1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Verordnung
über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier
Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten
(Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung – AdVermiStAnKoV)
Vom 4. Mai 2005
Auf Grund des § 9c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 und Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetzes durch die Vorlage
des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der von Prüfungs- und Arbeitszeugnissen und des voll-
Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I ständigen Lebenslaufs, sowie
S. 354) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
9. Führungszeugnisse für die in Nummer 8 genannten
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
Personen und die Vertreter des Trägers.
verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundes- (2) Hat die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trä-
ministerium der Justiz: gerschaft außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der für
ihren Sitz zuständigen zentralen Adoptionsstelle des
Landesjugendamtes Nebenstellen, die selbst keine eige-
Abschnitt 1 ne Adoptionsvermittlung durchführen, so ist der Antrag
auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle aus-
Anerkennung und Überprüfung
schließlich an die für den Sitz des Trägers zuständige
von Adoptionsvermittlungsstellen
zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu
i n f r e i e r Tr ä g e r s c h a f t
stellen. Soweit eine Nebenstelle Adoptionsvermittlung
durchführt, bedarf es eines Antrages nach Absatz 1 an
§1 die für den Sitz der Nebenstelle zuständige zentrale
Anerkennung Adoptionsstelle des Landesjugendamtes.
als Adoptionsvermittlungsstelle (3) Verlegt die Adoptionsvermittlungsstelle in freier
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermitt- Trägerschaft ihren Sitz in den Zuständigkeitsbereich einer
lungsstelle nach § 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungs- anderen zentralen Adoptionsstelle eines Landesjugend-
gesetzes muss insbesondere enthalten: amtes, so bedarf sie der erneuten Anerkennung durch die
nunmehr zuständige zentrale Adoptionsstelle des
1. Satzung des Trägers,
Landesjugendamtes. Sofern binnen eines Monats nach
2. Auszug aus dem für die juristische Person oder Perso- der Sitzverlegung ein Antrag auf erneute Anerkennung
nenvereinigung maßgeblichen Register, gestellt worden ist, gilt die bisherige Anerkennung bis zur
3. Wirtschaftsplan, Entscheidung über den Antrag auf erneute Anerkennung
fort. Bis zur Entscheidung nach Satz 2 bleibt die bisher
4. Darlegung der Finanzlage des Trägers, zuständige zentrale Adoptionsstelle für Entscheidungen
5. Schätzung der durchschnittlichen Kosten eines nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Adoptionsvermittlungs-
Adoptionsvermittlungsverfahrens, gesetzes zuständig.
6. vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit
oder Körperschaftsfreistellungsbescheid, §2
7. Darlegung des Beratungs- und Vermittlungskonzep- Zulassung
tes, als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle
8. Darlegung der personellen Zusammensetzung der (1) Der Antrag auf Zulassung als anerkannte Auslands-
Adoptionsvermittlungsstelle, insbesondere Nachweis vermittlungsstelle nach § 2a Abs. 3 Nr. 3 des Adop-
der persönlichen und fachlichen Eignung der Fach- tionsvermittlungsgesetzes muss zusätzlich zu den nach
kräfte und der Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des § 1 Abs. 1 geforderten Angaben insbesondere enthalten:
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1. Benennung des oder der Staaten, aus denen Kinder 5. Einstellung einer Fachkraft oder einer Person nach
zur Adoption vermittelt werden sollen, § 3 Abs. 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgeset-
zes unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9
2. Bezeichnung der zentralen Behörde oder der zugelas-
genannten Unterlagen,
senen Stelle des Heimatstaates, mit der das Adop-
tionsvermittlungsverfahren durchgeführt werden soll, 6. Wechsel oder Hinzutreten einer kooperierenden
Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; § 2 Abs. 1
3. außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager
Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden,
Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz
von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet 7. Wegfall der Zulassung einer kooperierenden Stelle
der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) im Heimatstaat,
den Nachweis der Zulassung der Stelle nach 8. Wegfall der Zulassung der Adoptionsvermittlungs-
Nummer 2 durch den Heimatstaat oder, soweit das stelle in freier Trägerschaft im Heimatstaat,
nationale Recht des Heimatstaates eine Zulassung
nicht kennt, den Nachweis der fachlichen Qualifikati- 9. wesentliche Veränderungen im Ablauf des Adop-
on der Stelle, tionsvermittlungsverfahrens und
4. Nachweis der Zusammenarbeit mit Stellen im Heimat- 10. Auflösung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier
staat unter Vorlage entsprechender Vereinbarungen, Trägerschaft.
5. Nachweis der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung §4
im Heimatstaat,
Bericht an die zentrale
6. Darstellung des Ablaufs des Adoptionsvermittlungs- Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
verfahrens einschließlich eventueller Projektförde-
rung, (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Träger-
schaft hat der zentralen Adoptionsstelle des Landes-
7. Schätzung der durchschnittlichen Kosten des Adop- jugendamtes, die die Anerkennung oder Zulassung erteilt
tionsvermittlungsverfahrens, aufgegliedert nach Hei- hat, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis spätes-
matstaaten, und tens 31. März des folgenden Jahres einen ausführlichen
8. Darlegung der besonderen Eignung nach § 4 Abs. 2 Bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben
Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes. enthalten muss:
(2) Im Zulassungsverfahren sind die übrigen zentralen 1. Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Adoptions-
Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die Bun- vermittlungsverfahren,
deszentralstelle für Auslandsadoption zu beteiligen. 2. Anzahl der abgebrochenen Adoptionsvermittlungs-
(3) Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, verfahren,
ob die allgemeinen Strukturen der internationalen Adop- 3. Anzahl der laufenden Adoptionsvermittlungsverfah-
tionsvermittlung im Heimatstaat die Gewähr für eine ren,
ordnungsgemäße Abwicklung der internationalen Adop-
tionsvermittlung bieten und andere Belange nach § 4 4. Anzahl der selbst erstellten Eignungsberichte,
Abs. 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes nicht 5. Nationalität und Alter der vermittelten Kinder,
entgegenstehen. 6. Aufschlüsselung der durchschnittlichen Kosten eines
(4) Können aufgrund des Verfahrensstandes die Adoptionsvermittlungsverfahrens nach Heimatstaa-
Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 noch nicht vorgelegt ten,
werden, kann die Anerkennung als Auslandsvermitt- 7. Wirtschaftsplan für das auf das Berichtsjahr folgende
lungsstelle auf ein Jahr befristet mit der Auflage erteilt Jahr,
werden, innerhalb dieser Zeit die fehlenden Unterlagen
nachzureichen. Die Frist kann in begründeten Ausnah- 8. Jahresabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr,
mefällen verlängert werden. der durch eine geeignete unabhängige Stelle geprüft
sein muss,
§3 9. Einrichtung von Nebenstellen und eine Beschreibung
ihrer Aufgaben, soweit dort keine Adoptionsvermitt-
Unterrichtung der zentralen
lung durchgeführt wird.
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
(2) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendam-
Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft tes kann die Frist nach Absatz 1 in begründeten Fällen
hat der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendam-
verlängern.
tes, die die Anerkennung oder die Zulassung erteilt hat,
wesentliche Änderungen gegenüber den Angaben nach
§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs.1 unverzüglich mitzuteilen. Dies Abschnitt 2
sind insbesondere:
Kosten, Inkrafttreten
1. Änderung der Satzung, insbesondere aufgrund Ver-
legung des Sitzes,
§5
2. Änderung der Vertretung unter Vorlage der in § 1
Gebühren
Abs. 1 Nr. 9 genannten Unterlagen,
Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das
3. Wegfall der Gemeinnützigkeit,
Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind folgende
4. Ausscheiden einer Fachkraft, Gebühren zu erheben:
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
1. für die Durchführung eines internationalen §6
Adoptionsvermittlungsverfahrens ein- Erstattung von Auslagen
schließlich der Eignungsprüfung nach
§ 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsver- Bei internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren
mittlungsgesetzes 2 000 Euro, erhebt die staatliche Adoptionsvermittlungsstelle folgen-
de Auslagen:
1. Aufwendungen für die Beschaffung von Urkunden,
2. für eine Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3
Satz 1 des Adoptionsvermittlungs- 2. Aufwendungen für Übersetzungen,
gesetzes 1 200 Euro, 3. Vergütung von Sachverständigen.
§7
3. für die Durchführung eines internationalen
Adoptionsvermittlungsverfahrens ohne Inkrafttreten
Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
des Adoptionsvermittlungsgesetzes 800 Euro. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Mai 2005
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1269
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil*)
Vom 9. Mai 2005
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Be- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
rufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 4. Umweltschutz,
Bildung und Forschung:
5. Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-,
Betriebs- und Hilfsstoffen,
§1
6. Betriebliche und technische Kommunikation,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Der Ausbildungsberuf Produktveredler-Textil/Produkt- 8. Kontrollieren von textilen Veredlungsprozessen und
veredlerin-Textil wird staatlich anerkannt. Prüfen von Kenndaten,
9. Einsatz von Wasser und Energie,
§2
10. Steuerungs- und Regelungstechnik,
Ausbildungsdauer
11. Einrichten, Bedienen und Überwachen von Maschinen
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
und Anlagen,
§3 12. Steuern des Materialflusses,
Zielsetzung der Berufsausbildung 13. Sicherstellen von Prozessabläufen,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kennt- 14. Produktionsökologie,
nisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und
Geschäftsprozesse vermittelt werden. Die Fertigkeiten, 15. Instandhaltung,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, 16. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-
ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Be-
§5
rufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere
selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren Ausbildungsrahmenplan
sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammen- Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
hang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung keiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der An-
ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzu- lage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen
weisen. Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen-
plan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmen-
§4 plan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der
Ausbildungsberufsbild Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit be-
triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
dern.
folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§6
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 Ausbildungsplan
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun- Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
desanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
§7 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
Schriftlicher Ausbildungsnachweis bereichen
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil- 1. Arbeitsauftrag,
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, 2. Veredlung,
den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Aus- 3. Maschinen- und Anlagentechnik sowie
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den
schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
sehen. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau
und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit
§8 und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
Zwischenprüfung Anwenden von Informations- und Kommunikationssyste-
men, Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen zu be-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende rücksichtigen.
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der zeigen, dass er
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs- 1. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, tech-
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu nischer und organisatorischer Vorgaben kundenorien-
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- tiert planen und abstimmen,
dung wesentlich ist. 2. Produktions- und Qualitätsdaten erstellen, aufbereiten
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er und dokumentieren,
1. Arbeitsabläufe strukturieren, Werk-, Betriebs- und 3. Maschinen und Anlagen rüsten, bedienen und über-
Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben, wachen, Steuer- und Regelungstechniken anwenden,
technische Unterlagen nutzen, qualitätssichernde Maß- 4. Rezeptur- und Ansatzberechnungen durchführen, Re-
nahmen durchführen sowie Sicherheitsregeln, Un- zepturen prüfen und optimieren,
fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-
5. veredlungstechnische Verfahren unter Berücksich-
mungen einhalten,
tigung von Prozessabläufen, von Wasser- und Ener-
2. Maschinenparameter einstellen, Maschinen und An- gieeinsatz und von ökologischen Gesichtspunkten
lagen in Betrieb nehmen und überwachen, anwenden,
3. Prüfverfahren auswählen, Prüfungen durchführen und 6. Prüfverfahren anwenden, Prüfergebnisse auswerten
Ergebnisse von Veredlungsprozessen bewerten und und dokumentieren,
dokumentieren,
7. Veredlungseffekte nach Qualitätsvorgaben prüfen und
4. maschinen- und prozessbezogene Berechnungen optimieren sowie Ergebnisse dokumentieren
durchführen,
kann. Zum Nachweis kommt insbesondere das Vorberei-
5. Textilveredlungsverfahren und technologische Zu- ten, Durchführen und Überwachen eines Veredlungspro-
sammenhänge unterscheiden, zesses in Betracht.
6. Eigenschaften von textilen Werkstoffen unterschei- (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
den, im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
7. textile Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe vorbereiten 1. in höchstens 21 Stunden einen betrieblichen Auftrag
und handhaben durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen
kann. Diese Anforderungen sollen anhand einer Bearbei- dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von
tungsstufe innerhalb eines Veredlungsprozesses nach- höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird
gewiesen werden. auf der Grundlage der Dokumentation des durch-
geführten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Be-
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom- rücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sol-
plexen Arbeitsaufgabe und schriftlicher Aufgabenstellun- len durch das Fachgespräch die prozessrelevanten
gen. Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug zur
Stunden durchgeführt werden. Die schriftlichen Aufga- Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prü-
benstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchs- fungsausschuss ist vor der Durchführung des Auf-
tens 120 Minuten haben. Die komplexe Arbeitsaufgabe trags die Aufgabenstellung einschließlich eines ge-
ist mit 60 Prozent und die schriftlichen Aufgabenstellun- planten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vor-
gen mit 40 Prozent zu gewichten. zulegen; oder
2. in höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe vor-
§9 bereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-
Abschlussprüfung spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie dar-
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der über ein Fachgespräch von insgesamt höchstens
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- 20 Minuten führen.
keiten sowie auf den im Berufschulunterricht vermittelten (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der
ist. zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1271
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Veredlung in (11) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
höchstens 120 Minuten Fertigkeiten, Kenntnisse und 1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
Fähigkeiten aus den Bereichen Veredlungsprozesse, Ver-
edlungsmittel, physikalische und chemische Zusammen- 2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Veredlung,
hänge, Rezeptur- und Ansatzberechnungen, optische Maschinen- und Anlagentechnik sowie Wirtschafts-
Messungen und Prüfverfahren durch die Bearbeitung und Sozialkunde
praxisbezogener handlungsorientierter Aufgaben nach- jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
weisen. wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Veredlung
sowie Maschinen- und Anlagentechnik gegenüber dem
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Maschinen- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils
und Anlagentechnik in höchstens 120 Minuten Fertig- das doppelte Gewicht. In zwei der Prüfungsbereiche
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Bereichen nach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende Leis-
Veredlungsverfahren, Sekundäranlagen, prozessbezoge- tungen, in den weiteren Prüfungsbereichen nach Num-
ne Berechnungen, Produktionsökologie sowie Steuer- mer 2 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht
und Regelungstechnik durch die Bearbeitung praxis- worden sein.
bezogener handlungsorientierter Aufgaben nachweisen.
§ 10
(8) In den Prüfungsbereichen Veredlung sowie Maschi- Fortsetzung
nen- und Anlagentechnik soll der Prüfling zeigen, dass er der Berufsausbildung
praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
mathematischen und chemischen Inhalten analysieren, dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
bewerten und lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz, Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn
der Umgang mit Informations- und Kommunikationssys- die Vertragsparteien dies vereinbaren.
temen, kundenorientierte sowie qualitätssichernde Maß-
nahmen einbezogen werden. § 11
Übergangsregelung
(9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
Ist eine Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf
und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezoge-
Textilmaschinenführer-Veredlung/Textilmaschinenführe-
ne handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei
rin-Veredlung abgeschlossen worden, können die Ver-
zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-
tragsparteien ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Aus-
schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
bildungsberuf Textilveredler/Textilveredlerin gemäß den
darstellen und beurteilen kann.
bisherigen Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr
vereinbaren, wenn dadurch die Ausbildung im unmittel-
(10) Die Prüfungsbereiche Veredlung, Maschinen- und baren Anschluss an das zweite Ausbildungsjahr fort-
Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind geführt wird.
auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü-
fungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch § 12
eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das
Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Prüfungsbereiche sind die bisherigen Ergebnisse und die Gleichzeitig tritt die Textilveredlungsindustrie-Ausbildungs-
Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- verordnung vom 8. Februar 1996 (BGBl. I S. 198) außer
hältnis 2 : 1 zu gewichten. Kraft.
Berlin, den 9. Mai 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1273
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Zuordnen, Bearbeiten und a) Werkstoffe identifizieren, nach Verwendungszweck
Handhaben von Werk-, unterscheiden und bearbeiten, Prüftechniken anwen-
Betriebs- und Hilfsstoffen den
(§ 4 Nr. 5) b) Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicher-
heitsvorschriften auswählen
c) textile linienförmige Gebilde unterscheiden und deren
Eigenschaften bestimmen, Feinheitsbezeichnungen
anwenden sowie Feinheitsberechnungen durchführen
d) textile Flächengebilde und Verbundstoffe unterschei-
den, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale be-
stimmen, textile Masseberechnungen durchführen 12
e) Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß Rezepturvorgaben ent-
nehmen, messen, wiegen, dosieren und zusammen-
fügen
f) Betriebs- und Hilfsstoffe lagern, messen und beför-
dern
g) Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicher-
heitsbestimmungen, des Arbeits- und Umweltschut-
zes ressourcensparend einsetzen und für die Rückge-
winnung, Wiederverwertung und Entsorgung kenn-
zeichnen
h) Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Veredlungs-
prozesse und auf Fertigprodukte berücksichtigen
i) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien
10
unterscheiden
j) Rezeptur- und Ansatzberechnungen durchführen, Re-
zeptur prüfen und optimieren
6 Betriebliche a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
und technische b) betriebliche Vorschriften beachten
Kommunikation
(§ 4 Nr. 6) c) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Arbeitsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter und Richt-
linien sowie veredlungstechnische Angaben und Vor-
schriften handhaben und umsetzen, Grundbegriffe
der Normung anwenden
d) Skizzen und Zeichnungen erstellen
e) produktionstechnische Daten anwenden und Arbeits- 8
ergebnisse dokumentieren
f) Informations- und Kommunikationstechniken anwen-
den
g) Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften
zum Datenschutz beachten
h) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
7 Planen und Vorbereiten a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen
von Arbeitsabläufen Arbeitsbereich festlegen
(§ 4 Nr. 7) b) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel
4
auswählen und bereitstellen
c) Arbeitsplätze nach ergonomischen und sicherheits-
relevanten Gesichtspunkten einrichten
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Aufgaben im Team planen und durchführen
e) Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und 2
mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
festlegen und dokumentieren
8 Kontrollieren von textilen a) Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck
Veredlungsprozessen auswählen
und Prüfen von Kenndaten b) Prozessabläufe kontrollieren, Prüfungen unter Be-
(§ 4 Nr. 8) 12
rücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Prüf-
normen durchführen
c) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
d) optische Messungen durchführen und deren Ergeb-
nisse bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung
von unterschiedlichen Lichtarten
e) Prüfverfahren für Eingangs-, Prozess- und Endkon-
trolle anwenden, Ergebnisse auswerten und bei Be-
darf Maßnahmen einleiten
14
f) Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten,
Mess- und Prüfprotokolle erstellen und interpretieren
g) Daten unter Anwendung verschiedener Methoden aus-
werten
h) Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
9 Einsatz von Wasser a) Sekundäranlagen unterscheiden
und Energie b) Wasserarten unterscheiden und prozessbezogen ein- 4
(§ 4 Nr. 9) setzen, Wärmeträger und Energiearten anwenden
c) Verfahren zur Wasseraufbereitung und -behandlung
unterscheiden 3
d) betriebliche Energiekonzepte anwenden
10 Steuerungs- a) Steuerungssysteme sowie Methoden des Steuerns
und Regelungstechnik und Regelns unterscheiden
(§ 4 Nr. 10) b) Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funk-
tion unterscheiden 8
c) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-
nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvor-
schriften überwachen und bedienen
d) Maschinen und Anlagen zur Änderung von Produkt-
6
eigenschaften steuern
11 Einrichten, Bedienen a) Maschinen und Anlagen hinsichtlich Funktion und Ein-
und Überwachen von satz unterscheiden
Maschinen und Anlagen b) Kennzeichnung von Rohrleitungssystemen unterschei-
(§ 4 Nr. 11) den
c) Werkstoffe bereitstellen, verbinden und kennzeichnen,
Kenndaten prüfen 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1275
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Werkstoffe prüfen, insbesondere auf Fehler und Schä-
den durch Verschmutzung, Feuchtigkeits- und Licht-
einwirkung
e) maschinen- und prozessbezogene Berechnungen
durchführen
f) Prozessdaten einstellen, Maschinen und Anlagen unter
Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in
Betrieb nehmen
g) Zugabe von Veredlungsmitteln unter Berücksichtigung
von Sicherheitsregeln und Umweltschutzauflagen über-
wachen, Dosier- und Zugabefehler feststellen, Maß-
nahmen ergreifen und einleiten
h) Warendurchlauf und Veredlungsprozesse überwachen,
Verfahrensparameter korrigieren 14
i) Veredlungseffekte nach Qualitätsvorgaben prüfen und
optimieren
j) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen
feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
k) Maschinen und Anlagen rüsten
l) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Ver-
edlungsprozess, -stand sowie Veränderungen im Pro-
duktionsablauf informieren
12 Steuern des a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte trans-
Materialflusses portieren und lagern
(§ 4 Nr. 12) b) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen
4
und sicherstellen
c) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen,
Materialfluss optimieren
13 Sicherstellen von a) Textilveredlungsprozesse und technische Zusammen-
4
Prozessabläufen hänge unterscheiden
(§ 4 Nr. 13)
b) betriebsspezifische Prozesse überwachen, physika-
lische und chemische Zusammenhänge berücksich-
tigen
c) physikalische Größen feststellen und Kenndaten er-
mitteln, insbesondere Länge, Breite, Dichte, Tempera-
tur, Zeit, Druck, Konzentration, Farbton und Viskosität
12
d) Veredlungsmittel, insbesondere Flotten oder Pasten,
ansetzen, prüfen und nachstellen
e) anwendungstechnische Prüfungen durchführen
f) Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen
und von Produkteigenschaften festlegen und anwen-
den
14 Produktionsökologie a) Vorschriften des betrieblichen Umweltschutzes ein-
(§ 4 Nr. 14) halten
4
b) Abfälle umweltgerecht sortieren, handhaben und
lagern
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Prozesse umweltgerecht durchführen, Ursachen von
Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffverlusten sowie Ener-
gie- und Wasserverlusten feststellen, Maßnahmen zur
Verminderung und Beseitigung einleiten 3
d) Ursachen von Lärm-, Luft- und Abwasserbelastungen
feststellen und zu ihrer Vermeidung beitragen
15 Instandhaltung a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen kontrollieren und
(§ 4 Nr. 15) warten, Reparaturen veranlassen
b) Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prü- 5
fen und in Betrieb nehmen
c) Wartungsarbeiten dokumentieren
d) Schäden, insbesondere durch Korrosion und Ablage-
rungen, feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung einleiten
e) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung
8
einleiten, Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung
von Maschinenstillständen ergreifen
f) Geräte und Überwachungseinrichtungen entsprechend
den Sicherheitsbestimmungen einsetzen
16 Durchführen von qualitäts- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
sichernden Maßnahmen men unterscheiden
(§ 4 Nr. 16) b) Arbeiten kundenorientiert durchführen, Produkte kun-
3
dengerecht kennzeichnen und aufmachen
c) produktions- und veredlungstechnische Daten doku-
mentieren
d) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Qualitätsstandards
prüfen
e) Ursachen von veredlungsspezifischen Qualitätsabwei-
chungen feststellen
f) Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen so-
wie Qualitätseinhaltung sicherstellen
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- 6
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
h) Informationen an die zuständigen Prozessbeteiligten
weitergeben und Informationen von anderen Prozess-
beteiligten aufnehmen und verarbeiten
i) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen
erkennen, insbesondere zwischen Produktion, Service
und Kosten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1277
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil*)
Vom 9. Mai 2005
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 8. Kontrollieren von textilen Fertigungsprozessen und
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I Prüfen von Kenndaten,
S. 931) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft 9. Branchenspezifische Fertigungstechniken,
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung: 10. Steuerungs- und Regelungstechnik,
11. Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produkti-
§1 onsmaschinen und -anlagen,
Staatliche 12. Steuern des Materialflusses,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 13. Rüsten von Produktionsmaschinen und -anlagen,
Der Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker-Textil/ 14. Instandhaltung,
Produktionsmechanikerin-Textil wird staatlich anerkannt.
15. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§2
§5
Ausbildungsdauer
Ausbildungsrahmenplan
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in
§3 der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
Zielsetzung der Berufsausbildung lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere
und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Die Fertig- zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt Abweichung erfordern.
werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3
§6
des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-
besondere selbstständiges Planen, Durchführen und Ausbildungsplan
Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Ge- Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
samtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschrie- Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
bene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den Ausbildungsplan zu erstellen.
§§ 8 und 9 nachzuweisen.
§7
§4
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Ausbildungsberufsbild
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, durchzusehen.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz, §8
Zwischenprüfung
5. Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-,
Betriebs- und Hilfsstoffen, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
6. Betriebliche und technische Kommunikation,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
Bundesanzeiger veröffentlicht. dung wesentlich ist.
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 2. Produktions- und Qualitätsdaten erstellen, aufberei-
ten und dokumentieren,
1. Arbeitsabläufe strukturieren sowie Werk-, Betriebs-
und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben, 3. Produktionsmaschinen und -anlagen rüsten,
technische Unterlagen nutzen, qualitätssichernde
4. branchenspezifische Fertigungstechniken unter Be-
Maßnahmen durchführen sowie Vorschriften und
rücksichtigung der Prozessabläufe anwenden,
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit, Unfallverhütungsvorschriften und Umwelt- 5. Produktionsmaschinen und -anlagen instand halten,
schutzbestimmungen einhalten, 6. Produktionsmaschinen und -anlagen bedienen und
2. Prozessdaten einstellen, Produktionsmaschinen und überwachen, Steuerungs- und Regelungstechniken
-anlagen in Betrieb nehmen und überwachen, anwenden,
3. Prüfverfahren auswählen, Prüfungen durchführen, Prüf- 7. Fehler bestimmen und Störungen beheben,
ergebnisse bewerten und dokumentieren, 8. Ergebnisse prüfen und dokumentieren
4. produktionsbezogene Berechnungen durchführen, kann. Zum Nachweis kommt insbesondere das Rüsten
5. textile Herstellungsverfahren und technologische Zu- oder Instandhalten einer Produktionsmaschine oder -an-
sammenhänge unterscheiden, lage einschließlich Durchführen und Überwachen eines
Prozessablaufes in Betracht.
6. Eigenschaften von textilen Werkstoffen unterschei-
den, (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
7. textile Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe vorbereiten
und handhaben, 1. in höchstens 21 Stunden einen betrieblichen Auftrag
durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen do-
8. Werkstücke oder Maschinenelemente prüfen und
kumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von
bearbeiten
höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird
kann. Diese Anforderungen sollen während der Durch- auf der Grundlage der Dokumentation des bearbeite-
führung eines Teilprozesses nachgewiesen werden. ten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berücksich-
tigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-
das Fachgespräch die prozessrelevanten Fertigkei-
plexen Arbeitsaufgabe und schriftlicher Aufgabenstellun-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug zur Auf-
gen. Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben
tragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungs-
Stunden durchgeführt werden. Die schriftlichen Aufga-
ausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die
benstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchs-
Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Be-
tens 120 Minuten haben. Die komplexe Arbeitsaufgabe
arbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
ist mit 60 Prozent und die schriftlichen Aufgabenstellun-
oder
gen mit 40 Prozent zu gewichten.
2. in höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe
§9 vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-
gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie
Abschlussprüfung darüber ein Fachgespräch von insgesamt höchstens
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der 20 Minuten führen.
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante
keiten sowie auf den im Berufschulunterricht vermittelten nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
ist.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- technik in höchstens 120 Minuten Fertigkeiten, Kenntnis-
bereichen se und Fähigkeiten aus den Bereichen Werk-, Betriebs-
1. Arbeitsauftrag, und Hilfsstoffe, Musterungstechnik, Konstruktionstech-
nik, Prüfverfahren, branchenspezifische Fertigungspro-
2. Fertigungstechnik, zesse und Bewertung von Kenndaten durch die Bearbei-
3. Maschinen- und Anlagentechnik sowie tung praxisbezogener handlungsorientierter Aufgaben
nachweisen.
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Maschinen-
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau
und Anlagentechnik in höchstens 120 Minuten Fertigkeiten,
und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit
Kenntnisse und Fähikeiten aus den Bereichen Instand-
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
haltung, Rüsten, Steuerungs- und Regelungstechnik so-
Anwenden von Informations- und Kommunikationssys-
wie Materialfluss durch die Bearbeitung praxisbezogener
temen, Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
handlungsorientierter Aufgaben nachweisen.
sowie Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
zu berücksichtigen. (8) In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie
Maschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling zeigen,
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
dass er praxisbezogene Fälle mit verknüpften technolo-
zeigen, dass er
gischen, mathematischen und prozessorientierten Inhal-
1. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, tech- ten analysieren, bewerten und lösen kann. Dabei sollen
nischer und organisatorischer Vorgaben kundenorien- die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
tiert planen und abstimmen, der Umweltschutz, der Umgang mit Informations- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1279
Kommunikationssystemen, kundenorientierte sowie qua- 2. Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin-
litätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Vliesstoff,
(9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
3. Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin-
und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezoge-
Maschenindustrie oder
ne handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei
zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell- 4. Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin-
schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt Spinnerei
darstellen und beurteilen kann.
(10) Die Prüfungsbereiche Fertigungstechnik, Maschi- nach dem 31. Juli 2003 und vor dem 1. August 2005
nen- und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozial- abgeschlossen worden, können die Vertragsparteien ein
kunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf
des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsberei-
chen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn 1. Textilmechaniker/Textilmechanikerin-Tufting,
diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben 2. Textilmechaniker/Textilmechanikerin-Vliesstoff,
kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die münd-
lich geprüften Prüfungsbereiche sind die bisherigen 3. Textilmechaniker/Textilmechanikerin-Maschenindus-
Ergebnisse und die Ergebnisse der mündlichen Ergän- trie oder
zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(11) Die Prüfung ist bestanden, wenn 4. Textilmechaniker/Textilmechanikerin-Spinnerei
1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und gemäß den bisherigen Vorschriften für das dritte Ausbil-
2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Fertigungs- dungsjahr vereinbaren, wenn dadurch die Ausbildung im
technik und Maschinen- und Anlagentechnik sowie unmittelbaren Anschluss an das zweite Ausbildungsjahr
Wirtschafts- und Sozialkunde fortgeführt wird.
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Fertigungs-
§ 12
technik sowie Maschinen- und Anlagentechnik jeweils
das doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Wirtschafts- und Sozialkunde. In zwei der Prüfungsberei-
che nach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich nach Num- Gleichzeitig treten
mer 2 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht
worden sein. 1. die Tufting-Industrie-Ausbildungsverordnung vom
15. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1643),
§ 10
2. die Vliesstoff-Industrie-Ausbildungsverordnung vom
Fortsetzung 13. April 1987 (BGBl. I S. 1195),
der Berufsausbildung
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten 3. die Maschen-Industrie-Ausbildungsverordnung vom
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung 28. Januar 1993 (BGBl. I S. 146),
der bisher zurückgelegten Ausbilungszeit nach den Vor-
4. die Spinnerei-Industrie-Ausbildungsverordnung vom
schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
28. Januar 1993 (BGBl. I S. 157),
Vertragsparteien dies vereinbaren.
5. die Webereiindustrie-Ausbildungsverordnung vom
8. Februar 1996 (BGBl. I S. 182),
§ 11
Übergangsregelung 6. die Verordnung über die Berufsausbildung zum
Schmucktextilienhersteller/zur Schmucktextilienher-
Ist eine Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf
stellerin vom 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 254)
1. Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin-
Tufting, außer Kraft.
Berlin, den 9. Mai 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Organisation des erläutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
(§ 4 Nr. 2) schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermei- der gesamten
bei der Arbeit dung ergreifen Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1281
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Zuordnen, Bearbeiten a) Werkstoffe identifizieren, nach Verwendungszweck un-
und Handhaben von terscheiden und bearbeiten, Prüftechniken anwenden
Werk-, Betriebs- und b) Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertigpro-
Hilfsstoffen dukte berücksichtigen
(§ 4 Nr. 5)
c) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien
unterscheiden
d) Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Gebil-
den unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktions- 10
merkmale bestimmen, Feinheitsbezeichnungen an-
wenden sowie Feinheitsberechnungen durchführen
e) Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden und
Verbundstoffen oder Füge- und Formgebungstechni-
ken unterscheiden
f) Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestim-
men, textile Massenberechnungen durchführen
g) Auswirkungen von Fasereigenschaften auf Produkti-
onsprozesse berücksichtigen
4
h) Veredelungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Aus-
wirkungen unterscheiden
6 Betriebliche und techni- a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
sche Kommunikation b) betriebliche Vorschriften beachten
(§ 4 Nr. 6)
c) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben und
umsetzen, Grundbegriffe der Normung anwenden
d) Skizzen und Zeichnungen erstellen
e) Informations- und Kommunikationstechniken anwen- 8
den
f) Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften
zum Datenschutz beachten
g) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
h) produktionstechnische Daten anwenden und Arbeits-
2
ergebnisse dokumentieren
7 Planen und Vorbereiten a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen
von Arbeitsabläufen Arbeitsbereich festlegen
(§ 4 Nr. 7) b) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel
3
auswählen und bereitstellen
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits-
relevanten Gesichtspunkten einrichten
d) Aufgaben im Team planen und durchführen
e) Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und 4
mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
festlegen und dokumentieren
8 Kontrollieren von textilen a) Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck
Fertigungsprozessen und auswählen
Prüfen von Kenndaten b) Prozessabläufe kontrollieren, Prüfungen unter Be-
(§ 4 Nr. 8) rücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Prüf- 6
normen durchführen
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
d) Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
e) Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten, 3
Mess- und Prüfprotokolle erstellen und interpretieren
9 Branchenspezifische a) Produktionsmaschinen und -anlagen nach Fertigungs-
Fertigungstechniken verfahren und Prozessstufen auswählen
(§ 4 Nr. 9) b) Konstruktionen von linienförmigen Gebilden, Flächen 12
oder Verbundstoffen darstellen
c) produktionsbezogene Berechnungen durchführen
d) Prozesszusammenhänge erfassen
e) Arbeitsergebnisse prüfen, dokumentieren und bewerten
f) Mustervorlagen analysieren, Konstruktionstechniken
und Produktmerkmale bestimmen
g) technische Patronen oder Schablonen entwickeln so-
wie Rapporte festlegen und auf technische Durchführ-
barkeit prüfen
oder
Konstruktionstechniken für die Erzeugung von linien- 17
förmigen Gebilden, Flächen oder Verbundstoffen fest-
legen und anwenden
oder
Füge- und Formgebungstechniken anwenden
h) Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen
und von Produkteigenschaften festlegen und anwenden
i) Datenträger für Musterungs-, Konstruktions-, Füge-
oder Formgebungstechniken erstellen, modifizieren
und handhaben
10 Steuerungs- und a) Steuerungssysteme sowie Methoden des Steuerns
Regelungstechnik und Regelns unterscheiden
(§ 4 Nr. 10) b) Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funk-
tion unterscheiden 8
c) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-
nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvor-
schriften überwachen und bedienen
d) Maschinen und Anlagen zur Änderung von Produkt-
eigenschaften steuern
e) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme
im Kleinspannungsbereich anwenden 8
f) mit Kleinspannung betriebene Komponenten prüfen
g) Fehlerbeseitigung einleiten und durchführen
11 Einrichten, Bedienen a) Produktionsmaschinen und -anlagen hinsichtlich Funk-
und Überwachen von tion und Einsatz unterscheiden
Produktionsmaschinen b) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion vor-
und -anlagen bereiten und kennzeichnen
(§ 4 Nr. 11)
c) Prozessdaten einstellen, Maschinen und Anlagen
unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen 16
in Betrieb nehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1283
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) maschinen- und prozessbezogene Berechnungen
durchführen
e) Warenausfall nach Qualitätsvorgabe prüfen und bei
Bedarf optimieren
f) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Pro-
duktionsprozess, -stand sowie Veränderungen im
Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumen-
tieren
g) Materialführungs- und Transportsysteme, Waren-
durchlauf und Produktionsprozesse überwachen und
Verfahrensparameter korrigieren
6
h) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen
feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
i) Mehrstellenarbeit rationell organisieren
12 Steuern des a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte trans-
Materialflusses portieren und lagern
(§ 4 Nr. 12) b) Abfälle sammeln, trennen und lagern 3
c) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen
und sicherstellen
d) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen,
2
Materialfluss optimieren
13 Rüsten von Produk- a) Produktionsmaschinen und -anlagen bei Artikelwech-
tionsmaschinen sel vorrichten, ab- und umrüsten
und -anlagen b) Austauschteile wechseln und einstellen
(§ 4 Nr. 13)
c) Einstelldaten übertragen oder Datenträger auf Ma- 14
schinen und Anlagen einlesen
d) Probelauf durchführen, Warenausfall prüfen und kor-
rigieren
14 Instandhaltung a) Werkstücke und Maschinenelemente gemäß ihren
(§ 4 Nr. 14) Werkstoffeigenschaften durch spanlose und spanab-
hebende Formgebung bearbeiten und prüfen 10
b) Maschinenelemente verbinden und Baugruppen zu-
sammenfügen
c) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen kontrollieren und
warten, Reparaturen veranlassen
d) Austausch von Zusatzeinrichtungen und Verschleiß-
teilen durchführen und veranlassen
e) instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Be-
triebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
f) Maschinenstörungen beseitigen, Fehler beseitigen
und Fehlerbeseitigung einleiten 14
g) Ersatzteile einsetzen, Vorbeugungsmaßnahmen zur
Verringerung von Maschinenstillständen ergreifen
h) elektronische, elektrische, hydraulische oder pneuma-
tische Geräte und Überwachungseinrichtungen ent-
sprechend den Sicherheitsbestimmungen anwenden,
austauschen und Austausch veranlassen
i) Instandhaltungsarbeiten dokumentieren
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
15 Durchführen von qualitäts- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
sichernden Maßnahmen men unterscheiden
(§ 4 Nr. 15) 2
b) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Qualitätsstandards
prüfen
c) Produktions-, Qualitäts- und verfahrenstechnische
Daten dokumentieren
d) Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabwei-
chungen feststellen
e) Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen, Qua-
litätseinhaltung sicherstellen
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbesonde- 4
re Methoden und Techniken der Qualitätsverbesse-
rung anwenden
g) Arbeiten kundenorientiert durchführen, Produkte kun-
dengerecht kennzeichnen und aufmachen
h) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah-
men erkennen, insbesondere zwischen Produktion,
Service und Kosten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1285
Verordnung
zur Regelung der Berufsausbildung
zum Polster- und Dekorationsnäher/zur Polster- und Dekorationsnäherin
und zur Änderung anderer Berufsausbildungsverordnungen im Raumausstatter- und Polsterbereich
Vom 9. Mai 2005
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Be- Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Ge-
rufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) samtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschrie-
und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Hand- bene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom und 9 nachzuweisen.
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2
Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) §4
neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ausbildungsberufsbild
Bundesministerium für Bildung und Forschung: Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Artikel 1 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Verordnung 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
über die Berufsausbildung 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zum Polster- und Dekorationsnäher/
4. Umweltschutz,
zur Polster- und Dekorationsnäherin*)
5. Anwenden von Informations- und Kommunikations-
§1 techniken,
Staatliche 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und
Anerkennung des Ausbildungsberufes Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Arbeiten im
Team,
Der Ausbildungsberuf Polster- und Dekorationsnäher/
Polster- und Dekorationsnäherin wird 7. Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen,
1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie 8. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für Maschinen und technischen Einrichtungen,
das Gewerbe Nummer 27, Dekorationsnäher, der An- 9. Bearbeiten und Einsetzen von Werk- und Hilfsstof-
lage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung fen,
staatlich anerkannt. 10. Anwenden von Bügeltechniken,
11. Ausführen von Näharbeiten,
§2
Ausbildungsdauer 12. Fertigen von Raumdekorationen,
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. 13. Fertigen von Polsterbezugsteilen,
14. Ausführen von Verzierungs- und Abschlussarbeiten,
§3
15. Herstellen von Bezügen und Überwürfen,
Zielsetzung der Berufsausbildung
16. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und
§5
Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so ver-
mittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung Ausbildungsrahmenplan
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die
keiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anlei-
insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und
tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhal-
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer- tes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
den als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Besonderheiten die Abweichung erfordern.
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
§6 aufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer Fens-
terdekoration bestehend aus mindestens zwei Elemen-
Ausbildungsplan ten mit besonderen Zuschnitten und einer Volantarbeit
einschließlich Herstellen einer auf die Fensterdekoration
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
abgestimmten Housse oder eines Bezuges in Betracht.
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und deren
Ausbildungsplan zu erstellen.
Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeits-
abläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer
§7 und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kun-
denorientiert planen und durchführen, dabei Arbeits-
Schriftlicher Ausbildungsnachweis ergebnisse kontrollieren und dokumentieren, technische
Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil- zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umwelt-
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu schutz durchführen kann.
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Organisation,
durchzusehen. Zuschnitt und Fertigung sowie Wirtschafts- und Sozial-
kunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Arbeits-
planung und Organisation sowie Zuschnitt und Fertigung
§8 sind fachliche Probleme mit verknüpften technologischen
und mathematischen Inhalten zu bewerten und zu lösen.
Zwischenprüfung Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz
bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichern-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine de Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen praxis-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende bezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. ten in Betracht:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 1. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Organisation:
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Be- Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und
rufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan Organisation von Arbeitsabläufen.
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe
dung wesentlich ist. planen, die für die Herstellung erforderlichen Mate-
rialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben von Vorgaben und technischen Regeln beurteilen,
Stunden drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen ent- festlegen und zuordnen kann;
sprechen, durchführen und mit betriebsüblichen Unterla-
gen dokumentieren. Hierfür kommen insbesondere in 2. im Prüfungsbereich Zuschnitt und Fertigung:
Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise beim Zuschneiden
und Fertigen von Polsterbezugs- und Dekorationstei-
1. Aufbügeln einer Schabracke,
len unter Berücksichtigung manueller und maschinel-
2. Nähen eines Seitenschals mit gestürztem Saum aus ler Bearbeitungstechniken.
Dekorationsstoff und Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits–
abläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, tech-
3. Herstellen, Füllen und Beziehen einer Kissenhülle.
nischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und kundenorientiert durchführen, Arbeitszusammen-
planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen hänge erkennen sowie Arbeitsergebnisse kontrollie-
nutzen, Grundsätze der Kundenorientierung sowie Anfor- ren und dokumentieren kann;
derungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaft-
lichkeit berücksichtigen kann. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) In der schriftlichen Prüfung ist von folgenden zeit-
§9 lichen Höchstwerten auszugehen:
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung 1. im Prüfungsbereich
Arbeitsplanung und Organisation 90 Minuten,
(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, 2. im Prüfungsbereich
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs- Zuschnitt und Fertigung 120 Minuten,
schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die 3. im Prüfungsbereich
Berufsausbildung wesentlich ist. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Als Arbeits- Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1287
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 246) wird folgender § 9a ein-
der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs- gefügt:
bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und
die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän- „§ 9a
zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Anrechnungsregelung
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
Auf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung kön-
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
nen die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Pols-
1. Prüfungsbereich ter- und Dekorationsnäher/Polster- und Dekorations-
Arbeitsplanung und Organisation 30 Prozent, näherin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse
2. Prüfungsbereich und Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurück-
Zuschnitt und Fertigung 50 Prozent, gelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8
Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unbe-
3. Prüfungsbereich rührt.“
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Teil Artikel 3
der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung jeweils
Änderung
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der
der Verordnung über
Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen, die Berufsausbildung zum
in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils Raumausstatter/zur Raumausstatterin
der Prüfung dürfen keine ungenügenden Leistungen er- Nach § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung
bracht worden sein. zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin vom 18. Mai
2004 (BGBl. I S. 980), die durch die Verordnung vom
§ 10 15. März 2005 (BGBl. I S. 864) geändert worden ist, wird
folgender § 9a eingefügt:
Fortsetzung der Berufsausbildung
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten „§ 9a
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
Anrechnungsregelung
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Auf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung kön-
Vertragsparteien dies vereinbaren. nen die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Pols-
ter- und Dekorationsnäher/Polster- und Dekorations-
Artikel 2 näherin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurück-
Änderung gelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8
der Verordnung über die Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unbe-
Berufsausbildung zum Polsterer/ rührt.“
zur Polsterin in der Industrie
Nach § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung Artikel 4
zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie vom Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Berlin, den 9. Mai 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Anlage
(zu Artikel 1 § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Polster- und Dekorationsnäher/zur Polster- und Dekorationsnäherin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu vermitteln
(§ 4 Nr. 3) ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1289
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
5 Anwenden von a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informa-
Informations- und tions- und Kommunikationssystemen unterscheiden
Kommunikationstechniken 2
b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere
(§ 4 Nr. 5) Fachzeitschriften, Fachbücher und Kataloge
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-
munikationssystemen bearbeiten
2
d) Daten pflegen und sichern, Regeln zum Datenschutz
beachten
6 Vorbereiten von Arbeits- a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räu-
abläufen, Kontrollieren men, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
und Beurteilen von b) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
Arbeitsergebnissen, barkeit prüfen 2
Arbeiten im Team
(§ 4 Nr. 6) c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer,
fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts-
punkte durchführen
d) Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk- und
Hilfsstoffe zusammenstellen
e) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung von Vor-
schriften planen; Sicherungsmaßnahmen anwenden
f) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse 3
dokumentieren
g) Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte
darstellen
h) Material disponieren
7 Anfertigen und Anwenden a) technische Unterlagen, insbesondere Merkblätter, Zu-
von Arbeitsunterlagen lassungsbescheide und Verarbeitungsrichtlinien be- 2
(§ 4 Nr. 7) achten und anwenden
b) Skizzen und Zuschnittschablonen, insbesondere unter
Berücksichtigung der Zugaben, anfertigen und an-
wenden 3
c) Zeichnungen anwenden
d) Leistungsverzeichnisse beachten
8 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Hebe- und Transportgeräte, Maschinen und
von Werkzeugen, technische Einrichtungen auswählen
Geräten, Maschinen und b) Werkzeuge handhaben und instand halten
technischen Einrichtungen 2
(§ 4 Nr. 8) c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische
Einrichtungen nutzen
d) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen war-
ten
e) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Ein- 3
richtungen feststellen, Störungsbeseitigung vorneh-
men und veranlassen
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
9 Bearbeiten und Einsetzen a) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere unter Berücksichti-
von Werk- und Hilfsstoffen gung warentypischer Eigenschaften, auswählen, kenn-
(§ 4 Nr. 9) zeichnen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, trans- 3
portieren und lagern
b) Materialverbindungen herstellen
c) Materialien, insbesondere unter Berücksichtigung von
Gebrauchs- und Nutzungsanforderungen sowie von
2
Oberflächenstrukturen, von Hand und mit Maschinen
be- und verarbeiten
10 Anwenden von a) Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und
Bügeltechniken Hilfsstoffe überwachen, prüfen und regulieren
(§ 4 Nr. 10) b) Gardinen, Dekostoffe, Polster- und Futterstoffe aus-
bügeln
4
c) Fixier- und Klebeeffekt auf Festigkeit der Verbindung
prüfen
d) Werkstücke nach Fertigstellung ausbügeln, dämpfen
und lagern
11 Ausführen von a) Näharbeiten an Maschinen, insbesondere Kettelnähte,
Näharbeiten ausführen
(§ 4 Nr. 11) 7
b) Näharbeiten von Hand, insbesondere überwendlich
und verzogen, ausführen
12 Fertigen von a) Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte
Raumdekorationen auf Funktion prüfen
(§ 4 Nr. 12) b) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich der Weiterverarbei-
tung prüfen
c) Werk- und Hilfsstoffe nach Zuschnittplan zuschneiden
8
d) Maße und Nähzeichen prüfen, insbesondere mit An-
gaben auf Arbeitsunterlagen vergleichen
e) Dekorationen nach Zuschnittplänen herstellen, insbe-
sondere Seitenschals, Querbehänge, Raffhalter und
Bögen
f) Gardinen nach Zuschnitt herstellen, insbesondere Blu-
menfenstergardinen, Raffrollos, Wolkenstores und Raff- 11
gardinen
13 Fertigen von a) Arten und Aufbau von Polstermöbeln unterscheiden
Polsterbezugsteilen b) zugeschnittene Stoffe versäubern, insbesondere um-
(§ 4 Nr. 13) ketteln 7
c) Nähzeichen anstecken und Teile zusammenfügen
d) Reißverschlüsse einsetzen, Kanten versäubern
e) Watten und Nessel unterspannen und aufsteppen
f) Futterstoffe und Nesselarten angleichen und unter- 7
steppen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1291
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
14 Ausführen von a) Posamenten zur Verzierung und zur Nahtabdeckung
Verzierungs- und auswählen
Abschlussarbeiten 3
b) Keder- und Paspelstreifen schneiden, Keder und Pas-
(§ 4 Nr. 14) peln herstellen und einnähen
c) Volants und Kantenabsetzungen nähen und anbringen
7
d) Knöpfe und Applikationen herstellen
15 Herstellen von Bezügen a) Kissenhüllen herstellen und füllen
und Überwürfen b) Kissenbezüge herstellen
(§ 4 Nr. 15)
c) Bezugsstoffe mit Zugstreifen, Keder und Böden zu- 9
sammennähen
d) Befestigungsschlaufen und Stäbchen zuschneiden und
annähen
e) Houssenteile und Futterstoffe zu Houssen zusammen-
nähen
11
f) Tischdecken und Bettüberwürfe nach Vorgaben ferti-
gen
16 Durchführen von qualitäts- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
sichernden Maßnahmen men unterscheiden
(§ 4 Nr. 16) b) Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zuordnen und be- 3
festigen
c) Arbeiten kundenorientiert durchführen
d) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, dabei zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
beitragen 3
e) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchfüh-
ren, Arbeitsergebnisse dokumentieren
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Verordnung
zur Regelung der Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin
und zur Änderung anderer Berufsausbildungsverordnungen in der Bekleidungswirtschaft
Vom 9. Mai 2005
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wer-
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I den, die insbesondere selbstständiges Planen, Durch-
S. 931) und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der führen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieb-
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma- lichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2
chung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
(BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einver- §4
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung: Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
Artikel 1 die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Verordnung
über die Berufsausbildung 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
zum Änderungsschneider/ 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zur Änderungsschneiderin*)
4. Umweltschutz,
§1 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Staatliche 6. Beraten von Kunden,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 7. Instandhalten von Geräten, Maschinen und Zusatz-
einrichtungen,
Der Ausbildungsberuf Änderungsschneider/Änderungs-
8. Zurichten von Kleinstücken und Hilfsstoffen,
schneiderin wird
9. Zurichten von Großstücken und Hilfsstoffen,
1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
10. Ausführen von Näharbeiten,
2. nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung
für das Gewerbe Nummer 37, Änderungsschneider, 11. Ändern von Heimtextilien,
der Anlage B der Handwerksordnung 12. Ausführen von Bügelarbeiten,
staatlich anerkannt. 13. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§2 §5
Ausbildungsdauer Ausbildungsrahmenplan
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen
§3 Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
Zielsetzung der Berufsausbildung Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Aus-
übung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne §6
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsplan
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständi- Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
gen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer- Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
den demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1293
§7 Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe, der Dokumen-
tation und des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen,
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,
technischer und organisatorischer Vorgaben selbststän-
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil- dig und kundenorientiert planen und durchführen, dabei
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen und die
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch- für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergrün-
zusehen. de aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausfüh-
rung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
§8
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Zwischenprüfung den Prüfungsbereichen Änderungen, Auftragsbearbei-
tung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde praxisbezogene
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Aufgaben bearbeiten. Es kommen Aufgaben insbeson-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 1. im Prüfungsbereich Änderungen:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der a) Werk-, Hilfsstoffe und Zubehör sowie Material-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig- eigenschaften,
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im
b) Näh- und Bügeltechniken,
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- c) leistungs- und materialbezogene Berechnungen,
ausbildung wesentlich ist. d) Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stun- e) Qualitätssicherung;
den zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entspre-
chen, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen 2. im Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung:
dokumentieren. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbe- a) Kundenberatung,
sondere in Betracht:
b) Änderungsmöglichkeiten,
1. Ändern der Länge eines Kleinstücks mit Stoßband, c) Arbeitsplanung,
2. Ändern der Weite eines Kleinstücks mit Austausch d) Kalkulation und Abrechnung;
eines Reißverschlusses.
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben und der Doku-
mentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitschritte allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
planen, Arbeitsmittel festlegen, Grundsätze der Kunden- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
orientierung sowie Aspekte der Sicherheit und des Ge- (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
sundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes 1. im Prüfungsbereich
und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Änderungen 120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich
§9
Auftragsbearbeitung 60 Minuten,
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung 3. im Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs- Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Berufsausbildung wesentlich ist. Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbe-
insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufga- reiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
be, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen, mit entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-
betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hier- prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
über während dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minu-
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
ten ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Ge-
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
sprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe
kommt insbesondere in Betracht: 1. Prüfungsbereich Änderungen 50 Prozent,
Durchführen von Änderungsarbeiten an einem oder meh- 2. Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung 30 Prozent,
reren gefütterten Großstücken mit Schlitzen und Knöpfen 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
unter Berücksichtigung folgender Einzelarbeiten: Sozialkunde 20 Prozent.
Änderung der Länge, Änderung der Ärmellänge vor der (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
Hand, Änderung der Weite von Seitennähten, Austau-
schen eines aushakbaren Reißverschlusses sowie 1. im praktischen Teil der Prüfung und
Durchführen der erforderlichen Bügelarbeiten. 2. im schriftlichen Teil der Prüfung
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht Artikel 3
wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen
Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leis- Änderung
tungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftli- der Verordnung über
chen Teils der Prüfung dürfen keine ungenügenden Leis- die Berufsausbildung zum
tungen erbracht worden sein. Maßschneider/zur Maßschneiderin
Nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung
Artikel 2 zum Maßschneider/zur Maßschneiderin vom 15. April
Änderung der Verordnung 2004 (BGBl. I S. 571) wird folgender § 10a eingefügt:
über die Berufsausbildung
in der Bekleidungsindustrie „§ 10a
Anrechnungsregelung
Nach § 11 der Verordnung über die Berufsausbildung
in der Bekleidungsindustrie vom 13. Februar 1997 Auf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung kön-
(BGBl. I S. 262) wird folgender § 11a eingefügt: nen die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf
Änderungsschneider/Änderungsschneiderin erworbenen
„§ 11a beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis
zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbil-
Anrechnungsregelung dungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des
Auf die Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbil- Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.“
dungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin können die
in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Änderungs-
schneider/Änderungsschneiderin erworbenen beruflichen Artikel 4
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zum vollen
Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit ange- Inkrafttreten
rechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsge-
setzes bleibt unberührt.“ Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Berlin, den 9. Mai 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1295
Anlage
(zu Artikel 1 § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Terminen
von Arbeitsabläufen und betriebswirtschaftlichen Aspekten festlegen
(§ 4 Nr. 5) b) Arbeitsplatz ergonomisch einrichten
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör und Arbeitsgerä-
te auswählen und bereitstellen, Materialbedarf ermit-
teln
6
d) Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen nach
ihrem Einsatz unterscheiden, auswählen und einrich-
ten
e) Arbeitsabläufe im Team abstimmen
f) Änderungsteile, Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör
sortieren und lagern
g) Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaf-
ten von Werk- und Hilfsstoffen berücksichtigen
h) Änderungsmöglichkeiten an Großstücken feststellen,
Alternativen unter Berücksichtigung der Modellgestal-
tung und unter Einhaltung der Modelltreue vorschla- 4
gen
i) Eingang von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör auf
Vollständigkeit und Mängel prüfen und dokumentieren
j) Bestände prüfen, Nachbestellungen vornehmen
6 Beraten von Kunden a) Kundenwünsche ermitteln
(§ 4 Nr. 6) b) Änderungsaufträge annehmen, Anlieferungszustand
von Änderungsteilen prüfen und dokumentieren 5
c) Änderungen abstecken und markieren, insbesondere
Längen und Weiten
d) Änderungsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen und
annehmen
e) Kunden über Änderungsmöglichkeiten und Kosten
informieren
f) Aufträge und Termine abstimmen 5
g) Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen
und bearbeiten, Beteiligte informieren
h) Zahlungsverkehr, insbesondere Barzahlungen, ab-
wickeln
7 Instandhalten von Geräten, a) Pflege- und Instandhaltungsintervalle beachten,
Maschinen und Zusatzein- Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen pflegen,
richtungen Funktionen prüfen 2
(§ 4 Nr. 7) b) Störungen an Geräten, Maschinen und Zusatzeinrich-
tungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten
c) Störungen feststellen, Fehler beseitigen und Fehlerbe-
seitigung veranlassen
2
d) Bügelgeräte, insbesondere Dampferzeuger, betriebs-
bereit halten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1297
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
8 Zurichten von Klein- a) Schnitte von Änderungsteilen unterscheiden, Ände-
stücken und Hilfsstoffen rungen dem Schnitt anpassen
(§ 4 Nr. 8) b) Änderungen markieren, nahttypenspezifische Tren- 5
nung vornehmen, glatt bügeln und abzeichnen
c) Kleinteile und Hilfsstoffe zuschneiden
9 Zurichten von Großstü- a) Modellschnitte unterscheiden
cken und Hilfsstoffen b) Schnittschablonen erstellen und anwenden
(§ 4 Nr. 9)
c) Schnitte abnehmen, insbesondere bei Neufütterun- 6
gen
d) Bereiche von Großstücken freilegen, nach Markierun-
gen abzeichnen und zurechtschneiden
10 Ausführen von Näh- a) Einnadel- und Mehrnadelnähmaschinen, insbesonde-
arbeiten re Overlock-, Blindstich- oder Kettenstichmaschine,
(§ 4 Nr. 10) nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhaben
b) Garne und Nadeln nach Art und Stärke auswählen
c) Ober- und Unterfaden auswechseln sowie Faden-
spannung und Stichlänge prüfen und regulieren
d) Handsticharten, insbesondere Heft-, Saum- und Staf-
fierstiche, ausführen
e) Kleinstücke enger- und weitermachen, kürzen und 23
verlängern
f) Reparaturen an Kleinstücken durchführen, insbeson-
dere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen, Aufschlä-
gen und Knopflöchern
g) offene und verdeckte Reißverschlüsse in Kleinstücken
austauschen
h) Nähte fertigen, insbesondere Saum-, Einfass-, Zick-
zack- und Kappnähte
i) Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere
Stich- und Nahtarten
j) Zubehör, insbesondere Knöpfe, Borten, Haken und
Ösen, annähen, Druckknöpfe anbringen
k) offene, verdeckte und aushakbare Reißverschlüsse an
Großstücken austauschen
l) Schrägstreifen schneiden und zusammensetzen
24
m) Aufhänger und Knopfschlingen anfertigen
n) Änderungsteile mit Futter ausstaffieren
o) Großstücke enger- und weitermachen, kürzen, verlän-
gern und modernisieren
p) Reparaturen an Großstücken durchführen, insbeson-
dere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen und Auf-
schlägen
11 Ändern von Heimtextilien a) Vorhänge und Decken ändern, insbesondere kürzen
(§ 4 Nr. 11) und verlängern 4
b) Bezüge ändern
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
12 Ausführen von Bügel- a) Wirkungen von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf
arbeiten Werk- und Hilfsstoffe prüfen
(§ 4 Nr. 12) b) Temperatur, Dampf, Behandlungsdauer und Druck
einstellen, überwachen und regulieren
c) Bügelgeräte und Vorrichtungen handhaben
8
d) Nähte und Abnäher ausbügeln
e) Werk- und Hilfsstoffe bügeln
f) Einlagen an Änderungsteilen einbügeln und fixieren
g) Fixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen
und korrigieren
h) empfindliche Stoffe, insbesondere Samt, dämpfen
und bügeln
4
i) Änderungsteile unter Berücksichtigung von Form und
Aussehen bügeln
13 Durchführen von qualitäts- a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung von qualitätssichern-
sichernden Maßnahmen den Maßnahmen unterscheiden
(§ 4 Nr. 13) b) Zwischenkontrollen durchführen 3
c) Qualitätsvorgaben einhalten
d) Änderungsteile für die Übergabe vorbereiten
e) Endkontrolle durchführen, Arbeitsdaten und Zeiten
dokumentieren
f) Ursachen von Qualitätsmängeln feststellen, Lösungen
zur Fehlerbeseitigung festlegen, Korrektur- und Vor- 3
beugungsmaßnahmen durchführen
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsab-
läufen beitragen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1299
Erste Verordnung
zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Vom 10. Mai 2005
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 sowie des § 6 in 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit § 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 des a) In Nummer 1 wird die Angabe „vom 21. Dezember
Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der 1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch die
Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I 5. Binnenschifffahrts-Gefahrgutänderungsverord-
S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 durch Artikel 250 Nr. 1 nung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1246)“ durch
und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I die Angabe „vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136)“
S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 ersetzt.
§ 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)
geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium b) In Nummer 2 wird die Angabe „vom 4. März 1998
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung (BGBl. I S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1
der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genann- der Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I
ten Sicherheitsbehörden und -organisationen: S. 2878)“ durch die Angabe „vom 4. November
2003 (BGBl. I S. 2286)“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „vom 11. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3529)“ durch die Angabe „in der
Artikel 1 Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar
Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. Novem- 2005 (BGBl. I S. 36)“ ersetzt.
ber 2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der 2. § 4 wird aufgehoben.
Verordnung vom 28. April 2003 (BGBl. I S. 595), wird wie
folgt geändert: 3. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
„Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Erklärung der verwendeten Abkürzungen
In dieser Anlage bedeuten
ADNR Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisen-
bahn
Bem. Bemerkung
BGBl. Bundesgesetzblatt
CSC Internationales Übereinkommen über sichere Container
CTU Beförderungseinheit (cargo transport unit)
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
EmS Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern
GGAV Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahr-
gut-Ausnahmeverordnung)
GGVBinSch Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung
Binnenschifffahrt)
GGVE Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit
Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn)
GGVS Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (Gefahrgutverordnung Straße)
GGVSE Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn)
GGVSee Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See)
IBC Großpackmittel
IMDG-Code International Maritime Dangerous Goods Code
MEGC Gascontainer mit mehreren Elementen
n.a.g. nicht anderweitig genannt
PBDD Polybromierte Dibenzodioxine
PBDF Polybromierte Dibenzofurane
PCB Polychlorierte Biphenyle
PCDD Polychlorierte Dibenzodioxine
PCDF Polychlorierte Dibenzofurane
PCT Polychlorierte Terphenyle
RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
TCDD Tetrachlordibenzo-p-dioxin
TE Toxizitätsäquivalent-Faktor
UN United Nations (Vereinte Nationen)
VMBl. Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1301
Inhaltsübersicht
Ausnahme 1 (E) – Beförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt
Ausnahme 2 – offen
Ausnahme 3 – offen
Ausnahme 4 – offen
Ausnahme 5 – offen
Ausnahme 6 – offen
Ausnahme 7 (E, S) – Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE
Ausnahme 8 (B) – Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
Ausnahme 9 (B, E, S) – Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
Ausnahme 10 – offen
Ausnahme 11 – offen
Ausnahme 12 – offen
Ausnahme 13 (S) – Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE
Ausnahme 14 (S) – Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE
Ausnahme 15 – offen
Ausnahme 16 – offen
Ausnahme 17 – offen
Ausnahme 18 (S) – Beförderungspapier
Ausnahme 19 (B, E, S) – Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
Ausnahme 20 (B, E, S) – Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
Ausnahme 21 (B, E, S) – Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
Ausnahme 22 (E, S) – Saug-Druck-Tanks
Ausnahme 23 – offen
Ausnahme 24 (S) – Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen
Ausnahme 25 (S) – Versandstücke mit kleinen Mengen verschiedener Güter ohne Beschriftung mit der Kennzeichnungs-
nummer
Ausnahme 26 – offen
Ausnahme 27 (S) – Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abroll-
behältern, Absetzmulden und Wechselbehältern
Ausnahme 28 (E, S) – Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
Ausnahme 29 (B) – Öffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen zu Kontrollzwecken
Ausnahme 30 (S) – Verwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR
Ausnahme 31 (S) – Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
Ausnahme 32 (S) – Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
Ausnahme 33 (M) – Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Ausnahme 1 (E)
Beförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 1.1.2 und 7.1.7 RID dürfen
nachfolgend genannte gefährliche Güter unter Beachtung der Bestimmungen der Nummern 2 bis 4 im Über-
setzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) befördert
werden:
Klassifizierungscode und
Klasse Benennung des Stoffes
Verpackungsgruppe
1 2 3
1.4 bis 9 alle gefährliche Stoffe und Gegenstände in Versandstücken
in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen
2 2F verflüssigte Gase
3 F1, Verpackungsgruppen II und III UN 1203 Benzin (Ottokraftstoff), UN 1223 Kerosin,
UN 1202 Heizöl (leicht), UN 1202 Gasöl, UN 1202 Diesel-
kraftstoff in Straßentankfahrzeugen und Straßenfahr-
zeugen mit Aufsetztanks
2 Verladung
Die Verladung gefährlicher Güter ist zulässig, wenn die Vorschriften in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID eingehalten
sind.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Beladevorschriften
Die Beladevorschriften des Tarifs für die Beförderung begleiteter Kraftfahrzeuge zwischen Niebüll und Wes-
terland (Sylt) – SyltShuttle-Tarif – in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
3.2 Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit
Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf denen mit
gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen, auf denen sich
Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Güter-
wagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen ist, zu befördern.
Erfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf denen
mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen, auf denen
sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens zwei unbeladene
Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen sind, oder je ein
Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.
3.3 Schriftliche Weisungen
Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen gemäß den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR
mitzuführen.
3.4 Beförderungsausschluss
Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich Großpack-
mittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit
Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer Windstärke von 10 oder
mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.
3.5 Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks
Die Vorschriften dieser Ausnahme sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten
leeren Tanks anzuwenden.
4 Angaben im Beförderungspapier
Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem SyltShuttle-Tarif muss den Vor-
schriften des RID entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1303
Ausnahme 2
– offen –
Ausnahme 3
– offen –
Ausnahme 4
– offen –
Ausnahme 5
– offen –
Ausnahme 6
– offen –
Ausnahme 7 (E, S)
Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE
1 Abweichend von § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE dürfen amtlich anerkannte Sachverständige nach § 31
Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälter-Verordnung oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 oder 6 der Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten, die bis zum 31. Dezember 1998 Prüfungen nach § 6 Nr. 8 Buchstabe b und c in der
am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVE oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in der am
31. Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVS durchgeführt haben, in diesem Umfang weiterhin Prüfungen
durchführen.
2 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2007.
Ausnahme 8 (B)
Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
1 Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.2.1 ADNR dürfen gefährliche Güter auf Straßen-
fahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren befördert werden, wenn die nachstehenden Vorschriften ein-
gehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte oder geschlossene Fähren
gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen.
2 Bau und Ausrüstung
2.1 Offene Fähren
Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um
einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren
Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines
Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind und er ist so anzuord-
nen oder einzuschützen, dass keine Gegenstände hineingelangen können. Die Luftführung muss so ange-
ordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume eindringen kann.
2.2 Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck oder
Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfähi-
gem Material sein.
2.3 Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die während
des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in geschlosse-
nem Zustand wasserdicht sein.
2.4 Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeug-
deck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
2.4.1 Im Umkreis von drei Metern um die Stellplätze und zwei Metern über der im Zulassungszeugnis der Fähre
festgelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
2.4.1.1 Offene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift „Elektrische Anlagen für begrenzte Explosions-
gefahr“ für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADNR entsprechen.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift „Elektrische Anlagen für begrenzte Explosions-
gefahr“ für die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADNR entsprechen.
2.4.1.2 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.
2.4.1.3 Offene Fähren
Nieder- und Eingänge zu Unterdecks- und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprühwasser- und
wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.
2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz
gegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein.
2.4.2 Offene Fähren
Die Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den Stellplätzen
befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.
2.4.3 Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.
2.5 Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Motorenraum aufge-
stellt sein. Der Motorenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder
Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf-/Luftgemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden
kann, noch in das Innere des Motorenraumes gelangen kann.
2.6 Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.
2.7 Unbeschadet der Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung
zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3822),
zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2003
(BGBl. 2003 II S. 2132), und unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom
17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), sind fol-
gende Maßnahmen zu treffen:
2.7.1 Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feuer-
löschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor dem
1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Aufstellungsrau-
mes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.
2.7.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder automa-
tisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch die
Besatzung erfolgen oder eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks vorhanden sein.
2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede
beliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlänge
von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können.
2.7.4 Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuerhaus
oder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.
2.7.5 Offene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Binnenschiffs-Untersuchungsord-
nung geforderten Feuerlöschern sind je ein Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks
anzubringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1305
Gedeckte/geschlossene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Binnenschiffs-Untersuchungsord-
nung geforderten Handfeuerlöschern sind Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren.
3 Betriebsvorschriften
3.1 Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals
3.1.1 Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefährlichen
Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der Hinweis kann
insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung durch den Fährbe-
treiber oder das Fährpersonal erfolgen.
3.1.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Für jedes Fährschiff ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher,
der Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Behörden
enthalten sind und der EmS-Leitfaden „Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter
befördern“ Berücksichtigung findet. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und muss mit der den
Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein.
3.1.3 Gedeckte/geschlossene Fähren
Während der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 ADNR
mit gültiger Bescheinigung an Bord sein.
3.1.4 Gedeckte/geschlossene Fähren
Die Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und Brandschutzausbildung
erhalten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden.
3.2 Pflichten des Fährführers
3.2.1 Offene Fähren
Der Fährführer darf, wenn weitere Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern bela-
dene Beförderungseinheit befördern. Sofern die baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen
über die Kenntlichmachung der Stellplätze auf dem Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beför-
derungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Fahrpersonal befördert werden, wenn keine weiteren
Fahrgäste an Bord sind.
3.2.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Es dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1, 4.2 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen),
4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturgeführte Stoffe dieser Gefahrgutklassen dürfen
nicht befördert werden.
3.2.3 Gedeckte/geschlossene Fähren
Während der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen.
3.2.4 Gedeckte/geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit Gefahrgut vor dem Auffahren auf die
Fähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden.
3.2.5 Gedeckte/geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen abgestell-
ten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind.
3.2.6 Gedeckte/geschlossene Fähren
Es dürfen sich während der Überfahrt keine Fahrgäste auf dem Fahrzeugdeck aufhalten.
3.2.7 Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder letz-
tes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefährlichen
Gütern und das Fahrpersonal dieser Beförderungseinheiten befördert werden.
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
3.2.8 Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit ein
Schutzbereich von mindestens einem Meter frei und begehbar bleibt.
3.2.9 Der Fährführer kann für die Beförderungseinheit eine besondere Überfahrt durchführen.
3.2.10 Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.
3.2.11 Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.
3.3 Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit
3.3.1 Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungspa-
piers und des Unfallmerkblattes über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kennt-
nis setzen.
3.3.2 Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststellbremse
und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und -rutschen sichern.
3.3.3 Offene Fähren
Der Fahrzeugführer muss während der Überfahrt die Überwachung der Beförderungseinheit sicherstellen.
3.3.4 Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1
erwähnte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre fahren.
3.3.5 Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach dem
ADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen.
3.3.6 Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR erforderlichen schriftlichen
Weisungen (Unfallmerkblätter) mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine Unfallmerk-
blätter benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.
4 Sonstige Vorschriften
4.1 Im Zulassungszeugnis muss für die Fähre von einer Schiffsuntersuchungskommission bestätigt sein, dass
die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind.
4.2 Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummer 2 nicht eingehalten sind, dürfen nur die Freimen-
gen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADNR oder Beförderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach Unterab-
schnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Nummer 1202 befördert werden.
4.3 Die Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) bleiben unberührt.
Ausnahme 9 (B, E, S)
Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
1 Abweichend von
– § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVBinSch in Verbindung mit Kapitel 4.1 und 6.1 ADNR und
– § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Teil 4 und 6 ADR und RID sowie Abschnitt 7.4.1 ADR
dürfen bestimmte
a) entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3,
b) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,
c) giftige Stoffe der Klasse 6.1,
d) ätzende Stoffe der Klasse 8
nach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni
1999 (BGBl. I S. 1435), in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserver-
stärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserver-
stärktem Kunststoff) befördert werden, für die diese Tanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils
gültigen Fassung der Ausnahme Nr. 26 der GGAV gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und
gekennzeichnet worden sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Kennzeichnungsnummer und Benen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1307
nung) ist nach Kapitel 3.2, Tabelle A ADR und RID von den nach § 6 GGVSE für die Prüfung oder Zulassung
von Tanks zuständigen Stellen zu ermitteln und in der Bescheinigung nach Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR und
RID sowie in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei Tankcontainern
zusätzlich am Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR und RID anzugeben.
2 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 9“.
Ausnahme 10
– offen –
Ausnahme 11
– offen –
Ausnahme 12
– offen –
Ausnahme 13 (S)
Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE
1 Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 GGVSE dürfen Gase der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F nach Unterab-
schnitt 2.2.2.1 ADR (UN 1038, UN 1961, UN 1966, UN 1972, UN 3138 und UN 3312) ohne Anwendung der
Vorschriften des § 7 GGVSE unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert
werden.
2 Tankanforderungen
2.1 Die Tanks müssen als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sein.
2.2 Die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der des Innentanks darf die Mindestwanddicke
nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreiten.
2.3 Die Wanddicke des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreiten.
2.4 Die Innentanks müssen aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.
3 Dokumentation
In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankausfüh-
rung mit Hinweis auf die Ausnahme 13 GGAV durch eine Überwachungsstelle oder einen Sachverständigen
nach § 6 Abs. 5 GGVSE oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen nach § 6
Abs. 10 GGVSE einzutragen.
4 Übergangsvorschriften
Bescheinigungen nach Ausnahme Nr. 40 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), dürfen weiterhin für diese Ausnahme ver-
wendet werden.
Ausnahme 14 (S)
Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE
1 Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 GGVSE dürfen die in der Anlage 1 Nr. 4 GGVSE genannten
entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 ohne Anwendung der Vorschriften des § 7 GGVSE unter Beach-
tung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.
2 Tankanforderungen
2.1 Das Sicherheitsniveau eines Tanks muss um 50 Prozent höher sein als das eines Tanks aus Baustahl nach
Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus von Trans-
porttanks für Gefahrgut“1) und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 2032)).
1) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt in der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.
2) Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 16/2002, S. 522.
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
2.2 Bei der Ermittlung der Risikozahl muss die Kenngröße f3 mit einem Wert angesetzt werden, der mindes-
tens 0,5 ist.
2.3 Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muss von der für die Zulassung des Baumusters zuständigen
Behörde bestätigt sein. In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Ver-
merk über die Tankausführung mit Hinweis auf Ausnahme 14 GGAV durch eine Überwachungsstelle oder
einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen
Sachverständigen nach § 6 Abs. 10 GGVSE einzutragen.
3 Übergangsvorschriften
Bescheinigungen nach Ausnahme Nr. 47 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), dürfen weiterhin für diese Ausnahme ver-
wendet werden.
Ausnahme 15
– offen –
Ausnahme 16
– offen –
Ausnahme 17
– offen –
Ausnahme 18 (S)
Beförderungspapier
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR
a) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder
b) darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:
1. Empfänger,
2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
2 Befreiung vom Beförderungspapier
2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne
Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit
nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme nach dieser Verordnung, nach
§ 5 GGVSE oder eine multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird.
Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR sind für die Bestimmung
der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit
Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.
2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinig-
ten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern,
ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen oder ungereinigten leeren MEGC
darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.
3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier
3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehre) darf auf die Angabe des Empfängers verzichtet wer-
den, wenn die Beförderung nicht als geschlossene Ladung und nicht nach § 7 GGVSE durchgeführt wird,
und auf die Angabe der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht ange-
wendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind. Satz 1 darf nicht angewendet werden für
Beförderungen von Gütern
a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie
b) der Klasse 5.2.
3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Ausnahme
18“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1309
4 Sonstige Vorschriften
Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.
Ausnahme 19 (B, E, S)
Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
1 Abweichend von
– Anlage 1, Nr. 1 und 2 zur GGVBinSch sowie Abschnitt 2.1.3 ADNR und Absatz 2.2.3.1.1 Bemerkung 3
ADNR und
– Anlage 2, Nr. 1.1 und 1.2 zur GGVSE sowie Abschnitt 2.1.3 ADR und RID und Absatz 2.2.3.1.1 Bemer-
kung 3 ADR und RID
dürfen Lösungen und Gemische, die polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 in Num-
mer 3.1 enthalten, und Stoffe der Nummer 5.3 unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert
werden.
2 Freistellung
Lösungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 zur GGVSE erreichen oder unterschreiten, unter-
liegen nicht den Vorschriften der GGVBinSch und der GGVSE, sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht
einer anderen Klasse zuzuordnen sind.
3 Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und Bestimmung der Toxizi-
tätsäquivalenz zu TCDD
3.1 Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten Toxizitätsäquivalent-
Faktoren bestimmt:
Tabelle 1
Buchstabe gem.
Anlage 2, 1.2
Toxizitätsäquivalent-Faktor
Stoffbezeichnung GGVSE und
(TE)
Anlage 1, 2
GGVBinSch
1 2 3
A: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin a 1
1,2,3,7,8-Penta-CDD a 0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD c 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD c 0,001
B: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran a 0,1
2,3,4,7,8-Penta-CDF a 0,5
1,2,3,7,8-Penta-CDF b 0,05
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF b 0,1
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF c 0,01
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF c 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF c 0,001
C: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin d 1
1,2,3,7,8-Penta-BDD d 0,5
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Buchstabe gem.
Anlage 2, 1.2
Toxizitätsäquivalent-Faktor
Stoffbezeichnung GGVSE und
(TE)
Anlage 1, 2
GGVBinSch
1 2 3
1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD e 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD e 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD e 0,1
D: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran d 0,1
2,3,4,7,8-Penta-BDF d 0,5
1,2,3,7,8-Penta-BDF e 0,05
3.2 Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung oder
einem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten Toxizitätsäquivalent-
Faktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach Nummer 3.1
die Summe der jeweils sich ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalent (TCDD-TE) in
Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung oder des jeweiligen Gemisches dar.
4 Zuordnung von Lösungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilo-
gramm zu den Klassen 3 und 6.1
4.1 Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt:
Gruppe A
Lösungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und
höchstens 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
Gruppe B
Lösungen mit einem Anteil von mehr als 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20 000
Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,
Gemische mit einem Anteil von mehr als 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20 000
Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
Gruppe C
Lösungen mit einem Anteil von höchstens 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,
Gemische mit einem Anteil von höchstens 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
4.2 Lösungen der Gruppen A bis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 als UN 1992 Entzündbarer flüssi-
ger Stoff, giftig, n.a.g., in die Klasse 3 oder als UN 2810 Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g., in die Klas-
se 6.1 einzustufen.
Tabelle 2
Gruppe nach UN-Nummer,
Flammpunkt (Flp.) Klasse
Nummer 4.1 Verpackungsgruppe
1 2 3 4
A Flp. < 23 °C 3 1992, I
Flp. >/= 23 °C 6.1 2810, I
B Flp. < 23 °C 3 1992, I
Flp. >/= 23 °C 6.1 2810, II
C Flp. < 23 °C 3 1992, I
Flp. >/= 23 °C 6.1 2810, III
4.3 Gemische fester Stoffe sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie UN 2811 Giftiger organi-
scher fester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1 folgender Ziffern zu behandeln:
Gruppe A: UN 2811, Verpackungsgruppe I,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1311
Gruppe B: UN 2811, Verpackungsgruppe II und
Gruppe C: UN 2811, Verpackungsgruppe III.
4.4 Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige Schlacke mit geringer Biover-
fügbarkeit) als UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1, Verpackungsgruppe III einge-
stuft werden.
4.5 In Ergänzung zu Nummer 4.3 sind Filteraschen, Filterkuchen und Schlacken aus Verbrennungsanlagen und
Hüttenbetrieben, die nach Abschnitt 2.1.3 ADR und RID in die Klasse 8, Verpackungsgruppe III einzuordnen
wären, als UN 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g., Verpackungsgruppe III einzustufen und der Gruppe C
zuzuordnen.
4.6 Lösungen und Gemische der Gruppe C, die der Klasse 6.1 zuzuordnen sind, mit Stoffen der Klasse 9
UN 2315, UN 3151 und UN 3152 sind diesen Stoffen der Klasse 9 nach ADR, RID und ADNR zuzuordnen. Für
die Beförderung gelten die Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 906 ADR und RID.
5 Beförderungszulassung
5.1 Die Lösungen und Gemische der Gruppen A bis C dürfen wie Stoffe der Klassen, UN-Nummern, Verpa-
ckungsgruppen und Gruppen, denen sie in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 zugeordnet sind, befördert wer-
den. Ungereinigte leere Verpackungen, Tankcontainer, festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Kesselwa-
gen sind wie beladene zu behandeln.
5.2 Nach Maßgabe der unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 aufgeführten Vorschriften dürfen
– Geräte auch mit Lösungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen B und C und
– Gemische der Gruppe C in loser Schüttung mit Binnenschiffen
befördert werden.
5.2.1 S c h n e l l t e s t s f ü r Tr a n s f o r m a t o r e n u n d K o n d e n s a t o r e n m i t p o l y h a l o g e n i e r t e n
B i p h e n y l e n u n d Te r p h e n y l e n
Für die Ermittlung des Anteils und die Zuordnung von polychlorierten Biphenylen und Terphenylen zu den
Gruppen B und C dieser Ausnahme können Schnelltests herangezogen werden, die auf Chlorionen anspre-
chen. Führt das Testergebnis zu einem PCB-Gehalt bis 20 Prozent in der Lösung, dürfen Transformatoren,
Kondensatoren, Flüssigkeiten und damit sonstige kontaminierte Stoffe (z. B. Bindemittel, Schutzzeug) der
Gruppe C zugeordnet werden. Liegt das Testergebnis über 20 Prozent, sind sie der Gruppe B zuzuordnen.
5.2.2 Beförderung von Geräten mit Straßen- und Eisenbahnfahrzeugen sowie mit
Binnenschiffen
Geräte sind z. B. Kondensatoren, Transformatoren und Arbeitsmittel mit hydraulischen Einrichtungen. Gerä-
te mit Lösungen und Gemischen der UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppen II und III dürfen wie folgt
befördert werden:
5.2.2.1 Geräte sind wie die Stoffe zu verpacken, die in ihnen enthalten sind.
5.2.2.2 Geräte dürfen auch in geschweißten Behältnissen aus Stahl, die folgenden Mindestanforderungen entspre-
chen müssen, verpackt werden:
– Werkstoff: Unlegierter Baustahl, Wanddicke 2,5 Millimeter
– Höchstgewicht 2,5 Tonnen
– Verschlussart: Dicht verschlossen.
Die Geräte sind mit geeigneten Polsterstoffen in die Behältnisse aus Stahl einzusetzen. Die Polsterstoffe
müssen mindestens 15 Prozent des Volumens des Behältnisses aus Stahl füllen und so beschaffen sein,
dass auch bei einem Austreten von flüssigem Inhalt die Sicherheit des Behältnisses nicht beeinträchtigt wird.
5.2.2.3 Soweit es die Abmessungen der Großgeräte zulassen, sind sie in Container zu laden und ausreichend zu
sichern. Die Container müssen flüssigkeitsdicht sein und die gleiche mechanische Stabilität besitzen, wie
Container, die nach dem Übereinkommen über sichere Container (CSC) geprüft und zugelassen sind. Dies ist
durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE nachzuweisen. Die Bescheinigung
gilt jeweils längstens fünf Jahre.
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
5.2.2.4 Geräte, die wegen ihrer Größe nicht verpackt werden können (Großgeräte), dürfen unverpackt befördert wer-
den.
5.2.2.5 Unverpackte entleerte Großgeräte auf Fahrzeugen und Großgeräte in Containern müssen so gesichert sein,
dass sie bei der höchstzulässigen Masse die Kräfte aufnehmen können, die bei folgendem Beschleunigen
auftreten:
– 3fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung,
– 3fache Gesamtmasse horizontal seitwärts,
– 2fache Gesamtmasse vertikal aufwärts.
5.2.2.6 Ungereinigte (ent)leer(t)e Großgeräte müssen dicht verschlossen sein.
5.2.2.7 Ungereinigte Großgeräte, die sich wegen ihrer Größe und ihres Gewichtes nicht in einen Container verladen
lassen, müssen in flüssigkeitsdichte Auffangbehältnisse (Wannen) eingestellt werden.
Die Wannen müssen den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.4.1 P 906 ADR und RID entsprechen.
Großgeräte in Wannen müssen auf den Straßen- oder Eisenbahnfahrzeugen sowie auf Binnenschiffen so
geladen und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie den üblichen Beanspruchungen während der
Beförderung standhalten. Die Ladungssicherungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass eine Beschädi-
gung der Großgeräte ausgeschlossen ist.
5.2.3 Für die Beförderung von Gemischen der Gruppe C in loser Schüttung mit
Binnenschiffen gelten zusätzlich folgende Regelungen:
5.2.3.1 Bau und Ausrüstung
Die Schiffe müssen mit einem Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 ADNR versehen sein. Die Schiffe
müssen in Doppelhüllenbauweise, d. h. mit doppeltem Boden und Wallgängen gebaut sein und über ein
spritzwasserdichtes Lukendach aus Metall verfügen.
5.2.3.2 Betrieb
5.2.3.2.1 Es dürfen
– nicht mehr als 300 Tonnen pro Schiff befördert werden, es sei denn, es handelt sich um Doppelhüllenschiffe
nach Unterabschnitt 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 ADNR,
– nicht mehr als ein Schubleichter in einen Schubverband eingestellt werden.
5.2.3.2.2 Schiffe, die nicht ausschließlich zur Beförderung von Gemischen der Gruppe C verwendet werden, müssen
nach jeder Beförderung vollständig vom Ladegut gereinigt werden.
5.2.3.2.3 Es muss sichergestellt werden, dass die Besatzung nicht mit den Gemischen in Berührung kommt. Die not-
wendige Schutzkleidung zur Durchführung der Reinigungsarbeiten muss vorhanden sein.
5.2.3.2.4 Den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADNR ist eine Bescheinigung beizufügen, aus der sich für
den Schiffsführer ergibt, wie hoch der Gehalt an Dioxin/Furan in TE nach dieser Ausnahme ist.
5.2.4 Für die Beförderung von Stoffen mit einem Grenzwert über 200 ppm 2,3,7,8-TCDD-TE können die zuständi-
gen Stellen Ausnahmen z. B. nach § 5 GGVSE zulassen, wenn mindestens folgende Anforderungen einge-
halten sind:
1. Die Transportbehälter müssen unfallsicher sein.
2. Dies gilt als erfüllt, wenn sie Prüfungen unterzogen worden sind, die nachweislich den für den Typ B-Ver-
sandstücke in Abschnitt 2.2.7 ADR und RID vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.
3. Der Nachweis der Unfallsicherheit ist durch ein Sachverständigengutachten zu bestätigen.
5.3 Reine kristalline Referenzmaterialien polyhalogenierter Dibenzodioxine und -furane dürfen in Verpackungen
nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 620 und Abschnitt 6.3.2 ADR und RID verpackt befördert werden. Diese Stoffe
dürfen in Mengen bis höchstens drei Milligramm je Glasampulle und bis höchstens drei zugeschmolzene
Glasampullen je Versandstück verpackt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1313
6 Sonstige Vorschriften
6.1 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.2 oder 4.3 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811
zugeordnet sind und deren Flammpunkt bis einschließlich 61 Grad Celsius beträgt, sind zusätzlich mit Zet-
teln nach Muster 3 zu kennzeichnen.
6.2 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.5 der Klasse 8, UN 2923, Verpackungsgruppe III
zugeordnet sind, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 6.1 zu kennzeichnen.
6.3 Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1 000 Kilogramm, die nach Nummer 4 der Klasse 6.1,
UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I und der Klasse 3, UN-Nummer 1992, Verpackungsgruppe I
zugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr den Vorschriften des § 7 GGVSE.
6.4 Bei der Beförderung im Straßenverkehr dürfen die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR nicht ange-
wendet werden.
6.5 § 7 GGVSE ist bei allen Beförderungen nach Nummer 5.3 dieser Ausnahme anzuwenden.
6.6 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 hat der Empfänger dem Absender den Eingang der Sendung
zu bestätigen.
6.7 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Zugriff Unbe-
fugter zu treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit zugängli-
chen Stellen befinden.
7 Angaben im Beförderungspapier/Frachtbrief
7.1 Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:
a) Zutreffende Bezeichnung nach den Nummern 4.2 bis 4.4, ergänzt durch „Gemisch/Lösung, Abfall enthält
polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane3)“,
b) in den Fällen der Nummer 5.3: „UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g., enthält Dioxin, Klas-
se 6.1, Verpackungsgruppe I“.
7.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 19“.
Ausnahme 20 (B, E, S)
Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
1 Abweichend von
– § 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 7 Abs. 3, 6 und 7 GGVBinSch in Verbindung mit Teil 1 und 5 ADNR und
– § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 und § 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE in Verbindung mit Teil 1 bis 5 ADR und RID
dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15
klassifiziert, verpackt und gekennzeichnet sind, unter Beachtung der Bestimmungen nach den Nummern 3
bis 5 befördert werden.
2 Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung
2.1 Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktio-
nen miteinander eingehen können.
2.2 Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der
nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig.
Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht
oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen.
Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer
Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr zutreffen-
den Gefahrzettel und – soweit vorhanden – die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekenn-
zeichnet durch I, II oder III, anzugeben.
Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel-Muster der Sendung anzu-
geben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich.
Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen.
3) Bei Einstufung nach Nummer 4.2 oder 4.5 ist der Stoff der Klasse 3 oder 8 zusätzlich anzugeben.
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
2.3 Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe inner-
halb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden che-
mischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten
Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe
verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Ver-
träglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.19 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR und RID für alle in Spalte 8
der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Ver-
träglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüs-
sigkeit Netzmittellösung zugelassen ist.
Tabelle der gefährlichen Abfälle
Angaben im Beförde- Die chemische
rungspapier Verträglichkeit der
Verpackungs-
Werkstoffe der
gruppe(n) Gefahrzettel
Verpackungen aus
Abfall-/ Klasse(n) gem. nach
Kunststoff muss
Unter- gemäß ADR/RID Benennung Gefahr- Verpa- Kapitel 5.2
mindestens gegen-
gruppe ADR/RID (für Klasse 2: zettel nach ckungs- ADR/RID
über folgenden
Klassifizie- Kapitel 5.2 gruppe Muster Nummer
Standardflüs-
rungscode) ADR/RID
sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
1.1 2 Klassifizie- Druckgaspackungen Essigsäure,
rungscode (UN 1950) und Gefäße, Kohlenwasser-
klein, mit Gas (Gaspa- stoffgemisch
tronen) (UN 2037) mit
folgenden Eigenschaften:
5A erstickend, gemäß 2.2
5C ätzend, Spalte 7 2.2 + 8
5CO ätzend, oxidierend, 2.2 + 5.1 + 8
5F entzündbar, 2.1
5FC entzündbar, ätzend oder 2.1 + 8
5O oxidierend, 2.2 + 5.1
z. B. Spraydosen mit
Entfärbemitteln, Körper-
pflegemitteln, Lacken,
Frostschutzmitteln, Auto-
pflegemitteln, Leder-
sprays, tragbare Feuer-
löschgeräte (auch ohne
Schutzkappe)
Bem. 1: Dieser Gruppe
dürfen auch nach
Kapitel 3.4 des ADR/RID
freigestellte Gegenstände
der Klasse 2 beigegeben
werden (z. B. Kohlen-
dioxidpatronen)
Bem. 2: Feuerzeuge und
deren Nachfüllpatronen
der UN 1057 sind Gegen-
stände des Klassifizierungs-
codes 6F des ADR/RID
und dürfen daher nicht im
Rahmen dieser Ausnahme
befördert werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1315
Angaben im Beförde- Die chemische
rungspapier Verträglichkeit der
Verpackungs-
Werkstoffe der
gruppe(n) Gefahrzettel
Verpackungen aus
Abfall-/ Klasse(n) gem. nach
Kunststoff muss
Unter- gemäß ADR/RID Benennung Gefahr- Verpa- Kapitel 5.2
mindestens gegen-
gruppe ADR/RID (für Klasse 2: zettel nach ckungs- ADR/RID
über folgenden
Klassifizie- Kapitel 5.2 gruppe Muster Nummer
Standardflüs-
rungscode) ADR/RID
sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
1.2 2 Klassifizie- Druckgaspackungen
rungscode (UN 1950) mit folgenden
Eigenschaften:
5T giftig, gemäß 2.2 + 6.1
5TF giftig, entzündbar, Spalte 7 2.1 + 6.1
5TC giftig, ätzend, 2.2 + 6.1 + 8
5TO giftig, oxidierend, 2.2 + 5.1 + 6.1
5TFC giftig, entzündbar, ätzend 2.1 + 6.1 + 8
oder
5TOC giftig, oxidierend, ätzend 2.2+5.1+6.1+8
z. B. Spraydosen mit
Insektenvertilgungsmit-
teln, Schädlingsbekämp-
fungsmitteln, Holz- und
Pflanzenschutzmitteln,
Desinfektionsmitteln,
Ledersprays, Frostschutz-
mittel (auch ohne Schutz-
kappe)
1.3 2 Klassifizie- Gefäße, klein mit Gas
rungscode (Gaspatronen) (UN 2037)
mit folgenden Eigen-
schaften:
5T giftig, gemäß 2.3
5TF giftig, entzündbar, Spalte 7 2.3 + 2.1
5TC giftig, ätzend, 2.3 + 8
5TO giftig, oxidierend, 2.3 + 5.1
5TFC giftig, entzündbar, ätzend 2.3 + 2.1 + 8
oder
5TOC giftig, oxidierend, ätzend 2.3 + 5.1 + 8
2.1 3 II Entzündbare, flüssige, gemäß II 3 Essigsäure,
nicht giftige, nicht ätzende Spalte 7 Kohlenwasser-
Abfälle mit einem Flamm- stoffgemisch
punkt unter 23 °C, deren
Dampfdruck bei 50 °C
110 kPa (1,10 bar) nicht
übersteigt, z. B. Benzin,
Spiritus, Petroleum,
Alkohole außer Methanol,
Farb-, Klebstoff- und
Lackabfälle mit der
Zusatzgefahr „giftig“
vgl. Gruppe 3
2.2 3 I und II Farb- und Lackabfälle mit gemäß I 3
Nitrocellulose mit mehr als Spalte 7
20 % und höchstens 55 %
Nitrocellulose mit einem
Stickstoffgehalt von
höchstens 12,6 % in der
Trockenmasse
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Angaben im Beförde- Die chemische
rungspapier Verträglichkeit der
Verpackungs-
Werkstoffe der
gruppe(n) Gefahrzettel
Verpackungen aus
Abfall-/ Klasse(n) gem. nach
Kunststoff muss
Unter- gemäß ADR/RID Benennung Gefahr- Verpa- Kapitel 5.2
mindestens gegen-
gruppe ADR/RID (für Klasse 2: zettel nach ckungs- ADR/RID
über folgenden
Klassifizie- Kapitel 5.2 gruppe Muster Nummer
Standardflüs-
rungscode) ADR/RID
sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
2.3 3 I bis III Farb-, Klebstoff- und gemäß I 3
Lackabfälle, einschließlich Spalte 7
solcher mit höchstens
20 % Nitrocellulose mit
einem Stickstoffgehalt von
höchstens 12,6 % in der
Trockenmasse
Bem.: Zu Härterpasten
siehe Abfallgruppe 8
3.1 3 I und II Entzündbare, flüssige, gemäß I 3 + 6.1 Essigsäure,
organische halogenhaltige Spalte 7 Kohlenwasser-
oder organische sauer- stoffgemisch
stoffhaltige, giftige Abfälle
und solche, die nicht einer
anderen Sammelein-
tragung zugeordnet
werden können, der
UN 1992, UN 2603 und
UN 3248, mit einem
Flammpunkt unter 23 °C,
z. B. Altöle, auch solche
mit geringen Chloranteilen
(z. B. polychlorierten Koh-
lenwasserstoffen) sowie
Abfälle mit Methanol
3.2 6.1 I bis III Abfälle mit halogen- gemäß I 6.1 + 3
haltigen Kohlenwasser- Spalte 7
stoffen mit Ausnahme von
Isocyanaten der UN 2285,
z. B. Trichlorethan, Trichlor-
ethylen (Tri), Perchlor-
ethylen (Per), Methylen-
chlorid, Tetrachlorkohlen-
stoff, Chloroform, Filter-
patronen aus chemischen
Reinigungsbetrieben,
Antiklopfmittel
3.3 9 II Polychlorierte Biphenyle gemäß II 9
(PCB) (UN 2315), poly- Spalte 7
halogenierte Biphenyle
und Terphenyle (UN 3151
und UN 3152), auch in ver-
packten Kleingeräten wie
Kleinkondensatoren
Bem. 1: Wegen PCB, PCT
und polyhalogenierten
Biphenylen und Terphe-
nylen in unverpackten
Geräten siehe Klasse 9,
UN 2315, UN 3151und
UN 3152
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1317
Angaben im Beförde- Die chemische
rungspapier Verträglichkeit der
Verpackungs-
Werkstoffe der
gruppe(n) Gefahrzettel
Verpackungen aus
Abfall-/ Klasse(n) gem. nach
Kunststoff muss
Unter- gemäß ADR/RID Benennung Gefahr- Verpa- Kapitel 5.2
mindestens gegen-
gruppe ADR/RID (für Klasse 2: zettel nach ckungs- ADR/RID
über folgenden
Klassifizie- Kapitel 5.2 gruppe Muster Nummer
Standardflüs-
rungscode) ADR/RID
sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
Bem. 2: Geräte mit PCB,
PCT und polyhalogenier-
ten Biphenylen und
Terphenylen, die poly-
chlorierte Dibenzofurane
(PCDF) der Klasse 6.1
enthalten, siehe
Ausnahme 19 dieser
Verordnung
3.4 3 I und II Abfälle mit flüssigen, gemäß I 3 + 6.1
entzündbaren, giftigen Spalte 7
Schädlingsbekämpfungs-
mitteln und Pflanzen-
schutzmitteln mit einem
Flammpunkt unter 23 °C
3.5 6.1 I bis III Abfälle mit flüssigen, gemäß I 6.1 + 3
giftigen, entzündbaren Spalte 7
Schädlingsbekämpfungs-
mitteln und Pflanzen-
schutzmitteln
4.1 3 I und II Entzündbare flüssige, gemäß I 3+8 Essigsäure,
ätzende Abfälle mit einem Spalte 7 Kohlenwasser-
Flammpunkt unter 23 °C stoffgemisch
4.2 3 I und II Entzündbare flüssige, gemäß I 3 + 6.1 + 8
giftige und ätzende Abfälle Spalte 7
mit einem Flammpunkt
unter 23 °C, einschließlich
Gegenstände mit diesen
Flüssigkeiten
5.1 3 III Entzündbare, flüssige, gemäß III 3 Essigsäure,
nicht giftige, nicht ätzende Spalte 7 Kohlenwasser-
Abfälle mit einem Flamm- stoffgemisch
punkt von 23 °C bis 61 °C
5.2 3 III Entzündbare, flüssige, gemäß III 3 + 6.1
schwach giftige Abfälle Spalte 7
mit einem Flammpunkt
von 23 °C bis 61 °C
5.3 3 III Entzündbare, flüssige, gemäß III 3+8
schwach ätzende Abfälle Spalte 7
mit einem Flammpunkt
von 23 °C bis 61 °C
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Angaben im Beförde- Die chemische
rungspapier Verträglichkeit der
Verpackungs-
Werkstoffe der
gruppe(n) Gefahrzettel
Verpackungen aus
Abfall-/ Klasse(n) gem. nach
Kunststoff muss
Unter- gemäß ADR/RID Benennung Gefahr- Verpa- Kapitel 5.2
mindestens gegen-
gruppe ADR/RID (für Klasse 2: zettel nach ckungs- ADR/RID
über folgenden
Klassifizie- Kapitel 5.2 gruppe Muster Nummer
Standardflüs-
rungscode) ADR/RID
sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
6.1 4.1 II und III Abfälle, die aus festen gemäß II 4.1
organischen oder anorga- Spalte 7
nischen Stoffen bestehen,
die nicht giftige und nicht
ätzende entzündbare
flüssige Stoffe mit einem
Flammpunkt bis 61 °C
enthalten können,
z. B. Holzwolle, Säge-
späne, Papierabfälle,
Putztücher, gebrauchte
Kfz-Ölfilter, verunreinigte
Ölbinder, getränkt oder
behaftet mit Ölen
und Fetten
Bem.: Phosphorsulfide,
nicht frei von weißem oder
gelbem Phosphor, sind
zur Beförderung nicht
zugelassen
6.2 4.1 II und III Abfälle, die Metalle oder gemäß II 4.1
Metall-Legierungen, Spalte 7
pulverförmig oder in
anderer entzündbarer
Form enthalten
6.3 4.1 II und III Abfälle, die entzündbare gemäß II 4.1 + 6.1
feste organische oder Spalte 7
anorganische Stoffe, giftig
enthalten
6.4 4.1 II und III Abfälle, die entzündbare gemäß II 4.1 + 8
feste organische oder Spalte 7
anorganische Stoffe,
ätzend enthalten
6.5 4.2 II und III Gebrauchte Putztücher, gemäß II 4.2
Putzwolle und ähnliche Spalte 7
Abfälle, nicht giftig, nicht
ätzend, die mit selbst-
entzündlichen Stoffen
verunreinigt sind, z. B.
bestimmte Öle und Fette
Selbsterhitzungsfähige
organische feste Stoffe,
nicht giftig, nicht ätzend,
z. B. körnige oder poröse
brennbare Stoffe, die mit
der Selbstoxidation noch
unterliegenden Bestand-
teilen getränkt oder verun-
reinigt sind, z. B. mit Leinöl,
Leinölfirnisse, Firnisse aus
anderen analogen Ölen,
Petroleumrückstände
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1319
Angaben im Beförde- Die chemische
rungspapier Verträglichkeit der
Verpackungs-
Werkstoffe der
gruppe(n) Gefahrzettel
Verpackungen aus
Abfall-/ Klasse(n) gem. nach
Kunststoff muss
Unter- gemäß ADR/RID Benennung Gefahr- Verpa- Kapitel 5.2
mindestens gegen-
gruppe ADR/RID (für Klasse 2: zettel nach ckungs- ADR/RID
über folgenden
Klassifizie- Kapitel 5.2 gruppe Muster Nummer
Standardflüs-
rungscode) ADR/RID
sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
6.6 4.2 II und III Abfälle, die Metalle oder gemäß II 4.2
Metall-Legierungen, Spalte 7
pulverförmig oder in
anderer selbstentzünd-
licher Form enthalten
6.7 4.2 II und III Organische und anorga- gemäß II 4.2 + 6.1
nische feste selbster- Spalte 7
hitzungsfähige Stoffe,
giftig
6.8 4.2 II und III Organische und anorga- gemäß II 4.2 + 8
nische feste selbster- Spalte 7
hitzungsfähige Stoffe,
ätzend
6.9 4.2 II und III Sulfide, Hydrogensulfide gemäß II 4.2
und Dithionite wie Spalte 7
Natriumdithionit und
Zubereitungen,
z. B. Textilentfärber und
selbsterhitzungsfähige
anorganische feste Stoffe,
nicht giftig, nicht ätzend
6.10 4.3 II und III Abfälle, die Metalle oder gemäß II 4.3
Metall-Legierungen, Spalte 7
pulverförmig oder in
anderer Form enthalten
und die mit Wasser
entzündbare Gase
entwickeln
7.1 4.3 I und II Metallcarbide und Metall- gemäß I 4.3
nitride wie Calciumcarbid, Spalte 7
Aluminiumcarbid
7.2 4.3 I Metallphosphide, giftig gemäß I 4.3 + 6.1
wie Calciumphosphid, Spalte 7
Aluminiumphosphid
7.3 6.1 I Phosphidhaltige feste gemäß I 6.1
Pflanzenschutz- und Spalte 7
Schädlingsbekämpfungs-
mittel
7.4 9 II Lithium-Batterien, auch in gemäß II 9
der nach Sondervor- Spalte 7
schrift 188 der Tabelle in
Kapitel 3.2 des ADR/RID
freigestellten Menge
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Angaben im Beförde- Die chemische
rungspapier Verträglichkeit der
Verpackungs-
Werkstoffe der
gruppe(n) Gefahrzettel
Verpackungen aus
Abfall-/ Klasse(n) gem. nach
Kunststoff muss
Unter- gemäß ADR/RID Benennung Gefahr- Verpa- Kapitel 5.2
mindestens gegen-
gruppe ADR/RID (für Klasse 2: zettel nach ckungs- ADR/RID
über folgenden
Klassifizie- Kapitel 5.2 gruppe Muster Nummer
Standardflüs-
rungscode) ADR/RID
sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
8.1 5.1 II und III Abfälle, die entzündend gemäß II 5.1 Salpetersäure,
(oxidierend) wirkende Spalte 7 55 %
Chlorite oder Hypochlorite
enthalten wie feste
Schwimmbadchlorie-
rungsmittel mit Natrium-
chlorit, Kaliumchlorit,
Calciumhypochlorit oder
Mischungen von Chloriten
Bem. 1: Lösungen von
Schwimmbadchlorie-
rungsmitteln siehe
Abfallgruppe 14
Bem. 2: Chlorit- und
Hypochloritmischungen
mit einem Ammoniumsalz
sind zur Beförderung nicht
zugelassen
8.2 5.1 II und III Abfälle, die entzündend gemäß II 5.1 + 6.1
(oxidierend) wirkende Spalte 7
Stoffe, fest, giftig enthalten
8.3 5.1 II und III Abfälle, die entzündend gemäß II 5.1 + 8
(oxidierend) wirkende Spalte 7
Stoffe, fest, ätzend
enthalten
8.4 5.2 II Pastenförmige Abfälle mit gemäß II 5.2
Dibenzoylperoxid, Dicu- Spalte 7
mylperoxid der UN 3104,
UN 3106, UN 3108 oder
UN 3110 in Dosen und
Tuben, z. B. Härter für
Polyesterharze
9.1 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle gemäß I 6.1 Netzmittellösung
mit organischen und Spalte 7
anorganischen Queck-
silberverbindungen
9.2 8 III Bem.: Dieser Gruppe gemäß III 8
dürfen auch Gegenstände Spalte 7
mit Quecksilber beigege-
ben werden
9.3 6.1 I bis III Abfälle mit Cyanidgehalt, gemäß I 6.1
z. B. Gold- und Silber- Spalte 7
putzmittel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1321
Angaben im Beförde- Die chemische
rungspapier Verträglichkeit der
Verpackungs-
Werkstoffe der
gruppe(n) Gefahrzettel
Verpackungen aus
Abfall-/ Klasse(n) gem. nach
Kunststoff muss
Unter- gemäß ADR/RID Benennung Gefahr- Verpa- Kapitel 5.2
mindestens gegen-
gruppe ADR/RID (für Klasse 2: zettel nach ckungs- ADR/RID
über folgenden
Klassifizie- Kapitel 5.2 gruppe Muster Nummer
Standardflüs-
rungscode) ADR/RID
sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
9.4 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle gemäß I 6.1
mit organischen oder Spalte 7
anorganischen giftigen
Stoffen, nicht ätzend und
nicht entzündbar
Bem.: Abfälle mit PCB,
PCT und polyhalogenier-
ten Biphenylen und Ter-
phenylen, die polychlorierte
Dibenzofurane (PCDF) der
Klasse 6.1 enthalten,
siehe Ausnahme 19
dieser Verordnung
9.5 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle gemäß I 6.1 + 8
mit organischen oder Spalte 7
anorganischen giftigen
Stoffen, ätzend
9.6 6.1 I und II Feste und flüssige Abfälle gemäß I 6.1 + 3
mit organischen giftigen Spalte 7
Stoffen, entzündbar
9.7 6.1 I bis III Feste und flüssige gemäß I 6.1
Pflanzenschutz- und Spalte 7
Schädlingsbekämpfungs-
mittel, ausgenommen
solche der Abfallgruppe 7
10.1 8 Abfälle mit gemäß I 8 Salpetersäure,
II Salpetersäure (UN 2031), Spalte 7 55 %, Netzmittel-
I und II Nitriersäuremischungen lösung
(UN 1796 und UN 1826)
und/oder
II Perchlorsäure (UN 1802),
z. B. bestimmte Reini-
gungsmittel
Bem. 1: Mischungen aus
Salpetersäure und Salz-
säure der UN 1798 sind
zur Beförderung nicht
zugelassen
Bem. 2: Chemisch insta-
bile Nitriersäuremischun-
gen, nicht denitriert, sind
zur Beförderung nicht
zugelassen
Bem. 3: Perchlorsäure,
wässerige Lösungen mit
mehr als 72 Masse-%
reiner Säure sind nicht zur
Beförderung zugelassen
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Angaben im Beförde- Die chemische
rungspapier Verträglichkeit der
Verpackungs-
Werkstoffe der
gruppe(n) Gefahrzettel
Verpackungen aus
Abfall-/ Klasse(n) gem. nach
Kunststoff muss
Unter- gemäß ADR/RID Benennung Gefahr- Verpa- Kapitel 5.2
mindestens gegen-
gruppe ADR/RID (für Klasse 2: zettel nach ckungs- ADR/RID
über folgenden
Klassifizie- Kapitel 5.2 gruppe Muster Nummer
Standardflüs-
rungscode) ADR/RID
sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
11.1 8 II Abfälle mit Schwefelsäure, gemäß II 8 Netzmittellösung
z. B. bestimmte Reini- Spalte 7
gungsmittel, Bierstein-
entfernerpasten, Bleisulfat
Bem.: Chemisch instabile
Mischungen von Abfall-
schwefelsäure sind zur
Beförderung nicht zuge-
lassen
11.2 8 II Abfälle mit Flusssäure- gemäß II 8 + 6.1
lösungen, z. B. bestimmte Spalte 7
Reinigungsmittel
11.3 8 I bis III Flüssige Abfälle mit gemäß I 8 + 6.1
ätzenden, giftigen Stoffen Spalte 7
11.4 8 I bis III Wässerige Lösungen von gemäß I 8
Halogenwasserstoffen Spalte 7
(ausgenommen Fluor-
wasserstoff), saure fluor-
haltige Stoffe, flüssige
Halogenide und andere
flüssige halogenierte
Stoffe (ausgenommen der
Fluorverbindungen, die in
Berührung mit feuchter
Luft oder Wasser saure
Dämpfe entwickeln),
flüssige Carbonsäuren
und ihre Anhydride sowie
flüssige Halogencarbon-
säuren und ihre Anhydride,
Alkyl- und Arylsulfon-
säuren, Alkylschwefel-
säuren und organische
Säurehalogenide, wie
Salzsäure, Phosphorsäure,
Essigsäure, Chlorsulfon-
säure, Ameisensäure,
Chloressigsäure, Pro-
pionsäure, Toluolsulfon-
säuren, Thionylchlorid
11.5 8 Batterien (Akkumulatoren), gemäß 8
nass, gefüllt mit Säuren Spalte 7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1323
Angaben im Beförde- Die chemische
rungspapier Verträglichkeit der
Verpackungs-
Werkstoffe der
gruppe(n) Gefahrzettel
Verpackungen aus
Abfall-/ Klasse(n) gem. nach
Kunststoff muss
Unter- gemäß ADR/RID Benennung Gefahr- Verpa- Kapitel 5.2
mindestens gegen-
gruppe ADR/RID (für Klasse 2: zettel nach ckungs- ADR/RID
über folgenden
Klassifizie- Kapitel 5.2 gruppe Muster Nummer
Standardflüs-
rungscode) ADR/RID
sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
12.1 8 I bis III Feste Halogenide und gemäß I 8
andere feste halogenierte Spalte 7
Stoffe (ausgenommen der
Fluorverbindungen, die in
Berührung mit feuchter
Luft oder Wasser saure
Dämpfe entwickeln) und
feste Hydrogensulfate, wie
Eisentrichlorid, wasserfrei;
Zinkchlorid, wasserfrei;
Aluminiumchlorid, wasser-
frei; Phosphorpentachlorid
12.2 8 I bis III Feste Abfälle mit ätzen- gemäß I 8 + 6.1
den, giftigen Stoffen Spalte 7
13.1 8 III Abfälle mit wässerigen gemäß III 8 Wasser, Netz-
Ammoniaklösungen mit Spalte 7 mittellösung
höchstens 35 %
Ammoniak
13.2 8 I bis III Übrige feste und flüssige gemäß I 8
basische Abfälle (aus- Spalte 7
genommen UN 2029),
z. B. bestimmte
Reinigungsmittel mit
Natrium- und/oder Kalium-
hydroxid sowie Natron-
kalk, Brünierungsmittel
mit Natrium- und/oder
Kaliumsulfid (Geschirr-
spülmittel oder Entkalker
mit Natriummetasilicat,
Kalkmilch mit Calcium-
hydroxid)
13.3 8 III Abfälle von Formaldehyd- gemäß III 8
lösungen, z. B. bestimmte Spalte 7
Reinigungsmittel, Des-
infektionsmittel
13.4 8 Batterien (Akkumulatoren), gemäß 8
nass, gefüllt mit Alkalien Spalte 7
14.1 8 II und III Abfälle mit Chlorit- und gemäß II 8 Salpetersäure,
Hypochloritlösungen, Spalte 7 55 %, Netz-
z. B. bestimmte Chlor- mittellösung
bleichlaugen, Lösungen
von Schwimmbadchlorie-
rungsmitteln der Abfall-
gruppe 8
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Angaben im Beförde- Die chemische
rungspapier Verträglichkeit der
Verpackungs-
Werkstoffe der
gruppe(n) Gefahrzettel
Verpackungen aus
Abfall-/ Klasse(n) gem. nach
Kunststoff muss
Unter- gemäß ADR/RID Benennung Gefahr- Verpa- Kapitel 5.2
mindestens gegen-
gruppe ADR/RID (für Klasse 2: zettel nach ckungs- ADR/RID
über folgenden
Klassifizie- Kapitel 5.2 gruppe Muster Nummer
Standardflüs-
rungscode) ADR/RID
sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
14.2 5.1 II und III Abfälle, die entzündend gemäß II 5.1
(oxidierend) wirkende Spalte 7
flüssige Stoffe enthalten
14.3 5.1 II und III Abfälle mit Wasserstoff- gemäß II 5.1 + 8
peroxid-Lösungen, z. B. Spalte 7
bestimmte Reinigungs-
mittel, Haarfärbemittel
14.4 5.1 II und III Abfälle, die entzündend gemäß II 5.1 + 6.1
(oxidierend) wirkende Spalte 7
Stoffe, flüssig, giftig
enthalten
15.1 Nicht identifizierbare 11
gefährliche Abfälle Zusätzlich ist
Bem.: Für diese Abfälle auf mindes-
gelten besondere tens 2 Seiten
Vorschriften, siehe dauerhaft die
Nummern 2.5, 2.7 und 4.3 Aufschrift
dieser Ausnahme „Gefahrgut,
nicht identifi-
ziert“ anzu-
bringen.
2.4 Sonstige Vorschriften
Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum oder
60 Kilogramm Gewicht unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel
(IBC) eingegeben werden.
Die Abfälle sind in
a) Fässern oder Kanistern aus Kunststoff der Kodierung 1H2 oder 3H2,
b) Fässern oder Kanistern aus Stahl der Kodierung 1A2 oder 3A2,
c) Kisten aus Stahl oder massiven Kunststoffen der Kodierung 4A oder 4H2 oder
d) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeigne-
tem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Kodierung 4A oder 4B als
Außenverpackung
zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind.
Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.
Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Außenverpackung Kiste aus Pappe
(4GW) für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforde-
rungen erfüllt werden:
– Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe,
– erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut (Aero-
soldosen),
– Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,
– zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1325
– Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen Trans-
port,
– Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR und RID.
Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge
wie die Außenverpackung besitzen.
2.5 Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen einzuset-
zen in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Kodierung 4G, aus massiven
Kunststoffen der Kodierung 4H2, Säcke aus Kunststofffolie der Kodierung 5H4 oder Fässer aus Kunststoff
der Kodierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekenn-
zeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl,
Aluminium oder massiven Kunststoff der Kodierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässer aus Stahl oder Kunststoff der
Kodierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken.
2.6 Die Abfälle der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmittel
(IBC) mit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder in Kombinations-IBC mit Innengefäßen aus starrem Kunst-
stoff verpackt werden.
Es dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnengefäßen nach Kapitel 6.5 ADR und RID verwendet
werden. Die IBC müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekenn-
zeichnet sein.
2.7 Die Abfälle der Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallene IBC der Ver-
packungsgruppe I verpackt werden.
2.8 Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und IBC auf Dichtheit zu
kontrollieren.
2.9 Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind
inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausge-
füllt sind.
2.10 Bei Verpackungen mit W-Kodierung (z. B. „1H2W“) müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die
gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf
stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie
verpackt werden.
2.11 Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), bei denen die Schutzkappe fehlt oder die
eingedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässer, Kanister oder Kisten aus Pappe (z. B. „4GW“) mit
inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfähige Druckgaspackungen und Ge-
fäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F, die entzündbare Gase enthalten,
können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:
– Sie sind so in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung und eine Belastung der Ventile vermieden
wird.
– Die Pappkisten müssen nach Kapitel 6.1 ADR und RID bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet
sein. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.
2.12 Nicht vollständig elektrisch entladene Lithium-Batterien der Abfallgruppe 7 sind in Beuteln oder Inletts, die
aus elektrisch nicht leitfähiger Kunststofffolie gefertigt sind, oder in Fässer der Codierung 1A2 mit nicht lei-
tendem Innenliner aus Kunststoff oder nicht leitender Beschichtung aus Kunststoff zu verpacken. Die Abfälle
der Abfallgruppen 3, 7 und 9 dürfen in baumustergeprüfte und -zugelassene 120 Liter-Fässer der Ver-
packungsgruppe I der Codierung 1H2 verpackt werden, die mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sind.
Der Ansprechdruck der Entlüftungseinrichtung darf nicht größer sein als 10 kPa. Sie muss so beschaffen
sein, dass das Austreten von Füllgut sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vor-
gesehenen Lage der Verpackung und unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.
2.13 Die Verpackungen und IBC für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung
nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR und RID ausgerüstet sein.
2.14 Die Stoffe dürfen mit nicht dem ADR und RID unterliegenden Gütern nur dann zu einem Versandstück verei-
nigt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Gefährliche Reaktionen sind:
– eine Verbrennung und/oder eine Entwicklung beträchtlicher Wärme;
– die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen;
– die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen;
– die Bildung instabiler Stoffe.
2.15 (weggefallen)
2.16 Batterien (Akkumulatoren), mit Ausnahme der auslaufsicheren Batterien, der Abfallgruppen 11.5 und 13.4
müssen mit inerten Polsterstoffen oder in gleichwertiger Weise in Kisten aus Holz, in Kisten aus massivem
Kunststoff oder in einen Lattenverschlag aus Holz fest eingesetzt sein. Die Batterien müssen gegen Kurz-
schluss geschützt und in starken Außenverpackungen sicher verpackt sein.
Auslaufsichere Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und in starken Außenverpackungen sicher
verpackt sein. Sie dürfen auf Paletten befördert werden. Gestapelt sind sie in entsprechender Weise in
Lagen, die jeweils durch eine Schicht aus nicht leitfähigem Werkstoff getrennt sind, festzulegen. Die Pole der
Batterien dürfen in keinem Fall dem Gewicht der darüber liegenden Einheiten ausgesetzt sein. Die Batterien
müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 dürfen unter den folgenden Bedin-
gungen auch in Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder massivem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu
einem Kubikmeter befördert werden:
a) Die Akkukästen müssen gegen die in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe bestän-
dig sein.
b) Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Akkukästen austreten
und keine anderen Stoffe (z. B. Wasser) in die Akkukästen gelangen. Den Akkukästen dürfen außen keine
gefährlichen Reste der in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften.
c) Die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien (Akkumulatoren) beladen
werden.
d) In den Akkukästen dürfen sich keine Batterien (Akkumulatoren) mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährli-
che Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können.
e) Die Akkukästen müssen entweder
– abgedeckt sein oder
– in geschlossenen oder in bedeckten Fahrzeugen befördert werden.
Die unter a) bis e) genannten Bedingungen entsprechen dem Unterabschnitt 4.1.4.1 P 801a ADR und RID.
Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 dürfen auch in Großpackmitteln
(IBC) aus Stahl, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit
einem starren Kunststoffinnengefäß mit äußeren Umhüllungen aus Stahl oder Kunststoff nach Kapitel 6.5
ADR und RID befördert werden. Die Großpackmittel (IBC) müssen nur den Prüfungen nach Unterabschnitt
6.5.4.4, 6.5.4.5, 6.5.4.6 und 6.5.4.9 ADR und RID unterzogen werden. Wiederkehrende Prüfungen nach
Absatz 6.5.4.14.3 ADR und RID sind nicht erforderlich. Es sind die Bestimmungen für Stoffe der Verpa-
ckungsgruppe III anzuwenden. Die Bauart muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Die Groß-
packmittel (IBC) müssen dicht verschlossen sein und die übrigen Vorschriften wie für Akkukästen erfüllen.
3 Verantwortlichkeiten
3.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach § 7 Abs. 3, 6 und 7
GGVBinSch und § 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE zu erfüllen.
3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,
a) die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen
oder Unfällen zu beurteilen und
b) die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVBinSch oder der GGVSE anzuwenden.
3.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 9 Abs. 4 GGVSE die Güterwagen – entsprechend der
verladenen Güter – auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Zetteln nach den Mustern 3, 4.1, 4.2, 4.3,
5.1, 5.2, 6.1, 8, 9 nach Absatz 5.2.2.2.2 RID und zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 13 nach Unterab-
schnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1327
4 Sonstige Vorschriften
4.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und
im Straßenverkehr als geschlossene Ladung mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen sowie im Binnen-
schiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung
zu befördern.
4.2 Versandstücke und Großpackmittel (IBC) der Kodierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1
dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hier-
bei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Verpackungen und IBC zu verwenden.
4.3 Verpackungen mit Stoffen nach Nummer 2, Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter
und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.
4.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Ver-
packungen, IBC oder Gegenstände beschädigt werden können.
4.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen
und der IBC abgeschlossen sein.
4.6 Ungereinigte leere Verpackungen sind wie Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind.
5 Begleitpapiere
5.1 Bei jeder Beförderung ist eine schriftliche Weisung nach § 8 GGVSE oder nach Abschnitt 5.4.3 ADR und
ADNR mitzuführen. Diese darf auch nach Abfallgruppen geordnet sein.
5.2 Im Beförderungspapier/Frachtbrief ist als Bezeichnung des Gutes anzugeben: „Gefährliche Abfälle, Gefahr-
zettel << ... >>, Verpackungsgruppe << … >>, Gruppe(n) << ... >>“, wobei die Angaben in „<< … >>“ durch
die entsprechenden Angaben gemäß Nummer 2.2 dieser Ausnahme zu ersetzen sind. Zusätzlich zu den
sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 20“. Die Verpackungsgruppe ist der Spalte 6
der Tabelle in Nummer 2 zu entnehmen.
5.3 Ein Beförderungspapier ist im Straßenverkehr nicht erforderlich, wenn in der schriftlichen Weisung nach
Nummer 5.1 die Abfallgruppe sowie die Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke angegeben werden.
5.4 Der Absender hat den Begleitpapieren eine Abnahmeerklärung des Empfängers beizugeben.
Ausnahme 21 (B, E, S)
Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
1 Zusammenpackungszulassung
1.1 Abweichend von
– § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVBinSch in Verbindung mit Kapitel 4.1 ADNR und
– § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 2 ADR und RID
dürfen
a) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit UN 1950
Druckgaspackungen der Klasse 2 Klassifizierungscode 5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC, 5TO und 5TOC,
Kohlenwasserstoffen und deren Gemische der Klasse 3, UN 1136, UN 1147, UN 1288, UN 1299, UN
1300, UN 1307, UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN 2046, UN 2048, UN 2049, UN 2052, UN 2055, UN 2057,
UN 2247, UN 2286, UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330, UN 2364, UN 2368, UN 2520,
UN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie UN 2831 1,1,1-Trichlorethan der Klasse 6.1 in
der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zu einem Versandstück vereinigt werden,
b) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit nicht der
GGVBinSch oder der GGVSE unterliegenden Gütern in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zu
einem Versandstück vereinigt werden.
1.2 Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 7, MP 8, MP 10, MP 15, MP 17 und MP 19 ADR und RID
sind bei Beförderungen nach dieser Ausnahme zu beachten.
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
1.3 Die nach Nummer 1.1 zusammengepackten Stoffe und Gegenstände dürfen ohne besondere Mengenbe-
grenzung mit einem Binnenschiff, in einem Eisenbahnwagen oder in einem Straßenfahrzeug befördert
werden.
2 Verpackung
2.1 Als Außenverpackung sind Kisten aus Stahl der Kodierung 4A, Kisten aus Aluminium der Kodierung 4B, Kis-
ten aus Holz der Kodierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Kodierung 4G zu verwenden.
2.2 Bauartprüfung
Bei der Bauartprüfung sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
3 Sonstige Vorschriften
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 Kilogramm.
4 Angaben im Beförderungspapier/Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 21“.
Ausnahme 22 (E, S)
Saug-Druck-Tanks
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR und RID dürfen gefährli-
che Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9
– in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),
– in Aufsetztanks,
– in Tankcontainern,
die als Saug-Druck-Tanks nach Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zur GGVS und ADR in der Fassung der
13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1178) in Verbindung mit der Ausnahme
Nummer 63 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), zugelassen worden sind, weiterhin
befördert werden.
Die Beförderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR und RID die Tankco-
dierung L4BH oder S4AH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR und RID zugelas-
sene Tankcodierung zugeordnet ist. Die für bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 ADR und RID
aufgeführten Sondervorschriften sind, soweit zutreffend, einzuhalten.
2 a) Bei Beförderung von Stoffen mit Flammpunkt bis zu 61 Grad Celsius und solchen, die über ihren Flamm-
punkt erhitzt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirken-
den Stoffen nicht erfolgen.
b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersu-
chen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetz-
tanks bei aufeinander folgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der
ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und zu unter-
suchen.
3 Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung/im Prüfbericht oder Frachtbrief/Beförderungspapier
In der ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist unter Num-
mer 11 Bemerkungen anzugeben „Ausnahme 22 GGAV“. In den Prüfbescheinigungen für festverbundene
Tanks und Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR ist zusätzlich zu vermerken „Ausnahme 22 GGAV“.
Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Frachtbrief oder Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1
ADR/RID zusätzlich zu vermerken „Ausnahme 22“.
Ausnahme 23
– offen –
Ausnahme 24 (S)
Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit den Vorschriften des ADR für die Klasse 3 dürfen
festverbundene, ungereinigte leere Eichnormale und mobile, ungereinigte leere Zapfsäulen für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1329
a) UN 1203 Benzin oder UN 1223 Kerosin sowie
b) UN 1202 Dieselkraftstoff oder UN 1202 Heizöl (leicht)
unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.
2 Vorschriften für Eichnormale und Zapfsäulen
2.1 Es sind die Beförderungsvorschriften für ungereinigte leere Tanks anzuwenden.
2.2 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.
2.3 Die Eichnormale und Zapfsäulen der Nummer 1 Buchstabe a sind an beiden Seiten mit einem Gefahrzettel
nach Absatz 5.2.2.2.2 Muster Nummer 3 ADR zu kennzeichnen.
2.4 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen und Zapfsäulen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR
zu kennzeichnen. In den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a muss die Nummer der Kennzeichnung diejenige
des Stoffes sein, der sich zuletzt im Eichnormal oder in der Zapfsäule befunden hat.
2.5 Die Vorschriften der Abschnitte 7.5.7, 7.5.10, 8.1.1, 8.1.4, 8.3.1, 8.3.2, 8.3.4, 8.3.5 und 9.7.4, des Unterab-
schnitts 8.2.1.1 sowie der Absätze 4.3.2.3.5, 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1, 4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2, 6.8.2.1.27 und 8.5 S2
ADR sind anzuwenden. Die übrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwendung.
2.6 Für Eichnormale und Zapfsäulen mit einem Fassungsraum von 1 000 Liter oder weniger dürfen die Vorschrif-
ten für ungereinigte leere Gefäße der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie des Absatzes
5.4.1.1.6 ADR angewendet werden.
3 Zusätzliche Anforderungen an Eichnormale und Zapfsäulen mit Fassungsräumen über 1 000 Liter in
den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a
3.1 Die Eichnormale und Zapfsäulen müssen entleert und drucklos sein. Ihre Befüll- und Entleerungsöffnungen
müssen dicht verschlossen sein.
3.2 Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet sein.
3.3 Die Eichnormale und Zapfsäulen sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle
drei Jahre von einem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE einer äußeren und inneren Besichtigung
sowie einer Dichtheitsprüfung mit Wasser ohne Überdruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat der Sachver-
ständige eine Bescheinigung auszustellen, die bei jeder Beförderung mitzuführen ist.
Ausnahme 25 (S)
Versandstücke mit kleinen Mengen verschiedener
Güter ohne Beschriftung mit der Kennzeichnungsnummer
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 5.2.1.1 und 5.2.1.2 und Absatz
5.2.2.1.1 und 5.2.2.1.12 ADR darf bei Versandstücken, die mindestens zwei gefährliche Güter unterschiedli-
cher UN-Nummern enthalten, auf die Kennzeichnung mit der UN-Nummer des Gutes und den Buchstaben
„UN“ verzichtet werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
2 Stoffe und Mengengrenzen
2.1 Es dürfen nur Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppen II und III in zusammengesetzten Ver-
packungen nach den Vorschriften dieser Ausnahme befördert werden.
2.2 Die Innenverpackungen dürfen höchstens fünf Kilogramm feste Stoffe oder höchstens fünf Liter flüssige
Stoffe, die Außenverpackungen höchstens 25 Kilogramm feste Stoffe oder höchstens 25 Liter flüssige Stoffe
enthalten.
2.3 Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter nach dieser Ausnahme darf 3 500 Kilogramm je Beförderungsein-
heit nicht überschreiten.
3 Sonstige Vorschriften
Bei Beförderungen nach dieser Ausnahme darf die Nummer 2 der Ausnahme 18 dieser Verordnung nicht
angewendet werden.
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
4 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 25“.
5 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2006.
Ausnahme 26
– offen –
Ausnahme 27 (S)
Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175
in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern
1 Abweichend von § 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 zu UN 3175 und Kapitel 7.3
VV 3 ADR dürfen Stoffe der Klasse 4.1 UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollcontainern,
Absetzmulden mit Deckel und Wechselbehältern, nachfolgend als Behälter bezeichnet, befördert werden,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
2 Vorschriften zum Bau und Betrieb der Behälter
2.1 Die Behälter müssen im Bodenbereich flüssigkeitsdicht sein. Die Dichtheit der Behälter muss während der
Beförderung gewährleistet sein.
2.2 Abrollbehälter mit Heckklappe müssen mit einer Heckklappendichtung flüssigkeitsdicht ausgerüstet sein,
die zur Erfüllung der Funktion entsprechend elastisch und gegen austretende Restmengen gefährlicher
Güter ausreichend beständig ist. Die Dichtheit der Abrollbehälter muss während der Transporte gewährleis-
tet sein.
2.3 Die Behälter müssen so verschlossen sein, dass ein Eindringen von Regen und Schlagregen verhindert und
dabei eine ausreichend Be- und Entlüftung während der Fahrt gewährleistet wird.
2.4 Einrichtungen zur elektrischen Zwangsbelüftung müssen in Ex-Schutz ausgeführt sein.
3 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 27“.
4 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2007.
Ausnahme 28 (E, S)
Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 4.1.10 und Unterabschnitt 7.5.2.1
ADR und RID dürfen Automobilteile
– UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie
– UN 0503, AIRBAG-GASGENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH
oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH
der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Automobilteilen
und Gefahrgütern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Beachtung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6 zusam-
mengeladen werden.
2 Tabelle der Gefahrgüter
Klasse/
Verpackungs-
UN Bezeichnung Klassifizie- Höchstmenge
gruppe
rungscode
1 2 3 4 5
1090 ACETON 3/F1 II 333 l
1133 KLEBSTOFFE 3/F1 II und III 333/1000 l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1331
Klasse/
Verpackungs-
UN Bezeichnung Klassifizie- Höchstmenge
gruppe
rungscode
1 2 3 4 5
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG 3/F1 II und III 333/1000 l
1170 ETHANOL, LÖSUNG 3/F1 II 333 l
1173 ETHYLACETAT 3/F1 II 333 l
1219 ISOPROPANOL 3/F1 II 333 l
1263 FARBE oder FARBZUBEHÖR- 3/F1 II und III 333/1000 l
STOFFE
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G 3/F1 II 333 l
oder ERDÖLPRODUKTE
1300 TERPENTINÖLERSATZ 3/F1 III 1000 l
1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8/C1 III 1000 l
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar... 3/F1 II und III 333/1000 l
1950 DRUCKGASPACKUNGEN 2/5F – 333 kg
mit entzündbaren Gasen bis
max. 1 l Inhalt
1987 ALKOHOLE, N.A.G 3/F1 III 1000 l
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER 3/F1 II und III 333/1000 l
STOFF, N.A.G
2735 AMINE, FLÜSSIG, 8/C7 III 1000 l
ÄTZEND, N.A.G
2796 SCHWEFELSÄURE, mit 8/C1 II 333 l
höchstens 51 % Säure oder
BATTERIEFLÜSSIGKEIT, sauer
2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, 8/C5 II 333 l
ALKALISCH
3077 UMWELTGEFÄHRDENDER 9/M7 III 1000 kg
STOFF, FEST, N.A.G
3082 UMWELTGEFÄHRDENDER 9/M6 III 1000 l
STOFF, FLÜSSIG, N.A.G
3268 AIRBAG-MODULE, pyrotech- 9/M5 III 1000 kg
nisch oder GURTSTRAFFER,
pyrotechnisch
3 Verpackung
Die Stoffe und Gegenstände sind in geprüften und zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR und
RID zu verpacken.
4 Höchstmenge
Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit darf die höchstzulässige Menge von
1 000 Kilogramm oder 1 000 Liter oder einer entsprechenden Summe beider Maßeinheiten nicht überschrei-
ten. Bei der Berechnung sind die Mengen der gefährlichen Güter, deren Höchstmenge in der Tabelle in Num-
mer 2 dieser Ausnahme auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit dem Faktor 3 zu multiplizieren.
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
5 Sonstige Vorschriften
Die sonstigen, für die Beförderung von UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwe-
cke sowie UN 0503, AIRBAGGAS-GENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYRO-
TECHNISCH oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden
Vorschriften sind anzuwenden.
6 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 28“.
Ausnahme 29 (B)
Öffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen zu Kontrollzwecken
1 Abweichend von Unterabschnitt 7.2.4.22 ADNR dürfen Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen mit
Vorladung UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff oder kompatiblen Stoffen (UN 1202 Dieselkraftstoff oder
Gasöl oder Heizöl (leicht), UN 1223 Kerosin, UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Crackbenzin), UN 1268 Erdöl-
destillate, n.a.g. (LDF), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Naphta), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Platformat),
UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Pyrolysebenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Testbenzin), UN 1294 Tolu-
en, UN 1307 Xylene und UN 1863 Düsenkraftstoff) zu Kontrollzwecken geöffnet werden, nachdem die ent-
sprechenden Ladetanks entspannt worden sind und alle Vorkehrungen getroffen wurden, um den erforderli-
chen Explosionsschutz zu gewährleisten.
2 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2005.
Ausnahme 30 (S)
Verwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR dürfen anstelle von
Containern Fahrzeuge mit Aufbauten verwendet werden. Die Fahrzeugaufbauten müssen die gleichen im
Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR für Container genannten Anforderungen erfüllen.
2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 30“.
3 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2006.
Ausnahme 31 (S)
Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach § 6
Abs. 9 und 10 GGVSE zuständigen Personen nicht im Besitz einer Bescheinigung sein, wenn die nachfolgen-
den Bestimmungen eingehalten werden.
2 Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21, 29
und 47a StVZO sowie technischen Untersuchungen gemäß ADR müssen die Personen von einem Beifahrer
begleitet werden, der im Besitz der vorgenannten Bescheinigung ist; der Beifahrer ist verantwortlich für die
Beachtung der Gefahrgutvorschriften im Sinne des § 9 Abs. 11, 13, 14, 15, 16 und 17 GGVSE.
Ausnahme 32 (S)
Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit § 5 Abs. 7 GGVSE dürfen folgende Allgemeine
Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (AGBwGGVSE)
vom 5. September 2002 (VMBI. 2002 S. 411)4) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im
Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:
a) Bw02 (S, E) AGBwGGVSE „Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen der Bundes-
wehr
b) Bw16 (S, E) AGBwGGVSE Beförderung von Rettungsmitteln, selbstaufblasend
4) Die AGBwGGVSE können auch beim Streitkräfteunterstützungskommando, Abteilung ABC-Abwehr- und Schutzaufgaben, Gruppe IV, Fliegerhorst
Wahn 505/08, Postfach 906110, 51127 Köln, angefordert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1333
c) Bw17 (S, E) AGBwGGVSE Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit
Gefahrzetteln geringerer Größe
d) Bw21 (S, E) AGBwGGVSE Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstü-
cken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit
Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmes-
sungen
e) Bw23 (S, E) AGBwGGVSE Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen
Gütern (Zubehör)
f) Bw24 (S, E) AGBwGGVSE Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern der
Klasse 1
g) Bw25 (S) AGBwGGVSE Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1,
die beim Verschuss anfallen
h) Bw27 (S, E) AGBwGGVSE Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1.
2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 32 (BwXX)“, wobei XX der
Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h
entspricht.
Ausnahme 33 (M)
Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt im
Sinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) betreiben, sowie
auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beach-
tet werden.
2 Anwendungsbereich
Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter nur in Beförde-
rungseinheiten befördert werden, wenn
– sie den Klassen 1 bis 9 ADR bzw. des IMDG-Code zugeordnet sind und zur Beförderung zugelassen sind
und
– während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu erwarten
ist. Der Schiffsführer entscheidet eigenverantwortlich über die Einhaltung dieser Bedingung.
3 Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter
Es dürfen nicht befördert werden:
– Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336 und UN 0337,
– Güter der Klasse 5.2
– Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugewiesen sind.
4 Eignungsbescheinigung
Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist,
dass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der
Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Raum von mindestens einem
Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Lüfterein- und austritten, sonstigen Zugängen zu
Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinenraumdecks muss min-
destens ein Abstand von einem Meter eingehalten werden. Satz 2 gilt nicht für explosionsgeschützte Zugän-
ge und Öffnungen.
5 Feuerlöscheinrichtungen
Der Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für Beförderungseinheiten
mit gefährlichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden
können. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit
Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entsprechen-
de Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtungen, beste-
hend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Behältern für Schaummittel oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die mitzuführende
Schaummittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen
bis zur Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter enthalten, einsatzbereit sein.
6 Mengengrenzen
Es darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im Sinne
des Kapitels 1.2 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt befördert werden. Die
gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und der Begleitpa-
piere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU gefährliche Güter unterhalb der Grenzmen-
gen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, eingeschlossen Beförderungen, die nach Unterab-
schnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR stattfinden, hat der Fahrzeugführer den Schiffsführer über die Art und
Menge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren.
7 Meldepflichten
Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte
Behörde mit Namen, Klasse und Menge der gefährlichen Güter sofort informiert werden.
8 Sicherungsmaßnahmen
Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit gefähr-
lichen Gütern einschließlich des freien Raumes nach Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten wird.
Die Beförderungseinheiten sind gegen Vor- und Rückwärtsrollen durch Anziehen der Handbremse, Unterleg-
keile und weitere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) vor und hinter mindestens je einem
Rad an allen Achsen auf beiden Seiten zu sichern.
9 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 33“.
10 Schriftliche Weisung
Für alle mit den Fährschiffen beförderten gefährlichen Güter muss eine schriftliche Weisung nach Ab-
schnitt 5.4.3 ADR an Bord vorhanden sein. Zusätzlich zu den Angaben nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR
müssen in den schriftlichen Weisungen Maßnahmen enthalten sein, die beim Austreten gefährlicher Güter
zum Schutz der auf den Fährschiffen befindlichen Personen sowie zur Aufrechterhaltung der Schiffssicher-
heit erforderlich sind. Der Schiffsführer hat die auf die jeweilige Beförderung zutreffende schriftliche Weisung
griffbereit auf der Brücke vorzuhalten.
11 Anlaufbedingungsverordnung
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) gilt mit der Maßgabe, dass Num-
mer 2.5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 anzuwenden ist.“
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den
Wortlaut der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 19. Mai 2005 an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Mai 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1335
Verordnung
zur Bestimmung vorläufiger Landes-Basisfallwerte
im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005
(Fallpauschalenverordnung 2005 – KFPV 2005)
Vom 12. Mai 2005
Auf Grund des § 10 Abs. 8 Satz 1 des Krankenhausent- Für die Höhe des auf der Landesebene zu vereinbaren-
geltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), den oder festzusetzenden Landes-Basisfallwerts werden
der durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes vom damit keine Festlegungen getroffen.
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429) eingefügt worden
ist, in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Krankenhausent-
geltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422),
der durch Artikel 2 Nr. 8b Buchstabe a des Gesetzes vom §2
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429) neu gefasst worden
Ausgleich von Budgetabweichungen
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung: (1) Ist der für die Ermittlung des einzelnen Kranken-
hausbudgets maßgebliche Landes-Basisfallwert nach
§1 § 10 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart
Vorläufige Landes-Basisfallwerte oder festgesetzt und genehmigt, ist eine Abweichung
zum vorläufigen Landes-Basisfallwert nach dieser Ver-
Ist zum Zeitpunkt der Budgetvereinbarung für das ein- ordnung auszugleichen. Dafür sind grundsätzlich noch
zelne Krankenhaus ein Basisfallwert nach § 10 Abs. 1 während des laufenden Kalenderjahres nach den Vorga-
Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes ben der Anlage zu dieser Verordnung das auf der Grund-
1. weder vereinbart noch durch die Schiedsstelle nach lage des vorläufigen Landes-Basisfallwerts vereinbarte
§ 13 des Krankenhausentgeltgesetzes festgesetzt Erlösbudget und der krankenhausindividuelle Basisfall-
oder wert anzupassen sowie Mehr- oder Mindererlöse, Aus-
2. vereinbart oder durch die Schiedsstelle nach § 13 des gleichsbeträge und entsprechende Zu- oder Abschläge
Krankenhausentgeltgesetzes festgesetzt, aber noch zu ermitteln. Die Vertragsparteien nach § 11 des Kran-
nicht nach § 14 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgeset- kenhausentgeltgesetzes treffen die erforderlichen Verein-
zes genehmigt, barungen in einem vereinfachten, schriftlichen Verfahren
auf der Grundlage der Anlage. Eine der Vertragsparteien
ermitteln die Vertragsparteien nach § 11 des Kranken- nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes fordert die
hausentgeltgesetzes den Zielwert nach § 4 Abs. 5 Satz 1 anderen Vertragsparteien unter Vorlage dieser Daten zur
des Krankenhausentgeltgesetzes mit Hilfe des vorläufi- Anpassung der Budgetvereinbarung auf und beantragt
gen Landes-Basisfallwerts, der nachfolgend für das die erneute Genehmigung durch die zuständige Landes-
jeweilige Land ausgewiesen ist: behörde. Kommt eine Anpassung der Budgetverein-
Bayern 2 656 Euro. barung nach Aufforderung gemäß Satz 4 innerhalb von
drei Wochen nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer
Berlin 3 122 Euro.
Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des
Brandenburg 2 628 Euro. Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Können die Anpas-
Bremen 2 893 Euro. sungen und Ausgleiche nach Satz 2 während des Jahres
2005 nicht durchgeführt werden, sind sie bei der nächs-
Hamburg 2 843 Euro. ten Budgetvereinbarung im Folgejahr zu berücksichtigen.
Hessen 2 786 Euro.
(2) Soweit die in der Anlage in Formblatt LBFW 2 unter
Mecklenburg-Vorpommern 2 564 Euro. Nummer 2 vorgegebene pauschalierte Zuordnung der
Nordrhein-Westfalen 2 646 Euro. Summe der Bewertungsrelationen von der tatsächlichen
Summe der Bewertungsrelationen im jeweiligen Zeitraum
Rheinland-Pfalz 2 848 Euro.
abweicht, ist der nach Absatz 1 Satz 2 ermittelte Aus-
Saarland 2 952 Euro. gleichsbetrag bei der nächstmöglichen Budgetverein-
Sachsen 2 633 Euro. barung entsprechend zu berichtigen. Wird die Summe
der für das Jahr insgesamt vereinbarten oder nach Satz 1
Sachsen-Anhalt 2 673 Euro. berichtigten Ausgleichsbeträge durch die Summe der
Thüringen 2 621 Euro. Zu- oder Abschläge über- oder unterschritten, wird der
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
abweichende Betrag über die Entgelte des nächsten Ver- und Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes ent-
einbarungszeitraums ausgeglichen. sprechend anzuwenden.
(3) Für die Bestimmung des Zeitpunkts der erstmali-
gen Abrechnung der Fallpauschalen auf der Basis des
§3
angepassten krankenhausindividuellen Basisfallwerts
und für den Ausgleich von Mehr- oder Mindererlösen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
infolge der Abweichung des vorläufigen Landes-Basis-
fallwerts von dem auf Landesebene vereinbarten oder Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
festgesetzten Landes-Basisfallwert ist § 15 Abs. 1 Satz 2 Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Bonn, den 12. Mai 2005
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1337
Anlage
(zu § 2)
Ermittlung des Ausgleichs nach § 2
infolge des vorläufigen Landes-Basisfallwerts (LBFW)
Formblatt LBFW 1 Ermittlung des angepassten Erlösbudgets und des angepassten Basisfallwerts
Formblatt LBFW 2 Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse und der Zu- oder Abschläge
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Krankenhaus: Seite:
Datum:
LBFW 1 Ermittlung des angepassten Erlösbudgets und des angepassten Basisfallwerts
Vereinbarung mit Neuberechnung Differenz
lfd.
vorläufigem Basis- mit Basis- aus den
Nr. Berechnungsschritte
fallwert nach fallwert nach Spalten 2
lt. B2
§ 1 KFPV 2005*) § 10 KHEntgG**) und 3
1 2 3 4
11 = Ausgangswert des Vorjahres
12 +/- voraussichtl. Leistungsveränderungen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 bis 4 KHEntgG)
13 + BAT-Ost-West-Angleichung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG)
14 +/- Veränderungsrate nach § 71 SGB V (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG)
15 = veränderter Ausgangswert nach § 4 Abs. 4 KHEntgG
16 DRG-Erlösvolumen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 KHEntgG (Zielwert)
16a genehmigter Landes-Basisfallwert nach § 10 KHEntgG
16b ./. vorläufiger Landes-Basisfallwert nach § 1 KFPV 2005
16c = Abweichung zum Basisfallwert auf Landesebene
16d x Summe der effektiven Bewertungsrelationen (aus Nr. 32 Spalte 2)
16e = Veränderung des DRG-Erlösvolumens
16f + bisher vereinbartes DRG-Erlösvolumen (aus Nr. 16 Spalte 2)
17 ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG
18 = Zielwert: DRG-Erlösvolumen (§ 4 Abs. 5 KHEntgG)
Ermittlung des Angleichungsbetrags:
19 Zielwert aus Nr. 18
20 ./. veränderter Ausgangswert aus Nr. 15
21 = Zwischenergebnis
22 15 % von Nr. 21 oder niedrigerer Betrag wegen Obergrenze***)
23 = Angleichungsbetrag (§ 4 Abs. 6 Satz 1 KHEntgG)
Ermittlung des Erlösbudgets:
24 veränderter Ausgangswert aus Nr. 15
25 +/- Angleichungsbetrag aus Nr. 23
26 = Erlösbudget (§ 4 Abs. 6 Satz 2 KHEntgG)
Ermittlung des Basisfallwerts (§ 4 Abs. 7 KHEntgG):
27 Erlösbudget aus Nr. 26
28 ./. Erlöse aus Zusatzentgelten
29 ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn
30 +/- neue Ausgleiche für Vorjahre
31 = verändertes Erlösbudget (§ 4 Abs. 7 Satz 1 KHEntgG)
32 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen
(E1 der Anlage 1 KHEntgG, Jahresfälle)
33 = krankenhausindividueller Basisfallwert
nachrichtlich:
34 Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen
***) In Spalte 2 sind die vereinbarten Werte aus B2 Spalte 4 der Anlage 1 des KHEntgG einzutragen.
***) In Spalte 3 sind in die hellgrau unterlegten Felder grundsätzlich die Werte aus Spalte 2 der gleichen Zeile zu übernehmen; in die Nummern 16d
und 16f sind die Werte entsprechend dem Hinweis in der jeweiligen Klammer zu übernehmen. Zur Ermittlung des angepassten Basisfallwerts sind
lediglich in die Zeilen 12, 16a, 16b und 22 neue Werte einzugeben. Alle übrigen Felder ergeben sich aus der Rechensystematik, die aus B2 der An-
lage 1 des KHEntgG übernommen wurde.
***) Obergrenze nach § 4 Abs. 6 Satz 4 KHEntgG: 1 % von Nr. 15 Spalte 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1339
Krankenhaus: Seite:
Datum:
LBFW 2 Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse und der Zu- oder Abschläge
lfd.
Berechnungsschritte Zahlen*)
Nr.
1 2
1 Summe der effektiven Bewertungsrelationen lt. bisheriger Budgetvereinbarung (LBFW 1 Nr. 32)
2 : 12 (= pauschalierte Summe der Bewertungsrelationen je Monat)
3 x Anzahl der vollen Monate, in denen auf der Grundlage des vorläufigen Landes-Basisfallwerts
abgerechnet wurde
4 = Summe der Bewertungsrelationen mit Mehr- oder Mindererlösen
5 x Abweichung vom bisherigen krankenhausindividuellen Basisfallwert (LBFW 1 Nr. 33 Spalte 4)
6 = Summe der auszugleichenden Mehr- oder Mindererlöse
7 : (Anzahl der restlichen vollen Monate mit Abrechnung des angepassten Basisfallwerts
nach Blatt LBFW 1 Nr. 33 Spalte 3 x mtl. Summe der Bewertungsrelationen nach Nr. 2)
8 = Zu- oder Abschlag nach § 2 Abs. 1 KFPV 2005
(infolge der Differenz zwischen vorläufigem und endgültigem LBFW)
9 + Zu- oder Abschlag nach § 15 Abs. 2 KHEntgG
(infolge der Differenz zwischen krankenhausindividuellem BFW 2004 und vorläufigem LBFW)
10 = Zu- oder Abschlag insgesamt
*) In Spalte 2 sind in die grau unterlegten Felder die Werte aus LBFW 1 zu übernehmen. Die Werte für alle anderen Felder ergeben sich auf Grund der
Rechensystematik.
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
Verordnung
zur Bestimmung besonderer Einrichtungen
im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005
(Fallpauschalenverordnung besondere Einrichtungen 2005 – FPVBE 2005)
Vom 12. Mai 2005
Auf Grund des § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Kranken- § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
hausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- zes getroffenen Fallpauschalenvereinbarung 2005 vom
machung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 885), der durch 16. September 2004 zugeordnet werden können.
Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe f des Gesetzes vom 23. April
2002 (BGBl. I S. 1412) eingefügt, durch Artikel 1 Nr. 2 (3) Als besondere Einrichtung kann eine Palliativstati-
Buchstabe c des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I on oder -einheit ausgenommen werden, die räumlich und
S. 1461) neu gefasst und durch Artikel 1 Nr. 4 Buch- organisatorisch abgegrenzt ist und über mindestens fünf
stabe e Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 15. De- Betten verfügt. Ausgenommen werden können auch ein
zember 2004 (BGBl. I S. 3429) geändert worden ist, ver- Krankenhaus oder eine Fachabteilung für
ordnet das Bundesministerium für Gesundheit und 1. Kinder- und Jugend-Rheumatologie oder
Soziale Sicherung:
2. die Behandlung von Tropenerkrankungen.
§1 Ein Krankenhaus oder eine Fachabteilung mit Schwer-
punkt zur Behandlung von
Ausnahme von besonderen Einrichtungen
1. Patientinnen und Patienten mit Multiple Sklerose
(1) Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern,
(DRG: B68A, B68B, B42Z, B43Z, B44Z) oder
deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Grün-
den, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten 2. Patientinnen und Patienten mit Morbus Parkinson
oder Patientinnen oder aus Gründen der Versorgungs- (DRG: B67A, B67B, B67C, B42Z, B43Z, B44Z)
struktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht
vergütet werden, können für das Jahr 2005 nach Maßga- kann ausgenommen werden, wenn auf die Patienten und
be der folgenden Vorschriften als besondere Einrichtung Patientinnen nach den Nummern 1 und 2 in Verbindung
nach § 17b Abs. 1 Satz 15 des Krankenhausfinan- mit den dort genannten Fallpauschalen jeweils gesondert
zierungsgesetzes von der Anwendung der DRG-Fallpau- oder insgesamt mindestens 40 vom Hundert der Fälle
schalen (Diagnosis Related Groups) ausgenommen wer- dieser Einrichtung entfallen. Fachabteilung im Sinne der
den. Sätze 2 und 3 ist eine organisatorisch selbständige bet-
tenführende Abteilung, die von einem Arzt oder einer Ärz-
(2) Ein Krankenhaus kann als besondere Einrichtung tin geleitet wird, der oder die fachlich nicht weisungsge-
von der DRG-Anwendung insgesamt ausgenommen bunden ist. Weitere Voraussetzung für eine Ausnahme
werden, wenn von den im Jahr 2004 entlassenen Fällen nach den Sätzen 1 bis 3 ist, dass das Krankenhaus den
des Krankenhauses Nachweis nach § 2 erbringt. Ein selbständiges Kinder-
krankenhaus, für das eine eigenständige Budgetver-
1. mit einer Verweildauer von der unteren bis zur oberen
handlung zu führen ist, kann ausgenommen werden,
Grenzverweildauer einer Fallpauschale (Inlier) mehr
wenn sein krankenhausindividueller Basisfallwert ohne
als drei Viertel eine Verweildauer hatten, die oberhalb
Ausgleiche höher ist als der jeweils nach § 10 des Kran-
der mittleren Verweildauer der jeweiligen Fallpauscha-
kenhausentgeltgesetzes geltende, vorgegebene vorläufi-
le liegt, oder
ge Landes-Basisfallwert oder als der vereinbarte oder
2. mehr als die Hälfte aller Fälle eine Verweildauer hat- festgesetzte und genehmigte Landes-Basisfallwert.
ten, die oberhalb der oberen Grenzverweildauer der
jeweiligen Fallpauschale liegt (Langlieger), (4) Als besondere Einrichtung kann auch ein organisa-
torisch abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses ausge-
und das Krankenhaus den Nachweis nach § 2 erbringt. nommen werden, wenn ein besonderes Leistungsange-
Grundlage für die Ermittlungen nach Satz 1 sind die bot mit hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zur
Fälle des Jahres 2004, die der Anlage 1 (Fallpauschalen- Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwen-
Katalog) der von den Selbstverwaltungspartnern nach dig ist und die Finanzierung dieser Vorhaltekosten auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1341
Grund einer sehr niedrigen und nicht verlässlich kalkulier- Behandlung finanziert werden. Zur Finanzierung der
baren Fallzahl mit den Fallpauschalen nicht gewährleistet hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten ist zusätzlich ein
werden kann, zum Beispiel bei Isolierstationen, Einrich- Zuschlag zu vereinbaren, der bei allen vollstationären Fäl-
tungen für Schwerbrandverletzte oder neonatologischen len des Krankenhauses zusätzlich in Rechnung gestellt
Satellitenstationen. Intensivabteilungen können nicht als wird.
besondere Einrichtung ausgenommen werden; Satz 1
bleibt unberührt. §4
(5) Erfüllt ein Krankenhaus oder ein organisatorisch Vereinbarungen
abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses die Vorausset- über besondere Einrichtungen
zungen nach Absatz 2, 3 oder 4 nicht, liegt jedoch in sel- (1) Auf Antrag des Krankenhauses können die Ver-
tenen Ausnahmefällen tatsächlich eine Besonderheit im tragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset-
Sinne des Absatzes 1 vor, die mit den Fallpauschalen und zes unter den Voraussetzungen nach § 1 vereinbaren,
Zusatzentgelten nicht sachgerecht vergütet wird, kann dass eine besondere Einrichtung zeitlich befristet für das
das Krankenhaus oder der Teil eines Krankenhauses als Jahr 2005 von der Anwendung des DRG-Vergütungssys-
besondere Einrichtung von der Anwendung des DRG- tems ausgenommen wird. Im Falle der Nichteinigung ent-
Vergütungssystems ausgenommen werden, wenn das scheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Kran-
Krankenhaus den Nachweis nach § 2 erbringt. Die kenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag des Kranken-
Schiedsstelle entscheidet über diese Ausnahme nur bei hauses in den Fällen des § 1 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5
spezialisierten Krankenhäusern mit ein oder zwei Fach- Satz 2.
abteilungen.
(2) Für besondere Einrichtungen, die ausgenommen
werden sollen, sind die Informationen nach § 5 Abs. 1
§2 Satz 1 Nr. 2 und 5 und die Unterlagen nach Maßgabe des
Nachweis der Besonderheit der Einrichtung § 6 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vorzulegen
sowie krankenhausindividuelle Entgelte nach § 6 Abs. 1
Das Krankenhaus hat gegenüber den anderen Ver- des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbaren. Die
tragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset- vereinbarten Entgelte sind der gesonderten Erlössumme
zes die Besonderheit der Einrichtung und der von ihr nach § 6 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes zu-
erbrachten Leistungen sowie das Vorliegen der Voraus- zuordnen.
setzungen nach § 1 schriftlich zu begründen. Dabei sind
die Ist-Daten des Jahres 2004 nach den Katalogen der §5
Anlagen der von den Selbstverwaltungspartnern nach
Informationen über besondere Einrichtungen
§ 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes getroffenen Fallpauschalenvereinbarung 2005 (1) Zur Unterstützung einer sachgerechten Weiterent-
vom 16. September 2004 vorzulegen; werden im Jahr wicklung des DRG-Vergütungssystems auf Bundesebe-
2005 Leistungen voraussichtlich erstmalig erbracht, sind ne übermitteln die Krankenkassen, die Vertragsparteien
diese Daten entsprechend vorzulegen. Für besondere nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes sind, für eine
Einrichtungen nach § 1 Abs. 2, 3 oder 5 ist bezogen auf besondere Einrichtung unverzüglich nach der entspre-
die für die Einrichtung abrechenbaren Fallpauschalen chenden Budgetvereinbarung folgende Informationen an
nach Art und Umfang schriftlich darzulegen, insbeson- das DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner nach
dere durch welche Diagnosen und Prozeduren die be- § 17b Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes:
sondere Gruppe von Patienten und Patientinnen gekenn- 1. die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und 5 des Krankenhausent-
zeichnet ist und dass bei Vorliegen langer Verweildauern geltgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 4 der Bun-
diese auf die besondere Gruppe und somit nicht auf despflegesatzverordnung vorzulegenden Verhand-
Unwirtschaftlichkeit zurückzuführen sind. lungsunterlagen,
2. eine Beschreibung der Einrichtung nach Struktur-
§3 merkmalen, Versorgungsauftrag, den zu behandeln-
Entgelte für besondere Einrichtungen den Patienten und Patientinnen sowie eine Begrün-
dung für die Ausnahme aus dem DRG-Vergütungs-
(1) Nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 des Krankenhaus- system,
entgeltgesetzes können für die Leistungen besonderer
3. den Nachweis der Besonderheit der Einrichtung nach
Einrichtungen fall- oder tagesbezogene Entgelte verein-
§ 2,
bart werden. Dabei können auch fallbezogene Entgelte
vereinbart werden, die der Abgrenzung der DRG-Fallpau- 4. Art, Höhe und Anzahl der vereinbarten Entgelte sowie
schalen entsprechen, jedoch mit einer anderen Vergü- 5. auf Grund welcher, deutlich höherer Kosten die Leis-
tungshöhe abgerechnet werden. Zusätzlich zu den Ent- tungen der Einrichtung mit der Erlössumme aus den
gelten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur Zusatzent- Fallpauschalen, den zusätzlichen Erlösen für langlie-
gelte nach den Katalogen der Anlagen 2, 4, 5 und 6 der gende Patienten und Patientinnen und den Zusatzent-
von den Selbstverwaltungspartnern nach § 17b Abs. 2 gelten nicht sachgerecht vergütet werden.
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffe-
Das Krankenhaus übermittelt zeitgleich an das DRG-
nen Fallpauschalenvereinbarung 2005 vom 16. Septem-
Institut die Datensätze nach § 21 des Krankenhausent-
ber 2004 abgerechnet werden.
geltgesetzes für das Krankenhaus und im Falle des § 1
(2) Für besondere Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 Abs. 3 bis 5 gesondert für die besondere Einrichtung,
Satz 1 ist ein fall- oder tagesbezogenes Entgelt zu ver- soweit es nicht nach Absatz 2 Satz 2 von der Lieferung
einbaren, mit dem nur die fallabhängigen Kosten der befreit wird.
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
(2) Das DRG-Institut hat die Daten im Hinblick auf be- desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
sondere Leistungsstrukturen, die Höhe der Kosten sowie über Art und Umfang der Ausnahmen und deren Begrün-
Art und Höhe der Entgelte auszuwerten und die beson- dung; es zeigt Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des
deren Einrichtungen zu vergleichen. Es kann auch die Vergütungssystems auf.
nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes an die DRG-
Datenstelle gelieferten Datensätze des Krankenhauses
auswerten; in diesem Falle kann das DRG-Institut das §6
Krankenhaus von einer erneuten Datenlieferung befreien. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das DRG-Institut unterrichtet in zusammengefasster
Form die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Abs. 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und das Bun- Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Bonn, den 12. Mai 2005
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt