1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005
Gesetz
zur Umsetzung der EG-Richtlinie
über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm*)
Vom 24. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. Nach § 47 wird folgender Sechster Teil eingefügt:
das folgende Gesetz beschlossen:
„Sechster Teil
Lärmminderungsplanung
Artikel 1
§ 47a
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendungsbereich des Sechsten Teils
Dieser Teil des Gesetzes gilt für den Umgebungs-
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung lärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Ge-
der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I bieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen
S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten
vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), wird wie folgt auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden,
geändert: Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen
Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Er gilt nicht
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst
oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen ver-
a) In der Überschrift zum Fünften Teil wird nach dem ursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am
Wort „Luftreinhalteplanung“ das Komma und das Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf
Wort „Lärmminderungspläne“ gestrichen. militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten
b) In den Angaben zum Fünften Teil wird die Angabe zurückzuführen ist.
„§ 47a Lärmminderungspläne“ gestrichen.
§ 47b
c) Nach den Angaben zum Fünften Teil wird folgender
Begriffsbestimmungen
Sechster Teil eingefügt:
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen die Begriffe
„Sechster Teil
1. „Umgebungslärm“ belästigende oder gesund-
Lärmminderungsplanung
heitsschädliche Geräusche im Freien, die durch
§ 47a Anwendungsbereich des Sechsten Teils Aktivitäten von Menschen verursacht werden, ein-
§ 47b Begriffsbestimmungen schließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln,
Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr
§ 47c Lärmkarten sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten aus-
§ 47d Lärmaktionspläne geht;
§ 47e Zuständige Behörden 2. „Ballungsraum“ ein Gebiet mit einer Einwohner-
zahl von über 100 000 und einer Bevölkerungs-
§ 47f Rechtsverordnungen“. dichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Qua-
d) Die bisherige Überschrift „Sechster Teil“ wird „Sie- dratkilometer;
benter Teil“, die bisherige Überschrift „Siebenter
3. „Hauptverkehrsstraße“ eine Bundesfernstraße,
Teil“ wird „Achter Teil“.
Landesstraße oder auch sonstige grenzüber-
schreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsauf-
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Flugplät- kommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen
ze“ die Wörter „ , soweit nicht der Sechste Teil betrof- pro Jahr;
fen ist,“ eingefügt.
4. „Haupteisenbahnstrecke“ ein Schienenweg von
Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahn-
3. § 47a wird aufgehoben. gesetz mit einem Verkehrsaufkommen von über
30 000 Zügen pro Jahr;
*) Die Rechtsvorschriften dienen der Umsetzung der Richtlinie
2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. „Großflughafen“ ein Verkehrsflughafen mit einem
25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungs-
lärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12) in deutsches Recht. Die Rechtsvorschrif- Verkehrsaufkommen von über 50 000 Bewegun-
ten dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Euro- gen pro Jahr, wobei mit „Bewegung“ der Start oder
päischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prü- die Landung bezeichnet wird, hiervon sind aus-
fung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
(ABl. EG Nr. L 197 S. 30) in deutsches Recht, soweit es um den Bereich schließlich der Ausbildung dienende Bewegungen
der Lärmminderungsplanung geht. mit Leichtflugzeugen ausgenommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005 1795
§ 47c straßen und Haupteisenbahnstrecken. Die Festlegung
von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen
Lärmkarten
der zuständigen Behörden gestellt, sollte aber auch
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten bis zum unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere
30. Juni 2007 bezogen auf das vorangegangene Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten einge-
Kalenderjahr Lärmkarten für Ballungsräume mit mehr hen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung
als 250 000 Einwohnern sowie für Hauptverkehrsstra- relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien
ßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Berei-
Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahn- che gelten, wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen
strecken mit einem Verkehrsaufkommen von über werden.
60 000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen aus. Glei-
(2) Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanfor-
ches gilt bis zum 30. Juni 2012 und danach alle fünf
derungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG
Jahre für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtli-
zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie
che Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstre-
2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden
cken.
Daten zu enthalten. Ziel dieser Pläne soll es auch sein,
(2) Die Lärmkarten haben den Mindestanforderun- ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu
gen des Anhangs IV der Richtlinie 2002/49/EG des schützen.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni
(3) Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärm-
2002 über die Bewertung und Bekämpfung von
aktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv
Umgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12) zu entspre-
die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Über-
chen und die nach Anhang VI der Richtlinie
prüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Er-
2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden
gebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die
Daten zu enthalten.
Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen
(3) Die zuständigen Behörden arbeiten bei der zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit
Ausarbeitung von Lärmkarten für Grenzgebiete mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der
den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Beteiligung vorzusehen.
der Europäischen Union zusammen.
(4) § 47c Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Lärmkarten werden mindestens alle fünf
Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung überprüft (5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsa-
und bei Bedarf überarbeitet. men Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten
jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Auf-
(5) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundes- stellung überprüft und erforderlichenfalls überarbei-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- tet.
cherheit oder einer von ihm benannten Stelle zum
30. Juni 2005 und danach alle fünf Jahre die Ballungs- (6) § 47 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
räume mit mehr als 250 000 Einwohnern, die Haupt- (7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen
verkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverord-
über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, die nung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesmi-
Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkom- nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
men von über 60 000 Zügen pro Jahr und die Groß- heit oder einer von ihm benannten Stelle mit.
flughäfen mit. Gleiches gilt zum 31. Dezember 2008
für sämtliche Ballungsräume sowie sämtliche Haupt- § 47e
verkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. Zuständige Behörden
(6) Die zuständigen Behörden teilen Informationen (1) Zuständige Behörden für die Aufgaben dieses
aus den Lärmkarten, die in der Rechtsverordnung Teils des Gesetzes sind die Gemeinden oder die nach
nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministeri- Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nicht
um für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nachstehend Abweichendes geregelt ist.
oder einer von ihm benannten Stelle mit.
(2) Die obersten Landesbehörden oder die von
§ 47d ihnen benannten Stellen sind zuständig für die Mittei-
Lärmaktionspläne lungen nach § 47c Abs. 5 und 6 sowie nach § 47d
Abs. 7.
(1) Die zuständigen Behörden stellen bis zum
18. Juli 2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärm- (3) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständig für die
probleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für Ausarbeitung der Lärmkarten für Schienenwege von
Eisenbahnen des Bundes nach § 47c sowie insoweit
1. Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit für die Mitteilung der Haupteisenbahnstrecken nach
einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millio- § 47c Abs. 5, für die Mitteilung der Informationen nach
nen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisen- § 47c Abs. 6 und für die Information der Öffentlichkeit
bahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über Lärmkarten nach § 47f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
über 60 000 Zügen pro Jahr und der Großflughä-
fen, § 47f
2. Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern. Rechtsverordnungen
Gleiches gilt bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Bal- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
lungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrs- Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere 6. Die Überschrift vor § 66 erhält folgende Fassung:
Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG „Achter Teil
in deutsches Recht zu erlassen, insbesondere
Schlussvorschriften“.
1. zur Definition von Lärmindizes und zu ihrer Anwen-
dung,
7. § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
2. zu den Berechnungsmethoden für Lärmindizes „(2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden
und zur Bewertung gesundheitsschädlicher Aus- Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungs-
wirkungen, vorschriften nach diesem Gesetz ist die Allgemeine
3. zur Information der Öffentlichkeit über zuständige Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm –
Behörden sowie Lärmkarten und Lärmaktions- Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970 (Bei-
pläne, lage zum BAnz. Nr. 160 vom 1. September 1970) maß-
gebend.“
4. zu Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen in
Lärmaktionsplänen.
Passt die Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie Artikel 2
2002/49/EG deren Anhang I Abschnitt 3, Anhang II
und Anhang III nach dem Verfahren des Artikels 13 Änderung des Gesetzes
Abs. 2 der Richtlinie 2002/49/EG an den wissen- über die Umweltverträglichkeitsprüfung
schaftlichen und technischen Fortschritt an, gilt Satz 1
auch insoweit. In Anlage 3 Nr. 2.1 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntma-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- chung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757) werden die
hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver- Wörter „Lärmminderungspläne nach den §§ 47d und 47e
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ durch die Wör-
Regelungen zu erlassen ter „Lärmaktionspläne nach § 47d des Bundes-Immissi-
1. zum Format und Inhalt von Lärmkarten und Lärm- onsschutzgesetzes“ ersetzt.
aktionsplänen,
2. zur Datenerhebung und Datenübermittlung.“
Artikel 3
5. Die Überschrift vor § 48 erhält folgende Fassung: Inkrafttreten
„Siebenter Teil
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Gemeinsame Vorschriften“. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005 1797
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
und der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Vom 23. Juni 2005
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 23. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3989), zuletzt geändert
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 1 durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. August 2003
Abs. 1 und 3 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in der (BGBl. I S. 1556), wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972
(BGBl. I S. 2201), § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 zuletzt geändert 1. In § 3a Abs. 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 143
durch Artikel 164 der Verordnung vom 25. November S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem Bun- Nr. 1321/2002 der Kommission vom 22. Juli 2002
desministerium für Wirtschaft und Arbeit: (ABl. EG Nr. L 194 S. 17)“ durch die Angabe „(ABl. EG
Nr. L 143 S. 11, Nr. L 233 S. 31, 1994 Nr. L 198 S. 145,
2000 Nr. L 271 S. 39, 2001 Nr. L 36 S. 12), zuletzt ge-
Artikel 1 ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 814/2004 der
Änderung der Verordnung Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 153
über Vermarktungsnormen für Eier S. 1, Nr. L 231 S. 3)“ ersetzt.
§ 7 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier 2. In § 4 Abs. 2 wird nach Nummer 4 folgende neue
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar Nummer 5 eingefügt:
1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- „5. entgegen Artikel 4 ein anderes als ein dort ge-
nung vom 26. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2691) geändert nanntes Erzeugnis unter einer Bezeichnung ver-
worden ist, wird wie folgt geändert: marktet, die den Verbraucher irreführt,“.
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: 3. § 5 wird aufgehoben.
a) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ am Ende
gestrichen.
Artikel 3
b) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt und nach Buchstabe b fol- Neufassung der
gender Buchstabe c angefügt: Verordnung über Vermarktungsnormen
für Eier und der Verordnung über
„c) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 Unterabs. 3 Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
als Erzeuger auf einem örtlichen öffentlichen
Markt Eier, die nicht mit dem vorgeschriebe- Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
nen Code versehen sind, abgibt,“. rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der
Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier und der
2. In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 4 Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügel-
Satz 1“ durch die Angabe „Abs. 4 Satz 1 oder 2“ fleisch in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
ersetzt. tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 2 Artikel 4
Änderung der Verordnung Inkrafttreten
über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Artikel 2 dieser Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflü- kündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am
gelfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juni 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
und zur Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten
Vom 23. Juni 2005
Es verordnen die Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBI. l
– das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale S. 3526), wird wie folgt geändert:
Sicherung auf Grund des § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und
Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der 1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „nach Vorlage“ durch
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBI. l die Wörter „bei Vorliegen“ ersetzt.
S. 3586), von denen Absatz 2 zuletzt und Absatz 3
durch Artikel 1 Nr. 33 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBI. l S. 2031) geändert worden sind, in Verbindung 2. § 2 wird wie folgt geändert:
mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBI. l S. 3165), den Organisations- a) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
erlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBI. l S. 3288) und
„8. die eigenhändige Unterschrift der ärztlichen
vom 22. Oktober 2002 (BGBI. l S. 4206) im Einverneh-
Person oder, bei Verschreibungen in elektroni-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
scher Form, deren qualifizierte elektronische
Arbeit und nach Anhörung des Sachverständigen-Aus-
Signatur nach dem Signaturgesetz.“
schusses für Verschreibungspflicht,
– das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Sicherung auf Grund des § 37 Abs. 2 des Medizinpro-
„(6) Ist die Anforderung eines Arzneimittels für
duktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
ein Krankenhaus bestimmt, in dem zur Über-
vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), der zuletzt durch
mittlung derselben ein System zur Datenübertra-
Artikel 109 Nr. 4 Buchstabe a der Verordnung vom
gung vorhanden ist, welches die Anforderung
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
durch einen befugten Arzt sicherstellt, so genügt
ist, in Verbindung mit § 37 Abs. 11 Satz 1 des Medizin-
statt der eigenhändigen Unterschrift nach Absatz 1
produktegesetzes in der Fassung der Bekanntma-
Nr. 8 die Namenswiedergabe des Arztes oder, bei
chung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), der
Anforderungen in elektronischer Form, ein geeig-
zuletzt durch Artikel 109 Nr. 4 Buchstabe b Doppel-
netes elektronisches Identifikationsverfahren.“
buchstabe aa der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und 3. Dem § 2a wird folgender Satz angefügt:
Arbeit,
– das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- „Für Verschreibungen in elektronischer Form gelten
rung und Landwirtschaft auf Grund des § 48 Abs. 2 die Sätze 1 bis 7 entsprechend.“
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und
Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der 4. In § 4 wird das Wort „Vorlage“ durch das Wort „Vor-
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBI. l liegen“ ersetzt.
S. 3586), von denen Absatz 2 zuletzt und Absatz 3
durch Artikel 1 Nr. 33 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBI. l S. 2031) geändert worden sind, im Einverneh- 5. § 8 wird aufgehoben.
men mit dem Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und nach Anhörung des Sach- 6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
verständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:
a) Die Position „Doramectin und seine Salze“ wird
wie folgt gefasst:
Artikel 1
„Doramectin und seine Salze
Änderung der Verordnung – zur Anwendung bei Rind, Schwein und Schaf –“.
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
b) Die Position „Ibuprofen und seine Salze“ wird wie
Die Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei- folgt gefasst:
mittel in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. August 1990 (BGBI. l S. 1866), zuletzt geändert durch „Ibuprofen und seine Salze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005 1799
– ausgenommen zum äußeren Gebrauch in einer Iodverbindungen, organische
Konzentration bis zu 5 Gewichtsprozenten –
– als Röntgenkontrastmittel – “.
– ausgenommen zur oralen Anwendung ohne e) Folgende Positionen werden angefügt:
Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile
in einer Konzentration bis zu 400 mg je abgeteilter „Aldesleukin
Form und in einer Tagesdosis bis zu 1 200 mg bei Amifostin und seine Salze
leichten bis mittelstarken Schmerzen und Fieber –
Cefepim und seine Salze
– ausgenommen in festen Zubereitungen zur rek-
Chondroitinpolysulfat
talen Anwendung als Monopräparate in Einzeldo-
sen bis 10 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer maxi- – zur intramuskulären Anwendung beim Pferd –
malen Einzeldosis von 600 mg je abgeteilter Form)
Diclazuril
und in einer Tagesdosis bis zu 30 mg/kg Körperge-
wicht (bis zu einer maximalen Tagesdosis von – zur Anwendung beim Schaf –
1 800 mg) bei leichten bis mäßig starken Schmer- Felbamat
zen und Fieber –
Gabapentin und seine Salze
– ausgenommen zur oralen Anwendung in flüssi-
gen Zubereitungen ohne Zusatz weiterer arzneilich Kontrastmittel
wirksamer Bestandteile für Erwachsene und Kin- – zur Anwendung in der Röntgen-, Magnetreso-
der ab 6 Monaten in Einzeldosen bis zu 10 mg/kg nanz- oder Ultraschalldiagnostik –
Körpergewicht (bis zu einer maximalen Tagesdosis
von 1 200 mg) bei leichten bis mittlelstarken Lomefloxacin und seine Salze
Schmerzen und Fieber – Minoxidil und seine Salze
– ausgenommen zur oralen Anwendung in Dosen – ausgenommen zur topischen Anwendung bei
bis maximal 400 mg je abgeteilter Form und in androgenetischer Alopezie in einer Konzentration
einer maximalen Tagesdosis von 1 200 mg, zur von bis zu 5 % –
rektalen Anwendung in festen Zubereitungen als Nitroxolin und seine Salze
Monopräparate in Einzeldosen bis 10 mg/kg Kör-
pergewicht bis zur maximalen Einzeldosis von Orbifloxacin und seine Salze
600 mg je abgeteilter Form und bis zur maximalen – zur Anwendung beim Hund –
Tagesdosis von 30 mg/kg Körpergewicht bzw.
1 800 mg, zur Behandlung der akuten Kopf- Oxcarbazepin
schmerzphase bei Migräne mit oder ohne Aura –“. Risedronsäure und ihre Salze
c) Die Position „Miconazol und seine Salze“ wird wie Tetrabenazin und seine Salze
folgt gefasst:
– zur Behandlung von dyskinetischen Bewe-
„Miconazol und seine Salze gungsstörungen –
– ausgenommen zum äußeren Gebrauch und zur Ticlopidin und seine Salze
Anwendung in der Mundhöhle – – zur Hemmung der Thrombozytenaggregation
– ausgenommen zur vaginalen Anwendung in bei Hämodialysepatienten mit Shuntkomplika-
Packungsgrößen mit einer Gesamtmenge von bis tionen, wenn Unverträglichkeit gegenüber Acetyl-
zu 1 043 mg Miconazol und für eine Anwendungs- salicylsäure besteht –
dauer bis zu 3 Tagen –“. Toltrazuril und seine Salze
d) Folgende Positionen werden gestrichen: – zur Anwendung beim Huhn und bei der Pute –
„D-Galactose Zubereitung aus
– zur intravenösen Anwendung und zur transzer- Epsiprantel
vikalen Applikation – und
Eisen(II,III)-oxide (paramagnetisch) Pyrantel
– zur Anwendung beim Hund –
– zum inneren Gebrauch –
Eisen(II,III)-oxide (paramagnetisch), silikonisiert Zubereitung aus
mit [3-(2-Aminoethylamino)propyl]-trimethoxy- Permethrin
silan und
– zum inneren Gebrauch – Pyriproxifen
– zur Anwendung beim Hund –
Gadobensäure und ihre Salze
Zubereitung aus
Gadodiamid
Quinupristin und seinen Salzen
Gadopentetsäure und ihre Salze und
Gadoteridol Dalfopristin und seinen Salzen“.
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005
Artikel 1a 3. In § 4 wird das Wort „Vorlage“ durch das Wort „Vorlie-
gen“ ersetzt.
Änderung der Verordnung über die
Verschreibungspflicht von Medizinprodukten
Artikel 1b
Die Verordnung über die Verschreibungspflicht von
Weitere Änderung der Verordnung
Medizinprodukten in der Fassung der Bekanntmachung
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3393) wird wie folgt
geändert:
In der Anlage der Verordnung über verschreibungs-
pflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntma-
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Vorlage“ chung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt
durch die Wörter „bei Vorliegen“ ersetzt. geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird folgen-
de Position angefügt:
2. § 2 wird wie folgt geändert: „Macrogol
a) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: – zur Behandlung der Koprostase bei Kindern und
„7. die eigenhändige Unterschrift der ärztlichen Erwachsenen –“.
Person oder, bei Verschreibungen in elektroni-
scher Form, deren qualifizierte elektronische Artikel 2
Signatur nach dem Signaturgesetz“. Inkrafttreten
b) In Absatz 5 werden die Wörter „dieses Arztes“
durch die Wörter „des Arztes oder, bei Anforde- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Abwei-
rung in elektronischer Form, ein geeignetes elek- chend von Satz 1 tritt Artikel 1b am 1. Januar 2006 in
tronisches Identifikationsverfahren“ ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Juni 2005
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005 1801
Sechsundsechzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 23. Juni 2005
Es verordnen
– das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf Grund des § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbin-
dung mit Abs. 5 und § 48 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3586), von denen § 49 Abs. 4 und 5 durch Artikel 1 Nr. 34 und § 48 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 33 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) geändert worden sind,
– das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf Grund des § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
und 2 in Verbindung mit Satz 2, Abs. 5 und § 48 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), von denen § 49 Abs. 4 und 5 durch Artikel 1 Nr. 34 und § 48
Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 33 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) geändert worden sind, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3528), wird die Anlage wie folgt geändert:
Nach der Position 1801 werden folgende Positionen angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG
„1802 Abacavir und seine Salze 1. Juli 2010
1803 Acetylisovaleryltylosin und seine Salze 1. Juli 2010
– zur Anwendung bei Schweinen –
1804 Adalimumab 1. Juli 2010
1805 Alemtuzumab 1. Juli 2010
1806 Altrenogest 1. Juli 2010
– zur Anwendung bei Pferden –
1807 Anagrelid und seine Salze 1. Juli 2010
1808 Atomoxetin und seine Salze 1. Juli 2010
1809 Atosiban und seine Salze 1. Juli 2010
1810 Bevacizumab 1. Juli 2010
1811 Bivalirudin und seine Salze 1. Juli 2010
1812 Brinzolamid 1. Juli 2010
1813 Celecoxib 1. Juli 2010
1814 Cetuximab 1. Juli 2010
1815 Ciclesonid 1. Juli 2010
1816 Cinacalcet und seine Salze 1. Juli 2010
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG
1817 Darifenacin und seine Salze 1. Juli 2010
1818 Doxycyclin und seine Salze 1. Juli 2010
– zur Anwendung beim Hund –
1819 Duloxetin und seine Salze 1. Juli 2010
1820 Efalizumab 1. Juli 2010
1821 Eplerenon 1. Juli 2010
1822 Eptifibatid 1. Juli 2010
1823 Etanercept 1. Juli 2010
1824 Fentanyl und seine Salze 1. Juli 2010
– zur Anwendung bei chronischen Schmerzen, die nur mit Opioidanalgetika
ausreichend behandelt werden können, bei Patienten ab 2 Jahren –
1825 Firocoxib 1. Juli 2010
– zur Anwendung bei Hunden –
1826 Fosamprenavir und seine Salze 1. Juli 2010
1827 Gadoxetsäure und ihre Salze 1. Juli 2010
1828 Ganirelix 1. Juli 2010
1829 Halofuginon und seine Salze 1. Juli 2010
– zur Anwendung beim Rind –
1830 Hemoglobinglutamer 1. Juli 2010
– zur Anwendung beim Hund –
1831 Ibritumomabtiuxetan und seine Salze 1. Juli 2010
1832 Insulinglulisin 1. Juli 2010
1833 Interferon alfa-2b[poly(oxyethylen)] 1. Juli 2010
1834 Miltefosin 1. Juli 2010
– zur Behandlung der visceralen Leishmaniasis verursacht durch Leishmania –
1835 Nitisinon 1. Juli 2010
1836 Paricalcitol 1. Juli 2010
1837 Pemetrexed und seine Salze 1. Juli 2010
1838 Quetiapin und seine Salze 1. Juli 2010
1839 Ranelinsäure und ihre Salze 1. Juli 2010
1840 Rasagilin und seine Salze 1. Juli 2010
1841 Rosiglitazon und seine Salze 1. Juli 2010
1842 Selamectin 1. Juli 2010
– zur Anwendung beim Hund und bei der Katze –
1843 Thyrotropin alfa 1. Juli 2010
1844 Tizanidin und seine Salze 1. Juli 2010
1845 Trastuzumab 1. Juli 2010
1846 Ziconotid und seine Salze 1. Juli 2010
1847 Zubereitung aus 1. Juli 2010
Emtricitabin und seinen Salzen
und
Tenofovirdisoproxil und seinen Salzen 1. Juli 2010
1848 Zubereitung aus 1. Juli 2010
7,2 %iger Natriumchlorid-Lösung
und
Poly(0-2-hydroxyethly)stärke
1849 Zubereitung aus 1. Juli 2010“.
Zofenopril und seinen Salzen
und
Hydrochlorothiazid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005 1803
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. Juni 2005
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin*)
Vom 24. Juni 2005
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 8. Kundenorientierung,
Berufsausbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
9. Erstellen und Anwenden technischer Dokumentatio-
S. 931) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
nen,
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung: 10. Entwurf und Konstruktion,
11. Gestaltung und Design,
§1
12. Berechnungen und Simulationen,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 13. Werk- und Hilfsstoffe,
Der Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner/ 14. Beurteilen von Fertigungs-, Montage- und Fügever-
Technische Produktdesignerin wird staatlich anerkannt. fahren,
15. Prozess- und Projektmanagement.
§2
Ausbildungsdauer §5
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Ausbildungsrahmenplan
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
§3 Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Zielsetzung der Berufsausbildung Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf die
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-
Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie
dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im
Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes be-
fähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen,
§6
Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im
betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Ausbildungsplan
Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
gen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
§4
Ausbildungsberufsbild §7
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Schriftlicher Ausbildungsnachweis
die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-
4. Umweltschutz, zusehen.
5. Anwenden von Informations- und Kommunikations-
techniken, §8
6. Vorbereiten, Kontrollieren und Dokumentieren von Zwischenprüfung
Arbeitsabläufen, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundes- ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
anzeiger veröffentlicht. schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005 1805
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- 6. Dokumentationen und Präsentationen erstellen
dung wesentlich ist.
kann. Zum Nachweis kommt insbesondere die Erstellung
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben oder Änderung eines 3D-Datensatzes in Betracht.
Stunden eine praktische Aufgabe, die einem Kundenauf-
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
trag entspricht, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag in höchstens 70 Stun-
in 120 Minuten darauf bezogene Fragen schriftlich beant-
den einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxis-
worten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er
bezogenen Unterlagen dokumentieren und in höchstens
1. Arbeitsschritte planen und dokumentieren, zehn Minuten präsentieren sowie darüber in höchstens
30 Minuten ein Fachgespräch führen. Das Fachgespräch
2. 3D-Datensätze nach geometrischen Vorgaben sowie
wird unter Anwendung des 3D-Datensatzes und der pra-
nach fertigungs- und werkstofftechnischen Beson-
xisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen
derheiten erstellen oder ändern,
Auftrages geführt. Unter Berücksichtigung der Ausfüh-
3. Berechnungen, insbesondere von Kräften, Massen rung und Anwendung des 3D-Datensatzes und der pra-
und Schwerpunkten, durchführen, xisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachge-
spräch und die Präsentation die prozessrelevanten Quali-
4. technische Dokumentationen, insbesondere Zeich-
fikationen in Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet
nungsableitungen in Ansichten und Schnitten, ein-
werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchfüh-
schließlich Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und
rung des Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich
Oberflächenbeschaffenheit, erstellen
eines geplanten Bearbeitungszeitraumes zur Genehmi-
kann. Die Anforderungen sollen an technischen Unterla- gung vorzulegen. Das Fachgespräch einschließlich Prä-
gen eines Einzelteils oder einer Baugruppe nachgewie- sentation und Anwendung des 3D-Datensatzes sollen
sen werden. mit 70 Prozent und die Dokumentation mit 30 Prozent
gewichtet werden.
§9 (5) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Technische
Abschlussprüfung Kommunikation in höchstens 120 Minuten branchen-
übergreifende Aufgaben aus folgenden Gebieten schrift-
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der lich bearbeiten:
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittel- 1. Prozessmanagement,
ten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent- 2. Kommunikations- und Informationssysteme,
lich ist.
3. Funktionsanalyse und -beschreibung,
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
4. Informationsbeschaffung und -verarbeitung, auch in
bereichen
Englisch,
1. Arbeitsauftrag,
5. Datenschutz.
2. Technische Kommunikation,
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Konstruktion
3. Konstruktion und Design, und Design in höchstens 120 Minuten branchenübergrei-
fende Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich be-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
arbeiten:
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau
1. Fertigungs-, Füge- und Montagetechniken,
und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, 2. Werkstoffanforderungen und -eigenschaften,
Anwendung von Informations- und Kommunikationssys-
3. Toleranzen, Passungen und Oberflächen,
temen, Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
sowie Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen 4. Berechnungen und Simulationen,
zu berücksichtigen.
5. Gestaltung und Design,
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
6. Qualitätssicherung, Fehleranalyse.
zeigen, dass er
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-
und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezo-
fen, technische und organisatorische Schnittstellen
gene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er
klären,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
2. Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirt- menhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten beurteilen kann.
bewerten und auswählen,
(8) Die Prüfungsbereiche Technische Kommunikation,
3. Methoden des betrieblichen Projektmanagements Konstruktion und Design sowie Wirtschafts- und Sozial-
anwenden und Kosten kalkulieren, kunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen
des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsberei-
4. fertigungs-, beanspruchungs-, prüf- und funktions-
chen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn
gerecht konstruieren,
diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
5. methodisch konstruieren und gestalten, Berechnun- kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die münd-
gen durchführen sowie Zeichnungen und Stücklisten lich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bis-
anfertigen, herigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005
der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu das doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich
gewichten. Wirtschafts- und Sozialkunde. In zwei der Prüfungsberei-
che nach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich nach Num-
1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und mer 2 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht
worden sein.
2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Technische
Kommunikation, Konstruktion und Design sowie Wirt- § 10
schafts- und Sozialkunde
Inkrafttreten
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Technische
Kommunikation sowie Konstruktion und Design jeweils Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005 1807
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Planens, Durchführens und Kontrollierens
zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildungzeit
(§ 4 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Planens, Durchführens und Kontrollierens
zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Anwenden von a) betriebliche Kommunikations- und Informationssys-
Informations- teme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache
und Kommunikations- anwenden
techniken b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkula-
(§ 4 Nr. 5) tion, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
c) betriebsspezifische Software einsetzen
10
d) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
beschaffen, bewerten und nutzen
e) Daten pflegen und sichern
f) Vorschriften zum Datenschutz beachten
g) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren und
korrespondieren
6 Vorbereiten, Kontrollieren a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prü-
und Dokumentieren von fen
Arbeitsabläufen b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaf-
(§ 4 Nr. 6) fen, bewerten und nutzen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organi- 8
satorische Schnittstellen klären und dokumentieren,
Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren
d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften
beachten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen
f) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leis- 12
tungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewer-
ten sowie dokumentieren
7 Durchführen von a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder
qualitätssichernden Maßnahmen beachten
Maßnahmen b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
(§ 4 Nr. 7) bereich anwenden, insbesondere Zwischen- und End-
ergebnisse prüfen und beurteilen
4
c) Fehler und Qualitätsmängel erkennen, deren Ursa-
chen beseitigen und Beseitigung veranlassen, Vor-
gänge dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen beitragen
8 Kundenorientierung a) Kundenanforderungen beachten
(§ 4 Nr. 8) 4
b) Aufträge mit Kunden abstimmen
9 Erstellen und Anwenden a) technische Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeich-
technischer Dokumen- nungen und Skizzen, erstellen
tationen b) Zeichnungen aus 3D-Datensätzen ableiten
(§ 4 Nr. 9)
c) geometrische Grundkonstruktionen ausführen 17
d) Ansichten, Schnitte und Projektionen ausführen
e) Methoden der Bemaßung unterscheiden und anwen-
den
f) Entwurfszeichnungen erstellen
g) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen anfertigen
h) Stücklisten erstellen 17
i) Dokumentationen und Präsentationsunterlagen er-
stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005 1809
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Planens, Durchführens und Kontrollierens
zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
10 Entwurf und Konstruktion a) 3D-Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach
(§ 4 Nr. 10) technischen und strukturellen Vorgaben entwerfen
und erstellen
b) Einzelteile unter Berücksichtigung verschiedener Fer- 20
tigungsverfahren konstruieren
c) Toleranzen, Passungen und Oberflächen berücksich-
tigen
d) Einzelteile montagegerecht konstruieren
e) Einzelteile funktionsgerecht konstruieren
f) Einzelteile beanspruchungsgerecht konstruieren
g) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berück-
16
sichtigen
h) Einzelteile unter Berücksichtigung von Berechnungs-
und Versuchsergebnissen optimieren
i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
11 Gestaltung und Design a) Grundlagen der Gestaltung anwenden
(§ 4 Nr. 11) b) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und
ästhetischen Gesichtspunkten beachten und umset- 8
zen
c) Visualisierungstechniken anwenden
12 Berechnungen und Berechnungen:
Simulationen a) Längen, Zeiten und Winkel sowie Flächen, Volumen
(§ 4 Nr. 12) und Massen berechnen
b) Grund- und Lehrsätze der Trigonometrie anwenden
c) Gesetze der Wärmelehre berücksichtigen 4
d) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere
Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und
Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung,
anwenden
e) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
f) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbeson-
dere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scher-
beanspruchung, anwenden
Simulationen:
g) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch digita- 6
le Zusammenbauten statisch und dynamisch prüfen
h) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch digita-
le Bewegungssimulationen prüfen
i) branchen- und betriebsspezifische Simulationsver-
fahren anwenden
13 Werk- und Hilfsstoffe a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei-
(§ 4 Nr. 13) tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
3
b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach
zuordnen
c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit,
Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurtei-
len 3
d) Werkstoffnormung anwenden
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Planens, Durchführens und Kontrollierens
zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
14 Beurteilen von a) spanende Fertigungsverfahren hinsichtlich ihrer An-
Fertigungs-, Montage- wendung im Produktentstehungsprozess beurteilen 8
und Fügeverfahren b) Montage- und Fügeverfahren auswählen
(§ 4 Nr. 14)
c) nicht spanende Fertigungsverfahren hinsichtlich ihrer
Anwendung im Produktentstehungsprozess beurtei-
len 6
d) Montage- und Fügeverfahren im Produktentstehungs-
prozess beurteilen
15 Prozess- und Projekt- a) Methoden des betrieblichen Projekt- und Prozess-
management managements anwenden 4
(§ 4 Nr. 15) b) Aufgaben im Team aufteilen und lösen
c) Prozessschritte definieren und überwachen
d) Termin- und Ressourcenplanung unter Berücksich-
tigung einer Aufwandsabschätzung erstellen und 6
überwachen
e) Kostenrechnung und Prozesskalkulation durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005 1811
Achte Verordnung
zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 24. Juni 2005
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und des § 18 Abs. 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 23 des Futtermittel-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5
Buchstabe a durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Anlage 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), die
zuletzt durch die Verordnung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Nummer 2 wird das Wort „Grünfutter“ durch die Worte „Grünfutter einschließlich weitere zur Fütterung
bestimmte Erzeugnisse wie Heu, Silage und frisches Gras“ ersetzt.
2. Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
1 2 3
„3. Fluor Einzelfuttermittel, ausgenommen: 150
– Einzelfuttermittel tierischer Herkunft,
ausgenommen Tiefseegarnelen
wie z. B. Krill 500
– Phosphate und Tiefseegarnelen
wie z. B. Krill 2 000
– Calciumcarbonat 350
– Magnesiumoxid 600
– kohlensaurer Algenkalk 1 000
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150
– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe
und Ziegen
= laktierend 30
= sonstige 50
– Alleinfuttermittel für Schweine 100
– Alleinfuttermittel für Geflügel 350
– Alleinfuttermittel für Küken 250
Ergänzungsfuttermittel mit ≤ 4 % Phosphor 500
Ergänzungsfuttermittel mit > 4 % Phosphor 1251)
4. Quecksilber Einzelfuttermittel, ausgenommen: 0,1
– Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung
von Fischen oder anderen Meerestieren 0,5
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 2005/6/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 71/250/EWG hinsichtlich der gemäß der Richtlinie
2002/32/EG vorgeschriebenen Angabe und Auswertung der Analyseergebnisse (ABl. EU Nr. L 24 S. 33);
– Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission zur Festlegung von Anforde-
rungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 27 S. 41);
– Richtlinie 2005/8/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 27 S. 44).
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005
1 2 3
– Calciumcarbonat 0,3
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 0,1
– Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen 0,4
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 0,2“.
– Ergänzungsfuttermittel für Hunde
und Katzen
Artikel 2 „§ 12b
Änderung der Futtermittel- Bei der amtlichen Untersuchung der Gehalte von
Probenahme- und -Analyse-Verordnung Dioxin in Futtermitteln sowie zur Bestimmung von
dioxinähnlichen Polychlorierten Biphenylen (PCB) in
Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verord- Futtermitteln sind
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März
2000 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 2 der 1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der
Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2813), Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom
wird wie folgt geändert: 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an
die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und
dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EG
1. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Nr. L 209 S. 15), geändert durch die Richtlinie
a) Die Position „1. Richtlinie“ wird wie folgt gefasst: 2005/7/EG vom 27. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 27
S. 41), zu nehmen,
„Erste Richtlinie 71/250/EWG vom 15. Juni 1971
(ABl. EG Nr. L 155 S. 13), geändert durch die Richt- 2. bei der Probenvorbereitung und der Durchführung
linien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. der Untersuchung die im Anhang II der Richtlinie
L 246 S. 32), 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG 2002/70/EG, geändert durch die Richtlinie
Nr. L 208 S. 49), 1999/27/EG vom 20. April 1999 2005/7/EG, beschriebenen Kriterien zu erfüllen,
(ABl. EG Nr. L 118 S. 36) und 2005/6/EG vom 3. die Analyseergebnisse nach den in Nummer 1
26. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 24 S. 33) – 1. Richt- Buchstabe C Nr. 3 der Anlage der Richtlinie
linie –;“. 71/250/EWG, die durch die Richtlinien
81/680/EWG, 98/54/EG, 1999/27/EG und
b) In der Position „2. Richtlinie“ wird die Angabe
2005/6/EG geändert worden ist, beschriebenen
„73/477/EWG“ durch die Angabe „73/47/EWG“
Bestimmungen zu formulieren.
ersetzt.
Bei der amtlichen Untersuchung der Gehalte von
c) Die Position „4. Richtlinie“ wird wie folgt gefasst: anderen in Anlage 5 der Futtermittelverordnung ge-
„Vierte Richtlinie 73/46/EWG vom 5. Dezember nannten unerwünschten Stoffen als Dioxin, die nicht
1972 (ABl. EG Nr. L 83 S. 21), geändert durch die in der Anlage aufgeführt sind, ist Satz 1 Nr. 3 entspre-
Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. chend anzuwenden.“
EG Nr. L 246 S. 32), 92/89/EWG vom 3. November
1992 (ABl. EG Nr. L 344 S. 35), 98/54/EG vom
16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49) und Artikel 3
1999/27/EG vom 20. April 1999 (ABl. EG Nr. L 118 Inkrafttreten
S. 36) – 4. Richtlinie –;“.
Die Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1
2. § 12b wird wie folgt gefasst: tritt Artikel 2 Nr. 2 am 1. Februar 2006 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005 1813
Anordnung
zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung
Vom 9. Juni 2005
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, dem Sprecher des Vorstands der Bundesanstalt für Immobi-
lienaufgaben und mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern wird die
BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung vom 27. Januar 2000 (BGBl. I
S. 1213), zuletzt geändert durch die Anordnung vom 15. September 2004
(BGBl. I S. 2399), wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz wird nach der Angabe „– dem Vorstand der Unfallkasse
des Bundes“ die Angabe „– dem Sprecher des Vorstands der Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben“ eingefügt.
2. Spalte 1 der Anlage wird um die Ziffer „9.3“ ergänzt sowie um die Worte „Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“. In der neuen Ziffer 9.3 werden
in den Spalten 2a bis 8 die Worte „Oberfinanzdirektion Köln“ eingefügt.
3. Spalte 1 der Anlage wird um die Ziffer 9.4 ergänzt sowie um die Worte „Bun-
desanstalt für Immobilienaufgaben“. In der neuen Ziffer 9.4 wird in den Spal-
ten 2a bis 8 das Wort „Oberfinanzdirektionen“ eingefügt.
4. In Ziffer 17.1 Spalte 2a der Anlage werden die Worte „Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ ersetzt durch das Wort „Ober-
finanzdirektionen“. In der Spalte 5 werden die Worte „Aktive: wie 2a Versor-
gungsempfänger:“ gestrichen.
5. In Spalte 1 der Anlage werden die Ziffer „28“ und die Worte „Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht“ und in den Spalten 2a bis 8 dieser Ziffer die
Worte „Oberfinanzdirektion Köln“ gestrichen.
Die Änderungen der Anlage zur BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung
sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt.
Die Änderungen treten zum 1. Juli 2005 in Kraft.
Berlin, den 9. Juni 2005
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Vo l k e r H a l s c h
1814
Versorgungsbezüge
Weitere
Erste Festsetzungen
Festsetzung (auch nach
(auch bei Ablauf der Zeit nach Versorgungs- Schaden-
Versorgungs- Versetzung in § 14 Abs. 6 Beamten- lastenteilung Bewilligung ersatz-
empfänger den einstweiligen versorgungsgesetz) nach den von Unter- Versorgungs- ansprüche Widersprüche Klagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005
aus dem Ruhestand nach einschließlich §§ 107b und 107c stützungen ausgleich gemäß
Dienstbereich § 36 Bundes- Anwendung von Beamten- § 87a Bundes-
beamtengesetz) Kürzungs-, versorgungsgesetz beamtengesetz
und Vorweg- Anrechnungs-
entscheidung und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
9.3
Bundesanstalt für Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Finanzdienstleistungs- direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln
aufsicht
9.4
Bundesanstalt für Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Immobilienaufgaben direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
17.1
Angehörige des Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Ministeriums sowie direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Leiter von unmittelbar
nachgeordneten
Dienststellen