Bundesgesetzblatt
2169
Teil I G 5702
2005 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2005 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
21. 7. 2005 Anordnung über die Auflösung des 15. Deutschen Bundestages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2169
FNA: neu: 1101-0/1
21. 7. 2005 Anordnung über die Bundestagswahl 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2170
FNA: neu: 111-1/9
13. 7. 2005 Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung . . . . . . . . . 2171
FNA: 210-4-4
13. 7. 2005 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tier-
wirtin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2172
FNA: neu: 806-22-5-1
13. 7. 2005 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrar-
service . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2174
FNA: neu: 806-22-5-2
20. 7. 2005 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-
Instituts nach dem Arzneimittelgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2175
FNA: 2120-3-3
21. 7. 2005 Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen
Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2179
FNA: neu: 111-1-6
21. 7. 2005 Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag . . . . . . . . . . . . . . 2180
FNA: 111-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2184
Anordnung
über die Auflösung des 15. Deutschen Bundestages
Vom 21. Juli 2005
Gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes für die Bundes-
republik Deutschland löse ich hiermit auf Vorschlag des
Bundeskanzlers den 15. Deutschen Bundestag auf.
Berlin, den 21. Juli 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2005
Anordnung
über die Bundestagswahl 2005
Vom 21. Juli 2005
Auf Grund des § 16 des Bundeswahlgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1288, 1594) ordne ich an:
Die Wahl zum Deutschen Bundestag findet am
18. September 2005
statt.
Berlin, den 21. Juli 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2005 2171
Erste Verordnung
zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom 13. Juli 2005
Auf Grund des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Melderechtsrahmen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
S. 1342) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1689) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7“ durch die
Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 bis 8“ und die Angabe „(Datenblatt 2101
bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701)“ durch die Angabe
„(Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801,
2802)“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6“ durch die Angabe
„§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 8“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 2
Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juli 2005
Der Bundesminister des Innern
Schily
2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2005
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte
für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
Vom 13. Juli 2005
Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes derliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit tarif-
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bun- vertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gel-
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und ten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht aus-
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis- zulegen.
terium für Bildung und Forschung nach Anhörung des
(6) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür bie-
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-
ten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzge-
dung:
setzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeits-
stättenverordnung und sonstige Vorschriften zum Schut-
§1 ze der Auszubildenden eingehalten werden können. Sie
Mindestanforderungen an die muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume ver-
Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand fügen. Bei der Antragstellung gemäß § 27 Abs. 3 des
Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeits-
(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichti- bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft
gung der in § 27 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ge- über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
nannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist. Haben Ausbil-
Umfang der Produktion sowie nach seinem Bewirt- dende Auszubildende in die häusliche Gemeinschaft
schaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, aufgenommen, so muss eine Unterkunft zur Verfügung
dass den Auszubildenden die in der Verordnung über die gestellt werden, die zeitgemäß beschaffen und ausge-
Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin geforderten stattet ist.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
(7) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über
Handlungsfähigkeit) in der gemeinsamen beruflichen
das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein Insol-
Fachbildung und der Ausbildung in der jeweiligen Fach-
venz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
richtung vermittelt werden können. Eine kontinuierliche
Anleitung muss gewährleistet sein.
§2
(2) Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbsbe-
trieb, als selbstständige Betriebseinheit oder als Einrich- Fachrichtungsspezifische Anforderungen
tung der öffentlichen Hand bewirtschaftet und nach be- (1) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Rinder-
triebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Die haltung muss über einen Rinderbestand verfügen, der
Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß er- alle Altersstufen der Rinderhaltung umfasst. Insbesonde-
fasst sein. re müssen die technischen Einrichtungen zur Milchge-
(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen winnung und Lagerung vorhanden sein. Ausreichende
Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im Flächen zur Weidehaltung von Rindern müssen nachge-
Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforde- wiesen werden.
rungen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand (2) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Schwei-
sein. nehaltung muss über einen Tierbestand verfügen, der
(4) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen den gesamten Reproduktionsprozess der Schweinehal-
Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und tung, einschließlich der Mast, umfasst. Die künstliche
technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfü- Besamung muss im Betrieb angewandt werden.
gung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. Die (3) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Geflü-
notwendigen Einrichtungen zu deren Pflege sowie für gelhaltung muss über einen Tierbestand verfügen, der
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen vorhan- den gesamten Reproduktionsprozess der Geflügelhal-
den sein. tung, einschließlich der Mast, umfasst. Im Falle von Aus-
bildungsverbünden muss dies für den Verbund nachge-
(5) Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsausbil-
wiesen werden. Insbesondere soll der Betrieb auch über
dung zum Tierwirt/zur Tierwirtin und der Prüfungsord-
Einrichtungen zur Eiersortierung und -lagerung sowie zur
nung sowie der Ausbildungsplan müssen in der Ausbil-
Schlachtung und Schlachtkörperaufbereitung verfügen.
dungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt
oder den Auszubildenden ausgehändigt werden. Den (4) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Schäfe-
Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung för- rei muss über einen Schafbestand verfügen, der alle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2005 2173
Altersstufen der Schafhaltung umfasst. Insbesondere §3
müssen die Voraussetzungen für das Hüten der Schafe
sowie für die Gewinnung von Fleisch und Wolle vorhan- Ausnahmeregelungen
den sein. Ausreichende Flächen zum Hüten der Schafe Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruf-
und zur Durchführung von Landschaftspflegemaßnah- lichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im
men mit Schafen müssen nachgewiesen werden. vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeig-
(5) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Imkerei net, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbil-
muss über einen ausreichenden Bestand an Bienenvöl- dungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in
kern verfügen, der unterschiedliche Bereiche der Völker- einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form
führungen, wie Wirtschaftsimkerei, Ablegerbildung, Köni- von Ausbildungsverbünden oder in Form überbetriebli-
ginnenaufzucht, repräsentiert, so dass die notwendige cher Ausbildung vermittelt werden können.
Vielfalt und Tiefe der Vermittlung der beruflichen Hand-
lungsfähigkeit gewährleistet ist. Der Betrieb muss über
Standorte mit unterschiedlichen Trachtangeboten verfü- §4
gen. Insbesondere müssen Einrichtungen zur Bienen- Inkrafttreten
wanderung, zur Honiggewinnung, -lagerung und -ver-
marktung vorhanden sein. Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Bonn, den 13. Juli 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2005
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte
für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
Vom 13. Juli 2005
Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes gung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. Die
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bun- notwendigen technischen und baulichen Einrichtungen
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und zu deren Pflege sowie für Wartungs- und Instandset-
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis- zungsarbeiten müssen vorhanden sein.
terium für Bildung und Forschung nach Anhörung des
(6) Ein Abdruck der Verordnung über die Entwicklung
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-
und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrar-
dung:
service und der Prüfungsordnung sowie der Ausbil-
dungsplan müssen in der Ausbildungsstätte an geeigne-
§1 ter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubilden-
Mindestanforderungen an die den ausgehändigt werden. Den Auszubildenden soll für
Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur
Verfügung stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen
(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichti-
für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Aus-
gung der in § 27 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
bildungsstätte zur Einsicht auszulegen.
genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art
und Umfang der Produktion und der Dienstleistungen (7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür bie-
sowie nach seinem Bewirtschaftungszustand die Voraus- ten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzge-
setzungen dafür bietet, dass den Auszubildenden die in setzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeits-
der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des stättenverordnung und sonstige Vorschriften zum Schut-
Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice vom 17. Mai ze der Auszubildenden eingehalten werden können. Sie
2005 (BGBl. I S. 1444) in der jeweils geltenden Fassung muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume ver-
geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten fügen. Bei der Antragstellung gemäß § 27 Abs. 3 des
(berufliche Handlungsfähigkeit) vermittelt werden kön- Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeits-
nen. Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft
sein. über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist. Haben Ausbil-
(2) Die Ausbildungsstätte muss als landwirtschaftli-
dende Auszubildende in die häusliche Gemeinschaft auf-
cher Haupterwerbsbetrieb, als selbstständige landwirt-
genommen, so muss eine Unterkunft zur Verfügung
schaftliche Betriebseinheit, als landwirtschaftliches
gestellt werden, die zeitgemäß beschaffen und ausge-
Dienstleistungsunternehmen oder als Einrichtung der
stattet ist.
öffentlichen Hand bewirtschaftet und nach betriebswirt-
schaftlichen Grundsätzen geführt werden. Die Wirt- (8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über
schaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein Insol-
sein. venz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen
Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im §2
Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforde- Ausnahmeregelungen
rungen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand
sein. Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruf-
lichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im
(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für die vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeig-
Durchführung der Ausbildung notwendige Flächenaus- net, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbil-
stattung und Zusammensetzung von Kulturen sowie über dungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in
Dienstleistungsangebote verfügen, dürfen nur ausbilden, einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in
wenn sie nachweisen, dass die landwirtschaftlichen Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden
Arbeiten und Dienstleistungen in dem für die Ausbildung können.
notwendigen Umfang und der erforderlichen Vielfalt bei
Vertragspartnern durchgeführt werden können.
§3
(5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen
Inkrafttreten
Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und
technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfü- Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Bonn, den 13. Juli 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2005 2175
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für
Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
Vom 20. Juli 2005
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in e) Stammzellen und sonstige
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember Blutzubereitungen 10 230 bis
1998 (BGBl. I S. 3586), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 und 25 560 Euro,“.
Nr. 22 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
b) In Absatz 2 wird das Wort „Hyposensibilisierungs-
S. 2031) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
impfstoffen“ durch das Wort „Therapieallergenen“
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
ersetzt.
1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Hyposensibilisie-
rungsimpfstoffe“ durch das Wort „Therapie-
allergene“ ersetzt.
Artikel 1
bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
Änderung der Kostenverordnung für
Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts d) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz 1“
nach dem Arzneimittelgesetz die Wörter „unbeschadet des § 4c“ eingefügt.
e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-
Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der Fas- „Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.“
sung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4017) wird wie folgt geändert: 2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Auflage nach“
1. § 2 wird wie folgt geändert: die Wörter „§ 36 Verwaltungsverfahrensgesetz
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder“ eingefügt.
aa) Nach Nummer 3 wird als folgende Nummer 3a b) Es werden folgende Sätze angefügt:
eingefügt: „Betrifft dieselbe Auflage mehrere pharmazeutische
„3a. Kombinationsimpfstoffen gegen bakte- Unternehmer, so ist die Gebühr nach dem tatsäch-
rielle und virale Erkrankungen die Summe lichen Aufwand und anteilig nach der Anzahl der
der in den Nummern 2 und 3 jeweils ge- betroffenen pharmazeutischen Unternehmer zu
nannten einschlägigen Gebührensätze“. bemessen. In diesen Fällen beträgt die Gebühr, ab-
weichend von Satz 1, mindestens jeweils 100 Euro.“
bb) In Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort
„Hyposensibilisierungsimpfstoffen“ durch das
3. § 4 wird wie folgt geändert:
Wort „Therapieallergenen“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
aa) Nach Nummer 2 werden folgende Num-
„5. Somatischen und xeno-
mern 2a und 2b eingefügt:
genen Zelltherapeutika,
Gentransfer-Arzneimitteln 10 000 bis „2a. die Verlängerung
27 000 Euro,“. der Zulassung parallel
importierter Arzneimittel 800 Euro,
dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
2b. die Verlängerung
„6. Blutzubereitungen und gentechnisch her-
der Zulassung von
gestellten Blutbestandteilen
Epikutantesten 1 560 Euro,“.
a) Gerinnungsfaktoren 27 100 Euro,
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
b) Albumin 14 830 Euro,
„4. die Bearbeitung der Änderung einer Zulas-
c) virusinaktivierten sung
Plasmen 16 360 Euro,
a) bei zustimmungsbedürf-
d) nicht virusinaktivierten tigen Änderungen mit Aus-
Erythrozytenkonzen- nahme der Änderung der
traten, Thrombozyten- Packungsgröße und der
konzentraten und Änderung des Prüf- und
Frischplasmen 12 780 Euro, Herstellungsverfahrens 1 120 Euro,
2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2005
b) bei der Änderung des c) im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Ver-
Prüf- und Herstellungs- ordnung (EG) Nr. 1084/2003 (Typ II),
verfahrens 1 120 Euro wenn
bis zu der für aa) die Bundesrepublik
die Zulassung Deutschland als
vorgesehenen Referenzmitglied-
Gebühr, staat angegeben ist mindestens
c) bei allen anderen Än- 550 Euro
derungsanzeigen, soweit bis maximal
sie nicht unter Buch- zur Gebühr
stabe d oder e fallen 260 Euro, für eine
Zulassung
d) bei Änderung der (§ 2 Abs. 1
Firma oder der Anschrift Nr. 1 bis 6),
des Herstellers oder des
Antragstellers, bei der bb) die Bundesrepublik
Übertragung auf einen Deutschland be-
anderen Hersteller oder troffener Mitglied-
pharmazeutischen Unter- staat ist mindestens
nehmer oder bei Mitvertrieb 50 Euro, 500 Euro
bis maximal
e) bei einer Anzeige über zur Gebühr
die Erfüllung einer Auf- für eine
lage wird keine Gebühr Zulassung
erhoben. Dient die an- (§ 2 Abs. 1
gezeigte Änderung der Nr. 1 bis 6).“
Anpassung des Her-
stellungs- oder Prüfver- b) In Absatz 3 wird der Satzteil „Nr. 541/95 der Kom-
fahrens an eine Ände- mission vom 10. März 1995 über die Prüfung von
rung einer Monographie Änderungen einer Zulassung, die von einer zustän-
des Europäischen Arznei- digen Behörde eines Mitgliedstaates erteilt wurde
buchs, beträgt die Gebühr 100 Euro,“. (ABl. EG Nr. L 55 S. 7),“ durch die Angabe
„Nr. 1084/2003“ ersetzt.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die
„5. Die Änderung der Zulassung von Arznei- Angabe „Nr. 2, 2a, 2b“ ersetzt.
mitteln nach der Verordnung (EG)
d) In Absatz 7 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch
Nr. 1084/2003 der Kommission vom
die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt.
3. Juni 2003 über die Prüfung von Ände-
rungen einer Zulassung für Human- und e) In Absatz 8 wird die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 4a
Tierarzneimittel, die von einer zuständigen oder Nr. 5b“ durch die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 4
Behörde eines Mitgliedstaates erteilt Buchstabe b oder nach Absatz 1 Nr. 5 Buch-
wurde (ABl. EU Nr. L 159 S. 1), bei einer stabe c“ ersetzt.
Änderung f) Absatz 9 wird aufgehoben.
a) im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1084/2003 (Typ I A), 4. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4c eingefügt:
wenn
„§ 4a
aa) die Bundesrepublik (1) Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit
Deutschland als der klinischen Prüfung sind folgende Gebühren zu
Referenzmitglied- erheben:
staat angegeben ist 660 Euro,
Genehmigung der klinischen Prüfung nach § 42 Abs. 2
bb) die Bundesrepublik des Arzneimittelgesetzes,
Deutschland be-
troffener Mitglied- 1. einer Phase I Studie, sofern die Arz-
staat ist 430 Euro, neimittel nicht unter Nummer 2 fallen 3 000 Euro,
b) im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 der Ver- 2. einer Phase I Studie mit Arzneimitteln,
ordnung (EG) Nr. 1084/2003 (Typ I B), a) die unter Teil A des Anhangs der
wenn Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des
Rates vom 22. Juli 1993 zur Fest-
aa) die Bundesrepublik
legung von Gemeinschaftsver-
Deutschland als
fahren für die Genehmigung und
Referenzmitglied-
Überwachung von Human- und
staat angegeben ist 1 250 Euro,
Tierarzneimitteln und zur Schaffung
bb) die Bundesrepublik einer Europäischen Agentur für
Deutschland betrof- die Beurteilung von Arzneimitteln
fener Mitgliedstaat ist 800 Euro, (ABl. EU Nr. L 214 S.1) fallen 3 500 Euro,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2005 2177
b) die somatische Zelltherapeu- Daten aus früheren Genehmigungsverfahren von klini-
tika, xenogene Zelltherapeutika, schen Prüfungen mit demselben Prüfpräparat verwer-
Gentransfer-Arzneimittel sind 4 000 Euro, tet werden können, so kann die in Absatz 1 vorgese-
hene Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigt werden.
c) deren Wirkstoff ein biologisches
Produkt menschlichen oder tieri- (3) Für weitere Amtshandlungen werden folgende
schen Ursprungs ist oder biolo- Gebühren erhoben:
gische Bestandteile menschlichen 1. Für die Anordnung des befristeten
oder tierischen Ursprungs enthält Ruhens der Genehmigung nach
oder deren Herstellung derartige § 42a Abs. 1 Satz 2 des Arznei-
Bestandteile erfordert 3 500 Euro, mittelgesetzes 1 000 Euro,
d) die genetisch veränderte Orga- 2. für die Anordnung von Maßnahmen
nismen sind oder enthalten 7 500 Euro, im Sinne des § 42a Abs. 5 des
3. einer Phase II oder III Studie, sofern Arzneimittelgesetzes 250 bis
die Arzneimittel nicht unter 1 000 Euro,
Nummer 4 fallen 4 000 Euro, 3. a) für die Übermittlung der An-
4. einer Phase II und III Studie mit Arzneimitteln, gaben an die bei der Euro-
päischen Arzneimittel-Agentur
a) die unter Teil A des Anhangs eingerichtete Europäische
der Verordnung (EWG) Datenbank für klinische Prü-
Nr. 2309/93 fallen 5 000 Euro, fung (EudraCT-Datenbank)
nach § 42 Abs. 3 des Arznei-
b) die somatische Zelltherapeutika,
mittelgesetzes in Verbindung
xenogene Zelltherapeutika,
mit § 14 Abs. 3 der GCP-
Gentransfer-Arzneimittel sind 6 000 Euro,
Verordnung 340 Euro.
c) deren Wirkstoff ein biologisches
b) Sind die Angaben unter Vor-
Produkt menschlichen oder tieri-
lage einer vollständigen XML-
schen Ursprungs ist oder biolo-
Datei vorgelegt worden,
gische Bestandteile menschlichen
beträgt die Gebühr 85 Euro.
oder tierischen Ursprungs enthält
oder deren Herstellung derartige
Bestandteile erfordert 5 000 Euro, § 4b
d) oder die genetisch veränderte Or- (1) Für die Bewertung des regelmäßigen, aktua-
ganismen sind oder enthalten 9 500 Euro, lisierten Berichts über die Unbedenklichkeit des Arz-
neimittels nach § 63b Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes
5. a) einer Phase IV Studie 3 000 Euro, sind an Gebühren zu erheben, wenn
b) einer Studie mit einem zugelassenen Arzneimit- 1. das Arzneimittel nur im Geltungsbereich des Arz-
tel, das außerhalb der in der Fachinformation neimittelgesetzes zugelassen ist
ausgewiesenen Anwendungsbedingungen ge-
prüft werden soll, a) ohne Bewertungsbericht 1 800 Euro,
b) mit ausführlichem
aa) ohne Bewertung zusätzlicher
Bewertungsbericht 2 250 Euro,
Angaben zur Qualität und zu
pharmakologischen und toxi- 2. das Arzneimittel im Verfahren der
kologischen Eigenschaften 1 500 Euro, gegenseitigen Anerkennung zu-
gelassen worden und die Bundes-
bb) mit Bewertung zusätzlicher republik Deutschland Referenzmit-
Angaben zur Qualität und zu gliedstaat ist 3 600 Euro,
pharmakologischen und toxi-
kologischen Eigenschaften 3 000 Euro, 3. das Arzneimittel im Verfahren der ge-
genseitigen Anerkennung zugelassen
6. a) bei wesentlichen Änderungen worden und die Bundesrepublik
nach § 42 Abs. 3 des Arznei- Deutschland Mitgliedstaat ist 2 400 Euro,
mittelgesetzes in Verbindung mit
§ 10 Abs. 1 der GCP-Verordnung 780 Euro, 4. das Arzneimittel parallel importiert
wird 500 Euro.
b) bei anderen angezeigten
Änderungen 85 Euro. (2) Für die Bewertung der Jahresberichte zur Sicher-
heit der Prüfungsteilnehmer nach § 42 Abs. 3 des Arz-
(2) Hat die Genehmigung im Einzelfall einen außer- neimittelgesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 6 der
gewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die Ge- GCP-Verordnung wird eine Gebühr in Höhe von
bühr nach Absatz 1 unbeschadet des § 4c bis auf das 1 000 Euro erhoben.
Doppelte erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist
zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu
§ 4c
rechnen ist. Hat die Genehmigung einen außerge-
wöhnlich geringen Aufwand erfordert oder ist eine Wird zur Prüfung von zulassungsbezogenen An-
Nachfolgestudie beantragt, bei deren Bewertung gaben nach § 25 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes oder
2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2005
zur Prüfung von genehmigungsbezogenen Angaben von Unterlagen für die klinische Prüfung nach § 40
nach § 42 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in Ver- Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in der bis zum 5. Au-
bindung mit § 9 Abs. 5 der GCP-Verordnung eine gust 2004 geltenden Fassung an Gebühren zu erheben:
Inspektion durchgeführt, so bestimmt sich die Gebühr
nach dem Personalaufwand; sie beträgt höchstens 1. Bei Vorliegen einer zustimmenden
25 000 Euro. Der Gebührenschuldner ist zu hören, Bewertung einer Ethik-Kommission 770 Euro,
wenn eine solche Inspektion beabsichtigt ist.“ 2. soweit keine zustimmende Bewertung
einer Ethik-Kommission vorliegt 4 090 Euro.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
(2) Die Kostenverordnung in der ab dem 24. Juli 2005
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in
aa) In Nummer 2 wird nach Buchstabe b folgender denen vor dem 24. Juli 2005 Amtshandlungen im Sinne
Buchstabe c eingefügt: der §§ 4a und 4b vorgenommen worden sind und die
Kostenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kos-
„c) unter Verwendung von tenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-
Versuchstieren zusätzlich 1 500 Euro,“. Instituts nach dem Arzneimittelgesetz um einen ent-
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a sprechenden Gebührentatbestand vorbehalten wurde
eingefügt: und der Antragsteller vor Abschluss der Amtshandlun-
gen über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert
„4a. bei Kombinationsimpfstoffen gegen bak-
worden ist.
terielle und virale Erkrankungen beträgt
die Gebühr die Summe der in Nummer 2 (3) Die Kostenverordnung in der ab dem 24. Juli
Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c 2005 geltenden Fassung ist weiterhin auch auf Ände-
und Nummer 4 Buchstabe b jeweils ge- rungen der Zulassung im Sinne von Artikel 4 der Ver-
nannten einschlägigen Gebührensätze,“. ordnung (EG) Nr. 1084/2003 anzuwenden, die zwi-
cc) In Nummer 5 wird das Wort „Hyposensibili- schen dem 1. Oktober 2003 und dem Inkrafttreten der
sierungsimpfstoffe“ durch das Wort „Therapie- Zweiten Verordnung zur Änderung der Kostenverord-
allergene“ ersetzt. nung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts
nach dem Arzneimittelgesetz angezeigt worden sind.“
dd) Nummer 8 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Hyposensibilisierungs-
impfstoffes“ durch das Wort „Therapieallergens“
Artikel 2
ersetzt.
Neufassung der
6. In den §§ 6 und 7 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2, 3, 4 Kostenverordnung für Amts-
und 5“ jeweils durch die Angabe „§§ 2 bis 5“ ersetzt. handlungen des Paul-Ehrlich-Instituts
nach dem Arzneimittelgesetz
7. § 8 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
„2. selbständige Beratungen und deren
Sicherung kann den Wortlaut der Kostenverordnung für
Vorbereitung 65 Euro
Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem
je Mitarbeiter
Arzneimittelgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
pro Stunde,“.
nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
8. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
(1) Für die klinische Prüfung von Arzneimitteln, für die Artikel 3
vor dem 6. August 2004 die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des
Arzneimittelgesetzes in der bis zum 5. August 2004 gel- Inkrafttreten
tenden Fassung erforderlichen Unterlagen der für den
Leiter der klinischen Prüfung zuständigen Ethik-Kom- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
mission vorgelegt worden sind, sind für die Bearbeitung Kraft.
Bonn, den 20. Juli 2005
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2005 2179
Verordnung
über die Abkürzung von Fristen
im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
Vom 21. Juli 2005
Auf Grund des § 52 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594) verordnet das Bun-
desministerium des Innern:
§1
Abkürzung der Fristen
Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2005 (BGBl. I
S. 674), festgelegten Fristen werden für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
wie folgt abgekürzt:
1. In § 18 tritt
a) in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des neunzigsten Tages der siebenundvierzigs-
te Tag,
b) in Absatz 4 an Stelle des zweiundsiebzigsten Tages der siebenunddrei-
ßigste Tag.
2. In § 19 tritt an Stelle des sechsundsechzigsten Tages der vierunddreißigste
Tag.
3. In § 26 tritt
a) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste
Tag,
b) in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierund-
zwanzigste Tag,
c) in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
4. In § 28 tritt
a) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste
Tag,
b) in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierund-
zwanzigste Tag,
c) in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
5. In § 29 tritt
a) in Absatz 1 an Stelle des vierunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag,
b) in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des dreißigsten Tages der sechzehnte Tag,
c) in Absatz 3 an Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der fünfzehnte Tag.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Juli 2005
Der Bundesminister des Innern
Schily
2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2005
Bekanntmachung
zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag
Vom 21. Juli 2005
Auf Grund des Artikels 2 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
wahlgesetzes vom 11. März 2005 (BGBl. I S. 674) wird nachstehend in der An-
lage zu § 2 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes
1. die Abgrenzung der Wahlkreise Nr. 14 und 17 in Mecklenburg-Vorpommern,
2. die Abgrenzung des Wahlkreises Nr. 52 in Niedersachsen,
3. die Abgrenzung der Wahlkreise Nr. 56, 59 und 60 in Brandenburg und
4. die Abgrenzung der Wahlkreise Nr. 74 und 75 in Sachsen-Anhalt
mit den nach kommunalen Gebiets- und Namensänderungen am 10. Juni 2005
geltenden amtlichen Bezeichnungen von Kreisen, Gemeinden und Gemeinde-
verbänden wie folgt neu beschrieben und bekannt gemacht.
Die Abgrenzung des Gebiets der Wahlkreise in der nachstehenden Neube-
schreibung entspricht der durch Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes
festgelegten Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag.
Berlin, den 21. Juli 2005
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2005 2181
Anlage
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Mecklenburg-Vorpommern
14 Rostock Kreisfreie Stadt Rostock,
vom Landkreis Bad Doberan
die amtsfreien Gemeinden
Graal-Müritz, Sanitz,
die Ämter
Carbäk (= Gemeinden Broderstorf, Klein Kussewitz,
Mandelshagen, Poppendorf, Roggentin, Steinfeld,
Thulendorf),
Rostocker Heide (= Gemeinden Bentwisch, Blanken-
hagen, Gelbensande, Mönchhagen, Rövershagen),
Tessin (= Gemeinden Cammin, Gnewitz, Grammow,
Nustrow, Selpin, Stubbendorf, Tessin, Thelkow, Zarne-
wanz)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 17)
17 Bad Doberan – Güstrow – Müritz Landkreise Güstrow, Müritz,
vom Landkreis Bad Doberan
die amtsfreien Gemeinden
Bad Doberan, Kröpelin, Kühlungsborn, Neubukow,
Satow,
die Ämter
Bad Doberan-Land (= Gemeinden Admannshagen-
Bargeshagen, Bartenshagen-Parkentin, Börgerende-
Rethwisch, Hohenfelde, Nienhagen, Reddelich,
Retschow, Steffenshagen, Wittenbeck),
Neubukow-Salzhaff (= Gemeinden Alt Bukow, Am Salz-
haff, Bastorf, Biendorf, Carinerland, Kirch Mulsow,
Rerik),
Schwaan (= Gemeinden Benitz, Bröbberow, Kassow,
Rukieten, Schwaan, Vorbeck, Wiendorf),
Warnow-Ost (= Gemeinden Damm, Dummerstorf,
Kavelstorf, Kessin, Lieblingshof, Prisannewitz),
Warnow-West (= Gemeinden Elmenhorst/Lichten-
hagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf,
Pölchow, Stäbelow, Ziesendorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 14)
Niedersachsen
52 Goslar – Northeim – Osterode Vom Landkreis Goslar
die Gemeinden
Stadt Bad Harzburg, Stadt Braunlage, Stadt Goslar,
Bergstadt Sankt Andreasberg, Stadt Vienenburg,
die Samtgemeinde
Oberharz (= Gemeinden Bergstadt Altenau, Berg-
stadt Clausthal-Zellerfeld, Schulenberg im Oberharz,
Bergstadt Wildemann)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 49),
2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2005
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
vom Landkreis Northeim
die Gemeinden
Stadt Bad Gandersheim, Stadt Dassel, Stadt Ein-
beck, Stadt Hardegsen, Kalefeld, Katlenburg-Lindau,
Kreiensen, Stadt Moringen, Flecken Nörten-Harden-
berg, Stadt Northeim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 46),
vom Landkreis Osterode am Harz
die Gemeinde
Stadt Osterode am Harz,
die Samtgemeinden
Bad Grund (Harz) (= Gemeinden Bergstadt Bad Grund
[Harz], Badenhausen, Eisdorf, Flecken Gittelde, Wind-
hausen),
Hattorf am Harz (= Gemeinden Elbingerode, Hattorf
am Harz, Hörden am Harz, Wulften am Harz),
Walkenried (= Gemeinden Walkenried, Wieda, Zorge)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 53)
Brandenburg
56 Prignitz – Ostprignitz-Ruppin – Havelland I Landkreise Ostprignitz-Ruppin, Prignitz,
vom Landkreis Havelland
die Ämter
Friesack (= Gemeinden Friesack, Mühlenberge, Pau-
linenaue, Pessin, Retzow, Wiesenaue),
Rhinow (= Gemeinden Gollenberg, Großderschau,
Havelaue, Kleßen-Görne, Rhinow, Seeblick)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 58, 60)
59 Märkisch-Oderland – Barnim II Landkreis Märkisch-Oderland,
vom Landkreis Barnim
die amtsfreien Gemeinden
Ahrensfelde, Bernau bei Berlin, Panketal, Wandlitz,
Werneuchen,
das Amt
Biesenthal-Barnim (= Gemeinden Biesenthal, Breydin,
Marienwerder, Melchow, Rüdnitz, Sydower Fließ)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 57)
60 Brandenburg an der Havel – Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel,
Potsdam-Mittelmark I – vom Landkreis Havelland
Havelland III – Teltow-Fläming I
die amtsfreien Gemeinden
Milower Land, Premnitz, Rathenow,
das Amt
Nennhausen (= Gemeinden Kotzen, Märkisch Luch,
Nennhausen, Stechow-Ferchesar)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 56, 58),
vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
die amtsfreien Gemeinden
Beelitz, Belzig, Groß Kreutz (Havel), Kloster Lehnin,
Seddiner See, Treuenbrietzen, Wiesenburg/Mark,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2005 2183
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Ämter
Beetzsee (= Gemeinden Beetzsee, Beetzseeheide,
Havelsee, Päwesin, Roskow),
Brück (= Gemeinden Borkheide, Borkwalde, Brück,
Golzow, Linthe, Planebruch),
Niemegk (= Gemeinden Mühlenfließ, Niemegk, Plane-
tal, Rabenstein/Fläming),
Wusterwitz (= Gemeinden Bensdorf, Rosenau, Wuster-
witz),
Ziesar (= Gemeinden Buckautal, Görzke, Gräben,
Wenzlow, Wollin, Ziesar)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 61),
vom Landkreis Teltow-Fläming
die amtsfreien Gemeinden
Jüterbog, Niedergörsdorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 61, 62)
Sachsen-Anhalt
74 Burgenland Burgenlandkreis, Landkreis Weißenfels,
vom Landkreis Merseburg-Querfurt
die Gemeinden
Bad Dürrenberg, Braunsbedra, Friedensdorf, Günthers-
dorf, Horburg-Maßlau, Kötschlitz, Kötzschau, Kreypau,
Leuna, Nempitz, Oebles-Schlechtewitz, Rodden,
Schkopau, Spergau, Tollwitz, Wallendorf (Luppe),
Zöschen, Zweimen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 75)
75 Mansfelder Land Landkreise Mansfelder Land, Sangerhausen,
vom Landkreis Merseburg-Querfurt
die Gemeinden
Albersroda, Alberstedt, Bad Lauchstädt, Barnstädt,
Beuna (Geiseltal), Branderoda, Delitz am Berge, Esper-
stedt, Farnstädt, Geusa, Gröst, Klobikau, Krumpa,
Langeneichstädt, Merseburg, Milzau, Mücheln (Geisel-
tal), Nemsdorf-Göhrendorf, Obhausen, Oechlitz, Quer-
furt, Schafstädt, Schraplau, Steigra, Wünsch
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 74)