1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt,
der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung
zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
(Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)*)
Vom 22. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 3 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnah-
das folgende Gesetz beschlossen: men im Hinblick auf die Art des Angebots
§ 4 Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Pro-
Inhaltsübersicht spekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere
Artikel 1 Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentli-
chung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot Abschnitt 2
von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpa-
pieren zum Handel an einem organisierten Markt zu Erstellung des Prospekts
veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz –
WpPG) § 5 Prospekt
Artikel 2 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes § 6 Basisprospekt
Artikel 3 Änderung des Börsengesetzes § 7 Mindestangaben
Artikel 4 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung § 8 Nichtaufnahme von Angaben
Artikel 5 Änderung des Investmentgesetzes § 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des
Artikel 6 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung Registrierungsformulars
Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Übertragung von § 10 Jährliches Dokument
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
§ 11 Angaben in Form eines Verweises
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 7a Änderung des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes § 12 Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten
Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Abschnitt 3
Artikel 9 Aufhebung der Verkaufsprospekt-Verordnung
Billigung und
Artikel 9a Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der
Veröffentlichung des Prospekts
Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
dem Verkaufsprospektgesetz auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht § 13 Billigung des Prospekts
Artikel 10 Inkrafttreten § 14 Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts
§ 15 Werbung
§ 16 Nachtrag zum Prospekt
Artikel 1
Abschnitt 4
Gesetz
über die Erstellung, Billigung und Grenzüberschreitende Angebote
und Zulassung zum Handel
Veröffentlichung des Prospekts,
der beim öffentlichen Angebot von § 17 Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte
Wertpapieren oder bei der Zulassung von
§ 18 Bescheinigung der Billigung
Wertpapieren zum Handel an einem
organisierten Markt zu veröffentlichen ist
Abschnitt 5
(Wertpapierprospektgesetz – WpPG)
Sprachenregelung und
Emittenten mit Sitz in Drittstaaten
Inhaltsübersicht
§ 19 Sprachenregelung
Abschnitt 1
§ 20 Drittstaatemittenten
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 6
§ 1 Anwendungsbereich
Zuständige Behörde und Verfahren
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 21 Befugnisse der Bundesanstalt
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 § 22 Verschwiegenheitspflicht
betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpa-
pieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, § 23 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staa-
und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 64). ten des Europäischen Wirtschaftsraums
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§ 24 Vorsichtsmaßnahmen b) nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer
§ 25 Bekanntmachung von Maßnahmen Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat
gebunden sind.
§ 26 Sofortige Vollziehung
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 sind Emit-
Abschnitt 7 tenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller berechtigt,
einen Prospekt im Sinne dieses Gesetzes zu erstellen,
Sonstige Vorschriften
wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel
§ 27 Register
an einem organisierten Markt zugelassen werden.
§ 28 Gebühren und Auslagen
§2
§ 29 Benennungspflicht
Begriffsbestimmungen
§ 30 Bußgeldvorschriften
§ 31 Übergangsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere, die an
einem Markt gehandelt werden können, insbesonde-
Abschnitt 1 re
Anwendungsbereich a) Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder
und Begriffsbestimmungen Anteilen an Kapitalgesellschaften oder anderen
juristischen Personen vergleichbar sind, sowie
§1 Zertifikate, die Aktien vertreten,
Anwendungsbereich b) Schuldtitel, insbesondere Schuldverschreibun-
gen und Zertifikate, die andere als die in Buchsta-
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erstellung,
be a genannten Wertpapiere vertreten,
Billigung und Veröffentlichung von Prospekten für Wert-
papiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Erwerb oder
einem organisierten Markt zugelassen werden sollen. zur Veräußerung solcher Wertpapiere berechtigen
oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zins-
1. Anteile oder Aktien, die von einer Kapitalanlagegesell- sätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indi-
schaft, Investmentaktiengesellschaft mit veränder- zes oder Messgrößen bestimmt wird,
lichem Kapital oder ausländischen Investmentgesell-
mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten mit einer
schaft im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgeset-
Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;
zes ausgegeben werden und bei denen die Anteilin-
haber oder Aktionäre ein Recht auf Rückgabe der
2. Dividendenwerte: Aktien und andere Wertpapiere,
Anteile oder Aktien haben;
die Aktien vergleichbar sind, sowie jede andere Art
2. Nichtdividendenwerte, die von einem Staat des Euro- übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen,
päischen Wirtschaftsraums oder einer Gebietskörper- bei Umwandlung dieses Wertpapiers oder Ausübung
schaft eines solchen Staates, von internationalen des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapie-
Organisationen des öffentlichen Rechts, denen min- re zu erwerben, sofern die letztgenannten Wertpapie-
destens ein Staat des Europäischen Wirtschafts- re vom Emittenten der zugrunde liegenden Aktien
raums angehört, von der Europäischen Zentralbank oder von einem zum Konzern des Emittenten gehö-
oder von den Zentralbanken der Staaten des Europäi- renden Unternehmen begeben wurden;
schen Wirtschaftsraums ausgegeben werden;
3. Nichtdividendenwerte: alle Wertpapiere, die keine
3. Wertpapiere, die uneingeschränkt und unwiderruflich
Dividendenwerte sind;
von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
oder einer Gebietskörperschaft eines solchen Staates
4. öffentliches Angebot von Wertpapieren: eine Mittei-
garantiert werden;
lung an das Publikum in jedweder Form und auf jed-
4. Wertpapiere, die von Einlagenkreditinstituten oder wede Art und Weise, die ausreichende Informationen
von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an über die Angebotsbedingungen und die anzubieten-
einem organisierten Markt zugelassen sind, ausgege- den Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die
ben werden; dies gilt nur, wenn der Verkaufspreis für Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeich-
alle angebotenen Wertpapiere weniger als 2,5 Millio- nung dieser Wertpapiere zu entscheiden; dies gilt
nen Euro beträgt, wobei diese Obergrenze über einen auch für die Platzierung von Wertpapieren durch
Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist; Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesen-
gesetzes oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
5. Nichtdividendenwerte, die von Einlagenkreditinstitu-
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes
ten dauernd oder wiederholt für einen Verkaufspreis
tätiges Unternehmen, wobei Mitteilungen auf Grund
aller angebotenen Wertpapiere von weniger als
des Handels von Wertpapieren an einem organisier-
50 Millionen Euro ausgegeben werden, wobei diese
ten Markt oder im Freiverkehr kein öffentliches Ange-
Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten
bot darstellen;
zu berechnen ist, sofern diese Wertpapiere
a) nicht nachrangig, wandelbar oder umtauschbar 5. Angebotsprogramm: ein Plan, der es erlauben
sind oder würde, Nichtdividendenwerte ähnlicher Art oder Gat-
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tung sowie Optionsscheine jeder Art dauernd oder 12. dauernde oder wiederholte Ausgabe von Wertpapie-
wiederholt während eines bestimmten Emissions- ren: die dauernde oder mindestens zwei Emissionen
zeitraums zu begeben; umfassende Ausgabe von Wertpapieren ähnlicher
Art oder Gattung während eines Zeitraums von zwölf
6. qualifizierte Anleger: Monaten;
a) Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwe-
13. Herkunftsstaat:
sengesetzes, nach § 53 Abs. 1 Satz 1, § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengeset- a) für alle Emittenten von Wertpapieren, die nicht in
zes tätige Unternehmen, private und öffentlich- Buchstabe b genannt sind, der Staat des Euro-
rechtliche Versicherungsunternehmen, Kapitalan- päischen Wirtschaftsraums, in dem der Emittent
lagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaf- seinen Sitz hat,
ten sowie ausländische Investmentgesellschaften
b) für jede Emission von Nichtdividendenwerten mit
und von diesen beauftragte Verwaltungsgesell-
einer Mindeststückelung von 1 000 Euro sowie für
schaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsge-
jede Emission von Nichtdividendenwerten, die
sellschaften, Warenderivatehändler sowie Ein-
das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wert-
richtungen, die weder zugelassen sind noch be-
papiers oder Ausübung des verbrieften Rechts
aufsichtigt werden und deren einziger Geschäfts-
übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder
zweck in der Wertpapieranlage besteht,
einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern
b) nationale und regionale Regierungen, Zentralban- der Emittent der Nichtdividendenwerte nicht der
ken, internationale und supranationale Institutio- Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere
nen wie der Internationale Währungsfonds, die oder ein zum Konzern dieses Emittenten gehö-
Europäische Zentralbank, die Europäische Inves- rendes Unternehmen ist, je nach Wahl des Emit-
titionsbank, andere vergleichbare internationale tenten, des Anbieters oder des Zulassungsan-
Organisationen und die Kreditanstalt für Wieder- tragstellers der Staat des Europäischen Wirt-
aufbau, schaftsraums, in dem der Emittent seinen Sitz
hat, oder der Staat des Europäischen Wirtschafts-
c) andere juristische Personen, es sei denn, es han-
raums, in dem die Wertpapiere zum Handel
delt sich um kleine oder mittlere Unternehmen,
an einem organisierten Markt zugelassen sind
d) kleine oder mittlere Unternehmen mit Sitz im oder zugelassen werden sollen, oder der Staat
Inland, sofern sie in das nach Maßgabe des § 27 des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem
geführte Register eingetragen sind, und kleine die Wertpapiere öffentlich angeboten werden;
oder mittlere Unternehmen mit Sitz in einem dies gilt auch für Nichtdividendenwerte, die auf
anderen Staat des Europäischen Wirtschafts- andere Währungen als auf Euro lauten, wenn der
raums, sofern sie in diesem Staat in ein als gleich- Wert solcher Mindeststückelungen annähernd
wertig anerkanntes Register eingetragen sind, 1 000 Euro entspricht,
und
c) für alle Drittstaatemittenten von Wertpapieren, die
e) natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland, nicht in Buchstabe b genannt sind, je nach Wahl
sofern sie in das nach Maßgabe des § 27 geführte des Emittenten, des Anbieters oder des Zulas-
Register eingetragen sind, und natürliche Perso- sungsantragstellers entweder der Staat des Euro-
nen mit Wohnsitz in einem anderen Staat des päischen Wirtschaftsraums, in dem die Wertpa-
Europäischen Wirtschaftsraums, sofern sie in die- piere erstmals öffentlich angeboten werden sollen,
sem Staat in ein als gleichwertig anerkanntes oder der Staat des Europäischen Wirtschafts-
Register eingetragen sind; raums, in dem der erste Antrag auf Zulassung
zum Handel an einem organisierten Markt gestellt
7. kleine und mittlere Unternehmen: Personen oder wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den
Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresab- Drittstaatemittenten, wenn der Herkunftsstaat
schluss oder Konzernabschluss mindestens zwei nicht gemäß seiner Wahl bestimmt wurde;
der folgenden drei Kriterien erfüllen: eine durch-
schnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäfts- 14. Aufnahmestaat: der Staat, in dem ein öffentliches
jahr von weniger als 250, eine Gesamtbilanzsumme Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel
von höchstens 43 Millionen Euro und ein Jahresnet- angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Her-
toumsatz von höchstens 50 Millionen Euro; kunftsstaat ist;
8. Einlagenkreditinstitute: Unternehmen im Sinne des 15. Staat des Europäischen Wirtschaftsraums: die Mit-
§ 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes; gliedstaaten der Europäischen Union und die ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
9. Emittent: eine Person oder Gesellschaft, die Wertpa- päischen Wirtschaftsraum;
piere begibt oder zu begeben beabsichtigt;
16. organisierter Markt: ein Markt, der von staatlich aner-
10. Anbieter: eine Person oder Gesellschaft, die Wertpa- kannten Stellen geregelt und überwacht wird, regel-
piere öffentlich anbietet; mäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar
oder mittelbar zugänglich ist;
11. Zulassungsantragsteller: die Personen, die die
Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt 17. Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Finanzdienst-
beantragen; leistungsaufsicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1701
§3 4. Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhö-
Pflicht zur Veröffentlichung hung aus Gesellschaftsmitteln angeboten werden, so-
eines Prospekts und Ausnahmen wie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung
wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüt-
im Hinblick auf die Art des Angebots
tet werden, sofern ein Dokument zur Verfügung ge-
(1) Für Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten stellt wird, das Informationen über die Anzahl und die
werden, muss der Anbieter einen Prospekt veröffent- Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Ein-
lichen. Dies gilt nicht, soweit ein Prospekt nach den Vor- zelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
schriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden
ist oder sofern sich aus Absatz 2 oder § 4 Abs. 1 etwas 5. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitglie-
anderes ergibt. dern von Geschäftsführungsorganen oder Arbeitneh-
mern von ihrem Arbeitgeber, dessen Wertpapiere
(2) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pro- bereits zum Handel an einem organisierten Markt
spekts gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren, zugelassen sind, oder von einem verbundenen Unter-
1. das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet, nehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes ange-
boten werden, sofern ein Dokument zur Verfügung
2. das sich in jedem Staat des Europäischen Wirt-
gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und
schaftsraums an weniger als 100 nicht qualifizierte
die Art der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe
Anleger richtet,
und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt wer-
3. das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten den.
Angebot Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von
50 000 Euro pro Anleger erwerben können, (2) Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt
nicht für die Zulassung folgender Arten von Wertpapieren
4. sofern die Wertpapiere eine Mindeststückelung von zum Handel an einem organisierten Markt:
50 000 Euro haben oder
1. Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten
5. sofern der Verkaufspreis für alle angebotenen Wertpa- weniger als 10 Prozent der Zahl der Aktien derselben
piere weniger als 100 000 Euro beträgt, wobei diese Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an dem-
Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten selben organisierten Markt zugelassen sind;
zu berechnen ist.
2. Aktien, die im Austausch für bereits an demselben
Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren, die
organisierten Markt zum Handel zugelassene Aktien
zuvor Gegenstand einer oder mehrerer der in Satz 1
derselben Gattung ausgegeben werden, ohne dass
genannten Angebotsformen waren, ist als ein gesonder-
mit der Ausgabe dieser neuen Aktien eine Kapitaler-
tes Angebot anzusehen. Bei der Platzierung von Wertpa-
höhung verbunden ist;
pieren durch Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kre-
ditwesengesetzes oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 3. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengeset- eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein
zes tätiges Unternehmen ist ein Prospekt zu veröffent- Dokument verfügbar ist, dessen Angaben denen des
lichen, wenn die endgültige Platzierung keine der unter Prospekts gleichwertig sind;
Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Bedingungen erfüllt.
4. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung an-
(3) Für Wertpapiere, die im Inland zum Handel an geboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden
einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen
muss der Zulassungsantragsteller einen Prospekt veröf- Angaben denen des Prospekts gleichwertig sind;
fentlichen, soweit sich aus § 4 Abs. 2 nichts anderes
ergibt. 5. Aktien, die nach einer Kapitalerhöhung aus Gesell-
schaftsmitteln den Inhabern an demselben organisier-
ten Markt zum Handel zugelassener Aktien derselben
§4
Gattung angeboten oder zugeteilt werden oder zuge-
Ausnahmen teilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von
von der Pflicht zur Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die sol-
Veröffentlichung eines Prospekts im che Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein
Hinblick auf bestimmte Wertpapiere Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informatio-
(1) Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und
nicht für öffentliche Angebote folgender Arten von Wert- in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot
papieren: dargelegt werden;
1. Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene 6. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitglie-
Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, ohne dern von Geschäftsführungsorganen oder Arbeitneh-
dass mit der Ausgabe dieser neuen Aktien eine Kapi- mern von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbun-
talerhöhung verbunden ist; denen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktienge-
setzes angeboten oder zugeteilt werden oder zuge-
2. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege teilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpa-
eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein piere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere,
Dokument verfügbar ist, dessen Angaben denen des die bereits zum Handel an demselben organisierten
Prospekts gleichwertig sind; Markt zugelassen sind, und ein Dokument zur Verfü-
3. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung an- gung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl
geboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die
sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen An- Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt
gaben denen des Prospekts gleichwertig sind; werden;
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
7. Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch- oder die Angaben in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 2
Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgege- Nr. 3 und 4 genannten Dokumenten im Einzelnen erfüllen
ben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben müssen, um gleichwertig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Han- oder 3 oder im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 oder 4 zu sein.
del an demselben organisierten Markt zugelassen Dies kann auch in der Weise geschehen, dass Vorschrif-
sind; ten des deutschen Rechts oder des Rechts anderer Staa-
ten des Europäischen Wirtschaftsraums bezeichnet wer-
8. Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem ande- den, bei deren Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben
ren organisierten Markt zugelassen sind, sofern sie ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
folgende Voraussetzungen erfüllen: Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
a) die Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gat- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
tung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel
an dem anderen organisierten Markt zugelassen,
Abschnitt 2
b) für die Wertpapiere wurde, sofern sie nach dem
30. Juni 1983 und bis einschließlich 31. Dezember Erstellung des Prospekts
2003 erstmalig börsennotiert wurden, ein Prospekt
gebilligt nach den Vorschriften des Börsengeset- §5
zes oder den Vorschriften anderer Staaten des
Prospekt
Europäischen Wirtschaftsraums, die auf Grund der
Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März (1) Der Prospekt muss unbeschadet der Bestimmun-
1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die gen des § 8 Abs. 2 in leicht analysierbarer und verständli-
Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des cher Form sämtliche Angaben enthalten, die im Hinblick
Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren auf den Emittenten und die öffentlich angebotenen oder
zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen
zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 100 S. 1) in der Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein
jeweils geltenden Fassung oder auf Grund der zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Ver-
Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parla- bindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste,
ments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garan-
Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Bör- tiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren ver-
sennotierung und über die hinsichtlich dieser Wert- bundenen Rechte zu ermöglichen. Insbesondere muss
papiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. der Prospekt Angaben über den Emittenten und über die
EG Nr. L 184 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel
erlassen worden sind; wurden die Wertpapiere an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen,
nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig zum Han- enthalten. Der Prospekt muss in einer Form abgefasst
del an einem organisierten Markt zugelassen, sein, die sein Verständnis und seine Auswertung erleich-
muss die Zulassung zum Handel an dem anderen tern.
organisierten Markt mit der Billigung eines Pro-
(2) Der Prospekt muss eine Zusammenfassung enthal-
spekts einhergegangen sein, der in einer in § 14
ten. In der Zusammenfassung sind kurz und allgemein
Abs. 2 genannten Art und Weise veröffentlicht
verständlich die wesentlichen Merkmale und Risiken zu
wurde,
nennen, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und
c) der Emittent der Wertpapiere hat die auf Grund der die Wertpapiere zutreffen. Die Zusammenfassung muss
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erlas- Warnhinweise enthalten, dass
senen Vorschriften betreffend die Zulassung zum 1. sie als Einführung zum Prospekt verstanden werden
Handel an dem anderen organisierten Markt und sollte,
die hiermit im Zusammenhang stehenden Informa-
tionspflichten erfüllt, 2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die
betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesam-
d) der Zulassungsantragsteller erstellt ein zusam- ten Prospekts stützen sollte,
menfassendes Dokument in deutscher Sprache,
3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche auf
e) das zusammenfassende Dokument nach Buchsta- Grund der in einem Prospekt enthaltenen Informatio-
be d wird in einer in § 14 vorgesehenen Art und nen geltend gemacht werden, der als Kläger auftre-
Weise veröffentlicht und tende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften der Staaten des Europäischen
f) der Inhalt dieses zusammenfassenden Dokuments Wirtschaftsraums die Kosten für die Übersetzung des
entspricht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2. Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte
Ferner ist in diesem Dokument anzugeben, wo der und
neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die
vom Emittenten entsprechend den für ihn gelten- 4. diejenigen Personen, die die Verantwortung für die
den Publizitätsvorschriften offen gelegt werden, Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung
erhältlich sind. hiervon übernommen haben, oder von denen deren
Erlass ausgeht, haftbar gemacht werden können,
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein- jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts
desrates bedarf, bestimmen, welche Voraussetzungen gelesen wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1703
Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividenden- nach § 16 aufgenommen, hat der Anbieter oder Zulas-
werten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro zum sungsantragsteller sie spätestens am Tag des öffentli-
Handel an einem organisierten Markt, muss keine chen Angebots in der in § 14 genannten Art und Weise zu
Zusammenfassung erstellt werden. veröffentlichen. Der Anbieter oder Zulassungsantragstel-
ler hat die endgültigen Bedingungen des Angebots
(3) Der Prospekt ist mit dem Datum seiner Erstellung zudem spätestens am Tag der Veröffentlichung bei der
zu versehen und vom Anbieter zu unterzeichnen. Sollen Bundesanstalt zu hinterlegen. Ist eine fristgerechte Veröf-
auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an fentlichung oder Hinterlegung aus praktischen Gründen
einem organisierten Markt zugelassen werden, ist der nicht durchführbar, ist sie unverzüglich nachzuholen. § 8
Prospekt vom Zulassungsantragsteller zu unterzeichnen. Abs. 1 Satz 1 und 2 ist in den in Satz 1 genannten Fällen
(4) Der Prospekt muss Namen und Funktionen, bei entsprechend anzuwenden.
juristischen Personen oder Gesellschaften die Firma und
den Sitz der Personen oder Gesellschaften angeben, die §7
für seinen Inhalt die Verantwortung übernehmen; er muss
eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften ent- Mindestangaben
halten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine
Die Mindestangaben, die in einen Prospekt aufzuneh-
wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Im Falle des
men sind, bestimmen sich nach der Verordnung (EG)
Absatzes 3 Satz 2 hat stets auch das Kreditinstitut,
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur
Finanzdienstleistungsinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1
Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen
oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige
Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten
Unternehmen, mit dem der Emittent zusammen die
enthaltenen Informationen sowie das Format, die Auf-
Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung
nahme von Informationen mittels Verweis und die Veröf-
zu übernehmen und muss der Prospekt dessen Erklärung
fentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von
nach Satz 1 enthalten.
Werbung (ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3).
§6
§8
Basisprospekt
Nichtaufnahme von Angaben
(1) Für die folgenden Wertpapierarten kann der Anbie-
(1) Für den Fall, dass der Ausgabepreis der Wertpapie-
ter oder der Zulassungsantragsteller einen Basisprospekt
re (Emissionspreis) und die Gesamtzahl der öffentlich
erstellen, der alle nach den §§ 5 und 7 notwendigen
angebotenen Wertpapiere (Emissionsvolumen) im Pro-
Angaben zum Emittenten und den öffentlich anzubieten-
spekt nicht genannt werden können, muss der Prospekt
den oder zum Handel an einem organisierten Markt zuzu-
die Kriterien oder die Bedingungen angeben, anhand
lassenden Wertpapieren enthalten muss, nicht jedoch die
deren die Werte ermittelt werden. Abweichend hiervon
endgültigen Bedingungen des Angebots:
kann bezüglich des Emissionspreises der Prospekt auch
1. Nichtdividendenwerte sowie Optionsscheine jeglicher den Höchstpreis angeben. Enthält der Prospekt nicht die
Art, die im Rahmen eines Angebotsprogramms aus- nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlichen Kriterien oder
gegeben werden; Bedingungen, hat der Erwerber das Recht, seine auf den
Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung
2. Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt innerhalb von zwei Werktagen nach Hinterlegung des
von Einlagenkreditinstituten begeben werden, endgültigen Emissionspreises und des Emissionsvolu-
a) sofern die Wertpapiere durch in ein Deckungsre- mens zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begrün-
gister eingetragene Vermögensgegenstände dung enthalten und ist in Textform gegenüber der im Pro-
gedeckt werden, die eine ausreichende Deckung spekt als Empfänger des Widerrufs bezeichneten Person
der aus den betreffenden Wertpapieren erwach- zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
senden Verbindlichkeiten bis zum Fälligkeitstermin Absendung. Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357
bieten, und des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen-
den. Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller muss
b) sofern die Vermögensgegenstände im Sinne des den endgültigen Emissionspreis und das Emissionsvolu-
Buchstaben a im Falle der Insolvenz des Einlagen- men unverzüglich nach deren Festlegung in einer nach
kreditinstituts unbeschadet der auf Grund der § 14 Abs. 2 zulässigen Art und Weise veröffentlichen.
Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parla- Erfolgt kein öffentliches Angebot, sind der endgültige
ments und des Rates vom 4. April 2001 über die Emissionspreis und das Emissionsvolumen spätestens
Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten einen Werktag vor der Einführung der Wertpapiere zu ver-
(ABl. EG Nr. L 125 S. 15) erlassenen Vorschriften öffentlichen. Werden Nichtdividendenwerte eingeführt,
vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und der ohne dass ein öffentliches Angebot erfolgt, kann die Ver-
aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind. öffentlichung nach Satz 6 nachträglich vorgenommen
(2) Die Angaben des Basisprospekts sind erforderli- werden, wenn die Nichtdividendenwerte während einer
chenfalls durch aktualisierte Angaben zum Emittenten längeren Dauer und zu veränderlichen Preisen ausgege-
und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder ben werden. Der endgültige Emissionspreis und das
zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen Emissionsvolumen sind zudem stets am Tag der Veröf-
werden sollen, nach Maßgabe des § 16 zu ergänzen. fentlichung bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. Der
Prospekt muss in den Fällen des Satzes 3 an hervorgeho-
(3) Werden die endgültigen Bedingungen des Ange- bener Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht ent-
bots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag halten.
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
(2) Die Bundesanstalt kann gestatten, dass bestimmte Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das
Angaben, die nach diesem Gesetz oder der Verordnung alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der
(EG) Nr. 809/2004 vorgeschrieben sind, nicht aufgenom- Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf
men werden müssen, wenn Grund
1. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inte- 1. der §§ 15, 15a, 25 oder 26 des Wertpapierhandelsge-
resse zuwiderläuft, setzes,
2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten 2. des § 39 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Börsengesetzes
erheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröf- in Verbindung mit dem Zweiten Kapitel der Börsenzu-
fentlichung das Publikum nicht über die für eine fun- lassungs-Verordnung,
dierte Beurteilung des Emittenten, des Anbieters, des
3. der §§ 42 und 54 des Börsengesetzes in Verbindung
Garantiegebers und der Wertpapiere, auf die sich der
mit einer Börsenordnung oder
Prospekt bezieht, wesentlichen Tatsachen und Um-
stände täuscht, oder 4. der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländi-
schen Vorschriften
3. die Angaben für das spezielle Angebot oder für die
spezielle Zulassung zum Handel an einem organisier- veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt
ten Markt von untergeordneter Bedeutung und nicht hat. Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu
geeignet sind, die Beurteilung der Finanzlage und der stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort
Entwicklungsaussichten des Emittenten, Anbieters beschriebenen Weise veröffentlicht wird.
oder Garantiegebers zu beeinflussen. (2) Der Emittent hat das Dokument nach der Offenle-
(3) Sind bestimmte Angaben, die nach der Verordnung gung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu
(EG) Nr. 809/2004 in den Prospekt aufzunehmen sind, hinterlegen. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist
dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emitten- anzugeben, wo diese zu erhalten sind.
ten oder den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt (3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für
bezieht, ausnahmsweise nicht angemessen, hat der Pro- Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Min-
spekt unbeschadet einer angemessenen Information des deststückelung von 50 000 Euro.
Publikums Angaben zu enthalten, die den geforderten
Angaben gleichwertig sind.
§ 11
§9 Angaben in Form eines Verweises
Gültigkeit des (1) Der Prospekt kann Angaben in Form eines Verwei-
Prospekts, des Basisprospekts ses auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröf-
und des Registrierungsformulars fentlichte Dokumente enthalten, die nach diesem Gesetz,
insbesondere nach § 10, oder den in anderen Staaten
(1) Ein Prospekt ist nach seiner Veröffentlichung zwölf des Europäischen Wirtschaftsraums zur Umsetzung der
Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und
zum Handel an einem organisierten Markt gültig, sofern des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Pro-
er um die nach § 16 erforderlichen Nachträge ergänzt spekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren
wird. oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen
(2) Im Falle eines Angebotsprogramms ist der Basis- ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU
prospekt nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang Nr. L 345 S. 64) erlassenen Vorschriften oder nach dem
gültig. Börsengesetz oder den in anderen Staaten des Europäi-
schen Wirtschaftsraums zur Umsetzung der Titel IV und V
(3) Bei Nichtdividendenwerten im Sinne des § 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/34/EG erlassenen Vorschriften von
Nr. 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen der zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt
Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wurden. Dabei muss es sich um die aktuellsten Angaben
wird. handeln, die dem Emittenten zur Verfügung stehen. Die
Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines
(4) Ein hinterlegtes Registrierungsformular im Sinne
Verweises enthalten.
von § 12 Abs. 1 Satz 3 ist zwölf Monate gültig. Das Regis-
trierungsformular ist zusammen mit der Wertpapierbe- (2) Werden Angaben in Form eines Verweises aufge-
schreibung und der Zusammenfassung als gültiger Pro- nommen, muss der Prospekt eine Liste enthalten, die
spekt anzusehen. angibt, an welchen Stellen Angaben im Wege des Verwei-
ses in den Prospekt aufgenommen worden sind, um wel-
(5) Nach Ablauf der Gültigkeit darf auf Grund dieses
che Angaben es sich handelt und wo die im Wege des
Prospekts kein neues öffentliches Angebot von Wertpa-
Verweises einbezogenen Angaben veröffentlicht sind.
pieren erfolgen oder deren Zulassung zum Handel an
einem organisierten Markt beantragt werden.
§ 12
§ 10
Prospekt aus einem
Jährliches Dokument oder mehreren Einzeldokumenten
(1) Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an (1) Der Prospekt kann als ein einziges Dokument oder
einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindes- in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden. Besteht
tens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1705
die geforderten Angaben auf ein Registrierungsformular, (5) Die Bundesanstalt kann vom Anbieter oder Zulas-
eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfas- sungsantragsteller verlangen, dass der Prospekt ein-
sung aufzuteilen. Das Registrierungsformular muss die schließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ihr in
Angaben zum Emittenten enthalten. Die Wertpapierbe- elektronischer Form übermittelt wird. Hat der Anbieter
schreibung muss die Angaben zu den Wertpapieren, die oder Zulassungsantragsteller die in Satz 1 genannten
öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organi- Dokumente bereits in Papierform eingereicht, hat er
sierten Markt zugelassen werden sollen, enthalten. Für gegenüber der Bundesanstalt schriftlich zu erklären,
die Zusammenfassung gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4. Ein dass die in elektronischer Form übermittelten Dokumente
Basisprospekt darf nicht in mehreren Einzeldokumenten mit den eingereichten Dokumenten übereinstimmen.
erstellt werden.
(2) Ein Emittent, dessen Registrierungsformular be- § 14
reits von der Bundesanstalt gebilligt wurde, ist zur Erstel- Hinterlegung und
lung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammen- Veröffentlichung des Prospekts
fassung verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich
angeboten oder zum Handel an einem organisierten (1) Nach seiner Billigung hat der Anbieter oder Zulas-
Markt zugelassen werden. sungsantragsteller den Prospekt bei der Bundesanstalt
zu hinterlegen und unverzüglich, spätestens einen Werk-
(3) Im Falle des Absatzes 2 enthält die Wertpapier- tag vor Beginn des öffentlichen Angebots, nach Absatz 2
beschreibung die Angaben, die im Registrierungsformular zu veröffentlichen. Werden die Wertpapiere ohne öffentli-
enthalten sein müssen, wenn es seit der Billigung des ches Angebot in den Handel an einem organisierten
letzten aktualisierten Registrierungsformulars oder eines Markt eingeführt, ist Satz 1 mit der Maßgabe entspre-
Nachtrags nach § 16 zu erheblichen Veränderungen oder chend anzuwenden, dass für den Zeitpunkt der spätes-
neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die ten Veröffentlichung anstelle des Beginns des öffentli-
Beurteilung durch das Publikum auswirken könnten. Die chen Angebots die Einführung der Wertpapiere maßge-
Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung wer- bend ist. Findet vor der Einführung der Wertpapiere ein
den von der Bundesanstalt gesondert gebilligt. Handel von Bezugsrechten im organisierten Markt statt,
(4) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrie- muss der Prospekt mindestens einen Werktag vor dem
rungsformular hinterlegt, so bedürfen alle Dokumente der Beginn dieses Handels veröffentlicht werden. Im Falle
Billigung der Bundesanstalt. eines ersten öffentlichen Angebots einer Gattung von
Aktien, für die der Emittent noch keine Zulassung zum
Handel an einem organisierten Markt erhalten hat, muss
die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung
Abschnitt 3 des Prospekts nach Satz 1 und dem Abschluss des
Billigung und Angebots mindestens sechs Werktage betragen.
Ve r ö f f e n t l i c h u n g d e s P r o s p e k t s (2) Der Prospekt ist zu veröffentlichen
1. in einer oder mehreren Wirtschafts- oder Tageszeitun-
§ 13 gen, die in den Staaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums, in denen das öffentliche Angebot
Billigung des Prospekts
unterbreitet oder die Zulassung zum Handel ange-
(1) Ein Prospekt darf vor seiner Billigung nicht veröf- strebt wird, weit verbreitet sind,
fentlicht werden. Die Bundesanstalt entscheidet über die
2. indem der Prospekt in gedruckter Form zur kostenlo-
Billigung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung
sen Ausgabe an das Publikum bereitgehalten wird
des Prospekts einschließlich einer Prüfung der Kohärenz
und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen. a) bei den zuständigen Stellen des organisierten
Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel
(2) Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter oder dem
zugelassen werden sollen,
Zulassungsantragsteller innerhalb von zehn Werktagen
nach Eingang des Prospekts ihre Entscheidung mit. Die b) beim Emittenten,
Frist beträgt 20 Werktage, wenn das öffentliche Angebot
c) bei den Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des
Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapie-
Kreditwesengesetzes oder den nach § 53 Abs. 1
re noch nicht zum Handel an einem in einem Staat des
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesen-
Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen organisierten
gesetzes tätigen Unternehmen, die die Wertpapie-
Markt zugelassen sind und der Emittent zuvor keine
re platzieren oder verkaufen, oder
Wertpapiere öffentlich angeboten hat.
d) bei den Zahlstellen,
(3) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte, dass der
Prospekt unvollständig ist oder es ergänzender Informa- 3. auf der Internetseite
tionen bedarf, so gelten die in Absatz 2 genannten Fristen
a) des Emittenten,
erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Informationen ein-
gehen. Die Bundesanstalt soll den Anbieter oder Zulas- b) der Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kredit-
sungsantragsteller hierüber innerhalb von zehn Werkta- wesengesetzes oder der nach § 53 Abs. 1 Satz 1
gen ab Eingang des Prospekts unterrichten. oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
tätigen Unternehmen, die die Wertpapiere platzie-
(4) Die Bundesanstalt macht die gebilligten Prospekte
ren oder verkaufen, oder
auf ihrer Internetseite für jeweils zwölf Monate zugäng-
lich. c) der Zahlstellen oder
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
4. auf der Internetseite des organisierten Marktes, für tungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt
den die Zulassung zum Handel beantragt wurde. werden, allen qualifizierten Anlegern oder allen besonde-
ren Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließ-
(3) Der Anbieter oder der Zulassungsantragsteller hat
lich richtet, mitteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht
der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung
werden, sind solche Informationen in den Prospekt oder
des Prospekts unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
in einen Nachtrag zum Prospekt gemäß § 16 Abs. 1 auf-
Zudem hat er in einer oder mehreren Zeitungen im Sinne
zunehmen.
des Absatzes 2 Nr. 1 eine Mitteilung zu veröffentlichen,
aus der hervorgeht, wie der Prospekt veröffentlicht wor- (6) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für einen Ver-
den ist und wo er erhältlich ist. stoß gegen die Absätze 2 bis 5, kann sie anordnen, dass
die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander fol-
(4) Wird der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten
gende Tage auszusetzen ist. Die Bundesanstalt kann die
erstellt oder enthält er Angaben in Form eines Verweises,
Werbung mit Angaben untersagen, die geeignet sind,
können die den Prospekt bildenden Dokumente und
über den Umfang der Prüfung nach § 13 oder § 16 irrezu-
Angaben getrennt in einer der in Absatz 2 genannten Art
führen. Vor allgemeinen Maßnahmen nach Satz 2 sind die
und Weise veröffentlicht werden. In jedem Einzeldoku-
Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und
ment ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente
des Verbraucherschutzes zu hören.
erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollstän-
digen Prospekt bilden.
§ 16
(5) Wird der Prospekt im Internet veröffentlicht, so
muss dem Anleger vom Anbieter, vom Zulassungsan- Nachtrag zum Prospekt
tragsteller oder von den Instituten im Sinne des § 1
(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesent-
Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder den nach § 53
liche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthalte-
Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesen-
nen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere beein-
gesetzes tätigen Unternehmen, die die Wertpapiere plat-
flussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts
zieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion
und vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Ange-
kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
bots oder der Einführung oder Einbeziehung in den Han-
(6) Der hinterlegte Prospekt wird von der Bundesan- del auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem
stalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist Nachtrag zum Prospekt genannt werden. Der Anbieter
beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der oder Zulassungsantragsteller muss den Nachtrag bei der
Prospekt hinterlegt worden ist. Bundesanstalt einreichen. Der Nachtrag ist innerhalb von
höchstens sieben Werktagen nach Eingang bei der Bun-
§ 15 desanstalt nach § 13 zu billigen. Nach der Billigung muss
der Anbieter oder Zulassungsantragsteller den Nachtrag
Werbung unverzüglich in derselben Art und Weise wie den
(1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches ursprünglichen Prospekt nach § 14 veröffentlichen.
Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum (2) Die Zusammenfassung und etwaige Übersetzun-
Handel an einem organisierten Markt bezieht, muss nach gen davon sind um die im Nachtrag enthaltenen Informa-
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erfolgen. Die Absätze 2 tionen zu ergänzen.
bis 4 sind nur anzuwenden, wenn das öffentliche Ange-
bot von Wertpapieren oder die Zulassung von Wertpapie- (3) Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags
ren zum Handel an einem organisierten Markt prospekt- eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Wertpapiere
pflichtig ist. gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, können
diese innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach Ver-
(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, öffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch
dass ein Prospekt veröffentlicht wurde oder zur Veröf- keine Erfüllung eingetreten ist. § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist
fentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten kön- mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die
nen. Stelle der im Prospekt als Empfänger des Widerrufs
(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar bezeichneten Person die im Nachtrag als Empfänger des
sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrich- Widerrufs bezeichnete Person tritt. Der Nachtrag muss
tig oder irreführend sein. Die Angaben dürfen darüber an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das
hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die Widerrufsrecht nach Satz 1 enthalten.
der Prospekt enthält oder die im Prospekt enthalten sein
müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt
veröffentlicht wird. Abschnitt 4
(4) Alle über das öffentliche Angebot oder die Zulas- Grenzüberschreitende Angebote
sung zum Handel an einem organisierten Markt verbreite- und Zulassung zum Handel
ten Informationen, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken
dienen, müssen mit den im Prospekt enthaltenen Anga-
§ 17
ben übereinstimmen.
Grenzüberschreitende
(5) Besteht nach diesem Gesetz keine Prospektpflicht,
Geltung gebilligter Prospekte
muss der Anbieter wesentliche Informationen über den
Emittenten oder über ihn selbst, die sich an qualifizierte (1) Soll ein Wertpapier auch oder ausschließlich in
Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, ein- einem oder mehreren anderen Staaten des Europäischen
schließlich Informationen, die im Verlauf von Veranstal- Wirtschaftsraums öffentlich angeboten oder zum Handel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1707
an einem organisierten Markt zugelassen werden, so ist zum Handel an einem organisierten Markt beantragt und
unbeschadet des § 24 der von der Bundesanstalt gebil- nicht auch in einem anderen Staat oder mehreren ande-
ligte Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge in belie- ren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, ist der
big vielen Aufnahmestaaten ohne zusätzliches Billi- Prospekt in deutscher Sprache zu erstellen. Die Bundes-
gungsverfahren für ein öffentliches Angebot oder für die anstalt kann die Erstellung eines Prospekts in einer in
Zulassung zum Handel gültig, sofern die zuständige internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
Behörde jedes Aufnahmestaates nach § 18 unterrichtet gestatten, sofern der Prospekt auch eine Übersetzung
wird. der Zusammenfassung in die deutsche Sprache enthält
und im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Wert-
(2) Sind seit der Billigung des Prospekts wichtige neue
papiere eine ausreichende Information des Publikums
Umstände oder wesentliche Unrichtigkeiten im Sinne von
gewährleistet erscheint.
§ 16 aufgetreten, hat die Bundesanstalt vom Anbieter
oder Zulassungsantragsteller die Einreichung eines (2) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des
Nachtrags zum Prospekt zur Billigung und dessen Veröf- Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, nicht im
fentlichung zu verlangen. Hat die Bundesanstalt Anhalts- Inland öffentlich angeboten und wird nicht im Inland die
punkte dafür, dass ein Nachtrag nach § 16 zu veröffent- Zulassung an einem organisierten Markt beantragt, son-
lichen ist, kann sie diese nach § 23 der zuständigen dern nur in einem anderen Staat oder mehreren anderen
Behörde des Herkunftsstaates übermitteln. Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, kann der
Anbieter oder Zulassungsantragsteller den Prospekt
(3) Ein von der zuständigen Behörde eines anderen nach seiner Wahl in einer von der zuständigen Behörde
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligter des Aufnahmestaates oder den zuständigen Behörden
Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge ist in der der Aufnahmestaaten anerkannten Sprache oder in einer
Bundesrepublik Deutschland ohne zusätzliches Billi- in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
gungsverfahren für ein öffentliches Angebot oder für die erstellen. In den Fällen des Satzes 1 ist der Prospekt zu-
Zulassung zum Handel gültig, sofern die Bundesanstalt sätzlich in einer von der Bundesanstalt anerkannten oder
nach den § 18 entsprechenden Vorschriften des Her- in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
kunftsstaates unterrichtet wird und die Sprache des Pro- zu erstellen, sofern eine solche Sprache nicht bereits
spekts die Anforderungen des § 19 Abs. 4 und 5 erfüllt. nach Satz 1 gewählt worden ist.
(3) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des
§ 18 Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, im Inland
Bescheinigung der Billigung öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulassung
an einem organisierten Markt beantragt und werden die
(1) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Wertpapiere auch in einem anderen Staat oder mehreren
Behörden der Aufnahmestaaten auf Antrag des Anbieters anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
oder Zulassungsantragstellers innerhalb von drei Werkta- öffentlich angeboten oder wird auch dort die Zulassung
gen eine Bescheinigung über die Billigung des Pro- zum Handel beantragt, ist der Prospekt in deutscher oder
spekts, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen
diesem Gesetz erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Sprache zu erstellen. Ist der Prospekt nicht in deutscher
Prospekts. Wird der Antrag zusammen mit der Einrei- Sprache erstellt, muss er auch eine Übersetzung der
chung des Prospekts zur Billigung gestellt, so beträgt die Zusammenfassung in die deutsche Sprache enthalten.
Frist nach Satz 1 einen Werktag nach Billigung des Pro-
spekts. Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller hat (4) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des
dem Antrag die Übersetzungen der Zusammenfassung Emittenten nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, im
gemäß der für den Prospekt geltenden Sprachenrege- Inland öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulas-
lung des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufü- sung zum Handel an einem organisierten Markt bean-
gen. tragt, kann der Prospekt in einer von der Bundesanstalt
anerkannten Sprache oder in einer in internationalen
(2) Absatz 1 ist auf gebilligte Nachträge zum Prospekt Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt werden.
entsprechend anzuwenden. Ist der Prospekt nicht in deutscher Sprache erstellt, muss
(3) Im Falle einer Gestattung nach § 8 Abs. 2 oder er auch eine Übersetzung der Zusammenfassung in die
Abs. 3 sind die Vorschriften, auf denen sie beruht, in der deutsche Sprache enthalten.
Bescheinigung zu nennen und ihre Anwendung zu (5) Wird die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit
begründen. einer Mindeststückelung von 50 000 Euro zum Handel an
einem organisierten Markt in einem Staat oder mehreren
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums beantragt,
Abschnitt 5 kann der Prospekt in einer von der Bundesanstalt und der
zuständigen Behörde des Aufnahmestaates oder den
Sprachenregelung und zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten anerkann-
Emittenten mit Sitz in Drittstaaten ten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen
gebräuchlichen Sprache erstellt werden.
§ 19
§ 20
Sprachenregelung
Drittstaatemittenten
(1) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des
Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, im Inland (1) Die Bundesanstalt kann einen Prospekt, der von
öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulassung einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvor-
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
schriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel
Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentli- beauftragten Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kre-
ches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem ditwesengesetzes oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1
organisierten Markt billigen, wenn oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes täti-
gen Unternehmen Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen
1. dieser Prospekt nach den von internationalen Organi-
und die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies
sationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgeleg-
zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen die-
ten internationalen Standards, einschließlich der
ses Gesetzes erforderlich ist.
Offenlegungsstandards der International Organisation
of Securities Commissions (IOSCO), erstellt wurde
(4) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu
und
untersagen, wenn entgegen § 3 kein Prospekt veröffent-
2. die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzin- licht wurde, entgegen § 13 ein Prospekt veröffentlicht
formationen, den Anforderungen dieses Gesetzes wird, der Prospekt oder das Registrierungsformular nicht
gleichwertig sind. mehr nach § 9 gültig ist, die Billigung des Prospekts nicht
durch eine Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 nach-
(2) Die §§ 17, 18 und 19 sind entsprechend anzuwen-
gewiesen worden ist oder der Prospekt nicht der Spra-
den.
chenregelung des § 19 genügt. Hat die Bundesanstalt
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein- Anhaltspunkte dafür, dass gegen eine oder mehrere der
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch in Satz 1 genannten Bestimmungen verstoßen wurde,
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- kann sie jeweils anordnen, dass ein öffentliches Angebot
desrates bedarf, bestimmen, unter welchen Vorausset- für höchstens zehn Tage auszusetzen ist. Die nach Satz 2
zungen die Informationspflichten gleichwertig im Sinne gesetzte Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entschei-
des Absatzes 1 Nr. 2 sind. Dies kann auch in der Weise dung.
geschehen, dass Vorschriften bezeichnet werden, bei
deren Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben ist. Das (5) Die Bundesanstalt kann der Geschäftsführung der
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung Börse und der Zulassungsstelle Daten einschließlich per-
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für sonenbezogener Daten übermitteln, wenn Tatsachen den
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Verdacht begründen, dass gegen Bestimmungen dieses
Gesetzes verstoßen worden ist und die Daten zur Erfül-
lung der in der Zuständigkeit der Geschäftsführung der
Abschnitt 6 Börse oder der Zulassungsstelle liegenden Aufgaben
erforderlich sind.
Zuständige
B e h ö r d e u n d Ve r f a h r e n (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
§ 21 wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
Befugnisse der Bundesanstalt der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(1) Ist bei der Bundesanstalt ein Prospekt zur Billigung
aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht
eingereicht worden, kann sie vom Anbieter oder Zulas-
zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
sungsantragsteller die Aufnahme zusätzlicher Angaben
in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des
Publikums geboten erscheint. (7) Die Bundesanstalt darf personenbezogene Daten
nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für
(2) Die Bundesanstalt kann vom Emittenten, Anbieter Zwecke der Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 23
oder Zulassungsantragsteller Auskünfte, die Vorlage von verwenden.
Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen,
soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestim- (8) Werden der Bundesanstalt bei einem Prospekt, auf
mungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befugnis Grund dessen Wertpapiere zum Handel an einem organi-
nach Satz 1 besteht auch gegenüber sierten Markt zugelassen werden sollen, Umstände
1. einem mit dem Emittenten, dem Anbieter oder Zulas- bekannt gegeben, auf Grund derer begründete Anhalts-
sungsantragsteller verbundenen Unternehmen, punkte für die wesentliche inhaltliche Unrichtigkeit oder
wesentliche inhaltliche Unvollständigkeit des Prospekts
2. demjenigen, bei dem Tatsachen die Annahme recht- bestehen, die zu einer Übervorteilung des Publikums füh-
fertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ren, stehen ihr die Befugnisse des Absatzes 2 zu. Die
ist. Bundesanstalt kann in den Fällen des Satzes 1 vom
Anbieter verlangen, das öffentliche Angebot bis zur Klä-
Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 dürfen Auskünfte, die Vorlage
rung des Sachverhalts auszusetzen. Steht die inhaltliche
von Unterlagen und die Überlassung von Kopien nur
Unrichtigkeit oder inhaltliche Unvollständigkeit des Pro-
insoweit verlangt werden, als sie für die Prüfung, ob es
spekts fest, kann die Bundesanstalt die Billigung widerru-
sich um einen Anbieter im Sinne dieses Gesetzes han-
fen und das öffentliche Angebot untersagen. Die Bundes-
delt, erforderlich sind.
anstalt kann nach Satz 1 erhobene Daten sowie Ent-
(3) Die Bundesanstalt kann von den Abschlussprüfern scheidungen nach den Sätzen 2 und 3 der Geschäftsfüh-
und Mitgliedern von Aufsichts- oder Geschäftsführungs- rung der Börse und inländischen sowie ausländischen
organen des Emittenten, des Anbieters oder Zulassungs- Zulassungsstellen übermitteln, soweit diese Informatio-
antragstellers sowie von den mit der Platzierung des nen zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1709
§ 22 zes und entsprechender Bestimmungen der in Satz 1
genannten Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zuste-
Verschwiegenheitspflicht henden Befugnissen Gebrauch machen, soweit dies
(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die geeignet und erforderlich ist, einem Ersuchen der in
nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge- Satz 1 genannten Stellen nachzukommen.
setzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer
Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren (2) Auf Ersuchen der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz zuständigen Stellen kann die Bundesanstalt Untersu-
Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere chungen durchführen und Informationen übermitteln,
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbe- soweit dies für die Überwachung von organisierten Märk-
zogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, ten sowie von Emittenten, Anbietern oder Zulassungsan-
auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätig- tragstellern oder deren Abschlussprüfern oder
keit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen nach den Vor-
durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in schriften dieses Gesetzes und entsprechenden Vor-
Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes schriften der in Absatz 1 genannten Staaten oder damit
Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfah-
insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben ren erforderlich ist. Bei der Übermittlung von Informatio-
werden an nen hat die Bundesanstalt den Empfänger darauf hinzu-
weisen, dass er unbeschadet seiner Verpflichtungen im
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß- Rahmen von Strafverfahren die übermittelten Informatio-
geldsachen zuständige Gerichte, nen einschließlich personenbezogener Daten nur zur
Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach Satz 1 und
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
für damit zusammenhängende Verwaltungs- und Ge-
Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an
richtsverfahren verwenden darf.
denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des
Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von (3) Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung oder
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, In- die Übermittlung von Informationen verweigern, wenn
vestmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder
Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie 1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die
von diesen beauftragte Personen, öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer beeinträchtigt werden könnte,
Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäf-
tigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach 2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die betref-
Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen Staa- fenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren
tes dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, eingeleitet worden oder eine unanfechtbare Entschei-
wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen dung ergangen ist oder
einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheits-
3. die Untersuchung oder die Übermittlung von Informa-
pflicht unterliegen.
tionen nach dem deutschen Recht nicht zulässig ist.
(2) Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Ver-
bindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abga- (4) Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 Satz 1
benordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten zuständigen Stellen um die Durchführung von
genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Untersuchungen und die Übermittlung von Informationen
Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit ersuchen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den
die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich sind, insbeson-
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines dere wenn für einen Emittenten mehrere Behörden des
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens Herkunftsstaates zuständig sind, oder wenn die Ausset-
benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentli- zung oder Untersagung des Handels bestimmter Wertpa-
ches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen piere verlangt wird, die in mehreren Staaten des Europäi-
sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Per- schen Wirtschaftsraums gehandelt werden. Werden der
sonen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne Bundesanstalt von einer Stelle eines anderen Staates des
des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle Europäischen Wirtschaftsraums Informationen mitgeteilt,
beauftragte Personen mitgeteilt worden sind. so darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflichtungen in
strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen
Vorschriften dieses Gesetzes zum Gegenstand haben,
§ 23 nur zur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach
Zusammenarbeit mit Absatz 2 Satz 1 und für damit zusammenhängende Ver-
zuständigen Stellen in anderen Staaten waltungs- und Gerichtsverfahren offenbaren oder ver-
des Europäischen Wirtschaftsraums werten. Eine anderweitige Verwendung der Informatio-
nen ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle
(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit zulässig.
den für die Überwachung öffentlicher Angebote oder die
Zulassung von Wertpapieren an einem organisierten (5) Die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes
Markt zuständigen Stellen der anderen Staaten des Euro- über die Zusammenarbeit mit den entsprechenden
päischen Wirtschaftsraums. Die Bundesanstalt kann im zuständigen Stellen anderer Staaten sowie die Regelun-
Rahmen ihrer Zusammenarbeit zum Zweck der Überwa- gen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
chung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Geset- bleiben unberührt.
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
§ 24 (2) Eine natürliche Person wird auf Antrag für die Dauer
eines Jahres in das Register eingetragen, wenn sie zum
Vorsichtsmaßnahmen
Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zwei der folgen-
(1) Verstößt der Emittent, ein mit der Platzierung des den Voraussetzungen erfüllt:
öffentlichen Angebots beauftragtes Institut im Sinne des 1. die Person hat in großem Umfang Geschäfte an Wert-
§ 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der papiermärkten durchgeführt und dabei in den letzten
Platzierung beauftragtes nach § 53 Abs. 1 Satz 1, § 53b vier Quartalen durchschnittlich mindestens zehn
Abs. 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unter- Transaktionen pro Quartal getätigt,
nehmen gegen § 3 Abs. 1 oder 3, die §§ 7, 9, 10, 14
bis 16, 18 oder 19 oder gegen Zulassungsfolgepflichten, 2. der Wert ihres Wertpapierportfolios übersteigt
kann die Bundesanstalt diese Informationen der zustän- 500 000 Euro oder
digen Behörde des Herkunftsstaates übermitteln. § 23 3. die Person war mindestens ein Jahr lang im Finanz-
Abs. 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung. sektor in einer beruflichen Position tätig, die Kenntnis
(2) Verstößt der Emittent, ein mit der Platzierung des auf dem Gebiet der Wertpapieranlage voraussetzt.
öffentlichen Angebots beauftragtes Institut im Sinne des Kleine und mittlere Unternehmen werden auf Antrag für
§ 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der die Dauer eines Jahres in das Register eingetragen, wenn
Platzierung beauftragtes nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder sie im Zeitpunkt der Antragstellung die in § 2 Nr. 7
§ 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätiges genannten Voraussetzungen erfüllen.
Unternehmen trotz der von der zuständigen Behörde des
Herkunftsstaates ergriffenen Maßnahmen oder weil Maß- (3) Die Eintragung verlängert sich jeweils um ein Jahr,
nahmen der Behörde des Herkunftsstaates unzweck- wenn vor Ablauf des Jahres die Verlängerung beantragt
mäßig sind, gegen die einschlägigen Rechts- oder Ver- und nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für
waltungsbestimmungen, so kann die Bundesanstalt die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 weiter-
nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde hin vorliegen. Die eingetragenen Personen und Unter-
des Herkunftsstaates alle für den Schutz des Publikums nehmen können von der Bundesanstalt jederzeit die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Kommission Löschung ihrer Daten innerhalb von zwei Wochen ab Ein-
der Europäischen Gemeinschaften ist zum frühestmög- gang des Löschungsantrages verlangen.
lichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen zu unterrich- (4) Das Register darf von einem Emittenten eingese-
ten. hen werden, wenn dieser glaubhaft macht, dass die Ein-
sichtnahme erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das
§ 25 Angebot nur dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen-
kreis unterbreitet wird.
Bekanntmachung von Maßnahmen
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum
Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen, Schutz der in dem Register gespeicherten Daten und
die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote die- personenbezogenen Daten durch Rechtsverordnung, die
ses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffent- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
lich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Bestimmungen erlassen
Verhinderung von Missständen geboten ist, es sei denn,
diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich 1. über Inhalt und Aufbau des nach Absatz 1 bei der
gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden Bundesanstalt einzurichtenden Registers,
bei den Beteiligten führen. 2. über das Verfahren zur Eintragung und der Verlänge-
rung der Eintragung in das Register, die Nutzung der
§ 26 in dem Register gespeicherten Daten durch einen
Emittenten und die Löschung der Daten und
Sofortige Vollziehung
3. über die Register anderer Staaten des Europäischen
Keine aufschiebende Wirkung haben Wirtschaftsraums, die als gleichwertig im Sinne des
1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah- § 2 Nr. 6 Buchstabe d und e anerkannt werden.
men nach § 15 Abs. 6 und § 21 sowie Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Andro- gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
hung oder Festsetzung von Zwangsmitteln. Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§ 28
Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen
S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
§ 27 und nach Rechtsakten der Europäischen Union kann die
Bundesanstalt Gebühren und Auslagen erheben.
Register
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
(1) Natürliche Personen sowie kleine oder mittlere tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
Unternehmen können sich in ein bei der Bundesanstalt des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbe-
geführtes Register für qualifizierte Anleger eintragen las- stände und die Gebühren nach festen Sätzen oder als
sen. Rahmengebühren näher zu bestimmen. Die Gebühren-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1711
sätze und die Rahmengebühren sind so zu bemessen, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksich- Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geld-
tigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen buße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung ein Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttau-
angemessenes Verhältnis besteht. Das Bundesministeri- send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
um der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts- bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
verordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
tungsaufsicht übertragen. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundes-
anstalt.
§ 29
Benennungspflicht § 31
Ist für einen Emittenten mit Sitz im Ausland gemäß § 2 Übergangsbestimmungen
Nr. 13 Buchstabe b oder c die Bundesanstalt zuständig, (1) Drittstaatemittenten, deren Wertpapiere bereits
so hat er im Inland einen Bevollmächtigten zu benennen. zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen
§ 15 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sind, können die Bundesanstalt als für sie zuständige
entsprechend. Behörde im Sinne des § 2 Nr. 13 Buchstabe c wählen und
haben dies der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember
§ 30 2005 mitzuteilen. Für Drittstaatemittenten, die bereits vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Inland Wertpapiere
Bußgeldvorschriften öffentlich angeboten oder für Wertpapiere einen Antrag
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder auf Zulassung zum Handel an einem im Inland gelegenen
leichtfertig organisierten Markt gestellt haben, ist die Bundesrepu-
blik Deutschland Herkunftsstaat, vorausgesetzt es han-
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 im Inland Wertpapiere delt sich um
öffentlich anbietet, ohne dass ein Prospekt nach den
a) das erste öffentliche Angebot von Wertpapieren in
Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht
einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
worden ist,
nach dem 31. Dezember 2003 oder
2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 6 oder 7 den Emissionspreis
b) den ersten Antrag auf Zulassung von Wertpapieren
oder das Emissionsvolumen nicht, nicht richtig, nicht
zum Handel an einem im Europäischen Wirtschafts-
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
raum gelegenen organisierten Markt nach dem
veröffentlicht,
31. Dezember 2003.
3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 9 den Emissionspreis oder (2) Bis zum 31. Dezember 2008 können Einlagenkre-
das Emissionsvolumen nicht oder nicht rechtzeitig ditinstitute und andere Kreditinstitute, die nicht unter § 1
hinterlegt, Abs. 2 Nr. 5 fallen, weiterhin Schuldverschreibungen und
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 das andere, Schuldverschreibungen vergleichbare übertrag-
dort genannte Dokument dem Publikum nicht, nicht bare Wertpapiere, die dauernd oder wiederholt begeben
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe- werden, im Inland anbieten, ohne einen Prospekt nach
nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt Maßgabe des § 3 zu veröffentlichen.
oder nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 einen Prospekt veröffent- Artikel 2
licht,
Änderung
6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
des Verkaufsprospektgesetzes
Satz 2, einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der
nicht rechtzeitig veröffentlicht, Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2701), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des
7. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- wie folgt geändert:
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
8. entgegen § 14 Abs. 5 eine Papierversion des Pro- 1. Die §§ 1 bis 8e werden aufgehoben.
spekts nicht zur Verfügung stellt oder
9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 4 einen Nachtrag nicht, 2. § 8f wird wie folgt geändert:
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffent- das Wort „Wertpapierprospektgesetzes“ ersetzt.
licht.
b) Absatz 2 Nr. 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
„6. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1,
lässig einer vollziehbaren Anordnung nach
die einem begrenzten Personenkreis oder nur
1. § 15 Abs. 6 Satz 1 oder 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 1 oder den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber
oder von einem mit seinem Unternehmen
2. § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2
verbundenen Unternehmen angeboten wer-
zuwiderhandelt. den,
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
7. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, 8. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1,
die ausgegeben werden die bei einer Verschmelzung von Unterneh-
men angeboten werden oder die als Gegen-
a) von einem Mitgliedstaat der Europäischen
leistung im Rahmen eines Angebots nach
Union, einem anderen Vertragsstaat des
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
Abkommens über den Europäischen Wirt-
setz angeboten werden.“
schaftsraum, einem Vollmitgliedstaat der
Organisation für wirtschaftliche Entwick-
lung und Zusammenarbeit, sofern er nicht 3. § 8i wird wie folgt geändert:
innerhalb der letzten fünf Jahre seine Aus- a) In Absatz 2 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wör-
landsschulden umgeschuldet oder vor ter „Vorlage des Prospektentwurfs“ durch die
vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten Wörter „Eingang des Verkaufsprospekts“ ersetzt.
gestanden hat, oder einem Staat, der mit
dem Internationalen Währungsfonds be- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
sondere Kreditabkommen im Zusammen- „(3) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter
hang mit dessen Allgemeinen Kreditver- den Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts.
einbarungen getroffen hat, Der hinterlegte Verkaufsprospekt wird von der
b) von einer Gebietskörperschaft der in Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbe-
Buchstabe a genannten Staaten, wahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des
Kalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt hin-
c) von einer internationalen Organisation des terlegt worden ist.“
öffentlichen Rechts, der mindestens ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a
oder ein anderer Vertragsstaat des bis 4c eingefügt:
Abkommens über den Europäischen Wirt- „(4a) Der Anbieter hat auf Verlangen der Bun-
schaftsraum angehört, desanstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
d) von einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 vorzulegen, die die Bundesanstalt benötigt
Abs. 1 des Kreditwesengesetzes oder 1. zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten
einem Finanzdienstleistungsinstitut, das nach den Absätzen 1, 2 Satz 1, § 8f Abs. 1 und
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 den §§ 9 bis 11 sowie 12, oder
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwe-
sengesetzes erbringt, oder der Kreditan- 2. zur Prüfung, ob der Verkaufsprospekt die
stalt für Wiederaufbau oder einem nach Angaben enthält, die nach § 8g Abs. 1 auch in
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kre- Verbindung mit einer auf Grund des § 8g
ditwesengesetzes tätigen Unternehmen, Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung
das regelmäßig seinen Jahresabschluss erforderlich sind.
offen legt; mit Ausnahme der Ausgabe (4b) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von
von Namensschuldverschreibungen muss Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch
die Ausgabe dauerhaft oder wiederholt von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen
erfolgen; eine wiederholte Ausgabe liegt die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im
vor, wenn in den zwölf Kalendermonaten Sinne dieses Gesetzes ist.
vor dem öffentlichen Angebot mindestens
(4c) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
eine Emission innerhalb der Europäischen
tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
Union oder innerhalb eines anderen Ver-
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
tragsstaates des Abkommens über den
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-
Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
ben worden ist, oder
gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
e) von einer Gesellschaft oder juristischen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein
Europäischen Union oder in einem ande- Recht zur Verweigerung der Auskunft zu beleh-
ren Vertragsstaat des Abkommens über ren.“
den Europäischen Wirtschaftsraum, die
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
ihre Tätigkeit unter einem Staatsmonopol
ausübt und die durch ein besonderes „(5) Widerspruch und Anfechtungsklage
Gesetz oder auf Grund eines besonderen gegen Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 5 und
Gesetzes geschaffen worden ist oder nach den Absätzen 4, 4a und 4b haben keine auf-
geregelt wird oder für deren Vermögens- schiebende Wirkung.“
anlagen im Sinne des Absatzes 1 ein Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder 4. Nach § 8i werden folgende §§ 8j und 8k eingefügt:
eines seiner Bundesländer oder ein ande-
rer Vertragsstaat des Abkommens über „§ 8j
den Europäischen Wirtschaftsraum oder
Werbung
eines seiner Bundesländer die unbedingte
und unwiderrufliche Gewährleistung für (1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit
ihre Verzinsung und Rückzahlung über- Angaben untersagen, die geeignet sind, über den
nommen hat, Umfang der Prüfung nach § 8i Abs. 2 irrezuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1713
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 b) Absatz 2 wird aufgehoben.
sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirt-
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und
schaftskreise und des Verbraucherschutzes zu
wie folgt gefasst:
hören.
„(2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu
§ 8k veröffentlichen, dass er entweder in einem über-
regionalen Börsenpflichtblatt bekannt gemacht
Verschwiegenheitspflicht oder bei den im Verkaufsprospekt benannten
(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehal-
die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsauf- ten wird; im letzteren Fall ist in einem überregio-
sichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die nalen Börsenpflichtblatt bekannt zu machen,
ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsa- dass der Verkaufsprospekt bei den Zahlstellen
chen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach bereitgehalten wird. Bei einem Angebot von Ver-
diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, mögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 über ein
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse elektronisches Informationsverbreitungssystem
sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröf-
offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr fentlichen und in dem Angebot auf die Fundstelle
im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies in dem elektronischen Informationsverbreitungs-
gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche system hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bun-
Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 desanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung
bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1
liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weiter- 6. § 10 wird wie folgt geändert:
gegeben werden an a) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ durch die Anga-
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und be „Satz 1 und 2“ ersetzt.
Bußgeldsachen zuständige Gerichte, b) Folgender Satz wird angefügt:
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit „Die nachzutragenden Angaben sind spätestens
der Überwachung von Börsen oder anderen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung der Bundes-
Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt anstalt zu übermitteln.“
werden, des Handels mit Finanzinstrumenten
oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienst- 7. § 11 wird wie folgt gefasst:
leistungsinstituten, Investmentgesellschaften,
Finanzunternehmen oder Versicherungsunter- „§ 11
nehmen betraute Stellen sowie von diesen beauf- Veröffentlichung ergänzender Angaben
tragte Personen,
Sind seit der Gestattung der Veröffentlichung des
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung Verkaufsprospekts Veränderungen eingetreten, die
ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen für die Beurteilung des Emittenten oder der Vermö-
beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheits- gensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 von wesent-
pflicht nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle licher Bedeutung sind, so hat der Anbieter die Verän-
eines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur wei- derungen während der Dauer des öffentlichen Ange-
tergegeben werden, wenn diese Stelle und die von bots unverzüglich in einem Nachtrag zum Verkaufs-
ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entspre- prospekt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu veröffent-
chenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. lichen. Auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften
über den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentli-
(2) Die Vorschriften der §§ 93, 97 und 105 Abs. 1,
chung mit Ausnahme des § 8i Abs. 2 entsprechend
§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
anzuwenden.“
§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für
die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Personen,
soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig 8. § 12 wird wie folgt gefasst:
werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanz- „§ 12
behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines Hinweis auf Verkaufsprospekt
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfah- Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen,
rens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes in denen das öffentliche Angebot von Vermögensan-
öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen lagen im Sinne des § 8f Abs. 1 angekündigt und auf
betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlagen
bezeichneten Personen durch eine Stelle eines hingewiesen wird, einen Hinweis auf den Verkaufs-
anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 prospekt und dessen Veröffentlichung aufzuneh-
oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen men.“
mitgeteilt worden sind.“
9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „oder 3“ durch die „Sind für die Beurteilung der Wertpapiere, die
Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt. nicht zum Handel an einer inländischen Börse
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
zugelassen sind, oder der Vermögensanlagen im ee) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
Sinne des § 8f Abs. 1 wesentliche Angaben in „4a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8i
einem Prospekt im Sinne des Wertpapierprospekt- Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 4 zuwiderhan-
gesetzes oder in einem Verkaufsprospekt un- delt,“.
richtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften
der §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes mit folgen- ff) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 11“
der Maßgabe entsprechend anzuwenden:“. die Wörter „ , jeweils in Verbindung mit § 9
Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 2, eine Veröffent-
b) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch ein lichung oder Bekanntmachung nicht, nicht
Semikolon ersetzt. rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebe-
c) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: nen Form vornimmt“ durch die Wörter „Satz 1
einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragen-
„c) § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 45 Abs. 2 Nr. 5 des de Angabe oder eine Veränderung nicht,
Börsengesetzes finden keine Anwendung nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
und“. Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,“
ersetzt.
10. § 13a wird wie folgt geändert: gg) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verkaufs- die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
prospekt entgegen § 1“ durch die Wörter „ein hh) In Nummer 7 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
Prospekt entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wertpa- chen.
pierprospektgesetzes oder entgegen § 8f Abs. 1
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8c Abs. 1“
b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör- durch die Angabe „§ 8i Abs. 4a“ ersetzt.
ter „einen Verkaufsprospekt“ durch die Wörter
„einen Prospekt oder Verkaufsprospekt“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8e Abs. 1“
durch die Angabe „§ 8j Abs. 1“ ersetzt.
11. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben. c) In Absatz 3 werden die Angabe „des Absatzes 1
Nr. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „des Absatzes 1
Nr. 1, 4 und 4a“ und die Angabe „des Absatzes 1
12. § 16 wird wie folgt gefasst:
Nr. 5 und 7“ durch die Angabe „des Absatzes 1
„§ 16 Nr. 2, 5 und 7“ ersetzt.
Gebühren d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Die Bundesanstalt erhebt für die Amtshandlungen „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften Gebühren. keiten ist die Bundesanstalt.“
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
Gebührentatbestände im Einzelnen und die Höhe der 14. Dem § 18 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der „Auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlichte
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundes- Verkaufsprospekte für von Kreditinstituten ausgege-
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung bene Wertpapiere ist dieses Gesetz in der vor dem
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“ den. Auf andere als in Satz 2 genannte Verkaufspro-
spekte, die vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffent-
13. § 17 wird wie folgt geändert: licht worden sind, findet dieses Gesetz in der vor
dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung bis 30. Juni
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2006 weiterhin Anwendung. Auf die Verkaufspro-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: spekte im Sinne des Satzes 3 sind § 13 dieses
Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fas-
„1. entgegen § 8f Abs. 1 in Verbindung mit
sung und die Vorschriften der §§ 45 bis 47 des Bör-
einer Rechtsverordnung nach § 8g
sengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), das
Abs. 2 einen Verkaufsprospekt nicht ver-
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober
öffentlicht,“.
2004 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, weiterhin
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: anzuwenden. § 3 Abs. 1 des Wertpapierprospektge-
setzes findet in den Fällen der Sätze 2 und 3 keine
„2. entgegen § 8h Abs. 2 einen Hinweis
Anwendung.“
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise
gibt,“.
Artikel 3
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 8 Satz 1
Änderung
oder 2“ durch die Angabe „§ 8i Abs. 1 oder 3
Satz 1“ ersetzt.
des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010),
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
„4. entgegen § 8i Abs. 2 Satz 1 einen Ver- 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630), wird wie folgt geän-
kaufsprospekt veröffentlicht,“. dert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1715
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 8. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 (weggefallen)“. „(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt
b) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst: zuzulassen, wenn
„§ 55 Haftung für den Prospekt“. 1. der Emittent und die Wertpapiere den Anfor-
derungen entsprechen, die für einen ord-
nungsgemäßen Börsenhandel notwendig sind
2. § 30 wird wie folgt geändert:
und
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierpro-
„(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn spektgesetzes gebilligter oder bescheinigter
1. der Emittent und die Wertpapiere den Bestim- Prospekt oder ein ausführlicher Verkaufspro-
mungen entsprechen, die zum Schutz des spekt im Sinne des § 42 des Investmentgeset-
Publikums und für einen ordnungsgemäßen zes, ein Prospekt im Sinne des § 102 des
Börsenhandel gemäß § 32 erlassen worden Investmentgesetzes oder ein Prospekt im
sind und Sinne des § 137 Abs. 3 des Investmentgeset-
zes veröffentlicht worden ist, soweit nicht
2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierpro- nach § 4 Abs. 2 des Wertpapierprospektgeset-
spektgesetzes gebilligter oder bescheinigter zes von der Veröffentlichung eines Prospekts
Prospekt oder ein ausführlicher Verkaufspro- abgesehen werden kann.“
spekt im Sinne des § 42 des Investmentgeset-
zes, ein Prospekt im Sinne des § 102 des b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Investmentgesetzes oder ein Prospekt im „(2) Die Börsenordnung kann regeln, unter
Sinne des § 137 Abs. 3 des Investmentgeset- welchen Voraussetzungen bei den in § 1 Abs. 2
zes veröffentlicht worden ist, soweit nicht Nr. 3 des Wertpapierprospektgesetzes genannten
nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 oder § 4 Abs. 2 des Wert- Wertpapieren von einem Prospekt abgesehen
papierprospektgesetzes von der Veröffentli- werden kann, wenn das Publikum auf andere
chung eines Prospekts abgesehen werden Weise ausreichend unterrichtet wird.“
kann.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.
9. § 55 wird wie folgt gefasst:
3. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In dem bisherigen Absatz 1 wird die Absatzbe- „§ 55
zeichnung „(1)“ gestrichen und werden die Num- Haftung für den Prospekt
mern 2 und 3 aufgehoben.
Sind Angaben im Prospekt unrichtig oder unvoll-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. ständig, so sind die §§ 44 bis 48 entsprechend anzu-
wenden.“
4. § 33 Abs. 4 wird aufgehoben.
10. § 62 wird wie folgt geändert:
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Vorschriften über die Zusammenarbeit
nach dem Wertpapierprospektgesetz bleiben unbe- aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
rührt.“ bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die
neuen Nummern 2 bis 7.
6. § 35 wird aufgehoben.
cc) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
7. § 45 Abs. 2 wird wie folgt geändert: „7. einer Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2
Nr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung
a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“ durch auf Grund einer solchen Rechtsverord-
ein Komma ersetzt. nung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
b) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch das verordnung für einen bestimmten Tat-
Wort „oder“ ersetzt. bestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.“
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„5. er sich ausschließlich auf Grund von Anga-
ben in der Zusammenfassung oder einer „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
Übersetzung ergibt, es sei denn, die Zusam- des Absatzes 1 Nr. 6 Buchstabe b und des Absat-
menfassung ist irreführend, unrichtig oder zes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu
widersprüchlich, wenn sie zusammen mit fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
den anderen Teilen des Prospekts gelesen Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 5 und 6
wird.“ Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einhun-
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
derttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer 8a. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
„§ 48a
werden.“
Veröffentlichung eines Basisprospekts
11. Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
Schuldverschreibungen, die gleichzeitig mit ihrer
„(2a) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapie- öffentlichen ersten Ausgabe zugelassen werden
re zum Handel im amtlichen Markt zugelassen wor- sollen und für die ein nach dem Wertpapierpro-
den sind, vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden, spektgesetz gültiger Basisprospekt vorliegt, kann
so ist auf diese Prospekte die Vorschrift des § 45 die- die Zulassungsstelle zulassen, wenn die endgülti-
ses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden gen Bedingungen des Angebots erst kurz vor der
Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Unternehmens- Ausgabe festgesetzt werden und der Basisprospekt
berichte, die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht wor- innerhalb von zwölf Monaten vor der Zulassung der
den sind, finden die Vorschriften der §§ 44 bis 47 Schuldverschreibungen veröffentlicht worden ist
und 55 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 und darüber Auskunft gibt, wie diese Angaben in
geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“ den Prospekt aufgenommen werden. Die endgülti-
gen Bedingungen müssen vor der Einführung der
Schuldverschreibungen nach § 6 Abs. 3 des Wert-
Artikel 4 papierprospektgesetzes veröffentlicht werden.“
Änderung der
9. § 51 wird wie folgt gefasst:
Börsenzulassungs-Verordnung
„§ 51
Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I Veröffentlichung der Zulassung
S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Die Zulassung wird von der Zulassungsstelle auf
Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in
wie folgt geändert: dem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröf-
fentlicht worden ist, sowie durch Börsenbekannt-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: machung veröffentlicht.“
a) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des Ersten
Kapitels, einschließlich der Angaben zu den 10. § 52 Abs. 2 wird aufgehoben.
Unterabschnitten und den §§ 13 bis 47 werden
durch folgende Angabe ersetzt: 11. In § 63 wird jeweils vor dem Wort „veröffentlichen“
die Angabe „unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1“ ein-
„Zweiter Abschnitt
gefügt.
(weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: 12. § 66 wird wie folgt geändert:
„§ 68 (weggefallen)“. a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „veröffentlichen“
die Angabe „gemäß § 70 Abs. 1“ eingefügt.
c) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe
eingefügt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„§ 72a Übergangsvorschrift“. aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für die in § 36 des Börsengesetzes
2. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Prospekt (§ 13)“ bezeichneten Schuldverschreibungen;“.
durch das Wort „Prospekt“ ersetzt. bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. für Schuldverschreibungen, deren
3. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Prospekt Emittent
(§ 13)“ durch das Wort „Prospekt“ ersetzt.
a) Schuldverschreibungen dauernd
oder wiederholt ausgibt,
4. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „Prospekt (§ 13)“
durch das Wort „Prospekt“ ersetzt. b) befugt Einlagen oder andere rück-
zahlbare Gelder des Publikums ent-
gegennimmt und Kredite für eigene
5. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. Rechnung gewährt,
c) regelmäßig seinen Jahresabschluss
6. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 62 bis 68“ offen legt und
durch die Angabe „§§ 62 bis 67“ ersetzt.
d) innerhalb der Europäischen Union
oder innerhalb eines anderen Ver-
7. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben. tragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
8. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein durch ein besonderes Gesetz oder
Entwurf des Prospekts“ die Wörter „oder ein gebil- auf Grund eines besonderen Geset-
ligter Prospekt“ eingefügt. zes geschaffen worden ist oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1717
geregelt wird oder einer öffentli- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
chen Aufsicht zum Schutz der Anle- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Unterneh-
ger untersteht.“ mensbericht ist“ durch die Wörter „Werden
Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit
13. § 68 wird aufgehoben. veränderlichem Kapital zum amtlichen oder
geregelten Markt an einer inländischen Börse
14. § 69 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: zugelassen, ist der ausführliche Verkaufspro-
„Findet vor der Einführung der Aktien ein Handel spekt im Sinne des § 42“ ersetzt.
von Bezugsrechten im amtlichen Markt statt und ist bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Investment-
ein Prospekt gemäß dem Wertpapierprospektge- aktiengesellschaft“ die Wörter „zum amtlichen
setz zu veröffentlichen, so ist der Antrag auf Zulas- oder“ eingefügt.
sung unter Beachtung der in § 14 Abs. 1 des Wert-
papierprospektgesetzes für die Prospektveröffentli- cc) In Satz 3 wird das Wort „Unternehmensbe-
chung bestimmten Fristen zu stellen.“ richt“ durch die Wörter „ausführliche Verkaufs-
prospekt im Sinne des § 42“ ersetzt.
15. § 71 wird wie folgt gefasst: e) In Absatz 5 werden die Wörter „Börsenzulas-
„§ 71 sungsprospekts oder des Unternehmensberichts“
durch die Wörter „Prospekts im Sinne des Wertpa-
Ordnungswidrigkeiten pierprospektgesetzes oder im Falle der Invest-
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapi-
des Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder tal, des ausführlichen Verkaufsprospekts im Sinne
leichtfertig entgegen § 63 oder § 66 Abs. 1 eine Ver- des § 42“ ersetzt.
öffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig vornimmt.“ „(6) Aktien einer Investmentaktiengesellschaft,
deren Satzung die Anlage nach § 112 Abs. 1 vor-
16. Folgender § 72a wird eingefügt: sieht, dürfen abweichend von den Absätzen 1 bis 3
nicht öffentlich vertrieben werden.“
„§ 72a
Übergangsvorschrift 3. § 102 wird wie folgt gefasst:
Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt „§ 102
nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005
veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in Prospekt im Sinne des
der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiter- Wertpapierprospektgesetzes
hin Anwendung.“ Die Angaben, die von einer Investmentaktiengesell-
schaft mit fixem Kapital in den Prospekt im Sinne des
Wertpapierprospektgesetzes aufzunehmen sind, be-
Artikel 5 stimmen sich nach dem Wertpapierprospektgesetz
Änderung und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission
des Investmentgesetzes vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie
2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Infor-
S. 2676), geändert durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes mationen sowie das Format, die Aufnahme von Infor-
vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt mationen mittels Verweis und die Veröffentlichung sol-
geändert: cher Prospekte und die Verbreitung von Werbung
(ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3).“
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 101 und 102 wie folgt gefasst:
4. § 107 Abs. 4 wird aufgehoben.
„§ 101 Angebot der Aktien
§ 102 Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektge- 5. In § 111 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie für
setzes“. Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
einen Hinweis nach § 107 Abs. 4“ gestrichen.
2. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 6. In § 122 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „im ausführ-
lichen Verkaufsprospekt anzugebenden“ gestrichen.
„§ 101
Angebot der Aktien“. 7. In § 135 Abs. 2 werden hinter die Wörter „oder zum
b) In Absatz 1 werden die Wörter „oder an Anleger geregelten Markt zugelassen sind“ die Wörter „oder in
nach Absatz 6 veräußert“ gestrichen. den Freiverkehr einbezogen sind“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden das Wort „Börsenzulassungs-
prospekt“ durch die Wörter „Prospekt im Sinne 8. § 137 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
des Wertpapierprospektgesetzes“ ersetzt und die „(3) Abweichend von Absatz 1 haben ausländische
Wörter „oder einen Unternehmensbericht“ gestri- Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 einen
chen. Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes
1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
zu veröffentlichen. Die in diesen Prospekt aufzuneh- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember
menden Angaben bestimmen sich nach dem Wertpa- 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 11 des
pierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/ Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert
2004.“ worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird am Ende das Wort „sowie“ durch
Artikel 6 ein Komma ersetzt und in Nummer 5 wird am Ende ein
Änderung der Komma angefügt.
WpÜG-Angebotsverordnung
§ 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezem- 2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
ber 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 4 des
„6. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 16
Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) geän-
Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes sowie“.
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 3. Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 ange-
fügt:
„2. Angaben nach § 7 des Wertpapierprospektge-
setzes in Verbindung mit der Verordnung (EG) „7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 Satz 1 und § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpa-
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des pierprospektgesetzes im Einvernehmen mit dem
Europäischen Parlaments und des Rates betref- Bundesministerium der Justiz sowie Rechtsver-
fend die in Prospekten enthaltenen Angaben ordnungen nach § 27 Abs. 5 Satz 1 und § 28
sowie die Aufmachung, die Aufnahme eines Ver- Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospekt-
weises und die Veröffentlichung solcher Prospekte gesetzes“.
und die Verbreitung von Werbung (ABl. EU Nr.
L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3), sofern Wertpapiere als
Gegenleistung angeboten werden; wurde für die Artikel 7a
Wertpapiere vor Veröffentlichung der Angebots-
unterlage ein Prospekt, auf Grund dessen die Änderung des
Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Han- Anlegerschutzverbesserungsgesetzes
del an einem organisierten Markt zugelassen wor-
Artikel 2 des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes
den sind, im Inland in deutscher Sprache veröf-
vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) wird wie folgt
fentlicht und ist für die als Gegenleistung angebo-
geändert:
tenen Wertpapiere während der gesamten Lauf-
zeit des Angebots ein gültiger Prospekt veröffent-
licht, genügt die Angabe, dass ein Prospekt veröf- 1. Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
fentlicht wurde und wo dieser jeweils erhältlich
ist;“.
2. Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
aufgehoben.
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Angaben nach § 8g des Verkaufsprospektgeset-
3. Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buch-
zes in Verbindung mit der Vermögensanlagen-
stabe b und c wird aufgehoben.
Verkaufsprospektverordnung, sofern Vermögens-
anlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufs-
prospektgesetzes als Gegenleistung angeboten
werden; wurde für die Vermögensanlagen inner- Artikel 8
halb von zwölf Monaten vor Veröffentlichung der
Angebotsunterlage ein Verkaufsprospekt im In- Rückkehr zum
land in deutscher Sprache veröffentlicht, genügt einheitlichen Verordnungsrang
die Angabe, dass ein Verkaufsprospekt veröf- Die auf den Artikeln 4, 6 und 7 beruhenden Teile der
fentlicht wurde und wo dieser erhältlich ist, dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
sowie die Angabe der seit der Veröffentlichung der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
des Verkaufsprospekts eingetretenen Änderun- verordnung geändert werden.
gen;“.
Artikel 7 Artikel 9
Änderung der Verordnung Aufhebung der
zur Übertragung von Verkaufsprospekt-Verordnung
Befugnissen zum Erlass von Rechts-
Die Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fassung der
verordnungen auf die Bundesanstalt
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
für Finanzdienstleistungsaufsicht S. 2853), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des Ge-
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen setzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird auf-
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesan- gehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1719
Artikel 9a tungsaufsicht vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1652), geän-
dert durch Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung vom 13. De-
Aufhebung zember 2002 (BGBl. 2003 I S. 2), wird aufgehoben.
der Verordnung zur
Übertragung der Befugnis zum
Erlass von Rechtsverordnungen
Artikel 10
nach dem Verkaufsprospekt-
gesetz auf die Bundesanstalt für Inkrafttreten
Finanzdienstleistungsaufsicht Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28
Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7 treten am Tage
Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Verkaufspro- nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz
spektgesetz auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- am 1. Juli 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
Gesetz
zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen
Vom 22. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 291a wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden der den Satz abschließende
Artikel 1 Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
der Halbsatz angefügt:
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch „die Verarbeitung und Nutzung von Daten
nach Nummer 1 muss auch auf der Karte ohne
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Netzzugang möglich sein.“
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom bb) Die Sätze 6 bis 9 werden aufgehoben.
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 b) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „die
(BGBl. I S. 1418), wird wie folgt geändert: jeweils“ die Wörter „über eine Möglichkeit zur
sicheren Authentifizierung und“ eingefügt.
1. In § 87 Abs. 1 Satz 6 werden nach dem Wort „ist“ die c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
Wörter „auf der Grundlage der von der Gesellschaft
für Telematik nach § 291a Abs. 7 Satz 2 und § 291b „(5a) Die Länder bestimmen entsprechend dem
getroffenen Regelungen der Telematikinfrastruktur“ Stand des Aufbaus der Telematikinfrastruktur
eingefügt.
1. die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer
Heilberufs- und Berufsausweise zuständig
2. § 290 wird wie folgt geändert: sind, und
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: 2. die Stellen, die bestätigen, dass eine Person
„Eine Verwendung der Rentenversicherungsnum-
a) befugt ist, einen der von Absatz 4 Satz 1
mer zur Bildung der Krankenversichertennummer
erfassten Berufe im Geltungsbereich dieses
entsprechend den Richtlinien nach Absatz 2 ist
Gesetzes auszuüben oder, sofern für einen
zulässig, wenn nach dem Stand von Wissenschaft
der in Absatz 4 Satz 1 erfassten Berufe
und Technik sichergestellt ist, dass nach Vergabe
lediglich die Führung der Berufsbezeich-
der Krankenversichertennummer weder aus der
nung geschützt ist, die Berufsbezeichnung
Krankenversichertennummer auf die Rentenver-
zu führen oder
sicherungsnummer noch aus der Rentenversiche-
rungsnummer auf die Krankenversichertennum- b) zu den sonstigen Zugriffsberechtigten nach
mer zurückgeschlossen werden kann; dieses Er- Absatz 4 gehört.
fordernis gilt auch in Bezug auf die vergebende
Stelle. Die Prüfung einer Mehrfachvergabe der Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufga-
Krankenversichertennummer durch die Vertrau- ben nach Satz 1 gemeinsame Stellen bestimmen.
ensstelle bleibt davon unberührt. Wird die Renten- Entfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs, zur
versicherungsnummer zur Bildung der Kranken- Führung der Berufsbezeichnung oder sonst das
versichertennummer verwendet, ist für Personen, Zugriffsrecht nach Absatz 4, hat die jeweilige Stelle
denen eine Krankenversichertennummer zugewie- nach Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 die herausgebende
sen werden muss und die noch keine Rentenver- Stelle in Kenntnis zu setzen; diese hat unverzüglich
sicherungsnummer erhalten haben, eine Renten- die Sperrung der Authentifizierungsfunktion des
versicherungsnummer zu vergeben.“ elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises
zu veranlassen.“
b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt: d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die Krankenversichertennummer ist von einer von „(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen,
den Krankenkassen und ihren Verbänden räum- die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kas-
lich, organisatorisch und personell getrennten Ver- senzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundes-
trauensstelle zu vergeben. Die Vertrauensstelle gilt ärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die
als öffentliche Stelle und unterliegt dem Sozial- Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für
geheimnis nach § 35 des Ersten Buches. Sie unter- die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
steht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der
für Gesundheit und Soziale Sicherung. § 274 Apotheker auf Bundesebene schaffen die für die
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ Einführung und Anwendung der elektronischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1721
Gesundheitskarte, insbesondere des elektroni- oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum
schen Rezeptes und der elektronischen Patienten- 30. Juni zu Stande, entscheidet die Schiedsstelle
akte, erforderliche interoperable und kompatible nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungs-
Informations-, Kommunikations- und Sicherheits- gesetzes auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb
infrastruktur (Telematikinfrastruktur). Sie nehmen einer Frist von zwei Monaten.
diese Aufgabe durch eine Gesellschaft für Telema-
tik nach Maßgabe des § 291b wahr, die die Rege- (7b) Zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7
lungen zur Telematikinfrastruktur trifft sowie deren Satz 4 erhalten die in diesem Absatz genannten
Aufbau und Betrieb übernimmt. Vereinbarungen Leistungserbringer nutzungsbezogene Zuschläge
und Richtlinien zur elektronischen Datenübermitt- von den Krankenkassen. Das Nähere zu den Rege-
lung nach diesem Buch müssen, soweit sie die lungen der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 4 für
Telematikinfrastruktur berühren, mit deren Rege- die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
lungen vereinbar sein. Die in Satz 1 genannten menden Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten
Spitzenorganisationen treffen eine Vereinbarung sowie medizinischen Versorgungszentren verein-
zur Finanzierung baren die Spitzenverbände der Krankenkassen
und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in
1. der Kosten, die ihnen im Rahmen der Gesell- den Bundesmantelverträgen. Das Nähere zu den
schaft für Telematik nach Satz 2, einschließlich Regelungen der Vereinbarung nach Absatz 7
der Aufteilung der Kosten auf die in den Absät- Satz 4 für die Arzneimittelversorgung vereinbaren
zen 7a und 7b genannten Leistungssektoren, die Spitzenverbände der Krankenkassen und die
für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-
2. der erforderlichen erstmaligen Ausstattungs- sen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation
kosten, die den Leistungserbringern in der der Apotheker auf Bundesebene im Rahmenver-
Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungs- trag nach § 129 Abs. 2. Kommt eine Vereinbarung
phase der Telematikinfrastruktur sowie nach Satz 2 nicht innerhalb einer vom Bundesmi-
nisterium für Gesundheit und Soziale Sicherung
3. der Kosten, die den Leistungserbringern im lau-
gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren,
fenden Betrieb der Telematikinfrastruktur, ein-
jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, entscheidet
schließlich der Aufteilung dieser Kosten auf die
das jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89
in den Absätzen 7a und 7b genannten Leis-
Abs. 4 auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb
tungssektoren, entstehen.
einer Frist von zwei Monaten. Kommt eine Verein-
Die Kosten nach Satz 4 zählen nicht zu den Ausga- barung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bun-
ben nach § 4 Abs. 4 Satz 9.“ desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren,
e) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a bis 7e jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, entscheidet die
eingefügt: Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 auf Antrag einer
Vertragspartei innerhalb einer Frist von zwei Mona-
„(7a) Im Krankenhausbereich werden die Kos- ten. Abweichend von Satz 1 werden die Kosten der
ten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 durch einen Zu- Gesellschaft für Telematik in der Festlegungs- und
schlag für jeden abzurechnenden voll- und teilsta- Erprobungsphase für einen Übergangszeitraum
tionären Krankenhausfall finanziert, soweit die über einen Zuschlag zu jedem Abrechnungsfall in
Kosten außerhalb des Krankenhauses im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung
der Gesellschaft für Telematik nach Absatz 7 finanziert; das Nähere vereinbaren die Spitzenver-
Satz 2 anfallen. Die bei den Krankenhäusern ent- bände der Krankenkassen mit der Kassenärztli-
stehenden Investitions- und Betriebskosten nach chen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit
Absatz 7 Satz 4 Nr. 2 und 3 werden durch einen den übrigen Vertragspartnern nach Absatz 7
weiteren Zuschlag finanziert (Telematikzuschlag). Satz 1.
Die Zuschläge nach den Sätzen 1 und 2 werden in
der Rechnung des Krankenhauses jeweils geson- (7c) Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten
dert ausgewiesen; sie gehen nicht in den Gesamt- nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 nicht innerhalb einer
betrag nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vom Bundesministerium für Gesundheit und
oder das Erlösbudget nach § 4 des Krankenhaus- Soziale Sicherung gesetzten Frist zu Stande oder
entgeltgesetzes sowie nicht in die entsprechenden wird sie gekündigt, entrichten die Gesellschafter
Erlösausgleiche ein. Das Krankenhaus ist ver- der Gesellschaft für Telematik den Finanzierungs-
pflichtet, die Erlöse aus dem Zuschlag nach Satz 1 beitrag für die Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1
an die von den Vertragsparteien in der Vereinba- gemäß ihrem jeweiligen Geschäftsanteil und nach
rung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 be- Aufforderung durch die Geschäftsführung der
nannte Stelle abzuführen. Die Höhe des Zuschlags Gesellschaft; die Spitzenverbände der Kranken-
nach Satz 1 und dessen Erhebung ist in der Verein- kassen erstatten den Finanzierungsbeitrag unmit-
barung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.1 zu telbar den Spitzenorganisationen, soweit die nach-
regeln. Das Nähere zur Höhe und Erhebung des folgenden Vorschriften keine andere Regelung ent-
Zuschlags nach Satz 2 regeln die Spitzenverbände halten. Im Krankenhausbereich erfolgt die Erstat-
der Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen tung des Finanzierungsbeitrages über einen Zu-
Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten schlag entsprechend Absatz 7a Satz 1 durch ver-
Vereinbarung. Kommt eine Vereinbarung nicht tragliche Vereinbarung der Spitzenverbände der
innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge- Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhaus-
sundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist gesellschaft. Kommt eine Vereinbarung nicht
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge- zelnen Leistungssektoren nach den Absätzen 7a
sundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist und 7b im laufenden Betrieb der Telematikinfra-
oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum struktur entstehen. Die Empfehlung der Kommissi-
30. Juni zu Stande, entscheidet die Schiedsstelle on ist innerhalb eines Monats in der Vereinbarung
nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungs- nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 3 zu berücksichtigen. Das
gesetzes auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
einer Frist von zwei Monaten. Im Bereich der ver- Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
tragsärztlichen Versorgung gilt für die Erstattung nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Auf-
des Finanzierungsbeitrages Absatz 7b Satz 1, 2 teilung der Kosten, die den einzelnen Leistungs-
und 4 entsprechend, im Bereich der Arzneimittel- sektoren nach den Absätzen 7a und 7b im laufen-
versorgung gilt Absatz 7b Satz 1, 3 und 5 entspre- den Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen,
chend. als Grundlage der Vereinbarungen nach den Ab-
sätzen 7a und 7b festzulegen, sofern die Empfeh-
(7d) Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten lung der Kommission nicht berücksichtigt wird.“
nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 2 nicht innerhalb einer
vom Bundesministerium für Gesundheit und f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
Soziale Sicherung gesetzten Frist als Grundlage „(9) Für den Test von Anwendungen nach Ab-
der Vereinbarungen nach Absatz 7a Satz 6 sowie satz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 und 3 kann das Bun-
Absatz 7b Satz 2 und 3 zu Stande, treffen die Spit- desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
zenverbände der Krankenkassen Vereinbarungen rung im Einvernehmen mit dem oder der Bundes-
zur Finanzierung der den jeweiligen Leistungser- beauftragten für den Datenschutz befristete Aus-
bringern entstehenden Kosten nach Absatz 7 nahmen von dem Erfordernis der qualifizierten Sig-
Satz 4 Nr. 2 jeweils mit der Deutschen Kranken- natur nach Absatz 5 sowie von entsprechenden
hausgesellschaft, den Kassenärztlichen Bundes- Vorschriften des Apotheken- und Arzneimittel-
vereinigungen und der für die Wahrnehmung der rechts über die Form von Verordnungen für die
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgebli- Dauer von bis zu sechs Monaten zulassen. In die-
chen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bun- sem Fall sind der Schutz personenbezogener
desebene. Soweit diese Vereinbarungen nicht zu Daten und die Datensicherheit auf andere Weise
Stande kommen, entscheidet bei Nichteinigung sicherzustellen. § 63 Abs. 3a Satz 2 bis 4 gilt ent-
mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft die sprechend.“
Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes, bei Nichteinigung mit den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen das je- 4. Nach § 291a wird folgender § 291b eingefügt:
weils zuständige Schiedsamt nach § 89 Abs. 4 und „§ 291b
bei Nichteinigung mit der für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgebli- Gesellschaft für Telematik
chen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bun- (1) Im Rahmen der Aufgaben nach § 291a Abs. 7
desebene die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 Satz 2 hat die Gesellschaft für Telematik
jeweils auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb
einer Frist von zwei Monaten. 1. die technischen Vorgaben einschließlich eines
Sicherheitskonzepts zu erstellen,
(7e) Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten
2. Inhalt und Struktur der Datensätze für deren
nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 3 nicht innerhalb einer
Bereitstellung und Nutzung festzulegen
vom Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung gesetzten Frist als Grundlage sowie die notwendigen Test- und Zertifizierungsmaß-
der Vereinbarungen nach Absatz 7a Satz 6, Ab- nahmen sicherzustellen. Sie hat die Interessen von
satz 7b Satz 2 und 3 zu Stande, bilden die Spitzen- Patientinnen und Patienten zu wahren und die Einhal-
organisationen nach Absatz 7 Satz 1 eine gemein- tung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener
same Kommission aus Sachverständigen. Die Daten sicherzustellen. Die Gesellschaft für Telematik
Kommission ist innerhalb einer Woche nach Ablauf hat Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, wie dies
der Frist nach Satz 1 zu bilden. Sie besteht aus zur Schaffung einer interoperablen und kompatiblen
jeweils zwei Mitgliedern, die von den Spitzenorga- Telematikinfrastruktur erforderlich ist. Mit Teilaufga-
nisationen der Leistungserbringer und von den ben der Gesellschaft für Telematik können einzelne
Spitzenverbänden der Krankenkassen berufen Gesellschafter oder Dritte beauftragt werden; hierbei
werden sowie einer oder einem unparteiischen sind durch die Gesellschaft für Telematik Interoperabi-
Vorsitzenden, über die oder den sich die Spitzen- lität, Kompatibilität und das notwendige Sicherheits-
organisationen nach Absatz 7 Satz 1 gemeinsam niveau der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten.
verständigen. Kommt es innerhalb der Frist nach
(2) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Zustim-
Satz 2 nicht zu einer Einigung über den Vorsitz
mung des Bundesministeriums für Gesundheit und
oder die Berufung der weiteren Mitglieder, beruft
Soziale Sicherung und ist nach folgenden Grundsät-
das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-
zen zu gestalten:
le Sicherung die Vorsitzende oder den Vorsitzen-
den und die weiteren Sachverständigen. Die Kos- 1. Die in § 291a Abs. 7 Satz 1 genannten Spitzen-
ten der Kommission sind aus den Finanzmitteln organisationen sind Gesellschafter der Gesell-
der Gesellschaft für Telematik zu begleichen. Die schaft für Telematik. Die Geschäftsanteile entfallen
Kommission gibt innerhalb von drei Monaten eine zu 50 Prozent auf die Spitzenverbände der Kran-
Empfehlung zur Aufteilung der Kosten, die den ein- kenkassen und zu 50 Prozent auf die anderen in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1723
§ 291a Abs. 7 Satz 1 genannten Spitzenorganisa- Mittel werden von den Spitzenverbänden der Kran-
tionen. Mit Zustimmung des Bundesministeriums kenkassen durch eine Umlage aufgebracht. Die Mittel
für Gesundheit und Soziale Sicherung können die sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzel-
Gesellschafter den Beitritt weiterer Spitzenorgani- nen Krankenkassen am 1. Oktober jeden Jahres auf-
sationen der Leistungserbringer auf Bundesebene zuteilen.
und des Verbandes der Privaten Krankenversiche-
rung beschließen; im Falle eines Beitritts sind die (4) Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik
Geschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kos- zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der
tenträger und Leistungserbringer entsprechend Telematikinfrastruktur sind dem Bundesministerium
anzupassen; für Gesundheit und Soziale Sicherung vorzulegen,
das sie, soweit sie gegen Gesetz oder sonstiges
2. unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehrheits- Recht verstoßen, innerhalb eines Monats beanstan-
erfordernisse entscheiden die Gesellschafter mit den kann; bei der Prüfung der Beschlüsse hat das
der Mehrheit von 67 Prozent der sich aus den Ge- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
schäftsanteilen ergebenden Stimmen, soweit nicht Sicherung der oder dem Bundesbeauftragten für den
der Gesellschaftsvertrag eine geringere Mehrheit Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme zu
vorsieht; geben. In begründeten Einzelfällen, insbesondere
wenn die Prüfung der Beschlüsse innerhalb von
3. das Bundesministerium für Gesundheit und So-
einem Monat nicht abgeschlossen werden kann, kann
ziale Sicherung entsendet in die Versammlung der
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Gesellschafter eine Vertreterin oder einen Vertreter
Sicherung die Frist vor ihrem Ablauf um höchstens
ohne Stimmrecht;
einen Monat verlängern. Erfolgt keine Beanstandung,
4. es ist ein Beirat einzurichten, der die Gesellschaft werden die Beschlüsse nach Ablauf der Beanstan-
in fachlichen Belangen berät. Er kann Angelegen- dungsfrist für die Leistungserbringer und Krankenkas-
heiten von grundsätzlicher Bedeutung der Ver- sen sowie ihre Verbände nach diesem Buch verbind-
sammlung der Gesellschafter zur Befassung vor- lich. Kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht
legen und ist vor der Beschlussfassung zu Angele- oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für
genheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist
hören. Der Beirat besteht aus vier Vertreterinnen zu Stande oder werden die Beanstandungen des
oder Vertretern der Länder, drei Vertreterinnen oder Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
Vertretern der für die Wahrnehmung der Interessen Sicherung nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist
der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe behoben, legt das Bundesministerium für Gesundheit
chronisch kranker und behinderter Menschen und Soziale Sicherung ihre Inhalte im Benehmen mit
maßgeblichen Organisationen, drei Vertreterinnen den zuständigen obersten Landesbehörden durch
oder Vertretern der Wissenschaft, drei Vertreterin- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
nen oder Vertretern der für die Wahrnehmung der tes fest. Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet,
Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesver- dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
bände aus dem Bereich der Informationstechnolo- Sicherung zur Vorbereitung der Rechtsverordnung
gie sowie der oder dem Bundesbeauftragten für unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.
den Datenschutz und der oder dem Beauftragten
(5) Die vom Bundesministerium für Gesundheit
für die Belange der Patientinnen und Patienten.
und Soziale Sicherung und von seinem Geschäfts-
Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Gruppen und
bereich zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach
Bundesbehörden können berufen werden. Die Mit-
Absatz 4 veranlassten Kosten sind unverzüglich aus
glieder des Beirats werden von der Versammlung
den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik zu
der Gesellschafter im Einvernehmen mit dem Bun-
begleichen; dies gilt auch, soweit Arbeiten zur Vorbe-
desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
reitung der Rechtsverordnung im Rahmen von For-
rung berufen; die Vertreterinnen und Vertreter der
schungs- und Entwicklungstätigkeiten durchgeführt
Länder werden von den Ländern benannt. Die
werden.
Gesellschafter, die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer der Gesellschaft sowie das Bun- (6) Kosten für Forschungs- und Entwicklungstätig-
desministerium für Gesundheit und Soziale Siche- keiten zur Schaffung der Telematikinfrastruktur, die
rung können an den Sitzungen des Beirats teilneh- vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
men. Sicherung in der Zeit vom 1. November 2004 finan-
(3) Wird die Gesellschaft für Telematik nicht inner- ziert wurden, sind von den Spitzenverbänden der
halb einer vom Bundesministerium für Gesundheit Krankenkassen zu erstatten. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt
und Soziale Sicherung gesetzten Frist gegründet oder entsprechend.“
löst sich die Gesellschaft für Telematik auf, kann das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung eine oder mehrere der in § 291a Abs. 7
Artikel 2
Satz 1 genannten Spitzenorganisationen zur Errich-
tung der Gesellschaft für Telematik verpflichten; die Änderung des
übrigen Spitzenorganisationen können mit Zustim- Krankenhausfinanzierungsgesetzes
mung des Bundesministeriums für Gesundheit und
Soziale Sicherung der Gesellschaft für Telematik als
Gesellschafter beitreten. Die zur Finanzierung der In § 2 Nr. 2 Buchstabe b des Krankenhausfinanzie-
Gesellschaft für Telematik nach Satz 1 erforderlichen rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 bei Behandlungen eingesetzt wird, die nicht dem Fünften
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429) Buch Sozialgesetzbuch unterliegen.
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Finanzie-
rung“ das Komma gestrichen und die Wörter „sowie die §2
Kosten der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7
Erhebung der Zuschläge
Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“ einge-
fügt. (1) Für die Nutzung der elektronischen Gesundheits-
karte können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und
Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen
Artikel 3 und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und
Änderung Jugendlichenpsychotherapeuten der Zahlungspflichti-
des Krankenhausentgeltgesetzes gen oder dem Zahlungspflichtigen nutzungsbezogene
Zuschläge berechnen.
§ 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 des Krankenhausentgeltgeset-
(2) Die Zuschläge dienen der Finanzierung der in
zes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt
§ 291a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 und 3 des Fünften Buches
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
Sozialgesetzbuch genannten Kosten. Ihre Höhe darf die
(BGBl. I S. 3429) geändert worden ist, wird wie folgt
nach § 291a Abs. 7b, 7d und 7e des Fünften Buches
gefasst:
Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgelegten Zu-
„5. Zuschläge nach den §§ 139c, 91 Abs. 2 Satz 6 und schläge nicht überschreiten.
§ 291a Abs. 7a Satz 1 und 2 des Fünften Buches
(3) Im Rahmen wahlärztlicher Behandlung nach § 17
Sozialgesetzbuch.“
des Krankenhausentgeltgesetzes dürfen keine Zu-
schläge berechnet werden.
Artikel 4
§3
Gesetz Ausweis der Zuschläge
über nutzungsbezogene Zuschläge
bei Verwendung der elektronischen Die Zuschläge gelten als gesondert berechnungs-
fähige Auslagen im Sinne des § 3 der Gebührenordnung
Gesundheitskarte außerhalb der
für Ärzte und des § 3 der Gebührenordnung für Zahn-
Gesetzlichen Krankenversicherung
ärzte. Sie sind in der Rechnung gesondert auszuweisen.
(Nutzungszuschlags-Gesetz – NutzZG)
§1 Artikel 5
Anwendungsbereich Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz regelt die Erhebung nutzungsbezogener
Zuschläge, wenn eine elektronische Gesundheitskarte, Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
die den Vorgaben der Gesellschaft für Telematik nach Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f tritt am 31. Dezember
§ 291b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht, 2006 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1725
Verordnung
zur Regelung der Arbeitszeit
für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
(Postbankarbeitszeitverordnung – PBAZV)
Vom 20. Juni 2005
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postperso- den nicht unterschreiten; für Teilzeitbeschäftigte kann
nalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I durch die jeweilige Fachvorgesetzte oder den jeweiligen
S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 223 Nr. 2 Buch- Fachvorgesetzten individuell eine kürzere Kernarbeitszeit
stabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I festgelegt werden. Soweit die Erfüllung der Aufgaben es
S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi- erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen
nisterium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun- und Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicherzu-
desministerium des Innern auf Vorschlag des Vorstands stellen.
der Deutschen Postbank AG und nach Anhörung der (3) Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deut- überschreiten. Unterschreitungen der regelmäßigen
sche Bundespost: Arbeitszeit sind nur bis zu höchstens 40 Stunden zuläs-
sig.
§1
(4) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen
Anwendung der Arbeitszeitverordnung Arbeitszeit ist innerhalb eines von dem Vorstand der
Für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Deutschen Postbank AG oder der von ihm hierzu be-
Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der stimmten Organisationseinheit mit den Befugnissen einer
Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Postperso-
anderes bestimmt ist. nalrechtsgesetzes festzulegenden Abrechnungszeitrau-
mes von längstens zwölf Kalendermonaten auszuglei-
chen. Ist ein vollständiger Ausgleich im Abrechnungszeit-
§2 raum nicht möglich, dürfen bis zu 40 Stunden Zeitgutha-
Regelmäßige Arbeitszeit ben in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen
werden. Zeitschulden werden in vollem Umfang übertra-
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durch- gen.
schnitt 38,5 Stunden in der Woche.
(5) Zum Zwecke des Arbeitszeitausgleichs kann die
(2) Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Kernarbeitszeit mit Zustimmung der oder des Vorgesetz-
Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder ten in Anspruch genommen werden, wenn betriebliche
in einer Woche) ist im Rahmen des § 3 der Arbeitszeitver- Gründe nicht entgegenstehen. Unabhängig davon kann
ordnung möglich. Darüber hinaus darf die Arbeitszeit an die oder der Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen
Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden verlängert persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der
werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Kernarbeitszeit genehmigen. Der Vorstand der Deut-
Sonn- und Feiertagen erreicht werden. schen Postbank AG oder die von ihm hierzu bestimmte
Organisationseinheit mit den Befugnissen einer Dienst-
§3 behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechts-
gesetzes kann festlegen, dass an bestimmten Tagen all-
Gleitende Arbeitszeit
gemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit
(1) Der Vorstand der Deutschen Postbank AG oder die vor- oder nachzuarbeiten ist.
von ihm hierzu bestimmte Organisationseinheit mit den
Befugnissen einer Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 §4
des Postpersonalrechtsgesetzes kann Beamtinnen und
Beamten gestatten, Beginn und Ende der täglichen Ruhepausen
Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer
(gleitende Arbeitszeit), soweit betriebliche Belange nicht Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause
entgegenstehen. von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer
(2) Wird von dem Vorstand der Deutschen Postbank Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhe-
AG oder der von ihm hierzu bestimmten Organisations- pause mindestens 45 Minuten. Die Ruhepausen nach
einheit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im den Sätzen 1 und 2 können in Zeitabschnitte von mindes-
Sinne des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes tens 15 Minuten aufgeteilt werden.
eine Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese ausschließlich (2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit ange-
der Ruhepausen montags bis freitags jeweils fünf Stun- rechnet.
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
§5 (3) Im Rahmen dieser Regelungen ist § 3 Abs. 3 und 4
Ort und Zeit der Dienstleistung nicht anzuwenden.
Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und
innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit zu leisten, §7
soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder
zweckmäßig ist. Die Arbeitszeit beginnt und endet grund- Arbeitszeit bei
sätzlich am Arbeitsplatz. Bei Telearbeit kann von Satz 1 einem anderen Unternehmen
abgewichen werden, soweit betriebliche Belange nicht
entgegenstehen. Wird Beamtinnen und Beamten gemäß § 4 Abs. 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem
§6 anderen Unternehmen zugewiesen, kann der Vorstand
der Deutschen Postbank AG mit Genehmigung des Bun-
Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle desministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit
(1) Zur weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit kann dem Bundesministerium des Innern die durchschnittliche
der Vorstand der Deutschen Postbank AG neue Arbeits- regelmäßige Arbeitszeit entsprechend der in dem ande-
zeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable ren Unternehmen geltenden regelmäßigen oder betriebs-
Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung der üblichen Arbeitszeit jeweils unternehmensbezogen fest-
Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Voraussetzungen legen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der
dafür aufgrund der geltenden Arbeitszeitregelungen für Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige Arbeits-
vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der zeit nicht überschreiten.
Deutschen Postbank AG vorliegen.
(2) Bei einem Arbeitszeitmodell mit Zeitkonten darf die
§8
Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen
höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit Inkrafttreten
nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung betragen.
Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitrau- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
mes von längstens 18 Monaten auszugleichen. Mit dem 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Postarbeitszeitverord-
Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Aus- nung vom 9. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2035) außer
gleichszeitraum. Kraft.
Berlin, den 20. Juni 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1727
Dreizehnte Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrages
nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Dreizehnte KOV-Anpassungsverordnung 2005 – 13. KOV-AnpV 2005)
Vom 23. Juni 2005
Auf Grund des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I
S. 21), von denen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 11. April
2002 (BGBl. I S. 1302) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden
ist, wird die Zahl „25 692“ durch die Zahl „25 723“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Juni 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
Neununddreißigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Vom 23. Juni 2005
Auf Grund des § 33 Abs. 6, auch in Verbindung mit rente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Ab-
§ 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3, § 41 Abs. 3, § 47 ziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden
Abs. 2 und § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes Einkommens zu ermitteln.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 33 Abs. 6 zuletzt durch §3
Artikel 1 Nr. 17 und § 41 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 1
Nr. 13 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. April 2002 (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der
(BGBl. I S. 1302) sowie § 51 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 31 Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.
Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen
S. 582) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit im Sinne des § 33 Abs.1 Buchstabe a des Bundesversor-
§ 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusam-
vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) sowie unter menzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vor-
Berücksichtigung der Dreizehnten KOV-Anpassungsver- schrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des
ordnung 2005 vom 23. Juni 2005 (BGBl. I S. 1727) verord- Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung
net das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale maßgebende Stufenzahl.
Sicherung:
§4
§1 (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tat-
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik sächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Eini- zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
gungsvertrages genannten Gebietes zur Feststellung der mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der stellung maßgebende Stufenzahl.
Zeit vom 1. Juli 2005 an bestehen.
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
§2 Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten
anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
Abs. 2, § 33a Abs.1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus §5
der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle.
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Ein-
ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
kommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und
folgt zu ermitteln:
Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente
jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbe- 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
träge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungs- zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
gesetzes besteht. Besteht Anspruch auf mindestens Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Eltern- aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in
rente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Eltern- Höhe von 8,790 Euro und bei den übrigen Einkünften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1729
ein Betrag in Höhe von 5,595 Euro je Stufe hinzuzu- §6
zählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach
unten abzurunden. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleich-
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages zeitig tritt die Achtunddreißigste Verordnung über das
des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversor-
dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein gungsgesetz vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 986), geän-
Betrag in Höhe von 3,105 Euro hinzuzuzählen und das dert durch die Verordnung vom 25. Juni 2004 (BGBl. I
Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden. S. 1404), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juni 2005
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 2005
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
298 112 0 0 621 553 461 381 256 184 0 0 412 504 351
306 117 0 0 621 553 461 381 256 184 1 3 409 501 348
315 123 0 0 621 553 461 381 256 184 2 6 406 498 345
324 128 0 0 621 553 461 381 256 184 3 9 403 495 342
333 134 0 0 621 553 461 381 256 184 4 12 400 492 339
341 139 0 0 621 553 461 381 256 184 5 15 397 489 336
350 145 0 0 621 553 461 381 256 184 6 18 394 486 333
359 151 0 0 621 553 461 381 256 184 7 21 391 483 330
368 156 0 0 621 553 461 381 256 184 8 24 388 480 327
377 162 0 0 621 553 461 381 256 184 9 27 385 477 324
386 168 0 0 621 553 461 381 256 184 10 31 381 473 320
394 173 1 3 618 550 458 378 253 181 11 34 378 470 317
403 179 2 6 615 547 455 375 250 178 12 37 375 467 314
412 184 3 9 612 544 452 372 247 175 13 40 372 464 311
421 190 4 12 609 541 449 369 244 172 14 43 369 461 308
429 195 5 15 606 538 446 366 241 169 15 46 366 458 305
438 201 6 18 603 535 443 363 238 166 16 49 363 455 302
447 207 7 21 600 532 440 360 235 163 17 52 360 452 299
456 212 8 24 597 529 437 357 232 160 18 55 357 449 296
465 218 9 27 594 526 434 354 229 157 19 58 354 446 293
473 223 10 31 590 522 430 350 225 153 20 62 350 442 289
482 229 11 34 587 519 427 347 222 150 21 65 347 439 286
491 235 12 37 584 516 424 344 219 147 22 68 344 436 283
500 240 13 40 581 513 421 341 216 144 23 71 341 433 280
509 246 14 43 578 510 418 338 213 141 24 74 338 430 277
517 251 15 46 575 507 415 335 210 138 25 77 335 427 274
526 257 16 49 572 504 412 332 207 135 26 80 332 424 271
535 263 17 52 569 501 409 329 204 132 27 83 329 421 268
544 268 18 55 566 498 406 326 201 129 28 86 326 418 265
553 274 19 58 563 495 403 323 198 126 29 89 323 415 262
561 279 20 62 559 491 399 319 194 122 30 93 319 411 258
570 285 21 65 556 488 396 316 191 119 31 96 316 408 255
579 291 22 68 553 485 393 313 188 116 32 99 313 405 252
588 296 23 71 550 482 390 310 185 113 33 102 310 402 249
596 302 24 74 547 479 387 307 182 110 34 105 307 399 246
605 307 25 77 544 476 384 304 179 107 35 108 304 396 243
614 313 26 80 541 473 381 301 176 104 36 111 301 393 240
623 319 27 83 538 470 378 298 173 101 37 114 298 390 237
632 324 28 86 535 467 375 295 170 98 38 117 295 387 234
640 330 29 90 531 463 371 291 166 94 39 121 291 383 230
649 335 30 93 528 460 368 288 163 91 40 124 288 380 227
658 341 31 96 525 457 365 285 160 88 41 127 285 377 224
667 347 32 99 522 454 362 282 157 85 42 130 282 374 221
676 352 33 102 519 451 359 279 154 82 43 133 279 371 218
684 358 34 105 516 448 356 276 151 79 44 136 276 368 215
693 363 35 108 513 445 353 273 148 76 45 139 273 365 212
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1731
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
702 369 36 111 510 442 350 270 145 73 46 142 270 362 209
711 375 37 114 507 439 347 267 142 70 47 145 267 359 206
720 380 38 117 504 436 344 264 139 67 48 148 264 356 203
728 386 39 121 500 432 340 260 135 63 49 152 260 352 199
737 391 40 124 497 429 337 257 132 60 50 155 257 349 196
746 397 41 127 494 426 334 254 129 57 51 158 254 346 193
755 402 42 130 491 423 331 251 126 54 52 161 251 343 190
763 408 43 133 488 420 328 248 123 51 53 164 248 340 187
772 414 44 136 485 417 325 245 120 48 54 167 245 337 184
781 419 45 139 482 414 322 242 117 45 55 170 242 334 181
790 425 46 142 479 411 319 239 114 42 56 173 239 331 178
799 430 47 145 476 408 316 236 111 39 57 176 236 328 175
807 436 48 149 472 404 312 232 107 35 58 180 232 324 171
816 442 49 152 469 401 309 229 104 32 59 183 229 321 168
825 447 50 155 466 398 306 226 101 29 60 186 226 318 165
834 453 51 158 463 395 303 223 98 26 61 189 223 315 162
843 458 52 161 460 392 300 220 95 23 62 192 220 312 159
851 464 53 164 457 389 297 217 92 20 63 195 217 309 156
860 470 54 167 454 386 294 214 89 17 64 198 214 306 153
869 475 55 170 451 383 291 211 86 14 65 201 211 303 150
878 481 56 173 448 380 288 208 83 11 66 204 208 300 147
887 486 57 176 445 377 285 205 80 8 67 207 205 297 144
895 492 58 180 441 373 281 201 76 4 68 211 201 293 140
904 498 59 183 438 370 278 198 73 1 69 214 198 290 137
913 503 60 186 435 367 275 195 70 0 70 217 195 287 134
922 509 61 189 432 364 272 192 67 0 71 220 192 284 131
930 514 62 192 429 361 269 189 64 0 72 223 189 281 128
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957 531 65 201 420 352 260 180 55 0 75 232 180 272 119
966 537 66 204 417 349 257 177 52 0 76 235 177 269 116
974 542 67 208 413 345 253 173 48 0 77 239 173 265 112
983 548 68 211 410 342 250 170 45 0 78 242 170 262 109
992 554 69 214 407 339 247 167 42 0 79 245 167 259 106
1 001 559 70 217 404 336 244 164 39 0 80 248 164 256 103
1 010 565 71 220 401 333 241 161 36 0 81 251 161 253 100
1 018 570 72 223 398 330 238 158 33 0 82 254 158 250 97
1 027 576 73 226 395 327 235 155 30 0 83 257 155 247 94
1 036 582 74 229 392 324 232 152 27 0 84 260 152 244 91
1 045 587 75 232 389 321 229 149 24 0 85 263 149 241 88
1 054 593 76 235 386 318 226 146 21 0 86 266 146 238 85
1 062 598 77 239 382 314 222 142 17 0 87 270 142 234 81
1 071 604 78 242 379 311 219 139 14 0 88 273 139 231 78
1 080 610 79 245 376 308 216 136 11 0 89 276 136 228 75
1 089 615 80 248 373 305 213 133 8 0 90 279 133 225 72
1 097 621 81 251 370 302 210 130 5 0 91 282 130 222 69
1 106 626 82 254 367 299 207 127 2 0 92 285 127 219 66
1 115 632 83 257 364 296 204 124 0 0 93 288 124 216 63
1 124 637 84 260 361 293 201 121 0 0 94 291 121 213 60
1 133 643 85 263 358 290 198 118 0 0 95 294 118 210 57
1 141 649 86 267 354 286 194 114 0 0 96 298 114 206 53
1 150 654 87 270 351 283 191 111 0 0 97 301 111 203 50
1 159 660 88 273 348 280 188 108 0 0 98 304 108 200 47
1 168 665 89 276 345 277 185 105 0 0 99 307 105 197 44
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 177 671 90 279 342 274 182 102 0 0 100 310 102 194 41
1 185 677 91 282 339 271 179 99 0 0 101 313 99 191 38
1 194 682 92 285 336 268 176 96 0 0 102 316 96 188 35
1 203 688 93 288 333 265 173 93 0 0 103 319 93 185 32
1 212 693 94 291 330 262 170 90 0 0 104 322 90 182 29
1 221 699 95 294 327 259 167 87 0 0 105 325 87 179 26
1 229 705 96 298 323 255 163 83 0 0 106 329 83 175 22
1 238 710 97 301 320 252 160 80 0 0 107 332 80 172 19
1 247 716 98 304 317 249 157 77 0 0 108 335 77 169 16
1 256 721 99 307 314 246 154 74 0 0 109 338 74 166 13
1 265 727 100 310 311 243 151 71 0 0 110 341 71 163 10
1 273 733 101 313 308 240 148 68 0 0 111 344 68 160 7
1 282 738 102 316 305 237 145 65 0 0 112 347 65 157 4
1 291 744 103 319 302 234 142 62 0 0 113 350 62 154 1
1 300 749 104 322 299 231 139 59 0 0 114 353 59 151 0
1 308 755 105 326 295 227 135 55 0 0 115 357 55 147 0
1 317 761 106 329 292 224 132 52 0 0 116 360 52 144 0
1 326 766 107 332 289 221 129 49 0 0 117 363 49 141 0
1 335 772 108 335 286 218 126 46 0 0 118 366 46 138 0
1 344 777 109 338 283 215 123 43 0 0 119 369 43 135 0
1 352 783 110 341 280 212 120 40 0 0 120 372 40 132 0
1 361 789 111 344 277 209 117 37 0 0 121 375 37 129 0
1 370 794 112 347 274 206 114 34 0 0 122 378 34 126 0
1 379 800 113 350 271 203 111 31 0 0 123 381 31 123 0
1 388 805 114 353 268 200 108 28 0 0 124 384 28 120 0
1 396 811 115 357 264 196 104 24 0 0 125 388 24 116 0
1 405 817 116 360 261 193 101 21 0 0 126 391 21 113 0
1 414 822 117 363 258 190 98 18 0 0 127 394 18 110 0
1 423 828 118 366 255 187 95 15 0 0 128 397 15 107 0
1 432 833 119 369 252 184 92 12 0 0 129 400 12 104 0
1 440 839 120 372 249 181 89 9 0 0 130 403 9 101 0
1 449 844 121 375 246 178 86 6 0 0 131 406 6 98 0
1 458 850 122 378 243 175 83 3 0 0 132 409 3 95 0
1 467 856 123 381 240 172 80 0 0 0 133 412 0 92 0
1 475 861 124 385 236 168 76 0 0 0 134 416 0 88 0
1 484 867 125 388 233 165 73 0 0 0 135 419 0 85 0
1 493 872 126 391 230 162 70 0 0 0 136 422 0 82 0
1 502 878 127 394 227 159 67 0 0 0 137 425 0 79 0
1 511 884 128 397 224 156 64 0 0 0 138 428 0 76 0
1 519 889 129 400 221 153 61 0 0 0 139 431 0 73 0
1 528 895 130 403 218 150 58 0 0 0 140 434 0 70 0
1 537 900 131 406 215 147 55 0 0 0 141 437 0 67 0
1 546 906 132 409 212 144 52 0 0 0 142 440 0 64 0
1 555 912 133 412 209 141 49 0 0 0 143 443 0 61 0
1 563 917 134 416 205 137 45 0 0 0 144 447 0 57 0
1 572 923 135 419 202 134 42 0 0 0 145 450 0 54 0
1 581 928 136 422 199 131 39 0 0 0 146 453 0 51 0
1 590 934 137 425 196 128 36 0 0 0 147 456 0 48 0
1 599 940 138 428 193 125 33 0 0 0 148 459 0 45 0
1 607 945 139 431 190 122 30 0 0 0 149 462 0 42 0
1 616 951 140 434 187 119 27 0 0 0 150 465 0 39 0
1 625 956 141 437 184 116 24 0 0 0 151 468 0 36 0
1 634 962 142 440 181 113 21 0 0 0 152 471 0 33 0
1 642 968 143 444 177 109 17 0 0 0 153 475 0 29 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1733
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 651 973 144 447 174 106 14 0 0 0 154 478 0 26 0
1 660 979 145 450 171 103 11 0 0 0 155 481 0 23 0
1 669 984 146 453 168 100 8 0 0 0 156 484 0 20 0
1 678 990 147 456 165 97 5 0 0 0 157 487 0 17 0
1 686 996 148 459 162 94 2 0 0 0 158 490 0 14 0
1 695 1 001 149 462 159 91 0 0 0 0 159 493 0 11 0
1 704 1 007 150 465 156 88 0 0 0 0 160 496 0 8 0
1 713 1 012 151 468 153 85 0 0 0 0 161 499 0 5 0
1 722 1 018 152 471 150 82 0 0 0 0 162 502 0 2 0
1 730 1 024 153 475 146 78 0 0 0 0 163 506 0 0 0
1 739 1 029 154 478 143 75 0 0 0 0 164 509 0 0 0
1 748 1 035 155 481 140 72 0 0 0 0 165 512 0 0 0
1 757 1 040 156 484 137 69 0 0 0 0 166 515 0 0 0
1 766 1 046 157 487 134 66 0 0 0 0 167 518 0 0 0
1 774 1 052 158 490 131 63 0 0 0 0 168 521 0 0 0
1 783 1 057 159 493 128 60 0 0 0 0 169 524 0 0 0
1 792 1 063 160 496 125 57 0 0 0 0 170 527 0 0 0
1 801 1 068 161 499 122 54 0 0 0 0 171 530 0 0 0
1 809 1 074 162 503 118 50 0 0 0 0 172 534 0 0 0
1 818 1 079 163 506 115 47 0 0 0 0 173 537 0 0 0
1 827 1 085 164 509 112 44 0 0 0 0 174 540 0 0 0
1 836 1 091 165 512 109 41 0 0 0 0 175 543 0 0 0
1 845 1 096 166 515 106 38 0 0 0 0 176 546 0 0 0
1 853 1 102 167 518 103 35 0 0 0 0 177 549 0 0 0
1 862 1 107 168 521 100 32 0 0 0 0 178 552 0 0 0
1 871 1 113 169 524 97 29 0 0 0 0 179 555 0 0 0
1 880 1 119 170 527 94 26 0 0 0 0 180 558 0 0 0
1 889 1 124 171 530 91 23 0 0 0 0 181 561 0 0 0
1 897 1 130 172 534 87 19 0 0 0 0 182 565 0 0 0
1 906 1 135 173 537 84 16 0 0 0 0 183 568 0 0 0
1 915 1 141 174 540 81 13 0 0 0 0 184 571 0 0 0
1 924 1 147 175 543 78 10 0 0 0 0 185 574 0 0 0
1 933 1 152 176 546 75 7 0 0 0 0 186 577 0 0 0
1 941 1 158 177 549 72 4 0 0 0 0 187 580 0 0 0
1 950 1 163 178 552 69 1 0 0 0 0 188 583 0 0 0
1 959 1 169 179 555 66 0 0 0 0 0 189 586 0 0 0
1 968 1 175 180 558 63 0 0 0 0 0 190 589 0 0 0
1 976 1 180 181 562 59 0 0 0 0 0 191 593 0 0 0
1 985 1 186 182 565 56 0 0 0 0 0 192 596 0 0 0
1 994 1 191 183 568 53 0 0 0 0 0 193 599 0 0 0
2 003 1 197 184 571 50 0 0 0 0 0 194 602 0 0 0
2 012 1 203 185 574 47 0 0 0 0 0 195 605 0 0 0
2 020 1 208 186 577 44 0 0 0 0 0 196 608 0 0 0
2 029 1 214 187 580 41 0 0 0 0 0 197 611 0 0 0
2 038 1 219 188 583 38 0 0 0 0 0 198 614 0 0 0
2 047 1 225 189 586 35 0 0 0 0 0 199 617 0 0 0
2 056 1 231 190 589 32 0 0 0 0 0 200 620 0 0 0
2 064 1 236 191 593 28 0 0 0 0 0 201 624 0 0 0
2 073 1 242 192 596 25 0 0 0 0 0 202 627 0 0 0
2 082 1 247 193 599 22 0 0 0 0 0 203 630 0 0 0
2 091 1 253 194 602 19 0 0 0 0 0 204 633 0 0 0
2 100 1 259 195 605 16 0 0 0 0 0 205 636 0 0 0
2 108 1 264 196 608 13 0 0 0 0 0 206 639 0 0 0
2 117 1 270 197 611 10 0 0 0 0 0 207 642 0 0 0
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 126 1 275 198 614 7 0 0 0 0 0 208 645 0 0 0
2 135 1 281 199 617 4 0 0 0 0 0 209 648 0 0 0
2 144 1 287 200 621 0 0 0 0 0 0 210 652 0 0 0
2 152 1 292 201 624 0 0 0 0 0 0 211 655 0 0 0
2 161 1 298 202 627 0 0 0 0 0 0 212 658 0 0 0
2 170 1 303 203 630 0 0 0 0 0 0 213 661 0 0 0
2 179 1 309 204 633 0 0 0 0 0 0 214 664 0 0 0
2 187 1 314 205 636 0 0 0 0 0 0 215 667 0 0 0
2 196 1 320 206 639 0 0 0 0 0 0 216 670 0 0 0
2 205 1 326 207 642 0 0 0 0 0 0 217 673 0 0 0
2 214 1 331 208 645 0 0 0 0 0 0 218 676 0 0 0
2 223 1 337 209 648 0 0 0 0 0 0 219 679 0 0 0
2 231 1 342 210 652 0 0 0 0 0 0 220 683 0 0 0
2 240 1 348 211 655 0 0 0 0 0 0 221 686 0 0 0
2 249 1 354 212 658 0 0 0 0 0 0 222 689 0 0 0
2 258 1 359 213 661 0 0 0 0 0 0 223 692 0 0 0
2 267 1 365 214 664 0 0 0 0 0 0 224 695 0 0 0
2 275 1 370 215 667 0 0 0 0 0 0 225 698 0 0 0
2 284 1 376 216 670 0 0 0 0 0 0 226 701 0 0 0
2 293 1 382 217 673 0 0 0 0 0 0 227 704 0 0 0
2 302 1 387 218 676 0 0 0 0 0 0 228 707 0 0 0
2 311 1 393 219 679 0 0 0 0 0 0 229 710 0 0 0
2 319 1 398 220 683 0 0 0 0 0 0 230 714 0 0 0
2 328 1 404 221 686 0 0 0 0 0 0 231 717 0 0 0
2 337 1 410 222 689 0 0 0 0 0 0 232 720 0 0 0
2 346 1 415 223 692 0 0 0 0 0 0 233 723 0 0 0
2 354 1 421 224 695 0 0 0 0 0 0 234 726 0 0 0
2 363 1 426 225 698 0 0 0 0 0 0 235 729 0 0 0
2 372 1 432 226 701 0 0 0 0 0 0 236 732 0 0 0
2 381 1 438 227 704 0 0 0 0 0 0 237 735 0 0 0
2 390 1 443 228 707 0 0 0 0 0 0 238 738 0 0 0
2 398 1 449 229 711 0 0 0 0 0 0 239 742 0 0 0
2 407 1 454 230 714 0 0 0 0 0 0 240 745 0 0 0
2 416 1 460 231 717 0 0 0 0 0 0 241 748 0 0 0
2 425 1 466 232 720 0 0 0 0 0 0 242 751 0 0 0
2 434 1 471 233 723 0 0 0 0 0 0 243 754 0 0 0
2 442 1 477 234 726 0 0 0 0 0 0 244 757 0 0 0
2 451 1 482 235 729 0 0 0 0 0 0 245 760 0 0 0
2 460 1 488 236 732 0 0 0 0 0 0 246 763 0 0 0
2 469 1 494 237 735 0 0 0 0 0 0 247 766 0 0 0
2 478 1 499 238 738 0 0 0 0 0 0 248 769 0 0 0
2 486 1 505 239 742 0 0 0 0 0 0 249 773 0 0 0
2 495 1 510 240 745 0 0 0 0 0 0 250 776 0 0 0
2 504 1 516 241 748 0 0 0 0 0 0 251 779 0 0 0
2 513 1 521 242 751 0 0 0 0 0 0 252 782 0 0 0
2 521 1 527 243 754 0 0 0 0 0 0 253 785 0 0 0
2 530 1 533 244 757 0 0 0 0 0 0 254 788 0 0 0
2 539 1 538 245 760 0 0 0 0 0 0 255 791 0 0 0
2 548 1 544 246 763 0 0 0 0 0 0 256 794 0 0 0
2 557 1 549 247 766 0 0 0 0 0 0 257 797 0 0 0
2 565 1 555 248 770 0 0 0 0 0 0 258 801 0 0 0
2 574 1 561 249 773 0 0 0 0 0 0 259 804 0 0 0
2 583 1 566 250 776 0 0 0 0 0 0 260 807 0 0 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1735
Zwanzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 23. Juni 2005
Auf Grund des § 33 Abs. 6, auch in Verbindung mit zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag
§ 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3, § 41 Abs. 3, § 47 der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetra-
Abs. 2 und § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes ges, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.
1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 33 Abs. 6 zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 17 und § 41 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 1 §3
Nr. 13 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. April 2002
(BGBl. I S. 1302) sowie § 51 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 31 (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der
Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.
S. 582) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen
§ 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Bun-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass desversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufen-
vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) und unter Be- zahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln;
rücksichtigung der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Ab- die Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich
schnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung
vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) maßgebende Stufenzahl.
sowie unter Berücksichtigung der Dreizehnten KOV-
Anpassungsverordnung 2005 vom 23. Juni 2005 (BGBl. I
§4
S. 1727) verordnet das Bundesministerium für Gesund-
heit und Soziale Sicherung: (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tat-
sächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
§1 zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
vertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2 stellung maßgebende Stufenzahl.
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
vom 1. Juli 2005 an bestehen. Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten
anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des
§2 Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 §5
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
trages genannten Gebiet aus der dieser Verordnung als
folgt zu ermitteln:
Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch
die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in
des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Besteht An- Höhe von 7,745 Euro und bei den übrigen Einkünften
spruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die ein Betrag in Höhe von 4,930 Euro je Stufe hinzuzu-
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
zählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach §6
unten abzurunden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleich-
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages zeitig tritt die Neunzehnte Verordnung über das anzu-
des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von rechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-
dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein gesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Betrag in Höhe von 2,735 Euro hinzuzuzählen und das genannten Gebiet vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 992)
Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juni 2005
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1737
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 2005
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
263 99 0 0 547 487 406 336 226 162 0 0 363 444 309
270 103 0 0 547 487 406 336 226 162 1 2 361 442 307
278 108 0 0 547 487 406 336 226 162 2 5 358 439 304
286 113 0 0 547 487 406 336 226 162 3 8 355 436 301
293 118 0 0 547 487 406 336 226 162 4 10 353 434 299
301 123 0 0 547 487 406 336 226 162 5 13 350 431 296
309 128 0 0 547 487 406 336 226 162 6 16 347 428 293
317 133 0 0 547 487 406 336 226 162 7 19 344 425 290
324 138 0 0 547 487 406 336 226 162 8 21 342 423 288
332 143 0 0 547 487 406 336 226 162 9 24 339 420 285
340 148 0 0 547 487 406 336 226 162 10 27 336 417 282
347 152 1 2 545 485 404 334 224 160 11 29 334 415 280
355 157 2 5 542 482 401 331 221 157 12 32 331 412 277
363 162 3 8 539 479 398 328 218 154 13 35 328 409 274
370 167 4 10 537 477 396 326 216 152 14 37 326 407 272
378 172 5 13 534 474 393 323 213 149 15 40 323 404 269
386 177 6 16 531 471 390 320 210 146 16 43 320 401 266
394 182 7 19 528 468 387 317 207 143 17 46 317 398 263
401 187 8 21 526 466 385 315 205 141 18 48 315 396 261
409 192 9 24 523 463 382 312 202 138 19 51 312 393 258
417 197 10 27 520 460 379 309 199 135 20 54 309 390 255
425 202 11 30 517 457 376 306 196 132 21 57 306 387 252
432 207 12 32 515 455 374 304 194 130 22 59 304 385 250
440 212 13 35 512 452 371 301 191 127 23 62 301 382 247
448 217 14 38 509 449 368 298 188 124 24 65 298 379 244
456 221 15 41 506 446 365 295 185 121 25 68 295 376 241
463 226 16 43 504 444 363 293 183 119 26 70 293 374 239
471 231 17 46 501 441 360 290 180 116 27 73 290 371 236
479 236 18 49 498 438 357 287 177 113 28 76 287 368 233
487 241 19 51 496 436 355 285 175 111 29 78 285 366 231
494 246 20 54 493 433 352 282 172 108 30 81 282 363 228
502 251 21 57 490 430 349 279 169 105 31 84 279 360 225
510 256 22 60 487 427 346 276 166 102 32 87 276 357 222
518 261 23 62 485 425 344 274 164 100 33 89 274 355 220
525 266 24 65 482 422 341 271 161 97 34 92 271 352 217
533 271 25 68 479 419 338 268 158 94 35 95 268 349 214
541 276 26 71 476 416 335 265 155 91 36 98 265 346 211
549 281 27 73 474 414 333 263 153 89 37 100 263 344 209
556 286 28 76 471 411 330 260 150 86 38 103 260 341 206
564 290 29 79 468 408 327 257 147 83 39 106 257 338 203
572 295 30 82 465 405 324 254 144 80 40 109 254 335 200
580 300 31 84 463 403 322 252 142 78 41 111 252 333 198
587 305 32 87 460 400 319 249 139 75 42 114 249 330 195
595 310 33 90 457 397 316 246 136 72 43 117 246 327 192
603 315 34 92 455 395 314 244 134 70 44 119 244 325 190
611 320 35 95 452 392 311 241 131 67 45 122 241 322 187
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
618 325 36 98 449 389 308 238 128 64 46 125 238 319 184
626 330 37 101 446 386 305 235 125 61 47 128 235 316 181
634 335 38 103 444 384 303 233 123 59 48 130 233 314 179
642 340 39 106 441 381 300 230 120 56 49 133 230 311 176
649 345 40 109 438 378 297 227 117 53 50 136 227 308 173
657 350 41 112 435 375 294 224 114 50 51 139 224 305 170
665 355 42 114 433 373 292 222 112 48 52 141 222 303 168
673 359 43 117 430 370 289 219 109 45 53 144 219 300 165
680 364 44 120 427 367 286 216 106 42 54 147 216 297 162
688 369 45 123 424 364 283 213 103 39 55 150 213 294 159
696 374 46 125 422 362 281 211 101 37 56 152 211 292 157
704 379 47 128 419 359 278 208 98 34 57 155 208 289 154
711 384 48 131 416 356 275 205 95 31 58 158 205 286 151
719 389 49 134 413 353 272 202 92 28 59 161 202 283 148
727 394 50 136 411 351 270 200 90 26 60 163 200 281 146
734 399 51 139 408 348 267 197 87 23 61 166 197 278 143
742 404 52 142 405 345 264 194 84 20 62 169 194 275 140
750 409 53 144 403 343 262 192 82 18 63 171 192 273 138
758 414 54 147 400 340 259 189 79 15 64 174 189 270 135
765 419 55 150 397 337 256 186 76 12 65 177 186 267 132
773 424 56 153 394 334 253 183 73 9 66 180 183 264 129
781 429 57 155 392 332 251 181 71 7 67 182 181 262 127
789 433 58 158 389 329 248 178 68 4 68 185 178 259 124
796 438 59 161 386 326 245 175 65 1 69 188 175 256 121
804 443 60 164 383 323 242 172 62 0 70 191 172 253 118
812 448 61 166 381 321 240 170 60 0 71 193 170 251 116
820 453 62 169 378 318 237 167 57 0 72 196 167 248 113
827 458 63 172 375 315 234 164 54 0 73 199 164 245 110
835 463 64 175 372 312 231 161 51 0 74 202 161 242 107
843 468 65 177 370 310 229 159 49 0 75 204 159 240 105
851 473 66 180 367 307 226 156 46 0 76 207 156 237 102
858 478 67 183 364 304 223 153 43 0 77 210 153 234 99
866 483 68 185 362 302 221 151 41 0 78 212 151 232 97
874 488 69 188 359 299 218 148 38 0 79 215 148 229 94
882 493 70 191 356 296 215 145 35 0 80 218 145 226 91
889 498 71 194 353 293 212 142 32 0 81 221 142 223 88
897 502 72 196 351 291 210 140 30 0 82 223 140 221 86
905 507 73 199 348 288 207 137 27 0 83 226 137 218 83
913 512 74 202 345 285 204 134 24 0 84 229 134 215 80
920 517 75 205 342 282 201 131 21 0 85 232 131 212 77
928 522 76 207 340 280 199 129 19 0 86 234 129 210 75
936 527 77 210 337 277 196 126 16 0 87 237 126 207 72
944 532 78 213 334 274 193 123 13 0 88 240 123 204 69
951 537 79 216 331 271 190 120 10 0 89 243 120 201 66
959 542 80 218 329 269 188 118 8 0 90 245 118 199 64
967 547 81 221 326 266 185 115 5 0 91 248 115 196 61
975 552 82 224 323 263 182 112 2 0 92 251 112 193 58
982 557 83 227 320 260 179 109 0 0 93 254 109 190 55
990 562 84 229 318 258 177 107 0 0 94 256 107 188 53
998 567 85 232 315 255 174 104 0 0 95 259 104 185 50
1 006 571 86 235 312 252 171 101 0 0 96 262 101 182 47
1 013 576 87 237 310 250 169 99 0 0 97 264 99 180 45
1 021 581 88 240 307 247 166 96 0 0 98 267 96 177 42
1 029 586 89 243 304 244 163 93 0 0 99 270 93 174 39
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1739
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 037 591 90 246 301 241 160 90 0 0 100 273 90 171 36
1 044 596 91 248 299 239 158 88 0 0 101 275 88 169 34
1 052 601 92 251 296 236 155 85 0 0 102 278 85 166 31
1 060 606 93 254 293 233 152 82 0 0 103 281 82 163 28
1 068 611 94 257 290 230 149 79 0 0 104 284 79 160 25
1 075 616 95 259 288 228 147 77 0 0 105 286 77 158 23
1 083 621 96 262 285 225 144 74 0 0 106 289 74 155 20
1 091 626 97 265 282 222 141 71 0 0 107 292 71 152 17
1 099 631 98 268 279 219 138 68 0 0 108 295 68 149 14
1 106 636 99 270 277 217 136 66 0 0 109 297 66 147 12
1 114 641 100 273 274 214 133 63 0 0 110 300 63 144 9
1 122 645 101 276 271 211 130 60 0 0 111 303 60 141 6
1 129 650 102 278 269 209 128 58 0 0 112 305 58 139 4
1 137 655 103 281 266 206 125 55 0 0 113 308 55 136 1
1 145 660 104 284 263 203 122 52 0 0 114 311 52 133 0
1 153 665 105 287 260 200 119 49 0 0 115 314 49 130 0
1 160 670 106 289 258 198 117 47 0 0 116 316 47 128 0
1 168 675 107 292 255 195 114 44 0 0 117 319 44 125 0
1 176 680 108 295 252 192 111 41 0 0 118 322 41 122 0
1 184 685 109 298 249 189 108 38 0 0 119 325 38 119 0
1 191 690 110 300 247 187 106 36 0 0 120 327 36 117 0
1 199 695 111 303 244 184 103 33 0 0 121 330 33 114 0
1 207 700 112 306 241 181 100 30 0 0 122 333 30 111 0
1 215 705 113 309 238 178 97 27 0 0 123 336 27 108 0
1 222 710 114 311 236 176 95 25 0 0 124 338 25 106 0
1 230 714 115 314 233 173 92 22 0 0 125 341 22 103 0
1 238 719 116 317 230 170 89 19 0 0 126 344 19 100 0
1 246 724 117 319 228 168 87 17 0 0 127 346 17 98 0
1 253 729 118 322 225 165 84 14 0 0 128 349 14 95 0
1 261 734 119 325 222 162 81 11 0 0 129 352 11 92 0
1 269 739 120 328 219 159 78 8 0 0 130 355 8 89 0
1 277 744 121 330 217 157 76 6 0 0 131 357 6 87 0
1 284 749 122 333 214 154 73 3 0 0 132 360 3 84 0
1 292 754 123 336 211 151 70 0 0 0 133 363 0 81 0
1 300 759 124 339 208 148 67 0 0 0 134 366 0 78 0
1 308 764 125 341 206 146 65 0 0 0 135 368 0 76 0
1 315 769 126 344 203 143 62 0 0 0 136 371 0 73 0
1 323 774 127 347 200 140 59 0 0 0 137 374 0 70 0
1 331 779 128 350 197 137 56 0 0 0 138 377 0 67 0
1 339 783 129 352 195 135 54 0 0 0 139 379 0 65 0
1 346 788 130 355 192 132 51 0 0 0 140 382 0 62 0
1 354 793 131 358 189 129 48 0 0 0 141 385 0 59 0
1 362 798 132 361 186 126 45 0 0 0 142 388 0 56 0
1 370 803 133 363 184 124 43 0 0 0 143 390 0 54 0
1 377 808 134 366 181 121 40 0 0 0 144 393 0 51 0
1 385 813 135 369 178 118 37 0 0 0 145 396 0 48 0
1 393 818 136 371 176 116 35 0 0 0 146 398 0 46 0
1 401 823 137 374 173 113 32 0 0 0 147 401 0 43 0
1 408 828 138 377 170 110 29 0 0 0 148 404 0 40 0
1 416 833 139 380 167 107 26 0 0 0 149 407 0 37 0
1 424 838 140 382 165 105 24 0 0 0 150 409 0 35 0
1 432 843 141 385 162 102 21 0 0 0 151 412 0 32 0
1 439 848 142 388 159 99 18 0 0 0 152 415 0 29 0
1 447 852 143 391 156 96 15 0 0 0 153 418 0 26 0
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 455 857 144 393 154 94 13 0 0 0 154 420 0 24 0
1 463 862 145 396 151 91 10 0 0 0 155 423 0 21 0
1 470 867 146 399 148 88 7 0 0 0 156 426 0 18 0
1 478 872 147 402 145 85 4 0 0 0 157 429 0 15 0
1 486 877 148 404 143 83 2 0 0 0 158 431 0 13 0
1 494 882 149 407 140 80 0 0 0 0 159 434 0 10 0
1 501 887 150 410 137 77 0 0 0 0 160 437 0 7 0
1 509 892 151 412 135 75 0 0 0 0 161 439 0 5 0
1 517 897 152 415 132 72 0 0 0 0 162 442 0 2 0
1 524 902 153 418 129 69 0 0 0 0 163 445 0 0 0
1 532 907 154 421 126 66 0 0 0 0 164 448 0 0 0
1 540 912 155 423 124 64 0 0 0 0 165 450 0 0 0
1 548 917 156 426 121 61 0 0 0 0 166 453 0 0 0
1 555 922 157 429 118 58 0 0 0 0 167 456 0 0 0
1 563 926 158 432 115 55 0 0 0 0 168 459 0 0 0
1 571 931 159 434 113 53 0 0 0 0 169 461 0 0 0
1 579 936 160 437 110 50 0 0 0 0 170 464 0 0 0
1 586 941 161 440 107 47 0 0 0 0 171 467 0 0 0
1 594 946 162 443 104 44 0 0 0 0 172 470 0 0 0
1 602 951 163 445 102 42 0 0 0 0 173 472 0 0 0
1 610 956 164 448 99 39 0 0 0 0 174 475 0 0 0
1 617 961 165 451 96 36 0 0 0 0 175 478 0 0 0
1 625 966 166 454 93 33 0 0 0 0 176 481 0 0 0
1 633 971 167 456 91 31 0 0 0 0 177 483 0 0 0
1 641 976 168 459 88 28 0 0 0 0 178 486 0 0 0
1 648 981 169 462 85 25 0 0 0 0 179 489 0 0 0
1 656 986 170 464 83 23 0 0 0 0 180 491 0 0 0
1 664 991 171 467 80 20 0 0 0 0 181 494 0 0 0
1 672 995 172 470 77 17 0 0 0 0 182 497 0 0 0
1 679 1 000 173 473 74 14 0 0 0 0 183 500 0 0 0
1 687 1 005 174 475 72 12 0 0 0 0 184 502 0 0 0
1 695 1 010 175 478 69 9 0 0 0 0 185 505 0 0 0
1 703 1 015 176 481 66 6 0 0 0 0 186 508 0 0 0
1 710 1 020 177 484 63 3 0 0 0 0 187 511 0 0 0
1 718 1 025 178 486 61 1 0 0 0 0 188 513 0 0 0
1 726 1 030 179 489 58 0 0 0 0 0 189 516 0 0 0
1 734 1 035 180 492 55 0 0 0 0 0 190 519 0 0 0
1 741 1 040 181 495 52 0 0 0 0 0 191 522 0 0 0
1 749 1 045 182 497 50 0 0 0 0 0 192 524 0 0 0
1 757 1 050 183 500 47 0 0 0 0 0 193 527 0 0 0
1 765 1 055 184 503 44 0 0 0 0 0 194 530 0 0 0
1 772 1 060 185 505 42 0 0 0 0 0 195 532 0 0 0
1 780 1 064 186 508 39 0 0 0 0 0 196 535 0 0 0
1 788 1 069 187 511 36 0 0 0 0 0 197 538 0 0 0
1 796 1 074 188 514 33 0 0 0 0 0 198 541 0 0 0
1 803 1 079 189 516 31 0 0 0 0 0 199 543 0 0 0
1 811 1 084 190 519 28 0 0 0 0 0 200 546 0 0 0
1 819 1 089 191 522 25 0 0 0 0 0 201 549 0 0 0
1 827 1 094 192 525 22 0 0 0 0 0 202 552 0 0 0
1 834 1 099 193 527 20 0 0 0 0 0 203 554 0 0 0
1 842 1 104 194 530 17 0 0 0 0 0 204 557 0 0 0
1 850 1 109 195 533 14 0 0 0 0 0 205 560 0 0 0
1 858 1 114 196 536 11 0 0 0 0 0 206 563 0 0 0
1 865 1 119 197 538 9 0 0 0 0 0 207 565 0 0 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 1741
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 873 1 124 198 541 6 0 0 0 0 0 208 568 0 0 0
1 881 1 129 199 544 3 0 0 0 0 0 209 571 0 0 0
1 889 1 134 200 547 0 0 0 0 0 0 210 574 0 0 0
1 896 1 138 201 549 0 0 0 0 0 0 211 576 0 0 0
1 904 1 143 202 552 0 0 0 0 0 0 212 579 0 0 0
1 912 1 148 203 555 0 0 0 0 0 0 213 582 0 0 0
1 919 1 153 204 557 0 0 0 0 0 0 214 584 0 0 0
1 927 1 158 205 560 0 0 0 0 0 0 215 587 0 0 0
1 935 1 163 206 563 0 0 0 0 0 0 216 590 0 0 0
1 943 1 168 207 566 0 0 0 0 0 0 217 593 0 0 0
1 950 1 173 208 568 0 0 0 0 0 0 218 595 0 0 0
1 958 1 178 209 571 0 0 0 0 0 0 219 598 0 0 0
1 966 1 183 210 574 0 0 0 0 0 0 220 601 0 0 0
1 974 1 188 211 577 0 0 0 0 0 0 221 604 0 0 0
1 981 1 193 212 579 0 0 0 0 0 0 222 606 0 0 0
1 989 1 198 213 582 0 0 0 0 0 0 223 609 0 0 0
1 997 1 203 214 585 0 0 0 0 0 0 224 612 0 0 0
2 005 1 207 215 588 0 0 0 0 0 0 225 615 0 0 0
2 012 1 212 216 590 0 0 0 0 0 0 226 617 0 0 0
2 020 1 217 217 593 0 0 0 0 0 0 227 620 0 0 0
2 028 1 222 218 596 0 0 0 0 0 0 228 623 0 0 0
2 036 1 227 219 598 0 0 0 0 0 0 229 625 0 0 0
2 043 1 232 220 601 0 0 0 0 0 0 230 628 0 0 0
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2 082 1 257 225 615 0 0 0 0 0 0 235 642 0 0 0
2 090 1 262 226 618 0 0 0 0 0 0 236 645 0 0 0
2 098 1 267 227 620 0 0 0 0 0 0 237 647 0 0 0
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2 113 1 276 229 626 0 0 0 0 0 0 239 653 0 0 0
2 121 1 281 230 629 0 0 0 0 0 0 240 656 0 0 0
2 129 1 286 231 631 0 0 0 0 0 0 241 658 0 0 0
2 136 1 291 232 634 0 0 0 0 0 0 242 661 0 0 0
2 144 1 296 233 637 0 0 0 0 0 0 243 664 0 0 0
2 152 1 301 234 639 0 0 0 0 0 0 244 666 0 0 0
2 160 1 306 235 642 0 0 0 0 0 0 245 669 0 0 0
2 167 1 311 236 645 0 0 0 0 0 0 246 672 0 0 0
2 175 1 316 237 648 0 0 0 0 0 0 247 675 0 0 0
2 183 1 321 238 650 0 0 0 0 0 0 248 677 0 0 0
2 191 1 326 239 653 0 0 0 0 0 0 249 680 0 0 0
2 198 1 331 240 656 0 0 0 0 0 0 250 683 0 0 0
2 206 1 336 241 659 0 0 0 0 0 0 251 686 0 0 0
2 214 1 341 242 661 0 0 0 0 0 0 252 688 0 0 0
2 222 1 345 243 664 0 0 0 0 0 0 253 691 0 0 0
2 229 1 350 244 667 0 0 0 0 0 0 254 694 0 0 0
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2 253 1 365 247 675 0 0 0 0 0 0 257 702 0 0 0
2 260 1 370 248 678 0 0 0 0 0 0 258 705 0 0 0
2 268 1 375 249 681 0 0 0 0 0 0 259 708 0 0 0
2 276 1 380 250 683 0 0 0 0 0 0 260 710 0 0 0