1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
Drittes Gesetz
zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
(3. SprengÄndG)*)**)
Vom 15. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates cc) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3
das folgende Gesetz beschlossen: ersetzt:
„Das Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 für die
in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für
Artikel 1
1. pyrotechnische Gegenstände,
Änderung des Sprengstoffgesetzes 2. Anzündmittel.
Den pyrotechnischen Gegenständen stehen
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt- bei der Anwendung des Gesetzes die An-
machung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zündmittel gleich.“
zuletzt geändert durch Artikel 113 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän- b) In Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz werden die
dert: Wörter „pyrotechnische Sätze“ durch die Wörter
„pyrotechnische Gegenstände“ ersetzt und in
Nummer 1 nach den Wörtern „pyrotechnische
1. § 1 wird wie folgt geändert: Sätze“ ein Komma und die Wörter „pyrotech-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nische Gegenstände“ eingefügt.
aa) Nach Satz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
eingefügt: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „bis 39“ durch
„1a. pyrotechnische Sätze, soweit nicht die Angabe „bis 39a“ ersetzt.
durch dieses Gesetz oder auf Grund bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
dieses Gesetzes Abweichendes be-
„4. Schusswaffen und Munition im Sinne
stimmt ist,“.
des Waffengesetzes und des Beschuss-
bb) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Explo- gesetzes sowie für Kriegswaffen im
sivstoffen“ die Wörter „oder pyrotechnischen Sinne des Gesetzes über die Kontrolle
Sätzen“ eingefügt. von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch
*) Mit diesem Gesetz wird die Umsetzung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das
Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34), geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse
zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfah-
ren des Artikels 251 des EG-Vertrages gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in deutsches Recht abgeschlossen.
Zugleich werden die Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für das Innergemeinschaftliche Ver-
bringen von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) und die Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechni-
scher Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das
Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke in deutsches Recht (ABl. EU Nr. L 127 S. 73) umgesetzt.
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet wor-
den.
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a) für den Erwerb und Besitz auf Grund a) In der Überschrift und in Absatz 4 werden jeweils
einer Erlaubnis nach diesem Gesetz die Wörter „pyrotechnischen Sätzen“ durch die
selbst wiedergeladener Munition, Wörter „pyrotechnischen Gegenständen“ ersetzt.
b) für das Bearbeiten und Vernichten b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 wer-
von Munition einschließlich spreng- den jeweils die Wörter „pyrotechnische Sätze“
kräftiger Kriegswaffen im Sinne der durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände“
vorstehenden Gesetze sowie für das ersetzt.
Wiedergewinnen explosionsgefähr-
licher Stoffe aus solcher Munition,
5. § 5a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
c) für das Aufbewahren von pyrotech-
a) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
nischer Munition und von zur Delabo-
Komma ersetzt und nach Nummer 2 folgende
rierung oder Vernichtung ausgeson-
Nummer 3 eingefügt:
derten sprengkräftigen Kriegswaffen,
„3. des Verbringens im Geltungsbereich des Ge-
d) bei Fundmunition auch für das Auf-
setzes zwischen unterschiedlichen Betriebs-
suchen, Freilegen, Bergen und Auf-
stätten auf Antrag des Herstellers oder seines
bewahren,
in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevoll-
e) bei Munition, die nicht den Bestim- mächtigten.“
mungen des Waffengesetzes oder
des Gesetzes über die Kontrolle von b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 2“ die
Kriegswaffen unterliegt, auch für das Angabe „und 3“ ergänzt.
grenzüberschreitende Verbringen
dieser Munition.“ 6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder pyro-
technischer Satz“ gestrichen. aa) In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotech-
nische Sätze“ durch die Wörter „pyrotech-
nische Gegenstände“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a und Buchstabe c wer-
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
den die Wörter „pyrotechnischen Sät-
angefügt:
zen“ durch die Wörter „pyrotechnischen
„1a. sind pyrotechnische Sätze explosions- Gegenständen“ ersetzt.
gefährliche Stoffe oder Stoffgemische,
die zur Verwendung in pyrotechnischen bbb) In Buchstabe d werden die Wörter
Gegenständen oder zur Erzeugung pyro- „pyrotechnischen Sätze“ durch die
technischer Effekte bestimmt sind,“. Wörter „pyrotechnischen Gegenstän-
de“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Stoff-
gemische“ die Wörter „(pyrotechnische cc) In Nummer 3 wird nach Buchstabe f folgen-
Sätze, Schwarzpulver)“ gestrichen. der Buchstabe g angefügt:
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Sätzen und“ „g) dass für den Umgang und Verkehr mit
gestrichen. explosionsgefährlichen Stoffen in Einzel-
fällen eine eingeschränkte Fachkunde
dd) Folgender Satz 2 wird ausgerückt angefügt: ausreichend ist,“.
„Die in Anlage IV zu diesem Gesetz benann- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
ten Gegenstände sind pyrotechnische Gegen-
stände, sofern sie nicht durch Entschei- „(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer
dung einer für die Durchführung der EG-Bau- Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen
musterprüfung nach Anhang II der Richt- des Konformitätsnachweises nach § 5a kann in
linie 93/15/EWG benannten Stelle der EG- Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
Baumusterprüfung für Explosivstoffe unter- auf harmonisierte Normen verwiesen werden.“
worfen worden sind.“
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert: 7. § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende von Buchstabe b wird das Komma a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Wort „kör-
durch ein Semikolon ersetzt. perliche“ durch das Wort „persönliche“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe b wird folgender Halbsatz b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
angefügt: „(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regel-
„das Verbringen umfasst auch die Empfang- mäßigen Abständen, mindestens jedoch nach
nahme und das Überlassen durch den Ver- Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverläs-
bringer,“. sigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen.“
4. § 5 wird wie folgt geändert: 8. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt:
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
„§ 8a einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder
unterstützen oder in den letzten fünf Jahren ver-
Zuverlässigkeit
folgt oder unterstützt haben, die
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Per-
sonen nicht, a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind b) gegen den Gedanken der Völkerverständi-
gung, insbesondere gegen das friedliche Zu-
a) wegen eines Verbrechens oder sammenleben der Völker gerichtet sind, oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem gerichtete Vorbereitungshandlungen auswär-
Jahr, tige Belange der Bundesrepublik Deutschland
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten gefährden,
Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen
4. die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als ein-
sind,
mal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Ge-
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, nehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam
dass sie waren,
a) explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses 5. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschrif-
Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig ver- ten eines der in Nummer 1 Buchstabe c genann-
wenden werden, ten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeits-
b) mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vor- schutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissions-
sichtig oder sachgemäß umgehen oder diese schutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts ver-
nicht sorgfältig aufbewahren werden, stoßen haben.
c) explosionsgefährliche Stoffe Personen über- (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2
lassen werden, die zur Ausübung der tatsäch- Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher
lichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind. Betroffene auf behördliche oder richterliche Anord-
nung in einer Anstalt verwahrt worden sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in
der Regel Personen nicht, (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch
1. die nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behör-
a) wegen einer vorsätzlichen Straftat, de die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum
b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusam-
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
menhang mit dem Umgang mit explosions-
gefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrläs- (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der
sigen gemeingefährlichen Straftat, Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen
einzuholen:
c) wegen einer Straftat nach diesem Gesetz,
dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kon- 1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundes-
trolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagd- zentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungs-
gesetz register und im gewerblichen Bereich auch die
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens 2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwalt-
zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechts- schaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in
kräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden
ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letz- 3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststel-
ten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen le, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken
sind, gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche
Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme
2. die Mitglied das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prü-
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz fung nach Absatz 2 Nr. 4 ein;
als Organisation unanfechtbar verboten wurde 4. die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffe-
oder der einem unanfechtbaren Betätigungs- nen zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu
verbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, Absatz 2 Nr. 2 und 3, sofern die Erlaubnis oder der
oder Befähigungsschein im Zusammenhang mit einer
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit Tätigkeit im Sinne des § 7 benötigt wird;
das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des 5. bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitglied-
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt staat der Europäischen Union ist, in der Regel
hat, auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
waren, wenn seit der Beendigung der Mitglied-
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Arti-
schaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
kels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren
3. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor- Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des
handen sind, dass sie einzeln oder als Mitglied Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1629
der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheini- darüber Auskunft geben, ob die Person persönlich
gung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbe- geeignet ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen
hörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Auf- umzugehen.“
enthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für
die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in 9. § 15 wird wie folgt geändert:
beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten
dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „einführen“
Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. jeweils das Wort „ , durchführen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Einführer“ das
§ 8b Wort „ , Durchführer“ und nach dem Wort
„Einfuhr“ das Wort „ , Durchfuhr“ eingefügt.
Persönliche Eignung, Begutachtung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen
Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme recht- „(2) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr
fertigen, dass sie von explosionsgefährlichen Stoffen sowie für ihre
Lagerung in verschlossenen Zolllagern (unter
1. geschäftsunfähig sind, Zollmitverschluss) oder in Freizonen des Kontroll-
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschen- typs I.“
den Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
„§ 27“ die Wörter „oder des Befähigungsscheines
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit
nach § 20“ eingefügt.
explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig
oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorg- d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einfuhr“ die
fältig aufbewahren können oder dass die kon- Wörter „ , die Durchfuhr oder das Verbringen“ ein-
krete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung gefügt.
besteht. e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Einfuhr“ die
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eig- Wörter „ , der Durchfuhr oder des Verbringens“
nung ein. Der persönlichen Eignung können auch im eingefügt.
Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen
oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des 10. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird nach Buchstabe b folgender
Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die Buchstabe c angefügt:
zuständige Behörde soll die Stellungnahme der ört- „c) die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche
lichen Polizeidienststelle einholen. Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen Empfangnahme, dem Überlassen, dem Trans-
die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, port, dem Aufbewahren und dem Verwenden
oder bestehen begründete Zweifel an von der betrof- ausüben.“
fenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so
hat die zuständige Behörde der Person unter Darle- 11. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
gung der Gründe für die Zweifel oder der die Beden- a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Buchstabe b“ die
ken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer per- Angabe „und c“ eingefügt.
sönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich inner-
halb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kos- b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
ten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsy- „§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bestellung
chologischen Untersuchung zu unterziehen und ein erlischt, wenn die Voraussetzungen nach § 8
Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.“
Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei
Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristge- 12. Nach § 27 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
rechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung
„(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden
schließen darf.
und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als
Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei herge-
§ 8c
stellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengeset-
Pflichten des Gutachters zes in der jeweils geltenden Fassung.“
(1) Zwischen dem Gutachter und der betroffenen
Person darf in den letzten fünf Jahren kein Behand- 13. § 32 wird wie folgt geändert:
lungsverhältnis bestanden haben oder im Zeitpunkt a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zuverlässig-
des Gutachtens bestehen. Der Gutachter hat dies in keit“ die Wörter „oder der persönlichen Eignung“
dem Gutachten zu bestätigen. Der Gutachter hat eingefügt.
sich über die betroffene Person einen persönlichen b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „auf Grund
Eindruck zu verschaffen. Er darf in dem in Satz 1 dieses Gesetzes“ durch die Wörter „in einer auf
genannten Zeitraum behandelnde Haus- oder Fach- Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ärzte konsultieren. ordnung“ ersetzt.
(2) Das Gutachten muss das Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 1 bestätigen und 14. § 32a wird wie folgt geändert:
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechni- Zuordnung des pyrotechnischen Gegenstandes
scher Satz“ durch die Wörter „pyrotechnischer zu einer Klasse von der Klasse ab, der der Gegen-
Gegenstand“ ersetzt. stand bei Anwendung der Vorschriften dieses
b) In Absatz 1a werden die Wörter „auf Grund einer Gesetzes zuzuordnen wäre oder wäre der Gegen-
Verordnung“ durch die Wörter „in einer auf Grund stand auf Grund der ab dem 1. Januar 2007 gel-
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung“ tenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zulas-
ersetzt. sungsfähig, so erlischt die Zulassung mit Ablauf
des zwölften auf die Gesetzesänderung folgen-
15. In § 34 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „pyrotech- den Monats, sofern nicht der Antragsteller die
nische Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische Abänderung des Bescheides und Zuordnung des
Gegenstände“ ersetzt. Gegenstandes zu der anderen Klasse beantragt
hat. Nach Zuordnung zu einer anderen Klasse
16. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: oder Erlöschen der Zulassung ist die Verwendung
bereits im Besitz des Endverwenders befindlicher
„Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Gegenstände durch diesen bis zum Ablauf von
Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch weiteren sechs Monaten zulässig.
Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses
Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit (3) Weiterhin im Geltungsbereich des Ge-
nicht Bundesbehörden zuständig sind.“ setzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen
oder verwendet werden dürfen
17. Nach § 39 wird folgender neuer § 39a eingefügt:
a) am 31. Dezember 2002 berechtigt im Verkehr
„§ 39a befindliche Explosivstoffe längstens bis zum
Datenübermittlung 31. Dezember 2005,
an und von Meldebehörden b) nach einer Verordnung auf Grund dieses
(1) Die für die Erteilung einer sprengstoffrecht- Gesetzes als Zwischenerzeugnisse von der
lichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Anwendung des Gesetzes freigestellte pyro-
Antragsteller/die Antragstellerin zuständigen Melde- technische Sätze längstens bis zum
behörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. 31. Dezember 2006,
Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Per-
c) am 1. September 2005 auf Grund einer Zulas-
son über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr
sung nach § 5 dieses Gesetzes berechtigt im
verfügt. Ist eine Person am 1. September 2005 In-
Verkehr befindliche pyrotechnische Sätze
haber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei
längstens bis zum 31. Dezember 2007.
Jahren erfolgen.
(2) Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung (4) Ist für die Lagerung pyrotechnischer Muni-
einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen tion am 1. September 2005 eine Genehmigung
Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der nach § 17 erforderlich, ist ein Antrag auf Erteilung
Einwohner mit, für die das Vorliegen einer spreng- einer Genehmigung binnen drei Monaten zu stellen.
stoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist. Die Lagerung ist bis zum Abschluss des Geneh-
migungsverfahrens weiterhin zulässig. Für die
(3) Auf Inhaber eines Befähigungsscheines nach Aufbewahrung von pyrotechnischer Munition
§ 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende steht bis zum 31. Dezember 2007 die Transport-
Anwendung.“ klassifizierung nach den gefahrgutrechtlichen
Vorschriften der in diesem Gesetz oder auf Grund
18. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird nach dem Wort „einführt“ ein dieses Gesetzes geforderten Lagergruppenzu-
Komma und das Wort „durchführt“ und nach dem ordnung gleich.“
Wort „einführen“ ein Komma und das Wort „durch-
führen“ eingefügt.
21. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
19. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„§ 47a
a) In Nummer 2 werden die Wörter „pyrotechnische
Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische Gegen- Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
stände“ ersetzt. (1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009
b) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „in mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf
Bezug auf“ die Wörter „nach § 5 Abs. 1 Satz 1 vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse
zugelassene“ eingefügt. oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September
2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden.
20. § 47 wird wie folgt geändert: Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „pyrotech- Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen.
nischen Sätzen“ die Wörter „und Gegenständen“ (2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen
eingefügt. des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1
b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Ab- bis 3.“
sätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Weicht die in einem bis zum 31. Dezember 22. Die Anlage III wird durch folgende Anlagen III und IV
2006 erlassenen Zulassungsbescheid erfolgte ersetzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1631
„Anlage III
Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Soweit nachfolgend Stoffen und Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte
Fassung der „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ (UN-Dokument
ST/SG/ AC. 10/1/Rev. 8 – United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revi-
sed Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Stoffe oder Gegenstände. Sie bezieht sich auf
den verpackten Stoff oder Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher
Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.
1. a) Explosivstoffe und Gegenstände im Sinne Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
von Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie
93/15/EWG
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), 0391
(Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclo-
Stoff oder Gegenstand UN-Nr. tetramethylentetranitramin (HMX), (Okto-
gen), angefeuchtet, mit mindestens
Ammoniumnitrat, mit mehr als 0,2 % 0222 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethyl-
brennbaren Stoffen, einschließlich jedes entrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX),
als Kohlenstoff berechneten organischen in Mischung mit Cyclotetramethylen-
Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen tetranitramin (HMX), (Oktogen), desen-
zugesetzten Stoffes sibilisiert, mit mindestens 10 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel
Ammoniumnitrat-Düngemittel, mit einer 0223
größeren Sensibilität als Ammoniumnitrat Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), 0483
mit 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließ- (Hexogen), (RDX), desensibilisiert
lich jedes als Kohlenstoff berechneten
organischen Stoffes, unter Ausschluss Deflagrierende Metallsalze aromatischer 0132
jedes anderen zugesetzten Stoffes Nitroverbindungen, n. a. g.
Ammoniumperchlorat 0402 Diazodinitrophenol, angefeuchtet, mit 0074
mindestens 40 Masse-% Wasser oder
Ammoniumpikrat, trocken oder mit 0004 einer Alkohol/Wasser-Mischung
weniger als 10 Masse-% Wasser
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert, 0075
Anzündschnur (Sicherheitszündschnur) 0105
mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchti-
gem, wasserunlöslichem Phlegmatisie-
Anzündhütchen 0044, rungsmittel
0377,
0378 Dinitroglycoluril (DINGU) 0489
Bariumazid, trocken oder angefeuchtet 0224
Dinitrophenol, trocken oder mit weniger 0076
mit weniger als 50 Masse-% Wasser oder
als 15 Masse-% Wasser
einer Alkohol/Wasser-Mischung
Bleiazid, angefeuchtet mit mindestens 0129 Dinitrophenolate der Alkalimetalle, tro- 0077
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/ cken oder mit weniger als 15 Masse-%
Wasser-Mischung Wasser
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), an- 0130 Dinitroresorcin, trocken oder mit weni- 0078
gefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% ger als 15 Masse-% Wasser
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
Mischung Dinitrosobenzol 0406
Blitzlichtpulver 0094, Dipikrylsulfid, trocken oder angefeuchtet 0401
0305 mit weniger als 10 Masse-% Wasser
Cyclotetramethylentetranitramin 0226 Explosive Stoffe, n. a. g. 0473,
(HMX), (Oktogen), angefeuchtet, mit min- 0475,
destens 15 Masse-% Wasser 0477,
0479,
Cyclotetramethylentetranitramin 0484 0480,
(Oktogen), (HMX), desensibilisiert 0481
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), 0072 Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, 0113
(Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit min- angefeuchtet, mit mindestens 30 Mas-
des tens 15 Masse-% Wasser se-% Wasser
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
Stoff oder Gegenstand UN-Nr. Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen 0114 Nitrostärke, trocken oder mit weniger als 0146
(Tetrazen), angefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser
30 Masse-% Wasser oder einer Alko-
hol/Wasser-Mischung Nitrozellulose, angefeuchtet, mit min- 0342
destens 25 Masse-% Alkohol
Harnstoffnitrat, trocken oder mit weniger 0220
als 20 Masse-% Wasser Nitrozellulose, nicht behandelt oder 0341
plastifiziert, mit weniger als 18 Masse-%
Hexanitrodiphenylamin (Dipikrylamin), 0079 Plastifizierungsmittel
(Hexyl)
Nitrozellulose, plastifiziert, mit mindes- 0343
Hexanitrostilben 0392 tens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel
Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weni- 0118 Nitrozellulose, trocken oder mit weniger 0340
ger als 15 Masse-% Wasser als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol)
Hexotonal, gegossen 0393
Octonal 0496
Hohlladungen, gewerbliche, ohne Zünd- 0059,
Oktolit (Octol), trocken oder mit weniger 0266
mittel 0439,
als 15 Masse-% Wasser
0440,
0441
Oxynitrotriazol (ONTA) 0490
Kaliumsalze aromatischer Nitroverbin- 0158
dungen, explosiv Pentaerythrittetranitrat (PETN), ange- 0150
feuchtet, mit mindestens 25 Masse-%
Kartuschen für technische Zwecke 0275, Wasser, oder Pentaerythrittetranitrat
0276, (PETN), desensibilisiert, mit mindestens
0323, 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
0381
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit 0411
Kartuschen, Erdölbohrloch 0277, nicht weniger als 7 Masse-% Wachs
0278
Pentolit, trocken oder mit weniger als 0151
Lockerungssprenggeräte mit Explosiv- 0099 15 Masse-% Wasser
stoff für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
Perforationshohlladungsträger, gela- 0124,
Mannithexanitrat (Nitromannit), ange- 0133 den, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel 0494
feuchtet, mit mindestens 40 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser- Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit min- 0159
Mischung destens 25 Masse-% Wasser
Natrium-dinitro-ortho-kresolat, trocken 0234 Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht 0433
oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser weniger als 17 Masse-% Alkohol
Natriumpikramat, trocken oder mit weni- 0235 Quecksilberfulminat, angefeuchtet, mit 0135
ger als 20 Masse-% Wasser mindestens 20 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-Mischung
Natriumsalze aromatischer Nitroverbin- 0203
dungen, n. a. g. Raketen, Leinenwurf 0238,
0240,
Nitroglyzerin, desensibilisiert, mit min- 0143
0453
destens 40 Masse-% nicht flüchtigem,
wasserunlöslichem Phlegmatisierungs-
Schneidladung, biegsam, gestreckt 0237,
mittel
0288
Nitroglyzerin in alkoholischer Lösung, 0144
mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als Schneidvorrichtung, Kabel, mit Explo- 0070
10 % Nitroglycerol sivstoff
Nitroguanidin (Picrit), trocken oder mit 0282 Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehl- 0027
weniger als 20 Masse-% Wasser form
Nitroharnstoff 0147 Schwarzpulver, gepresst oder als Pellets 0028
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1633
Stoff oder Gegenstand UN-Nr. Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Sprengkapsel, elektrisch 0030, Trinitronaphthalin 0217
0255,
Trinitrophenetol 0218
0456
Trinitrophenol (Pikrinsäure), trocken oder 0154
Sprengkapsel, nicht elektrisch 0029, mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0267,
0455 Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) 0208
Sprengladungen, gewerbliche, ohne 0442, Trinitroresorcin (Styphninsäure), ange- 0394
Zündmittel 0443, feuchtet, mit mindestens 20 Masse-%
0444, Wasser oder einer Alkokol/Wasser-
0445 Mischung
Sprengniete 0174 Trinitroresorcin (Styphninsäure), trocken 0219
oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser
Sprengschnur, biegsam 0065, oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0289
Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trini- 0388
Sprengschnur, mit geringer Wirkung, mit 0104 trobenzol oder mit Hexanitrostilben
Metallmantel
Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trini- 0389
trobenzol und Hexanitrostilben
Sprengschnur, mit Metallmantel 0102,
0290 Trinitrotoluol (TNT), trocken oder mit 0209
weniger als 30 Masse-% Wasser
Sprengstoffe, Typ A 0081
Tritonal 0390
Sprengstoffe, Typ B 0082,
0331 Zirkoniumpikramat, trocken oder mit 0236
weniger als 20 Masse-% Wasser
Sprengstoffe, Typ C 0083
Zündeinrichtungen für Sprengungen, 0360,
Sprengstoffe, Typ D 0084 nicht elektrisch 0361
Sprengstoffe, Typ E 0241, 5-Mercaptotetrazol-1-essigsäure 0448
0332
5-Nitrobenzotriazol 0385
Tetrazol-l-essigsäure 0407
Tetranitroanilin 0207 1. b) Den Explosivstoffen nach Nummer 1. a)
gleichgestellte Explosivstoffe (Artikel 1 Abs. 5
Treibladungspulver 0160, der Richtlinie 93/15/EWG), die zu empfindlich
0161 für den Transport und daher ohne UN-Num-
mer sind
Treibstoff, fest 0499
Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Treibstoff, flüssig 0495
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder
Trinitroanilin (Pikramid) 0153 mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alko-
hol/Wasser-Mischung
Trinitroanisol 0213 Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Okto-
gen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Was-
Trinitrobenzoesäure, trocken oder mit 0215 ser
weniger als 30 Masse-% Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen),
Trinitrobenzol, trocken oder mit weniger 0214 (RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-%
als 30 Masse-% Wasser Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen),
Trinitrobenzolsulfonsäure 0386 (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitra-
min (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als
Trinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid) 0155 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylentrinitra-
min (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit
Trinitrofluorenon 0387 Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen),
nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weni-
Trinitrometakresol 0216 ger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
Mischung
Falllote, mit Explosivstoff 0204,
Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder 0296,
desensibilisiert mit weniger als 25 Masse-% wasser- 0374,
unlöslichem Phlegmatisierungsmittel 0375
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasser- Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. 0350,
löslichem Phlegmatisierungsmittel 0351,
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken 0352,
oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0354,
0355,
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), tro- 0356,
cken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder 0462,
einer Alkohol/ Wasser-Mischung 0463,
0464,
Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit
0465,
weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alko-
0466,
hol/Wasser-Mischung
0467,
Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder desensibili- 0468,
siert mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem 0469,
Phlegmatisierungsmittel 0470,
0471,
Nitroglyzerin, desensibilisiert mit wasserlöslichem 0472
Phlegmatisierungsmittel
Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit Gegenstände mit Explosivstoff, extrem 0486
weniger als 25 Masse-% Wasser oder Pentaerythrit- unempfindlich (Gegenstände, EEI)
tetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder desen-
sibilisiert mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisie- Raketen, mit Ausstoßladung 0436,
rungsmittel 0437,
0438
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als
7 Masse-% Wachs Raketenmotore 0186,
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 0280,
25 Masse-% Wasser 0281
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als Raketenmotore, Flüssigtreibstoff 0395,
17 Masse-% Alkohol 0396
Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als
Sprengkörper 0048
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
Mischung
Sprengladung, kunststoffgebunden 0457,
0458,
0459,
2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 0460
Nr. 1, sofern sie nicht ausschließlich für militäri-
sche Verwendung bestimmt sind (Artikel 1 Abs. 3, Treibsätze 0271,
1. Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG) 0272,
0415,
Stoff oder Gegenstand UN-Nr. 0491
Auslösevorrichtung, mit Explosivstoff 0173 Treibstoff, fest 0498
Bestandteile, Zündkette, n. a. g. 0382, Treibstoff, flüssig 0497
0383,
0384, Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, 0248,
0461 mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0249
Explosive Stoffe, n. a. g. 0357, Zerleger, mit Explosivstoff 0043
0358,
0359, Zündverstärker, mit Detonator 0225,
0474 0268
Explosive Stoffe, sehr unempfindlich 0482 Zündverstärker, ohne Detonator 0042,
(Stoffe EVI), n. a. g. 0283
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1635
3. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Nr. 1 mit ausschließlich militärischer Verwendung,
für die das Gesetz bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit 0250,
Nr. 4 Anwendung findet oder ohne Ausstoßladung 0322
Stoff oder Gegenstand UN-Nr. Treibladungen für Geschütze 0242,
0279,
Detonatoren für Munition 0073, 0414
0364,
0365, Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, 0446,
0366 ohne Treibladungsanzünder 0447
Füllsprengkörper 0060 Zünder, sprengkräftig 0106,
0107,
Gefechtsköpfe, Rakete, mit Spreng- 0286,
0257,
ladung 0287,
0367
0369
Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungs- 0408,
Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger- 0370, vorrichtungen 0409,
oder Ausstoßladung 0371 0410
Gefechtsköpfe, Torpedo mit Spreng- 0221
sonstige sprengkräftige Kriegswaffen
ladung
nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum
Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 0345 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-
fen in der Fassung der Bekanntmachung
Geschosse, mit Sprengladung 0167, vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506)
0168, in der jeweils geltenden Fassung1).
0169,
0324,
0344
Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoß- 0346,
ladung 0347,
0426,
0427 1) Zurzeit Kriegswaffenliste Nr. 37, 40 bis 60.
Anlage IV
Gegenstände,
die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können
(§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)
Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der
„Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ (UN-Dokument ST/SG/AC.
10/1/Rev. 8 – United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition).
Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegen-
stand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten
sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.
Gegenstand UN-Nr. Gegenstand UN-Nr.
Anzünder 0121, Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. 0349,
0314, 0353
0315,
0325,
0454 Zünder, nicht sprengkräftig 0316,
0317,
Anzünder, Anzündschnur 0131 0368 “.
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
Artikel 2 b) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter den Wörtern „Ver-
wendung von“ die Wörter „Gegenständen mit
Änderung der Ersten
Explosivstoff und“ eingefügt.
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
c) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „500 g“ durch
die Angabe „1 kg“ ersetzt.
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
(BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 284 der 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 1 wer-
wird wie folgt geändert: den die Wörter „pyrotechnischen Sätzen“ durch
die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen“ er-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: setzt.
a) Die Angabe zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst: b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt II – Zulassung von pyrotechnischen In Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Anga-
Gegenständen, sonstigen explo- be „4a“ ersetzt.
sionsgefährlichen Stoffen und
von Sprengzubehör, Konformi- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
tätsnachweis für Explosivstoffe, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Identifikationsnummer“.
aa) In den Nummern 1 bis 3 und in Nummer 8
b) Die Angabe zu Abschnitt III wird wie folgt gefasst: werden jeweils die Wörter „pyrotechnische
„Abschnitt III – Verfahren bei der Zulassung von Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische
pyrotechnischen Gegenständen, Gegenstände“ ersetzt.
sonstigen explosionsgefährlichen bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Stoffen oder von Sprengzubehör,
„4. pyrotechnische Gegenstände und sons-
Konformitätsnachweisverfahren
tige explosionsgefährliche Stoffe nach
für Explosivstoffe“.
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die
c) In der Angabe zu Anlage 1 werden die Wörter nicht für militärische oder polizeiliche
„pyrotechnischen Sätzen“ durch die Wörter Zwecke bestimmt sind, soweit die aus
„pyrotechnischen Gegenständen“ ersetzt. ihnen hergestellten Endprodukte der
d) Die Angabe zu Anlage 3a wird Angabe zu An- Zulassungspflicht oder einem Qualitäts-
lage 4. sicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4
unterliegen, diese Stoffe zu nicht explosi-
e) Die Angabe zur bisherigen Anlage 4 wird aufge- onsgefährlichen Stoffen weiterverarbei-
hoben. tet werden oder für die Endprodukte eine
f) Nach der Angabe zu Anlage 10 wird folgende Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3
Angabe angefügt: des Gesetzes zum Zwecke der Ausfuhr
erteilt worden ist und die Voraussetzun-
„Anlage 11 – Anforderungen an das Qualitätssi- gen der Nummer 3 im Übrigen gegeben
cherungsverfahren nach § 20 sind,“.
Abs. 4“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Überlasser von pyrotechnischen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gegenständen oder sonstigen explosionsge-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und die Ein- fährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2
fuhr“ durch ein Komma und die Wörter „die des Gesetzes hat sich vom Erwerber schrift-
Einfuhr und die Durchfuhr“ ersetzt. lich bescheinigen zu lassen, dass die Gegen-
stände oder Stoffe in den Fällen des Absat-
bb) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2
zes 1 Nr. 4 zu den in dieser Vorschrift be-
und 2a ersetzt:
zeichneten Endprodukten in einer nach § 4
„2. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge-
Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbe- nehmigungsbedürftigen Anlage bearbeitet
wahren, das Verwenden und das Ver- oder verarbeitet werden sollen.“
nichten von Anzündpillen und Anzünd-
bb) Satz 4 wird gestrichen.
lamellen;
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechni-
„2a. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die sche Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische
Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbe- Gegenstände“ ersetzt.
wahren, das Verwenden und das Ver-
nichten von Anzündhütchen mit einem
Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g, 5. § 4 wird wie folgt geändert:
ausgenommen das Inverkehrbringen a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „pyrotechni-
und der Konformitätsnachweis nach sche Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische
§ 5a des Gesetzes;“. Gegenstände“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1637
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5 Wort „Stoffe“ die Wörter „Gegenstände und“
ersetzt: eingefügt.
„(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die b) In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnische
§§ 23, 27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische Gegen-
auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht stände“ ersetzt.
anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwen-
den, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, 8. § 6a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
das Verbringen und das Überlassen von pyro-
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
technischen Gegenständen der Klassen I, II und –
mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstrafferein- „In Besitz der in § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes
heiten – der Unterklasse T1, von Anzündmittel(n), genannten Einrichtungen befindliche nicht mar-
ausgenommen Stoppinen, sowie von Raketen- kierte Sprengstoffe sind bis zum 31. Dezember
motoren für die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten 2013 zu verwenden oder zu vernichten.“
Modellraketen. b) Satz 4 wird gestrichen.
(3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2
sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer 9. In § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Satz 1 werden jeweils die
gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Wörter „pyrotechnische Sätze“ durch die Wörter
Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), „pyrotechnische Gegenstände“ ersetzt.
den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das
Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinhei- 10. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt
ten der Unterklasse T1 durch Personal mit einge- gefasst:
schränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das „Abschnitt III
Personal hat auf Verlangen der Behörde die ein-
geschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 Verfahren bei der Zulassung
gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder von pyrotechnischen Gegenständen,
Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1, wenn sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind. oder von Sprengzubehör, Konformitätsnach-
weisverfahren für Explosivstoffe“.
(4) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28
des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das
11. § 9 wird wie folgt geändert:
Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsge-
mäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder a) In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen
Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb, Sätzen“ durch die Wörter „pyrotechnischen
das Verbringen und das Überlassen von Airbag- Gegenständen“ ersetzt.
oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugtei-
len fest eingebaut sind. aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „pyro-
technischen Satzes“ durch die Wörter „pyro-
(5) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das technischen Gegenstandes“ ersetzt.
Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotechni-
pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III
schen Sätzen oder“ gestrichen.
sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, 12. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1 wer-
nicht anzuwenden.“ den jeweils die Wörter „pyrotechnischen Satzes“
durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenstandes“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. ersetzt.
6. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt 13. § 13 wird wie folgt geändert:
gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt II aa) In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnische
Zulassung von Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische
pyrotechnischen Gegenständen, Gegenstände“ ersetzt.
sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „pyrotechni-
von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis schen Sätze“ durch die Wörter „pyrotechni-
für Explosivstoffe, Identifikationsnummer“. schen Gegenstände“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
7. § 6 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der aktuellen europäischen Normen mit Prüfvor-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnische schriften für Explosivstoffe zum Zwecke der Prü-
Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische fung nach § 12a Abs. 1. Die Liste soll die folgen-
Gegenstände“ ersetzt. den Angaben enthalten:
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Stoffen“ die 1. die Kennnummer der Norm,
Wörter „Gegenständen und“ und vor dem 2. den Titel der Norm,
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
3. das Datum der Veröffentlichung und 18. In § 26 Abs. 4 wird die Angabe „(BAnz. Nr. 52a vom
15. März 1991)“ durch die Angabe „(BAnz. Nr. 38a
4. die Bezugsquelle der Norm.“
vom 24. Februar 2000)“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
19. In § 27 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Brü-
14. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ckenzünder A“ durch die Wörter „Brückenzünder
a) In Nummer 3 werden die Wörter „pyrotechni- Klasse I“ ersetzt.
schen Sätzen“ durch die Wörter „pyrotechni-
schen Gegenständen“ ersetzt. 20. § 32 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 4 werden die Wörter „pyrotechni- a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem
schen Sätzen“ durch die Wörter „pyrotechni- Wort „Explosivstoffen“ die Wörter „– ausgenom-
schen Gegenständen“ ersetzt und nach dem men pyrotechnische Sätze –“ eingefügt.
Wort „Steighöhe“ die Wörter „oder – im Falle von
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „die
Römischen Lichtern und Feuertöpfen – die Effekt-
Sprengarbeiten ausführen,“ die Wörter „explosi-
höhe“ angefügt.
onsgefährliche Stoffe herstellen,“ eingefügt.
15. In § 20 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
21. § 34 wird wie folgt geändert:
„Die dem Qualitätssicherungsverfahren zugrunde
liegenden Anforderungen an diese Gegenstände a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
müssen insbesondere den in den Absätzen 1 und 2 aa) In den Sätzen 1, 2 und 3 werden nach den
genannten Anforderungen und den aktuellen sicher- Wörtern „die Zuverlässigkeit“ jeweils die
heitstechnischen Erkenntnissen entsprechen.“ Wörter „und die persönliche Eignung“ und
nach den Wörtern „der Zuverlässigkeit“ die
16. § 25 wird wie folgt geändert: Wörter „und der persönlichen Eignung“ ein-
gefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechni-
sche Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische bb) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
Gegenstände“ ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnischen „(4) Wird eine Unbedenklichkeitsbescheini-
Sätzen“ durch das Wort „Anzündmitteln“ ersetzt. gung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehr-
gang beantragt, findet § 47a des Gesetzes ent-
17. § 25a wird wie folgt geändert: sprechende Anwendung.“
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Anträge auf Genehmigung des grenzüberschrei- 22. In § 37 Satz 1 werden die Wörter „nach landesrechtli-
tenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten soll chen Vorschriften“ durch die Wörter „auf Grund bun-
der Antragsteller unter Verwendung des Musters des- oder landesrechtlicher Vorschriften“ ersetzt.
gemäß Entscheidung 2004/388/EG der Kommis-
sion vom 15. April 2004 über ein Begleitformular 23. In § 46 Nr. 12 werden jeweils die Wörter „Brücken-
für die innergemeinschaftliche Verbringung von zünder A“ durch die Wörter „Brückenzünder
Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43)1) stel- Klasse I“ ersetzt.
len.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 24. In § 47 Nr. 4 wird die Angabe „bis 3c“ durch die Anga-
be „und 3b“ ersetzt.
„§ 47 Abs. 3 Buchstabe c des Gesetzes findet
Anwendung mit der Maßgabe, dass auch das
Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat zuläs- 25. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
sig ist, wenn das Inverkehrbringen des Stoffes a) In der Überschrift werden die Wörter „pyrotechni-
oder Gegenstandes vor dem 1. September 2005 schen Sätzen“ durch die Wörter „pyrotechni-
berechtigt erfolgt ist.“ schen Gegenständen“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 Satz 2 werden folgende Sätze 3 b) Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt
und 4 angefügt: gefasst:
„Die nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständige „1 Pyrotechnische Gegenstände und Anzünd-
Stelle hat die Genehmigung zum Verbringen aus mittel“.
anderen Mitgliedstaaten mit Formular gemäß Ent-
scheidung der Europäischen Kommission vom c) Die Überschrift des Unterabschnitts 1.2 wird wie
15. April 2004 über ein Begleitformular für das folgt gefasst:
innergemeinschaftliche Verbringen von Explosiv- „1.2 Sätze pyrotechnischer Gegenstände“.
stoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) zu erteilen. Sie hat
d) Absatz 24 wird wie folgt gefasst:
ein Exemplar für die Dauer von zehn Jahren,
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des „24 – Schwärmer und pyrotechnische Gegen-
letzten Verbringensvorgangs, zu verwahren.“ stände mit Pfeifsatz sind nur als Baugruppe
von Raketen, Batterien oder Kombinationen
1) Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz. zulässig.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1639
26. Anlage 1a wird wie folgt geändert: Hinsichtlich ihrer elektrischen Parameter gehören
Zünder
a) In Abschnitt II Nr. 2 wird folgender Unterab-
schnitt E angefügt: A in die Zünder-Klasse I,
„E. Pyrotechnische Sätze U in die Zünder-Klasse II und
Sätze pyrotechnischer Gegenstände müssen die HU in die Zünder-Klasse IV.“
in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.2 festge-
legten Anforderungen erfüllen.“ bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden
b) Abschnitt III wird wie folgt geändert: Buchstaben c bis e.
aa) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst: 27. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
„b) Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV a) Absatz 45 wird wie folgt gefasst:
aa) Die Zünder dürfen durch einen „45 – Elektrische Zünder müssen in Paketen zu
Gleichstrom gemäß Tabelle A.1 höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes
(Nichtansprechstromstärke) nicht Paket muss mit einem Zettel versehen
ausgelöst werden. sein, der bei
bb) Die Zünder dürfen durch den – Brückenzündern der Klassen I, II, III
Nichtansprechzündimpuls nach und IV weiße Farbe mit der Kennzeich-
Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden. nung „I“, „II“, „III“ bzw. „IV“,
Der Ansprechzündimpuls ist zu
– Brückenzündern A gelbe Farbe mit dem
bestimmen.
Buchstaben „A“,
cc) Der Serienzündstrom muss mit den
Angaben des Herstellers überein- – Brückenzündern U gelbe Farbe mit dem
stimmen. Fünf Zünder der gleichen Buchstaben „U“,
Ausführung müssen sich, hinterein- – Brückenzündern HU blaue Farbe mit
ander geschaltet, mit dem Serien- den Buchstaben „HU“
zündstrom versagerfrei zusammen
zünden lassen. hat und folgende Angaben tragen muss:
dd) Die Zünder dürfen unter Zugrunde- 1. die Anzahl der Zünder,
legung einer Zünderdrahtlänge von 2. die Zünderdrahtlänge und das Material,
3,5 m durch elektrostatische Entla-
dungen (ESD) mit einem Impuls nach 3. die Jahres- und Monatszahl der Her-
Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden. stellung,
Darüber hinaus müssen die Zünder 4. die Nummer der Kiste, des Kartons
gegen Auslösung durch Überschlä- oder eines anderen Behälters nach
ge im Innern der Hülse gesichert Absatz 44 Nr. 3,
sein. Die Funktionsfähigkeit der Soll-
überschlagsstelle ist mit einem ESD- 5. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1
Impuls nach Tabelle A.1 zu prüfen. Nr. 1, 2, 4a und 5,
Die Überschlagsspannung muss 6. bei Brückenzündern der Klassen I, II
zwischen 1,5 kV und 6 kV (Gleich- und III sowie Brückenzündern A und U
spannung) liegen. den Brücken- und Gesamtwiderstand,
bei Brückenzündern der Klasse IV und
Tabelle A.1 Brückenzündern HU den Gesamtwider-
stand,
Zünder-Klasse I II III IV
7. bei Zeitzündern das Verzögerungsinter-
Nichtan- 0,18 0,45 1,2 vall und die Anzahl der Zeitstufen,
sprechstrom- ≤I< ≤I< ≤I< ≥
8. „schlagwettersicher“ oder „nicht
stärke I in A 0,45 1,2 4,0 4,0
schlagwettersicher“.
Nichtan- min. 0,5 8 80 500 Die Pakete einer Kiste, eines Kartons oder
sprechzünd- eines anderen Behälters sind zusätzlich
impuls mit einer fortlaufenden Nummer zu kenn-
in mJ/Ω zeichnen.“
ESD-Impuls min. 0,3 6 60 300 b) Nach Absatz 48 wird folgender Absatz 48a einge-
,Draht gegen fügt:
Draht‘ „48a – Die Isolierung der Zünderdrähte für Brü-
ckenzünder der Klassen I, II, III und IV
ESD-Impuls min. 0,6 12 120 600
muss so gefärbt sein, dass Verwechslun-
,Draht gegen
gen mit A-, U-, HU- und anderen Brücken-
Hülse‘
zündern ausgeschlossen sind.“
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
c) Absatz 74 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: c) In Zeile 1 Spalte 1 werden nach den Wörtern „der
Klassen I, II, T1 und T2“ die Wörter „sowie pyro-
„1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2
technische Munition PM I und PM II“ eingefügt.
und 4a,“.
d) Absatz 75 wird wie folgt gefasst: d) Die bisherigen Fußnoten 2 bis 4 werden Fußno-
ten 3 bis 5.
„75 – Soweit in den Kisten, Kartons und anderen
Behältern nach Absatz 74 Innenverpackun- e) In Fußnote 5 werden nach den Wörtern „Pyro-
gen als kleinste Ursprungsverpackungen technische Gegenstände der Klasse I und II“ die
des Herstellers enthalten sind, müssen Wörter „und pyrotechnische Munition der Klasse
diese die Angaben nach Absatz 74 Nr. 1, 2 PM I“ eingefügt.
und 4a sowie die Kennzeichnung nach § 14
Abs. 1 Nr. 5 tragen.“
Artikel 4
28. In der Anlage 11 wird in Nummer 3 nach der Angabe
„Stichprobenumfang: S 3“ in einer neuen Zeile die Änderung der Kosten-
Angabe „Stichprobenanweisung: doppelt“ einge- verordnung zum Sprengstoffgesetz
fügt.
Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
Artikel 3 (BGBl. I S. 216), zuletzt geändert durch Artikel 3a des
Änderung der Zweiten Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3434), wird
Verordnung zum Sprengstoffgesetz wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 wird nach der Nummer 4 der Punkt durch ein
Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3543), geändert durch Artikel 285 der Verord- „5. Aufwendungen für die Beschaffung der durch Gesetz
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebenen
folgt geändert: Vordrucke mit Sicherheitsmerkmalen.“
1. Der Anhang zu § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden vor dem Wort „Zündstoffe“ Artikel 5
die Wörter „pyrotechnische Munition, pyrotechni- Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
sche Gegenstände,“ eingefügt.
b) In Nummer 4.1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
„(2) Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),
anzuwenden auf das Aufbewahren von Explosiv- zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
stoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), wird wie folgt geändert:
der Anlagen 6 und 6a. Dies gilt nicht in den Fällen
der Nummer 4.2 Abs. 1.“
1. In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. für sprengstoffrechtliche Verfahren
2. Anlage 6a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift der Spalten 6 und 7 werden die die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche
Wörter „Nebenraum zum Arbeits-/Verkaufsraum“ Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20
durch die Wörter „Lagerraum mit allgemeinen des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist sowie
Anforderungen an den baulichen Brandschutz1)“ die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Anga-
ersetzt; die Fußnote wird wie folgt gefasst: be des Tages der erstmaligen Erteilung.“
„1) Wände, Decken und tragende Bauteile müssen
mindestens schwer entflammbar, möglichst 2. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1,
feuerhemmend sein.“ 3, 4, 6 und 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4,
6, 7 und 8“ ersetzt.
b) In der Überschrift der Spalte 8 werden hinter dem
Wort „Lagerraum“ die Wörter „mit zusätzlichen
Anforderungen an den baulichen Brandschutz“ 3. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6“
eingefügt; die Fußnote wird Fußnote 2 und wie durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8“
folgt gefasst: ersetzt.
„2) Bauweise entspricht mindestens F30-A/T30
nach DIN 4102 oder einer Norm mit gleichem 4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1
Schutzniveau eines Mitgliedstaates der Euro- Buchstabe b Nr. 4 und 6“ durch die Angabe „§ 2
päischen Union, des Abkommens über den Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 4, 6 und 8“ und die Anga-
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Tür- be „§ 2 Abs. 2 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 6
kei.“ und 8“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1641
Artikel 6 Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegen-
Änderung der Ersten ständen und Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1 des
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Sprengstoffgesetzes“ eingefügt.
b) In Nummer 3b wird das Wort „körperlicher” durch
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung das Wort „persönlicher“ ersetzt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995
(BGBl. I S. 796), zuletzt geändert durch Artikel 20 des 2. In § 61 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „waffenrechtliche“
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird durch die Wörter „waffen- und sprengstoffrechtliche“
wie folgt geändert: ersetzt.
1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6
und 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 Artikel 8
und 8“ und die Angabe „(2101 – 2105, 2301, 2302,
Rückkehr
2401, 2601, 2602, 2701)“ durch die Angabe „(2101 –
zum einheitlichen Verordnungsrang
2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801,
2802)“ ersetzt.
Die auf den Artikeln 2 bis 4 und 6 beruhenden Teile der
2. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
und 6“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
und 8“ ersetzt. verordnung geändert werden.
3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6“
Artikel 9
durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8“
ersetzt. Neubekanntmachung
Das Bundesministerium des Innern kann das Spreng-
Artikel 7 stoffgesetz und die Erste Verordnung zum Sprengstoff-
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes gesetz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I
S. 162), wird wie folgt geändert: Artikel 10
Inkrafttreten
1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3a werden das Wort „Schusswaffen“ Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Satzes 2 am
durch das Wort „Waffen“ ersetzt und nach dem 1. September 2005 in Kraft. Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe d
Wort „Wirkung“ die Wörter „oder über den tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
Gesetz
zur Änderung des Apothekengesetzes
Vom 15. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist
das folgende Gesetz beschlossen: oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm
beauftragte Person den Bestimmungen dieses Geset-
zes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverord-
Artikel 1 nung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln
oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvor-
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntma-
schriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt.
chung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt
Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach
geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom
Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraus-
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
setzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen
dert:
haben oder weggefallen sind.
1. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5“ (3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb
durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 oder 4“ ersetzt. einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsich-
tigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes
2. § 14 wird wie folgt gefasst: Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu
mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftli-
„§ 14 chen Vertrag zu schließen.
(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag
(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsich-
die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapothe-
tigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaub-
ke zu erteilen, wenn er
nis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder
1. die Anstellung eines Apothekers, der die Voraus- nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der
setzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
oder 2a, erfüllt, und schaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber
2. die für Krankenhausapotheken nach der Apothe- dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schlie-
kenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume ßen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungs-
nachweist. leistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwen-
dendes Recht ist deutsches Recht.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm
beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Kranken- (5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag
hauses über Arzneimittel zu informieren und zu bera- bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmi-
ten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige gung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung
und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Kran-
auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt kenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4
ist. einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des
Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach- hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
träglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der
nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen 1. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist
nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine gewährleistet, insbesondere sind die nach der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1643
Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches
die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulan-
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags- zen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch),
staat des Abkommens über den Europäischen sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches
Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärz-
geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und te (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Einrichtungen sowie das erforderliche Personal sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Be-
vorhanden; handlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus
hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozial-
2. die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von die-
gesetzbuch) oder vertraglich berechtigt (§§ 116b
sem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des
und 140b Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialge-
Versandes im Einklang mit den Anforderungen
setzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach
nach § 11a;
stationärer oder ambulanter Behandlung im Kranken-
3. die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Kranken- haus darf an diese die zur Überbrückung benötigte
haus zur akuten medizinischen Versorgung beson- Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn
ders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfs- im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein
gerecht zur Verfügung; Wochenende oder ein Feiertag folgt. An Beschäftigte
des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren
4. eine persönliche Beratung des Personals des unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden.
Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke
nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftrag- (8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind
ten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinan-
bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich; zierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arz-
neimittelversorgung gleich:
5. die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das
Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine 1. die nach Landesrecht bestimmten Träger und
zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimittelthe- Durchführenden des Rettungsdienstes,
rapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
2. Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesund-
6. der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz heitsvorsorge oder der medizinischen oder berufli-
3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker chen Rehabilitation dienen, sofern sie
ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Kran-
a) Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und
kenhauses.
Verpflegung gewähren,
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch
b) unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Lei-
für die Versorgung eines anderen Krankenhauses
tung stehen und
durch eine unter derselben Trägerschaft stehende
Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung c) insgesamt mindestens 40 vom Hundert der
der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend. jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-
(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Ab- rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzah-
satz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ler abrechnen, die keine höheren als die den
ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorrä- öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berech-
te des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßga- neten Entgelte zahlen.
be der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durch-
dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffen- führenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spe-
heit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arznei- zialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des
mittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Män- Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in
gel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedli-
Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zustän- chem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger
digen Behörde anzuzeigen. einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese
(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Ab- eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.“
satz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder
der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur 3. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen,
mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Komma ersetzt.
Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Per- b) Nummer 4 wird durch folgende neue Nummern 4
sonen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Statio- und 5 ersetzt:
nen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur
Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Kran- „4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 ein Krankenhaus
kenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachsta- mit Arzneimitteln versorgt oder
tionär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
5. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 Arznei-
behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonsti-
mittel abgibt.“
ger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch) versorgt werden, ferner zur
unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermäch- 4. In § 28a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4
tigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere Satz 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 7 Satz 2“ ersetzt.
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
Artikel 2 3. In § 32 Abs. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 14 Abs. 6“ ersetzt.
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes Artikel 3
vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234), wird wie folgt ge-
ändert: Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Apothekenbe-
triebsordnung können auf Grund der Ermächtigung des
Apothekengesetzes durch Rechtsverordnung geändert
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5“ werden.
durch die Angabe „§ 14 Abs. 4“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „der Inha- Artikel 4
ber der Erlaubnis“ die Wörter „nach § 2 des Apotheken- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
gesetzes“ eingefügt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1645
Gesetz
zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze*)
Vom 15. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
das folgende Gesetz beschlossen: des Berufs ungeeignet ist,
4. nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jah-
ren, von denen zwölf Monate auf die praktische
Artikel 1 Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeuti-
Änderung sche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
der Bundes-Apothekerordnung bestanden hat.
Eine in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebietes erworbene
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der
1842), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 14 des Nummer 4.
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird
wie folgt geändert: (1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „vorübergehende“ gestri- schaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem
chen. Deutschland und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung
2. In § 3 wird das Wort „vorübergehenden“ gestrichen. gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 4, wenn sie durch Vorlage eines in der Anlage auf-
geführten Befähigungsnachweises des jeweiligen
3. In § 4 werden die Absätze 1, 1a und 2 durch die fol- Staates, der sich auf eine nach dem in der Anlage auf-
genden Absätze ersetzt: geführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung
bezieht, nachgewiesen worden ist. Diplome, Prü-
„(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag
fungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise,
zu erteilen, wenn der Antragsteller
die sich auf eine vor dem in der Anlage aufgeführten
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundge- jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen,
setzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mit- sind dem Befähigungsnachweis des jeweiligen Staa-
gliedstaaten der Europäischen Union oder eines tes nach Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Be-
anderen Vertragsstaates des Abkommens über scheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Euro- den Anforderungen des Artikels 2 Abs. 1 bis 5 der
päische Union vertraglich einen entsprechenden Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September
Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimat- 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
loser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die vorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätig-
Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist, keiten (ABl. EG Nr. L 253 S. 34), geändert durch Arti-
kel 12 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG
aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverläs- Nr. L 206 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung ent-
sigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt, spricht.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des (1b) Die von einem der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Ände- Europäischen Union oder von einem anderen Ver-
rung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach-
weise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem
78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/ Deutschland und die Europäische Union vertraglich
EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Kranken-
pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahn- haben, ausgestellten Hochschuldiplome und -prü-
arztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers fungszeugnisse sowie sonstige Hochschul- oder
und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) sowie der Umsetzung der Apo- gleichwertige Befähigungsnachweise eines Apothe-
theker betreffenden Regelungen des Vertrages vom 16. April 2003
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, kers, die nicht allen in Artikel 2 Abs. 1 bis 5 der Richtli-
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der nie 85/432/EWG festgelegten Mindestanforderungen
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Repu- der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderun-
blik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen
Union (Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 – EU- gen genügenden Diplomen gleichgestellt, sofern eine
Beitrittsvertrag; ABl. EU Nr. L 236 S. 1, 327). Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweili-
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
gen Staates darüber beigefügt wird, dass der Inhaber Befähigungsnachweise, die der Antragsteller außer-
in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Ver- halb der Europäischen Union erworben hat, sind,
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt
Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem worden sind, durch die zuständige Behörde ebenso
Deutschland und die Europäische Union vertraglich wie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbil-
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt dungsgänge oder die dort erworbene Berufserfah-
haben, während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung rung in die Prüfung, ob die Gleichwertigkeit des Aus-
der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang unun- bildungsstandes gegeben ist, einzubeziehen. In den
terbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt Fällen von Satz 4 ist die Entscheidung innerhalb einer
hat. Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu treffen, zu
dem der Antrag zusammen mit den vollständigen
(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genann- Unterlagen eingereicht wurde.“
ten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen
Befähigungsnachweisen sind von einem der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem 4. § 5 wird wie folgt geändert:
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr.
Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrags- L 253 S. 34)“ gestrichen.
staat, dem Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
eingeräumt haben, ausgestellte Hochschuldiplome
„(2) Das Bundesministerium für Gesundheit
und -prüfungszeugnisse sowie Hochschul- oder
und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch
gleichwertige Befähigungsnachweise des Apothe-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
kers, die den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 für den
rates die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 an spätere
jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht
Änderungen des Anhangs der Richtlinie 85/433/
entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses
EWG anzupassen und die Voraussetzungen der
Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den
Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1a
Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Anfor-
bis 1d bei Antragstellern, die Staatsangehörige
derungen des Artikels 2 Abs. 1 bis 5 der Richt-
eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
linie 85/432/ EWG des Rates entspricht, und dass sie
Union oder eines anderen Vertragsstaates des
den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
aufgeführten Nachweisen gleichstehen.
raum oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-
(1d) In den Fällen des Artikels 6b der Richt- land und die Europäische Union vertraglich einen
linie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prü- haben, sind, zu regeln, soweit dies nach den Arti-
fungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachwei- keln 6 bis 16 der Richtlinie 85/433/EWG erforder-
se des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleich- lich ist.“
terung der tatsächlichen Ausübung des Niederlas-
sungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkei- 5. § 11 wird wie folgt gefasst:
ten (ABl. EG Nr. L 253 S. 37), zuletzt geändert durch
Anhang II Nr. 2 des Vertrages vom 16. April 2003 über „§ 11
den Beitritt zur Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 236
(1) Die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerbe-
S. 1), ist neben der Bescheinigung nach Absatz 1b
rufs nach § 2 Abs. 2 ist Personen, die eine abge-
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
schlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nach-
jeweiligen Mitgliedstaates beizufügen, dass mit dem
weisen, auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstelle-
vorgelegten Ausbildungsnachweis dem Apotheker
rin oder der Antragsteller
der gleiche Zugang zu den Tätigkeiten im Sinne des
Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/432/EWG und deren 1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3
Ausübung gewährt wird wie mit dem in Anhang zu der erfüllt,
Richtlinie 85/433/EWG genannten Befähigungsnach-
weis des jeweiligen Staates. 2. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder die
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt,
(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 nicht 3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder unter 21 Jahre
erfüllt, so ist die Approbation als Apotheker zu ertei- altes Kind eines Unionsbürgers oder Kind eines
len, wenn der Antragsteller eine außerhalb des Gel- Unionsbürgers ist, dem der Unionsbürger Unter-
tungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Aus- halt gewährt und der Unionsbürger eine Berufstä-
bildung für die Ausübung des Apothekerberufs erwor- tigkeit in Deutschland ausübt, wobei Bürger eines
ben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
standes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Aus- päischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
bildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit staates, dem Deutschland und die Europäische
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf- Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
wand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand anspruch eingeräumt haben, den Unionsbürgern
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen gleichstehen.
einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Die in den Ehegatten eines Unionsbürgers oder eines den Uni-
Anwendungsbereich der Richtlinie 85/433/EWG fal- onsbürgern nach Satz 1 gleichstehenden Staatsange-
lenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen hörigen, der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1647
und dessen Kinder, denen er Unterhalt gewährt oder entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
die unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen haben, verheiratet ist, der auf Grund der Verord-
nach Satz 1 gleichgestellt. Die §§ 6, 7, 8, 10 und 13 fin- nung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Okto-
den entsprechende Anwendung. ber 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 257 S. 2)
(2) Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit
für den Apothekerberuf nachweisen, aber die nicht die
im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selb-
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
ständige Tätigkeit ausübt oder
oder Satz 2 erfüllen, kann die Erlaubnis erteilt werden.
Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäfti- 5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der
gungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur wider- Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenste-
ruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von hen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller
höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. nicht selbst beseitigen kann.
Sie darf ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus (3) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden
erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse ist, haben im Übrigen die in den Vorschriften des Bun-
der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung liegt oder desrechts begründeten Rechte und Pflichten eines
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Apothekers.“
1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des 6. In § 12 werden die Absätze 2 und 2a durch die folgen-
Aufenthaltsgesetzes besitzt, den Absätze ersetzt:
3. mit einer oder einem Deutschen im Sinne des Arti- „(2) Die Approbation nach § 4 Abs. 2 erteilt die
kels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist oder zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothe-
eine Lebenspartnerschaft führt, die ihren oder der kerberuf ausgeübt werden soll.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbe- (3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 und § 11
reich dieses Gesetzes hat, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der
4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen Apothekerberuf ausgeübt werden soll.
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf- (4) Die Entscheidungen nach den §§ 6 bis 8 trifft
ten oder eines anderen Vertragsstaates des Ab- die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apo-
kommens über den Europäischen Wirtschafts- thekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wor-
raum oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch- den ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennah-
land und die Europäische Union vertraglich einen me der Verzichtserklärung nach § 10.“
7. Die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 4 Abs. 1a Satz 1)
Liste der Bezeichnungen
der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers
Titel des
Ausstellende Zusätzliche
Land Befähigungs- Stichtag
Stelle Bescheinigung
nachweises
Belgique/ Diploma van apotheker 1. De universiteiten/ 1. Oktober 1987
België/Belgien les universités
Diplôme de pharmacien 2. De bevoegde
Examencommissie
van de Vlaamse
Gemeenschap/
le Jury compétent
d’enseignement
de la Communauté
française
Česká Diplom o ukončení Farmaceutická fakulta Vysvědčení o státní 1. Mai 2004
republika/ studia ve studijním univerzity v České závěrečné zkoušce
Tschechische programu farmacie republice
Republik (magistr, Mgr.)
Danmark/ Bevis for bestået Danmarks 1. Oktober 1987
Dänemark farmaceutisk Farmaceutiske
kandidateksamen Højskole
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
Titel des
Ausstellende Zusätzliche
Land Befähigungs- Stichtag
Stelle Bescheinigung
nachweises
Eesti/Estland Diplom proviisori Tartu Ülikool 1. Mai 2004
õppekava läbimisest
EλλÀς/ Íβεια σκησης ΝïµαρøιακÜ 1. Oktober 1987
Griechenland æαρµακευτικïà ΑυτïβιïÝκηση
επαγγλµατïς
España/ Título de licenciado Ministerio de 1. Oktober 1987
Spanien en farmacia Educación y Cultura/
El rector de una
Universidad
France/ Diplôme d’Etat de Universités 1. Oktober 1987
Frankreich pharmacien/Diplôme
d’Etat de docteur
en pharmacie
Ireland/Irland Certificate of Registered 1. Oktober 1987
Pharmaceutical
Chemist
Ísland/Island Próf i lyfjafræƒi Háskóli Íslands 1. Januar 1994
Italia/Italien Diploma o certificato di Università 1. November 1993
abilitazione all’esercizio
della professione di
farmacista ottenuto
in seguito ad un esame
di Stato
Κàπρïς/Zypern ΠιστïπïιητικÞ Συµâïàλιï 1. Mai 2004
ΕγγραæÜς φαρµακευτικÜς
φαρµακïπïιïà
Latvija/Lettland Farmaceita diploms Universitãtes tipa 1. Mai 2004
augstskola
Liechtenstein Die Diplome, Prüfungs- 1. Januar 1995
zeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise,
die in einem anderen
Staat ausgestellt wurden,
für den die Richt-
linie 85/433/EWG gilt,
und die in diesem
Anhang aufgeführt sind,
zusammen mit einem
Prüfungsnachweis über
die abgeschlossene
praktische Ausbildung,
ausgestellt von der
zuständigen Behörde
Lietuva/Litauen Aukštojo mokslo Universitetas 1. Mai 2004
diplomas, nurodantis
suteiktą vaistininko
profesinę kvalifikaciją
Luxembourg/ Diplôme d’Etat de Jury d’examen d’Etat 1. Oktober 1987
Luxemburg pharmacien + visa du ministre de
l’éducation nationale
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1649
Titel des
Ausstellende Zusätzliche
Land Befähigungs- Stichtag
Stelle Bescheinigung
nachweises
Magyarország/ Okleveles gyógyszerész Egyetem 1. Mai 2004
Ungarn oklevél (magister
pharmaciae, abbrev.:
mag. pharm)
Malta Lawrja fil-farmaċija Universita` ta’Malta 1. Mai 2004
Nederland/ Getuigschrift van met Faculteit Farmacie 1. Oktober 1987
Niederlande goed gevolg afgelegd
apothekersexamen
Norge/ Vitnemål for fullført grad Universitetsfakultet 1. Januar 1994
Norwegen candidata/candidatus
pharmaciae, Kurzform:
cand.pharm.
Österreich Staatliches Apotheker- Bundesministerium 1. Oktober 1994
diplom für Arbeit, Gesundheit
und Soziales
Polska/Polen Dyplom ukończenia 1. Akademia 1. Mai 2004
studiów wyższych na Medyczna
kierunku farmacja z 2. Uniwersytet
tytułem magistra Medyczny
3. Collegium
Medicum
Uniwersytetu
Jagiellońskiego
Portugal Carta de curso de Universidades 1. Oktober 1987
licenciatura em Ciências
Farmacêuticas
Schweiz Diplôme de pharmacien/ Département fédéral 1. Juni 2002
Eidgenössisches de l’ intérieur/
Apothekerdiplom/ Eidgenössisches
Diploma federale di Departement des
farmacista Innern/Dipartimento
federale dell’ interno
Slovenija/ Diploma, s katero se Univerza Potrdilo o 1. Mai 2004
Slowenien podeljuje strokovni naziv opravljenem
“magister farmacije/ strokovnem izpitu
magistra farmacije“ za poklic magister
farmacije/magistra
farmacije
Slovensko/ Vysokoškolský diplom o Vysoká škola 1. Mai 2004
Slowakei udelení akademického
titulu “magister farmácie”
(“Mgr.”)
Suomi/Finland/ Proviisorin tutkinto/ 1. Helsingin yliopis- 1. Oktober 1994
Finnland provisorexamen to/Helsingfors uni-
versitet
2. Kuopion yliopisto
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
Titel des
Ausstellende Zusätzliche
Land Befähigungs- Stichtag
Stelle Bescheinigung
nachweises
Sverige/ Apotekarexamen Uppsala universitet 1. Oktober 1994
Schweden
United Certificate of Registered 1. Oktober 1987“.
Kingdom/ Pharmaceutical Chemist
Vereinigtes
Königreich
Artikel 2 Artikel 3
Änderung der Änderung des Apothekengesetzes
Approbationsordnung für Apotheker
Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntma-
1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 5 chung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt
Nr. 5 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005
wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1642), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“ 1. § 2 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Union“ ersetzt und es werden nach
den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wörter „oder in einem Vertragsstaat, dem Deutsch- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
land und die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ „1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
eingefügt. Grundgesetzes, Angehöriger eines der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
2. § 20 wird wie folgt geändert: Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst: Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaa-
„Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines tes, dem Deutschland und die Europäi-
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sche Union vertraglich einen entsprechen-
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Rechtsanspruch eingeräumt haben,
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver- oder heimatloser Ausländer im Sinne des
tragsstaates, dem Deutschland und die Europäi- Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-
sche Union vertraglich einen entsprechenden loser Ausländer ist;“.
Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen derarti-
gen Befähigungsnachweis vorlegen, kann ein bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
Tätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn die „8. mitteilt, ob und gegebenenfalls an wel-
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1b oder 1d der Bun- chem Ort er in einem Mitgliedstaat der
des-Apothekerordnung vorliegen.“ Europäischen Union oder in einem ande-
b) Absatz 3 Satz 1, die Absätze 4 und 5 Satz 1 werden ren Vertragsstaat des Abkommens über
wie folgt geändert: den Europäischen Wirtschaftsraum oder
in einem Vertragsstaat, dem Deutschland
aa) Das Wort „Gemeinschaften“ wird jeweils durch und die Europäische Union vertraglich
das Wort „Union“ ersetzt. einen entsprechenden Rechtsanspruch
bb) Nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts- eingeräumt haben, eine oder mehrere
raum“ werden jeweils die Wörter „oder eines Apotheken betreibt.“
Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entspre- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ „(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Antrag-
eingefügt. steller, der Angehöriger eines der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Union, eines anderen
3. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Euro- Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines päischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäi- staates ist, dem Deutschland und die Europäische
sche Union vertraglich einen entsprechenden Rechts- Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
anspruch eingeräumt haben,“ eingefügt. spruch eingeräumt haben, die Erlaubnis nur zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1651
erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt Personal gehört,“ durch die Wörter „oder § 3
wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben Abs. 5 Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten
wird.“ ausführen lässt,“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3 Abs. 5
Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5 Satz 3“
aa) Die Wörter „der in der Anlage zu diesem
ersetzt.
Gesetz aufgeführten Diplome, Prüfungszeug-
nisse oder sonstigen Befähigungsnachweise“ c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
werden durch die Angabe „nach § 4 Abs. 1a
bis 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerord- aa) In Buchstabe b werden die Wörter „durch eine
nung der pharmazeutischen Prüfung gleich- Person ausführen lässt, die nicht zum pharma-
wertigen Diploms, Prüfungszeugnisses oder zeutischen Personal gehört“ durch die Wörter
sonstigen Befähigungsnachweises“ ersetzt. „ausführen lässt“ ersetzt.
bb) Das Wort „Gemeinschaften“ wird durch das bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3 Abs. 5
Wort „Union“ ersetzt. Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5 Satz 3“
ersetzt.
cc) Nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-
raum“ werden die Wörter „oder in einem Ver-
tragsstaat, dem Deutschland und die Europäi-
Artikel 5
sche Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge- Änderung des
fügt. Gesetzes über den Beruf des
pharmazeutisch-technischen Assistenten
2. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „wer“ gestrichen.
Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-tech-
3. Die Anlage (zu § 2 Abs. 2) wird aufgehoben. nischen Assistenten in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt
geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 25. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
Artikel 4
Änderung der Apothekenbetriebsordnung
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I aa) In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaften“
S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes durch das Wort „Union“ ersetzt und es werden
vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1642), wird wie folgt ge- nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-
ändert: raum“ die Wörter „oder in einem Vertragsstaat,
dem Deutschland und die Europäische Union
1. § 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
„(5) Es ist verboten, pharmazeutische Tätigkeiten
von anderen Personen als pharmazeutischem Perso- bb) Nach dem Wort „unterscheidet“ werden die
nal auszuführen oder ausführen zu lassen, soweit in Wörter „und auch die während seiner beruf-
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die lichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse die
jeweilige Person muss insoweit der deutschen Spra- wesentlichen Unterschiede gemäß Artikel 4
che mächtig sein und über Kenntnis des in Deutsch- Abs. 1 Buchstabe b Unterabs. 1 der Richtlinie
land geltenden Rechts verfügen, wie es für die Aus- 92/51/EWG nicht vollständig abdecken“ ein-
übung ihrer jeweiligen Tätigkeit notwendig ist. Phar- gefügt.
mazeutische Tätigkeiten, die von den in Absatz 3 Nr. 2 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
bis 4, 7 und 9 genannten Personen ausgeführt wer-
den, sind vom Apothekenleiter zu beaufsichtigen oder „(4) Liegen die Voraussetzungen für die Teilnah-
von diesem durch einen Apotheker beaufsichtigen zu me des Antragstellers an einer Eignungsprüfung
lassen. Die in Absatz 3 Nr. 9 genannten Personen dür- oder an einem Anpassungslehrgang nach Absatz 3
fen keine Arzneimittel abgeben.“ Satz 1 Nr. 2 vor, ist von der zuständigen Behörde
zu überprüfen, ob die von ihm während seiner
beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse
2. § 34 wird wie folgt geändert:
wesentliche Unterschiede gemäß Artikel 4 Abs. 1
a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 3 Abs. 5 Buchstabe b Unterabs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG
Satz 1“ die Wörter „in Verbindung mit Satz 2“ ein- zwischen den Anforderungen an die Ausbildung
gefügt und die Wörter „obwohl er nicht zum phar- und seinem Ausbildungsstand teilweise abdecken
mazeutischen Personal gehört,“ gestrichen. und ihm angerechnet werden können.“
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „pharma-
zeutische Tätigkeiten durch eine Person aus- a) Das Wort „Gemeinschaften“ wird durch das Wort
führen lässt, die nicht zum pharmazeutischen „Union“ ersetzt.
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
b) Nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts- Artikel 7
raum“ werden die Wörter „oder einem Vertrags- Rückkehr zum
staat, dem Deutschland und die Europäische einheitlichen Verordnungsrang
Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben“ eingefügt.
Die auf den Artikeln 2, 4 und 6 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
Artikel 6 verordnung geändert werden.
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
pharmazeutisch-technische Assistentinnen Artikel 8
und pharmazeutisch-technische Assistenten Neufassung
des Apothekengesetzes,
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für phar- des Gesetzes über den Beruf
mazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeu- des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
tisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 der Bundes-Apothekerordnung, der Approbations-
(BGBl. I S. 2352), geändert durch Artikel 5 Nr. 9 des ordnung für Apotheker, der Apothekenbetriebs-
Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie ordnung und der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
folgt geändert: nung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen
und pharmazeutisch-technische Assistenten
1. In § 16 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Europäi-
schen Wirtschaftsraumes“ die Wörter „oder außer- Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
halb von Vertragsstaaten, dem Deutschland und die Sicherung kann den Wortlaut des Apothekengesetzes,
Europäische Union vertraglich einen entsprechenden des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-tech-
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt. nischen Assistenten, der Bundes-Apothekerordnung, der
Approbationsordnung für Apotheker, der Apothekenbe-
triebsordnung und der Ausbildungs- und Prüfungsver-
2. § 18 wird wie folgt geändert: ordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder einem und pharmazeutisch-technische Assistenten in den vom
Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäi- Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen
sche Union vertraglich einen entsprechenden im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Rechtsanspruch eingeräumt haben“ angefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern Artikel 9
„Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Inkrafttreten
Europäische Union vertraglich einen entsprechen-
den Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
fügt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1653
Verordnung
über die Interoperabilität
des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems
(Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung – KonVEIV)*)**)
Vom 9. Juni 2005
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbin- 3. „Interoperabilitätskomponenten“ Bauteile, Bauteil-
dung mit Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset- gruppen, Unterbaugruppen oder komplette Material-
zes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396), von baugruppen sowie Computerprogramme und andere
denen § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zuletzt durch Arti- immaterielle Produkte, die in einem Teilsystem ver-
kel 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember wendet sind oder verwendet werden sollen, soweit
2004 (BGBl. I S. 3833) und § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 diese in den technischen Spezifikationen für die Inter-
Nr. 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) operabilität als solche festgelegt sind,
geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium
4. „Umrüstung“ Änderungsarbeiten an einem Teilsystem
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
oder einem Teil davon, mit denen die Gesamtleistung
des Teilsystems verändert wird,
§1
5. „benannte Stellen“ Stellen im Sinne des Kapitels V
Anwendungsbereich
der Richtlinie 2001/16/EG, die damit betraut sind, die
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für das Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Inter-
konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem im operabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-
Sinne des Anhanges I Nr. 1 der Richtlinie 2001/16/EG des Prüfverfahren für Teilsysteme durchzuführen,
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März
2001 über die Interoperabilität des konventionellen trans- 6. „Überführungsfahrten“ Fahrten aus betrieblichen
europäischen Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), Gründen ohne Beförderung von Fahrgästen oder
das die dort festgelegten Strecken des transeuropäi- Gütern,
schen Verkehrsnetzes in der Bundesrepublik Deutsch- 7. „Probefahrten“ Fahrten zur praktischen Erprobung
land mit der dazugehörenden Infrastruktur und die auf neuer technischer oder betrieblicher Parameter.
diesen Strecken verkehrenden Fahrzeuge umfasst.
§3
§2
Begriffsbestimmungen Technische Spezifikationen
für die Interoperabilität
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabili-
1. „Teilsysteme“ die in Anhang II Nr. 1 der Richtlinie
tät (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe die-
2001/16/EG aufgeführten Teilsysteme, unterschieden
ser Verordnung anzuwenden.
in strukturelle und funktionelle Bereiche,
2. „Technische Spezifikationen für die Interoperabilität“
§4
(TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der
Richtlinie 2001/16/EG, die für jedes Teilsystem oder Inbetriebnahmegenehmigung
Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grund- von strukturellen Teilsystemen
legenden Anforderungen der Richtlinie 2001/16/EG
gelten und die die Interoperabilität des konventionel- (1) Die erstmalige Inbetriebnahme eines strukturellen
len transeuropäischen Eisenbahnsystems gewähr- Teilsystems im Sinne des Anhanges II Nr. 1 Buchstabe a
leisten, und nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie der Richtlinie 2001/16/EG bedarf einer Genehmigung
2001/16/EG im Amtsblatt der Europäischen Union (Inbetriebnahmegenehmigung). Dies gilt unbeschadet
veröffentlicht sind, eines vorherigen Planfeststellungs- oder Plangenehmi-
gungsverfahrens für das Vorhaben.
*) Diese Verordnung dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie
2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung kann schriftlich
19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeu- beantragt werden von
ropäischen Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), zuletzt geän-
dert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und 1. Eisenbahnen gemäß § 2 Abs. 1 des Allgemeinen
des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40). Eisenbahngesetzes,
**) Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung vom 3. Januar
2005 (BGBl. I S. 26). Eine erneute Ausfertigung und Verkündung ist 2. Haltern von Eisenbahnfahrzeugen oder
erforderlich, da versehentlich ein Maßgabebeschluss des Bundesra-
tes nicht vollständig berücksichtigt worden ist. 3. Herstellern.
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
(3) Sofern Technische Spezifikationen nach Maßgabe 1. für strukturelle Teilsysteme, wenn eine Ausnahme von
des § 3 anwendbar sind, ist die Inbetriebnahmegenehmi- der Anwendung bestimmter Technischer Spezifikatio-
gung zu erteilen bei Nachweis nen nach Absatz 2 zugelassen ist und
1. einer EG-Prüferklärung nach Artikel 18 in Verbindung a) der Nachweis der Erfüllung der Spezifikationen
mit Anhang V der Richtlinie 2001/16/EG, nachdem nach Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz erbracht ist,
eine benannte Stelle ein EG-Prüfverfahren nach An-
b) der Nachweis der Erfüllung der übrigen anwend-
hang VI der Richtlinie 2001/16/EG durchgeführt und
baren Technischen Spezifikationen erbracht ist
darüber eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt
und
hat,
c) die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
2. der Einhaltung der sonstigen zu beachtenden Rechts-
erfüllt sind, oder
vorschriften, soweit sie die Betriebssicherheit, die Be-
triebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den 2. für Fahrzeuge in begründeten Fällen, wenn die
Umweltschutz und die technische Kompatibilität der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und auch
Infrastruktur oder von Fahrzeugen regeln, und die sonstigen Rechtsvorschriften für die Betriebssi-
cherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der
3. der Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in Gesundheit, den Umweltschutz und die technische
dem konventionellen transeuropäischen Eisenbahn- Kompatibilität erfüllt sind und die Verwendbarkeit des
system. strukturellen Teilsystems in dem konventionellen
Die Genehmigungsbehörde kann, soweit ein strukturelles transeuropäischen Eisenbahnsystem festgestellt wer-
Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung zusammen mit den kann.
den erforderlichen Unterlagen vorliegt, das aber den für Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 darf erst erteilt wer-
die Aufrechterhaltung der für die Betriebssicherheit, die den, soweit das nach Artikel 7 Unterabs. 2 in Verbindung
Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den mit Artikel 21 der Richtlinie 2001/16/EG erforderliche Ver-
Umweltschutz und die technische Kompatibilität erfor- fahren abgeschlossen ist.
derlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang genügt,
auch unter Abweichung von einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 (2) Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Tech-
erteilten Konformitätsbescheinigung anordnen, dass der nischer Spezifikationen können von der Genehmigungs-
Antragsteller vor Erteilung der Genehmigung ergänzende behörde zugelassen werden
Prüfungen durchführen lässt und das Ergebnis dieser
Prüfungen vorzulegen hat. Unter den Voraussetzungen 1. bei Vorhaben, die den Neubau einer Strecke oder die
des Satzes 2 kann die Genehmigungsbehörde die dort Umrüstung einer bestehenden Strecke oder von Fahr-
vorgesehenen Prüfungen auch selber durchführen. zeugen betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Technischen Spezifikationen in
(4) Sofern für ein strukturelles Teilsystem keine Techni- einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder
schen Spezifikationen vorliegen, trifft die Genehmigungs- Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen
behörde die Entscheidung über die Inbetriebnahmege- Vertrages sind,
nehmigung auf der Grundlage der jeweils anwendbaren
2. bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung oder Um-
Rechtsvorschriften, soweit diese die Betriebssicherheit,
rüstung einer bestehenden Strecke oder von Fahrzeu-
die Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit,
gen, soweit die Anwendung der Technischen Spezifi-
den Umweltschutz und die technische Kompatibilität der
kationen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vor-
Infrastruktur oder von Fahrzeugen regeln, und prüft die
habens oder den Zusammenhang des Eisenbahnsys-
Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem
tems in der Bundesrepublik Deutschland beeinträch-
konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem.
tigt,
(5) Fahrzeuge mit Inbetriebnahmegenehmigung be-
3. soweit nach einem Unfall oder einer Naturkatastrophe
dürfen keiner Abnahme nach § 32 Abs. 1 der Eisenbahn-
bei teilweiser oder vollständiger Anwendung der ent-
Bau- und Betriebsordnung.
sprechenden Technischen Spezifikationen eine
(6) Für Probe- und Überführungsfahrten von Fahrzeu- rasche Wiederherstellung des Netzes wirtschaftlich
gen, für die keine Inbetriebnahmegenehmigung vorliegt, oder technisch nicht möglich ist oder
ist eine besonderere Genehmigung erforderlich. Die Ge- 4. bei Wagen, die auch in Drittländern verkehren sollen
nehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn die Aufrecht- und deren Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz
erhaltung der für die Betriebssicherheit, die Betriebsbe- der Gemeinschaft unterscheidet.
reitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umwelt-
schutz und die technische Kompatibilität erforderlichen (3) Über den Antrag nach Absatz 1 entscheidet die Ge-
Anforderungen und die Verwendbarkeit des strukturellen nehmigungsbehörde. Sie kann die Entscheidung auch im
Teilsystems in dem konventionellen transeuropäischen Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Inbetriebnah-
Eisenbahnsystem gewährleistet ist. megenehmigung treffen; zugleich entscheidet sie über
die stattdessen anzuwendenden Spezifikationen. Der
Antrag muss folgende Angaben enthalten:
§5
1. die Bezeichnung der Technischen Spezifikationen
Ausnahmen oder Teile davon, die nicht angewendet werden sollen,
(1) Abweichend von § 4 Abs. 3 kann die Inbetriebnah- 2. die Spezifikationen, die stattdessen angewendet wer-
megenehmigung auch erteilt werden, den sollen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1655
3. die Darstellung des Entwicklungsstandes bei einem 2. die anzuwendenden Technischen Spezifikationen
Vorhaben nach Absatz 2 Nr. 1, dies vorsehen und
4. die Begründung der beantragten Ausnahme anhand 3. bei Fahrzeugen keine Maßnahme nach dem Kriterien-
technischer und wirtschaftlicher Kriterien. katalog der Anlage durchgeführt wird.
§6 §9
Besitzwechsel Inverkehrbringen
von Interoperabilitätskomponenten
Der Inhaber einer Inbetriebnahmegenehmigung ist ver-
pflichtet für den Fall, dass er den Gegenstand der Ge- (1) Eine Interoperabilitätskomponente darf nur in Ver-
nehmigung abgibt oder zeitweilig überlässt, dem neuen kehr gebracht werden, wenn der Hersteller, sein in der
Nutzungsberechtigten die Inbetriebnahmegenehmigung Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter oder
auszuhändigen. Dieser ist verpflichtet, unter Angabe sei- der Einführer eine EG-Konformitäts- oder Gebrauchs-
nes Namens und seiner Anschrift dem bisherigen Inhaber tauglichkeitserklärung nach Artikel 13 Abs. 1 in Verbin-
den Empfang der Genehmigung schriftlich zu bestätigen. dung mit Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 2001/16/EG aus-
Eine Kopie der Bestätigung und der Inbetriebnahmege- gestellt hat, nachdem nach Maßgabe der anzuwenden-
nehmigung ist der für den neuen Nutzungsberechtigten den Technischen Spezifikationen eine benannte Stelle
zuständigen Genehmigungsbehörde zu übersenden. Die oder ein Hersteller ein Bewertungsverfahren nach An-
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für alle weiteren hang IV Nr. 2 der Richtlinie 2001/16/EG durchgeführt und
Besitzwechsel. darüber eine Prüfbescheinigung erteilt hat, und die Kon-
formität und Gebrauchstauglichkeit im Sinne des Arti-
§7 kels 10 Abs. 2 der Richtlinie 2001/16/EG tatsächlich
besteht.
Pflichten der Eisenbahnen
und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen (2) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen
haben sicherzustellen, dass die Interoperabilitätskompo-
Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen nenten in ihrem Einsatzgebiet ordnungsgemäß installiert
haben beim Betrieb von Teilsystemen sicherzustellen, und instand gehalten sowie bestimmungsgemäß ver-
dass wendet werden.
1. die Voraussetzungen, die für die Erteilung der In- (3) Eine Interoperabilitätskomponente darf auch bei
betriebnahmegenehmigung gegolten haben, auch Vorliegen der Voraussetzung der Absätze 1 und 2 nicht in
danach erfüllt bleiben, Verkehr gebracht oder betrieben werden, wenn nicht
2. das von ihnen betriebene Teilsystem, soweit es nicht sichergestellt ist, dass die Anforderungen an die Gewähr-
unter die Nummer 1 fällt, die sonstigen Vorschriften, leistung der Betriebssicherheit, der Betriebsbereitschaft,
die die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft, des Schutzes der Gesundheit, des Umweltschutzes und
den Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und der technischen Kompatibilität erfüllt sind.
die technische Kompatibilität der Infrastruktur und (4) Absatz 1 gilt entsprechend für zusammengesetzte
von Fahrzeugen regeln, erfüllt, Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Artikels 13
3. je nach Geschäftsbereich ein Infrastrukturregister Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2001/16/EG und für die Her-
oder Fahrzeugregister nach Maßgabe der anwendba- stellung zum Eigengebrauch.
ren Technischen Spezifikationen erstellt und jährlich
aktualisiert, auf ihrer Homepage im Internet veröffent- § 10
licht, die Adresse der Homepage im Bundesanzeiger Benannte Stelle
oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt ge-
macht und diese Register nach ihrer Erstellung und (1) Die Benannte Stelle nach § 5 Abs. 1d des Allgemei-
nach jeder Aktualisierung der Genehmigungsbehörde nen Eisenbahngesetzes hat
in elektronischer Form übermittelt werden. 1. bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität
und Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 13 Abs. 2
§8 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie
2001/16/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden
Umrüstung von strukturellen Teilsystemen
Technischen Spezifikationen zu bewerten und eine
(1) Wesentliche Umrüstungen eines strukturellen Teil- Prüfbescheinigung auszustellen,
systems bedürfen einer Inbetriebnahmegenehmigung, 2. bei Teilsystemen die EG-Prüfung nach Artikel 18 in
die auf Antrag des Betreibers des strukturellen Teilsys- Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2001/16/EG
tems von der Genehmigungsbehörde erteilt wird. Dem und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen
Antrag ist eine Beschreibung der Maßnahme beizufügen. Spezifikationen durchzuführen und eine Konformi-
Die Prüfung beschränkt sich auf den von der Umrüstung tätsbescheinigung nach Anhang VI Nr. 3 der Richtlinie
betroffenen Teil des strukturellen Teilsystems. 2001/16/EG auszustellen und die technischen Unter-
(2) Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen von lagen nach Artikel 18 Abs. 2 in Verbindung mit An-
der Genehmigungspflicht zulassen, wenn hang VI Nr. 4 der Richtlinie 2001/16/EG zu erstellen
1. durch die geplanten Maßnahmen keine Gefahr einer und der Konformitätsbescheinigung beizufügen.
Beeinträchtigung der Sicherheit des Eisenbahnver- (2) Dem Antrag beizufügen sind die für die Prüfung
kehrs besteht und notwendigen Unterlagen. Soweit es für die Entscheidung
des Antrags notwendig ist, kann die Benannte Stelle wei-
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de tere Unterlagen anfordern.
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
(3) Die Benannte Stelle veröffentlicht die nach An- Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
hang VI Nr. 7 der Richtlinie 2001/16/EG vorgesehenen sen darüber zu unterrichten.
Angaben regelmäßig auf ihrer Homepage im Internet.
(2) Die Eisenbahnen, Halter von Fahrzeugen oder Her-
Personen- oder betriebsbezogene Daten dürfen nicht
steller im Sinne des Artikels 18 Abs. 1 der Richtlinie
veröffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und
2001/16/EG haben die Einhaltung der Pflichten nach
Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.
Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2001/16/EG sicherzustel-
len.
§ 11
Mitwirkungspflichten § 12
(1) Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Schriftverkehr mit europäischen Stellen
Deutschland
Der sich auf Grund der Richtlinie 2001/16/EG ergeben-
1. Eisenbahnen oder Halter von Eisenbahnfahrzeugen
de Schriftverkehr der Genehmigungs- und der Aufsichts-
mit Sitz im Inland oder
behörde mit europäischen Stellen ist über das Bundesmi-
2. Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder nisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu lei-
von strukturellen Teilsystemen mit Sitz im Inland ten.
fest, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union benannte Stelle den Bestimmungen § 13
des Artikels 20 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der
Inkrafttreten
Richtlinie 2001/16/EG nicht entspricht oder die mit der
Benennung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so ist das Die Verordnung tritt am … in Kraft*).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Juni 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
*) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung tritt gemäß Artikel 82 Abs. 2
Satz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des
Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1657
Anlage
(zu § 8 Abs. 2 Nr. 3)
Kriterienkatalog
zur Notwendigkeit einer erneuten
Inbetriebnahmegenehmigung nach Änderungen an Eisenbahnfahrzeugen
Folgende Fälle erfordern eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung:
1. Änderungen der Fahrzeugparameter außerhalb des vereinfachten Verfahrens (λ) gemäß UIC-Merkblatt 518
(Stand: UIC 518 2003-01; UIC 518-1 2004-05; UIC 518-2 2004-06)1)
1.1 bei Ein-/Umbau von „neuen“ Technologien, z. B. neuartige Federelemente, Kopplungen, aktive Fahrwerk-/
Wagenkastensteuerungen etc.
1.2 bei Überschreitung der grundsätzlichen Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Messverfahrens:
A. Statische Radsatzlast (bei einfacher Beladung)
1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen, Güterwagen 2 Q0 ≤ 200 kN
2. Spezialfahrzeuge 2 Q0 ≤ 225 kN
B. Zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit vzul
1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen vzul ≤ 160 km/h
2. Triebwagen mit Drehgestellmasse m+ > 10 t vzul ≤ 160 km/h
3. Triebwagen, Reisezugwagen vzul ≤ 200 km/h
4. Güterwagen, Spezialfahrzeuge vzul ≤ 120 km/h
C. Zulässiger Überhöhungsfehlbetrag ufzul
1. Lokomotiven, Triebköpfe ufzul ≤ 150 mm
2. Güterwagen, Spezialfahrzeuge ufzul ≤ 130 mm
3. Triebwagen mit besonderen Merkmalen
(z. B. tiefer Schwerpunkt, niedrige Radsatzkräfte) ufzul ≤ 165 mm
1.3 bei um weniger als 10 % von den sicherheitsrelevanten Grenzwerten abweichenden Auswertungsergebnis-
sen, ausgedrückt durch einen Sicherheitsfaktor λ < 1,1
1.4 bei Überschreitung der in
– UIC-Merkblatt 518 – Anlage B „Fahrtechnische Prüfung und Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen – Fahr-
sicherheit, Fahrwegbeanspruchung und Fahrverhalten“ oder
– in CEN TC 256 – prEN 14363 „Bahnanwendungen – Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Schie-
nenfahrzeugen – Prüfung des Fahrverhaltens und stationäre Versuche“ (Stand: 2002-11)2) in Tabelle 3
festgelegten Toleranzen der Betriebs-, Fahrzeug- und Fahrwerkparameter.
Die für die neue Inbetriebnahme erforderlichen Nachweise sind im jeweiligen Einzelfall, ggf. in Abstimmung mit Gut-
achtern, anhand der gültigen technischen Regelwerke festzulegen. Für das Gebiet der Fahrsicherheit sind hier das
UIC-Merkblatt 518 bzw. CEN TC 256 – prEN 14363 heranzuziehen.
2. Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit vmax um mehr als 10 %, mindestens aber 10 km/h
Bei Güterwagen reicht bis vmax =120 km/h ein Nachweis der Fahrsicherheit; darüber hinaus sind gegenüber der
Genehmigungsbehörde zusätzlich weitere Nachweise zu führen (z. B. Nachweise für Bremstechnik, Wechselfestig-
keit (Dauerfestigkeit), Radsätze, Radsatzlager, Laufwerke, Tragverband Wagenkasten, Auswirkungen auf Tankbe-
anspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetrieb-
nahmegenehmigung erforderlich.
3. Veränderung des Fahrzeuggesamtgewichtes um mehr als 20 %
(Ermittlung der Lasten nach DIN 25008 (Stand: 2001-09)2))
Bei Erhöhung und Verringerung des Fahrzeuggesamtgewichtes sind die sich hierdurch ergebenden Nachweisfüh-
rungen gegenüber der Genehmigungsbehörde erforderlich (z. B. Nachweis der Fahrsicherheit, Festigkeitsnachwei-
se, bremstechnische Nachweise, Auswirkungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese
Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
4. Erhöhung der Radsatzlast (RSL) um mehr als 15 kN (1,5 t)
Bei einer Erhöhung der Radsatzlasten sind durch Betreiber bzw. Hersteller grundsätzlich die hierfür erforderlichen
Nachweise zu führen (z. B. Dauerfestigkeitsnachweise für Radsatzwelle und Radscheiben, Dauerfestigkeitsnach-
weise Fahrwerke und Tragverbände, bremstechnische Nachweise, Nachweis der Fahrsicherheit, Auswirkungen auf
Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen).
Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.
5. Änderungen der Konzepte für
5.1 Notausstieg und Rettung
Unter einen erneuten Genehmigungsvorbehalt der Genehmigungsbehörde fallen grundsätzliche Veränderun-
gen der Flucht- bzw. Rettungsmöglichkeiten gegenüber der ursprünglich genehmigten Rettungsalternativen
der Bauart (z. B. Lage und Anzahl von Notausstiegsfenstern und -türen).
Eine Veränderung der Bauart einzelner Komponenten (Notausstiegsfenster, -türen) ist nicht als Konzeptände-
rung zu betrachten.
5.2 Brandschutz
Grundsätzliches Abweichen von dem auf der Grundlage der DIN 5510 (Stand: DIN 5510-1 1988-10;
DIN 5510-2 2003-09; DIN 5510-4 1988-10; DIN 5510-5 1988-10; DIN 5510-6 1988-10)2) bzw. prEN 45545
(Stand: prEN 45545-1 1998-11; prEN 45545-3 1998-11; prEN 45545-4 2003-06; prEN 45545-6 2004-06;
prEN 45545-7 2003-07)2) zugelassenen Brandschutzkonzept, insbesondere bzgl. der hiernach für die Bauart
verwendeten Materialien (z. B. alternativ Einsatz von automatischen Brandmelde- und Feuerlöschanlagen
(Sprinkleranlagen) und sonstigen Brandbekämpfungssystemen).
5.3 Arbeitsschutz und Umweltschutz
1. Verlassen der Anforderungen nach den anerkannten Regeln der Technik für den Arbeitsschutz (z. B. Füh-
rerstand und Frontscheibe, Verwendung von Gefahrstoffen, Lösungen außerhalb der Unfallverhütungs-
vorschriften (UVV) wie Immissionen (Lärm, Schwingungen, Strahlen etc.)).
2. Veränderungen der umweltrelevanten Parameter der ursprünglich zugelassenen Bauart (z. B. hinsichtlich
Emissionen, boden- und wassergefährdender Stoffe).
5.4 Fahrzeugleittechnik einschließlich der entsprechenden Software
Wesentliche Änderungen bzw. Erneuerungen an sicherheitsrelevanten Software-Teilen erfordern im Sinne
eines umfassenden Umbaues eine neue Inbetriebnahmegenehmigung. Hierfür ist der Genehmigungsbehör-
de eine ausführliche Dokumentation vorzulegen.
Die Einstufung in der Softwaresicherheits-Anforderungsstufe (SSAS) bedarf immer einer neuen Inbetriebnah-
megenehmigung.
Nur eine Mitteilung an die Genehmigungsbehörde ohne neue Inbetriebnahmegenehmigung erfolgt bei loka-
len modulspezifischen Softwareänderungen (z. B. kompletter Ersatz einer Türsteuerungssoftware). Dabei
sind neben dem Abschlussgutachten auch eine Beschreibung der Änderungen und eine Erklärung abzuge-
ben, dass die Vorgaben eingehalten wurden und die Software die Sicherheit des Fahrzeuges nicht beein-
trächtigt.
Von den oben genannten sicherheitsrelevanten Funktionen mit den Vorgaben zur Bewertung in der SSAS
kann abgewichen werden, wenn gemäß DIN EN 50128 (Stand: 2001-11)2) ein von der Genehmigungsbehör-
de anerkannter Gutachter die Zweckmäßigkeit einer Herabstufung der SSAS bestätigt. Bei Unstimmigkeiten
kann die Genehmigungsbehörde herangezogen werden.
1) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Union Internationale de Chemins de Fer, Paris.
2) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1659
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maler- und Lackierer-Handwerk
(Maler- und Lackierermeisterverordnung – MuLMstrV)
Vom 13. Juni 2005
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- ren, technische, kaufmännische und personalwirtschaft-
sung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 liche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung
(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes durchzuführen und seine berufliche Handlungskompe-
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert wor- tenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Be-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft darfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
(2) In allen Schwerpunkten im Maler- und Lackierer-
für Bildung und Forschung:
Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgen-
de gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse als ganz-
§1 heitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
Gliederung
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-
und Inhalt der Meisterprüfung
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen
(1) Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-
Maler- und Lackierer-Handwerk umfasst folgende selb- kulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
ständige Prüfungsteile:
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-
wesentlichen Tätigkeiten (Teil I), men, insbesondere unter Berücksichtigung der
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und
Kenntnisse (Teil II), Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-
tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftli- Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich
chen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasier-
(Teil III) und ter, lösemittelfreier Produkte sowie von Informations-
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- und Kommunikationstechniken,
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
(2) Für die Meisterprüfung in Teil I im Maler- und durchführen und überwachen,
Lackierer-Handwerk werden die Schwerpunkte Gestal-
4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
tung und Instandhaltung, Kirchenmalerei und Denkmal-
sichtigung von Anwendungstechniken, Instandhal-
pflege, Bauten- und Korrosionsschutz sowie Fahrzeugla-
tungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vor-
ckierung gebildet; der Prüfling hat einen dieser Schwer-
schriften und technischen Normen sowie der aner-
punkte auszuwählen.
kannten Regeln der Technik, Personal, Material und
Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubil-
§2 denden; Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
Meisterprüfungsberufsbild 5. objektbezogene Beratungen unter Berücksichtigung
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Farben-, Formen- und Gestaltungslehre sowie
der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu füh- der Stilformen durchführen,
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
6. Untergrundprüfungen und -diagnosen vornehmen, c) Beschichtungen, Applikationen, Bekleidungen,
Werk- und Hilfsstoffeignung feststellen und Auswahl Beläge und Dekorationen in Räumen, an Fassa-
unter Einbeziehung humantoxikologischer Gefähr- den und Objekten unter Beachtung der Alterungs-
dungspotenziale treffen; Geräte-, Maschinen- und ästhetik und historischer Gegebenheiten sowie
Anlageneinsatz unter Berücksichtigung des Gesund- physikalischer und chemischer Anforderungen
heits- und Immissionsschutzes planen und überwa- ausführen,
chen,
d) Dekorationen, Ornamente, Formen, Schriften,
7. Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Bildzeichen, Signets und Werbezeichen auch
Anwendung von rechnergestützten Systemen erstel- rechnergestützt entwerfen, zeichnen, konstruie-
len, ren, übertragen und ausführen,
8. Schäden und Mängel beurteilen und Instandset- e) Instandhaltung von durch Mikroorganismen und
zungsalternativen prüfen, Alternativen bestimmen Schädlingen gefährdeten oder geschädigten
und Instandsetzung durchführen, Bereichen unter Berücksichtigung von Präventiv-
9. Konzepte zur Objektgestaltung und Beschichtung maßnahmen, Trockenlegung und Isolierarbeiten
von Oberflächen entwerfen, präsentieren und umset- planen und ausführen,
zen,
f) Brand- und Schadstoffsanierungen, insbesondere
10. Be- und Verarbeitungsverfahren unter Berücksichti- unter Beachtung der Gefährdungs- und Belas-
gung der Werk- und Hilfsstoffeigenschaften sowie tungspotenziale asbestbelasteter Bausubstanzen,
Arbeitsmittel und Ausrüstungen bestimmen, Mög- planen und ausführen,
lichkeiten der Emissionsminderung oder -vermei-
g) Dämmarbeiten, insbesondere Wärmedämm-Ver-
dung beschreiben, Entsorgungskonzepte zur Redu-
bundsysteme zur Energieeinsparung und Vermin-
zierung oder Vermeidung von Abfällen erstellen,
derung von CO2-Emissionen, planen, ausführen
11. Applikationsverfahren, Beschichtungssysteme so- und kontrollieren; bauphysikalische Berechnungen
wie Bekleidungstechniken und -systeme planen, durchführen,
koordinieren, ausführen und kontrollieren, Gefähr-
dungs- und Belastungspotenziale sowie Sachwert- h) Ausbau- und Montagearbeiten objektspezifisch
schutzfunktion der Ausführung dokumentieren, planen, ausführen und kontrollieren,
12. Maßnahmen zur Instandhaltung, Sicherung und i) Schneide-, Füge- und Verbindungstechniken be-
Sanierung, Pflege sowie zur Konservierung von herrschen,
Oberflächen konzipieren, auf Nachhaltigkeit prüfen,
j) Abdichtungs-, Verfugungs-, Verkittungs- und Ver-
ausführen und kontrollieren,
glasungsarbeiten planen, durchführen und kontrol-
13. Einsatz von Arbeitshilfen, auch unter Berücksich- lieren,
tigung des Auf- und Abbaus von Arbeits- und
Schutzgerüsten, planen, organisieren und über- k) Markierungsarbeiten, insbesondere Fahrbahnmar-
wachen, kierungen, nach Vorgaben planen, koordinieren,
ausführen und kontrollieren;
14. Dokumentationen, insbesondere Gefährdungsanaly-
sen, Betriebsanweisungen, Entsorgungsnachweise 2. Schwerpunkt Kirchenmalerei und Denkmalpflege
sowie Qualitätssicherungsdokumente auch unter a) Befunderstellungen, -analysen und -dokumenta-
Einsatz von rechnergestützten Systemen entwickeln, tionen sowie Schadensfeststellungen, -kartierun-
erstellen und archivieren, gen, -analysen und -dokumentationen durchfüh-
15. Fehler- und Mängelsuche durchführen, Fehler und ren,
Mängel beurteilen und beseitigen; Ergebnisse be-
b) Untergründe nach historischen Vorgaben, unter
werten und dokumentieren,
Beachtung von bau- und klimaphysikalischen
16. erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln, dem Bedingungen im und am Denkmal, herstellen und
Kunden übergeben, Abnahme durchführen und pro- in Stand setzen,
tokollieren, Leistungen abrechnen sowie Nachkalku-
lation durchführen; Auftragsabwicklung auswerten. c) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach histo-
rischen Rezepturen zubereiten und aufbringen,
(3) In den einzelnen Schwerpunkten im Maler- und
Lackierer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprü- d) gestaltende Arbeiten, insbesondere Imitations-
fung folgende spezifische Fertigkeiten und Kenntnisse und Illusionsmalerei unter Beachtung denkmal-
als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: pflegerischer Auflagen sowie historischer Vorga-
ben und Vorlagen planen, ausführen und doku-
1. Schwerpunkt Gestaltung und Instandhaltung mentieren,
a) Untergründe herstellen und Instandhaltungsarbei-
e) Sanierungsmaßnahmen, insbesondere Beseiti-
ten an Untergründen, insbesondere unter Berück-
gung von Schadensquellen, Schutz vor biologi-
sichtigung von Spachtel-, Putz- und Glättarbeiten
schem Befall, Festigungen und Imprägnierungen
durchführen,
unter Beachtung der Beseitigung gesundheitsge-
b) Raumgestaltungen mit Decken-, Wand- und fährdender Altlasten, umweltschützender Vorsor-
Bodenbelägen unter Berücksichtigung von Fertig- gemaßnahmen und unter Berücksichtigung stati-
parkett und Schichtwerkstoffen sowie Heimtexti- scher Beanspruchung planen, ausführen und
lien planen, ausführen und kontrollieren, dokumentieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1661
f) Instandsetzungsmaßnahmen und Instandhal- Anwendung von Ausbeul-, Trenn- und Fügetech-
tungsmethoden, insbesondere Restaurierungen, niken, planen und ausführen; Sicht- und Funk-
Rekonstruktionen und Reproduktionen im Innen- tionskontrollen durchführen,
und Außenbereich unter Beachtung der Vorgaben
f) Lackier- und Applikationsverfahren, unter Berück-
der Denkmalpflege und zur Erhaltung des kulturel-
sichtigung von Beschichtungssystemen und Trock-
len Erbes konzipieren und durchführen,
nungsverfahren, auswählen und anwenden; Res-
g) Dekorationen, Ornamente, Formen und Schriften taurierungen planen und durchführen,
nach historischen Vorgaben sowie Vorlagen auch g) Instandhaltungsarbeiten von Untergründen und
rechnergestützt entwerfen, zeichnen, konstruie- Oberflächen an Karosserien und Fahrzeugen pla-
ren, übertragen und ausführen; nen, ausführen und kontrollieren, soweit dies zur
3. Schwerpunkt Bauten- und Korrosionsschutz Vorbereitung der Lackierung erforderlich ist,
a) Oberflächen unter Beachtung ökologischer und h) karosserie- und fahrzeugspezifische Informatio-
ökonomischer Anforderungen, insbesondere unter nen beschaffen, analysieren und berücksichtigen,
Einsatz von Geräten, Maschinen und Anlagen her- i) Maßnahmen, insbesondere zur Pflege, Wartung
stellen, in Stand setzen und schützen, und Konservierung von Fahrzeugen konzipieren,
b) Reinigungs-, Entschichtungs- und Strahlarbeiten durchführen und kontrollieren.
planen, ausführen und protokollieren,
§3
c) Beschichtungen, Applikationen, Be- und Ausklei-
dungen an Bauwerken, Bauteilen und Objekten Gliederung des Teils I
aus Beton, Stahl oder Steinen zum Oberflächen- Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbe-
schutz sowie zur Sicherung, Erhaltung oder Wie- reich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-
derherstellung planen, ausführen und kontrollie- nes Fachgespräch.
ren,
d) Korrosions- und Bautenschutzmaßnahmen konzi- §4
pieren und ausführen, Schutzfunktionen und Prüf-
Meisterprüfungsprojekt
verfahren dokumentieren,
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-
e) Betonerhaltungs- und -instandsetzungsarbeiten,
zuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auf-
Bauwerksabdichtungen und Verfugungsarbeiten
tragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom
planen, durchführen und kontrollieren; Instandhal-
Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Vorschläge des
tungskonzepte erarbeiten,
Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt
f) Konzepte für Sicherheitskennzeichnungen erstel- werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein
len, Einsatz von Kommunikationsmitteln für Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Mate-
Sicherheits- und Leitfunktionen planen, koordinie- rialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung
ren und kontrollieren, des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsaus-
schuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprü-
g) Methoden zur messtechnischen Überwachung
fungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den
des Arbeitsplatzes auf Einhaltung von Grenzwer-
auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
ten beherrschen;
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-,
4. Schwerpunkt Fahrzeuglackierung
Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
a) Mess-, Rückform- und Prüftechniken beherrschen; (3) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten
Karosserieteile vermessen und austauschen sowie Schwerpunkt die nachfolgende Aufgabe durchzuführen:
Elektrik, Elektronik und Personenrückhaltssyste-
me zur Vorbereitung von Applikationen und 1. Schwerpunkt Gestaltung und Instandhaltung
Beschichtungen ein- und ausbauen sowie prüfen, eine gestalterische Lösung für die Neugestaltung oder
b) Konzepte zur Gestaltung, Beschichtung und Instandsetzung eines Gebäudes oder eines Gebäude-
Beschriftung unter Beachtung der gestalterischen, teils entwerfen, die ablauf-, anwendungs- und werk-
technischen und rechtlichen Vorgaben entwerfen, stofftechnische Ausführung planen und die Leistung
präsentieren und umsetzen, kalkulieren, die Arbeiten durchführen sowie eine
Dokumentation erstellen,
c) Aus-, Ein- und Umbau sowie Nachrüstarbeiten an
Fahrzeugen durchführen, insbesondere Bauteile, 2. Schwerpunkt Kirchenmalerei und Denkmalpflege
Baugruppen, Aggregate und Fahrzeugverglasun- eine gestalterische Lösung für die Neufassung oder
gen aus- und einbauen, Verkehrs- und Betriebs- Instandsetzung eines historischen Objekts entwerfen,
sicherheit wiederherstellen und kontrollieren, die ablauf-, anwendungs- und werkstofftechnische
d) Arbeitsverfahren einschließlich der spezifischen Ausführung planen und die Leistung kalkulieren, die
Arbeitsmittel und Ausrüstungen für die Bearbei- Arbeiten durchführen sowie eine Dokumentation
tung von Untergründen, insbesondere Reinigungs-, erstellen,
Entschichtungs-, Strahl- und Korrosionsschutzar- 3. Schwerpunkt Bauten- und Korrosionsschutz
beiten, bestimmen und anwenden,
eine Lösung für den Erstschutz oder die Instandset-
e) Reparaturen zur Vorbereitung der Lackierung von zung eines Bauwerks oder eines Objekts aus Stahl,
Fahrzeugen und Karosserien, insbesondere unter Beton oder Stein entwerfen, die ablauf-, anwen-
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
dungs- und werkstofftechnische Ausführung planen §7
und die Leistung kalkulieren, die Arbeiten durchführen
sowie eine Dokumentation erstellen, Gliederung,
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
4. Schwerpunkt Fahrzeuglackierung
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in
eine gestalterische Lösung für die Lackierung Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungs-
a) eines Fahrzeuges oder Fahrzeugteils sowie die für kompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezoge-
die Lackierung erforderliche Instandsetzung von ne Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungs-
Karosserieschäden oder wege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle
Entwicklungen berücksichtigen kann.
b) eines historischen Fahrzeuges oder eines histori-
schen Fahrzeugteils sowie die für die Lackierung (2) Handlungsfelder sind:
erforderliche Restaurierung oder
1. Technik und Gestaltung,
c) eines Objekts oder eines Serienteils mit einer
Design- oder Effektlackierung 2. Auftragsabwicklung,
entwerfen, die ablauf-, anwendungs- und werkstoff- 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
technische Ausführung planen und die Leistung kal-
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufga-
kulieren, die Arbeiten durchführen sowie eine Doku-
be zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.
mentation erstellen.
(4) Zum Nachweis der schwerpunktübergreifenden 1. Technik und Gestaltung
Qualifikationen sind bei der Durchführung des Meister- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
prüfungsprojekts nach Absatz 3 Be- und Verarbeitungs- anwendungstechnische und gestalterische Aufgaben
verfahren, unter Berücksichtigung der Untergrundprüfun- unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökolo-
gen und -diagnosen, der Werk- und Hilfsstoffeignung gischer Aspekte in einem Maler- und Lackiererbetrieb
sowie deren Auswahl unter Einbeziehung ökologischer zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachver-
und humantoxikologischer Gefährdungspotenziale anzu- halte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen
wenden und die objektbezogene Beratung unter Berück- Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchsta-
sichtigung der Farben-, Formen- und Gestaltungslehre, be a bis m aufgeführten Qualifikationen verknüpft
der Schrift sowie der Stilformen durchzuführen. werden:
(5) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterla- a) Informationen für den Auftragsabwicklungsprozess
gen werden mit 40 vom Hundert, die durchgeführten eines Kundenauftrages beurteilen, insbesondere
Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentation mit unter Berücksichtigung physikalischer, chemischer
10 vom Hundert gewichtet. und biologischer Faktoren sowie der berufsbezo-
genen rechtlichen Vorschriften und technischen
§5 Normen,
Fachgespräch b) Verfahren zur Oberflächenerstellung, -behandlung
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist und -gestaltung, insbesondere unter Berücksich-
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der tigung der Untergrundbeschaffenheit und von
Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammen- Gestaltungsaspekten, beschreiben und bewerten,
hänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt
c) Maßnahmen, Methoden und Alternativen der
zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungspro-
Instandsetzung und Instandhaltung darstellen und
jekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt
auswählen,
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren
Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue d) Lösungen zur Durchführung von Restaurierungs-
Entwicklungen zu berücksichtigen. arbeiten entwickeln, bewerten und korrigieren,
e) werkstoffgerechten und anwendungsbezogenen
§6 Einsatz von Anlagen, Maschinen, Werkzeugen und
Prüfungsdauer Geräten beurteilen und bewerten,
und Bestehen des Teils I
f) Anwendung von Messsystemen, -geräten und
(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll -methoden sowie von physikalischen und chemi-
nicht länger als sechs Arbeitstage, das Fachgespräch schen Mess- und Analysetechniken beschreiben
nicht länger als 30 Minuten dauern. und bewerten,
(2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachge- g) Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeiten-
spräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistun- der Werk- und Hilfsstoffe unterscheiden und Ver-
gen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch wendungszwecken zuordnen, Prüfmethoden dar-
werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine stellen,
Gesamtbewertung gebildet.
h) Gestaltungs-, Imitations-, Mal- und Sondertech-
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I niken beschreiben und beurteilen,
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende
Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister- i) Sicherheits- und Kennzeichnungsfarben für Leit-
prüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als und Orientierungssysteme auswählen und zuord-
30 Punkten bewertet worden sein darf. nen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005 1663
j) Farbvorschläge unter Berücksichtigung der Far- a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
benlehre und lichttechnischer Aspekte erarbeiten, schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
bewerten und korrigieren; farbsymbolische und
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betrieb-
farbpsychologische Grundlagen beschreiben,
liche Kennzahlen ermitteln,
k) objekt- und funktionsgerechte Farbpläne erstellen,
c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
Stilepochen und objektspezifische Besonderheiten
Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
bestimmen und bei Konzeptionserstellung berück-
technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
sichtigen,
erarbeiten,
l) Formanalysen durchführen, Lösungen für die Inte-
d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
gration von Form und Fläche erarbeiten, bewerten
darstellen,
und korrigieren,
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
m) auf der Grundlage berufsbezogener rechtlicher
den Zusammenhang zwischen Personalverwal-
Vorschriften und technischer Normen Gesamtkon-
tung sowie Personalführung und -entwicklung dar-
zepte mit Texten, Symbolen und Werbezeichen
stellen,
planen, darstellen und beurteilen;
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
2. Auftragsabwicklung
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen- ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- meidung und -beseitigung festlegen,
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische
zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jewei-
Prozesse planen und darstellen,
ligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen ver- h) betriebliches Formularwesen, insbesondere Bau-
knüpft werden: stellen- und Werkstattdokumentationen, erarbei-
ten und darstellen,
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
i) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-
darstellen und beurteilen.
werten, Angebotskalkulation durchführen,
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stun-
-organisation unter Berücksichtigung der Be- und
den dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täg-
Verarbeitungstechnik, des Einsatzes von Material,
lich darf nicht überschritten werden.
Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssi-
chernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen (5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen, arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
lungsfelder nach Absatz 2 gebildet.
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-
nische Normen sowie anerkannte Regeln der (6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2
Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings
Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleis- oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch
tungen beurteilen, eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprü-
fung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meister-
e) Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbei-
prüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüf-
ten, bewerten und korrigieren,
ling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Hand-
f) Unteraufträge vergeben und abwickeln, lungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung
und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewich-
g) Mängel- und Schadensaufnahme an Bauwerken,
ten.
Bauteilen, Bauelementen sowie an Anlagen und
deren Komponenten oder an Fahrzeugen oder (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
Fahrzeugteilen durchführen und darstellen, In- der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
standsetzungsalternativen aufzeigen und begrün- fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld
den sowie die erforderliche Abwicklung festlegen, auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weni-
ger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung
h) Mengen ermitteln und berechnen; Vor- und Nach-
des Teils II nicht bestanden.
kalkulation durchführen;
§8
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
Weitere Anforderungen
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa- Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
tion unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschrif- sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-
ten, auch unter Anwendung von Informations- und prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom
Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen ver- 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden
knüpft werden: Fassung.
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
§9 Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die
Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. September
Übergangsvorschrift 2005 geltenden Vorschriften ablegen.
(1) Die bis zum 30. September 2005 begonnenen Prü-
fungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den § 10
bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2006 sind
auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
wenden. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und
über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Sep- im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
tember 2005 geltenden Vorschriften nicht bestanden Maler- und Lackierer-Handwerk vom 15. August 1973
haben und sich bis zum 30. September 2007 zu einer (BGBl. I S. 1040) außer Kraft.
Berlin, den 13. Juni 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch