1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
Zweites Gesetz
zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 8. Juni 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Rückbeförde-
rung“ durch das Wort „Heimschaffung“ ersetzt.
Artikel 1 2. In § 53 Abs. 2 werden die Wörter „es Vorschriften
über die Mindesturlaubsdauer enthält“ durch die
Änderung des Seemannsgesetzes
Wörter „dieses Gesetz keine abweichenden Be-
stimmungen trifft“ ersetzt.
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten be- 3. § 54 wird wie folgt geändert:
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4a des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), wird a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
wie folgt geändert: „Der Urlaub beträgt jährlich mindestens
30 Kalendertage.“
01. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(1) Das Besatzungsmitglied hat vom Beginn bis aa) In Nummer 1 wird die Angabe „27 Werkta-
zum Ende des Heuerverhältnisses im Falle einer ge“ durch die Angabe „34 Kalendertage“
Erkrankung oder Verletzung Anspruch auf ausrei- ersetzt.
chende und zweckmäßige Krankenfürsorge auf bb) In Nummer 2 wird die Angabe „25 Werkta-
Kosten des Reeders, soweit die §§ 44, 46 und 47 ge“ durch die Angabe „32 Kalendertage“
nichts anderes bestimmen.“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
02. In § 44 Abs. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort
„Besatzungsmitglied“ die Wörter „in der gesetzli- „(3) Gesetzliche Feiertage sind auf den
chen Krankenversicherung versicherte“ eingefügt. Urlaub nicht anzurechnen.“
4. § 55 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
03. § 47 wird wie folgt geändert:
„(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu ge-
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Besatzungs-
währen, es sei denn, dass dringende betriebliche
mitglied“ ein Komma und werden die Wörter
oder in der Person des Besatzungsmitglieds liegen-
„das in der gesetzlichen Krankenversicherung
de Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich
versichert ist,“ eingefügt.
machen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (3) Der Urlaub ist möglichst nach neunmonati-
„(2) Ist das Besatzungsmitglied außerhalb gem ununterbrochenen Dienst an Bord, spätestens
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aber bis zum Schluss des Beschäftigungsjahres zu
zurückgelassen, so endet die Krankenfürsorge gewähren.“
auf Kosten des Reeders, wenn das Besatzungs-
mitglied, das in der gesetzlichen Krankenver- 5. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „fallen-
sicherung versichert ist, in den Geltungsbereich den“ die Wörter „Sonn- und“ gestrichen.
des Grundgesetzes zurückbefördert oder zurück-
gekehrt ist. Die Krankenfürsorge auf Kosten des 5a. § 63 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Reeders endet für jedes Besatzungsmitglied
spätestens mit dem Ablauf der 26. Woche, nach- „Vor Ablauf der dreimonatigen Frist des Satzes 1
endet das Heuerverhältnis mit dem Tage, an dem
dem es das Schiff verlassen hat. Bei Verletzung
das Besatzungsmitglied in dem Staat eintrifft, in
infolge eines Arbeitsunfalls endet die Kranken-
dem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt,
fürsorge, sobald der zuständige Träger der Un-
wenn
fallversicherung mit seinen Leistungen beginnt.“
1. der Reeder für eine unverzügliche Heimschaf-
1. § 49 wird wie folgt geändert: fung nach Maßgabe der §§ 72 bis 74 sorgt oder
2. das Besatzungsmitglied für seine Heimschaf-
a) In der Überschrift wird das Wort „Rückbeförde-
fung auf eigene Kosten sorgt und ein Ersatz-
rung“ durch das Wort „Heimschaffung“ ersetzt.
mann, über dessen Eignung im Zweifel das See-
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in den mannsamt entscheidet, ohne besondere Kosten
Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückbe- für den Reeder und ohne Aufenthalt für das
fördert“ durch das Wort „heimgeschafft“ ersetzt. Schiff an seine Stelle treten kann.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1531
5b. In § 66 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort 8. § 74 wird wie folgt gefasst:
„Rückbeförderung“ durch das Wort „Heimschaf-
„§ 74
fung“ ersetzt.
Durchführung
6. § 72 wird wie folgt geändert: und Kosten der Heimschaffung
(1) Der Reeder trifft die Vorkehrungen für die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Durchführung der Heimschaffung. Er stellt sicher,
„§ 72 dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonsti-
ge für die Heimschaffung erforderliche Ausweispa-
Anspruch auf Heimschaffung“.
piere erhält. Die Beförderung des Besatzungsmit-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: glieds erfolgt grundsätzlich auf dem Luftweg. Für
die Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintref-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
fen am Bestimmungsort hat das Besatzungsmit-
aaa) Die Wörter „freie Rückbeförderung zu glied Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer. Eine
dem Ort im Geltungsbereich des Abfindung nach § 65 darf darauf nicht angerechnet
Grundgesetzes, an dem das Heuer- werden.
verhältnis begründet worden ist“ wer-
(2) Der Reeder trägt die Kosten der Heimschaf-
den durch die Wörter „Heimschaffung
fung. Diese umfassen die Aufwendungen für
an den nach § 73 maßgebenden Be-
stimmungsort“ ersetzt. 1. die Beförderung an den Bestimmungsort,
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „65“ 2. die Unterbringung, Verpflegung und Heuer in der
durch die Angabe „64“ ersetzt. Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintref-
fen am Bestimmungsort,
ccc) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt. 3. die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm per-
sönlichem Gepäck an den Bestimmungsort,
ddd) Folgende Nummern 5 und 6 werden
angefügt: 4. ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungs-
mitglied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort
„5. wenn der Reeder seine gesetzli- reisen zu können.
chen oder arbeitsvertraglichen
Verpflichtungen wegen Insolvenz, Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit
Veräußerung des Schiffes, Ände- der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besat-
rung der Schiffseintragung oder zungsmitglieds ist unwirksam. Eine Vorauszahlung
aus einem ähnlichen Grund nicht zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf
mehr erfüllen kann, der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende
Vereinbarung ist unwirksam.
„6. wenn das Heuerverhältnis auf
Grund eines Schiedsspruches, (3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die
eines Tarifvertrages oder aus Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den
einem ähnlichen Grund beendet Urlaub angerechnet werden.
wird.“ (4) Die Heimschaffung gilt als vollzogen, wenn
bb) Satz 2 wird aufgehoben. das Besatzungsmitglied am Bestimmungsort ein-
getroffen ist oder seinen Anspruch auf Heimschaf-
c) In Absatz 2 werden die Wörter „freie Rückbeför- fung nicht innerhalb von drei Monaten geltend
derung“ durch das Wort „Heimschaffung“ er- gemacht hat.
setzt.
(5) Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung
d) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. gemäß § 64 beendet worden, kann der Reeder vom
Besatzungsmitglied die Erstattung der Kosten der
7. § 73 wird wie folgt gefasst: Heimschaffung verlangen. Absatz 1 Satz 4 und Ab-
satz 2 Satz 3 gelten nicht.
„§ 73
(6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrun-
Bestimmungsort der Heimschaffung gen für die Heimschaffung zu treffen, hat das Besat-
(1) Das Besatzungsmitglied kann den Ort, an den zungsmitglied Anspruch auf Zahlung des für seine
es heimgeschafft werden will, aus den Bestim- Heimschaffung erforderlichen Geldbetrages. Erfüllt
mungsorten auswählen. der Reeder seine Verpflichtungen nicht, veranlasst
das Seemannsamt die Heimschaffung und veraus-
(2) Bestimmungsorte der Heimschaffung sind lagt die Kosten. Sie sind vom Reeder zu erstatten.
1. der Ort, an dem das Heuerverhältnis begründet (7) Bei Streitigkeiten über die Heimschaffung
worden ist, trifft das Seemannsamt eine vorläufige Regelung.“
2. der durch Tarifvertrag festgelegte Ort,
8a. In § 75 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Gel-
3. der Wohnort des Besatzungsmitglieds oder
tungsbereich des Grundgesetzes“ durch die Wörter
4. jeder andere bei der Begründung des Heuerver- „in dem Staat, in dem der Bestimmungsort nach
hältnisses vereinbarte Ort.“ § 73 Abs. 2 liegt“ ersetzt.
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
8b. § 78 wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 92 Abs. 2 Satz 2 in
der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung“
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „§ 85 Abs. 2 Satz 3 in der seit
„(4) Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 über die dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung“ ersetzt.
Heimschaffung gelten sinngemäß mit der Maß-
gabe, dass im Falle der außerordentlichen Kün-
digung Absatz 3 in Bezug zu nehmen ist.“ Artikel 3a
b) In Absatz 5 werden die Wörter „freie Rückbeför- Änderung des Altenpflegegesetzes
derung“ durch das Wort „Heimschaffung“ und
wird die Angabe „§§ 72 und 73“ durch die Anga-
Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntma-
be „§§ 72 bis 74“ ersetzt.
chung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), geändert
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
8c. In § 79 wird die Angabe „71, 72, 75 und 76“ durch (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
die Angabe „71 bis 76“ ersetzt.
1. In § 13 Abs. 2 wird nach Nummer 5 folgende Num-
8d. § 124 Abs. 1 wird wie folgt geändert: mer 5a eingefügt:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 115 Abs. 3“ „5a. die Höhe der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden
durch die Angabe „§ 115 Abs. 4“ ersetzt. Weiterbildungskosten,“.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „72 Abs. 4“ durch
die Angabe „74 Abs. 7“ ersetzt. 2. In § 17 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:
8e. In § 125 Nr. 7 wird die Angabe „72 Abs. 4“ durch die „(1a) Im dritten Ausbildungsjahr einer Weiterbil-
Angabe „74 Abs. 7“ und die Angabe „78 Abs. 4“ dung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger, die
durch die Angabe „78 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt. nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, hat der Träger
der praktischen Ausbildung der Schülerin oder dem
9. § 137 wird aufgehoben. Schüler über die Ausbildungsvergütung hinaus die
Weiterbildungskosten entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 2
10. In § 140 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 53 und 60“ bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu erstat-
durch die Angabe „§§ 53, 54 und 60“ ersetzt. ten, sofern diese im dritten Ausbildungsjahr anfallen.“
3. § 24 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausbildungs-
Aufhebung des vergütung“ die Wörter „sowie die von ihm nach
Gesetzes betreffend die § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskos-
Verpflichtung der Kaufffahrteischiffe ten“ eingefügt.
zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausbildungs-
vergütung“ die Wörter „und der nach § 17 Abs. 1a
Das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kaufffahr- zu erstattenden Weiterbildungskosten“ eingefügt.
teischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 17 Abs. 1)“
9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Wörter „und der nach § 17 Abs. 1a zu erstat-
durch Artikel 278 des Gesetzes vom 2. März 1974 tenden Weiterbildungskosten“ ersetzt.
(BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.
Artikel 3b
Artikel 3
Änderung
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 82a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch –
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset- Artikel 22 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I
zes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird wie folgt S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
geändert:
1. Dem Wortlaut wird das Wort „Die“ vorangestellt.
1. In § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 2. Die Wörter „Vorschrift ist“ werden durch die Wörter
Nr. 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt. „Vorschrift umfasst“ ersetzt.
3. Der abschließende Punkt wird gestrichen und folgen-
2. § 434d Abs. 1 wird wie folgt geändert: de Wörter werden angefügt:
a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2004“ „ , sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegeset-
durch die Angabe „31. Dezember 2005“ ersetzt. zes zu erstattenden Weiterbildungskosten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1533
Artikel 4 den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
In § 12 Abs. 1 Satz 2 des Mitbestimmungsgesetzes das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 18 des Gesetzes vom
vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Arti- 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist,
kel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) wird die Angabe „Zehntel oder 100“ durch die Angabe
geändert worden ist, wird die Angabe „Zehntel oder 100“ „Zwanzigstel oder 50“ ersetzt.
durch die Angabe „Zwanzigstel oder 50“ ersetzt.
Artikel 6
Artikel 5
Inkrafttreten
Änderung des
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
Gesetzes zur Ergänzung
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in
des Gesetzes über die Mitbe-
den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt
stimmung der Arbeitnehmer in
ist.
den Aufsichtsräten und Vorständen der
Unternehmen des Bergbaus und (2) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2004,
der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie Artikel 3 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in
Kraft.
In § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung des (3) Die Artikel 3a und 3b treten am 1. Januar 2006 in
Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
Gesetz
zur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze
Vom 9. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer
das folgende Gesetz beschlossen: handwerksähnlicher Gewerbe diese Gewer-
be,“.
Artikel 1 2. In § 8 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden
Änderung Absatz 2 ersetzt:
des Statistikregistergesetzes „(2) Daten aus dem Statistikregister dürfen mit
anderen Daten nach den Vorgaben des § 13a des
Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I Bundesstatistikgesetzes zusammengeführt werden.“
S. 1300), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt
3. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:
geändert:
„§ 9
1. § 5 wird wie folgt geändert: Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen
Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die
„3. Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrol- die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bun-
le oder in das Verzeichnis der Inhaber eines desstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für aus-
Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks schließlich statistische Zwecke Angaben aus dem
oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,“. Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche
b) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst: Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zustän-
digkeitsbereich übermitteln:
„5. Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle
oder in dem Verzeichnis der Inhaber eines 1. wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirt-
Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks schaftszweige),
oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,
2. Zahl der tätigen Personen und der sozialversiche-
6. für Handwerksbetriebe nach § 1 und § 18 rungspflichtigen Beschäftigten,
Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung: zu
3. Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer.
betreibendes Handwerk oder bei Ausübung
mehrerer Handwerke diese Handwerke; für Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1
Betriebe eines handwerksähnlichen Gewer- Nr. 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten
bes gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Handwerks- zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden.
ordnung: zu betreibendes handwerksähnli- Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1535
Artikel 2 5. § 13a wird wie folgt gefasst:
Änderung „§ 13a
des Bundesstatistikgesetzes
Zusammenführung von Daten
Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 Soweit es zur Gewinnung von statistischen Infor-
(BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 16 mationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen
des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), erforderlich ist, dürfen Daten aus Statistiken nach § 13
wird wie folgt geändert: Abs. 1, Daten aus dem Statistikregister, Daten nach
dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und Daten,
die die statistischen Ämter des Bundes und der Län-
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: der aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen,
„§ 3a zusammengeführt werden.“
Zusammenarbeit der statistischen Ämter
6. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
(1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-
schen Ämter der Länder dürfen, soweit sie für die „Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelan-
Durchführung von Bundesstatistiken und für sonstige gaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach
Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Bundes- § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale
statistik zuständig sind, die Ausführung einzelner Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in
Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.“
durch Verwaltungsvereinbarung oder auf Grund einer
Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische 7. § 27 wird aufgehoben.
Ämter übertragen. Davon ausgenommen sind die
Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durch-
setzung der Auskunftspflicht.
Artikel 3
(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1
gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wis- Änderung
senschaft.“ des Handwerkstatistikgesetzes
2. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Dem § 1 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März
1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 105 der
„Im Statistischen Beirat sind vertreten Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
1. die Bundesministerien mit zehn Sitzen sowie der geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
Bundesrechnungshof, die Deutsche Bundesbank „(3) Darüber hinaus dürfen vierteljährlich Daten nach
und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz ausgewertet
mit je einem Sitz, werden über den Umsatz und die Zahl der sozialversiche-
2. die statistischen Ämter der Länder mit je einem rungspflichtig und der geringfügig entlohnten Beschäftig-
Sitz, ten von zulassungsfreien Handwerken nach Anlage B
Abschnitt 1 der Handwerksordnung.“
3. das Statistische Amt der Europäischen Gemein-
schaften mit einem Sitz,
4. die kommunalen Spitzenverbände mit je einem Artikel 4
Sitz,
Änderung des
5. die gewerbliche Wirtschaft mit sieben Sitzen sowie Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
die freien Berufe mit einem Sitz und die Arbeit-
geberverbände mit einem Sitz,
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom
6. die Gewerkschaften mit drei Sitzen, 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), geändert durch Arti-
7. die Landwirtschaft mit zwei Sitzen, kel 2e des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602),
wird wie folgt geändert:
8. die Umweltverbände mit einem Sitz,
9. die Wissenschaft mit fünf Sitzen, darunter je zwei 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Sitze für die wirtschaftswissenschaftlichen Insti-
tute und für die Hochschulen.“ a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Statistikregis-
ters“ die Wörter „und für die Zusammenführung
von Daten nach § 13a des Bundesstatistikgeset-
3. In § 7 Abs. 4 wird das Wort „zehntausend“ durch die zes“ eingefügt.
Zahl „20 000“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird in Nummer 2 nach dem Wort
„belegen“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und
4. In § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „hand- folgende Nummer 3 angefügt:
werksähnlicher Betriebe“ durch die Wörter „eines
Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder „3. für die Zusammenführung von Daten nach
eines handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt. § 13a des Bundesstatistikgesetzes.“
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
2. In § 2 Abs. 2 Nr. 5 werden vor den Wörtern „der viertel- Anlage D Abschnitt I wird wie folgt geändert:
jährlichen Statistik“ die Wörter „der Auswertung nach
§ 1 Abs. 3 und“ eingefügt. 1. In Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe
„§ 4 Abs. 2“ die Wörter „oder im Falle des § 7 Abs. 1
3. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden vor den Wörtern „der viertel- Satz 1“ eingefügt.
jährlichen Statistik“ die Wörter „der Auswertung nach
§ 1 Abs. 3 und“ eingefügt.
2. In Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort
„Gesellschafters“ die Wörter „oder im Falle des § 7
Abs. 1 Satz 1 des Betriebsleiters“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung
der Handwerksordnung Artikel 6
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- Inkrafttreten
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1537
Verordnung
über den Übergang des zur Bundeswasserstraße Rhein
gehörenden Altarms Ginsheimer Altrhein auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg
Vom 25. Mai 2005
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundeswasser-
straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998
(BGBl. I S. 3294), § 2 Abs. 1 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 267 Nr. 1 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), verordnet das Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Teil „Ginsheimer Altrhein (von km 1,50 bis zum Rhein)“ der Bundeswasser-
straße „Rhein“ verliert die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden
Binnenwasserstraße des Bundes und geht auf die Gemeinde Ginsheim-Gus-
tavsburg über.
§2
In Nummer 46 der Anlage des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) geändert worden
ist, werden in Spalte 1 die Wörter „Ginsheimer Altrhein (von km 1,50 bis zum
Rhein)“ gestrichen.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. Mai 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
Erste Verordnung
zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
Vom 27. Mai 2005
Auf Grund des § 143 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) sowie des § 11
Abs. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I
S. 2882), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958) wird mit folgender Anlage für
das Beitragsjahr 2005 fortgeschrieben; Festlegungen der Beitragssätze für zurückliegende Zeiträume bleiben unbe-
rührt:
„Anlage
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2005
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1 Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 GSM Netz 169 073,00 50 202,10
1.2 Bündelfunk Kanal 73,10 25,10
1.3 Funkruf Kanal 20 211,90 78,70
1.4 Datenfunk Kanal 553,90 186,90
1.5 UMTS Netz 167 281,40 2 804,80
2 Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW Zugeteilte Frequenz 7 039,70 16 711,50
2.1.2 MW Zugeteilte Frequenz 2 098,50 1 623,10
2.1.3 KW Zugeteilte Frequenz 199,50 135,90
2.1.4 Rundfunk auf digitaler MW Zugeteilte Frequenz 7 525,70 1 237,40
Theoretische
Versorgungsfläche
je zugeteilte Frequenz*)
2.1.5 UKW je angefangene 10 qkm 3,50 1,40
*) Theoretische Versorgungsfläche:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationa-
len Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weite-
ren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in ana-
loger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995
(Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle
A1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschla-
gung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen
Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°- Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutz-
feldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
A=
π r2
36
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Orts-
wahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die
Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes
berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeld-
stärke erreicht wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1539
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2005
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
2.1.6 T-DAB je angefangene 10 qkm 6,90 0,40
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen im je angefangene 10 qkm 119,20 4,80
UKW-Rundfunkbereich
2.2 Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 qkm 3,60 25,40
2.2.1 DVB-T je angefangene 10 qkm 150,90 10,40
3 Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funkdienst
3.1 koordinierungspflichtige feste Sendefunkanlage 25,90 2,70
Funkanlagen einschließlich
Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
3.2 andere nicht koordinierungs- Sendefunkanlage 15,60 2,90
relevante feste Funkanlagen
4 Nichtöffentlicher
Mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Bahn- Sendefunkanlage 10,70 4,10
funk, Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunknetz
für Fernwirk- und Alarmierungs-
zwecke, Funkanlagen für Hilfs-
zwecke, Fernwirkfunk
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, Kanal 389,80 212,80
die nicht zur Nutzung als „Ge-
meinschaftsfrequenzen“
bestimmt sind, einschließlich
Betriebsfunk in Bündelfunk-
technik
4.3 CB-Funk Zuteilungsinhaber 11,70 2,30
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit …
(Netze ohne Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 4,70 0,50
bis zu 5 9,30 0,90
bis zu 10 18,60 1,80
bis zu 50 37,30 3,70
bis zu 150 74,60 7,30
bis zu 400 149,10 14,60
bis zu 1 000 298,30 29,60
mehr als 1 000 447,40 43,90
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit …
(Netze mit Quittungssendern), Rufempfängern
grundstücksüberschreitender
Personenruf
bis zu 2 6,50 1,50
bis zu 5 13,00 3,00
bis zu 10 26,00 6,00
bis zu 50 52,00 12,00
bis zu 150 103,00 24,10
bis zu 400 207,90 48,10
bis zu 1 000 311,90 72,10
mehr als 1 000 415,90 96,20
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2005
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4.6 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst- Sendefunkanlage 75,10 21,50
richtfunkanlagen, Funkanlage zur
vorübergehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- und Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild-, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
4.7 Durchsagefunk (drahtlose Mikro- Sendefunkanlage 7,70 1,40
fone, Führungsfunk, Regie- und
Kommandofunk); Regiefunk
4.8 Mietsprechfunkgerät, Funkanlage kein Beitrag kein Beitrag
zur Fernsteuerung von Modellen,
drahtlose Mikrofonanlage für Hör-
geschädigte
5 Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, orts- Funkstelle 26,10 116,50
feste Flugnavigationsfunkstellen
5.2 übrige Bodenfunkstellen, Luft- Funkstelle 7,70 48,20
funkstellen
6 Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung zur 2,40 18,90
Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7 Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 17,60 3,50
Binnenschiff-
fahrtsfunk
8 Nichtnaviga- Nichtnavigatorischer Ortungsfunk Sendefunkanlage 2,60 2,40
torischer Ortungs-
funkdienst
9 Sonstige Funk-
anwendungen
9.1 Demonstrations-Funkanlagen Sendefunkanlage 1,80 1,20
9.2 Versuchsfunkanlagen Zuteilung 14,00 21,90
9.3 WLL/DECT Sendefunkanlage 99,40 5,80
Neue Nutzergruppen Angabe des Jahres der
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 4 Abs. 1 ersten Frequenzzuteilung
Rundfunk auf digitaler Langwelle –“.
Rundfunk auf digitaler Kurzwelle 2002“.
Satellitenfunknetz 2003“.
GSM-R 2004“.
Weitbandiger Bündelfunk 2004“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Berlin, den 27. Mai 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1541
Verordnung
über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
Vom 3. Juni 2005
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Teil 5
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I Vorschriften
S. 931) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft für den Ausbildungsberuf
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Industriekeramiker Verfahrenstechnik/
für Bildung und Forschung: Industriekeramikerin Verfahrenstechnik
§ 22 Ausbildungsberufsbild
Inhaltsübersicht § 23 Ausbildungsrahmenplan
§ 24 Ausbildungsplan
Teil 1 § 25 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Gemeinsame Vorschriften § 26 Zwischenprüfung
§1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 27 Abschlussprüfung
§2 Ausbildungsdauer
Teil 6
§3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
Fortsetzungs-
und Schlussvorschriften
Teil 2
Vorschriften § 28 Fortsetzung der Berufsausbildung
für den Ausbildungsberuf § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Industriekeramiker Anlagentechnik/
Industriekeramikerin Anlagentechnik
§4 Ausbildungsberufsbild Anlagen
§5 Ausbildungsrahmenplan Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
§6 Ausbildungsplan Industriekeramiker Anlagentechnik/zur Industriekera-
mikerin Anlagentechnik
§7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
§8 Zwischenprüfung Industriekeramiker Dekorationstechnik/zur Industrie-
§9 Abschlussprüfung keramikerin Dekorationstechnik
Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Teil 3 Industriekeramiker Modelltechnik/zur Industriekera-
mikerin Modelltechnik
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Industriekeramiker Dekorationstechnik/ Industriekeramiker Verfahrenstechnik/zur Industrie-
Industriekeramikerin Dekorationstechnik keramikerin Verfahrenstechnik
§ 10 Ausbildungsberufsbild
§ 11 Ausbildungsrahmenplan Teil 1
§ 12 Ausbildungsplan Gemeinsame Vorschriften
§ 13 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 14 Zwischenprüfung §1
§ 15 Abschlussprüfung Staatliche
Anerkennung der Ausbildungsberufe
Teil 4
Die Ausbildungsberufe
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf 1. Industriekeramiker Anlagentechnik/Industriekerami-
Industriekeramiker Modelltechnik/ kerin Anlagentechnik,
Industriekeramikerin Modelltechnik
2. Industriekeramiker Dekorationstechnik/Industriekera-
§ 16 Ausbildungsberufsbild mikerin Dekorationstechnik,
§ 17 Ausbildungsrahmenplan 3. Industriekeramiker Modelltechnik/Industriekeramike-
§ 18 Ausbildungsplan rin Modelltechnik und
§ 19 Schriftlicher Ausbildungsnachweis 4. Industriekeramiker Verfahrenstechnik/Industriekera-
§ 20 Zwischenprüfung mikerin Verfahrenstechnik
§ 21 Abschlussprüfung werden staatlich anerkannt.
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
§2 16. Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen
zur Formgebung,
Ausbildungsdauer
17. Bedienen von Produktionsmaschinen zur Veredlung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Endbearbeitung und Verpackung,
18. Bedienen von Trocknungs- und Brennanlagen,
§3
19. Instandhalten von Produktionseinrichtungen.
Struktur und
Zielsetzung der Berufsausbildung
§5
(1) Die Ausbildung gliedert sich in:
Ausbildungsrahmenplan
1. für alle Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu
vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
im Umfang von zwölf Monaten; Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in
der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und
2. für jeden Ausbildungsberuf spezifische Fertigkeiten,
zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Kenntnisse und Fähigkeiten von jeweils 24 Monaten.
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-
dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier- dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des die Abweichung erfordern.
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-
dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-
§6
ren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-
gen nach den §§ 8, 9, 14, 15, 20, 21, 26 und 27 nachzu- Ausbildungsplan
weisen.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
Teil 2 Ausbildungsplan zu erstellen.
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf §7
Industriekeramiker Anlagentechnik/ Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Industriekeramikerin Anlagentechnik
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-
§4 dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
Ausbildungsberufsbild der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
durchzusehen.
die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§8
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Zwischenprüfung
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
4. Umweltschutz, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
5. Betriebliche und technische Kommunikation, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
6. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Be- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
werten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse, Anlage 1 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu
Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen, vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
8. Formgebung und Veredlung, dung wesentlich ist.
9. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, (3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine
praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebs-
10. Trocknen und Brennen,
üblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb die-
11. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, ser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachge-
spräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
12. Messen, Steuern und Regeln,
Umrüsten und Bedienen einer Maschine zur Aufbereitung
13. Elektrotechnik,
oder zum Pressen.
14. Metalltechnik,
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla-
15. Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen nen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nut-
zur Aufbereitung, zen, Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen, Maschinen in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1543
Betrieb nehmen und überwachen, Arbeitsergebnisse b) Aufbereitungsanlagen,
kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie An-
forderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes c) Formanlagen,
bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlich- d) Trocknungs- und Brennanlagen,
keit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann.
Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er e) Endbearbeitung und Veredlung;
fachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die
Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf- 2. für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation
zeigen kann. und Qualitätssicherung kommt insbesondere in Be-
tracht:
§9 a) Anfertigen und Auswerten technischer Unterlagen
und technischer Zeichnungen,
Abschlussprüfung
b) Bewerten und Anwenden von Informationen,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und c) Keramisches Rechnen,
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- d) Prüfmittel und Prüfverfahren,
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist. e) Dokumentieren und Auswerten von Qualitätspara-
metern;
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen
kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-
insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachge-
ten in Betracht:
spräch führen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt
insbesondere in Betracht: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Einrichten, Umrüsten und Instandhalten von Anlagen zur
Formgebung oder zur Endbearbeitung sowie Bedienen (4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden
und Überwachen von Trocknungs- oder Brennanlagen. zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe 1. im Prüfungsbereich
unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und orga- Anlagentechnik 180 Minuten,
nisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorien-
tiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge 2. im Prüfungsbereich
erkennen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe einset- Technische Kommunikation
zen, keramische Berechnungen durchführen, technische und Qualitätssicherung 120 Minuten,
Unterlagen anwenden, Prüfverfahren anwenden, Arbeits- 3. im Prüfungsbereich
ergebnisse kontrollieren und beurteilen, Fertigungsfehler Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
feststellen, Störungen erkennen, beseitigen und doku-
mentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum (5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
und zur Qualitätssicherung durchführen kann. Durch das
1. Prüfungsbereich Anlagentechnik 50 Prozent,
Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo-
gene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe 2. Prüfungsbereich
relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Technische Kommunikation
Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufga- und Qualitätssicherung 30 Prozent,
be begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe
ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent 3. Prüfungsbereich
zu gewichten. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in (6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüf-
den Prüfungsbereichen Anlagentechnik, Technische lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
Kommunikation und Qualitätssicherung sowie Wirt- einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prü-
schafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü- fung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prü-
fungsbereichen Anlagentechnik sowie Technische Kom- fung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des
munikation und Qualitätssicherung soll der Prüfling zei- Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsberei-
gen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathema- entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-
tisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-, (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen schen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-
berücksichtigen kann. reichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen inner-
halb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbe-
1. Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik kommt ins-
reich Anlagentechnik mindestens ausreichende Leistun-
besondere in Betracht:
gen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine
a) Messen, Steuern, Regeln, ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
Teil 3 geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben
Vorschriften den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig
für den Ausbildungsberuf durchzusehen.
Industriekeramiker Dekorationstechnik/
Industriekeramikerin Dekorationstechnik
§ 14
§ 10 Zwischenprüfung
Ausbildungsberufsbild (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
4. Umweltschutz,
dung wesentlich ist.
5. Betriebliche und technische Kommunikation,
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine
6. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Be- praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebs-
werten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse, üblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb die-
7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, ser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachge-
Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen, spräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
8. Formgebung und Veredlung, Dekorieren eines keramischen Produktes durch Linien-
und Flächendekore aus Grundformen.
9. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla-
10. Trocknen und Brennen,
nen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nut-
11. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, zen, Farben und Hilfsstoffe auswählen, Farben aufberei-
12. Anfertigen von Linien- und Flächendekoren aus ten, Malereien ausführen, Arbeitsergebnisse kontrollie-
Grundformen, ren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der
13. Zeichnen und Malen, Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und
14. Handmalen von Schriften und Monogrammen, der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das
Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo-
15. Anfertigen von Dekoren aus kombinierten Formen, gene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsauf-
16. Ausführen von Spritztechniken, gabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
17. Ausführen von Buntdruckdekorationen.
§ 15
§ 11 Abschlussprüfung
Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Die in § 10 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- wesentlich ist.
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit- (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson- insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen
die Abweichung erfordern. Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in
insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachge-
spräch führen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt
§ 12 insbesondere in Betracht:
Ausbildungsplan
Dekorieren eines keramischen Produktes durch kombi-
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des nierte Formen.
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe
Ausbildungsplan zu erstellen. unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und orga-
nisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorien-
§ 13 tiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge
Schriftlicher Ausbildungsnachweis erkennen, Farben und Hilfsstoffe auswählen, Farben auf-
bereiten, Malereien und Spritztechniken ausführen,
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil- Schriften handmalen, technische Unterlagen anwenden,
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Ferti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1545
gungsfehler feststellen und dokumentieren sowie Maß- (6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüf-
nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssiche- einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prü-
rung durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der fung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prü-
Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte dar- fung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des
stellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsberei-
Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-
Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in tischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens
den Prüfungsbereichen Dekorationstechnik, Dekorge- ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen
staltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungs-
werden. In den Prüfungsbereichen Dekorationstechnik bereich Dekorationstechnik mindestens ausreichende
und Dekorgestaltung soll der Prüfling zeigen, dass er pra- Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen
xisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisa- keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
torischen, technologischen, mathematisch-naturwissen-
schaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei soll der
Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesund- Teil 4
heitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berück- Vorschriften
sichtigen kann.
für den Ausbildungsberuf
1. Für den Prüfungsbereich Dekorationstechnik kommt Industriekeramiker Modelltechnik/
insbesondere in Betracht: Industriekeramikerin Modelltechnik
a) Dekorationsmittel,
§ 16
b) Dekorationsarten,
Ausbildungsberufsbild
c) Manuelle und maschinelle Dekorationstechniken,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
d) Dekorbrandtechniken, die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
e) Qualitätssicherung; 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. für den Prüfungsbereich Dekorgestaltung kommt ins- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
besondere in Betracht:
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
a) Stilkunde, 4. Umweltschutz,
b) Malen und Zeichnen nach Vorlagen, 5. Betriebliche und technische Kommunikation,
c) Schriften, Monogramme und Dekore entwerfen, 6. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Be-
d) Bewerten und Anwenden von Informationen, werten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,
7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-,
e) Keramisches Rechnen;
Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
8. Formgebung und Veredlung,
kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie- 9. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
ten in Betracht: 10. Trocknen und Brennen,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche 11. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,
Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
12. Modelle und Formen entwerfen,
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden 13. Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Modell-, Einrichtungs- und Formenbau,
1. im Prüfungsbereich 14. Herstellen von Werkstücken aus Metall,
Dekorationstechnik 150 Minuten,
15. Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus
2. im Prüfungsbereich Gips,
Dekorgestaltung 150 Minuten,
16. Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus
3. im Prüfungsbereich Kunststoffen,
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
17. Herstellen von Formen,
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die 18. Trocknen und Lagern.
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Dekorationstechnik 50 Prozent, § 17
2. Prüfungsbereich Dekorgestaltung 30 Prozent, Ausbildungsrahmenplan
3. Prüfungsbereich Die in § 16 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
der Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- insgesamt höchstens 14 Stunden, zuzüglich Vorberei-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus- tungszeit, eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit- und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren
liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson- sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dabei soll
die Abweichung erfordern. die Dauer der Vorbereitung höchstens sieben Stunden
betragen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt ins-
§ 18 besondere in Betracht:
Ausbildungsplan 1. Herstellen eines Modells nach Vorlage oder
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des 2. Herstellen einer Einrichtung nach Vorlage.
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe
unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und orga-
§ 19 nisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorien-
tiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge
Schriftlicher Ausbildungsnachweis erkennen, keramische Roh-, Hilfs- oder Werkstoffe aus-
wählen, keramische Berechnungen durchführen, techni-
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-
sche Unterlagen anwenden, Bearbeitungsverfahren aus-
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
wählen, Prüfverfahren anwenden, Arbeitsergebnisse
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
kontrollieren, dokumentieren und beurteilen sowie Maß-
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben
nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig
der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssiche-
durchzusehen.
rung durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der
Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte dar-
§ 20 stellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen
Zwischenprüfung Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der
Vorbereitung und Durchführung der Arbeitsaufgabe
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. gewichten.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Anlage 3 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-
den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Technische
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
Kommunikation und Qualitätssicherung sowie Wirt-
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu
schafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
fungsbereichen Fertigungstechnik sowie Technische
dung wesentlich ist.
Kommunikation und Qualitätssicherung soll der Prüfling
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpf-
praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebs- ten arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathe-
üblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb die- matisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen
ser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachge- kann. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssi-
spräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: cherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbe-
Herstellen eines Werkstückes aus Gips nach Vorlage. stimmungen berücksichtigen kann.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla- 1. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt
nen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nut- insbesondere in Betracht:
zen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen,
a) Hilfs- und Werkstoffe,
Maschinen oder Arbeitsgeräte bedienen, Arbeitsergeb-
nisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie b) Herstellung von Modellen, Einrichtungen und For-
Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheits- men,
schutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirt-
schaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichti- c) Formgebung;
gen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zei- 2. für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation
gen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und und Qualitätssicherung kommt insbesondere in Be-
die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hinter- tracht:
gründe aufzeigen kann.
a) Anfertigen und Auswerten technischer Unterlagen
§ 21 und technischer Zeichnungen,
Abschlussprüfung b) Bewerten und Anwenden von Informationen,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der c) Keramisches Rechnen,
Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und d) Prüfmittel und Prüfverfahren,
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung e) Dokumentieren und Auswerten von Qualitätspara-
wesentlich ist. metern;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1547
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 6. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,
kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftspro-
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie- zesse,
ten in Betracht:
7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,
Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
8. Formgebung und Veredlung,
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden
9. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
10. Trocknen und Brennen,
1. im Prüfungsbereich
Fertigungstechnik 180 Minuten, 11. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,
2. im Prüfungsbereich 12. Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren,
Technische Kommunikation 13. Herstellen von Einrichtungen,
und Qualitätssicherung 120 Minuten,
14. Herstellen von Arbeitsformen,
3. im Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. 15. Keramische Massen formen,
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die 16. Trocknen und Brennen,
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 17. Glasieren und Dekorieren,
1. Prüfungsbereich 18. Sortieren und Nachbearbeiten.
Fertigungstechnik 50 Prozent,
2. Prüfungsbereich § 23
Technische Kommunikation
und Qualitätssicherung 30 Prozent, Ausbildungsrahmenplan
3. Prüfungsbereich Die in § 22 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in
der Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüf-
zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prü-
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitli-
fung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prü-
che Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonde-
fung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des
re zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsberei-
die Abweichung erfordern.
che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-
zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. § 24
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- Ausbildungsplan
schen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
reichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen inner-
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
halb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbe-
Ausbildungsplan zu erstellen.
reich Fertigungstechnik mindestens ausreichende Leis-
tungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine
ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. § 25
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Teil 5 Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
Vorschriften geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
für den Ausbildungsberuf der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben
Industriekeramiker Verfahrenstechnik/ den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig
Industriekeramikerin Verfahrenstechnik durchzusehen.
§ 22 § 26
Ausbildungsberufsbild Zwischenprüfung
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Anlage 4 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu
4. Umweltschutz,
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
5. Betriebliche und technische Kommunikation, dung wesentlich ist.
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine matisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen
praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebs- kann. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssi-
üblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb die- cherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbe-
ser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachge- stimmungen berücksichtigen kann.
spräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: 1. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt
Herstellen eines keramischen Produktes durch ein Form- insbesondere in Betracht:
gebungsverfahren. a) Masse- und Glasuraufbereitung,
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla- b) Herstellung von Einrichtungen und Formen,
nen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nut-
zen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen, c) Formgebung,
Maschinen oder Arbeitsgeräte bedienen, Arbeitsergeb- d) Glasieren und Dekorieren,
nisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie
e) Sortieren und Nachbearbeiten;
Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheits-
schutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirt- 2. für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation
schaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichti- und Qualitätssicherung kommt insbesondere in
gen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zei- Betracht:
gen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und a) Anfertigen und Auswerten von technischen Unter-
die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hinter- lagen,
gründe aufzeigen kann.
b) Bewerten und Anwenden von Informationen,
§ 27 c) Keramisches Rechnen,
Abschlussprüfung d) Prüfmittel und Prüfverfahren,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der e) Dokumentieren und Auswerten von Qualitätspara-
Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und metern;
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
wesentlich ist. beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-
ten in Betracht:
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in (4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden
insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachge- zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
spräch führen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt
insbesondere in Betracht: 1. im Prüfungsbereich
Fertigungstechnik 180 Minuten,
1. Herstellen einer Einrichtung oder
2. im Prüfungsbereich
2. Formen und Veredeln eines keramischen Werkstückes. Technische Kommunikation
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Qualitätssicherung 120 Minuten,
unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und orga- 3. im Prüfungsbereich
nisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorien- Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
tiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die
erkennen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe aus-
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
wählen, keramische Berechnungen durchführen, techni-
sche Unterlagen anwenden, Prüfverfahren anwenden, 1. Prüfungsbereich
Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und Fertigungstechnik 50 Prozent,
beurteilen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum 2. Prüfungsbereich
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz Technische Kommunikation
und zur Qualitätssicherung durchführen kann. Durch das und Qualitätssicherung 30 Prozent,
Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo-
gene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe 3. Prüfungsbereich
relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufga- (6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüf-
be begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prü-
zu gewichten. fung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prü-
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in fung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des
den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Technische Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsberei-
Kommunikation und Qualitätssicherung sowie Wirt- che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
schafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü- entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-
fungsbereichen Fertigungstechnik sowie technische zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Kommunikation und Qualitätssicherung soll der Prüfling (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpf- schen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-
ten arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathe- reichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen inner-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1549
halb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbe- der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
reich Fertigungstechnik mindestens ausreichende Leis- schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
tungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine Vertragsparteien dies vereinbaren.
ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 6
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Fortsetzungs-
Gleichzeitig treten die Glas- und Kerammaler-Ausbil-
und Schlussvorschriften
dungsverordnung vom 28. November 1985 (BGBl. I
S. 2127), die Industriekeramiker-Ausbildungsverordnung
§ 28 vom 9. Februar 1983 (BGBl. I S. 68), die Kerammodelleur-
Fortsetzung der Berufsausbildung Ausbildungsverordnung vom 22. Dezember 1988 (BGBl.
1989 I S. 47) und die Kerammodelleinrichter-Ausbildungs-
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten verordnung vom 22. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 40)
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung außer Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Industriekeramiker Anlagentechnik/zur Industriekeramikerin Anlagentechnik
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1551
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Betriebliche a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
und technische schaffen und bewerten
Kommunikation b) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften
(§ 4 Nr. 5) anwenden, Skizzen anfertigen
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team 8
situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse
dokumentieren
d) Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe an-
wenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
von Arbeitsabläufen, betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben
Bewerten von Arbeits- planen
ergebnissen, Geschäfts- b) Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden
prozesse
(§ 4 Nr. 6) c) Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten
d) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
e) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatz- 8
fähigkeit der Prüfmittel feststellen
g) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Ter-
minverfolgung anwenden
h) produktionstechnisch relevante Daten erfassen und
bewerten
i) Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren,
beurteilen und dokumentieren
j) Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilpro-
zessen bei der Auftragsabwicklung beachten
7 Unterscheiden, Zuordnen a) Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitäts-
und Handhaben von Roh-, parameter prüfen
Hilfs- und Werkstoffen, b) Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen
Keramisches Rechnen und einsetzen
(§ 4 Nr. 7) 16
c) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung aus-
wählen, aufbereiten und handhaben
d) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
8 Formgebung und a) Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und
Veredlung ihrer Verwendung nach zuordnen
(§ 4 Nr. 8) b) Formgebungsverfahren unterscheiden
6
c) Veredlungsverfahren beschreiben
d) mechanische und manuelle Veredlungstechniken
unterscheiden
9 Warten und Pflegen von a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Betriebsmitteln Durchführung dokumentieren
(§ 4 Nr. 9) b) schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instand- 4
setzung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
10 Trocknen und Brennen a) Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden
(§ 4 Nr. 10) b) Vorgänge während des Trocknens und Brennens
überwachen 4
c) Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und
Brennens erkennen
11 Durchführen qualitäts- a) betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen
sichernder Maßnahmen Arbeitsbereich anwenden
(§ 4 Nr. 11) b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
6
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im Betriebsablauf beitragen
d) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Doku-
mentationen, veranlassen
Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Messen, Steuern und a) Steuer- und Regelungstechniken unterscheiden
Regeln b) Prozessdaten einstellen
(§ 4 Nr. 12) 4
c) Messverfahren, insbesondere für Litergewichts- und
Viskositätsmessungen, anwenden
d) Soll-, Istwertvergleich durchführen und dokumentie-
ren, Prozessdaten optimieren
6
e) Messverfahren, insbesondere für Temperatur-, Druck-,
Luftfeuchte- und Volumenmessungen, anwenden
2 Elektrotechnik a) Gefahren des elektrischen Stroms berücksichtigen,
(§ 4 Nr. 13) Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen an-
wenden 2
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Strom-
kreisen zuordnen
3 Metalltechnik a) Werkstoffe unter Berücksichtigung der Eigenschaften
(§ 4 Nr. 14) und Verwendungsarten auswählen
b) Werkstücke, insbesondere durch Anreißen und Kör-
nen, vorbereiten
c) Werkstücke, insbesondere durch Schleifen, Sägen,
Feilen und Bohren, manuell und maschinell bearbeiten 6
d) lösbare und unlösbare Verbindungen, insbesondere
Schraub- und Klebeverbindungen, herstellen
e) Bleche, Rohre und Profile schneiden, biegen und rich-
ten
f) Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1553
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Bedienen von Produk- a) Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvor-
tionsmaschinen und richtungen handhaben
-anlagen zur Aufbereitung b) Fördermittel und -anlagen bedienen
(§ 4 Nr. 15)
c) Fördervorgänge überwachen 8
d) Materialfluss überwachen und sicherstellen
e) Maschinen zur Aufbereitung einrichten, umrüsten,
bedienen und überwachen
f) Störungen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbesei-
tigung ergreifen
g) Fertigungsfehler, insbesondere Handhabungsfehler, 12
erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnah-
men zur Fehlerbeseitigung ergreifen
5 Bedienen von Produk- a) Pressen umrüsten, einrichten, bedienen und überwa-
6
tionsmaschinen und chen
-anlagen zur Formgebung
(§ 4 Nr. 16) b) Maschinen zur Formgebung umrüsten, einrichten,
bedienen und überwachen
c) Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen, 12
Handhabungsfehler und Maßabweichungen, erken-
nen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur
Fehlerbeseitigung ergreifen
6 Bedienen von Produk- a) Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvor-
tionsmaschinen zur richtungen handhaben
Veredlung, Endbearbei- b) Maschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpa-
tung und Verpackung ckung umrüsten, einrichten, bedienen und überwa-
(§ 4 Nr. 17) chen 20
c) Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen,
Veredlungsfehler, Handhabungsfehler und Maßabwei-
chungen, erkennen, beurteilen und dokumentieren,
Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
7 Bedienen von Trocknungs- a) Trocknungs- oder Entbinderungsanlagen sowie
und Brennanlagen Brennanlagen nach betrieblichen Vorgaben vorberei-
(§ 4 Nr. 18) ten, bedienen und überwachen
b) Trocken- und Brennfehler, insbesondere Risse, Defor-
mationen, Maßabweichungen, Oberflächen- und
16
Handhabungsfehler erkennen, beurteilen und doku-
mentieren
c) Störungen und deren Beseitigung in die Produktions-
protokolle eintragen, Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-
gung ergreifen und dokumentieren
8 Instandhalten von Produk- a) Maschinen und Anlagen nach festgelegtem Plan unter
tionseinrichtungen Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften war-
(§ 4 Nr. 19) ten
b) Baugruppen und Bauteile austauschen, Maßnahmen
zur Instandsetzung ergreifen
c) Werkzeuge für die keramische Formgebung, Vered- 12
lung und Endbearbeitung warten
d) Werkzeuge, Baugruppen und Bauteile transportieren
und lagern
e) Wartungsarbeiten dokumentieren, Mängelliste erstellen
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
Anlage 2
(zu § 11)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Industriekeramiker Dekorationstechnik/zur Industriekeramikerin Dekorationstechnik
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 10 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 10 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 10 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 10 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1555
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Betriebliche und techni- a) Informationsquellen auswählen, Informationen
sche Kommunikation beschaffen und bewerten
(§ 10 Nr. 5) b) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften
anwenden, Skizzen anfertigen
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team 8
situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse
dokumentieren
d) Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe
anwenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
von Arbeitsabläufen, betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben
Bewerten von Arbeits- planen
ergebnissen, Geschäfts- b) Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden
prozesse
(§ 10 Nr. 6) c) Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten
d) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
e) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatz- 8
fähigkeit der Prüfmittel feststellen
g) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Ter-
minverfolgung anwenden
h) produktionstechnisch relevante Daten erfassen und
bewerten
i) Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren,
beurteilen und dokumentieren
j) Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilpro-
zessen bei der Auftragsabwicklung beachten
7 Unterscheiden, Zuordnen a) Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitäts-
und Handhaben von Roh-, parameter prüfen
Hilfs- und Werkstoffen, b) Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen
Keramisches Rechnen und einsetzen
(§ 10 Nr. 7) 16
c) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung aus-
wählen, aufbereiten und handhaben
d) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
8 Formgebung und a) Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und
Veredlung ihrer Verwendung nach zuordnen
(§ 10 Nr. 8) b) Formgebungsverfahren unterscheiden
6
c) Veredlungsverfahren beschreiben
d) mechanische und manuelle Veredlungstechniken
unterscheiden
9 Warten und Pflegen von a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Betriebsmitteln Durchführung dokumentieren
(§ 10 Nr. 9) b) schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instand- 4
setzung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
10 Trocknen und Brennen a) Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden
(§ 10 Nr. 10) b) Vorgänge während des Trocknens und Brennens
überwachen 4
c) Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und
Brennens erkennen
11 Durchführen qualitäts- a) betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen
sichernder Maßnahmen Arbeitsbereich anwenden
(§ 10 Nr. 11) b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
6
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im Betriebsablauf beitragen
d) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Doku-
mentationen, veranlassen
Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Anfertigen von Linien- und a) Farben und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
Flächendekoren aus Eigenschaften auswählen
Grundformen b) Farben unter Verwendung von Hilfsstoffen aufbereiten
(§ 10 Nr. 12)
c) Malereien ausführen, insbesondere rändern, linieren 26
und bändern
d) Flächendekore auf verschiedenen Grundkörpern aus-
führen
2 Zeichnen und Malen a) verschiedene Zeichen- und Maltechniken, insbeson-
(§ 10 Nr. 13) dere mit Bleistift, Feder und Wasserfarben, anwenden
4
b) Dekore unter Einbeziehung gestalterischer und ästhe-
tischer Grundlagen entwerfen
3 Handmalen von Schriften a) Schriften und Monogramme unter Beachtung typo-
und Monogrammen grafischer Grundregeln entwerfen 4
(§ 10 Nr. 14) b) Schriften und Monogramme ausführen
4 Anfertigen von Dekoren a) Farben, Edelmetallpräparate und Hilfsstoffe für ver-
aus kombinierten Formen schiedene Dekorationsarten und -techniken auswäh-
(§ 10 Nr. 15) len und aufbereiten
b) Staffagen auf Werkstücken und Reliefs ausführen
26
c) Farben sowie Edelmetallpräparate, insbesondere
Glanz- und Poliergold, unter Berücksichtigung der
Brennbedingungen aufbringen
d) Ätzdekor und Imitation unterscheiden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1557
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Dekorationsarten in Auf-, In- und Unterglasur unter-
scheiden
f) keramische Produkte durch Kombination verschiede-
ner Dekortechniken veredeln
g) Dekorationsfehler erkennen, beurteilen und dokumen-
26
tieren
h) Dekore unter Berücksichtigung der Dekorbrandtech-
niken und Brennbedingungen brennen
i) Malereien, insbesondere Edelmetalldekorationen,
nachbearbeiten
5 Ausführen von Spritztech- a) Farben und Spritzmedien unter Berücksichtigung ihrer
niken Eigenschaften auswählen und aufbereiten
(§ 10 Nr. 16) b) Spritzwerkzeuge auswählen und vorbereiten
c) Isolier- und Abdeckmaterialien auswählen
d) keramische Produkte vorbereiten
8
e) Farbflächen mit und ohne Isolier- und Abdeckmateria-
lien spritzen
f) Farben in unterschiedlichen Schichtstärken und ver-
laufend von Hell nach Dunkel spritzen
g) Spritzwerkzeuge reinigen und warten
6 Ausführen von Buntdruck- a) Druckverfahren unterscheiden
dekorationen b) Buntdruckdekorationen, insbesondere Schiebebilder 6
(§ 10 Nr. 17) aufbringen
7 Durchführen qualitäts- a) Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und be-
sichernder Maßnahmen triebliche Prüfpläne anwenden
(§ 10 Nr. 11) b) Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse
dokumentieren 4
c) Fertigungsfehler erkennen, beurteilen und dokumen-
tieren
d) Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
Anlage 3
(zu § 17)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Industriekeramiker Modelltechnik/zur Industriekeramikerin Modelltechnik
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 16 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 16 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 16 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 16 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1559
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Betriebliche a) Informationsquellen auswählen, Informationen
und technische beschaffen und bewerten
Kommunikation b) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften
(§ 16 Nr. 5) anwenden, Skizzen anfertigen
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team 8
situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse
dokumentieren
d) Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe
anwenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
von Arbeitsabläufen, betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben
Bewerten von Arbeits- planen
ergebnissen, Geschäfts- b) Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden
prozesse
(§ 16 Nr. 6) c) Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten
d) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
e) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatz- 8
fähigkeit der Prüfmittel feststellen
g) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Ter-
minverfolgung anwenden
h) produktionstechnisch relevante Daten erfassen und
bewerten
i) Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren,
beurteilen und dokumentieren
j) Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilpro-
zessen bei der Auftragsabwicklung beachten
7 Unterscheiden, Zuordnen a) Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitäts-
und Handhaben von Roh-, parameter prüfen
Hilfs- und Werkstoffen, b) Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen
Keramisches Rechnen und einsetzen
(§ 16 Nr. 7) 16
c) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung aus-
wählen, aufbereiten und handhaben
d) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
8 Formgebung und a) Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und
Veredlung ihrer Verwendung nach zuordnen
(§ 16 Nr. 8) b) Formgebungsverfahren unterscheiden
6
c) Veredlungsverfahren beschreiben
d) mechanische und manuelle Veredlungstechniken
unterscheiden
9 Warten und Pflegen von a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Betriebsmitteln Durchführung dokumentieren
(§ 16 Nr. 9) b) schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instand- 4
setzung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
10 Trocknen und Brennen a) Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden
(§ 16 Nr. 10) b) Vorgänge während des Trocknens und Brennens
überwachen 4
c) Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und
Brennens erkennen
11 Durchführen qualitäts- a) betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen
sichernder Maßnahmen Arbeitsbereich anwenden
(§ 16 Nr. 11) b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
6
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im Betriebsablauf beitragen
d) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Doku-
mentationen, veranlassen
Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Modelle und Formen a) Produkte unter Einbeziehung gestalterischer und
entwerfen ästhetischer Grundlagen entwerfen
(§ 16 Nr. 12) b) für den Modell- und Formenbau relevante produkti-
4
onstechnische Kriterien, insbesondere Schwindung,
Formveränderung und Radien, ermitteln
c) Skizzen nach Vorgaben anfertigen
d) Modellzeichnungen, insbesondere unter Berücksich-
tigung von Schwindungs- und Volumenberechnungen
sowie Formveränderungen, anfertigen 8
e) Werkzeuge und Hilfsmittel für die Produktion entwickeln
2 Einsetzen von Werkstoffen a) Arten, Eigenschaften, Lagerung und Verarbeitungs-
und Hilfsmitteln für den möglichkeiten, insbesondere von Gipsen, Kunststof- 2
Modell-, Einrichtungs- fen und Trennmitteln, unterscheiden
und Formenbau
(§ 16 Nr. 13) b) Parameter des Gipses und dessen Abbindevorganges
bestimmen und einstellen 4
c) Zuschlagstoffe einsetzen
3 Herstellen von Werk- a) Werkstücke durch Anreißen, Körnen und Kennzeich-
stücken aus Metall nen vorbereiten
(§ 16 Nr. 14) b) Mess- und Prüfwerkzeuge handhaben
3
c) spanende Metallbearbeitung, insbesondere durch
Sägen, Feilen, Bohren und Schleifen, durchführen
d) Schablonen herstellen und einsetzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1561
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Herstellen von dreidimen- a) Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungs-
sionalen Werkstücken zweck auswählen und einsetzen
aus Gips b) Bearbeitungsverfahren, insbesondere durch Modellie-
(§ 16 Nr. 15) ren, Ziehen und Gravieren, anwenden 9
c) Modelle oder Einrichtungen, insbesondere durch Dre-
hen und Schneiden, herstellen
d) Schablonen herstellen und einsetzen
e) Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell-
oder Modellformvorgabe für zweiteilige Formen her-
stellen, insbesondere durch Modellieren, Ziehen und
Gravieren
f) Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell-
oder Modellformvorgabe für drei- und mehrteilige 25
Formen, insbesondere unter Beachtung der wirt-
schaftlichen Arbeitsplanung, herstellen
g) Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit,
insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen,
korrigieren und dokumentieren
5 Herstellen von dreidimen- a) Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungs-
4
sionalen Werkstücken aus zweck auswählen und einsetzen
Kunststoffen
(§ 16 Nr. 16) b) Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren
und Abtragen, anwenden
c) Modelle oder Einrichtungen unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und
Verarbeitungskriterien herstellen 8
d) Schablonen herstellen und einsetzen
e) Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit
insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen,
korrigieren und Ergebnisse dokumentieren
6 Herstellen von Formen a) Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungs-
4
(§ 16 Nr. 17) zweck auswählen und einsetzen
b) Formen unter Beachtung unterschiedlicher Formge-
bungsverfahren herstellen
c) Formen unter Berücksichtigung der Anlagentechnik
herstellen
10
d) Formen auf Funktionsfähigkeit prüfen, beurteilen und
optimieren
e) Musterprodukte nach vorgegebenen Kriterien prüfen
und Formen optimieren
7 Trocknen und Lagern a) Modelle oder Einrichtungen trocknen und lagern
(§ 16 Nr. 18) 3
b) Formen trocknen und lagern
8 Durchführen qualitäts- a) Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und
sichernder Maßnahmen betriebliche Prüfpläne anwenden
(§ 16 Nr. 11) b) Ergebnisse, insbesondere Maß- und Normabwei-
chungen, dokumentieren 20
c) Produkte nach vorgegebenen Kriterien prüfen
d) Modelle, Einrichtungen und Verfahren optimieren
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
Anlage 4
(zu § 23)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Industriekeramiker Verfahrenstechnik/zur Industriekeramikerin Verfahrenstechnik
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 22 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 22 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 22 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 22 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1563
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Betriebliche a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
und technische schaffen und bewerten
Kommunikation b) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften
(§ 22 Nr. 5) anwenden, Skizzen anfertigen
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team 8
situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse
dokumentieren
d) Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe an-
wenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
von Arbeitsabläufen, betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben
Bewerten von Arbeits- planen
ergebnissen, Geschäfts-
b) Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden
prozesse
(§ 22 Nr. 6) c) Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten
d) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
e) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatz- 8
fähigkeit der Prüfmittel feststellen
g) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Ter-
minverfolgung anwenden
h) produktionstechnisch relevante Daten erfassen und
bewerten
i) Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren,
beurteilen und dokumentieren
j) Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilpro-
zessen bei der Auftragsabwicklung beachten
7 Unterscheiden, Zuordnen a) Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitäts-
und Handhaben von Roh-, parameter prüfen
Hilfs- und Werkstoffen, b) Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen
Keramisches Rechnen und einsetzen
(§ 22 Nr. 7) 16
c) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung aus-
wählen, aufbereiten und handhaben
d) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
8 Formgebung und a) Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und
Veredlung ihrer Verwendung nach zuordnen
(§ 22 Nr. 8) b) Formgebungsverfahren unterscheiden
6
c) Veredlungsverfahren beschreiben
d) mechanische und manuelle Veredlungstechniken
unterscheiden
9 Warten und Pflegen von a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Betriebsmitteln Durchführung dokumentieren
(§ 22 Nr. 9) b) schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instand- 4
setzung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
10 Trocknen und Brennen a) Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden
(§ 22 Nr. 10) b) Vorgänge während des Trocknens und Brennens
überwachen 4
c) Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und
Brennens erkennen
11 Durchführen qualitäts- a) betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen
sichernder Maßnahmen Arbeitsbereich anwenden
(§ 22 Nr. 11) b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
6
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im Betriebsablauf beitragen
d) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Doku-
mentationen, veranlassen
Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Vorbereiten keramischer a) Arbeitsmassen und Glasuren aufbereiten, Proben
Massen und Glasuren nehmen, Verarbeitungseigenschaften prüfen und
(§ 22 Nr. 12) Ergebnisse dokumentieren 4
b) Verarbeitungseigenschaften keramischer Massen und
Glasuren einstellen
2 Herstellen von a) Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungs-
Einrichtungen zweck auswählen und einsetzen
(§ 22 Nr. 13) b) Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren
und Abtragen, anwenden
c) Einrichtungen unter Berücksichtigung der unter-
schiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbei- 24
tungskriterien herstellen
d) Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere
auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren
und dokumentieren
e) Einrichtungen pflegen und lagern
3 Herstellen von a) Arten, Eigenschaften und Verarbeitung, insbesondere
Arbeitsformen von Gips und Trennmitteln unterscheiden
(§ 22 Nr. 14) b) Arbeitsformen herstellen, trocknen und lagern 8
c) Funktionsfähigkeit der Arbeitsformen prüfen, beurtei-
len und optimieren
4 Keramische Massen a) Rohlinge manuell formen
formen b) Formgebungsmaschinen unter Berücksichtigung
(§ 22 Nr. 15) sicherheitstechnischer Vorschriften umrüsten und ein-
22
richten
c) Rohlinge unter Verwendung von Formgebungs-
maschinen herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1565
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Garnierschlicker herstellen, Rohlinge vorbereiten und
garnieren
e) Rohlinge vor und nach dem Trocknen bearbeiten 20
f) Rohlinge prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnah-
men zur Fehlerbeseitigung ergreifen
5 Trocknen und Brennen a) Rohlinge oder Halbzeuge für das Brennverfahren vor-
(§ 22 Nr. 16) bereiten
b) qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und
dokumentieren 3
c) getrocknete oder gebrannte Erzeugnisse prüfen, Feh-
ler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-
gung ergreifen
6 Glasieren und Dekorieren a) Rohlinge oder Halbzeuge vorbereiten
(§ 22 Nr. 17) b) qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und
dokumentieren 13
c) Rohlinge oder Halbzeuge glasieren und dekorieren
7 Sortieren und a) Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse
Nachbearbeiten dokumentieren 7
(§ 22 Nr. 18) b) Nachbearbeitung durchführen oder veranlassen
8 Durchführen qualitäts- a) Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und
sichernder Maßnahmen betriebliche Prüfpläne anwenden, Ergebnisse doku-
(§ 22 Nr. 11) mentieren 3
b) Maß- und Normabweichungen dokumentieren
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
Verordnung
zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)
Vom 3. Juni 2005
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- §2
nungswesen verordnet
Begriffsbestimmungen
– auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I 1. „Zugtrasse“ denjenigen Anteil der Schienenweg-
S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von denen Absatz 1 kapazität eines Betreibers der Schienenwege, der
Nr. 6 und Absatz 3 Satz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten
vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) und Absatz 4 Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann;
durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
2. „Schienenwegkapazität“ die Möglichkeit, für einen
(BGBl. I S. 2191) geändert worden sind, im Einverneh-
Teil des Schienenweges für einen bestimmten Zeit-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
raum Zugtrassen einzuplanen;
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
3. „Zuweisung“ die Zuweisung von Zugtrassen durch
– auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit
einen Betreiber der Schienenwege;
Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, von
denen Absatz 4 durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes 4. „Koordinierung“ das Verfahren, in dessen Rahmen der
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden Betreiber der Schienenwege und die Zugangsberech-
ist, und tigten versuchen, Lösungen für nicht miteinander zu
– auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit vereinbarende Anträge auf Zuweisung von Zugtras-
Abs. 3 Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, von sen zu finden;
denen Absatz 1 Nr. 9 durch Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a 5. „überlastete Schienenwege“ einen Schienenweg-
Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 21. Juni 2002 abschnitt, auf dem der Nachfrage nach Zugtrassen
(BGBl. I S. 2191) und Absatz 3 Satz 5 durch Artikel 1 auch nach Koordinierung der verschiedenen Anträge
des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) auf Zuweisung von Zugtrassen während bestimmter
geändert worden sind, und in Verbindung mit dem Zeitabschnitte nicht in angemessenem Umfang ent-
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom sprochen werden kann;
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem
6. „Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität“ eine
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesmi-
mit einem Durchführungszeitplan verbundene Maß-
nisterium für Wirtschaft und Arbeit:
nahme oder Reihe von Maßnahmen zur Behebung
von Kapazitätsengpässen, die zur Einstufung eines
Schienenwegabschnitts als „überlastet“ führen;
Artikel 1
7. „Netz“ oder „Schienennetz“ die Gesamtheit der
Verordnung
Schienenwege eines Betreibers der Schienenwege;
über den diskriminierungsfreien Zugang
zur Eisenbahninfrastruktur und über die 8. „Netzfahrplan“ die Daten zur Festlegung aller geplan-
Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für ten Zugbewegungen und Bewegungen der Fahrzeu-
die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ge, die auf dem betreffenden Schienennetz während
der Gültigkeitsdauer des Netzfahrplans durchgeführt
(Eisenbahninfrastruktur-
werden;
Benutzungsverordnung – EIBV)
9. „Rahmenvertrag“ eine Vereinbarung über die Rechte
§1 und Pflichten eines Antragstellers und des Betreibers
der Schienenwege in Bezug auf die zuzuweisenden
Anwendungsbereich Zugtrassen und die zu erhebenden Entgelte über
Diese Verordnung gilt für den Zugang zur Eisenbahn- einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode.
infrastruktur öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmen. §3
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/12/EG des Leistungen, Fahrgastinformationen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur
Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflich-
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 75 S. 1), der tet, die Benutzung der von ihnen betriebenen Serviceein-
Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates richtungen diskriminierungsfrei zu gewähren sowie die
über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen damit verbundenen Leistungen und die in Anlage 1 Nr. 2
(ABl. EG Nr. L 75 S. 26) und der Richtlinie 2001/14/EG des Euro- beschriebenen Leistungen, wenn sie zu ihrem Geschäfts-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die
Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von betrieb gehören, diskriminierungsfrei zu erbringen. Be-
Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicher- treiber der Schienenwege sind zusätzlich verpflichtet, die
heitsbescheinigung (ABl. EG Nr. L 75 S. 29) und der Entscheidung der von ihnen betriebenen Schienenwege, die zugehörigen
Kommission 2002/844/EG vom 23. Oktober 2002 zur Änderung der
Richtlinie 2001/14/EG hinsichtlich des Termins für den Wechsel des Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zuge-
Netzfahrplans im Eisenbahnverkehr (ABl. EG Nr. L 289 S. 30). hörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1567
Fahrstrom zur Nutzung bereitzustellen, Zugtrassen nach (6) Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen sind
Maßgabe dieser Verordnung zuzuweisen und die in gegenüber jedem Antragsteller in gleicher Weise anzu-
Anlage 1 Nr. 1 beschriebenen Leistungen zu erbringen. wenden. Sie sind für die Beteiligten verbindlich; hiervon
bleiben Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in ihnen
(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen können dar-
enthalten sind, unberührt.
über hinaus Leistungen nach Anlage 1 Nr. 3 erbringen.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Neufassungen
(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangs-
oder Änderungen von Schienennetz-Benutzungsbedin-
stellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, dürfen
gungen von unwesentlicher Bedeutung. Eine Neufas-
die jeweils vorhandenen Fahrgastinformationen nicht auf
sung oder Änderung von unwesentlicher Bedeutung ist
Züge einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen be-
insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Beeinträch-
schränken. Sie sind darüber hinaus zur Erstellung und
tigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist.
zum Aushang gültiger gemeinsamer Fahrpläne mit den
Zügen des öffentlichen Schienenpersonenverkehrs aller
Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, die ihnen §5
die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben. Sicherheitsleistung, Geschäftsgeheimnis
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen tragen die dem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach den Sätzen 1 (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen können von
und 2 entstehenden Kosten anteilig. Im Fall der Nicht- Zugangsberechtigten, mit Ausnahme der nach § 14
einigung über die Kostentragung entscheidet auf Antrag Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
eines beteiligten Unternehmens das Eisenbahn-Bundes- die Stellung einer Sicherheitsleistung in angemessener
amt. Höhe im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistun-
gen verlangen. Die Grundsätze für die Stellung einer
Sicherheitsleistung sind in den Schienennetz-Benut-
§4
zungsbedingungen oder Nutzungsbedingungen zu ver-
Schienennetz-Benutzungsbedingungen öffentlichen und zusätzlich von den Betreibern der Schie-
nenwege der Kommission der Europäischen Gemein-
(1) Der Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet,
schaften mitzuteilen.
Benutzungsbedingungen (Schienennetz-Benutzungs-
bedingungen) für die Erbringung der in Anlage 1 Nr. 1 (2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflich-
genannten Leistungen zu erstellen und diese entweder tet, das Geschäftsgeheimnis jedes Zugangsberechtigten
1. im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder hinsichtlich der erhaltenen Angaben zu wahren.
2. im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bun-
§6
desanzeiger bekannt zu machen.
Antragstellung
Der Betreiber der Schienenwege hat Zugangsberechtig-
ten auf deren Verlangen gegen Erstattung der Aufwen- (1) Zugangsberechtigte können bei dem Betreiber der
dungen die Schienennetz-Benutzungsbedingungen zu- Schienenwege jederzeit einen Antrag auf Zuweisung von
zusenden. Zugtrassen stellen, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist. Zugangsberechtigte nach § 14
(2) Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen müssen
Abs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes müssen
mindestens die in Anlage 2 festgelegten und die sonst
die Zuweisung an ein von ihnen im Zeitpunkt der Antrag-
nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben
stellung benanntes Eisenbahnverkehrsunternehmen be-
sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die
antragen. Zugangsberechtigte nach § 14 Abs. 2 Nr. 3
Benutzung der Zugtrassen enthalten. Die Liste der Ent-
und 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes können die
gelte ist nicht Bestandteil der Schienennetz-Benutzungs-
Zuweisung an sich oder ein Eisenbahnverkehrsunterneh-
bedingungen.
men beantragen, das spätestens zum Ablauf der in § 8
(3) Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen sind Abs. 1 Nr. 6 genannten Frist dem Betreiber der Schienen-
auf dem neuesten Stand zu halten. wege benannt werden muss. Die Sätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für die in Anlage 1 Nr. 1 beschriebenen
(4) Beabsichtigte Neufassungen oder Änderungen von
Leistungen.
Schienennetz-Benutzungsbedingungen sind mindestens
sechs Monate vor Ablauf der nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 (2) Zugangsberechtigte können Zugtrassen, welche
bestimmten Frist für die Stellung von Anträgen auf Zu- die Schienenwege mehrerer Betreiber der Schienenwege
weisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan zu ver- betreffen, bei einem dieser Betreiber der Schienenwege
öffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzu- beantragen. Der Antrag soll bei dem Betreiber der Schie-
weisen, dass Zugangsberechtigte einen Monat lang zu nenwege gestellt werden, dessen Schienenwege über-
den Schienennetz-Benutzungsbedingungen oder deren wiegend genutzt werden. Der Betreiber der Schienen-
Änderungen Stellung nehmen können, und anzugeben, wege ist verpflichtet, bei den anderen betroffenen Betrei-
auf welchem Wege diese Stellungnahmen erfolgen kön- bern der Schienenwege im Auftrag des Zugangsberech-
nen. tigten die Zugtrassen zu beantragen. Der Betreiber der
Schienenwege kann Erstattung seiner Kosten verlangen.
(5) Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen sind
mindestens vier Monate vor Ablauf der nach § 8 Abs. 1 (3) Die Betreiber der Schienenwege können für die
Nr. 2 bestimmten Frist für die Stellung von Anträgen auf Anmeldung von Zugtrassen in mehreren Schienennetzen
Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan zu ver- gemeinsame Einrichtungen schaffen. Ihre Errichtung und
öffentlichen. Sie treten mit dem Ablauf der nach § 8 ihr Sitz sind entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 zu veröffent-
Abs. 1 Nr. 2 bestimmten Frist für die Stellung von Anträ- lichen. Zugangsberechtigte haben ihre Anträge auf Zu-
gen in Kraft. weisung von Zugtrassen dort zu stellen.
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
§7 4. Die Betreiber der Schienenwege haben spätestens
vier Monate nach Ablauf der Frist für die Einreichung
Zusammenarbeit bei der von Anträgen einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf
Zuweisung von Zugtrassen in mehreren Netzen zu erstellen.
(1) Betreiber der Schienenwege im Inland sind ver- 5. Die Betreiber der Schienenwege sind verpflichtet,
pflichtet, im Interesse einer effizienten Schaffung von allen Zugangsberechtigten, die innerhalb der nach
Schienenwegkapazität und Zuweisung von Zugtrassen Nummer 2 festgelegten Frist Anträge gestellt haben,
mit Betreibern der Schienenwege in den anderen Mit- mindestens einen Monat lang Gelegenheit zur schrift-
gliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbei- lichen Stellungnahme zum vorläufigen Netzfahrplan-
ten. Sie sollen insbesondere im Rahmen des Transeuro- entwurf zu geben; Beginn und Ende der Frist sind
päischen Schienengüternetzes grenzüberschreitende entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 zu veröffentlichen.
Zugtrassen vereinbaren. Sie sind verpflichtet, an der
Erstellung der dazu erforderlichen Verfahren mitzuwirken. 6. Die Betreiber der Schienenwege sind verpflichtet, bin-
Sie haben sicherzustellen, dass die Kommission der nen einer von ihnen festzulegenden Frist geeignete
Europäischen Gemeinschaften über die Durchführung Maßnahmen zu ergreifen, um berechtigten Beanstan-
des Verfahrens unterrichtet und als Beobachter eingela- dungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf Rech-
den wird. nung zu tragen; nach Ablauf dieser Frist steht der end-
gültige Netzfahrplanentwurf fest.
(2) Die an der Zusammenarbeit nach Absatz 1 beteilig-
ten Betreiber der Schienenwege im Inland sind verpflich- 7. Auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplan-
tet, ihre Teilnahme, die Funktionsweise der Zusammen- entwurfs haben die Betreiber der Schienenwege ihre
arbeit und alle für die Bewertung und Zuweisung von Angebote nach § 11 abzugeben oder die Ablehnung
Zugtrassen wesentlichen Kriterien den Zugangsberech- mitzuteilen.
tigten auf deren Anfrage mitzuteilen. Sie können sich (2) Der Wechsel des Netzfahrplans erfolgt am zweiten
dazu einer gemeinsamen Stelle bedienen. Samstag im Dezember um 24 Uhr. Wird ein Netzfahrplan-
(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 wechsel oder eine Netzfahrplananpassung nach den
legen die Betreiber der Schienenwege notwendige Kapa- Wintermonaten durchgeführt, insbesondere zur Berück-
zitätsreserven für Anträge nach § 14 fest. sichtigung etwaiger Fahrplanänderungen im regionalen
Personenverkehr, so erfolgt die Umstellung am zweiten
(4) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 gelten Samstag im Juni um 24 Uhr und bei Bedarf zu anderen
für die Zusammenarbeit der Betreiber der Schienenwege Terminen. Die Betreiber der Schienenwege können sich
im Inland entsprechend. Sie können die dafür erforder- auf abweichende Termine verständigen; in diesem Fall
lichen gemeinsamen Einrichtungen schaffen. unterrichten sie die Regulierungsbehörde und, soweit der
internationale Verkehr betroffen sein könnte, über die
Regulierungsbehörde zusätzlich die Kommission der
§8 Europäischen Gemeinschaften.
Zuweisungsverfahren (3) Der Betreiber der Schienenwege kann in seinen
(1) Der Netzfahrplan wird einmal im Kalenderjahr er- Schienennetz-Benutzungsbedingungen die Form der
stellt. Die Betreiber der Schienenwege sind verpflichtet, Stellungnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 vierter Halbsatz und
folgendes Verfahren für die Festlegung und Zuweisung Nr. 5 festlegen und die Übermittlung an ihn auf den elek-
von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans einzuhal- tronischen Weg beschränken. Die Stellungnahmen sind,
ten: sofern dem in der Stellungnahme nicht widersprochen
wird, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfü-
1. Vorläufige grenzüberschreitende Zugtrassen sind gung zu stellen. Dies kann auch durch Einstellung in das
spätestens elf Monate vor Inkrafttreten des Netzfahr- Internet erfolgen. In diesem Fall ist die Adresse im Bun-
plans in Zusammenarbeit mit den anderen betroffe- desanzeiger bekannt zu machen.
nen, die Zuweisung vornehmenden Stellen im Wege
der Zusammenarbeit nach § 7 festzulegen.
§9
2. Die Betreiber der Schienenwege haben im Rahmen
Netzfahrplanerstellung, Koordinierungs-
der Zusammenarbeit nach § 7 Abs. 4 unverzüglich
und Entscheidungsverfahren für Schienenwege
eine gemeinsame Frist festzulegen, binnen derer
Zugangsberechtigte Anträge auf Zuweisung von Zug- (1) Die Betreiber der Schienenwege haben, so weit wie
trassen stellen können; die Frist ist entsprechend § 4 möglich, allen Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen
Abs. 1 Satz 1 zu veröffentlichen; sie darf einen Monat stattzugeben. Über Anträge auf Zuweisung von Zugtras-
nicht unterschreiten und beginnt mit der Veröffentli- sen darf ein Betreiber der Schienenwege nicht ohne
chung; wer Eisenbahnverkehrsleistungen in Anspruch sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich ent-
nehmen möchte, ohne selbst Zugtrassen zu beantra- scheiden.
gen, kann binnen dieser Frist zu etwaigen Auswirkun-
gen des künftigen Netzfahrplans auf seine Möglichkeit (2) Die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für
zur Inanspruchnahme von Eisenbahnverkehrsleistun- Instandhaltungszwecke ist im Rahmen der Netzfahr-
gen Stellung nehmen. planerstellung zu berücksichtigen. Die Betreiber der
Schienenwege sind verpflichtet, die Instandhaltung der
3. Ergeben sich Unvereinbarkeiten zwischen verschie- Schienenwege so zu betreiben, dass die Interessen der
denen Anträgen, ist das Verfahren nach § 9 durch- Zugangsberechtigten nicht mehr als notwendig beein-
zuführen. trächtigt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1569
(3) Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über § 10
zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuwei-
Koordinierungs- und
sungen vor, hat der Betreiber der Schienenwege durch
Entscheidungsverfahren für Serviceeinrichtungen
Verhandlungen mit den Zugangsberechtigten auf ein-
vernehmliche Lösungen hinzuwirken. Er kann dazu Zug- (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben für den
trassen anbieten, die von den beantragten Zugtrassen Zugang zu Serviceeinrichtungen und die Erbringung der
abweichen. Die Grundsätze dieses Koordinierungs- damit verbundenen sowie der in Anlage 1 Nr. 2 genann-
verfahrens sind in den Schienennetz-Benutzungsbedin- ten Leistungen Nutzungsbedingungen aufzustellen. Die
gungen festzulegen. Liste der Entgelte ist nicht Bestandteil der Nutzungsbe-
dingungen. § 4 Abs. 1, 3 und 6 gilt entsprechend. In den
(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, soll der
Nutzungsbedingungen sind für Serviceeinrichtungen
Betreiber der Schienenwege vorbehaltlich der Rechte der
nach § 2 Abs. 3c Nr. 2 bis 6 des Allgemeinen Eisenbahn-
Zugangsberechtigten, die sich aus § 13 ergeben, und
gesetzes die Entgeltgrundsätze darzulegen, insbesonde-
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 19 nach Maßgabe
re
folgender Reihenfolge entscheiden:
1. Einzelheiten der Entgeltregelung,
1. grenzüberschreitende Zugtrassen,
2. Informationen zu den mit dem Zugang verbundenen
2. vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr, Leistungen und
3. Zugtrassen für den Güterverkehr. 3. Regelungen über die leistungsabhängigen Entgeltre-
gelungen und die Vertragsstrafen bei von den Ver-
Abweichungen von dieser Reihenfolge sind insbesonde-
tragspartnern zu vertretenden Betriebsstörungen.
re aus Gründen der sicheren Durchführung von Zugfahr-
ten möglich. Bei seiner Entscheidung hat der Betreiber Für Nutzungsbedingungen nach Satz 4 gilt § 4 Abs. 1 und
der Schienenwege die Auswirkungen auf andere Betrei- Abs. 3 bis 7 entsprechend.
ber der Schienenwege angemessen zu berücksichtigen.
(2) Zugangsberechtigte können bei Eisenbahninfra-
(5) Bei der Entscheidung zwischen gleichrangigen strukturunternehmen Anträge auf Zugang zu den Service-
Verkehren nach Absatz 4 hat der Betreiber der Schienen- einrichtungen und auf Erbringung von Leistungen im
wege die Entgelte für die streitigen Zugtrassen gegen- Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in entsprechender Anwen-
überzustellen und dung des § 6 Abs. 1 stellen.
1. bei einem Konflikt zwischen zwei Zugtrassen der Zug- (3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben, so
trasse den Vorrang einzuräumen, bei der das höchste weit wie möglich, allen Anträgen auf Zugang zu den
Regelentgelt zu erzielen ist, Serviceeinrichtungen und auf Erbringung von Leistungen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 stattzugeben. Über diese
2. bei einem Konflikt zwischen mehr als zwei Zugtrassen Anträge darf ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen
den Zugtrassen den Vorrang einzuräumen, bei denen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschied-
in der Summe das höchste Regelentgelt zu erzielen lich entscheiden.
ist.
(4) Falls die Leistungen im Sinne des Absatzes 1
Ist zwischen vertaktetem Schienenpersonennahverkehr Satz 1 nicht vom Betreiber der Schienenwege des über-
und anderem Verkehr nach Absatz 4 Nr. 2 zu entschei- wiegend genutzten Schienenweges angeboten werden,
den, kann der Betreiber der Schienenwege abweichend muss dieser bemüht sein, die Erbringung dieser Leistun-
von Satz 1 dem vertakteten Schienenpersonennah- gen zu vermitteln. In diesem Fall kann der Betreiber der
verkehr den Vorrang einräumen. Schienenwege vom Zugangsberechtigten verlangen,
seine Kosten zu ersetzen, auch wenn ein Vertrag nicht
(6) Ist eine Entscheidung auf der Grundlage der Absät- zustande kommt.
ze 4 und 5 nicht möglich, sind die Zugangsberechtigten
vom Betreiber der Schienenwege aufzufordern, innerhalb (5) Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht
von fünf Werktagen ein Entgelt anzubieten, das über dem zu vereinbarende Nutzungen vor, hat das Eisenbahninfra-
Entgelt liegt, das auf der Grundlage der Schienennetz- strukturunternehmen durch Verhandlungen mit den Zu-
Benutzungsbedingungen zu zahlen wäre. Die Angebote gangsberechtigten auf eine einvernehmliche Lösung
sind dem Betreiber der Schienenwege ausschließlich hinzuwirken. Die Verhandlungsdauer soll 14 Tage nicht
über die Regulierungsbehörde zuzuleiten, die die übrigen überschreiten.
Bieter nach Ablauf der Frist nach Satz 1 über die Angebo-
(6) Kommt eine Einigung nicht zustande,
te und deren Höhe informiert. Der Betreiber der Schie-
nenwege hat gegenüber dem Zugangsberechtigten, der 1. hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Anträgen
das höchste Entgelt zu zahlen bereit ist, das Angebot Vorrang zu gewähren, die notwendige Folge der mit
nach § 11 Abs. 1 zu machen. Entgeltnachlässe sind in einem Betreiber der Schienenwege vereinbarten Zug-
diesen Fällen unzulässig. trasse sind;
(7) Vertakteter Verkehr ist eine Eisenbahnverkehrsleis- 2. kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Anträ-
tung, die grundsätzlich auf demselben Weg am selben gen des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder des
Tage mindestens viermal und höchstens in zweistündi- Halters von Eisenbahnfahrzeugen auf Zugang zu den
gem Abstand grundsätzlich zur gleichen Minute durch- in § 2 Abs. 3c Nr. 7 des Allgemeinen Eisenbahnge-
geführt wird. Abweichungen hiervon können durch die setzes genannten Einrichtungen und auf Erbringung
Besonderheiten der einzelnen Verkehrsart, insbesondere der diesbezüglichen Leistungen Vorrang gewähren, in
des Güterverkehrs, begründet sein. dessen Eigentum diese Einrichtungen stehen, sofern
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
die Berücksichtigung anderer Anträge aus Gründen § 12
des Betriebs des Eisenbahnverkehrsunternehmens
oder des Halters von Eisenbahnfahrzeugen nicht Besonderes Kündigungsrecht
möglich oder nicht zumutbar ist. Wird das Recht aus einer Vereinbarung nach § 14
Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes innerhalb
(7) Für Angebote des Eisenbahninfrastrukturunter-
eines Monats nach Beginn einer Netzfahrplanperiode
nehmens zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14
oder dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz oder
Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder die
teilweise aus Gründen nicht wahrgenommen, die der
Ablehnung von Anträgen gilt § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 ent-
Zugangsberechtigte zu vertreten hat, kann das Eisen-
sprechend.
bahninfrastrukturunternehmen insoweit die Vereinbarung
mit sofortiger Wirkung kündigen. Ist die Kündigung noch
nicht erfolgt, und stellt ein dritter Zugangsberechtigter
§ 11 einen Antrag auf die Benutzung dieser Eisenbahninfra-
struktureinrichtung, ist das Angebot gegenüber dem Drit-
Rechte an Zugtrassen
ten unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung
zu machen. Hat der Dritte das Angebot nach Satz 2 ange-
(1) Nach Ablauf der Frist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
nommen, muss das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich ein
die in Satz 1 genannte Vereinbarung insoweit kündigen.
Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14
Der Zugangsberechtigte, dem nach Satz 3 gekündigt
Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes abzugeben
wurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendigung des
oder die Ablehnung des Antrags mitzuteilen und diese
Vertrags entstehenden Schadens verpflichtet; er hat ins-
zu begründen. Die Erklärung erfolgt gegenüber den
besondere dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen das
Zugangsberechtigten oder den von diesen benannten
entgangene Entgelt für die Nutzung der Infrastruktur zu
Eisenbahnverkehrsunternehmen. Haben Zugangsberech-
zahlen.
tigte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 des Allge-
meinen Eisenbahngesetzes die Zuweisung an sich bean-
tragt, ist, insoweit abweichend von Satz 2, das Angebot § 13
zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, soweit die der Rahmenverträge
Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen vereinbart
werden sollen, einem von ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 (1) Ein Betreiber der Schienenwege und ein Zugangs-
benannten Eisenbahnverkehrsunternehmen zu machen. berechtigter können einen Rahmenvertrag über die
Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Werktagen Benutzung von Schienenwegkapazität in dem betreffen-
angenommen werden. Zugtrassen dürfen nicht an Dritte den Netz schließen, der eine Laufzeit von mehr als einer
übertragen werden. Die Benutzung von Zugtrassen Netzfahrplanperiode hat. In einem Rahmenvertrag kann
durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das dabei die für den Fall, dass bei der Netzfahrplanerstellung Anträge
Geschäfte des Bundes oder einer nach dem Regionali- auf zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nut-
sierungsgesetz zuständigen Stelle wahrnimmt, gilt nicht zung vorliegen, insbesondere festgelegt werden, inwie-
als Übertragung. weit der Betreiber der Schienenwege innerhalb einer im
Rahmenvertrag zu vereinbarenden Bandbreite zu der
(2) Das Recht, eine Zugtrasse in Anspruch zu nehmen, beantragten Zugtrasse Varianten anzubieten hat. Die im
kann Zugangsberechtigten längstens bis zum Ende einer Rahmenvertrag zu vereinbarende Bandbreite soll so
Netzfahrplanperiode zuerkannt werden. gewählt werden, dass unter den betrieblichen Bedingun-
gen mindestens drei Trassen zur Verfügung stehen kön-
(3) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zur Er- nen. Der Rahmenvertrag darf nicht die Zuweisung einzel-
füllung seiner Verpflichtungen aus einem Beförderungs- ner Zugtrassen regeln. Dem Zugangsberechtigten ist bei
vertrag verlangen, dass statt seiner ein anderes Eisen- der Erstellung des Netzfahrplans im Rahmen der jeweils
bahnverkehrsunternehmen (Drittunternehmen) in die vereinbarten Bandbreite eine Zugtrasse ohne Durch-
Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung nach § 14 führung des Höchstpreisverfahrens nach § 9 Abs. 6 anzu-
Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes eintritt. Der bieten.
Betreiber der Schienenwege kann dem Eintritt des Dritt-
(2) Die auf der Grundlage von Rahmenverträgen zu
unternehmens widersprechen, wenn es den gesetzlichen
vergebenden Zugtrassen sollen 75 Prozent der Schie-
Anforderungen, insbesondere Sicherheitsanforderungen,
nenwegkapazität eines Schienenweges pro Stunde nicht
nicht genügt. Tritt ein Drittunternehmen in den Vertrag
überschreiten. Rahmenverträge dürfen die Nutzung des
ein, so haften es und das Eisenbahnverkehrsunterneh-
betreffenden Schienennetzes durch andere Zugangs-
men dem Betreiber der Schienenwege als Gesamt-
berechtigte auch im Übrigen nicht ausschließen.
schuldner für die Forderungen aus der Vereinbarung
nach § 14 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (3) Im Rahmenvertrag sind Regelungen über dessen
und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Auf- Änderung oder Kündigung vorzusehen. Es können für
wendungen. diese Fälle auch Vertragsstrafen vereinbart werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 wird die Vereinbarung (4) Rahmenverträge dürfen, soweit diese Verordnung
mit dem Zugangsberechtigten erst wirksam, wenn die- nichts anderes bestimmt, nur bis zum Ende einer Rah-
jenige zwischen dem Betreiber der Schienenwege und menfahrplanperiode geschlossen werden. Eine Rahmen-
dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zustande gekom- fahrplanperiode hat eine Dauer von fünf Jahren. Die erste
men ist. Rechte an Zugtrassen dürfen nicht ausgeübt Rahmenfahrplanperiode endet mit dem Wechsel des
werden, solange eine solche Vereinbarung nicht besteht. Netzfahrplans im Jahr 2010.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1571
(5) Rahmenverträge sollen grundsätzlich eine Laufzeit (2) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber der
von fünf Jahren haben. Satz 1 gilt nicht für Rahmenver- Schienenwege bei Anträgen auf kurzfristige Zuweisung
träge mit Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 einzelner Zugtrassen unverzüglich, spätestens jedoch
und 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. innerhalb von fünf Arbeitstagen, ein Angebot zum
Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 des All-
(6) Unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ist der gemeinen Eisenbahngesetzes abzugeben oder die Ab-
Betreiber der Schienenwege verpflichtet, die wesent- lehnung des Antrags mitzuteilen. Der Betreiber der
lichen Merkmale jedes Rahmenvertrages anderen Zu- Schienenwege kann nur im Fall besonders aufwändiger
gangsberechtigten auf Verlangen offen zu legen. Dies Bearbeitung von dieser Frist abweichen. Die Fälle, die
kann auch durch die Einstellung in das Internet erfolgen. einer besonders aufwändigen Bearbeitung bedürfen, und
In diesem Fall ist die Adresse im Bundesanzeiger bekannt die daraus resultierenden Fristen sind in den Schienen-
zu machen. netz-Benutzungsbedingungen zu veröffentlichen. Das
(7) Rechtzeitig vor Beginn einer Rahmenfahrplan- Angebot kann nur innerhalb von einem Arbeitstag ange-
periode haben die Betreiber der Schienenwege im Rah- nommen werden.
men der Zusammenarbeit gemäß § 7 Abs. 4 einen (3) Informationen über die verfügbare Schienenweg-
gemeinsamen Zeitraum festzulegen, binnen dessen Zu- kapazität müssen allen Zugangsberechtigten auf Verlan-
gangsberechtigte Anträge auf Abgabe eines Angebots gen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Dies
zum Abschluss eines Rahmenvertrages stellen können. kann auch durch Einstellung in das Internet erfolgen. In
Beginn und Ende des Zeitraums sind nach § 4 Abs. 1 diesem Fall ist die Adresse im Bundesanzeiger bekannt
Satz 1 zu veröffentlichen. zu machen. Der Betreiber der Schienenwege kann die
Erstattung seiner Aufwendungen für die Auskunft ver-
(8) Über Anträge auf Abgabe eines Angebots zum
langen. Diese Erstattung kann bei Vertragsschluss ver-
Abschluss eines Rahmenvertrages darf ein Betreiber der
rechnet werden.
Schienenwege nicht ohne sachlich gerechtfertigten
Grund unterschiedlich entscheiden. (4) Die Betreiber der Schienenwege haben die voraus-
sichtlich erforderliche Schienenwegkapazität innerhalb
(9) Liegen Anträge auf eine zeitgleiche, miteinander des Netzfahrplans vorzuhalten, um auf zu erwartende
nicht zu vereinbarende Nutzung vor, hat der Betreiber der Anträge nach den Absätzen 1 und 2 reagieren zu können.
Schienenwege durch Verhandlungen mit den Zugangs- Dies gilt auch bei überlasteten Schienenwegen.
berechtigten auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken.
(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Be- § 15
treiber der Schienenwege nach der Zweckbestimmung
des Rahmenvertrages in entsprechender Anwendung des Sondermaßnahmen bei Störungen
§ 9 Abs. 4 bis 6 zu entscheiden und dem Zugangsberech- (1) Zur Beseitigung von Störungen des Bahnbetriebs
tigten unverzüglich ein Angebot zum Abschluss eines hat der Betreiber der Schienenwege alle erforderlichen
Rahmenvertrages zu machen oder die Ablehnung mitzu- Maßnahmen zu treffen. Der Betreiber der Schienenwege
teilen und diese zu begründen. Das Angebot kann nur hat in Abstimmung mit der zuständigen Eisenbahnauf-
innerhalb von 14 Werktagen angenommen werden. sichtsbehörde einen Notfallplan aufzustellen, nach des-
sen Maßgabe die Eisenbahnaufsichtsbehörde über
(11) Nach Vertragsschluss auf der Grundlage der
gefährliche Ereignisse im Bahnbetrieb zu unterrichten ist
Koordinierung gemäß den Absätzen 9 und 10 können
und in dem die Stellen benannt sind, die darüber hinaus
1. weitere Rahmenverträge nach Absatz 5 Satz 1 jeder- bei gefährlichen Ereignissen im Bahnbetrieb zu unterrich-
zeit bis zum Ende der Rahmenfahrplanperiode ge- ten sind.
schlossen werden, (2) Bis zur Beseitigung der Störung kann der Betreiber
2. weitere Rahmenverträge nach Absatz 5 Satz 2 jeder- der Schienenwege, soweit es erforderlich ist, die Nutzung
zeit über das Ende einer Rahmenfahrplanperiode zugewiesener Zugtrassen ohne Ankündigung untersa-
hinaus geschlossen werden, wenn die vereinbarte gen. Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet,
Bandbreite und ihre zeitliche Lage für die folgenden dem Betreiber der Schienenwege zur Beseitigung der
Rahmenfahrplanperioden nicht geändert wird. Störung auf seinen Antrag Hilfe zu leisten. Sie können
vom Betreiber der Schienenwege Erstattung der dabei
entstehenden Kosten verlangen, es sei denn, sie haben
§ 14 die Störung zu vertreten.
Gelegenheitsverkehr
§ 16
(1) Der Betreiber der Schienenwege hat bei Anträgen
Überlastete Schienenwege
auf Zuweisung einzelner Zugtrassen außerhalb der Er-
stellung des Netzfahrplans innerhalb einer in den Schie- Liegen überlastete Schienenwege vor, hat der Betrei-
nennetz-Benutzungsbedingungen zu veröffentlichenden ber der Schienenwege dies unverzüglich der zuständigen
Frist, die vier Wochen nicht übersteigen darf, ein Angebot Eisenbahnaufsichtsbehörde und der Regulierungsbe-
zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 des hörde mitzuteilen und damit den betreffenden Schienen-
Allgemeinen Eisenbahngesetzes abzugeben oder die wegabschnitt für überlastet zu erklären. Eine Mitteilung
Ablehnung des Antrags mitzuteilen. Das Angebot kann hat auch bei Schienenwegen zu erfolgen, bei denen
nur innerhalb von fünf Arbeitstagen oder in einer längeren abzusehen ist, dass ihre Kapazität in naher Zukunft nicht
in den Schienennetz-Benutzungsbedingungen zu ver- ausreichen wird. Die Mitteilung ist entsprechend § 4
öffentlichenden Frist angenommen werden. Abs. 1 zu veröffentlichen.
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
§ 17 (4) Der Betreiber der Schienenwege darf jedoch vor-
behaltlich der Zustimmung der zuständigen Eisenbahn-
Kapazitätsanalyse
aufsichtsbehörde weiterhin diese Entgelte erheben,
(1) Wurden Schienenwege für überlastet erklärt, so hat wenn
der Betreiber der Schienenwege eine Kapazitätsanalyse
durchzuführen, sofern nicht bereits ein Plan zur Erhöhung 1. der Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität aus
der Schienenwegkapazität nach § 18 umgesetzt wird. Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht verwirk-
licht werden kann oder
(2) Die Kapazitätsanalyse dient der Untersuchung der
Engpässe bei der Schienenwegkapazität, die verhindern, 2. die möglichen Maßnahmen wirtschaftlich oder finan-
dass Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen in ange- ziell nicht zumutbar sind.
messener Weise stattgegeben werden kann. Gegenstand Die Entscheidung der zuständigen Eisenbahnaufsichts-
der Analyse sind der Schienenweg, die Betriebsverfah- behörde ergeht im Benehmen mit der Regulierungsbe-
ren, die Benutzung und deren Auswirkungen auf die hörde.
Schienenwegkapazität. Zu prüfen sind insbesondere
Maßnahmen zur Umleitung von Zügen, zur zeitlichen Ver-
lagerung von Verkehrsleistungen und zur Erhöhung der § 19
Leistungsfähigkeit des Schienenweges, einschließlich
Besondere Schienenwege
kurz- und mittelfristiger Abhilfemaßnahmen.
Sind mehrere geeignete Schienenwege vorhanden, so
(3) Die Kapazitätsanalyse ist innerhalb von sechs
kann der Betreiber der Schienenwege in den Schienen-
Monaten abzuschließen, nachdem ein Schienenweg als
netz-Benutzungsbedingungen bestimmte Schienenwege
überlastet ausgewiesen wurde.
für die Nutzung durch bestimmte Arten von Verkehrsleis-
tungen ausweisen und diesen darin bei der Zuweisung
§ 18 von Zugtrassen Vorrang einräumen. Eine derartige Nut-
Plan zur Erhöhung zungsbeschränkung darf andere Verkehrsleistungen
der Schienenwegkapazität nicht von der Nutzung der betreffenden Schienenwege
ausschließen, sofern Schienenwegkapazität verfügbar
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss ist, und die betreffenden Fahrzeuge den technischen
einer Kapazitätsanalyse hat der Betreiber der Schienen- Betriebsmerkmalen des Schienenweges entsprechen.
wege nach vorheriger Beteiligung der Nutzer der betref-
fenden überlasteten Schienenwege sowie des betroffe-
nen Landes einen Plan zur Erhöhung der Schienenweg- § 20
kapazität zu erstellen und der zuständigen Eisenbahnauf- Festsetzung, Berechnung und
sichtsbehörde, der Regulierungsbehörde sowie den be- Erhebung von Entgelten für Schienenwege
troffenen Ländern vorzulegen.
(1) Finanziert ein Dritter Investitionen in die Schienen-
(2) Im Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität
wege eines Betreibers der Schienenwege, soll durch die
sind darzulegen:
der Finanzierung zugrunde liegende Vereinbarung oder
1. die Gründe für die Überlastung, Entscheidung festgelegt werden, wie diese Investitionen
bei der Ermittlung der für die Berechnung der Entgelte
2. die zu erwartende künftige Verkehrsentwicklung,
maßgeblichen Kriterien berücksichtigt werden. Regelun-
3. die den Schienenwegausbau betreffenden Beschrän- gen nach Satz 1 gelten für alle Zugangsberechtigten. Sie
kungen, können auf bestimmte Verkehrsleistungen sowie auf
4. die möglichen Maßnahmen und Kosten für die Erhö- Marktsegmente innerhalb dieser Verkehrsleistungen
hung der Schienenwegkapazität, einschließlich der zu beschränkt werden.
erwartenden Änderungen der Wegeentgelte. (2) Betreiber der Schienenwege im Inland sind ver-
Des Weiteren ist auf der Grundlage einer Wirtschaftlich- pflichtet, im Interesse einer effizienten Durchführung
keitsuntersuchung zu ermitteln, ob Maßnahmen zur von Eisenbahnverkehrsleistungen mit Betreibern der
Erhöhung der Schienenwegkapazität ergriffen werden Schienenwege in den anderen Mitgliedstaaten der Euro-
sollen. Hierzu gehört auch ein Zeitplan für die Durch- päischen Union auch bei der Gestaltung der Entgelte
führung der Maßnahmen. Die Entscheidung über die zusammenzuarbeiten. Sie können die dafür erforder-
Finanzierung von Maßnahmen richtet sich, sofern die lichen, geeigneten gemeinsamen Einrichtungen schaffen.
Maßnahmen durch den Betreiber der Schienenwege
nicht ausschließlich selbst finanziert werden, bei Eisen- § 21
bahnen des Bundes nach dem Bundesschienenwege-
ausbaugesetz, bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen Entgeltgrundsätze für Schienenwege
nach Landesrecht. (1) Der Betreiber der Schienenwege hat seine Entgelte
(3) Der Betreiber der Schienenwege darf die Entgelte für die Pflichtleistungen so zu gestalten, dass sie durch
gemäß § 21 Abs. 3 nicht erheben, wenn er leistungsabhängige Bestandteile den Eisenbahnverkehrs-
unternehmen und den Betreibern der Schienenwege
1. keinen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität
Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhö-
vorlegt oder
hung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten.
2. mit dem im Plan zur Erhöhung der Schienenweg- Die Grundsätze der leistungsabhängigen Entgeltregelung
kapazität aufgeführten Maßnahmenkatalog keine haben für das gesamte Schienennetz eines Betreibers
Fortschritte erzielt. der Schienenwege zu gelten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1573
(2) Das Wegeentgelt kann einen Entgeltbestandteil tungskosten zu begrenzen, soweit nicht in Absatz 2
umfassen, der den Kosten umweltbezogener Auswirkun- etwas anderes geregelt ist. Bei der Festlegung der Höhe
gen des Zugbetriebs Rechnung trägt, wobei nach der der Nachlässe sind Kosteneinsparungen, die bereits im
Größenordnung der verursachten Auswirkungen zu diffe- Rahmen des erhobenen Entgelts berücksichtigt wurden,
renzieren ist. Die Höhe des Gesamterlöses des Betrei- außer Betracht zu lassen.
bers der Schienenwege darf dadurch nicht verändert
(2) Die Betreiber der Schienenwege können für im
werden.
Einzelnen angegebene Schienenwegabschnitte Entgelt-
(3) Das Wegeentgelt kann einen Entgeltbestandteil regelungen einführen, die für alle Zugangsberechtigten
umfassen, der die Knappheit der Schienenwegkapazität gelten und in deren Rahmen zeitlich begrenzte Nachlässe
auf einem bestimmbaren Schienenwegabschnitt in Zei- zur Förderung der Entwicklung neuer Eisenbahnverkehre
ten der Überlastung widerspiegelt. oder zeitlich begrenzte Nachlässe zur Förderung der Be-
(4) Verursacht eine Verkehrsleistung gegenüber ande- nutzung von Strecken mit sehr niedrigem Auslastungs-
ren Verkehrsleistungen erhöhte Kosten, dann dürfen grad gewährt werden.
diese Kosten nur für diese Verkehrsleistung berücksich- (3) Nachlässe dürfen sich nur auf Entgelte beziehen,
tigt werden. die für einen bestimmten Schienenwegabschnitt erhoben
(5) Um unverhältnismäßig starke Schwankungen zu werden.
vermeiden, können die in den Absätzen 2 und 4 genann-
(4) Auf vergleichbare Verkehrsleistungen oder Markt-
ten Entgelte und das Entgelt für die Pflichtleistungen über
segmente sind gleiche Entgeltnachlässe zu gewähren.
angemessene Zeiträume gemittelt werden.
(6) Die Entgelte sind, soweit sich aus dieser Verord-
nung nichts anderes ergibt, gegenüber jedem Zugangs- § 24
berechtigten in gleicher Weise zu berechnen. Sie sind bei Entgelte für Serviceeinrichtungen
nicht vertragsgemäßem Zustand des Schienenweges,
der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre
sowie der zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Entgelte so zu gestalten, dass sie durch leistungsabhän-
Versorgung mit Fahrstrom zu mindern. gige Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen
und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Service-
(7) Die Entgelte der Betreiber der Schienenwege sind einrichtungen betreiben, Anreize zur Verringerung von
einen Monat vor dem Fristbeginn nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der
nach § 4 Abs. 1 zu veröffentlichen oder zuzusenden. Sie Serviceeinrichtungen bieten.
gelten für die gesamte neue Fahrplanperiode.
(2) Finanziert ein Dritter Investitionen in Serviceein-
§ 22 richtungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens,
Ausnahmen von den soll durch die der Finanzierung zugrunde liegende Verein-
Entgeltgrundsätzen für Schienenwege barung oder Entscheidung festgelegt werden, wie diese
Investitionen bei der Ermittlung der für die Berechnung
(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann der Entgelte maßgeblichen Kriterien berücksichtigt wer-
1. Ausnahmen von § 14 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen den. Regelungen nach Satz 1 gelten für alle Zugangsbe-
Eisenbahngesetzes genehmigen, wenn die Kosten rechtigten. Sie können auf bestimmte Verkehrsleistungen
anderweitig ausgeglichen werden, oder auf Marktsegmente innerhalb dieser Verkehrsleis-
tungen beschränkt werden.
2. durch Allgemeinverfügung im Benehmen mit der
Regulierungsbehörde alle Betreiber der Schienenwe- (3) Sofern ein gesondertes Entgelt für den Schienen-
ge allgemein von der Beachtung der Anforderungen zugang zu den Serviceeinrichtungen erhoben wird, gelten
nach § 14 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahn- die §§ 21 bis 23 entsprechend. Eisenbahninfrastruktur-
gesetzes freistellen. unternehmen, die Serviceeinrichtungen betreiben, kön-
(2) Im Fall von künftigen Investitionsvorhaben oder nen hiervon zu Gunsten der Zugangsberechtigten abwei-
von Vorhaben, die nach dem 15. März 1986 abgeschlos- chen. Die Abweichungen dürfen nicht auf einzelne Zu-
sen wurden, darf der Betreiber der Schienenwege auf der gangsberechtigte beschränkt werden. Abweichend von
Grundlage der langfristigen Kosten dieser Vorhaben Satz 1 findet § 21 Abs. 7 auf Häfen keine Anwendung.
höhere Entgelte festlegen oder beibehalten, wenn die (4) Die Entgelte sind, soweit sich aus dieser Verord-
Vorhaben eine Steigerung der Nutzungsmöglichkeiten nung nichts anderes ergibt, gegenüber jedem Zugangs-
des Schienenweges oder eine Verminderung der Kosten berechtigten in gleicher Weise zu berechnen.
bewirken und sonst nicht durchgeführt werden könnten
oder durchgeführt worden wären. Zu einer derartigen
Entgelterhebung können auch Vereinbarungen zur Auf- § 25
teilung des mit neuen Investitionen verbundenen Risikos Veröffentlichungen, Bekanntmachungen
gehören.
Soweit in dieser Verordnung eine Veröffentlichung oder
§ 23 Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorgesehen ist,
kann diese auch im elektronischen Bundesanzeiger*)
Entgeltnachlässe für Schienenwege
erfolgen.
(1) Entgeltnachlässe sind auf die Höhe der tatsächlich
vom Betreiber der Schienenwege eingesparten Verwal- *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
Anlage 1
(zu den §§ 3 und 21)
Für die Zugangsberechtigten zu erbringende Leistungen
1. Die Pflichtleistungen des Betreibers der Schienenwege umfassen:
a) die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen;
b) die Gestattung der Nutzung zugewiesener Zugtrassen und der Anlagen
zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom;
c) die Bedienung der für eine Zugbewegung erforderlichen Steuerungs- und
Sicherungssysteme, die Koordination der Zugbewegungen und die
Bereitstellung von Informationen über die Zugbewegungen;
d) alle anderen Informationen, die zur Durchführung des Verkehrs, für den
Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.
2. Die Zusatzleistungen können umfassen:
a) Bereitstellung von Brennstoffen sowie alle weiteren Leistungen, die in den
oben genannten Einrichtungen für Zugangsdienstleistungen erbracht
werden;
b) kundenspezifische Leistungen für die Überwachung von Gefahrgut-
transporten oder die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.
3. Die Nebenleistungen können umfassen:
a) Zugang zum Telekommunikationsnetz;
b) Bereitstellung zusätzlicher Informationen;
c) technische Inspektion des rollenden Materials.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1575
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2)
Inhalt der Schienennetz-Benutzungsbedingungen
Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen nach § 4 müssen folgende Angaben
enthalten:
1. Schienenweg
Es sind Angaben zu machen zur Art des Schienenweges, der den Zugangs-
berechtigten zur Verfügung steht, sowie zu den Zugangsbedingungen für den
betreffenden Schienenweg.
2. Entgeltgrundsätze
Die Entgeltgrundsätze sind darzulegen. Es müssen Einzelheiten der Entgelt-
regelung sowie Informationen zu den Entgelten für die in Anlage 1 aufgeführten
Leistungen enthalten sein. Es ist im Einzelnen aufzuführen, welche Verfahren,
Regeln und gegebenenfalls Tabellen zur Durchführung des § 21 Abs. 2 und 3
sowie der §§ 22 und 23 angewandt werden. Dieser Abschnitt muss ferner
Angaben zu bereits beschlossenen oder vorgesehenen Entgeltänderungen
sowie Regelungen über die leistungsabhängigen Entgeltregelungen und die Ver-
tragsstrafen bei von den Vertragspartnern zu vertretenden Betriebsstörungen
enthalten.
3. Grundsätze und Kriterien für die Zuweisung von Schienenwegkapazität
Es sind Angaben zu den allgemeinen Kapazitätsmerkmalen des Schienenweges,
der den Zugangsberechtigten zur Verfügung steht, sowie zu etwaigen Nutzungs-
einschränkungen, einschließlich des zu erwartenden Kapazitätsbedarfs für
Instandhaltungszwecke, zu machen. Es sind ferner Angaben zur Abwicklung
und zu den Fristen des Verfahrens der Zuweisung von Schienenwegkapazität
anzugeben, insbesondere
a) zum Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen
durch Zugangsberechtigte beim Betreiber der Schienenwege;
b) zu den Anforderungen an Zugangsberechtigte;
c) zum Zeitplan des Antrags- und Zuweisungsverfahrens;
d) zu den Grundsätzen des Koordinierungsverfahrens;
e) zu Einzelheiten der Nutzungsbeschränkung von Schienenwegen.
Es ist im Einzelnen anzugeben, welche Maßnahmen getroffen wurden, um eine
angemessene Behandlung der Verkehrsleistungen im Güterverkehr, der grenz-
überschreitenden Verkehrsleistungen und der dem Verfahren über Gelegen-
heitsverkehre unterliegenden Anträge sicherzustellen.
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
Artikel 2
Änderung der
Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung
Die Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3203), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f ange-
fügt:
„f) sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebende zollrechtliche Pflichten.“
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Verfahren
(1) Der zuständigen Genehmigungsbehörde sind von Eisenbahnverkehrsunternehmen Angaben zur Sicherung
der finanziellen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Jahr vorzulegen.
(2) Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag spätestens drei Monate nach Vorlage
aller erforderlichen Angaben.
(3) Hat eine Genehmigungsbehörde eine Genehmigung erteilt, widerrufen oder geändert, so unterrichtet sie
unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Genehmigungsbehörden der Länder leiten
ihre Unterrichtung über das Eisenbahn-Bundesamt.
(4) Hat das Eisenbahn-Bundesamt ernsthafte Zweifel daran, dass ein Unternehmen, das Tätigkeiten nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ausübt und dem die Behörde eines anderen Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union eine Genehmigung erteilt hat, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so teilt es
dies der Behörde des anderen Mitgliedstaates, die die Genehmigung erteilt hat, unverzüglich mit.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
Die Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bun-
des vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 562) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Eisenbahn-Bundesamt erhebt für seine“ durch die Wörter „Eisenbahn-Bundesamt und
die in § 4 Abs. 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes bezeichnete Behörde (Regulierungsbehörde)
erheben für ihre“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Gebührenbefreiung
Für eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes wird
keine Gebühr erhoben.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 112 werden folgende Nummern 113 und 114 eingefügt:
„113 Zustimmung zur Erhebung von Entgelten bei man- § 18 Abs. 4 EIBV nach Zeitaufwand
gelnder Fahrwegkapazität
„114 Ausnahmegenehmigung zu § 14 Abs. 4 AEG § 22 Abs. 1 Nr. 1 nach Zeitaufwand“.
und 2 EIBV
b) Nach Nummer 202 wird folgende Nummer 203 eingefügt:
„203 Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung § 14 Abs. 7 AEG nach Zeitaufwand“.
c) Folgender Abschnitt 6 wird angefügt:
„Abschnitt 6
Amtshandlungen der Regulierungsbehörde
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
601 Überwachung des Zugangs zur Eisenbahn- § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
infrastruktur aufgrund eines Verdachts, einer
Beschwerde oder einer Stichprobe, wenn der
Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen
verantwortlich veranlasst, oder ein Verstoß gegen
eine Rechtsvorschrift festgestellt worden ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1577
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
602 Anweisung zur Einhaltung der Bestimmungen § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
603 Widerspruch gegen Ergebnisse und Entscheidun- § 14e Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
gen gemäß § 14d AEG
604 Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfra- § 14f Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
struktur aufgrund eines Verdachts, einer
Beschwerde oder einer Stichprobe, wenn der Ver-
dacht oder die Beschwerde vom Betroffenen ver-
antwortlich veranlasst, oder ein Verstoß gegen
eine Rechtsvorschrift festgestellt worden ist
605 Anweisung auf Unterlassung der Beeinträchtigung § 14f Abs. 1 und 3 AEG nach Zeitaufwand
des Rechts auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
606 Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenver- § 14a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand “.
trages über die Zuweisung von Zugtrassen
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. August 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt die
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3153) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Juni 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
Verordnung
zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung
und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2005
(Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 – RWBestV 2005)
Vom 6. Juni 2005
Auf Grund §1
Festsetzung
– des § 69 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 68, 255e des aktuellen Rentenwerts
und 255f des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 2005
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
an 26,13 Euro.
S. 754, 1404, 3384), von denen die §§ 68 und 255e
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 und 53 des Gesetzes vom (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) und § 255f zuletzt 2005 an 22,97 Euro.
durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 4. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3183) geändert worden sind, §2
Festsetzung des
– des § 255b Abs. 1 in Verbindung mit § 255a des Sechs- allgemeinen Rentenwerts und
ten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Renten- des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung in der Alterssicherung der Landwirte
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), von (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
denen § 255a durch Artikel 1 Nr. 52a des Gesetzes vom der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2005 an 12,06 Euro.
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) zuletzt geändert
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alters-
worden ist, sowie
sicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2005 an
10,60 Euro.
– des § 26 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 und des § 105
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
§3
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890)
Inkrafttreten
verordnet die Bundesregierung: Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Juni 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1579
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über die Flughafenkoordinierung*)
Vom 6. Juni 2005
Auf Grund des § 31a des Luftverkehrsgesetzes in der 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1999 (BGBl. I a) Die Überschrift zu § 1 wird wie folgt gefasst:
S. 550), der zuletzt durch Artikel 285 Nr. 2 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden „§ 1
ist, und des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 des Luftverkehrs- Der Koordinierung und Flugplanvermittlung
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom unterliegende Flugplätze und Verfahren
1. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 285 der Flugplanvermittlung und Koordinierung“.
Nr. 7 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: „(1) Folgende Verkehrsflughäfen sind flugplan-
vermittelte oder koordinierte Verkehrsflughäfen im
Sinne des Artikels 2 Buchstabe g, h und i der Ver-
Artikel 1 ordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Janu-
ar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuwei-
Änderung der Verordnung
sung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemein-
zur Beauftragung des Flugplankoordinators
schaft (ABl. EG Nr. L 14 S. 1), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Euro-
Die Verordnung zur Beauftragung des Flugplankoordi- päischen Parlaments und des Rates vom 21. April
nators vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2072) wird wie 2004 (ABl. EU Nr. L 138 S. 50), bei denen Start- und
folgt geändert: Landezeiten zu koordinieren sind:
– Berlin (Flughafensystem Schönefeld – Tegel –
1. In der Überschrift und in § 1 Abs. 3 wird jeweils das
Tempelhof),
Wort „Flugplankoordinators“ durch das Wort „Flug-
hafenkoordinators“ und in § 1 Abs. 1 und 2 jeweils das – Bremen,
Wort „Flugplankoordinator“ durch das Wort „Flug- – Dresden,
hafenkoordinator“ ersetzt.
– Düsseldorf,
2. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Flugplankoordinierung“ – Erfurt,
durch das Wort „Flughafenkoordinierung“ ersetzt. – Frankfurt/Main,
– Hamburg,
Artikel 2 – Hannover,
Änderung der Verordnung über – Köln/Bonn,
die Durchführung der Flugplankoordinierung – Leipzig/Halle,
– München,
Die Verordnung über die Durchführung der Flugplan-
koordinierung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1262), geän- – Münster/Osnabrück,
dert durch Artikel 460 der Verordnung vom 29. Oktober – Nürnberg,
2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
– Saarbrücken,
1. In der Überschrift werden das Wort „Flugplankoordi- – Stuttgart.“
nierung“ durch das Wort „Flughafenkoordinierung“ c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und der Klammerzusatz „(FPKV)“ durch den Klam-
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „koordinierten“
merzusatz „(FHKV)“ ersetzt.
das Wort „vollständig“ und hinter der Angabe
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verordnung (EG) „95/93“ die Wörter „des Rates vom 18. Januar
Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuwei-
21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 138 S. 50), die die Verordnung (EWG) sung von Zeitnischen auf Flughäfen in der
Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für
die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 14 S. 1)“ gestri-
(ABl. EG Nr. L 14 S. 1) geändert hat. chen.
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005
bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „koordiniert“ das rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für den
Wort „vollständig“ gestrichen. betreffenden Verkehrsflughafen einen Koordinie-
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: rungsausschuss ein, der für diesen Flughafen die
Aufgaben des Koordinierungsausschusses nach
„Die Entlassung aus der Koordinierungspflicht wird Absatz 1 wahrnimmt.“
im Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten für
Luftfahrer bekannt gemacht.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 4 wird das Wort „Flugplankoordination“
a) In Absatz 1 wird das Wort „Flugplankoordinator“
durch das Wort „Flughafenkoordination“ ersetzt.
durch das Wort „Flughafenkoordinator“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 2 aa) Vor dem Wort „koordiniert“ wird das Wort
„vollständig“ gestrichen.
Koordinierungsausschuss
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Flugplankoordi-
(1) Für jeden koordinierten Verkehrsflughafen wird nator“ durch das Wort „Flughafenkoordinator“
ein Koordinierungsausschuss eingesetzt. Er besteht ersetzt.
aus je einem Vertreter der für die Flugsicherung
zuständigen Stelle, der betroffenen Flughafenunter- cc) In Nummer 3 wird das Wort „Flugplankoordi-
nehmer, der Spitzenverbände des gewerblichen Luft- nator“ durch das Wort „Flughafenkoordinator“
verkehrs sowie des Geschäftsluftverkehrs. Soweit ersetzt und der folgende Satz angefügt:
Luftfahrtunternehmen es für erforderlich halten, kön- „Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung liegt
nen sie je einen Vertreter für den Koordinierungsaus- auch dann vor, wenn ein vom Flughafenkoor-
schuss entsenden. dinator auf einer durch das Gemeinschafts-
(2) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine recht zugelassenen internationalen Flugplan-
Geschäftsordnung nach Maßgabe des Artikels 5 konferenz der Luftfahrtunternehmen zugeteil-
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93. Die betroffe- ter Slot, der vom Luftfahrzeughalter nicht mehr
nen obersten Luftfahrtbehörden der Länder werden benötigt wird, zum jeweils festgesetzten Ter-
zu allen Sitzungen als Beobachter eingeladen. Der min nicht zurückgegeben wird.“
Flughafenkoordinator nimmt an allen Sitzungen als
Beobachter teil. Die Geschäftsführung für den Koordi-
nierungsausschuss obliegt dem jeweiligen Flughafen- Artikel 3
unternehmer. Inkrafttreten
(3) Wird vom Koordinierungsausschuss ein Bedarf
festgestellt oder wird ein Verkehrsflughafen zum koor- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
dinierten Flughafen erklärt, setzt das Bundesministe- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Juni 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
In Vertretung
R. Nagel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005 1581
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 24. Mai 2005
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390) und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht:
I.
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „mechatronic Leipzig – Die Spezialmesse für den Maschinenbau“
vom 21. bis 23. Juni 2005 in Leipzig
2. „DU UND DEINE WELT – Die große Verbraucherausstellung – Erleben, Shop-
pen, Informieren“
vom 26. August bis 4. September 2005 in Hamburg
3. „EUROBIKE – Internationale Fahrradmesse“
vom 1. bis 4. September 2005 in Friedrichshafen
4. „ComPaMED 2005 – Komponenten, Vorprodukte und Rohstoffe für die
medizinische Fertigung – 14. Internationale Fachmesse“
vom 16. bis 18. November 2005 in Düsseldorf
5. „MEDICA 2005 – Weltforum der Medizin – 37. Internationale Fachmesse und
Kongress“
vom 16. bis 19. November 2005 in Düsseldorf
6. „57. Spielwarenmesse International Toy Fair Nürnberg 2006“
vom 2. bis 7. Februar 2006 in Nürnberg
mit
„Neuheitenschau“
am 1. Februar 2006 in Nürnberg.
II.
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf
Ausstellungen vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3817) bezeichnete Veranstal-
tung
50. „BODY LOOK – Internationale Fachmesse für Body-, Beach- und Legwear“
vom 23. bis 25. Juli 2005 in Leipzig
wird nunmehr unter dem gleichen Titel
vom 22. bis 24. Juli 2005 in Leipzig
stattfinden.
Berlin, den 24. Mai 2005
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niemeier