114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005
Bekanntmachung
der Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
Vom 18. Januar 2005
Auf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Abwasser-
abgabengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3332) wird nachstehend
der Wortlaut des Abwasserabgabengesetzes in der seit dem 1. Januar 2005 gel-
tenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. November 1994
(BGBl. I S. 3370),
2. den am 19. November 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
11. November 1996 (BGBl. I S. 1690),
3. den am 1. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
21. März 1997 (BGBl. I S. 566),
4. den am 29. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2455),
5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2331),
6. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 18. Januar 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 115
Gesetz
über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserabgabengesetz – AbwAG)
Erster Abschnitt (2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) rich-
tet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im
Allgemeine Vorschriften Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.
(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schäd-
§1 lichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als
sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungs-
Grundsatz
anlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, besei-
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im tigt wird.
Sinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
durch die Länder erhoben.
in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren
zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand
§2 der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn
dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesent-
Begriffsbestimmungen lich verändert wird.
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das
durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen
oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften ver- Zweiter Abschnitt
änderte und das bei Trockenwetter damit zusammen
abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Nie- Ermittlung der Schädlichkeit
derschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befes-
tigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Nie- §4
derschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die
aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Ermittlung auf Grund des Bescheides
Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. (1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten
zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich
(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittel-
außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinlei-
bare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das
tungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwasser-
Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein
einleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat
Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im
hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den
Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.
Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schad-
(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses stoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im
Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schäd- Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Gif-
lichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; tigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten
ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Ent- Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begren-
stehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern. zen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwas-
sermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen
Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungs-
§3 werte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgaben-
Bewertungsgrundlage berechnung der Überwachungswert für den längsten
Zeitraum zugrunde zu legen. Ist im Abwasser einer der in
(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schäd- der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schad-
lichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der stoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwel-
oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der lenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Fest-
organischen Halogenverbindungen, der Metalle Queck- legung von Überwachungswerten abgesehen werden.
silber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer
Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegen- (2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt
über Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Absatz 1 entsprechend.
Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der (3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar ent-
Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser nommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine
(§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist
der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für
Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoff-
Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet gruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelas-
oder der Verdünnungsfaktor GEI nicht mehr als 2 beträgt. tung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der
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Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre aus- §5
zugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von
ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich (weggefalllen)
festlegen.
§6
(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der
Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Ermittlung in sonstigen Fällen
Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte
(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erfor-
Stellen zu überwachen. Ergibt die Überwachung, dass ein
derlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4
der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Über-
Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen
wachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehal-
Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegen-
ten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl
über der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die
der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich
Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwa-
nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemes-
chungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird.
sene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet.
Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht
Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so
nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das
bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vom-
höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwa-
hundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach
chung zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der
nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt
behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Be-
der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach
hörde die Überwachungswerte zu schätzen. Die Jahres-
Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und
schmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der
ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als
Schadeinheiten geschätzt.
Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten
ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des (2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um
den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3
und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 §7
zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Pauschalierung bei Einleitung
Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Fest- von verschmutztem Niederschlagswasser
legungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhal-
tende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird (1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlags-
die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung wasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet
dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwasser- wird, beträgt 12 vom Hundert der Zahl der ange-
menge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadein- schlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser
heiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten von befestigten gewerblichen Flächen über eine nicht-
Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Über- öffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenbe-
wachungswert nach Absatz 1 als auch ein Über- rechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu
wachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer
eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Ein-
Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden wohner oder die Größe der befestigten Fläche kann ge-
Vomhundertsatz. schätzt werden.
(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen (2) Die Länder können bestimmen, unter welchen
Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlags-
eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei wasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.
Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im
Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungs- §8
wert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte
Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Pauschalierung bei Kleineinleitungen
Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten von Schmutzwasser aus Haushaltungen
Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens und ähnlichem Schmutzwasser
20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die (1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser
Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist min- aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für
destens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9
abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der
Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Ein-
Festlegungen des Bescheides für den Überwachungs- wohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist
wert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnis-
nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen mäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt wer-
Überwachung sind in die Auswertung des Messpro- den.
gramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des
erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die (2) Die Länder können bestimmen, unter welchen
behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die
Abgabenberechnung zugrunde zu legender Über- Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasser-
wachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 behandlungsanlage mindestens den allgemein an-
Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten erkannten Regeln der Technik entspricht und die ord-
gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung. nungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
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Dritter Abschnitt § 10
Abgabepflicht Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
§9
1. Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer
Abgabepflicht, Abgabesatz
entnommen worden ist und über die bei der Ent-
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einlei- nahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses
ter). Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der dieses Gesetzes aufweist,
Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts ab- 2. Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen
gabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer,
als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haus- sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewon-
haltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind nenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen
von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und
öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe
die Abwälzbarkeit der Abgabe. in andere Gewässer gelangen,
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Fluss- 3. Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf
kläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass ihnen anfällt,
an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugs-
bereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflich- 4. Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen
tig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. befestigten gewerblichen Flächen und von Schienen-
wegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten
– ab 1. Januar 1981 12 DM, von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das
– ab 1. Januar 1982 18 DM, Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit
für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen
– ab 1. Januar 1983 24 DM,
Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabe-
– ab 1. Januar 1984 30 DM, pflichtig ist.
– ab 1. Januar 1985 36 DM, (3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet
– ab 1. Januar 1986 40 DM, oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht
einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgrup-
– ab 1. Januar 1991 50 DM,
pen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um min-
– ab 1. Januar 1993 60 DM, destens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der
– ab 1. Januar 1997 70 DM, Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer
erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder
– ab 1. Januar 2002 35,79 Euro Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit
im Jahr. der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen In-
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer betriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung
bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht
(§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die
um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender
werden, obwohl Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu ver-
zinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage
1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um
Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den von mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die
der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesra- nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt
tes festgelegten Anforderungen nach § 7a des Was- der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenord-
serhaushaltsgesetzes entspricht und nung zu verzinsen.
2. die von der Bundesregierung mit Zustimmung des (4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Ein-
Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7a leitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen,
des Wasserhaushaltsgesetzes im Veranlagungszeit- die den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushalts-
raum eingehalten werden. gesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitun-
§ 4 Abs. 1 festgesetzten oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 gen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu
erklärten Überwachungswerte keine Anforderungen erwarten ist.
nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes von der Bun- (5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates festge- genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erwei-
legt sind. tert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrech-
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet nungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder
sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4
Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der
Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem
Absatzes 5 erfüllt. Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005
Vierter Abschnitt 3. der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren,
See- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungs-
Festsetzung, Erhebung sammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftsklär-
und Verwendung der Abgabe anlagen ermöglichen,
4. der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klär-
§ 11 schlamms,
Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht 5. Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung
und Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwas-
(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
seraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur
(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 Gewässerunterhaltung,
die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berech-
6. Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfah-
nen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen
ren zur Verbesserung der Gewässergüte,
Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Ein-
leiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Ab- 7. Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals
gabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen für Abwasserbehandlungsanlagen und andere An-
zu überlassen. lagen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässer-
güte.
(3) Die Länder können bestimmen, dass der Abgabe-
pflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schad-
einheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine
Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die Fünfter Abschnitt
dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vor- Gemeinsame Vorschriften; Schlussvorschriften
zulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 14
§ 12
Anwendung von Straf- und
Verletzung der Erklärungspflicht Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
(1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtun- Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten
gen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und den ergänzenden Vor- die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4 und des
schriften der Länder nicht nach, so kann die Zahl der § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für
Schadeinheiten von der zuständigen Behörde geschätzt die Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeld-
werden. vorschrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) ent-
sprechend.
(2) Der Einleiter, der nach § 9 Abs. 2 oder 3 nicht ab-
gabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur Ab-
gabe herangezogen werden, wenn er seinen Verpflich- § 15
tungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und den ergänzenden Ordnungswidrigkeiten
Vorschriften der Länder nicht nachkommt. In diesem Fall
haften der Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamt- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
schuldner. lässig
1. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder
Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
§ 12a
vorlegt,
Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung
2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anfor- die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht
derung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung. richtig oder nicht vollständig überlässt.
Satz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
19. Dezember 1984 erlassen worden sind. bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§ 13 § 16
Verwendung Stadtstaaten-Klausel
(1) Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maß- § 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin
nahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der und Hamburg selbst abgabepflichtig sind. § 9 Abs. 2
Gewässergüte dienen, zweckgebunden. Die Länder kön- Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit
nen bestimmen, dass der durch den Vollzug dieses Ge- der Maßgabe, dass sie sich auch selbst als abgabepflich-
setzes und der ergänzenden landesrechtlichen Vorschrif- tig bestimmen können.
ten entstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkom-
men der Abwasserabgabe gedeckt wird. § 17
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere: (weggefallen)
1. der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen,
§ 18
2. der Bau von Regenrückhaltebecken und Anlagen zur
Reinigung des Niederschlagswassers, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 119
Anlage
(zu § 3)
(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender
Tabelle:
Einer Schadeinheit Verfahren
Bewertete Schwellenwerte
entsprechen zur Bestimmung
Nr. Schadstoffe und nach Konzentration
jeweils folgende volle der Schädlichkeit
Schadstoffgruppen und Jahresmenge
Messeinheiten des Abwassers
1 Oxidierbare Stoffe in 50 Kilogramm 20 Milligramm je Liter und
chemischem Sauer- Sauerstoff 250 Kilogramm Jahresmenge 303
stoffbedarf (CSB)
2 Phosphor 3 Kilogramm 0,1 Milligramm je Liter und
15 Kilogramm Jahresmenge 108
3 Stickstoff
als Summe der Einzel- Nitratstickstoff: 106
bestimmungen aus 25 Kilogramm 5 Milligramm je Liter und Nitritstickstoff: 107
Nitratstickstoff, 125 Kilogramm Jahresmenge Ammonium-
Nitritstickstoff und stickstoff: 202
Ammoniumstickstoff
4 Organische Halogen- 2 Kilogramm Halogen,
verbindungen als berechnet als
100 Mikrogramm je Liter und
adsorbierbare organisch gebundenes
10 Kilogramm Jahresmenge 302
organisch gebundene Chlor
Halogene (AOX)
5 Metalle und ihre und
Verbindungen
5.1 Quecksilber 20 Gramm 1 Mikrogramm 100 Gramm 215
5.2 Cadmium 100 Gramm 5 Mikrogramm 500 Gramm 207
5.3 Chrom 500 Gramm 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm 209
5.4 Nickel 500 Gramm 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm 214
5.5 Blei 500 Gramm 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm 206
5.6 Kupfer 1 000 Gramm 100 Mikrogramm 5 Kilogramm 213
000 Metall je Liter Jahresmenge
6 Giftigkeit gegenüber 6 000 Kubikmeter
Fischeiern Abwasser geteilt GEI = 2 401
durch GEI
GEI ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig ist. Den Festlegungen der Tabelle liegen die Verfah-
ren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den angegebenen Nummern in der Anlage „Analysen- und Messverfah-
ren“ zur Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) zugrunde.
(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischeiern insoweit unberücksich-
tigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das
Gleiche gilt für das Einleiten von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnli-
chen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005
Sechsunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 18. Januar 2005
Auf Grund des § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 38a Abs. 2 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 29 Abs. 2 zuletzt durch Arti-
kel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert und § 38a
Abs. 2 durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) ein-
gefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
In § 3c Abs. 1 Nr. 1 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung
vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3569) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Richtlinie 2003/83/EG der Kommission vom 24. September 2003 (ABl. EU
Nr. L 238 S. 23)“ durch die Wörter „Richtlinie 2004/94/EG der Kommission vom
15. September 2004 (ABl. EU Nr. L 294 S. 28)“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Januar 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/94/EG der Kommission vom 15. Septem-
ber 2004 zur Änderung von Anhang IX der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 294 S. 28).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 121
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin*)
Vom 20. Januar 2005
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 7. Mitwirken beim Fahren von Fahrzeugen auf Binnen-
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 wasserstraßen und in Häfen,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 40 des Geset-
8. Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes
zes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert
und ihre Umsetzung,
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesmi- 9. Bauliche Grundlagen von Binnenschiffen,
nisterium für Bildung und Forschung: 10. Transportieren von Gütern und Befördern von Perso-
nen,
§1 11. Kundenorientierung und qualitätssichernde Maß-
Staatliche nahmen,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 12. Mitwirken bei logistischen Abläufen,
Der Ausbildungsberuf Binnenschiffer/Binnenschifferin 13. Schiffsbetriebswirtschaft,
wird gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich 14. Pflegen, Warten und Instandhalten von Schiffen und
anerkannt. deren Anlagen,
15. Verhalten unter besonderen Umständen, Havarien
§2 und Betriebsstörungen.
Ausbildungsdauer
§5
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Ausbildungsrahmenplan
§3 Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Zielsetzung der Berufsausbildung und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts- bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitli-
prozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden che Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonde-
zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im re zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befä- die Abweichung erfordern.
higt werden, die insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 §6
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach Ausbildungsplan
den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
§4 Ausbildungsplan zu erstellen.
Ausbildungsberufsbild
§7
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Berichtsheft
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-
richtsheft regelmäßig durchzusehen.
4. Umweltschutz,
5. Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsab- §8
läufen, Arbeiten im Team, Zwischenprüfung
6. Information und Kommunikation, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesan- Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-
zeiger veröffentlicht. ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005
richt entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermitteln- nen- und Motorentechnik sowie Wirtschafts- und Sozial-
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent- kunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsberei-
lich ist. chen Nautik, Schiffsbetriebstechnik sowie Maschinen-
und Motorentechnik sind insbesondere fachliche Proble-
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stun- me mit verknüpften informationstechnischen, technolo-
den zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit bran- gischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu
chenüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb bewerten und zu lösen. Dabei sollen Arbeitssicherheits-,
dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen,
ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächs- Verwendung von Materialien, Einsatz von Werkzeugen
phasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen und Maschinen sowie qualitätssichernde Maßnahmen
insbesondere in Betracht: berücksichtigt werden. Es kommen Aufgaben insbeson-
1. Pflegen, Warten und Instandhalten von Schiffen und dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
deren Anlagen, 1. im Prüfungsbereich Nautik:
2. Mitwirken beim Führen von Schiffen. a) rechtliche Vorschriften auf Wasserstraßen,
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und b) Verkehrsgeographie,
Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen
sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- c) wasserbauliche Anlagen,
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Quali- d) Navigationshilfsmittel;
tätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachge-
spräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene 2. im Prüfungsbereich Schiffsbetriebstechnik:
Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Ar- a) Schiffskonstruktion,
beitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe auf-
zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung b) Verhalten im Wasser,
der Arbeitsaufgaben begründen kann.
c) Decksausrüstung,
d) Be- und Entladung sowie Transport,
§9
e) Sicherheitsvorschriften,
Abschlussprüfung
f) Schiffsbetriebswirtschaft;
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie 3. im Prüfungsbereich Maschinen- und Motorentechnik:
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
a) Antriebstechnik,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
b) Vortriebstechnik,
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt
höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durch- c) Elektrotechnik,
führen und mit branchenüblichen Unterlagen dokumen-
d) Hydraulik,
tieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens
30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus e) Pneumatik;
mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die
Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Mitwirken beim Führen von Schiffen. Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, die
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen.
orientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer,
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig
Höchstwerten auszugehen:
planen und durchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren
sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- 1. Prüfungsbereich
schutz bei der Arbeit sowie beim Umweltschutz ergreifen Nautik 120 Minuten,
kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Schif-
fe an- und ablegen, technische Einrichtungen bedienen, 2. Prüfungsbereich
überwachen und pflegen, Decksarbeiten ausführen, Schiffsbetriebstechnik 90 Minuten,
Draht- und Tauwerk instand halten, mit Rettungsmitteln 3. Prüfungsbereich
und persönlicher Schutzausrüstung umgehen und Bei- Maschinen- und Motorentechnik 90 Minuten,
boote fahren kann. Durch das Fachgespräch soll der
Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und de- 4. Prüfungsbereich
ren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe rele- Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
vanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vor-
(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbe-
gehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe
reiche wie folgt zu gewichten:
begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist
mit 85 Prozent und das Fachgespräch mit 15 Prozent zu 1. Prüfungsbereich
gewichten. Nautik 30 Prozent,
(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den Prü- 2. Prüfungsbereich
fungsbereichen Nautik, Schiffsbetriebstechnik, Maschi- Schiffsbetriebstechnik 25 Prozent,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 123
3. Prüfungsbereich che des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichen-
Maschinen- und Motorentechnik 25 Prozent, de Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prü-
4. Prüfungsbereich fungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. erbracht worden sein.
(6) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder § 10
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu Übergangsregelung
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechen- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
den Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im dieser Verordnung.
Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A § 11
und im Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende Inkrafttreten
Leistungen erbracht wurden. In drei der Prüfungsberei-
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Berlin, den 20. Januar 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften darstellen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 125
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Planen, Vorbereiten a) Arbeitsaufträge erfassen
und Kontrollieren b) Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Aufgaben
von Arbeitsabläufen, im Team planen und umsetzen
Arbeiten im Team
(§ 4 Nr. 5) c) Arbeitsmittel zusammenstellen
4*)
d) Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung von
Arbeits- und Gesundheitsschutz planen und durch-
führen
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
f) Gespräche situationsgerecht führen, Problemlösungs-
möglichkeiten anwenden 2*)
6 Information und a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informa-
Kommunikation tions- und Kommunikationssystemen einschließlich
(§ 4 Nr. 6) des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechniken bearbeiten und lösen
4*)
c) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen,
bewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und
pflegen
d) Vorschriften zum Datenschutz beachten
e) Grundlagen des Funkverkehrs unterscheiden
f) Sachverhalte darstellen, deutsche und englische
2*)
Fachbegriffe anwenden
7 Mitwirken beim Fahren Nautische Führung
von Fahrzeugen auf a) Binnenschiffe losmachen, festmachen und verholen
Binnenwasserstraßen 16
und in Häfen b) beim Zusammenstellen von Verbänden mitwirken
(§ 4 Nr. 7) c) Ankermanöver durchführen
d) beim Steuern von Binnenschiffen mitwirken
e) Navigationshilfsmittel unterscheiden und bei deren
Einsatz mitwirken 16
f) Wach- und Sicherheitsmaßnahmen durchführen
Bedienen und Überwachen von Anlagen
g) maschinelle Anlagen für den Betrieb vorbereiten,
bedienen und überwachen 4
h) elektrische und elektronische Anlagen bedienen und
überwachen
Europäisches Wasserstraßennetz
i) europäisches Wasserstraßennetz darstellen und Nut-
zungsmöglichkeiten unterscheiden 8
k) Fahrwasserzeichen und Fahrregeln von Wasser-
straßen unterscheiden und anwenden
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
l) Funktionsweise von wasserbaulichen Anlagen unter-
scheiden, insbesondere Schleusen und Hebewerke 4
m) Verkehrsüberwachungssysteme anwenden
Signale und Lichter
n) Vorschriften über optische und akustische Signale
anwenden 6
o) Kennzeichen von Fahrzeugen und ihre Bedeutung
unterscheiden
8 Rechtliche Voraus- a) Besatzungsvorschriften unterscheiden
setzungen des b) Zulassungsdokumente für den nautischen und tech-
Schiffsbetriebes und nischen Betrieb berücksichtigen und deren Gültigkeit
ihre Umsetzung überwachen
(§ 4 Nr. 8) 3
c) Regelungen, insbesondere gesetzliche Vorschriften,
Papiere und Urkunden, für den Transport von Gütern
und die Beförderung von Personen beachten und
anwenden
9 Bauliche Grundlagen a) Bauarten von Binnenschiffen und ihr Verhalten im
von Binnenschiffen Wasser unterscheiden, insbesondere Stabilität und 2
(§ 4 Nr. 9) Festigkeit
b) Ausrüstung und Einsatzmöglichkeiten unterschied-
licher Schiffstypen beim Transport von Gütern und 2
Befördern von Personen berücksichtigen
10 Transportieren von a) Ladungsgewicht berechnen
Gütern und Befördern b) Nutzungsmöglichkeiten von Ballast anwenden
von Personen 6
(§ 4 Nr. 10) c) bei der Personenbeförderung mitwirken, rechtliche
Bestimmungen anwenden
d) Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, flüssige
Ladungen und Container, unter Berücksichtigung
ihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens unterschei-
den
e) Ladungsumschlag planen, vor- und nachbereiten, 6
Ablauf einschließlich Ladungssicherung überwachen,
Stauplan erstellen und anwenden
f) rechtliche Bestimmungen für den Transport gefähr-
licher Güter anwenden
11 Kundenorientierung und a) qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung
qualitätssichernde beitragen 2*)
Maßnahmen
(§ 4 Nr. 11) b) Gespräche kundenorientiert führen, Kundenwünsche
beachten
3*)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 127
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
12 Mitwirken bei logistischen a) Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im
Abläufen kombinierten Verkehr unterscheiden 2
(§ 4 Nr. 12)
b) bei der Planung von Betriebsabläufen und Fahrplänen
mitwirken 2
13 Schiffsbetriebswirtschaft a) Anlieferung von Betriebsmitteln, Hilfs- und Betriebs-
(§ 4 Nr. 13) stoffen überwachen
b) Betriebsmittel, Hilfs- und Betriebsstoffe, insbesonde-
re unter Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmun-
gen, lagern und Verbrauch überwachen 6
c) Einkauf von Nahrungsmitteln planen und durchführen,
insbesondere unter Beachtung des Gesundheits-
aspektes
d) Mahlzeiten zubereiten
e) Bedarf an Betriebsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen
unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichts-
punkte ermitteln, Bestellungen vorbereiten 3
f) Kassenbuch führen
14 Pflegen, Warten und a) Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werk-
Instandhalten von Schiffen und Hilfsstoffen unterscheiden
und deren Anlagen b) Konservierungs- und Reinigungsmittel, insbesondere
(§ 4 Nr. 14) unter Beachtung des Gesundheits- und Umwelt- 16
schutzes, einsetzen
c) Gebrauchsknoten entsprechend dem Verwendungs-
zweck herstellen
d) Werkstoffe bearbeiten
e) technische Anlagen nach Wartungsvorschriften pfle-
gen und warten
16
f) Herstellungsarten und Eigenschaften von Drähten
und Tauwerk unterscheiden, Drähte und Tauwerk pfle-
gen und spleißen
15 Verhalten unter besonde- a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen
ren Umständen, Havarien einsetzen und warten
und Betriebsstörungen b) verunglückte Personen, insbesondere durch Schwim- 6
(§ 4 Nr. 15) men, retten sowie Maßnahmen zur ersten Hilfe durch-
führen
c) Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und
Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
d) sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen
situationsgerecht verhalten, Hilfs- und Sofortmaßnah- 15
men ergreifen
e) Beiboote handhaben
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005
Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 20. Januar 2005
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
– des § 9 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 9 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 1 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit,
– des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 12 Abs. 3
zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Arbeit und
– des § 13 Abs. 3 Nr. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), der
durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch § 7 der
Verordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder für Aromen“ gestrichen.
2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für
die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 15. Mai 1991
(ABl. EG Nr. L 121 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1511/96 (ABl. EG Nr. L 189 S. 96),“ durch
die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier
(ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/2004 der Kommission
vom 26. August 2004 (ABl. EU Nr. L 278 S. 7),“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Zusatzstoffe, die in einem Lebensmittel eine technologische Wirkung ausüben, dürfen in Aromen nur
dann verwendet werden, wenn sie auch für das andere Lebensmittel zugelassen sind.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 6.
c) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „Absätze 1 bis 4“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 5“ ersetzt.
4. In § 9 Abs. 4 werden nach dem Wort „Aspartam“ die Wörter „oder Aspartam-Acesulfamsalz“ eingefügt.
*) Mit dieser Verordnung werden
– die Richtlinie 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere
Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. EU Nr. L 24 S. 58) und
– die Richtlinie 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über
Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EU Nr. L 24 S. 65)
in deutsches Recht umgesetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 129
5. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Bis zum 27. Januar 2006 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften
gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Ver-
kehr gebracht werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Lebensmittel, die unter Verwendung von Süßstoffen nach den bis zum
25. Januar 2005 geltenden Vorschriften bis zum 29. Juli 2005 erstmalig in den Verkehr gebracht worden sind,
bis zum 29. Januar 2006 weiter in den Verkehr gebracht werden.“
6. Anlage 2 Teil B wird wie folgt gefasst:
„Teil B
Süßstoffe
Höchstmengena)
mg/kg bzw. mg/l
E 950 E 951 E 962 E 952 E 954 E 955 E 957 E 959
Acesulfam-Ke) Aspartame) Aspartam- Cyclohexan- Saccharin Sucralose Thaumatin Neo-
Acesulfam- sulfamid- und seine hesperidin
salze) säure und Na-, K- und DC
Lebensmittel ihre Na- und Ca-Salze,
Ca-Salze, berechnet
berechnet als freies
als freie Imid
Säure
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Brennwert-
verminderte(s)
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte(s)
– aromatisierte 350 600 350c) 250 80 300 30
Getränke auf
Wasserbasisb)
– Getränke auf 350 600 350c) 250 80 300 50
der Basis von für auf
Milch oder
Frucht-
Milchprodukten saft-
oder auf basis
Fruchtsaft- 30 herge-
basisb) stellte
Ge-
tränke
– aromatisierte 350 1 000 350c) 250 100 400 50
Dessertspeisen
auf Wasser-
basis
– Zubereitungen 350 1 000 350c) 250 100 400 50
auf der Basis
von Milch oder
Milchprodukten
– Dessertspeisen 350 1 000 350c) 250 100 400 50
auf der Basis
von Obst oder
Gemüse
– Dessertspeisen 350 1 000 350c) 250 100 400 50
auf der Basis
von Eiern
– Dessertspeisen 350 1 000 350c) 250 100 400 50
auf der Basis
von Getreide
– Dessertspeisen 350 1 000 350c) 250 100 400 50
auf der Basis
von Fetten
– Süßwaren auf 500 2 000 500c) 500 800 50 100
Kakao- oder
Trockenfrucht-
basis
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005
Höchstmengena)
mg/kg bzw. mg/l
E 950 E 951 E 962 E 952 E 954 E 955 E 957 E 959
Acesulfam-Ke) Aspartame) Aspartam- Cyclohexan- Saccharin Sucralose Thaumatin Neo-
Acesulfam- sulfamid- und seine hesperidin
salze) säure und Na-, K- und DC
Lebensmittel ihre Na- und Ca-Salze,
Ca-Salze, berechnet
berechnet als freies
als freie Imid
Säure
1 2 3 4 5 6 7 8 9
– Süßwaren auf 1 000 2 000 1 000c) 300 1 000 150
Stärkebasis
– Brotaufstriche 1 000 1 000 1 000d) 500 200 400 50
auf Kakao-,
Milch-,
Trockenfrucht-
oder Fettbasis
– Speiseeis 800 800 800d) 100 320 50 50
– Obstkonserven 350 1 000 350c) 1 000 200 400 50
– Frühstücks- 1 200 1 000 1 000d) 100 400 50
getreide-
erzeugnisse
mit einem
Faseranteil von
mehr als 15 %
und einem
Kleieanteil von
mindestens
20 %
Brennwert-
verminderte(s)
– Konfitüren, 1 000 1 000 1 000d) 1 000 200 400 50
Gelees und
Marmeladen
– Obst- und 350 1 000 350c) 250 200 400 50
Gemüse-
zubereitungen
– Suppenb) 110 110 110d) 110 45 50
– Bierb) 25 25 25d) 10 10
– Süßwaren in 500 200
Tafelform
Süßsaure Obst- 200 300 200c) 160 180 100
und Gemüse-
konserven
Süßsaure 200 300 200c) 160 120 30
Konserven oder
Halbkonserven
von Fischen und
Marinaden, von
Fischen, Krebs-
tieren und
Weichtieren
Saucen 350 350 350d) 160 450 50
Senf 350 350 350d) 320 140 50
Feine Backwaren 1 000 1 700 1 000c) 1600 170 700 150
für besondere
Ernährungs-
zwecke
Lebensmittel für 450 800 450c) 400 240 320 100
kalorienarme
Ernährung zur
Gewichts-
verringerung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 131
Höchstmengena)
mg/kg bzw. mg/l
E 950 E 951 E 962 E 952 E 954 E 955 E 957 E 959
Acesulfam-Ke) Aspartame) Aspartam- Cyclohexan- Saccharin Sucralose Thaumatin Neo-
Acesulfam- sulfamid- und seine hesperidin
salze) säure und Na-, K- und DC
Lebensmittel ihre Na- und Ca-Salze,
Ca-Salze, berechnet
berechnet als freies
als freie Imid
Säure
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Diätetische 450 1 000 450c) 400 200 400 100
Lebensmittel für
besondere
medizinische
Zwecke
Nahrungs- 350 600 350c) 400 80 240b) 50
ergänzungsmittel
in flüssiger Form
Nahrungs- 500 2 000 350c) 500 500 800 100
ergänzungsmittel
in fester Form
Nahrungs- 2 000 5 500 2 000c) 1 250 1 200 2 400 400 400
ergänzungsmittel
auf Vitamin-
und/oder Mineral-
stoffbasis in Form
von Sirup oder
Kautabletten
Gaseosa: nicht- 100
alkoholisches
Getränk auf
Wasserbasis,
mit Zusatz von
Kohlensäure,
Süßungsmitteln
und Aromenb)
Snacks: 350 500 500d) 100 200 50
gesalzene und
trockene Knabber-
erzeugnisse
auf der Basis
von Stärke oder
Nüssen,
vorverpackt und
bestimmte
Aromen ent-
haltend
Süßwaren ohne 500 1 000 500c) 500 1 000 50 100
Zuckerzusatz
Sehr kleine 2 500 6 000 2 500c) 3 000 2 400 400
Süßwaren ohne
Zuckerzusatz
zur Erfrischung
des Atems
Kaugummi ohne 2 000 5 500 2 000c) 1 200 3 000 50 400
Zuckerzusatz
Eistüten und 2 000 800 800 50
-waffeln ohne
Zuckerzusatz
Essoblaten 2 000 1 000 1 000d) 800 800
Feinkostsalate 350 350 350d) 160 140 50
Spirituosen mit 350 600 350b)c) 80 250b) 30
einem Alkohol-
gehalt von
weniger als
15 % vol.
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005
Höchstmengena)
mg/kg bzw. mg/l
E 950 E 951 E 962 E 952 E 954 E 955 E 957 E 959
Acesulfam-Ke) Aspartame) Aspartam- Cyclohexan- Saccharin Sucralose Thaumatin Neo-
Acesulfam- sulfamid- und seine hesperidin
salze) säure und Na-, K- und DC
Lebensmittel ihre Na- und Ca-Salze,
Ca-Salze, berechnet
berechnet als freies
als freie Imid
Säure
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Getränke aus 350 600 350c) 250 80 250 30
einer Mischung
von Bier,
Apfelwein,
Birnenwein,
Spirituosen oder
Wein und nicht-
alkoholischen
Getränkenb)
Apfel- oder 350 600 350c) 80 50 20
Birnenweinb)
Alkoholfreies Bier 350 600 350c) 80 250 10
bzw. Bier mit
einem Alkohol-
gehalt von
höchstens
1,2 % vol.b)
Bière de table/ 350 600 350c) 80 250 10
Tafelbier/Table
Beer (mit einem
Stammwürze-
gehalt von
weniger als 6 %),
ausgenommen
Obergäriges
Einfachbierb)
Bier mit einem 350 600 350c) 80 250 10
Mindest-
säuregehalt
von 30 Milli-
äquivalenten,
ausgedrückt in
NaOHb)
Dunkles Bier der
Art oud bruinb) 350 600 350c) 80 250 10
Stark 2 000 1 000
aromatisierte
Rachen-
erfrischungs-
pastillen ohne
Zuckerzusatz
a) Bei den mit b) gekennzeichneten Lebensmitteln bzw. Höchstmengenangaben sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen.
c) Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Acesulfam, berechnet als Acesulfam-K, zu beziehen.
d) Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Aspartam zu beziehen.
e) Bei der Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder gemeinsam mit Aspartam oder Acesulfam-K dürfen die für Aspartam oder
Acesulfam-K jeweils vorgeschriebenen Höchstmengen nicht überschritten werden.“
7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil A Spalte 2 wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Position „E 170“ wird das Wort „Calciumcarbonate“ durch das Wort „Calciumcarbonat“ ersetzt und
die Wörter „i) Calciumcarbonat“ und „ii) Calciumhydrogencarbonat“ gestrichen.
bb) Bei der Position „E 466“ wird nach dem Wort „Natriumcarboxymethylcellulose“ das Wort „ , Cellulosegummi“
eingefügt.
cc) Bei der Position „E 469“ werden nach dem Wort „Carboxymethylcellulose“ die Wörter „ , enzymatisch
hydrolisierter Cellulosegummi“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 133
b) Teil B wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Position „E 338 bis E 452“ wird die Zeile „Apfel- oder Birnenwein 2 g/l“ durch die Zeile „Aromen
40 g/kg“ ersetzt.
bb) Bei der Position „E 416“ wird nach der Zeile „Kaugummi 5 g/kg“ die Zeile „Aromen 50 g/kg“ eingefügt.
cc) Bei der Position „E 425“ wird die Angabe in Spalte 3 wie folgt gefasst:
„Lebensmittel allgemein (ausgenommen Lebensmittel gemäß Teil A Spalte 3 Nr. 1 bis 13 oder zur Herstel-
lung künstlich getrockneter Lebensmittel, die beim Verzehr rehydratisieren sollen, sowie Gelee-Süßwaren)“.
dd) Bei der Position „E 432 bis E 436“ werden nach der Zeile „Diätlebensmittel für besondere medizinische
Zwecke; Diätnahrung, die als Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist 1 g/kg“ folgende Zeilen ein-
gefügt:
„Aromen, ausgenommen flüssige 10 g/kg
Raucharomen und Aromen auf
der Basis von Gewürzoleoresin1)
Lebensmittel, die flüssige 1 g/kg
Raucharomen und Aromen auf
der Basis von Gewürzoleoresin
enthalten
1) Gewürzoleoresin ist definiert als Gewürzextrakt, bei dem das Extraktionslösungsmittel verdampft wurde, so dass ein Gemisch des
flüchtigen Öls und des harzigen Materials übrig bleibt.“
ee) Bei der Position „E 444“ wird nach der Zeile „Nichtalkoholische, aromatisierte trübe Getränke 300 mg/l“ die
Zeile „Aromatisierte trübe Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % 300 mg/l“ eingefügt.
ff) Bei der Position „E 459“ werden nach der Zeile „Lebensmittel in Tabletten- und Drageeform qs“ folgende
Zeilen eingefügt:
„eingekapselte Aromen in
– aromatisiertem Tee und 500 mg/l in verzehrfertigen
sofortlöslichem aromatisiertem oder nach den Anweisun-
Getränkepulver gen des Herstellers re-
konstituierten Lebens-
mitteln
– aromatisierten Knabber- 1 g/kg in verzehrfertigen
erzeugnissen oder nach den Anweisun-
gen des Herstellers re-
konstituierten Lebens-
mitteln“.
gg) Nach der Position „E 541“ wird folgende Position eingefügt:
„E 551 Siliciumdioxid Aromen 50 g/kg“.
hh) Bei der Position „E 900“ wird nach der Zeile „Cider (ausgenommen cidre bouché) 10 mg/l“ die Zeile
„Aromen 10 mg/kg“ eingefügt.
ii) Bei der Position „E 901 bis E 904“ wird „E 903 Carnaubawachs“ gestrichen.
jj) Nach der Position „E 901 bis 904“ wird folgende Position eingefügt:
„E 903 Carnaubawachs als Überzugsmittel nur für
– Süßwaren (auch Schokolade) 500 mg/kg
– Kaugummi 1 200 mg/kg
– mit Schokolade überzogene 200 mg/kg
kleine Feine Backwaren
– Knabbererzeugnisse 200 mg/kg
– Nüsse 200 mg/kg
– Kaffeebohnen 200 mg/kg
– Nahrungsergänzungsmittel 200 mg/kg
– frische Zitrusfrüchte, Melonen, 200 mg/kg“.
Äpfel, Birnen, Pfirsiche und
Ananas (nur Oberflächen-
behandlung)
kk) Nach der Position „E 905“ wird folgende Position eingefügt:
„E 907 Hydriertes Poly-1-decen als Überzugsmittel für 2 g/kg“.
– Zuckerwaren
– Trockenfrüchte
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005
ll) Nach der Position „E 1505“ werden folgende Positionen eingefügt:
„E 1505 Triethylcitrat Aromen 3 g/kg aus allen Quellen in
verzehrfertigen oder nach
E 1517 Glycerindiacetat (Diacetin)
Anweisung des Herstellers
E 1518 Glycerintriacetat (Triacetin) rekonstituierten Lebens-
E 1520 1,2-Propandiol mitteln, einzeln oder
(Propylenglykol) kombiniert; bei Getränken
1 g/l E 1520 1,2-Propandiol
E 1519 Benzylalkohol Aromen für
– Liköre, aromatisierte Weine, 100 mg/l aus allen Quellen
aromatisierte Getränke auf in verzehrfertigen oder
Weinbasis, aromatisierte nach Anweisung des
Weinerzeugnisse, Cocktails Herstellers rekonstituierten
Lebensmitteln
– Süßwaren, einschließlich 250 mg/kg aus allen
Schokolade, und Feine Back- Quellen in verzehrfertigen
waren oder nach Anweisung des
Herstellers rekonstituierten
Lebensmitteln“.
c) Teil C wird wie folgt geändert:
aa) Bei den Positionen „Kakao- und Schokoladenerzeugnisse im Sinne der Kakaoverordnung“, „Traubensaft
im Sinne der Fruchtsaftverordnung“, „gereifter Käse“ und „gereifter Käse, in Scheiben oder gerieben“
werden in Spalte 3 die Wörter „Calciumcarbonate“ jeweils durch das Wort „Calciumcarbonat“ ersetzt.
bb) Bei der Position „Kakao- und Schokoladenerzeugnisse im Sinne der Kakaoverordnung“ wird nach der
Zeile „E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren qs“ die Zeile „E 472c Zitronensäureester von
Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren qs“ eingefügt.
cc) Nach der Position „Pasteurisierte Sahne mit vollem Fettgehalt“ wird folgende Position eingefügt:
„Geschälte Kartoffeln E 296 Äpfelsäure qs“.
dd) Vor der Position „Schnellkochreis“ wird folgende Position eingefügt:
„Obstkompott, E 440 Pektin
ausgenommen Apfel-
kompott qs“.
E 509 Calciumchlorid
ee) Die Position „Gereifter Käse, in Scheiben oder gerieben“ wird wie folgt gefasst:
„Gereifter Käse, in Scheiben oder zerkleinert“.
ff) Nach der Position „Mozzarella oder Molkenkäse“ wird folgende Position eingefügt:
„Mozzarella oder E 260 Essigsäure
Molkenkäse, jeweils
E 270 Milchsäure
in Scheiben oder
zerkleinert E 330 Citronensäure qs“.
E 575 Glucono-delta-lacton
E 460 ii Cellulosepulver
gg) Nach der Position „Foie gras, foie gras entier, blocs de foie gras“ werden folgende Positionen angefügt:
„UHT-Ziegenmilch E 331 Natriumcitrate 4 g/l
Kastanien in Flüssigkeit E 410 Johannisbrotkernmehl
E 412 Guarkernmehl qs“.
E 415 Xanthan
8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Teil A Liste 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Position „Vorgebackene und abgepackte Backwaren für den Einzelhandel“ wird wie folgt gefasst:
„Vorgebackene und abgepackte Backwaren und brennwertvermindertes Brot für den Einzelhandel“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 135
bb) Folgende Positionen werden nach der Position „Eiermalfarbe“ angefügt:
„Gekochte 2 000
Edelkrebs-
schwänze
sowie
abgepackte
marinierte,
gekochte
Weichtiere
Aromen 1 500“.
b) In Teil C Liste 2 wird die Position „E 230 Biphenyl“ gestrichen.
c) Teil D wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Position „E 315“ werden in Spalte 3 die Wörter „haltbar gemachte oder teilweise haltbar gemachte
Fleischerzeugnisse“ durch die Wörter „gepökelte Fleischerzeugnisse oder haltbar gemachte Fleisch-
erzeugnisse“ ersetzt.
bb) Nach der Position „E 316“ werden folgende Positionen angefügt:
„E 310 Propylgallat Etherische Öle 1 000 mg/kg (Gallate
und BHA, einzeln oder in
Kombination)
E 311 Octylgallat
E 312 Dodecylgallat
E 320 Butylhydroxyanisol (BHA) Andere Aromen als etherische 100 mg/kg (Gallate,
Öle einzeln oder in Kombi-
nation) oder
200 mg/kg BHA“.
9. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Teil A wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
„Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 1450 (Stärkenatrium-
octenylsuccinat) enthalten, das sich aus dem Zusatz von Vitaminpräparaten oder von Zubereitungen mit mehr-
fach ungesättigten Fettsäuren ergibt. In dem verzehrfertigen Erzeugnis dürfen nicht mehr als 100 mg/kg E 1450
aus Vitaminpräparaten und nicht mehr als 1 000 mg/kg E 1450 aus Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten
Fettsäuren enthalten sein.“
b) In Teil D wird bei der Position „E 170“ in Spalte 2 das Wort „Calciumcarbonate“ durch das Wort „Calcium-
carbonat“ ersetzt.
c) In Teil E wird nach der Position „E 471“ folgende Position eingefügt:
„E 472c Zitronensäureester von 7,5 g/l für Erzeugnisse in
Mono- und Diglyceriden Pulverform
von Speisefettsäuren ab Geburt“.
9 g/l für Erzeugnisse in
flüssiger Form
10. Anlage 7 Nr. 22 wird wie folgt gefasst:
„22) „Stabilisatoren“ sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzu-
erhalten; zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht
mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebens-
mittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, ein-
schließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierte Lebensmittel
ermöglichen.“
Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch die Ver-
ordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2587) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Bei der Position „E 468“ werden in Spalte 2 nach dem Wort „Natriumcarboxymethylcellulose“ die Wörter „ , vernetz-
ter Cellulosegummi“ eingefügt.
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005
2. Nach der Position „Polyethylenglykol 6000“ wird folgende Position angefügt:
„E 555 Kaliumaluminiumsilicat E 171 Titandioxid 90 %, bezogen auf das
Pigment“.
E 172 Eisenoxide und -hydroxide
Artikel 3 Artikel 4
Änderung der Aromenverordnung Änderung der Weinverordnung
Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 § 13a der Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-
(BGBl. I S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 3 machung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S.1583), die zuletzt
der Verordnung vom 13. Januar 2004 (BGBl. I S. 67), wird durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2004
wie folgt geändert: (BGBl. I S. 3751) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 5
aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „und bis 7“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.
deren Salze“ die Wörter „sowie Glutamin-
säure, Mononatriumglutamat und Monokali- 2. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
umglutamat“ eingefügt.
„3. § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5“.
bb) In Nummer 5 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
cc) Die Nummern 6 und 7 werden gestrichen. Artikel 5
b) Dem Absatz 2 wird wie folgender Satz angefügt: Aufhebung von Rechtsvorschriften
„Der Gehalt an Glutaminsäure und Glutamaten Die Erste Verordnung zur Beschränkung der Zulassung
darf im verzehrfertigen Lebensmittel insgesamt bestimmter Zusatzstoffe vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I
10 000 Milligramm pro Kilogramm, berechnet als S. 4531) wird aufgehoben.
Glutaminsäure, nicht überschreiten.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
Artikel 6
„§ 7
Neubekanntmachung
Übergangsvorschrift
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
Bis zum 27. Januar 2006 dürfen Aromen und ande- rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der
re Lebensmittel nach den bis zum 25. Januar 2005 Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Zusatzstoff-
geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehrsverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser
Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau Verordnung geltenden Fassung neu bekannt machen.
der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.“
3. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 7
a) In Nummer 2 werden die Positionen „E 620“ bis
„E 622“, „E 627“ bis „E 629“ sowie „E 631“ bis Inkrafttreten
„E 633“ mit allen Angaben gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
b) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Januar 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 137
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 18. Januar 2005
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmuster- 9. „cpd woman_man_kidz Düsseldorf“
gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) und des § 35 vom 24. bis 26. Juli 2005 in Düsseldorf
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober
10. „Pre-GDS 2005 – The Preview Shoe Event“
1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt ge-
vom 24. bis 26. Juli 2005 in Düsseldorf
macht:
11. „QTI – 2. Quality Testing International – Messe für
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
Qualitätsprüfung und Sicherheit“
die folgenden Ausstellungen gewährt:
vom 12. bis 17. September 2005 in Essen
1. „cpd woman_man_kidz Düsseldorf“
12. „SBI –Structural Bonding International – Messe für
vom 30. Januar bis 1. Februar 2005 in Düsseldorf
strukturelles Kleben“
2. „Pre-GDS 2005 – The Preview Shoe Event“ vom 12. bis 17. September 2005 in Essen
vom 30. Januar bis 1. Februar 2005 in Düsseldorf
13. „IAA 2005 – 61. Internationale Automobil-Ausstel-
3. „therapie Leipzig – Fachmesse und Kongress für lung Personenkraftwagen“
Therapeuten“ vom 15. bis 25. September 2005 in Frankfurt am
vom 3. bis 5. März 2005 in Leipzig Main
4. „Top Hair International 2005 – Trend & Fashion Day – mit „Pressetagen“
Fachmesse – Show – Kongress für die internationale vom 13. bis 14. September 2005 in Frankfurt am
Friseurbranche DÜSSELDORF“ Main
am 6. März 2005 in Düsseldorf 14. „CAMP GROUND – Internationale Fachmesse für
5. „DailyFood-Business – Fachmesse für Bäcker, Flei- Campingwirtschaft“
scher, Konditoren, Caterer und Eis-Cafés“ vom 14. bis 16. September 2005 in Friedrichshafen
vom 17. bis 19. April 2005 in Essen 15. „CeMAT 2005 – Weltmesse für Intralogistik“
6. „2. Microsys – Die Kongress-Fachmesse für Micro- vom 11. bis 15. Oktober 2005 in Hannover
systemtechnik und Ultrapräzisionsfertigung“ 16. „KREATIV- & BASTELWELT 2005 – Die Kreativmesse
vom 26. bis 29. April 2005 in Sinsheim Süddeutschlands“
7. „INTERPOLICE 2005 – Internationale Fachausstel- vom 29. Oktober bis 1. November 2005 in Stuttgart
lung für Polizei und innere Sicherheit“ 17. „38. ESSEN MOTOR SHOW INTERNATIONAL 2005
vom 6. bis 11. Juni 2005 in Hannover – Die Weltmesse für Tuning, Motorsport und Clas-
8. „P – Internationale Fachmesse für die prozessorien- sics“
tierte Packmittelherstellung“ „Fachbesucher- und Pressetag“
vom 15. bis 18. Juni 2005 in Stuttgart am 24. November 2005 in Essen.
Berlin, den 18. Januar 2005
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niemeier
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005
Berichtigung
der Sechsten Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 10. Januar 2005
Die Sechste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2596) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Überschrift ist die Angabe „Sechste“ durch die Angabe „Siebente“ zu
ersetzen.
Berlin, den 10. Januar 2005
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
von Elm
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete
Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
9. 12. 2004 Neunzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 1 (1 4. 1. 2005) s. Artikel 2
96-1-2-134
10. 12. 2004 Vierzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertfünfunddreißigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee) 1 (1 4. 1. 2005) 20. 1. 2005
96-1-2-135
10. 12. 2004 Neunzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hamburg) 2 (1 4. 1. 2005) s. Artikel 2
96-1-2-170
23. 12. 2004 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Frankfurt am Main) 613 (9 14. 1. 2005) 20. 1. 2005
96-1-2-212