Bundesgesetzblatt
1465
Teil I G 5702
2005 Ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 Nr. 31
Tag Inhalt Seite
30. 5. 2005 Neufassung des Wehrpflichtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1465
FNA: 50-1
30. 5. 2005 Neufassung des Soldatengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1482
FNA: 51-1
30. 5. 2005 Neufassung des Wehrsoldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1510
FNA: 53-1
27. 5. 2005 Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirt-
schaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach
§ 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
– WPAnrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1520
FNA: neu: 702-1-10
30. 5. 2005 Erste Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1524
FNA: 2125-40-89
31. 5. 2005 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Um-
legung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1525
FNA: 7610-15-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1528
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 30. Mai 2005
Auf Grund des Artikels 26 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom
22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) wird nachstehend der Wortlaut des Wehrpflicht-
gesetzes in der seit dem 30. April 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 20. Februar 2002
(BGBl. I S. 954),
2. den am 4. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März
2002 (BGBl. I S. 1186),
3. den am 28. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 64 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
4. den am 1. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
9. August 2003 (BGBl. I S. 1593),
5. den am 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
27. September 2004 (BGBl. I S. 2358),
6. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 30. Mai 2005
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
Wehrpflichtgesetz
(WPflG)
Inhaltsübersicht § 22 (weggefallen)
§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen
Abschnitt 1
§ 24 Wehrüberwachung; Haftung
Wehrpflicht
§ 24a Änderungsdienst
Unterabschnitt 1 § 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren
Umfang der Wehrpflicht
Abschnitt 3
§ 1 Allgemeine Wehrpflicht
Personalakten und automatisierte
§ 2 (weggefallen) Verarbeitung von Personaldaten
§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht § 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
§ 26 (weggefallen)
Unterabschnitt 2
§ 27 Verfahrensvorschriften
Wehrdienst
§ 4 Arten des Wehrdienstes Abschnitt 4
§ 5 Grundwehrdienst Beendigung des Wehrdienstes
§ 6 Wehrübungen und Verlust des Dienstgrades
§ 6a Besondere Auslandsverwendung § 28 Beendigungsgründe
§ 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den § 29 Entlassung
Grundwehrdienst § 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppen-
§ 6c Hilfeleistung im Innern ärztlicher Behandlung
§ 7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und § 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
von geleistetem Zivildienst § 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienst-
§ 8 Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung von grades
Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der Bun- § 31 Wiederaufnahme des Verfahrens
deswehr
§ 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade Abschnitt 5
Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
Unterabschnitt 3
Wehrdienstausnahmen § 32 Rechtsweg
§ 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§ 9 Wehrdienstunfähigkeit
§ 34 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Verwal-
§ 10 Ausschluss vom Wehrdienst
tungsgerichts
§ 11 Befreiung vom Wehrdienst
§ 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
§ 12 Zurückstellung vom Wehrdienst
§ 13 Unabkömmlichstellung
Abschnitt 6
§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 13b Entwicklungsdienst
§§ 36 bis 41 (weggefallen)
Abschnitt 2 § 42 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte
Wehrersatzwesen § 42a Grenzschutzdienstpflicht
§ 14 Wehrersatzbehörden § 43 (weggefallen)
§ 15 Erfassung § 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung
§ 16 Zweck der Musterung § 45 Bußgeldvorschriften
§ 17 Durchführung der Musterung § 46 (weggefallen)
§ 18 (weggefallen) § 47 (weggefallen)
§ 19 Verfahrensgrundsätze § 48 Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und Ver-
teidigungsfall
§ 20 Zurückstellungsanträge
§ 49 (weggefallen)
§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach
der Musterung § 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
§ 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung § 51 Einschränkung von Grundrechten
§ 21 Einberufung § 52 (weggefallen)
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Abschnitt 1 genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundes-
republik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht
Wehrpflicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bun-
desrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen
Unterabschnitt 1 wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen,
Umfang der Wehrpflicht in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung zum
Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum
§1 hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den
Wehrpflichtigen eine besondere – im Bereitschafts-,
Allgemeine Wehrpflicht Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare –
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten Härte bedeuten würde; § 12 Abs. 6 ist entsprechend
18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundge- anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung
setzes sind und kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulas-
sen.
1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben oder (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in
dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesre-
publik Deutschland haben und entweder (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehr-
pflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebens-
a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundes-
jahr vollenden. § 51 des Soldatengesetzes bleibt unbe-
republik Deutschland hatten oder
rührt.
b) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkun-
(5) Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die
de der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder
Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflich-
sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt
tige das 60. Lebensjahr vollendet.
haben.
(2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren
ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außer- Unterabschnitt 2
halb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tat-
Wehrdienst
sachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichti-
gen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizube-
halten. §4
(3) Die Wehrpflicht ruht nicht, wenn Wehrpflichtige Arten des Wehrdienstes
ihren ständigen Aufenthalt (1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende
1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik Wehrdienst umfasst
Deutschland hinausverlegen, 1. den Grundwehrdienst (§ 5),
2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung 2. die Wehrübungen (§ 6),
aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen 3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
oder
4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss
3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, an den Grundwehrdienst (§ 6b),
ohne sie zu verlassen.
5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c) und
§2 6. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und
(weggefallen) Verteidigungsfall; § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) (weggefallen)
§3 (3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet wer-
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht den. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehr-
dienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im
Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leis-
Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
tet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwen-
durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, sich
dung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes
im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b und die
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf
Hilfeleistung im Innern nach § 6c. Freiwilliger Wehrdienst
die geistige und körperliche Tauglichkeit und auf die Eig-
nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 5 kann auch
nung für die Verwendungen in den Streitkräften unter-
nach dem Ende der Wehrpflicht bis längstens zum
suchen zu lassen sowie zum Gebrauch im Wehrdienst
65. Lebensjahr geleistet werden. Die dazu erforderliche
bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu
Ausnahmegenehmigung erteilt das Bundesministerium
übernehmen und entsprechend dem Einberufungsbe-
der Verteidigung.
scheid zum Dienstantritt mitzubringen.
(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des §5
17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen
Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundes- Grundwehrdienst
republik Deutschland länger als drei Monate verlassen (1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu
wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das
bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend
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hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu (3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des
dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt Grundwehrdienstes infolge
1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn 1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder
sie Dienststelle,
2. schuldhafter Dienstverweigerung,
a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor
Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehr- 3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbe-
dienst herangezogen werden konnten und der scheides,
Zurückstellungsgrund entfallen ist, 4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-
b) wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts strafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder
(§ 3 Abs. 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Le- 5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-
bensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen lung gefolgt ist,
werden konnten,
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an
c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehr- denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinar-
dienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 arrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugs-
eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben oder einrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen.
Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Straf-
d) nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre arrest oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzich- Bundeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die
ten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Ver- nicht in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei
zichts wegen Überschreitens der bis zu diesem der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außer-
Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr halb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.
zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im
Zivildienst befinden; § 5a
2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn (weggefallen)
sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des
Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich ver- §6
wendet werden;
Wehrübungen
3. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens
sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines
drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundes-
Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-
ministerium der Verteidigung.
schutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur
Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) nicht vor (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei
Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehr- Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren
dienst herangezogen worden sind. höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf
Monate.
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsver-
fahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweige- (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich
rungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Le- bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vor-
bensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen zeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig
gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehr- entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit
dienst einberufen werden konnten, verlängert sich der erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. Satz 1
Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichtigen, die im
ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte des Grundwehr-
jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. dienstes geleistet haben.
(4) (weggefallen)
(1a) Der Grundwehrdienst dauert neun Monate. Einem
Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung (5) (weggefallen)
des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Le- (6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von
bensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähri- der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die
ger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die
(2) Der Grundwehrdienst kann abhängig vom Bedarf Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2
der Streitkräfte zusammenhängend oder abschnittswei- und 3 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministe-
se geleistet werden. Wird ein Wehrpflichtiger aus Be- rium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.
darfsgründen zu einem abschnittsweisen Grundwehr- (7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für
dienst herangezogen, dauert der erste Abschnitt sechs Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen herangezogen werden
Monate; die weiteren Abschnitte werden im Einbe- sollen, die Verwendungsfähigkeit allgemein oder für den
rufungsbescheid festgelegt. Zu einem abschnittsweisen Einzelfall abweichend von § 8a Abs. 2 Satz 1 bestimmen.
Grundwehrdienst kann ein Wehrpflichtiger auch herange-
zogen werden, wenn er sonst wegen einer besonderen § 6a
Härte zurückgestellt werden müsste; Satz 2 findet inso-
weit keine Anwendung; weitere Grundwehrdienstab- Besondere Auslandsverwendung
schnitte können in diesen Fällen im Rahmen der Alters- (1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Überein-
grenze des Absatzes 1 Satz 2 abgeleistet werden. kommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit
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einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst, so ändert das
mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundes- Kreiswehrersatzamt den Einberufungsbescheid auch da-
regierung im Ausland oder außerhalb des deutschen hingehend, dass der Grundwehrdienst zusammenhän-
Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen gend zu leisten ist.
stattfinden (besondere Auslandsverwendung), können
gediente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit (3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Ge-
sie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben. samtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf
die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn
(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für dies im dienstlichen Interesse liegt und der Wehrpflichtige
jeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die der Verkürzung zustimmt. Seiner Zustimmung bedarf es
Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Kreiswehrersatz- nicht, wenn seinem Antrag auf Entpflichtung von der Teil-
amt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der nahme an besonderen Auslandsverwendungen gemäß
Dienstbehörde hin. Es gelten die Vorschriften über Wehr- § 6a Abs. 3 Satz 4 stattgegeben wird und seine Verpflich-
übungen mit der Maßgabe, dass die besondere Aus- tungserklärung und Einberufung zum freiwilligen zusätz-
landsverwendung nicht auf die Gesamtdauer der Wehr- lichen Wehrdienst mit der erklärten Bereitschaft zur Teil-
übungen nach § 6 Abs. 2 und 3 anzurechnen ist. nahme an besonderen Auslandsverwendungen verknüpft
(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides wurde. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes
kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur Teil- soll auch ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt
nahme an besonderen Auslandsverwendungen allge- werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder
mein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ur-
von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem Kreiswehr- sprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs-
ersatzamt gegenüber schriftlich zu erklären. Nach Be- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu
standskraft des Einberufungsbescheides ist der Widerruf stellen sind, der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistet,
ausgeschlossen. Stattdessen kann der gediente Wehr- nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.
pflichtige beantragen, ihn von der Teilnahme an besonde-
ren Auslandsverwendungen zu entpflichten; diesem An- § 6c
trag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung für ihn
wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaft- Hilfeleistung im Innern
licher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Span- (1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der
nungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastro-
bedeuten würde. phe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach
(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehr-
an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder pflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu
für den Einzelfall entpflichtet worden, kann er entlassen schriftlich bereit erklärt hat.
werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 29 (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit
Abs. 7 bleibt unberührt. der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern nicht auf
(5) § 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben anzuwen- die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.
den, dass der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung
(3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils
der Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend
für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundes-
gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst
ministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des
nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf.
Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner
(6) § 6 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.
(4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5
§ 6b entsprechend anzuwenden.
Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst
im Anschluss an den Grundwehrdienst §7
(1) Wehrpflichtige können im Anschluss an den Grund- Anrechnung von freiwillig geleistetem
wehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst
Wehrpflichtige, die zum abschnittsweisen Grundwehr-
dienst einberufen sind, können Wehrdienst nach Satz 1 (1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bun-
nur leisten, nachdem sie sich bereit erklärt haben, den deswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grundwehr-
Grundwehrdienst zusammenhängend zu leisten. Der frei- dienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübungen
willige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens einen, angerechnet werden.
längstens 14 Monate.
(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegs-
(2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehr- dienstverweigerer verzichtet haben oder denen die Be-
dienst erfolgt mit der Einberufung zum Grundwehrdienst. rechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,
Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdienstes einheitlich rechtskräftig aberkannt worden ist, werden im Frieden nicht
festzusetzen. Bei einer Verpflichtung zum freiwilligen zu- zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie Zivildienst von
sätzlichen Wehrdienst oder dessen Verlängerung nach der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dau-
Zustellung des Einberufungsbescheides zum Grundwehr- er geleistet haben. Wird der Zivildienst vorzeitig beendet, ist
dienst ändert das Kreiswehrersatzamt diesen Bescheid die im Zivildienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit
entsprechend. Verpflichtet sich ein Wehrpflichtiger, der übersteigt, die der Zivildienst gegenüber dem Grundwehr-
zum abschnittsweisen Grundwehrdienst einberufen ist, dienst länger dauert, auf den Wehrdienst anzurechnen.
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
§8 oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-
schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung
Wehrdienst außerhalb der
des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat
Bundeswehr; Anrechnung von Wehrdienst
und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu
und anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr
Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt
(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung des worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die
Bundesministeriums der Verteidigung zu einem Wehr- Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,
dienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten. Dies gilt
nicht bei Wehrdienst, der auf Grund gesetzlicher Vor- 2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-
schrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist. dung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im 3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung
Einzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten Wehr- nach § 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterwor-
dienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten ande- fen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.
ren Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz
oder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der anstel- § 11
le des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll ange-
Befreiung vom Wehrdienst
rechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vor-
schrift geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das Bun- (1) Vom Wehrdienst sind befreit
desministerium der Verteidigung dem Wehrdienst außer- 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
halb der Bundeswehr zugestimmt hat.
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die
die Diakonatsweihe empfangen haben,
in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine
nachgeordnete Stelle übertragen. 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse,
deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangeli-
(4) Die Anträge auf Zustimmung zur Ableistung von
schen oder eines Geistlichen römisch-katholischen
Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr und auf Anrech-
Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen
nung des dort geleisteten Wehrdienstes oder des anstelle
hat, entspricht,
des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes sind
beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Das Kreiswehrer- 4. schwerbehinderte Menschen.
satzamt kann zum Nachweis des Wehrdienstes außer-
(2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu
halb der Bundeswehr oder des anstelle des Wehrdiens-
befreien,
tes geleisteten anderen Dienstes eine Versicherung des
Wehrpflichtigen an Eides statt verlangen. 1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den
Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung ver-
§ 8a storben ist,
Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade 2. deren zwei Geschwister
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt: a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimm-
ten Dauer,
– wehrdienstfähig,
b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstge-
– vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
setzes bestimmten Dauer,
– nicht wehrdienstfähig.
c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz
(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßga- nach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder
be des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder nach § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tä-
d) Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 dieses
tigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen
Gesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des Zivildienst-
sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses
gesetzes,
Gesetz nichts anderes bestimmt.
e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b
Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
Unterabschnitt 3
f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen
Wehrdienstausnahmen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
(FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres
§9 (FÖJ) von mindestens neun Monaten,
Wehrdienstunfähigkeit g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1 des
Zivildienstgesetzes oder
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht
wehrdienstfähig ist. h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als
Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit
§ 10
geleistet haben oder
Ausschluss vom Wehrdienst
3. die
Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,
a) verheiratet sind,
1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbre-
chens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr b) eingetragene Lebenspartner sind oder
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c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleiner- b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in
ziehende ausüben. dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte
Semester bereits erreicht ist, oder einen zu einem
Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsab-
durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und schnitt oder
spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich,
elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrer- c) eine bereits begonnene Berufsausbildung
satzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt
erst später ein oder wird später bekannt. Er ist zu begrün- unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbind-
den. lich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufs-
ausbildung verhindern würde.
§ 12 (5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner
zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren
Zurückstellung vom Wehrdienst anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-
strafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Bes-
(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, serung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine
1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen
der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheits-
strafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest (6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2
verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, darf der Wehrpflichtige vom
nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychia- Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt wer-
trischen Krankenhaus untergebracht ist. den, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 Satz 2
und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden
(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine
auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch dar-
zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen: über hinaus zurückgestellt werden.
1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studi-
ums oder einer ordentlichen theologischen Ausbil- § 13
dung und
Unabkömmlichstellung
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes,
der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für
der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Reli- die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben
gionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für den
das geistliche Amt vorbereitet. Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und
solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht ent-
(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die behrt werden kann. Die Bundesregierung erlässt mit
Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum Euro- Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-
päischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl vorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des
zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann personellen Kräftebedarfs zu Grunde zu legen sind.
er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag ein-
berufen werden. (2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die
Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver-
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag waltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den
zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Kör-
Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere perschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Be-
häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine diensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt
besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der eine Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann
Regel vor, die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden
auf oberste Bundesbehörden oder auf die Landesregie-
1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
rungen mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger oberste Landesbehörden übertragen werden; die nach
Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Perso- dieser Verordnung vorschlagsberechtigte oberste Bun-
nen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher desbehörde oder die Landesregierung kann, soweit Lan-
oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, desrecht dies zulässt, das Vorschlagsrecht auch durch
gefährdet würde oder allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln. Die Rechtsver-
ordnung regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstän- zwischen der Wehrersatzbehörde und der vorschlagen-
de zu erwarten sind, den Verwaltungsbehörde unter Abwägung der verschie-
2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fort- denen Belange auszugleichen sind. Die Rechtsverord-
führung eines eigenen oder elterlichen Betriebes nung regelt ferner, für welche Fristen die Unabkömmlich-
unentbehrlich ist, stellung ausgesprochen werden kann und welche sach-
verständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und
3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen Wirtschaft zu hören sind.
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflich-
Ausbildung, tigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
für die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrer- (3) Haben Wehrpflichtige Entwicklungsdienst von der
satzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem in Absatz 1 genannten Mindestdauer geleistet, so erlischt
Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Wird der Ent-
der Voraussetzungen selbst anzuzeigen. wicklungsdienst aus Gründen, die der Wehrpflichtige
nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Ent-
§ 13a wicklungsdienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit
übersteigt, die der Entwicklungsdienst gegenüber dem
Zivilschutz oder Katastrophenschutz Grundwehrdienst mindestens länger dauert, auf den
Wehrdienst anzurechnen.
(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Le-
bensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver-
mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als pflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Vorausset-
Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflich- zungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen
tet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.
solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-
schutz mitwirken. Dies gilt auch bei von der zuständigen
Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, Abschnitt 2
wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende sechs-
jährige Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 30. Le- Wehrersatzwesen
bensjahres erfüllt werden kann. Auf Verlangen des Bun-
desministeriums der Verteidigung ist zwischen diesem § 14
und dem Bundesministerium des Innern oder dem nach
Wehrersatzbehörden
§ 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungs-
gesetzes zuständigen Bundesministerium jeweils die (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnah-
Zahl, bis zu der Freistellungen möglich sind, unter ange- me der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung
messener Berücksichtigung des Personalbedarfs der durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium
Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophen- der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundes-
schutzes zu vereinbaren. Dabei kann auch nach Jahrgän- wehrverwaltung übertragen:
gen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unter- 1. Bundesamt für Wehrverwaltung – Bundesoberbehörde –,
schieden sowie die Zustimmung des Kreiswehrersatz-
amtes vorgesehen werden. 2. Wehrbereichsverwaltungen – Bundesmittelbehörden –,
(2) Haben Wehrpflichtige sechs Jahre im Zivilschutz 3. Kreiswehrersatzämter – Bundesunterbehörden –.
oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unterbe-
Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Genehmigte Unter- hörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der
brechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den davon be-
Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von troffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit abwei-
sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung chend von Satz 1 geregelt werden. Das Bundesministeri-
aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhal- um der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle
ten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die örtli-
Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, che Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen nach
soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, § 16 Abs. 2 Satz 1 und für die Anhörung nach § 29 Abs. 4
anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen. Nr. 1 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungs-
(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der verfahrensgesetzes regeln.
zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie
den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranzie- § 15
hung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.
Erfassung
(1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststel-
§ 13b
lung der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung fol-
Entwicklungsdienst gende über den Betroffenen im Melderegister gespei-
cherte Daten nutzen:
(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des
30. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen, 1. Familiennamen,
wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwick- 2. frühere Namen,
lungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwick-
lungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers 3. Vornamen,
vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen 4. Doktorgrad,
Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in ange-
messener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwick- 5. Tag und Ort der Geburt,
lungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für 6. Geschlecht,
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies
bestätigt. 7. Staatsangehörigkeiten,
8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und
(2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehrdienst
Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch
herangezogen, wenn und solange sie die Voraussetzun-
die letzte frühere Anschrift im Inland,
gen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-
Gesetzes erfüllen. 9. Tag des Ein- und Auszugs,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1473
10. Übermittlungssperren, Wehrpflichtigen für Verwendungen in den Streitkräften
getroffen werden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die
11. Sterbetag und -ort sowie
einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweige-
12. Familienstand. rer gestellt haben.
Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren (3) Männliche Personen können bereits ein halbes
Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden sol- Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres, Minderjährige,
len, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung die mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters den
vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, fehler- Antrag stellen, vorzeitig zum Grundwehrdienst herange-
hafte Daten richtig zu stellen. Betroffene, die eine Mittei- zogen zu werden, bereits ein halbes Jahr vor Vollendung
lung nach Satz 2 nicht erhalten haben, werden durch des 17. Lebensjahres gemustert werden; von diesem
öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die zur Fest- Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Personen die
stellung der Wehrpflicht erforderlichen Angaben gegen- Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a, 21, 24 und 24b bis 27
über der Erfassungsbehörde zu machen. Sie sind ver- Anwendung.
pflichtet, die erforderlichen Auskünfte nach den Sätzen 2
und 3 zu erteilen und sich nach Aufforderung persönlich
bei der Erfassungsbehörde zu melden. § 17
(2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach Durchführung der Musterung
Absatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über die (1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatzäm-
Wehrpflichtigen. tern durchgeführt.
(3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrer- (2) (weggefallen)
satzbehörde als Erfassungsergebnis folgende Daten:
(3) Die Kreiswehrersatzämter bereiten nach Eingang
1. Familiennamen,
des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die Wehr-
2. frühere Namen, pflichtigen haben auch schon vor der Musterung auf Ver-
langen schriftlich, elektronisch oder mündlich die für die
3. Vornamen,
Entscheidung nach § 16 Abs. 2 erforderlichen Auskünfte
4. Doktorgrad, zu erteilen und die hierzu angeforderten Unterlagen vor-
zulegen; sie haben sich nach Aufforderung durch die
5. Tag und Ort der Geburt,
Kreiswehrersatzämter zur Musterung vorzustellen und
6. gegenwärtige Anschrift sowie die in der Ladung angegebenen Unterlagen mitzubrin-
gen.
7. Familienstand.
(4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsent-
(4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von
scheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit
den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen
eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser
amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann
Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche Unter-
die Landesregierung bestimmen, dass sie von den
suchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztli-
Ämtern durchgeführt wird. Die Landesregierung kann fer-
chen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit
ner bestimmen, dass Seemannsämter bei der Erfassung
des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und
mitwirken. Um die planmäßige und reibungslose Durch-
im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind.
führung der Erfassung sicherzustellen, kann die Bundes-
Die Kreiswehrersatzämter können eine nochmalige Unter-
regierung für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.
suchung durch einen anderen Arzt anordnen.
(5) Die anlässlich der Erfassung entstehenden not-
wendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Län- (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe
der. Sie erstatten auch den durch die Erfassung entste- des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades
henden Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine
Arbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzge- Abschrift auszuhändigen.
setz fallen. (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer
(6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des
Vollendung des 18. Lebensjahres erfasst werden. Die § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleichkommen,
Absätze 1 bis 5 und § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 gelten dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vor-
entsprechend. genommen werden.
(7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation
§ 16 im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes
und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit
Zweck der Musterung gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahme
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heran- aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader
ziehung zum Wehrdienst gemustert. oder eine röntgenologische Untersuchung.
(2) Durch die Musterung entscheiden die Kreiswehrer- (8) Soweit erforderlich und notwendig, können die
satzämter, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in
Wehrdienst zur Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner den Streitkräften untersucht werden. Bei einer wissen-
die Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich schaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können
getrennten Abschnitten im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 3. mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten,
Weiterhin können Feststellungen über die Eignung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen festge-
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
stellt und für die Eignungsfeststellung ausgewertet wer- die Bestellung eines Vertreters entstehen, erstattet. Das
den. Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Aufforderung Nähere über die Erstattung von notwendigen Auslagen,
durch die zuständigen Wehrersatzbehörden auch zur Verdienstausfall und Vertretungskosten regelt eine Rechts-
Eignungsuntersuchung vorstellen und sich dieser Unter- verordnung.
suchung unterziehen. Sie sind auf Verlangen verpflichtet,
Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, so-
§ 20
weit dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Abs. 2
Satz 3 erforderlich ist. Zurückstellungsanträge
(9) Die Eignungsuntersuchung und -feststellung ist vor Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4 sind
der ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen auf frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfas-
seine Tauglichkeit zulässig, soweit dies erforderlich ist, sungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis
um die Musterung an einem Tag durchführen zu können. zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch
Stellt sich bei der ärztlichen Untersuchung die Wehr- oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stel-
dienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen heraus, sind die len, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später
über ihn bei der Eignungsuntersuchung erhobenen Daten ein oder wird später bekannt. Sie sind zu begründen.
unverzüglich zu löschen.
(10) Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unent- § 20a
schuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung
oder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage zu Eignungsuntersuchung und
entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wehr- Eignungsfeststellung nach der Musterung
pflichtige nicht untersuchen lässt. (1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer
Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für Ver-
§ 18 wendungen in den Streitkräften untersucht werden, so-
weit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist.
(weggefallen) Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen
Feststellungen nicht ausreichen.
§ 19 (2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4
finden entsprechende Anwendung.
Verfahrensgrundsätze
(1) Das Kreiswehrersatzamt erforscht den Sachverhalt
§ 20b
von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise.
Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen Überprüfungsuntersuchung; Anhörung
durch das Kreiswehrersatzamt findet nicht statt. Die
Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig. Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer
Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente
(2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreiswehr- Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach
ersatzamt Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das Kreis- der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen
wehrersatzamt kann insbesondere das Amtsgericht, in Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Ein-
dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen berufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhalts-
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Verneh- punkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes
mung des Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im
Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersu-
über welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschrif- chen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch die
ten des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilpro- Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersu-
zessordnung sind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidi- chen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4
gung eines Zeugen oder Sachverständigen liegt im Er- Satz 2, Abs. 6 und 7 Anwendung. Das Ergebnis der
messen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechts-
auch über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des folgen sind durch schriftlichen Tauglichkeitsüberprü-
Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die fungsbescheid mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn eine
Entscheidung kann nicht angefochten werden. beantragte Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne
ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.
(3) (weggefallen)
(4) Über das Ergebnis der Musterung mit Ausnahme
§ 21
der Feststellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 erhalten die
Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid. Einberufung
(5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwendi- (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreis-
ge Auslagen sind zu erstatten. Zu den notwendigen Aus- wehrersatzämtern in Ausführung des Musterungsbe-
lagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von scheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeit des
Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichtigen auf- Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid
gegeben wird. Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid ist auch die
nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies
der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Span-
erstattet. Einem Wehrpflichtigen, der nicht Arbeitnehmer nungs- und Verteidigungsfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 und zu
ist, werden notwendige Aufwendungen, die ihm durch Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1475
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem (3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehr-
Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundes- pflichtigen ausgenommen, die
wehr zu stellen. 1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),
(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor 2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10),
dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. Als Ersatz für
Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich 3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11) oder
davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen 4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.
werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung
einer Frist einberufen werden, wenn (4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen für
begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen der
1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet Wehrüberwachung übertragenen Aufgaben ganz oder
sind, teilweise befreit werden, wenn und solange sie für eine
2. die Einberufung zu einer nach den Umständen gebo- Einberufung nicht in Betracht kommen.
tenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur (5) (weggefallen)
Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte not-
wendig ist, (6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-
pflichtigen
3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
1. binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung
4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von dem Kreiswehrersatzamt zu melden, es sei denn, sie
ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Melde-
als Alarmübungen angeordnet hat oder pflicht nach den Vorschriften der Landesmeldege-
5. eine Hilfeleistung im Innern zu erbringen ist. setze nachgekommen,
2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrer-
§ 22 satzbehörde sie unverzüglich erreichen,
(weggefallen) 3. auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde
sich persönlich zu melden – dabei findet § 19 Abs. 5
§ 23 Satz 2 bis 4 entsprechend Anwendung –,
Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen 4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke
ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig
Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb
haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch des Wehrdienstes zu verwenden, eine missbräuchli-
die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst che Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Wei-
einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausschei- sungen zur Behandlung der Sachen nachzukommen,
den aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen die Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforde-
sind, und auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine rung vorzulegen oder zurückzugeben – dabei ist § 19
Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder Abs. 5 Satz 2 bis 4 anzuwenden – und ihr Schäden
dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst sowie Verluste unverzüglich zu melden,
erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die
Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 5. die Einberufungsbescheide für den Wehrdienst im
Anwendung. Die Wehrpflichtigen haben sich nach Auffor- Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidi-
derung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und gungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuch-
ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben sich entspre- lich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen
chend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde
Bundeswehr zu stellen. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend. einen Verlust unverzüglich zu melden,
§ 81 des Soldatengesetzes bleibt unberührt. 6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur
Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu las-
§ 24 sen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche
Wehrüberwachung; Haftung Unversehrtheit zu dulden,
(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen der Wehrüberwa- 7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde
chung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicher-
in dem sie das 60., bei Unteroffizieren, in dem sie das 45., heitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer
und bei Mannschaften sowie ungedienten Wehrpflichti- erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren
gen, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden. Auch nach Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durch-
diesem Zeitpunkt unterliegen der Wehrüberwachung führung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich
abweichend von der Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige, nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Einer Zu-
die für den Spannungs- oder Verteidigungsfall einberufen stimmung des Wehrpflichtigen bedarf es nicht.
sind. Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem
(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer sie das 32. Lebensjahr vollenden, noch der Wehrüberwa-
Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen chung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz
der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch für die Zeit
erstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. nach Beendigung der Wehrüberwachung.
Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei ange- (6a) Die Wehrpflichtigen haben für vorsätzlich oder
hören, unterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an
ihres Ausscheidens aus diesem Vollzugsdienst an. ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken
1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche ver- 8. Tag des Ein- und Auszugs,
jähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die
9. Familienstand,
zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlan-
gen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren 10. Sterbetag und -ort.
von der Begehung der Handlung an.
(7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr- § 24b
pflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde Aufenthaltsfeststellungsverfahren
unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu
melden (1) Kann die für die Wehrpflichtigen zuständige Wehr-
ersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen
1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen nicht feststellen,
acht Wochen fernzubleiben – § 3 Abs. 2 bleibt unbe- übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck
rührt –, der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur
2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstaus- Person des Wehrpflichtigen:
nahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen, 1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindes-
tens sechs Monaten begründen; auf Aufforderung der 3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte An-
zuständigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und schrift und
Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkran- 4. das Geschäftszeichen.
kungen und Verletzungen seit der Musterung, Über-
prüfungsuntersuchung, Prüfung der Verfügbarkeit Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils
oder Entlassungsuntersuchung, von denen der Wehr- unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu spei-
pflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für die chern.
Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang sind, (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem
4. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heranzie- in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Abständen
hung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu
Abschnitten (§ 5 Abs. 2 Satz 3) und den vorzeitigen übermitteln:
Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung, 1. den Meldebehörden oder den von ihnen beauftragten
5. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Stellen,
Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine 2. den Wehrersatzbehörden,
weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in
ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehr- 3. dem Bundesamt für den Zivildienst,
pflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen. 4. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1
(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehr- genannten Zweck an die Auslandsvertretungen wei-
überwachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungs- terübermittelt,
mitglieder auf Seeschiffen auf Grund des Flaggenrechts- 5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des
gesetzes fahren, können durch Rechtsverordnung der grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
See-Berufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten,
die der See-Berufsgenossenschaft durch die Übertra- Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie
gung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund. In der ihnen übermittelt worden sind, speichern und nutzen.
Rechtsverordnung können Art und Höhe der Kostener- Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Wehrpflichti-
stattung bestimmt werden. gen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden Behör-
de mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwendungsre-
§ 24a gelungen entgegenstehen. Sodann löschen sie unver-
züglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermit-
Änderungsdienst telten Daten des Betroffenen. Die ausschreibende Behör-
Für Zwecke der Musterungsvorbereitung und der de unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die
Wehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zuständi- übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufenthalts-
gen Kreiswehrersatzamt die Änderung folgender gespei- ort festgestellt worden und eine weitere Speicherung
cherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem Alter nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen haben die Daten
von 17 Jahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das des Betroffenen nach der Unterrichtung zu löschen.
32. Lebensjahr vollendet haben, mit: (3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bun-
1. Familiennamen, desverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen Betroffe-
nen die Wehrpflicht nach § 3 Abs. 3 bis 5 endet. Das Bun-
2. frühere Namen,
desverwaltungsamt hat die Daten des Betroffenen spä-
3. Vornamen, testens mit Ende der Wehrpflicht zu löschen; Gleiches gilt
4. Doktorgrad, für die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch
das Bundesverwaltungsamt über das Ende der Wehr-
5. Tag und Ort der Geburt, pflicht unverzüglich zu unterrichten sind.
6. Staatsangehörigkeiten, (4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei
7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2
Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stellen die ihnen zuvor über-
die letzte frühere Anschrift im Inland, mittelte Datei zu löschen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1477
Abschnitt 3 (4) Daten über medizinische und über psychologische
Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen
Personalakten und automatisierte Dienst der Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden,
Verarbeitung von Personaldaten soweit sie für die Beurteilung der Tauglichkeit und der
Eignung für militärische Verwendungen erforderlich sind.
§ 25 Nur die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests
Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger dürfen an für Personalangelegenheiten zuständige Stel-
len der Bundeswehr weitergegeben und dort verarbeitet
(1) Über jeden Wehrpflichtigen ist eine Personalakte und genutzt werden, soweit dies für Zwecke der Perso-
zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbe- nalführung und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über
fugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören psychologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der
alle Unterlagen, die den Wehrpflichtigen betreffen, ein- Regel in Form von Stichproben, durch den psycholo-
schließlich der in Dateien gespeicherten personenbezo- gischen Dienst auch in automatisierten Dateien verarbei-
genen Daten, soweit sie mit der Wehrpflicht in einem tet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussage-
unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personal- fähigkeit des psychologischen Eignungsfeststellungsver-
aktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind fahrens zu verbessern; zu diesem Zweck dürfen ihm
Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem auf sein Ersuchen die erforderlichen Daten zur Verarbei-
Wehrpflichtverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken tung übermittelt werden, soweit sie sich auf die Ergebnis-
dienen, insbesondere Sicherheitsakten. Personalakten- se der Untersuchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 2
daten dürfen ohne Einwilligung des Wehrpflichtigen nur des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die
für Zwecke des Wehrersatzwesens sowie der Personal- die Tauglichkeit bestimmenden ärztlichen Informationen
führung und -bearbeitung verwendet werden; dies gilt können einer zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen
auch für ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Dokumentationspflicht und zum Zweck der Beweissiche-
Übermittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in rung übermittelt und dort aufbewahrt werden.
automatisierten Dateien.
(2) Personenbezogene Daten über Wehrpflichtige dür- (5) Die Personalakten von Wehrpflichtigen sind so
fen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung, lange aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der Wehr-
Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Wehr- pflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5) erforderlich ist. Sie sind danach
pflichtverhältnisses erforderlich ist oder eine Rechtsvor- zu vernichten, sofern sie nicht vom Bundesarchiv über-
schrift dies erlaubt. Insoweit dürfen auch Auskünfte über nommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in
Wehrpflichtige, deren Einberufung konkret vorgesehen Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten.
ist, aus dem Bundeszentralregister nach § 31 des Bun- (6) Der Wehrpflichtige hat ein Recht auf Einsicht in
deszentralregistergesetzes (Behördenführungszeugnis- seine vollständige Personalakte. Einem Bevollmächtig-
se) als Regelanfragen eingeholt werden. Fragebogen, mit ten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe
denen solche personenbezogenen Daten erhoben wer- nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene,
den, bedürfen vom 1. Januar 1995 an der Genehmigung wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
durch die zuständige oberste Dienstbehörde. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen und 3 entsprechend.
haben, die für die in Absatz 1 Satz 4 genannten Aufgaben
zuständig sind, und nur soweit dies zur Erfüllung dieser § 26
Aufgaben erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Wehr-
pflichtigen darf die Personalakte an andere Dienststellen (weggefallen)
und an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeri-
ums der Verteidigung weitergegeben werden, soweit dies
im Rahmen der Zweckbestimmung des Wehrpflichtver- § 27
hältnisses erforderlich ist. Für Auskünfte aus der Perso- Verfahrensvorschriften
nalakte gilt Entsprechendes. Soweit eine Auskunft aus-
reicht, ist von der Weitergabe der Personalakte abzuse- Das Nähere über
hen. Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbe-
1. die Anlage und Führung von Personalakten Wehr-
reichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen
pflichtiger bei den Wehrersatzbehörden,
nur mit Einwilligung des Wehrpflichtigen erteilt werden,
es sei denn, dass zwingende Gründe der Verteidigung, 2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und
die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten und
Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter höherrangi- der Akten über das Anerkennungsverfahren ein-
ger Interessen Dritter dies erfordern; die Einwilligung ist schließlich der Übermittlung und Löschung oder des
auch entbehrlich, wenn die Auskünfte für die Feststellung Verbleibs der in automatisierten Dateien gespeicher-
der Tauglichkeit erforderlich sind. Soweit eine Auskunft ten Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,
für die Feststellung der Tauglichkeit nicht ausreicht, darf
die Personalakte an Ärzte außerhalb des Geschäftsbe- 3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Datei-
reichs des Bundesministeriums der Verteidigung, die für en einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die
eine Wehrersatzbehörde ein medizinisches Gutachten gespeicherten Informationen,
erstellen, weitergegeben werden. Inhalt und Empfänger 4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtgewäh-
sind dem Wehrpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Ein rung und Auskunfterteilung aus der Personalakte oder
automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist einer automatisierten Datei
unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift
nichts anderes bestimmt ist. regelt eine Rechtsverordnung.
1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
Abschnitt 4 7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen
Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäi-
Beendigung des Wehrdienstes schen Parlament zugestimmt hat,
und Verlust des Dienstgrades
8. er unabkömmlich gestellt ist.
§ 28 (2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich oder
geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen Antrag kann
Beendigungsgründe
er auch dann entlassen werden, wenn die Wiederherstel-
Der Wehrdienst endet lung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen
1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b), Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet,
sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu
2. (weggefallen) bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Unter-
3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in suchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Das Recht
ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivil- des Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten sei-
dienstgesetzes, ner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Ent-
lassung entscheidende Dienststelle kann auch andere
4. durch Ausschluss (§ 30). Beweise erheben.
(3) (weggefallen)
§ 29
(4) Der Soldat kann entlassen werden, wenn
Entlassung
1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen per-
(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
sönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder
dienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehrdienst im Ein-
wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeu-
berufungsbescheid festgesetzten Zeit zu entlassen; Zei-
ten würde, die Wehrersatzbehörde angehört wurde, er
ten, für die gegenüber einem in die Truppe eingeglieder-
seine Entlassung beantragt hat und dies seine
ten Soldaten ein Nachdienen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1
Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4
Nr. 1, 2, 4 oder Nr. 5 seitens des für die Entlassung
rechtfertigt,
zuständigen Vorgesetzten anzuordnen ist, sind, soweit
die Nachdienverfügung vor dem Ende der regulären 2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei
Dienstzeit bekannt gegeben werden kann, in die Entlas- Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewäh-
sungsverfügung einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn rung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder
1. der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, 3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung
widerrufen wird.
2. eine Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungsbe-
scheid festgesetzten Zeit endet (Absatz 7), (5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach
§ 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung des
3. Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet wird
Soldaten zuständig wäre oder der die Ausübung des Ent-
oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetre-
lassungsrechts übertragen worden ist. Die Entlassung
ten ist.
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 aus einer Wehrübung,
Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn deren Endzeitpunkt nicht kalendermäßig bestimmt ist
1. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 6 oder die vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festge-
Abs. 6 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Span- setzten Zeit beendet wird (Absatz 7), sowie die Entlas-
nungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, sung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 und 8 verfügt der nächs-
te Disziplinarvorgesetzte; das Gleiche gilt, wenn im Rah-
2. seine Verwendung während des Spannungs- oder men der Einstellungsuntersuchung im Bereitschafts-,
Verteidigungsfalles beendet ist, Spannungs- oder Verteidigungsfall die vorübergehende
3. sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1 Wehrdienstunfähigkeit oder die Wehrdienstunfähigkeit
nicht erfüllt sind oder im Frieden die Wehrpflicht des sowie im Frieden im Falle des Grundwehrdienstes die
Soldaten endet, vorübergehende Dienstunfähigkeit oder die Dienstunfä-
higkeit des Soldaten festgestellt wird.
4. der Einberufungsbescheid aufgehoben wird, eine
zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt – in den Fäl- (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe
len des § 11 erst nach Befreiung durch das Kreiswehr- oder Dienststelle fernhält oder bei dem die Vollziehung
ersatzamt – oder wenn innerhalb des ersten Monats des Einberufungsbescheides ausgesetzt ist, gilt mit dem
des Grundwehrdienstes im Rahmen der Einstellungs- Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden
untersuchung festgestellt wird, dass der Soldat müssen, wenn er stattdessen Dienst geleistet hätte.
wegen einer bei Diensteintritt bestehenden Gesund- Seine Pflicht, Tage der schuldhaften Abwesenheit nach-
heitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen zudienen (§ 5 Abs. 3), bleibt unberührt.
Zeitraum von mehr als einem Monat vorübergehend (7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festge-
dienstunfähig ist, setzten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1 Nr. 1*)
5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben beendet werden, wenn ein Vorgesetzter mit der Dis-
in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die ziplinarbefugnis mindestens eines Bataillonskomman-
Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde, deurs festgestellt hat, dass der mit der Wehrübung
verfolgte Zweck entfallen ist und eine andere Verwen-
6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soweit er dung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende
nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in den
Zivildienst überführt wird, *) Anmerkung: jetzt Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1479
oder künftige Verwendung in einem Spannungs- oder Abschnitt 5
Verteidigungsfall nicht erfolgen kann.
Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
§ 29a
§ 32
Verlängerung des Wehrdienstes bei
stationärer truppenärztlicher Behandlung Rechtsweg
Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses
Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst,
zu dem er einberufen wurde, § 33
1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem
Entlassungszeitpunkt, oder (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf
Grund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden
2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des
dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnis- Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der
ses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen
dieser Erklärung. hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde,
die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
§ 29b
(2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid
Verlängerung des Wehr-
(§ 19 Abs. 4) hat aufschiebende Wirkung.
dienstes aus sonstigen Gründen
Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsver- (3) Über den Widerspruch gegen den Musterungsbe-
wendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder scheid entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. § 19 gilt
aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden entsprechend.
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbe- (4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbe-
reich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des scheid (§§ 21 und 23) entscheidet die Wehrbereichsver-
auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats waltung. Der Widerspruch gegen den Einberufungsbe-
zu entlassen. Das gilt auch bei anderen Verwendungen scheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Ein-
im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. berufungsbescheides und der Widerspruch gegen den
Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben keine auf-
§ 30 schiebende Wirkung.
Ausschluss aus der Bundeswehr (5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar gewor-
und Verlust des Dienstgrades den, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbe-
(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr- scheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung
dienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht
wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts wird.
auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder
Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; § 34
dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung
Rechtsmittel
seiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ent-
gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
lassen wird.
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad,
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsge-
wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird
richts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Be-
1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeich- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach
neten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichts-
2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe ordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über
von mindestens einem Jahr. den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichts-
verfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Be-
(3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad fer-
schlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4
ner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird.
bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende
Leistet er in diesem Zeitpunkt auf Grund der Wehrpflicht
Anwendung.
Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienstgrades mit dem
Ende des Wehrdienstes ein.
§ 35
§ 31 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Wiederaufnahme des Verfahrens Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbe-
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wiederauf- scheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeits-
nahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Fol- überprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den
gen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen
nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine
durch einen Ausschluss darf für die Erfüllung der Wehr- aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die
pflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend ge- aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist
macht werden. die Wehrbereichsverwaltung zu hören.
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
Abschnitt 6 (4) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung
oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des
Übergangs- und Schlussvorschriften Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das
Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen
§§ 36 bis 41 und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmit-
(weggefallen) telbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten
solcher Wohnungen und Räume entzieht.
§ 42
§ 45
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte
Bußgeldvorschriften
(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei
angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörig- lässig
keit nicht zum Wehrdienst herangezogen. 1. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 4 eine
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Aus- nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht
scheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zustän- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
digen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das Gleiche gilt, 2. entgegen § 17 Abs. 8 Satz 3, auch in Verbindung mit
wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren § 20a Abs. 2, oder § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 sich
Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten. einer dort genannten Untersuchung oder Überprü-
(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im fung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht,
Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23
3. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 sich nicht oder nicht
entsprechend.
rechtzeitig meldet,
§ 42a 4. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen dort genann-
ten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorge-
Grenzschutzdienstpflicht schriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich ver-
Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz vom wendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) zum Polizeivollzugs- eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
dienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenz- 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Abs. 1 Nr. 5
schutzdienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst Satz 1 zuwiderhandelt oder
herangezogen werden. Der im Bundesgrenzschutz ge-
leistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen. 6. entgegen § 48 Abs. 2 Nr. 1 eine Meldung nicht oder
nicht rechtzeitig erstattet.
§ 43 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
(weggefallen)
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
§ 44 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreis-
wehrersatzamt.
Zustellung, Vorführung und Zuführung
(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes § 46
ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende
Verwaltungsakte. Bei einem Minderjährigen ist an diesen (weggefallen)
selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu einer
Hilfeleistung im Innern (§ 6c) oder einer Wehrübung, die § 47
als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Abs. 6) oder
(weggefallen)
die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann
auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk
„Vorrangpost“ oder in entsprechender Anwendung des § 48
§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar Vorschriften für den Bereit-
durch die Truppe zugestellt werden. schafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall
(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Muste-
(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten,
rung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prü-
wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6
fung der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder
Abs. 6 angeordnet sind:
auf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich per-
sönlich zu melden (§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3), unentschul- 1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können im
digt fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet wer- Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen
den; das Gleiche gilt bei männlichen Personen, die der werden, es sei denn, dass die Heranziehung zum
Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare
Polizei ist um Durchführung zu ersuchen. Härte bedeuten würde. Nach § 13b bisher nicht zum
Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige können
(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige,
gemustert und einberufen werden.
die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten,
dem nächsten Feldjägerdienstkommando zuzuführen. 2. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1481
3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid 5. Wehrpflichtige, die sich zum freiwilligen Eintritt in die
(§ 19 Abs. 4) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33 Bundeswehr melden, dürfen von einem Offizier in der
Abs. 2). Stellung eines Bataillonskommandeurs oder in ent-
sprechender Dienststellung als Soldaten, die auf
4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits in
Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem
der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Satz 2 und 3
untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem letz-
nicht anzuwenden. Als Untersuchung gilt die Einstel-
ten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad einge-
lungsuntersuchung.
stellt werden, wenn die Einberufung durch das zu-
5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben männli- ständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.
che Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres
§ 49
a) Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrer-
satzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch (weggefallen)
wenn sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen,
§ 50
b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrer-
satzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepu- Zuständigkeit
blik Deutschland verlassen wollen, für den Erlass von Rechtsverordnungen
c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich (1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnun-
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf- gen
halten, und sich beim zuständigen oder nächsten 1. (weggefallen)
Kreiswehrersatzamt zu melden.
2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der
Dies gilt nicht für männliche Personen, die ihren stän- Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2),
digen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik 3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatz-
Deutschland haben oder bei deutschen Dienststellen behörde bei der Wehrüberwachung auf die See-Be-
oder öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen rufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der
Organisationen außerhalb der Bundesrepublik vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstat-
Deutschland beschäftigt sind oder mit Genehmigung tenden Kosten (§ 24 Abs. 8),
einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der
von ihr bestimmten Stelle sich außerhalb der Bundes- 4. über die Erstattung von Auslagen (§19 Abs. 5 Satz 6),
republik Deutschland aufhalten oder sie verlassen. 5. (weggefallen)
(2) Im Spannungs- und Verteidigungsfall gelten 6. (weggefallen)
Absatz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 bis 5 und folgende Vorschrif- 7. über den Schutz personenbezogener Informationen
ten: Wehrpflichtiger in Personalakten und in automatisier-
1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist inner- ten Dateien nach § 27.
halb 48 Stunden zu erstatten; § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3
Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden. und 7 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechti-
gung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, § 51
festzustellen, können zum Zivildienst einberufen wer- Einschränkung von Grundrechten
den, bevor über ihren Feststellungsantrag entschie-
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
den ist.
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der
außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4 Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und
sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehr- der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
dienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
Härte bedeuten würde. schränkt.
4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2 vom
Wehrdienst zurückgestellt werden, sind auf Antrag § 52
zum Sanitätsdienst einzuberufen. (weggefallen)
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatengesetzes
Vom 30. Mai 2005
Auf Grund des Artikels 26 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom
22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) wird nachstehend der Wortlaut des Soldatenge-
setzes in der seit dem 30. April 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. Februar 2001
(BGBl. I S. 232, 478),
2. den am 23. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 8c des Gesetzes vom 18. Mai
2001 (BGBl. I S. 904),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093),
4. den teils am 1. Januar 2002, teils am 1. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013),
5. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 65 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
6. den am 1. Dezember 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592),
7. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822),
8. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 30. Mai 2005
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1483
Gesetz
über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz – SG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
Gemeinsame Vorschriften § 31 Fürsorge
§ 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
1. A l l g e m e i n e s § 33 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht
§ 1 Begriffsbestimmungen § 34 Beschwerde
§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberech- § 35 Beteiligungsrechte der Soldaten
nung § 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts
§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze § 36 Seelsorge
§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
§ 4a Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines
Zweiter Abschnitt
Wehrdienstverhältnisses
Rechtsstellung
§ 5 Gnadenrecht der Berufssoldaten
und der Soldaten auf Zeit
2. Pflichten und Rechte der Soldaten
1. B e g r ü n d u n g d e s D i e n s t v e r h ä l t n i s s e s
§ 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
§ 37 Voraussetzung der Berufung
§ 7 Grundpflicht des Soldaten
§ 38 Hindernisse der Berufung
§ 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung
§ 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssolda-
§ 9 Eid und feierliches Gelöbnis ten
§ 10 Pflichten des Vorgesetzten § 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf
Zeit
§ 11 Gehorsam
§ 41 Form der Begründung und der Umwandlung
§ 12 Kameradschaft
§ 13 Wahrheit 2. B e f ö r d e r u n g
§ 14 Verschwiegenheit § 42 Form der Beförderung
§ 15 Politische Betätigung
§ 16 Verhalten in anderen Staaten 3. B e e n d i g u n g d e s D i e n s t v e r h ä l t n i s s e s
§ 17 Verhalten im und außer Dienst a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
§ 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpfle- § 43 Beendigungsgründe
gung § 44 Eintritt und Versetzung in den Ruhestand
§ 19 Annahme von Belohnungen oder Geschenken § 45 Altersgrenzen
§ 20 Nebentätigkeit § 45a Umwandlung
§ 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst § 46 Entlassung
§ 21 Vormundschaft und Ehrenämter § 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Ent-
lassung
§ 22 Verbot der Ausübung des Dienstes
§ 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
§ 23 Dienstvergehen
§ 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstel-
§ 24 Haftung lung eines Berufssoldaten
§ 25 Wahlrecht; Amtsverhältnisse § 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
§ 26 Verlust des Dienstgrades § 51 Wiederverwendung
§ 27 Laufbahnvorschriften § 51a (weggefallen)
§ 28 Urlaub § 52 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes § 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 29 Personalakten b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
§ 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung § 54 Beendigungsgründe
§ 30a Teilzeitbeschäftigung § 55 Entlassung
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
§ 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstel- Sechster Abschnitt
lung eines Soldaten auf Zeit
Rechtsschutz
§ 57 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach
Beendigung des Dienstverhältnisses 1. R e c h t s w e g
§ 82 Zuständigkeiten
Dritter Abschnitt
2. R e c h t s b e h e l f e u n d R e c h t s m i t t e l g e g e n V e r -
Rechtsstellung der Soldaten, die nach
waltungsakte nach dem Vierten Abschnitt
Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten
§ 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§ 58 Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung
§ 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsge-
richts
Vierter Abschnitt § 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Dienstleistungspflicht
Siebter Abschnitt
1. U m f a n g u n d A r t e n d e r D i e n s t l e i s t u n g e n
Bußgeldvorschriften;
§ 59 Personenkreis Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 60 Arten der Dienstleistungen § 86 Bußgeldvorschriften
§ 61 Übungen § 87 Einstellung von anderen Bewerbern
§ 62 Besondere Auslandsverwendungen § 88 Entlassung von anderen Bewerbern
§ 63 Hilfeleistungen im Innern § 89 Mitteilung in Strafsachen
§ 90 Organisationsgesetz
2. D i e n s t l e i s t u n g s a u s n a h m e n § 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und
§ 64 Dienstunfähigkeit Arbeiter
§ 92 Übergangsvorschrift für die Laufbahnen
§ 65 Ausschluss von Dienstleistungen
§ 93 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
§ 66 Befreiung von Dienstleistungen
§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes
§ 67 Zurückstellung von Dienstleistungen vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)
§ 68 Unabkömmlichstellung § 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes
vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
3. H e r a n z i e h u n g s v e r f a h r e n § 96 (leer)*)
§ 69 Zuständigkeit § 97 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)
§ 70 Verfahren
§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes
§ 71 Ärztliche Untersuchung, Anhörung vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106)
§ 72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichti-
gen
§ 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
4. B e e n d i g u n g d e r D i e n s t l e i s t u n g e n u n d V e r -
lust des Dienstgrades
§ 74 Beendigung der Dienstleistungen 1. Allgemeines
§ 75 Entlassung aus den Dienstleistungen
§ 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienst- §1
grades Begriffsbestimmungen
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder frei-
5. Ü b e r w a c h u n g u n d D u r c h s e t z u n g d e r D i e n s t -
leistungspflicht williger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis
steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue
§ 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung miteinander verbunden.
§ 78 Aufenthaltsfeststellungsverfahren (2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann
§ 79 Vorführung und Zuführung berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf
Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis
6. V e r h ä l t n i s z u r W e h r p f l i c h t eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich
freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu
§ 80 Konkurrenzregelung leisten. Zu einem Wehrdienst kann auch herangezogen
*) Gemäß Artikel 4 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des
Fünfter Abschnitt Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geänderten
Dienstliche Veranstaltungen Fassung wird in der Inhaltsübersicht am 1. Januar 2007 die Angabe
„§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Versorgungsreformgeset-
§ 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen zes 1998“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1485
werden, wer sich, ohne der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3 des 2. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81
Wehrpflichtgesetzes) zu unterliegen, freiwillig zu Dienst- Abs. 2 Nr. 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
leistungen verpflichtet. oder
(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten 3. eine gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatz-
Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird be- unfall im Sinne des § 63c Abs. 2 des Soldatenversor-
stimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines gungsgesetzes
Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener
zugezogen hat, deren Folge Zweifel an seiner Dienstfä-
Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades
higkeit begründet, kann bei der Feststellung der Dienstfä-
allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des
higkeit sowie bei späteren Ernennungs- und Verwen-
Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefug-
dungsentscheidungen ein geringeres Maß an körperli-
nis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhal-
cher Eignung verlangt werden.
tung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung
einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage
begründet werden. §4
(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere (1) Einer Ernennung bedarf es
regelt die Wehrdisziplinarordnung.
1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines
Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Beru-
§2
fung),
Dauer des 2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Sol-
Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung daten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssol-
(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt daten oder umgekehrt (Umwandlung),
1. bei einem Soldaten, der auf Grund des Wehrpflichtge- 3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförde-
setzes zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeit- rung).
punkt, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes für Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlos-
den Diensteintritt festgesetzt wird, sen.
2. bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt (2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten,
zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeit- die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die
punkt, der im Dienstleistungsbescheid für den Dienst- übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Vertei-
eintritt festgesetzt wird, digung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere
3. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit Stellen übertragen werden.
dem Zeitpunkt der Ernennung, (3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich
4. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt. nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnun-
gen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über
(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf die Uniform der Soldaten. Er kann die Ausübung dieser
des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr aus- Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
scheidet.
(4) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er
(3) Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deut-
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- schen Bundestag, so ist die Verleihung eines höheren
gen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für
16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines
eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit
unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höhe-
für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt ren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein
worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und
angetreten hat. § 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt. Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordne-
tengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften
§3 ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4
leistet.
Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leis- § 4a
tung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung,
Berechtigung zum Tragen der
Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen,
Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
Heimat oder Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
Soldaten der Bundeswehr kann nach ihrem Ausschei-
(2) Von einem Soldaten, der sich ohne grobes Ver-
den aus dem Wehrdienst genehmigt werden, außerhalb
schulden
eines Wehrdienstverhältnisses die Uniform der Soldaten
1. eine Wehrdienstbeschädigung durch eine Wehr- mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie
dienstverrichtung oder durch einen Unfall während berechtigt sind, und mit der für ausgeschiedene Soldaten
der Ausübung des Wehrdienstes im Sinne des § 81 vorgesehenen Kennzeichnung zu tragen. Näheres regelt
Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes, eine Rechtsverordnung.
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
§5 (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die
Gnadenrecht Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Ver- (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
lustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem frü- (4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und
heren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. Er kann nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der
die Ausübung anderen Stellen übertragen. Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Soldatenrechte (5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befeh-
in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt le hat er in der den Umständen angemessenen Weise
ab § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes durchzusetzen.
entsprechend.
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und
außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurück-
2. Pflichten und Rechte der Soldaten haltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen
als Vorgesetzte zu erhalten.
§6
§ 11
Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
Gehorsam
Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte
wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im (1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen.
Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig,
durch seine gesetzlich begründeten Pflichten be- gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehor-
schränkt. sam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der
die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienst-
§7 lichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es
handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Solda-
Grundpflicht des Soldaten ten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten
Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Frei- Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehel-
heit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. fen gegen den Befehl zu wehren.
(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch
§8 eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene
Eintreten für die demokratische Grundordnung den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er
erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umstän-
Der Soldat muss die freiheitliche demokratische
den offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat began-
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen
gen wird.
und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung ein-
treten.
§ 12
§9 Kameradschaft
Eid und feierliches Gelöbnis Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich
(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben fol- auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die
genden Diensteid zu leisten: Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu ach-
ten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt
„Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung
dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen fremder Anschauungen ein.
Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott § 13
helfe“ geleistet werden. Gestattet ein Bundesgesetz den
Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Wahrheit
Worte „ich schwöre“ andere Beteuerungsformeln zu (1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten
gebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Reli- die Wahrheit sagen.
gionsgesellschaft diese Beteuerungsformel sprechen.
(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der
(2) Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtge- Dienst dies rechtfertigt.
setzes Wehrdienst leisten, bekennen sich zu ihren Pflich-
ten durch das folgende feierliche Gelöbnis: § 14
„Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu die-
Verschwiegenheit
nen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes
tapfer zu verteidigen.“ (1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus
dem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienstlichen
§ 10 Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Ver-
schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilun-
Pflichten des Vorgesetzten gen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichter- offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
füllung ein Beispiel geben. Geheimhaltung bedürfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1487
(2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der
Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergericht- Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die
lich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmi- seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beein-
gung erteilt der Disziplinarvorgesetzte, nach dem Aus- trächtigt.
scheiden aus dem Wehrdienst der letzte Disziplinarvor- (3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach sei-
gesetzte. § 62 des Bundesbeamtengesetzes gilt entspre- nem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und
chend. dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederver-
(3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus wendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Disziplinarvorge- (4) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu
setzten oder des letzten Disziplinarvorgesetzten dienst- tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzu-
liche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen stellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder
und, wenn es im Einzelfall aus Gründen der Geheimhal- grob fahrlässig beeinträchtigen. Der Soldat muss ärzt-
tung erforderlich ist, Aufzeichnungen jeder Art über liche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gegen
dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiederga- seinen Willen nur dann dulden, wenn es sich um Maßnah-
ben handelt, herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft men handelt, die der Verhütung oder Bekämpfung über-
seine Hinterbliebenen und seine Erben. tragbarer Krankheiten oder der Feststellung seiner
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen; das Grund-
des Soldaten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung recht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für ihre wird insoweit eingeschränkt. Die Vorschrift des § 26
Erhaltung einzutreten. Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045) bleibt unberührt. Lehnt der Soldat
eine zumutbare ärztliche Behandlung ab und wird da-
§ 15 durch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig
Politische Betätigung beeinflusst, so kann ihm eine sonst zustehende Ver-
sorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine
(1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zu Gunsten ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für
oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Rich- Leben oder Gesundheit des Soldaten verbunden ist, eine
tung betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff
mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Ärztliche
unberührt. Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behand-
(2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anla- lung oder einer Operation im Sinne des Satzes 6 gleich-
gen findet während der Freizeit das Recht der freien Mei- kommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Soldaten
nungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der vorgenommen werden. Nicht als ärztliche Behandlung
Kameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, dass oder als Operation im Sinne des Satzes 6 und nicht als
die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache
wird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohr-
eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, läppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine rönt-
Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Orga- genologische Untersuchung.
nisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht
gefährdet werden. § 18
(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen Gemeinschaftsunterkunft
keine Uniform tragen. und Gemeinschaftsverpflegung
(4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebe- Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in
nen nicht für oder gegen eine politische Meinung beein- einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer
flussen. Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durch-
führung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt
das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-
§ 16 men mit dem Bundesministerium des Innern.
Verhalten in anderen Staaten
§ 19
Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
ist dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenhei- Annahme von
ten des Aufenthaltsstaates versagt. Belohnungen oder Geschenken
Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus
§ 17 dem Wehrdienst, keine Belohnungen oder Geschenke in
Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnah-
Verhalten im und außer Dienst men bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstli- der Verteidigung. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf
che Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch andere Stellen übertragen werden.
außerhalb des Dienstes zu achten.
§ 20
(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundes-
wehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht wer- Nebentätigkeit
den, die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat (1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen
sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
in Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geld-
Genehmigung. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrneh- werten Vorteile hieraus, zu führen; der Soldat hat jede
mung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgelt- Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das
lichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu
Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schrift- machen.
lich anzuzeigen. (6) Nicht genehmigungspflichtig ist
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besor- 1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
gen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interes-
sen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund a) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der
liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit
bei einer dieser Tätigkeiten,
1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in
b) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit
Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung
Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Über-
seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
nahme einer Treuhänderschaft,
2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienst- 2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des
lichen Pflichten bringen, dem Ansehen der Bundes- Soldaten unterliegenden Vermögens,
wehr abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit
ausgeübt wird, in der die Dienststelle oder Einheit, der 3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstleri-
der Soldat angehört, tätig wird oder tätig werden sche oder Vortragstätigkeit des Soldaten,
kann, 4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen-
3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Solda- hängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Sol-
ten beeinflussen kann, daten als Lehrer an öffentlichen Hochschulen und an
Hochschulen der Bundeswehr sowie von Soldaten an
4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten führen
5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in
kann.
Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten.
wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger
Eine Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit
Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art,
in Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten nach Satz 1 Nr. 5
Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines
hat der Soldat, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwer-
Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2
ter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Auf-
Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Bean-
nahme dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten unter
spruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in
Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentä-
der Woche acht Stunden überschreitet. Die Genehmi-
tigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte
gung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann
und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen;
mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt
der Soldat hat jede Änderung unverzüglich schriftlich zu
sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach
melden. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte kann im
Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.
Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der
(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb Soldat über eine von ihm ausgeübte nicht genehmi-
des Dienstes ausüben, es sei denn, er hat sie auf Vor- gungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren
schlag oder Veranlassung seines Disziplinarvorgesetzten Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht
übernommen oder der Disziplinarvorgesetzte hat ein genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teil-
dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätig- weise zu untersagen, wenn der Soldat bei ihrer Ausübung
keit anerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders dienstliche Pflichten verletzt.
begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Inte- (7) Die Vorschriften der §§ 64, 65 Abs. 4 und der §§ 67
resse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe bis 69 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechen-
nicht entgegenstehen und die versäumte Dienstzeit de Anwendung.
nachgeleistet wird.
(8) Einem Soldaten, der nach Maßgabe des Wehr-
(4) Der Soldat darf bei der Ausübung von Nebentätig- pflichtgesetzes Wehrdienst leistet, darf die Ausübung
keiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienst- einer Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie
herrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissen- seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen
schaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und Erfordernissen zuwiderläuft.
gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in
Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem (9) Die in Absatz 6 Satz 2 geregelte Anzeigepflicht gilt
Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss entsprechend für die vor Inkrafttreten des Zweiten
den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Solda- Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September
ten durch die Inanspruchnahme entsteht. 1997 (BGBl. I S. 2294) aufgenommenen und nach diesem
Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.
(5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Ab-
satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 § 20a
Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie
das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit Tätigkeit nach
bedürfen der Schriftform. Der Soldat hat dabei die für die dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
Entscheidung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer
erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung, der inner-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1489
halb eines Zeitraums von fünf Jahren nach seinem Aus- (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstverge-
scheiden aus dem Wehrdienst außerhalb des öffentlichen hen regelt die Wehrdisziplinarordnung.
Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit auf-
nimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten
§ 24
fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Inte- Haftung
ressen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäf-
tigung oder Erwerbstätigkeit dem Bundesministerium der (1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig
Verteidigung anzuzeigen. die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,
dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Sol-
untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienst- daten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie
liche Interessen beeinträchtigt werden. als Gesamtschuldner.
(3) Das Verbot wird durch das Bundesministerium der (2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren
Verteidigung ausgesprochen; es endet spätestens mit von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem
Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis
Wehrdienst. Das Bundesministerium der Verteidigung erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn
kann seine Befugnisse auf andere Stellen übertragen. Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der
Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt
§ 21 an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von
Vormundschaft und Ehrenämter dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der
Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom
Der Soldat bedarf zur Übernahme einer in § 20 Abs. 1 Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber
Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, rechtskräftig festgestellt wird.
Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des
Amtes eines Testamentsvollstreckers der Genehmigung (3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat
seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.
Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes
ablehnen. § 25
§ 22 Wahlrecht; Amtsverhältnisse
Verbot der Ausübung des Dienstes (1) Stimmt ein Soldat seiner Aufstellung als Bewerber
für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzge-
Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm benden Körperschaft eines Landes oder zu einer kom-
bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden munalen Vertretung zu, so hat er dies unverzüglich sei-
dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbie- nem nächsten Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
ten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von
drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Dis- (2) Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978
ziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlas- in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes
sungsverfahren eingeleitet ist. Der Soldat soll vor Erlass gewählten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten
des Verbotes gehört werden. die für in den Deutschen Bundestag gewählte Berufssol-
daten und Soldaten auf Zeit maßgebenden Vorschriften
§ 23 in den §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, § 23 Abs. 5 und in § 36 Abs. 1
des Abgeordnetengesetzes entsprechend.
Dienstvergehen
(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen
(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht
schuldhaft seine Pflichten verletzt. gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtun-
(2) Es gilt als Dienstvergehen, gen in Gemeindebezirken ist dem Soldaten der erforderli-
che Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge
1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommuna-
Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt len Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von
oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet
Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a worden sind. Urlaub nach Satz 1 oder 2 kann nur versagt
nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt, werden, wenn nach Abwägung den Interessen des
2. wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Dienstherrn gegenüber den Interessen der kommunalen
Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheit- Selbstverwaltung ausnahmsweise der Vorrang einzuräu-
liche demokratische Grundordnung im Sinne des men ist; in diesen Fällen liegt die Entscheidung beim
Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Ver- Bundesministerium der Verteidigung.
halten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht
(4) Wird ein Berufssoldat zum Mitglied der Bundesre-
wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetz-
gierung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär bei
ter erforderlich sind,
einem Mitglied der Bundesregierung ernannt, gelten § 18
3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhestand Abs. 1 und 2 und § 20 des Bundesministergesetzes ent-
einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht sprechend. Das gilt auch für die Ernennung zum Mitglied
nachkommt. der Regierung eines Landes oder für den Eintritt in ein
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist,
Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechts- sowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbil-
verhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre ent- dung eine gleichwertige technische oder sonstige Fach-
spricht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Soldaten auf Zeit ent- ausbildung gefordert werden kann. Sie kann für einzelne
sprechend mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der
des § 18 Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stel- erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein als gleich-
le des Eintritts in den Ruhestand die Beendigung des wertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die
Dienstverhältnisses tritt. Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei
Jahre gekürzt wird.
§ 26 (7) Die besonderen Vorschriften für die Unteroffizier-
Verlust des Dienstgrades prüfungen und die Offizierprüfungen werden nach den
Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in einer Rechtsverord-
Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Geset- nung bestimmt.
zes oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Ver-
lust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die (8) Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusam-
Wehrdisziplinarordnung. mensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten finden
die Vorschriften des Abschnittes IV des Bundesbeamten-
gesetzes mit Ausnahme des § 98 Abs. 1 entsprechende
§ 27
Anwendung, § 96 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:
Laufbahnvorschriften
Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des
(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der
werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums des
Rechtsverordnung erlassen. Innern und der Leiter der Personalabteilung des Bundes-
(2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind min- ministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche
destens zu fordern Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer
anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssolda-
1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere ten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des
a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, des Innern, der Leiter der Personalabteilung einer ande-
ren obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufs-
b) eine Dienstzeit von einem Jahr, soldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei
c) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung, weitere Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat
des Bundesministeriums der Verteidigung und die übri-
2. für die Laufbahnen der Offiziere gen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.
Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter
Bildungsstand, § 28
b) eine Dienstzeit von drei Jahren, Urlaub
c) die Ablegung einer Offizierprüfung, (1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub
3. für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.
Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apothe-
(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solan-
ker.
ge zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubser-
(3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll für die teilung entgegenstehen.
Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss einer Real-
schule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule (3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen
und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung Urlaub erteilt werden.
oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand (4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine
nachgewiesen werden. Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die
(4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die allge- Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus
meinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten besonderen Anlässen zu belassen sind.
festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestal- (5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann
tung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht über- auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit
sprungen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versor-
Bundespersonalausschuss. gung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Mög-
(5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere lichkeit der Verlängerung auf längstens zwölf Jahre
in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung gewährt werden, wenn er
der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg 1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
ist die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.
2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen
sonstigen Angehörigen
für die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Ver-
wendung ein abgeschlossenes Studium an einer wissen- tatsächlich betreut oder pflegt. Bei einem Soldaten auf
schaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1491
mehr verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grund- Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden
wehrdienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits-
Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der und Kindergeldakten. Personalaktendaten dürfen ohne
genehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beur- Einwilligung des Soldaten nur für Zwecke der Personal-
laubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt führung und -bearbeitung verwendet werden; dies gilt
werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwider- auch für ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,
laufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingen- Übermittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in
den Gründen der Verteidigung widerrufen werden. automatisierten Dateien.
(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner (2) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über
Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bewerber, Soldaten und frühere Soldaten nur erheben,
Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung
eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur
zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung sei- Durchführung organisatorischer, personeller oder sozia-
ner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und ler Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Per-
Sachbezüge zu gewähren. sonalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist
oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit
(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Weg- denen solche personenbezogenen Daten erhoben wer-
fall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unent- den, bedürfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung
geltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere durch das Bundesministerium der Verteidigung.
wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die
Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt. (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen
haben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind,
und nur soweit dies zu Zwecken der Personalführung
§ 28a oder -bearbeitung erforderlich ist. Ohne Einwilligung des
Soldaten darf die Personalakte an andere Stellen oder an
Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
(1) Einem Berufssoldaten kann nach einer Vollzeitbe- Verteidigung weitergegeben werden, soweit dies im Rah-
schäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens men der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses
20 Jahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf erforderlich ist. Für Auskünfte aus der Personalakte gilt
Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhe- Entsprechendes. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von
standes erstrecken muss, Urlaub unter Wegfall der Geld- der Weitergabe der Personalakte abzusehen. Auskünfte
und Sachbezüge gewährt werden, wenn dienstliche an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bun-
Belange nicht entgegenstehen. Über den Urlaubsantrag desministeriums der Verteidigung dürfen nur mit Einwilli-
entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. gung des Soldaten erteilt werden, es sei denn, dass zwin-
gende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheb-
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen lichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der
werden, wenn der Berufssoldat erklärt, während der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies
Dauer des Urlaubs auf die Ausübung entgeltlicher Ne- erfordern. Inhalt und Empfänger sind dem Soldaten
bentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten schriftlich mitzuteilen. Ein automatisierter Datenabruf
nach § 20 Abs. 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch
sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung
schuldhaft verletzt, ist der Urlaub zu widerrufen. Trotz der (4) Daten über medizinische und über psychologische
Erklärung des Berufssoldaten nach Satz 1 dürfen Neben- Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen
tätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Dienst der Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden,
Gewährung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Das Bun- soweit sie für die Beurteilung der Dienst- und der Verwen-
desministerium der Verteidigung kann in besonderen dungsfähigkeit des Soldaten erforderlich sind. Nur die
Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen an
wenn dem Soldaten die Fortsetzung des Urlaubs nicht für Personalangelegenheiten zuständige Stellen der Bun-
zugemutet werden kann. deswehr weitergegeben und dort verarbeitet und genutzt
werden, soweit dies für Zwecke der Personalführung und
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den -bearbeitung erforderlich ist. Daten über psychologische
Urlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen wider- Untersuchungen und Tests dürfen, in der Regel in Form
rufen. von Stichproben, durch den psychologischen Dienst
auch in automatisierten Dateien verarbeitet werden,
soweit dies erforderlich ist, um die Aussagefähigkeit des
§ 29 psychologischen Eignungsfeststellungsverfahrens zu
Personalakten verbessern; zu diesem Zwecke dürfen ihm auf sein Ersu-
chen die erforderlichen Daten zur Verarbeitung übermit-
(1) Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu füh- telt werden, soweit sie sich auf die Ergebnisse der Unter-
ren; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter suchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 2 des Bundes-
Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die die Dienst-
Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, und die Verwendungsfähigkeit bestimmenden ärztlichen
die den Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienst- Informationen können einer zentralen Stelle zur Erfüllung
verhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammen- der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke
hang stehen (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der der Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt
Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der werden.
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(5) Der Soldat ist zu Beschwerden, Behauptungen und der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung des
Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nach- Soldaten tätig werden, vom Dienstherrn mit der Un-
teilig werden können, vor deren Aufnahme in die Perso- tersuchung des Soldaten oder mit der Erstellung von
nalakte zu hören. Seine Äußerung ist zur Personalakte zu Gutachten über ihn beauftragt worden sind, dem Arzt-
nehmen. Die Vorgänge nach den Sätzen 1 und 2 sind mit geheimnis unterliegende personenbezogene Daten zu
Zustimmung des Soldaten nach spätestens drei Jahren offenbaren.
aus der Personalakte zu entfernen, es sei denn, sie sind
in eine dienstliche Beurteilung aufgenommen oder unter-
liegen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer § 30
längeren Tilgungsfrist. Die Frist für die Entfernung wird
regelmäßig durch Einleitung eines Straf- oder Disziplinar- Geld- und Sachbezüge, Versorgung
verfahrens unterbrochen. (1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezü-
(6) Die Personalakte des Soldaten ist nach Beendi- ge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung
gung des Wehrdienstverhältnisses aufzubewahren, so- nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezü-
weit dies insbesondere zur Erfüllung der Wehrpflicht, aus gen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Ver-
besoldungs- oder aus versorgungsrechtlichen Gründen sorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversi-
erforderlich ist. Für die in Dateien gespeicherten Informa- cherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversi-
tionen gilt Entsprechendes. Die für eine Heranziehung cherung und Versicherung in den gesetzlichen Renten-
zum Wehrdienst erforderlichen Personalunterlagen abge- versicherungen werden gesetzlich geregelt.
lehnter Bewerber sind dem zuständigen Kreiswehrer-
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sani-
satzamt zuzuleiten; gespeicherte Daten sind zu löschen,
tätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter), die unter Wegfall
soweit sie nicht für eine erneute Bewerbung oder für eine
der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind,
Heranziehung zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtge-
erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung so-
setz von Bedeutung sind.
wie ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzu-
(7) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus schlag). Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch
dem Wehrdienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht in seine Rechtsverordnung unter Berücksichtigung des Studien-
vollständige Personalakte. Einem Bevollmächtigten ist ganges und der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade
Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während
entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung
ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Aus-
Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 bildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünf-
entsprechend. ten aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden
Tätigkeit.
(8) Der Soldat hat ein Recht auf Einsicht auch in ande-
re Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthal- (3) § 73 Abs. 2, §§ 84, 86, 87, 87a und 183 Abs. 1 des
ten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist (4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubilä-
unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten umszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine
Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personen- Rechtsverordnung.
bezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Tren-
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz in
nung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Auf-
entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes.
wand möglich ist. In diesem Fall ist dem Soldaten Aus-
Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung, die die Eigen-
kunft zu erteilen.
art des militärischen Dienstes berücksichtigt.
(9) Näheres bestimmt eine Rechtsverordnung über
1. die Anlage und Führung von Personalakten des Sol- § 30a
daten während des Wehrdienstverhältnisses und
nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstver- Teilzeitbeschäftigung
hältnis,
(1) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann
2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und grundsätzlich erst nach vier Jahren seiner Dienstzeit auf
Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten ein- Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens
schließlich der Übermittlung und Löschung oder des der Hälfte der Rahmendienstzeit und bis zur jeweils
Verbleibs der in automatisierten Dateien gespeicher- beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt
ten Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen, werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entge-
genstehen, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren
3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Datei-
oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
en einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die
sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.
gespeicherten Informationen,
4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtgewäh- (2) Über den Antrag entscheidet das Bundesministeri-
rung und Auskunftserteilung aus der Personalakte um der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle.
oder einer automatisierten Datei und Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelnen zu begrün-
den. Einem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn
5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Abs. 1 der Soldat sich verpflichtet, während des Bewilligungs-
Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen zeitraumes Nebentätigkeiten nur in dem Umfang einzu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1493
gehen, in dem nach § 20 den in Vollzeit beschäftigten § 33
Soldaten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet
Staatsbürgerlicher
ist. Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt
und völkerrechtlicher Unterricht
werden, die dem Zweck der Teilzeitbewilligung nicht
zuwiderlaufen. Wird die Verpflichtung nach Satz 3 (1) Die Soldaten erhalten staatsbürgerlichen und völ-
schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen wer- kerrechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht verant-
den. wortliche Vorgesetzte darf die Behandlung politischer
Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung
(3) Die zuständige Stelle kann auch nachträglich die beschränken. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu
Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken, den Um- gestalten, dass die Soldaten nicht zu Gunsten oder zu
fang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen oder deren Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung beein-
Bewilligung widerrufen, soweit zwingende dienstliche flusst werden.
Gründe dies erfordern. Sie soll den Übergang zur Vollzeit-
beschäftigung zulassen, wenn dem Soldaten die Teilzeit- (2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen und
beschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frieden und im
dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Krieg zu unterrichten.
(4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im Sinne § 34
von § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei
teilzeitbeschäftigten Soldaten die Rahmendienstzeit. Beschwerde
Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das
(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten
Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung.
wird in einer Rechtsverordnung geregelt, in der auch
bestimmte Verwendungen oder Truppenteile festgelegt
werden können, für die Teilzeitbeschäftigung nicht in § 35
Frage kommt. Beteiligungsrechte der Soldaten
Die Beteiligung der Soldaten regelt das Soldatenbetei-
§ 30b ligungsgesetz.
Zusammentreffen von
§ 35a
Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts
Urlaube nach § 28 Abs. 5 und § 28a sowie Zeiten einer
Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Für die Beteiligung bei der Gestaltung des Dienstrechts
Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. der Soldaten gilt § 94 des Bundesbeamtengesetzes sinn-
gemäß.
§ 31 § 36
Fürsorge Seelsorge
Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treuever- Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und
hältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Sol- ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Got-
daten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach tesdienst ist freiwillig.
Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat
auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der nach
Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet; Zweiter Abschnitt
die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des
Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsle- Rechtsstellung
ben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden der Berufssoldaten
gesetzlich geregelt. und der Soldaten auf Zeit
1. Begründung des Dienstverhältnisses
§ 32
Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis § 37
(1) Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehr- Voraussetzung der Berufung
dienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag ist (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder
ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer
seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeug-
nis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesent- 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
lichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine zes ist,
Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst 2. Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitli-
Auskunft gibt. Das Bundesministerium der Verteidigung che demokratische Grundordnung im Sinne des
kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen. Grundgesetzes eintritt,
(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem 3. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung
Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat
beantragen. erforderlich ist.
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in (2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund freiwilli-
Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, ger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des
wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Absatzes 1 verlängert werden.
(3) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, der
§ 38 Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Abs. 1 Satz 1
Hindernisse der Berufung Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert
sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um einein-
eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer halb Jahre.
1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbre- (4) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, dessen
chens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer
oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor- Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer ver-
schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr- bunden war und der danach Elternzeit nach § 28 Abs. 7 in
dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan- Anspruch genommen hat, verlängert sich ohne die
desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der
strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist, Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teil-
2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung zeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen
öffentlicher Ämter nicht besitzt, hat; die Zeitdauer der Berufung verlängert sich um die
Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäfti-
3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach gung.
den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterwor-
fen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist. (5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen
Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner
(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Gel-
Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder
tungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in Be-
aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden
tracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbe-
die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen
reich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Zeit-
vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) zulässig ist oder war.
dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung die-
Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen. ses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei ande-
ren Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefähr-
§ 39 dungslage.
Begründung des (6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet,
Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstver-
hältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.
In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können
berufen werden (7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf des-
sen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen
1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feldwebel, Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit muss die zur
2. Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der
vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförde- Freistellung vom militärischen Dienst umfassen. Dies gilt
rung zum Leutnant, Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch nicht, wenn und soweit der Soldat auf seinen Anspruch
erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveteri- auf Berufsförderung während der Dienstzeit unwiderruf-
när oder Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizier- lich verzichtet.
Anwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,
3. Offiziere auf Zeit, § 41
4. Offiziere der Reserve. Form der
Begründung und der Umwandlung
§ 40 (1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und seine
Umwandlung erfolgen durch Aushändigung einer Ernen-
Begründung des
nungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
1. bei der Begründung die Worte „unter Berufung in das
(1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kön-
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten“ oder „unter
nen berufen werden
Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
1. Bewerber für die Laufbahnen der Mannschaften und Zeit“,
der Unteroffiziere bis zu einer Dienstzeit von 20 Jah-
2. bei der Umwandlung die die Art des Dienstverhältnis-
ren, jedoch nicht über das 40. Lebensjahr hinaus,
ses bestimmenden Worte nach Nummer 1.
2. Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere mindestens
An Stelle der Worte „unter Berufung“ können die Worte
bis zum Abschluss des für sie vorgesehenen Ausbil-
„ich berufe“ verwendet werden.
dungsganges oder für eine fest bestimmte Zeit von
mindestens drei Jahren und höchstens bis zu einer (2) Die Begründung und die Umwandlung werden mit
Dienstzeit von 20 Jahren, für die Laufbahn der Offizie- dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde
re des Sanitätsdienstes bis zu einer Dienstzeit von wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein
25 Jahren. späterer Tag bestimmt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1495
(3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines § 44*)
Soldaten auf Zeit ein späterer Tag als der Tag der Aushän-
digung der Urkunde für das Wirksamwerden der Ernen- Eintritt oder
nung bestimmt, so hat der Soldat an diesem Tag seinen Versetzung in den Ruhestand
Dienst anzutreten. Die Ernennung ist vor ihrem Wirksam- (1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf
werden zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte
die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den
Zeit nach § 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist. Eine Rück- Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum
nahme in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Errei-
(4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten können in chen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgescho-
einer Urkunde verfügt werden. An die Stelle der Aushän- ben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Ein-
digung der Ernennungsurkunde tritt die Aushändigung zelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das
einer Ausfertigung des Teils der Urkunde, der sich auf den Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den
Soldaten bezieht. Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als vier
Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des
Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben
2. Beförderung werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der
Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der
§ 42 allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufs-
soldat während einer besonderen Auslandsverwendung
Form der Beförderung
zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhe-
(1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines stand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus
Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde ver- sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Grün-
fügt, in der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades den, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich
enthalten sein muss. Die Beförderungen mehrerer Solda- des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhe-
ten können in einer Urkunde verfügt werden. stand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses
(2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt
und die Beförderung eines Offizieranwärters zu einem auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit ver-
Unteroffizierdienstgrad werden mit der dienstlichen gleichbarer Gefährdungslage.
Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor (2) Ein Berufssoldat kann mit Ablauf eines Monats in
dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirk- den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45
sam. Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekannt- Abs. 2 festgesetzte besondere Altersgrenze überschrit-
gabe seiner Beförderung zu bescheinigen. ten hat. Einem Antrag des Berufssoldaten, das Dienstver-
(3) Für die Beförderung durch Aushändigung einer hältnis bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Über-
Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung mehre- schreiten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, ist
rer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 zu entsprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse
Satz 2 entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere bei liegt. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend.
Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bundesge- Die Zurruhesetzung erfolgt auch in diesen Fällen zu dem
bietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche Bekannt- in Satz 1 angegebenen Zeitpunkt.
gabe der Beförderung anordnen. Insoweit gilt Absatz 2 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass dem Soldaten die (3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen,
Urkunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhändigen ist. wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder
wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfä-
3. Beendigung des Dienstverhältnisses hig (dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann er
auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstel-
lung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit
a) Beendigung
Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist.
des Dienstverhältnisses
eines Berufssoldaten (4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutach-
tens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder
§ 43 auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst
den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so
Beendigungsgründe
ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine
(1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hier-
durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach über zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von
Maßgabe der Vorschriften über die rechtliche Stellung Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärz-
der Berufssoldaten im Ruhestand. ten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären,
(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den
Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere
1. Umwandlung, Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienst-
2. Entlassung,
*) Gemäß Artikel 4 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des
3. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der Fassung des
Artikels 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in (BGBl. I S. 1815) wird § 44 am 1. Januar 2007 wie folgt geändert:
einem gerichtlichen Disziplinarverfahren. In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
fähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, (2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten
abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich mit Ausnahme der Offiziere des Sanitätsdienstes, des
ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festge- Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes
stellt werden. der Bundeswehr werden festgesetzt:
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand 1. die Vollendung des 60. Lebensjahres für Oberste,
setzt voraus, dass der Berufssoldat
2. die Vollendung des 58. Lebensjahres für Oberstleut-
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleis- nante,
tet hat oder
3. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Majore und
2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich Stabshauptleute,
ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfä- 4. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Leutnante,
hig geworden ist. Oberleutnante und Hauptleute,
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für Berufsunter-
regelt das Soldatenversorgungsgesetz. offiziere,
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stel- 6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die
le verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeug-
Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem führer oder Waffensystemoffizier verwendet werden,
Berufssoldaten schriftlich, aber nicht in elektronischer die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehr-
Form zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhe- fliegerverwendungsunfähig sind.
standes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persön- (3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2 gel-
lichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirt- ten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entspre-
schaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der chenden Dienstgraden.
Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den
Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigs- § 45a
tens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen,
dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; Umwandlung
die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt (1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines
wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann
Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Ab- dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses
satzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei stattgegeben werden. Dies gilt auch, wenn die Dienstzeit
Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung abweichend von § 40 Abs. 1 bei einem Unteroffizier über
in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden dessen 40. Lebensjahr hinaus festgesetzt werden muss.
ist.
(2) Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn eine
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhe- Dienstzeit von 20 Jahren überschritten wird.
stand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgrad-
bezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ wei- (3) Die Dienstzeit muss die zur Durchführung der
terzuführen. Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom
militärischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn und
soweit der Soldat auf seinen Anspruch auf Berufsförde-
§ 45*) rung während der Dienstzeit unwiderruflich verzichtet.
Altersgrenzen (4) Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen
(1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.
61. Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze.
§ 46
*) Gemäß Artikel 4 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der zuletzt durch Entlassung
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)
geänderten Fassung wird § 45 am 1. Januar 2007 wie folgt geändert: (1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigen-
a) In Absatz 1 wird die Zahl „61.“ durch die Zahl „62.“ ersetzt. schaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Ver-
„(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnah- teidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung
me der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes
und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden festge- vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienst-
setzt: verhältnisses fest.
1. die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberste,
2. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Oberstleutnante,
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
3. die Vollendung des 57. Lebensjahres für Majore und Stabs- 1. wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht
hauptleute,
hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch
4. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Leutnante, Oberleut-
nante und Hauptleute, fortbesteht,
5. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
2. wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige
6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahl-
getriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen- Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
systemoffizier verwendet werden, die Vollendung des
40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig 3. wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung
sind.“ eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1497
das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden,
erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe ver- mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stel-
urteilt war oder wird, le auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für
den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann
4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der
5. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundes- Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ord-
tages oder eines Landtages war und nicht innerhalb nungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetz- (8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende
ten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem
Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der
6. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraus-
Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffi-
setzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
zier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewähren-
7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; de Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversor-
diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen gungsgesetz.
Antrag, oder
8. wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums § 47
der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Zuständigkeit, Anhörungs-
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses pflicht und Fristen bei der Entlassung
Gesetzes nimmt.
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird
In den Fällen der Nummer 2 kann das Bundesministerium die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2
der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnah- für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.
me zulassen.
(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung seine Entlassung zu hören.
verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit
einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden (3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2
war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschlie- Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten ver-
ßenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studi- fügt werden, nachdem das Bundesministerium der Ver-
ums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach teidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis
zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für be- zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlas-
stimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem sungsgrund Kenntnis erhalten hat.
Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten (4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in
oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbe- den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit
dingter Besonderheiten eine längere als die dreifache wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in
Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchst- den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor
dauer darf nicht überschritten werden. dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalenderviertel-
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im jahres unter schriftlicher Angabe der Gründe, aber nicht
Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in in elektronischer Form zugestellt werden.
Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach
Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studi- § 48
um oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate
gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der
Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch
gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Gel-
genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert
tungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist
sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Voll-
zeitbeschäftigung. 1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder
Nebenfolgen oder
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder
ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, 2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjah- vorsätzlich begangener Tat.
res als Offizier verlangen.
Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genann- einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
ten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-
entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen wirkt hat.
persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder
wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten
§ 49
würde.
Folgen der
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Diszip- Entlassung und des Verlustes
linarvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die
Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zuge- (1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundes-
gangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei wehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnis-
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
ses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persön-
Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48. In den Fällen lichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirt-
des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 sowie des § 48 schaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt
bleibt der Soldat in der Bundeswehr, soweit er auf Grund oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre
der Wehrpflicht hierzu verpflichtet ist. vergangen sind.
(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 (2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufssoldat
sowie Nr. 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten
Dienstgrad. Zeit in den Ruhestand.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufs- (3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.
soldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufs- (4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
soldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versor- versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden,
gung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssolda-
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. ten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den
Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die
(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist.
§ 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit Beantragt er seine erneute Berufung in das Dienstverhält-
1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf nis eines Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den
eigenen Antrag entlassen gilt, Voraussetzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44
2. seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
grob fahrlässig herbeigeführt hat,
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der Ruhe-
3. seine Rechtsstellung verloren hat oder stand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis
eines Berufssoldaten.
4. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfah-
ren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist, (6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf
Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf
Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Vorausset- seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei
zungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn Monaten Dauer herangezogen werden.
der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsof-
fizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf § 51a
die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet wer-
den, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere (weggefallen)
Härte bedeuten würde.
§ 52
(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bun-
desministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, Wiederaufnahme des Verfahrens
seinen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederauf-
zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der nahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Fol-
frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. gen nicht hat, so gilt § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbe-
amtengesetzes entsprechend.
§ 50
§ 53
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
Verurteilung nach
(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Beendigung des Dienstverhältnisses
Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer
an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand ver- Berufssoldat,
setzen.
1. gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung
(2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Ent-
geltenden Vorschriften der §§ 37, 39 und 40 des Bundes- scheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust sei-
beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. ner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte,
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffi- oder
zier gilt mit Erreichen der Altersgrenze als dauernd in den
2. der wegen einer nach Beendigung seines Dienstver-
Ruhestand versetzt.
hältnisses begangenen Tat durch ein deutsches
Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes
§ 51 a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe
Wiederverwendung von mindestens zwei Jahren oder
(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-
der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder ver- schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-
setzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem dung des demokratischen Rechtsstaates oder
er das 65. Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher-
in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer heit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens
Wiederverwendung von wenigstens einem Jahr und sechs Monaten
höchstens zwei Jahren herangezogen werden, wenn die verurteilt worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1499
verliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Ver- (3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlas-
sorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung. sen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen per-
Entsprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im Ruhe- sönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirt-
stand oder ein früherer Berufssoldat auf Grund einer Ent- schaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten
scheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Arti- würde.
kel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
§ 52 gilt entsprechend. (4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren
seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforde-
(2) § 30 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes findet keine rungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht
Anwendung. mehr erfüllt. Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offi-
zier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum
Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich
b) Beendigung nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der
sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter,
des Dienstverhältnisses
der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbe-
eines Soldaten auf Zeit
schadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in
einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht
§ 54 entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden,
soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden
Beendigungsgründe Dienstgrad führt.
(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet
mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis (5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier
berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine
des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verblei-
Eingliederungsschein (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des ben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung
Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden
worden ist. würde.
(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch (6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die
Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entspre-
1. Entlassung, chend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in
2. Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit ent- den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in
sprechend dem § 48, den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor
dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Grün-
3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten de, aber nicht in elektronischer Form zugestellt werden.
auf Zeit. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten
(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfor-
können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die
dern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit
Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen
1. allgemein durch Rechtsverordnung oder des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
2. in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Ver-
teidigung § 56
um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert
Folgen der
werden.
Entlassung und des Verlustes
(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengeset-
zes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann (1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses
auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung
drei Monaten Dauer herangezogen werden. nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als
Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehö-
rigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr. Der Soldat
§ 55 bleibt jedoch in den dem § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und dem
Entlassung § 48 entsprechenden Fällen sowie in den Fällen des § 55
Abs. 4 und 5 in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten hat.
Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 7 und 8 entsprechend.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er infolge und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8 und nach § 55
eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig)
ist. Als dauernd dienstunfähig kann er auch dann angese- (3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat
hen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfä- auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
higkeit innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfä- ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit
higkeit nicht zu erwarten ist. § 44 Abs. 4 gilt entspre- keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit
chend. Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Vierter Abschnitt
Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbil-
dung verbunden war und der Dienstleistungspflicht
1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf
1. Umfang und
eigenen Antrag entlassen gilt,
Arten der Dienstleistungen
2. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt hat, § 59
3. nach § 55 Abs. 5 entlassen worden ist, Personenkreis
4. seine Rechtsstellung verloren hat oder (1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens
5. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfah- der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder ver-
ren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist, setzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem
er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu
Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Vorausset- den in § 60 Nr. 2 und 3 genannten Dienstleistungen kann
zungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung
der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsof- herangezogen werden.
fizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf
die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet wer- (2) Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Soldat
den, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstver-
Härte bedeuten würde. hältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden
hat, kann
§ 57 1. bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebens-
jahr vollendet hat,
Wiederaufnahme
des Verfahrens, Verurteilungen 2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles
nach Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 45. Lebens-
jahr vollendet hat, wenn er einen Mannschaftsdienst-
(1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die grad führt, und
Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienst-
3. mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung und
verhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53
nach Zustimmung durch das Bundesministerium der
entsprechend.
Verteidigung auch bis zum Ablauf des Monats, in dem
(2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen er das 65. Lebensjahr vollendet hat,
Mannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs. 2 keine
zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen
Anwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so ver-
werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
liert er, abgesehen von den in § 53 Abs. 1 genannten Fäl-
len, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 59 Abs. 2 Satz 1 (3) Eine Person, die nicht als Berufssoldat oder als
Nr. 2 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat und Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis gestanden
gegen ihn auf eine der in § 48 Satz 1 bezeichneten Stra- hat, kann auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung
fen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebens-
jahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleis-
tungen herangezogen werden. § 9 Abs. 2 gilt entspre-
chend. Wird ihr ein höherer Dienstgrad nicht nur für die
Dritter Abschnitt
Dauer der Verwendung verliehen, kann sie auch ohne
Rechtsstellung freiwillige Verpflichtung
der Soldaten, die nach Maß- 1. bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das
gabe des Wehrpflicht- 60. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 Nr. 1, 4
gesetzes Wehrdienst leisten und 5 genannten Dienstleistungen und
2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles
§ 58 bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das
Regelung durch Gesetz; 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie einen Mann-
Form der Beförderung schaftsdienstgrad führt, zu den in § 60 Nr. 1 und 4
genannten Dienstleistungen
(1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung
der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung herangezogen werden.
ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz. (4) Vor Bestandskraft des Heranziehungsbescheides
kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3
(2) Die Beförderung eines Soldaten, der nach Maßga-
Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche Verpflichtung
be des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet, wird mit
allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Anga-
der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch
be von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist
nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten
schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständi-
Tag wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die
gen Stelle zu erklären.
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die zu
den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen (5) Nach Bestandskraft des Heranziehungsbeschei-
werden. des ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1501
schlossen. Die auf Grund einer freiwilligen Verpflichtung § 63
Herangezogenen können beantragen, von der Teilnahme Hilfeleistungen im Innern
entpflichtet zu werden, soweit sie ihren Dienst noch nicht
angetreten haben; dem Antrag ist stattzugeben, wenn die (1) Hilfeleistungen im Innern sind Verwendungen der
Heranziehung zur Dienstleistung für sie wegen persön- Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei einer
licher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder Naturkatastrophe oder einem besonders schweren
beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes.
Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare (2) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils
Härte bedeuten würde. für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundes-
ministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der
§ 60 zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres
Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen
Arten der Dienstleistungen
zulassen. Hilfeleistungen im Innern werden auf die
Dienstleistungen sind Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht ange-
1. befristete Übungen (§ 61), rechnet.
2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63), 2. Dienstleistungsausnahmen
4. unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung
als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und § 64
5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidi- Dienstunfähigkeit
gungsfall. Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer
dauerhaft nicht dienstfähig ist.
§ 61
Übungen § 65
(1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchs- Ausschluss von Dienstleistungen
tens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen,
Bundesministerium der Verteidigung. gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in § 38
Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfol-
(2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei Mann-
gen erkannt worden ist.
schaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens
neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.
§ 66
(3) Übungen, die von der Bundesregierung als Bereit-
schaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet. Auf Befreiung von Dienstleistungen
die Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie Von Dienstleistungen sind befreit
nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidi-
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
gung kann eine Anrechnung anordnen.
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die
§ 62 die Diakonatsweihe empfangen haben,
Besondere Auslandsverwendungen 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse,
deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangeli-
(1) Besondere Auslandsverwendungen sind Verwen- schen oder eines Geistlichen römisch-katholischen
dungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen
Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder hat, entspricht, und
zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswär-
tigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Aus- 4. schwerbehinderte Menschen.
land oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf
Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden. § 67
(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist grund- Zurückstellung von Dienstleistungen
sätzlich jeweils für höchstens sieben Monate zulässig. (1) Von Dienstleistungen wird zurückgestellt,
Sie wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61
Abs. 2 nicht angerechnet. Soweit die Dauer drei Monate 1. wer vorübergehend nicht dienstfähig ist oder
übersteigt, wirkt das für die Heranziehung zuständige 2. wer, abgesehen von den Fällen des § 65, Freiheits-
Kreiswehrersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitge- strafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest
bers oder der Dienstbehörde hin. verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder
(3) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatri-
an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder schen Krankenhaus untergebracht ist.
für den Einzelfall entpflichtet worden (§ 59 Abs. 5), kann (2) Von Dienstleistungen werden Dienstleistungspflich-
er aus vorbereitenden Übungen entlassen werden, wenn tige, die sich auf das geistliche Amt (§ 66) vorbereiten, auf
dies im dienstlichen Interesse liegt. § 75 Abs. 1 Satz 2 Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:
Nr. 9 bleibt unberührt. 1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studi-
(4) § 75 Abs. 2 Nr. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, ums oder einer ordentlichen theologischen Ausbil-
dass der Soldat zu entlassen ist. dung und
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2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die Bundesregie-
der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder rung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemei-
der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Reli- ne Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die
gionsgemeinschaft, dass sich der Dienstleistungs- dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zu Grunde
pflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet. zu legen sind.
(3) Hat ein Dienstleistungspflichtiger seiner Aufstel- (2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die
lung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver-
Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, waltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den
ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl ange- Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Kör-
nommen, kann er für die Dauer des Mandats nur auf sei- perschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre
nen Antrag herangezogen werden. Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren
(4) Auf Antrag soll ein Dienstleistungspflichtiger von regelt eine Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung
einer Dienstleistung zeitlich befristet zurückgestellt wer- kann die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen
den, wenn und solange die Heranziehung zur Dienstleis- Behörden auf oberste Bundesbehörden oder auf die Lan-
tung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häus- desregierungen mit der Befugnis zur Weiterübertragung
licher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine be- auf oberste Landesbehörden übertragen werden; die
sondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Vertei- nach dieser Verordnung vorschlagsberechtigte oberste
digungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Bundesbehörde oder die Landesregierung kann, soweit
Eine besondere Härte liegt in der Regel vor, wenn Landesrecht dies zulässt, das Vorschlagsrecht auch
durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln. Die
1. im Fall der Heranziehung des Dienstleistungspflichti- Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsverschie-
gen denheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der vor-
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger schlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwägung der
Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Perso- verschiedenen Belange auszugleichen sind. Die Rechts-
nen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher verordnung regelt ferner, für welche Fristen die Unab-
oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, kömmlichstellung ausgesprochen werden kann und wel-
gefährdet würde oder che sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwal-
tung und Wirtschaft zu hören sind.
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstän-
de zu erwarten sind, (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienstleis-
tungspflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraus-
2. der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung und setzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständi-
Fortführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes gen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Dienstleistungs-
unentbehrlich ist oder pflichtige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis
3. die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen selbst
anzuzeigen.
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende
Ausbildung,
b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in
dem zum vorgesehenen Diensteintrittstermin das 3. Heranziehungsverfahren
dritte Semester bereits erreicht ist, oder einen zu
einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungs-
§ 69
abschnitt oder
c) eine bereits begonnene Berufsausbildung Zuständigkeit
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbind- Zuständig für die Heranziehung von Dienstleistungs-
lich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufs- pflichtigen zu Dienstleistungen und das damit in Zusam-
ausbildung verhindern würde. menhang stehende Verfahren nach diesem Abschnitt
sind die Wehrersatzbehörden.
(5) Von Dienstleistungen kann ein Dienstleistungs-
pflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn
ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, § 70
Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, Verfahren
oder wenn seine Heranziehung die militärische Ordnung (1) Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist kosten-
oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden frei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu den not-
würde. wendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die
Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem
§ 68 Dienstleistungspflichtigen aufgegeben wird. Einem
Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzge-
Unabkömmlichstellung
setz fällt, wird auch der durch eine angeordnete ärztliche
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für Untersuchung oder eine angeordnete sonstige Vorstel-
die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben lung bei der Wehrersatzbehörde entstehende Verdienst-
kann ein Dienstleistungspflichtiger im öffentlichen Inte- ausfall erstattet. Einem Dienstleistungspflichtigen, der
resse für Dienstleistungen unabkömmlich gestellt wer- nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendun-
den, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte gen, die ihm durch die Bestellung eines Vertreters ent-
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stehen, erstattet. Das Nähere über die Erstattung von 1. Übungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,
notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertre-
2. die Heranziehung zu einer nach den Umständen
tungskosten regelt eine Rechtsverordnung.
gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur
(2) Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte not-
oder elektronisch zu stellen und durch die Wehrersatzbe- wendig ist,
hörde schriftlich zu bescheiden. 3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
(3) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Abschnit- 4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von
tes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigen- ihm bestimmte Stelle Übungen von kurzer Dauer als
de Verwaltungsakte. Ein Heranziehungsbescheid zu Hil- Alarmübungen angeordnet hat oder
feleistungen im Innern (§ 63), zu einer Übung, die von der
Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet ist 5. Hilfeleistungen im Innern zu erbringen sind.
(§ 61 Abs. 3) oder die als Alarmübung nicht länger als drei
Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief § 73
mit dem Vermerk „Vorrangpost“ oder in entsprechender Heranziehung von
Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgeset- gedienten Dienstleistungspflichtigen
zes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden.
Dienstleistungspflichtige, die bereits in der Bundes-
wehr gedient haben, werden nach Feststellung ihrer Ver-
§ 71 fügbarkeit durch die Wehrersatzbehörden zu Dienstleis-
Ärztliche Untersuchung, Anhörung tungen herangezogen. Sie sind zu hören, wenn seit dem
Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre
Ungediente Personen, die sich gemäß § 59 Abs. 3 verstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunk-
Satz 1 freiwillig zu Dienstleistungen verpflichten wollen, te für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor-
sind vor der Annahme ihrer Verpflichtung hinsichtlich liegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im
ihrer Dienstfähigkeit zu untersuchen. Ungediente Dienst- Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersu-
leistungspflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren chen. Auf die Untersuchung finden § 17 Abs. 4 Satz 3
nach dieser oder nach einer erneuten ärztlichen Untersu- und 6 bis 8 sowie § 71 Satz 5 und 6 entsprechende
chung zu einer Dienstleistung herangezogen worden Anwendung. Die Dienstleistungspflichtigen haben sich
sind, sind vor ihrer Heranziehung zu hören und auf Antrag nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter
oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie
Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vor- haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid
gesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. § 72
erneut ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vor-
zustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die
Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8 ent- 4. Beendigung
sprechende Anwendung. Das Ergebnis der Untersu- der Dienstleistungen
chung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen und Verlust des Dienstgrades
sind durch einen schriftlichen Untersuchungsbescheid
mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn eine beantragte
Überprüfung der Dienstfähigkeit ohne ärztliche Untersu- § 74
chung durchgeführt wird. Beendigung der Dienstleistungen
Die Dienstleistungen enden
§ 72 1. durch Entlassung (§ 75),
Heranziehung von 2. durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten
ungedienten Dienstleistungspflichtigen Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt
(1) Ungediente Dienstleistungspflichtige (§ 59 Abs. 3 ist oder
Satz 1), die nach § 71 verfügbar sind, werden durch die 3. durch Ausschluss (§ 76).
Kreiswehrersatzämter zu Dienstleistungen herangezo-
gen. Die Art der Dienstleistung sowie Ort und Zeit des § 75
Diensteintritts werden durch Heranziehungsbescheid be-
kannt gegeben. Im Heranziehungsbescheid ist die Dauer Entlassung aus den Dienstleistungen
der zu leistenden Dienstleistung anzugeben; dies gilt (1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in
nicht für die Heranziehung zum Wehrdienst im Span- dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte
nungs- oder Verteidigungsfall nach § 60 Nr. 5 und zu Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übri-
Übungen als Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3. gen ist er zu entlassen, wenn
(2) Die Dienstleistungspflichtigen haben sich entspre- 1. die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelau-
chend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen fen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach § 61
in der Bundeswehr zu stellen. Abs. 3 wird angeordnet oder der Spannungs- oder
Verteidigungsfall ist eingetreten,
(3) Der Heranziehungsbescheid soll vier Wochen vor
dem Beginn der Dienstleistung zugestellt sein. Dienst- 2. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 61
leistungspflichtige können ohne Einhaltung einer Frist Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Span-
einberufen werden, wenn nungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
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3. seine Verwendung während des Spannungs- oder (6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung
Verteidigungsfalles endet, erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppen-
ärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er
4. der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine herangezogen wurde, wenn
zwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt – in
den Fällen des § 66 erst nach Befreiung durch das 1. die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet
Kreiswehrersatzamt – oder wenn innerhalb des ers- ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlas-
ten Monats der Dienstleistung im Rahmen der Ein- sungszeitpunkt, oder
stellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der
2. er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er
Soldat wegen einer bei Diensteintritt bestehenden
mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses
Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich
nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der
für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, bei
Erklärung.
kürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser Ver-
wendung, vorübergehend dienstunfähig ist,
§ 76
5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben
in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Ausschluss von Dienst-
Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde, leistungen und Verlust des Dienstgrades
(1) Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlos-
6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
sen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die
7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder
Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäi- Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad.
schen Parlament zugestimmt hat,
(2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlus-
8. er unabkömmlich gestellt ist, tes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahmeverfahren
durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt
9. der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten.
ist und im Fall einer befristeten Übung eine andere
Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die
bestehende oder eine künftige Verwendung nicht
erfolgen kann oder 5. Überwachung und Durch-
setzung der Dienstleistungspflicht
10. er körperlich oder geistig dauernd dienstunfähig ist
oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit
§ 77
innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist.
§ 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Dienstleistungsüberwachung; Haftung
(2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn (1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die in
§ 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. Die Dienstleis-
1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen per- tungsüberwachung beginnt im Anschluss an das Dienst-
sönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder verhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, im Fall
wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im Bereit- des § 59 Abs. 3 Satz 1 mit der Annahme der Verpflich-
schafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine tung, und endet zu dem in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten,
unzumutbare Härte bedeuten würde und er seine Ent- jeweils einschlägigen Zeitpunkt.
lassung beantragt hat,
(2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind diejeni-
2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei gen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen, die
Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewäh-
rung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder 1. dauerhaft nicht dienstfähig sind (§ 64),
3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung 2. von Dienstleistungen dauernd ausgeschlossen sind
widerrufen wird. (§ 65),
(3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach 3. von Dienstleistungen befreit sind (§ 66) oder
§ 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten zuständig 4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.
wäre.
(3) Dienstleistungspflichtige können in besonderen
(4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe Fällen für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im
oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag als entlassen, Rahmen der Dienstleistungsüberwachung obliegenden
an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er Pflichten ganz oder teilweise befreit werden, wenn und
Dienst geleistet hätte. solange sie für eine Heranziehung zu Dienstleistungen
nicht in Betracht kommen.
(5) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslands-
verwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft (4) Während der Dienstleistungsüberwachung haben
oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängen- die Dienstleistungspflichtigen
den Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einfluss-
1. jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer Woche, im
bereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis
Spannungs- und Verteidigungsfall binnen 48 Stunden,
zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes
der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden,
folgenden Monats hinauszuschieben. Dies gilt auch bei
anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer 2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrer-
Gefährdungslage. satzbehörde sie unverzüglich erreichen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1505
3. sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbe- 6. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen
hörde persönlich zu melden, Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine
weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in
4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke
ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Dienst-
ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig
leistungspflichtigen auf Aufforderung unverzüglich
aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb
vorzulegen.
des Wehrdienstes zu verwenden, ihre missbräuch-
liche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den (7) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Dienst-
Weisungen zur Behandlung der Gegenstände nach- leistungsüberwachung von Dienstleistungspflichtigen,
zukommen, sie der zuständigen Dienststelle auf Auf- die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen auf Grund
forderung vorzulegen oder zurückzugeben und ihr des Flaggenrechtsgesetzes fahren, können durch Rechts-
Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden, verordnung der See-Berufsgenossenschaft übertragen
5. die Dienstleistungsbescheide für den Wehrdienst im werden. Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft
Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidi- durch die Übertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt
gungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht miss- der Bund. In der Rechtsverordnung können Art und Höhe
bräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zu- der Kostenerstattung bestimmt werden.
ständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrer-
satzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden, § 78
6. sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen Aufenthaltsfeststellungsverfahren
zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre kör-
perliche Unversehrtheit zu dulden; das Grundrecht (1) Kann die für die Dienstleistungsüberwachung zu-
nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird ständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde)
insoweit eingeschränkt, den ständigen Aufenthaltsort eines Dienstleistungs-
pflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundes-
7. sich auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehör- verwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufent-
de im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicher- haltsortes folgende Daten zur Person des Dienstleis-
heitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer tungspflichtigen:
erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren
Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen, deren 1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
Durchführung sich nach dem Sicherheitsüberprü- 2. Geburtsdatum und Geburtsort,
fungsgesetz bestimmt und für die es einer Zustim-
mung des Dienstleistungspflichtigen nicht bedarf. 3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte An-
schrift und
(5) Die Dienstleistungspflichtigen haben für vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste 4. das Geschäftszeichen.
an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstü-
Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils
cken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprü-
unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu spei-
che verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
chern.
dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kennt-
nis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem
Jahren von der Begehung der Handlung an. in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Abständen
(6) Während der Dienstleistungsüberwachung haben in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu
die Dienstleistungspflichtigen ferner der zuständigen übermitteln:
Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch 1. den Wehrersatzbehörden,
oder mündlich zu melden:
2. dem Bundesamt für den Zivildienst,
1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als
acht Wochen fernzubleiben, 3. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1
genannten Zweck an die Auslandsvertretungen wei-
2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleistungs- terübermittelt,
ausnahme nach den §§ 64 bis 66 begründen,
4. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
Dienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens
neun Monaten begründen, Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie
ihnen übermittelt worden sind, speichern und nutzen.
4. Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimme-
Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Dienstleis-
rungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der
tungspflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschrei-
Untersuchung gemäß § 71 Satz 1, der letzten Über-
benden Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen
prüfungsuntersuchung gemäß § 71 Satz 2 und § 73
Verwendungsregelungen entgegenstehen. Sodann lö-
Satz 2, der Prüfung der Verfügbarkeit oder der Entlas-
schen sie unverzüglich die ihnen vom Bundesverwal-
sungsuntersuchung, von denen der Dienstleistungs-
tungsamt übermittelten Daten des Betroffenen. Die aus-
pflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für die
schreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwal-
Beurteilung seiner Dienstfähigkeit von Belang sind,
tungsamt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon,
soweit sie hierzu von der zuständigen Wehrersatzbe-
dass der Aufenthaltsort festgestellt worden und eine wei-
hörde aufgefordert werden,
tere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen
5. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine haben die Daten des Betroffenen nach der Unterrichtung
Zurückstellung, zu löschen.
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
(3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bun- vollendet haben, durch das Bundesministerium der Ver-
desverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen Betroffe- teidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen
nen die Dienstleistungspflicht nach § 59 Abs. 1 bis 3 werden. Während der Wehrdienstleistung stehen sie in
endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten des einem Wehrdienstverhältnis.
Betroffenen spätestens mit Ende der Dienstleistungs-
pflicht zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen
nach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungs- Sechster Abschnitt
amt über das Ende der Dienstleistungspflicht unverzüg-
lich zu unterrichten sind. Rechtsschutz
(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei
nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 1. Rechtsweg
Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen zuvor über-
mittelte Datei zu löschen. § 82
Zuständigkeiten
§ 79
(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhe-
Vorführung und Zuführung stand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichti-
gen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen
(1) Bei Dienstleistungspflichtigen, die einer angeord-
aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechts-
neten ärztlichen Untersuchung (§ 71 Satz 3 oder § 73
weg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg
Satz 4) fernbleiben oder einer Aufforderung der Wehrer-
gesetzlich vorgeschrieben ist.
satzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 77 Abs. 4
Nr. 3), unentschuldigt nicht nachkommen, kann die Vor- (2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.
führung angeordnet werden. Die Polizei ist um Durchfüh- (3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der
rung zu ersuchen. Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch
(2) Die Polizei kann ersucht werden, Dienstleistungs- allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die
pflichtige, die ihrer Heranziehung unentschuldigt nicht Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Folge leisten, dem nächsten Feldjägerdienstkommando
zuzuführen.
2. Rechtsbehelfe
(3) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung
oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des und Rechtsmittel gegen
Dienstleistungspflichtigen zu betreten und nach ihm zu Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt
suchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere
Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienstleistungs- § 83
pflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der
Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume
entzieht. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh- (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe Grund des Vierten Abschnitts dieses Gesetzes durch die
dieses Absatzes eingeschränkt. Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen
nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Nie-
derschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwal-
tungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einle-
6. Verhältnis zur Wehrpflicht
gung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu
erlassen hat, gewahrt.
§ 80
(2) Über den Widerspruch gegen den Heranziehungs-
Konkurrenzregelung bescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1), den Wider-
Unterliegen die in § 59 genannten Personen der Wehr- spruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbe-
pflicht (§§ 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes), sind die scheides und den Widerspruch gegen den Untersu-
dafür geltenden Bestimmungen vorrangig anzuwenden. chungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3) entschei-
det die Wehrbereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen
den Heranziehungsbescheid, der Widerspruch gegen die
Aufhebung eines Heranziehungsbescheides und der
Fünfter Abschnitt Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid haben
Dienstliche Veranstaltungen keine aufschiebende Wirkung.
§ 81 § 84
Rechtsmittel gegen
Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
(1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vor-
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
haben der Streitkräfte insbesondere zur militärischen
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsge-
Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit
richts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die
ihrem Einverständnis zugezogen werden können.
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
(2) Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsge-
die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht richtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1507
über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf
Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde ge- Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher
gen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.
Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-
(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum
chende Anwendung.
Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wer-
den.
§ 85
(3) Für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit findet die
Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage Beschränkung auf ein Lebensalter von 40 Jahren keine
Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbe- Anwendung.
scheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfechtungskla-
ge gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 § 88
Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungsklage gegen
die Aufhebung des Heranziehungsbescheides haben Entlassung von anderen Bewerbern
keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Ein Bewerber nach § 87 Abs. 1, der in das Dienstver-
Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der hältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit
Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören. berufen ist, kann auf Grund eines Verhaltens vor der
Ernennung, das ihn der Berufung in sein Dienstverhältnis
unwürdig erscheinen lässt, entlassen werden, nachdem
Siebter Abschnitt ein Disziplinargericht den Sachverhalt festgestellt hat.
Die Entlassung hat dieselben Folgen wie eine Entlassung
Bußgeldvorschriften; nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 89
§ 86
Mitteilungen in Strafsachen
Bußgeldvorschriften
(1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 125c Abs. 1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.
lässig
1. entgegen § 71 Satz 3, § 73 Satz 4 oder § 77 Abs. 4 (2) In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhe-
Nr. 7 sich einer dort genannten Untersuchung oder stand, frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf
Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht, Zeit sollen personenbezogene Daten außer in den Fällen
des § 14 Abs. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum
2. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 2, 3 oder 4 Gerichtsverfassungsgesetz übermittelt werden, wenn
eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, deren Kenntnis für Disziplinarmaßnahmen mit anderen
3. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 keine Vorsorge trifft, als versorgungsrechtlichen Folgen erforderlich ist, soweit
nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass
4. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht recht- schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Aus-
zeitig meldet oder schluss der Übermittlung überwiegen. § 14 Abs. 2 des
5. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 5 einen dort genannten Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist
Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorge- anzuwenden.
schriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich ver- (3) Die Mitteilungen sind zu richten
wendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht. 1. bei Erlass und Vollzug eines Haftbefehls oder Unter-
bringungsbefehls an den nächsten Disziplinarvorge-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße setzten des Soldaten oder dessen Vertreter im Amt,
geahndet werden.
2. in den übrigen Fällen zum Zweck der Weiterleitung an
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 die zuständige Stelle an den Befehlshaber des Wehr-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreis- bereichs, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt.
wehrersatzamt.
Die Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu
kennzeichnen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen nur die
§ 87
Personendaten des Beschuldigten, die für die Ermittlung
Einstellung von anderen Bewerbern der zuständigen Stelle erforderlich sind, dem Befehlsha-
ber im Wehrbereich zugänglich gemacht werden; die
(1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad
übrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem ver-
erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und
schlossenen Umschlag zu übermitteln.
Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben
hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eig-
nungsübung von vier Monaten einberufen werden; er § 90
kann die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während
Organisationsgesetz
der Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden
Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist Die Organisation der Verteidigung, insbesondere die
ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag Spitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige
bekannt zu geben. Auf seinen Antrag muss er jederzeit Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung,
entlassen werden. Im Übrigen hat er für die Dauer der bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
§ 91 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt
die Rechtsverordnungen über
Personalvertretung
der Beamten, Angestellten und Arbeiter 1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1
Abs. 3,
(1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrich-
tungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Ange- 2. die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb
stellten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungs- eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a,
gesetz. 3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen
(2) § 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt nach § 27 Abs. 7,
entsprechend. 4. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach
(3) § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertre- § 29,
tungsgesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung von 5. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach
Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. Hierbei ist § 30a,
nach § 38 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgeset-
zes zu verfahren. 6. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten
nach § 46 Abs. 3.
(4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungs-
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im
gesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verle-
Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und
gung oder Zusammenlegung von militärischen Dienst-
der Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbil-
stellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von
dungsgeld nach § 30 Abs. 2.
ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe ent-
gegenstehen. (4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 9
und 10 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
§ 92
§ 94
Übergangsvorschrift für die Laufbahnen
Übergangsvorschrift
In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann für die aus Anlass des Änderungsgesetzes
Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalles be- vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)
stimmt werden, dass für die bei Eintritt des Spannungs-
oder Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem
und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 2. März 1983 ein Studium oder eine Fachausbildung im
Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit Rahmen ihrer militärischen Ausbildung abgeschlossen
nach Nr. 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird. haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
§ 95
§ 93
Übergangsvorschrift
Zuständigkeit aus Anlass des Änderungsgesetzes
für den Erlass der Rechtsverordnungen vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnun- Die Vorschriften der § 40 Abs. 4, § 46 Abs. 4 finden nur
gen über auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten Anwendung,
1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7, die Elternzeit nach Inkrafttreten des Vierzehnten Geset-
zes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezem-
2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27, ber 1990 (BGBl. I S. 2588) beantragt haben.
3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
§ 96*)
4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28
Abs. 7 Satz 2, (leer)
5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4, *) Gemäß Artikel 4 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der durch Arti-
6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen kel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geänderten
nach § 30 Abs. 5 Satz 2, Fassung wird am 1. Januar 2007 folgender § 96 eingefügt:
„§ 96
7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit Übergangsvorschrift aus Anlass
nach § 54 Abs. 3 Nr. 1, des Versorgungsreformgesetzes 1998
Abweichend von § 45 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 werden für die am 1. Januar
8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und 1999 vorhandenen Berufssoldaten folgende besondere Altersgrenzen
Vertretungskosten (§ 70 Abs. 1 Satz 6), festgesetzt:
1. für Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 bis zum Ablauf des
9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unab- 31. Dezember 2014 die Vollendung des 60. Lebensjahres,
kömmlichstellung (§ 68 Abs. 2 Satz 3), 2. für Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2014 die Vollendung des 58. Lebensjahres,
10. die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbe- 3. für Majore bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung
des 56. Lebensjahres,
hörde bei der Dienstleistungsüberwachung auf die
4. für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante bis zum Ablauf des
See-Berufsgenossenschaft und über die Art und 31. Dezember 2010 die Vollendung des 54. Lebensjahres,
Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft 5. für Berufsunteroffiziere bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die
zu erstattenden Kosten (§ 77 Abs. 7 Satz 1). Vollendung des 53. Lebensjahres.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1509
§ 97 Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fas-
sung anzuwenden.
Übergangsvorschrift
aus Anlass des Änderungsgesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)
§ 98
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldaten- Übergangsvorschrift
gesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember aus Anlass des Änderungsgesetzes
2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbil- vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106)
dung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4
in der bisherigen Fassung anzuwenden. Die Vorschriften des Vierten Abschnittes sind nur auf
Personen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Vier-
(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Ände- zehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes
rung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) in das Dienstver-
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen hältnis eines Soldaten berufen worden sind.
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrsoldgesetzes
Vom 30. Mai 2005
Auf Grund des Artikels 26 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom
22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) wird nachstehend der Wortlaut des Wehrsoldge-
setzes in der seit dem 30. April 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1518),
2. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 5a des Gesetzes vom 21. Juni
2002 (BGBl. I S. 2138),
3. den am 6. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli
2004 (BGBl. I S. 2027),
4. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 30. Mai 2005
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1511
Gesetz
über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten,
die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
(Wehrsoldgesetz – WSG)
§1 §2
Allgemeine Vorschrift Wehrsold
(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr- (1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als
dienst leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den Anlage 1 beigefügten Tabelle.
folgenden Vorschriften. Im Übrigen dürfen Zulagen und
Zuwendungen nur insoweit gewährt werden, als der (2) Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben,
Haushaltsplan Mittel hierfür zur Verfügung stellt. erhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufssoldaten
oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung
(2) Wer zu Dienstleistungen nach dem Vierten Ab- in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Aus-
schnitt des Soldatengesetzes herangezogen wird, erhält landstrennungsgeld erhalten. Dieser Wehrsold unterliegt
während der Dauer seiner Dienstzeit Geld- und Sachbe- dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungs-
züge nach Absatz 1. gesetz.
(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten (3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Sol-
Bezüge besteht bei Wehrdienst bis zu drei Tagen (§ 8) und daten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und
bei Wehrdienst auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu während des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe
einem Wehrdienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) durch Behörden der Bundeswehr um 50 vom Hundert zu
vom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von dem für den kürzen.
Diensteintritt festgesetzten Tag an bis zur Beendigung
des Wehrdienstes. (4) Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden Monats
gezahlt. Für die Zahlung des Wehrsoldes sowie der sons-
(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem tigen Bezüge hat der Soldat auf Verlangen des Dienst-
Entstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufs- herrn ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten,
soldaten oder Soldaten auf Zeit. auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermitt-
lungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift
(5) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft auf dem Konto des Soldaten trägt der Dienstherr. Eine
dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernblei- Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden wer-
bens den Anspruch auf die Bezüge. Das Gleiche gilt für den, wenn dem Soldaten die Einrichtung oder Benutzung
die Dauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstra- eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet wer-
fe, sofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr voll- den kann.
zogen wird.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-
(6) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes teilneh- dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesmi-
men, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz. nisterium der Finanzen für jede Dienstleistung, für die
(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Verwen- nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergü-
dung im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgeset- tung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten Wehr-
zes wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus soldes zu regeln. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der
sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Grün- Zustimmung des Bundesrates.
den, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich
des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum §3
Zulagen und Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 und
Zuschläge nach § 8a, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Verpflegung
Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz
der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschla- (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpfle-
ges nach § 8f gezahlt. gung unentgeltlich bereitgestellt.
(8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kauf- (2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemein-
kraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz schaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpfle-
unterliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch die gungsgeld für die Tagesverpflegung den doppelten
Bezüge der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit am Betrag, für eine Mahlzeit den einfachen Betrag der vom
jeweiligen Standort einem Kaufkraftausgleich unterlie- Bundesministerium der Verteidigung für die Gemein-
gen. schaftsverpflegung veranschlagten Beschaffungskosten
(Naturalkosten). Soldaten, denen die Gemeinschaftsver-
(9) Für die Rückforderung von Bezügen ist § 12 des pflegung nicht bereitgestellt wird, erhalten als Verpfle-
Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. gungsgeld den doppelten Betrag.
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
(3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt (5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren ein-
das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem geleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Grund-
Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. wehrdienstes aus einem der in Absatz 4 aufgeführten
Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum
§4 Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat
auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen
Unterkunft oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die
Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein Zuwendung.
Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem
nicht gezahlt. Die Abfindung nach den reisekostenrecht- Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie in voller
lichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt. Höhe zurückzuzahlen.
§5 §8
Dienstbekleidung Abfindung bei Wehrdienst
Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgelt- von nicht länger als drei Tagen
lich bereitgestellt. Verzichtet der Soldat auf die Bereitstel- (1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht län-
lung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatz- ger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der
ausstattung, erhält er eine einmalige Entschädigung von Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.
25,56 Euro.
(2) Das Dienstgeld beträgt
§6 1. bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und
Sonntag insgesamt das Fünffache,
Heilfürsorge
2. bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte
Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Ver-
sorgung gewährt. Dies gilt auch während der Zeit einer des zustehenden Wehrsoldtagessatzes.
Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes.
Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädi- § 8a
gung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbe- Leistungszuschlag bei Wehrübungen
handlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn
diese günstiger sind. (1) Soldaten mit einem Einberufungsbescheid zum
Wehrdienst im Verteidigungsfall (beorderte Soldaten)
erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen ab
§7
dem 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum
Besondere Zuwendung Wehrsold. Beorderte Soldaten in der Laufbahngruppe
(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von
zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgeset- Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten diesen Leis-
zes leisten, erhalten einmalig eine besondere Zuwen- tungszuschlag bereits ab dem 13. Wehrübungstag. Er
dung. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem beträgt für jeden Werktag 25,56 Euro, für Samstage,
Bundesbesoldungsgesetz, wenn der Soldat nach § 2 Sonntage und gesetzliche Feiertage 38,35 Euro, insge-
Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. Die Zuwendung ist im samt jedoch höchstens 434,60 Euro in einem Kalender-
Dezember zu zahlen. Wird der Soldat vor dem Dezember jahr.
entlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf (2) Beorderte Soldaten, die sich verpflichtet haben,
Zeit berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehr-
der Berufung zu zahlen. übungen zu leisten, erhalten bei Wehrübungen von länger
(2) Die Zuwendung beträgt 172,56 Euro. Bei Entlas- als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes
sung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdienstes, folgende Zuschläge:
insbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleistung, 1. in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom
wird eine verminderte Zuwendung gezahlt, die gemessen 13. bis 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Ab-
am neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise berech- satz 1,
net wird. Bei der Bemessung der anteiligen Zuwendung
2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehr-
sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen.
übungstag täglich 51,13 Euro, ab dem 49. Wehr-
(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehr- übungstag täglich 76,69 Euro, höchstens jedoch
dienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt die 1 278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeit-
Zuwendung 0,64 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt. raumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus
verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung
(4) Die Zuwendung steht Soldaten für die Zeiten nicht
höchstens 1 278,23 Euro gewährt.
zu, die sie auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 des
Wehrpflichtgesetzes nachzudienen haben. Sie steht fer- (3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehr-
ner Soldaten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 übungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes wer-
oder Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes oder den Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.
wegen Dienstunfähigkeit, die sie vorsätzlich herbeige- Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag
führt haben, entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtge- nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zuschlag für
setzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b und dem Zu-
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. schlag für Reserveoffizieranwärter werden Zuschläge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1513
nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt. nung nach dem Melderecht hat, bei mehreren Wohnun-
Neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f gen die Hauptwohnung. Auf Verlangen hat der Soldat
wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur inso- eine Meldebestätigung vorzulegen.
weit gewährt, als er den Betrag des Auslandsverwen- (3) Der Zuschlag wird nicht neben dem Auslandsver-
dungszuschlages übersteigt. wendungszuschlag nach § 8f und während einer Unter-
suchungshaft gezahlt. Er steht ferner erkrankten Solda-
§ 8b ten nicht zu, die sich zu Hause aufhalten dürfen.
Reserveunteroffizierzuschlag (4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold
(1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier ausgebildet gezahlt.
werden, erhalten einen Zuschlag von 1 022,58 Euro.
§ 8e
(2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird wie folgt ge-
währt: Verpflichtungszuschlag
1. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunter- (1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des
offiziere der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des
einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beför- Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre
derung zum Fachunteroffizier der Reserve in einem Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch
weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro, auf einen Verpflichtungszuschlag nach den Absätzen 2
und 3.
2. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel
der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem (2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag
Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beförderung mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe der Ver-
zum Feldwebel der Reserve in einem weiteren Teilbe- pflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden
trag in Höhe von 766,93 Euro, der zusammen mit dem der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 20,45 Euro.
Wehrsold gezahlt wird. (3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernen-
Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nur einmalig ge- nung zum Soldaten auf Zeit gezahlt.
währt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 8f
§ 8c Auslandsverwendungszuschlag
Wehrdienstzuschlag Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und
(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den
nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 des Bundesbesol-
Zuschlag. dungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslands-
verwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzun-
(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt gen und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Solda-
1. ab dem zehnten Dienstmonat 20,45 Euro, ten auf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht.
2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 Euro und
§ 8g
3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 Euro
Besondere Vergütung
für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes.
(1) Soldaten erhalten als Ausgleich für die mit be-
(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgen- stimmten Tätigkeiten oder Verwendungen verbundenen
den Monats, für den letzten Monat bei der Entlassung Belastungen eine besondere Vergütung nach Maßgabe
gezahlt. der Anlage 2.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht mit der tat-
§ 8d
sächlichen Aufnahme der Tätigkeit und erlischt mit deren
Mobilitätszuschlag Beendigung. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen
(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren Kalendermonat und ist eine tageweise Abgeltung nicht
Standort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort ent- vorgesehen, so wird nur der Teil gezahlt, der auf den
fernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie ver- Anspruchszeitraum entfällt.
pflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu woh- (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die be-
nen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung 0,51 Euro sondere Vergütung bei einer Unterbrechung der an-
je Entfernungskilometer und Monat, insgesamt jedoch spruchsberechtigenden Tätigkeit nur weitergewährt im
höchstens 204 Euro je Monat. Sind die Anspruchs- Falle
voraussetzungen nicht für einen vollen Monat erfüllt, ist
1. eines Erholungsurlaubs,
der Mobilitätszuschlag anteilig zu gewähren. Bei der
Bemessung des anteiligen Mobilitätszuschlages sind 2. eines Sonderurlaubs unter Weitergewährung der
30 Tage je Monat zu Grunde zu legen. Geld- und Sachbezüge,
(2) Die Entfernung ist nach der kürzesten Straßen- und 3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
Fährverbindung zu ermitteln. Standort ist die politische 4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom
Gemeinde, in der die Einheit oder die Dienststelle ihren Dienst,
Sitz hat, zu der der Soldat einberufen, versetzt oder län-
ger als vier Wochen kommandiert ist. Wohnort im Sinne 5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
des Absatzes 1 ist der Ort, in dem der Soldat seine Woh- 6. einer Dienstreise.
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die besondere tung, wird ein vermindertes Entlassungsgeld gezahlt, das
Vergütung nur bis zum Ende des Monats weitergewährt, gemessen am neunmonatigen Grundwehrdienst tage-
der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Wird die weise berechnet wird. Dies gilt auch in den Fällen, in
anspruchsberechtigende Tätigkeit wegen der Behand- denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als
lung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung unter- neun Monate beträgt. Bei der Bemessung des anteiligen
brochen, wird die besondere Vergütung bis zum Ende Entlassungsgeldes sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu
des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbre- legen.
chung folgt, weitergewährt. Die Sätze 2 und 3 gelten
(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehr-
nicht, wenn die Voraussetzungen des § 27 des Soldaten-
dienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt das
versorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Beam-
Entlassungsgeld 2,56 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt.
tenversorgungsgesetzes erfüllt wären.
(4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes blei-
(4) Steht die besondere Vergütung für eine Tätigkeit
ben unberücksichtigt die Zeiten
oder Verwendung im Ausland zu, so unterliegt sie dem
Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. 1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung einer
Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldatenversor-
§ 8h gungsgesetzes bereits berücksichtigt wurden,
Reserveoffizierzuschlag 2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden
(1) Soldaten, die zum Reserveoffizier ausgebildet a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,
werden, erhalten einen Reserveoffizierzuschlag von b) Wehrdienstes in fremden Streitkräften,
1 500 Euro.
c) Zivildienstes,
(2) Der Reserveoffizierzuschlag wird nach der Zu-
lassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes 3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei statio-
der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teil- närer truppenärztlicher Behandlung,
betrag von 500 Euro und nach der Beförderung zum 4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehr-
Leutnant der Reserve in einem weiteren Teilbetrag von pflichtgesetzes nachzudienen sind,
1 000 Euro gewährt und zusammen mit dem Wehrsold
gezahlt. Der Reserveoffizierzuschlag wird nur einmalig 5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Wegfall
gewährt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend. der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung
einen Monat übersteigt.
§9
§ 10
Entlassungsgeld
Verwaltungsvorschriften
(1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem
Grundwehrdienst von mindestens 30 Tagen oder nach Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden vom Bun-
Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld. desministerium der Verteidigung erlassen.
(2) Das Entlassungsgeld beträgt 690,24 Euro. Bei Ent-
§ 11
lassung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdiens-
tes, insbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleis- (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1515
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)
Wehrsold- Wehrsoldtagessatz
Dienstgrad
Gruppe Euro
1 Grenadier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,41
2 Gefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,18
3 Obergefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,95
4 Hauptgefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,71
5 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier,
Stabsunteroffizier, Fahnenjunker . . . . . . . . . . . 11,25
6 Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel . . . . . . . . 11,76
7 Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeldwebel,
Oberstabsfeldwebel, Leutnant . . . . . . . . . . . . . 12,27
8 Oberleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,78
9 Hauptmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,29
10 Stabshauptmann, Major, Stabsarzt . . . . . . . . . 13,80
11 Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt . . . 14,32
12 Oberst, Oberstarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,83
13 General . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,85
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
Anlage 2
(zu § 8g Abs. 1)
1. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet
werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt
1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 60,41 Euro monatlich,
2. auf Schiffen sonstiger Eigner 40,26 Euro monatlich,
3. bei gleichzeitigem Anspruch auf eine besondere Vergütung nach Abschnitt 5 40,26 Euro monatlich.
(2) Soldaten, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet
werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung von 2,02 Euro täglich; sie darf den
Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen.
(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwen-
det werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990
(BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in
Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts von
mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 3 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder für die
Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird
1. südlich durch die Linie Dover – Calais,
2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,
3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite;
ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und
der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte besondere Vergütung wird nur für volle Kalen-
dertage gewährt.
(5) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leis-
tet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird sie für die Dauer
von höchstens vier Monaten gewährt.
(6) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.
(7) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.
2. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwen-
det werden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 172,56 Euro monatlich.
(2) Bei einer Werftliegezeit beträgt die besondere Vergütung vom Beginn des zweiten Monats an 77,67 Euro monat-
lich. Sie wird bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Soldat an Bord verwendet wird.
(3) Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, erhalten für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen
Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander
folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt, eine besondere Vergütung in Höhe von 5,75 Euro
täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als
voller Kalendertag.
(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 0,29 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4
erfüllt sind.
3. Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes
verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt
1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 17,26 Euro monatlich,
2. auf Schiffen sonstiger Eigner 11,50 Euro monatlich.
(2) Soldaten, die auf in Dienst gestellten seegehenden Schiffen an mehr als einem Kalendertag verwendet werden,
ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 0,59 Euro täglich; sie darf den
Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1517
(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bun-
deswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom
4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Auf-
enthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
(4) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leis-
tet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die besondere
Vergütung für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(5) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4
erfüllt sind.
(6) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.
4. Kampfschwimmer und Minentaucher
(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer
befinden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 225,00 Euro monatlich.
(2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden,
erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 138,05 Euro monatlich.
(3) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 2 und 5.
5. Fliegendes Personal
(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung
1. als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige
Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden
Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst,
2. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie für
die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von
Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),
3. als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstan-
weisungen zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden
Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von
Reiseflügen ist hierbei nicht zulässig.
(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt
1. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen
von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit
der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 352,50 Euro monatlich,
2. für sonstige Luftfahrzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der
Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Transportluftfahr-
zeugführer, Hubschrauberführer des Heeres, Marinehubschrauber-
führer, Seefernaufklärer, Hubschraubführer Combat Search And
Rescue und Hubschrauberschwarmführer der Luftwaffe 270,00 Euro monatlich,
3. für sonstige Hubschrauberführer der Luftwaffe, Hubschrauberführer der
Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, sonstige
Luftfahrzeugführer der Marine sowie Hubschrauberführer in der fliege-
rischen Grundschulung des Heeres und in Verwendungen außerhalb
fliegender Verbände und gleichgestellter Einrichtungen 232,50 Euro monatlich,
4. für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum
Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen 183,75 Euro monatlich,
5. für Lufttransportbegleiter 112,50 Euro monatlich,
6. für Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 105,00 Euro monatlich,
und
7. für Angehörige der Sondergruppe 86,25 Euro monatlich.
Werden im Falle der Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger
als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die
besondere Vergütung für jeden fehlenden Flug um 5,75 Euro. § 8g Abs. 3
ist nicht anzuwenden.
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
6. Fallschirmspringer
(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung, wenn sie
1. nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem
Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen ein-
schließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden oder
2. sich in der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst befinden.
Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzer-
laubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.
(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt
1. 86,28 Euro monatlich für Soldaten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2,
2. 28,76 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Kampfschwimmer oder Minen-
taucher zusteht,
3. 71,91 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Bergführer zusteht.
7. Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst
(1) Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in militäri-
schen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belas-
tungswert von 1 000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als
1. Flugsicherungskontrollpersonal,
2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder
3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von
Luftfahrzeugen
verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebsperso-
nals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.
(2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der besonderen Vergütung ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den
im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder
Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei Platz-
schließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davor liegenden Jahr kontrollierten Flugbewe-
gungen zugrunde zu legen.
(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des
Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe wird die besondere Vergütung monatlich in folgender Höhe gewährt:
Flugsicherungskontrollpersonal,
Aufsichtspersonal
Betriebspersonal des Flugabfertigungspersonal,
(Einsatzstabsoffiziere,
Belastungswert Radarführungsdienstes übriges Betriebspersonal
Radarleit-Stabsoffiziere
mit Radarleit-Jagdlizenz des Radarführungsdienstes
mit Radarführungslizenz)
Gruppe und/oder Luftlagelizenz
Höhe der Höhe der Höhe der
besonderen Vergütung besonderen Vergütung besonderen Vergütung
1001–2000 61,36 Euro 57,52 Euro 23,01 Euro
I
2001–4500 76,69 Euro 57,52 Euro 30,68 Euro
II
4501–7000 92,03 Euro 57,52 Euro 38,35 Euro
III
mehr als 107,37 Euro 57,52 Euro 46,02 Euro
7000
IV
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienst-
stellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes – einschließlich ihrer disloziert eingesetzten
Truppenteile – zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils
nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1519
(5) Die besondere Vergütung wird neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 5 und 6 nur gewährt,
soweit sie diese übersteigt.
8. Bergführer
Soldaten, die
1. mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer als Bergführer der Bun-
deswehr eingesetzt sind oder
2. an einer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer teilnehmen,
erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 43,15 Euro monatlich.
9. Räumen und Vernichten von Munition und besonders gefährliche Munitionserprobungen
(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feu-
erwerker erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr
oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine besonde-
re Vergütung. Die Tätigkeit muss zum ständigen Aufgabengebiet des Soldaten gehören und von ihm selbst ausgeübt
werden. Die besondere Vergütung beträgt täglich 2,87 Euro. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich
erhöht sich die besondere Vergütung für jede weitere volle Stunde um 0,58 Euro, höchstens jedoch bis zu 5,77 Euro.
(2) Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit
besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine
besondere Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 1.
10. Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
(1) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer,
deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen
ist, erhalten eine besondere Vergütung. Die besondere Vergütung beträgt 19,17 Euro für jeden Einsatz im unmittelba-
ren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen.
Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behand-
lung umfasst insbesondere
1. optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,
2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zünd-
kette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,
3. Vernichten, Transportbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtun-
gen oder ihrer Teile.
Die besondere Vergütung darf den Betrag von 287,55 Euro im Monat nicht übersteigen.
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- oder Brandvorrichtun-
gen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der beson-
dere Vergütung auf bis zu 191,74 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.
(3) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die
im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine beson-
dere Vergütung von 11,51 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Trans-
port. Die besondere Vergütung darf den Betrag von 172,65 Euro im Monat nicht übersteigen.
(4) Die besonderen Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 613,55 Euro im Monat
nicht übersteigen.
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
Verordnung
über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen
nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von
Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung
(Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung – WPAnrV)
Vom 27. Mai 2005
Auf Grund des § 8a Abs. 3 und des § 13b Satz 3 der erworben haben, um Mandantenaufträge erledigen und
Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekannt- interdisziplinäre Fragestellungen lösen zu können. Der
machung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die Masterstudiengang muss dazu folgende wesentliche
durch Artikel 1 Nr. 6 und 12 des Gesetzes vom 1. Dezem- Lehrinhalte umfassen:
ber 2003 (BGBl. I S. 2446) eingefügt worden sind, verord-
1. das wirtschaftliche Prüfungswesen, die Unterneh-
net das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
mensbewertung und das Berufsrecht,
2. die Angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volks-
wirtschaftslehre,
Teil 1
3. das Wirtschaftsrecht und
Anerkennung von Studiengängen
4. das Steuerrecht.
(§ 8a der Wirtschaftsprüferordnung)
(2) Das Lehrangebot muss die theoretischen und
praktischen Aspekte der Ausbildung des Wirtschaftsprü-
§1
fers oder der Wirtschaftsprüferin in ausgewogener Form
Besondere berücksichtigen, hohe Anforderungen an eine umfassen-
Eignung von Masterstudiengängen de Entwicklung der erforderlichen sozialen Kompetenz
stellen und die in Absatz 1 genannten Kenntnisse und
Leistungen aus einem Masterstudiengang im Sinn des Fähigkeiten mit folgenden Ausprägungen vermitteln:
§ 19 des Hochschulrahmengesetzes werden auf das
Wirtschaftsprüfungsexamen angerechnet, wenn der 1. Grundwissen: Studierende kennen die wesentlichen
Masterstudiengang zur Ausbildung von Wirtschaftsprü- Definitionen und können die herrschende Meinung
fern und Wirtschaftsprüferinnen besonders geeignet ist. wiedergeben.
Dies ist der Fall, wenn er den Anforderungen dieser Ver- 2. Verständnis: Studierende können das Wissen ordnen
ordnung entspricht und akkreditiert ist (Anerkennung im und es systematisch wiedergeben sowie Probleme
Sinn des § 8a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung). erkennen.
3. Anwendung: Studierende können das erworbene
§2 Wissen anwenden und eigene Berechnungen sowie
Anerkennungsgrundlagen Interpretationen erstellen; sie können Einzelfälle ange-
messen beurteilen und die Ergebnisse auswerten.
(1) Die Anerkennung eines Masterstudiengangs nach
4. Analyse: Studierende können komplexe Problemstel-
§ 1 Satz 2 setzt voraus, dass mit dem Studiengang das
lungen erkennen und auf Grundlage der erworbenen
Ziel erreicht wird, den Studierenden die Kenntnisse und
Erfahrung analysieren.
Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Berufsprofil des Wirt-
schaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin entsprechen. 5. Synthese: Studierende können korrigierend in Prozes-
Künftige Berufsangehörige müssen am Ende ihrer Ausbil- se eingreifen, neue Vorgehensweisen entwickeln und
dung insbesondere die Fähigkeit zur Durchführung Verbesserungsvorschläge unterbreiten; dazu gehört
betriebswirtschaftlicher Prüfungen sowie in den Tätig- auch die Fähigkeit, die eigene Leistung angemessen
keitsbereichen der Steuer- und Wirtschaftsberatung und darzustellen und lösungsorientiert weiterzuentwi-
der Rechtsdienstleistung die Kenntnisse und Fertigkeiten ckeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1521
6. Bewertung: Studierende können Werturteile abgeben, gen dieser Verordnung erfolgt auf Antrag der Hochschule
Vergleiche heranziehen und richtige Schlussfolgerun- durch eine vom Akkreditierungsrat akkreditierte Agentur;
gen ziehen, sie können Prognosen erstellen und die diese ist die für die Anerkennung zuständige Stelle im
eigenen Aussagen rechtfertigen. Sinn des § 8a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferord-
Diese Ausprägungen enthalten noch keine berufliche nung.
Spezialisierung, da diese erst nach der Bestellung zum (2) Wenn gemäß dem Antrag der Hochschule im
Wirtschaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüferin durch Pra- Akkreditierungsverfahren festgestellt werden soll, ob der
xiserfahrung und Fortbildung entwickelt wird. Masterstudiengang zur Ausbildung von Wirtschaftsprü-
fern und Wirtschaftsprüferinnen besonders geeignet ist,
§3 müssen bei der Akkreditierung je ein Vertreter oder
Anforderungen an den Zugang zum Beauftragter oder eine Vertreterin oder Beauftragte des
Masterstudiengang und dessen Ausgestaltung Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, der
Finanzverwaltung und der Wirtschaftsprüferkammer mit-
Die Anerkennung eines Masterstudiengangs nach § 1 wirken. Die Entscheidung nach Satz 1 bedarf der Zustim-
Satz 2 setzt voraus, dass die Prüfungsordnung mung von mindestens zwei Vertretern oder Beauftragten.
1. den Nachweis über die Ableistung von einem halben Im Fall der Zustimmung ist eine Anrechnung von Leistun-
Jahr Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüfer- gen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschafts-
ordnung und einem halben Jahr Prüfungstätigkeit ge- prüfungsexamen möglich und wird in die Akkreditierung
mäß § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (Praxis- folgender Zusatz aufgenommen: „Leistungen aus dem
zeit) nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Masterstudiengang können in den Prüfungsgebieten
Abschlusses, aber vor Beginn des Masterstudien- „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschafts-
gangs vorsieht; lehre“ und „Wirtschaftsrecht“ des Wirtschaftsprüfungs-
examens angerechnet werden“.
2. das Bestehen einer Zugangsprüfung, die wirtschafts-
prüfungsrelevante Anteile berücksichtigt, vorsieht; im
Zeitpunkt der Zugangsprüfung muss die Praxiszeit §6
abgeleistet sein;
Anrechnung von Leistungen
3. für den Masterstudiengang vier Theoriesemester vor- aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschafts-
sieht; prüfungsexamen und Anrechnungsverfahren
4. vorsieht, dass die Masterabschlussarbeit in dem Prü-
(1) Die Prüfungsstelle stellt auf Grundlage der Akkredi-
fungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unter-
tierung des Masterstudiengangs gemäß § 5 die Anrech-
nehmensbewertung und Berufsrecht“ geschrieben
nung von Leistungen auf das Wirtschaftsprüfungs-
wird.
examen fest. Sie lässt die antragstellende Person zum
Wirtschaftsprüfungsexamen im Umfang des Absatzes 3
§4 zu und lädt sie gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 der Wirtschafts-
Referenzrahmen prüferordnung zum nächstmöglichen Prüfungstermin.
(1) Die Anforderungen an die einzelnen Studien- und (2) Dem Antrag an die Prüfungsstelle gemäß § 1 oder
Prüfungsziele des Masterstudiengangs auf Grundlage § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung ist das
der in § 2 genannten Anerkennungsgrundlagen sowie an Zeugnis über den Masterabschluss im Original oder in
den Inhalt der Zugangsprüfung nach § 3 Nr. 2 ergeben beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Masterabschluss-
sich aus einem fachspezifisch konkretisierten Referenz- prüfung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulas-
rahmen; die Prüfungsordnungen der Hochschulen blei- sung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als
ben unberührt. drei Jahre zurückliegen.
(2) Der Referenzrahmen wird von je einem Praxisver- (3) Die Anrechnung ersetzt die schriftlichen und münd-
treter oder einer Praxisvertreterin der Aufgabenkommis- lichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten „Angewandte
sion nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und
der Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, des „Wirtschaftsrecht“. Der Kurzvortrag sowie die schrift-
Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., des lichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungsgebie-
Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e. V. ten „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbe-
und des Fachhochschullehrer-Arbeitskreises „Steuern wertung und Berufsrecht“ und „Steuerrecht“ müssen vor
und Wirtschaftsprüfung“ erarbeitet und beschlossen. Die der Prüfungskommission nach § 2 der Wirtschaftsprüfer-
Praxisvertreter und Praxisvertreterinnen sind auch prüfungsverordnung nach Wahl der Prüfungsstelle auch
berechtigt, unverbindliche Lehrpläne (Curricula) zu in Sonderprüfungsterminen abgelegt werden. Dies gilt
erstellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und auch für Rücktrittsfolge- und Wiederholungsprüfungen in
Arbeit erklärt den Referenzrahmen gegenüber den in § 5 den Prüfungsgebieten „Wirtschaftliches Prüfungswesen,
Abs. 2 Satz 1 genannten Vertretern und Vertreterinnen für Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ und „Steuer-
verbindlich. Der Referenzrahmen wird von der Prüfungs- recht“. In den Fällen der Sätze 2 und 3 dauert die münd-
stelle elektronisch geführt und zugänglich gemacht. liche Prüfung 60 Minuten. § 19 Abs. 5 der Wirtschaftsprü-
ferprüfungsverordnung findet Anwendung.
§5
(4) Wenn eine Anrechnung im Einzelfall voraussichtlich
Akkreditierung nicht erfolgen kann, ist der Hochschule, die das Zeugnis
(1) Die Akkreditierung und Reakkreditierung des Mas- über den Masterabschluss ausgestellt hat, Gelegenheit
terstudiengangs unter Berücksichtigung der Anforderun- zur Stellungnahme zu geben. Erfolgt danach keine
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
Anrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstel- § 7 Abs. 2 gelten (Bestätigung). Die Bestätigung an die
lenden Person schriftlich mit. Die Ablehnung einer Hochschule ist verbindlich; § 9 Abs. 6 bleibt unberührt.
Anrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn
der Masterstudiengang nach der Akkreditierung wesent- (2) Die Bestätigung der Prüfungsstelle ist nach Maß-
lich umgestaltet wird, so dass eine besondere Eignung gabe der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkam-
nach § 1 ganz oder in Teilen entfallen ist. Für das Wider- mer kostenpflichtig.
spruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüfer- (3) Kann eine Bestätigung nicht erteilt werden, so teilt
ordnung entsprechend. die Prüfungsstelle dies der Hochschule schriftlich mit.
Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirt-
schaftsprüferordnung entsprechend.
Teil 2
Verkürzte Prüfung nach Anrechnung §9
gleichwertiger Prüfungsleistungen
Anrechnung auf
(§ 13b der Wirtschaftsprüferordnung)
das Wirtschaftsprüfungsexamen
§7 (1) Die Prüfungsstelle stellt im Zulassungsverfahren
zum Wirtschaftsprüfungsexamen die Anrechnung nach
Voraussetzungen der Anrechnung § 7 Abs. 1 und die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 fest.
(1) Leistungsnachweise für schriftliche und mündliche Die Feststellung erfolgt in der Regel auf Grundlage einer
Prüfungen in einem oder beiden der Prüfungsgebiete Bestätigung gemäß § 8. Liegt keine Bestätigung vor,
„Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschafts- erfolgt eine Feststellung der Anrechnung einzelner Leis-
lehre“ und „Wirtschaftsrecht“ eines in- oder auslän- tungsnachweise.
dischen Studiengangs, der nicht nach Teil 1 anerkannt (2) Die Leistungsnachweise sind von der antragstel-
sein muss, werden auf das Wirtschaftsprüfungsexamen lenden Person im Original oder in beglaubigter Abschrift
angerechnet, wenn mit dem Antrag nach § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüfer-
1. die Prüfungen als gleichwertig festgestellt werden, prüfungsverordnung vorzulegen. Der erfolgreiche Ab-
schluss des Studiengangs, aus dem die Leistungsnach-
2. das gewählte Haupt- oder Schwerpunktfach den weise stammen, darf zum Zeitpunkt der Zulassung zum
wesentlichen Inhalten eines oder beider Prüfungsge- Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als sechs Jahre
biete „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volks- zurückliegen.
wirtschaftslehre“ und „Wirtschaftsrecht“ entspricht
und (3) Wird festgestellt, dass ein Leistungsnachweis
angerechnet wird, entfällt die schriftliche und mündliche
3. hierin Prüfungsleistungen erbracht worden sind.
Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet im Wirt-
§ 8 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. schaftsprüfungsexamen; § 13 der Wirtschaftsprüferord-
nung bleibt unberührt. Die Prüfungsstelle teilt der antrag-
(2) Schriftliche und mündliche Prüfungen sind nach
stellenden Person die für das Wirtschaftsprüfungs-
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 als gleichwertig festzustellen, wenn
examen verbleibenden Prüfungsgebiete mit.
sie solchen des Wirtschaftsprüfungsexamens entspre-
chen. Dies ist gegeben, wenn die Prüfungen nach (4) Entfällt das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebs-
1. ihrem Inhalt gemäß den §§ 4 und 15 Abs. 1 der Wirt- wirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“, dauert die
schaftsprüferprüfungsverordnung in Verbindung mit mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches
den Anerkennungsgrundlagen und dem Referenzrah- Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufs-
men nach dieser Verordnung, recht“ 45 Minuten. Diese verlängerte mündliche Prüfung
kann nach Wahl der Prüfungsstelle auch in Sonderprü-
2. ihrer Form gemäß den §§ 10 und 15 Abs. 2, 4 und 5 fungsterminen abgelegt werden.
der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung und
(5) § 19 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverord-
3. ihrem gesamten zeitlichen Umfang gemäß § 7 Abs. 2 nung findet Anwendung. Eine Ergänzungsprüfung ist
und § 15 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferprüfungsverord- darüber hinaus auch dann ausgeschlossen, wenn beide
nung in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Prüfungsgebiete ange-
im Ergebnis gleichzusetzen sind. Die Gleichwertigkeit ist rechnet werden oder wenn neben die Anrechnung nach
anhand des Referenzrahmens nach § 4 Abs. 1 und, § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Verkürzung nach § 13 der Wirt-
soweit verfügbar, darauf basierender Lehrpläne (Curri- schaftsprüferordnung tritt.
cula) nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zu beurteilen. (6) Wenn eine Anrechnung voraussichtlich nicht erfol-
gen kann, ist der ausstellenden Hochschule Gelegenheit
§8 zur Stellungnahme zu geben. Erfolgt danach keine
Anrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstel-
Bestätigung der
lenden Person schriftlich mit. Die Ablehnung einer
Gleichwertigkeit an die Hochschule
Anrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn
(1) Die Hochschule kann vor jedem Semester oder der Studiengang nach der Bestätigung wesentlich umge-
Hochschuljahr vorab bei der Prüfungsstelle eine Bestäti- staltet wurde, so dass die Gleichwertigkeit nach § 7
gung beantragen, aus der hervorgeht, dass die zur Abs. 2 ganz oder in Teilen entfallen ist. Für das Wider-
Anrechnung vorgesehenen schriftlichen und mündlichen spruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüfer-
Prüfungen dem Grundsatz nach als gleichwertig gemäß ordnung entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1523
Teil 3 (2) Eine Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistun-
gen nach Teil 2 findet nur statt, wenn die Gleichwertigkeit
Schlussbestimmungen der Prüfungen gemäß § 7 Abs. 2 nach Inkrafttreten dieser
Verordnung durch die Prüfungsstelle festgestellt wird,
auch wenn der Studiengang bereits vor Inkrafttreten die-
§ 10
ser Verordnung eingerichtet war; Prüfungsleistungen
Übergangsvorschriften müssen, um angerechnet werden zu können, nach
Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sein.
(1) Eine Anrechnung des Masterabschlusses auf das
Wirtschaftsprüfungsexamen durch die Prüfungsstelle § 11
nach Teil 1 findet nur statt, wenn der Masterstudiengang
nach Inkrafttreten dieser Verordnung akkreditiert wird, Inkrafttreten
auch wenn dieser bereits vor Inkrafttreten dieser Verord- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
nung eingerichtet war. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Mai 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
Erste Verordnung
zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
Vom 30. Mai 2005
Es verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft
– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3
zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit sowie
– auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und des § 60 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes, von denen § 60 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 42
Nr. 16 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-
den ist, und
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
– auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
zes, der zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesminis-
terien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie für Wirt-
schaft und Arbeit sowie
– auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes, von denen § 9 Abs. 4 zuletzt durch Arti-
kel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geän-
dert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
In § 1 Abs. 2 der Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 19. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2755) wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1425/2003 der
Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 203 S. 1)“ durch die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 123/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. EU
Nr. L 25 S. 3)“ ersetzt.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Mai 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1525
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und
die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 31. Mai 2005
Auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 24b
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalan-
(BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des lagegesellschaften,“.
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I e) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
S. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
aa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 106b
Abs. 4 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ die Angabe „sowie auf Grund des § 119
Artikel 1
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
eingefügt.
§ 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
nach der Angabe „§ 11b Satz 2“ die Angabe
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
„und 3“ gestrichen.
S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) geändert wor- cc) In Buchstabe c wird nach den Wörtern „auch
den ist, wird wie folgt geändert: in Verbindung mit“ die Angabe „§ 11c,“ ein-
gefügt.
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: dd) Buchstabe i wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: aaa) In den Doppelbuchstaben aa und bb
wird jeweils die Angabe „auch in Verbin-
„1. auf Grund des § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 dung mit §§ 79, 105 Abs. 3“ durch die
Satz 1, § 2b Abs.1a Satz 1 des Gesetzes über Angabe „auch in Verbindung mit § 105
das Kreditwesen, dieser auch in Verbindung Abs. 3“ ersetzt.
mit § 99 Abs. 2 Satz 3 des Investmentgeset-
zes, § 2b Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 10 Abs. 1c bbb) In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe
Satz 1, Abs. 3b Satz 1 und Abs. 9 Satz 3 und 4 „Halbsatz 3“ durch die Angabe „Satz 3“
des Gesetzes über das Kreditwesen, diese und die Angabe „auch in Verbindung mit
auch in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 2 des §§ 79, 105 Abs. 3“ durch die Angabe
Investmentgesetzes, § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2, „auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3“
§ 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 ersetzt.
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 34 Abs. 2 Satz 3 ccc) In Doppelbuchstabe dd wird die Angabe
und 4, § 35 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1 Satz 1 „auch in Verbindung mit §§ 79, 105
und Abs. 2 und § 37 des Gesetzes über das Abs. 3“ durch die Angabe „auch in Ver-
Kreditwesen,“. bindung mit § 105 Abs. 3“ ersetzt und
b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „auf Grund die Angabe „, § 113 Abs. 1“ gestrichen.
des“ die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 ee) Die Buchstaben j bis l werden wie folgt
Satz 3,“ gestrichen. gefasst:
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 des „j) aa) § 87 Abs. 1 des Versicherungsauf-
Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus sichtsgesetzes, auch in Verbindung
schweren Straftaten“ durch die Angabe „§ 14 mit § 105 Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 106b
Abs. 4 Satz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes“ Abs. 7 Satz 2, § 106b Abs. 7 Satz 1
ersetzt. sowie § 110d Abs. 2 Satz 1 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes;
d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
bb) § 121c Abs. 2 des Versicherungsauf-
„7. auf Grund des § 17 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, sichtsgesetzes;
dieser auch in Verbindung mit § 99 Abs. 3, § 39
Abs. 3 Satz 1, § 40 Satz 1 Nr. 4, § 43 Abs. 2 k) aa) § 87 Abs. 6 des Versicherungsauf-
Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 99 sichtsgesetzes, auch in Verbindung
Abs. 3, § 97 Abs. 1 und 3, § 128 Abs. 1 Satz 2, mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1,
§ 132 Abs. 1, § 139 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 6 § 113 Abs. 1 des Versicherungsauf-
und § 141 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 121 sichtsgesetzes;
bis 124, 126, 130, 131 und 133 des Invest- bb) § 121c Abs. 5 des Versicherungsauf-
mentgesetzes sowie § 145 Abs. 1 Satz 1 des sichtsgesetzes;
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005
l) § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, auch in bb) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie
Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 folgt gefasst:
des Versicherungsaufsichtsgesetzes;“.
„aa) 1 500 Euro für die Erteilung einer Geneh-
migung für Sondervermögen, die keine
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: Sondervermögen oder Dach-Sonder-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: vermögen mit zusätzlichen Risiken
sind,“.
aa) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Kredit-
wesen,“ die Angabe „auch in Verbindung mit cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
§ 99 Abs. 2 Satz 3 des Investmentgesetzes,“
„e) 1 500 bis 20 000 Euro in den Fällen der
angefügt.
Erlaubniserteilung und ihrer Änderung,
bb) In Buchstabe f wird nach dem Wort „Kredit- einschließlich einer Satzungsänderung,
wesen,“ die Angabe „auch in Verbindung mit nach 97 Abs. 1 des Investmentgesetzes
§ 11 Abs. 3 Satz 2 des Investmentgesetzes,“ sowie in den Fällen des § 99 Abs. 3 in
angefügt. Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Invest-
cc) Buchstabe h Doppelbuchstabe hh wird wie mentgesetzes,“.
folgt geändert: dd) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
aaa) In Dreifachbuchstabe bbb werden nach „g) 500 Euro zu Beginn eines jeden Kalen-
dem Wort „Altersvorsorge-“ das Wort derjahres für die Überwachung der
„oder“ durch ein Komma ersetzt und Einhaltung der Vorschriften der §§ 121
nach dem Wort „Immobiliensonderver- bis 124, 126, 130, 131 sowie 133 in Ver-
mögen,“ die Wörter „jedoch keine“ bindung mit § 141 Abs. 1 des Invest-
gestrichen. mentgesetzes,“.
bbb) In Dreifachbuchstabe ddd wird nach f) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
dem Wort „Bausparkassen“ das Wort
„oder“ gestrichen und durch ein Komma aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aaa) Im einleitenden Satzteil wird nach der
ccc) Dreifachbuchstabe eee wird gestrichen. Angabe „§ 106b Abs. 4 Nr. 1 des Ver-
b) In Nummer 2 werden die Buchstaben a und b ge- sicherungsaufsichtsgesetzes“ die Anga-
strichen. be „sowie auf Grund des § 119 Abs. 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: angefügt.
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „des Ge- bbb) Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch-
setzes über das Aufspüren von Gewinnen aus stabe ddd wird wie folgt gefasst:
schweren Straftaten“ durch die Wörter „des
Geldwäschegesetzes“ ersetzt. „ddd) 10 000 Euro
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 aaaa) für die Erteilung der Erst-
des Gesetzes über das Aufspüren von Gewin- erlaubnis zum Geschäfts-
nen aus schweren Straftaten“ durch die Anga- betrieb der Rückversiche-
be „§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Geldwäsche- rung sowie für
gesetzes“ ersetzt.
bbbb) die erstmalige Erteilung
d) Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: der Erlaubnis in anderen
Fällen,“.
„a) aa) 500 Euro in den Fällen des § 6a Satz 3, § 7
Abs. 6 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 des ccc) Nach Doppelbuchstabe bb Dreifach-
Gesetzes über Bausparkassen, buchstabe bbb wird folgender Dreifach-
bb) 500 bis 3 000 Euro in den Fällen des § 1 buchstabe ccc angefügt:
Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung, „ccc) von 3 500 Euro für jede Erteilung
wobei die Höchstgebühr in Höhe von einer Erlaubnis zum Betrieb des
3 000 Euro in der Regel anfällt, wenn die in § 120 Abs. 3 des Versicherungs-
Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 4 aufsichtsgesetzes genannten
der Bausparkassen-Verordnung auf der Rückversicherungsgeschäfts,“.
Grundlage der Ergebnisse einer Prüfung
eines bauspartechnischen Simulations- bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird
modells erteilt wird,“. nach der Angabe „§ 11b Satz 2“ die Angabe
„und 3“ gestrichen.
e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
cc) In Buchstabe c werden der einleitende Satzteil
aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Invest-
und die Doppelbuchstaben aa und bb wie
mentgesetzes“ die Angabe „und in den Fällen
folgt gefasst:
des § 145 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgeset-
zes in Verbindung mit § 24b Abs. 1 Satz 2 des „c) in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften“ des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch
eingefügt. in Verbindung mit § 11c, § 105 Abs. 3,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005 1527
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113, dd) 1 000 Euro für Genehmigungen in
§ 159 Abs. 1 Satz 2, § 106b Abs. 3 des den Fällen des § 66 Abs. 7 des Ver-
Versicherungsaufsichtsgesetzes sicherungsaufsichtsgesetzes, auch
in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in
aa) 500 bis 2 500 Euro für die Geneh- Verbindung mit § 110 Abs. 1,
migung von Änderungen § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 des
aaa) einer Satzung, darunter auch Versicherungsaufsichtsgesetzes,“.
solche bei Sterbekassen im ee) Die Buchstaben j bis l werden wie folgt ge-
Hinblick auf die Verwendung fasst:
des Überschusses,
„j) im Falle des Widerrufs der Erlaubnis
bbb) des technischen Geschäfts- aa) gemäß § 87 Abs. 1 oder Abs. 2, auch in
plans für vor dem 29. Juli 1994 Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 113
abgeschlossene Lebensver- Abs. 1, § 106b Abs. 7 Satz 2, § 106b
sicherungsverträge, Abs. 7 Satz 1 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1
bb) für die Erteilung der Erlaubnis zum des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Geschäftsbetrieb bb) gemäß § 121c Abs. 2 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes
aaa) einer weiteren Sparte (Num-
mern der Anlage Teil A zum je nach Umfang des Widerrufs (betroffene
Versicherungsaufsichtsgesetz, Sparten bzw. Risikoarten einer Sparte)
wenn die Sparte der Anlage 75 Prozent der im Zeitpunkt des Widerrufs
Teil A keine Untergliederungen der Erlaubnis für die Neuerteilung einer
nach Risikoarten enthält) 2 500 Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen
Euro oder Gebühr nach Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa,
bbb) einer weiteren Risikoart einer
k) in den Fällen des
Sparte von 500 Euro je Risiko-
art, soweit die Sparte der An- aa) § 87 Abs. 6 des Versicherungsauf-
lage Teil A zum Versicherungs- sichtsgesetzes, auch in Verbindung
aufsichtsgesetz Untergliederun- mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1,
gen nach Buchstaben enthält, § 113 Abs. 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes
ccc) einer Erweiterung des Rückver-
sicherungsgeschäfts nach § 120 bb) und des § 121c Abs. 5 des Versiche-
Abs. 3 des Versicherungsauf- rungsaufsichtsgesetzes:
sichtsgesetzes 3 500 Euro,“. 25 Prozent der zum Zeitpunkt des Verlan-
gens, einen Geschäftsleiter abzuberufen,
dd) Buchstabe i wird wie folgt geändert: einschließlich der Untersagung seiner
aaa) In den Doppelbuchstaben aa und bb Tätigkeit, in Buchstabe a Doppelbuch-
werden jeweils nach den Wörtern „auch stabe aa bestimmten Gebühr,
in Verbindung mit“ die Angabe „§ 79,“ l) 500 Euro in den Fällen des § 106b Abs. 5
gestrichen und das Wort „Deckungs- Satz 2 Halbsatz 2, auch in Verbindung mit
stocks“ durch das Wort „Sicherungsver- § 117 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsauf-
mögens“ ersetzt. sichtsgesetzes je Genehmigung der Bun-
desanstalt,“.
bbb) Die Doppelbuchstaben cc und dd wer-
den wie folgt gefasst:
3. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes 2
„cc) 500 Euro für die Genehmigungen Nr. 1 Buchstabe f“ durch die Angabe „des Absatzes 2
in den Fällen des § 66 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe h“ ersetzt.
des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes, auch in Verbindung mit § 105
Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Artikel 2
Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2,
§ 113 Abs. 1 des Versicherungs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
aufsichtsgesetzes, Kraft.
Berlin, den 31. Mai 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel