pauschale können die Länder Rücklagen
§9
für die Friedhofsträger für die Durchführung von Maßnah-
Privatgepflegte Gräber men nach Absatz 4 bilden. Die Länder teilen dem Bund
ab 2005 alle zwei Jahre die Höhe und geplante Verwen-
(1) Privatgepflegte Gräber sind Gräber nach § 1, deren
dung der Rücklagen mit.
Erhaltung (§ 5 Abs. 3) Angehörige des Verstorbenen
übernommen haben. (7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, soweit
(2) Privatgepflegte Gräber werden nicht in die öffent- ein Dritter diese Aufwendungen trägt.
liche Obhut übernommen. (8) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften
zur Tragung von Aufwendungen bleiben unberührt.
§ 10
Aufwendungen § 11
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen, die sich aus Befreiung von Gebühren,
§§ 3, 4, 5, 6 und 8 ergeben. Auslagen und Steuern
(2) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören (1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses
auch Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden,
werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt
1. Aufwendungen für die Planung, soweit diese bei auch für Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubi-
Errichtung oder Instandsetzung einer geschlossenen gungskosten nach der Kostenordnung.
Begräbnisstätte zugrunde gelegt wird,
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem
2. Aufwendungen für den Ankauf eines Grundstücks, Gesetz gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des
wenn der Grundstückserwerb wirtschaftlicher ist als § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes.
die Gewährung der Entschädigung nach § 3,
3. Aufwendungen für die Errichtung eines Zugangs oder § 12
einer Zufahrt zu einer geschlossenen Begräbnisstätte,
wenn der Zugang oder die Zufahrt ausschließlich Zuständigkeit
Zwecken dieser Begräbnisstätte dient, (1) Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen, soweit
4. Aufwendungen für die Wiedereinbettung in demsel- nichts anderes bestimmt ist, die nach Landesrecht
ben Grab und der Wiederherstellung des früheren zuständigen Stellen wahr.
Zustands des Grabes und der Begräbnisstätte bei (2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Abs. 2
Maßnahmen nach § 8. Nr. 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwerben, in
(3) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören ins- dem es liegt. Aus besonderen Gründen kann das Eigen-
besondere nicht tum an dem Grundstück auf Gemeinden oder Gemeinde-
verbände als Friedhofsträger übertragen werden.
1. Aufwendungen für die zusätzliche Ausgestaltung oder
Umgestaltung bereits angelegter Gräber oder
§ 13
Begräbnisstätten,
Überleitungsvorschriften
2. Aufwendungen für die Errichtung oder Unterhaltung
von Denkmälern, Ehrenhallen, Ehrenhainen, Namens- Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädi-
schreinen, Feierplätzen und symbolischen Gräbern, gungsleistungen für Minderung des Nutzungswertes
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach § 1, 3. es sich um ein privatgepflegtes Grab nach § 9 Abs. 1
die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, handelt.
gelten als Entscheidungen nach § 3.
§§ 14 und 15 § 17
(Änderung und Aufhebung Anwendung des
anderer Rechtsvorschriften) Gräbergesetzes in den neuen Bundesländern
(1) Abweichend von Anlage I Kapitel X Sachgebiet H
§ 16 Abschnitt III Nr. 11 des Einigungsvertrages vom
Sondervorschriften 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1096) tritt dieses
Dieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht anzuwen- Gesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
den, wenn genannten Gebiet am 1. Januar 1993 in Kraft.
1. der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder (2) Abweichend von Anlage II Kapitel X Sachgebiet H
Familiengrab) bestattet worden ist oder bestattet Abschnitt III Nr. 15 des Einigungsvertrages vom
wird, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) gilt § 12 der
beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter § 1 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen
fällt, vom 17. April 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 159) nur bis zum
31. Dezember 1992.
2. bei Verlegung des Grabes aus dem Ausland in das
Inland bei Beisetzung außerhalb einer geschlossenen
Begräbnisstätte für Gräber nach § 1 erfolgen soll oder § 18
die zuständige Behörde der Beisetzung in einer sol-
chen Begräbnisstätte nicht zustimmt, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2431
Bekanntmachung
der Neufassung des Öko-Landbaugesetzes
Vom 12. August 2005
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Öko-Land-
baugesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1586) wird nachstehend der Wortlaut
des Öko-Landbaugesetzes in der seit dem 17. Juni 2005 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das nach seinem § 15 teils am 16. Juli 2002, teils am 1. April 2003 in Kraft
getretene Gesetz vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558),
2. das am 17. Juni 2005 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.
Bonn, den 12. August 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Gesetz
zur Durchführung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus
(Öko-Landbaugesetz – ÖLG)
§1 a) auf Kontrollstellen oder
Anwendungsbereich b) andere natürliche oder juristische Personen des
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung Privatrechts, die in gleicher Weise wie Kontrollstel-
(EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den len die Gewähr für eine unabhängige, sachkundige
ökologischen Landbau und die entsprechende Kenn- und zuverlässige Erfüllung der Aufgaben bieten,
zeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen
Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), die zuletzt durch die (Mitwirkung),
Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission vom
19. August 2004 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11) geändert wor- 2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung
den ist, sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen und der Mitwirkung zu regeln.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.
Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise
§2 auf andere Behörden des Landes zu übertragen.
Durchführung
(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung §3
der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Kontrollsystem
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zu- (1) Vorbehaltlich einer Verordnung nach § 2 Abs. 3
ständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes Satz 1 Nr. 1 wird das Kontrollverfahren nach Artikel 9
bestimmt ist. Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang III der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2092/91 von Kontrollstellen durchge-
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
führt, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der
rung ist zuständig für
Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden
1. die Zulassung der privaten Kontrollstellen (Kontroll- ist.
stellen) nach Artikel 9 Abs. 5 und 11 der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91, (1a) Einzelhändler, die Erzeugnisse im Sinne von Arti-
kel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 9 Abs. 6 Buch- direkt an den Endverbraucher oder -nutzer verkaufen,
stabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nach Maß- sind von dem Einhalten der Pflichten nach Artikel 8 Abs. 1
gabe des § 4 Abs. 3, Satz 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 freige-
3. die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen stellt, soweit sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen
nach Artikel 9 Abs. 6a der Verordnung (EWG) oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten las-
Nr. 2092/91, sen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung
mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus
4. die Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung einem Drittland einführen oder einführen lassen.
von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen nach
Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (2) Eine Tätigkeit nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1, auch in
sowie Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
ist, vorbehaltlich des Absatzes 1a, gleichzeitig mit deren
5. die Erteilung einer Zulassung für die Verwendung von Aufnahme gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 3 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei der zuständigen
der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission Behörde des Landes, in dem diese Tätigkeit ausgeübt
vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des wird, zu melden und gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buch-
Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des stabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dem Kontroll-
Rates über den ökologischen Landbau und die ent- verfahren zu unterstellen.
sprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchfüh- (3) Ein Unternehmen darf erstmals Erzeugnisse im
rungsvorschriften zu deren Artikel 5 Abs. 4 (ABl. EG Sinne von Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG)
Nr. L 25 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung. Nr. 2092/91 mit einem Hinweis auf den ökologischen
Landbau nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
vermarkten, wenn es seine Pflichten nach Absatz 2 erfüllt
Rechtsverordnung
hat und die Erstkontrolle gemäß Anhang III Abschnitt
1. Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Aufgabe Allgemeine Vorschriften Nr. 3 der Verordnung (EWG)
im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, ganz oder teilweise Nr. 2092/91 durchgeführt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2433
§4 §5
Entscheidung Pflichten der Kontrollstellen
über die Zulassung der Kontrollstellen
(1) Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit jedes
und den Entzug der Zulassung
Unternehmens im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Verord-
(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn nung (EWG) Nr. 2092/91 gegen angemessene Vergütung
1. sie die Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 5 und 11 der in ihre Kontrollen einzubeziehen, soweit das Unterneh-
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllt, men die Einbeziehung verlangt und seine Tätigkeit in dem
Land ausübt, in dem die Kontrollstelle zugelassen ist. Die
2. sichergestellt ist, dass sie das Kontrollverfahren nach nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag
Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und An- der Kontrollstelle eine Ausnahme von der Verpflichtung
hang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ordnungs- nach Satz 1 zulassen, soweit
gemäß durchführt,
1. die Kontrollstelle zur Gewährleistung eines objektiven
3. die für die Zulassung erhobenen Gebühren entrichtet und wirksamen Kontrollverfahrens ein berechtigtes
worden sind und Interesse hat, die Tätigkeit des Unternehmens nicht in
4. sie eine Niederlassung im Inland hat. ihre Kontrollen einzubeziehen und
(2) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet 2. das Durchführen des Kontrollverfahrens für das
erteilt. Auf Antrag kann die Zulassung auf einzelne Länder Unternehmen anderweitig sichergestellt ist.
beschränkt werden. Sie wird für Länder, in denen auf (1a) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre
Grund einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 eine Kontrollen einbezogenen Unternehmen zu führen, die in
Beleihung vorgesehen ist, unter der Bedingung erteilt, der Kennzeichnung oder Werbung oder den Geschäfts-
dass die Beleihung erfolgt. Sie wird für Länder, in denen papieren für ihre Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1
eine Mitwirkung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehen ist, Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unter
unter Hinweis auf die jeweilige Rechtsverordnung des den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1, 3 oder 5a der
Landes erteilt. Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder des Artikels 3 der
(2a) Die Zulassung kann, unbeschadet des Absatzes 2 Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom
Satz 3, mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvor-
oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, schriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermit-
soweit es Belange des Verbraucherschutzes, des Tier- tel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau
schutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern. (ABl. EU Nr. L 31 S. 3) auf den ökologischen Landbau
Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträg- Bezug nehmen oder solche Erzeugnisse unter den
liche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig. Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 5 der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 mit Hinweisen auf die Umstellung auf
(3) Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des den ökologischen Landbau versehen dürfen. Die Kon-
Artikels 9 Abs. 6 Buchstabe a bis d, ausgenommen die trollstelle hat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und
Entscheidung über den Entzug ihrer Zulassung, der Ver- den für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsak-
ordnung (EWG) Nr. 2092/91 von der zuständigen Behör- te und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirt-
de des Landes, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige schaftsbeteiligten sowie Verbraucherinnen und Verbrau-
Tätigkeit ausübt, überwacht. Stellt die nach Satz 1 chern verfügbar zu machen. Das Verzeichnis muss fol-
zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der gende Angaben enthalten:
Zulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung
von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können, 1. Name und Anschrift des Unternehmens,
so hat sie, 2. eine diesem Unternehmen durch die Kontrollstelle
1. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit zugeordnete alphanumerische Identifikationsnum-
und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 mer,
Nr. 4 der Kontrollstelle in demselben Land liegen, die
3. Name oder Codenummer der Kontrollstelle gemäß
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Artikel 9 Abs. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91,
unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein
Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnah- 4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach Artikel 8
me oder Änderung von Auflagen einzuleiten, oder, Abs. 1 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.
2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten.
und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1
(2) Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine
Nr. 4 der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern
ordnungsgemäße Durchführung der in § 1 genannten
liegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem
Rechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte.
der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4
Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Unregelmäßig-
der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen.
keiten oder Verstöße der in Artikel 9 Abs. 9, Artikel 10
Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem Abs. 3 oder Artikel 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG)
der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Nr. 2092/91 genannten Art fest, so unterrichtet sie hier-
Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur von unverzüglich die für den Ort der Tätigkeit des betrof-
Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft fenen Unternehmens nach Landesrecht zuständige Be-
und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersu- hörde. Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von ihr
chen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur durchgeführten Kontrollen Tatsachen feststellt, die einen
Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten. hinreichenden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Verstöße der in Satz 2 genannten Art begründen, der ein (EWG) Nr. 2092/91 erzeugen, aufbereiten, lagern, einfüh-
nicht von der Kontrollstelle kontrolliertes Unternehmen ren, innergemeinschaftlich verbringen oder vermarkten,
betrifft, so teilt die Kontrollstelle die Tatsachen unverzüg- sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben den
lich der Kontrollstelle mit, deren Kontrolle das betroffene zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu
Unternehmen untersteht. erteilen, die zur Durchführung der den zuständigen
(3) Beabsichtigt eine Kontrollstelle, ihre Tätigkeit – auch Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses
im Falle einer Insolvenz – einzustellen, unterrichtet sie Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
hiervon (2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-
1. spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen tragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Betriebs-
Ende ihrer Tätigkeit oder grundstücke, Geschäfts- oder Betriebsräume, Verkaufs-
einrichtungen oder Transportmittel des Auskunftspflichti-
2. im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenz- gen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten
verfahrens unverzüglich und dort
die von ihr kontrollierten Unternehmen, die nach Landes- 1. Besichtigungen vornehmen,
recht für den Ort der Tätigkeit der Unternehmen zuständi-
gen Behörden sowie die Bundesanstalt für Landwirt- 2. Proben gegen Empfangsbescheinigung ohne Ent-
schaft und Ernährung. Die Kontrollstelle darf, soweit schädigung entnehmen,
insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, 3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen.
ihre Tätigkeit erst einstellen, wenn für alle von ihr kontrol-
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Betroffe-
lierten Unternehmen das weitere Durchführen des Kon-
nen ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine
trollverfahrens sichergestellt ist.
zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt
zurückzulassen.
§6
(3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach
Mitwirkung der Zollbehörden Absatz 2 Satz 1 zu dulden, die zu besichtigenden Erzeug-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von nisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die
ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwa- Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden
chung der Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Abs. 1 kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei
und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aus Drittländern Besichtigungen und Probenahme zu leisten sowie die
mit. Die genannten Behörden können geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prü-
fung vorzulegen.
1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren
Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungs- (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
mittel zur Überwachung anhalten, auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be- prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
schränkungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
oder nach den zu deren Durchführung erlassenen dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der würde.
sich bei der Abfertigung ergibt, den nach Landesrecht
zuständigen Behörden sowie der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung mitteilen, §8
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen- Datenübermittlung,
dungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Außenverkehr
Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach Landes- (1) Die zuständigen Behörden erteilen einander die zur
recht zuständigen Behörde vorgeführt werden. Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 9 Abs. 6
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahrzuneh-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- menden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unver-
desrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach züglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
Absatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten rung.
zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Gemeinschaft, insbesondere die Unterrichtung nach Arti-
Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unent- kel 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über
geltlicher Muster und Proben vorsehen. festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße oder die
jährlichen Mitteilungen und Unterrichtungen nach Arti-
§7 kel 15 dieser Verordnung, obliegt dem Bundesministeri-
um für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
Überwachung schaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung
(1) Unternehmen im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1, ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesan-
auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EWG) stalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Fer-
Nr. 2092/91, natürliche und juristische Personen und ner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit
nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die Erzeug- Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht
nisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung zuständigen Behörden übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2435
§9 auf den ökologischen Landbau Bezug nimmt oder ein
Gebühren und Auslagen gekennzeichnetes oder beworbenes Erzeugnis mit
einem Hinweis auf die Umstellung auf den ökologi-
(1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörden, schen Landbau versieht,
die nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu
Kontroll- und Überwachungszwecken vorzunehmen 2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
sind, sowie für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 können Nr. 223/2003 in der Etikettierung, in der Werbung oder
kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben wer- in einem Geschäftspapier für ein Erzeugnis nach Arti-
den. kel 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 einen Hinweis
auf den ökologischen Landbau gibt oder
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände
werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amts- 3. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003
handlungen nicht durch die Bundesanstalt für Landwirt- eine Handelsmarke oder Verkehrsbezeichnung mit
schaft und Ernährung vorgenommen werden. Das Bun- einem Hinweis auf den ökologischen Landbau ver-
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und wendet.
Landwirtschaft wird ermächtigt, für Amtshandlungen
nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminis- § 12
terium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Bußgeldvorschriften
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 11 be-
Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und
zeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
§ 10 lässig
Ermächtigungen 1. entgegen § 3 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 1 eine Meldung nicht,
(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch macht oder eine Tätigkeit nicht, nicht richtig oder
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, nicht rechtzeitig dem Kontrollverfahren unterstellt,
soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten
Rechtsakte erforderlich ist, 2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 die
zuständige Behörde, ein Unternehmen oder die Bun-
1. nähere Bestimmungen zu den Meldungen nach Arti- desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht,
kel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
Nr. 2092/91 zu erlassen sowie die Meldung ergänzen-
der Angaben nach deren Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 vorzu- 3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht
schreiben, richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen 4. entgegen § 7 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Abs. 1 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
und 2 sowie das Verfahren des Entzugs der Zulassung 5. entgegen § 7 Abs. 3 eine Maßnahme nicht duldet,
nach Abs. 3 Satz 2 zu regeln. 6. entgegen Artikel 9 Abs. 7 Buchstabe a in Verbindung
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, mit Anhang III Abschnitt Allgemeine Vorschriften Nr. 5
Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, Satz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 als Kontroll-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- stelle einen Kontrollbericht nicht, nicht richtig oder
rates nicht vollständig erstellt,
1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EWG) 7. als Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne von Arti-
Nr. 2092/91 und der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 in kel 1 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)
diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung Nr. 2092/91 erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern
an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, einführt, nicht sicherstellt, dass die Angaben nach
2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 die
ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbe- dort genannten Anforderungen oder die Anforderun-
reich anzupassen, soweit sie durch den Erlass ent- gen des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)
sprechender Vorschriften in Verordnungen der Euro- Nr. 223/2003 erfüllen oder
päischen Gemeinschaft unanwendbar geworden 8. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe d Satz 1, Abs. 3
sind. Buchstabe g Satz 1, Abs. 5 Buchstabe e Satz 1 oder
Abs. 5a Buchstabe h Satz 1 der Verordnung (EWG)
§ 11 Nr. 2092/91 in der Kennzeichnung oder Werbung für
ein Erzeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b
Strafvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf den ökolo-
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe gischen Landbau Bezug nimmt oder ein gekennzeich-
wird bestraft, wer netes oder beworbenes Erzeugnis mit einem Hinweis
1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis c, Abs. 3 auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau
Buchstabe a bis f oder h, Abs. 5 Buchstabe a bis d versieht.
oder f oder Abs. 5a Buchstabe a bis g oder i der Ver- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
ordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Kennzeichnung satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro,
oder Werbung für ein Erzeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzig-
Buchstabe a oder b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 tausend Euro geahndet werden.
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
§ 13 det der Vorschriften über den Entzug der Zulassung nach
Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe d der Verordnung (EWG)
Einziehung
Nr. 2092/91 erlischt die vorläufige Zulassung,
Ist eine Straftat nach § 11 oder eine Ordnungswidrig- 1. wenn nicht bis zum letzten Tag des vierundzwanzigs-
keit nach § 12 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so kön- ten auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats
nen Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord- die Erteilung der Zulassung beantragt wird oder
nungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Unanfecht-
bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des barkeit der Entscheidung über den Antrag.
Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ord- (2) Die vor dem 1. April 2003 erteilten Genehmigungen
nungswidrigkeiten sind anzuwenden. für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten
Erzeugnissen nach Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung
§ 14 (EWG) Nr. 2092/91 gelten bis zum 1. Januar 2006.
Übergangsvorschriften (3) Bis zum 1. Juli 2005 sind die §§ 3 und 7 in der am
16. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Kontrollstellen, die am 1. April 2003 zur Durchfüh-
(4) § 5 Abs. 1a ist erst ab dem 1. Januar 2006 anzu-
rung der nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3
wenden.
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erforderlichen Kon-
trollen zugelassen oder mit der Durchführung dieser Kon-
trollen beauftragt waren, gelten im bisherigen Umfang als § 15
im Sinne des § 4 Abs. 1 vorläufig zugelassen. Unbescha- (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2437
Gesetz
zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
Vom 16. August 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1
Musterfeststellungsantrag;
Vo r l a g e v e r f a h r e n
Artikel 1
§1
Gesetz
über Musterverfahren in Musterfeststellungsantrag
kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (1) Durch Musterfeststellungsantrag kann in einem
(Kapitalanleger- erstinstanzlichen Verfahren, in dem
Musterverfahrensgesetz – KapMuG) 1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irrefüh-
render oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktin-
Inhaltsübersicht formation oder
Abschnitt 1
2. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem
Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Über-
Musterfeststellungsantrag; nahmegesetz beruht,
Vorlageverfahren
geltend gemacht wird, die Feststellung des Vorliegens
§ 1 Musterfeststellungsantrag
oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder an-
§ 2 Bekanntmachung im Klageregister spruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klä-
§ 3 Unterbrechung des Verfahrens rung von Rechtsfragen begehrt werden (Feststellungs-
§ 4 Vorlage an das Oberlandesgericht ziel), wenn die Entscheidung des Rechtsstreits hiervon
abhängt. Der Musterfeststellungsantrag kann vom Kläger
§ 5 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses
und vom Beklagten gestellt werden. Öffentliche Kapital-
marktinformationen sind für eine Vielzahl von Kapitalan-
Abschnitt 2
legern bestimmte Informationen über Tatsachen, Um-
Durchführung des Musterverfahrens stände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten,
§ 6 Bekanntmachung des Musterverfahrens die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von
sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbe-
§ 7 Aussetzung
sondere Angaben in
§ 8 Beteiligte des Musterverfahrens
1. Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz,
§ 9 Allgemeine Verfahrensregeln
2. Verkaufsprospekten nach dem Verkaufsprospektge-
§ 10 Vorbereitung des Termins
setz sowie dem Investmentgesetz,
§ 11 Wirkung von Rücknahmen
3. Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des
§ 12 Rechtsstellung des Beigeladenen
§ 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,
§ 13 Erweiterung des Gegenstandes des Musterverfahrens
4. Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünf-
§ 14 Musterentscheid
ten in der Hauptversammlung über die Verhältnisse
§ 15 Rechtsbeschwerde der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu
verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Abs. 1
Abschnitt 3 Nr. 1 des Aktiengesetzes,
Wirkung des Musterentscheids; 5. Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüs-
Kosten; Übergangsregelung
sen, Konzernlageberichten sowie Zwischenberichten
§ 16 Wirkung des Musterentscheids des Emittenten, und in
§ 17 Gegenstand der Kostenentscheidung im Prozessverfahren 6. Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1
§ 18 Verstoß gegen die Vorlagevoraussetzungen an das Ober- des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
landesgericht
(2) Der Musterfeststellungsantrag ist bei dem Prozess-
§ 19 Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren gericht unter Angabe des Feststellungsziels und der
§ 20 Übergangsregelung öffentlichen Kapitalmarktinformation zu stellen. Er muss
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Angaben zu allen, zur Begründung des Feststellungsziels (4) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
dienenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicher-
(Streitpunkte) enthalten und die Beweismittel bezeichnen, heit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für
deren sich der Antragsteller zum Nachweis oder zur Bekanntmachungen im Klageregister, das insbesondere
Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will. die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforder-
Der Antragsteller hat darzulegen, dass der Entscheidung lichen technischen und organisatorischen Maßnahmen
über den Musterfeststellungsantrag Bedeutung über den umfasst. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist in regelmä-
einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte ßigen Abständen unter Berücksichtigung der aktuellen
Rechtsstreitigkeiten zukommen kann. Dem Antragsgeg- technischen Entwicklungen zu überprüfen.
ner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die im Klageregister gespeicherten Daten sind nach
(3) Ein Musterfeststellungsantrag nach Absatz 1 Satz 1 Zurückweisung des Musterfeststellungsantrags gemäß
ist unzulässig, wenn § 4 Abs. 4, anderenfalls nach rechtskräftigem Abschluss
des Musterverfahrens zu löschen.
1. der dem Musterfeststellungsantrag zugrunde liegende
Rechtsstreit bereits entscheidungsreif ist, (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
2. der Musterfeststellungsantrag zum Zwecke der Pro-
Inhalt und Aufbau des Klageregisters, insbesondere über
zessverschleppung gestellt ist,
Eintragungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrech-
3. das bezeichnete Beweismittel ungeeignet ist, te, Datensicherheit und Datenschutz zu treffen. Dabei
sind Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften,
4. die Darlegungen des Antragstellers den Musterfest-
die sicherstellen, dass die Bekanntmachungen
stellungsantrag nicht rechtfertigen oder
1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
5. eine ausschließlich gestellte Rechtsfrage nicht klä-
rungsbedürftig erscheint. 2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden
können.
Unzulässige Musterfeststellungsanträge weist das Pro-
zessgericht durch Beschluss zurück.
§3
§2 Unterbrechung des Verfahrens
Bekanntmachung im Klageregister Mit der Bekanntmachung des Musterfeststellungsan-
trags im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen.
(1) Einen zulässigen Musterfeststellungsantrag macht
das Prozessgericht im elektronischen Bundesanzeiger
§4
unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt. Vorlage
Über die Bekanntmachung entscheidet das Prozessge- an das Oberlandesgericht
richt durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. (1) Das Prozessgericht führt durch Beschluss eine
Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben: Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Ober-
1. die vollständige Bezeichnung der beklagten Partei landesgerichts über das Feststellungsziel gleichgerichte-
und ihres gesetzlichen Vertreters, ter Musterfeststellungsanträge (Musterentscheid) herbei,
wenn
2. die Bezeichnung des von dem Musterfeststellungsan-
trag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder 1. in dem Verfahren bei dem Prozessgericht der zeitlich
Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen, erste Musterfeststellungsantrag gestellt wurde und
3. die Bezeichnung des Prozessgerichts, 2. innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntma-
chung in mindestens neun weiteren Verfahren bei
4. das Aktenzeichen des Prozessgerichts, demselben oder anderen Gerichten gleichgerichtete
5. das Feststellungsziel des Musterfeststellungsantrags Musterfeststellungsanträge gestellt wurden.
und Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Ober-
6. den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister. landesgericht bindend. Die zeitliche Reihenfolge der bei
den Prozessgerichten gestellten Musterfeststellungsan-
Musterfeststellungsanträge, deren Feststellungsziel den
träge bestimmt sich nach der Bekanntmachung im Kla-
gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betrifft
geregister.
(gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge), werden im
Klageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung (2) Der Vorlagebeschluss hat zu enthalten:
erfasst. Musterfeststellungsanträge müssen dann nicht 1. das Feststellungsziel,
mehr im Klageregister öffentlich bekannt gemacht werden,
wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Muster- 2. alle geltend gemachten Streitpunkte, soweit sie ent-
verfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bereits vorliegen. scheidungserheblich sind,
(2) Die Einsicht in das Klageregister steht jedem un- 3. die bezeichneten Beweismittel und
entgeltlich zu. 4. eine knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts der
(3) Das Prozessgericht trägt die datenschutzrechtliche erhobenen Ansprüche und der dazu vorgebrachten
Verantwortung für die von ihm im Klageregister bekannt Angriffs- und Verteidigungsmittel.
gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit (3) Das Prozessgericht macht im Klageregister den
ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung Erlass und das Datum des Vorlagebeschlusses öffentlich
und die Richtigkeit der Daten. bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2439
(4) Ist seit Bekanntmachung des jeweiligen Muster- (2) Das Prozessgericht hat das das Musterverfahren
feststellungsantrags innerhalb von vier Monaten nicht die führende Oberlandesgericht unverzüglich über die Aus-
für die Vorlage an das Oberlandesgericht erforderliche setzung unter Angabe der Höhe des Anspruchs, soweit
Anzahl gleichgerichteter Anträge bei dem Prozessgericht er Gegenstand des Musterverfahrens ist, zu unterrichten.
gestellt worden, weist das Prozessgericht den Antrag
zurück und setzt das Verfahren fort. §8
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte Beteiligte des Musterverfahrens
errichtet, so können die Musterentscheide, für die nach
Absatz 1 die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den (1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:
Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem der 1. der Musterkläger,
Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht
zugewiesen werden, sofern dies der Sicherung einer ein- 2. der Musterbeklagte,
heitlichen Rechtsprechung dienlich ist. Die Landesregie- 3. die Beigeladenen.
rungen können die Ermächtigung auf die Landesjustiz-
(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem
verwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwi-
Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den
schen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandes-
Klägern bei dem Gericht, das den Musterentscheid ein-
gerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet
holt. Zu berücksichtigen sind
mehrerer Länder begründet werden.
1. die Höhe des Anspruchs, soweit er Gegenstand des
§5 Musterverfahrens ist, und
Sperrwirkung 2. eine Verständigung mehrerer Kläger auf einen Muster-
des Vorlagebeschlusses kläger.
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung
eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 7 aus- (3) Die Kläger und Beklagten der übrigen ausgesetz-
zusetzenden Verfahren unzulässig. ten Verfahren sind zu dem Musterverfahren beizuladen.
Der Aussetzungsbeschluss gilt als Beiladung im Muster-
verfahren. Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet
Abschnitt 2 das Prozessgericht die Beigeladenen darüber,
Durchführung des Musterverfahrens 1. dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu
den Kosten des Prozessverfahrens gehören, und
§6 2. dass dies nach § 17 Satz 4 nicht gilt, wenn die Klage
innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Ausset-
Bekanntmachung zungsbeschlusses in der Hauptsache zurückgenom-
des Musterverfahrens men wird.
Nach Eingang des Vorlagebeschlusses macht das
Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt: §9
1. die namentliche Bezeichnung des Musterklägers und Allgemeine Verfahrensregeln
seines gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1 Nr. 1),
(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechts-
2. die vollständige Bezeichnung des Musterbeklagten zug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden
und seines gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1 Nr. 2), Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend an-
zuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
3. das Feststellungsziel des Musterverfahrens,
Die §§ 278, 348 bis 350, 379 der Zivilprozessordnung fin-
4. das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts und den keine Anwendung. In Beschlüssen müssen die Bei-
geladenen nicht bezeichnet werden.
5. den Inhalt des Vorlagebeschlusses.
(2) Die Zustellung von Terminsladungen an Beigeladene
Das Oberlandesgericht trägt die datenschutzrechtliche
kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Verantwortung entsprechend § 2 Abs. 3.
Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung
in das Klageregister bewirkt. Zwischen öffentlicher Be-
§7 kanntmachung und Terminstag müssen mindestens vier
Aussetzung Wochen liegen.
(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
(1) Nach der Bekanntmachung des Musterverfahrens
können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den
im Klageregister durch das Oberlandesgericht setzt das
Zeitpunkt bestimmen, von dem an im Musterverfahren
Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen
elektronische Akten geführt werden, sowie die hierfür
oder bis zum Erlass des Musterentscheids noch anhän-
geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedin-
gig werdenden Verfahren aus, deren Entscheidung von
gungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
der im Musterverfahren zu treffenden Feststellung oder
elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die
der im Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage ab-
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
hängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren
justizverwaltungen übertragen.
ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde. Die Partei-
en sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet (4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
haben. Der Aussetzungsbeschluss ist nicht anfechtbar. können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung be-
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
stimmen, dass im Musterverfahren Schriftsätze als elek- fahrens die Feststellung weiterer Streitpunkte begehren,
tronische Dokumente bei Gericht einzureichen sind, wenn die Entscheidung ihres Rechtsstreits davon
Empfangsbekenntnisse als elektronische Dokumente abhängt und das Prozessgericht dies für sachdienlich
zurückzusenden sind und dass die Beteiligten dafür erachtet.
Sorge zu tragen haben, dass ihnen elektronische Doku-
mente durch das Gericht zugestellt werden können. Die (2) Die Erweiterung des Vorlagebeschlusses durch das
Rechtsverordnung regelt die für die Bearbeitung der Prozessgericht ist unanfechtbar und für das Oberlandes-
Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen gericht bindend.
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf (3) Das Oberlandesgericht macht den erweiterten Vor-
die Landesjustizverwaltungen übertragen. lagebeschluss im Klageregister öffentlich bekannt. § 6
Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10
Vorbereitung des Termins § 14
Zur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende Musterentscheid
oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Senats den
Beigeladenen die Ergänzung des Schriftsatzes des Mus- (1) Das Oberlandesgericht erlässt aufgrund mündlicher
terklägers oder des Musterbeklagten aufgeben, insbe- Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die
sondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klä- Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterent-
rungsbedürftige Streitpunkte setzen. Die Ergänzungen scheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird
der Beigeladenen in ihren vorbereitenden Schriftsätzen dem Musterkläger und dem Musterbeklagten zugestellt;
werden dem Musterkläger und dem Musterbeklagten den Beigeladenen wird er formlos mitgeteilt. Die Mittei-
mitgeteilt. Schriftsätze der Beigeladenen werden den lungen einschließlich der Zustellung an den Musterkläger
übrigen Beigeladenen nicht mitgeteilt. Schriftsätze des und den Musterbeklagten können durch öffentliche
Musterklägers und des Musterbeklagten werden den Bekanntmachung ersetzt werden. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt
Beigeladenen nur mitgeteilt, wenn sie dies gegenüber entsprechend.
dem Senat schriftlich beantragt haben.
(2) Die Entscheidung über die im Musterverfahren
angefallenen Kosten bleibt den Prozessgerichten der
§ 11 ausgesetzten Verfahren vorbehalten.
Wirkung von Rücknahmen
(3) Die §§ 91a und 306 der Zivilprozessordnung finden
(1) Eine Rücknahme des Musterfeststellungsantrags auf das Musterverfahren keine Anwendung. Ein ver-
hat auf die Stellung als Musterkläger oder Musterbeklag- gleichsweiser Abschluss des Musterverfahrens ist aus-
ter keinen Einfluss. geschlossen, sofern dem Vergleich nicht alle Beteiligten
(2) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterver- (§ 8 Abs. 1) zustimmen.
fahrens seine Klage in der Hauptsache zurück, so
bestimmt das Gericht einen neuen Musterkläger. Das § 15
Gleiche gilt im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Musterklägers sowie in den Fäl- Rechtsbeschwerde
len seines Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des
(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbe-
Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung
schwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche
einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherb-
Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 der Zivilpro-
folge, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklä-
zessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf
gers die Aussetzung des Musterverfahrens beantragt.
gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 4
Die Klagerücknahme von Beigeladenen hat auf den Fort-
Abs. 1 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat.
gang des Musterverfahrens keinen Einfluss.
Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten (§ 8 Abs. 1).
§ 12 (2) Das Rechtsbeschwerdegericht teilt den Beigelade-
nen des Musterverfahrens den Eingang einer Rechtsbe-
Rechtsstellung des Beigeladenen schwerde mit, wenn diese an sich statthaft ist und in der
Der Beigeladene muss das Musterverfahren in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Diese kön-
Lage annehmen, in der es sich zur Zeit seiner Beiladung nen binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung
befindet; er ist berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungs- dieser Mitteilung dem Rechtsbeschwerdeverfahren bei-
mittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen treten. Die Zustellung der Mitteilung kann durch öffent-
wirksam vorzunehmen, soweit nicht seine Erklärungen liche Bekanntmachung ersetzt werden; § 9 Abs. 2 Satz 2
und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen seiner gilt entsprechend. Der Beitrittschriftsatz ist binnen einer
Hauptpartei (Musterkläger oder Musterbeklagter) in Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt
Widerspruch stehen. mit der Zustellung der Mitteilung über den Eingang der
Rechtsbeschwerde nach Satz 1; § 551 Abs. 2 Satz 5
§ 13 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Lehnt
der Beigeladene den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht
Erweiterung des innerhalb der in Satz 2 genannten Frist, so wird das Mus-
Gegenstandes des Musterverfahrens terverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne
(1) Im Rahmen des Feststellungsziels des Musterver- Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung des
fahrens können der Musterkläger, der Musterbeklagte Beigeladenen, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren
und die Beigeladenen bis zum Abschluss des Musterver- beigetreten ist, findet § 12 entsprechende Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2441
(3) Legt der Musterkläger Rechtsbeschwerde gegen § 17
den Musterentscheid ein, so führt er das Musterverfahren
Gegenstand der Kosten-
als Musterrechtsbeschwerdeführer in der Rechtsbe-
entscheidung im Prozessverfahren
schwerdeinstanz fort. Nimmt der Musterkläger seine
Rechtsbeschwerde zurück, so bestimmt das Rechtsbe- Die dem Musterkläger und den auf seiner Seite Beige-
schwerdegericht entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 in Ver- ladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren erwachse-
bindung mit § 8 Abs. 2 einen neuen Musterrechtsbe- nen Kosten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechts-
schwerdeführer aus dem Kreis der Beigeladenen, die zugs des jeweiligen Prozessverfahrens. Die dem Muster-
dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, es beklagten und den auf seiner Seite Beigeladenen im erst-
sei denn, dass diese ebenfalls auf die Fortführung der instanzlichen Musterverfahren erwachsenen Kosten gel-
Rechtsbeschwerde verzichten. ten anteilig als Kosten des ersten Rechtszugs des jewei-
(4) Legt nicht der Musterkläger, sondern einer oder ligen Prozessverfahrens. Die Anteile bestimmen sich nach
mehrere der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen dem Verhältnis der Höhe des von dem jeweiligen Kläger
den Musterentscheid ein, so wird derjenige Beigeladene, geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegen-
welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, zum stand des Musterverfahrens ist, zu der Gesamthöhe der
Musterrechtsbeschwerdeführer vom Rechtsbeschwer- von dem Musterkläger und den auf seiner Seite Beigela-
degericht bestimmt. Absatz 2 Satz 1 findet in Ansehung denen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren
des Musterklägers und des Musterbeklagten entspre- geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegen-
chende Anwendung. stand des Musterverfahrens sind. Ein Anspruch ist hier-
bei nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage innerhalb
(5) Legt der Musterbeklagte Rechtsbeschwerde von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbe-
gegen den Musterentscheid ein, so ist Musterrechtsbe- schlusses nach § 7 in der Hauptsache zurückgenommen
schwerdegegner der vom Oberlandesgericht bestimmte worden ist. § 96 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
Musterkläger. § 574 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessord- chend.
nung findet auf die Beigeladenen entsprechende Anwen-
dung.
§ 18
Verstoß gegen
Abschnitt 3 die Vorlagevoraussetzungen
an das Oberlandesgericht
Wirkung des Musterentscheids;
Kosten; Übergangsregelung Das Urteil eines Prozessgerichts in der Hauptsache
kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, dass
§ 16 das Oberlandesgericht zum Erlass eines Musterent-
scheids nicht zuständig gewesen sei oder die Vorlagevo-
Wirkung des Musterentscheids raussetzungen für einen Musterentscheid nicht vorgele-
(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte, gen hätten.
deren Entscheidung von der im Musterverfahren getroffe-
nen Feststellung oder der im Musterverfahren zu klären- § 19
den Rechtsfrage abhängt. Der Beschluss ist der Rechts-
kraft insoweit fähig, als über den Streitgegenstand des Kostenentscheidung
Musterverfahrens entschieden ist. Unbeschadet von im Rechtsbeschwerdeverfahren
Absatz 2 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle (1) Die Kosten einer von dem Musterkläger oder einem
Beigeladenen des Musterverfahrens unabhängig davon, auf seiner Seite Beigeladenen ohne Erfolg eingelegten
ob der Beigeladene selbst alle Streitpunkte ausdrücklich Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteili-
geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Bei- gung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen
geladene seine Klage in der Hauptsache zurückgenom- Beigeladenen zu tragen, welche dem Rechtsbeschwer-
men hat. Mit der Einreichung des rechtskräftigen Muster- deverfahren beigetreten sind.
entscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens
wird das Verfahren in der Hauptsache wieder aufgenom- (2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der
men. Sache selbst, haben die Kosten einer von dem Musterbe-
klagten oder einem auf seiner Seite Beigeladenen erfolg-
(2) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterver- reich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger
fahrens werden die Beigeladenen in ihren Rechtsstreiten und alle auf seiner Seite Beigeladenen nach dem Grad
gegenüber dem Gegner mit der Behauptung, dass die ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu
Hauptpartei das Musterverfahren mangelhaft geführt tragen.
habe, nur insoweit gehört, als sie durch die Lage des
Musterverfahrens zur Zeit ihrer Beiladung oder durch (3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92
Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert der Zivilprozessordnung entsprechend.
worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend
(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Muster-
zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel,
entscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die
die ihnen unbekannt waren, von der Hauptpartei absicht-
Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet
lich oder durch grobes Verschulden nicht geltend
das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des
gemacht sind.
Musterentscheids über die Kostentragung im Rechtsbe-
(3) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die schwerdeverfahren nach billigem Ermessen. Dabei ist
Beigeladenen, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen.
nicht beigetreten sind. § 99 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
(5) Soweit dem Musterkläger und den auf seiner Seite (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten
auferlegt werden, haben sie die von dem Musterbeklag- Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
ten oder den auf dessen Seite Beigeladenen entrichteten Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen
Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsan- Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren
walts des Musterbeklagten oder der auf dessen Seite dienlich ist. Die Landesregierungen können diese
Beigeladenen jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend übertragen.“
gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterver-
fahrens sind, ergibt. 3. Nach § 325 wird folgender § 325a eingefügt:
„§ 325a
§ 20
Feststellungswirkung
Übergangsregelung des Musterentscheids
Auf Verfahren, in denen vor dem 1. November 2010 ein Für die weitergehenden Wirkungen des Musterent-
Musterfeststellungsantrag gestellt wurde, finden dieses scheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-
Gesetz und die durch die Artikel 2 bis 8 des Gesetzes zur Musterverfahrensgesetzes.“
Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren geänder-
ten Rechtsvorschriften in der vor dem 1. November 2010
geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Artikel 2a
Änderung
Artikel 2 des Gesetzes betreffend die
Änderung Einführung der Zivilprozessordnung
der Zivilprozessordnung
Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt zessordung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- rungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des sung, zuletzt geändert durch Artikel 15e des Gesetzes
Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), wird wie vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird folgender § 31
folgt geändert: angefügt:
„§ 31
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-
a) Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437)
eingefügt: gilt folgende Übergangsvorschrift:
„§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig
irreführenden oder unterlassenen öffent- werden, findet § 32b der Zivilprozessordnung keine
lichen Kapitalmarktinformationen“. Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem
anderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig
b) Nach der Angabe zu § 325 wird folgende Angabe sind, in denen die Voraussetzungen für ein Musterverfah-
eingefügt: ren ebenso wie bei dem neu anhängig werdenden Verfah-
„§ 325a Feststellungswirkung des Musterent- ren vorliegen. In den Verfahren nach Satz 1 richtet sich
scheids“. die Zuständigkeit der Gerichte nach den bisher geltenden
Vorschriften.“
2. Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt:
„§ 32b Artikel 3
Ausschließlicher Änderung des
Gerichtsstand bei falschen, Gerichtsverfassungsgesetzes
irreführenden oder unterlassenen
öffentlichen Kapitalmarktinformationen Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
(1) Für Klagen, mit denen Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
1. der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841), wird wie folgt geändert:
oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinfor-
mationen verursachten Schadens oder 1. In § 71 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Semikolon
2. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Über- „3. für Schadensersatzansprüche auf Grund falscher,
nahmegesetz beruht, irreführender oder unterlassener öffentlicher
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich Kapitalmarktinformationen.“
am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen
Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der 2. In § 95 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe „§§ 45 bis 48 des
Zielgesellschaft zuständig. Dies gilt nicht, wenn sich Börsengesetzes (RGBl. 1908 S. 215)“ durch die Angabe
dieser Sitz im Ausland befindet. „§§ 44 bis 47 des Börsengesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2443
3. Nach § 117 wird folgender § 118 eingefügt: satz 1 nicht anzuwenden. Im Verfahren über die
„§ 118 Rechtsbeschwerde nach § 15 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem
Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsbeschwerdeführer auch der Beigeladene, der
Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug zuständig dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des
für die Verhandlung und Entscheidung über Muster- Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.“
verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfah-
rensgesetz.“ 7. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
4. In § 119 Abs. 1 wird nach den Wörtern „bürgerlichen „§ 51a
Rechtsstreitigkeiten“ das Wort „ferner“ eingefügt. Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Artikel 4 (1) Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapi-
talanleger-Musterverfahrensgesetz ist bei der Bestim-
Änderung mung des Streitwerts von der Summe der in sämtli-
des Gerichtskostengesetzes chen nach § 7 des Kapitalanleger-Musterverfahrens-
gesetzes ausgesetzten Prozessverfahren geltend
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 43 des Gegenstand des Musterverfahrens sind.
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt
geändert: (2) Der Musterkläger und die auf seiner Seite Bei-
geladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils nur
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 51 nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Pro-
folgende Angabe eingefügt: zessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die
Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.
„§ 51a Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapi-
talanleger-Musterverfahrensgesetz“. (3) Der Musterbeklagte und die auf seiner Seite
Beigeladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils nur
2. Dem § 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe q angefügt: nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Pro-
zessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die
„q) nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensge- Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.“
setz;“.
8. Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
3. § 5 wird wie folgt geändert:
„Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens
„Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die des Musterverfahrens zuständige Oberlandesge-
Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss richt.“
des Musterverfahrens.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 9. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:
„(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstat-
tung von Kosten werden vorbehaltlich der nach a) Nach der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2
Nummer 9019 des Kostenverzeichnisses für das Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.2.1 ein-
erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapital- gefügt:
anleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Rege- „Vorbemerkung 1.2.1:
lung nicht verzinst.“
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht
im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erst-
4. § 9 wird wie folgt geändert: instanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt: Rechtszugs des Prozessverfahrens.“
„(1) Die Auslagen des Musterverfahrens nach b) Im Gebührentatbestand der Nummer 1211 werden
dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wer- nach den Wörtern „in Nummer 2 genannten Urtei-
den mit dem rechtskräftigen Abschluss des Mus- le“ die Wörter „oder ein Musterentscheid nach
terverfahrens fällig.“ dem KapMuG“ eingefügt.
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab- c) Nach Nummer 1820 wird folgende Nummer 1821
sätze 2 und 3. eingefügt:
Gebühr oder
5. In § 17 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „gilt Satz der
nicht“ die Wörter „in Musterverfahren nach dem Kapi- Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach
talanleger-Musterverfahrensgesetz,“ eingefügt. § 34 GKG
6. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt: „1821 Verfahren über Rechts-
beschwerden nach § 15
„(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach
KapMuG . . . . . . . . . . . . 5,0“.
dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Ab-
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
d) Die bisherigen Nummern 1821 bis 1823 werden Artikel 5
die Nummern 1822 bis 1824.
Änderung des Justizvergütungs-
e) Im Gebührentatbestand der neuen Nummer 1822 und -entschädigungsgesetzes
werden die Wörter „Die Gebühr 1820 ermäßigt“
durch die Wörter „Die Gebühren 1820 und 1821 Dem § 13 des Justizvergütungs- und -entschädi-
ermäßigen“ ersetzt. gungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776),
das zuletzt durch Artikel 14 Abs. 5 des Gesetzes vom
f) Dem Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 9000 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird
wird folgender Satz angefügt: folgender Absatz 3 angefügt:
„Die Dokumentenpauschale ist auch im erstin- „(3) Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-
stanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG Musterverfahrensgesetz ist die Vergütung unabhängig
gesondert zu berechnen.“ davon zu gewähren, ob ein ausreichender Betrag an die
g) Der Anmerkung zu Nummer 9002 wird folgender Staatskasse gezahlt ist. Im Fall des Absatzes 2 genügt
Satz angefügt: die Erklärung eines Beteiligten (§ 8 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes). Die Anhörung der übrigen
„Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Beteiligten kann dadurch ersetzt werden, dass die Vergü-
KapMuG werden Auslagen für sämtliche Zustel- tungshöhe, für die die Zustimmung des Gerichts erteilt
lungen erhoben.“ werden soll, öffentlich bekannt gemacht wird. Die öffentli-
che Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Kla-
h) Dem Teil 9 wird folgende Nummer 9019 angefügt:
geregister nach § 2 des Kapitalanleger-Musterverfah-
Nr. Auslagentatbestand Höhe rensgesetzes bewirkt. Zwischen der öffentlichen
Bekanntmachung und der Entscheidung über die
„9019 Im ersten Rechtszug des Zustimmung müssen mindestens vier Wochen liegen.“
Prozessverfahrens:
Auslagen des erstinstanz-
Artikel 6
lichen Musterverfahrens
nach dem KapMuG zu- Änderung des
züglich Zinsen …………… anteilig“. Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
(1) Die im erstinstanzlichen
Musterverfahren entstehen- Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
den Auslagen nach Nummer (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3
9005 werden vom Tag nach Abs. 44 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),
der Auszahlung bis zum wird wie folgt geändert:
rechtskräftigen Abschluss
des Musterverfahrens mit
5 Prozentpunkten über dem 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23
Basiszinssatz nach § 247 BGB folgende Angabe eingefügt:
verzinst.
„§ 23a Gegenstandswert im Musterverfahren nach
(2) Auslagen und Zinsen
werden nur erhoben, wenn dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“.
der Kläger nicht innerhalb von
zwei Wochen ab Zustellung 2. § 16 wird wie folgt geändert:
des Aussetzungsbeschlusses
nach § 7 KapMuG seine Kla- a) In Nummer 13 wird das abschließende Wort „und“
ge in der Hauptsache zurück- gestrichen.
nimmt.
b) Nach Nummer 14 werden der Punkt durch das
(3) Der Anteil bestimmt
sich nach dem Verhältnis der Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 15 ange-
Höhe des von dem Kläger gel- fügt:
tend gemachten Anspruchs,
„15. das erstinstanzliche Prozessverfahren und
soweit dieser Gegenstand
des Musterverfahrens ist, zu der erste Rechtszug des Musterverfahrens
der Gesamthöhe der vom nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens-
Musterkläger und den Beige- gesetz.“
ladenen des Musterverfah-
rens in den Prozessverfahren
geltend gemachten Ansprüche, 3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
soweit diese Gegenstand des „§ 23a
Musterverfahrens sind. Der
Anspruch des Musterklägers Gegenstandswert im
oder eines Beigeladenen ist Musterverfahren nach dem
hierbei nicht zu berücksichti-
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
gen, wenn er innerhalb von
zwei Wochen ab Zustellung Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Mus-
des Aussetzungsbeschlusses terverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstands-
nach § 7 KapMuG seine Kla-
ge in der Hauptsache zurück-
wert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder
nimmt. gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemach-
ten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Mus-
terverfahrens ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2445
4. Die Vorbemerkung 3.2.2 der Anlage 1 (Vergütungsver- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie
zeichnis) wird wie folgt gefasst: folgt gefasst:
„Vorbemerkung 3.2.2: „§ 48 (weggefallen)“.
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden
1. in den in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 genannten 2. § 48 wird aufgehoben.
Verfahren, wenn sich die Parteien nur durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
walt vertreten lassen können, 3. § 55 wird wie folgt gefasst:
2. in Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 15
„§ 55
des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.“
Haftung für den Unternehmensbericht
Artikel 7 Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig
oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44
Änderung bis 47 entsprechend anzuwenden.“
des Verkaufsprospektgesetzes
Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2701), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Artikel 9
vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt geän- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
dert:
1. § 13 Abs. 2 wird aufgehoben. (1) Es treten in Artikel 1 § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 5 und § 9
Abs. 3 und 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgeset-
zes sowie in Artikel 2 Nr. 2 § 32b Abs. 2 der Zivilprozess-
2. In § 13a Abs. 7 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch
ordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übri-
die Angabe „§ 32b der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
gen tritt das Gesetz am 1. November 2005 in Kraft.
(2) Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Arti-
Artikel 8 kel 1 dieses Gesetzes) tritt am 1. November 2010 außer
Änderung des Börsengesetzes Kraft; gleichzeitig gelten die auf den Artikeln 2 bis 8 beru-
henden Teile der dort geänderten Rechtsvorschriften
Das Börsengesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wieder in ihrer bis zum 1. November 2005 geltenden Fas-
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom sung; eingefügte oder angefügte Regelungen treten zu
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt geändert: diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Gesetz
zur Straffung der Umweltstatistik
Vom 16. August 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. jährlich:
das folgende Gesetz beschlossen: a) Art, Menge, Beschaffenheit, Herkunft, Verbleib und
Entsorgungsverfahren der behandelten, gelager-
ten oder abgelagerten sowie der durch die
Artikel 1 Behandlung entstandenen Abfälle, sekundären
Umweltstatistikgesetz Rohstoffe und Produkte, Verwendungszweck des
(UStatG) erzeugten Komposts sowie von Gärrückständen,
b) Anzahl, Art und Ort der Anlagen;
§1
2. zweijährlich:
Zwecke der Umweltstatistik,
a) Kapazität der Anlagen, bei Deponien auch die
Anordnung als Bundesstatistik
voraussichtliche Betriebszeit nach dem Stand vom
Für Zwecke der Umweltpolitik und zur Erfüllung europa- 31. Dezember des Berichtsjahres,
und völkerrechtlicher Berichtspflichten werden Erhebun-
b) Art des Deponieabdichtungssystems, Art der
gen als Bundesstatistik durchgeführt.
Sickerwasserbehandlung, Art der Entgasung und
der Abgasreinigung sowie Behandlung der Ver-
§2 brennungsrückstände,
Erhebungen, Berichtsjahr c) Aufkommen und Verbleib der im Rahmen der
(1) Die Statistik umfasst die Erhebungen Abfallentsorgung gewonnenen Energieträger und,
soweit sie nicht nach dem Energiestatistikgesetz
1. der Abfallentsorgung (§ 3),
erfasst werden, Erzeugung und Verbleib von Ener-
2. der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (§ 4), gie, jeweils nach Art und Menge.
3. der Entsorgung bestimmter Abfälle (§ 5), (2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem
4. der öffentlichen Wasserversorgung und der öffent- Berichtsjahr 2006, bei den nach dem Kreislaufwirt-
lichen Abwasserbeseitigung (§ 7), schafts- und Abfallgesetz zuständigen Entsorgungsträ-
gern und Dritten, soweit diesen Verwertungs- und Besei-
5. der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nicht- tigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung
öffentlichen Abwasserbeseitigung (§ 8), beauftragt worden sind, die Erhebungsmerkmale Ein-
6. der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung sammeln und Verbleib von Abfällen nach Art, Menge und
von sowie der Anlagen zum Umgang mit wasserge- Herkunft. Die Erhebungsmerkmale sind in der regionalen
fährdenden Stoffen (§ 9), Gliederung nach Kreisen und kreisfreien Städten anzuge-
7. bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10), ben.
8. der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11), (3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20 000 Betrie-
ben alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006,
9. der Waren und Dienstleistungen für den Umwelt- das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art
schutz (§ 12). und Menge.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirt-
schaftszweige nach der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 §4
des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statis- Erhebung der Abfälle,
tische Systematik der Wirtschaftszweige in der Euro- über die Nachweise zu führen sind
päischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung. Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem
Berichtsjahr 2006, bei den zuständigen Behörden
(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung
vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit 1. für besonders überwachungsbedürftige Abfälle, über
im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. die Nachweise zu führen sind, die Erhebungsmerkmale
a) Art und Menge der vom Erzeuger abgegebenen
§3 oder in eigenen Anlagen oder anderweitig behan-
Erhebung delten, gelagerten und abgelagerten Abfälle,
der Abfallentsorgung b) Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen sowie
(1) Die Erhebung erfasst, beginnend mit dem Berichts- deren Erzeugernummer,
jahr 2006, bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen 2. für die Verbringung von Abfällen in den, durch den und
Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, folgende aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Erhe-
Erhebungsmerkmale: bungsmerkmale
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2447
a) Art und Menge der Abfälle nach Herkunfts- und 2. Bezug sowie Abgabe von Wasser nach Menge, Liefer-
Empfängerstaat, und Abnehmergruppen,
b) Art der Beseitigung und Verwertung. 3. Abgabe von Wasser an Letztverbraucher nach der
Menge und Zahl der versorgten Einwohner (Stand
§5 30. Juni des Berichtsjahres) jeweils nach Gemeinden
Erhebung der und zugeordnet nach Wassereinzugs- und Flussge-
Entsorgung bestimmter Abfälle bieten, sowie
(1) Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, beginnend 4. Eigenbedarf und Messdifferenz nach Menge.
mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von Anla- (2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaf-
gen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und ten, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anla-
Abbruchabfällen die Erhebungsmerkmale gen für die öffentliche Abwasserbeseitigung betreiben,
1. in der Anlage eingesetzte Art und Menge an Abfällen, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die
Erhebungsmerkmale
2. Art und Menge der gewonnenen Erzeugnisse und der
entstandenen Abfälle, 1. Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie Anzahl
3. Anzahl, Art und Ort der Anlage, und Speichervolumen der Regenentlastungsanlagen
jeweils nach Gemeinden und nach dem Stand vom
4. Kapazität der Anlage. 31. Dezember des Berichtsjahres,
Erstreckt sich der Einsatz nicht stationärer Anlagen über
2. Art, Menge und Verbleib des gesammelten Schmutz-,
mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale
Fremd- und Niederschlagswassers und Ort der Ein-
getrennt für jedes Land erfasst.
leitstelle des Abwassers,
(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem
Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, die gebrauchte 3. Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd- und Nie-
Verkaufsverpackungen als Verpflichtete nach der Verpa- derschlagswasser,
ckungsverordnung, als beauftragte Dritte oder als Sys- 4. Zahl der an Abwasseranlagen angeschlossenen Ein-
tembetreiber im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verpackungs- wohner und Einwohnergleichwerte nach dem Stand
verordnung zurücknehmen oder abholen sowie bei vom 30. Juni des Berichtsjahres und deren Schmutz-
Unternehmen, die Transport- und Umverpackungen ein- wasser nach Gemeinden,
sammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Ver-
bleib der Verpackungen, gegliedert nach Ländern. 5. Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen
eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwas-
(3) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem sers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frach-
Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, Einrichtungen ten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach
und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, die mit dem Abwasserabgabengesetz sowie Ort der Einleit-
der Sammlung, Behandlung oder Entsorgung von Elektro- stelle des Abwassers,
und Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und Elektro-
nikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in 6. Ausbaugröße der Anlagen,
der jeweils geltenden Fassung befasst sind, die Erhe- 7. Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffen-
bungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Geräte. heit, Verbleib und Verwertung sowie die für das Auf-
bringen genutzte Fläche.
§6
Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 7 erfolgt jährlich, beginnend
Aufbereitung und Veröffentlichung mit dem Berichtsjahr 2006.
der abfallstatistischen Erhebungen
(3) Die Erhebung erfasst bei den für die öffentliche
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebun-
Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwas-
gen nach den §§ 3 bis 5 jährlich in Form von Bilanzen auf,
serbeseitigung zuständigen Gemeinden oder Dritten,
die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfäl-
soweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie
len darstellen.
mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind,
(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die
Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 sowie Erhebungsmerkmale
die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach
Ablauf des Berichtsjahres. 1. Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversorgung
angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom
30. Juni des Berichtsjahres,
§7
Erhebung 2. Zahl der nicht an öffentliche Abwasseranlagen ange-
der öffentlichen Wasserversorgung schlossenen Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni
und der öffentlichen Abwasserbeseitigung des Berichtsjahres,
(1) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaf- 3. Art der Abwasserbehandlung und Verbleib des Ab-
ten, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anla- wassers der nicht an die öffentliche Abwasserbe-
gen für die öffentliche Wasserversorgung betreiben, alle seitigung angeschlossenen Einwohner.
drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die (4) Erstreckt sich die Wasserversorgung und die Ab-
Erhebungsmerkmale wasserbeseitigung über mehrere Länder, werden die Erhe-
1. Gewinnung nach Wasserarten, Menge und Ort der bungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land
Gewinnungsanlage, getrennt erfasst.
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
§8 (2) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für
die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der
Erhebung der
Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Be-
nichtöffentlichen Wasserversorgung
seitigung von Unfallfolgen zuständigen Behörden, jähr-
und der nichtöffentlichen Abwasserbeseitigung
lich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhe-
Die Erhebung erfasst bei nichtöffentlichen Betrieben, bungsmerkmale
die Wasser gewinnen oder die einen Fremdbezug an
1. Art des Beförderungsmittels und der Umschließung,
Wasser von mindestens 10 000 Kubikmeter pro Jahr
haben, sowie bei Betrieben, die Wasser oder Abwasser in 2. Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der
Gewässer einleiten, alle drei Jahre, beginnend mit dem Feststellung,
Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale 3. Ursache des Unfalls,
1. für die Wassergewinnung 4. Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungs-
a) Gewinnung von Wasser nach Wasserarten sowie klasse des beförderten, ausgetretenen und wiederge-
Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach wonnenen Stoffes, unterteilt in Ladegut und Betriebs-
Menge, stoff des eingesetzten Fahrzeugs,
5. Unfallfolgen,
b) Verwendung von Wasser nach Menge, getrennt
nach Einsatzbereichen der Einfach-, Mehrfach- 6. Maßnahmen der Schadensbeseitigung.
und Kreislaufnutzung, (3) Als Unfall im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt das
c) Herkunft und Verbleib des ungenutzten Wassers Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer
und Abwassers nach Menge und Ort der Einleit- nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe.
stelle des Abwassers, (4) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht
2. für die Abwasserbehandlung zuständigen Behörden für die Genehmigung von Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die im
a) Art der Abwasserbehandlung, Hinblick auf gesetzlich vorgesehene Überwachungsmaß-
b) Menge des nach der Behandlung in Abwasseran- nahmen besonders erfasst sind, alle fünf Jahre, begin-
lagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten nend mit dem Berichtsjahr 2009, die Erhebungsmerkmale
Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen 1. Art und Standort der Anlage, jeweils nach Verwen-
und Frachten an Schadstoffen und Schadstoff- dungszweck und den Standortgegebenheiten,
gruppen nach dem Abwasserabgabengesetz und
Ort der Einleitstelle des Abwassers, 2. Bauart, Baujahr und Fassungsvermögen der Anlage,
3. Art und maßgebende Wassergefährdungsklasse des
c) Klärschlamm nach Menge, Behandlung und Ver-
Stoffes.
bleib nach dem Stand vom 31. Dezember des
Berichtsjahres.
§ 10
Bei Betrieben, die die Wasserversorgung und Abwasser-
beseitigung für andere Betriebe durchführen, wird zu- Erhebung
sätzlich der Wirtschaftszweig des Hauptauftraggebers bestimmter klimawirksamer Stoffe
erhoben. (1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Fluor-
derivate der aliphatischen und cyclischen Kohlenwasser-
§9 stoffe mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen
Erhebungen der Unfälle 1. herstellen, einführen oder ausführen oder
beim Umgang mit und bei der 2. in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und
Beförderung von sowie der Anlagen Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Reinigung von Erzeugnissen verwenden,
(1) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhe-
die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim bungsmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen oder in Zubereitungen.
Behörden jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, (2) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Schwe-
die Erhebungsmerkmale felhexafluorid
1. Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Fest- 1. herstellen, einführen oder ausführen oder
stellung,
2. in Mengen von mehr als 200 Kilogramm pro Jahr im
2. Art der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck und Inland abgeben,
den für die Bewertung des Unfalls vorgegebenen
jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, das Erhe-
Standortgegebenheiten,
bungsmerkmal Menge des Stoffes und im Falle der Num-
3. Ursache des Unfalls, mer 2 auch den vorgesehenen Verwendungszweck. Die
Erhebung erstreckt sich nicht auf Unternehmen, die Pro-
4. Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungs-
dukte und Einrichtungen herstellen, die Schwefelhexa-
klasse des ausgetretenen und wiedergewonnenen
fluorid zu deren Funktionieren benötigen.
Stoffes,
(3) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbe-
5. Unfallfolgen,
reitung der Angaben nach Absatz 2 ist das Statistische
6. Maßnahmen der Schadensbeseitigung. Bundesamt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2449
§ 11 nach einzelnen Jahren (Berichtsjahr und die zwei vorher-
gehenden Jahre) zu unterscheiden sind. Im Falle der
Erhebung der
Abfallentsorgungsanlagen sind die Erhebungsmerkmale
Aufwendungen für den Umweltschutz
nach Satz 1 Nr. 1 im jährlichen Turnus und nach Satz 1
(1) Die Erhebung erfasst Nr. 2 und 3 im zweijährigen Turnus zu erfassen.
1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006,
§ 12
bei höchstens 10 000 Unternehmen und Betrieben
des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erhebung der Waren und
Erden, der Herstellung von Waren sowie der Energie- Dienstleistungen für den Umweltschutz
und Wasserversorgung die Erhebungsmerkmale Die Erhebung erfasst bei höchstens 15 000
Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten
und gepachteten Sachanlagen nach Arten, die aus- a) Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Stei-
schließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt nen und Erden, der Herstellung von Waren und des
dienen, Baus, die dem Umweltschutz dienende Waren und
Bauleistungen produzieren, und
2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006,
b) Architektur- und Ingenieurbüros, Instituten und Ein-
bei höchstens 10 000 repräsentativ ausgewählten richtungen, die technische, physikalische und chemi-
Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der sche Untersuchungen, Beratungen und andere
Gewinnung von Steinen und Erden, der Herstellung Dienstleistungen für den Umweltschutz erbringen,
von Waren sowie der Energie- und Wasserversorgung
das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, für Waren
nach Arten für Maßnahmen, die ausschließlich oder und Dienstleistungen, die dem Umweltschutz dienen, die
überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen. Erhebungsmerkmale
Die Erhebungsmerkmale sind jeweils zu untergliedern 1. Umsatz nach der Art der Waren, der Bauleistung und
nach den Bereichen: der Dienstleistung, jeweils getrennt nach inländischen
und ausländischen Abnehmern,
a) Abfallwirtschaft,
2. Anzahl der in den Erhebungseinheiten mit der Herstel-
b) Gewässerschutz, lung von Waren und der Erbringung von Bau- und
c) Lärmbekämpfung, Dienstleistungen für den Umweltschutz Beschäftig-
ten.
d) Luftreinhaltung,
e) Klimaschutz, § 13
f) Naturschutz und Landschaftspflege, Hilfsmerkmale
g) Bodensanierung. (1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind
Die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 führt das Sta- 1. Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnum-
tistische Bundesamt durch. mern und sonstige Kennungen von Telekommunika-
tionsanschlüssen der Auskunftspflichtigen,
(2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von
Abfallentsorgungsanlagen, die nach § 3 Abs. 1 befragt 2. Name und Rufnummern oder sonstige Kennungen
werden, oder von Abwasseranlagen, die nach § 7 Abs. 2 von Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfra-
befragt werden, und bei allen Betreibern von Anlagen für gen zur Verfügung stehenden Person,
die öffentliche Wasserversorgung, die nach § 7 Abs. 1
3. für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 zusätzlich Name und
befragt werden, die Erhebungsmerkmale
Anschrift der Abfallerzeuger,
1. Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten 4. für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Fremdbe-
und gepachteten Sachanlagen, nach Arten, soweit zug und Weiterleitung innerhalb des Landes zusätz-
nicht bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und nicht nach lich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden
dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Versorgungsunternehmens,
Gewerbe erhoben,
5. für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name
2. Zahl der überwiegend in den Bereichen Abfallentsor- und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der
gung und Abwasserbeseitigung Beschäftigten nach Anlagen,
dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres sowie
6. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeu-
3. Art und Eigenschaft des Betreibers als öffentliches ger- und Entsorgernummer.
Unternehmen,
(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3, 5
4. Wasser- und Abwasserentgelte für die öffentliche und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach zusammengeführt werden.
Gemeinden. Liegen diese Informationen beim Betrei-
ber nicht vor, sind sie bei den hierfür zuständigen
Gemeinden zu erheben. § 14
Auskunftspflicht
Im Falle der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
sind die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 im (1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht
dreijährigen Turnus der Erhebungen nach § 7 zu erfassen, Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind
wobei die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 und 4 freiwillig.
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
(2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach derung wassergefährdender Stoffe und für die
Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind,
1. § 3
c) im Falle des Absatzes 4
a) im Falle des Absatzes 1
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der die Behörden, die nach Landesrecht für die Anla-
genannten Anlagen, gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof-
fen zuständig sind,
b) im Falle des Absatzes 2
7. § 10
die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen
Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertra- die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der
gen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden genannten Unternehmen,
sind, 8. § 11
c) im Falle des Absatzes 3 a) im Falle des Absatzes 1
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der
genannten Betriebe, genannten Unternehmen und Betriebe,
2. § 4 b) im Falle des Absatzes 2
a) im Falle der Nummer 1 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der
die Behörden, die für die Nachweise besonders genannten Anlagen sowie im Falle des Absatzes 2
überwachungsbedürftiger Abfälle zuständig sind, Satz 1 Nr. 4 die zuständigen Gemeinden,
b) im Falle der Nummer 2 9. § 12
die Behörden, die für die Verbringung von Abfällen die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der
zuständig sind, genannten Betriebe und Stellen.
3. § 5 (3) Soweit bei Verwaltungsstellen auf Grund nichtsta-
tistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Angaben
a) im Falle des Absatzes 1 zu den Erhebungsmerkmalen einer Erhebung nach die-
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der sem Gesetz angefallen sind, dürfen auch die Verwal-
genannten Anlagen, tungsstellen befragt werden. Insoweit sind neben den
nach § 14 Abs. 2 Auskunftspflichtigen auch die Verwal-
b) im Falle des Absatzes 2 tungsstellen auskunftspflichtig.
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der
genannten Unternehmen, § 15
c) im Falle des Absatzes 3 Anschriftenübermittlung
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der (1) Die für das Erteilen von Einsammlungsgeneh-
genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie migungen und für die Genehmigung und Überwachung
die Entsorgungsträger, zulassungsbedürftiger Anlagen zuständigen Behörden
4. § 7 übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf
Anforderung die für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5
a) im Falle der Absätze 1 und 2 erforderlichen Namen und Anschriften der Einsammler
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der von Abfällen und der Betreiber zulassungsbedürftiger
genannten Anlagen, Anlagen.
b) im Falle des Absatzes 3 (2) Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Lan-
desbehörde, der eine Bescheinigung über die Erfüllung
die Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Auf-
der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nach
gaben der öffentlichen Wasserversorgung oder der
Anhang I Nr. 2 Abs. 1 der Verpackungsverordnung vor-
öffentlichen Abwasserbeseitigung übertragen
liegt, übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf
oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt
Anforderung die für die Erhebung nach § 5 Abs. 2 erfor-
wurden,
derlichen Namen und Anschriften der Verpflichteten und
5. § 8 von diesen beauftragten Dritten, die solche Beschei-
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der nigungen hinterlegt haben.
genannten Betriebe, (3) Die für die Genehmigung zur Wassergewinnung
6. § 9 und Einleitung von Abwasser in Gewässer zuständigen
Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Län-
a) im Falle des Absatzes 1 der auf Anforderung die für die Erhebungen nach § 8
die Behörden, die nach Landesrecht für die Entge- erforderlichen Namen und Anschriften der Wassergewin-
gennahme der Anzeigen über die Unfälle beim ner und Abwassereinleiter.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zustän-
dig sind, § 16
b) im Falle des Absatzes 2 Übermittlung
die Behörden, die nach Landesrecht für die Entge- (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und
gennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beför- Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2451
den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der a) die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung
Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu
vom Statistischen Bundesamt und den statistischen verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben so-
Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnis- wie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken,
sen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der
einen einzigen Fall ausweisen. ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häu-
figkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden
(2) Die statistischen Ämter der Länder dürfen die
oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine
Ergebnisse der Erhebungen nach § 3, soweit es sich um
Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geän-
öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungsanlagen handelt,
dert haben;
sowie von § 7 veröffentlichen, auch soweit Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen. b) einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur
Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der
(3) Die Angaben zur Produktion nach § 2 Buchstabe B
Umweltpolitik erforderlich ist und durch gleichzeitige
Ziffer I Nr. 1 und Ziffer II Nr. 1 des Gesetzes über die Sta-
Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des
tistik im Produzierenden Gewerbe in Bezug auf Güter, die
Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt
dem Umweltschutz dienen, dürfen, zusammen mit den
werden können Merkmale, die die Höhe von Umsät-
Hilfsmerkmalen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über
zen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder So-
die Statistik im Produzierenden Gewerbe, verwendet
zialdaten oder besondere Arten personenbezogener
werden für die Auswahl von zu Befragenden für die Erhe-
Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgeset-
bung der Waren und Dienstleistungen für den Umwelt-
zes betreffen;
schutz nach § 12 dieses Gesetzes.
c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit
(4) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechts-
dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen, akten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen
des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwi-
schenstaatlichen Aufgaben.
Artikel 2
§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Verordnungsermächtigung
Kraft. Gleichzeitig tritt das Umweltstatistikgesetz vom
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- 21. September 1994 (BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für nach durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997
diesem Gesetz durchzuführende Erhebungen (BGBl. I S. 3158), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Zweite Verordnung
zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen*)
Vom 10. August 2005
Auf Grund der §§ 57c, 65 Satz 1 Nr. 3 und 5 sowie zember 1995 (ABl. EG Nr. L 335 S. 28)“ durch die
Satz 2, des § 66 Satz 3, des § 67 Nr. 1, des § 68 Abs. 2 Angabe „zuletzt geändert durch die Richtlinie
Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 3, des § 129 Abs. 2, auch in 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des
Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 195 S. 46)“
§§ 128, 129 Abs. 1 und § 133 Abs. 3 des Bundesbergge- ersetzt.
setzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von denen
§ 65 Satz 2 durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) und § 66 Satz 3 durch
Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I a) In Nummer 1.3 werden die Wörter „und Lärm“
S. 778) eingefügt sowie § 133 Abs. 3 durch Artikel 8 Nr. 5 gestrichen.
Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I b) Nummer 1.3.4 wird aufgehoben.
S. 778) und die §§ 57c, 68 und 129 Abs. 2 zuletzt durch
Artikel 123 der Verordnung vom 25. November 2003
3. Dem Anhang 2 Nr. 8.2 wird folgender Satz angefügt:
(BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, auch in Verbin-
dung mit Artikel 49 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 „Der Lärm ist auf ein mit dem Zweck dieser Räume
(BGBl. I S. 3082), verordnet das Bundesministerium für verträgliches Maß zu reduzieren.“
Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf § 57c im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit und für den Bereich des Artikel 2
Festlandsockels und der Küstengewässer im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Änderung der
Wohnungswesen: Gesundheitsschutz-Bergverordnung
Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli
1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Artikel 6
Artikel 1
der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I
Änderung der S. 3758), wird wie folgt geändert:
Allgemeinen Bundesbergverordnung
1. § 4 wird wie folgt geändert:
Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Okto-
ber 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 2 a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „fortpflanzungsge-
der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), fährdenden“ durch das Wort „fruchtbarkeitsge-
wird wie folgt geändert: fährdenden“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „geändert
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „DMT-Gesell-
durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. De-
schaft für Forschung und Prüfung mbH, Fach-
*) Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts der Umset- stelle Gefahrstoffe im Bergbau“ durch die
zung folgender Richtlinien: Wörter „Deutsche Montan Technologie
– Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates GmbH“ ersetzt.
vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit
(Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie „3. die Deutsche Montan Technologie GmbH,
89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 195 S. 46), Essen, oder die EXAM BBG Prüf- und Zer-
– Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von
tifizier GmbH, Bochum, hinsichtlich brand-
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung oder explosionstechnischer Eigenschaf-
durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie ten,“.
im Sinne des Artikels 16 Abs.1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG
Nr. L 177 S. 13), cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
– Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angefügt:
vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung „4. andere sachverständige Stellen, soweit
durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im diese die erforderlichen sachlichen und
Sinne des Artikels 16 Abs.1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EU Nr.
L 42 S. 38), fachlichen Voraussetzungen erfüllen,“.
– Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme „(7) Die zuständige Behörde kann auf schriftli-
und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des
Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu chen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von
Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17). den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2453
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu Wenn die verfügbaren Informationen zur Beurteilung
einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und der Gefährdung, insbesondere solche, die auf Grund
die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten anderer Rechtsvorschriften beschafft wurden oder
vereinbar ist.“ aus einschlägigen Angaben der Hersteller und Inver-
kehrbringer von Arbeitsmitteln entnehmbar sind, nicht
2. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ausreichen, so hat der Unternehmer Messungen nach
dem Stand der Messtechnik durchzuführen. Die ver-
„Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 sowie wendeten Beurteilungsmethoden und Messverfahren
Absatz 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probe- müssen geeignet sein, das Überschreiten von Auslö-
nahmen von einer von der zuständigen Behörde aner- sewerten und Expositionsgrenzwerten festzustellen;
kannten sachverständigen Stelle durchgeführt und das gilt insbesondere hinsichtlich des Umfangs von
ausgewertet werden.“ Stichproben.
3. § 11 wird wie folgt gefasst: (4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch techni-
sche und organisatorische Maßnahmen die Gefähr-
„§ 11 dung durch Lärm so gering wie möglich zu halten. Er
Lärm hat bei Überschreiten eines der unteren Auslösewerte
nach Absatz 2 Satz 3 den beschäftigten Personen
(1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkei-
Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die für sie
ten, bei denen diese einer Gefährdung ihrer Sicherheit
geeignet und den betrieblichen Gegebenheiten ange-
und Gesundheit, insbesondere des Gehörs, durch
passt sind und die sie bei Erreichen und Überschrei-
Einwirkung von Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt
ten eines der oberen Auslösewerte nach Absatz 2
sein können, nur beschäftigen, wenn er die Lärmbe-
Satz 2 zu verwenden haben. Er hat bei Überschreiten
lastung ermittelt und die Gefährdung einer Beurtei-
eines der oberen Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2
lung unterzogen hat.
Maßnahmen nach § 2 der Allgemeinen Bundesberg-
(2) Expositionsgrenzwerte für Lärm sind ein A-be- verordnung zur Verringerung der Exposition zu treffen
werteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 Dezibel und dabei zusätzlich insbesondere folgende
in untertägigen Arbeitsstätten und von 87 Dezibel in Gesichtspunkte zu beachten:
anderen Arbeitsstätten sowie ein C-bewerteter Spit-
zenschalldruckpegel von 137 Dezibel bezogen auf 1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwen-
20 Mikropascal in untertägigen Arbeitsstätten und digkeit einer Exposition gegenüber Lärm verrin-
von 140 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal in ande- gern,
ren Arbeitsstätten, jeweils ermittelt unter Berücksich- 2. technische Maßnahmen,
tigung der dämmenden Wirkung des verwendeten
3. raumakustische Maßnahmen zur Verminderung
Gehörschutzes. Obere Auslösewerte für Lärm sind ein
der Schallausbreitung in Arbeitsräumen,
A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 De-
zibel und ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel 4. organisatorische Maßnahmen,
von 137 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal, beide
5. Verfügbarkeit und Verwendung von Gehörschutz
ermittelt ohne Berücksichtigung der dämmenden Wir-
unter Berücksichtigung der Nachrangigkeit indi-
kung des Gehörschutzes. Untere Auslösewerte für
vidueller Schutzmaßnahmen nach § 2 Abs. 4 Nr. 6
Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositions-
der Allgemeinen Bundesbergverordnung,
pegel von 80 Dezibel und ein C-bewerteter Spitzen-
schalldruckpegel von 135 Dezibel bezogen auf 6. Kennzeichnung der Lärmbereiche, soweit es die
20 Mikropascal, beide ermittelt ohne Berücksichti- betrieblichen Gegebenheiten ermöglichen und es
gung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes. zum Schutz der beschäftigten Personen erforder-
Wenn die Einwirkungen durch Lärm von einem lich ist.
Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, darf an
Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1 dür-
die Stelle des Tages-Lärmexpositionswertes in den
fen nicht überschritten werden. Wird trotz der nach
Sätzen 1 bis 3 der Wochen-Lärmexpositionswert treten.
Satz 3 getroffenen Maßnahmen eine Überschreitung
(3) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der festgestellt, so hat der Unternehmer unverzüglich
Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Allgemeinen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkungen auf ein
Bundesbergverordnung zusätzlich insbesondere fol- Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu verrin-
gende Gesichtspunkte zu beachten: gern. Er hat die Ursachen der Überschreitung zu
1. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließ- ermitteln und die Maßnahmen nach Satz 3 anzupas-
lich der Exposition gegenüber impulsförmigem sen, um ein erneutes Überschreiten der Expositions-
Schall, grenzwerte zu verhindern.
2. die Wechselwirkung mit anderen belastenden Fak- (5) Ergeben sich aus der Gesundheitsüberwa-
toren, chung Hinweise dafür, dass eine bestimmbare Gehör-
schädigung unter Berücksichtigung des Standes der
3. einschlägige Angaben der Hersteller und Inver- medizinischen Wissenschaft das Ergebnis der Einwir-
kehrbringer von Arbeitsmitteln, kung von Lärm bei der Arbeit ist, so hat der Unterneh-
4. die indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit mer allen anderen beschäftigten Personen, die in ähn-
und Sicherheit der beschäftigten Personen durch licher Weise exponiert waren, eine Überprüfung des
Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsig- Gesundheitszustandes anzubieten sowie die Gefähr-
nalen oder anderen Geräuschen, die beachtet wer- dungsbeurteilung nach Absatz 3 und die Maßnahmen
den müssen, um die Unfallgefahr zu verringern. nach Absatz 4 zu überprüfen.
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
(6) Über die Ermittlung der Lärmbelastung nach 2. technische Maßnahmen der Schwingungsminde-
Absatz 1 und deren Messung nach Absatz 3 Satz 2 hat rung, insbesondere zur Verringerung von Ganzkör-
der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3 per-Schwingungen durch geeignete Sitze und von
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen Hand-Arm-Schwingungen durch geeignete Hand-
hat er mindestens 15 Jahre aufzubewahren.“ griffe,
3. Auswahl und Bereitstellung geeigneter Arbeitsmit-
4. § 12 wird wie folgt gefasst: tel und gefährdungsmindernder Zusatzausrüstun-
gen,
„§ 12
Mechanische Schwingungen 4. erforderlichenfalls die Verfügbarkeit von Schutz-
kleidung gegen Nässe und Kälte.
(1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkei-
ten, bei denen diese einer Gefährdung ihrer Sicherheit Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1
und Gesundheit durch Einwirkung von mechanischen und 3 dürfen nicht überschritten werden. Wird trotz
Schwingungen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein der nach Satz 2 getroffenen Maßnahmen eine Über-
können, nur beschäftigen, wenn er die mechanische schreitung festgestellt, so hat der Unternehmer unver-
Schwingungsbelastung ermittelt und die Gefährdung züglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkun-
einer Beurteilung unterzogen hat. gen auf ein Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte
zu verringern. Er hat die Ursachen der Überschreitung
(2) Expositionsgrenzwert für mechanische Hand- zu ermitteln und die Maßnahmen nach Satz 2 anzu-
Arm-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbe- passen, um ein erneutes Überschreiten der Exposi-
schleunigung von 5,0 Meter je Quadratsekunde. Aus- tionsgrenzwerte zu verhindern.
lösewert für mechanische Hand-Arm-Schwingungen
ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 2,5 (5) Ergeben sich aus der Gesundheitsüberwa-
Meter je Quadratsekunde. Expositionsgrenzwert für chung Hinweise dafür, dass eine Gesundheitsschädi-
mechanische Ganzkörper-Schwingungen ist eine gung unter Berücksichtigung des Standes der medizi-
Tages-Beurteilungsbeschleunigung in X- und Y-Rich- nischen Wissenschaft das Ergebnis der Einwirkung
tung von 1,15 Meter je Quadratsekunde und in Z- von mechanischen Schwingungen bei der Arbeit ist,
Richtung von 0,8 Meter je Quadratsekunde. Auslöse- so hat der Unternehmer allen anderen beschäftigten
wert für mechanische Ganzkörper-Schwingungen ist Personen, die in ähnlicher Weise exponiert waren,
eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 0,5 Meter eine Überprüfung des Gesundheitszustandes anzu-
je Quadratsekunde. bieten sowie die Gefährdungsbeurteilung nach
Absatz 3 und die Maßnahmen nach Absatz 4 zu über-
(3) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der prüfen.
Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Allgemeinen
Bundesbergverordnung zusätzlich insbesondere fol- (6) Über die Ermittlung der mechanischen Schwin-
gende Gesichtspunkte zu beachten: gungsbelastung nach Absatz 1 hat der Unternehmer
Aufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 11
1. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließ- Abs. 6 Satz 3 gelten entsprechend.
lich der Exposition gegenüber intermittierenden
mechanischen Schwingungen und wiederholten (7) Sind Personen mechanischen Schwingungen
Erschütterungen, ausgesetzt, die in der Regel unterhalb der Auslöse-
werte liegen, auf Grund von erheblichen Schwankun-
2. die Wechselwirkung mit anderen belastenden Fak-
gen aber gelegentlich die Expositionsgrenzwerte
toren,
überschreiten, kann die zuständige Behörde Ausnah-
3. einschlägige Angaben der Hersteller und Inver- men von Absatz 4 Satz 3 erteilen. Voraussetzung ist,
kehrbringer von Arbeitsmitteln, dass über einen Zeitraum von 40 Stunden der Exposi-
tionsgrenzwert unterschritten wird und die Risiken bei
4. die indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit derartigen Belastungen geringer sind als die bei einer
und Sicherheit der beschäftigten Personen durch Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes.
Wechselwirkungen zwischen mechanischen Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 6. Juli
Schwingungen und dem Arbeitsplatz oder anderen 2007 zur Verfügung gestellt wurden und die Exposi-
Arbeitsmitteln. tionsgrenzwerte überschreiten, können noch bis 6. Juli
§ 11 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 2011 verwendet werden.“
(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch techni-
sche und organisatorische Maßnahmen die Gefähr- 5. § 17 wird wie folgt geändert:
dung durch mechanische Schwingungen so gering
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3
wie möglich zu halten. Er hat bei Überschreiten eines
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 2“
der Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 und 4 Maß-
ersetzt.
nahmen nach § 2 der Allgemeinen Bundesbergverord-
nung zur Verringerung der Gefährdung zu treffen und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dabei zusätzlich insbesondere folgende Gesichts-
punkte zu beachten: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwen- aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 11
digkeit einer Exposition gegenüber mechanischen Abs. 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 11
Schwingungen verringern, Abs. 6 Satz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2455
bbb) In Buchstabe d werden die Wörter „§ 12 das vorletzte Vierteljahr“ durch die Wörter „Ende
Abs. 3 Satz 1 betreffend Vibrationen“ Februar, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjah-
durch die Wörter „§ 12 Abs. 6 Satz 1 res“ ersetzt.
betreffend mechanische Schwingungs-
belastung“ ersetzt.
3. In Nummer 5 werden die Wörter „zum Ende der Mona-
bb) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Angabe te Januar, April, Juli und Oktober, jeweils“ durch die
„§ 11 Abs. 5 Satz 3“ durch die Angabe „§ 11 Wörter „Ende Februar,“ und das Wort „Vorvierteljahr“
Abs. 6 Satz 3“, die Angabe „§ 12 Abs. 3 durch das Wort „Vorjahr“ ersetzt.
Satz 2“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 6 Satz 2“
und das Wort „Vibrationen“ durch die Wörter
„mechanische Schwingungsbelastung“ ersetzt.
Artikel 5
6. Anlage 5 wird wie folgt geändert: Änderung der Verordnung
über die Umweltverträglichkeits-
a) In Nummer 2 werden die Wörter „– ausgenommen
prüfung bergbaulicher Vorhaben
Dieselkraftstoffe –“ gestrichen.
b) In Nummer 2.3 wird das Wort „fruchtschädigende“ Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü-
durch das Wort „fruchtbarkeitsgefährdende“ er- fung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I
setzt. S. 1420), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom
c) In Nummer 5.4 werden die Wörter „verwertbaren 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geän-
Reststoffen“ durch die Wörter „Abfälle zur Verwer- dert:
tung“ ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
7. In Anlage 8 Nr. 5 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und nach Nummer 5 folgende Nummer 6 a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
angefügt: In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die
„6 in zeitlichen Abständen von drei Jahren in Betriebs- Wörter „mehr als 10 ha“ durch die Wörter „25 ha
punkten nach Nummer 3, wenn der Unternehmer oder mehr“ ersetzt.
jeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert, b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
dass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedin-
gungen die Staubsituation unverändert geblieben „5. Bau einer Bahnstrecke für Gruben- oder Gru-
ist.“ benanschlussbahnen mit den dazugehörigen
Betriebsanlagen auf Grund einer allgemeinen
8. Anlage 11 wird aufgehoben. Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung;“.
Artikel 3 c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Änderung
„6. Wassertransportleitungen zum Fortleiten von
der Bergbau-Versuchsstreckenverordnung
Wässern aus der Tagebauentwässerung, die
Die Bergbau-Versuchsstreckenverordnung vom 11. No- den Bereich des Betriebsgeländes überschrei-
vember 1982 (BGBl. I S. 1553, 1560) wird wie folgt geän- ten, mit einer Länge von 25 km oder mehr
dert: außerhalb des Betriebsgeländes auf Grund
einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
nach § 3c des Gesetzes über die Umweltver-
1. In § 1 werden die Wörter „der Westfälischen Bergge-
träglichkeitsprüfung sowie mit einer Länge
werkschaftskasse" gestrichen.
von 2 km bis weniger als 25 km außerhalb des
Betriebsgeländes auf Grund einer standortbe-
2. § 3 wird gestrichen. zogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c
des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung;“.
Artikel 4
Änderung d) In Nummer 8 wird der Punkt durch einen Strich-
der Unterlagen-Bergverordnung punkt ersetzt und nach Nummer 8 folgende Num-
mer 9 angefügt:
§ 9 Satz 1 der Unterlagen-Bergverordnung vom 11. No- „9. sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben ein-
vember 1982 (BGBl. I S. 1553), die durch Artikel 3 der Ver- schließlich der zur Durchführung bergbaulicher
ordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geändert Vorhaben erforderlichen betriebsplanpflich-
worden ist, wird wie folgt geändert: tigen Maßnahmen, soweit diese Vorhaben
oder Maßnahmen als solche nach Maßgabe
1. In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „ , der der Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“)
ausländischen Beschäftigten“ gestrichen. zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung der Umweltverträglichkeitsprüfung
2. In Nummer 3 werden die Wörter „ zum 15. der Monate bedürfen und ihrer Art oder Gruppe nach nicht
Januar, April, Juli und Oktober, bezogen jeweils auf unter die Nummern 1 bis 8 fallen.“
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Tiere und die Zulässigkeitsentscheidung für das Vorhaben
Pflanzen“ durch die Wörter „einschließlich der oder den ablehnenden Bescheid, jeweils ein-
menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die schließlich der Begründung und einer Rechtsbe-
biologische Vielfalt“ ersetzt. helfsbelehrung, wobei sie eine Übersetzung der
Zulässigkeitsentscheidung beifügen kann, sofern
3. § 3 wird wie folgt geändert: die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegen-
seitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.“
a) Die Überschrift „Grenzüberschreitende Behörden-
beteiligung“ wird durch die Überschrift „Grenz- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
überschreitende Beteiligung“ ersetzt.
4. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 4
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften“ durch das Übergangsvorschrift
Wort „Staat“ ersetzt. Die am 20. August 2005 bereits begonnenen Ver-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und über die Ent- fahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im
scheidung“ gestrichen, der Punkt durch einen Sinne des § 1 sind nach den bisher geltenden Vor-
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz schriften zu Ende zu führen.“
angefügt:
„gleichzeitig ist darauf hinzuwirken, dass das
Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Artikel 6
Weise bekannt gemacht wird und dabei ange- Neufassung von Verordnungen
geben wird, bei welcher Behörde im Planfest-
stellungsverfahren von der dort ansässigen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
betroffenen Öffentlichkeit Einwendungen er- den Wortlaut der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
hoben werden können, wobei die zuständige und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü-
deutsche Behörde verlangen kann, dass der fung bergbaulicher Vorhaben in der vom Inkrafttreten die-
Unternehmer eine Übersetzung der Zusam- ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
menfassung nach § 57a Abs. 2 Satz 5 des blatt bekannt machen.
Bundesberggesetzes sowie, soweit erforder-
lich, weiterer für die grenzüberschreitende
Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Anga- Artikel 7
ben zur Verfügung stellt.“
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
cc) In Satz 3 wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch
das Wort „Staat“ und das Wort „Mitglied- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
staats“ durch das Wort „Staates“ ersetzt. Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektrozulassungs-Bergverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
1993 (BGBl. I S. 316), geändert durch Artikel 35 des
„(3) Die zuständige deutsche Behörde übermit- Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), außer
telt den beteiligten Behörden des anderen Staates Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. August 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2457
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(12. RSA-ÄndV)
Vom 15. August 2005
Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), Nummer 3 geän-
dert und Satz 2 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und cc des Gesetzes vom 10. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3465), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:
Artikel 1
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:
1. § 28f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „15“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
„7. die Ärztin/der Arzt das Datum der Erstellung der Erst- und Folgedokumentationen gesondert schriftlich
spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums zu bestätigen hat,
wenn diese auf elektronischem Weg übermittelt werden und die Ärztin/der Arzt keine qualifizierte
elektronische Signatur einsetzen kann und“.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bei einer Übermittlung der Erst- und Folgedokumentationen auf elektronischem Weg nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 7 vor dem 1. September 2005 ist die gesonderte schriftliche Bestätigung, wenn diese noch nicht vor-
liegt, unverzüglich nachzuholen. Eine gesonderte schriftliche Bestätigung ist abweichend von Satz 1 und Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 7 nicht erforderlich bei vor dem 1. September 2005 zugelassenen oder beantragten Behand-
lungsprogrammen nach Absatz 2, wenn im Rahmen des Übermittlungsverfahrens die Archivierung eines von der
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Ärztin/dem Arzt unterschriebenen und mit dem Datum der Übermittlung versehenen Ausdrucks der Do-
kumentation vereinbart worden ist.“
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 7 und Absatz 2a gelten entsprechend.“
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung
von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter
Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch)
1.1 Definition des Diabetes mellitus Typ 2
Als Diabetes mellitus Typ 2 wird die Form des Diabetes bezeichnet, die durch relativen Insulinmangel auf Grund
einer Störung der Insulinsekretion entsteht und in der Regel mit einer Insulinresistenz einhergeht1).
1.2 Diagnostik (Eingangsdiagnose)
Die Diagnose eines Diabetes mellitus gilt als gestellt, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
– Nachweis typischer Symptome des Diabetes mellitus (z. B. Polyurie, Polydipsie, ansonsten unerklärlicher
Gewichtsverlust) und
– Nüchtern-Glukose vorrangig im Plasma (i. P.) M 7,0 mmol/l (M 126 mg/dl) oder Nicht-Nüchtern-Glukose i. P.
M 11,1 mmol/l (M 200 mg/dl).
Bei Abwesenheit diabetischer Symptome:
Die Diagnose eines Diabetes mellitus wird unabhängig von Alter und Geschlecht durch Messung mehrfach
erhöhter Blutglukosewerte an mindestens zwei verschiedenen Tagen gestellt:
– mindestens zweimaliger Nachweis von Nüchtern-Glukose i. P. M 7,0 mmol/l (M 126 mg/dl),
– mindestens zweimaliger Nachweis von Nicht-Nüchtern-Glukose i. P. M 11,1 mmol/l (M 200 mg/ dl) oder
– Nachweis von Glukose i. P. M 11,1 mmol/l (M 200 mg/dl)/2 Stunden nach oraler Glukosebelastung (75 g Glu-
kose).
Die Werte für venöses und kapilläres Vollblut ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Interpretation eines Nüchtern-Blutglukosewertes sowie
Zwei-Stunden-Blutglukosewertes nach oralem Glukosetoleranztest (75 g oGTT)
Plasmaglukose Vollblutglukose
venös kapillär venös kapillär
mmol/l mg/dl mmol/l mg/dl mmol/l mg/dl mmol/l mg/dl
Nüchtern M 7,0 M 126 M 7,0 M 126 M 6,1 M 110 M 6,1 M 110
2 Std. nach oGTT M 11,1 M 200 M 12,2 M 220 M 10,0 M 180 M 11,1 M 200
Bei verdächtigem klinischen Bild und widersprüchlichen Messergebnissen ist die Diagnosestellung mittels ora-
lem Glukosetoleranztest möglich. Die zur Einschreibung führenden Messungen dürfen nicht während akuter
Erkrankungen (z. B. Infektionen) oder während der Einnahme das Ergebnis verfälschender Medikamente (z. B.
Glukokortikoide) durchgeführt werden, es sei denn, die Einnahme dieser Medikamente ist wegen einer chroni-
schen Erkrankung langfristig erforderlich. Die Unterscheidung zwischen Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2
erfolgt anhand der Anamnese und des klinischen Bildes.
Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer 3. Die Leis-
tungserbringer sollen prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3.1 genannten
Therapieziele von der Einschreibung profitieren und an der Umsetzung mitwirken kann.
1) Die Definition basiert auf der WHO-Definition (World Health Organization. Definition, Diagnosis and Classification of Diabetes Mellitus and its Compli-
cations. Report of a WHO Consultation. Part 1: Diagnosis and Classification of Diabetes Mellitus. Geneva; 59 p, WHO/NCD/NCS/99.2).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2459
1.3 Therapie des Diabetes mellitus Typ 2
1.3.1 Therapieziele
Die Therapie dient der Erhöhung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung oder der Verbesserung der von
einem Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei sind in Abhängigkeit z. B. von Alter und Begleit-
erkrankungen der Patientin oder des Patienten individuelle Therapieziele anzustreben:
a) Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z. B. Polyurie, Polydipsie, Abgeschlagenheit) einschließlich der
Vermeidung neuropathischer Symptome, Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere
schwere oder rezidivierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselentgleisun-
gen,
b) Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige makroangiopathische Morbidität
und Mortalität,
c) Vermeidung der mikrovaskulären Folgekomplikationen (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehin-
derung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie),
d) Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteoarthropathischen Läsionen
und von Amputationen.
1.3.2 Differenzierte Therapieplanung
Auf der Basis der allgemeinen Therapieziele und unter Berücksichtigung des individuellen Risikos unter Einbe-
ziehung des Alters sowie der vorliegenden Folgeschäden bzw. Begleiterkrankungen sind gemeinsam mit der
Patientin oder dem Patienten individuelle Therapieziele festzulegen und eine differenzierte Therapieplanung vor-
zunehmen. Diese individuellen Therapieziele sollten sich an den unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapiezielen ori-
entieren.
Die Leistungserbringer haben zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3.1
genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnosti-
schen und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten nach aus-
führlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken.
Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Maßnahmen als die in dieser Anlage genannten
verordnet werden sollen, ist die Patientin oder der Patient darüber zu informieren, ob für diese Maßnahmen
Wirksamkeitsbelege zur Risikoreduktion klinischer Endpunkte vorliegen.
1.4 Basistherapie
1.4.1 Ernährungsberatung
Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 erhalten Zugang zu einer qualifizierten krankheitsspezifi-
schen Ernährungsberatung (vor allem Reduktion von Übergewicht) im Rahmen eines strukturierten Schulungs-
und Behandlungsprogramms (siehe Ziffer 4.2).
1.4.2 Tabakverzicht
Im Rahmen des Schulungs- und Behandlungsprogramms sollen die Patientinnen und Patienten über die beson-
deren Risiken des Rauchens für Diabetiker informiert werden, insbesondere im Hinblick auf makro- und mikro-
angiopathische Komplikationen, verbunden mit der dringenden Empfehlung, das Rauchen aufzugeben.
1.4.3 Körperliche Aktivitäten
Die Ärztin oder der Arzt überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Patientin oder der Patient von einer
Gewichtsreduktion und einer Steigerung der körperlichen Aktivität profitiert. Mögliche Interventionen müssen
darauf ausgerichtet sein, die Patientin oder den Patienten zu motivieren, das erwünschte positive Bewegungs-
verhalten eigenverantwortlich und nachhaltig in ihren/seinen Lebensstil zu integrieren.
1.4.4 Stoffwechselselbstkontrolle
Im Rahmen des strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogramms sollen die Patientinnen und Patienten
mit der Durchführung einer dem Therapieregime angemessenen Stoffwechselselbstkontrolle sowie der Interpre-
tation der Ergebnisse vertraut gemacht werden.
1.5 Blutglukosesenkende Therapie
Zur Erreichung der individuellen Therapieziele sollen nach Möglichkeit zunächst nicht-medikamentöse Maßnah-
men ausgeschöpft werden.
Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente zur
Blutglukosesenkung verwendet werden, deren positiver Effekt und deren Sicherheit im Hinblick auf die Errei-
chung der unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele in prospektiven, randomisierten, kontrollierten Langzeitstu-
dien nachgewiesen wurden. Es handelt sich in der primären Monotherapie hierbei um folgende Wirkstoffe zur
blutglukosesenkenden Behandlung:
– Glibenclamid (beim nicht übergewichtigen Patienten),
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
– Metformin (beim übergewichtigen Patienten),
– Human-Insulin oder Schweine-Insulin.
Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere als die o. g. Wirkstoffe verordnet werden sollen
(z. B. Insulin-Analoga, weitere orale Antidiabetika), ist die Patientin oder der Patient darüber zu informieren, dass
derzeit hierfür keine ausreichenden Belege zur Sicherheit im Langzeitgebrauch sowie zur Risikoreduktion klini-
scher Endpunkte vorliegen. Sie oder er ist im Übrigen darüber zu informieren, ob für den jeweiligen Wirkstoff
Daten zur Wirksamkeit, Steuerbarkeit und Verträglichkeit vorliegen.
1.6 Behandlung hyper- und hypoglykämischer Stoffwechselentgleisungen
Bei hyperglykämischen Stoffwechselentgleisungen, insbesondere beim Vorliegen typischer Symptome (z. B.
Gewichtsverlust, Durst, Polyurie, Abgeschlagenheit, Müdigkeit) ist eine Verbesserung der Blutglukose-Einstel-
lung anzustreben.
Für Patientinnen und Patienten, bei denen Symptomfreiheit das vorrangig vereinbarte Therapieziel ist, ist das
Ausmaß der Blutglukosesenkung individuell anzupassen, um z. B. folgenschwere Hypoglykämien zu vermeiden.
Das Auftreten von symptomatischen Hypoglykämien erfordert im Anschluss an eine Notfalltherapie eine zeitna-
he Ursachenklärung, Therapiezielüberprüfung und ggf. Therapieanpassung.
1.7 Begleit- und Folgeerkrankungen des Diabetes mellitus Typ 2
1.7.1 Makroangiopathie
Die Makroangiopathie, insbesondere in Form der koronaren Herzkrankheit, stellt das Hauptproblem der Patien-
tinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 dar. Die Senkung eines erhöhten Blutdrucks bei Patientinnen
und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 reduziert die kardio- und zerebrovaskuläre Morbidität und Mortalität
bereits im Verlauf weniger Jahre.
Vor der Einleitung einer Therapie sollte eine quantifizierte, individuelle Risikoabschätzung erfolgen.
Primär sollen zur Beeinflussung makroangiopathischer Begleit- und Folgeerkrankungen Interventionen durch-
geführt werden, deren positiver Effekt auf Mortalität und Morbidität, wie sie in den Therapiezielen formuliert wur-
den, nachgewiesen ist. Insbesondere kommen zur Prävention makroangiopathischer Folgeerkrankungen fol-
gende Maßnahmen in Betracht:
– Antihypertensive Therapie (zur Primär- und Sekundärprävention),
– Statingabe (bei Hochrisikopatientinnen und -patienten und zur Sekundärprävention),
– Thrombozytenaggregationshemmer (nur zur Sekundärprävention).
1.7.1.1 A n t i h y p e r t e n s i v e T h e r a p i e
Arterielle Hypertonie bei Diabetes mellitus Typ 2: Definition und Diagnosestellung
Wenn nicht bereits eine Hypertonie bekannt ist, kann die Diagnose wie folgt gestellt werden:
Eine Hypertonie liegt vor, wenn bei mindestens zwei Gelegenheitsblutdruckmessungen an zwei unterschied-
lichen Tagen Blutdruckwerte von M 140 mmHg systolisch und/oder M 90 mmHg diastolisch vorliegen. Diese
Definition bezieht sich auf manuelle auskultatorische Messungen durch geschultes medizinisches Personal und
gilt unabhängig vom Alter oder von vorliegenden Begleiterkrankungen.
Die Blutdruckmessung ist methodisch standardisiert gemäß den nationalen Empfehlungen durchzuführen.
Sekundäre Hypertonie
Bei Hinweisen auf das Vorliegen einer sekundären Hypertonie ist eine Abklärung erforderlich. Die Ärztin oder der
Arzt soll die Notwendigkeit der gezielten Weiterleitung der Patientin oder des Patienten an eine/einen in der
Hypertoniediagnostik besonders qualifizierte Ärztin/qualifizierten Arzt prüfen.
Therapieziele
Durch die antihypertensive Therapie soll die Erreichung der unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele (insbe-
sondere Buchstaben b und c) angestrebt werden. Hierfür ist eine Senkung des Blutdrucks auf Werte systolisch
unter 140 mmHg und diastolisch unter 90 mmHg anzustreben.
Basistherapie
Bei der Auswahl der unter Ziffer 1.4 genannten Maßnahmen ist das Vorliegen einer arteriellen Hypertonie geson-
dert zu berücksichtigen.
Strukturiertes Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm
Jede Patientin und jeder Patient mit Diabetes mellitus Typ 2 und arterieller Hypertonie soll Zugang zu einem
strukturierten, evaluierten und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten. Insbesondere
können solche Schulungen angeboten werden, die bei diesen Patientinnen und Patienten auf klinische End-
punkte adäquat evaluiert sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2461
Medikamentöse Maßnahmen bei Hypertonie
Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente zur
Blutdrucksenkung verwendet werden, deren positiver Effekt und deren Sicherheit im Hinblick auf die Erreichung
der unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele (insbesondere Buchstaben b und c) in prospektiven, randomisier-
ten, kontrollierten Langzeitstudien nachgewiesen wurden.
Dabei handelt es sich, in Monotherapie oder in Kombination, um folgende Wirkstoffgruppen:
– Diuretika,
– β1-Rezeptor-selektive Betablocker,
– Angiotensin-Conversions-Enzym-Hemmer (ACE-Hemmer).
Nutzen und Sicherheit folgender Wirkstoffe dieser Wirkstoffgruppen sind in prospektiven, randomisierten Lang-
zeitstudien nachgewiesen:
– Diuretika
– bei normaler Nierenfunktion: Hydrochlorothiazid bzw. Chlorthalidon ggf. in Kombination mit kaliumsparen-
den Diuretika (Amilorid, Triamteren),
– bei eingeschränkter Nierenfunktion: Schleifendiuretika (Furosemid);
– β1-Rezeptor-selektive Betablocker: Metoprolol, Atenolol, Bisoprolol;
– Angiotensin-Conversions-Enzym-Hemmer (ACE-Hemmer): Captopril, Enalapril, Ramipril.
Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe als die in dieser
Anlage genannten verordnet werden sollen, ist die Patientin oder der Patient darüber zu informieren, ob für diese
Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe Wirksamkeitsbelege zur Risikoreduktion klinischer Endpunkte vorliegen.
1.7.1.2 S t a t i n t h e r a p i e
Bei Patientinnen oder Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 und mit einem erhöhten Risiko für makroangiopathi-
sche Komplikationen bzw. dem Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit soll die Therapie mit lipidmodifizieren-
den Medikamenten erwogen werden. Eingesetzt werden sollen Wirkstoffgruppen, deren positiver Effekt und
deren Sicherheit im Hinblick auf die Erreichung der unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele in prospektiven,
randomisierten, kontrollierten Langzeitstudien nachgewiesen wurden.
Dabei handelt es sich in Monotherapie um die Wirkstoffgruppe der HMG-CoA-Reduktase-Hemmer (Statine).
Dies gilt insbesondere für folgende Wirkstoffe dieser Wirkstoffgruppe: Pravastatin, Simvastatin, Atorvastatin.
1.7.1.3 T h r o m b o z y t e n a g g r e g a t i o n s h e m m e r
Grundsätzlich sollen alle Patientinnen und Patienten mit makroangiopathischen Erkrankungen (z. B. kardio- und
zerebrovaskulären Erkrankungen) – unter Beachtung der Kontraindikationen und/oder der Unverträglichkeiten –
Thrombozytenaggregationshemmer erhalten. Dies gilt insbesondere für Acetylsalicylsäure.
1.7.2 Mikrovaskuläre Komplikationen
1.7.2.1 A l l g e m e i n m a ß n a h m e n
Für Patientinnen und Patienten mit dem Therapieziel der Vermeidung von mikrovaskulären Folgeerkrankungen
(vor allem diabetische Retinopathie und Nephropathie) ist über einen langjährigen Zeitraum die Senkung der
Blutglukose in einen normnahen Bereich notwendig.
Bereits bestehende mikrovaskuläre Komplikationen können insbesondere zu den Folgeschäden Sehbehinde-
rung/Erblindung und/oder Niereninsuffizienz/Dialysenotwendigkeit führen. Zur Hemmung der Progression ist
neben der Senkung der Blutglukose in einen normnahen Bereich die Senkung des Blutdrucks in einen normalen
Bereich (systolisch unter 140 mmHg und diastolisch unter 90 mmHg) von entscheidender Bedeutung.
Vor der Einleitung einer Therapie sollte eine quantifizierte, individuelle Risikoabschätzung gemäß Ziffer 1.3.2
erfolgen.
1.7.2.2 N e p h r o p a t h i e b e i D i a b e t e s m e l l i t u s Ty p 2
Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 und langjähriger Hyperglykämie haben in Abhängigkeit
von ihrem Alter und ihrer Diabetesdauer ein unterschiedlich hohes Risiko für die Entwicklung einer diabetesspe-
zifischen Nephropathie.
Hyperglykämie als alleinige Ursache von Nephropathie ist in den ersten 15 Jahren Diabetesdauer selten, bei län-
geren Verläufen nimmt das Risiko für eine Nephropathie deutlich zu. Bei Patientinnen und Patienten mit Diabe-
tes mellitus Typ 2 spielt eine unzureichend eingestellte Hypertonie die entscheidende Rolle für die Entwicklung
und das Fortschreiten der Nierenschädigung.
Patientinnen und Patienten mit Diabetes und einer progredienten Nierenfunktionsstörung (unabhängig von der
Ursache) bedürfen einer spezialisierten Behandlung (siehe Ziffer 1.8.2).
Die Ärztin oder der Arzt hat auf Grund des individuellen Risikoprofils (insbesondere Diabetesdauer, Alter, Retino-
pathie, weitere Begleiterkrankungen) zu prüfen, ob eine Patientin oder ein Patient von einer regelmäßigen
Bestimmung der Eiweiß-Ausscheidung im Urin profitieren kann.
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Zum Ausschluss einer diabetischen Nephropathie ist der Nachweis einer normalen Urin-Albumin-Ausschei-
dungsrate oder einer normalen Urin-Albumin-Konzentration im ersten Morgenurin ausreichend.
Bei Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 ist einmal jährlich die Nierenfunktion vor allem durch
Errechnung der glomerulären Filtrationsrate (GFR) auf der Basis der Serum-Kreatinin-Bestimmung zu ermitteln.
1.7.2.3 D i a b e t i s c h e R e t i n o p a t h i e
Patientinnen und Patienten mit Diabetes können im Erkrankungsverlauf diabetesassoziierte Augenkomplikatio-
nen (z. B. diabetisch bedingte Retinopathie und Makulopathie) erleiden. Zur Früherkennung ist für alle in struktu-
rierte Behandlungsprogramme eingeschriebene Versicherte mindestens einmal im Jahr eine ophthalmologische
Netzhautuntersuchung in Mydriasis oder eine Netzhaut-Photographie (Fundus-Photographie) durchzuführen.
Wenn eine diabetesassoziierte Augenkomplikation diagnostiziert wurde, sind Interventionen vorzusehen, für die
ein positiver Nutzennachweis im Hinblick auf die Vermeidung der Erblindung erbracht ist. Dazu zählen eine
normnahe Blutglukose- und Blutdruckeinstellung sowie ggf. eine rechtzeitige und adäquate Laser-Behandlung.
1.7.2.4 D i a b e t i s c h e N e u r o p a t h i e
Zur Behandlung der diabetischen Neuropathie sind stets Maßnahmen vorzusehen, die zur Optimierung der
Stoffwechseleinstellung führen.
Bei Neuropathien mit für die Patientin oder den Patienten störender Symptomatik (vor allem schmerzhafte Poly-
neuropathie) ist der Einsatz zusätzlicher medikamentöser Maßnahmen sinnvoll.
Vorrangig sollten unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente
zur Behandlung der symptomatischen schmerzhaften Neuropathie verwendet werden, deren positiver Effekt
und deren Sicherheit in prospektiven, randomisierten, kontrollierten Studien nachgewiesen wurden. Dabei han-
delt es sich insbesondere um folgende Wirkstoffe: Amitriptylin und Carbamazepin.
Bei Hinweisen auf eine autonome diabetische Neuropathie (z. B. kardiale autonome Neuropathie, Magenentlee-
rungsstörungen, Blasenentleerungsstörungen) ist eine spezialisierte weiterführende Diagnostik und Therapie zu
erwägen.
1.7.2.5 D a s d i a b e t i s c h e F u ß s y n d r o m
Patientinnen oder Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2, insbesondere mit peripherer Neuropathie und/oder
peripherer arterieller Verschlusskrankheit, sind durch die Entwicklung eines diabetischen Fußsyndroms mit
einem erhöhten Amputationsrisiko gefährdet.
Es ist bei allen Patientinnen und Patienten eine Inspektion der Füße einschließlich Prüfung auf Neuropathie und
Prüfung des Pulsstatus mindestens einmal jährlich durchzuführen. Bei Patientinnen oder Patienten mit erhöh-
tem Risiko soll die Prüfung quartalsweise, inklusive der Überprüfung des Schuhwerks, erfolgen.
Bei Hinweisen auf ein vorliegendes diabetisches Fußsyndrom (mit Epithelläsion, Verdacht auf bzw. manifester
Weichteil- oder Knocheninfektion bzw. Verdacht auf Osteoarthropathie) ist die Mitbehandlung in einer für die
Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierten Einrichtung gemäß Überweisungsregeln in Ziffer 1.8.2
erforderlich. Nach einer abgeschlossenen Behandlung einer Läsion im Rahmen eines diabetischen Fußsyn-
droms ist die regelmäßige Vorstellung in einer für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit diabeti-
schem Fußsyndrom qualifizierten Einrichtung zu prüfen. Die Dokumentation erfolgt nach der Wagner-Arm-
strong-Klassifikation.
1.7.3 Psychische, psychosomatische und psychosoziale Beeinträchtigung
Auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und sozialen Faktoren bei Patien-
tinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 ist durch die Ärztin oder den Arzt zu prüfen, inwieweit die
Patientinnen oder Patienten von psychotherapeutischen, psychiatrischen und/oder verhaltensmedizinischen
Maßnahmen profitieren können. Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert soll die Behandlung
durch qualifizierte Leistungserbringer erfolgen.
Auf Grund der häufigen und bedeutsamen Komorbidität soll die Depression besondere Berücksichtigung fin-
den.
1.8 Kooperation der Versorgungssektoren
Die Betreuung von Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 erfordert die Zusammenarbeit aller
Sektoren (ambulant, stationär) und Einrichtungen. Eine qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versor-
gungskette gewährleistet sein.
1.8.1 Koordinierende/r Ärztin/Arzt
Die Langzeitbetreuung der Patientin oder des Patienten und deren Dokumentation im Rahmen des strukturier-
ten Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch die Hausärztin oder den Hausarzt im Rahmen der in
§ 73 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschriebenen Aufgaben.
In Ausnahmefällen kann eine Patientin oder ein Patient mit Diabetes mellitus Typ 2 eine/n diabetologisch qualifi-
zierte/n, an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende/n Ärztin/Arzt oder eine diabetologisch qualifizierte Ein-
richtung, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach § 116b des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zur Langzeitbetreuung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2463
Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungsprogramm wählen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Patientin oder der Patient bereits vor der Einschreibung von dieser Ärz-
tin/diesem Arzt oder von dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizini-
schen Gründen erforderlich ist.
Die Überweisungsregeln unter Ziffer 1.8.2 sind von der/dem gewählten Ärztin/Arzt oder der gewählten Einrich-
tung zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung der Patientin oder des Patienten aus
den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht.
1.8.2 Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arzt zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Fach-
arzt oder zur qualifizierten Einrichtung
Bei Vorliegen folgender Indikationen muss eine Überweisung der Patientin oder des Patienten zur/zum jeweils
qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung und/oder zu einer/einem diabetologisch
qualifizierten Ärztin/ Arzt oder zur diabetologisch qualifizierten Einrichtung erfolgen:
– zur augenärztlichen Untersuchung: Zum Ausschluss einer diabetischen Augenkomplikation bei Diagnosestel-
lung des Diabetes mellitus Typ 2 mindestens einmal jährlich,
– bei einer Einschränkung der Nierenfunktion mit einer GFR auf weniger als 40 ml/min oder bei deutlicher Pro-
gression einer Nierenfunktionsstörung (jährliche Abnahme der GFR um mehr als 5 ml/min) zur/zum nephrolo-
gisch qualifizierten Ärztin/Arzt oder zur nephrologisch qualifizierten Einrichtung,
– bei Fuß-Läsionen Wagner-Stadium 2 bis 5 und/oder Armstrong-Klasse C oder D in eine für die Behandlung
des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung,
– bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft zur/zum diabetologisch besonders qualifizierten
Ärztin/Arzt oder zur diabetologisch besonders qualifizierten Einrichtung.
Bei Vorliegen folgender Indikationen soll eine Überweisung der Patientin oder des Patienten zur/zum jeweils
qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung und/oder zu einer/einem diabetologisch
qualifizierten Ärztin/Arzt oder zur diabetologisch qualifizierten Einrichtung erfolgen:
– bei Neuauftreten mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder Neuropathie zur/zum
diabetologisch besonders qualifizierten Ärztin/Arzt oder zur diabetologisch besonders qualifizierten Einrich-
tung,
– bei allen diabetischen Fuß-Läsionen in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte
Einrichtung,
– bei Nicht-Erreichen eines Blutdruckwertes systolisch l 140 mmHg und diastolisch l 90 mmHg innerhalb
eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten an eine/einen in der Hypertoniebehandlung qualifizierte/n Ärz-
tin/Arzt oder eine in der Hypertoniebehandlung qualifizierte Einrichtung,
– bei Nicht-Erreichen des in Abhängigkeit vom Therapieziel individuell festgelegten HbA1c-Zielwertes (nach
spätestens sechs Monaten) zur/zum diabetologisch besonders qualifizierten Ärztin/Arzt oder zur diabetolo-
gisch besonders qualifizierten Einrichtung.
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung.
1.8.3 Einweisung in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung
Indikationen zur stationären Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus bestehen insbesondere:
– bei Notfallindikationen (in jedes Krankenhaus),
– bei bedrohlichen Stoffwechselstörungen,
– bei schweren speziellen Stoffwechselentgleisungen (z. B. häufige nächtliche Hypoglykämien, Hypoglykämie-
wahrnehmungsstörungen),
– bei Verdacht auf infizierten diabetischen Fuß neuropathischer oder angiopathischer Genese oder akuter neu-
roosteopathischer Fußkomplikationen,
– gegebenenfalls zur Mitbehandlung von Begleit- und Folgekrankheiten des Diabetes mellitus Typ 2.
Bei Nicht-Erreichen des in Abhängigkeit vom Therapieziel individuell festgelegten HbA1c-Zielwertes nach spä-
testens 12 Monaten ambulanter Behandlung soll geprüft werden, ob die Patientin oder der Patient von einer sta-
tionären Diagnostik und Therapie in einem diabetologisch qualifizierten Krankenhaus profitieren kann.
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt oder die Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen über eine
Einweisung.
1.8.4 Veranlassung einer Rehabilitationsleistung
Im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms ist insbesondere bei Vorliegen von Komplikationen
und/oder Begleiterkrankungen zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient mit Diabetes mellitus Typ 2 von einer
Rehabilitationsleistung profitieren kann. Eine Leistung zur Rehabilitation soll insbesondere erwogen werden, um
die Erwerbsfähigkeit, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe der Patientin oder des Patienten am
Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen durch den Diabetes mellitus Typ 2 und/oder seine
Begleit- und Folgeerkrankungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.“
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
b) Ziffer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss soll dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
als Bestandteil seiner jährlichen Empfehlungen zum Aktualisierungsbedarf weitere Kernziele für die Quali-
tätssicherung empfehlen.“
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme aufzu-
bauen, um zu einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu kommen. Die insoweit Zuständigen sind
gleichberechtigt zu beteiligen. Bis zur Einführung einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten
die getrennten Zuständigkeiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme.“
c) Ziffer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Teilnahme der Versicherten (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3.1
genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.
3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Einschreibung Versicherter ist
– die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden
Arzt gemäß Ziffer 1.2,
– die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
ihrer Daten und
– die umfassende, auch schriftliche Information der Versicherten über die Programminhalte, über die mit der
Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten, insbesondere darüber, dass
Befunddaten an die Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behand-
lungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele,
die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihrer Mitwirkungspflichten
sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge hat.
Die Versicherten bestätigen mit ihrer Teilnahmeerklärung, dass sie im Einzelnen
– die Programm- und Versorgungsziele kennen und an ihrer Erreichung mitwirken werden,
– die Aufgabenteilung der Versorgungsebenen kennen und unterstützen werden,
– auf die Möglichkeit, eine Liste der verfügbaren Leistungsanbieter zu erhalten, hingewiesen worden sind,
– über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihre Mitwirkungspflich-
ten und die Folgen fehlender Mitwirkung informiert worden sind sowie
– über die mit ihrer Teilnahme an dem Programm verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten
informiert worden sind, insbesondere über die Möglichkeit einer Übermittlung von Befunddaten an die Kran-
kenkasse zum Zweck der Verarbeitung und Nutzung im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms.
3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen
Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 können in das strukturierte Behandlungsprogramm ein-
geschrieben werden, wenn die Diagnose des Diabetes mellitus Typ 2 gemäß Ziffer 1.2 (Diagnostik) gesichert ist
oder eine Therapie mit diabetesspezifischen, blutglukosesenkenden Medikamenten bereits vorliegt.
Patientinnen mit Schwangerschaftsdiabetes werden nicht in ein strukturiertes Behandlungsprogramm aufge-
nommen.“
d) Ziffer 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2 Schulungen der Versicherten
Jede Patientin und jeder Patient mit Diabetes mellitus Typ 2 soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten,
zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten.
Patientenschulungen dienen der Befähigung der Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs
und zur Befähigung zu informierten Patientenentscheidungen. Hierbei ist der Bezug zu den hinterlegten struktu-
rierten medizinischen Inhalten der Programme nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch herzustellen. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen.
Bei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen, gegenüber dem Bundes-
versicherungsamt benannt und ihre Ausrichtung an den unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapiezielen belegt wer-
den. Die Qualifikation der Leistungserbringer ist sicherzustellen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2465
e) In Ziffer 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Ziele des Programms ergeben sich aus den Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (Anforderungen an die Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, verfügbaren
Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors) und § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (durchzuführende Qualitätssicherungsmaßnahmen) sowie den Vereinbarun-
gen zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen.“
3. In Anlage 5 wird die Ziffer 3.1 wie folgt gefasst:
„3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
Die Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 1 gelten entsprechend.“
4. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 1.5.4.1.2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Jede Patientin und jeder Patient mit Diabetes mellitus Typ 1 und arterieller Hypertonie soll Zugang zu einem
strukturierten, evaluierten und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten.“
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Insbesondere können solche Schulungen angeboten werden, die bei diesen Patientinnen und Patienten
auf klinische Endpunkte adäquat evaluiert sind.“
b) Ziffer 3.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
Die Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Teilnahmeerklärung
für minderjährige Versicherte durch ihre gesetzlichen Vertreter abgegeben wird.“
5. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 3.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
Die Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Teilnahmeerklärung
für minderjährige Versicherte durch ihre gesetzlichen Vertreter abgegeben wird.“
b) In Ziffer 3.2 wird Satz 7 wie folgt gefasst:
„Nach zwölfmonatiger Symptomfreiheit ohne asthmaspezifische Therapie soll die Ärztin oder der Arzt prüfen, ob
die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele weiterhin von einer Ein-
schreibung in das Programm profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.“
6. Die Anlagen 10a und 10b werden wie folgt gefasst:
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
„Anlage 10a
(zu §§ 28b bis 28g)
Asthma bronchiale – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
1 DMP-Fallnummer Von der Ärztin/Vom Arzt zu vergeben
Administrative Daten
2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
3 Name, Vorname der/des Versicherten
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5 Kassen-Nr. Nummer
6 Versicherten-Nr. Nummer
7 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer
8 Krankenhaus-IK Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
Einschreibung
Für die Einschreibung muss eine asthmatypische Anamnese (längstens 12 Monate zurückliegend) vorliegen und
mindestens eine der Zeilen 10 – 18 ausgefüllt sein. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht
älter als 12 Monate sein.
10 Kinder (5 – 17 Jahre): o FEV1/VC m 75 % und
Reversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika: Zunahme der FEV1 M 15 %
11 Kinder (5 – 17 Jahre):
Reversibilitätstest mit Glukokortikosteroiden o Zunahme der FEV1 M 15 %
(oral 14 Tage, inhalativ 28 Tage):
12 Kinder (5 – 17 Jahre):
o Circadiane PEF-Variabilität L 20 %
Sonstige Diagnosesicherung durch:
13 Kinder (5 – 17 Jahre):
o Nachweis bronchialer Hyperreagibilität
Sonstige Diagnosesicherung durch:
14 Erwachsene (> _ 18 Jahre): o FEV1/VC m 70 % und
Reversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika: Zunahme der FEV1 M 15 % und
absoluter Wert der Zunahme M 200 ml
15 Erwachsene (> _ 18 Jahre):
o FEV1 M 15 % und
Reversibilitätstest mit Glukokortikosteroiden
absoluter Wert der Zunahme M 200 ml
(oral 2 Wochen, inhalativ 4 Wochen):
16 Erwachsene:
o Circadiane PEF-Variabilität L 20 %
Sonstige Diagnosesicherung durch:
17 Erwachsene:
o Nachweis bronchialer Hyperreagibilität
Sonstige Diagnosesicherung durch:
18 Diagnosespezifische Regelmedikation1)
(asthmatypische Anamnese und Diagnosestellung o Ja
vor Therapiebeginn gemäß Zeilen 10 – 17 erfüllt):
Anamnese
19 Diagnose bekannt seit JJJJ
20 Raucher/in Ja/Nein
21 Häufigkeit aktuell vorliegender Asthma-Symptome Täglich/Wöchentlich/Seltener/Keine
22 Andere Luftnot verursachende Begleiterkrankungen Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/
Kardiale Erkrankung
1) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber
asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2467
Asthma bronchiale – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Aktuelle Befunde
23 Körpergröße m
24 Körpergewicht kg
25 Durchschnittlicher Peakflow-Wert Erstmalig dokumentiert2)/Verbessert/
Verschlechtert/Gleich bleibend/Nicht dokumentiert
Relevante Ereignisse
26 Stationäre notfallmäßige Behandlung des Asthmas Anzahl
in den letzten 12 Monaten
27 Nicht-stationäre notfallmäßige3) Behandlung des Anzahl
Asthmas in den letzten 12 Monaten
Behandlung
Aktuelle Medikation
28 Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
(bevorzugt inhalativ)
29 Inhalative Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
30 Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
31 Systemische Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
32 Sonstige (z. B. Theophyllin, Leukotrien-Rezeptor- Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
Antagonist)
Schulungen
33 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumen- Ja/Nein
tation)
34 Asthma-Schulung bereits vor Einschreibung in das Ja/Nein
strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen
35 Inhalationstechnik überprüft Ja/Nein
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
36 Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein
37 Schriftlicher Selbstmanagement-Plan Ja/Nein/Nicht durchführbar
38 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein
39 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
40 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ
erstellung4)
2) Für Ausfüllanleitung: „dokumentiert“ bezieht sich auf die Dokumentation in der Krankenakte.
3) Mit „notfallmäßige“ ist gemeint: z. B. schwere Exazerbationen, Änderung der Therapie erforderlich, als Beispiel in die Ausfüllanleitung.
4) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Asthma bronchiale – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
1 DMP-Fallnummer Von der Ärztin/Vom Arzt zu vergeben
Administrative Daten
2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
3 Name, Vorname der/des Versicherten
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5 Kassen-Nr. Nummer
6 Versicherten-Nr. Nummer
7 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer
8 Krankenhaus-IK Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
Anamnese
10 Häufigkeit der Asthma-Symptome seit der letzten Täglich/Wöchentlich/Seltener/Keine
Dokumentation
11 Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleit- Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/
erkrankungen Kardiale Erkrankung
12 Raucher Ja/Nein
Aktuelle Befunde
Zeilen 13 und 14 nur bei Kindern auszufüllen.
13 Körpergröße m
14 Körpergewicht kg
15 Durchschnittlicher Peakflow-Wert seit der letzten Erstmalig dokumentiert1)/Verbessert/
Dokumentation Verschlechtert/Gleich bleibend/Nicht dokumentiert
Relevante Ereignisse
16 Stationäre notfallmäßige Behandlung von Asthma Anzahl
seit der letzten Dokumentation
17 Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von Anzahl
Asthma seit der letzten Dokumentation
Behandlung
Aktuelle Medikation
18 Aktuelle diagnosespezifische Regelmedikation2) Ja/Nein
19 Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
(bevorzugt inhalativ)
20 Inhalative Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
21 Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
22 Systemische Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
23 Sonstige (z. B. Theophyllin, Leukotrien-Rezeptor- Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
Antagonist)
1) Für Ausfüllanleitung: „dokumentiert“ bezieht sich auf die Dokumentation in der Krankenakte.
2) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber
asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2469
Asthma bronchiale – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Schulungen
24 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumen- Ja/Nein
tation)
25 Empfohlene Asthma-Schulung wahrgenommen Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/
(seit der letzten Dokumentation) Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen
26 Inhalationstechnik überprüft Ja/Nein
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
27 Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein
28 Schriftlicher Selbstmanagement-Plan Ja/Nein/Nicht durchführbar
29 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein
30 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
31 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ
erstellung3)
3) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Anlage 10b
(zu §§ 28b bis 28g)
Asthma bronchiale – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Administrative Daten
1 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
2 Name, Vorname der/des Versicherten
3 Geb. am TT.MM.JJJJ
4 Kassen-Nr. Nummer
5 Versicherten-Nr. Nummer
6 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer
7 Krankenhaus-IK Nummer
8 Datum TT.MM.JJJJ
Einschreibung
Für die Einschreibung muss eine asthmatypische Anamnese (längstens 12 Monate zurückliegend) vorliegen und
mindestens eine der Zeilen 9 – 17 ausgefüllt sein. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht
älter als 12 Monate sein.
9 Kinder (5 – 17 Jahre): o FEV1/VC m 75 % und
Reversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika: Zunahme der FEV1 M 15 %
10 Kinder (5 – 17 Jahre):
Reversibilitätstest mit Glukokortikosteroiden o Zunahme der FEV1 M 15 %
(oral 14 Tage, inhalativ 28 Tage):
11 Kinder (5 – 17 Jahre):
o Circadiane PEF-Variabilität L 20 %
Sonstige Diagnosesicherung durch:
12 Kinder (5 – 17 Jahre):
o Nachweis bronchialer Hyperreagibilität
Sonstige Diagnosesicherung durch:
13 Erwachsene (> _ 18 Jahre): o FEV1/VC m 70 % und
Reversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika: Zunahme der FEV1 M 15 % und
absoluter Wert der Zunahme M 200 ml
14 Erwachsene (> _ 18 Jahre):
o FEV1 > _ 15 % und
Reversibilitätstest mit Glukokortikosteroiden
absoluter Wert der Zunahme M 200 ml
(oral 2 Wochen, inhalativ 4 Wochen):
15 Erwachsene:
o Circadiane PEF-Variabilität L 20 %
Sonstige Diagnosesicherung durch:
16 Erwachsene:
o Nachweis bronchialer Hyperreagibilität
Sonstige Diagnosesicherung durch:
17 Diagnosespezifische Regelmedikation1)
(asthmatypische Anamnese und Diagnosestellung o Ja
vor Therapiebeginn gemäß Zeilen 10 – 17 erfüllt):
Anamnese
18 Diagnose bekannt seit JJJJ
19 Andere Luftnot verursachende Begleiterkrankungen Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/
Kardiale Erkrankung
1) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber
asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2471
Asthma bronchiale – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Relevante Ereignisse
20 Stationäre notfallmäßige Behandlung des Asthmas Anzahl
in den letzten 12 Monaten
21 Nicht-stationäre notfallmäßige2) Behandlung des Anzahl
Asthmas in den letzten 12 Monaten
Schulungen
22 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumen- Ja/Nein
tation)
23 Asthma-Schulung bereits vor Einschreibung in das Ja/Nein
strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
24 Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein
25 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein
26 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
27 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ
erstellung3)
Asthma bronchiale – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Administrative Daten
1 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
2 Name, Vorname der/des Versicherten
3 Geb. am TT.MM.JJJJ
4 Kassen-Nr. Nummer
5 Versicherten-Nr. Nummer
6 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer
7 Krankenhaus-IK Nummer
8 Datum TT.MM.JJJJ
Anamnese
9 Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleit- Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/
erkrankungen Kardiale Erkrankung
Relevante Ereignisse
10 Stationäre notfallmäßige Behandlung von Asthma Anzahl
seit der letzten Dokumentation
11 Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von Anzahl
Asthma seit der letzten Dokumentation
2) Mit „notfallmäßige“ ist gemeint: z. B. schwere Exazerbationen, Änderung der Therapie erforderlich, als Beispiel in die Ausfüllanleitung.
3) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Asthma bronchiale – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Behandlung
Aktuelle Medikation
12 Aktuelle diagnosespezifische Regelmedikation1) Ja/Nein
Schulungen
13 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumen- Ja/Nein
tation)
14 Empfohlene Asthma-Schulung wahrgenommen Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/
(seit der letzten Dokumentation) Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
15 Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein
16 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein
17 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
18 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ
erstellung2)
1) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber
asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.
2) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.“
7. In Anlage 11 wird die Ziffer 3.1 wie folgt gefasst:
„3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
Die Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 1 gelten entsprechend.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.
Bonn, den 15. August 2005
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt