1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005
Gesetz
zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung
(Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz – BfFEntwG)
Vom 4. Mai 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates d) Stellenvorbehalt § 10
das folgende Gesetz beschlossen:
e) Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen § 10a
Inhaltsübersicht 6. Dienstzeitversorgung
Artikel 1 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes a) Übergangsgebührnisse und
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Ausgleichsbezüge §§ 11 und 11a
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Übertragung von b) Übergangsbeihilfe § 12
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversor-
7. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in
gung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung besonderen Fällen
Artikel 4 Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung a) Übergangsbeihilfe bei kurzen
Wehrdienstzeiten § 13
Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 6 Inkrafttreten b) Berücksichtigung früherer
Dienstverhältnisse § 13a
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
Artikel 1 Teilzeitbeschäftigung §§ 13b und 13c
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes d) Versorgung beim Ruhen der Rechte
und Pflichten § 13d“.
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der b) Der Sechste Teil wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
aa) Die Angabe zu Nummer 3b wird wie folgt
1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
gefasst:
22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:
„3b. Bußgeldvorschrift“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10
angefügt:
a) Im Zweiten Teil werden die Angaben zu Ab-
schnitt I wie folgt gefasst: „10. Übergangsregelungen aus Anlass
des Berufsförderungsfortentwicklungs-
„Abschnitt I
gesetzes § 98“.
Berufsförderung und Dienstzeit-
versorgung der Soldaten auf Zeit, Berufs-
förderung der Grundwehrdienstleistenden 2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 7, 8, 41 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 1“ durch die Angabe „§§ 3 und 3a
1. Zweck und Arten §3 Abs. 1, der §§ 4, 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1“
2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit § 3a ersetzt.
3. Dienstzeitbegleitende Förderung der
schulischen und beruflichen Bildung §4 3. Vor § 3 werden die Überschriften wie folgt gefasst:
4. Förderung der schulischen und „Zweiter Teil
beruflichen Bildung der Soldaten Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
auf Zeit am Ende und nach der Abschnitt I
Wehrdienstzeit §§ 5 und 6 Berufsförderung und Dienstzeit-
5. Eingliederung in das spätere Berufsleben versorgung der Soldaten auf Zeit, Berufs-
förderung der Grundwehrdienstleistenden
a) Durchführung der Eingliederungs-
maßnahmen §7 1. Zweck und Arten“.
b) Anrechnung der Zeit der Förde-
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
rung der beruflichen Bildung
und der Wehrdienstzeit §§ 8 und 8a „§ 3
c) Eingliederungs- und (1) Die Leistungen der Berufsförderung und der
Zulassungsschein §9 befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten
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auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähig- „§ 4
keit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie
(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die für die
auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der
Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförde-
Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten,
rungsdienste) Bildungsmaßnahmen an, an denen
diese Zeiten finanziell absichern und ihnen zu einer
Soldaten auf Zeit und Grundwehrdienst oder freiwilli-
angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbs-
gen zusätzlichen Wehrdienst Leistende unentgeltlich
leben verhelfen.
teilnehmen können.
(2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit
umfasst (2) Ist nach dem Förderungsplan im Sinne des
§ 3a Abs. 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schu-
1. die Beratung in Fragen der schulischen und lisches oder fachberufliches Bildungsziel schon im
beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung
das zivile Erwerbsleben (§ 3a), erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel
2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bil- nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an inter-
dungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 nen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall
und 7 Abs. 2), ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnah-
men anderer Anbieter gefördert werden.
3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundes-
wehrfachschule (§ 5), (3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach
den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Die
4. die Förderung der beruflichen Bildung am Ende
Einrichtung interner sowie die Förderung externer
und nach der Wehrdienstzeit in öffentlichen und
Bildungsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt aus-
privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und
reichend verfügbarer Haushaltsmittel.“
5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbs-
leben (§§ 7 bis 10).
8. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:
(3) Als Berufsförderung der Grundwehrdienst (§ 5
des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätz- „4. Förderung der schulischen und
lichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit
Leistenden kann die Teilnahme an dienstzeitbeglei- am Ende und nach der Wehrdienstzeit“.
tenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen
nach Absatz 2 Nr. 2 gewährt werden. § 3a Abs. 1 9. § 5 wird wie folgt gefasst:
Satz 2 gilt entsprechend.
„§ 5
(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
umfasst (1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Ein-
gliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förde-
1. Übergangsgebührnisse, rung ihrer schulischen und beruflichen Bildung am
2. Ausgleichsbezüge, Ende und nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die
Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstver-
3. Übergangsbeihilfe,
hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind.
4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und Die Förderung wird auf Antrag gewährt.
5. Sonderzahlung nach § 47 Abs. 3 und 4.“ (2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an
einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.
5. Nach § 3 werden folgende Überschrift und folgender
(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienst-
§ 3a eingefügt:
verhältnis aus anderen Gründen endet als wegen
„2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das Dienstver-
§ 3a hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist
(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Ent-
(1) Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung lassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 des
und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivil- Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf
beruflichen Bildung, Eingliederung sowie deren För- eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11
derung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfas- Abs. 5 bewilligt worden, kann die Förderung der
send zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer
Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangs-
der Berufsförderung. gebührnisse zustehen.
(2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das (4) Die Dauer der Förderung am Ende und nach
Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzu- der Wehrdienstzeit beträgt insgesamt bei einer
strebenden Bildungsziele bestimmt und ein einver- Wehrdienstzeit von
nehmlicher Förderungsplan erstellt werden.“
1. vier und weniger
6. Vor § 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst: als sechs Jahren bis zu sieben Monaten,
„3. Dienstzeitbegleitende Förderung 2. sechs und weniger
der schulischen und beruflichen Bildung“. als acht Jahren bis zu 15 Monaten,
3. acht und weniger
7. § 4 wird wie folgt gefasst: als zwölf Jahren bis zu 36 Monaten und
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4. zwölf und mehr Jahren bis zu 60 Monaten. schlüsse nach bundes- und landesrechtlichen
Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiter-
Der Förderungsanspruch kann auf Antrag aus- bildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhaus-
nahmsweise teilweise bis zur Hälfte ohne Freistel- gesellschaft oder auf Fortbildungen auf der
lung vom militärischen Dienst vorgezogen in der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsord-
Dienstzeit erfüllt werden, wenn dadurch für die nungen an anerkannten Ergänzungsschulen
Umsetzung des Förderungsplanes oder die Einglie- (Fortbildungsziel) vorbereitet.
derung erhebliche Nachteile vermieden werden kön-
nen. Die Förderungszeiträume nach Absatz 5 werden
unabhängig vom Erreichen des Abschlusses im
(5) Von der Gesamtförderungsdauer nach Ab- Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs
satz 4 besteht Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme
musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des
1. in den Fällen
Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn
der Nummer 2 in den letzten drei Monaten,
bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6
2. in den Fällen erfüllt ist.
der Nummer 3 in den letzten 15 Monaten und
(8) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen
3. in den Fällen oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn
der Nummer 4 in den letzten 24 Monaten die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehr-
erlaubnis, des Bildungsabschlusses der mittleren
der Wehrdienstzeit Rechtsanspruch auf Freistellung Reife, eines diesem gleichwertigen oder eines höher-
vom militärischen Dienst (Förderung am Ende der wertigen schulischen Abschlusses geführt hat.
Wehrdienstzeit). Diese Förderungszeiten unterliegen
nach Maßgabe der Absätze 6 bis 10 der Minderung; (9) Für Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe
vermindern sie sich oder entfallen sie vollständig, der Offiziere entfallen die Förderungszeiten am Ende
führt dies auch zur entsprechenden Herabsetzung der Wehrdienstzeit nach Absatz 5 vollständig, wenn
der Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4. Die ver- sie mit einem nach den Laufbahnvorschriften gefor-
bleibenden Förderungszeiten nach Absatz 4 sollen in derten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des
unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, Hochschulrahmengesetzes in die Bundeswehr ein-
können aber noch innerhalb von sechs Jahren gestellt worden sind oder im Rahmen ihrer militäri-
danach genutzt werden. schen Ausbildung einen solchen Hochschulab-
schluss auf Kosten des Bundes erworben haben. Die
(6) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1 Förderungszeiten nach der Wehrdienstzeit belaufen
Nr. 1 am Ende der Wehrdienstzeit entfallen vollstän- sich für die Offiziere, die den Hochschulabschluss
dig und die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1 auf Kosten des Bundes erworben haben, in den Fäl-
Nr. 2 und 3 vermindern sich um neun Monate, wenn len nach Absatz 4 Nr. 3 auf zwölf und in den Fällen
die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer nach Absatz 4 Nr. 4 auf 24 Monate. Dies gilt ebenso
Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbil- für die Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, deren
dungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder militärfachliche Ausbildung mit Erwerb des Vor-
landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer diploms endet.
Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem
Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen (10) Für die Teilnahme an Hochschulstudiengän-
Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum gen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes
Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führen- im Rahmen der militärischen Ausbildung der Offiziere
de Maßnahme der militärischen Ausbildung weniger und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wer-
als zwölf Monate gedauert, beschränkt sich die Min- den die Förderungszeiten nach Absatz 5 auch dann
derung auf drei Monate. im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme
vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht
(7) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste
oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Ab-
der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbil- schlusses beendet werden.
dung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder
privater Träger abgeschlossen hat, die (11) Die sich aus den Absätzen 1 bis 10 ergeben-
den Fälligkeiten der Förderungsansprüche können
1. einen Abschluss nach einem nach § 25 des Be- zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten aus-
rufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Hand- nahmsweise auch durch Gewährung ergänzender
werksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst an
einen vergleichbaren bundes- oder landesrecht- den terminlich gebundenen Beginn der im Einzelfall
lich geregelten Berufsabschluss oder einen sons- zur Förderung gewählten Bildungsmaßnahme an-
tigen Nachweis über eine entsprechende beruf- gepasst werden. Der ergänzende Freistellungszeit-
liche Qualifikation voraussetzt und raum verkürzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 den Bezugs-
zeitraum der Übergangsgebührnisse.
2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-
rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der (12) Das Bundesministerium der Verteidigung
Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbil- oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundes-
dungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51a und 122 wehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von
der Handwerksordnung, auf gleichwertige Ab- Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der
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Teilnahme an einer bewilligten Bildungsmaßnahme dauer von mindestens zwölf Jahren, die nicht auf
über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem
hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grund- Dienstgrad eingestellt wurden und die während ihrer
sätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfach-
Umfang in Betracht. Förderungszeiträume nach liche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Abs. 6
Absatz 5, die aus vom Förderungsberechtigten nicht und 7 oder die Fahrlehrerlaubnis erhalten, haben
zu vertretenden Gründen nicht am Ende der Wehr- einen Anspruch auf Freistellung vom militärischen
dienstzeit genutzt werden konnten, können im not- Dienst zur Teilnahme an maximal drei Berufsorientie-
wendigen Umfang zu Verlängerungszeiträumen er- rungspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens
klärt werden.“ vier Wochen. Die Teilnahme an den Berufsorientie-
rungspraktika soll in den letzten drei Dienstjahren vor
10. § 5a wird aufgehoben. dem Beginn des Rechtsanspruchs auf Berufsförde-
rung nach § 5 erfolgen.
11. Vor § 6 werden die Überschriften gestrichen. (4) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungs-
dauer von mindestens vier Jahren, die keinen
Anspruch nach Absatz 3, aber einen erhöhten Be-
12. § 6 wird wie folgt gefasst:
rufsorientierungsbedarf haben, kann Freistellung
„§ 6 vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Be-
rufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von
(1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bil-
höchstens vier Wochen gewährt werden.
dungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den
Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall (5) Für frühere Soldaten auf Zeit, die ihre volle
gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Ein-
sind, vom Bund übernommen. Die Kosten des arbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbei-
Besuchs einer Bundeswehrfachschule werden auf tungszuschuss gewährt werden.
diese Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form
(6) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen
angerechnet.
Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr
(2) Für Lern- und Lernhilfsmittel kann die Förde- Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von
rung auf Pauschbeträge begrenzt werden. sechs Monaten nach Beendigung seines Wehr-
(3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrecht- dienstverhältnisses oder dem Ende der Förderung
liche Abfindung der Förderungsberechtigten sind seiner Bildungsmaßnahme um Einstellung in den
das Bundesreisekostengesetz und die Trennungs- öffentlichen Dienst, stehen dessen Einstellung Vor-
geldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit schriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter
in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. Dies
bestimmt ist.“ gilt auch, wenn der Soldat im Anschluss an den
Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschrie-
bene, über die allgemeinbildende Schulbildung
13. Vor § 7 wird folgende Überschrift eingefügt: hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Über-
„5. Eingliederung in das spätere Berufsleben“. schreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der
Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst
14. In der Überschrift vor § 7 wird die Angabe „b)“ durch
bewirbt.“
die Angabe „a)“ ersetzt.
16. In der Überschrift vor § 8 werden die Angabe „c)“
15. § 7 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „b)“ und das Wort „Fachausbil-
„§ 7 dung“ durch die Wörter „Förderung der beruflichen
Bildung“ ersetzt.
(1) Soldaten auf Zeit werden innerhalb der Berufs-
förderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines
ihrem Qualifikationsprofil entsprechenden Arbeits- 17. In § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1,
platzes unterstützt. Hierzu gehört auch die vermitt- Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
lerische Betreuung der Soldaten auf Zeit durch den „einer Fachausbildung“ durch die Angabe „einer
Berufsförderungsdienst der Bundeswehr. nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen
Bildung“ ersetzt; in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe
(2) Es sind rechtzeitig die Maßnahmen einzuleiten
„des § 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „nach dem
oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im
Gesetz“ ersetzt.
Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Ein-
gliederungsmaßnahmen). Außerhalb und erforder-
lichenfalls vor der Förderung einer schulischen oder 18. § 8a wird wie folgt geändert:
beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , dessen
an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungs-
Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als
maßnahmen sowie Bewerbertrainingsprogrammen
drei Jahren festgesetzt worden ist,“ gestrichen.
mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an
Bildungsmaßnahmen nach § 4 gefördert werden. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(3) Angehörige der Laufbahngruppen der Mann- „(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die
schaften und Unteroffiziere mit einer Verpflichtungs- nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den
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Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die 5. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins
bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen begründete Beamtenverhältnis aus disziplina-
im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen rischen Gründen geendet hat.
Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung an-
(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein
gerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht
erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht
unterschritten wird.“
Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ , dessen eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf
Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als Probe, während der Probezeit als dienstord-
drei Jahren festgesetzt worden ist,“ gestrichen. nungsmäßig Angestellter oder als Angestellter
oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorge-
schaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit
19. In der Überschrift vor § 9 wird die Angabe „d)“ durch
entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das
die Angabe „c)“ ersetzt.
Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen
endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltens-
20. § 9 wird wie folgt geändert: bedingten Gründen gekündigt wird.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
21. In der Überschrift vor § 10 wird die Angabe „e)“ durch
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: die Angabe „d)“ ersetzt.
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs 22. § 10 wird wie folgt geändert:
einer festgesetzten Dienstzeit von a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zwölf oder mehr Jahren endet
aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das
oder“.
Wort „und“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „ , die
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
nicht auf ein eigenes grobes Verschul-
den zurückzuführen ist,“ gestrichen. „3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes
in Bayern.“
bb) Satz 2 wird Absatz 2.
cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) In dem neuen Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1
Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
oder 2“ ersetzt. aa) In Satz 4 wird die Angabe „zur Durchführung
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absät- der Fachausbildung (§§ 4, 5a Abs. 1 Nr. 2)“
ze 3 und 4. durch die Angabe „gemäß § 5 Abs. 5 und 12“
ersetzt.
d) In dem neuen Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe
„Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 5 Nr. 2, 3 oder 4“ ersetzt. „Die Feststellungen nach § 9 Abs. 5 trifft das
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: Bundesministerium der Verteidigung oder die
von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „und als mit der für die Einstellungsbehörde zuständi-
Beamte oder dienstordnungsmäßig Ange- gen Vormerkstelle.“
stellte“ die Wörter „nach Maßgabe des Leis-
cc) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.
tungsgrundsatzes“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben. 23. Nach § 10 werden folgende Überschrift und folgen-
f) Nach dem neuen Absatz 4 werden folgende der § 10a eingefügt:
Absätze 5 und 6 angefügt: „e) Ermächtigung
„(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein zum Erlass von Rechtsverordnungen
einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt § 10a
für seinen Inhaber, wenn
(1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung
1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwir- nach den §§ 3a bis 7, 39 und 40 bestimmt die
kung im Eingliederungsverfahren nicht Folge Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zu-
geleistet hat, stimmung des Bundesrates.
2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr (2) Das Bundesministerium des Innern regelt im
oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungs- Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver-
scheins anstrebt, teidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über die Vormerkstelle
3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen
des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerk-
Gründen abgelehnt worden ist,
stellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung,
4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Ein-
begründete Beamtenverhältnis aus einem von gliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder
ihm zu vertretenden Grund vor der Anstellung einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sowie die
geendet hat oder Erfassung und Bekanntgabe der Stellen.
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(3) Das Nähere über die Lehrgänge an den die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangs-
Bundeswehrfachschulen und die hierbei abzulegen- gebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeit-
den Prüfungen bestimmt die Bundesregierung durch räume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Über-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- gangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärter-
rates.“ bezüge nach § 59 Abs. 2 und § 61 des Bundesbesol-
dungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vor-
bereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen
24. Vor § 11 wird in der Überschrift die Zahl „4“ durch die Verwaltungsdienstes des Bundes; ein Einkommen
Zahl „6“ ersetzt. aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen.
(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten
25. § 11 wird wie folgt gefasst: auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens
„§ 11 vier Jahren auf eigenen Antrag entlassen worden
sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeit-
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von lichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie
mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebühr- es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunter-
nisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der halts notwendig ist.
Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des
Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit (6) Die Übergangsgebührnisse werden grund-
endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die sätzlich in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge
Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf gezahlt. Beim Tod des Berechtigten ist der noch
Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehe-
wird. gatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen.
Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 nicht vor-
(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach handen, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern
einer Dienstzeit von weiterzuzahlen.
1. vier und weniger (7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeit-
als sechs Jahren für sieben Monate, raum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach
§ 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach
2. sechs und weniger Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
als acht Jahren für ein Jahr, anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum
3. acht und weniger wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4
als zwölf Jahren für ein Jahr und neun Monate, nicht eingerechnet.“
4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.
26. In § 11a Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
Soldaten auf Zeit, deren Förderungsanspruch sich gefügt:
nach § 5 Abs. 9 bestimmt, erhalten Übergangs- „Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Abs. 1 des Bundes-
gebührnisse nach Satz 1 Nr. 3 für ein Jahr und nach besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. Die Gewährung ergänzen-
der Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst
nach § 5 Abs. 11 führt zu einer entsprechenden Ver- 27. § 12 wird wie folgt geändert:
kürzung der Bezugszeiträume der Übergangs- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , die nicht auf
gebührnisse nach den Sätzen 1 und 2. eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist“
(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 vom gestrichen.
Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats; war b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienst-
bezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entspre- „5. acht bis einschließlich
chenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der 20 Jahren das Sechsfache,“.
Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1
zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse er- bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
höhen sich auf 90 vom Hundert der Dienstbezüge angefügt:
des letzten Monats, wenn und solange während des
„6. mehr als 20 Jahren das Achtfache“.
Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten
Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wird. Der jeweilige Bemessungssatz der Übergangs-
„§ 11 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entspre-
gebührnisse vermindert sich um 15 vom Hundert der
chend.“
Dienstbezüge des letzten Monats, wenn und solange
während des Bezugszeitraums Erwerbseinkommen, c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
das kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung
im Sinne des § 53 Abs. 6 ist, oder Einkünfte auf „Der frühere Soldat auf Zeit erhält in den Fällen
Grund einer Bildungsmaßnahme erzielt werden, die des § 9 Abs. 5 sowie in den Fällen der Beendi-
höher sind als der Betrag dieser Verminderung. gung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs
nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder
(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Abs. 12 zu wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 in Ver-
Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für bindung mit Abs. 6 Satz 3 des Soldatengesetzes
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nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Ver- sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Abs. 1 Satz 2
sorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangs- zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugs-
beihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 dauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe
Abs. 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungs- hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kür-
scheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den zen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienst-
Fällen des § 9 Abs. 5 Nr. 2 bis 4 ist die Übergangs- zeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die
beihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens
gewähren.“ vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
Wehrsoldes.
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
„Inhaber des Zulassungsscheins können inner-
halb eines Zeitraums von acht Jahren nach Ertei- 1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung
lung des Zulassungsscheins unter dessen Rück- dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
gabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wäh- 2. einer Elternzeit und
len, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulas-
sungsschein im Sinne des § 9 Abs. 6 erloschen 3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes
ist.“ bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer
Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung
e) In Absatz 7 Satz 1 wird nach den Wörtern „geen- nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.
det hätte“ die Angabe „ ; Absatz 5 Satz 1 gilt ent-
sprechend“ eingefügt. (3) Bei Teilzeitbeschäftigungen von Soldaten auf
Zeit sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versor-
gungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kür-
28. Vor § 13 wird in der Überschrift die Zahl „5“ durch die zungs- und Anrechnungsvorschriften um den Betrag
Zahl „7“ ersetzt. zu kürzen, der dem Verhältnis der Ermäßigung der
Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) ent-
29. In § 13 Satz 1 wird die Angabe „ , die nicht auf eige- spricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzei-
nes grobes Verschulden zurückzuführen ist“ gestri- ten nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder § 46 Abs. 4 Satz 2
chen. des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kür-
zung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei
der Bemessung der Versorgungsansprüche unbe-
30. § 13a wird wie folgt gefasst:
rücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeit-
„§ 13a räume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von
Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen,
Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen
Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des
ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis
Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen
neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 ent-
Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) geleistet,
fällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt
berechnen sich seine Versorgungsbezüge nach den
einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.“
§§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträge,
die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses
nach § 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben, 32. § 13c wird wie folgt gefasst:
sind anzurechnen. Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner „§ 13c
erneuten Berufung in das Dienstverhältnis bereits
Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, richtet sich der (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge
Umfang der Berufsförderung und Dienstzeitversor- oder während eines vorausgegangenen Wehrdienst-
gung nach der Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch auf verhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind,
Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhält- 1. des § 7 Abs. 6 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
nisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zu- Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,
gestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis
nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf 2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
oder mehr Jahren geendet hat. Die Anspruchszeiten 3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in
auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren die Verpflichtungszeit,
Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der
nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuzie- 4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4
hen. Der Bezugzeitraum der Übergangsgebührnisse nicht in die Mindestdienstzeit und
verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangs- 5. des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene
gebührnisse gezahlt wurden. Die Übergangsbeihilfe Dienstzeit
verringert sich um den früher gezahlten Betrag.“
eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit
eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom
31. § 13b wird wie folgt gefasst: Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
„§ 13b Wehrsoldes.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge
oder während eines vorausgegangenen Wehrdienst- 1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaat-
verhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, lichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 1241
2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendi- ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen.
gung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehr-
ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstbeschädigung, können die Leistungen nach
dienstlichen Interessen dient, den Sätzen 1 und 2 gewährt werden. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für einen Berufssoldaten, des-
3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Mona-
sen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für
ten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfä-
Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder
higkeit,
Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampf-
4. einer Elternzeit, flugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten beson-
deren Altersgrenze endet; ihm können zudem auch
5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3
die Leistungen nach den §§ 4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5
bestimmten Umfang und
gewährt werden.
6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von
(2) § 5 sowie bei der Anwendung des Absatzes 1
30 Tagen.
Satz 2 auch die §§ 4, 9 und 10 gelten entsprechend.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beur-
(3) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach
laubungen nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes.
Absatz 1 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeit-
(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die form wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von
Ansprüche nach den §§ 4 und 5 sowie in den Fällen 15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 die dort genann- Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bil-
ten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhält- dungsmaßnahme ist anzurechnen.“
nis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur
Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Die Ansprüche 35. § 40 wird wie folgt gefasst:
sind auf volle Monate aufzurunden. § 13b Abs. 3
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei „§ 40
Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.“
Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis
wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliede-
33. § 13d wird wie folgt gefasst: rung in das spätere Berufsleben nach den §§ 4, 7 und 8
erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur
„§ 13d
Teilnahme an notwendigen Berufsorientierungsprak-
(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte tika kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt wer-
und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach den.“
dem Abgeordnetengesetz oder entsprechenden
Rechtsvorschriften geruht haben, ist, soweit die Zeit
36. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 wird nach der Angabe „(§ 11
des Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versor-
Abs. 5 Satz 2 und 3, § 11a Abs. 2)“ die Angabe
gungsrechts gilt, § 13b Abs. 1 Satz 1 entsprechend
„ , nicht jedoch im Sinne des § 53“ eingefügt.
anzuwenden.
(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bun- 37. § 46 wird wie folgt geändert:
desregierung oder als Parlamentarischer Staats-
sekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehr- „Das Bundesministerium der Verteidigung kann
dienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach
Landesregierung oder als Inhaber eines Amtes, das Absatz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33
dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Abs. 4, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 2 Satz 3
Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der sowie § 60 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bun-
Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In desministerium des Innern durch Rechtsverord-
den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengeset- nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
zes ist § 13b Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwen- bedarf, auf andere Behörden seines Geschäfts-
den hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Dienst- bereichs übertragen.“
verhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist
als die festgesetzte Dienstzeit.“ b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder die von ihm
bestimmte Behörde“ gestrichen.
34. § 39 wird wie folgt gefasst:
38. § 60 wird wie folgt geändert:
„§ 39
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „nach
(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhält-
den §§ 22 und 26 Abs. 8“ durch die Angabe „nach
nis vor dem vollendeten 45. Lebensjahr wegen
§ 11 Abs. 3 Satz 3 und den §§ 22 und 26 Abs. 8“
Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung
ersetzt.
endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen
oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt, b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder die
wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienst- von ihm bestimmte Stelle“ gestrichen.
zeit von zwölf Jahren nach der Wehrdienstzeit
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
zusteht. Endet das Dienstverhältnis eines Berufs-
soldaten vor dem vollendeten 40. Lebensjahr wegen „(4) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch
Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung, auf Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005
verpflichtet, dem Berufsförderungsdienst nach (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Aufforderung in der Regel ein Jahr nach Dienst- buße bis zu zweihundertfünfzig Euro geahndet wer-
zeitende oder nach dem Abschluss einer Maß- den.
nahme der schulischen oder beruflichen Bildung
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
gemäß § 5 den Stand ihrer zivilberuflichen Einglie-
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
derung mitzuteilen.“
das Kreiswehrersatzamt.“
39. § 62 wird wie folgt geändert: 42. Nach § 97 werden folgende Überschrift und folgen-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der § 98 angefügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „10. Übergangsregelungen aus Anlass
des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
„Einem ehemaligen Berufssoldaten oder
einem ehemaligen Soldaten auf Zeit, der § 98
Anspruch auf Förderung der schulischen (1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten
oder beruflichen Bildung nach § 5 hat, In- des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vor-
haber eines Eingliederungsscheins nach § 9 handenen Versorgungsempfänger regeln sich nach
ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe bisherigem Recht, wenn dies für den Versorgungs-
am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils empfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterten
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Förderungszeiträume am Ende der Wehrdienstzeit
Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende
Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 kalendarisch vereinbar ist. Entsprechendes gilt für
bis 8 und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugs- weggefallene Minderungstatbestände und verringer-
kostengesetzes bewilligt werden.“ te Minderungsumfänge. Soweit neue Minderungs-
bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: tatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 5
eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förde-
„1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses rungsmaßnahmen wirksam, die nach dem Inkrafttre-
aus Anlass der Durchführung einer nach ten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
§ 5 geförderten Bildungsmaßnahme oder begonnen wurden. Die Verminderung der Über-
einer Maßnahme zur Förderung der Teil- gangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 4 wird erst
habe am Arbeitsleben auf Grund des dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das
Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbin- Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Bildungs-
dung mit § 26 des Bundesversorgungs- maßnahme nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
gesetzes an den Ort der Durchführung begonnen werden.
dieser Maßnahmen oder in dessen
Nähe,“. (2) § 87 Abs. 2 und 3 Satz 2 in der bis zum Inkraft-
treten des Berufsförderungsfortentwicklungsgeset-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: zes geltenden Fassung ist auf Inhaber von Eingliede-
„(6) Die Bewilligung der Leistungen nach den rungsscheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren
Absätzen 2 und 3 ist vor Durchführung des Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder
Umzugs bei der zuständigen Stelle zu beantra- ohne Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle
gen. Sie werden nach Beendigung des Umzugs bei einem Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren
auf schriftlichen Antrag gewährt, der innerhalb Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von
einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen
ist. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendi- Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuwenden.“
gung des Umzugs.“
Artikel 2
40. § 87 wird wie folgt geändert:
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4, § 5
Abs. 8 und § 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 10
Abs. 4 und § 10a“ ersetzt. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März
2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt
d) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben. geändert:
41. Nach § 91a werden folgende Überschrift und folgen- 1. In der Besoldungsgruppe A 14 wird der Amts-
der § 91b angefügt: bezeichnung „Fachschuloberlehrer“ der weitere
„3b. Bußgeldvorschrift Funktionszusatz „– als Stufenleiter Sekundarstufe I
bei einer Bundeswehrfachschule –“ und der Fuß-
§ 91b notenhinweis „6“ angefügt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig seine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 2. In der Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amts-
verletzt. bezeichnung „Direktor beim Bundesamt für Wehr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 1243
technik und Beschaffung“ der Funktionszusatz 1. § 5 wird wie folgt geändert:
„– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterab-
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
teilung –“ durch den Funktionszusatz „– als Leiter
des Leitungsstabes, des Zentralcontrollings, eines b) Absatz 2 wird aufgehoben.
bedeutenden Projektes oder eines bedeutenden
Servicebereiches –“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3
Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 9
Abs. 5 Nr. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“
Artikel 3
ersetzt.
Änderung der Verordnung über die
Übertragung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäfts- 3. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
„Das Bundesministerium der Verteidigung oder die
Die Verordnung über die Übertragung von Zuständig- von ihm bestimmte Stelle trifft im Einvernehmen mit
keiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerk-
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi- stelle die Feststellung nach § 9 Abs. 5 des Soldaten-
gung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4334) wird wie versorgungsgesetzes und erteilt dem Eingliederungs-
folgt geändert: berechtigten einen Bescheid, der zuzustellen ist.“
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§§ 11, 12, 13 und
42“ durch die Angabe „§§ 11 bis 13 und 42“ ersetzt. Artikel 5
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
2. In § 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 98 Abs. 2“ ersetzt.
Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
3. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 22 bis 24“ jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
durch die Angabe „§§ 22 bis 24 und 63b“ ersetzt. nung geändert werden.
Artikel 4
Artikel 6
Änderung
der Stellenvorbehaltsverordnung Inkrafttreten
Die Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
(BGBl. I S. 1906) wird wie folgt geändert: dung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Mai 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
Der Bundesminister des Innern
Schily
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005
Bekanntmachung
der Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 4. Mai 2005
Auf Grund des Artikels 3 des Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahn-
verordnung und zur Aufhebung der Dienstgradüberleitungsverordnung vom
21. März 2005 (BGBl. I S. 867) wird nachstehend der Wortlaut der Soldatenlauf-
bahnverordnung in der seit dem 1. April 2005 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. April 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 19. März 2002 (BGBl. I
S. 1111),
2. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822),
3. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Ver-
ordnung.
Die Rechtsvorschriften zu Nummer 1 bis 3 wurden erlassen auf Grund des
§ 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478).
Bonn, den 4. Mai 2005
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 1245
Verordnung
über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
(Soldatenlaufbahnverordnung – SLV)
Inhaltsübersicht § 16 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebel-
anwärter
Kapitel 1 § 17 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförde-
rung
Allgemeines
§ 18 Beförderung der Feldwebel
§ 1 Geltungsbereich
§ 19 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften
§ 2 Dienstliche Beurteilung
§ 20 Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel
§ 3 Ordnung der Laufbahnen
§ 21 Umwandlung des Dienstverhältnisses
§ 4 Einstellung
§ 5 Beförderung Abschnitt 2
§ 6 Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahn- Sonstige Soldatinnen und Soldaten
wechsel ( § 1 N r. 2 b i s 7 )
§ 7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und § 22 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve
früheren Soldaten und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin
oder eines Berufssoldaten
Kapitel 2
Laufbahngruppe der Mannschaften Kapitel 4
§ 8 Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhält- Laufbahngruppe der Offiziere
nis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
Abschnitt 1
§ 9 Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer
Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit Berufssoldatinnen,
Berufssoldaten, Soldatinnen
§ 10 Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Kapitel 3
Unterabschnitt 1
Laufbahngruppe der Unteroffiziere
Truppendienst
Abschnitt 1 § 23 Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin
oder Offizieranwärter
Berufssoldatinnen,
§ 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieran-
Berufssoldaten, Soldatinnen
wärter
auf Zeit und Soldaten auf Zeit
§ 25 Beförderung der Offiziere
Unterabschnitt 1 § 26 Truppenoffiziere für besondere Verwendungen
Fachunteroffiziere § 27 (weggefallen)
§ 11 Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieran- § 28 Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung
wärterin oder Unteroffizieranwärter § 29 Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
§ 12 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffi-
zieranwärter Unterabschnitt 2
§ 13 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförde- Sanitätsdienst
rung
§ 30 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier-
§ 14 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften Anwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter und Einstellung
mit einem höheren Dienstgrad
Unterabschnitt 2 § 31 Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sani-
Feldwebel tätsoffizier-Anwärter
§ 32 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier
§ 15 Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwär-
terin oder Feldwebelanwärter § 33 Beförderung der Sanitätsoffiziere
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005
Unterabschnitt 3 4. frühere Soldatinnen und nicht wehrpflichtige frühere
Militärmusikdienst Soldaten, die nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 des
Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen her-
§ 34 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffi-
angezogen werden,
zier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter
§ 35 Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und 5. frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum
Militärmusikoffizier-Anwärter Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezo-
gen werden,
§ 36 Beförderung der Militärmusikoffiziere
§ 37 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffi- 6. frühere Soldatinnen, die nach § 58a Abs. 2 des Solda-
zier tengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezo-
gen werden, und für
Unterabschnitt 4 7. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die zu
Geoinformationsdienst der Bundeswehr dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 4
des Soldatengesetzes herangezogen werden.
§ 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere mit Universitäts-
abschluss
§ 39 Einstellung und Beförderung der Offiziere mit Fachhoch- §2
schulabschluss Dienstliche Beurteilung
Unterabschnitt 5
(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen
und Soldaten sind regelmäßig, oder wenn es die dienst-
Militärfachlicher Dienst lichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beur-
§ 40 Voraussetzungen für die Zulassung teilen. Die Beurteilung ist den Soldatinnen und den Sol-
§ 41 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwär- daten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen
ter zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen
und mit der Beurteilung zu der Personalakte zu nehmen.
§ 42 Beförderung der Offiziere
(2) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Ver-
Abschnitt 2 teidigung durch Erlass. Es kann Ausnahmen von der
regelmäßigen Beurteilung zulassen.
Sonstige Soldatinnen und Soldaten
( § 1 N r. 2 b i s 7 )
§ 43 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve §3
und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin Ordnung der Laufbahnen
oder eines Berufssoldaten
(1) Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind
Kapitel 5 den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffi-
ziere und der Offiziere zugeordnet.
Übergangs- und Schlussvorschriften
(2) Der Laufbahngruppe der Mannschaften sind die
§ 44 Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien
Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes
§ 45 Ausnahmen und des Militärmusikdienstes zugeordnet.
§ 46 Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des Sol-
(3) Der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sind in der
datengesetzes
Ausgestaltung als Laufbahnen der Feldwebel die Lauf-
§ 47 Ausnahme für die Einstellung von Sanitätsoffizieren bahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des
§ 48 Übergangsvorschriften Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der
Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes, in der
§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Ausgestaltung als Laufbahnen der Fachunteroffiziere die
Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusik-
dienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr
Kapitel 1
und des allgemeinen Fachdienstes zugeordnet.
Allgemeines
(4) Der Laufbahngruppe der Offiziere sind die Lauf-
bahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des
§1 Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der
Geltungsbereich Bundeswehr und des militärfachlichen Dienstes zugeord-
net.
Diese Verordnung gilt für
(5) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienstgrade
1. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer
und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung mit den Dienst-
Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin
gradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe gelten
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,
auch für die entsprechenden Dienstgrade der Marine und
2. Soldaten, die Grundwehrdienst oder daran anschlie- des Sanitätsdienstes.
ßenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten,
3. Soldatinnen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung §4
nach § 58a Abs. 1 des Soldatengesetzes eine Dienst-
Einstellung
leistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Abs. 3
Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den (1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienst-
in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten, verhältnisses.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 1247
(2) Soldatinnen und Soldaten werden für alle Laufbah- Zeit, soweit in dieser Verordnung keine andere Frist
nen im untersten Dienstgrad der Mannschaften einge- bestimmt ist, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad
stellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.
bestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und
(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraus-
frühere Soldaten werden als Berufssoldatin, Berufssol-
setzung für eine Beförderung sind, rechnen von der Ein-
dat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit dem in der
stellung oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten
Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in
Dienstgrad abgeleistet sein muss, von dem Tag des Wirk-
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
samwerdens der Ernennung ab. Für ihre Berechnung gilt
(3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt bei einer Einstellung oder Einberufung mit einem höheren
werden, wer dem Bundesgrenzschutz oder einer Bereit- Dienstgrad als dem untersten Dienstgrad der Mann-
schaftspolizei der Länder angehört hat. Der Dienstgrad schaften die Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung
richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Sol-
Bundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Dienst- datin oder der Soldat eingestellt oder einberufen worden
zeit, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenomme- ist, mindestens vorausgesetzt wird. Bei Soldatinnen oder
nen Funktionen im Bundesgrenzschutz oder in einer Soldaten, die vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr Dienst
Bereitschaftspolizei der Länder. Über die Festsetzung als Beamtinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz
des höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesmi- oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder geleistet
nisterium der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Ent- haben, wird diese Zeit auf die entsprechenden Dienstzei-
scheidung zu bezeichnen. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 13 ten angerechnet, die Voraussetzung für die Beförderun-
Abs. 2 gelten entsprechend. gen sind.
(4) Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern (Offi- (6) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit
ziere auf Zeit), die das Zeugnis der allgemeinen Hoch-
1. in einem vorläufigen Dienstgrad, wenn der Soldatin
schulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der
oder dem Soldaten dieser Dienstgrad verliehen wor-
Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig aner-
den ist; dies gilt nicht für die Zeit in einem vorläufigen
kannten Bildungsstand besitzen, kann bereits bei der
Dienstgrad, den frühere Angehörige der ehemaligen
Einstellung die Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorlie-
Nationalen Volksarmee auf Anordnung des Bundes-
gen der gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstver-
ministeriums der Verteidigung während des Dienst-
hältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu
verhältnisses besonderer Art geführt haben;
berufen.
2. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezü-
§5 ge für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernah-
Beförderung me von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit;
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren 3. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezü-
Dienstgrades. ge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen
(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu Belangen dient, bis zur Dauer von insgesamt zwei
durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht, wenn der Urlaub
bestimmt ist. für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin
oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsfüh-
(3) Den in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und rerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deut-
Soldaten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer schen Bundestages oder der Landtage, für eine Tätig-
Dienstgrad verliehen werden, wenn sie keit bei der Deutschen Flugsicherung GmbH, für eine
1. die militärische Eignung für die dem Dienstgrad ent- Tätigkeit bei sonstigen Gesellschaften des Bundes
sprechende Verwendung durch Lebens- und Berufs- oder Gesellschaften mit Bundesbeteiligung oder für
erfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben eine Tätigkeit bei Unternehmen, mit denen die Bun-
haben oder deswehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf vertraglicher
Grundlage zusammenarbeitet, erteilt wurde;
2. die dem höheren Dienstgrad entsprechende beson-
dere Eignung für eine militärfachliche Verwendung 4. einer Elternzeit nach § 28 Abs. 7 des Soldatengeset-
durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. zes sowie eines Urlaubs nach § 28 Abs. 5 des Solda-
tengesetzes; nimmt eine Soldatin oder ein Soldat
Für die in § 1 Nr. 3 bis 6 genannten Soldatinnen und Sol-
Elternzeit oder Urlaub einmal in Anspruch, ist der Zeit-
daten gilt dies, soweit in dieser Verordnung nichts ande-
raum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr
res bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass sie zuvor einen
zu berücksichtigen; wird die Elternzeit oder der Urlaub
Wehrdienst von mindestens der in § 10 Abs. 2 Satz 1,
wiederholt oder nacheinander in Anspruch genom-
§ 22 Abs. 2 Satz 5 und § 43 Abs. 5 Satz 2 jeweils
men, ist insgesamt höchstens ein Zeitraum von zwei
bestimmten Dauer geleistet haben müssen. In den Fällen
Jahren zu berücksichtigen.
nach Satz 1 Nr. 2 kann der höhere Dienstgrad auch für die
Dauer der Verwendung verliehen werden. Über die Verlei- Während des Urlaubs nach Nummer 2 oder 3 müssen
hung der höheren Dienstgrade entscheidet das Bundes- Aufgaben wahrgenommen werden, die dem Dienstgrad
ministerium der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Ent- der Soldatin oder des Soldaten entsprechen. Das Bun-
scheidung zu bezeichnen. desministerium der Verteidigung hat das Vorliegen der
Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs schriftlich
(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig vor Ablauf eines
festzustellen.
Jahres nach der Einstellung oder der letzten Beförderung
im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssol- (7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die nach die-
daten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf ser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind,
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005
werden Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung Fahnenjunkers oder Stabsunteroffiziers führen, werden
gleich behandelt. mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55
Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in die Laufbahn der
§6 Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes über-
geführt. Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des
Umwandlung des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformations-
Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel dienstes der Bundeswehr, die einen Mannschaftsdienst-
(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer grad führen, werden mit der Entlassung wegen mangeln-
Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das der Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in
Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs- die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes
soldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der Sol- übergeführt.
datin oder des Soldaten zulässig. (7) Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-
(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Anwärter, die sich nicht zum Reserveoffizier, und Reser-
Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue vefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-An-
Laufbahn besitzt. Laufbahnwechsel aus dem Truppen- wärter, die sich nicht zum Reservefeldwebel eignen wer-
dienst in eine andere Laufbahn und aus einer anderen den, werden in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt,
Laufbahn in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung soweit sie noch einen dieser Laufbahn entsprechenden
der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollen- Dienstgrad führen. Gleiches gilt für Reserveunteroffizier-
dung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, die
dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne sich nicht zum Reserveunteroffizier eignen werden. Die in
Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Satz 1 genannten Anwärterinnen und Anwärter in der
Einer Zustimmung bedarf es nicht für einen Laufbahn- Laufbahn des Truppendienstes, die den Dienstgrad eines
wechsel der in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten. Unteroffiziers, Fahnenjunkers oder Stabsunteroffiziers
führen, werden bei mangelnder Eignung in die Laufbahn
(3) Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter werden der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes
mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55 übergeführt.
Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes), je nach dem
erreichten Dienstgrad, in die Laufbahngruppe der Mann- (8) Angehörige des Truppendienstes, die durch Urteil
schaften oder der Unteroffiziere übergeführt. Gleiches in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zum Dienst-
gilt, wenn Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter, die grad eines Unteroffiziers oder Stabsunteroffiziers herab-
die Offizierprüfung nicht bestanden haben und zur Wie- gesetzt werden, werden in die Laufbahn der Fachunterof-
derholung der Prüfung nicht zugelassen werden oder die fiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. Ange-
Wiederholungsprüfung nicht bestehen, wegen Zeitab- hörige des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinfor-
laufs aus der Bundeswehr ausscheiden (§ 54 Abs. 1 des mationsdienstes der Bundeswehr, die durch Urteil in
Soldatengesetzes). Offizieranwärterinnen und Offizieran- einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einem Mann-
wärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offi- schaftsdienstgrad herabgesetzt werden, werden in die
ziere zugelassen worden sind, werden in ihre bisherige Laufbahn des Truppendienstes übergeführt.
Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie (9) Mit der Überführung oder Rückführung entfällt der
sich nicht zum Offizier eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Sol- jeweilige Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. Anstelle
datengesetzes). des Anwärterdienstgrades führen Anwärterinnen und
(4) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter Anwärter den entsprechenden Dienstgrad der Laufbahn,
werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung in die sie übergeführt oder zurückgeführt werden.
(§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes), je nach dem
erreichten Dienstgrad, in die Laufbahngruppe der Mann- § 7
schaften oder die Laufbahnen der Fachunteroffiziere Dienstgradbezeichnung der
übergeführt. Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelan- früheren Soldatinnen und früheren Soldaten
wärter, die als Mannschaften oder Fachunteroffiziere zu
einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen worden sind Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren
und noch einen ihrer bisherigen Laufbahn entsprechen- in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem
den Dienstgrad führen, werden in ihre bisherige Laufbahn Zusatz „der Reserve (d. R.)“ weiterführen. Im Schriftver-
zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht kehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses werden
zum Feldwebel eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Soldaten- der Dienstgradbezeichnung die Wörter „der Reserve
gesetzes). (d. R.)“ hinzugesetzt.
(5) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwär-
ter werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eig- Kapitel 2
nung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in die
Laufbahngruppe der Mannschaften
Laufbahngruppe der Mannschaften übergeführt. Unter-
offizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter, die als
Mannschaften zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere §8
zugelassen worden sind, werden in ihre bisherige Lauf- Voraussetzungen für die Einstellung
bahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich in das Dienstverhältnis einer Soldatin
nicht zum Unteroffizier eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Sol- auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
datengesetzes).
(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann in das
(6) Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Solda-
Truppendienstes, die den Dienstgrad eines Unteroffiziers, ten auf Zeit eingestellt werden, wer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 1249
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allge-
noch nicht vollendet und meinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis einer
2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt
werden, wer
(2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Militärmu-
sikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, noch nicht vollendet und
wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument 2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als
beherrscht. gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
hat.
§9 (2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn des
Beförderung der Mannschaften Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer
im Dienstverhältnis einer Soldatin Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur einge-
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit stellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterin-
strument beherrscht.
(1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgen-
den Dienstzeiten zulässig: (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-
verkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre
1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Unteroffizieran-
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten, wärterin (UA)“ oder „Unteroffizieranwärter (UA)“.
3. zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,
§ 12
4. zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten und
Beförderung der Unteroffizier-
5. zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten.
anwärterinnen und Unteroffizieranwärter
Die Beförderung zum Oberstabsgefreiten setzt außerdem
(1) Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin oder
eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens sechs Jah-
eines Unteroffizieranwärters zum Gefreiten ist nach einer
ren voraus.
Dienstzeit von drei Monaten zulässig. Die Beförderung
(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter, zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von einem Jahr,
Stabsgefreiter und Oberstabsgefreiter brauchen nicht davon mindestens neun Monate in einem Gefreiten-
durchlaufen zu werden. dienstgrad, voraus. Die Anwärterin oder der Anwärter hat
eine Unteroffizierprüfung (Fachunteroffizierprüfung) mit
§ 10 Erfolg abzulegen. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei Nicht-
bestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prü-
Beförderung der
fung zugelassen werden.
sonstigen Soldatinnen und Soldaten
(2) Die Befähigung für die Laufbahnen der Fachunter-
(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach
offiziere wird durch das Bestehen einer Fachunteroffizier-
den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen
prüfung nachgewiesen, die aus einem allgemeinmilitäri-
auf Zeit und Soldaten auf Zeit befördert.
schen und einem militärfachlichen Teil besteht. Die mili-
(2) Die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten Soldatinnen und tärfachliche Ausbildung muss mehrmonatig und lehr-
Soldaten können jeweils nach einem Wehrdienst von gangsgebunden stattfinden, wenn nicht der militärfachli-
mindestens sechs Tagen befördert werden. Die Beförde- che Teil der Fachunteroffizierprüfung durch eine zivilbe-
rungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die im rufliche Ausbildung ersetzt wird.
Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Solda-
ten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser § 13
Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.
Einstellung mit einem
höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
Kapitel 3 (1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder
Laufbahngruppe der Unteroffiziere eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden
1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer
Abschnitt 1 a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit hat und
b) über einen für die vorgesehene Verwendung ver-
Unterabschnitt 1 wertbaren Berufsabschluss verfügt,
Fachunteroffiziere c) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraus-
setzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für
§ 11 den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige
erfolgreiche praktische und theoretische Ausbil-
Voraussetzungen dung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei
für die Einstellung als Unteroffizier- einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer
anwärterin oder Unteroffizieranwärter Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätig-
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen keit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzie-
des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des her) abgeschlossen hat,
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005
2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als
gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
hat und jeweils über einen förderlichen Berufsab-
Realschule oder einen als gleichwertig anerkann-
schluss verfügt oder
ten Bildungsstand erworben hat und über einen für
die vorgesehene Verwendung verwertbaren b) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
Berufsabschluss verfügt oder Realschule oder einen als gleichwertig anerkann-
ten Bildungsstand besitzt.
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als
gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben (2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn des
hat, über einen für die vorgesehene Verwendung Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer
verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur einge-
anschließende mindestens zweijährige förderliche stellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterin-
berufliche Tätigkeit nachweist. strument beherrscht.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-
Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen, sich mindes- verkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre
tens für drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr ver- Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Feldwebelan-
pflichten und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet wärterin (FA)“ oder „Feldwebelanwärter (FA)“.
haben.
(3) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 12 kann zum § 16
Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefrei-
Beförderung der Feldwebel-
tendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 1 gefor-
anwärterinnen und Feldwebelanwärter
derten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem
Dienstgrad Unteroffizier erfüllt. (1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und
Feldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten
(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 12 kann zum
zulässig:
Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens
in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
Absatz 1 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen für eine Ein-
stellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt. 2. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,
3. zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und
§ 14 4. zum Feldwebel nach 36 Monaten.
Aufstieg aus (2) Vor der Beförderung zum Feldwebel haben Anwär-
der Laufbahngruppe der Mannschaften terinnen und Anwärter eine Unteroffizierprüfung (Feldwe-
(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer belprüfung) mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen kön-
Laufbahn der Fachunteroffiziere zugelassen werden, nen sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen
wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden und werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als (3) Die Befähigung für die Laufbahnen der Feldwebel
gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben wird durch das Bestehen einer Feldwebelprüfung nach-
haben. gewiesen, die aus einem allgemeinmilitärischen und
(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr einem militärfachlichen Teil besteht. Die militärfachliche
bis zur Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbe- Ausbildung muss mehrmonatig und lehrgangsgebunden
zeichnung mit dem Zusatz „Unteroffizieranwärterin (UA)“ stattfinden, wenn nicht der militärfachliche Teil der Feld-
oder „Unteroffizieranwärter (UA)“. webelprüfung durch eine zivilberufliche Ausbildung
ersetzt wird.
Unterabschnitt 2
§ 17
Feldwebel
Einstellung mit einem
höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
§ 15
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder
Voraussetzungen für
eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin
die Einstellung als Feldwebel-
oder Feldwebelanwärter eingestellt werden
anwärterin oder Feldwebelanwärter
1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen
des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militär- a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als
musikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bun- gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
deswehr und des allgemeinen Fachdienstes kann in das hat und
Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Solda-
b) über einen für die vorgesehene Verwendung ver-
ten auf Zeit eingestellt werden, wer
wertbaren Berufsabschluss verfügt,
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
c) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraus-
noch nicht vollendet hat und
setzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für
2. als Bildungsvoraussetzungen den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 1251
erfolgreiche praktische und theoretische Ausbil- (3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
dung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei
(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 kann
einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer
zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem
Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätig-
Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 1
keit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzie-
geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit
her) abgeschlossen hat,
dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.
2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer (5) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 kann
zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich min-
a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
destens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die
Realschule oder einen als gleichwertig anerkann-
nach Absatz 1 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen für eine
ten Bildungsstand erworben hat und jeweils über
Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.
einen für die vorgesehene Verwendung verwertba-
ren Berufsabschluss verfügt oder einen Vorberei- (6) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 kann zum
tungsdienst für eine Laufbahn des mittleren nicht- Feldwebel befördert werden, wer sich mindestens in
technischen Dienstes erfolgreich abgeschlossen einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach
hat oder Absatz 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstel-
lung mit dem Dienstgrad Feldwebel erfüllt.
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als
gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
§ 18
hat, über einen für die vorgesehene Verwendung
verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine Beförderung der Feldwebel
mindestens zweijährige förderliche berufliche
(1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine
Tätigkeit nachweist.
Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige des flie-
(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder genden Personals und für Personal, das als Kampf-
eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad Feldwe- schwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Komman-
bel eingestellt werden do Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird,
von mindestens sechs Jahren voraus. Die Beförderung
1. im Truppendienst, im Geoinformationsdienst der Bun- von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer
deswehr und im allgemeinen Fachdienst, wer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Haupt-
feldwebel setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit
a) in einem für die vorgesehene Verwendung verwert- von mindestens zwölf Jahren, bei Einstellung als Unterof-
baren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser fizier von mindestens elf, als Stabsunteroffizier von min-
nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzung destens zehn Jahren und als Feldwebel von mindestens
vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung neun Jahren voraus.
an einer mindestens zweijährigen Fachschule
bestanden hat oder (2) Voraussetzungen für die Beförderung zum Ober-
stabsfeldwebel sind
b) einen für die vorgesehene Verwendung verwertba-
1. eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Ernen-
ren Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des
nung zum Feldwebel und
mittleren technischen Dienstes erfolgreich abge-
schlossen hat, 2. eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren seit
Ernennung zum Hauptfeldwebel.
2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung Arztfachhelferin oder Zum Oberstabsfeldwebel dürfen nur Soldatinnen und
Arztfachhelfer, Gesundheitsaufseherin oder Gesund- Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder
heitsaufseher, Gesundheits- und Krankenpflegerin eines Berufssoldaten und die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten
oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkran- Soldatinnen und Soldaten befördert werden.
kenschwester oder Kinderkrankenpfleger, Kranken-
schwester oder Krankenpfleger, Medizintechnikerin § 19
oder Medizintechniker, Orthopädiemechanikerin oder
Aufstieg aus
Orthopädiemechaniker, Physiotherapeutin oder Phy-
der Laufbahngruppe der Mannschaften
siotherapeut, Tiergesundheitsaufseherin oder Tierge-
sundheitsaufseher, zahnmedizinische Fachhelferin (1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer
oder zahnmedizinischer Fachhelfer, Zahntechnikerin Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie
oder Zahntechniker besitzt oder wer über einen für die sich in einem Gefreitendienstgrad befinden, eine Haupt-
vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsab- schule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig
schluss in einem technischen Assistenzberuf oder anerkannten Bildungsstand erworben haben und über
einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen verfügt, einen förderlichen Berufsabschluss verfügen. Zugelas-
sen werden kann auch, wer sich in einem Gefreiten-
3. im Militärmusikdienst, wer das Grundstudium an einer dienstgrad befindet und das Zeugnis über den erfolgrei-
Hochschule für Musik mit dem Vordiplom abge- chen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig
schlossen hat. anerkannten Bildungsstand besitzt.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens (2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als bis zur Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbe-
gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben zeichnung mit dem Zusatz „Feldwebelanwärterin (FA)“
haben. oder „Feldwebelanwärter (FA)“.
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005
§ 20 Beförderung nach dieser Verordnung mindestens
vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung
Zulassung
ein Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen abzuleisten.
zu einer Laufbahn der Feldwebel
(3) Reserveunteroffiziere können in das Dienstverhält-
Fachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer
nis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten beru-
Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie
fen werden, wenn sie mindestens den Dienstgrad eines
die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und im Militär-
Feldwebels erreicht, in ihrem Dienstgrad mindestens vier
musikdienst außerdem des § 15 Abs. 2 erfüllen. Nach
Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für ihre Beru-
ihrer Zulassung führen sie ihre Dienstgradbezeichnung
fung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder
bis zur Beförderung zum Feldwebel im Schriftverkehr mit
eines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben. Für
dem Zusatz „Feldwebelanwärterin (FA)“ oder „Feldwe-
die Beförderungen im Dienstverhältnis einer Berufssolda-
belanwärter (FA)“.
tin oder eines Berufssoldaten ist die in der Bundeswehr
tatsächlich geleistete Dienstzeit zugrunde zu legen.
§ 21
(4) Für die Berufung von Soldatinnen und Soldaten im
Umwandlung des Dienstverhältnisses Sinne des § 1 Nr. 2 bis 6, denen wegen ihrer besonderen
Das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Eignung für eine militärfachliche Verwendung der für ihre
Soldaten auf Zeit kann in das einer Berufssoldatin oder Dienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden
eines Berufssoldaten umgewandelt werden, wenn die ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2), in das Dienstverhältnis einer
Soldatin oder der Soldat das 24. Lebensjahr vollendet Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten gilt Absatz 3
und mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels Satz 1 entsprechend. Die Berufung ist nur mit Zustim-
erreicht hat. mung des Bundespersonalausschusses zulässig.
(5) Für die Einstellung in die Reserveunteroffizierlauf-
Abschnitt 2 bahnen gilt § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 entsprechend. In
der Marine kann für die Laufbahn der Bootsmänner der
Sonstige Soldatinnen und Soldaten Reserve des Truppendienstes als Bootsmann eingestellt
(§ 1 Nr. 2 bis 7) werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erwor-
ben hat und das nautische Befähigungszeugnis Kapitän
§ 22
auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6 000 Brut-
Beförderung, Zulassung toraumzahlen in der mittleren Fahrt besitzt. Der jeweilige
zu einer Laufbahn der Reserve Einstellungsdienstgrad wird vorläufig verliehen. Er kann
und Berufung in das Dienstverhältnis einer nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen
Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten endgültig verliehen werden.
(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach
den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen
und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit Kapitel 4
oder eines Soldaten auf Zeit befördert.
Laufbahngruppe der Offiziere
(2) Die in § 1 Nr. 2 bis 7 genannten Soldatinnen und
Soldaten können zugelassen werden
Abschnitt 1
1. zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve,
wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erfül- Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,
len, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
2. zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn
sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen. Unterabschnitt 1
Nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffi- Tr u p p e n d i e n s t
ziere der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zur
Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeich-
nung mit dem Zusatz „Reserveunteroffizier-Anwärterin § 23
(RUA)“ oder „Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA)“, nach Voraussetzungen für die Einstellung
der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
Reserve bis zur Beförderung zum Feldwebel mit dem
Zusatz „Reservefeldwebel-Anwärterin (RFA)“ oder (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der
„Reservefeldwebel-Anwärter (RFA)“. In den Laufbahnen Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer
der Fachunteroffiziere der Reserve ist vor der Beförde- Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann einge-
rung zum Unteroffizier der Reserve eine Fachunteroffi- stellt werden, wer
zierprüfung, in den Laufbahnen der Feldwebel der Reser-
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
ve vor der Beförderung zum Feldwebel der Reserve eine
noch nicht vollendet hat und
Feldwebelprüfung mit Erfolg abzulegen. Weitere Beför-
derungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für 2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der
Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhoch-
Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf schulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bil-
Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die dungsstand besitzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 1253
(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der § 26
Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer
Truppenoffiziere für besondere Verwendungen
Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann
abweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch eingestellt werden, (1) Für technische Verwendungen im Truppendienst
wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer kann in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines
Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bil- Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Solda-
dungsstand besitzt. ten auf Zeit eingestellt werden, wer
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift- 1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
verkehr bis zur Beförderung zum Fahnenjunker ihre
2. ein der vorgesehenen Verwendung entsprechendes
Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwär-
Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen
terin (OA)“ oder „Offizieranwärter (OA)“.
hat,
§ 24 3. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bun-
deswehr verpflichtet und
Beförderung
der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter 4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei (2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine
Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und der natur-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftliche Vorbil-
Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: dung erfordern, kann als Offizier eingestellt werden, wer
ein in Absatz 1 Nr. 2 genanntes Studium abgeschlossen
1. zum Gefreiten nach drei Monaten, hat.
2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
(3) In den Truppendienst der Marine kann als Offizier
3. zum Fähnrich nach 21 Monaten, eingestellt werden, wer ein im Ausbildungsgang mit
Fachhochschulstudium erworbenes Befähigungszeugnis
4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
1. Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der
5. zum Leutnant nach 36 Monaten.
Fischereifahrzeuge,
Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die
Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr ange- 2. Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen,
rechnet werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Nautischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Offi- Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder
zierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen kön- 4. Technischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen
nen sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen
werden. besitzt.
(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum (4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Leut-
Leutnant. Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin oder nant, nach Vollendung des 26. Lebensjahres als Ober-
der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zuge- leutnant eingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt für die Ein-
lassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht stellungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend.
besteht. (5) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienst-
grad.
§ 25 (6) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer
Beförderung der Offiziere Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das
Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs-
(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer
soldaten muss die Soldatin oder der Soldat mindestens
Dienstzeit von fünf Jahren seit Ernennung zum Leutnant
ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bundesministe-
zulässig.
rium der Verteidigung kann in besonders begründeten
(2) Die Beförderung zum Major ist nach der erfolgrei- Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3 und 4 bleibt
chen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und nach unberührt.
einer Dienstzeit von neun Jahren seit Ernennung zum
Leutnant zulässig. § 27
(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer Dienst-
(weggefallen)
zeit von 15 Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.
(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden Per- § 28
sonals und der Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder
Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung
besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend (1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vor-
von den Absätzen 1 bis 3 nach folgenden Dienstzeiten bildung erfordern, kann in das Dienstverhältnis einer
seit Ernennung zum Leutnant zulässig: Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf
1. zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Mona- Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer
ten, ein entsprechendes Studium an einer Universität oder
gleichstehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprü-
2. zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und
fung oder mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen
3. zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten. hat. § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als ärztinnen und Tierärzte oder die nach der Prüfungs-
Hauptmann eingestellt. Ihre Beförderung ist nach folgen- ordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte bei dem
den Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zuläs- Gesuch um Zulassung zur Prüfung nachzuweisende
sig: Schulbildung besitzt und
1. zum Major nach drei Jahren und 3. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bun-
2. zum Oberst nach zehn Jahren. deswehr verpflichtet.
Voraussetzung für die Beförderung zum Major ist die (2) Als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn
erfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang. der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis
einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem
Major eingestellt, wenn sie nach Abschluss des Studiums Dienstgrad Fahnenjunker auch eingestellt werden, wer
die zweite Staatsprüfung abgelegt oder den Grad eines die ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Vorprüfung
Doktor-Ingenieurs oder, soweit nach dem Hochschul- oder den ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prü-
recht der Länder an dessen Stelle der Grad eines Doktors fung erfolgreich abgelegt hat. Absatz 1 Nr. 1 und 3 gilt
der Naturwissenschaften tritt, diesen erworben haben. entsprechend.
Ihre Beförderung zum Oberst ist frühestens nach einer
Dienstzeit von acht Jahren zulässig. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-
verkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz
(4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 2
„Sanitätsoffizier-Anwärterin (SanOA)“ oder „Sanitätsoffi-
und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.
zier-Anwärter (SanOA)”.
§ 29
§ 31
Aufstieg in die Laufbahn
der Offiziere des Truppendienstes Beförderung der Sanitätsoffizier-
Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter
(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können zur Lauf-
bahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen wer- (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter
den, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindestens ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
21 Jahre alt sind, sich in einem Feldwebeldienstgrad 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
befinden und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teil-
genommen haben. 2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
(2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den Dienst- 3. zum Fähnrich nach 21 Monaten,
grad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Ober- 4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
fähnrich. Oberfeldwebel führen im Schriftverkehr bis zur
Beförderung zum Oberfähnrich und höhere Dienstgrade 5. zum Leutnant nach 36 Monaten.
bis zur Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeich- Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen
nung mit dem Zusatz „Offizieranwärterin (OA)“ oder „Offi- zu werden. § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
zieranwärter (OA)”.
(2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die
(3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung mit
die Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal
erreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre der bisherigen zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
Dienstzeit als Soldatin oder Soldat angerechnet werden
können. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung (3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsveteri-
zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeld- när setzt die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin
webel zu Leutnanten ernannt. oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, die Beförderung
zum Stabsapotheker die Approbation als Apothekerin
oder Apotheker und die staatliche Prüfung als Lebens-
Unterabschnitt 2 mittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker voraus.
Sanitätsdienst (4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit der
Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs-
§ 30 apotheker.
Voraussetzungen für die
Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärterin § 32
oder Sanitätsoffizier-Anwärter und Voraussetzungen
Einstellung mit einem höheren Dienstgrad für die Einstellung als Sanitätsoffizier
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis einer kann auch eingestellt werden, wer
Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf
Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, 1. die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder
wer Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder
Apotheker besitzt,
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, 2. sich für mindestens ein Jahr zum Dienst in der Bun-
deswehr verpflichtet und
2. die nach den Approbationsordnungen für Ärztinnen
und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker oder Tier- 3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 1255
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden einge- 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
stellt:
2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
1. Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als
3. zum Fähnrich nach 21 Monaten,
Stabsarzt,
4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
2. Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,
3. Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker. 5. zum Leutnant nach 36 Monaten.
(3) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen
Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das zu werden. § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs- (2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die
soldaten muss die Soldatin oder der Soldat mindestens Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung abzule-
ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bundesministe- gen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederho-
rium der Verteidigung kann in besonders begründeten lung der Prüfung zugelassen werden.
Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3 bleibt unbe-
rührt. (3) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das Kapell-
meisterexamen voraus.
§ 33 (4) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusikdiens-
tes endet mit der Beförderung zum Hauptmann.
Beförderung der Sanitätsoffiziere
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit § 36
Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs-
apotheker zulässig: Beförderung der Militärmusikoffiziere
1. zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Ober- Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit
stabsapotheker nach zwei Jahren und Ernennung zum Hauptmann zulässig:
2. zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapothe- 1. zum Major nach drei Jahren und
ker nach zehn Jahren. 2. zum Oberst nach 13 Jahren.
Unterabschnitt 3
§ 37
Militärmusikdienst
Voraussetzungen
für die Einstellung als Militärmusikoffizier
§ 34
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusik-
Voraussetzungen für die Einstellung als dienstes kann auch eingestellt werden, wer
Militärmusikoffizier-Anwärterin
oder Militärmusikoffizier-Anwärter 1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder
einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der
Kapellmeisterexamen abgeschlossen hat,
Offiziere des Militärmusikdienstes im Dienstverhältnis
einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin 2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bun-
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt wer- deswehr verpflichtet und
den, wer 3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als
noch nicht vollendet hat,
Hauptmann eingestellt. Die Laufbahn beginnt mit dem
2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der Einstellungsdienstgrad.
fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhoch-
(3) Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten
schulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bil-
seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
dungsstand besitzt,
1. zum Major nach drei Jahren und
3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik
bestanden hat und 2. zum Oberst nach zehn Jahren.
4. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bun-
deswehr verpflichtet.
Unterabschnitt 4
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-
verkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz Geoinformationsdienst der Bundeswehr
„Militärmusikoffizier-Anwärterin (MilMusikOA)“ oder
„Militärmusikoffizier-Anwärter (MilMusikOA)”. § 38
Einstellung und Beförderung
§ 35 der Offiziere mit Universitätsabschluss
Beförderung (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformati-
der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und onsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhält-
Militärmusikoffizier-Anwärter nis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Sol-
(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter datin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt wer-
ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: den, wer
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005
1. ein Studium in einem geowissenschaftlichen Fachge- (3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den
biet an einer Universität oder gleichstehenden Hoch- Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad
schule abgeschlossen hat, Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähn-
2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bun- rich. Stabsunteroffiziere führen im Schriftverkehr bis zur
deswehr verpflichtet und Beförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beför-
derung zum Oberfähnrich, höhere Dienstgrade bis zur
3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat. Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung
(2) Für die Einstellung gilt § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 mit dem Zusatz „Offizieranwärterin (OA)“ oder „Offizier-
Satz 1 und Abs. 4 entsprechend. anwärter (OA)“.
(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach den in § 28
Abs. 2 oder, wenn die Bewerberin oder der Bewerber als § 41
Major eingestellt worden ist, nach den in § 28 Abs. 3 Beförderung der
genannten Zeiten zulässig. Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei
§ 39
Jahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulas-
Einstellung und Beförderung sung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegen-
der Offiziere mit Fachhochschulabschluss de Dienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeld-
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformati- webels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels und Ober-
onsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhält- stabsfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens mit 18 Mona-
nis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Sol- ten angerechnet werden.
datin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch einge- (2) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter
stellt werden, wer ist nach folgenden Dienstzeiten seit Zulassung zur Lauf-
1. ein Studium in einem geotechnischen Fachgebiet an bahn des militärfachlichen Dienstes zulässig:
einer Fachhochschule abgeschlossen hat, 1. zum Fähnrich nach zwölf Monaten,
2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bun- 2. zum Oberfähnrich nach 24 Monaten und
deswehr verpflichtet und
3. zum Leutnant nach 36 Monaten.
3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
Voraussetzung für die Beförderung eines Stabsunteroffi-
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden im
ziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum Ober-
Dienstgrad Leutnant, nach Vollendung des 26. Lebens-
fähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr im
jahres als Oberleutnant eingestellt.
jeweiligen Dienstgrad. Auf die Ausbildungs- und Beför-
(3) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienst- derungszeit der nach § 40 Abs. 2 zugelassenen Anwärte-
grad. rinnen und Anwärter kann die vor der Zulassung zur Lauf-
(4) Für die Beförderung gilt § 25 Abs. 1 bis 3 entspre- bahn des militärfachlichen Dienstes liegende Dienstzeit
chend. in der Bundeswehr seit der Beförderung zum Unteroffizier
bis zu einem Jahr angerechnet werden.
(3) § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Nach erfolgrei-
Unterabschnitt 5 cher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden
Militärfachlicher Dienst Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten
ernannt.
§ 40
Voraussetzungen für die Zulassung § 42
(1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Beförderung der Offiziere
Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder (1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer
eines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer Dienstzeit von fünf Jahren, für Offiziere des fliegenden
1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin
Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräf-
Bildungsstand besitzt und te für besondere Einsätze verwendet werden, nach einer
Dienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit Ernen-
2. mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht
nung zum Leutnant zulässig.
hat.
(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist nach
(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontroll-
einer Dienstzeit von 15 Jahren, für Offiziere des fliegen-
dienst und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Lauf-
den Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimme-
bahn zugelassen werden, wer
rin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezial-
1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kräfte für besondere Einsätze verwendet werden, nach
2. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 einer Dienstzeit von 14 Jahren und sechs Monaten seit
besitzt, Ernennung zum Leutnant, davon sechs Jahre, für Offizie-
re des fliegenden Personals und für Offiziere, die als
3. mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im
erreicht hat und Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze ver-
4. einen verwendungsbezogenen Eignungsnachweis wendet werden, fünf Jahre und sechs Monate im Dienst-
erbracht hat. grad Hauptmann, zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 1257
Abschnitt 2 (7) Für die Ernennung eines Reserveoffiziers zum
Berufsoffizier gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend. Stabs-
Sonstige Soldatinnen und Soldaten
offiziere der Reserve werden zum Berufsoffizier erst
(§ 1 Nr. 2 bis 7) ernannt, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang mit
Erfolg teilgenommen haben, soweit dies in der jeweiligen
§ 43
Laufbahn vorgeschrieben ist.
Beförderung, Zulassung
zu einer Laufbahn der Reserve
und Berufung in das Dienstverhältnis einer Kapitel 5
Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach
den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen
§ 44
und Soldaten im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
oder Soldaten auf Zeit befördert. Einstellungs-,
Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien
(2) Die in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und
Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter für die Das Bundesministerium der Verteidigung kann nach
Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Trup-
zugelassen werden, wenn sie mindestens das Zeugnis pengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser
über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgren-
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besit- zen durch Erlass andere Altersgrenzen festsetzen und
zen. Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift- über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbil-
verkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz dung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit hinausge-
„Reserveoffizier-Anwärterin (ROA)“ oder „Reserveoffi- hen.
zier-Anwärter (ROA)”.
(3) Für die Einstellung in die Reserveoffizierlaufbahnen § 45
gelten die §§ 26 bis 29, 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 37 Ausnahmen
bis 40 mit Ausnahme der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und in § 29
Abs. 1 festgelegten Lebensaltersbegrenzung, des in § 26 (1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag
Abs. 3 geforderten Erwerbs des Befähigungszeugnisses des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne
im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium sowie Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-
des in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Auswahllehrgangs ent- genden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
sprechend. Der jeweilige Einstellungsdienstgrad wird 1. Höchstalter für die Einstellung und Zulassung:
vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von
§ 8 Abs. 1 Nr. 1,
mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden.
(4) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter, die § 11 Abs. 1 Nr. 1,
den vollen Grundwehrdienst oder daran anschließenden § 13 Abs. 2,
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, und die
§ 15 Abs. 1 Nr. 1,
Beförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und
Reserveoffizier-Anwärter, die Dienst im Dienstverhältnis § 17 Abs. 3,
einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit leis- § 23 Abs. 1 Nr. 1,
ten, ist nach den Dienstzeiten zulässig, die nach dieser
Verordnung für die Beförderung der Offizieranwärterin- § 26 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2,
nen und Offizieranwärter mindestens vorausgesetzt wer- § 30 Abs. 1 Nr. 1,
den. Im Übrigen können sie jeweils nach einem Wehr-
§ 34 Abs. 1 Nr. 1,
dienst von mindestens 24 Tagen befördert werden,
jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als § 40 Abs. 2 Nr. 1;
Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der Beförderung zum 2. Mindestalter für die Zulassung:
Leutnant haben die Reserveoffizier-Anwärterinnen und
Reserveoffizier-Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg § 29 Abs. 1;
abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wie- 3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung:
derholung der Prüfung zugelassen werden. Der Dienst-
grad Oberfähnrich braucht nicht durchlaufen zu werden. § 5 Abs. 4,
(5) Die Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit § 12 Satz 2 Halbsatz 2,
befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im § 16 Abs. 1,
Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssolda-
§ 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1,
ten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verord- § 24 Abs. 1 Satz 2,
nung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist § 25,
vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens
24 Tagen zu leisten. § 28 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2,
(6) Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier- § 29 Abs. 3 Satz 1,
Anwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieran- § 31 Abs. 1 Satz 1,
wärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzun-
gen des § 23 erfüllen. Auf die Ausbildungszeit kann die § 33,
Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden. § 35 Abs. 1 Satz 1,
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005
§ 36, 4. Fachapothekerin oder Fachapotheker mit mindestens
sechsjähriger Berufserfahrung nach Erteilung der
§ 37 Abs. 3,
Approbation als Apothekerin oder Apotheker
§ 38 Abs. 3,
nachweist; als Oberstabsveterinär kann auch eingestellt
§ 39 Abs. 4, werden, wer die Befähigung für den tierärztlichen Staats-
dienst (Amtstierarztexamen) mit mindestens zwei Jahren
§ 41 Abs. 2 Satz 1 und 2,
Berufserfahrung als Amtstierärztin oder Amtstierarzt
§ 42; nachweist.
4. Überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder (2) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem Dienst-
Beförderung: grad Oberfeldarzt eingestellt werden, wer neben der
Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt über
§ 4 Abs. 2,
eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Schwer-
§ 5 Abs. 2; punkt ihres oder seines Fachgebietes oder vergleichbare
Zusatzqualifikationen verfügt.
5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfungen:
(3) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 25 Abs. 2.
(2) Für die in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und § 48
Soldaten trifft das Bundesministerium der Verteidigung
die Entscheidung über Ausnahmen nach Absatz 1. Übergangsvorschriften
(1) Die am 1. April 2002 vorhandenen Soldatinnen und
§ 46 Soldaten sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005,
frühere Soldatinnen und Soldaten bei Gelegenheit eines
Umwandlung des Dienst- weiteren Wehrdienstes den neuen Laufbahnen zuzuord-
verhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes nen. Soweit im Rahmen dieser Zuordnung Versetzungen
(1) Liegen die nach § 45a des Soldatengesetzes gefor- aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn oder aus
derten Voraussetzungen für eine Umwandlung des einer anderen Laufbahn in den Truppendienst erforderlich
Dienstverhältnisses einer Berufssoldatin oder eines werden, sind diese auch ohne Zustimmung der Soldatin
Berufssoldaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf oder des Soldaten zulässig.
Zeit oder eines Soldaten auf Zeit vor, ist diese Vorschrift (2) Auf Elternzeiten nach § 28 Abs. 7 des Soldatenge-
auch auf Offiziere des militärfachlichen Dienstes anwend- setzes und Beurlaubungen nach § 28 Abs. 5 des Solda-
bar. tengesetzes, die vor dem Inkrafttreten des Soldatinnen-
(2) § 40 Abs. 1 bleibt unberührt. und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes
vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) angetreten
wurden, ist § 5 Abs. 6 in der bis zum Inkrafttreten des Sol-
§ 47 datinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsge-
Ausnahme für setzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) gelten-
die Einstellung von Sanitätsoffizieren den Fassung anzuwenden.
(1) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem Dienst- (3) Bis zum 31. Dezember 2010 können Soldatinnen
grad Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabs- und Soldaten auch ohne ihre Zustimmung aus der Lauf-
apotheker eingestellt werden, wer die in § 32 Abs. 1 bahn der Feldwebel des Truppendienstes in eine andere
genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Anerken- Feldwebellaufbahn und aus einer anderen Feldwebellauf-
nung als bahn in die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes
versetzt werden.
1. Gebietsärztin oder Gebietsarzt,
2. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt, § 49
3. Fachtierärztin oder Fachtierarzt oder (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 1259
Verordnung
über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle
nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
(Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung – BilKoUmV)
Vom 9. Mai 2005
Auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 des Finanzdienst- §4
leistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 4 Nr. 5 des
Umlagejahr
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) ein-
gefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die Kosten
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nach § 2 umzulegen sind.
der Justiz:
§5
§1
Stichtag für die Umlagepflicht
Anwendungsbereich
Der Stichtag für die Umlagepflicht im Sinn des § 17d
Diese Verordnung regelt die Umlegung der in § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Finanzdienstleistungsauf- zes ist der 1. Juli eines Haushaltsjahres.
sichtsgesetzes aufgeführten Kosten der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und
der auf der Grundlage des § 342b Abs. 1 Satz 1 des Han- §6
delsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle für Rechnungs- Bemessung des Umlagebetrags
legung (Prüfstelle) auf die in § 17d Abs. 1 Satz 1 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Um- Für die Berechnung des Umlagebetrags gemäß § 3 ist
lagepflichtigen sowie den Differenzausgleich zwischen die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen
Umlagevorauszahlung und Umlagefestsetzung im Hin- Börsen angefallenen Börsenumsätze von Wertpapieren
blick auf die von der Bundesanstalt an die Prüfstelle des Umlagepflichtigen maßgebend, die an einer inländi-
gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs zu leis- schen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten
tende Vorschusszahlung. Markt zugelassen sind. Der Umlagebetrag bemisst sich
vorbehaltlich der Regelungen des § 7 nach dem Verhält-
nis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlage-
§2 pflichtigen zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller
Umlagefähige Kosten Umlagepflichtigen.
(1) Nach Maßgabe des § 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes umzulegen- §7
de Kosten der Bundesanstalt und der Prüfstelle sind die Mindest- und Höchstumlagebetrag
tatsächlich geleisteten Haushaltsausgaben der Bundes-
anstalt und der Prüfstelle für ein Haushaltsjahr. Hierzu Unbeschadet des § 6 beträgt der Umlagebetrag min-
gehören auch die Zuführungen zu der Pensionsrücklage destens 250 Euro und höchstens 15 000 Euro.
nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes und zu einer Investitionsrücklage nach § 12 §8
Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, so-
weit sie dem in § 17a Satz 1 des Finanzdienstleistungs- Ermittlung und
aufsichtsgesetzes genannten Verwaltungsbereich der Festsetzung des Umlagebetrags
Bilanzkontrolle der Bundesanstalt zuzurechnen sind.
(1) Nach Erteilung der Entlastung gemäß § 342d Satz 5
Satz 2 gilt entsprechend für Rechnungslegungsposten
des Handelsgesetzbuchs und gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2
der Prüfstelle, die den Zuführungen zu einer Rücklage im
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ermittelt die
Sinn dieses Satzes vergleichbar sind.
Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von die-
(2) Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge des sem zu entrichtenden Umlagebetrag.
dem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres sind den in
(2) Bei der Ermittlung des Umlagebetrags sind die
Absatz 1 genannten Ausgaben hinzuzurechnen. Über-
Überschüsse, Fehlbeträge und nicht eingegangenen
schüsse des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres
Beträge des dem Umlagejahr vorausgehenden Jahres zu
werden von den Ausgaben abgezogen.
berücksichtigen, die bis zu dem in Absatz 1 genannten
Zeitpunkt angefallen sind. Wird ein Betrag, der bei der
§3 Ermittlung des Umlagebetrags als Fehlbetrag oder nicht
eingegangener Betrag im Sinn des Satzes 1 berücksich-
Umlagebetrag
tigt worden ist, nach dem in Absatz 1 genannten Zeit-
Der Umlagebetrag ist der Anteil der umlagefähigen punkt gezahlt, so ist er als Überschuss bei der auf die
Kosten, den ein Umlagepflichtiger zu entrichten hat. Zahlung folgenden Festsetzung des Umlagebetrags für
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005
das nächstfolgende Umlagejahr zu berücksichtigen. Wird § 10
ein von einem Umlagepflichtigen bereits entrichteter
Differenzausgleich
Umlagebetrag von der Bundesanstalt ganz oder teilweise
im Verhältnis zur Prüfstelle
erstattet, so ist der Erstattungsbetrag als Fehlbetrag für
das Umlagejahr zu berücksichtigen, in dem die Erstat- (1) Ergibt sich, dass die gemäß § 342d Satz 3 des Han-
tung erfolgt. delsgesetzbuchs von der Bundesanstalt geleistete Vor-
schusszahlung nicht die Kosten deckt, die zur Erfüllung
(3) Die Bundesanstalt setzt den Umlagebetrag schrift- der Aufgaben der Prüfstelle nach § 342b des Handels-
lich oder elektronisch fest, sobald er nach Absatz 1 gesetzbuchs erforderlich waren, so hat die Bundes-
abschließend ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag ist anstalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der
kaufmännisch auf volle Euro zu runden. von ihr eingezogenen Umlage gegenüber der Prüfstelle
auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 ergeben sich aus
§9 der gemäß Anerkennungsvertrag von der Prüfstelle zu
erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung.
Festsetzung
(2) Die Prüfstelle hat Überzahlungen aus der gemäß
der Umlagevorauszahlung
§ 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs an sie geleiste-
(1) Die Bundesanstalt setzt unverzüglich eine Voraus- ten Vorschusszahlung an die Bundesanstalt zu erstatten,
zahlung auf den Umlagebetrag des nächstfolgenden sobald die Entlastung gemäß § 342d Satz 5 des Handels-
Umlagejahres fest, sobald der für dieses Umlagejahr fest- gesetzbuchs vorliegt.
gestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der
Finanzen genehmigt ist. Der Festsetzung sind die Kosten § 11
zugrunde zu legen, die nach diesem Haushaltsplan für
das Umlagejahr voraussichtlich zu erwarten sind. Liegt Differenzausgleich im
die Genehmigung für den Haushaltsplan nach Satz 1 Verhältnis zu den Umlagepflichtigen
nicht bis zum 1. Oktober eines Jahres vor, erfolgt die (1) Ist die von einem Umlagepflichtigen geleistete
Festsetzung auf der Grundlage des Entwurfs des Haus- Vorauszahlung niedriger als der festgesetzte Umlage-
haltsplans. § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 gilt entspre- betrag, so hat der Umlagepflichtige der Bundesanstalt
chend. den insoweit entstandenen Differenzbetrag auszuglei-
(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten ab- chen.
gerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr (2) Übersteigt die von einem Umlagepflichtigen geleis-
der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, tete Umlagevorauszahlung den Umlagebetrag, so hat
es sei denn, der Betroffene weist im Jahr der Vorauszah- ihm die Bundesanstalt die Überzahlung zu erstatten.
lungsfestsetzung bis zum 1. September nach, dass er im Satz 1 gilt entsprechend für die Umlagevorauszahlung
darauf folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig ist. eines Vorauszahlungspflichtigen, der für das Umlagejahr
nicht umlagepflichtig war.
(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im
Sinn des Absatzes 1 Satz 2, die auf die Vorauszahlungs-
pflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der § 12
Börsenumsätze des letzten abgerechneten Umlagejah- Fälligkeit der Umlageforderungen
res nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zu ermitteln. Auf den
gemäß Satz 1 ermittelten Vorauszahlungsbetrag ist ein Die Umlageforderungen werden mit der Bekanntgabe
Zuschlag für Zahlungsausfälle zu erheben. Der Zuschlag ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn
bemisst sich nach der in Prozent ausgewiesenen Quote nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeit-
der Zahlungsausfälle, die im Rahmen der letzten Umlage- punkt bestimmt; § 9 Abs. 4 und 5 Satz 6 bleibt unberührt.
vorauszahlung angefallen sind.
(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszah- § 13
lung wird nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils Säumniszuschläge und Beitreibung
am 15. Dezember fällig. Der Betrag nach Satz 1 ist an die
Bundesanstalt abzuführen. (1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegan-
gene Beträge erhebt die Bundesanstalt Säumniszu-
(5) Soweit der Umlagebetrag nach § 6 die Vorauszah- schläge; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist ent-
lung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundes- sprechend anzuwenden.
anstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlage-
(2) Nicht fristgerecht entrichtete Beträge werden nach
vorauszahlung festsetzen. Erfolgt diese Festsetzung vor
den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-
dem 15. August eines Jahres, so ist derjenige vorauszah-
zes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstre-
lungspflichtig, der bei der vorangegangenen Vorauszah-
ckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlas-
lungsfestsetzung für dieses Umlagejahr vorauszahlungs-
sung des Vollstreckungsschuldners zuständige Haupt-
pflichtig war. Ansonsten bestimmt sich die Vorauszah-
zollamt.
lungspflicht nach Absatz 2. Die umzulegenden Kosten
sind nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 zu verteilen.
§ 7 ist hierbei auf die Summe der Vorauszahlungsbeträge § 14
eines Vorauszahlungspflichtigen nach Absatz 1 anzu-
Übergangsbestimmungen
wenden. Der nach Satz 1 festgesetzte Vorauszahlungs-
betrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bun- (1) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2005 sind die
desanstalt zu bestimmen ist. §§ 5 und 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 1261
1. Abweichend von § 5 ist Stichtag für die Umlagepflicht 5. Der nach Nummer 2 festgesetzte Vorauszahlungsbe-
im Sinn des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleis- trag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bun-
tungsaufsichtsgesetzes der Tag nach dem Inkrafttre- desanstalt zu bestimmen ist.
ten dieser Verordnung. (2) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2006 ist § 9
2. Die Festsetzung der Umlagevorauszahlung für das mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Umlagejahr 2005 erfolgt auf der Grundlage des ge- 1. Vorauszahlungspflichtig ist, wer im Jahr 2005 umlage-
mäß § 17a Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichts- pflichtig war.
gesetzes auszuweisenden gesonderten Teils des
Haushaltsplans für das Jahr 2005 unter Berücksichti- 2. Für die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im
gung der Kosten nach § 17d Abs. 4 des Finanzdienst- Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2, die auf die einzelnen
leistungsaufsichtsgesetzes. Auf den Gesamtbetrag Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist § 9
der Kosten im Sinn des Satzes 1 ist ein Zuschlag für Abs. 3 auf der Grundlage der Börsenumsätze des
Zahlungsausfälle in Höhe von 20 Prozent zu erheben. Jahres 2004 anzuwenden.
3. Vorauszahlungspflichtig ist, wer umlagepflichtig ist.
§ 15
4. Für die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im
Sinn der Nummer 2, die auf die Vorauszahlungspflich- Inkrafttreten
tigen umzulegen sind, ist § 9 Abs. 3 auf der Grundlage Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
der Börsenumsätze des Jahres 2004 anzuwenden. Kraft.
Berlin, den 9. Mai 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005
Berichtigung
der Investmentmeldeverordnung
Vom 3. Mai 2005
Die Investmentmeldeverordnung vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 1050) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1 Satz 1 der Investmentmeldeverordnung) ist der Meldebogen (Seite 26 des Anlageban-
des zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 22 vom 18. April 2005) wie folgt zu fassen:
„Meldebogen
Feld-
nr. Feldname Etikettlabel Typ Fmt Länge Kommentar
1 ART_ID_MP Art der Identifikation des Meldepflichtigen A 1 1 des Meldepflichtigen K = KVN, B = BLZ,
M = EBHS, D = BSN, W = BaFin, F = BIC
2 ID_MP Identifikation des Meldepflichtigen A 11 11 –
3 ART_ID_KD Art der Identifikation (Sondervermögen) A 1 1 G = Sondervermögen
4 ID_KD Identifikation (Sondervermögen) A 8 8 „SAMMELID“ bei § 19 InvMV, sonst
Deutsche Wertpapierkennnummer (WKN)
5 ART_ID_MK Art der Identifikation (Makler) A 1 1 des Meldepflichtigen K = KVN, W = BaFin
6 ID_MK Identifikation (Makler) A 8 8 –
7 ART_ID_KT Art der Identifikation (Kontrahent) A 1 1 des Meldepflichtigen K = KVN, B = BLZ,
M = EBHS, D = BSN, W = BaFin, F = BIC
8 ID_KT Identifikation (Kontrahent) A 11 11 –
9 ART_ID_ZWI1 Art der Identifikation (1. Zwischen- A 1 1 des Meldepflichtigen K = KVN, B = BLZ,
kommissionär) M = EBHS, D = BSN, W = BaFin
10 ID_ZWI1 Identifikation (1. Zwischenkommissionär) A 8 8 –
11 AR+B331T_ID_ZWI2 Art der Identifikation (2. Zwischen- A 1 1 des Meldepflichtigen K = KVN, B = BLZ,
kommissionär) M = EBHS, D = BSN, W = BaFin
12 ID_ZWI2 Identifikation (2. Zwischenkommissionär) A 8 8 –
13 HANDELSTAG Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses N 8 8 JHJJMMTT
14 HANDELSZEIT Uhrzeit des Geschäftsabschlusses N 6 6 HHMMSS
15 IM_NR Interne Meldenummer A 33 33 vom MP vergeben, eindeutige Geschäfts-
referenzierung
16 G_REF_BOERSE Referenz zum Börsengeschäft A 16 16 Konst. NONREF oder Börse, Datum, Gnr
17 G_ART Geschäftsart A 1 1 V/K, K = Kauf, V = Verkauf
18 G_TYP Geschäftstyp bzw. Transaktionsschlüssel N 2 2 1 = Brutto, 2 = Netto, 3 = Aggregation,
4 = IW, Groß- oder Sammelorder
19 FLAG_NOSTROB Kennzeichnung Eigenbestand A 1 1 J, N
20 FLAG_NOSTROG Kennzeichen Effektengeschäft A 1 1 K = Kundengeschäft, E = Eigengeschäft
21 FLAG_BOERSE Kennz. Börsenpreis entspr. § 24 BörsG A 1 1 J = Börsenpreis, N = kein Börsenpreis
22 LAND Staat des Geschäftsabschlusses A 2 2 Staat der Börse lt. WM-L02
23 BOERSE Handelssegment A 3 3 lt. WM-G32 bis auf anderweitige Verlaut-
barungen der BaFin
24 WAEH_DEPOT Depotwährung A 3 3 XXX oder ISO-Währungscode, lt. WM-W02
25 NOMINALE Nominale A var 16 –
26 WAEH_HANDEL Währung des Kurses (Handelswährung) A 3 3 Landeswährung ISO-Code, lt. WM-W02
27 KURS Abschlusskurs/-preis N 7,7 15 Landeswährung ISO-Code
28 EMITTENT_NR Emittentennummer aktuell N 6 6 lt. GD245
29 EMITTENT_UR Emittentennummer ursprünglich N 6 6 lt. GD240
30 GD195 Art des Wertpapiers A 3 3 lt. WM Feld GD195
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005 1263
Feld- Feldname Etikettlabel Typ Fmt Länge Kommentar
nr.
31 ISIN Internationale Wertpapierkenn- A 12 12 ISIN
nummer (ISIN)
32 FLAG_NUM_ART Kennung des Herkunftsstaates A 2 2 lt. WM Tabelle L02 (ISO 3166)
der Wertpapierkennnummer
33 WKN Deutsche Wertpapierkennnummer A 9 9 Dt. WKN, nat. WKN
34 STAMM_WKN Stamm-WKN N 6 6 WKN, die Stammnr. ist in Feld Wert-
papierkennnummer
35 WP_LANGBEZ Wertpapierbezeichnung A 70 70 –
36 EINH_NOTIZ Einheit der Effektennotiz N 1 1 lt. WM-G19
37 ZINSSATZ Zinssatz N 2,7 10 –
38 FAELLIGKEIT Endfälligkeit N 8 8 für WP/Underlying, JHJJMMTT
39 ART_DERIVAT Art des Derivats A 1 1 Call, Put, Future
40 ART_ID_UNDER Art der Identifikation des Underlying A 2 2 I = ISIN, D = WKN
41 ID_UNDER Identifikation des Underlying A 12 12 ISIN oder WKN des Underlying
42 PREISMULTI Preismultiplikator N 5,4 10 –
43 VERSION_NR Versionsnummer N 2 2 nur bei Eurex-Optionen
44 WAEH_BASISPR Währung des Basispreises der Option A 3 3 lt. WM-W02
45 BASISPREIS Basispreis der Option N 7,7 15 –
46 ART_NOT_BPR Notierungsart des Basispreises N 1 1 lt. WM-G19
47 FAELLIG_DRVT Fälligkeit des Derivates N 8 8 JHJJMMTT
48 STORNOTAG Stornodatum N 8 8 JHJJMMTT
49 ART_MELDESTZ Art des Meldesatzes A 1 1 kein Eintrag
50 FLAGAKT Kennzeichen-Aktualisierung A 1 1 A = Aktual. Stornosatz, N = Default
51 VALUTA Valuta N 8 8 JHJJMMTT
52 RZ_TRANSFER gesetzliche Grundlage der Mitteilung A 5 5 hier ist INVMV anzugeben
53 NEUDATUM_MP Datum-Erstellung N 8 8 JHJJMMTT Erstellung beim Melder
54 ISN ISN N 6 6 SWIFT lfd. Num. pro Tag
55 SWIFT_ADR Adresse Melder A 12 12 ID des Melders
56 EMPFANGDATUM Datum-Eingang N 8 8 Eingang bei der DBAG
57 EMPFANGZEIT Zeit-Eingang N 6 6 Eingang bei der DBAG
58 G_NR_UR Ursprungs-Geschäftsnummer DBAG A 16 16 Ursprungs-Gnr. der DBAG,
z. B. nach Zwangsaufgabe
59 FLAG_AUFGABE Aufgabe-Kennzeichen A 1 1 Aufgabe-Kennzeichen-Bö
60 FLAG_ABRUFMK Abruf-Gruppe-Makler A 1 1 Abruf-Gr-Makler
61 DBC_AEND_DAT Datum letzte Änderung N 8 8 JHJJMMTT “.
Frankfurt am Main, den 3. Mai 2005
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio