1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
Bekanntmachung
der Neufassung des Zivildienstgesetzes
Vom 17. Mai 2005
Auf Grund des Artikels 25 des Streitkräftereserve-Neu- 11. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 16
ordnungsgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),
wird nachstehend der Wortlaut des Zivildienstgesetzes in 12. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4
der seit dem 30. April 2005 geltenden Fassung bekannt des Gesetzes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1850),
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
13. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093),
vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811),
14. den am 2. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 34
2. den teils am 16. Dezember 1995, teils am 1. Januar des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
1996 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom S. 3574),
15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726),
15. den teils am 31. Dezember 2001, teils am 1. Januar
3. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 13 2002 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013),
4. den am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 21 des 16. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 3
Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), des Gesetzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667),
17. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 67
5. den am 22. September 1997 in Kraft getretenen Arti-
des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
kel 29 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390), 18. das am 11. Mai 2003 in Kraft getretene Gesetz vom
10. Mai 2003 (BGBl. I S. 657),
6. den teils am 1. Januar 2000, teils am 1. Juli 2000 in
Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 19. den am 1. November 2003 in Kraft getretenen Arti-
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), kel 3 des Gesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I
S. 1593),
7. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2
20. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 28a
§ 21 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 1045),
S. 2954),
8. den am 7. Dezember 2000 in Kraft getretenen Arti- 21. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 46
kel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 1676), S. 3022),
9. den am 20. Dezember 2000 in Kraft getretenen Arti- 22. den teils am 30. September 2004, teils am 1. Oktober
kel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
S. 1815), 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358),
10. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 28 des 23. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 16
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), des eingangs genannten Gesetzes.
Berlin, den 17. Mai 2005
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
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Gesetz
über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
(Zivildienstgesetz – ZDG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 25a Einführungsdienst
Aufgaben und Organisation des Zivildienstes § 25b Einweisungsdienst
§ 1 Aufgaben des Zivildienstes § 25c Staatsbürgerliche Rechte
§ 2 Organisation des Zivildienstes § 26 Achtung der demokratischen Grundordnung
§ 2a Beirat für den Zivildienst § 27 Grundpflichten
§ 3 Dienststellen § 28 Verschwiegenheit
§ 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen § 29 Politische Betätigung
§ 5 Aufstellung der Dienstgruppen § 30 Dienstliche Anordnungen
§ 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben § 30a Pflichten des Vorgesetzten
§ 6 Kosten § 31 Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung
§ 32 Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb
Zweiter Abschnitt
§ 32a Verwendung bei Arbeitskämpfen
Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen
§ 33 Nebentätigkeit
§ 7 Tauglichkeit
§ 34 Haftung
§ 8 Zivildienstunfähigkeit
§ 35 Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten; Urlaub
§ 9 Ausschluss vom Zivildienst
§ 36 Personalakten und Beurteilungen
§ 10 Befreiung vom Zivildienst
§ 36a (weggefallen)
§ 11 Zurückstellung vom Zivildienst
§ 37 Beteiligung der Dienstleistenden
§ 12 Befreiungs- und Zurückstellungsanträge
§ 38 Seelsorge
§ 13 Verfahren bei der Zurückstellung
§ 39 Ärztliche Untersuchung
§ 14 Zivilschutz oder Katastrophenschutz
§ 40 Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe
§ 14a Entwicklungsdienst
§ 41 Anträge und Beschwerden
§ 14b Andere Dienste im Ausland
§ 14c Freiwilliges Jahr Fünfter Abschnitt
§ 15 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte Ende des Zivildienstes; Versorgung
§ 15a Freies Arbeitsverhältnis § 42 Ende des Zivildienstes
§ 16 Unabkömmlichstellung § 43 Entlassung
§ 17 Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen § 44 Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes
§ 18 Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall § 45 Ausschluss
§ 45a Mitteilung in Strafsachen
Dritter Abschnitt
§ 46 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
Heranziehung zum Zivildienst
§ 47 Versorgung
§ 19 Einberufung
§ 47a Versorgung in besonderen Fällen
§ 19a Verlegung des ständigen Aufenthaltes
§ 47b Unfallschutz in besonderen Fällen
§ 20 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
§ 48 Heilbehandlung in besonderen Fällen
§ 21 Widerruf des Einberufungsbescheides
§ 49 Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen
§ 22 Anrechnung anderen Dienstes
§ 50 Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen
§ 22a Anrechnung von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten
§ 51 Durchführung der Versorgung
§ 23 Zivildienstüberwachung
§ 51a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der
§ 23a Zuführung Einheit Deutschlands
Vierter Abschnitt Sechster Abschnitt
Rechtsstellung der Dienstpflichtigen Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
§ 24 Dauer des Zivildienstes § 52 Eigenmächtige Abwesenheit
§ 25 Beginn des Zivildienstes § 53 Dienstflucht
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§ 54 Nichtbefolgen von Anordnungen § 69a Tilgung
§ 55 Teilnahme § 70 Gnadenrecht
§ 56 Ausschluss der Geldstrafe
§ 57 Ordnungswidrigkeiten Siebenter Abschnitt
§ 58 Dienstvergehen Besondere Verfahrensvorschriften
§ 58a Ahndung von Dienstvergehen § 71 Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustel-
lungen
§ 58b Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und
Ordnungsmaßnahmen § 72 Widerspruch
§ 58c Förmliche Anerkennungen § 73 Anfechtung des Einberufungsbescheides
§ 59 Disziplinarmaßnahmen § 74 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Wider-
spruchs und der Klage
§ 60 Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen
§ 75 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungs-
§ 61 Disziplinarvorgesetzte
gerichts
§ 62 Ermittlungen
§ 76 Rechte des gesetzlichen Vertreters
§ 62a Aussetzung des Verfahrens
§ 77 Anwendungsbereich
§ 62b Anhörung
§ 63 Einstellung des Verfahrens Achter Abschnitt
§ 64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme Schlussvorschriften
§ 65 Disziplinarverfügung; Beschwerde § 78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften
§ 66 Anrufung des Verwaltungsgerichts § 79 Vorschriften für den Verteidigungsfall
§ 67 Aufhebung der Disziplinarverfügung § 80 Einschränkung von Grundrechten
§ 68 Vollstreckung
§ 81 Übergangsvorschriften aus Anlass des Änderungsgeset-
§ 69 Auskünfte zes vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358)
Erster Abschnitt Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des
sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.
Aufgaben und
Organisation des Zivildienstes (2) Der Beirat besteht aus
1. sieben Vertretern von Organisationen, die sich mit der
§1 Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer
Aufgaben des Zivildienstes und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) be-
fassen; vier dieser Vertreter müssen Dienstleistende
Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverwei- sein,
gerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorran-
gig im sozialen Bereich. 2. sieben Vertretern von Verbänden anerkannter Be-
schäftigungsstellen,
§2 3. je einem Vertreter der evangelischen und der katholi-
schen Kirche,
Organisation des Zivildienstes
4. je einem Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeit-
(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes be-
geberverbände,
stimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Hierzu
wird eine selbstständige Bundesoberbehörde unter der 5. zwei Vertretern der Länder,
Bezeichnung „Bundesamt für den Zivildienst“ (Bundes- 6. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
amt) errichtet, die dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend untersteht. (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirates in
(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bun- der Regel für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. Die
ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbe- Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer
auftragter) ernannt. Der Bundesbeauftragte führt die dem Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mitglied wird ein persön-
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und licher Stellvertreter berufen.
Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden
Aufgaben durch, soweit dieses nichts anderes bestimmt. (4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundes-
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
§ 2a nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäfts-
ordnung einberufen und geleitet.
Beirat für den Zivildienst
(1) Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, §3
Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Zivildienst
Dienststellen
gebildet. Der Beirat hat das Bundesministerium für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Zivil- Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer
dienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer
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Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei dringen- (2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrneh-
dem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes be- mung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden
schäftigt werden.
1. Verbände für die ihnen angehörenden Beschäfti-
gungsstellen,
§4
2. Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer
Anerkennung Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trä-
von Beschäftigungsstellen gern.
(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag Die Verwaltungskosten können in angemessenem Um-
anerkannt werden, wenn fang erstattet werden.
1. sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im
Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und §6
der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sol-
Kosten
len Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs aner-
kannt werden, (1) Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre Kosten
für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der
2. sie die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung
Dienstleistenden. Sie tragen die ihnen aus der Beschäfti-
und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des
gung der Dienstleistenden entstehenden Verwaltungs-
Zivildienstes entsprechen; eine Beschäftigung ent-
kosten.
spricht insbesondere nicht dem Wesen des Zivildiens-
tes, wenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit (2) Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund den
ihr verbundenen Belastung zu einer offensichtlichen Dienstleistenden die diesen zustehenden Geldbezüge.
Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im Ver- Den Beschäftigungsstellen werden der Aufwand für den
gleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehr- Mobilitätszuschlag in voller Höhe und für die übrigen
dienstleistenden führen würde, Geldbezüge in Höhe von 70 vom Hundert vierteljährlich
nachträglich erstattet. Das Bundesministerium für Fami-
3. sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr
lie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen
geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen,
mit dem Bundesministerium der Finanzen für die Erstat-
ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienst-
tung einheitliche Pauschalbeträge fest.
pflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäf-
tigung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienst- (3) Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse zur
pflichtigen besondere, über die geforderten Voraus- Entlastung vom Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und
setzungen hinausgehende Anforderungen stellt, und Arbeitskleidung der Dienstleistenden gewährt werden,
wenn und soweit dies erforderlich ist,
4. sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesminis-
teriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und 1. um eine für die Heranziehung aller verfügbaren aner-
des Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der kannten Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst aus-
Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu reichende Anzahl von Zivildienstplätzen und
gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der 2. um für den Zivildienst nach Art der Beschäftigung
Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel unein- besonders geeignete Zivildienstplätze
geschränkt zu unterstützen. Die Anerkennung wird für
bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit zu erhalten. Das Bundesministerium für Familie, Senio-
Auflagen verbunden werden. ren, Frauen und Jugend erlässt zur Durchführung von
Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu Finanzen allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-
widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraus- führung. Die Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt wer-
setzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. den, als der Haushaltsplan hierfür Mittel zur Verfügung
Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerru- stellt.
fen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder
nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
Zweiter Abschnitt
§5
Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen
Aufstellung der Dienstgruppen
Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesmi- §7
nisteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Tauglichkeit
nach Bedarf aufgestellt. Das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach
Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes. der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige
gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehr-
§ 5a dienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und
nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.
Übertragung
von Verwaltungsaufgaben
§8
(1) Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung
Zivildienstunfähigkeit
von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden
Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auf- Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht
trag des Bundes. zivildienstfähig ist.
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
§9 3. die
Ausschluss vom Zivildienst a) verheiratet sind,
Vom Zivildienst ist ausgeschlossen, b) eingetragene Lebenspartner sind oder
1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbre- c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleiner-
chens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ziehende ausüben.
oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-
schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-
§ 11
dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-
desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit Zurückstellung vom Zivildienst
strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten (1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt,
oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die
Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister 1. wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,
getilgt ist, 2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, Freiheitsstra-
2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei- fe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest ver-
dung öffentlicher Ämter nicht besitzt, büßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach
§ 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung
Krankenhaus untergebracht ist.
nach § 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterwor-
fen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist. (2) Vom Zivildienst werden anerkannte Kriegsdienst-
verweigerer, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten,
§ 10 auf Antrag zurückgestellt.
Befreiung vom Zivildienst (3) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer seiner
Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem Land-
(1) Vom Zivildienst sind befreit tag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl ange-
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die nommen, so kann er für die Dauer des Mandates nur auf
die Diakonatsweihe empfangen haben, seinen Antrag einberufen werden.
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, (4) Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegsdienst-
deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangeli- verweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die
schen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere
Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine
hat, entspricht, besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der
Regel vor,
4. schwerbehinderte Menschen.
1. wenn im Falle der Einberufung des anerkannten
(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegsdienstver- Kriegsdienstverweigerers
weigerer auf Antrag zu befreien,
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger An-
1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den gehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen,
Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung ver- für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder
storben ist, sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefähr-
2. deren zwei Geschwister det würde, oder
a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a des b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstän-
Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer, de zu erwarten sind,
b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 bestimmten 2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die
Dauer, Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterli-
c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz chen Betriebes unentbehrlich ist,
nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13a 3. wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienst-
Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, verweigerers
d) Entwicklungsdienst nach § 14a Abs. 1 dieses a) eine zu einem schulischen Abschluss führende
Gesetzes oder nach § 13b Abs. 1 des Wehrpflicht- Ausbildung,
gesetzes,
b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in
e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte
Abs. 1, Semester bereits erreicht ist, oder einen zu einem
f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsab-
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres schnitt oder
(FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres c) eine bereits begonnene Berufsausbildung
(FÖJ) von mindestens neun Monaten,
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbind-
g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1, lich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufs-
h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als ausbildung verhindern würde.
Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit (5) Vom Zivildienst kann ein anerkannter Kriegsdienst-
geleistet haben oder verweigerer zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein
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Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Straf- § 14
arrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maß-
regel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder Zivilschutz oder Katastrophenschutz
wenn seine Einberufung die Ordnung oder das Ansehen (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor
des Zivildienstes oder einer Dienststelle ernstlich gefähr- Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der
den würde. zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum
ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder
Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht
§ 12 zum Zivildienst herangezogen, solange sie im Zivilschutz
Befreiungs- oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt auch bei
und Zurückstellungsanträge von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbre-
chungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestver-
(1) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2 pflichtung beruhende sechsjährige tatsächliche Mitwir-
und 4 dieses Gesetzes, die nicht gemäß § 11 Abs. 2 kung noch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres erfüllt
Satz 2 und § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach werden kann.
Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem
(§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes) und spätes-
Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraus-
tens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elek-
setzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten
tronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt
Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
zu stellen waren, sind schriftlich, elektronisch oder zur
Niederschrift des Bundesamtes zu stellen. (3) Zeigt eine zuständige Behörde an, dass ein aner-
kannter Kriegsdienstverweigerer sich mit der Folge der
(2) Anträgen nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 4 Nichtheranziehung zum Zivildienst zur Mitwirkung als
sind Beweisurkunden, die der Antragsteller besitzt oder Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflich-
ohne unverhältnismäßigen Aufwand beschaffen kann, tet hat, so hat das Bundesamt dem anerkannten Kriegs-
beizufügen. Bei Anträgen nach § 11 Abs. 2 sind beizu- dienstverweigerer mitzuteilen, dass er für die Dauer sei-
bringen ner Mitwirkung nicht zum Zivildienst herangezogen wird.
1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studi- (4) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer sechs
ums oder einer ordentlichen theologischen Ausbil- Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitge-
dung und wirkt, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt
nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Genehmigte
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes,
Unterbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten
der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder
als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von
der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Reli-
sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung
gionsgemeinschaft, dass sich der anerkannte Kriegs-
aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhal-
dienstverweigerer auf das geistliche Amt vorbereitet.
ten des anerkannten Kriegsdienstverweigerers liegen,
vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophen-
§ 13 schutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit
nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Zivildienst
Verfahren bei der Zurückstellung anzurechnen.
(1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 sind
befristet auszusprechen. In den Fällen des § 11 Abs. 4, § 14a
ausgenommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, darf Entwicklungsdienst
der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst
so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden bis
ihn nach § 24 Abs. 1 Satz 1 bis 4 maßgebenden Alters- zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht zum Zivil-
grenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in dienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem
denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten
würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt wer- Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des Be-
den. darfs dieses Trägers vertraglich zur Leistung eines min-
destens zweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet
(2) Wird ein Antrag nach § 11 Abs. 2 oder 4 nach der haben, sich in angemessener Weise für die spätere Tätig-
Musterung gestellt, so kann die Entscheidung darüber keit als Entwicklungshelfer fortbilden und das Bundesmi-
bis zur Einberufung ausgesetzt werden, es sei denn, dass nisterium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an alsbaldi- wicklung dies bestätigt.
ger Entscheidung glaubhaft macht.
(2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden ferner
(3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn der nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn und so lange
Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der anerkannte sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 des Ent-
Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu hören. wicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.
(4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der (3) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ent-
anerkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet der wicklungsdienst von der in Absatz 1 genannten Mindest-
Vorschrift des § 19 Abs. 4 für den Zivildienst zur Verfü- dauer geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leis-
gung. ten; dies gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall.
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Wird der Entwicklungsdienst aus Gründen, die der aner- Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres schrift-
kannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten hat, lich verpflichtet haben. Der Dienst ist spätestens ein Jahr
vorzeitig beendet, so ist die im Entwicklungsdienst nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des
zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit übersteigt, die der 23. Lebensjahres anzutreten und hat eine ganztägige,
Entwicklungsdienst gegenüber dem Zivildienst mindes- auslastende Hilfstätigkeit über mindestens zwölf Monate
tens länger dauert, auf den Zivildienst anzurechnen. einschließlich einer pädagogischen Begleitung mit einer
Dauer von 25 Tagen sowie 26 Tagen Urlaub (Vollzeittätig-
(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver-
keit) zu umfassen. Die Verpflichtung ist gegenüber einem
pflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Weg-
Träger zu übernehmen, der nach dem Gesetz zur Förde-
fall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von
rung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem
anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
anzuzeigen.
Jahres anerkannt ist.
(2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet,
§ 14b
dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der
Andere Dienste im Ausland Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von aner-
kannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzu-
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht
zeigen.
zum Zivildienst herangezogen, wenn sie
(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur
1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten
Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst
Träger zur Leistung eines vor Vollendung des
gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht,
23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland,
Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im
der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern
Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so
will und der mindestens zwei Monate länger dauert als
ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei
der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, ver-
Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
traglich verpflichtet haben und
(4) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 erhalten für höchs-
2. diesen Dienst unentgeltlich leisten.
tens zwölf Monate auf Antrag vom Bundesamt für den
Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorlie- Zivildienst vierteljährlich nachträglich einen Zuschuss zu
gen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die den Kosten, die ihnen aufgrund der pädagogischen
Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverwei- Begleitung, eines angemessenen Taschengelds und der
gerern zum Zivildienst anzuzeigen. Sozialversicherungsbeiträge für die anerkannten Kriegs-
dienstverweigerer entstehen. Der Träger hat keinen An-
(2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur
spruch auf Kostenerstattung, soweit er seine Verpflich-
Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst
tungen gegenüber den anerkannten Kriegsdienstverwei-
von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mindestdauer geleis-
gerern oder seine sonstigen Verpflichtungen als aner-
tet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten;
kannter Träger nicht einhält. Liegen die Voraussetzungen
das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird
des Satzes 1 nicht vor, entfallen sie später oder wird der
der Dienst vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst
Dienst des anerkannten Kriegsdienstverweigerers vorzei-
zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt,
tig beendet, sind überzahlte Beträge von den Trägern
auf den Zivildienst anzurechnen.
zurückzuerstatten.
(3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können
(5) Das Nähere insbesondere zu den Voraussetzungen
juristische Personen anerkannt werden, die
einer Vollzeittätigkeit gemäß Absatz 1, den Anzeigen ge-
1. ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbe- mäß Absatz 2, zum Nachweis nach Absatz 3 Satz 1, zur
günstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Höhe und zur Verwendung des Zuschusses nach Ab-
Abgabenordnung dienen, satz 4 sowie zur Schaffung neuer Plätze für anerkannte
Kriegsdienstverweigerer als Voraussetzung für den Zu-
2. Gewähr dafür bieten, dass ihre Vorhaben den Interes- schuss kann das Bundesministerium für Familie, Senio-
sen der Bundesrepublik Deutschland dienen und ren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung regeln,
3. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die
Rechtsverordnung kann die Verpflichtung der Träger zu
Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf des- Angaben über die Rentenversicherung, die Tätigkeit und
sen Antrag das Bundesministerium für Familie, Senioren, den Einsatzort der Dienstleistenden vorsehen.
Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Auswärti-
gen Amt. Es kann die Anerkennung auf bestimmte Vorha-
ben des Trägers beschränken. § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 15
Abs. 2 gelten entsprechend. Sondervorschriften
für Polizeivollzugsbeamte
§ 14c
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem Voll-
Freiwilliges Jahr zugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch
schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden bis zur
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht
Beendigung dieses Dienstes nicht zum Zivildienst heran-
zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer
gezogen.
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu einem frei-
willigen Dienst nach dem Gesetz zur Förderung eines (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem
freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Bundesamt den Widerruf eines Annahmebescheides und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1353
das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei oder die Landesregierungen mit der Befugnis zur Weiter-
anzuzeigen; das Gleiche gilt, wenn trotz Annahmebe- übertragung auf oberste Landesbehörden übertragen
scheides der Dienst nicht angetreten wird. werden; die nach dieser Verordnung vorschlagsberech-
tigte oberste Bundesbehörde oder die Landesregierung
(3) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, kann, soweit Landesrecht dies zulässt, das Vorschlags-
wenn eine zuständige Behörde anzeigt, dass ein aner- recht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift
kannter Kriegsdienstverweigerer in den Vollzugsdienst regeln. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Mei-
der Polizei eingetreten ist oder für diesen durch schriftli- nungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesamt und
chen Bescheid angenommen worden und seine Einstel- der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwä-
lung innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zu gung der verschiedenen Belange auszugleichen sind. Die
erwarten ist. Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Zeiträume die
Unabkömmlichkeit ausgesprochen werden kann und
§ 15a welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwal-
tung und Wirtschaft zu hören sind.
Freies Arbeitsverhältnis
(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienstpflichti-
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Ge- gen ist verpflichtet, dem Bundesamt den Wegfall der
wissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung anzuzei-
werden zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen, gen. Dienstpflichtige, die in keinem Dienst- oder Arbeits-
wenn sie erklären, dass sie ein Arbeitsverhältnis mit übli- verhältnis stehen, haben den Wegfall der Voraussetzun-
cher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer ande- gen selbst anzuzeigen.
ren Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung
von Personen begründen wollen oder wenn sie in einem § 17
solchen Arbeitsverhältnis tätig sind. Dies gilt nur, wenn
das Arbeitsverhältnis nach der Anerkennung als Kriegs- Entscheidungen
dienstverweigerer und vor Vollendung des 22. Lebens- über Wehrdienstausnahmen
jahres mit einer Dauer, die mindestens ein Jahr länger ist Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehr-
als der Zivildienst, den der anerkannte Kriegsdienstver- dienstausnahmen gelten auch für den Zivildienst.
weigerer sonst zu leisten hätte, begründet werden soll
oder begründet worden ist.
§ 18
(2) Weist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor
Erstattung von
Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass er für die in
Auslagen und Verdienstausfall
Absatz 1 genannte Mindestdauer in einem solchen
Arbeitsverhältnis tätig war, so erlischt seine Pflicht, Zivil- Anerkannten Kriegsdienstverweigerern werden die aus
dienst zu leisten. Wird das Arbeitsverhältnis aus Grün- Anlass einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Zivil-
den, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu dienst entstandenen notwendigen Auslagen sowie bei
vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die in dem Arbeits- angeordneter persönlicher Vorstellung auch Verdienst-
verhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie ein Jahr über- ausfall nach Maßgabe der für die Musterung bei den
steigt, auf den Zivildienst anzurechnen. Wehrersatzbehörden geltenden Vorschriften erstattet.
§ 16
Dritter Abschnitt
Unabkömmlichstellung
Heranziehung zum Zivildienst
(1) Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an der
Heranziehung zum Zivildienst und desjenigen an der § 19
Deckung des personellen Kräftebedarfs für Aufgaben
außerhalb des Zivildienstes kann ein Dienstpflichtiger, Einberufung
wenn das letztgenannte öffentliche Interesse überwiegt, (1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberu-
für den Zivildienst unabkömmlich gestellt werden, solan- fungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie,
ge er für die von ihm außerhalb des Zivildienstes ausge- Senioren, Frauen und Jugend zum Zivildienst einberufen,
übte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die Bundesre- sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis
gierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allge- nach diesem Gesetz überführt werden. Wer aus dem
meine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die Grundwehrdienst entlassen wird, weil er als Kriegs-
dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zugrunde dienstverweigerer anerkannt ist, soll unverzüglich zum
zu legen sind. Zivildienst einberufen werden.
(2) Über die Unabkömmlichstellung wird auf Vorschlag (2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch schriftlichen
der zuständigen Verwaltungsbehörde entschieden. Das Bescheid im Einvernehmen mit der vom Bundesministe-
Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religions- rium der Verteidigung bestimmten Stelle in ein Dienstver-
gemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentli- hältnis nach diesem Gesetz umgewandelt werden, wenn
chen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Bundes- der Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist. Der
regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Bescheid bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung
Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit und das sowie Ort und Zeit des Diensteintritts im Zivildienst. Der
Verfahren bei der Unabkömmlichstellung zu regeln. In der Dienstpflichtige hat sich entsprechend dem Umwand-
Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung lungsbescheid zur Aufnahme des Zivildienstes zu mel-
der zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden den.
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
(3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen, zum § 21
Dienst an einem bestimmten Ort herangezogen zu wer-
Widerruf
den. Er darf nicht zu einer Beschäftigungsstelle einberu-
des Einberufungsbescheides
fen werden, bei der er vor seiner Einberufung tätig war.
Satz 2 gilt nicht, wenn der Dienstpflichtige in der Be- Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides
schäftigungsstelle Schwerstbehinderte oder Schwerst- festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweige-
kranke unmittelbar betreut und bei einer Unterbrechung rer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu
dieser Betreuung für die Betreuten unvertretbare und widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu ertei-
unvermeidbare Beeinträchtigungen oder Belastungen len und zuzustellen.
eintreten würden.
§ 22
(4) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht inner-
halb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festge- Anrechnung anderen Dienstes
stellt worden ist, sind vor der Einberufung zu hören. Geleisteter Wehrdienst und aufgrund der Grenzschutz-
(5) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des dienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst werden auf
Diensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden Zivil- den Zivildienst angerechnet. Dies gilt nicht für Tage, an
dienstes anzugeben. Auf die strafrechtlichen Folgen des denen ein Dienstpflichtiger infolge
Ausbleibens soll hingewiesen werden. 1. schuldhafter Abwesenheit vom Dienst,
(6) Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier 2. schuldhafter Dienstverweigerung,
Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen. Dies gilt 3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbe-
nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2. scheides,
4. Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezü-
§ 19a ge, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient werden
Verlegung müssen,
des ständigen Aufenthaltes
5. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-
(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn aner- strafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest, soweit
kannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufent- diese Tage ohne die Anerkennung als Kriegsdienst-
halt verweigerer hätten nachgedient werden müssen, oder
1. während des Zivildienstes aus der Bundesrepublik 6. einer während des Dienstes erlittenen Untersu-
Deutschland hinausverlegen, chungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung ge-
folgt ist,
2. ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung
aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen keinen Dienst geleistet hat.
oder
§ 22a
3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
ohne diese zu verlassen. Anrechnung von
Wehr- und Zivildienst anderer Staaten
(2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderli-
Frauen und Jugend kann im Einzelfall außerhalb der Bun-
che Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland
deswehr geleisteten Wehrdienst oder anstelle des Wehr-
hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den Vorschrif-
dienstes geleisteten anderen Dienst auf den Zivildienst
ten dieses Gesetzes herangezogen.
nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der
Wehrdienst oder der anstelle des Wehrdienstes geleistete
§ 20 andere Dienst soll angerechnet werden, wenn er auf
Grund gesetzlicher Vorschriften geleistet worden ist; dies
Vernehmung von gilt auch, wenn das Bundesministerium der Verteidigung
Zeugen und Sachverständigen dem Dienst außerhalb der Bundeswehr zugestimmt hat.
Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des aner- (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
kannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung eines Frauen und Jugend kann die in Absatz 1 genannte Befug-
Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, so kann das nis auf das Bundesamt für den Zivildienst übertragen.
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachver- Anträge auf Anrechnung von Wehrdienst, der außerhalb
ständige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, um dessen der Bundeswehr geleistet worden ist, sowie von anderem
Vernehmung ersucht werden; hierbei sind die Tatsachen Dienst, der anstelle des Wehrdienstes geleistet worden
anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. ist, sind beim Bundesamt zu stellen, das zum Nachweis
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über eine Versicherung des Dienstpflichtigen an Eides statt
die Rechtshilfe (§§ 156 ff.) und die Vorschriften der Zivil- verlangen kann.
prozessordnung finden entsprechende Anwendung. Die
Beeidigung des Zeugen oder Sachverständigen liegt im § 23
Ermessen des Amtsgerichts. Dieses entscheidet auch
über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnis- Zivildienstüberwachung
ses, des Gutachtens oder der Eidesleistung; die Ent- (1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterlie-
scheidung kann nicht angefochten werden. gen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit Ablauf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1355
des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet (6) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten sind
haben. diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer befreit,
die
(2) Während der Zivildienstüberwachung haben die
anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt 1. nicht zivildienstfähig sind,
binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung zu 2. vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind,
melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer
allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Lan- 3. vom Zivildienst befreit sind,
desmeldegesetze nachgekommen. Ferner haben die
4. wegen einer der in den §§ 14a bis 15a bezeichneten
anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt
Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herange-
unverzüglich zu melden
zogen werden, solange sie für eine Einberufung nicht
1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als in Betracht kommen.
acht Wochen fernzubleiben, Dies gilt nicht für die Meldung der die Zivildienstausnah-
2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstausnah- men begründenden Tatsachen.
me nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3, (7) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können in be-
§§ 14 bis 14b sowie § 15 begründen, sonderen Fällen ganz oder teilweise von den in Absatz 2
bezeichneten Pflichten befreit werden, solange sie für
3. den Wegfall der Voraussetzungen einer Heranziehung
eine Einberufung nicht in Betracht kommen.
zum Zivildienst in zeitlich getrennten Abschnitten
(§ 24 Abs. 3) und den vorzeitigen Wegfall der Voraus- (8) Für die Aufenthaltsfeststellung von anerkannten
setzungen einer Zurückstellung, Kriegsdienstverweigerern während der Zivildienstüber-
wachung gilt § 24b des Wehrpflichtgesetzes entspre-
4. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen chend.
Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes, wenn
sie für besondere Aufgaben im Zivildienst vorgesehen
sind. § 23a
Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer haben Vorsor- Zuführung
ge zu treffen, dass Mitteilungen des Bundesamtes sie Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige, die
ohne Verzögerung erreichen können. ihrer Einberufung oder einem Umwandlungsbescheid
nach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht Folge leisten, der
(3) Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundesamt die
im Einberufungsbescheid oder Umwandlungsbescheid
ihr von den Meldebehörden nach § 24a des Wehrpflicht-
bezeichneten Stelle zuzuführen. Sie ist befugt, zum
gesetzes übermittelten Daten der Personen, die nicht der
Zweck der Zuführung die Wohnung oder andere Räume
Wehrüberwachung unterliegen, zum Zweck der Zivil-
des Dienstpflichtigen zu betreten und nach ihm zu
dienstüberwachung mit. Das Bundesamt löscht die
suchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere
Daten, die hierzu nicht erforderlich sind.
Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienstpflichtige
(4) Während der Zivildienstüberwachung haben aner- einem unmittelbaren bevorstehenden Zugriff der Polizei
kannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmi- durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht.
gung des Bundesamtes einzuholen, wenn sie die Bun-
desrepublik Deutschland länger als drei Monate verlas-
sen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Vierter Abschnitt
Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bereits vorliegen. Sie
haben eine Genehmigung auch dann einzuholen, wenn Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder
§ 24
einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außer-
halb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate Dauer des Zivildienstes
ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum
zu erteilen, in dem der anerkannte Kriegsdienstverweige- (1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem
rer für eine Einberufung zum Zivildienst nicht heransteht. für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das
Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend
Versagung für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem
eine besondere – im Verteidigungsfall eine unzumutbare – für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das
Härte bedeuten würde; § 13 Abs. 1 ist entsprechend 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
anzuwenden. Das Bundesministerium für Familie, Senio- 1. wegen einer Zurückstellung nach § 11 nicht vor Voll-
ren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von der Ge- endung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst heran-
nehmigungspflicht zulassen. gezogen werden konnten und der Zurückstellungs-
grund entfallen ist,
(5) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivil-
dienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer 2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines anderen
geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 1 Dienstes im Ausland (§ 14b), wegen einer Verpflich-
Nr. 2 bis 4 genannten Pflichten nur, soweit dies das Bun- tung zur Leistung eines freiwilligen Jahres (§14c) oder
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wegen der Ableistung eines freien Arbeitsverhältnis-
zur Sicherung des Zivildienstes im Verteidigungsfall an- ses (§ 15a) nicht bis zur Vollendung des 24. Lebens-
ordnet. jahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten,
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
3. wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthaltes Dienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für die
(§ 23 Abs. 4) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebens- Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.
jahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten
oder § 25a
4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst entlassen Einführungsdienst
gelten und nach Absatz 4 eine Nachdienverpflichtung
zu erfüllen haben. (1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres
Dienstes in Lehrgängen
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten Zivildienst
Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festge- 1. über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes sowie
setzten Zeitpunkt über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende
unterrichtet,
1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des 2. über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet und
Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich ver- 3. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingeführt,
wendet worden wären oder verwendet worden sind, soweit dies erforderlich ist
oder
(Einführungsdienst).
2. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines (2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten
Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen- Lehrgänge können Beschäftigungsstellen und Verbände,
schutz (§ 14) oder wegen einer Verpflichtung zur Leis- denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Ein-
tung eines Entwicklungsdienstes (§ 14a) vor Vollen- verständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Län-
dung des 23. Lebensjahres nicht zum Zivildienst der beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.
herangezogen worden sind. Die Kosten der Lehrgänge können in angemessenem
Umfang erstattet werden; das Bundesministerium für
Bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungs- Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann einheitliche
verfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstver- Erstattungssätze festsetzen.
weigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des
23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin beste- (3) Bei dem Unterricht nach Absatz 1 Nr. 2 darf die
hen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehr- Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung
dienst einberufen werden konnten, verlängert sich der einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Ge-
Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um samtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die
die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch Dienstleistenden nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten
über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. § 79 einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst wer-
Nr. 1 bleibt unberührt. den.
(2) Die Dauer des Zivildienstes entspricht der Dauer (4) Der Dienstleistende ist während des Einführungs-
des Grundwehrdienstes (§ 5 Abs. 1a des Wehrpflichtge- dienstes in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen.
setzes). § 79 Nr. 1 bleibt unberührt. Bei einem abschnitts- § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
weisen Zivildienst entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2
des Wehrpflichtgesetzes dauert der erste Abschnitt § 25b
sechs Monate. Die weiteren Abschnitte werden im Einbe-
rufungsbescheid festgelegt. Einweisungsdienst
(3) Dienstpflichtige können zum Zivildienst in zeitlich (1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres
getrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn sie Dienstes außerdem in ihrer Beschäftigungsstelle in die
sonst wegen einer besonderen Härte vom Zivildienst Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen (Ein-
zurückgestellt werden müssten. weisungsdienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienst-
leistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
(4) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während des die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen; dabei ist
Zivildienstverhältnisses infolge zu berücksichtigen, ob die Dienstleistenden an einem
1. schuldhafter Abwesenheit vom Zivildienst, Einführungsdienst nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 bereits teilge-
nommen haben oder noch teilnehmen werden. Die Dauer
2. schuldhafter Dienstverweigerung, des Einweisungsdienstes richtet sich nach der Art der
3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbe- Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden; bei
scheides, pflegenden und betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in
der Regel mindestens vier Wochen. Den Dienstleistenden
4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend- darf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach
strafe oder Jugendarrest oder Beendigung des Einweisungsdienstes übertragen wer-
5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei- den.
lung gefolgt ist, (2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des Dienst-
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. leistenden gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 25 § 25c
Beginn des Zivildienstes Staatsbürgerliche Rechte
Das Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerli-
der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des chen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rech-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1357
te werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes ren. Der Dienstleistende darf dort insbesondere nicht als
durch seine gesetzlich begründeten Pflichten be- Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er
schränkt. Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer
politischen Organisation arbeitet. Die gegenseitige Ach-
§ 26 tung darf nicht gefährdet werden.
Achtung der § 30
demokratischen Grundordnung
Dienstliche Anordnungen
Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem (1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anordnun-
gesamten Verhalten zu achten. gen des Präsidenten des Bundesamtes, des Leiters der
Dienststelle sowie der Personen einschließlich anderer
Dienstleistender zu befolgen, die mit Aufgaben der Lei-
§ 27 tung und Aufsicht beauftragt sind (Vorgesetzte). Die Be-
Grundpflichten auftragung muss dem Dienstleistenden bekannt ge-
macht worden sein.
(1) Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewissenhaft
zu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er sei- (2) Erhebt der Dienstleistende Bedenken gegen die
nen Dienst ableistet, einzufügen. Er darf durch sein Ver- Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung und wird
halten den Arbeitsfrieden und das Zusammenleben die Anordnung aufrechterhalten, so hat er sie zu befol-
innerhalb der Dienststellen nicht gefährden. gen, es sei denn, dass sie nicht zu dienstlichen Zwecken
erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder dass
(2) Außer Dienst hat sich der Dienstleistende außer- durch das Befolgen eine Straftat oder eine Ordnungswid-
halb der dienstlichen Unterkünfte so zu verhalten, dass er rigkeit begangen würde.
das Ansehen des Zivildienstes oder der Beschäftigungs-
stelle, bei der er seinen Dienst leistet, nicht ernsthaft be- (3) Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche Anord-
einträchtigt. nung, so ist er von der eigenen Verantwortung befreit,
sofern nicht die Ausführung der Anordnung strafbar oder
(3) Er muss die mit dem Dienst verbundenen Gefahren ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder die Ord-
auf sich nehmen, insbesondere wenn es zur Rettung nungswidrigkeit entweder von ihm erkannt wird oder
anderer aus Lebensgefahr oder zur Abwendung von nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.
Schäden, die der Allgemeinheit drohen, erforderlich ist.
(4) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn es die Zwe- § 30a
cke des Zivildienstes erfordern. Pflichten des Vorgesetzten
Der Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten Dienstleis-
§ 28 tenden zu sorgen. Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht.
Verschwiegenheit Dienstliche Anordnungen darf er nur zu dienstlichen Zwe-
cken und nur unter Beachtung der Gesetze und der
(1) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Aus- Dienstvorschriften erteilen.
scheiden aus dem Zivildienst, über die ihm bei seiner
dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegen-
§ 31
heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsa- Dienstliche Unterkunft;
chen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach Gemeinschaftsverpflegung
keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung
(2) Der Dienstpflichtige darf ohne Genehmigung über verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen
solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außer- und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
gerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. § 62 Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder
des Bundesbeamtengesetzes findet entsprechende An- einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.
wendung mit der Maßgabe, dass über die Versagung der
Genehmigung das Bundesministerium für Familie, Senio- § 32
ren, Frauen und Jugend entscheidet.
Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht
(1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet sich
des Dienstpflichtigen, Straftaten anzuzeigen.
nach den Vorschriften, die an dem ihm zugewiesenen
Arbeitsplatz für einen vergleichbaren Beschäftigten gel-
§ 29 ten oder gelten würden. Soweit solche Vorschriften nicht
Politische Betätigung bestehen, finden die für Bundesbeamte geltenden Vor-
schriften über die Arbeitszeit entsprechende Anwen-
(1) Der Dienstleistende darf sich im Dienst nicht zu dung.
Gunsten oder zu Ungunsten einer politischen Richtung
(2) Außerhalb der nach Absatz 1 geltenden Arbeitszeit
betätigen. Das Recht, im Gespräch mit anderen seine
hat der Dienstleistende am Dienstunterricht teilzuneh-
Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
men und die Aufgaben zu übernehmen, die sich aus der
(2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anla- dienstlichen Unterbringung ergeben oder die sonst zur
gen darf die freie Meinungsäußerung während der Frei- Durchführung des Dienstes erforderlich sind (innerer
zeit das Zusammenleben in der Gemeinschaft nicht stö- Dienstbetrieb).
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
(3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden nach (2) Einem Dienstleistenden kann nach einer Dienstzeit
Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht überschreiten. von drei Monaten der Sold der Soldgruppe 2 gewährt
werden, wenn seine Eignung, Befähigung und Leistung
§ 32a dies rechtfertigen. Einem Dienstleistenden, der Sold nach
Soldgruppe 2 erhält, kann nach einer Dienstzeit von
Verwendung bei Arbeitskämpfen sechs Monaten bei Eignung, Befähigung und Leistung
Während der Dauer eines Arbeitskampfes, durch den der Sold der Soldgruppe 3 gewährt werden. Das Bundes-
die Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen ist, darf ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
der Dienstleistende nicht mit einer Tätigkeit beschäftigt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
werden, die in der Beschäftigungsstelle infolge des Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen
Arbeitskampfes nicht ausgeübt wird. Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Sätze 1
und 2.
§ 33 (3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden der
Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge der Dienst-
Nebentätigkeit
leistenden sowie mit öffentlichen Eisenbahnen zur Stun-
(1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung einer dung von Reisekosten schließt das zuständige Bundes-
Nebentätigkeit der Genehmigung; diese darf nur versagt ministerium ab.
werden, wenn die Nebentätigkeit die Dienstleistung ge-
fährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwider- (4) Der Dienstleistende soll unentgeltlich Arbeitsklei-
läuft. dung erhalten. Er ist verpflichtet, diese bei der Arbeit und
im inneren Dienstbetrieb zu tragen. Ersatzansprüche für
(2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung eige- Abnutzung und etwaige Beschädigung eigener Kleidung
nen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Ver- im Dienst stehen ihm nur zu, soweit er Arbeitskleidung
mögens sowie eine schriftstellerische, wissenschaftliche, nicht erhalten hatte oder diese zu tragen nicht verpflichtet
künstlerische oder Vortragstätigkeit. Diese Tätigkeiten war.
können untersagt werden, soweit sie die Dienstleistung
gefährden oder den dienstlichen Erfordernissen zuwider- (5) Sind bei einem während der Ausübung des Zivil-
laufen. dienstes erlittenen Unfall Gegenstände, die der Dienst-
leistende mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört
worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz
§ 34
geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach
Haftung dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem
(1) Verletzt ein Dienstleistender vorsätzlich oder grob Dienstleistenden der nachweisbar notwendige Aufwand
fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem zu ersetzen. Ersatz für beschädigte, zerstörte oder ab-
Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, handen gekommene eigene Kleidungsstücke des Dienst-
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben leistenden wird nach den Sätzen 1 und 2 nur unter den
mehrere Dienstleistende gemeinsam den Schaden verur- Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 geleistet. Die
sacht, so haften sie als Gesamtschuldner. Sätze 1 bis 3 finden auch auf andere Unfälle Anwendung,
die einen Anspruch auf Versorgung nach den §§ 47
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren und 47a begründen. § 50 Abs. 5 findet entsprechende
von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Anwendung.
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis
erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn (6) (weggefallen)
Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der (7) Beim Tode des Dienstleistenden werden die Vor-
Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt schriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes
an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von über die Bezüge für den Sterbemonat entsprechend an-
dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der gewandt.
Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom
Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber (8) Stirbt ein Dienstpflichtiger während des Dienstver-
rechtskräftig festgestellt worden ist. hältnisses an den Folgen einer Zivildienstbeschädigung,
so erhalten die Eltern oder Adoptiveltern, wenn sie mit
(3) Leistet der Dienstleistende dem Dienstherrn Ersatz
dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Ge-
und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten,
meinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld, dessen Höhe
so geht der Ersatzanspruch auf den Dienstleistenden
den Vorschriften für wehrpflichtige Soldaten entspricht.
über.
§ 50 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 35
§ 36
Fürsorge; Geld- und
Sachbezüge; Reisekosten; Urlaub Personalakten und Beurteilungen
(1) Auf den Dienstpflichtigen finden, soweit dieses Ge- (1) Über jeden Dienstpflichtigen ist eine Personalakte
setz nichts anderes bestimmt, in Fragen der Fürsorge, zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbe-
der Geld- und Sachbezüge, der Reisekosten sowie des fugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören
Urlaubs die Bestimmungen entsprechende Anwendung, alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicher-
die für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienst- ten Daten, die den Dienstpflichtigen betreffen, soweit sie
grades, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inne-
gelten. ren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); hierzu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1359
gehören auch die die Feststellung der Tauglichkeit betref- nach den Sätzen 1 und 2 sind auf Antrag des Dienst-
fenden Unterlagen aus der Tauglichkeitsakte. Nicht Be- pflichtigen nach drei Jahren aus der Personalakte zu ent-
standteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonde- fernen und zu vernichten, es sei denn, sie sind in eine
ren, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu dienstliche Beurteilung aufgenommen worden oder
trennenden Zwecken dienen, insbesondere Unterlagen unterliegen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen
über ärztliche Untersuchungen und Behandlungen; Zu- einer längeren Tilgungsfrist. Die Frist für die Entfernung
gang zu Letzteren haben nur der ärztliche Dienst und das wird regelmäßig durch Einleitung eines Straf- oder Dis-
für die Heilfürsorge zuständige Personal. Personalakten- ziplinarverfahrens gegen den Dienstpflichtigen unterbro-
daten dürfen ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen nur chen.
für Zwecke der Durchführung dieses Gesetzes sowie der (5) Die Personalakte des Dienstpflichtigen ist nach Be-
Einleitung und Durchführung eines Verfahrens zur Rück- endigung des Zivildienstverhältnisses so lange aufzube-
nahme oder zum Widerruf der Anerkennung als Kriegs- wahren, wie dies insbesondere zur Erfüllung der Dienst-
dienstverweigerer verwendet werden; dies gilt auch für pflicht oder aus versorgungsrechtlichen Gründen erfor-
ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermitt- derlich ist. Sie ist spätestens bei Vollendung des
lung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in automati- 60. Lebensjahres zu vernichten, sofern sie nicht vom
sierten Dateien. Bundesarchiv übernommen wird. Für die in Dateien ge-
(2) Personenbezogene Daten über Dienstpflichtige speicherten Informationen gelten die Sätze 1 und 2 ent-
dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung, sprechend. § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Kriegsdienstver-
Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- weigerungsgesetzes bleibt unberührt.
verhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, (6) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Aus-
personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch scheiden aus dem Zivildienstverhältnis, ein Recht auf
zu Zwecken der Personalplanung und des Personalein- Einsicht in seine vollständige Personalakte. Einem Be–
satzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies vollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstli-
erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezoge- che Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hin-
nen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar terbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft
1994 an der Genehmigung durch die zuständige oberste gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten
Dienstbehörde. die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen (7) Der Dienstpflichtige hat ein Recht auf Einsicht auch
haben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind, in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn
und nur soweit dies zu Zwecken der Durchführung dieses enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder
Gesetzes erforderlich ist, sowie Personen, die mit dem in genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes be–
Absatz 1 genannten Rücknahme- oder Widerrufsverfah- stimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die
ren befasst sind, und nur soweit dies zu Zwecken dieser Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhal-
Verfahren erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Dienst- tungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart
pflichtigen darf die Personalakte an andere Stellen und verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit
an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In die-
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergegeben sem Fall ist dem Dienstpflichtigen Auskunft zu erteilen.
werden, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung
(8) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
des Dienstverhältnisses erforderlich ist. Ärzten, die im
Frauen und Jugend bestimmt durch Rechtsverordnung,
Auftrag des Bundesamtes für den Zivildienst ein medizi-
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähe-
nisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ohne
re Einzelheiten über
Einwilligung des Dienstpflichtigen vorgelegt werden. Für
Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 1. die Anlage und Führung der Personalakte des Dienst-
entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von pflichtigen, auch für die Zeit nach seinem Ausschei-
einer Weitergabe abzusehen. Auskünfte an Dritte dürfen den aus dem Zivildienstverhältnis,
ohne besondere gesetzliche Regelung nur mit Einwilli- 2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und
gung des Dienstpflichtigen erteilt werden, es sei denn, Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten ein-
dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des schließlich der Übermittlung und Löschung oder des
Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangi- Verbleibs der in automatisierten Dateien gespeicher-
ger Interessen des Dritten oder die Durchführung des in ten Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,
Absatz 1 genannten Rücknahme- oder Widerrufsverfah-
rens dies erfordern. Inhalt und Empfänger der Auskunft 3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Datei-
sind dem Dienstpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Eine en einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die
Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn die um gespeicherten Informationen,
Auskunft ersuchende Stelle gegenüber dem Bundesamt 4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtgewäh-
erklärt, dass die Benachrichtigung die öffentliche Sicher- rung und Auskunfterteilung aus der Personalakte oder
heit und Ordnung gefährden oder das Gemeinwohl einer automatisierten Datei und
beeinträchtigen würde. Ein automatisierter Datenabruf
5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Abs. 1
durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch be-
Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen
sondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
der unentgeltlichen ärztlichen Versorgung des Dienst-
(4) Der Dienstpflichtige ist zu Beschwerden, Behaup- pflichtigen tätig werden, vom Dienstherrn mit der
tungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder Untersuchung des Dienstpflichtigen oder mit der
ihm nachteilig werden können, sowie zu Werturteilen vor Erstellung von Gutachten über ihn beauftragt worden
deren Aufnahme in die Personalakte zu hören. Seine sind, dem Arztgeheimnis unterliegende personenbe-
Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Die Vorgänge zogene Daten zu offenbaren.
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
§ 36a derherzustellen. Er darf diese nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig beeinträchtigen.
(weggefallen)
(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrt-
§ 37 heit muss er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen
handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragba-
Beteiligung der Dienstleistenden rer Krankheiten dienen. § 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektions-
Die Beteiligung der Dienstleistenden regelt das Gesetz schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bleibt
über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom unberührt.
16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53). (3) Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare ärztliche
Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder
§ 38 Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm eine
Seelsorge sonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden.
Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit
Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf ungestörte einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des
Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist Dienstleistenden verbunden ist, eine Operation auch
freiwillig. dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperli-
che Unversehrtheit bedeutet.
§ 39
Ärztliche Untersuchung § 41
(1) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist ärztlich Anträge und Beschwerden
zu untersuchen (1) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwer-
1. vor der Einberufung, wenn sich Anhaltspunkte dafür den vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhal-
ergeben, dass er nicht zivildienstfähig oder vorüber- ten. Der Beschwerdeweg bis zum Bundesministerium für
gehend nicht zivildienstfähig ist; dies ist anzunehmen, Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht offen.
wenn er wegen vorübergehender Zivildienstunfähig-
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter der
keit vom Zivildienst zurückgestellt war und auf seinen
Dienststelle, so kann sie beim Präsidenten des Bundes-
Antrag, wenn seine Verfügbarkeit nicht innerhalb der
amtes, richtet sie sich gegen diesen, so kann sie beim
letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
worden ist;
Jugend unmittelbar eingereicht werden.
2. unverzüglich nach Dienstantritt;
(3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig.
3. während des Zivildienstes, wenn sich Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass er
a) nicht zivildienstfähig oder vorübergehend nicht Fünfter Abschnitt
zivildienstfähig geworden ist oder
Ende des Zivildienstes; Versorgung
b) eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat;
4. vor der Entlassung, wenn sich Anhaltspunkte dafür § 42
ergeben, dass er eine Zivildienstbeschädigung erlitten Ende des Zivildienstes
hat oder wenn er es beantragt.
Der Zivildienst endet durch Entlassung oder Aus-
(2) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat sich
schluss.
zu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und
diese zu dulden; § 23a gilt entsprechend. Ärztliche Unter-
suchungsmaßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in § 43
die körperliche Unversehrtheit bedeuten oder mit einer Entlassung
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des
Dienstpflichtigen verbunden sind, dürfen nur mit seiner (1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn
Zustimmung vorgenommen werden. Darunter fallen nicht 1. die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen
einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahme aus ist,
dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder
eine röntgenologische Untersuchung. 2. er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht ruht
oder endet,
(3) Das Recht des Dienstleistenden, anlässlich der
Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 Gutachten von Ärzten 3. der die Verfügbarkeit feststellende Musterungsbe-
seiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Das Bundes- scheid, Einberufungsbescheid oder der Umwand-
amt kann auch andere Beweise erheben; § 20 findet ent- lungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben wird,
sprechende Anwendung. 4. er nach § 11 Abs. 2 oder 4 zurückgestellt wird,
5. der Einberufungsbescheid wegen einer der in den
§ 40 §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 14 bis 15a
Erhaltung der bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zurückge-
Gesundheit; ärztliche Eingriffe nommen oder widerrufen werden müssen,
(1) Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften Ste- 6. eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3
hende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wie- bezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1361
7. nach seinem bisherigen Verhalten durch seine weite- auf die in § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln
re Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst ernstlich oder Nebenfolgen erkannt wird. Das Zivildienstverhältnis
gefährdet würde, endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Urteil
8. er unabkömmlich gestellt ist, rechtskräftig geworden ist.
9. der Bescheid über die Anerkennung als Kriegs- (2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine der
dienstverweigerer zurückgenommen oder widerru- genannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen er-
fen ist, kannt, so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem Aus-
schluss für die Erfüllung der Wehrpflicht keine nachteili-
10. er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, gen Folgen erwachsen.
dass er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr
aus Gewissensgründen verweigere,
§ 45a
11. er vorübergehend nicht zivildienstfähig wird, die Wie-
Mitteilung in Strafsachen
derherstellung seiner Zivildienstfähigkeit innerhalb
der für den Zivildienst festgesetzten Zeit nicht zu (1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt
erwarten ist und er seine Entlassung beantragt oder § 125c Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
ihr zustimmt. entsprechend.
(2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden (2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den
Zivildienst zu richten und als „Vertrauliche Personalsa-
1. auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im Zivildienst
che“ zu kennzeichnen.
für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,
beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach
dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt § 46
oder nach der Umwandlung nach § 19 Abs. 2 entstan- Dienstzeit-
den oder zu früher entstandenen hinzugetreten sind, bescheinigung und Dienstzeugnis
eine besondere Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4
(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen
Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 fin-
Beendigung eine Dienstzeitbescheinigung.
den entsprechende Anwendung;
2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest (2) Nach Beendigung des Zivildienstes ist ihm ein
Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer sei-
von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur
nes Dienstes, über seine Führung und seine Leistung im
Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das
Dienst Auskunft gibt, sofern er es beantragt und er min-
Gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe
destens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.
zur Bewährung widerrufen wird.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist ihm
§ 44 eine angemessene Zeit vor Beendigung des Zivildienstes
ein vorläufiges Dienstzeugnis zu erteilen.
Zeitpunkt der
Beendigung des Zivildienstes
§ 47
(1) Im Falle der Entlassung endet das Zivildienstver-
hältnis mit dem Ablauf des Entlassungstages. Versorgung
(2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tag, an dem (1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädi-
er zu entlassen wäre, nicht bei seiner Dienststelle auf, gung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienst-
ohne dazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen oder verhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirt-
ist bei ihm die Vollziehung des Einberufungsbescheides schaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versor-
ausgesetzt, so gilt er als mit Ablauf dieses Tages als ent- gung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
lassen. Die Verpflichtung, unter den Voraussetzungen Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz
des § 24 Abs. 4 nachzudienen, bleibt unberührt. nichts Abweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise
erhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf An-
(3) Befindet sich ein Dienstleistender im Entlassungs- trag Versorgung. § 64e des Bundesversorgungsgesetzes
zeitpunkt in stationärer Krankenbehandlung aufgrund findet keine Anwendung.
einer Einweisung durch einen Arzt, so endet der Zivil-
dienst, zu dem er einberufen war, (2) Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche
Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch
1. wenn die stationäre Krankenbehandlung beendet ist, einen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen
spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlas- Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Ver-
sungszeitpunkt, oder hältnisse herbeigeführt worden ist.
2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, (3) Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine ge-
dass er mit der Fortsetzung des Zivildienstverhältnis- sundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist
ses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe durch
dieser Erklärung.
1. einen Angriff auf den Dienstleistenden wegen
§ 45 a) seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens
oder
Ausschluss
(1) Ein Dienstleistender ist aus dem Zivildienst aus- b) seiner Zugehörigkeit zum Zivildienst,
geschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deut- 2. einen Unfall, den der Dienstleistende oder ehemalige
schen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes Dienstleistende
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not- ten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Unge-
wendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehand- wissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesmi-
lung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als nisteriums für Gesundheit und Soziale Sicherung die
Gruppenbehandlung oder berufsfördernde Maß- Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung aner-
nahmen zur Rehabilitation nach § 26 des Bundes- kannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt
versorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf werden. Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige-
Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines führte Schädigung gilt nicht als Zivildienstbeschädigung.
Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung per-
sönlich zu erscheinen, oder (8) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit
der Maßgabe Anwendung, dass die Versorgung nicht vor
b) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a auf- dem Tag beginnt, der auf den Tag der Beendigung des
geführten Maßnahmen erleidet. Zivildienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundesver-
sorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe, dass die Ver-
(4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift gehören
sorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des
auch
Dienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der
1. die mit dem Zivildienst zusammenhängenden Dienst- Erstantrag innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
reisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Zivildienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein anerkannter
Bestimmungsort, Kriegsdienstverweigerer, dessen Hinterbliebenen Versor-
gung nach Absatz 1 zustehen würde, verschollen, so
2. die Teilnahme eines Dienstleistenden an dienstlichen beginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend von
Veranstaltungen. § 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit
(5) Als Zivildienst gilt auch dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in
dem die Zahlung von Bezügen aufgrund der Dienstleis-
1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf Anord- tung endet.
nung einer für die Durchführung des Zivildienstes
zuständigen Stelle, (9) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädi-
gung mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach § 1 des
2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und des Rück- Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Geset-
weges bei Beendigung des Zivildienstes, zen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar
3. das Zurücklegen des mit dem Zivildienst zusammen- erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der
hängenden Weges nach und von der Dienststelle, durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Min-
derung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente fest-
4. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinsti- zusetzen.
tut, an das die Bezüge des Dienstleistenden zu des-
sen Gunsten überwiesen oder gezahlt werden, wenn (10) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes findet
der Dienstleistende erstmalig nach Überweisung der keine Anwendung auf den anerkannten Kriegsdienstver-
Bezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht. weigerer, der während des Zivildienstes verstorben ist,
wenn das Bundesamt die Bestattung und Überführung
Der Zusammenhang mit dem Zivildienst gilt als nicht besorgt hat.
unterbrochen, wenn der Dienstleistende von dem unmit-
telbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststel- (11) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch
le abweicht, weil beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Absatz 1
anzuwenden.
a) sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen
des Zivildienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit
seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird, § 47a
b) er mit anderen Dienstleistenden oder mit berufstäti- Versorgung in besonderen Fällen
gen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versi-
cherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Ist ein Dienstleistender zur Wahrnehmung einer Tätig-
Weg nach und von der Dienststelle benutzt. keit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes-
sen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen
Hat der Dienstleistende wegen der Entfernung seiner Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeri-
ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen ums für Gesundheit und Soziale Sicherung für die Folgen
der Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft einer gesundheitlichen Schädigung, die der Dienstleis-
am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so tende durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall wäh-
gelten Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 auch für den Weg von und rend der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versor-
nach der Familienwohnung. gung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Zivil-
(6) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des dienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung
Absatzes 2 steht die Beschädigung eines am Körper kann allgemein erteilt werden.
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
oder von Zahnersatz gleich. § 47b
(7) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Unfallschutz in besonderen Fällen
Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit
des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die zur Aner- (1) Erleidet ein nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 10
kennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schä- Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes Berech-
digung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb tigter oder Leistungsempfänger eine gesundheitliche
nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestell- Schädigung durch einen Unfall bei der Durchführung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1363
einer stationären Maßnahme nach § 47 Abs. 1 in Verbin- c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die
dung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des Bundesversor- Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Kran-
gungsgesetzes oder auf dem notwendigen Hin- oder kenversicherung übersteigt, oder
Rückweg, so erhält er wegen der gesundheitlichen und
d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz
wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Ver-
zurückzuführen ist.
sorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt entspre-
chend, wenn der Berechtigte oder Leistungsempfänger § 49
dem Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder Versorgungs-
eines Gerichts, wegen der Versorgung persönlich zu krankengeld in besonderen Fällen
erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.
Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes fin-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeper- den auf einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der
son bei einer Badekur nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Zivildienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Beendigung
§ 12 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen Un- des Zivildienstverhältnisses infolge einer Zivildienstbe-
fall erleidet. schädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben
Anwendung:
(3) Erleidet eine nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleit- 1. Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine
person eine gesundheitliche Schädigung durch einen Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als arbeitsunfä-
Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung not- hig, wenn er nicht oder doch nur mit der Gefahr, sei-
wendigen Begleitung des Beschädigten auf einem Weg nen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, einer
im Sinne des § 47 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder bei der Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzuge-
notwendigen Begleitung während der Durchführung hen. Als Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit
einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1 gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstver-
entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche hältnisses.
Schädigung der Begleitperson zugleich eine Zivildienst- 2. Das Einkommen, das der anerkannte Kriegsdienstver-
beschädigung im Sinne des § 47 Abs. 2 ist. weigerer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogen
hat, gilt auch dann als durch die Arbeitsunfähigkeit
(4) § 47 Abs. 6 gilt entsprechend.
gemindert, wenn die Minderung infolge der Beendi-
gung des Zivildienstverhältnisses wegen Ablaufes der
§ 48 dafür festgesetzten Zeit eingetreten ist.
Heilbehandlung in besonderen Fällen 3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes Ein-
kommen gelten zehn Achtel der vor der Beendigung
(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen einer des Zivildienstverhältnisses bezogenen Geld- und
Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Zivildienst- Sachbezüge als Dienstpflichtiger. Hatte der Dienst-
verhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in pflichtige im letzten Kalendermonat vor dem für den
entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3, der Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt Arbeitseinkom-
§§ 11 und 11a sowie der §§ 13 bis 24a des Bundesver- men bezogen, so ist dieses Einkommen maßgebend,
sorgungsgesetzes. Bei Anwendung der in Satz 1 genann- sofern das für ihn günstiger ist.
ten Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung
wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln. § 50
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen
von drei Jahren nach Beendigung des Zivildienstverhält-
nisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes ein (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer erhalten
Anspruch nach § 47 anerkannt, so werden sie nur bis zum wegen der Folgen einer Zivildienstbeschädigung einen
Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbe-
besonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesminis- schädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundes-
terium für Gesundheit und Soziale Sicherung über den versorgungsgesetzes.
Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt werden. Sie (2) Trifft eine Zivildienstbeschädigung mit einer Schä-
werden auf Ansprüche nach § 47 angerechnet. digung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgeset-
zes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungs-
(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leis- gesetz für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die
tungen besteht nicht, dadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähig-
a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1 keit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Be-
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu entspre- trag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente
chenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit
aus einem anderen Gesetz – mit Ausnahme entspre- durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungs-
chender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozial- gesetzes oder des Gesetzes, das das Bundesversor-
gesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetz- gungsgesetz für anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbe-
buch – zu gewähren sind, trag ist als Ausgleich zu gewähren.
(3) § 47 Abs. 7 Satz 2 und § 47a finden Anwendung.
b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus
einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer (4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine
privaten Krankenversicherung oder Unfallversiche- Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2
rung, besteht, und § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
finden entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffent-
Ausgleich besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung des lichen.
Zivildienstes. Ist ein Dienstpflichtiger verschollen, so 4. Die Nummern 2 und 3 gelten nur in Angelegenheiten
besteht der Anspruch auf Ausgleich nur für die Zeit bis des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50.
zum Ende des Monats, in dem das Bundesamt feststellt,
dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlich- (4) § 88 Abs. 8 und 9 des Soldatenversorgungsgeset-
keit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so zes findet entsprechende Anwendung.
lebt sein Anspruch auf Ausgleich für die Zeit wieder auf,
für die Bezüge aufgrund der Dienstleistung nachgezahlt § 51a
werden. Überleitungsregelungen aus Anlass
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetre- der Herstellung der Einheit Deutschlands
ten noch verpfändet noch gepfändet werden. Die Auf- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
rechnung einer Forderung auf Rückerstattung zu viel ge- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die
zahlten Ausgleichs ist zulässig. Zivildienstbeschädigungen von Dienstpflichtigen Über-
gangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen
§ 51 Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Durchführung der Versorgung genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungser-
mächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berech-
(1) Die Versorgung nach den §§ 47 bis 49 wird von den nungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und
zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zu- Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
ständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchge-
führt.
(2) In Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des Sechster Abschnitt
§ 50 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Straf-, Bußgeld-
Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie 65 bis 67
und Disziplinarvorschriften
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte
Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. In
Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädig- § 52
tenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen Eigenmächtige Abwesenheit
der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bun-
Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm
desversorgungsgesetzes besteht, sind das Gesetz über
fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei
das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe
das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und die
bis zu drei Jahren bestraft.
Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorver-
fahren entsprechend anzuwenden.
§ 53
(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Ab-
Dienstflucht
satzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der
Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge (1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm
nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dau-
besteht, des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 ist der ernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die
Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen,
gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
finden mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwen- (2) Der Versuch ist strafbar.
dung:
(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist
1. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angele- er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukom-
genheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 über die men, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Frage einer Zivildienstbeschädigung oder gesund-
heitlichen Schädigung im Sinne des § 47a und den (4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung
ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstö- nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straf-
rung mit einem Tatbestand des § 47 Abs. 2 bis 7 oder taten nach Absatz 1 entsprechend.
des § 47a oder über das Vorliegen einer Gesundheits-
störung im Sinne des § 47 Abs. 7 Satz 2 rechtskräftig § 54
entschieden, so ist die Entscheidung insoweit auch Nichtbefolgen von Anordnungen
für eine auf derselben Ursache beruhende Rechts-
streitigkeit über einen Anspruch nach § 47 Abs. 1 ver- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,
bindlich; in Angelegenheiten des Absatzes 1 ist Halb- 1. wer die Befolgung einer dienstlichen Anordnung
satz 1 entsprechend anzuwenden. dadurch verweigert, dass er sich mit Wort oder Tat
2. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung gegen sie auflehnt, oder
das Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so 2. wer darauf beharrt, eine dienstliche Anordnung nicht
tritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland. zu befolgen, nachdem diese wiederholt worden ist.
3. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch das Bun- (2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Nr. 1 die Befolgung einer dienstlichen Anordnung, die
Jugend vertreten. Dieses kann die Vertretung durch nicht sofort auszuführen ist, befolgt er sie aber rechtzeitig
allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1365
(3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienstleisten- § 58a
de nicht rechtswidrig, wenn die dienstliche Anordnung
Ahndung von Dienstvergehen
nicht verbindlich ist, insbesondere wenn sie nicht zu
dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde (1) Dienstvergehen können durch Disziplinarmaßnah-
verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat oder men geahndet werden.
eine Ordnungswidrigkeit begangen würde. Dies gilt auch,
(2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt
wenn der Dienstleistende irrig annimmt, die dienstliche
nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen
Anordnung sei verbindlich.
eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschrei-
(4) Befolgt ein Dienstleistender eine dienstliche Anord- ten ist. Er hat dabei auch das gesamte dienstliche und
nung nicht, weil er irrig annimmt, dass durch die Ausfüh- außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.
rung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit began-
gen würde, so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er (3) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate ver-
den Irrtum nicht vermeiden konnte. strichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr
verhängt werden. Die Frist läuft nicht, solange der Sach-
(5) Nimmt ein Dienstleistender irrig an, dass eine verhalt Gegenstand von Ermittlungen nach § 62, einer
dienstliche Anordnung aus anderen Gründen nicht ver- Beschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Verfahrens vor dem
bindlich ist und befolgt er sie deshalb nicht, so ist er nach Verwaltungsgericht nach § 66, eines Strafverfahrens oder
Absatz 1 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermei- eines Bußgeldverfahrens ist.
den konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen
auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen (4) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar ge-
gegen die vermeintlich nicht verbindliche Anordnung zu ahndet werden. Mehrere Pflichtverletzungen eines
wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht Dienstleistenden, über die gleichzeitig entschieden wer-
von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen. den kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.
§ 55 § 58b
Teilnahme Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen
Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz ver- (1) Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder
wirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der Ordnungsmaßnahme verhängt, so dürfen wegen dessel-
Dienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht ben Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen nur verhängt
Dienstleistender ist. werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Ord-
nung im Zivildienst aufrechtzuerhalten oder wenn das
§ 56 Ansehen des Zivildienstes ernsthaft beeinträchtigt ist.
Wird der Dienstleistende in einem Straf- oder Bußgeld-
Ausschluss der Geldstrafe
verfahren freigesprochen oder kann eine Tat nach § 153a
Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung
Gesetz, so darf Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 des Strafge- nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr
setzbuches auch dann nicht verhängt werden, wenn als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben
besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlich- Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen nur verhängt wer-
keit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe den, wenn dies erforderlich ist, um die Ordnung im Zivil-
zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten. dienst aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlver-
halten das Ansehen des Zivildienstes ernsthaft beein-
§ 57 trächtigt wurde.
Ordnungswidrigkeiten (2) Ist eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ver-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- hängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts
lässig nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine
Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann
1. eine ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder 2 während der eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der
Zivildienstüberwachung obliegende Pflicht verletzt Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und
oder Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so
2. der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich zu ist auf Antrag des Dienstleistenden oder des früheren
einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und Dienstleistenden die Disziplinarmaßnahme aufzuheben,
diese zu erdulden, zuwiderhandelt. wenn sie nach Absatz 1 nicht zusätzlich erforderlich ist.
Das gilt nicht, wenn die Disziplinarmaßnahme im Straf-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße verfahren oder Bußgeldverfahren ausdrücklich berück-
geahndet werden. sichtigt worden ist.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei dem Präsidenten
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-
des Bundesamtes oder, wenn das Verwaltungsgericht
desamt.
entschieden hat (§ 66), bei diesem einzureichen. Die Ent-
scheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn sie vom
§ 58 Verwaltungsgericht getroffen wird, auch dem Präsiden-
Dienstvergehen ten des Bundesamtes zuzustellen.
Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen, wenn (4) Lehnt der Präsident des Bundesamtes die Aufhe-
er schuldhaft seine Pflichten verletzt. bung der Disziplinarmaßnahme ab, so kann der Dienst-
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
leistende die Entscheidung des Verwaltungsgerichts § 61
beantragen. Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach
Zustellung des Bescheides schriftlich bei dem Präsiden- Disziplinarvorgesetzte
ten des Bundesamtes einzureichen; die Frist ist auch
(1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefug-
gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag beim
nisse sind der Präsident und die von ihm hierfür bestell-
Verwaltungsgericht eingeht. Das Verwaltungsgericht ent-
ten Beamten des Bundesamtes, die die Befähigung zum
scheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig durch
Richteramt haben.
Beschluss. Absatz 3 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66
Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. (2) Leitern von Dienststellen und Zivildienstschulen
sowie deren Vertretern und den Regionalbetreuern des
§ 58c Bundesamtes kann der Präsident des Bundesamtes Dis-
ziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen, Aus-
Förmliche Anerkennungen
gangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbu-
(1) Vorbildliche Pflichterfüllung und hervorragende ßen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen; die
Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen ge- Übertragung kann jederzeit widerrufen werden. Wird der
würdigt werden. Dienstleistende versetzt, bevor ein eingeleitetes Diszipli-
narverfahren durch Verhängung einer Disziplinarmaßnah-
(2) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen,
me oder durch Einstellung erledigt ist, so geht die Zu-
wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Vorausset-
ständigkeit auf den in Absatz 1 bezeichneten Disziplinar-
zungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die
vorgesetzten über.
Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist
der Dienstleistende zu hören. (3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte
(3) Wird die förmliche Anerkennung zurückgenom- ist zuständig, wenn der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige
men, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in An- Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt oder persönlich
spruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise durch sie verletzt ist oder sich für befangen hält.
auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. Eine Anrech-
nung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf
den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine beson- § 62
dere Härte bedeuten würde. Ermittlungen
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für frühere Dienstleis-
tende. (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlasst der zustän-
dige Disziplinarvorgesetzte die zur Aufklärung des Sach-
§ 59 verhaltes erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind nicht
Disziplinarmaßnahmen nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und
die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeut-
(1) Disziplinarmaßnahmen sind samen Umstände zu ermitteln. § 20 findet entsprechende
1. Verweis, Anwendung. Der Dienstleistende ist über die Ermittlun-
gen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des
2. Ausgangsbeschränkung, Ermittlungszweckes möglich ist. Ihm ist Akteneinsicht zu
3. Geldbuße, gewähren, soweit dies ohne Gefährdung des Ermitt-
lungszweckes möglich ist.
4. Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
5. Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe. (2) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräfti-
gen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinar-
nebeneinander verhängt werden. vorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen den-
selben Sachverhalt zum Gegenstand hat.
§ 60
(3) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfah-
Inhalt und ren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht
Höhe der Disziplinarmaßnahmen bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinar-
verfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt
(1) Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten
werden.
pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstleistenden. Missbil-
ligende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten (Zu-
rechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen),
§ 62a
die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden,
sind keine Disziplinarmaßnahmen. Aussetzung des Verfahrens
(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Ver-
Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis zur
bot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlas-
Beendigung eines wegen derselben Tat schwebenden
sen. Sie dauert mindestens einen Tag und höchstens
Strafverfahrens ausgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn
30 Tage. Sie darf nur gegen Dienstleistende verhängt
die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafver-
werden, die in einer dienstlichen Unterkunft wohnen.
fahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in
(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier der Person oder im Verhalten des Dienstleistenden lie-
Monate nicht überschreiten. gen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1367
§ 62b § 66
Anhörung Anrufung des Verwaltungsgerichts
(1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entscheidung (1) Gegen Disziplinarverfügungen der in § 61 Abs. 1
Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierüber ist eine bezeichneten Disziplinarvorgesetzten und gegen Ent-
Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem scheidungen des Präsidenten des Bundesamtes nach
Dienstleistenden unterschrieben sein soll. § 65 Abs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier Wochen nach
(2) Die Beteiligung des Vertrauensmannes bei der Zustellung oder Eröffnung die Entscheidung des Verwal-
Ahndung von Dienstvergehen richtet sich nach § 22 des tungsgerichts beantragt werden.
Gesetzes über den Vertrauensmann der Zivildienstleis-
(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des
tenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53). Fehlt ein
Bundesamtes einzureichen und zu begründen; die An-
Vertrauensmann, so ist der Betriebs- oder Personalrat zur
tragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes
Person des Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzu-
der Antrag beim Verwaltungsgericht eingeht. Das Verwal-
hören; der Sachverhalt ist ihm vorher bekannt zu geben.
tungsgericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es
entscheidet über die Disziplinarverfügung durch Be-
§ 63 schluss; der Beschluss ist unanfechtbar. Es kann in dem
Einstellung des Verfahrens Beschluss die Disziplinarverfügung aufrechterhalten,
aufheben oder zu Gunsten des Dienstleistenden ändern.
Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht
Es kann außerdem das Disziplinarverfahren einstellen,
festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Dis-
wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen hält, nach
ziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, so
dem gesamten Verhalten des Dienstleistenden eine Dis-
stellt er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleis-
ziplinarmaßnahme aber nicht angezeigt erscheint. Die
tenden mit.
Entscheidung ist dem Dienstleistenden zuzustellen.
§ 64 (3) Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen
Bezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verhaltens,
Verhängung der Disziplinarmaßnahme
das ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt wird, Dienst
(1) Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren geleistet hat. Kommen danach mehrere Verwaltungsge-
nicht ein, so verhängt er die Disziplinarmaßnahme. richte in Betracht, so ist das Verwaltungsgericht zustän-
(2) Hält der nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständige Diszip- dig, in dessen Bezirk der Antragsteller zuletzt Dienst
linarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht für aus- geleistet hat. § 45 Satz 3 und 4 des Bundesdisziplinarge-
reichend, so führt er die Entscheidung des in § 61 Abs. 1 setzes gilt entsprechend. Für die Besetzung der Kammer
bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei. des Verwaltungsgerichts und das Verfahren gelten die
Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie
(3) Ungeachtet der Einstellung durch einen anderen nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Wider-
Disziplinarvorgesetzten kann der Präsident des Bundes- spruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas
amtes wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinar- anderes bestimmt ist. An die Stelle des Beamtenbeisit-
maßnahme verhängen. zers, der dem Verwaltungszweig und möglichst auch der
Laufbahngruppe des Beamten, gegen den sich das Dis-
§ 65 ziplinarverfahren richtet, angehören soll (§ 46 Abs. 1
Disziplinarverfügung; Beschwerde Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes) tritt ein Beisitzer,
der im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts Zivil-
(1) Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schriftli- dienst leistet. Das Bundesministerium der Justiz bestellt
che, mit Gründen versehene Disziplinarverfügung ver- den Beisitzer für die Dauer seiner Zivildienstleistung auf
hängt, die dem Dienstleistenden zuzustellen oder zu Vorschlag des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
eröffnen ist. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift auf- Frauen und Jugend.
zunehmen; dem Dienstleistenden ist eine Abschrift der
Disziplinarverfügung auszuhändigen. Er ist zugleich über (4) Die Fortführung des Verfahrens und die Sachent-
die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, der scheidung werden nicht dadurch berührt, dass das
gegenüber die Anfechtung zu erfolgen hat, und über Dienstverhältnis des Dienstleistenden endet.
Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.
(2) Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinarver- § 67
fügung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Diszipli-
Aufhebung der Disziplinarverfügung
narvorgesetzten bei diesem oder bei dem Präsidenten
des Bundesamtes innerhalb zweier Wochen nach Zustel- (1) Bestätigt das Verwaltungsgericht im Falle des § 66
lung oder Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwer- Abs. 2 die angefochtene Entscheidung, mildert es die
de erheben. Wird die Beschwerde mündlich erhoben, so Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinarverfahren
ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleisten- nach § 66 Abs. 2 Satz 6 ein oder stellt es ein Dienstverge-
de zu unterschreiben hat. Wird die Beschwerde bei dem hen nicht fest und hebt es aus diesem Grunde die Diszip-
nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorge- linarverfügung auf, so ist eine erneute Ausübung der Dis-
setzten erhoben, so hat dieser sie innerhalb einer Woche ziplinarbefugnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des
mit seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Bundes- Dienstleistenden nur wegen solcher erheblicher Tatsa-
amtes vorzulegen. Dessen Entscheidung darf die Diszip- chen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei sei-
linarmaßnahme nicht verschärfen. Die Entscheidung ist ner Entscheidung nicht bekannt waren. Die erneute Aus-
zuzustellen. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende An- übung der Disziplinarbefugnis ist dem Präsidenten des
wendung. Bundesamtes vorbehalten.
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
(2) Im Übrigen kann der Präsident des Bundesamtes Hälfte eines Monatssoldes einbehalten werden. Geldbu-
eine Disziplinarverfügung jederzeit aufheben und in der ßen können auch nach dem Entlassungstage vollstreckt
Sache neu entscheiden. Eine Verschärfung der Diszipli- werden.
narmaßnahme nach Art und Höhe ist nur zulässig, wenn
(7) Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von
die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten
sechs Monaten, nachdem die Disziplinarverfügung unan-
nach ihrem Erlass aufgehoben worden ist.
fechtbar geworden ist, nicht mehr vollstreckt werden. Die
(3) Der Präsident des Bundesamtes hat eine Diszipli- Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung
narverfügung aufzuheben und in der Sache neu zu ent- beginnt.
scheiden, wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer
Disziplinarverfügung wegen desselben Sachverhaltes in § 69
einem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den
Dienstleistenden ein Urteil ergeht und rechtskräftig wird, Auskünfte
dessen tatsächliche Feststellungen, soweit sie erheblich (1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen und über
sind, von den in der Disziplinarverfügung getroffenen ab- Disziplinarmaßnahmen werden ohne Zustimmung des
weichen. Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden nur
(4) Der Dienstleistende oder der frühere Dienstleisten- erteilt
de kann die Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren 1. an Stellen innerhalb des Zivildienstes, an Gerichte und
Disziplinarmaßnahme beantragen, wenn neue Tatsachen Staatsanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der in
oder Beweismittel beigebracht sind, die zur Aufhebung der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufga-
der Disziplinarmaßnahme führen können. ben erforderlich ist, sowie
(5) § 62b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66 finden 2. an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.
entsprechende Anwendung.
Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung
von Unterlagen zulässig. Über förmliche Anerkennungen
§ 68 und Disziplinarmaßnahmen, die getilgt oder tilgungsreif
Vollstreckung sind, werden Auskünfte nur mit Zustimmung des Dienst-
leistenden oder des früheren Dienstleistenden erteilt.
(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von dem Dis-
ziplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt hat; die- (2) Der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte
ser kann den Leiter der Dienststelle oder dessen Vertreter nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen
mit der Vollstreckung beauftragen, es sei denn, dass Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
diese Personen an der Tat beteiligt waren oder durch sie
verletzt worden sind. § 69a
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unan- Tilgung
fechtbar ist. (1) Eintragungen in den Personalakten über Diszipli-
(3) Ausgangsbeschränkung, Geldbuße, Nichtgewäh- narmaßnahmen sind nach einem Jahr zu tilgen; die darü-
rung einer höheren Soldgruppe und Rückstufung in eine ber entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten
niedrigere Soldgruppe sind erst nach Ablauf des dritten zu entfernen und zu vernichten. Disziplinarmaßnahmen,
auf die Zustellung oder Eröffnung der Disziplinarverfü- die zu tilgen sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt wer-
gung folgenden Tages vollstreckbar. Der für den Beginn den.
der Vollstreckung vorgesehene Zeitpunkt wird von dem (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Diszipli-
nach Absatz 1 zur Vollstreckung befugten Vorgesetzten narmaßnahme verhängt wird. Sie endet nicht, solange
dienstlich angeordnet. gegen den Dienstleistenden ein Strafverfahren oder ein
(4) Die Beschwerde nach § 65 Abs. 2 hemmt die Voll- Disziplinarverfahren schwebt oder eine andere Diszipli-
streckung der Ausgangsbeschränkung nur, wenn sie vor narmaßnahme berücksichtigt werden darf.
Vollstreckungsbeginn eingelegt worden ist. Der Antrag (3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie
auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 66 zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungs-
Abs. 1 hemmt die Vollstreckung nicht; das Verwaltungs- fristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.
gericht kann die Vollstreckung aussetzen. Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre
(5) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinanderfol- Rücknahme unanfechtbar geworden ist.
genden Tagen zu vollstrecken. Der vollstreckende Vorge- (4) Nach Ablauf der Frist gilt der anerkannte Kriegs-
setzte kann zur Überwachung anordnen, dass sich der dienstverweigerer als von Disziplinarmaßnahmen wäh-
Dienstleistende in angemessenen Zeitabständen bei Vor- rend des Zivildienstes nicht betroffen; er darf jede Aus-
gesetzten zu melden hat. Er kann den Dienstleistenden kunft über die Disziplinarmaßnahme und das zugrunde
aus dringenden Gründen an einem oder mehreren Tagen liegende Dienstvergehen verweigern. Insoweit darf er
für bestimmte Zeit von den angeordneten Beschränkun- erklären, dass gegen ihn keine Disziplinarmaßnahme ver-
gen befreien; die Vollstreckungszeit wird dadurch nicht hängt worden ist.
verlängert.
(6) Geldbußen werden nach den Vorschriften des Ver- § 70
waltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Sie kön-
Gnadenrecht
nen von dem Sold oder, wenn das Dienstverhältnis endet,
von dem Entlassungsgeld abgezogen werden. Bei Voll- Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hin-
streckung in den Sold darf monatlich nicht mehr als die sichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinar-
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maßnahmen und des Ausschlusses gemäß § 45 Abs. 1 § 75
zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung
Rechtsmittel gegen
anderen Stellen.
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Die Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbar-
Siebenter Abschnitt keit, die Heranziehung oder die Entlassung des aner-
kannten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Be-
Besondere Verfahrensvorschriften schwerde gegen andere Entscheidungen des Verwal-
tungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die
§ 71 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsge-
Form und Bekanntgabe richtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse
von Verwaltungsakten; Zustellungen über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Ge-
(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund richtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen
dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen. Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4
Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-
(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen.
chende Anwendung.
Im Übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Ge-
setz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zu-
ständigen Stelle bestimmt wird. § 76
(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Ver- Rechte des gesetzlichen Vertreters
waltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegs-
Maßgabe, dass an Minderjährige selbst zuzustellen ist. dienstverweigerers kann innerhalb der für diesen laufen-
Das Bundesamt veranlasst die Zustellung im Ausland; es den Fristen selbständig Anträge stellen, Klagen erheben
bewirkt die öffentliche Zustellung. und von Rechtsbehelfen Gebrauch machen, soweit es
sich um die Verfügbarkeit für den Zivildienst handelt.
§ 72
Widerspruch § 77
(1) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte auf- Anwendungsbereich
grund dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt. Die §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Ver-
(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die die waltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 und § 5a
Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung des aner- bezeichneten Stellen erlassen werden.
kannten Kriegsdienstverweigerers betreffen, ist innerhalb
zweier Wochen zu erheben.
Achter Abschnitt
§ 73 Schlussvorschriften
Anfechtung des Einberufungsbescheides
§ 78
Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden,
so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid Entsprechende
oder den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 nur Anwendung weiterer Rechtsvorschriften
insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch diesen (1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten
selbst geltend gemacht wird. entsprechend
1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass
§ 74
in § 14a Abs. 2 an die Stelle des Bundesministeriums
Ausschluss der aufschiebenden der Verteidigung und der von diesem bestimmten
Wirkung des Widerspruchs und der Klage Stelle das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte
(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbe-
Stelle treten und in § 14a Abs. 6 an die Stelle des Bun-
scheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Ein-
desministeriums der Verteidigung das Bundesminis-
berufungsbescheides, der Widerspruch gegen den Taug-
terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
lichkeitsüberprüfungsbescheid und der Widerspruch
dass an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes
gegen den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2
die Dauer des Zivildienstes tritt;
haben keine aufschiebende Wirkung.
2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe,
(2) Die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeits-
dass in § 23 an die Stelle des Bundesministeriums der
überprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den
Verteidigung das Bundesministerium für Familie,
Einberufungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen die
Senioren, Frauen und Jugend und dass an die Stelle
Aufhebung des Einberufungsbescheides, die Anfech-
der Dauer des Grundwehrdienstes die Dauer des Zivil-
tungsklage gegen einen Umwandlungsbescheid nach
dienstes tritt.
§ 19 Abs. 2 sowie die Anfechtungsklage gegen einen die
Verfügbarkeit feststellenden Bescheid haben keine auf- (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
schiebende Wirkung. Vor Anordnung der aufschiebenden ist, steht der Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften
Wirkung oder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht des öffentlichen Dienstrechts dem Wehrdienst aufgrund
das Bundesamt zu hören. der Wehrpflicht gleich.
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
§ 79 gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
Vorschriften für den Verteidigungsfall schränkt.
Im Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen
§ 81
Vorschriften:
1. § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes findet ent- Übergangsvorschriften
sprechende Anwendung. aus Anlass des Änderungsgesetzes
vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358)
2. § 24 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Nr. 1 finden keine Anwen-
dung. (1) Zivildienstpflichtige, die sich am 30. September
2004 im Zivildienstverhältnis befinden und neun Monate
3. Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegs- oder länger Zivildienst geleistet haben, sind mit Ablauf
dienstverweigerer beantragt haben, können zum Zivil- dieses Tages zu entlassen. Den Zivildienstpflichtigen ist
dienst einberufen werden, bevor über den Anerken- abweichend von Satz 1 zu gestatten, Zivildienst von der
nungsantrag entschieden ist. in ihrem Einberufungsbescheid festgelegten Dauer abzu-
4. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4 und 5 aus der leisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.
Zeit vor Eintritt des Verteidigungsfalles treten außer (2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Zivildienstpflichti-
Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1 und § 14c ge, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbin-
Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene dung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der
Dienstpflichtige können einberufen werden. Zurück- bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung
stellungen nach § 11 Abs. 2 und 5 finden nicht statt. zu einem länger als neun Monate dauernden Zivildienst
Zurückstellungen nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 24
wenn die Heranziehung zum Zivildienst im Verteidi- Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5
gungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Abs. 1a Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu festzuset-
5. In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung zen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
nicht.
(3) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach
6. § 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte bisherigem Recht
Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen
1. zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland
gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier
(§ 14b) oder
Wochen nach Eintritt des Verteidigungsfalles nach-
weist, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher 2. zur Ableistung eines freiwilligen Arbeitsverhältnisses
Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen (§ 15a)
Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung
verpflichtet haben oder ein Vertragsverhältnis einge-
von Personen tätig ist. § 15a Abs. 2 findet keine An-
gangen sind, sind auf Antrag aus der Verpflichtung oder
wendung.
aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen, wenn sie am
30. September 2004 oder später die ab 1. Oktober 2004
§ 80 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben.
Einschränkung von Grundrechten (4) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti- nach dem bisherigen Recht zum ehrenamtlichen Dienst
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Abs. 1 Satz 1) verpflichtet haben, endet die Verpflichtung
Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und zur Mitwirkung, wenn sie am 31. Dezember 2001 oder
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund- später die ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungs-
gesetzes) sowie das Petitionsrecht (Artikel 17 des Grund- zeit gemäß § 14 Abs. 4 erbracht haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1371
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die
Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Vom 22. Mai 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zustän-
das folgende Gesetz beschlossen: digen Träger vor Beginn des Aufenthalts hiervon in
Kenntnis setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht
übersteigt; die Gesamtdauer der Abwesenheit vom
Artikel 1 Zuweisungsort darf innerhalb der dreijährigen Bin-
Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen dungsfrist drei Monate nicht übersteigen. Weitere
Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Be- finanzielle Hilfen werden nicht gewährt.“
kanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225),
zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 3. § 3b wird wie folgt gefasst:
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt ge-
„§ 3b
ändert:
Nachträgliche Änderung der
1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Angabe „Ländern,“ die Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung
Angabe „Trägern der Leistungen nach dem Zweiten (1) Auf Antrag werden Spätaussiedler in Härtefäl-
Buch Sozialgesetzbuch,“ eingefügt. len abweichend von
1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenen-
2. § 3a wird wie folgt gefasst:
gesetzes nachträglich auf ein anderes Land verteilt
„§ 3a oder
Gewährung von 2. der Zuweisung auf Grund des § 2 dieses Gesetzes
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch oder einer anderen landesinternen Regelung nach-
(1) Spätaussiedler sind verpflichtet, sich unmittel- träglich einem anderen Ort zugewiesen.
bar nach der Einreise in einer Erstaufnahmeeinrich- Gleiches gilt, wenn der Wohnortwechsel nicht zu
tung des Bundes registrieren zu lassen. Sind sie er- einem Wechsel des zuständigen Trägers der Leistun-
werbsfähig, erhalten sie vor der Registrierung nur die gen nach dem Sozialgesetzbuch führt.
nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leis-
tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem (2) Als Härtefall gilt,
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch; anderenfalls erhal- 1. wenn Ehegatten oder Lebenspartner untereinan-
ten sie vor der Registrierung nur die nach den der oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen
Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Kinder auf Grund der Verteilungs- oder Zuwei-
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. sungsentscheidung an verschiedenen Wohnorten
(2) Spätaussiedler, die abweichend von leben,
1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenen- 2. wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentschei-
gesetzes in einem anderen Land oder dung der Aufnahme einer nicht nur vorübergehen-
den Erwerbstätigkeit entgegensteht, die noch
2. der Zuweisung auf Grund des § 2 oder einer ande-
nicht geeignet ist, den vollständigen Lebensunter-
ren landesinternen Regelung an einem anderen Ort
halt zu decken, oder
ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten für die Dauer
3. wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentschei-
von drei Jahren ab Registrierung in der Erstaufnahme-
dung für den Betroffenen aus sonstigen Gründen
einrichtung des Bundes in der Regel nur Leistungen
zu vergleichbaren unzumutbaren Einschränkun-
nach Absatz 1 Satz 2. Die für den Zuweisungsort
gen führt.
jeweils zuständigen Träger der Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch können für die Dauer (3) Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
eines Aufenthalts an einem anderen Ort die Leistun- Nr. 1 beim Bundesverwaltungsamt, in den Fällen des
gen weiter gewähren, wenn ein erwerbsfähiger Spät- Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bei der gemäß § 3 Abs. 1 zu-
aussiedler sich dort nach Beendigung der Sprach- ständigen Behörde zu stellen. Das Bundesverwal-
förderung zum Zwecke der Arbeitssuche aufhält, die tungsamt trifft eine Entscheidung über eine Änderung
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
der Verteilung im Benehmen mit den betroffenen Län- 4. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
dern. Ändert das Bundesverwaltungsamt seine Ver-
teilungsentscheidung, entscheidet das aufnehmende
Land über die Zuweisung eines vorläufigen Wohn- Artikel 2
ortes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Die länder- Das Bundesministerium des Innern kann das Gesetz
übergreifende Verteilung wird auf die Aufnahmequote über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für
nach § 8 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes an- Spätaussiedler in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
gerechnet. an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
(4) Über den Antrag ist innerhalb von zwei Monaten
zu entscheiden.
(5) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 besteht Artikel 3
nicht, wenn der Antrag weniger als drei Monate vor Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Ablauf der Bindungsfrist gestellt wird.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1373
Gesetz
zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
Vom 22. Mai 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 16 Beleihungswertermittlung
§ 17 Tilgungsbeginn
Artikel 1 § 18 Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte
Pfandbriefgesetz § 19 Weitere Deckungswerte
(PfandBG)
Unterabschnitt 2
Inhaltsübersicht
Öffentliche Pfandbriefe
Abschnitt 1 § 20 Deckungswerte
Anwendungsbereich,
Unterabschnitt 3
Erlaubnis und Aufsicht
§ 1 Begriffsbestimmungen Schiffspfandbriefe
§ 2 Erlaubnis § 21 Deckungswerte
§ 3 Aufsicht § 22 Beleihungsgrenze
§ 23 Versicherung
Abschnitt 2 § 24 Beleihungswertermittlung
Allgemeine Vorschriften § 25 Abzahlungsbeginn
über die Pfandbriefemission
§ 26 Weitere Deckungswerte
§ 4 Deckungskongruenz
§ 5 Deckungsregister
Abschnitt 4
§ 6 Inhalt der Pfandbriefe
Allgemeine Vorschriften
§ 7 Treuhänder und Stellvertreter für das Pfandbriefgeschäft
§ 8 Aufgaben § 27 Risikomanagement
§ 9 Verwahrungspflichten § 28 Transparenzvorschriften
§ 10 Befugnisse
§ 11 Vergütung, Streitentscheidung Abschnitt 5
Vorschriften über Arreste,
Abschnitt 3 Zwangsvollstreckungen und Insolvenz
Besondere Vorschriften § 29 Arreste und Zwangsvollstreckungen
über die Deckungswerte
§ 30 Insolvenz, Ernennung des Sachwalters
Unterabschnitt 1 § 31 Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters
Hypothekenpfandbriefe § 32 Übertragung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten
§ 12 Deckungswerte § 33 Handelsregistereintragung
§ 13 Belegenheit der Sicherheiten § 34 Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten
§ 14 Beleihungsgrenze § 35 Treuhänderische Verwaltung
§ 15 Versicherungspflicht § 36 Teilweise Übertragung
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
Abschnitt 6 §2
Rechtsbehelfe Erlaubnis
und Zuwiderhandlungen
(1) Ein Kreditinstitut mit Sitz im Geltungsbereich die-
§ 37 Sofortige Vollziehbarkeit
ses Gesetzes, das das Pfandbriefgeschäft betreiben will,
§ 38 Strafvorschriften bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für
§ 39 Bußgeldvorschriften Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 32
§ 40 Verwaltungsbehörde des Kreditwesengesetzes. Zusätzlich muss das Kredit-
institut für eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbrief-
Abschnitt 7 geschäfts folgende Voraussetzungen erfüllen:
Schlussvorschriften 1. Das Kreditinstitut muss über ein Kernkapital von min-
§ 41 Bezeichnungsschutz destens 25 Millionen Euro verfügen.
§ 42 Erlaubnis für bestehende Pfandbriefbanken 2. Das Kreditinstitut muss eine Erlaubnis für das Kredit-
§ 43 Erlaubnis für Hypothekenbanken geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kre-
ditwesengesetzes haben und dieses voraussichtlich
§ 44 Erlaubnis für Schiffspfandbriefbanken
betreiben.
§ 45 Versicherungspflicht
3. Das Kreditinstitut muss über geeignete Regelungen
§ 46 Beleihungsgrenze
und Instrumente im Sinne des § 27 zur Steuerung,
§ 47 Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger Überwachung und Kontrolle der Risiken für die
§ 48 Schiffspfandbriefe in ausländischer Währung Deckungsmassen und das darauf gründende Emissi-
§ 49 Fortgeltende Deckungsfähigkeit onsgeschäft verfügen.
§ 50 Fortgeltung bisherigen Rechts 4. Aus dem der Bundesanstalt vorzulegenden Geschäfts-
§ 51 Getrennter Pfandbriefumlauf plan des Kreditinstituts muss hervorgehen, dass das
Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und
§ 52 Fortgeltende Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes nachhaltig betreiben wird und dass ein dafür erforder-
licher organisatorischer Aufbau vorhanden ist.
§ 53 Frühzeitige Bestellung des Treuhänders
5. Der organisatorische Aufbau und die Ausstattung des
Kreditinstituts müssen, abhängig von der Reichweite
Abschnitt 1 der Erlaubnis, künftigen Pfandbriefemissionen sowie
dem Immobilienfinanzierungs-, Staatsfinanzierungs-
Anwendungsbereich, oder Schiffsfinanzierungsgeschäft angemessen Rech-
Erlaubnis und Aufsicht nung tragen.
Abweichend von § 33 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes
§1
ist die nach Satz 1 erforderliche Erlaubnis auch dann zu
Begriffsbestimmungen versagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1
(1) Pfandbriefbanken sind Kreditinstitute, deren Ge- bis 5 nicht vorliegen. § 32 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesen-
schäftsbetrieb das Pfandbriefgeschäft umfasst. Pfand- gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
briefgeschäft ist Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auch auf eine oder
zwei der in § 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten
1. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf beschränkt werden kann. Die nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des
Grund erworbener Hypotheken unter der Be- Kreditwesengesetzes vorausgesetzten theoretischen und
zeichnung Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe praktischen Kenntnisse sind im Pfandbriefgeschäft ab-
(im Folgenden: Hypothekenpfandbriefe), hängig von der Reichweite der Erlaubnis regelmäßig an-
2. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf zunehmen, wenn die Geschäftsleiter über entsprechende
Grund erworbener Forderungen gegen staatliche Kenntnisse im Bereich des Hypothekarkreditgeschäfts,
Stellen unter der Bezeichnung Kommunalschuldver- des Kommunalkreditgeschäfts oder des Schiffskredit-
schreibungen, Kommunalobligationen oder Öffent- geschäfts und dessen Refinanzierung verfügen.
liche Pfandbriefe (im Folgenden: Öffentliche Pfand-
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis zum Betrei-
briefe),
ben des Pfandbriefgeschäfts außer in den Fällen des § 35
3. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auch aufheben, wenn
Grund erworbener Schiffshypotheken unter der Be-
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3
zeichnung Schiffspfandbriefe.
und 5 nicht mehr vorliegen oder
(2) Dem Erwerb einer Hypothek steht gleich der An-
2. die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren keine
spruch gegen ein geeignetes Kreditinstitut auf Abtretung
Pfandbriefe begeben hat und nicht zu erwarten ist,
oder Teilabtretung einer Hypothek, die von dem Kredit-
dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten
institut treuhänderisch zugunsten der Pfandbriefbank
sechs Monate als regelmäßig und nachhaltig betrie-
verwaltet wird, sofern im Falle der Insolvenz des Kredit-
benes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird.
instituts die Pfandbriefbank die Aussonderung der Hypo-
thek verlangen kann. Für Schiffshypotheken gilt Satz 1 (3) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis für das
entsprechend. Pfandbriefgeschäft auf oder erlischt diese, so sind die
(3) Pfandbriefe im Sinne der folgenden Vorschriften Deckungsmassen abzuwickeln.
sind Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe und (4) Im Falle des Absatzes 3 ernennt das Gericht des
Schiffspfandbriefe. Sitzes der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1375
eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sach- Union oder bei geeigneten Kreditinstituten, sofern die
walter, soweit es für eine sachgerechte Abwicklung erfor- Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits
derlich ist. Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters beim Erwerb bekannt ist.
gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 36 entsprechend. Die Begrenzung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 ist insoweit nicht
anzuwenden. Schuldverschreibungen im Sinne des Sat-
§3 zes 2 Nr. 1 und 2 dürfen höchstens mit einem Betrag in
Aufsicht Ansatz gebracht werden, der um 5 Prozent des Nennwer-
tes unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nenn-
Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Pfandbrief- wert aber nicht übersteigt.
banken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des
Kreditwesengesetzes aus. Sie ist befugt, alle Anordnun- (3) Soweit aus als Deckung verwendeten Derivaten
gen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank begründet werden,
Geschäft der Pfandbriefbanken mit diesem Gesetz und müssen auch die Ansprüche der Vertragspartner der
den dazu erlassenen Rechtsverordnungen im Einklang zu Pfandbriefbank gedeckt sein.
erhalten. Sie hat zu von ihr bestimmten Zeitpunkten auf (4) Die Pfandbriefbank hat fortlaufend durch geeignete
der Grundlage geeigneter Stichproben die Deckung der Rechenwerke sicherzustellen und in nachvollziehbarer
Pfandbriefe zu prüfen; hierbei kann sie sich anderer Per- Weise zu dokumentieren, dass die vorschriftsmäßige
sonen und Einrichtungen bedienen. Die Prüfung soll in Deckung jederzeit gegeben ist.
der Regel nach jeweils zwei Jahren erfolgen. Die von
anderen staatlichen Stellen ausgeübte Aufsicht bleibt (5) Im Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn der
unberührt. Treuhänder ihn gemäß § 8 Abs. 3 ausgefertigt und der
Pfandbriefbank übergeben hat; wird ein Pfandbrief dem
Treuhänder zur Verwahrung zurückgegeben, so scheidet
er aus dem Umlauf für die Dauer dieser Verwahrung aus.
Abschnitt 2
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Allgemeine Vorschriften tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
über die Pfandbriefemission Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methode
§4 für die Barwertrechnung nach Absatz 2 Satz 1 und § 19
Deckungskongruenz Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 3
und § 26 Nr. 4, sowie das Maß der Zins- und Währungs-
(1) Der jeweilige Gesamtbetrag der im Umlauf befind- kursveränderungen zu bestimmen, dem die Deckung
lichen Pfandbriefe einer Gattung muss in Höhe des Nenn- nach Absatz 2 Satz 1 mindestens standhalten muss. Das
wertes jederzeit durch Werte von mindestens gleicher Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächti-
Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein. gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Wenn der zum Zeitpunkt der Pfandbriefausgabe bekann- Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Vor Erlass der
te Einlösungswert höher als der Nennwert ist, tritt er an Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kredit-
die Stelle des Nennwertes. wirtschaft anzuhören.
(2) Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung nach (7) Es ist verboten, für eine Pfandbriefbank Pfand-
dem Barwert sichergestellt sein sowie der Barwert der briefe in den Verkehr zu bringen, wenn deren Betrag nicht
eingetragenen Deckungswerte den Gesamtbetrag der zu durch die im jeweiligen Deckungsregister eingetragenen
deckenden Verbindlichkeiten um 2 Prozent übersteigen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist. Es ist auch verboten,
(sichernde Überdeckung). Die sichernde Überdeckung für eine Pfandbriefbank über einen im Deckungsregister
muss bestehen in eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung
1. Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger oder der Gläubiger
Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren von Ansprüchen aus Derivaten nach Absatz 3 zu ver-
Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bun- fügen, obwohl die übrigen im jeweiligen Register ein-
des, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein getragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der
anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein entsprechenden Pfandbriefe und der Ansprüche aus
anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Derivaten nach Absatz 3 nicht genügen. Pfandbriefe dür-
Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz, die Ver- fen nicht ohne die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 erforderliche
einigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan oder Bescheinigung in den Verkehr gebracht werden.
ein vom vorbezeichneten Schuldnerkreis noch nicht
erfasster europäischer Staat ist, der Vollmitglied der §5
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Deckungsregister
Entwicklung ist, oder deren Schuldner die Euro-
päische Investitionsbank, die Internationale Bank für (1) Die zur Deckung der Pfandbriefe sowie der An-
Wiederaufbau und Entwicklung, die Entwicklungs- sprüche aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 verwendeten
bank des Europarates oder die Europäische Bank für Deckungswerte sind von der Pfandbriefbank einzeln in
Wiederaufbau und Entwicklung ist, das für die jeweilige Pfandbriefgattung geführte Register
(Deckungsregister) einzutragen. Derivate dürfen nur mit
2. Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners
Rückzahlung eine der unter Nummer 1 bezeichneten der Pfandbriefbank eingetragen werden; eine Eintragung
Stellen die Gewährleistung übernommen hat, ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.
3. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zen- Wird ein zur Deckung benötigter Wert zurückgezahlt, so
tralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen hat derjenige, der für die Eintragung der Deckungswerte
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
verantwortlich ist, unverzüglich entsprechende Ersatz- §8
werte in das Deckungsregister einzutragen.
Aufgaben
(2) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalender-
halbjahres ist eine von dem nach § 7 bestellten Treu- (1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vor-
händer bestätigte Aufzeichnung der Eintragungen, wel- schriftsmäßige Deckung für die Pfandbriefe und An-
che während des letzten Kalenderhalbjahres in den sprüche aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 jederzeit vorhan-
Deckungsregistern vorgenommen worden sind, der Bun- den ist; hierbei hat er darauf zu achten, dass der Wert der
desanstalt zu übermitteln. beliehenen Grundstücke nach der auf Grund des § 16
Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung und der Wert der
(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Ein- beliehenen Schiffe und Schiffsbauwerke nach der auf
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Grund des § 24 Abs. 5 erlassenen Verordnung festgesetzt
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- ist. Darüber hinaus ist er nicht verpflichtet zu unter-
desrates bedarf, Einzelheiten über die Form und den not- suchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert
wendigen Inhalt des Deckungsregisters sowie der vor- entspricht.
zunehmenden Eintragungen zu bestimmen. Die Rechts-
verordnung muss auch Vorschriften über die Form der (2) Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur
Aufzeichnung, über die Form der Bestätigung durch den Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche aus Deriva-
Treuhänder sowie über die Art und Weise der Übermitt- ten nach § 4 Abs. 3 verwendeten Werte gemäß § 5 Abs. 1
lung der Aufzeichnung und deren Aufbewahrung durch in das jeweilige Deckungsregister eingetragen werden.
die Bundesanstalt enthalten. Vor Erlass der Rechts- Die Eintragung eines Derivats hat er unverzüglich unter
verordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirt- Angabe des entsprechenden Deckungsregisters dem
schaft anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen Vertragspartner der Pfandbriefbank mitzuteilen.
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
(3) Der Treuhänder hat die Pfandbriefe vor der Aus-
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-
gabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein
tragen.
der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung
in das entsprechende Deckungsregister zu versehen. Eine
§6 Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.
Inhalt der Pfandbriefe
(4) Im Deckungsregister eingetragene Werte können
(1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhält- nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register ge-
nis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbrief- löscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf
gläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere der Schriftform; sie kann in der Weise erfolgen, dass der
bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungs-
machen. vermerk im Deckungsregister beifügt. Für die Löschung
eines eingetragenen Derivats, das noch nicht vollständig
(2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungs-
abgewickelt ist, ist ferner die Zustimmung des Vertrags-
recht nicht eingeräumt werden.
partners der Pfandbriefbank erforderlich; eine Löschung
(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlösungs- ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.
wert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§7 §9
Treuhänder und Stellvertreter
Verwahrungspflichten
(1) Bei jeder Pfandbriefbank ist ein Treuhänder sowie
mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. (1) Der Treuhänder oder ein von ihm beauftragter ge-
eigneter Dritter hat die in den Deckungsregistern einge-
(2) Treuhänder und Stellvertreter müssen die zur Er- tragenen Werte sowie Urkunden über solche Werte unter
füllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und dem Mitverschluss der Pfandbriefbank zu verwahren; er
Erfahrungen besitzen. Die Qualifikation als Wirtschafts- darf diese Gegenstände nur nach den Vorschriften dieses
prüfer oder vereidigter Buchprüfer lässt die erforder- Gesetzes herausgeben.
lichen Kenntnisse vermuten. Eine Bestellung als Treuhän-
der oder Stellvertreter ist ausgeschlossen, wenn Gründe (2) Der Treuhänder ist verpflichtet, die in den
vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit Deckungsregistern eingetragenen Werte und Urkunden
besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Person über solche Werte herauszugeben und an der Löschung
in einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis mit der im Register mitzuwirken, soweit die übrigen im Register
Pfandbriefbank steht oder innerhalb der vorausgegangen eingetragenen Werte zur Deckung der Pfandbriefe und
drei Jahre gestanden hat. der Ansprüche aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 zuzüglich
der sichernden Überdeckung genügen oder die Pfand-
(3) Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt
briefbank eine andere vorschriftsmäßige Deckung be-
nach Anhörung der Pfandbriefbank. Die Bestellung kann
schafft. Ist die Pfandbriefbank dem Darlehens- oder
jederzeit aus sachlichem Grund durch die Bundesanstalt
Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung der
widerrufen werden.
nach Absatz 1 vom Treuhänder unter ihrem Mitverschluss
(4) Der Treuhänder hat der Bundesanstalt Auskunft zu verwahrenden Urkunden oder zur Vornahme der in
über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen. Der Treu- Handlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder die
händer ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht ge- Urkunden auch dann herauszugeben, wenn die in Satz 1
bunden. bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1377
(3) Bedarf die Pfandbriefbank einer Urkunde über eine belegen sein; der Gesamtbetrag der Beleihungen in Staa-
Darlehensforderung, Hypothek oder Schiffshypothek nur ten, die nicht der Europäischen Union angehören, bei
zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der
sie herauszugeben, ohne dass die Pfandbriefbank ver- Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderun-
pflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen. gen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen er-
streckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der Belei-
§ 10 hungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
übersteigen.
Befugnisse
(2) Die Beleihung befristeter Rechte ist nur zulässig,
(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Unterlagen wenn die planmäßige Tilgung der Hypothek spätestens
der Pfandbriefbank einzusehen und Auskünfte zu ver- zehn Jahre vor Ablauf des Rechts endet und nicht länger
langen, soweit sie sich auf die Pfandbriefe und auf die in dauert, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bau-
die Deckungsregister eingetragenen Werte beziehen. werks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
(2) Die Pfandbriefbank ist verpflichtet, von den Kapi-
talrückzahlungen auf die in die Deckungsregister einge- § 14
tragenen Werte sowie von sonstigen für die Pfandbrief-
Beleihungsgrenze
gläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Deriva-
ten nach § 4 Abs. 3 erheblichen Änderungen, welche (1) Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten
diese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mit- 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer
teilung zu machen. Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des
Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt wer-
§ 11 den.
Vergütung, Streitentscheidung (2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der Belei-
hungsgrenze nach Absatz 1 als eingetragene Deckungs-
(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von werte.
der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung; diese
ist von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten und
§ 15
auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.
Versicherungspflicht
(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der
Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt. (1) Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude müs-
sen während der gesamten Dauer der Beleihung zumin-
dest in Höhe des Bauwertes gegen die nach Lage und Art
Abschnitt 3 des Objektes erheblichen Risiken versichert sein.
Besondere Vorschriften (2) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes
über die Deckungswerte auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zu-
lässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine ent-
sprechende Sicherheit erhält.
Unterabschnitt 1
Hypothekenpfandbriefe § 16
Beleihungswertermittlung
§ 12
(1) Die als Grundlage für die Beleihungswertfestset-
Deckungswerte zung dienende Wertermittlung ist von einem von der Kre-
(1) Zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe nach § 1 ditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen,
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur Hypotheken benutzt werden, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie
die den Erfordernissen der §§ 13 bis 17 entsprechen. über die notwendigen Fachkenntnisse für Beleihungs-
(2) Steht der Pfandbriefbank eine Hypothek an einem wertermittlungen verfügen muss.
Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an (2) Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschrei-
der Hypothek erworben hat, so darf sie die Hypothek nur ten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung
auf Grund einer neuen Beleihungswertermittlung nach der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter
§ 16 zur Deckung verwenden. Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merk-
male des Objektes, der normalen regionalen Marktgege-
§ 13 benheiten sowie der derzeitigen und möglichen ander-
weitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen
Belegenheit der Sicherheiten dabei nicht berücksichtigt werden. Der Beleihungswert
(1) Die Hypotheken müssen lasten auf Grundstücken, darf einen auf transparente Weise und nach einem an-
grundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer erkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert
ausländischen Rechtsordnung, die den grundstücks- nicht übersteigen. Der Marktwert ist der geschätzte Be-
gleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind. trag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungs-
Die belasteten Grundstücke und die Grundstücke, an stichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und
denen die belasteten Rechte bestehen, müssen in einem einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Ver-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem ande- marktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede
päischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz, in den Verei- Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang han-
nigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in Japan delt.
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
(3) Die zur Deckung verwendeten Hypotheken an Bau- und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch
plätzen sowie an solchen Neubauten, die noch nicht fer- durch Verwertung des belasteten Grundstücks oder
tig gestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen 10 Pro- Rechts im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 zu befriedigen.
zent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypothe- (2) Auf Grundschulden, die auf Grund einer Zweckver-
kenpfandbriefe benutzten Deckungswerte sowie das einbarung zwischen der Pfandbriefbank und dem jewei-
Doppelte des haftenden Eigenkapitals nicht überschrei- ligen Grundstückseigentümer der Sicherung einer Dar-
ten. Hypotheken an Bauplätzen dürfen 1 Prozent des Ge- lehensforderung dienen, sind § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 2
samtbetrages der zur Deckung der Hypothekenpfand- mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
briefe benutzten Deckungswerte nicht überschreiten. Hypotheken die Grundschulden nebst den ihr zugrunde
Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Er- liegenden Darlehensforderungen treten.
trag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brü-
chen, sind von der Verwendung zur Deckung ebenso (3) Hat die Pfandbriefbank ein Grundstück zur Verhü-
ausgeschlossen wie Hypotheken an Bergwerken. Hypo- tung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zuste-
theken an anderen Berechtigungen, für welche die sich henden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangs-
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung versteigerung erworben und an Stelle der gelöschten
finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypo- Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld
thekenpfandbriefen ebenfalls ausgeschlossen, sofern die eintragen lassen, so findet auf diese § 12 Abs. 2 ent-
Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren. sprechende Anwendung.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
§ 19
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- Weitere Deckungswerte
mung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Metho- (1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch er-
dik und Form der Beleihungswertermittlung sowie die folgen
Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutach-
ters zu bestimmen. Die Rechtsverordnung kann für die 1. durch in Inhaberschuldverschreibungen umgewan-
Bewertung von überwiegend zu Wohnzwecken genutz- delte Ausgleichsforderungen nach § 8 Abs. 2 der Ver-
ten Beleihungsobjekten Erleichterungen vorsehen. Vor ordnung über die Bestätigung der Umstellungsrech-
Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände nung und das Verfahren der Zuteilung und des
der Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bundesministerium Erwerbs von Ausgleichsforderungen in der Fassung
der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsver- der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I
ordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- S. 3738), die durch die Verordnung vom 26. Septem-
aufsicht übertragen. Mit Inkrafttreten der Rechtsverord- ber 1995 (BGBl. I S. 1195) geändert worden ist,
nung nach Satz 1 werden die nach § 13 des Hypotheken- 2. bis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamtbetrages der
bankgesetzes genehmigten Wertermittlungsanweisun- im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch
gen unwirksam. Werte der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Art sowie durch Geldforderungen gegen die Euro-
§ 17 päische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder gegen ge-
Tilgungsbeginn eignete Kreditinstitute, sofern die Höhe der Forderun-
(1) Der Beginn der Amortisation des zur Deckung be- gen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt
nutzten Teils der Hypothek darf für einen zehn Jahre nicht ist; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und das-
übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Nach selbe Kreditinstitut darf nicht höher sein als 2 Prozent
Ablauf dieses Zeitraums ist der zur Deckung benutzte des Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten
Betrag mindestens um den Teil der Tilgung zu mindern, Hypothekenpfandbriefe. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entspre-
der bei getrennten Darlehensverträgen und entsprechen- chend,
den Einzelhypotheken auf den zur Deckung benutzten 3. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der
Teil entfallen würde. im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch
(2) Die Bundesanstalt kann für Einzelfälle oder für Werte der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es
Gruppen gleichgelagerter Fälle zulassen, dass der Be- sich um Schuldverschreibungen handelt; die in Num-
ginn der Amortisation des zur Deckung benutzten Teils mer 2 genannten Deckungswerte sind anzurechnen.
der Hypothek für einen größeren als den in Absatz 1 Satz 1 § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend,
genannten Zeitraum hinausgeschoben wird, wenn dies 4. durch Ansprüche aus Zins- und Währungsswaps und
wegen sonstiger, mit der Darlehensgewährung in Zusam- aus anderen mit geeigneten Kreditinstituten, Finanz-
menhang stehender Verbindlichkeiten des Schuldners dienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen,
unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der nach- einer zentralen Gegenpartei bei einer Börse, dem
haltigen Merkmale des beliehenen Grundstücks gerecht- Bund und mit Bundesländern auf der Grundlage stan-
fertigt erscheint. dardisierter Rahmenverträge abgeschlossenen Deri-
vategeschäften im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1
§ 18 bis 4 des Kreditwesengesetzes, sofern sichergestellt
ist, dass die Ansprüche der Pfandbriefbank aus den
Grundschulden
Derivaten im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank
und ausländische Sicherungsrechte
oder der anderen Deckungsmassen nicht beeinträch-
(1) Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Hypotheken tigt werden können. Die Geschäfte dürfen nur Risiken
die Grundschulden und solche ausländische Sicherungs- beinhalten oder nachbilden, welche die Pfandbrief-
rechte gleich, die eine vergleichbare Sicherheit bieten bank auch mit Geschäften über die übrigen nach die-
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sem Gesetz zulässigen Deckungswerten eingehen oder örtlichen Gebietskörperschaften der in Buch-
kann; ausgeschlossen sind Optionen und andere stabe b genannten Mitglied- und Vertragsstaaten
Derivate, wenn sie eine offene Stillhalterposition der unterstehen, wenn die zuständigen Behörden
Pfandbriefbank begründen, sowie Geschäfte, die in nach Artikel 43 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 6 in Ver-
vergleichbarer Weise ein einer offenen Stillhalterposi- bindung mit Artikel 46 der Richtlinie 2000/12/EG
tion entsprechendes Risiko begründen. Der Anteil der für diese Darlehen eine Gewichtung von höchstens
Ansprüche der Pfandbriefbank aus den in Deckung 20 Prozent festgelegt haben,
genommenen Derivaten am Gesamtbetrag der f) die in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Banken
Deckungswerte sowie der Anteil der Verbindlichkeiten oder
der Pfandbriefbank aus diesen Derivaten am Gesamt-
betrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfand- 2. für die eine der in Nummer 1 Buchstabe a bis d und f
briefe zuzüglich der Verbindlichkeiten aus Derivaten genannten Stellen die volle Gewährleistung übernom-
dürfen jeweils 12 Prozent nicht überschreiten; die Be- men hat. Eine volle Gewährleistung liegt insoweit vor,
rechnung hat auf der Grundlage der Barwerte zu erfol- als auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung, einer
gen. Satzung oder eines Rechtsgeschäfts der Forderungs-
inhaber einen unmittelbaren Anspruch gegen den Ge-
(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt währleistenden hat, dass dieser im Falle der Nichtzah-
Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr. 2 lung des Schuldners dessen Verpflichtungen erfüllt.
und 3 zulassen. Der Gewährleistende darf gegenüber der Pfandbrief-
bank nicht das Recht haben, Einwendungen aus
Unterabschnitt 2 einem Rechtsverhältnis mit Dritten geltend zu machen
Öffentliche Pfandbriefe oder sich einseitig von seinen Verpflichtungen zu
lösen.
§ 20 Der Gesamtbetrag der Forderungen gegen Schuldner in
Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören,
Deckungswerte
bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht
(1) Zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe dürfen nur der Gläubiger der Öffentlichen Pfandbriefe nach § 30
Geldforderungen aus der Vergabe von Darlehen, aus Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus die-
Schuldverschreibungen oder aus einem vergleichbaren sen Forderungen erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamt-
Rechtsgeschäft oder andere, von den in Nummer 1 betrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht
Buchstabe a bis d und f genannten Stellen schriftlich als sichergestellt ist, nicht übersteigen.
einredefrei anerkannte Forderungen benutzt werden,
(2) Die Deckung kann auch erfolgen
1. die sich unmittelbar richten gegen
1. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 genannten Werte;
a) inländische Gebietskörperschaften und solche
2. bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe durch Geldfor-
Rechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf
derungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen
Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine
Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen
staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die
Union oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern die
das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebüh-
Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits
ren, Umlagen und anderen Abgaben innehaben,
beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an Geldforderun-
b) einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen gen gegen ein und dasselbe geeignete Kreditinstitut
Union oder einen anderen Vertragsstaat des Ab- darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamtbetrages
kommens über den Europäischen Wirtschafts- der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe
raum, die Schweiz, die Vereinigten Staaten von sein;
Amerika, Kanada oder Japan,
3. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte unter
c) Regionalregierungen und örtliche Gebietskörper- den dort genannten Voraussetzungen und Begren-
schaften der in Buchstabe b genannten Staaten, zungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
wenn für diese Darlehen nach Artikel 43 Abs. 1 der Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothe-
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla- kenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf
ments und des Rates vom 20. März 2000 über die befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe tritt.
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kredit- (3) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt
institute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1), die zuletzt durch Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 2 zu-
die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parla- lassen.
ments und des Rates vom 16. Dezember 2002
(ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) geändert worden ist,
Unterabschnitt 3
eine Gewichtung von höchstens 20 Prozent gilt
und von der Bundesanstalt keine höhere Gewich- Schiffspfandbriefe
tung festgelegt worden ist,
d) einen anderen in Buchstabe b nicht erfassten euro- § 21
päischen Staat, der Vollmitglied der Organisation Deckungswerte
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch
lung ist, Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen be-
e) Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, nutzt werden, die den Erfordernissen der §§ 22 bis 24
die den Zentralregierungen, Regionalregierungen entsprechen.
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
§ 22 3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem ande-
ren Staat angehören, gegenüber den eigenen Staats-
Beleihungsgrenze angehörigen nicht wesentlich erschwert ist.
(1) Die Beleihung ist auf Schiffe und Schiffsbauwerke Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1 außer-
beschränkt, die in einem öffentlichen Register eingetra- halb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei
gen sind. denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der
Schiffspfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die For-
(2) Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent des von der
derungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen
Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 24
erstreckt, darf 20 Prozent des Gesamtbetrages der For-
festgesetzten Wertes des Schiffes (Schiffsbeleihungs-
derungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
wert) oder Schiffsbauwerkes nicht übersteigen. Sie darf
übersteigen. Sieht das Recht des Staates, in dessen
nur durch Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen,
Register das Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist,
wobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel gleich-
vor, dass das dingliche Recht ohne Eintragung in ein
mäßig auf die einzelnen Jahre zu verteilen ist; die Verein-
öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte
barung sich ermäßigender Tilgungsraten ist unschädlich.
des Gläubigers Dritten gegenüber aber in ein solches
Wird für ein Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als
Register eingetragen werden kann, so ist die Beleihung
15 Jahren vereinbart, dass dieses bis zum Ende der Dar-
nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Pfandbriefbank
lehenslaufzeit nicht vollständig durch Abzahlungsraten
die Eintragung in das öffentliche Register unverzüglich
gemäß Satz 2, sondern zusätzlich durch eine am Ende
herbeiführt. Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten
der Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate zu til-
Stelle zulässig; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
gen ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmäßiger Abzah-
lung, wenn die Schlussrate den Betrag nicht übersteigt,
der bei Zugrundelegung der für das Darlehen vereinbar- § 23
ten gleichmäßigen Abzahlung bis zum Ende des
20. Lebensjahres des Schiffes zurückgezahlt werden Versicherung
könnte. Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen weitere (1) Das Schiff oder das Schiffsbauwerk muss während
Ausnahmen von den Vorschriften der Sätze 1 und 2 zu- der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe
lassen, wenn die Eigenart des zu beleihenden Schiffes von 120 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehens-
oder Schiffsbauwerks, die wirtschaftlichen Verhältnisse forderungen zuzüglich eventueller vor- oder gleichran-
des Darlehensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten giger Schiffshypotheken Dritter entsprechend den Ge-
sie gerechtfertigt erscheinen lassen. schäftsbedingungen der Pfandbriefbank versichert sein.
(3) Schiffshypotheken gelten nur bis zur Höhe der Der Versicherer muss sich verpflichtet haben, der Pfand-
Beleihungsgrenze nach Absatz 2 Satz 1 als eingetragene briefbank gegenüber Einwendungen auf Grund des § 36
Deckungswerte. Lässt die Bundesanstalt nach Absatz 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Satz 4 eine darüber hinausgehende Beleihung zu, so ist Schiffen und Schiffsbauwerken oder bei Beleihung von
deren Grenze maßgeblich. im Ausland registrierten Schiffen und Schiffsbauwerken
die entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben.
(4) Die Beleihung darf höchstens eine Darlehenslauf-
zeit von 15 Jahren umfassen und höchstens bis zum (2) Die Pfandbriefbank hat die Beleihung dem Versiche-
Ende des 20. Lebensjahres des Schiffes reichen, es sei rer unverzüglich anzuzeigen.
denn, dass eine geringere Lebensdauer zu erwarten ist. (3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach Absatz 1
Die Bundesanstalt kann darüber hinaus unter den übernommenen Verpflichtung die Pfandbriefbank befrie-
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 weitere Ausnah- digt, geht die Schiffshypothek auf ihn über. Der Übergang
men zulassen. Ungeachtet dessen darf die vereinbarte kann nicht zum Nachteil der Pfandbriefbank oder eines
Darlehensdauer höchstens 15 Jahre betragen. Die Darle- gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekengläubi-
henslaufzeit beginnt mit der Auszahlung des Darlehens, gers, demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers
im Falle der Auszahlung von Teilbeträgen mit der letzten zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht
Zahlung. Eine dem Darlehensnehmer gewährte Stun- werden.
dung, die zur Folge haben würde, dass die zulässige
Höchstdauer des Darlehens oder des Beleihungszeit- (4) Erstreckt sich die Schiffshypothek nicht kraft Ge-
raums überschritten wird, ist nur mit Zustimmung des setzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung
Treuhänders zulässig. nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine
entsprechende Sicherheit erhält.
(5) Die Beleihung von Schiffen und Schiffsbauwerken,
die im Ausland registriert sind, ist zulässig, wenn nach
§ 24
dem Recht des Staates, in dessen Register das Schiff
oder das Schiffsbauwerk eingetragen ist, Beleihungswertermittlung
1. an Schiffen und Schiffsbauwerken ein dingliches Recht (1) Die als Grundlage für die Festsetzung des Schiffs-
bestellt werden kann, das in ein öffentliches Register beleihungswertes dienende Wertermittlung ist von einem
eingetragen wird, von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter
vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufs-
2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine der Schiffs- erfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse
hypothek des deutschen Rechts vergleichbare Sicher- für Schiffsbeleihungswertermittlungen verfügen muss.
heit, insbesondere das Recht gewährt, wegen der ge-
sicherten Darlehensforderung Befriedigung aus dem (2) Der Schiffsbeleihungswert darf den Wert nicht über-
Schiff oder dem Schiffsbauwerk zu suchen, schreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1381
tung der zukünftigen Verkäuflichkeit des Schiffes und an Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kredit-
unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen institut darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamt-
Merkmale des Objektes, der Marktgegebenheiten sowie betrages der in Halbsatz 1 genannten Schiffspfand-
der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen briefe sein. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend;
ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berück-
sichtigt werden. Der Schiffsbeleihungswert darf einen auf 4. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der
transparente Weise und nach einem anerkannten Bewer- im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe durch Werte
tungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es sich um
§ 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Schuldverschreibungen handelt; die in Nummer 3 ge-
nannten Deckungswerte sind anzurechnen. § 4 Abs. 2
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bewertung eines Satz 4 gilt entsprechend;
Schiffsbauwerkes sinngemäß.
5. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte unter
(4) Die zur Deckung von Schiffspfandbriefen in Ansatz den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzun-
gebrachten, durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwer- gen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamt-
ken gesicherten Forderungen dürfen zusammen 20 Pro- betrages der im Umlauf befindlichen Hypotheken-
zent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Schiffs- pfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befind-
pfandbriefe verwendeten Schiffshypotheken nicht über- lichen Schiffspfandbriefe tritt. Auf die Grenzen nach
steigen. § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind Ansprüche und Verbind-
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- lichkeiten der Pfandbriefbank aus solchen in Deckung
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der genommenen Derivaten nicht anzurechnen, die aus-
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- schließlich der Absicherung eines Währungsrisikos
mung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Metho- dienen.
dik und Form der Schiffsbeleihungswertermittlung sowie
(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt
die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gut-
Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr. 3
achters zu bestimmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung
und 4 zulassen.
sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzu-
hören. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Mit Abschnitt 4
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden
die nach § 13 des Schiffsbankgesetzes genehmigten Allgemeine Vorschriften
Wertermittlungsanweisungen unwirksam. für das Pfandbriefgeschäft
§ 25 § 27
Abzahlungsbeginn
Risikomanagement
Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der
die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausge- (1) Die Pfandbriefbank muss für das Pfandbriefgeschäft
schoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt über ein geeignetes Risikomanagementsystem verfügen.
kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steue-
aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert rung und Überwachung sämtlicher damit verbundener
werden. Auch in diesem Falle darf die in § 22 Abs. 4 Satz 3 Risiken, wie insbesondere Adressenausfallrisiken, Zins-
vorgesehene Darlehensdauer nicht überschritten wer- änderungs-, Währungs- sowie sonstiger Marktpreisrisi-
den. ken, operationeller Risiken und Liquiditätsrisiken sicher-
zustellen. Darüber hinaus muss
§ 26 1. die Konzentration von Risiken anhand eines Limitsys-
Weitere Deckungswerte tems begrenzt werden,
(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch 2. ein Verfahren vorgehalten werden, das bei starker
erfolgen Erhöhung des Risikos die Risikorückführung sicher-
stellt; das Verfahren muss die frühzeitige Information
1. durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse
der Entscheidungsträger beinhalten,
im Sinne der §§ 780 und 781 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs, die durch Schiffshypotheken gesichert 3. das Risikomanagementsystem kurzfristig an sich än-
sind, sofern ihnen Darlehensforderungen zugrunde dernde Bedingungen angepasst sowie zumindest
liegen, die den in den §§ 22 bis 24 bezeichneten Erfor- jährlich einer Überprüfung unterzogen werden,
dernissen entsprechen;
4. ein gemäß dieser Vorschrift erstellter Risikoreport
2. durch Werte der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art; dem Vorstand in angemessenen Zeitabständen, min-
3. bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf destens vierteljährlich, vorgelegt werden.
befindlichen Schiffspfandbriefe durch Werte der in § 4 Das Risikomanagementsystem ist ausführlich und nach-
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art sowie vollziehbar zu dokumentieren.
durch Geldforderungen gegen die Europäische Zen-
tralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten (2) Vor Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten,
der Europäischen Union oder gegen geeignete Kredit- Geschäftsarten oder auf neuen Märkten hat die Pfand-
institute, sofern die Höhe der Forderungen der Pfand- briefbank eine umfassende Analyse der damit einher-
briefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil gehenden Risiken und der daraus resultierenden Erfor-
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
dernisse an das Risikomanagementsystem vorzuneh- b) die Zahl der Fälle, in denen die Pfandbriefbank
men und zu dokumentieren. Die Pfandbriefbank darf die während des Geschäftsjahres Grundstücke zur
Werte erst nach Erwerb eines gefestigten Erfahrungswis- Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat über-
sens hinsichtlich dieser neuen Geschäfte in Deckung nehmen müssen,
nehmen, bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich
des Hypothekarkredites nicht jedoch vor Ablauf von zwei c) der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von
Jahren nach deren Aufnahme. Das Vorhandensein eines Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen,
gefestigten Erfahrungswissens ist ausführlich schriftlich soweit diese nicht bereits in den vorhergehenden
darzulegen. Jahren abgeschrieben worden sind,
d) der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten
§ 28 Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach
den durch Amortisation und den in anderer Weise
Transparenzvorschriften erfolgten Rückzahlungen.
(1) Die Pfandbriefbank hat quartalsweise in öffentlich Die in Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d bezeichneten Anga-
zugänglicher Form sowie im Anhang des Jahresab- ben sind getrennt nach gewerblich genutzten und Wohn-
schlusses folgende, jeweils auf das Quartalsende bezo- zwecken dienenden Grundstücken aufzuführen.
gene Angaben zu veröffentlichen:
(3) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Öffent-
1. den jeweiligen Gesamtbetrag der im Umlauf befind- lichen Pfandbriefen verwendeten Forderungen sind zu-
lichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfand- sätzlich anzugeben:
briefe und Schiffspfandbriefe sowie der entsprechen-
den Deckungsmassen in Höhe des Nennwertes, des 1. verteilt auf die einzelnen Staaten, in denen die Schuld-
Barwertes sowie des in der Rechtsverordnung nach ner und im Falle einer vollen Gewährleistung die ge-
§ 4 Abs. 6 festgelegten Risikobarwertes, währleistenden Stellen ihren Sitz haben, die nennwer-
tig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträge, der Art
2. die Laufzeitstruktur der im Umlauf befindlichen Hypo- nach zusätzlich danach aufgeschlüsselt, ob sich die
thekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe und Forderung gegen den Staat, regionale Gebietskörper-
Schiffspfandbriefe sowie die Zinsbindungsfristen der schaften, örtliche Gebietskörperschaften oder sons-
entsprechenden Deckungsmassen, jeweils in Stufen tige Schuldner richtet oder von diesen jeweils voll
von bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu gewährleistet ist;
fünf Jahren, von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jah-
ren und von mehr als zehn Jahren sowie 2. der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückstän-
digen Leistungen auf diese Forderungen und dessen
3. den Anteil der Derivate an den Deckungsmassen regionale Verteilung gemäß Nummer 1.
gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, auch in Verbindung
mit § 20 Abs. 2 Nr. 3 und § 26 Abs. 1 Nr. 4. (4) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Schiffs-
pfandbriefen verwendeten Forderungen sind zusätzlich
(2) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Hypo- anzugeben:
thekenpfandbriefen verwendeten Forderungen sind zu-
sätzlich anzugeben: 1. die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in An-
satz gebrachten Beträgen
1. die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in An-
satz gebrachten Beträgen a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 500 000 Euro, von
mehr als 500 000 Euro bis zu 5 Millionen Euro und
a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 300 000 Euro, von von mehr als 5 Millionen Euro,
mehr als 300 000 Euro bis zu 5 Millionen Euro und
von mehr als 5 Millionen Euro, b) nach den Staaten, in denen die beliehenen Schiffe
und Schiffsbauwerke registriert sind, jeweils ge-
b) nach den Staaten, in denen die Grundstückssicher- trennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen, und
heiten liegen, dabei jeweils
2. ausschließlich im Anhang des Jahresabschlusses
c) nach gewerblich und wohnwirtschaftlich genutz-
ten Grundstücken sowie nach Wohnungen, Einfa- a) die Zahl der Verfahren zur Zwangsversteigerung
milienhäusern, Mehrfamilienhäusern, Bürogebäu- von Schiffen oder Schiffsbauwerken, die am Ab-
den, Handelsgebäuden, Industriegebäuden, sons- schlussstichtag anhängig waren, sowie die Zahl
tigen gewerblich genutzten Gebäuden, unfertigen der im Geschäftsjahr durchgeführten Zwangsver-
und noch nicht ertragsfähigen Neubauten sowie steigerungen,
Bauplätzen,
b) die Zahl der Fälle, in denen die Bank während des
2. der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückstän- Geschäftsjahres Schiffe oder Schiffsbauwerke zur
digen Leistungen auf diese Forderungen und dessen Verhütung von Verlusten an Schiffshypotheken hat
Verteilung nach Staaten entsprechend Nummer 1 Buch- übernehmen müssen,
stabe b sowie
c) der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von
3. ausschließlich im Anhang des Jahresabschlusses Darlehensschuldnern zu entrichtenden Zinsen, so-
weit diese nicht bereits in den vorhergehenden
a) die Zahl der Zwangsversteigerungs- und Zwangs- Jahren abgeschrieben worden sind,
verwaltungsverfahren, die am Abschlussstichtag
anhängig waren, sowie die Zahl der im Geschäfts- d) der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten
jahr durchgeführten Zwangsversteigerungen, Rückzahlungen auf die durch Schiffshypotheken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1383
gesicherten Darlehensforderungen, getrennt nach (3) Die im Register eingetragenen Hypotheken und ge-
den durch planmäßige Abzahlung und den in an- sicherten Forderungen unterliegen auch insoweit der Ver-
derer Weise erfolgten Rückzahlungen. waltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters, als
sie gemäß § 14 Abs. 2 nicht als Deckungswerte für Hypo-
Die in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d bezeichneten Anga- thekenpfandbriefe gelten. Der Sachwalter zieht die For-
ben sind getrennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen derungen entsprechend ihrer vertragsmäßigen Fälligkeit
vorzunehmen. ein. Soweit der Teil der Forderung, der nach Satz 1 nicht
(5) Für sämtliche Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 als Deckungswert für Hypothekenpfandbriefe gilt, nicht
ist in den Veröffentlichungen nach Absatz 1 ab dem zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen benutzt wird,
1. Januar 2007 jeweils auch der entsprechende Wert des führt er nach Abzug angemessener Verwaltungskosten
Vorjahres anzugeben. den Anteil an die Insolvenzmasse ab, der bei getrennten
Darlehensverträgen und entsprechenden Einzelhypothe-
ken auf die Insolvenzmasse entfallen würde. Reicht die
tatsächlich geleistete Zahlung nicht aus, so sind die For-
Abschnitt 5 derungen insoweit vorrangig zu tilgen, als sie durch
deckungsfähige Hypotheken gesichert sind; maßgeblich
Vorschriften über Arreste, ist die Grenze des § 14 Abs. 1 unter Zugrundelegung des
Zwangsvollstreckungen und Insolvenz bei Indeckungnahme angenommenen Wertes des Belei-
hungsobjektes. Der Insolvenzverwalter kann verlangen,
dass Darlehensrückzahlungsforderung und Hypothek ge-
§ 29
teilt werden; die Insolvenzmasse trägt die Kosten der Tei-
Arreste und Zwangsvollstreckungen lung. Die durch Teilung entstandene deckungsfähige
Hypothek geht der nicht deckungsfähigen im Rang vor.
Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in ein Auf Schiffshypotheken und die gesicherten Forderungen
Deckungsregister nach § 5 eingetragenen Werte finden ist die Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbrie- die Stelle des § 14 Abs. 2 der § 22 Abs. 3, an die Stelle der
fen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Hypothekenpfandbriefe die Schiffspfandbriefe, an die
Deckungsregister eingetragenen Derivaten statt. § 394 Stelle der Hypothek die Schiffshypothek und an die Stelle
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu- der Grenze des § 14 Abs. 1 die Grenze nach § 22 Abs. 2
wenden. Satz 1, im Falle des § 22 Abs. 2 Satz 4 die von der Bun-
desanstalt zugelassene höhere Grenze treten.
§ 30
Insolvenz, Ernennung des Sachwalters (4) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlangen,
dass eingetragene Werte, die zur Deckung der jeweiligen
(1) Ist über das Vermögen der Pfandbriefbank das In- Pfandbriefgattung einschließlich der sichernden Über-
solvenzverfahren eröffnet, so fallen die in den Deckungs- deckung offensichtlich nicht notwendig sein werden,
registern eingetragenen Werte nicht in die Insolvenz- vom Sachwalter der Insolvenzmasse zugeführt werden.
masse. Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger sind Nach Befriedigung der Pfandbriefgläubiger und Deckung
aus den in das entsprechende Deckungsregister einge- der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an die
tragenen Werten voll zu befriedigen; sie werden von der Insolvenzmasse herauszugeben.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Pfandbriefbank nicht berührt. Am Insolvenzverfahren
nehmen Pfandbriefgläubiger nur im Umfang des Absat- (5) Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank kann
zes 6 Satz 4 teil. auf Antrag der Bundesanstalt schon vor der Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pfand-
(2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des briefbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a
Sitzes der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter ernennen.
eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sach- Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die
walter. Mit der Ernennung geht das Recht, die eingetra- Vorschriften über den nach Absatz 2 Satz 1 ernannten
genen Werte zu verwalten und über sie zu verfügen, auf Sachwalter entsprechend.
den Sachwalter über. Hat die Pfandbriefbank nach der
Bestellung des Sachwalters über einen im Deckungsre-
gister eingetragenen Wert verfügt, so ist diese Verfügung (6) Die Bundesanstalt kann entsprechend den §§ 46
unwirksam; die §§ 892 und 893 des Bürgerlichen Gesetz- und 46a des Kreditwesengesetzes eigene Maßnahmen in
buchs und die §§ 16 und 17 des Gesetzes über Rechte an Bezug auf einzelne Deckungsmassen treffen. Im Falle der
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bleiben Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Deckungs-
unberührt. Hat die Pfandbriefbank am Tag der Bestellung masse findet über sie ein gesondertes Insolvenzverfah-
des Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass sie nach ren statt; der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
der Bestellung verfügt hat. Der Sachwalter darf mit Wir- rens kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden.
kung für die Deckungsmassen Rechtsgeschäfte tätigen, Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzver-
soweit dies für die geordnete Abwicklung der Deckungs- fahren über das übrige Vermögen der Pfandbriefbank
massen im Interesse der vollständigen Befriedigung der können die Pfandbriefgläubiger ihre Forderungen nur in
Pfandbriefgläubiger erforderlich ist. Insoweit vertritt er Höhe des Ausfalls geltend machen; im Übrigen gelten die
die Pfandbriefbank gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorschriften für absonderungsberechtigte Gläubiger, ins-
Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 20 besondere § 52 Satz 1, § 190 Abs. 1 und 2 sowie § 192
Abs. 2 Nr. 2 und des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht. der Insolvenzordnung entsprechend.
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
(7) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden
der Besitzer von Schuldverschreibungen bleibt unbe- Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu
rührt. erstellen. Der Jahresabschluss ist durch einen Ab-
schlussprüfer zu prüfen, den die Bundesanstalt bestellt.
(8) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 4 Die Bundesanstalt kann Sonderprüfungen anordnen. Die
Abs. 3 stehen Pfandbriefgläubigern gleich. der Bundesanstalt dadurch entstehenden Kosten sind
anteilig aus den in den Registern eingetragenen Werten
zu tragen; Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
§ 31
(6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsführung
Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-
und Befugnisse des Sachwalters schäftsführers anzuwenden. Er ist bei Pflichtverletzung
der Pfandbriefbank zum Schadenersatz verpflichtet.
(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Ge-
richts des Sitzes der Pfandbriefbank. Das Gericht kann (7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben einander
insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenz-
Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung verfahren der Pfandbriefbank oder die Verwaltung der
von ihm verlangen. Es kann den Sachwalter auf Antrag Deckungswerte von Bedeutung sein können.
der Bundesanstalt abberufen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Der Sachwalter tritt gegenüber der Bundes-
anstalt und dem Treuhänder in die Pflichten ein, die von § 32
der Pfandbriefbank nach diesem Gesetz und dem Kredit- Übertragung der
wesengesetz im Zusammenhang mit der Verwaltung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten
Deckungswerte zu erfüllen sind.
(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung
(2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im Deckungs-
Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem register eingetragenen Werte, auch soweit sie gemäß
Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die Ernen- § 14 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 nicht als eingetragene Werte
nung und Abberufung des Sachwalters dem zuständigen gelten, und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Ge-
Registergericht mitzuteilen und unverzüglich im Bundes- samtheit nach den folgenden Vorschriften auf eine ande-
anzeiger bekannt zu machen. Die Ernennung und Ab- re Pfandbriefbank übertragen.
berufung des Sachwalters ist von Amts wegen in das
Handelsregister oder im Falle des § 33 Abs. 5 in das (2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens folgen-
Genossenschaftsregister einzutragen. Die Eintragungen de Angaben enthalten:
werden nicht bekannt gemacht. Die Vorschriften des § 15
des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. 1. die Firma und den Sitz der übertragenden und der
übernehmenden Pfandbriefbank,
(3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im
2. die Vereinbarung über die Übertragung der im
Register eingetragenen Hypotheken in das Grundbuch
Deckungsregister eingetragenen Werte und der Ver-
einzutragen, wenn nach Art des Rechts und nach den
bindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit und
Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung
gegebenenfalls über eine Gegenleistung,
die Pfandbriefgläubiger benachteiligt würden. Die Eintra-
gung ist vom Sachwalter beim Grundbuchamt zu bean- 3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden Werte
tragen. Werden Hypotheken, bei denen die Bestellung und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen.
des Sachwalters eingetragen worden ist, im Register ge-
löscht, so hat der Sachwalter beim Grundbuchamt die (3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im
Löschung der Eintragung der Sachwalterbestellung zu Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vor-
beantragen. Bei im Register eingetragenen Rechten an schriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt
Schiffen tritt an die Stelle des Grundbuches das Schiffs- ist, sind diese Regelungen für die Bezeichnung der zu
register, bei im Register eingetragenen Rechten an übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Pfand-
Schiffsbauwerken das Schiffsbauregister, an die Stelle briefen nach Absatz 2 Nr. 3 anzuwenden. § 28 der Grund-
des Grundbuchamtes tritt das Registergericht. buchordnung sowie § 36 der Schiffsregisterordnung sind
zu beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden Bezug ge-
(4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner nommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des ein-
Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Kosten zelnen Gegenstands ermöglicht; die Urkunden sind dem
der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich sei- Übertragungsvertrag als Anlagen beizufügen.
ner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind
anteilig aus den in den Deckungsregistern eingetragenen (4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkun-
Werten zu tragen; maßgeblich ist das Verhältnis des det werden.
Nennwertes der einzelnen Deckungsmasse zum Nenn-
wert aller Deckungsmassen der Pfandbriefbank. Das
§ 33
Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank setzt die Ver-
gütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters Handelsregistereintragung
fest. § 46a Abs. 4 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes
gilt entsprechend. (1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der
übernehmenden Pfandbriefbank haben die Übertragung
(5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit für zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der
jede Deckungsmasse eine Eröffnungsbilanz und einen jeweiligen Pfandbriefbank anzumelden. Der Anmeldung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1385
sind der Übertragungsvertrag in Ausfertigung oder andere Pfandbriefbank die Haftung für die gedeckten
öffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustimmungs- Verbindlichkeiten der insolventen Pfandbriefbank über-
urkunde der Bundesanstalt beizufügen. nimmt. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Die Werte und
Pfandbriefverbindlichkeiten sind darin genau zu bezeich-
(2) Die Übertragung darf in das Handelsregister des nen.
Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank erst eingetra-
gen werden, nachdem sie im Handelsregister des Sitzes (2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch ver-
der übernehmenden Pfandbriefbank eingetragen worden walteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der ande-
ist. Die Eintragung im Handelsregister des Sitzes der ren Pfandbriefbank und der insolventen Pfandbriefbank
übernehmenden Pfandbriefbank ist mit dem Vermerk zu oder dessen Gläubigern als Werte der anderen Pfand-
versehen, dass die Übertragung erst mit der Eintragung briefbank, auch wenn sie nicht auf diese übertragen wur-
im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfand- den.
briefbank wirksam wird. (3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende Übertra-
(3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Pfand- gungsanspruch ist in das entsprechende Register der
briefbank hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes anderen Pfandbriefbank einzutragen. Die im Vertrag im
der übernehmenden Pfandbriefbank den Tag der Eintra- Sinne des Absatzes 1 bezeichneten und im Deckungs-
gung der Übertragung mitzuteilen und einen Auszug aus register der insolventen Pfandbriefbank eingetragenen
dem Handelsregister zu übersenden. Nach Eingang der Werte gelten als im Register der anderen Pfandbriefbank
Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der übernehmen- eingetragen. Der Treuhänder der anderen Pfandbriefbank
den Pfandbriefbank von Amts wegen den Tag der Eintra- nimmt seine Aufgaben und Befugnisse insoweit gegen-
gung der Übertragung im Handelsregister zu vermerken. über der insolventen Pfandbriefbank wahr. Die teilweise
treuhänderische Verwaltung ist im jeweiligen Deckungs-
(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertra- register der insolventen Pfandbriefbank bei den einzel-
gung beteiligten Pfandbriefbanken hat jeweils die von ihr nen Deckungswerten zu vermerken.
vorgenommene Eintragung der Übertragung von Amts (4) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.
wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt nach
bekannt zu machen.
§ 36
(5) Sofern die Pfandbriefbank eine eingetragene Ge-
Teilweise Übertragung
nossenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes be-
treffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungs-
ist, tritt bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 an die Stelle masse nach § 32 Abs. 1 muss der bei der insolventen
des Handelsregisters das Genossenschaftsregister. Pfandbriefbank verbleibende Teil der entsprechenden
Deckungsmasse den Vorschriften über die Pfand-
briefdeckung genügen. Satz 1 gilt entsprechend für den
§ 34 Fall der teilweisen treuhänderischen Verwaltung der
Übergang von Deckungsmasse nach § 35 Abs. 1.
Deckungswerten und -verbindlichkeiten
(1) Bei Eintragung der Übertragung in das Handels- Abschnitt 6
register des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank
gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte Rechtsbehelfe
und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die und Zuwiderhandlungen
übernehmende Pfandbriefbank über. Durch die Eintra-
gung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des § 37
Übertragungsvertrags geheilt. § 33 Abs. 5 gilt entspre-
chend. Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten Sofortige Vollziehbarkeit
haften die übertragende Pfandbriefbank und die über- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
nehmende Pfandbriefbank als Gesamtschuldner. men der Bundesanstalt auf der Grundlage von § 2 Abs. 2
Nr. 1, § 3 Satz 2 und 3, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 32 Abs. 1, § 35
(2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt Abs. 1 Satz 1 sowie § 42 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 haben
§ 30 Abs. 4 entsprechend. § 30 Abs. 3 gilt mit der Maß- keine aufschiebende Wirkung.
gabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters
die übernehmende Pfandbriefbank tritt.
§ 38
Strafvorschriften
§ 35
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
Treuhänderische Verwaltung strafe wird bestraft, wer
(1) Mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt kann 1. entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr
der Sachwalter mit einer anderen Pfandbriefbank verein- bringt,
baren, dass die in den Deckungsregistern der insolventen
2. wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort
Pfandbriefbank eingetragenen Werte, auch soweit sie
genannten Wert verfügt oder
gemäß § 14 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 nicht als eingetragene
Werte gelten, ganz oder teilweise treuhänderisch durch 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht
den Sachwalter der insolventen Pfandbriefbank für die oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister ein-
andere Pfandbriefbank verwaltet werden, soweit die trägt.
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
§ 39 § 42
Bußgeldvorschriften Erlaubnis
für bestehende Pfandbriefbanken
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § 4 Abs. 7 Satz 3 Pfandbriefe in den Ver- (1) Soweit ein Kreditinstitut vor dem 19. Juli 2005 zu-
kehr bringt. lässigerweise Pfandbriefe der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3
genannten Gattungen begeben hat und auch noch zu
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Beginn des 19. Juli 2005 die Befugnis zur Ausgabe von
bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
Pfandbriefen besitzt, gilt die für das Betreiben des Pfand-
briefgeschäfts nach § 2 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Er-
§ 40 laubnis beschränkt auf die jeweilige Pfandbriefgattung
Verwaltungsbehörde als erteilt. Das Kreditinstitut hat vor Ablauf des 18. Okto-
ber 2005 eine Anzeige einzureichen, die den inhaltlichen
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Anforderungen eines Erlaubnisantrages entspricht. Wird
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundes-
die Anzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann die Bun-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
desanstalt die als erteilt geltende Erlaubnis aufheben.
(2) Die Bundesanstalt kann die als erteilt geltende
Abschnitt 7 Erlaubnis auch aufheben, wenn die Voraussetzungen für
eine Aufhebung nach § 35 Abs. 2 des Kreditwesengeset-
Schlussvorschriften zes erfüllt sind oder wenn das Kreditinstitut, unbeschadet
des Absatzes 3, die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2
§ 41 nicht erfüllt.
Bezeichnungsschutz (3) Für die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute findet
Schuldverschreibungen dürfen unter einer der in § 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2008 keine
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen oder Anwendung. Die in Satz 1 genannte Befristung ist nicht
unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort Pfand- anzuwenden auf das Ritterschaftliche Kreditinstitut Sta-
brief enthält, nur in Verkehr gebracht werden de und den Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildes-
heim’schen ritterschaftlichen Kreditverein.
1. von Kreditinstituten, denen eine Erlaubnis zum Betrei-
ben des Pfandbriefgeschäfts erteilt worden ist, § 43
2. von Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem anderen Erlaubnis für Hypothekenbanken
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Für die bei Ablauf des 18. Juli 2005 zugelassenen
Europäischen Wirtschaftsraum auch ohne Erlaubnis Hypothekenbanken im Sinne des § 1 des Hypotheken-
durch die Bundesanstalt, wenn bankgesetzes gilt die Erlaubnis für die in § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes be-
a) die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter zeichneten Bankgeschäfte nach § 32 des Kreditwesen-
einer der oben genannten Bezeichnungen auch im gesetzes als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des Kreditwesen-
Herkunftsstaat zulässigerweise betrieben wird, gesetzes genannte Frist beginnt am 19. Juli 2005.
b) es sich um Schuldverschreibungen im Sinne des
Artikels 22 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 85/ § 44
611/EG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur
Erlaubnis für Schiffspfandbriefbanken
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften betreffend bestimmte Organismen für Für die bei Ablauf des 18. Juli 2005 zugelassenen
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) Schiffspfandbriefbanken im Sinne des § 1 des Schiffs-
(ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt durch die Richt- bankgesetzes gilt die Erlaubnis für die in § 1 Abs. 1 Satz 2
linie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments Nr. 1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes be-
und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. zeichneten Bankgeschäfte nach § 32 des Kreditwesen-
L 145 S. 1) geändert worden ist, handelt und die gesetzes als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des Kreditwesen-
Schuldverschreibungen in einer gemäß Artikel 22 gesetzes genannte Frist beginnt am 19. Juli 2005.
Abs. 4 Unterabs. 3 der vorgenannten Richtlinie
vom Herkunftsstaat des Kreditinstituts an die § 45
Kommission übersandten Liste enthalten sind,
Versicherungspflicht
c) bei den zur Deckung verwendeten Hypotheken Hypotheken, die den Pfandbriefbanken zu Beginn des
und Schiffshypotheken eine Grenze von 50 Pro- 19. Juli 2005 zustehen, sind zur Deckung der von ihnen
zent des Marktwertes oder 60 Prozent des Belei- ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe nicht aus dem
hungswertes im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG Grunde ungeeignet, weil das aufstehende Gebäude nicht
nicht überschritten wird und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 versichert ist. Durch
d) bei der Bezeichnung der Schuldverschreibung in Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen, die
allen Prospekten, Berichten und Werbeschriften den Pfandbriefbanken zu Beginn des 19. Juli 2005 zu-
eine etwaige fremdsprachige Originalbezeichnung stehen, sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen
des Pfandbriefs angegeben wird und darauf hinge- Schiffspfandbriefe nicht aus dem Grunde ungeeignet,
wiesen wird, dass die Schuldverschreibung auf der weil das Schiff oder Schiffsbauwerk nicht in Höhe der
Grundlage des jeweiligen ausländischen Rechts Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 23 Abs. 1
ausgegeben wird. Satz 1 versichert ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1387
§ 46 ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten
Beleihungsgrenze Deckungsregister das vorgenannte Gesetz und die zu
dessen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen
(1) Hypotheken, die vor dem 13. Oktober 2004 in ein jeweils in der vor dem 19. Juli 2005 geltenden Fassung
bei der Pfandbriefbank geführtes Deckungsregister für mit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen inländi-
Hypothekenpfandbriefe eingetragen worden sind, dür- sche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur so weit zur
fen, soweit sie nicht den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 ordentlichen Deckung geeignet sind, als für die Kredit-
bis 3 entsprechen, abweichend von § 14 Abs. 1 bis zum institute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die
30. Juni 2006 in Höhe von 50 Prozent des von der Pfand- entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute
briefbank auf Grund einer vor dem 13. Oktober durch- eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie
geführten Wertermittlung festgesetzten Wertes zur gilt.
Deckung von Hypothekenpfandbriefen benutzt werden.
(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für Hypothekenban-
(2) Im Falle des Absatzes 1 sind § 14 Abs. 2 und § 30 ken hinsichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des
Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt Hypothekenbankgesetzes abgeschlossenen Geschäfte
der in § 14 Abs. 1 festgelegten Beleihungsgrenze die und der ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte
Grenze nach Absatz 1 maßgeblich ist. geführten Deckungsregister das Hypothekenbankgesetz
und die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsver-
§ 47 ordnungen jeweils in der vor dem 19. Juli 2005 geltenden
Fassung mit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen
Vorrecht
inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur so
der Schiffspfandbriefgläubiger
weit zur ordentlichen Deckung geeignet sind, als für die
Bis zum Ablauf des 18. Juli 2009 unterliegt eine Pfand- Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als
briefbank, die vor dem 19. Juli 2005 Schiffspfandbriefe für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinsti-
nach § 1 Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes begeben hat, tute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungs-
nicht der Grenze des § 22 Abs. 5 Satz 2. Die Pfandbrief- garantie gilt.
bank hat jedoch sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag
(3) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für Schiffsbanken hin-
der Beleihungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass
sich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger nach sichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des Schiffs-
bankgesetzes abgeschlossenen Geschäfte und der aus-
§ 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger
schließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten
aus diesen Beleihungen erstreckt, bis zum Ablauf des
Deckungsregister das Schiffsbankgesetz und die zu des-
18. Juli 2007 50 Prozent des Gesamtbetrages der Forde-
sen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen
rungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
jeweils in der vor dem 19. Juli 2005 geltenden Fassung
übersteigt.
mit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen inländi-
sche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur so weit zur
§ 48 ordentlichen Deckung geeignet sind, als für die Kredit-
Schiffspfandbriefe institute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die
in ausländischer Währung entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute
eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie
Auf die von einer Schiffspfandbriefbank im Sinne des
gilt.
§ 1 des Schiffsbankgesetzes vor dem 19. Juli 2005 nach
§ 37 des Schiffsbankgesetzes ausgegebenen Schiffs- (4) Im Falle der Umwandlung einer öffentlich-recht-
pfandbriefe sind die vor dem 19. Juli 2005 geltenden Vor- lichen Kreditanstalt in einer in § 1 Abs. 1 des Umwand-
schriften des Schiffsbankgesetzes weiter anzuwenden. lungsgesetzes genannten Weise gilt Absatz 1 hinsichtlich
der von der Kreditanstalt vor Wirksamwerden der Um-
§ 49 wandlung abgeschlossenen Geschäfte für den fortbeste-
henden Rechtsträger nach Rechtsformwechsel oder für
Fortgeltende Deckungsfähigkeit einen Rechtsträger, auf den im Zuge der Umwandlung
Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a das Vermögen der Kreditanstalt als Ganzes oder in Teilen
sind Forderungen gegen solche Kreditinstitute, die in der übertragen worden ist, auch dann, wenn es sich bei dem
Rechtsform einer Körperschaft oder Anstalt des öffent- Rechtsträger um ein Unternehmen in einer Rechtsform
lichen Rechts geführt werden, weiterhin unbeschränkt des Privatrechts handelt.
deckungsfähig, wenn die Forderungen bereits am 18. Juli
2001 bestanden. Forderungen gegen die genannten Kre- § 51
ditinstitute sind auch deckungsfähig, wenn die Forderun-
gen nach dem 18. Juli 2001 und vor dem 19. Juli 2005 Getrennter Pfandbriefumlauf
vereinbart worden sind und ihre Laufzeit nicht über den Abweichend von § 4 Abs. 1 und 2 kann eine Pfandbrief-
31. Dezember 2015 hinausgeht. bank die von ihr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bege-
benen Pfandbriefe weiter nach den bis zum Inkrafttreten
§ 50 dieses Gesetzes geltenden Vorschriften decken, wenn
die Pfandbriefbank diese Absicht bis spätestens zum
Fortgeltung bisherigen Rechts 18. Juli 2005 bei der Bundesanstalt angezeigt hat. Bei
(1) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für öffentlich-recht- der Anzeigefrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
liche Kreditanstalten hinsichtlich der von ihnen nach den In diesem Falle ist das bisherige Deckungsregister ge-
Vorschriften des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver- trennt von demjenigen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu füh-
wandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher ren. Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche
Kreditanstalten abgeschlossenen Geschäfte und der Kreditinstitute sind nur soweit zur ordentlichen Deckung
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
geeignet, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte 750 000 Euro oder 10 vom Hundert des haftenden
Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlich- Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur ge-
keiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder währen, wenn es sich von dem Kreditnehmer die
Refinanzierungsgarantie gilt. Die Vorschriften der §§ 8, 9, wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch
10, 27 und 28 sind hinsichtlich des bisherigen Deckungs- Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt.“
registers nicht anzuwenden.
b) In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 und 2
des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe
§ 52 „§ 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
Fortgeltende Bestimmungen
4. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Schiffsbankgesetzes a) In Nummer 1 wird die Angabe „der §§ 11 und 12
Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch
(1) Wird für eine Forderung, die in ausländischer Wäh-
die Angabe „des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1
rung zu zahlen ist, eine Schiffshypothek in das Schiffs-
und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
register eingetragen, so kann der Geldbetrag der Forde-
rung und etwaiger Nebenleistungen oder der Höchst- b) In Nummer 2 wird die Angabe „des § 10 Abs. 1, 2
betrag, bis zu dem das Schiff haften soll, in ausländischer Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4
Währung angegeben werden. Dasselbe gilt für die Eintra- sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgeset-
gung einer Schiffshypothek in das Schiffsbauregister. zes“ durch die Angabe „des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1
(2) Die durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände- und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des
rung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes in der im § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfand-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2-1, briefgesetzes“ ersetzt.
veröffentlichten bereinigten Fassung mit der Maßgabe 5. In § 36 Abs. 2 wird die Angabe „des Bausparkassen-
aufgehobenen Vorschriften, dass sie, soweit sie noch in gesetzes“ durch die Angabe „des Gesetzes über Bau-
Geltung sind, auf Rechte anwendbar bleiben, die vor sparkassen“, die Angabe „des Gesetzes über das
Inkrafttreten des bezeichneten Gesetzes in ausländischer Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“
Währung eingetragen waren, bleiben für den durch die durch die Angabe „des Geldwäschegesetzes“ und die
Maßgabe bezeichneten Umfang und Anwendungs- Angabe „des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver-
bereich unverändert anwendbar. wandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditinstitute, des Schiffsbankgesetzes, des Hypo-
§ 53 thekenbankgesetzes“ durch die Angabe „des Pfand-
Frühzeitige briefgesetzes“ ersetzt.
Bestellung des Treuhänders
Bei einem Kreditinstitut können auf dessen Antrag ein
Artikel 3
Treuhänder sowie mindestens ein Stellvertreter schon vor
dem 19. Juli 2005 bestellt werden, damit diese sich auf Änderung des
die Erfüllung der sich ab dem 19. Juli 2005 aus den §§ 8 Ve r s i c h e r u n g s a u f s i c h t s g e s e t z e s
und 9 ergebenden Aufgaben und Pflichten vorbereiten.
§ 7 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 10 und 11 sind anzuwen- In § 72 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
den. Die Bundesanstalt erhebt für jede Bestellung nach zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De-
Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 eine Gebühr in Höhe zember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Arti-
von 500 Euro. kel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3610) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 31
Abs. 2 und 3 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die
Artikel 2 Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
Satz 3 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
Änderung
des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- Artikel 4
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De- Änderung des Gesetzes
zember 2004 (BGBl. I S. 3610), wird wie folgt geändert: über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird folgende neue Num-
mer 1a eingefügt: In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
„1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),“.
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
2. In § 10 Abs. 4b Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 setzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert wor-
und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die An- den ist, wird die Angabe „die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und
gabe „§ 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ er- Abs. 5 Satz 1, § 35a Abs. 1, 2 und 4 des Hypotheken-
setzt. bankgesetzes, die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5
3. § 18 wird wie folgt geändert: Satz 1, § 36a Abs. 1, 2 und 4 des Schiffsbankgesetzes“
durch die Angabe „die nach § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: und Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefge-
„Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt setzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1389
Artikel 5 2. Darlehen an inländische Körperschaften und sol-
che Anstalten des öffentlichen Rechts, für die
Änderung des eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende
Unterlassungsklagengesetzes Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refi-
In § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in nanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 Recht zur Erhebung von Gebühren und anderen
(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Abgaben innehaben, oder gegen Übernahme der
Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) ge- vollen Gewährleistung durch eine solche Körper-
ändert worden ist, wird nach dem Wort „Bausparkassen“ schaft oder Anstalt gewährte Darlehen oder
das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden sonstige Darlehen der Bank, für die Sicherheiten
die Wörter „ , des Hypothekenbankgesetzes oder des bestehen, die den Anforderungen des Pfandbrief-
Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken“ gestrichen. gesetzes für die Deckung von Hypothekenpfand-
briefen oder Schiffspfandbriefen entsprechen,
3. Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen
Artikel 6 Grundsätzen ausreichende Sicherheiten beste-
Änderung hen.“
des Altsparergesetzes
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
In § 20 Abs. 5 des Altsparergesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffent- „§ 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes gilt ent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Abs. 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Auf-
S. 3519) geändert worden ist, werden die Wörter „nach sichtsbehörde tritt.“
den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes“ durch
die Wörter „nach den Vorschriften des Pfandbriefgeset- c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
zes“ ersetzt.
„§ 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfand-
briefgesetzes gelten entsprechend mit der Maß-
gabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in
Artikel 7 § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.“
Änderung des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes 2. § 14 wird wie folgt geändert:
Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep- a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 des Gesetzes
tember 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-
Artikel 4 Abs. 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstal-
S. 718), wird wie folgt geändert: ten“ durch die Angabe „§ 29 des Pfandbriefgeset-
zes“ ersetzt.
1. In § 52 Abs. 2 wird die Angabe „in den §§ 11 und 12
des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „in
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 er-
§ 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgeset-
setzt:
zes“ ersetzt.
2. In § 73 Abs. 5 wird die Angabe „§ 11 des Hypotheken- „(2) Ist über das Vermögen der Bank das Insol-
bankgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 des venzverfahren eröffnet, so fallen die nach § 13
Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. Abs. 3 in dem Register eingetragenen Werte nicht
in die Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht
zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten
Schuldverschreibungen notwendig sind, können
Artikel 8 sie vom Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse
Änderung gezogen werden. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Pfandbrief-
des Gesetzes über die gesetzes gilt entsprechend. Die Gläubiger der ge-
Landwirtschaftliche Rentenbank deckten Schuldverschreibungen nehmen außer im
Falle des Absatzes 3 Satz 2 nicht am Insolvenzver-
Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank fahren der Bank teil.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3646), geändert durch Artikel 3 des (3) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig
Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie oder überschuldet, so findet auf Antrag der Bun-
folgt geändert: desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über
sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt. Ent-
1. § 13 wird wie folgt geändert:
steht einem Gläubiger einer gedeckten Schuldver-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: schreibung in diesem Verfahren ein Ausfall, so ist
er berechtigt, diesen in dem Insolvenzverfahren
„Als Deckung sind zulässig
über das sonstige Vermögen der Bank geltend zu
1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pfand- machen; bei der Berechnung des Ausfalls werden
briefgesetzes, die nach den Vorschriften des die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden
Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden, Zinsforderungen der Gläubiger der gedeckten
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
Schuldverschreibungen wie ihre sonstigen Forde- Artikel 10
rungen berücksichtigt. Ein im gesonderten Insol-
venzverfahren verbleibender Überschuss ist an Änderung des
den Insolvenzverwalter des Verfahrens über das DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
sonstige Vermögen der Bank herauszugeben. Das DSL Bank-Umwandlungsgesetz vom 16. Dezem-
(4) Gehören im Falle des Absatzes 3 Satz 1 zur ber 1999 (BGBl. I S. 2441), zuletzt geändert durch Arti-
Insolvenzmasse eigene gedeckte Schuldver- kel 11 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502),
schreibungen der Bank, die von dieser dem wird wie folgt geändert:
Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so 1. § 7 wird wie folgt geändert:
werden sie bei der Verteilung den übrigen im
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschrei-
bungen gleich gestellt.“ „Als Deckung sind zulässig ordentliche Deckungs-
werte nach dem Pfandbriefgesetz, Darlehensfor-
derungen, für die sichere Grundpfandrechte be-
Artikel 9 stehen, sowie Hypothekenpfandbriefe und Öffent-
liche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz.“
Änderung des
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 des
DG Bank-Umwandlungsgesetzes Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 5
Das DG Bank-Umwandlungsgesetz vom 13. August Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
1998 (BGBl. I S. 2102), geändert durch Artikel 10 des c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt
geändert: „§ 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfand-
briefgesetzes gelten entsprechend.“
1. § 9 wird wie folgt geändert:
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 34a des Hypothe-
„Als Deckung sind zulässig Deckungswerte nach kenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des
den §§ 12 bis 18, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und § 20 Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes, Darlehensforde-
rungen, für die sichere Grundpfandrechte beste- b) In Absatz 2 wird die Angabe „sind die Vorschriften
hen, Darlehensforderungen an angeschlossene der §§ 35 bis 35g des Hypothekenbankgesetzes“
genossenschaftliche Kreditinstitute, sofern für sie ersetzt durch die Angabe „sind die §§ 30 bis 37 des
nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende Pfandbriefgesetzes“.
Sicherheiten bestehen, sowie Hypothekenpfand- 3. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „Pfandbriefen oder
briefe und Öffentliche Pfandbriefe nach dem verwandten Schuldverschreibungen nach dem Hypo-
Pfandbriefgesetz.“ thekenbankgesetz oder dem Gesetz über die Pfand-
briefe und verwandten Schuldverschreibungen
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 des
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten“ durch die An-
Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 5
gabe „Hypothekenpfandbriefen oder Öffentlichen
Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Artikel 10a
Wörter „Die Bundesanstalt für Finanzdienst- Änderung des
leistungsaufsicht“ ersetzt. We r t p a p i e r h a n d e l s g e s e t z e s
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-
„§ 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),
Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend.“ zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3408), wird wie folgt geändert:
2. § 11 wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 34a des Hypothe-
kenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den
Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. Vorschriften dieses Gesetzes und entsprechenden
Vorschriften der in Absatz 1 genannten Staaten“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „sind die Vorschriften gestrichen.
der §§ 35 bis 35g des Hypothekenbankgesetzes“
durch die Angabe „sind die §§ 30 bis 37 des Pfand- b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „zum Zweck
briefgesetzes“ ersetzt. der Überwachung der Einhaltung der Verbote und
Gebote dieses Gesetzes und entsprechender Ver-
3. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „Pfandbriefen oder bote oder Gebote dieser Staaten“ gestrichen.
verwandten Schuldverschreibungen nach dem Hypo-
thekenbankgesetz oder dem Gesetz über Pfandbriefe 2. In § 15a Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt ge-
und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich- fasst:
rechtlicher Kreditanstalten“ durch die Angabe „Hypo- „Juristische Personen, bei denen Personen im Sinne
thekenpfandbriefen oder Öffentlichen Pfandbriefen des Absatzes 2 oder des Satzes 1 Führungsaufgaben
nach dem Pfandbriefgesetz“ ersetzt. wahrnehmen, gelten ebenfalls als Personen im Sinne
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1391
des Absatzes 1 Satz 2. Unter Satz 2 fallen auch juris- und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des
tische Personen, Gesellschaften und Einrichtungen, § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfand-
die direkt oder indirekt von einer Person im Sinne des briefgesetzes“ ersetzt.
Absatzes 2 oder des Satzes 1 kontrolliert werden, die
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
zugunsten einer solchen Person gegründet wurden
oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend
denen einer solchen Person entsprechen.“
3. In § 20a Abs. 6 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ durch
Artikel 13
die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt. Änderung
der Anlageverordnung
Artikel 11 In § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Anlageverordnung vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3913), die durch die Verordnung
Ä n d e r u n g d e r Ve r o r d n u n g vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2176) geändert worden
zur Übertragung von Befugnissen ist, werden die Wörter „der §§ 11 und 12 des Hypothe-
zum Erlass von Rechtsverordnungen kenbankgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des
auf die Bundesanstalt für § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht“ durch die
Finanzdienstleistungsaufsicht Wörter „des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des
Pfandbriefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
des § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember
2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) ge- Artikel 14
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung der Pensionsfonds-
1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Kapitalanlagenverordnung
„4. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Pensionsfonds-Kapitalanlagen-
Abs. 6 Satz 1 und 3, des § 5 Abs. 3 Satz 1, des
verordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185)
§ 24 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie des § 16 Abs. 4
werden die Wörter „der §§ 11 und 12 des Hypotheken-
Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes im Einver-
bankgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 21
nehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
der Verordnung über das Erbbaurecht“ durch die Wörter
sowie“.
„des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfand-
2. In Nummer 5 wird nach den Wörtern „im Benehmen briefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 13
mit der Deutschen Bundesbank“ das Wort „sowie“ Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
gestrichen.
3. Nummer 6 wird gestrichen.
Artikel 15
Artikel 12 Ä n d e r u n g d e r Ve r o r d n u n g
über die Mündelsicherheit
Änderung der Kreditinstituts- der Pfandbriefe und
Rechnungslegungsverordnung verwandten Schuldverschreibungen
Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in
§ 1 der Verordnung über die Mündelsicherheit der
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen in
1998 (BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch Artikel 8
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004
404-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie
(BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(Hypo-
1. Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
thekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und öffent-
lich-rechtliche Grundkreditanstalten)“ gestrichen. „1. Schuldverschreibungen, welche von einer Hypo-
2. § 15 wird wie folgt geändert: thekenbank auf Grund des Hypothekenbankge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 11, 12 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674), zuletzt
Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April
die Angabe „des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Arti-
und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. kel 18 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2005
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben sind;
und Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch „2. Schuldverschreibungen, welche auf Grund des
die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis e Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten
des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt. Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kre-
c) In Absatz 4 wird die Angabe „des § 10 Abs. 1, 2 ditanstalten in Fassung der Bekanntmachung
Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I
sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgeset- S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 8a des
zes“ durch die Angabe „des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes cc) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben Nr. 7, § 7 Abs. 1 , § 12 Abs. 3 Satz 1 des Hypo-
sind oder auf welche dieses Gesetz Anwendung thekenbankgesetzes und“ gestrichen.
findet; dd) Die bisherigen Nummern 2 und 6 werden
„3. Schuldverschreibungen, welche von einer Nummern 1 und 2.
Schiffspfandbriefbank auf Grund des Schiffs- 2. Artikel V wird aufgehoben.
bankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- Artikel 18
kel 8b des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I
S. 502) und aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 7 des Aufhebung bisherigen Rechts
Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), Folgende Gesetze und Rechtsverordnungen werden
ausgegeben sind;“. aufgehoben:
2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: 1. die Verordnung über die Mündelsicherheit der
Schiffspfandbriefe in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
„3a. Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Gliederungsnummer 404-13, veröffentlichten berei-
des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschrif- nigten Fassung,
ten des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden
2. das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
oder auf welche dieses Gesetz Anwendung fin-
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kredit-
det;“.
anstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440),
zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom
Artikel 16 5. April 2004 (BGBl. I S. 502),
3. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Geset-
Änderung der zes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-
Ve r o r d n u n g ü b e r d a s E r b b a u r e c h t schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bun- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröf- mer 4135-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch 4. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Geset-
Artikel 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I zes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-
S. 2850), wird wie folgt geändert: schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
1. Die Zwischenüberschrift vor § 21 wird wie folgt
mer 4135-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
gefasst:
geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 5. Okto-
„2. Sicherheitsgrenze für Beleihungen durch Versiche- ber 1994 (BGBl. I S. 2911),
rungsunternehmen“. 5. das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der
2. In § 21 Abs. 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
§§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes von S. 2674), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset-
Hypothekenbanken und“ gestrichen. zes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502),
6. das Vierte Gesetz zur Abänderung und Ergänzung
des Hypothekenbankgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1-4, ver-
Artikel 17 öffentlichten bereinigten Fassung,
Änderung des 7. das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Fünften Gesetzes zur Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten
Änderung und Ergänzung bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
des Hypothekenbankgesetzes kel 8b des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502),
8. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Das Fünfte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Hypothekenbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2-1, veröffentlich-
Teil III, Gliederungsnummer 7628-1-5, veröffentlichten ten bereinigten Fassung,
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt 9. das Gesetz über eine vorübergehende Erweiterung
geändert: der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfand-
briefbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
1. Artikel II wird wie folgt geändert: derungsnummer 7628-6, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung,
a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.
10. das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts
aa) Die Angabe „(5)“ wird gestrichen. sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
bb) Die Nummern 1 und 3 bis 5 werden aufgeho- Gliederungsnummer 7628-7, veröffentlichten berei-
ben. nigten Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1393
Artikel 19 Artikel 20
Rückkehr zum
Inkrafttreten
e i n h e i t l i c h e n Ve r o r d n u n g s r a n g
Die auf den Artikeln 11 bis 16 beruhenden Teile der dort Artikel 1 § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 24 Abs. 5
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der und § 53, Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a sowie Artikel 11 tre-
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver- ten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
ordnung geändert werden. dieses Gesetz am 19. Juli 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
Verordnung
über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
und ihrer Stellvertreterin durch Soldatinnen der Bundeswehr
(Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen – SGleibWV)
Vom 12. Mai 2005
Auf Grund des § 16 Abs. 12 des Soldatinnen- und Sol- 3. nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Solda-
datengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 tengleichstellungsgesetzes den zentralen personal-
(BGBl. I S. 3822) verordnet das Bundesministerium der bearbeitenden Dienststellen einschließlich des Bun-
Verteidigung: desministeriums der Verteidigung.
§3
Abschnitt 1 Wahlberechtigung
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n (1) Wahlberechtigt sind
1. für die in § 2 Nr. 1 genannten Dienststellen alle Solda-
§1 tinnen in den zugehörenden Dienststellen (§ 16 Abs. 1
Satz 2 und 3 des Soldatinnen- und Soldatengleich-
Verfahrensgrundsätze stellungsgesetzes),
Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und 2. für die in § 2 Nr. 2 genannten Dienststellen alle Solda-
ihrer Stellvertreterin aus dem Kreis der Soldatinnen geht tinnen dieser Dienststellen sowie der diesen nachge-
regelmäßig die Durchführung einer Wahl voraus. Die Wahl ordneten Dienststellen, sofern sie nicht bereits nach
für die beiden Ämter findet in einem gemeinsamen Wahl- Nummer 1 wahlberechtigt sind (§ 16 Abs. 2 Satz 2 des
verfahren in getrennten Wahlgängen statt. Sie hat den Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes),
Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, glei-
chen und geheimen Wahl nach Maßgabe der folgenden 3. für die zentralen personalbearbeitenden Dienststellen
Vorschriften zu entsprechen. die Soldatinnen, die der jeweiligen zentralen personal-
bearbeitenden Dienststelle einschließlich der zugehö-
renden Dienststellen angehören, sowie alle Soldatin-
§2 nen, für die in der jeweiligen zentralen personalbe-
Zuordnung der Gleichstellungs- arbeitenden Dienststelle Personalentscheidungen ge-
beauftragten und ihrer Stellvertreterin troffen werden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 des Soldatinnen-
und Soldatengleichstellungsgesetzes),
Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen
4. für das Bundesministerium der Verteidigung die Sol-
sind zuzuordnen
datinnen, die diesem angehören, sowie alle Soldatin-
1. nach § 16 Abs. 1 des Soldatinnen- und Soldaten- nen, für die im Bundesministerium der Verteidigung
gleichstellungsgesetzes den Divisionen sowie den Personalentscheidungen getroffen werden (§ 16 Abs. 3
Großverbänden und Dienststellen der vergleichbaren Satz 3 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungs-
militärischen Ebene; diese Großverbände und Dienst- gesetzes).
stellen auf Divisionsebene sind neben den Wehrbe- Soldatinnen, die keiner in § 2 genannten Dienststelle
reichskommandos und den Sanitätskommandos das angehören, sind bei der nächsten übergeordneten
Heerestruppenkommando, das Lufttransportkom- Dienststelle wahlberechtigt, der nach § 2 eine Gleichstel-
mando, das Luftwaffenausbildungskommando, das lungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zuzuordnen
Luftwaffenmaterialkommando und das Amt für den sind. Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte und
Militärischen Abschirmdienst, minderjährige Soldatinnen. Beurlaubte Soldatinnen sind
2. nach § 16 Abs. 2 des Soldatinnen- und Soldaten- bei ihrem Stammtruppenteil, zu einer anderen Dienststel-
gleichstellungsgesetzes den den Dienststellen nach le kommandierte Soldatinnen sind bei ihrer abgebenden
Nummer 1 übergeordneten Führungskommandos Dienststelle wahlberechtigt.
und Ämtern der Organisationsbereiche sowie den (2) Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.
anderen, dem Bundesministerium der Verteidigung
unmittelbar nachgeordneten Dienststellen der ver- (3) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die
gleichbaren militärischen Ebene; dies sind das Ein- Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.
satzführungskommando der Bundeswehr, das Hee-
resführungskommando, das Luftwaffenführungskom- §4
mando, das Flottenkommando, das Sanitätsfüh-
Wählbarkeit
rungskommando, das Heeresamt, das Luftwaffen-
amt, das Marineamt, das Sanitätsamt der Bundes- Wählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten
wehr, das Streitkräfteunterstützungskommando und und der Stellvertreterin sind die nach § 3 Abs. 1 jeweils
das Streitkräfteamt, wahlberechtigten Soldatinnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1395
§5 §8
Fristen Wählerinnenliste
Die Wahl muss spätestens eine Woche vor Ablauf der (1) Die Dienststelle, der nach § 16 Abs. 1 bis 3 des Sol-
laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und datinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes eine
ihrer Stellvertreterin abgeschlossen sein. Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zuge-
ordnet sind, erstellt eine Namensliste für den gesamten
Wahlbereich und stellt sie dem Wahlvorstand zur Verfü-
Abschnitt 2 gung. Die Namensliste enthält jeweils den Dienstgrad,
Vo r b e r e i t u n g d e r Wa h l den Familiennamen, den oder die Vornamen und die
Dienststelle der nach § 3 Abs. 1 wahlberechtigten Solda-
§6 tinnen. Über bis zum Wahltag eintretende Veränderungen
hat die Dienststelle den Wahlvorstand zu informieren.
Bestellung des Wahlvorstandes
(1) Spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit (2) Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der
der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin Namensliste und die Wahlberechtigung der eingetrage-
bestellt die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauf- nen Soldatinnen, stellt diese Liste als Wählerinnenliste
tragte und ihre Stellvertreterin zuzuordnen sind, einen fest und gibt sie spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses
Wahlvorstand und überträgt einer Person den Vorsitz. des Wahlausschreibens (§ 10) bis zum Abschluss der
Der Wahlvorstand besteht aus drei Soldatinnen oder Sol- Stimmabgabe durch Aushang in allen an der Wahl teil-
daten, die möglichst der Dienststelle angehören sollten, nehmenden Dienststellen bekannt.
der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertrete-
rin zuzuordnen sind. Ihm sollen zwei Soldatinnen ange- §9
hören. Zugleich sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen, Einspruch gegen die Wählerinnenliste
davon möglichst zwei Soldatinnen. Ist ein Mitglied an der
Mitwirkung im Wahlvorstand verhindert, insbesondere (1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei
durch Versetzung oder Kommandierung, rückt ein Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahl-
bestelltes Ersatzmitglied nach; die Reihenfolge der vorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der
Ersatzmitglieder wird vorher durch Losentscheid festge- Wählerinnenliste einlegen. Dem Einspruch ist eine
legt. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, soweit schriftliche Begründung beizufügen. Richtet sich der Ein-
erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihren spruch gegen eine andere Wahlberechtigte, ist diese
dienstlichen Aufgaben freizustellen. durch den Wahlvorstand hierüber zu unterrichten.
(2) Die Dienststelle unterstützt den Wahlvorstand bei (2) Über einen Einspruch nach Absatz 1 entscheidet
der Erfüllung seiner Aufgaben. Insbesondere sind die der Wahlvorstand unverzüglich. Ist der Einspruch be-
notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die gründet, hat der Wahlvorstand die Wählerinnenliste zu
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung berichtigen. Er teilt die Entscheidung der Wahlberechtig-
und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erfor- ten, die den Einspruch eingelegt hat, im Fall von Absatz 1
derlichem Umfang die personelle, räumliche und sächli- Satz 3 auch der betroffenen Wahlberechtigten, unverzüg-
che Ausstattung zur Verfügung zu stellen. lich mit.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Familiennamen, Vor- (3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist überprüft der
namen, Dienstgrade und Dienststellenzugehörigkeit sei- Wahlvorstand erneut die Wählerinnenliste auf ihre Voll-
ner Mitglieder und der Ersatzmitglieder unverzüglich ständigkeit hin und führt erforderliche Berichtigungen
nach seiner Bestellung, spätestens mit dem Wahlaus- durch. Danach kann die Wählerinnenliste nur bei Schreib-
schreiben (§ 10) durch Aushang bekannt. fehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung recht-
zeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Aus-
§7 scheiden einer Wahlberechtigten bis zum Ende der
Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
Aufgaben des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt § 10
sie durch. Insbesondere legt er im Einvernehmen mit der
Wahlausschreiben
Dienststellenleitung, der die Gleichstellungsbeauftragte
und die Stellvertreterin zugeordnet sind, den Wahltag (1) Spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag erlässt
fest. Bei dessen Festlegung ist § 5 zu berücksichtigen. der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens
(2) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stim- von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschrei-
menmehrheit. Er nimmt über jede Sitzung eine Nieder- ben ist. Es muss enthalten:
schrift auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse 1. Ort und Tag seines Erlasses,
enthält und von allen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
2. die Bezugnahme auf die Bekanntgabe des Wahlvor-
(3) Für die Durchführung der Stimmabgabe und die standes nach § 6 Abs. 3,
Auszählung der Stimmen kann der Wahlvorstand Solda-
3. den Hinweis, wo Einsprüche, Bewerbungen und
tinnen und Soldaten als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer
andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand
bestellen. Für diese gilt § 6 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.
abzugeben sind,
(4) Der Wahlvorstand beim Bundesministerium der
4. die Hinweise auf die Wahlberechtigung und Wählbar-
Verteidigung berät während seiner Amtszeit die Wahlvor-
keit sowie die Bedeutung der Wählerinnenliste,
stände in der Behandlung rechtlicher und tatsächlicher
Zweifelsfragen. 5. Ort und Tag der Bekanntgabe der Wählerinnenliste,
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
6. Angabe des letzten Tages der Frist für Einsprüche ist gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag beim Wahlvor-
gegen die Wählerinnenliste nach § 9 Abs. 1, stand schriftlich einzureichen; es muss die in den Ab-
sätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.
7. die Aufforderung, sich für das Amt der Gleichstel-
lungsbeauftragten oder der Stellvertreterin innerhalb
von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschrei- § 12
bens (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewer- Nachfrist für Bewerbungen
ben oder Vorschläge einzureichen (§ 11 Abs. 4),
(1) Ist nach Ablauf der Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1
8. den Hinweis, dass die Gleichstellungsbeauftragte keine gültige Bewerbung für das Amt der Gleichstel-
und ihre Stellvertreterin in getrennten Wahlgängen lungsbeauftragten eingegangen, muss dies der Wahlvor-
gewählt werden und dass sich aus den Bewerbun- stand unverzüglich in der gleichen Weise bekannt geben
gen ergeben muss, ob diese für das Amt der Gleich- wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer
stellungsbeauftragten oder das der Stellvertreterin Woche für die Einreichung von Bewerbungen setzen. In
erfolgen, der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl
9. den Ort, an dem die gültigen Bewerbungen bis zum der Gleichstellungsbeauftragten nur stattfinden kann,
Abschluss der Wahl durch Aushang bekannt ge- wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige
macht sind, Bewerbung eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für
die Wahl der Stellvertreterin entsprechend.
10. den Hinweis, dass jede Wahlberechtigte für jeden
Wahlgang nur eine Stimme hat, (2) Geht innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewer-
bung ein, hat der Wahlvorstand durch Aushang in glei-
11. den Wahltag sowie Ort und Zeit der Stimmabgabe, cher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu geben,
12. den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und dass die Wahl oder der Wahlgang, für den keine Bewer-
auf das Erfordernis des rechtzeitigen Zugangs der bung vorliegt, nicht stattfindet und eine Bestellung von
vollständigen Wahlunterlagen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt. Das Amt des
Nr. 3) beim Wahlvorstand unter Angabe des Fristab- Wahlvorstandes endet in diesem Fall mit der Bekanntga-
laufes, be.
13. gegebenenfalls den Hinweis auf die Anordnung der
§ 13
Briefwahl oder die Anordnung der elektronischen
Wahl statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahl- Bekanntgabe der Bewerbungen
raum mittels Stimmzettel nach § 14 Abs. 2,
Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der
14. Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahlvor- Bewerbungsfrist (§ 11 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1
standes für die Stimmenauszählung und für die und 3) die Namen aus den gültigen Bewerbungen in glei-
abschließende Feststellung des Wahlergebnisses. cher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.
(2) Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben vom
Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe
durch Aushang in allen an der Wahl teilnehmenden Abschnitt 3
Dienststellen bekannt. Durchführung der Wahl
§ 11 § 14
Bewerbung Formen der Stimmabgabe
(1) Jede Soldatin, die nach § 4 wählbar ist, kann sich (1) Die Stimmabgabe erfolgt
für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der 1. persönlich im Wahlraum mittels Stimmzettel (§ 15),
Stellvertreterin bewerben.
2. bei Verhinderung durch Briefwahl (§ 17) oder
(2) Die Bewerbung muss schriftlich unter Angabe von
Dienstgrad, Familiennamen, Vornamen sowie Dienststel- 3. elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19.
le und Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand inner- (2) Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte
halb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschrei- und ihre Stellvertreterin zuzuordnen sind, kann abwei-
bens zugehen. Aus der Bewerbung muss sich eindeutig chend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Brief-
ergeben, ob sich die Soldatin für das Amt der Gleichstel- wahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahl-
lungsbeauftragten oder für das Amt der Stellvertreterin raum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe
bewirbt. anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile
(3) Die Bewerberin hat anzugeben, ob sie Mitglied oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen
einer Personalvertretung oder Vertrauensperson ist oder beschränkt sein.
in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten
befasst ist. § 15
(4) Mit ihrem Einverständnis kann eine Soldatin für das Persönliche
Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellver- Stimmabgabe mittels Stimmzettel
treterin aus dem Kreis der Wahlberechtigten vorgeschla-
(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stimme.
gen werden. Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist ein-
zuhalten. Für jeden Wahlgang darf nur ein Wahlvorschlag (2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzet-
unterschrieben werden. Das Einverständnis nach Satz 1 tels im Wahlraum ausgeübt. Für jeden Wahlgang ist ein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1397
eigener Stimmzettel vorzusehen. Die Stimmzettel für Anweisungen der Wählerin zur Stimmabgabe be-
einen Wahlgang müssen sämtlich die gleiche Größe, schränkt. Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhal-
Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Sie müs- tung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleis-
sen sich jedoch von denen des anderen Wahlganges in tung erlangt hat.
der Farbe deutlich unterscheiden.
(5) Wird der Wahlvorgang unterbrochen oder die Stim-
(3) Auf dem jeweiligen Stimmzettel sind die Bewerbe- menauszählung nicht unmittelbar nach Abschluss der
rinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und Wahl durchgeführt, sind die Wahlurnen zu versiegeln. Bei
das Amt der Stellvertreterin in alphabetischer Reihenfol- der Wiedereröffnung des Wahlvorganges oder bei der
ge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Dienst- Entnahme der Stimmzettel zur Auszählung der Stimmen
grad und Dienststelle aufzuführen. Liegt für einen Wahl- hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass
gang nur eine Bewerbung vor, sind auf dem Stimmzettel die Versiegelung der Wahlurne unversehrt ist.
unter oder neben den Angaben zur Person der Bewerbe-
rin ein Ja- und ein Nein-Feld vorzusehen. § 17
(4) Die Wählerin kennzeichnet bei mehreren Bewer- Briefwahl
bungen die von ihr gewählte Person durch Ankreuzen an (1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen
der hierfür auf dem Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Im Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahl-
Fall des Absatzes 3 Satz 2 wird die Stimme zu Gunsten vorstand ausgehändigt oder übersandt
der einzigen Bewerberin durch Ankreuzen des Ja-Feldes
abgegeben, die Ablehnung der Bewerberin erfolgt durch 1. das Wahlausschreiben,
Ankreuzen des Nein-Feldes. 2. die Stimmzettel und die Wahlumschläge,
(5) Stimmzettel, auf denen mehr als eine Person oder 3. eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem
keine Person oder mehr als ein Feld (Absatz 3 Satz 2) Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie die
angekreuzt ist, sind ungültig. Dies gilt auch für Stimmzet- Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter
tel, aus denen sich aus anderen Gründen der Wille der den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 durch eine Per-
Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt, die mit einem besonde- son ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
ren Merkmal versehen sind oder die einen Zusatz oder
Vorbehalt enthalten. 4. einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des
Wahlvorstandes, mit dem Namen und der Anschrift
der Wählerin als Absenderin sowie mit dem Vermerk
§ 16 „Briefwahl“ und
Wahlvorgang 5. ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl.
(1) Der Wahlvorstand trifft geeignete Vorkehrungen, Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder
dass die Wählerinnen die Stimmzettel im Wahlraum Übersendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste. Die
unbeobachtet kennzeichnen und falten können. Für Stimmzettel und die Wahlumschläge müssen den Anfor-
jeden Wahlgang ist eine eigene Wahlurne zu verwenden. derungen des § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 jeweils entspre-
Vor Beginn der Stimmabgabe überprüft der Wahlvor- chen.
stand, dass die Wahlurnen leer sind. Anschließend ver- (2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten Brief-
schließt er sie. Die Urnen müssen so beschaffen sein, wahl (§ 14 Abs. 2) werden die in Absatz 1 bezeichneten
dass die Wahrung des Wahlgeheimnisses sichergestellt Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der
wird und die eingeworfenen Stimmzettel ohne Öffnung Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert spä-
der Urne nicht entnommen werden können. testens zwei Wochen vor dem Wahltag den Wahlberech-
tigten ausgehändigt.
(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet
ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvor- (3) Die Wählerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass
standes im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelferin- sie
nen oder Wahlhelfer bestellt (§ 7 Abs. 3), genügt die 1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und net und jeweils in den entsprechenden Wahlumschlag
einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers. legt,
(3) Die Wählerin legt den gefalteten Stimmzettel 2. die vorgedruckte Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3)
jeweils in die Wahlurne für den entsprechenden Wahl- unter Angabe des Ortes und des Datums unter-
gang, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes ihre schreibt und
Wahlberechtigung anhand der Wählerinnenliste geprüft
hat. Das Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die 3. die Wahlumschläge und die unterschriebene Erklä-
Stimmabgabe in der Wählerinnenliste. rung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so
rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder über-
(4) Eine Wählerin, die infolge einer Behinderung in der gibt, dass er vor Ablauf der Frist (§ 10 Abs. 1 Satz 2
Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person ihres Nr. 11) vorliegt.
Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe bedie-
Die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 16
nen will, mit deren Einverständnis bestimmen und gibt
Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkei-
dies dem Wahlvorstand bekannt. Mitglieder des Wahlvor-
ten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten lassen.
standes, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie Perso-
nen, die sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten (4) Wählerinnen, die am Wahltag im Ausland einge-
oder der Stellvertreterin bewerben, sind zur Hilfeleistung setzt werden, sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterla-
nicht befugt. Die Hilfeleistung ist auf die Erfüllung der gen mit einem entsprechenden Vermerk in der Wählerin-
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
nenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert so rechtzeitig (3) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine
zu übersenden, dass die Wahlunterlagen den Wahlbe- Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlvor-
rechtigten vor Ort spätestens vier Wochen vor dem Wahl- standes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss
tag ausgehändigt werden können. Die Stelle, bei der Frei- getrennt nach den Wahlgängen enthalten
umschläge zur dienstlichen Beförderung nach Deutsch-
land abgegeben werden können, ist gemeinsam mit dem 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
Wahlausschreiben, spätestens vier Wochen vor dem 2. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen
Wahltag, vor Ort bekannt zu geben. Stimmzettel,
(5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschlä- 3. die auf jede Bewerbung entfallenen Stimmenzahlen,
ge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter auf-
zubewahren. 4. Dienstgrad, Familiennamen und Vornamen der ge-
wählten Gleichstellungsbeauftragten und der gewähl-
§ 18 ten Stellvertreterin sowie
Behandlung der 5. besondere Vorfälle bei der Wahl oder der Feststellung
mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen des Wahlergebnisses nach Absatz 1.
(1) Unmittelbar vor Abschluss der Wahl öffnet der (4) Der Wahlvorstand gibt das festgestellte Wahler-
Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem gebnis durch Aushang in gleicher Weise wie das Wahl-
Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ausschreiben bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist
ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklä- nach § 16 Abs. 10 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldaten-
rungen. Ist die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt, ver- gleichstellungsgesetzes hin.
merkt sie der Wahlvorstand in der Wählerinnenliste.
Anschließend öffnet der Wahlvorstand die Wahlumschlä-
ge, entnimmt ihnen die gefalteten Stimmzettel und legt § 21
diese ungeprüft in die für den jeweiligen Wahlgang vorge- Benachrichtigung der
sehene Wahlurne. Gewählten, Annahme der Wahl;
(2) Freiumschläge, die nach Ablauf der für die Stimm- Beendigung des Amtes des Wahlvorstandes
abgabe festgesetzten Zeit (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11) beim (1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten
Wahlvorstand eingehen, gelten als verspätet. Verspätet Soldatinnen unverzüglich nach Feststellung des Wahler-
eingegangene Freiumschläge nimmt der Wahlvorstand gebnisses schriftlich gegen Empfangsbestätigung von
mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ihrer Wahl. In der Benachrichtigung weist er auf die
ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die Freiumschläge Bestimmungen des Absatzes 2 hin. Erklärt die Gewählte
sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnis- nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der
ses ungeöffnet von der Dienststelle zu vernichten, wenn Benachrichtigung dem Wahlvorstand die Ablehnung ihrer
die Wahl nicht angefochten ist. Wahl, gilt diese als angenommen. Lehnt die gewählte
Soldatin die Wahl innerhalb der Frist nach Satz 3 ab oder
§ 19 tritt sie von der Wahl vor der Bestellung durch die Dienst-
Elektronische Wahl stelle zurück, tritt an ihre Stelle die Soldatin mit der
nächsthöchsten Stimmenzahl.
Die Stimmabgabe kann auch in elektronischer Form
erfolgen. Dabei müssen die technischen und organisato- (2) Ist die gewählte Soldatin Mitglied in einer Personal-
rischen Abläufe so geregelt werden, dass die Einhaltung vertretung, Vertrauensperson oder in ihrem Arbeitsgebiet
der in § 1 Satz 3 festgelegten Verfahrensgrundsätze ge- mit Personalangelegenheiten befasst (§ 16 Abs. 8 des
währleistet ist. Dazu soll ein entsprechend geprüftes und Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), hat
für Wahlen zugelassenes System eingesetzt werden. sie die Wahl abweichend von Absatz 1 Satz 3 durch aus-
drückliche Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand
§ 20 innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 3 anzunehmen.
Die Erklärung über die Annahme der Wahl ist nur wirk-
Feststellung des sam, wenn die gewählte Soldatin dem Wahlvorstand
Wahlergebnisses, Wahlniederschrift ebenfalls innerhalb dieser Frist eine Ablichtung der Erklä-
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der rung, mit der sie die Mitgliedschaft in der Personalvertre-
Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Dazu öffnet er tung oder ihre Funktion als Vertrauensperson mit Wirkung
die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft ihrer Bestellung niederlegt, oder eine Ablichtung ihres
deren Gültigkeit. Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Antrages an die zuständige Stelle, sie mit Wirkung ihrer
Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass Bestellung von der Befassung mit Personalangelegen-
geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und heiten zu entbinden, vorlegt. Nimmt die gewählte Solda-
von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahl- tin die Wahl nicht form- und fristgerecht an oder tritt sie
unterlagen aufzubewahren. Anschließend stellt der Wahl- von der Wahl vor der Bestellung durch die Dienststelle
vorstand das Ergebnis fest. zurück, tritt an ihre Stelle die Soldatin mit der nächst-
höchsten Stimmenzahl.
(2) Als Gleichstellungsbeauftragte ist gewählt, wer die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit (3) Das Amt des Wahlvorstandes endet mit der Bestel-
entscheidet das Los. Im Fall des § 15 Abs. 3 Satz 2 ist die lung der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und
Bewerberin gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stim- ihrer Stellvertreterin. Ist zu diesem Zeitpunkt die Frist des
men erhalten hat. Entsprechendes gilt für die Wahl der § 16 Abs. 10 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldaten-
Stellvertreterin. gleichstellungsgesetzes noch nicht abgelaufen, endet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1399
die Amtszeit des Wahlvorstandes mit dem Ablauf dieser Abschnitt 4
Frist, es sei denn, die Wahl wird fristgerecht angefochten. Übergangs- und Schlussvorschriften
In diesem Fall endet das Amt des Wahlvorstandes mit
dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des An-
§ 24
fechtungsverfahrens.
Übergangs-
regelungen für die erstmalige Wahl
§ 22
Bei der erstmaligen Bestellung der Gleichstellungsbe-
Bekanntgabe der Gewählten auftragten und ihrer Stellvertreterin muss die Wahl inner-
halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verord-
(1) Sobald die als Gleichstellungsbeauftragte und als
nung abgeschlossen sein. Soweit auf Grund struktureller
Stellvertreterin Gewählten endgültig feststehen, gibt der
Veränderungen der Streitkräfte Dienststellen, denen nach
Wahlvorstand ihre Namen durch zweiwöchigen Aushang
§ 16 Abs. 1 bis 3 des Soldatinnen- und Soldatengleich-
in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und
stellungsgesetzes Gleichstellungsbeauftragte zuzuord-
teilt sie der Dienststelle mit.
nen sind, bis zum 31. Dezember 2005 aufgelöst werden,
(2) Gab es im Fall des § 21 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 ist für diese Dienststellen keine Gleichstellungsbeauf-
Satz 3 für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder tragte zu wählen. Die Bestellung einer Gleichstellungs-
der Stellvertreterin keine weitere Bewerberin, teilt der vertrauensfrau für diese Dienststellen nach § 16 Abs. 6
Wahlvorstand der Dienststelle unverzüglich schriftlich des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
mit, dass die Gleichstellungsbeauftragte oder die Stell- bleibt unberührt.
vertreterin von der Dienststelle nach § 16 Abs. 5 Satz 2
oder Abs. 7 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleich- § 25
stellungsgesetzes von Amts wegen zu bestellen ist, und
Sonderregelungen
gibt dies durch Aushang bekannt.
für den Militärischen Abschirmdienst
Für den Militärischen Abschirmdienst gilt diese Wahl-
§ 23 verordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstel-
Aufbewahrung der Wahlunterlagen lung der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheits-
bestimmungen zu beachten sind. Die Bekanntmachun-
Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbe- gen sind den Soldatinnen in der im Militärischen Ab-
sondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und schirmdienst üblichen Weise während der Dienststunden
Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist zugänglich zu machen.
(§ 16 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 des Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlan- § 26
fechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Ab-
schluss des Anfechtungsverfahrens auf. Stimmzettel und Inkrafttreten
Wählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genann- Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-
ten Fristen unverzüglich zu vernichten. kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 12. Mai 2005
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
Vom 15. Mai 2005
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom
3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
§ 1 Abs. 2 der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1338, 1585), die durch die Verordnung vom 7. Mai
2004 (BGBl. I S. 867) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. die Vizepräsidentin eines Grenzschutzpräsidiums oder der Vizepräsident
eines Grenzschutzpräsidiums,“.
2. Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Mai 2005
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1401
Vierte Verordnung zur Änderung
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 18. Mai 2005
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe b, des „7. nach Maßgabe des § 9a die Angabe der dort
§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Stoffe,
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
8. nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
608/2004 der Kommission vom 31. März 2004
1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 19 Abs. 1 zuletzt
über die Etikettierung von Lebensmitteln
durch Artikel 34 Nr. 1 und § 26 Abs. 1 zuletzt durch Arti-
und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-,
kel 34 Nr. 3 der Verordnung vom 25. November 2003
Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder
(BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das
Phytostanolesterzusatz (ABl. EU Nr. L 97
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
S. 44) die Angaben
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit: a) des Artikels 2 Satz 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 7 und 8
der Verordnung (EG) Nr. 608/2004,
b) des Artikels 2 Satz 2 Nr. 2 und 6 der Verord-
Artikel 1 nung (EG) Nr. 608/2004.“
Änderung der b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 3“ durch die
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Angabe „Nr. 2, 3, 7 und 8“ ersetzt.
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der 2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 „§ 9a
(BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
Kennzeichnung
ordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799), wird
bestimmter Lebensmittel,
wie folgt geändert:
die Glycyrrhizinsäure oder
deren Ammoniumsalz enthalten
1. § 3 wird wie folgt geändert:
Süßwaren und Getränke, die Glycyrrhizinsäure
a) In Absatz 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Stoffe
Komma ersetzt und es werden folgende Num- selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra
mern 7 und 8 angefügt: enthalten, sind nach Maßgabe der Anlage 5 zu kenn-
zeichnen.“
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der
Richtlinie 94/54/EG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter 3. § 10 wird wie folgt geändert:
Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthal-
ten (ABl. EU Nr. L 162 S. 76, Nr. L 323 S. 23). a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
„(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- oder 8 Buchstabe b jeweils in Verbindung mit
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, Abs. 3 Satz 1 oder 3“ ersetzt.
wer entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder
§ 7a Abs. 4 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den 4. Dem § 10a wird folgender Absatz 10 angefügt:
Verkehr bringt.“ „(10) Lebensmittel, die den Vorschriften des § 9a
der Verordnung in der ab dem 28. Mai 2005 an
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch
„(1a) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Hand- bis zum Ablauf des 19. Mai 2006 nach den bis zum
lung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 27. Mai 2005 geltenden Vorschriften gekennzeich-
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- net und auch nach dem 19. Mai 2006 noch bis zum
setzes ordnungswidrig.“ Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
werden.“
c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 oder 3“
durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 5. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
„Anlage 5
(zu § 9a)
Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die
Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten
Gehalt an Glycyrrhizinsäure oder ihrem Im unmittelbaren Anschluss an das
Ammoniumsalz*): Verzeichnis der Zutaten (§ 3 Abs. 1
Nr. 3) oder, sofern ein Verzeichnis
der Zutaten nicht angegeben ist, in
der Nähe der Verkehrsbezeich-
nung ist folgende Angabe zu
machen:
– Süßwaren: mindestens 100 mg/kg „enthält Süßholz“, sofern der Be-
– Getränke: mindestens 10 mg/l griff nicht bereits im Verzeichnis
der Zutaten oder in der Verkehrs-
bezeichnung enthalten ist
– Süßwaren: mindestens 4 g/kg „Enthält Süßholz – bei hohem Blut-
– Getränke, die mehr als 1,2 Volumen- druck sollte ein übermäßiger Ver-
prozent Alkohol enthalten: mindes- zehr dieses Erzeugnisses vermie-
tens 300 mg/l den werden.“
– sonstige Getränke: mindestens
50 mg/l
*) Sofern das Erzeugnis der Zubereitung bedarf, bezieht sich die angegebene Menge auf das
gemäß der Gebrauchsanleitung des Herstellers zubereitete Erzeugnis.“
Artikel 2 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Ver-
Änderung der Fleisch-Verordnung kehr gebracht werden.“
§ 14 der Fleisch-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), Artikel 3
die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom
10. November 2004 (BGBl. I S. 2799) geändert worden Änderung der Hackfleisch-Verordnung
ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 21 der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 1976 (BGBl. I S. 1186), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2
der Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: S. 2799) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5
angefügt:
„(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-
ordnung in der seit dem 13. November 2004 gelten- „(5) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-
den Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum nung in der seit dem 13. November 2004 geltenden Fas-
Ablauf des 24. November 2005 nach den bis zum sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des
12. November 2004 geltenden Vorschriften gekenn- 24. November 2005 nach den bis zum 12. November
zeichnet und auch nach dem 24. November 2005 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1403
nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrau- Artikel 5
chen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“ Änderung
der Kosmetik-Verordnung
Artikel 4
In § 3b Abs. 7 Satz 1 der Kosmetik-Verordnung in der
Änderung Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997
der Neuartige Lebensmittel- (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom
und Lebensmittelzutaten-Verordnung 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 120) geändert worden ist,
wird die Angabe „31. Dezember 2004“ durch die Angabe
Dem § 3 der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmit- „31. Dezember 2005“ ersetzt.
telzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I Artikel 6
S. 1244) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 Inkrafttreten
angefügt:
„(4) Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeich- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nungsverordnung bleiben unberührt.“ Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Mai 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren*)
Vom 18. Mai 2005
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 1, des § 37 und des § 48a cc) 37 kW bis weniger als 75 kW ab dem
Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der 1. Januar 2008,
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
dd) 19 kW bis weniger als 37 kW ab dem
(BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach
1. Januar 2007,
Anhörung der beteiligten Kreise:
b) mit konstanter Drehzahl mit einer Nutzleis-
tung von
Artikel 1 aa) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar
Die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbren- 2011,
nungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423) bb) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem
wird wie folgt geändert: 1. Januar 2011,
cc) 37 kW bis weniger als 75 kW ab dem
1. § 1 wird wie folgt gefasst: 1. Januar 2012,
„§ 1 dd) 19 kW bis weniger als 37kW ab dem
Anwendungsbereich 1. Januar 2011,
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von c) für Triebwagen mit einer Nutzleistung von
Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte über 130 kW ab dem 1. Januar 2006,
nach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit d) für Lokomotiven mit einer Nutzleistung von
Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember aa) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar
1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- 2007,
gliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der bb) über 560 kW ab dem 1. Januar 2009
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftver-
unreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der
mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der
S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG Richtlinie 97/68/EG einhalten,“.
vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
S. 3), soweit sie nicht ausschließlich von der Bundes- fügt:
wehr oder von Streitkräften, die aufgrund völkerrecht-
licher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland „2. bei Selbstzündungsmotoren der Stufe IIIB
stationiert sind, benutzt werden sollen. Diese Verord- nach der Richtlinie 97/68/EG
nung findet keine Anwendung auf Motoren zum a) mit nicht konstanter Drehzahl mit einer
Antrieb von Binnenschiffen.“ Nutzleistung von
aa) 130 kW bis 560 KW ab dem 1. Januar
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2011,
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: bb) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem
„1. bei Selbstzündungsmotoren der Stufe IIIA 1. Januar 2012,
nach der Richtlinie 97/68/EG cc) 56 kW bis weniger als 75 kW ab dem
a) mit nicht konstanter Drehzahl mit einer 1. Januar 2012,
Nutzleistung von dd) 37 kW bis weniger als 56 kW ab dem
aa) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 1. Januar 2013,
2006, b) für Triebwagen mit einer Nutzleistung von
bb) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem über 130 kW ab dem 1. Januar 2012,
1. Januar 2007, c) für Lokomotiven mit einer Nutzleistung von
über 130 kW ab dem 1. Januar 2012
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/26/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Ände- die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der
rung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 der
von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Richtlinie 97/68/EG einhalten,“.
Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EU Nr. L
146 S. 1, Nr. L 225 S. 3). c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1405
d) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge- b) 130 kW bis 560 kW mit konstanter Drehzahl ab
fügt: dem 1. Januar 2010,
„3. bei Selbstzündungsmotoren außer Motoren c) 75 kW bis weniger als 130 kW mit nicht kon-
mit konstanter Drehzahl der Stufe IV nach der stanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2006,
Richtlinie 97/68/EG mit einer Nutzleistung von
d) 75 kW bis weniger als 130 kW mit konstanter
a) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2014, Drehzahl ab dem 1. Januar 2010,
b) 56 kW bis weniger als 130 kW ab dem e) 37 kW bis weniger als 75 kW mit nicht konstan-
1. Oktober 2014 ter Drehzahl ab dem 1. Januar 2007,
die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der f) 37 kW bis weniger als 75 kW mit konstanter
Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.6 der Drehzahl ab dem 1. Januar 2011,
Richtlinie 97/68/EG einhalten,“.
g) 19 kW bis weniger als 37 kW mit nicht konstan-
e) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5. ter Drehzahl ab dem 1. Januar 2006 und
f) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6. h) 19 kW bis weniger als 37 kW mit konstanter
g) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7. Drehzahl ab dem 1. Januar 2010
h) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und wie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und
folgt geändert: ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere
die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Ab-
Im zweiten Satz wird die Angabe „Nummern 2 schnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.“
und 3“ durch die Angabe „Nummern 1, 2, 3 und 4“
ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
i) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(5) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIB
(Motorenkategorien L, M, N und P nach der Richt-
„(2) Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor linie 97/68/EG) können die Typgenehmigung
den in Absatz 1 genannten Terminen liegt, verlän- gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur
gert sich für jede Kategorie der Zeitpunkt für die erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von
Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderun-
gen um zwei Jahre.“ a) 130 kW bis 560 kW mit nicht konstanter Dreh-
zahl ab dem 1. Januar 2010,
j) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-
tauschmotor“ die Wörter „außer zum Antrieb von b) 75 kW bis weniger als 130 kW mit nicht kon-
Triebwagen und Lokomotiven“ eingefügt. stanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2011,
c) 56 kW bis weniger als 75 kW mit nicht konstan-
3. § 3 wird wie folgt geändert: ter Drehzahl ab dem 1. Januar 2011 und
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 d) 37 kW bis weniger als 56 kW mit nicht konstan-
Nr. 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt. ter Drehzahl ab dem 1. Januar 2012
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und
§ 4 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 6 und ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere
§ 4 Abs. 13“ ersetzt. die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Ab-
schnitt 4.1.2.5 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.“
c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7
angefügt: c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 11.
„(6) Für Motoren, die für die Ausfuhr in Drittlän- d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
der bestimmt sind, findet § 2 Abs. 1 keine Anwen- „(6) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IV
dung. (Motorenkategorien Q und R nach der Richtlinie
(7) Motoren, die den Begriffsbestimmungen 97/68/EG) können die Typgenehmigung gemäß
des Anhangs I Buchstabe A Ziffern i) und ii) der Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten,
Richtlinie 97/68/EG entsprechen, können nach wenn sie bei einer Nutzleistung von
dem Flexibilitätssystem nach Artikel 2 der Richtli- a) 130 kW bis 560 kW mit nicht konstanter Dreh-
nie 97/68/EG und unter Beachtung der Vorschrif- zahl ab dem 1. Januar 2013 und
ten nach Anhang XIII der Richtlinie 97/68/EG in
Verkehr gebracht werden.“ b) 56 kW bis weniger als 130 kW mit nicht kon-
stanter Drehzahl ab dem 1. Oktober 2013
4. § 4 wird wie folgt geändert: die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und
ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt
„(4) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIA 4.1.2.6 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.“
(Motorenkategorien H, I, J und K nach der Richt-
e) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 12.
linie 97/68/EG) können die Typgenehmigung ge-
mäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhal- f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
ten, wenn sie bei einer Nutzleistung von
„(7) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIA,
a) 130 kW bis 560 kW mit nicht konstanter Dreh- die als Antriebsmotoren in Triebwagen verwendet
zahl ab dem 1. Juli 2005, werden (Motorenkategorie RC A nach der Richt-
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
linie 97/68/EG), können die Typgenehmigung j) Folgender Absatz 10 wird neu eingefügt:
gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur „(10) Motoren oder Motorenfamilien der Stu-
erhalten, wenn sie ab dem 1. Juli 2005 die Anforde- fe IIIB, die als Antriebsmotoren in Lokomotiven
rungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel- verwendet werden (Motorenkategorie R B nach
und Abgasemissionen, insbesondere die Grenz- der Richtlinie 97/68/EG), können die Typgenehmi-
werte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der gung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG
Richtlinie 97/68/EG einhalten.“ nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 13. über 130 kW ab dem 1. Januar 2011 die Anforde-
rungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel-
h) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt: und Abgasemissionen, insbesondere die Grenz-
„(8) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIB, werte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 der
die als Antriebsmotoren in Triebwagen verwendet Richtlinie 97/68/EG einhalten. Dies gilt nicht für
werden (Motorenkategorie RC B nach der Richt- einen Motor, für den vor dem 20. Mai 2004 ein
linie 97/68/EG), können die Typgenehmigung Kaufvertrag abgeschlossen wurde, sofern er
gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur höchstens zwei Jahre nach dem für die entspre-
erhalten, wenn sie ab dem 1. Januar 2011 die An- chende Lokomotivkategorie geltenden Datum in
forderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Par- Verkehr gebracht wird.“
tikel- und Abgasemissionen, insbesondere die
Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Ab- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
schnitt 4.1.2.5 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.“
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
i) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 neu einge- angefügt:
fügt: „(5) Kompressionszündungsmotoren, die nach
„(9) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe dem Flexibilitätssystem nach Artikel 2 der Richt-
IIIA, die als Antriebsmotoren in Lokomotiven ver- linie 97/68/EG in Verkehr gebracht werden, werden
wendet werden (Motorenkategorien RL A und RH gemäß Anhang XIII der Richtlinie 97/68/EG gekenn-
A nach der Richtlinie 97/68/EG), können die Typge- zeichnet.
nehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie (6) Für Motortypen oder Motorfamilien der Stu-
97/68/EG nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleis- fen IIIA, IIIB und IV, die den Grenzwerten der Tabelle in
tung von Anhang I Abschnitte 4.1.2.4, 4.1.2.5 und 4.1.2.6 der
a) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2006 und Richtlinie 97/68/EG schon vor den in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2
oder 3 aufgeführten Terminen entsprechen, gestattet
b) über 560 kW ab dem 1. Januar 2008 die Genehmigungsbehörde eine besondere Kenn-
die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und zeichnung, aus der hervorgeht, dass die betreffenden
ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere Maschinen und Geräte den vorgeschriebenen Grenz-
die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Ab- werten bereits vor den festgelegten Terminen entspre-
schnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG einhalten. chen.“
Dies gilt nicht für einen Motor, für den vor dem
20. Mai 2004 ein Kaufvertrag abgeschlossen
wurde, sofern er höchstens zwei Jahre nach dem Artikel 2
für die entsprechende Lokomotivkategorie gelten- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
den Datum in Verkehr gebracht wird.“ Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Mai 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1407
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verpackungsverordnung*)
Vom 24. Mai 2005
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1 Nr. 2, diese Verordnung gestärkt werden mit dem Ziel,
jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- einen Anteil von mindestens 80 vom Hundert zu
und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I erreichen. Die Bundesregierung führt die notwen-
S. 2705), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung digen Erhebungen über die entsprechenden Antei-
der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des le durch und gibt die Ergebnisse jährlich im Bun-
Bundestages: desanzeiger bekannt. Die Bundesregierung prüft
die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Rege-
lungen der §§ 8 und 9 spätestens bis zum 1. Januar
Artikel 1 2010. Die Bundesregierung berichtet über das Er-
gebnis ihrer Prüfung gegenüber dem Bundestag
und dem Bundesrat.“
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998
(BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch die Verordnung b) Der bisherige Satz 4 entfällt.
vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1572), wird wie folgt geän-
dert: 2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
1. § 1 wird wie folgt geändert: angefügt:
a) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 7 ange- „Einwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung
fügt: sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpa-
ckungen sind.“
„Der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen
sowie in ökologisch vorteilhaften Einweggetränke- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
verpackungen abgefüllten Getränke soll durch
„(4) Ökologisch vorteilhafte Einweggetränke-
*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind:
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackun-
gen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. L 365 S. 10), zuletzt geändert – Getränkekartonverpackungen (Blockpackung,
durch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und Giebelpackung),
des Rates vom 11. Februar 2004 über Verpackungen und Ver-
packungsabfälle (ABl. EU Nr. L 47 S. 26), umgesetzt. Die Verpflichtun- – Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpa-
gen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem ckungen,
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften
für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), – Folien-Standbodenbeutel.“
geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beach- c) Die bisherigen Absätze 4 bis 11 werden Absätze 5
tet worden. bis 12.
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
3. § 8 wird wie folgt gefasst: – verarbeiteter Form, der einer technischen
Behandlung unterzogen wurde, die nicht mehr
„§ 8 der guten Herstellungspraxis entspricht,
Pfanderhebungs- und Rücknahme- und einen Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol.%
pflicht für Einweggetränkeverpackungen aufweisen, oder
(1) Vertreiber, die Getränke in Einweggetränkever- – die einen Anteil an Wein oder weinähnlichen
packungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form,
3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem von unter 50 vom Hundert enthalten.
Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens
0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung In allen anderen Fällen findet Absatz 1 keine Anwen-
zu erheben. Satz 1 gilt nicht für Verpackungen, die dung, soweit sich Hersteller und Vertreiber an einem
nicht im Geltungsbereich der Verordnung an Endver- System nach § 6 Abs. 3 beteiligen. § 6 Abs. 4 gilt ent-
braucher abgegeben werden. Das Pfand ist von sprechend.“
jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis
zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Das 4. § 9 wird wie folgt gefasst:
Pfand ist jeweils bei Rücknahme der Verpackungen
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 6 sowie § 6 Abs. 2 Satz 1 zu „§ 9
erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackungen
Pfanderhebungspflicht für
darf das Pfand nicht erstattet werden. Beim Verkauf
Verpackungen von Wasch- und
aus Automaten hat der Vertreiber die Rücknahme und
Reinigungsmitteln und von Dispersionsfarben
Pfanderstattung durch geeignete Rückgabemöglich-
keiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsauto- (1) § 8 Abs. 1 gilt entsprechend für an private End-
maten zu gewährleisten. Bei Verpackungen, die nach verbraucher abgegebene Verpackungen
Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an Stelle des
§ 6 Abs. 1 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach 1. für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2
§ 6 Abs. 1 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Abs. 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes,
Materialarten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton 2. für Dispersionsfarben mit einer Füllmasse ab zwei
oder Kunststoffe einschließlich sämtlicher Verbund- Kilogramm. In diesem Fall beträgt das Pfand ein
verpackungen mit diesen Hauptmaterialien Euro einschließlich Umsatzsteuer.
beschränkt, die der Vertreiber in Verkehr bringt. § 6
Abs. 1 Satz 9 und 10 gelten nicht für die in Satz 1 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Ver-
genannten Verpackungen. Im Rahmen der Verwer- packungen, für die sich der Hersteller oder Vertreiber
tung nach Anhang I Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 sind die an einem System nach § 6 Abs. 3 beteiligt. § 6 Abs. 4
zurückgenommenen Verpackungen vorrangig einer gilt entsprechend.“
stofflichen Verwertung zuzuführen.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf nicht ökolo- 5. § 10 wird wie folgt gefasst:
gisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen im „§ 10
Sinne von § 3 Abs. 4, die folgende Getränke enthalten:
Beschränkung
1. Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Bier- der Pfanderstattungspflichten
mischgetränke,
Vertreiber, die Verpackungen in Verkehr bringen, die
2. Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer, nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 einer Pfandpflicht
unterliegen, können die Pfanderstattung für solche
3. Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure
Verpackungen verweigern, die nach § 8 Abs. 2 oder
(insbesondere Limonaden einschließlich Cola-
§ 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 von der Pfand-
Getränke, Brausen, Bittergetränke und Eistee).
pflicht befreit sind.“
Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Ge-
müsenektare, Getränke mit einem Mindestanteil
von 50 vom Hundert an Milch oder an Erzeugnis- 6. § 15 wird wie folgt geändert:
sen, die aus Milch gewonnen werden, diätetische
Getränke im Sinne des § 1 Abs. 1 der Diätverord- a) Nummer 17 wird durch folgende neue Nummern
nung, ausgenommen solche für intensive Muskel- 17 und 18 ersetzt:
anstrengungen, vor allem für Sportler, im Sinne von „17. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4, jeweils
Anlage 8 Nr. 7 dieser Verordnung, und Mischungen auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1, ein Pfand
dieser Getränke sind keine Erfrischungsgetränke nicht erhebt oder nicht erstattet,
im Sinne von Satz 1,
18. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 ein Pfand ohne
4. alkoholhaltige Mischgetränke, Rücknahme der Verpackung erstattet,“.
– die hergestellt wurden unter Verwendung von b) Die bisherigen Nummern 18 und 19 werden die
neuen Nummern 19 und 20.
– Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des
Gesetzes über das Branntweinmonopol der
Branntweinsteuer unterliegen, oder 7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
– von Fermentationsalkohol aus Bier, Wein oder „(2) § 6 findet für Kunststoffverpackungen, die aus
weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiter- biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1409
und deren sämtliche Bestandteile gemäß einer her- Artikel 2
stellerunabhängigen Zertifizierung nach anerkannten Inkrafttreten
Prüfnormen kompostierbar sind, bis zum 31. Dezem-
ber 2012 keine Anwendung. Die Hersteller und Vertrei- Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 1 Satz 7, Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 2
ber haben sicherzustellen, dass ein möglichst hoher Satz 1 Nr. 3, soweit er sich auf Erfrischungsgetränke ohne
Anteil der Verpackungen einer Verwertung zugeführt Kohlensäure bezieht, und Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 2 Satz 1
wird.“ Nr. 4 treten am ersten Tag des zwölften auf die Verkün-
dung folgenden Monats in Kraft. Im Übrigen tritt diese
8. Anhang I Nr. 1 Abs. 2 Satz 8 wird gestrichen. Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Mai 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
Verordnung
über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz*)
(Biozid-Meldeverordnung – ChemBiozidMeldeV)
Vom 24. Mai 2005
Auf Grund des § 28 Abs. 11 des Chemikaliengesetzes 3. Produktart(en) nach Anhang V der Richtlinie 98/8/EG,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 für die das Biozid-Produkt ausgelobt wird, und
(BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach
4. Bezeichnung der in dem Biozid-Produkt enthaltenen
Anhörung der beteiligten Kreise:
Biozid-Wirkstoffe unter Angabe, soweit zutreffend,
a) des Eintrags in Anhang II der Verordnung (EG)
§1
Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November
Anwendungsbereich 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-
Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Abs. 2 der
Diese Verordnung gilt für Biozid-Produkte im Sinne von Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments
§ 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fas- und des Rates über das Inverkehrbringen von Bio-
sung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I zid-Produkten und zur Änderung der Verordnung
S. 2090), die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. EG Nr. L 307 S.1),
bereits vor dem 14. Mai 2000 zu anderen als zu Zwecken
der wissenschaftlichen oder der verfahrensorientierten b) des Eintrags in Anhang III der unter Buchstabe a
Forschung und Entwicklung in Verkehr waren und noch genannten Verordnung,
nicht in Anhang I oder in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG c) der CAS-Nummer entsprechend dem Eintrag in
des Europäischen Parlaments und des Rates vom Anhang II oder in Anhang III der unter Buchstabe a
16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid- genannten Verordnung und
Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) aufgeführt sind.
d) der EG-Nummer entsprechend dem Eintrag in
Anhang II oder in Anhang III der unter Buchstabe a
§2 genannten Verordnung.
Meldepflicht (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind in elektronischer
Wer als Hersteller, Einführer oder unter Verwendung Form unter Verwendung des auf der Internetseite der
eines eigenen Handelsnamens Biozid-Produkte nach § 1 Zulassungsstelle bereitgestellten elektronischen Formu-
in den Verkehr bringt, hat diese der Zulassungsstelle lars einzureichen.
nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes zu melden.
Die Meldung hat für Biozid-Produkte, die zum Zeitpunkt §4
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verkehr Verfahren nach Eingang der Meldung
waren, bis zum 28. Juli 2005, im Übrigen vor dem erstma-
ligen Inverkehrbringen zu erfolgen. Die Zulassungsstelle prüft, ob die in der Meldung
angegebenen Biozid-Wirkstoffe in Anhang II oder in
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 stehen.
§3 Wenn die in der Meldung angegebenen Biozid-Wirkstoffe
Inhalt der Meldung in Anhang II stehen, prüft sie auch, ob das gemeldete
Biozid-Produkt zu einer Produktart gehört, welche in
(1) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen: Anhang II für den oder die Wirkstoffe angegeben ist.
1. Handelsname des Biozid-Produktes, Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Mel-
dung teilt die Zulassungsstelle dem Meldepflichtigen das
2. Name und Anschrift des Inverkehrbringers, Ergebnis ihrer Prüfung mit und erteilt, sofern der Eintrag
in einen der genannten Anhänge vorliegt, eine Registrier-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- nummer, mit welcher die zuvor gemeldeten Biozid-Pro-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften dukte zu versehen sind. Dies hat für Biozid-Produkte, die
und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in
(ABl. EG Nr. L 104 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Verkehr waren, bis zum 28. Februar 2006 zu erfolgen, im
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Übrigen unverzüglich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1411
§5 den von den Meldepflichtigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buch-
stabe a und b gemachten Angaben ergibt, sind diese in
Verzeichnis das Verzeichnis aufzunehmen.
der gemeldeten Biozid-Produkte
Die Zulassungsstelle veröffentlicht im Bundesanzeiger §6
ein Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte. Das
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verzeichnis enthält die Angaben nach § 3 Abs. 1 sowie
die jeweilige Registriernummer. Sofern die Prüfung der Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Meldeunterlagen nach § 4 abweichende Ergebnisse zu Kraft. Sie tritt am 14. Mai 2010 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Mai 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „Albert Einstein – 100 Jahre Relativität, Atome, Quanten“)
Vom 11. Mai 2005
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Krümmung von Raum und Zeit ist. In der Assoziation von
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Himmelskörper und Weltraum werden zugleich die kos-
regierung beschlossen, zur Würdigung der herausragen- mischen Dimensionen von Einsteins Theorien sichtbar.
den wissenschaftlichen Leistungen Albert Einsteins aus So kommt in einem einfachen Bild zum Ausdruck, wie
dem Jahr 1905 eine deutsche Euro-Gedenkmünze im sich durch Einsteins wissenschaftliche Leistung das sta-
Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. tische Weltbild der klassischen Physik zum Verständnis
eines dynamischen Universums wandelte. Die Bildseite
Die Auflage der Münze beträgt 2 100 000 Stück,
trägt die Aufschrift „ALBERT EINSTEIN“ und den Schrift-
darunter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die
zug „100 JAHRE RELATIVITÄT ATOME QUANTEN“.
Prägung erfolgt durch die Hamburgische Münze. Die
Münze wird ab dem 7. Juli 2005 in den Verkehr gebracht.
Die Wertseite spiegelt in gestalterisch überzeugender
Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen
Weise die Kreisformen und das Netzwerk der Bildseite.
Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmes-
Sie zeigt ferner den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK
ser von 32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm.
DEUTSCHLAND“, die zwölf Europa-Sterne, Wertziffer
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von
und Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2005 sowie das
einem schützenden, glatten Randstab umgeben.
Prägezeichen „J“ der Hamburgischen Münze.
Die Bildseite zeigt – in künstlerisch überzeugender
Weise – die gestalterische Umsetzung einer zentralen Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
physikalischen Idee und Formel Einsteins, die ihren Aus- Inschrift:
gangspunkt im Jahr 1905, dem „annus mirabilis“ Ein-
steins, hat. Einsteins zentraler Gedanke sowie seine Kon- „NICHT AUFHÖREN ZU FRAGEN“.
sequenzen werden anschaulich und prägnant dargestellt.
Die berühmte Formel E = mc2 erscheint als Inschrift einer Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Heinz Hoyer,
die Masse repräsentierenden Kugel, deren Wirkung die Berlin.
Berlin, den 11. Mai 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005 1413
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2005
– 1 BvR 2561/03 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 29 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung des
Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
vom 31. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 2585, berichtigt Bundes-
gesetzblatt 1999 I Seite 194) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig, soweit er bestimmt, dass ein Anwaltsnotar, der sich
nach § 9 Absatz 2 der Bundesnotarordnung mit nicht an seinem Amtssitz
tätigen Personen verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat,
seine Amtsbezeichnung als Notar auf Drucksachen und anderen Geschäfts-
papieren nur angeben darf, wenn sie von seiner Geschäftsstelle aus versandt
werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 6. Mai 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries