Bundesgesetzblatt
1161
Teil I G 5702
2005 Ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 Nr. 25
Tag Inhalt Seite
28. 4. 2005 Neufassung der Diätverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1161
FNA: 2125-4-41
29. 4. 2005 Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 1213
FNA: 7847-26-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1216
Bekanntmachung
der Neufassung der Diätverordnung
Vom 28. April 2005
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung 9. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 § 2
der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung und anderer des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416),
lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 9. September
2004 (BGBl. I S. 2326) wird nachstehend der Wortlaut der 10. die am 3. Dezember 1996 in Kraft getretene Ver-
Diätverordnung in der seit dem 22. September 2004 ordnung vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1812),
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung 11. den am 6. Februar 1998 in Kraft getretenen Artikel 3
berücksichtigt: der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230),
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung 12. den am 21. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der
vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 924),
2. den am 24. Juni 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 der 13. den am 30. Oktober 1999 in Kraft getretenen Artikel 2
Verordnung vom 19. Juni 1989 (BGBl. I S. 1123), Abs. 2 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I
3. den am 21. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 der S. 2053),
Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBl. I S. 1053), 14. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-
4. den am 16. September 1990 in Kraft getretenen § 10 kel 308 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
der Verordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 2785),
S. 1989), 15. die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Verordnung
5. den am 17. Mai 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 der vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4189),
Verordnung vom 6. November 1990 (BGBl. I S. 2443),
16. die am 21. Juni 2002 in Kraft getretene Verordnung
6. den am 30. November 1991 in Kraft getretenen Arti- vom 17. Juni 2002 (BAnz. S. 13 449), die durch Arti-
kel 4 der Verordnung vom 21. November 1991 (BGBl. I kel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 2129), S. 4495) geändert worden ist,
7. die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Verordnung 17. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Arti-
vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1020), kel 9 § 4 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082),
8. den am 23. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti-
kel 4 der Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I 18. die am 9. April 2003 in Kraft getretene Verordnung
S. 2092), vom 31. März 2003 (BGBl. I S. 467),
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
19. den am 13. Februar 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 und des § 18 Abs. 2 des Lebens-
der Verordnung vom 4. Februar 2004 (BGBl. I S. 151), mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des
20. den am 13. Februar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Be-
sowie den am 23. Juni 2004 in Kraft getretenen Arti- darfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1
kel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2004 (BGBl. I des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I
S. 1097), S. 121) geändert worden ist, des durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I
21. den am 22. September 2004 in Kraft getretenen Arti- S. 2324) eingefügten § 2 Abs. 2 des Gesetzes
kel 3 der eingangs genannten Verordnung. über die Errichtung des Bundesgesundheits-
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund: amtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 2120-2, veröffentlichten berei-
zu 2. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c, des § 12
nigten Fassung,
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1
Satz 2 sowie § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 zu 8. des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des
Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfs- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
(BGBl. I S. 1945, 1946), des § 18 Abs. 2 Satz 2, 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), des § 16 Abs. 1
des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs- Satz 2 und des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchsta-
gegenständegesetzes und des § 49 Abs. 1 Satz 1 be d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- degesetzes,
gesetzes,
zu 10. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in Verbindung mit
zu 3. des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe b und Nr. 5, des Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 ständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und machung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der
Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert
1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), worden ist, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung
zu 4. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19 Nr. 4 Buchsta- mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
be b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän- ständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4
degesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I
S. 1945, 1946), S. 3538) geändert worden ist, des § 16 Abs. 1
Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
zu 5. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Buchsta-
ständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des
be a und Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I
genständegesetzes vom 15. August 1974
S. 3538) geändert worden ist, und des § 19
(BGBl. I S. 1945, 1946),
Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchsta-
zu 6. des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 und be a bis c des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und ständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I
1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), von denen § 12 S. 3538) geändert worden ist,
durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Janu-
ar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, und zu 11. des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe a und b, Nr. 5
des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d und und 6 in Verbindung mit Abs. 3, des § 19 Abs. 1
Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und Nr. 1 und 2 Buchstabe b und d, Nr. 3 und 4 Buch-
Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Ar- stabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfs-
tikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 gegenständegesetzes in der Fassung der Be-
(BGBl. I S. 121) geändert worden ist, jeweils in kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig- S. 2296), von denen § 9 durch Artikel 13 der Ver-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass S. 2390) geändert worden ist, des § 12 Abs. 1
vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530), Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2a und 3 in Verbindung mit
Abs. 3 und des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebens-
zu 7. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Nr. 3 bis 5 und mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
Abs. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und
des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 zu 12. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in Verbindung mit
und 4 Buchstabe a bis c des Lebensmittel- und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August ständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), von denen § 9 machung vom 9. September 1997 (BGBl. I
Abs. 3 durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom S. 2296), von dem Absatz 3 gemäß Artikel 13 der
26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) und § 19 Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I
Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 1a des Gesetzes vom S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit
22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert wor- Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Ge-
den ist, des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und setzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs- dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
gegenständegesetzes, § 12 Abs. 3 geändert (BGBl. I S. 3288), des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin-
durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes dung mit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2
vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121), des § 16 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a bis d in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1163
Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und machung vom 9. September 1997 (BGBl. I
Bedarfsgegenständegesetzes in Verbindung mit S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt und § 14
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Ge- Abs. 2 und § 19 Abs. 1 durch Artikel 42 der Ver-
setzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des
(BGBl. I S. 3288), Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
zu 13. des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4
tionserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I
Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsge-
S. 4206), des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in
genständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und
machung vom 9. September 1997 (BGBl. I
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung
S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1
der Bekanntmachung vom 9. September 1997
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
(BGBl. I S. 2296), § 12 Abs. 3 geändert durch Arti-
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisati-
kel 42 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
onserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),
(BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit § 1 des Zu-
zu 14. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas- ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
S. 705), aus Anlass der Organisationserlasse tionserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I
vom 22. Januar 1993 (BGBl. I S. 303), vom S. 4206) und des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebens-
17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68), vom mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 16. Juli Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
1999 (BGBl. I S. 1723) und vom 22. Januar 2001 ber 1997 (BGBl. I S. 2296),
(BGBl. I S. 127) sowie des Kabinettbeschlusses
zu 19. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 und 4
betreffend die Einführung der sächlichen Be-
Buchstabe a und Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3
zeichnungsform für die Bundesministerien vom
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
20. Januar 1993 (GMBl S. 46),
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
zu 15. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in Verbindung mit 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen
Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b § 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Ver-
und Nr. 4 Buchstabe b bis d des Lebensmittel- ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fas- S. 304) geändert worden ist,
sung der Bekanntmachung vom 9. September
zu 20. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 und 4
1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3
Buchstabe a und Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3
zuletzt und § 19 Abs. 1 durch Artikel 42 der Ver-
und des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, des § 19
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
geändert worden sind,
genständegesetzes in der Fassung der Be-
zu 16. des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
mit § 38 Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und S. 2296), von denen § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung § 19 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Ver-
der Bekanntmachung vom 9. September 1997 ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2296), von denen § 14 Abs. 2 durch S. 2304) geändert worden sind,
Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober
zu 21. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 38a
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
zu 18. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 in Ver- ständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
bindung mit Abs. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buch- machung vom 9. September 1997 (BGBl. I
stabe a und des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buch- S. 2296), § 38a Abs. 2 eingefügt durch Artikel 4
stabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- Nr. 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I
ständegesetzes in der Fassung der Bekannt- S. 934).
Bonn, den 28. April 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
Verordnung
über diätetische Lebensmittel
(Diätverordnung)*)
Inhaltsübersicht
§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften .................................................................................. 1 bis 4a
Zweiter Abschnitt
Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen
Lebensmitteln .................................................................................................. 5 bis 10
Dritter Abschnitt
Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel .......................................... 11 bis 14d
Vierter Abschnitt
Kenntlichmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften
Kenntlichmachung von Zusatzstoffen ............................................................... 15 bis 18
Allgemeine Kennzeichnung ............................................................................... 19
Besondere Kennzeichnungen ........................................................................... 20 bis 24
Form der Kenntlichmachung und Kennzeichnung ............................................. 25
Fünfter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ........................................................... 26
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften ........................................................................................ 27 bis 29
23 Anlagen
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
– Richtlinie 89/398/EG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. EG L 189
S. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU L 284 S. 1),
– Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und
Folgenahrung (ABl. EG Nr. L 175 S. 35, 1995 Nr. L 101 S. 52), zuletzt geändert durch die Richt-
linie 2003/14/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 (ABl. EU Nr. L 41 S. 37),
– Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere
Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. EG Nr. L 49 S. 17), zuletzt geändert durch die Richt-
linie 2003/13/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 (ABl. EU Nr. L 41 S. 33),
– Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme
Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. EG Nr. L 55 S. 22),
– Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für
besondere medizinische Zwecke (ABl. EG Nr. L 91 S. 29, 2000 Nr. L 2 S. 79), geändert durch
Anhang II des Vertrages über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 92),
– Richtlinie 2001/15/EG der Kommission vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die
für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt wer-
den dürfen (ABl. EG Nr. L 52 S. 19), geändert durch die Richtlinie 2004/5/EG der Kommission vom
20. Januar 2004 (ABl. EU Nr. L 14 S. 19).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1165
Erster Abschnitt (4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilan-
Allgemeine Vorschriften
zierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise ver-
arbeitet oder formuliert und für die diätetische Behand-
§1 lung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der aus-
(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für schließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten
eine besondere Ernährung bestimmt sind. mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit
zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechs-
(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung
lung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder
bestimmt, wenn sie
bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Meta-
1. den besonderen Ernährungserfordernissen folgender boliten oder der Ernährung von Patienten mit einem
Verbrauchergruppen entsprechen: sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für
a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdau- deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der
ungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine
gestört ist, oder besondere Ernährung oder eine Kombination aus beidem
nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in
b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in
besonderen physiologischen Umständen befinden 1. vollständige bilanzierte Diäten
und deshalb einen besonderen Nutzen aus der a) mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nah-
rung enthaltener Stoffe ziehen können, oder b) mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen
oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung
c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder, angepassten Nährstoffformulierung,
2. sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen
die bei Verwendung nach den Anweisungen des Her-
und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht
stellers die einzige Nahrungsquelle für Personen, für
werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und
die sie bestimmt sind, darstellen können und
3. sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung
2. ergänzende bilanzierte Diäten
oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung
deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Ver- a) mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
zehrs unterscheiden.
b) mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind: oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung
1. Beikost: angepassten Nährstoffformulierung,
Lebensmittel außer Milch, die den besonderen Ernäh- die sich nicht für die Verwendung als einzige Nah-
rungsanforderungen gesunder Säuglinge und Klein- rungsquelle eignen.
kinder entsprechen und die zur Ernährung von Säug- (5) Diätetisches Lebensmittel ist auch Kochsalzersatz.
lingen während der Entwöhnungsperiode und zur
Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern während (6) Für die Begriffe „Säuglinge“, „Kleinkinder“, „Säug-
der allmählichen Umstellung auf normale Kost be- lingsanfangsnahrung“ und „Folgenahrung“ gilt § 2 des
stimmt sind. Säuglingsnahrungswerbegesetzes.
2. Getreidebeikost:
§2
Beikost aus
(1) Im Verkehr mit oder in der Werbung für andere als
a) einfachen Getreideerzeugnissen, die mit Milch
diätetische Lebensmittel (Lebensmittel des allgemeinen
oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten
Verzehrs) dürfen
zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
b) Getreideerzeugnissen mit einem zugesetzten pro- 1. das Wort „diätetisch“ allein oder in Verbindung mit
teinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen Worten,
anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind 2. Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachun-
oder zubereitet werden müssen, gen, die den Eindruck erwecken könnten, dass es sich
c) Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem um ein diätetisches Lebensmittel handelt,
Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten nicht verwendet werden.
verzehrt werden, oder
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Lebensmit-
d) Zwiebacken oder Keksen, die entweder als solche tel des allgemeinen Verzehrs, die
oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Was-
ser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten 1. als vorgefertigte Krankenkost dazu bestimmt sind, in
verzehrt werden. Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen
unter ärztlicher Aufsicht ausgegeben zu werden, mit
(4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für
Hinweisen, aus denen sich die Eignung für einen
kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Er-
besonderen Ernährungszweck im Sinne des § 1 er-
zeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder
gibt, in den Verkehr gebracht werden,
als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen
der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten 2. für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, mit
Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung einem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht wer-
aufweisen. den.
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit geeignet sind, die Aussage „zur besonderen Ernäh-
einem Hinweis nach Satz 1 Nr. 2 in den Verkehr gebracht rung bei … im Rahmen eines Diätplanes"; bei diäteti-
werden, sind die §§ 4, 14, 19 und 22 entsprechend anzu- schen Lebensmitteln für Diabetiker kann auf diese
wenden. Personengruppe in Verbindung mit der Bezeichnung
(3) Als Angabe im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gilt es nicht, zusätzlich hingewiesen werden.
wenn nur
1. die chemische Analyse, einzelne Analysenwerte oder §4
der physiologische Brennwert von Lebensmitteln oder
(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Abgabe an den
2. Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in
Zusammensetzung eines Lebensmittels oder Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden; dies
3. die Broteinheiten bei Erzeugnissen, denen insgesamt gilt mit Ausnahme von Süßstoffen nicht, sofern diäteti-
höchstens 2 Hundertteile d-Glukose, Invertzucker, sche Lebensmittel zum Verzehr an Ort und Stelle abgege-
Disaccharide, Maltodextrine oder Glukosesirup, ben werden.
bezogen auf die verzehrfertige Zubereitung, zugesetzt (2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 dürfen diäte-
sind, tische Fleischerzeugnisse, frische Backwaren für Diabeti-
angegeben werden. ker sowie diätetischer Käse lose, auch im Anschnitt, an
den Verbraucher abgegeben werden.
(4) Spirituosen und entsprechend hergestellte Geträn-
ke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Prozent
dürfen weder als diätetische Lebensmittel noch mit § 4a
einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. (1) Wer eine bilanzierte Diät im Sinne des § 1 Abs. 4a
oder ein diätetisches Lebensmittel, das nicht zu einer der
in Anlage 8 aufgeführten Gruppen von diätetischen
§3
Lebensmitteln gehört, als Hersteller oder Einführer in den
(1) Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 des Lebens- Verkehr bringen will, hat dies spätestens beim ersten
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gelten die Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz
Verbote des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters
und Bedarfsgegenständegesetzes auch für diätetische des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.
Lebensmittel, soweit nicht nach Absatz 2 zulässige Aus-
sagen verwendet werden. (2) Wurde das diätetische Lebensmittel bereits in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
(2) Zulässig ist bei schaftsgemeinschaft in den Verkehr gebracht, so ist in
1. (weggefallen) der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die Behörde des
anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste
2. Lebensmitteln, die zur Behandlung von Störungen der
Anzeige erfolgt ist.
Darmmotilität und der Darmflora sowie deren Folge-
erscheinungen bei Säuglingen geeignet sind, die (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
Aussage „Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Be- bensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige unverzüglich
handlung der Säuglingsdyspepsie (Durchfallerkran- dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
kung beim Säugling) nur im Rahmen der ärztlichen rung und Landwirtschaft und den für die Lebensmittel-
Verordnung“; sofern sie zur Heilung geeignet sind, überwachung zuständigen obersten Landesbehörden.
können sie zusätzlich als Heilnahrung bezeichnet wer-
den, (4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit prüft, ob das diätetische Lebensmit-
3. a) Lebensmitteln zur Behandlung von Leberzell- oder
tel, das nicht zu einer in Anlage 8 aufgeführten Gruppe
Niereninsuffizienz, die im Eiweiß-, Aminosäure-
von diätetischen Lebensmitteln gehört, den Anforderun-
und Elektrolytgehalt entsprechend angepasst
gen des § 1 Abs. 2 entspricht und unterrichtet die in
sind,
Absatz 3 genannten Behörden über das Prüfergebnis.
b) Lebensmitteln, die zur Behandlung von angebore-
nen Stoffwechselstörungen geeignet sind, (5) Soweit dies für die Prüfung nach Absatz 4 erforder-
lich ist, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und
die Aussage „Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Lebensmittelsicherheit vom Hersteller oder Einführer die
Behandlung von …, nur unter ständiger ärztlicher Vorlage der wissenschaftlichen Arbeiten und Daten ver-
Kontrolle verwenden“, langen, aus denen sich ergibt, dass das angemeldete
4. Lebensmitteln, die zur besonderen Ernährung bei Erzeugnis den Anforderungen des § 1 Abs. 2 entspricht.
Sind die betreffenden Arbeiten in einer leicht zugängli-
a) Maldigestion oder Malabsorption, chen Veröffentlichung erschienen, so genügt ein Hinweis
b) Störungen der Nahrungsaufnahme, auf diese Veröffentlichung.
c) Diabetes mellitus, (6) Hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und
d) chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder Lebensmittelsicherheit festgestellt, dass das angezeigte
prä- oder postoperativer Behandlung bei Opera- Erzeugnis den Anforderungen des § 1 Abs. 2 nicht ent-
tionen des Darmes, spricht, so kann das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit das Inverkehrbringen des
e) chronischer Pankreatitis oder Erzeugnisses als diätetisches Lebensmittel vorläufig
f) Gicht untersagen oder mit Auflagen versehen.
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Zweiter Abschnitt andere Stoffe, die keine Zusatzstoffe im Sinne des § 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Zusatzstoffe und andere Stoffe
sind, als die jeweils in Anlage 2 Kategorie 1 bis 6 genann-
zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln
ten und mit einem Stern gekennzeichneten Stoffe zu
ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken
§5 zu verwenden. Sofern in Anlage 2 Spalte 2 die Verwen-
(1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung dung eines Stoffes auf bestimmte diätetische Lebens-
diätetischer Lebensmittel dürfen Zusatzstoffe nur nach mittel beschränkt wird, darf dieser Stoff nur in diesen diä-
Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden. tetischen Lebensmitteln verwendet werden.
(2) Die Verwendung von Trinkwasser, das nach der
§ 7b
Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung aufbereitet ist,
gilt nicht als Zusatz von Zusatzstoffen im Sinne dieser (1) Alle in Anlage 2 aufgeführten Stoffe dürfen diäteti-
Verordnung. schen Lebensmitteln in Art und Menge nur so zugesetzt
werden, dass diese den besonderen Ernährungserforder-
§6 nissen der Personengruppe entsprechen, für die sie
bestimmt sind. § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bleibt unbe-
Für die Verwendung von Zusatzstoffen in diätetischen rührt. Der Hersteller oder Importeur hat auf Verlangen der
Lebensmitteln zu technologischen Zwecken gilt die in § 4a Abs. 1 genannten Behörde die wissenschaftlichen
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Zusätzlich zu den Arbeiten und Daten vorzulegen, die nach dem Stand der
dort zugelassenen Zusatzstoffen sind für diätetische Wissenschaft die Eignung der zu ernährungsphysiologi-
Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel schen oder diätetischen Zwecken zugesetzten Stoffe für
für Säuglinge oder Kleinkinder, folgende Stoffe als die entsprechende Personengruppe belegen. Liegt die
Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, entsprechende Arbeit in einer leicht zugänglichen Veröf-
einem technologischen Zweck zu dienen: fentlichung vor, so genügt ein Hinweis darauf.
1. die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung auf- (2) Die in Anlage 2 genannten Stoffe müssen den in der
geführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende Zusatzstoff-Verkehrsverordnung festgelegten Reinheits-
Stoffe für Aromen, anforderungen entsprechen. Für Stoffe der Anlage 2, die
2. die in Anlage 5 Nr. 3 der Aromenverordnung auf- nicht in der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführt
geführten Stoffe als Lösungsmittel und Trägerstoffe sind, gelten die nach den allgemein anerkannten Regeln
für Aromen. der Technik erreichbaren Reinheitsanforderungen.
Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5
§8
Nr. 2 und 3 der Aromenverordnung festgesetzten Höchst-
mengen nicht überschreiten. (weggefallen)
§7 § 8a
(1) Es werden (weggefallen)
1. für diätetische Lebensmittel, ausgenommen Säug-
§9
lingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach § 14c
und Beikost nach § 14d, die in Anlage 2, (1) Als Kochsalzersatz werden die in Anlage 3 auf-
geführten Zusatzstoffe zugelassen. Der Gehalt an Adipin-
2. für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach
säure und Adipaten, berechnet als Adipinsäure, darf
§ 14c und Beikost nach § 14d die in Anlage 9 unter
60 Gramm in einem Kilogramm Kochsalzersatz nicht
Beachtung der dort festgesetzten Beschränkungen
überschreiten. Kochsalzersatz darf, auch in jodierter
aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu Form, zur Herstellung diätetischer Lebensmittel, die für
bestimmt sind, einem ernährungsphysiologischen oder Natriumempfindliche bestimmt sind, verwendet werden.
diätetischen Zweck zu dienen. Die Zulassung gilt, sofern
(2) Die in Nummer 1 der Anlage 3 genannten Magne-
in Anlage 2 Spalte 2 die Verwendung eines Stoffes auf
siumverbindungen sind nur zugelassen, wenn sie mit
bestimmte diätetische Lebensmittel beschränkt wird, nur
mindestens einer der in Anlage 3 genannten nicht
für diese diätetischen Lebensmittel. Die in Anlage 2 ange-
magnesiumhaltigen Verbindungen vermischt sind. Die
gebenen Höchstmengen dürfen nicht überschritten wer-
Mischung darf an Magnesiumverbindungen, berechnet
den.
als Magnesiumkationen, nicht mehr als 20 Hundertteile
(2) Sofern in Anlage 2 für dort aufgeführte Zusatzstoffe des Gesamtgehalts an Kalium- und Calciumkationen ent-
Mindestmengen angegeben sind, dürfen diätetische halten.
Lebensmittel mit einem Zusatz der für diese Verwen-
(3) Die in Nummer 3 der Anlage 3 genannten Salze des
dungszwecke zugelassenen Zusatzstoffe gewerbsmäßig
Cholins sind nur zugelassen, wenn sie mit mindestens
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die angegebe-
einer der in Anlage 3 genannten nicht cholinhaltigen Ver-
nen Mindestmengen nicht unterschritten sind.
bindungen vermischt sind. Die Mischung darf nicht mehr
als 3 Hundertteile Cholin enthalten.
§ 7a
Es ist verboten, bei der Herstellung diätetischer
§ 10
Lebensmittel, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung nach § 14c und Beikost nach § 14d, (weggefallen)
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Dritter Abschnitt 1. Der Gehalt an Fett oder Alkohol darf gegenüber ver-
gleichbaren Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs
Sondervorschriften nicht erhöht sein,
für bestimmte Lebensmittel
2. d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide, Maltodextrine
und Glukosesirup dürfen nicht zugesetzt sein; anstelle
§ 11 dieser Stoffe dürfen nur Fructose sowie Süßungs-
mittel nach Maßgabe der Anlage 2 der Zusatzstoff-
(1) Wer jodierten Kochsalzersatz, andere diätetische
Zulassungsverordnung zugesetzt sein.
Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen
oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen
bilanzierte Diät bestimmt sind, herstellen will, bedarf der 1. Laktose für Süßstoffe als Trägerstoff zugesetzt sein,
Genehmigung. Die Genehmigung wird für eine bestimm- sofern die Mischung eine mindestens 20fache Süß-
te Betriebsstätte erteilt. kraft im Verhältnis zu Saccharose hat,
(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn derjenige, 2. Maltodextrine als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern
unter dessen Leitung die in Absatz 1 genannten Lebens- der Anteil am verzehrfertigen Lebensmittel nicht mehr
mittel hergestellt werden sollen, die erforderliche Sach- als 2 Hundertteile beträgt,
kunde und Zuverlässigkeit besitzt und wenn der Betrieb
mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachge- 3. Fructosesirup mit einem Gehalt von höchstens 5 Hun-
mäßen Herstellung dieser Lebensmittel, insbesondere zu dertteilen d-Glukose in der Trockenmasse zugesetzt
richtiger Dosierung und gleichmäßiger Durchmischung, sein, sofern es sich um einen technologisch unver-
notwendig sind. meidbaren Restgehalt handelt.
(3) Als diätetische Lebensmittel für Diabetiker dürfen
§ 11a 1. Mahlzeiten nur, wenn sie den Anforderungen des
§ 14a entsprechen,
(1) Die in § 11 Abs. 1 genannten Lebensmittel dürfen in
den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht 2. Brot nur mit einem Brennwert von höchstens 840 Kilo-
werden, wenn für die Sendung in dem für eine Abferti- joule oder 200 Kilokalorien pro 100 Gramm,
gung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem 3. Bier nur mit einem Gehalt von nicht mehr als
offenen Zolllager, zur aktiven Veredelung, zur Umwand- 0,75 Gramm der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kohlen-
lung oder zur Verwendung maßgebenden Zeitpunkt eine hydrate in 100 Millilitern
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 vorgelegt
wird. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf die sich die gewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht
amtliche Bescheinigung bezieht. Die Bescheinigung werden; Absatz 1 bleibt unberührt.
muss in dreifacher Ausfertigung von der zuständigen
Behörde des Herkunftslandes ausgestellt und in deut- § 13
scher Sprache abgefasst sein; die Urschrift wie auch die (1) Diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche
Mehrausfertigungen sind als solche zu kennzeichnen. dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr
Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung ist von der gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen
Zolldienststelle auf Kosten des Verfügungsberechtigten entsprechen:
der für den Ort der Zollabfertigung zuständigen Stelle der
amtlichen Lebensmittelüberwachung zuzuleiten. 1. Bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, darf
der Natriumgehalt die Menge von 120 Milligramm pro
(2) Einer Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 1 100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels nicht
bedarf es nicht, wenn entsprechende Lebensmittel des überschreiten,
gleichen Herstellers bereits mit einer Bescheinigung nach
Absatz 1 in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver- 2. bei Getränken, ausgenommen natürlichem Mineral-
bracht worden sind und der Sendung eine schriftliche wasser, darf der Natriumgehalt die Menge von 2 Milli-
Erklärung des Herstellers beigefügt ist. Aus dieser Erklä- gramm pro 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebens-
rung muss sich die Übereinstimmung der Lebensmittel mittels nicht überschreiten.
mit den bereits verbrachten Lebensmitteln sowie die für Mit der Angabe „streng natriumarm“, auch ergänzt durch
den Ort der ersten Zollabfertigung zuständige Stelle der die Angabe „streng kochsalzarm“, dürfen natriumarme
amtlichen Lebensmittelüberwachung ergeben. diätetische Lebensmittel, ausgenommen Getränke, nur
gekennzeichnet werden, wenn der Gehalt an Natrium
(3) Absatz 1 gilt nicht für jodierten Kochsalzersatz und 40 Milligramm pro 100 Gramm des verzehrfertigen Le-
andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von bensmittels nicht übersteigt.
Jodverbindungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und (2) Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, dürfen unver-
rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder aus mischt oder nach Vermischung mit anderen Lebensmit-
einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat teln als Kochsalzersatz nur gekennzeichnet werden,
der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr wenn sie kein Natrium enthalten.
befinden. (3) Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Kochsalz,
natriumhaltigem Quellensalz oder Meersalz hergestellt
§ 12 sind, dürfen als diätetische Lebensmittel nur in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn sie durch die Angabe „kein
(1) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker müssen fol- Kochsalzersatz“ in Verbindung mit der Bezeichnung des
genden Anforderungen entsprechen: Erzeugnisses gekennzeichnet sind.
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§ 14 eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmit-
tels nicht mehr als 50 000 Keime nachweisbar
(1) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Klein-
sein, wobei in sauren Milcherzeugnissen die die-
kinder müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
sen wesenseigentümlichen Bakterienarten nicht
1. sie dürfen, soweit andere lebensmittelrechtliche Vor- zu berücksichtigen sind,
schriften keine strengeren Regelungen treffen,
b) in 0,1 Milliliter des genussfertig oder in
a) an Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- 0,01 Gramm des trocken oder eingedickt in den
und Vorratsschutzmitteln vorbehaltlich der Buch- Verkehr gebrachten Lebensmittels Coli- und coli-
staben b und c jeweils nicht mehr als 0,01 Milli- forme Bakterien nicht nachweisbar sein,
gramm pro Kilogramm enthalten,
c) in 1,0 Milliliter des genussfertig oder in 0,1 Gramm
b) bezüglich der in Anlage 22 aufgeführten Stoffe
des trocken oder eingedickt in den Verkehr ge-
keine Rückstände aufweisen, die die dort jeweils
brachten Lebensmittels nicht mehr als 150 aerobe
genannten Höchstgehalte überschreiten,
sporenbildende oder andere eiweißlösende Bakte-
c) nicht aus Erzeugnissen hergestellt werden, bei rien (Kaseolyten) züchtbar sein;
deren Erzeugung die in Anlage 23 aufgeführten
Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und 5. sie müssen, wenn sie zur Verwendung als Kinder-
Vorratsschutzmittel angewendet wurden; als nicht zucker, Nährzucker oder Aufbauzucker in den Verkehr
angewendet gelten diese Mittel, wenn die für sie in gebracht werden, aus einem Gemisch von Mono-
Anlage 23 festgesetzten Rückstandshöchstgehal- sacchariden, Disacchariden, höheren Oligosacchari-
te nicht überschritten sind; den und Polysacchariden bestehen, wobei der Gehalt
an Monosacchariden nicht mehr als 15 Hundertteile
der Wert nach Buchstabe a und die Werte nach Buch- betragen darf; davon abweichend müssen Erzeugnis-
stabe b beziehen sich im Falle von Getreidebeikost se, die nicht ausschließlich für gesunde Säuglinge
und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder oder Kleinkinder bestimmt sind, aus Stärkeabbau-
sowie im Falle von Säuglingsanfangsnahrung und Fol- produkten bestehen, wobei der Gehalt an Maltose
genahrung auf das verzehrfertig angebotene oder nicht weniger als 20 Hundertteile und nicht mehr als
nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete 50 Hundertteile betragen darf; diese Vorschriften gel-
Erzeugnis; ten nicht für Malzextrakt;
2. vorbehaltlich des Artikels 1 in Verbindung mit Anhang I
6. vorbehaltlich des Artikels 1 in Verbindung mit Anhang I
Abschnitt 1 Nr. 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001
Abschnitt 2 Nr. 2.1.5, 2.1.6 und 2.1.7 der Verordnung
der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung
(EG) Nr. 466/2001 darf ihr Gehalt an Aflatoxinen B1,
der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in
B2, G1, G2 einzeln oder insgesamt den Wert von
Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), zuletzt geändert
0,05 Mikrogramm pro Kilogramm und von Aflatoxin
durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 der Kommis-
M1 den Wert von 0,01 Mikrogramm pro Kilogramm,
sion vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 106 S. 6), darf
jeweils bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis,
ihr Gehalt an Nitrat 250 Milligramm pro Kilogramm,
nicht überschreiten.
bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht über-
schreiten; (3) Es dürfen zur Herstellung von diätetischen Lebens-
3. bei Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder mitteln für Säuglinge oder Kleinkinder nicht verwendet
Milchbestandteilen dürfen Bakterienhemmstoffe mit werden
biologischen Untersuchungsverfahren nicht nach-
1. Maiserzeugnisse (Mais zum direkten Verzehr und ver-
weisbar sein.
arbeitete Maiserzeugnisse), sofern ihr Gehalt an
(2) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Klein- Fumonisinen (B1 und B2) einzeln oder insgesamt den
kinder müssen ferner folgenden Anforderungen entspre- Wert von 100 Mikrogramm pro Kilogramm,
chen:
2. Getreideerzeugnisse (Getreidekörner zum direkten
1. in ihnen enthaltene Getreideanteile oder Getreide- Verzehr und verarbeitete Getreideerzeugnisse), sofern
erzeugnisse müssen frei von Rückständen an Schleif- ihr Gehalt an
und Poliermitteln und frei von groben Spelzensplittern
sein; a) Zearalenon den Wert von 20 Mikrogramm pro Kilo-
gramm,
2. ihr Gehalt an in Salzsäure unlöslichen mineralischen
Bestandteilen darf 0,1 Hundertteile nicht überschrei- b) Deoxynivalenol den Wert von 100 Mikrogramm pro
ten; Kilogramm
3. in Backwaren darf nach dem Backprozess der Gehalt
überschreitet.
an wasserlöslichen Kohlenhydraten, die durch den
Stärkeabbau im Back- und Röstprozess sowie durch
enzymatischen Abbau entstanden sind, nicht weniger § 14a
als 12 Hundertteile betragen;
(1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge-
4. sind sie unter Verwendung von Milch, Milcherzeugnis-
wichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt
sen oder Milchbestandteilen hergestellt, so dürfen
und in den Verkehr gebracht werden, wenn bei dem
a) in 1,0 Milliliter eines genussfertig in den Verkehr Zusatz von Zusatzstoffen und anderen Stoffen zu ernäh-
gebrachten Lebensmittels nicht mehr als rungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zu
10 000 Keime, in 1,0 Gramm eines trocken oder Lebensmitteln die §§ 7, 7a und 7b beachtet worden sind.
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
(2) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge- ren als die in Anlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoff-
wichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt verbindungen unter Beachtung der dort festgesetzten
und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Einschränkungen verwendet worden sind, um die Anfor-
Zusammensetzung den in Anlage 17 festgelegten Anfor- derungen für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und
derungen entsprechen. sonstige Stickstoffverbindungen sowie sonstige Stoffe
für besondere Ernährungszwecke zu erfüllen.
(3) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge-
wichtsverringerung, die zum Ersatz einer Tagesration (2) Säuglingsanfangsnahrung darf gewerbsmäßig nur
bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in einer alle hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
Bestandteile enthaltenden Fertigpackung in den Verkehr in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 10 festgelegten
gebracht werden. Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diätetische zur verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort fest-
Verwendung als Tagesration oder als Mahlzeit bestimmte gelegten Verwendungsbeschränkungen von Zutaten und
Lebensmittel, die nach ärztlicher Anweisung im Einzelfall den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an
die Zusammensetzung entspricht. Für die Berechnung
hergestellt und im Rahmen einer Verpflegung in Kranken-
häusern oder vergleichbaren Einrichtungen unter ärztli- der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind
cher Kontrolle verabfolgt werden, sofern die abweichen- die in Anlage 12 festgelegten Werte von Aminosäuren in
de Zusammensetzung aufgrund medizinischer Indikation Muttermilch und die in Anlage 13 festgelegten Werte für
geboten ist. die Aminosäurezusammensetzung von Casein und Mut-
termilchprotein zugrunde zu legen.
§ 14b (3) Folgenahrung darf gewerbsmäßig nur hergestellt
und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer
(1) Die Herstellung von bilanzierten Diäten hat auf ver- Zusammensetzung den in Anlage 11 festgelegten Min-
nünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen destmengen und Höchstmengen, bezogen auf das ver-
zu beruhen. Bilanzierte Diäten müssen sich gemäß den zehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festge-
Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend legten Verwendungsbeschränkungen und den zusätzlich
verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusam-
sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Per- mensetzung entspricht. Für die Berechnung der Mindest-
sonen, für die sie bestimmt sind, entsprechen. Sie dürfen und Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anla-
nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden. ge 13 festgelegten Werte für die Aminosäurezusammen-
(2) Vollständige bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 setzung von Casein und Muttermilchprotein sowie die in
Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt Anlage 14 festgelegten Werte für den Mineralstoffgehalt
und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in der Kuhmilch zugrunde zu legen.
Anlage 6 aufgeführten Stoffe enthalten und den dort fest- (4) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dür-
gelegten altersabhängigen Anforderungen entsprechen. fen nur so gewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr
(3) Ergänzende bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 gebracht werden, dass für die Bereitung des verzehr-
Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt fertigen Lebensmittels allenfalls der Zusatz von Wasser
und in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an erforderlich ist.
den Stoffen der Anlage 6 die dort aufgeführten Höchst-
mengen nicht überschreitet und den dort festgelegten § 14d
altersabhängigen Anforderungen entspricht.
(1) Beikost darf gewerbsmäßig nur aus Zutaten her-
(4) Die in Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzungen gestellt werden, die nach den allgemein anerkannten
gelten auch bei einem Zusatz von durch § 7 in Verbindung wissenschaftlichen Erkenntnissen für die besondere
mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen und anderen Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern geeignet
Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen sind.
Zwecken nach § 7a in Verbindung mit Anlage 2.
(2) Beikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in
(5) Ist bei bilanzierten Diäten eine Bedarfsanpassung den Verkehr gebracht werden, wenn zu ihrer Herstellung
für besondere Ernährungserfordernisse notwendig, kann keine anderen als die in Anlage 9 aufgeführten Stoffe und
von den nach Anlage 6 einzuhaltenden Höchstmengen Stoffverbindungen unter Beachtung der dort festgesetz-
und Mindestmengen abgewichen werden. Die Kenn- ten Einschränkungen verwendet worden sind, um die
zeichnung des Lebensmittels muss einen Hinweis auf Anforderungen für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren
diese Abweichungen sowie die Begründung hierfür ent- und sonstige Stickstoffverbindungen sowie sonstige
halten. Stoffe für besondere Ernährungszwecke zu erfüllen.
(6) Bilanzierte Diäten, die für Säuglinge bestimmt sind, (3) Beikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in
müssen in ihrer Zusammensetzung, mit Ausnahme der in den Verkehr gebracht werden, wenn die zugesetzten
Anlage 6 genannten Nährstoffe, den Anforderungen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente die in Anla-
Säuglingsanfangs- und Folgenahrung nach Anlage 10 ge 18 festgelegten Höchstwerte, bei Kalium und Calcium
und 11 entsprechen, sofern die besondere Zweckbestim- bezogen auf das in den Verkehr gebrachte, im Übrigen
mung dem nicht entgegensteht. bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht über-
schreiten.
§ 14c
(4) Getreidebeikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt
(1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dür- und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer
fen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr Zusammensetzung außerdem den in Anlage 19 festge-
gebracht werden, wenn zu ihrer Herstellung keine ande- legten Anforderungen und Beschränkungen entspricht.
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(5) In Anlage 20 beschriebene Beikost darf gewerbs- Allgemeine Kennzeichnung
mäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht wer-
den, wenn sie in ihrer Zusammensetzung außerdem den § 19
dort festgelegten Anforderungen und Beschränkungen
entspricht. (1) Bei diätetischen Lebensmitteln sind anzugeben:
1. die zu der Bezeichnung gehörenden besonderen
ernährungsbezogenen Eigenschaften oder vorbehalt-
Vierter Abschnitt lich des § 3 der besondere Ernährungszweck;
Kenntlichmachungs- 2. die Besonderheiten in der qualitativen und quantitati-
und Kennzeichnungsvorschriften ven Zusammensetzung oder der besondere Herstel-
lungsprozess, durch die das Erzeugnis seine beson-
deren ernährungsbezogenen Eigenschaften erhält;
Kenntlichmachung
von Zusatzstoffen 3. der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren Kohlen-
hydraten, Fetten und Eiweißstoffen jeweils entweder
§ 15 in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten
auf 100 Milliliter des Lebensmittels, oder in Hundert-
Eine Kenntlichmachung des Gehalts an den durch teilen des Gewichts; der Angabe bedarf es nicht bei
diese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen ist ab- einem Gehalt von weniger als je einem Hundertteil;
weichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und
4. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter
Bedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, soweit sie
des Lebensmittels bezogene durchschnittliche phy-
durch die §§ 17 und 18 vorgeschrieben wird. Die Vor-
siologische Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien mit
schriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
den Worten „... Kilojoule (... Kilokalorien)“ oder „... kJ
über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.
(... kcal)“; bei Erzeugnissen, die erst nach Zugabe von
anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, ist zusätz-
§ 16 lich der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Mil-
(weggefallen) liliter des verzehrfertig zubereiteten Erzeugnisses
bezogene Brennwert anzugeben; beträgt der Brenn-
wert weniger als 50 Kilojoule (12 Kilokalorien) in
§ 17
100 Gramm oder 100 Milliliter, können die Angaben
(1) Bei diätetischen Lebensmitteln in Fertigpackungen, durch die Hinweise „Brennwert unter 50 kJ (12 kcal)
die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in 100 g“ oder „Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in
zu kennzeichnen sind und denen nach § 7 zugelassene 100 ml“ ersetzt werden.
Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologi- Bei Portionspackungen oder Nennung von Portions-
schen oder diätetischen Zwecken nach § 7a zugesetzt mengen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 zusätz-
worden sind, ist die zugesetzte Menge an diesen Stoffen, lich auf eine Portion zu beziehen.
bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milli-
liter des Lebensmittels, anzugeben. Für die Kenntlich- (2) Der physiologische Brennwert ist gemäß § 2 Nr. 3
machung zugesetzter Vitamine gilt § 8 Abs. 4 Satz 2 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung zu berechnen.
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-
chend. Besondere Kennzeichnungen
(2) Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpa-
ckungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kenn- § 20
zeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher (1) (weggefallen)
abgegeben werden und denen nach § 7 zugelassene
Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologi- (2) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann
schen oder diätetischen Zwecken nach § 7a zugesetzt diejenige Menge des Lebensmittels angegeben werden,
worden sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen durch die die einer Broteinheit entspricht; bei Portionspackungen
Angabe der Verkehrsbezeichnung und der Menge des kann die Angabe der Broteinheiten auf diese bezogen
Stoffes, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf werden. Als Broteinheit gilt eine Menge von insgesamt
100 Milliliter des Lebensmittels, kenntlich zu machen. 12 Gramm an Monosacchariden, verdaulichen Oligo-
und Polysacchariden sowie Sorbit und Xylit, wobei ver-
dauliche Polysaccharide und Oligosaccharide als Mono-
§ 18 saccharide zu berechnen sind.
Bei diätetischen Lebensmitteln sind ferner folgende (3) Bei diätetischem Bier für Diabetiker müssen zu-
Angaben anzubringen: sätzlich die Worte „nur nach Befragen des Arztes“ in Ver-
1. (weggefallen) bindung mit der Angabe des Alkoholgehalts in Volumen-
prozenten angegeben werden.
2. bei diätetischen Lebensmitteln, denen als Kochsalz-
ersatz zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden
§ 20a
sind, die Angabe „mit Kochsalzersatz“,
Bei süßstoffhaltigen diätetischen Lebensmitteln, die in
3. (weggefallen)
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz genannte Kohlenhydrate
4. bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodierter Koch- als Zutaten oder als Trägerstoffe enthalten, ist der Warn-
salzersatz zugesetzt worden ist, die Angabe „mit hinweis „für Diabetiker nicht geeignet“ anzugeben. Dies
jodiertem Kochsalzersatz“. gilt nicht
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
1. bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung 4. Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität bei bilan-
als bilanzierte Diät bestimmt sind, zierten Diäten in flüssiger Form und
2. bei sonstigen diätetischen Lebensmitteln, sofern es 5. Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis
sich bei den in Satz 1 genannten Kohlenhydraten aus- enthaltenen Proteine und Proteinhydrolysate.
schließlich um Laktose oder Maltodextrine nach Maß-
In den Fällen der Nummern 1 bis 3 haben die Angaben als
gabe des § 12 Abs. 2 handelt.
Zahlenangabe bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter
des Lebensmittels beim Inverkehrbringen und bei einem
§ 21 Erzeugnis, das noch der gebrauchsfertigen Zubereitung
(1) Für bilanzierte Diäten ist die Bezeichnung „Diäteti- nach den Angaben des Herstellers bedarf, bezogen auf
sches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke 100 Gramm oder 100 Milliliter des gebrauchsfertig zube-
(Bilanzierte Diät)“ Verkehrsbezeichnung im Sinne der reiteten Erzeugnisses, zu erfolgen. Bei Portionspackun-
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. gen oder Nennung von Portionsmengen können ferner
die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 zusätzlich be-
(2) Bilanzierte Diäten dürfen nur in den Verkehr ge-
zogen auf eine Mahlzeit oder bezogen auf eine Portion
bracht werden, wenn sie folgende Angaben nach Maß-
erfolgen. Bei ergänzenden bilanzierten Diäten im Sinne
gabe des Satzes 2 enthalten:
des § 1 Abs. 4a Satz 3 Buchstabe b erfolgen die Angaben
1. den Hinweis „zur diätetischen Behandlung von ...“ nach den Nummern 1 bis 3 bezogen auf das Erzeugnis
ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwer- beim Inverkehrbringen, wenn die Zubereitung nicht stan-
den, für die das Lebensmittel bestimmt ist, dardisiert erfolgt, sondern mit verschiedenen Lebens-
2. eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, mitteln möglich ist.
denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung (4) Bilanzierte Diäten dürfen nur mit einer Gebrauchs-
verdankt, anweisung in den Verkehr gebracht werden, sofern diese
3. ein Hinweis, wenn Nährstoffe vermehrt, vermindert, für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und
entfernt oder auf andere Weise verändert worden Lagerung des Lebensmittels nach Öffnen der Fertig-
sind, packung erforderlich ist.
4. den Hinweis, dass es sich um eine zur ausschließli-
§ 21a
chen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende
bilanzierte Diät handelt, (1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge-
wichtsverringerung, die zum Ersatz einer ganzen Tages-
5. die Angabe der Altersgruppe, sofern das Lebensmittel
ration bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrs-
für eine besondere Altersgruppe bestimmt ist,
bezeichnung „Tagesration für gewichtskontrollierende
6. einen Hinweis, wenn die bilanzierte Diät die Gesund- Ernährung“ nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ge-
heit von Personen gefährden kann, die nicht an den werbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leiden, für
die diese bilanzierte Diät bestimmt ist, (2) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge-
wichtsverringerung, die zum Ersatz einer oder mehrerer
7. den Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Mahlzeiten im Rahmen einer Tagesration bestimmt sind,
Aufsicht verwendet werden muss, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung „Mahlzeit für
8. einen Hinweis auf bestimmte Vorsichtsmaßnahmen eine gewichtskontrollierende Ernährung“ nach Maßgabe
oder Gegenanzeigen, sofern Wechselwirkungen mit des § 25 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr ge-
anderen Stoffen, insbesondere mit Arzneimitteln, auf- bracht werden.
treten können, (3) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge-
9. einen Hinweis, dass das Lebensmittel nicht parenteral wichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur in den Ver-
verwendet werden darf, wenn dieses Erzeugnis zur kehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung außer-
Sondenernährung geeignet ist. dem nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 folgende Anga-
ben enthält:
Den Angaben in den Nummern 4 bis 7 sind die Wörter
„Wichtiger Hinweis“ oder eine gleichbedeutende Formu- 1. die notwendigen Angaben über die richtige Zuberei-
lierung voranzustellen. tung des Erzeugnisses, verbunden mit dem Hinweis
auf das Erfordernis ihrer Befolgung,
(3) Bilanzierte Diäten dürfen außerdem nur mit den
nachfolgenden Angaben nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 2. Angaben über eine mögliche abführende Wirkung des
in den Verkehr gebracht werden: Erzeugnisses, wenn es nach den Verwendungsanga-
ben des Herstellers zu täglichen Einnahmen von mehr
1. der Brennwert in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal)
als 20 Gramm Polyalkoholen kommt, und
sowie der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und
Fetten, 3. einen Hinweis auf das Erfordernis einer ausreichen-
den täglichen Flüssigkeitsaufnahme.
2. die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem
Lebensmittel enthaltenen und in Anlage 6 aufgeführ- (4) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge-
ten Mineralstoffe und Vitamine, wichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach
3. der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlen-
Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 folgende Angaben enthält:
hydraten und Fetten oder an sonstigen Nährstoffen
und deren Bestandteile, sofern diese Angaben zur 1. den Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien sowie den
zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnis- Eiweiß-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt je angegebe-
ses erforderlich sind, ner Menge des gebrauchsfertigen Erzeugnisses und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1173
2. die durchschnittliche Menge der in Anlage 17 Nr. 7 3. der weitere Hinweis „nur für gesunde Säuglinge und
aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je angegebe- Kleinkinder“, sofern der Gehalt an Monosacchariden
ner Menge des gebrauchsfertigen Erzeugnisses. mehr als 5 Hundertteile beträgt.
(5) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge- (3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die Hinwei-
wichtsverringerung, die als Ersatz einer ganzen Tages- se nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 auch in
ration bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den den Angebotslisten, bei Abgabe im Reisegewerbe auch
Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach auf den Bestellformularen deutlich sichtbar und leicht
Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 lesbar angebracht sein.
1. die Angabe, dass das Erzeugnis alle für einen Tag
erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge § 22a
beinhaltet, und (1) Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung
2. den Warnhinweis, dass das Erzeugnis ohne ärztlichen
a) als Säuglingsanfangsnahrung bestimmt sind, dürfen
Rat nicht länger als drei Wochen verwendet werden
nur mit der Verkehrsbezeichnung „Säuglingsanfangs-
darf,
nahrung“, und wenn der Proteingehalt ausschließlich
enthält. aus Kuhmilchprotein besteht, mit der Verkehrs-
(6) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge- bezeichnung „Säuglingsmilchnahrung“,
wichtsverringerung, die als Ersatz einer oder mehrerer b) als Folgenahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der
Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind, Verkehrsbezeichnung „Folgenahrung“, und wenn der
dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht wer- Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein
den, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 besteht, mit der Verkehrsbezeichnung „Folgemilch“
Abs. 1 Nr. 1
nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 in den Verkehr
1. Angaben über den prozentualen Anteil an der Tages- gebracht werden.
dosis der in Anlage 17 Nr. 7 aufgeführten Mineralstoffe
und Vitamine, soweit in Anlage 1 zur Nährwert-Kenn- (2) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dür-
zeichnungsverordnung Tagesdosen genannt sind, fen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kenn-
und zeichnung
2. den Hinweis, dass das Erzeugnis nur im Rahmen einer 1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die
kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck notwendigen Informationen über die bestimmungs-
erfüllt und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung gemäße Verwendung des Erzeugnisses,
sein müssen, 2. a) bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
enthält. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung des Er-
zeugnisses und
(7) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge-
wichtsverringerung dürfen nicht gewerbsmäßig in Ver- b) eine Warnung vor den gesundheitsschädlichen
kehr gebracht werden mit Auswirkungen einer unangemessenen Zuberei-
tung,
1. Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche
Gewichtsabnahme, 3. bei nicht mit Eisen angereicherter Säuglingsanfangs-
nahrung den warnenden Hinweis, dass der gesamte
2. Angaben über die Höhe einer möglichen Gewichts-
Eisenbedarf bei Verabreichung des Erzeugnisses an
abnahme,
Säuglinge, die älter als vier Monate sind, aus anderen
3. Angaben über eine Beeinflussung des Hungergefühls zusätzlichen Quellen gedeckt werden muss,
oder
4. bei Folgenahrung die warnenden Hinweise, dass sich
4. Angaben über ein verstärktes Sättigungsgefühl. das Erzeugnis nur für die besondere Ernährung von
Für Lebensmittel nach Satz 1 darf mit den dort genannten Säuglingen ab einem Alter von mindestens vier Mona-
Angaben nicht geworben werden. ten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht
als Ersatz für die Muttermilch während der ersten vier
(8) § 14a Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Lebensmonate zu verwenden ist,
§ 22 enthält.
(1) Bei diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder (3) Säuglingsanfangsnahrung darf ferner nach Maß-
Kleinkinder muss die für eine Mahlzeit benötigte Menge gabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 nur in den Verkehr gebracht
des Lebensmittels angegeben werden. Enthalten die werden, wenn in der Kennzeichnung
Lebensmittel d-Milchsäure oder dl-Milchsäure, ist ferner 1. die Angabe, dass sich das Erzeugnis für die besonde-
der Hinweis „nicht für Säuglinge in den ersten drei re Ernährung von Säuglingen von der Geburt an eig-
Lebensmonaten verwenden“ erforderlich. net, wenn sie nicht gestillt werden,
(2) Bei Erzeugnissen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5, ausge- 2. ein deutlich sichtbarer und als „wichtig“ bezeichneter
nommen Malzextrakt, ist anzugeben Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens in Verbin-
1. der Gehalt an Monosacchariden und Disacchariden in dung mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den
Hundertteilen, Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der
Medizin, Ernährung, des Arzneimittelwesens oder der
2. der Hinweis „nicht zusätzlich zu Fertignahrungen für
Säuglings- und Kinderpflege zu verwenden,
Säuglinge und Kleinkinder verwenden“ in Verbindung
mit der Bezeichnung, angebracht ist.
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
(4) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nur in den Ver- an den Endverbraucher abzugebenden Erzeugnisses
kehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehrein-
heit,
1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung der
in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte physiologi- 2. der durchschnittliche Gehalt der in den Anlagen 19
sche Brennwert, der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydra- oder 20 für das jeweilige Erzeugnis aufgeführten
ten und Fett je 100 Milliliter des verzehrfertigen Mineralstoffe und Vitamine je 100 Gramm oder
Erzeugnisses in Zahlen, 100 Milliliter des an den Endverbraucher abzugeben-
den Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinhei-
2. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die
ten je Verzehreinheit
durchschnittliche Menge aller in den Anlagen 10
und 11 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine und angebracht ist.
gegebenenfalls die Menge an Cholin, Inositol, Carnitin
(3) Bei der Angabe von in Anlage 9 aufgeführten Nähr-
und Taurin je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeug-
stoffen, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 in die Kennzeich-
nisses in Zahlen
nung aufzunehmen sind, darf Beikost gewerbsmäßig nur
angebracht ist. in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeich-
nung der durchschnittliche Gehalt je 100 Gramm oder
(5) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nicht in den Ver-
100 Milliliter des an den Endverbraucher abzugebenden
kehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung
Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je
1. die Begriffe „humanisiert“, „maternisiert“ oder gleich- Verzehreinheit angegeben ist.
sinnige Begriffe,
(4) Bei der Angabe eines Prozentsatzes des Referenz-
2. die Aussagen nach Anlage 15, wenn das Erzeugnis wertes von in Anlage 21 aufgeführten Vitaminen und
nicht die dort für die Verwendung dieser Aussagen Mineralstoffen darf Beikost gewerbsmäßig nur in den
festgelegten Anforderungen erfüllt, Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der angege-
benen Vitamine und Mineralstoffe mehr als 15 Prozent
3. Angaben, die vom Stillen abhalten,
der dort angegebenen Referenzwerte beträgt und der
4. bei Säuglingsanfangsnahrung Abbildungen von Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den End-
Säuglingen oder den Gebrauch des Erzeugnisses verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festge-
idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute legten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.
außer Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des
Erzeugnisses oder zur Darstellung von Zubereitungs-
§ 23
methoden,
(1) (weggefallen)
5. a) bei Folgenahrung Angaben über die in Anlage 16
aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, wenn (2) (weggefallen)
diese Gehalte nicht mindestens bei 15 Prozent der
(3) Kochsalzersatz ist als „Kochsalzersatz“, jodierter
dort genannten Referenzwerte liegen, und
Kochsalzersatz als „jodierter Kochsalzersatz“ zu kenn-
b) diese Angaben nicht als prozentualer Anteil bezo- zeichnen. Bei kaliumhaltigem Kochsalzersatz ist zusätz-
gen auf 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeug- lich anzugeben:
nisses erfolgen,
1. der Gehalt an Kalium in Hundertteilen des Gewichts,
enthalten sind.
2. der Warnhinweis „bei Störungen des Kaliumhaus-
halts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach
§ 22b ärztlicher Beratung verwenden“.
(1) Beikost darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maß- § 24
gabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1
Bei diätetischen Lebensmitteln für Natriumempfind-
1. Angaben, ab welchem nach Vollendung des vierten liche ist bei Verwendung von kaliumhaltigem Kochsalz-
Lebensmonats liegenden Alter die Beikost verwendet ersatz anzugeben:
werden darf,
1. der Gehalt an Kalium in Milligramm, bezogen auf
2. Angaben über den Glutengehalt oder die Gluten- 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des
freiheit von Beikost, die für unter sechs Monate alte Lebensmittels,
Säuglinge bestimmt ist, und
2. der Warnhinweis „bei Störungen des Kaliumhaus-
3. die notwendigen Angaben über die Zubereitung des halts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach
Erzeugnisses, verbunden mit einem Hinweis auf die ärztlicher Beratung verwenden“.
Wichtigkeit ihrer Befolgung,
enthält. Form der Kenntlich-
machung und Kennzeichnung
(2) Beikost darf ferner gewerbsmäßig nur in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung nach
Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 § 25
1. der in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte physio- (1) Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach
logische Brennwert, der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhy- der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-
draten und Fett je 100 Gramm oder 100 Milliliter des zeichnen sind, müssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1175
1. die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14b Abs. 5 Satz 2, c) entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 diätetische Lebens-
§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3, den §§ 20a und 21 Abs. 2, mittel für Natriumempfindliche,
§ 22 Abs. 1 und 2, § 22a Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buch-
d) diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder
stabe a und Abs. 4 sowie den §§ 23 und 24 an gut
Kleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichneten
sichtbarer Stelle,
Anforderungen nicht entsprechen,
2. die Angaben nach § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 Satz 1
e) entgegen § 14a Abs. 1 oder 2 Lebensmittel für
Nr. 5 in Verbindung mit der Angabe des Stoffes in dem
kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringe-
nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeich-
rung,
nungsverordnung vorgeschriebenen Verzeichnis der
Zutaten, f) entgegen § 14b Abs. 2 oder 3 bilanzierte Diäten,
3. die Angaben nach § 18, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 g) entgegen § 14c Abs. 1 bis 4 Säuglingsanfangs-
und 4 in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der nahrung oder Folgenahrung oder
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorge-
h) entgegen § 14d Abs. 2, 3, 4 oder 5 Beikost
schriebenen Verkehrsbezeichnung angebracht wer-
den; die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt,
anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hier-
3. Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die den An-
auf besonders hingewiesen wird; im Übrigen gilt § 3
forderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 2
Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, mit einem Hinweis
verordnung entsprechend,
darauf, dass sie für Säuglinge oder Kleinkinder
angebracht werden. Bei Abgabe im Versandhandel muss geeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
die Angabe nach § 18 Nr. 1 auch in den Angebotslisten
3a. entgegen § 14 Abs. 3 ein dort genanntes Erzeugnis
erfolgen. Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an verwendet oder
einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn
hierauf besonders hingewiesen wird. Im Übrigen gilt § 3 4. entgegen § 22b Abs. 1 Nr. 2 Beikost gewerbsmäßig
Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord- in den Verkehr bringt.
nung entsprechend. (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und
(2) Die Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
den Sätzen 2 bis 4 sowie Abs. 4 können in einer der Fer- 1. eine Anzeige nach § 4a Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rich-
tigpackung beigefügten Aufzeichnung vorgenommen tig oder nicht rechtzeitig erstattet,
werden, wenn auf der Fertigpackung an gut sichtbarer
Stelle hierauf hingewiesen wird. 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Abs. 6 zu-
widerhandelt,
(3) Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne
des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord- 3. jodierten Kochsalzersatz, andere diätetische Lebens-
nung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, mittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder
müssen die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 2, den diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als
§§ 18 und 19 Abs. 1 und § 24 auf Schildern gemacht wer- bilanzierte Diät bestimmt sind, ohne Genehmigung
den, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher nach § 11 Abs. 1 Satz 1 herstellt oder
deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind. 4. Lebensmittel ohne den nach
(4) Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackungen a) (weggefallen)
zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, genü-
gen die Angaben nach § 17 Abs. 2 sowie den §§ 18 b) § 20 Abs. 3,
und 19 Abs. 1. Hinsichtlich der Art und Weise der Kennt- c) § 20a Satz 1,
lichmachung gilt § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-
nung entsprechend. d) (weggefallen)
e) § 21a Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 2,
f) § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3,
Fünfter Abschnitt
auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
g) § 22a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 oder 4,
§ 26 h) § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder
i) § 24 Nr. 2
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, vorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig in den
wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkehr bringt.
1. entgegen § 7a oder § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Stoff (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und
verwendet oder zusetzt, Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem
gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu
2. a) diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die den in
bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
§ 12 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht
Zusatzstoffe über die in § 6 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 3 in
entsprechen,
Verbindung mit Anlage 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
b) entgegen § 12 Abs. 3 Mahlzeiten, Brot oder Bier Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen
als diätetische Lebensmittel für Diabetiker, hinaus verwendet.
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
(4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und b) § 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer diäteti-
c) § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6
sche Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
Nr. 1,
bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen oder anderen
Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen d) § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Ver-
Zwecken entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 18 bindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,
Satz 1 oder § 25 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
e) § 22a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 4,
Weise kenntlich gemacht ist.
f) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2,
(5) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer g) § 23 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 1 oder
1. entgegen § 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der Wer- h) § 24 Nr. 1,
bung für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs un- jeweils auch in Verbindung mit § 25, diätetische
zulässige Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachun- Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die
gen verwendet, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
2. a) entgegen § 2 Abs. 4 dort bezeichnete alkoholische gekennzeichnet sind.
Getränke als diätetische Lebensmittel oder mit
einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungs-
zweck, Sechster Abschnitt
b) entgegen § 7 Abs. 2 Lebensmittel mit einem Schlussvorschriften
Zusatz an Zusatzstoffen der Anlage 2 unterhalb
der dort angegebenen Mindestmengen, § 27
c) (weggefallen) Die Vorschriften der Butterverordnung und der Honig-
d) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen des verordnung bleiben unberührt. Die Vorschriften anderer
§ 13 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 entsprechen, mit der Rechtsverordnungen über die Herstellung und das Inver-
dort genannten Kennzeichnung, kehrbringen von Lebensmitteln bleiben insoweit unbe-
rührt, als nicht die Vorschriften dieser Verordnung ent-
e) Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 3 oder § 14b gegenstehen.
Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 25,
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
§ 27a
gekennzeichnet sind,
(weggefallen)
f) entgegen § 21 Abs. 2 bilanzierte Diäten ohne die
vorgeschriebenen Angaben in den Verkehr bringt,
§ 28
g) entgegen § 21a Abs. 1, 2 oder 6 Nr. 2 oder Abs. 7
Satz 1 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung (weggefallen)
zur Gewichtsverringerung oder
§ 29
h) entgegen § 22a Abs. 1, 3 oder 5 ein diätetisches
Lebensmittel (1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung entsprechen,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
dürfen noch bis zum 31. Januar 2002 in den Verkehr ge-
3. entgegen § 21a Abs. 7 Satz 2 Werbung betreibt. bracht werden.
(6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete (2) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verord-
Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 nung in der bis zum 8. April 2003 geltenden Fassung ent-
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2004 hergestellt
ordnungswidrig. und in den Verkehr gebracht werden.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des (3) Lebensmittel im Sinne des § 14 Abs. 3, die nach
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han- den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften her-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gestellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. September
2005 verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden.
1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2
(4) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verord-
Satz 2, diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig nicht
nung in der bis zum 23. Juni 2004 geltenden Fassung
in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,
entsprechen, dürfen noch bis zum 5. März 2005 in den
2. entgegen § 14a Abs. 3 Lebensmittel für kalorienarme Verkehr gebracht werden.
Ernährung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
3. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig Anlage 1
in den Verkehr bringt oder (weggefallen)
4. entgegen
Anlage 1a
a) § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2
Satz 2, (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1177
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 1, §§ 7a und 7b)
Zusatzstoffe und andere Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln
zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzt werden dürfen
Stoff Verwendung Höchstmengen Mindestmengen
(außer bei (außer bei
bilanzierten Diäten1)) bilanzierten Diäten1))
Kategorie 1
Vitamine
Vitamin A
– Retinol a) bei diätetischen Le-
– Retinylacetat bensmitteln, die zur
– Retinylpalmitat Verwendung als Mahl-
zeit oder anstelle einer
Mahlzeit oder als Ta-
gesration für kalorien-
arme Ernährung zur
Gewichtsverringerung
bestimmt sind, insge-
samt bis zu 0,9 Milli-
gramm pro Mahlzeit
und bis zu 1,8 Milli-
gramm pro Tages-
ration, berechnet als
Retinol
b) bei Margarine- und
Mischfetterzeugnis-
sen insgesamt bis zu
10 Milligramm pro
Kilogramm, berechnet
als Retinol
c) bei Zusatznahrungen, c) bei Zusatznahrungen,
die für Schwangere die für Schwangere
und Stillende be- und Stillende bestimmt
stimmt sind, höchstens sind, mindestens
1,1 Milligramm 0,3 Milligramm bezo-
bezogen auf die Ta- gen auf die Tagesver-
gesverzehrmenge, zehrmenge, berechnet
berechnet als Retinol als Retinol
d) bei Säuglings-
flaschennahrung ins-
gesamt bis zu 1,2 Mil-
ligramm pro Liter des
verzehrfertigen Er-
zeugnisses, berechnet
als Retinol
e) bei Lebensmitteln auf
Getreidegrundlage für
Säuglinge oder Klein-
kinder insgesamt bis
zu 3 Milligramm pro
Kilogramm des ver-
zehrfertigen Erzeugnis-
ses, berechnet als
Retinol
– Beta-Carotin*)
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
Stoff Verwendung Höchstmengen Mindestmengen
(außer bei (außer bei
bilanzierten Diäten1)) bilanzierten Diäten1))
Vitamin D a) bei diätetischen Le-
– Vitamin D3 bensmitteln, die zur
(Cholecalciferol) Verwendung als Mahl-
zeit oder anstelle einer
– Vitamin D2 Mahlzeit oder als Ta-
(Ergocalciferol) gesration für kalorien-
arme Ernährung zur
Gewichtsverringerung
bestimmt sind, insge-
samt bis zu 1,6 Mikro-
gramm pro Mahlzeit
und bis zu 5 Mikro-
gramm pro Tagesrati-
on, berechnet als
Calciferol
b) bei Margarine- und
Mischfetterzeugnis-
sen insgesamt bis zu
25 Mikrogramm pro
Kilogramm, berechnet
als Calciferol
c) für Säuglingsflaschen-
nahrung insgesamt
bis zu 15 Mikrogramm
pro Liter des verzehr-
fertigen Erzeugnisses,
berechnet als
Calciferol
Vitamin E
– D-α-Tocopherol*) Tocopherylsäuresuccinat
– DL-α-Tocopherol*) für Säuglingsflaschen-
– D-α-Tocopherylacetat nahrung bis zu 50 Milli-
– DL-α-Tocopheryl- gramm des verzehrferti-
acetat gen Erzeugnisses
– D-α-Tocopherylsäure-
succinat
Vitamin K
– Phyllochinon*)
(Phytomenadion*))
Vitamin B1
– Thiaminhydrochlorid
– Thiaminmononitrat
Vitamin B2
– Riboflavin*)
– Riboflavin-5’-
phosphat, Natrium
Niacin
– Nicotinsäure
– Nicotinamid
Pantothensäure
– Calcium-D-panto-
thenat
– Natrium-D-panto-
thenat
– D-Panthenol*)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1179
Stoff Verwendung Höchstmengen Mindestmengen
(außer bei (außer bei
bilanzierten Diäten1)) bilanzierten Diäten1))
Vitamin B6
– Pyridoxinhydrochlorid
– Pyridoxin-5’-phosphat
– Pyridoxindipalmitat
Folsäure
– Vitamin B9*)
(Pteroylglutaminsäure*))
Vitamin B12
– Cyanocobalamin*)
– Hydroxocobalamin
Biotin
– D-Biotin*)
Vitamin C
– L-Ascorbinsäure*)
– Natrium-L-ascorbat
– Calcium-L-ascorbat
– Kalium-L-ascorbat
– L-Ascorbyl-6-palmitat
Kategorie 2
Mineralstoffe
Calcium
– Calciumcarbonat
– Calciumchlorid
– Calciumsalze der
Zitronensäure
– Calciumgluconat
– Calciumglycero-
phosphat
– Calciumhydroxid
– Calciumlactat
– Calciumsalze der
Orthophosphorsäure
– Calciumoxid
– Calciumsulfat
Magnesium
– Magnesiumacetat
– Magnesiumcarbonat
– Magnesiumchlorid
– Magnesiumsalze der
Zitronensäure
– Magnesiumgluconat
– Magnesiumglycero-
phosphat
– Magnesiumhydroxid
– Magnesiumsalze der
Orthophosphorsäure
– Magnesiumlactat
– Magnesiumoxid
– Magnesiumsulfat
Eisen
– Eisencarbonat
– Eisencitrat
– Eisenammoniumcitrat
– Eisenfumarat
– Eisenlactat
– Eisengluconat
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
Stoff Verwendung Höchstmengen Mindestmengen
(außer bei (außer bei
bilanzierten Diäten1)) bilanzierten Diäten1))
– Eisennatriumdi-
phosphat
– Eisendiphosphat
(Eisenpyrophosphat)
– Eisensaccharat
– Eisensulfat
– Elementares Eisen
(Carbonyl + elektroly-
tisch + wasserstoff-
reduziert)
Kupfer
– Kupfercarbonat
– Kupfercitrat
– Kupfergluconat
– Kupfersulfat
– Kupferlysinkomplex
Jod
– Kaliumjodid In jodiertem Kochsalz- a) bei diätetischen Le- a) bei diätetischen Le-
– Kaliumjodat ersatz dürfen nur die bensmitteln, die zur bensmitteln, die zur
– Natriumjodid Kaliumverbindungen Verwendung als Mahl- Verwendung als Mahl-
– Natriumjodat verwendet werden zeit oder anstelle einer zeit oder anstelle einer
Mahlzeit oder als Mahlzeit oder als Ta-
Tagesration für Über- gesration für Über-
gewichtige bestimmt gewichtige bestimmt
sind und in formulierter sind und in formulierter
Form als Pulver, Gra- Form als Pulver, Gra-
nulat oder trinkfertig nulat oder trinkfertig
angeboten werden, angeboten werden,
höchstens 300 Mikro- mindestens 130 Mikro-
gramm bezogen auf gramm bezogen auf
die Tagesverzehrmen- die Tagesverzehrmen-
ge, berechnet als Jod ge, berechnet als Jod
b) für Säuglings- b) für Säuglings-
flaschennahrung ins- flaschennahrung ins-
gesamt höchstens gesamt mindestens
150 Mikrogramm pro 50 Mikrogramm pro
Liter des verzehrferti- Liter des verzehrferti-
gen Erzeugnisses, be- gen Erzeugnisses,
rechnet als Jod berechnet als Jod
c) für Lebensmittel auf c) für Lebensmittel auf
Getreidegrundlage für Getreidegrundlage für
Säuglinge oder Kleinkin- Säuglinge oder Kleinkin-
der insgesamt höchs- der insgesamt mindes-
tens 300 Mikrogramm tens 100 Mikrogramm
pro Kilogramm des ver- pro Kilogramm des ver-
zehrfertigen Erzeugnis- zehrfertigen Erzeugnis-
ses, berechnet als Jod ses, berechnet als Jod
d) für jodierten Koch- d) für jodierten Koch-
salzersatz höchstens salzersatz mindestens
25 Milligramm Jod pro 15 Milligramm Jod pro
Kilogramm jodierter Kilogramm jodierter
Kochsalzersatz Kochsalzersatz
Zink
– Zinkacetat
– Zinkcarbonat
– Zinkchlorid
– Zinkcitrat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1181
Stoff Verwendung Höchstmengen Mindestmengen
(außer bei (außer bei
bilanzierten Diäten1)) bilanzierten Diäten1))
– Zinkgluconat
– Zinklactat
– Zinkoxid
– Zinksulfat
Mangan
– Mangancarbonat
– Manganchlorid
– Mangancitrat
– Mangangluconat
– Manganglycero-
phosphat
– Mangansulfat
Natrium
– Natriumbicarbonat
– Natriumcarbonat
– Natriumchlorid*)
– Natriumcitrat
– Natriumgluconat
– Natriumhydroxid
– Natriumlactat
– Natriumsalze der
Orthophosphorsäure
Kalium
– Kaliumbicarbonat
– Kaliumcarbonat
– Kaliumchlorid
– Kaliumcitrat
– Kaliumgluconat
– Kaliumglycero-
phosphat
– Kaliumhydroxid
– Kaliumlactat
– Kaliumsalze der
Orthophosphorsäure
Selen
– Natriumselenat
– Natriumhydrogen-
selenit
– Natriumselenit
Chrom (III) und Hexa-
hydrate
– Chrom-(III)-chlorid
– Chrom-(III)-sulfat
Molybdän (VI)
– Ammoniummolybdat
– Natriummolybdat
Fluor
– Kaliumfluorid
– Natriumfluorid
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
Stoff Verwendung Höchstmengen Mindestmengen
(außer bei (außer bei
bilanzierten Diäten1)) bilanzierten Diäten1))
Kategorie 3
Aminosäuren
– L-Alanin
– L-Arginin
– L-Asparaginsäure nur für bilanzierte Diäten
– L-Citrullin nur für bilanzierte Diäten
– L-Cystein
– L-Cystin
– L-Glutaminsäure
– L-Glutamin
– Glycin nur für bilanzierte Diäten
– L-Histidin
– L-Isoleucin
– L-Leucin
– L-Lysin
– L-Lysinacetat
– L-Methionin
– L-Ornithin
– L-Phenylalanin
– L-Prolin nur für bilanzierte Diäten
– L-Serin nur für bilanzierte Diäten
– L-Threonin
– L-Tryptophan
– L-Tyrosin
– L-Valin
– L-Arginin-L-Aspartat nur für bilanzierte Diäten
– L-Lysin-L-Aspartat nur für bilanzierte Diäten
– L-Lysin-L-Glutamat nur für bilanzierte Diäten
– N-Acetyl-L-Cystein nur für bilanzierte Diäten
– N-Acetyl-L-Methionin nur für bilanzierte Diäten,
die für Personen, die älter
als 1 Jahr sind, bestimmt
sind
Bei zugelassenen Amino-
säuren können auch
die Natrium-, Kalium-,
Calcium- und Magne-
siumsalze sowie ihre
Hydrochloride verwen-
det werden.
Kategorie 4
Carnitin und Taurin
– L-Carnitin*)
– L-Carnitinhydrochlorid
– L-Carnitin-L-Tartrat
– Taurin
Kategorie 5
Nucleotide
– Adenosin-5’-phos-
phorsäure (AMP)
– Natriumsalze von AMP
– Cytidin-5’-monophos-
phorsäure (CMP)
– Natriumsalze von
CMP
– Guanosin-5’-phos-
phorsäure (GMP)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1183
Stoff Verwendung Höchstmengen Mindestmengen
(außer bei (außer bei
bilanzierten Diäten1)) bilanzierten Diäten1))
– Natriumsalze von
GMP
– Inosin-5’-phosphor-
säure (IMP)
– Natriumsalze von IMP
– Uridin-5’-phosphor-
säure (UMP)
– Natriumsalze von
UMP
Kategorie 6
Cholin und Inosit
– Cholin*)
– Cholinchlorid
– Cholincitrat
– Cholintartrat
– Inosit
Sonstige Stoffe
– Agar-Agar für diätetische Lebens- insgesamt bis zu
– Johannisbrotkernmehl mittel, die zur Verwendung 30 Gramm pro Kilogramm
– Guarkernmehl als Mahlzeit oder anstelle des verzehrfertigen Er-
einer Mahlzeit oder als zeugnisses, einschließ-
Tagesration für kalorien- lich der ggf. zu technolo-
arme Ernährung zur Ge- gischen Zwecken zu-
wichtsverringerung be- gesetzten Mengen
stimmt sind
– Pektin für diätetische Lebens- insgesamt bis zu
– amidiertes Pektin mittel, die zur Verwendung 50 Gramm pro Kilogramm
als Mahlzeit oder anstelle des verzehrfertigen Er-
einer Mahlzeit oder als zeugnisses, einschließ-
Tagesration für kalorien- lich der ggf. zu technolo-
arme Ernährung zur Ge- gischen Zwecken zu-
wichtsverringerung gesetzten Mengen
bestimmt sind
– Johannisbrotkernmehl für Lebensmittel, geeignet insgesamt bis zu
– Guarkernmehl zur Behandlung der Säug- 10 Gramm pro Kilogramm
– Pektin lingsdyspepsie des verzehrfertigen
– amidiertes Pektin Erzeugnisses
– Lecithin
1) Die Höchst- und Mindestmengen an verwendeten Stoffen für bilanzierte Diäten richten sich nach den durch § 14b in Verbindung mit Anlage 6 festge-
legten Mengenbegrenzungen.
*) Die so gekennzeichneten Stoffe sind keine Zusatzstoffe.
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
Anlage 3
(zu § 9)
Für diätetische Lebensmittel
als Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe
1. Die Verbindungen des Kaliums, Calciums und Magnesiums mit Adipinsäure, Bernsteinsäure, Glutaminsäure,
Kohlensäure, Milchsäure, Salzsäure, Weinsäure und Zitronensäure; Monokaliumphosphat; Adipinsäure; Glutamin-
säure;
2. Kaliumsulfat;
3. die Cholinsalze der Essigsäure, Kohlensäure, Milchsäure, Salzsäure, Weinsäure und Zitronensäure;
4. Kaliumguanylat und Kaliuminosinat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1185
Anlage 4
(zu § 11a)
Amtliche Bescheinigung
für das Verbringen von jodiertem Kochsalzersatz, von anderen
diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder
von diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind
Herkunftsland: .................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................
I. Angaben zur Identifizierung der Ware:
Art der Ware: ..............................................................................................................................................................
Verkehrsbezeichnung der Ware: .................................................................................................................................
Anzahl der Packstücke der Sendung: ........................................................................................................................
Menge der Ware nach Gewicht: .................................................................................................................................
Kennzeichnung der Sendung: ....................................................................................................................................
II. Herkunft der Ware:
Name und Anschrift des Herstellungsbetriebes: ........................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ..........................................................................................................................
III. Bestimmung der Ware:
Name und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................................................
Die Ware wird versandt von: .........................................................................................................................
(Versandort)
nach: .......................................................................................................................
(Bestimmungsort)
IV. Bescheinigung
Die unterzeichnende Behörde bescheinigt*):
a) dass der vorstehend bezeichnete Kochsalzersatz unter Verwendung von Kalium- bzw. Natriumjodat hergestellt
wurde und mindestens 15 Milligramm, jedoch höchstens 25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodiertem Speise-
salz, einschließlich eines natürlichen Jodgehalts, enthält,
b) dass das vorstehend bezeichnete Lebensmittel mit einem Zusatz der in Anlage 2 Diätverordnung aufgeführten
Jodverbindungen hergestellt wurde und die jeweils in Anlage 2 festgelegten Mindestmengen nicht unterschrit-
ten und Höchstmengen nicht überschritten werden,
c) dass das vorstehend bezeichnete Lebensmittel, das zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt ist, den Vor-
schriften des § 14b Diätverordnung entspricht.
………………………………………………… ……………………………………………………
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (zuständige Behörde)
*) Nichtzutreffendes bitte streichen.
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
Anlage 5
(weggefallen)
Anlage 6
(zu § 14b)
Mindest- und Höchstmengen an Mineralstoffen,
Spurenelementen und Vitaminen bei bilanzierten Diäten,
bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis
Säuglinge Andere als Säuglinge
Mindest- Höchst- Mindest- Höchst- Mindest- Höchst- Mindest- Höchst-
menge menge menge menge menge menge menge menge
bezogen bezogen bezogen bezogen bezogen bezogen bezogen bezogen
auf 100 kJ auf 100kJ auf 100 kcal auf 100 kcal auf 100 kJ auf 100 kJ auf 100 kcal auf 100 kcal
Vitamine
Vitamin A (µg RE) 14 43 60 180 8,4 43 35 180
Vitamin D (µg) 0,25 0,75 1 3 0,12 0,65/ 0,5 2,5/31)
0,751)
Vitamin K (µg) 1 5 4 20 0,85 5 3,5 20
Vitamin C (mg) 1,9 6 8 25 0,54 5,25 2,25 22
Thiamin (mg) 0,01 0,075 0,04 0,3 0,015 0,12 0,06 0,5
Riboflavin (mg) 0,014 0,1 0,06 0,45 0,02 0,12 0,08 0,5
Vitamin B6 (mg) 0,009 0,075 0,035 0,3 0,02 0,12 0,08 0,5
Niacin (mg NE) 0,2 0,75 0,8 3 0,22 0,75 0,9 3
Folsäure (µg) 1 6 4 25 2,5 12,5 10 50
Vitamin B12 (µg) 0,025 0,12 0,1 0,5 0,017 0,17 0,07 0,7
Pantothensäure (mg) 0,07 0,5 0,3 2 0,035 0,35 0,15 1,5
Biotin (µg) 0,4 5 1,5 20 0,18 1,8 0,75 7,5
Vitamin E (mg α-TE) 0,5/g 0,75 0,5/g 3 0,5/g 0,75 0,5/g 3
mehrfach mehrfach mehrfach mehrfach
ungesät- ungesät- ungesät- ungesät-
tigter Fett- tigter Fett- tigter Fett- tigter Fett-
säuren, säuren, säuren, säuren,
ausge- ausge- ausge- ausge-
drückt als drückt als drückt als drückt als
Linolsäure, Linolsäure, Linolsäure, Linolsäure,
nicht we- nicht we- nicht we- nicht we-
niger als niger als niger als niger als
0,1 mg 0,5 mg 0,1 mg 0,5 mg
pro 100 pro 100 pro 100 pro 100
verwert- verwert- verwert- verwert-
bare kJ bare kcal bare kJ bare kcal
Mineralstoffe
Natrium (mg) 5 14 20 60 7,2 42 30 175
Chlorid (mg) 12 29 50 125 7,2 42 30 175
Kalium (mg) 15 35 60 145 19 70 80 295
Calcium (mg) 12 60 50 250 8,4/121) 42/601) 35/501) 175/2501)
Phosphor (mg) 62) 222) 252) 902) 7,2 19 30 80
Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15 1,8 6 7,5 25
Eisen (mg) 0,12 0,5 0,5 2 0,12 0,5 0,5 2
Zink (mg) 0,12 0,6 0,5 2,4 0,12 0,36 0,5 1,5
Kupfer (µg) 4,8 29 20 120 15 125 60 500
Jod (µg) 1,2 8,4 5 35 1,55 8,4 6,5 35
Selen (µg) 0,25 0,7 1 3 0,6 2,5 2,5 10
Mangan (mg) 0,012 0,05 0,05 0,2 0,012 0,12 0,05 0,5
Chrom (µg) 2,5 10 0,3 3,6 1,25 15
Molybdän (µg) 2,5 10 0,72 4,3 3,5 18
Fluorid (mg) 0,05 0,2 0,05 0,2
1) Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.
2) Das Calcium/Phosphorverhältnis darf nicht weniger als 1,2 und nicht mehr als 2,0 betragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1187
Anlage 7
(weggefallen)
Anlage 8
(zu § 4a Abs. 1)
Gruppen von
Lebensmitteln, für die Einzelregelungen getroffen werden
1. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
2. Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder
3. Lebensmittel mit niedrigem oder reduziertem Brennwert zur Gewichtsüber-
wachung
4. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)
5. Natriumarme Lebensmittel einschließlich Diätsalze, die einen niedrigen
Natriumgehalt aufweisen oder natriumfrei sind
6. Glutenfreie Lebensmittel
7. Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler
8. Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwech-
sels leiden (Diabetiker)
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
Anlage 9
(zu § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 2, § 22b Abs. 3)
1. Vitamine
Vitamin Vitaminverbindung nicht zur Verwendung zugelassen bei
Vitamin A Retinylacetat
Retinylpalmitat
Beta-Carotin
Retinol
Vitamin D Vitamin D2 (Ergocalciferol)
Vitamin D3 (Cholecalciferol)
Vitamin B1 Thiaminhydrochlorid
Thiaminnitrat
Vitamin B2 Riboflavin
Riboflavin-5'-phosphat-Natrium
Niacin Nicotinsäureamid
Nicotinsäure
Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid
Pyridoxin-5'-phosphat
Pyridoxinpalmitat Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Folsäure Folate
Pantothensäure Calcium-D-pantothenat
Natrium-D-pantothenat
Dexpanthenol
Vitamin B12 Cyanocobalamin
Hydroxocobalamin
Biotin D-Biotin
Vitamin C L-Ascorbinsäure
Natrium-L-ascorbat
Calcium-L-ascorbat
6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure
(L-Ascorbylpalmitat)
Kaliumascorbat
Vitamin E D-α-Tocopherol
DL-α-Tocopherol
D-α-Tocopherylacetat
DL-α-Tocopherylacetat
Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion)
2. Mineralstoffe
Mineralstoff Mineralstoffverbindungen nicht zur Verwendung zugelassen bei
Calcium (Ca) Calciumcarbonat
Calciumchlorid
Calciumcitrat
Calciumgluconat
Calciumglycerophosphat
Calciumlactat
Calciumorthophosphat
Calciumoxid Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Calciumhydroxid
Magnesium (Mg) Magnesiumcarbonat
Magnesiumchlorid
Magnesiumlactat Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1189
Mineralstoff Mineralstoffverbindungen nicht zur Verwendung zugelassen bei
Magnesiumoxid
Magnesiumorthophosphat
Magnesiumsulfat
Magnesiumgluconat
Magnesiumglycerophosphat Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Magnesiumhydroxid
Magnesiumcitrat
Eisen (Fe) elementares Eisen Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Eisen-II-carbonat Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Eisen-II-citrat
Eisen-II-gluconat
Eisen-II-lactat
Eisen-II-sulfat
Eisen-II-ammoniumcitrat
Eisen-II-fumarat
Eisen-III-diphosphat
Eisen-III-saccharat Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Eisennatriumdiphosphat Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Kupfer (Cu) Kupfercitrat
Kupfergluconat
Kupfersulfat
Kupferlysinkomplex
Kupfercarbonat
Jod (I) Kaliumjodid
Natriumjodid
Kaliumjodat
Natriumjodat Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Zink (Zn) Zinkacetat
Zinkchlorid
Zinklactat
Zinksulfat
Zinkcitrat
Zinkgluconat
Zinkoxid
Mangan (Mn) Mangan-II-carbonat
Mangan-II-chlorid
Mangan-II-citrat
Mangan-II-sulfat
Mangan-II-gluconat
Mangan-II-glycerophosphat Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Natrium (Na) Natriumhydrogencarbonat
Natriumchlorid
Natriumcitrat
Natriumgluconat
Natriumcarbonat Beikost
Natriumlactat
Natriumorthophosphat
Natriumhydroxid
Natriumtartrat
Kalium (K) Kaliumbicarbonat Beikost
Kaliumcarbonat Beikost
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
Mineralstoff Mineralstoffverbindungen nicht zur Verwendung zugelassen bei
Kaliumchlorid
Kaliumcitrat
Kaliumgluconat
Kaliumglycerophosphat Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung
Kaliumlactat
Kaliumorthophosphat Beikost
Kaliumhydroxid Beikost
Selen (Se) Natriumselenat
Beikost
Natriumselenit
3. Aminosäuren und deren Verbindungen
sowie sonstige stickstoffhaltige Verbindungen
Stoff nicht zur Verwendung zugelassen bei
L-Arginin und sein Hydrochlorid
L-Cystin und sein Hydrochlorid
L-Histidin und sein Hydrochlorid
L-Isoleucin und sein Hydrochlorid
L-Leucin und sein Hydrochlorid
L-Lysin und sein Hydrochlorid
L-Cystein und sein Hydrochlorid
L-Methionin
L-Phenylalanin
L-Threonin
L-Tryptophan
L-Tyrosin
L-Valin
L-Carnitin und sein Hydrochlorid
Taurin Beikost
Cytidin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Beikost
Uridin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Beikost
Adenosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Beikost
Guanosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Beikost
Inosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz Beikost
4. Sonstige Stoffe
Cholin
Cholinchlorid
Cholincitrat
Cholintartrat
Inositol
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1191
Anlage 10
(zu § 14c Abs. 2 und § 22a Abs. 4 Nr. 2)
Zusammensetzung von
Säuglingsanfangsnahrung bei Zubereitung nach Hinweisen des Herstellers
1. Physiologischer Brennwert
mindestens höchstens
250 kJ/100 ml 315 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml) (75 kcal/100 ml)
2. Eiweiß
Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,38 bei Kuhmilchproteinen.
Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25 bei Sojaproteinisolaten und Proteinteilhydrolysaten.
Der „chemische Index“ ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge jeder essentiellen Aminosäure des Test-
proteins und der Menge jeder entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.
2.1 Anfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen
mindestens höchstens
0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)
Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure min-
destens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 12) enthalten; bei
dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden.
2.2 Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinteilhydrolysaten
mindestens höchstens
0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)
Der Proteinwirksamkeitskoeffizient (protein efficiency ratio, PER) und die Nettoproteinverwertung (net protein utili-
sation, NPU) müssen mindestens der von Casein gleichkommen.
Der Tauringehalt muss mindestens 10 µmol/100 kJ (42 µmol/100 kcal) und der L-Carnitingehalt mindestens
1,8 µmol/100 kJ (7,5 µmol/100 kcal) betragen.
Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure min-
destens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 12) enthalten; bei
dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden.
2.3 Anfangsnahrung aus Sojaprotein, allein oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen
mindestens höchstens
0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)
Bei der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrung dürfen nur Sojaproteinisolate verwendet werden.
Der chemische Index muss mindestens 80 % desjenigen des Referenzproteins (Muttermilch gemäß Anlage 13)
betragen.
Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie
das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12).
Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 1,8 µmol/100 kJ (7,5 µmol/100 kcal) betragen.
2.4 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine in den hierfür not-
wendigen Mengen gestattet.
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
3. Fett
mindestens höchstens
1,05 g/100 kJ 1,5 g/100 kJ
(4,4 g/100 kcal) (6,5 g/100 kcal)
3.1 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:
– Sesamöl,
– Baumwollsaatöl.
3.2 Laurinsäure
mindestens höchstens
– 15 % des Gesamtfettgehalts
3.3 Myristinsäure
mindestens höchstens
– 15 % des Gesamtfettgehalts
3.4 Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten)
mindestens höchstens
70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal) (1 200 mg/100 kcal)
3.5 Der Alpha-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen.
Das Verhältnis Linolsäure/Alpha-Linolensäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.
3.6 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4 % des gesamten Fettgehalts liegen.
3.7 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.
3.8 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In die-
sem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren
höchstens 1 % und bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure
höchstens 1 %) betragen.
Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3)
sein.
4. Kohlenhydrate
mindestens höchstens
1,7 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ
(7 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)
4.1 Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:
– Lactose,
– Maltose,
– Saccharose,
– Malto-Dextrine,
– Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup,
– vorgekochte Stärke, von Natur aus glutenfrei,
– gelatinierte Stärke, von Natur aus glutenfrei.
4.2 Lactose
mindestens höchstens
0,85 g/100 kJ –
(3,5 g/100 kcal) –
Diese Bestimmung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrung, bei der der Anteil an Sojaprotein mehr als 50 % des
Gesamtproteingehalts beträgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1193
4.3 Saccharose
mindestens höchstens
– 20 % des Gesamtkohlenhydrat-
gehalts
4.4 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke
mindestens höchstens
– 2 g/100 ml und 30 % des Gesamt-
kohlenhydratgehalts
5. Mineralstoffe
5.1 Anfangsnahrung aus Kuhmilchproteinen
je 100 kJ je 100 kJ je 100 kcal je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Natrium (mg) 5 14 20 60
Kalium (mg) 15 35 60 145
Chlorid (mg) 12 29 50 125
Calcium (mg) 12 – 50 –
Phosphor (mg) 6 22 25 90
Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15
Eisen (mg)1) 0,12 0,36 0,5 1,5
Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5
Kupfer (µg) 4,8 19 20 80
Jod (µg) 1,2 – 5 –
Selen (µg)2) – 0,7 – 3
Das Calcium/Phosphorverhältnis beträgt mindestens 1,2 und höchstens 2,0.
1) Die Grenzwerte gelten für mit Eisen angereicherte Säuglingsanfangsnahrung.
2) Die Grenzwerte gelten für Nahrung mit Selenzusatz.
5.2 Anfangsnahrung aus Sojaproteinen, allein oder als Mischung mit Kuhmilchproteinen
Es gelten alle Anforderungen aus Ziffer 5.1 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen und Zink, die wie folgt lauten:
je 100 kJ je 100 kJ je 100 kcal je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Eisen (mg) 0,25 0,5 1 2
Zink (mg) 0,18 0,6 0,75 2,4
6. Vitamine
je 100 kJ je 100 kJ je 100 kcal je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Vitamin A (µg-RE)1) 14 43 60 180
Vitamin D (µg)2) 0,25 0,65 1 2,5
Thiamin (µg) 10 – 40 –
Riboflavin (µg) 14 – 60 –
Niacin (mg-NE)3) 0,2 – 0,8 –
Pantothensäure (µg) 70 – 300 –
Vitamin B6 (µg) 9 – 35 –
Biotin (µg) 0,4 – 1,5 –
Folsäure (µg) 1 – 4 –
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
je 100 kJ je 100 kJ je 100 kcal je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Vitamin B12 (µg) 0,025 – 0,1 –
Vitamin C (mg) 1,9 – 8 –
Vitamin K (µg) 1 – 4 –
Vitamin E 0,5/g mehrfach 0,5/g mehrfach
(mg-α-TE)4) ungesättigte ungesättigte
Fettsäuren, als Fettsäuren, als
Linolsäure aus- Linolsäure aus-
gedrückt, auf gedrückt, auf
keinen Fall je- keinen Fall
doch weniger als jedoch weniger
0,1 mg/100 ver- als 0,5 mg/100
fügbare kJ verfügbare kcal
1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.
2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.
3) NE = Niacinäquivalent; mg Niacin = mg Tryptophan/60.
4) α-TE = D-α-Tocopheroläquivalent.
7. Folgende Nukleotide können verwendet werden:
Höchstwert*)
(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)
Cytidin-5'-monophosphat 0,60 2,50
Uridin-5'-monophosphat 0,42 1,75
Adenosin-5'-monophosphat 0,36 1,50
Guanosin-5'-monophosphat 0,12 0,50
Inosin-5'-monophosphat 0,24 1,00
*) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1195
Anlage 11
(zu § 14c Abs. 3 und § 22a Abs. 4 Nr. 2)
Zusammensetzung
von Folgenahrung bei der Zubereitung nach Hinweisen des Herstellers
1. Physiologischer Brennwert
mindestens höchstens
250 kJ/100 ml 335 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml) (80 kcal/100 ml)
2. Eiweiß
Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,38 bei Kuhmilchproteinen
Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25 bei Sojaproteinisolaten
mindestens höchstens
0,56 g/100 kJ 1 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) (4,5 g/100 kcal)
Der chemische Index der enthaltenen Proteine muss mindestens 80 % desjenigen des Referenzproteins (Casein
oder Muttermilch gemäß Anlage 13) betragen.
Der „chemische Index“ ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge der einzelnen essentiellen Aminosäuren
des Testproteins und der Menge der entsprechenden Aminosäuren des Referenzproteins.
Bei Folgenahrung, die aus Sojaproteinen hergestellt ist und allein oder als Mischung mit Kuhmilchproteinen vor-
liegt, sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.
Zur Verbesserung des Nährwerts der verwendeten Proteine können der Folgenahrung Aminosäuren in den not-
wendigen Mengen zugesetzt werden.
Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge ent-
halten wie Muttermilch gemäß Anlage 12.
3. Fett
mindestens höchstens
0,8 g/100 kJ 1,5 g/100 kJ
(3,3 g/100 kcal) (6,5 g/100 kcal)
3.1 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:
– Sesamöl,
– Baumwollsaatöl.
3.2 Laurinsäure
mindestens höchstens
– 15 % des Gesamtfettgehalts
3.3 Myristinsäure
mindestens höchstens
– 15 % des Gesamtfettgehalts
3.4 Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten)
mindestens höchstens
70 mg/100 kJ –
(300 mg/100 kcal) –
Dieser Mindestwert gilt nur für Folgemilch mit Pflanzenölzusatz.
3.5 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4 % des gesamten Fettgehalts liegen.
3.6 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
4. Kohlenhydrate
mindestens höchstens
1,7 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ
(7 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)
4.1 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.
4.2 Lactose
mindestens höchstens
0,45 g/100 kJ –
(1,8 g/100 kcal) –
Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des
Gesamtproteingehalts beträgt.
4.3 Saccharose, Fructose, Honig
mindestens höchstens
– einzeln oder insgesamt:
20 % des Gesamtkohlenhydrat-
gehalts
5. Mineralstoffe
5.1 Eisen, Jod
je 100 kJ je 100 kJ je 100 kcal je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Eisen (mg) 0,25 0,5 1 2
Jod (µg) 1,2 – 5 –
5.2 Zink
5.2.1 Ausschließlich aus Kuhmilch hergestellte Folgenahrung
mindestens höchstens
0,12 mg/100 kJ –
(0,5 mg/100 kcal) –
5.2.2 Sojaproteinisolate enthaltende Folgenahrung, allein oder mit Kuhmilch gemischt
mindestens höchstens
0,18 mg/100 kJ –
(0,75 mg/100 kcal) –
5.3 Sonstige Mineralstoffe
Der Gehalt entspricht mindestens den normalerweise in Kuhmilch festgestellten Werten, gegebenenfalls in dem-
selben Verhältnis vermindert wie der Proteingehalt der Folgenahrung im Vergleich zu dem Gehalt von Kuhmilch.
Zur Orientierung ist in Anlage 14 die Standardzusammensetzung von Kuhmilch angegeben.
5.4 Das Calcium/Phosphor-Verhältnis beträgt höchstens 2,0.
6. Vitamine
je 100 kJ je 100 kJ je 100 kcal je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Vitamin A (µg-RE)1) 14 43 60 180
Vitamin D (µg)2) 0,25 0,75 1 3
Vitamin C (mg) 1,9 – 8 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1197
je 100 kJ je 100 kJ je 100 kcal je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Vitamin E 0,5/g 0,5/g
(mg-α-TE)3) mehrfach mehrfach
ungesät- ungesät-
tigte Fett- tigte Fett-
säuren, als säuren, als
Linolsäure Linolsäure
ausge- ausge-
drückt, auf drückt, auf
keinen Fall keinen Fall
jedoch jedoch
weniger weniger
als 0,1 mg/ als 0,5 mg/
100 ver- 100 ver-
fügbare kJ fügbare
kcal
1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.
2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.
3) α-TE = D-α-Tocopheroläquivalent.
7. Folgende Nukleotide können verwendet werden:
Höchstwert*)
(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)
Cytidin-5'-monophosphat 0,60 2,50
Uridin-5'-monophosphat 0,42 1,75
Adenosin-5'-monophosphat 0,36 1,50
Guanosin-5'-monophosphat 0,12 0,50
Inosin-5'-monophosphat 0,24 1,00
*) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
Anlage 12
(zu § 14c Abs. 2; Anlage 10 Nr. 2.2 und 2.3)
Die essentiellen und halbessentiellen
Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal
je 100 kJ1) je 100 kcal
L-Arginin 16 69
L-Cystin 6 24
L-Histidin 11 45
L-Isoleucin 17 72
L-Leucin 37 156
L-Lysin 29 122
L-Methionin 7 29
L-Phenylalanin 15 62
L-Threonin 19 80
L-Tryptophan 7 30
L-Tyrosin 14 59
L-Valin 19 80
1) 1 kJ = 0,239 kcal.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1199
Anlage 13
(zu § 14c Abs. 2 und 3; Anlage 10 Nr. 2.3 und Anlage 11 Nr. 2)
Aminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein
Die Aminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein (g/100 g
Protein) ist folgendermaßen:
Casein1) Muttermilch1)
L-Arginin 3,7 3,8
L-Cystin 0,3 1,3
L-Histidin 2,9 2,5
L-Isoleucin 5,4 4,0
L-Leucin 9,5 8,5
L-Lysin 8,1 6,7
L-Methionin 2,8 1,6
L-Phenylalanin 5,2 3,4
L-Threonin 4,7 4,4
L-Tryptophan 1,6 1,7
L-Tyrosin 5,8 3,2
L-Valin 6,7 4,5
1) Aminosäuregehalt von Nahrungsmitteln und biologische Daten über Protein.
FAO Ernährungswissenschaftliche Studien, Nr. 24, Rom 1970, Artikel 375 und 383.
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
Anlage 14
(zu § 14c Abs. 3; Anlage 11 Nr. 5.3)
Mineralstoffgehalt der Kuhmilch
Als Referenz werden folgende Mineralstoffgehalte in Kuhmilch angegeben, aus-
gedrückt je 100 g fettfreier Milchtrockenmasse und je g Proteine:
je 100 g fettfreier je g Proteine
Milchtrockenmasse
Natrium (mg) 550 15
Kalium (mg) 1 680 43
Chlorid (mg) 1 050 28
Calcium (mg) 1 350 35
Phosphor (mg) 1 070 28
Magnesium (mg) 135 3,5
Kupfer (µg) 225 6
Jod1) – –
1) Gehalt sehr unterschiedlich je nach Jahreszeit und Bedingungen der Viehhaltung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1201
Anlage 15
(zu § 22a Abs. 5 Nr. 2)
Anforderungen für die Verwendung bestimmter Aussagen
Aussage Anforderungen
1. Adaptiertes Protein Der Proteingehalt liegt unter 0,6 g/100 kJ
(2,5 g/100 kcal) und das Verhältnis zwi-
schen Molkenproteinen und Casein be-
trägt mindestens 1,0.
2. Niedriger Natriumgehalt Der Natriumgehalt liegt unter 9 mg/100 kJ
(39 mg/100 kcal).
3. Saccharosefrei Saccharose ist nicht enthalten.
4. Nur Lactose enthalten Lactose ist das einzige vorhandene
Kohlenhydrat.
5. Lactosefrei Lactose ist nicht enthalten.
6. Mit Eisen angereichert Eisen wurde zugesetzt.
7. Verringerung des Risikos von a) Die Säuglingsanfangsnahrung muss
Allergien auf Milchproteine. In den Bestimmungen von Anlage 10
dieser Behauptung können Be- Nr. 2.1 genügen; die Menge der
griffe verwendet werden, die Immunreaktionen hervorrufenden Pro-
sich auf reduzierten Antigen- teine muss mit allgemein akzeptierten
oder reduzierten Allergen- Messmethoden nachgewiesen werden
gehalt beziehen. und darf höchstens 1 % der Stickstoff
enthaltenden Stoffe der Anfangsnah-
rung ausmachen.
b) Auf der Kennzeichnung ist anzugeben,
dass Säuglinge, die gegen intakte Pro-
teine, aus denen die Nahrung herge-
stellt ist, allergisch sind, diese nicht
verzehren dürfen, es sei denn, dass in
allgemein anerkannten klinischen Tests
der Nachweis der Verträglichkeit der
Anfangsnahrung in mehr als 90 % (Ver-
trauensbereich 95 %) der Fälle erbracht
wurde, in denen Säuglinge unter einer
Überempfindlichkeit gegenüber den
Proteinen leiden, aus denen das
Hydrolysat hergestellt ist.
c) Die Anfangsnahrung sollte bei Tieren
keine Sensibilisierung gegen die intak-
ten Proteine, aus denen die Anfangs-
nahrung hergestellt wird, hervorrufen.
d) Zum Nachweis der behaupteten Eigen-
schaften müssen objektive und wis-
senschaftlich nachgewiesene Angaben
vorliegen.
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
Anlage 16
(zu § 22a Abs. 5 Nr. 5)
Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung
von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
Nährstoff Referenzwert
Vitamin A (µg) 400
Vitamin D (µg) 10
Vitamin C (mg) 25
Thiamin (mg) 0,5
Riboflavin (mg) 0,8
Niacin-Äquivalent (mg) 9
Vitamin B6 (mg) 0,7
Folat (µg) 100
Vitamin B12 (µg) 0,7
Calcium (mg) 400
Eisen (mg) 6
Zink (mg) 4
Jod (µg) 70
Selen (µg) 10
Kupfer (mg) 0,4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1203
Anlage 17
(zu § 14a Abs. 2, § 21a Abs. 4 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Nr. 1)
Wesentliche Bestandteile von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung
Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben oder nach den Anweisungen
des Herstellers gebrauchsfertig gemacht werden.
1. Brennwert
1.1 Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, muss mindestens 3 360 Kilojoule
(800 Kilokalorien) und höchstens 5 040 Kilojoule (1 200 Kilokalorien) je Tagesration betragen.
1.2 Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt ist, muss mindestens 840 Kilojoule
(200 Kilokalorien) und höchstens 1 680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit betragen.
2. Proteine
2.1 Der Brennwert von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung muss zu mindestens 25 % und höchstens 50 % auf
Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, mehr als 125 g
Proteine enthalten.
2.2 Die Regelungen für Proteine beziehen sich auf das unter Ziffer 6 beschriebene Referenzprotein. Liegt der chemi-
sche Index unter 100 % des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhö-
hen. Dabei muss der chemische Index des zugesetzten Proteins mindestens 80 % des Indexes des Referenzpro-
teins betragen.
2.3 Der chemische Index ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essentiellen Aminosäure
des zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.
2.4 Der Zusatz von Aminosäuren ist allein zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforder-
lichen Ausmaß gestattet.
3. Fette
3.1 Der Brennwert der Fette darf 30 % des gesamten Brennwerts des Erzeugnisses nicht überschreiten.
3.2 Erzeugnisse, die als Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 4,5 g Linolsäure enthalten.
3.3 Erzeugnisse, die als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt sind, müssen mindestens 1 g Linolsäure enthalten.
4. Ballaststoffe
Die Erzeugnisse, die zum Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 10 g und höchstens 30 g
Ballaststoffe je Tagesration enthalten.
5. Vitamine und Mineralstoffe
5.1 Die als Ersatz einer Tagesration bestimmten Erzeugnisse müssen mindestens die unter Ziffer 7 aufgeführten Vita-
min- und Mineralstoffgehalte liefern.
5.2 Die Erzeugnisse, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration angeboten werden,
müssen je Mahlzeit mindestens 30 % der unter Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern und
mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.
6. Anforderungsschema für Aminosäuren
g/100 g Protein
Cystin + Methionin 1,7
Histidin 1,6
Isoleucin 1,3
Leucin 1,9
Lysin 1,6
Phenylalanin + Thyrosin 1,9
Threonin 0,9
Tryptophan 0,5
Valin 1,3
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
7. Nährstoffgehalte je Tag
Vitamin A 700 µg Retinol-Äquivalent
Vitamin D 5 µg
Vitamin E 10 mg Tocopherol-Äquivalent
Vitamin C 45 mg
Thiamin 1,1 mg
Riboflavin 1,6 mg
Niacin 18 mg Nicotinsäureamid-Äquivalent
Vitamin B6 1,5 mg
Folate 200 µg
Vitamin B12 1,4 µg
Biotin 15 µg
Pantothensäure 3 mg
Calcium 700 mg
Phosphor 550 mg
Kalium 3 100 mg
Eisen 16 mg
Zink 9,5 mg
Kupfer 1,1 mg
Jod 130 µg
Selen 55 µg
Natrium 575 mg
Magnesium 150 mg
Mangan 1 mg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1205
Anlage 18
(zu § 14d Abs. 3)
Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe
und Spurenelemente, wenn sie Beikost zugesetzt werden
Nährstoff Höchstwert je 100 kcal
Vitamin A 180 µg RE
Vitamin E 3 mg α-TE
Vitamin C 12,5/251)/1252) mg
Thiamin 0,25/0,53) mg
Riboflavin 0,4 mg
Niacin 4,5 mg NE
Vitamin B6 0,35 mg
Folsäure 50 µg
Vitamin B12 0,35 µg
Pantothensäure 1,5 mg
Biotin 10 µg
Kalium 160 mg
Calcium 80/1804)/1005) mg
Magnesium 40 mg
Eisen 3 mg
Zink 2 mg
Kupfer 40 µg
Jod 35 µg
Mangan 0,6 mg
1) Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.
2) Dieser Grenzwert gilt für Erzeugnisse auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.
3) Dieser Grenzwert gilt für Erzeugnisse auf Getreidebasis.
4) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Erzeugnisse.
5) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Erzeugnisse.
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
Anlage 19
(zu § 14d Abs. 4, § 22b Abs. 2 Nr. 2)
Grundzusammensetzung von Getreidebeikost
Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder
laut Herstelleranweisung verzehrfertig zubereitete Erzeugnis.
1. Getreideanteil
Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 % des Gewichts der endgültigen
Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.
2. Protein
2.1 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und d genannten Erzeugnissen darf der Proteingehalt höchstens
1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.
2.2 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnissen muss der Gehalt an zugesetztem Protein min-
destens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.
2.3 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Protein-
gehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindes-
tens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.
2.4 Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 % des Referenzproteins Casein, wie in
Anlage 13 beschrieben, betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss min-
destens 70 % des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesse-
rung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.
3. Kohlenhydrate
3.1 Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glucose-
sirup oder Honig zugesetzt, so darf
– der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g je 100 kJ (7,5 g/100 kcal),
– der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal)
betragen.
3.2 Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder
Honig zugesetzt, so darf
– der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal),
– der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal)
betragen.
4. Fette
4.1 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d genannten Erzeugnissen darf der Fettgehalt höchstens
0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.
4.2 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ
(4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so
– darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen,
– darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen,
– muss der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal) und höchstens 285 mg/100 kJ (1 200 mg/100 kcal) erreichen.
5. Mineralstoffe
5.1 Natrium
– Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig
ist.
– Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1207
5.2 Calcium
5.2.1 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse müssen einen Calciumgehalt von mindestens
20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.
5.2.2 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Erzeugnisse (Milch-
kekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ
(50 mg/100 kcal) aufweisen.
6. Vitamine
6.1 Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 µg/100 kJ (100 µg/100 kcal) aufweisen.
6.2 Für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse gelten folgende Gehalte:
je 100 kJ je 100 kcal
min. max. min. max.
Vitamin A (µg RE)1) 14 43 60 180
Vitamin D (µg)2) 0,25 0,75 1 3
1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.
2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.
Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, dass Vitamin A und D anderer als in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b
genannter Getreidebeikost zugesetzt wird.
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
Anlage 20
(zu § 14d Abs. 5, § 22b Abs. 2 Nr. 2)
Grundzusammensetzung von anderer Beikost als Getreidebeikost
Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrfertig vermarktete oder laut Herstel-
leranweisung verzehrfertig zubereitete Erzeugnis.
1. Protein
1.1 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der Verkehrs-
bezeichnung genannten Zutaten, so muss
– der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insge-
samt mindestens 40 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses und mindestens 25 % des Gewichts der
Eiweißquellen insgesamt betragen,
– der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.
1.2 Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Verkehrsbezeich-
nung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufge-
macht ist oder nicht,
– der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insge-
samt mindestens 10 % des Gesamtproduktgewichts und mindestens 25 % des Gewichts der Eiweißquellen
betragen,
– der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4,2 g/100 kcal) betragen.
1.3 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Verkehrsbezeichnung
zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das
Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht,
– der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insge-
samt mindestens 8 % des Gesamtproduktgewichts und mindestens 25 % des Gewichts der Eiweißquellen
betragen,
– der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen,
– der Gesamtgehalt des Erzeugnisses an Protein jeglicher Art mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.
1.3a Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Verkehrsbezeichnung eines nicht süßen Erzeugnisses
erwähnt ist, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, so
– muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und an Protein aus
allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.
1.4 Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonsti-
ge herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der Verkehrsbezeichnung nicht erwähnt, muss der Gesamtproteinge-
halt des Erzeugnisses aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.
1.4a Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit bestimmt sind, gelten nicht die Anforderungen der Nummern 1.1
bis 1.4.
1.4b Süßspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milcherzeugnisse als erste oder einzige Zutat angegeben
sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Alle anderen Süßspeisen sind von den Anforde-
rungen in 1.1 bis 1.4 ausgenommen.
1.5 Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und
nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.
2. Kohlenhydrate
Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektaren aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder
Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen:
– 10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft;
– 15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken;
– 20 g/100 g bei reinen Obstspeisen;
– 25 g/100 g bei Desserts und Puddings;
– 5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1209
3. Fett
3.1 Für Erzeugnisse gemäß 1.1 dieser Anlage gilt:
Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der Verkehrsbezeichnung genannten Zutaten oder stehen sie an erster
Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.
3.2 Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Erzeugnisses an Fett aus allen Quellen höchstens
1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.
4. Natrium
4.1 Der Natriumgehalt des Fertigerzeugnisses darf höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) und höchstens
200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Verkehrsbezeichnung genannte Zutat, darf der
Natriumgehalt höchstens 70 mg/kJ (300 mg/100 kcal) betragen.
4.2 Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, außer für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt
werden.
5. Vitamine
Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C des Fertigerzeugnisses mindes-
tens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen.
Bei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin A des Fertigerzeugnisses mindestens 25 µg RE/100 kJ (100 µg
RE/100 kcal)1) betragen. Ansonsten ist der Zusatz von Vitamin A zu anderer Beikost als Getreidebeikost nicht
zulässig.
Anderer Beikost als Getreidebeikost darf Vitamin D nicht zugesetzt werden.
1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
Anlage 21
(zu § 22b Abs. 4)
Referenzwerte für die Kennzeichnung
des Nährwertes von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
Nährstoff Referenzwert für Kennzeichnung
Vitamin A 400 µg
Vitamin D 10 µg
Vitamin C 25 mg
Thiamin 0,5 mg
Riboflavin 0,8 mg
Niacin-Äquivalent 9 mg
Vitamin B6 0,7 mg
Folat 100 µg
Vitamin B12 0,7 µg
Calcium 400 mg
Eisen 6 mg
Zink 4 mg
Jod 70 µg
Selen 10 µg
Kupfer 0,4 mg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1211
Anlage 22
(zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)
Spezifische Rückstandshöchstgehalte für
Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Metaboliten in Säuglingsanfangsnahrung,
Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
Chemische Bezeichnung des Stoffes Rückstandshöchstgehalt
(mg/kg)
Cadusafos 0,006
Demeton-S-methyl/Demeton-S- 0,006
methylsulfon/Oxydemeton-methyl
(einzeln oder kombiniert, ausgedrückt
als Demeton-S-methyl)
Ethoprophos 0,008
Fipronil (Summe von Fipronil und 0,004
Fipronil-desulfinyl, ausgedrückt als
Fipronil)
Propineb/Propylen-thioharnstoff 0,006
(Summe von Propineb und Propylen-
thioharnstoff)
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
Anlage 23
(zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c)
Schädlingsbekämpfungsmittel, die bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost
und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, als nicht angewendet gelten,
wenn die speziellen Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden
Liste A
Chemische Bezeichnung des Stoffes Rückstandshöchstgehalt
(Rückstandsdefinition) (mg/kg)
Disulfoton (Summe von Disulfoton, 0,003
Disulfoton-Sulfoxid und Disulfoton-
Sulfon, ausgedrückt als Disulfoton)
Fensulfothion (Summe von Fensul- 0,003
fothion, dessen Sauerstoff-Analogon
und deren Sulfonen, ausgedrückt
als Fensulfothion)
Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn- 0,003
Kation
Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, 0,003
dessen Salzen und Estern einschließ-
lich Konjugaten, ausgedrückt als
Haloxyfop)
Heptachlor und trans-Heptachlo- 0,003
repoxid, ausgedrückt als Heptachlor
Hexachlorbenzol 0,003
Nitrofen 0,003
Omethoat 0,003
Terbufos (Summe von Terbufos, des- 0,003
sen Sulfoxid und dessen Sulfon, aus-
gedrückt als Terbufos)
Liste B
Rückstandshöchstgehalt
Chemische Bezeichnung des Stoffes
(mg/kg)
Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als 0,003
Dieldrin
Endrin 0,003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1213
Erste Verordnung
zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
Vom 29. April 2005
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 15 und 16, Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die für die
jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, sowie des § 8 Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht-
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Ge- oder Leistungsverträge einschließlich der Verträge
meinsamen Marktorganisationen und der Direktzah- über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen
lungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sep- Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in
tember 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert
§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch oder von mindestens 20 000 Euro abgeschlossen
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) worden sind. Bis zum Ablauf der Antragsfrist nach
geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung müssen die in
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Satz 2 genannten Verträge ohne Berücksichtigung
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen der Pachtverträge in dem in Satz 2 genannten
und für Wirtschaft und Arbeit: Umfang erfüllt worden sein.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
Artikel 1 „(4a) Eine Investition wird nur berücksichtigt,
wenn
Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 1. sie den für sie maßgeblichen öffentlich-recht-
3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) wird wie folgt geän- lichen Vorschriften entspricht und
dert: 2. der zuständigen Stelle nachgewiesen wird,
dass die für die Investition vorgeschriebenen
1. In § 11 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter „ab
a) Anzeigen spätestens mit Ablauf des 15. Juli
dem Jahr 2005“ eingefügt.
2005 abgegeben oder
2. § 14 wird wie folgt geändert: b) Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli
2005 erteilt oder beantragt
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
worden sind.
„Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem
Im Falle beantragter Genehmigungen ist deren
Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprü-
Erteilung der zuständigen Stelle spätestens mit Ab-
che, Lieferrechte oder Produktionsquoten im Rah-
lauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen. Der in Satz 2
men der Verpachtung des Betriebes oder Be-
genannte Zeitpunkt gilt nicht, soweit der Antrag-
triebsteiles an den in Artikel 20 Abs. 1 der Verord-
steller nachweist, dass das Nichterteilen einer Ge-
nung (EG) Nr. 795/2004 bezeichneten Dritten mit
nehmigung auf Umständen beruht, die er nicht zu
übertragen worden sind.“
vertreten hat; die Erteilung der Genehmigung ist in
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ diesem Fall unverzüglich nachzuweisen.“
die Wörter „unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 2 bis 4“
3. § 15 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „Absätzen 2 bis 4a“ ersetzt.
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die Produktionskapazität bis zu dem in „Als erworben gelten auch die der zusätz-
Satz 1 genannten Zeitpunkt noch nicht fertig lichen Produktionskapazität entsprechenden
gestellt ist, ist die Fertigstellung spätestens mit Prämienansprüche, deren Zuteilung aus der
Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen. Im Falle nationalen Reserve der Betriebsinhaber bis
des Satzes 2 wird der zusätzliche Referenzbetrag zum 15. Mai 2004 beantragt hat und die ihm
ab dem Jahr 2006 gewährt. Der in Satz 2 genannte für das Jahr 2005 zugeteilt worden sind oder
Zeitpunkt gilt nicht, soweit der Antragsteller nach- hätten zugeteilt werden können.“
weist, dass die Fertigstellung auf Grund eines Fal- e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a bis 5c
les höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Um- eingefügt:
stände nicht erfolgte; die Fertigstellung ist in die- „(5a) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a
sem Fall unverzüglich nachzuholen.“ genannten Anforderungen werden Investitionen in
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher
„Der Betriebsinhaber muss nachweisen, dass mit Rinder oder zur Mast von Kälbern,
der Durchführung des Plans oder Programms, in 1. die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember
dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 2003 fertig gestellt worden sind, nur in dem
15. Mai 2004 begonnen worden ist. Dies ist nur der Umfang berücksichtigt, in dem für die in der
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005
zusätzlichen Produktionskapazität gehaltenen teile erworben, Lieferverträge abgeschlossen oder
Tiere für das Antragsjahr nach Fertigstellung Liefererklärungen abgegeben und entsprechende
der zusätzlichen Produktionskapazität Sonder- Futtermengen im Jahr 2004 geliefert worden sind.“
prämien für männliche Rinder oder Schlacht- h) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
prämien für Kälber beantragt und die Tiere in
entsprechender Anwendung des Artikels 3a der „(8) Investitionen in die Mutterkuhhaltung oder
Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ermittelt worden die Haltung männlicher Rinder werden nur in dem
sind, Umfang berücksichtigt, in dem die für das Jahr
2004 für die Mutterkuhprämie und die Sonderprä-
2. die in der Zeit vom 1. Januar bis zum Ablauf des mie für männliche Rinder geltenden Besatzdichte-
15. Mai 2004 fertig gestellt worden sind, nur regelungen unter Berücksichtigung der durch die
berücksichtigt, wenn die zusätzlichen Produk- Investition angestrebten Gesamtkapazität mit den
tionskapazitäten außer im Falle höherer Gewalt dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfügung stehen-
oder eines außergewöhnlichen Umstandes bis den beihilfefähigen Flächen rechnerisch eingehal-
zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindes- ten werden können. Unbeschadet des Satzes 1
tens einmal in Höhe von 50 vom Hundert für die werden Investitionen in die extensive Mutterkuh-
Produktion von männlichen Rindern oder Käl- haltung, die extensive Haltung männlicher Rinder
bern genutzt worden sind. oder die Extensivierung der Rinderhaltung nur
Führt die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 auf Grund berücksichtigt, wenn die für das Jahr 2004 für die
eines Falles höherer Gewalt oder eines sonstigen Extensivierungsprämie geltende Besatzdichte-
außergewöhnlichen Umstandes oder auf Grund regelung unter Berücksichtigung der durch die
des vom Betriebsinhaber gewählten Produktions- Investition angestrebten Gesamtkapazität an Rin-
verfahrens zu einer unbilligen Härte, so werden die dern und Schafen mit den vom Betriebsinhaber im
auf Grund der durch die Investitionen geschaffe- Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2
nen zusätzlichen Produktionskapazität erzeugbaren Buchstabe e oder f der InVeKoS-Verordnung an-
beihilfefähigen männlichen Rinder oder Kälber zu- gegebenen Flächen rechnerisch eingehalten wer-
grunde gelegt. den kann.“
(5b) Zur Ermittlung des Referenzbetrages bei i) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „mehr als
Investitionen in Produktionskapazitäten zur Hal- sechs Jahre“ durch die Wörter „sechs oder mehr
tung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern Jahre“ ersetzt.
wird in den Fällen des Absatzes 5a Satz 2 oder bei j) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
Fertigstellung der zusätzlichen Produktionskapazi-
„(10) Als Fertigstellung im Sinne dieser Vor-
tät ab dem 1. Januar 2004 kalkulatorisch unter
schrift gilt im Falle des Kaufs oder der Pacht von
Berücksichtigung üblicher Leerstände eine durch-
Produktionskapazitäten der Tag deren Inbesitz-
schnittliche Haltungsdauer der betreffenden Tiere
nahme, im Falle des Neu- oder Umbaus von Pro-
1. auf der Grundlage der verfügbaren Daten des duktionskapazitäten der Tag, an dem die Produk-
Betriebes über diese insgesamt im Jahr 2004 tionskapazität erstmalig genutzt werden kann.“
geschlachteten Tiere oder,
2. soweit solche Daten nicht vorliegen oder zu 4. § 16 wird wie folgt geändert:
nicht repräsentativen Ergebnissen führen, auf a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
der Grundlage der Durchschnittswerte der
„§ 16
Region, in der die für den Betriebsinhaber
zuständige Stelle nach § 2 Abs. 1 der InVeKoS- Pacht oder Kauf eines Betriebes oder Betriebs-
Verordnung belegen ist, teiles im Falle des Artikels 22 der Verordnung (EG)
Nr. 795/2004“.
zugrunde gelegt, sofern sich aus dem Investitions-
plan oder der erstellten oder in Erstellung befind- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lichen Produktionskapazität nicht eine längere Hal- aa) In Satz 1 wird das Wort „verpachteten“ gestri-
tungsdauer ergibt. chen.
(5c) In den Fällen des Absatzes 5a Satz 2 und bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
des Absatzes 5b werden die für die Ermittlung des
„Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in
Referenzbetrages zugrunde zu legenden männ-
dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämi-
lichen Rinder mit einem Faktor von 0,88 multipli-
enansprüche, Lieferrechte oder Produktions-
ziert.“
quoten im Rahmen des Verkaufs oder der Ver-
f) In den Absätzen 6 und 7 wird jeweils die Angabe pachtung des Betriebes oder Betriebsteiles
„Absätzen 2 bis 4“ durch die Angabe „Absätzen 2 mit übertragen worden sind.“
bis 4a“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die
g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt: Wörter „unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2“ ein-
gefügt.
„(7a) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a
genannten Anforderungen werden Investitionen in
die Produktionskapazität von Trockenfutter nur in 5. § 17 wird wie folgt geändert:
dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absätze 1, 3
15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktions- und 4“ durch die Angabe „Absätze 1, 2a, 3 und 4“
kapazität entsprechenden Genossenschaftsan- ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005 1215
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: strebten Gesamtkapazität an Rindern und Schafen
„(2a) Eine Umstellung wird nur berücksichtigt, mit den vom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im
wenn Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e
oder f der InVeKoS-Verordnung angegebenen Flä-
1. sie den für sie maßgeblichen öffentlich-recht- chen rechnerisch eingehalten werden kann.“
lichen Vorschriften entspricht und
2. der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, 6. § 18 wird wie folgt geändert:
dass die für die Umstellung vorgeschriebenen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Anzeigen spätestens mit Ablauf des 15. Juli
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , die mindestens
2005 abgegeben oder
30 Hektar betragen muss“ gestrichen.
b) Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli
2005 erteilt oder beantragt bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
worden sind. „Nicht einbezogen in die Hektarzahl nach
Satz 1 werden die beihilfefähigen Flächen des
§ 15 Abs. 4a Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ Betriebsinhabers, die
c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 1. der Betriebsinhaber gekauft oder gepach-
„2. mindestens 50 vom Hundert der in Absatz 1 tet hat und
Satz 2 genannten Erzeugung, einschließlich 2. die vom Verkäufer oder Verpächter am
der erforderlichen Prämienansprüche, Liefer- 17. Mai 2005 als Eigentümer bewirtschaftet
rechte oder Produktionsquoten, im Betrieb und bei der Ermittlung derer Zahlungs-
zum 15. Mai 2004 vorhanden sind; § 15 Abs. 5 ansprüche zugrunde gelegt worden sind.“
Satz 2 gilt für die Prämienansprüche entspre-
chend.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 Nr. 1 werden
„(4) Eine Umstellung der Erzeugung wird nur in aaa) das Datum „15. Mai 2005“ durch das
dem Umfang berücksichtigt, in dem die für das Datum „17. Mai 2005“ ersetzt und
Jahr 2004 für die Mutterkuhprämie und die Son- bbb) nach dem Wort „haben“ die Wörter „und
derprämie für männliche Rinder geltenden Besatz- bei Antragstellung mindestens 30 Hektar
dichteregelungen unter Berücksichtigung der beihilfefähiger Fläche bewirtschaften“
durch die Umstellung angestrebten Gesamtkapa- angefügt.
zität mit den dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfü-
gung stehenden beihilfefähigen Flächen rechne- bb) In Satz 2 wird das Datum „15. Mai 2005“ durch
risch eingehalten werden können. Unbeschadet das Datum „17. Mai 2005“ ersetzt.
des Satzes 1 wird eine Umstellung der Erzeugung
auf die extensive Mutterkuhhaltung oder die exten-
sive Haltung männlicher Rinder nur berücksichtigt, Artikel 2
wenn die für das Jahr 2004 für die Extensivie-
rungsprämie geltende Besatzdichteregelung unter Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Berücksichtigung der durch die Umstellung ange- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. April 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
In Vertretung
Alexander Müller