2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Zweite Verordnung
zur Änderung passrechtlicher Vorschriften
Vom 8. August 2005
Das Bundesministerium des Innern verordnet §4
– auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 1 des Passgesetzes vom Übergangsvorschrift
19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert Vordrucke, die der Anlage 2 zu § 2 der Verordnung zur
worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesre-
publik Deutschland vom 25. Juli 2000 (BGBl. I S. 1165)
– auf Grund des § 4 Abs. 6 Satz 1 des Passgesetzes vom entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2005 weiter
19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 7 des verwendet werden. In diesem Fall sind bei der Beantra-
Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert gung zwei aktuelle Lichtbilder vorzulegen.
worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,
– auf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Passgesetzes
vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in Verbindung mit Artikel 2
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), Änderung der
Verordnung über amtliche Pässe
– auf Grund des § 2 Abs. 1 des Passgesetzes vom der Bundesrepublik Deutschland
19. April 1986 (BGBl. I S. 537):
Die Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepu-
Artikel 1 blik Deutschland vom 21. August 2003 (BGBl. I S. 1730,
1971) wird wie folgt geändert:
Verordnung
zur Bestimmung der Muster der 1. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland
(Passmusterverordnung – PassMustV) „Von diesem Verlangen kann Abstand genommen
werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die
dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die
§1 Passausstellung erforderlichen Unterlagen ein-
Muster für den Reisepass schließlich des Lichtbildes übermittelt.“
Der Pass der Bundesrepublik Deutschland ist nach
dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Mus- 2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „in der Regel“ gestri-
ter auszustellen. chen und nach dem Wort „von“ die Wörter „bis zu“
eingefügt.
§2
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
Muster für den vorläufigen Reisepass
„§ 5
Der vorläufige Pass der Bundesrepublik Deutschland
ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster aus- Lichtbild
zustellen.
§ 3 der Passmusterverordnung gilt für das bei der
Beantragung eines amtlichen Passes vorzulegende
§3 Lichtbild entsprechend.“
Lichtbild
Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewer- 4. Die Anlagen 1 und 2 zu § 2 Abs. 1 und 2 erhalten die
ber ein aktuelles Lichtbild vorzulegen. Das im Pass sicht- aus den Anlagen 1 und 2 zu Artikel 2 dieser Verord-
bar dargestellte und in ein Speichermedium eingebrachte nung ersichtliche Fassung.
Lichtbild muss den Passbewerber zweifelsfrei erkennen
lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millime-
ter im Hochformat ohne Rand abzugeben, wobei das Artikel 3
Gesicht in einer Höhe von mindestens 32 Millimeter dar-
zustellen ist. Es muss die Person in einer Frontalaufnah- Änderung der Passgebührenverordnung
me und mit unverdeckten Augen zeigen. Das Lichtbild
muss den Passbewerber ohne Kopfbedeckung zeigen; § 1 der Passgebührenverordnung vom 3. Dezember
hiervon kann die Passbehörde insbesondere aus religiö- 2001 (BGBl. I S. 3274, 3275), die durch Artikel 3 der Ver-
sen Gründen Ausnahmen zulassen. Im Übrigen muss das ordnung vom 20. Juni 2003 (BGBl. I S. 922) geändert
Lichtbild den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen. worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 1a wird die Angabe „26 Euro“ durch die „§ 4
Angabe „59 Euro“ ersetzt.
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines
b) In Nummer 1b wird die Angabe „13 Euro“ durch die Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 3 der Passmusterver-
Angabe „37,50 Euro“ ersetzt. ordnung entsprechend.“
c) In Nummer 1d wird die Angabe „32 Euro“ durch die
Angabe „27 Euro“ ersetzt.
d) In Nummer 1f wird das Wort „Kinderpasses“ durch Artikel 5
das Wort „Kinderreisepasses“ ersetzt.
e) In Nummer 2 wird das Wort „Kinderpasses“ durch Neufassung
das Wort „Kinderreisepasses“ ersetzt. der Passgebührenverordnung
2. In Absatz 4 Nr. 3 wird das Wort „Kinderpass“ durch Das Bundesministerium des Innern kann die Passge-
das Wort „Kinderreisepass“ ersetzt. bührenverordnung in der vom 1. November 2005 an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Änderung der Verordnung Artikel 6
zur Durchführung des Passgesetzes
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
vom 2. Januar 1988 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in
durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2001 Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung
(BGBl. I S. 3274), wird wie folgt geändert: der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutsch-
land vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274), geändert
1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2003 (BGBl. I
S. 922), außer Kraft.
„2. Kinderreisepässe für Kinder bis 16 Jahren mit
Lichtbild;“. (2) Artikel 1 § 4 tritt am 1. Januar 2006 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. August 2005
Der Bundesminister des Innern
Schily
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Anlage 1
(zu Artikel 1)
Decke
Reisepass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2309
Vorsatz und Passkartenrückseite
Reisepass
2310
Reisepass
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2311
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Reisepass
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Reisepass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2313
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Seiten 6 bis 31 gleichlautend
Reisepass
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz
Reisepass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2315
Anlage 1a
(zu Artikel 1)
Decke
Reisepass (48 Seiten)
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Vorsatz und Passkartenrückseite
Reisepass (48 Seiten)
Reisepass (48 Seiten)
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.
2317
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Reisepass (48 Seiten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2319
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Reisepass (48 Seiten)
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Seiten 6 bis 47 gleichlautend
Reisepass (48 Seiten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2321
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
Reisepass (48 Seiten)
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Anlage 2
(zu Artikel 1)
Decke
Vorläufiger Reisepass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2323
Vorsatz und Passbuchinnenseite 1
Vorläufiger Reisepass
2324
Vorläufiger Reisepass
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2325
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Vorläufiger Reisepass
2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Reisepass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2327
Passbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend
Vorläufiger Reisepass
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz
Vorläufiger Reisepass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2329
Aufkleber Personaldaten
Vorläufiger Reisepass
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Aufkleber Kindereintrag
Vorläufiger Reisepass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2331
Anlage 3
(zu Artikel 1)
Musterfoto
Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes
und Voraussetzung für die Aufnahme der Gesichtsbiometrie in Pässe.
Dieser Anlage sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den
vorgesehenen Einsatz in Personaldokumenten gewährleisten.
Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine
biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im
Dokument nicht gewährleistet sind.
Der Passbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden.
Die Passbehörde kann Ausnahmen insbesondere aus religiösen Gründen zulassen.
Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.
Format
Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum Haaransatz sowie die
linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen.
Die Gesichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen.
Dies entspricht einer Höhe von 32 bis 36 Millimeter.
Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschließlich Frisur)
vollständig abgebildet ist, wenn möglich, ohne die Gesichtsgröße zu verkleinern.
Die Gesichtshöhe darf 32 Millimeter nicht unterschreiten.
Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein.
Schärfe und Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein.
Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden.
Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.
Hintergrund
Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum
Gesicht und zu den Haaren aufweisen.
Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer.
Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen.
Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren Personen
oder Gegenstände im Bild).
Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Fotoqualität
Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) auf hochwertigem
Papier mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorliegen.
Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben.
Das Foto darf keine Knicke oder Verunreinigungen aufweisen.
Kopfposition und Gesichtsausdruck
Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halbprofil) ist nicht
zulässig.
Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die
Kamera blicken.
Augen und Blickrichtung
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken.
Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Bril-
lengestelle verdeckt werden.
Brillenträger
Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillengläsern, getön-
te Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig).
Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.
Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt.
Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig.
In diesem Fall gilt: Das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein.
Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2333
Anlage 1
(zu Artikel 2)
Decke
Dienstpass
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Vorsatz und Passkartenrückseite
Dienstpass
Dienstpass
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.
2335
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Dienstpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2337
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Dienstpass
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Dienstpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2339
Passbuchinnenseiten 8 und 9
Dienstpass
2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Passbuchinnenseiten 10 und 11
Seiten 10 bis 47 gleichlautend
Dienstpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2341
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
Dienstpass
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Anlage 2
(zu Artikel 2)
Decke
Diplomatenpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2343
Vorsatz und Passkartenrückseite
Diplomatenpass
2344
Diplomatenpass
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2345
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Diplomatenpass
2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Diplomatenpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2347
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Diplomatenpass
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Passbuchinnenseiten 8 und 9
Diplomatenpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 2349
Passbuchinnenseiten 10 und 11
Seiten 10 bis 47 gleichlautend
Diplomatenpass
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
Diplomatenpass