1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
Erstes Gesetz
zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
Vom 9. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates „Sie wird für Länder, in denen eine Mitwirkung
das folgende Gesetz beschlossen: nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehen ist, unter Hin-
weis auf die jeweilige Rechtsverordnung des Lan-
des erteilt.“
Artikel 1 a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
Das Öko-Landbaugesetz vom 10. Juli 2002 (BGBl. I
„(2a) Die Zulassung kann, unbeschadet des
S. 2558) wird wie folgt geändert:
Absatzes 2 Satz 3, mit Befristungen, Bedingun-
gen und Auflagen oder einem Vorbehalt des
1. § 1 wird wie folgt gefasst: Widerrufs versehen werden, soweit es Belange
„§ 1 des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder
des Umweltschutzes hinsichtlich der Vorausset-
Anwendungsbereich zungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern. Unter
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord- denselben Voraussetzungen ist auch die nach-
nung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 trägliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen
über den ökologischen Landbau und die entspre- zulässig.“
chende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Er- b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
zeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), gefasst:
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004
der Kommission vom 19. August 2004 (ABl. EU Nr. „Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsa-
L 272 S. 11) geändert worden ist, sowie der zu ihrer chen fest, die den Entzug der Zulassung begrün-
Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäi- den oder die Aufnahme oder Änderung von Aufla-
schen Gemeinschaft.“ gen zur Zulassung erforderlich machen können,
so hat sie,
2. § 3 wird wie folgt geändert: 1. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontroll-
tätigkeit und des Sitzes oder der Niederlas-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: sung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in
„(1a) Einzelhändler, die Erzeugnisse im Sinne demselben Land liegen, die Bundesanstalt für
von Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Landwirtschaft und Ernährung unter Mittei-
Nr. 2092/91 direkt an den Endverbraucher oder lung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfah-
-nutzer verkaufen, sind von dem Einhalten der ren zum Entzug der Zulassung oder zur Auf-
Pflichten nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Ver- nahme oder Änderung von Auflagen einzulei-
ordnung (EWG) Nr. 2092/91 freigestellt, soweit sie ten, oder,
diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder 2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontroll-
erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten las- tätigkeit und des Sitzes oder der Niederlas-
sen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbin- sung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in
dung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern las- unterschiedlichen Ländern liegen, der zustän-
sen oder aus einem Drittland einführen oder ein- digen Behörde des Landes, in dem der Sitz
führen lassen.“ oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzutei-
len.
„(2) Eine Tätigkeit nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung Gelangen der zuständigen Behörde des Landes,
(EWG) Nr. 2092/91 ist, vorbehaltlich des Ab- in dem der Sitz oder die Niederlassung nach
satzes 1a, gleichzeitig mit deren Aufnahme gemäß Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, Tatsachen
Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bun-
(EWG) Nr. 2092/91 bei der zuständigen Behörde desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
des Landes, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen,
zu melden und gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buch- ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur
stabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dem Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzulei-
Kontrollverfahren zu unterstellen.“ ten.“
3. § 4 wird wie folgt geändert: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
a0) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1587
„(1a) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in b) nach dem Wort „aufbereiten“ das Wort „lagern,“
ihre Kontrollen einbezogenen Unternehmen zu eingefügt.
führen, die in der Kennzeichnung oder Werbung
oder den Geschäftspapieren für ihre Erzeugnisse 6. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „Verord-
im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 oder 2 der Verord- nung (EWG) Nr. 2092/91“ die Wörter „und der Verord-
nung (EWG) Nr. 2092/91 unter den Voraussetzun- nung (EG) Nr. 223/2003“ eingefügt.
gen des Artikels 5 Abs. 1, 3 oder 5a der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 oder des Artikels 3 der Verord- 7. § 11 wird wie folgt gefasst:
nung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom
5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungs- „§ 11
vorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Strafvorschriften
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologi-
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
schem Landbau und zur Änderung der Verordnung
strafe wird bestraft, wer
(EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 31 S. 3) auf den
ökologischen Landbau Bezug nehmen oder solche 1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis c, Abs. 3
Erzeugnisse unter den Voraussetzungen des Arti- Buchstabe a bis f oder h, Abs. 5 Buchstabe a bis d
kels 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder f oder Abs. 5a Buchstabe a bis g oder i der
mit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologi- Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Kennzeich-
schen Landbau versehen dürfen. Die Kontrollstelle nung oder Werbung für ein Erzeugnis nach
hat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Verordnung
den für die Durchführung der in § 1 genannten (EWG) Nr. 2092/91 auf den ökologischen Landbau
Rechtsakte und dieses Gesetzes zuständigen Bezug nimmt oder ein gekennzeichnetes oder be-
Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten sowie Ver- worbenes Erzeugnis mit einem Hinweis auf die
braucherinnen und Verbrauchern verfügbar zu Umstellung auf den ökologischen Landbau ver-
machen. Das Verzeichnis muss folgende Angaben sieht,
enthalten: 2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
1. Name und Anschrift des Unternehmens, Nr. 223/2003 in der Etikettierung, in der Werbung
oder in einem Geschäftspapier für ein Erzeugnis
2. eine diesem Unternehmen durch die Kontroll- nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003
stelle zugeordnete alphanumerische Identifika- einen Hinweis auf den ökologischen Landbau gibt
tionsnummer, oder
3. Name oder Codenummer der Kontrollstelle 3. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.
gemäß Artikel 9 Abs. 6a der Verordnung (EWG) 223/2003 eine Handelsmarke oder Verkehrsbe-
Nr. 2092/91, zeichnung mit einem Hinweis auf den ökologi-
4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach Arti- schen Landbau verwendet.“
kel 8 Abs. 1 Satz 1 oder 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91. 8. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthal- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
ten.“ „2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: die zuständige Behörde, ein Unternehmen
oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
aa) Vor dem bisherigen Satz 1 wird folgender Satz Ernährung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
eingefügt: zeitig unterrichtet,“.
„Die Kontrollstellen erteilen einander die für b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
eine ordnungsgemäße Durchführung der in § 1 fügt:
genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes
notwendigen Auskünfte.“ „3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: rechtzeitig macht,“.
„Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von c) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Num-
ihr durchgeführten Kontrollen Tatsachen fest- mern 4 bis 6.
stellt, die einen hinreichenden Verdacht auf
Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in d) In der neuen Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch
Satz 2 genannten Art begründen, der ein nicht ein Komma ersetzt.
von der Kontrollstelle kontrolliertes Unterneh- e) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am Satzen-
men betrifft, so teilt die Kontrollstelle die Tat- de durch ein Komma ersetzt.
sachen unverzüglich der Kontrollstelle mit, f) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:
deren Kontrolle das betroffene Unternehmen
untersteht.“ „7. als Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne
von Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe c der Verord-
nung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugt, aufbereitet
5. In § 7 Abs. 1 werden
oder aus Drittländern einführt, nicht sicher-
a) die Angabe „Artikels 8 Abs. 1“ durch die Angabe stellt, dass die Angaben nach Artikel 3 Abs. 2
„Artikels 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 die dort
Satz 3,“ ersetzt und genannten Anforderungen oder die Anforde-
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
„7. rungen des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (3) Bis zum 1. Juli 2005 sind die §§ 3 und 7 in
(EG) Nr. 223/2003 erfüllen oder der am 16. Juni 2005 geltenden Fassung anzu-
wenden.
„8. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe d Satz 1,
Abs. 3 Buchstabe g Satz 1, Abs. 5 Buch- (4) § 5 Abs. 1a ist erst ab dem 1. Januar 2006
stabe e Satz 1 oder Abs. 5a Buchstabe h anzuwenden.“
Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in
der Kennzeichnung oder Werbung für ein Er-
zeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a Artikel 2
oder b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
den ökologischen Landbau Bezug nimmt oder rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Öko-
ein gekennzeichnetes oder beworbenes Er- Landbaugesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses
zeugnis mit einem Hinweis auf die Umstellung Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
auf den ökologischen Landbau versieht.“ kannt machen.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
„§ 14 rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-
Übergangsvorschriften“. nen und der Direktzahlungen in der vom Inkrafttreten des
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Artikels 12g Abs. 15 des 1. Justizmodernisierungsgeset-
zes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) an geltenden
c) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt: Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
„(2) Die vor dem 1. April 2003 erteilten Geneh-
migungen für die Vermarktung von aus Drittlän-
dern eingeführten Erzeugnissen nach Artikel 11 Artikel 4
Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
bis zum 1. Januar 2006. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1589
Gesetz
zur Regelung bestimmter Altforderungen
(Altforderungsregelungsgesetz – AFRG)
Vom 10. Juni 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §2
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Das Vermögensgesetz bleibt unberührt.
Artikel 1
Gesetz §3
zur Regelung bestimmter Altforderungen Umrechnung, Tilgungsleistungen
(Altforderungsregelungsgesetz – AFRG) (1) Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichba-
re Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf
§1 Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen.
Forderungsberechtigung (2) Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzu-
rechnen.
(1) Eine vor dem 8. Mai 1945 zu Gunsten von in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch
besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maß- Artikel 2
nahmen enteigneten Kreditinstitut, Bausparkasse oder
Versicherungsunternehmen (Kreditinstitut) begründete Änderung
Darlehensforderung steht dem Bund (Entschädigungs- des Entschädigungsgesetzes
fonds) zu, soweit diese Forderung mangels Belegenheit
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Nach § 2 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung
Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte und die- der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658),
ses Kreditinstitut Ausgleichsforderungen nach dem Um- das durch das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
stellungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, S. 3331) geändert worden ist, wird folgender § 2a einge-
Gliederungsnummer 7601-0, veröffentlichten bereinigten fügt:
Fassung, dem Umstellungsergänzungsgesetz in der im „§ 2a
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung oder den dazu Berechnung des Zahlungs-
erlassenen Durchführungsverordnungen erhalten hat. anspruchs bei fehlgeschlagener
Die Gewährung der Ausgleichsforderungen wird für die Anrechnung von Verbindlichkeiten
Schuldner der Altforderungen unwiderleglich vermutet. (1) Überschreitet die Summe der Beträge nach § 2
Die Verpflichtung des Bundes, das nach Absatz 1 Satz 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Bemessungsgrundlage und
Erlangte an ein Kreditinstitut herauszugeben, das den schlägt die Anrechnung der Verbindlichkeiten nach § 3
Nachweis erbringt, eine Ausgleichsforderung nicht erhal- Abs. 4 daher ganz oder teilweise fehl (fehlgeschlagene
ten zu haben, bleibt unberührt. Ein darüber hinausgehen- Anrechnung), hat der Berechtigte an den Gläubiger die-
der Ausgleichsanspruch besteht nicht. ser Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 einen Betrag in der
Höhe zu zahlen, in der die Verbindlichkeiten noch beste-
(2) Forderungen der wegen ihres ausschließlichen Sit-
hen, höchstens aber in der Höhe, in der die Anrechnung
zes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
fehlschlägt. Renten-, Reichs- oder Goldmark oder ver-
Gebiet infolge besatzungsrechtlicher oder besatzungs-
gleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis
hoheitlicher Enteignungen untergegangenen Kreditinsti-
2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzu-
tute stehen dem Finanzvermögen gemäß Artikel 22
rechnen. Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzu-
Abs. 1 des Einigungsvertrages zu.
rechnen. Dieser Anspruch wird mit Bestandskraft der
(3) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Kre- Entscheidung über die Höhe der Entschädigung oder mit
ditanstalt für Wiederaufbau Darlehensforderungen im Zugang der Erklärung des Berechtigten über den Verzicht
Sinne von Absatz 1 bereits für das vom Bund treuhände- auf die Erteilung des Entschädigungsbescheides fällig.
risch verwaltete Finanzvermögen nach Artikel 22 Abs. 1 Abweichend von Satz 4 tritt die Fälligkeit des Anspruches
des Einigungsvertrages eingezogen hat, verbleibt es nach Satz 1 am 1. Dezember 2005 ein, wenn zu diesem
abweichend von Absatz 1 Satz 1 dabei. Zeitpunkt bereits die Bestandskraft der Entscheidung
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
über die Höhe der Entschädigung eingetreten ist oder der Bezirk sich der nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes
Berechtigte auf die Erteilung des Entschädigungsbe- zurückgegebene Vermögenswert befindet.
scheides verzichtet hat. Die ursprünglichen Verbindlich-
(4) § 27 Abs. 4 Satz 1 des Vermögensgesetzes gilt für
keiten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 erlöschen mit Entstehen
den Entschädigungsbescheid sowie im Falle des Ver-
eines Anspruches nach Satz 1. In Härtefällen können
zichtes auf die Erstellung des Entschädigungsbeschei-
Stundungs- und Zahlungsvereinbarungen getroffen wer-
des durch den Berechtigten für die Verzichtserklärung
den.
entsprechend.“
(2) Die durch Verlust der dinglichen Sicherung betrof-
fenen Privatgläubiger können keine Entschädigung nach
§ 1 Abs. 2 verlangen, soweit ihre Forderungen wieder Artikel 3
durchsetzbar sind oder ihnen Ansprüche nach Absatz 1
Inkrafttreten
Satz 1 zustehen.
(3) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach Absatz 1 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Satz 1 sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1591
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen*)
Vom 8. Juni 2005
Die Bundesregierung verordnet auf Grund Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97),“
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und des § 23 Abs. 1 des Bundes-
ersetzt.
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3830) nach Anhörung der beteiligten Kreise, 3. In § 2 Nr. 1 und 2 werden die Wörter „und Anhang VII“
– des § 7 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des Bundes- gestrichen.
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I 4. § 6 wird wie folgt geändert:
S. 3830) sowie
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
– des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 und 8 des
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt- b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
machung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090):
„2. betreffend die Information der Öffentlichkeit
sowie die Übermittlung von Angaben an die
für die Erstellung von externen Alarm- und
Artikel 1 Gefahrenabwehrplänen zuständige Behörde
Änderung der Störfall-Verordnung zusammenzuarbeiten.“
Die Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I 5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
S. 603) wird wie folgt geändert:
„(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die
in Anhang II aufgeführten Angaben und Informatio-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
nen. Er führt die Namen der an der Erstellung des
a) Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt Berichts maßgeblich Beteiligten auf. Er enthält ferner
gefasst: ein aktuelles Verzeichnis der im Betriebsbereich vor-
„Dritter Teil (aufgehoben)“. handenen gefährlichen Stoffe auf der Grundlage der
Bezeichnungen und Einstufungen in Spalte 2 der
b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: Stoffliste des Anhangs I.“
„§ 17 (aufgehoben)“.
c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: 6. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 (aufgehoben)“. „(3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und
Gefahrenabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäf-
d) Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt
tigten des Betriebsbereichs über die vorgesehenen
gefasst:
Inhalte zu unterrichten und hierzu anzuhören. Er hat
„Vierter Teil Meldeverfahren, Schlussvorschrif- die Beschäftigten ferner vor ihrer erstmaligen
ten“. Beschäftigungsaufnahme und danach mindestens
e) Der Text zu Anhang VII wird wie folgt gefasst: alle drei Jahre über die für sie in den internen Alarm-
und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthalte-
„Anhang VII (aufgehoben)“. nen Verhaltensregeln zu unterweisen. Die Pflichten
aus den Sätzen 1 und 2 gelten sinngemäß auch
2. § 1 wird wie folgt geändert: gegenüber dem nicht nur vorübergehend beschäftig-
a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. ten Personal von Subunternehmen.“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „1 bis 4“ durch die
Angabe „1 und 2“ und die Angabe „Richtlinie 7. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
96/82/EG“ durch die Wörter „Richtlinie 96/82/EG „Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1
des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherr- Abs. 1 Satz 2 hat alle Personen und alle Einrichtun-
schung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gen mit Publikumsverkehr, wie etwa Schulen und
gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), Krankenhäuser, die von einem Störfall in diesem
geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Betriebsbereich betroffen werden könnten, gemäß
Satz 2 vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaß-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 nahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Stör-
zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 97). falls in einer auf die speziellen Bedürfnisse der jewei-
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
ligen Adressatengruppe abgestimmten Weise zu bereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 fällt, hat die Pflich-
informieren.“ ten nach § 9 unverzüglich, spätestens jedoch bis
zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu
8. In § 13 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3“ durch dem § 1 Abs. 1 Satz 2 für den betreffenden
die Angabe „§ 20 Abs. 3 und 3a“ ersetzt. Betriebsbereich gilt, zu erfüllen.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
9. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt: fügt:
„(3) Die zuständige Behörde hat über die nach „(4a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der
Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesminis- zu einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungs-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- bereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 fällt, hat die Pflich-
heit bis zum 1. Oktober 2005 für jeden Betriebs- ten nach § 10 Abs. 1 unverzüglich, spätestens
bereich folgende Informationen mitzuteilen: jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollstän- Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs. 1 Satz 2 für den betref-
dige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs fenden Betriebsbereich gilt, zu erfüllen. § 10
und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.“
2. Tätigkeit oder Tätigkeiten des Betriebsbereichs.
13. § 21 wird wie folgt geändert:
Auf gleichem Wege sind dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu den- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
selben Zeitpunkten wie die Berichte nach Absatz 2 aa) In Nummer 1 wird die Angabe „oder 4“ gestri-
die Informationen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für jeden chen.
Betriebsbereich, auf den diese Verordnung zum
Ende der in Absatz 2 genannten Dreijahreszeiträume bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
Anwendung findet, mitzuteilen. Das Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 20
leitet die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 an Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 1a
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Satz 1“ eingefügt.
weiter.“ dd) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 20
Abs. 2“ die Angabe „oder 2a“ eingefügt.
10. Die §§ 17 und 18 werden aufgehoben.
ee) In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 20
Abs. 3“ die Angabe „oder 3a“ eingefügt.
11. In der Überschrift vor § 19 werden die Wörter
„Gemeinsame Vorschriften“ durch das Wort „Melde- ff) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
verfahren“ ersetzt. „7. entgegen
12. § 20 wird wie folgt geändert: a) § 10 Abs.1, auch in Verbindung mit
§ 20 Abs. 4a Satz 1,
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: b) § 10 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung
mit § 10 Abs. 4 Satz 4, dieser auch in
„(1a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3
zu einem späteren Zeitpunkt unter den Anwen- oder Abs. 4a Satz 2, oder
dungsbereich dieser Verordnung fällt, hat der zu-
ständigen Behörde die Angaben nach § 7 Abs. 1 c) § 20 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung
Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach dem mit Satz 2,
Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den be-
Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nicht,
treffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich anzu-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
zeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
rechtzeitig erstellt oder eine Information
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
fügt: nicht rechtzeitig übermittelt,“.
„(2a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der gg) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
zu einem späteren Zeitpunkt unter den Anwen-
dungsbereich dieser Verordnung fällt, hat das „8. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2,
Konzept nach § 8 Abs. 1 unverzüglich, spätestens jeweils auch in Verbindung mit § 20
jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2, die
dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht
betreffenden Betriebsbereich gilt, auszuarbeiten vollständig oder nicht rechtzeitig unter-
und es für die zuständigen Behörden verfügbar zu richtet oder unterweist oder nicht oder
halten.“ nicht rechtzeitig anhört,“.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- hh) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 20
fügt: Abs. 4 Satz 3“ die Angabe „oder Abs. 4a
Satz 2“ eingefügt.
„(3a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der
zu einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungs- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1593
14. Anhang I wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 7 wird die Angabe „38“ durch die
Angabe „39“ ersetzt und folgender Satz 2
a) Der Abschnitt „Anwendbarkeit der Verordnung“
angefügt:
wird wie folgt geändert:
„Bei Anwendung der in Nummer 5 festgeleg-
aa) Nummer 5 wird wie folgt geändert: ten Additionsregel ist jedoch stets die Men-
aaa) In Satz 3 wird die Angabe „> 1“ durch genschwelle zu verwenden, die der jeweili-
die Angabe „≥ 1“ ersetzt. gen Einstufung entspricht.“
dd) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „ein-
bbb) In Satz 4 Buchstabe a wird die Angabe gestuft sind“ die Angabe „(z. B. Abfall)“ ein-
„38“ durch die Angabe „39“ ersetzt. gefügt und das Wort „Unfallpotentials“ durch
ccc) In Satz 4 Buchstabe c wird die Angabe das Wort „Störfallpotenzials“ ersetzt.
„Kategorien 1, 2 , 9a und 9b“ durch die ee) Folgende Nummern 9 und 10 werden ange-
Angabe „Kategorien 1 und 2“ ersetzt. fügt:
ddd) In Satz 4 Buchstabe d wird der Punkt „9. Im Sinne dieser Verordnung ist Gas jeder
am Ende durch ein Komma ersetzt und Stoff, der bei einer Temperatur von 20 °C
folgender Buchstabe angefügt: einen absoluten Dampfdruck von min-
destens 101,3 kPa hat.
„e) für das Addieren der Mengen der
10. Im Sinne dieser Verordnung ist Flüssig-
Kategorien 9a und 9b, die zusam-
keit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert
men in einem Betriebsbereich vor-
ist und sich bei einer Temperatur von
handen sind.“
20 °C und einem Standarddruck von
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „38“ durch die 101,3 kPa nicht im festen Zustand befin-
Angabe „39“ ersetzt. det.“
b) Die „Stoffliste“ wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„4 Explosionsgefährlich3) 50 000 200 000.“
(wenn der Stoff, die Zubereitung oder
der Gegenstand in die UN/ADR-Ge-
fahrenunterklasse 1.4 fällt)
5 Explosionsgefährlich3) 10 000 50 000“.
(wenn der Stoff, die Zubereitung oder
der Gegenstand in die UN/ADR-Ge-
fahrenunterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5
oder 1.6 oder unter den Gefahrenhin-
weis R 2 oder R 3 fällt)
bb) Die Nummern 9a und 9b werden wie folgt gefasst:
„9a Umweltgefährlich, in Verbindung mit 100 000 200 000.“
dem Gefahrenhinweis R 50 oder
R 50/53
9b Umweltgefährlich, in Verbindung mit 200 000 500 000“.
dem Gefahrenhinweis R 51/53
cc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12 Folgende krebserzeugende Stoffe bei 500 2 000“.
einer Konzentration von über
5 Gewichtsprozent:
12.1 4-Aminobiphenyl und/oder seine 92-67-1
Salze
12.2 Benzidin und/oder seine Salze 92-87-5
12.3 Benzotrichlorid 98-07-7
12.4 Bis(chlormethyl)ether 542-88-1
12.5 Chlormethylmethylether 107-30-2
12.6 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 96-12-8
12.7 1,2-Dibromethan 106-93-4
12.8 Diethylsulfat 64-67-5
12.9 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 79-44-7
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
12.10 1,2-Dimethylhydrazin 540-73-8
12.11 N,N-Dimethylnitrosamin 62-75-9
12.12 Dimethylsulfat 77-78-1
12.13 Hexamethylphosphorsäure- 680-31-9
triamid (HMPT)
12.14 Hydrazin 302-01-2
12.15 2-Naphthylamin und/oder 91-59-8
seine Salze
12.16 4-Nitrobiphenyl 92-93-3
12.17 1,3-Propansulton 1120-71-4
dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13 Erdölerzeugnisse: 2 500 000 25 000 000“.
13.1 Ottokraftstoffe und Naphta
13.2 Kerosine (einschließlich Flug-
turbinenkraftstoffe)
13.3 Gasöle (einschließlich Diesel-
kraftstoffe, leichtes Heizöl und
Gasölmischströme)
ee) Die Nummern 15.1 und 15.2 werden durch folgende Nummern 15.1 bis 15.4 ersetzt:
„15.1 Ammoniumnitrat9) 6484-52-2 5 000 000 10 000 000.“
„15.2 Ammoniumnitrat10) 6484-52-2 1 250 000 5 000 000.“
„15.3 Ammoniumnitrat11) 6484-52-2 350 000 2 500 000.“
„15.4 Ammoniumnitrat12) 6484-52-2 10 000 50 000“.
ff) Folgende Nummern 39.1 und 39.2 werden angefügt:
„39.1 Kaliumnitrat13) 7757-79-1 5 000 000 10 000 000.“
„39.2 Kaliumnitrat14) 7757-79-1 1 250 000 5 000 000“.
c) Die „Anmerkungen zur Stoffliste“ werden wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpas-
sung an den technischen Fortschritt:
– Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 152 S. 1),
– Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates
vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35).“
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. „Explosionsgefährlich“ nach Nr. 4 und 5 der Stoffliste bezeichnet
a) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer
oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 2),
b) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Rei-
bung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3), oder
c) einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen
Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(UN/ADR) – in der jeweils geltenden Fassung – in der Fassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom
21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf
der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom
9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25).
Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Verordnung als ein Stoff (oder ein
Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wir-
kungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine
Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Systematik als auch mit dem Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 eingestuft, so
hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1595
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Syste-
matik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:
Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosi-
on, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst).
Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken auf-
weisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr
durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen,
aber nicht massenexplosionsfähig sind:
a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstück-
wirkung oder beide Wirkungen entstehen.
Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur
eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück
beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite
entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten
Inhalts des Versandstückes zur Folge.
Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahr-
scheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungs-
bedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht
explodieren.
Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände
enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlich-
keit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen
Gegenstandes beschränkt.
Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in
Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder
Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke die-
ser Verordnung diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung der
gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.“
cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
dd) In Nummer 6 Buchstabe b werden nach dem Wort „Stoffe“ die Wörter „und Zubereitungen“ eingefügt und
die Wörter „schwerer Unfälle“ durch die Wörter „von Störfällen“ ersetzt.
ee) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12,
zweiter Gedankenstrich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, oder“.
ff) Die Nummern 9 und 10 werden durch folgende Nummern 9 bis 14 ersetzt:
„9. Ammoniumnitrat (5 000 000/10 000 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit
Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
– gewichtsmäßig zwischen 15,75 %1) und 24,5 %2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brenn-
baren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG des
Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumni-
trat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (ABl. EG Nr. L 250 S. 7) erfüllen,
– gewichtsmäßig höchstens 15,75 %3) beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,
und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen („trough test“ nach „United Nations Recommendations on
the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhalten-
den Zersetzung fähig sind.
Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahr-
stoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe B zugeordnet sind.
10. Ammoniumnitrat (1 250 000/5 000 000): Düngemittelqualität
Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der
von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
– gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein
und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,
– bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist,
– bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheits-
grad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 %4) ist
und die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen.
Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der
Gruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen.
11. Ammoniumnitrat (350 000/2 500 000): Technische Qualität
Dies gilt
– für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete
Stickstoffgehalt
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
– gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,
– gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten,
– für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig
größer als 80 % ist.
Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahr-
stoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind.
12. Ammoniumnitrat (10 000/50 000): Nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den
Detonationstest nicht bestehen.
Dies gilt für
– zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von
Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß
den Anmerkungen 10 und 11, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden
Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder
Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der
Anmerkungen 10 und 11 nicht mehr erfüllen,
– Düngemittel gemäß der Anmerkung 9 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 10, die die Anforderungen des
Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG nicht erfüllen.
Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den
Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die keiner der Rahmenzusammenset-
zungen der Nr. 6.3 (Tabelle 1) zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nr. 6.3 Abs. 5, 6 und 7 des Anhangs
III der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nr. 6.3 Abs. 8 GefStoffV festgestellt wurden.
13. Kaliumnitrat (5 000 000/10 000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprill-
ter oder granulierter Form.
Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent
Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammonium-
nitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverord-
nung zu verwenden.
14. Kaliumnitrat (1 250 000/5 000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalli-
ner Form.
Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent
Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammonium-
nitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverord-
nung zu verwenden.“
gg) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden Nummern 15 und 16.
hh) Am Seitenende werden zu den Nummern 9 bis 12 folgende Fußnoten eingefügt:
„1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 %
Ammoniumnitrat.
„2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 %
Ammoniumnitrat.
„3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 %
Ammoniumnitrat.
„4) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 %
Ammoniumnitrat.“
15. Anhang II wird wie folgt geändert: 16. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt IV wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „Überwachungssys-
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Wahr- tems“ durch das Wort „Managementsystems“
scheinlichkeit“ das Wort „und“ durch das ersetzt.
Wort „oder“ ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: aa) Buchstabe a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„2. Abschätzung des Ausmaßes und der „Einbeziehung der Beschäftigten des Be-
Schwere der Folgen der ermittelten Stör- triebsbereichs sowie des im Betriebsbereich
fälle, einschließlich Karten, Bilder oder beschäftigten Personals von Subunterneh-
gegebenenfalls entsprechender Be- men.“
schreibungen, aus denen die Bereiche
bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
ersichtlich sind, die von derartigen Stör-
fällen in dem Betriebsbereich betroffen „e) Planung für Notfälle
sein können, vorbehaltlich des § 11 Festlegung und Anwendung von Verfah-
Abs. 3.“ ren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfäl-
b) In Abschnitt V Nr. 4 wird die Angabe „§ 11“ durch le auf Grund einer systematischen Analy-
die Angabe „§ 10“ ersetzt. se und zur Erstellung, Erprobung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1597
Überprüfung der Alarm- und Gefahren- (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
abwehrpläne, um in Notfällen angemes- ordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S.1614), wird wie
sen reagieren und um dem betroffenen folgt geändert:
Personal eine spezielle Ausbildung ertei-
len zu können. Diese Ausbildung muss 1. In § 4b Abs. 2 werden Satz 1 und Satz 5 sowie in
allen Beschäftigten des Betriebsbe- Satz 4 die Wörter „der anlagenbezogene Sicherheits-
reichs, einschließlich des relevanten Per- bericht oder“ und die Wörter „er oder“ gestrichen.
sonals von Subunternehmen, erteilt wer-
2. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „ein anlagen-
den.“
bezogener Sicherheitsbericht nach § 18 Abs. 1 der
Störfall-Verordnung oder“ gestrichen.
17. In Anhang V Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 1“
die Angabe „oder Abs. 1a“ eingefügt.
18. Anhang VI Teil 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe b werden die Wör-
Bekanntmachungserlaubnis
ter „von maritimen Lebensräumen“ durch die
Wörter „im Meer“ ersetzt.
b) In Abschnitt II wird das Wort „Verhütung“ durch Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
das Wort „Verhinderung“ ersetzt. Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Störfall-Verord-
nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
19. Anhang VII wird aufgehoben. tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 1a
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über das Genehmigungsverfahren Inkrafttreten
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Juni 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
Bekanntmachung
der Neufassung der Störfall-Verordnung
Vom 8. Juni 2005
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie
2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 8. Juni 2005
(BGBl. I S. 1591) wird nachstehend der Wortlaut der Störfall-Verordnung in der
ab dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. den am 3. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 26. April
2000 (BGBl. I S. 603),
2. den am 1. Juli 2005 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Ver-
ordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. – des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990
(BGBl. I S. 880), von denen § 23 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, nach
Anhörung der beteiligten Kreise,
– des § 7 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I
S. 880), von denen § 48a Abs. 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) eingefügt worden ist, sowie
– des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 und 8 des Chemikalienge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1703),
zu 2. – des § 7 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie
des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 und 8 des Chemikalienge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2090).
Bonn, den 8. Juni 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1599
Zwölfte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Störfall-Verordnung – 12. BImSchV)*)
Inhaltsübersicht Anhang I
Anwendbarkeit der Verordnung
E r s t e r Te i l
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n Anhang II
§ 1 Anwendungsbereich Mindestangaben im Sicherheitsbericht
§ 2 Begriffsbestimmungen
Anhang III
Z w e i t e r Te i l Grundsätze für das Konzept
zur Verhinderung von Störfällen
Vo r s c h r i f t e n f ü r B e t r i e b s b e r e i c h e
und das Sicherheitsmanagementsystem
Erster Abschnitt
Anhang IV
Grundpflichten
Informationen in den
§ 3 Allgemeine Betreiberpflichten Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
§ 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen
§ 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen Anhang V
§ 6 Ergänzende Anforderungen Information der Öffentlichkeit
§ 7 Anzeige
Anhang VI
§ 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen
Meldungen
Zweiter Abschnitt Teil 1: Kriterien
Erweiterte Pflichten Teil 2: Inhalte
§ 9 Sicherheitsbericht
§ 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne Anhang VII
§ 11 Informationen über Sicherheitsmaßnahmen (weggefallen)
§ 12 Sonstige Pflichten
Dritter Abschnitt Erster Teil
Behördenpflichten Allgemeine Vorschriften
§ 13 Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber
§ 14 Berichtspflichten §1
§ 15 Domino-Effekt Anwendungsbereich
§ 16 Überwachungssystem (1) Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit
Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in
D r i t t e r Te i l denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die
(weggefallen) die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen
erreichen oder überschreiten. Für Betriebsbereiche, in
§ 17 (weggefallen)
denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die
§ 18 (weggefallen) die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen
erreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vor-
V i e r t e r Te i l schriften der §§ 9 bis 12.
Meldeverfahren, Schlussvorschriften (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem
§ 19 Meldeverfahren Betreiber eines Betriebsbereichs, soweit es zur Verhinde-
§ 20 Übergangsvorschriften rung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkun-
gen erforderlich ist, Pflichten nach den §§ 9 bis 12 auch
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
dann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereich vor-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG handenen gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 genannten Mengenschwellen nicht erreichen.
zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 97) sowie
der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherr- (3) (weggefallen)
schung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13). (4) (weggefallen)
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in Artikel 4 Standes der Sicherheitstechnik sind insbesondere
der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-
1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren weisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb er-
Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 probt worden sind.
S. 13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97), genannten Ein- Zweiter Teil
richtungen, Gefahren und Tätigkeiten.
Vorschriften für Betriebsbereiche
§2
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Grundpflichten
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. gefährliche Stoffe: §3
Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anhang I Allgemeine Betreiberpflichten
aufgeführt sind oder die dort festgelegten Kriterien
(1) Der Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der
erfüllen und die als Rohstoff, Endprodukt, Nebenpro-
möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu tref-
dukt, Rückstand oder Zwischenprodukt vorhanden
fen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtungen nach
sind, einschließlich derjenigen, bei denen vernünfti-
anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
gerweise davon auszugehen ist, dass sie bei einer
bleiben unberührt.
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs anfallen;
(2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind
2. Vorhandensein gefährlicher Stoffe:
1. betriebliche Gefahrenquellen,
das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein
gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein, soweit 2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben
davon auszugehen ist, dass sie bei einem außer Kon- oder Hochwasser, und
trolle geratenen industriellen chemischen Verfahren 3. Eingriffe Unbefugter
anfallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I
genannten Mengenschwellen erreichen oder über- zu berücksichtigen, es sei denn, dass diese Gefahren-
schreiten; quellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftiger-
weise ausgeschlossen werden können.
3. Störfall:
(3) Über Absatz 1 hinaus sind vorbeugend Maßnah-
ein Ereignis, wie z. B. eine Emission, ein Brand oder men zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so
eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus gering wie möglich zu halten.
einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in
einem unter diese Verordnung fallenden Betriebsbe- (4) Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen
reich oder in einer unter diese Verordnung fallenden des Betriebsbereichs müssen dem Stand der Sicher-
Anlage ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb heitstechnik entsprechen.
oder außerhalb des Betriebsbereichs oder der Anlage
zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach §4
Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nr. 4 führt und bei dem ein oder
Anforderungen
mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
zur Verhinderung von Störfällen
4. ernste Gefahr: Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1
eine Gefahr, bei der ergebenden Pflicht insbesondere
a) das Leben von Menschen bedroht wird oder 1. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosio-
schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen nen
von Menschen zu befürchten sind, a) innerhalb des Betriebsbereichs vermieden wer-
b) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen den,
beeinträchtigt werden kann oder b) nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden
c) die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der Weise von einer Anlage auf andere Anlagen des
Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- Betriebsbereichs einwirken können und
oder sonstige Sachgüter geschädigt werden kön- c) nicht in einer die Sicherheit des Betriebsbereichs
nen, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes beeinträchtigenden Weise von außen auf ihn ein-
oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beein- wirken können,
trächtigt würde;
2. den Betriebsbereich mit ausreichenden Warn-, Alarm-
5. Stand der Sicherheitstechnik: und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Ein- 3. die Anlagen des Betriebsbereichs mit zuverlässigen
richtungen und Betriebsweisen, der die praktische Messeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtun-
Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Stör- gen auszustatten, die, soweit dies sicherheitstech-
fällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen ge- nisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, ver-
sichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des schiedenartig und voneinander unabhängig sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1601
4. die sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen und Stoffe,
vor Eingriffen Unbefugter zu schützen. die auf Grund ihrer physikalischen Form, ihrer besonde-
ren Merkmale oder des Ortes, an dem sie vorhanden
§5 sind, zusätzliche Vorkehrungen erfordern, berücksichti-
gen kann.
Anforderungen zur
Begrenzung von Störfallauswirkungen
§7
(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3
Anzeige
Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde min-
1. Maßnahmen zu treffen, damit durch die Beschaffen-
destens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines
heit der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile
Betriebsbereichs Folgendes schriftlich anzuzeigen:
bei Störfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorge-
rufen werden können, 1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige
Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs,
2. die Anlagen des Betriebsbereichs mit den erforderli-
chen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszurüs- 2. eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift
ten sowie die erforderlichen technischen und organi- des Betreibers,
satorischen Schutzvorkehrungen zu treffen. 3. Name oder Funktion der für den Betriebsbereich ver-
(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass in einem antwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1
Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behör- genannten Person abweichend,
den und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und 4. ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefähr-
sachkundig beraten werden. lichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe,
5. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,
§6
6. Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen
Ergänzende Anforderungen
des Betriebsbereichs,
(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 7. Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des
Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den §§ 4 Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder
und 5 genannten Anforderungen hinaus dessen Folgen verschlimmern können.
1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitsrelevan- (2) Der Betreiber hat eine Änderung
ten Anlagenteile zu prüfen sowie die Anlagen des
Betriebsbereichs in sicherheitstechnischer Hinsicht 1. des Betriebsbereichs,
ständig zu überwachen und regelmäßig zu warten, 2. eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff einge-
2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem setzt wird,
Stand der Technik durchzuführen, 3. der Menge, Art oder physikalischen Form eines
3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrun- gefährlichen Stoffes gegenüber den Angaben nach
gen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen, Absatz 1,
4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanwei- aus der sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit
sungen und durch Schulung des Personals Fehlver- einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten,
halten vorzubeugen. sowie
(2) (weggefallen) 4. die endgültige Stilllegung des Betriebsbereichs oder
einer Anlage des Betriebsbereichs der zuständigen
(3) Die Betreiber der nach § 15 festgelegten Betriebs- Behörde mindestens einen Monat vorher schriftlich
bereiche haben im Benehmen mit den zuständigen Be- anzuzeigen.
hörden
(3) Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit
1. untereinander alle erforderlichen Informationen aus- der Betreiber die entsprechenden Angaben der zuständi-
zutauschen, damit sie in ihrem Konzept zur Verhinde- gen Behörde nach Absatz 1 im Rahmen eines Genehmi-
rung von Störfällen, in ihren Sicherheitsmanagement- gungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt hat.
systemen, in ihren Sicherheitsberichten und ihren
internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Art
§8
und dem Ausmaß der Gesamtgefahr eines Störfalls
Rechnung tragen können, und Konzept
zur Verhinderung von Störfällen
2. betreffend die Information der Öffentlichkeit sowie die
Übermittlung von Angaben an die für die Erstellung (1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein schriftli-
von externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen ches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszuar-
zuständige Behörde zusammenzuarbeiten. beiten. Es soll den Gefahren von Störfällen im Betriebs-
bereich angemessen sein und muss den in Anhang III
(4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Ver-
genannten Grundsätzen Rechnung tragen.
langen alle zusätzlichen Informationen zu liefern, die not-
wendig sind, damit die Behörde die Möglichkeit des Ein- (2) Der Betreiber hat die Umsetzung des Konzeptes
tritts eines Störfalls in voller Sachkenntnis beurteilen, die sicherzustellen. Betreiber von Betriebsbereichen nach
mögliche erhöhte Wahrscheinlichkeit und die mögliche § 1 Abs. 1 Satz 1 haben es für die zuständigen Behörden
Vergrößerung der Folgen von Störfällen ermitteln, externe verfügbar zu halten.
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
(3) Der Betreiber hat in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 (5) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht sowie das
bis 3 das Konzept zur Verhinderung von Störfällen, ein- Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicher-
schließlich des diesem Konzept zugrunde liegenden heitsmanagementsystem
Sicherheitsmanagementsystems, sowie die Verfahren zu
1. mindestens alle fünf Jahre,
dessen Umsetzung zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu aktualisieren. 2. bei einer Änderung
a) des Betriebsbereichs,
Zweiter Abschnitt b) eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff
Erweiterte Pflichten eingesetzt wird,
c) der Menge, Art oder physikalischen Form eines
§9 gefährlichen Stoffes
gegenüber den Angaben im Sicherheitsbericht,
Sicherheitsbericht
3. zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 dies erfordern, oder um den neuen sicherheitstechni-
Abs. 1 Satz 2 hat einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2 schen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur
zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen,
1. ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umge- zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung nach
setzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem Satz 1 herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen
zu seiner Anwendung gemäß den Grundsätzen des hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren
Anhangs III vorhanden ist, ergeben könnten, hat der Betreiber den Sicherheitsbe-
2. die Gefahren von Störfällen ermittelt sowie alle erfor- richt sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen
derlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger und das Sicherheitsmanagementsystem unverzüglich zu
Störfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf aktualisieren.
Mensch und Umwelt ergriffen wurden, (6) Wenn von bestimmten im Betriebsbereich vorhan-
3. die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und denen Stoffen oder von irgendeinem Teil des Betriebsbe-
die Wartung sämtlicher Teile eines Betriebsbereichs, reichs selbst keine Gefahr eines Störfalls ausgehen kann,
die im Zusammenhang mit der Gefahr von Störfällen so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betrei-
im Betriebsbereich stehen, ausreichend sicher und bers nach Kriterien, die in dem in Artikel 16 der Richtlinie
zuverlässig sind, 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die
Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätig-
4. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen keiten (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) oder in Artikel 22 der Richt-
und die erforderlichen Informationen zur Erstellung linie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur
externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erbracht Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
worden sind, damit bei einem Störfall die erforderli- gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13) vorgesehe-
chen Maßnahmen ergriffen werden können, und in nen Verfahren erstellt worden sind, zulassen, dass die für
dem den Sicherheitsbericht vorgeschriebenen Informationen
auf die Aspekte beschränkt werden, die für die Abwehr
5. ausreichende Informationen bereitgestellt werden,
der noch verbleibenden Gefahren von Störfällen und für
damit die zuständigen Behörden Entscheidungen
die Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und
über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwick-
Umwelt von Bedeutung sind.
lungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbe-
reiche treffen können.
§ 10
(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in
Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
führt die Namen der an der Erstellung des Berichts maß- (1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines
geblich Beteiligten auf. Er enthält ferner ein aktuelles Ver- Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat der Betreiber
zeichnis der in dem Betriebsbereich vorhandenen gefähr-
lichen Stoffe auf der Grundlage der Bezeichnungen und 1. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen,
Einstufungen in Spalte 2 der Stoffliste des Anhangs I. die die in Anhang IV aufgeführten Informationen ent-
halten müssen, und
(3) Der Betreiber kann auf Grund anderer Rechtsvor-
schriften vorzulegende gleichwertige Berichte oder Teile 2. den zuständigen Behörden die für die Erstellung
solcher Berichte zu einem einzigen Sicherheitsbericht im externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderli-
Sinne dieses Paragraphen zusammenfassen, sofern alle chen Informationen zu übermitteln.
Anforderungen dieses Paragraphen beachtet werden. (2) Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates
von den Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden
(4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den
kann, hat der Betreiber den zuständigen Behörden nach
Sicherheitsbericht nach den Absätzen 1 und 2 unbescha-
Absatz 1 Nr. 2 entsprechende Mehrausfertigungen der für
det des § 4b Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das
die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
Genehmigungsverfahren innerhalb einer angemessenen,
erforderlichen Informationen zur Weiterleitung an die zu-
von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbe-
ständige Behörde des anderen Staates zu übermitteln.
triebnahme und unverzüglich nach einer Aktualisierung
auf Grund der in Absatz 5 vorgeschriebenen Überprüfung (3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und Gefah-
vorzulegen. renabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäftigten des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1603
Betriebsbereichs über die vorgesehenen Inhalte zu unter- des Schutzes der Privatsphäre, der öffentlichen Sicher-
richten und hierzu anzuhören. Er hat die Beschäftigten heit oder der Landesverteidigung nicht offen legen zu
ferner vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme müssen. Nach Zustimmung der zuständigen Behörde
und danach mindestens alle drei Jahre über die für sie in legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen
den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den geänderten Sicherheitsbericht vor, in dem die nicht offen
Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen. Die zu legenden Teile ausgespart sind, und macht diesen der
Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 gelten sinngemäß auch Öffentlichkeit zugänglich.
gegenüber dem nicht nur vorübergehend beschäftigten
Personal von Subunternehmen. § 12
(4) Der Betreiber hat die internen Alarm- und Gefah- Sonstige Pflichten
renabwehrpläne in Abständen von höchstens drei Jahren
zu überprüfen und zu erproben. Bei der Überprüfung sind (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1
Veränderungen im betreffenden Betriebsbereich und in Abs. 1 Satz 2 hat
den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkennt- 1. auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von
nisse und Erkenntnisse darüber, wie bei Störfällen zu ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigne-
handeln ist, zu berücksichtigen. Soweit sich bei der ten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit
Überprüfung nach Satz 1 herausstellt, dass sich erheb- verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbin-
liche Auswirkungen hinsichtlich der bei einem Störfall zu dung einzurichten und zu unterhalten sowie
treffenden Maßnahmen ergeben könnten, hat der Betrei-
ber die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne unverzüglich 2. eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Aus-
zu aktualisieren. Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gelten ent- wirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese
sprechend. der zuständigen Behörde zu benennen.
(2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchführung
§ 11 1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der
sicherheitsrelevanten Anlagenteile,
Informationen
über Sicherheitsmaßnahmen 2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der
Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1
Abs. 1 Satz 2 hat alle Personen und alle Einrichtungen mit 3. der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparatur-
Publikumsverkehr, wie etwa Schulen und Krankenhäuser, arbeiten sowie
die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betrof- 4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und
fen werden könnten, gemäß Satz 2 vor Inbetriebnahme Sicherheitseinrichtungen
über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhal-
ten im Fall eines Störfalls in einer auf die speziellen zu erstellen. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre
Bedürfnisse der jeweiligen Adressatengruppe abge- ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde
stimmten Weise zu informieren. Die Informationen enthal- aufzubewahren.
ten zumindest die in Anhang V aufgeführten Angaben. Sie
sind der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen. Dritter Abschnitt
Soweit die Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit
bestimmt sind, sind sie mit den für den Katastrophen- Behördenpflichten
schutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen
Behörden abzustimmen. Die in diesem Absatz genannten § 13
Betreiberpflichten gelten auch gegenüber Personen, der
Mitteilungspflicht
Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden in anderen
gegenüber dem Betreiber
Staaten, deren Hoheitsgebiet von den grenzüberschrei-
tenden Auswirkungen eines Störfalls in dem Betriebsbe- Vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs und nach
reich betroffen werden könnte. einer Aktualisierung des Sicherheitsberichts auf Grund
der in § 9 Abs. 5 vorgeschriebenen Überprüfungen hat
(2) Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 1 die zuständige Behörde dem Betreiber die Ergebnisse
alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Über- ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts, gegebenenfalls
prüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkun- nach Anforderung zusätzlicher Informationen, innerhalb
gen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen einer angemessenen Frist nach Eingang des Sicherheits-
Gefahren haben könnten, hat der Betreiber die Informa- berichts mitzuteilen, soweit der Sicherheitsbericht nicht
tionen unverzüglich zu aktualisieren und zu wiederholen; Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Geneh-
Absatz 1 gilt entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb des- migungsverfahrens ist. Satz 1 gilt entsprechend in den
sen die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Informa- Fällen des § 20 Abs. 3 und 3a.
tionen wiederholt werden müssen, darf in keinem Fall fünf
Jahre überschreiten.
§ 14
(3) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht nach § 9
Berichtspflichten
zur Einsicht durch die Öffentlichkeit bereitzuhalten. Er
kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte (1) Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der
Teile des Sicherheitsberichts, zu denen nicht das Ver- Betriebsbereiche nach § 9 Abs. 6 mit Angabe der für die
zeichnis gefährlicher Stoffe nach § 9 Abs. 2 gehören darf, Ausnahmen maßgebenden Gründe innerhalb von drei
aus Gründen des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, Monaten nach Ablauf des ersten Kalenderjahres nach
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
Inkrafttreten dieser Verordnung und dann jede weitere Prüfung der technischen, organisatorischen und mana-
Entscheidung nach § 9 Abs. 6 und deren Gründe unver- gementspezifischen Systeme des Betriebsbereichs zu
züglich der für die Weiterleitung an die Kommission der ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde insbe-
Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 9 sondere vergewissert,
Abs. 6 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/EG des Rates
1. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er im
vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren
Zusammenhang mit den verschiedenen betriebsspe-
bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG
zifischen Tätigkeiten die zur Verhinderung von Störfäl-
Nr. L 10 S. 13) zuständigen Behörde vorzulegen.
len erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,
(2) Die zuständige Behörde hat alle drei Jahre entspre-
2. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er ange-
chend den Anforderungen der Richtlinie 91/692/EWG
messene Mittel zur Begrenzung von Störfallauswir-
des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung
kungen innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs
und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die
vorgesehen hat,
Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl.
EG Nr. L 377 S. 48) innerhalb von sechs Monaten nach 3. dass die im Sicherheitsbericht oder in anderen vorge-
Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums über die nach legten Berichten enthaltenen Angaben und Informa-
Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministeri- tionen die Gegebenheiten in dem Betriebsbereich
um für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einen zutreffend wiedergeben,
Bericht über die von dieser Verordnung betroffenen
Betriebsbereiche zu übermitteln; das Bundesministerium 4. dass die Informationen nach § 11 Abs. 1 der Öffent-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit leitet den lichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Bericht entsprechend Artikel 19 Abs. 4 der Richt- (2) Das in Absatz 1 genannte Überwachungssystem
linie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur muss folgende Anforderungen erfüllen:
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13) an die Kom- 1. Für alle Betriebsbereiche muss ein Überwachungs-
mission der Europäischen Gemeinschaften weiter. programm erstellt werden. Jeder Betriebsbereich, für
den ein Sicherheitsbericht nach § 9 erforderlich ist,
(3) Die zuständige Behörde hat über die nach Landes- wird nach dem Programm zumindest alle zwölf Mo-
recht zuständige Behörde dem Bundesministerium für nate einer Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zum Behörde unterzogen, es sei denn, die zuständige
1. Oktober 2005 für jeden Betriebsbereich folgende Infor- Behörde hat auf Grund einer systematischen Bewer-
mationen mitzuteilen: tung der Gefahren von Störfällen ein Überwachungs-
1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige programm mit anderen Inspektionsintervallen für den
Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs und jeweiligen Betriebsbereich erstellt.
2. Nach jeder Inspektion erstellt die zuständige Behörde
2. Tätigkeit oder Tätigkeiten des Betriebsbereichs.
einen Bericht.
Auf gleichem Wege sind dem Bundesministerium für
3. Gegebenenfalls werden die Folgemaßnahmen jeder
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu densel-
durchgeführten Inspektion binnen angemessener
ben Zeitpunkten wie die Berichte nach Absatz 2 die In-
Frist nach der Inspektion von der zuständigen Behör-
formationen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für jeden Betriebsbe-
de zusammen mit der Leitung des Betriebsbereichs
reich, auf den diese Verordnung zum Ende der in Absatz 2
überprüft.
genannten Dreijahreszeiträume Anwendung findet, mit-
zuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur- (3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des
schutz und Reaktorsicherheit leitet die Informationen § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen ge-
nach den Sätzen 1 und 2 an die Kommission der Europäi- eigneten Sachverständigen mit der Inspektion nach
schen Gemeinschaften weiter. Absatz 2 Nr. 1, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2
Nr. 2 und der Überprüfung erforderlicher Folgemaßnah-
men nach Absatz 2 Nr. 3 beauftragen. Bestandteil des
§ 15
Auftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2 Nr. 2
Domino-Effekt und das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 2 Nr. 3
jeweils binnen vier Wochen nach Fertigstellung des
Die zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern Berichts bzw. nach Abschluss der Überprüfung der
festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Grup- zuständigen Behörde zu übermitteln.
pen von Betriebsbereichen auf Grund ihres Standorts,
ihres gegenseitigen Abstands und der in ihren Anlagen
vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahr-
scheinlichkeit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen Dritter Teil
kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können.
(weggefallen)
§ 16
§ 17
Überwachungssystem
(weggefallen)
(1) Die zuständige Behörde hat unbeschadet des § 13
ein der Art des betreffenden Betriebsbereichs angemes-
§ 18
senes Überwachungssystem einzurichten. Das Überwa-
chungssystem hat eine planmäßige und systematische (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1605
Vierter Teil hat der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7
Abs. 1 Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach
Meldeverfahren, Schlussvorschriften Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich anzuzeigen.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, soweit der Betreiber
§ 19 des betreffenden Betriebsbereichs der zuständigen
Behörde die entsprechenden Angaben bereits auf Grund
Meldeverfahren
anderer Rechtsvorschriften übermittelt hat.
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver-
züglich den Eintritt eines Ereignisses, das die Kriterien (1a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu
des Anhangs VI Teil 1 erfüllt, mitzuteilen. einem späteren Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich
dieser Verordnung fällt, hat der zuständigen Behörde die
(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver- Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei
züglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung
eines Ereignisses nach Absatz 1 eine ergänzende schrift- für den betreffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich
liche Mitteilung vorzulegen, die mindestens die Angaben anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
nach Anhang VI Teil 2 enthält. Er hat die Mitteilung bei
Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen (2) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
oder zu berichtigen. tens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs
(3) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einem hat das Konzept nach § 8 Abs. 1 unverzüglich, spätes-
Ereignis nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I, hat sie tens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Inkrafttreten der Verordnung, auszuarbeiten, seine Um-
1. durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere setzung sicherzustellen und es für die zuständigen Be-
geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der hörden verfügbar zu halten.
technischen, organisatorischen und management-
spezifischen Gesichtspunkte dieses Ereignisses (2a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu
erforderlichen Informationen einzuholen, einem späteren Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich
dieser Verordnung fällt, hat das Konzept nach § 8 Abs. 1
2. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustel-
unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei
len, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaß-
Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung
nahmen trifft, und
für den betreffenden Betriebsbereich gilt, auszuarbeiten
3. Empfehlungen zu künftigen Verhinderungsmaßnah- und es für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten.
men abzugeben, sobald die Analyse nach Nummer 1
vorliegt. (3) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs
(4) Zur Verhinderung von Störfällen und zur Begren- nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Pflichten nach § 9 bis zum
zung von Störfallauswirkungen hat die zuständige Behör- 2. Februar 2001 zu erfüllen, wenn der Betriebsbereich
de eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 ausschließlich aus Anlagen besteht, die vor dem Inkraft-
unverzüglich über die nach Landesrecht zuständige treten dieser Verordnung der Störfall-Verordnung unterla-
Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- gen. In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines zum
schutz und Reaktorsicherheit zuzuleiten; dieses unter- Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen-
richtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaf- den Betriebsbereichs die Pflichten nach § 9 bis zum
ten entsprechend Artikel 15 Abs. 1 der Richt- 2. Februar 2002 zu erfüllen.
linie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit (3a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu
gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13), wenn eines einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungsbereich
der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II erfüllt ist. des § 1 Abs. 1 Satz 2 fällt, hat die Pflichten nach § 9
(5) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Ana- unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines
lyse nach Absatz 3 Nr. 1 und die Empfehlungen nach Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs. 1 Satz 2 für
Absatz 3 Nr. 3 schriftlich über die nach Landesrecht den betreffenden Betriebsbereich gilt, zu erfüllen.
zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, (4) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
Naturschutz und Reaktorsicherheit mit; dieses unterrich- tens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs
tet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat bis zum 2. Februar 2001
entsprechend Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/82/EG
des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der 1. die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen internen
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und
(ABl. EG Nr. L 10 S. 13).
2. den zuständigen Behörden die für die Erstellung
(6) Der Betreiber hat die Beschäftigten oder deren Per- externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderli-
sonalvertretung über eine Mitteilung nach Absatz 1 un- chen Informationen zu übermitteln,
verzüglich zu unterrichten und ihnen auf Verlangen eine
Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 zugäng- wenn der betreffende Betriebsbereich ausschließlich aus
lich zu machen. Anlagen besteht, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung der Störfall-Verordnung unterlagen. In allen übrigen
§ 20 Fällen hat der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs
Übergangsvorschriften
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 die Pflichten nach den Nummern 1
(1) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttre- und 2 bis zum 2. Februar 2002 zu erfüllen. § 10 Abs. 2
tens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs bis 4 gilt entsprechend.
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
(4a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu b) § 10 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 10
einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungsbereich Abs. 4 Satz 4, dieser auch in Verbindung mit § 20
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 fällt, hat die Pflichten nach § 10 Abs. 4 Satz 3, oder Abs. 4a Satz 2, oder
Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf c) § 20 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs. 1
Satz 2 für den betreffenden Betriebsbereich gilt, zu erfül- Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nicht, nicht richtig,
len. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
(5) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttre- oder nicht rechtzeitig übermittelt,
tens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Personen, die von einem 8. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2, jeweils auch in
Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen werden Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a
könnten, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf Satz 2, die Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht
von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu informieren, soweit unterweist oder nicht oder nicht rechtzeitig anhört,
nicht bereits eine entsprechende Information nach ande- 9. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 oder 3, jeweils auch in
ren Rechtsvorschriften erfolgt ist. § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a
gilt entsprechend. Satz 2, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nicht oder
nicht rechtzeitig erprobt oder nicht, nicht richtig,
(6) Als bestehende Betriebsbereiche im Sinne dieser
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
Vorschrift gelten auch Betriebsbereiche, mit deren Errich-
tung begonnen wurde. 10. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 5 Satz 1
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
§ 21
rechtzeitig gibt,
Ordnungswidrigkeiten
11. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 5 Satz 2, oder § 11
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor- Abs. 2 Satz 2 eine Information nicht zugänglich
sätzlich oder fahrlässig macht, nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder
nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 zuwi-
derhandelt, 12. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 einen Sicherheitsbericht
nicht zur Einsicht bereithält,
2. (weggefallen)
13. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 eine Verbindung nicht
3. entgegen § 6 Abs. 4 eine Information nicht, nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,
14. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Unterlage nicht
4. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
oder Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
15. entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 eine Mitteilung nicht,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
macht, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
5. entgegen § 8 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 oder 2a die nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig
Umsetzung des Konzepts nicht sicherstellt oder das ergänzt oder nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt.
Konzept nicht verfügbar hält, (2) (weggefallen)
6. entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 Satz 2, jeweils auch in (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
Verbindung mit § 20 Abs. 3 oder 3a, einen Sicher- Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
heitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig sätzlich oder fahrlässig
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht
rechtzeitig aktualisiert, 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 zuwi-
derhandelt oder
7. entgegen
2. eine in Absatz 1 Nr. 3 bis 15 bezeichnete Handlung in
a) § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4a Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage
Satz 1, begeht, die Teil eines Betriebsbereichs ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1607
Anhang I
Anwendbarkeit der Verordnung
1. Dieser Anhang betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen. Er bestimmt die Anwen-
dung der einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung.
2. Gemische und Zubereitungen werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammenset-
zung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in den in Anmerkung 1
zu der Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten einschlägigen Richtlinien oder deren letzten Anpassungen an den
technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine
andere Beschreibung angegeben ist.
3. Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen der Tabelle gelten je Betriebsbereich (Spalten 4 und 5).
4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen,
die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem
Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben
bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbe-
reichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbe-
reichs wirken können.
5. Zur Prüfung der Anwendung der Verordnung sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung von
Nummer 4 über den Betriebsbereich zu addieren und jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 angegebe-
nen Mengenschwellen zu vergleichen. Beim Vorhandensein mehrerer gefährlicher Stoffe gelten zusätzlich die fol-
genden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe in einem
Betriebsbereich:
Der Betriebsbereich fällt unter die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung, wenn die Summe
q1/Q1 + q2/Q2 + q3/Q3 + q4/Q4 + q5/Q5 + ... qx/Qx ≥ 1 ist,
wobei q[1, 2...x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2...x] (oder gefährlicher Stoffe ein und dersel-
ben Kategorie) dieses Anhangs und Q[1, 2...x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes
[1, 2...x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) der Spalte 4 oder 5 dieses Anhangs sind.
Diese Regel findet unter folgenden Bedingungen Anwendung:
a) bei den unter den Nummern 11 bis 39 namentlich aufgeführten Stoffen und Zubereitungen in Mengen unter
ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter den Nummern 1
bis 10b aufgeführten Kategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
b) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Zubereitungen der gleichen, unter den Nummern 1 bis 10b auf-
geführten Kategorie,
c) für das Addieren der Mengen der Kategorien 1 und 2, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
d) für das Addieren der Mengen der Kategorien 3, 4, 5, 6, 7a, 7b und 8, die zusammen in einem Betriebsbereich
vorhanden sind,
e) für das Addieren der Mengen der Kategorien 9a und 9b, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden
sind.
6. Fällt ein unter den Nummern 11 bis 39 namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stof-
fen auch unter eine unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführte Kategorie, so sind die unter den Nummern 11 bis 39
festgelegten Mengenschwellen Qx anzuwenden.
7. Fallen unter den Nummern 11 bis 39 namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Zubereitungen unter
mehr als eine der unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengen-
schwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in Nummer 5 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengen-
schwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.
8. Auf Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen, die nicht als gefährlich nach einer der unter Anmerkung 1 zur Stoff-
liste dieses Anhangs aufgeführten Richtlinien eingestuft sind (z.B. Abfall), die aber dennoch in einem Betriebsbe-
reich vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betriebsbereich angetroffenen Bedingungen
hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfah-
ren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung.
9. Im Sinne dieser Verordnung ist Gas jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck
von mindestens 101,3 kPa hat.
10. Im Sinne dieser Verordnung ist Flüssigkeit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur
von 20 ºC und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
Stoffliste
Mengenschwellen in kg
Betriebsbereiche
Gefährliche Stoffe,
Nr. CAS-Nr.2) nach
Einstufungen1)
§ 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
1 Sehr giftig 5 000 20 000
2 Giftig 50 000 200 000
3 Brandfördernd 50 000 200 000
4 Explosionsgefährlich3) 50 000 200 000
(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der
Gegenstand in die UN/ADR-Gefahren-
unterklasse 1.4 fällt)
5 Explosionsgefährlich3) 10 000 50 000
(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der
Gegenstand in die UN/ADR-Gefahren-
unterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder
unter den Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 fällt)
6 Entzündlich5) 5 000 000 50 000 000
7a Leichtentzündlich6) 50 000 200 000
7b Leichtentzündliche Flüssigkeiten7) 5 000 000 50 000 000
8 Hochentzündlich8) 10 000 50 000
9a Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem 100 000 200 000
Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53
9b Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem 200 000 500 000
Gefahrenhinweis R 51/53
10a Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in 100 000 500 000
Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 14
oder R 14/15
10b Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in 50 000 200 000
Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 29
11 Hochentzündliche verflüssigte Gase 50 000 200 000
(einschließlich Flüssiggas) und Erdgas
12 Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer 500 2 000
Konzentration von über 5 Gewichtsprozent:
12.1 4-Aminodiphenyl und/oder seine Salze 92-67-1
12.2 Benzidin und/oder seine Salze 92-87-5
12.3 Benzotrichlorid 98-07-7
12.4 Bis(chlormethyl)ether 542-88-1
12.5 Chlormethylmethylether 107-30-2
12.6 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 96-12-8
12.7 1,2-Dibromethan 106-93-4
12.8 Diethylsulfat 64-67-5
12.9 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 79-44-7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1609
Mengenschwellen in kg
Betriebsbereiche
Gefährliche Stoffe,
Nr. CAS-Nr.2) nach
Einstufungen1)
§ 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
12.10 1,2-Dimethylhydrazin 540-73-8
12.11 N,N-Dimethylnitrosamin 62-75-9
12.12 Dimethylsulfat 77-78-1
12.13 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 680-31-9
12.14 Hydrazin 302-01-2
12.15 2-Naphthylamin und/oder seine Salze 91-59-8
12.16 4-Nitrobiphenyl 92-93-3
12.17 1,3-Propansulton 1120-71-4
13 Erdölerzeugnisse: 2 500 000 25 000 000
13.1 Ottokraftstoffe und Naphta
13.2 Kerosine (einschließlich Flugturbinen-
kraftstoffe)
13.3 Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe,
leichtes Heizöl und Gasölmischströme)
14 Acetylen 74-86-2 5 000 50 000
15.1 Ammoniumnitrat9) 6484-52-2 5 000 000 10 000 000
15.2 Ammoniumnitrat10) 6484-52-2 1 250 000 5 000 000
15.3 Ammoniumnitrat11) 6484-52-2 350 000 2 500 000
15.4 Ammoniumnitrat12) 6484-52-2 10 000 50 000
16.1 Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1 000 2 000
16.2 Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze 100 100
17 Arsenwasserstoff (Arsin) 7784-42-1 200 1 000
18 Bleialkylverbindungen, wie 5 000 50 000
18.1 Bleitetraethyl 78-00-2
18.2 Bleitetramethyl 75-74-1
19 Brom 7726-95-6 20 000 100 000
20 Chlor 7782-50-5 10 000 25 000
21 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 7647-01-0 25 000 250 000
22 Ethylenimin (Aziridin) 151-56-4 10 000 20 000
23 Ethylenoxid 75-21-8 5 000 50 000
24 Fluor 7782-41-4 10 000 20 000
25 Formaldehyd15) (≥ 90 Gew.-%) 50-00-0 5 000 50 000
26 Methanol 67-56-1 500 000 5 000 000
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
Mengenschwellen in kg
Gefährliche Stoffe, Betriebsbereiche
Nr. CAS-Nr.2) nach
Einstufungen1)
§ 1 Abs. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
27 4,4'-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) 101-14-4 10 10
und seine Salze
28 Methylisocyanat 624-83-9 150 150
29 Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen 1 000 1 000
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid,
Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)
30 Phosgen 75-44-5 300 750
31 Phosphorwasserstoff (Phosphin) 7803-51-2 200 1 000
32 Polychlordibenzofurane und Polychlor- 1 1
dibenzodioxine (einschließlich TCDD)
in TCDD-Äquivalenten berechnet16)
33 Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) 75-56-9 5 000 50 000
34 Sauerstoff 7782-44-7 200 000 2 000 000
35 Schwefeldichlorid 10545-99-0 1 000 1 000
36 Schwefeltrioxid 7446-11-9 15 000 75 000
37 Toluylendiisocyanat (TDI-Gemisch) 10 000 100 000
38 Wasserstoff 1333-74-0 5 000 50 000
39.1 Kaliumnitrat13) 7757-79-1 5 000 000 10 000 000
39.2 Kaliumnitrat14) 7757-79-1 1 250 000 5 000 000
Anmerkungen zur Stoffliste
1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den
technischen Fortschritt:
– Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-
staaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 152 S. 1),
– Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl.
EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35).
2. Registriernummer des Chemical Abstracts Service.
3. „Explosionsgefährlich“ nach Nr. 4 und 5 der Stoffliste bezeichnet
a) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere
Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 2),
b) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder
andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3), oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1611
c) einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen Europäischen
Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) – in der jeweils geltenden
Fassung - in der Fassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), zuletzt geändert durch die Richt-
linie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25).
Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Richtlinie als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch)
definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhal-
tende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Syste-
matik als auch mit dem Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit
Gefahrenhinweisen.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Systematik einge-
stuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:
Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu
die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst).
Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber
nicht massenexplosionsfähig sind.
Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck
oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfä-
hig sind:
a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder
beide Wirkungen entstehen.
Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe
Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu
erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes
Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes zur Folge.
Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit
einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist.
Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren.
Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur
extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten
Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.
Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen ent-
halten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die ent-
haltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung diese Menge maßgebend. Ist
die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behan-
deln.
4. (weggefallen)
5. „Entzündlich“ nach Nr. 6 der Stoffliste bezeichnet
flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C haben (Gefahrenhin-
weis R 10) und die Verbrennung unterhalten.
6. „Leichtentzündlich“ nach Nr. 7a der Stoffliste bezeichnet
a) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und
schließlich Feuer fangen können (Gefahrenhinweis R 17), oder
b) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand blei-
ben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko von Störfäl-
len entstehen kann.
7. „Leichtentzündlich“ nach Nr. 7b der Stoffliste bezeichnet
flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben und nicht hochentzündlich sind (Gefahrenhin-
weis R 11, zweiter Gedankenstrich).
8. „Hochentzündlich“ nach Nr. 8 der Stoffliste bezeichnet
a) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 °C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt
im Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35 °C beträgt (Gefahrenhinweis R 12, erster Gedankenstrich),
b) Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12, zweiter
Gedankenstrich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, oder
c) flüssige entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen
Siedepunkts gehalten werden.
9. Ammoniumnitrat (5 000 000/10 000 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat
und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
– gewichtsmäßig zwischen 15,75 %1) und 24,5 %2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organi-
schen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem
Stickstoffgehalt (ABl. EG Nr. L 250 S. 7) erfüllen,
– gewichtsmäßig höchstens 15,75 %3) beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,
und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of
Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV) der Gruppe B zugeordnet sind.
10. Ammoniumnitrat (1 250 000/5 000 000): Düngemittelqualität
Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoni-
umnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
– gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder
Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,
– bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist,
– bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von min-
destens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 %4) ist
und die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen.
Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A zuge-
ordnet sind und die den Detonationstest bestehen.
11. Ammoniumnitrat (350 000/2 500 000): Technische Qualität
Dies gilt
– für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
– gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,
– gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten,
– für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als
80 % ist.
Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV) der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind.
12. Ammoniumnitrat (10 000/50 000): Nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonations-
test nicht bestehen.
Dies gilt für
– zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat,
reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 10 und 11, die
vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage
zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder
wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 10 und 11 nicht mehr erfüllen,
– Düngemittel gemäß der Anmerkung 9 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 10, die die Anforderungen des Anhangs II
der Richtlinie 80/876/EWG nicht erfüllen.
Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonations-
test nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der Nr. 6.3 (Tabel-
le 1) zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nr. 6.3 Abs. 5, 6 und 7 des Anhangs III der Gefahrstoffverordnung (Gef-
StoffV) nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung gemäß Nr. 6.3 Abs. 8 GefStoffV festgestellt wurden.
13. Kaliumnitrat (5 000 000/10 000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder gra-
nulierter Form.
Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen
vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechen-
de Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.
14. Kaliumnitrat (1 250 000/5 000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.
Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen
vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechen-
de Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.
15. Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.
2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.
3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.
4) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1613
16. Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend
aufgeführten Äquivalenzfaktoren:
Internationale Toxizitätsäquivalenzfaktoren (ITEF) nach NATO/CCMS
Polychlordibenzodioxine Polychlordibenzofurane
2,3,7,8-TCDD 1 2,3,7,8-TCDF 0,1
1,2,3,7,8-PeCDD 0,5 2,3,4,7,8-PeCDF 0,5
1,2,3,7,8-PeCDF 0,05
1,2,3,4,7,8-HxCDD 1,2,3,4,7,8-HxCDF
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD 1,2,3,6,7,8-HxCDF
2,3,4,6,7,8-HxCDF
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF
0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
OCDD 0,001 OCDF 0,001
(T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa).
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
Anhang II
Mindestangaben im Sicherheitsbericht
I. Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhinde-
rung von Störfällen
Diese Informationen müssen den in Anhang III aufgeführten Grundsätzen entsprechen.
II. Umfeld des Betriebsbereichs
1. Beschreibung des Standorts und seines Umfelds einschließlich der geographischen Lage, der meteorologi-
schen, geologischen und hydrographischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts.
2. Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebsbereichs, bei denen die Gefahr eines Störfalls
bestehen kann.
3. Beschreibung der Bereiche, die von einem Störfall betroffen werden könnten.
III. Beschreibung der Anlage
1. Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte der sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs,
der Gefahrenquellen, die zu Störfällen führen könnten, sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige Stör-
fall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen.
2. Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe, unter Verwendung von Fließbildern.
3. Beschreibung der gefährlichen Stoffe:
a) Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das Folgendes umfasst:
– Angaben zur Feststellung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen Bezeichnung, CAS-Nummer,
Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur,
– Höchstmenge der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder der gefährlichen Stoffe, die vorhanden sein kön-
nen;
b) physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der sich auf Mensch oder Umwelt
unmittelbar oder später auswirkenden Gefahren;
c) physikalisches und chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren
Störungen.
IV. Ermittlung und Analyse der Risiken von Störfällen und Mittel zur Verhinderung solcher Störfälle
1. Eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher Störfälle nebst ihrer Wahrscheinlichkeit oder den Bedin-
gungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes dieser
Szenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür innerhalb oder außer-
halb der Anlage liegen.
2. Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten Störfälle, einschließlich Karten, Bilder
oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derar-
tigen Störfällen in dem Betriebsbereich betroffen sein können, vorbehaltlich des § 11 Abs. 3.
3. Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.
V. Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen
1. Beschreibung der Einrichtungen, die in der Anlage zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen vorhanden
sind.
2. Alarmplan und Organisation der Notfallmaßnahmen.
3. Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs für den Notfall zur Verfügung ste-
hen.
4. Zur Erarbeitung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 10 erforderliche Zusammenfassung der
unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Sachangaben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1615
Anhang III
Grundsätze für das Konzept zur Verhinderung
von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem
1. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen ist schriftlich auszufertigen; es umfasst die Gesamtziele und allge-
meinen Grundsätze des Vorgehens des Betreibers zur Begrenzung der Gefahren von Störfällen.
2. In das Sicherheitsmanagementsystem ist derjenige Teil des allgemeinen Managementsystems einzugliedern, zu
dem Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören,
also die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen relevanten Punkte.
3. Folgende Punkte werden durch das Sicherheitsmanagementsystem geregelt:
a) Organisation und Personal
Aufgaben und Verantwortungsbereiche des in die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Aus-
wirkungen einbezogenen Personals auf allen Organisationsebenen. Ermittlung des entsprechenden Ausbil-
dungs- und Schulungsbedarfs sowie Durchführung der erforderlichen Ausbildungs- und Schulungsmaßnah-
men. Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebsbereichs sowie des im Betriebsbereich beschäftigten Per-
sonals von Subunternehmen.
b) Ermittlung und Bewertung der Gefahren von Störfällen
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Gefahren von Störfällen bei
bestimmungsgemäßem und nicht bestimmungsgemäßem Betrieb sowie Abschätzung der Wahrscheinlichkeit
und der Schwere solcher Störfälle.
c) Überwachung des Betriebs
Festlegung und Anwendung von Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich der War-
tung der Anlagen, für Verfahren, Einrichtung und zeitlich begrenzte Unterbrechungen.
d) Sichere Durchführung von Änderungen
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen bestehender Anlagen oder Verfahren
oder zur Auslegung einer neuen Anlage oder eines neuen Verfahrens.
e) Planung für Notfälle
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systemati-
schen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, um in
Notfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu kön-
nen. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebsbereichs, einschließlich des relevanten Personals
von Subunternehmen, erteilt werden.
f) Überwachung der Leistungsfähigkeit des Sicherheitsmanagementsystems
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur ständigen Bewertung der Erreichung der Ziele, die der Betreiber
im Rahmen des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen und des Sicherheitsmanagementsystems festgelegt
hat, sowie Einrichtung von Mechanismen zur Untersuchung und Korrektur bei Nichterreichung dieser Ziele. Die
Verfahren umfassen das System für die Meldung von Störfällen und Beinahestörfällen, insbesondere bei Versa-
gen von Schutzmaßnahmen, die entsprechenden Untersuchungen und die Folgemaßnahmen, wobei einschlä-
gige Erfahrungen zugrunde zu legen sind.
g) Systematische Überprüfung und Bewertung
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur regelmäßigen systematischen Bewertung des Konzepts zur Ver-
hinderung von Störfällen und der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems. Von
der Leitung des Betriebsbereichs entsprechend dokumentierte Überprüfung der Leistungsfähigkeit des beste-
henden Konzepts und des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine Aktualisierung.
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
Anhang IV
Informationen in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
1. Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind, sowie
der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Gelände des Betriebsbe-
reichs verantwortlich ist.
2. Name oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für die externen Alarm- und Gefahrenab-
wehrpläne zuständigen Behörde verantwortlich ist.
3. Für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Auslösen eines Störfalls ausschlaggebend sein können, in
jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie
zur Begrenzung der Auswirkungen zu treffen sind, sowie eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicher-
heitsausrüstungen und Einsatzmittel.
4. Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Gelände des Betriebsbereichs, einschließlich
Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten.
5. Vorkehrungen zur frühzeitigen Warnung der für die Einleitung der in den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplä-
nen vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzutei-
len sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind.
6. Vorkehrungen zur Ausbildung und Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet
wird, sowie gegebenenfalls zur Koordinierung dieser Ausbildung und Schulung mit externen Notfall- und Rettungs-
diensten.
7. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Geländes des Betriebsbereichs.
Anhang V
Information der Öffentlichkeit
1. Name des Betreibers und Anschrift des Betriebsbereichs.
2. Nennung des Beauftragten für die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Bezeichnung der Stellung dieser Person.
3. Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt und dass die Anzeige nach
§ 7 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 oder Abs. 1a bzw. der Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 1 der zuständigen Behörde vor-
gelegt wurde.
4. Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten im Betriebsbereich.
5. Gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Nr. 1 bis 10b – Gattungsbe-
zeichnung oder allgemeine Einstufung der im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Zubereitungen, von denen
ein Störfall ausgehen könnte, nach ihrem Gefährlichkeitsmerkmal sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahrenei-
genschaften.
6. Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren von Störfällen, einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen
auf die Bevölkerung und die Umwelt.
7. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung gewarnt und im Fall eines Störfalls fortlaufend
unterrichtet werden soll.
8. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei Eintreten eines Störfalls handeln und sich
verhalten soll.
9. Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Gelände des Betriebsbereichs
– auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von
Störfällen und zur größtmöglichen Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu treffen.
10. Verweis auf die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zur Bekämpfung der Auswirkungen von Störfällen
außerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder Rettungsdiensten im
Fall eines Störfalls Folge zu leisten.
11. Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen eingeholt werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1617
Anhang VI
Meldungen
Teil 1: Kriterien
I. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Num-
mern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
1. Beteiligte Stoffe
Jede unfallbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge von
mindestens 5 % der in Spalte 5 des Anhangs I angegebenen Mengenschwelle.
2. Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum
Ein Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache für eine der nachstehenden Unfallfolgen ist:
a) ein Todesfall,
b) sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stun-
den,
c) ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,
d) Beschädigung und Unbenutzbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen außerhalb des Betriebsbereichs,
e) Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von
mindestens 500 Personenstunden,
f) Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer
von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 1 000 Personenstunden.
3. Unmittelbare Umweltschädigungen
a) Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume
– gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: ab 0,5 ha,
– großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: ab 10 ha.
b) Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder im Meer1)
– Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km,
– See oder Teich: ab 1 ha,
– Delta: ab 2 ha,
– Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.
c) Erhebliche Schädigung des Grundwassers1)
– ab 1 ha.
4. Sachschäden
a) Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen Euro,
b) Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen Euro.
5. Grenzüberschreitende Schädigungen
Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Unfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland hinausgehen.
1) Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte
Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentati-
ven Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium „umweltgefährlich“ definiert
worden ist.
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
II. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhinderung von
Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber die den vorstehenden mengenbezoge-
nen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
III. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur uner-
wünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Teil 2: Inhalte
Mitteilung nach § 19 Abs. 2
1. Allgemeine Angaben
1.1 Einstufung des Ereignisses nach Anhang VI Teil 1
I. II. n III. n
n 1 n 2a n 3a n 4a n 5
n 2b n 3b n 4b
n 2c n 3c
n 2d
n 2e
n 2f
1.2 Name und Anschrift des Betreibers:
1.3 Datum und Zeitpunkt (Beginn/Ende) des Ereignisses:
Tag Monat Jahr Stunde
1.4 Ort des Ereignisses (PLZ, Anschrift, Bundesland):
1.5 Betriebsbereich (Art, Branche in Anlehnung an Bezeichnung der 4. BImSchV):
…………………………………………………………………………………………………………
Betriebsbereich unterliegt: n Grundpflichten
n Erweiterte Pflichten
1.6 Gestörter Teil des Betriebsbereichs:
1.7 Status der schriftlichen Mitteilung nach § 19 Abs. 2:
n Erstmitteilung
n Ergänzung oder Berichtigung
n Abschließende Mitteilung
2. Art des Ereignisses und beteiligte Stoffe
2.1 Art des Ereignisses:
2.1.1 n Explosion a) Auslösende Stoffe
b) Freigesetzte Stoffe
2.1.2 n Brand a) In Brand geratene Stoffe
b) Entstandene Stoffe
2.1.3 n Stofffreisetzung in die a) Freigesetzte Stoffe
Atmosphäre b) Entstandene Stoffe
2.1.4 n Stofffreisetzung in a) Freigesetzte Stoffe
Gewässer b) Entstandene Stoffe
2.1.5 n Stofffreisetzung in den a) Freigesetzte Stoffe
Boden b) Entstandene Stoffe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1619
2.2 Beteiligte Stoffe2)
chem. Bezeichnung (a) Ausgangsprodukt CAS-Nr. Nr. des Stoffes Mengenan-
(b) Zwischenprodukt oder der gabe in kg3)
(c) Endprodukt Stoffkategorie
(d) Nebenprodukt nach Anhang I
(e) Rückstand
(f) entstandener Stoff
Stoff 1
Stoff 2
...
...
...
...
...
Stoff x
3. Beschreibung der Umstände des Ereignisses
3.1 Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils:
3.2 Auslösendes Ereignis und Ablauf des Störfalls:
3.3 Funktion des Sicherheitssystems, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:
3.4 Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen (Niederschläge, Windgeschwindigkeit, Stabilitätsklassen):
3.5 Hinweis auf ähnliche vorangegangene Ereignisse im Betriebsbereich:
4. Ursachenbeschreibung
4.1 Ursache des Ereignisses:
n Ursache bekannt
n Ursachenuntersuchung wird fortgeführt
n Ursache nach Abschluss der Untersuchung nicht aufklärbar
Beschreibung/Erläuterung: ………………………………………………………………
4.2 Ursachenklassifizierung:
n betriebsbedingt
n menschlicher Fehler
n umgebungsbedingt
n Sonstiges ………………………………………………………………………………
5. Art und Umfang des Schadens4)
5.1 innerhalb des Betriebsbereichs
5.1.1 Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte)
Explosion Brand Freisetzung
Tote: / / /
Verletzte:
ambulante Behandlung / / /
stationäre Behandlung / / /
Personen mit Vergiftungen:
ambulante Behandlung / / /
stationäre Behandlung / / /
5.1.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: n ja n nein
Art der Beeinträchtigung/Dauer: …………………………………………………………………
Anzahl der Personen: ………………………………………………………………………………
5.1.3 Sachschäden: n ja n nein
Art: …………………………………… Geschätzte Kosten: ………………………………
2) Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.
3) Soweit Berechnung nicht möglich, Schätzwert angeben.
4) Beschreibung unter Berücksichtigung der Kriterien in Teil I des Anhangs.
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
5.1.4 Umweltschäden: n ja n nein
Art: …………………………………… Umfang: ……………………………………………
Geschätzte Kosten: ………………………………………………………………………………
5.1.5 n Die Gefahr besteht nicht mehr.
n Die Gefahr besteht noch.
n Art der Gefahr: …………………………………………………………………………………
5.2 außerhalb des Betriebsbereichs
5.2.1 Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)
Explosion Brand Freisetzung
Tote: / / / / / /
Verletzte:
ambulante Behandlung / / / / / /
stationäre Behandlung / / / / / /
Personen mit Vergiftungen:
ambulante Behandlung / / / / / /
stationäre Behandlung / / / / / /
5.2.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: n ja n nein
Art der Beeinträchtigung/Dauer: …………………………………………………………………
Anzahl der Personen: ………………………………………………………………………………
5.2.3 Sachschäden: n ja n nein
Art: …………………………………… Geschätzte Kosten: ………………………………
5.2.4 Umweltschäden: n ja n nein
Art: …………………………………… Umfang: ……………………………………………
Geschätzte Kosten:…………………………………………………………………………………
5.2.5 Störung der öffentlichen Versorgung: n ja n nein
Art: …………………………………… Umfang/Dauer: ……………………………………
Geschätzte Kosten: ………………………………………………………………………………
5.2.6 Grenzüberschreitende Schäden: n ja n nein
Art: …………………………………… Umfang: ……………………………………………
Geschätzte Kosten: ………………………………………………………………………………
5.2.7 Gefahr besteht noch: n ja n nein
Art: …………………………………… Umfang: ……………………………………………
6. Notfallmaßnahmen
6.1 Während und nach dem Ereignis ergriffene Schutzmaßnahmen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.2 Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.3 Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.4 Maßnahmen der externen Gefahrenabwehrkräfte
6.4.1 Schutzmaßnahmen:
6.4.2 Evakuierung:
6.4.3 Dekontamination:
6.4.4 Sanierung:
7. Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit
7.1 Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Störfälle:
7.2 Vorkehrungen zur Begrenzung der Störfallauswirkungen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
8. Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Ort, Datum Unterschrift
Anhang VII
(weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005 1621
Verordnung
über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und
Vertretungskosten der Wehrpflichtigen und Dienstleistungspflichtigen
im Rahmen der Wehrüberwachung und Dienstleistungsüberwachung
(Wehrdienst-Erstattungsverordnung – WDErstattV)
Vom 9. Juni 2005
Auf Grund des § 19 Abs. 5 Satz 6 und des § 50 Abs. 1 §3
Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Sonstige notwendige Auslagen
Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1465)
sowie des § 70 Abs. 1 Satz 6 und des § 93 Abs. 1 Nr. 8 (1) Den Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflich-
des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt- tigen werden auf Antrag auch die notwendigen Trans-
machung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet portkosten für das Übernehmen, Vorlegen oder Zurück-
die Bundesregierung: geben der Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke nach
dem Bundesreisekostengesetz erstattet.
(2) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die
§1 Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Bei-
bringung den Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflich-
Fahrtkosten, Wegstreckenentschädigung tigen aufgegeben wird.
(1) Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen §4
werden auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten erstat-
Verdienstausfall, Vertretungskosten
tet. Notwendig sind die Fahrtkosten, die für die Benut-
zung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der (1) Soweit Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer kei-
niedrigsten Beförderungsklasse zwischen der Wohnung nen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
und dem Ort, an dem die Wehrpflichtigen oder Dienstleis- nach § 14 Abs. 1 oder Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzge-
tungspflichtigen sich einzufinden haben, tatsächlich ent- setzes haben, wird auf Antrag eine Entschädigung für
stehen. Reisen die Wehrpflichtigen oder Dienstleistungs- den Verdienstausfall gewährt. Sie richtet sich nach dem
pflichtigen von einem anderen Ort als dem Wohnort an regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des Arbeit-
oder dorthin zurück, werden hierdurch entstehende geberanteils zur Sozialversicherung. Die letzte begonne-
Mehrkosten nur erstattet, wenn die Wehrersatzbehörde ne Stunde wird voll gerechnet. Die Arbeitnehmerinnen
vorher zugestimmt hat. Die Kosten für die Benutzung oder Arbeitnehmer haben eine Bescheinigung der Arbeit-
einer höheren Beförderungsklasse werden auch dann geberin oder des Arbeitgebers beizubringen, aus der die
nicht erstattet, wenn ein Zug benutzt wird, der nur eine Dauer der ausgefallenen Arbeitszeit und die Höhe des
höhere Beförderungsklasse führt. Verdienstausfalls ersichtlich sind.
(2) Wehrpflichtige, die nicht Arbeitnehmer sind, oder
(2) Wer ein Kraftfahrzeug benutzt, erhält die niedrigste Dienstleistungspflichtige, die nicht Arbeitnehmerinnen
Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekos- oder Arbeitnehmer sind, erhalten die notwendigen Vertre-
tengesetz, jedoch höchstens den Betrag, der bei Benut- tungskosten nur erstattet, soweit sie nachgewiesen wer-
zung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der den und die Vertretung die beruflichen Aufgaben der
niedrigsten Beförderungsklasse nach Absatz 1 erstattet Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen in vollem
würde. Parkgebühren werden nicht erstattet. Umfang wahrnehmen kann. Erstattungsfähig ist die
angemessene und in gleich oder ähnlich gelagerten Fäl-
len übliche Vergütung.
§2
§5
Tagegeld, Übernachtungsgeld
Inkrafttreten
Tage- und Übernachtungsgeld wird nach dem Bundes- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
reisekostengesetz gewährt. Kraft.
Berlin, den 9. Juni 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2005
– 2 BvL 7/00 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 33c Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes in der
durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 2049, 2067) eingeführten und durch das Gesetz zur Familienförde-
rung vom 22. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt I Seite 2552, 2554) aufgeho-
benen Fassung verstößt gegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6
Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 3. Juni 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries