1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005
Erstes Gesetz
zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
Vom 15. April 2005
Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 12 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 151 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet am 3. Oktober
1990 vorgeschriebene Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für
tierärztliche Leistungen in regelmäßigen Abständen an die wirtschaftliche
Entwicklung anzupassen. Dabei ist das Verhältnis der für das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet bestimmten Bezugsgröße der Sozial-
versicherung zu der Bezugsgröße für das Gebiet, in dem das Grundgesetz
schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu berücksichtigen.
(3) Anlage 1 Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1093) ist nicht mehr
anzuwenden.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005 1067
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. April 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005
Gesetz
zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 15. April 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Praxis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Anforderungen an die in den §§ 22
bis 24, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 2 bezeich-
Artikel 1 neten Angaben, Unterlagen und Gutachten sowie
Änderung des Arzneimittelgesetzes deren Prüfung durch die zuständige Bundesoberbe-
hörde zu regeln. Die Vorschriften müssen dem je-
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma- weils gesicherten Stand der wissenschaftlichen
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt Erkenntnisse entsprechen und sind laufend an die-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar sen anzupassen, insbesondere sind Tierversuche
2005 (BGBl. I S. 234), wird wie folgt geändert: durch andere Prüfverfahren zu ersetzen, wenn dies
nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis-
se im Hinblick auf den Prüfungszweck vertretbar ist.
01. § 10 wird wie folgt geändert:
Die Rechtsverordnung ergeht, soweit es sich um
a) Absatz 1b Satz 2 wird durch folgende Sätze radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt,
ersetzt: bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwen-
„Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz det werden und soweit es sich um Prüfungen zur
genannten sonstigen Angaben zur Darreichungs- Ökotoxizität handelt, im Einvernehmen mit dem Bun-
form und zu der Personengruppe, für die das Arz- desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
neimittel bestimmt ist, müssen nicht in Blinden- torsicherheit und, soweit es sich um Arzneimittel
schrift aufgeführt werden; dies gilt auch dann, handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
wenn diese Angaben in der Bezeichnung enthal- sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
ten sind. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft. Auf die Berufung der Sachverständigen findet
1. die dazu bestimmt sind, ausschließlich durch § 25 Abs. 6 Satz 4 und 5 entsprechende Anwen-
Angehörige der Heilberufe angewendet zu dung.“
werden oder
2. die in Behältnissen von nicht mehr als 20 Milli- 2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
liter Rauminhalt oder einer Inhaltsmenge von
nicht mehr als 20 Gramm in Verkehr gebracht a) In Satz 2 werden die Wörter „pharmakologisch-
werden.“ toxikologische und“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 5 wird der Punkt durch ein Semi- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
kolon ersetzt und der folgende Halbsatz ange- „Die Unterlagen über die pharmakologisch-toxi-
fügt: kologische Prüfung sind vorzulegen, soweit sich
„Absatz 1b findet keine Anwendung.“ die Unbedenklichkeit des Arzneimittels nicht
anderweitig, insbesondere durch einen angemes-
c) In Absatz 8 Satz 3 erster Halbsatz wird die Anga-
sen hohen Verdünnungsgrad ergibt.“
be „1 bis 5“ durch die Angabe „1, 1a, 2 bis 5“
ersetzt.
3. Dem § 138 wird folgender Absatz 7 angefügt:
1. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(7) Arzneimittel, die vor dem 30. Oktober 2005
„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, von der zuständigen Bundesoberbehörde zugelas-
nach Anhörung von Sachverständigen aus der medi- sen worden sind, dürfen abweichend von § 10
zinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Abs. 1b von pharmazeutischen Unternehmern bis
zur nächsten Verlängerung der Zulassung, jedoch
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung nicht länger als bis zum 30. Oktober 2007, weiterhin
– der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des in den Verkehr gebracht werden. Arzneimittel, die
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschafts- von pharmazeutischen Unternehmern gemäß Satz 1
kodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67),
in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen abwei-
– der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschafts- chend von § 10 Abs. 1b von Groß- und Einzelhänd-
kodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1). lern weiterhin in den Verkehr gebracht werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005 1069
Artikel 2 2. In Nummer 3 wird nach der Angabe „1. März 2005“ ein
Punkt eingefügt und das Wort „und“ gestrichen.
Änderung des Zwölften Gesetzes
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
3. Nummer 4 wird gestrichen.
Artikel 8 Abs. 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I Artikel 3
S. 2031) wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
1. In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „und“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. April 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005
Gesetz
zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften
Vom 19. April 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: der Europäischen Gemeinschaft zu unterhalten-
den Haftpflichtversicherung, einschließlich der
Mindestversicherungssumme, zu regeln. Soweit
Artikel 1 Versicherungsnachweise bei Landesbehörden zu
Änderung des Montrealer- hinterlegen sind, bleibt die Bestimmung der zu-
Übereinkommen-Durchführungsgesetzes ständigen Behörde dem Landesrecht vorbehal-
ten.“
Das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsge-
setz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027) wird wie folgt 3. § 5 wird wie folgt geändert:
geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Luftver- „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
kehr“ die Wörter „und zur Durchführung der Versiche- oder fahrlässig
rungspflicht zur Deckung der Haftung für Güterschä- 1. entgegen § 4 Abs. 2 oder
den nach der Verordnung (EG) Nr. 785/2004“ einge-
fügt. 2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Arti-
kel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates
2. § 4 wird wie folgt geändert:
vom 21. April 2004 über Versicherungsanforde-
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „(ABl. EG Nr. rungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahr-
L 240 S. 1)“ das Wort „und“ durch ein Komma zeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), soweit
ersetzt und nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 140 die Versicherung zur Deckung der Haftung für
S. 2),“ die Wörter „und der Verordnung (EG) die Zerstörung, die Beschädigung und den Ver-
Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und lust von Gütern betroffen ist,
des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungs-
anforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luft- jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
fahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1),“ einge- nach § 4 Abs. 3 Satz 1, eine Haftpflichtversiche-
fügt. rung nicht unterhält.“
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Verord- b) In Absatz 3 werden die Wörter „das Bundesamt für
nung (EWG) Nr. 2407/92“ die Wörter „und der Ver- Güterverkehr“ durch die Wörter „ , soweit dieses
ordnung (EG) Nr. 785/2004“ eingefügt. Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt
wird, das Luftfahrt-Bundesamt“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Artikel 2
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die Einzelheiten über den Abschluss, die Auf- Änderung des Luftverkehrsgesetzes
rechterhaltung, den Inhalt, den Umfang, die zuläs-
sigen Ausschlüsse und den Nachweis der nach Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Absatz 2 und, soweit sie die Deckung der Haftung machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt
für die Zerstörung, die Beschädigung und den Ver- geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar
lust von Gütern betreffen, der nach Verordnungen 2005 (BGBl. I S. 78), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005 1071
1. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: i) bei Luftfahrzeugen unter 500 000 Kilogramm
Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbe-
„3. der Halter des Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversi-
trag von 500 Millionen Rechnungseinheiten,
cherung zur Deckung der Haftung auf Schadens-
ersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung j) bei Luftfahrzeugen ab 500 000 Kilogramm Höchst-
oder der Gesundheitsbeschädigung einer nicht abflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von
im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zer- 700 Millionen Rechnungseinheiten.
störung oder der Beschädigung einer nicht im
Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelasse-
Luftfahrzeug beförderten Sache beim Betrieb
ne Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. Für die Umrech-
eines Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses
nung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b ent-
Gesetzes und von Verordnungen der Europäi-
sprechend.“
schen Gemeinschaft unterhält und“.
4. § 43 wird wie folgt gefasst:
2. § 32 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 43
a) In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter
„des Rates oder der Kommission“ gestrichen. (1) Für die Versicherung zur Deckung der Haftung
des Halters eines Luftfahrzeugs nach diesem Unter-
b) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: abschnitt gelten die Vorschriften der nachfolgenden
Absätze, soweit die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92
„12. die Einzelheiten über den Abschluss, die Auf-
des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung
rechterhaltung, den Inhalt, den Umfang, die
von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunterneh-
zulässigen Ausschlüsse und den Nachweis
men (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) und die Verordnung (EG)
der nach diesem Gesetz und nach Verord-
Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des
nungen der Europäischen Gemeinschaft zu
Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforde-
unterhaltenden Haftpflichtversicherung, ein-
rungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbe-
schließlich der Mindestversicherungssum-
treiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden
me, soweit sie nicht die Deckung der Haftung
Fassung, nicht anwendbar sind oder keine Regelung
für die Zerstörung, die Beschädigung und
enthalten.
den Verlust von Gütern betreffen. Soweit Ver-
sicherungsnachweise bei Landesbehörden (2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet,
zu hinterlegen sind, bleibt die Bestimmung zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach
der zuständigen Behörde dem Landesrecht diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in
vorbehalten,“. einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden
Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund
oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.
3. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(3) Für die Haftpflichtversicherung gelten die be-
„(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus
sonderen Vorschriften für die Pflichtversicherung des
einem Unfall
Gesetzes über den Versicherungsvertrag.“
a) bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchst-
abflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 5. § 44 wird wie folgt geändert:
750 000 Rechnungseinheiten,
a) In Nummer 4 wird nach der Angabe „(BGBl. I
b) bei Luftfahrzeugen unter 1 000 Kilogramm Höchst- S. 550“ die Angabe „ ,1027“ eingefügt.
abflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von
1,5 Millionen Rechnungseinheiten, b) In Nummer 5 wird das Wort „und“ gestrichen.
c) bei Luftfahrzeugen unter 2 700 Kilogramm Höchst- c) In Nummer 6 wird den Wörtern „der jeweils gelten-
abflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von den Fassung,“ das Wort „und“ angefügt.
3 Millionen Rechnungseinheiten, d) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 an-
gefügt:
d) bei Luftfahrzeugen unter 6 000 Kilogramm Höchst-
abflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von „7. die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäi-
7 Millionen Rechnungseinheiten, schen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über Versicherungsanforderungen an
e) bei Luftfahrzeugen unter 12 000 Kilogramm
Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetrei-
Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbe-
ber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils gel-
trag von 18 Millionen Rechnungseinheiten,
tenden Fassung,“.
f) bei Luftfahrzeugen unter 25 000 Kilogramm
Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbe- 6. In § 50 Abs. 2 werden die Wörter „nach Absatz 1 abzu-
trag von 80 Millionen Rechnungseinheiten, schließende“ gestrichen.
g) bei Luftfahrzeugen unter 50 000 Kilogramm
Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbe- 7. § 51 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
trag von 150 Millionen Rechnungseinheiten,
„1. der ausführende Luftfrachtführer keine Haft-
h) bei Luftfahrzeugen unter 200 000 Kilogramm pflichtversicherung bei einem in Deutschland zum
Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbe- Geschäftsbetrieb befugten Versicherer unterhält,
trag von 300 Millionen Rechnungseinheiten, die den Anforderungen der jeweils anwendbaren
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005
Vorschriften des § 50 oder des Artikels 4 Abs. 1 in Ver- cherung zur Deckung der Haftung für die Zer-
bindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) störung, die Beschädigung und den Verlust
Nr. 785/2004 entspricht, oder“. von Gütern betroffen ist,
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverord-
8. § 58 Abs. 1 Nr. 15 wird wie folgt gefasst: nung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Satz 1, eine
„15. entgegen Haftpflichtversicherung nicht unterhält.“
a) § 43 Abs. 2 Satz 1,
b) § 50 Abs. 1 Satz 1 oder
Artikel 3
c) Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6
Abs. 1 oder 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verord- Inkrafttreten
nung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen
(1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c und Artikel 2 Nr. 2 dieses
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004
Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
über Versicherungsanforderungen an Luft-
fahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. April 2005 in
(ABl. EU Nr. L 138 S. 1), soweit nicht die Versi- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. April 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005 1073
Zweites Gesetz
zur Änderung des Betreuungsrechts
(Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz – 2. BtÄndG)
Vom 21. April 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gericht bei der Bestellung des Vormunds fest-
das folgende Gesetz beschlossen: stellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufs-
mäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz.
Artikel 1 (2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach
Änderung Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus
des Bürgerlichen Gesetzbuchs besonderen Gründen auch dem Gegenvormund
gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen,
soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vor-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
mundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909,
gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), wird wie folgt (3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine
geändert: Vergütung bewilligt werden.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 6. Die §§ 1836a und 1836b werden aufgehoben.
a) Die Angabe zu § 1836a wird wie folgt gefasst:
„§ 1836a (weggefallen)“. 7. Nach § 1896 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
b) Die Angabe zu § 1836b wird wie folgt gefasst:
„(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf
„§ 1836b (weggefallen)“.
ein Betreuer nicht bestellt werden.“
c) Die Angabe zu § 1901a wird wie folgt gefasst:
„§ 1901a Schriftliche Betreuungswünsche, 8. § 1897 wird wie folgt geändert:
Vorsorgevollmacht“.
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
d) Die Angabe zu § 1908e wird wie folgt gefasst:
„(7) Wird eine Person unter den Vorausset-
„§ 1908e (weggefallen)“. zungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem
e) Die Angabe zu § 1908h wird wie folgt gefasst: Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer
bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige
„§ 1908h (weggefallen)“.
Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreu-
f) Die Angabe zu § 1908k wird wie folgt gefasst: ers und zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite
Alternative des Vormünder- und Betreuerver-
„§ 1908k (weggefallen)“.
gütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen
anhören. Die zuständige Behörde soll die Person
2. In § 1791a Abs. 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Einzel- auffordern, ein Führungszeugnis und eine Aus-
vormund“ das Wort „ehrenamtlicher“ eingefügt. kunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.“
3. In § 1791b Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Einzel- b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
vormund“ das Wort „ehrenamtlicher“ eingefügt. „(8) Wird eine Person unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich
4. § 1835 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig
geführten Betreuungen zu erklären.“
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund
oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder- und 9. § 1899 wird wie folgt geändert:
Betreuervergütungsgesetz erhält.“
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
5. § 1836 wird wie folgt gefasst: „Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten,
werden außer in den in den Absätzen 2 und 4
„§ 1836 sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Vergütung des Vormunds § 1792 geregelten Fällen nicht bestellt.“
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „oder ihm die
Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn Besorgung überträgt“ gestrichen.
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005
10. Dem § 1901 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: schäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers
sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der
„Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der
Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht
Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des
mittellos ist.“
Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungs-
plan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die
Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu
ergreifenden Maßnahmen darzustellen.“ Artikel 2
Änderung
11. § 1901a wird wie folgt geändert: des Melderechtsrahmengesetzes
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Dem § 11 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fas-
„§ 1901a sung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
Schriftliche Betreuungswünsche, S. 1342), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. August
Vorsorgevollmacht“. 2004 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird folgen-
der Absatz 7 angefügt:
b) Es werden folgende Sätze angefügt:
„(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass
„Ebenso hat der Besitzer das Vormundschaftsge-
sich die nach den Absätzen 1 bis 3 melde- und aus-
richt über Schriftstücke, in denen der Betroffene
kunftspflichtige Person durch eine hierzu bevollmächtig-
eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner
te Person vertreten lassen kann; in diesem Fall muss die
Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unter-
Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreu-
richten. Das Vormundschaftsgericht kann die Vor-
ungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der
lage einer Abschrift verlangen.“
Betreuungsbehörde beglaubigt sein.“
12. In § 1908b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt: Artikel 3
„Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreu- Änderung
er eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch
des Rechtspflegergesetzes
erteilt hat.“
§ 19 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
13. § 1908e wird aufgehoben.
1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2
des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geän-
14. § 1908f wird wie folgt geändert: dert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „fort-
bildet und“ die Wörter „sie sowie Bevollmächtig- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
te“ eingefügt.
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorange-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesland“ durch stellt:
das Wort „Land“ ersetzt.
„1. die Geschäfte nach § 14 Abs. 1 Nr. 4, soweit
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: sie nicht die Entscheidung über die Anord-
nung einer Betreuung und die Festlegung des
„(4) Die anerkannten Betreuungsvereine kön-
Aufgabenkreises des Betreuers auf Grund der
nen im Einzelfall Personen bei der Errichtung
§§ 1896 und 1908a des Bürgerlichen Gesetz-
einer Vorsorgevollmacht beraten.“
buchs sowie die Verrichtungen auf Grund der
§§ 1903 bis 1906 und 1908d des Bürgerlichen
15. § 1908h wird aufgehoben. Gesetzbuchs und von § 68 Abs. 3 und § 68b
Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenhei-
16. § 1908i Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;“.
„Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Num-
bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1 mern 2 bis 6.
zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797
Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805 2. In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“ durch die
bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1826, Angabe „Nr. 2 bis 5“ ersetzt.
1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3,
§§ 1839 bis 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888, 1890
3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
bis 1895 sinngemäß anzuwenden.“
„(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1
17. § 1908k wird aufgehoben. Nr. 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines
Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschrif-
ten des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
18. Dem § 1915 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
willigen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines
„Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung
und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers
Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Ver- nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwen-
gütung nach den für die Führung der Pflegschaftsge- den.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005 1075
Artikel 4 bb) In Satz 2 wird der abschließende Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
Änderung angefügt:
der Zivilprozessordnung
„der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
steht ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr
Dem § 51 der Zivilprozessordnung in der im Bundesge- als einem Jahr an einem anderen Ort gleich.“
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) ge- „(2) Vor der Abgabe ist dem Betroffenen und
ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: dem Betreuer, sofern der Betroffene einen sol-
„(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine voll- chen bereits erhalten hat, Gelegenheit zur Äuße-
jährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürli- rung zu geben.“
che Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung
bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzli- 5. § 67 wird wie folgt geändert:
chen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeig-
net ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen a) In Absatz 1 wird nach Satz 5 folgender Satz ein-
Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfal- gefügt:
len zu lassen.“ „§ 1897 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung 6. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
des Gesetzes über die „§ 67a
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(1) Der Pfleger für das Verfahren erhält Ersatz sei-
ner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bür-
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen gerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht ver-
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- langt werden. Eine Behörde und ein Verein als Pfle-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas- ger erhalten keinen Aufwendungsersatz.
sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Geset-
zes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie folgt (2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-
geändert: buchs gilt entsprechend. Wird die Pflegschaft aus-
nahmsweise berufsmäßig geführt, erhält der Pfleger
neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergü-
1. In § 50 Abs. 5 wird die Angabe „§ 67 Abs. 3“ durch tung in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 3
die Angabe „§ 67a“ ersetzt. Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergü-
tungsgesetzes.
2. § 56g wird wie folgt geändert: (3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 kann das Vor-
mundschaftsgericht dem Pfleger einen festen Geld-
„2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu betrag zubilligen, wenn die für die Führung der Pfleg-
bewilligende Vergütung oder Abschlagszah- schaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar
lung (§ 1836 des Bürgerlichen Gesetz- und ihre Ausschöpfung durch den Pfleger gewähr-
buchs).“ leistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und nach die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3
§ 1836b Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetz- Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsge-
buchs“ gestrichen. setzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer
Aufwandspauschale von 3 Euro je veranschlagter
Stunde zu vergüten. Einer Nachweisung der vom
3. Dem § 65 wird folgender Absatz 6 angefügt: Pfleger aufgewandten Zeit und der tatsächlichen
„(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach Aufwendungen bedarf es in diesem Fall nicht; weiter-
seiner Ernennung nicht in Betreuungssachen tätig gehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsan-
sein.“ sprüche des Pflegers sind ausgeschlossen.
(4) Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreu-
4. § 65a wird wie folgt geändert: ungsvereins als Pfleger für das Verfahren bestellt,
stehen der Aufwendungsersatz und die Vergütung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach den Absätzen 1 bis 3 dem Verein zu. § 7 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 3 des Vormünder- und Betreuerver-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gütungsgesetzes sowie § 1835 Abs. 5 Satz 2 des
„Für die Abgabe an ein anderes Vormund- Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Ist
schaftsgericht gelten § 46 Abs. 1 erster Halb- ein Bediensteter der Betreuungsbehörde als Pfleger
satz, Abs. 2 Satz 1 erste Alternative und für das Verfahren bestellt, erhält die Betreuungsbe-
Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 2 entspre- hörde keinen Aufwendungsersatz und keine Vergü-
chend.“ tung.
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005
(5) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung Artikel 6
des Pflegers sind stets aus der Staatskasse zu zah-
len. Im Übrigen gilt § 56g Abs. 1 und 5 entspre- Änderung der Kostenordnung
chend.“
7. Nach § 68b Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge- In § 93a Abs. 2 und in § 128b Satz 2 der Kostenord-
fügt: nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
„(1a) Das Gericht kann von der Einholung eines zuletzt durch Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes vom
Gutachtens nach Absatz 1 Satz 1 absehen, soweit 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird
durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen jeweils die Angabe „§ 137 Nr. 16“ durch die Angabe
Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Kran- „§ 137 Abs. 1 Nr. 17“ ersetzt.
kenversicherung nach § 18 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch festgestellt werden kann, inwieweit bei
dem Betroffenen infolge einer psychischen Krankheit
oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Artikel 7
die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreu-
ers vorliegen. Das Gericht darf dieses Gutachten ein-
Änderung
schließlich dazu vorhandener Befunde zur Vermei- des Einführungsgesetzes
dung weiterer Gutachten bei der Pflegekasse anfor- zum Bürgerlichen Gesetzbuche
dern. Das Gericht hat in seiner Anforderung anzuge-
ben, für welchen Zweck das Gutachten und die Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
Befunde verwendet werden sollen. Das Gericht hat lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
übermittelte Daten unverzüglich zu löschen, wenn es vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I
feststellt, dass diese für den Verwendungszweck S. 1061), das zuletzt durch die Artikel 2 und 4 Abs. 2 des
nicht geeignet sind. Kommt das Gericht zu der Über- Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203) geändert
zeugung, dass das eingeholte Gutachten und die worden ist, wird folgender § 14 angefügt:
Befunde im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers
geeignet sind, eine weitere Begutachtung ganz oder „§ 14
teilweise zu ersetzen, so hat es vor einer weiteren Übergangsvorschrift
Verwendung die Einwilligung des Betroffenen oder zum Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz
des Pflegers für das Verfahren einzuholen. Wird die vom 21. April 2005
Einwilligung nicht erteilt, hat das Gericht die übermit-
telten Daten unverzüglich zu löschen. Das Gericht Die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche
kann unter den vorgenannten Voraussetzungen auf von Vormündern, Betreuern und Pflegern, die vor dem
eine Begutachtung insgesamt verzichten, wenn die 1. Juli 2005 entstanden sind, richten sich nach den bis
sonstigen Voraussetzungen für die Bestellung eines zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsände-
Betreuers zweifellos festgestellt werden können.“ rungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) gel-
tenden Vorschriften.“
8. In § 69 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „fünf Jahre“
durch die Wörter „sieben Jahre“ ersetzt.
Artikel 8
9. In § 69g Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „gel-
Gesetz
tend,“ die Wörter „der Betreuer habe eine Abrech-
nung vorsätzlich falsch erteilt oder“ eingefügt.
über die Vergütung
von Vormündern und Betreuern
(Vormünder- und
10. § 70 wird wie folgt geändert:
Betreuervergütungsgesetz – VBVG)
a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Ist ein solches Verfahren nicht anhängig, so fin- Abschnitt 1
det § 65 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwen-
dung.“ Allgemeines
b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst: §1
„Das Vormundschaftsgericht kann das Verfahren Feststellung der
über die Unterbringungsmaßnahme nach Anhö- Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung
rung des gesetzlichen Vertreters und des Betrof-
fenen an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk (1) Das Vormundschaftsgericht hat die Feststellung
sich der Betroffene aufhält und die Unterbrin- der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des
gungsmaßnahme vollzogen werden soll, wenn Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vor-
sich das Gericht zur Übernahme des Verfahrens mund in einem solchen Umfang Vormundschaften über-
bereit erklärt hat; § 46 Abs. 2 Satz 1 erste Alterna- tragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsaus-
tive gilt entsprechend.“ übung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem
Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem
11. In § 70b Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 3“ Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt
durch die Angabe „§ 67a“ ersetzt. im Regelfall vor, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005 1077
1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt Abschnitt 3
oder
Sondervorschriften für Betreuer
2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche
Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unter- §4
schreitet.
Stundensatz und
(2) Trifft das Vormundschaftsgericht die Feststellung Aufwendungsersatz des Betreuers
nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem
Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der (1) Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende
Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Vergütung beträgt für jede nach § 5 anzusetzende Stunde
Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu 27 Euro. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnis-
bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen. se, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so
erhöht sich der Stundensatz
§2 1. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine
abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abge-
Erlöschen der Ansprüche schlossene Ausbildung erworben sind;
Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 2. auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abge-
15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormund- schlossene Ausbildung an einer Hochschule oder
schaftsgericht geltend gemacht wird; die Geltendma- durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung
chung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt erworben sind.
dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mün-
(2) Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch
del. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstan-
entsprechend.
dener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.
Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im
Abschnitt 2 Sinne des § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bleibt unberührt.
Ve r g ü t u n g d e s Vo r m u n d s
(3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
§3 findet keine Anwendung.
Stundensatz des Vormunds
§5
(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Stundenansatz des Betreuers
Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der
Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit (1) Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist
19,50 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kennt-
nisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar 1. in den ersten drei Monaten der Betreuung mit fünfein-
sind, so erhöht sich der Stundensatz halb,
1. auf 25 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abge- 2. im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb,
schlossene Lehre oder eine vergleichbare abge- 3. im siebten bis zwölften Monat mit vier,
schlossene Ausbildung erworben sind;
4. danach mit zweieinhalb
2. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine
abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule Stunden im Monat anzusetzen. Hat der Betreute seinen
oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Aus- gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der
bildung erworben sind. Stundenansatz
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, 1. in den ersten drei Monaten der Betreuung achtein-
soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuerge- halb,
setzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt. 2. im vierten bis sechsten Monat sieben,
(2) Bestellt das Vormundschaftsgericht einen Vor- 3. im siebten bis zwölften Monat sechs,
mund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die
Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch 4. danach viereinhalb
eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erwor- Stunden im Monat.
ben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch
(2) Ist der Betreute mittellos, beträgt der Stundenan-
für die Führung der dem Vormund übertragenen Vor-
satz
mundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Vor-
mundschaftsgericht aus besonderen Gründen bei der 1. in den ersten drei Monaten der Betreuung viereinhalb,
Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.
2. im vierten bis sechsten Monat dreieinhalb,
(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormund-
3. im siebten bis zwölften Monat drei,
schaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt,
kann das Vormundschaftsgericht einen höheren als den 4. danach zwei
in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung
Stunden im Monat. Hat der mittellose Betreute seinen
bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der
(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen. Stundenansatz
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben, (2) § 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von
§ 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach
2. im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb, § 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verlangen. § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
3. im siebten bis zwölften Monat fünf, buchs gilt entsprechend.
4. danach dreieinhalb (3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung
und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz
Stunden im Monat. oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs geltend machen.
(3) Heime im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtun-
gen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen,
ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche §8
Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder
Vergütung und
vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und
Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer
Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich
betrieben werden. § 1 Abs. 2 des Heimgesetzes gilt ent-
(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der
sprechend.
zuständigen Behörde eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2
(4) Für die Berechnung der Monate nach den Absät- des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewilligt werden, soweit
zen 1 und 2 gelten § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 erste der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungsge-
Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. schäfte dies rechtfertigen. Dies gilt nur, soweit eine Inan-
Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung aus- spruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerli-
wirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist der Stun- chen Gesetzbuchs zulässig ist.
denansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 (2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach
Abs. 1 und § 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Absatz 1 Satz 1 kann die Betreuungsbehörde Aufwen-
gelten entsprechend. Die sich dabei ergebenden Stun- dungsersatz nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
denansätze sind auf volle Zehntel aufzurunden. dung mit Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten
(5) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.
ehrenamtlichen Betreuer statt, sind dem beruflichen
Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Fol- (3) Für den Behördenbetreuer selbst gilt § 7 Abs. 3 ent-
gemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach den Ab- sprechend.
sätzen 1 und 2 zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn
(4) § 2 ist nicht anwendbar.
zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamt-
licher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung
allein fortführt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist nicht anwendbar. §9
Abrechnungszeitraum
für die Betreuungsvergütung
§6
Sonderfälle der Betreuung Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Mona-
ten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies
gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Auf-
In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen wendungsersatz in den Fällen des § 6.
Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1
Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen
kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerli- § 10
chen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im Mitteilung an die Betreuungsbehörde
Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
beanspruchen. Ist im Fall des § 1899 Abs. 4 des Bürger- (1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreu-
lichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, ungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohn-
sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 sitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen
in Verbindung mit § 5 zu bewilligen und nach Tagen zu tei-
len; § 5 Abs. 4 Satz 3 sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Betreuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in einem
Heim oder außerhalb eines Heims und
2. den von ihm für die Führung von Betreuungen im
§7 Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag.
Vergütung und (2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens
Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalen-
derjahrs. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass
der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt
(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein
versichert.
eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2
in Verbindung mit den §§ 4 und 5 zu bewilligen. § 1 Abs. 1 (3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Ver-
sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fin- langen des Vormundschaftsgerichts verpflichtet, dem
den keine Anwendung. Vormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005 1079
Abschnitt 4 1. § 4 wird wie folgt gefasst:
Schlussvorschriften „§ 4
Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und
§ 11 Bevollmächtigte auf ihren Wunsch bei der Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch
Umschulung und bei der Erstellung des Betreuungsplans.“
Fortbildung von Berufsvormündern
2. § 6 wird wie folgt geändert:
(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass
es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Satz 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gleichsteht, wenn
b) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im
Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer „(2) Die Urkundsperson bei der Betreuungsbe-
Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder hörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen
staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfü-
solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer gungen zu beglaubigen. Dies gilt nicht für Unter-
schriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen
1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder
Text. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Perso-
Betreuungen berufsmäßig geführt und
nen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkun-
2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen dungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 (3) Die Urkundsperson soll eine Beglaubigung
Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden
Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten
Lehre vermittelten vergleichbar sind. obliegt.
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass (4) Die Betreuungsbehörde hat geeignete
es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hoch- Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der
schule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Aufgaben nach Absatz 2 zu ermächtigen. Die Län-
Satz 2 Nr. 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer der können Näheres hinsichtlich der fachlichen
Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung Anforderungen an diese Personen regeln.
vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle
nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur (5) Für jede Beglaubigung nach Absatz 2 wird
zugelassen werden, wer eine Gebühr von 10 Euro erhoben; Auslagen wer-
den gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der
1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Billigkeit kann von der Erhebung der Gebühr im
Betreuungen berufsmäßig geführt und Einzelfall abgesehen werden.
2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 durch Rechtsverordnung die Gebühren und Ausla-
Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach gen für die Beratung und Beglaubigung abwei-
Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Aus- chend von Absatz 5 zu regeln. Die Landesregierun-
bildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar gen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
sind. Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
gen übertragen.“
(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungs-
voraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über
die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des 3. § 8 wird wie folgt geändert:
Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stel-
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Betreuer“ die
lenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu
Wörter „oder Verfahrenspfleger“ eingefügt.
erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsver-
fahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht b) Folgender Satz wird angefügt:
kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land
„Die Behörde teilt dem Vormundschaftsgericht
abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt
den Umfang der berufsmäßig geführten Betreuun-
wird.
gen mit.“
Artikel 9 Artikel 10
Änderung Änderung des
des Betreuungsbehördengesetzes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September In § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Arti- – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in
kel 3 § 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
S. 1580), wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005
vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, „Auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts hat die Pfle-
wird nach Nummer 2 der abschließende Punkt durch ein gekasse diesem zu dem in § 68b Abs. 1a des Gesetzes
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
genannten Zweck das nach § 18 zur Feststellung der
„3. im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Pflegebedürftigkeit erstellte Gutachten einschließlich der
Sozialgesetzbuch.“ Befunde des Medizinischen Dienstes der Krankenversi-
cherung zu übermitteln.“
Artikel 11
Änderung des Artikel 12
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dem § 94 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft; gleichzeitig
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt tritt das Berufsvormündervergütungsgesetz vom 25. Juni
durch Artikel 9a des Gesetzes vom 21. März 2005 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), zuletzt geändert durch Arti-
(BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird folgender Satz kel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
angefügt: S. 3574), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. April 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005 1081
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2005
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2005)
Vom 21. April 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
§1 ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes 20 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages auf-
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der zunehmen.
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 88 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 §4
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, aufgestellte Wirt- Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge
schaftsplan – Teil I des Gesamtplans des ERP-Sonder- eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf-
vermögens für das Jahr 2005 – wird in Einnahmen und nisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des
Ausgaben auf Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirt-
5 239 800 000 Euro schaftsplans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall
einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder
festgestellt. wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
§2
§5
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
2005 Kredite in Höhe von wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeri-
ums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige
2 028 985 000 Euro
Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirt-
aufzunehmen. schaft einschließlich der Freien Berufe bis zum Gesamt-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die betrag von 690 000 000 Euro zu Lasten des ERP-Sonder-
Beträge zur Tilgung von im Jahr 2005 fällig werdenden vermögens zu übernehmen.
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsüber- (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die
sicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. auf Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschafts-
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit plangesetze übernommenen Gewährleistungen ange-
wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im rechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in
laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Opti- Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch
mierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zins- genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen
änderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von keinen Ersatz erlangt hat.
höchstens 1 100 000 000 Euro abzuschließen. Auf diese
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht ange-
leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech-
rechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträ-
nen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in An-
gen verringern oder ganz ausschließen.
spruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind
(4) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 2003 und auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit
2004 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für
Geldmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan- §7
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene unter Einschaltung von Förderinstituten vergeben wer-
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr an- den.
zurechnen.
§8
§6
Die §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des
Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2006 weiter.
Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der
Begrenzung der in § 2 des Gesetzes über die Verwaltung
des ERP-Sondervermögens festgelegten Zweckbestim- §9
mung ausgenommen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. April 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005 1083
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 2005
Teil I: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2003
Teil I
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953,
das zuletzt durch Artikel 88 Nr. 1 der Verordnung
vom 25. November 2003 geändert worden ist
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 3 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 4 (Einnahmen): Einnahmen
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005
Kap. 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2005 2004 2003
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die in den Titeln 862 01 und 862 02 veranschlagten Mittel
werden nach Maßgabe von Einzelrichtlinien von Förderinstituten
vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer
privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . 2 950 000 2 950 000 1 021 219
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 550 000 T€
fällig im Jahr 2006
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei Titel 870 01
862 02-330 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Umweltschutz
und Energieeinsparung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 000 900 000 1 327 810
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 300 000 T€
fällig im Jahr 2006
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissen-
schaftler sowie langfristige Förderung von Informationsreisen
von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von
Multiplikatoren nach Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 600 2 600 2 452
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 2 080 T€
davon fällig:
Jahr 2006 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520 T€
Jahr 2007 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 040 T€
Jahr 2008 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520 T€
Die Ausgaben bei Tit. 681 02 und 681 03 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
Die Ausgaben sind übertragbar.
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Pro-
gramms für transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 600 3 600 2 126
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 5 100 T€
davon fällig:
Jahr 2006 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 T€
Jahr 2007 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2008 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2009 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€
Die Ausgaben bei Tit. 681 02 und 681 03 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
Die Ausgaben sind übertragbar.
Gesamtausgaben 3 856 200 3 856 200
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 200 6 200
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 850 000 3 850 000
Gesamtausgaben 3 856 200 3 856 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005 1085
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 Zu Tit. 862 02
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Leistungsfähigkeit und -stei- Es können Darlehen für folgende Zwecke gewährt werden:
gerung mittelständischer Unternehmen dienen. a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung
Im Einzelnen sind vorgesehen für: sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen in
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . 750 Mio. € Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,
b) Existenzgründungen und Wachstums- b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
finanzierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 Mio. € c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
c) mittelständische Bürgschaftsbanken d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energieverwen-
sowie Refinanzierung privater Kapital- dung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien,
beteiligungsgesellschaften und
Beteiligungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 Mio. € e) umweltfreundliche Produktionsanlagen.
d) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550 Mio. €
Wenn es die Mittelnachfrage erfordert, können Verschiebungen zwi- Zu Tit. 681 02
schen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden. Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 2,080 Mio. € auf Stipen-
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung, dienprogramme, und zwar
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Agen- – 1,040 Mio. € auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
da 21 beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen für fol- Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und
gende Zwecke gewährt werden: südosteuropäischen Ländern ein einjähriger Studienaufenthalt in
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der Deutschland ermöglicht wird,
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts- – 0,830 Mio. € auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem jun-
struktur“ in den alten Bundesländern, soweit diese Unternehmen gen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Möglichkeit
nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 09 02 Titel 882 81) gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule in
erhalten, sowie allgemeine Aufbauinvestitionen bestehender mit- den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
telständischer Unternehmen in den neuen Bundesländern und
– 0,210 Mio. € zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar-
Berlin zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
ship Program.
b) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen mittelständi-
scher Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch Ausgaben
für die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in
Im Rahmen des Programms ERP-Kapital für Gründung werden Mittel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher
zinsverbilligte, persönliche Darlehen an natürliche Personen Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für
gewährt. Die Darlehen dienen der Gründung einer selbständigen Evaluierung und Stipendiatenauswahl der genannten Stipendienpro-
Existenz in den ersten beiden Jahren nach Gründung. Auch Ange- gramme finanziert werden.
hörige Freier Berufe können gefördert werden. Die Darlehen
haben Eigenkapitalfunktion, da sie – abgesehen von der persönli- 0,520 Mio. € des Baransatzes entfallen auf das deutsch/jüdisch-
chen Haftung – vom Existenzgründer nicht abgesichert zu werden amerikanische Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerikanischen
brauchen und im Insolvenzfall unbeschränkt haften. Zur Aufrecht- Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich an Ort
erhaltung des eigenkapitalersetzenden Charakters der Eigenkapi- und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen Deutschland
talhilfedarlehen muss der Bund die eintretenden Ausfälle über- und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu machen.
nehmen. Im Gegenzug zahlen die Darlehensnehmer eine ange- Dieses Projekt ist langfristig angelegt. Es wird seit 1999 von dem
messene Gebühr. Bayerisch-Amerikanischen Zentrum im Amerika-Haus München un-
Darüber hinaus können im Rahmen des Programms ERP-Kapital ter dem Namen „Bridge of Understanding – The Jewish Experience of
für Wachstum Investitionen von kleinen und mittleren Unterneh- Modern Germany“ durchgeführt. In Einzelfällen dürfen auch Reisen in
men im Sinne des EU-Gemeinschaftsrechts mitfinanziert werden, die USA gefördert werden.
die der Festigung und Erweiterung des Unternehmens mit einem Bei dem Titel ist eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von
Unternehmensalter von 2 bis zu 5 Jahren dienen. Diese Nachrang- 2,08 Mio. € für die Jahre 2006 bis 2008 zur kontinuierlichen Fort-
darlehen haben ebenfalls eigenkapitalähnlichen Charakter. Für das setzung des Stipendienprogramms MOE/GUS veranschlagt.
bestehende Ausfallrisiko zahlen die Darlehensnehmer eine ihrer
unternehmensindividuellen Bonität entsprechende Risikoprämie. Aus dem Ansatz können auch Mandatarkosten/Projektträgerkos-
ten/Verwaltungskosten u. Ä. geleistet werden.
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften
und Beteiligungsfonds, um mittelständischen Unternehmen die
Beschaffung von haftendem Kapital zu erleichtern, sowie ERP- Zu Tit. 681 03
Darlehen an mittelständische Bürgschaftsbanken zur Übernahme Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
von Bürgschaften bei der Kreditaufnahme mittelständischer Unter- transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
nehmen und Angehöriger Freier Berufe. Der Ansatz dient auch der dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere trans-
anteiligen Finanzierung des ERP/EIF-Dachfonds sowie den neu atlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell geför-
begründeten Aktivitäten im Bereich des BTU-Start-Kapitalfonds. dert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für
d) Langfristige Finanzierungen marktnaher Forschung und Entwick- Wirtschaft und Arbeit (BMWA) grundsätzlich im Einvernehmen mit
lung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer dem Interministeriellen Ausschuss (IMA). Über die Projekte ist der
Markteinführung. Unterausschuss ERP-Wirtschaftspläne des Ausschusses für Wirt-
Im Rahmen dieses Programms dürfen bei der Darlehensvariante schaft und Arbeit des Deutschen Bundestages regelmäßig zu unter-
Haftungsfreistellungen bis zu einer Obergrenze von 60 v. H. erteilt richten.
werden. Im Rahmen der Beteiligungsvariante können auch Betei- Außer dem Baransatz von 3,6 Mio. € ist bei diesem Titel eine Ver-
ligungen refinanziert werden. pflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. € veran-
Im Rahmen dieser Finanzierungshilfen können auch bis zu 10 Mio. € schlagt, fällig in den Jahren 2006 bis 2009, um auch mehrjährige Pro-
für neue Förderansätze gewährt werden. jekte fördern zu können.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver- Aus dem Ansatz können auch Mandatarkosten/Projektkosten/Ver-
waltungskosten u. Ä. geleistet werden. waltungskosten u. Ä. geleistet werden.
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005
Kap. 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2005 2004 2003
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die in Titel 866 01 veranschlagten Mittel werden nach Maßgabe
einer Richtlinie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergeben.
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in Entwick-
lungsländer (Exportfonds). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 000 150 000 57 222
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 500 T€
fällig im Jahr 2008
Gesamtausgaben 150 000 150 000
Abschluss
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 000 150 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005 1087
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die teilweise auf Grund früherer Verpflichtungsermäch-
tigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Lieferungen
und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Investitions-
gütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau
verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 : 3 mit Mitteln, die sie auf
dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau bestehende Exportfonds I (Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-
schaftsplangesetz 1981 – BGBl. I S. 745 – Erläuterungen zu Kap. 3
Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-
weise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titelansätze
im Exportfonds sind entsprechend angepasst, um eine Förderung
wie bisher zu gewährleisten.
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005
Kap. 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2005 2004 2003
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 1 500 58
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 100 697
575 01-928 Verzinsung der Kredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 182 000 1 207 000 1 132 073
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 40 000 13 765
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei
Titel 862 01 geleistet werden.
Gesamtausgaben 1 233 600 1 248 600
Abschluss
Sächliche Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 600 1 600
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 182 000 1 207 000
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 40 000
Gesamtausgaben 1 233 600 1 248 600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005 1089
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden, die mit
der Verwaltung des ERP-Sondervermögens in Zusammenhang
stehen. Hierzu gehört die jährliche ERP-Broschüre, in der über
Tätigkeit und Programme des ERP-Sondervermögens berichtet wird.
Ferner können aus dem Ansatz Ausgaben geleistet werden, die im
Zusammenhang mit dem jährlichen ERP-Wirtschaftsplangesetz ent-
stehen.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Program-
men sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Work-
shops, Tagungen u. Ä.), aus denen Erkenntnisse für die Fortentwick-
lung der ERP-Programme gewonnen werden können.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Förder-
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
übergegangenen Forderungen übertragen worden ist). Aus dem
Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten ge-
zahlt werden.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für Inanspruchnahmen aus Gewährleistungen, Bürg-
schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezem-
ber 2003 331,8 Mio. €.
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005
Kap. 4
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2005 2004 2003
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 500 399
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 500 1 559
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 100 100 213
162 01-691 Zinsen aus Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 791 100 1 004 100 892 009
162 03-872 Sonstige Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 000 60 000 254 344
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 358 615 2 802 000 6 479 926
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 028 985 1 387 600 –138 855
Gesamteinnahmen 5 239 800 5 254 800
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 238 800 5 253 800
Gesamteinnahmen 5 239 800 5 254 800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005 1091
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99 Zu Tit. 182 01
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits aus- Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
gebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt.
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . 2 343 600 T€
Zu Tit. 162 01 b) Weberbank
Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . . 15 000 T€
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen:
c) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 T€
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . 790 000 T€
b) Weberbank 2 358 615 T€
Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€
c) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 T€
791 100 T€ Zu Tit. 325 02
Margen für die Bankendurchleitung dürfen mit den Einnahmen ver- Nach § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch
rechnet werden. Kredite beschafft werden. Die Veranschlagung der Netto-Kreditauf-
nahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BHO (vgl. im
Übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4). Die Mittel aus der Kredit-
Zu Tit. 162 03
aufnahme dienen der Gewährung von Krediten insbesondere für
Veranschlagt sind Zinsen aus Guthaben des ERP-Sondervermögens. Investitionen in den neuen Bundesländern.
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2005 2004 2003
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite und Investitionen
in den neuen Bundesländern – –
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben sächliche Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Ausgaben und
Kap. Bezeichnung Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitionsfinanzierung 3 900 000 3 900 000
2 Exportfinanzierung 150 000 150 000
3 Sonstige Ausgaben 1 189 800 1 600 1 182 000 6 200
4 Einnahmen 5 239 800
5 239 800 5 239 800 1 600 1 182 000 6 200 4 050 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005 1093
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl.
davon fällig
31. 12. 2003
Kapitel, Titel (Titelgr.) Ausgaben- eingegangene
sowie soll Verpflichtungen
Zweckbestimmung fällig ab 2005
(stichwortartig) 2005 2005 2006 2007 2008 ff.
b) VE 2004
c) VE 2005
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
862 01 Mittelständische Unternehmen . . . . . . 2 950,0 a) 550,000 550,000 — — —
b) 1 304,800 1 094,800 110,000 50,000 50,000
c) 550,000 — 550,000 — —
862 02 Umweltschutz und Energie-
einsparung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900,0 a) 300,000 300,000 — — —
b) 417,000 200,000 217,000 — —
c) 300,000 — 300,000 — —
681 02 Gewährung von Stipendien und
Förderung Informationsreisen . . . . . . . 2,6 a) 3,614 2,062 1,552 — —
b) 1,040 0,520 0,520 — —
c) 2,080 — 0,520 1,040 0,520
681 03 Förderung von Maßnahmen im Rahmen
des Deutschen Programms
für transatlantische Begegnung . . . . . 3,6 a) 1,244 0,882 0,362 — —
b) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000
c) 5,100 — 1,500 1,300 2,300
Kap. 2
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer . . . . . . . . . . . . . 150,0 a) 52,000 52,000 — — —
b) 69,000 — — 69,000 —
c) 52,000 — — — 52,000
Summe a) 906,858 904,944 1,914 — —
b) 1 796,940 1 296,820 328,820 120,300 51,000
c) 909,180 — 852,020 2,340 54,820
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil I
ERP-Sondervermögen
Betrag für
2005 2004
1 000 €
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 239 800 5 254 800
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 210 815 3 867 200
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 028 985 1 387 600
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 163 285 3 498 600
4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . 3 134 300 2 111 000
Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 028 985 1 387 600
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . — —
6. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 028 985 1 387 600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005 1095
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil I
ERP-Sondervermögen
Betrag für
2005 2004
1 000 €
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 163 300 2 591 900
1.2 kurzfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 999 985 906 700
Summe 1. 5 163 285 3 498 600
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 134 300 1 161 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 950 000
Summe 2. 3 134 300 2 111 000
3. Saldo aus 1. und 2. (im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 028 985 1 387 600
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 2003 am 31. 12. 2002
€ €
A. Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 631 783 392 3 784 896 405
B. Darlehensforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 752 995 159 26 809 388 434
C. Sonstige Forderungen
1. Zins- und Provisionsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 975 951 37 069 253
2. Tilgungsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 994 008 95 220 345
3. Regressforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 786 714 1 786 714
4. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-SV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606 500 713 559 089 890
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 088 053 908 1 088 053 908
2. Gesonderte Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614 280 731 272 467 444
3. Weberbank Berliner Industriebank – Genussrechtskapital – . . . . . . — 20 451 675
32 915 370 576 32 668 424 068
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 2003
Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 168 920 €
Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . —
Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 219 €
3 190 139 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005 1097
nach dem Stand vom 31. Dezember 2003
Passiva:
Stand Stand
am 31. 12. 2003 am 31. 12. 2002
€ €
A. Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 261 290 297 19 348 162 992
B. Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 985 000 000 909 300 000
– BTU-Programm 190 000 000
– EKH-Programm 375 000 000
– ERP-Rücklage 350 000 000
– ERP-Innovationsprogramm 70 000 000
C. Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 669 080 279 12 410 961 076
32 915 370 576 32 668 424 068
Verpflichtungen aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331 800 000 € 290 814 740 €
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005
Verordnung
über die Zulässigkeit und den Umfang der
Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung
(Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger – RVBedWohnV)
Vom 15. April 2005
Auf Grund des § 222 Abs. 1 des Sechsten Buches baufachlichen Bestimmungen für bundeseigene oder mit
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in Bundesmitteln geförderte Wohnungen. Für landesunmit-
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 telbare Rentenversicherungsträger richtet sich die ange-
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), der durch Artikel 208 Nr. 1 messene Wohnungsgröße nach den entsprechenden
des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit solche nicht
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium vorhanden sind, finden die Bestimmungen für bundesei-
für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen gene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen ent-
mit dem Bundesministerium der Finanzen: sprechende Anwendung.
(3) Als Miete soll grundsätzlich die örtliche Vergleichs-
§1 miete vereinbart werden.
Zulässigkeit der Wohnungsfürsorge
(1) Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur zuläs- §3
sig für die Bediensteten eines Trägers der Rentenversi- Beteiligung der Aufsichtsbehörde
cherung, die an Dienststellen in Orten mit unzulänglichem
Wohnungsangebot versetzt werden. Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind im Einver-
nehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzu-
(2) Die Wohnungsfürsorge kann durch den Umbau und nehmen.
die Modernisierung vorhandener Wohnungen eines Ren-
tenversicherungsträgers sowie durch den Erwerb von
Rechten zur Belegung von Wohnungen wahrgenommen §4
werden. Befristung
(3) Für Klinikpersonal von Rehabilitationseinrichtun- Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur zulässig,
gen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 die wenn sie bis zum 31. Dezember 2008 eingeleitet werden.
Errichtung, der Umbau und die Modernisierung von Dies gilt nicht für die Errichtung, den Umbau und die
Dienstwohnungen zulässig, wenn das Wohnungsange- Modernisierung von funktionsbezogenen Dienstwohnun-
bot in der Nähe der Rehabilitationseinrichtungen unzu- gen sowie von Dienstwohnungen für Klinikpersonal in
länglich ist und soweit die Dienstwohnungen für den Rehabilitationseinrichtungen.
Klinikbetrieb unentbehrlich sind.
(4) Die Errichtung, der Umbau und die Modernisierung §5
von funktionsbezogenen Dienstwohnungen sind ohne
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zuläs- Übergangsregelung
sig. Wohnungsfürsorgemaßnahmen, die bis zum 25. April
2005 eingeleitet worden sind, bleiben mit Ausnahme der
§2 Regelung in § 2 Abs. 3 unberührt.
Umfang der Wohnungsfürsorge
§6
(1) Wohnungsfürsorge ist auf angemessenen Wohn-
raum zu beschränken. Inkrafttreten
(2) Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich für Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
bundesunmittelbare Rentenversicherungsträger nach den Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. April 2005
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt