1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
Gesetz
zur Reform des Reisekostenrechts
Vom 26. Mai 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Die Reisekostenvergütung umfasst
1. die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),
Inhaltsübersicht
2. die Wegstreckenentschädigung (§ 5),
Artikel 1 Bundesreisekostengesetz 3. das Tagegeld (§ 6),
Artikel 2 Änderung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes
4. das Übernachtungsgeld (§ 7),
Artikel 3 Änderung der Bundeswahlordnung
5. die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am
Artikel 4 Änderung der Europawahlordnung Geschäftsort (§ 8),
Artikel 5 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
6. die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie
Artikel 6 Änderung des Richterwahlgesetzes
7. die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).
Artikel 7 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch §2
Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Dienstreisen
Artikel 10 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von
Artikel 11 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müs-
Artikel 12 Änderung der Auslandsreisekostenverordnung sen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder
Artikel 13 Änderung der Trennungsgeldverordnung Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder
genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anord-
Artikel 14 Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
nung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstrei-
Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidar- senden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in
fonds Abfallrückführung Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt
Artikel 16 Änderung der Wehrpflichtverordnung werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig
Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang sind. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Ver-
setzung, Abordnung oder Kommandierung.
Artikel 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der
Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die
Artikel 1 Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.
Bundesreisekostengesetz §3
(BRKG)
Anspruch auf Reisekostenvergütung
§1 (1) Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung
der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten.
Geltungsbereich Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekos- sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Mona-
tenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen ten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder
und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Sol- elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen kön-
daten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beam- nen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstel-
tinnen, Beamten, Richterinnen und Richter. lung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1419
gen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht inner- (4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstrei-
halb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungs- senden nicht gewährt, wenn sie
antrag insoweit abgelehnt werden.
1. eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung
(2) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten
von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, oder
sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. 2. von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines
(3) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenom-
zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben men wurden.
Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung,
die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt §6
auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch
Tagegeld
gegen diese Stelle verzichtet haben.
(1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung
erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des
§4
Tagegeldes bemisst sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Fahrt- und Flugkostenerstattung Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Besteht zwischen
der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der
(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfer-
oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförde- nung, wird Tagegeld nicht gewährt.
rungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beför-
derungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindes- (2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unent-
tens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten geltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden
der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mit-
dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug tag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für
benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn
erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig ver- das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen
kehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.
wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn
erfordern. Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereit-
gestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in
(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berück- Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde kann in
sichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulas-
unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden sen.
kann.
(3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten §7
der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, Übernachtungsgeld
werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens
50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet. (1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten
Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernach-
(4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein tungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen
Kosten erstattet. (2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
1. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
§5 2. bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer
des Aufenthalts an diesem Ort,
Wegstreckenentschädigung
3. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des
(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten
Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne trifti-
Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädi-
gen Grund nicht genutzt wird, und
gung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahr-
zeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeu- 4. in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in
ges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchs- den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten
tens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung
den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienst- aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort
liche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern. oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich
erforderlich wird.
(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein
erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstre-
ckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter §8
Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Auslagenerstattung bei
Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmi- längerem Aufenthalt am Geschäftsort
gung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an dem-
(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von selben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird
Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstre- vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld
ckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienst-
Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt. behörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
Ermäßigung des Tagegeldes verzichten. Notwendige Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Reisekos-
Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales tenvergütung darf dabei nicht höher sein als der Betrag,
Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 wird nicht gewährt. der für eine Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte
Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils zu erstatten wäre.
14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutz-
(3) Reisekostenvergütung kann ferner gewährt werden
tem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur
Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 1. für Einstellungsreisen vor dem Wirksamwerden der
genannten Betrages gewährt. Wird der Geschäftsort auf- Ernennung zur Beamtin, zum Beamten, zur Richterin,
grund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des zum Richter, zur Soldatin oder zum Soldaten und
Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.
2. für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem
Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen
§9 Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf
Widerruf, von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder
Aufwands- und Pauschvergütung
von Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehr-
(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringe- dienst leisten; dies gilt für Reisen in das Ausland nur
rer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als all- bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen
gemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestim- Flughafen, von dem die Flugreise angetreten wird.
mung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr
Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend.
ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernach-
tungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 (4) Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fort-
eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann bildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen,
auch nach Stundensätzen bemessen werden. können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde
oder der von ihr ermächtigten Behörde entstandene Kos-
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reise-
ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleich- kostenvergütung erstattet werden.
artige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung
oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung (5) Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des
gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem Geschäftsorts gelegenen Wohnung, wird für jede Hin-
bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenver- und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung als Ersatz
gütungen zu bemessen ist. der Fahrtauslagen ein Betrag in Höhe der Übernach-
tungspauschale nach § 7 gewährt.
§ 10
§ 12
Erstattung sonstiger Kosten
Erkrankung während einer Dienstreise
(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige
Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Kran-
werden als Nebenkosten erstattet. kenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalen-
dertag des Krankenhausaufenthalts die notwendigen
(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet.
dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus
durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewie-
Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. senen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des
Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 4 Abs. 1
§ 11 Satz 1 und 3 oder § 5 Abs. 1 erstattet.
Bemessung der Reise-
§ 13
kostenvergütung in besonderen Fällen
Verbindung von
(1) Für Dienstreisen aus Anlass der Versetzung,
Dienstreisen mit privaten Reisen
Abordnung oder Kommandierung wird das Tagegeld für
die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im (1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbun-
Übrigen gilt § 2 Abs. 2. Das Tagegeld wird für die Zeit bis den, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob
zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn den nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reise-
Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreise- kostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tat-
oder Trennungstagegeld zusteht; daneben wird Über- sächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen.
nachtungsgeld (§ 7) gewährt. Für Dienstreisen im Sinne Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf
des Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für
Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kos-
Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt ten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5
wird. Für ein- und zweitägige Abordnungen oder Kom- erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die
mandierungen ist bei der Festsetzung der Reisekosten- Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche
vergütung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die Reisezeit gewährt.
gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder
(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder geneh-
bisherigen Dienststätte zugrunde zu legen.
migt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden
(2) Für Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reise- Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die
kostenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden; Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1421
der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemes- (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abord-
sen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die nungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung im
Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit
oder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen- die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und
den. die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern mit
der Maßgabe, dass das Auswärtige Amt die Rechtsver-
(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Be- ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
endigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rück- des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung
reise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den und dem Bundesministerium der Finanzen erlässt.
Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Rei-
sekostenvergütung gewährt wird. Außerdem werden die (3) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im
Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer
Wohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten die Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisheri-
Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten gen Dienst- und Wohnort zugewiesen, können ihnen die
Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz
Urlaubsreise erstattet. oder teilweise erstattet werden.
(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie
begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung § 16
oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise ver-
Verwaltungsvorschriften
ursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang
erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus die- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz
sen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; hinsicht- erlässt das Bundesministerium des Innern. Verwaltungs-
lich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und vorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekos-
Rückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden. tenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das Bun-
desministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Auswärtigen Amt.
§ 14
Auslandsdienstreisen
(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Artikel 2
Ausland sowie vom Ausland ins Inland.
Änderung des
(2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen Dienstrechtlichen Begleitgesetzes
der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im
Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 5 Satz 1 des Dienstrecht-
solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland. lichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183)
wird wie folgt gefasst:
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen „Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als Reisebei-
Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reise- hilfe eine Wegstreckenentschädigung in entsprechender
kostenvergütung für Auslandsdienstreisen bezüglich der Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengeset-
Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der zes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag gewährt.“
Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslands-
übernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Kriterien
der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer
Nebenkosten zu erlassen. Artikel 3
Änderung der Bundeswahlordnung
§ 15
In § 10 Abs. 1 der Bundeswahlordnung in der Fassung
Trennungsgeld der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376),
die zuletzt durch die Verordnung vom 27. August 2002
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die
(BGBl. I S. 3429) geändert worden ist, wird die Angabe
an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne
„§§ 5 und 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§§ 4 und 5 Abs. 1“
Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet wer-
ersetzt.
den, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden not-
wendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der
häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer
Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das Artikel 4
Bundesministerium des Innern erlässt. Diese Verordnung
ist auch anzuwenden für Abordnungen im oder ins Aus- Änderung der Europawahlordnung
land sowie vom Ausland ins Inland, soweit aufgrund der
Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen In § 10 Abs. 1 der Europawahlordnung in der Fassung
ergangen sind. Dasselbe gilt für Kommandierungen von der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957),
Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Dezember 2003
dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer (BGBl. I S. 2551, 2004 I S. 622) geändert worden ist, wird
Dienststelle. Der Abordnung steht die Zuweisung nach die Angabe „§§ 5 und 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§§ 4
§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich. und 5 Abs. 1“ ersetzt.
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
Artikel 5 vergütung der Beamten des Bundes oder des Landes
nach der Reisekostenstufe C“ durch die Wörter „nach
Änderung des dem Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschrif-
Bundespersonalvertretungsgesetzes ten des Landes über Reisekostenvergütung“ ersetzt.
In § 44 Abs. 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungs-
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt Artikel 10
durch Artikel 3a des Gesetzes vom 4. November 2004
(BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, werden das Semi- Änderung des
kolon und die Angabe „die Reisekostenvergütungen sind Siebten Buches Sozialgesetzbuch
nach den für Beamte der Besoldungsgruppen A 15 gel- – Gesetzliche Unfallversicherung –
tenden Bestimmungen zu bemessen“ gestrichen.
In § 43 Abs. 2 Nr. 4 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das
Artikel 6
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2005
Änderung des Richterwahlgesetzes (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird die Angabe
„Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung“ durch das
In § 14 Satz 1 des Richterwahlgesetzes in der im Bun- Wort „Wegstreckenentschädigung“ ersetzt.
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das
Gesetz vom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 873) geändert wor- Artikel 11
den ist, werden das Semikolon und die Angabe „die
Reisekostenvergütung richtet sich nach der Reisekosten- Änderung der
stufe E“ gestrichen. Auslandstrennungsgeldverordnung
§ 13 Abs. 6 Satz 4 der Auslandstrennungsgeldverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
Artikel 7 1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 10
Änderung des des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Soldatenbeteiligungsgesetzes
In § 45 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April Artikel 12
1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 12 des Änderung der
Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert Auslandsreisekostenverordnung
worden ist, werden das Semikolon und die Angabe „die
Reisekosten sind nach den für Soldaten der Besoldungs- Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991
gruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen“ (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch die Verordnung
gestrichen. vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 468), wird wie folgt geän-
dert:
Artikel 8 1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „abweichend von § 2
Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes“
Änderung des gestrichen.
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – 2. § 2 wird wie folgt geändert:
In § 46 Abs. 2 Satz 3 und § 67 Abs. 2 Satz 1 des Dritten a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1
„Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benut-
des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
zen der ersten Klasse und der Spezial- oder Dop-
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. April
pelbettklasse in Schlafwagen erstattet.“
2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird jeweils
die Angabe „§ 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1“ b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benut-
zen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse
erstattet.“
Artikel 9 c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „(3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahr-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch preis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-
– Gesetzliche Krankenversicherung – Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.“
In § 140f Abs. 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, a) In Satz 1 werden die Angabe „abweichend von den
2482), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom §§ 9 und 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengeset-
22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wer- zes“ gestrichen und die Angabe „§ 24 Abs. 2“
den die Wörter „nach den Vorschriften über Reisekosten- durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1423
b) In Satz 3 werden vor dem Wort „Auslandsüber- Artikel 15
nachtungsgeld“ das Wort „jeweilige“ eingefügt
und die Wörter „für die gesamte Auslandsdienst- Änderung
reise“ gestrichen. der Verordnung über die
Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
c) Satz 4 wird aufgehoben.
In § 7 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Anstalt
4. § 5 wird wie folgt geändert: Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I
S. 694), die zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „abweichend
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
von § 11 des Bundesreisekostengesetzes“ gestri-
ist, wird die Angabe „Reisekostenstufe B des Bundes-
chen.
reisekostengesetzes“ durch die Wörter „dem Bundes-
b) In Absatz 3 wird die Angabe „im Rahmen des § 14 reisekostengesetz“ ersetzt.
des Bundesreisekostengesetzes“ gestrichen.
5. In § 6 Satz 2 werden die Angabe „abweichend von § 1 Artikel 16
Satz 2 der Verordnung zu § 16 Abs. 6 des Bundes-
reisekostengesetzes“ gestrichen und die Angabe Änderung der Wehrpflichtverordnung
„§ 9“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.
Die Wehrpflichtverordnung vom 23. November 2001
(BGBl. I S. 3221) wird wie folgt geändert:
Artikel 13
Änderung der 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Trennungsgeldverordnung a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der „Reisekosten § 10“.
Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533),
zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt „weggefallen § 11“.
geändert:
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
1. In § 3 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 12 „weggefallen § 12“.
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3“ durch die Angabe „§ 7
Abs. 2“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
2. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „erstattet“ „§ 10
das Komma und die Angabe „bei Mitnahme in einem Reisekosten
Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 3
des Bundesreisekostengesetzes“ gestrichen. Für Reisen auf Veranlassung des Kreiswehrersatz-
amtes zur Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1 Satz 2
3. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert: des Wehrpflichtgesetzes wird Reisekostenvergütung
nach dem Bundesreisekostengesetz mit folgenden
a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 16 Abs. 1 des Bun-
Einschränkungen gewährt:
desreisekostengesetzes)“ gestrichen.
1. Reist der Wehrpflichtige von einem anderen Ort als
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch die
dem Wohnort an oder dorthin zurück, werden die
Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
hierdurch entstandenen Mehrkosten nur bei Vorlie-
gen eines zwingenden Grundes, und wenn das
Artikel 14 Kreiswehrersatzamt vorher zugestimmt hat, erstat-
tet.
Änderung der
Auslandsumzugskostenverordnung 2. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land-
oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden
§ 4 der Auslandsumzugskostenverordnung in der Fas- Beförderungsmitteln werden nur bis zur Höhe der
sung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. § 4
(BGBl. I S. 2360), die durch Artikel 5 Abs. 13 des Geset- Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesreisekosten-
zes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert gesetzes ist nicht anzuwenden.
worden ist, wird wie folgt geändert:
3. Flugkosten werden nicht erstattet.
1. Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 4. Parkgebühren werden nicht erstattet.
„Wird die Umzugsreise mit einem Kraftfahrzeug 5. § 12 des Bundesreisekostengesetzes ist nicht
durchgeführt, wird Wegstreckenentschädigung nach anzuwenden.“
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundesreisekosten-
gesetzes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag
gewährt.“ 3. Die §§ 11 und 12 werden aufgehoben.
2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die 4. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „gemäß § 14 des Bun-
Angabe „§ 6 Abs. 1“ ersetzt. desreisekostengesetzes“ gestrichen.
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
Artikel 17 soweit nicht Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt.
Gleichzeitig treten das Bundesreisekostengesetz in der
Rückkehr zum Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973
einheitlichen Verordnungsrang (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8
Die auf den Artikeln 3 und 4 sowie 11 bis 16 beruhen- des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396),
den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön- die Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG vom 22. Oktober
nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen 1965 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert durch Artikel 5
durch Rechtsverordnung geändert werden. Abs. 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3396), und die Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG vom
12. August 1965 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch
Artikel 18 Artikel 2 der Verordnung vom 16. Januar 1991 (BGBl. I
S. 276), außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 1 § 16
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Mai 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1425
Gesetz
zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Vom 26. Mai 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem Artikel 229 § 3 Abs. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
fügt:
„Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die
Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Mai 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin*)
Vom 17. Mai 2005
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des den zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I keit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes
S. 931) verordnet das Bundesministerium für Verbrau- befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Pla-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh- nen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For- im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließen.
schung: Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den
§§ 9 bis 14 nachzuweisen.
§1
Staatliche §5
Anerkennung des Ausbildungsberufes Ausbildungsberufsbild
Der Ausbildungsberuf Tierwirt/Tierwirtin wird staatlich (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
anerkannt. tens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten:
§2 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Ausbildungsdauer 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwi- bes,
schen den Fachrichtungen 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. Rinderhaltung, 4. Umweltschutz,
2. Schweinehaltung, 5. Ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit und
3. Geflügelhaltung, Verbraucherschutz,
4. Schäferei, 6. Betriebliche Abläufe und Organisation; wirtschaftli-
che Zusammenhänge,
5. Imkerei
6.1 Planen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsab-
gewählt werden.
läufen und Produktion,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
6.2 Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Geschäftsvorgängen,
Berufsgrundbildungsjahres nach der Berufsgrundbil-
dungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 6.3 Kommunikation und Information,
20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) als erstes Jahr der Berufs- 7. Qualitätssichernde Maßnahmen,
ausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche
Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 8. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,
9. Tierschutz,
§3
10. Tierproduktion,
Berufsfeldbreite Grundbildung
10.1 Tierzucht,
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
10.2 Tierhaltung,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-
liche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbil- 10.3 Fütterung,
dung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen 10.4 Tiergesundheit und Tierhygiene,
Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
10.5 Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer
§4 Produkte.
Zielsetzung der Berufsausbildung (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-
tung Rinderhaltung sind mindestens die folgenden Fer-
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig-
keit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubilden- 1. Kälber- und Jungrinderaufzucht,
2. Rinderhaltung,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 3. Reproduktion,
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- 4. Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren,
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht. 5. Weidewirtschaft, Futtergewinnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1427
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich- §8
tung Schweinehaltung sind mindestens die folgenden
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-
1. Reproduktion,
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
2. Sauenhaltung, geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
3. Ferkelaufzucht und Schweinemast, der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-
4. Vermarktung, zusehen.
5. Technische Systeme der Schweinehaltung,
6. Verwertung und Entsorgung von Rückständen. §9
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich- Zwischenprüfung
tung Geflügelhaltung sind mindestens die folgenden Fer- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
1. Haltung und Herdenmanagement, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
2. Fütterung, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Aus-
bildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr und
3. Produktgewinnung und Vermarktung, für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkei-
4. Reproduktion, Vermehrung, Brut, ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu
5. Verwertung und Entsorgung von Rückständen. vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
(5) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich- dung wesentlich ist.
tung Schäferei sind mindestens die folgenden Fertigkei- (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten: höchstens drei Stunden zwei praktische Aufgaben
1. Schafhaltung, durchführen und hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder
der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen.
2. Ablammung und Aufzucht,
Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Infor-
3. Produktion von Wolle, Milch und Fleisch, mationen beschaffen und auswerten, Arbeitsmittel festle-
gen, die Arbeiten durchführen, kontrollieren und doku-
4. Hütetechnik,
mentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des
5. Weidewirtschaft, Futtergewinnung, Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie des Umwelt-
6. Naturschutz und Landschaftspflege. und Tierschutzes und der Hygiene berücksichtigen und
seine Vorgehensweise bei der Durchführung der prakti-
(6) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich- schen Aufgabe begründen kann. Hierfür kommen insbe-
tung Imkerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, sondere in Betracht:
Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Versorgen von Nutztieren,
1. Völkerführung und Bienengesundheit,
2. Pflegen, Einsetzen und Warten von Maschinen und
2. Bienenwanderung, Geräten,
3. Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz, 3. Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunter-
4. Bienenprodukte gewinnen und vermarkten, künften und Betriebsmitteln,
5. Königinnenzucht, 4. Beurteilen und Kennzeichnen von Nutztieren oder
6. Betriebsmittel zur Bienenhaltung. 5. Gewinnung tierischer Produkte.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
§6 insgesamt höchstens 120 Minuten praxisbezogene Auf-
Ausbildungsrahmenplan gaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Tier- und
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung berücksich-
sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur tigt werden. Für die Aufgaben kommen insbesondere in
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus- Betracht:
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach- 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes 2. Tierzucht,
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
Besonderheiten die Abweichung erfordern. 3. Anatomie, Physiologie und Verhalten,
4. Futterrationen,
§7 5. Reinigung, Desinfektion und Hygiene,
Ausbildungsplan
6. Tiergesundheit,
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
7. Haltungsverfahren,
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. 8. tierische Produkte.
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
§ 10 2. im Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zucht- und
Schlachttieren:
Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Rinderhaltung a) Züchtung und Rassen,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der b) Fruchtbarkeit und Reproduktion,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- c) Melktechnik,
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
d) Qualitätsanforderungen an Milch und Fleisch;
chend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, so-
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 3. im Prüfungsbereich Futterwirtschaft:
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in a) Futtermittel und Futterqualität,
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische b) Konservierung und Lagerung,
Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hier-
über innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufga- c) Futterrationen zusammenstellen, berechnen und
ben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbeson- bewerten,
dere in Betracht: d) Fütterungstechnik und Fütterungssysteme ein-
schließlich Weidehaltung;
1. Versorgen von Rindern,
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
2. Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren
sowie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
3. Futterwirtschaft.
(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher
1. im Prüfungsbereich
Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig
Versorgen von Rindern 60 Minuten,
und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen,
Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusam- 2. im Prüfungsbereich
menhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und doku- Produktion von Milch, Zucht-
mentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des und Schlachttieren 60 Minuten,
Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschut- 3. im Prüfungsbereich Futterwirtschaft 60 Minuten,
zes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur
Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die 4. im Prüfungsbereich
praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusam- Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
menhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
kann.
1. Prüfungsbereich
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind Versorgen von Rindern 25 Prozent,
die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.
2. Prüfungsbereich
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in Produktion von Milch, Zucht-
den Prüfungsbereichen und Schlachttieren 30 Prozent,
1. Versorgen von Rindern, 3. Prüfungsbereich Futterwirtschaft 25 Prozent,
2. Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren, 4. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
3. Futterwirtschaft sowie
(7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Rindern, Pro-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde duktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren, Futterwirt-
schaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Versorgen von
Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs-
Rindern, Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren
ausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine
sowie Futterwirtschaft soll der Prüfling zeigen, dass er
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das
praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeits-
Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei
organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachver-
der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüf-
halte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit
ten Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergeb-
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und
nis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen
Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: (8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind
das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils
1. im Prüfungsbereich Versorgen von Rindern: der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat
a) Anatomie und Physiologie, der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen
Prüfungsteil das doppelte Gewicht.
b) Krankheiten,
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn
c) Haltungsformen und -technik,
1. im Gesamtergebnis,
d) Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren,
2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen
e) Hygiene; Teils der Prüfung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1429
3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie b) Krankheiten,
4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in min- c) Haltungsformen und -technik,
destens drei Prüfungsbereichen mindestens ausrei-
d) Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren,
chende Leistungen erbracht worden sind.
e) Hygiene;
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbe-
reich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht 2. im Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von
bestanden. Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen:
a) Rassen und Züchtung,
§ 11
b) Fruchtbarkeit und Reproduktion,
Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Schweinehaltung c) Qualitätsanforderungen an Zuchttiere, Ferkel und
Mastschweine;
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
chend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische
Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber 1. im Prüfungsbereich
innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben Versorgen von Schweinen 90 Minuten,
ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere 2. im Prüfungsbereich Produktion und
in Betracht: Vermarktung von Zuchttieren,
1. Versorgen von Schweinen und Ferkeln und Mastschweinen 90 Minuten,
2. Produktion von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschwei- 3. im Prüfungsbereich
nen. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig 1. Prüfungsbereich
und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Versorgen von Schweinen 35 Prozent,
Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusam-
menhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und doku- 2. Prüfungsbereich Produktion und
mentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Vermarktung von Zuchttieren,
Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschut- Ferkeln und Mastschweinen 45 Prozent,
zes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur 3. Prüfungsbereich
Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusam-
(7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Schweinen,
menhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei
Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln
der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen
und Mastschweinen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
kann.
sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen
die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten. durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
den Prüfungsbereichen kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die münd-
lich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bishe-
1. Versorgen von Schweinen, rige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der
2. Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu ge-
und Mastschweinen sowie wichten.
3. Wirtschafts- und Sozialkunde (8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Versorgen von das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils
Schweinen sowie Produktion und Vermarktung von der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat
Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen soll der Prüfling der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen
zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbe- Prüfungsteil das doppelte Gewicht.
ziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaft- (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn
licher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen
1. im Gesamtergebnis,
zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der
Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie 2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen
qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es Teils der Prüfung,
kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie- 3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
ten in Betracht:
4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in min-
1. im Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen: destens drei Prüfungsbereichen mindestens ausrei-
a) Anatomie und Physiologie, chende Leistungen erbracht worden sind.
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbe- c) Stallmanagement, Haltungsformen und -technik,
reich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht
d) Verwerten und Entsorgen von Rückständen;
bestanden.
2. im Prüfungsbereich Produktion von Mast- und Zucht-
§ 12 geflügel und von Eiern:
Abschlussprüfung a) Geflügelarten, Herkünfte und Züchtung,
in der Fachrichtung Geflügelhaltung b) Reproduktion, Vermehrung, Brut,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der c) Qualitätsanforderungen an Eier, Mast- und Zucht-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- geflügel,
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
chend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, d) Verbundwirtschaft und Vermarktung;
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 3. im Prüfungsbereich Gesundheitsprophylaxe und
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in Geflügelkrankheiten:
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische a) Gesundheitsprophylaxe,
Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hier-
über innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufga- b) Geflügelkrankheiten,
ben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbeson- c) Hygiene;
dere in Betracht:
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
1. Produktgewinnung und Vermarktung und
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
2. Herdenmanagement. Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe (5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig
und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, 1. im Prüfungsbereich
Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusam- Versorgen von Geflügel 60 Minuten,
menhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und doku- 2. im Prüfungsbereich Produktion von
mentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern 60 Minuten,
Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschut-
zes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur 3. im Prüfungsbereich Gesundheits-
Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die prophylaxe und Geflügelkrankheiten 60 Minuten,
praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusam- 4. im Prüfungsbereich
menhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen
kann. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind
die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten. 1. Prüfungsbereich
Versorgen von Geflügel 25 Prozent,
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in
den Prüfungsbereichen 2. Prüfungsbereich Produktion von
Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern 30 Prozent,
1. Versorgen von Geflügel,
3. Prüfungsbereich Gesundheits-
2. Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von
prophylaxe und Geflügelkrankheiten 25 Prozent,
Eiern,
4. Prüfungsbereich
3. Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
sowie
(7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Geflügel, Pro-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde
duktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern,
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Versorgen von Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten sowie
Geflügel, Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüf-
von Eiern sowie Gesundheitsprophylaxe und Geflügel- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
krankheiten soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezo- einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prü-
gene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatori- fung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prü-
scher und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen fung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des
kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsberei-
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umwelt- che sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das ent-
schutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maß- sprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprü-
nahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbe- fung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
sondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind
1. im Prüfungsbereich Versorgen von Geflügel: das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils
der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat
a) Anatomie und Physiologie,
der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen
b) leistungsgerechte Fütterung von Geflügelarten, Prüfungsteil das doppelte Gewicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1431
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde
Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben
1. im Gesamtergebnis,
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen
1. im Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht:
Teils der Prüfung,
a) Anatomie und Physiologie,
3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
b) Züchtung und Rassen,
4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in min-
destens drei Prüfungsbereichen mindestens ausrei- c) Fruchtbarkeit und Reproduktion,
chende Leistungen erbracht worden sind. d) Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren,
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbe- e) Hygiene;
reich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht
bestanden. 2. im Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewin-
nung:
§ 13 a) Futtermittel und Futterqualität,
Abschlussprüfung b) Konservierung und Lagerung,
in der Fachrichtung Schäferei c) Futterrationen zusammenstellen, berechnen und
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der bewerten,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- d) Fütterungstechnik und Fütterungssysteme ein-
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- schließlich Weidehaltung;
chend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff,
3. im Prüfungsbereich Schafhaltung:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
a) Krankheiten,
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische b) Haltungsformen und -technik,
Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hier- c) Qualitätsanforderungen an Milch, Fleisch, Wolle
über innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufga- und Zuchttiere sowie Vermarktung der Produkte,
ben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbeson-
dere in Betracht: d) Hütetechnik;
1. Hütetechnik, 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
2. Schafhaltung und
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
3. Produktion von Wolle, Fleisch und Milch.
(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher
1. im Prüfungsbereich
Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig
Ablammung und Aufzucht 60 Minuten,
und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen,
Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusam- 2. im Prüfungsbereich Weidewirtschaft
menhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und doku- und Futtergewinnung 60 Minuten,
mentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des 3. im Prüfungsbereich Schafhaltung 60 Minuten,
Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschut-
zes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur 4. im Prüfungsbereich
Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusam- (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
menhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen
1. Prüfungsbereich
kann.
Ablammung und Aufzucht 25 Prozent,
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind 2. Prüfungsbereich Weidewirtschaft
die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten. und Futtergewinnung 25 Prozent,
(4) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung soll der 3. Prüfungsbereich Schafhaltung 30 Prozent,
Prüfling in den Prüfungsbereichen
4. Prüfungsbereich
1. Ablammung und Aufzucht, Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
2. Weidewirtschaft und Futtergewinnung, (7) Die Prüfungsbereiche Ablammung und Aufzucht,
3. Schafhaltung sowie Weidewirtschaft und Futtergewinnung, Schafhaltung so-
wie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des
4. Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Ablammung in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
und Aufzucht, Weidewirtschaft und Futtergewinnung Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
sowie Schafhaltung soll der Prüfling zeigen, dass er pra- Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
xisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorga- des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbe-
nisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte reiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das ent-
lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und sprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprü-
zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und fung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Betriebsorga-
das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils nisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung
der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat sowie Königinnenzucht und Leistungsprüfung soll der
der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter
Prüfungsteil das doppelte Gewicht. Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirt-
schaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maß-
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn
nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei
1. im Gesamtergebnis, der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene
sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt wer-
2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen
den. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden
Teils der Prüfung,
Gebieten in Betracht:
3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
1. im Prüfungsbereich Betriebsorganisation, imkerliche
4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in min- Betriebslehre und Völkerführung:
destens drei Prüfungsbereichen mindestens ausrei- a) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
chende Leistungen erbracht worden sind.
b) berufsspezifische Regelungen,
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbe-
reich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht c) Bienengesundheit,
bestanden. d) Völkerbeurteilung und -führung,
e) Völkervermehrung,
§ 14
f) Versorgung und Fütterung,
Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Imkerei g) Bienenwanderung,
h) Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz;
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- 2. im Prüfungsbereich Königinnenzucht und Leistungs-
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- prüfung:
chend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff,
a) Aufzuchtplan,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
b) Königinnenaufzucht,
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in
insgesamt höchstens sieben Stunden drei praktische c) Pflege- und Drohnenvölker,
Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hier- d) Begattung von Königinnen,
über innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufga-
ben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbeson- e) Leistungserfassung und -prüfung;
dere in Betracht: 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
1. Beurteilen und Bearbeiten von Bienenvölkern, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
2. Honigernte und marktgerechte Fertigstellung des
Produktes und (5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
3. Anfertigen oder Instandhalten von Betriebsmitteln.
1. im Prüfungsbereich Betriebs-
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe
organisation, imkerliche Betriebs-
unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher
lehre und Völkerführung 90 Minuten,
Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig
und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, 2. im Prüfungsbereich Königinnen-
Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusam- zucht und Leistungsprüfung 90 Minuten,
menhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und doku- 3. im Prüfungsbereich
mentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschut-
zes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusam- 1. Prüfungsbereich Betriebs-
menhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei organisation, imkerliche Betriebs-
der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen lehre und Völkerführung 50 Prozent,
kann.
2. Prüfungsbereich Königinnen-
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind zucht und Leistungsprüfung 30 Prozent,
die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.
3. Prüfungsbereich
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
den Prüfungsbereichen
(7) Die Prüfungsbereiche Betriebsorganisation, imker-
1. Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und liche Betriebslehre und Völkerführung, Königinnenzucht
Völkerführung, und Leistungsprüfung sowie Wirtschafts- und Sozialkun-
de sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
2. Königinnenzucht und Leistungsprüfung sowie
Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen
3. Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1433
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbe-
kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die münd- reich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht
lich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bishe- bestanden.
rige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu ge- § 15
wichten.
Fortsetzung der Berufsausbildung
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind
das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
Prüfungsteil das doppelte Gewicht. schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
Vertragsparteien dies vereinbaren.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn
1. im Gesamtergebnis, § 16
2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teils der Prüfung,
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in min- dung zum Tierwirt vom 10. März 1976 (BGBl. I S. 514),
destens drei Prüfungsbereichen mindestens ausrei- geändert durch die Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I
chende Leistungen erbracht worden sind. S. 1145), außer Kraft.
Bonn, den 17. Mai 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
Anlage
(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
Abschnitt I: Berufsfeldbreite Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- während
tungsvorschriften anwenden der gesamten
Ausbildung
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie zu vermitteln
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1435
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Ökologische Zusammen- a) ökologische Zusammenhänge bei der Tierproduktion
hänge; Nachhaltigkeit und erläutern und beachten
Verbraucherschutz b) Kreislaufwirtschaft erläutern
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)
c) Nachhaltigkeitsaspekte bei der Tierproduktion erläu-
tern
d) Maßnahmen zum Verbraucherschutz bei Produktion
und Vermarktung tierischer Produkte umsetzen
6 Betriebliche Abläufe und
Organisation; wirtschaft-
liche Zusammenhänge
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Planen, Kontrollieren und a) Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden
Beurteilen von Arbeitsab- b) Arbeits- und Produktionsabläufe unter Berücksichti-
läufen und Produktion gung betrieblicher Gegebenheiten sowie nach wirt-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1) schaftlichen Gesichtspunkten planen und durchfüh-
ren
c) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und prä- 4
sentieren
d) Arbeitsabläufe nach ergonomischen, funktionalen und
rechtlichen Anforderungen gestalten
e) gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwen-
den, insbesondere Meldepflichten beachten
6.2 Erstellen von Kalkulationen a) bei Geschäftsvorgängen mitwirken
und Abwickeln von b) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen
Geschäftsvorgängen 2
und bewerten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)
6.3 Kommunikation und a) betriebliche Kommunikations- und Informationssyste-
Information me nutzen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.3) b) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
anwenden
d) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer
Software arbeiten 8
e) Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten, Ergeb-
nisse kontrollieren und bewerten
f) Gespräche ergebnisorientiert und situationsbezogen
führen
g) Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden
7 Qualitätssichernde a) produktspezifische Qualitätsstandards umsetzen und
Maßnahmen Produktionsabläufe dokumentieren
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7) 3
b) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qua-
litätssicherung erläutern
8 Maschinen, Geräte, und a) Maschinen und Geräte bedienen, Werterhaltung
Betriebseinrichtungen beachten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 8) b) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reini-
gen, pflegen, prüfen und warten
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
c) Störungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen
feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung 8
ergreifen
d) Betriebs- und Werkstoffe einsetzen und lagern
e) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an Maschinen
und elektrischen Anlagen beachten
9 Tierschutz Bestimmungen des Tierschutzgesetzes beachten
2
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)
10 Tierproduktion
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10)
10.1 Tierzucht a) Anatomie, Physiologie und Verhalten von Nutztieren
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.1) erläutern
4
b) Grundlagen der Vererbung erläutern und in der Züch-
tung anwenden
10.2 Tierhaltung Tiere beobachten, Verhaltensänderungen feststellen und
4
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.2) erforderliche Maßnahmen ergreifen
10.3 Fütterung a) Tiere bedarfsgerecht füttern und tränken
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.3) b) Futtermittel bestimmen, beurteilen und qualitätserhal- 7
tend lagern
10.4 Tiergesundheit und a) Tierunterkünfte reinigen und desinfizieren
Tierhygiene b) Krankheitsanzeichen feststellen und Maßnahmen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.4) ergreifen 6
c) Schädlings- und Parasitenbefall feststellen und
Bekämpfungsmaßnahmen einleiten
10.5 Nutzung von Tieren und Leistungen von Tieren ermitteln
Gewinnung spezifischer
Produkte 4
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5)
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Erstellen von Kalkulationen a) Kalkulationen erstellen
und Abwickeln von b) an der Planung und Konzeption von Vermarktungs-
Geschäftsvorgängen 6
maßnahmen mitwirken
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)
2 Qualitätssichernde a) Qualitätsmerkmale prüfen und feststellen sowie Quali-
Maßnahmen tätsdaten dokumentieren
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7) 4
b) verbraucherspezifische Anforderungen und Informa-
tionen bei der Produktion berücksichtigen
3 Tierschutz a) berufsspezifische Regelungen, insbesondere Rege-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9) lungen zur Tierhaltung und -gesundheit sowie zum
Transport anwenden 3
b) Nottötung durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1437
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
4 Tierproduktion
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10)
4.1 Tierzucht a) Zuchtprogramme erläutern und bei ihrer Umsetzung
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.1) mitwirken
b) Tiere, insbesondere unter Beachtung von Rassen- 6
und Zuchtstandards, beurteilen
c) Zuchtdaten erfassen und dokumentieren
4.2 Tierhaltung a) Haltungsverfahren erläutern sowie betriebsspezifi-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.2) sche Haltungssysteme und -techniken anwenden
b) Tiere halten und versorgen 9
c) Tiere kennzeichnen
d) Tiere, insbesondere unter Berücksichtigung der Tier-
2
gesundheit, transportieren
4.3 Fütterung a) Futterrationen berechnen und zusammenstellen
4
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.3)
b) Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen kontrollieren
4
und Funktionsfähigkeit erhalten
4.4 Tiergesundheit und a) Desinfektionslösungen berechnen, herstellen und
Tierhygiene anwenden
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.4) b) Vorsorgemaßnahmen, insbesondere zur Gesunder-
haltung und Seuchenprophylaxe, treffen
4
c) Medikamente nach Anweisung anwenden sowie
Medikamentennachweis und Bestandsdokumentati-
on führen
d) bei tierärztlichen Behandlungsmaßnahmen mitwirken
4.5 Nutzung von Tieren und a) Tiere erzeugen oder tierische Produkte gewinnen
7
Gewinnung spezifischer
Produkte
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5) b) Tiere oder tierische Produkte vermarkten 3
Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A: Fachrichtung Rinderhaltung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Kälber- und Jungrinderauf- a) Kälber bis zum Ende der Tränkephase und Jungrinder
zucht füttern
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1) b) Futtermittel auswählen und Futterrationen altersge-
recht zusammenstellen und berechnen
c) Kälber und Jungrinder beurteilen sowie ihre Entwick-
lung bewerten
1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
d) Entwicklung der Klauen beurteilen 8
e) Kälber und Jungrinder umsetzen und transportieren
f) Aufzucht- und Mastverfahren beurteilen und nach
betrieblichen Bedingungen anwenden
g) Kälber enthornen
2 Rinderhaltung a) Rinder nach Altersgruppen und Nutzungsart sowie
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2) Laktationsstatus einteilen und versorgen
b) Rinder bedarfs- und leistungsgerecht füttern
c) Herdenmanagement durchführen
d) Rinderhaltungssysteme beurteilen
12
e) Klauengesundheit erhalten und Klauenpflege durch-
führen
f) Informationen aus Auktions- und Tierschaukatalogen
beurteilen sowie Zuchttiere vorführen
g) Rinder umstallen
3 Reproduktion a) Fruchtbarkeitsstatus der Herden beurteilen und
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3) Anpaarungspartner auswählen
b) Brunstkontrolle durchführen und bei der Besamung
mitwirken
10
c) Geburt vorbereiten, überwachen und Geburtshilfe
leisten
d) Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Käl-
bern nach der Geburt durchführen
4 Produktion von Milch, a) Verfahren zur Gewinnung von Milch unterscheiden
Zucht- und Schlachttieren und Kühe melken
(§ 5 Abs. 2 Nr. 4) b) Melk- und Kühlanlagen kontrollieren, warten und
bedienen
c) Eutergesundheit kontrollieren und beurteilen 18
d) Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Milch-
qualität durchführen
e) Rinder nach Qualitätsstandards vermarkten
5 Weidewirtschaft, a) Besatzstärke und -dichte für die Weidewirtschaft defi-
Futtergewinnung nieren
(§ 5 Abs. 2 Nr. 5) b) Futter, insbesondere Silage, entnehmen
4
c) Weidetechniken erläutern und anwenden
d) Grünland beurteilen sowie Pflege-, Dünge- und Pflan-
zenschutzmaßnahmen erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1439
B: Fachrichtung Schweinehaltung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Reproduktion a) Reproduktionsverfahren in der Schweinehaltung
(§ 5 Abs. 3 Nr. 1) unterscheiden und bei der Vermehrung mitwirken
b) Jungsauen für die Zucht selektieren
c) Sauen ins Deckzentrum einstallen und für die Rausche
vorbereiten
9
d) Rauschekontrolle durchführen und Besamungszeit-
punkt festlegen
e) Bedeckung, insbesondere durch künstliche Besa-
mung, durchführen sowie Trächtigkeit überprüfen
f) Besamungskataloge lesen und Auswahl treffen
2 Sauenhaltung a) Geburt von Ferkeln vorbereiten und überwachen,
(§ 5 Abs. 3 Nr. 2) Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Fer-
keln durchführen
b) Ferkel kastrieren und Schwänze kupieren
c) Wurfausgleich durchführen
d) Saugferkel, trächtige und säugende Sauen nach Kon- 10
dition und Status füttern
e) Saugferkel absetzen, Gewicht ermitteln und Leis-
tungskontrolle durchführen
f) Klauengesundheit beurteilen und Klauenpflege durch-
führen
3 Ferkelaufzucht und a) Ferkel und Mastschweine nach Anzahl, Gewicht,
Schweinemast Geschlecht und Gesundheitsstatus sortieren sowie in
(§ 5 Abs. 3 Nr. 3) Gruppen zusammenstellen
b) Ferkel und Mastschweine alters- und bedarfsgerecht
füttern 20
c) Ferkel und Mastschweine umsetzen und Gruppenaus-
gleich durchführen
d) Bestandsentwicklung bei Ferkeln und Mastschweinen
beobachten, kontrollieren und Leistung ermitteln
4 Vermarktung a) Ausstalltermine für Ferkel und Mastschweine koordi-
(§ 5 Abs. 3 Nr. 4) nieren und Transport vorbereiten
5
b) Ferkel und Mastschweine nach Qualitätsstandards
vermarkten
5 Technische Systeme der a) Fütterungs- und Lüftungssysteme beurteilen und
Schweinehaltung betriebsspezifisch anwenden
(§ 5 Abs. 3 Nr. 5) 4
b) Produktions- und Haltungsverfahren erläutern und
anwenden
6 Verwertung und Entsor- a) Mengen von tierischen Ausscheidungen, insbesonde-
gung von Rückständen re Gülleanfall, qualitativ und quantitativ ermitteln
(§ 5 Abs. 3 Nr. 6) b) Wirtschaftsdünger umweltschonend lagern und den
Nutzen und die Kosten für die Entsorgung, insbeson-
dere von Gülle, kalkulieren 4
c) Emissionen aus der Schweinehaltung beschreiben
und Möglichkeiten zur Reduktion nutzen
d) verendete und notgetötete Tiere lagern und die Ent-
sorgung veranlassen
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
C: Fachrichtung Geflügelhaltung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Haltung und Herdenmana- a) Haltungsverfahren, -systeme und Einrichtungsele-
gement mente beurteilen und betriebsspezifisch anwenden
(§ 5 Abs. 4 Nr. 1) b) Verfahren der Geflügelproduktion erläutern und
betriebsspezifisch anwenden
c) Licht- und Impfprogramme durchführen
d) Anforderungen an Stallklima erläutern und Stallklima
regeln
e) Besatzdichte nach Produktionszweig und Entwick- 17
lungsstadien festlegen
f) Leistung ermitteln, kontrollieren und Maßnahmen
ergreifen
g) Küken und Junggeflügel einstallen und versorgen
h) produktionszweigspezifische Maßnahmen durchfüh-
ren, insbesondere Schnabel kupieren
i) Geflügel um- und ausstallen sowie transportieren
2 Fütterung a) Geflügel bedarfsgerecht nach Produktionszweig und
(§ 5 Abs. 4 Nr. 2) Entwicklungsstadien füttern
b) Fütterungstechniken beurteilen und anwenden
c) durch Fütterungsmaßnahmen zur Reduzierung von
Stickstoff- und Phosphoremissionen beitragen 15
d) Futtermittel auf Qualität und Struktur überprüfen
e) Zusatzstoffe in der Geflügelfütterung einsetzen und
den Einsatz dokumentieren
3 Produktgewinnung und a) Eier erzeugen, abnehmen, sortieren, kennzeichnen,
Vermarktung verpacken und vermarkten
(§ 5 Abs. 4 Nr. 3) b) Geflügel schlachten, Schlachtkörper aufbereiten 10
c) Vermarktungswege erläutern und beurteilen
d) Geflügel nach Qualitätsstandards vermarkten
4 Reproduktion, Vermeh- a) Reproduktionsverfahren in der Geflügelwirtschaft
rung, Brut unterscheiden und bei der Vermehrung mitwirken
(§ 5 Abs. 4 Nr. 4) b) Bruteier gewinnen und lagern 6
c) Bruttechnik anwenden
5 Verwertung und Entsor- a) Wirtschaftsdüngeranfall unter Berücksichtigung der
gung von Rückständen Nährstoffgehalte ermitteln
(§ 5 Abs. 4 Nr. 5) b) Wirtschaftsdünger umweltschonend lagern und nut-
zen
4
c) Emissionen aus der Geflügelhaltung beschreiben und
Möglichkeiten zur Reduktion nutzen
d) verendete und notgetötete Tiere lagern und die Ent-
sorgung veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1441
D: Fachrichtung Schäferei
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Schafhaltung a) Schafhaltungsformen, insbesondere stationäre Hüte-
(§ 5 Abs. 5 Nr. 1) haltung, Wanderschäferei, Koppelhaltung und Stall-
haltung, unterscheiden und beurteilen
b) Schafe nach betrieblichen Haltungsformen versorgen
und pflegen
c) Klauengesundheit beurteilen und Klauenpflege durch- 10
führen
d) Schafe nach Leistungsgruppen zusammenstellen und
füttern
e) Informationen aus Auktions- und Tierschaukatalogen
beurteilen sowie Zuchttiere vorführen
2 Ablammung und a) Böcke auswählen und zuteilen
Aufzucht b) Mutterschafe belegen, Trächtigkeit feststellen
(§ 5 Abs. 5 Nr. 2)
c) Mutterschafe für die Geburt vorbereiten
d) Ablammphasen erläutern, Geburt vorbereiten, über-
wachen und Geburtshilfe leisten
e) Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und 10
Lämmern nach der Geburt durchführen
f) Lämmer kupieren und kastrieren
g) Aufzuchtverfahren beurteilen und nach betrieblichen
Bedingungen anwenden
h) Eutergesundheit kontrollieren und beurteilen sowie
Maßnahmen einleiten
3 Produktion von Wolle, a) Schurmethoden unterscheiden und Voll- und
Milch und Fleisch Schwanzschur durchführen
(§ 5 Abs. 5 Nr. 3) b) Qualität von Wolle und Vlies beurteilen
c) Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Woll-
qualität durchführen
d) Verfahren zur Gewinnung von Schafmilch unterschei- 12
den und Schafe melken
e) Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der
Fleischqualität durchführen
f) Schafe schlachten
g) Schlachtkörper beurteilen und in Teilstücke zerlegen
4 Hütetechnik a) Schafe hüten
(§ 5 Abs. 5 Nr. 4) b) Hunderassen und -schläge für die Schäferei beurteilen
und Herdengebrauchshunde einsetzen 6
c) Herdengebrauchshunde pflegen, halten, versorgen
und führen
5 Weidewirtschaft, a) Besatzstärke und -dichte für die Weidewirtschaft defi-
Futtergewinnung nieren und Weideplan erstellen
(§ 5 Abs. 5 Nr. 5) b) Futterwerbung erläutern sowie Heuwerbung planen
und durchführen
c) Weidetechniken anwenden und Koppelbau durchfüh- 10
ren
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
d) Pflege-, Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen
erläutern
e) Weidestandorte beurteilen
6 Naturschutz und Land- Landschaftspflegemaßnahmen mit Schafen durchführen
schaftspflege 4
(§ 5 Abs. 5 Nr. 6)
E: Fachrichtung Imkerei
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Völkerführung und Bienen- a) Trachtnutzung erkennen und beurteilen sowie Maß-
gesundheit nahmen ergreifen
(§ 5 Abs. 6 Nr. 1) b) Ernährungsstadien erkennen und entsprechende Füt-
terungen durchführen
c) Volkstärke beurteilen, Völker einengen und erweitern,
Völker vereinigen und auflösen
d) Schwarmstimmung beurteilen und Schwarmverhin-
21
derungsmethoden anwenden, Schwarm versorgen
und führen sowie Rechtsvorschriften beachten
e) Jungvölker aufbauen und pflegen
f) Bienenvölker unter Berücksichtigung von Volkstärke,
Brutnest, Futter und Bienengesundheit ein- und aus-
wintern
g) Bienengesundheit prüfen und sicherstellen
2 Bienenwanderung a) Standorte unter Berücksichtigung von Trachtmöglich-
(§ 5 Abs. 6 Nr. 2) keiten und Trachtangeboten sowie mikroklimatischen
Bedingungen auswählen
b) Voraussetzungen für Bienenwanderung unter Beach- 5
tung rechtlicher Vorschriften abklären
c) Bienenvölker für Wanderung auswählen und zum
Transport vorbereiten
3 Bienenweide, Bestäubung a) Trachtpflanzen bestimmen und deren Wert erläutern
und Naturschutz b) Bienenschutzverordnung erläutern sowie Schäden
(§ 5 Abs. 6 Nr. 3) durch Pflanzenschutzmittel feststellen und Maßnah-
men einleiten
c) Maßnahmen zur Bienenweideverbesserung durchfüh-
ren 3
d) Völkerführung für spezifische Bestäubungsaufgaben,
insbesondere von Kulturpflanzen, erläutern und
durchführen
e) Bedeutung der Bienenhaltung für den Naturschutz
erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1443
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
4 Bienenprodukte gewinnen a) Reifegrad des Honigs feststellen und Honig ernten
und vermarkten b) verschiedene Gewinnungsarten von Honig darstellen
(§ 5 Abs. 6 Nr. 4) und Honig, insbesondere durch Schleudern, gewin-
nen
c) Honig, insbesondere unter Beachtung der lebensmit- 12
telrechtlichen Regelungen, bearbeiten und abfüllen
d) weitere Bienenprodukte unterscheiden, Wachs gewin-
nen und verarbeiten
e) Produkte präsentieren und Kunden informieren
5 Königinnenzucht a) Königinnen in weisellosen und weiselrichtigen Völkern
(§ 5 Abs. 6 Nr. 5) unter Berücksichtigung von Aufzuchtplänen aufziehen
und Ergebnisse beurteilen
b) Pflege- und Drohnenvölker vorbereiten und betreuen
7
c) Belegstellenarten unterscheiden, Begattungseinhei-
ten vorbereiten, versorgen und Begattungsergebnisse
kontrollieren
d) instrumentelle Besamung erläutern
6 Betriebsmittel zur a) Betriebsmittel zur Bienenhaltung, insbesondere aus
Bienenhaltung Holz, anfertigen sowie Eigenschaften von Holzarten
(§ 5 Abs. 6 Nr. 6) erläutern 4
b) Betriebsmittel reinigen, pflegen und instand halten
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
Verordnung
über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice*)
Vom 17. Mai 2005
Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom nen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln
23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesmi- im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt.
nisterium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den
wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium §§ 10 und 11 nachzuweisen.
für Bildung und Forschung:
§6
§1 Ausbildungsberufsbild
Ausnahmeregelung (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
Abweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungsgeset- tens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
zes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den keiten:
nachfolgenden Vorschriften ausgebildet werden. 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
§2 bes,
Gegenstand 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
und Struktur der Erprobung 4. Umweltschutz,
Zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge;
des Berufsbildungsgesetzes sollen insbesondere die Nachhaltigkeit,
Struktur und Inhalte eines neuen Ausbildungsberufes in
6. Betriebliche Abläufe und Organisation,
der Agrarwirtschaft erprobt werden.
7. Wirtschaftliche Zusammenhänge,
§3 8. Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschi-
nen,
Sachverständigenbeirat
9. Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartech-
Zur Beobachtung der Erprobung ist ein Sachverständi- nik,
genbeirat zu bilden, dem die Bundesministerien, das
10. Pflanzenproduktion,
Bundesinstitut für Berufsbildung, die Ständige Konferenz
der Kultusminister der Länder, der Deutsche Gewerk- 10.1 Bodenbearbeitung,
schaftsbund und das Kuratorium der Deutschen Wirt- 10.2 Bestellen und Pflegen von Kulturen,
schaft für Berufsbildung angehören. Dieser soll auch an
der Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des 10.3 Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Pro-
Berufsbildungsgesetzes beteiligt werden. dukte,
11. Kommunikation und Information,
§4 12. Dienstleistungen und Kundenorientierung,
Ausbildungsdauer und Abschluss 13. Qualitätssichernde Maßnahmen.
Die Ausbildung dauert drei Jahre und führt zu dem (2) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Breite und
Abschluss Fachkraft Agrarservice. Tiefe der nach Absatz 1 Nr. 10 zu vermittelnden Fertigkei-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten müssen diese mindes-
§5 tens an drei der folgenden Kulturen
1. Halmfrucht,
Zielsetzung der Berufsausbildung
2. Hackfrucht,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig- 3. Grünland,
keit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubilden- 4. Futterpflanzen,
den zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes 5. Ölfrüchte,
befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Pla- 6. Sonderkulturen
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des vermittelt werden. Die für die Ausbildung wesentlichen
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Kulturen werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Andere Kulturen sind zulässig, wenn an ihnen die Fertig-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesan- keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nr. 10
zeiger veröffentlicht. in gleicher Breite und Tiefe vermittelt werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1445
§7 5. Saatgut ausbringen,
Ausbildungsrahmenplan 6. Pflanzenbestände beurteilen und pflegen oder
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 6 7. Erntemaßnahmen durchführen.
sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- insgesamt höchstens 120 Minuten praxisbezogene Auf-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine gaben aus folgenden Bereichen bearbeiten:
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-
che und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist 1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- 2. Natur- und Umweltschutz, Nachhaltigkeit,
sonderheiten die Abweichung erfordern.
3. arbeitsvorbereitende Maßnahmen,
§8 4. Bodenbearbeitung,
Ausbildungsplan 5. Betriebs- und Verkehrssicherheit landwirtschaftlicher
Maschinen und Geräte,
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen 6. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Ausbildungsplan zu erstellen. 7. Information und Kommunikation,
8. Berufsbildung.
§9
Schriftlicher Ausbildungsnachweis § 11
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus- Abschlussprüfung
bildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig chend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, so-
durchzusehen. weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
§ 10 insgesamt höchstens acht Stunden jeweils eine prakti-
Zwischenprüfung sche Aufgabe aus den Prüfungsbereichen Pflanzenpro-
duktion, Agrartechnik und Dienstleistungen durchführen
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine und hierüber innerhalb dieser Zeit zu jedem der drei Prü-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende fungsbereiche ein Fachgespräch führen. Für die prakti-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. schen Aufgaben in den einzelnen Prüfungsbereichen
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte 1. im Prüfungsbereich Pflanzenproduktion:
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulun- a) Kulturen bestellen und pflegen,
terricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit- b) Pflanzen ernten oder
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
c) Erntegut lagern und konservieren;
wesentlich ist.
2. im Prüfungsbereich Agrartechnik:
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens fünf Stunden drei praktische Auf- a) Verkehrssicherheit und Betriebsbereitschaft her-
gaben aus unterschiedlichen Bereichen durchführen und stellen,
hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen b) Pflege- und Wartungsarbeiten durchführen oder
Aufgaben ein Fachgespräch führen. Durch die Ausfüh-
rung der praktischen Aufgaben sowie das Fachgespräch c) Instandhaltungsarbeiten ausführen;
soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen 3. im Prüfungsbereich Dienstleistungen:
und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum
Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheits- a) Leistungen präsentieren,
schutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berück- b) Kunden beraten und Angebote erstellen oder
sichtigen und seine Vorgehensweise bei der Durchfüh-
rung der praktischen Aufgaben begründen kann. Für die c) Konzepte für Dienstleistungsangebote unter Ein-
praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Be- satz geeigneter Technik entwickeln und festlegen.
tracht: Bei der Aufgabenstellung sind die nach § 6 Abs. 2 Satz 2
festgelegten Kulturen zu berücksichtigen. Bei der Durch-
1. Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag zusammen-
führung der praktischen Aufgaben soll der Prüfling zei-
stellen,
gen, dass er betriebliche Zusammenhänge versteht und
2. Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Maschinen und Geräten herstellen, praxisbezogen anwenden und übertragen sowie die für
die praktischen Aufgaben relevanten fachlichen Zusam-
3. Werkzeuge und Werkstoffe einsetzen,
menhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise bei der
4. Bodenbearbeitungsmaßnahmen durchführen, Durchführung der praktischen Aufgaben begründen
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
kann. Er soll Arbeitsabläufe kunden- und zielorientiert 1. im Prüfungsbereich
unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbstständig Pflanzenproduktion 120 Minuten,
planen und umsetzen, qualitätssichernde Maßnahmen 2. im Prüfungsbereich Agrartechnik 120 Minuten,
sowie Maßnahmen zum Umweltschutz durchführen, Ge-
sichtspunkte der Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und 3. im Prüfungsbereich
den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten. die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in 1. Prüfungsbereich Pflanzenproduktion 40 Prozent,
den Prüfungsbereichen 2. Prüfungsbereich Agrartechnik 40 Prozent,
1. Pflanzenproduktion, 3. Prüfungsbereich
2. Agrartechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
3. Wirtschafts- und Sozialkunde (7) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Pflanzen- in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündli-
produktion und Agrartechnik soll der Prüfling zeigen, che Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen
dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
arbeitsorganisatorischer, pflanzenbaulicher und techni- lung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prü-
scher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen fungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und
zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergän-
sowie zum Umweltschutz, betriebliche Abläufe und zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Organisation sowie wirtschaftliche Zusammenhänge bei
der Arbeit mit einbezogen werden. Es kommen Aufgaben (8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils
der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat
1. im Prüfungsbereich Pflanzenproduktion: der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen
a) Ablaufplanung und Betriebsorganisation, Prüfungsteil das doppelte Gewicht.
b) Bodenbearbeitung und Bestellung, (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergeb-
nis und jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der
c) Pflanzenschutz und Düngung,
Prüfung sowie innerhalb des praktischen und schriftli-
d) Ernte, Lagerung und Konservierung, chen Teils der Prüfung in jeweils mindestens zwei Prü-
e) Landschaftspflege; fungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen
erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in
2. im Prüfungsbereich Agrartechnik: einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist
a) Funktion und Einsatz von Zug- und Arbeitsmaschi- die Prüfung nicht bestanden.
nen sowie Geräten,
b) Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen, § 12
c) Verkehrs- und Betriebssicherheit, Anwendungsregelung
d) Wartung, Pflege und Instandhaltung, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli
2009 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Ver-
e) Funktion und Nutzung von Betriebseinrichtungen; ordnung weiter anzuwenden.
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- § 13
sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Sie
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: tritt am 31. Juli 2009 außer Kraft.
Bonn, den 17. Mai 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1447
Anlage
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie während
erste Maßnahmen einleiten der gesamten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- Ausbildung
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben zu vermitteln
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Naturschutz, ökologische a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und
Zusammenhänge; Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen
Nachhaltigkeit beschreiben
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5) b) Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit
beschreiben
c) Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pflanzenproduktion
beachten
6 Betriebliche Abläufe a) Arbeits- und Betriebsmittel unter Berücksichtigung
und Organisation der Arbeitsverfahren auswählen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6) b) Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung
von Personen- und Sachschäden im Umfeld des
Arbeitsplatzes treffen
5
c) Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden
d) Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentie-
ren
e) Betriebseinrichtungen pflegen, warten und instand
halten
f) Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbeson-
dere Aufwandmengen berechnen, Arbeitzeitbedarf
sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln
g) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher
und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach
wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunk-
ten, planen und durchführen
2 7
h) Aufgaben im Team, insbesondere bei der Bildung von
Arbeitsketten, abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse
kontrollieren
i) bei Einsatzplanungen des Betriebes mitwirken
j) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und dar-
stellen
7 Wirtschaftliche a) bei Werbekonzepten und -maßnahmen des Betriebes
Zusammenhänge mitwirken, insbesondere zur positiven Außenwirkung 3
(§ 6 Abs. 1 Nr. 7) des Betriebes beitragen
b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
c) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen 2
und bewerten
d) Kalkulationen erstellen
e) bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere An- 4
gebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rech-
nungen kontrollieren sowie Arbeitspreise ermitteln
8 Bedienen und Führen a) Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag sowie unter
landwirtschaftlicher Berücksichtigung der produktionstechnischen Bedin-
Maschinen gungen und der Witterung zusammenstellen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 8) b) Verkehrssicherheit von Zugmaschinen, Transportmit- 8
teln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten
prüfen und Betriebsbereitschaft herstellen
c) Arbeitsnachweise erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1449
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
d) Bedingungen am Einsatzort mit den Auftragsdaten
abgleichen und bei abweichenden Bedingungen Maß-
nahmen ergreifen
e) Bordinstrumente einstellen
f) Maschinen und Geräte für den Straßenverkehr umrüs-
ten und für den Transport sichern sowie Straßenver- 7
schmutzung vermeiden
g) landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen im
öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der
Führerscheinklasse T unter Beachtung der Straßenver-
kehrs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung führen
h) Arbeits- und Zugmaschinen, Transportmittel und
Geräte bedienen sowie Werterhaltung beachten
i) Arbeitsparameter während der Arbeit kontrollieren
und den sich verändernden Bedingungen anpassen
18
j) Auftrags- und Leistungsdaten zusammenstellen und
weiterleiten
k) technische Störungen feststellen und Maßnahmen
einleiten
9 Pflegen, Warten und a) Maschinen und Geräte reinigen, sichtbare technische
Instandhalten von Mängel und Beschädigungen dokumentieren
Agrartechnik b) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungs-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 9) zweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten 10
c) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen
Anlagen beachten
d) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen
e) Maßnahmen zur Konservierung und Entkonservierung
3
durchführen
f) Wartungsarbeiten unter Beachtung technischer
Unterlagen sowie von Wartungsplänen durchführen,
insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren,
nachfüllen, wechseln und entsorgen
g) Fehler und Störungen suchen, Ursachen feststellen
sowie Möglichkeiten zur Behebung darstellen und
beurteilen
14
h) elektrische und elektronische Einrichtungen an Fahr-
zeugen instand halten
i) Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen
unterscheiden und auf Verschleiß prüfen, Verschleiß-
teile austauschen
j) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen und ein-
stellen
10 Pflanzenproduktion
(§ 6 Abs. 1 Nr. 10)
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
10.1 Bodenbearbeitung a) Bodenarten und Bodenaufbau bestimmen sowie
(§ 6 Abs. 1 Nr. 10.1) Bodenzustand beurteilen
b) Wechselwirkungen zwischen Bodeneigenschaften
und Nutzungsmöglichkeiten beachten 6
c) boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung
durchführen
d) Bodenschäden vermeiden, feststellen und beheben
10.2 Bestellen und Pflegen a) Saat- und Pflanzgut beurteilen und ausbringen
von Kulturen b) Kulturen hinsichtlich der Bestandesführung beurteilen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 10.2) 14
c) Pflanzenbestände bedarfs- und zeitgerecht pflegen
d) Kulturen bedarfs- und zeitgerecht düngen
e) Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen
f) Landschaftspflegemaßnahmen durchführen, insbe- 12
sondere Feldraine, Böschungen und Hecken pflegen
und erhalten
10.3 Ernten, Lagern und a) Ernte durchführen
Konservieren pflanzlicher 12
b) Erntegut transportieren, lagern und konservieren
Produkte
(§ 6 Abs. 1 Nr. 10.3)
c) Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung von Reife-
zustand, Verwendungszweck und Qualitätsanforde- 4
rungen festlegen
11 Kommunikation und a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
Information b) betriebliche Kommunikations- und Informationssyste-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 11) me nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatz-
4
spezifische Software anwenden
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
beachten
d) Kommunikationstechniken anwenden
3
e) Konflikte im Team lösen
12 Dienstleistungen und a) bei der Auftragsannahme und -bearbeitung mitwirken 2
Kundenorientierung
(§ 6 Abs. 1 Nr. 12)
b) individuelle Besonderheiten und Anforderungen der
Kundenbetriebe bei der Durchführung von Dienstleis-
tungen beachten und umsetzen
c) Kunden beraten und Kundenwünsche sowie Informa-
tionen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten
d) Kundenreklamationen entgegennehmen, bearbeiten 10
und bei der Arbeitserledigung berücksichtigen
e) Kundengespräche situationsgerecht führen
f) bei der Akquisition mitwirken
g) betriebliches Dienstleistungsangebot präsentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1451
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
13 Qualitätssichernde a) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Quali-
Maßnahmen tätssicherung erläutern
(§ 6 Abs. 1 Nr. 13) b) betriebs- und produktspezifische Qualitätsstandards
anwenden, dokumentieren und beurteilen 6
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzei-
gen, dokumentieren und zu deren Behebung beitra-
gen
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 19. Mai 2005
Auf Grund des § 206 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechts-
anwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 48 des Gesetzes
vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) eingefügt worden ist und der zuletzt
durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur
Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), geändert durch die Verordnung vom
11. August 2003 (BGBl. I S. 1671), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
(1) § 206 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der
Anlage 1 zu dieser Verordnung und auf die in der Anlage zu § 1 des Gesetzes
über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland aufgeführten
Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten anzuwenden.
(2) § 206 Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der
Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Berufsangehörigen der dort
bezeichneten Staaten anzuwenden.“
2. Die Anlage zu der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
Anwaltsberufe
in Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation
– in Australien: Barrister, Solicitor, Legal Practitioner
– in Argentinien: Abogado
– in Bolivien: Abogado
– in Brasilien: Advogado
– in Indien: Advocate
– in Israel: Orech-Din
– in Japan: Bengoshi
– in Kamerun: Avocat/Advocate
– in Kanada: Barrister, Solicitor
– in Kroatien: Odvjetnik
– in Mexiko: Abogado
– in Namibia: Legal Practitioner/Advocate/Attorney
– in Neuseeland: Barrister, Solicitor
– in Rumänien: Avocat
– in Südafrika: Attorney/Prokureur, Advocate/Advokaat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1453
– in der Türkei: Avukat
– in Venezuela: Abogado
– in den
– Vereinigten Staaten von Amerika: Attorney at law“.
3. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2)
Anwaltsberufe in anderen Staaten
– in der Russischen Föderation: Advokat“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Mai 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin*)
Vom 26. Mai 2005
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-
Berufsausbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des
S. 931) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-
für Bildung und Forschung: ren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist
auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuwei-
§1 sen.
Staatliche
§4
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Ausbildungsberufsbild
Der Ausbildungsberuf Papiertechnologe/Papiertech-
nologin wird staatlich anerkannt. Es kann zwischen den (1) Gegenstand der gemeinsamen Ausbildung sind
Fachrichtungen mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten:
1. Papier, Karton und Pappe,
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Zellstoff
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
gewählt werden.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§2 4. Umweltschutz,
Ausbildungsdauer 5. Umgang mit Informations- und Kommunikations-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. technik,
6. Arbeitsorganisation und Kommunikation,
§3 7. Roh-, Faser- und Hilfsstoffe,
Zielsetzung der Berufsausbildung 8. Fertigungsverfahren Produktion I,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, 9. Instandhaltung,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,
10. Qualitätssichernde Maßnahmen I,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 11. Transport und Lagerung,
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- 12. Wasserver- und -entsorgung,
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun-
desanzeiger veröffentlicht. 13. Steuern und Regeln von Produktionsprozessen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1455
(2) Gegenstand der Ausbildung in den Fachrichtungen 2. Durchführen eines Produktionsprozesses.
sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse
Für die praktische Aufgabe II kommt insbesondere in
und Fähigkeiten:
Betracht:
1. in der Fachrichtung Papier, Karton und Pappe:
1. Bearbeiten und Prüfen eines Werkstoffes oder
a) Fertigungsverfahren Produktion II,
2. Prüfen eines Fertigproduktes.
b) Veredelung und Ausrüstung,
c) Qualitätssichernde Maßnahmen II; (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt
höchstens 180 Minuten Aufgaben zu bearbeiten, die sich
2. in der Fachrichtung Zellstoff: auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kom-
a) Fertigungsverfahren Produktion II, men insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
b) Veredelung und Ausrüstung, 1. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech-
nik,
c) Qualitätssichernde Maßnahmen II,
d) Wertstoffverarbeitung. 2. Arbeitsorganisation und Kommunikation,
3. Roh-, Faser- und Hilfsstoffe,
§5
4. Fertigungsverfahren,
Ausbildungsrahmenplan
5. Instandhaltung,
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4
sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur 6. Qualitätssichernde Maßnahmen,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- 7. Transport und Lagerung,
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche 8. Wasserver- und -entsorgung.
und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbe-
Bei der Durchführung der Prüfung soll der Prüfling zei-
sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
gen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel fest-
heiten die Abweichung erfordern.
legen, technische Unterlagen nutzen, Grundsätze der
Kundenorientierung sowie Anforderungen des Arbeits-,
§6 Gesundheits- und Umweltschutzes und der Wirtschaft-
Ausbildungsplan lichkeit berücksichtigen kann.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen §9
Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschlussprüfung in der
Fachrichtung Papier, Karton und Pappe
§7
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil- keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittel-
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu ten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während lich ist.
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch- (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
zusehen. höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe, die
aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen, mit
praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und inner-
§8 halb dieser Zeit hierüber ein Fachgespräch von höchs-
Zwischenprüfung tens 20 Minuten führen. Hierfür kommt insbesondere in
Betracht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Herstellen eines Papiererzeugnisses einschließlich Kon-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. trolle von Eingangs- und Ausgangsprodukten.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla-
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemeinsa- nen, Roh-, Faser- und Hilfsstoffe festlegen, Produktions-
men Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf prozesse steuern und regeln, Maßnahmen zur Instand-
den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah- haltung und Qualitätssicherung einleiten und durchfüh-
menlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die ren sowie Maßnahmen des Arbeits-, Gesundheits- und
Berufsausbildung wesentlich ist. Umweltschutzes durchführen, die für die Lösung der
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in praktischen Aufgabe relevanten fachlichen Hintergründe
insgesamt höchstens fünf Stunden zwei praktische Auf- aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung
gaben I und eine praktische Aufgabe II ausführen. Für die der Aufgabe begründen kann.
praktischen Aufgaben I kommen insbesondere in Be-
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
tracht:
den Prüfungsbereichen Werkstoffe und Stoffaufberei-
1. Instandhalten von Komponenten einer Produktions- tung, Erzeugung, Veredelung und Ausrüstung sowie Wirt-
anlage und schafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
fungsbereichen Werkstoffe und Stoffaufbereitung sowie § 10
Erzeugung, Veredelung und Ausrüstung sind fachliche
Probleme mit verknüpften technologischen und mathe- Abschlussprüfung in
matischen Inhalten zu bewerten und zu lösen. Dabei sol- der Fachrichtung Zellstoff
len Arbeitsorganisation, Sicherheit und Gesundheits- (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
schutz bei der Arbeit, Umweltschutz, rationelle Energie- Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
verwendung, Umgang mit Informations- und Kommuni- keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittel-
kationstechniken sowie qualitätssichernde Maßnahmen ten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-
einbezogen werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf lich ist.
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
folgenden Gebieten in Betracht: (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe, die
1. im Prüfungsbereich Werkstoffe und Stoffaufbereitung: aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen, mit
a) Roh-, Faser- und Hilfsstoffe, praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und inner-
halb dieser Zeit hierüber ein Fachgespräch von höchs-
b) Fertigungsverfahren,
tens 20 Minuten führen. Hierfür kommt insbesondere in
c) Transport und Lagerung, Betracht:
d) Wasserver- und -entsorgung; Herstellen eines Zellstoffes einschließlich der Kontrolle
2. im Prüfungsbereich Erzeugung, Veredelung und Aus- von Eingangs- und Ausgangsprodukten.
rüstung:
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla-
a) Fertigungsverfahren, nen, Roh-, und Hilfsstoffe festlegen, Produktionsprozes-
b) Instandhaltung, se steuern und regeln, Maßnahmen zur Instandhaltung
und Qualitätssicherung einleiten und durchführen sowie
c) Steuern und Regeln von Produktionsprozessen, Maßnahmen des Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-
d) Veredelung und Ausrüstung; schutzes durchführen, die für die Lösung der praktischen
Aufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Aufga-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche be begründen kann.
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- den Prüfungsbereichen Vorbereitung von Rohstoffen und
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Herstellung von Aufschlusschemikalien, Kochung und
1. im Prüfungsbereich Zellstoffbearbeitung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
Werkstoffe und Stoffaufbereitung 90 Minuten, geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Vorbereitung
von Rohstoffen und Herstellung von Aufschlusschemika-
2. im Prüfungsbereich Erzeugung, lien sowie Kochung und Zellstoffbearbeitung sind fach-
Veredelung und Ausrüstung 150 Minuten, liche Probleme mit verknüpften technologischen und
3. im Prüfungsbereich mathematischen Inhalten zu bewerten und zu lösen.
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Dabei sollen Arbeitsorganisation, Sicherheit und Ge-
sundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, rationelle
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Energieverwendung, Umgang mit Informations- und
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses Kommunikationstechniken sowie qualitätssichernde
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben,
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbe-
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung sondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbe-
reiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die 1. im Prüfungsbereich Vorbereitung von Rohstoffen und
entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän- Herstellung von Aufschlusschemikalien:
zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
a) Roh- und Hilfsstoffe,
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: b) Wertstoffverarbeitung,
1. Prüfungsbereich c) Wasserver- und -entsorgung;
Werkstoffe und Stoffaufbereitung 30 Prozent,
2. im Prüfungsbereich Kochung und Zellstoffbearbei-
2. Prüfungsbereich Erzeugung, tung:
Veredelung und Ausrüstung 50 Prozent,
a) Fertigungsverfahren,
3. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. b) Instandhaltung,
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- c) Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,
schen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prü-
fung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. d) Veredelung und Ausrüstung;
In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müs- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
sen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten
Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
erbracht worden sein. Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1457
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- 3. Prüfungsbereich
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
1. im Prüfungsbereich Vorbereitung (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
von Rohstoffen und Herstellung schen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prü-
von Aufschlusschemikalien 90 Minuten, fung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2. im Prüfungsbereich In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müs-
Kochung und Zellstoffbearbeitung 150 Minuten, sen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten
Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen
3. im Prüfungsbereich
erbracht worden sein.
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses § 11
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Fortsetzung der Berufsausbildung
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs- dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung
bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän- schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Vertragsparteien dies vereinbaren.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
§ 12
1. Prüfungsbereich Vorbereitung
von Rohstoffen und Herstellung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
von Aufschlusschemikalien 30 Prozent, Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
2. Prüfungsbereich Gleichzeitig tritt die Papiermacher-Ausbildungsverord-
Kochung und Zellstoffbearbeitung 50 Prozent, nung vom 7. Januar 1991 (BGBl. I S. 27) außer Kraft.
Berlin, den 26. Mai 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
I. Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1459
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
5 Umgang mit Informations- a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-
und Kommunikations- tionssysteme einsetzen
technik b) Standardsoftware und betriebsspezifische Software
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) nutzen
c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen- 4
tieren
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, schützen, sichern, archivieren
und darstellen
6 Arbeitsorganisation und a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
Kommunikation barkeit prüfen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen;
Arbeitsschritte an veränderte Situationen anpassen;
Arbeitsabläufe protokollieren
c) Einsatz von Arbeitsmitteln planen und Sicherungs-
maßnahmen anwenden
d) Probleme analysieren, Lösungsvarianten entwickeln
und bewerten
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Kommunikation mit anderen Funktionsbereichen 6
sicherstellen
g) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
beachten und im Betrieb weiterleiten
h) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Ergebnis-
se auswerten, beurteilen und protokollieren
i) Prozessdaten protokollieren, Änderungen dokumen-
tieren und an die folgende Schicht übergeben
j) englischsprachige Fachbegriffe anwenden und im
Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Infor-
mationen erteilen
k) Kommunikationsregeln anwenden und Möglichkeiten
der Konfliktlösung nutzen
7 Roh-, Faser- und a) Herstellung von Roh- und Faserstoffen sowie Aufbe-
Hilfsstoffe reitung von Hilfsstoffen darstellen
(§ 4 Abs.1 Nr. 7) b) Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Faser-
stoffen unter Berücksichtigung von technischen, öko-
nomischen und ökologischen Gesichtspunkten beur- 11
teilen
c) Qualität von Faserstoffen, insbesondere Stoffdichte,
Mahlgrad, Fraktionierung und Festigkeiten prüfen
d) Stoffaufbereitungsanlagen überwachen und bedienen
e) Merkmale von Hilfsstoffen unterscheiden und deren
Qualität prüfen
f) Hilfsstoffe ihren Verwendungs- und Substitutions- 6
möglichkeiten nach technischen, ökonomischen und
ökologischen Gesichtspunkten zuordnen
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
8 Fertigungsverfahren a) Verfahren zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Alt-
Produktion I papier und Rückstoff unterscheiden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) b) Faser- und Hilfsstoffe dosieren und deren Auswirkun-
gen auf die Produktqualität kontrollieren
c) Mahlzustand feststellen und regulieren
d) Funktionsweise von Papier- und Entwässerungsma-
schinen, insbesondere von Antrieb, Stoffzuführung
und -verdünnung, Stoffreinigung und -entlüftung, Stoff-
auflauf, Sieb-, Pressen- und Trockenpartie sowie der
23
Schlussgruppe, darstellen
e) Arten, Aufbau und Einsatz von Walzen, Sieben und Fil-
zen unterscheiden
f) Systeme und Einzelaggregate mechanisch und che-
misch reinigen
g) Prüfverfahren anwenden, insbesondere zur Bestim-
mung von Flächenmasse, Dicke, Rohdichte, Volumen,
Trocken- und Feuchtigkeitsgehalt, Aschegehalt,
Papierlaufrichtung sowie Sieb- und Oberseite
9 Instandhaltung a) technische Zeichnungen, Schalt- und Funktionspläne
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) lesen und Skizzen anfertigen
b) Werkstoffe, insbesondere durch Bohren, Schleifen,
Feilen, Gewindeschneiden, Sägen und Scheren,
manuell und maschinell bearbeiten, kalt umformen
und fügen
c) Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maßgenau-
igkeit prüfen
d) Anlagenteile aus-, ein- und zusammenbauen
e) Dichtungsmaterialien und –werkzeuge auswählen und
handhaben, Verbindungselemente auswählen sowie
Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen
f) Aufbau, Wirkungsweise, Einsatz und Einbau von Pum- 18
pen, Armaturen und Absperrorganen unterscheiden
g) Einsatzmöglichkeiten von Schmierstoffen unterschei-
den
h) Anlagen und Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschä-
digungen und Störungen feststellen und eingrenzen
i) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instand-
haltung durchführen und dokumentieren
j) hydraulische und pneumatische Systeme unterschei-
den
k) elektrisch betriebene Komponenten und Baugruppen
unterscheiden
10 Qualitätssichernde a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
Maßnahmen I reich unterscheiden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) b) Normen zur Sicherung der Prüfqualität einhalten, Pro-
duktqualität sicherstellen 7
c) Messergebnisse dokumentieren
d) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchfüh-
ren und Arbeitsergebnisse dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1461
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
11 Transport und Lagerung a) Verfügbarkeit von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen für die
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) Produktion sicherstellen
3
b) Transport und Lagerung von Halbwerkstoffen und Fer-
tigwaren durchführen und sicherstellen
12 Wasserver- und a) Zusammenhänge zwischen Einrichtungen der be-
-entsorgung trieblichen Wasserver- und Abwasserentsorgung so-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) wie betrieblichen Wasserkreisläufen berücksichtigen
b) Anlagen der Frisch-, Betriebs- und Abwasseraufbe-
reitung überwachen und bedienen 6
c) Frisch-, Betriebs- und Abwasser untersuchen; Unter-
suchungsergebnisse auswerten und dokumentieren
d) ökologische und ökonomische Bedeutung der Was-
server- und Abwasserentsorgung berücksichtigen
13 Steuern und Regeln von a) Regler und Messeinrichtungen unter Berücksich-
Produktionsprozessen tigung ihrer Funktion den Einsatzbereichen zuordnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) und bedienen
b) Einsatz von speicherprogrammierbaren Steuerungen
darstellen 12
c) Qualitäts- und Prozessleitsysteme unter Anleitung
bedienen
d) Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen fest-
stellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
II. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachrichtungen:
A. Fachrichtung Papier, Karton und Pappe
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
1 Fertigungsverfahren a) Gefahren im Produktionsprozess, insbesondere an
Produktion II Maschinen, erkennen und berücksichtigen, Gefähr-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 dungen vermeiden
Buchstabe a) b) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier,
Karton und Pappe einrichten, bedienen und überwa- 28
chen
c) Siebe und Filze einziehen, spannen, regulieren, kondi-
tionieren und kontrollieren
d) Dampf- und Kondensatsysteme bedienen
2 Veredelung und a) Funktionsweise von Veredelungsverfahren innerhalb
Ausrüstung und außerhalb der Papiermaschine, insbesondere
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Streichmaschinensysteme, unterscheiden
Buchstabe b) b) Verfahren zur Aufbereitung von Streichfarben unter-
scheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
c) Eigenschaften von Streichfarben, Pigmenten, Binde-
mitteln und Zusätzen beurteilen
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
d) Möglichkeiten der Streichfarbenrückgewinnung und
deren ökologische und ökonomische Bedeutung
unterscheiden
e) Funktionsweise von Ausrüstungs- und Verpackungs-
maschinen, insbesondere Kalander, Klebemaschine,
Rollenschneidemaschine, Querschneider, Plan-
schneider und Verpackungsmaschinen, unterscheiden
18
f) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen überwa-
chen und bedienen
g) Produktionsfehler und Ausschussursachen feststel-
len, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und
ergreifen, Ausschuss erfassen
h) Anlagen zur Ausschussaufbereitung überwachen und
bedienen
i) Rückstoffkreisläufe unterscheiden und Rückstoff dem
späteren Verwendungszweck zuordnen
j) Betriebsdaten von Werkstoffen und Fertigprodukten
erfassen
k) Fertigprodukte versandfertig machen
3 Qualitätssichernde a) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln, insbe-
Maßnahmen II sondere an Papier, Karton und Pappe, systematisch
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 suchen, beseitigen und dokumentieren
Buchstabe c) b) qualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere an
Produktionsanlagen, durchführen, zur kontinuierli-
chen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen 6
c) Qualitätsparameter von Papier, Karton und Pappe
prüfen
d) Papier, Karton und Pappe auf Ver- und Bedruckbarkeit
sowie optische Eigenschaften prüfen
B. Fachrichtung Zellstoff
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
1 Fertigungsverfahren a) Gefahren im Produktionsprozess, insbesondere an
Produktion II Maschinen, erkennen und berücksichtigen, Gefähr-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 dungen vermeiden
Buchstabe a) b) Entrindungs-, Hack-, Transport- und Lagersysteme
von Rohstoffen überwachen und bedienen
c) Qualität der Rohstoffe und des Hackgutes über-
wachen und sichern 22
d) technische und chemische Prozesse der Kochung,
Zellstoffsortierung und Zellstoffwäsche unterscheiden
e) alternative Aufschlussverfahren unterscheiden
f) Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleitsysteme be-
dienen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1463
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
2 Veredelung und a) Bleichanlagen und Bleichsequenzen unterscheiden
Ausrüstung b) Bleich- und Hilfsmittel einsetzen sowie deren Wir-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 kungsweise auf Faserstoffe erläutern
Buchstabe b)
c) Anforderungen an die Zellstoffe für den Einsatz in
Papiersorten unterscheiden
d) Maschinen und Anlagen zur Entwässerung und Trock- 10
nung von Zellstoffen sowie der dazugehörenden
Schlussgruppe einrichten, bedienen und überwachen
e) Betriebsdaten von Werkstoffen und Fertigprodukten
erfassen
f) Fertigprodukte versandfertig machen
3 Qualitätssichernde a) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln in Zell-
Maßnahmen II stoffen systematisch suchen, beseitigen und doku-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 mentieren
Buchstabe c) b) Qualitätsparameter bei Aufschluss und Veredelung
von Zellstoffen prüfen
c) Zellstoffe zur Prüfung im Labor mahlen, Festigkeits- 6
werte analysieren, Ergebnisse bewerten und doku-
mentieren
d) qualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere an
Produktionsanlagen, durchführen, zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
4 Wertstoffverarbeitung a) Prozesse zur Herstellung und Rückgewinnung von
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Aufschlusschemikalien und zur Energieerzeugung
Buchstabe d) unterscheiden
b) Reststoffe nach ökonomischen und ökologischen 14
Gesichtspunkten verwerten
c) Qualitätsmerkmale von Aufschlusschemikalien analy-
sieren, Ergebnisse bewerten und dokumentieren
I I I . Ve r t i e f u n g s p h a s e :
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
Vertiefungsphase Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbil-
dungsinhalte aus Abschnitt I lfd. Nrn. 6 oder 9, Ab-
schnitt II Buchstabe A lfd. Nrn. 1, 2 oder 3 oder Ab-
8
schnitt II Buchstabe B lfd. Nrn. 1, 2, 3 oder 4 unter Be-
rücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie
des individuellen Lernfortschrittes vertieft werden