1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005
Gesetz
zur Errichtung der Akademie der Künste
(AdKG)
Vom 1. Mai 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: a) der Bund als Zuschussgeber mit der Mehrheit der
Stimmen,
§1 b) ein Vertreter des Landes Brandenburg,
Name, Sitz, Rechtsform c) ein Vertreter des Landes Berlin,
Unter dem Namen „Akademie der Künste“ wird mit Sitz d) der Präsident oder die Präsidentin,
in Berlin eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Körper- e) die Geschäftsführung.
schaft des öffentlichen Rechts errichtet. Die Akademie
Der Verwaltungsbeirat ist mit den Wirtschafts- und Per-
der Künste verwaltet sich selbst.
sonalangelegenheiten der Akademie der Künste zu be-
fassen.
§2
Aufgaben §4
Organe
(1) Die Akademie der Künste dient der Repräsentation
des Gesamtstaates auf dem Gebiet der Kunst und Kultur; Die Organe der Akademie der Künste sind die Mitglie-
sie hat die Aufgabe, die Künste zu fördern und die Sache derversammlung, der Senat, der Präsident oder die Prä-
der Kunst in der Gesellschaft zu vertreten. Die Akademie sidentin.
der Künste spricht aus selbständiger Verantwortung. Sie
soll von der Hauptstadt Berlin ausgehend internationale §5
Wirkung entfalten und sich als national bedeutsame Ein-
richtung der kulturellen Entwicklung sowie der Pflege des Mitglieder
kulturellen Erbes widmen. Die Akademie der Künste (1) Die Akademie der Künste hat höchstens 500 Mit-
berät und unterstützt die Bundesrepublik Deutschland in glieder. Sie kann darüber hinaus Ehrenmitglieder berufen.
Angelegenheiten der Kunst und Kultur. Sie verfolgt aus- Die Mitgliedschaft ist insbesondere nicht von der Staats-
schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im angehörigkeit, dem Wohnort oder der Sprache abhängig.
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
(2) Die Mitglieder werden von den Sektionen benannt,
Abgabenordnung.
von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Präsi-
(2) Die Akademie der Künste setzt die Tradition der denten oder von der Präsidentin berufen.
1696 in Preußen gegründeten Akademie der Künste fort.
(3) Weitere Mitglieder, die zunächst keiner Sektion an-
Sie ist eine internationale Gemeinschaft von Künstlern,
gehören, werden vom Senat vorgeschlagen, von der Mit-
die zur Kunst ihrer Zeit beigetragen haben und deren
gliederversammlung gewählt und vom Präsidenten oder
Werk durch ihre Berufung in die Akademie der Künste
von der Präsidentin berufen.
gewürdigt wird. In die Akademie können auch Personen
berufen werden, die sich um die Künste verdient gemacht (4) Die Ehrenmitglieder werden vom Senat vorge-
haben. schlagen, von der Mitgliederversammlung gewählt und
vom Präsidenten oder von der Präsidentin berufen.
(3) Die Akademie der Künste kann mit Zustimmung
der die Rechtsaufsicht führenden obersten Bundesbe- (5) Die Einzelheiten regelt die Satzung.
hörde weitere Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 über-
nehmen. §6
Mitgliederversammlung
§3 (1) Der Mitgliederversammlung der Akademie der
Satzung Künste gehören alle Mitglieder an, die Ehrenmitglieder
mit beratender Stimme. Die Mitgliederversammlung wird
(1) Die Akademie der Künste gibt sich eine Satzung, vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.
die der Genehmigung im Rahmen der Rechtsaufsicht
bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung. (2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal
in jedem Kalenderjahr zusammentreten. Sie muss einbe-
(2) In der Satzung ist die Einrichtung eines Verwal- rufen werden, wenn der Senat es beschließt oder min-
tungsbeirates vorzusehen. Diesem gehören an: destens 30 Mitglieder es schriftlich verlangen.
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(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung § 10
mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mit- Archiv
glieder.
(1) Die Akademie der Künste hat ein Archiv, für das im
§7 Rahmen der Geschäftsführung der Direktor oder die
Senat Direktorin des Archivs zuständig ist.
(1) Der Senat besteht aus dem Präsidenten oder der (2) Die Sammlungsgebiete des Archivs umfassen die
Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsiden- Geschichte der Akademien der Künste in Berlin seit der
tin, den Direktoren oder den Direktorinnen der Sektionen Gründung der späteren Preußischen Akademie der
sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern der Akademie, die Künste sowie sämtliche Kunstsparten.
für die Dauer einer Amtszeit von drei Jahren von der Mit- (3) In der Satzung sind Einrichtung und Aufgaben
gliederversammlung gewählt werden. Ihre Wiederwahl ist eines Archiv-Rates zu regeln.
möglich. Der Senat beschließt über alle wichtigen Fragen
und Vorhaben der Akademie, insbesondere über den
§ 11
Wirtschaftsplan sowie die Auswahl der Geschäftsführung
und Sekretäre oder Sekretärinnen. Hiervon ausgenom- Geschäftsführung
men sind die bestandsbezogenen Veranstaltungen des Die Geschäftsführung der Akademie der Künste wird
Archivs. nach Maßgabe der Satzung unter Leitung des Präsiden-
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung. ten oder der Präsidentin durch hauptamtliche Beauftrag-
te für die Bereiche Programm, Archiv und Verwaltung
wahrgenommen.
§8
Präsident oder Präsidentin § 12
(1) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Aka- Beschäftigte
demie der Künste nach innen und außen. Er oder sie leitet
die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des (1) Die Akademie beschäftigt Arbeitnehmerinnen und
Senats. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird er Arbeitnehmer. Auf diese sind die für Arbeitnehmerinnen
oder sie von einem Präsidialsekretär oder einer Präsidial- und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifver-
sekretärin unterstützt. träge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Die Satzung soll die Befristung der Funktionen der
(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird nach Maß-
Mitglieder der Geschäftsführung, des Präsidialsekretärs
gabe der Satzung durch den Vizepräsidenten oder die
oder der Präsidialsekretärin und der Sekretäre oder
Vizepräsidentin vertreten.
Sekretärinnen vorsehen.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizeprä-
(3) Die Akademie der Künste übernimmt alle Rechte
sident oder die Vizepräsidentin werden von der Mitglie-
und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbil-
derversammlung in geheimer Abstimmung aus dem Kreis
dungsverhältnissen der bisherigen landesunmittelbaren
der Mitglieder gewählt. Die Amtszeit beträgt jeweils drei
Körperschaft Akademie der Künste.
Jahre. Ihre Wiederwahl ist möglich.
§ 13
§9
Haushalt,
Sektionen Aufsicht, Rechnungsprüfung
(1) Die Akademie der Künste hat sechs Sektionen: (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Akademie
Bildende Kunst der Künste einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des
Bundeshaushalts. Die Akademie der Künste kann im
Baukunst Rahmen ihrer Zweckbestimmung Zuwendungen Dritter
Musik annehmen.
Literatur (2) Die auf Bundesebene für Kultur und Medien
zuständige oberste Bundesbehörde führt die Rechtsauf-
Darstellende Kunst sicht über die Akademie der Künste.
Film- und Medienkunst. (3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-
(2) Jede Sektion hat höchstens 75 Mitglieder. Die Sek- sen sowie für die Rechnungslegung der Akademie der
tionen werden von einem Sektionsdirektor oder einer Künste werden die Bestimmungen entsprechend ange-
Sektionsdirektorin geleitet und im Senat vertreten. Die wandt, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten.
Sektionsdirektoren oder Sektionsdirektorinnen werden Für besondere Funktionen kann in der Satzung die
aus der Mitte der jeweiligen Sektion vorgeschlagen und Gewährung von Aufwandsentschädigungen vorgesehen
von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von werden.
drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.
(3) Für die Sektionen und sektionsübergreifende Vor- § 14
haben sind Sekretäre oder Sekretärinnen tätig. Gebühren
(4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann auch eine Die Akademie der Künste verlangt nach Maßgabe der
von Absatz 1 abweichende Regelung über die Sektionen Satzung Entgelte für die Benutzung ihrer Einrichtungen
enthalten. und für Veranstaltungen.
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005
§ 15 (4) Die nichtrechtsfähige Stiftung Archiv der Akademie
Übernahme von Rechten und Pflichten der Künste wird aufgelöst. Die Akademie der Künste
übernimmt die Rechte und Pflichten, welche für die bis-
(1) Die Akademie der Künste übernimmt als Gesamt- herige Stiftung Archiv der Akademie der Künste begrün-
rechtsnachfolgerin die Rechte und Pflichten, welche für det worden sind.
die bisherige gemeinsame Körperschaft Akademie der
Künste der Länder Berlin und Brandenburg begründet
worden sind. § 16
(2) Bis zur Neuwahl der Organe führen die Organe der Inkrafttreten
bisherigen landesunmittelbaren Körperschaft Akademie Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
der Künste ihre Geschäfte fort. Staatsvertrag über die Auflösung der von den Ländern
(3) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der nach § 3 vor- Berlin und Brandenburg getragenen Akademie der Küns-
gesehenen Satzung findet die Satzung vom 24. Oktober te in Kraft tritt. Die Beauftragte der Bundesregierung für
1993 in der Fassung des Senatsbeschlusses vom Kultur und Medien gibt den Tag des Inkrafttretens im
28. Januar 1994 entsprechende Anwendung. Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Mai 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005 1221
Zweites Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 3. Mai 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zelfahrzeuge und Fahrzeugkombinatio-
das folgende Gesetz beschlossen: nen des Großraum- und Schwerverkehrs
sowie für Arbeitsmaschinen, soweit
diese Voraussetzungen durch den Ein-
satzzweck gerechtfertigt sind und ohne
Artikel 1
Beeinträchtigung der Fahrzeugsicherheit
standardisiert werden können, die Be-
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- gutachtung der Fahrzeuge und die Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), stätigung der Einhaltung der Vorausset-
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom zungen durch einen amtlich anerkannten
21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert: Sachverständigen;“.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
1. In § 2 Abs. 15 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bei
„(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
den Fahrten nach Satz 1“ die Wörter „sowie bei der
und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch
Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
einer Begutachtung“ eingefügt.
Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien, soweit Verordnun-
2. § 6 wird wie folgt geändert: gen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst
werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechts-
a) § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
verordnungen auf die geänderten oder abgelös-
aa) In Buchstabe b werden das Wort „sowie“ ten Vorschriften durch Verweisungen auf die
durch ein Komma ersetzt und nach der Anga- jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu er-
be „§ 1 Abs. 1“ die Wörter „sowie die Kenn- setzen.“
zeichnung zulassungsfreier Fahrzeuge und
Fahrzeugteile zum Nachweis des Zeitpunk- 2a. § 6a wird wie folgt geändert:
tes ihrer Abgabe an den Endverbraucher“
eingefügt. a) Dem Absatz 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe d
angefügt:
bb) In Buchstabe p werden nach dem Wort
„Abgasuntersuchungen“ die Wörter „und „d) nach dem Fahrpersonalgesetz und den
Gasanlagenprüfungen“ eingefügt. darauf beruhenden Rechtsverordnungen, so-
weit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-
cc) In Buchstabe w wird das Semikolon durch ein Bundesamt vorgenommen werden,“.
Komma ersetzt und folgender Buchstabe x
angefügt: b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„x) abweichende Voraussetzungen für die „(8) Die Länder können bestimmen, dass die
Erteilung einer Betriebserlaubnis für Ein- Zulassung von Fahrzeugen von der Entrichtung
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005
der dafür bestimmten Gebühren und Auslagen b) In Absatz 3 werden das Wort „sowie“ durch ein
sowie der rückständigen Gebühren und Auslagen Komma ersetzt und nach dem Wort „Wirtschafts-
aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen ab- straftaten“ die Wörter „sowie an die mit der Steu-
hängig gemacht werden kann.“ erfahndung betrauten Dienststellen der Landesfi-
nanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von
Steuerstraftaten“ eingefügt.
3. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Verkehrssi- fügt:
cherstellungsgesetz“ die Wörter „ , dem Verkehrs-
leistungsgesetz“ eingefügt und das Wort „und“ „(3a) Die Übermittlung aus dem Zentralen
durch ein Komma ersetzt. Fahrzeugregister nach § 35 Abs. 4a darf durch
Abruf im automatisierten Verfahren an die Aus-
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das kunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungs-
Wort „und“ ersetzt. gesetzes erfolgen.“
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
8. § 65 Abs. 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„6. für Maßnahmen zur Durchführung des Alt-
fahrzeugrechts.“ „Örtliche Fahrerlaubnisregister dürfen bezüglich der
im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfassten Daten
noch bis spätestens 31. Dezember 2006 geführt wer-
4. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort den.“
„Haftpflichtversicherung“ ein Komma eingefügt und
die Wörter „und die Kraftfahrzeugbesteuerung des
Fahrzeugs“ durch die Wörter „die Kraftfahrzeugbe- Artikel 1a
steuerung des Fahrzeugs und die Verwertung oder Änderung des Fahrlehrergesetzes
Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall im Inland“
ersetzt.
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
5. In § 34 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge- vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt
fügt: geändert:
„Zur Mitteilung und zum Nachweis der Daten über
die Haftpflichtversicherung ist auch der jeweilige 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrer-
Versicherer befugt.“ laubnis“ die Wörter „der Klasse S oder die Fahrerlaub-
nis“ eingefügt.
6. § 35 wird wie folgt geändert: 2. (entfällt)
a) In Absatz 1 werden in Nummer 11 das Wort
„oder“ durch ein Komma und in Nummer 12 der 3. In § 33a Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie fol- fügt:
gende Nummer 13 angefügt: „Hiervon kann bei der Fortbildung nach Absatz 1 ab-
„13. zur Überprüfung von Personen, die Sozial- gewichen werden; die Dauer der Fortbildung beträgt
hilfe oder Leistungen nach dem Asylbewer- dann vier Tage.“
berleistungsgesetz beziehen, zur Vermei-
dung rechtswidriger Inanspruchnahme sol-
cher Leistungen.“ Artikel 1b
Änderung des Fahrpersonalgesetzes
b) In Absatz 2 wird in Nummer 1 das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 1a eingefügt: Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt
„1a. an Fahrzeughersteller und Importeure von geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2004
Fahrzeugen sowie an deren Rechtsnachfol- (BGBl. I S. 954), wird wie folgt geändert:
ger zur Überprüfung der Angaben über die
Verwertung des Fahrzeugs nach dem Alt- 1. In § 2 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 Buchstabe e wird
fahrzeugrecht und“. jeweils die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und
c) In Absatz 5 Nr. 5 werden nach dem Wort „Ver- Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1
kehrssicherstellungsgesetz“ die Wörter „ , dem Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buch-
Verkehrsleistungsgesetz“ eingefügt. stabe b“ ersetzt.
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
7. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe g wird das Wort „oder“ am
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort Ende durch ein Komma ersetzt.
„Wirtschaftsstraftaten“ die Wörter „sowie an die
mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Wort „oder“ ersetzt.
Verfolgung von Steuerstraftaten“ eingefügt. c) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005 1223
„4. als Werkstattinhaber oder Installateur delt, soweit eine Rechtsverordnung nach
a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchsta-
Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe c oder be e für einen bestimmten Tatbestand auf
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund diese Bußgeldvorschrift verweist.“
einer solchen Rechtsverordnung zuwider-
handelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist oder
Artikel 2
b) einer Vorschrift der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 oder des AETR zuwiderhan- Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Mai 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister für
V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005
Gesetz
zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes
Vom 3. Mai 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss ge-
währleistet und der Entstehung von Hochwasser-
schäden vorgebeugt wird. Gebiete, die bei Hoch-
Artikel 1 wasser überschwemmt werden können oder deren
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Überschwemmung dazu dient, Hochwasserschäden
zu mindern, sind nach Maßgabe der Vorschriften die-
ses Abschnitts zu schützen.
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), (2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und
2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert: Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaß-
nahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und
1. § 18a wird wie folgt geändert: zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die
Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefähr-
a) In der Überschrift werden die Wörter „Pflicht und
dungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten
Pläne zur“ gestrichen.
durch Hochwasser anzupassen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
(3) Durch Landesrecht wird geregelt, wie die zu-
ständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung in
2. In § 19a Abs. 2 Nr. 2 wird der zweite Halbsatz aufge-
den betroffenen Gebieten über Hochwassergefah-
hoben.
ren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltens-
regeln informiert und vor zu erwartendem Hochwas-
3. § 19e Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ser rechtzeitig gewarnt werden.
„Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 19a Abs. 4 und § 21
anzuwenden.“ § 31b
Überschwemmungsgebiete
3a. § 19g Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern (1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwi-
wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quel- schen oberirdischen Gewässern und Deichen oder
lenschutz-, Überschwemmungsgebieten, über- Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwas-
schwemmungsgefährdeten Gebieten oder Plange- ser überschwemmt oder durchflossen oder die für
bieten bleiben unberührt.“ Hochwasserentlastung oder Rückhaltung bean-
sprucht werden.
4. Der Zweite Teil, Vierter Abschnitt wird wie folgt ge- (2) Durch Landesrecht werden die Gewässer oder
fasst: Gewässerabschnitte bestimmt, bei denen durch
„Vierter Abschnitt Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden ent-
standen oder zu erwarten sind. Durch Landesrecht
Hochwasserschutz
wird auch geregelt, dass die Öffentlichkeit über diese
§ 31a Gewässer zu informieren ist und dass die Bestim-
mung der Gewässer nach Satz 1 an neue Erkenntnis-
Grundsätze des Hochwasserschutzes se angepasst wird. Für die in Satz 1 bestimmten
(1) Oberirdische Gewässer sind so zu bewirt- Gewässer werden durch Landesrecht spätestens bis
schaften, dass so weit wie möglich Hochwasser zum 10. Mai 2012 als Überschwemmungsgebiete
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005 1225
mindestens die Gebiete festgesetzt, in denen ein 1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsent-
Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren wicklung bestehen oder geschaffen werden kön-
zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Die Fest- nen,
setzungsfrist endet am 10. Mai 2010 für die Über-
2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein
schwemmungsgebiete, in denen ein hohes Scha-
bestehendes Baugebiet angrenzt,
denspotential bei Überschwemmungen besteht, ins-
besondere Siedlungsgebiete. Durch Landesrecht 3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesund-
wird auch bestimmt, wie bei der Festsetzung von heits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
Überschwemmungsgebieten nach den Sätzen 3 4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Was-
und 4 die Öffentlichkeit zu informieren und zu beteili- serstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
gen ist. Die Länder erlassen für die Überschwem-
mungsgebiete die dem Schutz vor Hochwasserge- 5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt
fahren dienenden Vorschriften, soweit dies erforder- und der Verlust von verloren gehendem Rückhal-
lich ist: teraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausge-
glichen wird,
1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologi-
6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beein-
schen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflu-
trächtigt wird,
tungsflächen,
7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger
2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnah- und Unterlieger zu erwarten sind,
men,
8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet
3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere sind und
Rückgewinnung von Rückhalteflächen, 9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei
dem Bemessungshochwasser, das der Festset-
4. zur Regelung des Hochwasserabflusses oder zung des Überschwemmungsgebietes zu Grunde
gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwar-
5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden ten sind.
durch Hochwasser.
Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen
Insbesondere wird durch Landesrecht geregelt: Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetz-
buchs in Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2
1. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Satz 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch die
einschließlich der hochwassersicheren Errichtung zuständige Behörde. Die Genehmigung darf nur er-
neuer und Nachrüstung vorhandener Ölheizungs- teilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben
anlagen; das Verbot der Errichtung neuer Ölhei-
1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwe-
zungsanlagen, soweit zur Schadensvermeidung
sentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlo-
erforderlich,
ren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausge-
2. wie Störungen der Wasserversorgung und der glichen wird,
Abwasserbeseitigung so weit wie möglich ver- 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwas-
mieden werden, ser nicht nachteilig verändert,
3. die behördliche Zulassung von Maßnahmen, die 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beein-
den Wasserabfluss erheblich verändern können, trächtigt und
wie die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberflä- 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird
che.
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auf-
Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflä- lagen oder Bedingungen ausgeglichen werden kön-
chen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforde- nen.
rungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirt- (5) Durch Landesrecht wird geregelt, dass noch
schaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, nicht nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetzte Über-
so gilt § 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend. schwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform
darzustellen und vorläufig zu sichern sind. Für nach
(3) In den nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetz- Satz 1 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vor-
ten Überschwemmungsgebieten wird für landwirt- läufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 2 bis 4
schaftlich genutzte und sonstige Flächen durch Lan- entsprechend.
desrecht geregelt, wie mögliche Erosionen oder
erheblich nachteilige Auswirkungen auf Gewässer (6) Überschwemmungsgebiete nach den Absät-
insbesondere durch Schadstoffeinträge zu vermei- zen 1, 2 und 5 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflä-
den oder zu verringern sind. chen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe
des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind
(4) In Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen
Satz 3 und 4 dürfen durch Bauleitpläne keine neuen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die
Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit
sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zustän- wie möglich wieder hergestellt werden, wenn über-
dige Behörde kann die Ausweisung neuer Baugebie- wiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht
te ausnahmsweise zulassen, wenn entgegenstehen.
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005
§ 31c wasserschutzpläne erstellt werden. § 1b Abs. 2 Nr. 1,
3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
Überschwemmungsgefährdete Gebiete Nummer 3 auch auf die Behörden der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union anzuwenden ist.
(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind
Gebiete, die Überschwemmungsgebiete im Sinne (2) Ist im Rahmen der Zusammenarbeit nach Ab-
des § 31b Abs. 1 sind, aber keiner Festsetzung nach satz 1 eine Einigung über eine Maßnahme des Hoch-
§ 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 bedürfen oder die bei wasserschutzes nicht zu erreichen, so vermittelt die
Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzein- Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen
richtungen, insbesondere Deichen überschwemmt den beteiligten Ländern.“
werden können. Durch Landesrecht wird geregelt,
dass die Gebiete nach Satz 1, in denen durch Über-
5. § 36a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
schwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des
Wohls der Allgemeinheit entstehen können, zu ermit- „§ 14 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August
teln und in Kartenform darzustellen sind. 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I
(2) Durch Landesrecht werden für die über- S. 1359) geändert worden ist, bleibt unberührt.“
schwemmungsgefährdeten Gebiete die notwendi-
gen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung
von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der 6. § 37 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
Allgemeinheit durch Überschwemmung geregelt. „3. Überschwemmungsgebiete (§ 31b) und über-
schwemmungsgefährdete Gebiete (§ 31c).“
§ 31d
Hochwasserschutzpläne 7. In § 42 Abs. 1 wird hinter der Angabe „22. Dezember
2003“ ein Komma und die Angabe „für § 31a Abs. 3,
(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass Pläne § 31b Abs. 2, 3 und 5, § 31c, § 31d Abs. 1 und 2
für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den sowie § 32 Abs. 1 bis zum 10. Mai 2007“ eingefügt.
technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung,
insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen
sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Artikel 2
Maßnahmen (Hochwasserschutzpläne) aufzustellen
sind, soweit dies erforderlich ist. Die Hochwasser- Änderung des Baugesetzbuchs
schutzpläne dienen dem Ziel, die Gefahren, die min-
destens von einem statistisch einmal in 100 Jahren Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) wird
möglich und verhältnismäßig zu minimieren. In die wie folgt geändert:
Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maß-
nahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von
Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 246a wie
nach den Anforderungen des optimierten Hochwas- folgt gefasst:
serabflusses in Flussgebietseinheiten, zur Rückver- „§ 246a Überschwemmungsgebiete, überschwem-
legung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederher- mungsgefährdete Gebiete“.
stellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Nie-
derschlagswasser aufzunehmen.
2. In § 1 Abs. 6 wird in Nummer 11 der Punkt durch ein
(2) Durch Landesrecht wird geregelt, dass die Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
Hochwasserschutzpläne zu veröffentlichen und zu
„12. die Belange des Hochwasserschutzes.“
aktualisieren sind.
(3) Die Länder stellen die Hochwasserschutzplä- 3. Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
ne spätestens bis zum 10. Mai 2009 auf. Die Aufstel-
lung von Hochwasserschutzplänen ist nicht erforder- „(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im
lich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Sinne des § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 des Wasser-
Hochwasserschutzes den Anforderungen nach Ab- haushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen
satz 1 entsprechen. werden. Noch nicht festgesetzte Überschwem-
mungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 5 sowie über-
schwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des
§ 32
§ 31c des Wasserhaushaltsgesetzes sollen im Flä-
Kooperation chennutzungsplan vermerkt werden.“
in den Flussgebietseinheiten
4. Nach § 9 Abs. 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
(1) Durch Landesrecht wird die Zusammenarbeit
beim Hochwasserschutz in den Flussgebietseinhei- „(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im
ten mit den betroffenen Ländern und Staaten gere- Sinne des § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 des Wasser-
gelt, insbesondere die Abstimmung der Hochwas- haushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen
serschutzpläne und der Schutzmaßnahmen. Es kön- werden. Noch nicht festgesetzte Überschwem-
nen auch grenzüberschreitend gemeinsame Hoch- mungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 5 sowie über-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005 1227
schwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des 1. In § 8 Abs. 1 Satz 4 werden folgende Wörter angefügt:
§ 31c des Wasserhaushaltsgesetzes sollen im Be-
„und werden so durchgeführt, dass mehr als nur
bauungsplan vermerkt werden.“
geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasser-
schutz vermieden werden.“
4a. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 5 das Wort
„sowie“ gestrichen, in Nummer 6 der Punkt durch ein 2. Dem § 12 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
Komma ersetzt und das Wort „sowie“ und folgende
Nummer 7 angefügt: „Ausbau- oder Neubaumaßnahmen werden so durch-
geführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen
„7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden auf den Hochwasserschutz vermieden werden.“
Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhal-
ten sind, insbesondere in Überschwemmungs-
3. In § 17 Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „darf“ ein
gebieten.“
Semikolon und die Wörter „wegen der Belange des
Naturschutzes ist auch das Bundesamt für Natur-
5. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: schutz anzuhören“ eingefügt.
„6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den 4. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Hochwasserschutz gefährdet,“. „(1) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden
6. Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt: Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen
Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Be-
„§ 246a
nehmen mit den Ländern, um zu einer rechtzeitigen
Überschwemmungsgebiete, und zuverlässigen Hochwasserwarnung und -vorher-
überschwemmungsgefährdete Gebiete sage beizutragen. Sie soll, unbeschadet anderer be-
sonderer Verpflichtungen, für die Eisbekämpfung auf
Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flä-
den Bundeswasserstraßen sorgen, soweit sie wirt-
chennutzungsplans nach § 6 Abs. 6 sollen die in § 5
schaftlich zu vertreten ist.“
Abs. 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser
Bestimmung nachrichtlich übernommen und ver-
merkt werden.“
Artikel 5
Änderung des DWD-Gesetzes
Artikel 3
§ 4 des DWD-Gesetzes vom 10. September 1998
Änderung des Raumordnungsgesetzes
(BGBl. I S. 2871), das durch Artikel 294 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
§ 7 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2081, 2102), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wasserwirt-
schaft“ die Wörter „einschließlich des vorbeugen-
1. Dem Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird folgender Buchstabe d
den Hochwasserschutzes“ eingefügt.
angefügt:
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
„d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden
Hochwasserschutzes,“. aa) Vor dem Wort „Warnungen“ wird das Wort
„amtlichen“ eingefügt.
2. In Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden der Punkt durch ein bb) Folgende Wörter werden angefügt:
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „insbesondere in Bezug auf drohende Hoch-
„5. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maß- wassergefahren,“.
nahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes
nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsge- 2. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Katastrophen-
setzes.“ schutzes“ die Wörter „insbesondere bei extremen
Wetterereignissen“ eingefügt.
Artikel 4
Artikel 6
Änderung
des Bundeswasserstraßengesetzes Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der In Nummer 2.3.6 der Anlage 2 des Gesetzes über die
Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be-
S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes kanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350),
vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), wird wie folgt ge- das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni
ändert: 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, wird die
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005
Angabe „§ 32 des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die „Als üblicher Preis gilt für KWK-Anlagen mit einer elektri-
Angabe „§ 31b des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt. schen Leistung von bis zu zwei Megawatt der durch-
schnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse
EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.“
Artikel 7
Änderung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Artikel 8
§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset- Inkrafttreten
zes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
S. 1918) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Mai 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005 1229
Elfte Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)
Vom 27. April 2005
Es verordnen
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
– auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
– auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
zes, der zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Anlage 2 Liste A der Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004),
die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Januar 2005 (BGBl. I S. 105) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Position „Bifenthrin“ wird wie folgt geändert:
a) Bei der Höchstmenge 0,3 mg/kg werden vor dem Wort „Kernobst“ die
Wörter „Brombeeren, Himbeeren,“ eingefügt.
b) Die Angabe „0,2 Auberginen, Blumenkohle, Paprika, Steinobst, Tomaten,
Trauben“ wird wie folgt gefasst:
„0,2 Blumenkohle, Solanaceen, Steinobst, Trauben“.
2. In der Position „Famoxadone“ wird die Angabe „0,2 Auberginen, Gerste, Gur-
ken, Tomaten, Zucchini“ wie folgt gefasst:
„0,2 Auberginen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Gerste“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. April 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/95/EG der Kommission vom 24. Septem-
ber 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten
Rückstandshöchstgehalte von Bifenthrin und Famoxadon (ABl. EU Nr. L 301 S. 42).
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005
Bekanntmachung
einer Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 21. April 2005
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt-
machung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 668), wird wie folgt geändert:
Nach § 96 wird folgender neue § 96a eingefügt:
„§ 96a
Verfahren
nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz
(1) Der Vorsitzende eines Ausschusses ist zur Einberufung einer Sitzung
außerhalb des Zeitplans zur Beratung über einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 oder
§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes ver-
pflichtet, wenn es eine Fraktion im Ausschuss oder mindestens ein Drittel der
Mitglieder des Ausschusses verlangt und die Genehmigung des Präsidenten
erteilt worden ist.
(2) Ein Verlangen auf Befassung des Bundestages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4
oder § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Parlamentsbeteiligungsgeset-
zes muss binnen sieben Tagen seit der Verteilung der Drucksache beim Präsi-
denten eingehen. Nach Eingang des Verlangens unterrichtet der Präsident die
Fraktionen und die Bundesregierung hierüber unverzüglich.
(3) Unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag gemäß § 6 Abs. 1 des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes durch einen schriftlichen Bericht, wird dieser
als Drucksache verteilt. Das Gleiche gilt für sonstige schriftliche Unterrichtungen
des Bundestages. In Fällen des § 5 Abs. 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes
werden gemäß Absatz 2 grundsätzlich die Vorsitzenden und Obleute des Aus-
wärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses außerhalb einer Aus-
schusssitzung unterrichtet. Hat der Bundestag einem Antrag gemäß § 5 Abs. 3
des Parlamentsbeteiligungsgesetzes zugestimmt, gelten für weitere Unterrich-
tungen die allgemeinen Regelungen.
(4) Die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3) findet
Anwendung.“
Berlin, den 21. April 2005
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Wo l f g a n g T h i e r s e