1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
Gesetz
zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung
und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG
(SUPG)*)
Vom 25. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt 2
das folgende Gesetz beschlossen: Verfahrensschritte
der Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 1 §5 Unterrichtung über voraussichtlich beizubringen-
de Unterlagen
Änderung des Gesetzes
§6 Unterlagen des Trägers des Vorhabens
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§7 Beteiligung anderer Behörden
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September §8 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 §9 Einbeziehung der Öffentlichkeit
der Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), wird § 9a Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung
wie folgt geändert:
§ 9b Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlich-
keitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhalts- § 10 Geheimhaltung und Datenschutz
übersicht eingefügt:
§ 11 Zusammenfassende Darstellung der Umweltaus-
wirkungen
„Inhaltsübersicht
§ 12 Bewertung der Umweltauswirkungen und Berück-
sichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung
Teil 1
§ 13 Vorbescheid und Teilzulassungen
Allgemeine Vorschriften
§ 14 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behör-
für die Umweltprüfungen
den
§1 Zweck des Gesetzes
§2 Begriffsbestimmungen Teil 3
§3 Anwendungsbereich Strategische Umweltprüfung (SUP)
Teil 2 Abschnitt 1
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Voraussetzungen für
eine Strategische Umweltprüfung
Abschnitt 1 § 14a Feststellung der SUP-Pflicht
Voraussetzungen für § 14b SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programm-
eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereichen und im Einzelfall
§ 3a Feststellung der UVP-Pflicht § 14c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprü-
fung
§ 3b UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der
Vorhaben § 14d Ausnahmen von der SUP-Pflicht
§ 3c UVP-Pflicht im Einzelfall
Abschnitt 2
§ 3d UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts
Verfahrensschritte
§ 3e Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger
der Strategischen Umweltprüfung
Vorhaben
§ 3f UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvor- § 14e Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP
haben
§ 14f Festlegung des Untersuchungsrahmens
§4 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der UVP
§ 14g Umweltbericht
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Euro- § 14h Beteiligung anderer Behörden
päischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prü-
fung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme § 14i Beteiligung der Öffentlichkeit
(ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie der Umsetzung von Artikel 3 Nr. 1 der § 14j Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlich-
Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aus-
keitsbeteiligung
arbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und § 14k Abschließende Bewertung und Berücksichtigung
zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in
Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten § 14l Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme
(ABl. EU Nr. L 156 S. 17). des Plans oder Programms
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§ 14m Überwachung a) bei allen behördlichen Entscheidungen
§ 14n Gemeinsame Verfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben,
§ 14o SUP-Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts b) bei der Aufstellung oder Änderung von
Plänen und Programmen
Teil 4
so früh wie möglich berücksichtigt werden.“
Besondere Verfahrens-
vorschriften für die Umweltprüfungen
4. § 2 wird wie folgt geändert:
§ 15 Linienbestimmung und Genehmigung von Flug-
plätzen a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
§ 16 Raumordnungsverfahren „1. Menschen, einschließlich der menschlichen
§ 17 Aufstellung von Bauleitplänen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologi-
sche Vielfalt,“.
§ 18 Bergrechtliche Verfahren
§ 19 Flurbereinigungsverfahren b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
§ 19a Durchführung der Strategischen Umweltprüfung „2. Linienbestimmungen und Entscheidungen
bei Landschaftsplanungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 15
§ 19b Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswege- und 16,“.
planungen auf Bundesebene
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6
angefügt:
Teil 5
Vorschriften für bestimmte „(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein
Leitungsanlagen und andere Anlagen unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur
(Anlage 1 Nr. 19) Aufstellung oder Änderung von Plänen und Pro-
grammen, die von einer Behörde, einer Regie-
§ 20 Planfeststellung, Plangenehmigung rung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfah-
§ 21 Entscheidung, Nebenbestimmungen rens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2
§ 22 Verfahren und 3 gilt entsprechend.
§ 23 Bußgeldvorschriften (5) Pläne und Programme im Sinne dieses
Gesetzes sind bundesrechtlich vorgesehene
Teil 6 Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung,
Schlussvorschriften
Annahme oder Änderung eine Behörde durch
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflich-
§ 24 Verwaltungsvorschriften tet ist. Ausgenommen sind Pläne und Program-
§ 25 Übergangsvorschrift“. me, die ausschließlich den Zielen der Verteidi-
gung oder des Katastrophenschutzes dienen,
sowie Finanz- und Haushaltspläne und -pro-
2. Vor § 1 werden die Überschriften
gramme.
„Teil 1
(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes
Umweltverträglichkeitsprüfung sind einzelne oder mehrere natürliche oder juris-
in verwaltungsbehördlichen Verfahren“ tische Personen sowie deren Vereinigungen.
und Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Geset-
zes ist für die Beteiligung in Verfahren nach
„Abschnitt 1
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren
Allgemeine Vorschriften“
Belange durch eine Entscheidung im Sinne des
durch die Überschrift Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm
„Teil 1 im Sinne des Absatzes 5 berührt werden; hierzu
gehören auch Vereinigungen, deren satzungs-
Allgemeine Vorschriften mäßiger Aufgabenbereich durch eine Entschei-
für die Umweltprüfungen“ dung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan
ersetzt. oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5
berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur
3. § 1 wird wie folgt geändert: Förderung des Umweltschutzes.“
a) Vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Vorha-
ben“ die Wörter „sowie bei bestimmten Plänen 5. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
und Programmen“ eingefügt. gefügt:
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Umwelt“ „(1a) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Pro-
die Wörter „im Rahmen von Umweltprüfungen gramme aus den Bereichen Landwirtschaft, Forst-
(Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategi- wirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließ-
sche Umweltprüfung)“ eingefügt. lich des Bergbaus, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasser-
wirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr,
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Raumordnung oder Bodennutzung, die in der An-
„2. die Ergebnisse der durchgeführten Umwelt- lage 3 aufgeführt sind, sowie für sonstige Pläne und
prüfungen Programme, für die nach den §§ 14b bis 14d
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eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung 11. Nach § 14 wird folgender Teil 3 eingefügt:
durchzuführen ist. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- „Teil 3
mung des Bundesrates
Strategische Umweltprüfung (SUP)
1. Pläne und Programme, die voraussichtlich
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, Abschnitt 1
zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften in die Anlage 3 Voraussetzungen für
aufzunehmen, eine Strategische Umweltprüfung
2. Pläne und Programme unter Beachtung der § 14a
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
aus der Anlage 3 herauszunehmen, die nach den Feststellung der SUP-Pflicht
vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine
(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest,
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
ob nach den §§ 14b bis 14d eine Verpflichtung zur
haben.“
Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung
besteht.
6. Vor § 3a werden folgende Überschriften eingefügt:
(2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist, sofern
„Teil 2 eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 14b Abs. 2
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder § 14d vorgenommen worden ist, der Öffent-
lichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und
Abschnitt 1 der Länder über den Zugang zu Umweltinformatio-
Voraussetzungen für nen zugänglich zu machen; soll eine Strategische
eine Umweltverträglichkeitsprüfung“. Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich
der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben.
7. § 3c wird wie folgt geändert: Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert: § 14b
aa) Nach den Wörtern „Für das“ wird das Wort
SUP-Pflicht in bestimmten Plan-
„erstmalige“ eingefügt.
oder Programmbereichen und im Einzelfall
bb) Nach dem Wort „Überschreiten“ werden die
Wörter „und jedes weitere Überschreiten“ (1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durch-
eingefügt. zuführen bei Plänen und Programmen, die
cc) Die Angabe „§ 3b Abs. 2 und 3“ wird durch 1. in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführt sind oder
die Angabe „§ 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und 2. in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und für Ent-
Abs. 3“ ersetzt. scheidungen über die Zulässigkeit von in der
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorha-
ben, die nach Landesrecht einer Umweltverträg-
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
lichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls
8. In der Überschrift von § 4 werden nach dem Wort bedürfen, einen Rahmen setzen.
„Rechtsvorschriften“ die Wörter „bei der UVP“ ein- (2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und
gefügt. Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung
nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entschei-
8a. In § 5 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon dung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 auf-
ersetzt und die Wörter „§ 14f Abs. 3 ist zu beach- geführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen
ten.“ eingefügt. setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im
Sinne von Absatz 4 voraussichtlich erhebliche Um-
9. § 9 wird wie folgt geändert: weltauswirkungen haben. § 34 Abs. 4 und § 35
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge- Abs. 6 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.
fügt: (3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen
„Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vor-
der Anhörung Gelegenheit zur Äußerung zu dem haben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für
Vorhaben gegeben.“ spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere
b) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaf-
fenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben
„3. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthal-
zur Äußerung gegeben wird,“. ten.
10. § 11 wird wie folgt geändert: (4) Hängt die Durchführung einer Strategischen
Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls
a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Öffentlichkeit“ das ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer
Wort „betroffenen“ eingefügt. überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der
b) In Satz 3 wird die Angabe „2“ durch die Anga- in Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen,
be „3“ ersetzt. ob der Plan oder das Programm voraussichtlich
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erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weite- der Strategischen Umweltprüfung einschließlich
ren Aufstellungsverfahren nach § 14k Abs. 2 zu des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den
berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Umweltbericht nach § 14g aufzunehmenden Anga-
Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltaus- ben fest.
wirkungen durch Vermeidungs- und Verminde-
(2) Der Untersuchungsrahmen einschließlich des
rungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen
Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Um-
werden. Die in § 14h genannten Behörden sind bei
weltbericht aufzunehmenden Angaben bestimmen
der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen.
sich unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 4 in Ver-
§ 14c bindung mit § 2 Abs. 1 nach den Rechtsvorschrif-
ten, die für die Entscheidung über die Ausarbeitung,
SUP-Pflicht aufgrund Annahme oder Änderung des Plans oder Pro-
einer Verträglichkeitsprüfung gramms maßgebend sind. Der Umweltbericht ent-
Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzufüh- hält die Angaben, die mit zumutbarem Aufwand
ren bei Plänen und Programmen, die einer Verträg- ermittelt werden können, und berücksichtigt dabei
lichkeitsprüfung nach § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundes- den gegenwärtigen Wissensstand und der Behörde
naturschutzgesetzes unterliegen. bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit, allgemein
anerkannte Prüfungsmethoden, Inhalt und Detaillie-
§ 14d rungsgrad des Plans oder Programms sowie des-
sen Stellung im Entscheidungsprozess.
Ausnahmen von der SUP-Pflicht
(1) Werden Pläne und Programme nach § 14b (3) Sind Pläne und Programme Bestandteil eines
Abs. 1 und § 14c nur geringfügig geändert oder mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses,
legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler soll zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der
Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung Festlegung des Untersuchungsrahmens bestimmt
nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des werden, auf welcher der Stufen dieses Prozesses
Einzelfalls im Sinne von § 14b Abs. 4 ergibt, dass bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmä-
der Plan oder das Programm voraussichtlich erheb- ßig geprüft werden sollen. Dabei sind Art und
liche Umweltauswirkungen hat. § 13 des Bauge- Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfor-
setzbuchs bleibt unberührt. dernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegen-
stand des Plans oder Programms zu berücksichti-
(2) Bei Plänen und Programmen aus den Berei- gen. Bei nachfolgenden Plänen und Programmen
chen Wasserhaushalt und Raumordnung regeln die sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorha-
Länder für die in Absatz 1 geregelten Fälle durch ben, für die der Plan oder das Programm einen Rah-
Festlegung der Plan- oder Programmart, durch Vor- men setzt, soll sich die Umweltprüfung auf zusätz-
prüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombinati- liche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen
on dieser Verfahren, unter welchen Voraussetzun- sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertie-
gen eine Strategische Umweltprüfung durchzufüh- fungen beschränken.
ren ist. Dabei ist sicherzustellen, dass Pläne und
Programme, die voraussichtlich erhebliche Umwelt- (4) Die Behörden, deren umwelt- und gesund-
auswirkungen haben, einer Strategischen Umwelt- heitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan
prüfung unterzogen werden. oder das Programm berührt wird, werden bei der
Festlegung des Untersuchungsrahmens der Strate-
(3) Absatz 2 gilt nicht für Pläne und Programme gischen Umweltprüfung sowie des Umfangs und
nach Nummer 1.6 der Anlage 3. Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht auf-
zunehmenden Angaben beteiligt. Die zuständige
Abschnitt 2 Behörde gibt auf der Grundlage geeigneter Informa-
Verfahrensschritte tionen den zu beteiligenden Behörden Gelegenheit
der Strategischen Umweltprüfung zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme über
die nach Absatz 1 zu treffenden Festlegungen.
§ 14e Sachverständige und Dritte können hinzugezogen
werden. Verfügen die zu beteiligenden Behörden
Vorrang anderer über Informationen, die für den Umweltbericht
Rechtsvorschriften bei der SUP zweckdienlich sind, übermitteln sie diese der
Unbeschadet der §§ 14o und 19a finden die Vor- zuständigen Behörde.
schriften dieses Abschnitts Anwendung, soweit
Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder die § 14g
Strategische Umweltprüfung nicht näher bestim-
men oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz Umweltbericht
nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weiter- (1) Die zuständige Behörde erstellt frühzeitig
gehenden Anforderungen bleiben unberührt. einen Umweltbericht. Dabei werden die voraus-
sichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der
§ 14f Durchführung des Plans oder Programms sowie
Festlegung vernünftiger Alternativen ermittelt, beschrieben und
des Untersuchungsrahmens bewertet.
(1) Die für die Strategische Umweltprüfung zu- (2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 muss nach
ständige Behörde legt den Untersuchungsrahmen Maßgabe des § 14f folgende Angaben enthalten:
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1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten berührt wird, den Entwurf des Plans oder Pro-
Ziele des Plans oder Programms sowie der gramms sowie den Umweltbericht und holt die Stel-
Beziehung zu anderen relevanten Plänen und lungnahmen dieser Behörden ein. Die zuständige
Programmen, Behörde setzt für die Abgabe der Stellungnahmen
eine angemessene Frist von mindestens einem
2. Darstellung der für den Plan oder das Programm
Monat.
geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie der
Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwä- § 14i
gungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des
Programms berücksichtigt wurden, Beteiligung der Öffentlichkeit
3. Darstellung der Merkmale der Umwelt, des der- (1) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 9
zeitigen Umweltzustands sowie dessen voraus- Abs. 1 entsprechend, soweit nachfolgend nichts
sichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung anderes bestimmt wird.
des Plans oder des Programms, (2) Der Entwurf des Plans oder Programms, der
Umweltbericht sowie weitere Unterlagen, deren
4. Angabe der derzeitigen für den Plan oder das
Einbeziehung die zuständige Behörde für zweck-
Programm bedeutsamen Umweltprobleme, ins-
mäßig hält, werden frühzeitig für eine angemessene
besondere der Probleme, die sich auf ökolo-
Dauer von mindestens einem Monat öffentlich aus-
gisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6
gelegt. Auslegungsorte sind unter Berücksichti-
der Anlage 4 beziehen,
gung von Art und Inhalt des Plans oder Programms
5. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen von der zuständigen Behörde so festzulegen, dass
Auswirkungen auf die Umwelt nach § 2 Abs. 4 eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffent-
Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, lichkeit gewährleistet ist.
6. Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, (3) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu
um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen dem Entwurf des Plans oder Programms und zu
aufgrund der Durchführung des Plans oder des dem Umweltbericht äußern. Die zuständige Behör-
Programms zu verhindern, zu verringern und so de bestimmt für die Äußerung eine angemessene
weit wie möglich auszugleichen, Frist von mindestens einem Monat. Ein Erörte-
rungstermin ist durchzuführen, soweit Rechtsvor-
7. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der
schriften des Bundes dies für bestimmte Pläne und
Zusammenstellung der Angaben aufgetreten
Programme vorsehen.
sind, zum Beispiel technische Lücken oder feh-
lende Kenntnisse, § 14j
8. Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der Grenzüberschreitende
geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
wie diese Prüfung durchgeführt wurde,
(1) Für die grenzüberschreitende Behördenbe-
9. Darstellung der geplanten Überwachungsmaß- teiligung gilt § 8 entsprechend. Bei der Unterrich-
nahmen gemäß § 14m. tung der zuständigen Behörde eines anderen Staa-
tes ist ein Exemplar des Plan- oder Programment-
Die Angaben nach Satz 1 sollen entsprechend der
wurfs und des Umweltberichts zu übermitteln. Die
Art des Plans oder Programms Dritten die Beurtei-
zuständige Behörde setzt eine angemessene Frist,
lung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie
innerhalb derer die zuständige Behörde des ande-
von den Umweltauswirkungen des Plans oder Pro-
ren Staates Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Die
gramms betroffen werden können. Eine allgemein
zuständige Behörde übermittelt bei der Annahme
verständliche, nichttechnische Zusammenfassung
des Plans oder Programms dem beteiligten anderen
der Angaben nach diesem Absatz ist dem Umwelt-
Staat die in § 14l Abs. 2 genannten Informationen.
bericht beizufügen.
(2) Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeits-
(3) Die zuständige Behörde bewertet vorläufig im
beteiligung gilt § 9a entsprechend. Die in dem ande-
Umweltbericht die Umweltauswirkungen des Plans
ren Staat ansässige Öffentlichkeit kann sich am Ver-
oder Programms im Hinblick auf eine wirksame
fahren nach § 14i Abs. 1 bis 3 beteiligen.
Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1 und 2 Abs. 4
Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 nach (3) Für die Beteiligung der deutschen Behörden
Maßgabe der geltenden Gesetze. und Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen
eines anderen Staates gilt § 9b entsprechend.
(4) Angaben, die der zuständigen Behörde aus
anderen Verfahren oder Tätigkeiten vorliegen, kön- § 14k
nen in den Umweltbericht aufgenommen werden,
wenn sie für den vorgesehenen Zweck geeignet und Abschließende
hinreichend aktuell sind. Bewertung und Berücksichtigung
(1) Nach Abschluss der Behörden- und Öffent-
§ 14h lichkeitsbeteiligung überprüft die zuständige Behör-
de die Darstellungen und Bewertungen des
Beteiligung anderer Behörden
Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihr
Die zuständige Behörde übermittelt den Behör- nach den §§ 14h bis 14j übermittelten Stellungnah-
den, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Auf- men und Äußerungen. Bei der Überprüfung gelten
gabenbereich durch den Plan oder das Programm die in § 14g Abs. 3 bestimmten Maßstäbe.
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(2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 § 14n
ist im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des
Gemeinsame Verfahren
Plans oder Programms zu berücksichtigen.
Die Strategische Umweltprüfung kann mit ande-
§ 14l ren Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von
Umweltauswirkungen verbunden werden.
Bekanntgabe der Entscheidung
über die Annahme des Plans oder Programms § 14o
(1) Die Annahme eines Plans oder Programms SUP-Verfahren
ist öffentlich bekannt zu machen. Die Ablehnung nach Maßgabe des Landesrechts
eines Plans oder Programms kann öffentlich be- Für Pläne und Programme aus den Bereichen
kannt gemacht werden. Wasserhaushalt sowie Raumordnung, die nach den
(2) Bei Annahme des Plans oder Programms §§ 14b bis 14d einer Strategischen Umweltprüfung
sind folgende Informationen zur Einsicht auszule- bedürfen, regeln die Länder das Verfahren für die
gen: Feststellung der SUP-Pflicht und für die Durchfüh-
rung der Strategischen Umweltprüfung. Dies gilt
1. der angenommene Plan oder das angenomme- nicht für Pläne und Programme nach Nummer 1.6
ne Programm, der Anlage 3. § 14j bleibt unberührt.“
2. eine zusammenfassende Erklärung, wie Um-
welterwägungen in den Plan oder das Programm 12. Vor § 15 wird die Überschrift
einbezogen wurden, wie der Umweltbericht „Abschnitt 3
nach § 14g sowie die Stellungnahmen und
Äußerungen nach den §§ 14h bis 14j berück- Besondere Verfahrensvorschriften“
sichtigt wurden und aus welchen Gründen der durch die Überschrift
angenommene Plan oder das angenommene
Programm nach Abwägung mit den geprüften „Teil 4
Alternativen gewählt wurde, sowie Besondere Verfahrensvorschriften
3. eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen für die Umweltprüfungen“
nach § 14m. ersetzt.
§ 14m 13. § 15 wird wie folgt geändert:
Überwachung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die erheblichen Umweltauswirkungen, die aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sich aus der Durchführung des Plans oder Pro- „Diese Regelung gilt nicht, wenn in einem
gramms ergeben, sind zu überwachen, um insbe- Raumordnungsverfahren bereits die Umwelt-
sondere frühzeitig unvorhergesehene nachteilige verträglichkeit geprüft wurde und dabei die
Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfe- Anforderungen des Satzes 3 sowie der
maßnahmen ergreifen zu können. Die erforderlichen Absätze 2 und 3 erfüllt sind.“
Überwachungsmaßnahmen sind mit der Annahme
des Plans oder Programms auf der Grundlage der bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Angaben im Umweltbericht festzulegen. „In die Prüfung der Umweltverträglichkeit
(2) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder sind bei der Linienbestimmung alle ernsthaft
der Länder keine abweichende Zuständigkeit in Betracht kommenden Trassenvarianten
regeln, obliegt die Überwachung der für die Strate- einzubeziehen.“
gische Umweltprüfung zuständigen Behörde. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(3) Andere Behörden haben der nach Absatz 2 aa) Das Wort „Zur“ wird durch die Wörter
zuständigen Behörde auf Verlangen alle Umweltin- „Abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 sind zur“
formationen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahr- ersetzt.
nehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich bb) Nach dem Wort „Linienbestimmung“ wird
sind. das Wort „sind“ gestrichen.
(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind der
Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes 14. § 16 wird wie folgt geändert:
und der Länder über den Zugang zu Umweltinfor- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
mationen sowie den in § 14h genannten Behörden
zugänglich zu machen und bei einer erneuten Auf- „§ 16
stellung oder einer Änderung des Plans oder Pro-
gramms zu berücksichtigen. Raumordnungsverfahren“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(5) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Ab-
satz 1 können bestehende Überwachungsmecha- „(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in
nismen, Daten- und Informationsquellen genutzt der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben regeln die
werden. § 14g Abs. 4 gilt entsprechend. Länder, unter welchen Voraussetzungen eine
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, Umweltprüfung bei Plänen und Programmen nach
sowie das Verfahren für die Durchführung der Nummer 1.1 der Anlage 3 besondere Bestimmun-
Umweltverträglichkeitsprüfung. Die §§ 8, 9a gen zur praktikablen und effizienten Durchführung
und 9b bleiben unberührt. § 4 findet keine An- zu erlassen über
wendung.
1. die Einzelheiten des Verfahrens zur Festlegung
(2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren des Untersuchungsrahmens nach § 14f im Hin-
kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf blick auf Besonderheiten der Verkehrswegepla-
zusätzliche oder andere erhebliche Umweltaus- nung,
wirkungen des Vorhabens beschränkt werden.“ 2. das Verfahren der Erarbeitung und über Inhalt
c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben. und Ausgestaltung des Umweltberichts nach
§ 14g im Hinblick auf Besonderheiten der Ver-
15. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b einge- kehrswegeplanung,
fügt: 3. die Einzelheiten der Beteiligung von Behörden
und der Öffentlichkeit nach den §§ 14h bis 14j
„§ 19a unter Berücksichtigung der Verwendungsmög-
Durchführung der Strategischen lichkeiten von elektronischen Kommunikations-
Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen mitteln,
(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Land- 4. die Form der Bekanntgabe der Entscheidung
schaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bun- nach § 14l unter Berücksichtigung der Verwen-
desnaturschutzgesetzes sind in die Darstellung dungsmöglichkeiten von elektronischen Kom-
nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes munikationsmitteln,
die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 5. die Form, den Zeitpunkt und die Berücksichti-
genannten Schutzgüter aufzunehmen. Die Länder gung von Ergebnissen der Überwachung nach
erlassen zur Durchführung der Strategischen § 14m.
Umweltprüfung ergänzende Rechtsvorschriften für
das Verfahren der Landschaftsplanungen. § 14j (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
bleibt unberührt. § 14d Abs. 2 gilt entsprechend. Wohnungswesen wird ferner ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassenden Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-
Regelungen müssen den Anforderungen dieses verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
Gesetzes entsprechen. bestimmen, dass die Länder zur Anmeldung von
(3) Die Inhalte von Landschaftsplanungen, bei Verkehrsprojekten für Pläne und Programme nach
denen nach Absatz 1 eine Strategische Umweltprü- Nummer 1.1 der Anlage 3 bestimmte vorbereitende
fung durchgeführt worden ist, sollen bei der Prüfungen vorzunehmen und deren Ergebnisse
Umweltprüfung anderer Pläne und Programme oder sonstigen Angaben beizubringen haben, die
herangezogen werden. § 14g Abs. 4 dieses Geset- für die Durchführung der Strategischen Umweltprü-
zes und § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutz- fung notwendig sind.“
gesetzes finden entsprechende Anwendung.
16. Vor § 20 wird in der Überschrift die Angabe „2“
§ 19b durch die Angabe „5“ ersetzt.
Strategische Umweltprüfung bei
Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene 17. Vor § 24 wird die Überschrift
(1) Bei Bedarfsplänen nach Nummer 1.1 der An- „Teil 3
lage 3 ist eine Strategische Umweltprüfung nur für
solche erheblichen Umweltauswirkungen erforder- Gemeinsame Vorschriften“
lich, die nicht bereits Gegenstand einer Strategi- durch die Überschrift
schen Umweltprüfung im Verfahren zur Aufstellung
oder Änderung von anderen Plänen und Program- „Teil 6
men nach Nummer 1.1 der Anlage 3 waren.
Schlussvorschriften“
(2) Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundes-
ersetzt.
ebene nach Nummer 1.1 der Anlage 3 werden bei
der Erstellung des Umweltberichts in Betracht kom-
mende vernünftige Alternativen, die die Ziele und 18. § 24 wird wie folgt geändert:
den geographischen Anwendungsbereich des a) Vor Nummer 1 wird das Wort „erlässt“ durch das
Plans oder Programms berücksichtigen, insbeson- Wort „kann“ ersetzt.
dere alternative Verkehrsnetze und alternative Ver-
kehrsträger ermittelt, beschrieben und bewertet. b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 12“ der
Punkt durch ein Komma ersetzt.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
c) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4
Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einverneh-
bis 6 angefügt:
men mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts- „4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für des Einzelfalls nach § 3c sowie über die in
das Verfahren der Durchführung der Strategischen der Anlage 2 aufgeführten Kriterien,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1753
5. Grundsätze für die Erstellung des Umwelt- (8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne
berichts nach § 14g, und Programme, deren erster förmlicher Vorberei-
tungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren
6. Grundsätze für die Überwachung nach
zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Pro-
§ 14m“.
grammen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt
d) Nach der neuen Nummer 6 wird das Wort „erlas- nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den
sen“ und ein Punkt angefügt. Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(9) Pläne und Programme, deren erster förmli-
19. Dem § 25 werden folgende Absätze 7 bis 10 ange- cher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt
fügt: ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen
„(7) Die Länder haben unverzüglich, spätestens oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht
bis zum 31. Dezember 2006, die nach § 14d Abs. 2 werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3.
sowie den §§ 14o und 19a Abs. 1 erforderlichen § 23 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes bleibt
Vorschriften zu erlassen. Soweit das jeweilige Land unberührt.
die nach Satz 1 erforderlichen Vorschriften nicht er-
lassen hat, gelten bis zu dem in Satz 1 genannten (10) Die Länder haben unverzüglich, spätestens
Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2006, die nach § 16 Abs. 1
Satz 1 erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Bis
1. anstelle der erforderlichen Vorschriften nach zum Erlass der nach Satz 1 erforderlichen Vorschrif-
§ 14d Abs. 2 die Regelung des § 14d Abs. 1, ten findet § 16 Abs. 2 in der bis zum 29. Juni 2005
2. anstelle der erforderlichen Vorschriften nach geltenden Fassung Anwendung.“
§ 14o die Regelungen der §§ 14a, 14f bis 14i
Abs. 1, §§ 14k bis 14m Abs. 1 sowie des § 14n,
20. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
3. anstelle der erforderlichen Vorschriften nach
§ 19a Abs. 1 die Regelungen der §§ 14a, 14f und a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ein-
14g Abs. 2 Nr. 6 und 8 sowie der §§ 14h bis 14i zelfalls“ die Wörter „im Rahmen einer Umwelt-
Abs. 1, § 14k Abs. 1 und § 14n. verträglichkeitsprüfung“ angefügt.
§ 22 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes bleibt b) In Nummer 2.3.1 wird die Angabe „5“ durch die
unberührt. Angabe „6“ ersetzt.
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
21. Nach Anlage 2 werden folgende Anlagen 3 und 4 angefügt:
„Anlage 3
Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Abs. 1a in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Legende:
Nr. = Nummer des Plans oder Programms
Plan oder
Programm = Art des Plans oder Programms
Nr. Plan oder Programm
1. Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 14b Abs. 1 Nr. 1
1.1 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem
Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes
1.2 Ausbaupläne nach § 12 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder
Änderung über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes
wesentlich hinausreichen
1.3 Hochwasserschutzpläne nach § 31d des Wasserhaushaltsgesetzes
1.4 Maßnahmenprogramme nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes
1.5 Raumordnungsplanungen nach den §§ 8 und 9 des Raumordnungsgesetzes
1.6 Raumordnung des Bundes in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 18a des
Raumordnungsgesetzes
1.7 Festlegung der besonderen Eignungsgebiete nach § 3a der Seeanlagenverordnung
1.8 Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs
1.9 Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes
2. Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 14b Abs. 1 Nr. 2
2.1 Lärmminderungspläne nach den §§ 47d und 47e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.2 Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.3 Abfallwirtschaftskonzepte nach § 19 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
2.4 Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes
2.5 Abfallwirtschaftspläne nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, einschließlich von
besonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen,
Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1755
Anlage 4
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls
im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genom-
men wird.
1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf
1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen;
1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Pro-
gramme beeinflusst;
1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbe-
zogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere
im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, ein-
schließlich gesundheitsbezogener Probleme;
1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler
und europäischer Umweltvorschriften.
2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich
betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswir-
kungen;
2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit
(zum Beispiel bei Unfällen);
2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;
2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets
aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der
Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der
Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;
2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2.“
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
Artikel 2 Artikel 2a
Änderung Änderung
des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundeswaldgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Die §§ 6 und 7 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai
Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 204 der
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: geändert worden ist, werden aufgehoben.
1. Dem § 25a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die Über- Artikel 2b
wachung nach Satz 1 Nr. 4 mit der Überwachung nach
§ 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über die Änderung
Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden des Raumordnungsgesetzes
kann.“ In § 7 Abs. 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom
18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), das zuletzt
2. Dem § 31d wird folgender Absatz 4 angefügt: durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I
„(4) Das Verfahren zur Aufstellung der Hochwas- S. 1224) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
serschutzpläne muss den Anforderungen des Geset- waldgesetzes“ durch das Wort „Landesrechts“ ersetzt.
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an die
Strategische Umweltprüfung entsprechen.“
Artikel 3
3. Dem § 33a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Bekanntmachung der Neufassung
„Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die Über-
wachung nach Satz 1 Nr. 4 mit der Überwachung nach Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
§ 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über die Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über
Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom Inkrafttre-
kann.“ ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
4. Dem § 36 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Durch Landesrecht wird nach § 14o des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt, wie Artikel 4
die Anforderungen an die Aufstellung des Maßnah-
Inkrafttreten
menprogramms mit den Anforderungen an die Durch-
führung der Strategischen Umweltprüfung verbunden Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
werden können.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1757
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 25. Juni 2005
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen
Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG vom 25. Juni
2005 (BGBl. I S. 1746) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der ab dem 29. Juni 2005 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 5. September 2001
(BGBl. I S. 2350),
2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 16a des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762),
3. den am 4. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom
25. März 2002 (BGBl. I S. 1193),
4. den am 25. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni
2002 (BGBl. I S. 1914),
5. den am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni
2004 (BGBl. I S. 1359),
6. den am 10. Mai 2005 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai
2005 (BGBl. I S. 1224),
7. den am 1. Juli 2005 in Kraft tretenden Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni
2005 (BGBl. I S. 1687),
8. den am 29. Juni 2005 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 25. Juni 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG)*)
In h a l t s ü b e r s i c h t § 11 Zusammenfassende Darstellung der Umweltaus-
wirkungen
Teil 1 § 12 Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichti-
Allgemeine Vorschriften gung des Ergebnisses bei der Entscheidung
für die Umweltprüfungen § 13 Vorbescheid und Teilzulassungen
§ 1 Zweck des Gesetzes § 14 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendungsbereich Teil 3
Strategische Umweltprüfung (SUP)
Teil 2 Abschnitt 1
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Voraussetzungen für
eine Strategische Umweltprüfung
Abschnitt 1
Voraussetzungen für § 14a Feststellung der SUP-Pflicht
eine Umweltverträglichkeitsprüfung § 14b SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programm-
bereichen und im Einzelfall
§ 3a Feststellung der UVP-Pflicht
§ 14c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung
§ 3b UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der
Vorhaben § 14d Ausnahmen von der SUP-Pflicht
§ 3c UVP-Pflicht im Einzelfall
Abschnitt 2
§ 3d UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts
Verfahrensschritte
§ 3e Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger der Strategischen Umweltprüfung
Vorhaben
§ 3f UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben § 14e Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP
§ 4 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der UVP § 14f Festlegung des Untersuchungsrahmens
§ 14g Umweltbericht
Abschnitt 2 § 14h Beteiligung anderer Behörden
Verfahrensschritte § 14i Beteiligung der Öffentlichkeit
der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 14j Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbe-
§ 5 Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unter- teiligung
lagen § 14k Abschließende Bewertung und Berücksichtigung
§ 6 Unterlagen des Trägers des Vorhabens § 14l Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des
§ 7 Beteiligung anderer Behörden Plans oder Programms
§ 8 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung § 14m Überwachung
§ 9 Einbeziehung der Öffentlichkeit § 14n Gemeinsame Verfahren
§ 9a Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung § 14o SUP-Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts
§ 9b Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbe-
teiligung bei ausländischen Vorhaben
Teil 4
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
Besondere Verfahrens-
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vorschriften für die Umweltprüfungen
vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei be-
stimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. 175 S. 40), § 15 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen
der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der
Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
§ 16 Raumordnungsverfahren
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5), § 17 Aufstellung von Bauleitplänen
der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen § 18 Bergrechtliche Verfahren
bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie der
§ 19 Flurbereinigungsverfahren
Umsetzung von Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Betei- § 19a Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei
ligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbe- Landschaftsplanungen
zogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/
337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbe- § 19b Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanun-
teiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17). gen auf Bundesebene
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1759
Teil 5 (2) Ein Vorhaben ist
Vorschriften für bestimmte
1. nach Maßgabe der Anlage 1
Leitungsanlagen und andere Anlagen
(Anlage 1 Nr. 19) a) die Errichtung und der Betrieb einer technischen
§ 20 Planfeststellung, Plangenehmigung Anlage,
§ 21 Entscheidung, Nebenbestimmungen b) der Bau einer sonstigen Anlage,
§ 22 Verfahren c) die Durchführung einer sonstigen in Natur und
§ 23 Bußgeldvorschriften Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,
Teil 6
Schlussvorschriften a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs
einer technischen Anlage,
§ 24 Verwaltungsvorschriften
b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen
§ 25 Übergangsvorschrift
Anlage,
c) der Durchführung einer sonstigen in Natur und
Teil 1 Landschaft eingreifenden Maßnahme.
Allgemeine Vorschriften (3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
für die Umweltprüfungen sind
§1 1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststel-
lungsbeschluss und sonstige behördliche Entschei-
Zweck des Gesetzes
dungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit
bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie Ausnahme von Anzeigeverfahren,
bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen 2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgela-
Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen gerten Verfahren nach den §§ 15 und 16,
1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von 3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die
Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebau-
und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und ungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimm-
umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet wer- ten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet wer-
den, den soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetz-
buchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungs-
2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen
beschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 erset-
a) bei allen behördlichen Entscheidungen über die zen.
Zulässigkeit von Vorhaben,
(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselb-
b) bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und ständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder
Programmen Änderung von Plänen und Programmen, die von einer
so früh wie möglich berücksichtigt werden. Behörde, einer Regierung oder im Wege eines Gesetzge-
bungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2
§2 und 3 gilt entsprechend.
Begriffsbestimmungen (5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes
sind bundesrechtlich vorgesehene Pläne und Program-
(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselb- me, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung
ständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-
Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben die- ten verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Pro-
nen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die gramme, die ausschließlich den Zielen der Verteidigung
Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelba- oder des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz-
ren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf und Haushaltspläne und -programme.
1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesund-
(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind ein-
heit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
zelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie Sinne dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in Verfahren
nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren
4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Belange durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3
Schutzgütern. oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absat-
Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchge- zes 5 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigun-
führt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rah- gen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine
men mehrerer Verfahren entschieden, werden die in die- Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan
sen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt wird,
Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusam- darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umwelt-
mengefasst. schutzes.
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
§3 Teil 2
Anwendungsbereich Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführ- Abschnitt 1
ten Vorhaben. Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- eine Umweltverträglichkeitsprüfung
tes
1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund § 3a
ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Feststellung der UVP-Pflicht
Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers
2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates
eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach
oder der Kommission der Europäischen Gemein-
§ 5, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Ent-
schaften aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach
scheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf
den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen
der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie
Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.
eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den
Soweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur
ist die Bundesregierung auch ermächtigt, notwendige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung be-
Folgeänderungen in Bezugnahmen, die in den Vorschrif- steht. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des
ten dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte, in der Einzelfalls nach § 3c vorgenommen worden ist, der
Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen. Rechts- Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinfor-
verordnungen aufgrund dieser Ermächtigung bedürfen mationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine Umwelt-
der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt verträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu
als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundes-
regierung die Zustimmung verweigert hat. § 3b
(1a) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Program- UVP-Pflicht aufgrund Art,
me aus den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Größe und Leistung der Vorhaben
Fischerei, Energie, Industrie einschließlich des Bergbaus,
Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommu- (1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-
nikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Boden- verträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1
nutzung, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, sowie für aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner
sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 14b Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder
bis 14d eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprü- Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträg-
fung durchzuführen ist. Die Bundesregierung wird er- lichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des oder überschritten werden.
Bundesrates (2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vor-
1. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche
haben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder
Auswirkungen auf die Umwelt haben, zur Umsetzung
mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem
von bindenden Rechtsakten der Europäischen
engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben),
Gemeinschaften in die Anlage 3 aufzunehmen,
zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungs-
2. Pläne und Programme unter Beachtung der Rechts- werte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusam-
akte der Europäischen Gemeinschaften aus der Anla- menhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben
ge 3 herauszunehmen, die nach den vorliegenden 1. als technische oder sonstige Anlagen auf demselben
Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Aus- Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsa-
wirkungen auf die Umwelt haben. men betrieblichen oder baulichen Einrichtungen ver-
bunden sind oder
(2) Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder
die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es er- 2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende
fordern, kann der Bundesminister der Verteidigung nach Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammen-
Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesminis- hang stehen
ter für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fest-
und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die
zulegen sind, für Vorhaben, die der Landesverteidigung
Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils
dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausschließen
die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder,
oder Ausnahmen von den Anforderungen dieses Geset-
soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die
zes zulassen. Dabei ist der Schutz vor erheblichen nach-
allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen
teiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sons-
oder überschreiten.
tige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren
betreffen, bleiben unberührt. Der Bundesminister der (3) Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert
Verteidigung unterrichtet den Bundesminister für durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht
die Anwendung dieses Absatzes. oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1761
eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksich- oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches
tigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bis- bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn
her nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. 1. in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene
Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Der in den jeweiligen oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten
Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und werden oder
97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umset-
zungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des 2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c
Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leis- Abs. 1 Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder
tungswerte unberücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswir-
nicht für die in der Anlage 1 Nr. 18.5, 18.7 und 18.8 aufge- kungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frü-
führten Industriezonen und Städtebauprojekte. Satz 1 gilt here Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflich-
für die in der Anlage 1 Nr. 14.4 und 14.5 aufgeführten Vor- tigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der
haben mit der Maßgabe, dass neben einem engen räum- jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine
lichen Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusam- Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden
menhang besteht. ist.
(2) Für eine Erweiterung der in der Anlage 1 Nr. 18.1
§ 3c bis 18.8 sowie für eine Änderung der in der Anlage 1
UVP-Pflicht im Einzelfall Nr. 18.8 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 1 Nr. 2 mit der
Maßgabe, dass der dort jeweils für den Bau des entspre-
Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine chenden Vorhabens einschlägige Prüfwert erreicht oder
Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Um- überschritten wird.
weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das
Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde § 3f
aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung UVP-pflichtige
der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach
§ 12 zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben (1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführtes
mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorhaben ausschließlich oder überwiegend der Entwick-
Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, lung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse
wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorha- dient (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) und nicht
bens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten länger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann von einer
gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkri- Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn
terien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1
erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichti- unter besonderer Berücksichtigung der Durchführungs-
gen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Trä- dauer ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswir-
ger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Ver- kungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind.
minderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen
werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu (2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes Vorha-
berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder ben, das ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist,
Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten wer- gilt die allgemeine Regelung des § 3c Abs. 1.
den. Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten
und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe §4
oder Leistung gilt § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 ent- Vorrang anderer
sprechend. Rechtsvorschriften bei der UVP
§ 3d Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvor-
schriften des Bundes oder der Länder die Prüfung der
UVP-Pflicht nach
Umweltverträglichkeit nicht näher bestimmen oder in
Maßgabe des Landesrechts
ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen.
Die Länder regeln durch Größen- oder Leistungswerte, Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen
durch eine allgemeine oder standortbezogene Vorprü- bleiben unberührt.
fung des Einzelfalls oder durch eine Kombination dieser
Verfahren, unter welchen Voraussetzungen eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit in der Abschnitt 2
Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Ve r f a h r e n s s c h r i t t e
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Umweltverträglichkeitsprüfung
Maßgabe des Landesrechts vorgesehen ist.
§5
§ 3e
Unterrichtung über
Änderungen und Erweiterungen voraussichtlich beizubringende Unterlagen
UVP-pflichtiger Vorhaben
Sofern der Träger eines Vorhabens die zuständige
(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt- Behörde vor Beginn des Verfahrens, das der Entschei-
verträglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderung dung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, darum
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
ersucht oder sofern die zuständige Behörde es nach ben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die
Beginn des Verfahrens für erforderlich hält, unterrichtet Beschreibung und die Angaben zur Feststellung und
diese ihn entsprechend dem Planungsstand des Vorha- Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
bens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum kungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Bei-
Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraus- bringung für den Träger des Vorhabens zumutbar ist,
sichtlich nach § 6 beizubringenden Unterlagen über die
5. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vor-
UmweItauswirkungen des Vorhabens; § 14f Abs. 3 ist zu
habens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkei-
beachten. Vor der Unterrichtung gibt die zuständige
ten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im
Behörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7
Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens.
zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Bespre-
chung über Inhalt und Umfang der Unterlagen. Die Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusam-
Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang menfassung der Angaben nach Satz 1 ist beizufügen. Die
und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Angaben nach Satz 1 müssen Dritten die Beurteilung
sonstige für die Durchführung der Umweltverträglich- ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den
keitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. Sachverstän- Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden
dige und Dritte können hinzugezogen werden. Verfügen können.
die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behör-
(4) Die Unterlagen müssen auch die folgenden Anga-
den über Informationen, die für die Beibringung der
ben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeits-
Unterlagen nach § 6 zweckdienlich sind, sollen sie diese
prüfung nach der Art des Vorhabens erforderlich sind:
Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung
stellen. 1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwen-
deten technischen Verfahren,
§6 2. Beschreibung von Art und Umfang der zu erwarten-
den Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwas-
Unterlagen ser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden,
des Trägers des Vorhabens Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen
Folgen des Vorhabens, die zu erheblichen nachtei-
(1) Der Träger des Vorhabens hat die entscheidungs- ligen Umweltauswirkungen führen können,
erheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen
des Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des 3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammen-
Verfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit stellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel
geprüft wird. Setzt der Beginn des Verfahrens einen technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.
schriftlichen Antrag, die Einreichung eines Plans oder Die Zusammenfassung nach Absatz 3 Satz 2 muss sich
eine sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens auch auf die in den Nummern 1 und 2 genannten Anga-
voraus, sind die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen so ben erstrecken.
rechtzeitig vorzulegen, dass sie mit den übrigen Unterla-
gen ausgelegt werden können. (5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwen-
dung, wenn die zuständige Behörde für diejenige öffent-
(2) lnhalt und Umfang der Unterlagen nach Absatz 1 lich-rechtliche Körperschaft tätig wird, die Träger des
bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Vorhabens ist.
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maß-
gebend sind. Die Absätze 3 und 4 sind anzuwenden,
§7
soweit die in diesen Absätzen genannten Unterlagen
durch Rechtsvorschrift nicht im Einzelnen festgelegt Beteiligung anderer Behörden
sind.
Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden,
(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das
folgende Angaben enthalten: Vorhaben berührt wird, über das Vorhaben, übermittelt
1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über ihnen die Unterlagen nach § 6 und holt ihre Stellungnah-
Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und men ein. § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgeset-
Boden, zes findet entsprechende Anwendung.
2. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens ver- §8
mieden, vermindert oder, soweit möglich, ausgegli- Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
chen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht
ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur (1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf
und Landschaft, die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem
anderen Staat haben kann oder ein solcher anderer Staat
3. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nach-
darum ersucht, unterrichtet die zuständige Behörde früh-
teiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens unter
zeitig die vom anderen Staat benannte zuständige
Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes
Behörde anhand von geeigneten Unterlagen über das
und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden,
Vorhaben und bittet innerhalb einer angemessenen Frist
4. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im um Mitteilung, ob eine Beteiligung erwünscht wird. Wenn
Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Berücksich- der andere Staat keine Behörde benannt hat, ist die
tigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der all- oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde
gemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Anga- des anderen Staates zu unterrichten. Wird eine Beteili-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1763
gung für erforderlich gehalten, gibt die zuständige Behör- Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der
de der benannten zuständigen Behörde des anderen Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rech-
Staates sowie weiteren von dieser angegebenen Behör- ten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unbe-
den des anderen Staates zum gleichen Zeitpunkt und im rührt.
gleichen Umfang wie den nach § 7 zu beteiligenden
Behörden aufgrund der Unterlagen nach § 6 Gelegenheit § 9a
zur Stellungnahme. § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfah-
Grenzüberschreitende
rensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
Öffentlichkeitsbeteiligung
(2) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat
darum ersucht, führen die zuständigen obersten Bundes- (1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkun-
und Landesbehörden innerhalb eines vereinbarten, ange- gen in einem anderen Staat haben kann, können sich dort
messenen Zeitrahmens mit dem anderen Staat Konsulta- ansässige Personen am Anhörungsverfahren nach § 9
tionen insbesondere über die grenzüberschreitenden Abs. 1 und 3 beteiligen. Die zuständige Behörde hat
Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maß- darauf hinzuwirken, dass
nahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung durch. 1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete
Weise bekannt gemacht wird,
(3) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten
Behörden des anderen Staates die Zulässigkeitsent- 2. dabei angegeben wird, bei welcher Behörde im Ver-
scheidung für das Vorhaben oder den ablehnenden fahren nach § 9 Abs. 1 Einwendungen erhoben oder
Bescheid, jeweils einschließlich der Begründung. Sofern im Verfahren nach § 9 Abs. 3 Gegenäußerungen vor-
die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitig- gebracht werden können, und
keit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Über- 3. dabei darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren
setzung der Zulässigkeitsentscheidung beifügen. nach § 9 Abs. 1 mit Ablauf der Einwendungsfrist alle
(4) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völker- Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf
rechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern blei- besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
ben unberührt. (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr
der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Zusam-
§9 menfassung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 sowie, soweit erfor-
derlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlich-
Einbeziehung der Öffentlichkeit keitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben,
(1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswir-
den Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grund- kungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem
lage der ausgelegten Unterlagen nach § 6 anzuhören. Der anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von
betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Anhörung Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.
Gelegenheit zur Äußerung zu dem Vorhaben gegeben. (3) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völker-
Das Anhörungsverfahren muss den Anforderungen des rechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern blei-
§ 73 Abs. 3, 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ben unberührt.
entsprechen. Ändert der Träger des Vorhabens die nach
§ 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so § 9b
kann von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit
Grenzüberschreitende
abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen
bei ausländischen Vorhaben
sind.
(2) Die zuständige Behörde hat in entsprechender (1) Wenn ein in einem anderen Staat geplantes Vorha-
Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsver- ben erhebliche Umweltauswirkungen in der Bundesrepu-
fahrensgesetzes die Zulässigkeitsentscheidung oder die blik Deutschland haben kann, ersucht die deutsche
Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen Behörde, die für ein gleichartiges Vorhaben in Deutsch-
sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 4 land zuständig wäre, die zuständige Behörde des ande-
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid ren Staates um Unterlagen über das Vorhaben, insbeson-
mit Begründung zur Einsicht auszulegen. dere um eine Beschreibung des Vorhabens und um
Angaben über dessen grenzüberschreitende Umwelt-
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die auswirkungen. Hält sie eine Beteiligung am Zulassungs-
Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch einbe- verfahren für erforderlich, teilt sie dies der zuständigen
zogen, dass Behörde des anderen Staates mit und ersucht, soweit
1. das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht wird, erforderlich, um weitere Angaben im Sinne des § 6 Abs. 3
und 4, unterrichtet die Behörden im Sinne des § 7 über
2. die nach § 6 erforderlichen Unterlagen während eines die Angaben und weist darauf hin, welcher Behörde des
angemessenen Zeitraums eingesehen werden kön- anderen Staates gegebenenfalls innerhalb welcher Frist
nen, eine Stellungnahme zugeleitet werden kann, sofern sie
nicht die Angabe einer einheitlichen Stellungnahme für
3. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äuße-
angezeigt hält. Die zuständige deutsche Behörde soll die
rung gegeben wird,
zuständige Behörde des anderen Staates um eine Über-
4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet setzung geeigneter Angaben zum Vorhaben, insbeson-
und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung der dere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen,
Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. ersuchen.
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
(2) Auf der Grundlage der von dem anderen Staat diesen Fällen vorläufig auf die nach dem jeweiligen Pla-
übermittelten Unterlagen macht die zuständige deutsche nungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Ge-
Behörde das Vorhaben in geeigneter Weise in den samtvorhabens und abschließend auf die Umweltauswir-
voraussichtlich betroffenen Gebieten der Öffentlichkeit kungen zu erstrecken, die Gegenstand von Vorbescheid
bekannt, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den oder Teilzulassung sind. Diesem Umfang der Umweltver-
Vorschriften des übermittelnden Staates erfolgt oder träglichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über
nach diesem Gesetz durchzuführen wäre. Sie weist dabei voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5 und
darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates gege- bei den Unterlagen nach § 6 Rechnung zu tragen.
benenfalls innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme
(2) Bei weiteren Teilgenehmigungen oder entspre-
zugeleitet werden kann, und gibt Gelegenheit, innerhalb
chenden Teilzulassungen soll die Prüfung der Umweltver-
angemessener Frist die Unterlagen einzusehen.
träglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche
(3) § 8 Abs. 2 und 4 sowie § 9a Abs. 3 gelten entspre- Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt wer-
chend. den. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 10 § 14
Geheimhaltung und Datenschutz Zulassung eines
Vorhabens durch mehrere Behörden
Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und
Datenschutz bleiben unberührt. (1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere
Landesbehörden, so bestimmen die Länder eine feder-
§ 11 führende Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach
Zusammenfassende den §§ 3a, 5 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11
Darstellung der Umweltauswirkungen zuständig ist. Die Länder können der federführenden
Behörde weitere Zuständigkeiten nach den §§ 6, 7 und 9
Die zuständige Behörde erarbeitet auf der Grundlage übertragen. Die federführende Behörde hat ihre Aufga-
der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnah- ben im Zusammenwirken zumindest mit den Zulassungs-
men nach den §§ 7 und 8 sowie der Äußerungen der behörden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen,
betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 9 und 9a eine deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt
zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkun- wird. Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nach dem
gen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen Atomgesetz sowie einer Zulassung durch eine oder meh-
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, rere weitere Behörden und ist eine der zuständigen
vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Behörden eine Bundesbehörde, ist die atomrechtliche
Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vor- Genehmigungsbehörde federführende Behörde. Sie ist
rangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Ergeb- für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3
nisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Die sowie den §§ 9, 9a und 11 zuständig.
zusammenfassende Darstellung ist möglichst innerhalb (2) Die Zulassungsbehörden haben auf der Grundlage
eines Monats nach Abschluss der Erörterung im Anhö- der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 eine
rungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 3 zu erarbeiten. Die Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorha-
zusammenfassende Darstellung kann in der Begründung bens vorzunehmen und diese nach § 12 bei den Ent-
der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens scheidungen zu berücksichtigen. Die federführende
erfolgen. Die Begründung enthält erforderlichenfalls die Behörde hat das Zusammenwirken der Zulassungsbe-
Darstellung der Vermeidungs-, Verminderungs-, Aus- hörden sicherzustellen.
gleichs- und Ersatzmaßnahmen.
§ 12 Teil 3
Bewertung der Strategische Umweltprüfung (SUP)
Umweltauswirkungen und Berücksichtigung
des Ergebnisses bei der Entscheidung
Abschnitt 1
Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswir- Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r
kungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusam- eine Strategische Umweltprüfung
menfassenden Darstellung nach § 11 und berücksichtigt
diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässig-
keit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame § 14a
Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 Feststellung der SUP-Pflicht
nach Maßgabe der geltenden Gesetze.
(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob
§ 13 nach den §§ 14b bis 14d eine Verpflichtung zur Durchfüh-
rung einer Strategischen Umweltprüfung besteht.
Vorbescheid und Teilzulassungen
(2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist, sofern eine Vor-
(1) Vorbescheid und erste Teilgenehmigung oder ent- prüfung des Einzelfalls nach § 14b Abs. 2 oder § 14d vor-
sprechende erste Teilzulassungen dürfen nur nach genommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt Bestimmungen des Bundes und der Länder über den
werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich in Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1765
soll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen,
dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 14b
bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig Abs. 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraus-
anfechtbar. sichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. § 13 des
Baugesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 14b (2) Bei Plänen und Programmen aus den Bereichen
SUP-Pflicht in bestimmten Plan- Wasserhaushalt und Raumordnung regeln die Länder für
oder Programmbereichen und im Einzelfall die in Absatz 1 geregelten Fälle durch Festlegung der
Plan- oder Programmart, durch Vorprüfung des Einzel-
(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzufüh- falls oder durch eine Kombination dieser Verfahren, unter
ren bei Plänen und Programmen, die welchen Voraussetzungen eine Strategische Umweltprü-
fung durchzuführen ist. Dabei ist sicherzustellen, dass
1. in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführt sind oder Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche
2. in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und für Entschei- Umweltauswirkungen haben, einer Strategischen
dungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 auf- Umweltprüfung unterzogen werden.
geführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Lan- (3) Absatz 2 gilt nicht für Pläne und Programme nach
desrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Nummer 1.6 der Anlage 3.
Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen
setzen.
(2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Pro- Abschnitt 2
grammen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann
durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Ve r f a h r e n s s c h r i t t e
Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder ande- der Strategischen Umweltprüfung
ren Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vor-
prüfung im Einzelfall im Sinne von Absatz 4 voraussicht- § 14e
lich erhebliche Umweltauswirkungen haben. § 34 Abs. 4
Vorrang anderer
und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.
Rechtsvorschriften bei der SUP
(3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die
Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn Unbeschadet der §§ 14o und 19a finden die Vorschrif-
sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungs- ten dieses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvor-
entscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, schriften des Bundes und der Länder die Strategische
zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingun- Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren
gen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Res- Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen.
sourcen, enthalten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen
bleiben unberührt.
(4) Hängt die Durchführung einer Strategischen Um-
weltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat
die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen § 14f
Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 4 aufge- Festlegung des Untersuchungsrahmens
führten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das
Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkun- (1) Die für die Strategische Umweltprüfung zuständige
gen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren nach Behörde legt den Untersuchungsrahmen der Strate-
§ 14k Abs. 2 zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprü- gischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und
fung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Um- Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht nach § 14g
weltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminde- aufzunehmenden Angaben fest.
rungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen wer-
den. Die in § 14h genannten Behörden sind bei der Vor- (2) Der Untersuchungsrahmen einschließlich des Um-
prüfung nach Satz 1 zu beteiligen. fangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht
aufzunehmenden Angaben bestimmen sich unter Be-
§ 14c rücksichtigung von § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1
nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung
SUP-Pflicht über die Ausarbeitung, Annahme oder Änderung des
aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung Plans oder Programms maßgebend sind. Der Umweltbe-
richt enthält die Angaben, die mit zumutbarem Aufwand
Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen ermittelt werden können, und berücksichtigt dabei den
bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeits- gegenwärtigen Wissensstand und der Behörde bekannte
prüfung nach § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutz- Äußerungen der Öffentlichkeit, allgemein anerkannte
gesetzes unterliegen. Prüfungsmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des
Plans oder Programms sowie dessen Stellung im Ent-
§ 14d scheidungsprozess.
Ausnahmen von der SUP-Pflicht (3) Sind Pläne und Programme Bestandteil eines
mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses, soll
(1) Werden Pläne und Programme nach § 14b Abs. 1 zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der Festle-
und § 14c nur geringfügig geändert oder legen sie die gung des Untersuchungsrahmens bestimmt werden, auf
Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine welcher der Stufen dieses Prozesses bestimmte Umwelt-
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
auswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen. 7. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammen-
Dabei sind Art und Umfang der Umweltauswirkungen, stellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel
fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungs- technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
gegenstand des Plans oder Programms zu berücksich-
8. Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften
tigen. Bei nachfolgenden Plänen und Programmen sowie
Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prü-
bei der nachfolgenden Zulassung von Vorhaben, für die
fung durchgeführt wurde,
der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt, soll
sich die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere 9. Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnah-
erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche men gemäß § 14m.
Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken.
Die Angaben nach Satz 1 sollen entsprechend der Art des
(4) Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbe- Plans oder Programms Dritten die Beurteilung ermög-
zogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Pro- lichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umwelt-
gramm berührt wird, werden bei der Festlegung des auswirkungen des Plans oder Programms betroffen wer-
Untersuchungsrahmens der Strategischen Umweltprü- den können. Eine allgemein verständliche, nichttech-
fung sowie des Umfangs und Detaillierungsgrads der in nische Zusammenfassung der Angaben nach diesem
den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben beteiligt. Absatz ist dem Umweltbericht beizufügen.
Die zuständige Behörde gibt auf der Grundlage geeigne- (3) Die zuständige Behörde bewertet vorläufig im
ter Informationen den zu beteiligenden Behörden Gele- Umweltbericht die Umweltauswirkungen des Plans oder
genheit zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme Programms im Hinblick auf eine wirksame Umweltvor-
über die nach Absatz 1 zu treffenden Festlegungen. sorge im Sinne der §§ 1 und 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung
Sachverständige und Dritte können hinzugezogen wer- mit § 2 Abs. 1 Satz 2 nach Maßgabe der geltenden Geset-
den. Verfügen die zu beteiligenden Behörden über Infor- ze.
mationen, die für den Umweltbericht zweckdienlich sind,
übermitteln sie diese der zuständigen Behörde. (4) Angaben, die der zuständigen Behörde aus ande-
ren Verfahren oder Tätigkeiten vorliegen, können in den
Umweltbericht aufgenommen werden, wenn sie für den
§ 14g vorgesehenen Zweck geeignet und hinreichend aktuell
sind.
Umweltbericht
§ 14h
(1) Die zuständige Behörde erstellt frühzeitig einen
Umweltbericht. Dabei werden die voraussichtlichen Beteiligung anderer Behörden
erheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des
Plans oder Programms sowie vernünftiger Alternativen Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden,
ermittelt, beschrieben und bewertet. deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbe-
reich durch den Plan oder das Programm berührt wird,
(2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 muss nach Maß- den Entwurf des Plans oder Programms sowie den
gabe des § 14f folgende Angaben enthalten: Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser
Behörden ein. Die zuständige Behörde setzt für die Abga-
1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele
be der Stellungnahmen eine angemessene Frist von min-
des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu
destens einem Monat.
anderen relevanten Plänen und Programmen,
2. Darstellung der für den Plan oder das Programm gel- § 14i
tenden Ziele des Umweltschutzes sowie der Art, wie
diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Beteiligung der Öffentlichkeit
Ausarbeitung des Plans oder des Programms berück-
sichtigt wurden, (1) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 9 Abs. 1
entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes be-
3. Darstellung der Merkmale der Umwelt, des derzeiti- stimmt wird.
gen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche
Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder (2) Der Entwurf des Plans oder Programms, der
des Programms, Umweltbericht sowie weitere Unterlagen, deren Einbe-
ziehung die zuständige Behörde für zweckmäßig hält,
4. Angabe der derzeitigen für den Plan oder das Pro- werden frühzeitig für eine angemessene Dauer von min-
gramm bedeutsamen Umweltprobleme, insbesonde- destens einem Monat öffentlich ausgelegt. Auslegungs-
re der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche orte sind unter Berücksichtigung von Art und Inhalt des
Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 beziehen, Plans oder Programms von der zuständigen Behörde so
festzulegen, dass eine wirksame Beteiligung der betrof-
5. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Aus- fenen Öffentlichkeit gewährleistet ist.
wirkungen auf die Umwelt nach § 2 Abs. 4 Satz 2 in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, (3) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu dem Ent-
wurf des Plans oder Programms und zu dem Umweltbe-
6. Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um richt äußern. Die zuständige Behörde bestimmt für die
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund Äußerung eine angemessene Frist von mindestens einem
der Durchführung des Plans oder des Programms zu Monat. Ein Erörterungstermin ist durchzuführen, soweit
verhindern, zu verringern und soweit wie möglich aus- Rechtsvorschriften des Bundes dies für bestimmte Pläne
zugleichen, und Programme vorsehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1767
§ 14j § 14m
Grenzüberschreitende Überwachung
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus
(1) Für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung der Durchführung des Plans oder Programms ergeben,
gilt § 8 entsprechend. Bei der Unterrichtung der zuständi- sind zu überwachen, um insbesondere frühzeitig unvor-
gen Behörde eines anderen Staates ist ein Exemplar des hergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und
Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Die
zu übermitteln. Die zuständige Behörde setzt eine ange- erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind mit der
messene Frist, innerhalb derer die zuständige Behörde Annahme des Plans oder Programms auf der Grundlage
des anderen Staates Gelegenheit zur Stellungnahme hat. der Angaben im Umweltbericht festzulegen.
Die zuständige Behörde übermittelt bei der Annahme des (2) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der
Plans oder Programms dem beteiligten anderen Staat die Länder keine abweichende Zuständigkeit regeln, obliegt
in § 14l Abs. 2 genannten Informationen. die Überwachung der für die Strategische Umweltprü-
fung zuständigen Behörde.
(2) Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbetei-
ligung gilt § 9a entsprechend. Die in dem anderen Staat (3) Andere Behörden haben der nach Absatz 2 zustän-
ansässige Öffentlichkeit kann sich am Verfahren nach digen Behörde auf Verlangen alle Umweltinformationen
§ 14i Abs. 1 bis 3 beteiligen. zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung der Auf-
gaben nach Absatz 1 erforderlich sind.
(3) Für die Beteiligung der deutschen Behörden und
Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines anderen (4) Die Ergebnisse der Überwachung sind der Öffent-
Staates gilt § 9b entsprechend. lichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Län-
der über den Zugang zu Umweltinformationen sowie den
in § 14h genannten Behörden zugänglich zu machen und
§ 14k bei einer erneuten Aufstellung oder einer Änderung des
Abschließende Plans oder Programms zu berücksichtigen.
Bewertung und Berücksichtigung (5) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1
können bestehende Überwachungsmechanismen, Daten-
(1) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlich- und Informationsquellen genutzt werden. § 14g Abs. 4
keitsbeteiligung überprüft die zuständige Behörde die gilt entsprechend.
Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts
unter Berücksichtigung der ihr nach den §§ 14h bis 14j § 14n
übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. Bei der
Überprüfung gelten die in § 14g Abs. 3 bestimmten Gemeinsame Verfahren
Maßstäbe.
Die Strategische Umweltprüfung kann mit anderen
(2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 ist im Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umwelt-
Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans oder auswirkungen verbunden werden.
Programms zu berücksichtigen.
§ 14o
§ 14l
SUP-Verfahren
Bekanntgabe der Entscheidung nach Maßgabe des Landesrechts
über die Annahme des Plans oder Programms
Für Pläne und Programme aus den Bereichen Wasser-
(1) Die Annahme eines Plans oder Programms ist haushalt sowie Raumordnung, die nach den §§ 14b
öffentlich bekannt zu machen. Die Ablehnung eines Plans bis 14d einer Strategischen Umweltprüfung bedürfen,
oder Programms kann öffentlich bekannt gemacht wer- regeln die Länder das Verfahren für die Feststellung der
den. SUP-Pflicht und für die Durchführung der Strategischen
Umweltprüfung. Dies gilt nicht für Pläne und Programme
(2) Bei Annahme des Plans oder Programms sind fol- nach Nummer 1.6 der Anlage 3. § 14j bleibt unberührt.
gende Informationen zur Einsicht auszulegen:
1. der angenommene Plan oder das angenommene Pro-
gramm, Teil 4
2. eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwä- Besondere Verfahrens-
gungen in den Plan oder das Programm einbezogen vorschriften für die Umweltprüfungen
wurden, wie der Umweltbericht nach § 14g sowie die
Stellungnahmen und Äußerungen nach den §§ 14h § 15
bis 14j berücksichtigt wurden und aus welchen Grün-
den der angenommene Plan oder das angenommene Linienbestimmung
Programm nach Abwägung mit den geprüften Alter- und Genehmigung von Flugplätzen
nativen gewählt wurde, sowie
(1) Für die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 des
3. eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Abs. 1 des
§ 14m. Bundeswasserstraßengesetzes sowie im vorgelagerten
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bei (2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergän-
in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben wird die Umwelt- zung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine Ver-
verträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des pflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umwelt-
Vorhabens geprüft. Diese Regelung gilt nicht, wenn in prüfung, wird hierfür eine Umweltprüfung einschließlich
einem Raumordnungsverfahren bereits die Umweltver- der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetz-
träglichkeit geprüft wurde und dabei die Anforderungen buchs durchgeführt.
des Satzes 3 sowie der Absätze 2 und 3 erfüllt sind. In die
(3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem
Prüfung der Umweltverträglichkeit sind bei der Linienbe-
Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in
stimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassen-
einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt,
varianten einzubeziehen.
soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden
(2) Abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 sind zur Einbe- Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erheb-
ziehung der Öffentlichkeit bei der Linienbestimmung die liche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt
Unterlagen nach § 6 auf Veranlassung der zuständigen werden.
Behörde in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben
voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur Einsicht auszu- § 18
legen; die Gemeinden haben die Auslegung vorher orts-
üblich bekannt zu geben. Jeder kann sich bis zwei Bergrechtliche Verfahren
Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist äußern. Die
Öffentlichkeit ist über die Entscheidung durch ortsübliche Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufge-
Bekanntmachung zu unterrichten. § 9 Abs. 3 Satz 2 gilt führt sind, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach
entsprechend. § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren
nach dem Bundesberggesetz durchgeführt. Die §§ 5
(3) Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit im vorgelager- bis 14 finden keine Anwendung.
ten Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes
ist Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Im
§ 19
Übrigen bleibt § 9 Abs. 3 unberührt.
Flurbereinigungsverfahren
(4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die
Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder Im Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und
andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
beschränkt werden. nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes ist die Öffent-
lichkeit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3
§ 16 einzubeziehen.
Raumordnungsverfahren
§ 19a
(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der An- Durchführung der Strategischen
lage 1 aufgeführten Vorhaben regeln die Länder, unter Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen
welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeits-
prüfung erforderlich ist, sowie das Verfahren für die (1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Land-
Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die schaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesna-
§§ 8, 9a und 9b bleiben unberührt. § 4 findet keine turschutzgesetzes sind in die Darstellung nach § 14 Abs. 1
Anwendung. des Bundesnaturschutzgesetzes die Umweltauswirkun-
gen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter
(2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die aufzunehmen. Die Länder erlassen zur Durchführung der
Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder Strategischen Umweltprüfung ergänzende Rechtsvor-
andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens schriften für das Verfahren der Landschaftsplanungen.
beschränkt werden. § 14j bleibt unberührt. § 14d Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassenden Regelun-
§ 17 gen müssen den Anforderungen dieses Gesetzes ent-
Aufstellung von Bauleitplänen sprechen.
(3) Die Inhalte von Landschaftsplanungen, bei denen
(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 nach Absatz 1 eine Strategische Umweltprüfung durch-
Nr. 3, insbesondere bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 geführt worden ist, sollen bei der Umweltprüfung anderer
bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder ergänzt, Pläne und Programme herangezogen werden. § 14g Abs. 4
wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich dieses Gesetzes und § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundes-
der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 naturschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.
sowie den §§ 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren als
Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetz-
§ 19b
buchs durchgeführt. Abweichend von Satz 1 entfällt eine
nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung des Strategische Umweltprüfung
Einzelfalls, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene
eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Bauge-
setzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer (1) Bei Bedarfsplänen nach Nummer 1.1 der Anlage 3
Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt ist eine Strategische Umweltprüfung nur für solche
wird. erheblichen Umweltauswirkungen erforderlich, die nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1769
bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfung die zuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 3b
im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von anderen bis 3f eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-
Plänen und Programmen nach Nummer 1.1 der Anlage 3 verträglichkeitsprüfung besteht.
waren.
(2) Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung einer
(2) Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das Vor-
nach Nummer 1.1 der Anlage 3 werden bei der Erstellung haben der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung ent-
des Umweltberichts in Betracht kommende vernünftige fällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen
Alternativen, die die Ziele und den geographischen vor, wenn die Prüfwerte nach § 3c Abs. 1 für Größe und
Anwendungsbereich des Plans oder Programms berück- Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht erreicht wer-
sichtigen, insbesondere alternative Verkehrsnetze und den oder die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des
alternative Verkehrsträger ermittelt, beschrieben und Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind; § 3b Abs. 2
bewertet. und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanla-
Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit gen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderungen
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustim- von unwesentlicher Bedeutung.
mung des Bundesrates für das Verfahren der Durchfüh-
rung der Strategischen Umweltprüfung bei Plänen und § 21
Programmen nach Nummer 1.1 der Anlage 3 besondere
Entscheidung, Nebenbestimmungen
Bestimmungen zur praktikablen und effizienten Durch-
führung zu erlassen über (1) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur ergehen,
1. die Einzelheiten des Verfahrens zur Festlegung des wenn
Untersuchungsrahmens nach § 14f im Hinblick auf
1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit
Besonderheiten der Verkehrswegeplanung,
nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
2. das Verfahren der Erarbeitung und über Inhalt und
a) Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten
Ausgestaltung des Umweltberichts nach § 14g im
Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können
Hinblick auf Besonderheiten der Verkehrswegepla-
und
nung,
3. die Einzelheiten der Beteiligung von Behörden und b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutz-
der Öffentlichkeit nach den §§ 14h bis 14j unter güter, insbesondere durch bauliche, betriebliche
Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten oder organisatorische Maßnahmen entsprechend
von elektronischen Kommunikationsmitteln, dem Stand der Technik getroffen wird,
4. die Form der Bekanntgabe der Entscheidung nach 2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffentlich-
§ 14l unter Berücksichtigung der Verwendungsmög- rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegen-
lichkeiten von elektronischen Kommunikationsmit- stehen,
teln, 3. Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze und
5. die Form, den Zeitpunkt und die Berücksichtigung sonstige Erfordernisse der Raumordnung berücksich-
von Ergebnissen der Überwachung nach § 14m. tigt sind,
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und 4. Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.
Wohnungswesen wird ferner ermächtigt, im Einverneh- (2) Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Bedin-
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- gungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet
schutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allge-
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass meinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen
die Länder zur Anmeldung von Verkehrsprojekten für Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können,
Pläne und Programme nach Nummer 1.1 der Anlage 3 erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
bestimmte vorbereitende Prüfungen vorzunehmen und von Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben ist
deren Ergebnisse oder sonstigen Angaben beizubringen auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlus-
haben, die für die Durchführung der Strategischen ses zulässig.
Umweltprüfung notwendig sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangenehmi-
gung entsprechend.
Teil 5 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-
Vorschriften für bestimmte rung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfüllung
Leitungsanlagen und andere Anlagen
der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erlassen
(Anlage 1 Nr. 19)
über
§ 20 1. die dem Stand der Technik entsprechenden bauli-
chen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnah-
Planfeststellung, Plangenehmigung men zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der
Schutzgüter,
(1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Num-
mern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung 2. Informationspflichten des Trägers eines Vorhabens
solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung durch gegenüber Behörden und Öffentlichkeit,
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
3. die Überprüfung von Vorhaben durch Sachverständi- Teil 6
ge, Sachverständigenorganisationen und zugelasse-
ne Überwachungsstellen sowie über die Anforderun- Schlussvorschriften
gen, die diese Sachverständigen, Sachverständigen-
organisationen und zugelassene Überwachungsstel- § 24
len erfüllen müssen,
Verwaltungsvorschriften
4. die Anpassung bestehender Vorhaben an die Anfor-
derungen der geltenden Vorschriften. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bun-
desrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die
Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden. 1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in den §§ 1 und 12
Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder das genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- und Bewertung von Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1
torsicherheit in technischen Fragen beraten. Sie schla- Satz 2) zugrunde zu legen sind,
gen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (tech-
2. Grundsätze für die Unterrichtung über voraussichtlich
nische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere
beizubringende Unterlagen nach § 5,
Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen
Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem 3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung
Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a der Umweltauswirkungen nach § 11 und für die Be-
Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die wertung nach § 12,
Ausschüsse sind Vertreter der beteiligten Bundesbehör-
4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung des Einzel-
den und Landesbehörden, der Sachverständigen, Sach-
falls nach § 3c sowie über die in der Anlage 2 aufge-
verständigenorganisationen und zugelassenen Überwa-
führten Kriterien,
chungsstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller und
Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen. Technische 5. Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts
Regeln können vom Bundesministerium für Umwelt, nach § 14g,
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger
6. Grundsätze für die Überwachung nach § 14m
veröffentlicht werden.
erlassen.
§ 22
§ 25
Verfahren
Übergangsvorschrift
Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
und des Plangenehmigungsverfahrens gelten die §§ 72 (1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der
bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundes- Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen
regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit und die vor dem 3. August 2001 begonnen worden sind,
Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu
Planfeststellungsverfahrens, insbesondere zu Art und führen. Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand eines
Umfang der Antragsunterlagen, zu regeln. solchen Verfahrens ist, die Bestimmungen des Gesetzes
zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der lVU-
§ 23 Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) die Einrichtung von
Bußgeldvorschriften solchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln,
sind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in diesem
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-
lässig ren. Wenn im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem
3. August 2001 bereits öffentlich bekannt gemacht wor-
1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Abs. 1
den ist, findet nur Satz 1 Anwendung.
oder ohne Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 1
ein Vorhaben durchführt, (2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften
dieses Gesetzes in der vor dem 3. August 2001 geltenden
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 zuwider-
Fassung weiterhin Anwendung, wenn
handelt oder
1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulas-
3. einer Rechtsverordnung nach
sung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu
a) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 oder Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten
muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen
b) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Behörde eingereicht hat; weiter gehende Vorschriften
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer über die Voraussetzungen für eine wirksame Antrag-
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit stellung bleiben unberührt; oder
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzel-
Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu nen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen
zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer worden, können diese auch nach den Vorschriften
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. dieses Gesetzes durchgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1771
Satz 1 gilt auch für ein Vorhaben, das nicht in der Anlage Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richt-
zu § 3 dieses Gesetzes in der in Satz 1 bezeichneten Fas- linie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom
sung, aber in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.
des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglich- (7) Die Länder haben unverzüglich, spätestens bis
keitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten zum 31. Dezember 2006, die nach § 14d Abs. 2 sowie
Projekten (ABI. EG Nr. L 175 S. 40) aufgelistet ist, wenn den §§ 14o und 19a Abs. 1 erforderlichen Vorschriften zu
sich aufgrund überschlägiger Prüfung der zuständigen erlassen. Soweit das jeweilige Land die nach Satz 1 erfor-
Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere auf- derlichen Vorschriften nicht erlassen hat, gelten bis zu
grund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 1. anstelle der erforderlichen Vorschriften nach § 14d
Abs. 2 die Regelung des § 14d Abs. 1,
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind dieses 2. anstelle der erforderlichen Vorschriften nach § 14o die
Gesetz sowie seine bis zum 3. August 2001 geltende Regelungen der §§ 14a, 14f bis 14i Abs. 1, §§ 14k
Fassung nicht auf Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und bis 14m Abs. 1 sowie des § 14n,
Abs. 3 anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen
worden sind. 3. anstelle der erforderlichen Vorschriften nach § 19a
Abs. 1 die Regelungen der §§ 14a, 14f und 14g Abs. 2
(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflich- Nr. 6 und 8 sowie der §§ 14h bis 14i Abs. 1, § 14k
tung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü- Abs. 1 und § 14n.
fung und ist diese gemäß § 17 im Bebauungsplanverfah- § 22 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes bleibt unbe-
ren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzu- rührt.
führen, gilt insoweit § 245c des Baugesetzbuchs.
(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und
(5) Die Länder haben unverzüglich, spätestens inner- Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt
halb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung
die dem § 3d entsprechenden Vorschriften zu erlassen oder Änderung von Plänen und Programmen, deren ers-
oder bestehende Vorschriften anzupassen. Bis zu die- ter förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004
sem Zeitpunkt gilt § 3d in den Ländern mit der Maßgabe, erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu
dass in den Fällen, in denen in der Anlage 1 für bestimmte Ende zu führen.
Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer (9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vor-
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Lan- bereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die
desrechts vorgesehen ist, die Umweltverträglichkeitsprü- später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein
fung nach Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterlie-
Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten gen den Vorschriften des Teils 3. § 23 Abs. 3 des Raum-
Frist Regelungen hinsichtlich der in § 3d genannten Ver- ordnungsgesetzes bleibt unberührt.
fahren erlassen, tritt Satz 2 mit dem Inkrafttreten der
jeweiligen landesrechtlichen Regelung außer Kraft. (10) Die Länder haben unverzüglich, spätestens bis
zum 31. Dezember 2006, die nach § 16 Abs. 1 Satz 1
(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Erlass
Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der nach Satz 1 erforderlichen Vorschriften findet § 16
der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet wor- Abs. 2 in der bis zum 29. Juni 2005 geltenden Fassung
den sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Anwendung.
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
Anlage 1
Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder
eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies
Bezug auf die Regelungen des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2. Soweit nachstehend auf
eine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die
Regelung des § 3d.
Legende:
Nr. = Nummer des Vorhabens
Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b Abs. 1
Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c Abs. 1 Satz 5
X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 1
S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 2
L in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie:
1.1. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Ver-
brennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungs-
motoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampf-
kessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.1.1 mehr als 200 MW, X
1.1.2 50 MW bis 200 MW, A
1.1.3 20 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelasse- S
nen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, ausgenommen Verbrennungs-
motoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,
1.1.4 10 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere S
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.1.3 genannten Gase,
ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,
1.1.5 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, S
Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen,
Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-
anlagen und Notstromaggregate,
1.1.6 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 A
genannter fester oder flüssiger Brennstoffe,
1.1.7 100 KW bis weniger als 1 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 S
genannter fester oder flüssiger Brennstoffe;
1.2 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen
mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.2.1 mehr als 200 MW, X
1.2.2 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, A
naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen
(insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas
aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),
1.2.3 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.2.2 genannten Brennstoffe, S
ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1773
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
1.3 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf,
Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Dampf, ausgenommen Verbrennungsmotor-
anlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.3.1 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, S
Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,
1.3.2 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere S
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.3.1 genannten Gase,
1.4 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit
einer Feuerungswärmeleistung von
1.4.1 mehr als 200 MW, X
1.4.2 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, A
naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen
(insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas
aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),
1.4.3 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.4.2 genannten Brennstoffe, S
ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf;
1.5 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem
Kreislauf, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.5.1 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, S
Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,
1.5.2 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere S
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.5.1 genannten Gase;
1.6*) Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als
35 Metern oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW sowie mit
1.6.1 20 oder mehr Windkraftanlagen, X
1.6.2 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen, A
1.6.3 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen; S
1.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; X
1.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle
(z. B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von
1.8.1 500 t oder mehr je Tag, X
1.8.2 weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler; A
1.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder
bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von
1.9.1 500 t oder mehr je Tag, X
1.9.2 weniger als 500 t je Tag; A
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe:
2.1 Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von
2.1.1 25 ha oder mehr, X
2.1.2 10 ha bis weniger als 25 ha, A
2.1.3 weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden; S
*) Gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen und zur Änderung der
Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) hat Nummer 1.6 ab 1. Juli 2005 folgende Fassung:
„1.6 Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit“.
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
2.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen mit
einer Produktionskapazität von
2.2.1 1 000 t oder mehr je Tag, X
2.2.2 weniger als 1 000 t je Tag; A
2.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest; X
2.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder
Asbesterzeugnissen mit
2.4.1 einer Jahresproduktion von
2.4.1.1 20 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen, X
2.4.1.2 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen, X
2.4.2 einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken, X
2.4.3 einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden A
Nummern angegeben;
2.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas
hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelz-
leistung von
2.5.1 200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren X
betrieben werden, 100 000 t oder mehr je Jahr,
2.5.2 20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben, A
2.5.3 100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, S
die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;
2.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage
2.6.1 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der A
Brennanlage beträgt,
2.6.2 4 m3 oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg und weniger als 300 kg je Kubikme- S
ter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die
diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;
2.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich A
Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern;
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung:
3.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung X
in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;
3.2 Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von X
Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiter-
verarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander
verbunden sind);
3.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl einschließlich
Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit
einer Schmelzleistung von
3.3.1 2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr, A
3.3.2 weniger als 2,5 t Stahl je Stunde; S
3.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, X
Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektro-
lytische Verfahren;
3.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von
Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von
3.5.1 100 000 t oder mehr je Jahr, X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1775
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
3.5.2 4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen A
Nichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr,
3.5.3 0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag S
bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen
– Vakuum-Schmelzanlagen,
– Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und
Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die
ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen
gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,
– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus
Edelmetallen und Kupfer bestehen,
– Schwalllötbäder und
– Heißluftverzinnungsanlagen;
3.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Warmwalzen von Stahl; A
3.7 Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktions-
leistung von
3.7.1 200 000 t Gusseisen oder mehr je Jahr, X
3.7.2 20 t Gussteilen oder mehr je Tag, A
3.7.3 2 t bis weniger als 20 t Gussteilen je Tag; S
3.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf
Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung
von
3.8.1 100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr, X
3.8.2 2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr, A
3.8.3 500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen S
Verzinken nach dem Sendzimirverfahren;
3.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein
elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von
3.9.1 30 m3 oder mehr, A
3.9.2 1 m3 bis weniger als 30 m3 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von S
Fluss- oder Salpetersäure;
3.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetrie-
benen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder
Fallwerkes
3.10.1 20 Kilojoule oder mehr beträgt, A
3.10.2 1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt; S
3.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Spreng- A
stoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss;
3.12 Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft
3.12.1 zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen, X
3.12.2 zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit A
einer Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt;
3.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produk- A
tionsleistung von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeug-
einheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf,
1 Personenwagen oder 3 Güterwagen);
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
3.14 Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder A
einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von jeweils
100 000 Stück oder mehr je Jahr;
3.15 Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, A
soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luftfahrzeuge
repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten;
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung:
4.1 Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von X
Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem
sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander
verbunden sind und
– zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,
– zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,
– zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff
oder Mehrnährstoff),
– zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,
– zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biolo-
gischen Verfahrens oder
– zur Herstellung von Explosivstoffen
dienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder
zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;
4.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch A
chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische
Anlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach
Nummer 11.1;
4.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen X
Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien;
4.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs- A
stoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von
25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von
293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben;
5. Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:
5.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch ein A
elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m3
oder mehr;
6. Holz, Zellstoff:
6.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder X
ähnlichen Faserstoffen;
6.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer
Produktionsleistung von
6.2.1 200 t oder mehr je Tag, X
6.2.2 20 t bis weniger als 200 t je Tag; A
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:
7.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit
7.1.1 42 000 oder mehr Plätzen, X
7.1.2 15 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit
7.2.1 84 000 oder mehr Plätzen, X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1777
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
7.2.2 30 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit
7.3.1 84 000 oder mehr Plätzen, X
7.3.2 30 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit
7.4.1 42 000 oder mehr Plätzen, X
7.4.2 15 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit
7.5.1 350 oder mehr Plätzen, X
7.5.2 250 bis weniger als 350 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit
7.6.1 1 000 oder mehr Plätzen, X
7.6.2 300 bis weniger als 1 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen
(Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit
7.7.1 2 000 oder mehr Plätzen, X
7.7.2 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen
einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.8.1 750 oder mehr Plätzen, X
7.8.2 560 bis weniger als 750 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von
10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.9.1 6 000 oder mehr Plätzen, X
7.9.2 4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit
7.10.1 1 000 oder mehr Plätzen, X
7.10.2 750 bis weniger als 1 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S
7.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in
gemischten Beständen, wenn
7.11.1 die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 X
und 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder
überschreitet,
7.11.2 die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 S
und 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht
oder überschreitet;
7.12 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten A
oder mehr und mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage regel-
mäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche,
soweit diese Anlagen nicht unter die Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.1,
7.8.1, 7.9.1 oder 7.10.1 fallen. Eine Großvieheinheit entspricht einem Lebendgewicht von
500 kg je Haltungsperiode;
7.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von
7.13.1 50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag, A
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
7.13.2 0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als S
50 t Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren;
7.14 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen
Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von
7.14.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.14.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von S
Speisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung
von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;
7.15 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer
Produktionsleistung von
7.15.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.15.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von S
selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung von
bis zu 200 kg Speisefett je Woche;
7.16 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer
Produktionsleistung von
7.16.1 75 t Konserven oder mehr je Tag, A
7.16.2 1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag; S
7.17 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer
Produktionsleistung von
7.17.1 300 t Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.17.2 10 t bis weniger als 300 t Konserven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, aus- S
genommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in
geschlossenen Behältnissen;
7.18 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch A
Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft;
7.19 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder
tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungsleistung von
7.19.1 10 t oder mehr je Tag, A
7.19.2 weniger als 10 t je Tag; S
7.20 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten
oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von
7.20.1 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.20.2 weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger S
Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sonstigen
Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen;
7.21 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; X
7.22 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer
Produktionsleistung von
7.22.1 300 t Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.22.2 weniger als 300 t Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S
7.23 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produk-
tionsleistung von
7.23.1 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.23.2 1 t bis weniger als 300 t Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S
7.24 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen
Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1779
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
7.24.1 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.24.2 weniger als 300 t Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert mit Hilfe von S
Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr je
Tag als Vierteljahresdurchschnittswert beträgt;
7.25 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter A
Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker;
7.26 Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einem Ausstoß von
7.26.1 3 000 hl Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.26.2 200 hl bis weniger als 3 000 hl Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S
7.27 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen
Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von
7.27.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, A
7.27.2 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz; S
7.28 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus
pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von
7.28.1 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.28.2 50 kg bis weniger als 300 t Süßwaren je Tag bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao S
oder bei thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;
7.29 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem
Einsatz von
7.29.1 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert, A
7.29.2 5 t bis weniger als 200 t Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert bei Sprühtrocknern zum S
Trocknen von Milch, von Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen;
8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen:
8.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von festen, flüssigen
oder in Behältern gefassten gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit brennbaren
Bestandteilen durch
8.1.1 thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, X
Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, ausgenommen Fälle der Nummern
8.1.2 und 8.1.4,
8.1.2 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer A
Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder mehr,
8.1.3 Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, S
8.1.4 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer S
Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW;
8.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder
beschichtetem Holz oder von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem
Holz oder daraus angefallenen Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder
infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogenorganischen
Verbindungen bestehen, in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,
Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich des jeweils zugehörigen Dampf-
kessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von
8.2.1 50 MW oder mehr, X
8.2.2 1 MW bis weniger als 50 MW; S
8.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von besonders über-
wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
8.3.1 10 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, X
8.3.2 1 t bis weniger als 10 t Einsatzstoffen je Tag; S
8.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
8.4.1 50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, A
8.4.2 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; S
8.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur X
chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden;
8.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur
chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
8.6.1 100 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, X
8.6.2 50 t bis weniger als 100 t Einsatzstoffen je Tag, A
8.6.3 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; S
8.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisen-
schrotten, einschließlich Autowracks, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum
Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen nach Nummer 8.8, mit
8.7.1 einer Gesamtlagerfläche von 15 000 m2 oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von A
1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr,
8.7.2 einer Gesamtlagerfläche von 1 000 m2 bis weniger als 15 000 m2 oder einer Gesamtlager- S
kapazität von 100 t bis weniger als 1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten;
8.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von besonders über- A
wachungsbedürftigen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag
oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr;
8.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, soweit in diesen Anlagen
Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr gelagert werden (langfristige Lagerung), bei
8.9.1 besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit
8.9.1.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von X
150 t oder mehr,
8.9.1.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben, A
8.9.2 nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit
8.9.2.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von A
150 t oder mehr,
8.9.2.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben; S
9. Lagerung von Stoffen und Zubereitungen:
9.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern
oder von Erzeugnissen, die brennbare Gase z. B. als Treibmittel oder Brenngas in Behältern
enthalten, dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.1.1 200 000 t oder mehr, X
9.1.2 30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich nicht um Einzelbehältnisse mit einem Volumen A
von jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1781
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
9.1.3 30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von S
jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,
9.1.4 3 t bis weniger als 30 t, soweit es sich um Behältnisse mit einem Volumen von jeweils mehr S
als 1 000 cm3 handelt;
9.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in
Behältern dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.2.1 200 000 t oder mehr, X
9.2.2 50 000 t bis weniger als 200 000 t, A
9.2.3 5 000 t bis weniger als 50 000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt S
unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal)
über 293,15 Kelvin liegt,
9.2.4 10 000 t bis weniger als 50 000 t bei sonstigen brennbaren Flüssigkeiten; S
9.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Chlor dient, mit einem
Fassungsvermögen von
9.3.1 200 000 t oder mehr, X
9.3.2 75 t bis weniger als 200 000 t, A
9.3.3 10 t bis weniger als 75 t; S
9.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Schwefeldioxid dient, mit einem
Fassungsvermögen von
9.4.1 200 000 t oder mehr, X
9.4.2 250 t bis weniger als 200 000 t, A
9.4.3 20 t bis weniger als 250 t; S
9.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniumnitrat oder ammonium-
nitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung
dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.5.1 200 000 t oder mehr, X
9.5.2 500 t bis weniger als 200 000 t, A
9.5.3 25 t bis weniger als 500 t; S
9.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von ammoniumnitrathaltigen
Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit
einem Fassungsvermögen von
9.6.1 200 000 t oder mehr, X
9.6.2 2 500 t bis weniger als 200 000 t, A
9.6.3 100 t bis weniger als 2 500 t; S
9.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniak dient, mit einem
Fassungsvermögen von
9.7.1 200 000 t oder mehr, X
9.7.2 30 t bis weniger als 200 000 t, A
9.7.3 3 t bis weniger als 30 t; S
9.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von anderen als den in den
Nummern 9.1 bis 9.7 genannten chemischen Erzeugnissen dient, mit einem Fassungs-
vermögen von
9.8.1 200 000 t oder mehr, X
9.8.2 25 000 t bis weniger als 200 000 t; A
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
10. Sonstige Industrieanlagen:
10.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von X
explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung
als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung
dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder
Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im
handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche
Mischladegeräte;
10.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explo- X
sionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;
10.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk
unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
10.3.1 25 t Kautschuk oder mehr je Stunde, A
10.3.2 weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg S
Kautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk
eingesetzt wird;
10.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren)
oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit
10.4.1 einer Verarbeitungsleistung von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag, A
10.4.2 einer Färbeleistung von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum S
Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich
Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben
werden,
10.4.3 einer Bleichleistung von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum S
Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen;
10.5 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer
Feuerungswärmeleistung von insgesamt
10.5.1 10 MW oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände, A
10.5.2 300 KW bis weniger als 10 MW, ausgenommen Rollenprüfstände, die in geschlossenen S
Räumen betrieben werden, und Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter
ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;
10.6 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit
einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt
10.6.1 mehr als 200 MW, X
10.6.2 100 MW bis 200 MW, A
10.6.3 weniger als 100 MW; S
10.7 Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge; A
11. Kernenergie:
11.1. Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder X
Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die
insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau
der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von
Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht überschreitet;
einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in
Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von
§ 3e Abs. 1 Nr. 2;
11.2. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver X
Abfälle;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1783
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
11.3. außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb X
einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrenn-
stoffe oder hochradioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als
zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an
einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind;
11.4. außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht A
Nummer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur
Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte
erreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang
nach einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vorbereitung
der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb bedarf;
12. Abfalldeponien:
12.1 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von besonders überwachungs- X
bedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
12.2 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht besonders überwachungs-
bedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme
der Deponien für Inertabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von
12.2.1 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t oder mehr, X
12.2.2 weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25 000 t; S
12.3 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des A
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
13 Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers:
13.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die
13.1.1 für organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoff- X
bedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m3 oder
mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist,
13.1.2 für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9 000 kg/d biochemischen Sauerstoff- L
bedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als
4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;
13.2 intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer L
oder Küstengewässer;
13.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Ober-
flächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen
Volumen von
13.3.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, X
13.3.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser; L
13.4 Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung; L
13.5 wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung L
oder Bodenentwässerung;
13.6 Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften
Speicherung von Wasser, wobei
13.6.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden, X
13.6.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; L
13.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen
Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von
13.7.1 – 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel X
verhindert werden soll, oder
– 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurch-
fluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3 übersteigt,
13.7.2 weniger als den in der vorstehenden Nummer angegebenen Werten; L
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
13.8 Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; L
13.9 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit
13.9.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist, X
13.9.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist; L
13.10 Bau eines Binnenhafens für die Seeschifffahrt; X
13.11 Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum
Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der
13.11.1 Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann, X
13.11.2 Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann; L
13.12 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer L
infrastrukturellen Hafenanlage;
13.13 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst; L
13.14 Bau einer Wasserkraftanlage; L
13.15 Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien; L
13.16 sonstige Ausbaumaßnahmen; L
14. Verkehrsvorhaben:
14.1 Bau einer Bundeswasserstraße durch
14.1.1 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1 X
14.1.2 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von A
einer Beeinflussung des Hochwasserabflusses);
14.2 Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit
14.2.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist, X
14.2.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist; A
14.3 Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnell- X
straße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die
Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist;
14.4 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine X
durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist;
14.5 Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer X
bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine durch-
gehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;
14.6 Bau einer sonstigen Bundesstraße; A
14.7 Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen X
einschließlich Bahnstromfernleitungen;
14.8 Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen A
Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des
Baues eines Schienenweges nach Nummer 14.7 ist;
14.9 Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; X
14.10 Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazu- A
gehörenden Betriebsanlagen;
14.11 Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrund- A
bahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den
dazugehörenden Betriebsanlagen;
14.12 Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago
von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer
Start- und Landebahngrundlänge von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1785
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
14.12.1 1 500 m oder mehr, X
14.12.2 weniger als 1500 m; A
15. Bergbau:
15.1 Bergbauliche Vorhaben einschließlich der zu deren Durchführung erforderlichen betriebs-
planpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage nur nach Maßgabe der auf Grund des § 57c Nr. 1
des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung;
16. Flurbereinigung:
16.1 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes; A
17. Forstliche Vorhaben:
17.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit
17.1.1 50 ha oder mehr Wald, X
17.1.2 weniger als 50 ha Wald; L
17.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine
andere Nutzungsart mit
17.2.1 10 ha oder mehr Wald, X
17.2.2 weniger als 10 ha Wald; L
18. Bauvorhaben:
18.1 Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für
die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des
§ 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit
18.1.1 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von X
jeweils insgesamt 200 oder mehr,
18.1.2 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmer- A
zahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200;
18.2 Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im
Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer
Stellplatzzahl von
18.2.1 200 oder mehr, X
18.2.2 50 bis weniger als 200; A
18.3 Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Bau-
gesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe des Plangebiets von
18.3.1 10 ha oder mehr, X
18.3.2 4 ha bis weniger als 10 ha; A
18.4 Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Bau-
gesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe von
18.4.1 1 ha oder mehr, X
18.4.2 0,5 ha bis weniger als 1 ha; A
18.5 Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne
des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten
Größe der Grundfläche von insgesamt
18.5.1 100 000 m2 oder mehr, X
18.5.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2; A
18.6 Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines
sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungs-
verordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs
ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche von
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
18.6.1 5 000 m2 oder mehr, X
18.6.2 1 200 m2 bis weniger als 5 000 m2; A
18.7 Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen
Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird,
mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung
oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt
18.7.1 100 000 m2 oder mehr, X
18.7.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2; A
18.8 Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige A
Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten
ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird;
18.9 Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des
Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des
Rates (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird
oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt;
19. Leitungsanlagen und andere Anlagen:
19.1 Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschafts-
gesetzes mit
19.1.1 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr, X
19.1.2 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV, A
19.1.3 einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, A
19.1.4 einer Länge von weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr; S
19.2 Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschafts-
gesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht über-
schreiten, mit
19.2.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm, X
19.2.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm, A
19.2.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, A
19.2.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm; S
19.3 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe
im Sinne von § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Rohrleitungs-
anlagen, die
– den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
– Zubehör einer Anlage zum Umgang mit solchen Stoffen sind oder
– Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mitei-
nander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt
sind,
mit
19.3.1 einer Länge von mehr als 40 km, X
19.3.2 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als A
150 mm,
19.3.3 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als S
150 mm;
19.4 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt,
zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten, mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1787
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
19.4.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als X
800 mm,
19.4.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm bis zu A
800 mm,
19.4.3 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als A
150 mm,
19.4.4 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als S
150 mm;
19.5 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder
als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum
Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.5.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als X
800 mm,
19.5.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis zu A
800 mm,
19.5.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als A
300 mm,
19.5.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als S
300 mm;
19.6 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von
§ 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5
fällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe
sind, mit
19.6.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als X
800 mm,
19.6.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm A
bis 800 mm,
19.6.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als A
300 mm,
19.6.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als S
300 mm;
19.7 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warm-
wasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes
überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit
19.7.1 einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes, A
19.7.2 einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich; S
19.8 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt,
zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasser-
fernleitung), mit
19.8.1 einer Länge von 10 km oder mehr, A
19.8.2 einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km; S
19.9 Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit
19.9.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, X
19.9.2 2 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, A
19.9.3 5 000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser. S
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
Anlage 2
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls
im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 3e und 3f,
auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
1. Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1 Größe des Vorhabens,
1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,
1.3 Abfallerzeugung,
1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
2. Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird,
ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung
mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und
Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes
(Qualitätskriterien),
2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang
des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,
2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1
erfasst,
2.3.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte
Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits über-
schritten sind,
2.3.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichte-
ten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,
2.3.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete,
die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaf-
ten eingestuft worden sind.
3. Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 auf-
geführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist folgendem Rechnung zu tragen:
3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),
3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1789
Anlage 3
Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Abs. 1a in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Legende:
Nr. = Nummer des Plans oder Programms
Plan oder
Programm = Art des Plans oder Programms
Nr. Plan oder Programm
1. Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 14b Abs. 1 Nr. 1
1.1 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem
Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes
1.2 Ausbaupläne nach § 12 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder
Änderung über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes
wesentlich hinausreichen
1.3 Hochwasserschutzpläne nach § 31d des Wasserhaushaltsgesetzes
1.4 Maßnahmenprogramme nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes
1.5 Raumordnungsplanungen nach den §§ 8 und 9 des Raumordnungsgesetzes
1.6 Raumordnung des Bundes in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 18a des
Raumordnungsgesetzes
1.7 Festlegung der besonderen Eignungsgebiete nach § 3a der Seeanlagenverordnung
1.8 Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs
1.9 Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes
2. Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 14b Abs. 1 Nr. 2
2.1 Lärmminderungspläne nach den §§ 47d und 47e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.2 Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.3 Abfallwirtschaftskonzepte nach § 19 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
2.4 Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
2.5 Abfallwirtschaftspläne nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, einschließlich von
besonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen,
Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
Anlage 4
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls
im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genom-
men wird.
1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf
1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen;
1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Pro-
gramme beeinflusst;
1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbe-
zogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere
im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, ein-
schließlich gesundheitsbezogener Probleme;
1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler
und europäischer Umweltvorschriften.
2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich
betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswir-
kungen;
2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit
(zum Beispiel bei Unfällen);
2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;
2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets
aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der
Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der
Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;
2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1791
Verordnung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG
(Jubiläumsverordnung Telekom – TelekomJubV)
Vom 21. Juni 2005
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom
AG:
§1
Geltungsbereich
Ergänzend zu den Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Jubi-
läumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch
Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), gelten für die
Beamtinnen und Beamten, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind,
die Vorschriften des § 2. Gleiches gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei
der Deutschen Telekom AG, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsge-
setzes Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen sind.
§2
Jubiläumszuwendung
(1) Anstelle der Jubiläumszuwendung nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über
die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bun-
des können die Beamtinnen und Beamten nach § 1 aus einem wertmäßig dieser
Jubiläumszuwendung entsprechenden Angebot von Sachbezügen oder von
anderen Vergünstigungen wählen, die die Deutsche Telekom AG auch für ihre
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund von Betriebsvereinbarungen
mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder von Tarifverträ-
gen aus gleichem Anlass bereitstellt. Die Beamtinnen und Beamten sind spätes-
tens zwei Monate vor dem Tag des Dienstjubiläums über das Angebot zu infor-
mieren.
(2) Üben die Beamtinnen und Beamten ihr Wahlrecht bis vier Wochen vor dem
Jubiläumstag nicht aus oder verzichten sie bis dahin ausdrücklich auf ihr Wahl-
recht, gilt § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-
dungen an Beamte und Richter des Bundes.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Juni 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
Vom 21. Juni 2005
Auf Grund des § 182 Nr. 3 Buchstabe b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 98 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit:
Artikel 1
§ 1 Nr. 1 der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom
15. Januar 2003 (BGBl. I S. 89), die durch die Verordnung vom 22. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2828) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. Die auf sechs Monate begrenzte Bezugsfrist wird in der Zeit vom 1. Juli 2005
bis zum 31. Dezember 2006 auf 15 Monate verlängert;“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Berlin, den 21. Juni 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t