2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
Erstes Gesetz
zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes*)
Vom 19. Juli 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 und 2“
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a“ er-
setzt.
Artikel 1 c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1
der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), und 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 2
zuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom und 2a“ ersetzt.
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2, 5
dert:
und 8“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 2, 2a,
5 und 8“ ersetzt.
1. In § 1 Abs. 1 werden nach Nummer 6 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: d) In Absatz 6 Nr. 2 wird im einleitenden Satzteil und
in Buchstabe a jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1
„7. die Regelung und Überwachung des im Rahmen bis 6“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7“
einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden ersetzt.
Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und
e) In Absatz 7 Buchstabe b wird die Angabe „§ 2
Schwimmkörpern, die einer technischen Zulas-
Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die
sung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile
Angabe „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsi-
und Ausrüstungsgegenstände.“
cherheitsgesetzes“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
4. In § 3a Satz 1 werden die Wörter „von Wasserfahrzeu-
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Schiffs- gen, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet
register“ die Wörter „im Geltungsbereich dieses werden (Sportfahrzeuge),“ durch die Wörter „von
Gesetzes“ eingefügt. Sportfahrzeugen“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
5. § 3e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„1. für Wasserfahrzeuge, die für Sport- oder Er-
holungszwecke verwendet werden (Sportfahr- a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
zeuge),“. „Die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1, auch in Ver-
bindung mit Abs. 2 und 6, und Abs. 4, auch in Ver-
3. § 3 wird wie folgt geändert: bindung mit Abs. 6, und § 3b Abs. 1 können durch
Rechtsverordnung auf die Wasser- und Schiff-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fahrtsdirektionen übertragen werden. § 3 Abs. 3
aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Wasser- und
„§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ die Angabe „oder 7“ Schifffahrtsdirektionen entsprechend.“
eingefügt. b) Im neuen Satz 3 wird im einleitenden Satzteil das
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort Wort „Hierzu“ durch die Wörter „Zum Erlass der
„Anlagen,“ das Wort „Bauteile,“ eingefügt. Rechtsverordnung nach Satz 1“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a 6. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden
eingefügt:
a) nach dem Wort „auch“ die Wörter „die Kosten für
„2a. das Inverkehrbringen von Wasserfahr- die zentrale Herstellung von Befähigungszeugnis-
zeugen und Schwimmkörpern sowie sen und“ eingefügt und
deren Bauteile und Ausrüstungsgegen-
stände einschließlich der Überwachung b) die Wörter „nach Satz 1“ gestrichen.
und des Verfahrens,“.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
*) Das Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2004/26/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Ände- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen,
rung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwal- Instrumenten und Geräten“ durch die Wörter
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämp- „Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie
fung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreini-
genden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und von Anlagen, Ausrüstungsgegenständen, Bautei-
Geräte (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3). len, Instrumenten und Geräten“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2187
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Anlagen, Instru- schriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der
mente und Geräte“ durch die Wörter „Wasserfahr- Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund die-
zeuge und Schwimmkörper sowie der Anlagen, ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch
Ausrüstungsgegenstände, Bauteile, Instrumente seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm
und Geräte“ ersetzt. beliehenen juristischen Personen regeln.“
8. § 15 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
„§ 15
Artikel 2
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nungswesen kann durch allgemeine Verwaltungsvor- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
Viertes Gesetz
zur Änderung der Bundesnotarordnung
Vom 22. Juli 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 können Notare
das folgende Gesetz beschlossen: im Landesdienst bestellt werden.
(2) Notare im Landesdienst, die sich um eine Be-
stellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen
Artikel 1
Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärter-
Änderung dienst als Notarassessor geleistet haben und sich im
der Bundesnotarordnung Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg be-
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt finden. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be- berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksich-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des tigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes
Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie erbrachten Leistungen.
folgt geändert: (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Notare im Lan-
desdienst. Die Vorschriften über ihre Dienstverhält-
1. § 114 wird wie folgt geändert: nisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer
a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „den Bezirk Amtstätigkeit zu beobachtende Verfahren einschließ-
des Oberlandesgerichts Stuttgart“ durch die Wör- lich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.
ter „das württembergische Rechtsgebiet“ ersetzt. (4) Die Notare im Landesdienst sind berechtigt,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe
gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne Stimm-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notarkammer recht beizutreten. § 114 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt ent-
für den Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart“ sprechend.“
durch die Wörter „für den Bezirk des Ober-
landesgerichts Stuttgart gebildeten Notar-
kammer“ ersetzt. Artikel 2
bb) In Satz 4 wird das Wort „Stuttgart“ gestrichen. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
2. § 115 wird wie folgt gefasst: Kraft.
„§ 115 (2) Die verfassungsmäßigen Rechte des Landes Ba-
Für das badische Rechtsgebiet gelten folgende be- den-Württemberg aus Artikel 138 des Grundgesetzes
sondere Vorschriften: sind gewahrt.
Zu Artikel 1 hat die Regierung des Landes Baden-Württemberg die nach
Artikel 138 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juli 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2189
Gesetz
zur Umsetzung des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe
in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Vom 22. Juli 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: und die Voraussetzungen zur Leistung von
Rechtshilfe auf Ersuchen vorlägen, wenn ein
solches gestellt würde, oder
Artikel 1
b) eine im Einzelfall bestehende Gefahr für den
Änderung Bestand oder die Sicherheit des Staates oder
des Gesetzes über die für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
internationale Rechtshilfe in Strafsachen für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhal-
tung im öffentlichen Interesse geboten ist,
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Straf- abzuwehren oder eine Straftat der in Buchsta-
sachen in der Fassung der Bekanntmachung vom be a genannten Art zu verhindern, und
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch
Artikel 12g Abs. 7 des Gesetzes vom 24. August 2004 3. die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für
(BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert: die zu treffende Maßnahme nach Nummer 2
zuständig ist.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Ist im Empfängerstaat ein angemessenes Daten-
schutzniveau gewährleistet, so ist Satz 1 Nr. 2 Buch-
a) Nach der Angabe zu § 61 werden folgende Anga-
stabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
ben eingefügt:
Stelle einer Straftat, die im Geltungsbereich dieses
§ Gesetzes im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr
„Datenübermittlung ohne Ersuchen 61a als fünf Jahren bedroht ist, eine Straftat von erhebli-
cher Bedeutung tritt.
Audiovisuelle Vernehmung 61b“.
(2) Die Übermittlung ist mit der Bedingung zu ver-
b) Nach der Angabe zu § 83i werden folgende Anga- binden, dass
ben eingefügt:
a) nach dem deutschen Recht geltende Löschungs-
§ oder Löschungsprüffristen einzuhalten sind,
„Abschnitt 5 b) die übermittelten Daten nur zu dem Zweck ver-
Sonstige Rechtshilfe wendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt
worden sind, und
Datenübermittlung ohne Ersuchen 83j
c) die übermittelten Daten im Falle einer Unterrich-
Gemeinsame Ermittlungsgruppen 83k“.
tung nach Absatz 4 unverzüglich zu löschen oder
zu berichtigen sind.
2. Nach § 61 werden folgende §§ 61a und 61b einge-
fügt: (3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit für das
Gericht oder die Staatsanwaltschaft offensichtlich
„§ 61a ist, dass – auch unter Berücksichtigung des beson-
Datenübermittlung ohne Ersuchen deren öffentlichen Interesses an der Datenübermitt-
lung – im Einzelfall schutzwürdige Interessen des
(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen
Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung
ohne ein Ersuchen personenbezogene Daten aus
überwiegen; zu den schutzwürdigen Interessen des
strafprozessualen Ermittlungen an öffentliche Stellen
Betroffenen gehört auch das Vorhandensein eines
anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche
angemessenen Datenschutzniveaus im Empfänger-
Stellen übermitteln, soweit
staat.
1. eine Übermittlung ohne Ersuchen an ein deut-
(4) Stellt sich heraus, dass personenbezogene
sches Gericht oder eine deutsche Staatsanwalt-
Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen,
schaft zulässig wäre,
oder unrichtige personenbezogene Daten übermit-
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die telt worden sind, ist der Empfänger unverzüglich zu
Übermittlung erforderlich ist, um unterrichten.
a) ein Ersuchen des Empfängerstaates um § 61b
Rechtshilfe in einem Verfahren zur Strafverfol-
Audiovisuelle Vernehmung
gung oder zur Strafvollstreckung wegen einer
im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Die Auferlegung von Kosten oder die Festsetzung
Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als eines Ordnungsmittels gegen einen Zeugen oder
fünf Jahren bedrohten Straftat vorzubereiten Sachverständigen, der einer Ladung zur Einvernah-
2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
me durch eine ausländische Justizbehörde im Wege b) ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren zu
der Videokonferenz keine Folge leistet, unterbleibt.“ fördern, und
3. die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für
2a. In § 73 werden nach den Wörtern „Die Leistung von die zu treffenden Maßnahmen nach Nummer 2
Rechtshilfe“ die Wörter „sowie die Datenübermitt- zuständig ist.
lung ohne Ersuchen“ eingefügt.
(2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
2b. Nach § 74 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
§ 83k
„(4) Als Ersuchen im Sinne der Absätze 1 und 2
gelten auch Datenübermittlungen nach den §§ 61a Gemeinsame Ermittlungsgruppen
und 83j. Datenübermittlungen nach § 61a sind, (1) Einem von einem Mitgliedstaat der Europäi-
soweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen schen Union in eine gemeinsame Ermittlungsgruppe
nach § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit entsandten Mitglied kann unter der Leitung des
einer Übertragung nach Absatz 2 ausgeschlossen.“ zuständigen deutschen Beamten die Durchführung
von Ermittlungsmaßnahmen übertragen werden,
3. In § 78 werden die Wörter „auf die im Zweiten und sofern dies vom entsendenden Mitgliedstaat gebilligt
Dritten Teil geregelten Ersuchen“ durch die Wörter worden ist.
„auf die im Zweiten, Dritten und Fünften Teil geregel-
ten Ersuchen“ ersetzt. (2) Anderen Personen kann die Teilnahme an einer
gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaa-
4. Im Achten Teil wird folgender Abschnitt 5 angefügt:
ten oder einer zwischen ihnen anwendbaren Über-
„Abschnitt 5 einkunft gestattet werden.
Sonstige Rechtshilfe (3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe
beteiligten Beamten dürfen den von anderen Mit-
§ 83j
gliedstaaten entsandten Mitgliedern oder anderen
Datenübermittlung ohne Ersuchen teilnehmenden Personen dienstlich erlangte Infor-
(1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies mationen einschließlich personenbezogener Daten
vorsieht, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen unmittelbar übermitteln, soweit dies für die Tätigkeit
personenbezogene Daten, die den Verdacht einer der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erforderlich ist.
Straftat begründen, an öffentliche Stellen eines (4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erlangten Informationen eine besondere zweckän-
sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen dernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulässig,
Gemeinschaften übermitteln, soweit wenn ein auf die Verwendung der Informationen
1. eine Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein gerichtetes Ersuchen bewilligt werden könnte.“
deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsan-
waltschaft zulässig wäre und Artikel 2
2. die Übermittlung geeignet ist, Inkrafttreten
a) ein Strafverfahren in dem anderen Mitglied-
staat einzuleiten oder Dieses Gesetz tritt am 8. August 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juli 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2191
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft
Vom 19. Juli 2005
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des (2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Auf-
S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und gaben haben.
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig-
§1 keit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung
Ziel der Prüfung und rechtfertigen.
Bezeichnung des Abschlusses
§3
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungs-
prüfungen zum Geprüften Fachkaufmann für Außenwirt- Gliederung und
schaft/zur Geprüften Fachkauffrau für Außenwirtschaft Durchführung der Prüfung
nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbe-
beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruf- reiche:
lichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
1. Außenwirtschaftliche und volkswirtschaftliche Aspek-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen te;
Qualifikationen, die folgenden Aufgaben unter Berück-
2. Recht im Außenhandel;
sichtigung der ökonomischen, ökologischen und sozia-
len Dimensionen eines nachhaltigen Wirtschaftens 3. Unternehmen und Außenwirtschaft;
eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu kön- 4. Internationales Marketing;
nen:
5. Im- und Exportabwicklung;
1. Import-, Export- und Transithandelsgeschäfte anbah-
nen und abwickeln; 6. Kommunikation und Organisation.
2. Vorschläge und Entscheidungshilfen zur Unterneh- (2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchge-
menspolitik im Bereich der außenwirtschaftlichen führt.
Aktivitäten entwickeln; (3) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1
3. Kooperationen mit Außenhandelsunternehmen vor- und 2 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen
bereiten, Vertriebs- und Importorganisationen im In- Aufgaben zu prüfen. Die Bearbeitungsdauer beträgt im
und Ausland aufbauen; Handlungsbereich „Außenwirtschaftliche und volkswirt-
schaftliche Aspekte“ in der Regel 60 Minuten und im
4. Auslandsmarketing planen und durchführen; Handlungsbereich „Recht im Außenhandel“ in der Regel
5. Führungsaufgaben wahrnehmen. 90 Minuten. Die Bearbeitungsdauer beträgt insgesamt
jedoch höchstens 180 Minuten.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
kannten Abschluss „Geprüfter Fachkaufmann für Außen- (4) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 3
wirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft“. bis 5 ist schriftlich in Form von integrierenden Situations-
aufgaben, die insgesamt alle Handlungsbereiche gemäß
Absatz 1 berücksichtigen, zu prüfen. Die Bearbeitungs-
§2
dauer beträgt im Handlungsbereich „Unternehmen und
Zulassungsvoraussetzungen Außenwirtschaft“ in der Regel 90 Minuten, im Handlungs-
bereich „Internationales Marketing“ in der Regel 60 Minu-
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
ten und im Handlungsbereich „Im- und Exportabwick-
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem lung“ in der Regel 180 Minuten. Die Bearbeitungsdauer
anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder ver- beträgt insgesamt jedoch höchstens 360 Minuten.
waltenden Ausbildungsberuf und danach eine min-
(5) Im Handlungsbereich „Kommunikation und Orga-
destens einjährige Berufspraxis oder
nisation“ ist mündlich zu prüfen.
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
(6) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsen-
anerkannten zweijährigen kaufmännischen oder ver-
tation und ein Fachgespräch.
waltenden Ausbildungsberuf und danach eine min-
destens zweijährige Berufspraxis oder (7) In der Präsentation soll nachgewiesen werden,
dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die
nachweist. Themenstellung kann alle in § 4 genannten Prüfungsan-
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
forderungen umfassen. Die Dauer der Präsentation soll 3. EG-Recht;
dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation
4. Internationales Privatrecht;
geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen
Prüfung ein. 5. Vertragsgestaltung;
(8) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungs- 6. Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.
teilnehmer gewählt und dem Prüfungsausschuss vorab (3) Im Handlungsbereich „Unternehmen und Außen-
zur Kenntnis eingereicht. wirtschaft“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kun-
(9) In einem Fachgespräch soll ausgehend von der den und Lieferanten im Ausland akquirieren zu können,
Präsentation nachgewiesen werden, Berufswissen in Grundsatzentscheidungen für Auslandsgeschäfte vorbe-
unternehmenstypischen Situationen anwenden und reiten und bewerten sowie Import- und Exportorganisa-
sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspoli- tionen im In- und Ausland aufbauen zu können. Dabei
tik erarbeiten zu können. In diesem Rahmen soll auch sollen die betrieblichen Voraussetzungen geprüft, geeig-
nachgewiesen werden, dass angemessen mit Ge- nete Geschäftsarten und -formen ausgewählt sowie Kon-
sprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unterneh- zepte und Strategien zur unternehmensspezifischen
mens sprachlich kommuniziert werden kann. Das Fach- Umsetzung erarbeitet werden können. In diesem Rah-
gespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschrei- men können folgende Qualifikationsschwerpunkte ge-
ten. prüft werden:
(10) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü- 1. Unternehmensspezifische Umsetzung außenwirt-
fungsleistungen mangelhafte Prüfungsleistungen er- schaftlicher Aktivitäten;
bracht, ist in diesen Handlungsbereichen jeweils eine 2. Geschäftsformen in der Außenwirtschaft;
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei mindes-
tens einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese 3. Vertriebsformen bei der Ausfuhr;
Möglichkeit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in 4. Bezugsformen bei der Einfuhr;
der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewer-
tung der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündli- 5. Dienstleistungen des Außenhandels;
chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusam- 6. Betriebswirtschaft, Controlling und Qualitätsmanage-
mengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen ment;
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
7. Instrumente der Personalführung einschließlich
(11) Die mündliche Prüfung ist erst dann durchzufüh- arbeitsrechtlicher Aspekte.
ren, wenn in den anderen Prüfungsleistungen gemäß den
(4) Im Handlungsbereich „Internationales Marketing“
Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beach-
erbracht wurden.
tung der jeweiligen ökonomischen, rechtlichen und
gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Zielmärkte
§4 Maßnahmen des internationalen Marketing planen,
Inhalt der Prüfung durchführen und bewerten sowie Konzepte und Ent-
scheidungshilfen zu unternehmerischen Aktivitäten ent-
(1) Im Handlungsbereich „Außenwirtschaftliche und
wickeln zu können. In diesem Rahmen können folgende
volkswirtschaftliche Aspekte“ soll die Fähigkeit nachge-
Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
wiesen werden, volkswirtschaftliche Zusammenhänge
erkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maß- 1. Strategisches Export-Marketing;
nahmen auf das Unternehmen beurteilen zu können. In 2. Marktforschung;
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwer-
punkte geprüft werden: 3. Marketing Mix;
1. Volkswirtschaftliche Einflussfaktoren und Zusammen- 4. Bewertung und Korrektur der Marketingkonzeption.
hänge; (5) Im Handlungsbereich „Im- und Exportabwicklung“
2. Wirtschaftspolitik; soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Import-, Export-
und Transithandelsgeschäfte eigenständig anbahnen
3. Außenwirtschaftssysteme; und abwickeln zu können. Dabei sollen unter Beachtung
4. Grundzüge des Weltwährungssystems; der spezifischen Rahmenbedingungen des Unterneh-
mens Entscheidungen für ein außenwirtschaftliches
5. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung;
Engagement vorbereitet werden. Dies beinhaltet die Risi-
6. Organisationen im Welthandel sowie internationale koanalyse des Zielmarktes sowie insbesondere die Prü-
Zusammenschlüsse und Vereinbarungen. fung der Rentabilität sowie der finanztechnischen und
(2) Im Handlungsbereich „Recht im Außenhandel“ soll logistischen Durchführbarkeit. In diesem Rahmen kön-
die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des nen folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft wer-
Rechts im Außenhandelsgeschäft erkennen und die zur den:
Erschließung von Märkten und zur Durchführung von 1. Kalkulation;
Außenhandelsgeschäften relevanten Rechtsbestimmun-
2. Finanzierung;
gen anwenden zu können. In diesem Rahmen können fol-
gende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden: 3. Zahlungsverkehr;
1. Außenwirtschaftsrelevante Rechtsbestimmungen; 4. Risikoabsicherung;
2. Recht des grenzüberschreitenden Wirtschaftsver- 5. Zoll-, Devisen-, Steuer- und gewerberechtliche Be-
kehrs; stimmungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2193
(6) Im Handlungsbereich „Kommunikation und Orga- (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
nisation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kon- gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im
zepte zur Organisation von Projekten und Aktivitäten auf Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der
internationalen Märkten entwickeln und umsetzen zu anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung
können. Dies beinhaltet den Einsatz von Instrumenten des Prüfungsgremiums anzugeben.
des Projektmanagements, die Kommunikation und
Kooperation mit nationalen und internationalen Partnern
§7
einschließlich der Entwicklung von Konfliktlösungsstrate-
gien. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- Wiederholung der Prüfung
schwerpunkte geprüft werden:
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
1. Projektmanagement; wiederholt werden.
2. Interkulturelle Kommunikation;
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird
3. Moderations- und Präsentationstechniken. der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin
von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin
§5 in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistun-
Anrechnung gen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteil-
anderer Prüfungsleistungen nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von
zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-
kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher fung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen
Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem
fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentli- Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
chen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung
oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prü-
fung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen §8
der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verord- Übergangsvorschriften
nung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen
Prüfung ist nicht zulässig. (1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum
31. Dezember 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu
§6 Ende geführt werden.
Bestehen der Prüfung (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wieder-
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich holungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durch-
geprüften Handlungsbereichen und in der mündlichen führen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht
wurden. §9
(2) Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und Inkrafttreten
die mündliche Prüfung sind jeweils gesondert zu bewer-
ten. Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Bonn, den 19. Juli 2005
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 3)
Muster
………………………………………………………………………………………………………
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft
Herr/Frau ……………………………………………………………………………………………………………………………
geboren am ………………………………………………… in ………………………………………………………………
hat am ……………………………………………………… die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außen-
wirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2191)
bestanden.
Datum ………………………………………………………
Unterschrift(en) ……………………………………………
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2195
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 3)
Muster
………………………………………………………………………………………………………
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft
Herr/Frau ……………………………………………………………………………………………………………………………
geboren am ………………………………………………… in ………………………………………………………………
hat am ……………………………………………………… die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außen-
wirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2191) mit folgendem Ergebnis
bestanden:
Punkte*) Note
1. Außenwirtschaftliche und volkswirtschaftliche Aspekte …………………… …………………………
2. Recht im Außenhandel …………………… …………………………
3. Unternehmen und Außenwirtschaft …………………… …………………………
4. Internationales Marketing …………………… …………………………
5. Im- und Exportabwicklung …………………… …………………………
6. Kommunikation und Organisation …………………… …………………………
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die
am …………………… in ……………………… vor ……………………………………… abgelegte Prüfung in dem
Handlungsbereich ………………………………………… freigestellt.“)
Datum ………………………………………………………
Unterschrift(en) ……………………………………………
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: ……………………………………………………………………………………………………
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
Verordnung
über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten
in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei Rechtsbeiständen
(ReNoPatAusb-FachEigV)
Vom 21. Juli 2005
Auf Grund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März
2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium der Justiz nach Anhö-
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§1
Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnis-
se und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf
1. Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte, wer zur Rechts-
anwaltschaft zugelassen ist oder als Rechtsbeistand Mitglied einer Rechts-
anwaltskammer ist,
2. Notarfachangestellter/Notarfachangestellte, wer als Notarin oder als Notar
bestellt ist,
3. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfach-
angestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Notarin oder als
Notar bestellt ist,
4. Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte, wer zur Patent-
anwaltschaft zugelassen ist.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung über die Berufsausbildung von Rechtsanwaltsgehilfen bei
Rechtsbeiständen vom 8. Juni 1988 (BGBl. I S. 736) außer Kraft.
Berlin, den 21. Juli 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2197
Verordnung
über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
(Gasnetzentgeltverordnung – GasNEV)
Vom 25. Juli 2005
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung Teil 3
mit Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 sowie Satz 3 und 5 und Vergleichsverfahren
des § 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregie- Abschnitt 1
rung: Vergleichsverfahren bei kosten-
orientierter Ermittlung der Netzentgelte
Inhaltsübersicht § 21 Verfahren
§ 22 Vergleich
Teil 1 § 23 Strukturklassen
§ 24 Kostenstruktur
Allgemeine Bestimmungen
§ 25 Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2
Vergleichsverfahren bei der
§ 3 Grundsätze der Entgeltbestimmung
Ermittlung der Netzentgelte gemäß § 20
§ 26 Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber
Teil 2
Methode zur
Teil 4
Ermittlung der Netzentgelte
Pflichten der Netzbetreiber
Abschnitt 1 § 27 Veröffentlichungspflichten
Kostenartenrechnung § 28 Dokumentation
§ 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde
§ 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung
§ 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen Teil 5
§ 6 Kalkulatorische Abschreibungen Sonstige Bestimmungen
§ 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung § 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde
§ 8 Kalkulatorische Steuern § 31 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge § 32 Übergangsregelungen
§ 10 Periodenübergreifende Saldierung § 33 Inkrafttreten
Abschnitt 2
Teil 1
Kostenstellenrechnung
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Grundsätze der Kostenverteilung
§ 12 Kostenstellen §1
Anwendungsbereich
Abschnitt 3
Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode
Kostenträgerrechnung zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Gas-
fernleitungs- und Gasverteilernetzen (Netzentgelte).
§ 13 Grundsätze der Entgeltermittlung
§ 14 Teilnetze §2
§ 15 Ermittlung der Netzentgelte Begriffsbestimmungen
§ 16 Verprobung
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
§ 17 Änderungen der Netzentgelte
1. Gaswirtschaftsjahr
§ 18 Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze
der Zeitraum vom 1. Oktober, 6.00 Uhr, eines Kalen-
§ 19 Besondere Regeln für Fernleitungsnetze derjahres bis zum 1. Oktober, 6.00 Uhr, des folgenden
§ 20 Sonderformen der Netznutzung Kalenderjahres;
2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
2. Kalkulationsperiode liegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nach-
das Geschäftsjahr des Betreibers eines Gasfern- zuweisen. Die weiteren Anzeigen sind jeweils drei Monate
leitungs- oder Gasverteilernetzes; vor Ablauf der Zweijahresfrist nach Satz 1 bei der Re-
gulierungsbehörde einzureichen. Die Regulierungsbe-
3. Überregionales Gasfernleitungsnetz hörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach
ein Fernleitungsnetz, in das Gas an der Grenze zur Absatz 2 Satz 1 und 2 vorliegen. Stellt sie fest, dass dies
Bundesrepublik Deutschland oder an einem Über- nicht der Fall ist, hat sie von ihren Befugnissen nach § 65
gabepunkt aus einer inländischen Produktionsleitung des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch zu machen.
eingespeist wird und das Bis zu einer Entscheidung nach Satz 4 können Entgelte in
jedem Fall nach Absatz 2 Satz 1 gebildet werden.
a) dem Transport des Gases zu einem Ausspeise-
punkt an der Grenze der Bundesrepublik Deutsch-
land dient oder
Teil 2
b) ausschließlich oder überwiegend dem Import von
Erdgas oder dem Transport von im Inland produ- Methode zur
zierten Erdgas dient und aus dem im Inland ganz Ermittlung der Netzentgelte
oder überwiegend Gas in nachgelagerte Gasver-
teilernetze eingespeist wird. Abschnitt 1
Im Übrigen finden die Begriffbestimmungen der Gasnetz- Kostenartenrechnung
zugangsverordnung entsprechende Anwendung.
§4
§3
Grundsätze
Grundsätze der Netzkostenermittlung
der Entgeltbestimmung
(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbe-
(1) Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netz- triebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten
kosten nach den §§ 4 bis 10 zusammenzustellen. Die eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbe-
ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § 12 voll- treibers entsprechen.
ständig den dort aufgeführten Hauptkostenstellen zuzu-
ordnen. Die Netzentgelte für die Gasfernleitung und Gas- (2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnun-
verteilung sind nach Maßgabe der §§ 13 bis 18 und 20 zu gen für die Gasversorgung des letzten abgeschlossenen
bestimmen. Die Ermittlung der Kosten und der Netzent- Geschäftsjahres nach § 10 Abs. 3 des Energiewirt-
gelte erfolgt auf der Basis der Daten des abgelaufenen schaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine
Geschäftsjahres; gesicherte Erkenntnisse über das Plan- kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die Netzkosten
jahr können dabei berücksichtigt werden. Soweit hin- setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den auf-
sichtlich der Kostenermittlung keine besonderen Rege- wandsgleichen Kosten nach § 5, den kalkulatorischen
lungen getroffen werden, sind die Leitsätze für die Preis- Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigen-
ermittlung auf Grund von Selbstkosten nach der Anlage kapitalverzinsung nach § 7 sowie den kalkulatorischen
zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffent- Steuern nach § 8 unter Abzug der kostenmindernden
lichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz Nr. 244), Erlöse und Erträge nach § 9 zusammen.
zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom (3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), heranzuziehen. Gewinn- und Verlustrechnung nach § 10 Abs. 3 des
(2) Betreiber von überregionalen Gasfernleitungsnet- Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2
zen können die Entgelte für die Nutzung der Fern- der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf den
leitungsnetze abweichend von den §§ 4 bis 18 nach Maß- Tätigkeitsbereich Gasfernleitung und Gasverteilung
gabe des § 19 bilden, wenn das Fernleitungsnetz zu beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen
einem überwiegenden Teil wirksamem bestehenden oder ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten
potenziellen Leitungswettbewerb ausgesetzt ist. Voraus- abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen.
setzung für die Feststellung von wirksamem bestehen- Soweit Betreiber von Gasfernleitungs- oder Gasverteiler-
den oder potenziellen Wettbewerb ist zumindest, dass netzen nicht unter die Verpflichtungen nach § 10 Abs. 3
des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, haben diese
1. die überwiegende Zahl der Ausspeisepunkte dieses jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Gasfernleitung
Netzes in Gebieten liegt, die auch über überregionale und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrecht-
Gasfernleitungsnetze Dritter erreicht werden oder lichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrech-
unter kaufmännisch sinnvollen Bedingungen erreicht nung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu
werden können, oder erstellen und zu Grunde zu legen.
2. die überwiegende Menge des transportierten Erdga- (4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt
ses in Gebieten ausgespeist wird, die auch über über- zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur
regionale Gasfernleitungsnetze Dritter erreicht wer- mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt
den oder unter kaufmännisch sinnvollen Bedingungen zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine ver-
erreicht werden können. ursachungsgerechte Schlüsselung dem Gasversor-
(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen, die die Entgelte gungsnetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüs-
nach Absatz 2 bilden, haben dies unverzüglich und sel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Ste-
danach jeweils in Abständen von zwei Jahren der Regu- tigkeit beachten. Betreiber eines Gasfernleitungs- oder
lierungsbehörde schriftlich anzuzeigen sowie das Vor- Gasverteilernetzes haben diese Schlüssel für sachkundi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2199
ge Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumen- 2. des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die
tieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von
sofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeb- den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig
lichen Gründe sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten
oder Gasverteilernetzes für sachkundige Dritte nachvoll- (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten)
ziehbar und vollständig zu dokumentieren. ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu
bilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote
(5) Betreiber von Gasversorgungsnetzen können Kos-
zu multiplizieren.
ten oder Kostenbestandteile, die anfallen auf Grund einer
Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quo-
Dritte, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn tient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den
der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betrei- kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnot-
ber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen wendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und
Nachweise zu führen. Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquo-
(6) Sofern Leistungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der te wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgel-
Gasnetzzugangsverordnung beschafft werden, können te auf höchstens 40 Prozent begrenzt. Die Fremdkapital-
Betreiber von Gasversorgungsnetzen die hierdurch ver- quote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der
ursachten Kosten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Eigenkapitalquote.
Ermittlung der Netzkosten in Ansatz bringen.
(3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung
(7) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Er- der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaf-
träge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflus- fungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die
sen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Her-
anzuzeigen. stellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter
auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter
§5 Verwendung anlagenspezifischer oder anlagengruppen-
Aufwandsgleiche Kostenpositionen spezifischer Preisindizes, die auf den Indexreihen des
Statistischen Bundesamtes beruhen (Veröffentlichungen
(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach des Statistischen Bundesamtes „Preise und Preisin-
§ 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten dizes“, Fachserie 16 und 17*). Im Falle der Gasversor-
Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasfernleitung gungsnetze in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
und Gasverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen kön-
§ 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu be- nen für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor
rücksichtigen. ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die
Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwen-
(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen
dung zeitnaher üblicher Anschaffungs- und Herstellungs-
Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapital-
kosten und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren
marktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.
Preisindizes ermittelt werden.
§6 (4) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Neuan-
lagen sind ausgehend von den jeweiligen historischen
Kalkulatorische Abschreibungen
Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen
(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten Abschreibungsmethode zu ermitteln.
leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die
Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter (5) Die kalkulatorischen Abschreibungen sind für jede
nach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der Anlage jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsge-
Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen (kalku- wöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 vorzuneh-
latorische Abschreibungen). Die kalkulatorischen Ab- men. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte
schreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kos- betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für die Restdau-
ten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden er ihrer kalkulatorischen Abschreibung unverändert zu
bilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlust- lassen.
rechnung. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen
(6) Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts
Abschreibungen ist jeweils zu unterscheiden nach An-
beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Ab-
lagegütern, die vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden
schreibungszeitraums Null. Ein Wiederaufleben kalkula-
(Altanlage), und Anlagegütern, die ab dem 1. Januar 2006
torischer Restwerte ist unzulässig. Bei Veränderung der
aktiviert werden (Neuanlage).
ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nut-
(2) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanla- zung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der
gen sind unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote Kalkulationsgrundlage erfolgt. In einem solchen Fall
nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln. bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum
Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die
Grundlage der weiteren Abschreibung. Der neue
1. des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die
Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Division des
Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von
Restwertes durch die Restabschreibungsdauer. Es
dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 Satz 1
erfolgt keine Abschreibung unter Null.
und 2 ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altan-
lagen zu bilden und anschließend mit der Eigen- *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wies-
kapitalquote zu multiplizieren; baden.
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
(7) Das Verbot von Abschreibungen unter Null gilt (4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das
ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapital-
oder der Begründung von Schuldverhältnissen. zinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen
Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deut-
§7 schen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen
festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten
Kalkulatorische zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abde-
Eigenkapitalverzinsung ckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wag-
nisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das
(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Gasversor- betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen ent-
gungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege fällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich
einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grund- um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalender-
lage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das be- jahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate
triebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich unter Berück- gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlich-
sichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2 aus der ten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.
Summe der
(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbe-
1. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermö- triebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist ins-
gens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet besondere unter Berücksichtigung folgender Umstände
zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskos- zu ermitteln:
ten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote,
1. Verhältnisse auf den nationalen und internationalen
2. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens
Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern
der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu
von Gasversorgungsnetzen auf diesen Märkten;
Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenka-
pitalquote, 2. durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von
Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländi-
3. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermö-
schen Märkten;
gens der Neuanlagen bewertet zu historischen An-
schaffungs- und Herstellungskosten und 3. beobachtete und quantifizierbare unternehmerische
Wagnisse.
4. Bilanzwerte der Finanzanlagen und Bilanzwerte des
Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der (6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2
Sonderposten mit Rücklageanteil des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulie-
rungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5 alle
und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzins-
zwei Jahre, erstmals, sobald die Netzentgelte im Wege
lichen Fremdkapitals. Der die zugelassene Eigenkapital-
der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschafts-
quote übersteigende Anteil des Eigenkapitals ist nominal
gesetzes bestimmt werden, durch Festlegung nach § 29
wie Fremdkapital zu verzinsen.
Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei dieser Zins-
(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung ste- satz nach Ertragssteuern festzulegen ist. Bis zur erstma-
hende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert ligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt
aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgen- der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 9,21 Prozent
den Positionen anzusetzen: vor Steuern und bei Altanlagen 7,8 Prozent vor Steuern.
1. Rückstellungen;
§8
2. erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von
Kunden; Kalkulatorische Steuern
3. unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten kann die
Leistungen; dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbe-
4. erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passi- steuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz
vierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstat- gebracht werden. Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer
tung von Netzanschlusskosten; ist die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst
zu berücksichtigen.
5. sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem
Betreiber von Gasversorgungsnetzen zinslos zur Ver-
§9
fügung stehen.
Kostenmindernde Erlöse und Erträge
(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalver-
zinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf (1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sach-
Neu- und Altanlagen aufzuteilen. Der auf die Neuanlagen lich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den
entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Positionen
Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an
der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens 1. aktivierte Eigenleistungen,
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. Der auf die Altan-
2. Zins- und Beteiligungserträge,
lagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil,
den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach 3. Netzanschlusskosten,
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte
4. Baukostenzuschüsse oder
des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
bis 3 hat. 5. sonstige Erträge und Erlöse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2201
der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu ent- schriftlich zu dokumentieren. Diese Dokumentationen
nehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. sind der Regulierungsbehörde auf Verlangen zu übermit-
Die von gasverbrauchenden Anschlussnehmern entrich- teln.
teten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von
20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkosten- § 12
mindernd anzusetzen.
Kostenstellen
(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit
der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung von Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber
Gas entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die von Gasversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kosten-
Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen. verursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach
Anlage 2 zu bilden. Betreiber von örtlichen Verteilernet-
zen sind verpflichtet, jede Haupt- und Nebenkostenstelle
§ 10 zusätzlich nach Ortstransportleitungen und Ortsverteiler-
Periodenübergreifende Saldierung netz zu unterteilen. Die Netzkosten nach § 4 sind voll-
ständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen.
Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.
nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz
zwischen
Abschnitt 3
1. den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten
erzielten Erlösen und Kostenträgerrechnung
2. den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1
§ 13
des Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten
Grundsätze
zu ermitteln. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den
der Entgeltermittlung
Kosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüg-
lich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen (1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den
Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kosten- Netzzugang ist das Netzzugangsmodell nach § 20
mindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Abs. 1b des Energiewirtschaftsgesetzes.
Satz 1 Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der
(2) Die Ein- und Ausspeiseentgelte sind als Kapazi-
Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durch-
tätsentgelte in Euro pro Kubikmeter pro Stunde pro Zeit-
schnittlichen Differenzbetrages mit einem angemesse-
einheit auszuweisen. Die Entgelte beziehen sich dabei in
nen Zinssatz kostenerhöhend in Ansatz gebracht wer-
der Regel auf zwölf aufeinanderfolgende Monate. Darü-
den. Eine Saldierung erfolgt jeweils über die drei folgen-
ber hinaus haben die Betreiber von Gasversorgungsnet-
den Kalkulationsperioden. Der durchschnittlich gebun-
zen Entgelte für monatliche, wöchentliche und tägliche
dene Betrag ist der Mittelwert der Differenz aus den
Verträge sowie Jahresverträge mit abweichendem Lauf-
erzielten Erlösen und den zu deckenden Kosten. Der
zeitbeginn auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Für
durchschnittliche Differenzbetrag ist der Mittelwert der
die Umrechnung der Jahresleistungspreise in Leistungs-
Differenz aus den zu deckenden Kosten und den erzielten
preise für unterjährige Kapazitätsrechte (Monats-, Wochen-
Erlösen.
und Tagesleistungspreise) gilt § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Gasnetzzugangsverordnung entsprechend.
Abschnitt 2 (3) Die Unternehmen weisen Entgelte für feste und
unterbrechbare Kapazitäten aus. Die Entgelte für unter-
Kostenstellenrechnung brechbare Kapazitäten müssen bei der Buchung die
Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung angemessen
§ 11 widerspiegeln. Die Entgelte für sämtliche erforderliche
Systemdienstleistungen sind in den Entgelten nach
Grundsätze der Kostenverteilung Absatz 1 enthalten. Entgelte für die Messung und Ab-
rechnung werden separat erhoben. Betreiber von Gas-
Die nach § 4 ermittelten Netzkosten sind soweit mög- versorgungsnetzen sind verpflichtet, auf den Kunden-
lich direkt den Hauptkostenstellen nach § 12 zuzuordnen. rechnungen für die Netznutzung jenen Anteil in Prozent
Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten nicht oder nur auszuweisen, den die Gesamtkosten für Systemdienst-
mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, sind diese leistungen nach Satz 3 an den Netzkosten nach § 4 aus-
zunächst geeigneten Hilfskostenstellen zuzuordnen. Die machen.
Aufteilung dieser Netzkosten auf die Hauptkostenstellen
hat verursachungsgerecht über eine angemessene (4) Die Netzbetreiber haben die Vorgehensweise bei
Schlüsselung zu erfolgen. Die gewählten Schlüssel müs- der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte zu dokumen-
sen sachgerecht sein und sind von Betreibern eines Gas- tieren; diese Dokumentation ist auf Verlangen der Regu-
fernleitungs- oder Gasverteilernetzes für sachkundige lierungsbehörde vorzulegen.
Dritte nachvollziehbar und vollständig schriftlich zu doku-
mentieren. Insbesondere sind die Schlüssel stetig anzu- § 14
wenden. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, Teilnetze
sofern diese sachlich geboten sind. Die sachlichen Grün-
de für diese Änderungen sind von Betreibern eines Gas- (1) Soweit ein Betreiber von Gasversorgungsnetzen
fernleitungs- oder Gasverteilernetzes in einer für sach- nach § 6 Abs. 5 der Gasnetzzugangsverordnung Teilnet-
kundige Dritte nachvollziehbaren Weise und vollständig ze gebildet hat, hat er die nach § 4 ermittelten Netzkosten
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
zunächst den einzelnen Teilnetzen zuzuordnen. Die lichen Punkten innerhalb dieser Gruppe nicht zu erheb-
Zuordnung kann durch eine sachgerechte Schlüsselung lichen Unterschieden in der Belastung des Leitungsnetzes
erfolgen und ist zu dokumentieren. führt.
(2) Die Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 erfolgt (5) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzufüh-
getrennt für die einzelnen Teilnetze auf Basis der diesen ren, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalku-
Teilnetzen zugewiesenen Kosten. Nur einmal erbrachte lationsperiode die Differenz zwischen den aus den Netz-
Systemdienstleistungen nach § 5 Abs. 2 der Gasnetz- entgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4
zugangsverordnung dürfen bei der Nutzung mehrerer ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulations-
Teilnetze eines Netzbetreibers nicht mehrfach berechnet periode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist.
werden. Dabei ist das Buchungsverhalten der Netznutzer, insbe-
sondere hinsichtlich unterbrechbarer und unterjähriger
Kapazitätsprodukte, zu berücksichtigen.
§ 15
(6) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der
Ermittlung der Netzentgelte Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die
Ausspeisepunkte umzulegenden Netzkosten einheitliche
(1) Die Netzkosten sind möglichst verursachungsge- Ausspeiseentgelte bilden. Es kann dabei nach der Druck-
recht zunächst in die Beträge aufzuteilen, die durch Ein- stufe oder dem Leitungsdurchmesser differenziert wer-
speiseentgelte einerseits und Ausspeiseentgelte ande- den.
rerseits zu decken sind. Es ist eine angemessene Auf-
teilung der Gesamtkosten zwischen den Ein- und Aus- (7) Für leistungsgemessene Ausspeisepunkte sind
speisepunkten zu gewährleisten. Die Aufteilung der Kos- jeweils getrennt nach Hoch-, Mittel- und Niederdruck ein
ten und Änderung der Aufteilung haben Betreiber von Entgelt jeweils für die Messung und ein Entgelt für die
Gasversorgungsnetzen der Regulierungsbehörde jeweils Abrechnung festzulegen. Für Ausspeisepunkte ohne
unverzüglich anzuzeigen und ihr in einer für sachkundige Leistungsmessung ist ebenfalls ein Entgelt für die Mes-
Dritte nachvollziehbaren Weise zu begründen. sung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen. Die
Entgelte sind jeweils für jeden Ausspeisepunkt zu er-
(2) Die Bildung der Einspeiseentgelte erfolgt durch heben. Die Mess- und Abrechnungsentgelte richten sich
den Netzbetreiber möglichst verursachungsgerecht nach nach den Kosten, die den jeweiligen Kostenstellen zuge-
anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren, soweit ordnet sind und der Anzahl der entsprechenden Ausspei-
die Regulierungsbehörde nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 nicht ein sepunkte.
oder mehrere derartige Verfahren vorgibt. Dabei sind fol-
gende Anforderungen zu erfüllen: (8) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte
sind nicht zulässig.
1. Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des
sicheren Betriebs der Netze, § 16
2. Beachtung der Diskriminierungsfreiheit, Verprobung
3. Setzen von Anreizen für eine effiziente Nutzung der (1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der
vorhandenen Kapazitäten im Leitungsnetz. Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffent-
Zur Ermittlung von Anreizmöglichkeiten im Sinne des lichung stehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach
Satzes 2 Nr. 3 hat der Netzbetreiber in Vorbereitung der § 4 ermittelten Kosten zu decken. Im Einzelnen ist sicher-
Entgeltbildung für die Einspeisepunkte eine Lastfluss- zustellen, dass die Anwendung des Entgeltsystems einen
simulation nach dem Stand der Technik durchzuführen, prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den
bei der insbesondere die unterschiedliche Belastung der zu deckenden Kosten nach Satz 1 entspricht.
Kapazitäten im Leitungsnetz durch die Nutzung alterna- (2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbe-
tiver Einspeisepunkte simuliert wird. Die Ergebnisse die- treiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren
ser Simulation sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren; Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht
die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Ver- nach § 28 aufzunehmen.
langen vorzulegen.
(3) Die Bildung der Ausspeiseentgelte erfolgt mög- § 17
lichst verursachungsgerecht durch den Netzbetreiber auf
Änderungen der Netzentgelte
Grundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte
umzulegenden Netzkosten nach anerkannten betriebs- Ist ein Antrag nach § 23a Abs. 3 des Energiewirt-
wirtschaftlichen Verfahren. Dabei können auch die Lage schaftsgesetzes gestellt worden, hat der betreffende
der Ausspeisepunkte, deren Entfernung zu den Einspei- Betreiber von Gasversorgungsnetzen dies unverzüglich
sepunkten und die Druckstufe im Ausspeisepunkt auf seiner Internetseite bekannt zu geben.
Berücksichtigung finden. Im Übrigen gelten die Anforde-
rungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechend. § 18
(4) Die Entgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeise- Besondere
punkte werden grundsätzlich unabhängig voneinander Regeln für örtliche Verteilernetze
gebildet. Die Entgelte an den einzelnen Ausspeisepunk-
ten sollen in angemessenem Verhältnis zueinander ste- (1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den
hen. Unbeschadet dieser Regelung sind für Gruppen von Netzzugang zu örtlichen Verteilernetzen ist abweichend
Ein- oder Ausspeisepunkten einheitliche Entgelte zu von den §§ 14 bis 16 ein transaktionsunabhängiges
bilden, soweit die Kapazitätsnutzung an unterschied- Punktmodell. Die für das jeweilige Verteilernetz nach § 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2203
ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netz- (3) Ergibt der von der Regulierungsbehörde nach § 26
entgelt gedeckt. Für die Einspeisung von Gas in das ört- durchgeführte Vergleich, dass die Netzentgelte die Ent-
liche Verteilernetz sind keine Netzentgelte zu entrichten. gelte anderer strukturell vergleichbarer Netze oder Teil-
netze in der Europäischen Union überschreiten, ohne
(2) Die von den Netznutzern zu entrichtenden Netzent-
dass dieses sachlich gerechtfertigt ist, ist der Netzbe-
gelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumli-
treiber verpflichtet, seine Entgelte unverzüglich entspre-
chen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung des
chend anzupassen.
Gases und dem Ort der Entnahme. Sie sind verur-
sachungsgerecht zu bilden.
§ 20
(3) Das Netzentgelt pro Ausspeisepunkt besteht aus
einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und Sonderformen der Netznutzung
einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jah-
resleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen (1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Aus-
Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in speisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten
Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hier-
Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen durch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes
Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnom- erreicht oder gesichert werden kann.
menen gaswirtschaftlichen Arbeit in Kilowattstunden.
(2) Abweichend von § 18 kann der Betreiber eines Ver-
(4) Für Entnahmen ohne Leistungsmessung ist anstel- teilernetzes in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direkt-
le des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in leitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage
Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung
ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt berechnen. Das gesonderte Netzentgelt nach Satz 1 ist
wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in angemesse- der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
nem Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus dem
(3) Die Vorgehensweise nach den Absätzen 1 und 2 ist
Grundpreis und dem Arbeitspreis ergebende Entgelt hat
vom Netzbetreiber in für sachkundige Dritte nachvoll-
in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu
ziehbarer Weise zu dokumentieren; die Dokumentation
stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme
ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
auf Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem
Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde.
(5) Die Bildung der Netzentgelte erfolgt auf Grundlage
Teil 3
der ermittelten Netzkosten verursachungsgerecht jeweils
durch jeden Betreiber eines Gasverteilernetzes. Dabei Vergleichsverfahren
sind die Kosten in einem angemessenen Verhältnis auf
Leistung und Arbeit aufzuteilen. Die Leistungspreise kön-
nen von der Jahreshöchstleistung und die Arbeitspreise Abschnitt 1
von der Jahresarbeit abhängen. Ve r g l e i c h s v e r f a h r e n b e i k o s t e n -
(6) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzufüh- orientierter Ermittlung der Netzentgelte
ren, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkula-
tionsperiode die Differenz zwischen den aus den Netz- § 21
entgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4
ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationspe- Verfahren
riode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist.
(1) Die Regulierungsbehörde kann Vergleichsverfah-
(7) Die Netzbetreiber haben die Vorgehensweise bei ren nach § 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in
der Bildung der Netzentgelte vollständig und in für sach- regelmäßigen zeitlichen Abständen mindestens jährlich
kundige Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumen- für Gasversorgungsnetze durchführen. Die Regulierungs-
tieren und die Dokumentation auf Verlangen der Regu- behörde macht die Ergebnisse der Vergleichsverfahren in
lierungsbehörde vorzulegen. ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich
bekannt.
§ 19 (2) Die Vergleichsverfahren können sich nach Maß-
Besondere gabe des § 22 auf die von Betreibern von Gasversor-
Regeln für Fernleitungsnetze gungsnetzen erhobenen Netzentgelte, deren Erlöse oder
Kosten beziehen. Einzubeziehen in die Vergleichsverfah-
(1) Bei Fernleitungsnetzen im Sinne des § 2 Nr. 3 erfolgt ren sind alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
die Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte auf der Grund- soweit die in § 23 Abs. 4 aufgeführten Daten in der ange-
lage eines von der Regulierungsbehörde durchzuführen- gebenen Form der Regulierungsbehörde vorliegen. Zur
den Vergleichsverfahrens nach Maßgabe des § 26. Bis zur Sicherstellung eines sachgerechten Vergleichs sind die
erstmaligen Bildung der Netzentgelte nach Satz 1 haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen zunächst Struktur-
die Netzbetreiber die bis zum Inkrafttreten dieser Verord- klassen nach § 23 Abs. 1 zuzuordnen.
nung von ihnen angewandten Entgelte zu Grunde zu legen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung
(2) Bei der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte einer Entscheidung nach § 30 Abs. 3 auch Feststellungen
sind die Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 treffen über die Erlöse oder Kosten von Betreibern von
zu beachten. Die §§ 13 und 15 Abs. 4 finden entspre- Gasversorgungsnetzen in anderen Mitgliedstaaten der
chende Anwendung. Europäischen Union.
2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
§ 22 3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbrau-
cher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden
Vergleich
und
Der Vergleich ist nach folgenden Grundsätzen durch- 4. die Daten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.
zuführen:
Die Frist nach Satz 1 kann im Einzelfall auf Antrag des
1. Im Falle eines Vergleichs von Entgelten ist in Abhän- Betreibers von Gasversorgungsnetzen von der Regulie-
gigkeit der verglichenen Gasversorgungsnetze sicher- rungsbehörde um bis zu drei Monate verlängert werden.
zustellen, dass dem Vergleich stets das durchschnitt-
liche, vollständig mengengewichtete Entgelt zu Grun- § 24
de liegt, wobei dieses bei separaten Ein- und Ausspei-
Kostenstruktur
seentgelten über alle Ein- und Ausspeisepunkte zu
bilden ist; einer unterschiedlichen Auslastung der ver- Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen von Ver-
glichenen Netze ist jeweils Rechnung zu tragen. gleichen ermitteln, ob der Anteil der auf den Netzbetrieb
2. Bei einem Vergleich der Erlöse aus Netzentgelten entfallenden Gemeinkosten des Gesamtunternehmens
eines Gasversorgungsnetzes ist insbesondere das an den Kosten nach § 4 Abs. 1 angemessen ist. Die
Verhältnis dieser Erlöse zu der Länge des Gasnetzes Regulierungsbehörde kann insbesondere die Angemes-
in den verschiedenen Druckstufen zu berücksich- senheit der in Anwendung gebrachten Schlüssel über-
tigen. prüfen.
3. Bei einem Vergleich der Kosten einer Druckstufe eines § 25
Versorgungsnetzes ist insbesondere das Verhältnis
der Kosten zu der Länge des Gasnetzes der jeweiligen Mitteilungspflichten
Druckstufe zu berücksichtigen. gegenüber der Regulierungsbehörde
(1) Zur Durchführung der Vergleichsverfahren sind
§ 23 Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, der
Regulierungsbehörde auf Verlangen
Strukturklassen
1. die nach § 4 Abs. 4 und § 12 dokumentierten Schlüs-
(1) Für den Vergleich sind sechs Strukturklassen zu sel mitzuteilen,
bilden. Diese Strukturklassen richten sich nach
2. die für die Beurteilung eines angemessenen Verhält-
1. hoher, mittlerer und niedriger Absatzdichte, nisses von Gemeinkosten zu Einzelkosten des Netzes
2. der Belegenheit des Netzes in Berlin, Brandenburg, nach § 24 erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-An- stellen,
halt oder Thüringen (Strukturklasse Ost) oder den 3. den Bericht nach § 28 vorzulegen und
übrigen Ländern (Strukturklasse West).
4. in dem Bericht nach § 28 dokumentierte Informatio-
Über die Abgrenzung zwischen hoher, mittlerer und nied- nen mitzuteilen.
riger Absatzdichte nach Satz 2 Nr. 1 entscheidet die Die Regulierungsbehörde kann weitere Auskünfte verlan-
Regulierungsbehörde. Soweit dies sachlich geboten ist, gen, soweit dies zur Durchführung des Vergleichsverfah-
soll die Regulierungsbehörde ferner über die zeitliche rens erforderlich ist.
Befristung der Anwendung der Strukturklassen Ost und
West nach Satz 2 Nr. 2 entscheiden. Eine solche Ent- (2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind ver-
scheidung darf frühestens nach Ablauf von drei Regu- pflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und
lierungsperioden nach § 21a Abs. 3 Satz 1 des Energie- deren Änderungen der Regulierungsbehörde unverzüg-
wirtschaftsgesetzes ergehen. lich mitzuteilen.
(2) Die Absatzdichte eines Gasversorgungsnetzes ist
der Quotient aus der Gesamtentnahme eines Jahres in Abschnitt 2
Kilowattstunden aus diesem Netz und der Länge des
Ve r g l e i c h s v e r f a h r e n b e i d e r
Netzes in Kilometern.
Ermittlung der Netzentgelte gemäß § 20
(3) Ist die Belegenheit des Netzes im Hinblick auf des-
sen Zuordnung zu der Strukturklasse Ost nicht eindeutig, § 26
ist das Netzgebiet dieser Strukturklasse zuzuordnen,
Vergleich
wenn mehr als 50 Prozent der Länge des Gasnetzes geo-
der Fernleitungsnetzbetreiber
graphisch auf dem Gebiet dieser Strukturklasse liegen.
Andernfalls ist das Netzgebiet der Strukturklasse West (1) Für den Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber,
zuzuteilen. die die Entgelte nach § 19 bilden, sind abweichend von
(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben der den §§ 21 bis 25 nur § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Nr. 1 und 2,
Regulierungsbehörde, jeweils jährlich zum 1. April für § 23 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 sowie § 25 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und
jedes Gasversorgungsnetz getrennt, folgende Angaben Abs. 2 anzuwenden.
zu übermitteln: (2) Der Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber, die
ihre Entgelte nach § 19 bilden, soll von der Regulierungs-
1. die Kosten nach § 12 des letzten abgeschlossenen
behörde jährlich durchgeführt werden. Die Regulierungs-
Geschäftsjahres,
behörde kann in ihrem Vergleich Netzbetreiber in anderen
2. die Erlöse aus Netzentgelten des Vorjahres, Mitgliedstaaten der Europäischen Union heranziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2205
Teil 4 1. die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante
Absatzstruktur des Netzgebietes,
Pflichten der Netzbetreiber
2. den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs,
§ 27 3. die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie
deren Änderung,
Veröffentlichungspflichten
4. die nach § 10 errechneten Differenzbeträge und
(1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind ver-
pflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren 5. die nach § 11 dokumentierten Schlüssel sowie deren
Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jeder- Änderung.
mann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Werden indi- (3) Für Betreiber von Fernleitungsnetzen, die ihre Ent-
viduelle Netzentgelte nach § 20 gebildet, sind diese in die gelte nach § 19 bilden, gelten abweichend von den
Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Absätzen 1 und 2 nur Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 im Hinblick auf
Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. die Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben ferner und Nummer 2.
jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerk-
male ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu veröffentli- § 29
chen: Mitteilungen
1. die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für gegenüber der Regulierungsbehörde
die Niederdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckebene
Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des
zum 31. Dezember des Vorjahres,
Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Ener-
2. die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruck- giewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Um-
ebene nach Leitungsdurchmesserklassen, fang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Infor-
mationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern
3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbrau-
und Übertragungswegen.
cher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden
oder in Kubikmetern,
4. die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druck- Teil 5
stufen und
Sonstige Bestimmungen
5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in
Megawatt oder Kubikmetern pro Stunde und den
§ 30
Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens.
Festlegungen
Die Frist nach Satz 1 kann im Einzelfall auf Antrag des
der Regulierungsbehörde
Betreibers von Gasversorgungsnetzen von der Regulie-
rungsbehörde um bis zu drei Monate verlängert werden. (1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs
und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 28 genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter
Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbe-
Dokumentation
triebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29
(1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben unver- Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
züglich einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgel- 1. die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4
te nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen. Der Bericht muss sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen
enthalten: nach § 14 Abs. 1,
1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abge- 2. die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und
schlossenen Kalkulationsperiode, Verlustrechnungen nach § 5,
2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des 3. eine möglichst einheitliche Handhabung von Gemein-
Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 kostenzuordnungen nach § 25 und
sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers
4. zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt
von Gasversorgungsnetzen für die Netzentgelte von
des Berichts nach § 28 und dessen Anhang.
Relevanz sind,
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegun-
3. die Höhe der von Betreibern von Gasversorgungsnet-
gen treffen zur Gewährleistung
zen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro
Gemeinde und in Summe und 1. der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen
und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung die-
4. einen Anhang.
ser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf
Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sach- mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls
kundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der
Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen
nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzube- würden,
wahren.
2. einer sachgerechten Ermittlung der Tagesneuwerte
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu nach § 6 Abs. 3 in Bezug auf die in Anwendung zu
erstellende Anhang muss enthalten: bringenden Preisindizes oder die den Preisindizes zu
2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
Grunde liegenden Indexreihen und deren Gewich- 6. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht
tung, die Bildung von Anlagengruppen sowie des zu richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.
Grunde zu legenden Zinssatzes,
3. einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen § 32
Steuern nach § 8,
Übergangsregelungen
4. der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 10,
(1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben der
5. sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abwei-
Regulierungsbehörde spätestens bis zum 1. November
chung von Anlage 2,
2005 getrennt nach Netzebenen die Angaben nach § 23
6. einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- Abs. 4 Nr. 1 bis 4 zu übermitteln.
und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1,
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben ihre
7. einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach Netzentgelte spätestens ab dem für sie maßgeblichen
§ 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender Zeitpunkt nach § 118 Abs. 1b Satz 1 des Energiewirt-
betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2 schaftsgesetzes auf der Grundlage dieser Verordnung zu
bis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2, bestimmen. § 21 findet bei der erstmaligen Bildung nach
8. sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15 Satz 1 keine Anwendung. § 118 Abs. 1b Satz 2 des Ener-
Abs. 8 und giewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
9. sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungs- (3) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte nach
zeiträume in Abweichung von Anlage 1. Absatz 2 sind die kalkulatorischen Restwerte des Sach-
anlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung
Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinan-
eines Vergleichsverfahrens entsprechend.
zierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und
anlagenscharf zu dokumentieren. Dabei sind die seit
§ 31 Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatori-
Ordnungswidrigkeiten schen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nut-
zungsdauern heranzuziehen. Soweit vor dem Inkrafttre-
Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buch- ten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise
stabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vor- gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulato-
sätzlich oder fahrlässig rischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die
1. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 11 Satz 4 oder 7 unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von
oder § 16 Abs. 2 eine Dokumentation nicht, nicht rich- Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei
tig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe- denn, der Betreiber des Gasversorgungsnetzes weist
nen Weise vornimmt, etwas anderes nach.
2. entgegen § 23 Abs. 4 eine dort genannte Angabe (4) § 10 ist nicht mehr anzuwenden, sobald die Netz-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor- entgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermit- Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden.
telt,
(5) § 3 Abs. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2006 anzuwen-
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Abs. 1 zuwi- den.
derhandelt,
4. entgegen § 25 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht rich- § 33
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
Inkrafttreten
5. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 dort genann-
te Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nicht rechtzeitig veröffentlicht oder Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Juli 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2207
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 5 Satz 1)
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern
von Anlagegütern in der Gasversorgung
Anlagengruppen Jahre
I. Allgemeine Anlagen
1. Grundstücke –
2. Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen 25-35
3. Betriebsgebäude 50-60
4. Verwaltungsgebäude 60-70
5. Gleisanlagen, Eisenbahnwagen 23-27
6. Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte);
Vermittlungseinrichtungen 8-10
7. Werkzeuge/Geräte 14-18
8. Lagereinrichtung 14-25
9. EDV-Anlagen
9.1 Hardware 4-8
9.2 Software 3-5
10. Fahrzeuge
10.1 Leichtfahrzeuge 5
10.2 Schwerfahrzeuge 8
II. Gasbehälter 45-55
III. Erdgasverdichteranlagen
1. Erdgasverdichtung 25
2. Gasreinigungsanlage 25
3. Piping und Armaturen 25
4. Gasmessanlage 25
5. Sicherheitseinrichtungen 25
6. Leit- und Energietechnik 20
7. Nebenanlagen 25
8. Gebäude, Verkehrswege siehe I.2 und I.3
IV. Rohrleitungen/Hausanschlussleitungen
1. Stahlleitungen
1.1 PE ummantelt 45-55
1.2 kathodisch geschützt 55-65
1.3 bituminiert 45-55
2. Grauguss (> DN 150) 45-55
3. Duktiler Guss 45-55
4. Polyethylen (PE-HD) 45-55
5. Polyvinylchlorid (PVC) 30-40
6. Armaturen/Armaturenstationen 45
7. Molchschleusen 45
8. Sicherheitseinrichtungen 45
V. Mess-, Regel- und Zähleranlagen
1. Gaszähler der Verteilung 8-16
2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
Anlagengruppen Jahre
2. Hausdruckregler/Zählerregler 15-25
3. Messeinrichtung 45
4. Regeleinrichtung 45
5. Sicherheitseinrichtungen 20-30
6. Leit- und Energietechnik 10-30
7. Verdichter in Gasmischanlagen je nach Einsatzdauer 15-30
8. Nebenanlagen 15-30
9. Gebäude 60
VI. Fernwirkanlagen 15-20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2209
Anlage 2
(zu § 12 Satz 1)
Haupt- und Nebenkostenstellen
1. Hauptkostenstelle „Systemdienstleistungen“
2. Hauptkostenstelle „Hochdrucknetz“
2.1 Nebenkostenstelle „Hochdruckleitungsnetz“: Kosten der Hochdruckleitungen;
2.2 Nebenkostenstelle „Hochdruckanlagen“: Kosten der Hochdruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen,
der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekun-
därtechnik, Gebäude und Grundstücke;
2.3 Nebenkostenstelle „Verdichteranlagen“: Kosten der Verdichteranlagen; anteilige Berücksichtigung der zu die-
sen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
3. Hauptkostenstelle „Mitteldrucknetz“
3.1 Nebenkostenstelle „Mitteldruckleitungsnetz“: Kosten der Mitteldruckleitungen;
3.2 Nebenkostenstelle „Mitteldruckanlagen“: Kosten der Mitteldruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen,
der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekun-
därtechnik, Gebäude und Grundstücke;
3.3 Nebenkostenstelle „Verdichteranlagen“: Kosten der Verdichteranlagen; anteilige Berücksichtigung der zu die-
sen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
4. Hauptkostenstelle „Niederdrucknetz“
4.1 Nebenkostenstelle „Niederdruckleitungsnetz“: Kosten der Niederdruckleitungen;
4.2 Nebenkostenstelle „Niederdruckanlagen“: Kosten der Niederdruck-Übernahmestationen und -Regleranla-
gen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen
Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke;
4.3 Nebenkostenstelle „Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung“: Kosten der Anlagen der öffentlichen Beleuch-
tung;
4.4 Nebenkostenstelle „Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse“: Kosten der Erstellung von Hausan-
schlüssen und Hausanschlussleitungen.
5. Hauptkostenstelle „Messung“: Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der Installation und der
Wartung der Zähler) und Ablesung der Zähler;
5.1 Nebenkostenstelle „Messung Hochdruckleitungsnetz“;
5.2 Nebenkostenstelle „Messung Mitteldruckleitungsnetz“;
5.3 Nebenkostenstelle „Messung Niederdruckleitungsnetz“.
6. Hauptkostenstelle „Abrechnung“: Kosten der kaufmännischen Bearbeitung der Zählerdaten; Kosten der Beibrin-
gung fälliger Entgelte für die Netznutzung und Abrechnung;
6.1 Nebenkostenstelle „Abrechnung Hochdruckleitungsnetz“;
6.2 Nebenkostenstelle „Abrechnung Mitteldruckleitungsnetz“;
6.3 Nebenkostenstelle „Abrechnung Niederdruckleitungsnetz“.
2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
Verordnung
über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
(Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV)
Vom 25. Juli 2005
Es verordnen auf Grund Teil 5
– des § 21b Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, des Veröffentlichungs-
§ 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, und Informationspflichten
2, 3, 3a und 3b sowie Satz 3, Satz 1 Nr. 1 auch in Ver- § 20 Veröffentlichung netzbezogener Daten
bindung mit § 21b Abs. 3 Satz 1 und 3, und des § 29
§ 21 Veröffentlichung netznutzungsrelevanter Informationen
Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970) die Bundesregierung sowie § 22 Aufzeichnungspflichten und gemeinsame Veröffentli-
chungspflichten
– des § 25 Satz 4 in Verbindung mit Satz 5 des Energie-
wirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) Teil 6
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Nutzung mehrerer Netze
§ 23 Zusammenarbeitspflichten
Inhaltsübersicht
§ 24 Vertragsgestaltung
Teil 1 § 25 Netzkopplungsvertrag
Allgemeine Bestimmungen
Teil 7
§ 1 Anwendungsbereich Bilanzausgleich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 26 Grundsätze
Teil 2 § 27 Nominierungsverfahren
Organisation des Netzzugangs § 28 Nominierungsersatzverfahren
§ 29 Standardlastprofile
§ 3 Grundlagen des Netzzugangs
§ 30 Basisbilanzausgleich
§ 4 Kapazitätsrechte
§ 31 Bilanzkreisbildung und Abrechnung mit Transportkunden
§ 5 Hilfsdienste
§ 32 Bilanzkreisvertrag
§ 6 Ermittlung frei zuordenbarer Kapazitäten
§ 33 Datenbereitstellung
§ 7 Kapazitätsportfolio
§ 8 Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze Teil 8
§ 9 Grundsätze der Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapa- Flexibilitätsdienstleistungen
zität und Gasbeschaffenheit
§ 10 Auswahlverfahren bei vertraglichen Kapazitätsengpässen
§ 34 Flexibilitätsdienstleistungen
§ 11 Reduzierung der Kapazität nach Buchung
§ 35 Gasbeschaffenheit
§ 12 Bestehende Transportverträge
§ 13 Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten Teil 9
§ 14 Handel mit Kapazitätsrechten Verweigerung des Netzzugangs
nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes
Teil 3
§ 36 Verfahren
Anbahnung des Netzzugangs
§ 15 Verfahren für die Kapazitätsanfrage und Buchung Teil 10
§ 16 Anforderungen an die Kapazitätsanfrage für einen Kapa- Wechsel des Gaslieferanten
zitätsvertrag § 37 Lieferantenwechsel
§ 17 Bearbeitung der Kapazitätsanfrage durch den Netzbetreiber
Teil 11
Teil 4
Messung
Vertragliche
Ausgestaltung des Netzzugangs § 38 Messung
§ 39 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
§ 40 Nachprüfung von Messeinrichtungen
§ 19 Mindestanforderungen an die Geschäftsbedingungen für
den Gastransport § 41 Vorgehen bei Messfehlern
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Teil 12 8. Einspeiseleistung
Befugnisse das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikme-
der Regulierungsbehörde
ter, das der Netzbetreiber auf Grund einer Buchung
§ 42 Festlegungen der Regulierungsbehörde an einem Einspeisepunkt für den Transportkunden
§ 43 Verfahren zur Vereinheitlichung von vertraglichen Netzzu- vorhält;
gangsbedingungen 9. Freie Kapazität
Teil 13 das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikme-
ter am Ein- oder Ausspeisepunkt, das sich aus der
Sonstige Bestimmungen
Differenz zwischen technischer Kapazität und der
§ 44 Bußgeldvorschriften Summe der gebuchten Kapazitäten für diesen Punkt
§ 45 Inkrafttreten ergibt;
10. Geschäftsbedingungen
Teil 1 für den Gastransport ein Bestandteil der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers, die für
Allgemeine Bestimmungen Transportverträge mit Transportkunden Anwendung
finden;
§1 11. Normkubikmeter
Anwendungsbereich diejenige Gasmenge, die frei von Wasserdampf und
Diese Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen bei einer Temperatur von Null Grad Celsius und
die Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Netzzu- einem absoluten Druck von 1,01325 bar ein Volumen
gangsberechtigten im Sinne von § 20 Abs. 1 des Energie- von einem Kubikmeter einnimmt;
wirtschaftsgesetzes Zugang zu ihren Leitungsnetzen 12. Online-Buchungsverfahren
gewähren.
eine Buchung auf elektronischem Wege, bei der freie
Kapazität, wie sie auf der Internetseite des Netzbe-
§2 treibers ausgewiesen ist, in Echtzeit gebucht werden
Begriffsbestimmungen kann;
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet 13. Technische Kapazität
1. Allokation das Maximum an fester Kapazität, das der Netzbe-
treiber unter Berücksichtigung der Systemintegrität
die Aufteilungsregelungen für übernommene Gas-
und der Erfordernisse des Netzbetriebs Transport-
mengen;
kunden anbieten kann;
2. Ausgleichsenergie
14. Transportvertrag
die für den Ausgleich von Abweichungen zwischen
ein Vertrag, dessen Inhalt auf die Nutzung von Lei-
Ein- und Ausspeisungen von Transportkunden in
tungsnetzen zum Zweck der Durchleitung von Gas
einem festgelegten Zeitintervall benötigte Energie;
gerichtet ist;
3. Ausspeiseleistung
15. Werktage
das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikme-
die Tage von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der
ter, das der Netzbetreiber auf Grund einer Buchung
gesetzlichen Feiertage sowie des 24. und des 31. De-
an einem Ausspeisepunkt für den Transportkunden
zember.
vorhält;
4. Bilanzkreis
die Zusammenfassung einer beliebigen Anzahl von Teil 2
Einspeisepunkten oder Ausspeisepunkten mit der Organisation des Netzzugangs
Möglichkeit, Abweichungen zwischen Einspeisun-
gen und Ausspeisungen zu saldieren;
§3
5. Bilanzkreisverantwortlicher
Grundlagen des Netzzugangs
eine natürliche oder juristische Person, die gegen-
über dem Netzbetreiber für die Abwicklung des (1) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu den
Bilanzkreises verantwortlich ist; Gasversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1b des Energie-
wirtschaftsgesetzes haben Transportkunden Verträge mit
6. Buchung
dem Netzbetreiber oder den beiden Netzbetreibern zu
das Erwerben von Kapazitätsrechten; schließen, dessen Netz oder deren Netze für die Ein- und
7. Brennwert „Hs,n“ für die Ausspeisung genutzt werden sollen.
die nach ISO 6976 (Stand: 1995)*) bei vollständiger (2) Transportkunden haben nach Maßgabe dieser Ver-
Verbrennung frei werdende Wärme in Kilowattstunde ordnung Anspruch auf Abschluss eines Einspeise- oder
pro Normkubikmeter oder in Megajoule pro Normku- Ausspeisevertrages, in dem die Rechte und Pflichten
bikmeter; einer Netznutzung einschließlich des zu entrichtenden
Entgelts zu regeln sind. Netzbetreiber sind verpflichtet,
*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin. Kapazitäten und Hilfsdienste für ihr gesamtes Netz nach
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Maßgabe dieser Verordnung anzubieten. Der Einspeise- 2. Empfang und Bestätigung von Messwerten über die
oder Ausspeisevertrag enthält folgende Bestandteile: Gasbeschaffenheit;
1. einen Kapazitätsvertrag, durch den Kapazitätsrechte 3. Disposition der durchzuleitenden Gasmengen, Men-
des Transportkunden für den einzelnen Transportvor- genübernahme und Mengenbereitstellung;
gang an bestimmten Ein- und Ausspeisepunkten des
4. Kontrolle der Messung und Allokation, Einspeisung
jeweiligen Netzes begründet werden;
und Ausspeisung des Gases in vorhandenen Anla-
2. einen Portfoliovertrag, durch den die konkrete Trans- gen des Kunden oder des vom Kunden gemäß § 21b
portleistung unter Verbindung von Kapazitätsrechten des Energiewirtschaftsgesetzes beauftragten Drit-
aus dem oder den Kapazitätsverträgen näher ten;
bestimmt wird;
5. Überprüfung der Messeinrichtungen, Auswertung
3. einen Bilanzkreisvertrag über die Einrichtung von der Messungen, Dokumentation der Messergebnis-
Bilanzkreisen zur Abrechnung von Differenzmengen. se, sofern vom Netzbetreiber erbracht;
Netzbetreiber haben ihren Einspeise- oder Ausspeisever- 6. Ermittlung und Erfassung der Differenz zwischen
trägen „Geschäftsbedingungen für den Gastransport“ nominierten und tatsächlich entnommenen Gasmen-
nach Maßgabe des § 19 zu Grunde zu legen. gen;
(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, von Transportkun- 7. Abrechnung und Rechnungsstellung und Rechnungs-
den bereitgestellte Gasmengen an den gebuchten Ein- prüfung;
speisepunkten entsprechend der Nominierung zu über-
nehmen und an Ausspeisepunkten entsprechend der 8. Netzsteuerung einschließlich des Zukaufs von
Nominierung des Transportkunden und dort gebuchter Fremdleistungen zur vertraglichen Absicherung
Ausspeisekapazitäten zeitgleich mit demselben Energie- bestimmter Gasflüsse;
gehalt zu übergeben. Die Nämlichkeit des Gases braucht 9. Beimengung von Geruchsstoffen zum Gas, das an
bei der Ausspeisung nicht gewahrt zu werden. Letztverbraucher geliefert wird (Odorierung);
10. Vertragsmanagement für mehrere Netzbetreiber;
§4
11. Basisbilanzausgleich;
Kapazitätsrechte
12. Einsatz von Treibgas.
(1) Netzbetreiber haben Transportkunden sowohl
feste als auch unterbrechbare Kapazitäten einschließlich (3) Für den Netzzugang erforderliche sonstige Hilfs-
der Hilfsdienste anzubieten, und zwar mindestens auf dienste sind insbesondere:
Jahres-, Monats-, Wochen- und Tagesbasis. 1. besondere Maßnahmen zur Herstellung bestimmter
(2) Netzbetreiber haben frei zuordenbare Kapazitäten Gasbeschaffenheiten;
anzubieten, die es ermöglichen, gebuchte Ein- und Aus- 2. Nominierungsersatzverfahren;
speisekapazität ohne Festlegung eines Transportpfades
zu nutzen. Die Rechte an gebuchten Kapazitäten (Kapa- 3. erweiterter Bilanzausgleich und sonstige Flexibilitäts-
zitätsrechte) berechtigen den Transportkunden, im Rah- dienstleistungen.
men gebuchter Kapazitäten Gas an jedem gebuchten
Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem gebuchten §6
Ausspeisepunkt im betreffenden Netz oder Teilnetz be- Ermittlung
reitzustellen. Die Ausübung von Kapazitätsrechten darf frei zuordenbarer Kapazitäten
der Netzbetreiber nicht von einer zusätzlichen hydrau-
lischen Prüfung abhängig machen, es sei denn, Letztver- (1) Vor der Zuteilung von Einspeise- und Ausspeiseka-
braucher mit einem regelmäßig nicht planbaren, extrem pazitäten haben Netzbetreiber die verfügbaren Kapazitä-
hohen und extrem schwankenden Gasverbrauch sollen ten nach § 4 Abs. 2 zu ermitteln. Sie weisen für jeden Ein-
versorgt werden. speisepunkt eine Einspeisekapazität und für jeden Aus-
(3) Transportkunden ist zu ermöglichen, Ein- und Aus- speisepunkt eine Ausspeisekapazität aus.
speisekapazitäten unabhängig voneinander, in unter- (2) Die erforderlichen Berechnungen von Transport-
schiedlicher Höhe und zeitlich voneinander abweichend kapazitäten einzelner Leitungen oder von definierten Lei-
zu buchen. tungsabschnitten sowie die Durchführung von Lastfluss-
(4) Kapazitäten können netzübergreifend angeboten simulationen erfolgen nach dem Stand der Technik.
werden. (3) Führt die Berechnung der Transportkapazitäten
nach den vorstehenden Absätzen insbesondere wegen
§5
1. der hohen Anzahl von zu berücksichtigenden Lastsze-
Hilfsdienste narien,
(1) Zu den Hilfsdiensten gehören die erforderlichen 2. der Größe des Netzes oder
Systemdienstleistungen und die sonstigen erforderlichen 3. physikalischer Engpässe
Hilfsdienste.
zu dem Ergebnis, dass Kapazitäten nicht oder nicht in
(2) Erforderliche Systemdienstleistungen sind insbe- einem ausreichenden Maß im gesamten Netz frei zuor-
sondere: denbar angeboten werden könnten, haben die Netzbe-
1. Empfang und Bestätigung von Mengennominierun- treiber wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu prüfen,
gen; um das Angebot frei zuordenbarer Kapazitäten im
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gesamten Netz zu erhöhen. Sie haben insbesondere fol- zugänglich zu machen. Der Nachweis eines Netzbetrei-
gende Maßnahmen in der nachstehenden Reihenfolge zu bers, dass vertragliche Leistungen Dritter nach Absatz 3
prüfen: Satz 2 Nr. 1 nicht erhältlich sind, gilt als erbracht, wenn
auf eine durch den Netzbetreiber veröffentlichte Anfrage
1. vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, die bestimm-
in angemessener Frist keine Angebote eingegangen sind.
te Lastflüsse zusichern oder in anderer Weise geeig-
Auf Anforderung der Regulierungsbehörde sind die Netz-
net sind, die Ausweisbarkeit frei zuordenbarer Kapazi-
betreiber verpflichtet, weitere Unterlagen vorzulegen,
täten zu erhöhen; Netzbetreiber können die Nachfra-
soweit dies zum Nachweis einer Teilnetzbildung erforder-
ge nach solchen Leistungen Dritter veröffentlichen
lich ist.
und angemessen vergüten; solche vertraglichen Ver-
einbarungen können als Auflagen für eine bestimmte
Nutzung gebuchter Kapazitäten auch im Rahmen der §7
Kapazitätszuteilung getroffen werden; das Angebot Kapazitätsportfolio
von Leistungen durch Dritte im Sinne des ersten Halb-
satzes erfolgt freiwillig; (1) Netzbetreiber können in den „Geschäftsbedingun-
gen für den Gastransport“ die Ausübung von Kapazitäts-
2. das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazitäten, die rechten nach § 4 Abs. 2 von einer Verbindung der auf Ein-
abweichend von § 4 Abs. 2 mit bestimmten Zuord- speisung mit den auf Ausspeisung gerichteten Rechten
nungsvorgaben verknüpft sind; diese Vorgaben sind von Transportkunden abhängig machen (Portfolio). Das
so gering wie möglich zu halten; Recht, Gas an jedem gebuchten Einspeisepunkt für die
3. den Ausschluss einzelner Ein- und Ausspeisepunkte Ausspeisung an jedem gebuchten Ausspeisepunkt im
von der frei zuordenbaren Nutzungsmöglichkeit. betreffenden Netz oder Teilnetz bereitzustellen, darf
dadurch nicht beschränkt werden. Netzbetreiber haben
Eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nr. 1 gilt nur dann anzugeben, nach welchen Regeln Transportkunden Ein-
als wirtschaftlich zumutbar, wenn dem Netzbetreiber ein und Ausspeisepunkte miteinander verbinden können, die
angemessenes Angebot vorliegt. Bei der Beschaffung nicht dem Portfolio desselben Portfolioinhabers angehö-
von Leistungen im Sinne von Satz 2 Nr. 1 sind marktorien- ren. Ein Portfoliovertrag kann Kapazitätsrechte eines
tierte Verfahren anzuwenden. Ergibt die Prüfung, dass oder mehrerer Transportkunden an mindestens einem
wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nach Satz 1 mög- Ein- und einem Ausspeisepunkt enthalten. Ein Portfolio-
lich sind, hat der Netzbetreiber diese durchzuführen. Von vertrag muss Regeln darüber enthalten, wie der Netzbe-
der Pflicht nach Satz 5 sind Maßnahmen zum Ausbau der treiber den Austausch von Gas zwischen unterschied-
Netze ausgenommen. lichen Portfolios ermöglicht.
(4) Führen die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten (2) Innerhalb der nach § 6 ermittelten und festgelegten
Maßnahmen insbesondere wegen dauerhaft technisch Grenzen ist eine Erweiterung des Portfolios für Transport-
begründeter Engpässe nicht zu einer Erhöhung der Zahl kunden ohne erneute hydraulische Prüfung zu ermög-
an frei zuordenbaren Kapazitäten im Sinne von Absatz 3 lichen.
Satz 1, ist die Unterteilung eines Netzes in Teilnetze zu-
lässig. Ein dauerhafter Engpass liegt vor, wenn für den (3) Netzbetreiber sollen Transportkunden im Rahmen
Gastransport zwischen Teilen eines Netzes keine oder der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglich-
nur in sehr geringem Umfang feste Kapazitäten ausge- keiten und Kapazitäten anbieten, gebuchte Kapazitäten
wiesen werden können oder seine Beseitigung bauliche eines Portfolios jeweils zwischen Einspeisepunkten und
Maßnahmen erfordern würde. Dies ist insbesondere bei jeweils zwischen Ausspeisepunkten zu verlagern. Die
nicht kompatiblen Gasbeschaffenheiten und fehlendem Verlagerung erhöht nicht den Umfang der Kapazitäts-
Netzverbund der Fall. Die Regulierungsbehörde hat zu rechte.
prüfen, ob die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorlie-
gen. Stellt sie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat sie von §8
ihren Befugnissen nach § 65 des Energiewirtschaftsge- Besondere
setzes Gebrauch zu machen. Sie kann darüber hinaus die Regeln für örtliche Verteilernetze
Zusammenfassung von Teilnetzen anordnen, soweit dies
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. (1) Der Zugang zu örtlichen Verteilernetzen zur Gas-
versorgung von Letztverbrauchern erfolgt auf der Grund-
(5) Teilnetze sind nach Absatz 4 unter Berücksich-
lage eines Transportvertrages, in dem Ein- und Ausspei-
tigung des Engpasses und der netztechnischen Möglich-
sepunkte und die Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt zu
keiten so zu bilden, dass eine möglichst hohe Zahl von
bestimmen sind; § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6,
frei zuordenbaren Kapazitäten verfügbar wird. Absatz 3
7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8
Satz 2 gilt entsprechend.
und 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, 10 und 11 finden keine
(6) Betreiber über Netzkopplungspunkte verbundener Anwendung. Verträge nach Satz 1 sind vorrangig mit
Netze haben bei der Berechnung und Ausweisung von Transportkunden, die Biomethan und Gas aus Biomasse
technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzu- einspeisen, zu schließen, soweit diese Gase netzkompa-
arbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abge- tibel sind und keine bestehenden Verträge entgegenste-
stimmte Kapazitäten nach § 4 in den miteinander verbun- hen; die sichere Versorgung von Letztverbrauchern darf
denen Netzen ausweisen zu können. Sie haben sich hier- hierdurch auch bei Vertragsänderung oder Vertragsver-
für die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stel- längerung nicht eingeschränkt werden.
len.
(2) Betreiber von örtlichen Verteilernetzen haben für
(7) Die Gründe und das für die Bildung von Teilnetzen Transportanfragen nach Absatz 1 standardisierte Formu-
angewendete Verfahren sind vom Netzbetreiber zu doku- lare in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, die
mentieren und auf Verlangen der Regulierungsbehörde von ihren Internetseiten heruntergeladen werden können.
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
Der Netzbetreiber kann im Formular insbesondere Anga- der Anfrage desjenigen Transportkunden, dessen Vertrag
ben zu folgenden Punkten fordern: über unterbrechbare Kapazität das weiter in der Vergan-
genheit liegende Abschlussdatum aufweist, Vorrang ein-
1. Anschrift des Transportkunden oder seiner Bevoll-
zuräumen. Noch verbleibende feste Kapazitäten werden
mächtigten sowie eines Ansprechpartners;
entsprechend den Absätzen 1 und 2 vergeben.
2. Einspeisepunkt;
(5) Eine Unterbrechung soll möglichst mit einer Vor-
3. Ausspeisepunkt; laufzeit von zwölf Stunden, mindestens jedoch zwei
4. Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt; Stunden vor Eintritt der Unterbrechung angekündigt wer-
den. Im Fall der Unterbrechung hat der Netzbetreiber die
5. Laufzeit des Transportvertrages; Gründe dafür offen zu legen.
6. Angaben zur Ermöglichung der Auswahl des anzu- (6) Netzbetreiber haben zu ermöglichen, dass von
wendenden Standardlastprofils bei Belieferung von anderen Transportkunden erworbene Kapazitätsrechte
Standardlastprofilkunden; mit Kapazitätsrechten, die direkt vom Netzbetreiber
7. Gasbeschaffenheit. erworben werden, gebündelt werden können.
(3) Sofern in einem örtlichen Verteilernetz mit mehre- (7) Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue
ren Einspeisepunkten eine vollständige Erreichbarkeit Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der
aller Ausspeisepunkte von jedem Einspeisepunkt nicht für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bis-
gegeben ist, kann der Netzbetreiber Zuordnungsauflagen herigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapa-
für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte sowie deren zitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden
zeitliche oder leistungsmäßige Beschränkung festlegen. entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferver-
Handelt es sich bei den Einspeisepunkten um Netzkopp- pflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegen-
lungspunkte zu vorgelagerten Netzen unterschiedlicher über dem bisherigen Lieferanten begründet. Als erforder-
Netzbetreiber, kann der örtliche Verteilernetzbetreiber lich gilt die Höchstabnahmemenge des vorangegange-
Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 nen Abnahmejahres. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit
anwenden, soweit es für ihn wirtschaftlich zumutbar ist. der bisherige Lieferant nachweist, dass er, sofern durch
Rückgabe der Kapazitäten eine Reduzierung von Ein-
(4) Führen Betreiber von örtlichen Verteilernetzen kei-
speisekapazitäten an Grenzübergangspunkten erfolgen
nen Bilanzausgleich durch, gelten für sie die Hilfsdienste
müsste, die Kapazitäten zur Erfüllung vertraglicher Pflich-
nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 11 sowie Abs. 3 Nr. 3 als nicht
ten oder zur Ausübung vertraglicher Rechte aus Gasim-
erforderlich.
portverträgen benötigt.
§9 (8) Der bisherige Lieferant hat dem neuen Lieferanten
anzugeben, wenn die Belieferung über mehrere Netz-
Grundsätze der Zuteilung kopplungspunkte oder Teilnetze erfolgt ist.
von Ein- und Ausspeisekapazität
(9) Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass Ent-
(1) Netzbetreiber haben feste oder unterbrechbare scheidungen über die Zuteilung von Kapazitäten recht-
Kapazitäten nach der zeitlichen Reihenfolge zu vergeben, zeitig erfolgen. Die Bearbeitung von Anfragen auf zeitlich
in der verbindliche Anfragen auf Abschluss der in § 3 dringlichere Kapazitäten hat Vorrang.
Abs. 2 bezeichneten Verträge bei ihm eingehen.
(2) Die zeitliche Reihenfolge wird zunächst nach dem § 10
Tag des Zugangs der Anfrage bestimmt. Innerhalb eines Auswahlverfahren bei
Tages eingegangene verbindliche Anfragen werden als vertraglichen Kapazitätsengpässen
gleichzeitig eingegangen behandelt, es sei denn, die
Anfrage erfolgt im Rahmen eines Online-Buchungsver- (1) Ein vertraglicher Kapazitätsengpass liegt vor, wenn
fahrens, das den Online-Abschluss von Kapazitätsverträ- die täglich eingehenden Kapazitätsanfragen die freie
gen zulässt. Formale oder sonstige Unzulänglichkeiten Kapazität an bestimmten Einspeise- oder Ausspeise-
einer verbindlichen Anfrage seitens des Transportkunden punkten für ein Netz oder Teilnetz übersteigen. Unbe-
führen nicht zu einer Änderung der Reihenfolge. schadet der Veröffentlichungspflichten nach § 20 Abs. 1
(3) Die Zuteilung von festen und unterbrechbaren Nr. 8 für verfügbare technische und freie Kapazitäten in
Kapazitäten erfolgt so lange, wie diese unter Beachtung numerischer Form hat der Netzbetreiber auf seiner Inter-
der technischen und hydraulischen Bedingungen des netseite ein Informationssystem über die Kapazitätsaus-
jeweiligen Netzes oder Teilnetzes und bereits anderweitig lastung einzurichten.
eingeräumter Kapazitäten zur Verfügung stehen. Für (2) Das Informationssystem nach Absatz 1 Satz 2 ist
unterbrechbare Kapazitäten hat der Netzbetreiber dem unter Verwendung der Ampelfarben einzurichten (Ampel-
Transportkunden die Gründe zu benennen, die für eine system). Dabei bedeutet,
Unterbrechung ursächlich sein können.
1. die Farbe Grün eine bisher erfolgte Buchung in
(4) Soweit feste Kapazitäten durch Beendigung ent- Summe von weniger als 90 Prozent der technisch ver-
sprechender Verträge oder aus anderen Gründen für den fügbaren Kapazität;
Netzbetreiber verfügbar werden, hat der Netzbetreiber
2. die Farbe Gelb eine bisher erfolgte Buchung in
zunächst denjenigen Transportkunden, die im jeweiligen
Summe von größer oder gleich 90 Prozent und kleiner
Zeitraum unterbrechbare Kapazitäten erworben haben,
als 99 Prozent der technisch verfügbaren Kapazität;
deren Umwandlung in feste Kapazitäten anzubieten. Lie-
gen mehrere nach Zeitraum und Umfang konkurrierende 3. die Farbe Rot eine bisher erfolgte Buchung in Summe
Anfragen von Transportkunden auf Umwandlung vor, ist größer gleich 99 Prozent der verfügbaren technischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2215
Kapazität, die den Abschnitt des Netzes in einer Weise § 12
auslasten würde, dass jede weitere Anfrage in einer Bestehende Transportverträge
gaswirtschaftlich üblichen Größenordnung zu einer
Engpasssituation führen würde. Verlangt die Partei eines Vertrages, der Regelungen
über den Netzzugang enthält, eine Anpassung nach § 115
(3) Werden bei der Buchung durch Transportkunden
des Energiewirtschaftsgesetzes, kann die Anpassung nur
90 Prozent der verfügbaren technischen Kapazität über-
für den gesamten Vertragsbestand eines Transportkun-
schritten, so sind die darüber hinausgehenden Kapazi-
den bei einem Netzbetreiber erfolgen. Der Inhaber beste-
täten nach dem in § 9 geregelten Verfahren erst nach
hender Kapazitätsrechte hat einen Anspruch auf vorran-
Ablauf von 24 Stunden nach der Buchung zu vergeben.
gige Zurverfügungstellung entsprechender Kapazitäten,
Bis dahin ist bei dem Ampelsystem zusätzlich zur gelben
soweit diese verfügbar sind.
Ampelfarbe ein Hinweis darauf zu geben, wann diese
Frist abläuft. Stellt sich nach dem Ablauf dieser Frist
heraus, dass ein Engpass im Sinne von Absatz 1 vorliegt, § 13
so findet nicht das Verfahren nach § 9, sondern das Ver- Freigabepflicht
steigerungsverfahren nach Absatz 4 Anwendung. ungenutzter Kapazitäten
(4) Wenn 90 Prozent oder mehr, aber weniger als (1) Soweit der Transportkunde für gebuchte Kapazi-
100 Prozent der verfügbaren technischen Kapazität be- täten bis 14.00 Uhr des Tages vor dem Erfüllungstag mit-
reits durch Transportkunden gebucht sind und ein Eng- teilt, dass er diese nicht in Anspruch nimmt (Null-Nominie-
pass nach Absatz 1 vorliegt, sind Kapazitäten abwei- rung), ist der Netzbetreiber berechtigt, diese Kapazitäten
chend von Absatz 3 Satz 1 vorrangig an Transportkun- ohne Befreiung des Inhabers von der Zahlungspflicht für
den, die Biomethan und Gas aus Biomasse einspeisen, den Folgetag als unterbrechbare Kapazitäten anzubie-
zu vergeben. Für die Zuteilung der verbleibenden freien ten. Dies gilt auch für eine Nominierung, die deutlich
Kapazitäten hat der Netzbetreiber einmal im Jahr ein Ver- geringer ist als die gebuchte Kapazität. Das Recht zur
steigerungsverfahren durchzuführen. Werden weitere Renominierung durch den Transportkunden bleibt davon
Kapazitäten nach Durchführung des Versteigerungsver- unberührt. Netzbetreiber können Verträge über unter-
fahrens verfügbar, werden diese im Verhältnis der nach- brechbare Kapazitäten im Voraus unter der Bedingung
gefragten Kapazitäten vorrangig den Teilnehmern der abschließen, dass die Kapazitäten nach Satz 1 angebo-
Auktion nach Satz 2 anteilig angeboten. Weiterhin ver- ten werden können.
bleibende freie Kapazitäten sind diskriminierungsfrei
anzubieten. Die Kosten für die Aufbereitung von Biogas (2) Netzbetreiber haben Transportkunden, die während
und für die Einspeisung in die Gasversorgungsnetze sind eines Zeitraums von sechs Monaten ihre gebuchten
nicht vom Netzbetreiber zu tragen, sondern von demje- Kapazitäten nicht oder nur in einem geringen Umfang in
nigen, der diese Kosten veranlasst hat. Anspruch nehmen, aufzufordern, diese Dritten anzubie-
ten, um eine missbräuchliche Kapazitätshortung bei
(5) Zum Zeitpunkt der Engpassveröffentlichung bereits einem bestehenden Kapazitätsengpass zu verhindern.
verbindlich gebuchte Kapazitäten werden nicht in das Von diesen sechs Monaten muss einer der Monate ent-
besondere Zuteilungsverfahren einbezogen, auch wenn weder Oktober, November, Dezember, Januar, Februar
sie zu einer Auslastung des Netzes am Engpass oberhalb oder März sein. Kommen Transportkunden der Aufforde-
dieser Grenze beigetragen haben. rung innerhalb eines Monats nicht nach oder gelingt
ihnen die Veräußerung innerhalb dieser Frist nicht, so ist
(6) Der Netzbetreiber hat vor Beginn des Gaswirt- der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, die nicht
schaftsjahres ein Datum festzusetzen, bis zu dem Trans- genutzten Kapazitäten zu entziehen. Der Transportkunde
portkunden Anfragen nach Kapazität spätestens zu stel- kann der Entziehung widersprechen, wenn er schriftlich
len haben, um an der Versteigerung teilzunehmen. Er hat schlüssig darlegt, dass er die Kapazitäten, deren Freiga-
dieses Datum in dem Ampelsystem zu veröffentlichen. be der Netzbetreiber verlangt, weiterhin benötigt, um
Verspätet eingehende Anfragen nehmen an der Verstei- bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen oder
gerung nicht teil. Versteigerungserlöse, die über dieje- bestehende vertragliche Rechte auszuüben. Netzbetrei-
nigen Erlöse hinausgehen, die bei einer Zuteilung nach ber haben die entzogene Kapazität vorrangig denjenigen
§ 9 erzielt worden wären, sind unverzüglich für Maßnah- Transportkunden anzubieten, deren Bedarf wegen des
men zur Beseitigung von Engpässen zu verwenden, hier- Engpasses nicht vollständig befriedigt werden konnte.
für zurückzustellen oder entgeltmindernd in den Netznut-
zungsentgelten zu berücksichtigen. Die Erlöse sind von (3) Verfügen Transportkunden für dieselben Ausspeise-
den Betreibern von Fernleitungsnetzen zu dokumentie- punkte über verschiedene vertragliche Gasbeschaf-
ren. Die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf fungsalternativen, für die Kapazitäten an unterschied-
deren Verlangen vorzulegen. lichen Einspeisepunkten gebucht sind und die nur alter-
nativ genutzt werden, stellt dies keinen Nichtgebrauch
von Kapazitäten nach Absatz 1 dar, sofern die nicht
§ 11 genutzten Kapazitäten dem Netzbetreiber oder Dritten
Reduzierung für die vom Transportkunden bestimmten Zeiten der
der Kapazität nach Buchung Nichtnutzung angeboten werden.
Soweit sich die Kapazitäten nach Abschluss der Trans- § 14
portverträge aus technischen Gründen vermindern, redu- Handel mit Kapazitätsrechten
ziert sich die vorzuhaltende Kapazität anteilig im Verhält-
nis der von den Transportkunden gebuchten Kapazitä- (1) Die Netzbetreiber haben bis zum 1. August 2006
ten. Die Gründe sind dem Transportkunden mitzuteilen. eine gemeinsame elektronische Plattform für den Handel
2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
mit Kapazitätsrechten einzurichten, die alle Angebote leisten, dass die Nutzung mehrerer Teilnetze ihres Netzes
gleichartiger Kapazität und Nachfragen nach Kapazität zu Transportzwecken im Wege eines einheitlichen
für dieselben Netze oder Teilnetze für die Nutzer der Buchungsverfahrens und einer einheitlichen Abwicklung
Plattform transparent machen muss. Bis zur Einrichtung erfolgen kann.
dieser gemeinsamen Plattform haben die Betreiber von
(4) Netzbetreiber können bei einer für mehrere Trans-
Fernleitungsnetzen im Internet jeweils für ihr Netz eine
portkunden zusammengefassten Kapazitätsanfrage ver-
elektronische Handelsplattform für den Handel mit Kapa-
langen, dass die Transportkunden des Transportvertra-
zitätsrechten einzurichten, die auch Online-Verknüpfungen
ges einen Vertreter und Empfangsbevollmächtigten
zu den Handelsplattformen der mit dem betreffenden
benennen, der alle für das Zustandekommen und die
Netz oder Teilnetz über Netzkopplungspunkte verbunde-
Abwicklung des Portfoliovertrages erforderlichen Wil-
nen Netze oder Teilnetze anderer Netzbetreiber enthalten
lenserklärungen einschließlich der Nominierungen abgibt
muss. Die Kosten für die Einrichtung und die Betriebs-
und entgegennimmt. Der Vertreter muss die zur Durch-
kosten einer Handelsplattform können auf die Netznut-
führung des Gastransports erforderlichen technischen
zungsentgelte umgelegt werden.
Kommunikationsmittel sicher beherrschen.
(2) Transportkunden können erworbene Kapazitäts- (5) Bis zum 1. August 2006 haben die Netzbetreiber
rechte ab Errichtung der gemeinsamen Handelsplattform ein Online-Buchungsverfahren einzurichten, das auch
ausschließlich unter Nutzung dieser Plattform an Dritte den Rechner nach Absatz 1 enthält. Bis zu diesem Zeit-
weiterveräußern oder zur Nutzung überlassen. punkt kann die Buchung in sonstiger Weise erfolgen.
(3) Als Voraussetzung für die Teilnahme am Handel ist
die Registrierung als Transportkunde bei der Handels- § 16
plattform erforderlich. Die Registrierung kann an
Anforderungen
bestimmte durch den Teilnehmer zu erbringende Nach-
an die Kapazitätsanfrage
weise, insbesondere hinsichtlich seiner Bonität und
für einen Kapazitätsvertrag
Zuverlässigkeit, geknüpft werden. Die Bedingungen für
eine Registrierung müssen allen Händlern die Teilnahme (1) Der Netzbetreiber kann abhängig von den angebo-
am Sekundärhandel ermöglichen. Die Anonymität des tenen Kapazitäten und Hilfsdiensten im Formular nach
Handelsvorgangs muss gegenüber Dritten gewährleistet § 15 Abs. 2 Angaben zu folgenden Punkten fordern:
sein.
1. Anschrift des Transportkunden oder Bevollmächtig-
(4) Die Entgelte für gehandelte Kapazitäten dürfen die ten mit Ansprechpartner;
ursprünglich mit den Netzbetreibern vereinbarten Entgel-
2. Einspeisepunkt und gewünschte Kapazität;
te nicht wesentlich überschreiten.
3. Ausspeisepunkt und gewünschte Kapazität;
4. Buchungszeitraum für die angefragte Kapazität;
Teil 3 5. bei Belieferung von Standardlastprofilkunden, Anga-
Anbahnung des Netzzugangs ben zur Ermöglichung der Auswahl des anzuwenden-
den Standardlastprofils;
6. Angabe zu der Art der Kapazität;
§ 15
7. Gasbeschaffenheit.
Verfahren für die
Kapazitätsanfrage und Buchung (2) Kapazitätsverträge mit einer Laufzeit von
1. einem Jahr oder länger können jederzeit,
(1) Für Kapazitätsanfragen ist von den Betreibern von
örtlichen Verteilernetzen mit über 100 000 angeschlosse- 2. weniger als einem Jahr können frühestens drei Mona-
nen Endkunden, regionalen Verteilernetzen und Fernlei- te vor dem vorgesehenen ersten Liefertag,
tungsnetzen bis zum 1. August 2006 die Eingabe der 3. weniger als einem Monat können frühestens 20 Werk-
Anfrage in einen gemeinsamen, über das Internet allge- tage vor dem vorgesehenen ersten Liefertag
mein zugänglichen Kapazitäts- und Entgeltrechner vor-
zusehen, der das Ergebnis der Anfrage einschließlich abgeschlossen werden.
alternativer Transportwege sowie der freien Kapazitäten
unmittelbar ausgibt. § 17
(2) Netzbetreiber haben für Kapazitätsanfragen stan- Bearbeitung der Kapazitäts-
dardisierte Formulare in deutscher Sprache zur Verfü- anfrage durch den Netzbetreiber
gung zu stellen, die von ihren Internetseiten herunter-
geladen werden können. Betreiber von regionalen Vertei- Bei einer unvollständigen Kapazitätsanfrage eines
lernetzen und Fernleitungsnetzen müssen die Formulare Transportkunden hat der Netzbetreiber dem Transport-
zusätzlich in englischer Sprache zur Verfügung stellen. kunden spätestens zum Ablauf des nächsten Werktages
nach Eingang der Kapazitätsanfrage mitzuteilen, welche
(3) Transportkunden sind berechtigt, Kapazitätsanfra- Angaben für die Bearbeitung seiner Anfrage noch benö-
gen nach und verbindliche Anträge auf Ein- und Ausspei- tigt werden und ob ein Verfahren nach § 10 Abs. 4 durch-
sekapazität und, soweit vom Netzbetreiber angeboten, geführt werden muss. Eine vollständige Kapazitätsanfra-
Speicherkapazität zu bündeln und eigene Kapazitätsan- ge hat der Netzbetreiber spätestens zwei Werktage nach
fragen mit Anfragen anderer Transportkunden in gebün- Eingang der Anfrage zu beantworten. Gleichzeitig hat er
delter Form zu stellen. Netzbetreiber haben zu gewähr- ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2217
Teil 4 15. Entziehung längerfristig nicht genutzter Kapazitäten;
Vertragliche 16. Ansprechpartner und Erreichbarkeit.
Ausgestaltung des Netzzugangs (2) Die „Geschäftsbedingungen für den Gastransport“
sind an Regelungen gleicher Art in Netzkopplungsverträ-
§ 18 gen nach § 25 anzupassen.
Allgemeine Bestimmungen
(1) Mit dem Zugang einer Erklärung des Transportkun- Teil 5
den beim Netzbetreiber, mit der der Transportkunde ein Veröffentlichungs-
bindendes Angebot des Netzbetreibers auf eine Trans- und Informationspflichten
portleistung oder Hilfsdienste annimmt, kommt der
Transportvertrag zustande.
§ 20
(2) Der Abschluss von Transportverträgen darf vom
Veröffentlichung netzbezogener Daten
Netzbetreiber nicht von der Forderung einer im Verhältnis
zur jeweiligen Netznutzung unangemessenen Anforde- (1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Inter-
rung an den Nachweis der Kreditwürdigkeit, einer Scha- netseiten regelmäßig folgende aktualisierte Angaben zu
densversicherung abhängig gemacht werden. In begrün- veröffentlichen:
deten Fällen kann eine angemessene Sicherheitsleistung
1. ausführliche Beschreibung des eigenen Gasnetzes
von Transportkunden verlangt werden.
gegebenenfalls einschließlich von Teilnetzen mit
(3) Netzbetreiber haben die Inanspruchnahme von ein- Angabe aller relevanten Netzkopplungspunkte, die
zelnen Hilfsdiensten, die zusätzlich zu § 5 Abs. 3 angebo- das eigene Netz mit dem anderer Fernleitungs- oder
ten werden, unabhängig voneinander zu ermöglichen. regionaler Verteilernetzbetreiber unter Einbeziehung
(4) Netzbetreiber dürfen den Abschluss von Transport- europäischer Fernleitungsnetze ausweist, einschließ-
verträgen nicht davon abhängig machen, dass zwischen lich LNG-Anlagen und Infrastruktur, die für die Bereit-
ihnen und den vom Transportkunden belieferten Letzt- stellung von Hilfsdiensten erforderlich ist;
verbrauchern ein Transportvertrag besteht oder gleich- 2. unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte
zeitig zustande kommt. einheitliche Bezeichnungen für Netzkopplungspunk-
te, unter denen dort Kapazität gebucht werden kann;
(5) Die Netzbetreiber dürfen den Transportkunden
neben den Netznutzungsentgelten keine separaten 3. bei Einteilung des Netzes in Teilnetze alle jedem Teil-
Gebühren für Handlungen, die zum Abschluss und der netz zugeordneten Ein- und Ausspeisepunkte und der
Abwicklung von Transportverträgen erforderlich sind, in zwischen den Teilnetzen verfügbaren Transportkapa-
Rechnung stellen. zitäten;
4. die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwertes
§ 19 „Hs,n“ an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten
Mindestanforderungen an die oder in den entsprechenden Teilnetzen;
Geschäftsbedingungen für den Gastransport 5. die Leitungsdurchmesser für Leitungen mit einem
Nenndruck ab 16 bar;
(1) Die Geschäftsbedingungen müssen mindestens
Angaben zu den folgenden Gegenständen enthalten: 6. im Fernleitungsnetz den technischen sowie den ver-
traglichen Minimal- und Maximaldruck an allen Ein-
1. Regelungen zur Nutzung des Netzes, des Teilnetzes, und Ausspeisepunkten sowie die Gasflussrichtung;
der Ein- und Ausspeisepunkte;
7. bis zum 1. Mai jeden Jahres einen Zeitplan über vor-
2. Regelungen zur Abwicklung der Netzzugangsanfra- gesehene kapazitätsrelevante Instandhaltungsarbei-
ge, der Buchung, der Nominierung; ten sowie so zeitnah wie möglich Informationen über
3. Gasbeschaffenheit und Drücke des Gases; Änderungen einschließlich nicht mehr geplanter
Arbeiten;
4. Allokation;
8. Angaben für alle Ein- und Ausspeisepunkte jeweils im
5. Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren; Voraus täglich neu für die folgenden 36 Monate über
6. Messung und Ablesung des Gasverbrauches; a) die maximale technische Kapazität für Lastflüsse
7. Datenaustausch zwischen Transportkunde und in beide Richtungen,
Netzbetreibern; b) die gesamte vertraglich vereinbarte feste und
8. Differenzmengenregelungen; unterbrechbare Kapazität und
9. Verfahren für den Bilanzausgleich; c) die freie Kapazität einschließlich Netzkapazität;
10. Störungen und Haftungsbestimmungen; diese Angaben sind bei nicht mehr verfügbaren Kapa-
zitäten oder bei Änderungen von mehr als 5 Prozent
11. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheits- bezogen auf die Einspeisekapazität unverzüglich an-
leistung in begründeten Fällen; zupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Ver-
12. Kündigungsrechte; fügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert,
täglich; für Netzkopplungspunkte hat der Netzbetrei-
13. Vertraulichkeit der Daten;
ber diese Angaben mit den nach- oder vorgelagerten
14. Abrechnung; Netzbetreibern abzustimmen;
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
9. historische monatliche Höchst- und Mindestkapa- 10. ein standardisiertes Formular für Kapazitätsanfragen;
zitätsauslastungsraten und die durchschnittlichen
jährlichen Lastflüsse für die wichtigsten Ein- und Aus- 11. Ansprechpartner im Unternehmen für Kapazitätsan-
speisepunkte täglich neu für die letzten drei Jahre. fragen;
(2) Sind Netzbetreiber auf Grund nicht von ihnen zu 12. geplante oder durchgeführte Änderungen der für den
vertretender Umstände außerstande, Informationen nach Netzzugang wesentlichen Dienstleistungen oder Be-
Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 6 zu veröffentlichen, erstellen sie dingungen.
bis zum 1. Dezember 2005 einen mit Fristen versehenen
Plan zur Beseitigung dieser Hindernisse für die Um-
§ 22
setzung (Aktionsplan). Netzbetreiber haben den Aktions-
plan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen Aufzeichnungspflichten und
und auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. gemeinsame Veröffentlichungspflichten
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit berech-
tigte Interessen des Netzbetreibers entgegenstehen. (1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, im Internet eine
Berechtigte Interessen liegen insbesondere dann vor, gemeinsame Gasnetzkarte in elektronischer Form für
wenn durch die Angaben Rückschlüsse auf das individu- Deutschland zu veröffentlichen. Diese enthält die gesam-
elle Verhalten von Netzzugangskunden oder Gruppen te Gasnetzinfrastruktur in Deutschland einschließlich der
von Netzzugangskunden ermöglicht werden. Speicher, vorgelagerte Rohrleitungsnetze im Sinne von
§ 27 des Energiewirtschaftsgesetzes und Anlagen für
Hilfsdienste farblich unterschieden nach den jeweiligen
§ 21 Eigentumsverhältnissen sowie die Teilnetze, Netzkopp-
lungspunkte, Hauptflussrichtungen, eine Trennung nach
Veröffentlichung L- und H-Gasnetzen sowie die Druckverhältnisse.
netznutzungsrelevanter Informationen
(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betreiber
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, regelmäßig aktua- von regionalen Verteilernetzen haben bis zum 1. Februar
lisiert auf ihren Internetseiten in deutscher Sprache alle 2006 auf ihren Internetseiten die Möglichkeit zu schaffen,
Informationen zu veröffentlichen, die Transportkunden für dass Transportkunden untereinander kommunizieren
eine Netznutzung benötigen. Betreiber von regionalen können (Bulletin Board).
Verteilernetzen und Fernleitungsnetzen stellen diese
Informationen zusätzlich in englischer Sprache zur Verfü- (3) Netzbetreiber haben täglich ein Protokoll der tat-
gung. sächlichen zusammengefassten Lastflüsse zu führen,
soweit sie über eigene Messeinrichtungen verfügen;
(2) Informationen nach Absatz 1 sind insbesondere: diese Protokolle sind drei Monate lang aufzubewahren.
Netzbetreiber haben auch Aufzeichnungen über alle
1. eine ausführliche und umfassende Beschreibung der
Informationen, die für die Berechnung und die Bereitstel-
verschiedenen angebotenen Dienstleistungen, ins-
lung des Zugangs zu verfügbaren Kapazitäten von
besondere Kapazitätsrechte, Systemdienstleistun-
Bedeutung sind, sowie über eingetretene Gasflussunter-
gen und sonstige Hilfsdienste und ihre Entgelte ein-
brechungen zu führen; diese Aufzeichnungen sind ein
schließlich eines Kapazitäts- und Entgeltrechners,
Jahr lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach den
soweit dieser nach § 15 Abs. 1 gefordert ist;
Sätzen 1 und 2 sind der Regulierungsbehörde für die
2. die verschiedenen Arten von Verträgen nach § 3 Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Anfrage offen zu legen.
Abs. 2 einschließlich der „Geschäftsbedingungen für Die Regulierungsbehörde legt den Beginn der Pflicht zur
den Gastransport“; Führung der Protokolle nach Satz 1 durch Allgemeinver-
fügung, die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und
3. Verträge für sonstige Hilfsdienste; auf ihrer Internetseite bekannt zu machen ist, fest.
4. die Verfahren, die bei der Buchung, der Nominierung
und Abwicklung der Netznutzung angewendet wer-
den;
Teil 6
5. Bestimmungen über die Verfahren für die Kapazitäts-
zuteilung, das Engpassmanagement sowie bei län- Nutzung mehrerer Netze
gerfristigem Nichtgebrauch;
6. die Möglichkeiten und Regeln für den Kapazitätshan- § 23
del;
Zusammenarbeitspflichten
7. die Regeln für den Anschluss anderer Netze an das
vom Netzbetreiber betriebene Netz; Die Netzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 1. Februar
8. geplanter Bau von Leitungen und im Bau befindliche 2006 einheitliche Regeln und standardisierte Verfahren zu
Leitungen und Verdichterstationen; entwickeln, die den Datenaustausch, die Überwachung
und die Steuerung einschließen. Auf Antrag eines Netz-
9. die Regeln für den Bilanzausgleich und für die Aus- betreibers kann die Frist nach Satz 1 durch die Regulie-
gleichsenergie einschließlich der Regelungen für rungsbehörde um bis zu höchstens sechs Monate verlän-
Gasdifferenzmengen und die Methoden, nach denen gert werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist
dafür vom Transportkunden zu leistende Entgelte schlüssig zu begründen. Er ist spätestens einen Monat
berechnet werden; vor Ablauf der Frist bei der Regulierungsbehörde zu stellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2219
§ 24 Gasflussrichtungswechsel, minimalem Gasfluss oder
Vertragsgestaltung Messungenauigkeiten die Transportverträge unterbre-
chungsfrei erfüllt werden. Ein Bilanzkonto umfasst bis zu
Die Vertragsgestaltung nach § 20 Abs. 1b Satz 5 des drei Stundenmengen der Stationskapazität.
Energiewirtschaftsgesetzes umfasst die Vorbereitung (6) Netzbetreiber haben die zeitgleiche Buchung von
von Einspeise- oder Ausspeiseverträgen bis zur Unter- Ausspeisekapazität im Gas abgebenden Netz mit einer
schriftsreife. identischen Einspeisekapazität im Gas übernehmenden
Netz zu ermöglichen.
§ 25
Netzkopplungsvertrag
Teil 7
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Betreibern von
Netzen, mit denen sie über einen Netzkopplungspunkt Bilanzausgleich
verbunden sind, Netzkopplungsverträge abzuschließen.
Die Regelungen sind so zu gestalten, dass die Vertrau- § 26
lichkeit wirtschaftlich sensibler Daten oder Informationen Grundsätze
gewahrt ist.
(2) Netzkopplungsverträge sollen mit dem Ziel der Ver- (1) Transportkunden haben Ein- und Ausspeisungen
einfachung und Beschleunigung des Netzzugangs die durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitgleich aufei-
Bedingungen der Übergabe oder der Übernahme von nander anzupassen.
Gas aus einem Netz in ein anderes Netz so regeln, dass (2) Netzbetreiber haben in einem Bilanzkreissystem
für Kapazitätsanfragen, die diesen Bedingungen entspre- Transportkunden einen Ausgleich für Abweichungen von
chen, keine erneute Prüfung der geregelten Sachverhalte deren Ein- und Ausspeisungen innerhalb der in § 30
erfolgt und ein Vertragsschluss ohne weitere Verhandlun- beschriebenen Toleranzgrenzen ohne gesondertes Ent-
gen möglich ist. Netzkopplungsverträge müssen mindes- gelt anzubieten (Basisbilanzausgleich). Sie haben ferner
tens Angaben zu den folgenden Gegenständen enthal- diskriminierungsfrei einen Ausgleich von Abweichungen,
ten: die über die Toleranzgrenzen hinausgehen, gegen geson-
1. notwendige Informationspflichten zur Abwicklung dertes Entgelt anzubieten.
von Transporten;
§ 27
2. transparente und objektive Allokationsregeln für den
Netzkopplungspunkt; Nominierungsverfahren
3. Nominierung oder alternative Verfahren; (1) Der Transportkunde hat bis 14.00 Uhr die am Folge-
4. Nominierungsabgleich; tag beabsichtigte Inanspruchnahme von Ein- und Aus-
speisekapazitäten nach Stundenmengen in Kilowatt pro
5. Bereitstellung der Messergebnisse; Stunde gegenüber den Netzbetreibern, deren Netz
6. Bedingungen für die Einstellung oder Reduzierung berührt wird, anzumelden (Nominierung).
der Gasbereitstellung oder Gasübernahme; (2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die netzübergrei-
7. technische Kriterien, insbesondere Druck, Gasbe- fenden Nominierungen, soweit technisch erforderlich,
schaffenheit und Kapazität, einschließlich der einer untereinander abzugleichen.
Ausspeisekapazität im übernehmenden Netz ent- (3) Die Mengen, die jeweils in demselben Netz oder
sprechenden Einspeisekapazität; Teilnetz und in demselben Zeitraum transportiert oder
8. Differenzmengen und ihre Abrechnung; ausgespeist werden sollen und unterschiedliche Kapazi-
tätsbuchungen betreffen, können vom Transportkunden
9. Ausweisung von Kapazitäten; für dieselben Ein- und Ausspeisepunkte zusammenge-
10. Datenaustausch; fasst nominiert werden.
11. Bilanzausgleich. (4) Transportkunden können einen Bilanzkreisverant-
(3) Die nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 vereinbarten Alloka- wortlichen mit der Nominierung beauftragen. Dieser
tionsregeln sollen die Ziele der Vereinfachung und Be- nominiert im Namen der ihn beauftragenden Transport-
schleunigung der Netznutzung berücksichtigen und eine kunden gegenüber dem Netzbetreiber. Die vertraglichen
einheitliche und diskriminierungsfreie Anwendung auf Verpflichtungen zwischen Transportkunde und Netzbe-
alle am Netzkopplungspunkt übernommenen Gasmen- treiber bleiben hiervon unberührt.
gen gewährleisten. Für Transportkunden muss erkennbar (5) Nachträgliche Änderungen von Nominierungen
sein, welches Allokationsverfahren für bestimmte Trans- (Renominierungen) am Erfüllungstag sind zulässig. Ein-
portverträge zur Anwendung kommen soll. zelheiten regeln die „Geschäftsbedingungen für den
(4) Für die unter Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 genannten tech- Gastransport“.
nischen Kriterien gelten diejenigen Vereinbarungen, die (6) Der Gastag beginnt um 6.00 Uhr und endet um
für den jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkt in einem Netz- 6.00 Uhr des folgenden Tages.
kopplungsvertrag, Netzanschlussvertrag oder in sonstigen (7) Der für die Netzsteuerung verantwortliche Netzbe-
Verträgen zum Stichtag 1. Januar 2004 wirksam waren. treiber kann in die Ausübung von Kapazitätsrechten ein-
(5) Ferner haben die Netzbetreiber untereinander an greifen, wenn dies auf Grund kurzfristig auftretender
ihren Netzkopplungspunkten Bilanzkonten einzurichten, technischer Probleme zur Gewährleistung der Sicherheit
die gewährleisten, dass für Stationsstillstandszeiten bei des Netzbetriebs erforderlich ist.
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
§ 28 hat der Netzbetreiber in dem entsprechenden Monat
durch ein rechnerisches Verfahren die jeweiligen Ein- und
Nominierungsersatzverfahren
Ausspeisedifferenzen zu ermitteln, die auf die Gesamt-
Netzbetreiber haben Transportkunden für die Mengen- heit der Lastprofilkunden in seinem Netz entfallen. Diese
anmeldung neben dem Standardnominierungsverfahren Differenzen gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder
im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten ein Nominie- entnommen und werden von diesem auf die Transport-
rungsersatzverfahren anzubieten. Dies kann darin beste- kunden, die Letztverbraucher mit Lastprofilen beliefern,
hen, dass den Transportkunden die Möglichkeit eröffnet aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt unter Zuhilfenahme der
wird, bei der Belieferung von Letztverbrauchern, für die über die Lastprofile sich ergebenden Ausspeisungen für
kein Lastprofilverfahren zur Anwendung kommt, eine jeden Letztverbraucher getrennt.
Nominierung mit Zeitversatz vorzunehmen. Das Angebot (6) Nimmt der Netzbetreiber innerhalb des betreffen-
hat den Anforderungen des § 21 Abs. 1 des Energiewirt- den Abrechnungsmonats Differenzmengen entgegen, so
schaftsgesetzes zu entsprechen. Ist dem Netzbetreiber hat er hierfür den Transportkunden entsprechend der
ein solches Angebot nicht möglich oder unzumutbar, hat Aufteilung einen Arbeitspreis zu vergüten. Differenzmen-
er dies schlüssig zu begründen. gen, die vom Netzbetreiber geliefert werden, hat der
Netzbetreiber den Transportkunden mit einem Arbeits-
§ 29 preis und einem Leistungspreis in Rechnung zu stellen.
Standardlastprofile (7) Die endgültige Abrechnung von Ein- oder Ausspei-
sedifferenzen nach Absatz 5 gegenüber einem Transport-
(1) Netzbetreiber haben für die Abwicklung der Gaslie-
kunden für einen Lastprofilkunden hat jährlich oder am
ferungen an Letztverbraucher bis zu einer maximalen
Ende des Vertragszeitraums auf der Basis der an der
stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowatt und bis
entsprechenden Entnahmestelle durch Messung ermit-
zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millio-
telten tatsächlichen Ausspeisemengen zu erfolgen. Bei
nen Kilowattstunden vereinfachte Methoden (Standard-
der Ermittlung der Ein- oder Ausspeisedifferenzen sind
lastprofile) anzuwenden.
die vom Transportkunden im Abrechnungszeitraum ge-
(2) Die Netzbetreiber können Lastprofile auch für Letzt- mäß Lastprofil bereitgestellten Mengen sowie die vorläu-
verbraucher mit höheren maximalen Ausspeiseleistun- fig abgerechneten Mengen zu berücksichtigen.
gen oder höheren jährlichen Ausspeisungen als die in Ab-
(8) Der Netzbetreiber hat für den Ausgleich der Ein-
satz 1 genannten Grenzwerte festlegen. Darüber hinaus
oder Ausspeisedifferenzen über eine Ausschreibung von
können die Netzbetreiber abweichend von Absatz 1 auch
Kapazitäten einen Bezugs- und Einspeisevertrag abzu-
niedrigere Grenzwerte festlegen, wenn bei Berücksichti-
schließen. Sollte sich hierzu kein Händler bereit erklären,
gung der in Absatz 1 genannten Grenzwerte ein funktio-
hat der jeweilige Grundversorger einen Bezugs- und Ein-
nierender Netzbetrieb technisch nicht zu gewährleisten
speisevertrag mit dem Netzbetreiber abzuschließen.
ist oder bestimmte Transportkunden eine wirtschaftlich
unangemessene Benachteiligung gegenüber anderen
Transportkunden erfahren könnten. Legt ein Netzbetrei- § 30
ber niedrigere Grenzwerte fest, so hat er die Gründe dafür Basisbilanzausgleich
der Regulierungsbehörde auf Anforderung darzulegen.
Höhere oder niedrigere Grenzwerte kann der Netzbetrei- (1) Betreiber von Fernleitungsnetzen und regionalen
ber auch lediglich für einzelne Gruppen von Letztverbrau- Verteilernetzen haben im Rahmen der ihnen und dem
chern im Sinne des Absatzes 3 festlegen. Innerhalb einer Transportkunden auf Grund dessen Buchung zur Verfü-
solchen Lastprofilgruppe sind die Grenzwerte jedoch ein- gung stehenden Kapazitäten mindestens einen Basis-
heitlich auf alle Letztverbraucher anzuwenden. bilanzausgleich innerhalb einer stündlichen Toleranz-
(3) Standardlastprofile müssen sich am typischen grenze von 10 Prozent und einer kumulierten Toleranz-
Abnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztver- grenze von mindestens einer Stundenmenge jeweils
brauchern, insbesondere bezogen auf den niedrigeren Wert von gebuchter Ein-
oder Ausspeiseleistung anzubieten. Betreiber von örtli-
1. Gewerbe, chen Verteilernetzen trifft die Pflicht zum Angebot von
2. Haushalte, Basisbilanzausgleich nur im Rahmen der technischen
Möglichkeiten ihres Netzes und soweit sie auch den
orientieren. erweiterten Bilanzausgleich nach § 26 Abs. 2 anbieten.
(4) Die Nominierung des Transportkunden zur Beliefe-
(2) Transportkunden können einen an der Transport-
rung von Lastprofilkunden hat dem Lastprofil unter
kette beteiligten Netzbetreiber mit dem Bilanzausgleich
Berücksichtigung der Temperaturprognose des Vortages
beauftragen. Dieser Netzbetreiber hat, sofern dies der
zu entsprechen. Maßgeblich ist die Temperaturprognose
Transportkunde wünscht, den Bilanzausgleich auch für
von 12.00 Uhr der Wetterstation, die der Netzbetreiber in
Ein- und Ausspeisungen der Abnehmer des Transport-
seinen „Geschäftsbedingungen für den Gastransport“
kunden in den seinem Netz nachgelagerten Netzen
benannt hat.
durchzuführen. Dem Netzbetreiber, der im Auftrag des
(5) Die Ein- und Ausspeisedifferenzen, die durch den Transportkunden den Bilanzausgleich nach Absatz 1
Einsatz des nominierten Lastprofils und der tatsächlichen durchführt, sind die Messdaten des letzten Ausspeise-
Ausspeisung beim Letztverbraucher zwangsläufig ent- punktes in der Transportkette von dem jeweiligen Netz-
stehen, hat der Netzbetreiber auszugleichen und monat- betreiber im Wege des automatisierten Abrufs über das
lich zunächst vorläufig abzurechnen. Der Netzbetreiber Internet zur Verfügung zu stellen. Alle an einer Transport-
kann für die Abrechnung entweder ein analytisches oder kette beteiligten Netzbetreiber haben an Netzkopplungs-
ein synthetisches Lastprofilverfahren anwenden. Hierzu punkten zusammenzuarbeiten, um die Weitergabe der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2221
notwendigen Daten zu gewährleisten. Abweichungen, oder einem von ihnen beauftragten Dritten ermöglicht,
die sich am Ende des Vertragszeitraums und innerhalb rechtzeitig Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.
der Toleranzgrenzen als Mehr- und Mindermengen erge- (2) Für Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme
ben, werden vom Netzbetreiber mit dem gleichen Preis von mindestens 1,5 Millionen Kilowattstunden richten
vergütet oder in Rechnung gestellt. Für Differenzmengen, Netzbetreiber, an deren Netze die Letztverbraucher
die sich außerhalb der Toleranzgrenzen ergeben, können angeschlossen sind, soweit für den Netzzugang erforder-
auf den Arbeitspreis angemessene Auf- und Abschläge lich, Datenübertragungssysteme ein, die die Ausspeise-
erhoben werden. werte stündlich in maschinenlesbarer Form an Transport-
kunden und die an der Erbringung von Ausgleichsleistun-
§ 31 gen beteiligten Netzbetreiber übermitteln. Diese Leistung
Bilanzkreisbildung und kann in entsprechender Anwendung des § 21b des Ener-
Abrechnung mit Transportkunden giewirtschaftsgesetzes auch von einem Dritten erbracht
werden. Die Letztverbraucher haben den Einbau zu dul-
(1) Der Ausgleich von Abweichungen zwischen Ein- den. Bei unverschuldetem Ausfall oder nicht rechtzeitiger
speise- und Ausspeisemengen eines oder mehrerer Verfügbarkeit der Systeme wird nach einem Ersatzwert-
Transportkunden wird in einem Bilanzkreis durchgeführt. verfahren abgerechnet. Die Kosten des Einbaus werden
Netzbetreiber sind verpflichtet, Bilanzzonen festzulegen, auf die voraussichtliche Lebensdauer des Übertragungs-
in denen Bilanzkreise angemeldet werden können. Eine systems bezogen und in monatlichen Nutzungsgebühren
Bilanzzone umfasst mindestens ein Teilnetz. Die Netzbe- abgerechnet. Sie sind vom Transportkunden zu tragen.
treiber sind im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten
verpflichtet, die Anzahl der Bilanzzonen so gering wie
möglich zu halten. Teil 8
(2) Netzbetreiber haben für jeden angemeldeten Bilanz- Flexibilitätsdienstleistungen
kreis ein Bilanzkonto einzurichten. Die Zuordnung eines und Gasbeschaffenheit
Bilanzkreises als Unterbilanzkreis zu einem anderen
Bilanzkreis ist mit Zustimmung des jeweils anderen
§ 34
Bilanzkreisverantwortlichen zulässig. Die Netzbetreiber
haben der Abrechnung eines Bilanzkreises den Saldo Flexibilitätsdienstleistungen
des Bilanzkontos zu Grunde zu legen, der sich aus den in
(1) Soweit für einen effizienten Netzzugang erforder-
einem Abrechnungszeitraum registrierten Abweichungen
lich, haben Netzbetreiber über den Basisbilanzausgleich
der Ein- und Ausspeisungen aller dem jeweiligen Bilanz-
hinaus weitere Dienstleistungen anzubieten, die Trans-
kreis zugeordneten Transportkunden ergibt. Dieser Saldo
portkunden die zeitgleiche Anpassung von Ein- und Aus-
wird von dem jeweiligen Netzbetreiber an den Bilanz-
speisemengen ermöglichen. Dies umfasst einen erwei-
kreisverantwortlichen gemeldet.
terten Bilanzausgleich für Transportkunden von Biogas
(3) Für jeden Bilanzkreis ist ein Bilanzkreisverantwort- mit einem Bilanzierungszeitraum von zwölf Monaten, der
licher gegenüber dem Netzbetreiber zu benennen. Der diskriminierungsfrei anzubieten ist. Dazu können Verfah-
Bilanzkreisverantwortliche ist ein bei dem Netzbetreiber ren gehören, bei denen der Transportkunde dem Netzbe-
angemeldeter Transportkunde, mit dem ein Bilanzkreis- treiber eine flexible Aufkommensquelle zur Online-Steue-
vertrag abgeschlossen ist. Der Bilanzkreisverantwortli- rung zur Verfügung stellt. Das Angebot hat den Anforde-
che trägt neben den Transportkunden des Bilanzkreises rungen nach § 21 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
gegenüber dem Netzbetreiber die wirtschaftliche Verant- zu entsprechen. Ist dem Netzbetreiber ein solches Ange-
wortung für Abweichungen zwischen Ein- und Ausspei- bot nicht möglich oder unzumutbar, muss er dies schlüs-
sungen eines Bilanzkreises. sig begründen.
(2) Bietet ein Netzbetreiber Dienstleistungen im Sinne
§ 32 von Absatz 1 an, die sowohl die Speicherung als auch
Bilanzkreisvertrag den Transport und die dafür notwendigen Kapazitäten
sowie eine mit der Ausspeicherung zeitgleiche Bereitstel-
(1) Bilanzkreisverantwortliche schließen mit Netzbe- lung von Gas beim Kunden einschließen (Systemspei-
treibern einen Vertrag über den Ausgleich und die cher), so kann der Transportkunde im Rahmen der ver-
Abrechnung von Abweichungen zwischen ein- und aus- fügbaren Kapazitäten ohne Einschränkung durch Mini-
gespeisten Gasmengen (Bilanzkreisvertrag). malflussanforderungen oder Einspeicherungs- und Aus-
(2) Transportkunden ordnen jeden von ihnen genutz- speicherungsperioden das Gas an jedem beliebigen Ein-
ten Einspeisepunkt und Ausspeisepunkt einem von ihnen und Ausspeisepunkt im Gasversorgungsnetz des jeweili-
angemeldeten Bilanzkreis oder einem anderen Bilanz- gen Netzbetreibers ein- und ausspeisen.
kreis mit Zustimmung des Bilanzkreisverantwortlichen
zu. § 35
Gasbeschaffenheit
§ 33
(1) Der Transportkunde hat sicherzustellen, dass das
Datenbereitstellung
zur Einspeisung anstehende Gas den allgemein aner-
(1) Netzbetreiber haben ihrem aktuellen Informations- kannten Regeln der Technik entspricht und kompatibel
stand entsprechende Informationen über den Aus- im Sinne des Absatzes 2 ist. Die Einhaltung der allgemein
gleichsstatus der Transportkunden diesen unverzüglich anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die
bereitzustellen. Die Informationen sollen in einer Form zur technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas-
Verfügung gestellt werden, die es den Transportkunden und Wasserfachs e. V. eingehalten worden sind.
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
(2) Die Kompatibilität des zur Einspeisung anstehen- 2006 ist der elektronische Datenaustausch im Verhältnis
den Gases des Transportkunden ist gegeben, wenn der zu den Transportkunden in einem einheitlichen Format zu
Transportkunde das Gas an dem Einspeisepunkt mit ermöglichen. Auf Antrag eines Netzbetreibers können die
einer Spezifikation entsprechend den Anforderungen des Fristen nach den Sätzen 1 und 2 durch die Regulierungs-
Netzbetreibers zur Übergabe anstellt, die für die Über- behörde um bis zu sechs Monate verlängert werden. Der
nahme des Gases in den relevanten Netzteilen keine Antrag bedarf der Schriftform und ist schlüssig zu
Maßnahmen des Netzbetreibers zum Druckausgleich begründen. Er ist spätestens einen Monat vor Ablauf der
oder zur Umwandlung des Gases zur Anpassung an die Frist bei der Regulierungsbehörde einzureichen.
jeweiligen Gegebenheiten und Verhältnisse auch aus
Gründen der Anwendungstechnik in den relevanten (2) Die Netzbetreiber haben auf eine größtmögliche
Netzbereichen erfordert. Automatisierung der Bearbeitung von Kundendaten hin-
zuwirken.
(3) Ist die Kompatibilität des zur Einspeisung anste-
henden Gases nicht gegeben, hat der Netzbetreiber, (3) An der Festlegung der Prozesse und des Formats
soweit technisch möglich und zumutbar, dem Transport- des Datenaustauschs sind die Transportkunden in geeig-
kunden ein Angebot zur Herstellung der Kompatibilität zu neter Form zu beteiligen.
Bedingungen zu unterbreiten, die den Anforderungen (4) Der Wechsel von Entnahmestellen von Lastprofil-
nach § 21 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ent- kunden zu anderen Lieferanten ist zum Ende eines Kalen-
sprechen. Ist ihm ein solches Angebot nicht möglich oder dermonats durch An- und Abmeldung möglich. Der neue
unzumutbar, muss der Netzbetreiber dies begründen. Lieferant meldet dem Netzbetreiber spätestens einen
Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Lieferung alle
Entnahmestellen seiner neuen Kunden, die an das Vertei-
Teil 9 lernetz des Netzbetreibers angeschlossen sind, und den
beabsichtigten Beginn der Netznutzung. Die Entnahme-
Verweigerung des Netzzugangs stelle ist anhand von nicht mehr als zwei mitgeteilten
nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes Daten zu identifizieren. Es soll eine der folgenden Daten-
kombinationen mitgeteilt werden:
§ 36
1. Zählernummer und Name oder Firma des Letztver-
Verfahren brauchers sowie Straße, Postleitzahl oder Ort der Ent-
(1) Gasversorgungsunternehmen haben den Antrag nahmestelle oder
nach § 25 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bei der 2. Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer
Regulierungsbehörde spätestens bis zum Juni eines Jah- des bisherigen Lieferanten und Name oder Firma des
res zu stellen. Eine spätere Antragstellung ist nur zuläs- Letztverbrauchers sowie Straße, Postleitzahl oder Ort
sig, wenn der Netzzugangsverweigerungsgrund nach der Entnahmestelle.
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt entstanden ist. Dem
Antrag sind alle für die Prüfung erforderlichen Angaben Der Netzbetreiber darf die Meldung zurückweisen, wenn
über die Art und den Umfang der Unzumutbarkeit und die die Entnahmestelle nicht eindeutig identifizierbar ist. In
von dem Gasversorgungsunternehmen zu deren Abwen- diesem Fall ist die Meldung für diese Entnahmestelle
dung unternommenen Anstrengungen beizufügen. unwirksam. Änderungen sonstiger wesentlicher Kunden-
daten sollen wechselseitig unverzüglich mitgeteilt werden.
(2) Soweit nach Artikel 27 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (5) Netzbetreiber dürfen den Lieferantenwechsel nicht
26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erd- von anderen Bedingungen als den in den Absätzen 1
gasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/ bis 4 und den in § 18 Abs. 4 genannten abhängig
EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 57) die Beteiligung der Kommis- machen. § 42 Abs. 7 Nr. 4 bleibt unberührt.
sion der Europäischen Gemeinschaften (EG-Beteiligungs-
verfahren) vorgesehen ist, leitet die Regulierungsbehörde
dieses Verfahren ein. Die Regulierungsbehörde hat eine
Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Teil 11
nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der Kom-
mission nach Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Arti- Messung
kel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG zu ändern oder
aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfah- § 38
rensgesetzes bleiben unberührt.
Messung
Teil 10 (1) Der Messstellenbetreiber nimmt die Messung von
Gasmengen vor.
Wechsel des Gaslieferanten
(2) Die Messung erfolgt durch eine kontinuierliche
Erfassung der entnommenen Gasmenge sowie gegebe-
§ 37
nenfalls durch stündliche registrierende Leistungsmes-
Lieferantenwechsel sung, sofern es sich nicht um Kunden handelt, für die
Lastprofile gelten.
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, zur Vereinfa-
chung des Lieferantenwechsels bis zum 1. Februar 2006 (3) Im Fall einer Vereinbarung nach § 21b Abs. 2 oder 3
einheitliche Verfahren zu entwickeln. Bis zum 1. August des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Messstellenbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2223
treiber verpflichtet, dem Netzbetreiber die Zählwerte zu triebs Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29
bestimmten Stichtagen elektronisch zu übermitteln. Der Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
Netzbetreiber kann Kontrollablesungen durchführen. 1. zu den Inhalten der Verträge sowie der „Geschäftsbe-
dingungen für den Gastransport“ nach § 3 Abs. 2,
§ 39 sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist;
Betrieb von 2. zum Angebot der Netzbetreiber nach § 4 Abs. 1;
Mess- und Steuereinrichtungen
3. zu den einheitlichen Standards für die gemeinsame
(1) Der Messstellenbetreiber hat dafür Sorge zu tra- elektronische Plattform der Netzbetreiber für den
gen, dass eine einwandfreie Messung des Gasflusses Handel mit Kapazitätsrechten nach § 14 Abs. 1,
sowie die Datenübertragung gewährleistet sind. Der sobald diese eingerichtet sein muss;
Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von 4. zu Verfahren zur Ausschreibung von Kapazitäten für
Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss den Ausgleich von Ein- oder Ausspeisedifferenzen bei
unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Standardlastprofilen nach § 29 Abs. 8.
Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis
stehen. (2) Die Regulierungsbehörde kann auch Festlegungen
treffen über Regeln zur Vereinheitlichung von Versteige-
(2) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und rungsverfahren bei vertraglichen Kapazitätsengpässen
die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, nach § 10 Abs. 4, die objektiv, nachvollziehbar und diskri-
soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, minierungsfrei sein und die Belange aller Transportkun-
Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen den berücksichtigen müssen.
dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Festlegungen können auch die Netzbetreiber ver-
pflichten, über die zu veröffentlichenden netzbezogenen
§ 40
Daten nach § 20 Abs. 1, die netznutzungsrelevanten
Nachprüfung Informationen nach § 21 und die Aufzeichnungspflichten
von Messeinrichtungen und Veröffentlichungspflichten nach § 22 Abs. 1 und 2
hinaus weitere Informationen zu veröffentlichen, die für
(1) Der Transportkunde kann jederzeit die Nachprü-
den Wettbewerb im Gashandel oder bei der Belieferung
fung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde
von Kunden erforderlich sind.
oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2
Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Transport- (4) Die Regulierungsbehörde kann bei Standardlast-
kunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Mess- profilen nach § 29 nach Anhörung der Verbände der Netz-
stellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antrag- betreiber und der Verbände der Transportkunden für ein-
stellung zu benachrichtigen. zelne Verbrauchsgruppen auch
(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstel- 1. regionale Standardlastprofile,
lenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die eichrecht- 2. sonstige Abwicklungsregelungen für das synthetische
lichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Verfahren,
Transportkunden.
3. ein einheitliches Anwendungssystem für das analyti-
sche Verfahren
§ 41
festlegen. Sie kann für die Erarbeitung von Lastprofilen
Vorgehen bei Messfehlern
für bestimmte Verbrauchsgruppen terminliche Vorgaben
Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Über- machen. Dabei sind die Erfahrungen der Marktteilnehmer
schreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen und angemessen zu berücksichtigen.
ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung
oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (Messfehler), so auch Kriterien für eine Anpassung der Grenzen durch die
hat der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten Netzbetreiber nach § 29 Abs. 2 vorgeben. Sie hat zuvor
fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch die Verbände der Netzbetreiber und die Verbände der
des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Transportkunden anzuhören.
Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund
des Vorjahreswertes durch Schätzung zu ermitteln. (6) Die Regulierungsbehörde kann einen von § 30
Abs. 1 abweichenden Prozentsatz der Toleranzgrenze
festlegen, wenn dies auf Grund der Marktsituation erfor-
Teil 12 derlich ist. Sie hat zuvor die Verbände der Netzbetreiber
und die Verbände der Transportkunden anzuhören.
Befugnisse
(7) Die Regulierungsbehörde kann in einem Verfahren
der Regulierungsbehörde entsprechend § 43 weitere Festlegungen treffen
§ 42 1. zur näheren Ausgestaltung der von Netzbetreibern
anzuwendenden Verfahren für die Ermittlung frei zuor-
Festlegungen denbarer Kapazitäten nach § 6; dies gilt nicht für
der Regulierungsbehörde Umfang und Verfahren, in dem vertragliche Leistun-
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs gen Dritter nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 vom Netzbe-
und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treiber beschafft werden;
genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter 2. zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Nominierung
Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbe- und Renominierung nach § 28;
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
3. zu Bedingungen für Dienstleistungen nach § 35 Abs. 3 (3) Die Regulierungsbehörde prüft die vorgelegten
zur Herstellung der Kompatibilität der Gasbeschaffen- Standardangebote und gibt tatsächlichen oder potentiel-
heit; len Nachfragern sowie Netzbetreibern in geeigneter Form
Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann unter Berück-
4. zur Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 37,
sichtigung der Stellungnahmen Änderungen der Stan-
hierbei kann sie insbesondere kürzere Fristen festle-
dardangebote vornehmen, insbesondere soweit Vorga-
gen, und der dabei zu übermittelnden Daten.
ben für einzelne Bedingungen nicht umgesetzt worden
(8) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung sind. Sie kann Standardangebote mit einer Mindestlauf-
auch die Kriterien nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ausgestalten. zeit versehen.
(9) Die Regulierungsbehörde kann Festlegungsent- (4) Die Regulierungsbehörde macht die Festlegungs-
scheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt entscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt
machen. und veröffentlicht sie im Internet. Im Übrigen gelten die
Verfahrensbestimmungen des Energiewirtschaftsgeset-
zes.
§ 43
(5) Für Änderungen des Standardangebotes nach § 29
Verfahren zur Vereinheitlichung Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die Absätze 1
von vertraglichen Netzzugangsbedingungen und 4 entsprechend.
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs
und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Teil 13
genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde weite-
re Festlegungen gegenüber Netzbetreibern zur Verein-
Sonstige Bestimmungen
heitlichung der Vertragspflichten der in § 3 Abs. 2 und in
§ 25 genannten Verträge treffen. Die Regulierungsbehör- § 44
de kann Netzbetreiber auffordern, ihr innerhalb einer Bußgeldvorschriften
bestimmten, angemessenen Frist ein Standardangebot
für Verträge nach § 3 Abs. 2 und nach § 25 vorzulegen. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5
Sie kann in dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausge- Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt,
staltung einzelner Bedingungen machen, insbesondere wer vorsätzlich oder fahrlässig
in Bezug auf Diskriminierungsfreiheit, Angemessenheit 1. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 8, § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1
und Rechtzeitigkeit des Netzzugangs. Das Standardan- Daten nicht veröffentlicht;
gebot muss so umfassend sein, dass es von den einzel-
2. entgegen § 20 Abs. 2 den vorgesehenen Aktionsplan
nen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenom-
nicht vorlegt.
men werden kann.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5
(2) Für Bilanzkreisverträge kann sie insbesondere Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes handelt,
1. die Methoden für die Bilanzkreisabrechnung, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. die Ermittlung des tagesbezogenen Arbeitspreises für 1. einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach § 42
Mehr- und Mindermengen, oder § 43 zuwiderhandelt;
2. entgegen § 43 der Regulierungsbehörde in der vorge-
3. die Voraussetzungen für Auf- und Abschläge auf den gebenen Frist kein Standardangebot vorlegt.
Arbeitspreis mit der Funktion einer Vertragsstrafe
regeln. Sie hat dabei zu beachten, dass ein Bilanzaus- § 45
gleichssystem neben dem Ziel, einen effektiven Netzzu- Inkrafttreten
gang zu ermöglichen, soweit erforderlich, auch Anreize
gegen eine missbräuchliche Nutzung der Bilanzaus- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gleichsdienstleistungen enthalten soll. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Juli 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2225
Verordnung
über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
(Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV)
Vom 25. Juli 2005
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit Teil 3
Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 sowie Satz 3 und 5 und des § 29 Vergleichsverfahren
Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung: § 22 Verfahren
§ 23 Vergleich
Inhaltsübersicht
§ 24 Strukturklassen
Teil 1 § 25 Kostenstruktur
Allgemeine Bestimmungen § 26 Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde
§ 1 Anwendungsbereich Teil 4
§ 2 Begriffsbestimmungen Pflichten der Netzbetreiber
§ 3 Grundsätze der Entgeltbestimmung
§ 27 Veröffentlichungspflichten
Teil 2 § 28 Dokumentation
Methode § 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde
zur Ermittlung der Netzentgelte
Teil 5
Abschnitt 1
Sonstige Bestimmungen
Kostenartenrechnung
§ 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung § 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde
§ 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen § 31 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Kalkulatorische Abschreibungen § 32 Übergangsregelungen
§ 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung § 33 Inkrafttreten
§ 8 Kalkulatorische Steuern
§ 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge
Teil 1
§ 10 Behandlung von Netzverlusten
§ 11 Periodenübergreifende Saldierung
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 §1
Kostenstellenrechnung Anwendungsbereich
§ 12 Grundsätze der Kostenverteilung Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode
§ 13 Kostenstellen zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den
§ 14 Kostenwälzung Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernet-
zen (Netzentgelte) einschließlich der Ermittlung der Ent-
Abschnitt 3 gelte für dezentrale Einspeisungen.
Kostenträgerrechnung
§ 15 Grundsätze der Entgeltermittlung §2
§ 16 Gleichzeitigkeitsgrad Begriffsbestimmungen
§ 17 Ermittlung der Netzentgelte Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
§ 18 Entgelt für dezentrale Einspeisung 1. Absatzstruktur
§ 19 Sonderformen der Netznutzung
Struktur und Menge der aus einer Netz- oder Um-
§ 20 Verprobung spannebene entnommenen elektrischen Leistung und
§ 21 Änderungen der Netzentgelte Arbeit;
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
2. Benutzungsdauer treibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes, an die der
Netznutzer angeschlossen ist, und aller vorlagerten Netz-
Quotient aus pro Jahr entnommener oder eingespeis-
und Umspannebenen abgegolten.
ter elektrischer Arbeit und der in diesem Jahr höchs-
ten Last der Entnahme oder Einspeisung;
3. Entnahmestelle
Teil 2
Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz-
oder Umspannebene durch Letztverbraucher, Weiter- Methode zur
verteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Ermittlung der Netzentgelte
Umspannebene;
4. Jahreshöchstlast Abschnitt 1
höchster Leistungswert einer oder mehrerer Entnah- Kostenartenrechnung
men aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer
oder mehrerer Einspeisungen im Verlauf eines Jahres;
§4
5. Kalkulationsperiode
Grundsätze
das Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektrizitäts- der Netzkostenermittlung
übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes;
(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbe-
6. Netzebene triebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten
Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in wel- eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbe-
chen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- treibers entsprechen.
oder Niederspannung übertragen oder verteilt wird; (2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnun-
7. Umspannebene gen für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsver-
teilung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres
Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in wel-
nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur
chen die Spannung elektrischer Energie von Höchst-
Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rech-
zu Hochspannung, Hoch- zu Mittelspannung oder
nung zu erstellen. Die Netzkosten setzen sich unter Be-
Mittel- zu Niederspannung geändert wird;
achtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten
8. zeitgleiche Jahreshöchstlast nach § 5, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6,
höchste zeitgleiche Summe der Leistungswerte einer der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7
Anzahl von Entnahmen aus einer Netz- oder Um- sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 8 unter Abzug
spannebene oder einer Anzahl von Einspeisungen in der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 9
eine Netz- oder Umspannebene im Verlauf eines Jah- zusammen. Netzverluste sind nach § 10 zu berücksichti-
res. gen.
(3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Ge-
§3 winn- und Verlustrechnung nach § 10 Abs. 3 des Energie-
wirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der
Grundsätze Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf die Tätig-
der Entgeltbestimmung keitsbereiche Elektrizitätsübertragung und Elektrizitäts-
(1) Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netz- verteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen
kosten nach den §§ 4 bis 11 zusammenzustellen. Die Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung
ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § 13 voll- des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde
ständig den dort aufgeführten Hauptkostenstellen, wel- zu legen. Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-
che die Struktur der Elektrizitätsübertragungs- und Elek- netzen nicht nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschafts-
trizitätsverteilernetze widerspiegeln, zuzuordnen. Da- gesetzes verpflichtet sind, haben diese der Entgeltbil-
nach sind die Hauptkostenstellen im Wege der Kosten- dung jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Elektrizitäts-
wälzung nach § 14 den Kostenträgern zuzuordnen. Unter übertragung und Elektrizitätsverteilung beschränkte und
Verwendung einer Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn-
sind die Netzentgelte für jede Netz- und Umspannebene und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Ge-
zu bestimmen. Die Ermittlung der Kosten und der Netz- schäftsjahres zu erstellen und zu Grunde zu legen.
entgelte erfolgt auf der Basis der Daten des letzten ab-
(4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zu-
geschlossenen Geschäftsjahres; gesicherte Erkenntnis-
zuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit
se über das Planjahr können dabei berücksichtigt wer-
unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zu-
den. Soweit hinsichtlich der Kostenermittlung keine
rechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verur-
besonderen Regelungen getroffen werden, sind die Leit-
sachungsgerechte Schlüsselung dem Elektrizitätsüber-
sätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten
tragungs- oder Elektrizitätsverteilernetz zuzuordnen. Die
nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom
zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein
21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember
und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. Die Schlüs-
1953), zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung
sel sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar und voll-
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), heranzuzie-
ständig zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels
hen.
sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die
(2) Mit der Entrichtung des Netzentgelts wird die Nut- hierfür maßgeblichen Gründe sind nachvollziehbar und
zung der Netz- oder Umspannebene des jeweiligen Be- vollständig zu dokumentieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2227
(5) Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu
einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter an- bilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote
fallen, können nur in der Höhe als Kosten anerkannt zu multiplizieren.
werden, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer
der Anlagen wäre. Der Betreiber des Elektrizitätsversor- Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quo-
gungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen. tient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den
kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnot-
(6) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträ- wendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und
ge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflus- Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquo-
sen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich te wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgel-
anzuzeigen. te auf höchstens 40 Prozent begrenzt. Die Fremdkapital-
quote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der
§5 Eigenkapitalquote.
Aufwandsgleiche Kostenpositionen (3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung
(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaf-
§ 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach fungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die Um-
§ 4 Abs. 3 erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für rechnung der historischen Anschaffungs- und Herstel-
die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung zu lungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf
entnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Ver-
Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen. wendung anlagenspezifischer oder anlagengruppenspe-
zifischer Preisindizes, die auf den Indexreihen des Statis-
(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen tischen Bundesamtes beruhen (Veröffentlichungen des
Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapital- Statistischen Bundesamtes „Preise und Preisindizes“,
marktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen. Fachserie 16 und 17)*). Im Falle der Elektrizitätsversor-
(3) Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gungsnetze in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
nach § 18 Zahlungen an Betreiber dezentraler Erzeu- pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen kön-
gungsanlagen entrichten, sind die Zahlungen des letzten nen für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor
abgeschlossenen Geschäftsjahres als Kostenposition ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die
bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berück- Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwen-
sichtigen. dung zeitnaher üblicher Anschaffungs- und Herstellungs-
kosten und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren
Preisindizes ermittelt werden.
§6
(4) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Neuan-
Kalkulatorische Abschreibungen
lagen sind ausgehend von den jeweiligen historischen
(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen
leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Abschreibungsmethode zu ermitteln.
Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter
nach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der (5) Die kalkulatorischen Abschreibungen sind für jede
Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen (kalkula- Anlage jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsge-
torische Abschreibungen). Die kalkulatorischen Ab- wöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 vorzuneh-
schreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kos- men. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte
ten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für die Restdau-
bilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlust- er ihrer kalkulatorischen Abschreibung unverändert zu
rechnung. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Ab- lassen.
schreibungen ist jeweils zu unterscheiden nach Anlage-
gütern, die vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden (Alt- (6) Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts
anlage), und Anlagegütern, die ab dem 1. Januar 2006 beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Ab-
aktiviert werden (Neuanlage). schreibungszeitraums Null. Ein Wiederaufleben kalkula-
torischer Restwerte ist unzulässig. Bei Veränderung der
(2) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanla- ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nut-
gen sind unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote zung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalku-
nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln. lationsgrundlage erfolgt. In einem solchen Fall bildet der
Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt
1. des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der
Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von weiteren Abschreibung. Der neue Abschreibungsbetrag
dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 Satz 1 ergibt sich aus der Division des Restwertes durch die
und 2 ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanla- Restabschreibungsdauer. Es erfolgt keine Abschreibung
gen zu bilden und anschließend mit der Eigenkapital- unter Null.
quote zu multiplizieren;
(7) Das Verbot von Abschreibungen unter Null gilt un-
2. des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die geachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder
Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von der Begründung von Schuldverhältnissen.
den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig
aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wies-
(historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) baden.
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
§7 Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deut-
schen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen
Kalkulatorische
festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zu-
Eigenkapitalverzinsung
züglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung
(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Elektrizi- netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse
tätsversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals er- nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das betriebs-
folgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzin- notwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt,
sung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapi- anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um
tals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre
unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß
Abs. 2 aus der Summe der dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Ver-
braucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.
1. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermö-
gens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet (5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbe-
zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskos- triebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist ins-
ten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote, besondere unter Berücksichtigung folgender Umstände
zu ermitteln:
2. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermö-
gens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet 1. Verhältnisse auf den nationalen und internationalen
zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenka- Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern
pitalquote, von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf diesen Märk-
ten;
3. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermö-
gens der Neuanlagen bewertet zu historischen An- 2. durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von
schaffungs- und Herstellungskosten und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf
ausländischen Märkten;
4. Bilanzwerte der Finanzanlagen und Bilanzwerte des
Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der 3. beobachtete und quantifizierbare unternehmerische
Sonderposten mit Rücklageanteil Wagnisse.
und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinsli- (6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2
chen Fremdkapitals. Der die zugelassene Eigenkapital- des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulie-
quote übersteigende Anteil des Eigenkapitals ist nominal rungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5 alle
wie Fremdkapital zu verzinsen. zwei Jahre, erstmals, sobald die Netzentgelte im Wege
der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschafts-
(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung ste- gesetzes bestimmt werden, durch Festlegung nach § 29
hende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei dieser
aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgen- Zinssatz nach Ertragssteuern festzulegen ist. Bis zur
den Positionen anzusetzen: erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde
1. Rückstellungen; beträgt der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen
7,91 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen 6,5 Prozent
2. erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von vor Steuern.
Kunden;
3. unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und §8
Leistungen;
Kalkulatorische Steuern
4. erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passi-
Im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten kann die
vierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstat-
dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbe-
tung von Netzanschlusskosten;
steuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz ge-
5. sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem bracht werden. Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ist
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zinslos die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst zu
zur Verfügung stehen. berücksichtigen.
(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalver-
zinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf §9
Neu- und Altanlagen aufzuteilen. Der auf die Neuanlagen Kostenmindernde
entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Erlöse und Erträge
Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an
der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens (1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sach-
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. Der auf die Altanla- lich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den
gen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, Positionen
den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach 1. aktivierte Eigenleistungen,
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte
des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 2. Zins- und Beteiligungserträge,
bis 3 hat.
3. Netzanschlusskosten,
(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das
4. Baukostenzuschüsse oder
auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapital-
zinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen 5. sonstige Erträge und Erlöse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2229
der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu ent- Abschnitt 2
nehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen.
Kostenstellenrechnung
Die von stromverbrauchenden Anschlussnehmern ent-
richteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von
20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmin- § 12
dernd anzusetzen. Grundsätze der Kostenverteilung
(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit Die nach § 4 ermittelten Netzkosten sind soweit mög-
der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung lich direkt den Hauptkostenstellen nach § 13 zuzuordnen.
elektrischer Energie entrichtet wurden, sind anschlussin- Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten nicht oder nur
dividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen. mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, sind diese
zunächst geeigneten Hilfskostenstellen zuzuordnen. Die
(3) Einnahmen aus der Zuweisung der auf den Verbin- Aufteilung dieser Netzkosten auf die Hauptkostenstellen
dungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnet- hat verursachungsgerecht über eine angemessene
zen verfügbaren Kapazitäten sowie die Verwendung die- Schlüsselung zu erfolgen. Die gewählten Schlüssel müs-
ser Einnahmen sind durch den jeweiligen Übertragungs- sen sachgerecht sein und sind für sachkundige Dritte
netzbetreiber schriftlich zu dokumentieren. nachvollziehbar und vollständig schriftlich zu dokumen-
tieren. Insbesondere sind die Schlüssel stetig anzuwen-
den. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig,
§ 10 sofern diese sachlich geboten sind. Die sachlichen Grün-
de für diese Änderungen sind in einer für sachkundige
Behandlung von Netzverlusten
Dritte nachvollziehbaren Weise und vollständig schriftlich
(1) Die Kosten der Beschaffung von Energie zum Aus- zu dokumentieren.
gleich physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustener-
gie) können bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz § 13
gebracht werden. Die Kostenposition ergibt sich aus den Kostenstellen
tatsächlichen Kosten der Beschaffung der entsprechen-
den Verlustenergie im abgelaufenen Kalenderjahr. Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber
von Elektrizitätsversorgungsnetzen als Maßgrößen der
(2) Die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen
Umspannebene des Vorjahres sowie die durchschnitt- nach Anlage 2 zu bilden. Die Netzkosten nach § 4 sind
lichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu vertei-
in Cent pro Kilowattstunde sind von Betreibern von Elek- len. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.
trizitätsversorgungsnetzen zum 1. April eines Jahres auf
ihrer Internetseite zu veröffentlichen. § 14
Kostenwälzung
§ 11 (1) Die Kosten der Netz- und Umspannebenen wer-
Periodenübergreifende Saldierung den, beginnend bei der Höchstspannung, jeweils anteilig
auf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind ver- (Kostenwälzung), soweit diese Kosten nicht der Entnah-
pflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die me von Letztverbrauchern und Weiterverteilern aus der
Differenz zwischen jeweiligen Netz- oder Umspannebene zuzuordnen sind.
Die Kostenwälzung lässt das Zahlungsausfallrisiko der
1. den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten Netzbetreiber für die jeweils in ihren Netzen anfallenden
erzielten Erlösen und Kosten unberührt.
2. den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1 (2) Die Kosten werden entsprechend der von der vor-
des Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten gelagerten Netz- oder Umspannebene bezogenen und
zeitgleich über alle Übergabepunkte gemessenen höchs-
zu ermitteln. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den ten Leistung unter Berücksichtigung des Gleichzeitig-
Kosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüg- keitsgrades nach § 16 auf die nachgelagerte Netz- oder
lich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Umspannebene verteilt. An eine Netz- oder Umspann-
Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenmin- ebene angeschlossene Letztverbraucher und Weiterver-
dernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 teiler sowie die nachgeordnete Netz- oder Umspannebe-
Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der Diffe- ne werden als Netzkunden der jeweiligen Netz- oder
renzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittli- Umspannebene angesehen und gleichbehandelt. Führt
chen Differenzbetrages mit einem angemessenen Zins- dies bei Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen
satz kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Eine der allgemeinen Versorgung, die direkt miteinander ver-
Saldierung erfolgt jeweils über die drei folgenden Kalku- bundene Netze der gleichen Netz- oder Umspannebene
lationsperioden. Der durchschnittlich gebundene Betrag betreiben, zu einer unbilligen Härte oder sind diese Netze
nach Satz 2 ist die Hälfte der Differenz aus den erzielten so miteinander vermascht, dass sie nur gemeinsam
Erlösen nach Satz 1 Nr. 1 und den zu deckenden Kosten sicher betrieben werden können, sind in Zusammenar-
nach Satz 1 Nr. 2. Der durchschnittliche Differenzbetrag beit der Netzbetreiber sachgerechte Sonderregelungen
nach Satz 3 ist die Hälfte der Differenz aus den zu zu treffen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach
deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2 und den erzielten Satz 3 sowie die getroffenen Sonderregelungen sind in
Erlösen nach Satz 1 Nr. 1. dem Bericht nach § 28 darzustellen.
2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
(3) Ausgangspunkt der Zuordnung der Kosten auf die resleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen
Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung nach § 13. Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in
Die Kostenträger haben sich an den vorhandenen Netz- Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr.
und Umspannebenen des Betreibers von Elektrizitätsver- Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen
sorgungsnetzen zu orientieren und sind im Einzelnen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnom-
nach Anlage 3 zu bilden. menen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.
(4) Kostenträger der Kostenstellen Messung und Ab- (3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer
rechnung sind die jeweiligen Netz- und Umspannebenen. Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und
Soweit sich Kosten dieser Kostenstellen nicht direkt einer Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten
Netz- oder Umspannebene zuordnen lassen, sind diese leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Para-
Kosten verursachungsgerecht zuzuordnen. metern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichun-
gen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Abs. 2 multi-
pliziert.
Abschnitt 3
(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungs-
Kostenträgerrechnung preise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers
von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Euro pro Kilowatt
§ 15 ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten
Grundsätze der Entgeltermittlung und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichun-
gen des Gleichzeitigkeitsgrades.
(1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den
Netzzugang ist ein transaktionsunabhängiges Punktmo- (5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise
dell. Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von
jährliches Netzentgelt gedeckt. Für die Einspeisung elek- Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstun-
trischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten. de ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahres-
kosten und der jeweiligen Steigung der Geradenglei-
(2) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzufüh- chungen der Gleichzeitigkeitsfunktion.
ren, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkula-
tionsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgel- (6) Für Entnahmen ohne Leistungsmessung im Nie-
ten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermit- derspannungsnetz ist anstelle des Leistungs- und
telten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstun-
deckenden Netzkosten möglichst gering ist. de festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grund-
preis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grund-
preis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis
§ 16
zueinander zu stehen. Das sich aus Grundpreis und
Gleichzeitigkeitsgrad Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemesse-
(1) Die Zuteilung der Kosten einer Netz- oder nen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer
Umspannebene auf die aus dieser Netz- oder Umspann- leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungs-
ebene entnehmenden Netznutzer hat möglichst verursa- netz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte
chungsgerecht zu erfolgen. Zu diesem Zweck werden nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen
zunächst für alle Netz- und Umspannebenen die spezi- würde.
fischen Jahreskosten gebildet. Die spezifischen Jahres- (7) Ferner ist für jede Entnahmestelle und getrennt
kosten ergeben sich aus dem Quotienten aus den Jah- nach Netz- und Umspannebenen jeweils ein Entgelt für
reskosten einer Netz- oder Umspannebene nach § 14 die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzule-
Abs. 2 und der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Ent- gen, wobei die nach § 14 Abs. 4 auf die Netz- und
nahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene. Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig
(2) Für die verursachungsgerechte Zuteilung der spe- durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten
zifischen Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu
auf die Netzkunden dieser Netz- oder Umspannebene decken sind. Die Entgelte nach Satz 1 sind jeweils für
wird für alle Netz- und Umspannebenen jeweils eine jede Entnahmestelle einer Netz- oder Umspannebene zu
Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4 ermittelt. erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend
jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsge-
messene Entnahmestellen zu bilden.
§ 17
(8) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte
Ermittlung der Netzentgelte
sind nicht zulässig.
(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte
sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen
§ 18
Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektri-
scher Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzent- Entgelt für dezentrale Einspeisung
gelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Ent-
(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen
nahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtun-
erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in
gen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benut-
dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Dieses Entgelt
zungsstundenzahl der Entnahmestelle.
muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder
(2) Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung ver-
einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und miedenen Netzentgelten entsprechen. Das Entgelt nach
einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jah- Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2231
1. nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet (2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter
wird oder Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder ver-
traglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchst-
2. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
lastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheb-
gesetzes vergütet wird und in dieser Vergütung ver-
lich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnah-
miedene Netzentgelte enthalten sind.
men aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so
Netzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeu- haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die-
gungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgela- sem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein indivi-
gertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter duelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen
vorgelagerten Netzebenen vermeiden. Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rech-
nung zu tragen hat. Ein individuelles Netzentgelt ist
(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme
Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eige-
vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für nen Verbrauch an einer Abnahmestelle im letzten Kalen-
jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maß- derjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindes-
geblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilo- tens 7 500 Stunden im Jahr erreicht als auch der Strom-
wattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in verbrauch an dieser Abnahmestelle im letzten Kalender-
Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- jahr zehn Gigawattstunden überstiegen hat. Das nach
oder Umspannebene. Die Vermeidungsarbeit ist unter Satz 2 gebildete individuelle Netzentgelt hat den Beitrag
Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer
oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten dieser und
Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen widerzu-
Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen spiegeln. Ein individuelles Netzentgelt darf nicht weniger
Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten als 50 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betra-
Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen gen. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts
Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Der
die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast Antrag kann auch durch den Letztverbraucher gestellt
aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und werden. Der Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde
der Bezugslast aus der vorgelagerten Netz- oder unverzüglich alle zur Beurteilung der Voraussetzungen
Umspannebene im Zeitpunkt der zeitgleichen Jahres- der Sätze 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
höchstlast in Kilowatt. Die Regulierungsbehörde hat ein individuelles Netzent-
(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten ver- gelt innerhalb von vier Wochen nach Eingang der voll-
miedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder ständigen Unterlagen zu genehmigen, soweit die Voraus-
Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspei- setzungen der Sätze 1 bis 4 erfüllt sind und die Netzent-
sungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungs- gelte aller übrigen Netznutzer dieser und aller nachgela-
arbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, gerten Netz- und Umspannebenen sich dadurch nicht
die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, wel- wesentlich erhöhen. § 20 gilt entsprechend. Die Verein-
che keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungs- barung eines individuellen Netzentgelts erfolgt unter dem
leistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Vorbehalt, dass seine jeweiligen Voraussetzungen nach
Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der
alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den
verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne allgemein gültigen Netzentgelten.
Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermei-
dungsarbeit zu berücksichtigen. (3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder
Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel aus-
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ver- schließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber die-
pflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die ser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für
Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein
Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert
den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermie- sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singu-
denen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspann- lär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspann-
ebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich ebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsät-
einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkula- ze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers
tionsperiode in Ansatz zu bringen. durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztver-
braucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu
§ 19 stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder
Umspannebene angeschlossen.
Sonderformen der Netznutzung
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten
hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine § 20
deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegen-
übersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungs- Verprobung
netzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher
angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissys- (1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der
tem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleis- Netzentgelte und vor der Veröffentlichung nach § 21
tungspreisen anzubieten. sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehen-
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
des Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten betrachteten Netz- oder Umspannebene zu Grunde
Kosten zu decken. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass liegt; ferner ist zu gewährleisten, dass das zu verglei-
die Anwendung chende Netzentgelt um jenen Anteil bereinigt ist, der
infolge des Kostenwälzungsprinzips nach § 14 die
1. des Entgeltsystems auf die prognostizierte Absatz-
Höhe des Netzentgelts der jeweiligen Netz- oder
struktur in ihrem Netzgebiet einen prognostizierten
Umspannebene beeinflusst; einer unterschiedlichen
Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu decken-
Auslastung der verglichenen Netz- oder Umspann-
den Kosten entspricht, und
ebenen ist Rechnung zu tragen.
2. der Entgelte für Messung und für Abrechnung auf die
jeweiligen Entnahmestellen einen prognostizierten 2. Bei einem Vergleich der Erlöse aus Netzentgelten sind
Erlös ergibt, der den zu deckenden Kosten der Mes- diese Erlöse um jenen Anteil zu bereinigen, der infolge
sung und der Abrechnung nach § 13 entspricht. des Kostenwälzungsprinzips nach § 14 die Höhe der
Erlöse beeinflusst; ferner ist bei einem Vergleich der
(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbe- insoweit bereinigten Erlöse einer Netzebene insbe-
treiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren sondere das Verhältnis dieser Erlöse zu der Strom-
Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht kreislänge der jeweiligen Netzebene zu berücksich-
nach § 28 aufzunehmen. tigen; bei einem Vergleich der Erlöse einer Umspann-
ebene ist insbesondere das Verhältnis der Erlöse zur
§ 21 installierten Leistung zu berücksichtigen.
Änderungen der Netzentgelte 3. Bei einem Vergleich der Kosten einer Netzebene ist
insbesondere das Verhältnis der Kosten zu der Strom-
Ist ein Antrag nach § 23a Abs. 3 des Energiewirt-
kreislänge der jeweiligen Netzebene zu berücksichti-
schaftsgesetzes gestellt worden, hat der betreffende
gen; bei einem Vergleich der Kosten der Umspann-
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dies unver-
ebenen ist insbesondere das Verhältnis der Kosten
züglich auf seiner Internetseite bekannt zu geben.
zur installierten Leistung zu berücksichtigen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erforderliche
Teil 3 Bereinigung der Netzentgelte und der Erlöse um jenen
Anteil, der infolge des Kostenwälzungsprinzips die Höhe
Vergleichsverfahren des Netzentgelts oder der Erlöse beeinflusst, kann durch
den Prozentsatz erfolgen, der sich aus dem Quotienten
§ 22 Kosten der Netz- oder Umspannebene nach § 13 geteilt
Verfahren durch Erlös der Netz- oder Umspannebene ergibt.
(1) Die Regulierungsbehörde kann Vergleichsverfah-
ren nach § 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in § 24
regelmäßigen zeitlichen Abständen für jede Netz- und Strukturklassen
Umspannebene durchführen. Diese Vergleichsverfahren
(1) Für jede Netz- und Umspannebene ab Hochspan-
können sich nach Maßgabe des § 23 auf die von Betrei-
nung abwärts sind jeweils sechs Strukturklassen zu bil-
bern von Elektrizitätsversorgungsnetzen erhobenen
den. Diese Strukturklassen richten sich
Netzentgelte, die Erlöse oder Kosten beziehen. Die
Regulierungsbehörde macht die Ergebnisse der Ver- 1. nach hoher, mittlerer und niedriger Absatzdichte einer
gleichsverfahren in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt. Netz- oder Umspannebene und
(2) Einzubeziehen in die Vergleichsverfahren sind alle 2. nach der Belegenheit des Netzes in Berlin, Branden-
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, soweit die burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
in § 24 Abs. 4 aufgeführten Daten in der angegebenen Anhalt oder Thüringen (Strukturklasse Ost) oder den
Form der Regulierungsbehörde vorliegen. Zur Sicherstel- übrigen Ländern (Strukturklasse West).
lung eines sachgerechten Vergleichs sind die Betreiber
Über die Abgrenzung zwischen hoher, mittlerer und nied-
von Elektrizitätsversorgungsnetzen zunächst Struktur-
riger Absatzdichte nach Satz 2 Nr. 1 entscheidet die
klassen zuzuordnen, die jedenfalls die in § 24 Abs. 1 bis 3
Regulierungsbehörde. Soweit dies sachlich geboten ist,
benannten Strukturmerkmale berücksichtigen.
soll die Regulierungsbehörde ferner über die zeitliche
(3) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung Befristung der Anwendung der Strukturklassen Ost und
einer Entscheidung nach § 30 Abs. 3 auch Feststellungen West nach Satz 2 Nr. 2 entscheiden. Eine solche Ent-
treffen über die Erlöse oder Kosten von Betreibern von scheidung darf frühestens nach Ablauf von drei Regulie-
Elektrizitätsversorgungsnetzen in anderen Mitgliedstaa- rungsperioden nach § 21a Abs. 3 Satz 1 des Energiewirt-
ten der Europäischen Union. schaftsgesetzes ergehen.
(2) Die Absatzdichte einer Netz- oder Umspannebene
§ 23 ist der Quotient aus der Gesamtentnahme eines Jahres
Vergleich aus dieser Netz- oder Umspannebene in Kilowattstunden
und der versorgten Fläche in Quadratkilometer. Die ver-
(1) Der Vergleich nach § 22 hat getrennt nach Netz-
sorgte Fläche ist in der Niederspannung die aus der amt-
und Umspannebenen zu erfolgen und die folgenden
lichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächli-
Grundsätze einzuhalten:
chen Nutzung der Statistischen Landesämter ermittelba-
1. Im Falle eines Vergleichs der Netzentgelte ist sicher- re Fläche. In der Mittel- und Hochspannung ist als ver-
zustellen, dass dem Vergleich jeweils das durch- sorgte Fläche die geographische Fläche des Netzgebie-
schnittliche, mengengewichtete Netzentgelt der tes zu Grunde zu legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2233
(3) Ist die Belegenheit des Netzes im Hinblick auf des- 5. in dem Bericht nach § 28 dokumentierte Informatio-
sen Zuordnung zu der Strukturklasse Ost nicht eindeutig, nen mitzuteilen.
ist das Netzgebiet dieser Strukturklasse zuzuordnen,
Die Regulierungsbehörde kann weitere Auskünfte verlan-
wenn mehr als 50 Prozent der Stromkreislänge geogra-
gen, soweit dies zur Durchführung des Vergleichsverfah-
phisch auf dem Gebiet dieser Strukturklasse liegen.
rens erforderlich ist.
Andernfalls ist das Netzgebiet der Strukturklasse West
zuzuteilen. (2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind
verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben
deren Änderungen der Regulierungsbehörde unverzüg-
der Regulierungsbehörde jeweils jährlich zum 1. April
lich mitzuteilen.
getrennt nach Netz- und Umspannebenen folgende
Angaben zu übermitteln:
1. die Kosten nach § 13 des letzten abgeschlossenen Teil 4
Geschäftsjahres,
Pflichten der Netzbetreiber
2. die Erlöse aus Netzentgelten des Vorjahres,
3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowatt- § 27
stunden, getrennt nach Abgabe an Entnahmestellen
inklusive Weiterverteilern und Abgabe an die nachge- Veröffentlichungspflichten
lagerte Netz- oder Umspannebene, (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind
verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf
4. die Daten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 7,
ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage
5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Werden
Megawatt für jede Netz- und Umspannebene, die individuelle Netzentgelte nach § 19 gebildet, sind diese in
Spannungsebene dieser Entnahme und den Zeitpunkt die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und
des jeweiligen Auftretens und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
6. die höchste zeitgleiche Entnahmelast des Vorjahres (2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
aus dem vorgelagerten Netz in Kilowatt und den Zeit- haben ferner jeweils zum 1. April eines Jahres folgende
punkt des Auftretens. Strukturmerkmale ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu
veröffentlichen:
Die Frist nach Satz 1 kann im Einzelfall auf Antrag des
Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen von der 1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freilei-
Regulierungsbehörde um bis zu drei Monate verlängert tungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-,
werden. Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezem-
ber des Vorjahres,
§ 25 2. die installierte Leistung der Umspannebenen zum
31. Dezember des Vorjahres,
Kostenstruktur
3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowatt-
Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen von Ver- stunden pro Netz- und Umspannebene,
gleichen ermitteln, ob der Anteil der auf die Tätigkeiten
Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung ent- 4. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz-
fallenden Gemeinkosten des Gesamtunternehmens an und Umspannebenen,
den Kosten nach § 4 Abs. 1 sachgerecht ist. Die Regulie- 5. die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von
rungsbehörde kann insbesondere überprüfen, ob die in Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspan-
Anwendung gebrachten Schlüssel sachgerecht sind. nungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
6. die versorgte Fläche nach § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3
§ 26 zum 31. Dezember des Vorjahres und
Mitteilungspflichten 7. die geographische Fläche des Netzgebietes zum
gegenüber der Regulierungsbehörde 31. Dezember des Vorjahres.
(1) Im Rahmen der Vergleichsverfahren nach § 21
Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Betreiber von § 28
Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, der Regulie-
rungsbehörde auf Verlangen Dokumentation
1. die nach § 4 Abs. 4 und § 12 dokumentierten Schlüs- (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben
sel mitzuteilen, einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu
erstellen. Der Bericht muss enthalten:
2. die Höhe der Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren
Verwendung mitzuteilen, 1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abge-
schlossenen Kalkulationsperiode,
3. die für die Beurteilung eines angemessenen Verhält-
2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des
nisses von Gemeinkosten zu Einzelkosten des Netzes
Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3
nach § 25 erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu
sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers
stellen,
von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Netzent-
4. den Bericht nach § 28 vorzulegen und gelte von Relevanz sind,
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
3. die Höhe der von Betreibern von Elektrizitätsversor- 6. zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den
gungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang und
jeweils pro Gemeinde und in Summe und
7. die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitli-
4. einen Anhang. chen Ermittlung von Entgelten für Netzreservekapazi-
Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sach- tät.
kundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere (2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegun-
Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig gen treffen zur Gewährleistung
nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzube-
wahren. 1. der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen
und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung die-
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu ser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf
erstellende Anhang muss enthalten: mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 6, falls
1. die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der
deren Änderung, nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen
würden,
2. die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwen-
dung, 2. einer sachgerechten Ermittlung der Tagesneuwerte
nach § 6 Abs. 3 in Bezug auf die in Anwendung zu
3. die nach § 11 errechneten Differenzbeträge,
bringenden Preisindizes oder die den Preisindizes zu
4. die nach § 12 dokumentierten Schlüssel sowie deren Grunde liegenden Indexreihen und deren Gewich-
Änderung, tung, die Bildung von Anlagengruppen sowie den zu
5. die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung Grunde zu legenden Zinssatz,
nach § 18, 3. einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen
6. die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5, Steuern nach § 8,
7. den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs 4. der Angemessenheit des Zinssatzes nach den §§ 11
und und 18 Abs. 4,
8. den im Vorjahr an Betreiber dezentraler Erzeugungs- 5. der sachlichen Angemessenheit des Verhältnisses
anlagen entrichteten Gesamtbetrag. von Arbeits- und Grundpreis nach § 17 Abs. 6 in
Bezug auf das zulässige Verhältnis beider Preise,
§ 29 6. sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 17 Abs. 8,
Mitteilungen 7. einer sachgerechten Ermittlung der Entgelte für
gegenüber der Regulierungsbehörde dezentrale Einspeisung nach § 18 sowie individueller
Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Entgelte nach § 19 Abs. 2 und
Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Ener- 8. sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungs-
giewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Um- zeiträume in Abweichung von Anlage 1.
fang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Infor-
mationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung
und Übertragungswegen. eines Vergleichsverfahrens entsprechend.
§ 31
Teil 5
Ordnungswidrigkeiten
Sonstige Bestimmungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
stabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vor-
§ 30 sätzlich oder fahrlässig
Festlegungen der Regulierungsbehörde
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 4
und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 9 Abs. 3, § 12 Satz 4 oder 7
genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter oder § 20 Abs. 2 zuwiderhandelt,
Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbe-
triebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 2. entgegen § 24 Abs. 4 eine dort genannte Angabe
Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermit-
1. die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4, telt,
2. die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 1 zuwi-
Verlustrechnungen nach § 5, derhandelt,
3. eine einheitliche und von sachkundigen Dritten nach- 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des
vollziehbare Ermittlung der Gleichzeitigkeitsfunktion Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 26
auch abweichend von § 16, Abs. 2 zuwiderhandelt,
4. die weitere Unterteilung der Entgelte nach § 17, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des
5. eine möglichst einheitliche Handhabung von Gemein- Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 27
kostenzuordnungen nach § 25, Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2235
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des schen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nut-
Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 28 zungsdauern heranzuziehen. Soweit vor dem Inkrafttre-
Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt. ten dieser Verordnung bei der Stromtarifbildung nach der
Bundestarifordnung Elektrizität Kosten des Elektrizitäts-
versorgungsnetzes zu berücksichtigen waren und von
§ 32 Dritten gefordert wurden, wird vermutet, dass die nach
den Verwaltungsvorschriften der Länder zur Darstellung
Übergangsregelungen der Kosten- und Erlöslage im Tarifgenehmigungsverfah-
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben ren jeweils zulässigen Nutzungsdauern der Ermittlung
der Regulierungsbehörde spätestens bis zum 1. Novem- der Kosten zu Grunde gelegt worden sind. Soweit vor
ber 2005 getrennt nach Netz- und Umspannebenen die dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasier-
Angaben nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 zu übermitteln. ten Preise im Sinne des Satzes 3 gefordert worden sind,
wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung
(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in
haben ihre Netzentgelte spätestens ab dem für sie maß- Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu
geblichen Zeitpunkt nach § 118 Abs. 1b Satz 1 des Ener- Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber
giewirtschaftsgesetzes auf der Grundlage dieser Verord- des Elektrizitätsversorgungsnetzes weist etwas anderes
nung zu bestimmen. § 21 findet bei der erstmaligen Bil- nach.
dung nach Satz 1 keine Anwendung. § 118 Abs. 1b Satz 2
(4) § 11 ist nicht mehr anzuwenden, sobald die Netz-
des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
entgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des
(3) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte nach Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden.
Absatz 2 sind die kalkulatorischen Restwerte des Sach-
anlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf § 33
Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinan-
Inkrafttreten
zierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und
anlagenscharf zu dokumentieren. Dabei sind die seit Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatori- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Juli 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 5 Satz 1)
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern
Spanne
Anlagengruppen
(Jahre)
I. Allgemeine Anlagen
1. Grundstücke 0
2. Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen 25-35
3. Betriebsgebäude 50-60
4. Verwaltungsgebäude 60-70
5. Gleisanlagen, Eisenbahnwagen 23-27
6. Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte);
Vermittlungseinrichtungen 8-10
7. Werkzeuge/Geräte 14-18
8. Lagereinrichtung 14-25
9. EDV-Anlagen
– Hardware 4-8
– Software 3-5
10. Fahrzeuge
– Leichtfahrzeuge 5
– Schwerfahrzeuge 8
II. Erzeugungsanlagen
1. Dampfkraftwerksanlagen 20-25
2. Kernkraftwerksanlagen 20-25
3. Wasserkraftwerksanlagen
– Staustrecken 50-70
– Wehranlagen, Einlaufbecken 40-50
– Bauten für Transportwesen 30-35
– Maschinen und Generatoren 20-25
– Kraftwerksnetzanlagen 20-25
– sonstige Anlagen der Wasserbauten 25-30
4. Notstromaggregate 13-17
5. andere Kraftwerksanlagen 20-25
6. nachträglich eingebaute Umweltschutzanlagen 10-15
III. Fortleitungs- und Verteilungsanlagen
1. Netzanlagen für Hochspannungsübertragung
1.1 Leitungsnetze
– Freileitung 110-380 kV 40-50
– Kabel 220 kV 40-50
– Kabel 110 kV 40-50
1.2 Stationseinrichtungen und Hilfsanlagen
inklusive Trafo und Schalter 35-45
1.3 Schutz-, Mess- und Überspannungsschutzeinrichtungen,
Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess- und Automatikanlagen
sowie Rundsteueranlagen einschließlich Kopplungs-,
Trafo- und Schaltanlagen 25-30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2237
Spanne
Anlagengruppen
(Jahre)
1.4 Sonstiges 20-30
2. Netzanlagen des Verteilungsbetriebs
2.1 Mittelspannungsnetz
– Kabel 40-45
– Freileitungen 30-40
2.2 Niederspannungsnetz
– Kabel 1 kV 40-45
– Freileitungen 1 kV 30-40
2.3 Stationen mit elektrischen Einrichtungen:
– 380/220/110/30/10 kV-Stationen 25-35
– Hauptverteilerstationen 25-35
– Ortsnetzstationen 30-40
– Kundenstationen 30-40
– Stationsgebäude 30-50
– Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen
– ortsfeste Hebezeuge und Lastenaufzüge
einschließlich Laufschienen, Außenbeleuchtung
in Umspann- und Schaltanlagen 25-30
– Schalteinrichtungen 30-35
– Rundsteuer-, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess-,
Automatikanlagen, Strom- und Spannungswandler,
Netzschutzeinrichtungen 25-30
2.4 Abnehmeranschlüsse
– Kabel 35-45
– Freileitungen 30-35
2.5 Ortsnetz-Transformatoren, Kabelverteilerschränke 30-35
2.6 Zähler, Messeinrichtungen, Uhren, TFR-Empfänger 20-25
2.7 Fernsprechleitungen 30-40
2.8 Fahrbare Stromaggregate 15-25
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
Anlage 2
(zu § 13)
Haupt- und Nebenkostenstellen
1. Hauptkostenstelle „Systemdienstleistungen“
1.1 Nebenkostenstelle „Regelenergie“: Kosten für Primärregelleistung und –arbeit sowie für die Vorhaltung von
Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung;
1.2 Nebenkostenstelle „Systemführung“: Kosten der Betriebsführung der Regelzone (einschließlich Messung
und Abrechnung zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen), soweit sie nicht direkt den
Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt werden können.
2. Hauptkostenstelle „Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt“
2.1 Nebenkostenstelle „Höchstspannungsleitungsnetz“: Kosten der Höchstspannungsleitungen;
2.2 Nebenkostenstelle „Höchstspannungsanlagen“: Kosten der Schaltanlagen der Höchstspannung in den
Umspannwerken; Kosten der 380/220-Kilovolt-Umspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den
Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
3. Hauptkostenstelle „Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt“: Kosten der Umspanner 380/110 Kilo-
volt bzw. 220/110 Kilovolt einschließlich der ober- und unterspannungsseitigen Transformatorschaltfelder in den
Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und
Grundstücke.
4. Hauptkostenstelle „Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“
4.1 Nebenkostenstelle „Hochspannungsleitungen“: Kosten der Hochspannungsleitungen;
4.2 Nebenkostenstelle „Hochspannungsanlagen“: Kosten der Schaltanlagen der Hochspannung in den Um-
spannwerken; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude
und Grundstücke; Kosten aus dem Betrieb von Ladestrom-, Erdschlussspulen oder Strombegrenzungsdros-
seln.
5. Hauptkostenstelle „Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“: Kosten der Umspanner 110 Kilovolt/Mittelspan-
nung einschließlich der Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den
Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
6. Hauptkostenstelle „Mittelspannungsnetz“
6.1 Nebenkostenstelle „Mittelspannungsleitungen“: Kosten der Mittelspannungsleitungen;
6.2 Nebenkostenstelle „Mittelspannungsanlagen“: Kosten der Schaltanlagen in Schwerpunktstationen der Mit-
telspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude
und Grundstücke; Kosten des Betriebs von Erdschlussspulen; Kosten der Schalt- bzw. Schwerpunktstatio-
nen.
7. Hauptkostenstelle „Umspannung Mittel-/Niederspannung“: Kosten der Ortsnetzstationen und – soweit in der
Kostensphäre des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen – der Kundenstationen inklusive der Kosten der
in den Stationen installierten Mittelspannungs- bzw. Niederspannungsschaltgeräte; Kosten der in Ortsnetzstatio-
nen installierten Niederspannungsanlagen.
8. Hauptkostenstelle „Niederspannungsnetz“
8.1 Nebenkostenstelle „Niederspannungsleitungen“: Kosten der Niederspannungsleitungen ohne Anlagen der
Straßenbeleuchtung;
8.2 Nebenkostenstelle „Anlagen der Straßenbeleuchtung“: Kosten der Anlagen der Straßenbeleuchtung.
9. Hauptkostenstelle „Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse“: Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen
und Hausanschlussleitungen.
10. Hauptkostenstelle „Messung“: Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der Installation und der
Wartung der Zähler) und Ablesung der Zähler;
10.1 Nebenkostenstelle „Messung Höchstspannungsnetz“;
10.2 Nebenkostenstelle „Messung Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt“;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2239
10.3 Nebenkostenstelle „Messung Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“;
10.4 Nebenkostenstelle „Messung Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“;
10.5 Nebenkostenstelle „Messung Mittelspannung“;
10.6 Nebenkostenstelle „Messung Umspannung Mittel-/Niederspannung“;
10.7 Nebenkostenstelle „Messung Niederspannung“.
11. Hauptkostenstelle „Abrechnung“: Kosten der kaufmännischen Bearbeitung der Zählerdaten; Kosten der Beibrin-
gung fälliger Entgelte für die Netznutzung und Abrechnung;
11.1 Nebenkostenstelle „Abrechnung Höchstspannungsnetz“;
11.2 Nebenkostenstelle „Abrechnung Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt“;
11.3 Nebenkostenstelle „Abrechnung Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“;
11.4 Nebenkostenstelle „Abrechnung Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“;
11.5 Nebenkostenstelle „Abrechnung Mittelspannung“;
11.6 Nebenkostenstelle „Abrechnung Umspannung Mittel-/Niederspannung“;
11.7 Nebenkostenstelle „Abrechnung Niederspannung“.
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
Anlage 3
(zu § 14 Abs. 3)
Kostenträger
1. Die Kosten der Höchstspannungsebene umfassen die Kosten der Hauptkos-
tenstellen „Systemdienstleistungen“ und „Höchstspannungsnetz 380 und
220 Kilovolt“.
2. Die Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene umfassen
die gewälzten anteiligen Kosten der Höchstspannungsebene sowie die Kos-
ten der Hauptkostenstelle „Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilo-
volt“.
3. Die Kosten der Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen
Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannung sowie die Kosten der
Hauptkostenstelle „Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“.
4. Die Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene umfassen die
gewälzten anteiligen Kosten der Hochspannungsebene sowie die Kosten der
Hauptkostenstelle „Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“.
5. Die Kosten der Mittelspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen
Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene sowie die Kosten
der Hauptkostenstelle „Mittelspannungsnetz“.
6. Die Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene umfassen
die gewälzten anteiligen Kosten der Mittelspannungsebene sowie die Kosten
der Hauptkostenstelle „Umspannung Mittel-/Niederspannung“.
7. Die Kosten der Niederspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen
Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene sowie die Kos-
ten der Hauptkostenstellen „Niederspannungsnetz“ und „Hausanschlusslei-
tungen und Hausanschlüsse“ abzüglich der Kosten der Nebenkostenstelle
„Anlagen der Straßenbeleuchtung“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2241
Anlage 4
(zu § 16 Abs. 2)
Gleichzeitigkeitsfunktion und -grad
1. Die Gleichzeitigkeitsfunktion ordnet jeder Einzelentnahme [i] exakt einen
Gleichzeitigkeitsgrad [gi], welcher zwischen 0 und 1 liegen muss, zu. Dabei ist
die Gleichzeitigkeitsfunktion so zu gestalten, dass der individuelle Gleichzei-
tigkeitsgrad einer Einzelentnahme mit der Wahrscheinlichkeit, dass diese
Einzelentnahme einen hohen Beitrag zur Jahreshöchstlast der Netz- oder
Umspannebene leistet, steigt. Solchen Einzelentnahmen, die mit einer hohen
Wahrscheinlichkeit einen geringen Beitrag zur Jahreshöchstlast der Netzebe-
ne leisten, wird ein niedriger Gleichzeitigkeitsgrad zugeordnet. Damit ist dem
Umstand Rechnung getragen, dass die Einzelentnahmen die von einem
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorzuhaltende Netzkapazität in
unterschiedlicher Weise beeinflussen.
2. Der Gleichzeitigkeitsgrad einer Einzelentnahme ist definiert als durchschnitt-
licher, im Rahmen einer Gruppenkalkulation ermittelter Anteil der Höchstlast
dieser Einzelentnahme an der Höchstlast des Netzes. Die Gruppenkalkulati-
on umfasst alle Entnahmestellen der jeweiligen Netz- oder Umspannebene
und muss der Bedingung genügen, wonach die zeitgleiche Jahreshöchstleis-
tung aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene gleich der Summe
aller zeitungleichen Jahreshöchstleistungen der Einzelentnahmen jeweils
multipliziert mit dem Gleichzeitigkeitsgrad der Einzelentnahme ist.
3. Zur Bestimmung des Gleichzeitigkeitsgrades einer Entnahme aus einer Netz-
oder Umspannebene ist ein abschnittsweise linearer Zusammenhang zwi-
schen dem Gleichzeitigkeitsgrad und der Jahresbenutzungsdauer der Ent-
nahme zu unterstellen. Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus der
in einem Abrechnungsjahr aus dem Netz entnommenen Arbeit und der in die-
sem Abrechnungsjahr in Anspruch genommenen Jahreshöchstleistung. Der
abschnittsweise lineare Zusammenhang zwischen dem Gleichzeitigkeitsgrad
und der Jahresbenutzungsdauer der Entnahme ist durch jeweils eine Gera-
dengleichung für Jahresbenutzungsdauern unterhalb und oberhalb einer
gegebenen Grenze (Knickpunkt) zu beschreiben.
4. Der untere Benutzungsdauerbereich der Gleichzeitigkeitsfunktion liegt zwi-
schen 0 und 2 500 Jahresbenutzungsstunden. Der obere Benutzungsdauer-
bereich beginnt bei 2 500 Jahresbenutzungsstunden und endet bei 8 760
Jahresbenutzungsstunden. Der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
legt die Koeffizienten der Geradengleichungen für die beiden Benutzungs-
dauerbereiche auf Basis der Entnahmeverhältnisse in seinem Netz sachge-
recht fest. Dabei sind folgende Randbedingungen einzuhalten:
– der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stun-
den beträgt maximal 0,2;
– die beiden Geraden, die den Gleichzeitigkeitsgrad beschreiben, schnei-
den sich in einem Punkt, der durch die Jahresbenutzungsdauer 2 500
Stunden definiert ist;
– der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von 8 760 Stun-
den beträgt 1.
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
Anlage 5
(zu § 28 Abs. 2 Nr. 6)
Absatzstruktur
< 2 500 h/a > 2 500 h/a
Summe der Summe der
zeitungleichen zeitungleichen
Gesamtabgabe an Gesamtabgabe an
Jahreshöchst- Anzahl der Jahreshöchst- Anzahl der
Letztverbraucher Letztverbraucher
leistungen über Entnahme- leistungen über Entnahme-
und und
alle Entnahmen stellen alle Entnahmen stellen
Weiterverteiler Weiterverteiler
(Letztverbraucher (Letztverbraucher
und Weiterverteiler) und Weiterverteiler)
Netz- oder
kW kWh kW kWh
Umspannebene
HöS
HöS/HS
HS
HS/MS
MS
MS/NS
NS mit LM
NS ohne LM
NS (mit und ohne LM)
nachgelagerte
Gesamtabgabe und -last
Netz- bzw. Umspannebenen
Abgabe
Gesamtabgabe
an eigene zeitgleiche zeitgleiche
aus der
nachgelagerte Jahres- Jahres-
Netz- oder
Netz- oder höchstlast höchstlast
Umspannebene
Umspannebene
Netz- oder
kWh kW kWh kW
Umspannebene
HöS
HöS/HS
HS
HS/MS
MS
MS/NS
NS mit LM
NS ohne LM
NS (mit und ohne LM)
eigene
zeitgleiche
Entnahme aus
Jahreshöchstlast
vorgelagertem Netz
kWh kW
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2243
Verordnung
über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
(Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV)
Vom 25. Juli 2005
Auf Grund des § 21b Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Messung
Satz 3, des § 24 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 19 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen
Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 sowie Satz 3, Satz 1 Nr. 1 auch in Ver-
§ 20 Nachprüfung von Messeinrichtungen
bindung mit § 21b Abs. 3 Satz 1 und 3, und des § 29
Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 § 21 Vorgehen bei Messfehlern
(BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung: § 22 Datenaustausch
Teil 5
Inhaltsübersicht
Vertragsbeziehungen
Teil 1 § 23 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs
Allgemeine Bestimmungen § 24 Netznutzungsvertrag
§ 1 Anwendungsbereich § 25 Lieferantenrahmenvertrag
§ 2 Begriffsbestimmungen § 26 Bilanzkreisvertrag
§ 3 Grundlagen des Netzzugangs
Teil 6
Teil 2 Befugnisse der Regulierungsbehörde
Zugang zu Übertragungsnetzen § 27 Festlegungen der Regulierungsbehörde
§ 28 Standardangebote
Abschnitt 1
Teil 7
Bilanzkreissystem
Sonstige Bestimmungen
§ 4 Bilanzkreise
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertäglicher
Handel § 30 Übergangsregelungen
§ 31 Inkrafttreten
Abschnitt 2
Ausgleichsleistungen
§ 6 Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie Teil 1
§ 7 Erbringung von Regelenergie Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Abrechnung von Regelenergie
§ 9 Transparenz der Ausschreibung, Beschaffung und Inan- §1
spruchnahme von Regelenergie Anwendungsbereich
§ 10 Verlustenergie
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für Einspei-
§ 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien- sungen von elektrischer Energie in Einspeisestellen der
Gesetz Elektrizitätsversorgungsnetze und die damit verbundene
zeitgleiche Entnahme von elektrischer Energie an räum-
Teil 3 lich davon entfernt liegenden Entnahmestellen der Elek-
Zugang zu Elektrizitätsverteilernetzen trizitätsversorgungsnetze. Die Regelungen der Verord-
nung sind abschließend im Sinne des § 111 Abs. 2 Nr. 2
§ 12 Standardisierte Lastprofile
des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 13 Jahresmehr- und Jahresmindermengen
§2
Teil 4
Begriffsbestimmungen
Sonstige Pflichten der Betreiber
von Elektrizitätsversorgungsnetzen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
§ 14 Lieferantenwechsel 1. Fahrplan
§ 15 Engpassmanagement
die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder
§ 16 Allgemeine Zusammenarbeitspflichten Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht
§ 17 Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitäts- wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle
versorgungsnetzen eingespeist oder entnommen wird;
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
2. Jahresmehr- und Jahresmindermengen zitätsversorgungsnetze. Betreiber von Elektrizitätsver-
sorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Liefe-
Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Last-
rantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an
profilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnom-
der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. Die §§ 14
menen elektrischen Arbeit und der Prognose des
und 17 bleiben unberührt.
Jahresverbrauchs für diese Kunden;
(2) Die Netznutzung durch die Letztverbraucher und
3. Lastgang
Lieferanten setzt voraus, dass der Bilanzkreis in ein nach
die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über § 26 vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbe-
eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemes- zogen ist.
sen wird;
4. Lastprofil
Teil 2
eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode
einen Leistungsmittelwert festlegt; Zugang
zu Übertragungsnetzen
5. Lieferant
ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Abschnitt 1
Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;
Bilanzkreissystem
6. Minutenreserve
die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichen- §4
de Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten
Bilanzkreise
wiederhergestellt werden kann;
(1) Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder
7. Netznutzungsvertrag
mehreren Netznutzern Bilanzkreise zu bilden. Bilanzkrei-
der in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes se müssen aus mindestens einer Einspeise- oder einer
genannte Vertrag; Entnahmestelle bestehen. Abweichend davon können
8. Primärregelung Bilanzkreise auch für Geschäfte, die nicht die Belieferung
von Letztverbrauchern zum Gegenstand haben, gebildet
die im Sekundenbereich automatisch wirkende werden. Die Zuordnung eines Bilanzkreises als Unter-
stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron bilanzkreis zu einem anderen Bilanzkreis ist zulässig. Die
betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Salden eines Bilanzkreises können mit Zustimmung der
Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passiv- betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen bei der Abrech-
beitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten; nung einem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden,
9. Regelenergie wobei auch dieser Bilanzkreis die Funktion eines Unter-
bilanzkreises haben kann.
diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungs-
ungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone ein- (2) Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbilden-
gesetzt wird; den Netznutzern gegenüber dem Betreiber des jewei-
ligen Übertragungsnetzes ein Bilanzkreisverantwortlicher
10. Sekundärregelung zu benennen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verant-
die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem wortlich für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspei-
Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhal- sungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Vier-
tung des gewollten Energieaustausches der jewei- telstunde und übernimmt als Schnittstelle zwischen
ligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen die
gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz; wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwi-
schen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanz-
11. Unterbilanzkreis kreises.
ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Ab- (3) Jede Einspeise- oder Entnahmestelle ist einem
weichungen gegenüber dem Betreiber von Übertra- Bilanzkreis zuzuordnen. Ein Netznutzer darf nur einem
gungsnetzen verantwortlich ist; Bilanzkreis, dessen Bilanzkreisverantwortlicher die Ver-
12. Verlustenergie antwortung nach Absatz 2 Satz 2 trägt, zugeordnet wer-
den.
die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzver-
luste benötigte Energie; (4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
sind verpflichtet, dem Bilanzkreisverantwortlichen und
13. Zählpunkt
anderen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen
der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltech- die zur Abrechnung und Verminderung der Bilanzkreis-
nisch erfasst wird. abweichungen erforderlichen Daten in elektronischer
Form unverzüglich zu übermitteln.
§3
§5
Grundlagen des Netzzugangs
Grundsätze der Fahrplan-
(1) Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenver-
abwicklung und untertäglicher Handel
trag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitäts-
versorgungsnetz. Der Anspruch auf Netznutzung wird (1) Die Abwicklung von Lieferungen elektrischer Ener-
begrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektri- gie zwischen Bilanzkreisen erfolgt auf Grundlage von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2245
Fahrplänen. Betreiber von Übertragungsnetzen sind gemeinsamen regelzonenübergreifenden anonymisierten
berechtigt, Bilanzkreisverantwortliche dazu zu verpflich- Ausschreibung über eine Internetplattform zu beschaf-
ten, ihnen Fahrpläne gemäß den nach § 27 Abs. 1 Nr. 16 fen.
von der Regulierungsbehörde festgelegten Regelungen
mitzuteilen. Fahrpläne für den Zeitraum des folgenden (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Betreiber von
Tages bis zum nächsten Werktag sind den Betreibern von Übertragungsnetzen zum Zweck der Erfüllung ihrer Ver-
Übertragungsnetzen bis spätestens 14.30 Uhr mitzu- pflichtungen nach § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1
teilen, sofern die Betreiber von Übertragungsnetzen nicht des Energiewirtschaftsgesetzes berechtigt, einen tech-
die Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen nisch notwendigen Anteil an Regelenergie aus Kraftwer-
haben oder die Regulierungsbehörde nach § 27 Abs. 1 ken in ihrer Regelzone auszuschreiben, soweit dies zur
Nr. 16 eine abweichende Regelung getroffen hat. Recht- Gewährleistung der Versorgungssicherheit in ihrer jewei-
zeitig im Sinne der Absätze 2 bis 4 dem Betreiber von ligen Regelzone, insbesondere zur Aufrechterhaltung der
Übertragungsnetzen mitgeteilte Fahrpläne und Fahrplan- Versorgung im Inselbetrieb nach Störungen, erforderlich
änderungen sind von diesem der Bilanzierung des jewei- ist.
ligen Bilanzkreises und der Regelzone zu Grunde zu (3) Die Primärregelung ist als zusätzliche Einspeisung
legen, es sei denn, Netzengpässe wurden nach § 15 oder Reduzierung des Bezugs oder Reduzierung der Ein-
Abs. 4 veröffentlicht und begründet. Die Fahrpläne müs- speisung (positive oder negative Primärregelung) aus-
sen vollständig sein, eine ausgeglichene Bilanz des zuschreiben. Die Sekundärregelung, Minutenreserve so-
Bilanzkreises und damit eine ausgeglichene Bilanz der wie weitere Regelenergieprodukte sind getrennt nach
jeweiligen Regelzone ermöglichen. positivem und negativem Regelenergiebedarf auszu-
(2) Fahrpläne innerhalb einer Regelzone und regel- schreiben.
zonenübergreifende Fahrpläne können mit einem zeit- (4) Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt,
lichen Vorlauf von mindestens drei Viertelstunden zu Mindestangebote festzulegen. Die Anbieter sind berech-
jeder Viertelstunde eines Tages geändert werden. Der tigt, zeitlich und mengenmäßig Teilleistungen anzubieten.
Betreiber von Übertragungsnetzen hat das Recht, Ände- Dabei dürfen die Teilleistungen nicht das jeweilige Min-
rungen von regelzonenübergreifenden Fahrplänen abzu- destangebot unterschreiten. Die Bildung einer Anbieter-
lehnen, wenn durch die Anwendung der geänderten gemeinschaft ist auch zur Erreichung der Mindestan-
Fahrpläne ein Engpass entstehen würde. Die Ablehnung gebote zulässig.
ist zu begründen. Fahrplanänderungen müssen nach
Maßgabe der von der Regulierungsbehörde nach § 27 (5) Potenzielle Anbieter von Regelenergieprodukten
Abs. 1 Nr. 16 erlassenen Regelungen dem Betreiber von haben den Nachweis zu erbringen, dass sie die zur
Übertragungsnetzen mitgeteilt werden. Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlichen
Anforderungen für die Erbringung der unterschiedlichen
(3) Nachträgliche Fahrplanänderungen regelzonen- Regelenergiearten erfüllen. Nachzuweisen sind ins-
interner Fahrpläne können bis 16 Uhr des auf den Erfül- besondere die notwendigen technischen Fähigkeiten
lungstag folgenden Werktags erfolgen. Der Betreiber von und die ordnungsgemäße Erbringung der Regelleistung
Übertragungsnetzen veröffentlicht hierfür auf seiner unter betrieblichen Bedingungen.
Internetseite einen Kalender, dem die Werktage zu ent-
nehmen sind.
§7
(4) Das durch ungeplante Kraftwerksausfälle entste-
hende Ungleichgewicht zwischen Einspeisungen und Erbringung von Regelenergie
Entnahmen ist vom Betreiber von Übertragungsnetzen
für vier Viertelstunden einschließlich der Viertelstunde, in Die Regelenergiearten Primärregelung, Sekundärre-
der der Ausfall aufgetreten ist, auszugleichen. Für die Zeit gelung und Minutenreserve sowie sonstige beschaffte
nach Ablauf dieser vier Viertelstunden ist der Bilanzkreis- und eingesetzte Regelenergieprodukte sind entspre-
verantwortliche zum Ausgleich der ausgefallenen Leis- chend den Ausschreibungsergebnissen auf Grundlage
tung verpflichtet. Hierzu kann er abweichend von Ab- der Angebotskurven beginnend mit dem jeweils güns-
satz 2 Satz 1 seine Fahrpläne mit einer Vorlaufzeit von tigsten Angebot von den jeweiligen Betreibern von Über-
15 Minuten zum Beginn einer jeden Viertelstunde ändern. tragungsnetzen einzusetzen. Bei Netzeinschränkungen
Der Betreiber von Übertragungsnetzen kann nach der kann von den Angebotskurven abgewichen werden,
Fahrplanänderung vom Bilanzkreisverantwortlichen wenn die Netzeinschränkungen begründet dargelegt
einen Nachweis darüber verlangen, dass ein ungeplanter werden können.
Kraftwerksausfall vorliegt.
§8
Abschnitt 2 Abrechnung von Regelenergie
Ausgleichsleistungen (1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Kos-
ten für Primärregelleistung und -arbeit, für die Vorhaltung
von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung
§6 sowie weiterer beschaffter und eingesetzter Regelener-
gieprodukte als eigenständige Systemdienstleistungen
Grundsätze der
den Nutzern der Übertragungsnetze in Rechnung zu stel-
Beschaffung von Regelenergie
len. Für jedes Angebot, das zum Zuge kommt, bemisst
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind ver- sich die zu zahlende Vergütung nach dem im jeweiligen
pflichtet, die jeweilige Regelenergieart im Rahmen einer Angebot geforderten Preis.
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
(2) Die einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen § 11
sind verpflichtet, innerhalb ihrer jeweiligen Regelzone auf
Bilanzkreis für Energien
15-Minutenbasis die Mehr- und Mindereinspeisungen
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
aller Bilanzkreise zu saldieren. Sie haben die Kosten der
Beschaffung von positiver Sekundärregelarbeit und Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind
positiver Minutenreservearbeit als Ausgleichsenergie den verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließ-
Bilanzkreisverantwortlichen auf Grundlage einer viertel- lich Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
stündlichen Abrechnung in Rechnung zu stellen. Sofern von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den
negative Sekundärregelarbeit und negative Minuten- Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Ener-
reservearbeit beschafft wird, erfolgt die Abrechnung der gien-Gesetz der Betreiber von Übertragungsnetzen auf-
Ausgleichsenergie auf Grundlage der erzielten Preise. Die weist. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetrei-
Preise, die je Viertelstunde ermittelt werden, müssen für ber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als
Bilanzkreisüberspeisungen und Bilanzkreisunterspeisun- 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlos-
gen identisch sein. Die Abrechnung des Betreibers von sen sind.
Übertragungsnetzen gegenüber den Bilanzkreisverant-
wortlichen hat spätestens zwei Monate nach dem jewei-
ligen Abrechnungsmonat zu erfolgen. Diese Frist kann
Teil 3
auf Antrag des Betreibers von Übertragungsnetzen von
der Regulierungsbehörde verlängert werden. Zugang zu
Elektrizitätsverteilernetzen
§9
§ 12
Transparenz der
Standardisierte Lastprofile
Ausschreibung, Beschaffung und
Inanspruchnahme von Regelenergie (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben
für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbrau-
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflich- cher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000
tet, die Ausschreibungsergebnisse in einem einheitlichen Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte
Format getrennt nach Primärregelung, Sekundärregelung Lastprofile) anzuwenden, die eine registrierende Last-
und Minutenreserve sowie der sonstigen Regelenergie- gangmessung nicht erfordern. Die Betreiber von Elektri-
produkte der Regulierungsbehörde auf Anforderung zitätsverteilernetzen können in begründeten Fällen Last-
unverzüglich zur Verfügung zu stellen sowie nach Ablauf profile auch für Verbrauchsgruppen mit einer jährlichen
von zwei Wochen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Entnahme festlegen, die über den in Satz 1 genannten
Form zu veröffentlichen und dort für drei Jahre verfügbar Wert hinausgeht.
zu halten. Hierbei ist insbesondere der Preis des Grenz-
anbieters zu veröffentlichen. (2) Standardisierte Lastprofile müssen sich am typi-
schen Abnahmeprofil jeweils folgender Gruppen von
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben auf Letztverbrauchern orientieren:
ihrer gemeinsamen Internetplattform für jede Ausschrei-
1. Gewerbe;
bung eine gemeinsame Angebotskurve zu veröffent-
lichen. 2. Haushalte;
3. Landwirtschaft;
§ 10 4. Bandlastkunden;
Verlustenergie 5. unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen;
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen 6. Heizwärmespeicher.
sind verpflichtet, Verlustenergie in einem marktorientier- Die Grenzen für die Anwendung von standardisierten
ten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren Lastprofilen sind auf alle Letztverbraucher einer Lastpro-
zu beschaffen. Dabei sind Ausschreibungsverfahren filgruppe gleichermaßen anzuwenden. Der Netznutzer ist
durchzuführen, soweit nicht wesentliche Gründe entge- berechtigt, mit dem Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
genstehen. Ein wesentlicher Grund kann insbesondere netzen im Einzelfall eine niedrigere Grenze zu verein-
dann vorliegen, wenn die Kosten der Ausschreibungsver- baren.
fahren in einem unangemessenen Verhältnis zu deren
Nutzen stehen. Von der Verpflichtung nach Satz 2 sind (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ver-
Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz pflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der aus-
weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar schließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letzt-
angeschlossen sind. verbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu
100 000 Kilowattstunden oder einer individuell festgeleg-
(2) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen ten anderen Grenze nach den Absätzen 1 und 2 von dem
sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der aus- prognostizierten Verbrauch dieser Letztverbraucher
schließlich den Ausgleich von Verlustenergie umfasst. erfasst. In dem Differenzbilanzkreis dürfen keine Letzt-
Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber verbraucher bilanziert werden. Die Betreiber von Elek-
ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als trizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergeb-
100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlos- nisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internet-
sen sind. seite zu veröffentlichen. Von der Verpflichtung nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2247
Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Ver- 2. dem neuen Lieferanten in einem einheitlichen Format
teilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder elektronisch eine Kündigungsbestätigung zu über-
mittelbar angeschlossen sind. senden, soweit der neue Lieferant die Kündigung in
Vertretung für den Kunden ausgesprochen hat.
§ 13 (3) Der neue Lieferant ist verpflichtet, dem Betreiber
Jahresmehr- und Jahresmindermengen von Elektrizitätsversorgungsnetzen spätestens einen
Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Lieferung alle
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
Entnahmestellen seiner neuen Kunden und alle hinzu-
verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten
kommenden Entnahmestellen seiner bisherigen Kunden,
eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen,
soweit die Entnahmestellen an das Netz des Betreibers
die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die
von Elektrizitätsversorgungsnetzen angeschlossen sind,
Prognose ist dem Lieferanten oder Netznutzer mitzu-
und den beabsichtigten Beginn der Netznutzung mitzu-
teilen. Dieser kann unplausiblen Prognosen widerspre-
teilen. Gleichzeitig hat er anzugeben, ob der Kunde ein
chen und dem Betreiber des Elektrizitätsverteiler-
Haushaltskunde ist.
netzes eine eigene Prognose unterbreiten. Kommt keine
Einigung zustande, legt der Betreiber von Elektrizitäts- (4) Eine Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr als
verteilernetzen die Prognose über den Jahresverbrauch drei mitgeteilten Daten zu identifizieren. Es soll eine der
fest. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresver- folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden:
brauchsprognose vom Lieferanten und dem Betreiber
von Elektrizitätsverteilernetzen gemeinsam auch unter- 1. Zählpunkt oder Zählpunkt-Aggregation und Name
jährig angepasst werden. oder Firma des Kunden sowie Straße, Postleitzahl und
Ort der Entnahmestelle,
(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen
der bei Entnahmestellen ohne registrierende Viertelstun- 2. Zählernummer und Name oder Firma des Kunden
den-Lastgangzählung (Standard-Lastprofilkunde) gemes- sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahmestelle
senen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen oder
Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen
3. Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer
ergebenden elektrischen Arbeit gelten als vom Netzbe-
des bisherigen Lieferanten und Name oder Firma des
treiber geliefert oder abgenommen.
Kunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Ent-
(3) Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum nahmestelle.
ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die
den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde Wenn der neue Lieferant keine der in Satz 2 aufgeführten
(ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber Datenkombinationen vollständig dem Betreiber von Elek-
dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenz- trizitätsversorgungsnetzen mitteilt, darf der Betreiber von
menge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum Elektrizitätsversorgungsnetzen die Meldung nur zurück-
ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die weisen, wenn die Entnahmestelle nicht eindeutig identifi-
den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde zierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Ent-
(ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die nahmestelle unwirksam. Änderungen wesentlicher Kun-
Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in dendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen.
Rechnung. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahres- (5) Wird die Belieferung eines Kunden an einer Entnah-
mindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen mestelle von mehreren Lieferanten für den gleichen Zeit-
Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbe- raum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen, so hat
treiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber. Der der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für beteiligten Lieferanten unverzüglich über die bestehende
Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage Lieferantenkonkurrenz zu informieren. Findet nicht recht-
der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis. zeitig vor Lieferbeginn eine Einigung zwischen den Liefe-
Dieser Preis ist auf der jeweiligen Internetseite des Betrei- ranten statt, ist der Betreiber von Elektrizitätsversor-
bers von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen. gungsnetzen verpflichtet, das Netz dem Lieferanten zur
Verfügung zu stellen, der die Belieferung des Kunden
zuerst mitgeteilt hat.
Teil 4
(6) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dür-
Sonstige Pflichten der Betreiber fen den Lieferantenwechsel nicht von anderen Bedingun-
von Elektrizitätsversorgungsnetzen gen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten abhängig
machen. § 27 Abs. 1 Nr. 17 bleibt unberührt.
§ 14
Lieferantenwechsel § 15
(1) Der Wechsel von Entnahmestellen zu anderen Lie- Engpassmanagement
feranten ist nur zum Ende eines Kalendermonats durch
An- und Abmeldung bei dem Betreiber von Elektrizitäts- (1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben im Rah-
versorgungsnetzen, an dessen Netz die Entnahmestelle men des wirtschaftlich Zumutbaren das Entstehen von
angeschlossen ist, möglich. Engpässen in ihren Netzen und an den Kuppelstellen zu
benachbarten Netzen mit Hilfe von netzbezogenen und
(2) Der bisherige Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich marktbezogenen Maßnahmen zu verhindern, die auch
1. dem Netzbetreiber die Abmeldung seines Kunden die Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnet-
mitzuteilen und zen einschließen kann.
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
(2) Lässt sich die Entstehung eines Engpasses mit 5. die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammen-
Hilfe von Maßnahmen nach Absatz 1 nicht vermeiden, so gefasst je Kuppelstelle inklusive einer Vorschau auf
sind Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet, die die Kapazitätsvergabe,
verfügbaren Leitungskapazitäten nach marktorientierten
6. die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Re-
und transparenten Verfahren diskriminierungsfrei zu
visionen der Übertragungsnetze,
bewirtschaften.
(3) Die Erlöse, die Netzbetreiber aus der Durchführung 7. die Mengen und Preise der Verlustenergie und
der Engpassbewirtschaftung erzielen, sind unverzüglich 8. Daten zur vorgesehenen Einspeisung von Windener-
für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen zu ver- gie auf Grundlage der Prognosen, die auch die Betrei-
wenden, hierfür zurückzustellen oder entgeltmindernd in ber von Übertragungsnetzen verwenden, und zur tat-
den Netzentgelten zu berücksichtigen. Die Erlöse, die sächlichen Einspeisung anhand der Daten, die die
Netzbetreiber aus der Durchführung der Engpassbewirt- Betreiber von Übertragungsnetzen untereinander ver-
schaftung erzielen, sind von den Betreibern von Übertra- rechnen (in Megawattstunden pro Stunde).
gungsnetzen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist
der Regulierungsbehörde vorzulegen. (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ver-
pflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in
(4) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflich- geeigneter Weise, zumindest im Internet, zu veröffent-
tet, Engpässe in ihrem Netz unverzüglich und in geeigne- lichen:
ter Form, zumindest aber auf ihrer Internetseite, zu veröf-
fentlichen und den betroffenen Bilanzkreisverantwort- 1. die Jahreshöchstlast und den Lastverlauf als viertel-
lichen soweit möglich unverzüglich elektronisch mitzutei- stündige Leistungsmessung,
len. Die Veröffentlichung und Mitteilung müssen enthal- 2. die Netzverluste,
ten:
3. die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kun-
1. die zur Verfügung stehende Gesamtkapazität, den und die Summenlast der Netzverluste,
2. die Übertragungsrichtung, in der der Engpass auftritt,
4. die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastpro-
und
filkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden
3. die prognostizierte Dauer. bei Anwendung des analytischen Verfahrens,
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Betreiber von 5. die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vor-
Elektrizitätsverteilernetzen. gelagerten Netzebene,
6. die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene
§ 16
und im zeitlichen Verlauf und
Allgemeine Zusammenarbeitspflichten
7. die Mengen und Preise der Verlustenergie.
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind
verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern
§ 18
einheitliche Bedingungen des Netzzugangs zu schaffen,
um die Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Messung
Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu
halten. (1) Die Messung nach § 21b des Energiewirtschafts-
gesetzes erfolgt bei Kunden im Sinne des § 12 durch
(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie
verpflichtet, untereinander die zur effizienten Organisation gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am
des Netzzugangs erforderlichen Verträge abzuschließen Zählpunkt. Handelt es sich nicht um Kunden im Sinne
und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen. des § 12, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige
registrierende Leistungsmessung.
§ 17
(2) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber
Veröffentlichungspflichten der ist, stehen die Messeinrichtungen in seinem Eigentum.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Be-
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflich- stimmungen entsprechen.
tet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in
geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu § 19
veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:
Betrieb von
1. die Summe aller Stromabgaben aus dem Übertra- Mess- und Steuereinrichtungen
gungsnetz über direkt angeschlossene Transforma-
toren und Leitungen an Elektrizitätsverteilernetze und (1) Der Messstellenbetreiber hat dafür Sorge zu tra-
Letztverbraucher (vertikale Netzlast) stundenscharf in gen, dass eine einwandfreie Messung der Elektrizität
Megawattstunden pro Stunde, sowie die Datenübertragung gewährleistet sind. Der
Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von
2. die Jahreshöchstlast und den Lastverlauf als viertel- Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss
stündige Leistungsmessung, unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur
3. die Netzverluste, Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis
stehen.
4. den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawatt-
stunden pro Viertelstunde sowie die tatsächlich abge- (2) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und
rufene Minutenreserve, die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2249
soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, (2) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen sind berechtigt, die von ihnen geschlossenen Verträge
dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Sie können in
begründeten Fällen vom Netznutzer eine Sicherheitsleis-
§ 20 tung verlangen.
Nachprüfung § 24
von Messeinrichtungen
Netznutzungsvertrag
(1) Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der
Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine (1) Netznutzer haben einen Anspruch auf Abschluss
staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 eines Netznutzungsvertrages. Wird der Netznutzungs-
des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netznutzer den vertrag von einem Lieferanten abgeschlossen, so darf
Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetrei- der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den
ber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss
benachrichtigen. eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem
Letztverbraucher abhängig machen.
(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstel-
lenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetz- (2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften
lichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung
Netznutzer. mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen
enthalten:
§ 21 1. Vertragsgegenstand;
Vorgehen bei Messfehlern 2. Voraussetzungen der Netznutzung;
Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Über- 3. Leistungsmessung und Lastprofilverfahren;
schreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen 4. Zuordnung von Einspeise- oder Entnahmestellen zu
und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- Bilanzkreisen;
stellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so
ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der 5. Abrechnung;
letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsver- 6. Datenverarbeitung;
brauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung
7. Haftungsbestimmungen;
des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf
Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus 8. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheits-
Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausrei- leistung in begründeten Fällen;
chende Verlässlichkeit bieten. 9. Kündigungsrechte.
§ 22 § 25
Datenaustausch Lieferantenrahmenvertrag
Der Datenaustausch zur Anbahnung und zur Abwick- (1) Lieferanten haben gegen die Netzbetreiber einen
lung der Netznutzung zwischen Betreibern von Elektri- Anspruch auf Abschluss eines Lieferantenrahmenvertra-
zitätsversorgungsnetzen und Netznutzern erfolgt elektro- ges über die Abwicklung der Belieferung ihrer Kunden mit
nisch. Der Datentransfer hat unverzüglich in dem von der elektrischer Energie.
Regulierungsbehörde vorgegebenen, bundesweit ein-
(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften
heitlichen Format zu erfolgen. Die Betreiber von Elektri-
des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung
zitätsversorgungsnetzen stellen sicher, dass der Daten-
mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen
austausch in einheitlichen Prozessen erfolgt, die eine
enthalten:
größtmögliche Automatisierung ermöglichen.
1. Vertragsgegenstand;
2. Regelungen zur Netznutzung;
Teil 5
3. Datenaustausch zwischen Netznutzern und Betrei-
Vertragsbeziehungen bern von Elektrizitätsversorgungsnetzen;
4. Voraussetzung der Belieferung;
§ 23 5. An- und Abmeldung eines Kunden zu einem Bilanz-
Vertragliche kreis;
Ausgestaltung des Netzzugangs 6. Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren;
(1) Der Netzzugangsberechtigte fordert spätestens 7. Abrechnung;
durch Anmeldung der ersten Kundenentnahmestelle zur
Netznutzung ein verbindliches Angebot zum Abschluss 8. Ansprechpartner und Erreichbarkeit;
eines Lieferantenrahmenvertrages oder Netznutzungs- 9. Haftungsbestimmungen;
vertrages beim Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-
netzes an. Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 10. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheits-
sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein leistung in begründeten Fällen;
vollständiges und bindendes Angebot abzugeben. 11. Kündigungsrechte.
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
§ 26 6. zum Ausschreibungsverfahren für Verlustenergie
nach § 10 und zum Verfahren zur Bestimmung der
Bilanzkreisvertrag
Netzverluste;
(1) Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und
dem Betreiber von Übertragungsnetzen muss ein Vertrag 7. zu Standardlastprofilen für einzelne Verbrauchsgrup-
über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von pen, Lastprofilen für unterbrechbare Verbrauchsein-
Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden. richtungen, sonstigen Abwicklungsregelungen für
das synthetische Verfahren und zu einheitlichen
(2) Der Vertrag muss unter Berücksichtigung der Vor- Anwendungssystemen für das analytische Verfah-
schriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Ver- ren;
ordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegen-
ständen enthalten: 8. zur Bestimmung des einheitlichen Preises und zum
Abrechnungsverfahren nach § 13 Abs. 3;
1. Vertragsgegenstand;
9. zur Abwicklung der Netznutzung bei Ein- und Aus-
2. Rechte, Pflichten und Leistungen des Betreibers von
zügen;
Übertragungsnetzen;
3. Rechte und Pflichten des Bilanzkreisverantwortlichen; 10. zur Bewirtschaftung von Engpässen nach § 15 Abs. 2
und zu deren Veröffentlichung nach § 15 Abs. 4;
4. Datenaustausch zwischen dem Betreiber von Über-
tragungsnetzen und dem Bilanzkreisverantwortlichen; 11. zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaus-
tausch zwischen den betroffenen Marktteilnehmern,
5. Haftungsbestimmungen;
insbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie
6. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheits- Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung
leistung in begründeten Fällen; ermöglichen;
7. Kündigungsrechte der Vertragsparteien. 12. über die Veröffentlichung weiterer Daten;
(3) In den Bilanzkreisverträgen ist sicherzustellen, 13. zu den Anforderungen an den Betrieb von Mess- und
dass die Bilanzkreisverantwortlichen gegen angemesse- Steuereinrichtungen nach § 19 Abs. 1;
nes Entgelt ihren Bilanzkreis für Fahrplangeschäfte
öffnen, die der Bereitstellung von Minutenreserve dienen, 14. zum Vorgehen bei Messfehlern nach § 21;
die ein Bereitsteller des eigenen Bilanzkreises über einen
anderen Bilanzkreis abwickeln will. 15. zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 24 bis 26,
sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist;
16. zu Verfahren zur Handhabung und Abwicklung sowie
Teil 6 zur Änderung von Fahrplänen nach den §§ 4 und 5
durch die Betreiber von Übertragungsnetzen; hierbei
Befugnisse
kann sie von den Regelungen des § 5 Abs. 1 und 3
der Regulierungsbehörde abweichen;
§ 27 17. zur Abwicklung des Lieferantenwechsels, hierbei
kann sie insbesondere kürzere Fristen festlegen;
Festlegungen
der Regulierungsbehörde 18. zur Mitteilung von Daten des neuen Kunden durch
den neuen Lieferanten an den Betreiber von Elektri-
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs
zitätsversorgungsnetzen; hierbei kann sie von § 14
und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
Abs. 4 Satz 2 abweichen.
genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter
Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbe- (2) Die Regulierungsbehörde soll festlegen, dass
triebs Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Betreiber von Übertragungsnetzen im Zusammenhang
Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen mit der Beschaffung und dem Einsatz von Regelenergie
1. zu bilanziellen Abgrenzungsproblemen zwischen weitere Daten veröffentlichen müssen, wenn dadurch die
Bilanzkreisen im Einzelfall, die im Zusammenhang Angebotsbedingungen für Regelenergie durch Erhöhung
mit der Bündelung von Regelenergie auftreten; der Markttransparenz verbessert werden oder die höhere
Transparenz geeignet ist, die Vorhaltung oder den Einsatz
2. zu Verfahren zur Ausschreibung von Regelenergie, von Regelenergie zu vermindern.
insbesondere zu Mindestangebotsgrößen, Aus-
schreibungszeiträumen und Ausschreibungszeit- (3) Die Regulierungsbehörde kann abweichend von
scheiben, zum technisch notwendigen Anteil nach § 12 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall abweichende Grenzwerte
§ 6 Abs. 2 und zu einheitlichen Bedingungen, die für standardisierte Lastprofile festlegen, wenn der Betrei-
Anbieter von Regelenergie erfüllen müssen; ber von Elektrizitätsverteilernetzen nachweist, dass bei
Beachtung der in § 12 Abs. 1 Satz 1 genannten Grenz-
3. zum Einsatz von Regelenergie; werte ein funktionierender Netzbetrieb technisch nicht zu
4. zu Kriterien für missbräuchliche Über- oder Unter- gewährleisten ist.
speisung von Bilanzkreisen und deren Abrechnung;
(4) Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen
5. zum Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare- nach den Absätzen 1 bis 3 in ihrem Amtsblatt öffentlich
Energien-Gesetz; bekannt machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2251
§ 28 Teil 7
Standardangebote
Sonstige Bestimmungen
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs
und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde weitere
§ 29
Festlegungen gegenüber Betreibern von Elektrizitätsver-
sorgungsnetzen zur Vereinheitlichung der Vertragspflich- Ordnungswidrigkeiten
ten aus den in den §§ 23 bis 26 genannten Verträgen tref-
fen. Die Regulierungsbehörde kann Betreiber von Elektri- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5
zitätsversorgungsnetzen auffordern, ihr innerhalb einer Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer
von der Regulierungsbehörde bestimmten, angemesse- vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
nen Frist einen Vorschlag für ein Standardangebot für nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Ver-
Verträge nach den §§ 23 bis 26 vorzulegen. Sie kann in bindung mit § 17 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt.
dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung ein-
zelner Bedingungen machen. Das Standardangebot (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5
muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes handelt,
Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anord-
werden kann. nung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7, 9, 15, 16, 17 oder 18
oder § 28 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Regulierungsbehörde prüft die vorgelegten
Standardangebote und gibt tatsächlichen oder potenziel-
len Nachfragern sowie Betreibern von Elektrizitätsversor-
gungsnetzen in geeigneter Form Gelegenheit zur Stel- § 30
lungnahme.
Übergangsregelungen
(3) Sie kann unter Berücksichtigung der Stellungnah-
men Änderungen der Standardangebote vornehmen, (1) § 11 ist erst ab dem 1. Oktober 2005 anzuwenden.
insbesondere soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen
nicht umgesetzt worden sind. Sie kann Standardangebo- (2) § 6 Abs. 1 ist für Minutenreserve erst ab dem 1. Ja-
te mit einer Mindestlaufzeit versehen. nuar 2006 und für die Primär- und Sekundärregelenergie
erst ab dem 1. Juli 2006 anzuwenden.
(4) Die Regulierungsbehörde macht die Festlegungs-
entscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt
und veröffentlicht sie im Internet. Im Übrigen gelten die
Verfahrensbestimmungen des Energiewirtschaftsge- § 31
setzes.
Inkrafttreten
(5) Für Änderungen des Standardangebotes nach § 29
Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die Absät- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ze 1 bis 4 entsprechend. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Juli 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
Verordnung
über die Verwertung von Abfällen auf Deponien
über Tage und zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung
Vom 25. Juli 2005
Auf Grund 2. die Verwertung von Abfällen, die auf oberirdischen
Deponien und Altdeponien als Deponieersatzbaustoff
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 in Verbin-
dung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- a) bei der Vervollständigung oder Verbesserung der
setzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), geologischen Barriere,
– des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 36c des Kreislauf- b) bei der Errichtung des Basisabdichtungssystems,
wirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2705), von denen § 36c durch c) im Deponiekörper,
Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I d) bei der Errichtung des Oberflächenabdichtungs-
S. 1950) eingefügt worden ist, systems
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der betei- eingesetzt werden.
ligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundes-
tages: (2) Diese Verordnung gilt für
1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
2. Deponiebetreiber,
Artikel 1
3. Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieer-
Verordnung satzbaustoff.
über die Verwertung von
Abfällen auf Deponien über Tage (3) Diese Verordnung gilt nicht für
(Deponieverwertungsverordnung – DepVerwV)*) 1. private Haushaltungen,
2. Deponien, die zum 1. September 2005 nach § 36
§1 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anwendungsbereich endgültig stillgelegt sind.
(1) Diese Verordnung gilt für §2
1. den Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Depo- Begriffsbestimmungen
nieersatzbaustoffen sowie
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Im Sinne dieser Verordnung sind:
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 1. Ausgleichsschicht:
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG unterste Schicht des Oberflächenabdichtungssys-
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. tems gemäß Anhang 1 Nr. 2 der Deponieverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2253
vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die dem Ausgleich nieersatzbaustoffe eingesetzt werden, wenn die Gewin-
von Unebenheiten an der Oberfläche der abgelager- nung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und
ten Abfälle sowie zugleich als Tragschicht der übrigen wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der
Oberflächenabdichtungskomponenten dient; Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwer-
tung durchführbar ist.
2. Deponieersatzbaustoff:
(4) Die Verwendung von stabilisierten oder verfestig-
für Maßnahmen nach § 4 auf oberirdischen Deponien
ten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 04, 19 03 05, 19 03 06,
a) unmittelbar und unvermischt eingesetzte Abfälle 19 03 07 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. De-
sowie zember 2001 (BGBl. I S. 3379) für den Einsatz als Deponie-
b) unter Verwendung von Abfällen hergestellte und ersatzbaustoff ist nur zulässig, wenn die Anforderungen
eingesetzte Materialien; nach Anhang 2 eingehalten werden.
3. Deponie der Klasse 0, I, II oder III: (5) Die Zuordnungskriterien nach Anhang 1 sind im
unvermischten Abfall einzuhalten. Eine Vermischung von
Deponie nach § 2 Nr. 6, 7, 8 oder 9 der Deponiever- Abfällen untereinander oder mit anderen Abfällen oder
ordnung; Materialien zur Erreichung der Zuordnungskriterien nach
4. Altdeponien: Anhang 1 ist unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
das Zuordnungskriterium Festigkeit und nicht für stabili-
Deponien im Sinne des § 14 der Deponieverordnung; sierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05).
5. Monodeponie:
Deponie nach § 2 Nr. 23 der Deponieverordnung; §4
6. Profilierung: Einsatz und Zuordnung
Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers, um (1) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Depo-
darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem für nieersatzbaustoffen sowie unmittelbar als Deponieer-
die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbringen satzbaustoff für die
zu können.
1. Verbesserung oder Vervollständigung der geologi-
schen Barriere
§3
sowie für die Herstellung
Grundsätze
2. der mineralischen Dichtungsschicht des Basisab-
(1) Deponieersatzbaustoffe dürfen für Baumaßnah- dichtungssystems,
men im Sinne des § 4 nur eingesetzt werden, soweit hier- 3. der Schutzlage/Schutzschicht des Basisabdich-
durch bei Errichtung, Betrieb sowie Stilllegung und Nach- tungssystems,
sorge der Deponie das Wohl der Allgemeinheit nicht
beeinträchtigt wird. Insbesondere dürfen Deponieersatz- 4. der mineralischen Entwässerungsschicht des Basis-
baustoffe nicht eingesetzt werden, wenn ihr Einsatz abdichtungssystems,
1. in einer Menge erfolgt, die über das hinausgeht, was 5. von deponietechnisch notwendigen Baumaßnah-
zur Durchführung der nach der Abfallablagerungsver- men im Deponiekörper mit Ausnahme der Profilie-
ordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), der rung nach Absatz 2,
Deponieverordnung oder der in der jeweiligen Depo- 6. der Ausgleichsschicht des Oberflächenabdichtungs-
niezulassung vorgeschriebenen Baumaßnahmen, ins- systems,
besondere zum Aufbau der Abdichtungssysteme und
zur Profilierung, erforderlich ist, 7. der Gasdränschicht des Oberflächenabdichtungs-
systems,
2. bei nicht basisabgedichteten Deponien das auslaug-
fähige Schadstoffpotenzial hinsichtlich Art und Menge 8. der mineralischen Abdichtung des Oberflächenab-
wesentlich erhöht, dichtungssystems,
3. die Erfüllung des Zwecks einer solchen Baumaßnah- 9. der Schutzlage/Schutzschicht des Oberflächenab-
me, insbesondere infolge der Art, Beschaffenheit und dichtungssystems,
Beständigkeit des Deponieersatzbaustoffes funk-
10. der Entwässerungsschicht des Oberflächenabdich-
tional oder bautechnisch nicht gewährleistet oder
tungssystems und
4. sonst die Umsetzung von Anforderungen an Depo-
11. der Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdich-
nien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,
tungssystems
der Abfallablagerungsverordnung, der Deponiever-
ordnung oder dieser Verordnung beeinträchtigt. ist nur zulässig, wenn die Zuordnungskriterien für den
jeweiligen Einsatzbereich nach Anhang 1 eingehalten
(2) Abfälle nach § 7 Abs. 1 der Deponieverordnung
werden.
dürfen nicht als Deponieersatzbaustoff eingesetzt wer-
den. (2) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Depo-
nieersatzbaustoffen sowie unmittelbar als Deponieer-
(3) Abfälle, welche die in Anlage 1 der Versatzverord-
satzbaustoff zur Profilierung ist nur zulässig, wenn
nung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) aufgeführten
Metallgehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung 1. sich die Deponie oder Monodeponie insgesamt in der
von Deponieersatzbaustoffen noch unmittelbar als Depo- Stilllegungsphase befindet,
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
2. die Profilierung deponiebautechnisch erforderlich ist 2. entgegen § 3 Abs. 4 stabilisierte oder verfestigte
und nicht durch Änderung der zugelassenen Deponie- Abfälle verwendet,
form, Umschieben bereits abgelagerter Abfälle oder
Weiterbetrieb der Deponie – soweit technisch möglich 3. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 Abfälle vermischt,
und wirtschaftlich zumutbar – erreicht werden kann
und 4. entgegen § 5 Abfälle in Verkehr bringt oder
3. die Zuordnungskriterien nach Anhang 1 Tabelle 1 Nr. 3 5. entgegen § 6 Satz 1 oder 2 eine Dokumentation nicht,
eingehalten werden. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise vornimmt.
§5
Inverkehrbringen von Abfällen
§8
Abfälle dürfen unmittelbar als Deponieersatzbaustoff
nur in Verkehr gebracht werden, um sie Deponien zuzu- Übergangsregelung
führen, in denen die Anforderungen nach § 3 eingehalten
werden. (1) Werden auf Grund von vor dem 1. September 2005
geltenden abfallrechtlichen Zulassungen oder abge-
§6 schlossenen rechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle
Kontrolle und Dokumentation zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff oder unmit-
telbar als Deponieersatzbaustoff eingesetzt, so sind bei
Der Deponiebetreiber hat Herkunft, Art, Menge, Deponien der Klassen I und II die Anforderungen des § 4
Beschaffenheit, Annahme und Einsatz von Deponieer- Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 3 mit Inkrafttreten der Verord-
satzbaustoffen gesondert zu dokumentieren. Der Betrei- nung einzuhalten. Diesbezügliche Zulassungen in Plan-
ber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbau- genehmigungen oder Planfeststellungen nach § 31
stoffen hat Herkunft, Art, Menge, Beschaffenheit, Annah- Abs. 2 oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
me von Abfällen und ansonsten eingesetzten Materialien zes, Anzeigenbestätigungen nach § 31 Abs. 4 des Kreis-
sowie die Abgabe von erzeugten Deponieersatzbaustof- laufwirtschafts- und Abfallgesetzes, Anordnungen für
fen nach Art, Menge und Beschaffenheit gesondert zu bestehende Abfallbeseitigungsanlagen nach § 35 des
dokumentieren. Die §§ 8 und 10 Abs. 1, 2 und 4 und Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie Anord-
Anhang 4 der Deponieverordnung und § 5 und Anhang 4 nungen im Rahmen von Stilllegungen nach § 36 Abs. 2
der Abfallablagerungsverordnung gelten entsprechend. des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die dieser
Regelung entgegenstehen, verlieren ihre Gültigkeit mit
§7 Inkrafttreten der Verordnung.
Ordnungswidrigkeiten (2) Im Übrigen sind die Anforderungen der §§ 4 und 5
spätestens zum 1. September 2006 einzuhalten. Zulas-
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des sungen in Plangenehmigungen oder Planfeststellungen
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer sowie Anzeigenbestätigungen nach § 31 Abs. 4 des
vorsätzlich oder fahrlässig Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die dieser
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 Abs. 2 oder Regelung entgegenstehen, verlieren ihre Gültigkeit spä-
§ 4 Deponieersatzbaustoffe oder Abfälle einsetzt, testens zum 1. September 2006.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2255
Anhang 1 (zu § 3 Abs. 5 und § 4)
Zuordnungskriterien
für den Einsatz von Abfällen zur Herstellung von
Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff
Beim Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Depo-
nieersatzbaustoff für die in § 4 beschriebenen Fälle sind die Anforderungen nach den Tabellen 1 und 2 einzuhalten.
Weitere Parameter sowie die Bestimmungen der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können von der zuständigen
Behörde festgelegt werden.
Tabelle 1
Zuordnungskriterien für Deponieklasse,
konkretisiert in Tabelle 2 Spalte (...)
DK 0,
Deponie nach
Nr. Einsatzbereich § 3 Abs. 2 der DK I DK II DK III
Abfallablagerungs-
verordnung
1 Geologische Barriere
1.1 Technische Maßnahmen zur Vervollständigung oder (4) (4) (4) (4)
Verbesserung der geologischen Barriere1)
2 Basisabdichtungssystem
2.1 Mineralische Dichtungsschicht2) X4) (4) (5) (5)
2.2 Schutzlage/Schutzschicht 2) X4) (7) (8) (9)
2.3 Mineralische Entwässerungsschicht 2) (6) (7) (8) (9)
3 Deponietechnisch notwendige Baumaßnahmen
im Deponiekörper (z. B. Trenndämme, Fahrstra-
ßen, Gaskollektoren), Profilierung des Deponie-
körpers sowie Ausgleichsschicht und Gasdrän-
schicht des Oberflächenabdichtungssystems
3.1 Einsatz auf Deponien oder Monodeponien, die alle (6) (7) (8) (9)
Anforderungen an die geologische Barriere und das
Basisabdichtungssystem nach § 3 Abs. 1, 2 oder 4
der Deponieverordnung oder § 3 oder § 4 der Abfall-
ablagerungsverordnung einhalten
3.2 Einsatz auf Deponien oder Monodeponien, die ent- (6) (6)5) (7) (8)
weder alle Anforderungen an die geologische Barrie-
re oder alle Anforderungen an das Basisabdich-
tungssystem nach § 3 Abs. 1, 2 oder 4 der Deponie-
verordnung oder § 3 oder § 4 der Abfallablagerungs-
verordnung einhalten
3.3 Einsatz auf Deponien oder Monodeponien, die nicht (6) (6)5) (6)5) (6)5)
die Anforderungen nach Nummer 3.1, aber mindes-
tens die Anforderungen nach Nummer 11 der TA
Abfall oder nach Nummer 11 der TA Siedlungsabfall
einhalten
4 Oberflächenabdichtungssystem
4.1 Mineralische Abdichtung2) X4) (5) (5) (5)
4.2 Schutzlage/Schutzschicht2) X4) X4) (5) (5)
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
Zuordnungskriterien für Deponieklasse,
konkretisiert in Tabelle 2 Spalte (...)
DK 0,
Deponie nach
Nr. Einsatzbereich § 3 Abs. 2 der DK I DK II DK III
Abfallablagerungs-
verordnung
4.3 Entwässerungsschicht2)3) X4) (5) (5) (5)
4.4 Rekultivierungsschicht Anhang 5 Anhang 5 Anhang 5 Anhang 5
DepV DepV DepV DepV
1) Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Untergrundes (Hintergrundbelastung) kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetrei-
bers zulassen, dass die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 4 überschritten werden. Dabei darf die Hintergrundbelastung nicht überschritten
werden.
2) Errichtet der Deponiebetreiber die mineralische Abdichtung, die Schutzlage/Schutzschicht oder die Entwässerungsschicht als gleichwertige System-
komponenten oder als eine gleichwertige Kombination von Systemkomponenten nach Satz 1 von Anhang 1 Nr. 1 oder 2 der Deponieverordnung oder
führt er andere geeignete Maßnahmen nach § 14 Abs. 6 der Deponieverordnung aus und erbringt er auf Grund einer Bewertung der Risiken für die
Umwelt den Nachweis, dass die hierfür verwendeten Deponieersatzbaustoffe trotz Überschreitung einzelner Zuordnungswerte keine Gefährdung für
Boden oder Grundwasser darstellen, kann die zuständigen Behörde deren Einsatz zulassen.
3) Werden andere Deponieersatzbaustoffe als Bodenmaterial eingesetzt, ist ihr Einsatz zulässig, wenn mindestens die Anforderungen eingehalten wer-
den, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken für den Fall des offenen Einbaus
zulässig wäre.
4) Bei einer Deponie der Klasse 0 und Klasse I ist nach Anhang 1 der Deponieverordnung der Einbau des Elementes grundsätzlich nicht erforderlich.
5) Kann der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt den Nachweis erbringen, dass
die Profilierung oder die Herstellung der Ausgleichsschicht und Gasdränschicht unterhalb des Oberflächenabdichtungssystems mit Deponieersatz-
baustoffen, die einzelne Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 überschreiten, keine Gefährdung für Boden oder Grundwasser darstellt, kann sie
auch höher belastete Deponieersatzbaustoffe zum Einsatz zulassen. Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz auf
einer Deponie der Klasse I aber mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Depo-
niekörpers in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen zulässig wäre. Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieer-
satzbaustoffe bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse II aber mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 7 einhalten. Im Fall von
Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse III aber mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2
Spalte 8 einhalten.
Tabelle 2
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Nr. Parameter
1 Festigkeit1)
1.01 Flügelscherfestigkeit kN/m2 M 25 M 25 M 25 M 25 M 25 M 25
1.02 Axiale Verformung % m 20 m 20 m 20 m 20 m 20 m 20
1.03 Einaxiale Druckfestigkeit kN/m2 M 50 M 50 M 50 M 50 M 50 M 50
2 Org. Anteil des Trocken-
rückstandes der Origi-
nalsubstanz 2)
2.01 bestimmt als Glühverlust in Masse% m3 m3 m3 m 33) m 53) m 53)
2.02 bestimmt als TOC in Masse% m1 m1 m1 m 13) m 33) m 33)
3 Feststoffkriterien
3.01 Extrahierbare lipophile in Masse% m 0,1 m 0,45) m 0,85) m 0,85)
Stoffe der Originalsub-
stanz
3.02 EOX in mg/kg TM m1 m3
3.03 Kohlenwasserstoff in mg/kg TM m 100 m 300
3.04 Summe BTEX in mg/kg TM m1 m1
3.05 Summe LHKW in mg/kg TM m1 m1
3.06 Summe PAK nach EPA in mg/kg TM m1 m5
3.07 PCB (Summe der 6 PCB- in mg/kg TM m 0,02 m 0,1
Kongenere nach Ball-
schmiter - ∑ 6 PCB)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2257
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Nr. Parameter
4 Eluatkriterien
4.01 pH-Wert4) 6,5-9 6,5-9 5,5-13 5,5-13 5,5-13 4-13
4.02 Leitfähigkeit in µS/cm m 500 m 500 m 1 000 m 10 000 m 50 000 m100 000
4.03 TOC in mg/l m5 m 206) m 100 m 200
4.04 Phenole in mg/l m 0,05 m 0,05 m 0,05 m 0,2 m 50 m 100
4.05 Arsen in mg/l m 0,01 m 0,01 m 0,04 m 0,2 m 0,5 m1
4.06 Blei in mg/l m 0,02 m 0,04 m 0,05 m 0,2 m1 m2
4.07 Cadmium in mg/l m 0,002 m 0,002 m 0,004 m 0,05 m 0,1 m 0,5
4.08 Kupfer in mg/l m 0,05 m 0,05 m 0,15 m1 m5 m 10
4.09 Nickel in mg/l m 0,04 m 0,04 m 0,04 m 0,2 m1 m2
4.10 Quecksilber in mg/l m 0,0002 m 0,0002 m 0,001 m 0,005 m 0,02 m 0,1
4.11 Zink in mg/l m 0,1 m 0,1 m 0,3 m2 m5 m 10
4.12 Chrom VI in mg/l m 0,015 m 0,015 m 0,03 m 0,05 m 0,1 m 0,5
4.13 Thallium in mg/l m 0,001 m 0,001
4.14 Chlorid in mg/l m 10 m 10
4.15 Sulfat in mg/l m 50 m 50
4.16 Cyanid, leicht freisetzbar in mg/l m 0,01 m 0,01 m 0,01 m 0,1 m 0,5 m1
4.17 Fluorid in mg/l m 0,5 m5 m 25 m 50
4.18 Ammoniumstickstoff in mg/l m1 m4 m 200 m 1 000
4.19 AOX in mg/l m 0,05 m 0,3 m 1,5 m3
4.20 Wasserlöslicher Anteil in Masse% m1 m1 m1 m3 m6 m 10
(Abdampfrückstand)
1) Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden. Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den
statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.
2) Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.
3) Geringfügige Überschreitungen des Glühverlusts oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestand-
teile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis; Faserze-
mente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; vergleichbar zusammenge-
setzte Abfälle.
4) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.
5) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.
6) Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse 1 abgelagert werden.
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
Anhang 2 (zu § 3 Abs. 4)
Anforderungen bei dem Einsatz
von stabilisierten oder verfestigten Abfällen zur Herstellung
von Deponieersatzbaustoff und deren Verwendung als Deponieersatzbaustoff
Bei dem Einsatz von stabilisierten oder verfestigten Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff oder deren
Verwendung als Deponieersatzbaustoff sind die folgenden Anforderungen einzuhalten:
1. Grundsätzliche Voraussetzungen für den Einsatz von stabilisierten oder verfestigten Abfällen als oder zur
Herstellung von Deponieersatzbaustoff
a) Abfälle, die unter Verwendung von Zusatzstoffen verfestigt worden sind, können zur Herstellung und Verwen-
dung von Deponieersatzbaustoff eingesetzt werden, wenn die Anforderungen von Nummer 2 Buchstabe a und
Nummer 4 Buchstabe a beachtet werden.
b) Abfälle, die durch ein Behandlungsverfahren teilweise stabilisiert worden sind, können zur Herstellung und Ver-
wendung von Deponieersatzbaustoff eingesetzt werden, wenn die Anforderungen der Nummer 2 Buchstabe b,
Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe a beachtet werden.
c) Abfälle, die durch ein Behandlungsverfahren vollständig stabilisiert worden sind, können zur Herstellung und
Verwendung von Deponieersatzbaustoff eingesetzt werden, wenn die Anforderungen der Nummer 2 Buchsta-
be c, Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe b beachtet werden.
2. Zuordnung von und Anforderungen an stabilisierte oder verfestigte Abfälle
a) Abfälle, die durch ein Behandlungsverfahren verfestigt worden sind, indem die physikalische Beschaffenheit
(z. B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, nicht aber die chemischen Eigenschaften verän-
dert worden sind, sind dem Abfallschlüssel 19 03 06 oder 19 03 07 der Abfallverzeichnis-Verordnung zuzuord-
nen. Die Zuordnungswerte für den jeweiligen Anwendungsfall des Deponieersatzbaustoffs nach § 4 dieser Ver-
ordnung sind von den einzelnen Abfällen vor einer Verfestigung einzuhalten.
b) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die durch ein Behandlungsverfahren teilweise stabilisiert worden
sind, so dass kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nicht gefährliche
Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden können, sind dem Abfallschlüssel
19 03 04 der Abfallverzeichnis-Verordnung zuzuordnen. Die Zuordnungswerte für den jeweiligen Anwendungs-
fall des Deponieersatzbaustoffs nach § 4 dieser Verordnung sind von den einzelnen Abfällen vor einer teilweisen
Stabilisierung einzuhalten.
c) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die durch ein Behandlungsverfahren vollständig stabilisiert wor-
den sind, so dass gefährliche Inhaltsstoffe des Abfalls irreversibel und vollständig in nicht gefährliche Inhalts-
stoffe umgewandelt worden sind, sind dem Abfallschlüssel 19 03 05 der Abfallverzeichnis-Verordnung zuzuord-
nen. Die Zuordnungswerte für den jeweiligen Anwendungsfall des Deponieersatzbaustoffs nach § 4 dieser Ver-
ordnung sind dann vom stabilisierten Abfall einzuhalten. Enthalten mineralische Abfälle organische Schadstoffe,
durch die sie gefährliche Eigenschaften oder Merkmale nach § 3 Abs. 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung auf-
weisen, kann von einer vollständigen Stabilisierung nur ausgegangen werden, wenn diese Schadstoffe zerstört
werden (z. B. durch biologische oder thermische Verfahren).
3. Verfahren zur Stabilisierung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
Als Verfahren für eine Stabilisierung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die auf einer Schadstoff-
umwandlung beruhen (Umwandlungsverfahren), können nachfolgend aufgeführte oder Verfahren mit einem ver-
gleichbaren Behandlungseffekt angewendet werden:
– Chromatentgiftung: Chrom VI-haltige Abfälle werden durch gezielte Reduktion auf chemischem Wege in
Chrom III-haltige Abfälle überführt.
– Cyanidentgiftung: Zur Entgiftung wird das Cyanid oxidaktiv zerstört und in andere umweltunschädliche Verbin-
dungen überführt.
– Sulfidische Schwermetallfällung: Durch die Behandlung der löslichen Schwermetalle mit Sulfiden (z. B. Natrium-
sulfid) werden schwerlösliche Schwermetallsulfide gebildet. Ob eine Langzeitbeständigkeit im Einzelfall vorliegt,
ist hier in jedem Fall nach dem unter Nummer 4 Buchstabe b benannten Verfahren nachzuweisen.
4. Untersuchungsverfahren zum Nachweis der Verfestigung und der Stabilisierung
a) Zum Nachweis eines verfestigten Abfalls oder eines teilweise stabilisierten Abfalls sind die Anforderungen nach
Anhang 4 der Deponieverordnung für Beprobung zu beachten. Die Beprobung hat für die einzelnen Abfälle vor
ihrer Verfestigung oder teilweisen Stabilisierung zu erfolgen. Werden bei der Behandlung Reaktionsmittel auf der
Basis von Calciumoxid verwendet, sind die verfestigten oder teilweise stabilisierten Abfälle auch nach der
Behandlung auf die Einhaltung der Zuordnungswerte zu untersuchen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2259
b) Zum Nachweis eines vollständig stabilisierten Abfalls ist eine Elution nach dem pHstat-Verfahren bei pH 4 und
pH 11 und einer Korngröße m 10 mm durchzuführen. Stückige Abfallproben sind – ggf. nach Aushärtungszeit von
max. 28 Tagen – für die Elution auf eine Korngröße von < 10 mm zu zerkleinern. Durch die vorweggenommene Zer-
kleinerung werden Probleme durch Prozesse, wie z. B. thermische Verwitterung beim Abbinden durch höhere Tem-
peraturentwicklung oder der Zerfall durch Frost/Tauwechsel, Senkungen oder Rissbildungen berücksichtigt.
Festigkeitsprüfungen am Prüfkörper nach verschiedenen Belastungszuständen erübrigen sich somit. Für die
Herstellung von pHstat-Eluaten ist die Richtlinie EW 98p, Nr. 5 zu beachten. Der Abfall kann dann als vollständig
stabilisiert eingestuft werden, wenn der stabilisierte Abfall auch keine der in § 3 Abs. 2 der Abfallverzeichnis-
Verordnung aufgeführten Eigenschaften und Merkmale mehr aufweist. Die Ergebnisse des pHstat-Versuches
müssen die für den jeweiligen Einsatzbereich geltenden Zuordnungswerte der Tabelle 2 des Anhanges 1 einhal-
ten. Um eine Verfälschung der Ergebnisse durch Verdünnungseffekte auszuschließen, ist bei der Bewertung die
Masse der zugesetzten Stabilisierungsmittel zu berücksichtigen.
5. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die in diesem Anhang genannte Richtlinie EW 98p ist erschienen als Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft
Abfall (LAGA), Erich Schmidt Verlag, Berlin, Band 33, ISBN 3 503 07038 9.
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
Artikel 2 Berechnung der Verwertungsquote für die Bau- und
Abbruchabfälle § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Dop-
Änderung pelbuchstabe aa keine Anwendung.“
der Gewerbeabfallverordnung
Dem § 8 Abs. 3 der Gewerbeabfallverordnung vom Artikel 3
19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) wird folgender Satz 3
angefügt: Inkrafttreten
„Soweit in der Vorbehandlungsanlage keine gewerb- Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten
lichen Siedlungsabfälle behandelt werden, findet auf die Monats nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Juli 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2261
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
Vom 22. Juli 2005
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur
Papiertechnologin vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1454) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Eingangsformel ist das Wort „Berufsausbildungsgesetzes“ durch das
Wort „Berufsbildungsgesetzes“ zu ersetzen.
Berlin, den 22. Juli 2005
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Heinz Ackermann
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin
Vom 22. Juli 2005
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesig-
ner/zur Technischen Produktdesignerin vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1804) ist
wie folgt zu berichtigen:
In der Eingangsformel ist das Wort „Berufsausbildungsgesetzes“ durch das
Wort „Berufsbildungsgesetzes“ zu ersetzen.
Berlin, den 22. Juli 2005
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Heinz Ackermann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2261
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
Vom 22. Juli 2005
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur
Papiertechnologin vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1454) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Eingangsformel ist das Wort „Berufsausbildungsgesetzes“ durch das
Wort „Berufsbildungsgesetzes“ zu ersetzen.
Berlin, den 22. Juli 2005
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Heinz Ackermann
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin
Vom 22. Juli 2005
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesig-
ner/zur Technischen Produktdesignerin vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1804) ist
wie folgt zu berichtigen:
In der Eingangsformel ist das Wort „Berufsausbildungsgesetzes“ durch das
Wort „Berufsbildungsgesetzes“ zu ersetzen.
Berlin, den 22. Juli 2005
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Heinz Ackermann