1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 7. Juli 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Vierter Abschnitt
das folgende Gesetz beschlossen: Wettbewerbsregeln
§ 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung
Artikel 1 § 25 Stellungnahme Dritter
Änderung des Gesetzes § 26 Anerkennung
gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Be-
kanntmachungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 Fünfter Abschnitt
(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird Sonderregeln für
bestimmte Wirtschaftsbereiche
wie folgt geändert:
§ 28 Landwirtschaft
1. Vor der Überschrift des Ersten Abschnitts des Ers- § 29 (weggefallen)
ten Teils wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
§ 30 Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften
§ 31 (weggefallen)
„Inhaltsübersicht
Sechster Abschnitt
Erster Teil
Befugnisse der
Wettbewerbsbeschränkungen
Kartellbehörden, Sanktionen
Erster Abschnitt § 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von
Wettbewerbsbeschränkende Zuwiderhandlungen
Vereinbarungen, Beschlüsse und § 32a Einstweilige Maßnahmen
abgestimmte Verhaltensweisen
§ 32b Verpflichtungszusagen
§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinba- § 32c Kein Anlass zum Tätigwerden
rungen
§ 32d Entzug der Freistellung
§ 2 Freigestellte Vereinbarungen
§ 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige
§ 3 Mittelstandskartelle und einzelner Arten von Vereinbarungen
§§ 4 bis 18 (weggefallen) § 33 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
§ 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde
Zweiter Abschnitt
§ 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Ein-
Marktbeherrschung, richtungen
wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
§ 19 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Siebenter Abschnitt
§ 20 Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behin- Zusammenschlusskontrolle
derung
§ 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskon-
§ 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbs- trolle
beschränkenden Verhaltens
§ 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammen-
schlüssen
Dritter Abschnitt
§ 37 Zusammenschluss
Anwendung des
europäischen Wettbewerbsrechts § 38 Berechnung der Umsatzerlöse und der Markt-
anteile
§ 22 Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81
§ 39 Anmelde- und Anzeigepflicht
und 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft § 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle
§ 23 (weggefallen) § 41 Vollzugsverbot, Entflechtung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1955
§ 42 Ministererlaubnis § 68 Anwaltszwang
§ 43 Bekanntmachungen § 69 Mündliche Verhandlung
§ 70 Untersuchungsgrundsatz
Achter Abschnitt
§ 71 Beschwerdeentscheidung
Monopolkommission
§ 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör
§ 44 Aufgaben
§ 72 Akteneinsicht
§ 45 Mitglieder
§ 73 Geltung der Vorschriften des GVG und der ZPO
§ 46 Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten
der Mitglieder
III. Rechtsbeschwerde
§ 47 Übermittlung statistischer Daten
§ 74 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe
§ 75 Nichtzulassungsbeschwerde
Zweiter Teil § 76 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
Kartellbehörden
IV. Gemeinsame Bestimmungen
Erster Abschnitt § 77 Beteiligtenfähigkeit
Allgemeine Vorschriften § 78 Kostentragung und -festsetzung
§ 48 Zuständigkeit § 79 Rechtsverordnungen
§ 49 Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde § 80 Gebührenpflichtige Handlungen
§ 50 Vollzug des europäischen Rechts
Zweiter Abschnitt
§ 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der europäi-
schen Wettbewerbsbehörden Bußgeldverfahren
§ 50b Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen § 81 Bußgeldvorschriften
Wettbewerbsbehörden
§ 82 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festset-
§ 50c Behördenzusammenarbeit zung einer Geldbuße gegen eine juristische Per-
son oder Personenvereinigung
Zweiter Abschnitt § 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im gericht-
Bundeskartellamt lichen Bußgeldverfahren
§ 83 Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren
§ 51 Sitz, Organisation
§ 84 Rechtsbeschwerde zum BGH
§ 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
§ 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbe-
§ 53 Tätigkeitsbericht scheid
§ 86 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstre-
ckung
Dritter Teil
Verfahren Dritter Abschnitt
Vollstreckung
Erster Abschnitt
Verwaltungssachen § 86a Vollstreckung
I. Verfahren vor den Kartellbehörden Vierter Abschnitt
§ 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 55 Vorabentscheidung über Zuständigkeit § 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
§ 56 Anhörung, mündliche Verhandlung § 88 Klageverbindung
§ 57 Ermittlungen, Beweiserhebung § 89 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere
§ 58 Beschlagnahme Gerichtsbezirke
§ 59 Auskunftsverlangen § 89a Streitwertanpassung
§ 60 Einstweilige Anordnungen
Fünfter Abschnitt
§ 61 Verfahrensabschluss, Begründung der Verfü-
gung, Zustellung Gemeinsame Bestimmungen
§ 62 Bekanntmachung von Verfügungen § 90 Benachrichtigung und Beteiligung der Kartell-
behörden
II. Beschwerde
§ 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der Kommis-
§ 63 Zulässigkeit, Zuständigkeit sion der Europäischen Gemeinschaft und den
Kartellbehörden
§ 64 Aufschiebende Wirkung
§ 91 Kartellsenat beim OLG
§ 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 92 Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für
§ 66 Frist und Form
mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und
§ 67 Beteiligte am Beschwerdeverfahren Bußgeldsachen
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
§ 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde Fünfter Teil
§ 94 Kartellsenat beim BGH Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 95 Ausschließliche Zuständigkeit
§ 130 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungs-
§ 96 (weggefallen) bereich
Vierter Teil
Sechster Teil
Vergabe öffentlicher Aufträge
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Erster Abschnitt
§ 131 Übergangsbestimmungen“.
Vergabeverfahren
§ 97 Allgemeine Grundsätze 2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Ersten
§ 98 Auftraggeber Teils wird wie folgt gefasst:
§ 99 Öffentliche Aufträge „Erster Abschnitt
§ 100 Anwendungsbereich
Wettbewerbs-
§ 101 Arten der Vergabe beschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse
und abgestimmte Verhaltensweisen“.
Zweiter Abschnitt
Nachprüfungsverfahren 3. In § 1 werden die Wörter „miteinander im Wettbe-
werb stehenden“ gestrichen.
I. Nachprüfungsbehörden
§ 102 Grundsatz 4. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
§ 103 Vergabeprüfstellen
§ 104 Vergabekammern „§ 2
§ 105 Besetzung, Unabhängigkeit Freigestellte Vereinbarungen
§ 106 Einrichtung, Organisation (1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Verein-
barungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
II. Verfahren vor der Vergabekammer
Unternehmensvereinigungen oder aufeinander ab-
§ 107 Einleitung, Antrag gestimmte Verhaltensweisen, die unter angemesse-
§ 108 Form ner Beteiligung der Verbraucher an dem entstehen-
§ 109 Verfahrensbeteiligte, Beiladung den Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung
oder -verteilung oder zur Förderung des tech-
§ 110 Untersuchungsgrundsatz
nischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitra-
§ 111 Akteneinsicht gen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
§ 112 Mündliche Verhandlung
1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die
§ 113 Beschleunigung Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer sind, oder
§ 115 Aussetzung des Vergabeverfahrens 2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen
III. Sofortige Beschwerde
wesentlichen Teil der betreffenden Waren den
Wettbewerb auszuschalten.
§ 116 Zulässigkeit, Zuständigkeit
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die
§ 117 Frist, Form
Verordnungen des Rates oder der Kommission der
§ 118 Wirkung Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung
§ 119 Beteiligte am Beschwerdeverfahren von Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung
§ 120 Verfahrensvorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte
Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von
§ 121 Vorabentscheidung über den Zuschlag
Unternehmensvereinigungen und aufeinander ab-
§ 122 Ende des Vergabeverfahrens nach Entschei- gestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungs-
dung des Beschwerdegerichts
verordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit
§ 123 Beschwerdeentscheidung die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse
§ 124 Bindungswirkung und Vorlagepflicht und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Han-
del zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Dritter Abschnitt Gemeinschaft zu beeinträchtigen.
Sonstige Regelungen
§3
§ 125 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
Mittelstandskartelle
§ 126 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
(1) Vereinbarungen zwischen miteinander im
§ 127 Ermächtigungen
Wettbewerb stehenden Unternehmen und Be-
§ 128 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer schlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die
§ 129 Kosten der Vergabeprüfstelle Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1957
zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegen- 11. § 22 wird wie folgt gefasst:
stand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1, wenn „§ 22
1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht Verhältnis dieses Gesetzes zu den
wesentlich beeinträchtigt wird und Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft
2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient,
die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer (1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
Unternehmen zu verbessern. Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im
(2) Unternehmen oder Unternehmensvereinigun-
Sinne des Artikels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Grün-
gen haben, sofern nicht die Voraussetzungen nach
dung der Europäischen Gemeinschaft, die den Han-
Artikel 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der
del zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind, auf Antrag
Gemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung beein-
einen Anspruch auf eine Entscheidung nach § 32c,
trächtigen können, können auch die Vorschriften
wenn sie ein erhebliches rechtliches oder wirt-
dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der
schaftliches Interesse an einer solchen Entschei-
Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der
dung darlegen. Diese Regelung tritt am 30. Juni
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom
2009 außer Kraft.“
16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den
Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten
5. Die §§ 4 bis 18 werden aufgehoben. Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 1) auch
Artikel 81 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
6. Der bisherige Dritte Abschnitt „Marktbeherrschung, schen Gemeinschaft anzuwenden.
wettbewerbsbeschränkendes Verhalten“ wird (2) Die Anwendung der Vorschriften dieses
Zweiter Abschnitt. Gesetzes darf gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Ver-
7. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert: einbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander
a) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach abgestimmten Verhaltensweisen führen, welche
den Wörtern „gewerblichen Leistungen“ die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
Wörter „auf dem sachlich und räumlich relevan- päischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen geeig-
ten Markt“ eingefügt. net sind, aber den Wettbewerb im Sinne des Arti-
b) Folgender Satz wird angefügt: kels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft nicht beschränken
„Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses oder die Bedingungen des Artikels 81 Abs. 3 des
Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbe- Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
reich dieses Gesetzes.“ schaft erfüllen oder durch eine Verordnung zur
Anwendung des Artikels 81 Abs. 3 des Vertrages zur
8. § 20 wird wie folgt geändert: Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfasst
sind. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts blei-
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Vereini- ben unberührt. In anderen Fällen richtet sich der
gungen von“ die Wörter „miteinander im Wettbe- Vorrang von Artikel 81 des Vertrages zur Gründung
werb stehenden“ eingefügt, die Angabe „§§ 2 der Europäischen Gemeinschaft nach dem insoweit
bis 8, 28 Abs. 1 sowie § 29“ durch die Angabe maßgeblichen europäischen Gemeinschaftsrecht.
„§§ 2, 3 und 28 Abs. 1“ und die Angabe „§§ 15,
28 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1“ durch die (3) Auf Handlungen, die einen nach Artikel 82
Angabe „§ 28 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 1“ des Vertrages zur Gründung der Europäischen
ersetzt. Gemeinschaft verbotenen Missbrauch darstellen,
können auch die Vorschriften dieses Gesetzes
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „im angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben
Geschäftsverkehr“ die Wörter „dazu aufzufor- gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG)
dern oder“ eingefügt und das Wort „Vorzugsbe- Nr. 1/2003 auch Artikel 82 des Vertrages zur Grün-
dingungen“ durch das Wort „Vorteile“ ersetzt. dung der Europäischen Gemeinschaft anzuwen-
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 33“ durch die den. Die Anwendung weitergehender Vorschriften
Angabe „§ 33 Abs. 2“ ersetzt. dieses Gesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet des
9. In § 21 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 8, 28 europäischen Gemeinschaftsrechts nicht, soweit
Abs. 1 oder § 29“ durch die Angabe „§§ 2, 3 oder 28 die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrol-
Abs. 1“ ersetzt. le angewendet werden. Vorschriften, die überwie-
gend ein von den Artikeln 81 und 82 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
10. Nach § 21 wird folgende Überschrift eingefügt:
abweichendes Ziel verfolgen, bleiben von den Vor-
„Dritter Abschnitt schriften dieses Abschnitts unberührt.“
Anwendung
des europäischen Wettbewerbsrechts“. 11a. § 23 wird aufgehoben.
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
12. In § 25 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gleiches gilt für Verbraucherzentralen und andere „(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sor-
Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln tierung, Kennzeichnung oder Verpackung von
gefördert werden, wenn die Interessen der Verbrau- landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt
cher erheblich berührt sind.“ § 1 nicht.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Anhang II“ durch
13. § 26 wird wie folgt geändert: die Angabe „Anhang I“ ersetzt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: d) Absatz 4 wird aufgehoben.
„Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von 16. § 29 wird aufgehoben.
den ihr nach dem Sechsten Abschnitt zustehen-
den Befugnissen keinen Gebrauch machen 17. § 30 wird wie folgt gefasst:
wird.“
„§ 30
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Preisbindung
„(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen bei Zeitungen und Zeitschriften
das Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den
§§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestim- (1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen,
mungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder
den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeug-
Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde nisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der
den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.“ Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinba-
ren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Wettbe- zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher
werbsregeln“ das Wort „bei“ gestrichen und das aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeitschriften zäh-
Wort „anzumelden“ durch das Wort „mitzuteilen“ len auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften
ersetzt. reproduzieren oder substituieren und bei Würdi-
gung der Gesamtumstände als überwiegend ver-
14. § 27 wird wie folgt geändert: lagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte
Produkte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeit-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: schrift im Vordergrund steht.
„§ 27 (2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten
Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile
Veröffentlichung von
betreffen, schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn
Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen“.
die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug
nehmen. § 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
„(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im
buchs findet keine Anwendung.
Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-
desanzeiger1) zu veröffentlichen.“ (3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen
oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Preisbindung für unwirksam erklären und die An-
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den wendung einer neuen gleichartigen Preisbindung
Wörtern „Im Bundesanzeiger“ die Wörter verbieten, wenn
„oder im elektronischen Bundesanzeiger“ 1. die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt
eingefügt. wird oder
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 25 Satz 2“ 2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit ande-
durch die Angabe „§ 25 Satz 3“ ersetzt. ren Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist,
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: die gebundenen Waren zu verteuern oder ein
Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre
„4. die Ablehnung der Anerkennung nach Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.“
§ 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der
Widerruf der Anerkennung von Wettbe- 18. § 31 wird aufgehoben.
werbsregeln nach § 26 Abs. 4.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: 19. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten „Sechster Abschnitt
Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 ver- Befugnisse
öffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft der Kartellbehörden, Sanktionen
über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1.“
§ 32
15. § 28 wird wie folgt geändert: Abstellung und nachträgliche
Feststellung von Zuwiderhandlungen
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder
1) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1959
Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses § 32d
Gesetzes oder gegen Artikel 81 oder 82 des Ver-
Entzug der Freistellung
trages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft abzustellen. Haben Vereinbarungen, Beschlüsse von Unter-
nehmensvereinigungen oder aufeinander abge-
(2) Sie kann hierzu den Unternehmen oder Ver-
stimmte Verhaltensweisen, die unter eine Gruppen-
einigungen von Unternehmen alle Maßnahmen auf-
freistellungsverordnung fallen, in einem Einzelfall
geben, die für eine wirksame Abstellung der Zu-
Wirkungen, die mit § 2 Abs. 1 oder mit Artikel 81
widerhandlung erforderlich und gegenüber dem
Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
festgestellten Verstoß verhältnismäßig sind.
schen Gemeinschaft unvereinbar sind und auf
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, einem Gebiet im Inland auftreten, das alle Merkmale
kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhand- eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, so
lung feststellen, nachdem diese beendet ist. kann die Kartellbehörde den Rechtsvorteil der
Gruppenfreistellung in diesem Gebiet entziehen.
§ 32a
Einstweilige Maßnahmen § 32e
(1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen, Untersuchungen
wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzu- einzelner Wirtschaftszweige
machenden Schadens für den Wettbewerb besteht, und einzelner Arten von Vereinbarungen
von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anord- (1) Lassen starre Preise oder andere Umstände
nen. vermuten, dass der Wettbewerb im Inland mög-
(2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befris- licherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, kön-
ten. Die Frist kann verlängert werden. Sie soll insge- nen das Bundeskartellamt und die obersten Lan-
samt ein Jahr nicht überschreiten. desbehörden die Untersuchung eines bestimmten
Wirtschaftszweiges oder – Sektor übergreifend –
§ 32b einer bestimmten Art von Vereinbarungen durchfüh-
Verpflichtungszusagen ren.
(1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Ver- (2) Im Rahmen dieser Untersuchung können das
fahrens nach § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, Bundeskartellamt und die obersten Landesbehör-
die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde den die zur Anwendung dieses Gesetzes oder des
nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Ermitt-
Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Ver- lungen durchführen. Sie können dabei von den
fügung für bindend erklären. Die Verfügung hat zum betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Aus-
Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des künfte verlangen, insbesondere die Unterrichtung
Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den §§ 32 über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und
und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.
befristet werden.
(3) Das Bundeskartellamt und die obersten Lan-
(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach desbehörden können einen Bericht über die Ergeb-
Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder auf- nisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröffentli-
nehmen, wenn chen und Dritte um Stellungnahme bitten.
1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für (4) Die §§ 57 und 59 bis 62 gelten entsprechend.
die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich
geändert haben, § 33
2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtun- Unterlassungsanspruch,
gen nicht einhalten oder Schadensersatzpflicht
3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen (1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes,
oder irreführenden Angaben der Parteien beruht. gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft oder eine
§ 32c Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Be-
Kein Anlass zum Tätigwerden troffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungs-
gefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch
Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach
auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine
den §§ 1 und 19 bis 21, nach Artikel 81 Abs. 1 oder
Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Mit-
Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
bewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den
schen Gemeinschaft nach den der Kartellbehörde
Verstoß beeinträchtigt ist.
vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben, so kann
sie entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, (2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch
tätig zu werden. Die Entscheidung hat zum Inhalt, geltend gemacht werden von rechtsfähigen Verbän-
dass die Kartellbehörde vorbehaltlich neuer den zur Förderung gewerblicher oder selbständiger
Erkenntnisse von ihren Befugnissen nach den §§ 32 beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche
und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie hat Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder
keine Freistellung von einem Verbot im Sinne des Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf
Satzes 1 zum Inhalt. demselben Markt vertreiben, soweit sie insbeson-
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
dere nach ihrer personellen, sachlichen und finan- (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche
ziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungs- Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch
mäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung
oder selbständiger beruflicher Interessen tatsäch- des Verfalls abgeschöpft ist. Soweit das Unterneh-
lich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhand- men Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteils-
lung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. abschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbe-
trag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich
Unternehmen zurückzuerstatten.
oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet. Wird eine (3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöp-
Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten fung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf
Preis bezogen, so ist der Schaden nicht deshalb einen angemessenen Geldbetrag beschränkt wer-
ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung den oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterblei-
weiterveräußert wurde. Bei der Entscheidung über ben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
den Umfang des Schadens nach § 287 der Zivilpro-
zessordnung kann insbesondere der anteilige Ge- (4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann
winn, den das Unternehmen durch den Verstoß geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist
erlangt hat, berücksichtigt werden. Geldschulden zahlenmäßig zu bestimmen.
nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des (5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb
Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechen- der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeit-
de Anwendung. raum von fünf Jahren angeordnet werden. § 81
(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vor- Abs. 9 gilt entsprechend.
schrift dieses Gesetzes oder Artikel 81 oder 82 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein- § 34a
schaft Schadensersatz begehrt, ist das Gericht
Vorteilsabschöpfung
insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebun-
durch Verbände und Einrichtungen
den, wie sie in einer bestandskräftigen Entschei-
dung der Kartellbehörde, der Kommission der Euro- (1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Abs. 1
päischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbe- vorsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer
hörde oder des als solche handelnden Gerichts in Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern einen wirt-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen schaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß
Gemeinschaft getroffen wurde. Das Gleiche gilt für § 33 Abs. 2 zur Geltendmachung eines Unterlas-
entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen sungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe die-
Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfech- ses wirtschaftlichen Vorteils an den Bundeshaus-
tung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen halt in Anspruch genommen werden, soweit nicht
sind. Entsprechend Artikel 16 Abs. 1 Satz 4 der Ver- die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaft-
ordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt diese Verpflichtung lichen Vorteils durch Verhängung einer Geldbuße,
unbeschadet der Rechte und Pflichten nach durch Verfall oder nach § 34 Abs. 1 anordnet.
Artikel 234 des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft. (2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurech-
nen, die das Unternehmen auf Grund des Verstoßes
(5) Die Verjährung eines Schadensersatzan- erbracht hat. § 34 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
spruchs nach Absatz 2 wird gehemmt, wenn die
Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des (3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vor-
Absatzes 1 oder die Kommission der Europäischen teilsabschöpfung, gelten die §§ 428 bis 430 des
Gemeinschaft oder die Wettbewerbsbehörde eines Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemein-
(4) Die Gläubiger haben dem Bundeskartellamt
schaft wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81
über die Geltendmachung von Ansprüchen nach
oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können vom Bun-
schen Gemeinschaft ein Verfahren einleitet. § 204
deskartellamt Erstattung der für die Geltendma-
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entspre-
chung des Anspruchs erforderlichen Aufwendun-
chend.
gen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen
§ 34 Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsan-
spruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt
Vorteilsabschöpfung abgeführten wirtschaftlichen Vorteils beschränkt.
durch die Kartellbehörde
(5) § 33 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahr- den.“
lässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen
Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung 20. (entfällt)
der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen
wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbe- 21. (entfällt)
hörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vor-
teils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung
eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen. 22. (entfällt)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1961
23. § 39 wird wie folgt geändert: be es widerrufen hat“ durch die Wörter „der die
Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1
a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
erfüllt“ ersetzt.
gefügt:
„In den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind d) Absatz 4 Nr. 1 wird aufgehoben.
die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 6 auch für
den Veräußerer zu machen.“ 26. In § 42 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 40 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende des
Satzes gestrichen und die Wörter „und unter-
richtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach 27. § 43 wird wie folgt gefasst:
Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher
„§ 43
Sprache vorliegen.“ angefügt.
Bekanntmachungen
c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Die“ die
Wörter „am Zusammenschluss“ eingefügt. (1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch
das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und
24. § 40 wird wie folgt geändert: der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind
unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektro-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen
„Wird die Verfügung nicht innerhalb von vier Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
Monaten nach Eingang der vollständigen 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40
Anmeldung den anmeldenden Unterneh- Abs. 2,
men zugestellt, gilt der Zusammenschluss
als freigegeben.“ 2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und
Änderung,
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe
„Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich
des Bundeskartellamts oder der Ministererlaub-
über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfü-
nis,
gung zu unterrichten.“
4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und
cc) In dem neuen Satz 4 wird in der Nummer 2
die sonstigen Anordnungen des Bundeskartell-
die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 59“
amts nach § 41 Abs. 3 und 4.
ersetzt.
(3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- Satz 2 Nr. 1 und 2.“
fügt:
„(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder ge- 28. § 46 wird wie folgt geändert:
ändert werden, wenn sie auf unrichtigen Anga- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
ben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist fügt:
oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr
verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle „(2a) Die Monopolkommission kann Einsicht
der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Abs. 4 in die von der Kartellbehörde geführten Akten
entsprechend.“ einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nisse und personenbezogener Daten nehmen,
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung
„(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 ihrer Aufgaben erforderlich ist.“
Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Abs. 4
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung
„bezeichnet werden“ die Wörter „oder die ge-
beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die
mäß Absatz 2a erlangt worden sind“ eingefügt.
nach § 39 Abs. 3 erforderlichen Angaben in deut-
scher Sprache vorliegen.“
29. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wir-
kung“ die Wörter „der Marktbeeinflussung oder“
25. § 41 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Dies gilt nicht“ die Wörter „für Verträge über 30. Dem § 49 werden die folgenden Absätze 3 und 4
Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintra- angefügt:
gung in das Grundbuch rechtswirksam gewor-
den sind, sowie“ eingefügt. „(3) Auf Antrag des Bundeskartellamts kann die
oberste Landesbehörde eine Sache, für die nach
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2
§ 48 Abs. 2 Satz 2 ihre Zuständigkeit begründet ist,
Satz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 40
an das Bundeskartellamt abgeben, wenn dies auf
Abs. 3a“ ersetzt.
Grund der Umstände der Sache angezeigt ist. Mit
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den das der Abgabe wird das Bundeskartellamt zuständige
Bundeskartellamt untersagt oder dessen Freiga- Kartellbehörde.
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
(4) Auf Antrag der obersten Landesbehörde kann ren Ermächtigungsgrundlagen des Vertrages zur
das Bundeskartellamt eine Sache, für die nach § 48 Gründung der Europäischen Gemeinschaft, über-
Abs. 2 Satz 1 seine Zuständigkeit begründet ist, an tragen sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
die oberste Landesbehörde abgeben, wenn dies
auf Grund der Umstände der Sache angezeigt ist.
32. Nach § 50 werden folgende §§ 50a bis 50c einge-
Mit der Abgabe wird die oberste Landesbehörde
fügt:
zuständige Kartellbehörde. Vor der Abgabe be-
nachrichtigt das Bundeskartellamt die übrigen be- „§ 50a
troffenen obersten Landesbehörden. Die Abgabe
erfolgt nicht, sofern ihr eine betroffene oberste Lan- Zusammenarbeit im Netzwerk
desbehörde innerhalb einer vom Bundeskartellamt der europäischen Wettbewerbsbehörden
zu setzenden Frist widerspricht.“ (1) Die Kartellbehörde ist gemäß Artikel 12 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 befugt, zum Zweck
31. § 50 wird wie folgt gefasst: der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der
„§ 50 Kommission der Europäischen Gemeinschaft und
den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitglied-
Vollzug des europäischen Rechts staaten der Europäischen Gemeinschaft tatsäch-
liche und rechtliche Umstände einschließlich ver-
(1) Soweit ihre Zuständigkeit nach den §§ 48
traulicher Angaben, insbesondere Betriebs- und
und 49 begründet ist, sind das Bundeskartellamt
Geschäftsgeheimnisse, mitzuteilen, entsprechende
und die obersten Landesbehörden für die Anwen-
Dokumente und Daten zu übermitteln, diese Wett-
dung der Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Grün-
bewerbsbehörden um die Übermittlung solcher
dung der Europäischen Gemeinschaft zuständige
Informationen zu ersuchen, diese zu empfangen
Wettbewerbsbehörden im Sinne des Artikels 35
und als Beweismittel zu verwenden. § 50 Abs. 2 gilt
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.
entsprechend.
(2) Wenden die obersten Landesbehörden die (2) Die Kartellbehörde darf die empfangenen
Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Informationen nur zum Zweck der Anwendung von
Europäischen Gemeinschaft an, erfolgt der Ge- Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
schäftsverkehr mit der Kommission der Europäi- Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf
schen Gemeinschaft oder den Wettbewerbsbehör- den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen verwenden, für den sie von der übermittelnden
Gemeinschaft über das Bundeskartellamt. Das Behörde erhoben wurden. Werden Vorschriften die-
Bundeskartellamt kann den obersten Landesbehör- ses Gesetzes jedoch nach Maßgabe des Artikels 12
den Hinweise zur Durchführung des Geschäftsver- Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ange-
kehrs geben. Das Bundeskartellamt nimmt auch in wandt, so können nach Absatz 1 ausgetauschte
diesen Fällen die Vertretung im Beratenden Aus- Informationen auch für die Anwendung dieses
schuss für Kartell- und Monopolfragen nach Arti- Gesetzes verwendet werden.
kel 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003 wahr. (3) Informationen, die die Kartellbehörde nach
Absatz 1 erhalten hat, können zum Zweck der Ver-
(3) Für die Mitwirkung an Verfahren der Kommis- hängung von Sanktionen gegen natürliche Perso-
sion der Europäischen Gemeinschaft oder der Wett- nen nur als Beweismittel verwendet werden, wenn
bewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der das Recht der übermittelnden Behörde ähnlich
Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung der geartete Sanktionen in Bezug auf Verstöße gegen
Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft ist ausschließlich das Europäischen Gemeinschaft vorsieht. Falls die
Bundeskartellamt zuständige Wettbewerbsbehör- Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, ist
de. Es gelten die bei der Anwendung dieses Geset- eine Verwendung als Beweismittel auch dann mög-
zes maßgeblichen Verfahrensvorschriften. lich, wenn die Informationen in einer Weise erhoben
(4) Das Bundeskartellamt kann den Bedienste- worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der Ver-
ten der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats teidigungsrechte natürlicher Personen das gleiche
der Europäischen Gemeinschaft und anderen von Schutzniveau wie nach dem für die Kartellbehörde
dieser ermächtigten Begleitpersonen gestatten, bei geltenden Recht gewährleistet. Das Beweisverwer-
Durchsuchungen nach Artikel 22 Abs. 1 der Verord- tungsverbot nach Satz 1 steht einer Verwendung
nung (EG) Nr. 1/2003 dessen Bedienstete zu beglei- der Beweise gegen juristische Personen oder Per-
ten. sonenvereinigungen nicht entgegen. Die Beachtung
verfassungsrechtlich begründeter Verwertungsver-
(5) In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 be- bote bleibt unberührt.
zeichneten Fällen nimmt das Bundeskartellamt die
Aufgaben wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten § 50b
der Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 84
Sonstige Zusammenarbeit
und 85 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
schen Gemeinschaft sowie in Verordnungen nach
Artikel 83 des Vertrages zur Gründung der Europäi- (1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50a Abs. 1
schen Gemeinschaft, auch in Verbindung mit ande- genannten Befugnisse auch in anderen Fällen, in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1963
denen es zum Zweck der Anwendung kartellrecht- 34. In § 54 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Halbsatz ange-
licher Vorschriften mit der Kommission der Europäi- fügt:
schen Gemeinschaft oder den Wettbewerbsbehör-
„Interessen der Verbraucherzentralen und anderer
den anderer Staaten zusammenarbeitet.
Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln
(2) Das Bundeskartellamt darf Informationen gefördert werden, werden auch dann erheblich
nach § 50a Abs. 1 nur unter dem Vorbehalt übermit- berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Viel-
teln, dass die empfangende Wettbewerbsbehörde zahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die
Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich
1. die Informationen nur zum Zweck der Anwen- berührt werden;“.
dung kartellrechtlicher Vorschriften sowie in
Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als
Beweismittel verwendet, für den sie das Bun- 35. In § 55 Abs. 2 werden die Wörter „mit Unrecht“
deskartellamt erhoben hat, und durch die Wörter „zu Unrecht“ ersetzt.
2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt
und diese nur an Dritte übermittelt, wenn das 36. § 56 wird wie folgt geändert:
Bundeskartellamt der Übermittlung zustimmt; a) In Absatz 1 werden die Wörter „und sie auf
das gilt auch für die Offenlegung von vertrauli- Antrag eines Beteiligten zu einer mündlichen
chen Informationen in Gerichts- oder Verwal- Verhandlung zu laden“ gestrichen.
tungsverfahren.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, aus Verfahren der Zusam- „(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von
menschlusskontrolle dürfen durch das Bundeskar- Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffent-
tellamt nur mit Zustimmung des Unternehmens liche mündliche Verhandlung durchführen. Für
übermittelt werden, das diese Angaben vorgelegt die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die
hat. Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbe-
(3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Straf- sondere der Staatssicherheit, oder die Gefähr-
sachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen dung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebs-
bleiben unberührt. geheimnisses besorgen lässt. In den Fällen des
§ 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft
§ 50c und Arbeit eine öffentliche mündliche Verhand-
Behördenzusammenarbeit lung durchzuführen; mit Einverständnis der
Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung
(1) Die Kartellbehörden und Regulierungsbehör- entschieden werden.“
den können unabhängig von der jeweils gewählten
Verfahrensart untereinander Informationen ein- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
schließlich personenbezogener Daten und Betriebs- „(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-
und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit rensgesetzes sind anzuwenden.“
dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen wettbewerbs-
rechtlichen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in
ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsver- 37. § 59 wird wie folgt geändert:
bote bleiben unberührt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der „(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem
Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufga-
Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bun- ben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis
desbank und den Landesmedienanstalten zusam- zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entschei-
men. Die Kartellbehörden können mit den in Satz 1 dung
genannten Behörden auf Anfrage gegenseitig Er-
kenntnisse austauschen, soweit dies für die Erfül- 1. von Unternehmen und Vereinigungen von
lung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Dies Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaft-
gilt nicht für lichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von
Unterlagen verlangen; dies umfasst auch all-
1. vertrauliche Informationen, insbesondere Be- gemeine Marktstudien, die der Einschätzung
triebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen
oder der Marktlage dienen und sich im Besitz
2. Informationen, die nach § 50a oder nach
des Unternehmens oder der Unternehmens-
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt
vereinigung befinden;
worden sind.
2. von Unternehmen und Vereinigungen von
Satz 2 und 3 Nr. 1 lassen die Regelungen des Wert-
Unternehmen Auskunft über die wirtschaft-
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie des
lichen Verhältnisse von mit ihnen nach § 36
Gesetzes über den Wertpapierhandel über die Zu-
Abs. 2 verbundenen Unternehmen sowie die
sammenarbeit mit anderen Behörden unberührt.“
Herausgabe von Unterlagen dieser Unterneh-
men verlangen, soweit sie die Informationen
33. In der Überschrift von § 52 werden die Wörter „des zur Verfügung haben oder soweit sie auf
Bundesministeriums für Wirtschaft“ gestrichen. Grund bestehender rechtlicher Verbindungen
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
zur Beschaffung der verlangten Informatio- des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach
nen über die verbundenen Unternehmen in Satz 3 nur zulässig, wenn dieser geltend macht,
der Lage sind; durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt
3. bei Unternehmen und Vereinigungen von zu sein.“
Unternehmen innerhalb der üblichen Ge- b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
schäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen
einsehen und prüfen. 42. § 66 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigun- „(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei
gen gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hin- Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfü-
sichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung, Beschlüsse gung zu begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt
sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung
die Beschlüsse bestimmt sind.“ der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem
b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die gemäß oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts
§ 13 Abs. 2 Satz 1 zur Vertretung bestellten Per- verlängert werden.“
sonen“ gestrichen.
43. § 71 wird wie folgt geändert:
38. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „von Fabri-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: kations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
sen“ durch die Wörter „von Betriebs- oder
„1. eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt.
oder einen Widerruf oder eine Änderung
einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a,“. b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 32“ durch die
Angabe „den §§ 32 bis 32b oder § 32d“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1, § 15
Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4,
§ 29 Abs. 3 oder 4, §§ 32, 36 Abs. 1, § 40 Abs. 3 44. In § 72 Abs. 2 Satz 2 und 4 werden die Wörter „von
oder § 42 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 4, Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
§ 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1“ ersetzt. sen“ durch die Wörter „von Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnissen“ ersetzt.
39. § 62 wird wie folgt gefasst:
44a. In § 74 Abs. 1 werden die Wörter „die in der Haupt-
„§ 62 sache erlassenen“ gestrichen.
Bekanntmachung von Verfügungen
45. In § 76 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „mit
Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, Unrecht“ durch die Wörter „zu Unrecht“ ersetzt.
§§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger oder
im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu
machen. Entscheidungen nach § 32c können von 46. § 80 wird wie folgt geändert:
der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1,
40. § 64 wird wie folgt geändert: § 22 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 3
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: oder 4, § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
Satz 1, § 39 Abs. 1 sowie des § 8 Abs. 3
„(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wir- Satz 5 bis 7 des Personenbeförderungsge-
kung, soweit durch die angefochtene Verfügung setzes und § 12 Abs. 7 des Allgemeinen
1. eine Verfügung nach § 32 in Verbindung mit Eisenbahngesetzes“ durch die Angabe „§ 39
den §§ 19 bis 21 getroffen wird; dies gilt nicht Abs. 1“ ersetzt.
für Verfügungen nach § 32 in Verbindung mit bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 10, 12, 15
§ 19 Abs. 4, die die missbräuchliche Ausnut- bis 18, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, §§ 24, 26, 29,
zung einer marktbeherrschenden Stellung 32, 36, 40, 41, 42 und 60“ durch die Angabe
bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen „§§ 26, 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32d – auch in
betreffen, Verbindung mit den §§ 50 bis 50b –, §§ 36,
2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 39, 40, 41, 42 und 60“ ersetzt.
oder § 34 Abs. 1 getroffen oder
cc) In Satz 2 Nr. 3 wird nach den Wörtern „Ertei-
3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 wider- lung von“ das Wort „beglaubigten“ einge-
rufen oder geändert wird.“ fügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: dd) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.“ „Daneben werden als Auslagen die Kosten
der Veröffentlichungen, der öffentlichen Be-
41. § 65 wird wie folgt geändert: kanntmachungen und von weiteren Ausfer-
tigungen, Kopien und Auszügen sowie die in
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: entsprechender Anwendung des Justizver-
„Hat ein Dritter Beschwerde gegen eine Verfü- gütungs- und -entschädigungsgesetzes zu
gung nach § 40 Abs. 2 eingelegt, ist der Antrag zahlenden Beträge erhoben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1965
ee) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Auf die aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Gebühr für die“ die Wörter „Freigabe oder“
„1. einer Vorschrift der §§ 1, 19 Abs. 1, § 20
eingefügt.
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1
aa) In Nummer 1 wird die Angabe 㤤 36, 39, 40,
oder Abs. 6, § 21 Abs. 3 oder 4 oder
41 und 42“ durch die Angabe „§§ 36, 39,
§ 41 Abs. 1 Satz 1 über das Verbot einer
40, 41 Abs. 3 und 4 und § 42“ ersetzt.
dort genannten Vereinbarung, eines
bb) In Nummer 2 wird die Angabe 㤤 10, 29 dort genannten Beschlusses, einer auf-
Abs. 1 – auch in Verbindung mit Abs. 3 – und einander abgestimmten Verhaltenswei-
des § 32“ durch die Angabe „§§ 32 und 32b se, der missbräuchlichen Ausnutzung
Abs. 1, §§ 32d und 41 Abs. 2 Satz 1 und 2“ einer marktbeherrschenden Stellung,
ersetzt. einer Marktstellung oder einer überlege-
nen Marktmacht, einer unbilligen Behin-
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „der §§ 9
derung oder unterschiedlichen Behand-
und 29 Abs. 4“ durch die Angabe „des
lung, der Ablehnung der Aufnahme
§ 32c“ ersetzt.
eines Unternehmens, der Ausübung
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3, eines Zwangs, der Zufügung eines wirt-
der §§ 16, 17 Abs. 3, §§ 18, 22 Abs. 6, des schaftlichen Nachteils oder des Voll-
§ 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 zugs eines Zusammenschlusses zuwi-
– auch in Verbindung mit Abs. 3 –“ durch die derhandelt,“.
Angabe „§ 26 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 3“
ersetzt. bb) Die Nummer 6 wird die neue Nummer 2.
ee) Die Nummern 5 bis 7 werden aufgehoben. cc) In der neuen Nummer 2 wird Buchstabe a
wie folgt gefasst:
ff) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden
Nummern 5 und 6. „a) § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 32a Abs. 1,
§ 32b Abs. 1 Satz 1 oder § 41 Abs. 4
gg) In der neuen Nummer 6 Buchstabe a wird Nr. 2, auch in Verbindung mit § 40
die Angabe „§ 12 Abs. 2“ durch die Angabe Abs. 3a Satz 2, auch in Verbindung mit
„§ 40 Abs. 3a auch in Verbindung mit § 41 § 41 Abs. 2 Satz 3 oder § 42 Abs. 2
Abs. 2 Satz 3 und § 42 Abs. 2 Satz 2“ Satz 2, oder § 60 oder“.
ersetzt.
dd) Die Nummer 7 wird die neue Nummer 3.
hh) In der neuen Nummer 6 Buchstabe b wer-
den die Wörter „in den Fällen des § 12 Abs. 1 ee) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
und § 29 Abs. 3 und 4 den Betrag für die „3. entgegen § 39 Abs. 1 eine Vereinbarung
Anmeldung (Nr. 2 bis 5), 7 500 Euro für Ver- oder einen Zusammenschluss nicht
fügungen in bezug auf Vereinbarungen oder richtig oder nicht vollständig anmeldet,“.
Beschlüsse der in § 4 Abs. 2 bezeichneten
Art und“ gestrichen. ff) Die bisherigen Nummern 2, 3 und 9 werden
aufgehoben.
ii) In der neuen Nummer 6 Buchstabe d wird
die Angabe „des § 60“ durch die Angabe gg) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 4
„der §§ 32a und 60“ ersetzt. Satz 3 oder“ gestrichen.
c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort hh) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 10 Abs. 4
„Antrag“ die Wörter „oder eine Anmeldung“ ein- Satz 3, § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in
gefügt. Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 3,“ gestri-
chen und am Ende das Komma durch das
47. § 81 wird wie folgt geändert: Wort „oder“ ersetzt.
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: ii) Die Nummer 8 wird die neue Nummer 6.
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den jj) In der neuen Nummer 6 wird am Ende das
Vertrag zur Gründung der Europäischen Ge- Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
meinschaft in der Fassung der Bekanntmachung c) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender neuer
vom 24. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. C 325 Absatz 3 eingefügt:
S. 33) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
lässig „(3) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen Artikel 81 Abs. 1 eine Vereinbarung 1. entgegen § 21 Abs. 1 zu einer Liefersperre
trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltens- oder Bezugssperre auffordert,
weisen aufeinander abstimmt oder
2. entgegen § 21 Abs. 2 einen Nachteil androht
2. entgegen Artikel 82 Satz 1 eine beherrschen- oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder
de Stellung missbräuchlich ausnutzt.“ gewährt oder
b) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2 und 3. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 3
wie folgt geändert: Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.“
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
d) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 4 und weise wie die Kartellbehörde befasst, wird für
wie folgt gefasst: Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Verjäh-
rung durch die den § 33 Abs. 1 des Gesetzes
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl- über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden
len des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 2 Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden
Buchstabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3 mit unterbrochen.“
einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahn-
det werden. Wird in diesen Fällen eine Geldbuße i) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10.
gegen ein Unternehmen oder eine Unterneh- j) In dem neuen Absatz 10 werden die Nummern 1
mensvereinigung verhängt, so darf die Geldbuße und 2 durch die Wörter „die nach § 48, auch in
für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Verbindung mit § 49 Abs. 3 und 4, oder § 50
Unternehmen oder jede beteiligte Unterneh- zuständige Behörde“ ersetzt.
mensvereinigung über Satz 1 hinaus 10 vom
Hundert seines bzw. ihres jeweiligen im voraus- k) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
gegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamt-
umsatzes nicht übersteigen. In den übrigen Fäl- 48. § 82 Satz 1 wird wie folgt geändert:
len kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geld-
buße bis zu hunderttausend Euro geahndet wer- a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Die
den. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbu- nach § 48 zuständige Behörde“ durch die Wörter
ße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung „Die Kartellbehörde“ ersetzt.
als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“ b) In den Nummern 1 und 2 wird die Angabe „§ 81
Abs. 1 Nr. 1“ jeweils durch die Angabe „§ 81
e) Nach dem neuen Absatz 4 werden folgende
Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3“ ersetzt.
neue Absätze 5 bis 7 eingefügt:
„(5) Bei der Zumessung der Geldbuße findet 49. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:
§ 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten mit der Maßgabe Anwendung, dass der „§ 82a
wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ordnungs-
Befugnisse und Zuständigkeiten
widrigkeit gezogen wurde, durch die Geldbuße
im gerichtlichen Bußgeldverfahren
nach Absatz 4 abgeschöpft werden kann. Dient
die Geldbuße allein der Ahndung, ist dies bei der (1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem
Zumessung entsprechend zu berücksichtigen. Vertreter der Kartellbehörde gestattet werden, Fra-
gen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu
(6) Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geld- richten.
bußen gegen juristische Personen und Perso-
nenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzin- (2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwal-
sung beginnt zwei Wochen nach Zustellung des tungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt
Bußgeldbescheides. § 288 Abs. 1 Satz 2 und die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetra-
§ 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ges, dessen Verfall angeordnet wurde, durch das
entsprechend anzuwenden. Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehörde auf
Grund einer von dem Urkundsbeamten der Ge-
(7) Das Bundeskartellamt kann allgemeine schäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der
Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen
Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entspre-
auch für die Zusammenarbeit mit ausländischen chend den Vorschriften über die Vollstreckung von
Wettbewerbsbehörden festlegen.“ Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geld-
f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8. beträge, deren Verfall angeordnet wurde, fließen der
Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auf-
g) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert: erlegten Kosten trägt.“
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
die Angabe „den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt. 50. Nach § 86 wird folgender neuer Dritter Abschnitt
eingefügt:
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“
durch die Angabe „Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 „Dritter Abschnitt
und Absatz 3“ ersetzt. Vollstreckung
h) Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender neuer § 86a
Absatz 9 eingefügt:
Vollstreckung
„(9) Ist die Kommission der Europäischen
Gemeinschaft oder sind die Wettbewerbsbehör- Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach
den anderer Mitgliedstaaten der Europäischen den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnah-
Gemeinschaft auf Grund einer Beschwerde oder men geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe
von Amts wegen mit einem Verfahren wegen des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro
eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des und höchstens 10 Millionen Euro.“
Vertrages zur Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft gegen dieselbe Vereinbarung, den- 51. Der Dritte Abschnitt „Bürgerliche Rechtsstreitigkei-
selben Beschluss oder dieselbe Verhaltens- ten“ wird Vierter Abschnitt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1967
52. § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 56. § 90 wird wie folgt geändert:
„Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die An- a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bun-
wendung dieses Gesetzes, des Artikels 81 oder 82 deskartellamts“ durch die Wörter „der Kartellbe-
des Vertrages zur Gründung der Europäischen hörden“ ersetzt.
Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
des Streitgegenstands die Landgerichte aus-
„Das Bundeskartellamt ist über alle Rechts-
schließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die
streitigkeiten nach § 87 Abs. 1 durch das
Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilwei-
Gericht zu unterrichten.“
se von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz
zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Arti- bb) Folgender Satz wird angefügt:
kels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in
Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die die An-
oder 54 des Abkommens über den Europäischen wendung des Artikels 81 oder 82 des Vertra-
Wirtschaftsraum abhängt.“ ges zur Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft betreffen.“
53. In § 88 werden die Wörter „aus diesem Gesetz oder
aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 15“ durch die
(§ 87)“ durch die Angabe „nach § 87 Abs. 1“ ersetzt. Angabe „§ 30“ ersetzt.
54. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:
57. Die Überschrift des bisherigen Vierten Abschnitts
„§ 89a wird gestrichen.
Streitwertanpassung
58. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:
(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein
Anspruch nach § 33 oder § 34a geltend gemacht „§ 90a
wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit
den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre Zusammenarbeit der Gerichte
wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so mit der Kommission der Europäischen
kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass Gemeinschaft und den Kartellbehörden
die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von (1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der
Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftsla- Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
ge angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Das Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung
Gericht kann die Anordnung davon abhängig kommt, übermittelt das Gericht der Kommission der
machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die Europäischen Gemeinschaft über das Bundeskar-
von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits tellamt eine Abschrift jeder Entscheidung unverzüg-
weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten lich nach deren Zustellung an die Parteien. Das
übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge, Bundeskartellamt darf der Kommission der Euro-
dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres päischen Gemeinschaft die Unterlagen übermitteln,
Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des die es nach § 90 Abs. 1 Satz 2 erhalten hat.
Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des
(2) Die Kommission der Europäischen Gemein-
Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie
schaft kann in Verfahren nach Absatz 1 aus eigener
diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner ent-
Initiative dem Gericht schriftliche Stellungnahmen
richteten Gerichtsgebühren und die Gebühren sei-
übermitteln. Das Gericht übermittelt der Kommissi-
nes Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streit-
on der Europäischen Gemeinschaft alle zur Beurtei-
werts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen
lung des Falls notwendigen Schriftstücke ein-
Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm über-
schließlich der Kopien aller Schriftsätze sowie der
nommen werden, kann der Rechtsanwalt der be-
Abschriften aller Protokolle, Verfügungen und Ent-
günstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner
scheidungen, wenn diese darum nach Artikel 15
nach dem für diesen geltenden Streitwert bei-
Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
treiben.
ersucht. § 4b Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutz-
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der gesetzes gilt entsprechend. Das Gericht übermittelt
Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift dem Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie
erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur einer Stellungnahme der Kommission der Europäi-
Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zuläs- schen Gemeinschaft nach Artikel 15 Abs. 3 Satz 3
sig, wenn der angenommene oder festgesetzte der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Kommission
Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt der Europäischen Gemeinschaft kann in der mündli-
wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der chen Verhandlung auch mündlich Stellung nehmen.
Gegner zu hören.“
(3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1
55. Nach dem neuen § 89a wird folgende Abschnitts- die Kommission der Europäischen Gemeinschaft
überschrift eingefügt: um die Übermittlung ihr vorliegender Informationen
oder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die
„Fünfter Abschnitt Anwendung des Artikels 81 oder 82 des Vertrages
Gemeinsame Bestimmungen“. zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft be-
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
treffen. Das Gericht unterrichtet die Parteien über niert hat. § 82a Abs. 2 gilt für alle Urteile, die nach
ein Ersuchen nach Satz 1 und übermittelt diesen dem 30. Juni 2009 ergangen sind.
und dem Bundeskartellamt eine Kopie der Antwort
(6) Soweit sie die öffentliche Versorgung mit
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
Wasser regeln, sind die §§ 103, 103a und 105 sowie
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des
Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
Kommission der Europäischen Gemeinschaft auch der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar
über das Bundeskartellamt erfolgen.“ 1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2512), weiter anzuwenden. Das gilt inso-
59. In § 94 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Rechtsstrei-
weit auch für die Vorschriften, auf welche die
tigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Ver-
genannten Vorschriften verweisen.“
einbarungen und Beschlüssen der in den §§ 1 bis 8
bezeichneten Art ergeben,“ durch die Wörter
„Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1“ ersetzt.
Artikel 2
60. § 96 wird aufgehoben. Änderung anderer Rechtsvorschriften
(1) § 50 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes
61. In § 100 Abs. 2 Buchstabe e wird die Angabe „des
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Arti-
Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe
kel 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I
„des Artikels 296 Abs. 1 Buchstabe b“ ersetzt.
S. 837) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen
62. In § 111 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „von Fabri-
(§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
kations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“
schränkungen) ist der Streitwert unter Berücksichtigung
durch die Wörter „von Betriebs- oder Geschäftsge-
der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung
heimnissen“ ersetzt.
der Sache nach Ermessen zu bestimmen.“
63. § 131 wird wie folgt gefasst: (2) In § 150a Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
„§ 131 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
Übergangsbestimmungen wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:
(1) Freistellungen von Vereinbarungen und Be- „4. den nach § 81 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbe-
schlüssen nach § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1 werbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur
und 4, Freistellungen von Lizenzverträgen nach § 17 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81
Abs. 3 und Freistellungen von Mittelstandsempfeh- Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
lungen nach § 22 Abs. 4 in der am 30. Juni 2005 gel- schränkungen die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
tenden Fassung werden am 31. Dezember 2007 Eintragungen,“.
unwirksam. Bis dahin sind § 11 Abs. 1, §§ 12 und 22
Abs. 6 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung (3) § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss in der
weiter anzuwenden. Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I
S. 744) wird wie folgt geändert:
(2) Verfügungen der Kartellbehörde, durch die
Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 10 Abs. 1 in 1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
sind, werden am 31. Dezember 2007 unwirksam. Ist
die Freistellungsverfügung der Kartellbehörde kür- (4) § 23b des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der
zer befristet, bleibt es dabei. Bis zum in Satz 1 Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145),
genannten Zeitpunkt sind § 11 Abs. 1 und § 12 in das zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom
der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung weiter 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
anzuwenden. wird wie folgt geändert:
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für 1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Verfügungen der Kartellbehörde, durch die Wettbe- „§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
werbsregeln nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in der am gen gilt insoweit nicht.“
30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt sind.
2. Folgender Satz wird angefügt:
(4) Auf einen Verstoß gegen eine wettbewerbs-
„Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes
rechtliche Vorschrift oder eine Verfügung der Kar-
gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.“
tellbehörde, der bis zum 30. Juni 2005 begangen
worden ist, ist anstelle der §§ 34 und 34a nur § 34 in (5) § 40 Abs. 3 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes vom
der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwen- 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 39
den. des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.
(5) § 82a Abs. 1 findet auf Verfahren Anwendung,
in denen das Gericht bis zum Inkrafttreten dieses (6) § 11 Abs. 3 Satz 2 des Marktstrukturgesetzes in der
Gesetzes noch keine mündliche Verhandlung termi- Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1969
(BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 155 der Verord- 2. Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert „Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei
worden ist, wird aufgehoben. der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von
(7) § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 20
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, kungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehör-
wird wie folgt geändert: de, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder
Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit
1. In Satz 7 wird die Angabe „gelten die §§ 1 und 22 der zuständigen Genehmigungsbehörde.“
Abs. 1“ durch die Angabe „gilt § 1“ ersetzt. (9) § 13 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom
2. Die Sätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst: 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch
Artikel 128 der Verordnung vom 25. November 2003
„Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.
der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von
Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und
Empfehlungen im Sinne von Satz 7 treffen, gilt § 20 Artikel 3
Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- Neubekanntmachung
kungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehör-
de, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
der zuständigen Genehmigungsbehörde.“ schränkungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu be-
(8) § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
kannt machen.
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I
S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird
Artikel 4
wie folgt geändert:
Inkrafttreten
1. In Satz 1 wird die Angabe „gelten die §§ 1 und 22
Abs. 1“ durch die Angabe „gilt § 1“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Juli 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
Zweites Gesetz
zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
Vom 7. Juli 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt 2
das folgende Gesetz beschlossen: Netzanschluss
§ 17 Netzanschluss
Artikel 1 § 18 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 19 Technische Vorschriften
Gesetz über die
Elektrizitäts- und Gasversorgung Abschnitt 3
(Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)*) Netzzugang
§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
Inhaltsübersicht
§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang
Teil 1 § 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente
Allgemeine Vorschriften Leistungserbringung
§ 1 Zweck des Gesetzes § 21b Messeinrichtungen
§ 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen § 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Aus-
gleichsleistungen
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht
§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
§ 4 Genehmigung des Netzbetriebs
§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgel-
§ 5 Anzeige der Energiebelieferung ten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und
Beschaffung von Ausgleichsleistungen
Teil 2
§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnet-
Entflechtung zen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsver-
§ 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung pflichtungen
§ 7 Rechtliche Entflechtung § 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und
zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen
§ 8 Operationelle Entflechtung Versorgung mit Erdgas
§ 9 Verwendung von Informationen § 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
§ 10 Rechnungslegung und interne Buchführung § 28 Zugang zu Speicheranlagen
Teil 3 § 28a Neue Infrastrukturen
Regulierung des Netzbetriebs Abschnitt 4
Abschnitt 1 Befugnisse der
Regulierungsbehörde, Sanktionen
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung
§ 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen
§ 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
§ 12 Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 31 Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbe-
§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungs- hörde
netzen
§ 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
§ 33 Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde
§ 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen
§ 34 (aufgehoben)
§ 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungs-
netzen § 35 Monitoring
§ 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen Teil 4
Energielieferung
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über an Letztverbraucher
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur § 36 Grundversorgungspflicht
Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37), der Richt-
linie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom § 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnen-
markt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr. L 176 § 38 Ersatzversorgung mit Energie
S. 57) und der Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 § 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen
über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung
(ABl. EU Nr. L 127 S. 92). § 40 (aufgehoben)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1971
§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden § 70 Beschlagnahme
§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnun- § 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
gen
§ 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
Teil 5 § 72 Vorläufige Anordnungen
Planfeststellung, Wegenutzung § 73 Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung,
§ 43 Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen Zustellung
§ 44 Vorarbeiten § 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Ent-
scheidungen
§ 45 Enteignung
§ 46 Wegenutzungsverträge Abschnitt 2
§ 47 (aufgehoben) Beschwerde
§ 48 Konzessionsabgaben § 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 76 Aufschiebende Wirkung
Teil 6
§ 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschie-
Sicherheit und benden Wirkung
Zuverlässigkeit der Energieversorgung
§ 78 Frist und Form
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen
§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 50 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
§ 80 Anwaltszwang
§ 51 Monitoring der Versorgungssicherheit
§ 81 Mündliche Verhandlung
§ 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
§ 82 Untersuchungsgrundsatz
§ 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elek-
trizitätsbereich § 83 Beschwerdeentscheidung
§ 53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden § 84 Akteneinsicht
Teil 7 § 85 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsge-
setzes und der Zivilprozessordnung
Behörden
Abschnitt 3
Abschnitt 1
Rechtsbeschwerde
Allgemeine Vorschriften
§ 86 Rechtsbeschwerdegründe
§ 54 Allgemeine Zuständigkeit
§ 87 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 55 Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und
nach Landesrecht zuständige Behörde § 88 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
§ 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des Abschnitt 4
europäischen Rechts
Gemeinsame Bestimmungen
§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission § 89 Beteiligtenfähigkeit
§ 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden § 90 Kostentragung und -festsetzung
§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen
Abschnitt 2
§ 92 Beitrag
Bundesbehörden
§ 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur
§ 59 Organisation
§ 60 Aufgaben des Beirates Abschnitt 5
§ 60a Aufgaben des Länderausschusses Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 61 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundes- § 94 Zwangsgeld
ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
§ 95 Bußgeldvorschriften
§ 62 Gutachten der Monopolkommission
§ 96 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung
§ 63 Berichterstattung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Per-
§ 64 Wissenschaftliche Beratung sonenvereinigung
§ 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden § 97 Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
§ 98 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen
Teil 8 Verfahren
Verfahren § 99 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Abschnitt 1 § 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
Behördliches Verfahren § 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
§ 65 Aufsichtsmaßnahmen Abschnitt 6
§ 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 67 Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
§ 68 Ermittlungen
§ 103 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichts-
§ 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht bezirke
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
§ 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbe- §3
hörde
Begriffsbestimmungen
§ 105 Streitwertanpassung
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen 1. Ausgleichsleistungen
für das gerichtliche Verfahren Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie,
§ 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht die zur Deckung von Verlusten und für den Aus-
§ 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof gleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspei-
§ 108 Ausschließliche Zuständigkeit
sung benötigt wird, zu denen insbesondere auch
Regelenergie gehört,
Teil 9
1a. Ausspeisekapazität
Sonstige Vorschriften
im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde
§ 109 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt
§ 110 Objektnetze aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausge-
§ 111 Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän- speist und gebucht werden kann,
kungen
1b. Ausspeisepunkt
Teil 10
ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teil-
Evaluierung, Schlussvorschriften netz eines Netzbetreibers entnommen werden
§ 112 Evaluierungsbericht kann,
§ 112a Bericht der Bundesnetzagentur zur Einführung einer 2. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
Anreizregulierung
§ 113 Laufende Wegenutzungsverträge natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
unselbständige Organisationseinheiten eines
§ 114 Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen
Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber
§ 115 Bestehende Verträge von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernet-
§ 116 Bisherige Tarifkundenverträge zen sind,
§ 117 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung 3. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
§ 118 Übergangsregelungen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufga-
Teil 1
be der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und
Allgemeine Vorschriften verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung
sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteiler-
§1 netzes in einem bestimmten Gebiet und gegebe-
nenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Net-
Zweck des Gesetzes zen,
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere,
4. Betreiber von Energieversorgungsnetzen
preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und
umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder
Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. Gasversorgungsnetzen,
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversor- 5. Betreiber von Fernleitungsnetzen
gungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines
wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Ver- natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
sorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines unselbständige Organisationseinheiten eines
langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässi- Energieversorgungsunternehmens, die die Aufga-
gen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. be der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und
verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Fernlei-
und Durchführung des Europäischen Gemeinschafts- tungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und
rechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energie- gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu
versorgung. anderen Netzen,
§2 6. Betreiber von Gasversorgungsnetzen
Aufgaben der natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
Energieversorgungsunternehmen unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die Gasversor-
(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen gungsnetze betreiben,
der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im
Sinne des § 1 verpflichtet. 7. Betreiber von Gasverteilernetzen
(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Ener- natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
gien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsge- unselbständige Organisationseinheiten eines
setz bleiben vorbehaltlich des § 13 unberührt. Energieversorgungsunternehmens, die die Aufga-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1973
be der Verteilung von Gas wahrnehmen und ver- 13. Eigenanlagen
antwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie
Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur
erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes
Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energie-
in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls
versorgungsunternehmen betrieben werden,
der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
13a. Einspeisekapazität
8. Betreiber von LNG-Anlagen
im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt
unselbständige Organisationseinheiten eines in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers ins-
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufga- gesamt eingespeist werden kann,
be der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr,
Entladung und Wiederverdampfung von verflüs- 13b. Einspeisepunkt
sigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in
einer LNG-Anlage verantwortlich sind, dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden
kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern,
9. Betreiber von Speicheranlagen
Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich Konversionsanlagen,
unselbständige Organisationseinheiten eines 14. Energie
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufga-
be der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und Elektrizität und Gas, soweit sie zur leitungsgebun-
für den Betrieb einer Speicheranlage verantwort- denen Energieversorgung verwendet werden,
lich sind, 15. Energieanlagen
10. Betreiber von Übertragungsnetzen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung
oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
der Übertragung von Signalen dienen, dies
unselbständige Organisationseinheiten eines
schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher
Energieversorgungsunternehmens, die verant-
sowie bei der Gasversorgung auch die letzte
wortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie
Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungs-
netzes in einem bestimmten Gebiet und gegebe- 15a. Energieeffizienzmaßnahmen
nenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Net- Maßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses
zen, zwischen Energieaufwand und damit erzieltem
10a. Bilanzkreis Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung,
Energietransport und Energienutzung,
im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone
die Zusammenfassung von Einspeise- und Ent- 16. Energieversorgungsnetze
nahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichun- Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversor-
gen zwischen Einspeisungen und Entnahmen gungsnetze über eine oder mehrere Spannungs-
durch ihre Durchmischung zu minimieren und die ebenen oder Druckstufen,
Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermögli-
17. Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versor-
chen,
gung
10b. Bilanzzone
Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von
im Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensio-
in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimm- nierung nicht von vornherein nur auf die Versor-
ten Bilanzkreis zugeordnet werden können, gung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung
feststehender oder bestimmbarer Letztverbrau-
10c. Biogas cher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die
Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klär- Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
gas und Grubengas, 18. Energieversorgungsunternehmen
11. dezentrale Erzeugungsanlage natürliche oder juristische Personen, die Energie
an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz
eine an das Verteilernetz angeschlossene ver- betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz
brauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage, als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen,
12. Direktleitung 18a. Erneuerbare Energien
eine Leitung, die einen einzelnen Produktions- Energie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Erneuerbare-
standort mit einem einzelnen Kunden verbindet, Energien-Gesetzes,
oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger
19. Fernleitung
und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum
Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen der Transport von Erdgas durch ein Hochdruck-
Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden fernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten
verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kun-
errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner den zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung
Kunden, der Kunden selbst,
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
19a. Gas Speicherung, die für die Wiederverdampfung und
die anschließende Einspeisung in das Fernlei-
Erdgas, Flüssiggas, sofern es der Versorgung im
tungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu
Sinne des § 1 Abs. 1 dient, und Biogas,
Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopf-
19b. Gaslieferant stationen,
natürliche und juristische Personen, deren Ge- 27. Netzbetreiber
schäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Ver-
trieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Num-
Letztverbrauchern ausgerichtet ist, mern 2 bis 7 und 10,
20. Gasversorgungsnetze 28. Netznutzer
alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG- natürliche oder juristische Personen, die Energie in
Anlagen oder Speicheranlagen, die für den Zugang ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz ein-
zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anla- speisen oder daraus beziehen,
gen erforderlich sind und die einem oder mehreren
Energieversorgungsunternehmen gehören oder 29. Netzpufferung
von ihm oder von ihnen betrieben werden, ein-
die Speicherung von Gas durch Verdichtung in
schließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die
Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen
zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen
sind Einrichtungen, die Fernleitungsnetzbetreibern
verbundener Unternehmen, ausgenommen sind
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten
solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die
sind,
für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet wer-
den, 29a. neue Infrastruktur
21. Großhändler eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in
natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme Betrieb genommen worden ist,
von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-
29b. örtliches Verteilernetz
sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die
Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb ein Netz, das überwiegend der Belieferung von
oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unab-
sind, kaufen, hängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser
22. Haushaltskunden der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtli-
chen Verteilernetze von den vorgelagerten Netz-
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den ebenen wird auf das Konzessionsgebiet abge-
Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen stellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung
Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2
übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein
landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kau- örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten ört-
fen, lichen Verteilernetz verbinden,
23. Hilfsdienste 30. Regelzone
sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder
im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzge-
Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste
biet, für dessen Primärregelung, Sekundärrege-
oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb
lung und Minutenreserve ein Betreiber von Über-
von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder
tragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koor-
LNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderli-
dinierung des Transports elektrischer Energie
chen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und
(UCTE) verantwortlich ist,
Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von
Anlagen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbe- 31. Speicheranlage
treibern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vor-
behalten sind, eine einem Gasversorgungsunternehmen gehö-
rende oder von ihm betriebene Anlage zur Spei-
24. Kunden cherung von Gas, einschließlich des zu Speicher-
Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, zwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch
die Energie kaufen, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungs-
tätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch
25. Letztverbraucher Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von
Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-
kaufen, ben vorbehalten sind,
26. LNG-Anlage 31a. Teilnetz
eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas im Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines
oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdamp- oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transport-
fung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlos- kunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspei-
sen sind Hilfsdienste und die vorübergehende sepunkten flexibel nutzen kann,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1975
31b. Transportkunde im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen
Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage
im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten ein-
oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funk-
schließlich der Handelsabteilung eines vertikal
tionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahr-
integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
nimmt,
32. Übertragung 39. vorgelagertes Rohrleitungsnetz
der Transport von Elektrizität über ein Höchstspan- Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen,
nungs- und Hochspannungsverbundnetz zum deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasge-
Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern winnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet
oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher
Kunden selbst, Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem
33. Umweltverträglichkeit Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen
Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme sol-
dass die Energieversorgung den Erfordernissen cher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für
eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden.
sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine
schonende und dauerhafte Nutzung von Ressour- § 3a
cen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst
wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft- Verhältnis zum Eisenbahnrecht
Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisen-
kommt dabei besondere Bedeutung zu, bahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere
34. Verbindungsleitungen Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes
geregelt ist.
Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizi-
tätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine
§4
Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder über-
spannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Genehmigung des Netzbetriebs
Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu ver- (1) Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversor-
binden, gungsnetzes bedarf der Genehmigung durch die nach
35. Verbundnetz Landesrecht zuständige Behörde.
eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitäts- (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt
verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Ver- werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle,
bindungsleitungen miteinander verbunden sind, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und
oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entspre-
miteinander verbunden sind, chend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu
gewährleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen
36. Versorgung kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anla-
die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur ge untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Geneh-
Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie migung erforderlich war.
an Kunden und der Betrieb eines Energieversor- (3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der
gungsnetzes, Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in
sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netz-
37. Verteilung
betriebs nach § 7 geht die Genehmigung auf den Rechts-
der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer nachfolger über.
oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteiler-
netze oder der Transport von Gas über örtliche §5
oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung
von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Be- Anzeige der Energiebelieferung
lieferung der Kunden selbst, Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskun-
den mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und
38. vertikal integriertes Energieversorgungsunterneh-
Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma
men
bei der Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen.
ein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unter- Eine Liste der angezeigten Unternehmen wird von der
nehmen oder eine im Elektrizitäts- oder Gasbe- Regulierungsbehörde laufend auf ihrer Internetseite ver-
reich tätige Gruppe von Unternehmen, die im öffentlicht; veröffentlicht werden die Firma und die Adres-
Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) se des Sitzes der angezeigten Unternehmen. Mit der
Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der
die Kontrolle von Unternehmenszusammen- personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungs-
schlüssen (ABl. EU Nr. L 24 S. 1) miteinander ver- fähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung
bunden sind, wobei das betreffende Unternehmen darzulegen. Die Regulierungsbehörde kann die Aus-
oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbe- übung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersa-
reich mindestens eine der Funktionen Übertragung gen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftli-
oder Verteilung und mindestens eine der Funktio- che Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht ge-
nen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder währleistet ist.
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
Teil 2 (2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunterneh-
men, an deren Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als
Entflechtung 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlos-
sen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitäts-
verteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 ver-
§6
bunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1
Anwendungsbereich ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasversorgungsnetze ent-
und Ziel der Entflechtung sprechend.
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunterneh- (3) Hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
men und rechtlich selbständige Betreiber von Elektrizi- netzen und der Betreiber von Gasverteilernetzen, die im
täts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne von § 3 Sinne von § 3 Nr. 38 mit vertikal integrierten Energiever-
Nr. 38 mit einem vertikal integrierten Energieversorgungs- sorgungsunternehmen verbunden sind, gilt die Verpflich-
unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung tung aus Absatz 1 erst ab dem 1. Juli 2007.
von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestal-
tung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um §8
dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit
der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Operationelle Entflechtung
Energieversorgung nach den §§ 7 bis 10 sicherstellen. (1) Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 haben die Un-
Abweichend von Satz 2 gelten für die Unabhängigkeit der abhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nr. 38 verbundenen
Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen in Netzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Ent-
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, scheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts
soweit die Anlagen nicht den Gasversorgungsnetzen nach Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen.
zugerechnet werden müssen, nur die §§ 9 und 10.
(2) Für Personen, die für den Netzbetreiber tätig sind,
(2) Die in wirtschaftlich engem Zusammenhang mit der gelten zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien
rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den Netzbetriebs folgende Vorgaben:
§§ 7 und 8 übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teil-
betrieb im Sinne der §§ 15, 16, 20 und 24 des Umwand- 1. Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Netzbe-
lungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirt- treiber betraut sind oder die Befugnis zu Letztent-
schaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisati- scheidungen besitzen, die für die Gewährleistung
onsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich
Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungs- sind, müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten
steuergesetzes gilt auch das der übertragenden Körper- einer betrieblichen Einrichtung des Netzbetreibers
schaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflech- angehören und dürfen keine Angehörige von betriebli-
tung verbleibende Vermögen als zu einem Teilbetrieb chen Einrichtungen des vertikal integrierten Energie-
gehörend. § 15 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes, versorgungsunternehmens sein, die direkt oder indi-
§ 8b Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 rekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der
Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Abs. 3 Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Ener-
Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes finden auf gie an Kunden zuständig sind.
Maßnahmen nach Satz 1 keine Anwendung, sofern diese 2. Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrier-
Maßnahme von Unternehmen im Sinne von § 7 Abs. 1 ten Energieversorgungsunternehmens sonstige Tätig-
und 2 bis zum 31. Dezember 2007 und von Unternehmen keiten des Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den
im Sinne von § 7 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2008 fachlichen Weisungen der Leitung des Netzbetreibers
ergriffen worden sind. Bei der Prüfung der Frage, ob die zu unterstellen.
Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2
vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbe- (3) Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 haben geeig-
hörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung). nete Maßnahmen zu treffen, um die berufliche Hand-
lungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunder- für die Leitung des Netzbetreibers zuständig sind.
werbsteuergesetzes, die sich aus der rechtlichen oder
(4) Vertikal integrierte Energieversorgungsunterneh-
operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 erge-
men haben zu gewährleisten, dass die Netzbetreiber tat-
ben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2
sächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für
Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für dieje- erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten
nigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf Energieversorgungsunternehmens besitzen und diese im
freiwilliger Grundlage vornehmen. Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhän-
gig von der Leitung und den anderen betrieblichen Ein-
richtungen des vertikal integrierten Energieversorgungs-
§7 unternehmens ausüben können. Zur Wahrnehmung der
Rechtliche Entflechtung wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal inte-
grierten Energieversorgungsunternehmens und seiner
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunterneh- Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Netzbe-
men haben sicherzustellen, dass Netzbetreiber, die mit treibers im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nut-
ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, hinsichtlich zung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einfluss-
ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbe- nahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der
reichen der Energieversorgung sind. Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1977
der Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder gleichwer- (3) Unternehmen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 zu einem
tiger Instrumente, insoweit zulässig, als dies zur Wahr- vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
nehmung der berechtigten Interessen des vertikal inte- verbunden sind, haben zur Vermeidung von Diskriminie-
grierten Energieversorgungsunternehmens erforderlich rung und Quersubventionierung in ihrer internen Rech-
ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16 sicherzustel- nungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer
len. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen
erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese
auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen Tätigkeiten von rechtlich selbständigen Unternehmen
an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen ausgeführt würden:
im Rahmen eines vom vertikal integrierten Energieversor-
gungsunternehmen genehmigten Finanzplans oder 1. Elektrizitätsübertragung;
gleichwertigen Instruments halten.
2. Elektrizitätsverteilung;
(5) Vertikal integrierte Energieversorgungsunterneh-
men sind verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbe- 3. Gasfernleitung;
triebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindli-
4. Gasverteilung;
chen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung
des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm) fest- 5. Gasspeicherung;
zulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der
Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen 6. Betrieb von LNG-Anlagen.
Einhaltung durch eine Person oder Stelle zu überwachen.
Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirt-
festzulegen. Die zuständige Person oder Stelle legt der schaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizi-
Regulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31. März täts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern oder
einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnah- LNG-Anlagen. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des
men des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffent- Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind
licht ihn. Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors
zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten
(6) Vertikal integrierte Energieversorgungsunterneh- außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind eben-
men, an deren Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als falls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst wer-
100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlos- den können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den ein-
sen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitäts- zelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretba-
verteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 ver- rem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch
bunden sind, von den Verpflichtungen nach den Absät- Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte
zen 1 bis 5 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasversor- nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Erstellung
gungsnetze entsprechend. des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätig-
keitsbereiche intern jeweils eine den in Absatz 1 genann-
§9 ten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und
Verwendung von Informationen Verlustrechnung aufzustellen. Dabei sind in der internen
Rechnungslegung die Regeln einschließlich der Ab-
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur schreibungsmethoden anzugeben, nach denen die
Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die
Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber Aufwendungen und Erträge den gemäß den Sätzen 1
sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.
sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer
Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis erlangen, (4) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Ab-
gewahrt wird. satz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur inter-
(2) Legen das vertikal integrierte Energieversorgungs- nen Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben
unternehmen oder der Netzbetreiber, der im Sinne von dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen,
§ 3 Nr. 38 mit ihm verbunden ist, über die eigenen Tätig- ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sach-
keiten als Netzbetreiber Informationen offen, die wirt- gerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grund-
schaftliche Vorteile bringen können, so hat dies in nicht- satz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungs-
diskriminierender Weise zu erfolgen. vermerk zum Jahresabschluss ist anzugeben, ob die Vor-
gaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.
§ 10 (5) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlus-
Rechnungslegung ses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich eine Aus-
und interne Buchführung fertigung des geprüften Jahresabschlusses einschließ-
lich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über
(1) Energieversorgungsunternehmen haben ungeach- seine Versagung zu übersenden. Die Bilanzen und Ge-
tet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform winn- und Verlustrechnungen für die einzelnen Tätig-
einen Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaf- keitsbereiche sind beizufügen. Unternehmen, die keine
ten geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf- Tätigkeiten nach Absatz 3 ausüben, sind von der Ver-
zustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen. pflichtung nach Satz 1 freigestellt; die Befugnisse der
(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäf- Regulierungsbehörde bleiben unberührt. Geschäftsbe-
te größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten richte zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3
Unternehmen im Sinne von § 271 Abs. 2 oder § 311 des Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als
Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
Teil 3 über den Netzzustand und die Netzausbauplanung zu
erstellen und diesen der Regulierungsbehörde auf Ver-
Regulierung des Netzbetriebs langen vorzulegen. Auf Verlangen der Regulierungsbe-
hörde ist ihr innerhalb von drei Monaten ein Bericht ent-
Abschnitt 1 sprechend Satz 1 auch über bestimmte Teile des Über-
tragungsnetzes vorzulegen. Die Regulierungsbehörde
Aufgaben der Netzbetreiber hat Dritten auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten
Interesses, insbesondere soweit es für die Durchführung
§ 11 von Planungen für Energieanlagen erforderlich ist, inner-
halb einer Frist von zwei Monaten Zugang zu den Berich-
Betrieb
ten nach den Sätzen 1 und 2 zu gewähren. Die Regulie-
von Energieversorgungsnetzen
rungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Abs. 1
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind ver- zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.
pflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges
Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betrei- (4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Betreiber von
ben, zu warten und bedarfsgerecht auszubauen, soweit Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten von Elektrizi-
es wirtschaftlich zumutbar ist. Sie haben insbesondere tät sind verpflichtet, Betreibern von Übertragungsnetzen
die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16 zu erfüllen. Die Ver- auf Verlangen unverzüglich die Informationen bereitzu-
pflichtung gilt auch im Rahmen der Wahrnehmung der stellen, die notwendig sind, damit die Übertragungsnetze
wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal inte- sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausge-
grierten Energieversorgungsunternehmens und seiner baut werden können.
Aufsichtsrechte nach § 8 Abs. 4 Satz 2.
(2) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Ver- § 13
trags- und sonstigen Rechtsverhältnissen können auch
Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energiever- Systemverantwortung der
sorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung Betreiber von Übertragungsnetzen
für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch
Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unre- (1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
gelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getrof- Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regel-
fen werden. Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder zone gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Über-
grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe tragungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefähr-
nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzu- dung oder Störung durch
mutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im
Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Abs. 2, 1. netzbezogene Maßnahmen, insbesondere durch
auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Abs. 2 erforderlich Netzschaltungen, und
ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausge-
2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den
schlossen werden.
Einsatz von Regelenergie, vertraglich vereinbarte ab-
schaltbare und zuschaltbare Lasten, Information über
§ 12 Engpässe und Management von Engpässen sowie
Aufgaben der Mobilisierung zusätzlicher Reserven
Betreiber von Übertragungsnetzen zu beseitigen. Bei netzbezogenen Maßnahmen nach
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Ener- Satz 1 sind die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 des
gieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 4 Abs. 1 des
des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zu berücksichtigen.
und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertra- Bei Maßnahmen nach Satz 1 ist nach sachlich-energie-
gungsnetze im nationalen und internationalen Verbund wirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1
zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversor- vorzugehen.
gungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer
sicheren Energieversorgung beizutragen. (2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch
Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betrei- beseitigen, so sind Betreiber von Übertragungsnetzen im
bern eines anderen Netzes, mit dem die eigenen Übertra- Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 berech-
gungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen tigt und verpflichtet, sämtliche Stromeinspeisungen,
Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effi- Stromtransite und Stromabnahmen in ihren Regelzonen
zienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Ver- den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen
bund sicherzustellen. Betriebs des Übertragungsnetzes anzupassen oder
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauer- diese Anpassung zu verlangen. Bei einer erforderlichen
haft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nach- Anpassung von Stromeinspeisungen und Stromabnah-
frage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen men sind insbesondere die betroffenen Betreiber von
und insbesondere durch entsprechende Übertragungs- Elektrizitätsverteilernetzen und Stromhändler soweit
kapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versor- möglich vorab zu informieren.
gungssicherheit beizutragen.
(3) Eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässig-
(3a) Betreiber von Übertragungsnetzen haben alle keit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jewei-
zwei Jahre, erstmals zum 1. Februar 2006 einen Bericht ligen Regelzone liegt vor, wenn örtliche Ausfälle des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1979
Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu zu unterstützen, soweit diese erforderlich sind, um Ge-
besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von fährdungen und Störungen in den Übertragungsnetzen
Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Übertra- mit geringstmöglichen Eingriffen in die Versorgung zu
gungsnetzbetreiber nicht im erforderlichen Maße ge- vermeiden.
währleistet werden kann.
(2) Bei der Planung des Verteilernetzausbaus haben
(4) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkei-
zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hier- ten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaß-
von jeweils betroffenen Leistungspflichten. Soweit bei nahmen und dezentralen Erzeugungsanlagen zu berück-
Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnah- sichtigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
men getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Ver- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
mögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in
Abs. 2 unberührt. Satz 1 genannten Belange bei Planungen festzulegen.
(5) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen § 15
und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffe-
nen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu infor- Aufgaben der
mieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu Betreiber von Fernleitungsnetzen
belegen.
(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gas-
(6) Reichen die Maßnahmen gemäß Absatz 2 nach transport durch ihr Netz unter Berücksichtigung der Ver-
Feststellung eines Betreibers von Übertragungsnetzen bindungen mit anderen Netzen zu regeln und mit der
nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichti- Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze
gen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungs- im nationalen und internationalen Verbund zu einem
gesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Über- sicheren und zuverlässigen Gasversorgungssystem in
tragungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde ihrem Netz und damit zu einer sicheren Energieversor-
unterrichten. gung beizutragen.
(2) Um zu gewährleisten, dass der Transport und die
(7) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungs- Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und
störungen haben Betreiber von Übertragungsnetzen effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden
jährlich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten und Weise erfolgen kann, haben Betreiber von Fernleitungs-
auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen zu treffen. netzen, Speicher- oder LNG-Anlagen jedem anderen
Das Personal in den Steuerstellen ist entsprechend zu Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die eige-
unterweisen. Über das Ergebnis der Schwachstellenana- nen Fernleitungsnetze oder Anlagen technisch verbun-
lyse und die notwendigen Maßnahmen hat der Übertra- den sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen.
gungsnetzbetreiber jährlich bis zum 31. August der Re-
gulierungsbehörde zu berichten. (3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft
die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage
nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen
§ 14 und insbesondere durch entsprechende Transportkapa-
zität und Zuverlässigkeit der Netze zur Versorgungssi-
Aufgaben der Betreiber cherheit beizutragen.
von Elektrizitätsverteilernetzen
§ 16
(1) Die §§ 12 und 13 gelten für Betreiber von Elektrizi-
tätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben Systemverantwortung der
entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverläs- Betreiber von Fernleitungsnetzen
sigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verant-
wortlich sind. § 12 Abs. 3a ist mit der Maßgabe anzuwen- (1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
den, dass Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einen Gasversorgungssystems in dem jeweiligen Netz gefähr-
Bericht über den Netzzustand und die Netzausbaupla- det oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnet-
nung erstmals zum 1. August 2006 zu erstellen haben. zen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Stö-
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einschließlich rung durch
vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen, an 1. netzbezogene Maßnahmen und
deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 10 000 Kun-
den unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind 2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den
von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 3a ausgenom- Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Rege-
men. § 13 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass lungen über eine Abschaltung und den Einsatz von
die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf An- Speichern,
forderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellen- zu beseitigen.
analyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten
haben. (2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch
Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig
(1a) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen im
verpflichtet, Maßnahmen des Betreibers von Übertra- Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1 berech-
gungsnetzen, in dessen Netz sie technisch eingebunden tigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gas-
sind, nach dessen Vorgaben durch eigene Maßnahmen transporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aus-
der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlan- sagekräftige Informationen darüber enthalten, welche
gen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspei- konkreten Maßnahmen und damit verbundene Kosten
sungen und Gasausspeisungen sind die betroffenen zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären,
Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernet- um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung
zen und Gashändler soweit möglich vorab zu informieren. kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach
(3) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen
zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hier- Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern
von jeweils betroffenen Leistungspflichten. Soweit bei auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen wor-
Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnah- den ist.
men getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Ver- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
mögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Abs. 2 unberührt. 1. Vorschriften über die technischen und wirtschaftli-
(4) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen chen Bedingungen für einen Netzanschluss nach
und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffe- Absatz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser
nen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu infor- Bedingungen zu erlassen und
mieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu
2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen
belegen.
Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Be-
(5) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungs- dingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag
störungen haben Betreiber von Fernleitungsnetzen jähr- des Netzbetreibers genehmigen kann.
lich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten und auf
Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach
dieser Grundlage notwendige Maßnahmen zu treffen.
Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Inte-
Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die
ressen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und
Maßnahmen hat der Fernleitungsbetreiber der Regulie-
der Anschlussnehmer
rungsbehörde auf Anforderung zu berichten.
1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt
§ 16a werden,
Aufgaben der 2. Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegen-
Betreiber von Gasverteilernetzen stand und die Beendigung der Verträge getroffen wer-
den und
Die §§ 15 und 16 Abs. 1 bis 4 gelten für Betreiber von
Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben 3. festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem
entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverläs- Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzan-
sigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich schluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch
sind. § 16 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst
die Betreiber von Gasverteilernetzen nur auf Anforderung kostengünstigen Struktur der Energieversorgungs-
der Regulierungsbehörde eine Schwachstellenanalyse netze berücksichtigt werden.
zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben.
§ 18
Abschnitt 2 Allgemeine Anschlusspflicht
Netzanschluss (1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energie-
versorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie
§ 17 Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung
von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingun-
Netzanschluss gen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Nie-
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben derspannung oder Niederdruck und für die Anschluss-
Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizi- nutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie
täts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeu- zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversor-
gungs- und Speicheranlagen zu technischen und wirt- gungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlus-
schaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die ses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflich-
angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ten bestehen nicht, wenn der Anschluss oder die An-
ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energie- schlussnutzung für den Betreiber des Energieversor-
versorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen gungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumut-
innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbun- bar ist.
denen oder assoziierten Unternehmen angewendet wer- (2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur
den. Erzeugung von Elektrizität betreibt oder sich von einem
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt,
einen Netzanschluss nach Absatz 1 verweigern, soweit kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach
sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzan- Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber einen Netzan-
schlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirt- schluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen.
schaftlichen oder technischen Gründen unter Berück- Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von
sichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht Letztverbrauchern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-
zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begrün- lung bis 150 Kilowatt elektrischer Leistung und aus
den. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die erneuerbaren Energien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1981
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- ten für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nut- (ABl. EG Nr. L 217 S. 18).
zung bei den an das Niederspannungs- oder Nieder-
drucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern ange- Abschnitt 3
messen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung
der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnet- Netzzugang
zen und der Anschlussnehmer
1. die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhal- § 20
tung des Netzanschlusses sowie die Voraussetzun- Zugang zu
gen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen, den Energieversorgungsnetzen
2. Regelungen über den Vertragsabschluss und die Be- (1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben
gründung des Rechtsverhältnisses der Anschlussnut- jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien dis-
zung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im kriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die
Falle des Überganges des Eigentums an der ange- Bedingungen, einschließlich Musterverträge, und Entgel-
schlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die te für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen.
Beendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der
der Anschlussnutzung treffen und erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu
3. die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für
festlegen. einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informatio-
nen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung
Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünsti- soll massengeschäftstauglich sein.
gen Lösungen ist dabei besonders zu berücksichtigen.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen (1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu
öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben
mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens. Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträ-
ge mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen ab-
zuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und in
§ 19
deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll
Technische Vorschriften (Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsverträ-
ge von Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind
nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen (Liefe-
verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 fest-
rantenrahmenvertrag). Netznutzungsvertrag oder Liefe-
gelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Er-
rantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesam-
zeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen
ten Elektrizitätsversorgungsnetz. Alle Betreiber von Elek-
direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen
trizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Aus-
und Direktleitungen technische Mindestanforderungen
maß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit
an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und
durch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen,
im Internet zu veröffentlichen.
der den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind ver- abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten Elektrizi-
pflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festge- tätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann. Der
legten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG- Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten
Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicher- setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein ver-
anlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteiler- traglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe
netzen und von Direktleitungen technische Mindestan- einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizi-
forderungen an die Auslegung und den Betrieb festzule- tätsversorgungsnetzen einbezogen ist, ein Ausgleich
gen und im Internet zu veröffentlichen. zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet.
(3) Die technischen Mindestanforderungen nach den (1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasver-
Absätzen 1 und 2 müssen die Interoperabilität der Netze sorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungs-
sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdis- netzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten,
kriminierend sein. Die Interoperabilität umfasst insbeson- die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktions-
dere die technischen Anschlussbedingungen und die abhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhän-
Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten gig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwick-
unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen lung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein
Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchti- Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Ein-
gung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz einge- speisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitä-
speist oder durch dieses Netz transportiert werden kön- ten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein
nen. Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Ent-
gilt § 49 Abs. 2 bis 4. Die Mindestanforderungen sind der nahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten
Regulierungsbehörde mitzuteilen. Das Bundesministeri- abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). Wird der
um für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet die Europäische Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Be-
Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des treiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen.
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflich-
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschrif- tet, untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusam-
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
menzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transport- und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betrei-
kunde zur Abwicklung eines Transports auch über meh- bern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fäl-
rere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbunde- len für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder
ne Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisever- gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen
trag abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenar- angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rech-
beit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht nung gestellt werden.
zumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck
verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von (2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten
Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und
und der Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzu- strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen
arbeiten. Sie haben gemeinsame Vertragsstandards für müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine
den Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichti- effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen,
gung von technischen Einschränkungen und wirtschaftli- wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung
cher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten mit des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer
anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von
Zahl der Netze oder Teilnetze sowie der Bilanzzonen der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist.
möglichst gering zu halten. Betreiber von über Netzkopp- Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden,
lungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berech- dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem
nung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden,
dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem nicht berücksichtigt werden.
Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den
(3) Um zu gewährleisten, dass sich die Entgelte für
miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können.
den Netzzugang an den Kosten einer Betriebsführung
Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Liefe-
nach Absatz 2 orientieren, kann die Regulierungsbehörde
rant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für
in regelmäßigen zeitlichen Abständen einen Vergleich der
die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisheri-
Entgelte für den Netzzugang, der Erlöse oder der Kosten
gen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitä-
der Betreiber von Energieversorgungsnetzen durchfüh-
ten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden ent-
ren (Vergleichsverfahren). Soweit eine kostenorientierte
sprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflich-
Entgeltbildung erfolgt und die Entgelte genehmigt sind,
tung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber
findet nur ein Vergleich der Kosten statt.
dem bisherigen Lieferanten begründet. Betreiber von
Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an (4) Die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens sind bei
gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den der kostenorientierten Entgeltbildung nach Absatz 2 zu
Transportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeise- berücksichtigen. Ergibt ein Vergleich, dass die Entgelte,
punkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt Erlöse oder Kosten einzelner Betreiber von Energiever-
ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen, eines Teil- sorgungsnetzen für das Netz insgesamt oder für einzelne
netzes bereitzustellen (entry-exit System). Betreiber Netz- oder Umspannebenen die durchschnittlichen Ent-
eines örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang gelte, Erlöse oder Kosten vergleichbarer Betreiber von
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über Energieversorgungsnetzen überschreiten, wird vermutet,
den Zugang zu Gasversorgungsnetzen durch Übernah- dass sie einer Betriebsführung nach Absatz 2 nicht ent-
me des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle sprechen.
angeschlossenen Ausspeisepunkte zu gewähren.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können
§ 21a
den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nach-
weisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus Regulierungsvorgaben für Anreize
betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Be- für eine effiziente Leistungserbringung
rücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht
zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen (1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im
und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maß-
Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Be- gabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1
gründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussa- Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversor-
gekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maß- gungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach
nahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt wer-
Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu er- den, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung
möglichen; die Begründung kann nachgefordert werden. setzt (Anreizregulierung).
Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die
Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, (2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von
verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzu-
zuvor hingewiesen worden ist. gangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangs-
entgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode
unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Ober-
§ 21 grenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbe-
Bedingungen und treiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie ent-
Entgelte für den Netzzugang weder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversor-
gungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Ober-
müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent grenzen mindestens für den Beginn und das Ende der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1983
Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetrei- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ber objektiv strukturell vergleichbar sind.
1. zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzu-
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht gangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung be-
unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die stimmt werden,
Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwick-
2. die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizre-
lung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungs-
gulierung nach den Absätzen 1 bis 5 und ihrer Durch-
periode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulie-
führung zu regeln sowie
rungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen
staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von 3. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen
Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rah-
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft- men der Durchführung der Methoden Festlegungen
Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netz- treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmi-
betreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls gen kann.
Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden,
sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach
schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse Satz 1
der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
1. Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbil-
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch dung relevanten Strukturkriterien und über deren Be-
den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenan- deutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben
teile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile getroffen werden,
zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil 2. Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließ-
an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; lich der dabei zu berücksichtigenden objektiven
hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für
zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versor- Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vor-
gungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergü- gaben vorzusehen sind,
tungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteu-
ern beruhen. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von 3. Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qua-
Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als litätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den
strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struk- Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Rege-
tureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden lungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben ein-
sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 schließlich des Entwicklungspfades getroffen wer-
Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermit- den,
telt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren
Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwick- 4. Regelungen getroffen werden, unter welchen Vor-
lung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer aussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regu-
Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allge- lierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbe-
meinen Geldentwertung vorsehen. treibers von der Regulierungsbehörde abweichend
vom Entwicklungspfad angepasst werden kann,
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode
werden durch Bestimmung unternehmensindividueller 5. Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung
oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage der Inflationsrate getroffen werden,
eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbe- 6. nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer
sondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netz- Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben ge-
betriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflati- stellt werden,
onsbereinigten gesamtwirtschaftlichen Produktivitäts-
entwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese be- 7. Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile
zogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelun- dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinfluss-
gen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grund- bare Kostenanteile gelten,
lage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen
ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berück- 8. Regelungen getroffen werden, die eine Begünsti-
sichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorga- gung von Investitionen vorsehen, die unter Berück-
ben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der sichtigung der Ziele des § 1 zur Verbesserung der
Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunter- Versorgungssicherheit dienen,
nehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen 9. Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässig-
so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt keitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berück-
sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffe- sichtigung der Informationen nach § 51 und deren
ne Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nut- Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getrof-
zung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren fen werden, wobei auch Senkungen der Obergren-
Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Metho- zen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vor-
de zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestal- gesehen werden können, und
tet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Para-
meter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, ins- 10. Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung
besondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportiona- einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch
len Änderung der Vorgaben führt. die Regulierungsbehörde getroffen werden.
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
§ 21b 5. das Vorgehen beim Ausfall des Messstellenbetreibers
geregelt werden.
Messeinrichtungen
(1) Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Mess- § 22
einrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie
Beschaffung der Energie zur
sind Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnet-
Erbringung von Ausgleichsleistungen
zen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach
Absatz 2 oder 3 getroffen worden ist. (1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die
Energie, die sie zur Deckung von Verlusten und für den
(2) Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Mess- Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspei-
einrichtungen kann auf Wunsch des betroffenen An- sung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf
schlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, verbundene oder assoziierte Unternehmen nichtdiskrimi-
sofern der einwandfreie und den eichrechtlichen Vor- nierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaf-
schriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen fen. Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energiever-
durch den Dritten gewährleistet ist und die Voraussetzun- sorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum
gen nach Satz 5 Nr. 2 vorliegen. Der Netzbetreiber ist Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung,
berechtigt, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch
Messeinrichtungen durch einen Dritten abzulehnen, nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13 und 16 gefähr-
sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. det werden.
Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Der Mess-
stellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau einer (2) Bei der Beschaffung von Regelenergie durch die
in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtung. Sie Betreiber von Übertragungsnetzen ist ein diskriminie-
muss rungsfreies und transparentes Ausschreibungsverfahren
anzuwenden, bei dem die Anforderungen, die die Anbie-
1. den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und ter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen müssen,
soweit dies technisch möglich ist, von den Betreibern von
2. den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netz-
Übertragungsnetzen zu vereinheitlichen sind. Die Betrei-
gebiet vorgesehenen technischen Mindestanforde-
ber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschrei-
rungen und Mindestanforderungen in Bezug auf
bung von Regelenergie eine gemeinsame Internetplatt-
Datenumfang und Datenqualität genügen.
form einzurichten. Die Einrichtung der Plattform nach
Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die
sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Der Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung
Messstellenbetreiber und der Netzbetreiber sind ver- ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur
pflichtet, zur Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehun- Senkung des Aufwandes für Regelenergie unter Berück-
gen einen Vertrag zu schließen. Bei einem Wechsel des sichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.
Messstellenbetreibers sind der bisherige und der neue
Messstellenbetreiber verpflichtet, die für einen effizienten § 23
Wechselprozess erforderlichen Verträge abzuschließen
Erbringung
und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen.
von Ausgleichsleistungen
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt,
Voraussetzungen für den Einbau, die Wartung und den müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten
Betrieb von Messeinrichtungen durch einen Dritten zu Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für
regeln. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich
Bundesrates kann die Bundesregierung auch bestim- gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dür-
men, dass die Messung von Energie auf Wunsch des fen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der
betroffenen Anschlussnutzers von einem Dritten durch- Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für
geführt werden kann, sofern durch den Dritten die ein- Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegen-
wandfreie Messung und eine Weitergabe der Daten an über verbundenen oder assoziierten Unternehmen ange-
alle berechtigten Netzbetreiber und Lieferanten, die eine wendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung
fristgerechte und vollständige Abrechnung ermöglicht, gestellt werden. Die Entgelte sind auf der Grundlage einer
gewährleistet ist; dabei sind in Bezug auf die Zulassung Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert festzu-
des Dritten zur Messung angemessene Übergangsfristen legen und zusammen mit den übrigen Regelungen im
vorzusehen. In Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 Internet zu veröffentlichen.
und 2 können insbesondere
1. der Zeitpunkt der Übermittlung der Messdaten und § 23a
die für die Übermittlung zu verwendenden Datenfor- Genehmigung der
mate festgelegt werden, Entgelte für den Netzzugang
2. die Vorgaben zur Dokumentation und Archivierung der (1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im
relevanten Daten bestimmt werden, Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für
3. die Haftung für Fehler bei Messung und Datenüber- den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei
mittlung geregelt werden, denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6
die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im
4. die Vorgaben für den Wechsel des Messstellenbetrei- Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder
bers näher ausgestaltet werden, Genehmigung angeordnet worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1985
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgel- bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin ge-
te den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf nehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue
Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ent- Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regu-
sprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise lierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21
und dürfen nur überschritten werden, soweit die Über- und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechts-
schreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach verordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig fest-
Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungs- setzen.
sätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe
erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde § 24
unverzüglich anzuzeigen.
Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen,
(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbrin-
vor dem Zeitpunkt schriftlich zu beantragen, an dem die gung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen
Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für
eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antrag- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
steller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die 1. die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich
Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitli- der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleis-
ches Format für die elektronische Übermittlung vorge- tungen oder Methoden zur Bestimmung dieser Bedin-
ben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthal- gungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgel-
ten: te für den Netzzugang gemäß den §§ 20 bis 23 festzu-
1. eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie legen,
der beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkula- 2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen
tion, Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Be-
2. die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über dingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag
die Strukturklassen und den Bericht über die Ermitt- des Netzbetreibers genehmigen kann,
lung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung 3. zu regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung
über die Entgelte für den Zugang zu den Energiever- und unter welchen Voraussetzungen die Regulie-
sorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und rungsbehörde im Einzelfall individuelle Entgelte für
den Netzzugang genehmigen oder untersagen kann
3. die Begründung für die Änderung der Entgelte unter
und
Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und
einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den 4. zu regeln, in welchen Fällen die Regulierungsbehörde
Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24. von ihren Befugnissen nach § 65 Gebrauch zu
machen hat.
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Ein-
gang des Antrags schriftlich zu bestätigen. Sie kann die Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach
Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, Satz 1
soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Ab- 1. die Betreiber von Energieversorgungsnetzen ver-
satz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt für nachgereichte Anga- pflichtet werden, zur Schaffung möglichst einheitli-
ben und Unterlagen entsprechend. Das Bundesministeri- cher Bedingungen bei der Gewährung des Netzzu-
um für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch gangs in näher zu bestimmender Weise zusammen-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das zuarbeiten,
Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vor-
zulegenden Unterlagen näher auszugestalten. 2. die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbeson-
dere die Zusammenarbeit und Pflichten der Betreiber
(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem von Energieversorgungsnetzen, einschließlich des
Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Austauschs der erforderlichen Daten und der für den
Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Netzzugang erforderlichen Informationen, einheitlich
Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs festgelegt werden,
Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen
nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte 2a. die Rechte der Verbraucher bei der Abwicklung eines
Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Anbieterwechsels festgelegt werden,
Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, 3. die Art sowie Ausgestaltung des Netzzugangs und
wenn der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleis-
1. das beantragende Unternehmen einer Verlängerung tungen einschließlich der hierfür erforderlichen Ver-
der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder träge und Rechtsverhältnisse und des Ausschrei-
bungsverfahrens auch unter Abweichung von § 22
2. die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben Abs. 2 Satz 2 festgelegt werden, die Bestimmungen
oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft der Verträge und die Ausgestaltung der Rechtsver-
nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller hältnisse einheitlich festgelegt werden sowie Rege-
vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitge- lungen über das Zustandekommen und die Beendi-
teilt hat. gung der Verträge und Rechtsverhältnisse getroffen
werden,
(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirk-
samwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 3a. im Rahmen der Ausgestaltung des Netzzugangs zu
eine neue Genehmigung beantragt worden, so können den Gasversorgungsnetzen für Anlagen zur Erzeu-
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
gung von Biogas im Rahmen des Auswahlverfahrens aussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Prüfung richtet
bei drohenden Kapazitätsengpässen sowie beim sich nach Artikel 27 der Richtlinie 2003/55/EG des Euro-
Zugang zu örtlichen Verteilernetzen Vorrang gewährt päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003
werden, über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnen-
markt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl.
3b. die Regulierungsbehörde befugt werden, die Zusam-
EU Nr. L 176 S. 57). Das Bundesministerium für Wirt-
menfassung von Teilnetzen, soweit dies technisch
schaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, anzuordnen,
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
4. Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netz- die bei der Prüfung nach Artikel 27 der Richtlinie
zugang getroffen werden, wobei die Methode zur 2003/55/EG anzuwendenden Verfahrensregeln festzule-
Bestimmung der Entgelte so zu gestalten ist, dass gen. In der Rechtsverordnung nach Satz 4 kann vorgese-
eine Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 gesichert ist hen werden, dass eine Entscheidung der Regulierungs-
und die für die Betriebs- und Versorgungssicherheit behörde, auch abweichend von den Vorschriften dieses
sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen Gesetzes, ergehen kann, soweit dies in einer Entschei-
Investitionen in die Netze gewährleistet sind, dung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vorgesehen ist.
5. Regelungen über eine Abweichung von dem Grund-
satz der Kostenorientierung nach § 21 Abs. 2 Satz 1
getroffen werden, nach denen bei bestehendem oder § 26
potentiellem Leitungswettbewerb die Entgeltbildung Zugang
auf der Grundlage eines marktorientierten Verfahrens zu den vorgelagerten Rohrleitungs-
oder eine Preisbildung im Wettbewerb erfolgen kann, netzen und zu Speicheranlagen im Bereich
6. Regelungen darüber getroffen werden, welche netz- der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
bezogenen und sonst für ihre Kalkulation erforderli- Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
chen Daten die Betreiber von Energieversorgungs- und zu Speicheranlagen erfolgt abweichend von den
netzen erheben und über welchen Zeitraum sie diese §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe
aufbewahren müssen, der §§ 27 und 28.
7. Regelungen für die Durchführung eines Vergleichs-
verfahrens nach § 21 Abs. 3 einschließlich der Erhe- § 27
bung der hierfür erforderlichen Daten getroffen wer- Zugang
den. zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist das Interesse an der Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben
Ermöglichung eines effizienten und diskriminierungsfrei- anderen Unternehmen das vorgelagerte Rohrleitungs-
en Netzzugangs im Rahmen eines möglichst transakti- netz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung
onsunabhängigen Modells unter Beachtung der jeweili- zu stellen, die angemessen und nicht ungünstiger sind,
gen Besonderheiten der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen
besonders zu berücksichtigen; die Zusammenarbeit soll innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbun-
dem Ziel des § 1 Abs. 2 dienen. Regelungen nach Satz 2 denen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder
Nr. 3 können auch weitere Anforderungen an die Zusam- kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Dies gilt
menarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen bei der nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die
Beschaffung von Regelenergie und zur Verringerung des Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen
Aufwandes für Regelenergie vorsehen. Regelungen nach Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht
Satz 2 Nr. 4 und 5 können vorsehen, dass Entgelte nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in
nur auf der Grundlage von Ausspeisungen, sondern Textform zu begründen. Die Verweigerung des Netzzu-
ergänzend auch auf der Grundlage von Einspeisungen gangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Arti-
von Energie berechnet und in Rechnung gestellt werden, kel 20 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie
wobei bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezentralen 2003/55/EG genannten Gründe vorliegt. Das Bundesmi-
Erzeugungsanlagen auch eine Erstattung eingesparter nisterium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch
Entgelte für den Netzzugang in den vorgelagerten Netz- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
ebenen vorzusehen ist. Bedingungen des Zugangs zu den vorgelagerten Rohrlei-
tungsnetzen und die Methoden zur Berechnung der Ent-
§ 25 gelte für den Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungs-
netzen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 festzule-
Ausnahmen vom Zugang zu den gen.
Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang
mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen
§ 28
Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungs-
Zugang zu Speicheranlagen
netzen ist im Sinne des § 20 Abs. 2 insbesondere dann
nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunterneh- (1) Betreiber von Speicheranlagen haben anderen
men wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und
eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungs-
ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten freien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu
entstehen würden. Auf Antrag des betroffenen Gasver- gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netz-
sorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbe- zugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden tech-
hörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Vor- nisch oder wirtschaftlich erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1987
(2) Betreiber von Speicheranlagen können den nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Die Prüfung und das Ver-
Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachwei- fahren richten sich nach Artikel 22 Abs. 3 Buchstabe b
sen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder bis e und Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG. Soweit nach
sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des Artikel 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG die Beteili-
§ 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung gung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist in Textform zu begründen. (EG-Beteiligungsverfahren) vorgesehen ist, leitet die
Regulierungsbehörde dieses Verfahren ein. Die Regulie-
(3) Betreiber von Speicheranlagen sind verpflichtet,
rungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag
den Standort der Speicheranlage, Informationen über
nach Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entschei-
verfügbare Kapazitäten sowie ihre wesentlichen Ge-
dung der Kommission nach Artikel 22 Abs. 4 in Verbin-
schäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet
dung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG zu
zu veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere die verfah-
ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwal-
rensmäßige Behandlung von Speicherzugangsanfragen,
tungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
die Beschaffenheit des zu speichernden Gases, die
nominale Arbeitsgaskapazität, die Ein- und Ausspeiche- (4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungs-
rungsperiode, soweit für ein Angebot der Betreiber von behörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Speicheranlagen erforderlich, sowie die technisch mini-
mal erforderlichen Volumen für die Ein- und Ausspeiche-
Abschnitt 4
rung.
Befugnisse der
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Regulierungsbehörde, Sanktionen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die technischen und wirtschaftli-
chen Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der § 29
Verträge über den Zugang zu den Speicheranlagen zu
Verfahren
regeln.
zur Festlegung und Genehmigung
§ 28a (1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen
über die Bedingungen und Methoden für den Netzan-
Neue Infrastrukturen schluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3,
(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen
anderen Staaten oder LNG- und Speicheranlagen kön- durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer
nen von der Anwendung der §§ 20 bis 28 befristet ausge- Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder durch Geneh-
nommen werden, wenn migung gegenüber dem Antragsteller.
1. durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasver- (2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Ab-
sorgung und die Versorgungssicherheit verbessert satz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingun-
werden, gen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies
erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin
2. es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmi-
Sinne des Artikels 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55/EG gung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfah-
handelt, bei denen insbesondere das mit der Investiti- rensgesetzes bleiben unberührt.
on verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition
ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt (3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Fest-
würde, legung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Ver-
fahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden
3. die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juris- nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
tischen Person ist, die entsprechend des § 7 Abs. 1 des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbe-
und der §§ 8 bis 10 von den Netzbetreibern getrennt sondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der
ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird, Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bun-
4. von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben deskartellamt ergehen.
werden und
5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbe- § 30
werb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbin- Missbräuchliches
nenmarktes oder das effiziente Funktionieren des Verhalten eines Netzbetreibers
regulierten Netzes auswirkt, an das die Infrastruktur
angeschlossen ist. (1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein
Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch
(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei
liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energie-
vorhandenen Infrastrukturen, die insbesondere hinsicht-
versorgungsnetzen
lich ihres Investitionsvolumens und des zusätzlichen
Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung wesent- 1. Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf
lich sind, und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsver-
die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermögli- ordnungen nicht einhält,
chen.
2. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbil-
(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunter- lig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten
nehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beein-
vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen trächtigt,
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
3. andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unter- der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung
nehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmit- dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit
telbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt, das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungs-
netzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der
4. sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen
Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlas-
Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten
senen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1
oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen
festgelegten oder genehmigten Bedingungen und
zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermög-
Methoden übereinstimmt. Soweit das Verhalten des
licht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung
Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a
der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusam-
genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber
menhang stehenden Waren oder gewerbliche Leis-
hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhe-
tungen einräumt, sofern der Betreiber des Energiever-
bung der Genehmigung vorliegen. Interessen der Ver-
sorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräu-
braucherzentralen und anderer Verbraucherverbände,
mung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerecht-
die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im
fertigt ist,
Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn
5. ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern
sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher ins-
fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei gesamt erheblich berührt werden.
wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem
ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Ver-
Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antrag-
haltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren
stellers folgender Angaben:
Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren
nach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Ober- 1. Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers,
grenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten
Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im 2. das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das
Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach überprüft werden soll,
§ 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für 3. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb
eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhal-
nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt tens des Netzbetreibers bestehen und
oder
4. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der
6. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedin- Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers
gungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren betroffen ist.
Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei
denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist. Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des
Satzes 1 erfüllt, weist die Regulierungsbehörde den
Satz 2 Nr. 5 gilt auch für die Netze, in denen nach einer Antrag als unzulässig ab.
Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nr. 5 vom Grundsatz
der Kostenorientierung abgewichen wird. Besondere (3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb
Rechtsvorschriften über den Missbrauch der Marktstel- einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollstän-
lung in solchen Netzen bleiben unberührt. digen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlän-
gert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstel-
Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung miss- lers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich.
bräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den An-
gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen schluss größerer neuer Erzeugungsanlagen, so kann die
alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1
Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbe- und 2 verlängern.
sondere
(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten
1. Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlos-
oder deren Anwendung sowie die Anwendung der sen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich
Bedingungen für den Anschluss an das Netz und die oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde
Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten
oder festgelegten Methode oder den hierfür beste- nach billigem Ermessen auferlegen.
henden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder
2. in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses § 32
oder Netzzugangs den Netzanschluss oder Netzzu-
gang anordnen. Unterlassungsanspruch,
Schadensersatzpflicht
§ 31 (1) Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3,
eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlas-
Besondere Missbrauchs-
sene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser
verfahren der Regulierungsbehörde
Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungs-
(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Inte- behörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung
ressen durch das Verhalten eines Betreibers von Energie- einer Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur
versorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1989
dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die Vorschrif- messenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz
ten der Abschnitte 2 und 3 dienen auch dann dem Schutz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirt-
anderer Marktbeteiligter, wenn sich der Verstoß nicht schaftliche Vorteil gering ist.
gezielt gegen diese richtet. Ein Anspruch ist nicht deswe-
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann ge-
gen ausgeschlossen, weil der andere Marktbeteiligte an
schätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlen-
dem Verstoß mitgewirkt hat.
mäßig zu bestimmen.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch von (5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwider-
oder selbständiger beruflicher Interessen geltend ge- handlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jah-
macht werden, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von ren angeordnet werden.
Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen
gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt ver-
treiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, § 34
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, (aufgehoben)
ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerb-
licher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsäch-
lich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die § 35
Interessen ihrer Mitglieder berührt. Monitoring
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder (1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung
fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehen- ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur
den Schadens verpflichtet. Geldschulden nach Satz 1 hat Herstellung von Markttransparenz, ein Monitoring durch
das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. über
Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
finden entsprechende Anwendung. 1. die Regeln für das Management und die Zuweisung
von Verbindungskapazitäten; dies erfolgt in Abstim-
(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift mung mit der Regulierungsbehörde oder den Regu-
der Abschnitte 2 und 3 Schadensersatz begehrt, ist das lierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein
Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes Verbund besteht;
gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entschei-
2. die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätseng-
dung der Regulierungsbehörde getroffen wurde. Das
pässen im nationalen Elektrizitäts- und Gasversor-
Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechts-
gungsnetz;
kräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der An-
fechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen 3. die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fern-
sind. leitungs- und Verteilernetzen für die Herstellung von
Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird;
(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs
nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn die Regulierungsbe- 4. die Veröffentlichung angemessener Informationen
hörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapa-
ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen zitätszuweisung für interessierte Parteien durch die
Gesetzbuchs gilt entsprechend. Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Ver-
teilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendig-
keit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als
§ 33 Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;
Vorteilsabschöpfung 5. die tatsächliche Entflechtung der Rechnungslegung
durch die Regulierungsbehörde entsprechend § 10 zur Verhinderung von Quersub-
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig ventionen zwischen den Erzeugungs-, Übertra-
gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf gungs-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten
Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene oder Fernleitungs-, Verteilungs-, Speicher-, LNG-
Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vor- und Versorgungstätigkeiten;
schriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbe- 6. die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer
hörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vor- Elektrizitätserzeuger unter besonderer Berücksichti-
teil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöp- gung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen
fung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneu-
Unternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbe- erbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und
trags auferlegen. der Kraft-Wärme-Kopplung;
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil 7. die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranla-
durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhän- gen nach den §§ 26 und 28 sowie die Netzzugangs-
gung der Geldbuße oder die Anordnung des Verfalls bedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas;
abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen
nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, 8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-,
ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiese- Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben
nen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten. nach den §§ 11 bis 16 nachkommen;
9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;
(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung
eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen ange- 10. das Ausmaß von Transparenz und Wettbewerb;
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
11. die wettbewerbliche Entwicklung in den Netzen für (Notstromaggregate), die ausschließlich der Sicherstel-
Elektrizität und Gas aus Sicht der Haushaltskunden lung des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen
und mögliche Gegenmaßnahmen für den Fall von Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb ihrer
Fehlentwicklungen; eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden
monatlich zur Erprobung betrieben werden, sowie für die
12. bundesweit einheitliche Mindestanforderungen an
Deckung des Eigenbedarfs von in Niederspannung belie-
Messeinrichtungen sowie Datenumfang und Daten-
ferten Haushaltskunden aus Anlagen der Kraft-Wärme-
qualität nach § 21b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2.
Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus
(2) Zur Durchführung des Monitoring gelten die Befug- erneuerbaren Energien.
nisse nach § 69 entsprechend.
(2) Reserveversorgung ist für Energieversorgungsun-
ternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nur zumutbar,
wenn sie den laufend durch Eigenanlagen gedeckten
Teil 4 Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst und ein fester,
Energielieferung von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängi-
an Letztverbraucher ger angemessener Leistungspreis mindestens für die
Dauer eines Jahres bezahlt wird. Hierbei ist von der Mög-
lichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das
§ 36 Leitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens an-
Grundversorgungspflicht geschlossener Reserveanschlüsse auszugehen und der
normale, im gesamten Niederspannungs- oder Nieder-
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netz- druckleitungsnetz des Energieversorgungsunterneh-
gebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haus- mens vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen zu-
haltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und grunde zu legen.
Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung
oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die desrates regeln, in welchem Umfang und zu welchen
Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Ver- Bedingungen Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirt-
sorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus schaftlich zumutbar ist. Dabei sind die Interessen der
wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Energieversorgungsunternehmen und der Haushaltskun-
den unter Beachtung der Ziele des § 1 angemessen zu
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Ener- berücksichtigen.
gieversorgungsunternehmen, das die meisten Haus-
haltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versor-
gung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen § 38
der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind ver- Ersatzversorgung mit Energie
pflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum
1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundver- (1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversor-
sorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen gungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspan-
sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet nung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass die-
zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen ser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefer-
Behörde schriftlich mitzuteilen. Über Einwände gegen vertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von
das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1
31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landes- berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses
recht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe,
diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grund- dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energie-
versorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so lieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentli-
gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. chen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen.
Für Haushaltskunden dürfen die Preise die nach § 36
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infol- Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.
ge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haus-
haltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der (2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn
Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energieliefer- die Energielieferung auf der Grundlage eines Energielie-
verträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden fervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei
Bedingungen und Preisen fort. Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das
Energieversorgungsunternehmen kann den Energiever-
brauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energie-
§ 37
mengen entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgren-
Ausnahmen von zung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch
der Grundversorgungspflicht in Rechnung stellen.
(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur
Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Drit- § 39
ten versorgen lässt, hat keinen Anspruch auf eine Grund-
Allgemeine
versorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 1. Er kann aber Grund-
Preise und Versorgungsbedingungen
versorgung im Umfang und zu Bedingungen verlangen,
die für das Energieversorgungsunternehmen wirtschaft- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
lich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1991
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vor-
Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und schriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhe-
§ 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung bung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37)
des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über und der Richtlinie 2003/55/EG vorgesehenen Maßnah-
Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie men sind zu beachten.
die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln. § 42
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Stromkennzeichnung,
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Transparenz der Stromrechnungen
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver-
allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haus- pflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an
haltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbema-
Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung terial für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:
angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der
1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, fos-
Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den
sile und sonstige Energieträger, Erneuerbare Ener-
Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung
gien) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Liefe-
der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Ver-
rant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat;
tragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen
spätestens ab 15. Dezember eines Jahres sind jeweils
Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1
die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres an-
und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-
zugeben;
rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Aus-
nahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens. 2. Informationen über die Umweltauswirkungen zumin-
dest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-
§ 40 Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in
Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur
(aufgehoben) Stromerzeugung zurückzuführen sind.
§ 41 (2) Die Informationen zu Energieträgermix und Um-
weltauswirkungen sind mit den entsprechenden Durch-
Energielieferverträge schnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu
mit Haushaltskunden ergänzen.
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskun- (3) Sofern ein Energieversorgungsunternehmen im
den mit Energie außerhalb der Grundversorgung haben Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher eine Produkt-
insbesondere Bestimmungen zu enthalten über differenzierung mit unterschiedlichem Energieträgermix
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlänge- vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den ver-
rung und Beendigung der Leistungen und des Ver- bleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2 ent-
tragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des Kun- sprechend. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
den, und 2 bleiben davon unberührt.
2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebote- (4) Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse
ner Wartungsdienste, bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außer-
halb der Europäischen Union eingeführt werden, können
3. die Zahlungsweise,
die von der Strombörse oder von dem betreffenden
4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nicht- Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen,
einhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, ansonsten der UCTE-Strommix, zugrunde gelegt wer-
5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel den. Dieser ist auch für alle Strommengen anzusetzen,
und die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Ab-
satz 1 Nr. 1 genannten Energieträger zugeordnet werden
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die können.
geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind.
(5) Erzeuger und Vorlieferanten von Elektrizität haben
Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsabschluss ver- im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1
schiedene Regelungen nach Satz 1 Nr. 3 anzubieten. Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfü-
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für genügen können.
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch
(6) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
pflichtet, in ihren Rechnungen an Letztverbraucher das
nähere Regelungen für die Belieferung von Haushalts-
Entgelt für den Netzzugang gesondert auszuweisen.
kunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung tref-
fen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festset- (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
zen und insbesondere Regelungen über den Vertragsab- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
schluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträ- desrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der Informa-
ge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner tionen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die Methoden zur
festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung
angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang A der Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 festzulegen.
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
Teil 5 § 45
Planfeststellung, Wegenutzung Enteignung
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grund-
§ 43 eigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege
Planfeststellungs- der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
verfahren für Energieanlagen 1. eines Vorhabens, für das nach § 43 der Plan festge-
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung stellt oder genehmigt ist,
von 2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energie-
1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahn- versorgung
stromfernleitungen, mit einer Nennspannung von erforderlich ist.
110 Kilovolt oder mehr, und
(2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den
2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbe-
von mehr als 300 Millimeter schluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der
bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landes- festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungs-
recht zuständige Behörde, soweit dafür nach dem Gesetz verfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbe-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver- hörde bindend. Die Zulässigkeit der Enteignung in den
träglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Andernfalls be- Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht
dürfen sie der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung zuständige Behörde fest.
entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Bei der
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht
Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von
geregelt.
dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Be-
lange abzuwägen. Das Vorhaben muss insbesondere
den Zielen des § 1 entsprechen. Für das Verfahren gelten § 46
die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Wegenutzungsverträge
(2) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung inner-
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege
halb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist
für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, ein-
abzuschließen.
schließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und
(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel- Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrau-
lungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine chern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Ver-
aufschiebende Wirkung. trag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Ver-
pflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den
§ 44 Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energie-
versorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessions-
Vorarbeiten abgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 ver-
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte weigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessi-
haben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens onsabgaben noch nicht erzielt ist.
oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Ver- (2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit
messungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege
einschließlich der vorübergehenden Anbringung von für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu
Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versor-
den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu gung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für
dulden. Weigert sich der Verpflichtete, Maßnahmen nach eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Wer-
Satz 1 zu dulden, so kann die zuständige Landesbehörde den solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert,
auf Antrag des Trägers des Vorhabens gegenüber dem so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine
Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im
Duldung dieser Maßnahmen anordnen. Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten min- einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlas-
destens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt sen.
unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor
den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen
Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende
sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben.
durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elek-
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 tronischen Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemein-
einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten degebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mit-
unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Vorhabens- telbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat
träger eine angemessene Entschädigung in Geld zu leis- die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Euro-
ten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung päischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden
nicht zustande, so setzt die zuständige Landesbehörde eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor
auf Antrag des Vorhabensträgers oder des Berechtigten Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Ver-
die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die träge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie
Beteiligten zu hören. das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben. Vertrags-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1993
abschlüsse mit Unternehmen dürfen frühestens drei 1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der
Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendi- Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.,
gung erfolgen. Sofern sich mehrere Unternehmen bewer-
ben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlän- 2. Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereini-
gerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung gung des Gas- und Wasserfaches e.V.
unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich be- eingehalten worden sind.
kannt.
(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die
(4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
Gemeinden entsprechende Anwendung. schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbe- Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
hörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän- geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig
kungen bleiben unberührt. hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die
gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen,
§ 47 dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaf-
fenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfäl-
(aufgehoben) len ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen
Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach
§ 48 Satz 1 erfüllt sind.
Konzessionsabgaben
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energie- kann, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
versorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Ener-
zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verle- gien-Gesetzes betroffen sind im Einvernehmen mit dem
gung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelba- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
ren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindege- torsicherheit, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des
biet mit Energie dienen, entrichten. Eine Versorgung von Bundesrates über Anforderungen an die technische
Letztverbrauchern im Sinne dieser Vorschrift liegt auch Sicherheit von Energieanlagen erlassen.
vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswe-
ge mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese Ener- (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
gien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztver- Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die
braucher weiterleitet. technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen
Maßnahmen treffen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- (6) Die Betreiber von Energieanlagen haben auf Ver-
desrates die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessi- langen der nach Landesrecht zuständigen Behörde Aus-
onsabgaben regeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität künfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse
oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwen- zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
dungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Absatz 5 Satz 1 erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige
Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je ge- kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
lieferter Kilowattstunde festsetzen. Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-
(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich verein-
hörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
barten Höhe von dem Energieversorgungsunternehmen
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
zu zahlen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs. 1 einge-
aussetzen würde.
räumt wurde.
(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten (7) Die von der nach Landesrecht zuständigen Behör-
Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des de mit der Aufsicht beauftragten Personen sind berech-
Wegenutzungsvertrages für ein Jahr fort, es sei denn, tigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrich-
dass zwischenzeitlich eine anderweitige Regelung ge- tungen der Betreiber von Energieanlagen zu betreten,
troffen wird. dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen
und betrieblichen Unterlagen der Betreiber von Energie-
anlagen einzusehen, soweit dies zur Wahrnehmung der
Teil 6 Aufgaben nach Absatz 5 Satz 1 erforderlich ist.
Sicherheit und Zuverlässigkeit
der Energieversorgung § 50
Vorratshaltung zur
§ 49 Sicherung der Energieversorgung
Anforderungen an Energieanlagen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betrei- ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch
ben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die 1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Energieversorgungsunternehmen sowie solcher
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine
der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeu- elektrische Nennleistung von mindestens 100 Mega-
gung, Fortleitung und Abgabe von watt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineral- Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche
öl, Kohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen, Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlosse-
nem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzu-
b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an
geben. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur for-
Flüssiggas
mellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzun-
als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage gen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit
ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des
erfüllen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizität Netzbetreibers erforderlich ist. Sofortige Meldepflichten
decken zu können, für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten
2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von sich nach § 13 Abs. 6.
einer solchen Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte
Freigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich § 53
ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden Ausschreibung neuer Erzeugungs-
oder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten, kapazitäten im Elektrizitätsbereich
3. den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgebli- Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1
chen Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich durch vorhandene Erzeugungskapazitäten oder getroffe-
ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europäi- ne Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnah-
schen Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler men allein nicht gewährleistet ist, kann die Bundes-
Brennstoffe anzupassen. regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein die-
§ 51 sem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung
gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage von Kriterien
Monitoring
für neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfra-
der Versorgungssicherheit
gesteuerungsmaßnahmen vorsehen, die das Bundesmi-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nisterium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger
führt ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Be- oder im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
reich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität
und Erdgas durch. § 53a
(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft insbesondere Sicherstellung der Versorgung
das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem von Haushaltskunden mit Erdgas
heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung
und das verfügbare Angebot, die in der Planung und im Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet,
Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität auch im Falle einer teilweisen Unterbrechung der Versor-
und den Umfang der Netzwartung, eine Analyse von gung mit Erdgas und im Falle außergewöhnlich hoher
Netzstörungen sowie Maßnahmen zur Bedienung von Gasnachfrage in extremen Kälteperioden Haushaltskun-
Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen den mit Erdgas zu versorgen, solange die Versorgung für
eines oder mehrerer Versorger sowie im Erdgasbereich das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftli-
das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung chen Gründen zumutbar ist. Zur Gewährleistung einer
der Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhr- sicheren Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
verträgen mit einer Lieferfrist von mehr als zehn Jahren kann insbesondere auf die im Anhang der Richtlinie
(langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlauf- 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnah-
zeit. Bei der Durchführung des Monitoring hat das Bun- men zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung
desministerium für Wirtschaft und Arbeit die Befugnisse (ABl. EU Nr. L 127 S. 92) aufgeführten Mittel und Maßnah-
nach § 12 Abs. 3a, den §§ 68, 69 und 71. Die §§ 73, 75 men zurückgegriffen werden.
bis 89 und 106 bis 108 gelten entsprechend.
§ 52
Teil 7
Meldepflichten Behörden
bei Versorgungsstörungen
Abschnitt 1
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der
Bundesnetzagentur bis zum 30. Juni eines Jahres über A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen
Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. § 54
Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede
Allgemeine Zuständigkeit
Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen
1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunter-
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu-
brechung,
nikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)
2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulie-
3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung. rungsbehörden wahr.
(2) Den Landesregulierungsbehörden obliegt
In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des
Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Ver- 1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
meidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. nach § 23a,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1995
2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch, so
Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im benachrichtigt sie die Bundesnetzagentur, sofern deren
Wege einer Anreizregulierung nach § 21a, Aufgabenbereich berührt ist.
3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Ent-
gelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach § 56
§ 24 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung vorge- Tätigwerden der Bundesnetzagentur
sehen sind, beim Vollzug des europäischen Rechts
4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung Die Bundesnetzagentur nimmt die in der Verordnung
nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7 bis 10, (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und
5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverant- des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbe-
wortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen dingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel
nach den §§ 14 bis 16a, (ABl. EU Nr. L 176 S. 1) den Regulierungsbehörden der
Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben wahr. Zur Erfül-
6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzan- lung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die
schluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der Befugnisse, die ihr auf Grund der Verordnung (EG)
Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der Nr. 1228/2003 und bei der Anwendung dieses Gesetzes
technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für zustehen. Es gelten die Verfahrensvorschriften dieses
einen Netzanschluss oder die Methoden für die Gesetzes.
Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulie-
rungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer
§ 57
nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsver-
ordnung vorgesehen sind, Zusammenarbeit mit Regulierungs-
behörden anderer Mitgliedstaaten
7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach
und der Europäischen Kommission
§ 19,
(1) Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen der
8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie
Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden anderer
die Vorteilsabschöpfung nach § 33 und
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zum
9. die Entscheidung nach § 110 Abs. 4, Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften
Informationen, die sie im Rahmen ihrer Ermittlungstätig-
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, keit erhalten hat und die nicht öffentlich zugänglich sind,
an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weni- nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die empfan-
ger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar ange- gende Behörde
schlossen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Elektrizitäts-
oder Gasverteilernetz über das Gebiet eines Landes 1. die Informationen nur zum Zwecke der Anwendung
hinausreicht. Für die Feststellung der Zahl der ange- energierechtlicher Vorschriften sowie in Bezug auf
schlossenen Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli den Untersuchungsgegenstand verwendet, für den
2005 für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach sie die Bundesnetzagentur erhoben hat,
diejenigen am 31. Dezember eines Jahres jeweils für die 2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und
Dauer des folgenden Jahres maßgeblich. Begonnene diese nur an andere weitergibt, wenn die Bundesnetz-
behördliche oder gerichtliche Verfahren werden von der agentur dem zustimmt; dies gilt auch in Gerichts- und
Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen Ver- Verwaltungsverfahren.
fahrens zuständig war.
Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Ge-
(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zustän- schäftsgeheimnisse, dürfen nur mit Zustimmung des
digkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Unternehmens übermittelt werden, das diese Angaben
Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde vorgelegt hat.
übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
(2) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen
sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unbe-
§ 55 rührt.
Bundesnetzagentur,
Landesregulierungsbehörde § 58
und nach Landesrecht zuständige Behörde
Zusammenarbeit
(1) Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde mit den Kartellbehörden
nach diesem Gesetz gelten hinsichtlich des behördlichen
(1) In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6
und gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften des Tei-
bis 10, des § 25 Satz 2, des § 28a Abs. 3 Satz 1, des § 56
les 8, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Ver-
ist. Leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren ein, führt
sie Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab, ordnung (EG) Nr. 1228/2003 und von Entscheidungen,
die nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 2 in
so benachrichtigt sie gleichzeitig die Landesregulie-
Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 vorgesehen sind, entscheidet
rungsbehörden, in deren Gebiet die betroffenen Unter-
nehmen ihren Sitz haben. die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bun-
deskartellamt, wobei jedoch hinsichtlich der Entschei-
(2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde dung nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 das Ein-
ein Verfahren nach § 4 oder § 36 Abs. 2 ein oder führt vernehmen nur bezüglich der Bestimmung des Verpflich-
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
teten und hinsichtlich der Entscheidung nach § 28a tion, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundes-
Abs. 3 Satz 1 das Einvernehmen nur bezüglich des Vorlie- netzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63
gens der Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 1 erfor- Abs. 3 bis 5 zu beraten. Er ist gegenüber der Bundesnetz-
derlich ist. Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen agentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen ein-
nach den Bestimmungen des Teiles 3, gibt sie dem Bun- zuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunfts-
deskartellamt und der nach Landesrecht zuständigen pflichtig.
Behörde, in deren Bundesland der Sitz des betroffenen
Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des § 60a
Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
Aufgaben des Länderausschusses
(2) Führt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen zuständige Kartellbehörde im Bereich der (1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über
leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu-
Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 und 2 des Geset- nikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss) dient
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 82 des der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der
oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.
beschränkungen durch, gibt sie der Bundesnetzagentur (2) Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbe-
rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur sondere von Festlegungen nach § 29 Abs. 1, durch die
Stellungnahme. Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Län-
(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken derausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem In dringlichen Fällen können Allgemeinverfügungen er-
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende lassen werden, ohne dass dem Länderausschuss Gele-
Auslegung dieses Gesetzes hin. genheit zur Stellungnahme gegeben worden ist; in sol-
chen Fällen ist der Länderausschuss nachträglich zu
(4) Bundesnetzagentur und die Kartellbehörden kön-
unterrichten.
nen unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart
untereinander Informationen einschließlich personenbe- (3) Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusam-
zogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse menhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen im
austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen
Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren von der Bundesnetzagentur einzuholen. Die Bundesnetz-
verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unbe- agentur ist insoweit auskunftspflichtig.
rührt. (4) Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a
Abs. 1 zur Einführung einer Anreizregulierung ist im Be-
Abschnitt 2 nehmen mit dem Länderausschuss zu erstellen. Der Län-
Bundesbehörden derausschuss ist zu diesem Zwecke durch die Bundes-
netzagentur regelmäßig über Stand und Fortgang der
Arbeiten zu unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 59
Organisation § 61
(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Veröffentlichung
diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern allgemeiner Weisungen des
getroffen. Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von Gebühren Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
nach § 91 und Beiträgen nach § 92, die Durchführung des
Vergleichsverfahrens nach § 21 Abs. 3, die Datenerhe- Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und
bung zur Erfüllung von Berichtspflichten und Maßnah- Arbeit der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für
men nach § 94. Die Beschlusskammern werden nach den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach
Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begrün-
Arbeit gebildet. dung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Beset-
zung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisit- § 62
zenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte Gutachten der Monopolkommission
sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine
Laufbahn des höheren Dienstes haben. (1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein
Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Ent-
(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen wicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob
weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der lei-
oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder tungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas in
Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirt- der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwen-
schaft sein. dung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulie-
rung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen
§ 60 aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsge-
bundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung
Aufgaben des Beirates
nimmt. Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen
Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundes- sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Geset-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunika- zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1997
(2) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der § 64
Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutach-
Wissenschaftliche Beratung
ten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körper-
schaften unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in ange- (1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer
messener Frist Stellung. Die Gutachten werden von der Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der
Monopolkommission veröffentlicht. Bei Gutachten nach Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen.
Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet der leitungsge-
von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körper- bundenen Energieversorgung über besondere volkswirt-
schaft vorgelegt werden. schaftliche, betriebswirtschaftliche, verbraucherpoliti-
sche, technische oder rechtliche Erfahrungen und über
ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
§ 63
(2) Die Bundesnetzagentur darf sich bei der Erfüllung
Berichterstattung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstüt-
zung bedienen. Diese betrifft insbesondere
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
veröffentlicht alle zwei Jahre spätestens zum 31. Juli 1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftli-
einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versor- chen, betriebswirtschaftlichen, technischen und
gungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebun- rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet der leitungs-
denen Elektrizitätsversorgung gewonnenen Erkenntnisse gebundenen Energieversorgung,
und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und 2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der Grund-
übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommissi- lagen für die Gestaltung der Regulierung des Netz-
on. betriebs, die Regeln über den Netzanschluss und
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit -zugang sowie den Kunden- und Verbraucherschutz.
veröffentlicht spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres
einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versor- § 64a
gungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebun- Zusammenarbeit
denen Erdgasversorgung gewonnenen Erkenntnisse und zwischen den Regulierungsbehörden
etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und über-
mittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission. (1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulie-
rungsbehörden unterstützen sich gegenseitig bei der
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei Wahrnehmung der ihnen nach § 54 obliegenden Aufga-
Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die ben. Dies gilt insbesondere für den Austausch der für die
Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet nach Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 notwendigen
diesem Gesetz. In den Bericht sind die allgemeinen Wei- Informationen.
sungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit nach § 59 aufzunehmen. Die Bundesregierung lei- (2) Die Landesregulierungsbehörden unterstützen die
tet den Bericht der Bundesnetzagentur dem Deutschen Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung der dieser
Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu. nach den §§ 35, 60, 63 und 64 obliegenden Aufgaben;
soweit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehör-
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen den berührt sind, gibt die Bundesnetzagentur den Lan-
Bericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten desregulierungsbehörden auf geeignete Weise Gelegen-
gemäß § 35. heit zur Mitwirkung. Dies kann auch über den Länderaus-
schuss nach § 60a erfolgen.
(4a) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei
Jahre unter Berücksichtigung eigener Erkenntnisse eine
Auswertung der Berichte, deren Vorlage sie nach § 12
Teil 8
Abs. 3a Satz 1 und 2 angefordert hat.
Verfahren
(5) Die Bundesnetzagentur unterbreitet der Europäi-
schen Kommission bis zum Jahre 2009 jährlich und
danach alle zwei Jahre jeweils bis zum 31. Juli im Einver- Abschnitt 1
nehmen mit dem Bundeskartellamt einen Bericht über Behördliches Verfahren
Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbe-
werbsfeindliches Verhalten im Bereich der leitungsge- § 65
bundenen Energieversorgung. Dieser Bericht enthält
auch eine Untersuchung der Veränderungen der Eigen- Aufsichtsmaßnahmen
tumsverhältnisse sowie eine Darstellung der konkreten (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder
Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine ausreichen- Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhal-
de Vielfalt an Marktteilnehmern zu garantieren, oder die ten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes
konkreten Maßnahmen, um Verbindungskapazität und sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen
Wettbewerb zu fördern. Er wird anschließend in geeigne- Rechtsvorschriften entgegensteht.
ter Form veröffentlicht.
(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung
(6) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Euro- von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem
päische Kommission alle drei Monate über in den voran- Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
gegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuh- Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Regulie-
ren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus rungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der Ver-
Ländern außerhalb der Europäischen Union. pflichtungen anordnen.
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die (3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift
Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung fest- aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mit-
stellen, nachdem diese beendet ist. glied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkunds-
beamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschrei-
(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
ben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhand-
lung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten
§ 66 ersehen lassen.
Einleitung (4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung
des Verfahrens, Beteiligte vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die
(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeu-
Amts wegen oder auf Antrag ein. gen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist
der Grund hierfür anzugeben.
(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde
sind beteiligt, (5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind
die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 anzuwenden.
1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,
2. Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtet, (6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht
um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes- Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen
sen durch die Entscheidung erheblich berührt werden Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung
und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu entscheidet das Gericht.
dem Verfahren beigeladen hat, Interessen der Ver-
braucherzentralen und anderer Verbraucherverbände,
die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch § 69
dann erheblich berührt werden, wenn sich die Ent- Auskunftsverlangen,
scheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern aus- Betretungsrecht
wirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher ins-
gesamt erheblich berührt werden. (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der
Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforder-
(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständi-
lich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestands-
gen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde be-
kraft ihrer Entscheidung
teiligt.
1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
§ 67 men Auskunft über ihre technischen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterla-
Anhörung, gen verlangen; dies umfasst auch allgemeine Markt-
mündliche Verhandlung studien, die der Regulierungsbehörde bei der Erfül-
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gele- lung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere bei
genheit zur Stellungnahme zu geben. der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbe-
dingungen oder der Marktlage, dienen und sich im
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt- Besitz des Unternehmens oder der Vereinigung von
schaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigne- Unternehmen befinden;
ten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen men Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse
kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündli- von mit ihnen nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung
che Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder (EG) Nr. 139/2004 verbundenen Unternehmen sowie
für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen
wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, ins- verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfügung
besondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefähr- haben oder soweit sie auf Grund bestehender rechtli-
dung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheim- cher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten
nisses besorgen lässt. Informationen über die verbundenen Unternehmen in
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgeset- der Lage sind;
zes sind anzuwenden.
3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
men innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die
§ 68 geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
Ermittlungen Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der
(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen Energiewirtschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend
führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung und Beschlüsse
sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Be-
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und schlüsse bestimmt sind.
Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380
bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404, (2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertre-
404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung tenden Personen, bei juristischen Personen, Gesell-
sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt wer- schaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach
den. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen,
Oberlandesgericht zuständig. sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszuge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 1999
ben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäft- (9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnun-
lichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die gen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde er-
Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das geben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbe-
Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken wäh- hörde die Kosten für diese Prüfungen zu erstatten.
rend der üblichen Geschäftszeiten zu dulden.
(10) Lassen Umstände vermuten, dass der Wett-
(3) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit bewerb im Anwendungsbereich dieses Gesetzes be-
der Vornahme von Prüfungen beauftragt sind, dürfen einträchtigt oder verfälscht ist, kann die Regulierungsbe-
Betriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume und hörde die Untersuchung eines bestimmten Wirtschafts-
Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen von zweiges oder einer bestimmten Art von Vereinbarungen
Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten oder Verhalten durchführen. Im Rahmen dieser Unter-
betreten. suchung kann die Regulierungsbehörde von den betref-
fenden Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Durchsetzung dieses Gesetzes und der Verordnung (EG)
Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfol- Nr. 1228/2003 erforderlich sind und die dazu erforder-
gen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung die- lichen Ermittlungen durchführen. Die Absätze 1 bis 9
ser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der sowie die §§ 68, 71 und 69 gelten entsprechend.
Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei
Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten
Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen § 70
Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vorneh-
Beschlagnahme
men. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die
Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzuneh- (1) Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die
men, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein
ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annah- können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem
me einer Gefahr im Verzuge geführt haben. davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(5) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen kön- (2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um
nen im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen
werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusu-
werden, beschlagnahmt werden. chen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon
Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend
(6) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwe-
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie senheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen
selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess- gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch
ordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrecht- erhoben hat.
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme
Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen.
Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungs- Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet
verfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuer- das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
ordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-
sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat
schwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der
oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die
Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Ver- § 71
fahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an Betriebs-
deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interes- oder Geschäftsgeheimnisse
se besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der
Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen. Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz
(7) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskünfte zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unver-
nach Absatz 1 Nr. 1 durch Beschluss, die nach Landes- züglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeich-
recht zuständige Behörde fordert sie durch schriftliche nen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
Einzelverfügung an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorle-
Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens gen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs-
anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann.
Auskunft zu bestimmen. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von
ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr
(8) Die Regulierungsbehörde ordnet die Prüfung nach sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Ver-
Absatz 1 Nr. 2 durch Beschluss mit Zustimmung des Prä- mutung nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehör-
sidenten oder der Präsidentin, die nach Landesrecht de die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder
zuständige Behörde durch schriftliche Einzelverfügung Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor
an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnah-
Gegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben. me an Dritte die vorlegenden Personen hören.
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
§ 71a (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der
Netzentgelte Regulierungsbehörde Beteiligten zu.
vorgelagerter Netzebenen (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung
Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netz- einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehör-
ebenen im Netzentgelt des Verteilernetzbetreibers ent- de zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen
halten sind, sind diese von den Landesregulierungsbe- Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es
hörden zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf
durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Ent- Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in
scheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräfti- angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlas-
ges Urteil festgestellt worden ist. sung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich
§ 72 das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige
Vorläufige Anordnungen Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich
das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die
Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen. Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeri-
ums für Wirtschaft und Arbeit richtet. § 36 der Zivilpro-
§ 73 zessordnung gilt entsprechend.
Verfahrensabschluss,
Begründung der Entscheidung, Zustellung § 76
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu Aufschiebende Wirkung
begründen und mit einer Belehrung über das zulässige
Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung,
Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 2 soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine
des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen
Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzu- nach den §§ 7 und 8 getroffen wird.
wenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unter- (2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige
nehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unter- Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so
nehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulie- kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die ange-
rungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der fochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach
Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevoll- Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leis-
mächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine tung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann
zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen
durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu. (3) § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem
Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 77.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung
abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1
zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten § 77
schriftlich mitzuteilen. Anordnung der sofortigen
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung
Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen
(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des
auferlegen.
§ 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung
anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im
§ 74 überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Veröffentlichung von (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der
Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf-
und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der
schiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstel-
Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im
len, wenn
Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulie- 1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1
rungsbehörde veröffentlicht werden. nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen
oder
Abschnitt 2 2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange-
Beschwerde fochtenen Verfügung bestehen oder
3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,
§ 75 nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
Zulässigkeit, Zuständigkeit gebotene Härte zur Folge hätte.
(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschie-
ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tat- bende Wirkung hat, kann die Regulierungsbehörde die
sachen und Beweismittel gestützt werden. Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 2001
wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. § 80
Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschie-
Anwaltszwang
bende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen. Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelasse-
vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, nen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied
glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulie- der Behörde vertreten lassen.
rungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch
die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederher- § 81
stellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
können von der Leistung einer Sicherheit oder von ande- Mündliche Verhandlung
ren Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können (1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be-
auch befristet werden. schwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einver-
(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Be- ständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhand-
schlüsse über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können lung entschieden werden.
jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin
trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen
§ 78 oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache
Frist und Form verhandelt und entschieden werden.
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem
Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich einzurei- § 82
chen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entschei-
Untersuchungsgrundsatz
dung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die
Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdege- (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt
richt eingeht. von Amts wegen.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist (2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken,
die Beschwerde an keine Frist gebunden. dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert,
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächli-
Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie be- che Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und
ginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen
Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerde- abgegeben werden.
gerichts verlängert werden. (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten auf-
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über
aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefoch-
bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden
ten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt
sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung
wird,
der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichti-
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die gung der nicht beigebrachten Unterlagen entschieden
sich die Beschwerde stützt. werden.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebe- (4) Wird die Anforderung nach § 69 Abs. 7 oder die
gründung müssen durch einen bei einem deutschen Anordnung nach § 69 Abs. 8 mit der Beschwerde ange-
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; fochten, hat die Regulierungsbehörde die tatsächlichen
dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbe- Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der
hörde. Zivilprozessordnung findet Anwendung.
§ 79
§ 83
Beteiligte am Beschwerdeverfahren
Beschwerdeentscheidung
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht
sind beteiligt (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-
schluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des
1. der Beschwerdeführer, Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss
2. die Regulierungsbehörde, darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden,
zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-
Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Bei-
sen durch die Entscheidung erheblich berührt werden
geladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur
und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu
Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,
dem Verfahren beigeladen hat.
Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus die-
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entschei- sen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt
dung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde, ist nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen
auch die Regulierungsbehörde an dem Verfahren be- Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entschei-
teiligt. dung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
(2) Hält das Beschwerdegericht die Entscheidung der § 85
Regulierungsbehörde für unzulässig oder unbegründet, Geltung von Vorschriften
so hebt es sie auf. Hat sich die Entscheidung vorher des Gerichtsverfassungsgesetzes
durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so und der Zivilprozessordnung
spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die
Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig oder Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, so-
unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer weit nicht anderes bestimmt ist, entsprechend
ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. 1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsver-
(3) Hat sich eine Entscheidung nach den §§ 29 bis 31 fassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspoli-
oder § 40 wegen nachträglicher Änderung der tatsächli- zei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung;
chen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so 2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Aus-
spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in schließung und Ablehnung eines Richters, über Pro-
welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Ent- zessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustel-
scheidung begründet gewesen ist. lung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Fristen, über die Anordnung des persönlichen Er-
Unterlassung der Entscheidung für unzulässig oder scheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer
unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Regulie- Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sach-
rungsbehörde aus, die beantragte Entscheidung vorzu- verständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten
nehmen. des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist.
(5) Die Entscheidung ist auch dann unzulässig oder
unbegründet, wenn die Regulierungsbehörde von ihrem Abschnitt 3
Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbeson-
dere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens Rechtsbeschwerde
überschritten oder durch die Ermessensentscheidung
Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat. § 86
(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsbeschwerdegründe
Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen. (1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüs-
se der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde
§ 84 an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandes-
gericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
Akteneinsicht
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichne-
ten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Aus- entscheiden ist oder
fertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
§ 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Aus- Bundesgerichtshofs erfordert.
künfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der
denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlan-
haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur desgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu
Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus begründen.
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Be-
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-
triebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird
schwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdege-
die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen
richts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel
diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrun-
des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
de gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist.
Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsa- 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-
chen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus mäßig besetzt war,
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Be- 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,
triebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach der von der Ausübung des Richteramtes kraft Geset-
Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch zes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-
Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf fangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere
Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und 3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt
nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die war,
Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an 4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift
der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Füh-
begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der rung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschwei-
Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen. gend zugestimmt hat,
(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten 5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen
kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfü- Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
gungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
gewähren. sind, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 2003
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen fahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristi-
ist. schen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereini-
gungen.
§ 87
Nichtzulassungsbeschwerde § 90
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann Kostentragung und -festsetzung
selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange- Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerde-
fochten werden. verfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten,
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-
der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begrün- genheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz
den ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhand- oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit
lung ergehen. entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein un-
begründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschul-
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer den veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im
Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesge- Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung
richt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangs-
angefochtenen Entscheidung. vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen ent-
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die sprechend.
§§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85
Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des § 91
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und
Gebührenpflichtige Handlungen
Abstimmung entsprechend. Für den Erlass einstweiliger
Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig. (1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebüh-
ren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leis-
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so
tungen:
wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der
Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs 1. Untersagungen nach § 5;
rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, 2. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Abs. 1 und § 36
so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bun- Abs. 2 Satz 3;
desgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.
3. Amtshandlungen auf Grund der §§ 21a, 23a, 29, 30
Abs. 2, § 31 Abs. 2 und 3, § 65 sowie § 110 Abs. 4;
§ 88
Beschwerdeberechtigte, 4. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten
Form und Frist der Regulierungsbehörde.
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbe- Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere
hörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in ent-
zu. sprechender Anwendung des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des (2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben,
Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeich-
gelten entsprechend. neten Amtshandlung abgelehnt wird. Wird ein Antrag
zurückgenommen, bevor darüber entschieden ist, so ist
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht ein-
zulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der ange- (3) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die
fochtenen Entscheidung. mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt
sind. Darüber hinaus kann die wirtschaftliche Bedeutung,
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefoch- die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung
tenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststel- hat, berücksichtigt werden. Ist der Betrag nach Satz 1 im
lungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Fest- Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr aus
stellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwer- Gründen der Billigkeit ermäßigt werden.
degründe vorgebracht sind.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshand-
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die lungen können Pauschalgebührensätze, die den gerin-
§§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie gen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichti-
§§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger gen, vorgesehen werden.
Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
Abschnitt 4 1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anre-
Gemeinsame Bestimmungen gungen;
2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht
§ 89 entstanden wären.
Beteiligtenfähigkeit (6) Kostenschuldner ist
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, wer eine
Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdever- Genehmigung beantragt hat;
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, wer berücksichtigen. Der Beitragsanteil darf höchstens 60
durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbe- Prozent der nicht anderweitig durch Gebühren oder Aus-
hörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine lagen gedeckten Kosten betragen.
Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist;
(2) Die beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 1 wer-
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wer die Her- den anteilig auf die einzelnen beitragspflichtigen Unter-
stellung der Abschriften veranlasst hat. nehmen nach Maßgabe ihrer Umsätze bei der Tätigkeit
als Betreiber von Energieversorgungsnetzen umgelegt
Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten und von der Bundesnetzagentur als Jahresbeitrag erho-
durch eine vor der Regulierungsbehörde abgegebene ben.
oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bun-
(7) Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des desministerium der Finanzen das Nähere über die Er-
vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld hebung der Beiträge, insbesondere über den Verteilungs-
zulässig (Festsetzungsverjährung). Wird vor Ablauf der schlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das
Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Fest- Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten
setzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange Schätzverfahrens und einer Klassifizierung hinsichtlich
gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden der Feststellung der beitragsrelevanten Kosten nach
wurde. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit Absatz 2, die Pflicht zur Mitteilung der Umsätze ein-
Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung schließlich eines geeigneten Verfahrens mit der Möglich-
(Zahlungsverjährung). Im Übrigen gilt § 20 des Verwal- keit einer Pauschalierung sowie die Zahlungsfristen, die
tungskostengesetzes. Zahlungsweise und die Höhe der Säumniszuschläge zu
regeln. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
über die vorläufige Festsetzung des Beitrags vorsehen.
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
nisterium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zu-
die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
stimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die
unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die
Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner in
Bundesnetzagentur übertragen.
Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie
die Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs. 1 Satz 4
und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und § 93
Veröffentlichungen zu regeln, soweit es die Bundesnetz-
agentur betrifft. Sie kann dabei auch Vorschriften über die Mitteilung der Bundesnetzagentur
Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentli- Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen
chen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kosten- Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insge-
erhebung treffen. samt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich,
(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungs- werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnun-
behörden werden die Bestimmungen nach Absatz 8 gen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die Zukunft
durch Landesrecht getroffen. angepasst.
(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Abschnitt 5
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung Sanktionen, Bußgeldverfahren
der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde
entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 90 zu
bestimmen. § 94
Zwangsgeld
§ 92 Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen
nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaß-
Beitrag
nahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe
(1) Zur Deckung der Kosten der Bundesnetzagentur des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und
für Maßnahmen zur Sicherstellung eines chancenglei- höchstens zehn Millionen Euro.
chen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten
für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und
§ 95
Gas und für die Verwaltung, Kontrolle sowie Durchset-
zung von mit diesem Gesetz verbundenen Rechten und Bußgeldvorschriften
Pflichten, darauf beruhenden Verordnungen und Nut-
zungsrechten, soweit sie nicht anderweitig durch Gebüh- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
ren oder Auslagen nach diesem Gesetz gedeckt sind, lässig
haben die Betreiber von Energieversorgungsnetzen einen 1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energiever-
Beitrag zu entrichten. Dies umfasst auch die Kosten für sorgungsnetz betreibt,
die in Satz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf die inter-
nationale Zusammenarbeit. Der auf das Allgemeininte- 2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
resse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 2005
3. einer vollziehbaren Anordnung nach 2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit
nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
a) § 5 Satz 4, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7
bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung
Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder
auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirk-
b) § 30 Abs. 2 licht,
zuwiderhandelt, zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30
4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung miss- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende
braucht oder Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
5. einer Rechtsverordnung nach
§ 97
a) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1 oder § 27
Zuständigkeiten im
Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtun-
gerichtlichen Bußgeldverfahren
gen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung
oder Veröffentlichung enthält, Sofern die Regulierungsbehörde als Verwaltungsbe-
hörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstre-
b) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder § 29
ckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Ver-
Abs. 3 oder
fall angeordnet wurde, durch die Regulierungsbehörde
c) einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 oder als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem
§ 50 Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu
erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel ent-
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
sprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträ-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
ge, deren Verfall angeordnet wurde, fließen der Bundes-
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder kasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kos-
leichtfertig entgegen § 12 Abs. 3a Satz 1 oder 2 einen ten trägt.
Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt.
§ 98
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Zuständigkeit des
Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 und 5 Buchstabe b
Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen
Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die (1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs-
Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen widrigkeit nach § 95 entscheidet das Oberlandesgericht,
des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a in dessen Bezirk die zuständige Regulierungsbehörde
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ord-
Euro geahndet werden. Die Höhe des Mehrerlöses kann nungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3
geschätzt werden. und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung
(3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwal-
in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-
tungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei
nungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
der Bemessung der Geldbuße festlegen.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Beset-
(4) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswid-
zung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzen-
rigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften
den Mitglieds.
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Verfol-
gung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4
und 5 verjährt in fünf Jahren. § 99
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsbeschwerde
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach zum Bundesgerichtshof
§ 54 zuständige Behörde. Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichts-
§ 96 hof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in
Zuständigkeit der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die
für Verfahren wegen der Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung
Festsetzung einer Geldbuße gegen eine aufgehoben wird, zurück.
juristische Person oder Personenvereinigung
§ 100
Die Regulierungsbehörde ist für Verfahren wegen der
Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Per- Wiederaufnahmeverfahren
son oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über gegen Bußgeldbescheid
Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zustän-
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe-
dig, denen
scheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Geset-
1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 zes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach
Nr. 4 verwirklicht, oder § 98 zuständige Gericht.
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
§ 101 zuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausfüh-
Gerichtliche rungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und
Entscheidungen bei der Vollstreckung Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der
vertretenden Personen sind den Parteien von dem
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden ge- Gericht mitzuteilen.
richtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zu- § 105
ständigen Gericht erlassen.
Streitwertanpassung
Abschnitt 6 (1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein An-
spruch nach dem § 32 geltend gemacht wird, eine Partei
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten
nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage
§ 102 erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren
Ausschließliche Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur
Zuständigkeit der Landgerichte Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirt-
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus schaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig
Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte aus- machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von
schließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Ent- ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmit-
scheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von telbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen
einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu werden. Die Anordnung hat zur Folge, dass die begüns-
treffen ist. tigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls
nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden
Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgeset- oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem
zes. Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren
seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts
§ 103 zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem
Zuständigkeit eines Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden,
Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine
Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen gelten-
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch den Streitwert beitreiben.
Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für
die nach § 102 ausschließlich die Landgerichte zuständig (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäfts-
sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Land- stelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist
gerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfas- vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Da-
sung der Rechtspflege, insbesondere der Sicherung nach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder
einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Lan- festgesetzte Streitwert später durch das Gericht herauf-
desregierungen können die Ermächtigung auf die Lan- gesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist
desjustizverwaltungen übertragen. der Gegner zu hören.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Abschnitt 7
Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke
oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet Gemeinsame Bestimmungen
werden. f ü r d a s g e r i c h t l i c h e Ve r f a h r e n
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absät- § 106
zen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch
Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelas- Zuständiger
sen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung Senat beim Oberlandesgericht
nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde. (1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebilde-
§ 104 ten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem
Benachrichtigung und Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechts-
Beteiligung der Regulierungsbehörde sachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung
gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige
(1) Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten.
Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen (2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbe-
Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfü- werbsbeschränkungen gelten entsprechend.
gungen und Entscheidungen zu übersenden.
§ 107
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulie-
rungsbehörde kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des Zuständiger
öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Senat beim Bundesgerichtshof
Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung (1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklä- beschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kar-
rungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hin- tellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 2007
1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde b) durch die Anwendung der im einleitenden Satzteil
gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte genannten Bestimmungen unzumutbar erschwert
(§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbe- würde,
schwerde (§ 87);
bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versor-
2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gen oder
gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 99);
3. räumlich eng zusammengehörenden Gebiet befinden
3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die- und überwiegend der Eigenversorgung dienen,
sem Gesetz ergeben,
sofern das Energieversorgungsnetz nicht der allgemei-
a) über die Revision einschließlich der Nichtzulas- nen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 17 dient und der
sungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlan- Betreiber des Objektnetzes oder sein Beauftragter die
desgerichte, personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfä-
b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der higkeit besitzen, um den Netzbetrieb entsprechend den
Landgerichte, Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse (2) Soweit Energieversorgungsunternehmen unter
der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Nutzung von Netzen nach Absatz 1 Letztverbraucher mit
Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Energie beliefern, findet Teil 4 keine Anwendung.
(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- (3) Eigenversorgung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist
schränkungen gilt entsprechend. die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus
der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder
aus einer Anlage, die von einem Dritten ausschließlich
§ 108
oder überwiegend für die Versorgung eines bestimmba-
Ausschließliche Zuständigkeit ren Letztverbrauchers errichtet und betrieben wird.
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Ent- (4) Die Regulierungsbehörde entscheidet auf Antrag,
scheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich. ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
(5) Die Anwendung dieses Gesetzes auf den Fahr-
strom der Eisenbahnen (§ 3a) bleibt unberührt.
Teil 9
Sonstige Vorschriften § 111
Verhältnis zum Gesetz
§ 109
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Unternehmen der
öffentlichen Hand, Geltungsbereich (1) Die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unter- durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
nehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentli- erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschlie-
chen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrie- ßende Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben und
ben werden. Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhal- (2) Abschließende Regelungen im Sinne des Ab-
tensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes satzes 1 Satz 1 enthalten
auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzes veranlasst werden. 1. die Bestimmungen des Teiles 3 und
2. die Rechtsverordnungen, die auf Grund von Bestim-
§ 110 mungen des Teiles 3 erlassen worden sind, soweit
diese sich für abschließend gegenüber den Bestim-
Objektnetze
mungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
(1) Die Teile 2 und 3 sowie die §§ 4, 52 und 92 finden kungen erklären.
keine Anwendung auf den Betrieb von Energieversor-
(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19
gungsnetzen, die sich auf einem
und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
1. räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet be- gen sowie Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der
finden sowie überwiegend dem Transport von Energie Europäischen Gemeinschaft, die Preise von Energiever-
innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im sorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztver-
Sinne des § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmens die- brauchern betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatori-
nen, scher Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des
§ 20 Abs. 1 sind, sind die von Betreibern von Energiever-
2. räumlich zusammengehörenden privaten Gebiet be-
sorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netz-
finden und dem Netzbetreiber oder einem Beauftrag-
zugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen,
ten dazu dienen, durch einen gemeinsamen überge-
soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare
ordneten Geschäftszweck, der
oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungs-
a) über reine Vermietungs- und Verpachtungsverhält- behörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wor-
nisse hinausgeht, und den ist.
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
Teil 10 Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen berück-
sichtigen. Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen
Evaluierung, Schlussvorschriften nach der Erstellung eines Berichtsentwurfs Gelegenheit
zur Stellungnahme; sie veröffentlicht die erhaltenen Stel-
§ 112 lungnahmen im Internet. Unterlagen der betroffenen Wirt-
schaftskreise zur Entwicklung einer Methodik der Anreiz-
Evaluierungsbericht regulierung sowie der Stellungnahme nach Satz 2 sind
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körper- von den Regelungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3
schaften bis zum 1. Juli 2007 einen Bericht über die sowie Satz 2 ausgenommen.
Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung vorzule- (3) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung
gen (Evaluierungsbericht). Sofern sich aus dem Bericht zwei Jahre nach der erstmaligen Bestimmung von Netz-
die Notwendigkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen zugangsentgelten im Wege einer Anreizregulierung nach
ergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag § 21a einen Bericht über die Erfahrungen damit vorzule-
machen. Der Bericht soll insbesondere gen. Die Bundesregierung hat den Bericht binnen dreier
1. Vorschläge für Methoden der Netzregulierung enthal- Monate an den Deutschen Bundestag weiterzuleiten; sie
ten, die Anreize zur Steigerung der Effizienz des Netz- kann ihm eine Stellungnahme hinzufügen.
betriebs setzen,
§ 113
2. Auswirkungen der Regelungen dieses Gesetzes auf
die Umweltverträglichkeit der Energieversorgung dar- Laufende Wegenutzungsverträge
legen,
Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der
3. Auswirkungen der Netzregulierung sowie der Rege- vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet
lungen nach Teil 4 auf die Letztverbraucher untersu- ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen
chen, unberührt.
4. eine Prüfung beinhalten, ob für die Planung des Ver-
teilernetzausbaus die Aufnahme einer Ermächtigung § 114
zum Erlass einer Rechtsverordnung notwendig wird
um sicherzustellen, dass nachfragesteuernde und Wirksamwerden
effizienzsteigernde Maßnahmen angemessen beach- der Entflechtungsbestimmungen
tet werden, Auf Rechnungslegung und interne Buchführung findet
5. die Bedingungen der Beschaffung und des Einsatzes § 10 erstmals zu Beginn des jeweils ersten vollständigen
von Ausgleichsenergie darstellen sowie gegebenen- Geschäftsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes An-
falls Vorschläge zur Verbesserung des Beschaffungs- wendung. Bis dahin sind die §§ 9 und 9a des Energiewirt-
verfahrens, insbesondere der gemeinsamen regelzo- schaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das
nenübergreifenden Ausschreibung, und zu einer mög- zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003
lichen Zusammenarbeit der Betreiber von Übertra- (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
gungsnetzen zur weiteren Verringerung des Aufwan-
des für Regelenergie machen, § 115
6. die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Bestehende Verträge
Marktgebiets bei Gasversorgungsnetzen erörtern und
Vorschläge zur Entwicklung eines netzübergreifenden (1) Bestehende Verträge über den Netzanschluss an
Regelzonenmodells bei Elektrizitätsversorgungsnet- und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen
zen prüfen sowie mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt.
7. den Wettbewerb bei Gasspeichern und die Netzzu- Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens
gangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz
Biogas prüfen. nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverord-
nung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maß-
§ 112a
gabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine
Bericht der Bundesnetzagentur zur Vertragspartei dies verlangt. § 20 Abs. 1 des Gesetzes
Einführung einer Anreizregulierung gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßga-
be des § 111 Anwendung.
(1) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung
bis zum 1. Juli 2006 einen Bericht zur Einführung der (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die dort
Anreizregulierung nach § 21a vorzulegen. Dieser Bericht genannten Verträge hinsichtlich der Entgelte, soweit
hat ein Konzept zur Durchführung einer Anreizregulierung diese nach § 23a zu genehmigen sind, unabhängig von
zu enthalten, das im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einem Verlangen einer Vertragspartei anzupassen.
umsetzbar ist. Zur Vorbereitung und zur Erstellung des
(2) Bestehende Verträge über die Belieferung von
Berichts stehen der Bundesnetzagentur die Ermittlungs-
Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum
befugnisse nach diesem Gesetz zu.
Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen
(2) Die Bundesnetzagentur soll den Bericht unter Be- Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von
teiligung der Länder, der Wissenschaft und der betroffe- sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes blei-
nen Wirtschaftskreise erstellen sowie die internationalen ben unberührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 2009
§ 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, (1a) § 20 Abs. 1b ist erst ab dem 1. Februar 2006 anzu-
sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des In- wenden.
krafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen (1b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
erfüllt haben. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind haben erstmals drei Monate nach Inkrafttreten einer
spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu die- Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu
sem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechts- den Elektrizitätsversorgungsnetzen und Betreiber von
verordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften Gasversorgungsnetzen erstmals sechs Monate nach
dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Entgelte
nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen. für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen einen
(3) Bestehende Verträge über die Belieferung von Antrag nach § 23a Abs. 3 zu stellen. § 23a Abs. 5 gilt ent-
Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum sprechend.
Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen (2) § 24 Satz 4 ist erst ab dem 1. Oktober 2007 anzu-
Versorgungspflicht mit einer Restlaufzeit von zwölf Mo- wenden.
naten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unbe-
rührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 (3) Abweichend von § 36 Abs. 2 ist Grundversorger bis
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern zum 31. Dezember 2006 das Unternehmen, das die Auf-
die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens gabe der allgemeinen Versorgung im Zeitpunkt des In-
dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. krafttretens dieses Gesetzes durchgeführt hat.
Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens zwölf (4) § 42 Abs. 1 und 6 ist erst ab dem 15. Dezember
Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach 2005 anzuwenden.
§ 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die ent-
(5) Die Bundesregierung soll unverzüglich nach Vorla-
sprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jewei-
ge des Berichts nach § 112a Abs. 1 zur Einführung der
lige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsver-
Anreizregulierung den Entwurf einer Rechtsverordnung
ordnung anzupassen. Sonstige bestehende Lieferverträ-
nach § 21a Abs. 6 vorlegen.
ge bleiben im Übrigen unberührt.
(6) § 6 Abs. 2 ist mit Wirkung vom 26. Juni 2003 anzu-
wenden.
§ 116
Bisherige Tarifkundenverträge
Artikel 2
Unbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I Gesetz
S. 730), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom über die Bundesnetzagentur
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
ist, sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen Post und Eisenbahnen
für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom
21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Arti- §1
kel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3214), und die Verordnung über Allgemeine Bedingun- Rechtsform, Name
gen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni Die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekom-
1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 18 munikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 73 des Gesetzes vom
auf bestehende Tarifkundenverträge, die nicht mit Haus- 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, errichte-
haltskunden im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen te „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
worden sind, bis zur Beendigung der bestehenden Ver- Post“ wird in „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
träge weiter anzuwenden. Bei Änderungen dieser Verträ- Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ (Bundes-
ge und bei deren Neuabschluss gelten die Bestimmun- netzagentur) umbenannt. Sie ist eine selbständige Bun-
gen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Geset- desoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesminis-
zes erlassenen Rechtsverordnungen. teriums für Wirtschaft und Arbeit mit Sitz in Bonn.
§ 117 §2
Konzessionsabgaben Tätigkeiten,
für die Wasserversorgung Aufgabendurchführung
(1) Die Bundesnetzagentur ist auf den Gebieten
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen
der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entspre- 1. des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit
chend. Elektrizität und Gas, einschließlich des Rechts der
erneuerbaren Energien im Strombereich,
§ 118 2. des Telekommunikationsrechts,
Übergangsregelungen 3. des Postrechts sowie
(1) § 22 Abs. 2 Satz 2 ist erst sechs Monate nach 4. des Rechts des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur
Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Entgelte nach Maßgabe des Bundeseisenbahnverkehrsver-
für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach waltungsgesetzes
§ 24 anzuwenden. tätig.
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen der ihr Grundgesetzes erbringen, ist seine oder ihre Zugehörig-
nach Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwal- keit zu den genannten Gremien untersagt. Der Präsident
tungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz oder die Präsidentin hat dem Bundesministerium für
oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind. Wirtschaft und Arbeit über Geschenke Mitteilung zu
machen, die er oder sie in Bezug auf das Amt erhält. Ent-
§3 sprechendes gilt für andere Vorteile, die ihm oder ihr in
Bezug auf das Amt gewährt werden. Das Bundesministe-
Organe
rium für Wirtschaft und Arbeit entscheidet über die Ver-
(1) Die Bundesnetzagentur wird von einem Präsiden- wendung der Geschenke und den Ausgleich der Vorteile.
ten oder einer Präsidentin geleitet. Der Präsident oder die
Präsidentin vertritt die Bundesnetzagentur gerichtlich (4) Die Rechtsverhältnisse des Präsidenten oder der
und außergerichtlich und regelt die Verteilung und den Präsidentin, insbesondere Gehalt, Ruhegehalt, Hinter-
Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; bliebenenbezüge und Haftung, werden durch einen Ver-
diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministeri- trag geregelt, den das Bundesministerium für Wirtschaft
um für Wirtschaft und Arbeit. Bestimmungen in anderen und Arbeit mit dem Präsidenten oder der Präsidentin
Rechtsvorschriften über die Bildung von Beschlusskam- schließt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundes-
mern bleiben unberührt. regierung.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat als ständige (5) Der Präsident oder die Präsidentin ist auf sein oder
Vertretung zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentin- ihr Verlangen zu entlassen. Auf Antrag des Bundesminis-
nen. teriums für Wirtschaft und Arbeit, das zuvor den Beirat
der Bundesnetzagentur zu hören hat, kann der Präsident
(3) Der Präsident oder die Präsidentin und die zwei
oder die Präsidentin durch Beschluss der Bundesregie-
Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden jeweils
rung aus wichtigem Grund entlassen werden. Vor dem
auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung
Antrag ist ihm oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu
benannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung
geben. Über die Beendigung des Amtsverhältnisses
innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates,
erhält der Präsident oder die Präsidentin eine von dem
erlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des
Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin zu voll-
Beirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung,
ziehende Urkunde. Die Entlassung auf Verlangen wird mit
kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen
dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam, wenn
Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der
in ihr nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die
Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.
Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem Vollzug
(4) Die Ernennung des Präsidenten oder der Präsiden- des Beschlusses der Bundesregierung wirksam, wenn
tin und der zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen sie sie nicht ausdrücklich für einen späteren Tag be-
erfolgt durch den Bundespräsidenten oder die Bundes- schließt.
präsidentin.
(6) Wird ein Bundesbeamter oder eine Bundesbeamtin
§4 zum Präsidenten oder zur Präsidentin ernannt, scheidet
er oder sie mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem
Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses
(1) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundes- ruhen die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte
netzagentur steht in einem öffentlich-rechtlichen Amts- und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsver-
verhältnis zum Bund, das in der Regel auf fünf Jahre schwiegenheit und des Verbots der Annahme von Beloh-
befristet ist; eine Verlängerung ist zulässig. nungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten
oder Beamtinnen bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf
(2) Der Präsident oder die Präsidentin leistet vor dem
das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit folgenden Eid:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik (7) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 und wird
Deutschland und alle in der Bundesrepublik Deutsch- der oder die Betroffene nicht anschließend in ein anderes
land geltenden Gesetze zu wahren und meine Amts- Amtsverhältnis bei der Bundesnetzagentur berufen, tritt
pflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott ein Beamter oder eine Beamtin, wenn ihm oder ihr nicht
helfe.“ innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet oder vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein
werden. anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus
(3) Der Präsident oder die Präsidentin darf neben sei- seinem oder ihrem Dienstverhältnis als Beamter oder
nem oder ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Beamtin in den einstweiligen Ruhestand, sofern er oder
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Lei- sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Alters-
tung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch grenze erreicht hat. Er oder sie erhält ein Ruhegehalt, das
einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körper- er oder sie in seinem oder ihrem früheren Amt unter
schaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er oder Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amts-
sie darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten verhältnisses erdient hätte. Eine vertragliche Versor-
abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, gungsregelung nach Absatz 4 bleibt unberührt. Die Zeit
Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten im Amtsverhältnis ist auch ruhegehaltfähig, wenn dem
Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministeri- Beamten oder der Beamtin nach Satz 1 ein anderes Amt
ums für Wirtschaft und Arbeit erforderlich; dieses ent- im Beamtenverhältnis übertragen wird. Die Absätze 6
scheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist. In Fir- und 7 gelten für Richter oder Richterinnen und für Berufs-
men, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 87f des soldaten oder Berufssoldatinnen entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 2011
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für die bei- (4) Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Bera-
den Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen. tung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustim-
mung oder die Stellungnahme (Beschluss) der Mitglieder
im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Für
§5
das Zustandekommen des Beschlusses gilt Absatz 3
Beirat entsprechend. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen,
dass auf Antrag eines Mitgliedes oder der Bundesnetz-
(1) Die Bundesnetzagentur hat einen Beirat, der aus
agentur die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sit-
jeweils 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und
zung beraten werden kann.
16 Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates be-
steht; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates (5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu
müssen Mitglied einer Landesregierung sein oder diese einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzube-
politisch vertreten. Die Mitglieder des Beirates und die raumen, wenn die Bundesnetzagentur oder mindestens
stellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen.
des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von Der oder die Vorsitzende des Beirates kann jederzeit eine
der Bundesregierung berufen. Sitzung anberaumen.
(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen (6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.
Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des
(7) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundes-
Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie blei-
netzagentur und seine oder ihre Beauftragten können an
ben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen
den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört
Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mit-
werden. Der Beirat kann die Anwesenheit des Präsiden-
glieder berufen worden sind. Ihre Wiederberufung ist
ten oder der Präsidentin der Bundesnetzagentur, im Ver-
zulässig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter
hinderungsfall einer stellvertretenden Person verlangen.
oder Vertreterinnen werden für die Dauer von vier Jahren
berufen; ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden (8) Die Mitglieder oder die sie vertretenden Personen
abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine ande- erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes
re Person vorschlägt. Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit festsetzt.
(3) Die Mitglieder können gegenüber dem Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Arbeit auf ihre Mitgliedschaft
verzichten. Die Erklärung bedarf der Schriftform. Die vom §7
Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder ver- Aufgaben des Beirates
lieren darüber hinaus ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall
der Voraussetzungen ihrer Berufung. Der Beirat hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an
seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Beru-
fung eines neuen Mitgliedes und bei einer vorübergehen- §8
den Verhinderung des Mitgliedes nimmt das berufene Länderausschuss
stellvertretende Mitglied die Aufgaben des Mitgliedes
wahr. Bei der Bundesnetzagentur wird ein Länderausschuss
gebildet, der sich aus Vertretern der für die Wahrneh-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die stellvertretenden mung der Aufgaben nach § 54 des Energiewirtschaftsge-
Mitglieder entsprechend. setzes zuständigen Landesregulierungsbehörden zu-
sammensetzt. Jede Landesregulierungsbehörde kann
§6 jeweils einen Vertreter in den Länderausschuss entsen-
den.
Geschäftsordnung,
Vorsitz, Sitzungen des Beirates
§9
(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Geschäftsordnung, Vorsitz,
Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft
Sitzungen des Länderausschusses
und Arbeit bedarf.
(1) Der Länderausschuss gibt sich eine Geschäftsord-
(2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäfts-
nung.
ordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stell-
vertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewählt ist, wer die (2) Der Länderausschuss wählt nach Maßgabe seiner
Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang Geschäftsordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und
die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewählt ist,
zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stim- wer die Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten
men. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang ent- Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ent-
scheidet das Los. scheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgege-
benen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahl-
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die
gang entscheidet das Los.
Hälfte der jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundes-
tages und des Bundesrates berufenen Mitglieder anwe- (3) Der Länderausschuss ist beschlussfähig, wenn
send ist; § 5 Abs. 4 Satz 2 ist zu beachten. Die Beschlüs- mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die
se werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
gleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
(4) Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Bera- rungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und nimmt
tung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustim- die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben
mung oder die Stellungnahme (Beschluss) der Mitglieder und Befugnisse wahr.“
im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Für
das Zustandekommen des Beschlusses gilt Absatz 3 2. Die §§ 118 und 119 werden aufgehoben.
entsprechend. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, 3. § 120 wird wie folgt geändert:
dass auf Antrag eines Mitgliedes oder der Bundesnetz-
agentur die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sit- a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Der
zung beraten werden kann. Beirat hat folgende Zuständigkeiten“ durch die
Wörter „Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die
(5) Der Länderausschuss soll mindestens einmal im
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
halben Jahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen
munikation, Post und Eisenbahnen hat folgende
sind anzuberaumen, wenn die Bundesnetzagentur oder
Aufgaben“ ersetzt.
mindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich
beantragen. Der oder die Vorsitzende des Länderaus- b) Nummer 1 wird aufgehoben.
schusses kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.
(3) § 8 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum
(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich. Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997
(7) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundes- (BGBl. I S. 3108), das zuletzt durch Artikel 223 der Verord-
netzagentur und seine oder ihre Beauftragten können an nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört worden ist, wird aufgehoben.
werden. Der Länderausschuss kann die Anwesenheit des
(4) In § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 10
Präsidenten oder der Präsidentin der Bundesnetzagen-
Abs. 1 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni
tur, im Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person
1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 229 der
verlangen.
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulie-
§ 10 rungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch
Aufgaben des Länderausschusses die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
Der Länderausschuss hat die ihm durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben. (5) In § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die elek-
tromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom
§ 11 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), das zuletzt durch
Artikel 230 der Verordnung vom 25. November 2003
Übergangsvorschrift (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die
Die Aufgaben des Beirates werden bis zu seiner Bil- Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation
dung nach § 5 durch den Beirat nach § 118 des Telekom- und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-
munikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
S. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes ersetzt.
vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, (6) In § 4 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5, § 5 Abs. 1 Nr. 1
wahrgenommen. und 2, Abs. 3 Satz 1, 2 und 3, Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2 Satz 1,
Abs. 3, § 7 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2
Satz 2, Abs. 4 Satz 3, § 11 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6
Artikel 3 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2, 3, § 16
Abs. 1, § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und
Änderung sonstiger
Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar
Gesetze und Rechtsverordnungen
2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 231 der
(1) In § 305a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulie-
(BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Arti- rungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch
kel 1 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungs- kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
behörde für Telekommunikation und Post“ durch die
Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- (7) In § 1 Abs. 1 und 2, §§ 2, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6
kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c des
Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommuni-
(2) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 kationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108),
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 8 das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 dieses Gesetzes geän-
des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721), wird dert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehör-
wie folgt geändert: de für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter
1. § 116 wird wie folgt gefasst: „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
kation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
„§ 116
(8) In § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 15 des Post-
Aufgaben und Befugnisse
und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378), das zuletzt
kommunikation, Post und Eisenbahnen ist Regulie- durch Artikel 220 der Verordnung vom 25. November
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 2013
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden (16) In § 3 Abs. 1 und 4 der Frequenznutzungsbei-
jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommu- tragsverordnung vom 13. Dezember 2000 (BGBl. I
nikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur S. 1704), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Juni
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen- 2002 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, werden
bahnen“ ersetzt. jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommu-
nikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur
(9) In § 21 Abs. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 1 des bahnen“ ersetzt.
Gesetzes vom 4. Januar 2005 (BGBl. I S. 2) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für (17) In § 5 Abs. 3 der Telekommunikations-Sicherstel-
Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bun- lungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, S. 2751), die zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung
Post und Eisenbahnen“ ersetzt. vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für
(10) In Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bun-
Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
(BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
werden in Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe (18) In § 9 Abs. 2, § 11 Satz 1 und 4, § 14 Abs. 2 Satz 4,
B 3 und Besoldungsgruppe B 6 jeweils die Wörter „Regu- § 17 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 Satz 1 und 5 und Abs. 6 Satz 1,
lierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch § 18 Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3 Satz 3 und 5, Abs. 4
die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- Satz 1, 3, 4 und 6, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1,
kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. § 19 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, 3, 4, 5 und 6, § 20 Satz 2, § 22
Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1
(11) In § 7 Abs. 3 des Postsozialversicherungs- Satz 2 und Abs. 2, § 25 Satz 3 und 4 und § 28 Abs. 3 der
organisationsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom
S. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 221 der Verord- 22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458), die zuletzt durch
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I
worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für S. 3603) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bun- „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Post und Eisenbahnen“ ersetzt. Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
(12) In den §§ 2 und 15 Abs. 2 Satz 2 der Amateurfunk-
(19) In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Beiträge
verordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42),
nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträg-
die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2001
lichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und
(BGBl. I S. 3630) geändert worden ist, werden jeweils die
2002 vom 12. August 2002 (BGBl. I S. 3359) werden die
Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation
Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-
und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
ersetzt.
(13) In § 2 Nr. 6 und 7, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 (20) In § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1
Satz 1, Abs. 6, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 und Abs. 5 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1, §§ 8 und 9 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, § 6
der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung vom Abs. 1 Satz 2, 3, 4 und 5, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3,
7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die durch Artikel 329 der § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) Satz 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulie- und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 14 Satz 1, § 15 Satz 1
rungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begren-
die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- zung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002
kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. (BGBl. I S. 3366) werden jeweils die Wörter „Regulie-
rungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch
(14) In der Anlage Teil B Nr. 30 Abs. 4 Satz 1 der Fre-
die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
quenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 26. April
kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
2001 (BGBl. I S. 778) werden die Wörter „Regulierungs-
behörde für Telekommunikation und Post“ durch die (21) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über Flugfunkzeug-
Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- nisse vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch
kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. Artikel 134 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „Regu-
(15) In § 1 Abs. 4 der Frequenzgebührenverordnung lierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch
vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch die die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4564) kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungs-
behörde für Telekommunikation und Post“ durch die (22) In § 1 der Verordnung über Kosten für Amtshand-
Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- lungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische
kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. Verträglichkeit von Geräten und nach dem Gesetz über
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (30) In § 11 Abs. 2 Satz 5 der Festlandsockel-Bergver-
vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647) werden die Wörter ordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt
„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch Artikel 292 der Verordnung vom 25. November
durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation
ersetzt. und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
(23) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4 und § 7 der Feldpostver- ersetzt.
ordnung 1996 vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1543),
die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (31) In § 130 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbe-
(BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden jeweils die werbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma-
Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation chung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt
und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ S. 1954) geändert worden ist, wird der abschließende
ersetzt. Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter
„soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine
(24) In § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Post-Lizenzgebüh- andere Regelung getroffen ist.“ angefügt.
renverordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579) wer-
den jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Tele- (32) In § 9 Abs. 4 Satz 1 des Grundbuchbereinigungs-
kommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182,
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, 2192), das zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom
Post und Eisenbahnen“ ersetzt. 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
ist, werden die Wörter „die Aufsichtsbehörde nach dem
(25) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3, Energiewirtschaftsgesetz“ durch die Wörter „die nach
§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 8, Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 und dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Landesbehör-
Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 der Postsicherstellungsverord- de“ ersetzt.
nung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die zuletzt
durch Artikel 91 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I (33) In § 2 Abs. 7 Satz 3 des Geräte- und Produkt-
S. 1818) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter sicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I
„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist, wird
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 15“
ersetzt. ersetzt.
(34) In § 7 Abs. 4 des Dritten Verstromungsgesetzes in
(26) In § 5 Satz 1 der Post-Universaldienstleistungs-
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990
verordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418),
(BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 der Ver-
die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2002
ordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert
(BGBl. I S. 572) geändert worden ist, werden die Wörter
worden ist, wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe
„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“
„§ 50“ ersetzt.
durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ (35) In § 13 Abs. 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-
ersetzt. Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) wird die
Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt.
(27) In § 2 Abs. 1 der Post- und Telekommunikations-
auskunftsverordnung vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 545) (36) In § 4 Abs. 5 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekom- gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt
munikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetz- durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post S. 1224) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9
und Eisenbahnen“ ersetzt. Abs. 2“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 3“ ersetzt.
(28) In § 3 Abs. 1 der Post- und Telekommunikations- (37) In § 8 Nr. 2 der Vergabeverordnung in der Fassung
Zivilschutzverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I
S. 1539), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Mai S. 169), die durch Artikel 272 der Verordnung vom
2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden die 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 3
und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek- Nr. 18“ ersetzt.
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ (38) In § 7 der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung
ersetzt. vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch Arti-
kel 273 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
(29) In § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die Zustän-
S. 2304) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 4
digkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5“ und die Angabe „§ 5
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.
mer 50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 23. Dezember (39) In § 7 der Gaslastverteilungs-Verordnung vom
2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Arti-
Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation kel 274 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek- S. 2304) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 4
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5“ und die Angabe „§ 5
ersetzt. Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 2015
(40) Die Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Ja- „Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieser
nuar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), zuletzt geändert durch Verordnung sind solche im Sinne des § 3 Nr. 18 des Ener-
Artikel 28 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I giewirtschaftsgesetzes.“
S. 2992), wird wie folgt geändert:
(42) In § 1 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 des Ener- vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt
giewirtschaftsgesetzes (Versorgungsunternehmen)“ durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I
durch die Angabe „§ 3 Nr. 18 des Energiewirtschafts- S. 1865) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2
gesetzes“ ersetzt. Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 15“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „zur unmittelbaren (43) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004
Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom und (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1
Gas im Gemeindegebiet mittels Benutzung öffentli- des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie
cher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb folgt geändert:
von Leitungen“ durch die Wörter „zur Benutzung
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 50
öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den
nach dem Wort „Wettbewerbsbeschränkungen“ ein
Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versor-
Komma und die Wörter „dem Energiewirtschaftsge-
gung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit
setz“ eingefügt.
Strom und Gas dienen“ ersetzt.
2. Dem § 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe o angefügt:
3. Dem § 1 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3
und 4 angefügt: „o) nach dem Energiewirtschaftsgesetz;“.
„(3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind 3. § 50 wird wie folgt gefasst:
Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den
§§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Ener- „§ 50
giewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und Beschwerdeverfahren
Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im nach dem Gesetz gegen
Sinne dieser Verordnung. Wettbewerbsbeschränkungen, dem
(4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Ver- Energiewirtschaftsgesetz und dem
ordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind.“ Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert
3a. § 2 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nach § 3 der Zivilprozessordnung:
„Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 gelten Stromlie-
1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartell-
ferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 Kilo-
behörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 63
volt) konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen
und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung
schränkungen),
des Kunden überschreitet in mindestens zwei Mona-
ten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jah- 2. über Beschwerden gegen Entscheidungen der
resverbrauch beträgt mehr als 30 000 Kilowattstun- Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwer-
den.“ den (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes)
und
4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „nach
Tarifpreisen“ durch die Wörter „in Niederspannung“ 3. über Beschwerden gegen Verfügungen der Bun-
ersetzt und nach den Wörtern „des Rechnungsbetra- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48
ges“ die Wörter „für den Netzzugang“ eingefügt. des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-
zes).
5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Kon-
zessionsabgaben sind in den“ die Wörter „Entgelten Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen
für den Netzzugang und“ eingefügt. (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen und § 79 Abs. 1 Nr. 3 des Energie-
6. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Gel- wirtschaftsgesetzes) ist der Streitwert unter Berück-
ten die“ die Wörter „Entgelte für den Netzzugang sichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden
und“ eingefügt. Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
7. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „allgemeinen Tarif- (2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die
preise“ durch die Wörter „Entgelte für den Netzzu- Entscheidung der Vergabekammer (§ 116 des Geset-
gang und die allgemeinen Tarife“ ersetzt. zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließ-
lich des Verfahrens über den Antrag nach § 115 Abs. 2
8. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „§ 18“ durch die Anga- Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121 des
be „§§ 65 und 69“ ersetzt. Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(41) § 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Ermitt- beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftrags-
lung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Drit- summe.“
ten Verstromungsgesetz vom 21. Dezember 1994 4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
(BGBl. I S. 3923), die zuletzt durch Artikel 294 der Verord- ändert:
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst: a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 trischer Energie und Erdgas dienen, sowie über
Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: Werkleistungen von Unternehmen der gewerbli-
chen Wirtschaft zur Instandhaltung, Instandset-
„Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwer-
zung, Herstellung und Veränderung von Bauwer-
den nach § 74 GWB und § 86
ken und technischen Anlagen, die der Versorgung
EnWG“.
mit elektrischer Energie und Erdgas dienen.“
bb) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-
2. § 3 wird wie folgt geändert:
schnitt 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevisi-
„Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“
on, Beschwerde gegen die
die Wörter „sowie in Bezug auf die leitungsge-
Nichtzulassung der Revision
bundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas
sowie der Rechtsbeschwer-
auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
den nach § 74 GWB und § 86
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ein-
EnWG“.
gefügt.
b) In der Vorbemerkung 1.2.2 werden der abschlie- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-
gende Nummer 4 angefügt: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„4. Beschwerden nach § 75 EnWG.“ „Die Bundesregierung kann die Befugnis
nach Satz 2 in Bezug auf die leitungsgebun-
c) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab- dene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas
schnitt 3 wird wie folgt gefasst: durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
„Abschnitt 3 des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
Revision, Rechtsbeschwerden und Eisenbahnen übertragen.“
nach § 74 GWB und § 86 EnWG“.
bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Erd-
d) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab- ölerzeugnissen“ die Wörter „,elektrischer
schnitt 4 wird wie folgt gefasst: Energie“ eingefügt.
„Abschnitt 4 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Zulassung der Sprungrevision, a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision sowie der Rechtsbeschwerden „Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über
nach § 74 GWB und § 86 EnWG“. Meldepflichten im Rahmen der leitungsgebunde-
nen Versorgung mit Elektrizität und Erdgas wer-
(44) In der Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 der Anlage 1 den abweichend von Satz 1 von der Bundesnetz-
(Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergü- agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
tungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das Post und Eisenbahnen ausgeführt.“
zuletzt durch Artikel 14 Abs. 6 des Gesetzes vom
22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und „Abweichend von Satz 1 werden Rechtsverord-
folgende Nummer 8 angefügt: nungen nach § 1 Abs. 1, die Vorschriften über
„8. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren Höchstpreise für die leitungsgebundene Versor-
nach dem EnWG.“ gung mit Elektrizität und Erdgas enthalten, inso-
weit von der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
(45) In § 16 Abs. 1 der Verordnung über Gashoch- Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
druckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I ausgeführt, als Ausnahmen von diesen Rechts-
S. 3591), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom verordnungen erforderlich werden, die die Preis-
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden bildung in mehr als einem Land beeinflussen.“
die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3“ durch die Angabe
c) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Bundesamt
„§ 95 Abs. 1 Nr. 5“ und die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch
Angabe „§ 3 Nr. 18“ ersetzt.
die Wörter „von der Bundesnetzagentur für Elek-
(46) Das Energiesicherungsgesetz 1975 vom 20. De- trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
zember 1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert durch bahnen“ ersetzt.
Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
4. In § 6 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Bundesamt
S. 1954), wird wie folgt geändert:
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ die Wör-
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 1 nach den Wör- ter „oder an die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
tern „Energien (Gütern)“ das Wort „und“ durch ein Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ein-
Komma ersetzt, in Nummer 2 nach den Wörtern „die- gefügt.
sen Gütern“ das Wort „und“ eingefügt und folgende
5. In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bun-
Nummer 3 angefügt:
desministerium für Wirtschaft und Arbeit“ die Wörter
„3. die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe, „sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
die Verbringung und die Verwendung von Produk- Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ einge-
tionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft, soweit fügt und wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihnen“
diese Produktionsmittel der Versorgung mit elek- ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 2017
(47) Die Elektrizitätssicherungsverordnung vom munikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetz-
26. April 1982 (BGBl. I S. 514), geändert durch Artikel 47 agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), und Eisenbahnen“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch das Wort a) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der in Absatz 1
„und“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: bezeichneten Behörde“ durch die Wörter „Bei der
„3. an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
über die Herstellung, die Instandhaltung, die munikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
Abgabe, die Verbringung und die Verwendung b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 118 Abs. 1 Satz 3
von Produktionsmitteln, soweit diese Produk- und Abs. 2 bis 4 und § 119 des Telekommunika-
tionsmittel der Versorgung mit elektrischer Ener- tionsgesetzes“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1
gie und Erdgas dienen, sowie über Werkleistun- Satz 2, Abs. 2 bis 5 und § 6 des Gesetzes über die
gen von Unternehmen der gewerblichen Wirt- Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
schaft zur Instandhaltung, Instandsetzung, Her- munikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
stellung und Veränderung von Bauwerken und
(50) In § 14 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 des Allgemeinen Eisen-
technischen Anlagen, die der Versorgung mit
bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
elektrischer Energie und Erdgas dienen“.
2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8
2. § 2 wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert
worden ist, werden die Wörter „im Benehmen mit der in
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesamt für § 4 Abs. 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge-
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch setzes bezeichneten Behörde (Regulierungsbehörde)“
die Wörter „der Bundesnetzagentur für Elektrizi- durch die Wörter „im Benehmen mit der Bundesnetz-
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah- agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
nen“ ersetzt. und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde)“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesamt für (51) In § 1 Satz 1 der TKG-Übertragungsverordnung
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899) werden die
die Wörter „Die Bundesnetzagentur für Elektrizi- Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah- und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-
nen“ ersetzt. trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“
ersetzt.
3. In § 4 werden die Wörter „das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch die Wörter
„die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. Artikel 4
(48) Die Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982
Rückkehr
(BGBl. I S. 517), geändert durch Artikel 48 des Gesetzes zum einheitlichen Verordnungsrang
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort genannten
geändert:
Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägi-
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert
werden.
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch
die Wörter „der Bundesnetzagentur für Elektrizi-
Artikel 4a
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen“ ersetzt. Neubekanntmachung
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesamt für Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch jeweils den Wortlaut der durch Artikel 3 geänderten
die Wörter „Die Bundesnetzagentur für Elektrizi- Gesetze oder Rechtsverordnungen in der ab dem Inkraft-
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah- treten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesge-
nen“ ersetzt. setzblatt bekannt machen.
2. In § 5 werden die Wörter „das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch die Wörter
„die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- Artikel 5
kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(49) § 4 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungs-
gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom Kraft.
27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
wie folgt geändert:
1. das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998
1. In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 7 werden (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 126 der
jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekom- Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
2. das Übergangsgesetz aus Anlass des Gesetzes zur veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 20. Mai § 35 der Verordnung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684).
2003 (BGBl. I S. 686), (3) Die Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. De-
3. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zember 1989 (BGBl. I S. 2255), geändert durch Artikel 345
zur Förderung der Energiewirtschaft in der im Bun- der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-5, tritt am 1. Juli 2007 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Juli 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 2019
Siebenunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 30. Juni 2005
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und § 38a Abs. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von
denen § 26 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und § 32
Abs. 1 durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076) geändert worden sind und § 38a Abs. 2
durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesminis-
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geän-
dert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1401), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 2 Teil C wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird in Spalte b die Angabe „141614-04-2“ durch die Angabe „113715-25-6“ ersetzt.
b) In Nummer 19 wird in Spalte b die Angabe „61693-42-3“ durch die Angabe „61693-43-4“ ersetzt.
c) In Nummer 31 wird in Spalte b die Angabe „29705-39-3“ durch die Angabe „94158-13-1“ ersetzt.
d) In Nummer 36 wird in Spalte b die Angabe „70643-19-5“ durch die Angabe „66422-95-5“ ersetzt.
e) In Nummer 45 wird in Spalte b die Angabe „16279-54-2“ durch die Angabe „3618-58-4“ ersetzt.
f) In Nummer 46 wird in Spalte d Buchstabe b die Angabe „2,0 %“ durch die Angabe „0,3 %“ ersetzt.
g) In Nummer 53 wird in Spalte b die Angabe „173994-75-7“ durch die Angabe „102767-27-1“ ersetzt.
2. Der Anlage 7 Teil A wird nach Nummer 27 folgende Nummer angefügt:
a b c d e
„28 2-[-4-(Diethylamino)-2-hydroxybenzoyl]- 10 % Nur in Sonnenschutzmitteln“.
Benzoesäurehexylester
(INCI-Bezeichnung: Diethylamino
Hydroxybenzoyl Hexyl Benzoate;
CAS-Nr. 302776-68-7)
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Juni 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/9/EG der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Anpassung des Anhangs VII der Richtlinie
76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 27 S. 46).
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
Kostenverordnung
zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung – ElektroGKostV)
Vom 6. Juli 2005
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronik- Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in
gerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos- der Registrierung für das Unternehmen, der voraussicht-
tengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet lichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Relevanz unverhältnismäßig wäre.
Reaktorsicherheit:
§3
§1 Widerruf und Rücknahme
Gebühren und Auslagen einer Amtshandlung, Ablehnung
und Zurücknahme von Anträgen
(1) Für Amtshandlungen der nach § 16 Abs. 1 des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Be- Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amts-
hörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- handlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme
und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknah-
Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichti- me eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung
gen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwal-
sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser tungskostengesetzes erhoben.
Verordnung.
§4
(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden
Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes Übergangsvorschriften
erhoben. Für Registrierungen, die vor dem 24. November 2005
beantragt werden, erhebt die nach § 16 Abs. 1 des Elek-
§2 tro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde
oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und
Kostenermäßigung
Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle
und Kostenbefreiung
Gebühren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebüh-
Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgeräte- renverzeichnisses im Anhang zu dieser Verordnung.
gesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach
§ 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes §5
beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den
Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses Inkrafttreten
ermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr abse- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
hen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die Kraft.
Bonn, den 6. Juli 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 2021
Anhang
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Registrierung
1.01 Stammregistrierung 155,--
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
1.02 Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 85,--
um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere
Geräteart zu einer Marke
1.03 Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen 100,--
nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung
1.04.a Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie 455,--
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
1.04.b Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die 545,--
Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
1.04.c Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b 90,--
nachgewiesenen Garantie auf andere Geräteart
je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie
jede weitere Geräteart zu einer Marke
1.04.d Änderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a, 215,--
1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge
und Ermittlung bei unveränderter Geräteart
je Änderung bzw. je Aktualisierung
1.04.e Änderung sonstiger Garantiedaten 90,--
je vorgenommener Änderung
1.05 Sonstige Registrierungsdatenänderung 50,--
je Änderungssitzung
1.06 Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je Aufwand bei einem
je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang Stundensatz in Höhe von
160,--
2 Bereitstellungsanordnung 45,--
3 Abholanordnung 55,--
4 Sanktionen
4.01 Garantieaufstockungsanordnung je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,--
4.02 Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,--
4.03 Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,--
4.04 Widerruf der Registrierung bis zu 75 vom Hundert der
Gebühr nach Nummer 1
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 2005
– 1 BvR 774/02 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 11 Absatz 2 und 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in
Baden-Württemberg in der Fassung vom 29. November 1991 (Die Justiz
1994 Seite 5) und in der Fassung vom 4. Dezember 1998 (Die Justiz 1999
Seite 167) ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit
es an einer Regelung fehlt, die Mitglieder des Versorgungswerks von der Bei-
tragspflicht freistellt, wenn diese wegen Kindererziehung höchstens bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ohne Einkommen sind.
§ 11 Absatz 2 und 3 der Satzung kann für die vorstehend genannten Mitglie-
der bis zum Inkrafttreten einer verfassungsmäßigen Neuregelung, längstens
bis zum 30. Juni 2006, weiter angewendet werden.
Berlin, den 1. Juli 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Berichtigung
des Justizkommunikationsgesetzes
Vom 4. Juli 2005
Artikel 3 Nr. 4 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I
S. 837) wird wie folgt berichtigt:
Die Angabe „§ 60“ wird durch die Angabe „§ 60a“ ersetzt.
Berlin, den 4. Juli 2005
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmieszek
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 2005
– 1 BvR 774/02 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 11 Absatz 2 und 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in
Baden-Württemberg in der Fassung vom 29. November 1991 (Die Justiz
1994 Seite 5) und in der Fassung vom 4. Dezember 1998 (Die Justiz 1999
Seite 167) ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit
es an einer Regelung fehlt, die Mitglieder des Versorgungswerks von der Bei-
tragspflicht freistellt, wenn diese wegen Kindererziehung höchstens bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ohne Einkommen sind.
§ 11 Absatz 2 und 3 der Satzung kann für die vorstehend genannten Mitglie-
der bis zum Inkrafttreten einer verfassungsmäßigen Neuregelung, längstens
bis zum 30. Juni 2006, weiter angewendet werden.
Berlin, den 1. Juli 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Berichtigung
des Justizkommunikationsgesetzes
Vom 4. Juli 2005
Artikel 3 Nr. 4 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I
S. 837) wird wie folgt berichtigt:
Die Angabe „§ 60“ wird durch die Angabe „§ 60a“ ersetzt.
Berlin, den 4. Juli 2005
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmieszek