1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
Gesetz
über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte
und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes
(Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz – SkResNOG)
Vom 22. April 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Inhaltsübersicht
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntma-
Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes chung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), zuletzt
Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Septem-
Artikel 3 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
ber 2004 (BGBl. I S. 2358), wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
Artikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
„Inhaltsübersicht
Artikel 6 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Abschnitt 1
Artikel 8 Änderung des MAD-Gesetzes Wehrpflicht
Artikel 9 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 Unterabschnitt 1
Artikel 10 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung Umfang der Wehrpflicht
Artikel 11 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes § 1 Allgemeine Wehrpflicht
Artikel 12 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes § 2 (weggefallen)
Artikel 13 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung § 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
Artikel 14 Änderung der Wehrdisziplinarordnung Unterabschnitt 2
Artikel 15 Änderung des Wehrstrafgesetzes Wehrdienst
Artikel 16 Änderung des Zivildienstgesetzes § 4 Arten des Wehrdienstes
Artikel 17 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes § 5 Grundwehrdienst
Artikel 18 Änderung der Sonderurlaubsverordnung § 6 Wehrübungen
Artikel 19 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar- § 6a Besondere Auslandsverwendung
beitsförderung – § 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an
Artikel 20 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch den Grundwehrdienst
– Gesetzliche Krankenversicherung – § 6c Hilfeleistung im Innern
Artikel 21 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch § 7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst
– Gesetzliche Rentenversicherung – und von geleistetem Zivildienst
Artikel 22 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – So- § 8 Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung
ziale Pflegeversicherung – von Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der
Bundeswehr
Artikel 23 Änderung des Dritten Gesetzes für moderne Dienst-
leistungen am Arbeitsmarkt § 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
Artikel 24 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung Unterabschnitt 3
Artikel 25 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Wehrdienstausnahmen
Artikel 26 Bekanntmachungserlaubnis § 9 Wehrdienstunfähigkeit
Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 10 Ausschluss vom Wehrdienst
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§ 11 Befreiung vom Wehrdienst § 42a Grenzschutzdienstpflicht
§ 12 Zurückstellung vom Wehrdienst § 43 (weggefallen)
§ 13 Unabkömmlichstellung § 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung
§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz § 45 Bußgeldvorschriften
§ 13b Entwicklungsdienst § 46 (weggefallen)
Abschnitt 2 § 47 (weggefallen)
Wehrersatzwesen § 48 Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und
Verteidigungsfall
§ 14 Wehrersatzbehörden
§ 49 (weggefallen)
§ 15 Erfassung
§ 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnun-
§ 16 Zweck der Musterung gen
§ 17 Durchführung der Musterung
§ 51 Einschränkung von Grundrechten
§ 18 (weggefallen)
§ 52 (weggefallen)“.
§ 19 Verfahrensgrundsätze
§ 20 Zurückstellungsanträge
2. § 1 wird wie folgt geändert:
§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung
nach der Musterung a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung aa) In Satz 1 wird der Teilsatz „Die Wehrpflicht
§ 21 Einberufung ruht bei Deutschen, die ihren ständigen Auf-
enthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb
§ 22 (weggefallen)
der Bundesrepublik Deutschland haben,“
§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen durch den Teilsatz „Die Wehrpflicht ruht,
§ 24 Wehrüberwachung; Haftung solange Wehrpflichtige ihren ständigen Auf-
§ 24a Änderungsdienst enthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland haben,“
§ 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren
ersetzt.
Abschnitt 3 bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Personalakten und automatisierte b) In Absatz 3 werden die Wörter „erlischt oder“
Verarbeitung von Personaldaten gestrichen.
§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger 3. § 2 wird aufgehoben.
§ 26 (weggefallen)
4. § 3 wird wie folgt geändert:
§ 27 Verfahrensvorschriften
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Bereit-
Abschnitt 4 schafts- und Verteidigungsfall“ durch die Angabe
„Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungs-
Beendigung des Wehrdienstes
und Verlust des Dienstgrades
fall“ ersetzt.
§ 28 Beendigungsgründe b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
§ 29 Entlassung c) In Absatz 5 werden die Wörter „Im Verteidigungs-
§ 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer trup- fall“ durch die Angabe „Im Spannungs- und Ver-
penärztlicher Behandlung teidigungsfall“ ersetzt.
§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Grün- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
den
§ 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Dienstgrades „(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu
§ 31 Wiederaufnahme des Verfahrens leistende Wehrdienst umfasst
1. den Grundwehrdienst (§ 5),
Abschnitt 5
Rechtsbehelfe; Rechtsmittel 2. die Wehrübungen (§ 6),
§ 32 Rechtsweg 3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
§ 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren 4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im
§ 34 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Verwal- Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
tungsgerichts
5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c) und
§ 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
6. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs-
Abschnitt 6 und Verteidigungsfall; § 3 Abs. 5 bleibt unbe-
rührt.“
Übergangs- und Schlussvorschriften
§§ 36 bis 41 (weggefallen) b) Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 42 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: katastrophe oder einem besonders schweren Un-
„Das gilt auch für eine besondere Auslands- glücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann
verwendung nach § 6a, den freiwilligen ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden,
zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.
den Grundwehrdienst nach § 6b und die Hil- (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen
feleistung im Innern nach § 6c.“ mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ange- nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzu-
fügt: rechnen ist.
„Freiwilliger Wehrdienst nach Maßgabe des (3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich
Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 5 kann auch nach jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig.
dem Ende der Wehrpflicht bis längstens zum Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit
65. Lebensjahr geleistet werden. Die dazu Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeit-
erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt gebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zu-
das Bundesministerium der Verteidigung.“ lassen.
(4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3
6. § 5 Abs. 1a Satz 2 wird aufgehoben. bis 5 entsprechend anzuwenden.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
10. § 8 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
„(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich
höchstens drei Monate. Über Ausnahmen ent- Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr;
scheidet das Bundesministerium der Verteidi- Anrechnung von Wehrdienst und anderen
gung.“ Diensten außerhalb der Bundeswehr
b) In Absatz 2 werden das Wort „neun“ durch das (1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung
Wort „sechs“, die Zahl „15“ durch das Wort „neun“ des Bundesministeriums der Verteidigung zu einem
und die Zahl „18“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt. Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten.
c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. Dies gilt nicht bei Wehrdienst, der auf Grund gesetzli-
cher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist.
d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „den Absät-
zen 2 bis 5“ durch die Angabe „den Absätzen 2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
und 3“ ersetzt. im Einzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten
Wehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes geleiste-
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ten anderen Dienst auf den Wehrdienst nach diesem
„(7) Das Bundesministerium der Verteidigung Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehr-
kann für Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen dienst oder der anstelle des Wehrdienstes geleistete
herangezogen werden sollen, die Verwendungs- andere Dienst soll angerechnet werden, wenn er auf
fähigkeit allgemein oder für den Einzelfall abwei- Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet worden ist;
chend von § 8a Abs. 2 Satz 1 bestimmen.“ dies gilt auch, wenn das Bundesministerium der Ver-
teidigung dem Wehrdienst außerhalb der Bundes-
8. § 6a wird wie folgt geändert: wehr zugestimmt hat.
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Aus- (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
landsverwendung“ das Wort „nicht“ eingefügt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse
und die Angabe „§ 6 Abs. 2 bis 5“ durch die Anga- auf eine nachgeordnete Stelle übertragen.
be „§ 6 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
(4) Die Anträge auf Zustimmung zur Ableistung
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: von Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr und auf
„Stattdessen kann der gediente Wehrpflichtige Anrechnung des dort geleisteten Wehrdienstes oder
beantragen, ihn von der Teilnahme an besonde- des anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen
ren Auslandsverwendungen zu entpflichten; die- Dienstes sind beim Kreiswehrersatzamt zu stellen.
sem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranzie- Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis des
hung für ihn wegen persönlicher, insbesondere Wehrdienstes außerhalb der Bundeswehr oder des
häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Grün- anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen
de eine besondere, im Spannungs- und Verteidi- Dienstes eine Versicherung des Wehrpflichtigen an
gungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten Eides statt verlangen.“
würde.“
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: 11. § 8a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
„(6) § 6 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.“
12. § 10 wird wie folgt geändert:
9. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt: a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
„§ 6c b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Hilfeleistung im Innern
(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen 13. In § 11 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „hauptamtliche“
der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Natur- durch das Wort „hauptamtlich“ ersetzt.
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14. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 19. § 19 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„Hierzu sind beizubringen: „(5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei.
1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu den
Studiums oder einer ordentlichen theologischen notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten
Ausbildung und für die Beschaffung von Unterlagen, deren Bei-
bringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird.
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen- Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht
amtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens- unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird
oberen oder der entsprechenden Oberbehörde auch der durch die Musterung entstehende Ver-
einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich dienstausfall erstattet. Einem Wehrpflichtigen,
der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbe- der nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige
reitet.“ Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung
eines Vertreters entstehen, erstattet. Das Nähere
15. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. über die Erstattung von notwendigen Auslagen,
Verdienstausfall und Vertretungskosten regelt
16. In § 15 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „erster Halb- eine Rechtsverordnung.“
satz und Satz 3“ durch die Angabe „Halbsatz 1“
ersetzt. 20. § 20a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 2
17. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert: und 3“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 2
a) Satz 1 wird aufgehoben. bis 4“ ersetzt.
b) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „22,“ gestri- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
chen.
21. Dem § 20b werden folgende Sätze angefügt:
18. § 17 wird wie folgt geändert: „Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Benehmen mit ergebenden Rechtsfolgen sind durch schriftlichen
den kreisfreien Städten und den Landkreisen“ Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mitzuteilen. Das
gestrichen. gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung
des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersu-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. chung durchgeführt wird.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort 22. § 21 wird wie folgt geändert:
„Musterung“ die Wörter „auf Verlangen“ ein- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gefügt und nach dem Wort „Unterlagen“ das
Wort „unverzüglich“ gestrichen; in Satz 2 aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund der
Halbsatz 2 wird der den Satz abschließende Einberufungsanordnungen des Bundesmi-
Punkt gestrichen und es werden folgende nisteriums der Verteidigung“ gestrichen.
Wörter angefügt: bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„und die in der Ladung angegebenen Unter- „Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer
lagen mitzubringen.“ des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben;
bb) Satz 3 wird aufgehoben. dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehr-
dienst im Spannungs- und Verteidigungsfall
d) In Absatz 8 Satz 4 werden nach den Wörtern „sie nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 und zu Wehrübungen als
sind“ die Wörter „auf Verlangen“ eingefügt und Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6.“
das Wort „angeforderte“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
e) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9
und 10 angefügt: aa) In Satz 1 wird das Wort „Einberufungstermin“
durch das Wort „Diensteintrittstermin“ er-
„(9) Die Eignungsuntersuchung und -feststel- setzt.
lung ist vor der ärztlichen Untersuchung des
Wehrpflichtigen auf seine Tauglichkeit zulässig, bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
soweit dies erforderlich ist, um die Musterung an aaa) In Nummer 3 werden das Wort „Vertei-
einem Tag durchführen zu können. Stellt sich bei digungsfall“ durch die Wörter „Span-
der ärztlichen Untersuchung die Wehrdienstunfä- nungs- oder Verteidigungsfall“ und das
higkeit des Wehrpflichtigen heraus, sind die über Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
ihn bei der Eignungsuntersuchung erhobenen
Daten unverzüglich zu löschen. bbb) In Nummer 4 werden der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt und folgende
(10) Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung Nummer 5 angefügt:
unentschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche
Vorführung oder verspricht diese keinen Erfolg, ist „5. eine Hilfeleistung im Innern zu
nach Aktenlage zu entscheiden. Dies gilt auch erbringen ist.“
dann, wenn sich der Wehrpflichtige nicht untersu-
chen lässt.“ 23. § 22 wird aufgehoben.
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24. § 23 wird wie folgt geändert: f) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „gemäß Flag-
genrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
a) Satz 7 wird aufgehoben.
Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlich-
b) In dem bisherigen Satz 8 wird die Angabe „§ 1 ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 81“ ersetzt. Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I
S. 613),“ durch die Wörter „auf Grund des Flag-
25. § 24 wird wie folgt geändert: genrechtsgesetzes“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 26. § 24b wird wie folgt gefasst:
„§ 24 „§ 24b
Wehrüberwachung; Haftung“. Aufenthaltsfeststellungsverfahren
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (1) Kann die für die Wehrpflichtigen zuständige
aa) In Satz 1 werden die Wörter „von ihrer Muste- Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den
rung an“ gestrichen. ständigen Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen nicht
feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungs-
bb) In Satz 3 wird das Wort „Verteidigungsfall“ amt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsor-
durch die Wörter „Spannungs- oder Verteidi- tes folgende Daten zur Person des Wehrpflichtigen:
gungsfall“ ersetzt.
1. Familienname, frühere Namen, Vornamen,
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte
aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19 Anschrift und
Abs. 5 Satz 2 und 3“ durch die Angabe 4. das Geschäftszeichen.
„§ 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils
bbb) In Nummer 4 wird nach dem Wort unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu spei-
„zurückzugeben“ die Angabe „– dabei chern.
ist § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4 anzuwen-
den –“ eingefügt. (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu
dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen
ccc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: Abständen in einer Datei zusammengefasst folgen-
„5. die Einberufungsbescheide für den den Stellen zu übermitteln:
Wehrdienst im Spannungsfall und 1. den Meldebehörden oder den von ihnen beauf-
für den Wehrdienst im Verteidi- tragten Stellen,
gungsfall sorgfältig aufzubewahren, 2. den Wehrersatzbehörden,
nicht missbräuchlich zu verwenden,
auf Aufforderung der zuständigen 3. dem Bundesamt für den Zivildienst,
Dienststelle vorzulegen sowie der 4. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1
Wehrersatzbehörde einen Verlust genannten Zweck an die Auslandsvertretungen
unverzüglich zu melden,“. weiterübermittelt,
ddd) In Nummer 7 wird die Angabe „vom 5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle
20. April 1994 (BGBl. I S. 867)“ gestri- des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig
chen. sind.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu
dem sie ihnen übermittelt worden sind, speichern
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
und nutzen. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort
fügt:
eines Wehrpflichtigen bekannt, haben sie ihn der
„(6a) Die Wehrpflichtigen haben für vorsätzlich ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine
oder grob fahrlässig verursachte Schäden und besonderen Verwendungsregelungen entgegenste-
Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und hen. Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom
Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die Bundesverwaltungsamt übermittelten Daten des
Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jah- Betroffenen. Die ausschreibende Behörde unterrich-
ren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen tet das Bundesverwaltungsamt sowie die übrigen
Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufenthaltsort
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren festgestellt worden und eine weitere Speicherung
von der Begehung der Handlung an.“ nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen haben die
Daten des Betroffenen nach der Unterrichtung zu
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
löschen.
aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Muste-
(3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das
rung,“ das Wort „Überprüfungsuntersu-
Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen
chung,“ eingefügt.
Betroffenen die Wehrpflicht nach § 3 Abs. 3 bis 5
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2)“ endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten
durch die Angabe „(§ 5 Abs. 2 Satz 3)“ des Betroffenen spätestens mit Ende der Wehrpflicht
ersetzt. zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1111
Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungs- dienstgesetzes in den Zivildienst überführt
amt über das Ende der Wehrpflicht unverzüglich zu wird,
unterrichten sind. 7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deut-
(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei schen Bundestag, zu einem Landtag oder zum
nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Ab- Europäischen Parlament zugestimmt hat,
satz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stellen die ihnen 8. er unabkömmlich gestellt ist.“
zuvor übermittelte Datei zu löschen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
27. § 28 Nr. 2 wird aufgehoben. „(4) Der Soldat kann entlassen werden, wenn
1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn
28. § 29 wird wie folgt geändert: wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,
beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: besondere Härte bedeuten würde, die Wehrer-
„(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht satzbehörde angehört wurde, er seine Entlas-
Wehrdienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehr- sung beantragt hat und dies seine Zurückstel-
dienst im Einberufungsbescheid festgesetzten lung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 recht-
Zeit zu entlassen; Zeiten, für die gegenüber einem fertigt,
in die Truppe eingegliederten Soldaten ein Nach- 2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest
dienen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 oder von drei Monaten oder mehr oder auf eine
Nr. 5 seitens des für die Entlassung zuständigen nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstra-
Vorgesetzten anzuordnen ist, sind, soweit die fe erkannt ist oder
Nachdienverfügung vor dem Ende der regulären
3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Be-
Dienstzeit bekannt gegeben werden kann, in die
währung widerrufen wird.“
Entlassungsverfügung einzubeziehen. Dies gilt
nicht, wenn c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1. der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der
2. eine Wehrübung vor Ablauf der im Einberu- nachfolgende Satzteil gestrichen.
fungsbescheid festgesetzten Zeit endet (Ab-
satz 7), bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
3. Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeord- aaa) In Halbsatz 1 werden die Angabe
net wird oder der Spannungs- oder Verteidi- „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe
gungsfall eingetreten ist. „Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ sowie die
Angabe „Absatz 1 Nr. 7 und 9“ durch die
Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn Angabe „Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 und 8“
ersetzt.
1. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes
nach § 6 Abs. 6 aufgehoben wird, es sei denn, bbb) In Halbsatz 2 werden die Wörter
dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall „Bereitschafts- oder Verteidigungsfall“
eingetreten ist, durch die Wörter „Bereitschafts-, Span-
nungs- oder Verteidigungsfall“ ersetzt.
2. seine Verwendung während des Spannungs-
oder Verteidigungsfalles beendet ist, d) In Absatz 7 wird das Wort „Verteidigungsfall“
durch die Wörter „Spannungs- oder Verteidi-
3. sich herausstellt, dass die Voraussetzungen gungsfall“ ersetzt.
des § 1 nicht erfüllt sind oder im Frieden die
Wehrpflicht des Soldaten endet,
29. § 30 wird wie folgt geändert:
4. der Einberufungsbescheid aufgehoben wird,
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1
eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt
Nr. 6“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5“
– in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung
ersetzt.
durch das Kreiswehrersatzamt – oder wenn
innerhalb des ersten Monats des Grundwehr- b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
dienstes im Rahmen der Einstellungsuntersu-
chung festgestellt wird, dass der Soldat 30. § 33 wird wie folgt geändert:
wegen einer bei Diensteintritt bestehenden
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geset-
Gesundheitsstörung dauernd oder voraus-
zes“ die Wörter „durch die Wehrersatzbehörden“
sichtlich für einen Zeitraum von mehr als
eingefügt.
einem Monat vorübergehend dienstunfähig
ist, b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Ver- „§ 19 gilt entsprechend.“
bleiben in der Bundeswehr die militärische c) Absatz 6 wird aufgehoben.
Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernst-
lich gefährdet würde, 31. § 36 wird aufgehoben.
6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
soweit er nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivil- 32. Die §§ 39 bis 41 werden aufgehoben.
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
33. In § 42a Satz 1 wird die Angabe „ , das zuletzt durch b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 aa) Vor der Nummer 1 werden die Wörter „Im
(BGBl. I S. 2978) geändert worden ist,“ gestrichen. Verteidigungsfall“ durch die Wörter „Im
Spannungs- und Verteidigungsfall“ ersetzt.
34. § 43 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „auch im
Verteidigungsfall“ gestrichen.
35. § 44 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
cc) In den Nummern 4 und 5 werden jeweils die
„(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses
Wörter „im Verteidigungsfall“ gestrichen.
Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für
begünstigende Verwaltungsakte. Bei einem Minder-
jährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberu- 39. § 49 wird aufgehoben.
fungsbescheid zu einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c)
oder einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst 40. § 50 wird wie folgt geändert:
angeordnet ist (§ 6 Abs. 6) oder die als Alarmübung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit
gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk „Vor- aa) Die Nummern 1, 5 und 6 werden aufgehoben.
rangpost“ oder in entsprechender Anwendung des bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar
durch die Truppe zugestellt werden.“ „4. über die Erstattung von Auslagen (§ 19
Abs. 5 Satz 6),“.
36. § 45 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Rechtsverord-
nungen“ die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 2, 3
„§ 45
und 7“ eingefügt.
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig Artikel 2
1. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 4 Änderung des Soldatengesetzes
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht chung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), zuletzt
rechtzeitig vorlegt, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezem-
2. entgegen § 17 Abs. 8 Satz 3, auch in Verbindung ber 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert:
mit § 20a Abs. 2, oder § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7
Satz 1 sich einer dort genannten Untersuchung 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
unterzieht,
„§ 44a Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand“.
3. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 sich nicht oder
nicht rechtzeitig meldet, b) Die Angabe zu § 51a wird wie folgt gefasst:
4. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen dort „§ 51a (weggefallen)“.
genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für c) In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden
die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn miss- die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht“ durch die
bräuchlich verwendet oder nicht oder nicht recht- Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“
zeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht ersetzt.
rechtzeitig macht,
d) Die Angaben zu dem Vierten bis Sechsten Ab-
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Abs. 1 schnitt werden durch folgende Angaben ersetzt:
Nr. 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder
„Vierter Abschnitt
6. entgegen § 48 Abs. 2 Nr. 1 eine Meldung nicht
oder nicht rechtzeitig erstattet. Dienstleistungspflicht
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- 1. Umfang und Arten der Dienstleistungen
buße geahndet werden. § 59 Personenkreis
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 § 60 Arten der Dienstleistungen
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist § 61 Übungen
das Kreiswehrersatzamt.“ § 62 Besondere Auslandsverwendungen
§ 63 Hilfeleistungen im Innern
37. § 46 wird aufgehoben.
2. Dienstleistungsausnahmen
38. § 48 wird wie folgt geändert: § 64 Dienstunfähigkeit
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 65 Ausschluss von Dienstleistungen
„§ 48 § 66 Befreiung von Dienstleistungen
Vorschriften für den Bereitschafts-, § 67 Zurückstellung von Dienstleistungen
Spannungs- und Verteidigungsfall“. § 68 Unabkömmlichstellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1113
3. Heranziehungsverfahren § 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ände-
§ 69 Zuständigkeit rungsgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I
S. 1106).
§ 70 Verfahren
§ 71 Ärztliche Untersuchung, Anhörung *) Gemäß Artikel 4 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7
des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der
§ 72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungs- durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I
pflichtigen S. 1106) geänderten Fassung wird in der Inhaltsübersicht am
1. Januar 2007 die Angabe „§ 96 Übergangsvorschrift aus
§ 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungs- Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998“ eingefügt.“
pflichtigen
4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Dienstgrades a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
§ 74 Beendigung der Dienstleistungen
b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4.
§ 75 Entlassung aus den Dienstleistungen
§ 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust 3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
des Dienstgrades
a) In Nummer 1 werden die Wörter „der Wehrpflicht“
5. Überwachung und Durchsetzung der Dienstleis- durch die Wörter „des Wehrpflichtgesetzes“
tungspflicht ersetzt.
§ 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
§ 78 Aufenthaltsfeststellungsverfahren fügt:
§ 79 Vorführung und Zuführung
„2. bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Ab-
6. Verhältnis zur Wehrpflicht schnitt zur Dienstleistung herangezogen wird,
§ 80 Konkurrenzregelung mit dem Zeitpunkt, der im Dienstleistungsbe-
scheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,“.
Fünfter Abschnitt
c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Dienstliche Veranstaltungen Nummern 3 und 4.
§ 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
4. In § 4 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „eine Übung“
Sechster Abschnitt durch die Angabe „einen Dienst nach § 51 Abs. 6
Rechtsschutz oder § 54 Abs. 4“ ersetzt.
1. Rechtsweg
5. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „auf Grund der Wehr-
§ 82 Zuständigkeiten
pflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe des Wehr-
2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungs- pflichtgesetzes“ ersetzt.
akte nach dem Vierten Abschnitt
§ 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren 6. Dem § 17 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
§ 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Ver- „Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer
waltungsgerichts ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne
§ 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungs- des Satzes 6 gleichkommen, dürfen nicht ohne
klage Zustimmung des Soldaten vorgenommen werden.
Siebter Abschnitt
Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation im
Sinne des Satzes 6 und nicht als Eingriffe in die kör-
Bußgeldvorschriften;
perliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche
Übergangs- und Schlussvorschriften
Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläpp-
§ 86 Bußgeldvorschriften chen, dem Finger oder einer Blutader oder eine rönt-
§ 87 Einstellung von anderen Bewerbern genologische Untersuchung.“
§ 88 Entlassung von anderen Bewerbern
§ 89 Mitteilungen in Strafsachen 7. § 20 wird wie folgt geändert:
§ 90 Organisationsgesetz a) Absatz 5a wird aufgehoben.
§ 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten b) In Absatz 8 werden die Wörter „auf Grund der
und Arbeiter Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe
§ 92 Übergangsvorschrift für die Laufbahnen des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.
§ 93 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverord-
nungen 8. In § 22 Satz 2 werden die Wörter „disziplinargerichtli-
§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ände- ches Verfahren“ durch die Wörter „gerichtliches Dis-
rungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I ziplinarverfahren“ ersetzt.
S. 179)
§ 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ände- 9. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
rungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2588) 10. § 27 wird wie folgt geändert:
§ 96 (leer)*)
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
§ 97 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ände-
rungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I „(7) Die besonderen Vorschriften für die Unter-
S. 1815) offizierprüfungen und die Offizierprüfungen wer-
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
den nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in (3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.
einer Rechtsverordnung bestimmt.“
(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. stand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig
geworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis
11. In § 28 Abs. 6 wird das Wort „Dienstbezüge“ durch eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der
die Wörter „Geld- und Sachbezüge“ ersetzt. Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre
vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze
12. In § 31 Satz 2 werden die Wörter „auf Grund der noch nicht überschritten ist. Beantragt er seine
Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe des erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines
Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt. Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den Voraus-
setzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht
13. § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44
„2. Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere min- Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
destens bis zum Abschluss des für sie vorgese- (5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der
henen Ausbildungsganges oder für eine fest Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienst-
bestimmte Zeit von mindestens drei Jahren und verhältnis eines Berufssoldaten.
höchstens bis zu einer Dienstzeit von 20 Jahren,
(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten
für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdiens-
auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordneten-
tes bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren.“
gesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften
ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen
14. § 43 wird wie folgt geändert:
nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen
a) In Absatz 1 wird das Wort „Eintritt“ durch die Wör- werden.“
ter „Eintritt oder Versetzung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „disziplinar- 18. § 51a wird aufgehoben.
gerichtlichen Verfahren“ durch die Wörter „ge-
richtlichen Disziplinarverfahren“ ersetzt. 19. § 54 wird wie folgt geändert:
15. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird das Wort „Übungen“ durch die
Angabe „Dienstleistungen nach § 60“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Eintritt“ durch
die Wörter „Eintritt oder Versetzung“ ersetzt. b) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
tritt“ die Wörter „oder die Versetzung“ eingefügt. 20. In § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „diszip-
linargerichtliches Urteil“ durch die Wörter „Urteil in
c) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Verteidigungs- einem gerichtlichen Disziplinarverfahren“ ersetzt.
fall“ durch die Angabe „Spannungs- oder Vertei-
digungsfall“ ersetzt.
21. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 5 Satz 1“
d) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Eintritt“ die durch die Angabe „§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
Wörter „oder der Versetzung“ eingefügt.
22. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die
16. § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
Wörter „auf Grund der Wehrpflicht“ durch die Wörter
„4. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinar- „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.
verfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt wor-
den ist,“. 23. § 58 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
17. § 51 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Beförderung eines Soldaten, der nach
Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leis-
„§ 51
tet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den
Wiederverwendung Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungs-
(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Errei- verfügung bestimmten Tag wirksam. § 42 Abs. 2
chens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten
oder versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des entsprechend für diejenigen, die zu den in § 60 ge-
Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nannten Dienstleistungen herangezogen werden.“
unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines
Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von 24. Die Abschnitte 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren
herangezogen werden, wenn die Wiederverwendung „Vierter Abschnitt
unter Berücksichtigung der persönlichen, insbeson-
dere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Dienstleistungspflicht
Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Ver- 1. Umfang und Arten der Dienstleistungen
setzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre ver-
§ 59
gangen sind.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufs- Personenkreis
soldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung fest- (1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Errei-
gesetzten Zeit in den Ruhestand. chens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1115
oder versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des § 60
Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat,
Arten der Dienstleistungen
zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herange-
zogen werden. Zu den in § 60 Nr. 2 und 3 genannten Dienstleistungen sind
Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen 1. befristete Übungen (§ 61),
schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.
2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
(2) Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Sol-
dat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem 3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit 4. unbefristete Übungen, die von der Bundesregie-
gestanden hat, kann rung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden
1. bis zum Ablauf des Monats, in dem er das sind, und
60. Lebensjahr vollendet hat, 5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Ver-
2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfal- teidigungsfall.
les bis zum Ablauf des Monats, in dem er das § 61
45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen
Übungen
Mannschaftsdienstgrad führt, und
(1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich
3. mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung
höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entschei-
und nach Zustimmung durch das Bundesministe-
det das Bundesministerium der Verteidigung.
rium der Verteidigung auch bis zum Ablauf des
Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet (2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei
hat, Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren
höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf
zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herange-
Monate.
zogen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Übungen, die von der Bundesregierung als
(3) Eine Person, die nicht als Berufssoldat oder als
Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbe-
Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis ge-
fristet. Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Ab-
standen hat, kann auf Grund freiwilliger schriftlicher
satz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesmi-
Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie
nisterium der Verteidigung kann eine Anrechnung
das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60
anordnen.
genannten Dienstleistungen herangezogen werden.
§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird ihr ein höherer § 62
Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung Besondere Auslandsverwendungen
verliehen, kann sie auch ohne freiwillige Verpflich-
tung (1) Besondere Auslandsverwendungen sind Ver-
wendungen, die auf Grund eines Übereinkommens,
1. bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer
60. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 Nr. 1, über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit
4 und 5 genannten Dienstleistungen und einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundes-
2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfal- regierung im Ausland oder außerhalb des deutschen
les bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
45. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie einen stattfinden.
Mannschaftsdienstgrad führt, zu den in § 60 Nr. 1 (2) Eine besondere Auslandsverwendung ist
und 4 genannten Dienstleistungen grundsätzlich jeweils für höchstens sieben Monate
herangezogen werden. zulässig. Sie wird auf die Gesamtdauer der Übungen
nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet. Soweit die
(4) Vor Bestandskraft des Heranziehungsbeschei- Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das für die
des kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Heranziehung zuständige Kreiswehrersatzamt auf
Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienst-
Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jeder- behörde hin.
zeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen wer-
den. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die (3) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teil-
Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären. nahme an besonderen Auslandsverwendungen all-
gemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden
(5) Nach Bestandskraft des Heranziehungsbe- (§ 59 Abs. 5), kann er aus vorbereitenden Übungen
scheides ist der Widerruf der Verpflichtungserklä- entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interes-
rung ausgeschlossen. Die auf Grund einer freiwilligen se liegt. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 bleibt unberührt.
Verpflichtung Herangezogenen können beantragen,
von der Teilnahme entpflichtet zu werden, soweit sie (4) § 75 Abs. 2 Nr. 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-
ihren Dienst noch nicht angetreten haben; dem den, dass der Soldat zu entlassen ist.
Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung zur § 63
Dienstleistung für sie wegen persönlicher, insbeson-
Hilfeleistungen im Innern
dere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher
Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Span- (1) Hilfeleistungen im Innern sind Verwendungen
nungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei
Härte bedeuten würde. einer Naturkatastrophe oder einem besonders
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundge- (3) Hat ein Dienstleistungspflichtiger seiner Auf-
setzes. stellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu
(2) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich einem Landtag oder zum Europäischen Parlament
jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. zugestimmt, ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat
Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit er die Wahl angenommen, kann er für die Dauer des
Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehen- Mandats nur auf seinen Antrag herangezogen wer-
den Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienst- den.
behörde Ausnahmen zulassen. Hilfeleistungen im (4) Auf Antrag soll ein Dienstleistungspflichtiger
Innern werden auf die Gesamtdauer der Übungen von einer Dienstleistung zeitlich befristet zurückge-
nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet. stellt werden, wenn und solange die Heranziehung
zur Dienstleistung für ihn wegen persönlicher, insbe-
2. Dienstleistungsausnahmen sondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher
§ 64 Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Span-
nungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare
Dienstunfähigkeit
Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte liegt in
Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer der Regel vor, wenn
dauerhaft nicht dienstfähig ist.
1. im Fall der Heranziehung des Dienstleistungs-
§ 65 pflichtigen
Ausschluss von Dienstleistungen a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger
Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlos- Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Per-
sen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die sonen, für deren Lebensunterhalt er aus recht-
in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder licher oder sittlicher Verpflichtung aufzukom-
Nebenfolgen erkannt worden ist. men hat, gefährdet würde oder
§ 66 b) für Verwandte ersten Grades besondere Not-
stände zu erwarten sind,
Befreiung von Dienstleistungen
Von Dienstleistungen sind befreit 2. der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung
und Fortführung eines eigenen oder elterlichen
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnis- Betriebes unentbehrlich ist oder
ses,
3. die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses,
die die Diakonatsweihe empfangen haben, a) eine zu einem schulischen Abschluss führen-
de Ausbildung,
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-
nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistli- b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium,
chen evangelischen oder eines Geistlichen in dem zum vorgesehenen Diensteintrittster-
römisch-katholischen Bekenntnisses, der die min das dritte Semester bereits erreicht ist,
Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, und oder einen zu einem Drittel absolvierten sons-
tigen Ausbildungsabschnitt oder
4. schwerbehinderte Menschen.
c) eine bereits begonnene Berufsausbildung
§ 67
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsver-
Zurückstellung von Dienstleistungen
bindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten
(1) Von Dienstleistungen wird zurückgestellt, Berufsausbildung verhindern würde.
1. wer vorübergehend nicht dienstfähig ist oder (5) Von Dienstleistungen kann ein Dienstleis-
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 65, Frei- tungspflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn
heitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem
Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine
befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und
einem psychiatrischen Krankenhaus unterge- Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Heran-
bracht ist. ziehung die militärische Ordnung oder das Ansehen
der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(2) Von Dienstleistungen werden Dienstleistungs-
pflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 66) vor- § 68
bereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind bei- Unabkömmlichstellung
zubringen:
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs
1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufga-
Studiums oder einer ordentlichen theologischen ben kann ein Dienstleistungspflichtiger im öffentli-
Ausbildung und chen Interesse für Dienstleistungen unabkömmlich
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen- gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm
amtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens- ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die
oberen oder der entsprechenden Oberbehörde Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bun-
einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich desrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
der Dienstleistungspflichtige auf das geistliche die Grundsätze, die dem Ausgleich des personellen
Amt vorbereitet. Kräftebedarfs zu Grunde zu legen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1117
(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet begünstigende Verwaltungsakte. Ein Heranzie-
die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständi- hungsbescheid zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63), zu
gen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht einer Übung, die von der Bundesregierung als Bereit-
auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, schaftsdienst angeordnet ist (§ 61 Abs. 3) oder die
soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert,
sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem
das Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. In der Vermerk „Vorrangpost“ oder in entsprechender An-
Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestim- wendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgeset-
mung der zuständigen Behörden auf oberste Bun- zes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden.
desbehörden oder auf die Landesregierungen mit
der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste Lan- § 71
desbehörden übertragen werden; die nach dieser Ärztliche Untersuchung, Anhörung
Verordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundes-
behörde oder die Landesregierung kann, soweit Lan- Ungediente Personen, die sich gemäß § 59 Abs. 3
desrecht dies zulässt, das Vorschlagsrecht auch Satz 1 freiwillig zu Dienstleistungen verpflichten wol-
durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln. Die len, sind vor der Annahme ihrer Verpflichtung hin-
Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver- sichtlich ihrer Dienstfähigkeit zu untersuchen. Unge-
schiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde diente Dienstleistungspflichtige, die nicht innerhalb
und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter von zwei Jahren nach dieser oder nach einer erneu-
Abwägung der verschiedenen Belange auszuglei- ten ärztlichen Untersuchung zu einer Dienstleistung
chen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für herangezogen worden sind, sind vor ihrer Heranzie-
welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausge- hung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhalts-
sprochen werden kann und welche sachverständi- punkte für eine Veränderung des Gesundheitszu-
gen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirt- standes vorliegen oder dies für eine vorgesehene
schaft zu hören sind. Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut
ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach
(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienst-
Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzu-
leistungspflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der
stellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die
Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung der
Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8
zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Dienst-
entsprechende Anwendung. Das Ergebnis der
leistungspflichtige, die in keinem Arbeits- oder
Untersuchung und die sich daraus ergebenden
Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der Vor-
Rechtsfolgen sind durch einen schriftlichen Untersu-
aussetzungen selbst anzuzeigen.
chungsbescheid mitzuteilen. Das gilt auch dann,
3. Heranziehungsverfahren wenn eine beantragte Überprüfung der Dienstfähig-
keit ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.
§ 69
§ 72
Zuständigkeit
Zuständig für die Heranziehung von Dienstleis- Heranziehung von
tungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit ungedienten Dienstleistungspflichtigen
in Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem
(1) Ungediente Dienstleistungspflichtige (§ 59
Abschnitt sind die Wehrersatzbehörden.
Abs. 3 Satz 1), die nach § 71 verfügbar sind, werden
§ 70 durch die Kreiswehrersatzämter zu Dienstleistungen
Verfahren herangezogen. Die Art der Dienstleistung sowie Ort
und Zeit des Diensteintritts werden durch Heranzie-
(1) Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist kos- hungsbescheid bekannt gegeben. Im Heranzie-
tenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu hungsbescheid ist die Dauer der zu leistenden
den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten Dienstleistung anzugeben; dies gilt nicht für die
für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibrin- Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder
gung dem Dienstleistungspflichtigen aufgegeben Verteidigungsfall nach § 60 Nr. 5 und zu Übungen als
wird. Einem Arbeitnehmer, der nicht unter das Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3.
Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch
eine angeordnete ärztliche Untersuchung oder eine (2) Die Dienstleistungspflichtigen haben sich ent-
angeordnete sonstige Vorstellung bei der Wehrer- sprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienst-
satzbehörde entstehende Verdienstausfall erstattet. leistungen in der Bundeswehr zu stellen.
Einem Dienstleistungspflichtigen, der nicht Arbeit-
(3) Der Heranziehungsbescheid soll vier Wochen
nehmer ist, werden notwendige Aufwendungen, die
vor dem Beginn der Dienstleistung zugestellt sein.
ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen,
Dienstleistungspflichtige können ohne Einhaltung
erstattet. Das Nähere über die Erstattung von not-
einer Frist einberufen werden, wenn
wendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertre-
tungskosten regelt eine Rechtsverordnung. 1. Übungen als Bereitschaftsdienst angeordnet
(2) Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich sind,
oder elektronisch zu stellen und durch die Wehrer- 2. die Heranziehung zu einer nach den Umständen
satzbehörde schriftlich zu bescheiden. gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft
(3) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Ab- oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der
schnitts ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für Streitkräfte notwendig ist,
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetre- innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung
ten ist, im Rahmen der Einstellungsuntersuchung fest-
4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die gestellt wird, dass der Soldat wegen einer bei
von ihm bestimmte Stelle Übungen von kurzer Diensteintritt bestehenden Gesundheitsstörung
Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum
von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwen-
5. Hilfeleistungen im Innern zu erbringen sind. dung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorü-
§ 73 bergehend dienstunfähig ist,
Heranziehung von 5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Ver-
gedienten Dienstleistungspflichtigen bleiben in der Bundeswehr die militärische Ord-
nung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich
Dienstleistungspflichtige, die bereits in der Bun-
gefährdet würde,
deswehr gedient haben, werden nach Feststellung
ihrer Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörden zu 6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
Dienstleistungen herangezogen. Sie sind zu hören,
wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst 7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deut-
mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag schen Bundestag, zu einem Landtag oder zum
oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Europäischen Parlament zugestimmt hat,
Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine 8. er unabkömmlich gestellt ist,
vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich
ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Unter- 9. der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck ent-
suchung finden § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8 sowie fallen ist und im Fall einer befristeten Übung eine
§ 71 Satz 5 und 6 entsprechende Anwendung. Die andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbil-
Dienstleistungspflichtigen haben sich nach Aufforde- dung für die bestehende oder eine künftige Ver-
rung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen wendung nicht erfolgen kann oder
und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben sich
10. er körperlich oder geistig dauernd dienstunfähig
entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu
ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfä-
Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. § 72
higkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu
Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
erwarten ist. § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt ent-
4. Beendigung der Dienstleistungen sprechend.
und Verlust des Dienstgrades (2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn
§ 74
1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen
Beendigung der Dienstleistungen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher
Die Dienstleistungen enden oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im
Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall
1. durch Entlassung (§ 75), eine unzumutbare Härte bedeuten würde und er
2. durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetz- seine Entlassung beantragt hat,
ten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig 2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von
bestimmt ist oder drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur
3. durch Ausschluss (§ 76). Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist
oder
§ 75
Entlassung aus den Dienstleistungen 3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewäh-
rung widerrufen wird.
(1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des
Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 (3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die
oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranzie- nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten
hung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, zuständig wäre.
wenn
(4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner
1. die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abge- Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag
laufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach als entlassen, an dem er hätte entlassen werden
§ 61 Abs. 3 wird angeordnet oder der Span- müssen, wenn er Dienst geleistet hätte.
nungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
(5) Ist ein Soldat während einer besonderen Aus-
2. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach landsverwendung wegen Verschleppung, Gefangen-
§ 61 Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass schaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusam-
der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetre- menhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten
ten ist, hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen,
3. seine Verwendung während des Spannungs- ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendi-
oder Verteidigungsfalles endet, gung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszu-
schieben. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen
4. der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
eine zwingende Dienstleistungsausnahme vor-
liegt – in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung (6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleis-
durch das Kreiswehrersatzamt – oder wenn tung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1119
truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehr- 4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungs-
dienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn stücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar
1. die stationäre truppenärztliche Behandlung been- sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie
det ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden,
Entlassungszeitpunkt, oder ihre missbräuchliche Benutzung durch Dritte aus-
zuschließen, den Weisungen zur Behandlung der
2. er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, Gegenstände nachzukommen, sie der zuständi-
dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstver- gen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen
hältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag oder zurückzugeben und ihr Schäden sowie Ver-
der Abgabe der Erklärung. luste unverzüglich zu melden,
§ 76 5. die Dienstleistungsbescheide für den Wehrdienst
Ausschluss von Dienstleistungen im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Ver-
und Verlust des Dienstgrades teidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht
missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung
(1) Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausge- der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie
schlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüg-
Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, lich zu melden,
Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert
seinen Dienstgrad. 6. sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe
(2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgrad- in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden; das
verlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahme- Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
verfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt,
nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht
eingetreten. 7. sich auf Verlangen der zuständigen Wehrersatz-
behörde im Hinblick auf eine für sie vorgesehene
5. Überwachung und sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundes-
Durchsetzung der Dienstleistungspflicht wehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung
und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unter-
§ 77
ziehen, deren Durchführung sich nach dem
Dienstleistungsüberwachung; Haftung Sicherheitsüberprüfungsgesetz bestimmt und für
(1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die es einer Zustimmung des Dienstleistungs-
die in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. Die pflichtigen nicht bedarf.
Dienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss (5) Die Dienstleistungspflichtigen haben für vor-
an das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat sätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden
auf Zeit, im Fall des § 59 Abs. 3 Satz 1 mit der Annah- und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und
me der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59 Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die
Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeit- Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren
punkt. von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen
(2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind die- Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen,
jenigen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren
die von der Begehung der Handlung an.
1. dauerhaft nicht dienstfähig sind (§ 64), (6) Während der Dienstleistungsüberwachung
haben die Dienstleistungspflichtigen ferner der zu-
2. von Dienstleistungen dauernd ausgeschlossen ständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schrift-
sind (§ 65), lich, elektronisch oder mündlich zu melden:
3. von Dienstleistungen befreit sind (§ 66) oder 1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort län-
4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind. ger als acht Wochen fernzubleiben,
(3) Dienstleistungspflichtige können in besonde- 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleis-
ren Fällen für begrenzte Zeit von der Erfüllung der tungsausnahme nach den §§ 64 bis 66 begrün-
ihnen im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung den,
obliegenden Pflichten ganz oder teilweise befreit 3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorüberge-
werden, wenn und solange sie für eine Heranziehung hende Dienstunfähigkeit von voraussichtlich min-
zu Dienstleistungen nicht in Betracht kommen. destens neun Monaten begründen,
(4) Während der Dienstleistungsüberwachung 4. Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlim-
haben die Dienstleistungspflichtigen merungen von Erkrankungen und Verletzungen
1. jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer seit der Untersuchung gemäß § 71 Satz 1, der
Woche, im Spannungs- und Verteidigungsfall bin- letzten Überprüfungsuntersuchung gemäß § 71
nen 48 Stunden, der zuständigen Wehrersatzbe- Satz 2 und § 73 Satz 2, der Prüfung der Verfüg-
hörde zu melden, barkeit oder der Entlassungsuntersuchung, von
denen der Dienstleistungspflichtige oder sein Arzt
2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehr- annimmt, dass sie für die Beurteilung seiner
ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, Dienstfähigkeit von Belang sind, soweit sie hierzu
3. sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrer- von der zuständigen Wehrersatzbehörde aufge-
satzbehörde persönlich zu melden, fordert werden,
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
5. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für haben die Daten des Betroffenen nach der Unterrich-
eine Zurückstellung, tung zu löschen.
6. den Abschluss und einen Wechsel ihrer berufli- (3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das
chen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen
sowie eine weitergehende berufliche Qualifikati- Betroffenen die Dienstleistungspflicht nach § 59
on; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachwei- Abs. 1 bis 3 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat
se haben die Dienstleistungspflichtigen auf Auf- die Daten des Betroffenen spätestens mit Ende der
forderung unverzüglich vorzulegen. Dienstleistungspflicht zu löschen; Gleiches gilt für
(7) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch
Dienstleistungsüberwachung von Dienstleistungs- das Bundesverwaltungsamt über das Ende der
pflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf See- Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterrichten
schiffen auf Grund des Flaggenrechtsgesetzes fah- sind.
ren, können durch Rechtsverordnung der See- (4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei
Berufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten, nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Ab-
die der See-Berufsgenossenschaft durch die Über- satz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen
tragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund. zuvor übermittelte Datei zu löschen.
In der Rechtsverordnung können Art und Höhe der § 79
Kostenerstattung bestimmt werden.
Vorführung und Zuführung
§ 78
(1) Bei Dienstleistungspflichtigen, die einer ange-
Aufenthaltsfeststellungsverfahren ordneten ärztlichen Untersuchung (§ 71 Satz 3 oder
(1) Kann die für die Dienstleistungsüberwachung § 73 Satz 4) fernbleiben oder einer Aufforderung der
zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 77
Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Dienst- Abs. 4 Nr. 3), unentschuldigt nicht nachkommen,
leistungspflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie kann die Vorführung angeordnet werden. Die Polizei
dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Fest- ist um Durchführung zu ersuchen.
stellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur (2) Die Polizei kann ersucht werden, Dienstleis-
Person des Dienstleistungspflichtigen: tungspflichtige, die ihrer Heranziehung unentschul-
1. Familienname, frühere Namen, Vornamen, digt nicht Folge leisten, dem nächsten Feldjäger-
2. Geburtsdatum und Geburtsort, dienstkommando zuzuführen.
3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte (3) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorfüh-
Anschrift und rung oder Zuführung die Wohnung und andere
Räume des Dienstleistungspflichtigen zu betreten
4. das Geschäftszeichen. und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur
Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn
unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu spei- sich der Dienstleistungspflichtige einem unmittelbar
chern. bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten
solcher Wohnungen und Räume entzieht. Das
(2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen kel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe die-
Abständen in einer Datei zusammengefasst folgen- ses Absatzes eingeschränkt.
den Stellen zu übermitteln:
1. den Wehrersatzbehörden, 6. Verhältnis zur Wehrpflicht
2. dem Bundesamt für den Zivildienst, § 80
3. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1 Konkurrenzregelung
genannten Zweck an die Auslandsvertretungen Unterliegen die in § 59 genannten Personen der
weiterübermittelt, Wehrpflicht (§§ 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes),
4. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle sind die dafür geltenden Bestimmungen vorrangig
des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig anzuwenden.
sind. Fünfter Abschnitt
Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu Dienstliche Veranstaltungen
dem sie ihnen übermittelt worden sind, speichern
und nutzen. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort § 81
eines Dienstleistungspflichtigen bekannt, haben sie Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
ihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit
keine besonderen Verwendungsregelungen entge- (1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche
genstehen. Sodann löschen sie unverzüglich die Vorhaben der Streitkräfte insbesondere zur militäri-
ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten schen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Per-
Daten des Betroffenen. Die ausschreibende Behörde sonen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden
unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die können.
übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufent- (2) Zu dienstlichen Veranstaltungen können Per-
haltsort festgestellt worden und eine weitere Spei- sonen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr
cherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen noch nicht vollendet haben, durch das Bundesminis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1121
terium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte § 85
Stelle zugezogen werden. Während der Wehrdienst-
Besondere Vorschriften
leistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.
für die Anfechtungsklage
Sechster Abschnitt Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungs-
Rechtsschutz bescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfech-
tungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72
1. Rechtsweg Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungs-
§ 82 klage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbe-
scheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das
Zuständigkeiten Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung
(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbereichs-
Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleis- verwaltung zu hören.“
tungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der
Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist 25. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Ab-
der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein schnitt und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt
anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. gefasst:
(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche. „Siebter Abschnitt
(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium Bußgeldvorschriften;
der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertre- Übergangs- und Schlussvorschriften“.
tung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen
übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt
26. Vor dem bisherigen § 60 wird folgender § 86 einge-
zu veröffentlichen.
fügt:
2. Rechtsbehelfe „§ 86
und Rechtsmittel gegen Verwaltungs-
akte nach dem Vierten Abschnitt Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
§ 83
fahrlässig
Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
1. entgegen § 71 Satz 3, § 73 Satz 4 oder § 77 Abs. 4
(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die Nr. 7 sich einer dort genannten Untersuchung
auf Grund des Vierten Abschnitts dieses Gesetzes oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig
durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen unterzieht,
zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu 2. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 2, 3
erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die oder 4 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig
Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die macht,
den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, ge- 3. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 keine Vorsorge trifft,
wahrt.
4. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht
(2) Über den Widerspruch gegen den Heranzie- rechtzeitig meldet oder
hungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1),
5. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 5 einen dort genannten
den Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heran-
Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorge-
ziehungsbescheides und den Widerspruch gegen
schriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich
den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73
verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vor-
Satz 3) entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Der
legt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzei-
Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid,
tig macht.
der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heran-
ziehungsbescheides und der Widerspruch gegen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
den Untersuchungsbescheid haben keine aufschie- buße geahndet werden.
bende Wirkung.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
§ 84 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Rechtsmittel gegen das Kreiswehrersatzamt.“
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde 27. Der bisherige § 60 wird § 87.
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungs-
gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die 28. Der bisherige § 61 wird § 88 und wie folgt geändert:
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“ durch die
nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs- Angabe „§ 87 Abs. 1“ ersetzt.
gerichtsordnung und die Beschwerde gegen Be-
schlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 3“
und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Be- durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“
schwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg ersetzt.
findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes entsprechende Anwendung. 29. Der bisherige § 62 wird § 89.
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
30. Der bisherige § 66 wird § 90. 37. Nach § 97 wird folgender § 98 angefügt:
31. Der bisherige § 70 wird § 91 und in Absatz 3 wird die „§ 98
Angabe „§ 76 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 76
Übergangsvorschrift
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
aus Anlass des Änderungsgesetzes
vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106)
32. Der bisherige § 71 wird § 92 und wie folgt gefasst:
Die Vorschriften des Vierten Abschnitts sind nur auf
„§ 92 Personen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des
Übergangsvorschrift für die Laufbahnen Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatenge-
setzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) in das
In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann für Dienstverhältnis eines Soldaten berufen worden sind.“
die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalles
bestimmt werden, dass für die bei Eintritt des Span-
nungs- oder Verteidigungsfalles vorhandenen Be- Artikel 3
rufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit
nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf sechs Änderung
Monate und die Dienstzeit nach Nr. 2 Buchstabe b der Soldatenlaufbahnverordnung
bis auf ein Jahr verkürzt wird.“
§ 1 der Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März
33. Der bisherige § 72 wird § 93 und wie folgt geändert: 2002 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 867) geändert
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Satzende
durch ein Komma ersetzt. 1. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 58a Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 59 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 7 werden folgende Num-
mern 8 bis 10 angefügt:
2. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54
„8. Die Erstattung von Auslagen, Verdienst- Abs. 5“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.
ausfall und Vertretungskosten (§ 70
Abs. 1 Satz 6), 3. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 58a Abs. 2“ durch
9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei die Angabe „§ 59 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
der Unabkömmlichstellung (§ 68 Abs. 2
Satz 3), 4. In Nummer 7 werden die Wörter „frühere Soldatinnen
10. die Übertragung von Aufgaben der und frühere Soldaten“ durch das Wort „Personen“
Wehrersatzbehörde bei der Dienstleis- und die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 81
tungsüberwachung auf die See-Berufs- Abs. 2“ ersetzt.
genossenschaft und über die Art und
Höhe der vom Bund der See-Berufsge-
Artikel 4
nossenschaft zu erstattenden Kosten
(§ 77 Abs. 7 Satz 1).“ Änderung des Wehrsoldgesetzes
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5“ chung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1518), zuletzt geän-
durch die Angabe „§ 1 Abs. 3“ ersetzt. dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num- (BGBl. I S. 2027), wird wie folgt geändert:
mer 3 eingefügt:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
„3. die Unteroffizierprüfungen und die Offi-
zierprüfungen nach § 27 Abs. 7,“. a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2,
§§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
„dem Vierten Abschnitt“ ersetzt.
Nummern 4 bis 6.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Tage“ durch das Wort
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„Tag“ ersetzt.
„(4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1
c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch die
Nr. 9 und 10 bedürfen der Zustimmung des Bun-
Angabe „§ 81 Abs. 2“ ersetzt.
desrates.“
d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
34. Der bisherige § 73 wird § 94. „(9) Für die Rückforderung von Bezügen ist § 12
des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend an-
35. Der bisherige § 74 wird § 95 und wie folgt geändert: zuwenden.“
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
2. In § 7 Abs. 4 Satz 2 werden die Angabe „§ 29 Abs. 1
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. Nr. 6“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5“ und
die Angabe „Abs. 4 Nr. 2“ durch die Angabe „Abs. 4
36. Der bisherige § 76 wird § 97. Nr. 2 und 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1123
3. In § 8a Abs. 3 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 8b“ 1. optische, akustische, elektronische und mechani-
die Wörter „und dem Zuschlag für Reserveoffizieran- sche Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvor-
wärter“ eingefügt. richtungen,
2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkon-
4. Nach § 8g wird folgender § 8h eingefügt: ventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen,
Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zünd-
„§ 8h
auslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisie-
Reserveoffizierzuschlag ren,
(1) Soldaten, die zum Reserveoffizier ausgebildet 3. Vernichten, Transportbehandlung, Verladen,
werden, erhalten einen Reserveoffizierzuschlag von Transportieren der unkonventionellen Spreng- und
1 500 Euro. Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.
(2) Der Reserveoffizierzuschlag wird nach der Zu- Die besondere Vergütung darf den Betrag von
lassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendiens- 287,55 Euro im Monat nicht übersteigen.
tes der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in (2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschäd-
einem Teilbetrag von 500 Euro und nach der Beförde- lichmachen oder Delaborieren von Spreng- oder
rung zum Leutnant der Reserve in einem weiteren Teil- Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen,
betrag von 1 000 Euro gewährt und zusammen mit die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können
dem Wehrsold gezahlt. Der Reserveoffizierzuschlag mit einer Erhöhung der besonderen Vergütung auf bis
wird nur einmalig gewährt. § 7 Abs. 5 gilt entspre- zu 191,74 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.
chend.“
(3) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Spreng-
5. Die §§ 10a und 10b werden aufgehoben.
stoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als
Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stof-
6. Der Anlage 2 (zu § 8g Abs. 1) werden folgende Ab- fen umgehen, erhalten eine besondere Vergütung von
schnitte 9 und 10 angefügt: 11,51 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbe-
sondere Sicherstellung, Asservierung und Transport.
„9. Räumen und Vernichten von Munition und
Die besondere Vergütung darf den Betrag von
besonders gefährliche Munitionserprobungen
172,65 Euro im Monat nicht übersteigen.
(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Ver-
(4) Die besonderen Vergütungen nach den Ab-
nichten von Munition oder mit abgeschlossener Aus-
sätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von
bildung als Feuerwerker erhalten, wenn sie auf Trup-
613,55 Euro im Monat nicht übersteigen.“
penübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erpro-
bungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstli-
cher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger
(Munition) räumen oder vernichten, eine besondere Artikel 5
Vergütung. Die Tätigkeit muss zum ständigen Aufga- Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
bengebiet des Soldaten gehören und von ihm selbst
ausgeübt werden. Die besondere Vergütung beträgt
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
täglich 2,87 Euro. Bei einem Einsatz von mehr als
Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253),
sechs Stunden täglich erhöht sich die besondere Ver-
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
gütung für jede weitere volle Stunde um 0,58 Euro,
27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geän-
höchstens jedoch bis zu 5,77 Euro.
dert:
(2) Soldaten erhalten für das Laborieren, Delabo-
rieren, Untersuchen von Munition und Munitionskom- 1. § 1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
ponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad,
insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder „(5) Wird der Einberufungsbescheid zum Grund-
belasteter Munition, eine besondere Vergütung nach wehrdienst oder zu einer Wehrübung vor Diensteintritt
Maßgabe des Absatzes 1. aufgehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die
Wehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitge-
10. Tätigkeiten der ber vorübergehend für zwei Personen am gleichen
Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm
die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen
(1) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet.
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Spreng- Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten, nach-
stoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, dem die Mehraufwendungen entstanden sind, bei der
Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten
Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Stelle zu stellen.“
besondere Vergütung. Die besondere Vergütung
beträgt 19,17 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren
2. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächti-
ge Gegenstände einer näheren Behandlung zu unter- „Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach
ziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wir- Beendigung des Wehrdienstes bei der vom Bundes-
kungsbereich einer möglichen Explosion oder eines ministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu
Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere stellen.“
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
3. § 11 wird aufgehoben. „(5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfe-
leistung im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes)
4. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „von drei Jahren“ mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehr-
durch die Wörter „von einem Jahr“ ersetzt. übungen entsprechend anzuwenden sind. Ab-
satz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
5. In § 14 Abs. 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54
Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten Artikel 6
Abschnitt“ ersetzt. Änderung
des Unterhaltssicherungsgesetzes
6. § 14a wird wie folgt geändert:
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der
a) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 werden aufge- Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972),
hoben. zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absätze 1 und 2 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geän-
Satz 1, 2, 4 und 5“ durch die Angabe „Absätze 1 dert:
und 2 Satz 1, 2 und 4“ ersetzt.
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach § 51 Abs. 2,
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für eine Höher- Vierten Abschnitt“ ersetzt.
versicherung in der“ durch das Wort „zur“
ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 40 des Wehr-
pflichtgesetzes)“ gestrichen.
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung
des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Anspruch auf Leistungen nach den §§ 13 „3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leis-
bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes tet, an einer besonderen Auslandsverwen-
oder für Elternzeit.“ dung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes oder
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des
Wehrpflichtgesetzes teilnimmt oder unbefris-
„(5) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines teten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidi-
Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu gungsfall leistet,
stellen.“
Leistungen nach den §§ 13 bis 13d;
diese Leistungen werden auch gewährt bei der
7. § 14b wird wie folgt geändert:
Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes.“
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des
Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach Artikel 7
§ 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 13
Änderung
Abs. 2 und nach den §§ 13a und 13b des Unter-
des Soldatenversorgungsgesetzes
haltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
aa) Satz 4 wird aufgehoben.
1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
bb) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geän-
angefügt: dert:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des
1. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge
nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen „Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssiche- besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Verset-
rungsgesetzes oder für Elternzeit.“ zung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf
der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines 2. In § 81 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch
Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu die Angabe „§ 81 Abs. 2“ ersetzt.
stellen.“
3. § 82 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
8. § 16 wird wie folgt geändert: „Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im
Anschluss an den Grundwehrdienst zu einer Wehr-
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2,
übung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes), einem freiwilli-
§§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter
gen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtge-
„dem Vierten Abschnitt“ ersetzt.
setzes) oder einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c des
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: Wehrpflichtgesetzes) herangezogen wurde.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1125
Artikel 8 b) In Satz 1 werden die Wörter „der Wehrpflicht“ durch
Änderung des MAD-Gesetzes die Wörter „des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes vom
Artikel 11
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt
durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember Änderung
2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird die des Bundesdisziplinargesetzes
Angabe „§ 1 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 62
Abs. 1“ ersetzt. § 2 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli
2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 7
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396)
Artikel 9 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Änderung „(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer
des Versorgungsreformgesetzes 1998 Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslands-
verwendung oder einer Hilfeleistung im Innern leisten, gilt
Artikel 4 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die
29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), das zuletzt durch während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamten-
S. 4013) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: rechtlich ein Dienstvergehen darstellt.“
1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 75“ durch die Anga-
be „§ 96“ ersetzt. Artikel 12
2. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 75“ jeweils durch die Änderung
Angabe „§ 96“ ersetzt. des Soldatenbeteiligungsgesetzes
In § 2 Abs. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der
Artikel 10 Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997
Änderung (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
der Soldatenurlaubsverordnung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Satz 2“ durch die
Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Angabe „§ 62 Abs. 1“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geän- Artikel 13
dert: Änderung
der Wehrbeschwerdeordnung
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
In § 17 Abs. 2 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fas-
„§ 5 sung der Bekanntmachung vom 11. September 1972
Erholungsurlaub der Soldaten, die auf (BGBl. I S. 1737, 1906), die zuletzt durch Artikel 7a des
Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geän-
leisten oder nach dem Vierten Abschnitt dert worden ist, wird die Angabe „§ 59“ durch die Angabe
des Soldatengesetzes Dienstleistungen erbringen „§ 83“ ersetzt.
(1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des
Wehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vol-
Artikel 14
len Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreser-
holungsurlaubs der Berufssoldaten und der Soldaten Änderung
auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 1, wenn der Wehrdisziplinarordnung
die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten
Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. In § 95 Abs. 3 und § 144 Satz 1 der Wehrdisziplinarord-
nung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt
(2) Entsprechendes gilt für Soldaten, die Dienst- durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
leistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldaten- (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird jeweils die
gesetzes erbringen.“ Angabe „§ 61“ durch die Angabe „§ 88“ ersetzt.
2. In § 8 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 1“ ersetzt. Artikel 15
Änderung des Wehrstrafgesetzes
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: In § 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213),
„§ 12 das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
Urlaub aus wichtigem Grund 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden
der Soldaten, die auf Grund des ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 1
Wehrpflichtgesetzes Grundwehrdienst leisten“. Abs. 3“ ersetzt.
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
Artikel 16 vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert wor-
Änderung des Zivildienstgesetzes den ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch die Angabe
„§ 81 Abs. 2“ ersetzt.
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Septem- Artikel 19
ber 2004 (BGBl. I S. 2358), wird wie folgt geändert:
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 81 (wegge-
– Arbeitsförderung –
fallen)“ durch die Angabe „§ 81 Übergangsvorschrif-
ten aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 27. Sep-
tember 2004 (BGBl. I S. 2358)“ ersetzt. § 26 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
beitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
2. § 9 wird wie folgt geändert: 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2
des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geän-
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. dert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
1. In Nummer 2 werden die Wörter „länger als drei Tage“
3. § 16 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. gestrichen.
4. § 22a wird wie folgt geändert:
2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„3a. Personen, die auf Grund des § 6c des Wehrpflicht-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in fremden Streit- gesetzes (Hilfeleistung im Innern) Wehrdienst leis-
kräften“ durch die Wörter „außerhalb der Bun- ten, gelten als Wehrdienstleistende im Sinne der
deswehr“ ersetzt. Nummer 2,“.
bb) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „Eintritt
in fremde Streitkräfte“ durch die Wörter
„Dienst außerhalb der Bundeswehr“ ersetzt. Artikel 20
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in fremden
Änderung
Streitkräften“ durch die Wörter „außerhalb der
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Bundeswehr“ ersetzt.
– Gesetzliche Krankenversicherung –
5. In § 57 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2 oder“
gestrichen. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
6. In § 58a Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Bundesdiszipli-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2005
nargericht“ durch das Wort „Verwaltungsgericht“
(BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:
ersetzt.
7. In § 79 Nr. 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 4“ durch 1. In § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „den §§ 51a, 54
die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt. Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten
Abschnitt“ ersetzt.
Artikel 17 2. § 193 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Änderung
des Arbeitssicherstellungsgesetzes a) In Satz 1 wird die Angabe „den §§ 51a, 54 Abs. 5
oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten Ab-
In § 15 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitssicherstellungsgeset- schnitt“ ersetzt.
zes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch b) In Satz 2 werden die Wörter „des Fünften Buches
Artikel 37 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I Sozialgesetzbuch“ gestrichen.
S. 3242) geändert worden ist, werden die Angabe „§§ 13,
14a Abs. 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§§ 13, 14a Abs. 3
und 6“ und die Angabe „§ 14a Abs. 3, 5 und 6“ durch die 3. § 204 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Angabe „§ 14a Abs. 3 und 6“ ersetzt. a) In Satz 1 werden die Wörter „von länger als drei
Tagen“ gestrichen und die Angabe „den §§ 51a, 54
Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten
Artikel 18 Abschnitt“ ersetzt.
Änderung
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4“
der Sonderurlaubsverordnung
durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.
In § 5 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 4. In § 244 Abs. 1 werden die Wörter „von länger als drei
(BGBl. I S. 2836), die durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes Tagen“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1127
Artikel 21 Artikel 24
Änderung
Änderung des
der Gesamtbeitragsverordnung
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung – In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b
der Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998
In § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
(BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes
buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert wor-
der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
den ist, wird jeweils die Angabe „ , die für länger als drei
S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
Tage einberufen waren“ gestrichen.
vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist,
werden die Wörter „mehr als drei Tage“ gestrichen.
Artikel 25
Rückkehr
Artikel 22 zum einheitlichen Verordnungsrang
Änderung des Die auf den Artikeln 3, 10, 18 und 24 beruhenden Teile
Elften Buches Sozialgesetzbuch der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
– Soziale Pflegeversicherung – Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
In § 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ordnung geändert werden.
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt Artikel 26
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I
S. 1073) geändert worden ist, werden die Wörter „mehr Bekanntmachungserlaubnis
als drei Tage“ gestrichen und die Angabe „den §§ 51a, 54 Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten Ab- Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes
schnitt“ ersetzt. und des Wehrsoldgesetzes und das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Wortlaut
des Zivildienstgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Artikel 23 Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Änderung des bekannt machen.
Dritten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Artikel 27
Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Erfas-
wird wie folgt gefasst:
sung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben und
„2. Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehr- über die Auskunftspflicht in der im Bundesgesetzblatt
dienst, Zivildienst oder auf Grund von § 6c des Wehr- Teil III, Gliederungsnummer 50-1-2, veröffentlichten
pflichtgesetzes (Hilfeleistung im Innern) Wehrdienst bereinigten Fassung, die Wehrpflichtverordnung vom
leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftig- 23. November 2001 (BGBl. I S. 3221) und die Verordnung
te versicherungspflichtig sind sowie Personen, die zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz vom 21. Juni 1971
im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen (BGBl. I S. 843), geändert durch Artikel 48 des
zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflicht- Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
gesetzes leisten,“. außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. April 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
Gesetz
zur Änderung von wegerechtlichen Vorschriften
Vom 22. April 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 6. § 16 wird wie folgt gefasst:
das folgende Gesetz beschlossen: „§ 16
Besondere Pflichten
im Interesse des Vorhabens
Artikel 1
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
haben zur Vorbereitung der Planung und der Bau-
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der durchführung notwendige Vermessungen, Boden-
Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der
S. 3294), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom vorübergehenden Anbringung von Markierungszei-
8. April 2005 (BGBl. I S. 1056), wird wie folgt geändert: chen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des
Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.
Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Woh-
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: nungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für
„(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während
Wohnungswesen wird vorbehaltlich des § 2 ermäch- der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthalts-
tigt, die Anlage zum Gesetz durch Rechtsverordnung zeiten.
mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, (2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absat-
dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz zes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder
oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei
Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche
werden.“ Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Be-
reich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu
geben.
2. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „Schutz-, Sicher-
heits- und Bauhäfen“ durch die Wörter „Schutz-, (3) Ein Eigentümer oder sonstiger Nutzungsbe-
Liege- und Bauhäfen“ ersetzt. rechtigter kann eine Entschädigung verlangen, wenn
ihm durch eine Maßnahme nach Absatz 1 unmittel-
bare Vermögensnachteile entstehen.
3. § 12 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.“
„Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen
Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer 7. In § 21 werden die Wörter „in der Fassung der
Kreuzung mit einer Bundeswasserstraße, eines oder Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I
beider Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen S. 1529, 1654)“ gestrichen.
und die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg
betreffen.“ 8. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Kosten
4. § 13 Abs. 2 wird aufgehoben. der Kreuzungsanlagen“ die Wörter „oder ihrer
Änderung“ eingefügt.
5. In § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 18 Nr. 2 wird jeweils die b) In Absatz 5 werden die Wörter „beseitigt oder
Angabe „§ 19 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der
Nr. 1“ ersetzt. Kreuzung vermindern, entlastet,“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1129
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- ligter nach § 41 Abs. 5 Änderungskosten anteilig
fügt: getragen, ist er verpflichtet, dem anderen Betei-
„(5a) Vorteile, die dem anderen Beteiligten ligten im Verhältnis seines Anteils die Mehrkosten
durch Änderungen im Sinne der Absätze 1, 2 für die Unterhaltung zu erstatten, die diesem
oder 5 erwachsen, sind auszugleichen (Vorteils- durch die Änderung entstehen.“
ausgleich).“ b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
9. § 42 wird wie folgt geändert:
„(4a) In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Satz 3 sind die Mehrkosten und die anteiligen
„(2) Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 4 Her- Unterhaltungskosten auf Verlangen eines Betei-
stellungskosten anteilig getragen, ist er verpflich- ligten abzulösen. Das Bundesministerium für Ver-
tet, im Verhältnis seines Anteils zu den Unterhal- kehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt,
tungskosten beizutragen. Hat ein Beteiligter nach mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
§ 41 Abs. 1 oder 2 Änderungskosten getragen, ist verordnung die Berechnung und die Zahlung von
er verpflichtet, dem anderen Beteiligten die Mehr- Ablösungsbeträgen näher zu bestimmen sowie
kosten für die Unterhaltung zu erstatten, die die- dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von
sem durch die Änderung entstehen. Hat ein Betei- Streitigkeiten festzulegen.“
10. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)
Verzeichnis
der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraßen Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
1 Aller Mühlenwehr in Celle (km 0,25) Weser
2 Altmühl 90 m oberhalb der Brücken- Main-Donau-Kanal
achse des Wehres Dietfurt
3 Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal Havel-Oder-Wasserstraße Spree-Oder-Wasserstraße,
mit [Spandauer Havel] Humboldthafen
Westhafen-Verbindungskanal,
Westhafenkanal nebst
Charlottenburger Verbindungskanal
(zur Spree)
4 Dahme-Wasserstraße Prieros (km 25,00) Spree-Oder-Wasserstraße,
[Dolgensee, Krüpelsee, Krimnicksee, Schmöckwitz
Sellenzugsee, Zeuthener See]
mit
Storkower Gewässer
[Scharmützelsee, Storkower See,
Storkower Kanal, Wolziger See,
Langer See],
Möllenzugsee,
Wernsdorfer Seenkette
[Wernsdorfer See südlich
Oder-Spree-Kanal,
Krossinsee, Gr. Zug]
5 Datteln-Hamm-Kanal Dortmund-Ems-Kanal, Datteln Schmehausen (km 47,20)
6 Donau Kelheim (km 2 414,72) deutsch-österreichische
[Regen vom Schleusenkanal Regens- Grenze bei Jochenstein
burg bis zum Donau-Nordarm]
mit
Donau-Südarm in Regensburg
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraßen Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
7 Dortmund-Ems-Kanal Hafen Dortmund (km 1,44) Ems,
[Ems von Gleesen bis Hanekenfähr, und Verbindungslinie bei Papen-
Hase vom Dortmund-Ems-Kanal Einmündung des burg zwischen dem Diemer
bis zur Ems, Ems von Meppen Rhein-Herne-Kanals bei Schöpfwerk und dem Deich-
bis Papenburg] Henrichenburg (km 15,45) durchlass bei Halte
mit
Ersten Fahrten
8 Eider oberhalb der Einmündung des Nordsee,
Gieselaukanals (km 22,64) Verbindungslinie zwischen
der Mitte der Burg (Tränke)
und dem Kirchturm von
Vollerwiek
9 Elbe deutsch-tschechische Grenze Nordsee,
[Norderelbe] bei Schöna Verbindungslinie zwischen der
mit Kugelbake bei Döse und der
Süderelbe und Köhlbrand, westlichen Kante des Deichs
Bützflether Süderelbe des Friedrichskoogs
(von km 0,69 bis zur Elbe), (Dieksand)
Ruthenstrom
(von km 3,75 bis zur Elbe),
Wischhafener Süderelbe
(von km 8,03 bis zur Elbe)
10 Elbe-Havel-Kanal Mittellandkanal, Untere Havel-Wasserstraße
[Gr. Wendsee] Ende des unteren Schleusen- [Plauer See]
mit vorhafens Hohenwarthe
Niegripper Verbindungskanal
(zur Elbe),
Pareyer Verbindungskanal
(zur Elbe) nebst
Baggerelbe (von km 0,31 bis zum
Pareyer Verbindungskanal),
Roßdorfer Altkanal
(von der westlichen Abzweigung
bis km 0,90),
Woltersdorfer Altkanal
11 Elbe-Lübeck-Kanal Trave, Elbe
71 m nordöstlich der Achse der
Geniner Straßenbrücke
12 Elbe-Seitenkanal Mittellandkanal Elbe
13 Ems Hanekenfähr (km 84,41) Nordsee,
(ohne Abschnitt des Verbindungslinie der nord-
Dortmund-Ems-Kanals von östlichen Deichecke bei
Meppen bis Papenburg) Het Oude Schip (ungefähre
Lage 53° 26' 5" N und
6° 52' 4" 0) und der vorsprin-
genden Deichecke westlich
Pilsum (ungefähre Lage
53° 29' 8" N und 7° 1' 52" O)
14 Ems-Seitenkanal Ems, Oldersum Unterhaupt der Borßumer
Schleuse in Emden
15 Este Unterwasser der Schleuse Elbe
Buxtehude (km 0,25) [Mühlenberger Loch]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1131
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraßen Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
16 Freiburger Hafenpriel Ostkante der Deichschleuse in Elbe
Freiburg an der Elbe
17 Fulda Kiesgrube bei Kassel Weser
(km 76,78)
18 Gieselaukanal Nord-Ostsee-Kanal Eider
19 Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanal
Ems-Hase-Kanals (km 165,07)
20 Havelkanal Havel-Oder-Wasserstraße, Untere Havel-Wasserstraße,
Nieder Neuendorf Paretz
21 Havel-Oder-Wasserstraße Spreemündung, Spandau deutsch-polnische Grenze bei
[Spandauer Havel (Spandauer See, Mescherin
Nieder Neuendorfer See),
Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee),
Oderberger Gewässer (Lieper See,
Oderberger See, Alte Oder),
Hohensaaten-Friedrichsthaler
Wasserstraße,
Westoder von der Einmündung
der Hohensaaten-Friedrichsthaler
Wasserstraße]
mit
Tegeler See,
Veltener Stichkanal,
Oranienburger Havel
(von km 2,81 bis zur
Havel-Oder-Wasserstraße),
Malzer Kanal (bei Malz)
(von der unteren Trenndamm-
spitze der Schleuse Malz bis zur
Havel-Oder-Wasserstraße),
Werbelliner Gewässer [Werbellinsee,
Werbellinkanal nördlich
Oder-Havel-Kanal, Pechteichsee],
Wriezener Alte Oder
(von km 2,53 bis zur
Havel-Oder-Wasserstraße),
Verbindungskanal Hohensaaten
Ost (zur Oder),
Verbindungskanal Schwedter
Querfahrt (zur Oder),
Westoder (von der Oder bis zur
Hohensaaten-Friedrichsthaler
Wasserstraße)
22 Hunte 140 m unterhalb der Weser
Amalienbrücke in Oldenburg
23 Ilmenau Nordwestkante der Elbe
Brausebrücke an der
Abtsmühle in Lüneburg
24 Krückau Südwestkante der im Verlauf Elbe
der Straße Wedenkamp [Pagensander Nebenelbe]
liegenden Straßenbrücke in
Elmshorn
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraßen Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
25 Küstenkanal 140 m unterhalb der Dortmund-Ems-Kanal
[Hunte von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg [Ems]
Amalienbrücke in Oldenburg
bis zur Einmündung des
Landesgewässers Hunte]
mit
Stichkanal Dörpen (bis km 64,47)
26 Lahn Wetzlar (km 12,22) Rhein
27 Leda Einmündung des Ems
und Sagter Ems (vom Elisabethfehn- Elisabethfehnkanals in die
kanal bis zum Zusammenfluss mit dem Sagter Ems
Dreyschloot)
28 Leine Einmündung des Schnellen Brückenachse des Wehres
und Ihme (vom Schnellen Graben Grabens in die Ihme Herrenhausen
bis zur Leine) oberhalb der Einmündung des Aller
Schleusenkanals Hademstorf
der Aller (km 110,00)
29 Lesum Zusammenfluss von Hamme Weser
und Wümme (km 0,00)
30 Lühe Unterwasser der Au-Mühle in Elbe
Horneburg (km 0,00)
31 Main oberhalb der Eisenbahnbrücke Rhein
bei Hallstadt (km 387,69)
32 Main-Donau-Kanal Main Donau
[Regnitz vom Main bis unterhalb
der Schleuse Bamberg und von ober-
halb des Hochwassersperrtores
Neuses bis unterhalb der Schleuse
Hausen, Altmühl von unterhalb der
Schleuse Dietfurt bis zur Donau]
33 Mittellandkanal Dortmund-Ems-Kanal Elbe-Havel-Kanal,
mit Ende des unteren Schleusen-
Ersten Fahrten, vorhafens Hohenwarthe
Stichkanal Ibbenbüren
(bis km 1,11),
Stichkanal Osnabrück
(bis km 13,00),
Verbindungskanal Nord zur Weser,
Verbindungskanal Süd zur Weser,
Stichkanal Hannover-Linden
(bis km 10,75) nebst
Verbindungskanal zur Leine,
Stichkanal Misburg (bis km 0,92),
Stichkanal Hildesheim
(bis km 14,40),
Stichkanal Salzgitter
(bis km 17,96),
Rothenseer Verbindungskanal (zur
Elbe)
34 Mosel deutsch-französische Grenze Rhein
bei Apach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1133
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraßen Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
35 Müritz-Elde-Wasserstraße Buchholz (km 180,00) Elbe
[Mecklenburgische Oberseen
(Müritz, Kölpinsee, Fleesensee,
Malchower See, Petersdorfer See,
Plauer See), Elde-Seitenkanal]
mit
Verbindungskanal Elde-Dreieck,
Stör-Wasserstraße
[Schweriner See, Störkanal] nebst
Ziegelsee
36 Müritz-Havel-Wasserstraße Müritz-Elde-Wasserstraße Obere Havel-Wasserstraße,
[Mirower Kanal (Sumpfsee, Ragunsee), [Kl. Müritz] Priepert
Zotzensee, Mössensee, Vilzsee Ostteil,
Kl. Peetschsee, Labussee, Canower
See, Kl. Pälitzsee Ostteil, Gr. Pälitzsee
Nordteil, Ellbogensee Westteil]
mit
Mirower Adlersee und Vilzsee Westteil,
Gr. Peetschsee,
Rheinsberger Gewässer
[Kl. Pälitzsee Südteil,
Wolfsbrucher Kanal]
37 Neckar Gemeindegrenze Rhein
Wernau - Plochingen
38 Nord-Ostsee-Kanal Elbe, Ostsee [Kieler Förde],
[Audorfer See, Schirnauer See] Verbindungslinie zwischen den Verbindungslinie zwischen
mit Molenköpfen in Brunsbüttel den Einfahrtsfeuern in
Obereidersee mit Enge, Kiel-Holtenau
Borgstedter See mit Enge,
Flemhuder See,
Stichkanal Achterwehrer
Schifffahrtskanal
39 Obere Havel-Wasserstraße Zierker See, Neustrelitz Havel-Oder-Wasserstraße
[Kammerkanal (Zierker See),
Obere Havel (Woblitzsee, Finowsee,
Kl. und Gr. Priepertsee, Ellbogensee
Ostteil, Ziernsee, Röblinsee, Baalen-
see, Stolpsee), Voßkanal, Malzer Kanal]
mit
Menowsee,
Schwedtsee,
Lychener Gewässer
[Stadtsee, Gr. Lychensee, Woblitz,
Haussee],
Templiner Gewässer
[Zaarsee, Fährsee, Bruchsee,
Templiner See, Templiner Kanal,
Röddelinsee, Kl. Lankensee,
Kuhwallsee, Templiner Wasser] nebst
Gleuensee [Gleuenfließ] und
Gr. Lankensee,
Wentow-Gewässer
[Kl. und Gr. Wentowsee, Wentowkanal]
nebst Tornowfließ
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraßen Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
40 Oder deutsch-polnische Grenze bei deutsch-polnische Grenze an
Ratzdorf der Abzweigung der Westoder
41 Oste Nordostkante des Mühlen- Elbe
wehres Bremervörde
42 Peene Einmündung des Malchiner Ostsee [Peenestrom],
[Westpeene, Kummerower See, Peenekanals in die Westpeene Verbindungslinie zwischen
Richtgraben] (km 2,50) dem Oberfeuer Jahnkenort und
mit dem Unterfeuer Pinnow
Mündungsstrecke Peene
43 Pinnau Südwestkante der Elbe
Eisenbahnbrücke in Pinneberg [Pagensander Nebenelbe]
44 Regen (km 0,44) Schleusenkanal Regensburg
45 Regnitz 270 m oberhalb der Brücken- Main-Donau-Kanal
achse des Wehres Hausen
Main-Donau-Kanal 150 m unterhalb des
Wehres Neuses (km 21,79)
170 m oberhalb der Brücken- Main-Donau-Kanal
achse des Wehres Bamberg
46 Rhein deutsch-schweizerische deutsch-niederländische
mit Grenze bei Basel Grenze bei Millingen
Lampertheimer Altrhein
(von km 4,75 bis zum Rhein),
Altrhein Stockstadt-Erfelden
(von km 9,80 bis zum Rhein),
Ginsheimer Altrhein
(von km 1,50 bis zum Rhein)
47 Rhein-Herne-Kanal Ruhrorter Hafen, Einmündung Dortmund-Ems-Kanal,
mit des Beckens C (km 0,16) unterer Vorhafen des alten
Verbindungskanal zur Ruhr Hebewerks Henrichenburg
48 Rüdersdorfer Gewässer oberhalb der Abzweigung des Gosener Kanal
[Strausberger Mühlenfließ, Hohler See, Langerhanskanals (km 9,85)
Stolpgraben, Kalksee, Flakensee,
Dämeritzsee]
mit
Stichkanal Langerhanskanal [Kriensee]
49 Ruhr oberhalb der Schlossbrücke in Rhein
Mülheim (km 12,21)
50 Ryck Ostkante der Steinbecker Ostsee
Brücke in Greifswald [Greifswalder Bodden],
Verbindungslinie der See-
kanten der Molenköpfe
51 Saale Bad Dürrenberg (km 124,16) Elbe
52 Saar deutsch-französische Grenze Mosel
bei Saargemünd
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1135
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraßen Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
53 Schifffahrtsweg Rhein-Kleve Hafen Kleve (km 1,78) Rhein
[Spoykanal vom Hafen Kleve bis zum
Unterwasser der Schleuse Brienen,
Griethauser Altrhein vom Unterwasser
der Schleuse Brienen bis zum Rhein]
54 Schwinge Nordkante der Salztorschleuse Elbe
in Stade
55 Spree-Oder-Wasserstraße Havel-Oder-Wasserstraße, Oder
[Untere Spree, Berliner Spree, Spandau
Treptower Spree, Dahme (Langer See),
Oder-Spree-Kanal, Fürstenwalder
Spree]
mit
Ruhlebener Altarm,
Landwehrkanal,
Spreekanal,
Rummelsburger See,
Müggelspree [Gr. Müggelsee]
(von Köpenick bis km 11,85 und
vom Unterwasser des Wehres
Gr. Tränke (km 44,85) bis zur
Spree-Oder-Wasserstraße),
Wasserstraße Seddinsee und
Gosener Kanal,
Neuhauser Speisekanal
(bis zum Ende des unteren
Schleusenvorhafens Neuhaus),
Kl. Müllroser See
(von der Schlaube bis zur
Spree-Oder-Wasserstraße)
56 Stör Pegel Rensing Elbe
57 Teltowkanal Potsdamer Havel Spree-Oder-Wasserstraße
[Glienicker Lake, Griebnitzsee, [Dahme]
Kleinmachnower See]
mit
Griebnitzkanal
[Stölpchensee, Pohlesee,
Kl. Wannsee],
Britzer Verbindungskanal (zur Spree)
58 Trave Elbe-Lübeck-Kanal, Ostsee [Lübecker Bucht],
[Kanaltrave, Untertrave] 71 m nordöstlich der Achse der Verbindungslinie der Köpfe der
mit Geniner Straßenbrücke Süderinnenmole und
Nebenarm An der Lachswehr, Norderaußenmole
Nebenarm Stadttrave,
den beiden Altarmen
an der Teerhofinsel,
Dassower See,
Pötenitzer Wiek
59 Uecker Südwestkante der Straßen- Ostsee [Stettiner Haff],
brücke in Ueckermünde Verbindungslinie der See-
kanten der Molenköpfe
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraßen Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
60 Untere Havel-Wasserstraße Spreemündung, Spandau Einmündung des
[Pichelsdorfer Havel (Pichelssee), Havelberger Schleusenkanals
Kladower Seestrecke, Jungfernsee, in die Elbe
Sacrow-Paretzer Kanal (Weißer See),
Brandenburger Oberhavel (Trebelsee),
Silokanal, Quenzsee, Plauer See]
mit
Gr. Wannsee,
Potsdamer Havel
[Tiefer See, Templiner See,
Gr. und Kl. Zernsee] nebst
Schwielowsee,
Ketziner Havel,
Brandenburger Stadtkanal,
Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße
(von der Ostkante der
Pählbrücke bis zur Unteren
Havel-Wasserstraße),
Brandenburger Niederhavel,
Breitlingsee und Möserscher See,
Rathenower Havel
[Rathenower Stadtkanal],
Mündungsstrecke Untere Havel
(bis km 156,75)
61 Warnow Südkante der Eisenbahn- Ostsee [Unterwarnow],
(ohne Nebenarm westlich der brücke Rostock - Stralsund Verbindungslinie zwischen der
Badewieseninsel in Rostock) nördlichen Böschungsunter-
kante auf der Landzunge
zwischen Osthafen und
Warnow (ungefähre Lage
54° 05' 41" N und
12° 09' 09" O) und der
nordwestlichen Böschungs-
unterkante am östlichen Ende
des Stadthafens Rostock
(ungefähre Lage 54° 05' 47" N
und 12° 09' 14" O)
62 Werra Unterwasser der Staustufe Weser
„Letzter Heller“ (km 84,00)
63 Wesel-Datteln-Kanal Rhein Dortmund-Ems-Kanal, Datteln
64 Weser Zusammenfluss von Fulda und Nordsee,
mit den Nebenarmen: Werra Verbindungslinie zwischen
Kleine Weser in Bremen dem Kirchturm von Lang-
(von der unterstromigen Kante warden und der Mündung
der Wehranlage am Teerhof bis des Arenschen Baches“.
zur Weser),
Westergate,
Rekumer Loch,
Rechter Nebenarm,
Schweiburg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1137
Artikel 2 (BGBl. I S. 286) wird das Wort „werden“ durch die Wörter
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der „sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von
Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), Streitigkeiten festgelegt werden“ ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 236 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän-
dert:
Artikel 4
1. In § 14a Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut des Bundeswasserstra-
2. § 16 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
ßengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
„3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungs- geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
beträgen nach § 15 Abs. 4 näher bestimmt sowie machen.
dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von
Streitigkeiten festgelegt werden,“.
Artikel 3 Artikel 5
In § 13b Nr. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. April 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
Drittes Gesetz
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)
Vom 27. April 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates „(2a) Grenzüberschreitender Güterverkehr
das folgende Gesetz beschlossen: sind Verkehrsleistungen, bei denen der Zug min-
destens eine Grenze eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften oder eines Mit-
Artikel 1 gliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992
über den Europäischen Wirtschaftsraum über-
Änderung quert; der Zug kann erweitert und geteilt werden
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und die verschiedenen Zugabschnitte können
unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungs-
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember orte haben, sofern alle Wagen mindestens eine
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt Grenze überqueren.“
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezem- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
ber 2004 (BGBl. I S. 3833), wird wie folgt geändert: „(3) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die
Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich
1. § 1 wird wie folgt geändert: der Bahnstromfernleitungen.“
a) Vor Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 ein- c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a
gefügt: bis 3c eingefügt:
„(3a) Betreiber der Schienenwege ist jedes
„(1) Dieses Gesetz dient der Gewährleistung
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den
eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines
Betrieb, den Bau und die Unterhaltung der
attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene
Schienenwege der Eisenbahn zum Gegenstand
sowie der Sicherstellung eines wirksamen und
hat, mit Ausnahme der Schienenwege in Ser-
unverfälschten Wettbewerbs auf der Schiene bei
viceeinrichtungen.
dem Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun-
gen und dem Betrieb von Eisenbahninfrastruk- (3b) Schienenwege, die zur Nutzung für den
turen. Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung eigenen Güterverkehr betrieben werden, umfas-
oder Durchführung von Rechtsakten der Euro- sen Schienenwege, die dem innerbetrieblichen
päischen Gemeinschaften im Bereich des Eisen- Transport oder der An- und Ablieferung von
bahnrechts.“ Gütern über die Schiene für ein oder mehrere
bestimmte Unternehmen dienen. Eigener Güter-
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die verkehr liegt auch dann vor, wenn über solche
neuen Absätze 2 und 3. Schienenwege nicht das Unternehmen selbst,
c) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz ange- sondern ein Dritter den Transport für das Unter-
fügt: nehmen durchführt.
„Es gilt ferner nicht für die Versorgung von Eisen- (3c) Serviceeinrichtungen sind
bahnen mit leitungsgebundener Energie, ins- 1. Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme,
besondere Fahrstrom, und Telekommunika- 2. Personenbahnhöfe, deren Gebäude und
tionsleistungen, soweit nicht durch dieses Ge- sonstige Einrichtungen,
setz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas
anderes bestimmt ist.“ 3. Güterbahnhöfe und -terminals,
4. Rangierbahnhöfe,
1a. § 2 wird wie folgt geändert: 5. Zugbildungseinrichtungen,
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- 6. Abstellgleise,
fügt: 7. Wartungseinrichtungen und andere techni-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/12/EG des
sche Einrichtungen und
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur 8. Häfen.“
Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 75 S. 1), der
Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates
über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen „§ 3
(ABl. EG Nr. L 75 S. 26) und der Richtlinie 2001/14/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Öffentlicher Eisenbahnverkehr
Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von
Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicher- (1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Ver-
heitsbescheinigung (ABl. EG Nr. L 75 S. 29, Nr. L 202 S. 51). kehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1139
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder zen, die nicht dem öffentlichen Verkehr die-
geschäftsmäßig betrieben werden und jeder- nen oder
mann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Per- 3. nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunter-
sonen- oder Güterbeförderung benutzen kann nehmen.“
(öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu
„Entsprechendes gilt für einen Antragsteller als
ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen
Halter von Eisenbahnfahrzeugen, soweit es die
(öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen),
selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
3. Betreiber der Schienenwege Zugang zu ihren betrifft und für die von diesem insoweit mit der
Schienenwegen gewähren müssen (öffentliche Führung der Geschäfte bestellten Personen.“
Betreiber der Schienenwege). c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Eisenbahnen „(3) Die Genehmigung wird nur erteilt
sind nichtöffentliche Eisenbahnen.“
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen für das Er-
bringen von Eisenbahnverkehrsleistungen
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: zur Personen- oder Güterbeförderung,
2. Haltern von Eisenbahnfahrzeugen für die
„(3) Der Betreiber der Schienenwege muss auch
selbstständige Teilnahme am Eisenbahn-
den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und
betrieb,
Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen
zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom 3. Eisenbahninfrastrukturunternehmen für das
zum Gegenstand seines Unternehmens machen.“ Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfra-
struktur.“
4. § 5 wird wie folgt geändert: d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wer nach dem Recht eines anderen Mit-
a) In Absatz 1a werden nach dem Wort „sind“ die
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
Wörter „ , soweit in diesem Gesetz nichts ande-
oder eines Mitgliedstaates des Abkommens
res bestimmt ist,“ eingefügt.
vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirt-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: schaftsraum für Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 oder 2 zugelassen ist, bedarf dafür im
„Für den Bund sind zuständig die nach dem Bun- Inland keiner Genehmigung nach Absatz 1.“
deseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz be-
e) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
stimmten Behörden, für das jeweilige Land die
von der Landesregierung bestimmte Behörde.“ „(10) Die von den Absätzen 8 und 9 erfassten
Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahr-
zeugen müssen dem Eisenbahn-Bundesamt vor
4a. In § 5a Abs. 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt Aufnahme des Verkehrs auf dem Gebiet der
durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter Bundesrepublik Deutschland ihre Zulassung
„soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes be- nachweisen. § 14 bleibt unberührt.“
stimmt ist.“ angefügt.
6. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
5. § 6 wird wie folgt geändert: „(3) Betreiber der Schienenwege, bei denen es
sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
müssen, soweit es die Zuweisung von Zugtrassen
„(1) Ohne Genehmigung darf niemand und die Wegeentgelte betrifft, über eine eigene Lei-
tung, Geschäftsführung, Verwaltung und Rech-
1. Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, nungsführung verfügen.“
2. als Halter von Eisenbahnfahrzeugen selbst-
ständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen 7. § 9 wird wie folgt geändert:
oder a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3. Schienenwege, Steuerungs- und Siche- „§ 9
rungssysteme oder Bahnsteige betreiben. Getrennte
Keiner Genehmigung bedürfen Rechnungslegung, organisatorische
Trennung, unabhängige Entscheidungen“.
1. nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunterneh-
b) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1e
men, die ausschließlich Eisenbahnverkehrs-
ersetzt:
leistungen im Güterverkehr erbringen und
ausschließlich Eisenbahninfrastrukturen be- „(1) Öffentliche Eisenbahnen,
nutzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr 1. die sowohl Eisenbahnverkehrs- als auch
dienen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind,
2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die aus- 2. a) die nur Eisenbahnverkehrsunternehmen
schließlich Eisenbahninfrastrukturen benut- sind und über ein Mutterunternehmen mit
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
einem Eisenbahninfrastrukturunterneh- bereich zu treffen, der die Eisenbahninfrastruktur
men, das öffentliche Eisenbahn ist, oder betreibt. § 9a bleibt unberührt.
b) die nur Eisenbahninfrastrukturunterneh- (1d) Für öffentliche Eisenbahnverkehrsunter-
men sind und über ein Mutterunterneh- nehmen, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistun-
men mit einem Eisenbahnverkehrsunter- gen im Personenverkehr als auch im Güter-
nehmen, das öffentliche Eisenbahn ist, verkehr erbringen, gilt Absatz 1a entsprechend
verbunden sind, oder mit der Maßgabe, dass getrennte Konten sowie
eine in den Anhang des Jahresabschlusses auf-
3. die als Eisenbahnverkehrs- oder Eisenbahn- zunehmende gesonderte Bilanz und Gewinn-
infrastrukturunternehmen Mutter- oder Toch- und Verlustrechnung nur für den Bereich Schie-
terunternehmen sind im Verhältnis zu einem nengüterverkehr aufzustellen sind und an die
Eisenbahninfrastruktur- oder Eisenbahnver- Stelle dieser Bilanz auch eine Vermögensüber-
kehrsunternehmen, das öffentliche Eisen- sicht treten kann. Öffentliche Gelder für gemein-
bahn ist, wirtschaftliche Personenverkehrsleistungen sind
haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform in den entsprechenden Buchführungen getrennt
einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, auszuweisen und dürfen nicht auf Tätigkeits-
einen Jahresabschluss und einen Lagebericht bereiche übertragen werden, die andere Ver-
nach den für große Kapitalgesellschaften gelten- kehrsleistungen oder sonstige Geschäfte betref-
den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des fen.
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs auf- (1e) Die zuständige Genehmigungsbehörde
zustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen. kann Befreiungen von den Absätzen 1, 1a, 1c
Sind die in Satz 1 genannten Eisenbahnunter- und 1d genehmigen, wenn die vom Eisenbahn-
nehmen Tochterunternehmen eines zur Aufstel- infrastrukturunternehmen betriebenen Schie-
lung eines Konzernabschlusses verpflichteten nenwege nach Streckenlänge und Betriebs-
Mutterunternehmens, sind § 264 Abs. 3 und 4 leistung von so geringer Bedeutung sind, dass
und § 264b des Handelsgesetzbuchs nicht an- eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu
zuwenden. erwarten ist. Satz 1 gilt entsprechend für sons-
tige Eisenbahninfrastruktureinrichtungen.“
(1a) Öffentliche Eisenbahnen nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 haben in ihrer Buchführung beide c) Absatz 2 wird aufgehoben.
Bereiche zu trennen; hierzu gehören getrennte
d) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Konten für die Bereiche Erbringung von Ver-
kehrsleistungen und Betrieb der Eisenbahninfra- „Im Übrigen gilt Absatz 1b entsprechend.“
struktur. Sie haben für jeden Bereich nach Satz 1
und für einen außerhalb dieser Bereiche gelege- 8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
nen Bereich je eine nach handelsrechtlichen
„§ 9a
Grundsätzen aufzustellende zusätzliche Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechung in den Anhang Unabhängigkeit des
ihres Jahresabschlusses aufzunehmen. Soweit öffentlichen Betreibers der Schienenwege
dabei eine direkte Zuordnung zu den einzelnen (1) Öffentliche Betreiber der Schienenwege müs-
Bereichen nicht möglich ist oder mit unvertret- sen rechtlich, organisatorisch und in ihren Entschei-
barem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuord- dungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen un-
nung durch Schlüsselung der Konten, die sach- abhängig sein, soweit es Entscheidungen über die
gerecht und für Dritte nachvollziehbar sein Zuweisung von Zugtrassen und über die Wege-
muss, zu erfolgen. Im Anhang zum Jahresab- entgelte betrifft. Zur Erreichung der in Satz 1 ge-
schluss sind die Regeln anzugeben, nach denen nannten Ziele sind
die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermö-
gens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen 1. aus Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnver-
und Erträge den Konten nach Satz 1 zugewiesen kehrsunternehmen als auch Betreiber der Schie-
werden. Änderungen dieser Regeln in Ausnah- nenwege sind, beide Bereiche jeweils auf eine
mefällen sind zu erläutern und zu begründen. oder mehrere gesonderte Gesellschaften aus-
zugliedern;
(1b) Öffentliche Gelder zugunsten eines der
beiden Tätigkeitsbereiche nach Absatz 1a Satz 1 2. Verträge des Betreibers der Schienenwege mit
dürfen nicht auf den anderen übertragen wer- Dritten so zu gestalten, dass seine organisatori-
den. Dieses Verbot muss auch in der Rech- sche Selbstständigkeit gewährleistet ist;
nungslegung der beiden Tätigkeitsbereiche zum 3. Entscheidungen über den Netzfahrplan, die
Ausdruck kommen. Dies gilt auch für Unterneh- sonstige Zuweisung von Zugtrassen und die
men nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3. Entscheidungen über die Wegeentgelte nur von
dem Personal des Betreibers der Schienenwege
(1c) Beide Tätigkeitsbereiche nach Absatz 1a
zu treffen, das keine Funktionen in Eisenbahn-
Satz 1 müssen in Unternehmen nach Absatz 1
verkehrsunternehmen oder mit diesen verbun-
Satz 1 Nr. 1 in organisatorisch voneinander
denen Unternehmen ausübt;
getrennten Unternehmensbereichen ausgeübt
werden. Entscheidungen über den Zugang zur 4. Weisungen Dritter gegenüber dem Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur und das dafür zu entrich- Schienenwege oder seinem Personal in Bezug
tende Entgelt sind von dem Unternehmens- auf Entscheidungen über den Netzfahrplan, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1141
sonstige Zuweisung von Zugtrassen und die (5) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann
Entscheidungen über die Wegeentgelte unzu- Befreiungen von den Absätzen 1, 2 und 4 genehmi-
lässig; gen, wenn ein öffentlicher Betreiber der Schienen-
wege Schienenwege betreibt, die nach Strecken-
5. in Unternehmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 länge und Betriebsleistung von so geringer Bedeu-
und 3 unternehmensinterne Regelungen zu tung sind, dass eine Beeinträchtigung des Wett-
schaffen, aufrechtzuerhalten und zu veröffent- bewerbs nicht zu erwarten ist.
lichen, die die Einflussnahme von Dritten außer-
halb des Betreibers der Schienenwege auf die (6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder
Entscheidungen über den Netzfahrplan, die von Organen des Mutterunternehmens für Vor-
sonstige Zuweisung von Zugtrassen und Ent- gänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach
scheidungen über die Wegeentgelte unterbin- diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben dürfen und
den; darin ist insbesondere festzulegen, welche tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist aus-
besonderen Pflichten die Mitarbeiter zur Verhin- geschlossen.“
derung solcher Einflussnahme haben; Betreiber
der Schienenwege sind zudem auf Verlangen 8a. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:
der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet, „§ 9b
dieser einen Beauftragten zu benennen, der über
die Einhaltung der Regelungen wacht; der Steuerliche Vorschriften
Beauftragte hat jährlich einen Bericht über die Rechtsvorgänge im Sinne des Grunderwerbsteu-
aufgetretenen Problemfälle und die getroffenen ergesetzes, die sich aus der Durchführung der §§ 8
Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörde bis 9a dieses Gesetzes ergeben, sind von der
vorzulegen; Grunderwerbsteuer befreit.“
6. in Unternehmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
8b. § 11 wird wie folgt geändert:
und 3 die Aufsichtsräte getrennt zu besetzen;
dazu dürfen dem Aufsichtsrat des Betreibers der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Schienenwege keine Mitglieder der Aufsichts- aa) In Satz 1 wird das Wort „deutliche“ durch die
räte von Unternehmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Wörter „mehr als geringfügige“ ersetzt.
Nr. 2 und 3 sowie deren Angehörige angehören;
dies gilt auch für sonstige Beteiligungen des bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Über-
Mutterunternehmens. nahme der Infrastruktureinrichtung“ die
Wörter „durch Verkauf oder Verpachtung“
(2) Stehen Verträge eines öffentlichen Betreibers eingefügt.
der Schienenwege den Verpflichtungen nach Ab- b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
satz 1 entgegen, sind diese bis zum 1. November
2005 diesen Verpflichtungen anzupassen oder zu aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Eisen-
kündigen. Entsprechen Bestimmungen in Verträgen bahnzwecke“ die Wörter „und deren Er-
eines öffentlichen Betreibers der Schienenwege tragswert“ eingefügt.
nicht bis zum 1. November 2005 den Verpflichtun- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
gen nach Absatz 1, hat die zuständige Aufsichtsbe-
„Bei der Bemessung des Pachtzinses ist
hörde diese insoweit mit sofortiger Wirkung zu ver-
maßgeblich der Ertragswert zu berücksich-
bieten.
tigen. Das Angebot muss den Anschluss an
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für öffent- die angrenzende Schieneninfrastruktur um-
liche Betreiber der Schienenwege, soweit diese fassen.“
ausschließlich
9. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1“
1. nicht mit anderen Schienenwegen vernetzte ört- durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
liche und regionale Schienennetze für Eisen-
bahnverkehrsleistungen im Personenverkehr 9a. Dem § 12 wird folgender Absatz 8 angefügt:
betreiben,
„(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in
2. für die Durchführung von Personenverkehrs- ihren Fahrplaninformationsmedien über Anschluss-
diensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimm- verbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu
te Netze betreiben oder informieren.“
3. regionale Schienennetze betreiben, die von 9b. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „öffentliche“
einem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen und „öffentlichen“ gestrichen.
Tätigkeit auf den Stadt-, Vorort- oder Regional-
verkehr beschränkt ist, ausschließlich für regio-
10. § 14 wird wie folgt gefasst:
nale Güterverkehrsdienste genutzt werden.
„§ 14
(4) Wird die Zuweisung von Zugtrassen auf
einem Netz nach Absatz 3 Nr. 3 beantragt, gelten Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
insoweit die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind ver-
Verträge im Sinne des Absatzes 2 spätestens sechs pflichtet, die diskriminierungsfreie Benutzung der
Monate nach der Antragstellung anzupassen sind. von ihnen betriebenen Eisenbahninfrastruktur und
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die diskriminierungsfreie Erbringung der von ihnen 3. sonstige Eisenbahnen, die nach dem Recht
angebotenen Leistungen in dem durch eine auf eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des
ergangenen Rechtsverordnung bestimmten Um- Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-
fang zu gewähren. Dabei ist der vertaktete oder ins schen Wirtschaftsraum zum Eisenbahnverkehr
Netz eingebundene Verkehr angemessen zu be- zugelassen sind, sofern sie den Zugang zur
rücksichtigen. Betreiber der Schienenwege sind Eisenbahninfrastruktur in dem in Absatz 1 ge-
nach Maßgabe dieser Verordnung zusätzlich ver- nannten Umfang für Eisenbahnverkehrsunter-
pflichtet, einen Mindestumfang an Leistungen zu nehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
erbringen und die von ihnen betriebenen Schienen- land zu vergleichbaren Bedingungen gewähr-
wege sowie die Steuerungs- und Sicherungssyste- leisten;
me zur Nutzung bereitzustellen. Die Sätze 1 bis 3
4. Eisenbahnen mit Sitz in den Staaten, die nicht
finden keine Anwendung auf Eisenbahninfrastruktu-
Mitglied der Europäischen Gemeinschaften oder
ren, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen
des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den
Güterverkehr betrieben werden, sofern es sich nicht
Europäischen Wirtschaftsraum sind, auf der
um den Schienenzugang zu eisenbahnbezogenen
Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen;
Diensten in Terminals und Häfen, die mehr als einen
Endnutzer bedienen können, handelt. Für nicht mit 5. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im
anderen Schienenwegen vernetzte örtliche und Ausland, wenn die in Nummer 3 genannte
regionale Schienennetze, die für Eisenbahnver- Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist, auf der
kehrsleistungen im Personenverkehr betrieben wer- Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen.
den, kann die zuständige Genehmigungsbehörde
auf Antrag Befreiungen von allen Vorschriften der (4) Betreiber von Schienenwegen haben ihre
auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 Entgelte nach Maßgabe einer auf Grund des § 26
ergangenen Rechtsverordnung genehmigen, wenn Abs. 1 Nr. 6 und 7 erlassenen Rechtsverordnung so
eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu zu bemessen, dass die ihnen insgesamt für die
erwarten ist. Die Genehmigung erlischt, wenn ein Erbringung der Pflichtleistungen im Sinne des
Zugang beantragt ist. Der Antrag auf Zugang ist der Absatzes 1 Satz 1 entstehenden Kosten zuzüglich
zuständigen Genehmigungsbehörde durch den einer Rendite, die am Markt erzielt werden kann,
Betreiber der Schienenwege mitzuteilen. ausgeglichen werden. Hierbei können sie Auf-
schläge auf die Kosten, die unmittelbar auf Grund
(2) Zugangsberechtigt sind des Zugbetriebs anfallen, erheben, wobei sowohl je
nach den Verkehrsleistungen Schienenpersonen-
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im In-
fernverkehr, Schienenpersonennahverkehr oder
land,
Schienengüterverkehr als auch nach Marktsegmen-
2. Unternehmen mit Sitz im Inland, die Güter durch ten innerhalb dieser Verkehrsleistungen differenziert
ein Eisenbahnverkehrsunternehmen befördern werden kann und die Wettbewerbsfähigkeit, insbe-
lassen wollen, sondere des grenzüberschreitenden Schienen-
güterverkehrs, zu gewährleisten ist. Die Höhe der
3. die in § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes Entgelte darf jedoch im Fall des Satzes 2 bezogen
genannten Stellen, auf ein Marktsegment nicht die Kosten, die jeweils
unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen,
4. die in § 15 Abs. 1 genannten Behörden.
zuzüglich einer Rendite, die am Markt erzielt werden
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für kann, übersteigen. In der Rechtsverordnung nach
§ 26 Abs. 1 Nr. 6 und 7
1. internationale Gruppierungen im Sinne des § 2
Abs. 4; 1. können Ausnahmen von der Entgeltbemessung
nach Satz 1 zugelassen werden, wenn die Kos-
2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Arti- ten anderweitig gedeckt werden, oder
kel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom
29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnun- 2. kann die zuständige Aufsichtsbehörde befugt
ternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237 werden, durch Allgemeinverfügung im Beneh-
S. 25), die durch die Richtlinie 2001/12/EG des men mit der in § 4 Abs. 1 des Bundeseisenbahn-
Europäischen Parlaments und des Rates vom verkehrsverwaltungsgesetzes bezeichneten Be-
26. Februar 2001 (ABl. EG Nr. L 75 S. 1) geändert hörde (Regulierungsbehörde) alle Betreiber der
worden ist, fallen, für das Erbringen von Ver- Schienenwege allgemein von der Beachtung der
kehrsleistungen Anforderungen nach Satz 1 freizustellen.
a) im grenzüberschreitenden kombinierten (5) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben
Güterverkehr und ihre Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtun-
gen einschließlich der damit verbundenen Leistun-
b) im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf gen so zu bemessen, dass die Wettbewerbsmög-
dem Transeuropäischen Schienengüternetz lichkeiten der Zugangsberechtigten nicht miss-
im Sinne des Artikels 10a und des Anhangs I bräuchlich beeinträchtigt werden. Sie dürfen ins-
der Richtlinie 91/440/EWG; sie erhalten nach besondere einzelnen Zugangsberechtigten keine
dem 15. März 2008 uneingeschränkten Zu- Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten
gang im grenzüberschreitenden Güterver- einräumen, soweit hierfür nicht ein sachlich ge-
kehr; rechtfertigter Grund vorliegt.
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(6) Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hin- § 14b
sichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nut-
Aufgaben der Regulierungsbehörde
zung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die
sonstigen Nutzungsbedingungen einschließlich die (1) Der Regulierungsbehörde obliegt die Aufga-
der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen be, die Einhaltung der Vorschriften des Eisenbahn-
sind zwischen den Zugangsberechtigten und den rechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Maßgabe zu überwachen, insbesondere hinsichtlich
der in Absatz 1 genannten Rechtsverordnung zu
vereinbaren. 1. der Erstellung des Netzfahrplans, dies gilt ins-
besondere für Entscheidungen über die Zu-
(7) Ohne Sicherheitsbescheinigung dürfen Eisen- weisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan
bahnverkehrsunternehmen nicht am öffentlichen einschließlich der Pflichtleistungen,
Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Die Sicherheitsbe-
scheinigung ist vom Eisenbahn-Bundesamt auf An- 2. der sonstigen Entscheidungen über die Zuwei-
trag für die Schienennetze oder Schienenwege sung von Zugtrassen einschließlich der Pflicht-
öffentlicher Betreiber der Schienenwege zu erteilen, leistungen,
wenn unternehmensinterne Regelungen über die
3. des Zugangs zu Serviceeinrichtungen ein-
Qualifikation des Personals und das Betreiben von
schließlich der damit verbundenen Leistungen,
Fahrzeugen nachgewiesen sind, durch die sicher-
gestellt ist, dass 4. der Benutzungsbedingungen, der Entgeltgrund-
sätze und der Entgelthöhen.
1. das Fahr- und Begleitpersonal der Züge die
erforderliche Ausbildung besitzt, um die vom (2) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der
Betreiber der Schienenwege angewandten Be- Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wett-
triebsregeln einzuhalten und die für den Eisen- bewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. Die
bahnbetrieb auferlegten Sicherheitsvorschriften Regulierungsbehörde und die Eisenbahnaufsichts-
zu beachten, und behörden sowie die Kartellbehörden und die nach
2. die Fahrzeuge den technischen Vorschriften ent- dem Telekommunikationsgesetz und dem Energie-
sprechen. wirtschaftsgesetz zuständigen Regulierungsbehör-
den teilen einander Informationen mit, die für die
(8) Soweit ein nichtbundeseigenes Eisenbahn- Erfüllung der jeweiligen Aufgaben von Bedeutung
verkehrsunternehmen mit Sitz im Inland die Sicher- sein können. Insbesondere sollen sie sich gegen-
heitsbescheinigung beantragt, ergeht die Entschei- seitig über beabsichtigte Entscheidungen informie-
dung des Eisenbahn-Bundesamtes nach Anhörung ren, mit denen ein missbräuchliches oder diskrimi-
der für dieses Eisenbahnverkehrsunternehmen zu- nierendes Verhalten von Eisenbahninfrastruktur-
ständigen Aufsichtsbehörde des Landes. unternehmen untersagt werden soll. Sie sollen
(9) Die Sicherheitsbescheinigung ist ganz oder einander Gelegenheit zur Stellungnahme geben,
teilweise zu widerrufen, wenn die Vorraussetzungen bevor das Verfahren von der zuständigen Behörde
des Absatzes 7 nicht mehr vorliegen; im Übrigen abgeschlossen wird.
bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vor- (3) Die Regulierungsbehörde und das Eisen-
schriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.“ bahn-Bundesamt sind verpflichtet, anderen Regu-
lierungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäi-
11. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14f einge- schen Union Informationen über ihre Arbeit, ihre
fügt: Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungs-
„§ 14a praxis zu übermitteln mit dem Ziel, zur Koordinie-
rung der Entscheidungsgrundsätze in der gesamten
Rahmenverträge Union beizutragen.
(1) Vereinbarungen über die Nutzung von Zug-
(4) Die Regulierungsbehörde erstellt für jede
trassen für einen längeren Zeitraum als eine Netz-
Fahrplanperiode einen Bericht über ihre Tätigkeit
fahrplanperiode sind nach Maßgabe der in § 14
sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Auf-
Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnung zu
gabengebiet für die Bundesregierung. Die Bundes-
schließen.
regierung leitet den Bericht der Regulierungs-
(2) Jeder Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von behörde dem Deutschen Bundestag unverzüglich
mehr als fünf Jahren bedarf bezüglich der Laufzeit zu; sie kann dem Bericht eine Stellungnahme bei-
der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. fügen.
Die Genehmigung ist zu erteilen bei einer Laufzeit
§ 14c
1. bis zu zehn Jahren bei Nachweis vertraglicher
Bindungen, besonderer Investitionen oder sons- Allgemeine Befugnisse der Regulierungsbehörde
tiger vergleichbarer Risiken, (1) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die
2. von mehr als zehn Jahren ausschließlich bei öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Nachweis umfangreicher und langfristiger Inves- anzuweisen, die ihnen nach den Vorschriften des
titionen sowie sonstiger vergleichbarer Risiken, Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahn-
infrastruktur obliegenden Pflichten einzuhalten.
die dem Rahmenvertrag zu Grunde liegen. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rahmenverträge mit (2) Die Zugangsberechtigten, die öffentlichen
Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4. Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die für sie
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tätigen Personen müssen der Regulierungsbehörde 6. die beabsichtigte Neufassung oder Änderung
und ihren Beauftragten zur Durchführung ihrer Auf- von Schienennetz-Benutzungsbedingungen und
gaben gestatten, von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrich-
tungen einschließlich der jeweils vorgesehenen
1. Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb
Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen.
der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu
betreten und Die beabsichtigten Entscheidungen nach Satz 1
Nr. 1 bis 5 sind zu begründen. Betreiber der Schie-
2. Bücher, Geschäftspapiere, Dateien und sonstige
nenwege haben dabei auch die Übereinstimmung
Unterlagen einzusehen sowie diese auf geeig-
ihrer Entgeltfestsetzung mit § 14 Abs. 4 darzulegen.
neten Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Zugangsberechtigten, die öffentlichen § 14e
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die für sie Vorabprüfung
tätigen Personen haben der Regulierungsbehörde durch die Regulierungsbehörde
und ihren Beauftragten alle für die Durchführung
ihrer Aufgaben erforderlichen (1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang
einer Mitteilung nach § 14d innerhalb von
1. Auskünfte zu erteilen,
1. zehn Arbeitstagen der beabsichtigten Entschei-
2. Nachweise zu erbringen, dung nach § 14d Satz 1 Nr. 1, 3 und 5,
3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. 2. einem Arbeitstag der beabsichtigten Entschei-
Dies gilt auch in Bezug auf laufende oder ab- dung nach § 14d Satz 1 Nr. 2,
geschlossene Verhandlungen über die Höhe von 3. vier Wochen der beabsichtigten Entscheidung
Wege- und sonstigen Entgelten. Die Auskünfte sind nach § 14d Satz 1 Nr. 4,
wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu er-
teilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus- 4. vier Wochen der beabsichtigten Neufassung
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- oder Änderung nach § 14d Satz 1 Nr. 6
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 widersprechen, soweit die beabsichtigten Entschei-
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten dungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ent-
oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswid- sprechen.
rigkeit aussetzen würde.
(2) Vor Ablauf der
(4) Die Regulierungsbehörde kann ihre Anord-
nungen nach diesem Gesetz nach den für die Voll- 1. in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fristen kann die
streckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden beabsichtigte Entscheidung dem Zugangsbe-
Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangs- rechtigten nicht wirksam mitgeteilt werden,
geldes beträgt bis zu 500 000 Euro. 2. in Absatz 1 Nr. 4 genannten Frist dürfen die
§ 14d Schienennetz-Benutzungsbedingungen oder
die Nutzungsbedingungen von Serviceeinrich-
Besondere Mitteilungspflichten der tungen sowie Entgeltgrundsätze und die Fest-
öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen legung der Entgelthöhen nicht in Kraft treten.
Die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunterneh- (3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Wider-
men haben die Regulierungsbehörde zu unterrich- spruchsrecht aus,
ten über
1. ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 unter Beach-
1. die beabsichtigte Entscheidung über die Zu- tung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu
weisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan entscheiden,
einschließlich der Pflichtleistungen, sofern An-
träge abgelehnt werden sollen, 2. treten im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 die Schienen-
netz-Benutzungsbedingungen oder die Nut-
2. die beabsichtigte Entscheidung über die Zu- zungsbedingungen von Serviceeinrichtungen
weisung von Zugtrassen einschließlich der einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrund-
Pflichtleistungen außerhalb der Erstellung des sätze und Entgelthöhen insoweit nicht in Kraft.
Netzfahrplans, sofern Anträge abgelehnt werden
sollen, (4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Mit-
teilung nach § 14d ganz oder teilweise im Voraus
3. die beabsichtigte Entscheidung über den Zu-
verzichten. Sie kann ihren Verzicht auf einzelne
gang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der
öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen be-
damit verbundenen Leistungen, sofern Anträge
schränken. Dies gilt insbesondere, wenn eine Be-
abgelehnt werden sollen,
einträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten
4. die beabsichtigte Entscheidung über den Ab- ist.
schluss eines Rahmenvertrags,
§ 14f
5. die beabsichtigte Entscheidung, die Zugangs-
Nachträgliche Prüfung
berechtigten aufzufordern, ein Entgelt anzu-
durch die Regulierungsbehörde
bieten, das über dem Entgelt liegt, das auf der
Grundlage der Schienennetz-Benutzungsbe- (1) Die Regulierungsbehörde kann von Amts
dingungen zu zahlen wäre, wegen
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1. Schienennetz-Benutzungsbedingungen und die Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtun- einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisen-
gen, bahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers
des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren
2. Regelungen über die Höhe oder Struktur der
Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistel-
Wegeentgelte und sonstiger Entgelte
lung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein
eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens über- Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine
prüfen. Die Regulierungsbehörde kann mit Wirkung Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbe-
für die Zukunft stimmung nicht mehr zu erwarten ist.
1. das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur (2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die
Änderung der Bedingungen nach Satz 1 Nr. 1 Planfeststellungsbehörde Eisenbahnverkehrsunter-
oder der Entgeltregelungen nach Satz 1 Nr. 2 nehmen, die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungs-
nach ihren Maßgaben verpflichten oder gesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Trä-
2. Bedingungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Entgelt- ger der Landesplanung und Regionalplanung, die
regelungen nach Satz 1 Nr. 2 für ungültig erklä- betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastruk-
ren, turunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruk-
tur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfra-
soweit diese nicht den Vorschriften des Eisenbahn- struktur anschließt, durch öffentliche Bekanntma-
rechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur chung im Bundesanzeiger oder elektronischen
entsprechen. Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern.
(2) Kommt eine Vereinbarung über den Zugang Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme soll sechs
nach § 14 Abs. 6 oder über einen Rahmenvertrag Monate nicht überschreiten.
nach § 14a nicht zustande, können die Entschei- (3) Die Entscheidung über die Freistellung ist
dungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem
durch die Regulierungsbehörde auf Antrag oder von Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde,
Amts wegen überprüft werden. Antragsberechtigt auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet,
sind die Zugangsberechtigten, deren Recht auf zuzustellen. Die zuständigen Träger der Landespla-
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt nung und Regionalplanung sind zu unterrichten.“
sein kann. Der Antrag ist innerhalb der Frist zu stel-
len, in der das Angebot zum Abschluss von Verein-
barungen nach Satz 1 angenommen werden kann. 12. § 26 wird wie folgt geändert:
Überprüft werden können insbesondere
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. die Schienennetz-Benutzungsbedingungen und
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrich-
tungen, „6. über den diskriminierungsfreien Zugang
2. das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis, zur Eisenbahninfrastruktur einer ande-
ren Eisenbahn, insbesondere über die
3. die Höhe oder Struktur der Wege- und sonstigen Bedingungen für den Zugang, die
Entgelte. Rechte und Pflichten der Beteiligten
Die Regulierungsbehörde hat die Beteiligten auf- einschließlich der Zusammenarbeit und
zufordern, innerhalb einer angemessenen Frist, die der Pflichten der Betreiber der Schie-
zwei Wochen nicht überschreiten darf, alle erforder- nenwege, die Ausgestaltung des Zu-
lichen Auskünfte zu erteilen. Nach Ablauf dieser gangs einschließlich der hierfür erfor-
Frist hat die Regulierungsbehörde über den Antrag derlichen Verträge und Rechtsverhält-
binnen zwei Monaten zu entscheiden. nisse sowie der Regelungen über deren
Zustandekommen und Beendigung;“.
(3) Beeinträchtigt im Fall des Absatzes 2 die Ent-
scheidung eines Eisenbahninfrastrukturunterneh- bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
mens das Recht des Antragstellers auf Zugang zur eingefügt:
Eisenbahninfrastruktur, „7a. über die Einzelheiten der Veröffent-
1. verpflichtet die Regulierungsbehörde das Eisen- lichung nach § 9a Abs.1 Satz 2 Nr. 5
bahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der erster Halbsatz sowie die Eignung und
Entscheidung oder die Befugnisse des Beauftragten nach
§ 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 dritter Halb-
2. legt die Regulierungsbehörde die Vertragsbedin-
satz;“.
gungen fest, entscheidet über die Geltung des
Vertrags und erklärt entgegenstehende Verträge b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
für unwirksam.“
„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 7 und 9
werden im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
11a. Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt: terium der Finanzen und dem Bundesministe-
„§ 23 rium für Wirtschaft und Arbeit erlassen.“
Freistellung von Bahnbetriebszwecken
13. § 28 wird wie folgt geändert:
(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde
stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
„1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 § 37
Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt, als
Halter von Eisenbahnfahrzeugen selbst- Aufschiebende
ständig am Eisenbahnbetrieb teilnimmt oder Wirkung von Rechtsbehelfen
Schienenwege, Steuerungs- und Siche-
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ent-
rungssysteme oder Bahnsteige betreibt,“.
scheidungen nach den §§ 14c, 14e und 14f haben
b) In Absatz 2 werden die Wörter „eintausend Deut- keine aufschiebende Wirkung.“
sche Mark“ durch die Wörter „tausend Euro“ und
die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt. 14. Der bisherige § 34 wird neuer § 38 und wie folgt
geändert:
13a. Nach § 33 werden folgende §§ 34 bis 37 eingefügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 34 „§ 38
Netzbeirat Weitere Übergangsvorschriften“.
Soweit es zur Entwicklung, zum Ausbau oder b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
zum Erhalt von Schienenwegen erforderlich ist, ist
c) Folgende Absätze 2 bis 7 werden angefügt:
ein Betreiber der Schienenwege auf Verlangen der
zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet, einen „(2) Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem
unabhängigen Netzbeirat einzurichten. Der Netz- 30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 den Zugang zu
beirat hat das Recht, Empfehlungen zur Entwick- ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen,
lung, zum Ausbau und zum Erhalt der Schienenwe- finden die Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-
ge zu machen. Der Vorstand des Betreibers der nung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und
Schienenwege hat diese Empfehlungen zum die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum
Gegenstand seiner Beratungen zu machen. In den Erlass einer Regelung nach Satz 3 keine Anwen-
Netzbeirat sind von der zuständigen Aufsichts- dung. Auf diese Eisenbahnen sind die bisher gel-
behörde Vertreter oder Beauftragte von Eisenbahn- tenden jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
verkehrsunternehmen und der nach § 1 Abs. 2 des über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher
Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen zu Eisenbahnen weiter anzuwenden. Das Bundes-
berufen. Der Netzbeirat soll nicht mehr als 15 Mit- ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
glieder haben. sen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
§ 35 men, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzu-
wenden sind, soweit es für die einheitliche Rege-
Eisenbahninfrastrukturbeirat lung der Betriebssicherheit aller regelspurigen
Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe, Eisenbahnen erforderlich ist.
1. die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung (3) Dem, der am 29. April 2005 Tätigkeiten
ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 6 Abs. 1 bereits rechtmäßig ausübt, ist
nach § 14b Abs. 4 zu beraten, auf Antrag die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 zu
erteilen, ohne dass die Voraussetzungen des § 6
2. der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Abs. 2 geprüft werden. Satz 1 gilt nur, sofern die
Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen. Genehmigung bis zum 1. Mai 2006 beantragt
wird.
Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berech-
tigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die (4) Eisenbahnen, die ab dem 30. April 2005
Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflich- nicht mehr von der Versicherungspflicht nach § 1
tig. der Eisenbahnhaftpflichtverordnung gemäß § 1
Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung freigestellt sind,
§ 36 haben den Nachweis über das Bestehen einer
Versicherung der nach § 5 zuständigen Auf-
Gutachten der Monopolkommission sichtsbehörde bis zum 1. November 2005 vorzu-
legen.
Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre
ein Gutachten, in dem sie den Stand und die abseh- (5) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die am
bare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage 30. April 2005 bereits am Eisenbahnbetrieb teil-
beurteilt, ob ein wirksamer und unverfälschter Wett- nehmen, haben die Sicherheitsbescheinigung
bewerb im Sinne des § 1 besteht, die Anwendung bis zum 1. November 2005 zu beantragen. Die
der Vorschriften des Eisenbahnrechts würdigt und Sicherheitsbescheinigung gilt im Fall rechtzei-
zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fra- tiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unan-
gen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisen- fechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag
bahnen Stellung nimmt. Das Gutachten soll in dem als vorläufig erteilt.
Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutach-
ten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbe- (6) § 23 ist nur auf Anträge, die nach dem
werbsbeschränkungen vorgelegt wird. 30. April 2005 gestellt werden, anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1147
(7) Die am 29. April 2005 anhängigen behörd- (5) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der
lichen und gerichtlichen Verfahren über den Zu- Aufgaben der in Absatz 1 bezeichneten Behörde aus
gang zur Eisenbahninfrastruktur werden nach den Beständen des Bundeseisenbahnvermögens
den hierfür bisher geltenden Vorschriften und oder des Eisenbahn-Bundesamtes entnommen wer-
den, werden ohne Wertausgleich übertragen. Einzel-
1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durch
heiten legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
das Eisenbahn-Bundesamt,
und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bun-
2. ab dem 1. Januar 2006 durch die Regulie- desministerium der Finanzen und dem Bundes-
rungsbehörde ministerium für Wirtschaft und Arbeit fest.
fortgeführt.“ (6) Für Amtshandlungen der in Absatz 1 bezeich-
neten Behörde werden Kosten (Gebühren und Aus-
lagen) erhoben. Bis zum Inkrafttreten einer auf die in
Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Behörde bezogenen Rechts-
verordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 des Allgemeinen
Änderung des Bundeseisenbahn- Eisenbahngesetzes sind die Gebühren im Einzelfall
verkehrsverwaltungsgesetzes anhand des mit der Amtshandlung verbundenen Ver-
waltungsaufwandes und der Bedeutung, des wirt-
Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom schaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt geän- Amtshandlung für den Gebührenschuldner unter
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
2004 (BGBl. I S. 3833), wird wie folgt geändert: des Gebührenschuldners festzusetzen.
(7) Bis zum 31. Dezember 2005 werden die der
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Aufga- Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
ben“ die Wörter „ , soweit nicht die in § 4 Abs. 1 Post nach Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben vom
bezeichnete Behörde zuständig ist“ eingefügt. Eisenbahn-Bundesamt wahrgenommen.“
2. Folgender § 4 wird angefügt:
„§ 4 Artikel 3
Regulierungsbehörde Änderung des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes
(1) Die Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsvor-
schriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
zu überwachen, obliegt ab dem 1. Januar 2006 der Das Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. No-
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und vember 1993 (BGBl. I S. 1874), zuletzt geändert durch
Post, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesminis- das Gesetz vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2322),
teriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unter- wird wie folgt geändert:
steht. Die Dienstaufsicht wird im Rahmen der der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und 1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
Post nach Satz 1 zugewiesenen Tätigkeit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, „§ 9a
Bau- und Wohnungswesen ausgeübt. Rückzahlung von
(2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunika- Investitionsmitteln des Bundes
tion und Post nimmt im Rahmen der ihr nach Satz 1 (1) Soweit die Eisenbahnen des Bundes vom Bund
zugewiesenen Tätigkeit die Verwaltungsaufgaben des finanzierte Schienenwege im Sinne des § 8 Abs. 5
Bundes wahr, die ihr durch Gesetz zugewiesen sind. stilllegen, zweckentfremden, nicht betriebsbereit vor-
(3) Allgemeine Weisungen des Bundesministe- halten oder auf andere Eisenbahninfrastrukturbetrei-
riums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Rah- ber übertragen, sind die gewährten Bundesmittel vom
men der Fachaufsicht sind im Bundesanzeiger oder Empfänger, anteilig im Verhältnis von tatsächlicher
elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Nutzungszeit zu technisch möglicher und üblicher
Nutzungszeit, an den Bund zurückzuzahlen. Die tech-
(4) Bei der in Absatz 1 bezeichneten Behörde wird nisch mögliche und übliche Nutzungszeit wird in der
ein besonderer Beirat für Fragen des Zugangs zur Vereinbarung nach § 9 Satz 1 zwischen den Eisenbah-
Eisenbahninfrastruktur gebildet (Eisenbahninfrastruk- nen des Bundes und dem Bund festgelegt.
turbeirat). Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des
Deutschen Bundestages und neun Vertretern oder (2) Die Rückzahlungspflicht nach Absatz 1 Satz 1
Vertreterinnen des Bundesrates; die Vertreter oder entfällt im Fall der Übertragung der Schienenwege auf
Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglied einen anderen Infrastrukturbetreiber, wenn
einer Landesregierung sein oder diese politisch ver-
1. der übernehmende Infrastrukturbetreiber den Be-
treten. Auf den Beirat sind § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
trieb, den Bau und die Unterhaltung der Schienen-
bis 4 und § 119 des Telekommunikationsgesetzes mit
wege übernimmt und
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit das 2. er gewährleistet, dass die ihm übertragenen Schie-
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- nenwege langfristig, mindestens jedoch bis zum
wesen tritt. Ende der möglichen und üblichen Nutzungszeit
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
der vom Bund finanzierten Anlagen als öffentliche Artikel 4
Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 3 Abs. 1 des Anpassung
Allgemeinen Eisenbahngesetzes betrieben wer- anderer Rechtsvorschriften
den.
(1) § 25 Satz 3 des Deutsche Bahn Gründungsge-
Unterschreitet der übernehmende Infrastrukturbetrei- setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386,
ber diese Nutzungszeit, ist er dem Bund anteilig zur 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes
Erstattung der nach Absatz 1 fälligen Rückzahlungen vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert wor-
verpflichtet. den ist, wird aufgehoben.
(3) Soweit der übernehmende Infrastrukturbetreiber (2) In § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Verkehrsflächenbereini-
für die Übernahme der Infrastruktur ein Entgelt an die gungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716)
Eisenbahnen des Bundes zu entrichten hat, steht wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 2“ durch die
dieses Entgelt bis zur Höhe der nach Absatz 1 bei Angabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.
Stilllegung, Zweckentfremdung oder Nichtbetriebs- (3) In § 147 Abs. 1 Nr. 6 des Neunten Buches Sozial-
bereithalten der Infrastruktur zurückzuzahlenden Bun- gesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter
desmittel dem Bund zu. Ist die übertragene Infrastruk- Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,
tur mit zinslosen Darlehen des Bundes finanziert, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 8 des
haben die beteiligten Eisenbahnen des Bundes und Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert
der übernehmende Infrastrukturbetreiber gesamt- worden ist, wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 3
schuldnerisch die Darlehenstilgung zu gewährleisten. Abs. 1“ ersetzt.
In diesem Fall steht das zwischen den Eisenbahnen
des Bundes und dem übernehmenden Infrastruktur-
betreiber vereinbarte Nutzungsentgelt dem Bund Artikel 5
nicht zu. Neufassung
(4) Eine zukünftige Förderung eines einmal abge- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
gebenen Schienenweges durch den Bund ist nach nungswesen kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisen-
diesem Gesetz ausgeschlossen, soweit für den Schie- bahngesetzes und des Bundeseisenbahnverkehrsver-
nenweg der Bedarf nicht nach § 1 festgestellt und der waltungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
Schienenweg von den Eisenbahnen des Bundes zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
betrieben wird. Die Anwendung des Absatzes 2 ist machen.
ausgeschlossen, wenn die Verwendung der Förder-
mittel des Bundes durch die Eisenbahnen des Bundes
mit dem Ziel erfolgt ist, die Schienenwege an andere Artikel 6
Eisenbahninfrastrukturbetreiber zu übertragen.“ Inkrafttreten
2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 9 und 10“ durch die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Angabe „§§ 9, 9a und 10“ ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. April 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1149
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin*)
Vom 26. April 2005
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 11. Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I beschichteten Oberflächen,
S. 931) und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der
12. Regeln von Produktionsprozessen,
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die 13. Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfah-
durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 renstechnische Grundoperationen,
(BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, verordnet das
14. Qualitätsmanagement,
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und 15. Wärmebehandlung,
Forschung: 16. Einsetzen von Vorrichtungen und Gestellen,
§1 17. Oberflächentechnologie:
Staatliche Alternative A: Chemische und elektrochemische
Anerkennung des Ausbildungsberufes Abscheidung von Metallen und Legie-
rungen,
Der Ausbildungsberuf Oberflächenbeschichter/Ober-
flächenbeschichterin wird Alternative B: Anodisationstechnik,
1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie Alternative C: Dünnschichttechnik,
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für Alternative D: Feuerverzinken,
das Gewerbe Nummer 8, Galvaniseure, der Anlage B
18. Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtun-
der Handwerksordnung
gen und Anlagen,
staatlich anerkannt.
19. Entfernen von Beschichtungen,
§2 20. Beurteilen von Oberflächen,
Ausbildungsdauer 21. Verfahren der Umwelttechnik.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§4
§3 Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsberufsbild (1) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung
die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
sonderheiten die Abweichung erfordern.
4. Umweltschutz,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
5. Betriebliche und technische Kommunikation, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,
6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollie- dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-
ren und Beurteilen der Ergebnisse, ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-
7. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen, dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-
8. Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und ren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung
Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln, ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzu-
9. Erfassen von Messwerten, weisen.
10. Warten von Betriebsmitteln,
§5
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsplan
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständi- Die Ausbildenden haben unter Zugrundlegung des
gen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer- Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
den als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
§6 eine Arbeitsplanung durchführen, Produktionsprozes-
se regeln sowie Anlagen einrichten und optimieren
Schriftlicher Ausbildungsnachweis kann;
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil- 2. Durchführen eines Prozessschrittes, einschließlich
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu Arbeitsplanung, Feststellen der Prozessfähigkeit der
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während Anlage, Materiallogistik, Ver- und Entsorgen von
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben Arbeitsstoffen, Bedienen und Beschicken der Anlage,
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig prozessbegleitende Prüfungen, Qualitätsmanage-
durchzusehen. ment.
Die Ausführung der Aufgaben wird mit praxisbezogenen
§7 Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung der Auf-
Zwischenprüfung gaben und deren Dokumentation soll der Prüfling bele-
gen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorien-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine tiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende nisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig pla-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. nen und fertigungsgerecht umsetzen sowie Dokumen-
tationen fachgerecht anfertigen, zusammenstellen und
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
modifizieren kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüf-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte
ling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kennt-
Lösungen darstellen, die für die Aufgaben relevanten
nisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulun-
fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-
terricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-
weisen bei der Ausführung der Aufgaben begründen
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
kann. Die Ergebnisse der Bearbeitung der Arbeitsauf-
wesentlich ist.
gaben sollen mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine 30 Prozent gewichtet werden.
Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchstens 15 Minu-
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsberei-
ten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt ins-
chen Verfahrenstechnik, Qualität und Umwelt sowie Wirt-
besondere in Betracht:
schafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Ver-
Anfertigen eines Werkstückes unter Anwendung von fahrenstechnik sowie Qualität und Umwelt sind insbe-
Fertigungs- und Fügeverfahren einschließlich Vor- und sondere durch Verknüpfung informationstechnischer,
Nachbehandeln von Oberflächen unter Berücksichtigung technologischer und mathematischer Sachverhalte fach-
der Regeln des Produktionsprozesses, der Sicherheit liche Probleme schriftlich zu analysieren, zu bewerten
und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit. Dabei soll und geeignete Lösungswege darzustellen.
der Prüfling zeigen, dass er Oberflächen vorbereiten und (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnik kommt
prüfen, Messwerte erfassen und protokollieren sowie insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Be-
Arbeitsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von tracht:
Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheit, Umwelt-
schutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. 1. Systematisches Eingrenzen eines Fehlers in einer
Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Anlage, insbesondere in Nass- oder Trockenverfahren
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, sowie in der Ver- und Entsorgungstechnik;
die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hinter- 2. Messen und Regeln von Prozessparametern einer
gründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Aus- Anlage sowie Pflegen und Warten von Prozess-
führung der Arbeitsaufgabe begründen kann. bädern. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den
Fertigungsprozess beherrscht, Daten systematisch
§8 ermitteln und interpretieren sowie die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz berücksichtigen kann.
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
(5) Für den Prüfungsbereich Qualität und Umwelt
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, in Betracht:
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die 1. Organisieren und Dokumentieren von Arbeitsvorgän-
Berufsausbildung wesentlich ist. gen und Qualitätsmanagementmaßnahmen. Dabei
soll der Prüfling zeigen, dass er Sachverhalte darstel-
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens len, Messdaten erfassen, statistisch bearbeiten und
zwölf Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und auswerten sowie diese zu Dokumentationen zusam-
dokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minu- menfassen kann;
ten darüber ein Fachgespräch führen. Bei der Aufgaben-
stellung ist die gewählte Alternative gemäß § 3 Nr. 17 zu 2. Planen der Ver- und Entsorgung von Beschichtungs-
berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere in Be- anlagen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter
tracht: Beachtung von logistischen sowie Haltbarkeits-,
Sicherheits- und Umweltkriterien Maßnahmen zur
1. Inbetriebnahme einer Beschichtungsanlage und Her- Lagerung, Prüfung, Bereitstellung von Medien und
stellen eines beschichteten Werkstückes unter Be- Werkzeugen sowie der Entsorgung von Reststoffen
rücksichtigung unterschiedlicher Trägerwerkstoffe. treffen sowie die entsprechenden Vorschriften anwen-
Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er den kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1151
(6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde se für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Betracht: (10) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leis-
menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. tungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen
in den Arbeitsaufgaben einschließlich Dokumentationen
(7) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen insgesamt, in dem Fachgespräch oder in einem der drei
Höchstwerten auszugehen: Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die
Prüfung nicht bestanden.
1. im Prüfungsbereich
Verfahrenstechnik 90 Minuten,
§9
2. im Prüfungsbereich
Fortsetzung der Berufsausbildung
Qualität und Umwelt 90 Minuten,
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
3. im Prüfungsbereich dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
(8) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungs- schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
bereiche Verfahrenstechnik sowie Qualität und Umwelt Vertragsparteien dies vereinbaren.
gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozi-
alkunde jeweils das doppelte Gewicht. § 10
(9) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzel- Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den dung zum Galvaniseur/zur Galvaniseurin vom 12. Juli
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnis- 1999 (BGBl. I S. 1607) außer Kraft.
Berlin, den 26. April 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesonde-
und Tarifrecht re Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1153
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Betriebliche und a) Informationen beschaffen und bewerten
technische Kommunikation b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und
(§ 3 Nr. 5) im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke
anwenden
c) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
und anwenden
d) Normen, insbesondere Toleranznormen und Ober-
flächennormen, anwenden
e) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-
und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, 4*)
Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
f) Skizzen und Stücklisten anfertigen
g) Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren
h) Messwerte, insbesondere Umweltparameter, er-
fassen, registrieren und protokollieren
i) Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten
lesen
j) Kommunikation mit vorausgehenden und nach-
folgenden Abteilungen sicherstellen
6 Planen und Steuern a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungs-
von Arbeitsabläufen; technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte
Kontrollieren und festlegen
Beurteilen der Ergebnisse b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-
(§ 3 Nr. 6) scher Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
4*)
c) Materialbedarf festlegen
d) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trags vorbereiten
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und pro-
tokollieren
7 Prüfen, Anreißen und a) Ebenheit und Rauigkeit von Werkstücken prüfen
Kennzeichnen b) Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und
(§ 3 Nr. 7) Messschrauben unter Beachtung von systemati-
schen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten mes-
sen
c) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen 3*)
d) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
e) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an
Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoff-
eigenschaften und nachfolgender Bearbeitung
anreißen und körnen
f) Werkstücke kennzeichnen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
8 Grundlagen der a) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl,
mechanischen Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben,
Fertigungs- und Füge- winklig und parallel auf Maß feilen
verfahren, Herstellen von b) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-,
Betriebsmitteln Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach
(§ 3 Nr. 8) Anriss mit Handsäge trennen
c) Bleche im Schraubstock durch freies Runden und
Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstück-
oberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser
und der Biegewinkel kalt umformen
d) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder 4
ortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der
Kühlschmiermittel bohren und senken
e) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften schneiden
f) Werkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen
oder Holz unter Beachtung der Verarbeitungs-
richtlinien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen
schweißen oder kleben
g) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen löten
h) Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prü-
fen
i) Vorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwer-
fen und anfertigen 4
j) Vorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen
und ändern
9 Erfassen von Messwerten a) Messgeräte handhaben
(§ 3 Nr. 9) b) Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte
berechnen und messen 4
c) Spannung, Stromstärke und Widerstand berechnen
und messen
10 Warten von Betriebs- a) Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützen
mitteln b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
(§ 3 Nr. 10) Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln
und auffüllen 3*)
c) Maschinen, Einrichtungen und Systeme nach An-
weisung warten
11 Vor- und Nachbehandeln a) mechanische Bearbeitung
von unbeschichteten aa) Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Be-
und beschichteten triebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und
Oberflächen geforderter Oberflächenqualität auswählen
(§ 3 Nr. 11)
bb) Schadensbilder und deren Fehlerursachen so-
wie die Auswirkungen auf die nachfolgenden
Bearbeitungsgänge sowie das System Grund-
werkstoff und Überzug beurteilen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 1155
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
cc) Oberflächen manuell und maschinell entgraten,
schleifen, bürsten, polieren und strahlen
b) chemische und elektrolytische Behandlung
aa) Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und
das Ergebnis beurteilen
bb) metallische oder nichtmetallische Werkstoffe
dekapieren, chromatieren, phosphatieren, pas-
sivieren, aktivieren und beizen, Anlagen bedie- 9
nen
cc) Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf
dem Grundmaterial feststellen sowie die Aus-
wirkungen auf die nachfolgenden Bearbei-
tungsgänge berücksichtigen oder
c) chemische Behandlung
aa) Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln, ins-
besondere Entfetten, Spülen, Beizen, Fluxen
und Trocknen
bb) Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf
dem Grundmaterial feststellen sowie die Aus-
wirkungen auf die nachfolgenden Bearbei-
tungsgänge berücksichtigen
cc) feuerverzinkte Oberflächen für eine nachfolgen-
de organische oder anorganische Beschichtung
vorbereiten
d) metallische Werkstoffe durch Entfetten und Beizen
vorbehandeln
e) Oberflächen chemisch oder elektrolytisch mit Ätz-, 4
Glänz-, Polier-, Entgratungs- und Beizverfahren
bearbeiten
f) Metalle mittels chemischer oder elektrochemischer
Verfahren, insbesondere durch Einfärben, behan- 2
deln
g) beschichtete Werkstücke durch Auftragen von orga-
nischen und anorganischen Schutzschichten nach- 4
behandeln
12 Regeln von Produktions- a) Messwerte erfassen und protokollieren
prozessen b) Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-,
(§ 3 Nr. 12) Stand- und Durchfluss-Sollwerten regeln
4
c) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung einleiten
d) Prozesse mit Prozessleitsystemen durchführen
13 Umgang mit Betriebs- und a) Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosie-
Gefahrstoffen, verfahrens- ren, mischen, trennen und reinigen
technische Grund- b) gebrauchsfertige Stoffkonzentrationen, Lösungen
operationen und Mischungen herstellen
(§ 3 Nr. 13)
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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c) die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen
entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beach- 6
ten
d) wichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur,
pH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellen
e) mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen
vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder ver-
schüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
14 Qualitätsmanagement a) Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftrags-
(§ 3 Nr. 14) erledigung unter Beachtung vor- und nachgelager-
ter Bereiche sichern 7*)
b) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit
der vorbehandelten Produkte beachten
c) Normen und Systeme des Qualitätsmangements
anwenden und beurteilen 4
d) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
e) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
2
f) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-
tion und Produkte berücksichtigen
g) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den
h) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) statistische Verfahren anwenden 7
j) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
k) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren
und Prozessen mitwirken
15 Wärmebehandlung a) Wärmebehandlungsverfahren und ihre Auswirkun-
(§ 3 Nr. 15) gen auf den Werkstoff und eine nachfolgende Ober-
flächenbehandlung beurteilen 2
b) Werkstücke thermisch behandeln
c) Auswirkungen der Wärmebehandlung auf den
Werkstoff und die Oberfläche beurteilen 2
16 Einsetzen von a) Vorrichtungen und Gestelle an die Werkstücke und
Vorrichtungen und Verfahren anpassen 5
Gestellen
(§ 3 Nr. 16)
b) Hilfselektroden, Blenden und Abdeckungen unter
Berücksichtigung der angewendeten Werkstoffe 5
und Verfahren entwerfen und anfertigen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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17 Oberflächentechnologie
(§ 3 Nr. 17)
Alternative A: Alternative A:
Chemische und elektro- a) Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von
chemische Abscheidung Elektrolyten nach Vorgabe festlegen und unter Be-
von Metallen und rücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeits- 10
Legierungen hygienischer Vorschriften bereitstellen und zugeben
b) Wirkungsweise der galvanischen Abscheidung von
Metallen und Metalllegierungen kontrollieren
c) Parameter für die Abscheidung von Metallen und
Metalllegierungen auf metallischen und nicht-
metallischen Werkstoffen sowie auf Leiterplatten
chemisch und elektrochemisch einstellen und
überwachen 12
d) Elektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemi-
scher und physikalischer Methoden auf ihre Funkti-
oder onsfähigkeit überprüfen und korrigieren
Alternative B: Alternative B:
Anodisationstechnik a) Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von
Elektrolyten nach Vorgabe berechnen und unter Be-
rücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeits-
10
hygienischer Vorschriften bereitstellen und zugeben
b) Elektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemi-
scher und physikalischer Methoden auf ihre Funk-
tionsfähigkeit überprüfen und korrigieren
c) anodische Oxidation von metallischen Werkstoffen
durchführen und unterschiedliche Einfärbetechnolo-
gien anwenden 12
d) metallische Werkstoffe und anodische Schichten
oder nachbehandeln
Alternative C: Alternative C:
Dünnschichttechnik a) Werkstücke mit physikalischen und chemischen
Verfahren vorbehandeln 10
b) Unterdruck und Vakuum unter Berücksichtigung
des Verfahrens erzeugen
c) elektrische und chemische Parameter zur Erzeu-
gung von Plasmen einstellen 12
oder d) Verfahren der Vakuumbeschichtung anwenden
Alternative D: Alternative D:
Feuerverzinken a) Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von
Zinkschmelzen nach Vorgabe festlegen und unter
Berücksichtigung sicherheitstechnischer Vorschrif- 10
ten bereitstellen und zugeben
b) Wirkungsweise der Feuerverzinkung kontrollieren
und Prozessparameter korrigieren
c) Verfahren der Feuerverzinkung anwenden
12
d) Zinkschichten nachbehandeln
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18 Bedienen, Überwachen a) Aufbau, Funktion und Zusammenhänge von Pro-
und Warten von Einrich- duktionseinrichtungen unterscheiden und dem Pro-
tungen und Anlagen duktionsprozess zuordnen
(§ 3 Nr. 18) b) Funktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern
für den Prozessablauf sowie durch Eingriffe in die
Steuerprogramme nach Unterlagen und Anweisung 8
ändern
c) Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnose-
einrichtungen, beachten
d) Funktions- und Prozessablauf überwachen und
dokumentieren
e) oberflächentechnische Anlagen sowie vor- und
nachgelagerte Einrichtungen bedienen
f) periphere Einrichtungen bedienen und überwachen,
insbesondere
– Filteranlagen
– Ansetzstationen
– Anodenwartungsstationen
– Gleichrichter
– Dosierstationen
oder
– Gasversorgung
– Chemikaliendosierung
– Vakuumpumpen
– Kühlaggregate
oder
– Krananlagen 13
– Zinkbadeinhausungen
– Filteranlagen
g) Prozessbäder einschließlich der Peripherie, insbe-
sondere Warenbewegung und Absaugungsvorrich-
tungen, bedienen und überwachen
oder
Vakuumreaktoren, insbesondere Durchführungen
und Planetengetriebe, bedienen und überwachen
h) System Warenträger, Gestelle und Vorrichtungen in
Bezug auf die angewendeten Verfahren bedienen
und warten
i) Elektroden reinigen und einrichten
oder
Elektroden und Targets reinigen, justieren sowie
ein- und ausbauen
oder
Hartzink ziehen
19 Entfernen von a) Beschichtungen in Bezug auf ihre Entfernungsmög-
Beschichtungen lichkeiten beurteilen
(§ 3 Nr. 19) 3
b) Verfahren für die Entfernung von Beschichtungen
auswählen
c) metallische und nichtmetallische Schichten auf
unterschiedlichen Grundwerkstoffen mittels mecha-
2
nischer, chemischer, elektrochemischer oder physi-
kalischer Verfahren entfernen
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20 Beurteilen von a) Oberflächen optisch prüfen
Oberflächen b) Oberflächen, insbesondere Schichtdicke, Härte und
(§ 3 Nr. 20) 4
Abrieb, messen
c) Korrosionsprüfung durchführen
d) Messergebnisse auswerten und dokumentieren 2
21 Verfahren der a) Spültechnologien zur Wassereinsparung anwenden
Umwelttechnik b) Verfahren zur Stoffrückführung und
(§ 3 Nr. 21) 4
-rückgewinnung anwenden
c) Ausschleppung von Prozesslösungen vermindern
d) physikalische und chemische Verfahren zur
Behandlung von Abwässern unter Berücksichti-
gung der gesetzlichen Vorschriften anwenden
e) Abfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren
9
Verwertung oder Entsorgung bereitstellen
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Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Erste Verordnung
zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
Vom 27. April 2005
Auf Grund des § 12 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), der durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. April 2005 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, verord-
net das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:
Artikel 1
In § 10 Abs. 1 der Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I
S.1691) wird die Angabe „16 vom Hundert“ durch die Angabe „10 vom Hundert“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ...*) in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. April 2005
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
*) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung tritt gemäß Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes
mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgege-
ben worden ist.