78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2005
Gesetz
zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben
Vom 11. Januar 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 4
Zuständigkeit und Verfahren
Inhaltsübersicht § 16 Zuständigkeiten
Artikel 1 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) § 17 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Abschnitt 5
Artikel 3 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
Bußgeld- und Strafvorschriften
Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes
§ 18 Bußgeldvorschriften
Artikel 5 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
§ 19 Strafvorschriften
Artikel 6 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 20 Bußgeld- und Strafvorschriften zu § 12
Artikel 7 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Abschnitt 6
Artikel 9 Inkrafttreten Schlussbestimmung
§ 21 Grundrechtseinschränkungen
Artikel 1
Abschnitt 1
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Allgemeines
Inhaltsübersicht
§1
Abschnitt 1
Zweck
Allgemeines
Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die
§ 1 Zweck Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeug-
§ 2 Aufgaben entführungen, Sabotageakten und terroristischen
Anschlägen.
Abschnitt 2
Sicherheitsmaßnahmen §2
§ 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde Aufgaben
§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe
§ 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden
auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1
abzuwehren. Sie nimmt insbesondere Zuverlässigkeits-
§ 6 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener überprüfungen nach § 7 vor, lässt nach § 8 Abs. 1 Satz 2
Daten
und § 9 Abs. 1 Satz 2 Luftsicherheitspläne zu, ordnet
§ 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8
§ 8 Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber und der Luftfahrtunternehmen nach § 9 an und über-
wacht deren Einhaltung.
§ 9 Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen
§ 10 Zugangsberechtigung
§ 11 Verbotene Gegenstände Abschnitt 2
§ 12 Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Luftfahr- Sicherheitsmaßnahmen
zeugführers
§3
Abschnitt 3
Allgemeine Befugnisse
Unterstützung und
der Luftsicherheitsbehörde
Amtshilfe durch die Streitkräfte
§ 13 Entscheidung der Bundesregierung Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwendigen Maß-
nahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die
§ 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht § 5
§ 15 Sonstige Maßnahmen ihre Befugnisse besonders regelt.
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§4 (4) Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der Ge-
schäfts- und Arbeitsstunden Betriebs- und Geschäfts-
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
räume betreten und besichtigen, soweit dies zur Durch-
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnah- führung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Absät-
men ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen oder die zen 2 und 3 erforderlich ist. Außerhalb der Geschäfts-
Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträch- und Arbeitsstunden dürfen diese Räume nur zur Verhü-
tigt. tung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil füh- oder Ordnung betreten und besichtigt werden.
ren, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Ver- (5) Die Luftsicherheitsbehörde kann geeigneten Per-
hältnis steht. sonen als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Auf-
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr gaben bei der Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen
Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht gemäß den Absätzen 1 bis 4 übertragen. Die Beleihung
werden kann. kann jederzeit widerrufen werden. Der Beliehene ist im
Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und der sonst
geltenden Gesetze befugt, die erforderlichen Maßnah-
§5 men zu treffen.
Besondere Befugnisse
(6) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeivollzugs-
der Luftsicherheitsbehörden
behörden bleiben unberührt.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche
die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplat-
§6
zes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen
oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Erhebung, Verarbeitung
Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sons- und Nutzung personenbezogener Daten
tiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche
(1) Die Befugnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nut-
verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicher-
zung personenbezogener Daten richtet sich nach den für
heitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheits-
die Luftsicherheitsbehörden geltenden Vorschriften des
kontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugs-
Bundes- oder Landesrechts, soweit dieses Gesetz nichts
beamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flugha-
anderes bestimmt.
fens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaff-
nete Standposten sichern. (2) Unbeschadet einer sich aus Absatz 1 ergebenden
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitar- Übermittlungsbefugnis dürfen die Luftsicherheitsbehör-
beiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen den personenbezogene Daten an öffentliche Stellen
und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes über-
nicht allgemein zugängliche Bereiche des Flugplatzes mitteln, wenn dies zur Abwehr unmittelbar drohender
betreten haben oder betreten wollen, insbesondere erheblicher Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs,
anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn insbesondere bei erfolgten oder drohenden terroristi-
diese Personen schen Angriffen, erforderlich ist.
1. ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
§7
2. eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter
Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger Zuverlässigkeitsüberprüfungen
geeigneter Weise durch die Luftsicherheitsbehörde (1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des
nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die
ablehnen oder Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
3. in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige 1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen
Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Über- Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allge-
prüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen mein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes
auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeu- eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder eines
gen eignen, nicht außerhalb des nicht allgemein Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt wer-
zugänglichen Bereiches des Flugplatzes zurücklas- den soll,
sen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beför-
derung übergeben. 2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen,
des Flugsicherungsunternehmens sowie der Fracht-,
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgege-
Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferan-
benes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegen-
ten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das
stände, die in die nicht allgemein zugänglichen Bereiche
auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf
des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden
die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die
sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen
vorgenannten Unternehmen des Personals anderer
durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter
Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Perso-
Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit
nal gleich,
der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet wer-
den dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme 3. Personen, die nach § 5 Abs. 5 als Beliehene einge-
begründen, dass sich darin Gegenstände befinden, setzt oder nach § 31b Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrs-
deren Beförderung gegen § 11 Abs. 1 oder § 27 des Luft- gesetzes mit Aufgaben nach § 27c Abs. 2 des Luftver-
verkehrsgesetzes verstößt. kehrsgesetzes beauftragt werden,
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4. Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbin- 5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flug-
dung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrs- platzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an
gesetzes und entsprechende Flugschüler sowie den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach
dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässig-
5. Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schüler-
keit bedeutsamen Informationen richten.
praktikanten oder Führern von Luftfahrzeugen im
Sinne von § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes oder Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mit-
sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich zuwirken.
Zugang zu den
(4) Begründen die Auskünfte der in Absatz 3 Nr. 2
a) nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flug-
und 4 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an
platzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne
der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Luftsicher-
des § 8 oder
heitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden
b) überlassenen Bereichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 einholen.
gewährt werden soll. (5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt dem Betroffenen
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Betroffe- vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den einge-
nen. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer holten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an
beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber. seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungs-
pflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften
Der Betroffene ist bei Antragstellung über durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des
Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen
1. die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder
2. den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser
-nutzung, Stellen erforderlich. Der Betroffene ist verpflichtet, wahr-
heitsgemäße Angaben zu machen. Er kann Angaben ver-
3. die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 weigern, die für ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Straf-
Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie prozessordnung genannten Personen die Gefahr straf-
4. die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 rechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ord-
und 3 nungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrecht-
lichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Ver-
zu unterrichten. pflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und
Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu
belehren.
1. im Inland innerhalb der letzten zwölf Monate einer
zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen (6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüber-
worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuver- prüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des
lässigkeit des Betroffenen vorliegen oder Betroffenen verbleiben, darf diesem kein Zugang zu nicht
allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgelän-
2. dieser der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach des gewährt werden (Absatz 1 Nr. 1 und 5) oder er darf
§ 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der seine Tätigkeiten (Absatz 1 Nr. 2 und 3) nicht aufnehmen.
erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitser-
mittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsge- (7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den
setzes unterliegt. Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luft- Überprüfung der Zuverlässigkeit verwenden. Sie unter-
sicherheitsbehörde richtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen Arbeitge-
ber, das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunter-
1. die Identität des Betroffenen überprüfen, nehmen sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungs-
schutzbehörden des Bundes und der Länder über das
2. Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfas-
Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitge-
sungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im
ber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden
Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem
Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informatio-
Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungs-
nen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt
schutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militäri-
werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtli-
schen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten
chen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässig-
für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der
keitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafpro-
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
zessordnung bleibt unberührt.
nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverläs-
sigkeit bedeutsamen Informationen stellen, (8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich
3. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralre- gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeits-
gister einholen, überprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
4. bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus
dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit (9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten
im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Bundesbehörden oder den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5
Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine beteiligten Stellen im Nachhinein Informationen bekannt,
Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in
den Betroffenen richten, Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind
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diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde derliche bauliche und technische Sicherung und die
über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu sachgerechte Durchführung der personellen Siche-
diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, rungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der
Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehö- nicht allgemein zugänglichen Bereiche ermöglicht
rigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle spei- werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereit-
chern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zu zustellen und zu unterhalten; ausgenommen von die-
diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezoge- ser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von
nen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle Fluggästen und von diesen mitgeführten Gegenstän-
zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 den sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung
des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Versor-
Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die gungsgütern auf die in § 11 Abs. 1 genannten Gegen-
Luftsicherheitsbehörde, zu welchen Betroffenen sie stände mittels technischer Verfahren;
Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.
2. Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versor-
(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf bei Zuverlässig- gungsgüter zur Durchführung der Maßnahmen nach
keitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Gel- § 5 Abs. 3 sicher zu transportieren und zu lagern; dies
tungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, mit- schließt den Transport zu und zwischen einer mehr-
wirken. Hierzu darf sie Name, Vorname, Geburtsname, stufigen Kontrollanlage ein;
Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehö-
rigkeit sowie das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung 3. bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks
des Betroffenen übermitteln. Die Datenübermittlung nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei
unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die
Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbeson- Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen;
dere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemesse- 4. nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen unbe-
nes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die emp- rechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um
fangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die über- sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zu-
mittelten Daten nur für den Zweck verwendet werden gang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu
dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. gestatten;
(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung 5. eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flug-
gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu platz tätiger Unternehmen und andere Personen vor
löschen dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allge-
1. von den Luftsicherheitsbehörden mein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in
sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von
a) innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine
diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu
Tätigkeit nach Absatz 1 aufnimmt,
durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger
b) nach Ablauf von drei Jahren, nachdem der Betrof- geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf
fene aus einer Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeschie- andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren
den ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut und Versorgungsgüter;
eine Tätigkeit nach Absatz 1 aufgenommen;
6. Sicherheitspersonal für seine Aufgaben zu schulen
2. von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Bun- und alle übrigen Mitarbeiter einem Sicherheitsschu-
desbehörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 be- lungsprogramm zu unterziehen;
teiligten Stellen
7. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen,
a) im Fall der nach Absatz 9 Satz 2 und 3 gespeicher- insbesondere von Bombendrohungen sind, auf
ten Daten unverzüglich nach der nach Nummer 1 Sicherheitspositionen zu verbringen, soweit hierzu
erfolgten Löschung; hierzu unterrichten die Luftsi- nicht das Luftfahrtunternehmen gemäß § 9 Abs. 1
cherheitsbehörden die beteiligten Stellen über die Satz 1 Nr. 5 verpflichtet ist, und die Entladung sowie
Löschung, die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzu-
b) im Übrigen unmittelbar nach Abschluss der Beteili- führen;
gung. 8. soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mit-
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die zuwirken.
Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffe-
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 8 aufgeführten Sicherungsmaßnah-
nen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren.
men sind von dem Unternehmer in einem Luftsicherheits-
Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffe-
plan im Sinne des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG)
nen nur verwendet werden, soweit dies zur Abwehr einer
Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des
erheblichen Gefahr unerlässlich ist.
Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsa-
mer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
§8 (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) darzustellen, welcher der Luftsi-
Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber cherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmen-
den Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung
(1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist zum
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nach-
Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die
trägliche Auflagen sind zulässig. Der Unternehmer eines
Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
Verkehrsflughafens ist verpflichtet, die im zugelassenen
1. Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtun- Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnah-
gen so zu erstellen und zu gestalten, dass die erfor- men durchzuführen.
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(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann den Betreiber pflicht zulassen. Die Zulassung kann mit Nebenbestim-
eines sonstigen Flugplatzes zur Durchführung von Siche- mungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind
rungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 verpflichten, zulässig. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die
soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Siche-
ist. rungsmaßnahmen durchzuführen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räu- (2) Absatz 1 gilt
men und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für 1. für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung
die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständi- nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch
gen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten ver- wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vor-
langen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für schriften nicht entgegenstehen;
die Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.
Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Geset- 2. für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außer-
zes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentli- halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben,
chen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unter- sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik
schreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Markt- Deutschland benutzen.
preis maßgeblich. (3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunter-
nehmen zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen
§9 entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen
Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des
Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen, das Luftfahrzeuge mit
mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreibt, ist zum (4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter
Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde
verpflichtet, zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entspre-
chend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit
1. Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von Flug- dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
gästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht
und Versorgungsgütern durchzuführen; § 10
2. die ihm auf einem Verkehrsflughafen überlassenen Zugangsberechtigung
nicht allgemein zugänglichen Bereiche gegen unbe-
rechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Per-
sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den sonen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berech-
Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen tigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen
zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen Bereichen erteilt werden darf oder bei Wegfall der
und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luft- Voraussetzungen zu entziehen ist. Nach Abschluss der
fahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 kann dem
errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Betroffenen zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein
Abs. 1 Nr. 1 bis 7 entsprechend; Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Abs. 1 oder § 9
Abs. 1 ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist ver-
3. Sicherheitspersonal für seine Aufgaben zu schulen pflichtet, den Ausweis in den nicht allgemein zugängli-
und die Flugbesatzungen und das Bodenpersonal chen Bereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach
einem Sicherheitsschulungsprogramm zu unterzie- Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurück-
hen; zugeben. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem
4. seine auf einem Verkehrsflughafen abgestellten Luft- Dritten überlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle
fahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte unverzüglich anzuzeigen. Der Zugang zu den nicht allge-
Personen Zutritt haben noch verdächtige Gegenstän- mein zugänglichen Bereichen ohne Berechtigung ist ver-
de in das Luftfahrzeug verbracht werden können; boten.
5. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen,
insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine § 11
Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Ver- Verbotene Gegenstände
bringung durch den Flugplatzbetreiber gemäß § 8
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 mitzuwirken; (1) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen
von
6. soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mit-
zuwirken. 1. Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräten,
die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwen-
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Sicherungsmaßnah- det werden können,
men sind von dem Unternehmen in einem Luftsicher-
heitsplan im Sinne des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung 2. Sprengstoffen, Munition, Zündkapseln, brennbaren
(EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und Flüssigkeiten, ätzenden oder giftigen Stoffen, Gasen
des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung in Behältern sowie sonstigen Stoffen, die allein oder
gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivil- zusammen mit anderen Gegenständen eine Explosion
luftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) darzustellen, welcher der oder einen Brand verursachen können,
Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestim- 3. Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer
menden Frist zur Zulassung vorzulegen ist; die Luft- Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Muni-
sicherheitsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlage- tion oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken,
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4. sonstigen in der Anlage der Verordnung (EG) Nr. 2320/ Abschnitt 3
2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Unterstützung und
Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. Amtshilfe durch die Streitkräfte
EG Nr. L 355 S. 1) genannten Gegenständen
§ 13
in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugänglichen
Bereichen auf Flugplätzen ist verboten. Entscheidung der Bundesregierung
(2) Das Bundesministerium des Innern kann allgemein (1) Liegen auf Grund eines erheblichen Luftzwischen-
oder im Einzelfall Ausnahmen von den in Absatz 1 Nr. 1 falls Tatsachen vor, die im Rahmen der Gefahrenabwehr
bis 4 geregelten Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis die Annahme begründen, dass ein besonders schwerer
besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erfor- Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 des
derliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegenstände Grundgesetzes bevorsteht, können die Streitkräfte,
vorliegt. Die Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, zur
versehen werden. Unterstützung der Polizeikräfte der Länder im Luftraum
zur Verhinderung dieses Unglücksfalles eingesetzt wer-
(3) § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unbe-
den.
rührt.
(2) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Arti-
§ 12 kel 35 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforde-
rung des betroffenen Landes der Bundesminister der Ver-
Aufgaben und Befugnisse teidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung
des verantwortlichen Luftfahrzeugführers berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen
(1) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat als Be- mit dem Bundesminister des Innern. Ist sofortiges Han-
liehener für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ord- deln geboten, ist das Bundesministerium des Innern
nung an Bord des im Flug befindlichen Luftfahrzeuges zu unverzüglich zu unterrichten.
sorgen. Er ist nach Maßgabe von Absatz 2 und der sonst (3) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Arti-
geltenden Gesetze befugt, die erforderlichen Maßnah- kel 35 Abs. 3 des Grundgesetzes trifft die Bundesregie-
men zu treffen. rung im Benehmen mit den betroffenen Ländern. Ist eine
(2) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer darf die rechtzeitige Entscheidung der Bundesregierung nicht
erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen möglich, so entscheidet der Bundesminister der Verteidi-
Fall bestehende Gefahr für Personen an Bord des Luft- gung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung
fahrzeuges oder für das Luftfahrzeug selbst abzuwehren. berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen
Dabei hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 4) mit dem Bundesminister des Innern. Die Entscheidung
zu wahren. Insbesondere darf der Luftfahrzeugführer der Bundesregierung ist unverzüglich herbeizuführen. Ist
sofortiges Handeln geboten, sind die betroffenen Länder
1. die Identität einer Person feststellen,
und das Bundesministerium des Innern unverzüglich zu
2. Gegenstände sicherstellen, unterrichten.
3. eine Person oder Sachen durchsuchen, (4) Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern
4. eine Person fesseln, wenn Tatsachen die Annahme geregelt. Die Unterstützung durch die Streitkräfte richtet
rechtfertigen, dass die Person den Luftfahrzeugführer sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
oder Dritte angreifen oder Sachen beschädigen wird.
(3) Zur Durchsetzung der Maßnahmen darf der Luft- § 14
fahrzeugführer Zwangsmittel anwenden. Die Anwendung Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis
körperlicher Gewalt ist nur zulässig, wenn andere
(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders
Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg
schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luft-
versprechen oder unzweckmäßig sind. Der Gebrauch
raum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen,
von Schusswaffen ist Polizeivollzugsbeamten, insbeson-
den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warn-
dere denjenigen des Bundesgrenzschutzes nach § 4a
schüsse abgeben.
des Bundesgrenzschutzgesetzes vorbehalten.
(2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige
(4) Alle an Bord befindlichen Personen haben den
auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit
Anordnungen des Luftfahrzeugführers oder seiner Beauf-
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Maß-
tragten nach Absatz 2 Folge zu leisten.
nahme darf nur so lange und so weit durchgeführt wer-
(5) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat den den, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu einem
Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar
Deutschland durch rechtswidrige und vorsätzliche oder außer Verhältnis steht.
grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei Aus-
(3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist
übung der Aufgaben und Befugnisse nach den Absät-
nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszuge-
zen 1 bis 3 entsteht. Wird der Flug von einem Luftfahrtun-
hen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von
ternehmen durchgeführt, hat dieses den Schaden zu
Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige
ersetzen, welcher der Bundesrepublik Deutschland
Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.
durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der
Pflichten des verantwortlichen Luftfahrzeugführers oder (4) Die Maßnahme nach Absatz 3 kann nur der Bundes-
seiner Beauftragten bei Ausübung der Aufgaben und minister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu
Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 entsteht. seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregie-
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2005
rung anordnen. Im Übrigen kann der Bundesminister der platzbetreibers oder des Luftfahrtunternehmens auswir-
Verteidigung den Inspekteur der Luftwaffe generell ken, werden vom Bundesministerium des Innern im Ein-
ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen. vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen angeordnet.
§ 15
Sonstige Maßnahmen § 17
(1) Die Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 und 3 dürfen erst Ermächtigung zum
nach Überprüfung sowie erfolglosen Versuchen zur War- Erlass von Rechtsverordnungen
nung und Umleitung getroffen werden. Zu diesem Zweck (1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch
können die Streitkräfte auf Ersuchen der für die Flugsi- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
cherung zuständigen Stelle im Luftraum Luftfahrzeuge Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7,
überprüfen, umleiten oder warnen. Ein generelles Ersu- insbesondere
chen ist zulässig. Die Voraussetzungen für ein Tätigwer-
den werden in diesem Fall durch vorherige Vereinbarung 1. die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung sowie
festgelegt. 2. die Einzelheiten der Erhebung und Verwendung per-
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den sonenbezogener Daten.
Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnah-
(2) Das Bundesministerium des Innern erlässt im Ein-
men nach Absatz 1 anzuordnen. Der Inspekteur der Luft-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-
waffe hat den Bundesminister der Verteidigung unver-
und Wohnungswesen, dem Bundesministerium der
züglich über Situationen zu informieren, die zu Maßnah-
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
men nach § 14 Abs. 1 und 3 führen könnten.
Arbeit und mit Zustimmung des Bundesrates die zur
(3) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze der Durchführung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG)
Amtshilfe bleiben unberührt. Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsa-
mer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
Abschnitt 4 (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) notwendige Rechtsverordnung
über die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshand-
Zuständigkeit und Verfahren
lungen, insbesondere die Durchsuchung von Fluggästen
und mitgeführten Gegenständen sowie deren Reisege-
§ 16
päck oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter
Zuständigkeiten Weise. Die Rechtsverordnung bestimmt die gebühren-
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Luftsicherheitsbe- pflichtigen Tatbestände und kann dafür feste Sätze oder
hörden für die Aufgaben nach § 2 erstreckt sich auf das Rahmensätze vorsehen. Die Gebührensätze sind so zu
Flugplatzgelände. Die Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 und 4 bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene
und die Überprüfungen der Verfahren zum sicheren Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünsti-
Umgang der Unternehmen mit Fracht, Post und Versor- genden Amtshandlungen können daneben die Bedeu-
gungsgütern kann die Luftsicherheitsbehörde auch tung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen
außerhalb des Flugplatzgeländes vornehmen. für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt
werden. In der Rechtsverordnung können die Kostenbe-
(2) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach freiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-
diesem Gesetz und nach der Verordnung (EG) Nr. 2320/ schaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die
2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des
16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vor- Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. Sie kann
schriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG eine Auskunftspflicht der Kostenschuldner über die Zahl
Nr. L 355 S. 1) werden von den Ländern im Auftrage des der betroffenen Fluggäste sowie über Art und Umfang
Bundes ausgeführt, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts der beförderten Gegenstände enthalten; Auskünfte an
anderes bestimmt ist. den Betroffenen über die zu seiner Person in Luftfahrtda-
(3) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen gemäß teien gespeicherten personenbezogenen Daten sind un-
§ 9 Abs. 1 einschließlich der Überwachung der darin dar- entgeltlich.
gestellten Sicherungsmaßnahmen wird durch das Luft- (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
fahrt-Bundesamt in bundeseigener Verwaltung ausge- tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
führt. Im Übrigen können die Aufgaben der Luftsicher- Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und mit Zustimmung
heitsbehörden nach diesem Gesetz in bundeseigener des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Durchführung
Verwaltung ausgeführt werden, wenn dies zur Gewähr- der Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 8 und 9 zu
leistung der bundeseinheitlichen Durchführung der erlassen. In den Rechtsverordnungen können insbeson-
Sicherheitsmaßnahmen erforderlich ist. In den Fällen des dere Einzelheiten zu den baulichen und technischen
Satzes 2 werden die Aufgaben von der vom Bundes- Sicherungen, zu den Durchsuchungen von Personen,
ministerium des Innern bestimmten Bundesbehörde Gegenständen und Fahrzeugen, zu Schulungsmaßnah-
wahrgenommen; das Bundesministerium des Innern men für das Personal und über den Inhalt der Luftsicher-
macht die Übernahme von Aufgaben sowie die zuständi- heitspläne festgelegt werden. Es kann ferner bestimmt
gen Bundesbehörden im Bundesanzeiger bekannt. werden, dass das Bundesministerium des Innern von den
(4) Die Wahrnehmung der Bundesaufsicht gemäß Ab- vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen allgemein
satz 2 erfolgt durch das Bundesministerium des Innern. oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, soweit
Maßnahmen, die sich auf betriebliche Belange des Flug- Sicherheitsbelange dies gestatten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2005 85
Abschnitt 5 (3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Bußgeld- und Strafvorschriften Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn
§ 18
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei
Bußgeldvorschriften sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffe-
lässig nen in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsbeschädigung bringt.
1. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 3 nicht wahrheitsgemäße
Angaben macht,
2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 den Abschnitt 6
Luftsicherheitsplan zur Zulassung nicht rechtzeitig
vorlegt, Schlussbestimmung
3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 5 die
§ 21
im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten
Sicherungsmaßnahmen nicht durchführt, Grundrechtseinschränkungen
4. entgegen § 10 Satz 2 bis 4 den Ausweis in den nicht Die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit
allgemein zugänglichen Bereichen nicht offen sichtbar und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des
trägt, ihn einem Dritten überlässt, ihn der Ausgabe- Grundgesetzes), das Grundrecht des Postgeheimnisses
stelle nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder der (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grund-
Ausgabestelle den Verlust des Ausweises nicht oder recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
nicht rechtzeitig anzeigt, des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses
Gesetzes eingeschränkt.
5. entgegen § 10 Satz 5 sich oder einem Dritten unbe-
rechtigten Zugang zu nicht allgemein zugänglichen
Bereichen verschafft oder
Artikel 2
6. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 8
Abs. 1 Satz 3 oder 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
oder 4 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt. Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt
kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 2004
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Geld- (BGBl. I S. 550, 1027), wird wie folgt geändert:
buße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet wer-
den. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 1. Dem § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden folgende Wörter
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Luftsi- angefügt:
cherheitsbehörde. „und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewer-
bers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes beste-
§ 19 hen,“.
Strafvorschriften
2. § 19b wird aufgehoben.
(1) Wer entgegen § 11 Abs. 1 die dort bezeichneten
Gegenstände in Luftfahrzeugen oder in nicht allgemein
zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen im Handgepäck 3. § 20a wird aufgehoben.
mit sich führt oder an sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 4. In § 20b Satz 3 wird die Angabe „§ 20a Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 9 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes“
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits- ersetzt.
strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
5. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
§ 20 „(4) § 11 Abs. 1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes
bleibt unberührt.“
Bußgeld- und Strafvorschriften zu § 12
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 12 Abs. 4 6. § 27c wird wie folgt geändert:
als an Bord befindliche Person den Anordnungen des
a) In Absatz 2 Nr. 1a werden nach dem Wort „Flug-
Luftfahrzeugführers oder seiner Beauftragten nicht Folge
plätzen,“ die Wörter „einschließlich der Überprü-
leistet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
fung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeu-
bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
gen im Luftraum“ eingefügt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
und dabei mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei „(4) § 15 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. unberührt.“
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2005
7. § 29 wird wie folgt geändert: 3. In § 14 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§§ 29c und 29d
des Luftverkehrsgesetzes“ durch die Angabe „§ 5 des
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Gefahren“
Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
das Wort „betriebsbedingten“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. In § 62 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 19b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz des Luftverkehrsgesetzes“
8. § 29c wird aufgehoben. durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter
Halbsatz des Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
9. § 29d wird aufgehoben.
10. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) In Nummer 18 wird das Semikolon am Ende Änderung des AZR-Gesetzes
durch einen Punkt ersetzt.
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
b) Nummer 19 wird aufgehoben. S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geän-
11. § 32 wird wie folgt geändert: dert:
a) In Absatz 1 Nr. 13 Satz 6 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt. 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 15
die Wörter „Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne
b) Absatz 1 Nr. 13 Satz 7 und die Absätze 2a und 2b des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ durch die Wör-
werden aufgehoben. ter „Luftsicherheitsbehörden im Sinne des § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
12. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 4a bis 4e aufge- 2. In § 15 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 3
hoben. jeweils die Wörter „Luftfahrtbehörden der Länder im
Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ durch die
b) In Absatz 1 Nr. 11 werden nach der Angabe „27 Wörter „Luftsicherheitsbehörden im Sinne des § 7 des
Abs. 1 oder 2“ die Angabe „oder Abs. 4 Satz 2“ Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
und nach der Angabe „24 Abs. 1“ die Angabe
„ , einer Zulassung nach § 19b Abs. 1 Satz 3 oder 4
oder § 20a Abs. 1 Satz 3 oder 4“ gestrichen.
Artikel 5
c) In Absatz 2 werden die Angaben „4c bis 4f“ und
„bis 4b“ gestrichen. Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
13. § 60 Abs. 1 Nr. 8 wird aufgehoben. Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
14. § 69 wird aufgehoben. Verordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945),
wird wie folgt geändert:
Artikel 3 1. In § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 21 werden die Wörter „§ 29d
des Luftverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 des
Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Arti-
2. In der Anlage wird im Abschnitt I in den laufenden
kel 12g Abs. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004
Nummern 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,
(BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:
18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 24a jeweils in Spalte D die
Wörter „Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des
1. § 4 wird wie folgt gefasst: § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ jeweils durch die
„§ 4 Wörter „Luftsicherheitsbehörden im Sinne des § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Luftsicherheit
Dem Bundesgrenzschutz obliegt der Schutz vor
Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gemäß Artikel 6
§ 5 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufga-
ben nach § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheits- Änderung des
gesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt Bundeszentralregistergesetzes
werden.“ Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
2. In § 4a Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3 Satz 1 des S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 5
Luftverkehrsgesetzes“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird
Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt. wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2005 87
In § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 werden das Wort „Luftfahrtbe- Artikel 8
hörden“ durch das Wort „Luftsicherheitsbehörden“ und
die Angabe „§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ durch die Rückkehr
Angabe „§ 7 des Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt. zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der AZRG-Durchfüh-
rungsverordnung können auf Grund der Ermächtigung
Artikel 7 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) durch Rechtsver-
Änderung der ordnung geändert werden.
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610),
Artikel 9
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Oktober Inkrafttreten
2004 (BGBl. I S. 2596), wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
§ 77 wird aufgehoben. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Januar 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe