2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
Gesetz
zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Vom 3. August 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Dem § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834) geändert wor-
den ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen,
die aus Anlass der Niederschlagung des Aufstandes vom 17. Juni 1953 im Bei-
trittsgebiet ihr Leben verloren haben, soweit eine Entscheidung nach § 12 des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ergangen ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 3. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2267
Gesetz
über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen
(Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz – VorstOG)
Vom 3. August 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 286 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „(4) Bei Gesellschaften, die keine börsennotier-
ten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Anga-
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt ben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be- Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Orga-
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408), wird ne feststellen lassen.“
wie folgt geändert: b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5
1. § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: bis 9 verlangten Angaben unterbleiben, wenn die
„a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Hauptversammlung dies beschlossen hat. Ein Be-
Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, schluss, der höchstens für fünf Jahre gefasst wer-
Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Ver- den kann, bedarf einer Mehrheit, die mindestens
gütungen, Aufwandsentschädigungen, Versiche- drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertre-
rungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen tenen Grundkapitals umfasst. § 136 Abs. 1 des
jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezü- Aktiengesetzes gilt für einen Aktionär, dessen Be-
ge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in züge als Vorstandsmitglied von der Beschlussfas-
Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur sung betroffen sind, entsprechend.“
Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden.
Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind 3. In § 289 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 4
die weiteren Bezüge anzugeben, die im Ge- durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5
schäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Jah- angefügt:
resabschluss angegeben worden sind. Bezugs-
rechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen „5. die Grundzüge des Vergütungssystems der Ge-
sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden sellschaft für die in § 285 Satz 1 Nr. 9 genannten
Zeitwert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzuge- Gesamtbezüge, soweit es sich um eine börsenno-
ben; spätere Wertveränderungen, die auf einer tierte Aktiengesellschaft handelt. Werden dabei
Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen, auch Angaben entsprechend § 285 Satz 1 Nr. 9
sind zu berücksichtigen. Bei einer börsennotier- Buchstabe a Satz 5 bis 9 gemacht, können diese
ten Aktiengesellschaft sind zusätzlich unter im Anhang unterbleiben.“
Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Vor-
standsmitglieds, aufgeteilt nach erfolgsunab- 4. § 314 wird wie folgt geändert:
hängigen und erfolgsbezogenen Komponenten
a) Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwir-
kung, gesondert anzugeben. Dies gilt auch für „a) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im
Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Mutterunternehmen und den Tochterunter-
Fall der Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt nehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamt-
worden sind. Hierbei ist der wesentliche Inhalt der bezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Be-
Zusagen darzustellen, wenn sie in ihrer rechtli- zugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergü-
chen Ausgestaltung von den den Arbeitnehmern tungen, Aufwandsentschädigungen, Versiche-
erteilten Zusagen nicht unerheblich abweichen. rungsentgelte, Provisionen und Nebenleistun-
Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied gen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch
von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt,
als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Ge- sondern in Ansprüche anderer Art umgewan-
schäftsjahr gewährt worden sind, sind ebenfalls delt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche
anzugeben. Enthält der Jahresabschluss weiter- verwendet werden. Außer den Bezügen für
gehende Angaben zu bestimmten Bezügen, sind das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge
auch diese zusätzlich einzeln anzugeben;“. anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt,
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
bisher aber in keinem Konzernabschluss an- tierte Aktiengesellschaft ist. Werden dabei auch
gegeben worden sind. Bezugsrechte und Angaben entsprechend § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buch-
sonstige aktienbasierte Vergütungen sind mit stabe a Satz 5 bis 9 gemacht, können diese im
ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert Konzernanhang unterbleiben.“
zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben;
spätere Wertveränderungen, die auf einer 6. In § 334 Abs. 3, § 340n Abs. 3 und § 341n Abs. 3 wer-
Änderung der Ausübungsbedingungen beru- den jeweils die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“
hen, sind zu berücksichtigen. Ist das Mutter- durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
unternehmen eine börsennotierte Aktienge-
sellschaft, sind zusätzlich unter Namensnen-
nung die Bezüge jedes einzelnen Vorstands- Artikel 2
mitglieds, aufgeteilt nach erfolgsunabhängi-
gen und erfolgsbezogenen Komponenten Änderung des Einführungs-
sowie Komponenten mit langfristiger Anreiz- gesetzes zum Handelsgesetzbuch
wirkung, gesondert anzugeben. Dies gilt auch
für Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit zuge- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
sagt worden sind. Hierbei ist der wesentliche mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
Inhalt der Zusagen darzustellen, wenn sie in geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezem-
ihrer rechtlichen Ausgestaltung von den den ber 2004 (BGBl. I S. 3408), wird nach dem Einundzwan-
Arbeitnehmern erteilten Zusagen nicht uner- zigsten Abschnitt folgender Abschnitt angefügt:
heblich abweichen. Leistungen, die dem ein- „Zweiundzwanzigster Abschnitt
zelnen Vorstandsmitglied von einem Dritten im
Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmit- Übergangsvorschriften
glied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt zum Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz
worden sind, sind ebenfalls anzugeben. Ent-
Artikel 59
hält der Konzernabschluss weitergehende An-
gaben zu bestimmten Bezügen, sind auch § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a, § 286 Abs. 4, 5, § 289
diese zusätzlich einzeln anzugeben;“. Abs. 2 Nr. 5, § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a, Abs. 2
Satz 2, § 315 Abs. 2 Nr. 4, § 334 Abs. 3, § 340n Abs. 3 und
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
§ 341n Abs. 3 in der Fassung des Vorstandsvergütungs-
„Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 6 Buch- Offenlegungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und
stabe a Satz 5 bis 9 gilt § 286 Abs. 5 entspre- Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember
chend.“ 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
5. In § 315 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 3
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 Artikel 3
angefügt:
Inkrafttreten
„4. die Grundzüge des Vergütungssystems für die in
§ 314 Abs. 1 Nr. 6 genannten Gesamtbezüge, Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
soweit das Mutterunternehmen eine börsenno- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2269
Gesetz
zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 3. August 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Werden Beiträge für Januar 2006, die nach dem
Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu be-
messen sind, nicht bis zur Fälligkeit nach § 23 Abs. 1
Artikel 1
Satz 2 gezahlt, sind sie jeweils in Höhe von einem
Änderung des Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die
Vierten Buches Sozialgesetzbuch Monate Februar bis Juli 2006 fällig.“
(860-4-1)
Artikel 2
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset- Änderung des
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März (860-6)
2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 118 Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
folgende Angabe angefügt: chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
„§ 119 Übergangsregelungen zur Fälligkeit der Bei- zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom
tragsschuld“. 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 255f
2. § 23 Abs.1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
folgende Angabe eingefügt:
„Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem
„§ 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum
Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraus-
1. Juli 2007“.
sichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am
drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem 2. Nach § 255f wird folgender § 255g eingefügt:
die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt „§ 255g
worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Bestimmung des
Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007
Folgemonats fällig.“ Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
zum 1. Juli 2007 ist § 68 Abs. 4 Satz 4 mit der Maß-
3. Nach § 118 wird folgender § 119 angefügt:
gabe anzuwenden, dass das Gesamtvolumen der
„§ 119 Beiträge für das Jahr 2006 mit dem Faktor 0,9375 ver-
Übergangsregelungen vielfältigt wird.“
zur Fälligkeit der Beitragsschuld
(1) Beiträge für Dezember 2005, die nach dem Artikel 3
Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu be- Inkrafttreten
messen sind, sind nach § 23 Abs. 1 in der bis zum
31. Dezember 2005 geltenden Fassung fällig. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
Viertes Gesetz
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)
Vom 3. August 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 14c Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
das folgende Gesetz beschlossen:
„(1) Die Regulierungsbehörde kann in Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben gegenüber öffentlichen Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen die Maßnahmen tref-
Artikel 1
fen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und
Änderung des zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschrif-
Allgemeinen Eisenbahngesetzes ten des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisen-
bahninfrastruktur erforderlich sind.“
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt ge-
4. In § 38 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „bisher gel-
ändert durch Artikel 3 Abs. 50 des Gesetzes vom 7. Juli
tenden“ und das Wort „weiter“ gestrichen.
2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
1. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in
Änderung der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber Eisenbahn-
Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung
verkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen sowie § 1 Abs. 2 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsver-
Herstellern und Inverkehrbringern von Infrastruktur, ordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), die
Eisenbahnfahrzeugen oder Teilen derselben die Maß- zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
nahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Ver- (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird wie folgt
stöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die gefasst:
in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich
sind.“
„(2) Absatz 1 gilt nicht für
2. § 14 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die
„2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Arti- a) von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versiche-
kel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom rungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungs-
29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnun- aufsicht freigestellten Haftpflichtschadenaus-
ternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237 gleich in gleicher Weise Deckung erhalten oder
S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/51/EG
b) nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
eine Eisenbahninfrastruktur benutzen, die nicht
29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 164) geändert
dem öffentlichen Verkehr dient;
worden ist, fallen, für das Erbringen von Verkehrs-
leistungen 2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die
a) im grenzüberschreitenden kombinierten a) von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versiche-
Güterverkehr, rungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungs-
aufsicht freigestellten Haftpflichtschadenaus-
b) im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf
gleich in gleicher Weise Deckung erhalten,
dem Transeuropäischen Schienengüternetz
im Sinne des Artikels 10a und des Anhangs I b) nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie
der Richtlinie 91/440/EWG; sie erhalten ab eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, die nicht
dem 1. Januar 2006 uneingeschränkten Zu- dem öffentlichen Verkehr dient oder
gang im grenzüberschreitenden Güterverkehr
c) mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörper-
und
schaft mit mehr als 100 000 Einwohnern oder eines
c) im gesamten Güterverkehr ab dem 1. Januar Gemeindeverbandes stehen und die über eine ent-
2007;“. sprechende Deckung durch selbstschuldnerische
Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/51/EG des der Gebietskörperschaft oder des Gemeindever-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Ände-
rung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisen- bandes verfügen; die selbstschuldnerische Bürg-
bahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 75 S. 1). schaft oder gleichwertige Deckungszusage muss
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2271
geschädigten Dritten einen Direktanspruch gegen Artikel 4
die Gebietskörperschaft oder den Gemeindever- Neubekanntmachung
band gewähren; das ersatzpflichtige Eisenbahnin-
frastrukturunternehmen und die Gebietskörper- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
schaft oder der Gemeindeverband haften als nungswesen kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisen-
Gesamtschuldner.“ bahngesetzes und der Eisenbahnhaftpflichtversiche-
rungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Artikel 3 machen.
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 5
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Eisenbahnhaft- Inkrafttreten
pflichtversicherungsverordnung können auf Grund der
Ermächtigung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
durch Rechtsverordnung geändert werden. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
Achtunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches
(38. StrÄndG)
Vom 4. August 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Dem § 78b des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5
angefügt:
„(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zustän-
dige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die
Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen
Staat
1. bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
2. bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise ver-
lassen hat,
3. bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen
Staat bei den deutschen Behörden oder
4. bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.
Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat
nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absen-
dung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht
die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem aus-
ländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zuge-
gangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten
Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den
Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-
staaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung
eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ver-
gleichbare Fristenregelung besteht.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 4. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2273
Verordnung
zur Regelung des Grundsicherungs-Datenabgleichs
Vom 27. Juli 2005
Auf Grund des § 52 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozial- Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden,
gesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Ar- erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich
tikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I ohne Versicherungsnummer möglich ist. Die Auskunfts-
S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes stellen und die Datenstelle der Träger der Rentenversi-
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) angefügt worden ist, cherung führen den Datenabgleich nach § 2 durch und
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zwei-
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für ten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die
Gesundheit und Soziale Sicherung: Kopfstelle.
(4) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für
Arbeit die Antwortdatensätze und die Ergebnisse des
Artikel 1 Abgleichs nach § 2 Abs. 5 bis zum Ende des zweiten
Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die Bun-
Verordnung
desagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei
über den automatisierten Wochen die Stellen, die die Leistung bewilligt haben,
Datenabgleich bei Leistungen über die Ergebnisse des Datenabgleichs. Die Unterrich-
der Grundsicherung für Arbeitsuchende tung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse
(Grundsicherungs- von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen
Datenabgleichsverordnung – GrSiDAV) Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen.
§1 §2
Verfahren bei der Bundesagentur Verfahren bei den Auskunftsstellen und der
für Arbeit und der Kopfstelle Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
(1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Daten- (1) Die Bundesknappschaft gleicht die ihr übermittel-
abgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Ab- ten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur
gleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichs- Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen
zeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Höhe von laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum
Arbeitsuchende Leistungen bezogen haben (Abgleichs- und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenver-
fälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich sicherung.
nach § 2 Abs. 3 zum vierten Kalendervierteljahr alle Per-
(2) Die Deutsche Post AG gleicht die ihr übermittelten
sonen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich
Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Fest-
vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben.
stellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen
(2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt der Höhe von laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung als zen- und von Einmalzahlungen der allgemeinen Rentenver-
traler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten sicherung und der Unfallversicherung im Abgleichszeit-
und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen raum.
Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen
(3) Das Bundesamt für Finanzen gleicht die ihm über-
Anfragedatensatz mit der Kundennummer, der Bedarfs-
mittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab
gemeinschaftsnummer und den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
zur Feststellung von Kapitalerträgen, für die ein Freistel-
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten.
lungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und
(3) Die Kopfstelle Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags.
1. übermittelt der Bundesknappschaft, der Deutschen (4) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversiche- gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespei-
rung und der Unfallversicherung), dem Bundesamt für cherten Daten ab zur Feststellung ob und in welcher
Finanzen und der Zentralen Zulagenstelle für Alters- Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Zweiten
vermögen (Auskunftsstellen) bis zum Ende des ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr dem Zweck einer
Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die An- geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des
fragedatensätze; sie übermittelt dem Bundesamt für § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuerge-
Finanzen einen um die Daten „Versicherungsnummer“ setzes dient.
und „Geburtsort“ verminderten Anfragedatensatz,
(5) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespei-
Träger der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 5. cherten Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer gering-
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
fügigen Beschäftigung und einer versicherungspflich- len an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem
tigen Beschäftigung, zur Feststellung der Betriebsnum- Ziel zu beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu er-
mer, des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers reichen.
sowie zur Feststellung des Bezugs von Leistungen der
Sozialhilfe im Abgleichszeitraum. §5
Kosten der Kopfstelle
§3
(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopf-
Anforderungen
stelle die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs.
an die Datenübermittlung
(2) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit
(1) Das für die Datenübermittlung verwendete Über-
jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihr für das
mittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen
darauf folgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. Für das
dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz
Jahr 2005 werden Kosten in Höhe von 78 000 Euro
und die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die
erstattet. Für die Folgejahre legt die Kopfstelle die Kosten
Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbar-
auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten
keit der Daten sowie die Authentizität von Absender und
neu fest; diese Kosten dürfen 78 000 Euro zuzüglich einer
Empfänger der Daten. Werden Mängel festgestellt, die
Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im
eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beein-
öffentlichen Dienst des Bundes entspricht, nicht über-
trächtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teil-
steigen. Die Kosten werden jeweils am 1. April für das
weise abgelehnt werden. Der Absender ist über die fest-
laufende Kalenderjahr erstattet.
gestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrund-
sätze (§ 4) zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des überprüft alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jah-
Zeitraumes des § 1 Abs. 2 erneut übermitteln. res 2005, ob die von der Kopfstelle festgelegten Kosten
(2) Die Auskunftsstellen haben den Eingang der ihnen mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang stehen.
von der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu
überwachen und die eingegangenen Datensätze auf Voll-
ständigkeit zu überprüfen. Sie haben den Eingang und Artikel 2
das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopf- Änderung der
stelle unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
1. für die Kopfstelle hinsichtlich der ihr von den Aus-
kunftsstellen übermittelten Antwortdatensätze, Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom
27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273) wird wie folgt geändert:
2. für die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der ihr
von der Kopfstelle übermittelten Datensätze nach § 1
1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundes-
Abs. 4 Satz 1.
knappschaft“ durch die Wörter „Deutschen Renten-
(3) Die Auskunftsstellen und die Kopfstelle haben die versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss
des Abgleichs zu löschen. 2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Bundesknappschaft“
durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
§4
Einzelheiten
des Datenabgleichverfahrens Artikel 3
Die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens, insbe- Inkrafttreten
sondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung,
der Prüfung und Berichtigung von Datensätzen legt die Artikel 1 dieser Verordnung tritt am Tag nach der Ver-
Kopfstelle in Verfahrensgrundsätzen fest. Die Kopfstelle kündung in Kraft; Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2005 in
hat die Bundesagentur für Arbeit und die Auskunftsstel- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Juli 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2275
Neunte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 27. Juli 2005
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 12 und Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und
Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) (ABl. EU Nr. L 46 S. 1) wird bestimmt:
sowie des § 4 Abs. 3 des Montrealer-Übereinkommen-
1. Zuständige Stelle für die Durchführung der Ver-
Durchführungsgesetzes vom 6. April 2004 (BGBI. I
ordnung (EG) Nr. 261/2004 nach Artikel 16 Abs. 1
S. 550, 1027), von denen § 32 Abs. 1 Satz 1 des Luftver-
ist das Luftfahrt-Bundesamt. Es ist zugleich Be-
kehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
schwerdestelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Verord-
19. April 2005 (BGBl. I S. 1070), § 32 Abs. 5a des Luftver-
nung (EG) Nr. 261/2004;
kehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe e
der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) 2. das Luftfahrt-Bundesamt kann die für die Wahr-
und § 4 Abs. 3 des Montrealer-Übereinkommen-Durch- nehmung seiner Aufgaben notwendigen Auskünf-
führungsgesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes vom te verlangen und Überprüfungen der Luftfahrzeu-
19. April 2005 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, ver- ge und des Unternehmens durchführen;
ordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und 3. die nach Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung
Wohnungswesen: (EG) Nr. 261/2004 zu erbringenden schriftlichen
Hinweise und Angaben müssen in deutscher
Sprache abgefasst sein; an Flugplätzen im Sinn
Artikel 1 des § 12 Abs. 1 des Verkehrsstatistikgesetzes
sind die Hinweise und Angaben zusätzlich in eng-
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung lischer Sprache abzufassen;
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I
S. 610), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. die Luftfahrtunternehmen haben ihren Passagie-
4. April 2005 (BGBl. I S. 992), wird wie folgt geändert: ren sowie dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlan-
gen die für die Abwicklung von Ansprüchen und
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: zur Entgegennahme von Beschwerden verant-
wortliche Stelle im Unternehmen mit allen not-
a) Im Vierten Abschnitt wird die Angabe „11. (weg- wendigen Kontaktangaben schriftlich mitzuteilen.
gefallen) … § 101“ gestrichen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann diese Angaben an
b) Die Angaben zum Fünften Abschnitt werden wie Personen und Stellen, die ein berechtigtes Inte-
folgt gefasst: resse nachweisen, weitergeben. Die Verfolgung
von Ansprüchen und Beschwerden muss in deut-
„Fünfter Abschnitt scher Sprache möglich sein.“
Haftpflichtversicherung
1. Anwendungsbereich § 101 4. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
2. Haftpflichtversicherung
für Drittschäden §§ 102 und 102a „Fünfter Abschnitt
3. Haftpflichtversicherung Haftpflichtversicherung“.
für Fluggastschäden § 103
4. Haftpflichtversicherung 5. Nach der Überschrift des Fünften Abschnitts wird
für Güterschäden § 104 folgende Überschrift eingefügt:
5. Gemeinsame Vorschriften §§ 105 bis 106a“. „1. Anwendungsbereich“.
2. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „oder der Hin- 6. Nach der Überschrift „1. Anwendungsbereich“ wird
terlegungsschein nach § 102b“ gestrichen. folgender § 101 eingefügt:
„§ 101
3. Nach § 63c wird folgender § 63d eingefügt:
Anwendungsbereich
„§ 63d
Für die Haftpflichtversicherung zur Deckung der
Nichtbeförderung bei Überbuchung,
Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der
Annullierung und Verspätung von Flügen
Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädi-
Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/ gung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Person
2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Zerstörung oder Beschädigung nicht im
vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Rege- Luftfahrzeug beförderter Sachen (Drittschäden) so-
lung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen wie für die Haftpflichtversicherung zur Deckung der
für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung,
2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschä- 10. § 102b wird aufgehoben.
digung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen
der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder 11. Die Überschrift „2. Haftpflichtversicherung des Luft-
wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Ver- frachtführers“ wird wie folgt gefasst:
lustes oder der verspäteten Beförderung seines Rei-
segepäcks (Fluggastschäden) und wegen der Zer- „3. Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden“.
störung, der Beschädigung des Verlustes oder der
verspäteten Ablieferung von Gütern (Güterschäden) 12. In § 103 Abs. 1 werden die Wörter „des Luftfrachtfüh-
bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung rers seine Haftung“ durch die Wörter „für Fluggast-
gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, soweit schäden die Haftung des Luftfrachtführers“ ersetzt.
1. die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom
23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsge- 13. Nach § 103 wird folgende Überschrift eingefügt:
nehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG „4. Haftpflichtversicherung für Güterschäden“.
Nr. L 240 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 14. § 104 wird wie folgt gefasst:
9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrt- „§ 104
unternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1),
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 Versicherung für Güterschäden
des Europäischen Parlaments und des Rates vom (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Güter-
13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils schäden muss die Haftung des Luftfrachtführers
geltenden Fassung und auf Schadensersatz nach dem Montrealer Überein-
3. die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäi- kommen wegen der in § 4 Abs. 2 des Montrealer-
schen Parlaments und des Rates vom 21. April Übereinkommen-Durchführungsgesetzes genannten
2004 über Versicherungsanforderungen an Luft- Schäden bei der von ihm geschuldeten oder der von
fahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. ihm für einen vertraglichen Luftfrachtführer ausge-
EU Nr. L 138 S. 1) in der jeweils geltenden Fas- führten Luftbeförderung decken.
sung (2) Der Haftpflichtversicherungsvertrag nach Ab-
nicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthal- satz 1 muss spätestens bei der Übernahme des
ten.“ Gutes vorliegen.
(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme
7. Die bisherige Überschrift „1. Haftpflichtversicherung beläuft sich für den Luftfrachtführer, der ein Luftfahr-
des Luftfahrzeughalters, Hinterlegung“ wird wie folgt zeug betreibt oder führt, auf 17 Rechnungseinheiten
gefasst: je Kilogramm des beförderten Gutes. Für einen Luft-
„2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden“. frachtführer, der ein Luftfahrzeug weder betreibt
noch führt, beläuft sich die Mindesthöhe der Versi-
cherungssumme auf 600 000 Euro je Schadensereig-
8. § 102 wird wie folgt geändert:
nis. Dieser Luftfrachtführer kann eine Begrenzung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: der Leistungen des Versicherers für alle innerhalb
„(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für eines Versicherungsjahres verursachten Schäden
Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb vereinbaren; die Jahreshöchstleistung muss jedoch
eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende mindestens das Zweifache der Mindestversiche-
Haftung decken.“ rungssumme betragen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ , mit Ausnahme (4) Soweit sich aus Artikel 23 Abs. 1 des Montrea-
der in Absatz 3 bezeichneten,“ gestrichen und ler Übereinkommens nicht etwas anderes ergibt, gilt
nach der Angabe „§ 37“ die Angabe „Abs. 1“ ein- für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Ab-
gefügt. satz 3 § 431 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs ent-
sprechend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmo- 15. Die Überschrift „3. Gemeinsame Vorschriften“ wird
torgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenver- wie folgt gefasst:
sicherung zulässig.“
„5. Gemeinsame Vorschriften“.
9. § 102a wird wie folgt gefasst:
16. § 105 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 102a
„(2) Absatz 1 gilt nicht für die Versicherungsver-
Anzeigepflicht träge hinsichtlich Drittschäden und Fluggastschäden
Der Versicherer und der Versicherungspflichtige für ausländische Luftfahrzeuge nach § 99 Abs. 4
haben jede Unterbrechung des Versicherungsschut- und 5 oder für deutsche Luftfahrzeuge, für die die
zes, jede Beendigung des Versicherungsverhältnis- völkerrechtliche Verantwortung und Zuständigkeit
ses und jede Erschöpfung der Deckungssumme der nach § 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes auf den
für die Verkehrszulassung zuständigen Stelle (§ 7) ausländischen Staat übertragen wurde. Jedoch kann
unverzüglich anzuzeigen, soweit dies ein Luftfahr- der Versicherung eines Versicherungsnehmers eines
zeug betrifft, das einer Verkehrszulassung nach § 6 Luftfahrzeugs nach Satz 1, welche mit einem Versi-
bedarf.“ cherer abgeschlossen wurde, der nicht zum Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2277
schäftsbetrieb in Deutschland befugt ist, die An- ßer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung
erkennung verweigert werden, wenn in dem Staat, in der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46
dem das Luftfahrzeug eingetragen ist oder dem die S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
völkerrechtliche Verantwortung und Zuständigkeit
1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
nach § 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes übertra-
mit Artikel 8 eine dort genannte Person nicht
gen worden ist, eine mit einem Versicherer mit Sitz in
oder nicht richtig unterstützt,
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abge-
schlossene Versicherung eines deutschen Luftfahr- 2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder Artikel 5 Abs. 1,
zeugs nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Satz 1,
für die Anerkennung einer Versicherung nach § 104 Abs. 2 oder 3, Artikel 8 oder Artikel 9, eine Aus-
entsprechend.“ gleichs- oder Unterstützungsleistung nicht
oder nicht richtig erbringt,
17. § 106 wird wie folgt geändert: 3. entgegen Artikel 5 Abs. 2 eine Angabe zu einer
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Luftfahr- anderweitigen Beförderungsmöglichkeit nicht,
zeughalter und dem Luftfrachtführer“ durch das nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
Wort „Versicherungspflichtigen“ ersetzt sowie die 4. entgegen Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 8
Wörter „nach § 102 oder § 103“ gestrichen. Abs. 1 Buchstabe a oder Artikel 9 eine Unter-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Luftfahrzeug- stützungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig
halters“ durch die Wörter „für Drittschäden“ anbietet,
ersetzt. 5. entgegen Artikel 10 einen Aufschlag oder eine
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge- Zuzahlung für die Verlegung in eine höhere
päcks“ die Wörter „sowie von Gütern“ eingefügt Klasse erhebt oder bei Verlegung in eine nied-
und die Wörter „des Luftfrachtführers“ durch die rigere Klasse die Flugpreiserstattung nicht er-
Wörter „für Fluggastschäden oder Güterschä- bringt,
den“ ersetzt.
6. entgegen Artikel 11 Abs. 1 einer dort genann-
ten Person bei der Beförderung nicht Vorrang
18. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt: gibt,
„§ 106a 7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 in Verbindung mit
Selbstbehalt Artikel 9 eine Betreuungsleistung nicht, nicht
Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes des Ver- richtig oder nicht rechtzeitig erbringt,
sicherungsnehmers ist zulässig. Der Selbstbehalt 8. entgegen Artikel 14 Abs. 1, auch in Verbindung
kann dem Anspruch des Dritten jedoch nicht entge- mit Artikel 14 Abs. 3 oder § 63d Nr. 3 der Luft-
gengehalten werden.“ verkehrs-Zulassungs-Ordnung, nicht sicher-
stellt, dass bei der Abfertigung ein dort ge-
19. § 108 wird wie folgt geändert: nannter Hinweis angebracht oder ein alternati-
ves Mittel eingesetzt wird oder
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Absatz 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst: 9. entgegen Artikel 14 Abs. 2, auch in Verbindung
mit Artikel 14 Abs. 3 oder § 63d Nr. 3 der Luft-
„10. entgegen § 63d Nr. 4 Satz 1 eine Mitteilung verkehrs-Zulassungs-Ordnung, einen dort ge-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in nannten Hinweis oder eine dort genannte
der vorgeschriebenen Weise oder nicht Angabe nicht, nicht in der vorgeschriebenen
rechtzeitig macht;“. Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: ein alternatives Mittel nicht oder nicht recht-
zeitig einsetzt.“
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1
Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer als
Luftfahrtunternehmer gegen die Verordnung (EG)
Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und Artikel 2
des Rates vom 11. Februar 2004 über eine ge- Inkrafttreten
meinsame Regelung für Ausgleichs- und Unter-
stützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder gro- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Juli 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung
für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Vom 28. Juli 2005
Auf Grund des § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 kannten Abschluss Meister der Hauswirtschaft/Meisterin
(BGBl. I S. 931) verordnen das Bundesministerium für der Hauswirtschaft.
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach §2
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes- Zulassungsvoraussetzungen
ministerium für Bildung und Forschung: (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. eine Abschlussprüfung in dem anerkannten Aus-
§1 bildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Ziel der Meisterprüfung und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis
und Bezeichnung des Abschlusses oder
(1) Die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/ 2. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
Hauswirtschafterin ist eine berufliche Fortbildungsprü- nachweist.
fung gemäß § 1 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes.
Durch sie ist festzustellen, ob der Prüfling die auf einen (2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 Nr. 2 soll wesent-
beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche liche Bezüge zu den in § 1 Abs. 1 beschriebenen Auf-
Handlungsfähigkeit besitzt, folgende Aufgaben eines gaben eines Meisters der Hauswirtschaft/einer Meisterin
Meisters/einer Meisterin der Hauswirtschaft als Fach- der Hauswirtschaft haben.
und Führungskraft in hauswirtschaftlichen Betrieben (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
unterschiedlicher Strukturen personenorientiert, wirt- genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
schaftlich und nachhaltig wahrzunehmen, auf sich verän- zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
dernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu rea- oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertig-
gieren sowie sachgerecht zu informieren und zu beraten: keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Hand-
1. Analysieren unterschiedlicher hauswirtschaftlicher Be- lungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prü-
triebssituationen unter Berücksichtigung der persön- fung rechtfertigen.
lichen, sozialen und kulturellen Bedarfe und Bedürf-
nisse der zu versorgenden und zu betreuenden Perso- §3
nen,
Gliederung der Meisterprüfung
2. Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen (1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile
sowie deren Umsetzung in hauswirtschaftlichen Be-
trieben, 1. Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungs-
leistungen,
3. Planen, Steuern und Optimieren von hauswirtschaft-
lichen Prozessen, 2. Betriebs- und Unternehmensführung,
4. Einsetzen, Führen und Fördern von Mitarbeitern und 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
Mitarbeiterinnen unter Anwendung von Instrumenten (2) Die Meisterprüfung ist gemäß den §§ 4 bis 6 durch-
des Personalmanagements, zuführen.
5. Befähigen der Auszubildenden zu selbstständigem
Handeln; berufliche Qualifizierung der Mitarbeiter und §4
Mitarbeiterinnen,
Prüfungsanforderungen im Teil
6. Kooperieren mit internen und externen Leistungs- „Hauswirtschaftliche Versorgungs-
erbringern, und Betreuungsleistungen“
7. Umsetzen der berufsbezogenen rechtlichen Vor- (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er hauswirt-
gaben, schaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen in
einem betrieblichen Kontext planen, diese umsetzen und
8. Anwenden von Instrumenten des Qualitäts- und Kos-
steuern sowie die Ergebnisse beurteilen kann. Als Versor-
tenmanagements,
gungs- und Betreuungsleistungen kommen insbeson-
9. Anwenden von Marketinginstrumenten. dere die folgenden Bereiche in Betracht:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2279
1. Speisenzubereitung, Verpflegung und Service, §5
2. Gestalten, Reinigen und Pflegen von Wohn- und Prüfungsanforderungen im Teil
Betriebsräumen sowie des Umfeldes, „Betriebs- und Unternehmensführung“
3. Reinigen und Pflegen von Textilien, (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftli-
che, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb
4. Strukturieren und Gestalten des Alltags von Personen
erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwick-
und Personengruppen.
lungsmöglichkeiten aufzeigen kann. Dabei sind auch
Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er die entsprechen- Grundsätze des Personal- und Qualitätsmanagements
den Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich zu berücksichtigen.
sowie unter Beachtung des Umweltschutzes, der
Arbeitssicherheit, der Hygiene und berufsbezogener (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Rechtsvorschriften durchführen kann. 1. Nationale und internationale Rahmenbedingungen für
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: Betriebe im Bereich hauswirtschaftlicher Dienstleis-
tungen; Wirtschafts- und Sozialpolitik,
1. Erfassen und Bewerten hauswirtschaftlicher Versor-
gungs- und Betreuungsleistungen in ihrem betrieb- 2. Betriebliche Bedingungen der Produktion und der
lichen Kontext, Vermarktung von Dienstleistungen,
2. Entwickeln hauswirtschaftlicher Produkte und Leis- 3. Strukturen und Funktionen von Betrieben; Unterneh-
tungen unter Berücksichtigung der Anlass- und Per- mensformen; Kooperationen,
sonenorientierung sowie der betrieblichen Rahmen-
bedingungen, 4. Betriebs- und Arbeitsorganisation; Prozessgestal-
tung,
3. Entwickeln, Umsetzen und Steuern hauswirtschaft-
licher Prozesse unter Berücksichtigung des Personal- 5. Ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produk-
und Materialeinsatzes sowie der Arbeitsorganisation, tion und Vermarktung von Dienstleistungen; Analyse
und Bewertung des Betriebserfolgs; Betriebsver-
4. Herstellen hauswirtschaftlicher Produkte und Erbrin- gleich,
gen hauswirtschaftlicher Leistungen,
6. Betriebsentwicklungsplanung; Produktentwicklung,
5. Festlegen und Sichern der Struktur-, Prozess- und Investition und Finanzierung,
Ergebnisqualität,
7. Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nach-
6. Präsentieren und Vermarkten hauswirtschaftlicher frage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungs-
Versorgungs- und Betreuungsleistungen. formen,
(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt 8. Berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere
gemäß Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung gemäß Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozial-
Absatz 5. recht,
(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfling nachwei- 9. Betriebliches Rechnungswesen, insbesondere Grund-
sen, dass er, ausgehend von konkreten betrieblichen sätze der Buchführung.
Situationen, Zusammenhänge in einem komplexen Sinne
erfassen, analysieren, beurteilen sowie Lösungsvor- (3) Die Prüfung besteht aus einer Situationsaufgabe
schläge erstellen und umsetzen kann. Der Prüfling er- gemäß Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung gemäß
arbeitet einen Vorschlag für das Arbeitsprojekt. Der Prü- Absatz 5.
fungsausschuss entscheidet über die endgültige Auf-
gabenstellung. Die Planung, der Verlauf der Bearbeitung (4) Bei der Lösung der Situationsaufgabe soll der Prüf-
und die Ergebnisse sind zu dokumentieren, in einem Prü- ling die Haushalts- und Unternehmenssituation eines
fungsgespräch zu präsentieren und zu erläutern. Für die fremden Betriebs analysieren und beurteilen sowie
Durchführung des Arbeitsprojektes steht ein Zeitraum Lösungen vorschlagen. Die Ergebnisse sind in einem
von sechs Monaten zur Verfügung. Das Prüfungsge- Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch
spräch erstreckt sich auf das Arbeitsprojekt sowie auf die erstreckt sich auf die für die Situationsaufgabe relevanten
dafür relevanten Inhalte des Absatzes 2. Die Präsentation Inhalte des Absatzes 2. Die Vorbereitung auf das Prü-
des Arbeitsprojektes und das Prüfungsgespräch sollen fungsgespräch soll nicht länger als 180 Minuten, das
insgesamt nicht länger als 60 Minuten dauern. Prüfungsgespräch nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen praxisbe- Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen praxis-
zogenen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführ- bezogenen Fragestellungen aus den in Absatz 2 auf-
ten Inhalten und soll nicht länger als 180 Minuten dauern. geführten Inhalten und soll nicht länger als 180 Minuten
Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
diese für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung ist. zen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von
Im Falle einer ungenügenden Leistung in der schriftlichen Bedeutung ist. Im Falle einer ungenügenden Leistung in
Prüfung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän- der schriftlichen Prüfung besteht diese Möglichkeit nicht.
zungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als
dauern. 30 Minuten dauern.
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
§6 6. Ausbildung in der Gruppe:
Prüfungsanforderungen im Teil a) Kurzvorträge,
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ b) Lehrgespräche,
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Bedeu- c) Moderation,
tung der Berufsbildung und Mitarbeiterführung für den
Unternehmenserfolg erkennen, Auszubildende ausbilden d) Auswahl und Einsatz von Medien,
und Mitarbeiter führen kann. e) Lernen in der Gruppe,
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit f) Ausbildung in Teams;
zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollie-
ren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen: 7. Abschluss der Ausbildung:
a) Vorbereitung auf Prüfungen,
1. Allgemeine Grundlagen:
b) Anmelden zur Prüfung,
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
c) Erstellen von Zeugnissen,
b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
e) Fortbildungsmöglichkeiten,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, f) Mitwirkung an Prüfungen;
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
2. Planung der Ausbildung: a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,
a) Ausbildungsberufe, b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitar-
beitern,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,
c) Organisation der Ausbildung,
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mit-
d) Abstimmung mit der Berufsschule, arbeitern,
e) Ausbildungsplan, e) Konflikte und Konfliktbewältigung.
f) Beurteilungssystem; (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil ge-
mäß Absatz 4 und einem schriftlichen Teil gemäß Ab-
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
satz 5.
a) Auswahlkriterien, (4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsaus-
schuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem
c) Eintragungen und Anmeldungen,
Prüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich
d) Planen der Einführung, zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und
Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsge-
e) Planen des Ablaufs der Probezeit;
spräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prü-
4. Ausbildung am Arbeitsplatz: fungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für
die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit ist ein
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung zu stellen. Die
Aufgabenstellung, praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, Prüfling nicht länger als 60 Minuten und das Prüfungs-
gespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
c) Praktische Anleitung,
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling in höchstens
d) Fördern aktiven Lernens, drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus mehreren
e) Fördern von Handlungskompetenz, Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie min-
destens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Ab-
f) Lernerfolgskontrollen, satzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine mündliche
g) Beurteilungsgespräche; Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das Bestehen der
Prüfung von Bedeutung ist. Im Falle einer ungenügenden
5. Förderung des Lernprozesses: Gesamtleistung im schriftlichen Teil der Prüfung besteht
diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
b) Sichern von Lernerfolgen,
c) Auswerten der Zwischenprüfungen, §7
Anrechnung
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
anderer Prüfungsleistungen
auffälligkeiten,
(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen gemäß
Ausbildung,
§ 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 befreien, wenn in den letzten
f) Kooperation mit externen Stellen; fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2281
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü- Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfun-
fungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, gen gemäß Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr als
die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs- eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet worden
inhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistel- ist.
lung vom Arbeitsprojekt gemäß § 4 Abs. 4 und von der
§9
Situationsaufgabe gemäß § 5 Abs. 4 ist nicht zulässig.
Wiederholung der Meisterprüfung
(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mit-
arbeiterführung” ist der Prüfling auf Antrag von der (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann
zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine auf Grund zweimal wiederholt werden.
des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksord-
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf
nung geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den
Antrag von den Prüfungsleistungen in den einzelnen Prü-
in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung
fungen gemäß § 8 Abs. 1 und von Prüfungsteilen zu
nach dem Berufsbildungsgesetz genannten Anforderun-
befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorange-
gen entspricht. Wer eine sonstige staatliche, staatlich
gangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-
anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
chend“ bewertet worden sind und er sich innerhalb von
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der
Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsver-
nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-
ordnung genannten Anforderungen entspricht, kann auf
fung anmeldet.
Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im Teil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung” befreit
werden. § 10
Übergangsvorschrift
§8
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung begonne-
Bewerten der Prüfungsleistungen nen Prüfungsverfahren sind nach den bisherigen Vor-
und Bestehen der Meisterprüfung schriften zu Ende zu führen.
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis
Für den Teil „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschrif-
Betreuungsleistungen“ ist eine Note als arithmetisches ten nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prü- Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung
fung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die
Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften
§ 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil „Betriebs- ablegen.
und Unternehmensführung“ ist eine Note als arithmeti-
sches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der § 11
Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 5
Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil „Berufs- Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.
ausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als Gleichzeitig treten die Verordnung über die Anforderun-
arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen gen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbe-
in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach reich städtische Hauswirtschaft) in der Fassung der
§ 6 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung Bekanntmachung vom 26. März 1992 (BGBl. I S. 737),
nach § 6 Abs. 4 das doppelte Gewicht. geändert durch die Verordnung vom 28. Januar 2000
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine (BGBl. I S. 81), und die Verordnung über die Anforderun-
Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den gen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschaf-
Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen. ter/Hauswirtschafterin (Teilbereich ländliche Hauswirt-
schaft) vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1199), geändert
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Dezember 2000
jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165, 2262), außer Kraft.
Bonn, den 28. Juli 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
Elfte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Vom 29. Juli 2005
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I
S. 711), der zuletzt durch Artikel 115 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Die Anlage der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezem-
ber 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 3)
Für Nutzleistungen der Fachbereiche der PTB werden die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet:
Stundensatz
Fachbereich Preisklasse
Euro
Akkreditierungsstelle des DKD 1 67
Technische Zusammenarbeit
Gesetzliches Messwesen und Technologietransfer 2 71
Vorkostenstellen ohne nennenswerte technische Infrastruktur
Mathematische Modellierung und Datenanalyse
Grundlagen der Dosimetrie 3 81
Metrologische Informationstechnik
Längenmaße und -messmittel
Gase
Metrologie in der Chemie
4 93
Elektrische Einheiten
Angewandte Akustik
Schall
Chemisch-physikalische Stoffeigenschaften
Dosimetrie für die Strahlentherapie
Festkörpermechanik 5 99
Vorkostenstellen mit geringer bis mittlerer technischer Infrastruktur
PTB-Begutachter, Begutachtungen im Rahmen von
DKD-Akkreditierungsverfahren
Tieftemperaturthermodynamik und -technologie
Halbleiterphysik und Magnetismus 6 104
Radioaktivität
Biosignale
Koordinatenmesstechnik
Nano- und Mikrometrologie 7 108
Quantenoptik und Längeneinheit
Medizinische Messtechnik
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2283
Stundensatz
Fachbereich Preisklasse
Euro
Wärme
Biomedizinische Optik
Temperatur
8 114
Flüssigkeiten
Hochfrequenz und Felder
Analytische Messtechnik und Druck
Strahlenschutzdosimetrie
Kinematik
Detektorradiometrie
Gleichstrom und Niederfrequenz
Zeit und Frequenz 9 121
Masse
Längen- und Winkelteilungen
Elektrische Energiemesstechnik
Hochtemperatur- und Vakuumphysik
Optische Technologien
Explosionsschutz
Bild- und Wellenoptik 10 133
Ionenbeschleuniger und Referenzstrahlungsfelder, Neutronenstrahlung
Photometrie und angewandte Radiometrie
Photonenradiometrie 11 142
Quantenelektronik 12 157“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.
Berlin, den 29. Juli 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
Verordnung
über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung
von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die
Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
Vom 1. August 2005
Auf Grund des § 30 Abs. 3 und 4 Nr. 1 des Berufsbil- dungsgänge zum Zeitpunkt der Prüfung die Anforde-
dungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) ver- rungen des § 3 erfüllen.
ordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, (2) Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde
Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesminis- werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zu-
terium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit ständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsaus-
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach schusses die Gleichwertigkeit mit den Prüfungen gemäß
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts Absatz 1 oder 2 bescheinigt. § 30 Abs. 6 des Berufsbil-
für Berufsbildung: dungsgesetzes bleibt unberührt.
§1
§3
Anforderungen an die fachliche Eignung
Anforderungen an die
für die Berufsausbildung in den Berufen
Fachschulen und Bildungsgänge
der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
(1) Errichtung, Betrieb und Einrichtung der Schulen
Ausbilder und Ausbilderinnen in den Berufen der Land-
müssen den für sie geltenden Vorschriften des Landes-
wirtschaft und der Hauswirtschaft besitzen abweichend
rechts entsprechen. Sie müssen der staatlichen Schul-
von § 30 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes die für die
aufsicht unterliegen.
fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten nur, wenn sie (2) Aufnahmevoraussetzung muss eine abgeschlosse-
1. eine gemäß § 2 anerkannte Prüfung an einer Ausbil- ne Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sein.
dungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder Die Dauer der fachschulischen Ausbildung muss insge-
eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder samt mindestens 2 400 Unterrichtsstunden betragen.
staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbil- (3) Mindestens 1 800 Unterrichtsstunden des Gesamt-
dungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden unterrichts müssen auf den fachrichtungsbezogenen
haben, oder Lernbereich (Fachunterricht) entfallen.
2. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch- (4) Die Dauer der fachschulischen Ausbildung in
schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechen- gestuften Bildungsgängen an Fachschulen im Fachbe-
den Fachrichtung bestanden haben reich Agrarwirtschaft muss insgesamt mindestens 2 400
und eine angemessene Zeit in ihrem Beruf praktisch tätig Unterrichtsstunden umfassen. Absatz 3 gilt entspre-
gewesen sind. chend.
§2 §4
Anerkennungen von Prüfungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Als Prüfung gemäß § 1 Nr. 1 werden anerkannt: Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anerken-
1. Meisterprüfungen gemäß der Anlage 1, nung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eig-
2. Abschlussprüfungen an deutschen Fachschulen ge- nung für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft vom
mäß der Anlage 2, wenn diese Einrichtungen und Bil- 11. Juni 1976 (BGBl. I S. 1486) außer Kraft.
Bonn, den 1. August 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2285
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)
Für die Berufsausbildung in den Berufen
der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft anerkannte Meisterprüfungen
Abschluss Anerkannt für den Ausbildungsberuf
Fischwirtschaftsmeister/ Fischwirt/Fischwirtin
Fischwirtschaftsmeisterin
Forstwirtschaftsmeister/ Forstwirt/Forstwirtin
Forstwirtschaftsmeisterin
Gärtnermeister/ Gärtner/Gärtnerin
Gärtnermeisterin
Meister der Hauswirtschaft/ Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Meisterin der Hauswirtschaft*)
Landwirtschaftsmeister/ Landwirt/Landwirtin
Landwirtschaftsmeisterin Tierwirt/Tierwirtin
Fachkraft Agrarservice
Molkereimeister/Molkereimeisterin Molkereifachmann/Molkereifachfrau
Milchwirtschaftlicher Labormeister/ Milchwirtschaftlicher Laborant/
Milchwirtschaftliche Labormeisterin Milchwirtschaftliche Laborantin
Pferdewirtschaftsmeister/ Pferdewirt/Pferdewirtin
Pferdewirtschaftsmeisterin
Tierwirtschaftsmeister/ Tierwirt/Tierwirtin
Tierwirtschaftsmeisterin
Revierjagdmeister/ Revierjäger/Revierjägerin
Revierjagdmeisterin
Winzermeister/ Winzer/Winzerin
Winzermeisterin
*) Einschließlich der Abschlüsse Meister/Meisterin der städtischen Hauswirtschaft und Meister/Meiste-
rin der ländlichen Hauswirtschaft.
2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)
Für die Berufsausbildung in den Berufen
der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft anerkannte fachschulische Bildungsgänge
Fachbereich Fachrichtung Anerkannt für den Ausbildungsberuf
Agrarwirtschaft Forstwirtschaft Forstwirt/Forstwirtin
Gartenbau Gärtner/Gärtnerin
Hauswirtschaft Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Ländliche
Hauswirtschaft
Landbau Landwirt/Landwirtin
Tierwirt/Tierwirtin
Fachkraft Agrarservice
Landwirtschaft Landwirt/Landwirtin
Tierwirt/Tierwirtin
Fachkraft Agrarservice
Milch- und Molkerei- Molkereifachmann/Molkereifachfrau
wirtschaft Milchwirtschaftlicher Laborant/
Milchwirtschaftliche Laborantin
Weinbau und Önologie Winzer/Winzerin
Technik Agrartechnik Landwirt/Landwirtin
Tierwirt/Tierwirtin
Fachkraft Agrarservice
Gartenbau Gärtner/Gärtnerin
Gartenbau – Produk-
tion und Vermarktung
Garten- und Land-
schaftsbau
Hauswirtschaft und Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Ernährung
Landbau Landwirt/Landwirtin
Tierwirt/Tierwirtin
Fachkraft Agrarservice
Landwirtschaft Landwirt/Landwirtin
Tierwirt/Tierwirtin
Fachkraft Agrarservice
Milch- und Molkerei- Molkereifachmann/Molkereifachfrau
technik Milchwirtschaftlicher Laborant/
Milchwirtschaftliche Laborantin
Waldwirtschaft Forstwirt/Forstwirtin
Weinbau und Keller- Winzer/Winzerin
wirtschaft
Wirtschaft Agrarwirtschaft Landwirt/Landwirtin
Tierwirt/Tierwirtin
Fachkraft Agrarservice
Hauswirtschaft Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Hauswirtschaft/Länd-
liche Hauswirtschaft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2287
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen über die Berufsausbildung in der
Textilindustrie
Vom 1. August 2005
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des rin-Textil vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1277) wird wie folgt
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I geändert:
S. 931) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 1. In § 9 Abs. 4 wird der Nummer 2 folgender Satz ange-
für Bildung und Forschung: fügt:
„Die prozessrelevanten Qualifikationen sollen in Be-
Artikel 1 zug zur praktischen Aufgabe durch Beobachtung der
Durchführung der praktischen Aufgabe und den auf-
In § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbil- gabenspezifischen Unterlagen bewertet werden.“
dung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschi-
nen- und Anlagenführerin vom 27. April 2004 (BGBl. I 2. § 11 wird wie folgt geändert:
S. 647) werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:
a) Nach den Wörtern „Textilmaschinenführer/Textil-
maschinenführerin-Maschenindustrie“ wird das
„2. Schwerpunkt Textiltechnik in dem Ausbildungsberuf Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
Produktionsmechaniker – Textil/Produktionsmecha- b) Nach den Wörtern „Textilmaschinenführer/Textil-
nikerin – Textil; maschinenführerin-Spinnerei“ werden das Wort
„oder“ eingefügt und folgende Nummer 5 ange-
3. Schwerpunkt Textilveredelung in dem Ausbildungs- fügt:
beruf
„5. Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin-
Produktveredler – Textil/Produktveredlerin – Textil;“. Weberei“.
c) Nach den Wörtern „Textilmechaniker/Textilmecha-
Artikel 2 nikerin-Maschenindustrie“ wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
In § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Berufsausbildung
d) Nach den Wörtern „Textilmechaniker/Textilmecha-
zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil
nikerin-Spinnerei“ werden ein Komma eingefügt
vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1269) wird der Nummer 2 fol-
und folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
gender Satz angefügt:
„5. Textilmechaniker/Textilmechanikerin-Weberei
„Die prozessrelevanten Qualifikationen sollen in Bezug
der
zur praktischen Aufgabe durch Beobachtung der Durch-
führung der praktischen Aufgabe und den aufgabenspe- 6. Textilmechaniker/Textilmechanikerin-Bandwe-
zifischen Unterlagen bewertet werden.“ berei“.
Artikel 3 Artikel 4
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanike- Kraft.
Berlin, den 1. August 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
Zwölfte Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 6. August 2005
Auf Grund cken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht aus-
– des § 7 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, üben.“
4 und 5 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Seeaufgaben- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom „Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Abs. 1 oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder
Satz 1 Nr. 3 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer sol-
des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) chen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
geändert worden ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der
– des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in Verbin- Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brü-
dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- cken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht aus-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), üben.“
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep- c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Arti- „(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs
kel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrver-
S. 2785) geändert worden ist, sowie boten nach § 30 Abs. 1 unterliegenden Fahrzeuges
– des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben- darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoho-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom lische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher
Getränke stehen. Satz 1 gilt für die im Brücken-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
dienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesat-
Wohnungswesen, hinsichtlich des § 9 Abs. 3 des Seeauf-
zung entsprechend.“
gabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Justiz und hinsichtlich des § 12 Abs. 2 des
Seeaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bun- 2. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
desministerium der Finanzen: „Satz 1 gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft
zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnah-
men des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen
Artikel 1 nach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen,
entsprechend.“
Änderung
der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
3. § 26 wird wie folgt geändert:
Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I „(4) Fahrzeuge und Wassermotorräder dürfen
S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 124 vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außer-
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird halb des Fahrwassers in einem Abstand von weni-
wie folgt geändert: ger als 500 Metern von der jeweiligen Wasserlinie
des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das
1. § 3 wird wie folgt geändert: Wasser von 8 Kilometern (4,3 Seemeilen) in der
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Stunde nicht überschreiten.“
„Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
oder des Genusses alkoholischer Getränke oder „(5) Segelsurfer und Kitesurfer müssen vor Stel-
anderer berauschender Mittel in der sicheren Füh- len mit erkennbarem Badebetrieb oder gekenn-
rung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Aus- zeichneten Badegebieten im Wasser außerhalb
übung einer anderen Tätigkeit des Brücken-, des Fahrwassers einen Abstand von mindestens
Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf 50 Metern von der seeseitigen Begrenzung des
ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Badegebietes und gegenüber allen Badenden ein-
Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brü- halten. Die Geschwindigkeit ist so anzupassen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2289
dass eine Gefährdung, Schädigung oder Behinde- Artikel 2
rung der Badenden ausgeschlossen ist und Beläs- Änderung der Verordnung
tigungen auf ein nach den Umständen unvermeid- zu den Internationalen Regeln von 1972
bares Maß reduziert werden.“ zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
4. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von
a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom
eingefügt: 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch die
„2. Fahrzeuge, die nach dem Internationalen Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2370),
Code für die sichere Beförderung von ver- wird wie folgt geändert:
packten bestrahlten Kernbrennstoffen, Pluto-
nium und hochradioaktiven Abfällen mit See- 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
schiffen (INF-Code) (BAnz. 2000 S. 23 322), in „(3) Abweichend von Absatz 1 gilt § 7 dieser Ver-
der jeweils geltenden Fassung, die dort ordnung in den nach § 7 der Seeanlagenverordnung in
genannten Stoffe befördern,“. der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichte-
ten Sicherheitszonen auch für Schiffe unter ausländi-
scher Flagge.“
5. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Segel-
surfbrett“ die Wörter „vorbehaltlich des § 26 Abs. 5“
eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
6. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger
a) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1, 1a, 1b Mängel oder des Genusses alkoholischer Ge-
und 1c ersetzt: tränke oder anderer berauschender Mittel in der
sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der
„1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so ver-
sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des
hält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet
Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes be-
oder mehr, als nach den Umständen unver-
hindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als
meidbar, behindert oder belästigt wird,
Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätig-
1a. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder keit des Brücken-, Decks- oder Maschinendiens-
eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- tes nicht ausüben.“
oder Maschinendienstes ausübt, mit einem b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Wassermotorrad, einem Kite- oder einem
Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körper- „(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der
licher oder geistiger Mängel oder des Genus- Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im
ses alkoholischer Getränke oder anderer Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu
berauschender Mittel in der sicheren Führung einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentra-
des Fahrzeuges oder in der sicheren Aus- tion führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als
übung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätig-
oder Maschinendienstes behindert ist, keit des Brücken-, Decks- oder Maschinendiens-
tes nicht ausüben.“
1b. entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder
eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
oder Maschinendienstes ausübt, mit einem „(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder
Wassermotorrad, einem Kite- oder einem eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach
Segelsurfbrett fährt, obwohl er 0,25 mg/l oder § 30 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit
oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkohol- während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu
menge im Körper hat, die zu einer solchen sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der
Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, Wirkung solcher Getränke stehen. Satz 1 gilt für
die im Brückendienst eingesetzten Mitglieder der
1c. entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alko-
Schiffsbesatzung entsprechend.“
holische Getränke zu sich nimmt oder bei
Dienstantritt unter der Wirkung solcher Ge-
tränke steht,“. 3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Fahr- „Satz 1 gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft
geschwindigkeit“ ein Komma und die Wörter „den zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnah-
Abstand“ eingefügt. men des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen
nach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen,
entsprechend.“
7. In Anlage II Abschnitt II.1 Nr. 1 wird nach dem Wort
„Funkellicht.“ in einer neuen Zeile beginnend folgen-
der Satz angefügt: 4. § 7 wird wie folgt geändert:
„Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesell- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
schaft zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchfüh- „Die nach § 7 der Seeanlagenverordnung von der
rung eines Rettungseinsatzes.“ zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichte-
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
ten Sicherheitszonen gelten als Sicherheitszonen sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der
im Sinne dieser Verordnung.“ sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brü-
cken-, Decks- oder Maschinendienstes behin-
b) In Absatz 2 werden im zweiten Halbsatz nach den
dert ist,
Wörtern „eingesetzt sind“ der Punkt gestrichen
und die Wörter „sowie vorbehaltlich des Absat- 2a. entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder
zes 3 für Fahrzeuge deren Rumpflänge 24 Meter eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-
nicht übersteigt oder die vom Befahrensverbot oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er
befreit sind.“ angefügt. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft
oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut
c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu
angefügt:
einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzen-
„(3) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen tration führt,
Nord und Nordwest können durch Allgemeinverfü-
gung nach § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens- 2b. entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alko-
gesetzes oder im Einzelfall Einzelheiten des Befah- holische Getränke zu sich nimmt oder bei
rensverbotes regeln und Befreiungen vom Befah- Dienstantritt unter der Wirkung solcher
rensverbot auch mit Auflagen oder Bedingungen, Getränke steht,“.
bei Sicherheitszonen nach § 7 der Seeanlagenver-
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie, zulassen, soweit Artikel 3
dies mit den Anforderungen der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar ist. Sie legen Änderung der Verordnung zur
ferner nach den in Satz 1 genannten Vorausset- Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
zungen und Verfahren die Bedingungen für die
Befreiung vom Befahrensverbot für Fahrzeuge,
Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung
deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, fest.
Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),
Die insoweit erlassenen Allgemeinverfügungen
zuletzt geändert durch Artikel 127 des Gesetzes vom
werden nach Maßgabe von § 60 Abs. 1 der See-
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
schifffahrtsstraßen-Ordnung und von § 8 der See-
anlagenverordnung bekannt gemacht.“
1. § 3 wird wie folgt geändert:
5. § 8b wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein- „Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel
gefügt: oder des Genusses alkoholischer Getränke oder
„(2) Hat ein Fahrzeug vor dem Erwerb des anderer berauschender Mittel in der sicheren Füh-
Rechts zur Führung der Bundesflagge eine andere rung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Aus-
Nationalflagge geführt, so dürfen abweichend von übung einer anderen Tätigkeit des Brücken-,
Absatz 1 auch von einem anderen Vertragsstaat Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf
der Internationalen Regeln nach diesen Regeln ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der
zugelassene Lichter, Signalkörper und Schallsig- Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brü-
nalanlagen geführt werden, sofern die Anforderun- cken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht aus-
gen der Anlagen I und III der Internationalen üben.“
Regeln erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht für Sportboote b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
im Sinne des § 2 Nr. 1 der See-Sportbootverord-
nung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457).“ „Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft
oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer sol-
chen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der
Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brü-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: cken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht aus-
„1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so ver- üben.“
hält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
oder mehr, als nach den Umständen unver-
meidbar, behindert oder belästigt wird,“. „(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs
oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrver-
b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2, 2a
boten nach Artikel 21 Abs. 1 der Schifffahrtsord-
und 2b ersetzt:
nung Emsmündung unterliegenden Fahrzeuges
„2. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoho-
eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- lische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei
oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher
infolge körperlicher oder geistiger Mängel Getränke stehen. Satz 1 gilt für die im Brücken-
oder des Genusses alkoholischer Getränke dienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesat-
oder anderer berauschender Mittel in der zung entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2291
2. § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Verhaltens im Verkehr als zuverlässig
anzusehen ist und“.
„1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält,
dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder bb) Satz 3 wird aufgehoben.
mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
behindert oder belästigt wird,“. ersetzt:
„(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes
3. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: ist insbesondere eine Person, die über kein aus-
a) Der bisherigen Nummer 1 werden folgende Num- reichendes Hör-, Seh- oder Farbunterscheidungs-
mern 1 bis 3 vorangestellt: vermögen verfügt oder von Alkohol, Betäubungs-
mitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
„1. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder
oder von psychoaktiv wirkenden Stoffen oder
eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-
Arzneimitteln abhängig ist.
oder Maschinendienstes ausübt, mit einem
Wassermotorrad, einem Kite- oder einem (3) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wie-
Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körper- derholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften
licher oder geistiger Mängel oder des Genus- im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes
ses alkoholischer Getränke oder anderer verstoßen hat und deswegen rechtskräftig ver-
berauschender Mittel in der sicheren Führung urteilt worden ist. Als unzuverlässig kann auch eine
des Fahrzeuges oder in der sicheren Aus- Person angesehen werden,
übung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- 1. die gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften
oder Maschinendienstes behindert ist, außerhalb des Schiffsverkehrs erheblich ver-
2. entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder stoßen hat und deswegen rechtskräftig verur-
eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- teilt worden ist,
oder Maschinendienstes ausübt, mit einem 2. die wiederholt mit Geldbuße geahndete Zu-
Wassermotorrad oder einem Kite- oder einem widerhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivor-
Segelsurfbrett fährt, obwohl er 0,25 mg/l oder schriften begangen hat,
mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille
oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkohol- 3. der eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungs-
menge im Körper hat, die zu einer solchen zeugnis im Schifffahrtsbereich von der zustän-
Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, digen Behörde bestandskräftig entzogen wor-
den ist, oder
3. entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alko-
4. gegen die wiederholt ein Fahrverbot für den
holische Getränke zu sich nimmt oder bei
Schiffsverkehr ausgesprochen wurde.“
Dienstantritt unter der Wirkung solcher
Getränke steht,“. c) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender neuer
Absatz 4 eingefügt:
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die neuen
Nummern 4 bis 8. „(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eig-
nung des Bewerbers kann die Vorlage amts- oder
fachärztlicher Zeugnisse oder Gutachten oder
Artikel 4 eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundes-
zentralregistergesetzes verlangt werden.“
Änderung der
Sportbootführerscheinverordnung-See d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und Satz 1
wie folgt gefasst:
Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fas- „Bewerbern, die beschränkt tauglich sind oder die
sung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I nach Absatz 3 Satz 2 als unzuverlässig angesehen
S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 125 des Gesetzes werden können, kann die Fahrerlaubnis unter Auf-
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt ge- lagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem
ändert: Mangel der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit ver-
bundenen Gefahren ausgeglichen werden kön-
nen.“
1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Aus- 3. § 3 wird wie folgt gefasst:
genommen sind“ durch die Wörter „Keiner Erlaub-
„§ 3
nis bedürfen“ ersetzt.
Prüfung
b) In Nummer 2 wird das Wort „Personen“ durch die
Wörter „ausländische Staatsangehörige“ ersetzt. Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist
durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem
theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im
2. § 2 wird wie folgt geändert:
theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nach-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: weisen, dass er mindestens ausreichende Kenntnisse
der maßgebenden schifffahrtspolizeilichen, nauti-
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
schen und technischen Vorschriften für das sichere
„2. körperlich und geistig zum Führen eines Führen eines Sportbootes auf den Seeschifffahrts-
Sportbootes tauglich und auf Grund seines straßen hat. Im praktischen Prüfungsteil muss der
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Füh- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
rung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver „(3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das
beherrscht und die insoweit erforderlichen Fertig- Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstra-
keiten besitzt.“ ßen befristet für die Dauer von einem Monat bis zu
zwölf Monaten untersagt werden, wenn in den Fäl-
4. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: len des § 8 Abs. 2 die fehlende Zuverlässigkeit
„(3) Der Antrag auf Zulassung zu einer Nachprü- noch nicht erwiesen ist.“
fung des theoretischen oder praktischen Prüfungs- c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a ein-
teils oder beider Prüfungsteile nach Entscheidung gefügt:
durch ein Seeamt oder zur Aufhebung eines Fahrver-
„(3a) Ein Fahrverbot nach Absatz 3 kann in den
bots nach § 8a Abs. 2 muss die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 2
aufgeführten Angaben sowie die Ausstellungsnum-
Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 auch gegenüber
mer und die Bezeichnung der ausstellenden Behörde
einer Person ausgesprochen werden, die nach § 1
des Sportbootführerscheins enthalten.“
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 keiner Fahrerlaubnis bedarf.“
5. § 6 wird wie folgt geändert: 8. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „11“
aa) Nach den Wörtern „abgenommen, die“ wer- ersetzt.
den die Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2,“ b) In Nummer 2 wird die Zahl „11“ durch die Zahl „10“
eingefügt. ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Richtlinien nach § 4 Satz 1 können für 9. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 1, 2 oder 3“
bestimmte Entscheidungen über die Durch- durch die Angabe „Abs. 1, 2, 3 oder 3a“ ersetzt.
führung des Prüfungsverfahrens abweichend
von Satz 1 die Einstimmigkeit anordnen und
Artikel 5
das Nähere über die Fortführung und Been-
digung des Verfahrens im Falle einer nicht Änderung der
erreichten Einstimmigkeit bestimmen.“ Sportseeschifferscheinverordnung
b) In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „überdurch-
schnittlich“ gestrichen. Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394),
zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 der Verordnung
6. § 8 wird wie folgt geändert: vom 24. September 2002 (BGBl. I S. 3733), wird wie folgt
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: geändert:
„(1) Die Fahrerlaubnis ist vorbehaltlich der
Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Gesetzes zu entziehen, wenn die Voraussetzungen a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
für ihre Erteilung im Hinblick auf die Tauglichkeit
„(3) Traditionsschiffe im Sinne dieser Verord-
oder die Zuverlässigkeit des Inhabers nach § 2
nung sind historische Wasserfahrzeuge oder
Abs. 2 und 3 Satz 1 entfallen sind.“
deren Nachbauten bis zu einer Rumpflänge von
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 55 Metern, an deren Erhaltung und Präsentation in
„(2) Vorbehaltlich der Anwendung des See- Fahrt ein öffentliches insbesondere kulturelles
sicherheits-Untersuchungs-Gesetzes kann die Interesse besteht und deren Restaurierung und
Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Betrieb entsprechend den Regeln und Fertigkei-
Inhaber nach der Erteilung der Fahrerlaubnis als ten traditioneller Seemannschaft der Pflege des
unzuverlässig erwiesen hat maritimen Erbes dient und denen ein Sicherheits-
zeugnis auf der Grundlage der Sicherheitsrichtlinie
1. weil er für Traditionsschiffe nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der
a) mehrfach mit einer Blutalkoholkonzentration Schiffssicherheitsverordnung in der jeweils gül-
von 0,5 Promille oder mehr oder einer Atem- tigen Fassung erteilt worden ist.“
alkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder b) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7
mehr oder unter erheblicher Einwirkung be- angefügt:
rauschender Mittel ein Sportboot geführt
„(7) Führer von Sportfahrzeugen müssen ihre
hat oder
Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunk-
b) einer Auflage nach § 2 Abs. 5 nicht nach- dienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelli-
gekommen ist sowie ten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung
2. in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2.“ des Sportfahrzeugs nachweisen. Als Befähigungs-
nachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebs-
zeugnis (Long Range Certificate, LRC), das
7. § 8a wird wie folgt geändert:
Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1, 2 oder 3“ gestri- Range Certificate, SRC) oder ein anderes nach
chen. § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der
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Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über
gültiges Seefunkzeugnis.“ gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-
überprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör-
a) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort den (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26) in
„Sportküstenschifferscheins“ durch das Wort der jeweils geltenden Fassung anerkannten Klassi-
„und“ ersetzt und die Wörter „und des Sporthoch- fikationsgesellschaft, mit der die See-Berufsge-
seeschifferscheins“ gestrichen. nossenschaft ein Auftragsverhältnis im Sinne des
Artikels 6 Abs. 2 dieser Richtlinie begründet hat,
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: entsprechen.“
„Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sport-
hochseeschifferscheins besteht aus einer schriftli- 3. § 9 wird wie folgt geändert:
chen und einer obligatorischen mündlichen Prü- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
fung.“
„Sind für ein Schiff Schiffssicherheitszeugnisse für
verschiedene Nutzungen erteilt worden, hat der
3. In § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe
Schiffsführer zu Beginn einer Reise jede Änderung
„Nr. 1 bis 3“ gestrichen.
des Nutzungszwecks im Schiffstagebuch einzutra-
gen.“
Artikel 6 b) In Absatz 5 werden die Wörter „Quermarkenfeuer
Änderung der Schillig über das Vogelwärterhaus“ durch die Wör-
Schiffssicherheitsverordnung ter „Schillighörn über das Haus der Vogelschutz-
warte“ ersetzt.
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch 4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 129 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I a) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 des
S. 1818), wird wie folgt geändert: Schiffssicherheitsgesetzes eingehalten wird“
durch die Wörter „im Schiffstagebuch unverzüg-
1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: lich über alle Vorkommnisse an Bord durch geeig-
nete Eintragungen berichtet wird, die für die
„§ 5a
Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des
Sicherheitsstandard für Schiffe Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes
im internationalen Verkehr in besonderen Fällen von besonderer Bedeutung sind“ ersetzt.
Soweit Schiffen, die die Bundesflagge führen und b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das
die den internationalen Schiffssicherheitsregelungen Wort „und“ ersetzt.
im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 an-
Ausnahmen gewährt werden, weil sie sich im Verlauf gefügt:
ihrer Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächst-
gelegenen Land entfernen, erlässt das Bundesminis- „13. auf Fahrzeugen, für die Schiffssicherheits-
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder in zeugnisse für verschiedene Verwendungs-
seinem Auftrag entweder das Bundesamt für See- zwecke ausgestellt worden sind, zu Beginn
schifffahrt und Hydrographie oder die See-Berufs- einer jeden Reise jede Änderung des Nut-
genossenschaft zur Konkretisierung der Anforderun- zungszwecks des Fahrzeugs im Schiffstage-
gen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne buch eingetragen wird.“
der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes,
wenn erforderlich, Richtlinien. § 5 Abs. 3 gilt entspre- 5. § 14 wird wie folgt geändert:
chend.“ a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe k werden am Ende die Wörter
2. § 6 wird wie folgt geändert: „werden oder“ durch die Wörter „oder die Vor-
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Tradi- kommnisse an Bord, die für die Sicherheit in
tionsschiffe“ die Wörter „im Sinne von § 1 Abs. 3 der Seefahrt von Bedeutung sind, eingetragen
der Sportseeschifferscheinverordnung“ eingefügt. werden,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Einzel- bb) In Buchstabe l wird am Ende der Punkt durch
heiten“ die Wörter „über nationale Leistungsanfor- das Wort „oder“ ersetzt.
derungen an Geräte und Ausrüstungen,“ ein- cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:
gefügt.
„m) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: sorgt, dass zu Beginn der Reise im
„(5) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Schiffe, mit Schiffstagebuch jede Änderung des Nut-
Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bäder- zungszwecks des Fahrzeugs eingetragen
booten, müssen so gebaut und instand gehalten wird.“
werden, dass sie hinsichtlich des Schiffskörpers, b) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach der Angabe „Nr. 1
der Maschinen sowie der elektrischen und der Buchstabe a“ die Wörter „und d“ eingefügt und die
Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen Wörter „und k“ durch die Angabe „ , k, l und m“
den Vorschriften einer nach der Richtlinie ersetzt.
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Unterabschnitt A.II. wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer vorangestellt:
„1. Wattfahrt
1.1 Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, die der Richtlinie 98/18/EG unterliegen und deren Einsatz innerhalb der
Klasse D auf Fahrten in diesem Gebiet beschränkt ist, dürfen wegen der besonderen Bedingungen ihres
Fahrtgebietes die Anforderungen der Vorschriften mit gleichwertigem Ersatz erfüllen.
1.2 Als gleichwertiger Ersatz gelten alle Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder sonsti-
ge Vorkehrungen, wenn durch Erprobungen oder auf andere Weise anerkannt wurde, dass die betref-
fenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder der betreffende Typ oder die betref-
fende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in diesen Vorschriften vorgeschriebenen sind.
1.3 Zur Konkretisierung des gleichwertigen Ersatzes erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
oder die See-Berufsgenossenschaft, wenn erforderlich, Richtlinien.
1.4 Die Richtlinien werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht. § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 sind auf sie ent-
sprechend anzuwenden.
1.5 Abschnitt A.II. Nr. 2 ist auf die Wattfahrt-Seegebiete entsprechend anzuwenden.“
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
b) Nach Unterabschnitt A.II. wird folgender neuer Unterabschnitt A.III. eingefügt:
„A.III. Zur Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanfor-
derungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe
Liste der Seegebiete
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie eine
Liste der Seegebiete, die von Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach ihren Häfen durch-
fahren werden, und der entsprechenden Werte für die signifikanten Wellenhöhen in diesen Gebieten.
Es veröffentlicht die Liste auf ihrer Internetseite und macht die Fundstelle in den Nachrichten für Seefahrer
und im Verkehrsblatt bekannt.“
c) Der bisherige Unterabschnitt A.III. wird Unterabschnitt A.III.a.
d) Unterabschnitt A.IV. wird wie folgt gefasst:
„A.IV. Zur Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines
gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr
1.1 Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklasse D im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/18/EG
des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG
Nr. L 144 S.1) sind von der Ausrüstungspflicht mit Schiffsdatenschreibern im Sinne des Artikels 10
Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II der Richtlinie ausgenommen; es sei denn, in einer
Richtlinie nach § 6 Abs. 1 wird etwas anderes bestimmt.
1.2 Nummer 1.1 gilt für Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklassen B und C, sofern diese mit Datenauf-
zeichnungsgeräten ausgerüstet sind, die mindestens die amtlich bekannt gemachten Leistungsan-
forderungen für Datenaufzeichnungsgeräte in der Inlandfahrt vom 9. April 2003 (VkBl. 2003 S. 567)
erfüllen, entsprechend.“
e) Unterabschnitt C.I.2. wird wie folgt gefasst:
„C.I.2. (Vgl. Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS sowie den Internationalen Code für Brand-Sicherheitssysteme
(FSS-Code))
Brandschutzausrüstung (vgl. Regel II-2/10.10.1)
Jede persönliche Ausrüstung ist durch ein Brecheisen zu ergänzen. Für Notfälle ist sicherzustellen, dass
mindestens eine tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10 Millimeter)
oder eine Winkelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden ist. Das Anschlusskabel einer Bohrmaschine
oder Winkelschleifmaschine muss mindestens 10 Meter lang sein.“
f) Unterabschnitt C.I.3. wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3.1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 3.2 und 3.3 werden die Nummern 3.1 und 3.2.
g) Unterabschnitt C.I.4. wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 BRZ
1.1 Für Schiffe – ausgenommen Sportboote – mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gelten die Regeln
V/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der jeweils gültigen Fassung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2295
es sei denn, dass deren Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in
einer in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtli-
nie oder in einer Verordnung der Gemeinschaft ausgeschlossen oder beschränkt wird. Regel V/19
gilt uneingeschränkt.
1.2 Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt:
Auf große Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002
(BGBl. I S. 3457) ist Regel V/18 nur anzuwenden, soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung,
einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in einer in Abschnitt D der Anlage zum
Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtlinie oder in einer Verordnung der
Gemeinschaft vorgesehen ist.
Für kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 3 der See-Sportbootverordnung gilt dies für die Anwen-
dung der Regeln V/17, 18 und 19.“
bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2. Anforderungen an die Navigationsausrüstung von Sportbooten
Auf Sportbooten mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die ausschließlich nicht gewerbsmäßig für Sport-
und Freizeitzwecke genutzt werden, ist für die mitgeführte Navigationsausrüstung nach den Num-
mern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7 der Regel V/19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18
anzuwenden. Die Navigationsausrüstung nach Nummer 2.1.1 muss mindestens den Anforderungen an
einen ordnungsgemäß kompensierten Kompass genügen, der nach dem Internationalen Rettungs-
mittel-(LSA)-Code (BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998) für Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist.
Ist ein Sportboot mit einem Gerät des weltweiten Automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS)
ausgerüstet, obwohl es nicht der Ausrüstungspflicht nach Regel V/19 Abs. 2.4 der Anlage zum SOLAS-
Übereinkommen unterliegt, muss das Gerät auf der Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfah-
rens nach Maßgabe der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften
und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) zugelassen sein oder über eine Zulassung des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verfügen. Entsprechende Zulassungsvoraussetzun-
gen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlassen und im Verkehrsblatt
bekannt gemacht.“
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
dd) In der neuen Nummer 3 werden in Satz 3 nach dem Wort „Kartenhaus,“ die Wörter „die IMO-Standardrede-
wendungen,“ eingefügt.
h) In Unterabschnitt C.I.7. wird die Angabe „Kapitel XI“ durch die Angabe „Kapitel XI-1“ und die Angabe „(Regel
XI.3)“ durch die Angabe „(Regel XI-1.3)“ ersetzt.
7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A. Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Unterabschnitt II. werden folgende neue Nummern „(17.)“ und „(18.)“ angefügt:
„(17.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis)
nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8 See-BG
(18.) Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zeugnis) nach
Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdie-
selmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13 See-BG“.
bb) Nummer (27.) wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern „(17.)“ bis „( 26.)“ werden die Nummern „(19.)“ bis „(28.)“.
b) In Abschnitt B. Nr. 3 wird die Nummer 3.1 wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „(17) und (18)“ durch die Angabe „(17) bis (20)“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „mit Ausnahme der Funkanlagen“ gestrichen.
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
Artikel 7 Angaben „Telefax: 040/36 13 72 95, E-Mail: psc-ger-
many@see-bg.de“ ersetzt.
Änderung der
Anlaufbedingungsverordnung
4. Der Anhang erhält die aus der Anlage zu dieser Ver-
ordnung ersichtliche Fassung.
Die Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung vom
18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) wird wie folgt geändert:
Artikel 8
1. In Nummer 2.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
Änderung der
„Der Betreiber oder der Agent eines einen deutschen Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
Hafen anlaufenden Schiffes, das von einem außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelege-
In Abschnitt D Nr. 4 der Anlage zum Schiffssicherheits-
nen Hafen kommt und dabei gefährliche oder umwelt-
gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das
schädliche Güter als Massengut oder in verpackter
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2004
Form befördert, muss, wenn der nächste Anlaufhafen,
(BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, wird der Angabe
Liege- oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder eine
„14“ die Angabe „6,“ vorangestellt.
Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsich-
tigt ist, spätestens beim Verlassen des letzten Aus-
laufhafens, dem Maritimen Lagezentrum des Havarie-
kommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, Artikel 9
27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392, Fax: Änderung
+ 49 (0) 4721/567-393 oder -394, E-Mail: MLZ@hava- der Zehnten Verordnung zur
riekommando.de, die nachfolgenden Angaben mel- Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
den; falls die Angaben beim Verlassen des letzten
Auslaufhafens nicht verfügbar sind, ist die Meldung zu Artikel 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung seever-
machen, sobald der nächste Anlaufhafen, Liege- oder kehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2002
Ankerplatz bekannt ist:“. (BGBl. I S. 3733) wird aufgehoben.
2. In Nummer 2.6 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:
„Nach Abgabe der Meldung muss das Schiff ständig Artikel 10
auf UKW-Kanal 70, 79, 80 oder 16 empfangsbereit Inkrafttreten
sein.“
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
3. In Nummer 4 Satz 1 werden die Angaben „Telefax: 15. August 2005 in Kraft. Artikel 6 Nr. 6 Buchstabe d tritt
040/36 13 72 04, E-Mail: psc@see-bg.de“ durch die am 1. April 2006 in Kraft.
Berlin, den 6. August 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2297
Anlage
(zu Artikel 7 Nr. 4)
Anhang
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1.17)
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen
und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 29. Juli 2005
I. b) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, C 1 bis C 2
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundes- und W 2
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der – der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bun-
Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des deskriminalamtes,
Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage
ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernen- – der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bun-
nung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des desamtes für Verfassungsschutz,
Bundes – der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fach-
a) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
für die Beamtinnen und Beamten des Zentralbe-
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statisti- reichs und den Fachbereich Allgemeine innere Ver-
schen Bundesamtes, waltung,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bun-
c) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener
desverwaltungsamtes und des Bundesausgleichs-
Dienst)
amtes,
– den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundes-
– der Präsidentin und Professorin oder dem Prä-
polizeipräsidien,
sidenten und Professor des Bundesamtes für Kar-
tographie und Geodäsie, – der Direktorin oder dem Direktor der Bundespoli-
– der Direktorin oder dem Direktor des Bundesin- zeidirektion,
stituts für Sportwissenschaft, – der Direktorin oder dem Direktor der Bundespoli-
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bun- zeiakademie,
desamtes für Sicherheit in der Informationstech- jeweils für ihren/seinen Geschäftsbereich.
nik,
– der Direktorin oder dem Direktor des Beschaf- II.
fungsamtes des Bundesministeriums des Innern,
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bun- Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamtinnen
desamtes für Bevölkerungsschutz und Katastro- und Beamten vor.
phenhilfe,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bun- III.
desanstalt Technisches Hilfswerk,
Diese Anordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Gleich-
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bun- zeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und Entlas-
desamtes für Migration und Flüchtlinge, sung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesmi-
– der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bun- nisteriums des Innern vom 17. Mai 2004 (BGBl. I S. 1046)
deszentrale für politische Bildung, außer Kraft.
Berlin, den 29. Juli 2005
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2299
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „1200 Jahre Magdeburg“)
Vom 19. Juli 2005
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom realen Bedeutung und seinem Wert als Sinnbild der Stadt
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- korrespondiert. Er wird umrahmt von Symbolen für die
regierung beschlossen, zur Würdigung des 1200-jährigen bestimmenden Traditionen, Brüche und Neuanfänge der
Jubiläums der Stadt Magdeburg eine deutsche Euro- Geschichte Magdeburgs.
Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen.
Die Auflage der Münze beträgt 2 100 000 Stück, darun- Die Wertseite nimmt mit der Anordnung von Adler,
ter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prä- Schrift und Europa-Sternen die harmonische Gestaltung
gung erfolgt durch die Staatliche Münze Berlin. Die der Bildseite hervorragend auf. Sie zeigt ferner die Wert-
Münze wird ab dem 8. September 2005 in den Verkehr ziffer und Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2005 sowie
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- das Prägezeichen „A“ der Staatlichen Münze Berlin.
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen
Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben Inschrift:
und wird von einem schützenden, glatten Randstab „MAGADOBURG 805 – MAGDEBURG 2005“.
umgeben.
Die Bildseite zeigt den Magdeburger Dom, der durch Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Heinz Hoyer,
die hervorragende künstlerische Umsetzung mit seiner Berlin.
Berlin, den 19. Juli 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2005
– 2 BvR 2335/95, 2 BvR 2391/95 – wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
Artikel 1 § 8 („Solidarfonds Abfallrückführung“) des Ausführungsgesetzes zu
dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Aus-
führungsgesetz zum Basler Übereinkommen) vom 30. September 1994
(BGBl. I S. 2771) ist mit Ausnahme der Sätze 1 bis 4 des Absatzes 1 sowie der
Absätze 4 und 5 mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 72, Artikel 74,
Artikel 105 und Artikel 110 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 19. Juli 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005
– 2 BvR 2236/04 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen
Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG) vom 21. Juli
2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1748) verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4
des Grundgesetzes und ist nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. Juli 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2005
– 2 BvR 2335/95, 2 BvR 2391/95 – wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
Artikel 1 § 8 („Solidarfonds Abfallrückführung“) des Ausführungsgesetzes zu
dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Aus-
führungsgesetz zum Basler Übereinkommen) vom 30. September 1994
(BGBl. I S. 2771) ist mit Ausnahme der Sätze 1 bis 4 des Absatzes 1 sowie der
Absätze 4 und 5 mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 72, Artikel 74,
Artikel 105 und Artikel 110 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 19. Juli 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005
– 2 BvR 2236/04 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen
Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG) vom 21. Juli
2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1748) verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4
des Grundgesetzes und ist nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. Juli 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2301
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Zivildienstgesetzes
Vom 2. August 2005
Die Bekanntmachung der Neufassung des Zivildienstgesetzes vom 17. Mai
2005 (BGBl. I S. 1346) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der Eingangsformel ist die Angabe „des Artikels 25“ durch die Angabe „des
Artikels 26“ zu ersetzen.
2. In § 47 Abs. 5 Satz 1 werden das Komma in Nummer 3 durch einen Punkt
ersetzt und die Nummer 4 aufgehoben.
Berlin, den 2. August 2005
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Im Auftrag
Engelberg
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 11. Juli 2005
Tag Inhalt Seite
6. 7. 2005 Verordnung zu dem Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regie-
rungen der Mitgliedstaaten vom 10. November 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Euro-
päischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626
6. 7. 2005 Verordnung zu der Vereinbarung vom 6. und 8. April 2005 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation über Vorrechte und
Immunitäten während der Sitzung des Exekutivkomitees und der Tagung der Generalversammlung
der IKPO-Interpol in Berlin vom 17. bis 22. September 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630
3. 6. 2005 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens vom
23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen
zwischen verbundenen Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
3. 6. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von
1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle . . . . . . 636
3. 6. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Karibischen
Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 636
3. 6. 2005 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarungen über die Gewährung von Befreiun-
gen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Science Applications International Corporation“,
„Sparta, Inc.“ und „Computer Sciences Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-15, DOCPER-AS-40-01
und DOCPER-AS-22-03) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 637