1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über
die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle
der Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen
Vom 27. Juni 2005
Es verordnen schließlich Fahrer zu befördern und die im Linienver-
kehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern einge-
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- setzt sind,
nungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund des § 2 Nr. 1 haben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhe-
Buchstabe a, b, c, d und e, Nr. 2 Buchstabe a, b und e, zeiten nach Maßgabe der Artikel 1, 6 Abs. 1 Unterabs. 1
Nr. 3 Buchstabe a, b, c, d und e sowie Nr. 4 des Fahr- Satz 1, Unterabs. 2 und 4 und Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 und 4
personalgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Satz 1, Artikel 8 Abs. 1, 2 und 6, Artikel 9 Unterabs. 2 und
chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), dessen Artikel 12 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des
Nummer 1 Buchstabe a, b und d und Nummer 3 Buch- Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung
stabe c durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Au- bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG
gust 1997 (BGBl. I S. 2075) neu gefasst, Nummer 1 Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36), die durch die Richt-
Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e durch Arti- linie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des
kel 1b Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I Rates vom 15. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) geändert
S. 1221) geändert und Nummer 4 durch Artikel 1 des worden ist, einzuhalten.
Gesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I S. 954) eingefügt
worden ist, (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- 1. Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,
nungswesen auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-
be p des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der 2. Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 4 bis 13 der Verordnung
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, (EWG) Nr. 3820/85 genannt sind,
919) und des § 6a Abs. 2 bis 5 des Straßenverkehrsge-
3. nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulas-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
sungs-Ordnung anerkannte selbstfahrende Arbeits-
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit
maschinen.
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821): (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit
Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr bei
Artikel 1 einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Lenkzeitunterbre-
chungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein-
Verordnung zuhalten:
zur Durchführung
1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand
des Fahrpersonalgesetzes
mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von
(Fahrpersonalverordnung – FPersV) viereinhalb Stunden eine Unterbrechung von mindes-
tens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen.
Abschnitt 1 Diese Unterbrechung kann durch zwei Teilunterbre-
chungen von jeweils mindestens 20 zusammenhän-
Lenk- und genden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von
Ruhezeiten im nationalen Bereich jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die
Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit
§1 von höchstens viereinhalb Stunden oder teils inner-
halb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.
Lenk- und
Ruhezeiten im Straßenverkehr 2. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand
nicht mehr als drei Kilometer, sind als Lenkzeitunter-
(1) Fahrer brechungen Arbeitsunterbrechungen ausreichend,
1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der
und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten).
Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der
und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der
vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechun-
2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen gen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung
und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifver-
und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen ein- trag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbre-
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chungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt den Sätzen 1, 3 und 4 sind erfüllt, wenn die Aufzeichnun-
werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, gen auf einem Vordruck nach Muster der Anlage 1 getätigt
der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten werden.
lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis
(7) Ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach
stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behör-
Anhang I oder I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder
de entsprechende Abweichungen bewilligen.
einem Fahrtschreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrs-
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Fahrer Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer der in
nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit nach Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend
höchstens sechs Tageslenkzeiten oder bis zum Ende des den Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchsta-
sechsten Tages verpflichtet, auch wenn die Gesamtlenk- be a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3, Artikel 15 Abs. 1 Unter-
zeit während der sechs Tage die Höchstdauer übersteigt, abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1, Unter-
die sechs Tageslenkzeiten entspricht. Die Verpflichtung abs. 2 oder 3, Abs. 3, 5a und 7, Artikel 16 Abs. 2 Unter-
zur Einlegung der wöchentlichen Ruhezeiten bleibt im abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder
Übrigen unberührt; jedoch können die wöchentlichen § 57a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt wer- zu betreiben. Im Falle der Verwendung eines Fahrtschrei-
den. bers gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vor- nung hat der Fahrer die Schicht und die Pausen jeweils
schriften über die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechun- bei Beginn und Ende für jeden Fahrer auf dem Schaublatt
gen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 6, 7 Abs. 1, 2, 4 besonders zu vermerken. Der Unternehmer hat bei Ver-
und 5 sowie den Artikeln 8, 9 und 12 der Verordnung wendung eines Fahrtschreibers dem Fahrer vor Beginn
(EWG) Nr. 3820/85 eingehalten werden. Artikel 15 der der Fahrt Schaublätter in ausreichender Anzahl auszu-
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 findet entsprechende händigen; Absatz 6 Satz 5 bis 10 gilt entsprechend. Hat
Anwendung. der Fahrer eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang I B
zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüsteten Fahr-
(6) Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge zeugs in der laufenden Woche oder am letzten Fahrtag
müssen, sofern diese Fahrzeuge nicht nach Absatz 2 der Vorwoche ein Fahrzeug gelenkt, das mit einem Kon-
ausgenommen sind, Aufzeichnungen über Lenkzeiten, trollgerät nach Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechun- ausgerüstet ist, hat er insoweit ebenfalls die Schaublätter
gen und die Ruhezeiten gemäß den Sätzen 3 bis 5 führen. während der Fahrt mitzuführen und den Kontrollbeamten
Der Unternehmer händigt dem Fahrer entsprechende auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Vordrucke aus. Der Fahrer hat die Aufzeichnungen für
jeden Tag getrennt zu fertigen. Die Fahrer müssen jedes (8) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkungen
Blatt der Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer bleiben unbe-
Datum, den amtlichen Kennzeichen der benutzten Fahr- rührt.
zeuge, dem Ort des Fahrtbeginns und des Fahrtendes (9) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahrzeugfüh-
sowie den Kilometerständen der benutzten Fahrzeuge rers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange er in der Lage
bei Fahrtbeginn und Fahrtende versehen. Der Fahrer hat ist, es sicher zu führen.
alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und
Ende der Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und
Ruhezeiten vorzunehmen. Die Fahrer haben die Auf- §2
zeichnungen der laufenden Woche und des letzten Tages Kontrollgerät nach Anhang I B
der Vorwoche, an dem sie ein nachweispflichtiges Fahr- zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
zeug gefahren haben, mitzuführen und den zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Hat (1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den
der Fahrer in der laufenden Woche oder am letzten Fahr- Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
tag der Vorwoche ein Fahrzeug gelenkt, für das die Ver- fällt, oder der Lenk- oder Ruhezeiten nach § 1 dieser Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezem- ordnung einzuhalten hat und dabei ein Kontrollgerät
ber 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr gemäß Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
(ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung betreibt, hat das Kontrollgerät entsprechend den Arti-
oder das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 keln 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchstabe a Unter-
über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr abs. 3 Satz 2 oder 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1
beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473) oder 2, Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 3,
in der jeweils geltenden Fassung gilt, ist Satz 6 mit der Abs. 3, 5a und 7, Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3
Maßgabe anzuwenden, dass insoweit die in Artikel 15 der der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu bedienen und die
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder in Artikel 11 des Benutzerführung zu beachten.
Anhangs zum AETR vorgeschriebenen Nachweise an
(2) Die in Artikel 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich
Stelle der Aufzeichnungen treten. Anschließend hat der
Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
Fahrer die Aufzeichnungen dem Unternehmer unverzüg-
genannten Zeiträume müssen bei Übernahme des Fahr-
lich auszuhändigen. Der Unternehmer hat die Aufzeich-
zeugs auf der Fahrerkarte unter Benutzung der im Kon-
nungen ein Jahr lang aufzubewahren und berechtigten
trollgerät vorgesehenen manuellen Eingabemöglichkei-
Personen auf Verlangen vorzulegen. Der Unternehmer
ten eingetragen werden, wenn der Fahrer vor Übernahme
hat die Aufzeichnungen wöchentlich, im Falle der Verhin-
des Fahrzeugs solche Zeiten verbracht hat.
derung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrun-
des, zu prüfen und unverzüglich Maßnahmen zu ergrei- (3) Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktio-
fen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 nen aufweist oder sich nicht im Besitz des Fahrers befin-
bis 7 zu gewährleisten. Die Aufzeichnungspflichten nach det, hat der Fahrer zu Beginn seiner Fahrt die Angaben zu
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dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken, auf treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrt-
diesem Ausdruck Geburts- und Familiennamen und Vor- heit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten; im
namen sowie die Nummer der Fahrerkarte oder des Füh- Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem
rerscheins einzutragen, seine Unterschrift anzubringen jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüs-
sowie die in Artikel 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich selungsverfahren anzuwenden.
Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
genannten Zeiten einzutragen. Am Ende seiner Fahrt hat
der Fahrer die von dem Kontrollgerät aufgezeichneten Abschnitt 2
Zeiten auszudrucken, auf dem Ausdruck die Zeiten der
nicht als Fahrtätigkeit geltenden Tätigkeiten, die seit dem Organisation
Ausdruck zu Beginn der Fahrt durchgeführt worden sind,
Geburts- und Familiennamen und Vornamen sowie die §3
Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzu-
Zertifizierungsinfrastruktur
tragen und seine Unterschrift anzubringen. Die Ausdru-
cke sind den zuständigen Kontrollbeamten vom Fahrer Die Aufgaben der für die Umsetzung des Zertifizie-
auf Verlangen vorzulegen. Die Ausdrucke sind vom rungsverfahrens nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
Unternehmer zwei Jahre aufzubewahren und den zustän- verantwortlichen Stellen ergeben sich aus der Anlage 2.
digen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen nimmt die Aufgaben der Aufsichtsbehörde
(4) Bei Einsatz von Mietfahrzeugen, deren Verwen-
des Mitgliedstaates (D-Member State Authority – D-MSA)
dung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG)
wahr. Deutsche Zertifizierungsstelle (D-Certification Au-
Nr. 3820/85 oder dieser Verordnung fällt, hat der Unter-
thority – D-CA) ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Die für die
nehmer, der ein Mietfahrzeug anmietet, zu Beginn und
Kontrollgerätkartenausgabe zuständigen Behörden oder
am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der
Stellen (D-Card Issueing Authorities – D-CIA’s) werden
Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des
von den Ländern bestimmt.
Fahrzeugspeichers über die mit den Fahrzeugen durch-
geführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert
werden. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht
möglich, ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums Abschnitt 3
ein Ausdruck wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion Kontrollsystem
der Karte zu fertigen. Der Fahrer hat den Ausdruck unver- n a c h E G - Ve r o r d n u n g e n
züglich nach Erhalt an den Unternehmer weiterzuleiten,
der ihn aufzubewahren hat.
§4
(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Allgemeines
Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes
spätestens alle drei Monate, beginnend mit dem ersten (1) Die zum Betrieb des Kontrollgerätes nach An-
Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb hang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erforder-
kopiert werden. Der Unternehmer hat sicherzustellen, lichen Kontrollgerätkarten (Fahrer-, Werkstatt-, Unter-
dass die Daten der Fahrerkarten spätestens alle 28 Tage, nehmens- und Kontrollkarten) werden nach den Mustern
beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur gemäß Anhang I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG)
Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Fahrer hat Nr. 3821/85 in Verbindung mit Anlage 3 zu dieser Verord-
hierzu dem Unternehmen die Fahrerkarte und die Aus- nung gefertigt. Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmens-
drucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen. Der karten werden auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind:
Unternehmer hat alle sowohl von den Kontrollgeräten als 1. für die Fahrerkarte
auch von den Fahrerkarten kopierten Daten zwei Jahre
lang zu speichern und auf Verlangen einer zur Kontrolle a) inländische Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis
befugten Stelle entweder unmittelbar oder durch Daten- nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Ver-
fernübertragung oder auf einem durch die zuständige ordnung,
Behörde zu bestimmenden Datenträger zur Verfügung zu b) im Übrigen Inhaber einer Fahrerlaubnis eines Mit-
stellen. Der Unternehmer hat von allen kopierten Daten gliedstaates der Europäischen Union oder eines
unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
einem gesonderten Datenträger zu speichern sind. Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berech-
(6) Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, haben tigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhe-
dem Mieter des Fahrzeugs diejenigen Daten aus dem zeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
Massenspeicher des Kontrollgerätes, die sich auf die beziehungsweise § 1 dieser Verordnung zu beach-
vom Mieter durchgeführten Beförderungen beziehen und ten sind,
auf die dieser nicht unmittelbar zugreifen kann, 2. für die Werkstattkarte die nach § 57b der Straßenver-
1. auf dessen Verlangen sowie kehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannten oder beauf-
tragten Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten
2. nach Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens sowie Fahrzeughersteller,
drei Monate nach dessen Beginn oder der letzten
3. für die Unternehmenskarte Unternehmen, deren Fahr-
Datenübermittlung,
personal Beförderungen durchführt, die unter die Ver-
zur Verfügung zu stellen. Dabei sind dem jeweiligen ordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, oder das Lenk- und
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Ruhezeiten nach § 1 dieser Verordnung einzuhalten
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu hat.
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Erfolgt der Antrag auf unpersönlichem Weg, ist eine 1. a) inländische Antragsteller eine Fahrerlaubnis nach
Kopie der nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verord-
Unterlagen beizufügen. Im Rahmen des Antragsverfah- nung,
rens hat für Kontrollgerätkarten nach Nummer 1 eine
Überprüfung der Identität des Antragstellers sowie der b) im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaa-
Übereinstimmung der vorgelegten Kopien mit den Origi- tes der Europäischen Union oder eines anderen
nalen stattzufinden. Vertragsstaats des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahr-
(2) Die Kontrollgerätkarten werden von den nach Lan- zeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten
desrecht zuständigen Behörden oder Stellen ausgege- nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 bezie-
ben. hungsweise § 1 dieser Verordnung zu beachten
sind,
(3) Der Antrag auf Erneuerung der Fahrer- und Unter-
nehmenskarte darf frühestens sechs Monate, der auf 2. einen Nachweis über den Wohnsitz im Inland und
Erneuerung der Werkstattkarte frühestens einen Monat Anschrift,
vor Ablauf der Gültigkeit der Karte gestellt werden. Den
Anträgen sind die nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erfor- 3. Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vorna-
derlichen Unterlagen beizufügen. Inhaber einer Werk- men, Tag und Ort der Geburt sowie
stattkarte haben spätestens nach fünf Jahren eine aktuel- 4. ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe
le Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 und spätestens 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbe-
nach zwei Jahren einen erneuten Schulungsnachweis deckung im Halbprofil zeigt.
nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 vorzulegen. Die in Satz 3 genannten
Fristen beginnen mit dem Datum des letzten Nachwei- (2) Die zuständige Behörde oder Stelle prüft die Rich-
ses. Die in Artikel 14 Abs. 4a Unterabs. 5 und 6, Artikel 12 tigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten
Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Daten.
genannten Fristen beginnen erst mit der vollständigen
Vorlage aller nach den §§ 5, 7 oder § 9 erforderlichen (3) Jeder Fahrer erhält nur eine Fahrerkarte. Vor der
Antragsunterlagen und Angaben. Ausstellung einer Fahrerkarte erfolgen durch die zustän-
dige Behörde oder Stelle Anfragen bei dem zentralen
(4) Wird eine Kontrollgerätkarte wegen Beschädigung, Fahrerlaubnisregister, dem zentralen Kontrollgerätkar-
Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen tenregister und den Fahrerkartenregistern der anderen
Karte beantragt, hat der Antragsteller der ausstellenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ver-
Behörde oder Stelle vorzulegen: tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, ob das vorgelegte Führerscheindoku-
1. bei Verlust eine schriftliche Erklärung über den Verlust, ment gültig ist und ob dem Antragsteller bereits ander-
2. bei Diebstahl den Nachweis einer Anzeige, weitig eine Fahrerkarte ausgestellt wurde. Zu diesem
Zweck dürfen die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11
3. bei Beschädigung oder Fehlfunktion die zu erneuern- und 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August
de Karte. 1998 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung
im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten im auto-
Dem Antrag sind die nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils matisierten Verfahren abgerufen werden.
erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Inhaber der
Kontrollgerätkarte hat auf Verlangen der Behörde oder (4) Die Fahrerkarte darf keinem Dritten zur Nutzung
Stelle, welche die Ersatzkarte ausstellt, eine Versicherung überlassen werden. Der Fahrer hat die Fahrerkarte wäh-
an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen rend der Fahrt mitzuführen und den zuständigen Kontroll-
er die Kontrollgerätkarte nicht zurückgeben kann. Mit beamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Ausstellung der Ersatzkarte verliert die ersetzte Karte ihre
Gültigkeit. Eine wiederaufgefundene Karte ist der Behör- (5) Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt bei
de zurückzugeben. Beträgt die Restlaufzeit der zu erset- der Erstausstellung und Erneuerung fünf Jahre. Sie
zenden Karte weniger als sechs Monate, ist die Karte zu beginnt mit dem Datum der Personalisierung. Bei der
erneuern. Absatz 3 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Erneuerung auf Grund von Beschädigung oder Fehlfunk-
Fristen erst beginnen, wenn alle erforderlichen Antrags- tion beginnt sie mit dem Datum der Personalisierung. Bei
unterlagen und Angaben vorliegen und die ausstellende der Erneuerung auf Grund des Ablaufs der Gültigkeits-
Behörde oder Stelle Kenntnis von der Kartennummer dauer beginnt die Gültigkeitsdauer der neuen Fahrerkarte
erhält. mit dem Tag, der dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der
vorherigen Fahrerkarte folgt. Wird eine Fahrerkarte
(5) Bei Verlust einer Kontrollgerätkarte unterrichtet der ersetzt, entspricht die Gültigkeitsdauer der Gültigkeits-
Karteninhaber unverzüglich die Behörde oder Stelle, wel- dauer der ersetzten Karte.
che die Karte erteilt hat. Die Behörde oder Stelle meldet
den Verlust dem Kontrollgerätkartenregister beim Kraft-
fahrt-Bundesamt. §6
Mitführen
§5 der abgelaufenen Fahrerkarte
Fahrerkarte Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fah-
rerkarte noch mindestens sieben Tage im Fahrzeug mit-
(1) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzule- zuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend
gen: Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EWG)
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
Nr. 3821/85 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkei- §8
ten für die dem Umtausch vorausgehenden sieben Tage
Wegfall von
ebenfalls sieben Tage mitzuführen.
Erteilungsvoraussetzungen
(1) Ist eine der Erteilungsvoraussetzungen nachträg-
§7 lich entfallen, so ist dies unverzüglich der zuständigen
Behörde oder Stelle zu melden; die Werkstattkarte ist
Werkstattkarte innerhalb einer von dieser festzusetzenden Frist an sie
(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der zurückzugeben. Die zuständige Behörde oder Stelle hat
Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz oder im Falle des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen,
Satzung zur Vertretung berufene Person sowie die ver- insbesondere im Falle der missbräuchlichen Verwen-
antwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet dung, die Rückgabe der Werkstattkarte zu verlangen.
sind. Rückgabepflichtig sind sowohl der Unternehmer, die
nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Per-
(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen son als auch die verantwortliche Fachkraft. Scheidet die
und durch Unterlagen nachzuweisen: verantwortliche Fachkraft aus der Werkstatt aus, hat der
Unternehmer oder die vertretungsberechtigte Person die
1. Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstel- Werkstattkarte unverzüglich zurückzugeben. Ist dem
lers von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstel- Unternehmer oder der vertretungsberechtigten Person
lers, eine Rückgabe nicht möglich, ist die ausgebende Behör-
de oder Stelle unverzüglich zu unterrichten.
2. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort
der Geburt der nach Gesetz oder Satzung zur Vertre- (2) Wird die Werkstattkarte wegen missbräuchlicher
tung berufenen Person, Verwendung zurückgenommen, unterrichtet die zustän-
dige Behörde oder Stelle das Zentrale Kontrollgerätkar-
3. Gewerbeanmeldung, tenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.
4. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort
der Geburt sowie die aktuelle Wohnsitzanschrift der §9
verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte
beantragt wird, Unternehmenskarte
(1) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen
5. eine aktuelle Anerkennung oder Beauftragung der
und durch Unterlagen nachzuweisen:
Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung, 1. Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens,
6. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage 2. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort
bei der Behörde, der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers, bei
juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung
7. einen Schulungsnachweis der verantwortlichen Fach- zur Vertretung berufenen Person sowie einer für den
kraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, ent- Fahrzeugeinsatz verantwortlichen Person,
sprechend der Richtlinie für die Durchführung von
3. bei Erstausstellung Gewerbeanmeldung.
Schulungen der verantwortlichen Fachkräfte, die Prü-
fungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach (2) Die Unternehmenskarten werden an den Unterneh-
§ 57b Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- mer oder an die für den Fahrzeugeinsatz verantwortliche
nung durchführen, Person ausgegeben. Der Unternehmer sorgt für die ord-
nungsgemäße Verwendung der Karten.
8. schriftliche, von der verantwortlichen Fachkraft hand-
schriftlich zu bestätigende Erklärung über das mit der (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu
verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das
beantragt wird, bestehende Arbeitsverhältnis oder Unternehmen die Unternehmenskarte in das Kontrollge-
eine Kopie des Arbeitsvertrages. rät eingegeben wird, um den Einsatz des Fahrzeugs dem
Unternehmen zuzuordnen.
(3) (entfällt)
(4) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte be-
(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch trägt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Persona-
Abruf beim zentralen Kontrollgerätkartenregister sicher, lisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstatt-
karte pro Arbeitsverhältnis erhält. § 10
(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Kontrollkarte
Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum
des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkar- Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der
te erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Be-
der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift hörden und Stellen ausgegeben. Die Kontrollkarte weist
übersandt. die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Aus-
drucken und Herunterladen der im Massespeicher des
(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Kontrollgerätes oder auf Fahrerkarten gespeicherten
Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. Daten. Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf
§ 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Jahre.
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Abschnitt 4 c) Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und
Ort der Geburt, Doktorgrad und Geschlecht der
Zentrales
Person, auf die die Karte nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 aus-
Kontrollgerätkartenregister
gestellt wurde,
d) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chipher-
§ 11
steller eingebrachte Chipkennung,
Führung und e) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der
Zweckbestimmung des Registers Werkstattkarte,
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt nach § 2 Nr. 4 des f) Tag der Produktion der Werkstattkarte,
Fahrpersonalgesetzes das Zentrale Kontrollgerätkarten-
register zum Nachweis der von den zuständigen Behör- g) Status der Werkstattkarte,
den oder Stellen ausgegebenen Kontrollgerätkarten im
h) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde
Sinne des Anhangs I B Abschnitt IV zur Verordnung
oder Stelle einschließlich der für die Antragsbear-
(EWG) Nr. 3821/85. Darin werden erfasst die Identifizie-
beitung verantwortlichen Person,
rungsdaten der Fahrer, verantwortlichen Fachkräfte,
Unternehmen und Behörden, denen Fahrer-, Werkstatt-, i) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhan-
Unternehmens- oder Kontrollkarten ausgestellt worden denkommens der Werkstattkarte;
sind, und die Identifizierungsdaten der ausgestellten,
3. Unternehmenskarten folgende Daten:
abhanden gekommenen und defekten Fahrer-, Werk-
statt-, Unternehmens- und Kontrollkarten. a) Name des Unternehmens sowie Anschrift, bei der
Anschrift zusätzlich die statistische Kennziffer des
(2) Das Register wird geführt zur Speicherung von
Firmensitzes sowie der Standortgemeinde und
Identifizierungsdaten, die erforderlich sind, um feststellen
des Gemeindeteils,
zu können, welche Karten eine Person, ein Unternehmen
oder eine Kontrollbehörde besitzt oder welche Karten b) Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und
abhanden gekommen oder beschädigt sind. Ort der Geburt, Doktorgrad und Geschlecht des
Unternehmers beziehungsweise bei juristischen
Personen der nach Gesetz oder Satzung zur Ver-
§ 12
tretung berufenen Person, auf die die Karte nach
Inhalt des Registers § 9 Abs. 1 Nr. 2 ausgestellt wurde,
Im Zentralen Kontrollgerätkartenregister werden ge- c) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chipher-
speichert über steller eingebrachte Chipkennung,
1. Fahrerkarten folgende Daten: d) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der
Unternehmenskarte,
a) Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und
Ort der Geburt, Doktorgrad und Geschlecht, e) Tag der Produktion der Unternehmenskarte,
b) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chipher- f) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde
steller eingebrachte Chipkennung, oder Stelle einschließlich der für die Antragsbear-
beitung verantwortlichen Person,
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der
Fahrerkarte, g) Status der Unternehmenskarte,
d) Tag der Produktion der Fahrerkarte, h) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhan-
denkommens der Unternehmenskarte;
e) Status der Fahrerkarte,
4. Kontrollkarten folgende Daten:
f) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde
oder Stelle einschließlich der für die Antragsbear- a) Name der Behörde sowie Anschrift,
beitung verantwortlichen Person, b) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chipher-
g) Fahrerlaubnisnummer einschließlich Ausgabe- steller eingebrachte Chipkennung,
staat, c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der
Kontrollkarte,
h) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhan-
denkommens der Fahrerkarte; d) Tag der Produktion der Kontrollkarte,
2. Werkstattkarten folgende Daten: e) Status der Kontrollkarte,
a) Name und Anschrift der Werkstatt, des Herstellers f) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhan-
von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers, denkommens der Kontrollkarte.
bei der Anschrift zusätzlich die statistische Kenn-
ziffer des Firmensitzes sowie der Standortgemein-
§ 13
de und des Gemeindeteils,
Löschung von Eintragungen
b) Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und
im Zentralen Kontrollgerätkartenregister
Ort der Geburt, Doktorgrad und Geschlecht der
nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufe- Die Daten über Kontrollgerätkarten werden ein Jahr
nen Person, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
§ 14 § 17
Mitteilung an das Einrichtung und Betrieb
Zentrale Kontrollgerätkartenregister der automatisierten Abrufverfahren
im automatisierten Dialogverfahren
Die Einrichtung und der Betrieb der automatisierten
(1) Die für die Antragsbearbeitung zuständige Behörde Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des
oder Stelle teilt dem Zentralen Kontrollgerätkartenregis- Bundesdatenschutzgesetzes.
ter unverzüglich die zu speichernden oder zu einer Ände-
rung einer Eintragung führenden Daten im automatisier-
ten Dialogverfahren mit; sie teilt dem Personalisierer die
zur Personalisierung notwendigen Daten mit. Abschnitt 5
(2) Zuständige ausländische Stellen sind berechtigt, Ausnahmen
Statusänderungen zu Kontrollgerätkarten im automati-
sierten Dialogverfahren an das Zentrale Kontrollgerätkar- § 18
tenregister zu übermitteln.
Ausnahmen gemäß Verordnungen
(3) Der Personalisierer teilt dem Zentralen Kontrollge- (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85
rätkartenregister unverzüglich jeweils nach Produktion
und Versand einer Kontrollgerätkarte eine entsprechende (1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Information hierüber mit. Nr. 3820/85 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrperso-
nalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der
§ 15 Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und
Übermittlung von Daten an 3821/85 ausgenommen:
inländische Behörden und Stellen 1. Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienst-
durch Abruf im automatisierten Verfahren leistungen verwendet werden, die nicht im Wettbe-
Die im Zentralen Kontrollgerätkartenregister gespei- werb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;
cherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behör- 2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-,
den und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güter-
übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist beförderung in einem Umkreis von 50 Kilometern
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verord- vom Standort des Fahrzeugs verwendet werden;
nung (EWG) Nr. 3821/85 oder darauf beruhender 3. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern
Rechtsvorschriften, vom Standort des Fahrzeugs zum Transport von
Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im
2. für Verkehrs- oder Grenzkontrollen,
Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes einge-
3. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, setzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine
Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseiti-
4. für die Verfolgung von Straftaten. gungsanstalt besteht;
4. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern
§ 16 vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung
lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrie-
Übermittlung von Daten
ben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern
an ausländische Behörden und Stellen
und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen
durch Abruf im automatisierten Verfahren
Schlachthäusern verwendet werden;
Die im Zentralen Kontrollgerätkartenregister über Fah- 5. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern
rerkarten und Werkstattkarten gespeicherten Daten dür- vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf
fen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen in örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Sparge-
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen schäfte verwendet werden und für diese Zwecke
Wirtschaftsraum durch Abruf im automatisierten Verfah- besonders ausgestattet sind;
ren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
6. Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung,
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verord- zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kas-
nung (EWG) Nr. 3821/85 oder darauf beruhender setten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wan-
Rechtsvorschriften, derausstellungen verwendet werden und für diesen
2. für Verkehrskontrollen, Zweck besonders ausgestattet sind;
3. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen 7. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenver- vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von
kehrs oder Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die
der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt;
4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs
mit dem Straßenverkehr stehen. für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1889
8. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer wird, vor Antritt derartiger Fahrten Kontrollgeräte einbau-
Fläche von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern en zu lassen. Die Kontrollgeräte nach Satz 1 sind von
verkehren, welche mit den übrigen Teilen des dem Fahrer zu benutzen. Die Kontrollgeräte sind nach
Hoheitsgebietes weder durch eine Brücke noch den Artikeln 10 und 11 des Anhangs zum AETR zu betrei-
durch eine Furt noch durch einen Tunnel, die von ben. Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Kon-
Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden trollgeräte richten sich nach den Vorschriften des AETR
sind; einschließlich seines Anhangs und der Anlagen. Kontroll-
geräte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfül-
9. Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und
len die Anforderungen nach Satz 4.
elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge
nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in
dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Ben-
zin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Ge- Abschnitt 7
samtgewicht einschließlich der Anhänger oder der
S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n
Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleich-
gestellt sind;
§ 20
10. Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und
Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 und § 12 der Durchführungs- Nachweis über
verordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August berücksichtigungsfreie Tage
1998, BGBl. I S. 2307, in ihrer jeweils geltenden Fas-
(1) Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung
sung) sowie für die entsprechenden Prüfungen (Anla-
(EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 11 des Anhangs
ge 7 zu § 17 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
zum AETR sowie dieser Verordnung vorgeschriebenen
vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2214, in der jeweils
Schaublätter oder Aufzeichnungen nicht vorlegen kön-
geltenden Fassung und §§ 15 und 18 der
nen, weil sie an diesen Tagen kein Fahrzeug oder nur sol-
Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998,
che Fahrzeuge gelenkt haben, für deren Führen eine
BGBl. I S. 2307, 2331, in der jeweils geltenden Fas-
Nachweispflicht nicht besteht, haben dem zuständigen
sung) verwendet werden;
Kontrollbeamten auf Verlangen für die Tage der laufenden
11. Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- Woche eine Bescheinigung des Unternehmers oder
oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen; einen anderen geeigneten Nachweis vorzulegen. Der
Unternehmer hat den betroffenen Fahrern eine solche
12. Fahrzeuge, die ausschließlich zur privaten, nicht
Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe von Grün-
gewerblichen Personenbeförderung dienen und die
den auszustellen und auszuhändigen. Die Bescheinigung
nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und
ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten
dazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen – einschließ-
Person zu unterzeichnen.
lich des Fahrers – zu befördern.
(2) In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung
(2) Gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG)
nicht ausgestellt werden konnte, weil die berücksichti-
Nr. 3820/85 wird für Beförderungen in einem Umkreis von
gungsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der
50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs das Mindest-
Unternehmer auf Verlangen der Kontrollbehörde nach-
alter der Beifahrer zum Zwecke der Berufsausbildung auf
träglich eine Bescheinigung auszustellen oder vorzule-
das vollendete 16. Lebensjahr herabgesetzt.
gen.
(3) Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 findet auch auf den innerstaatlichen Perso- (3) Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
nenverkehr (außer Linienverkehr) auf dem Hoheitsgebiet gilt entsprechend.
der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Abschnitt 8
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten
Europäisches Übereinkommen
über die Arbeit des im § 21
internationalen Straßenverkehr
beschäftigten Fahrpersonals (AETR) Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1
§ 19 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als
Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
Kontrollgeräte
nach dem Europäischen 1. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die
Übereinkommen über die Arbeit dort genannten Vorschriften eingehalten werden,
des im internationalen Straßenverkehr
2. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 9, auch in Verbindung mit
beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Abs. 7 Satz 3, oder Abs. 6 Satz 10 eine Aufzeichnung
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 und des Artikels 10 oder ein Schaublatt nicht oder nicht mindestens ein
Abs. 1 des AETR in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Jahr aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vor-
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 hat der Unternehmer in legt, eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig
Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen und mit denen das prüft oder eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzei-
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befahren tig ergreift,
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 ein Schaublatt nicht oder 11. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 die Fahrerkarte einem
nicht rechtzeitig aushändigt, Dritten zur Nutzung überlässt,
4. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 einen Ausdruck nicht 12. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die Fahrerkarte nicht mit-
oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder führt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, aushändigt,
5. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die 13. entgegen § 6 die abgelaufene Fahrerkarte oder den
Daten des Fahrzeugspeichers übertragen und ge- Ausdruck nicht oder nicht mindestens sieben Tage
speichert werden, mitführt,
6. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, 14. entgegen § 19 Satz 2 ein Kontrollgerät nicht benutzt
dass die dort genannten Daten kopiert werden, oder
7. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 4 Daten nicht oder nicht 15. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung
mindestens zwei Jahre speichert oder nicht oder oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, rechtzeitig vorlegt.
8. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 5 eine Sicherheitskopie (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4
nicht oder nicht rechtzeitig erstellt, Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als
9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 1 Daten nicht oder nicht Werkstattinhaber oder als verantwortliche Fachkraft (In-
rechtzeitig zur Verfügung stellt, stallateur) vorsätzlich oder fahrlässig
10. entgegen § 19 Satz 1 ein Kontrollgerät nicht oder 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz den Weg-
nicht rechtzeitig einbauen lässt oder fall der Erteilungsvoraussetzungen nicht meldet oder
11. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine dort 2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 5 oder § 8 Abs. 1 Satz 1
genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig oder zweiter Halbsatz in Verbindung mit Satz 3 oder 5 eine
nicht rechtzeitig ausstellt, nicht oder nicht rechtzeitig Werkstattkarte nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.
aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 § 22
Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Zuwiderhandlungen gegen
Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen oder Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als
Ruhezeiten nicht einhält, Unternehmer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
2. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 oder 6, jeweils auch in des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisie-
Verbindung mit Abs. 7 Satz 3, eine Aufzeichnung rung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36), die durch
eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments
oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, und des Rates vom 15. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 226 S. 4)
geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder
3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 ein Kontrollgerät oder fahrlässig
einen Fahrtschreiber nicht oder nicht richtig betreibt,
1. entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 einen Fahrer oder
4. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 2 die Schicht oder die Pau- Beifahrer einsetzt, der die dort genannten Vorausset-
sen auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig oder nicht zungen nicht erfüllt,
rechtzeitig vermerkt,
2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unter-
5. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 4 die Schaublätter nicht abs. 2 oder 4 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 4
mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6, jeweils in Verbin-
aushändigt, dung mit Artikel 15 Abs. 1, nicht dafür sorgt, dass die
6. entgegen § 2 Abs. 1 ein Kontrollgerät nicht oder nicht Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die
richtig bedient oder die Benutzerführung nicht oder Ruhezeiten eingehalten werden,
nicht richtig beachtet, 3. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, 3
7. entgegen § 2 Abs. 2 einen dort genannten Zeitraum oder 4 einen Linienfahrplan oder einen Arbeitszeitplan
auf der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausarbeitet
rechtzeitig einträgt, oder
8. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte 4. entgegen Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 den Arbeitszeitplan
Angabe oder eine dort genannte Zeit nicht, nicht nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2
trägt oder die Unterschrift nicht oder nicht rechtzeitig
Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als
anbringt,
Fahrer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ver-
9. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 einen Ausdruck nicht stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 ein Fahr-
10. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 den Ausdruck nicht oder zeug führt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter
nicht rechtzeitig weiterleitet, erreicht zu haben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1891
2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 ein Fahrzeug 3. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2 nicht dafür
führt, ohne den dort festgesetzten Anforderungen zu Sorge trägt, dass der dort genannte Ausdruck ord-
entsprechen, nungsgemäß erfolgen kann,
3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unter- 4. entgegen Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3
abs. 2 oder 4 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 2 oder 3 eine andere Fahrerkarte, eine defekte
Satz 1, Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6 oder Artikel 9 Unter- Fahrerkarte oder eine Fahrerkarte, deren Gültigkeit
abs. 2 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen abgelaufen ist, benutzt,
oder die Ruhezeiten nicht einhält, 5. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder
4. entgegen Artikel 12 Satz 2 Art oder Grund einer Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 oder 3 ein Schaublatt oder
Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt eine Fahrerkarte verwendet oder entnimmt,
oder 6. entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 ein
5. entgegen Artikel 14 Abs. 5 einen Auszug aus dem Schaublatt oder eine Fahrerkarte nicht benutzt,
Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linien- 7. entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3 oder
fahrplanes nicht mit sich führt. Abs. 5 eine Eintragung oder eine Änderung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
§ 23
8. einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 3 über die Zeit-
Zuwiderhandlungen gegen
markierung auf dem Schaublatt oder das Betätigen
die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
der Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes zuwider-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 handelt,
Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als 9. entgegen Artikel 15 Abs. 5a Unterabs. 1 Satz 1 ein
Unternehmer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Symbol nicht oder nicht richtig eingibt,
des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollge-
rät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), die zuletzt 10. entgegen Artikel 15 Abs. 7 Unterabs. 1 oder 2 ein
durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission Schaublatt, die Fahrerkarte oder einen Ausdruck
vom 5. März 2004 (ABl. EU Nr. 71 S. 3) geändert worden nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 11. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 eine dort
1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz ein Kontroll- genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
gerät nicht einbaut oder nicht benutzt, dig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer ver-
merkt,
2. entgegen Artikel 13 für das ordnungsgemäße Funktio-
12. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2 eine Angabe
nieren des Kontrollgerätes oder die ordnungsgemäße
nicht oder nicht rechtzeitig ausdrucken lässt oder
Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
nicht sorgt,
zeitig macht oder den Ausdruck nicht oder nicht
3. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 eine rechtzeitig mit der Unterschrift versieht oder
ausreichende Anzahl Schaublätter nicht aushändigt, 13. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Unterabs. 3 die Fahrt
4. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 ein ohne Fahrerkarte fortsetzt.
Schaublatt aushändigt, das sich für das eingebaute (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4
Kontrollgerät nicht eignet, Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als
5. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2 nicht dafür Werkstattinhaber oder als Installateur vorsätzlich oder
Sorge trägt, dass der dort genannte Ausdruck ord- fahrlässig entgegen Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver-
nungsgemäß erfolgen kann, ordnung (EWG) Nr. 3821/85 ein Kontrollgerät einbaut
oder repariert.
6. entgegen Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz oder
Satz 2 ein Schaublatt nicht oder nicht mindestens ein
§ 24
Jahr aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder Zuwiderhandlungen gegen
die Verordnung (EG) Nr. 2135/98
7. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Ver-
bindung mit Unterabs. 2, eine Reparatur nicht, nicht Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-
richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt. be b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 4 der
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. Septem-
Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als ber 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
Fahrer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ver- über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richt-
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig linie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen
1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz ein Kon- (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 (ABl. EG
trollgerät nicht benutzt, Nr. L 274 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1360/
2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 (ABl. EG Nr. L 207
2. entgegen Artikel 13 für das ordnungsgemäße Funk- S. 1) geändert worden ist, eine Angabe nicht oder nicht
tionieren des Kontrollgerätes oder die ordnungsge- rechtzeitig ausdruckt oder nicht oder nicht rechtzeitig
mäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fah- überträgt oder das ausgedruckte Dokument nicht oder
rerkarte nicht sorgt, nicht rechtzeitig unterzeichnet.
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
§ 25 oder 8 Satz 2 Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen
oder Ruhezeiten nicht einhält,
Zuwiderhandlungen
gegen das AETR 3. entgegen Artikel 9 Satz 2 Art oder Grund einer
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Abweichung nicht vermerkt,
Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als 4. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b oder c Zeiten
Unternehmer gegen das Europäische Übereinkommen der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem
über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt,
Bekanntmachung vom 31. Juli 1985 (BGBl. 1985 II
5. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d ein dort
S. 889), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Au-
genanntes Schaublatt nicht mit sich führt oder nicht
gust 1997 (BGBl. 1997 II S. 1550), verstößt, indem er vor-
vorlegt,
sätzlich oder fahrlässig
6. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e für den ord-
1. entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die dort
nungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen des Kon-
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
trollgerätes nicht sorgt oder das Kontrollgerät nicht
2. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e das Kontroll- oder nicht rechtzeitig in Stand setzt,
gerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt,
7. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des An-
3. entgegen Artikel 10 Abs. 2 ein dort genanntes Schau- hangs zum AETR ein angeschmutztes oder beschä-
blatt nicht aushändigt, digtes Schaublatt verwendet oder dem Reserveblatt
4. entgegen Artikel 10 Abs. 3 ein Schaublatt nicht, nicht das beschädigte Schaublatt nicht beifügt,
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens 8. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs zum
zwölf Monate aufbewahrt oder den Kontrollorganen AETR ein Schaublatt nicht benutzt,
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
9. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des
5. entgegen Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Anhangs zum AETR ein Schaublatt entnimmt oder
Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 3 über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus
Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2, 6 oder 8 Satz 2 den verwendet oder
Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Mitglieder
10. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 5 des Anhangs zum
des Fahrpersonals die Lenkzeiten, die Lenkzeitunter-
AETR eine Änderung nicht oder nicht in der vorge-
brechungen oder die Ruhezeiten einhalten können,
schriebenen Weise vornimmt.
6. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 einen festgestellten
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4
Verstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht
Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als
rechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnah-
Werkstattinhaber oder als Installateur vorsätzlich oder
me nicht oder nicht rechtzeitig trifft oder
fahrlässig entgegen Artikel 9 Abs. 1 des Anhangs zum
7. entgegen Artikel 10 des Anhangs zum AETR für das Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im
ordnungsgemäße Funktionieren oder die richtige Ver- internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrperso-
wendung des Kontrollgerätes nicht sorgt. nals (AETR) ein Kontrollgerät einbaut oder repariert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als
Fahrer gegen das Europäische Übereinkommen über die Abschnitt 9
Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftig- Übergangsvorschriften
ten Fahrpersonals (AETR) verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig § 26
1. entgegen Artikel 5 ein Fahrzeug führt, ohne das dort
Kontrollgerätkarten, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
festgelegte Mindestalter erreicht zu haben oder ohne
nung von den zuständigen Behörden oder Stellen in
den dort festgesetzten Anforderungen zu entspre-
einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
chen,
Wohnungswesen geregelten Verfahren erteilt worden
2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2, sind, gelten als wirksam erteilt im Sinne der §§ 4, 5, 7
Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2, 6 und 9 dieser Verordnung.
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 6)
1. Name, Vorname 2. Amtliches Kennzeichen 3. Tageskontrollblatt Nr. 4. Datum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
5. a
6.
7.
13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
5. a
6.
7.
8. Ort der Fahrtaufnahme 9. Ort der Fahrtbeendigung
Stundenzahl
5. a
10. Kilometerstand bei Fahrtende km 6.
bei Fahrtbeginn km 7.
Gesamtfahrstrecke: ……………………………………………………… km
Bemerkungen und Unterschrift
Erläuterungen: 5. = Ruhezeiten und Lenkzeitunterbrechungen
6. = Lenkzeiten
7. = Sonstige Arbeitszeiten einschließlich Arbeitsbereitschaft
1893
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
Anlage 2
(zu § 3)
Digitales Tachographensystem im Straßenverkehr
Zertifizierungs-Policy für die Bundesrepublik Deutschland
Version 1.0 in der Fassung vom 23. Februar 2005
1 Einleitung
Dieses Dokument ist die Zertifizierungs-Policy der Zertifizierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland, im Fol-
genden kurz als die CA-Policy bezeichnet, für den elektronischen Fahrtenschreiber gemäß VO(EWG) 3821/85
und Anlage 11 des Anhangs I (B) der VO(EG) 2135/98 in Verbindung mit VO(EG) 1360/2002 (CSM_008). Die vor-
genannte Zertifizierungsstelle wird als D-CA bezeichnet.
Die CA-Policy befindet sich im Einklang mit der
• Digital Tachograph System – European Root Policy (Version 2.0 Special Publication I.04.131)
• VO(EWG) 3821/85
• VO(EG) 2135/98
• VO(EG) 1360/2002
• „Common Security Guideline“.
1.1 Zuständige Organisationen
Das Tachographen-System verfügt über folgende Organisation1):
Die für die Umsetzung der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 in Deutschland zuständi-
ge Stelle wird im Folgenden dem internationalen Sprachgebrauch folgend mit D-MSA (Deutschland-Member
State Authority) bezeichnet und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wahrgenommen.
Offizieller Ansprechpartner ist:
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Referat S 35
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn.
Die D-MSA beauftragt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit der Wahrnehmung der Aufgaben der D-CA. Dazu
gehört insbesondere die Verantwortung für die Umsetzung der CA-Policy. Die D-CA kann die Erfüllung (von Tei-
len) ihrer Aufgaben externen Dienstleistern übertragen. Hierdurch wird die Verantwortung der D-CA in keiner
Weise eingeschränkt.
Die Wahrnehmung der Aufgaben der D-CIA wird von den Bundesländern jeweils individuell bestimmt.
Der D-CP wird von der D-MSA bestimmt.
1) Guideline and Template National CA policy, V 1.0.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1895
1.2 Genehmigung
Die deutsche CA-Policy wurde von der D-MSA bei der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt und durch
die Europäische Behörde am 9. Februar 2005 genehmigt 2).
1.3 Verfügbarkeit und Kontakt-Details
Die nationale CA Policy steht in elektronischer Form auf der Web-Seite http.//www.kba.de zur Verfügung.
Fragen und Kontakt-Details zu dieser nationalen CA Policy sind zu richten an:
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Referat S 35
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn.
2 Geltungsbereich
[r2.1]
Die Gültigkeit der CA-Policy erstreckt sich ausschließlich auf die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der
VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002.
[r2.2]
D-MSA und D-CA stellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und der jeweils geltenden Rechtsvor-
schriften sicher, dass die von der D-CA erstellten Zertifikate und Schlüssel nur für die in der VO(EWG) 3821/85,
VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 definierten Zwecke im Rahmen ihrer individuellen Zuständigkeiten und
den relevanten gültigen Regelungen eingesetzt werden.
[r2.3]
Der Geltungsbereich der vorliegenden deutschen Policy ist in folgender Übersicht fett markiert3):
3 Allgemeine Regelungen
3.1 Aufgaben und Verpflichtungen
Dieser Abschnitt beschreibt Aufgaben und Verpflichtungen der an der Umsetzung der VO(EWG) 3821/85,
VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 beteiligten Stellen, soweit diese den Gültigkeitsbereich der CA-Policy
betreffen.
[r3.1]
Die D-MSA
a) nimmt ihre Aufgaben in Abstimmung mit den Ländern wahr,
b) ist zuständig für die Erstellung und Aktualisierung der CA-Policy und veranlasst deren Genehmigung durch
die Kommission,
c) ernennt die D-CA und gibt diese Ernennung der Generaldirektion für Verkehr und Energie der Europäischen
Union (DG TREN) bekannt,
d) ernennt den D-CP oder lagert diese Aufgabe an einen externen Dienstleister aus,
e) kann Überprüfungen der D-CA, der D-CP, der D-CIA, der Hersteller und weiterer externer Dienstleister durch-
führen oder veranlassen, wenn dies erforderlich ist,
f) stellt sicher oder veranlasst, dass die D-CA alle für ihre Tätigkeit benötigten Informationen in korrekter Weise
erhält,
g) genehmigt das Practice Statement (PS) der D-CA und ggf. das PS weiterer externer Dienstleister,
h) stellt sicher oder veranlasst, dass die CA-Policy den beteiligten Stellen zur Verfügung gestellt wird,
i) informiert unverzüglich die ERCA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle
bei der Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie der in diese eingebrachten Schlüs-
sel und Zertifikate.
[r3.2]
Die D-CA
a) führt in ihrem Betrieb die Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002,
aller hierfür relevanten Rechtsvorschriften, der Root-Policy und dieser CA-Policy aus,
b) erstellt ein PS, in dem mindestens die Art der Umsetzung der CA-Policy, der Root-Policy und der gesetz-
lichen Regelungen erläutert wird,
2) Genehmigt wurde die Fassung in englischer Sprache, die bei Zweifelsfragen Vorrang vor der deutschen Fassung hat.
3) Vgl. Digital Tachograph System European Root Policy, V 2.0.
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
Figure 1 Description of Annex I(B) key management
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1897
c) hält die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen personellen und materiellen Ressourcen
bereit,
d) trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben auch dann, wenn sie diese
oder Teile davon an externe Dienstleister auslagert. In diesem Fall hat sie sicherzustellen, dass diese in ihrem
Betrieb die relevanten Anforderungen der CA-Policy und des PS einhalten,
e) informiert unverzüglich die D-MSA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevanten Vorfäl-
le bei der Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie der in diese eingebrachten
Schlüssel und Zertifikate.
[r3.3]
Die D-CIA
a) stellt sicher, dass die Antragsdaten korrekt und entsprechend den Anforderungen der D-CA an die D-CA und
den D-CP geliefert werden,
b) informiert in geeigneter Weise alle Nutzer über die Anforderung dieser Policy,
c) prüft, ob alle Voraussetzungen für die Ausgabe einer Karte gegeben sind,
d) stellt sicher, dass die PIN der Werkstattkarte nur an die Person ausgeliefert wird, für die die Werkstattkarte
ausgestellt wurde,
e) informiert unverzüglich die D-MSA und die D-CA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrele-
vanten Vorfälle.
[r3.4]
Der D-CP
a) erfüllt in seinem Betrieb die Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002,
aller hierfür relevanten sonstigen Rechtsvorschriften, der Root-Policy und dieser CA-Policy sowie des PS der
D-CA,
b) schließt – sofern es sich bei diesem um einen externen Dienstleister handelt – einen Vertrag mit der D-MSA
ab, in dem er die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Buchstabe a verbindlich zusagt,
c) weist der D-MSA gegenüber die konkrete Umsetzung seiner Verpflichtungen im laufenden Betrieb in geeig-
neter Weise nach,
d) gestattet der D-MSA oder einer von ihr beauftragten Stelle, die praktische Umsetzung seiner Verpflichtungen
zu überprüfen,
e) informiert unverzüglich die D-CA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle
bei der Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie der in diese eingebrachten Schlüs-
sel und Zertifikate.
[r3.5]
Der Karteninhaber/Antragsteller
ist verpflichtet:
a) wahrheitsgemäße Angaben über die Antragsdaten zu machen,
b) bei Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben über vorhandene Karten und Kartenarten zu machen,
c) auf geeignete Weise sicherzustellen, dass seine Karte nur für den vorgesehenen Zweck benutzt wird und
Missbrauch, insbesondere durch Dritte, verhindert wird,
d) sicherzustellen, dass er nur in Besitz einer einzigen, gültigen Fahrerkarte ist,
e) beschädigte und abgelaufene Karten nicht zu verwenden,
f) Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Missbrauch der Karte bzw. des jeweiligen privaten Schlüssels oder
den Verdacht darauf der jeweils zuständigen Stelle zu melden.
[r3.6]
Hersteller von Fahrzeugeinheiten und Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern stellen insbesondere
sicher, dass sie
a) die für sie relevanten Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002, aller
hierfür relevanten sonstigen Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere dieser CA-Policy einhalten,
nach bestem Wissen und dem jeweils aktuellen Stand der Technik
aa) dass die in die von ihnen hergestellten Geräte einzubringenden oder eingebrachten Schlüssel und Zerti-
fikate nur für deren ordnungsgemäße Zwecke im Rahmen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und
VO(EG) 1360/2002 genutzt werden können,
ab) Vorkehrungen treffen, die Geheimhaltung der privaten Schlüssel bzw. geheimen Schlüssel während des
gesamten Produktionsprozesses und während der gesamten Nutzungsdauer der Geräte zu gewährleisten;
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
b) der D-MSA alle ggf. mit der Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Produkti-
on und der Personalisierung ihrer Geräte beauftragten externen Dienstleister nennen und diese zur Einhal-
tung der entsprechenden Anforderungen verpflichten. Sofern der Hersteller Aufgaben an Dritte weitergibt,
bleiben seine Rechte und Pflichten davon unberührt;
c) der D-MSA oder einer von ihr autorisierten Stelle unverzüglich alle ihnen bekannt gewordenen sicherheitsre-
levanten Vorfälle im Zusammenhang mit der Produktion, Personalisierung und Nutzung ihrer Geräte sowie
der in diese eingebrachten Schlüssel und Zertifikate mitteilen;
d) der D-MSA oder einer von ihr beauftragten Stelle gestattet, die praktische Umsetzung seiner Verpflichtungen
zu überprüfen;
e) im Rahmen ihrer Möglichkeiten ausschließen, dass die ihnen zur Verfügung gestellten Schlüssel und Zertifi-
kate in nicht bauartgenehmigte Geräte eingebaut werden;
f) sich einem Prozess zur Aufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der IT-Sicherheitszertifikate nach dem
BSI Zertifizierungsschema zu unterziehen. Dies beinhaltet die Überwachung der zertifizierten Produkte auf
einer regelmäßigen Basis (1 Jahr) betreffend die Resistenz gegen relevante Bedrohungen in Übereinstim-
mung mit den Sicherheitszielen. Das BSI unterrichtet die D-MSA über die Ergebnisse.
[r3.7]
Hersteller von Kontrollgerätkarten oder Lieferanten – soweit sie IT-Sicherheitszertifikate erhalten haben –
müssen sich für das Composite-Smartcard-Produkt einem Prozess zur Aufrechterhaltung der Vertrauenswür-
digkeit der IT-Sicherheitszertifikate nach dem BSI Zertifizierungsschema unterziehen. Dies beinhaltet die Über-
wachung der zertifizierten Composite-Smartcard-Produkte auf einer regelmäßigen Basis (1 Jahr) betreffend die
Resistenz gegen relevante Bedrohungen in Übereinstimmung mit den Sicherheitszielen. Das BSI unterrichtet die
D-MSA über die Ergebnisse.
3.2 Besondere Rechtvorschriften
Die D-CA und die ggf. von ihr beauftragten externen Dienstleister erfüllen ihre Aufgaben im Einklang mit gelten-
dem Recht, insbesondere mit der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 und den zum
Zwecke ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.
Die in diesem Abschnitt genannten Rechtsvorschriften erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
[r3.8]
Datenschutz
Die D-CA stellt sicher, dass im Rahmen ihres Einflussbereichs die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
und entsprechender weiterer datenschutzrechtlicher Vorschriften für den Umgang mit personenbezogenen
Daten eingehalten werden.
[r3.9]
Elektronische Signaturen
Die bei der D-CA produzierten Zertifikate dienen zur Verifizierung von Elektronischen Signaturen im Sinne des
Gesetzes über Rahmenbedingungen für Elektronische Signaturen (Signaturgesetz). Die Zertifikate sind nicht
qualifizierte Zertifikate im Sinne des Signaturgesetzes. Die D-CA stellt sicher, dass sie und die von ihr beauftrag-
ten externen Dienstleister die hieraus resultierenden Anforderungen (§14) des Signaturgesetzes einhalten.
4 Practice Statement der D-CA
[r4.1]
Die D-CA erstellt und pflegt ein PS, in dem in Form von konkret umzusetzenden Maßnahmen dargestellt wird,
wie die Einhaltung dieser CA-Policy, der Root-Policy und der für die Tätigkeit der D-CA relevanten gesetzlichen
Regelungen im Betrieb der D-CA gewährleistet ist. Dieses PS enthält eine tabellarische Übersicht, aus der
ersichtlich wird, wo die Anforderungen dieser Policy im PS umgesetzt werden.
[r4.2]
Das PS muss alle externen Dienstleister der D-CA und ihre konkreten Aufgaben benennen sowie darlegen, wel-
che der an die D-CA zu stellenden Anforderungen von diesen Dienstleistern einzuhalten sind.
[r4.3]
Das PS muss darlegen, wie die D-CA ihren Informationspflichten nachkommt.
[r4.4]
Im PS muss ein Revisionsprozess beschrieben sein, der sicherstellt, dass das PS stets dem aktuellen Stand der
Gesetzgebung, der Technik und den aktuellen Gegebenheiten bei der D-CA und ihren externen Dienstleistern
entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1899
[r4.5]
Die D-CA legt der D-MSA ihr PS zur Genehmigung vor. Wesentliche Änderungen des PS bedürfen ebenfalls der
Genehmigung der D-MSA. Die D-CA stellt sicher, dass die D-MSA stets über die aktuelle Version des PS verfügt.
[r4.6]
Die öffentlichen Teile des PS können außerhalb des PS in einem Realisierungskonzept (RK) beschrieben werden.
[r4.7]
Das PS enthält eine genaue Auflistung von Ereignissen, die als Verdacht auf Schlüsselkompromittierung ange-
sehen werden. Diese Auflistung ist vertraulich zu behandeln.
5 Karten- und Gerätemanagement
[r5.1]
Die D-CA stellt nach den Vorgaben der D-MSA und gemeinsam mit dieser innerhalb ihres Einflussbereichs
sicher, dass die von ihr produzierten Zertifikate und die von ihr ausgelieferten geheimen Schlüssel entsprechend
ihrem Verwendungszweck nur in Kontrollgerätkarten und Kontrollgeräte eingebracht und eingesetzt werden, die
den Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 genügen.
[r5.2]
Die D-CA verweigert die Auslieferung von Schlüsseln und Zertifikaten, wenn die Gefahr eines Missbrauchs von
Schlüsseln und Zertifikaten vorliegt.
[r5.3]
Die D-CIA gewährleistet die Einhaltung des von der D-MSA entsprechend den Vorgaben der VO(EWG) 3821/85,
VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 definierten Antrags- und Auslieferungsverfahrens für Kontrollgerät-
karten.
[r5.4]
Die D-CIA stellt innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass die Ausstellung von Ersatzkarten und die Kartener-
neuerung nur unter den in der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 genannten Vorausset-
zungen erfolgt und dass die dafür vorgeschriebenen Fristen eingehalten werden können.
[r5.5]
Der D-CP stellt sicher, dass die Kontrollgerätkarten logisch entsprechend der Vorgaben der VO(EWG) 3821/85,
VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 personalisiert werden. Dabei ist insbesondere die Integrität der aufge-
brachten Daten zu wahren.
[r5.6]
Die D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres jeweiligen Einflussbereichs sicher, dass private und ge-
heime Schlüssel in einer gesicherten Produktionsumgebung aufbewahrt und eingesetzt werden.
[r5.7]
Die D-CIA stellt dem zentralen Register beim KBA die relevanten Daten zur Verfügung, damit nachvollzogen
werden kann, welche Karte welchem Inhaber/Nutzer ausgestellt wurde.
[r5.8]
Die D-CIA stellt sicher, dass personalisierte Karten innerhalb der durch die VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98
und VO(EG) 1360/2002 vorgegebenen Fristen sicher und nachvollziehbar an ihre Inhaber/Nutzer ausgeliefert
werden. Voraussetzung für die Ausstellung einer personalisierten Karte an einen Inhaber/Nutzer ist, dass dieser
entweder bei Antragstellung und/oder bei Kartenübergabe persönlich identifiziert wurde. Sofern Karten nicht auf
eine natürliche Person ausgestellt werden, muss der Antragsteller und der Empfänger der Karten eine ausrei-
chende Legitimation nachweisen können.
[r5.9]
Der D-CP stellt sicher, dass Werkstattkarten mit einer PIN gemäß den Vorgaben der VO(EWG) 3821/85, VO(EG)
2135/98 und VO(EG) 1360/2002 ausgestattet werden.
[r5.10]
Die Generierung der PIN erfolgt in einem gegen unautorisierte Zugriffe abgesicherten System. Dieses System
verhindert, dass nachträglich eine Zuordnung von PIN und Werkstattkarte erfolgen kann. Die PIN wird nach ihrer
Generierung auf einem angeschlossenen Drucker ausgedruckt, in einem Briefumschlag (PIN-Brief) verschlos-
sen und nur an die Person ausgeliefert, für die die Werkstattkarte ausgestellt wurde.
Das zur PIN-Generierung und PIN-Brieferstellung benutzte System muss zumindest die Anforderungen von
ITSEC E3 (mittel), Common Criteria EAL 4, oder einem äquivalenten IT-Sicherheitskriterienwerk erfüllen oder
nachweislich durch andere Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten.
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
[r5.11]
Die Versendung der PIN-Briefe muss getrennt von den personalisierten Karten erfolgen. Sie kann auf normalem
Postweg erfolgen.
[r5.12]
Die Rekonstruktion einer PIN ist auszuschließen.
6 Schlüsselmanagement in der D-CA
Dieser Abschnitt enthält Anforderungen für den Umgang der D-CA mit folgendem Schlüsselmaterial (in Klam-
mern die in der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 ggf. hierfür verwendeten Kürzel):
• der öffentliche Schlüssel der Root-CA (EUR.PK),
• das Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK),
• symmetrische Schlüssel für Weg-/Geschwindigkeitsgeber (Km, KmWC, KmVU),
• ggf. Transportschlüssel zur Kommunikation mit der Root-CA und
• ggf. eigene Transportschlüssel der D-CA.
Die D-CA stellt die Vertraulichkeit und Integrität aller bei ihr erzeugten, verwendeten und/oder gespeicherten
nicht öffentlicher Schlüssel sicher und verhindert wirksam jeglichen Missbrauch dieser Schlüssel. Hierzu hat sie
besonders geeignete technische Systeme einzusetzen, die eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
• FIPS 140-2 (oder 140-1); Level 3 oder höher [FIPS],
• CEN Workshop Agreement 14176-2 [CEN],
• Zertifizierung nach EAL 4 oder höher [CC] in Verbindung mit ISO 15408 [CC] oder E3 oder höher [ITSEC] auf
der Grundlage eines Schutzprofils oder von Sicherheitsvorgaben („security targets“), die die Anforderungen
dieser CA-Policy – basierend auf einer umfassenden Risikoanalyse – auch infrastrukturelle und nicht techni-
sche Sicherheitsmaßnahmen erfasst,
• äquivalente Sicherheitskriterien, die nachweislich eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten.
Ebenso ist aufzuzeigen, dass diese Systeme bei der D-CA in einer ausreichend sicheren Betriebsumgebung ein-
gesetzt werden.
6.1 Öffentlicher Schlüssel der Root-CA (EUR.PK)
[r6.1]
Die D-CA stellt sicher, dass in ihrem laufenden Betrieb Integrität und Verfügbarkeit des Schlüssels EUR.PK
sichergestellt sind.
[r6.2]
Die D-CP und Hersteller stellen sicher, dass EUR.PK in alle Kontrollgerätkarten und Fahrzeugeinheiten in ihrem
Einflussbereich eingebracht werden.
6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK)
[r6.3]
Die D-CA muss verschiedene Mitgliedstaatenschlüsselpaare besitzen für die Produktion von öffentlichen
Schlüssel-Zertifikaten für Weg-/Geschwindigkeitsgeber (unbegrenzte Gültigkeit) und öffentlichen Schlüssel-
Zertifikaten für Fahrzeugeinheiten (begrenzte Gültigkeit).
[r6.4]
Die D-CA stellt sicher, dass MS.SK ausschließlich zur Signierung von Zertifikaten für Kontrollgerätkarten, Fahr-
zeugeinheiten und für die Produktion der ERCA Schlüsselzertifizierungsanforderung (KCR) verwendet wird. Dies
beinhaltet insbesondere die Geheimhaltung des privaten Schlüssels MS.SK.
[r6.5]
Die Erzeugung des D-CA-Schlüsselpaars darf nur bei aktiver Mitwirkung von mindestens drei unterschiedlichen
Personen innerhalb der D-CA erfolgen. Eine dieser Personen muss die Rolle des CA-Administrators einnehmen,
die beiden anderen müssen jeweils eine andere der in dieser CA-Policy beschriebenen Rollen wahrnehmen.
[r6.6]
Die D-CA sollte – im Rahmen der Vorgaben der Root-Policy – eine angemessene Anzahl von Ersatz-Schlüssel-
paaren mit den zugehörigen Zertifikaten vorhalten, um bei Nichtverfügbarkeit des aktuellen Schlüssels einen
schnellen Schlüsselwechsel auch ohne aktive Mitwirkung der Root-CA durchführen zu können. Sollten mehrere
aktuelle Schlüsselpaare vorliegen, stellt die D-CA sicher, dass stets der richtige Schlüssel verwendet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1901
[r6.7]
Jeder private Schlüssel MS.SK soll höchstens zwei Jahre eingesetzt werden. Nach Ende seiner Verwendungs-
dauer ist er von der D-CA so zu vernichten, dass ein künftiger Gebrauch oder Missbrauch ausgeschlossen ist.
[r6.8]
Die Gültigkeitsdauer der öffentlichen Mitgliedstaatenschlüssel MS.PK ist unbegrenzt.
[r6.9]
Die D-CA hat den privaten Schlüssel und alle Ersatzschlüssel durch technisch-organisatorische Maßnahmen
wirksam vor Missbrauch, Veränderung und unbefugter Kenntnisnahme zu schützen.
[r6.10]
Die D-CA verhindert durch technisch-organisatorische Maßnahmen wirkungsvoll, dass ein Zugriff auf MS.SK
durch eine einzelne Person allein erfolgen kann („4-Augen-Prinzip“).
[r6.11]
Es findet keine Schlüsselhinterlegung von MS.SK statt, d.h. einschließlich Geräteschlüssel.
[r6.12]
Das PS der D-CA soll eine explizite Vorgehensweise für den Fall enthalten, dass eine Kompromittierung von
MS.SK stattgefunden hat oder der begründete Verdacht dazu besteht. Diese Vorgehensweise soll auch Anwei-
sungen an externe Dienstleister und Informationen an Kartenbesitzer und Gerätehersteller enthalten.
Im Falle, dass die Schlüssel EUR.SK, MS.SK, Km, KmWC, KmVU kompromittiert wurden oder der begründete
Verdacht dazu besteht, sind die D-MSA und die Root-CA unverzüglich zu informieren.
In anderen Fällen von Schlüsselkompromittierung oder des begründeten Verdachts der Schlüsselkompromittie-
rung sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen und die betroffenen Institutionen zu informieren.
[r6.13]
Die D-CA stellt in Kooperation mit der Root-CA sicher, dass sie zu jedem Zeitpunkt über ein gültiges Schlüssel-
paar (MS.SK, MS.PK) mit zugehörigem Zertifikat verfügt.
[r6.14]
Die D-CA reicht die öffentlichen Mitgliedstaatenschlüssel zur Zertifikation bei der ERCA ein unter Verwendung
des Protokolls der Schlüsselzertifizierungsanforderung (KCR), wie in Anhang A der Digital Tachograph System
European Root Policy beschrieben.
[r6.15]
Die D-CA erkennt den öffentlichen ERCA-Schlüssel in dem in Anhang B der Digital Tachograph System Euro-
pean Root Policy beschriebenen Auslieferungsformat an.
[r6.16]
Die D-CA verwendet für den Schlüssel- und Zertifikatetransport die physikalischen Medien, die im Anhang C der
Digital Tachograph System European Root Policy beschrieben sind.
6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten und Weg-/Geschwindigkeitsgeber (Km, KmWC, KmVU)
[r6.17]
Die D-CA fordert bei Bedarf von der Root-CA die Weg-/Geschwindigkeitsgeber-Schlüssel Km, KmWC, KmVU an.
Für Anforderung und Auslieferung dieser Schlüssel zwischen Root-CA und D-CA sind die Bestimmungen der
Root-CA einzuhalten.
[r6.18]
Die D-CA stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Schlüssel KmWC und KmVU nur an die hierfür vor-
gesehenen Empfänger weitergegeben werden und sichert diese Weitergabe durch geeignete Maßnahmen. Die
D-MSA überwacht die Sicherheitsmaßnahmen der D-CA.
Die D-CA stellt sicher, dass der Schlüssel Km nicht weitergegeben wird.
[r6.19]
Im Falle, dass eine Kompromittierung eines der Schlüssel KmWC oder KmVU oder insbesondere von Km stattge-
funden hat oder dass der begründete Verdacht hierauf vorliegt, informiert die D-CA unverzüglich die D-MSA und
die Root-CA von diesem Sachverhalt.
[r6.20]
Die D-CA fordert die Weg-/Geschwindigkeitsgeber-Schlüssel unter Verwendung des Protokolls der Schlüssel-
auslieferungsanforderung (KDR), beschrieben in Anhang D der ERCA-Policy, bei der ERCA an.
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
6.4 Transportschlüssel der Root-CA
[r6.21]
Für den Fall, dass die Root-CA der D-CA zur Absicherung der gegenseitigen Kommunikation kryptographische
Schlüssel zur Verfügung stellt, so ist deren Vertraulichkeit und Integrität von der D-CA wirksam zu schützen
sowie jeglicher Missbrauch wirksam zu verhindern.
6.5 Eigene Transportschlüssel der D-CA
[r6.22]
Für den Fall, dass die D-CA ihren Kommunikationspartnern (etwa Personalisierer, Gerätehersteller, …) zur Absi-
cherung der gegenseitigen Kommunikation kryptographische Schlüssel zur Verfügung stellt, so ist deren Ver-
traulichkeit und Integrität von der D-CA wirksam zu schützen sowie jeglicher Missbrauch wirksam zu verhin-
dern.
Die D-CA verpflichtet ihre Kommunikationspartner dazu, in deren Einflussbereich gleichwertige Sicherheitsvor-
kehrungen zum Schutz der Schlüssel zu treffen.
7 Schlüsselmanagement asymmetrischer Karten- und Geräteschlüssel
Dieser Abschnitt enthält Anforderungen für die Erzeugung und den Umgang mit asymmetrischen kryptographi-
schen Schlüsseln für Kontrollkarten und Kontrollgeräte und die zugehörigen Zertifikate. Anforderungen für die
symmetrischen Schlüssel Km, KmWC, KmVU finden sich in Abschnitt 6.3.
7.1 Allgemeine Anforderungen, Protokollierung
[r7.1]
Die D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass Initialisierung,
Beschlüsselung und Personalisierung der Karten und Kontrollgeräte in besonders abgesicherten Produktions-
umgebungen erfolgen. Der Zutritt zu diesen Bereichen muss wirksam beschränkt und kontrollierbar sein. Die
Administration der entsprechenden Systeme muss die Anwesenheit von mindestens zwei gemäß Rollenkonzept
verantwortlichen Personen erfordern.
Jeder Zutritt zu den Systemen, jeder Zugriff auf die Systeme sowie alle von den Systemen vorgenommenen
Aktionen müssen revisionssicher so protokolliert werden, dass die Verfügbarkeit und Integrität der Protokollie-
rung auch im Falle einer Schlüsselkompromittierung sichergestellt ist.
[r7.2]
Die D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass bei der Initialisie-
rung, Beschlüsselung und Personalisierung der Karten und Kontrollgeräte sicherheitskritische Informationen
wie private Schlüssel u. Ä. entsprechend der Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und
VO(EG) 1360/2002 und der CA-Policy geschützt werden.
[r7.3]
Die D-MSA verpflichtet etwaige externe Dienstleister dazu, die übernommenen Aufgaben vollständig getrennt
von ihren sonstigen Tätigkeiten wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dienstleister auch für die
CAs anderer Mitgliedstaaten Aufgaben übernimmt.
Die D-MSA verpflichtet etwaige externe Dienstleister dazu, ihre Tätigkeit gemäß [r7.1] revisionssicher zu proto-
kollieren und der D-MSA auf Anforderung Einblick in die Protokollierung zu gestatten.
[r7.4]
Die bei der Personalisierung von Karten und Kontrollgeräten aufgenommenen Protokollierungen müssen eine
Zuordnung der jeweiligen Aktion zur zugehörigen Karten-/Gerätenummer und zum zugehörigen Zertifikat erlau-
ben.
7.2 Schlüsselerzeugung
[r7.5]
Die D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass die Erzeugung der
Schlüssel in einer besonders abgesicherten Produktionsumgebung erfolgt, die insbesondere die Geheimhal-
tung des jeweiligen privaten Schlüssels gewährleistet. Für die dabei einzusetzenden Geräte gelten die gleichen
Anforderungen wie für die zur Erzeugung des Schlüsselpaars der D-CA eingesetzten Geräte.
[r7.6]
Die D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass private Schlüssel
unmittelbar nach ihrer Einbringung in die jeweiligen Karten oder Geräte dauerhaft aus den Speichern der Schlüs-
selerzeugungs- und Personalisierungssysteme gelöscht werden, sofern die Schlüsselgenerierung nicht direkt
im Chip erfolgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1903
[r7.7]
Die D-CA stellt sicher, dass innerhalb ihres Verantwortungsbereichs das Auftreten von Schlüsselduplikaten mit
hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.
[r7.8]
Die Schlüsselerzeugung kann auf Vorrat erfolgen („Batch-Verfahren“), sofern durch technisch-organisatorische
Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Missbrauch der vorgehaltenen Schlüsselpaare wirksam verhindert wird.
Der Schlüsselvorrat darf die Produktionsmenge eines Monats nicht überschreiten.
7.3 Schlüsselverwendung
[r7.9]
Die D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass die jeweiligen priva-
ten Schlüssel ausschließlich zum Zwecke ihrer Bestimmung gemäß der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und
VO(EG) 1360/2002 genutzt werden können. Dies schließt insbesondere ein, dass nach Beendigung des Perso-
nalisierungsvorgangs keine Kopien dieser Schlüssel außerhalb der gesicherten Umgebungen der Kontrollkarten
und Kontrollgeräte existieren.
[r7.10]
Der D-CP stellt innerhalb seines Einflussbereichs sicher, dass nur solche Karten ausgeliefert werden, bei denen
optische und logische Personalisierung jeweils korrekt auf den Karteninhaber verweisen.
[r7.11]
Von den geheimen Mitgliedstaatenschlüsseln kann ein Backup gefertigt werden unter Verwendung einer
Schlüsselwiederherstellungsprozedur im 4-Augen-Prinzip.
[r7.12]
Die D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass private Schlüssel
nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Kontrollkarte oder eines Kontrollgeräts nicht weiter genutzt werden kön-
nen.
8 Zertifikatsmanagement
Dieser Abschnitt enthält Anforderungen an die Erstellung und Verwendung der von der D-CA erzeugten Zertifi-
kate während des Lebenszyklus der betreffenden Kontrollgerätkarten und Kontrollgeräte.
8.1 Registrierung
[r8.1]
Die D-CIA stellt innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass vor der Ausstellung eines Zertifikats eine ordnungs-
gemäße Registrierung in den dafür zuständigen Stellen stattgefunden hat.
[r8.2]
Insbesondere stellt dabei der D-CP sicher, dass die Registrierungsdaten eine eindeutige Zuweisung der „Certifi-
cate Holder Reference“ nach Anforderung CSM_017 aus Anlage 11 zu Anhang I (B) der VO(EG) 2135/98 ermög-
licht.
[r8.3]
Sofern die Schlüsselgenerierung außerhalb der D-CA stattfindet, erstellt die D-CA das beantragte Zertifikat nur
dann, wenn der Antragsteller gemäß einem vorab vereinbarten Verfahren nachgewiesen hat, dass er über den
zugehörigen privaten Schlüssel verfügt. Der private Schlüssel soll dabei die gesicherte Umgebung der Schlüs-
selgenerierung nicht verlassen.
8.2 Zertifikatserteilung
[r8.4]
Die D-CA erstellt Zertifikate nur dann, wenn ein ordnungsgemäßer Zertifikatsantrag einer dafür bevollmächtig-
ten Stelle vorliegt und wenn bei der Antragstellung alle Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98
und VO(EG) 1360/2002 und alle damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften und Vereinbarungen eingehal-
ten worden sind.
Bei einem automatisierten Verfahren ist eine Zertifikatserstellung durch manuellen Eingriff in das System auszu-
schließen.
[r8.5]
Die D-CA stellt innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass die von ihr erstellten Zertifikate nur an den Antrag-
steller übermittelt werden.
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
[r8.6]
Die D-CA erstellt Zertifikate nur für solche Geräte und Karten, für die eine Bauartgenehmigung ausgestellt
wurde.
[r8.7]
Schlüsselzertifikats-Anforderungen, die auf dem Transport von geheimen Schlüsseln beruhen, sind nicht
erlaubt.
8.3 Zertifikatgültigkeit
[r8.8]
Die Gültigkeitsdauer der von der D-CA ausgestellten Zertifikate soll die maximale Verwendungsdauer der zuge-
hörigen Karten bzw. Geräte nicht überschreiten. Zertifikate für:
• Fahrerkarten sollen nicht länger als 5 Jahre,
• Werkstattkarten nicht länger als 1 Jahr,
• Kontrollkarten nicht länger als 5 Jahre,
• Unternehmenskarten nicht länger als 5 Jahre
gerechnet vom Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit der jeweiligen Karte gelten.
Zertifikate für Fahrzeugeinheiten haben eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer.
8.4 Zertifikatinhalte und -formate
[r8.9]
Inhalte und Formate der von der D-CA erstellten Zertifikate entsprechen den Anforderungen der VO(EWG)
3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002, insbesondere den in Anlage 11 zum Anhang I (B) genannten
Spezifikationen.
Die D-CA signiert alle von ihr erstellten Zertifikate mit ihrem privaten Signaturschlüssel.
Die D-MSA stellt sicher, dass der Key Identifier (KID) und Modulus (n) von Schlüsseln, die der ERCA zur Zertifi-
zierung und für die Anforderung von Weg-/Geschwindigkeitsgeber-Schlüssel vorgelegt werden, einmalig inner-
halb des Einflussbereichs der D-CA sind.
8.5 Informationspflichten der D-CA
[r8.10]
Die D-CA übergibt alle Zertifikatsdaten an D-CP und Hersteller, so dass Zertifikate, Geräte bzw. Karten und Kar-
teninhaber miteinander verknüpft werden.
[r8.11]
Sofern bestimmte Stellen ein berechtigtes Interesse an speziellen, nicht öffentlichen Informationen zur Tätigkeit
der D-CA oder ihrer externen Auftragnehmer haben, und keine Vorschriften oder keine Sicherheitsbedenken
dieser Auskunftserteilung entgegenstehen, stellt die D-CA diese Informationen in Abstimmung mit der D-MSA
schnellstmöglich und korrekt zur Verfügung.
[r8.12]
Das Betriebskonzept der D-CA ist vertraulich zu behandeln. Informationen daraus dürfen in Absprache mit der
D-MSA vor Ort bei der D-CA eingesehen werden, wenn ein nachgewiesenes, berechtigtes Interesse vorliegt und
die Vertraulichkeit der Informationen auch beim Empfänger hinreichend geschützt ist.
[r8.13]
Die D-CA führt die Zertifikatstatusinformationen und stellt sie zur Verfügung.
9 Informations-Sicherheit
9.1 Informations-Sicherheitsmanagement (ISMS)
[r9.1]
Die D-CA und alle ggf. von ihr beauftragten Dienstleister etablieren ein geeignetes Informations-Sicherheitsma-
nagement-System (ISMS), durch das die informationstechnische Sicherheit aller für die Aufgaben der D-CA
relevanten Tätigkeiten dauerhaft gewährleistet ist.
Die Vorgehensweisen sollen den Anforderungen von [ISO] 17799 sowie [GSHB] genügen.
[r9.2]
Die D-CA stellt sicher, dass für alle im Zusammenhang mit der D-CA relevanten IT-Systeme und Informationen
eine Schutzbedarfsfeststellung nach [GSHB] durchgeführt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1905
[r9.3]
Für die Tätigkeit der D-CA ist ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Dieses Konzept ist mit dem Betriebskonzept
abzustimmen.
[r9.4]
Erstellung und Aktualisierung des Betriebskonzepts sind Bestandteil des Informations-Sicherheitsmanage-
ments.
9.2 Besondere Anforderungen an das Sicherheitskonzept
Der folgende Abschnitt stellt innerhalb des Sicherheitskonzepts besonders zu beachtende Gesichtspunkte
zusammen. Er ist nicht als abschließende Aufzählung von dessen Inhalten gedacht.
[r9.5]
Die D-CA stellt sicher, dass nur zuverlässiges und ausreichend qualifiziertes Personal mit den erforderlichen
Tätigkeiten betraut wird. Dies gilt auch für das Personal bei externen Auftragnehmern.
[r9.6]
Die für die Tätigkeit der D-CA und ggf. externer Dienstleister eingesetzten IT-Systeme müssen so betrieben wer-
den, dass mögliche Schädigungen durch Viren und andere schadhafte Codes weitestgehend verhindert sowie
die möglichen Folgen von Schäden und Störungen minimiert werden.
Die Systeme müssen über wirksame Zugangskontrollen verfügen und insbesondere die in dieser Policy und den
zugehörigen Sicherheits- und Betriebskonzepten beschriebenen Rollenkonzepte wirksam implementieren.
[r9.7]
Die Initialisierung von Systemen, die den privaten Signaturschlüssel der D-CA oder die geheimen symmetri-
schen Schlüssel KmVU, KmWC oder Km enthalten, darf nur in Kooperation von zwei Personen erfolgen, die vom
System vorab ausreichend sicher zu authentifizieren sind.
[r9.8]
Die D-CA soll für ihre Aufgaben vertrauenswürdige Systeme und Software einsetzen, die durch geeignete Maß-
nahmen wirksam gegen unautorisierte Veränderungen geschützt sind.
Sofern speziell entwickelte Soft- oder Hardware eingesetzt wird, müssen die relevanten Sicherheitsvorgaben
bereits im Entwicklungsprozess nachvollziehbar berücksichtigt werden.
Bei allen Veränderungen der eingesetzten Soft- und Hardware müssen dokumentierte Kontrollmechanismen
umgesetzt werden.
[r9.9]
Die innerhalb der D-CA eingesetzten Netzwerke und die dort gespeicherten und verarbeiteten Daten sind durch
besondere Schutzmechanismen (wie z. B. Firewalls) gegen externe Zugriffe zu schützen.
[r9.10]
Alle sicherheitsrelevanten Aktionen und Prozesse auf den für die Tätigkeit der D-CA relevanten IT-Systemen sind
so zu protokollieren, dass sich der zugehörige Zeitpunkt und die entsprechenden Personen mit hinreichender
Sicherheit nachvollziehen lassen. Dazu gehören zumindest:
• das Einrichten von Benutzerbereichen (Accounts),
• alle Transaktions-Anforderungen (Account des Anfordernden, Typ, Status (erfolgreich/nicht erfolgreich),
Gründe für das Fehlschlagen, …),
• Software-Installationen und -Updates,
• Hardware-Modifikationen,
• Herunterfahren und Neustarts des Systems,
• Zugriff auf Audits und Archive.
[r9.11]
Die Protokolle sind gegen Veränderung und unberechtigten Zugriff zu schützen. Sie sollen regelmäßig und
anlassbezogen ausgewertet und analysiert werden.
[r9.12]
Die Protokolldaten sollen für mindestens 7 Jahre so aufgehoben werden, dass eine Auswertung während dieser
Zeitspanne jederzeit möglich ist.
[r9.13]
Die D-CA erstellt einen Notfallplan, in den das Verhalten bei schwerwiegenden Notfällen wie einer Schlüssel-
kompromittierung oder beim Verlust oder Ausfall von relevanten Daten und/oder IT-Systemen festgelegt ist.
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
[r9.14]
Die D-CA gewährleistet einen ausreichenden infrastrukturellen und physischen Schutz ihrer Daten und IT-Syste-
me. Dieser umfasst insbesondere einen ausreichenden Zutrittsschutz für sicherheitsrelevante Bereiche.
Bereiche, in denen private und geheime Schlüssel erzeugt, aufbewahrt und verarbeitet werden, müssen durch
besondere Maßnahmen geschützt werden.
9.3 Rollentrennung
[r9.15]
Durch die Einrichtung von Rollenkonzepten soll verhindert werden, dass einzelne Personen Sicherheitsvorkeh-
rungen der D-CA umgehen. Hierzu werden den einzelnen Rollen jeweils beschränkte Rechte und Pflichten zuge-
wiesen. Die genaue Ausgestaltung hängt von den konkreten Abläufen bei der D-CA ab und bleibt dem Betriebs-
konzept der D-CA vorbehalten. Folgende Rollen sind aber mindestens vorzusehen:
• D-CA-Verantwortlicher (NR),
• Key-Manager (KM),
• CA-Administrator (CAA),
• System-Administrator (SysA),
• IT-Sicherheitsbeauftragter (ISSO).
Jede dieser Rollen ist mit mindestens einer Person zu besetzen; mindestens ein Vertreter ist zu benennen. Keine
Person darf gleichzeitig mehr als eine dieser Rollen wahrnehmen.
Die Inhaber dieser Rollen sind von den IT-Systemen der D-CA zuverlässig zu authentifizieren.
[r9.16]
Die NR-Rolle umfasst:
• Er ist für den sicheren und störungsfreien Betrieb der D-CA als Organisation zuständig.
• Er vertritt die Organisation nach außen und ist in der D-CA-Organisation weisungsbefugt.
• Er ist nicht direkt an der Realisierung von Geschäftsprozessen beteiligt, sondern neben der Gesamtleitung der
D-CA verantwortlich für die Einhaltung und Überwachung von Sicherheitsmaßnahmen.
• Er übernimmt die Verantwortung für das Change-Management.
[r9.17]
Die KM-Rolle umfasst:
• die sichere Durchführung der Key-Management-Prozesse,
• die Erzeugung, Zertifizierung, Verwaltung und Löschung der asymmetrischen Schlüssel der D-CA sowie der
symmetrischen Schlüssel, die zur Verschlüsselung von Daten der Kontrollgeräte bzw. Werkstattkarten dienen.
Die Rolle Key-Manager kann nur im 4-Augen-Prinzip umgesetzt werden.
[r9.18]
Die CAA-Rolle umfasst:
• Verantwortung für den reibungslosen Betrieb der technischen Systeme der D-CA.
[r9.19]
Die SysA-Rolle umfasst:
• Er ist verantwortlich für den reibungslosen Betrieb der technischen Netzwerkkomponenten der D-CA. Dies
betrifft beispielsweise die Firewall-Komponenten, die VPN-Komponenten und die Verkabelung. Einstellungen
auf der Firewall und auf den VPN-Gateway sind nur im 4-Augen-Prinzip gestattet.
[r9.20]
Die ISSO-Rolle umfasst:
• die Überwachung der Sicherheit aller Geschäftsprozesse im Detail und die Auswertung der Sicherheitsmaß-
nahmen,
• die Überwachung aller anderen Rollen, die Umsetzung der Security Policy, das Change-Management bzw.
die Realisierung der Geschäftsprozesse und Anweisungen innerhalb der D-CA-Organisation,
• die Verantwortung zur Durchführung der Audits, die regelmäßig innerhalb der D-CA-Organisation vorgenom-
men werden müssen,
• die Verantwortung für die Erstellung und Pflege des Sicherheitskonzeptes,
• die Teilnahme an der Mitgliedstaatenschlüssel-Generierung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1907
[r9.21]
Sofern die D-CA Teile ihrer Aufgaben an externe Dienstleister überträgt, müssen diese ein ihren Aufgaben ent-
sprechendes Rollenkonzept einrichten.
10 Beendigung des D-CA-Betriebs
10.1 Verlegung der D-CA Verantwortlichkeit
Die D-MSA entscheidet über eine Verlegung der D-CA-Verantwortlichkeit. Dafür muss die D-MSA eine neue
D-CA benennen. Um diese Verlegung durchzuführen, müssen die folgenden Punkte erfüllt werden.
[r10.1]
Die D-MSA stellt sicher, dass die Übertragung der Aufgaben und Pflichten an die neue D-CA in geeigneter Art
und Weise zu erfolgen hat.
[r10.2]
Die alte D-CA muss alle vorhandenen D-CA-Schlüssel an die neue D-CA übertragen. Die Art und Weise wird
durch die D-MSA bestimmt.
[r10.3]
Kopien von Schlüsseln jeglicher Art, die in Zusammenhang mit der alten D-CA gebracht werden können oder
nicht transferiert werden konnten, müssen vernichtet werden.
11 Überprüfungen des Betriebs
11.1 D-CA
[r11.1]
Die D-MSA stellt die Durchführung von regelmäßigen und anlassbezogenen unabhängigen Überprüfungen des
Betriebs der D-CA sicher. Eine entsprechende Überprüfung soll mindestens einmal jährlich erfolgen. Die D-MSA
kann externe Dienstleister mit dieser Aufgabe betrauen.
Bei Überprüfungen des D-CA-Betriebs muss insbesondere die Übereinstimmung des laufenden Betriebs mit
den relevanten Rechtsvorschriften, mit der D-CA-Policy sowie mit dem aktuellen Betriebskonzept und dem
aktuellen IT-Sicherheitskonzept verifiziert werden.
Von der D-CA ggf. beauftragte externe Dienstleister sind in die Überprüfung einzubeziehen.
[r11.2]
Die D-MSA stellt sicher, dass die Sicherheit des Betriebs des D-CA durch die Überprüfungen nicht beeinträch-
tigt wird. Insbesondere stellt sie sicher, dass die Ergebnisse der Überprüfungen Unbefugten nicht zugänglich
gemacht werden.
Sie verpflichtet ggf. externe Dienstleister zur Verschwiegenheit.
[r11.3]
Die D-MSA fasst die Ergebnisse der Überprüfung in einem Bericht zusammen, der die Abhilfemaßnahmen defi-
niert, einschließlich eines Implementierungsplanes, der erforderlich ist, um die Verpflichtungen der D-MSA zu
erfüllen. Der Bericht ist in englischer Sprache an die ERCA zu leiten.
[r11.4]
Sofern Überprüfungen der D-CA Schwachstellen oder Abweichungen offen gelegt haben, veranlasst die D-MSA
die D-CA, diese zu beseitigen. Die D-CA berichtet der D-MSA unverzüglich über Einleitung und Abschluss die-
ser Maßnahmen. Die D-MSA kann eine unabhängige Überprüfung des Erfolgs dieser Maßnahmen anordnen.
11.2 D-CP und Hersteller
[r11.5]
Die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, insbesondere der deutschen CA-Policy sind nachzuweisen durch
• ein Zertifikat von einem vom BSI oder vergleichbaren EU-Behörden akkreditierten Prüflabor,
• mindestens einmal jährliche Audits.
Die Kosten trägt der Hersteller bzw. der D-CP.
[r11.6]
Anlassbezogene Audits im Zusammenhang mit der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002
können jederzeit von der D-MSA und der D-CA verlangt werden. Sollten Unregelmäßigkeiten nachgewiesen
werden, trägt der Hersteller bzw. D-CP die Kosten. Andernfalls trägt die veranlassende Aufsichtsstelle die Kos-
ten.
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
12 Änderungen und Anpassungen der D-CA-Policy
[r12.1]
Anträge zur Änderung der D-CA-Policy sind an die D-MSA zu richten, welche in angemessener Frist geeignete
Maßnahmen zu treffen hat.
[r12.2]
Die einzigen Änderungen in der D-CA-Policy, die ohne Benachrichtigung erfolgen können, sind:
a) redaktionelle oder Schreibfehlerkorrekturen,
b) Änderungen in der Kontaktadresse.
13 Übereinstimmung mit der ERCA-Policy
Die Anforderungen für die deutsche CA-Policy sind in der ERCA-Policy in § 5.3 beschrieben. Die nachstehende
Tabelle stellt die Verbindung zwischen den in der ERCA-Policy formulierten Anforderungen und den Anforderun-
gen der deutschen CA-Policy dar.
Referenz
Nr. Anforderung Referenz D-CA-Policy
ERCA-Policy
1 § 5.3.1 The MSA Policy shall identify the entities in charge of § 1.1 Zuständige Organisationen
operations.
2 § 5.3.2 The MSCA key pairs for equipment key certification and § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA
for motion sensor key distribution shall be generated (Absatz 2)
and stored within a device which either:
❑ is certified to meet the requirements identified in
FIPS 140-2 (or FIPS 140-1) level 3 or higher [10];
❑ is certified to be compliant with the requirements
identified in the CEN Workshop Agreement 14167-2
[11];
❑ is a trustworthy system which is assured to EAL4 or
higher in accordance with ISO 15408 [12]; to level E3
or higher in ITSEC [13]; or equivalent security crite-
ria. These evaluations shall be to a protection profile
or security target,
❑ is demonstrated to provide an equivalent level of
security.
3 § 5.3.3 Member State Key Pair generation shall take place in a § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA
physically secured environment by personnel in trusted (Absatz 3)
roles under, at least dual control.
§ 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,
MS.PK) [r6.5]
§ 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,
MS.PK) [r6.10]
§ 7.3 Schlüsselverwendung [r7.9]
§ 9.2 Besondere Anforderungen an das
Sicherheitskonzept [r9.7]
4 § 5.3.4 The Member State Key Pairs shall be used for a period § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,
of at most two years starting from certification by the MS.PK) [r6.7]
ERCA.
5 § 5.3.5 The generation of new Member State Key Pairs shall § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,
take into account the one month turnaround time requi- MS.PK) [r6.13]
red for certification by the ERCA.
6 § 5.3.6 The MSA shall submit MSCA public keys for certification § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,
by the ERCA using the key certification request (KCR) MS.PK) [r6.14]
protocol described in Annex A.
7 § 5.3.7 The MSA shall request motion sensor master keys from § 6.3 Symmetrische Schlüssel
the ERCA using the key distribution request (KDR) pro- für Werkstattkarten und Weg-/Ge-
tocol described in Annex D. schwindigkeitsgeber (Km, KmWC,
KmVU) [r6.20]
8 § 5.3.8 The MSA shall recognise the ERCA public key in the dis- § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,
tribution format described in Annex B. MS.PK) [r6.15]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1909
Referenz
Nr. Anforderung Referenz D-CA-Policy
ERCA-Policy
9 § 5.3.9 The MSA shall use the physical media for key and certifi- § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,
cate transport described in Annex C. MS.PK) [r6.16]
10 § 5.3.10 The MSA shall ensure that the Key Identifier (KId) and § 8.4 Zertifikatinhalte und -formate
modulus (n) of keys submitted to the ERCA for certifica- [r8.9]
tion are unique within the domain of the MSCA.
11 § 5.3.11 The MSA shall ensure that expired keys are not used for § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,
any purpose. The Member State private key shall be eit- MS.PK) [r6.7]
her:
destroyed so that the private key cannot be recovered
or
retained in a manner preventing its use.
12 § 5.3.12 The MSA shall ensure that an equipment RSA key is § 7.1 Allgemeine Anforderungen, Proto-
generated, transported, and inserted into the equip- kollierung [r7.1]
ment, in such a way as to preserve its confidentiality and § 7.2 Schlüsselerzeugung [r7.5]
integrity. For this purpose, the MSA shall
• ensure that any relevant prescription mandated by
security certification of the equipment is met;
• ensure that both generation and insertion (if not on-
board) takes place in a physically secured environment;
• unless key generation was covered by the security
certification of the equipment, ensure that specified
and appropriate cryptographic key generation algo-
rithms are used.
The last two of these requirements on generation shall
be met by generating equipment keys within a device
which either:
a) is certified to meet the requirements identified in
FIPS 140-2 (or FIPS 140-1) level 3 or higher [9];
b) is certified to be compliant with the requirements
identified in the CEN Workshop Agreement 14167-2
[10];
c) is a trustworthy system which is assured to EAL4 or
higher in accordance with ISO 15408 [11]; to level E3
or higher in ITSEC [12]; or equivalent security crite-
ria. These evaluations shall be to a protection profile
or security target;
d) is demonstrated to provide an equivalent level of
security.
13 § 5.3.13 The MSA shall ensure confidentiality, integrity, and avail- § 5 Karten- und Gerätemanagement
ability of the private keys generated, stored and used [r5.6]
under control of the MSA Policy. § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA
(Absatz 2)
§ 7.1 Allgemeine Anforderungen, Proto-
kollierung [r7.2]
14 § 5.3.14 The MSA shall prevent unauthorised use of the private § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA
keys generated, stored and used under control of the (Absatz 2)
MSA Policy.
§ 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,
MS.PK) [r6.9]
§ 7.2 Schlüsselerzeugung [r7.8]
15 § 5.3.15 The Member State private keys may be backed up using § 7.3 Schlüsselerzeugung [r7.11]
a key recovery procedure requiring at least dual control.
16 § 5.3.16 Key certification requests that rely on transportation of § 8.2 Zertifikatserteilung [r8.7]
private keys are not allowed.
17 § 5.3.17 Key escrow is strictly forbidden. § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,
MS.PK) [r6.11]
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
Referenz
Nr. Anforderung Referenz D-CA-Policy
ERCA-Policy
18 § 5.3.18 The MSA shall prevent unauthorised use of its motion § 6.3 Symmetrische Schlüssel
sensor keys. für Werkstattkarten und Weg-/Ge-
schwindigkeitsgeber (Km, KmWC,
KmVU) [r6.18]
19 § 5.3.19 The MSA shall ensure that the motion sensor master key § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA
(Km) is used only to encrypt motion sensor data for the (Absatz 2)
purposes of motion sensor manufacturers. The data to
be encrypted is defined in the ISO/IEC 16844-3 stan-
dard [7].
20 § 5.3.20 The motion sensor master key (Km) shall never leave the § 6.3 Symmetrische Schlüssel
secure and controlled environment of the MSA. für Werkstattkarten und Weg-/Ge-
schwindigkeitsgeber (Km, KmWC,
KmVU) [r6.18]
21 § 5.3.21 The MSA shall forward the workshop card motion sen- § 6.3 Symmetrische Schlüssel
sor key (Km WC) to the component personaliser (in this für Werkstattkarten und Weg-/Ge-
case, the card personalisation service), by appropriately schwindigkeitsgeber (Km, KmWC,
secured means, for the sole purpose of insertion into KmVU) [r6.18]
workshop cards.
22 § 5.3.22 The MSA shall forward the vehicle unit motion sensor § 6.3 Symmetrische Schlüssel
key (KmVU) to the component personaliser (in this case, für Werkstattkarten und Weg-/Ge-
a vehicle unit manufacturer), by appropriately secured schwindigkeitsgeber (Km, KmWC,
means, for the sole purpose of insertion into vehicle KmVU) [r6.18]
units.
23 § 5.3.23 The MSA shall maintain the confidentiality, integrity, and § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA
availability of its motion sensor key copies. (Absatz 2)
24 § 5.3.24 The MSA shall ensure that its motion sensor key copies § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA
are stored within a device which either: (Absatz 2)
a) is certified to meet the requirements identified in
FIPS 140-2 (or FIPS 140-1) level 3 or higher [9];
b) is a trustworthy system which is assured to EAL4 or
higher in accordance with ISO 15408 [11]; to level E3
or higher in ITSEC [12]; or equivalent security crite-
ria. These evaluations shall be to a protection profile
or security target.
25 § 5.3.25 The MSA shall possess different Member State Key § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,
Pairs for the production of vehicle unit and tachograph MS.PK) [r6.3]
card equipment public key certificates.
§ 7.3 Schlüsselverwendung [r7.9]
26 § 5.3.26 The MSA shall ensure availability of its equipment public § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,
key certification service. MS.PK) [r6.6]
27 § 5.3.27 The MSA shall only use the Member State Private Keys § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,
for: MS.PK) [r6.4]
a) the production of Annex I(B) equipment key certifi-
cates using the ISO/IEC 9796-2 digital signature
algorithm as described in Annex I(B) Appendix 11
Common Security Mechanisms [6];
b) production of the ERCA key certification request as
described in Annex A;
c) issuing Certificate Revocation Lists if this method is
used for providing certificate status information
(see 5.3.30).
28 § 5.3.28 The MSA shall sign equipment certificates within the § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA
same device used to store the Member State Private (Absatz 4)
Keys (see 5.3.2).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1911
Referenz
Nr. Anforderung Referenz D-CA-Policy
ERCA-Policy
29 § 5.3.29 Within its domain, the MSA shall ensure that equipment § 8.4 Zertifikatinhalte und -formate
public keys are identified by a unique key identifier [r8.9]
which follows the prescriptions of Annex 1(B) [6].
30 § 5.3.30 Unless key generation and certification is performed in § 8 Zertifikatsmanagement [r8.3]
the same physically secured Environment, the key certi-
fication request protocol shall provide proof of origin
and integrity of certification requests, without revealing
the private key.
31 § 5.3.31 The MSA shall maintain and make certificate status § 8.5 Informationspflichten der
information available. D-CA [r8.13]
32 § 5.3.32 The validity of a tachograph card certificate shall equal § 8.3 Zertifikatgültigkeit [r8.8]
the validity of the tachograph card.
33 § 5.3.33 The MSA shall prevent the insertion of undefined validity § 8.3 Zertifikatgültigkeit [r8.8]
certificates into tachograph cards.
34 § 5.3.34 The MSA may allow the insertion of undefined validity § 8.3 Zertifikatgültigkeit [r8.8]
Member State certificates into vehicle units.
35 § 5.3.35 The MSA shall ensure that users of cards are identified § 5 Karten- und Gerätemanagement
at some stage of the card issuing process. [r5.8]
§ 7.3 Schlüsselverwendung [r7.10]
36 § 5.3.36 The MSA shall ensure that ERCA is notified without § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,
delay of loss, theft, or potential compromise of any MSA MS.PK) [r6.12]
keys.
37 § 5.3.37 The MSA shall implement appropriate disaster recovery § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,
mechanisms which do not depend on the ERCA response MS.PK) [r6.6]
time. § 9 Informations-Sicherheit [r9.13]
38 § 5.3.38 The MSA shall establish an information security man- § 9.1 Informations-Sicherheits-
agement system (ISMS) based on a risk assessment for management (ISMS) [r9.1]
all the operations involved.
39 § 5.3.39 The MSA shall ensure that the policies address person- § 9.2 Besondere Anforderungen an das
nel training, clearance and roles. Sicherheitskonzept [r9.5]
§ 9.3 Rollentrennung [r9.15]
40 § 5.3.40 The MSA shall ensure that appropriate records of certifi- § 8.4 Zertifikatinhalte und -formate
cation operations are maintained. [r8.9]
§ 9 Informations-Sicherheit [r9.10]
[r9.11] [r9.12]
41 § 5.3.41 The MSA shall include provisions for MSCA termination § 10.1 Verlegung der D-CA
in the MSA Policy. Verantwortlichkeit
42 § 5.3.42 The MSA Policy shall include change procedures. § 12 Änderungen und Anpassungen der
D-CA-Policy [r12.1]
43 § 5.3.43 The MSA audit shall establish whether the Require- § 11.1 D-CA [r11.1] 2. Paragraph
ments of this Section are being maintained.
44 § 5.3.44 The MSA shall audit the operations covered by the § 11.1 D-CA [r11.1] 1. Paragraph
approved policy at intervals of not more than 12 months.
45 § 5.3.45 The MSA shall report the results of the audit as mentio- § 11.1 D-CA [r11.3]
ned in 5.3.43 and provide the audit report, in English, to
the ERCA.
46 § 5.3.46 The audit report shall define any corrective actions, § 11.1 D-CA [r11.3]
including an implementation schedule, required to fulfil
the MSA obligations.
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
Anhang A
Abkürzungen, Definitionen
BMVBW Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
CAA CA-Administrator
CA-Policy Zertifizierungs-Policy für die Bundesrepublik Deutschland für die
Zertifizierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland für den elektro-
nischen Fahrtenschreiber gemäß Anlage 11 des Anhangs I (B) VO(EG)
2135/98
Change
Management Behandlung technischer, organisatorischer und/oder fachlicher Ände-
rungen des Verfahrens
D-CA Die Zertifizierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland für den
elektronischen Fahrtenschreiber gemäß der VO(EWG) 3821/85,
VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002, Kraftfahrt-Bundesamt.
Nach internationalem Sprachgebrauch (CA = certification authority)
D-CIA Ausgabestelle,
D-CP Kartenpersonalisierer. Stelle, die asymmetrische Schlüsselpaare und
die gemäß VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002
zugehörigen Zertifikate auf die in der VO(EG) 2135/98 definierten Fahrer-,
Werkstatt-, Kontroll- und Unternehmenskarten aufbringt.
D-MSA Die für die Umsetzung der EU-Richtlinie in der Bundesrepublik
Deutschland verantwortliche Stelle, BMVBW.
Nach internationalem Sprachgebrauch (MSA = Member State Authority)
Digitale
Signatur Verfahren zur Sicherung der Unverfälschtheit (Integrität) und zum Her-
kunftsnachweis (Authentizität) eines elektronischen Dokuments mit-
tels Anwendung der asymmetrischen Kryptographie.
ERCA Europäische Route Zertifizierungsstelle
FE Fahrzeugeinheiten nach Definition der VO(EWG) 3821/85, VO(EG)
2135/98 und VO(EG) 1360/2002
ISMS Informations-Sicherheitsmanagement-System
ISSO Der Sicherheitsbeauftragte
Nach internationalem Sprachgebrauch (ISSO = Information System
Security Officer)
Karten-
personalisierer Siehe D-CP
KDR Key Distribution Request (Schlüssel-Auslieferungsantrag für den
Hauptschlüssel des Weg-/Geschwindigkeitsgebers)
KM Der Key-Manager
NR Der D-CA-Verantwortliche
Nach internationalem Sprachgebrauch (NR = D-CA-Responsible)
Öffentlicher
Schlüssel In der asymmetrischen Kryptographie der öffentliche Teil eines
Schlüsselpaars. Dieser dient meistens zur Verifizierung einer digitalen
Signatur oder zur Verschlüsselung einer Nachricht.
(s. auch Privater Schlüssel)
Personalisierung Auch: logische P. Einbringung von privaten/geheimen Schlüsseln und
den zugehörigen Zertifikaten in Kontrollgerätkarten und Kontrollgeräte.
Diese ist zu unterscheiden von der optischen P. einer Karte, bei der
Namen, Fotos u. Ä. auf den Kartenkörper aufgebracht werden.
Privater Schlüssel In der asymmetrischen Kryptographie der private (geheime) Teil eines
Schlüsselpaars. Dieser dient meistens zur Erzeugung einer digitalen
Signatur oder zur Entschlüsselung einer Nachricht.
(s. auch Öffentlicher Schlüssel)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1913
PS Das Practice Statement der D-CA, wie es in Kapitel 4 der CA-Policy
definiert ist.
Im internationalen Sprachgebrauch ist dafür die Bezeichnung „Certi-
fication Practice Statement (CPS)“ gebräuchlich.
Root-CA Die europäische Zertifizierungsstelle für den elektronischen Fahrten-
schreiber gemäß der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG)
1360/2002.
Root-Policy „Digital Tachograph System – European Root Policy“ erstellt vom JRC
in Ispra
RSA Spezielles Verfahren der asymmetrischen Kryptographie. Gemäß An-
lage 11 des Anhangs I (B) der VO(EG) 2135/98 wird im elektronischen
Fahrtenschreiber das RSA-Verfahren zur Erstellung digitaler Signa-
turen eingesetzt.
SysA Der Systemadministrator
VPN Virtual Private Network
Zertifikat In der asymmetrischen Kryptographie wird durch ein Z. die Bindung
eines öffentlichen Schlüssels an eine im Z. bezeichnete Identität
(Person, Organisation, Maschine, …), die sich im Besitz des zugehöri-
gen privaten Schlüssels befindet, bestätigt.
Im Kontext der CA-Policy werden hierunter insbesondere die in Anla-
ge 11 zum Anhang I (B) der VO(EG) 2135/98 definierten Zertifikate ver-
standen.
Zertifizierungs-
stelle Stelle, die ein Zertifikat ausstellt. Im Kontext der VO(EWG) 3821/85,
VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 existieren die Europäische
Zertifizierungsstelle (Root-CA) und die Zertifizierungsstellen der Mit-
gliedstaaten (für Deutschland D-CA), die die für ihre Tätigkeit benö-
tigten Zertifikate von der Root-CA erhalten.
Anhang B
Referenzdokumente
[CC] Common Criteria. ISO/IEC 15408 (1999)
[CEN] CEN Workshop Agreement 14167-2: Cryptographic Module for CSP …
[FIPS] FIPS PUB 140-2. NIST
[GSHB] BSI-IT-Grundschutzhandbuch
[ISO] ISO 17799
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
Anlage 3
(zu § 4)
Beschreibung der Speicherkarten
1. Die Speicherkarten entsprechen den Mustern nach Abschnitt IV, Anhang I B, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Von
den danach möglichen zusätzlichen Angaben enthält die Werkstattkarte Name und Vorname des Karteninhabers.
Fahrer-, Unternehmens- und Kontrollkarte enthalten keine fakultativen Angaben.
2. Sämtliche Speicherkarten enthalten folgende zusätzliche Sicherheitsmerkmale:
• Nicht kopierbare Elemente in Form optisch variabler Merkmale, unter anderem in Form beugungsoptisch wirksa-
mer Strukturen (auf Grund der geforderten Gebrauchstauglichkeit vorzugsweise unterhalb der die Kartenober-
fläche bildenden Kartenschicht),
• Integration der Führerscheindaten (einschließlich des Lichtbilds und der Unterschrift) in das Kartenmaterial mit-
tels spezieller Sicherheitstechnik, die insbesondere in den mit Sicherheitsmerkmalen belegten Kartenschichten
wirksam wird (nur für Fahrerkarten),
• Eignung für die Echtheitsprüfung auf der ersten Kontrollebene: Die Karten müssen Sicherheitsmerkmale und
-eigenschaften besitzen, die ohne zusätzliche Hilfsmittel eine sichere Echtheitsprüfung des Dokuments erlau-
ben. Zusätzlich sollen weitere Sicherheitselemente aufgebracht werden, die eine Echtheitsprüfung mit einfachen
Mitteln (UV-Lampe, Lupe usw.) ermöglichen.
– Fertigungstechnische Spezifikationen für die Kontrollgerätkarten
Die Kontrollgerätkarten müssen den folgenden Normen entsprechen1):
– ISO/IEC 7810 Identifikationskarten – Physikalische Eigenschaften
– ISO/IEC 7816 Identifikationskarten – Chipkarten mit Kontakten
(Teil 1, 2, 3, 4 und 8)
– ISO/IEC 10373 Identifikationskarten; Prüfverfahren.
Gemäß der Leistungsbeschreibung für die Erstellung und Lieferung der Kontrollgerätkarten sind hohe Anforderungen
an die Haltbarkeit und Gebrauchstauglichkeit des zu verwendenden Kartenwerkstoffs und der Karten insgesamt zu
stellen. Die Herstellung der Karten und die Aufbringung der Daten muss mit Sicherheitstechniken erfolgen, die nicht
allgemein zugänglich sind. Daraus ergeben sich für die Kontrollgerätkarten im Einzelnen folgende technische Spezifi-
kationen, die sich als Auswahl der wichtigsten Sicherheitselemente aus einem allgemeinen EU-Mindestsicherheits-
standard für Ausweisdokumente und bestehenden Kartenkonzepten, z. B. dem der Führerscheinkarte der Bundesre-
publik Deutschland, ableiten.
Kriterien gemäß
Spezifikationen
Nr. Mindestsicherheitsstandard Auswahl
für Kontrollgerätkarten
für Ausweisdokumente2)
1 Material vollständig aus Polycarbonat aufgebaut, zu einer
homogenen Karte laminiert, Kartenkern aus weiß
pigmentiertem, semitransparentem Polycarbonat,
auf der Vorderseite zwei, auf der Rückseite mindes-
tens eine transparente Polycarbonatschicht, Vor-
derseite für Lasergravur sensibilisiert
1.1 Materialmerkmale
• ohne optischen Aufheller ✓
2 Sicherheitsdruck
2.1 Personaldatenseite/Kartenrückseite
1) Siehe Anhang I B Abschnitt IV.3 der Verordnung (EG) Nr. 1360/2002.
2) Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Oktober 2000 hinsichtlich der Sicherung von Pässen und
anderer Reisedokumente, ABl. EG Nr. C 310 S. 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1915
Kriterien gemäß
Spezifikationen
Nr. Mindestsicherheitsstandard Auswahl
für Kontrollgerätkarten
für Ausweisdokumente2)
• Textdruck ✓ Text auf Vorder- und Rückseite in Blau und EU-Sym-
bol in Blau und Gelb entsprechend Abschnitt 2.1
und der Abbildung des Gemeinschaftsmodells in
Anhang I B, Abschnitt IV.1 der Verordnung (EG)
Nr. 1360/2002,
Anbringung auf der Vorderseite zwischen den bei-
den transparenten Kartenschichten und auf der
Rückseite zwischen Kartenkern und transparenter
Kartenschicht
• Guillochendruck ✓ Kombination aus zwei Druckdurchgängen
1. Druckplatte: Negativguilloche mit ausgespartem
Endlostext, bestehend aus dem Kartentitel in
den anderen Gemeinschaftssprachen, Flächen
der Negativguilloche durch Schraffur aufgehellt,
am unteren Rand Integration einer Mikroschrift-
zeile in das Guillochenmotiv, Iriseinfärbung mit
Farbübergängen zum linken und rechten Karten-
rand hin entsprechend Abschnitt 2.1, Iriszonen-
verhältnis ca. 25/50/25 % der Kartenbreite
2. Druckplatte: Positivguilloche, abgepasst auf das
Motiv der ersten Druckplatte, mit eingearbeiteter
Konturierung des in der ersten Druckplatte aus-
gesparten Endlostextes, in den Aussparungen
Mikroschrift mit Endlostext, einheitlich einge-
färbt (Fahrerkarte: rosa, Kontrollkarte, Werkstatt-
karte und Unternehmenskarte: grau)
Anbringung auf Vorder- und Rückseite zwischen
Kartenkern und der darauf folgenden transparenten
Kartenschicht
• Iriseinfärbung ✓ s. o.
• Layout Personaldatenseite ≠ übrige Seiten – gleiches Guillochenmotiv auf Vorder- und Rücksei-
te, auf der Vorderseite Aussparung des Lichtbildfel-
des mit sich nach innen auflösender Überlappung
des Lichtbildrandes
• Mikroschrift ✓ je eine Endlosschriftzeile unterhalb des Kartentitels
in Blau und in den jeweiligen Iris-Farben mehrfarbig
am unteren Rand in das Motiv der ersten Guillo-
chendruckplatte integriert sowie Endlostext als Fül-
lung der mit der zweiten Guillochendruckplatte auf-
gebrachten konturierten Endlosschrift in Rosa bzw.
Grau (s. o.), Mikroschrifthöhe: jeweils < 0,3 mm,
Inhalt:
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
• UV-Aufdruck ✓ auf der Vorderseite zwischen den beiden transpa-
renten Kartenschichten, Fluoreszenzfarbe Rot
(Anregung im langwelligen UV)
• OVI-Aufdruck –
2.2 Nummerierung
• auf Personaldatenseite ✓ in Datenfeld 5b
2) Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Oktober 2000 hinsichtlich der Sicherung von Pässen und
anderer Reisedokumente, ABl. EG Nr. C 310 S. 1.
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
Kriterien gemäß
Spezifikationen
Nr. Mindestsicherheitsstandard Auswahl
für Kontrollgerätkarten
für Ausweisdokumente2)
• in Ausstellungstechnik ✓ Lasergravur
3 Kopierschutz/weitere Sicherheits-
merkmale
3.1 OVD
• beugungsoptisch wirksame Struktur ✓ transparentes Kinegram
• im Laminat/in der Ausweiskarte integriert ✓ auf der Vorderseite innenliegend zwischen Karten-
oder als Overlay kern und darauf folgender transparenter Schicht,
den Lichtbildrand überlappend
3.2 weitere Sicherheitsmerkmale
• weitere Informationsträger ✓ kontaktbehafteter IC-Chip
4 Ausstellungstechnik
4.1 Personalisierung
• Bild- und Personendaten integriert ✓ Lasergravur, die Angaben in den Datenfeldern 1,
4a/4b und 5b reliefartig auf der Kartenoberfläche
fühlbar
• Elemente zum Schutz der Einträge ✓ durch geeignete Materialbeschaffenheit ist sicher-
zustellen, dass die durch die Lasergravur bewirkte
Schwärzung des Kartenmaterials auf der Vordersei-
te in beiden transparenten Schichten und auf dem
Kartenkern wirksam wird
4.2 Normkonformität
• Maschinenlesbarkeit (ICAO 9303) –
• ISO/IEC 7810 und 7816 ✓
Erläuterung der in der Tabelle verwendeten Symbole
• Anforderungen, orientiert an der EU-Entschließung hinsichtlich der Sicherung von Pässen und anderen Reisedokumenten vom
17. Oktober 2000
✓ muss in der Kontrollgerätkarte enthalten sein
– ist in der Kontrollgerätkarte nicht enthalten
2) Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Oktober 2000 hinsichtlich der Sicherung von Pässen und
anderer Reisedokumente, ABl. EG Nr. C 310 S. 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1917
Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I
S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu Anlage XVI folgende Angaben eingefügt:
„Anlage XVIII Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
Anlage XVIIIa Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten
Anlage XVIIIb Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
Anlage XVIIIc Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder
Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen
Anlage XVIIId Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der
mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte“.
2. § 57a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) genannt sind,
und“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder
des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät
im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission
vom 5. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 3) geändert worden ist, ausgerüstet ist. In diesem Fall ist das Kontrollgerät
nach Maßgabe des Absatzes 2 zu betreiben; bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verord-
nung (EWG) Nr. 3821/85 muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden. Die Daten des Massespeichers sind vom
Kraftfahrzeughalter alle drei Monate herunterzuladen; § 2 Abs. 5 der Fahrpersonalverordnung gilt entsprechend.
Wird bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 t oder bei
Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 10 t, die ab dem 1. Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden und bei
denen die Übermittlung der Signale an das Kontrollgerät ausschließlich elektrisch erfolgt, das Kontrollgerät aus-
getauscht, so muss dieses durch ein Gerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzt werden.
Ein Austausch des Kontrollgerätes im Sinne des Satzes 5 liegt nur dann vor, wenn das gesamte System beste-
hend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber getauscht wird.“
3. § 57b wird wie folgt gefasst:
„§ 57b
Prüfung der
Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Abs. 1 oder mit einem Kontrollgerät nach
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die
Kontrollgeräte nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Ein-
bau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Bestehen keine Bedenken gegen die Vor-
schriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtschreiber oder dem Kontrollge-
rät gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn,
dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbau-
schild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt
noch verschmutzt ist.
(2) Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen.
Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanla-
ge, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfan-
ges des Kraftfahrzeuges sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann,
wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzei-
chen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden.
(3) Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrt-
schreiber- oder Kontrollgerätehersteller oder durch von diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und durch
nach Maßgabe der Anlage XVIIId anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. Die Prüfungen dürfen
nur an Prüfstellen vorgenommen werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entsprechen.
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
(4) Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er
hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen
und das Gerät zu kalibrieren. Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch einen
hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden. Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durch-
geführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.“
4. § 69a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 25a wird wie folgt gefasst:
„25a. des § 57a Abs. 3 Satz 2 über das Betreiben des Kontrollgerätes;“.
b) In Absatz 5 Nr. 6b wird die Angabe „§ 57b Abs. 3“ durch die Angabe „§ 57b Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.
5. In § 72 Abs. 2 werden nach der Übergangsvorschrift zu § 57 Abs. 2 Satz 2 folgende Übergangsvorschriften einge-
fügt:
„§ 57b Abs. 3 (Durchführung von Prüfungen durch anerkannte Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller und
durch anerkannte Werkstätten)
Die Anerkennungen von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und die Ermächtigungen von Werkstätten
zur Vornahme der Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten, die nach § 57b Abs. 5 in Verbindung mit
Abs. 6 in der vor dem 2. Juli 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten in dem erteilten
Umfang weiter. Die Schulungen des Fachpersonals, die vor dem 2. Juli 2005 durchgeführt worden sind, gelten als
Schulungen im Sinne der Anlage XVIIId in dem erteilten Umfang weiter.
§ 57b Abs. 4 (Durchführung von Einbauprüfungen durch anerkannte Fahrzeughersteller)
Die Anerkennungen von Fahrzeugherstellern zur Vornahme der Einbauprüfung von Fahrtschreibern oder Kontroll-
geräten, die nach § 57b Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 6 in der vor dem 2. Juli 2005 geltenden Fassung dieser
Verordnung erteilt worden sind, gelten in dem erteilten Umfang weiter. Die Schulungen des Fachpersonals, die vor
dem 2. Juli 2005 durchgeführt worden sind, gelten als Schulungen im Sinne der Anlage XVIIId in dem erteilten
Umfang weiter.“
6. Nach Anlage XVI werden folgende Anlagen XVIII bis XVIIId eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1919
„Anlage XVIII
(zu § 57b Abs. 1)
Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
1. Voraussetzungen für die Prüfung von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten
1.1 Fahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen nach Maßgabe des Herstellers eingebaut sein.
Fahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen im Kraftfahrzeug so angebracht sein, dass für den Fahrer alle notwendi-
gen Funktionen vom Fahrersitz aus zugänglich sind.
1.2 Zum Zwecke des Einbaues müssen Kontrollgeräte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in nicht
aktiviertem Zustand geliefert worden sein, wobei alle in Kapitel III Abschnitt 20 des Anhangs I B der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 aufgeführten Kalibrierungsparameter auf geeignete und gültige Standardwerte eingestellt sein
müssen. Liegt kein bestimmter Wert vor, müssen Buchstaben-Parameter auf „?“ und numerische Parameter
auf „0“ gesetzt sein. Das Kontrollgerät muss vor der Aktivierung kalibrierfähig sein.
1.3 Während des Einbaues müssen alle bekannten Parameter voreingestellt worden sein.
1.4 Das eingebaute Kontrollgerät muss spätestens am endgültigen Einbaustandort aktiviert worden sein.
1.5 Gegebenenfalls erforderliche Koppelungen zwischen dem Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber und der Fahr-
zeugeinheit müssen automatisch während der Aktivierung des Kontrollgerätes stattfinden. Die Aktivierung des
Kontrollgerätes wird durch das erstmalige Einstecken einer Werkstattkarte in eine der beiden Kartenschnittstellen
automatisch ausgelöst.
1.6 Nach dem Einbau muss eine Kalibrierung erfolgt sein. Bei der Erstkalibrierung, die innerhalb von zwei Wochen
nach dem Einbau oder nach der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für das Kraftfahrzeug erfolgt sein muss, je
nachdem, welches Ereignis zuletzt eintritt, muss das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs eingegeben wor-
den sein.
2. Datensicherung bei Reparatur oder Austausch des Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85
Wird im Rahmen einer Prüfung ein defektes digitales Kontrollgerät repariert oder ausgetauscht, so hat das Unter-
nehmen, das die Prüfung durchführt, die im Speicher des defekten Gerätes befindlichen Daten auf einen Datenträ-
ger zu kopieren und hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster im Anhang zu dieser Anlage auszustellen. Die
kopierten Daten sind bis zur Weitergabe an den Berechtigten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren zu
speichern und nach der Weitergabe oder nach Fristablauf unverzüglich zu löschen. Ist ein Kopieren der Daten
nicht möglich, so ist hierüber ebenfalls eine Bescheinigung nach dem Muster im Anhang zu dieser Anlage auszu-
stellen. Das Unternehmen hat eine Kopie der nach Satz 1 oder Satz 3 ausgestellten Bescheinigungen für die Dauer
eines Jahres in Papierform aufzubewahren.
3. Art und Gegenstand der Prüfung
Bei Kraftfahrzeugen, die mit Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten nach § 57b Abs. 1 ausgerüstet sind, ist bei der
Einbauprüfung und allen weiteren Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte die Einhaltung der Bestim-
mungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festzustellen.
4. Durchführung der Prüfung, Nachweise
4.1 Prüfungen nach § 57b Abs. 1 sind nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen.
4.2 Das nach Abschluss der Prüfung anzubringende Einbauschild muss folgende Angaben enthalten:
a) Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder der
von diesem beauftragten Kraftfahrzeugwerkstatt oder Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten
Fahrzeugherstellers, des anerkannten Fahrzeugimporteurs oder der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,
b) Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form „w = … Imp/km“ bei elektronischem Fahrtschreiber oder Kon-
trollgerät,
Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges in der Form „w = … U/km“ bei mechanischem Fahrtschreiber oder Kontroll-
gerät,
c) Konstante des Kontrollgerätes in der Form „k = … Imp/km“,
d) tatsächlicher Reifenumfang in der Form „L = … mm“,
e) Reifengröße,
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
f) Datum der Bestimmung der Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges und der Messung des tatsächlichen Reifen-
umfanges und
g) Fahrzeug-Identifizierungsnummer 17-stellig (bei Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 genügen die letzten 8 Zeichen).
4.3 Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Nachweis zu führen. In dem Nachweis sind anzugeben:
a) bei Prüfungen nach § 57b Abs. 1 Halter, Hersteller, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (bei Kontrollgeräten nach
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten 8 Zeichen) sowie amtliches Kennzeichen des
betreffenden Kraftfahrzeuges, das Ergebnis der Prüfung und das Datum der Anbringung des Einbauschildes,
b) bei Einbauprüfungen im Sinne des § 57b Abs. 4 die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (bei Kontrollgeräten
nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten 8 Zeichen) des betreffenden Kraftfahr-
zeuges, das Ergebnis der Prüfung und das Datum der Anbringung des Einbauschildes.
Der Prüfnachweis ist von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, drei Jahre lang aufzubewahren
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
5. Plombierung
5.1 Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:
– jeder Anschluss, sofern es bei einer Trennung der Verbindung zu nicht nachweisbaren Änderungen oder nicht
feststellbaren Datenverlusten kommen würde, und
– das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen
lässt.
5.2 Die genannten Plombierungen dürfen entfernt werden:
– in Notfällen,
– um einen Geschwindigkeitsbegrenzer oder ein anderes der Sicherheit im Straßenverkehr dienendes Gerät ein-
zubauen, zu justieren oder zu reparieren, sofern das Kontrollgerät auch dann noch zuverlässig und ordnungsge-
mäß arbeitet und von einem anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller, einer von diesem beauf-
tragten Werkstatt oder von einer anerkannten Werkstatt unmittelbar nach dem Einbau des Geschwindigkeitsbe-
grenzers oder des anderen der Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Gerätes, spätestens jedoch sieben
Tage nach der Entfernung, wieder plombiert wird,
– zur Prüfung der Funktion des Geschwindigkeitsbegrenzers im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 durch
den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder Prüfingenieur; die Plombierung ist durch den amt-
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder Prüfingenieur unmittelbar nach Abschluss der Funktions-
prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers wieder herzustellen.
5.3 Jede Verletzung der Plombierung muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein. Die Begründung ist für
die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1921
Anhang (zu Anlage XVIII)
Muster
für eine Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/
über die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten
Vorbemerkung
Wird bei einem Kraftfahrzeug das Kontrollgerät ausgetauscht oder besteht die Möglichkeit, dass nach einer Reparatur nicht mehr auf
die im Massenspeicher gespeicherten Daten zugegriffen werden kann, ist das betroffene Transportunternehmen davon in Kenntnis zu
setzen, dass die im Kontrollgerät gespeicherten Daten entweder heruntergeladen worden sind und diesem Unternehmen auf Verlan-
gen zur Verfügung gestellt werden, oder dass die im Kontrollgerät gespeicherten Daten nicht heruntergeladen werden konnten. Dies
hat durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem beigefügten Muster zu erfolgen.
Bescheinigungen können in „Heftform“ und nach Bedarf in zwei- oder dreifacher Ausfertigung erstellt werden. Sie sind in der Über-
schrift mit der Länderkennzahl 1 für Deutschland und einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen, die durch Schrägstrich von der
Länderkennzahl abzugrenzen ist. Das Original ist zusammen mit der Rechnung für die ausgeführten Arbeiten dem Fahrer auszuhändi-
gen oder kann dem Transportunternehmen per Post zugeleitet werden. Eine Ausfertigung verbleibt im Heft und wird bei dem Unter-
nehmen, das die Bescheinigung ausgestellt hat, zur Prüfung durch die zuständige Behörde verwahrt.
Die Bescheinigung ist zu unterschreiben und mit einem Firmenstempel zu versehen.
Muster
Bescheinigung Nummer: 1/XXXX
Kontrollgerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
Bescheinigung über das Herunterladen von Daten / über die Unmöglichkeit
des Herunterladens von Daten*)
1 Das Kontrollgerät, das nachfolgend unter Nummer 2 beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen: …………………………………………… eingebaut war/ist*), wurde ausgetauscht/repariert*) am:
(Datum) ……………………………………………
Angaben zum Kontrollgerät
2 Hersteller: ………………………………………………………………………………………………………………………
Modell: …………………………………………………… Seriennummer: …………………………………………………
3 Die im Kontrollgerät gespeicherten Daten*)
(a) wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe nachfolgende Bemerkungen)
(b) konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar,
– weil ………………………………………………
– folgende Versuche zur Reparatur des Kontrollgerätes, die ein Herunterladen der Daten ermöglichen sollten,
wurden unternommen: …………………………………………………………………………………………………
Bemerkungen
(a) Heruntergeladene Daten können nur dem betroffenen Transportunternehmen zur Verfügung gestellt werden, d. h. dem Unterneh-
men, das sich mittels einer Unternehmenskarte in das Kontrollgerät eingeloggt hat.
(b) Nur Daten, die sich auf das betroffene Transportunternehmen beziehen, können diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt wer-
den.
(c) Für den Zugriff auf die Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.
(d) Die Daten werden nur auf Antrag übermittelt. Der Antrag ist schriftlich an die unten genannte Adresse des Unternehmens zu rich-
ten, das die Daten zur Übermittlung bereithält. In dem Antrag ist anzugeben, wie die Daten übermittelt werden sollen (z. B. per Ein-
schreiben, E-Mail etc.).
(e) Die Daten werden nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter Nummer 1 genannten Tag aufbewahrt und nach Ablauf
dieses Zeitraums vernichtet.
(f) Für die Übermittlung der Daten wird ein Entgeld in Höhe von € ……………… erhoben.
Unternehmen, das die Daten zur Übermittlung bereithält:
Datum, Unterschrift, Firmenstempel
*) Nichtzutreffendes streichen.
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
Anlage XVIIIa
(zu § 57b Abs. 1 )
Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten
1. Allgemeines
Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind nach den Vorschriften dieser Anlage unter Beachtung
der gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlichten Richtlinien durchzuführen.
2. Prüfungsfälle
2.1 Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach § 57b sind durchzuführen
a) nach dem Einbau,
b) mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Prüfung,
c) nach jeder Reparatur an der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage,
d) nach jeder Änderung der Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges und
e) nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, die sich aus der Änderung
der Reifengröße ergibt.
2.2 An Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sind zusätzlich Prüfungen durchzu-
führen
a) nach jeder Änderung des amtlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges oder
b) wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht.
3. Durchführung der Prüfung
3.1 Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach An-
hang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
3.1.1 Einbau, Funktionsprobe und Nachprüfung (bei Prüfungen nach Nummer 2.1).
3.1.1.1 Der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät ist in das Fahrzeug einzubauen sowie mechanisch und elektrisch
anzuschließen.
3.1.1.2 Es ist eine Funktionsprobefahrt durchzuführen (entfällt bei Rollenprüfstand).
3.1.1.3 Die Anlage ist an den lösbaren mechanischen oder elektrischen Verbindungen mit Plombenzeichen zu
plombieren.
3.1.1.4 Bei Nachprüfungen des eingebauten Fahrtschreibers oder Kontrollgerätes in den Fällen der Nummer 2.1
Buchstabe b bis e wird die angeglichene Wegdrehzahl geprüft und im Einbauschild unter w eingetragen; bei
Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die Wegim-
pulszahl des Fahrzeuges wird die Wegimpulszahl geprüft und im Einbauschild unter w eingetragen.
3.1.2 Angleichung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes an das Kraftfahrzeug
3.1.2.1 Die Gerätekonstante auf dem Einbauschild ist festzustellen.
3.1.2.2 Das Wegdrehzahl- oder Wegimpulsmessgerät ist am Fahrzeug anzuschließen, danach ist das Fahrzeug
abzurollen.
3.1.2.3 Die Wegdrehzahl/Wegimpulszahl w ist auf einer geeigneten ebenen Prüfstrecke von mindestens 40 m fest-
zustellen; ersatzweise kann eine 20 m lange Messstrecke bei Verwendung eines elektronischen Wegimpuls-
zahlmessgerätes gewählt werden.
3.1.2.4 Die Messung der Wegdrehzahl/Wegimpulszahl w kann auch auf einem für diese Zwecke geeigneten Rollen-
prüfstand durchgeführt werden (w = Anzahl der Umdrehungen oder Impulse des Geräteanschlusses am
Fahrzeug bezogen auf eine Wegstrecke von 1 km).
3.1.2.5 Bei Fahrtschreibern und Kontrollgeräten mit mechanischer Angleichung ist die Wegdrehzahl w an Geräte-
konstante k innerhalb ± 2 % so anzugleichen, dass das Gerät im eingebauten Zustand die Fehlergrenze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1923
nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einhalten kann. Die Anglei-
chung ist mittels Zwischengetriebe vorzunehmen und auf Einhaltung der Fehlergrenzen zu überprüfen. Bei
Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die Wegim-
pulszahl des Fahrzeuges sind ebenfalls die Fehlergrenzen nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nr. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einzuhalten.
3.1.2.6 Die Messung des Fahrzeuges ist wie folgt vorzunehmen:
a) mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
b) mit verkehrssicheren Fahrzeugreifen und dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
c) durch nachfolgend beschriebene Bewegung des Fahrzeuges:
Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwin-
digkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen. Die Messstrecke muss mindestens 1 000 m betragen.
Die Prüfung kann auch mit anderen Methoden, wie z. B. auf einem Prüfstand durchgeführt werden,
sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.
3.1.2.7 Der nach Nummer 3.1.2.6 Buchstabe a und b zu berücksichtigende Normalzustand des Fahrzeuges kann
aus anderen betrieblichen Zuständen des Fahrzeuges durch Korrektur der zugehörigen Messwerte rechne-
risch angenähert sein (vgl. die Korrekturwerte bzw. die Korrekturtabellen der Fahrtschreiberhersteller).
3.1.2.8 Die Antriebswelle ist auf gute Verlegung und einwandfreien Lauf zu prüfen.
3.1.3 Untersuchung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes auf Eigenfehler (bei Prüfungen nach Num-
mer 2.1 Buchstabe a bis c)
3.1.3.1 Das Schaublatt ist mit den Fahrzeugdaten und Datum auszufüllen und in den Fahrtschreiber oder in das
Kontrollgerät einzulegen.
3.1.3.2 Der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät ist als separate Komponente mit einem Prüfgerät zu kontrollieren;
dabei dürfen die Abweichungen höchstens betragen:
a) zurückgelegte Wegstrecke:
± 1 %, bezogen auf 1 000 m,
b) Geschwindigkeit:
± 3 km/h (gilt bis Messbereich 125 km/h),
c) Zeit:
± 2 Minuten pro Tag oder
± 10 Minuten nach 7 Tagen.
3.1.3.3 Es ist ein Prüfdiagramm wie folgt zu erstellen:
a) Es sind drei Messpunkte nach Geschwindigkeitsanzeige anzufahren (z. B. 40, 80, 120 für Messbereich
125 km/h).
b) Leitliniendiagramm
Es ist kurzzeitig bis zum Endpunkt hochzufahren und das Prüfgerät ist nach ca. 60 Sekunden auszu-
schalten = zeitlose Abfalllinie.
c) Es ist wieder bis zum Endpunkt hochzufahren und danach in drei Stufen mit jeweils 60 Sekunden Verhar-
rung auf jeden Messpunkt abwärts zu schreiben.
d) Das Prüfschaublatt ist durch ein Auswertgerät mit Lupe zu kontrollieren.
Bei nichtauswertbarem Aufschrieb muss der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät instand gesetzt wer-
den; anschließend ist die Überprüfung nach Nummer 3.1.3 zu wiederholen.
3.1.3.4 Die Prüfung nach Nummer 3.1.3 entfällt beim Einbau, wenn die Prüfung bereits vom Gerätehersteller vorge-
nommen wurde und nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
3.2 Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen von Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85
3.2.1 Bei neuen oder reparierten Kontrollgeräten wird die ordnungsgemäße Arbeitsweise und die Genauigkeit der
Anzeigen und Aufzeichnungen innerhalb der in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 festgelegten Fehlergren-
zen durch die vom Hersteller oder der Werkstatt vorgenommene Plombierung bestätigt und muss beim Ein-
bau oder der Eingabe des Fahrzeugkennzeichens nicht nochmals überprüft werden, sondern es sind ledig-
lich die Prüfungen nach Nummer 3.2.3 Buchstabe c bis f durchzuführen.
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
3.2.2 Einbauprüfung
Beim Einbau in ein Fahrzeug muss die Gesamtanlage (einschließlich Kontrollgerät) den Vorschriften über die
in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 festgelegten Fehlergrenzen entsprechen.
3.2.3 Regelmäßige Nachprüfung
Regelmäßige Nachprüfungen müssen bei jedem der unter Nummer 2 aufgeführten Prüfungsfälle erfolgen.
Überprüft werden mindestens:
a) die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgerätes einschließlich der Datenspeicherung auf den
Kontrollgerätkarten,
b) die Einhaltung der in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 aufgeführten Fehlergrenzen des Gerätes in einge-
bautem Zustand,
c) das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,
d) das Vorhandensein des Einbauschildes,
e) die Unversehrtheit der Plombierung des Gerätes und der anderen Einbauteile,
f) die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang.
Bestandteil der Überprüfung muss eine Kalibrierung nach Nummer 3.3 sein.
3.2.4 Messung der Anzeigefehler
Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingun-
gen, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind, durchgeführt:
– unbeladenes Fahrzeug in fahrbereitem Zustand,
– Reifendrücke gemäß Angaben des Herstellers,
– Reifenabnutzung innerhalb der zulässigen Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
– Bewegung des Fahrzeuges:
– Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwin-
digkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen. Die Messstrecke muss mindestens 1 000 m betragen.
– Die Prüfung kann auch mit anderen Methoden, wie z. B. auf einem Prüfstand durchgeführt werden, sofern
eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.
3.2.5 Fehlergrenzen
3.2.5.1 Messung der zurückgelegten Wegstrecke
3.2.5.1.1 Die Messung kann erfolgen:
– als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt oder
– nur beim Vorwärtsfahren.
3.2.5.1.2 Das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können.
3.2.5.1.3 Die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen (Strecken von mindes-
tens 1 000 m):
– ± 1 % vor dem Einbau,
– ± 2 % beim Einbau und bei den regelmäßigen Nachprüfungen,
– ± 4 % während des Betriebes.
3.2.5.1.4 Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.
3.2.5.2 Geschwindigkeitsmessung
3.2.5.2.1 Das Kontrollgerät muss Geschwindigkeiten von 0 bis 220 km/h messen können.
3.2.5.2.2 Zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von
± 6 km/h und unter der Berücksichtigung
– einer Fehlergrenze von ± 2 km/h für Eingangsabweichung (Reifenabweichung),
– einer Fehlergrenze von ± 1 km/h beim Einbau oder der regelmäßigen Nachprüfung
darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegimpulszahlen des
Fahrzeuges zwischen 4 000 bis 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von
± 1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen. Aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt
sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von 0,5 km/h für die im Kontrollgerät gespeicherte Geschwindig-
keit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1925
3.2.5.2.3 Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.
3.2.6 Die Prüfabläufe und die Erstellung des Prüfdiagramms müssen nach den Vorgaben des Kontrollgeräteher-
stellers erfolgen.
3.3 Kalibrierung
Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:
a) Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
b) digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges
(Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausge-
rüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl
gebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),
c) Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC-Zeit), gegebenenfalls die Einstel-
lung des aktuellen Kilometerstandes (Gerätetausch),
d) Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg- und/oder Geschwindigkeits-
gebers,
e) Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Kontrollgerät bekannten Parameter wie:
Fahrzeugkennung:
– Fahrzeugkennzeichen,
– Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
– zulassender Mitgliedstaat (Country Code);
Fahrzeugmerkmale:
– Wegimpulszahl (w),
– Konstante (k),
– Reifenumfang (L),
– Reifengröße,
– UTC-Zeit,
– aktueller Kilometerstand,
– Wert der gesetzlich vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeuges.
Nach der Kalibrierung muss ein Ausdruck der technischen Daten am Kontrollgerät sowie ein Download der
Werkstattkartendaten erstellt werden. Das Kalibrierungsprotokoll muss zusammen mit dem Prüfnachweis
für drei Jahre aufbewahrt werden.
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
Anlage XVIIIb
(zu § 57b Abs. 3 und 4)
Prüfstellen
für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
1. Allgemeines
1.1 Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen techni-
schen Standards durchzuführen.
1.2 Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte dürfen nur an Stellen durchgeführt werden, an denen die in die-
ser Anlage beschriebenen Einrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die Durchführung der Prüfungen vor-
handen sind (Prüfstellen).
1.3 Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von dem Betreiber der Prü-
fungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von Prüfungen der
Fahrtschreiber und Kontrollgeräte bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.
2. Einrichtungen und Ausstattungen
In Abhängigkeit von den durchzuführenden Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen ständig vor-
handen sein:
2.1 Grundausstattung:
a) Grube, Hebebühne oder Rampe,
b) geeigneter und eichfähiger Rollenprüfstand oder entsprechend genaue Messeinrichtung,
c) eichfähige Prüfgeräte für Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessungen sowie für den entsprechenden Auf-
schrieb,
d) eichfähiges Wegdrehzahlmessgerät,
e) Auswertegerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,
f) Uhrenprüfgerät,
g) Prüfschablonen,
h) Plombiereinrichtung und Plombierungszeichen,
i) Reifenfüllanlage mit geeichtem Reifenluftdruckmessgerät,
j) Werkzeuge und weitere Messgeräte nach Weisung des Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers.
2.2 Zusatzausstattung für Prüfungen an Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85:
a) eine Werkstattkarte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,
b) eine Einrichtung zum Herunterladen der Kontrollgerätedaten und beim Gerätetausch zur Weitergabe der Mas-
senspeicherdaten an den Fahrzeughalter,
c) ein eichfähiges Prüfgerät zur Programmierung der Geräteparameter nach Anhang I B der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85,
d) eine Einrichtung für die elektronische Archivierung und Sicherung der Prüfungsdaten zu den durchgeführten
Prüfungen.
Die gespeicherten Prüfungsdaten, die Plombiereinrichtungen, die Werkstattkarten sowie die Formulare zur Bestä-
tigung über die Unmöglichkeit des Herunterladens der Daten sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberech-
tigten Zugriff und Diebstahl zu schützen.
2.3 Zur laufenden Unterrichtung der für die Durchführung der Prüfung eingesetzten verantwortlichen Fachkräfte sind
die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bereit und auf dem aktuellen Stand zu halten:
a) die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte einschlägigen Vorschriften der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils aktuellen Fassung,
b) die im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundes-
republik Deutschland – veröffentlichten Richtlinien, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind,
c) Technische Daten und Prüfanleitungen der in Frage kommenden Fahrtschreiber und Kontrollgeräte und
d) eine Übersicht über die erfolgte Schulung der zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der Art der
Schulung und des Datums, bis zu dem die Schulung der jeweiligen Fachkraft spätestens erneut durchgeführt
werden muss.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1927
Anlage XVIIIc
(zu § 57b Abs. 3 und 4)
Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von
Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen
1. Allgemeines
1.1 Die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern für die Durchführung von Prüfungen allge-
mein sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrt-
schreiber und Kontrollgeräte obliegt der obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Lan-
desrecht zuständigen Stellen.
1.2 Die Anerkennung kann erteilt werden
a) zur Vornahme der Prüfungen durch den Antragsteller selbst,
b) für Kontrollgerätehersteller auch zur Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten, die die Prüfungen vorneh-
men.
Lässt der Antragsteller die Prüfungen durch von ihm beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten vornehmen, muss
er nachweisen, dass er durch entsprechende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse sichergestellt hat,
dass bei den Werkstätten die Voraussetzungen der Anlage XVIIIb und der Anlage XVIIId Nr. 2 und 3 vorliegen
und die Durchführung der Prüfungen ordnungsgemäß erfolgt. Eine Kraftfahrzeugwerkstatt, die bereits für die
Prüfung von Kontrollgeräten und Fahrtschreibern nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ermächtigt
ist, kann, sofern sie die notwendigen Bedingungen an Ausrüstung, Schulung und Sicherheit erfüllt, zur Durch-
führung der Prüfungen von Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom bisherigen
Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller beauftragt werden. Sofern eine Kraftfahrzeugwerkstatt eine
Erweiterung beantragt, ist diese nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für eine Prüfberechtigung für Kon-
trollgeräte nach Anhang I und Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfüllt sind. Der Hersteller darf
keine Werkstatt beauftragen, die bereits selbst von einer Anerkennungsstelle nach Anlage XVIIId anerkannt ist
oder deren Anerkennung wegen Missachtung einschlägiger Vorschriften dauerhaft entzogen wurde.
1.3 Für die Anerkennung muss der Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller nachweisen, dass er Inhaber einer all-
gemeinen Bauartgenehmigung für Fahrtschreiber nach § 22a dieser Verordnung oder einer EG-Bauartgenehmi-
gung für Kontrollgeräte nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist.
1.4 Fahrzeugimporteure können wie Fahrzeughersteller im Sinne dieser Anlage für die Einbauprüfung anerkannt wer-
den, wenn sie an Fahrzeugen, die außerhalb des Geltungsbereichs der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
hergestellt worden sind, für den jeweiligen Fahrzeughersteller die Einbauprüfung vornehmen.
2. Allgemeine Voraussetzungen
2.1 Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder
Satzung zur Vertretung befugten Personen sowie die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und
Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus
dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen.
2.2 Die Anerkennung zur Durchführung der Prüfungen durch den Antragsteller kann erteilt werden, wenn er nachweist,
dass er die Anforderungen der Anlage XVIIId, ausgenommen Nummer 2.2, erfüllt und über mindestens eine Prüf-
stelle nach Anlage XVIIIb verfügt.
3. Nebenbestimmungen
Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Prüfun-
gen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass die Sicherheit nach Maßgabe der Anlage 10 des Anhangs I B
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gewährleistet ist.
4. Rücknahme der Anerkennung
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen
nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
5. Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen wegge-
fallen ist. Sie ist auch dann zu widerrufen, wenn der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vor-
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
schriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen hat, wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt
wurden, die Sicherheit nach Anlage 10 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nicht gewährleistet ist
oder wenn die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind. Die Anerkennung kann
widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.
6. Aufsicht
6.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Unternehmen aus. Sie prüft oder lässt prüfen,
a) ob die sich aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,
b) ob die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte durch den Antragsteller ordnungsgemäß durchgeführt,
dokumentiert und nachgewiesen worden sind und
c) in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
6.2 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Aner-
kennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzuneh-
men und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen
zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschrie-
benen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
7. Schlussbestimmungen
Die zur Durchführung der Prüfung anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller sowie die anerkannten
Fahrzeughersteller und Importeure haben alle Veränderungen, die ihre Anerkennung beeinflussen können, der
Anerkennungsstelle unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1929
Anlage XVIIId
(zu § 57b Abs. 3 und 4 )
Anerkennung
von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen
sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte
1. Allgemeines
1.1 Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kon-
trollgeräte obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen (Anerkennungsstelle). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständigen
Kraftfahrzeuginnungen übertragen. Die Anerkennungsstelle darf keine Werkstatt anerkennen, die bereits von
einem anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller nach Anlage XVIIIc beauftragt ist oder deren
Anerkennung wegen Missachtung einschlägiger Vorschriften dauerhaft entzogen wurde.
1.2 Für die nach Nummer 2.5 vorgeschriebenen Schulungen und Wiederholungsschulungen und für das Verfahren
der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten wird eine Richtlinie im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesmi-
nisteriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlicht.
1.3 Die Anerkennung nach Nummer 1.1 und die Erfüllung der in Nummer 2 bestimmten persönlichen Voraussetzun-
gen sind Grundlage für die Zuteilung der Werkstattkarten. Die Werkstattkarte wird jeweils mit den Daten der Kraft-
fahrzeugwerkstatt sowie der für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Fachkraft personalisiert. Bei
Wegfall der Prüfberechtigung der Kraftfahrzeugwerkstatt oder einer verantwortlichen Fachkraft oder beim Aus-
scheiden einer verantwortlichen Fachkraft aus dem Unternehmen sowie bei Nichteinhaltung der in Nummer 2.5
festgelegten Nachschulungsfrist sind die betroffenen Werkstattkarten durch die Kraftfahrzeugwerkstatt an die
ausgebende Stelle zurückzugeben.
2. Persönliche Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten
2.1 Der Antragsteller, bei juristischen Personen, die nach Gesetz oder Satzungen zur Vertretung berufenen Personen,
sowie die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte
müssen persönlich zuverlässig sein und ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister
vorlegen.
2.2 Der Antragsteller muss durch die Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer die
Eintragung in die Handwerksrolle nachweisen, dass er selbst oder der Betriebsleiter somit die Voraussetzungen
nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behe-
bung der bei der Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte festgestellten Mängel erfor-
derlich sind.
2.3 Der Antragsteller muss nachweisen, dass er für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontroll-
geräte verantwortliche Fachkräfte beschäftigt. Diese müssen vom Antragsteller namentlich benannt werden.
2.4 Der Antragsteller muss nachweisen, dass die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kon-
trollgeräte verantwortlichen Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf
dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen, wobei die verantwortlichen Fachkräfte
a) eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der folgenden Ausbildungsberufe nachweisen müssen:
– Kraftfahrzeugmechaniker,
– Kraftfahrzeugelektriker,
– Automobilmechaniker,
– Kfz-Mechatroniker,
– Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,
– Karosserie- und Fahrzeugbauer,
– Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,
– Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,
– Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,
– Landmaschinenmechaniker,
– Land- und Baumaschinenmechaniker oder
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
b) eine erfolgreiche Meisterprüfung in einem der folgenden Berufe nachweisen müssen:
– Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
– Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
– Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,
– Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,
– Metallbauer-Handwerk (Fachrichtung Fahrzeugbau),
– Metallbauer-Handwerk (Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau),
– Landmaschinenmechaniker-Handwerk oder
c) als Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder Ing. (grad.) der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotech-
nik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik nachweisen müssen:
– eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung und Repa-
ratur) oder
– eine Abschlussprüfung in den vorgenannten Ausbildungsberufen.
2.5 Die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte müs-
sen darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
entsprechende Schulung nach Maßgabe der Nummer 8 erfolgreich abgeschlossen haben, wobei die Frist für die
Wiederholungsschulungen maximal 36 Monate beträgt, beginnend mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich
eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde.
Wird die Frist um mehr als zwei Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung eine erstmalige
Schulung durchzuführen.
2.6 Der Antragsteller muss nachweisen, dass die von ihm benannte Prüfstelle den Anforderungen der Anlage XVIIIb
entspricht.
2.7 Die Anerkennung ist nicht übertragbar.
3. Handhabung der Werkstattkarte
3.1 Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person sind für die ordnungsgemäße
Nutzung der Werkstattkarte verantwortlich. Sie hat die verantwortlichen Fachkräfte hierüber jährlich zu belehren.
Die Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
3.2 Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat sicherzustellen, dass die Werkstattkarte nicht missbräuchlich oder durch unbe-
fugte Personen verwendet wird. Sie darf nur von der verantwortlichen Fachkraft, auf die sie ausgestellt ist, ver-
wendet werden. Sie ist innerhalb der Werkstatt sicher und gegen unbefugte Zugriffe geschützt aufzubewahren
und darf außerhalb der Werkstatt nur zum ordnungsgemäßen Gebrauch mitgeführt werden, soweit dies in kon-
kreten Einzelfällen notwendig ist. Verlust oder Diebstahl der Werkstattkarte sind der ausgebenden Behörde oder
Stelle unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn die verantwortliche Fachkraft unter Mitnahme der Werkstatt-
karte ihr Arbeitsverhältnis auflöst und die Kraftfahrzeugwerkstatt die Karte nicht beschaffen kann. Die Kraftfahr-
zeugwerkstatt hat nachzuweisen, dass es ihr nicht möglich ist, die Werkstattkarte zurückzuerlangen.
3.3 Die Kraftfahrzeugwerkstatt führt zu Kontrollzwecken einen kontinuierlichen Nachweis über die jeweilige Verwen-
dung der ihren verantwortlichen Fachkräften erteilten Werkstattkarten. Zu diesem Zweck sind die im Speicher-
chip der Werkstattkarten vorhandenen Daten regelmäßig auf einen Datenträger zu kopieren. Die Daten sind min-
destens drei Jahre zu speichern.
4. Nebenbestimmungen
Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Prü-
fungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass die Sicherheit nach Maßgabe der Anlage 10 des An-
hangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gewährleistet ist.
5. Rücknahme der Anerkennung
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzun-
gen nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
6. Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie
ist auch dann zu widerrufen, wenn die Kraftfahrzeugwerkstatt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vor-
schriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen hat, wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1931
wurden, die Sicherheit nach Anlage 10 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nicht gewährleistet ist
oder wenn die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind. Die Anerkennung
kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.
7. Aufsicht
7.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht aus. Sie prüft selbst oder lässt prüfen,
a) ob die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und
nachgewiesen sowie die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,
b) in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist und
c) ob die in Nummer 8 vorgeschriebenen Schulungen durchgeführt werden.
Die Prüfungen sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, durchzuführen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.
7.2 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der
Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor-
zunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maß-
nahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die
vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
8. Schulung der verantwortlichen Fachkräfte
8.1 Die Schulung nach Nummer 2.5 kann durchgeführt werden durch
– Hersteller für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte,
– von einem Hersteller für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte autorisierte und für solche Schulungen geeignete
Stellen oder
– vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks autorisierte und für solche Schulungen geeignete
Bildungsstätten des Handwerks.
8.2 Schulungsstätten sind den örtlich zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder
nach Landesrecht zuständigen Stellen unaufgefordert zu melden; dies gilt auch für die Einstellung der Schu-
lungstätigkeit.
8.3 Die Schulungen, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulung der
Schulungsstätten müssen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen. Die Schulungen
müssen geräte- und herstellerübergreifend durchgeführt werden.
8.4 Die in den Schulungen für Geräte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwendeten Kontrollgerä-
te und Karten sind mit speziellen Test-Keys auszurüsten, um Sicherheitsrisiken wie beispielsweise einen Dieb-
stahl und eine damit verbundene unbefugte Weiterverwendung von Schulungskarten auszuschließen.
9. Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen
9.1 Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten
Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. Nummer 7.2 ist ent-
sprechend anzuwenden.
9.2 Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten
oder nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Schulungsstätten
während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und
die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber oder Leiter der Schulungsstätte hat diese Maß-
nahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die
vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Die Schulungsstätte hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind von
ihnen der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen.
10.2 Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Durchführung der Schulungen haben können, sind den
nach Nummer 8.2 zuständigen Stellen unaufgefordert zu melden.“
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über die Kontrollen gemäß der Richtlinie
88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren
zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
Die Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über ein-
heitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Stra-
ßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBl. I S. 1003), zuletzt geändert durch Artikel 406 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „v. H.“ jeweils durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Der Mindestumfang der Kontrollen von 1 Prozent der Fahrtage wird erbracht durch die Überprüfung von mindes-
tens 1 Prozent der Summe der Fahrtage der Fahrer. Die Zahl der Fahrtage errechnet sich aus dem Produkt von
240 jährlichen Einsatztagen und der Zahl der in den einzelnen Bundesländern zugelassenen Kraftfahrzeuge, die
unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 fallen.
Die Mindestzahlen der zu kontrollierenden Fahrtage richten sich nach den Fahrzeugbestandszahlen, die den Län-
dern durch das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt alle zwei Jahre zur Ver-
fügung gestellt werden.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei den Straßenkontrollen sind mindestens zu prüfen:
1. a) die Tageslenkzeiten,
b) die Unterbrechungen und die täglichen Ruhezeiten,
c) im Falle eindeutiger Anzeichen für Unregelmäßigkeiten auch die Schaublätter der vorangegangenen
Tage, die nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 im Fahrzeug mitzuführen sind,
und/oder die Angaben, die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder in dem Speicher des
Kontrollgerätes gemäß Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gespeichert worden sind;
2. gegebenenfalls für die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannte Zeit etwaige Über-
schreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit für das Fahrzeug; diese werden definiert als Zeiträume
von mehr als einer Minute, in denen die Geschwindigkeit der Fahrzeuge der Klasse N3 mehr als 90 km/h
oder bei Fahrzeugen der Klasse M3 mehr als 105 km/h beträgt – wobei für die Klassen N3 und M3 die Defi-
nition in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG gilt;
3. gegebenenfalls Geschwindigkeiten des Fahrzeugs, wie sie vom Kontrollgerät während höchstens der letz-
ten 24 Stunden der Einsatzzeit des Fahrzeugs aufgezeichnet worden sind;
4. gegebenenfalls die letzte wöchentliche Ruhezeit;
5. das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgerätes (Feststellung eines möglichen Missbrauchs des Gerä-
tes und/oder der Fahrerkarte und/oder der Schaublätter) oder gegebenenfalls Vorlage der in Artikel 14
Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Dokumente.“
b) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. die Gültigkeit der zur Kalibrierung der Kontrollgeräte eingesetzten Werkstattkarten.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Als Betriebskontrolle gilt auch die Überprüfung von Unterlagen, insbesondere Schaublättern und/oder
Daten, die der zuständigen Behörde auf Verlangen übersandt werden.“
Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3363) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1933
1. In der Überschrift zu Unterabschnitt A des 1. Abschnitts wird nach dem Wort „Fahrzeugteileverordnung“ ein
Komma und das Wort „Fahrpersonalverordnung“ eingefügt.
2. Nach der Gebührennummer 170 werden folgende Gebührennummern eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
„8. Digitales Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten
181 Sicherheitstechnische Überprüfungen
181.1 Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren 2 659,00 bis
Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit 6 900,00
bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 122
181.2 Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und 1 483,00 bis
deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit 2 518,00
bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 122
182 Digitale Zertifikate und Verschlüsselungsdienstleitungen
182.1 Zuteilung eines Zertifikats für eine Fahrzeugeinheit als eine Komponente des digi- 1,30
talen Kontrollgeräts
182.2 Zuteilung eines kryptographischen Schlüssels für einen Weg- und Geschwindig- 0,80
keitsgeber als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts“.
3. In Gebührennummer 241.3 wird die Angabe „§ 57b Abs. 4 StVZO“ durch die Angabe „§ 57b Abs. 3 und 4 StVZO“
ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791),
zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I
S. 2307), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Juni 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr
Vom 28. Juni 2005
Auf Grund des § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und des Abs. 3 Nr. 1
des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli
2004 (BGBl. I S. 1673) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr
vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1496), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Saatgut aus Vertragsstaaten,“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und das Wort
„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Juni 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1935
Erste Verordnung
zur Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung
Vom 28. Juni 2005
Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) verordnet das Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar
1986 (BGBl. I S. 214), die durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. August 1994
(BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Bei eingeführ-
tem Saatgut“ die Wörter „ , außer Saatgut aus Vertragsstaaten,“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Juni 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Verordnung
über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
Vom 29. Juni 2005
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Satz 6 der Handwerksord- §2
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep-
Abschlussprüfungen
tember 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1
an Hochschulen und an solchen
Nr. 9 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht
(BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bun-
dem tertiären Bereich zugeordnet sind
desministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For- (1) Abschlussprüfungen in Studiengängen mit techni-
schung: scher Ausrichtung, die an Hochschulen im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes, insbesondere an Universitä-
ten und Fachhochschulen sowie an Bildungseinrichtun-
§1 gen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zuge-
Gegenstand ordnet sind, erfolgreich abgelegt worden sind, werden für
die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflich-
Die Verordnung regelt die Eintragung in die Hand- tigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen
werksrolle für den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Handwerks- des Absatzes 2 anerkannt.
ordnung erfassten Personenkreis, der Prüfungen in Stu-
(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Studi-
dien- oder Schulschwerpunkten abgelegt hat, deren
enschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meis-
Inhalte Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Hand-
terprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für
werken der Anlage A zur Handwerksordnung entspre-
das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die
chen und die vor einem staatlichen oder staatlich aner-
Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere
kannten Prüfungsausschuss mit Erfolg abgelegt worden
sind. 1. die technische Ausrichtung des Studiengangs,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 1935
Erste Verordnung
zur Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung
Vom 28. Juni 2005
Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) verordnet das Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar
1986 (BGBl. I S. 214), die durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. August 1994
(BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Bei eingeführ-
tem Saatgut“ die Wörter „ , außer Saatgut aus Vertragsstaaten,“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Juni 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Verordnung
über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
Vom 29. Juni 2005
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Satz 6 der Handwerksord- §2
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep-
Abschlussprüfungen
tember 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1
an Hochschulen und an solchen
Nr. 9 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht
(BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bun-
dem tertiären Bereich zugeordnet sind
desministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For- (1) Abschlussprüfungen in Studiengängen mit techni-
schung: scher Ausrichtung, die an Hochschulen im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes, insbesondere an Universitä-
ten und Fachhochschulen sowie an Bildungseinrichtun-
§1 gen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zuge-
Gegenstand ordnet sind, erfolgreich abgelegt worden sind, werden für
die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflich-
Die Verordnung regelt die Eintragung in die Hand- tigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen
werksrolle für den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Handwerks- des Absatzes 2 anerkannt.
ordnung erfassten Personenkreis, der Prüfungen in Stu-
(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Studi-
dien- oder Schulschwerpunkten abgelegt hat, deren
enschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meis-
Inhalte Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Hand-
terprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für
werken der Anlage A zur Handwerksordnung entspre-
das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die
chen und die vor einem staatlichen oder staatlich aner-
Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere
kannten Prüfungsausschuss mit Erfolg abgelegt worden
sind. 1. die technische Ausrichtung des Studiengangs,
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
2. die Fächer, die als Studienschwerpunkt im Studien- 3. die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit, soweit
gang gewählt wurden und in denen ein Leistungs- eine solche auf Grund Landesregelung vorgesehen
nachweis erbracht worden ist, ist, und
3. die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit und 4. die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung
4. die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung maßgeblich.
maßgeblich. (3) Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfun-
gen gelten insbesondere von Fachschulen ausgestellte
(3) Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfun-
Zeugnisse.
gen gelten insbesondere von Hochschulen ausgestellte
Zeugnisse. §4
§3 Antrag
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist bei der Hand-
Abschlussprüfungen an staatlichen
werkskammer zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich
oder staatlich anerkannten Fachschulen
oder zur Niederschrift erfolgen.
(1) Abschlussprüfungen, die an staatlichen oder staat-
lich anerkannten deutschen Fachschulen in den Fachbe- §5
reichen Technik oder Gestaltung erfolgreich abgelegt Übergangsregelung
worden sind, werden für die Eintragung in die Hand-
werksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach Prüfungen, die auf Grund der Verordnung über die
Maßgabe der Voraussetzungen des Absatzes 2 aner- Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die
kannt. Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im
Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) aner-
(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Schul- kannt sind, gelten weiterhin als anerkannt.
schwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meis-
terprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für §6
das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
1. die gewählte Fachrichtung im Fachbereich, Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anerken-
2. die Fächer, die als Schwerpunkt in der Fachrichtung nung von Prüfungen bei der Eintragung in die Hand-
gewählt wurden, soweit eine Schwerpunktbildung auf werksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im
Grund Landesregelung vorgesehen ist, und in denen Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) außer
ein Leistungsnachweis erbracht worden ist, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Juni 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch