1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005
Gesetz
zur Umsetzung von Vorschlägen
zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen
Vom 21. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates rungsfristen zulassen. Im Falle einer Beseitigung von
das folgende Gesetz beschlossen: Abfällen im Bilanzzeitraum ist die mangelnde Ver-
wertbarkeit dieser Abfälle gesondert zu begründen.“
Artikel 1 2. § 19 wird wie folgt geändert:
Änderung a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
des Gerichtsverfassungsgesetzes
„§ 19
In § 23c Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen“.
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 15c des Geset-
zes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden „(1) Abfallerzeuger können zur internen Abfall-
ist, werden die Wörter „Betreuungs- und Unterbrin- wirtschaftsplanung Abfallwirtschaftskonzepte
gungssachen“ durch die Wörter „Betreuungs-, Unterbrin- über die Vermeidung, Verwertung und Besei-
gungs- und Handelssachen“ ersetzt. tigung der anfallenden Abfälle sowie Abfallbilan-
zen über Art, Menge und Verbleib der verwerteten
und beseitigten Abfälle erstellen. Die Erstellung
Artikel 2 der Konzepte und Bilanzen nach Satz 1 kann sich
an den Vorgaben der Abfallwirtschaftskonzept-
Änderung des und -bilanzverordnung ausrichten. Werden Ab-
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zum
Ersatz von Nachweisen nach § 44 Abs. 1 und § 47
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom Abs. 1 verwendet, so haben diese folgende An-
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert gaben zu enthalten:
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004
1. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungs-
(BGBl. I S. 3704), wird wie folgt geändert:
wege für die nächsten fünf Jahre sowie
01. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 2. Angaben über Art, Menge, Anfall und Verbleib
der besonders überwachungsbedürftigen und
„Ist der Antragsteller Entsorgungsfachbetrieb im überwachungsbedürftigen Abfälle.
Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unterneh-
mensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zustän- § 10 der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanz-
dige Behörde dies bei ihrer Entscheidung zu berück- verordnung in Verbindung mit Ziffer 5 Spalten 1
sichtigen.“ und 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist ent-
sprechend anzuwenden. Die Befugnisse der
zuständigen Behörden nach § 44 Abs. 2 und § 47
1. In § 16 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 durch die fol- Abs. 2 bleiben unberührt.“
genden Sätze 4 bis 6 ersetzt:
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
„Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig für fünf
Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben, d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
soweit die zuständige Behörde nichts anderes
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Abfallwirt-
bestimmt. Nach Ablauf eines Jahres nach der Über-
schaftskonzepte“ die Wörter „und Abfall-
tragung der Pflichten ist darüber hinaus jährlich eine
bilanzen“ eingefügt.
Abfallbilanz zu erstellen und vorzulegen, welche
Angaben zu Art, Menge, Anfall und Verbleib der in bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abfallwirt-
Satz 2 Nr. 1 und 4 genannten Abfälle enthält; die schaftskonzepte“ die Wörter „und Abfall-
zuständige Behörde kann abweichende Bilanzie- bilanzen“ eingefügt.
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3. § 20 wird aufgehoben. 2. Der Anhang zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
4. § 21 wird wie folgt geändert:
„(5) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist das Inver-
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. kehrbringen asbesthaltiger Abfälle, die als Versatz-
material im Untertage-Bergbau verwendet werden,
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
nur dann zulässig, wenn die Asbestfasern mittels
hydraulischer Bindung durch Zement oder andere
4a. § 39 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gleichwertige Stoffe so in Formkörpern oder in
Gebinden eingeschlossen sind, dass eine Freiset-
„Die Länder sollen die Öffentlichkeit über den
zung nicht erfolgen kann.“
erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung
von Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbesei- b) Abschnitt 3 Spalte 3 Abs. 1, Abschnitt 10 Spalte 3
tigung unterrichten.“ Abs. 4, Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
Abschnitt 15 Spalte 3 Abs. 3 und Abschnitt 17
5. Dem § 42 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: Spalte 3 Abs. 4 werden aufgehoben.
„Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im
Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unterneh- Artikel 5
mensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zustän-
dige Behörde dies bei Anordnungen nach Satz 1, ins- Änderung der Verordnung
besondere auch im Hinblick auf mögliche Beschrän- über das Genehmigungsverfahren
kungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweis-
pflicht zu berücksichtigen. Dies umfasst insbeson- Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
dere die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 1a der
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement Verordnung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1591), wird wie
und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten folgt geändert:
Unterlagen.“
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 3 „Träger des Vorhabens kann auch sein, wer nicht
beabsichtigt, die Anlage zu errichten oder zu betrei-
Änderung ben.“
des Wasserhaushaltsgesetzes
2. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Dem § 21b Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 „(1a) Bei der Entscheidung, ob vorgelegte Unter-
(BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes lagen durch externe Sachverständige überprüft wer-
vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, den sollen, wird die Standorteintragung nach der
wird folgender Satz angefügt: Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 19. März 2001 über die
„Ist der Benutzer ein Unternehmen im Sinne des § 21h freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem
Abs. 1 Satz 1, so kann der Gewässerschutzbeauftragte Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement
seiner Berichtspflicht durch Verweis auf gleichwertige und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) berücksich-
Dokumentationen nachkommen, die er im Rahmen sei- tigt.“
ner Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(EMAS) erstellt hat.“
Artikel 6
Änderung der
Artikel 4 EMAS-Privilegierungs-Verordnung
Änderung
§ 7 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni
der Chemikalien-Verbotsverordnung
2002 (BGBl. I S. 2247) wird wie folgt geändert:
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung
1. Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom „(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zu-
23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), wird wie folgt geän- ständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung
dert: gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen
und Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I
S. 694) eine vom Umweltgutachter validierte Umwelt-
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
erklärung vorlegen, die den Anforderungen des § 27
„2. zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallver- Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie
wertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder der Verordnung über Emissionserklärungen und Emis-
zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung“. sionsberichte genügt. In der Umwelterklärung ist zu
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erklären, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 ein- Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu unter-
gehalten sind. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die im sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-
Anhang 1 der Verordnung über Emissionserklärungen tigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2
und Emissionsberichte aufgeführt sind.“ nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht
innerhalb einer von der zuständigen Behörde
2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Die Aus-
übung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeiten
kann von der zuständigen Behörde auch durch
Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume
Artikel 7
verhindert werden.“
Änderung
des Personenbeförderungsgesetzes
2. In § 18 Abs. 1 wird nach Nummer 20a folgende Num-
mer 20b eingefügt:
In § 49 Abs. 4 Satz 3 des Personenbeförderungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August „20b. entgegen § 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht
1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 24 des richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ge- anzeigt,“.
ändert worden ist, werden die Wörter „durch Funk“ durch
das Wort „fernmündlich“ ersetzt.
Artikel 7c
Änderung
Artikel 7a des Asylbewerberleistungsgesetzes
Änderung
des Güterkraftverkehrsgesetzes § 10b Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
Dem § 3 Abs. 5a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 6b des
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 6 Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert
Nr. 5 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) worden ist, wird aufgehoben.
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme
oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die Artikel 7d
Erlaubnisbehörde hiervon absehen.“ Änderung
des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 7b
§ 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April
Änderung 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2
des Tierschutzgesetzes des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt 1. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
geändert durch Artikel 153 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän- „(6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die
dert: Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Ein-
wirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen
Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugend-
1. § 11 wird wie folgt geändert: lichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäfti-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden nach gung und danach in regelmäßigen Zeitabständen
dem Wort „Nutztiere“ die Wörter „und Gehege- arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten
wild“ eingefügt. der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen,
sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebs-
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
arzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebs-
„(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, ärzten anbietet.“
hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit
der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der 2. Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Anzeige sind anzugeben:
„Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theater-
1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden
vorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnah-
Tiere,
men im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton-
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person, und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis
23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht
3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu
zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder
errichtenden Geheges,
Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugend-
4. Angaben über die Sachkunde der verantwort- licher nach den Vorschriften des Jugendschutzgeset-
lichen Person. zes verboten ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1669
Artikel 8 Artikel 8a
Änderung Änderung
des Gaststättengesetzes des Beherbergungsstatistikgesetzes
Das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekannt- Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002
machung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), (BGBl. I S. 1642) wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
dert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nr. 3 ist jähr-
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
lich zu erheben.“
a) In Nummer 1 wird das abschließende Komma
durch das Wort „oder” ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein „(2) Berichtszeitraum für die monatliche Er-
Komma ersetzt. hebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung voran-
gegangene Kalendermonat. Stichtag für die jähr-
c) Nummer 3 wird aufgehoben. liche Erhebung ist der 31. Juli.“
1a. § 2 wird wie folgt geändert: 2. In § 4 Nr. 3 werden die Wörter „sowie deren Belegung“
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gestrichen.
„(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. alkoholfreie Getränke, Artikel 9
2. unentgeltliche Kostproben, Änderung
3. zubereitete Speisen oder der Gewerbeordnung
4. in Verbindung mit einem Beherbergungs-
betrieb Getränke und zubereitete Speisen an Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
Hausgäste chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
verabreicht.“
(BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert:
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 13 weg-
1b. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben. gefallen“ durch die Angabe „§ 13 Erprobungsklausel“
ersetzt.
1c. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ist durch
Rechtsverordnung der Landesregierungen eine 2. § 13 wird wie folgt gefasst:
Sperrzeit allgemein festzusetzen“ durch die Wörter
„kann durch Rechtsverordnung der Landesregierun- „§ 13
gen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden“ Erprobungsklausel
ersetzt.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
1d. In § 28 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Getränke Rechtsverordnung zur Erprobung vereinfachender
oder zubereitete Speisen verabreicht oder Gäste Maßnahmen, insbesondere zur Erleichterung von
beherbergt“ durch die Wörter „ein Gaststättenge- Existenzgründungen und Betriebsübernahmen, für
werbe betreibt“ ersetzt. einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Ausnahmen von
Berufsausübungsregelungen nach diesem Gesetz
und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen
2. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt: zuzulassen, soweit diese Berufsausübungsregelun-
„§ 32 gen nicht auf bindenden Vorgaben des Europäischen
Gemeinschaftsrechts beruhen und sich die Auswir-
Erprobungsklausel
kungen der Ausnahmen auf das Gebiet des jeweiligen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Landes beschränken.“
Rechtsverordnung zur Erprobung vereinfachender
Maßnahmen, insbesondere zur Erleichterung von
3. § 144 wird wie folgt geändert:
Existenzgründungen und Betriebsübernahmen, für
einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Ausnahmen a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
von Berufsausübungsregelungen nach diesem Ge-
aa) In Nummer 1 werden das Komma nach der
setz und den darauf beruhenden Rechtsverordnun-
Angabe „§ 34b Abs. 8“ und die Angabe „§ 34c
gen zuzulassen, soweit diese Berufsausübungsrege-
Abs. 3“ gestrichen.
lungen nicht auf bindenden Vorgaben des Europäi-
schen Gemeinschaftsrechts beruhen und sich die bb) In Nummer 3 werden das Komma nach der
Auswirkungen der Ausnahmen auf das Gebiet des Angabe „§ 34b Abs. 3“ und die Angabe „§ 34c
jeweiligen Landes beschränken.“ Abs. 1 Satz 2“ gestrichen.
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005
cc) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Komma ersetzt. Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhan-
delt, soweit die Rechtsverordnung für einen
dd) Nach der Nummer 4 werden die folgenden
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
Nummern 5 und 6 angefügt:
vorschrift verweist oder“.
„5. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c
b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „in den Fällen
Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder
des Absatzes 1“ die Angabe „und 2 Nr. 11a“ ein-
6. einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 gefügt.
oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord- Artikel 10
nung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.“ Änderung der
Makler- und Bauträgerverordnung
b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den übrigen Fäl-
len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2“ durch Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung
die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I
Buchstabe a bis h, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), wird wie folgt geän-
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4“ ersetzt. dert:
4. § 145 wird wie folgt geändert: 1. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewerbe-
treibende nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
aa) In Nummer 7 wird nach dem Wort „zuwider- der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Darlehens-
handelt“ ein Komma eingefügt und das Wort vermittler.“
„oder“ gestrichen.
bb) In Nummer 8 werden das Komma nach der 2. § 16 wird wie folgt geändert:
Angabe „§ 34a Abs. 2“ durch das Wort „oder“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ge-
ersetzt, die Angabe „oder § 34c Abs. 3“ gestri-
werbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1“ die
chen und der Punkt nach dem Wort „verweist“
Angabe „Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2“ eingefügt.
durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach den
cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9
Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „nach Absatz
angefügt:
2“ ersetzt.
„9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder 3. § 18 wird wie folgt geändert:
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“
soweit die Rechtsverordnung für einen durch die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 6“ ersetzt.
bestimmten Tatbestand auf diese Buß- b) In Absatz 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „9“
geldvorschrift verweist.“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den übrigen Fäl- c) In Absatz 3 wird der Angabe „§ 146 Abs. 2 Nr. 11“
len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf- der Buchstabe „a“ angefügt.
tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2“ durch
die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und
des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu Artikel 10a
fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Änderung
Nr. 1 bis 8“ ersetzt. der Druckluftverordnung
5. § 146 wird wie folgt geändert: Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1384), wird wie folgt geän-
aa) In Nummer 11 werden das Komma nach der dert:
Angabe „§ 34a Abs. 2“ durch das Wort „oder“
ersetzt, die Angabe „oder § 34c Abs. 3“ gestri-
1. Dem § 6 werden folgende Sätze angefügt:
chen sowie das Wort „oder“ am Ende durch
ein Komma ersetzt. „Die Ausnahmezulassung ist schriftlich zu beantra-
gen. Dem Antrag ist bei einer Abweichung von den
bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
Regelungen des § 4 Abs. 1 ein Gutachten eines
angefügt:
behördlich anerkannten Sachverständigen und bei
„11a. einer Rechtsverordnung nach § 71b einer Abweichung von den Regelungen des § 9
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 1, 2 oder § 21 Abs. 4 ein Gutachten eines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1671
ermächtigten Arztes beizufügen, das jeweils doku- Artikel 10c
mentiert, ob der Schutz der Arbeitnehmer gewährleis- Änderung der
tet ist. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von Wein-Überwachungsverordnung
vier Wochen nach Eingang bei der zuständigen Be-
hörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung
Fällen verlängert werden. Die Zulassung gilt als erteilt,
der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624),
wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitnehmer
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751), wird wie folgt geän-
untersagt.“
dert:
2. § 8 wird aufgehoben.
1. § 12 wird wie folgt geändert:
3. Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Anwendung von nach Satz 1 genehmigten
„Der Antrag auf Zulassung soll Angaben darüber
modernen Buchführungsverfahren kann durch die
enthalten, durch welche anderen Maßnahmen die
Landesregierungen allgemein zugelassen werden.
Erstversorgung drucklufterkrankter Arbeitnehmer ge-
In diesen Fällen genügt eine Anzeige durch den
währleistet wird. Über den Antrag ist innerhalb einer
Anwender bei der nach Landesrecht zuständigen
Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständi-
Stelle.“
gen Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begrün-
deten Fällen verlängert werden. Die Zulassung gilt als b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Geneh-
erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb migung“ die Wörter „und die allgemeine Zulassung
der genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitneh- nach Absatz 1“ eingefügt.
mer untersagt.“
2. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
4. In § 17 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „und § 8 sind“ „Das Analysenbuch kann auch auf der Grundlage
durch das Wort „ist“ ersetzt. automatisierter Datenverarbeitung geführt werden.“
Artikel 10b Artikel 11
Änderung Rückkehr
der Weinverordnung zum einheitlichen Verordnungsrang
In § 23 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung der Die auf den Artikeln 4 bis 6 und 10 bis 10c beruhenden
Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch
2005 (BGBl. I S. 128) geändert worden ist, wird nach Rechtsverordnung geändert werden.
Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hin-
Artikel 12
reichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkre-
ditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle Inkrafttreten
erhalten haben; sie sind der zuständigen Stelle anzuzei-
gen.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005
Erstes Gesetz
zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Vom 21. Juni 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: fahren zuständigen Abteilung I der Bezirks-
staatsanwaltschaften,
7. Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft
Artikel 1 der DDR,
Änderung des Anspruchs- 8. Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
9. Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs- ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchs-
gesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt tens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu
geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 9. Dezem- legen.“
ber 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird aufgehoben.
1. § 6 wird wie folgt geändert: 2. Nach § 14 werden folgende §§ 14a und 14b eingefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 14a
„(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver- Weitergeltung von Bescheiden
sorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1
bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Be- Für Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz, für
schäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als die ein Versorgungsträger oder ein Träger der gesetz-
lichen Rentenversicherung bis 23. Juni 2005 Feststel-
1. Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Polit- lungen getroffen hat, aufgrund derer bei der Ermitt-
büro der Sozialistischen Einheitspartei Deutsch- lung einer Rente nach den Vorschriften des Sechsten
lands, Buches Sozialgesetzbuch ein Verdienst zugrunde zu
2. Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter legen ist, der den Betrag der Anlage 5 übersteigt, ist
des Zentralkomitees der Sozialistischen Ein- § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
heitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mit-
§ 14b
arbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene
der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stell- Überprüfung
vertreter, von bestandskräftigen Bescheiden
3. Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- Bescheide zur Überführung von Ansprüchen oder
oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Refe- Anwartschaften aus Versorgungssystemen nach An-
ratsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für lage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 und Bescheide über
Staat und Recht, die Feststellung von Ansprüchen nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch, denen Zeiten der Zugehörig-
4. Minister, stellvertretender Minister oder stimm-
keit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder
berechtigtes Mitglied von Staats- oder Minis-
Anlage 2 Nr. 1 bis 3 zugrunde liegen, die am 23. Juni
terrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
2004 unanfechtbar waren und die auf § 6 Abs. 2, 3
5. Vorsitzender des Nationalen Verteidigungs- dieses Gesetzes in der Fassung des AAÜG-Ände-
rates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsit- rungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I
zender des Ministerrats sowie als in diesen S. 1674) oder des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom
Ämtern ernannter Stellvertreter, 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) beruhen, können in-
soweit nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. Juni
6. Staatsanwalt in den für vom Ministerium für
2004 zurückgenommen werden.“
Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale
Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsver- 3. Die Anlage 4 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1673
Artikel 2 zes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) oder in der Fas-
sung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November
Inkrafttreten
1996 (BGBl. I S. 1674) beruhen.
(3) Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 tritt Artikel 1 Nr. 1 für
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in
Personen in Kraft, für die am 23. Juni 2004 Bescheide
Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-
noch nicht bindend waren, in denen § 6 Abs. 2, 3 dieses
chendes bestimmt ist.
Gesetzes in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgeset-
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 tritt Artikel 1 Nr. 1 zes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) oder in der Fas-
für Personen in Kraft, für die am 23. Juni 2004 Bescheide sung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November
noch nicht bindend waren, die auf § 6 Abs. 2, 3 dieses 1996 (BGBl. I S. 1674) für Rentenbezugszeiten vor dem
Gesetzes in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgeset- 1. Januar 1997 angewandt wurde.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung*)
Vom 15. Juni 2005
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 6 und 9 des 1. dem Betreiber oder Führer eines in Deutschland
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- eingetragenen turbinengetriebenen Luftfahrzeugs
chung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt oder eines gewerbsmäßig betriebenen Luftfahr-
durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a der Verordnung vom zeugs mit einer höchstzulässigen Startmasse von
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, 5 700 Kilogramm oder mehr,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen: 2. Personen, die berufsmäßig in einem Entwicklungs-
betrieb, Herstellungsbetrieb oder Instandhaltungs-
betrieb turbinengetriebene Luftfahrzeuge oder
Artikel 1 Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Start-
masse von 5 700 Kilogramm oder mehr oder Aus-
rüstungen oder Teile davon entwickeln, herstellen,
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekannt- instand halten oder verändern,
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 333 der Verordnung vom 25. Novem- 3. Personen, die einen Nachprüfschein oder die
ber 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: Bescheinigung der Freigabe zum Betrieb für ein
turbinengetriebenes Luftfahrzeug oder ein ge-
1. In der Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt nach werbsmäßig betriebenes Luftfahrzeug mit einer
§ 5a folgende Angabe eingefügt: höchstzulässigen Startmasse von 5 700 Kilo-
gramm oder mehr oder für Ausrüstungen oder Teile
„§ 5b Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen davon unterzeichnen,
§ 5c Register für Ereignisse nach § 5b“.
4. Personen, die eine Funktion ausüben, die eine
Erlaubnis als Flugsicherungsbetriebspersonal vor-
2. Nach § 5a werden folgende §§ 5b und 5c eingefügt: aussetzt,
„§ 5b
5. dem Flughafenunternehmer, der unter die Verord-
Meldung von sicherheits- nung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli
relevanten Ereignissen 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen
(1) Ein Ereignis, das ein Luftfahrzeug, seine Insas- der Gemeinschaft zu Strecken des innergemein-
sen oder Dritte gefährdet hat oder, wenn keine Gegen- schaftlichen Flugverkehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8 in
maßnahmen ergriffen werden, gefährden würde, ist der jeweils geltenden Fassung) fällt,
dem Luftfahrt-Bundesamt von 6. Personen, die eine Funktion im Zusammenhang
mit dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/42/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrol-
Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (ABl. EU Nr. L 167 S. 23). le von Luftverkehrseinrichtungen ausüben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1675
7. Personen der Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen 2. Ort, Datum, Hergang und Umstände des Ereignis-
sowie Personen, die auf einem von der Verordnung ses (Betriebsphase, Art des Ereignisses) sowie
(EWG) Nr. 2408/92 erfassten Flughafen eine Funk- Ereignisursachen, soweit bekannt,
tion im Zusammenhang mit der Abfertigung von 3. Staatsangehörigkeit des Luftfahrzeugs.
Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich
Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Mas- Auf den Meldenden bezogene persönliche Angaben,
sen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Namen oder Anschriften von Einzelpersonen oder
Enteisen und Schleppen des Flugzeugs Unternehmen sowie das Eintragungszeichen von
Luftfahrzeugen werden nicht gespeichert.
zu melden. Die Meldung kann mit Zustimmung des
Luftfahrt-Bundesamtes auch zentral über das Sicher- (3) Das Luftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die
heitsmanagement der jeweils meldenden Stelle erfol- zuständige Stelle des Mitgliedstaates, in dem sich das
gen. Einzelheiten hierzu werden in einer gesonderten Ereignis zugetragen hat, das Luftfahrzeug eingetra-
Absprache geregelt. Die zur Meldung verpflichteten gen ist, das Luftfahrzeug hergestellt wurde oder der
Personen sind in diesen Fällen darauf hinzuweisen, Betreiber zugelassen ist, über das Ereignis zu unter-
dass die Meldung auch direkt an die in § 5c Abs. 1 richten.
genannte Stelle erfolgen kann. (4) Das Luftfahrt-Bundesamt ermöglicht allen
zuständigen Stellen, die für die Aufsicht in der Zivilluft-
(2) Ein Ereignis nach Absatz 1 ist eine Betriebsun-
fahrt oder für die Untersuchung von Unfällen und Stö-
terbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine
rungen in der Zivilluftfahrt innerhalb der Gemeinschaft
andere regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem
eingerichtet und von den Mitgliedstaaten benannt
oder potenziellem Einfluss auf die Flugsicherheit. Mel-
sind, sowie der Europäischen Kommission den Zugriff
depflichtig sind insbesondere Ereignisse bei Betrieb,
auf die in der Ereignis-Datei gespeicherten Informatio-
Instandsetzung und Herstellung von Luftfahrzeugen
nen.“
nach Anlage 6 und Ereignisse im Zusammenhang mit
Flugnavigationsdiensten nach Anlage 7, jedoch ohne
die Folge eines Unfalls oder einer schweren Störung 3. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
im Sinne von § 2 des Flugunfall-Untersuchungsgeset- „(4) Das Flugsicherungsunternehmen kann zur
zes. Durchführung von militärischem Übungsflugverkehr in
Lufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugre-
(3) Die Anzeigepflicht für Unfälle und schwere Stö-
geln gemäß Anlage 5 eine Flugverkehrskontrollfreiga-
rungen nach § 5 und andere Pflichten zur Abgabe von
be erforderlich ist, in einem zeitlich und räumlich
Meldungen an das Luftfahrt-Bundesamt und an ande-
begrenzten Umfang Gebiete festlegen, in denen Flüge
re Luftfahrtbehörden aufgrund anderer Vorschriften
nach Sicht- und Instrumentenflugregeln ganz oder
oder Auflagen bleiben unberührt.
teilweise untersagt sind oder Beschränkungen unter-
§ 5c liegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die
Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. In Gebie-
Register für Ereignisse nach § 5b
ten nach Satz 1 darf der militärische Übungsluftver-
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur kehr von den Vorschriften dieser Verordnung abwei-
Erfassung, Verarbeitung, Auswertung und Speiche- chen. Einzelheiten zur Festlegung von Gebieten zur
rung von den ihm nach § 5b gemeldeten Ereignissen. Durchführung von militärischem Übungsflugverkehr
gibt das Flugsicherungsunternehmen in den Nach-
(2) Die gemeldeten Ereignisse werden in einer Er- richten für Luftfahrer bekannt.“
eignisdatei gespeichert. In der Datei werden erfasst:
1. Luftfahrzeugart, Luftfahrzeugmuster oder -bau- 4. Nach Anlage 5 werden folgende Anlagen 6 und 7 ein-
reihe, gefügt:
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005
„Anlage 6
(zu § 5b LuftVO)
Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen
bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von Luftfahrzeugen
Hinweis 1: Auch wenn in diesem Anhang die meisten A. Flugbetrieb
meldepflichtigen Ereignisse aufgeführt sind,
so wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf 1. Betrieb des Luftfahrzeugs
Vollständigkeit erhoben. Andere Ereignisse,
a) Ausweichmanöver:
die nach Auffassung der Betroffenen die Kri-
terien erfüllen, sollten ebenfalls gemeldet aa) Gefahr des Zusammenstoßes mit einem ande-
werden. ren Luftfahrzeug, dem Boden oder anderem
Gegenstand oder eine unsichere Situation, in
Hinweis 2: Dieser Anhang enthält Beispiele von Melde- der ein Ausweichmanöver angemessen gewe-
anforderungen für Betrieb, Instandhaltung, sen wäre,
Instandsetzung und Herstellung von Luftfahr-
bb) ein Ausweichmanöver, mit dem ein Zusam-
zeugen.
menstoß mit einem anderen Luftfahrzeug,
Hinweis 3: Meldepflichtig sind solche Ereignisse, bei dem Boden oder einem anderen Gegenstand
denen die Betriebssicherheit gefährdet war vermieden werden sollte,
oder hätte gefährdet sein können, oder sol- cc) ein Ausweichmanöver, mit dem andere unsi-
che Ereignisse, die zu einer unsicheren Be- chere Situationen vermieden werden sollten;
triebslage hätten führen können. Wenn nach b) Störungen bei Start oder Landung, einschließlich
Auffassung des Melders ein Ereignis nicht die vorsorglicher Landungen und Notlandungen,
Betriebssicherheit gefährdet hat, aber bei er- Ereignisse wie Zukurzkommen, Überschreiten der
neutem Auftreten unter anderen, aber wahr- Start- und Landebahnenden oder -seiten,
scheinlichen Umständen eine Gefährdung
bewirken würde, soll eine Meldung stattfin- Starts, Startabbrüche, Landungen oder Landever-
den. Was bei einer Kategorie von Erzeugnis- suche auf einer geschlossenen, belegten oder fal-
sen, Teilen oder Geräten als meldefähig gilt, schen Start- und Landebahn,
ist es möglicherweise bei anderen Kategorien Störungen auf der Start- oder Landebahn;
nicht, und das Fehlen oder Vorhandensein c) Unterschreiten der zu erwartenden Leistung beim
eines einzigen – menschlichen oder techni- Start oder Anfangssteigflug;
schen – Faktors kann ein Ereignis zu einem
Unfall oder einer schweren Störung werden d) kritische Treibstofffehlmenge oder Unmöglichkeit,
lassen. Treibstoff umzupumpen oder die gesamte nutzba-
re Treibstoffmenge zu verbrauchen;
Hinweis 4: Für spezielle Zulassungen wie beispielsweise e) Verlust der Kontrolle über das Luftfahrzeug (auch
RVSM, ETOPS oder RNAV oder für Konzepti- teilweise oder vorübergehend) ungeachtet der
ons- oder Wartungsprogramme gelten mögli- Gründe;
cherweise mit der betreffenden Zulassung
bzw. dem betreffenden Programm verbunde- f) Ereignisse bei Geschwindigkeiten nahe oder ober-
ne Meldeanforderungen für Betriebsstörun- halb von V1 als Folge oder Ursache gefährlicher
gen oder Fehlfunktionen. Situationen oder potenziell gefährlicher Situatio-
nen (z. B. Startabbruch, Heckaufsetzer, Verlust der
Triebwerksleistung usw.);
Abkürzungen: g) Durchstarten, das zu einer gefährlichen oder
potenziell gefährlichen Situation führt;
RVSM: Reduced Vertical Separation Minima
h) Abweichung von der Fluggeschwindigkeit
ETOPS: Extended Operation – größer als VNE (Vnever exceed speed – entspricht
der nicht zu überschreitenden Geschwindigkeit
RNAV: Area Navigation
in der jeweiligen Konfiguration),
– geringer als VMC (Vminimum control speed – ent-
Inhalt spricht der nicht zu unterschreitenden Ge-
schwindigkeit in der jeweiligen Konfiguration),
A: Flugbetrieb vom vorgesehenen Kurs oder von der vorgesehe-
nen Flughöhe (um mehr als 300 Fuß) ungeachtet
B: Technische Vorkommnisse am Luftfahrzeug der Gründe;
C: Instandhaltung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen i) Unterschreiten der Entscheidungshöhe oder Sink-
flugmindesthöhe ohne Vorliegen der erforderlichen
D: Flugnavigationsdienste, Flugplatzeinrichtungen und Boden- Sichtmerkmale;
dienste
j) Verlust der Wahrnehmung der tatsächlichen eige-
E: Beispiele für Ereignisse, die aufgrund der Kriterien für spezi- nen Position oder der Position anderer Luftfahr-
fische Systeme nach Abschnitt B Nr. 2 meldepflichtig sind zeuge;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1677
k) Unterbrechung der Kommunikation zwischen der dd) sich eine Schwierigkeit oder Gefahr aufgrund
Flugbesatzung (Crew Resource Management, der Reaktion der Besatzung auf die Warnung
CRM) oder zwischen der Flugbesatzung und ande- ergibt oder hätte ergeben können, z. B. verrin-
ren Personen (Kabinenbesatzung, Flugverkehrs- gerter Abstand von anderen Luftfahrzeugen.
kontrolle, Flugingenieure); Dazu können Warnungen aller Modi oder
l) harte Landung – Landung, nach der ein „Heavy Typen gehören, d. h. echte, störende oder
Landing Check“ für erforderlich angesehen wird; Fehlwarnungen;
m) Überschreiten der Grenzwerte für ungleichmäßige z) Alarm des Bodenannäherungswarnsystems
Treibstoffverteilung; (GPWS/TAWS), falls sich eine Schwierigkeit oder
n) falsche Einstellung eines SSR-Codes oder einer Gefahr aufgrund der Reaktion der Besatzung auf
Höhenmesser-Teilskala; den Alarm ergibt oder hätte ergeben können:
o) falsche Programmierung von oder fehlerhafte Ein- aa) ACAS-Anweisungen (RA), (ACAS: Aircraft Col-
gaben in Geräten für die Navigation oder für Leis- lission Avoidance System, RA: Resolution
tungsberechnungen oder Verwendung fehlerhafter Advice),
Daten;
bb) durch Triebwerk- oder Propellerstrahl verur-
p) falsche Entgegennahme oder falsche Auslegung sachte erhebliche Schäden oder schwere Ver-
von Funksprüchen, wenn keine Korrekturen erfol- letzungen.
gen bzw. bei Wiederholungen keine Bestätigungen
erfolgen;
2. Notfälle
q) Fehlfunktionen oder Schäden an der Treibstoff-
anlage, die sich auf die Treibstoffversorgung a) Brand, Explosion, Rauch oder giftige oder schädli-
und/oder -verteilung ausgewirkt haben; che Gase, auch nach Löschung des Brandes;
r) unbeabsichtigtes Verlassen einer befestigten Roll- b) Anwendung eines nicht vorgesehenen Verfahrens
fläche durch ein Luftfahrzeug; durch die Flugbesatzung, um einen Notfall zu
s) Zusammenstoß eines Luftfahrzeugs mit einem beherrschen, wenn
anderen Luftfahrzeug, einem Fahrzeug oder einem aa) das Verfahren zwar existiert, aber nicht ver-
Gegenstand auf dem Boden; wendet wird,
t) unbeabsichtigte und/oder fehlerhafte Bedienung bb) kein Verfahren existiert,
von Steuerelementen;
cc) das Verfahren zwar existiert, aber unvollstän-
u) Unmöglichkeit, die vorgesehene Luftfahrzeug-
dig oder ungeeignet ist,
konfiguration während einer Flugphase zu errei-
chen (z. B. Fahrwerk und Fahrwerksklappen, Lan- dd) das Verfahren nicht korrekt ist,
deklappen, Stabilisatoren, Vorflügel usw.); ee) nicht das richtige Verfahren verwendet wird;
v) gefährliche oder potenziell gefährliche Situation
als Folge einer gezielten Simulation von Notfallbe- c) Nichteignung von Verfahren für den Einsatz in Not-
dingungen bei Schulungen, Systemüberprüfungen fällen, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-,
oder zu Schulungszwecken; Schulungs- oder Prüfzwecken;
w) anormale Vibrationen; d) Ereignis, das zu einer Noträumung des Luftfahr-
x) Auslösen eines primären Warnsystems, das mit zeugs führt;
dem Manövrieren des Luftfahrzeugs im Zusam- e) Druckabfall;
menhang steht, z. B. Konfigurationswarnung,
f) Benutzung von Notfallausrüstung oder Anwen-
Überzieh-Warnung („Stick Shake“), Geschwindig-
dung vorgeschriebener Notfallverfahren, um eine
keitswarnung usw., es sei denn, die Flugbesatzung
Situation zu beherrschen;
hat eindeutig festgestellt, dass es sich um eine
Fehlwarnung handelt, und die Fehlwarnung hat g) Ereignis, das zur Erklärung eines Notfalls („May-
nicht zu Schwierigkeiten oder Gefahren infolge der day“ oder „Pan“) führt;
Reaktionen der Flugbesatzung auf die Warnung h) Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungs-
geführt oder das Auslösen ist zu Schulungs- oder teils, einschließlich Ausstiegstüren und Beleuch-
Prüfungszwecken erfolgt; tung, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-,
y) Warnung des Bodenannäherungswarnsystems Schulungs- oder Prüfzwecken;
(Ground Proximity Warning System GPWS/Terrain
i) Ereignisse, die die Notfallverwendung von Sauer-
Awareness and Warning System TAWS), falls
stoff durch ein Mitglied der Flugbesatzung erfor-
aa) das Luftfahrzeug dem Boden näher kommt als derlich machen.
geplant oder erwartet oder
bb) die Warnung bei Instrumenten-Wetterbedin- 3. Einsatzunfähigkeit der Flugbesatzung
gungen (IMC) oder nachts auftritt und fest-
steht, dass sie durch eine hohe Sinkflugge- a) Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Flugbesat-
schwindigkeit ausgelöst wurde (Modus 1), zung – auch vor dem Abflug, falls anzunehmen ist,
oder dass es zu einer Einsatzunfähigkeit nach dem Start
cc) die Warnung darauf beruht, dass das Fahr- hätte kommen können;
werk oder die Landeklappen an dem entspre- b) Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Kabinenbe-
chenden Punkt beim Landeanflug nicht aus- satzung, die es ihm unmöglich macht, wesentliche
gefahren wurden (Modus 4), oder Notfallaufgaben wahrzunehmen;
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005
4. Verletzungen von Flug-, Boden- und Drucklasten beitragen und
deren Ausfall zu einem Totalausfall des Luftfahr-
Ereignisse, die zu erheblichen Verletzungen von Flug-
zeugs führen könnte;
gästen oder Besatzungsmitgliedern geführt haben
oder hätten führen können. b) Schäden oder Mängel, die die zulässigen Schäden
an den als beschädigungstoleranten eingestuften
5. Wetter tragenden Strukturteilen überschreiten;
a) Blitzschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug oder c) Schäden oder Mängel, die die zulässigen Toleran-
zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher Funk- zen eines Strukturteils überschreiten, dessen Aus-
tionen geführt hat; fall die Steifigkeit der Struktur so weit beeinträchti-
gen könnte, dass die vorgeschriebenen Sicher-
b) Hagelschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug heitsmargen für Flattererscheinungen, aperiodi-
oder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher sche Bewegungen oder Steuerungsumkehr nicht
Funktionen geführt hat; mehr eingehalten werden können;
c) Durchfliegen schwerer Turbulenzen, das zur Verlet- d) Schäden oder Mängel an einem Strukturteil, die
zung von Insassen geführt hat oder nach dem die zum Lösen schwerer Bauteile führen könnten,
Durchführung eines Turbulenz-Checks des Luft- wodurch Insassen des Luftfahrzeugs verletzt wer-
fahrzeugs für erforderlich angesehen wird; den könnten;
d) Durchfliegen von Scherwinden; e) Schäden oder Mängel an einem Strukturteil, die
e) Vereisungsprobleme, die zu Bedienungsproble- die ordnungsgemäße Funktion von Systemen
men, zu Schäden am Luftfahrzeug oder zum Aus- gefährden könnte (siehe unten unter Nummer 2
fall oder zu Störungen wesentlicher Funktionen Buchstabe i);
geführt haben. f) Ablösen von Strukturteilen des Luftfahrzeugs wäh-
rend des Fluges.
6. Äußere Sicherheit
a) Rechtswidriger Eingriff in den Luftverkehr, ein- 2. Systeme
schließlich Bombendrohung oder Entführung; Es werden die nachstehenden, für alle Systeme gel-
b) Schwierigkeiten bei der Kontrolle betrunkener, ge- tenden allgemeinen Kriterien vorgeschlagen:
walttätiger oder sich Anordnungen widersetzender a) Ausfall, erhebliche Funktionsstörung oder Schädi-
Fluggäste; gung eines Systems, Teilsystems oder Ausrüs-
c) Entdeckung eines „blinden Passagiers“. tungssatzes, wodurch die Standard-Betriebsver-
fahren, Drills usw. nicht mehr zufrieden stellend
durchgeführt werden können;
7. Sonstige Ereignisse
b) Unmöglichkeit der Systembeherrschung durch die
a) Wiederholt auftretende Ereignisse einer bestimm- Flugbesatzung, wie z. B.
ten Art, die für sich allein genommen nicht als mel-
defähig angesehen würden, die aufgrund ihrer aa) ungewollte selbständige Aktionen,
Häufigkeit aber eine potenzielle Gefahr darstellen; bb) fehlerhafte und/oder unvollständige Reaktion,
b) Vogelschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug einschließlich ungenügendem Bewegungs-
oder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher weg oder Schwergängigkeit,
Funktionen geführt hat; cc) selbständiges Bewegen der Steuerorgane,
c) Durchfliegen einer Wirbelschleppe; dd) mechanische Trennung von Verbindungen
d) jedes sonstige Ereignis gleich welcher Art, das als oder mechanisches Versagen;
Gefährdung oder mögliche Gefährdung des Luft- c) Ausfall oder Störung exklusiver Systemfunk-
fahrzeugs oder seiner Insassen an Bord oder am tion(en) (in einem einzigen System können mehrere
Bord angesehen wurde. Funktionen integriert sein);
d) wechselseitige Beeinträchtigungen innerhalb
eines Systems oder zwischen mehreren Syste-
B. Technische
men;
Vorkommnisse am Luftfahrzeug
e) Ausfall oder Funktionsstörung der Schutzeinrich-
tung oder der zugehörigen Notfalleinrichtungen
1. Struktur
des Systems;
Nicht alle Schäden an der Struktur sind zu melden. Es
f) Ausfall der Redundanzfunktion des Systems;
ist nach der technischen Beurteilung zu entscheiden,
ob ein Schaden schwerwiegend genug ist, um melde- g) Ereignisse als Folge unvorhergesehenen System-
fähig zu sein. Die folgenden Beispiele können hierbei verhaltens;
als Anhaltspunkte dienen:
h) bei Luftfahrzeugen mit mehreren voneinander
a) Schäden an einem tragenden Strukturteil, das unabhängigen Hauptsystemen, Teilsystemen oder
nicht als beschädigungstolerant eingestuft wird Ausrüstungssätzen: Ausfall, erhebliche Funktions-
(lebenszeitbegrenztes Teil). Als tragende Struktur- störung oder Schäden an einem Hauptsystem,
teile gelten alle Teile, die wesentlich zur Aufnahme Teilsystem oder Ausrüstungssatz;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1679
i) bei Luftfahrzeugen mit einfach vorhandenen ff) Ausfall der Triebwerksaufhängung,
Hauptsystemen, Teilsystemen oder Ausrüstungs-
gg) teilweiser oder vollständiger Verlust wesentli-
sätzen: Ausfall, erhebliche Funktionsstörung oder
cher Teile des Triebwerks,
Schäden an mehr als einem Hauptsystem, Teilsys-
tem oder Ausrüstungssatz; hh) sichtbare Entwicklung von dichtem Rauch
oder Konzentrationen toxischer Stoffe, die
j) Auslösen eines primären Warnsystems der Syste-
ausreichen, um Flugbesatzung oder Fluggäste
me oder Ausrüstungsteile des Luftfahrzeugs,
handlungsunfähig zu machen,
sofern die Besatzung nicht eindeutig festgestellt
hat, dass es sich im eine Fehlwarnung handelt, und ii) Unmöglichkeit, ein Triebwerk mit den üblichen
sofern die Fehlwarnung nicht zu Schwierigkeiten Verfahren abzuschalten,
oder Gefahren infolge der Reaktionen der Besat-
zung auf die Warnung geführt hat; jj) Unmöglichkeit, ein funktionsfähiges Triebwerk
erneut zu starten;
k) Leckagen von Hydraulikflüssigkeiten, Treibstoff, Öl
oder anderen Flüssigkeiten, die feuergefährlich d) ungewollte(r) Schub-/Leistungsverlust, -wechsel
sind oder möglicherweise zu einer gefährlichen oder -schwankungen, wobei diese Ereignisse als
Verunreinigung von Struktur, Systemen oder Aus- Verlust der Schub- bzw. Leistungskontrolle (LOTC)
rüstungsteilen des Luftfahrzeugs geführt oder eine eingestuft werden, und zwar
Gefahr für die Insassen dargestellt haben; aa) bei einem einmotorigen Luftfahrzeug oder
l) Funktionsstörungen oder Mängel an einem Anzei- bb) wenn das Ereignis als für den jeweiligen Vor-
gesystem, wenn dies möglicherweise irreführende gang als übermäßig angesehen wird oder
Anzeigen für die Besatzung verursacht;
cc) wenn bei einem mehrmotorigen Luftfahrzeug
m) Ausfälle, Funktionsstörungen oder Mängel, wenn mehr als ein Triebwerk hiervon betroffen sein
diese in einer kritischen Flugphase auftreten und könnte, insbesondere bei zweimotorigen Luft-
sich auf den Betrieb des betreffenden Systems fahrzeugen oder
auswirken;
dd) wenn bei einem mehrmotorigen Luftfahrzeug
n) erhebliche Abweichungen der tatsächlichen Leis- der gleiche oder ein ähnlicher Triebwerkstyp
tung von der freigegebenen Leistung, die zu einer bei einem Vorgang verwendet wird, bei dem
Gefahrensituation geführt haben (unter Berück- das Ereignis als gefährlich oder kritisch ange-
sichtigung der Genauigkeit der Leistungsberech- sehen würde;
nungsverfahren), einschließlich Bremswirkung,
Treibstoffverbrauch usw.; e) Schäden an einem lebenszeitbegrenzten Teil, die
eine Außerbetriebnahme des Teils vor Erreichen
o) Asymmetrie bei Flugsteuerungseinrichtungen, seiner vollen Lebensdauer zur Folge haben;
z. B. Landeklappen, Vorflügeln, Störklappen usw.
f) Mängel gleichen Ursprungs, die im Flug eine derart
Abschnitt E enthält eine Liste mit Beispielen der Ereig-
hohe Abschaltrate verursachen könnten, dass die
nisse, die sich aus der Anwendung dieser allgemeinen
Möglichkeit besteht, dass während eines Flugs
Kriterien auf bestimmte Systeme ergeben.
mehr als ein Triebwerk abgeschaltet wird;
3. Antriebssysteme (einschließlich Triebwerke, Pro- g) Funktionsausfall eines Triebwerksbegrenzers oder
peller und Rotorsysteme) und Hilfskraftturbinen- eines Steuergeräts im Bedarfsfall oder unbeab-
Systeme sichtigte Funktion dieser Einrichtungen;
a) Flammendurchschlag, Abschaltung oder Fehl- h) Überschreitung der Triebwerksparameter;
funktion eines Triebwerks; i) Fremdkörperberührung mit Schadenfolge;
b) Überschreiten der Drehzahl oder Unmöglichkeit
der Drehzahlregelung schnell drehender Kompo- Propeller und Getriebe:
nenten (z. B. Hilfskraftturbine, Druckluftstarter, Kli-
matisierung, luftgetriebene Hilfsturbine, Propeller j) Ausfall oder Funktionsstörung eines Teils eines
oder Rotor); Propellers oder Triebwerks mit einer oder mehre-
ren der nachstehenden Folgen:
c) Ausfall oder Fehlfunktion eines Teils eines Trieb-
werks mit einer oder mehreren der nachstehenden aa) Drehzahlüberschreitung eines Propellers,
Folgen: bb) Entwicklung übermäßigen Luftwiderstands,
aa) Austritt von Teilen/Bruchstücken, cc) Schub in die Gegenrichtung der vom Piloten
bb) unkontrollierter interner oder externer Brand gewählten Richtung,
oder Austreten heißer Gase, dd) vollständiges Ablösen des Propellers oder
cc) Schub in eine andere als die vom Piloten größerer Propellerteile,
gewählte Richtung,
ee) Fehlfunktion, die zu einem übermäßigen Un-
dd) Funktionsausfall oder unbeabsichtigte Funkti- gleichgewicht führt,
on des Schubumkehrsystems,
ff) ungewollte Bewegung der Propellerblätter
ee) Unmöglichkeit, die Leistung, den Schub oder unter die für den Flug festgelegte Minimalposi-
die Drehzahl zu regeln, tion bei niedrigem Anstellwinkel,
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005
gg) Ausfall der Einstellmöglichkeit für die Segel- C. Instandhaltung und
stellung, Instandsetzung von Luftfahrzeugen
hh) Ausfall der Einstellmöglichkeit für den Anstell-
winkel des Propellers, 1. Falsche Montage von Teilen oder Komponenten des
ii) selbsttätige Verstellung des Anstellwinkels, Luftfahrzeugs, die bei einem nicht speziell für diesen
Zweck vorgesehenen Inspektions- oder Prüfverfah-
jj) unkontrollierbare Schub- oder Drehzahl- ren festgestellt wird;
schwankungen,
2. Heißluftleck, das zu Strukturschäden führt;
kk) Austritt von Teilen mit niedriger Energie;
3. Schäden an einem lebenszeitbegrenzten Teil, die
Rotoren und Getriebe: eine Außerbetriebnahme des Teils vor Erreichen sei-
k) Schäden oder Mängel am Hauptrotorgetriebe/an ner vollen Lebensdauer zur Folge haben;
der Hauptrotorbefestigung, die zum Ablösen des 4. Schäden oder Beeinträchtigungen (z. B. Brüche,
Rotors während des Flugs und/oder zu Fehlfunk- Risse, Korrosion, Delamination, Ablösung usw.),
tionen der Rotorsteuerung führen könnten; gleich welcher Ursache (z. B. Flattern, Steifigkeits-
l) Schäden am Heckrotor oder an seinem Getriebe verluste oder strukturelle Schäden), an
und gleichwertigen Systemen; a) der primären Struktur oder einem grundlegenden
Strukturelement (gemäß Festlegung im Instand-
Hilfskraftturbinen-Systeme: setzungshandbuch des Herstellers), wenn diese
m) Abschaltung oder Ausfall der Hilfskraftturbine, Schäden oder Beeinträchtigungen die gemäß
wenn diese entsprechend den Betriebsanforde- Instandsetzungshandbuch zulässigen Grenzen
rungen – z. B. ETOPS, MEL usw. – verfügbar sein überschreiten und eine Instandsetzung oder
muss; einen teilweisen oder vollständigen Austausch
erforderlich machen,
n) Unmöglichkeit der Abschaltung der Hilfskraftturbi-
ne; b) der sekundären Struktur, die in der Folge das
Luftfahrzeug gefährdet haben oder hätten gefähr-
o) Drehzahlüberschreitung, Temperaturüberschrei-
den können,
tung;
p) Unmöglichkeit, die Hilfskraftturbine anzulassen, c) Triebwerk, Propeller oder Drehflügler-Rotorsys-
wenn sie für den Luftfahrzeugbetrieb benötigt tem;
wird. 5. Ausfall, Fehlfunktion oder Mängel an einem System
oder Ausrüstungsteil oder Schäden oder Beeinträch-
4. Humanfaktoren tigungen, die aufgrund der Ausführung einer Luft-
Zwischenfälle, bei denen ein Ausstattungsmerkmal tüchtigkeitsanweisung oder einer anderen verbindli-
oder eine Fehlkonzeption des Luftfahrzeugs mögli- chen Anweisung einer Aufsichtsbehörde festgestellt
cherweise zu einem Bedienungsfehler geführt hat, der werden, sofern
eine gefährliche Wirkung oder einen Unfall zur Folge a) sie zum ersten Mal von der meldenden ausfüh-
gehabt haben könnte. renden Stelle festgestellt werden,
5. Sonstige Ereignisse b) bei einer nachfolgenden Ausführung der Anwei-
a) Zwischenfälle, bei denen ein Ausstattungsmerk- sungen die darin angegebenen zulässigen Gren-
mal oder eine Fehlkonzeption des Luftfahrzeugs zen überschritten werden und/oder veröffentlich-
möglicherweise zu einem Bedienungsfehler ge- te Instandsetzungs-/Abhilfeverfahren nicht ver-
führt hat, der eine gefährliche Wirkung oder einen fügbar sind;
Unfall zur Folge gehabt haben könnte; 6. Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungsteils,
b) Ereignisse, die normalerweise nicht als melde- einschließlich Ausstiegstüren und Beleuchtung, auch
pflichtig gelten (z. B. Innenausstattung und Kabi- beim Einsatz zu Instandhaltungs- oder Prüfzwecken;
nenausrüstung, Wassersysteme), falls die Um- 7. Nichteinhaltung oder erhebliche Fehler bei der Ein-
stände des Ereignisses zu einer Gefährdung des haltung der vorgeschriebenen Instandhaltungsver-
Luftfahrzeugs oder seiner Insassen geführt haben; fahren;
c) Brand, Explosion, Rauch oder toxische oder 8. Erzeugnisse, Teile, Ausrüstungen und Werkstoffe un-
schädliche Dämpfe; bekannter oder verdächtiger Herkunft;
d) sonstige Ereignisse, die zu einer Gefährdung des 9. irreführende, falsche oder unzureichende Instandhal-
Luftfahrzeugs führen können oder die Sicherheit tungsangaben oder -verfahren, die zu Instandhal-
der Insassen des Luftfahrzeugs oder von Men- tungsfehlern führen könnten;
schen oder Gegenständen in der Nähe des Luft-
fahrzeugs oder am Boden gefährden können; 10. alle Ausfälle, Fehlfunktionen oder Mängel von Aus-
rüstungen am Boden, die zur Prüfung von Luftfahr-
e) Ausfall oder Mängel der Kabinen-Lautsprecheran- zeugsystemen und -ausrüstungen verwendet wer-
lage, so dass Fluggastdurchsagen nicht möglich den, falls bei den erforderlichen Routineinspektions-
oder nicht hörbar sind; und -prüfverfahren das Problem nicht eindeutig zu
f) Ausfall der Pilotensitzverstellung während des erkennen war und dies zu einer Gefahrensituation
Flugs. führt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1681
D. Flugnavigationsdienste, 2. Automatisches Flugsteuerungssystem
Flugplatzeinrichtungen und Bodendienste a) Automatisches Flugsteuerungssystem geht nach
dem Einschalten nicht in den vorgesehenen
1. Flugnavigationsdienste (ANS) Betriebsmodus über;
Siehe Anlage 7 – Verzeichnis meldepflichtiger ANS- b) von der Flugbesatzung gemeldete erhebliche
Ereignisse. Schwierigkeiten bei der Beherrschung des Luft-
(ANS: Air Navigation Service) fahrzeugs in Verbindung mit der Funktion des
automatischen Flugsteuerungssystems;
2. Flugplätze und Flugplatzeinrichtungen c) Ausfall einer Abschaltvorrichtung für das automa-
tische Flugsteuerungssystem;
a) Austritt erheblicher Mengen Treibstoff während
des Betankens; d) selbständiger Betriebsmoduswechsel des auto-
matischen Flugsteuerungssystems.
b) Betankung mit falschen Treibstoffmengen, die
erhebliche Auswirkungen auf die Flugdauer, Leis-
3. Kommunikation
tung, Schwerpunktlage oder strukturelle Festigkeit
des Luftfahrzeugs haben kann. a) Ausfall oder Mängel der Kabinen-Lautsprecher-
anlage, so dass Fluggastdurchsagen nicht mög-
3. Fluggäste, Gepäck, Fracht lich oder nicht hörbar sind;
a) Erhebliche Verunreinigung der Struktur, Systeme b) Gesamtausfall des Kommunikationssystems
oder Ausrüstung von Luftfahrzeugen durch die während des Flugs.
Beförderung von Gepäck oder Fracht;
4. Elektrische Anlage
b) falsche Beladung mit Fluggästen, Gepäck oder
Fracht, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung a) Ausfall eines Verteilersystems der elektrischen
bezüglich der Massenverteilung und/oder Schwer- Anlage (AC oder DC);
punktlage des Luftfahrzeugs führen kann; b) Totalausfall oder Ausfall von mehr als einem Elek-
c) falsches Verstauen von Gepäck (einschließlich trogeneratorsystem;
Handgepäck) oder Fracht, wodurch das Luftfahr- c) Ausfall des Reserve-(Notfall-)Elektrogenerator-
zeug, seine Ausrüstung oder Insassen gefährdet systems.
oder die Notevakuierung behindert werden kann;
d) unsachgemäßes Verstauen von Frachtcontainern 5. Cockpit/Kabine/Frachträume
oder sonstigen größeren Frachtstücken;
a) Ausfälle der Pilotensitzverstellung während des
e) Beförderung oder versuchte Beförderung von Flugs;
gefährlichen Gütern unter Verstoß gegen die gel-
b) Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungs-
tenden Vorschriften, einschließlich falscher Kenn-
teils, einschließlich der Notausstiegs-Signalanla-
zeichnung und Verpackung von gefährlichen
ge, aller Ausstiegstüren, der Notbeleuchtung
Gütern.
usw.;
4. Bodenabfertigung des Luftfahrzeugs c) Ausfall der Haltevorrichtungen des Frachtlade-
systems.
a) Ausfall, Fehlfunktion oder Mängel von Ausrüstun-
gen am Boden, die zur Prüfung von Luftfahrzeug-
6. Brandschutzanlage
systemen und -ausrüstungen verwendet werden,
falls bei den erforderlichen Routineinspektions- a) Brandalarme, mit Ausnahme der sofort als falsch
und -prüfverfahren das Problem nicht eindeutig zu bestätigten Alarme;
erkennen war und dies zu einer Gefahrensituation b) nicht erkannter Ausfall oder Mangel der Brand-/
führt; Rauchmelde- bzw. Brand-/Rauchschutzanlage,
b) Nichteinhaltung oder erhebliche Fehler bei der Ein- der zum Ausfall bzw. zur Funktionseinschränkung
haltung vorgeschriebener Abfertigungsverfahren; der Brandmelde- bzw. Brandschutzanlage führen
könnte;
c) Betankung mit verunreinigtem oder falschem
Treibstoff oder mit verunreinigten oder falschen c) Ausbleiben einer Brandmeldung bei einem tat-
sonstigen Betriebsflüssigkeiten/Gasen (ein- sächlich ausgebrochenen Brand oder bei Rauch-
schließlich Sauerstoff und Trinkwasser). entwicklung.
7. Flugsteuerung
E. Beispiele für Ereignisse, die aufgrund a) Asymmetrie der Landeklappen, Vorflügel, Stör-
der Kriterien für spezifische Systeme nach klappen usw.;
Abschnitt B Nr. 2 meldepflichtig sind
b) eingeschränkte Beweglichkeit, Schwergängigkeit
oder schlechtes oder verspätetes Ansprechen bei
1. Klima-/Lüftungsanlage
der Betätigung primärer Flugsteuerungssysteme
a) Vollständiger Ausfall der Avionik-Kühlanlage; oder der zugehörigen Feststellsysteme;
b) Druckabfall. c) selbständiges Bewegen der Steuerorgane;
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005
d) von der Flugbesatzung wahrgenommene Vibra- b) Ausfall der roten Warnfunktion eines Systems;
tionen an den Steuerorganen;
c) bei Glascockpits: Ausfall oder Fehlfunktion von
e) Lösen oder Ausfall der mechanischen Flugsteue- mehr als einem Anzeigeschirm oder Computer für
rung; eine Anzeige-/Warnfunktion.
f) erhebliche Beeinträchtigung der normalen Steue-
rung des Luftfahrzeugs oder Verschlechterung
der Flugeigenschaften. 12. Fahrwerk, Bremsen, Reifen
a) Brand an der Bremsanlage;
8. Treibstoffanlage
b) erheblicher Bremswirkungsverlust;
a) Fehlfunktion am Treibstoffmengen-Anzeigesys-
tem, die zum Totalausfall der Anzeige oder zur c) asymmetrische Bremswirkung, die zu erhebli-
Fehlanzeige der mitgeführten Treibstoffmenge chen Abweichungen von der vorgesehenen Bahn
führt; führt;
b) Treibstoffaustritt, der zu größerem Treibstoffver- d) Ausfall des schwerkraftgetriebenen Fahrwerksys-
lust, Brandgefahr oder erheblicher Verunreini- tems (einschließlich bei planmäßigen Tests);
gung geführt hat;
e) unbeabsichtigtes Ausfahren/Einfahren von Fahr-
c) Fehlfunktion oder Mängel des Treibstoffablass-
werk oder Fahrwerksklappen;
systems, die zum unbeabsichtigten Verlust einer
erheblichen Treibstoffmenge, zu Brandgefahr f) Platzen mehrerer Reifen.
oder gefährlicher Verunreinigung der Luftfahr-
zeugausrüstung geführt oder das Ablassen von
Treibstoff unmöglich gemacht haben; 13. Navigationssysteme (einschließlich Präzisions-
anflugsysteme) und Luftdatensysteme
d) Fehlfunktionen oder Mängel des Treibstoffsys-
tems, die erhebliche Auswirkungen auf die Treib- a) Totalausfall oder Versagen mehrerer Navigations-
stoffversorgung und/oder -verteilung hatten; geräte;
e) unmöglichkeit, die gesamte nutzbare Treibstoff-
b) Totalausfall oder Versagen mehrerer Luftdaten-
menge umzupumpen oder zu verbrauchen.
systemgeräte;
9. Hydraulik c) stark irreführende Anzeigen;
a) Ausfall eines Hydrauliksystems (nur ETOPS- d) erhebliche Navigationsfehler aufgrund fehlerhaf-
Betrieb); ter Daten oder eines Datenbank-Kodierungsfeh-
b) Funktionsausfall des Isolationssystems; lers;
c) Ausfall von mehr als einem Hydraulikkreis; e) unerwartete Abweichungen vom lateralen oder
d) Ausfall des Hydraulik-Reservesystems; vertikalen Pfad, die nicht durch ein Eingreifen des
Piloten verursacht wurden;
e) unbeabsichtigtes Ausfahren der durch den Fahrt-
wind angetriebenen Turbine. f) Probleme mit Bodennavigationseinrichtungen,
die zu erheblichen Navigationsfehlern führen, die
10. Vereisungsmelde-/-schutzsystem nicht auf den Übergang vom Inertial-Navigations-
modus in den Funk-Navigationsmodus zurückzu-
a) Nicht erkannter Ausfall oder Leistungsminderung
führen sind.
des Vereisungsschutz-/Enteisungssystems;
b) Ausfall von mehr als einem Sondenbeheizungs-
system; 14. Sauerstoff bei Luftfahrzeugen mit Druckkabine
c) Unmöglichkeit einer symmetrischen Tragflügel- a) Ausfall der Sauerstoffversorgung im Cockpit;
enteisung;
b) Ausfall der Sauerstoffversorgung einer erhebli-
d) anormale Eisablagerungen und dadurch erhebli-
chen Anzahl Fluggäste (mehr als 10 %), ein-
che Beeinträchtigung von Leistung oder Flugei-
schließlich der Fälle, in denen dies bei Instandhal-
genschaften;
tungs-, Schulungs- oder Prüfmaßnahmen festge-
e) erhebliche Beeinträchtigung der Sicht der Besat- stellt wird.
zung.
15. Nebenluftsystem
11. Anzeige-, Warn-, Aufzeichnungssysteme
a) Fehlfunktion oder Mangel an einem Anzeigesys- a) Heißluftleck, das zu einer Brandmeldung oder zu
tem, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Strukturschäden führt;
Besatzung aufgrund erheblicher Anzeigefehler an b) Ausfall sämtlicher Nebenluftsysteme;
wesentlichen Systemen falsche Maßnahmen
ergreift; c) Ausfall des Nebenluftleck-Meldesystems.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1683
Anlage 7
(zu § 5b LuftVO)
Verzeichnis der meldepflichtigen Ereignisse
im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten
Hinweis 1: Auch wenn in diesem Anhang die meisten 3. ATM-spezifische Ereignisse (einschließlich Situa-
meldepflichtigen Ereignisse aufgeführt sind, tionen, in denen die Fähigkeit, sichere ATM-Diens-
so wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf te bereitzustellen, beeinträchtigt ist, wozu auch
Vollständigkeit erhoben. Andere Ereignisse, Situationen gehören, in denen der sichere Betrieb
die nach Auffassung der Betroffenen die Kri- eines Luftfahrzeugs nur zufällig nicht gefährdet
terien erfüllen, sollten ebenfalls gemeldet wurde). Dies schließt die folgenden Ereignisse ein:
werden. a) Unmöglichkeit, ATM-Dienste bereitzustellen:
Hinweis 2: Dieser Anhang enthält Ereignisse im Zusam- aa) Unmöglichkeit, Luftverkehrsdienste bereitzu-
menhang mit Flugnavigationsdiensten (Air stellen,
Navigation Service, ANS), die eine tatsächli-
bb) Unmöglichkeit, Luftraum-Managementdiens-
che oder mögliche Gefahr für die Flugsicher-
te bereitzustellen,
heit darstellen könnten, wenn sie sich unter
anderen, aber wahrscheinlichen Umständen cc) Unmöglichkeit, Verkehrsfluss-Steuerungssys-
wiederholen oder wenn zugelassen wird, teme bereitzustellen;
dass sie ohne Abhilfe weiter bestehen. b) Ausfall der Kommunikationsfunktion;
Hinweis 3: Der Inhalt dieses Anhangs steht nicht der c) Ausfall der Überwachungsfunktion;
Meldung von Ereignissen, Situationen oder d) Ausfall der Datenverarbeitungs- und -verteilungs-
Gegebenheiten entgegen, die eine Gefahr für funktion;
die Flugsicherheit darstellen könnten, wenn
e) Ausfall der Navigationsfunktion;
sie sich unter anderen, aber wahrscheinli-
chen Umständen wiederholen oder wenn f) ATM-Systemsicherheit.
zugelassen wird, dass sie ohne Abhilfe weiter
bestehen. 4. Beispiele für ATM-Ereignisse, die aufgrund der
Kriterien für den Betrieb von Luftfahrzeugen nach
1. Beinahezusammenstöße (einschließlich besonde- Abschnitt 3 meldepflichtig sind:
rer Situationen, bei denen der Abstand zwischen a) Im erheblichem Maße unzutreffende, unzureichen-
einem Luftfahrzeug und einem anderen Luftfahr- de oder irreführende Informationen aus einer Infor-
zeug/dem Boden/einem Fahrzeug/einer Person mationsquelle am Boden, z. B. ATC, automatischer
oder einem Gegenstand als zu gering empfunden Terminalinformationsdienst (ATIS), Wetterdienst,
wird): Navigationsdatenbanken, Karten, Diagramme,
a) Nichteinhaltung des Mindestabstands; Handbücher usw.;
b) unangemessener Abstand; b) Flugführung unter Nichteinhaltung der vorge-
schriebenen Bodenfreiheit;
c) beinahe CFIT-Unfälle (CFIT: Controlled Flight into
Terrain); c) Angabe fehlerhafter Druck-Referenzen (d. h.
Höhenmessereinstellung);
d) Störungen auf der Start- oder Landebahn, die Aus-
d) unzutreffende Übermittlung, Entgegennahme oder
weichmanöver erforderten.
Auslegung wichtiger Mitteilungen, wenn
hieraus eine Gefahrensituation entsteht;
2. Möglichkeit eines Zusammenstoßes oder eines
Beinahezusammenstoßes (einschließlich beson- e) Nichteinhaltung des Mindestabstands;
derer Situationen, aus denen sich ein Unfall oder f) unerlaubtes Eindringen in den Luftraum;
ein Beinahezusammenstoß entwickeln kann, wenn g) rechtswidriger Funkverkehr;
ein anderes Luftfahrzeug in der Nähe ist):
h) Ausfall boden- oder satellitengestützter ANS-Ein-
a) Störungen auf der Start- oder Landebahn, die kein richtungen;
Ausweichmanöver erfordern;
i) größerer Ausfall des ATC oder des ATM oder
b) Abkommen von der Start- oder Landebahn; erhebliche Beeinträchtigung der Flughafeninfra-
c) Abweichen eines Luftfahrzeugs von der ATC-Frei- struktur;
gabe (ATC: Air Traffic Control); j) Blockierung der Bewegungsflächen des Flugplat-
d) Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden Air zes durch Luftfahrzeuge, Fahrzeuge, Tiere oder
Traffic Management-(ATM) Regeln: Fremdkörper mit dem Ergebnis einer gefährlichen
oder potenziell gefährlichen Situation;
aa) Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden
k) gefährliche Situation durch fehlerhafte oder unzu-
veröffentlichtem ATM- Verfahren,
reichende Markierung von Hindernissen oder
bb) unerlaubtes Eindringen in den Luftraum, Gefahrenstellen auf Bewegungsflächen des Flug-
cc) Abweichungen von den geltenden Regeln für platzes;
das Mitführen und den Betrieb von ATM-Aus- l) Ausfall, erheblicher Fehlfunktion oder Nichtverfüg-
rüstungen in Luftfahrzeugen. barkeit der Flugplatzbefeuerung.“
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Juni 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1685
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
Vom 17. Juni 2005
Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2978, 2979) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
§ 4 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3133), die durch Artikel 12 Nr. 1 des Geset-
zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Es wird ein neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der Grenzschutzdirektion obliegen als zentral wahrzunehmende Auf-
gabe die Entscheidungen und Vereinbarungen einschließlich deren Durch-
führung nach § 63 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit
§ 71 Abs. 3 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes.“
2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2005
Der Bundesminister des Innern
Schily
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005
Verordnung
zur Bestimmung von privatfinanzierten Abschnitten von Bundesfernstraßen
(Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-Bestimmungsverordnung – FStrPrivFinBestV)
Vom 20. Juni 2005
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im
Einvernehmen mit den Landesregierungen der Länder Mecklenburg-Vorpom-
mern und Schleswig-Holstein:
§1
Bestimmung privatfinanzierter
Abschnitte von Bundesfernstraßen
Die in der Anlage bezeichneten Abschnitte von Bundesfernstraßen werden als
Strecken festgelegt, die nach Maßgabe des Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-
gesetzes und der übrigen zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen
gebaut, erhalten, betrieben und finanziert werden sollen (Privatfinanzierte Ab-
schnitte von Bundesfernstraßen).
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-Bestimmungsverordnung vom 27. Mai
2003 (BGBl. I S. 782) außer Kraft.
Berlin, den 20. Juni 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Anlage
(zu § 1)
Privatfinanzierte Abschnitte von Bundesfernstraßen
lfd.
Bezeichnung Streckenabschnitt Bundesland
Nr.
1 Warnow-Tunnel (im Stadtgebiet Bundesstraße B 103n zwischen Mecklenburg-Vorpommern
der Hansestadt Rostock) Straßenkilometer 1+040 und
Straßenkilometer 3+160
2 Herrentunnel (im Stadtgebiet der Bundesstraße B 104 zwischen Schleswig-Holstein
Hansestadt Lübeck) Straßenkilometer 6+034,11
westlich der Trave und
Straßenkilometer 8+051,08
östlich der Trave
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1687
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 20. Juni 2005
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
– des § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
2002 (BGBl. I S. 3830) nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie
– des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) mit
Zustimmung des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Wörtern „möglichen Betriebsumfang“
die Wörter „der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage“ eingefügt.
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt sind und zu deren Geneh-
migung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein
Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,“.
3. Nummer 1.6 des Anhangs wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 1 werden die Wörter „Windfarmen mit 6 oder mehr Windkraftan-
lagen“ gestrichen.
b) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern“.
Artikel 2
Änderung der Anlage 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
In Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) geändert worden
ist, wird die Nummer 1.6 wie folgt gefasst:
„ 1.6 Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen
mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als
50 Metern mit “.
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des ersten auf die Verkündung folgen-
den Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1689
Verordnung
zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen
zwischen Meldebehörden verschiedener Länder
(Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – 1. BMeldDÜV)
Vom 21. Juni 2005
Auf Grund des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des (3) Bei Datenübertragungen nach Absatz 1 Satz 1 sind
Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Be- die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Absatz 4 Satz 1) und
kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) ver- das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Absatz 4
ordnet das Bundesministerium des Innern: Satz 2) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen
Fassung zu Grunde zu legen.
§1
Allgemeines (4) OSCI-XMeld ist die am 23. Juli 2003 von der Bun-
desvereinigung der kommunalen Spitzenverbände auf
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen –
regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Mel- Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgege-
debehörden verschiedener Länder in den Fällen des § 17 bene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermitt-
Abs. 1 und 2 des Melderechtsrahmengesetzes. lungen im Bereich des Meldewesens. OSCI-Transport ist
der am 6. Juni 2002 vom Kooperationsausschuss ADV
(2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland,
Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene
so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung
Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Der von
sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die
der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
Nebenwohnung des Einwohners zuständigen Meldebe-
herausgegebene DSMeld in der Fassung vom 20. März
hörden. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
1994 legt Form und Inhalt der in automatisierter oder
papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest.
§2 Die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sind
beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. 1, 50735 Köln,
Form und der DSMeld ist beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heß-
Verfahren der Datenübermittlungen brühlstr. 69, 70565 Stuttgart, zu beziehen. Beide Stan-
(1) Die Datenübermittlungen erfolgen durch Daten- dards sowie der DSMeld sind bei dem Bundesarchiv,
übertragung über verwaltungseigene Kommunikations- Potsdamer Str. 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich
netze oder über das Internet. Abweichend von Satz 1 und archivmäßig gesichert niedergelegt. Änderungen
sind sie bis zum 31. Dezember 2006 auch in papierge- technischer Einzelheiten der in den Sätzen 1 und 2 be-
bundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren zeichneten Standards und des DSMeld werden von den
Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die jeweils in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen vorge-
technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung nommen. Das Bundesministerium des Innern macht die
noch nicht vorliegen. erstmalige Herausgabe sowie spätere Änderungen unter
Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer
(2) Datenübertragungen erfolgen zwischen den Mel- Anwendung im Bundesanzeiger sowie im elektronischen
debehörden unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Bundesanzeiger bekannt.
Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschritte-
nen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signatur- (5) Soweit bei Datenübermittlungen in papiergebunde-
gesetzes zu versehen und zu verschlüsseln. Bei Daten- ner Form nach Absatz 1 Satz 2 die Antwort auf eine Rück-
übermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 ist der Datensatz für meldung auch Daten nach § 2 Abs. 2 des Melderechts-
das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – rahmengesetzes enthält, hat sie in einem verschlossenen
(DSMeld; Absatz 4 Satz 3) zu Grunde zu legen. Briefumschlag zu erfolgen.
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005
§3 Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldebe-
hörde die in Satz 1 genannten Daten des Einwohners an
Rückmeldung
die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Melde-
Hat sich ein Einwohner eines Landes bei einer Melde- behörde.
behörde eines anderen Landes angemeldet, so übermit-
telt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Melde-
§4
behörde und allen für weitere Wohnungen des Einwoh-
ners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätes- Auswertung der Rückmeldung
tens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rück-
meldung): (1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder
die Hauptwohnung des Einwohners, so unterrichtet die
Blattnummer des bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der
DSMeld (Datenblatt)
neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tat-
1. Familiennamen 0101 bis 0106, sachen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7 des Melde-
(jetziger Name mit Namens- rechtsrahmengesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301,
bestandteilen) 2302, 2401, 2601, 2602, 2701). Satz 1 gilt auch, wenn
eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder
2. Geburtsname mit 0201, 0202, als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere
Namensbestandteilen Erklärung des Einwohners erhalten hat.
3. Vornamen 0301, 0302, (2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde
4. Doktorgrad 0401, nach § 3 übermittelten Daten von den bei ihr über den
Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie
5. Ordensnamen/Künstlernamen 0501, 0502, hierüber unverzüglich die Meldebehörde der neuen Woh-
6. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603, nung und alle für weitere Wohnungen des Einwohners
zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung kann
7. Geschlecht 0701, unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich
darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde
8. gesetzliche Vertreter 0901 bis 0914,
weniger Daten über den Einwohner gespeichert hat.
(Vor- und Familiennamen,
Doktorgrad, Anschrift, (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zweck
Tag der Geburt) der richtigen Zuordnung folgende Daten des Einwohners
zusätzlich übermittelt werden:
9. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004,
Datenblatt
10. rechtliche Zugehörigkeit zu 1101,
einer Religionsgesellschaft 1. Familiennamen 0101 bis 0106,
(jetziger Name mit Namens-
11. gegenwärtige und frühere 1201 bis 1231, bestandteilen)
Anschriften, Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug 2. Geburtsname mit 0201, 0202,
aus dem Ausland auch die Namensbestandteilen
letzte frühere Anschrift im
Inland 3. Vornamen 0301,
12. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
und Tag der Anmeldung bei und 1311,
der Meldebehörde 5. Anschriften (gegenwärtige 1201 bis 1212,
und frühere Anschrift) 1215 bis 1222.
13. Familienstand, bei Ver- 1401 bis 1403,
heirateten oder Lebenspartnern (4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6 des
zusätzlich Tag Melderechtsrahmengesetzes hat die bisher zuständige
und Ort der Eheschließung Meldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung
oder Begründung der Lebens- auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten
partnerschaft erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im
Melderegister gespeichert sind.
14. Ehegatte oder Lebenspartner 1501 bis 1515,
(Vor- und Familienname, 1517 bis 1531,
Doktorgrad, Tag der Geburt, §5
Anschrift)
Fortschreibung der Daten
15. minderjährige Kinder 1601 bis 1604,
(Vor- und Familienname, Tag der (1) Werden in § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 des Melderechts-
Geburt) rahmengesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine
Wohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörde
16. Ausstellungsbehörde, -datum, 1701 bis 1709, fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder
Gültigkeitsdauer und Serien- unvollständig waren, oder weil der Einwohner seinen
nummer des Personal- Meldepflichten nach den §§ 11 bis 13 des Melderechts-
ausweises/Passes rahmengesetzes nicht oder nicht vollständig nachge-
kommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fort-
17. Übermittlungssperren 1801, 1802. geschriebenen Daten sowie die zum Nachweis ihrer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1691
Richtigkeit gespeicherten Hinweise den für weitere Woh- §6
nungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch
Abmeldung oder besondere Erklärung des Meldepflich-
tigen der Status der Wohnung ändert. In diesen Fällen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Bundesmeldedatenüber-
und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Daten- mittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
blatt 1214) zu übermitteln. chung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I
(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. S. 1626), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Juni 2005
Der Bundesminister des Innern
Schily
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005
Erste Verordnung
zur Änderung der Zinsinformationsverordnung*)
Vom 22. Juni 2005
Auf Grund des § 45e des Einkommensteuergesetzes in wurde, gezahlt oder einem Konto dieser Einrich-
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober tung gutgeschrieben worden sind, sofern die ent-
2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), der durch Artikel 1 sprechenden Einrichtungen höchstens 15 Prozent
Nr. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von
S. 2645) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 21 des Ge- Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angelegt haben.“
setzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung: 4. Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Artikel 1 Datenübermittlung
Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004
(BGBl. I S. 128) wird wie folgt geändert:
§8
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Datenübermittlung durch die Zahlstelle
a) Die Angaben zu Abschnitt 2 werden wie folgt Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in
gefasst: einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, hat die
inländische Zahlstelle dem Bundesamt für Finanzen
„Abschnitt 2 zum Zwecke der Weiterübermittlung nach § 9 folgen-
Datenübermittlung de Daten zu übermitteln:
§ 8 Datenübermittlung durch die Zahlstelle 1. die nach § 3 zu ermittelnden Daten über den wirt-
schaftlichen Eigentümer,
§ 9 Datenerhebung und Datenübermittlung durch
das Bundesamt für Finanzen“. 2. den Namen und die Anschrift der Zahlstelle,
b) Nach der Angabe zu § 16 wird die Angabe „§ 16a 3. die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentü-
Erweiterung des Anwendungsbereichs“ eingefügt. mers oder, in Ermangelung einer solchen, das
Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, herrühren,
§ 15 Abs. 1 Satz 3 sowie § 17 Satz 2 wird jeweils das 4. den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und
Wort „gemäß“ durch das Wort „nach“ ersetzt. den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung,
Rückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr
3. § 6 wird wie folgt geändert: zugeflossen sind.
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Die Datenübermittlung hat bis zum 31. Mai des Jahres
zu erfolgen, das auf das Jahr des Zuflusses folgt.
„1. gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene
Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zu-
sammenhängen, unabhängig davon, ob diese §9
grundpfandrechtlich gesichert sind oder nicht Datenerhebung und Datenübermittlung
und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Ge- durch das Bundesamt für Finanzen
winn des Schuldners beinhalten oder nicht,
insbesondere Erträge aus Staatspapieren, An- (1) Das Bundesamt für Finanzen speichert die nach
leihen und Schuldverschreibungen einschließ- § 8 übermittelten Daten und übermittelt sie zum Zwe-
lich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien cke der Besteuerung weiter an die zuständigen
und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zah- Behörden des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftli-
lungen gelten nicht als Zinszahlung;“. che Eigentümer ansässig ist. Die Daten über sämtli-
che während eines Kalenderjahres erfolgte Zinszah-
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: lungen werden einmal jährlich automatisiert weiter
„Ebenso sind abweichend von Absatz 4 von der übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach
Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen dem Ende des Kalenderjahres.
ausgeschlossen, die einer im Inland niedergelas- (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für
senen Einrichtung nach § 4 Abs. 2, der die Wahl- die Datenübermittlung nach Absatz 1 die Bestimmun-
möglichkeit nach § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt gen des EG-Amtshilfe-Gesetzes mit Ausnahme von
dessen § 3.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/66/EG des
Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35), soweit hiermit die (3) Das Bundesamt für Finanzen nimmt Daten über
Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der
Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) geändert worden Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die im
ist. Inland ansässig sind, von den zuständigen Behörden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1693
der anderen Mitgliedstaaten entgegen, speichert sie (2) Die inländischen Zahlstellen und das Bundes-
und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung an amt für Finanzen erheben und übermitteln Daten nach
die Landesfinanzverwaltungen weiter. Abschnitt 2 dieser Verordnung nur bei Zinszahlungen
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 beim Bundes- an wirtschaftliche Eigentümer, die auf Guernsey, Jer-
amt für Finanzen gespeicherten Daten werden drei sey, der Insel Man, Montserrat, Aruba oder den Nie-
Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Weiterüber- derländischen Antillen steuerlich ansässig sind.
mittlung erfolgt ist, gelöscht.“ Solange auf Anguilla, den Britischen Jungferninseln
und den Turks- und Caicosinseln keine direkten Steu-
ern erhoben werden, sind keine Daten zu erheben und
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
zu übermitteln bei Zinszahlungen an wirtschaftliche
„§ 10 Eigentümer, die in diesen Gebieten ansässig sind.
Übergangszeitraum (3) Das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanz-
Deutschland übermittelt Belgien, Luxemburg und amt stellt eine Bescheinigung nach § 13 nur zur
Österreich durch das Bundesamt für Finanzen Daten Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhebung
nach Abschnitt 2 dieser Verordnung, auch wenn diese einer Quellensteuer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Staaten während des in Artikel 10 der Richtlinie des Nr. 3 im Fürstentum Andorra sowie auf Guernsey, Jer-
Rates vom 3. Juni 2003 benannten Übergangszeit- sey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den
raums ab dem in § 17 Satz 1 und 2 genannten Zeit- Turks- und Caicosinseln oder den Niederländischen
punkt und vorbehaltlich des § 13 die Bestimmungen Antillen aus.
des Abschnitts 2 der Richtlinie nicht anwenden müs- (4) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verord-
sen.“ nung ist
1. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
6. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „oder entspre-
chend § 34c des Einkommensteuergesetzes“ durch le Directeur de l’Administration fédérale des con-
die Angabe „und des § 34c des Einkommensteuerge- tributions/der Direktor der Eidgenössischen Steu-
setzes“ ersetzt. erverwaltung/il direttore dell’Amministrazione fe-
derale delle contribuzioni oder sein Vertreter oder
7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: Beauftragter,
„§ 16a 2. im Fürstentum Liechtenstein:
Erweiterung des Anwendungsbereichs die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
oder ein Beauftragter,
(1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der
Absätze 2 bis 4 entsprechend anwendbar auf 3. in der Republik San Marino:
1. Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an il Segretario di Stato per le Finanze e il Bilancio
wirtschaftliche Eigentümer, die in den nachfolgen- oder ein Beauftragter,
den Staaten oder abhängigen oder assoziierten 4. im Fürstentum Monaco:
Gebieten steuerlich ansässig sind:
le Conseiller de Gouvernement pour les Finances
a) Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürsten- et l'Economie oder ein Beauftragter,
tum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürs-
tentum Monaco, Fürstentum Andorra, 5. im Fürstentum Andorra:
b) Guernsey, Jersey, Insel Man, Anguilla, Britische el Ministre encarregat de les Finances oder ein
Jungferninseln, Kaimaninseln, Montserrat, Beauftragter; für die Anwendung des Artikels 3
Turks- und Caicosinseln, Aruba, Niederländi- des Abkommens zwischen der Europäischen
sche Antillen, Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über
Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG
2. die aus den in Nummer 1 genannten Staaten oder
des Rates im Bereich der Besteuerung von Zins-
Gebieten übermittelten Daten über Zinszahlungen
erträgen gleichwertig sind, ist die zuständige
an wirtschaftliche Eigentümer, die im Inland ansäs-
Behörde jedoch el Ministre encarregat de l’Inte-
sig sind,
rior oder ein Beauftragter,
3. die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im
6. auf Guernsey:
Fürstentum Liechtenstein, in der Republik San
Marino, im Fürstentum Monaco und im Fürstentum the Administrator of Income Tax,
Andorra sowie auf Guernsey, Jersey, der Insel 7. auf Jersey:
Man, den Britischen Jungferninseln, den Turks-
und Caicosinseln und den Niederländischen Antil- the Comptroller of Income Tax,
len erhobene Quellensteuer auf Zinszahlungen, 8. auf der Insel Man:
von der 75 Prozent der Einnahmen an den Mit-
gliedstaat der Europäischen Union weiterzuleiten the Chief Financial Officer of the Treasury or his
sind, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansäs- delegate,
sig ist. 9. auf Anguilla:
§ 14 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar auf eine der Leiter des Rechnungswesens der Finanzämter,
Belastung mit anderen Arten von ausländischen Steu-
10. auf den Britischen Jungferninseln:
ern über die Quellensteuer im Sinne des Satzes 1 Nr. 3
hinaus. der Finanzminister (Financial Secretary),
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005
11. auf den Kaimaninseln: województw
(Woiwodschaftsverbände)
der Finanzminister (Financial Secretary),
miastro stoleczne Warszawa
12. auf Montserrat:
(Hauptstadt Warschau)
das Dezernat für Steuereinnahmen (Inland Reve- Agencja Restrukturyzacji i
nue Departement), Modernizacji Rolnictwa
13. auf den Turks- und Caicosinseln: (Amt für die Umstrukturierung und
Modernisierung der Landwirtschaft)
die Finanzdienstleistungskommission (Financial
Services Commission), Agencja Nieruchomości Rolnych
(Amt für landwirtschaftliche
14. auf Aruba: Eigentumsfragen)“.
der Finanzminister oder sein Beauftragter, b) Nach den Angaben für Portugal werden folgende
15. auf den Niederländischen Antillen: Angaben eingefügt:
der Finanzminister oder sein Beauftragter.“ „Slowakei mestá a obce (Gemeinden)
Železnice Slovenskey republiky
8. Die Anlage (zu § 15) wird wie folgt geändert: (Slowakische Eisenbahngesellschaft)
a) Nach den Angaben für Italien werden folgende Štátny fond cestného hospodárstva
Angaben eingefügt: (Staatlicher Straßenfonds)
„Lettland Pa‰valdı̆bas Slovenkské elektrárne
(Kommunalverwaltungen) (Slowakische Kraftwerke)
Vodohospodárska výstavba
Polen gminy (Gemeinden)
(Wasserwirtschaftsgesellschaft)“.
powiaty (Bezirke)
województwa (Woidwodschaften)
Artikel 2
związki gmin (Gemeindeverbände)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
powiatów (Bezirksverbände) Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Juni 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1695
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 26. April 2005
I.
Auf Grund des § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931) sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des
Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle für das Sekretariat des Bundesrates.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Berlin, den 26. April 2005
Der Direktor des Bundesrates
Dirk Brouër
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Zinsinformationsverordnung
Vom 22. Juni 2005
Nach § 17 Satz 2 der Zinsinformationsverordnung vom
26. Januar 2004 (BGBl. I S.128), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1692) geändert
worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass ab dem
1. Juli 2005 die Vorschriften der Richtlinie 2003/48/EG
von den Mitgliedstaaten auf Grund des Beschlusses des
Rates der Europäischen Union vom 19. Juli 2004 gemäß
Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie anzuwenden sind.
Die Zinsinformationsverordnung tritt damit am 1. Juli
2005 in Kraft.
Berlin, den 22. Juni 2005
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Gierlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005 1695
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 26. April 2005
I.
Auf Grund des § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931) sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des
Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle für das Sekretariat des Bundesrates.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Berlin, den 26. April 2005
Der Direktor des Bundesrates
Dirk Brouër
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Zinsinformationsverordnung
Vom 22. Juni 2005
Nach § 17 Satz 2 der Zinsinformationsverordnung vom
26. Januar 2004 (BGBl. I S.128), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1692) geändert
worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass ab dem
1. Juli 2005 die Vorschriften der Richtlinie 2003/48/EG
von den Mitgliedstaaten auf Grund des Beschlusses des
Rates der Europäischen Union vom 19. Juli 2004 gemäß
Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie anzuwenden sind.
Die Zinsinformationsverordnung tritt damit am 1. Juli
2005 in Kraft.
Berlin, den 22. Juni 2005
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Gierlich