2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 15. Juli 2005
Auf Grund des Artikels 4a des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energie-
wirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) wird nachstehend der Wort-
laut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der seit dem 13. Juli
2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2546),
2. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626),
3. den mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1634),
4. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765),
5. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 33 des Geset-
zes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),
6. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 45 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887),
7. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 120 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
8. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
10. November 2001 (BGBl. I S. 2992),
9. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850),
10. den am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
2. September 2002 (BGBl. I S. 3448),
11. den am 24. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai
2003 (BGBl. I S. 686),
12. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 98 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
13. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 63 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),
14. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220),
15. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1954),
16. den am 13. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 31 des eingangs
genannten Gesetzes.
Berlin, den 15. Juli 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
R. Anzinger
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Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB)
Inhaltsübersicht § 32b Verpflichtungszusagen
§ 32c Kein Anlass zum Tätigwerden
E r s t e r Te i l § 32d Entzug der Freistellung
Wettbewerbsbeschränkungen § 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und ein-
zelner Arten von Vereinbarungen
Erster Abschnitt § 33 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
Wettbewerbsbeschränkende § 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde
Vereinbarungen, Beschlüsse
und abgestimmte Verhaltensweisen § 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen
§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Siebenter Abschnitt
§ 2 Freigestellte Vereinbarungen
Zusammenschlusskontrolle
§ 3 Mittelstandskartelle
§ 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
§§ 4 bis 18 (weggefallen)
§ 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüs-
sen
Zweiter Abschnitt
§ 37 Zusammenschluss
Marktbeherrschung,
wettbewerbsbeschränkendes Verhalten § 38 Berechnung der Umsatzerlöse und der Marktanteile
§ 19 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung § 39 Anmelde- und Anzeigepflicht
§ 20 Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung § 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle
§ 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbe- § 41 Vollzugsverbot, Entflechtung
schränkenden Verhaltens § 42 Ministererlaubnis
§ 43 Bekanntmachungen
Dritter Abschnitt
Anwendung des Achter Abschnitt
europäischen Wettbewerbsrechts
Monopolkommission
§ 22 Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein- § 44 Aufgaben
schaft § 45 Mitglieder
§ 23 (weggefallen) § 46 Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mit-
glieder
Vierter Abschnitt § 47 Übermittlung statistischer Daten
Wettbewerbsregeln
§ 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung
Z w e i t e r Te i l
§ 25 Stellungnahme Dritter
Kartellbehörden
§ 26 Anerkennung
§ 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntma- Erster Abschnitt
chungen
Allgemeine Vorschriften
Fünfter Abschnitt § 48 Zuständigkeit
Sonderregeln für § 49 Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde
bestimmte Wirtschaftsbereiche § 50 Vollzug des europäischen Rechts
§ 28 Landwirtschaft § 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wett-
§ 29 (weggefallen) bewerbsbehörden
§ 30 Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften § 50b Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbe-
werbsbehörden
§ 31 (weggefallen)
§ 50c Behördenzusammenarbeit
Sechster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Befugnisse der
Kartellbehörden, Sanktionen Bundeskartellamt
§ 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwider- § 51 Sitz, Organisation
handlungen § 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
§ 32a Einstweilige Maßnahmen § 53 Tätigkeitsbericht
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D r i t t e r Te i l Dritter Abschnitt
Ve r f a h r e n Vollstreckung
§ 86a Vollstreckung
Erster Abschnitt
Verwaltungssachen Vierter Abschnitt
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
I . Ve r f a h r e n v o r d e n K a r t e l l b e h ö r d e n
§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
§ 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
§ 88 Klageverbindung
§ 55 Vorabentscheidung über Zuständigkeit § 89 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichts-
§ 56 Anhörung, mündliche Verhandlung bezirke
§ 57 Ermittlungen, Beweiserhebung § 89a Streitwertanpassung
§ 58 Beschlagnahme
Fünfter Abschnitt
§ 59 Auskunftsverlangen
Gemeinsame Bestimmungen
§ 60 Einstweilige Anordnungen
§ 90 Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden
§ 61 Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zu-
stellung § 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft und den Kartellbehörden
§ 62 Bekanntmachung von Verfügungen
§ 91 Kartellsenat beim OLG
II. Beschwerde § 92 Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere
Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen
§ 63 Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
§ 64 Aufschiebende Wirkung
§ 94 Kartellsenat beim BGH
§ 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 95 Ausschließliche Zuständigkeit
§ 66 Frist und Form
§ 96 (weggefallen)
§ 67 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 68 Anwaltszwang
§ 69 Mündliche Verhandlung V i e r t e r Te i l
§ 70 Untersuchungsgrundsatz Ve r g a b e ö f f e n t l i c h e r A u f t r ä g e
§ 71 Beschwerdeentscheidung
Erster Abschnitt
§ 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör Vergabeverfahren
§ 72 Akteneinsicht § 97 Allgemeine Grundsätze
§ 73 Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO § 98 Auftraggeber
§ 99 Öffentliche Aufträge
III. Rechtsbeschwerde
§ 100 Anwendungsbereich
§ 74 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe § 101 Arten der Vergabe
§ 75 Nichtzulassungsbeschwerde
Zweiter Abschnitt
§ 76 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
Nachprüfungsverfahren
I V. G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n
I. Nachprüfungsbehörden
§ 77 Beteiligtenfähigkeit
§ 102 Grundsatz
§ 78 Kostentragung und -festsetzung
§ 103 Vergabeprüfstellen
§ 79 Rechtsverordnungen
§ 104 Vergabekammern
§ 80 Gebührenpflichtige Handlungen
§ 105 Besetzung, Unabhängigkeit
§ 106 Einrichtung, Organisation
Zweiter Abschnitt
Bußgeldverfahren I I . Ve r f a h r e n v o r d e r Ve rg a b e k a m m e r
§ 81 Bußgeldvorschriften § 107 Einleitung, Antrag
§ 82 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer § 108 Form
Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personen-
vereinigung § 109 Verfahrensbeteiligte, Beiladung
§ 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Buß- § 110 Untersuchungsgrundsatz
geldverfahren § 111 Akteneinsicht
§ 83 Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren § 112 Mündliche Verhandlung
§ 84 Rechtsbeschwerde zum BGH § 113 Beschleunigung
§ 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid § 114 Entscheidung der Vergabekammer
§ 86 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung § 115 Aussetzung des Vergabeverfahrens
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III. Sofortige Beschwerde derung des technischen oder wirtschaftlichen Fort-
schritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unterneh-
§ 116 Zulässigkeit, Zuständigkeit
men
§ 117 Frist, Form
1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Ver-
§ 118 Wirkung
wirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
§ 119 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen
§ 120 Verfahrensvorschriften
Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszu-
§ 121 Vorabentscheidung über den Zuschlag schalten.
§ 122 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des
Beschwerdegerichts (2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verord-
nungen des Rates oder der Kommission der Europäi-
§ 123 Beschwerdeentscheidung
schen Gemeinschaft über die Anwendung von Artikel 81
§ 124 Bindungswirkung und Vorlagepflicht Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen von Vereinbarun-
Dritter Abschnitt gen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und
Sonstige Regelungen aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppen-
freistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch,
§ 125 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse
§ 126 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
§ 127 Ermächtigungen
schaft zu beeinträchtigen.
§ 128 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
§ 129 Kosten der Vergabeprüfstelle §3
F ü n f t e r Te i l
Mittelstandskartelle
Anwendungsbereich des Gesetzes (1) Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbe-
werb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von
§ 130 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung
wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche
S e c h s t e r Te i l Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die
Übergangs- Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, wenn
und Schlussbestimmungen
1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesent-
§ 131 Übergangsbestimmungen lich beeinträchtigt wird und
2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die
Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unterneh-
Erster Teil men zu verbessern.
Wettbewerbsbeschränkungen (2) Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen
haben, sofern nicht die Voraussetzungen nach Artikel 81
Erster Abschnitt Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft erfüllt sind, auf Antrag einen Anspruch auf
Wettbewerbsbeschränkende eine Entscheidung nach § 32c, wenn sie ein erhebliches
Ve r e i n b a r u n g e n , B e s c h l ü s s e u n d rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer sol-
a b g e s t i m m t e Ve r h a l t e n s w e i s e n chen Entscheidung darlegen. Diese Regelung tritt am
30. Juni 2009 außer Kraft.
§1
Verbot wettbewerbs- §§ 4 bis 18
beschränkender Vereinbarungen
(weggefallen)
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abge-
stimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Ein-
schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwe- Zweiter Abschnitt
cken oder bewirken, sind verboten.
Marktbeherrschung,
w e t t b e w e r b s b e s c h r ä n k e n d e s Ve r h a l t e n
§2
Freigestellte Vereinbarungen § 19
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen Missbrauch einer
zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmens- marktbeherrschenden Stellung
vereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhal-
tensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Ver- (1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbe-
braucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesse- herrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unterneh-
rung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur För- men ist verboten.
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
(2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es 4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen
als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Net-
Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich zen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu ge-
und räumlich relevanten Markt währen, wenn es dem anderen Unternehmen aus
1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mit-
Wettbewerb ausgesetzt ist oder benutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nach-
gelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherr-
2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überra- schenden Unternehmens tätig zu werden; dies gilt
gende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen
sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbe-
den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtun- dingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder
gen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tat- nicht zumutbar ist.
sächliche Schranken für den Marktzutritt anderer
Unternehmen, der tatsächliche oder potenzielle Wett-
bewerb durch innerhalb oder außerhalb des Gel- § 20
tungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Unterneh-
Diskriminierungsverbot,
men, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfra-
Verbot unbilliger Behinderung
ge auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen
umzustellen, sowie die Möglichkeit der Marktgegen- (1) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen
seite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen
berücksichtigen. im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Abs. 1 und Unternehmen, die
Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, Preise nach § 28 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 binden,
soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsver-
oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbe- kehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise
werb nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig
Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Der räumlich behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen
relevante Markt im Sinne dieses Gesetzes kann weiter ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder
sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes. mittelbar unterschiedlich behandeln.
(3) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbe- (2) Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereini-
herrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindes- gungen von Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder
tens einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer
gilt als marktbeherrschend, wenn sie bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistun-
gen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und
1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zu-
zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen aus-
sammen einen Marktanteil von 50 vom Hundert errei-
zuweichen, nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein
chen, oder
Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerbli-
2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die chen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im
zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln errei- Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm
chen, zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder
es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass die sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Ver-
Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen günstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern
Wettbewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der nicht gewährt werden.
Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewer- (3) Marktbeherrschende Unternehmen und Vereini-
bern keine überragende Marktstellung hat. gungen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 dür-
(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein fen ihre Marktstellung nicht dazu ausnutzen, andere
marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Unternehmen im Geschäftsverkehr dazu aufzufordern
Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder oder zu veranlassen, ihnen ohne sachlich gerechtfertig-
gewerblichen Leistungen ten Grund Vorteile zu gewähren. Satz 1 gilt auch für
Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im
1. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 im Verhältnis zu den von
in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheb-
ihnen abhängigen Unternehmen.
lichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund
beeinträchtigt; (4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren
2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen for- Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre
dert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirk- Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber
samem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine
ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Ver- unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbe-
haltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren sondere vor, wenn ein Unternehmen Waren oder gewerb-
Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichti- liche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstands-
gen; preis anbietet, es sei denn, dies ist sachlich gerechtfer-
tigt.
3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedin-
gungen fordert, als sie das marktbeherrschende (5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach
Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unterneh-
gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass men seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 4 ausge-
der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; nutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2119
schein zu widerlegen und solche anspruchsbegründen- keln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbe-
den Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklä- werbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 1) auch Artikel 81
ren, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
oder einem Verband nach § 33 Abs. 2 nicht möglich, dem schaft anzuwenden.
in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht
(2) Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
möglich und zumutbar ist.
darf gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG)
(6) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Güte- Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwi-
zeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines schen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmens-
Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine vereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhal-
sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung tensweisen führen, welche den Handel zwischen den
darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu be-
Unternehmens im Wettbewerb führen würde. einträchtigen geeignet sind, aber den Wettbewerb im
Sinne des Artikels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung
§ 21 der Europäischen Gemeinschaft nicht beschränken oder
die Bedingungen des Artikels 81 Abs. 3 des Vertrages zur
Boykottverbot, Verbot sonstigen Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfüllen oder
wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens durch eine Verordnung zur Anwendung des Artikels 81
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh- Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
men dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereini- Gemeinschaft erfasst sind. Die Vorschriften des Zweiten
gungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Abschnitts bleiben unberührt. In anderen Fällen richtet
Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersper- sich der Vorrang von Artikel 81 des Vertrages zur Grün-
ren oder Bezugssperren auffordern. dung der Europäischen Gemeinschaft nach dem insoweit
maßgeblichen europäischen Gemeinschaftsrecht.
(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
men dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile (3) Auf Handlungen, die einen nach Artikel 82 des Ver-
androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlas- verbotenen Missbrauch darstellen, können auch die Vor-
sen, das nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund schriften dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies
dieses Gesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbe- der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der
hörde nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auch Artikel 82 des Vertrages
gemacht werden darf. zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwen-
den. Die Anwendung weitergehender Vorschriften dieses
(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
Gesetzes bleibt unberührt.
men dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,
1. einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet des euro-
der §§ 2, 3 oder 28 Abs. 1 beizutreten oder päischen Gemeinschaftsrechts nicht, soweit die Vor-
schriften über die Zusammenschlusskontrolle angewen-
2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 det werden. Vorschriften, die überwiegend ein von den
zusammenzuschließen oder Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-
3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich päischen Gemeinschaft abweichendes Ziel verfolgen,
im Markt gleichförmig zu verhalten. bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unbe-
rührt.
(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen
Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kar-
§ 23
tellbehörde beantragt oder angeregt hat.
(weggefallen)
Dritter Abschnitt
Anwendung des Vierter Abschnitt
europäischen Wettbewerbsrechts Wettbewerbsregeln
§ 22 § 24
Verhältnis dieses Gesetzes Begriff, Antrag auf Anerkennung
zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages
(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.
(1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
(2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-
Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu
einander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des
dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder
Artikels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Euro-
der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs
päischen Gemeinschaft, die den Handel zwischen den
zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzu-
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im
wirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Ver-
Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, kön-
halten im Wettbewerb anzuregen.
nen auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt
werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbsre-
vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Arti- geln beantragen.
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsre- (4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzu-
geln hat zu enthalten: nehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich fest-
stellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der
1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.
oder Berufsvereinigung;
2. Name und Anschrift der Person, die sie vertritt; § 27
3. die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwen- Veröffentlichung von
dungsbereichs der Wettbewerbsregeln; Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln. (1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesan-
zeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) zu veröf-
Dem Antrag sind beizufügen: fentlichen.
1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung; (2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-
desanzeiger sind bekannt zu machen
2. der Nachweis, dass die Wettbewerbsregeln satzungs-
mäßig aufgestellt sind; 1. die Anträge nach § 24 Abs. 3;
3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts- 2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Ver-
oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der glei- handlung nach § 25 Satz 3;
chen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und 3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Ände-
Abnehmervereinigungen und der Bundesorganisatio- rungen und Ergänzungen;
nen der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffen-
den Wirtschaftszweiges. 4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die
Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von
In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollstän- Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4.
digen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für
(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Ab-
den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung
satz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbe-
einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.
werbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der
(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wett- Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt
bewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen. sind.
(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Aner-
§ 25 kennung führen, genügt für die Bekanntmachung der
Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntma-
Stellungnahme Dritter chung der Anträge.
Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen (5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbe-
der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufs- werbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht wor-
vereinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffe- den sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach
nen Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesorgani- § 24 Abs. 4 Satz 1.
sationen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Gleiches gilt für Verbrau-
cherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit Fünfter Abschnitt
öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn die Interes-
sen der Verbraucher erheblich berührt sind. Die Kartell- Sonderregeln für
behörde kann eine öffentliche mündliche Verhandlung bestimmte Wirtschaftsbereiche
über den Antrag auf Anerkennung durchführen, in der es
jedermann freisteht, Einwendungen gegen die Anerken- § 28
nung zu erheben. Landwirtschaft
(1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaft-
§ 26 lichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und
Anerkennung Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen
Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen
(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kar- Erzeugervereinigungen über
tellbehörde. Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde
1. die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher
von den ihr nach dem Sechsten Abschnitt zustehenden
Erzeugnisse oder
Befugnissen keinen Gebrauch machen wird.
2. die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für
(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftli-
des § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 freigestellt cher Erzeugnisse,
ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbe-
andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde werb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeu-
den Antrag auf Anerkennung abzulehnen. gerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe
und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unterneh-
(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die men.
Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter
Wettbewerbsregeln der Kartellbehörde mitzuteilen. *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2121
(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaft- Europäischen Gemeinschaft abzustellen.
lichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht.
(2) Sie kann hierzu den Unternehmen oder Vereinigun-
(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in An- gen von Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die für
hang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforder-
Gemeinschaft aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch lich und gegenüber dem festgestellten Verstoß verhält-
Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen nismäßig sind.
Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirt-
schaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen (3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die
durchgeführt zu werden pflegt. Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen,
nachdem diese beendet ist.
§ 29
(weggefallen) § 32a
Einstweilige Maßnahmen
§ 30
(1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen, wenn
Preisbindung die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden
bei Zeitungen und Zeitschriften Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen
(1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch die einstweilige Maßnahmen anordnen.
ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften her-
stellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder (2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. Die
wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung be- Frist kann verlängert werden. Sie soll insgesamt ein Jahr
stimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die nicht überschreiten.
gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten
Verbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeitschrif- § 32b
ten zählen auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschrif-
ten reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung Verpflichtungszusagen
der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch (1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens
anzusehen sind, sowie kombinierte Produkte, bei denen nach § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet
eine Zeitung oder eine Zeitschrift im Vordergrund steht. sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger
(2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so
sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen, kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Ver-
schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten pflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklä-
Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf ren. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehör-
Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des Bür- de vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen
gerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird.
Sie kann befristet werden.
(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder
auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbin- (2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach
dung für unwirksam erklären und die Anwendung einer Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen,
neuen gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn wenn
1. die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt wird 1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die
oder Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert
2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen haben,
Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die
2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen
gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer
nicht einhalten oder
Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren
Absatz zu beschränken. 3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder
irreführenden Angaben der Parteien beruht.
§ 31
(weggefallen) § 32c
Kein Anlass zum Tätigwerden
Sechster Abschnitt Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den §§ 1
Befugnisse der und 19 bis 21, nach Artikel 81 Abs. 1 oder Artikel 82 des
Kartellbehörden, Sanktionen Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen
§ 32 nicht gegeben, so kann sie entscheiden, dass für sie kein
Anlass besteht, tätig zu werden. Die Entscheidung hat
Abstellung und nachträgliche zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich neuer
Feststellung von Zuwiderhandlungen Erkenntnisse von ihren Befugnissen nach den §§ 32
(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Verei- und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie hat keine
nigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwider- Freistellung von einem Verbot im Sinne des Satzes 1 zum
handlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder Inhalt.
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
§ 32d wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die
Interessen ihrer Mitglieder berührt.
Entzug der Freistellung
Haben Vereinbarungen, Beschlüsse von Unterneh- (3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder
mensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Ver- fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehen-
haltensweisen, die unter eine Gruppenfreistellungsver- den Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienst-
ordnung fallen, in einem Einzelfall Wirkungen, die mit § 2 leistung zu einem überteuerten Preis bezogen, so ist der
Abs. 1 oder mit Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Grün- Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware
dung der Europäischen Gemeinschaft unvereinbar sind oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Bei der Ent-
und auf einem Gebiet im Inland auftreten, das alle Merk- scheidung über den Umfang des Schadens nach § 287
male eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, so der Zivilprozessordnung kann insbesondere der anteilige
kann die Kartellbehörde den Rechtsvorteil der Gruppen- Gewinn, den das Unternehmen durch den Verstoß
freistellung in diesem Gebiet entziehen. erlangt hat, berücksichtigt werden. Geldschulden nach
Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu
verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen
§ 32e
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Untersuchungen
einzelner Wirtschaftszweige (4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift
und einzelner Arten von Vereinbarungen dieses Gesetzes oder Artikel 81 oder 82 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Scha-
(1) Lassen starre Preise oder andere Umstände ver- densersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Fest-
muten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise stellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer
eingeschränkt oder verfälscht ist, können das Bundes- bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der
kartellamt und die obersten Landesbehörden die Unter- Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der
suchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden
– Sektor übergreifend – einer bestimmten Art von Verein- Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
barungen durchführen. schen Gemeinschaft getroffen wurde. Das Gleiche gilt für
(2) Im Rahmen dieser Untersuchung können das Bun- entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichts-
deskartellamt und die obersten Landesbehörden die zur entscheidungen, die infolge der Anfechtung von Ent-
Anwendung dieses Gesetzes oder des Artikels 81 oder 82 scheidungen nach Satz 1 ergangen sind. Entsprechend
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein- Artikel 16 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
schaft erforderlichen Ermittlungen durchführen. Sie kön- gilt diese Verpflichtung unbeschadet der Rechte und
nen dabei von den betreffenden Unternehmen und Verei- Pflichten nach Artikel 234 des Vertrages zur Gründung
nigungen Auskünfte verlangen, insbesondere die Unter- der Europäischen Gemeinschaft.
richtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und
(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.
nach Absatz 2 wird gehemmt, wenn die Kartellbehörde
(3) Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbe- wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 oder die
hörden können einen Bericht über die Ergebnisse der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder die
Untersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der
um Stellungnahme bitten. Europäischen Gemeinschaft wegen eines Verstoßes
(4) Die §§ 57 und 59 bis 62 gelten entsprechend. gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren einleitet. § 204
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 33
Unterlassungsanspruch,
Schadensersatzpflicht § 34
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Vorteilsabschöpfung
Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Euro- durch die Kartellbehörde
päischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartell-
behörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung (1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig
und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflich- gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81
tet. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde
Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil
Verstoß beeinträchtigt ist. erlangt, kann die Kartellbehörde die Abschöpfung des
wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unterneh-
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend men die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auf-
gemacht werden von rechtsfähigen Verbänden zur För- erlegen.
derung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Inte-
ressen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unterneh- (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil
men angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhän-
oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, gung der Geldbuße oder die Anordnung des Verfalls
soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachli- abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen
chen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt,
satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiese-
oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich nen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
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(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung (2) Absatz 1 gilt nicht,
eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen ange-
1. soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des
messenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz
§ 36 Abs. 2 abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr
unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirt-
weltweit Umsatzerlöse von weniger als 10 Millionen
schaftliche Vorteil gering ist.
Euro erzielt hat, mit einem anderen Unternehmen
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann zusammenschließt oder
geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zah-
2. soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindes-
lenmäßig zu bestimmen.
tens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer angeboten werden und auf dem im letzten Kalender-
Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwider- jahr weniger als 15 Millionen Euro umgesetzt wurden.
handlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jah-
Soweit durch den Zusammenschluss der Wettbewerb
ren angeordnet werden. § 81 Abs. 9 gilt entsprechend.
beim Verlag, bei der Herstellung oder beim Vertrieb von
Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Bestandteilen
§ 34a beschränkt wird, gilt nur Satz 1 Nr. 2.
Vorteilsabschöpfung (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine
durch Verbände und Einrichtungen Anwendung, soweit die Kommission der Europäischen
Gemeinschaft nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89
(1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Abs. 1 vor- des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von
sätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils gel-
von Abnehmern oder Anbietern einen wirtschaftlichen tenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
Vorteil erlangt, kann von den gemäß § 33 Abs. 2 zur Gel-
tendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtig-
ten auf Herausgabe dieses wirtschaftlichen Vorteils an § 36
den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden, Grundsätze für die
soweit nicht die Kartellbehörde die Abschöpfung des Beurteilung von Zusammenschlüssen
wirtschaftlichen Vorteils durch Verhängung einer Geldbu-
ße, durch Verfall oder nach § 34 Abs. 1 anordnet. (1) Ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist,
dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet
(2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen, oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen,
die das Unternehmen auf Grund des Verstoßes erbracht es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach,
hat. § 34 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserun-
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vorteilsab- gen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass
schöpfung, gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherr-
Gesetzbuchs entsprechend. schung überwiegen.
(4) Die Gläubiger haben dem Bundeskartellamt über (2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges
die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des
Auskunft zu erteilen. Sie können vom Bundeskartellamt Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne
Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen
erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen.
Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstat- Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass
tungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaus- sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein
halt abgeführten wirtschaftlichen Vorteils beschränkt. anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von
ihnen als herrschendes.
(5) § 33 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die
nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an
einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
Siebenter Abschnitt
Zusammenschlusskontrolle § 37
Zusammenschluss
§ 35
(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:
Geltungsbereich
der Zusammenschlusskontrolle 1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens
ganz oder zu einem wesentlichen Teil;
(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskon-
trolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr 2. Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle
vor dem Zusammenschluss durch ein oder mehrere Unternehmen über die
Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer
1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Ver-
Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und träge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder
zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen
2. mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland
und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren,
Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro
einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines
erzielt haben. Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
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a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer (4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditin-
Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des stituten, Finanzinstituten und Bausparkassen der Ge-
Unternehmens, samtbetrag der in § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
bis e der Verordnung über die Rechnungslegung der Kre-
b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden
ditinstitute vom 10. Februar 1992 (BGBl. I S. 203)
Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratun-
genannten Erträge abzüglich der Umsatzsteuer und
gen oder Beschlüsse der Organe des Unterneh-
sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. Bei
mens gewähren;
Versicherungsunternehmen sind die Prämieneinnahmen
3. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßge-
wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, bend. Prämieneinnahmen sind die Einnahmen aus dem
dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen Erst- und Rückversicherungsgeschäft einschließlich der
a) 50 vom Hundert oder in Rückdeckung gegebenen Anteile.
b) 25 vom Hundert (5) Beim Erwerb des Vermögens eines anderen Unter-
nehmens ist für die Berechnung der Marktanteile und der
des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Umsatzerlöse des Veräußerers nur auf den veräußerten
Unternehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Vermögensteil abzustellen.
Unternehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die
einem anderen für Rechnung dieses Unternehmens
gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens § 39
ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Anmelde- und Anzeigepflicht
Vermögen des Inhabers sind. Erwerben mehrere
Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander Anteile (1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim
im vorbezeichneten Umfang an einem anderen Unter- Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumel-
nehmen, gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen den.
das andere Unternehmen tätig ist, auch als Zusam- (2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:
menschluss der sich beteiligenden Unternehmen
untereinander; 1. die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen,
4. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf 2. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch der Ver-
Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittel- äußerer.
bar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen (3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammen-
Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kön- schlusses anzugeben. Die Anmeldung muss ferner über
nen. jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthal-
(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn ten:
die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammen- 1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der
geschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss Niederlassung oder den Sitz;
führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der beste-
henden Unternehmensverbindung. 2. die Art des Geschäftsbetriebes;
(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Ver- 3. die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen
sicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unter- Union und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind
nehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als bei Kreditinstituten, Finanzinstituten und Bausparkas-
Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den sen der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Abs. 4,
Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung inner- bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnah-
halb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundes- men anzugeben;
kartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft
4. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre
gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist
Berechnung oder Schätzung, wenn diese im Gel-
unzumutbar war.
tungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesent-
lichen Teil desselben für die beteiligten Unternehmen
§ 38 zusammen mindestens 20 vom Hundert erreichen;
Berechnung der 5. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unter-
Umsatzerlöse und der Marktanteile nehmen die Höhe der erworbenen und der insgesamt
(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 gehaltenen Beteiligung;
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Umsatzerlöse aus Lie- 6. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland,
ferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unter- sofern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Gel-
nehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern tungsbereich dieses Gesetzes befindet.
bleiben außer Betracht.
In den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind die Anga-
(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der
ben nach Satz 2 Nr. 1 und 6 auch für den Veräußerer zu
Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.
machen. Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbunde-
(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb nes Unternehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nr. 1
von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen, die und 2 auch über die verbundenen Unternehmen und die
Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Angaben nach Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 über jedes am
Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunk- Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und die mit
werbezeiten ist das Zwanzigfache der Umsatzerlöse in ihm verbundenen Unternehmen insgesamt zu machen
Ansatz zu bringen. sowie die Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2125
Beteiligungsverhältnisse zwischen den verbundenen (3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert wer-
Unternehmen mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine den, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig
unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unterneh-
benutzt werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, men einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln.
eine Untersagung nach § 36 Abs. 1 oder eine Mitteilung Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Abs. 4
nach § 40 Abs. 1 zu unterlassen. entsprechend.
(4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die (4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbe-
Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen hörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen
Zusammenschluss an das Bundeskartellamt verwiesen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
hat und dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erfor- ben.
derlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen. Das
(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2
Bundeskartellamt teilt den beteiligten Unternehmen
beginnen in den Fällen des § 39 Abs. 4 Satz 1, wenn die
unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verwei-
Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt einge-
sungsentscheidung mit und unterrichtet sie zugleich
gangen ist und die nach § 39 Abs. 3 erforderlichen Anga-
darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen
ben in deutscher Sprache vorliegen.
Angaben in deutscher Sprache vorliegen.
(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch
(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten
gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise
Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich
aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit
der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung
Eintritt der Rechtskraft von neuem.
sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art
von Waren oder gewerblichen Leistungen verlangen, den
das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem § 41
Zusammenschluss erzielt hat. Vollzugsverbot, Entflechtung
(6) Die am Zusammenschluss beteiligten Unterneh- (1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss,
men haben dem Bundeskartellamt den Vollzug des der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor
Zusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen. Ablauf der Fristen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammen-
§ 40 schlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses
Verfahren Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht für Ver-
der Zusammenschlusskontrolle träge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Ein-
tragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden
(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammen- sind, sowie für Verträge über die Umwandlung, Eingliede-
schluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, rung oder Gründung eines Unternehmens und für Unter-
wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer nehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des
Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das
Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusam- zuständige Register rechtswirksam geworden sind.
menschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das
Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine (2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen
weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unter-
ist. nehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbe-
sondere um schweren Schaden von einem beteiligten
(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundes- Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befrei-
kartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss ung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und
untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40
nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der voll- Abs. 3a gilt entsprechend.
ständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen
zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. (3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Unter-
Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den sagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1 erfüllt, ist auf-
Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. zulösen, wenn nicht der Bundesminister für Wirtschaft
Dies gilt nicht, wenn und Arbeit nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammen-
schluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auf-
1. die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlänge- lösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnah-
rung zugestimmt haben, men an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf
2. das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren
oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft Zustands beseitigt werden.
nach § 39 Abs. 5 oder § 59 die Mitteilung nach Ab-
(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bun-
satz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlus-
deskartellamt insbesondere
ses unterlassen hat,
1. (weggefallen)
3. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland
entgegen § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 nicht mehr benannt 2. die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem
ist. beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteilig-
ten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen
(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen
sind, untersagen oder einschränken,
verbunden werden. Diese dürfen sich nicht darauf rich-
ten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhal- 3. einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des
tenskontrolle zu unterstellen. Zusammenschlusses herbeiführt.
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
§ 42 wicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundes-
Ministererlaubnis republik Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vor-
schriften über die Zusammenschlusskontrolle würdigt
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erteilt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen
auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt Fragen Stellung nimmt. Das Gutachten soll die Verhält-
untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die nisse in den letzten beiden abgeschlossenen Kalender-
Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen jahren einbeziehen und bis zum 30. Juni des darauf fol-
Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird genden Jahres abgeschlossen sein. Die Bundesregie-
oder der Zusammenschluss durch ein überragendes rung kann die Monopolkommission mit der Erstattung
Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist zusätzlicher Gutachten beauftragen. Darüber hinaus
auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unterneh- kann die Monopolkommission nach ihrem Ermessen
men auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gutachten erstellen.
Gesetzes zu berücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur
erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbe- (2) Die Monopolkommission ist nur an den durch die-
werbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung ses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in ihrer
nicht gefährdet wird. Tätigkeit unabhängig. Vertritt eine Minderheit bei der
(2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen Abfassung der Gutachten eine abweichende Auffassung,
verbunden werden. § 40 Abs. 3 und 3a gilt entsprechend. so kann sie diese in dem Gutachten zum Ausdruck brin-
gen.
(3) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem
Monat seit Zustellung der Untersagung beim Bundesmi- (3) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der
nisterium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich zu stellen. Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutach-
Wird die Untersagung angefochten, beginnt die Frist in ten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körper-
dem Zeitpunkt, in dem die Untersagung unanfechtbar schaften unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in ange-
wird. messener Frist Stellung. Die Gutachten werden von der
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit soll Monopolkommission veröffentlicht. Bei Gutachten nach
über den Antrag innerhalb von vier Monaten entscheiden. Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie
Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme der Mono- von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körper-
polkommission einzuholen und den obersten Landesbe- schaft vorgelegt werden.
hörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen
ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. § 45
§ 43 Mitglieder
Bekanntmachungen
(1) Die Monopolkommission besteht aus fünf Mitglie-
(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das dern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebs-
Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag wirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder
auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfü-
Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger gen müssen. Die Monopolkommission wählt aus ihrer
bekannt zu machen. Mitte einen Vorsitzenden.
(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-
desanzeiger sind bekannt zu machen (2) Die Mitglieder der Monopolkommission werden auf
Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsi-
1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 denten für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederbe-
Abs. 2, rufungen sind zulässig. Die Bundesregierung hört die Mit-
2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Ände- glieder der Kommission an, bevor sie neue Mitglieder
rung, vorschlägt. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch
3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Erklärung gegenüber dem Bundespräsidenten niederzu-
Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis, legen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein
neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausge-
4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die schiedenen Mitglieds berufen.
sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach
§ 41 Abs. 3 und 4. (3) Die Mitglieder der Monopolkommission dürfen
(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körper-
jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 schaft des Bundes oder eines Landes noch dem öffentli-
Nr. 1 und 2. chen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonsti-
gen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es sei
denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines wis-
Achter Abschnitt senschaftlichen Instituts, angehören. Ferner dürfen sie
Monopolkommission weder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeber-
oder Arbeitnehmerorganisation repräsentieren oder zu
§ 44 diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesor-
gungsverhältnis stehen. Sie dürfen auch nicht während
Aufgaben des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied der
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Monopolkommission eine derartige Stellung innegehabt
Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Ent- haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2127
§ 46 nicht weniger als drei Unternehmensgruppen, Unterneh-
men, Betriebe oder fachliche Teile von Unternehmen
Beschlüsse, Organisation,
betreffen. Durch Kombination oder zeitliche Nähe mit
Rechte und Pflichten der Mitglieder
anderen übermittelten oder allgemein zugänglichen
(1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen Angaben darf kein Rückschluss auf zusammengefasste
der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern. Angaben von weniger als drei Unternehmensgruppen,
(2) Die Monopolkommission hat eine Geschäftsord- Unternehmen, Betrieben oder fachlichen Teile von Unter-
nung und verfügt über eine Geschäftsstelle. Diese hat die nehmen möglich sein. Für die Berechnung von summari-
Aufgabe, die Monopolkommission wissenschaftlich, schen Konzentrationsmaßen, insbesondere Herfindahl-
administrativ und technisch zu unterstützen. Indizes und Gini-Koeffizienten, gilt dies entsprechend.
Die statistischen Ämter der Länder stellen die hierfür
(2a) Die Monopolkommission kann Einsicht in die von erforderlichen Einzelangaben dem Statistischen Bundes-
der Kartellbehörde geführten Akten einschließlich Be- amt zur Verfügung.
triebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezoge-
ner Daten nehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen (2) Personen, die zusammengefasste Einzelangaben
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. nach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung
zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie
(3) Die Mitglieder der Monopolkommission und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst beson-
Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegen- ders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Ver-
heit über die Beratungen und die von der Monopolkom- pflichtungsgesetzes gilt entsprechend. Personen, die
mission als vertraulich bezeichneten Beratungsunterla- nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen
gen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbu-
sich auch auf Informationen, die der Monopolkommissi- ches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203
on gegeben und als vertraulich bezeichnet werden oder Abs. 2, 4, 5; §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses
die gemäß Absatz 2a erlangt worden sind. (§ 353b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders
(4) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten Verpflichteten gleich.
eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reise- (3) Die zusammengefassten Einzelangaben dürfen nur
kosten. Diese werden vom Bundesministerium für Wirt- für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt
schaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesmi- wurden. Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1 ge-
nisterium des Innern festgesetzt. Die Kosten der Mono- nannte Zweck erfüllt ist.
polkommission trägt der Bund.
(4) Bei der Monopolkommission muss durch organisa-
torische und technische Maßnahmen sichergestellt sein,
§ 47 dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst beson-
Übermittlung statistischer Daten ders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 2 Satz 1
Empfänger von zusammengefassten Einzelangaben
(1) Für die Begutachtung der Entwicklung der Unter-
sind.
nehmenskonzentration werden der Monopolkommission
vom Statistischen Bundesamt aus Wirtschaftsstatistiken (5) Die Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 16
(Statistik im produzierenden Gewerbe, Handwerksstatis- Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die
tik, Außenhandelsstatistik, Steuerstatistik, Verkehrssta- Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzube-
tistik, Statistik im Handel und Gastgewerbe, Dienstleis- wahren.
tungsstatistik) und dem Statistikregister zusammenge- (6) Bei der Durchführung der Wirtschaftsstatistiken
fasste Einzelangaben über die Vomhundertanteile der nach Absatz 1 sind die befragten Unternehmen schriftlich
größten Unternehmen, Betriebe oder fachlichen Teile von zu unterrichten, dass die zusammengefassten Einzelan-
Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs gaben nach Absatz 1 der Monopolkommission übermit-
a) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduk- telt werden dürfen.
tion,
b) am Umsatz,
Zweiter Teil
c) an der Zahl der tätigen Personen,
Kartellbehörden
d) an den Lohn- und Gehaltssummen,
e) an den Investitionen, Erster Abschnitt
f) am Wert der gemieteten und gepachteten Sachanla- A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
gen,
g) an der Wertschöpfung oder dem Rohertrag, § 48
h) an der Zahl der jeweiligen Einheiten Zuständigkeit
übermittelt. Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung (1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das
von Angaben über die Vomhundertanteile der größten Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die
Unternehmensgruppen. Für die Zuordnung der Angaben nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehör-
der Unternehmensgruppen übermittelt die Monopolkom- den.
mission dem Statistischen Bundesamt Namen und (2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zustän-
Anschriften der Unternehmen, deren Zugehörigkeit zu digkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu, so
einer Unternehmensgruppe sowie Kennzeichen zur Iden- nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz der
tifikation. Die zusammengefassten Einzelangaben dürfen Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
wahr, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränken- (3) Für die Mitwirkung an Verfahren der Kommission
den oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wett- der Europäischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbs-
bewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinaus- behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
reicht. In allen übrigen Fällen nimmt diese Aufgaben und Gemeinschaft zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des
Befugnisse die nach Landesrecht zuständige oberste Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Landesbehörde wahr. ist ausschließlich das Bundeskartellamt zuständige Wett-
bewerbsbehörde. Es gelten die bei der Anwendung die-
§ 49 ses Gesetzes maßgeblichen Verfahrensvorschriften.
Bundeskartellamt (4) Das Bundeskartellamt kann den Bediensteten der
und oberste Landesbehörde Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäi-
schen Gemeinschaft und anderen von dieser ermächtig-
(1) Leitet das Bundeskartellamt ein Verfahren ein oder ten Begleitpersonen gestatten, bei Durchsuchungen
führt es Ermittlungen durch, so benachrichtigt es gleich- nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
zeitig die oberste Landesbehörde, in deren Gebiet die dessen Bedienstete zu begleiten.
betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben. Leitet eine
oberste Landesbehörde ein Verfahren ein oder führt sie (5) In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 bezeichne-
Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie gleichzeitig das ten Fällen nimmt das Bundeskartellamt die Aufgaben
Bundeskartellamt. wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaft in den Artikeln 84 und 85 des Vertra-
(2) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an das
ges zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie
Bundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 48 Abs. 2
in Verordnungen nach Artikel 83 des Vertrages zur Grün-
Satz 1 die Zuständigkeit des Bundeskartellamts begrün-
dung der Europäischen Gemeinschaft, auch in Verbin-
det ist. Das Bundeskartellamt hat eine Sache an die
dung mit anderen Ermächtigungsgrundlagen des Vertra-
oberste Landesbehörde abzugeben, wenn nach § 48
ges zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, über-
Abs. 2 Satz 2 die Zuständigkeit der obersten Landesbe-
tragen sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
hörde begründet ist.
(3) Auf Antrag des Bundeskartellamts kann die obers-
te Landesbehörde eine Sache, für die nach § 48 Abs. 2 § 50a
Satz 2 ihre Zuständigkeit begründet ist, an das Bundes- Zusammenarbeit im Netzwerk
kartellamt abgeben, wenn dies auf Grund der Umstände der europäischen Wettbewerbsbehörden
der Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe wird das Bun-
deskartellamt zuständige Kartellbehörde. (1) Die Kartellbehörde ist gemäß Artikel 12 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 befugt, zum Zweck der
(4) Auf Antrag der obersten Landesbehörde kann das
Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Grün-
Bundeskartellamt eine Sache, für die nach § 48 Abs. 2
dung der Europäischen Gemeinschaft der Kommission
Satz 1 seine Zuständigkeit begründet ist, an die oberste
der Europäischen Gemeinschaft und den Wettbewerbs-
Landesbehörde abgeben, wenn dies auf Grund der
behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Umstände der Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe wird
Gemeinschaft tatsächliche und rechtliche Umstände ein-
die oberste Landesbehörde zuständige Kartellbehörde.
schließlich vertraulicher Angaben, insbesondere Be-
Vor der Abgabe benachrichtigt das Bundeskartellamt die
triebs- und Geschäftsgeheimnisse, mitzuteilen, entspre-
übrigen betroffenen obersten Landesbehörden. Die
chende Dokumente und Daten zu übermitteln, diese
Abgabe erfolgt nicht, sofern ihr eine betroffene oberste
Wettbewerbsbehörden um die Übermittlung solcher
Landesbehörde innerhalb einer vom Bundeskartellamt zu
Informationen zu ersuchen, diese zu empfangen und als
setzenden Frist widerspricht.
Beweismittel zu verwenden. § 50 Abs. 2 gilt entspre-
chend.
§ 50
(2) Die Kartellbehörde darf die empfangenen Informa-
Vollzug des europäischen Rechts tionen nur zum Zweck der Anwendung von Artikel 81
(1) Soweit ihre Zuständigkeit nach den §§ 48 und 49 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
begründet ist, sind das Bundeskartellamt und die obers- Gemeinschaft sowie in Bezug auf den Untersuchungsge-
ten Landesbehörden für die Anwendung der Artikel 81 genstand als Beweismittel verwenden, für den sie von
und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen der übermittelnden Behörde erhoben wurden. Werden
Gemeinschaft zuständige Wettbewerbsbehörden im Sinne Vorschriften dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe des
des Artikels 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Artikels 12 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
angewandt, so können nach Absatz 1 ausgetauschte
(2) Wenden die obersten Landesbehörden die Arti- Informationen auch für die Anwendung dieses Gesetzes
kel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäi- verwendet werden.
schen Gemeinschaft an, erfolgt der Geschäftsverkehr mit
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder (3) Informationen, die die Kartellbehörde nach Ab-
den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten satz 1 erhalten hat, können zum Zweck der Verhängung
der Europäischen Gemeinschaft über das Bundeskartell- von Sanktionen gegen natürliche Personen nur als
amt. Das Bundeskartellamt kann den obersten Landes- Beweismittel verwendet werden, wenn das Recht der
behörden Hinweise zur Durchführung des Geschäftsver- übermittelnden Behörde ähnlich geartete Sanktionen in
kehrs geben. Das Bundeskartellamt nimmt auch in die- Bezug auf Verstöße gegen Artikel 81 oder 82 des Vertra-
sen Fällen die Vertretung im Beratenden Ausschuss für ges zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vor-
Kartell- und Monopolfragen nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 sieht. Falls die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt
und Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wahr. sind, ist eine Verwendung als Beweismittel auch dann
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möglich, wenn die Informationen in einer Weise erhoben 2. für Informationen, die nach § 50a oder nach Artikel 12
worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der Verteidi- der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt worden sind.
gungsrechte natürlicher Personen das gleiche Schutzni-
Satz 2 und 3 Nr. 1 lassen die Regelungen des Wertpapier-
veau wie nach dem für die Kartellbehörde geltenden
erwerbs- und Übernahmegesetzes sowie des Gesetzes
Recht gewährleistet. Das Beweisverwertungsverbot
über den Wertpapierhandel über die Zusammenarbeit mit
nach Satz 1 steht einer Verwendung der Beweise gegen
anderen Behörden unberührt.
juristische Personen oder Personenvereinigungen nicht
entgegen. Die Beachtung verfassungsrechtlich begrün-
deter Verwertungsverbote bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt
§ 50b Bundeskartellamt
Sonstige Zusammenarbeit
mit ausländischen Wettbewerbsbehörden § 51
(1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50a Abs. 1 Sitz, Organisation
genannten Befugnisse auch in anderen Fällen, in denen (1) Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bun-
es zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vor- desoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. Es gehört zum
schriften mit der Kommission der Europäischen Gemein- Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft
schaft oder den Wettbewerbsbehörden anderer Staaten und Arbeit.
zusammenarbeitet.
(2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamts wer-
(2) Das Bundeskartellamt darf Informationen nach den von den Beschlussabteilungen getroffen, die nach
§ 50a Abs. 1 nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
die empfangende Wettbewerbsbehörde Arbeit gebildet werden. Im Übrigen regelt der Präsident
1. die Informationen nur zum Zweck der Anwendung die Verteilung und den Gang der Geschäfte des Bundes-
kartellrechtlicher Vorschriften sowie in Bezug auf den kartellamts durch eine Geschäftsordnung; sie bedarf der
Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwen- Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft
det, für den sie das Bundeskartellamt erhoben hat, und Arbeit.
und (3) Die Beschlussabteilungen entscheiden in der
2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei
diese nur an Dritte übermittelt, wenn das Bundeskar- Beisitzenden.
tellamt der Übermittlung zustimmt; das gilt auch für (4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlussabtei-
die Offenlegung von vertraulichen Informationen in lungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befä-
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. higung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-
Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und dienst haben.
Geschäftsgeheimnisse, aus Verfahren der Zusammen-
(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen weder
schlusskontrolle dürfen durch das Bundeskartellamt nur
ein Unternehmen innehaben oder leiten noch dürfen sie
mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt werden,
Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines
das diese Angaben vorgelegt hat.
Unternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts-
(3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder Berufsvereinigung sein.
sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unbe-
rührt. § 52
Veröffentlichung
§ 50c
allgemeiner Weisungen
Behördenzusammenarbeit
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und
(1) Die Kartellbehörden und Regulierungsbehörden Arbeit dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für
können unabhängig von der jeweils gewählten Verfah- den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach
rensart untereinander Informationen einschließlich per- diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundes-
sonenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsge- anzeiger zu veröffentlichen.
heimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer
jeweiligen wettbewerbsrechtlichen Aufgaben erforderlich
§ 53
ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisver-
wertungsverbote bleiben unberührt. Tätigkeitsbericht
(2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der Erfül- (1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre
lung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für Finanz- einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage
dienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank und und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. In den
den Landesmedienanstalten zusammen. Die Kartellbe- Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesmi-
hörden können mit den in Satz 1 genannten Behörden auf nisteriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 52 aufzuneh-
Anfrage gegenseitig Erkenntnisse austauschen, soweit men. Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwal-
dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforder- tungsgrundsätze.
lich ist. Dies gilt nicht
(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bun-
1. für vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- deskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer
und Geschäftsgeheimnisse sowie Stellungnahme zu.
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
Dritter Teil handlung durchführen. Für die Verhandlung oder für
einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen,
Verfahren wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, ins-
besondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung
Erster Abschnitt eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
besorgen lässt. In den Fällen des § 42 hat das Bundes-
Ve r w a l t u n g s s a c h e n ministerium für Wirtschaft und Arbeit eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchzuführen; mit Einverständ-
I. Verfahren vor den Kartellbehörden nis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden.
§ 54
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgeset-
Einleitung des Verfahrens, Beteiligte zes sind anzuwenden.
(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts
wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf 57
entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwer-
Ermittlungen, Beweiserhebung
deführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten.
(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind (1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen
beteiligt, und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat; (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und
Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380
2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsverei- bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404,
nigungen, gegen die sich das Verfahren richtet; 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes- sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt wer-
sen durch die Entscheidung erheblich berührt werden den. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das
und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Oberlandesgericht zuständig.
Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucher- (3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift
zentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mit-
öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch glied der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter
dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist.
auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie
dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen las-
erheblich berührt werden; sen.
4. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 auch der Ver- (4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung
äußerer. vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die
(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeu-
auch das Bundeskartellamt beteiligt. gen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist
der Grund hierfür anzugeben.
§ 55 (5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind
Vorabentscheidung über Zuständigkeit die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend
anzuwenden.
(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche
Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann die (6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die
Kartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entschei- Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidi-
den. Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde gung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussa-
angefochten werden; die Beschwerde hat aufschiebende ge für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entschei-
Wirkung. det das Gericht.
(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzu-
ständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend gemacht, so § 58
kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, Beschlagnahme
dass die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht
angenommen hat. (1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als
Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein kön-
nen, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem
§ 56 davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu machen.
Anhörung, mündliche Verhandlung (2) Die Kartellbehörde hat binnen drei Tagen die rich-
(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit terliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk
zur Stellungnahme zu geben. die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen,
wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffe-
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt-
ne noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war
schaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fäl-
oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesen-
len Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
heit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben
kann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche Ver- hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2131
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme men. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die
jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hier- Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzuneh-
über ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das men, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung
nach Absatz 2 zuständige Gericht. ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annah-
me einer Gefahr im Verzuge geführt haben.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die
Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der (5) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf
Strafprozessordnung gelten entsprechend. solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
selbst oder Angehörige, die in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichnet sind, der Gefahr strafge-
§ 59 richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Auskunftsverlangen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, oder die oberste Landesbehörde fordern die Auskunft
kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestands- durch schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt
kraft ihrer Entscheidung fordert sie durch Beschluss an. Darin sind die Rechts-
grundlage, der Gegenstand und der Zweck des Aus-
1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh- kunftsverlangens anzugeben und eine angemessene
men Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen; dies
umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Ein- (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
schätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingun- oder die oberste Landesbehörde ordnen die Prüfung
gen oder der Marktlage dienen und sich im Besitz des durch schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt
Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung ordnet sie durch Beschluss mit Zustimmung des Präsi-
befinden; denten an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechts-
grundlage, Gegenstand und Zweck der Prüfung anzuge-
2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh- ben.
men Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse
von mit ihnen nach § 36 Abs. 2 verbundenen Unter-
nehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser § 60
Unternehmen verlangen, soweit sie die Informationen Einstweilige Anordnungen
zur Verfügung haben oder soweit sie auf Grund beste-
hender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entschei-
verlangten Informationen über die verbundenen dung über
Unternehmen in der Lage sind; 1. eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 oder
3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh- einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe
men innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die nach § 40 Abs. 3a,
geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen. 2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder
Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen gilt ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2,
Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätig- 3. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34
keit, Satzung, Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Abs. 1
Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind.
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweili-
(2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, gen Zustandes treffen.
bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht
rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur
§ 61
Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die ver-
langten Unterlagen herauszugeben, die verlangten Aus- Verfahrensabschluss,
künfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur Ein- Begründung der Verfügung, Zustellung
sichtnahme und Prüfung vorzulegen und die Prüfung die-
ser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von (1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen
Geschäftsräumen und -grundstücken zu dulden. und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel
den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungs-
(3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der Vor- zustellungsgesetzes zuzustellen. Verfügungen, die
nahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des
Räume der Unternehmen und Vereinigungen von Unter- Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, stellt die
nehmen betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des Kartellbehörde der Person zu, die das Unternehmen dem
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Bundeskartellamt als zustellungsbevollmächtigt benannt
hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmäch-
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des
tigte Person benannt, so stellt die Kartellbehörde die Ver-
Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfol-
fügungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger
gen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung die-
zu.
ser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung
Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1
Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten
Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vorneh- schriftlich mitzuteilen.
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
§ 62 § 65
Bekanntmachung von Verfügungen Anordnung
der sofortigen Vollziehung
Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3,
§§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger oder im (1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 64
elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Ent- Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen,
scheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegen-
bekannt gemacht werden. den Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der
Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
II. Beschwerde
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf-
§ 63 schiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstel-
len, wenn
Zulässigkeit, Zuständigkeit
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1
(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen
Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen oder
und Beweismittel gestützt werden. 2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange-
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der fochtenen Verfügung bestehen oder
Kartellbehörde Beteiligten (§ 54 Abs. 2 und 3) zu. 3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung
gebotene Härte zur Folge hätte.
einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig,
auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschie-
behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kar- bende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollzie-
tellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung hung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die
ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das Be-
beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ableh- schwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wir-
nung gleichzuachten. kung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Vorausset-
zungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen. Hat ein Dritter
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich Beschwerde gegen eine Verfügung nach § 40 Abs. 2 ein-
das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlan- gelegt, ist der Antrag des Dritten auf Erlass einer Anord-
desgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 ausschließlich nung nach Satz 3 nur zulässig, wenn dieser geltend
das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Ober- macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu
landesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die sein.
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeri-
ums für Wirtschaft und Arbeit richtet. § 36 der Zivilpro- (4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon
zessordnung gilt entsprechend. vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen,
auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller
glaubhaft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der
§ 64 Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch
Aufschiebende Wirkung die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederher-
stellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, können von der Leistung einer Sicherheit oder von ande-
soweit durch die angefochtene Verfügung ren Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können
auch befristet werden.
1. eine Verfügung nach § 32 in Verbindung mit den §§ 19
bis 21 getroffen wird; dies gilt nicht für Verfügungen (5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können
nach § 32 in Verbindung mit § 19 Abs. 4, die die miss- jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
bräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden
Stellung bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen § 66
betreffen,
Frist und Form
2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem
Abs. 1 getroffen oder Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung ange-
3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder fochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt
geändert wird. mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde.
Wird in den Fällen des § 36 Abs. 1 Antrag auf Erteilung
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für
Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartell-
kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die ange- amts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesminis-
fochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach teriums für Wirtschaft und Arbeit. Es genügt, wenn die
Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leis- Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdege-
tung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann richt eingeht.
jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 63
(3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Abs. 3 Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist
Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 65. gebunden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2133
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten liche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und
nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen
begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen abgegeben werden.
Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde.
(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten auf-
Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden
geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über
des Beschwerdegerichts verlängert werden.
aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden
1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung
und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichti-
gung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die werden.
sich die Beschwerde stützt.
(4) Wird die Anforderung nach § 59 Abs. 6 oder die
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebe- Anordnung nach § 59 Abs. 7 mit der Beschwerde ange-
gründung müssen durch einen bei einem deutschen fochten, hat die Kartellbehörde die tatsächlichen
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der
dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden. Zivilprozessordnung findet Anwendung. Eine Glaubhaft-
machung ist nicht erforderlich, soweit § 20 voraussetzt,
§ 67 dass kleine oder mittlere Unternehmen von Unternehmen
in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und
Beteiligte am Beschwerdeverfahren
zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen.
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht
sind beteiligt § 71
1. der Beschwerdeführer, Beschwerdeentscheidung
2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-
wird,
schluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes- Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss
sen durch die Entscheidung erheblich berührt werden darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden,
und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Be-
Verfahren beigeladen hat. schwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beige-
ladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wah-
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung
rung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akten-
einer obersten Landesbehörde, ist auch das Bundeskar-
einsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen
tellamt an dem Verfahren beteiligt.
Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt
nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen
§ 68 Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entschei-
Anwaltszwang dung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten (2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der
sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelasse- Kartellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt
nen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. es sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch Zurück-
Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der nahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das
Behörde vertreten lassen. Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Verfügung
der Kartellbehörde unzulässig oder unbegründet gewe-
sen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes
§ 69
Interesse an dieser Feststellung hat.
Mündliche Verhandlung
(3) Hat sich eine Verfügung nach den §§ 32 bis 32b
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be- oder § 32d wegen nachträglicher Änderung der tatsäch-
schwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einver- lichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so
ständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhand- spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in
lung entschieden werden. welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Ver-
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin fügung begründet gewesen ist.
trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen (4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder
oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbe-
verhandelt und entschieden werden. gründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbehör-
de aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.
§ 70 (5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbe-
Untersuchungsgrundsatz gründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermessen
fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt
sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschrit-
von Amts wegen.
ten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und
(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, Zweck dieses Gesetzes verletzt hat. Die Würdigung der
dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung ist hierbei
sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsäch- der Nachprüfung des Gerichts entzogen.
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer haben. Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur Ein-
Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen. sicht in die ihr gehörigen Unterlagen zu versagen, soweit
dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung
§ 71a von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.
Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dür-
Abhilfe bei Verletzung fen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit
des Anspruchs auf rechtliches Gehör zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen wor-
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent- den ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fort- von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung
zuführen, wenn aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird,
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen
die Entscheidung nicht gegeben ist und durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entschei-
dung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt,
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die
verletzt hat.
Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wettbe-
Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entschei- werbs das Interesse des Betroffenen an der Geheimhal-
dung findet die Rüge nicht statt. tung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem
Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
anwaltlich vertreten lassen.
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub- (3) Den in § 67 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten
haft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekannt- kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfü-
gabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge gungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang
nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Ent- gewähren.
scheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe
zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich § 73
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung Geltung von
angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Ent- Vorschriften des GVG und der ZPO
scheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten,
Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, 1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsver-
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. fassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei,
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetz- Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung;
lichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig 2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Aus-
zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das schließung und Ablehnung eines Richters, über Pro-
Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unan- zessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustel-
fechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet lung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und
werden. Fristen, über die Anordnung des persönlichen
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehre-
indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund rer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und
der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen
zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der münd- Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinset-
lichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Verfahren tritt zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung einer Frist.
der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht wer-
den können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 III. Rechtsbeschwerde
der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord- § 74
nung ist entsprechend anzuwenden. Zulassung,
absolute Rechtsbeschwerdegründe
§ 72 (1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet
Akteneinsicht die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt,
wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde
(1) Die in § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichne- zugelassen hat.
ten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Aus-
fertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
§ 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. entscheiden ist oder
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Aus- 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
künfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt Bundesgerichtshofs erfordert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2135
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlan- werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des
desgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung
begründen. gelten entsprechend. Die Rechtsbeschwerde kann nicht
darauf gestützt werden, dass die Kartellbehörde unter
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-
Verletzung des § 48 ihre Zuständigkeit zu Unrecht ange-
schwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdege-
nommen hat.
richts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel
des Verfahrens vorliegt und gerügt wird: (3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von
einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht ein-
1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmä-
zulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der ange-
ßig besetzt war,
fochtenen Entscheidung.
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefoch-
der von der Ausübung des Richteramtes kraft Geset-
tenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststel-
zes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
lungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Fest-
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
stellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwer-
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt degründe vorgebracht sind.
war,
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen § 64
4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67 bis 69,
des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Füh- 71 bis 73 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger
rung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschwei- Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
gend zugestimmt hat,
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen IV. Gemeinsame Bestimmungen
Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden § 77
sind, oder Beteiligtenfähigkeit
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am
ist. Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdever-
fahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juris-
§ 75 tischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenverei-
nigungen.
Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann § 78
selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange-
fochten werden. Kostentragung und -festsetzung
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerde-
der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begrün- verfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten,
den ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhand- die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-
lung ergehen. genheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz
oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbe-
Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesge- gründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden
richt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übri-
angefochtenen Entscheidung. gen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 64 das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvoll-
Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67, 68, 72 streckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entspre-
und 73 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 chend.
des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und
Abstimmung entsprechend. Für den Erlass einstweiliger § 79
Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
Rechtsverordnungen
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so
wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Das Nähere über das Verfahren vor der Kartellbehörde
Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung,
rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bun-
desgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist. § 80
Gebührenpflichtige Handlungen
§ 76
(1) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Kosten
Beschwerdeberechtigte, (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungs-
Form und Frist aufwandes erhoben. Gebührenpflichtig sind (gebühren-
pflichtige Handlungen)
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartellbehörde
sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. 1. Anmeldungen nach § 39 Abs. 1;
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
2. Amtshandlungen auf Grund der §§ 26, 30 Abs. 3, (5) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber
§§ 32 bis 32d – auch in Verbindung mit den §§ 50 entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrich-
bis 50b –, §§ 36, 39, 40, 41, 42 und 60; ten. Das Gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb von
drei Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde
3. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten
zurückgenommen wird.
der Kartellbehörde.
Daneben werden als Auslagen die Kosten der Veröffentli- (6) Kostenschuldner ist
chungen, der öffentlichen Bekanntmachungen und von 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, wer eine
weiteren Ausfertigungen, Kopien und Auszügen sowie Anmeldung eingereicht hat;
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, wer durch
erhoben. Auf die Gebühr für die Freigabe oder Untersa- einen Antrag oder eine Anmeldung die Tätigkeit der
gung eines Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1 sind Kartellbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen
die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammen- den eine Verfügung der Kartellbehörde ergangen ist;
schlusses nach § 39 Abs. 1 anzurechnen. 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3, wer die Her-
(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem stellung der Abschriften veranlasst hat.
personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene oder ihr
die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die
hat. Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Meh-
1. 50 000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 Abs. 3 rere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
und 4 und § 42; (7) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt in
2. 25 000 Euro in den Fällen der §§ 32 und 32b Abs. 1, vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung. Der An-
§§ 32d und 41 Abs. 2 Satz 1 und 2; spruch auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jahren
nach ihrer Entstehung.
3. 7 500 Euro in den Fällen des § 32c;
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
4. 5 000 Euro in den Fällen des § 26 Abs. 1 und 2 und Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesra-
§ 30 Abs. 3; tes bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung der
5. 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Abschriften Gebühren vom Kostenschuldner in Durchführung der
(Absatz 1 Nr. 3); Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung von
Auslagen nach Absatz 1 Satz 3 zu regeln. Sie kann dabei
6. a) in den Fällen des § 40 Abs. 3a auch in Verbindung auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristi-
mit § 41 Abs. 2 Satz 3 und § 42 Abs. 2 Satz 2 den schen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjäh-
Betrag für die Freistellung, rung sowie über die Kostenerhebung treffen.
b) 250 Euro für Verfügungen in Bezug auf Vereinba-
(9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die
rungen oder Beschlüsse der in § 28 Abs. 1
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das
bezeichneten Art,
Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor
c) im Falle des § 26 Abs. 4 den Betrag für die Ent- der Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den
scheidung nach § 26 Abs. 1 (Nr. 4), Grundsätzen des § 78 bestimmt.
d) in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel der
Gebühr in der Hauptsache.
Zweiter Abschnitt
Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbe-
hörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts Bußgeldverfahren
der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall außerge-
wöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das Doppelte § 81
erhöht werden. Aus Gründen der Billigkeit kann die unter
Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis Bußgeldvorschriften
auf ein Zehntel ermäßigt werden. (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshand- zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der
lungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben Ge- Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2002
bührenschuldners können Pauschgebührensätze, die (ABl. EG Nr. C 325 S. 33) verstößt, indem er vorsätzlich
den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes be- oder fahrlässig
rücksichtigen, vorgesehen werden. 1. entgegen Artikel 81 Abs. 1 eine Vereinbarung trifft,
(4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen auf-
einander abstimmt oder
1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anre-
gungen; 2. entgegen Artikel 82 Satz 1 eine beherrschende Stel-
lung missbräuchlich ausnutzt.
2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht
entstanden wären; (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
3. in den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene Ver-
fügung des Bundeskartellamts nach § 36 Abs. 1 auf- 1. einer Vorschrift der §§ 1, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, auch
gehoben worden ist. in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2137
auch in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 oder gabe Anwendung, dass der wirtschaftliche Vorteil, der
Abs. 6, § 21 Abs. 3 oder 4 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 über aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, durch die
das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines Geldbuße nach Absatz 4 abgeschöpft werden kann.
dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abge- Dient die Geldbuße allein der Ahndung, ist dies bei der
stimmten Verhaltensweise, der missbräuchlichen Zumessung entsprechend zu berücksichtigen.
Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung,
(6) Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen
einer Marktstellung oder einer überlegenen Markt-
juristische Personen und Personenvereinigungen sind zu
macht, einer unbilligen Behinderung oder unter-
verzinsen; die Verzinsung beginnt zwei Wochen nach
schiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme
Zustellung des Bußgeldbescheides. § 288 Abs. 1 Satz 2
eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs,
und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ent-
der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder
sprechend anzuwenden.
des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhan-
delt, (7) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Verwal-
tungsgrundsätze über die Ausübung seines Ermessens
2. einer vollziehbaren Anordnung nach
bei der Bemessung der Geldbuße auch für die Zusam-
a) § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 32a Abs. 1, § 32b Abs. 1 menarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
Satz 1 oder § 41 Abs. 4 Nr. 2, auch in Verbindung festlegen.
mit § 40 Abs. 3a Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 41 Abs. 2 Satz 3 oder § 42 Abs. 2 Satz 2, oder (8) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswid-
§ 60 oder rigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 richtet sich nach den
Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
b) § 39 Abs. 5 auch dann, wenn die Tat durch Verbreiten von Druck-
zuwiderhandelt, schriften begangen wird. Die Verfolgung der Ordnungs-
widrigkeiten nach Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3
3. entgegen § 39 Abs. 1 eine Vereinbarung oder einen verjährt in fünf Jahren.
Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig
anmeldet, (9) Ist die Kommission der Europäischen Gemein-
schaft oder sind die Wettbewerbsbehörden anderer Mit-
4. entgegen § 39 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, einer Beschwerde oder von Amts wegen mit einem Ver-
5. einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Abs. 3 Satz 1 fahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82
oder § 42 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft gegen dieselbe Vereinbarung, denselben
6. entgegen § 59 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kartell-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterla- behörde befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten nach
gen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Absatz 1 die Verjährung durch die den § 33 Abs. 1 des
herausgibt, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht voll- Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden
ständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden unterbro-
Prüfung vorlegt oder die Prüfung dieser geschäft- chen.
lichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäfts-
räumen und -grundstücken nicht duldet. (10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
(3) Ordnungswidrig handelt, wer nach § 48, auch in Verbindung mit § 49 Abs. 3 und 4, oder
1. entgegen § 21 Abs. 1 zu einer Liefersperre oder § 50 zuständige Behörde.
Bezugssperre auffordert,
2. entgegen § 21 Abs. 2 einen Nachteil androht oder § 82
zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder Zuständigkeit für
3. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 3 Satz 5 Verfahren wegen der Festsetzung
eine Angabe macht oder benutzt. einer Geldbuße gegen eine juristische
Person oder Personenvereinigung
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 5 Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Festset-
und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million zung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder
Euro geahndet werden. Wird in diesen Fällen eine Geld- Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ord-
buße gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmens- nungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig,
vereinigung verhängt, so darf die Geldbuße für jedes an denen
der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede
1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81
beteiligte Unternehmensvereinigung über Satz 1 hinaus
Abs. 1, 2 Nr. 1 und Absatz 3 verwirklicht, oder
10 vom Hundert seines bzw. ihres jeweiligen im voraus-
gegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes 2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit
nicht übersteigen. In den übrigen Fällen kann die Ord- nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hunderttau- bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung
send Euro geahndet werden. Bei der Festsetzung der auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1, 2 Nr. 1 und
Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwider- Absatz 3 verwirklicht,
handlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30
(5) Bei der Zumessung der Geldbuße findet § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maß- Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
§ 82a Dritter Abschnitt
Befugnisse und Zuständigkeiten Vo l l s t r e c k u n g
im gerichtlichen Bußgeldverfahren
(1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem Ver- § 86a
treter der Kartellbehörde gestattet werden, Fragen an
Vollstreckung
Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.
Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den
(2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbe-
für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen gel-
hörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstre-
tenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangs-
ckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Ver-
geldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens
fall angeordnet wurde, durch das Bundeskartellamt als
10 Millionen Euro.
Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu
erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel ent- Vierter Abschnitt
sprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträ-
ge, deren Verfall angeordnet wurde, fließen der Bundes- § 87
kasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kos-
ten trägt. Ausschließliche
Zuständigkeit der Landgerichte
§ 83 (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die An-
Zuständigkeit wendung dieses Gesetzes, des Artikels 81 oder 82 des
des OLG im gerichtlichen Verfahren Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs- Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne
widrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Land-
in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz gerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn
hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtli- die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise
che Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungs- von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu tref-
widrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des fen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 81 oder
§ 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig- 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
keiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Ver- Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des Abkom-
bindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
widrigkeiten findet keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten aus den in § 69
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Beset- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Rechts-
zung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzen- beziehungen, auch soweit hierdurch Rechte Dritter be-
den Mitglieds. troffen sind.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im
§ 84 Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgeset-
Rechtsbeschwerde zum BGH zes.
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichts- § 88
hof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in Klageverbindung
der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die
Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung Mit der Klage nach § 87 Abs. 1 kann die Klage wegen
aufgehoben wird, zurück. eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn die-
ser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem
§ 85
nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen ist;
Wiederaufnahmeverfahren dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des ande-
gegen Bußgeldbescheid ren Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gege-
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe- ben ist.
scheid der Kartellbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zu- § 89
ständige Gericht.
Zuständigkeit eines
Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
§ 86
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Gerichtliche Entscheidungen Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für
bei der Vollstreckung die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Land-
gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über gerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfas-
Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 sung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere
zuständigen Gericht erlassen. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dien-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2139
lich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung (2) Der Präsident des Bundeskartellamts kann, wenn
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. er es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als ange-
messen erachtet, aus den Mitgliedern des Bundeskartell-
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die
amts und, wenn der Rechtsstreit eines der in § 29
Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke
bezeichneten Unternehmen betrifft, auch aus den Mit-
oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet
gliedern der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine Vertre-
werden.
tung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absät- Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel
zen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Aus-
Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelas- führungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen
sen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen
nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde. der vertretenden Person sind den Parteien von dem
Gericht mitzuteilen.
§ 89a (3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über
Streitwertanpassung das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des
Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die oberste Lan-
(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein An- desbehörde an die Stelle des Bundeskartellamts.
spruch nach § 33 oder § 34a geltend gemacht wird, eine
Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskos- (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
ten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 30
erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren gebundenen Preises gegenüber einem gebundenen Ab-
Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur nehmer oder einem anderen Unternehmen zum Gegen-
Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirt- stand haben.
schaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig § 90a
machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von
ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmit- Zusammenarbeit der Gerichte mit
telbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen der Kommission der Europäischen
werden. Die Anordnung hat zur Folge, dass die begüns- Gemeinschaft und den Kartellbehörden
tigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls (1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der Arti-
nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. kel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden schen Gemeinschaft zur Anwendung kommt, übermittelt
oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem das Gericht der Kommission der Europäischen Gemein-
Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren schaft über das Bundeskartellamt eine Abschrift jeder
seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts Entscheidung unverzüglich nach deren Zustellung an die
zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Parteien. Das Bundeskartellamt darf der Kommission der
Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, Europäischen Gemeinschaft die Unterlagen übermitteln,
kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine die es nach § 90 Abs. 1 Satz 2 erhalten hat.
Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen gelten-
den Streitwert beitreiben. (2) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft
kann in Verfahren nach Absatz 1 aus eigener Initiative
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäfts- dem Gericht schriftliche Stellungnahmen übermitteln.
stelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist Das Gericht übermittelt der Kommission der Europäi-
vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. schen Gemeinschaft alle zur Beurteilung des Falls not-
Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder wendigen Schriftstücke einschließlich der Kopien aller
festgesetzte Streitwert später durch das Gericht herauf- Schriftsätze sowie der Abschriften aller Protokolle, Verfü-
gesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist gungen und Entscheidungen, wenn diese darum nach
der Gegner zu hören. Artikel 15 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
ersucht. § 4b Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzge-
setzes gilt entsprechend. Das Gericht übermittelt dem
Fünfter Abschnitt Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie einer Stel-
Gemeinsame Bestimmungen lungnahme der Kommission der Europäischen Gemein-
schaft nach Artikel 15 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003. Die Kommission der Europäischen Gemein-
§ 90 schaft kann in der mündlichen Verhandlung auch münd-
Benachrichtigung und lich Stellung nehmen.
Beteiligung der Kartellbehörden
(3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1 die
(1) Das Bundeskartellamt ist über alle Rechtsstreitig- Kommission der Europäischen Gemeinschaft um die
keiten nach § 87 Abs. 1 durch das Gericht zu unterrich- Übermittlung ihr vorliegender Informationen oder um
ten. Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf Verlangen Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung
Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfü- des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
gungen und Entscheidungen zu übersenden. Die Sätze 1 Europäischen Gemeinschaft betreffen. Das Gericht
und 2 gelten entsprechend in sonstigen Rechtsstreitig- unterrichtet die Parteien über ein Ersuchen nach Satz 1
keiten, die die Anwendung des Artikels 81 oder 82 des und übermittelt diesen und dem Bundeskartellamt eine
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Kopie der Antwort der Kommission der Europäischen
betreffen. Gemeinschaft.
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der (2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Ge-
Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Kom- richtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Straf-
mission der Europäischen Gemeinschaft auch über das senat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.
Bundeskartellamt erfolgen.
§ 95
§ 91
Ausschließliche Zuständigkeit
Kartellsenat beim OLG
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Ent-
Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat ge- scheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
bildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Abs. 2
Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen
§ 96
Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile
und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in (weggefallen)
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.
§ 92 Vierter Teil
Zuständigkeit eines OLG oder Vergabe öffentlicher Aufträge
des ObLG für mehrere Gerichtsbezirke
in Verwaltungs- und Bußgeldsachen
Erster Abschnitt
(1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
Ve r g a b e v e r f a h r e n
errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57
Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließ-
lich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Lan- § 97
desregierungen durch Rechtsverordnung einem oder Allgemeine Grundsätze
einigen der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Lan-
desgericht zugewiesen werden, wenn eine solche Zu- (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau-
sammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, ins- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vor-
besondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- schriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Ver-
chung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die gabeverfahren.
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertra- (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind
gen. gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder
Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten gestattet.
Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte (3) Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch
Gebiet mehrerer Länder begründet werden. Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu
berücksichtigen.
§ 93
(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige
Zuständigkeit und zuverlässige Unternehmen vergeben; andere oder
für Berufung und Beschwerde weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer
§ 92 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Entschei- nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Lan-
dung über die Berufung gegen Endurteile und die desgesetz vorgesehen ist.
Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerli- (5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Ange-
chen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1. bot erteilt.
§ 94 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Kartellsenat beim BGH nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzu-
(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat haltende Verfahren zu treffen, insbesondere über die
gebildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel: Bekanntmachung, den Ablauf und die Arten der Vergabe,
über die Auswahl und Prüfung der Unternehmen und
1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde
Angebote, über den Abschluss des Vertrages und sonsti-
gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 74,
ge Fragen des Vergabeverfahrens.
76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75);
2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde (7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass
gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84); der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabe-
verfahren einhält.
3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1
a) über die Revision einschließlich der Nichtzulas- § 98
sungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlan-
Auftraggeber
desgerichte,
Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind:
b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der
Landgerichte, 1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermö-
c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse gen,
der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 2. andere juristische Personen des öffentlichen und des
Abs. 1 der Zivilprozessordnung. privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2141
gründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Auf- (4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge
gaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, über Leistungen, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen
die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder und keine Auslobungsverfahren sind.
gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise
(5) Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind nur
überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die
solche Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber auf
Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglie-
Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht
der eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht
mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan ver-
berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt
helfen sollen.
dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit
anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder
die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsfüh- § 100
rung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
Anwendungsbereich
unter Satz 1 fällt,
(1) Dieser Teil gilt nur für Aufträge, welche die Auf-
3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2
tragswerte erreichen oder überschreiten, die durch
fallen,
Rechtsverordnung nach § 127 festgelegt sind (Schwel-
4. natürliche oder juristische Personen des privaten lenwerte).
Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Tele- (2) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge und für Auf-
kommunikation tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf träge,
der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen a) die auf Grund eines internationalen Abkommens im
Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen
Behörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber, vergeben werden und für die besondere Verfahrensre-
die unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen geln gelten;
einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Ein-
fluss ausüben können, b) die auf Grund eines internationalen Abkommens zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und einem
5. natürliche oder juristische Personen des privaten oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des
Rechts in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnah- Übereinkommens über den Europäischen Wirt-
men, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, schaftsraum sind, für ein von den Unterzeichnerstaa-
Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hoch- ten gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes
schul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Projekt, für das andere Verfahrensregeln gelten, ver-
Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslo- geben werden;
bungsverfahren von Stellen, die unter Nummern 1
bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben c) die auf Grund des besonderen Verfahrens einer inter-
zu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden, nationalen Organisation vergeben werden;
6. natürliche oder juristische Personen des privaten d) die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwal-
Rechts, die mit Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fal- tungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland
len, einen Vertrag über die Erbringung von Bauleistun- für geheim erklärt werden oder deren Ausführung
gen abgeschlossen haben, bei dem die Gegenleis- nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaß-
tung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in nahmen erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher
dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, ggf. Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet;
zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht, hinsicht- e) die dem Anwendungsbereich des Artikels 296 Abs. 1
lich der Aufträge an Dritte (Baukonzession). Buchstabe b des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft unterliegen;
§ 99 f) die von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trink-
Öffentliche Aufträge wasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs
oder der Telekommunikation tätig sind, nach Maßgabe
(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwi- näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach
schen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die § 127 auf dem Gebiet vergeben werden, auf dem sie
Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand selbst tätig sind;
haben, und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungs-
aufträgen führen sollen. g) die an eine Person vergeben werden, die ihrerseits
Auftraggeber nach § 98 Nr. 1, 2 oder 3 ist und ein auf
(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von
Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches
Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Lea-
Recht zur Erbringung der Leistung hat;
sing, Miet- oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufop-
tion betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistun- h) über Erwerb oder Mietverhältnisse über oder Rechte
gen umfassen. an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder
anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet ihrer
(3) Bauaufträge sind Verträge entweder über die Aus-
Finanzierung;
führung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis i) über Dienstleistungen von verbundenen Unterneh-
von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaft- men, die durch Rechtsverordnung nach § 127 näher
liche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer bestimmt werden, für Auftraggeber, die auf dem Ge-
Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber biet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder
genannten Erfordernissen. des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind;
2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
j) über die Ausstrahlung von Sendungen; wendenden Vergabebestimmungen obliegt. Sie können
auch bei den Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden ange-
k) über Fernsprechdienstleistungen, Telexdienst, den
siedelt werden.
beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und die
Satellitenkommunikation; (2) Die Vergabeprüfstelle prüft auf Antrag oder von
l) über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen; Amts wegen die Einhaltung der von den Auftraggebern
im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 anzuwendenden Vergabe-
m) über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang vorschriften. Sie kann die das Vergabeverfahren durch-
mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von führende Stelle verpflichten, rechtswidrige Maßnahmen
Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten aufzuheben und rechtmäßige Maßnahmen zu treffen,
sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; diese Stellen und Unternehmen bei der Anwendung der
n) über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, Vergabevorschriften beraten und streitschlichtend tätig
es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich werden.
Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei (3) Gegen eine Entscheidung der Vergabeprüfstelle
der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienst- kann zur Wahrung von Rechten aus § 97 Abs. 7 nur die
leistung wird vollständig durch den Auftraggeber ver- Vergabekammer angerufen werden. Die Prüfung durch
gütet. die Vergabeprüfstelle ist nicht Voraussetzung für die
Anrufung der Vergabekammer.
§ 101
Arten der Vergabe § 104
(1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Vergabekammern
Dienstleistungsaufträgen erfolgt im Wege von offenen
Verfahren, nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsver- (1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge
fahren. nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem
Bund zuzurechnenden Aufträge, die Vergabekammern
(2) Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine der Länder für die diesen zuzurechnenden Aufträge wahr.
unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur
Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. (2) Rechte aus § 97 Abs. 7 sowie sonstige Ansprüche
gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme
(3) Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teil- oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabe-
nahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränk- verfahren gerichtet sind, können außer vor den Vergabe-
te Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufge- prüfstellen nur vor den Vergabekammern und dem
fordert. Beschwerdegericht geltend gemacht werden. Die
(4) Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltend-
sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche machung von Schadensersatzansprüchen und die
Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unterneh- Befugnisse der Kartellbehörden bleiben unberührt.
men wendet, um mit einem oder mehreren über die Auf-
tragsbedingungen zu verhandeln.
§ 105
(5) Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfah-
ren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes Besetzung, Unabhängigkeit
ist etwas anderes gestattet. Auftraggebern, die nur unter (1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im Rah-
§ 98 Nr. 4 fallen, stehen die drei Verfahren nach ihrer men der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwor-
freien Wahl zur Verfügung. tung aus.
(2) Die Vergabekammern entscheiden in der Beset-
Zweiter Abschnitt zung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von
denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der Vorsit-
Nachprüfungsverfahren zende und der hauptamtliche Beisitzer müssen Beamte
auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwal-
I. Nachprüfungsbehörden tungsdienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte
sein. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer
§ 102 müssen die Befähigung zum Richteramt haben; in der
Regel soll dies der Vorsitzende sein. Die Beisitzer sollen
Grundsatz über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, die
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Auf- ehrenamtlichen Beisitzer auch über mehrjährige prakti-
sichtsbehörden und Vergabeprüfstellen unterliegt die sche Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens
Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die verfügen.
Vergabekammern. (3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzenden
oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne mündliche Ver-
§ 103 handlung durch unanfechtbaren Beschluss zur alleinigen
Entscheidung übertragen. Diese Übertragung ist nur
Vergabeprüfstellen
möglich, sofern die Sache keine wesentlichen Schwierig-
(1) Der Bund und die Länder können Vergabeprüfstel- keiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist
len einrichten, denen die Überprüfung der Einhaltung der und die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeu-
von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 anzu- tung sein wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2143
(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amts- (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des
zeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden unabhängig Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten
und sind nur dem Gesetz unterworfen. Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die
Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten
§ 106 sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftrag-
geber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen
Einrichtung, Organisation Beteiligten benennen.
(1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Ver-
gabekammern beim Bundeskartellamt ein. Einrichtung § 109
und Besetzung der Vergabekammern sowie die Ge-
schäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bundes- Verfahrensbeteiligte, Beiladung
kartellamts. Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellver- Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftrag-
treter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen geber und die Unternehmen, deren Interessen durch die
der öffentlich-rechtlichen Kammern. Der Präsident des Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die
Bundeskartellamts erlässt nach Genehmigung durch das deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine sind. Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfecht-
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Bundesan- bar.
zeiger.
(2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in § 110
diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungsbe-
hörden) der Länder bestimmen die nach Landesrecht Untersuchungsgrundsatz
zuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestimmung (1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von
die Landesregierung, die die Ermächtigung weiter über- Amts wegen. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit
tragen kann. Bei der Besetzung der Vergabekammern darauf, den Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unange-
muss gewährleistet sein, dass mindestens ein Mitglied messen zu beeinträchtigen.
die Befähigung zum Richteramt besitzt und nach Mög-
lichkeit gründliche Kenntnisse des Vergabewesens vor- (2) Sofern er nicht offensichtlich unzulässig oder
handen sind. Die Länder können gemeinsame Nachprü- unbegründet ist, stellt die Vergabekammer den Antrag
fungsbehörden einrichten. nach Eingang dem Auftraggeber zu und fordert bei ihm
die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren
(Vergabeakten). Sofern eine Vergabeprüfstelle eingerich-
II. Verfahren vor der Vergabekammer
tet ist, übermittelt die Vergabekammer der Vergabeprüf-
stelle eine Kopie des Antrags. Der Auftraggeber stellt die
§ 107
Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung. Die
Einleitung, Antrag §§ 57 bis 59 Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfah-
ren nur auf Antrag ein. § 111
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Inter- Akteneinsicht
esse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rech-
ten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabe- (1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabe-
vorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass kammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf
dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu erteilen lassen.
entstehen droht. (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterla-
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller gen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, ins-
den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits besondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von
im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auf- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist.
traggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Der Antrag ist (3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten
außerdem unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabe- oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten
vorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkenn- Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen
bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht,
Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf
oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber Einsicht ausgehen.
gerügt werden.
(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im
Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der
§ 108
Hauptsache angegriffen werden.
Form
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer § 112
einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein
Mündliche Verhandlung
bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder (1) Die Vergabekammer entscheidet auf Grund einer
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin
hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbe- beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur
reich dieses Gesetzes zu benennen. Stellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten oder bei
2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit
des Antrags kann nach Lage der Akten entschieden wer- verbundenen Vorteile überwiegen. Das Beschwerdege-
den. richt kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags nach
Absatz 1 wiederherstellen; § 114 Abs. 2 Satz 1 bleibt
(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungster-
unberührt. Wenn die Vergabekammer den Zuschlag nicht
min nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertre-
gestattet, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des
ten sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden
Auftraggebers unter den Voraussetzungen des Satzes 1
werden.
den sofortigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor
dem Beschwerdegericht gilt § 121 Abs. 2 Satz 1 und 2
§ 113 entsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 116
Abs. 1 ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer
Beschleunigung
nach diesem Absatz nicht zulässig.
(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Ent- (3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Abs. 7 im
scheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den dro-
Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tat- henden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf
sächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen
Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an in das Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei den
die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlän- Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde.
gern. Er begründet diese Verfügung schriftlich. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar.
(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sach-
verhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und III. Sofortige Beschwerde
raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen
entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt wer- § 116
den, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet blei- Zulässigkeit, Zuständigkeit
ben kann.
(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die
sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfah-
§ 114 ren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.
Entscheidung der Vergabekammer (2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antrag- die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung
steller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigne- nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 entschieden
ten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu ver- (3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet aus-
hindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann schließlich das für den Sitz der Vergabekammer zustän-
auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Ver- dige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten
gabeverfahrens einwirken. wird ein Vergabesenat gebildet.
(2) Ein bereits erteilter Zuschlag kann nicht aufgeho- (4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können
ben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung
Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Lan-
Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger desgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen
Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltun-
Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen gen übertragen.
hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht § 117
durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, Frist, Form
auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungs-
(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist
vollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. § 61
von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entschei-
gilt entsprechend.
dung, im Fall des § 116 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist
beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzule-
§ 115 gen.
Aussetzung des Vergabeverfahrens (2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Ein-
legung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss
(1) Nach Zustellung eines Antrags auf Nachprüfung an enthalten:
den Auftraggeber darf dieser vor einer Entscheidung der
Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Verga-
nach § 117 Abs. 1 den Zuschlag nicht erteilen. bekammer angefochten und eine abweichende Ent-
scheidung beantragt wird,
(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf
seinen Antrag gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die
zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu sich die Beschwerde stützt.
erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicher- (3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem
weise geschädigten Interessen sowie des Interesses der deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter-
Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabe- zeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristi-
verfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der schen Personen des öffentlichen Rechts.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2145
(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die ande- gen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung
ren Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile
vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfer- überwiegen.
tigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten. (2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig
zu begründen. Die zur Begründung des Antrags vorzutra-
§ 118 genden Tatsachen sowie der Grund für die Eilbedürftig-
keit sind glaubhaft zu machen. Bis zur Entscheidung über
Wirkung
den Antrag kann das Verfahren über die Beschwerde
(1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wir- ausgesetzt werden.
kung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. (3) Die Entscheidung ist unverzüglich längstens inner-
Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach halb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu tref-
Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den fen und zu begründen; bei besonderen tatsächlichen
Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im
Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers Ausnahmefall die Frist durch begründete Mitteilung an
die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlän-
die Beschwerde verlängern. gern. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhand-
(2) Bei seiner Entscheidung über den Antrag nach lung ergehen. Ihre Begründung erläutert Rechtmäßigkeit
Absatz 1 Satz 3 berücksichtigt das Gericht die Erfolgs- oder Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. § 120 fin-
aussichten der Beschwerde. Es lehnt den Antrag ab, det Anwendung.
wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise ge- (4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift ist
schädigten Interessen sowie des Interesses der Allge- ein Rechtsmittel nicht zulässig.
meinheit an einem raschen Abschluss des Vergabever-
fahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der § 122
Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die
damit verbundenen Vorteile überwiegen. Ende des Vergabeverfahrens
nach Entscheidung des Beschwerdegerichts
(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprü-
fung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 121 vor
unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabever-
die Entscheidung der Vergabekammer nach § 121 oder fahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung der
§ 123 aufhebt. Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber nicht
die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des
Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung erge-
§ 119 ben; das Verfahren darf nicht fortgeführt werden.
Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 123
An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht betei-
ligt sind die an dem Verfahren vor der Vergabekammer Beschwerdeentscheidung
Beteiligten. Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so
hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. In die-
§ 120 sem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder
spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter
Verfahrensvorschriften Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts
(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Be- über die Sache erneut zu entscheiden. Auf Antrag stellt
teiligten durch einen bei einem deutschen Gericht zuge- es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung bean-
lassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten tragt hat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten ver-
lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts letzt ist. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähi-
gung zum Richteramt vertreten lassen. § 124
(2) Die §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 1 und 6, §§ 72, Bindungswirkung und Vorlagepflicht
73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Abs. 3 der (1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevor-
Zivilprozessordnung, die §§ 111 und 113 Abs. 2 Satz 1 schriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfahren
finden entsprechende Anwendung. vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das ordentli-
che Gericht an die bestandskräftige Entscheidung der
§ 121 Vergabekammer und die Entscheidung des Oberlandes-
gerichts sowie gegebenenfalls des nach Absatz 2 ange-
Vorabentscheidung über den Zuschlag rufenen Bundesgerichtshofs über die Beschwerde
(1) Auf Antrag des Auftraggebers kann das Gericht gebunden.
unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofor- (2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung
tigen Beschwerde den weiteren Fortgang des Vergabe- eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesge-
verfahrens und den Zuschlag gestatten. Das Gericht richtshofs abweichen, so legt es die Sache dem Bundes-
kann den Zuschlag auch gestatten, wenn unter Berück- gerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet
sichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen anstelle des Oberlandesgerichts. Die Vorlagepflicht gilt
sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen nicht im Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach
Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Fol- § 121.
2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
Dritter Abschnitt der Energieversorgung, des Verkehrs oder der Tele-
kommunikation tätig sind, nach den Richtlinien der
Sonstige Regelungen
Europäischen Gemeinschaft dieser Teil nicht anzu-
wenden ist;
§ 125
4. zur näheren Bestimmung der Aufträge von Unterneh-
Schadensersatz men der Trinkwasser- oder der Energieversorgung,
bei Rechtsmissbrauch des Verkehrs oder der Telekommunikation, auf die
(1) Erweist sich der Antrag nach § 107 oder die sofor- nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
tige Beschwerde nach § 116 als von Anfang an unge- dieser Teil nicht anzuwenden ist;
rechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerde-
5. über die genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten der
führer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den
Vergabekammern von Bund und Ländern sowie der
Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Missbrauch
Vergabekammern der Länder voneinander;
des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist.
(2) Ein Missbrauch ist es insbesondere, 6. über ein Verfahren, nach dem öffentliche Auftraggeber
durch unabhängige Prüfer eine Bescheinigung erhal-
1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Ver- ten können, dass ihr Vergabeverhalten mit den Regeln
gabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes
vorgetragene falsche Angaben zu erwirken; erlassenen Vorschriften übereinstimmt;
2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Ver- 7. über den Korrekturmechanismus gemäß Kapitel 3 und
gabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu ein freiwilliges Streitschlichtungsverfahren der Euro-
schädigen; päischen Kommission gemäß Kapitel 4 der Richtlinie
3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später 92/13/EWG des Rates der Europäischen Gemein-
gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen. schaften vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76
S. 14);
(3) Erweisen sich die von der Vergabekammer ent-
sprechend einem besonderen Antrag nach § 115 Abs. 3 8. über die Informationen, die von den Auftraggebern,
getroffenen vorläufigen Maßnahmen als von Anfang an den Vergabekammern und den Beschwerdegerichten
ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu
den aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme übermitteln sind, um Verpflichtungen aus Richtlinien
entstandenen Schaden zu ersetzen. des Rates der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
§ 126
§ 128
Anspruch auf
Ersatz des Vertrauensschadens Kosten des
Verfahrens vor der Vergabekammer
Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von
Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und (1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden
hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wer- Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Ver-
tung der Angebote eine echte Chance gehabt, den waltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskosten-
Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß gesetz findet Anwendung.
beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen Scha-
(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem
densersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots
personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekam-
oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren verlan-
mer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeu-
gen. Weiterreichende Ansprüche auf Schadensersatz
tung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Die
bleiben unberührt.
Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag
kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermä-
§ 127 ßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 25 000 Euro
Ermächtigungen nicht überschreiten, kann aber im Einzelfall, wenn der
Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außerge-
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung wöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag von 50 000 Euro
mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen erlassen erhöht werden.
1. zur Umsetzung der Schwellenwerte der Richtlinien (3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er
der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinie- die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften
rung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in als Gesamtschuldner. Hat sich der Antrag vor Entschei-
das deutsche Recht; dung der Vergabekammer durch Rücknahme oder ander-
2. zur näheren Bestimmung der Tätigkeiten auf dem weitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
Gebiete der Trinkwasser- und der Energieversorgung, Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von
des Verkehrs und der Telekommunikation, soweit dies Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Richtlinien der
(4) Soweit die Anrufung der Vergabekammer erfolg-
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist;
reich ist, oder dem Antrag durch die Vergabeprüfstelle
3. zur näheren Bestimmung der verbundenen Unterneh- abgeholfen wird, findet eine Erstattung der zur zweckent-
men, auf deren Dienstleistungen gegenüber Auftrag- sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwen-
gebern, die auf dem Gebiete der Trinkwasser- oder dungen statt. Soweit ein Beteiligter im Verfahren unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2147
liegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol- Sechster Teil
gung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen
des Antragsgegners zu tragen. § 80 des Verwaltungsver-
Übergangs- und Schlussbestimmungen
fahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften
der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten § 131
entsprechend. Übergangsbestimmungen
(1) Freistellungen von Vereinbarungen und Beschlüs-
§ 129 sen nach § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1 und 4, Freistel-
lungen von Lizenzverträgen nach § 17 Abs. 3 und Frei-
Kosten der Vergabeprüfstelle
stellungen von Mittelstandsempfehlungen nach § 22
Für Amtshandlungen der Vergabeprüfstellen des Bun- Abs. 4 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung wer-
des, die über die im § 103 Abs. 2 Satz 1 genannte Prüftä- den am 31. Dezember 2007 unwirksam. Bis dahin sind
tigkeit und die damit verbundenen Maßnahmen der Ver- § 11 Abs. 1, §§ 12 und 22 Abs. 6 in der am 30. Juni 2005
gabeprüfstellen hinausgehen, werden Kosten zur geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. § 128 gilt (2) Verfügungen der Kartellbehörde, durch die Verein-
entsprechend. Die Gebühr beträgt 20 vom Hundert der barungen und Beschlüsse nach § 10 Abs. 1 in der am
Mindestgebühr nach § 128 Abs. 2; ist der Aufwand oder 30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt sind, wer-
die wirtschaftliche Bedeutung im Einzelfall außerge- den am 31. Dezember 2007 unwirksam. Ist die Freistel-
wöhnlich hoch, kann die Gebühr bis zur Höhe der vollen lungsverfügung der Kartellbehörde kürzer befristet, bleibt
Mindestgebühr angehoben werden. es dabei. Bis zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind § 11
Abs. 1 und § 12 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.
Fünfter Teil (3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Verfü-
gungen der Kartellbehörde, durch die Wettbewerbsre-
Anwendungsbereich des Gesetzes
geln nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in der am 30. Juni
2005 geltenden Fassung freigestellt sind.
§ 130
(4) Auf einen Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtli-
Unternehmen der che Vorschrift oder eine Verfügung der Kartellbehörde,
öffentlichen Hand, Geltungsbereich der bis zum 30. Juni 2005 begangen worden ist, ist
anstelle der §§ 34 und 34a nur § 34 in der am 30. Juni
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unter- 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
nehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffent-
lichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrie- (5) § 82a Abs. 1 findet auf Verfahren Anwendung, in
ben werden. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils denen das Gericht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Deut- noch keine mündliche Verhandlung terminiert hat. § 82a
sche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederauf- Abs. 2 gilt für alle Urteile, die nach dem 30. Juni 2009
bau. ergangen sind.
(6) Soweit sie die öffentliche Versorgung mit Wasser
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wettbe-
regeln, sind die §§ 103, 103a und 105 sowie die auf sie
werbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich die-
verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen
ses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235),
(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom
stehen der Anwendung der §§ 19 und 20 nicht entgegen, 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512), weiter anzuwenden.
soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche die
andere Regelung getroffen ist. genannten Vorschriften verweisen.
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
Verordnung
über Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte
bei der Deutschen Telekom AG
(Telekom-Sonderzahlungsverordnung – TelekomSZV)
Vom 12. Juli 2005
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechts- eine jährliche Sonderzahlung. Die Höhe der Sonderzah-
gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, lung bemisst sich nach der Zahl der Kinder, für die der
2353), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes Beamtin oder dem Beamten im Monat Dezember des
vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) neu gefasst jeweiligen Jahres ein Anspruch auf Familienzuschlag
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finan- nach dem Bundesbesoldungsgesetz zusteht. Sie beträgt
zen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des für das erste und das zweite Kind jeweils 54 Euro und für
Innern: jedes weitere Kind jeweils 138 Euro. Die Sonderzahlung
wird jeweils mit den Bezügen für den Monat Dezember
§1 gezahlt. Für die Monate April bis Dezember 2004 werden
entsprechende Zahlungen in Höhe von drei Vierteln die-
Geltungsbereich ser Beträge gewährt. Die Sonderzahlung 2004 wird mit
Sonderzahlungen an die bei der Deutschen Telekom AG den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten dieser
beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden nach Verordnung folgenden Monat gezahlt.
Maßgabe dieser Verordnung gewährt.
§5
§2
Sonderzahlung
Sonderzahlung für die bei veränderter Wochenarbeitszeit
Monate Januar bis März 2004
(1) Beamtinnen und Beamte, deren durchschnittliche
Beamtinnen und Beamte erhalten für die Monate Januar
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der ein-
bis März 2004 eine Sonderzahlung in Höhe eines Viertels
schlägigen Vorschrift der Telekom-Arbeitszeitverordnung
des Betrages, den sie im Jahr 2004 erhalten hätten, wenn
2000 oder im Falle von Abordnungen aufgrund der bei
das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonder-
der Behörde geltenden Arbeitszeitvorschrift im Durch-
zuwendung und das Urlaubsgeldgesetz nicht durch das
schnitt des Zeitraums von November des Vorjahres bis
Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären.
Oktober des laufenden Jahres mehr als 34 Stunden
Der Bemessungsfaktor nach § 13 des Gesetzes über die
betragen hat, erhalten mit den Bezügen für den Monat
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung beträgt
Dezember eine Sonderzahlung. Die Höhe der Sonder-
0,8263. Die Auszahlung erfolgt mit den Bezügen für den
zahlung entspricht bei einer durchschnittlichen Wochen-
zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgen-
arbeitszeit von 38 oder mehr Stunden dem Anspruch
den Monat.
einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten auf
Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsge-
§3 setz. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von
Sonderzahlung mehr als 34 und weniger als 38 Stunden erfolgt eine
für Beamtinnen und Beamte anteilige Zahlung.
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 (2) Für beamtete Transfermitarbeiter der Personalser-
der Bundesbesoldungsordnung A viceagentur „Vivento“ gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 dass befristete Einsätze mit der tatsächlich geleisteten
bis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für die Wochenarbeitszeit in die Durchschnittsberechnung ein-
Monate April bis Dezember 2004 eine Sonderzahlung in fließen, wenn diese 34 Wochenstunden übersteigt, Zeit-
Höhe von 75 Euro, die mit den Bezügen für den zweiten räume einer Nichtbeschäftigung aus anderen als betrieb-
auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monat lichen Gründen nicht in die Durchschnittsberechnung
gezahlt wird. In den Jahren 2005 und 2006 erhalten einbezogen werden und die übrigen Zeiträume unabhängig
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit 34 Wochen-
bis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A eine jährliche stunden in die Durchschnittsberechnung eingehen.
Sonderzahlung in Höhe von 100 Euro, die jeweils mit den
Bezügen für den Monat Dezember gezahlt wird. (3) Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäfti-
gung sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß im Verhältnis
der reduzierten zur vollen Arbeitszeit anzuwenden.
§4
(4) Für das Jahr 2004 wird mit den Bezügen für den
Sonderzahlung
zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgen-
für Beamtinnen und Beamte mit Kindern
den Monat eine anteilige Sonderzahlung nach den
Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsord- Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe gezahlt, dass nur die
nung A mit Kindern erhalten in den Jahren 2005 und 2006 Monate April bis Oktober in die Berechnung einfließen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2149
§6 (3) Für Monate ohne Anspruch auf Besoldung wird die
Sonderzahlung Sonderzahlung nach den §§ 2 bis 4 und 6 anteilig ge-
aus besonderem Anlass kürzt.
Neben einer Sonderzahlung nach den §§ 1 bis 5 kann (4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem in dieser Ver-
der Vorstand den Beamtinnen und Beamten eine Sonder- ordnung bestimmten Zahlungszeitpunkt aus dem aktiven
zahlung bis zur Höhe von 2 Prozent ihrer Jahresbrutto- Dienst bei der Deutschen Telekom AG ausscheiden,
bezüge gewähren, soweit Zahlungen nach dieser Verord- erhalten die anteilige Sonderzahlung mit ihren letzten vor
nung die Höchstgrenze des § 67 Abs. 1 des Bundes- dem Ausscheiden gezahlten Dienstbezügen. Beamtin-
besoldungsgesetzes dadurch insgesamt nicht über- nen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
schreiten. nung aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Tele-
kom AG ausgeschieden sind, erhalten unverzüglich in
§7 Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Ausscheidens die volle
oder anteilige Sonderzahlung. Dies gilt nicht für Beamtin-
Anrechnung und anteilige Zahlungen
nen und Beamte, die vor dem 13. November 2004 durch
(1) Der in einer Sonderzahlung nach § 5 enthaltene Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Entlassung, Tod
Festbetragsanteil nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Bundesson- oder Disziplinarmaßnahme aus dem Dienst bei der Deut-
derzahlungsgesetzes wird auf eine Sonderzahlung nach schen Telekom AG ausgeschieden sind.
§ 3 angerechnet.
(2) Der in einer Sonderzahlung nach § 5 auf den Fami-
§8
lienzuschlag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundessonder-
zahlungsgesetzes entfallende Anteil wird auf eine Son- Inkrafttreten
derzahlung nach § 4 mit der Maßgabe angerechnet, dass
die Beamtin oder der Beamte den jeweils höheren Teil- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
betrag erhält. Kraft.
Berlin, den 12. Juli 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
Elfte Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)
Vom 13. Juli 2005
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
– des § 31 Abs. 2 Satz 1 und des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9b und 12 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 32
Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit,
– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:
Artikel 1
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I
S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3307), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie:
zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte
a) unbeschichtete Zellglasfolien,
b) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Cellulose gewonnenen Beschichtung oder
c) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung,
jeweils hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus
nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer
oder auf beiden Seiten; ausgenommen sind Kunstdärme aus regenerierter Cellulose;“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe a
und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in
Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2
Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anlage 2 Teil A aufgeführten Stoffe
unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Absatz 1
Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.“
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kunststoff“ die Wörter „sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen
im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung“ eingefügt.
d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie Lebens-
mittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien hinsichtlich der aufzu-
bringenden Beschichtung dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in
Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen
und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden.“
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– 2004/1/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG betreffend die Aussetzung der Verwendung von Azodicar-
bonamid als Treibmittel (ABl. EU Nr. L 7 S. 45),
– 2004/14/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 93/10/EWG über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien,
die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 27 S. 48),
– 2004/19/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die
dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 71 S. 8).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2151
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff“ die Wörter „sowie
Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aus Kunststoff bestehenden Beschichtung“
eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c besteht.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Sofern es sich bei den Additiven im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 um zugelassene Stoffe nach Maßgabe
der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder um Aromen nach der Aromenverordnung handelt, dürfen diese
Stoffe nicht in Mengen auf Lebensmittel übergehen,
1. die eine technologische oder aromatisierende Wirkung in dem verzehrsfertigen Lebensmittel ausüben und
2. die dazu führen, dass der aus ihrer Verwendung als Zusatzstoff oder Aroma resultierende Gehalt in dem ver-
zehrsfertigen Lebensmittel die in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder Aromenverordnung jeweils
festgelegten Höchstmengen oder in der Anlage 3 festgelegten Grenzwerte überschritten werden, sofern
solche festgelegt sind; es ist jeweils die niedrigste Festlegung anzuwenden.“
b) Die bisherigen Absätze 1a und 1b werden die neuen Absätze 1b und 1c.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2
Buchstabe c hinsichtlich der aufgebrachten Beschichtung entsprechend.“
5. § 10 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„In den Fällen des § 8 Abs. 1a muss die Erklärung nach Satz 1 aus Analysendaten oder theoretischen Berechnun-
gen hervorgehende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und, soweit geregelt, über die Einhaltung
der Reinheitsanforderungen nach Maßgabe der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung enthalten. Satz 1 gilt nicht für die
Abgabe im Einzelhandel und für Bedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, deren Zweckbestimmung bei dem Herstel-
len, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist.“
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Satz 1“ die Wörter „oder Abs. 1a Satz 1“ eingefügt.
bb) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Lebensmittelbedarfsgegenständen“ die Wörter
„aus Kunststoff“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2,“ die Wörter „auch in Verbindung mit Abs. 1a
Satz 2, § 4“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 6 Satz 1“ ersetzt.
7. In § 16 werden die Absätze 3 bis 5 angefügt:
„(3) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Februar 2006 hergestellt oder einge-
führt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr
gebracht werden.
(4) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Januar 2006 hergestellt oder einge-
führt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht
werden.
(5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, bei deren Herstellung der Stoff Azodicarbonamid
(PM/REF-Nr. 36640) verwendet worden ist und die bis zum 1. August 2005 in Kontakt mit Lebensmitteln gekom-
men sind, dürfen auch nach dem 1. August 2005 in den Verkehr gebracht werden, wenn der Tag der Abfüllung auf
ihnen angegeben ist. Für Verschlüsse, die für in Enghalsglasflaschen abgefüllte kohlensäurehaltige Getränke ver-
wendet werden, gilt abweichend von Satz 1 das Datum 1. Dezember 2005. Der Tag der Abfüllung nach Satz 1 kann
durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Tages der Abfüllung ermöglicht. Der für
das Inverkehrbringen Verantwortliche hat auf Nachfrage das Datum der Abfüllung den zuständigen Behörden mit-
zuteilen.“
2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
8. In Anlage 2 wird
a) die Angabe „Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und § 6 Nr. 1“ durch die Angabe „Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6
Satz 1 Nr. 1“ ersetzt,
b) Teil B wie folgt geändert:
aa) Bei der Position „B. Lacke“ wird in Spalte 2 die Angabe „siehe § 2 Nr. 2 Buchstabe a“ gestrichen.
bb) Die Positionen „Polymere, Copolymere und ihre Mischungen, aus folgenden Monomeren hergestellt“ bis
einschließlich der Angabe „Vinylchlorid“ sowie die Positionen „Butylbenzylphthalat, Di-n-butylphthalat“
und „Di-(2-ethylhexyl)-sebacat [Dioctylsebacat]“ werden einschließlich der jeweils zugehörigen Angaben
gestrichen.
cc) Bei der Position „2. Harze“ wird in Spalte 2 Verwendungsbeschränkung die Angabe wie folgt gefasst: „Nur
zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Cellulosenitrat beschichtet sind“.
dd) Bei der Position „Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat“ wird in Spalte 3 die Höchstmenge wie folgt gefasst:
„Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat darf nicht überschreiten:
a) 2,4 mg/kg im Lebensmittel, das mit der Folie in Berührung gekommen ist, oder
b) 0,4 mg/dm2 in der Beschichtung auf der mit dem Lebensmittel in Berührung kommenden Folienseite.“
ee) Die Positionen „Ethylenglykolmonoethylether“, „Ethylenglykolmonoethyletheracetat“, „Ethylenglykolmo-
nomethylether“, „Ethylenglykolmonomethyletheracetat“ werden gestrichen.
9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In den „Erläuterungen zu den Tabellen“, Spalte 4 „Beschränkungen“ werden die Wörter „QM = höchstzulässi-
ger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand“ wie folgt gefasst:
„QM = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand. Im Sinne dieser Verordnung ist die in
dem Bedarfsgegenstand enthaltene Menge des Stoffes durch Messung mit einer validierten Analysen-
methode zu bestimmen. Solange eine solche Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysen-
methode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des angegebenen Grenzwertes
ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist;“.
b) Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „10210“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„10599/90A 061788-89-4 Dimere von ungesättigten Fettsäuren QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [27]
(C18), destilliert
10599/91 061788-89-4 Dimere von ungesättigten Fettsäuren QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [27]
(C18), nicht destilliert
10599/92A 068783-41-5 Dimere, von ungesättigten Fettsäuren QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [27]
(C18), hydriert, destilliert
10599/93 068783-41-5 Dimere, von ungesättigten Fettsäuren QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [27]“.
(C18), hydriert, nicht destilliert
bb) Bei der Position „11530“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
„QMA = 0,05 mg/6 dm2 für die Summe von 2-Hydroxypropylacrylat und 2-Hydroxyisopropylacrylat1)“.
cc) Nach der Position „13210“ wird die folgende Position eingefügt:
„13323 000102-40-9 1,3-Bis(2-hydroxyethoxy)benzol SML = 0,05 mg/kg“.
dd) Die Position „13480“ wird wie folgt gefasst:
„13480 000080-05-7 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)-propan SML(T) = 0,6 mg/kg [28]“.
ee) Nach der Position „14770“ wird die folgende Position eingefügt:
„14800 003724-65-0 Crotonsäure QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [33]“.
ff) Die Position „14950“ wird wie folgt gefasst:
„14950 003173-53-3 Cyclohexylisocyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG
(berechnet als NCO) [26]“.
gg) Die Positionen „15370“ und „15400“ werden einschließlich der jeweils zugehörigen Angaben gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2153
hh) Nach der Position „16150“ wird die folgende Position eingefügt:
„16210 006864-37-5 3,3’-Dimethyl-4,4’-diaminodicyclo- SML = 0,05 mg/kg [32]
hexylmethan Nur in Polyamiden zu verwen-
den“.
ii) Nach der Position „16480“ wird die folgende Position eingefügt:
„16540 000102-09-0 Diphenylcarbonat SML = 0,05 mg/kg“.
jj) Nach der Position „17050“ wird die folgende Position eingefügt:
„17110 016219-75-3 5-Ethylidenbicyclo-(2.2.1)-hept-2-en QMA = 0,05 mg/6 dm2
Das Verhältnis von Oberfläche
zu Lebensmittelmenge muss
weniger als 2 dm2/kg betragen“.
kk) Nach der Position „18670“ wird die folgende Position eingefügt:
„18700 000629-11-8 1,6-Hexandiol SML = 0,05 mg/kg“.
ll) Nach der Position „18880“ wird die folgende Position eingefügt:
„18896 001679-51-2 4-(Hydroxymethyl)-1-cyclohexen SML = 0,05 mg/kg“.
mm) Die Position „18898“ wird wie folgt gefasst:
„18898 00103-90-2 N-(4-Hydroxyphenyl)acetamid SML = 0,05 mg/kg“.
nn) Nach der Position „20410“ wird die folgende Position eingefügt:
„20440 000097-90-5 Ethylenglykoldimethacrylat SML = 0,05 mg/kg“.
oo) Nach der Position „21340“ wird die folgende Position eingefügt:
„21400 054276-35-6 Sulfopropylmethacrylat QMA = 0,05 mg/6 dm2“.
pp) Die Positionen „22150“, „22331“ und „22332“ werden wie folgt gefasst:
„22150 000691-37-2 4-Methyl-1-penten SML = 0,05 mg/kg
22331 025513-64-8 Mischung von (35–45% M/M) 1,6- QMA = 5 mg/6 dm2
Diamino-2,2,4-trimethylhexan und
(55–65% M/M) 1,6-Di-amino-2,4,4-
trimethylhexan
22332 – Mischung aus (40 Gew.-%) 2,2,4- QM(T) = 1 mg/kg
Trimethylhexan-1,6-di-isocyanat und (berechnet als NCO) [26]“.
(60 Gew.-%) 2,4,4-Trimethylhexan-
1,6-di-isocyanat
qq) Nach der Position „22763“ wird die folgende Position eingefügt:
„22775 000144-62-7 Oxalsäure SML(T) = 6 mg/kg [29]“.
rr) Nach der Position „23050“ wird die folgende Position eingefügt:
„23070 000102-39-6 (1,3-Phenylendioxy)diessigsäure QMA = 0,05 mg/6 dm2“.
ss) Die Position „24190“ wird wie folgt gefasst:
„24190 065997-05-9 Baumharz“.
c) In Abschnitt 1 Teil B werden die folgenden Positionen einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen:
„10599/90A“, „10599/91“, „10599/92A“, „10599/93“, „14800“, „16210“, „17110“, „18700“, „21400“.
10. Anlage 3 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) Die einleitenden Bemerkungen vor Teil A werden wie folgt gefasst:
„Der Abschnitt umfasst:
– Stoffe, die bei der Herstellung von Kunststoffen zugesetzt werden, um eine technische Wirkung im Ender-
zeugnis zu erzielen, einschließlich „polymere Additive“. „Polymere Additive“ sind Polymere und/oder Präpo-
lymere und/oder Oligomere, die Kunststoffen zugesetzt werden, um eine technische Wirkung zu erzielen und
die nur zusammen mit anderen Polymeren als Hauptstrukturbestandteil des Endprodukts verwendet werden
können. „Polymere Additive“ sind auch solche Stoffe, die dem Medium hinzugefügt werden, in dem die Poly-
merisation erfolgt. Diese Stoffe sind dazu bestimmt, im Enderzeugnis vorhanden zu sein;
2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
– Stoffe, die verwendet werden, um ein geeignetes Medium zu bilden, in dem die Polymerisation erfolgt;
– die Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens,
Magnesiums, Kaliums, Natriums und Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole.
Der Abschnitt umfasst nicht:
– Reaktionszwischenprodukte;
– Abbauprodukte;
– Verunreinigungen in den verwendeten Stoffen;
– Stoffe, die die Bildung von Polymeren direkt beeinflussen;
– Gemische der zugelassenen Stoffe;
– Additive, die nur zur Herstellung verwendet werden von
– Oberflächenbeschichtungen aus flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen der Polymeren wie
Lacken, Anstrichfarben,
– Epoxyharzen,
– Klebstoffen und Haftvermittlern,
– Druckfarben;
– Farbstoffe;
– Lösungsmittel.“
b) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „34720“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„34850 143925-92-2 Bis(hydriertes Talg-Alkyl)amin, oxidiert Nur zur Verwendung
a) in Polyolefinen, QM=0,1 %
(M/M), jedoch nicht in LDPE
bei Berührung mit Lebens-
mitteln, für die die Richtlinie
85/572/EWG einen Reduk-
tionsfaktor RF < 3 festlegt,
b) in PET, QM=0,25 % (M/M)
bei Berührung mit anderen
Lebensmitteln als solchen,
bei denen das Simulanz-
lösemittel D gemäß der
Richtlinie 85/572/EWG
festgelegt ist
34895 000088-68-6 2-Aminobenzamid SML = 0,05 mg/kg
Nur zur Verwendung für PET für
Wasser und Getränke“.
bb) Bei der Position „36640“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst: “Nur zur Verwendung als Treibmittel. Verwendung
verboten ab 2. August 2005.“
cc) Nach der Position „39200“ wird die folgende Position eingefügt:
„39680 000080-05-7 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan SML(T) = 0,6 mg/kg [28]“.
dd) Nach der Position „42800“ wird die folgende Position eingefügt:
„42880 008001-79-4 Rizinusöl“.
ee) Bei Position „45450“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML = 5 mg/kg“.
ff) Nach der Position „45560“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„45600 003724-65-0 Crotonsäure QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [33]
45640 005232-99-5 2-Cyano-3,3-diphenylethylacrylat SML = 0,05 mg/kg
46700 – 5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4- und 2,3- SML = 5 mg/kg
dimethylphenyl)-3H-benzofuran-2-on,
das enthält:
a) 5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4-dimethyl-
phenyl)-3H-benzo-furan-2-on
(80-100 % M/M) und
b) 5,7-Di-tert-butyl-3-(2,3-dimethyl-
phenyl)-3H-benzofuran-2-on
(0-20 % M/M)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2155
46720 004130-42-1 2,6-Di-tert-butyl-4-ethylphenol QMA = 4,8 mg/6 dm2“.
gg) Nach der Position „56520“ wird die folgende Position eingefügt:
„56535 – Ester von Glycerin mit Nonansäure“.
hh) Die Position „56565“ wird gestrichen.
ii) Nach der Position „58720“ wird die folgende Position eingefügt:
„59280 000100-97-0 Hexamethylentetramin SML(T) = 15 mg/kg [22]
(berechnet als Formaldehyd)“.
jj) Die Position „67170“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.
kk) Nach der Position „68040“ wird die folgende Position eingefügt:
„68078 027253-31-2 Cobaltneodecanoat SML(T) = 0,05 mg/kg
(berechnet als Neodecansäure)
und SML(T) = 0,05 mg/kg [14]
(berechnet als Cobalt)
Nicht zu verwenden in Polyme-
ren in Kontakt mit Lebensmit-
teln, für die das Simulanzlöse-
mittel D in der Richtlinie
85/572/EWG festgelegt ist“.
ll) Nach der Position „69760“ wird die folgende Position eingefügt:
„69920 000144-62-7 Oxalsäure SML(T) = 6 mg/kg [29]“.
mm) Nach der Position „76730“ wird die folgende Position eingefügt:
„76866 – Polyester von 1,2-Propandiol SML = 30 mg/kg“.
und/oder 1,3- und/oder 1,4-Butandiol
und/oder Polypropylenglykol mit
Adipinsäure, auch mit endständiger
Essigsäure oder C12-C18 Fettsäuren
oder n-Octanol und/oder n-Decanol
nn) Die Position „77865“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.
oo) Bei Position „77895“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML = 0,05 mg/kg1)“.
pp) Nach der Position „85360“ wird die folgende Position eingefügt:
„85601 – Silicate, natürliche (ausgenommen
Asbest)“.
qq) Die Position „85600“ wird gestrichen.
rr) Nach der Position „94960“ wird die folgende Position eingefügt:
„95000 028931-67-1 Copolymer aus Trimethylolpropan-
trimethacrylat und Methylmethacrylat“.
c) Teil B wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift und in Satz 2 der Einleitung wird jeweils die Angabe „1. Januar 2004“ durch die Angabe
„1. Juli 2006“ ersetzt.
bb) Nach der Position „34230“ wird die folgende Position eingefügt:
„34650 151841-65-5 Aluminiumhydroxybis [2,2’-methylen- SML = 5 mg/kg“.
bis(4,6-di-tert-butylphenyl)phosphat]
cc) Nach der Position „36800“ wird die folgende Position eingefügt:
„38000 000553-54-8 Lithiumbenzoat SML(T) = 0,6 mg/kg [8]
(berechnet als Lithium)“.
dd) Nach der Position „40160“ wird die folgende Position eingefügt:
„40720 025013-16-5 Tert-butyl-4-hydroxyanisol (= BHA) SML = 30 mg/kg“.
ee) Nach der Position „45650“ wird die folgende Position eingefügt:
„46640 000128-37-0 2,6-Di-tert-butyl-p-kresol (= BHT) SML = 3,0 mg/kg“.
ff) Die Position „46720“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.
2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
gg) Nach der Position „53200“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„54880 000050-00-0 Formaldehyd SML(T) = 15 mg/kg [22]
55200 001166-52-5 Dodecylgallat SML(T) = 30 mg/kg [34]
55280 001034-01-1 Octylgallat SML(T) = 30 mg/kg [34]
55360 000121-79-9 Propylgallat SML(T) = 30 mg/kg [34]”.
hh) Nach der Position „67760“ wird die folgende Position eingefügt:
„67896 020336-96-3 Lithiummyristat SML(T) = 0,6 mg/kg [8]
(berechnet als Lithium)“.
ii) Die Position „68078“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.
jj) Nach der Position „69840“ wird die folgende Position eingefügt:
„71935 007601-89-0 Natriumperchlorat-Monohydrat SML = 0,05 mg/kg [31]”.
kk) Nach der Position „74400“ wird die folgende Position eingefügt:
„76680 068132-00-3 Hydriertes Polycyclopentadien SML = 5 mg/kg [1]”.
ll) Nach der Position „85920“ wird die folgende Position eingefügt:
„86480 007631-90-5 Natriumbisulfit SML(T) = 10 mg/kg [30]
(berechnet als SO2)“.
mm) Nach der Position „86880“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„86920 007632-00-0 Natriumnitrit SML = 0,6 mg/kg
86960 007757-83-7 Natriumsulfit SML(T) = 10 mg/kg [30]
(berechnet als SO2)
87120 007772-98-7 Natriumthiosulfat SML(T) = 10 mg/kg [30]
(berechnet als SO2)“.
nn) Nach der Position „93280“ wird die folgende Position eingefügt:
„94400 036443-68-2 Triethylenglykol-bis[3-(3-tert-butyl-4- SML = 9 mg/kg”.
hydroxy-5-methylphenyl)propionat]
oo) Die Position „95000“ wird gestrichen.
11. In Anlage 3 Abschnitt 3 werden die Wörter „b) Lebensmittelbedarfsgegenstände mit Oberflächenbeschichtung“
durch die Wörter „b) Lebensmittelbedarfsgegenstände mit Oberflächenbeschichtung sowie Zellglasfolien im
Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c“ ersetzt.
12. Anlage 3 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 5 Teil A Satz 1 werden nach dem Wort „Kunststoff“ die Wörter „sowie Lebensmittelbedarfsgegen-
stände im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Schicht“ eingefügt.
b) Teil B wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Position „13620“ wird folgende Position eingefügt:
„11530 2-Hydroxypropylacrylat
Kann bis zu 25 % (w/w)-2-Hydroxyisopropylacrylat (CAS-Nr. 002918-23-2) enthalten“.
bb) Die Position „16690“ wird wie folgt gefasst:
„16690 Divinylbenzol
Kann bis zu 45 % Ethylvinylbenzol enthalten“.
cc) Nach der Position „76721“ wird folgende Position eingefügt:
„77895 Polyethylenglykol(EO = 2-6)-monoalkyl (C16-C18)-ether
Die Mischung setzt sich folgendermaßen zusammen:
Polyethylenglykol(EO = 2-6)-monoalkyl (C16-C18)-ether (etwa 28 %)
Fettalkohole (C16-C18) (etwa 48 %)
Ethylenglykolmonoalkyl (C16-C18)-ether (etwa 24 %)”.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2157
dd) In der Position „18888“ werden in Spalte 2 die Wörter „– Migration: Der Migrationswert für Crotonsäure
darf höchstens 0,05 mg/kg des Lebensmittels betragen“ durch die Wörter „– Migrationsprüfung: QMA für
Crotonsäure: 0,05 mg/dm2“ ersetzt.
13. Anlage 3 Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Anmerkungen zu bestimmten Monomeren, sonstigen Ausgangsstoffen und Additiven
Die Ziffern in den eckigen Klammern beziehen sich auf Angaben in den Abschnitten 1 und 2, jeweils Spalte 4.
[1] Warnung: Der SML könnte bei Simulanzlösemitteln für fetthaltige Lebensmittel überschritten werden.
[2] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer
PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10060 und 23920.
[3] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer
PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 15760, 16990, 47680, 53650 und 89440.
[4] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer
PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 19540, 19960 und 64800.
[5] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer
PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14200, 14230 und 41840.
[6] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer
PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 66560 und 66580.
[7] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 30080, 42320, 45195, 45200, 53610, 81760, 89200,
92030.
[8] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38000, 42400, 64320, 67896, 73040, 85760, 85840,
85920 und 95725.
[9] Warnung: Es besteht die Gefahr, dass die Migration des Stoffes die organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels
beeinträchtigt und dadurch das fertige Produkt nicht dem Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind,
mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338
S. 4) entspricht.
[10] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 30180, 40980, 63200, 65120, 65200, 65280, 65360,
65440 und 73120.
[11] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte (als Iod berech-
net) der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 45200, 64320, 81680 und 86800.
[12] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 36720, 36800, 36840 und 92000.
[13] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 39090 und 39120.
[14] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 44960, 68078, 82020 und 89170.
[15] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 15970, 48640, 48720, 48880, 61280, 61360 und 61600.
[16] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 49600, 67520 und 83599.
[17] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 50160, 50240, 50320, 50360, 50400, 50480, 50560,
50640, 50720, 50800, 50880, 50960, 51040 und 51120.
[18] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 67600, 67680 und 67760.
[19] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 60400, 60480 und 61440.
[20] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 66400 und 66480.
[21] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 93120 und 93280.
[22] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 17260, 18670, 54880 und 59280.
[23] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13620, 36840, 40320 und 87040.
[24] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13720 und 40580.
2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
[25] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 16650 und 51570.
[26] QM(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebene Stoffe nicht überschritten werden darf: 14950, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 18640,
19110, 22332, 22420, 22570, 25210, 25240 und 25270.
[27] QMA(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10599/90A, 10599/91, 10599/92A und 10599/93.
[28] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13480 und 39680.
[29] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 22775 und 69920.
[30] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 86480, 86960 und 87120.
[31] Die Konformitätsprüfungen bei Kontakt mit Fett sollten unter Verwendung von Fetten mit gesättigten Fettsäuren (z. B. HB
307 oder Miglyol) als Simulanzlösung D erfolgen.
[32] Die Konformitätsprüfungen bei Kontakt mit Fett sollten unter Verwendung von iso-Octan erfolgen wegen Instabilität des
Stoffes in Simulanzlösung D.
[33] QMA(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14800 und 45600.
[34] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 55200, 55280 und 55360.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2159
Verordnung
zur Änderung der
Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 13. Juli 2005
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
– des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 26 Abs. 1 durch Artikel 34
Nr. 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und § 32 Abs. 1 durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes
vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit,
– des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, § 32
Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einver-
nehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:
Artikel 1
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I
S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2150), wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 wird die Nummer 6 aufgehoben.
2. Der Anlage 5a wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Stäbe jedweder Form, die in Nickel und seine Verbindungen Weniger als 0,2 µg Nickel/cm2/Woche,
durchstochene Ohren oder freigesetzt von den Stäben jedweder
andere durchstochene Körper- Form, die in durchstochene Ohren oder
partien eingeführt werden andere durchstochene Körperpartien ein-
geführt werden“.
3. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5a wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 5b und 5c werden die neuen Nummern 5a und 5b.
c) In der neuen Nummer 5a wird die Spalte 2 „Untersuchung“ wie folgt gefasst:
„Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit bei Bedarfsgegenständen im Sinne der Anlage 5a
Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung“.
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2004/96/EG der Kommission vom 27. September 2004 zur Änderung der Richtlinie
76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Nickel für nach dem
Durchstechen von Körperteilen eingeführte Erststecker zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 301 S. 51,
2005 Nr. L 101 S. 20).
2160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
Artikel 2
Änderung der Kosmetik-Verordnung
In Anlage 1 Nr. 419 Buchstabe a der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Juni 2005 (BGBl. I S. 2019) geändert worden ist, werden
nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 147 S. 1)“ die Wörter „ , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 der
Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (ABl. EU Nr. L 344 S. 12),“ ein-
gefügt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2161
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)
Vom 13. Juli 2005
Es verordnen
– das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
– das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I
S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1229), wird wie folgt
geändert:
1. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Azoxystrobin“ wird wie folgt gefasst:
„Azoxystrobin 131860-33-8 Methyl-(E)-2-[2-[6-(2-cya= 50 teeähnliche Erzeugnisse
nophenoxy)-pyrimidin-
20 Hopfen
4-yloxy]phenyl]-
3-methoxy-acrylat 5 Blattkohle, Reis,
Stangensellerie
3 Brombeeren, Himbeeren,
frische Kräuter, Salatarten
2 Bananen, Erdbeeren, Früh-
lingszwiebeln, Solanaceen,
Trauben
1 Artischocken, Bohnen mit
Hülsen (frisch), Cucurbitaceen
mit genießbarer Schale,
Zitrusfrüchte
0,5 Blumenkohl, Broccoli,
Cucurbitaceen mit ungenieß-
barer Schale, Erbsen mit Hül-
sen (frisch), Rapssamen, Soja-
bohnen
0,3 Gerste, Hafer, Kopfkohl,
Knollensellerie, Roggen,
Triticale, Weizen
0,2 Bohnen ohne Hülsen (frisch),
Chicorée, Erbsen ohne Hülsen
(frisch), Karotten, Kohlrabi,
Meerrettich, Pastinaken, Peter-
silienwurzeln, Schwarzwurzeln
0,1 Hülsenfrüchte, Porree, Rosen-
kohl, Schalenfrüchte, Tee
0,05 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinie
90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln (ABl. EU
Nr. L 374 S. 64).
2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
b) Die Position „Dithiocarbamate“ wird wie folgt gefasst:
„Dithiocarbamate 25 Hopfen
5 Johannisbeeren, frische Kräuter,
Oliven, Salatarten, Stachel-
beeren, Zitrusfrüchte
3 Kernobst, Porree, Tomaten
2 Aprikosen, Einlegegurken,
Erdbeeren, Gerste, Grünkohl,
Hafer, Pfirsiche, Radieschen,
Rettich, Solanaceen außer
Tomaten, Trauben, Zucchini
1 Blumenkohle, Bohnen mit
Hülsen (frisch), Erbsen mit
Hülsen (frisch), Frühlings-
zwiebeln, Kirschen, Kopfkohle,
Pflaumen, Roggen, Weizen
insgesamt
berechnet 0,5 Blattkohle außer Grünkohl,
als Schwefel- Cucurbitaceen mit ungenieß-
kohlenstoff barer Schale, Gurken außer
Einlegegurken, Knoblauch,
Rapssamen, Schalotten,
Speisezwiebeln, Stangen-
sellerie
0,3 Brunnenkresse
0,2 Chicorée, Karotten, Knollen-
sellerie, Schwarzwurzeln
0,1 Bohnen ohne Hülsen (frisch),
Erbsen ohne Hülsen (frisch),
Kartoffeln, Kohlrabi, Ölsaat
außer Rapssamen, Schalen-
früchte, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse
0,05 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
c) Die Position „Fenhexamid“ wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Position 10 mg/kg wird die Position „30 mg/kg Salat“ eingefügt.
bb) Die Höchstmenge 5 mg/kg wird wie folgt gefasst:
„5 Aprikosen, Erdbeeren, Kirschen, Kleinfrüchte und Beeren, Pfirsiche, Trauben“.
cc) Die Höchstmenge 2 mg/kg wird wie folgt gefasst:
„2 Paprika“.
dd) Die Höchstmenge 1 mg/kg wird wie folgt gefasst:
„1 Auberginen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Pflaumen, Tomaten“.
d) Die Position „Fenpropimorph“ wird wie folgt gefasst:
„Fenpropimorph 67564-91-4 4-[3-[4-(1,1-Dimethylethyl) 10 Hopfen
phenyl]-2-methylpropyl]-
2 Bananen
2,6-dimethylmorpholin
1 Erdbeeren, Strauchbeerenobst,
Kleinfrüchte und Beeren
0,5 Gerste, Hafer, Porree, Roggen,
Rosenkohl, Triticale, Weizen
0,1 Tee
0,05 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
e) Die Position „Iprovalicarb“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 1 mg/kg werden die Wörter „Endivien, Salat“ gestrichen
und durch das Wort „Salatarten“ ersetzt.
bb) Nach der Höchstmenge 1 mg/kg wird die Höchstmenge
„0,2 Melonen, Wassermelonen“
eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2163
cc) Die Höchstmenge 0,1 mg/kg wird wie folgt gefasst:
„0,1 Gurken, Hopfen, Ölsaat, Speisezwiebeln, Tee, Zucchinis“.
f) Die Position „Metalaxyl, Metalaxyl M“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird nach den Wörtern „Gurken außer Einlegegurken“ das Wort „Knob-
lauch“ eingefügt.
bb) Die Höchstmenge 0,1 mg/kg wird wie folgt gefasst:
„0,1 Blumenkohle, Karotten, Ölsaat, Pastinaken, Tee“.
cc) Die Höchstmenge 0,05 mg/kg wird wie folgt gefasst:
„0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
dd) Die Höchstmenge „0,02 mg/kg“ wird gestrichen.
g) Die Position „Methomyl/Thiodicarb“ wird wie folgt gefasst:
„Methomyl 16752-77-5 S-Methyl-N-[(methylcarba= 10 Hopfen
moyl)-oxy]-thioacetimidat
2 frische Kräuter, Salat, Spinat
Thiodicarb 59669-26-0 Dimethyl-N,N‘-[thiobis- und verwandte Arten
(methylimino)carbonyloxy]-
1 Keltertrauben, Limonen,
bis-(ethanimidothioat)
Mandarinen, Zitronen
0,5 Auberginen, Orangen, Pampel-
insgesamt musen, Pflaumen, Radieschen
berechnet und Rettich, Tomaten
als Methomyl
0,2 Aprikosen, Broccoli, Kernobst,
Pfirsiche
0,1 Baumwollsaat, Erdnüsse,
Kirschen, Sojabohnen, Tee
0,05 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
h) Die Position „Myclobutanil“ wird wie folgt gefasst:
„Myclobutanil 88671-89-0 α-Butyl-α-(4-chlorphenyl)- 5 Feldsalat
1H-1,2,4-triazol-1-propan= 3 Zitrusfrüchte
nitril
2 Bananen, Hopfen
1 Erdbeeren, Brombeeren,
Himbeeren, Johannisbeeren,
Kirschen, Stachelbeeren,
Trauben
0,5 Artischocken, Kernobst,
Paprika, Pfirsiche, Pflaumen
0,3 Aprikosen, Auberginen,
Tomaten
0,2 Cucurbitaceen mit ungenieß-
barer Schale, Karotten, Meer-
rettich, Pastinaken,
Petersilienwurzel
0,1 Cucurbitaceen mit genießbarer
Schale
0,05 Ölsaat, Schalenfrüchte, Tee
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
i) Die Position „Penconazol“ wird wie folgt gefasst:
„Penconazol 66246-88-6 (RS)-1-[2-(2,4-Dichlor= 0,5 Hopfen, Johannisbeeren
phenyl)-n-pentyl]-1H- 0,2 Artischocken, Kernobst,
1,2,4-triazol Trauben
0,1 Aprikosen, Cucurbitaceen
mit ungenießbarer Schale,
Pfirsiche, Tee
0,05 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
2164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2165
Verordnung
über die Sicherstellung der jederzeitigen Deckung von
Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen und Schiffspfandbriefen
nach dem Barwert und dessen Berechnung bei Pfandbriefbanken
(Pfandbrief-Barwertverordnung – PfandBarwertV)
Vom 14. Juli 2005
Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Pfandbriefgesetzes vom durch eine vom Handel weisungsunabhängige Stelle,
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) in Verbindung mit § 1 Nr. 4 welche alle zur Ermittlung des Marktpreises notwendigen
der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum organisatorischen, materiellen und fachlichen Vorausset-
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt zungen erfüllt, zu ermitteln ist.
für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember
2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 11 des (2) Die Barwerte von Fremdwährungspositionen sind
Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert zum jeweils aktuellen Wechselkurs in Euro umzurechnen.
worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesmi- §4
nisterium der Justiz nach Anhörung der Spitzenverbände
der Kreditwirtschaft: Stresstest
Die Pfandbriefbank hat sicherzustellen, dass die
§1 barwertige Deckung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Pfand-
briefgesetzes auch im Falle von Zins- und Währungs-
Begriffsbestimmungen
kursveränderungen gegeben ist. Hierzu hat sie das der
Im Sinne dieser Verordnung ist Berechnung nach § 3 Abs. 1 zugrunde liegende Portfolio
mindestens wöchentlich einem Stresstest nach Maßgabe
1. „Barwert“ die Summe aller mittels jeweils marktüb- der §§ 5 und 6 zu unterziehen. Ergibt sich bei dem
licher Zinskurven auf den aktuellen Tag abgezinsten anschließenden betragsmäßigen Abgleich des Wertes
Zahlungsströme und der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe und der zu ihrer
2. „Wechselkurs“ der Wert einer Fremdwährungseinheit, Deckung verwendeten Werte auf der Grundlage der in
wie er sich auf der Grundlage der aktuellen, von der dem jeweiligen Stresstest ermittelten Barwerte eine bar-
Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten wertige Unterdeckung, so ist der höchste aus der
Euro-Referenzkurse ergibt. Gesamtheit der Simulationen resultierende barwertige
Fehlbetrag unverzüglich zusätzlich in die Deckungsmas-
Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro- se einzustellen. Eine Verminderung der Deckungsmasse
Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die aktuellen Mittel- darf nur vorgenommen werden, falls das Ergebnis des
kurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen zugrunde Stresstests auch danach keine barwertige Unterdeckung
zu legen. ausweist.
§2 §5
Barwertdeckungsrechnung Simulation der Auswirkung von
Die Barwerte der im Umlauf befindlichen Hypotheken- Zinsveränderungen auf die Barwerte
pfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe und Schiffspfand- (1) Zur Abbildung der Auswirkung von Zinsverände-
briefe (Pfandbriefe) und der zu ihrer Deckung verwende- rungen sind die zur Barwertberechnung verwendeten
ten Werte sind für jede Pfandbriefgattung gesondert Zinskurven nach Maßgabe eines statischen oder eines
bankarbeitstäglich zu ermitteln und abzugleichen. Der dynamischen Ansatzes um jeweils eine bestimmte
Abgleich ist durch Abzug des Barwertes der im Umlauf Anzahl von Basispunkten nach oben und unten zu ver-
befindlichen Pfandbriefe einer Gattung vom Barwert der schieben; sich ergebende negative Zinssätze sind auf
zu ihrer Deckung verwendeten Werte vorzunehmen. null zu setzen. Im Anschluss daran sind für alle Bestand-
Ergibt sich hieraus ein negativer Betrag, ist dieser unver- teile des der Berechnung nach § 3 Abs. 1 zugrunde lie-
züglich in Form zusätzlicher Deckungswerte barwertig genden Portfolios mittels der sich ergebenden neuen
auszugleichen. Zinskurven neue Barwerte zu ermitteln. Auf Fremdwäh-
rungspositionen ist anschließend § 6 anzuwenden.
§3
1. Für den statischen Ansatz beträgt die Anzahl der
Ermittlung der aktuellen Barwerte Basispunkte 250.
(1) Für die Ermittlung der Barwerte ist die alleinige Ver- 2. Für den dynamischen Ansatz ist auf der jeweiligen
wendung der währungsspezifischen Zinskurve für Swap- Zinskurve eine dem Umfang und der Struktur des
geschäfte zulässig. Derivate sind abweichend von Satz 1 Geschäftes der Pfandbriefbank angemessene Anzahl
mit ihrem aktuellen Marktpreis zu berücksichtigen, der und Verteilung von Laufzeiten auszuwählen, wobei
2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005
deren Anzahl mindestens sechs betragen und die sind Abschläge, im Falle eines negativen Nettobarwertes
Laufzeiten 1 Monat, 1 Jahr, 5 Jahre, 7 Jahre, 10 Jahre sind Aufschläge nach Maßgabe des Absatzes 2 zu
und 15 Jahre umfassen muss. Für den Zinssatz jeder berücksichtigen.
gewählten Laufzeit ist die Standardabweichung der
Tagesdifferenzen der logarithmierten Zinssätze auf (2) Die Berechnung der nach Absatz 1 vorzunehmen-
Basis des historischen Beobachtungszeitraumes der den Abschläge oder Aufschläge muss nach einem stati-
vorherigen 250 Bankarbeitstage zu bestimmen. Die schen oder einem dynamischen Ansatz erfolgen. Das
Standardabweichung der jeweiligen Laufzeit ist einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für alle
anschließend unter Zugrundelegung eines einseitigen Berechnungen anzuwenden.
Konfidenzniveaus von 99 Prozent und einer Haltedau- 1. Für den statischen Ansatz sind auf die aktuellen
er des Portfolios von 6 Monaten mit dem Faktor 2,33 Wechselkurse der jeweiligen Fremdwährungseinheit
und der Quadratwurzel aus 125 zu multiplizieren. Die folgende prozentuale Abschläge oder Aufschläge vor-
sich ergebenden Werte sind danach mit dem aktuellen zunehmen:
Zinssatz der jeweiligen Laufzeit und im Anschluss
daran mit Faktor 100 zu multiplizieren. Um die so a) 10 Prozent bei Währungen anderer Mitgliedstaaten
ermittelte Anzahl von Basispunkten, mindestens der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten
jedoch um 100 Basispunkte, ist an der dazugehörigen des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Laufzeit die zugrunde gelegte Zinskurve nach oben schaftsraum und der Schweiz,
und unten zu verschieben. Zur Konstruktion der
neuen Zinskurven werden die derart ermittelten neuen b) 15 Prozent bei Währungen anderer europäischer
Zinssätze interpoliert. Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung,
(2) Abweichend von Absatz 1 darf auch ein Risikowert
in Ansatz gebracht werden. Dieser ist mittels eines eige- c) 20 Prozent bei den Währungen der Vereinigten
nen Risikomodells zu ermitteln, dessen Eignung die Bun- Staaten von Amerika, Kanada und Japan,
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesan-
d) mindestens 25 Prozent bei Währungen sonstiger
stalt) auf Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2
Staaten.
des Kreditwesengesetzes schriftlich bestätigt hat. § 32
Abs. 3 Satz 1 des Grundsatzes I über die Eigenmittel der 2. Für den dynamischen Ansatz ist die Standardabwei-
Institute in der Fassung der Bekanntmachung vom chung der Tagesdifferenzen der logarithmierten jewei-
29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geändert ligen Wechselkurse auf Basis des historischen Beob-
durch die Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. achtungszeitraumes der vorherigen 250 Bankarbeits-
S. 17 077), gilt mit den folgenden Maßgaben entspre- tage zu bestimmen. Die Standardabweichung des
chend: jeweiligen Wechselkurses ist anschließend unter
Zugrundelegung eines einseitigen Konfidenzniveaus
1. Zur Anpassung an die Anforderungen des dynami-
von 99 Prozent und einer Haltedauer des Portfolios
schen Ansatzes müssen die gewählten Laufzeiten
von 6 Monaten mit dem Faktor 2,33 und der Quadrat-
mindestens die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Laufzeiten
wurzel aus 125 zu multiplizieren. Der sich ergebende
beinhalten.
Wert ist mit dem aktuellen Wechselkurs der jeweiligen
2. Der mittels des Risikomodells geschätzte Risikowert Fremdwährung zu multiplizieren. Das Ergebnis ent-
ist von einer Haltedauer von 10 Tagen auf 125 Tage spricht dem Abschlag oder Aufschlag, der auf den
durch Multiplikation mit Quadratwurzel 125 und Divi- aktuellen Wechselkurs vorzunehmen ist.
sion mit Quadratwurzel 10 hochzuskalieren.
3. Währungsrisiken, die im Rahmen der Schätzung des §7
Risikowertes nicht mindestens gemäß den Anforde-
rungen des § 6 berücksichtigt werden, sind entspre- Dokumentationspflichten
chend den dort genannten Anforderungen zusätzlich (1) Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet,
einzubeziehen.
1. das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3
4. Der nach § 3 ermittelte Barwert der Deckungsmasse Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses
ist um den ermittelten Risikowert zu verringern. Verfahrens,
(3) Das einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für 2. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabwei-
alle Berechnungen anzuwenden. chung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5
Abs. 1 Nr. 2,
§6 3. die Art und Weise der Berücksichtigung oder Einbe-
Simulation ziehung der Währungsrisiken nach § 5 Abs. 2 Nr. 3
der Auswirkung von Währungs- und
veränderungen auf die Barwerte 4. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabwei-
(1) Für Fremdwährungspositionen gleicher Währung chung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2
ist ein Nettobarwert zu bestimmen, der der Differenz der zu dokumentieren.
gemäß § 5 Abs. 1 ermittelten Barwerte der Fremdwäh-
rungsaktivpositionen und Fremdwährungspassivpositio- (2) Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank
nen entspricht. Im Falle eines positiven Nettobarwertes dauerhaft aufzubewahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2167
§8 Deckung verwendeten Werte die jeweiligen Vorschriften
der Pfandbrief-Barwertverordnung vom 19. Dezember
Methodenwechsel
2003 (BGBl. I S. 2815) oder der Hypothekenpfandbrief-
Die Pfandbriefbank darf das von ihr einmal gewählte Barwertverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I
Berechnungsverfahren nur mit Zustimmung der Bundes- S. 2818) weiter anzuwenden.
anstalt wechseln. Als Wechsel gilt dabei nicht nur die
(2) Pfandbriefbanken, die bereits vor Inkrafttreten des
Wahl eines anderen vorgegebenen Berechnungsverfah-
Pfandbriefgesetzes Schiffspfandbriefe oder Kommunal-
rens, sondern ebenso der Wechsel von Parametern und
schuldverschreibungen nach § 1 des Schiffsbankgeset-
Verfahren innerhalb des jeweils angewandten Berech-
zes begeben haben, dürfen die nach § 4 Abs. 2 Satz 1
nungsverfahrens. Bei Verwendung eigener Risikomodelle
des Pfandbriefgesetzes erforderliche Berechnung zur
gilt Satz 2 zweiter Halbsatz mit der Einschränkung, dass
Sicherstellung der jederzeitigen Deckung dieser Pfand-
unbeschadet des § 32 des Grundsatzes I über die Eigen-
briefe nach dem Barwert noch bis zum 30. November
mittel der Institute eine Zustimmung nur hinsichtlich des
2005 nach einem anderen geeigneten Verfahren durch-
Wechsels der in § 5 Abs. 2 genannten Parameter erfor-
führen.
derlich ist. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn
die Pfandbriefbank nachvollziehbar darlegt, dass die
geänderte Methode zu einer Verbesserung der Ergebnis- § 10
qualität führt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
§9 Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Übergangsbestimmungen 1. die Pfandbrief-Barwertverordnung vom 19. Dezember
(1) Pfandbriefbanken, die eine Anzeige nach § 51 des 2003 (BGBl. I S. 2815) und
Pfandbriefgesetzes abgegeben haben, haben für die von 2. die Hypothekenpfandbrief-Barwertverordnung vom
dieser Anzeige erfassten Pfandbriefe und die zu deren 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2818).
Bonn, den 14. Juli 2005
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In Vertretung
Karl-Burkhard Caspari