1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
Gesetz
zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
Vom 21. Juni 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Grundsteuergesetzes 29
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 30
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes 31
Inhaltsübersicht
Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes 32
Artikel
Änderung des Gaststättengesetzes 33
Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes 1
Änderung des Waffengesetzes 34
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes 2
Änderung des Sprengstoffgesetzes 35
Änderung des BND-Gesetzes 3
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 36
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes 4
Änderung des Bundesberggesetzes 37
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes 5
Änderung des Milch- und Margarinegesetzes 38
Änderung des Bundesbeamtengesetzes 6
Änderung des Bundeswaldgesetzes 39
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes 7
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes 40
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes 8
Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes 41
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 9
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes 42
Änderung des Bundesreisekostengesetzes 10
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes 43
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes 11
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes 12 Änderung des Fahrlehrergesetzes 44
Änderung des Passgesetzes 13 Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 45
Änderung des Apothekengesetzes 14 Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes 46
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes 15 Änderung des Seeaufgabengesetzes 47
Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes 16 Änderung des Luftverkehrsgesetzes 48
Änderung des Arzneimittelgesetzes 17 Änderung des Luftsicherheitsgesetzes 49
Änderung des Rettungsassistentengesetzes 18 Änderung der Bundeswahlordnung 50
Änderung des Lebensmittel- und Änderung der Europawahlordnung 51
Bedarfsgegenständegesetzes 19 Änderung der Verordnung über den Besitznachweis
Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes 20 für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von
Verwundungen und Entschädigungen 52
Änderung des Baugesetzbuchs 21
Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungs-
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes 22 verordnung 53
Änderung des Aufenthaltsgesetzes 23 Aufhebung der Verordnung über die Übertragung von
Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung 54
Änderung des AZR-Gesetzes 24
Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung 55
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU 25
Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Aus-
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes 26
gleichs für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben
Änderung der Abgabenordnung 27 des Bundesgrenzschutzes 56
Änderung des Einkommensteuergesetzes 28 Änderung der Elternzeitverordnung 57
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1819
Änderung der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundes- Änderung der Verordnung über die EG-Typgenehmigung
polizeibeamtengesetzes 58 für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre
Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren
Änderung der Verordnung über Ausnahmen von Vor- Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige
schriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugend- technische Einheiten dieser Fahrzeuge 95
liche Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz 59
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahr-
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und lehrergesetz 96
Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im
Bundesgrenzschutz 60 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 97
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Änderung der Fahrzeugregisterverordnung 98
Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 99
Bundesgrenzschutz 61
Änderung der Ferienreiseverordnung 100
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des
Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag 62 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn 101
Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung 63
Änderung der Verordnung über Verkehrsleistungen der
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung 64
Eisenbahnen für die Streitkräfte 102
Änderung der Verordnung über die einmalige Unfall-
Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des See-
entschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamten-
verkehrs 103
versorungsgesetzes 65
Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des
Änderung der Verordnung zu § 82 des Bundes-
Luftverkehrs 104
disziplinargesetzes 66
Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung 67 Straßenverkehrs 105
Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonal- Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung 106
vertretungsgesetz 68
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung 69 für Schmalspurbahnen 107
Änderung der Kaliumiodidverordnung 70 Änderung der Verordnung über das Befahren des
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte 71 Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel“ 108
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung 109
Logopäden 72 Änderung der Schleusenbetriebsverordnung 110
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Änderung der Binnenschifferpatentverordnung 111
Orthoptistinnen und Orthoptisten 73
Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung 112
Änderung der Fleisch-Verordnung 74
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rhein-
Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungs- schifffahrtspolizeiverordnung 113
verordnung 75
Änderung der Fährenbetriebsverordnung 114
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung 76
Änderung der Verordnung zur Einführung der Mosel-
Änderung der Aufenthaltsverordnung 77 schifffahrtspolizeiverordnung 115
Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung 78 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 116
Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung 79 Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt 117
Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs- Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung 118
verordnung 80
Änderung der Bundes-Seehäfen-Abgabeverordnung 119
Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung 81
Änderung der Seeschifffahrtsaufgaben-Über-
Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 82 tragungsverordnung 120
Änderung der Getränkeschankanlagenverordnung 83 Änderung der Zuständigkeitsbezeichnungs-
Änderung der Bewachungsverordnung 84 Verordnung See 121
Änderung der Hufbeschlagverordnung 85 Änderung der Seeanlagenverordnung 122
Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Änderung der Hundeverbringungs- und -einfuhr-
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes 123
verordnung 86
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung 124
Änderung der Bundesministerium des Innern-
Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung 87 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See 125
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung 88 Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung 126
Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung 89 Änderung der Verordnung zur Einführung der Schiff-
fahrtsordnung Emsmündung 127
Änderung der RV-Pauschalbeitragsverordnung 90
Änderung der See-Sportbootverordnung 128
Änderung der Postsicherstellungsverordnung 91
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung 129
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung 92
Änderung der Verordnung über die Besatzung von
Änderung der Verordnung über technische Kontrollen Schiffen unter fremder Flagge 130
von Nutzfahrzeugen auf der Straße 93
Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung 131
Änderung der Verordnung über die EG-Typgenehmigung
für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge 94 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung 132
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
Änderung der Ersten Durchführungsverordnung Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „Die
zur Verordnung über Luftfahrtpersonal 133 Bundespolizei“, „die Bundespolizei“, „der Bun-
Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse 134 despolizei“ und „der Bundespolizei“ ersetzt.
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 135 b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Grenzschutz-
Bekanntmachungserlaubnis 136 präsidien“ durch das Wort „Bundespolizeipräsi-
Inkrafttreten 137 dien“ ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
Änderung
desgrenzschutz“ durch die Wörter „Die Bundes-
des Bundesgrenzschutzgesetzes
polizei“ sowie das Wort „ihm“ durch das Wort
„ihr“ ersetzt.
Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 3 b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Bundes-
des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), wird grenzschutzes“ sowie „Grenzschutz- und Bahn-
wie folgt geändert: polizeiämter“ durch die Wörter „der Bundespoli-
zei“ und „Bundespolizeiämter“ ersetzt.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesgrenzschutz-
„Gesetz behörden“ durch das Wort „Bundespolizeibehör-
über die Bundespolizei den“ ersetzt.
(Bundespolizeigesetz – BPolG)“. d) In Absatz 4 werden die Wörter „des Bundes-
grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundes-
2. Abschnitt 4 der Inhaltsübersicht wird wie folgt geän- polizei“ ersetzt.
dert:
a) In der Angabe zu § 57 wird das Wort „Bundes- 7. § 28 wird wie folgt geändert:
grenzschutzbehörden“ durch das Wort „Bundes-
polizeibehörden“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2 und 5 Satz 2
werden jeweils die Wörter „Der Bundesgrenz-
b) In den Angaben zu den §§ 64 bis 67 werden schutz“, „dem Bundesgrenzschutz“ und „den
jeweils die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „Die Bun-
durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt. despolizei“, „der Bundespolizei“ und „die Bun-
despolizei“ ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Grenzschutz-
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2, den Absätzen 2, 3 Satz 1 präsidiums“ durch das Wort „Bundespolizeipräsi-
und den Absätzen 4 bis 7 werden jeweils die Wör- diums“ sowie in Satz 5 das Wort „Grenzschutz-
ter „Der Bundesgrenzschutz“, „Dem Bundes- präsidium“ durch das Wort „Bundespolizeipräsi-
grenzschutz“, „dem Bundesgrenzschutz“ und dium“ ersetzt.
„des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter
„Die Bundespolizei“, „Der Bundespolizei“, „der
Bundespolizei“, „der Bundespolizei“ sowie das 8. § 30 wird wie folgt geändert:
Wort „Er“, „er“, „ihm“, „seine“ und „seiner“ durch a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5
das Wort „Sie“, „sie“, „ihr“, „ihre“ und „ihrer“ werden jeweils die Wörter „Der Bundesgrenz-
ersetzt. schutz“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesgrenz- ersetzt.
schutzbehörden“ durch das Wort „Bundespolizei-
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Grenzschutz-
behörden“ ersetzt.
direktion“ durch das Wort „Bundespolizeidirek-
tion“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 werden die 9. § 31 wird wie folgt geändert:
Wörter „Der Bundesgrenzschutz“, „dem Bundes-
grenzschutz“ und „des Bundesgrenzschutzes“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
durch die Wörter „Die Bundespolizei“, „der Bun- desgrenzschutz“ durch die Wörter „Der Bundes-
despolizei“ und „der Bundespolizei“ ersetzt. polizei“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Grenzschutz- b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 5 wird
direktion“ durch das Wort „Bundespolizeidirek- jeweils das Wort „Grenzschutzdirektion“ durch
tion“ ersetzt. das Wort „Bundespolizeidirektion“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert: 10. In § 57 werden in der Überschrift sowie nachfolgend
a) In den Absätzen 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 jeweils das Wort „Bundesgrenzschutzbehörden“
und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter durch das Wort „Bundespolizeibehörden“, das Wort
„Der Bundesgrenzschutz“, „den Bundesgrenz- „Grenzschutzpräsidien“ durch das Wort „Bundes-
schutz“, „der Bundesgrenzschutz“ und „des polizeipräsidien“, das Wort „Grenzschutzdirektion“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1821
durch das Wort „Bundespolizeidirektion“, das Wort § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 27 Satz 1,
„Grenzschutzschule“ durch das Wort „Bundespoli- § 29 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3
zeiakademie“, die Wörter „Grenzschutz- und Bahn- Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, § 32 Abs. 1
polizeiämter“ durch das Wort „Bundespolizeiämter“, Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 4, § 33 Abs. 1 Satz 1 und 3,
die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 2
Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt. bis 4, Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 und 4, § 34 Abs. 1
Satz 1 und 2, § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 5 Satz 1
11. § 58 wird wie folgt geändert: und 2, § 36 Abs. 1, §§ 37, 38, 39 Abs. 1 bis 4, § 40
Abs. 1, 3 Satz 1 und 2, § 41 Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 1
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesgrenzschutz- bis 3, § 44 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, § 45 Abs. 1 Satz 1,
behörden“ durch das Wort „Bundespolizeibehör- Abs. 4 und 5, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1,
den“ ersetzt. § 51 Abs. 2 und 3, § 60 Satz 1 und 2, § 62 Abs. 1, 2, 3
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, § 63 Abs. 1, 2, 3
Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Satz 1, Abs. 4, der Überschrift zu § 65 sowie dessen
Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt. Absätze 1 und 2, der Überschrift des § 67 sowie des-
sen Absätze 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Der Bundesgrenzschutz“, „der Bundesgrenzschutz“,
12. § 59 wird wie folgt geändert:
„Dem Bundesgrenzschutz“, „dem Bundesgrenz-
a) In Absatz 1 werden das Wort „Grenzschutzpräsi- schutz“, „den Bundesgrenzschutz“, „vom Bundes-
dien“ durch das Wort „Bundespolizeipräsidien“ grenzschutz“, „des Bundesgrenzschutzes“ durch die
sowie die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ Wörter „Die Bundespolizei“, „die Bundespolizei“,
durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt. „Der Bundespolizei“, „der Bundespolizei“, „die Bun-
despolizei“, „von der Bundespolizei“, „der Bundes-
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Grenz-
polizei“ sowie jeweils das Wort „Er“, „er“, „seine“
schutz- und Bahnpolizeiämter“ durch das Wort
durch das Wort „Sie“, „sie“, „ihre“ ersetzt.
„Bundespolizeiämter“ ersetzt.
13. In § 61 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 wird jeweils das
Wort „Grenzschutzämter“ durch das Wort „Bundes- Artikel 2
polizeiämter“ ersetzt.
Änderung des
14. § 64 wird wie folgt geändert: Bundesverfassungsschutzgesetzes
a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1,
Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 In § 18 Abs. 1 und 2 und § 22 des Bundesverfassungs-
werden jeweils die Wörter „des Bundesgrenz- schutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
schutzes“, „der Bundesgrenzschutz“ und „im S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „der Bun- vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) geändert worden
despolizei“, „die Bundespolizei“ und „in der Bun- ist, wird jeweils das Wort „Bundesgrenzschutzgesetz“
despolizei“ ersetzt. durch das Wort „Bundespolizeigesetz“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 4
wird jeweils das Wort „Bundesgrenzschutzbehör-
de“ durch das Wort „Bundespolizeibehörde“
Artikel 3
ersetzt.
Änderung des BND-Gesetzes
15. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift sowie in Absatz 2 Satz 1 und 2 In § 8 Abs. 2 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember
werden jeweils die Wörter „des Bundesgrenz- 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 10
schutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202)
ersetzt. geändert worden ist, wird das Wort „Bundesgrenzschutz-
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Bundesgrenz- gesetz“ durch das Wort „Bundespolizeigesetz“ ersetzt.
schutzbehörden“ durch das Wort „Bundespolizei-
behörden“ ersetzt.
Artikel 4
16. In § 2 Abs. 1, 3 Satz 2, § 4 Satz 1, 2, § 4a Satz 1, § 5
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 6 Satz 1, § 7 Abs. 1 Änderung des
und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 10
Abs. 1, 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3, § 12 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4, 5 In § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgeset-
Satz 1, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3, § 16 zes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch
Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
Satz 1, Abs. 2, § 21 Abs. 1, 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Grenz-
Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, 2 Satz 1, § 23 schutzdirektion“ durch das Wort „Bundespolizeidirek-
Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 3, Abs. 4, 5 Satz 1, § 24 Abs. 1, tion“ ersetzt.
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
Artikel 5 Artikel 8
Änderung des Änderung des
Beamtenrechtsrahmengesetzes Beamtenversorgungsgesetzes
In § 125a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Beamten- In § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Beamtenversorgungs-
rechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3835) geändert worden ist, werden jeweils (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, werden die Wörter
nach den Wörtern „im Bundesgrenzschutz“ die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der
„oder in der Bundespolizei“ eingefügt. Bundespolizei“ ersetzt.
Artikel 6 Artikel 9
Änderung des Änderung des
Bundesbeamtengesetzes Bundesbesoldungsgesetzes
In § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas- Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
sung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
S. 675), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai
27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden 2005 (BGBl. I S. 1234), wird wie folgt geändert:
ist, werden die Wörter „im Bundesgrenzschutz“ durch die
Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt.
1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 8. Abschnitt die Wör-
ter „im Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „in der
Bundespolizei“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des 2. In der Überschrift zum 8. Abschnitt werden die Wörter
Bundespolizeibeamtengesetzes „im Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „in der
Bundespolizei“ ersetzt.
Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), 3. In § 70 werden jeweils die Wörter „im Bundesgrenz-
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom schutz“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
4. In § 80 werden jeweils die Wörter „im Bundesgrenz-
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 und in der
schutz“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
Überschrift zu Abschnitt II werden jeweils die Wörter
„im Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „in der
Bundespolizei“ ersetzt. 5. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird
wie folgt geändert:
2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „im Bundesgrenz- a) Absatz 4 Nr. 1 der Allgemeinen Vorbemerkungen
schutz eines beamteten Grenzschutzarztes“ durch wird wie folgt geändert:
die Wörter „in der Bundespolizei eines beamteten
Bundespolizeiarztes“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Bundesgrenz-
schutz und“ gestrichen.
3. § 8 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Bundesgrenz-
schutz oder“ gestrichen.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Bundes-
grenzschutz“ durch die Wörter „der Bundespoli- b) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Fußnote 5
zei“ ersetzt. wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zum Bun- „5) Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) bei
desgrenzschutz“ durch die Wörter „zur Bundes- einem Bundespolizeipräsidium die Amts-
polizei“ ersetzt. bezeichnung „Abteilungspräsident“ mit dem
Zusatz „in der Bundespolizei“.“
4. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „des Bundesgrenz- c) In der Besoldungsgruppe B 3 werden:
schutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Bun-
ersetzt.
desagentur für Außenwirtschaft“ die Amts-
bezeichnungen „Direktor der Bundespolizei-
5. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „den Bundesgrenz- akademie“ und „Direktor der Bundespolizei-
schutz“ durch die Wörter „die Bundespolizei“ ersetzt. direktion“ eingefügt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1823
bb) die Amtsbezeichnung „Direktor der Grenz- 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schutzdirektion“ gestrichen,
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesgrenzschutzper-
cc) die Amtsbezeichnung „Direktor im Bundes- sonalvertretungen“ durch das Wort „Bundespoli-
grenzschutz“ durch die Amtsbezeichnung zeipersonalvertretungen“ ersetzt.
„Direktor in der Bundespolizei“ ersetzt und der
b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Bundesgrenz-
Funktionszusatz „– als Leiter der Grenzschutz-
schutzpersonalrat“ durch das Wort „Bundespoli-
schule –“ gestrichen,
zeipersonalrat“ ersetzt.
dd) in der Fußnote 21 jeweils die Wörter „im Bun-
c) In Nummer 5 werden das Wort „Bundesgrenz-
desgrenzschutz“ durch die Wörter „in der
schutzpersonalvertretungen“ durch das Wort
Bundespolizei“ ersetzt.
„Bundespolizeipersonalvertretungen“ und das
d) In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amts- Wort „Bundesgrenzschutzpersonalrates“ durch
bezeichnung „Präsident eines Grenzschutzpräsi- das Wort „Bundespolizeipersonalrates“ ersetzt.
diums“ durch die Amtsbezeichnung „Präsident
eines Bundespolizeipräsidiums“ ersetzt.
e) In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amts- Artikel 12
bezeichnung „Inspekteur des Bundesgrenzschut- Änderung des
zes“ durch die Amtsbezeichnung „Inspekteur der Melderechtsrahmengesetzes
Bundespolizei“ ersetzt.
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),
Artikel 10 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
Änderung des 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626), wird wie folgt geändert:
Bundesreisekostengesetzes
1. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „des Bundes-
grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
In § 23 Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes
ersetzt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1973 (BGBl. I S. 1621), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 8
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) 2. In § 18 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundes-
geändert worden ist, werden die Wörter „im Bundes- grenzschutz“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
grenzschutz“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
ersetzt.
Artikel 13
Artikel 11
Änderung
Änderung des des Passgesetzes
Bundespersonalvertretungsgesetzes
In § 26 Nr. 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986
§ 85 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 5 vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden
des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geän- ist, wird das Wort „Grenzschutzämter“ durch das Wort
dert worden ist, wird wie folgt geändert: „Bundespolizeiämter“ ersetzt.
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 14
a) Im einleitenden Satzteil von Satz 1 werden die
Wörter „den Bundesgrenzschutz“ durch die Wör- Änderung
ter „die Bundespolizei“ ersetzt. des Apothekengesetzes
b) In Satz 1 Nr. 1 werden das Wort „Bundesgrenz-
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-
schutzbehörden“ durch das Wort „Bundespolizei-
machung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt
behörden“ sowie die Wörter „Bundesgrenzschutz-
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2005
personalvertretungen (Bundesgrenzschutzpersonal-
(BGBl. I S. 1645), wird wie folgt geändert:
rat, Bundesgrenzschutzbezirkspersonalrat, Bundes-
grenzschutzhauptpersonalrat)“ durch die Wörter
„Bundespolizeipersonalvertretungen (Bundespoli- 1. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt wird das Wort
zeipersonalrat, Bundespolizeibezirkspersonalrat, „Bundesgrenzschutz“ durch das Wort „Bundespoli-
Bundespolizeihauptpersonalrat)“ ersetzt. zei“ ersetzt.
c) In Satz 1 Nr. 3, 6 und 7 wird jeweils das Wort „Bun-
desgrenzschutzpersonalvertretung“ durch das Wort 2. In § 22 werden die Wörter „des Bundesgrenzschut-
„Bundespolizeipersonalvertretung“ ersetzt. zes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
Artikel 15 Artikel 18
Änderung Änderung
des Betäubungsmittelgesetzes des Rettungsassistentengesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der In § 8 Abs. 4 des Rettungsassistentengesetzes vom
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Arti-
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom kel 27 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
10. März 2005 (BGBl. I S. 757), wird wie folgt geändert: S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„des Bundesgrenzschutzes“ und die Wörter „im Bundes-
grenzschutz“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
1. In der Inhaltsübersicht des Betäubungsmittelgeset- ersetzt.
zes, Fünfter Abschnitt § 26 wird das Wort „Bundes-
grenzschutz“ durch das Wort „Bundespolizei“ ersetzt.
Artikel 19
2. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter „des Bundesgrenz-
Änderung des Lebensmittel-
schutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ und
und Bedarfsgegenständegesetzes
jeweils das Wort „Bundesgrenzschutzgesetzes“
durch das Wort „Bundespolizeigesetzes“ ersetzt.
In § 37 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Be-
3. In § 26 werden in der Überschrift das Wort „Bundes- kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
grenzschutz“ durch das Wort „Bundespolizei“ und in das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai
den Absätzen 1 und 2 jeweils die Wörter „des Bundes- 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, werden die
grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter
ersetzt. „der Bundespolizei“ ersetzt.
Artikel 16 Artikel 20
Änderung des Änderung des
Grundstoffüberwachungsgesetzes Hohe-See-Einbringungsgesetzes
In § 25 Abs. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes In § 8 Abs. 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), das zuletzt durch vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch
Artikel 12g Abs. 4 des Gesetzes vom 24. August 2004 Artikel 12g Abs. 5 des Gesetzes vom 24. August 2004
(BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, werden die Wörter (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, werden jeweils die
„des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bun- Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter
despolizei“ und jeweils das Wort „Bundesgrenzschutz- „der Bundespolizei“ ersetzt.
gesetzes“ durch das Wort „Bundespolizeigesetzes“
ersetzt.
Artikel 21
Änderung
Artikel 17 des Baugesetzbuchs
Änderung
des Arzneimittelgesetzes In § 26 Nr. 2 Buchstabe a und § 37 Abs. 2 Satz 1 des
Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224)
machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „des
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundes-
15. April 2005 (BGBl. I S. 1068), wird wie folgt geändert: polizei“ ersetzt.
1. In der Überschrift zum Zwölften Abschnitt wird das
Wort „Bundesgrenzschutz“ durch das Wort „Bundes- Artikel 22
polizei“ ersetzt. Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes
2. In § 70 werden jeweils die Wörter „des Bundesgrenz-
schutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997
ersetzt. (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318),
3. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den Bundes- wird wie folgt geändert:
grenzschutz“ durch die Wörter „die Bundespolizei“, in
den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „des 1. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „des Bundesgrenz-
Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der schutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
Bundespolizei“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1825
2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes- Artikel 26
grenzschutz“ durch die Wörter „die Bundespolizei“
Änderung
ersetzt.
des Zollfahndungsdienstgesetzes
3. In § 13 Abs. 3 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1
und 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 und In § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3, 4, 6 bis 8, Satz 3 und § 42
Abs. 7 Satz 2, § 22 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 3 und § 35 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002
wird jeweils das Wort „Bundesgrenzschutzgesetzes“ (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
durch das Wort „Bundespolizeigesetzes“ ersetzt. vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603) geändert wor-
den ist, wird jeweils das Wort „Bundesgrenzschutzgeset-
zes“ durch das Wort „Bundespolizeigesetzes“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung
des Aufenthaltsgesetzes Artikel 27
Änderung
Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I der Abgabenordnung
S. 1950), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
14. März 2005 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert:
In § 134 Abs. 2 der Abgabenordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
1. In § 58a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „vom Bun- S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 13 des
desgrenzschutz“ durch die Wörter „von der Bundes- Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert
polizei“ ersetzt. worden ist, werden die Wörter „des Bundesgrenzschut-
zes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
2. In § 82 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „des Bundes-
grenzschutzgesetzes“ durch die Wörter „des Bundes-
polizeigesetzes“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung
Artikel 24 des Einkommensteuergesetzes
Änderung
des AZR-Gesetzes In § 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 3
S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. 2004 II
vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geän- S.1653) geändert worden ist, werden die Wörter „des
dert: Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundes-
polizei“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht, Abschnitt 3, § 15, werden die
Wörter „den Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter
„die Bundespolizei“ ersetzt. Artikel 29
Änderung
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 wird jeweils das des Grundsteuergesetzes
Wort „Grenzschutzdirektion“ durch das Wort „Bun-
despolizeidirektion“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes vom
7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Arti-
3. In der Überschrift zu § 15 sowie in Absatz 1 Satz 1
kel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
werden jeweils die Wörter „den Bundesgrenzschutz“
S. 1790) geändert worden ist, werden die Wörter „des
durch die Wörter „die Bundespolizei“ ersetzt.
Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundes-
polizei“ ersetzt.
4. In § 22 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „der Bundes-
grenzschutz“ durch die Wörter „die Bundespolizei“
ersetzt.
Artikel 30
Änderung
Artikel 25 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002
Änderung
des Freizügigkeitsgesetzes/EU In § 3 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
In § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 2002 (BGBl. I S. 3818), das durch Artikel 7 des Gesetzes
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) wird das Wort vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843) geändert
„Grenzschutzämter“ durch das Wort „Bundespolizei- worden ist, werden die Wörter „des Bundesgrenzschut-
ämter“ ersetzt. zes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
Artikel 31 Artikel 35
Änderung Änderung
des Zollverwaltungsgesetzes des Sprengstoffgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 In § 15 Abs. 5 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der
(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
Artikel 12g Abs. 12 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
(BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert: vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
werden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch
die Wörter „der Bundespolizei“ und in Satz 2 wird das
1. In § 1 Abs. 3b Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Wort „Bundesgrenzschutzgesetzes“ durch das Wort
Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bun- „Bundespolizeigesetzes“ ersetzt.
despolizei“ und in Satz 2 wird das Wort „Bundes-
grenzschutzgesetzes“ durch das Wort „Bundespoli-
zeigesetzes“ ersetzt.
Artikel 36
Änderung
2. In § 12c werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils
des Außenwirtschaftsgesetzes
die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die
Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
In § 46 Abs. 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
3. In § 31a Abs. 1 werden die Wörter „des Bundesgrenz- 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
schutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004
ersetzt. (BGBl. I S. 3603) geändert worden ist, werden die Wörter
„des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bun-
despolizei“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung
Artikel 37
des Buchpreisbindungsgesetzes
Änderung
des Bundesberggesetzes
In § 7 Abs. 2 des Buchpreisbindungsgesetzes vom
2. September 2002 (BGBl. I S. 3448) werden die Wörter
„des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bun- In § 134 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesberg-
despolizei“ ersetzt. gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das
zuletzt durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“
Artikel 33 durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
Änderung
des Gaststättengesetzes
Artikel 38
In § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes in der Änderung
Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 des Milch- und Margarinegesetzes
(BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
In § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Milch- und Marga-
werden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch
rinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das
die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom 25. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden
die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter
Artikel 34 „der Bundespolizei“ ersetzt.
Änderung
des Waffengesetzes
Artikel 39
Änderung
In § 33 Abs. 3 Satz 1 des Waffengesetzes vom
des Bundeswaldgesetzes
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957),
das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September
2004 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, werden die In § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswaldgesetzes vom
Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 2a
„der Bundespolizei“ und in Satz 2 wird das Wort „Bun- des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) geän-
desgrenzschutzgesetzes“ durch das Wort „Bundespoli- dert worden ist, werden die Wörter „des Bundesgrenz-
zeigesetzes“ ersetzt. schutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1827
Artikel 40 Artikel 45
Änderung Änderung des
des Bundesnaturschutzgesetzes Gefahrgutbeförderungsgesetzes
In § 63 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom Das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der
25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 S. 3114), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 5 des Geset-
(BGBl. 2005 I S. 186) geändert worden ist, werden die zes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt
Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter geändert:
„der Bundespolizei“ ersetzt.
1. In § 3 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „den Bundes-
grenzschutz“ durch die Wörter „die Bundespolizei“
Artikel 41 ersetzt.
Änderung des
2. In § 5 Abs. 5 werden die Wörter „den Bundesgrenz-
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
schutz“ durch die Wörter „die Bundespolizei“ und die
Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter
In § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicher- „der Bundespolizei“ ersetzt.
heitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) wer-
den die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die
Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt. Artikel 46
Änderung
des Verkehrssicherstellungsgesetzes
Artikel 42
Änderung In § 30 Abs. 1 Satz 1 des Verkehrssicherstellungs-
des Bundesversorgungsgesetzes gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Arti-
In § 65 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes in kel 257 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „der
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die Verordnung vom Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „die Bundespoli-
23. Juni 2005 (BGBl. I S. 1727) geändert worden ist, wer- zei“ ersetzt.
den die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die
Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
Artikel 47
Änderung des
Artikel 43 Seeaufgabengesetzes
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt
geändert durch Artikel 12g Abs. 19 des Gesetzes vom
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geän-
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
dert:
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai
2005 (BGBl. I S. 1221), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „den Bundesgrenz-
schutz“ durch die Wörter „die Bundespolizei“ ersetzt.
1. In § 2 Abs. 10 Satz 1 wird das Wort „Bundesgrenz-
schutz“ durch das Wort „Bundespolizei“ ersetzt.
2. In § 17 wird das Wort „Bundesgrenzschutzgesetzes“
durch das Wort „Bundespolizeigesetzes“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „des Bundes-
grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
ersetzt. Artikel 48
Änderung
des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 44
Änderung Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
des Fahrlehrergesetzes machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2005
In § 2 Abs. 2 Satz 2, § 9b Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 7 (BGBl. I S. 1070), wird wie folgt geändert:
Satz 1 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969
(BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 1a des Geset- 1. In § 29 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „des Bundes-
zes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
ist, werden jeweils die Wörter „des Bundesgrenzschut- und das Wort „Bundesgrenzschutzgesetzes“ durch
zes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt. das Wort „Bundespolizeigesetzes“ ersetzt.
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
2. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes- Artikel 53
grenzschutz“ durch die Wörter „die Bundespolizei“
Änderung der Sicherheits-
ersetzt.
überprüfungsfeststellungsverordnung
3. In § 32 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „des Bundes-
In § 1 Nr. 1 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungs-
grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
verordnung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553), die durch
ersetzt.
Artikel 9 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I
S. 2902) geändert worden ist, wird die Angabe „der Bun-
desgrenzschutz, soweit er Aufgaben gemäß § 10 des
Artikel 49 Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979)“ durch die Angabe „die Bundes-
Änderung polizei, soweit sie Aufgaben nach § 10 des Bundespoli-
des Luftsicherheitsgesetzes zeigesetzes“ ersetzt.
In § 12 Abs. 3 Satz 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom
11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) werden die Wörter „des Artikel 54
Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundes-
polizei“ und die Wörter „des Bundesgrenzschutzgeset- Aufhebung der Verordnung
zes“ durch die Wörter „des Bundespolizeigesetzes“ über die Übertragung von Grenzschutz-
ersetzt. aufgaben auf die Zollverwaltung
Die Verordnung über die Übertragung von Grenz-
schutzaufgaben auf die Zollverwaltung vom 25. März
Artikel 50 1975 (BGBl. I S. 1068), zuletzt geändert durch Artikel 2
§ 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978),
Änderung wird aufgehoben.
der Bundeswahlordnung
In § 12 Abs. 3 Satz 1 der Bundeswahlordnung in der Artikel 55
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002
Änderung der
(BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist,
werden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch
die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt. Die Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003
(BGBl. I S. 143), geändert durch die Verordnung vom
11. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2541), wird wie folgt geän-
Artikel 51
dert:
Änderung
der Europawahlordnung 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
In § 12 Abs. 3 Satz 1 der Europawahlordnung in der über die Laufbahnen der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
S. 957), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom vollzugsbeamten in der Bundespolizei
26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wer- (Bundespolizei-Laufbahnverordnung – BPolLV)“.
den die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die
Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
2. In § 1 wird die Angabe „im Bundesgrenzschutz
(BGS)“ durch die Angabe „in der Bundespolizei
(BPol)“ ersetzt.
Artikel 52
Änderung 3. § 2 wird wie folgt gefasst:
der Verordnung über
den Besitznachweis für Orden und „§ 2
Ehrenzeichen und den Nachweis Laufbahnen, Ämter
von Verwundungen und Beschädigungen
(1) Der Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
gliedert sich in den mittleren, gehobenen und höhe-
In § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 der Verordnung ren Dienst.
über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen
und den Nachweis von Verwundungen und Beschädi- (2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter:
gungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
1. mittlerer Dienst
nummer 1133-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
werden jeweils die Wörter „im Bundesgrenzschutz“ a) als Eingangsamt das Amt der Polizeimeisterin
durch die Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt. oder des Polizeimeisters,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1829
b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizei- 7. § 17 wird wie folgt geändert:
obermeisterin oder des Polizeiobermeisters,
a) In den Absätzen 1 und 4 Satz 4 werden jeweils die
der Polizeihauptmeisterin oder des Polizei-
Wörter „im BGS“ durch die Wörter „in der Bun-
hauptmeisters,
despolizei“ ersetzt.
2. gehobener Dienst
b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „im BGS“
a) als Eingangsamt das Amt der Polizeikommis- gestrichen.
sarin oder des Polizeikommissars,
b) als Beförderungsämter die Ämter Polizeiober- 8. In § 19 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „im
kommissarin oder des Polizeioberkommis- BGS“ gestrichen.
sars, der Polizeihauptkommissarin oder des
Polizeihauptkommissars, der Ersten Polizei- 9. § 21 wird wie folgt geändert:
hauptkommissarin oder des Ersten Polizei-
hauptkommissars, a) In Absatz 1 werden die Wörter „im BGS“ durch
die Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt.
3. höherer Dienst
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des BGS“
a) als Eingangsamt das Amt der Polizeirätin oder durch die Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt.
des Polizeirats,
b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizei- 10. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „im BGS“
oberrätin oder des Polizeioberrats, der Polizei- durch die Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt.
direktorin oder des Polizeidirektors, der Lei-
tenden Polizeidirektorin oder des Leitenden 11. § 24 wird wie folgt geändert:
Polizeidirektors, der Abteilungspräsidentin in
der Bundespolizei oder des Abteilungspräsi- a) In Absatz 1 werden die Wörter „im BGS“ durch
denten in der Bundespolizei, der Direktorin der die Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt.
Bundespolizeidirektion oder des Direktors der b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bundespolizeidirektion, der Direktorin in der
Bundespolizei oder des Direktors in der Bun- aa) In Satz 1 Nr. 1 werden in Buchstabe a jeweils
despolizei, der Präsidentin eines Bundespoli- die Wörter „im Bundesgrenzschutz“ durch
zeipräsidiums oder des Präsidenten eines die Wörter „der Bundespolizei“ und in Buch-
Bundespolizeipräsidiums, der Inspekteurin der stabe b werden die Wörter „des Bundes-
Bundespolizei oder des Inspekteurs der Bun- grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bun-
despolizei. despolizei“ ersetzt.
(3) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B bb) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden jeweils
sind mit Ausnahme des Amtes einer Präsidentin die Wörter „im Bundesgrenzschutz“ durch
eines Bundespolizeipräsidiums oder eines Präsiden- die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
ten eines Bundespolizeipräsidiums nicht regelmäßig cc) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „im BGS“
zu durchlaufen. Das Amt einer Präsidentin eines durch die Wörter „in der Bundespolizei“ er-
Bundespolizeipräsidiums oder eines Präsidenten setzt.
eines Bundespolizeipräsidiums kann auch einer
Beamtin oder einem Beamten in der Laufbahn des c) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des BGS“
höheren Dienstes der allgemeinen und inneren Ver- und die Wörter „im BGS“ durch die Wörter „in der
waltung übertragen werden.“ Bundespolizei“ ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert: 12. In § 26 werden die Wörter „im BGS“ durch die Wörter
„in der Bundespolizei“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im BGS“ durch
die Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt.
13. § 28 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „im BGS“
a) In Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „Grenzschutz-
gestrichen.
schule“ durch das Wort „Bundespolizeiakade-
mie“ ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert: b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im BGS“ durch „Es kann diese Befugnis für die Zulassung zum
die Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt. Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst
b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „im BGS“ in der Bundespolizei auf nachgeordnete Bundes-
gestrichen. polizeibehörden übertragen.“
c) In Absatz 7 Satz 3 werden jeweils die Wörter „im
BGS“ gestrichen.
6. In § 15 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und 6 werden jeweils die
Wörter „im BGS“ durch die Wörter „in der Bundespo- d) In Absatz 8 werden die Wörter „im BGS“ durch
lizei“ ersetzt. die Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt.
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
14. In § 29 werden jeweils die Wörter „im BGS“ durch die c) In Nummer 25 werden jeweils die Wörter „des Bun-
Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt. desgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundes-
polizei“ ersetzt.
15. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2, 5, 7 und 11 werden jeweils die 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wörter „im BGS“ durch die Wörter „in der Bun- a) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Grenzschutz-
despolizei“ ersetzt. direktion“ durch das Wort „Bundespolizeidirek-
b) In Absatz 8 Satz 2 und 6 werden jeweils die Wör- tion“ ersetzt.
ter „im BGS“ durch die Wörter „in der Bundespoli- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
zei“ und in Satz 5 wird das Wort „Grenzschutz-
schule“ durch das Wort „Bundespolizeiakade- „2. die Direktorin der Bundespolizeiakademie
mie“ ersetzt. oder der Direktor der Bundespolizeiakade-
mie,“.
c) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort
Artikel 56 „Grenzschutzpräsidiums“ durch das Wort „Bun-
Änderung despolizeipräsidiums“ ersetzt.
der Verordnung zur
Festsetzung des Ausgleichs
für die Erfüllung bahnpolizeilicher Artikel 59
Aufgaben des Bundesgrenzschutzes
Änderung
Die Verordnung zur Festsetzung des Ausgleichs für die der Verordnung über
Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben des Bundesgrenz- Ausnahmen von Vorschriften des Jugend-
schutzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1683) wird arbeitsschutzgesetzes für jugendliche
wie folgt geändert: Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
1. In der Überschrift werden die Wörter „des Bundes- Die Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des
grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivoll-
ersetzt. zugsbeamte im Bundesgrenzschutz vom 11. November
1977 (BGBl. I S. 2071) wird wie folgt geändert:
2. In § 1 werden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“
durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt. 1. In der Überschrift, § 1 Satz 1, § 2 Satz 1, § 3 Satz 1 und
§ 4 werden jeweils die Wörter „im Bundesgrenz-
schutz“ durch die Wörter „in der Bundespolizei“
Artikel 57 ersetzt.
Änderung
der Elternzeitverordnung 2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundesgrenz-
schutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ und
In § 5 Abs. 1 Satz 2 der Elternzeitverordnung in der die Wörter „des Bundesgrenzschutzgesetzes“ durch
Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 die Wörter „des Bundespolizeigesetzes“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2841) werden die Wörter „im Bundesgrenz-
schutz“ durch die Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt.
Artikel 60
Änderung
Artikel 58
der Verordnung über die
Änderung der Verordnung zu Ausbildung und Prüfung für den mittleren
§ 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz
§ 1 der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizei- Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für
beamtengesetzes vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1338, den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenz-
1585), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Mai 2005 schutz vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882) wird wie
(BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt folgt geändert:
geändert:
1. In der Überschrift, in § 12 Nr. 2, § 13 Abs. 1 und 2 und
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 26 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „im Bundes-
a) In den Nummern 1 bis 20 und 22 werden jeweils grenzschutz“ durch die Wörter „in der Bundespolizei“
die Wörter „im Bundesgrenzschutz“ gestrichen. ersetzt.
b) In den Nummern 21, 23 und 24 werden jeweils die
Wörter „im Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter 2. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „den Bundesgrenz-
„in der Bundespolizei“ ersetzt. schutz“ durch die Wörter „die Bundespolizei“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1831
3. In § 2 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 7 und Artikel 62
§ 15 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Grenzschutzpräsi-
dien“ durch das Wort „Bundespolizeipräsidien“ Änderung
ersetzt. der Verordnung
über die Laufbahnen des Polizei-
vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
4. In § 5 Abs. 2 Nr. 7, § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 33 Abs. 1
werden jeweils die Wörter „des Bundesgrenzschut-
zes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt. Die Verordnung über die Laufbahnen des Polizei-
vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom
27. August 2003 (BGBl. I S. 1678) wird wie folgt geändert:
5. In § 12 wird jeweils die Angabe „Bundesgrenzschutz-
Laufbahnverordnung“ durch die Angabe „Bundes-
polizei-Laufbahnverordnung“ ersetzt. 1. In § 15 Abs. 3 werden die Wörter „des Bundesgrenz-
schutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
6. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Grenzschutzpräsidium“ ersetzt.
durch das Wort „Bundespolizeipräsidium“ ersetzt.
2. In § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 2
7. In § 15 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 3, § 28 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „im Bundesgrenz-
und § 31 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Grenz- schutz“ durch die Wörter „in der Bundespolizei“
schutzpräsidiums“ durch das Wort „Bundespolizei- ersetzt.
präsidiums“ ersetzt.
Artikel 63
Artikel 61
Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
Änderung
der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen In § 19 Abs. 3 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom
Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die durch Artikel 5 Abs. 5
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396)
geändert worden ist, werden die Wörter „im Bundesgrenz-
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für schutz“ durch die Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt.
den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenz-
schutz vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3891) wird wie
folgt geändert:
Artikel 64
1. In der Überschrift, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Änderung
Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 32 werden der Bundeslaufbahnverordnung
jeweils die Wörter „im Bundesgrenzschutz“ durch die
Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt.
In der Anlage 5 zu § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
2. In § 5 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 1,
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 5
§ 14 Abs. 6 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 3, § 21
Abs. 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
Abs. 3 Satz 7, § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2
S. 3396) geändert worden ist, werden in den Angaben
wird jeweils das Wort „Bundesgrenzschutz“ durch das
„Gehobener Schuldienst des Bundesgrenzschutzes“ und
Wort „Bundespolizei“ ersetzt.
„Höherer Schuldienst des Bundesgrenzschutzes“ die
Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ jeweils durch die
3. In § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt.
Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Bundesgrenz-
schutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
ersetzt.
Artikel 65
4. In § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Änderung
Wort „Grenzschutzpräsidien“ durch das Wort „Bun- der Verordnung über
despolizeipräsidien“ ersetzt. die einmalige Unfallentschädigung nach
§ 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
5. § 12 wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die einmalige
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Grenzschutzprä-
Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenver-
sidium“ durch das Wort „Bundespolizeipräsidium“
sorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011),
ersetzt.
die durch die Verordnung vom 19. Dezember 1984
b) In den Absätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort (BGBl. I S. 1674) geändert worden ist, werden die Wörter
„Grenzschutzpräsidiums“ durch das Wort „Bun- „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der
despolizeipräsidiums“ ersetzt. Bundespolizei“ ersetzt.
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
Artikel 66 Artikel 68
Änderung der Verordnung Änderung der Wahlordnung
zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes zum Bundespersonalvertretungsgesetz
§ 1 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinar- In der Inhaltsübersicht und in der Überschrift zu § 48 der
gesetzes vom 31. Januar 2002 (BGBl. I S. 576) wird wie Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in
folgt gefasst: der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3653), die durch Artikel 2 § 2 des Geset-
„§ 1 zes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094) geändert
worden ist, werden die Wörter „im Bundesgrenzschutz“
(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Poli- jeweils durch die Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt.
zeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in
der Bundespolizei im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundes-
disziplinargesetzes sind
Artikel 69
1. die Bundesministerin oder der Bundesminister des
Innern, Änderung der
AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
2. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Bundespoli-
zeipräsidien, die Leiterin oder der Leiter der Bundes-
polizeidirektion, die Leiterin oder der Leiter der Bun- In der Überschrift, in § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 1 der
despolizeiakademie und des Fachbereichs Bundespo- AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom 17. Juni
lizei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche 2003 (BGBl. I S. 851) werden jeweils die Wörter „des Bun-
Verwaltung, desgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
ersetzt.
3. die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizeiämter,
die Führerinnen oder Führer der Bundespolizeiab-
teilungen, die Leiterinnen oder Leiter der Ausbil-
dungs- und Fortbildungszentren, die Führerinnen Artikel 70
oder Führer der Bundespolizeifliegerstaffeln, die Füh-
rerin oder der Führer der Bundespolizeifliegergruppe, Änderung
die Leiterin oder der Leiter der GSG 9 der Bundespoli- der Kaliumiodidverordnung
zei, die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle für
Information und Kommunikation in der Bundespolizei,
die Leiterin oder der Leiter der Studienorganisation In § 1 Abs. 2 der Kaliumiodidverordnung vom 5. Juni
beim Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule 2003 (BGBl. I S. 850) werden die Wörter „des Bundes-
des Bundes für öffentliche Verwaltung, grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ er-
setzt.
4. die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizeiinspek-
tionen, die Führerinnen oder Führer von Hundert-
schaften, die Leiterinnen oder Leiter der Informations-
und Kommunikations-Aufklärungsdienste, die Ein- Artikel 71
heitsführerinnen oder Einheitsführer der Unter- Änderung der
stützungseinheiten, die Leiterin oder der Leiter der Approbationsordnung für Ärzte
Bundespolizei-Sportschule Bad Endorf.
(2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Poli- In § 5 Abs. 2 Nr. 4 der Approbationsordnung für Ärzte
zeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Arti-
der Bundespolizei im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 und kel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
Abs. 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Ab- S. 931) geändert worden ist, werden die Wörter „des
satz 1 Nr. 2 genannten Vorgesetzten.“ Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundes-
polizei“ ersetzt.
Artikel 67
Artikel 72
Änderung
der Erschwerniszulagenverordnung Änderung der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für Logopäden
In § 22 Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember In § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsord-
1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 3 § 4 des nung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I
Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248, 1479) S. 1892), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 15 des Gesetzes
geändert worden ist, werden die Wörter „Grenzschutz- vom 23. März 2005 (BGBl. S. 931) geändert worden ist,
gruppe 9 des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter werden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch
„GSG 9 der Bundespolizei“ ersetzt. die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1833
Artikel 73 Artikel 78
Änderung der Änderung
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der Soldatenlaufbahnverordnung
für Orthoptistinnen und Orthoptisten
Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März 2002
(BGBl. I S. 1111), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
In § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie
ordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom
folgt geändert:
21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 5
Nr. 12 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. S. 931)
geändert worden ist, werden die Wörter „des Bundes- 1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „dem Bundes-
ersetzt. grenzschutz“ ein Komma und die Wörter „der Bun-
despolizei“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „im Bundes-
Artikel 74 grenzschutz“ ein Komma und die Wörter „in der
Bundespolizei“ eingefügt.
Änderung der Fleisch-Verordnung
2. In § 5 Abs. 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „im
In § 5 Abs. 2 Satz 3 der Fleisch-Verordnung in der Fas- Bundesgrenzschutz“ ein Komma und die Wörter „in
sung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I der Bundespolizei“ eingefügt.
S. 89), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1401) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Artikel 79
Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
Änderung der
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Artikel 75 In § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Hauptzollamtszuständigkeitsver-
Änderung der ordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2606), die durch
Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung die Verordnung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 777) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „des Bundesgrenz-
schutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 der Asylzuständigkeitsbestim-
mungsverordnung vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2852), die zuletzt durch Artikel 12 Nr. 3 des Gesetzes Artikel 80
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist,
wird das Wort „Bundesgrenzschutzgesetz“ durch das Änderung der
Wort „Bundespolizeigesetz“ ersetzt. Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002
In § 9 Abs. 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
verordnung 2002 in der Fassung der Bekanntmachung
Artikel 76 vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856) werden die
Änderung der Wörter „der Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „die
AZRG-Durchführungsverordnung Bundespolizei“ ersetzt.
In der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung Artikel 81
vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Arti-
kel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I Änderung der
S. 721) geändert worden ist, werden alle Wörter „Bun- Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
desgrenzschutz“ jeweils durch das Wort „Bundespolizei“
und alle Wörter „Grenzschutzdirektion“ jeweils durch das In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mineralölbewirt-
Wort „Bundespolizeidirektion“ ersetzt. schaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I
S. 530), die zuletzt durch Artikel 275 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
ist, werden die Wörter „den Bundesgrenzschutz“ durch
Artikel 77
die Wörter „die Bundespolizei“ ersetzt.
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Artikel 82
In § 78 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November Änderung der Verordnung
2004 (BGBl. I S. 2945), die durch Artikel 7 Nr. 1 des über brennbare Flüssigkeiten
Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundesgrenzschutzämter“ In § 7 Abs. 1 und § 24 der Verordnung über brennbare
durch das Wort „Bundespolizeiämter“ ersetzt. Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447), die Artikel 88
zuletzt durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 6 der Verordnung vom
Änderung
27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) geändert worden
der Betriebssicherheitsverordnung
ist, werden jeweils die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“
durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
In § 13 Abs. 6 und § 22 Satz 1 der Betriebssicherheits-
verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777),
Artikel 83 die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom
23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden
Änderung ist, werden jeweils die Wörter „des Bundesgrenzschut-
der Getränkeschankanlagenverordnung zes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
In § 18 Abs. 1 Satz 1 der Getränkeschankanlagenver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 89
19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Arti-
kel 11 § 8 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I Änderung
S. 3082) geändert worden ist, werden die Wörter „des der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespo-
lizei“ ersetzt. In § 3 Abs. 3 Satz 4 und 5, § 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 5
Abs. 1 Satz 1 der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 392), die durch die Verord-
Artikel 84 nung vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2160) geändert
worden ist, wird jeweils das Wort „Grenzschutzpräsi-
Änderung
dium“ durch das Wort „Bundespolizeipräsidium“ ersetzt.
der Bewachungsverordnung
In § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Bewachungsverordnung in der Artikel 90
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1378), die durch Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom Änderung
23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wer- der RV-Pauschalbeitragsverordnung
den nach dem Wort „Bundesgrenzschutz“ die Wörter
„oder in der Bundespolizei“ eingefügt. In § 4 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Satz 1 der RV-
Pauschalbeitragsverordnung vom 30. Oktober 1991
(BGBl. I S. 2055), die zuletzt durch Artikel 71 des Geset-
Artikel 85 zes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert
Änderung worden ist, werden jeweils die Wörter „der Grenzschutz-
der Hufbeschlagverordnung verwaltung“ durch die Wörter „dem Bundespolizeipräsi-
dium“ ersetzt.
In § 1 der Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember
1965 (BGBl. I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 40 des
Artikel 91
Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert
worden ist, werden die Wörter „dem Bundesgrenz- Änderung
schutz“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt. der Postsicherstellungsverordnung
In § 5 Abs. 2 Satz 1 der Postsicherstellungsverordnung
Artikel 86 vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die durch Arti-
Änderung der Hunde- kel 14 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529)
verbringungs- und -einfuhrverordnung geändert worden ist, werden die Wörter „des Bundes-
grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
ersetzt.
In § 2 Abs. 1 der Hundeverbringungs- und -einfuhrver-
ordnung vom 3. April 2002 (BGBl. I S. 1248) werden die
Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter
„der Bundespolizei“ ersetzt. Artikel 92
Änderung
der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 87
Änderung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998
der Bundesministerium des Innern- (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung ordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092, 2005 I
S. 379), wird wie folgt geändert:
In § 3 der Bundesministerium des Innern-Arbeits-
schutzgesetzanwendungsverordnung vom 8. Februar 1. In § 19 Abs. 3, § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 48 Abs. 2
2000 (BGBl. I S. 114) werden die Wörter „beim Bundes- Nr. 1 sowie § 73 Abs. 4 werden jeweils die Wörter „des
grenzschutz“ durch die Wörter „bei der Bundespolizei“ Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bun-
ersetzt. despolizei“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1835
2. In § 52 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 1 werden jeweils die ren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstän-
Wörter „den Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter dige technische Einheiten dieser Fahrzeuge vom
„die Bundespolizei“ ersetzt. 12. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3363) werden die Wörter
„den Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „die Bundes-
3. In § 52 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 2 wird jeweils das polizei“ ersetzt.
Wort „Bundesgrenzschutzgesetzes“ durch das Wort
„Bundespolizeigesetzes“ ersetzt.
Artikel 96
4. In § 74 Abs. 5 werden die Wörter „der Bundesgrenz- Änderung der Durchführungs-
schutz“ durch die Wörter „die Bundespolizei“ ersetzt. verordnung zum Fahrlehrergesetz
5. In Anlage 8 Abschnitt III werden die Wörter „des Bun- In § 2 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum
desgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespo- Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307),
lizei“ ersetzt. die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. August
2004 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, werden die
Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter
Artikel 93 „der Bundespolizei“ ersetzt.
Änderung der
Verordnung über technische
Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße Artikel 97
Änderung der
Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutz- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
fahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I
S. 774), geändert durch die Verordnung vom 18. Dezem- Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
ber 2003 (BGBl. I S. 3095), wird wie folgt geändert: sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung
1. In der Überschrift zu § 11 werden die Wörter „des vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 859), wird wie folgt geän-
Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bun- dert:
despolizei“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Anla-
2. In § 11 Nr. 2 werden die Wörter „den Bundesgrenz- ge IV die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch
schutz“ durch die Wörter „die Bundespolizei“ ersetzt. die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
3. In Anlage 3 wird in der Zeile über der Tabelle das Wort
„Bundesgrenzschutz“ durch das Wort „Bundespoli- 2. In § 19 Abs. 2a werden in Satz 1 die Wörter „den Bun-
zei“ ersetzt. desgrenzschutz“ durch die Wörter „die Bundespoli-
zei“ und in Satz 2 die Wörter „dem Bundesgrenz-
schutz“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
Artikel 94
Änderung der Verordnung 3. In § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 47a Abs. 8 Satz 2, § 52
über die EG-Typgenehmigung für Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 53c Abs. 1, § 57b Abs. 1 Satz 1,
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge § 57c Abs. 3 Nr. 2 und § 68 Abs. 3 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch
die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
In § 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die EG-Typge-
nehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeu-
ge vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248) werden die Wör- 4. In § 47a Abs. 8 Satz 1 und § 70 Abs. 4 Satz 1 werden
ter „den Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „die Bun- jeweils die Wörter „der Bundesgrenzschutz“ durch die
despolizei“ ersetzt. Wörter „die Bundespolizei“ ersetzt.
Artikel 95 Artikel 98
Änderung Änderung
der Verordnung über die EG-Typ- der Fahrzeugregisterverordnung
genehmigung für land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von In § 12 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeugregisterverordnung
ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305), die zuletzt durch
sowie für Systeme, Bauteile und selbständige Artikel 2b der Verordnung vom 12. Dezember 2004
technische Einheiten dieser Fahrzeuge (BGBl. I S. 3363) geändert worden ist, werden in Num-
mer 3 die Wörter „den Bundesgrenzschutz“ durch die
In § 9 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Wörter „die Bundespolizei“ und in Nummer 4 die Wörter
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre An- „des Bundesgrenzschutzgesetzes“ durch die Wörter
hänger und die von ihnen gezogenen auswechselba- „des Bundespolizeigesetzes“ ersetzt.
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
Artikel 99 Artikel 103
Änderung Änderung der Verordnung
der Straßenverkehrs-Ordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November In § 13 Satz 1 der Verordnung zur Sicherstellung des
1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert Seeverkehrs vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1210), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2004 durch Artikel 418 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 117), wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter
„des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bun-
1. In § 35 Abs. 1 werden die Wörter „der Bundesgrenz- despolizei“ ersetzt.
schutz“ durch die Wörter „die Bundespolizei“ ersetzt.
2. In § 44 Abs. 5 und § 47 Abs. 3 werden jeweils die Wör- Artikel 104
ter „den Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „die
Bundespolizei“ ersetzt. Änderung der Verordnung
zur Sicherstellung des Luftverkehrs
3. In § 46 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Bundes-
grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ In § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Sicherstellung des
ersetzt. Luftverkehrs vom 28. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2389),
die durch Artikel 419 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die
Artikel 100 Wörter „vom Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „von
der Bundespolizei“ ersetzt.
Änderung der Ferienreiseverordnung
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Ferienreiseverordnung vom
13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch die Ver- Artikel 105
ordnung vom 12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1841) geändert
Änderung der Verordnung
worden ist, werden die Wörter „des Bundesgrenzschut-
zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
zes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Sicherstellung
Artikel 101 des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I
S. 1795), die zuletzt durch Artikel 420 der Verordnung
Änderung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
der Gefahrgutverordnung ist, werden die Wörter „der Bundesgrenzschutz“ durch
Straße und Eisenbahn die Wörter „die Bundespolizei“ ersetzt.
Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005
(BGBl. I S. 36) wird wie folgt geändert: Artikel 106
Änderung der
1. In § 5 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „den Bundes- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
grenzschutz“ durch die Wörter „die Bundespolizei“ er-
setzt.
In § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-
nung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt
2. In § 6 Abs. 14 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bun- S. 2191) geändert worden ist, wird das Wort „Bahnpoli-
despolizei“ ersetzt. zeiämter“ durch das Wort „Bundespolizeiämter“ ersetzt.
Artikel 102
Artikel 107
Änderung
der Verordnung über Verkehrs- Änderung der Eisenbahn-Bau-
leistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
In § 8 Abs. 2 der Verordnung über Verkehrsleistungen In § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-
der Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976 nung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972
(BGBl. I S. 2128), die zuletzt durch Artikel 417 der Verord- (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 132 des
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)
worden ist, wird das Wort „Bundesgrenzschutz“ durch geändert worden ist, wird das Wort „Bahnpolizeiämter“
das Wort „Bundespolizei“ ersetzt. durch das Wort „Bundespolizeiämter“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1837
Artikel 108 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
Änderung der Verordnung ordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132)
über das Befahren des Naturschutzgebietes geändert worden ist, werden die Wörter „des Bundes-
„Helgoländer Felssockel“ grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
ersetzt.
In § 3 Nr. 1 der Verordnung über das Befahren des Natur-
schutzgebietes „Helgoländer Felssockel“ vom 13. Mai
1985 (BGBl. I S. 776) werden die Wörter „des Bundesgrenz- Artikel 114
schutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt. Änderung
der Fährenbetriebsverordnung
Artikel 109
In § 3 Nr. 2 der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai
Änderung der 1995 (BGBl. I S. 752) werden die Wörter „des Bundes-
Naturschutzgebietsbefahrensverordnung grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
ersetzt.
In § 6 Abs. 2 der Naturschutzgebietsbefahrensverord-
nung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt
durch Artikel 424 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 Artikel 115
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter
„des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bun- Änderung
despolizei“ ersetzt. der Verordnung zur Einführung
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 110 In Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Mosel-
Änderung schifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997
der Schleusenbetriebsverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 7 der Ver-
ordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132)
geändert worden ist, werden die Wörter „des Bundes-
In § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Schleusenbetriebsverordnung
grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
vom 30. August 1999 (VkBl. 1999 S. 653) werden die
ersetzt.
Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter
„der Bundespolizei“ ersetzt.
Artikel 116
Artikel 111 Änderung
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
der Binnenschifferpatentverordnung
In § 1.24 Nr. 1 und in § 3.27 Satz 2 der Binnenschiff-
In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Binnenschifferpatentver- fahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2
ordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die der Verordnung vom 8. Oktober 1998, BGBl. I S. 3148,
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 3317, 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 5 der Ver-
2002 (BGBl. I S. 4580) geändert worden ist, werden die ordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) geän-
Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter dert worden ist, werden jeweils die Wörter „des Bundes-
„der Bundespolizei“ ersetzt. grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
ersetzt.
Artikel 112
Änderung Artikel 117
der Donauschifffahrtspolizeiverordnung Änderung
der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
In § 4 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom
27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95),
In § 1 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung Binnenschiff-
die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. Oktober
fahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136) werden die
1998 (BGBl. I S. 3148) geändert worden ist, werden die
Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter
Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter
„der Bundespolizei“ ersetzt.
„der Bundespolizei“ ersetzt.
Artikel 113 Artikel 118
Änderung Änderung der
der Verordnung zur Einführung Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Binnenschiffs-Untersu-
In Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rhein- chungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die
schifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Januar 2004
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden die Wörter Artikel 123
„des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bun-
Änderung der
despolizei“ ersetzt.
Verordnung zur Durchführung
des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
Artikel 119
In § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des
Änderung der Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni
Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815) geändert
In § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Seehäfen-Abgabenver- worden ist, werden im fünften Spiegelstrich die Wörter
ordnung vom 19. September 2001 (BGBl. I S. 2436), die „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bun-
durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 5. April despolizei“ ersetzt.
2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, werden die
Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter
„der Bundespolizei“ ersetzt. Artikel 124
Änderung
der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 120
Änderung der Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung
Seeschifffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 3
Die Seeschifffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung der Verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300),
vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 733), geändert durch Arti- wird wie folgt geändert:
kel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I
S. 3744), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage II
Abschnitt II.1 Nr. 3 wie folgt gefasst:
1. In der Überschrift werden die Wörter „den Bundes-
„3. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespoli-
grenzschutz“ durch die Wörter „die Bundespolizei“
zei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießschei-
ersetzt.
ben schleppen“.
2. In § 1 Abs. 1 und 2 werden jeweils im einleitenden Satz- 2. In § 9 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 1 und Anlage II Ab-
teil die Wörter „dem Bundesgrenzschutz“ durch die schnitt II.1 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „des Bun-
Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt. desgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespo-
lizei“ ersetzt.
3. In § 2 werden die Wörter „Der Bundesgrenzschutz“
durch die Wörter „Die Bundespolizei“ ersetzt.
Artikel 125
Änderung der
Artikel 121 Sportbootführerscheinverordnung-See
Änderung der
Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See In § 11 Satz 2 der Sportbootführerscheinverordnung-
See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
2003 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 7 der Verordnung
In § 1 der Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) geändert worden
See vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 442), die durch Artikel 2 ist, werden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch
der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744) die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter
„der Bundespolizei“ ersetzt.
Artikel 126
Änderung der
Artikel 122 Schutz- und Sicherheitshafenverordnung
Änderung
der Seeanlagenverordnung Die Schutz- und Sicherheitshafenverordnung vom
28. August 1987 (BAnz. S. 13 013, 13 541), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 3. Dezember 2001 (BAnz.
In § 16 Satz 2 und 3 der Seeanlagenverordnung vom
2002 S. 789), wird wie folgt geändert:
23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) geän-
dert worden ist, werden jeweils die Wörter „des Bundes- 1. In der Überschrift werden die Wörter „des Bundes-
grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1839
2. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Bundesgrenzschutz“ Artikel 5 der Verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I
durch das Wort „Bundespolizei“ ersetzt. S. 300) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der
3. In der Überschrift zum zweiten Abschnitt werden die Bundespolizei“ ersetzt.
Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter
„der Bundespolizei“ ersetzt.
Artikel 130
4. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Änderung
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesgrenz- der Verordnung über die
schutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge
ersetzt.
b) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert: In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Besatzung
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „des Bun- von Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober 1981
desgrenzschutzes“ durch die Wörter „der (BGBl. I S. 1163), die zuletzt durch Artikel 439 der Verord-
Bundespolizei“ ersetzt. nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, werden die Wörter „des Bundesgrenzschut-
bb) In Buchstabe b werden das Wort „Bundes- zes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
grenzschutzhafen“ durch das Wort „Bundes-
polizeihafen“ sowie die Wörter „des Bundes-
grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bun-
Artikel 131
despolizei“ ersetzt.
Änderung
5. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert: der Schiffsbesetzungsverordnung
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesgrenz-
schutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 26. August
ersetzt. 1998 (BGBl. I S. 2577), zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 4. August 2004 (BGBl. I S. 2062),
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesgrenzschutz-
wird wie folgt geändert:
Dienststellen“ durch das Wort „Bundespolizei-
Dienststellen“ ersetzt.
1. In § 3 Nr. 3 Buchstabe b werden die Wörter „dem Bun-
desgrenzschutz“ durch die Wörter „der Bundespoli-
Artikel 127 zei“ ersetzt.
Änderung
der Verordnung zur 2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Bundes-
Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
ersetzt.
In § 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur
Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom
8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch die Artikel 132
Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3781)
Änderung
geändert worden ist, werden die Wörter „des Bundes-
der Luftverkehrs-Ordnung
grenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“
ersetzt.
In § 6 Abs. 6 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I
Artikel 128 S. 580), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Juni
2005 (BGBl. I S. 1674) geändert worden ist, werden die
Änderung
Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter
der See-Sportbootverordnung
„der Bundespolizei“ ersetzt.
In § 17 Satz 3 der See-Sportbootverordnung vom
29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) werden die Wörter „des
Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundes- Artikel 133
polizei“ ersetzt. Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung
zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
Artikel 129
Änderung In der Inhaltsübersicht zu § 16, in der Überschrift zu
der Schiffssicherheitsverordnung § 16 und in § 16 der Ersten Durchführungsverordnung zur
Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 15. April 2003
In § 10 Abs. 2 und Anlage 3 Abschnitt A Nr. 4.2 Satz 1 (BAnz. Nr. 82b vom 3. Mai 2003), die durch die Verord-
Buchstabe d sowie Abschnitt C Nr. 4 und 4.1 Buch- nung vom 9. Januar 2004 (BAnz. S. 685) geändert worden
stabe b der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. Sep- ist, werden jeweils die Wörter „im Bundesgrenzschutz“
tember 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch durch die Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt.
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
Artikel 134 der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Änderung der
Verordnung über Flugfunkzeugnisse
Artikel 136
In § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Verordnung über Flug-
Bekanntmachungserlaubnis
funkzeugnisse vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 346), die
zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 25. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
die Wörter „im Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „in des Bundespolizeigesetzes und der Bundespolizei-Lauf-
der Bundespolizei“ ersetzt. bahnverordnung jeweils in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
neu bekannt machen.
Artikel 135
Rückkehr Artikel 137
zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten
Die auf den Artikeln 50 bis 134 beruhenden Teile der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
dort genannten Rechtsverordnungen können auf Grund Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1841
Gesetz
zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004
(akustische Wohnraumüberwachung)
Vom 24. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von
das folgende Gesetz beschlossen: Bedeutung sind, und
4. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermitt-
Artikel 1 lung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten
auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert
Änderung der Strafprozessordnung oder aussichtslos wäre.
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt- (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), Absatzes 1 Nr. 1 sind:
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert: 1. aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochver-
1. Die §§ 100c bis 100f werden wie folgt gefasst: rats und der Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates oder des Landesverrats und der
„§ 100c Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den
(1) Ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer §§ 80, 81, 82, nach den §§ 94, 95 Abs. 3 und
Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit tech- § 96 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit
nischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Abs. 1 Satz 2,
wenn § 99 Abs. 2 und den §§ 100, 100a Abs. 4,
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129
dass jemand eine in Absatz 2 bezeichnete beson- Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Halbsatz 2 und
ders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in Bildung terroristischer Vereinigungen nach
denen der Versuch strafbar ist, zu begehen ver- § 129a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1,
sucht hat, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,
2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, c) Geldfälschung und Wertpapierfälschung in den
3. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzuneh- Fällen der §§ 146, 151, jeweils auch in Verbin-
men ist, dass durch die Überwachung Äußerungen dung mit § 152, gewerbs- oder bandenmäßige
des Beschuldigten erfasst werden, die für die Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung Wechseln nach § 152a Abs. 3 und Fälschung
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und 5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-
Vordrucken für Euroschecks nach § 152b fen:
Abs. 1 bis 4,
a) eine Straftat nach § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1,
d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim- jeweils auch in Verbindung mit § 21,
mung in den Fällen des § 176a Abs. 2 Nr. 2 oder
Abs. 3, § 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 5 b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
Nr. 2, § 22a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno- 6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
grafischer Schriften in den Fällen des § 184b a) Völkermord nach § 6,
Abs. 3,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
f) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den
Fällen der §§ 234, 234a Abs. 1, 2, §§ 239a, 7. aus dem Waffengesetz:
239b und Menschenhandel zum Zweck der a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3,
Abs. 4 oder Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
es sich um Verbrechen handelt, § 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5.
h) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und (3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den
schwerer Bandendiebstahl nach § 244a, Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des
Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen
i) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig,
§ 250 Abs. 1 oder Abs. 2, § 251, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
j) räuberische Erpressung nach § 255 und beson- ist, dass
ders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 1. der in der Anordnung nach § 100d Abs. 2 bezeich-
unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 genannten nete Beschuldigte sich dort aufhält und
Voraussetzungen,
2. die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten
k) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder
gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbe-
§§ 260, 260a, schuldigten führen wird.
l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Ver- Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn
schleierung unrechtmäßig erlangter Vermö- andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
genswerte nach § 261 unter den in § 261 Abs. 4
Satz 2 genannten Voraussetzungen, (4) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden,
soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbe-
m) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit sondere zu der Art der zu überwachenden Räumlich-
und Bestechung nach § 335 Abs. 1 unter den in keiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Per-
§ 335 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Vorausset- sonen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die
zungen, Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich pri-
2. aus dem Asylverfahrensgesetz: vater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht
erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstel- Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kern-
lung nach § 84 Abs. 3, bereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das
Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur und Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen
missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a werden.
Abs. 1,
(5) Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich
3. aus dem Aufenthaltsgesetz: zu unterbrechen, soweit sich während der Überwa-
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2, chung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerun-
gen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen
und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97, über solche Äußerungen sind unverzüglich zu
löschen. Erkenntnisse über solche Äußerungen dür-
4. aus dem Betäubungsmittelgesetz: fen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfas-
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach sung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentie-
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, ren. Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen
Abs. 3 unter der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 worden, so darf sie unter den in Absatz 4 genannten
genannten Voraussetzung, Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel ist
über die Unterbrechung oder Fortführung der Maß-
b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, nahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts
2, 4, § 30a, herbeizuführen; § 100d Abs. 4 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1843
(6) In den Fällen des § 53 ist eine Maßnahme nach 2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit
Absatz 1 unzulässig; ergibt sich während oder nach und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,
Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53
vorliegt, gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend. In 3. die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des
den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maß- § 100c Abs. 4 Satz 1.
nahme nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur
verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung (4) Das anordnende Gericht ist über den Verlauf
der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauens- und die Ergebnisse der Maßnahme zu unterrichten.
verhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht
der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maß-
des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. Sind nahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits
die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. Die
einer Beteiligung oder einer Begünstigung, Strafverei- Anordnung des Abbruchs der Maßnahme kann auch
telung oder Hehlerei verdächtig, so sind die Sätze 1 durch den Vorsitzenden erfolgen.
und 2 nicht anzuwenden.
(5) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Daten
(7) Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5 in
zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche
Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unver-
Überprüfung nach Absatz 10 nicht mehr erforderlich,
züglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts
so sind sie unverzüglich zu vernichten. Die Vernich-
über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse
tung ist zu dokumentieren. Soweit die Vernichtung
herbeizuführen. Soweit das Gericht eine Verwertbar-
lediglich für eine etwaige Überprüfung nach Absatz 10
keit verneint, ist dies für das weitere Verfahren bin-
zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren; sie dür-
dend.
fen nur zu diesem Zweck verwendet werden.
§ 100d (6) Personenbezogene Informationen aus einer
akustischen Wohnraumüberwachung dürfen für
(1) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur auf Antrag
andere Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet
der Staatsanwaltschaft durch die in § 74a Abs. 4 des
werden:
Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des
Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk
die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im 1. Die durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten
Verzug kann diese Anordnung auch durch den Vorsit- verwertbaren personenbezogenen Informationen
zenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt dürfen in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung
außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der der insoweit überwachten Personen nur zur Auf-
Strafkammer bestätigt wird. Die Anordnung ist auf klärung einer Straftat, auf Grund derer die Maß-
höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlänge- nahme nach § 100c angeordnet werden könnte,
rung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zuläs- oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer sol-
sig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichti- chen Straftat beschuldigten Person verwendet
gung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbe- werden.
stehen. Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt
sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über 2. Die Verwendung der durch eine Maßnahme nach
weitere Verlängerungen das Oberlandesgericht. § 100c erlangten personenbezogenen Informatio-
nen, auch solcher nach § 100c Abs. 6 Satz 1 Halb-
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In der Anord- satz 2, zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur
nung sind anzugeben: Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensge-
fahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder
1. soweit bekannt der Name und die Anschrift des Freiheit einer Person oder Gegenstände von
Beschuldigten, gegen den sich die Maßnahme bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevöl-
richtet, kerung dienen, von kulturell herausragendem Wert
oder in § 305 des Strafgesetzbuches genannt sind,
2. der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme
zulässig. Die durch eine Maßnahme nach § 100c
angeordnet wird,
erlangten und verwertbaren personenbezogenen
3. die zu überwachende Wohnung oder die zu über- Informationen dürfen auch zur Abwehr einer im
wachenden Wohnräume, Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für
sonstige bedeutende Vermögenswerte verwendet
4. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, werden. Sind die Informationen zur Abwehr der
Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gericht-
5. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden liche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getrof-
Informationen und ihre Bedeutung für das Verfah- fenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind
ren. Aufzeichnungen über diese Informationen von der
(3) In der Begründung der Anordnung oder Verlän- für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unver-
gerung sind deren Voraussetzungen und die wesent- züglich zu vernichten. Die Vernichtung ist zu doku-
lichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbe- mentieren. Soweit die Vernichtung lediglich für
sondere sind einzelfallbezogen anzugeben: eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche
Überprüfung zurückgestellt ist, sind die Daten zu
1. die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht be- sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwen-
gründen, det werden.
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
3. Sind verwertbare personenbezogene Informationen Berichte zusammen und übermitteln die Zusammen-
durch eine entsprechende polizeirechtliche Maß- stellung jeweils bis zum 30. Juni des Jahres, das auf
nahme erlangt worden, dürfen diese Informationen das der Erhebung zugrunde liegende Kalenderjahr
in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der inso- folgt, der Bundesregierung, die dem Deutschen Bun-
weit überwachten Personen nur zur Aufklärung destag jährlich über die im jeweils vorangegangenen
einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach Kalenderjahr beantragten Überwachungsmaßnah-
§ 100c angeordnet werden könnte, oder zur Er- men berichtet.
mittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat
(2) In den Berichten nach Absatz 1 sind anzuge-
beschuldigten Person verwendet werden.
ben:
(7) Die durch die Maßnahme erhobenen Daten sind 1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen
als solche zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung nach § 100c Abs. 1 angeordnet worden sind;
ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrecht-
zuerhalten. 2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach
Maßgabe der Unterteilung in § 100c Abs. 2;
(8) Von den nach § 100c durchgeführten Maßnah-
men sind die Betroffenen von der Staatsanwaltschaft 3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit organisierter Kriminalität aufweist;
nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 10 und 4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren
die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Betroffene nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnun-
im Sinne von Satz 1 sind: gen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten
1. Beschuldigte, gegen die sich die Maßnahme rich- und Wohnungen dritter Personen;
tet, 5. die Anzahl der überwachten Personen je Verfah-
2. sonstige überwachte Personen, ren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten
Personen;
3. Inhaber und Inhaberinnen, Bewohnerinnen und
Bewohner der überwachten Wohnung. 6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach
Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung
Bei Betroffenen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 und 3 unter- und Abhördauer;
bleibt die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unver-
7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100c Abs. 5,
hältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder ihr
§ 100d Abs. 4 unterbrochen oder abgebrochen
überwiegende schutzwürdige Belange anderer
worden ist;
Betroffener entgegenstehen. Im Übrigen erfolgt die
Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des 8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen (§ 100d
Untersuchungszwecks oder von Leben, Leib oder Abs. 8) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von
Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermö- einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;
genswerten geschehen kann.
9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die
(9) Erfolgt die Benachrichtigung nach Absatz 8 für das Verfahren relevant sind oder voraussicht-
Satz 5 nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung lich relevant sein werden;
der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der 10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die
Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Ent- für andere Strafverfahren relevant sind oder voraus-
sprechendes gilt nach Ablauf von jeweils sechs weite- sichtlich relevant sein werden;
ren Monaten. Über die Zustimmung entscheidet das
Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zu- 11. wenn die Überwachung keine relevanten Ergeb-
ständig gewesen ist. Ist die Benachrichtigung um ins- nisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differen-
gesamt 18 Monate zurückgestellt worden, entschei- ziert nach technischen Gründen und sonstigen
det über die richterliche Zustimmung zu weiteren Gründen;
Zurückstellungen das Oberlandesgericht. § 101 Abs. 4 12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach
gilt sinngemäß. Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen
(10) Auch nach Erledigung einer in § 100c genannten Kosten.
Maßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen
nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der § 100f
Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und (1) Ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb
Weise des Vollzugs beantragen. Über den Antrag ent- von Wohnungen
scheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maß-
1. Bildaufnahmen hergestellt werden,
nahme zuständig gewesen ist. Gegen die Entschei-
dung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die 2. sonstige besondere für Observationszwecke
öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte bestimmte technische Mittel zur Erforschung des
benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthalts-
das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfah- ortes eines Beschuldigten verwendet werden,
ren abschließenden Entscheidung. wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat
von erheblicher Bedeutung ist, und
§ 100e
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
(1) Die Staatsanwaltschaften berichten ihrer obers- Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten
ten Justizbehörde kalenderjährlich über angeordnete auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder
Maßnahmen nach § 100c. Die Länder fassen ihre erschwert wäre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1845
(2) Ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb 6. In § 163d Abs. 2 Satz 2 und § 163f Abs. 3 Satz 2 wird
von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene jeweils das Wort „einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt.
Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufge-
zeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Ver-
dacht begründen, dass jemand eine in § 100a be-
zeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung Artikel 2
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts- Änderung
ortes eines Beschuldigten auf andere Weise aus- des Gerichtsverfassungsgesetzes
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maß-
nahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Ver- Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
zug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungs- zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
gesetzes) angeordnet werden. § 98b Abs. 1 Satz 2 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
und § 100b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 4 und 6 gelten sinn-
gemäß.
1. § 74a wird wie folgt geändert:
(3) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 zulässig, wenn die „(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des § 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit
Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer
erheblich weniger erfolgversprechend oder wesent- bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Ober-
lich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 landesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses
und Absatz 2 dürfen gegen andere Personen nur Oberlandesgerichts zuständig.“
angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tat-
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
sachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschul-
geändert:
digten in Verbindung stehen oder eine solche Verbin-
dung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erfor- Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt und
schung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Auf- nach der Angabe „3“ wird die Angabe „und 4“ ein-
enthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und gefügt.
dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre.
2. An § 120 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
(4) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt wer- „Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen
den, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a
werden. Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des
(5) Personenbezogene Informationen, die unter § 100d Abs. 1 Satz 6 und § 100d Abs. 9 Satz 4 der
Einsatz technischer Mittel nach Absatz 2 Satz 1 erho- Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren
ben worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren nur in Strafsachen befasster Senat zuständig.“
verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der
Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung
einer in § 100a bezeichneten Straftat benötigt wer- Artikel 3
den.“
Änderung des IStGH-Gesetzes
2. In § 100i Abs. 2 wird die Angabe „100c Abs. 2“ durch
In § 59 Abs. 2 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002
die Angabe „100f Abs. 3“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2144), das durch Artikel 12g Abs. 8 des Geset-
zes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert wor-
3. § 101 wird wie folgt geändert: den ist, wird die Angabe „§ 100c Abs. 1“ durch die Anga-
be „§§ 100c, 100 f“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „100c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b, Nr. 2 und 3, §§ 100d“ durch die Artikel 4
Angabe „100f Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§“ ersetzt.
Änderung des
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. Gesetzes zur Änderung der
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 100c Abs. 1 Strafprozessordnung vom 20. Dezember 2001
Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3“ durch die Angabe
„§ 100f Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafpro-
zessordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3879),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
4. In § 110e Halbsatz 2 wird die Ziffer „5“ durch die Zif- (BGBl. I S. 3231) geändert worden ist, wird wie folgt
fer „6“ ersetzt. gefasst:
5. In § 477 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „100c Abs. 1 „2. In § 101 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 100g und 100h“
Nr. 2 und 3, §§“ gestrichen. gestrichen.“
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
Artikel 5 das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2005
Änderung des Strafgesetzbuches (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“
In § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung ersetzt.
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24. März 2005 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird
der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt
Artikel 7
und folgender Halbsatz angefügt:
„auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah- Einschränkung von Grundrechten
ren ist zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit
der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Durch Artikel 1 Nr. 1 wird das Grundrecht auf Unver-
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c, d, e und g mit Ausnahme von letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
Straftaten nach § 239a oder § 239b, Buchstabe h bis m, eingeschränkt.
Nr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte
Straftaten zu begehen.“
Artikel 6
Artikel 8
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Inkrafttreten
In § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1847
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Vom 24. Juni 2005
Auf Grund des Artikels 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Öko-Land-
baugesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1586) wird nachstehend der Wortlaut
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen unter
seiner neuen Überschrift in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 20. September 1995
(BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178),
2. den am 21. Mai 1996 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai
1996 (BGBl. I S. 656),
3. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956),
4. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215),
5. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 196 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
6. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung
vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250),
7. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai
2002 (BGBl. I S. 1648),
8. den am 29. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
9. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 159 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
10. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763),
11. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Artikel 12g Abs. 15 des Ge-
setzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198).
Bonn, den 24. Juni 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
Gesetz
zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen
(MOG)
Erster Abschnitt §3
Begriffsbestimmungen Marktordnungsstelle
(1) Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist
§1 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Gemeinsame Markt- (Bundesanstalt).
organisationen und Direktzahlungen
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses nährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird
Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchfüh- ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-
rung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für um für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung,
die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäi- die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
schen Gemeinschaft (EG-Vertrag) aufgeführten Erzeug- Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-
nisse. fuhrkontrolle (BAFA) nach diesem Gesetz für einzelne
(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Aufgaben, Maßnahmebereiche oder für bestimmte
die in den Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 Marktordnungswaren auf die Bundesanstalt zu übertra-
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzah- gen, soweit dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs
lungen bezeichneten Vergünstigungen im Rahmen von oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung
Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maß- erforderlich ist.
nahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raums. §4
(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind Ein- und Ausfuhr
1. die Bestimmungen des EG-Vertrages,
Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im
2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt, gel-
ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund ten die Vorschriften dieses Gesetzes
des EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu
dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung 1. über die Einfuhr für das Verbringen von Markt-
oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz ordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollge-
oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundes- biet der Gemeinschaft (Artikel 3 der Verordnung
gesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992,
Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft ge- ABl. EG Nr. L 302 S. 1, in der jeweils geltenden Fas-
treten bekannt gegeben sind, sung) gehören, in den Geltungsbereich dieses Geset-
zes, sobald die Waren in den zollrechtlich freien Ver-
3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Euro- kehr übergeführt werden oder wenn einer der Tatbe-
päischen Gemeinschaften auf Grund oder im Rahmen stände der Artikel 202 Abs. 1, Artikel 203 Abs. 1, Arti-
der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge, kel 204 Abs. 1 oder Artikel 205 Abs. 1 der Verordnung
4. Bundesgesetze zur Durchführung von in den Num- (EWG) Nr. 2913/92 erfüllt wird; dies gilt auch dann,
mern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bun- wenn die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig ist;
desgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug neh- 2. über die Ausfuhr
men, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene
Rechtsverordnungen. a) für das Verbringen von Marktordnungswaren, die
Gemeinschaftswaren sind, aus dem Geltungsbe-
§2 reich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht
zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören,
Marktordnungswaren
b) für die Überführung von Marktordnungswaren, die
Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind
Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren
die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisa-
unter zollamtlicher Überwachung,
tionen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Er-
gänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Markt- c) für die Lieferung von Marktordnungswaren, soweit
organisation Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 getrof- sie in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
fen sind. bis 3 der Ausfuhr gleichgestellt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1849
§5 j) Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Aus-
gleich von Kosten für die Entnahme von Marktord-
Sonstige Begriffsbestimmungen
nungswaren aus dem Handel,
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
k) Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
Ausfuhrabgaben:
l) Beihilfen für private Lagerhaltung,
Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zuschlä-
ge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne m) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder nach Rechtsverordnungen n) Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungs-
auf Grund dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Markt- waren, die für bestimmte Zwecke verwendet wer-
ordnungswaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind den,
Zölle im Sinne der Abgabenordnung;
o) Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisaus-
Ausfuhrerstattungen:
gleichs,
Erstattungen einschließlich Berichtigungs- und Differenz-
p) Erstattungen und Subventionen im innergemein-
beträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen im
schaftlichen Handel,
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei der Ausfuhr von Markt-
ordnungswaren gewährt werden; q) Beträgen, die zum Zwecke des Währungsaus-
Interventionen: gleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im inner-
gemeinschaftlichen Handel gewährt werden,
die Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktord-
nungswaren durch die Interventionsstelle; r) Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und
Lizenzen: s) sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungs-
zwecken,
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen
sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließ- 2. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bei Direktzahlun-
lich Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Markt- gen
ordnungswaren.
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfah-
ren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser
Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im
Zweiter Abschnitt Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder be-
Besondere Vergünstigungen, grenzt sind.
Interventionen, Abgaben (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können,
soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorge-
Titel 1 sehen ist, im Rahmen von Verbilligungsaktionen zuguns-
ten des Verbrauchers während der Dauer der Aktion Prei-
Ermächtigungen se vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass
der Zweck der Vergünstigungen erreicht wird.
§6
(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1
Besondere Vergünstigungen Nr. 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benötigt wer-
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- den, sind die mit der Durchführung des Gesetzes über
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Branntweinmonopol betrauten Finanzbehörden be-
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit fugt, gegenüber den für diese Verfahren zuständigen
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von (4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von
1. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn Behör-
Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht den der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände
unter Nummer 2 fallen, bei oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterste-
henden juristischen Personen des öffentlichen Rechts
a) Ausfuhrerstattungen, Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der
b) Produktionserstattungen, Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsver-
ordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des
c) Übergangsvergütungen, Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
d) Denaturierungsprämien, werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durch-
führung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erfor-
e) Nichtvermarktungsprämien, derlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten
f) Erzeuger- und Käuferprämien, Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
g) flächenbezogenen oder produktbezogenen Bei- (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die
hilfen, Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen
übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um
h) Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktord-
besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen
nungswaren,
zu können. Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf
i) Vergütungen im Zusammenhang mit der Destilla- Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertra-
tion, gen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnun-
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
gen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlas- oder -beträgen, Quoten und sonstigen Mindest- oder
sen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung Höchstmengen oder -beträgen sowie nationaler Reser-
durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden ven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder
übertragen. von Direktzahlungen (Mengenregelungen) sowie über die
Voraussetzungen und die Höhe solcher Mengenregelun-
§7 gen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1
Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6
Interventionen Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.
(1) Interventionsstelle ist die Marktordnungsstelle. Das
(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von
Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzu-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
wenden, sofern nicht durch Rechtsverordnung auf Grund
bedarf,
dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abwei-
1. die Erledigung einzelner Maßnahmen bei Alkohol, der chende Regelung getroffen ist.
aus Marktordnungswaren hergestellt wird, den mit der
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorse-
Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmo-
hen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen
nopol betrauten Finanzbehörden,
oder Beträge durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies
2. die Zuständigkeit für die Überwachung der zweck- zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1
und fristgerechten Verwendung von Waren, die aus Abs. 2 erforderlich ist.
Interventionsbeständen eines Mitgliedstaates abge-
geben werden, den Bundesfinanzbehörden
§9
zu übertragen.
Obligatorische Maßnahmen
(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des Bun-
desministeriums die zur Durchführung der Intervention (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
erforderlichen Richtlinien bekannt. vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Markt-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des ordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen
Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von über das Verfahren bei Marktordnungsmaßnahmen, an
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsicht- denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obliga-
lich Marktordnungswaren erforderlich ist und soweit hier- torische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen,
zu abweichend von Absatz 2 Rechtsverordnungen not- den Umfang und die Dauer solcher obligatorischer Maß-
wendig sind, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren nahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des
bei Interventionen sowie über die Voraussetzungen und § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6
den Umfang von Interventionen und die Höhe des Inter- Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
ventionspreises, soweit sie nach den Regelungen im
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar (2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit obliga-
oder begrenzt sind. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit torischen Maßnahmen gewährt werden, gilt § 6 entspre-
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 es zulas- chend.
sen, kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Über-
nahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen wer- § 9a
den.
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
(4) Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein steu-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
errechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmono-
soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne
pol betrauten Finanzbehörden befugt, dem Bundesmi-
des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder
nisterium und der Interventionsstelle für diesen Zweck
Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Angaben
über das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen,
sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach
die bei Vergünstigungen nach § 6 einzuhalten sind, und,
drei Jahren, zu löschen.
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die
§8 Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer
Mengenregelungen von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kür-
zung oder den Ausschluss von Vergünstigungen nach § 6
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. § 6
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
tes, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über
oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen hinsichtlich
erlassen über das Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich
und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1851
1. zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide in den Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften
Fällen des § 6, soweit und solange der Sachverhalt abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanz-
nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Ein- behörden sind befugt, dem Bundesministerium und der
zelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlas- Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu ertei-
sen werden, und len, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser
2. die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berück- Abgaben stehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
sichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprü- vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
fung für Steuern im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
der Abgabenordnung zu regeln. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
§ 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsicht-
lich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu
§ 10
erlassen über das Verfahren bei Abgaben zu Marktord-
Rücknahme, Widerruf, Erstattung nungszwecken sowie über die Voraussetzungen und die
(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Höhe dieser Abgaben, soweit sie nach den Regelungen
Fällen der §§ 6 und 8 sind, auch nachdem sie unanfecht- im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar
bar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 oder nach oben begrenzt sind. Rechtsverordnungen
und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsver- nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bun-
fahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen desrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein
im Sinne des § 1 Abs. 2 dies erfordern, können in Rechts- selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist,
verordnungen nach den §§ 6 und 8 zur Erstattung von zu das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Abs. 4 Satz 2
Unrecht gewährten Vergünstigungen auch Dritte ver- gilt entsprechend.
pflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kön-
gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder nen Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben
ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittel- zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten
bar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel
Waren teilnehmen oder teilgenommen haben. einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies
(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fäl- zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1
len der §§ 6 und 8 sind, auch nachdem sie unanfechtbar Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrie-
geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Vorausset- ben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflich-
zung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfal- tiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in
len oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die Anspruch genommen werden kann,
gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach 1. die er einzubehalten und abzuführen hat,
Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid 2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,
ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen,
soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts ande- 3. die er zu Unrecht erstattet hat,
res zulassen. § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensge- 4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorge-
setzes gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 schriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen
des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. verkürzt werden.
(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid (4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abga-
festgesetzt. benschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Ab-
gaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abga-
§ 11 ben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht,
Beweislast wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungs-
pflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschrifts-
Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im mäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehör-
Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes vorsehen, auch nach den nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Empfang einer Vergünstigung nach § 6 oder § 8 in dem
(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstat-
Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die
tungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendun-
Gewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle gehört,
gen und Einreden geltend machen, die aus dem Abga-
die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für
benverhältnis herrühren.
die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des
vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung (6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die
folgt. Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundes-
finanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt
§ 12 wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebe-
nen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr
Abgaben nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstat-
(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach tung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festset-
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsicht- zung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungs-
lich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vor- pflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen be-
schriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 kannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundla-
Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht genbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgaben-
durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf ordnung.
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
§ 13 von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften,
zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume
Sicherheiten
und Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen sowie
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine amtliche Überwachung der zweck- und fristgerech-
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ten Verwendung vorgeschrieben werden.
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, soweit Regelungen im Sinne des § 1
Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzah- § 17
lungen dies erfordern, Vorschriften zu erlassen über Art,
Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Entnahme von Proben, Kosten
Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestellung, der Überwachungsmaßnahmen und bei
Verwaltung, Freigabe und Verfall. § 6 Abs. 4 und 5 gilt ent- Inanspruchnahme der Bundesfinanzbehörden
sprechend. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mus- (1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt (Forde-
tern und Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, rungsberechtigter), hat, soweit dies zur Durchführung
gilt § 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass Forde- von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von
rungsberechtigter derjenige ist, der die Sicherheit gestellt Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erfor-
hat. derlich ist, in dem notwendigen Umfang die Entnahme
(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden.
muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Das Gleiche gilt für denjenigen, der, ohne Forderungsbe-
Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes be- rechtigter zu sein, Marktordnungswaren erzeugt, ge-
rechtigt sein. winnt, be- oder verarbeitet, ein- oder ausführt oder sonst
in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt oder besitzt oder Eigentümer, Besitzer oder
§ 14
Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen ist,
Zinsen soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorge-
(1) Ansprüche auf Erstattung von besonderen Ver- sehen ist.
günstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhal- (1a) Soweit die Durchführung von Regelungen im
tung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf
sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozent- Grund dieses Gesetzes durch Behörden der Länder, der
punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen
Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fällig- der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen
keitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins- Personen des öffentlichen Rechts erfolgt, bestimmt sich
satz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Landes-
soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas ande- recht, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
res vorsehen. entgegenstehen. Soweit die Durchführung von Regelun-
(2) Ansprüche auf besondere Vergünstigungen und im gen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnun-
Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit gen auf Grund dieses Gesetzes durch Behörden des
nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenord- Bundes erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Gebüh-
nung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche un- ren und Auslagen nach den Absätzen 2 bis 5.
verzinslich.
(2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich
Warenuntersuchungen im Zusammenhang mit Vergünsti-
Titel 2 gungen können, vorbehaltlich des Absatzes 4, Kosten
Überwachung (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen.
Kostenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten
§ 15
Regelungen nichts anderes bestimmt ist, der Forde-
Überwachung rungsberechtigte. Sind Überwachungsmaßnahmen ein-
schließlich Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nicht Kostenschuldner sind, vorzunehmen und können
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
die für die Durchführung dieser Maßnahmen zu erheben-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
den Kosten keinem einzelnen Kostenschuldner zuge-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
rechnet werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15
desrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur
vorgeschrieben werden, wie die Kosten auf die Beteilig-
Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne
ten, die in diesem Falle als Kostenschuldner gelten, zu
des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder
verteilen sind. Die zu erstattenden Auslagen können
Direktzahlungen sowie der auf Grund dieses Gesetzes
abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt
erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. § 6
werden. Im Übrigen ist das Verwaltungskostengesetz
Abs. 4 gilt entsprechend.
anzuwenden.
§ 16 (3) Das Bundesministerium wird vorbehaltlich des Ab-
satzes 4 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
In Rechtsverordnungen nach § 15 können Meldepflich- für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die
ten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die kos-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1853
tenpflichtigen Überwachungsmaßnahmen einschließlich § 20
Warenuntersuchungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
Sicherheit
näher festzulegen und dabei feste Sätze oder Rahmen-
sätze zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu (1) Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide
bemessen, dass der mit den Überwachungsmaßnahmen von der Stellung einer Sicherheit abhängig, so ist die
und Warenuntersuchungen verbundene Personal- und Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zuguns-
Sachaufwand gedeckt wird. ten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegen-
über der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der
(4) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewäh-
Bürge muss zur geschäftsmäßigen Übernahme von
rung von Vergünstigungen oder für die Überwachung und
Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-
Untersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung im
rechtigt sein. Die Sicherheit wird von der Marktordnungs-
Sinne des § 1 Abs. 2 zuständig ist, werden für Warenun-
stelle verwaltet.
tersuchungen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben,
soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entge- (2) Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit
genstehen. Für andere Überwachungsmaßnahmen wer- trifft die Marktordnungsstelle. Die Sicherheit verfällt zu-
den Kosten erhoben, soweit dies in den in Satz 1 genann- gunsten der Bundesrepublik Deutschland.
ten Regelungen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3
(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
sowie die auf Grund von § 178 Abs. 3 der Abgabenord-
nung erlassenen Vorschriften und § 178 Abs. 4 der Abga-
benordnung gelten entsprechend. § 21
(5) Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Abferti- Ermächtigungen
gung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öff- Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsver- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
ordnungen auf Grund dieses Gesetzes Kosten. Für die Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
Bemessung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhe- desrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Rege-
bung gelten sinngemäß die Vorschriften über Kosten, die lungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist,
auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben wer- Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei
den.
1. der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von
Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Ein-
fuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich
Dritter Abschnitt Marktordnungswaren,
Ein- und Ausfuhr 2. Sicherheiten,
3. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Ein-
Titel 1 fuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder
Verwendungsarten beschränkt ist, und
Ve r f a h r e n
4. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Min-
destpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von
§ 18 Marktordnungswaren
Lizenzen, Erlaubnisse, sowie über die Voraussetzungen und den Umfang dieser
Dokumente, Genehmigungen Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt oder bestimmbar sind.
(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 Nr. 2
Hinsichtlich des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 13 Abs. 1 Satz 3 ent-
Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt;
sprechend.
Teillizenzen und Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen
können auch von einer Zollstelle erteilt werden.
§ 22
(2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und
Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Mengenkontingente
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 über den Handelsverkehr (1) Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
werden für Marktordnungswaren von der Marktord- bis 3 vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 18
nungsstelle erteilt. Abs. 1 oder 2 insgesamt nur bis zu einer bestimmten
(3) An die Stelle der Marktordnungsstelle tritt bei Roh- Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dür-
tabak sowie bei Flachs und Hanf das Bundesamt für Wirt- fen, sind diese so zu erteilen, dass die zugelassenen
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mengen und Werte volkswirtschaftlich zweckmäßig aus-
genutzt werden können. Dabei ist der Versorgungslage,
der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege
§ 19 bestehender Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen.
Vorausfestsetzungen Im Rahmen dieser Grundsätze kann die Erteilung dieser
Genehmigungen von sachlichen und persönlichen Vor-
Zuständig für die Vorausfestsetzung von Ausfuhrabga- aussetzungen abhängig gemacht werden. Unternehmen,
ben, Ausfuhrerstattungen und Beträgen, die zum Zwecke die durch die Beschränkung der Geschäfte in der Aus-
des Währungsausgleichs gewährt werden, in Beschei- übung ihres Gewerbes besonders betroffen sind, können
den nach § 18 ist die Marktordnungsstelle. bevorzugt berücksichtigt werden.
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
(2) Die Genehmigungen werden auf Grund von Aus- schaft tatsächlich verlassen. Dieser Zeitpunkt ist maßge-
schreibungen erteilt, die die Marktordnungsstelle im Bun- bend für die Menge, die Beschaffenheit und den Wert der
desanzeiger bekannt gibt. In der Ausschreibung sind Waren sowie für die Anwendung der für die Erhebung der
nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen Ausfuhrabgabe geltenden Vorschriften.
1. etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzungen (5) Werden Waren, die auf Grund ihrer besonderen
für die Berücksichtigung bei der Erteilung der Geneh- Zweckbestimmung ganz oder teilweise von der Ausfuhr-
migungen und abgabe befreit worden sind, nicht dieser Bestimmung
zugeführt, entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt,
2. die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die bereit-
in dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt
gestellten Warenmengen oder -werte auf die Bewer-
werden. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Menge,
ber verteilt werden.
die Beschaffenheit und den Wert sowie für die Anwen-
(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. dung der für die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden
Vorschriften.
Titel 2
§ 24
Ausfuhrabgaben
Ermächtigungen
§ 23 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
Allgemeine Vorschriften vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
(1) Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von
oder in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsicht-
Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, lich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu
erlassen über die Voraussetzungen und die Höhe von
1. finden zur Sicherung und bei der Erhebung von Aus-
Ausfuhrabgaben, soweit diese nach den Regelungen im
fuhrabgaben die Vorschriften sinngemäß Anwendung,
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar
die zur Sicherung und bei der Erhebung von Zöllen
oder nach oben begrenzt sind.
beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet gelten,
2. gelten bei der Anwendung der Bestimmungen, die die (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Erhebung der Ausfuhrabgaben vorsehen, auch die tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Vorschriften des Zolltarifrechts, Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
3. werden bei der Erhebung der Ausfuhrabgaben die desrates bedarf,
Vorschriften angewendet, die in dem Zeitpunkt gelten,
in dem der Antrag auf Abfertigung zur Ausfuhr gestellt 1. (weggefallen)
oder wirksam geworden ist; sofern die Abgabe in 2. soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
einem Bescheid nach § 18 festgesetzt ist, ist die fest- bis 3 entgegenstehen und soweit dadurch nicht unan-
gesetzte Abgabe für die Bemessung der Abgabe- gemessene Abgabenvorteile entstehen, für Waren, für
schuld maßgebend. die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, Befreiung
(2) Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, von, Erlass oder Erstattung der Abgabe anzuordnen
sind der zuständigen Zollstelle mit den für die Ausfuhrab- a) unter den sinngemäß anzuwendenden Vorausset-
gabe maßgebenden Merkmalen und Umständen anzu- zungen des § 29 Abs. 1 des Zollverwaltungsgeset-
melden. Mit der Anmeldung ist ihre Abfertigung zur Aus- zes; § 29 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes gilt
fuhr zu beantragen. sinngemäß,
(3) Die Abgabeschuld entsteht in dem nach Absatz 1 b) bei Waren, die in das Zolllagerverfahren oder in die
Nr. 3 maßgebenden Zeitpunkt in der Höhe, die sich aus aktive oder passive Veredelung übergeführt wor-
den Vorschriften über die Erhebung der Ausfuhrabgabe den sind.
ergibt. Die Ausfuhrabgabe wird von dem Antragsteller als
Abgabeschuldner schriftlich angefordert (Ausfuhrabga- (3) § 14 Abs. 1 und die §§ 15 und 16 gelten für Ausfuhr-
bebescheid). Mit der Bekanntgabe des Bescheides wird abgaben entsprechend mit der Maßgabe, dass die
die Abgabeschuld fällig, es sei denn, dass die Zollstelle Rechtsverordnungen vom Bundesministerium der Finan-
eine Zahlungsfrist einräumt. Die Abgabeschuld erlischt, zen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
wenn die Ware nicht ausgeführt und dies der für die Erhe- Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium erlas-
bung der Abgabe zuständigen Zollstelle nachgewiesen sen werden.
wird.
(4) Werden Waren, für die die Erhebung einer Ausfuhr- § 25
abgabe vorgeschrieben ist, ohne Abfertigung nach die- Befugnis zur Auskunftserteilung
sem Gesetz ausgeführt oder aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht oder ohne Erhebung einer Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind
Ausfuhrabgabe zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbrin- befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungs-
gen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes überlas- stelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im
sen, so entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhr-
dem die Waren das geographische Gebiet der Gemein- abgaben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1855
§ 26 Rat oder die Kommission festzusetzenden Ausfuhr-
abgaben Vorschriften zu erlassen über die Vorausset-
Abgaben im
zungen, die Höhe und das Verfahren der Hinterlegung
innergemeinschaftlichen Handel
eines Betrages oder der Stellung einer Sicherheit; der
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausschließ- zu hinterlegende Betrag und die Sicherheit können bis
lich oder auch auf Ausfuhrabgaben beziehen, gelten zu einer Höhe bemessen werden, bei der eine ent-
sinngemäß für Abgaben, die beim Verbringen von Waren sprechende Ausfuhrabgabe geeignet ist, die Markt-
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach anderen störung oder die Gefahr einer Marktstörung zu behe-
Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft erhoben wer- ben.
den.
(2) Für Rohtabak sowie für Flachs und Hanf gilt Ab-
satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Marktord-
Titel 3 nungsstelle das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
Schutzmaßnahmen kontrolle (BAFA), an die Stelle des Bundesministeriums
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und an
dessen Stelle das Bundesministerium treten.
§ 27
Zuständigkeiten und Durchführung Titel 4
(1) Für Maßnahmen, die in Regelungen im Sinne des Überwachung
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei Marktstörungen oder drohenden
Marktstörungen vorgesehen sind, gelten, sofern die
§ 28
Maßnahmen nicht vom Rat oder der Kommission unmit-
telbar getroffen werden, für Marktordnungswaren die fol- Überwachung
genden Vorschriften: des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
1. Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung von § 46 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für Marktord-
Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen in der nungswaren hinsichtlich des Verbringens in dritte Länder
Lizenz können von der Marktordnungsstelle nur auf und aus dritten Ländern mit der Maßgabe, dass
Weisung des Bundesministeriums ganz oder teilweise
1. § 46 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auf
eingestellt oder abgelehnt werden.
die Ausreise aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
2. a) Auf Weisung des Bundesministeriums der Finan- setzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der
zen können für die Dauer von höchstens drei Tagen Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten ge-
hören, und auf die Einreise aus Gebieten, die nicht
aa) die Abfertigung bei der Einfuhr und Ausfuhr
zum Zollgebiet der Gemeinschaft oder eines ihrer Mit-
von Marktordnungswaren vorläufig ausge-
gliedstaaten gehören, bezieht und die Erklärungs-
setzt werden und
pflicht auch Marktordnungswaren betrifft, deren Ver-
bb) das Verbringen und Überführen von Marktord- bringen oder Überführen nach unmittelbar geltenden
nungswaren, die bisher ohne zollamtliche Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder
Abfertigung in den freien Verkehr im Geltungs- einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
bereich dieses Gesetzes treten durften, in den Rechtsverordnung beschränkt ist,
freien Verkehr im Geltungsbereich dieses Ge-
2. (weggefallen)
setzes durch Bekanntmachung im Bundesan-
zeiger untersagt werden. 3. die Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 des
Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium
b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
zen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit erlassen wird, soweit es sich nicht um
und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der
Marktordnungswaren handelt, für die die Erhebung
Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzuord-
von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,
nen, dass die Einfuhr und Ausfuhr von Marktord-
nungswaren ausgesetzt oder beschränkt, insbe- 4. die Rechtsverordnungen nach § 46 Abs. 3 Satz 2
sondere von einer Erlaubnis oder Genehmigung und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesmi-
abhängig gemacht werden; in der Rechtsverord- nisterium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
nung können Vorschriften über das Verfahren er- Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem
lassen, Vorschriften über Lizenzen auf die Erlaub- Bundesministerium erlassen werden, soweit es sich
nis und Genehmigung für anwendbar erklärt, die um Marktordnungswaren handelt, für die die Erhe-
Stellung einer Kaution vorgesehen sowie deren bung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,
Höhe festgesetzt werden; die Kaution darf 5 vom
5. § 46 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auch
Hundert des durchschnittlichen Marktwertes der
auf die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar
Waren auf der Großhandelsstufe nicht überstei-
geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
gen.
bis 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
3. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Einfuhr und Ausfuhr sowie über den sonstigen Waren-
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und Dienstleistungsverkehr mit dritten Ländern hin-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung sichtlich Marktordnungswaren bezieht, soweit es sich
des Bundesrates bedarf, zur Sicherung von durch den um Nichtgemeinschaftswaren handelt.
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
Vierter Abschnitt 1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigun-
gen zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über
Sondervorschriften für die angelieferten, verkauften oder in den oder aus
einzelne Marktorganisationen dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten
Mengen an Marktordnungswaren und über die Preise
§ 29 zu machen sowie die Mengen und Preise der Markt-
Erzeugerpreise für Tafelwein ordnungsstelle zu melden,
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- 2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonsti-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und ge Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellun-
Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- gen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zu
mung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen verpflichten, der Marktordnungsstelle die Ergebnisse
über das Verfahren bei der Feststellung des durchschnitt- der Notierungen oder Feststellungen zu melden.
lichen Erzeugerpreises für Tafelwein, soweit dies zur
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ins-
Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
besondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Mel-
Nr. 1 bis 3 erforderlich ist.
dungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.
§ 30
§ 33
(weggefallen)
Allgemeine
Prüfungsrechte und Auskunftspflichten
Fünfter Abschnitt
(1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungs-
Allgemeine Vorschriften hof, die Verwaltungsbehörde (§ 38 Abs. 3), die Marktord-
nungsstelle und, wenn Behörden der Länder, der Ge-
§ 31 meinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der
Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Per-
Zuständigkeit für die Durchführung sonen des öffentlichen Rechts Regelungen im Sinne des
(1) Zuständig ist für die Durchführung von § 1 Abs. 2 durchführen oder an der Durchführung dieser
Regelungen mitwirken, die nach Landesrecht zuständi-
1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und
gen Behörden sowie im Rahmen der ihm durch dieses
Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 die Bun-
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen
desfinanzverwaltung,
Zuständigkeiten das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 die Marktord- fuhrkontrolle (BAFA) können Auskünfte verlangen, soweit
nungsstelle. dies erforderlich ist, um die Einhaltung von unmittelbar
geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsicht-
(2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in
lich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie
Rechtsverordnungen
die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwa-
o, p, q und s und Nr. 2, §§ 8, 9, 9a, 15, 16, 21 Nr. 3 und chen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass
§ 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b die Marktordnungsstel- ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden.
le oder die Bundesfinanzverwaltung, Sie können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen
2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, g, h, j, l und r und bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme
§ 29 die Marktordnungsstelle der Prüfungen können die in Satz 1 genannten Stellen,
die Mitglieder ihrer Organe und ihre Bediensteten und
bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und zur Ver-
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmungen über die Zu- hütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
ständigkeit enthalten. Bei Regelungen nach Satz 1 be- und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen
dürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buch- betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundge-
stabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r und s der Zustimmung des setzes wird insoweit eingeschränkt.
Bundesrates. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungswaren
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, verbringt, ein-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
oder ausführt, besitzt oder besessen hat oder wer unmit-
Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durch-
telbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen
führung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
Waren teilnimmt oder teilgenommen hat oder Direktzah-
bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen.
lungen beantragt hat, erhält oder erhalten hat.
§ 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereini-
§ 32 gungen, die zu eigenen oder fremden Erwerbszwecken
zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein und Tafel-
Meldepflichten
wein im eigenen oder fremden Namen kaufen, verkaufen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- oder vermitteln, sind verpflichtet, auf Verlangen der
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Marktordnungsstelle Auskunft über Mengen, Arten, Reb-
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des sorten und Preise der ge- oder verkauften oder vermittel-
Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelun- ten Weine zu erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist sinngemäß
gen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist, anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1857
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann zuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abga-
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- benordnung gelten, unabhängig von dem Recht des Tat-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 ortes, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbe-
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen reichs dieses Gesetzes begangen werden.
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten § 36
aussetzen würde.
Bußgeldvorschriften
§ 34 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben tat-
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
sächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen
(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maß- anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulas-
nahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Marktor- sung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheinigung zu
ganisation ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit eine erlangen, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
Bundesfinanzbehörde für die Maßnahme zuständig ist. Er hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen
ist auch gegeben bei Entscheidungen der Marktord- oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset-
nungsstelle im Falle des § 19. Soweit eine Rechtsstreitig- zes erforderlich sind.
keit Entscheidungen nach Satz 2 betrifft, kann das Bun-
desministerium dem Verfahren über die Revision beitre- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
ten; § 122 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung fahrlässig
gilt entsprechend. § 139 Abs. 2 der Finanzgerichtsord- 1. Marktordnungswaren entgegen einer Vorschrift in
nung findet auf Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 keine Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3
Anwendung. Für das außergerichtliche Vorverfahren gel- oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset-
ten die Vorschriften der §§ 347 bis 368 der Abgabenord- zes ohne die in § 18 bezeichneten Bescheide oder
nung sinngemäß mit der Maßgabe, dass soweit eine ohne Vorlage dieser Bescheide in den oder aus dem
andere Behörde als eine Finanzbehörde zuständig ist, die Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder ein-
andere Behörde an die Stelle der Finanzbehörde tritt. führt oder ausführt oder verbringen, einführen oder
(2) Ist die bei der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, ausführen lässt oder
Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungs- 2. Marktordnungswaren in den oder aus dem Geltungs-
ausgleichsbeträgen zugrunde gelegte Vorausfestsetzung bereich dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder
unanfechtbar geändert worden, so wird der Bescheid von ausführt oder verbringen, einführen oder ausführen
Amts wegen durch einen neuen Bescheid ersetzt. § 171 lässt, ohne die Waren zu einem zollrechtlich be-
Abs. 10 der Abgabenordnung gilt entsprechend. schränkten Verkehr abfertigen zu lassen, obwohl die
(3) Liegt der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Aus- Einfuhr oder Ausfuhr nach Regelungen im Sinne des
fuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsaus- § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder nach Rechtsverordnun-
gleichsbeträgen eine Vorausfestsetzung zugrunde, so gen auf Grund des § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b aus-
kann die Festsetzung nicht mit der Begründung angegrif- gesetzt ist.
fen werden, dass die Vorausfestsetzung unzutreffend sei. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die
Vorausfestsetzung erhoben werden. 1. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen einer Vorschrift
in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich
(4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abgaben Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in
im Rahmen von Mengenregelungen kann nicht mit der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder
Begründung angefochten werden, dass die der Abga- entgegen § 33
benfestsetzung zugrunde liegende Festsetzung der
Menge unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewah-
einem Verfahren gegen die Festsetzung der Menge erho- rungspflicht zuwiderhandelt,
ben werden. b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
(5) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldfor- oder nicht fristgemäß erteilt,
derungen, für die nach Absatz 1 Satz 1 der Finanzrechts- c) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder
weg begründet ist, sind die §§ 2 bis 5 und 19 des Verwal- nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in
tungs-Vollstreckungsgesetzes anzuwenden. Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht
gestattet oder
d) die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen
Sechster Abschnitt oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder
Straf- und Bußgeldvorschriften fristgerechten Verwendung nicht gestattet,
2. die Nachprüfung (§ 33) von Umständen, die nach
§ 35 Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich
Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach
Geltungsbereich der Straf-
diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf
und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
Grund dieses Gesetzes erheblich sind, dadurch ver-
Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 anzuwendenden Straf- und hindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeich-
Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die auf nungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach
Zölle für Marktordnungswaren und Ausfuhrabgaben an- handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen (2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter
Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der
führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht, Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straf-
taten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeich-
3. vorsätzlich oder leichtfertig einer nach § 6 Abs. 1,
neten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das
auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 6 Abs. 2, auch in
Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses
Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 oder § 9 Abs. 2, § 8
Gesetzes, die Einfuhr oder Ausfuhr, die Herstellung, Ver-
Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9a Abs. 1 Satz 1,
wendung oder Behandlung von Marktordnungswaren
§ 12 Abs. 3 Satz 1, § 15 Satz 1, §§ 16, 21 Satz 1 Nr. 4
betreffen, die der amtlichen Überwachung durch die
oder § 24 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-
Bundesfinanzverwaltung nach diesem Gesetz oder den
delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
gen unterliegen. Dasselbe gilt für die sonstigen Straftaten
4. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 Waren nicht anmeldet. und Ordnungswidrigkeiten, soweit Gefahr im Verzug ist.
(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes
fahrlässig Geboten, Verboten oder Beschränkungen hin- über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
sichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beam-
oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in ten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 enthalten sind, zuwi- Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vor-
derhandelt oder Erzeugnisse, die entgegen solchen Ver- schriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes
boten oder Beschränkungen gewonnen worden sind, über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermitt-
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, soweit eine Rechts- lungspersonen der Staatsanwaltschaft.
verordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Das Bundesminis- (4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und
terium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldver-
Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Tatbestände fahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersu-
der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2, die nach Satz 1 chungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermitt-
als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet wer- lungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vor-
den können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchfüh- schriften der Strafprozessordnung vornehmen; unter den
rung dieser Regelungen erforderlich ist. Voraussetzungen des § 111l Abs. 2 Satz 2 der Strafpro-
zessordnung können auch die Hauptzollämter die Not-
(5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Ab- veräußerung anordnen.
satz 2 kann geahndet werden.
(6) Eine Ordnungswidrigkeit
§ 38
1. nach den Absätzen 1, 2, 3 Nr. 3 und Absatz 4 kann mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, Straf- und Bußgeldverfahren
2. nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 4 kann mit einer Geldbuße (1) Soweit für Straftaten der in § 37 Abs. 1 Satz 1
bis zu fünftausend Euro bezeichneten Art das Amtsgericht sachlich zuständig ist,
ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk
geahndet werden. das Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung
(7) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit
bezieht, können eingezogen werden. des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit
Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse,
§ 37 den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürf-
nisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann
Befugnisse der Zollbehörden diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei übertragen.
1. Straftaten nach den in § 35 bezeichneten Strafvor- (2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Abs. 2, 3
schriften, Satz 1 und § 76 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehör-
2. Straftaten nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetz- de im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtli-
buches, die sich beziehen auf besondere Vergünsti- chen Verfahren entsprechend.
gungen (§ 6) und Leistungen der Interventionsstelle im
Rahmen von Interventionen (§ 7), die im Zusammen- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes
hang mit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu Zwe- und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
cken der gemeinsamen Marktorganisationen gewährt widrigkeiten ist die Oberfinanzdirektion als Bundesbe-
werden, sowie auf Ausgleichsbeträge nach § 39 und hörde. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
3. Begünstigung einer Person, die eine Straftat nach
desrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit der Ober-
Nummer 1 oder 2 begangen hat,
finanzdirektion als Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1
Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung) abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die
auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungs- Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der
ämter vornehmen lassen. Satz 1 gilt für die Verwaltungs- Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmä-
behörde bei Ordnungswidrigkeiten nach den in § 35 be- ßig erscheint. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
zeichneten Bußgeldvorschriften und bei Ordnungswid- oder Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach
rigkeiten nach § 36 entsprechend. Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1859
Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindever- oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten
bände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der ge-
Rechts durchgeführt werden, kann das Bundesministeri- meinsamen Marktorganisationen nach Regelungen im
um im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und der in Ergänzung oder
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen
Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des getroffenen Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
Bundesrates diese Stellen oder eine andere Landesbe- bis 3 betreffen und sich aus Regelungen nach § 1 Abs. 2
hörde auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt, dieses Gesetz mit der
Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr
Ordnungswidrigkeiten bestimmen. betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutz-
(4) An Stelle der Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 maßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen
Satz 1 oder 2 kann das Hauptzollamt einen Bußgeldbe- den ursprünglichen und den neuen Mitgliedstaaten der
scheid erlassen, wenn die Verletzung von Pflichten bei Europäischen Gemeinschaft gelten.
dem Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich (2) Im Übrigen kann das Bundesministerium im Einver-
dieses Gesetzes, der Einfuhr oder Ausfuhr, der Herstel- nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
lung, Verwendung oder Behandlung einer Marktord- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
nungsware nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellt; die in dem desrates bedarf, soweit dies zur Durchführung der in
Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße darf den Betrag Absatz 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die
von fünfhundert Euro nicht übersteigen. Das Hauptzoll- in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vor-
amt kann bei den in Satz 1 Halbsatz 1 bezeichneten Ord- schriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produk-
nungswidrigkeiten auch die Verwarnung nach § 56 des tions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen; § 57 ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen
Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt ent- und Umfang nach den vom Rat oder der Kommission auf
sprechend. Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitritts-
(5) Die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 vertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar
oder 2 gibt in den Fällen, in denen Behörden der Länder, oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1
der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonsti- kann die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzver-
gen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristi- waltung als für die Durchführung zuständige Stelle
schen Personen des öffentlichen Rechts Regelungen im bestimmt werden.
Sinne des § 1 Abs. 2 oder Maßnahmen nach diesem
Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Gesetzes durchführen, vor Abschluss eines auf diesem
Gesetz beruhenden Verfahrens der zuständigen Landes- Achter Abschnitt
behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 41
Siebenter Abschnitt
Rechtsverordnungen
Erweiterung der Gemeinschaft
(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Er-
§ 39 mächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des
Gewährung von Ausgleichsbeträgen Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf
solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsver-
Ausgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer Mit- ordnung des Bundesministeriums, die nicht der Zustim-
gliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft auf Grund mung des Bundesrates bedarf, aufgehoben werden.
der Beitrittsvereinbarungen im Handel der Gemeinschaft
in ihrer bisherigen Zusammensetzung mit dem jeweiligen (2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder
neuen Mitgliedstaat zu gewähren sind oder gewährt wer- Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
den können, stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von
den Ausfuhrerstattungen gleich, soweit sich aus Rege- Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, wer-
lungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes den die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die
ergibt. auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben.
§ 6 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 40
(3) Soweit die Länder zuständig sind für die Durchfüh-
Besondere Maßnahmen rung von Vorschriften über Kosten der Überwachungs-
bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten maßnahmen, die auf Grund des § 17 dieses Gesetzes
(1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte erlassen worden sind, können sie diese durch Landes-
oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung recht ersetzen.
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
Gesetz
zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes,
des Hochschulstatistikgesetzes sowie des Gesetzes
zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen
Vom 25. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
aa) In Satz 1 wird das Wort „ , Betriebe“ gestri-
chen und die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4“
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7“
Artikel 1 ersetzt.
Änderung des bb) Folgender Satz wird angefügt:
Finanz- und Personalstatistikgesetzes
„Privatrechtliche Stiftungen gehören zu den
Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fas- Erhebungseinheiten, soweit sie öffentliche
sung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl. I Aufgaben mit hauptamtlichem Personal
S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes wahrnehmen und die Erhebungseinheiten
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10 auf Grund
geändert: der Stiftungssatzung oder anderer Vorschrif-
ten beherrschenden Einfluss haben.“
1. § 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„3. die Statistik über die Schulden, Bürgschaften „(4) Zur Klärung des Kreises der Erhebungsein-
und Finanzaktiva,“. heiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach den Defini-
tionen im Anhang A der Verordnung (EG)
Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Europäischen System Volkswirtschaftlicher Ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: samtrechnungen auf nationaler und regionaler
Ebene in der Europäischen Gemeinschaft
aa) In Nummer 7 wird das Wort „Forschungsan-
(ABl. EG Nr. L 310 S. 1) in der jeweils geltenden
stalten“ durch die Wörter „Einrichtungen für
Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden,
Wissenschaft, Forschung und Entwicklung“
werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten
ersetzt.
Stellen vierteljährlich folgende Angaben zu den
bb) In Nummer 10 werden das Wort „ , Betriebe“ ausgegliederten und den eingegliederten Einhei-
gestrichen und nach dem Wort „finden“ die ten erfasst: Name, Anschrift, Zeitpunkt der Aus-
Wörter „ ; erfasst werden auch solche Erhe- gliederung oder Eingliederung, Finanzvolumen
bungseinheiten, die in öffentlicher Rechts- sowie die Angaben, die für die Zurechnung zum
form geführt werden und rechtlich unselb- Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A
ständig sind, wenn für sie Sonderrechnungen der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 benötigt wer-
geführt werden“ eingefügt. den.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1861
3. § 3 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 jährlich
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird aufgehoben.
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der
bb) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt ge- Jahresrechnung in der Gliederung nach Einnah-
fasst: me- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen
entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeb-
„d) bei Einrichtungen mit kameralistischem
lichen Systematik oder die Daten der Bilanz, der
Rechnungswesen die Ist-Einnahmen
Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennach-
und Ist- Ausgaben und bei Einrichtungen
weises sowie der Behandlung des Jahresergeb-
mit kaufmännischem Rechnungswesen
nisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang
die Erträge, Aufwendungen und Investiti-
ergeben.“
onsausgaben der Hochschulen und
Hochschulkliniken, soweit sie nicht von d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
der Hochschule oder Hochschulklinik
„(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den
bewirtschaftet werden, in der Gliede-
Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und
rung, die in der jeweils geltenden Fas-
Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2
sung des Hochschulstatistikgesetzes
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerk-
vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414)
male:
festgelegt ist;“.
Bei Einrichtungen mit kameralistischem Rech-
cc) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „gel-
nungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausga-
tenden“ gestrichen.
ben, bei Einrichtungen mit kaufmännischem
dd) Nach Nummer 2 Buchstabe b wird folgender Rechnungswesen die Aufwendungen, Erträge
Buchstabe c angefügt: und Investitionsausgaben
„c) bei Einrichtungen mit kameralistischem 1. jährlich
Rechnungswesen die Ist-Einnahmen
und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen a) nach Arten;
mit kaufmännischem Rechnungswesen b) in fachlicher Gliederung;
die Erträge, Aufwendungen und Investiti-
onsausgaben der Hochschulen und 2. alle vier Jahre
Hochschulkliniken, soweit sie nicht von a) die Ist-Einnahmen oder Erträge nach Mit-
der Hochschule oder Hochschulklinik telgebern;
bewirtschaftet werden, in der Gliede-
rung, die in der jeweils geltenden Fas- b) die Ist-Ausgaben oder Aufwendungen und
sung des Hochschulstatistikgesetzes Investitionsausgaben nach sozioökonomi-
vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) schen Forschungszielen, Technologiebe-
festgelegt ist;“. reichen und Art der Forschungstätigkeit.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den „(7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgen- Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 jähr-
de Erhebungsmerkmale: lich folgende Erhebungsmerkmale:
1. jährlich 1. wenn das kaufmännische Rechnungswesen
angewendet wird, die Daten der Bilanz, der
bei Anwendung des kameralistischen Rech- Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlage-
nungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Aus- nachweises sowie der Behandlung des Jah-
gaben, bei Anwendung des kommunal doppi- resergebnisses, auch soweit sie sich aus dem
schen Rechnungswesens die Ein- und Aus- Anhang ergeben, oder
zahlungen, jeweils nach Arten sowie Aufga-
benbereichen oder Produktgruppen entspre- 2. wenn die Haushaltssystematik des Bundes
chend der für die Finanzstatistik maßgeb- und der Länder angewendet wird, die Ist-Ein-
lichen Systematik; nahmen und Ist-Ausgaben nach Arten sowie
nach Aufgabenbereichen oder
2. vierteljährlich
3. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach
a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben oder Arten sowie nach Aufgabenbereichen oder
die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Produktgruppen entsprechend der für die
Arten entsprechend der für die Finanzsta- Gemeinden und Gemeindeverbände maßgeb-
tistik maßgeblichen Systematik; lichen finanzstatistischen Systematik.“
b) die Ausgaben oder Auszahlungen für
f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
soziale Sicherung sowie die Ausgaben und
Auszahlungen für Baumaßnahmen nach „(8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den
Aufgabenbereichen oder Produktgruppen Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die
entsprechend der für die Finanzstatistik nach den Definitionen im Anhang A der Verord-
maßgeblichen Systematik.“ nung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, dd) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8
vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale: und 9 angefügt:
1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach „8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2
Arten oder Abs. 1 Nr. 4 auch den Aufgabenbereich,
2. die Erträge und Aufwendungen sowie die Aus- 9. bei den Einrichtungen für Wissenschaft,
gaben für Investitionen nach Arten. Forschung und Entwicklung der Erhe-
bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung bis 3 und 7 auch den Bildungsabschluss
abgesehen werden.“ und die Staatsangehörigkeit.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
4. § 5 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Ab-
„§ 5 satz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von
Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genann-
Statistik über die Schulden, ten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform
Bürgschaften und Finanzaktiva“. die Angaben in Form von Summendaten erfasst.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 (3) Abweichend von Absatz 1 werden bei den
bis 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinhei-
ersetzt und das Wort „jeweils“ gestrichen. ten in privater Rechtsform nur Art, Umfang und
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Ge-
schlecht und Arbeitsort erfasst.“
„2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 5 und 10, soweit sie nach den Defini- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
tionen im Anhang A der Verordnung (EG) „(4) Abweichend von Absatz 1 werden bei den
Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden Fassung in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten
dem Sektor Staat zugerechnet werden, vier- nur Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Art,
teljährlich zum Quartalsende den Schulden- Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsver-
stand nach Schuldarten;“. tragsverhältnisses, Laufbahngruppe, Dienst- oder
d) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Gewährleis- Arbeitsort, Bildungsabschluss und Staatsange-
tungen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. hörigkeit erfasst.“
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt: 6. § 7 wird wie folgt geändert:
„4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nr. 1 bis 5 und 10, soweit sie nach den Defini- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
tionen im Anhang A der Verordnung (EG) „ , beginnend im Jahre 1994,“ gestrichen.
Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet
werden, jährlich zum 31. Dezember den bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
Stand der Finanzaktiva und die finanziellen „11. Bruttoversorgungsbezüge im Berichts-
Transaktionen, wie sie im Anhang A der Ver- monat gegliedert nach Bezügebestand-
ordnung (EG) Nr. 2223/96 definiert sind, nach teilen,“.
Arten.“
cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
angefügt:
5. § 6 wird wie folgt geändert:
„12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Versetzung in den Ruhestand.“
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den „(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Ab-
zum 30. Juni die in einem unmittelbaren satz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von
Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis ste- Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genann-
henden Beschäftigten nach folgenden Erhe- ten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10
bungsmerkmalen:“. genannten Erhebungseinheiten in privater Rechts-
form die Angaben in Form von Summendaten
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „des
erfasst.
Berichtsmonats“ durch die Wörter „im Be-
richtsmonat, gegliedert nach Bezügebe- (3) Abweichend von Absatz 1 werden für die
standteilen“ ersetzt. Empfänger von Versorgungsbezügen bei den in
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
und den in Nummer 10 genannten Erhebungs-
„7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 einheiten in privater Rechtsform nur die Art des
Abs. 1 Nr. 3 auch den Aufgabenbereich früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versor-
oder die Produktgruppe,“. gung und die Besoldungsgruppe erfasst.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1863
7. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „ , beginnend im die Namen der Hochschulen mit den Erhebungs-
Jahre 1994,“ gestrichen. merkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulsta-
tistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I
8. § 9 wird wie folgt geändert: S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung zusam-
mengeführt werden.“
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gemeinde-
verbänden“ die Wörter „und die Art des Rech-
nungswesens“ eingefügt. 13. § 14 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Nr. 10 der Name und die Sitzgemeinde der
„(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 4 dürfen zum
Erhebungseinheit, der Name und die Sitzge-
Aufbau und zur Führung des Statistikregisters
meinde der Träger, die Rechtsform, die
nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes vom
Umsatzsteuerpflicht, der Aufgabenbereich
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300, 2903) in der jeweils
und die Art des Rechnungswesens,“.
geltenden Fassung verwendet werden.“
9. In § 10 Nr. 2 wird das Wort „Telefonnummern“ durch
das Wort „Telekommunikationsanschlussnummern“
ersetzt. Artikel 2
Änderung
10. § 11 wird wie folgt geändert: des Hochschulstatistikgesetzes
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Das Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990
„Die Daten sollen nach Vorgaben der statis- (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 69 der
tischen Ämter elektronisch übermittelt werden.“ Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d werden nach dem wie folgt geändert:
Wort „oder“ die Wörter „die für das Rechnungs-
wesen zuständigen Stellen oder,“ eingefügt.
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „jährlich zum
„(4) Für die Erhebung nach § 2 Abs. 4 sind aus- 31. Dezember“ durch die Wörter „zum Zeitpunkt
kunftspflichtig ihrer Habilitation“ ersetzt.
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 b) In Nummer 4 Buchstabe b wird vor dem Wort
Nr. 1 und 2 die Finanzminister und -sena- „Geburtsmonat“ das Wort „Staatsangehörigkeit;“
toren; eingefügt.
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Nr. 3 und 4 die Leiter dieser Erhebungseinhei-
ten oder der für das Haushalts-, Kassen- und „6. bei Hochschulen mit kameralistischem Rech-
Rechnungswesen zuständigen Stellen; nungswesen die Ausgaben und Einnahmen
der Hochschulen, bei Hochschulen mit kauf-
c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 männischem Rechnungswesen die Aufwen-
Nr. 5 die Leiter dieser Erhebungseinheiten.“ dungen, Erträge und Investitionsausgaben,
jeweils einschließlich der auf Verwahrkonten
11. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „soweit es bewirtschafteten Drittmittel und der internen
sich um rechtlich unselbständige Fonds und Einrich- Leistungsverrechnungen,
tungen des Bundes handelt“ durch die Wörter „an
a) jährlich, beginnend im Jahre 2007 für das
denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr
Jahr 2006:
als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des
Stimmrechts beteiligt ist“ ersetzt. nach Arten,
in fachlicher und
12. § 13 wird wie folgt gefasst: organisatorischer Gliederung,
Drittmittel zusätzlich nach Mittelgebern
„§ 13 und Zweckbestimmung,
Zusammenführung Bezeichnung der Hochschule,
Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der b) vierteljährlich:
Ebene der Hochschulen dürfen von den statistischen nach Arten,
Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Aus- Bezeichnung der Hochschule.“
gaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerk-
male Erträge, Aufwendungen und Investitionsausga-
ben der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta- 2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Telefonnummern“
be d und Nr. 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den durch das Wort „Telekommunikationsanschluss-
Hochschulen selbst bewirtschaftet werden, sowie nummern“ ersetzt.
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
3. § 8 wird wie folgt gefasst: S. 2198) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„§ 8 „Verwaltungsunterbau“ die Wörter „oder in einer Anstalt
des öffentlichen Rechts“ eingefügt.
Übergangsvorschrift
Für die Jahre 2004 und 2005 werden die Erhebun-
gen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a nach der bis Artikel 3
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Bekanntmachungserlaubnis
Vorschrift durchgeführt.“
Das Bundesministerium der Finanzen kann das
Finanz- und Personalstatistikgesetz in der vom 1. Januar
Artikel 2a 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
Änderung des Gesetzes kannt machen.
zum NATO-Truppenstatut und
zu den Zusatzvereinbarungen
Artikel 4
In Artikel 8 Satz 2 des Gesetzes zum NATO-Truppen- Inkrafttreten
statut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August
1961 (BGBl.1961 II S. 1183), das zuletzt durch Artikel 12g Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in
Abs. 9 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1865
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003
zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung
der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen*)
Vom 25. Juni 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und
öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich ver-
mieden werden.“
Artikel 1
Änderung des 6. § 51a wird wie folgt gefasst:
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
„§ 51a
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung Kommission für Anlagensicherheit
der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Natur-
S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes schutz und Reaktorsicherheit wird zur Beratung der
vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), wird wie folgt geän- Bundesregierung oder des zuständigen Bundesminis-
dert: teriums eine Kommission für Anlagensicherheit gebil-
det.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(2) Die Kommission für Anlagensicherheit soll gut-
a) In der Angabe zum Dritten Abschnitt werden die achtlich in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus
Wörter „ , Technischer Ausschuss für Anlagensi- besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung
cherheit“ gestrichen. der Anlagensicherheit aufzeigen. Sie schlägt darüber
b) Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst: hinaus dem Stand der Sicherheitstechnik entspre-
chende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter
„§ 31a (aufgehoben)“.
Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhan-
c) Die Angabe zu § 51a wird wie folgt gefasst: denen Regeln vor. Nach Anhörung der für die Anla-
„§ 51a Kommission für Anlagensicherheit“. gensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden
kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit diese Regeln im Bundesanzei-
2. In § 3 Abs. 5a werden nach der Angabe „(ABl. EG
ger veröffentlichen. Die Kommission für Anlagensi-
1997 Nr. L 10 S. 13)“ die Wörter „ , geändert durch die
cherheit überprüft innerhalb angemessener Zeitab-
Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments
stände, spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob die
und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr.
veröffentlichten sicherheitstechnischen Regeln wei-
L 345 S. 97),“ eingefügt.
terhin dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.
3. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die (3) In die Kommission für Anlagensicherheit sind im
Wörter „ ,Technischer Ausschuss für Anlagensicher- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
heit“ gestrichen. schaft und Arbeit neben Vertreterinnen oder Vertretern
der beteiligten Bundesbehörden sowie der für den
4. § 31a wird aufgehoben. Immissions- und Arbeitsschutz zuständigen Landes-
behörden insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter
der Wissenschaft, der Umweltverbände, der Gewerk-
5. § 50 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
schaften, der Sachverständigen nach § 29a und der
„Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zugelassenen Überwachungsstellen nach § 17 Abs. 5
sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, der
Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Berufsgenossenschaften, der beteiligten Wirtschaft
Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im sowie Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 24 der
Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebssicherheitsverordnung und § 21 der Gefahr-
Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf stoffverordnung eingesetzten Ausschüsse zu berufen.
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen
dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürf- (4) Die Kommission für Anlagensicherheit wählt
tige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebie- aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-
te, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter den und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Wahl
dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders der oder des Vorsitzenden und die Geschäftsordnung
bedürfen der im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Arbeit zu erteilenden
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt,
Änderung der Richtlinie 96/82/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 97). Naturschutz und Reaktorsicherheit.“
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
7. Dem § 67 wird folgender Absatz 9 angefügt: Artikel 3
„(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit Änderung der
einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis Betriebssicherheitsverordnung
zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Geneh-
migungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz In § 24 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b der Betriebssicher-
erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als heitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I
Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. S. 3777), die zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom
Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshän- werden die Wörter „dessen Zuständigkeiten berührt sind,
gig geworden sind, werden nach den Vorschriften der in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1“ durch die Wörter
und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltver- „deren Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit
träglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abge- der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1“
schlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten ersetzt.
Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern
ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung
einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert Artikel 4
wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.“
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 2
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Betriebssicher-
Änderung des Geräte-
heitsverordnung können auf Grund der jeweils einschlä-
und Produktsicherheitsgesetzes
gigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geän-
dert werden.
In § 14 Abs. 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicher-
heitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das
durch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Artikel 5
S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „dessen
Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem Inkrafttreten
Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach §
31a Abs. 1“ durch die Wörter „deren Zuständigkeiten Artikel 1 Nr. 2, 5 und 7 dieses Gesetzes tritt am 1. Juli
berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Novem-
Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1“ ersetzt. ber 2005 in Kraft.
Die verfassungsgemäßen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1867
Verordnung
über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung
(BPolZollV)
Vom 24. Juni 2005
Auf Grund des § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeige- baren Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und
setzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979) ver- Ordnungswidrigkeiten, die sie bei der Wahrnehmung der
ordnet das Bundesministerium des Innern im Einverneh- Aufgaben nach den §§ 1 und 2 feststellt, durch.
men mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§4
§1
Die Bundespolizei und die Zollverwaltung unterrichten
Unbeschadet der Aufgaben der Bundespolizei werden einander über alle nichtpersonenbezogenen Informatio-
der Zollverwaltung die Aufgaben nen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Bedeu-
1. der polizeilichen Überwachung der Grenzen (§ 2 tung sind und erteilen einander die hierfür erforderlichen
Abs. 2 Nr. 1 des Bundespolizeigesetzes), Auskünfte. Die §§ 32 und 33 des Bundespolizeigesetzes
bleiben unberührt.
2. der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespolizeigesetzes)
§5
an den in der Anlage aufgeführten Grenzübergangs-
stellen sowie außerhalb dieser Grenzübergangsstel- (1) Für die Ausübung der Aufgaben nach den §§ 1
len und bis 3 durch die Zollverwaltung gelten dieselben Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, die für die Ausübung der
3. der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von
Aufgaben durch die Bundespolizei maßgebend sind. Ins-
Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchti-
besondere hat die Zollverwaltung die Befugnisse der
gen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundespolizeigesetzes)
Bundespolizei, die sich aus dem Zweiten Abschnitt
zur Ausübung übertragen. (§§ 14 bis 50) des Bundespolizeigesetzes und aus dem
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
§2 öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Unbeschadet der Aufgaben der Bundespolizei werden
nummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der Zollverwaltung die Aufgaben
zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom
1. nach § 71 Abs. 3 Nr. 1, mit Ausnahme der Zurück- 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils gelten-
schiebung an der Grenze sowie der Rückführung von den Fassung ergeben.
Ausländern aus und in andere Staaten, nach § 71
(2) Die Zollverwaltung beachtet bei der Aufgaben-
Abs. 3 Nr. 2 bis 6 und nach § 71 Abs. 4 des Aufent-
wahrnehmung die im Rahmen der Fachaufsicht (§ 68
haltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
Satz 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 3 des Bundes-
2. nach den §§ 10 und 19 Abs. 1 Satz 2 des Passgeset- polizeigesetzes) erteilten Weisungen.
zes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils
geltenden Fassung und §6
3. nach § 8 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 des Freizügig- Das Bundesministerium des Innern benennt dem Bun-
keitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, desministerium der Finanzen die Bundespolizeibehör-
1986) in der jeweils geltenden Fassung den, die es mit der Ausübung der Fachaufsicht beauftragt
zur Ausübung übertragen, soweit sie im Zusammenhang hat. Das Bundesministerium des Innern und das Bundes-
mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 anfallen. ministerium der Finanzen regeln einvernehmlich die
Fachaufsicht durch die Bundespolizeibehörden.
§3
Die Zollverwaltung führt nach Maßgabe des § 12 des §7
Bundespolizeigesetzes die erforderlichen unaufschieb- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2005
Der Bundesminister des Innern
Schily
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
Anlage
(zu § 1)
1. Schleswig-Holstein 2. Hamburg
Niendorf Hamburg-Neuenfelde
Neustadt
3. Niedersachsen
Grömitz
Buxtehude
Heiligenhafen
Stade
Burgstaaken
Stadersand
Orth
Bützflether Sand
Laboe
Otterndorf
Möltenort/Heikendorf
Lemwerder (Hafen)
Schilksee
Elsfleth
Strande
Brake
Rendsburg
Großensiel
Eckernförde
Nordenham
Ostseebad Damp
Fedderwardersiel
Schleswig
Eckwarderhörne
Kappeln
Varel
Schleimünde
Wilhelmshaven
Maasholm
Hooksiel
Gelting
Horumersiel
Quern-Neukirchen
Carolinensiel (Harlesiel)
Langballigau
Neuharlingersiel
Glücksburg
Bensersiel
Westerland/Sylt (Flugplatz)
Westeraccumersiel
List/Sylt
Norddeich
Hörnum/Sylt
Greetsiel
Dagebüll
Wangerooge (Hafen)
Wyk/Föhr
Spiekeroog
Wittdün/Amrum
Langeoog (Hafen)
Pellworm
Baltrum (Hafen)
Strucklahnungshörn/Nordstrand
Norderney (Hafen)
Süderhafen/Nordstrand
Juist (Hafen)
Husum
Borkum (Hafen)
Friedrichstadt
Leer
Tönning
Weener
Büsum
Papenburg
Meldorfer Hafen
Herbrum
Friedrichskoog
Helgoland 4. Baden-Württemberg
Helgoland-Düne (Flugplatz) Weil-Rheinhafen
Itzehoe Weil-Schiffsanlegestelle
Wewelsfleth Weil-Friedlingen
Glückstadt Basel Bad. Rangierbahnhof in Weil am Rhein
Elmshorn Weil-Ost
Uetersen Lörrach-Wiesenuferweg
Wedel Lörrach-Wiesentalbahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1869
Inzlingen Eberfingen
Grenzacherhorn Stühlingen
Grenzach (Fa. Hoffmann La Roche AG) Fützen
Grenzach (Fa. Geigy) Wiechs-Schlauch
Wyhlen (Wyhlen GmbH) Wiechs-Dorf
Rheinfelden-Rheinhafen Büßlingen
Rheinfelden Schlatt am Randen
Bad Säckingen (Alte Rheinbrücke) Ebringen
Laufenburg Thayngen Bahnhof
Laufenburg-Stadt Randegg
Albbruck Gailingen-West
Dogern
Gailingen-Brücke
Waldshut-Rheinfähre
Gailingen-Ost
Waldshut Bahnhof
Murbach
Rheinheim
Gottmadingen
Reckingen
Gasthof „Spießhof“ an der B 34
Rötteln
Rielasingen
Herdern
Öhningen
Günzgen
Öhningen-Oberstaad
Bühl
Wangen
Dettighofen
Hemmenhofen
Baltersweil
Gaienhofen
Lottstetten Bahnhof
Radolfzell
Lottstetten-Dorf
Insel Reichenau
Lottstetten
Nack Konstanz-Paradieser Tor
Altenburg-Rheinbrücke Konstanz-Wiesenstraße
Altenburg-Nohl Konstanz-Klein Venedig
Altenburg-Rheinau Bahnhof Konstanz-Schweizer Personen Bahnhof
Jestetten-Hardt Konstanz-Hafen
Jestetten Bahnhof Mainau
Jestetten-Wangental Überlingen
Weisweil Meersburg
Erzingen Friedrichshafen-Hafen
Erzingen Bahnhof Friedrichshafen-Löwenthal (Flughafen)
Eggingen Langenargen
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
Verordnung
über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
(BPolZV)
Vom 28. Juni 2005
Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes §3
vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), der zuletzt durch
(1) Die Bundespolizeiämter sind sachlich zuständig für
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
die Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 des Bundespolizeige-
S. 1818) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi-
setzes. Die sachliche Zuständigkeit der Bundespolizei-
nisterium des Innern:
ämter Berlin und Stuttgart erstreckt sich darüber hinaus
auf die Aufgaben nach § 5 des Bundespolizeigesetzes.
§1 Ferner sind sachlich zuständig
Die Bundespolizeipräsidien, die Bundespolizeidirek- 1. das Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main für
tion, die Bundespolizeiämter und die Bundespolizeiaka- die Aufgaben nach § 4a des Bundespolizeigesetzes
demie sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der und
der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2
2. das Bundespolizeiamt See (Sitz: Neustadt/Holstein)
des Bundespolizeigesetzes sowie außerhalb des § 1 neben den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeige-
Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes, soweit in anderen setzes für die Aufgaben nach § 6 des Bundespolizei-
Rechtsvorschriften des Bundes nichts Abweichendes gesetzes.
geregelt ist.
(2) Örtlich sind die Bundespolizeiämter wie folgt
zuständig:
§2
1. das Bundespolizeiamt Flensburg im Land Schles-
Örtlich sind die Bundespolizeipräsidien wie folgt wig-Holstein, soweit nicht die Bundespolizeiämter
zuständig: See und Hamburg zuständig sind;
1. das Bundespolizeipräsidium Nord in der Freien Han- 2. das Bundespolizeiamt Hamburg im Land Schleswig-
sestadt Bremen, in der Freien und Hansestadt Ham- Holstein in der Stadt Norderstedt und auf den Bahn-
burg, in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und anlagen des Bundes von der Landesgrenze Ham-
Schleswig-Holstein, im Land Niedersachsen ohne burg bis Wedel, Elmshorn, Ahrensburg und Fried-
den Stadtkreis Osnabrück, ohne die Landkreise Ems- richsruh, in der Freien und Hansestadt Hamburg, in
land, Grafschaft Bentheim, Osnabrück und ohne die der Freien Hansestadt Bremen sowie im Land Nie-
Gemeinden Bunde, Jemgum, Rhauderfehn, Weener, dersachsen, soweit nicht das Bundespolizeiamt See,
Westoverledingen des Landkreises Leer sowie auf das Bundespolizeiamt Hannover oder das Bundes-
See auch außerhalb des deutschen Küstenmeers; polizeiamt Kleve zuständig ist;
2. das Bundespolizeipräsidium Ost in den Ländern 3. das Bundespolizeiamt Hannover im Land Nieder-
Berlin und Brandenburg sowie im Freistaat Sachsen in sachsen in der Region Hannover, in den Stadtkreisen
den Regierungsbezirken Chemnitz und Dresden; Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg und in den
3. das Bundespolizeipräsidium Mitte im Land Sachsen- Landkreisen Celle, Gifhorn, Göttingen, Goslar,
Anhalt, im Freistaat Thüringen, im Freistaat Sachsen Hameln-Pyrmont, Helmstedt, Hildesheim, Holzmin-
im Regierungsbezirk Leipzig, im Land Hessen ohne den, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Nienburg,
die Landkreise Bergstraße und Odenwaldkreis, im Northeim, Osterode am Harz, Schaumburg, Soltau-
Land Rheinland-Pfalz im Stadtkreis Mainz und im Fallingbostel, Uelzen, Wolfenbüttel;
Landkreis Mainz-Bingen sowie im Freistaat Bayern im 4. das Bundespolizeiamt Rostock im Land Mecklen-
Stadt- und Landkreis Aschaffenburg; burg-Vorpommern, soweit nicht das Bundespolizei-
amt See zuständig ist;
4. das Bundespolizeipräsidium Süd im Land Baden-
Württemberg, im Freistaat Bayern und im Land Hes- 5. das Bundespolizeiamt See auf See seewärts der
sen, soweit nicht das Bundespolizeipräsidium Mitte Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 der Flaggen-
zuständig ist, sowie im Land Rheinland-Pfalz in den rechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389)
Stadtkreisen Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, in der jeweils geltenden Fassung;
Worms und in den Landkreisen Alzey-Worms und
6. das Bundespolizeiamt Berlin im Land Berlin, im Land
Rhein-Pfalz-Kreis und
Brandenburg, in den Stadtkreisen Brandenburg an
5. das Bundespolizeipräsidium West in den Ländern der Havel und Potsdam sowie in den Landkreisen
Saarland und Nordrhein-Westfalen, im Land Rhein- Havelland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-
land-Pfalz, soweit nicht die Bundespolizeipräsidien Mittelmark, Prignitz und Teltow-Fläming, im Land-
Mitte oder Süd zuständig sind, sowie im Land Nieder- kreis Barnim in den Gemeinden Ahrensfelde, Bernau,
sachsen, soweit nicht das Bundespolizeipräsidium Panketal, Wandlitz und Werneuchen, im Landkreis
Nord zuständig ist. Dahme-Spreewald in den Gemeinden Eichwalde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1871
Königs-Wusterhausen, Schönefeld, Schulzendorf, 16. das Bundespolizeiamt Weil am Rhein im Land
Wildau und Zeuthen, im Landkreis Märkisch-Oder- Baden-Württemberg, soweit nicht das Bundespoli-
land in den Gemeinden Altlandsberg, Fredersdorf- zeiamt Stuttgart zuständig ist;
Vogelsdorf, Hoppegarten, Neuenhagen bei Berlin,
17. das Bundespolizeiamt Kleve im Land Niedersachsen
Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin und
im Stadtkreis Osnabrück, in den Landkreisen Ems-
Straußberg, im Landkreis Oder-Spree in den Gemein-
land, Grafschaft Bentheim, Osnabrück und Leer mit
den Erkner, Gosen-Neu Zittau, Schöneiche bei Berlin
den Gemeinden Bunde, Jemgum, Rhauderfehn,
und Woltersdorf;
Weener und Westoverledingen, im Land Nordrhein-
7. das Bundespolizeiamt Frankfurt (Oder) im Land Westfalen im Regierungsbezirk Münster ohne die
Brandenburg, soweit nicht das Bundespolizeiamt Stadtkreise Bottrop, Gelsenkirchen und ohne den
Berlin zuständig ist; Landkreis Recklinghausen, im Regierungsbezirk
Düsseldorf in den Landkreisen Kleve, Viersen und
8. das Bundespolizeiamt Pirna im Freistaat Sachsen im Wesel, im Regierungsbezirk Köln im Stadtkreis
Regierungsbezirk Dresden, soweit nicht das Bun- Aachen, in den Landkreisen Aachen und Heinsberg,
despolizeiamt Chemnitz zuständig ist; im Landkreis Düren in den Gemeinden Aldenhoven,
9. das Bundespolizeiamt Chemnitz im Freistaat Sach- Heimbach, Hürtgenwald, Inden, Jülich, Kreuzau,
sen im Regierungsbezirk Chemnitz, im Regierungs- Langerwehe, Linnich, Nideggen und Titz sowie im
bezirk Dresden, im Landkreis Weißeritzkreis sowie im Landkreis Euskirchen in den Gemeinden Blanken-
Landkreis Sächsische Schweiz in den Gemeinden heim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Schleiden;
Bahretal, Dohma, Dohna, Gohrisch, Heidenau, 18. das Bundespolizeiamt Köln im Land Nordrhein-
Königstein/Sächsische Schweiz, Bad Gottleuba- Westfalen in den Regierungsbezirken Detmold und
Berggießhübel, Liebstadt, Müglitztal, Reinhardts- Arnsberg, in den Regierungsbezirken Düsseldorf,
dorf-Schöna, Rosenthal-Bielatal und Struppen; Münster und Köln, soweit nicht das Bundespolizei-
amt Kleve zuständig ist, sowie im Land Rheinland-
10. das Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main im
Pfalz im Landkreis Altenkirchen und
Land Hessen im Regierungsbezirk Darmstadt auf
dem Flughafen Frankfurt/Main sowie bundesweit für 19. das Bundespolizeiamt Saarbrücken im Land Saar-
die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4a des Bun- land und im Land Rheinland-Pfalz, soweit nicht das
despolizeigesetzes; Bundespolizeiamt Köln, das Bundespolizeiamt
Frankfurt/Main oder das Bundespolizeiamt Stuttgart
11. das Bundespolizeiamt Frankfurt/Main im Land Hes- zuständig ist.
sen ohne die Landkreise Bergstraße und Odenwald-
kreis und ohne den Flughafen Frankfurt/Main, im
§4
Freistaat Bayern im Stadt- und Landkreis Aschaffen-
burg sowie im Land Rheinland-Pfalz im Stadtkreis (1) Die Bundespolizeidirektion ist im Rahmen der Auf-
Mainz und im Landkreis Mainz-Bingen; gaben nach den §§ 2 bis 5 des Bundespolizeigesetzes
bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung bun-
12. das Bundespolizeiamt Halle im Land Sachsen- desweit zuständig für die Koordinierung und Lenkung.
Anhalt, im Freistaat Thüringen und im Freistaat Sach- Darüber hinaus kann das Bundesministerium des Innern
sen im Regierungsbezirk Leipzig; der Bundespolizeidirektion die bundesweite Zuständig-
13. das Bundespolizeiamt München im Freistaat Bayern keit für weitere zentral wahrzunehmende Aufgaben über-
im Regierungsbezirk Oberbayern, im Regierungsbe- tragen, insbesondere für
zirk Schwaben ohne den Landkreis Neu-Ulm sowie 1. Fachaufgaben von überregionaler Bedeutung, insbe-
im Regierungsbezirk Niederbayern im Landkreis Rot- sondere die Aufgabe
tal-Inn;
a) der zentralen Ermittlungszuständigkeit in beson-
14. das Bundespolizeiamt Schwandorf im Freistaat Bay- deren Fällen,
ern, soweit nicht das Bundespolizeiamt München,
b) des Auswertezentrums für die Bundespolizei,
das Bundespolizeiamt Stuttgart oder das Bundes-
polizeiamt Frankfurt/Main zuständig ist; c) als Fachinformations- und Medienstelle der Bun-
despolizei, oder
15. das Bundespolizeiamt Stuttgart im Land Baden-
Württemberg im Regierungsbezirk Stuttgart, im 2. Aufgaben der Bundespolizei im Rahmen der interna-
Regierungsbezirk Tübingen ohne den Landkreis tionalen und europäischen Zusammenarbeit, insbe-
Bodenseekreis, im Regierungsbezirk Karlsruhe ohne sondere die Aufgabe
den Stadtkreis Baden-Baden und ohne den Land- a) als nationale Informations- und Kontaktstelle für
kreis Freudenstadt, im Landkreis Rastatt ohne die die Europäische Grenzschutzagentur,
Gemeinden Bühl, Bühlertal, Forbach, Gernsbach,
b) der Führung und des Einsatzes grenzpolizeilicher
Hügelsheim, Iffezheim, Lichtenau, Loffenau, Otters-
Verbindungsbeamter und Dokumentenberater im
weier, Rheinmünster, Sinzheim und Weisenbach, im
Ausland.
Land Rheinland-Pfalz in den Stadtkreisen Franken-
thal, Ludwigshafen, Speyer, Worms und in den Land- (2) Bei einer Zuständigkeit anderer Bundespolizeibe-
kreisen Alzey-Worms und Rhein-Pfalz-Kreis, im Land hörden auf dem Gebiet der Strafverfolgung kann die Bun-
Hessen, soweit nicht das Bundespolizeiamt Flug- despolizeidirektion auch mit den Bundespolizeiämtern
hafen Frankfurt/Main oder das Bundespolizeiamt unmittelbar verkehren. Sie kann in Fällen von überregio-
Frankfurt/Main zuständig ist, sowie im Freistaat Bay- naler Bedeutung selbst ermitteln und anderen Bundes-
ern im Landkreis Neu-Ulm; polizeibehörden fachliche Weisungen erteilen.
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
(3) Die Bundespolizeidirektion ist im Rahmen der Auf- 1. für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben
gaben nach den §§ 2 bis 5 des Bundespolizeigesetzes nach § 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür ein
zuständig für den dienstlichen Verkehr mit ausländischen Einsatz über die in den §§ 2 und 3 Abs. 2 festgelegten
oder zwischenstaatlichen Stellen, soweit nicht in einer Zuständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,
Rechtsvorschrift des Bundes etwas anderes bestimmt ist
2. für die Zurückschiebung an der Grenze und die Rück-
oder der Dienstverkehr von der zuständigen obersten
führung von Ausländern aus und in andere Staaten
Bundesbehörde oder, in Fällen von nur regionaler Bedeu-
nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes,
tung, von den Bundespolizeipräsidien wahrgenommen
wird. 3. auf Weisung des Bundesministeriums des Innern oder
der jeweils vorgesetzten Bundespolizeibehörde,
(4) Die Bundespolizeidirektion ist zuständig für die soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatzbe-
zentral wahrzunehmende Aufgabe der Entscheidungen reich zuständig ist,
und Vereinbarungen einschließlich deren Durchführung
nach § 63 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes in Verbin- 4. für die eigene polizeiliche Sicherung und die polizei-
dung mit § 71 Abs. 3 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes. liche Sicherung der ihnen unterstehenden Verbände,
Einheiten und sonstigen Einrichtungen nach § 1
Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes.
§5
Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und §7
Fortbildungsstätte der Bundespolizei.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zustän-
§6
digkeit der Bundesgrenzschutzbehörden vom 17. De-
Abweichend von den in den §§ 2 und 3 Abs. 2 festge- zember 1997 (BGBl. I S. 3133), zuletzt geändert durch die
legten Zuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden Verordnung vom 17. Juni 2005 (BGBl. I S. 1685), außer
bundesweit zuständig Kraft.
Berlin, den 28. Juni 2005
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1873
Verordnung
über die Gebühren für Amtshandlungen betreffend
Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen nach dem Verkaufsprospektgesetz
(Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung – VermVerkProspGebV)
Vom 29. Juni 2005
Auf Grund des § 16 Satz 2 des Verkaufsprospektgeset- §3
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem- Gebührenerhebung
ber 1998 (BGBl. I S. 2701), der durch Artikel 2 Nr. 12 des in besonderen Fällen
Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) neu gefasst
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver- (1) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen
S. 821) und § 1 Nr. 6 der Verordnung zur Übertragung von Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzu-
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 setzenden Gebühr erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn
Nr. 6 eingefügt durch Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes vom der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), verordnet die Bundesan- gung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung fest-
zusetzenden Gebühr.
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
§1
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von
Anwendungsbereich 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung fest-
gesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Ver-
erhebt für Amtshandlungen nach dem Verkaufsprospekt- letzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
gesetz und nach den auf dem Verkaufsprospektgesetz des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
beruhenden Rechtsvorschriften, die Verkaufsprospekte War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr
für Vermögensanlagen betreffen, Gebühren nach dieser nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben,
Verordnung; Auslagen werden nicht gesondert erhoben. wird eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben. Bei einem
Im Übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz. erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen
eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr
§2 bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags; Absatz 3 bleibt
unberührt. Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sach-
Gebühren lichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. Das Ver-
(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die fahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der
Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Rege- sich ausschließlich gegen die festgesetzte Wider-
lungen in Absatz 2 und § 3 nach dem anliegenden spruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei.
Gebührenverzeichnis.
(3) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 1
(2) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung und 2 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro.
nach dieser Verordnung im Einzelfall einen außergewöhn-
lich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach dem Ge- §4
bührenverzeichnis ermittelte Gebühr abhängig vom tat-
sächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte Inkrafttreten
erhöht werden. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Frankfurt am Main, den 29. Juni 2005
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In Vertretung
Karl-Burkhard Caspari
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1. Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung
eines vollständigen Verkaufsprospekts
(§ 8i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3
Satz 2 VerkProspG) 1 000
2. Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung
eines unvollständigen Verkaufsprospekts
im Sinne des § 10 Satz 1 VerkProspG
(§ 8i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3
Satz 2 VerkProspG) 975
3. Aufbewahrung der nachzutragenden Angaben
im Sinne des § 10 Satz 2 und 3 VerkProspG
(§ 8i Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) 25
4. Aufbewahrung des Nachtrags im Sinne
des § 11 VerkProspG
(§ 11 Satz 2 in Verbindung mit § 8i Abs. 3
Satz 2 VerkProspG) 25
5. Untersagung der Veröffentlichung eines
vollständigen Verkaufsprospekts
(§ 8i Abs. 2 Satz 5 VerkProspG) 975
6. Untersagung der Veröffentlichung eines
unvollständigen Verkaufsprospekts
(§ 8i Abs. 2 Satz 5 VerkProspG) 950
7. Untersagung des öffentlichen Angebots von
Vermögensanlagen
(§ 8i Abs. 4 VerkProspG) 975
8. Untersagung von irreführender Werbung
(§ 8j Abs. 1 VerkProspG) 975
9. Gestattung der Erstellung eines
Verkaufsprospekts in einer in internationalen
Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
(§ 2 Abs. 1 Satz 4 VermVerkProspV) 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1875
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren nach dem Wertpapierprospektgesetz
(Wertpapierprospektgebührenverordnung – WpPGebV)
Vom 29. Juni 2005
Auf Grund des § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wert- Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis
papierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzu-
S. 1698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- setzenden Gebühr erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-
und § 1 Nr. 7 der Verordnung zur Übertragung von Befug- gung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bun- 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung fest-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 Nr. 7 zusetzenden Gebühr.
eingefügt durch Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juni
2005 (BGBl. I S. 1698), verordnet die Bundesanstalt für (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
Finanzdienstleistungsaufsicht: eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von
50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung fest-
§1 gesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der
Anwendungsbereich Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Ver-
letzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
erhebt für Amtshandlungen nach dem Wertpapierpros- War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr
pektgesetz und nach Rechtsakten der Europäischen nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben,
Union Gebühren nach dieser Verordnung; Auslagen wer- wird eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben. Bei einem
den nicht gesondert erhoben. Im Übrigen gilt das Verwal- erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen
tungskostengesetz. eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr
bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags; Absatz 3 bleibt
§2 unberührt. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner
Gebühren sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung
(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. Das Ver-
Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Rege- fahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der
lungen in Absatz 2 und § 3 nach dem anliegenden Ge- sich ausschließlich gegen die festgesetzte Wider-
bührenverzeichnis. spruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei.
(2) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung (3) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 1
nach dieser Verordnung im Einzelfall einen außergewöhn- und 2 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro.
lich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach dem
Gebührenverzeichnis ermittelte Gebühr abhängig vom
tatsächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte
erhöht werden.
§3
§4
Gebührenerhebung
in besonderen Fällen Inkrafttreten
(1) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme
einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Frankfurt am Main, den 29. Juni 2005
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In Vertretung
Karl-Burkhard Caspari
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1. Für die Hinterlegung der endgültigen
Bedingungen des Angebots
(§ 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
Satz 3 WpPG) 25
2. Für die Hinterlegung des endgültigen
Emissionspreises und des Emissionsvolumens
(§ 8 Abs. 1 Satz 9 WpPG) 25
3. Gestattung der Nichtaufnahme bestimmter
Angaben
(§ 8 Abs. 2 WpPG) 500
4. Für die Hinterlegung eines jährlichen Dokuments
im Sinne des § 10 WpPG
(§ 10 Abs. 2 Satz 1 WpPG) 100
5. Billigung eines Basisprospekts im Sinne des § 6
Abs. 1 WpPG und für dessen Hinterlegung
(§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) 2 500
6. Billigung eines Basisprospekts im Sinne des § 6
Abs. 1 WpPG und für dessen Hinterlegung in den
Fällen, in denen nach Artikel 26 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission
vom 29. April 2004 die Informationen eines, zuvor oder
gleichzeitig, gebilligten und hinterlegten
Registrierungsformulars durch Verweis
einbezogen wurden
(§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) 1 750
7. Billigung eines Prospekts, der als ein einziges
Dokument im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.
des WpPG erstellt worden ist und für dessen
Hinterlegung
(§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) 4 000
8. Billigung eines Registrierungsformulars im
Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpPG und für
dessen Hinterlegung
(§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) 2 250
9. Billigung einer Wertpapierbeschreibung im Sinne
des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 4 WpPG und
einer Zusammenfassung im Sinne des § 12 Abs. 1
Satz 2 und 5 WpPG in Verbindung mit § 5 Abs. 2
Satz 2 bis 4 WpPG und für deren Hinterlegung
(§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) 1 750
10. Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn
aufeinander folgende Tage auszusetzen ist
(§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpPG) 2 000
11. Untersagung der Werbung
(§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG) 2 000
12. Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16
Abs. 1 WpPG
(§ 16 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 WpPG) 500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1877
Gebührentatbestand Gebühren in Euro
13. Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des
§ 18 Abs. 1 WpPG über die Billigung des
Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen
zuständige Behörde eine solche Bescheinigung
übermittelt wird
(§ 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Abs. 2 WpPG) 100
Ist die Bescheinigung der Billigung nach § 18 Abs. 1
Satz 2 WpPG innerhalb von einem Werktag zu
übermitteln, erhöht sich die Gebühr um 50
Hat die Bescheinigung der Billigung eine Angabe nach
§ 18 Abs. 3 WpPG zu enthalten, erhöht sich die
Gebühr um 50
14. Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG 100
15. Billigung eines Prospekts, der von einem
Emittenten nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt
worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die
Zulassung zum Handel an einem organisierten
Markt und für dessen Hinterlegung
(§ 20 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) 5 350
16. Untersagung eines öffentlichen Angebots
(§ 21 Abs. 4 Satz 1 WpPG) 4 000
17. Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für
höchstens zehn Tage auszusetzen ist
(§ 21 Abs. 4 Satz 2 WpPG) 2 500
18. Widerruf der Billigung und Untersagung des
öffentlichen Angebots
(§ 21 Abs. 8 Satz 3 WpPG) 4 000