90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005
Bekanntmachung
der Neufassung des Deutsche-Welle-Gesetzes
Vom 11. Januar 2005
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Deutsche-Welle-
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3456) wird nachstehender Wort-
laut des Deutsche-Welle-Gesetzes in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das teils am 24. Dezember 1997, teils am 1. Januar 1998 in Kraft getretene
Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094),
2. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 7 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),
3. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 81 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I. S. 2785),
4. den am 1. April 2004 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007),
5. den teils am 21. Dezember 2004, teils am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3456).
Bonn, den 11. Januar 2005
Die Beauftragte
der Bundesregierung für Kultur und Medien
C h r i s t i n a We i s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005 91
Gesetz
über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutsche Welle“
(Deutsche-Welle-Gesetz – DWG)
Inhaltsübersicht Rundfunkanstalten und Veranstaltern im In- und Ausland
unterhalten werden. Das Nähere regelt die Satzung der
§§ Deutschen Welle.
Abschnitt 1: Grundlagen der Anstalt
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 1– 3 §3
Unterabschnitt 2: Gestaltung der Sendungen 4– 7 Aufgabe
Unterabschnitt 3: Erfüllung der Aufgaben 8–15
(1) Die Deutsche Welle bietet für das Ausland Rund-
Unterabschnitt 4: Rechte Dritter 16–21 funk (Hörfunk, Fernsehen) und Telemedien an.
Unterabschnitt 5: Verantwortung für Sendungen 22–23
(2) Die Angebote der Deutschen Welle werden in deut-
Abschnitt 2: Struktur der Anstalt
scher Sprache sowie auch in anderen Sprachen verbrei-
tet.
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 24–30
Unterabschnitt 2: Rundfunkrat 31–35
Unterabschnitt 3: Verwaltungsrat 36–39 Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 4: Intendant 40–43
Gestaltung der Sendungen
Abschnitt 3: Finanzierung der Anstalt
Unterabschnitt 1: Finanzwesen 44–57 §4
Unterabschnitt 2: Vermögen, Beteiligungen, Ziele
Baumaßnahmen 58–60
Die Angebote der Deutschen Welle sollen Deutschland
Abschnitt 4: Aufsicht 61–62 als europäisch gewachsene Kulturnation und freiheitlich
verfassten demokratischen Rechtsstaat verständlich
machen. Sie sollen deutschen und anderen Sichtweisen
Abschnitt 1 zu wesentlichen Themen vor allem der Politik, Kultur und
Wirtschaft sowohl in Europa wie in anderen Kontinenten
Grundlagen der Anstalt ein Forum geben mit dem Ziel, das Verständnis und den
Austausch der Kulturen und Völker zu fördern. Die Deut-
sche Welle fördert dabei insbesondere die deutsche
Unterabschnitt 1 Sprache.
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 4a
§1
Aufgabenplanung
Rechtsform
(1) Die Deutsche Welle erstellt in eigener Verantwor-
(1) Die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche tung unter Nutzung aller für ihren Auftrag wichtigen Infor-
Welle ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen mationen und Einschätzungen, insbesondere vorhan-
Rechts für den Auslandsrundfunk. denem außenpolitischen Sachverstand, eine Aufgaben-
(2) Die Deutsche Welle ist rechtsfähig und hat das planung für einen Zeitraum von vier Jahren. Sie ist jährlich
Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden fortzuschreiben. Planungsgrundlage sind die finanziellen
Bestimmungen. Rahmendaten der Bundesregierung, soweit die Deut-
sche Welle betroffen ist. Im Übrigen gilt § 4b Abs. 6.
(3) Die Deutsche Welle gibt sich eine Satzung zur
Regelung der betrieblichen Ordnung. (2) Die Deutsche Welle legt in der Aufgabenplanung
ihre Programmziele, Schwerpunktvorhaben und deren
§2 Gewichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 3
und 4 für ihre Angebote dar, aufgeschlüsselt insbesonde-
Sitz und Studios re nach Zielgebieten, Zielgruppen, Verbreitungswegen
(1) Die Deutsche Welle hat einen Sitz in Bonn und und Angebotsformen.
einen Sitz in Berlin. Der Sitz des Intendanten und der
(3) Die Deutsche Welle stellt in ihrer Aufgabenplanung
dazugehörenden Verwaltung sowie der für den Gerichts-
dar, wie sie zur Aus- und Fortbildung von Medienschaf-
stand maßgebliche Sitz befinden sich in Bonn.
fenden, insbesondere im Rahmen der internationalen
(2) Studios können unter Berücksichtigung von Mög- Entwicklungszusammenarbeit und der Förderung der
lichkeiten der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen auswärtigen Beziehungen beiträgt.
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(4) Die Aufgabenplanung enthält auch die für die Be- (3) Die Deutsche Welle leitet ihren Bericht nach Ab-
wertung der Angebote maßgebenden Kriterien und erläu- satz 2 dem Deutschen Bundestag, der Bundesregierung
tert, aus welchen Gründen die vorgeschlagenen Verbrei- sowie dem Bundesrechnungshof zu und veröffentlicht
tungswege und Angebotsformen für die jeweiligen Ziel- ihn.
gebiete und Zielgruppen vorgesehen werden und wie
sich die Zusammenarbeit mit Dritten gemäß § 8 Abs. 1
und 4 vollziehen soll. §5
Programmgrundsätze
§ 4b (1) Die Deutsche Welle hat in ihren Sendungen die
Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Die
Beteiligungsverfahren Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen
(1) Die Deutsche Welle leitet den Entwurf ihrer Auf- Bestimmungen zum Schutz der Jugend und zur Gleich-
gabenplanung in der jährlich fortgeschriebenen Fassung berechtigung von Frauen und Männern sowie des Rechts
nach dem Beschluss der Bundesregierung über den der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
jeweils nächsten Bundeshaushalt und Finanzplan recht- (2) Die Sendungen müssen eine unabhängige Mei-
zeitig dem Deutschen Bundestag und der Bundesregie- nungsbildung ermöglichen und dürfen nicht einseitig eine
rung zu. Partei oder sonstige politische Vereinigung, eine Reli-
gionsgemeinschaft, einen Berufsstand oder eine Interes-
(2) Der Entwurf der Aufgabenplanung wird in geeigne-
sengemeinschaft unterstützen. Die sittlichen, religiösen
ter Weise veröffentlicht, um der interessierten Öffentlich-
und weltanschaulichen Überzeugungen der Rundfunk-
keit im In- und Ausland Gelegenheit zur Äußerung zu
teilnehmer sind zu achten.
geben.
(3) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheits-
(3) Die Bundesregierung nimmt zu den inhaltlichen
getreu und sachlich sein sowie in dem Bewusstsein erfol-
Aspekten der Aufgabenplanung der Deutschen Welle
gen, dass die Sendungen der Deutschen Welle die Bezie-
innerhalb von sechs Wochen Stellung. Der Deutsche
hungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausländi-
Bundestag soll sich mit der Aufgabenplanung unter
schen Staaten berühren. Herkunft und Inhalt der zur Ver-
Berücksichtigung dieser Stellungnahme innerhalb von
öffentlichung bestimmten Nachrichten sind mit der gebo-
zwei Monaten befassen.
tenen Sorgfalt zu prüfen. Kommentare sind deutlich von
(4) Die Bundesregierung teilt der Deutschen Welle die Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfas-
im laufenden Haushaltsverfahren beschlossenen finan- sers als solche zu kennzeichnen.
ziellen Rahmendaten mit, soweit die Deutsche Welle
betroffen ist. §6
(5) Die Deutsche Welle beschließt durch den Rund- Unzulässige
funkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates ihre Auf- Angebote, Jugendschutz
gabenplanung unter Einbeziehung von Stellungnahmen
des Deutschen Bundestages, der Bundesregierung so- (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit
wie aus der Öffentlichkeit innerhalb von zwei Monaten. sind Angebote unzulässig, wenn sie
Diese Aufgabenplanung enthält auch die Kalkulation der
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen
Betriebs- und Investitionskosten im Planungszeitraum.
eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr
Folgt die Deutsche Welle in ihrer Aufgabenplanung Stel-
Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt-
lungnahmen nicht, so begründet sie ihre Entscheidung.
oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder
Die Entscheidung über ihre Aufgabenplanung obliegt der
die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass
Deutschen Welle.
Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Grup-
(6) Die Höhe des Bundeszuschusses für die Deutsche pe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder
Welle wird durch das jährliche Bundeshaushaltsgesetz verleumdet werden,
festgelegt. 2. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkei-
(7) Die Deutsche Welle veröffentlicht die dem Bundes- ten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine
zuschuss entsprechende Schlussfassung der Aufgaben- Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalt-
planung. tätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder
Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschen-
würde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei
§ 4c virtuellen Darstellungen,
Bewertung 3. den Krieg verherrlichen,
(1) Die Deutsche Welle führt eine fortlaufende Bewer- 4. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere
tung ihrer Angebote und deren Wirkungen durch. durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder
schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausge-
(2) Die Deutsche Welle erarbeitet für den vierjährigen setzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches
Planungszeitraum der Aufgabenplanung einen Bericht Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein be-
über die durchgeführte Bewertung ihrer Angebote und rechtigtes Interesse gerade für diese Form der Dar-
deren Wirkungen. Dabei bezieht sie den Sachverstand stellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilli-
Dritter aus dem In- und Ausland ein. gung ist unbeachtlich,
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5. pornographisch sind oder Kinder oder Jugendliche in während der gesamten Sendung als ungeeignet für die
unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung dar- entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden.
stellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
(5) Die Deutsche Welle kann in Richtlinien oder für den
6. in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes auf- Einzelfall für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz
genommen sind oder mit einem in diese Liste auf- keine Anwendung findet, zeitliche Beschränkungen vor-
genommenen Werk ganz oder im Wesentlichen in- sehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Fil-
haltsgleich sind, men im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht
zu werden.
7. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von
(6) Für sonstige Sendeformate kann die Deutsche
Kindern und Jugendlichen oder Ihre Erziehung zu
Welle im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen,
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähi-
wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbe-
gen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der beson-
handlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamt-
deren Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer
bewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer
zu gefährden.
Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen.
Im Fall der Nummer 2 gilt § 131 Abs. 3 des Strafgesetz- (7) Für Sendungen, die ausschließlich oder überwie-
buches entsprechend. Im Fall der Nummer 3 gilt § 86 gend für außereuropäische Länder bestimmt sind, richten
Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. sich die nach den Absätzen 3 bis 6 maßgebenden Zeit-
grenzen nach der Ortszeit in allen Teilen der Zielländer.
(2) Nach Aufnahme des Angebotes in die Liste nach
§ 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach (8) Auf Antrag des Intendanten kann der Rundfunkrat
Absatz 1 auch nach wesentlichen inhaltlichen Verände- der Deutschen Welle von der Vermutung nach Absatz 2
rungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüf- abweichen. Dies gilt insbesondere für Angebote, deren
stelle für jugendgefährdende Medien. Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Die obersten
Landesjugendbehörden sind von der abweichenden
Bewertung zu unterrichten.
§ 6a
(9) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sen-
Entwicklungs- dungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und
beeinträchtigende Angebote vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein be-
rechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstel-
(1) Sofern die Deutsche Welle Angebote verbreitet lung oder Berichterstattung vorliegt.
oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwick-
lung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenver-
§7
antwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
zu beeinträchtigen, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass Jugendschutzbeauftragte/
Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie Jugendschutzbeauftragter
üblicherweise nicht wahrnehmen.
(1) Der Intendant beruft eine Jugendschutzbeauf-
(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträch- tragte/einen Jugendschutzbeauftragten.
tigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 grundsätz-
(2) Die/Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprech-
lich vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz
partner für die Rundfunkteilnehmer und Nutzer und berät
für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe
den Intendanten in Fragen des Jugendschutzes. Diese
nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für An-
Person ist von der Deutschen Welle bei Fragen des Pro-
gebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesent-
grammeinkaufs, der Herstellung, des Erwerbs, der Pla-
lichen inhaltsgleich sind.
nung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen
(3) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes an-
Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche an- gemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das
zunehmen, erfüllt die Deutsche Welle ihre Verpflichtung jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Sie kann
nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr dem Intendanten eine Beschränkung oder Änderung von
und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Ist Angeboten vorschlagen.
eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder (3) Die/Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur
oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten, darf das Erfüllung ihrer/ seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde
Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder besitzen. Diese Person ist in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
zugänglich gemacht werden. Bei Filmen, die nach § 14 Sie darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht be-
Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht nachteiligt werden. Ihr sind die zur Erfüllung ihrer Aufga-
freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem ben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Soweit diese Person Arbeitnehmer der Deutschen Welle
ist, ist sie unter Fortzahlung ihrer Bezüge soweit für ihre
(4) Für Sendungen, die Sendezeitbeschränkungen Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustel-
unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Be- len.
wegtbildern nur zu den in Absatz 3 genannten Zeiten aus-
gestrahlt werden. Sendungen, für die eine entwicklungs- (4) Die/Der Jugendschutzbeauftragte der Deutschen
beeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche Welle soll mit den Beauftragten für den Jugendschutz der
unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akusti- in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk-
sche Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel anstalten, des ZDF und der privaten Veranstalter bundes-
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weit veranstalteter Fernsehprogramme in einen regel- sein, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach
mäßigen Erfahrungsaustausch eintreten. ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.
(4) Die Deutsche Welle verbreitet Kinofilme nicht vor
Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Erstaufführung im
Unterabschnitt 3 Kino, es sei denn, die Rechteinhaber und die Deutsche
Erfüllung der Aufgaben Welle haben etwas anderes vereinbart.
(5) Eine Einflussnahme auf die Gestaltung und den
§8 Inhalt der Sendungen der Deutschen Welle durch Dritte
ist nicht zulässig. Verwendet die Deutsche Welle Auf-
Zusammenarbeit mit Dritten trags-, Gemeinschafts- oder Fremdproduktionen, stellt
(1) Die Deutsche Welle arbeitet zur Herstellung ihrer sie eigenverantwortlich sicher, dass diese den Vorschrif-
Sendungen mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ten dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 6, ent-
im In- und Ausland eng zusammen. Die Deutsche Welle sprechen.
soll insbesondere mit den Landesrundfunkanstalten der
ARD und mit dem ZDF zusammenarbeiten. Sie kann bei § 10
ihrer Programmgestaltung Sendungen der öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder verwenden Werbung
und ihnen ihre Sendungen für eine Programmübernahme
(1) Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der
überlassen.
Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen
(2) Die Deutsche Welle kann zur Herstellung und wirt- fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbrau-
schaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen mit cher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Werbung
anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten und darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch
sich zu diesem Zweck im Rahmen des § 59 auch an seelischen Schaden zufügen. Werbung, die sich auch an
anderen Unternehmen beteiligen. Die Herstellung der Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder
Rundfunkproduktion nach Satz 1 darf nicht überwiegend Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interes-
einer wirtschaftlichen Verwertung dienen. sen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
(3) Die Zusammenarbeit mit Rundfunkanstalten und (2) Die Werbung für alkoholische Getränke muss fol-
-veranstaltern nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, genden Kriterien entsprechen:
sofern die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen
a) Sie darf sich weder an Kinder oder Jugendliche rich-
Welle unberührt bleibt.
ten noch durch die Art der Darstellung Kinder und
(4) Die Deutsche Welle arbeitet wechselseitig zur Erfül- Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim
lung ihrer Aufgaben insbesondere mit den Institutionen Alkoholgenuss darstellen.
zusammen, die sich mit internationalen Beziehungen,
Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft befassen. b) Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesse-
rung der physischen Leistung und Alkoholgenuss
oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkohol-
§9 genuss hergestellt werden.
Produktionen c) Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkohol-
(1) Die Deutsche Welle erfüllt die ihr übertragenen Auf- genuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
gaben durch Verbreitung von Sendungen, die sie d) Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende,
1. selbst plant und herstellt (Eigenproduktion), beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alko-
hol suggerieren.
2. gemeinsam mit Dritten produziert (Gemeinschafts-
produktionen), e) Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf
nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigkeit
3. von Dritten herstellen lässt (Auftragsproduktionen), nicht negativ dargestellt werden.
4. von Dritten erwirbt (Fremdproduktionen). f) Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht
(2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.
und europäischen Raum und zur Förderung von europäi- (2a) Bei Werbung für Tabakerzeugnisse in Telemedien
schen Film- und Fernsehproduktionen soll die Deutsche gilt Absatz 2 Buchstabe a entsprechend.
Welle den Hauptanteil ihrer insgesamt für Spielfilme,
Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und ver- (3) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige
gleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit euro- Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen.
päischen Werken entsprechend dem europäischen
(4) Werbung muss als solche klar erkennbar sein. Sie
Recht vorbehalten.
muss im Fernsehen durch optische und im Hörfunk durch
(3) Die Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentar- akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen
sendungen und vergleichbaren Produktionen der Deut- getrennt sein. In der Werbung dürfen unterschwellige
schen Welle sollen jeweils einen angemessenen Anteil an Techniken nicht eingesetzt werden. Eine Teilbelegung
Eigen- und Gemeinschaftsproduktionen sowie an euro- des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn
päischen Werken von unabhängigen Herstellern enthal- die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch
ten. Unter den Werken unabhängiger Hersteller soll eine getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Im Rahmen
angemessene Quote neueren Produktionen vorbehalten der Zusammenarbeit der Deutschen Welle mit den ARD-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005 95
Landesrundfunkanstalten und dem ZDF ist von den Lan- an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovi-
desrundfunkanstalten übernommene, nachträglich in sueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirek-
das Bild eingegebene oder veränderte Werbung zulässig. ten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die
Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit
(5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der
oder ihre Leistungen zu fördern.
Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die
Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung (2) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert
darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung werden, muss zu Beginn und am Ende auf die Finanzie-
angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als rung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich
solche gekennzeichnet werden. hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen
(6) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des
ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienst- Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem
leistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Her- oder eine Marke eingeblendet werden.
stellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleis- (3) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sen-
tungen in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken vor- dung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst
gesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigent- werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle
lichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irre- Unabhängigkeit der Deutschen Welle beeinträchtigt wer-
führen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt ins- den.
besondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen,
wenn sie gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung (4) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf,
erfolgt. zum Kauf oder zum Abschluss eines Miet- oder Pacht-
vertrages über Erzeugnisse oder Dienstleistungen des
(7) In der Fernsehwerbung dürfen keine Personen auf- Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entspre-
treten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sen-
chende besondere Hinweise, anregen.
dungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(5) Wer nach gesetzlichen Bestimmungen nicht wer-
(8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder reli-
ben darf oder wer überwiegend Produkte herstellt oder
giöser Art ist unzulässig. § 17 bleibt unberührt.
verkauft oder wer Dienstleistungen erbringt, für die Wer-
(9) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendun- bung nach gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, darf
gen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen Sendungen nicht sponsern.
werden.
(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum poli-
(10) Fernsehwerbung ist in Blöcken und zwischen ein- tischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.
zelnen Sendungen einzufügen.
(7) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 6 erlässt der
(11) Richtet sich die Werbung in einem Fernsehpro- Rundfunkrat Richtlinien.
gramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen
Staates, der das Europäische Übereinkommen über das
grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht § 12
Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, so dürfen
die für die Fernsehwerbung dort geltenden strengeren Programmabgabe an Dritte
Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, Die Deutsche Welle kann ausländischen Rundfunkver-
wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf die- anstaltern oder Dritten gestatten, die von ihr produzierten
sem Gebiet geschlossen wurden. oder verbreiteten Sendungen im Ausland wiederauszu-
(12) Die Gesamtdauer der Werbung beträgt im Fern- strahlen, in ausländische Kabelnetze einzuspeisen oder
sehprogramm der Deutschen Welle höchstens 20 Minu- in sonstiger Weise einzusetzen, wenn dies der Erfüllung
ten werktäglich im Jahresdurchschnitt. Nicht vollständig ihres Programmauftrags dient und ein kommerzieller Ver-
genutzte Werbezeit darf höchstens bis zu fünf Minuten trieb der abgegebenen Sendungen durch Dritte aus-
werktäglich nachgeholt werden. Bei Sendungen für geschlossen ist. Ausländische Rundfunkveranstalter
regionale Verbreitungsgebiete ist ein höherer Werbeanteil oder Dritte haben keinen Anspruch auf Überlassung von
zulässig. Die Dauer der Spot-Werbung im Fernsehen darf Sendungen der Deutschen Welle.
innerhalb eines Zeitraums von einer Stunde 20 vom Hun-
dert nicht überschreiten.
§ 13
(13) Werbesendungen in Form von direkten Angebo-
ten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder Transkription
den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages über (1) Die Deutsche Welle kann für ausländische Rund-
Erzeugnisse oder die Erbringung von Dienstleistungen funkveranstalter sendefertige deutsch- oder fremdspra-
(Fernseheinkauf) sind unzulässig. chige Sendungen herstellen (Transkription).
(14) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 13 erlässt der (2) Die Verwendung der nach Absatz 1 produzierten
Rundfunkrat Richtlinien. Sendungen außerhalb des Rundfunks, die Weitergabe
durch ausländische Rundfunkveranstalter an Dritte sowie
§ 11 der kommerzielle Vertrieb der Sendungen durch Dritte
sind nicht gestattet. Werden Sendungen zur einmaligen
Sponsern
Ausstrahlung innerhalb einer bestimmten Frist freigege-
(1) Sponsern ist der Beitrag einer natürlichen oder ben, so ist vertraglich sicherzustellen, dass diese nach
juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die der Ausstrahlung von dem Dritten gelöscht werden.
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§ 14 ten, die durch eine von der Deutschen Welle in einer Sen-
dung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.
Druckwerke
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung
Die Deutsche Welle kann Druckwerke mit programm-
besteht nicht, wenn
bezogenem Inhalt veröffentlichen, soweit dies zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes
Interesse an der Verbreitung hat oder
§ 15 2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht an-
Sendetechnik gemessen ist, insbesondere den Umfang des bean-
standeten Teils der Sendung deutlich überschreitet.
(1) Die Deutsche Welle kann zur Erfüllung ihrer Aufga-
be nach § 3 die gleichen technischen Übertragungsmög- (3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche
lichkeiten nutzen, die den öffentlich-rechtlichen Rund- Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt
funkanstalten der Länder zur Verfügung stehen. Dazu haben. Sie bedarf der Schriftform und ist vom Betroffe-
zählt auch die Zuspielung und die Abstrahlung der Pro- nen oder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
gramme über Satelliten. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung
nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich,
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Deutsche spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Verbrei-
Welle im In- und Ausland die erforderlichen Rundfunk- tung der beanstandeten Tatsachenbehauptung, der
sender anmieten; im Ausland kann sie die erforderlichen Deutschen Welle zugeht. Die Gegendarstellung muss die
Rundfunksender auch errichten, unterhalten und betrei- beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung
ben. bezeichnen.
(3) Die Programme der Deutschen Welle können über (4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb
Satellit ausgestrahlt sowie im Ausland terrestrisch ver- des gleichen Programms wie die beanstandete Tat-
breitet und in ausländische Kabelnetze eingespeist wer- sachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder,
den. Die Deutsche Welle nutzt für ihre Hörfunkprogram- wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet
me auch die ihr zugewiesenen Übertragungsmöglich- werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleich-
keiten im Kurz- und Mittelwellenbereich. Zusätzlich wertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen,
strahlt die Deutsche Welle ihre Hörfunkprogramme von Kommentierungen und Weglassungen. Eine Erwiderung
angemieteten Sendern oder eigenen Relaisstationen im auf die Gegendarstellung ist nur zulässig, wenn sie sich
Ausland ab. auf Tatsachen beschränkt.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt
unentgeltlich.
Unterabschnitt 4
(6) Lehnt die Deutsche Welle die Verbreitung der
Rechte Dritter Gegendarstellung ab oder bleibt sie untätig, so steht der
betroffenen Person oder Stelle der ordentliche Rechts-
§ 16 weg offen. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht
anordnen, dass die Deutsche Welle in der Form des
Verlautbarungsrecht Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das
Die Deutsche Welle räumt der Bundesregierung in Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung
Krisen- oder Katastrophenfällen oder in anderen erheb- über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Ver-
lichen Gefahrenlagen für amtliche Verlautbarungen un- fügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des
verzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
ein. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheits-
§ 17 getreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäi-
schen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des
Sendezeit für Dritte Bundes, der Länder, der Vertretungen der Gemeinden
Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendun-
und der Jüdischen Gemeinde sind auf Wunsch angemes- gen nach den §§ 16 und 17.
sene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher (8) Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendar-
Handlungen und Feierlichkeiten oder sonstiger religiöser stellung nicht verlangt werden.
Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen
Verantwortung, einzuräumen. Andere über das gesamte
Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des § 19
öffentlichen Rechts müssen angemessen berücksichtigt Eingaben und Beschwerden
werden.
(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Anregungen
zum Programm und Eingaben an die Deutsche Welle zu
§ 18
wenden.
Gegendarstellung
(2) Eingaben, in denen die Verletzung von Programm-
(1) Die Deutsche Welle ist verpflichtet, durch Rundfunk grundsätzen behauptet wird (Programmbeschwerden),
die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbrei- sollen unverzüglich nach Ausstrahlung der Sendung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005 97
erhoben werden. Über Programmbeschwerden entschei- Kosten durch die Deutsche Welle Mehrausfertigungen
det der Intendant innerhalb eines Monats nach Eingang herstellen lassen.
durch schriftlichen Bescheid.
(3) Der Intendant legt die Programmbeschwerde so-
wie seinen abschließenden Bescheid dem Rundfunkrat Unterabschnitt 5
zur Unterrichtung vor. Hilft der Intendant der Programm- Ve r a n t w o r t u n g f ü r S e n d u n g e n
beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach
Absatz 2 Satz 2 ab, so kann sich der Beschwerdeführer
an den Rundfunkrat wenden, der dann über die Pro- § 22
grammbeschwerde entscheidet. Auf diese Möglichkeit Allgemeine Verantwortung
hat der Intendant in seinem Bescheid ausdrücklich hinzu-
weisen. (1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder
zugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und Gestaltung
(4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann vorsehen, nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und der beson-
dass der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuss die deren Vorschriften dieses Gesetzes die Verantwortung.
Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 überträgt. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem
Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.
§ 20 (2) Es wird vermutet, dass für die Sendung aller Bei-
träge der Intendant verantwortlich ist. Sofern und soweit
Anrufungsrecht
für ihn ein Vertreter tätig war, gilt die Vermutung zu des-
(1) Jedermann kann sich an den Beauftragten für den sen Lasten. Die Sätze 1 und 2 finden in Straf- und Buß-
Datenschutz der Deutschen Welle wenden, wenn er der geldsachen keine Anwendung.
Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
(3) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen, für die
seiner personenbezogenen Daten durch die Deutsche
die Deutsche Welle nach den §§ 16 und 17 Sendezeiten
Welle in seinen Rechten verletzt worden zu sein (An-
eingeräumt hat, ist derjenige verantwortlich, dem die
rufung).
Sendezeit überlassen worden ist.
(2) Wird mit einer Anrufung gleichzeitig die Verletzung (4) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbe-
von Programmgrundsätzen nach § 19 behauptet, so sondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines
unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz unver- Beitrages, bleibt unberührt.
züglich den Intendanten und gibt gleichzeitig ihm gegen-
über eine Stellungnahme zum Inhalt der Anrufung ab.
Schließt sich der Intendant dieser Stellungnahme an, so § 23
gilt für das weitere Verfahren § 19 Abs. 2 und 3. Will der Auskunftspflicht
Intendant in seiner Entscheidung hinsichtlich des die
Anrufung betreffenden Teils von der Stellungnahme des (1) Die Deutsche Welle gibt auf Verlangen Namen und
Beauftragten für den Datenschutz abweichen, so legt er Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für
die Eingabe dem Verwaltungsrat zur abschließenden Ent- die Sendung Verantwortlichen bekannt.
scheidung vor. An die Entscheidung des Verwaltungs-
(2) Die Deutsche Welle stellt der Beauftragten der
rates ist der Intendant gebunden. Das Nähere regelt die
Bundesregierung für Kultur und Medien die Informatio-
Satzung.
nen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Aus-
(3) Wird mit einer Programmbeschwerde nach § 19 kunfts- und Berichtspflichten, namentlich nach Artikel 4
eine Anrufung verbunden, so leitet der Intendant diese Abs. 3 der Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989
Eingabe zur Stellungnahme dem Beauftragten für den und nach Artikel 6 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 des
Datenschutz zu; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Europäischen Übereinkommens über das grenzüber-
schreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, benötigt.
§ 21
Beweissicherung Abschnitt 2
(1) Von allen Sendungen, die die Deutsche Welle ver- Struktur der Anstalt
breitet, sind originalgetreue und vollständige Tonauf-
zeichnungen, von Fernsehsendungen auch Bildaufzeich-
Unterabschnitt 1
nungen, herzustellen und aufzubewahren.
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
(2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate ab
dem Tag der Ausstrahlung der Sendung. Wird innerhalb
dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Auf- § 24
zeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch
Organe
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gericht-
lichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. (1) Die Organe der Deutschen Welle sind:
(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sen- 1. der Rundfunkrat,
dung der Deutschen Welle in seinen Rechten betroffen zu
2. der Verwaltungsrat,
sein, kann von der Deutschen Welle Einsicht in die Auf-
zeichnung dieser Sendung verlangen und auf eigene 3. der Intendant.
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005
(2) Gremien der Deutschen Welle sind der Rundfunkrat kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeits-
und der Verwaltungsrat. verhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche
Zeit zu gewähren.
(3) Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich tätig.
§ 25 § 27
Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten Amtszeit
(1) Die Mitgliedschaften in den Gremien der Deut- (1) Die Amtszeit der Gremien beträgt fünf Jahre und
schen Welle schließen sich gegenseitig aus. Der Inten- beginnt jeweils mit ihrem ersten Zusammentritt.
dant darf nicht Gremienmitglied sein.
(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Gremien die
(2) Die Mitglieder der Gremien dürfen keine wirtschaft- Geschäfte weiter, bis die entsprechenden neugebildeten
lichen oder sonstigen Interessen verfolgen, die geeignet Gremien zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen-
sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder der Gre- treten.
mien zu gefährden. Sie dürfen insbesondere nicht zu-
gleich Mitglieder eines Organs
§ 28
1. einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt
oder eines privaten Rundfunkveranstalters, Abberufung und vorzeitiges Ausscheiden
2. eines Zusammenschlusses von öffentlich-rechtlichen (1) Die staatlichen Organe sowie die gesellschaftlichen
oder privaten Rundfunkveranstaltern, Gruppen und Organisationen können das von ihnen
gewählte oder benannte Mitglied abberufen, wenn des-
3. einer Gesellschaft des privaten Rechts, die unmittel- sen Tätigkeit für die wahl- oder benennungsberechtigte
bar oder mittelbar vertragliche Regelungen über die Stelle endet.
Lieferung von Rundfunkprogrammen oder Programm-
teilen zu einem öffentlich-rechtlichen oder privaten (2) Ein Mitglied gilt darüber hinaus als ausgeschieden,
Rundfunkveranstalter unterhält, oder wenn es die Voraussetzungen des § 25 nicht mehr erfüllt
und das entsprechende Gremium dies durch Beschluss
4. einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, der die Zulassung feststellt.
von und die Aufsicht über Rundfunkveranstalter des
privaten Rechts obliegt, (3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den
für die Wahl oder Benennung des ausgeschiedenen Mit-
sein. Satz 2 gilt nicht für von der Deutschen Welle ent- glieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest
sandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien der Amtszeit zu wählen oder zu benennen.
eines Unternehmens, an dem die Deutsche Welle betei-
ligt ist.
§ 29
(3) Die Mitglieder der Gremien dürfen weder auf Grund
eines Dienst- oder Arbeitsvertrages noch als freie Mit- Neuberufung der Gremienmitglieder
arbeiter oder sonstwie gegen Entgelt für die Deutsche
Welle oder eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Anstal- (1) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit
ten, Zusammenschlüsse von Anstalten, Gesellschaften des Rundfunkrates bittet dessen Vorsitzender die wahl-
oder Firmen tätig sein, es sei denn, es handelt sich um oder benennungsberechtigten Stellen um die Wahl oder
eine gelegentliche, nicht ständige Vortragstätigkeit. Benennung der Mitglieder für den neuen Rundfunkrat.
(4) Die von den gesellschaftlichen Gruppen und Or- (2) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit
ganisationen benannten Mitglieder des Rundfunkrates des Verwaltungsrates bittet dessen Vorsitzender die in
sowie die vom Rundfunkrat aus diesen Gruppen und § 31 Abs. 2 genannten staatlichen Organe und den Vor-
Organisationen gewählten Mitglieder des Verwaltungs- sitzenden des Rundfunkrates um die Wahl oder Be-
rates dürfen nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, nennung der Mitglieder für den neuen Verwaltungsrat.
einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder
(3) Solange und soweit von dem Wahl- und Benen-
eines Landes oder Mitglied der Bundesregierung oder
nungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich
einer Landesregierung sein.
die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Gremiums entspre-
chend.
§ 26
(4) Bei der Wahl oder Benennung ist darauf hinzu-
Unabhängigkeit wirken, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen
und Männern geschaffen oder erhalten wird.
(1) Die Mitglieder der Gremien vertreten bei Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit.
Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebun- § 30
den.
Kostenerstattung
(2) Die Mitglieder der Gremien dürfen an der Übernah-
me und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder Die Mitglieder der Gremien haben Anspruch auf Auf-
hierdurch in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benach- wandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tage-
teiligt werden. Es ist auch unzulässig, sie aus Gründen gelder und Übernachtungsgelder. Das Nähere regelt die
der Gremienmitgliedschaft zu entlassen oder ihnen zu Satzung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005 99
Unterabschnitt 2 2. Erlass oder Änderung von Programmrichtlinien,
Rundfunkrat 3. Wahl und Abberufung des Intendanten,
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwal-
§ 31 tungsrates nach § 36 Abs. 1 Nr. 2,
Zusammensetzung 5. Bildung von Ausschüssen des Rundfunkrates,
(1) Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern.
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse
(2) Je zwei Mitglieder des Rundfunkrates werden vom des Rundfunkrates,
Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Drei
7. (weggefallen)
Mitglieder werden von der Bundesregierung benannt.
(3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organisa- 8. Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des
tionen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunkrates: Rundfunkrates,
1. Evangelische Kirche, 9. Erlass oder Änderung der Richtlinien über das Spon-
sern,
2. Katholische Kirche,
10. Erlass oder Änderung der Richtlinien über die Wer-
3. Zentralrat der Juden in Deutschland, bung.
4. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-
(4) Der Rundfunkrat ist in Grundsatzfragen finanz- und
verbände im Einvernehmen mit dem Deutschen
personalwirtschaftlicher Art anzuhören. Dies gilt ins-
Industrie- und Handelstag (DIHT),
besondere im Falle der Feststellung des Wirtschaftsplans
5. gewerkschaftliche Spitzenorganisationen, und der Entlastung des Intendanten durch den Verwal-
tungsrat.
6. Deutscher Sportbund,
7. Internationale Weiterbildung und Entwicklung
§ 33
(InWent) gGmbH,
8. Deutscher Kulturrat, Sitzungen
9. Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung, (1) Der Rundfunkrat tritt mindestens alle drei Monate
zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von
10. Hochschulrektorenkonferenz. sechs Mitgliedern oder des Intendanten muss er zu einer
(4) Für jedes Mitglied des Rundfunkrates ist ein stell- außerordentlichen Sitzung zusammentreten.
vertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Das (2) Die Sitzungen des Rundfunkrates sind nicht öffent-
stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des lich. Der Rundfunkrat kann beschließen, in öffentlicher
ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen Sitzung zu tagen.
des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse teil.
(3) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mit-
glied des Verwaltungsrates und der Intendant nehmen an
§ 32
den Sitzungen des Rundfunkrates teil. Sie sind auf
Aufgaben Wunsch zu hören.
(1) Der Rundfunkrat vertritt bei der Deutschen Welle (4) Ein Mitglied der Personalvertretung nimmt an den
die Interessen der Allgemeinheit. Er beschließt über Sitzungen des Rundfunkrates teil und kann zu Fragen,
Fragen grundsätzlicher Bedeutung für die Deutsche die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.
Welle. Er berät den Intendanten in allgemeinen Programm-
angelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Pro-
grammauftrages hin. § 34
(2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Beschlüsse und Wahlen
Programmgrundsätze (§ 5) und der allgemeinen Pro- (1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn nach
grammrichtlinien. Er kann feststellen, dass bestimmte ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder
Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen anwesend ist.
haben. Er kann dem Intendanten aufgeben, einen fest-
gestellten Verstoß abzustellen oder künftig zu unterlas- (2) Für Beschlüsse des Rundfunkrates ist grundsätz-
sen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den lich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mit-
Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig, es glieder erforderlich. Beschlüsse über eine Feststellung
sei denn, es liegen bereits eindeutige Anhaltspunkte für von Verstößen gegen die Programmgrundsätze sowie
einen Verstoß der Sendung gegen die Programmgrund- der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung
sätze vor. bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
Einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mit-
(2a) Der Rundfunkrat beschließt die Aufgabenplanung glieder bedürfen
der Deutschen Welle auf der Grundlage einer Vorlage des
Intendanten. 1. der Erlass oder die Änderung der Satzung der Deut-
schen Welle,
(3) Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende
Aufgaben: 2. die Abberufung des Intendanten,
1. Erlass oder Änderung der Satzung der Deutschen 3. die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates
Welle, nach § 36 Abs. 1 Nr. 2,
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005
4. die Abberufung eines Mitglieds eines Ausschusses einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge
des Rundfunkrates. untersuchen.
(3) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend. (1a) Der Beschluss des Rundfunkrates über die Auf-
gabenplanung der Deutschen Welle bedarf der Zustim-
(4) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte in geheimer mung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Vor-
Wahl mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder lage des Intendanten.
einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Auf-
(5) Der Rundfunkrat wählt den Intendanten mit einer gaben:
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder.
Kommt in zwei Wahlgängen eine Mehrheit von zwei Drit- 1. Abschluss und Kündigung des Dienstvertrages mit
teln der Stimmen der Mitglieder nicht zustande, entschei- dem Intendanten,
det die Mehrheit der Mitglieder. 2. Bestellung und Abberufung des Beauftragten für den
(6) Für sonstige Wahlen gilt Absatz 2 Satz 1 entspre- Datenschutz,
chend. 3. Vertretung der Deutschen Welle bei Rechtsgeschäften
mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten
§ 35 zwischen der Deutschen Welle und dem Intendanten,
Ausschüsse 4. Feststellung des Wirtschaftsplans der Deutschen
Welle,
(1) Der Rundfunkrat bildet aus der Mitte seiner Mit-
glieder je einen Programmausschuss für Hörfunk und 5. Feststellung des Jahresabschlusses,
Fernsehen; daneben kann er weitere Ausschüsse ein- 6. Erlass oder Änderung der Finanzordnung,
richten.
7. Erteilung der Entlastung gegenüber dem Intendanten,
(2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des
8. Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des Ver-
Rundfunkrates im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Sie
waltungsrates.
erstatten dem Rundfunkrat jährlich einen schriftlichen
Bericht über ihre Tätigkeit. (3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen
(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung. 1. Abschluss und Kündigung der Dienstverträge mit den
Direktoren,
2. Abschluss von Tarifverträgen,
Unterabschnitt 3
3. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Be-
Ve r w a l t u n g s r a t teiligungen an Unternehmen,
4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grund-
§ 36 stücken,
Zusammensetzung 5. Beschaffung von Anlagen jeder Art und Eingehen von
sonstigen Verpflichtungen, soweit der Geschäftswert
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
300 000 Euro im Einzelfall überschreitet und es sich
Ihm gehören an:
nicht um Verträge über die Herstellung und Lieferung
1. je ein vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat von Programmteilen handelt,
sowie ein von der Bundesregierung zu wählender
6. über- und außerplanmäßige Aufwendungen,
oder zu benennender Vertreter,
7. Erlass oder Änderung der Satzung,
2. vier vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in
§ 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen 8. (weggefallen).
und Organisationen. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 5 kann durch die Satzung ent-
(2) Vorschläge für die nach Absatz 1 Nr. 2 zu wählen- sprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst
den Mitglieder können aus der Mitte des Rundfunkrates werden.
oder von den in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen (4) Der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat
Gruppen und Organisationen unterbreitet werden. vor dem Abschluss von Verträgen über die Herstellung
(3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten,
stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. soweit der Geschäftswert den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 5
Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des genannten Betrag im Einzelfall überschreitet.
ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen (5) Der Verwaltungsrat ist vor Abberufung des Inten-
des Verwaltungsrates teil. danten durch den Rundfunkrat anzuhören.
§ 37 § 38
Aufgaben Sitzungen
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsfüh- (1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle zwei
rung des Intendanten außerhalb der Programmgestal- Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf
tung. Hierzu kann er jederzeit vom Intendanten einen Verlangen eines Mitglieds oder des Intendanten muss er
Bericht verlangen, die Unterlagen der Deutschen Welle zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005 101
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mit- gesamten Betrieb der Anstalt allein verantwortlich. Der
glied des Rundfunkrates und der Intendant können an Intendant hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sendungen
den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Sie sind den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Rech-
auf Wunsch zu hören. te der anderen Organe bleiben unberührt.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (2) Der Intendant vertritt die Deutsche Welle gerichtlich
und außergerichtlich.
§ 39 (3) Der Intendant erlässt eine Geschäftsordnung der
Deutschen Welle, in der die Zuständigkeiten der Direk-
Beschlüsse und Wahlen tionsbereiche sowie der Geschäftsablauf innerhalb der
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn nach Direktionsbereiche geregelt werden.
ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist. § 43
(2) Für Beschlüsse des Verwaltungsrates ist grund- Ausscheiden und Abberufung
sätzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden
(1) Der Dienstvertrag des Intendanten endet mit Ablauf
Mitglieder erforderlich. Die Feststellung des Haushalts-
der Amtszeit.
plans, der Erlass oder die Änderung der Finanzordnung,
der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung (2) Der Intendant kann jederzeit vor Ablauf seiner
sowie die Zustimmung zum Erlass oder zur Änderung der Amtszeit vom Rundfunkrat abberufen werden. Der Inten-
Satzung und die Zustimmung zum Beschluss über die dant ist vor der Entscheidung zu hören. Beschließt der
Aufgabenplanung bedürfen der Mehrheit der Stimmen Rundfunkrat die Abberufung, kündigt der Verwaltungsrat
der Mitglieder. den Dienstvertrag des Intendanten.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in ge- (3) Bei einer Abberufung nach Absatz 2 werden dem
heimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Intendanten in entsprechender Anwendung des Dienst-
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. vertrages die Bezüge für die Dauer seiner Amtszeit
weitergewährt.
Unterabschnitt 4
Abschnitt 3
Intendant
Finanzierung der Anstalt
§ 40
Wahl und Amtszeit Unterabschnitt 1
(1) Der Intendant wird vom Rundfunkrat für sechs Finanzwesen
Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt er die Geschäfte § 44
wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers
Finanzierungsgarantie
beginnt.
Der Deutschen Welle wird die Finanzierung derjenigen
(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, Angebote ermöglicht, die nach diesem Gesetz unter
wer Berücksichtigung der rundfunktechnischen Entwicklung
1. seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- erforderlich ist.
enthalt im Bundesgebiet hat,
2. unbeschränkt geschäftsfähig ist, § 45
Einnahmen
3. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
(1) Die Deutsche Welle finanziert sich aus dem jähr-
4. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt
lichen Zuschuss sowie Zuwendungen des Bundes und
sowie
sonstigen Einnahmen.
5. Grundrechte nicht verwirkt hat. (2) Die Höhe des Zuschusses des Bundes bestimmt
sich nach dem Haushaltsgesetz des Bundes.
§ 41 (3) Die Aufgabenplanung der Deutschen Welle (§§ 4a,
Vertretung des Intendanten 4b) wird durch den vierjährigen Planungszeitraum, die
mittelfristige Finanzplanung der Bundesregierung und
Wird der Intendant abberufen oder scheidet er aus, die Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers sicher-
nimmt sein Vertreter die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit gestellt.
eines gewählten Nachfolgers beginnt.
§ 46
§ 42
Grundsätze der Wirtschaftsführung
Aufgaben
(1) Die Deutsche Welle ist in ihrer Wirtschaftsführung
(1) Der Intendant leitet die Deutsche Welle selbstän- selbständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
dig. Er ist für die Programmgestaltung und für den stimmt oder zulässt.
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005
(2) Die Deutsche Welle hat ein kaufmännisches Rech- (5) Die Deutsche Welle leitet die Überleitungsrechnung,
nungswesen gemäß Handelsgesetzbuch zu führen. den Stellenplan und die Bewirtschaftungsgrundsätze
gemäß Absatz 2 Nr. 4 bis 6 rechtzeitig vor Beginn der
(3) Die Deutsche Welle gibt sich im Einvernehmen mit
Haushaltsverhandlungen der Bundesregierung und dem
dem Bundesrechnungshof und im Benehmen mit der
Bundesrechnungshof zu.
Bundesregierung eine Finanzordnung, die die Aufstellung
und Ausführung des Wirtschaftsplans, die Kassen- und
Buchführung sowie die Rechnungslegung der Deutschen § 49
Welle näher regelt.
(weggefallen)
(4) Die Beschäftigten der Deutschen Welle dürfen
grundsätzlich nicht besser gestellt werden als vergleich-
bare Arbeitnehmer des Bundes. Vor dem Abschluss von § 50
Tarifverträgen, die in Abweichung von Satz 1 die Be- Deckungsfähigkeit von Ausgaben
schäftigten der Deutschen Welle besser als vergleichbare
Arbeitnehmer des Bundes stellen würden, ist das Ein- (1) Ansätze können im Wirtschaftsplan oder in der
vernehmen mit der Bundesregierung herbeizuführen. Finanzordnung der Deutschen Welle nach Maßgabe der
folgenden Absätze für deckungsfähig erklärt werden.
(5) Die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke
– §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung – sind entsprechend (2) Die Ansätze des Erfolgsplans (§ 48 Abs. 2 Nr. 1) für
anzuwenden. Personalaufwendungen, Programmaufwendungen, Be-
triebsaufwendungen und Investitionen können jeweils als
in sich gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit
§ 47
es sich um zahlungswirksame Vorgänge handelt. Das
Bedeutung und Wirkung des Wirtschaftsplans Gleiche gilt für die Personalausgaben, die sächlichen
Verwaltungsausgaben und die Investitionen der Über-
(1) Der Wirtschaftsplan der Deutschen Welle (Wirt-
leitungsrechnung (§ 48 Abs. 2 Nr. 3).
schaftsplan) dient der Feststellung und Deckung des
Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Deut- (3) Die Ansätze des Erfolgsplans (§ 48 Abs. 2 Nr. 1) für
schen Welle im jeweiligen Haushaltsjahr voraussichtlich Personalaufwendungen, Programmaufwendungen, Be-
notwendig ist. Der Wirtschaftsplan ist die verbindliche triebsaufwendungen und Investitionen können jeweils bis
Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. zu 30 vom Hundert gegen Einsparung überschritten
(2) Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder werden, soweit es sich um zahlungswirksame Vorgänge
Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. handelt. Das Gleiche gilt für die Personalausgaben, die
sächlichen Verwaltungsausgaben und die Investitionen
der Überleitungsrechnung (§ 48 Abs. 2 Nr. 3).
§ 48
Aufstellung des Wirtschaftsplans § 51
(1) Die Deutsche Welle stellt für jedes Wirtschaftsjahr (weggefallen)
einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirt-
schaftlichkeit und Sparsamkeit auf. Das Wirtschaftsjahr
ist das Kalenderjahr. § 52
(2) Der Wirtschaftsplan enthält Vorläufige Wirtschaftsführung
1. einen Erfolgsplan, in dem die im Wirtschaftsjahr Die Deutsche Welle beschließt den Wirtschaftsplan so
voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwen- rechtzeitig, dass er zum 1. Januar des Folgejahres in
dungen nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung Kraft treten kann. Hat die Deutsche Welle bis zum
darzustellen sind, Schluss eines Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan für
das folgende Jahr noch nicht beschlossen, so kann die
2. einen Investitionsplan, der die geplanten Maßnahmen
Deutsche Welle bis zum Zeitpunkt des Beschlusses alle
zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens
Ausgaben leisten, die nötig sind, um
darstellt,
3. einen Finanzplan, der die Eigenfinanzierungsmittel, 1. den gesetzlichen Programmauftrag im bisherigen
die zu erwartenden Deckungsmittel sowie die Aus- Umfang zu erfüllen,
gaben für Investitionen aufführt, 2. die rechtlich begründeten Verpflichtungen zu erfüllen,
4. eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Aus- 3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fort-
gaben entsprechend der Haushaltssystematik des zusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan eines Vor-
Bundes, jahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
5. einen Stellenplan,
6. Bewirtschaftungsgrundsätze. § 53
(3) Die Überleitungsrechnung gemäß Absatz 2 Nr. 4 ist Ausführung des Wirtschaftsplans
in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Die Ausführung des Wirtschaftsplans erfolgt nach den
(4) Die Finanzordnung der Deutschen Welle kann die Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die
Aufnahme weiterer Angaben im Wirtschaftsplan vorse- §§ 55, 56 Abs. 1, §§ 58, 59 der Bundeshaushaltsordnung
hen. finden entsprechende Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005 103
§ 54 § 56
Über- und Prüfungen
außerplanmäßige Aufwendungen,
Nachtrag zum Wirtschaftsplan (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und
Wirtschaftsführung der Deutschen Welle gemäß § 111
(1) Aufwendungen, für die die im Erfolgsplan (§ 48 der Bundeshaushaltsordnung. § 44 Abs. 1 Satz 3 der
Abs. 2 Nr. 1) ausgebrachten Ansätze nicht ausreichen Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.
oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- und
(2) Der Bundesrechnungshof und die Bundesregie-
außerplanmäßige Ausgaben), sind nur zulässig, wenn sie
rung werden von der Deutschen Welle über alle für die
unvorhergesehen und unabweisbar sind und die
Wirtschafts- und Finanzlage bedeutenden Vorgänge der
Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist. Das Glei-
Deutschen Welle unterrichtet. Unterlagen, die der Bun-
che gilt für Zahlungen, für die die in der Überleitungsrech-
desrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für er-
nung ausgebrachten Ansätze nicht ausreichen oder für
forderlich hält, sind ihm von der Deutschen Welle zur
die keine Ansätze vorhanden sind. Über- und außerplan-
Verfügung zu stellen.
mäßige Ausgaben, die erhebliche Auswirkungen auf den
Zuschussbedarf der Deutschen Welle zur Folge haben (3) Der Bundesrechnungshof teilt seine Prüfungs-
können, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. ergebnisse dem Intendanten zur Äußerung innerhalb
einer von ihm zu bestimmenden Frist mit und unterrichtet
(2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen
die Bundesregierung.
der Einwilligung des Verwaltungsrates. Bei unaufschieb-
baren Ausgaben hat der Intendant die Genehmigung des (4) Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Verwaltungsrates unverzüglich einzuholen. kann der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundes-
tag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit
(3) Die Deutsche Welle stellt einen Nachtrag zum Wirt- unterrichten. Berichtet er dem Deutschen Bundestag und
schaftsplan auf, wenn dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bun-
1. sich zeigt, dass die Überleitungsrechnung gemäß § 48 desregierung.
Abs. 2 Nr. 3 im Vollzug des Wirtschaftsplans trotz (5) Die Deutsche Welle lässt den Jahresabschluss
Ausnutzung jeder Einsparungsmöglichkeit nicht aus- durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen. § 53 Abs. 1 Nr. 1
geglichen werden kann, oder und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August
2. über- oder außerplanmäßige Ausgaben in Höhe von 1969 (BGBl. I S. 1273) ist anzuwenden. Weichen die
mehr als 1 vom Hundert der Gesamtausgaben der Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers von denen des Bun-
Deutschen Welle geleistet werden müssen. desrechnungshofes ab, gelten die Feststellungen des
Bundesrechnungshofes.
(4) Die Vorschriften der §§ 47, 48 und 50 gelten ent-
sprechend.
§ 57
Bekanntmachungen
§ 55
Der festgestellte Wirtschaftsplan und der festgestellte
Jahresabschluss Jahresabschluss der Deutschen Welle werden von ihr
Die Deutsche Welle erstellt für jedes Wirtschaftsjahr unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss besteht
aus
1. der Vermögensrechnung (Bilanz), Unterabschnitt 2
2. der Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung), Ve r m ö g e n , B e t e i l i -
gungen, Baumaßnahmen
3. der Finanzrechnung (Kapitalflussrechnung),
4. einer Rechnung über die im abgelaufenen Wirt- § 58
schaftsjahr tatsächlich erhobenen Einnahmen und
Vermögen
tatsächlich geleisteten Ausgaben entsprechend der
Systematik gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 4 und (1) Die aus dem Zuschuss des Bundes nach § 45
beschafften Gegenstände gehören zum Vermögen der
5. dem Geschäftsbericht zur Erläuterung der Vorgänge Deutschen Welle. Sie sind uneingeschränkt für Rund-
von besonderer Bedeutung. funkzwecke zu nutzen.
Hierfür sind die für große Kapitalgesellschaften im Sinne (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Grundstücke, Gebäu-
des § 267 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschrif- de und sonstige bauliche Anlagen, soweit diese der
ten entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus Deutschen Welle vom Bund unentgeltlich überlassen
diesem Gesetz, der Finanzordnung der Deutschen Welle sind.
oder den Besonderheiten der Deutschen Welle als Rund-
funkanstalt des Bundesrechts anderes ergibt. Die Deut- (3) Im Falle einer Auflösung der Deutschen Welle fällt
sche Welle leitet den festgestellten Jahresabschluss und ihr gesamtes Vermögen dem Bund mit der Maßgabe zu,
den Geschäftsbericht unverzüglich der Bundesregierung dass es von diesem ausschließlich und unmittelbar für
und dem Bundesrechnungshof zu. gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005
§ 59 jeweils das Bundesvermögensamt zu beteiligen. Über
Umbaumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind die Bau-
Beteiligungen
verwaltung des Bundes sowie das Bundesvermögens-
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerbsmäßi- amt zu unterrichten.
gen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegen-
(2) Andere als in Absatz 1 genannte Umbaumaßnah-
stand hat, darf sich die Deutsche Welle nur beteiligen,
men sowie alle Neu- und Erweiterungsbauten an im
wenn
Eigentum des Bundes stehenden und der Deutschen
1. dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe dient, Welle unentgeltlich überlassenen Grundstücken, Gebäu-
2. die Deckung der damit verbundenen Ausgaben ge- den und sonstigen baulichen Anlagen werden als Bun-
währleistet ist, desbaumaßnahmen vom Bund durchgeführt.
3. die Einzahlungsverpflichtung der Deutschen Welle auf (3) Für die Bauunterhaltungsmaßnahmen sowie die
einen bestimmten Betrag begrenzt ist und Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gelten die Richt-
linien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes
4. die für die Rechtsform des Unternehmens geltenden im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung
gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung des – RBBau – sinngemäß.
Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entspre-
chendes Organ vorsehen.
(2) Die Deutsche Welle hat bei Beteiligungen Abschnitt 4
1. sich allein oder gemeinsam mit anderen öffentlich- Aufsicht
rechtlichen Rundfunkanstalten den notwendigen Ein-
fluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens,
§ 61
insbesondere eine angemessene Vertretung im Auf-
sichtsgremium, zu sichern und Ausschluss der Fachaufsicht
2. die Unternehmen zu verpflichten, ihr die für die finan- Die Deutsche Welle unterliegt keiner staatlichen Fach-
ziellen oder programmlichen Fragen wesentlichen aufsicht.
Geschäftsvorfälle mitzuteilen.
(3) Der Bundesrechnungshof prüft bei den Beteiligun- § 62
gen der Deutschen Welle die Haushalts- und Wirtschafts- Rechtsaufsicht
führung, sofern die Deutsche Welle unmittelbar oder mit-
telbar über die Mehrheit der Anteile verfügt. Verfügt die (1) Die Bundesregierung führt die Rechtsaufsicht über
Deutsche Welle nicht über die Mehrheit der Anteile, so die Deutsche Welle.
sind im Gesellschaftervertrag oder in der Satzung die (2) Die Bundesregierung ist im Rahmen der Rechts-
Rechte nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätze- aufsicht berechtigt, ein von ihr im Einzelfall bestimmtes
gesetzes zu vereinbaren Organ der Deutschen Welle durch schriftliche Mitteilung
auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die
§ 60 gegen dieses Gesetz verstoßen, und eine angemessene
Frist zur Behebung zu setzen.
Baumaßnahmen
(3) Wird die Gesetzeswidrigkeit nicht fristgemäß be-
(1) Bauunterhaltungsmaßnahmen einschließlich der
hoben, so weist die Bundesregierung die Deutsche Welle
Schönheitsreparaturen sowie zur Deckung des rundfunk-
an, diejenigen Maßnahmen auf Kosten der Deutschen
technischen Bedarfs erforderliche, nicht in die bauliche
Welle durchzuführen, die sie im Einzelnen festlegt. Gegen
Substanz eingreifende Umbaumaßnahmen an im Eigen-
Anweisungen nach Satz 1 kann die Deutsche Welle Klage
tum des Bundes stehenden und der Deutschen Welle
vor dem Verwaltungsgericht erheben.
unentgeltlich überlassenen Grundstücken, Gebäuden
und sonstigen baulichen Anlagen obliegen der Deut- (4) Bevor die Bundesregierung Maßnahmen nach den
schen Welle in eigener Verantwortung. An den zur Fest- Absätzen 2 und 3 trifft, kann sie dem jeweils zuständigen
stellung der notwendigen Bauunterhaltungsarbeiten in Organ der Deutschen Welle im Einzelfall eine angemes-
der Regel jährlich durchzuführenden Baubegehungen ist sene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten setzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005 105
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)
Vom 7. Januar 2005
Es verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
– auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt geändert worden ist durch Artikel 34
Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit,
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
– auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I
S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2664), wird wie folgt
geändert:
1. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position „Bifenthrin“ wird folgende Position eingefügt:
„Binapacryl 485-31-4 [2-(1-Methyl-propyl)-4,6-dinitro= 0,012) Eier, Fleisch,
phenyl]-3,3-dimethyl-acrylat Fleischerzeugnisse,
Milch, Erzeugnisse
auf Milchbasis“.
b) Nach der Position „Brompropylat“ wird folgende Position eingefügt:
„Captafol 2425-06-1 N-(1,1,2,2-Tetrachlorethylthio) 0,012) Eier, Fleisch,
cyclohex-4-en-1,2-carboximid Fleischerzeugnisse,
Milch, Erzeugnisse
auf Milchbasis“.
c) Nach der Position „2,4-DB“ werden folgende Positionen eingefügt:
„1,2-Dichlor- 0,12) Eier, Fleisch,
ethan Fleischerzeugnisse,
Milch, Erzeugnisse
auf Milchbasis
Dinoseb 88-85-7 6-(1-Methyl-propyl)-2,4-dinitrophenol 0,012) Eier, Fleisch,
Fleischerzeugnisse,
Milch, Erzeugnisse
auf Milchbasis“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien
86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene
Schädlingsbekämpfungsmittel (ABl. EU Nr. L 127 S. 81).
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005
d) Nach der Position „Ethofumesat“ wird folgende Position eingefügt:
„Ethylenoxid 75-21-8 insgesamt 0,022) Eier, Fleisch,
2-Chlorethanol berechnet Fleischerzeugnisse,
als Milch, Erzeugnisse
Ethylenoxid auf Milchbasis“.
e) Nach der Position „Myclobutanil RH9090“ wird folgende Position eingefügt:
„Nitrofen 1836-75-5 2,4-Diphenyl-4-nitrophenylether 0,012) Eier, Fleisch,
Fleischerzeugnisse,
Milch, Erzeugnisse
auf Milchbasis“.
f) Nach der Position „Pyridat CL 9673“ wird folgende Position eingefügt:
„Quecksilber- 0,012) Eier, Fleisch,
Verbindungen Fleischerzeugnisse,
Milch, Erzeugnisse
Quecksilber= auf Milchbasis“.
oxid
Quecksilber-
chlorid
andere insgesamt
anorganische berechnet
Quecksilber-
Verbindungen als
Quecksilber
Alkyl-Queck=
silber-Verbin-
dungen
Alkoxyalkyl-
und Aryl-
Quecksilber-
Verbindungen
2. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Binapacryl“ wird wie folgt gefasst:
„Binapacryl 485-31-4 [2-(1-Methyl-propyl)-4,6-dinitro= 0,1 Tee, Hopfen
phenyl]-3,3-dimethyl-acrylat 0,05 andere pflanzliche
Lebensmittel außer
Getreide
0,01 Getreide“.
b) Nach der Position „1,1-Dichlor-2,2-bis(4-ethylphenyl)-ethan“ wird folgende Position eingefügt:
„1,2-Dichlor= 107-06-2 0,02 Hopfen, Ölsaat, Tee
ethan 0,01 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
c) Die Position „Dinoseb, Dinosebsalze, Dinoseb-acetat, (Dinitrobutyl-phenyl-acetat)“ wird wie folgt gefasst:
„Dinoseb, 88-85-7 6-(1-Methyl-propyl)-2,4-dinitrophenol 0,1 Hopfen, Tee
Dinosebsalze
Dinoseb- 2813-95-8 6-(1-Methyl-propyl)-2,4-dinitrophenyl-
insgesamt 0,05 andere pflanzliche
acetat acetat
berechnet Lebensmittel außer
als Dinoseb
(Dinitrobutyl- Getreide
phenyl-acetat) 0,01 Getreide“.
d) Nach der Position „Ethoxysulfuron“ wird folgende Position eingefügt:
„Ethylenoxid 75-21-8 0,2 Hopfen, Ölsaat, Tee
insgesamt
0,1 andere pflanzliche
berechnet
Lebensmittel außer
als
Getreide
2-Chlorethanol 107-07-3 Ethylenoxid
0,02 Getreide“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005 107
e) Nach der Position „Nikotin“ wird folgende Position eingefügt:
„Nitrofen 1836-75-5 2.4 Dichlorphenyl-4-nitrophenylether 0,02 Hopfen, Ölsaat, Tee
0,01 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
f) Nach der Position „Pyrimethanil“ wird folgende Position eingefügt:
„Quecksilber- 0,02 Hopfen, Ölsaat, Tee
Verbindungen 0,01 andere pflanzliche
Quecksilber=
Lebensmittel“.
oxid
Quecksilber-
chlorid
andere anorga- insgesamt
nische Queck=
silber-Verbin- berechnet
dungen als
Quecksilber
Alkyl-Queck=
silber-Verbin-
dungen
Alkoxyalkyl-
und Aryl-
Quecksilber-
Verbindungen
3. Anlage 2 Liste B wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Aldrin, Dieldrin“ wird wie folgt gefasst:
„Aldrin 309-00-2 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-1,4,4a,5,8, 0,1 Gewürze
8a-hexahydro-1,4-endo-5,8-exo-
dimethanon-aphthalin
Dieldrin 60-57-1 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy- 0,03 Cucurbitaceen mit
1,4,4a,5,6,7,8,8a-octahydro-1,4- ungenießbarer
endo-5,8-exo-dimethanonaphthalin insgesamt Schale
berechnet 0,02 Cucurbitaceen mit
als Dieldrin
genießbarer Schale,
Ölsaat, Pastinaken,
Hopfen,Tee, tee-
ähnliche Erzeugnisse
0,01 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
b) Die Position „Chlordan“ wird wie folgt gefasst:
„Chlordan 57-47-9 1,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor-3a,4,7,7a- Summe von 0,05 Gewürze
tetrahydro-4,7-endo-methanoindan cis- und 0,02 Hopfen, Ölsaat,
trans-
Getreide, Tee,
Chlordan teeähnliche
Erzeugnisse
0,01 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
c) Die Position „HCH-Isomere einschließlich ß-HCH, aber ohne Lindan“ wird wie folgt gefasst:
„HCH 608-73-1 Hexachlorcyclohexan 0,2 Gewürze, Kakao-
Summe der
kerne, Rohkaffee,
teeähnliche
Isomere
Erzeugnisse
außer
319-84-6 α-1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan γ-Hexa= 0,02 Getreide, Hopfen,
chlorcyclo= Ölsaat, Tee
319-85-7 â-1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan hexan 0,01 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
d) Die Position „â-HCH“ wird gestrichen.
e) Die Positiion „α-HCH und â-HCH“ wird gestrichen.
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005
f) Die Position „Hexachlorbenzol“ wird wie folgt gefasst:
„Hexachlor= 118-74-1 0,1 Gewürze,
benzol teeähnliche
Erzeugnisse
0,05 Rohkaffee
0,02 Ölsaat, Tee, Hopfen
0,01 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
4. In der Anlage 4 Liste B wird bei der Gruppe 7. „teeähnliche Erzeugnisse“ in der Spalte 3 das Wort „andere“ durch
das Wort „übrige“ ersetzt.
5. In der Anlage 5 werden die Positionen „Ethylenoxid 75-21-8“ und „Nitrofen 1836-75-5“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Januar 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005 109
Zweite Verordnung
zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Vom 12. Januar 2005
Auf Grund des § 99 Abs. 2 des Einkommensteuerge- 3. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch die
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Angabe „§ 81a des Einkommensteuergesetzes“ er-
19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), der setzt.
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe b des Gesetzes
vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, 4. § 7 wird wie folgt gefasst:
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-
„§ 7
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium des Besondere
Innern: Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle
(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger, der zu dem in
§ 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommen-
Artikel 1 steuergesetzes bezeichneten Personenkreis gehört,
über die für ihn zuständige Stelle (§ 81a des Einkom-
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom mensteuergesetzes) eine Zulagenummer (§ 10a
17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4544), geändert durch die Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes), übermittelt
Verordnung vom 8. März 2004 (BGBl. I S. 340), wird wie die zuständige Stelle die Angaben des Steuerpflichti-
folgt geändert: gen an die zentrale Stelle.
(2) Hat der Steuerpflichtige die nach § 10a Abs. 1
1. § 1 wird wie folgt gefasst: Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergeset-
zes erforderliche Einwilligung erteilt, hat die zuständi-
„§ 1 ge Stelle die Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum
Datensätze begünstigten Personenkreis für das Beitragsjahr zu
bestätigen und die für die Ermittlung des Mindestei-
(1) Eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkom-
genbeitrags und für die Gewährung der Kinderzulage
mensteuergesetzes oder nach dieser Verordnung vor-
erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermit-
geschriebene Übermittlung von Daten und eine nach
teln. Sind für ein Beitragsjahr oder für das vorange-
diesen Vorschriften bestehende Anzeige- oder Mittei-
gangene Kalenderjahr mehrere zuständige Stellen
lungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten
nach § 91 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zur
erfolgt in Form eines amtlich vorgeschriebenen Da-
Meldung der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter
tensatzes.
Halbsatz des Einkommensteuergesetzes verpflichtet,
(2) Absatz 1 gilt nicht für das Anmeldeverfahren meldet jede zuständige Stelle die Daten für den Zeit-
nach § 90a des Einkommensteuergesetzes; § 90a raum, für den jeweils das Beschäftigungs-, Amts-
Abs. 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes ist oder Dienstverhältnis bestand und auf den sich
jedoch anzuwenden. Absatz 1 gilt ferner nicht für Mit- jeweils die zu übermittelnden Daten beziehen. Gehört
teilungen an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 der Steuerpflichtige im Beitragsjahr nicht mehr zum
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes durch die berechtigten Personenkreis im Sinne des § 10a Abs. 1
zuständige Stelle und den Anbieter, für Mitteilungen Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergeset-
der zentralen Stelle an den Zulageberechtigten nach zes oder hat er im Beitragsjahr erstmalig einen Alters-
§ 92b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, für vorsorgevertrag (§ 82 Abs. 1 des Einkommensteuer-
Anzeigen nach den §§ 5 und 13 sowie für Mitteilungen gesetzes) abgeschlossen, hat die zuständige Stelle
nach den §§ 6 und 11 Abs. 1 und 3. Wird die Mitteilung die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags erfor-
nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle über- derlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln,
mittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. Die Mitteilung des wenn ihr eine Einwilligung des Steuerpflichtigen vor-
Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 liegt. Ist das Kindergeld für den Zulageberechtigten
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der nicht von der zuständigen Stelle festgesetzt worden,
Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 oder § 92 des entfällt die Meldung der kinderbezogenen Daten.
Einkommensteuergesetzes erfolgen. Abweichend von (3) Hat die zuständige Stelle die für die Gewährung
Absatz 1 kann die Mitteilung nach § 90 Abs. 4 Satz 5 der Kinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale
des Einkommensteuergesetzes über die Festsetzung Stelle übermittelt (§ 91 Abs. 2 des Einkommensteuer-
der Zulage auch schriftlich erfolgen, wenn das bisheri- gesetzes) und wird für diesen gemeldeten Zeitraum
ge Ermittlungsergebnis im Festsetzungsverfahren das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die
nicht geändert wird.“ zuständige Stelle dies der zentralen Stelle bis zum
31. März des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr
2. § 2 Satz 2 wird aufgehoben. der Rückforderung folgt, mitzuteilen.“
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005
5. § 8 wird aufgehoben. Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuerge-
setzes für das gesamte Beitragsjahr verpflichtet.
6. Die §§ 9 bis 12 werden wie folgt gefasst:
(3) Ist vor einer Übertragung nach § 1 Abs. 1 Satz 1
„§ 9 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zerti-
Besondere fizierungsgesetzes ein Altersvorsorge-Eigenheimbe-
Mitteilungspflicht der Familienkasse trag an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden,
hat der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorge-
Hat die zuständige Familienkasse der zentralen verträge-Zertifizierungsgesetzes des bisherigen Ver-
Stelle auf Anforderung die Daten für die Gewährung trags dem Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsor-
der Kinderzulage übermittelt (§ 91 Abs. 1 Satz 1 erster geverträge-Zertifizierungsgesetzes des neuen Ver-
Halbsatz des Einkommensteuergesetzes) und wird für trags die Angaben nach § 92b Abs. 3 Satz 2 des Ein-
diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insge- kommensteuergesetzes sowie die Höhe des Auszah-
samt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der lungsbetrages, der monatlichen Rückzahlungsraten,
zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen. der bereits geleisteten Rückzahlungsbeträge und
§ 10 Daten über einen Zahlungsrückstand zu übermitteln.
Der Anbieter des bisherigen Vertrags kann die Mittei-
Besondere lung nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem Anbieter
Mitteilungspflichten des Anbieters des neuen Vertrags übermitteln. Die zentrale Stelle lei-
(1) Der Anbieter hat die vom Antragsteller im Zula- tet die Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den
geantrag anzugebenden Daten sowie die Mitteilungen Anbieter des neuen Vertrags weiter. Die Sätze 1 bis 3
nach § 89 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergeset- gelten entsprechend für die Fälle des § 92a Abs. 4
zes zu erfassen und an die zentrale Stelle zu übermit- Satz 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes.
teln. Erfolgt eine Datenübermittlung nach § 89 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes, gilt Satz 1 entspre- (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des
chend. Absatzes 3 Satz 4 hat der Anbieter des bisherigen Ver-
trags sowie der Anbieter des neuen Vertrags die Über-
(2) Der Anbieter hat eine ihm bekannt gewordene tragung der zentralen Stelle mitzuteilen.
Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuer-
pflicht des Zulageberechtigten (§ 95 Abs. 1 des Einkom- (5) Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund ver-
mensteuergesetzes) der zentralen Stelle mitzuteilen. traglicher Vereinbarung nur teilweise auf einen ande-
(3) Der Anbieter hat der zentralen Stelle die Zah- ren Vertrag übertragen, gehen Zulagen, Beiträge und
lung des nach § 90 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteu- Erträge anteilig auf den neuen Vertrag über. Die Absät-
ergesetzes abzuführenden Rückforderungsbetrages ze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
und des nach § 94 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteu- § 12
ergesetzes abzuführenden Rückzahlungsbetrages,
jeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, sowie Besondere
die Zahlung von ihm geschuldeter Verspätungs- oder Mitteilungspflichten der
Säumniszuschläge mitzuteilen. zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter
§ 11
(1) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter das Ermitt-
Anbieterwechsel lungsergebnis (§ 90 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
(1) Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgever- steuergesetzes) mitzuteilen. Die Mitteilung steht unter
mögen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgaben-
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie ordnung). Das Ermittlungsergebnis kann auch durch
in den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c, Abweisung des nach § 89 Abs. 2 des Einkommen-
Abs. 1a Satz 1 und 2 oder Abs. 2 Satz 2 und 3 des Ein- steuergesetzes übermittelten Datensatzes, der um
kommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisheri- eine in dem vom Bundesministerium der Finanzen
gen Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in veröffentlichten Fehlerkatalog besonders gekenn-
§ 92 des Einkommensteuergesetzes genannten Daten zeichnete Fehlermeldung ergänzt wird, übermittelt
einschließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung werden. Ist der Datensatz nach § 89 Abs. 2 des Ein-
fortgeschriebenen Beträge im Sinne des § 19 Abs. 1 kommensteuergesetzes auf Grund von unzureichen-
und 2 mitzuteilen. Bei der Übermittlung hat er die bis- den oder fehlerhaften Angaben des Zulageberechtig-
herige Vertragsnummer, die Zertifizierungsnummer ten abgewiesen sowie um eine Fehlermeldung er-
und die Anbieternummer anzugeben. Der Anbieter gänzt worden und werden die Angaben innerhalb der
des bisherigen Vertrags kann die Mitteilung nach Antragsfrist des § 89 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
Satz 1 über die zentrale Stelle dem Anbieter des steuergesetzes von dem Zulageberechtigten an den
neuen Vertrags übermitteln. Die zentrale Stelle leitet Anbieter nicht nachgereicht, gilt auch diese Abwei-
die Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den Anbie- sung des Datensatzes als Übermittlung des Ermitt-
ter des neuen Vertrags. Der Anbieter des bisherigen lungsergebnisses.
Vertrags hat den Anbieter des neuen Vertrags über
(2) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter die Aus-
eine Abweisung eines Datensatzes nach § 12 Abs. 1
zahlung der Zulage nach § 90 Abs. 2 Satz 1 des Ein-
Satz 3 oder 4 unverzüglich zu unterrichten.
kommensteuergesetzes und § 15, jeweils bezogen
(2) Wird das Altersvorsorgevermögen im laufenden auf den Zulageberechtigten, mitzuteilen. Mit Zugang
Beitragsjahr vollständig auf einen neuen Anbieter der Mitteilung nach Satz 1 entfällt der Vorbehalt der
übertragen, ist dieser Anbieter zur Ausstellung der Nachprüfung der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2. Die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005 111
zentrale Stelle kann eine Mahnung (§ 259 der Abga- b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Altersvorsor-
benordnung) nach amtlich vorgeschriebenem Daten- gezulage“ die Wörter „oder die einer Antragstel-
satz an den Anbieter übermitteln. lung nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergeset-
zes zugrunde liegenden Unterlagen“ eingefügt.
(3) Wird der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Abs. 3
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erlassen, hat
die zentrale Stelle dies dem Anbieter mitzuteilen.“ 9. Die Anlagen der Altersvorsorge-Durchführungsver-
ordnung werden aufgehoben.
7. In § 15 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter „beim
Anbieter“ durch die Wörter „über den Anbieter“
ersetzt. Artikel 2
8. § 19 wird wie folgt geändert: Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
„8. Beiträge und Zulagen, die zur Hinterbliebe- sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
nenabsicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Artikel 3
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005
Fassung verwendet wurden.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Januar 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes
Vom 11. Januar 2005
Nach Artikel 6 Abs. 2 des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 2. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3112) tritt § 1 Abs. 1 Nr. 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes an
dem Tag außer Kraft, an dem ein EG-Rechtsakt anzuwenden ist, der die indirek-
ten Steuern aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 77/799/EWG heraus-
nimmt.
Mit der Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU
Nr. L 359 S. 30) werden die Verbrauchsteuern aus dem Anwendungsbereich der
Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 mit Wirkung zum
1. Juli 2005 herausgenommen.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes tritt daher mit Ablauf des 30. Juni
2005 außer Kraft.
Berlin, den 11. Januar 2005
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
D r. S e l l i n g
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004
– 1 BvR 2515/95 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 1 Absatz 1 a Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld
und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fas-
sung des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen
Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands,
zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuord-
nung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffent-
lichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungspro-
gramms – FKPG) vom 23. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 944) war mit
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrige Regelung nicht bis zum
1. Januar 2006 durch eine Neuregelung, ist auf noch nicht abgeschlossene
Verfahren das bis zum 26. Juni 1993 geltende Recht anzuwenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 7. Januar 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries