1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005
Verordnung
über die Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 des Investmentgesetzes
(Investmentmeldeverordnung – InvMV)
Vom 21. März 2005
Auf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Investmentgeset- (2) Für jedes Sondervermögen und für jeden Tag, an
zes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in Verbin- dem eine Ermittlung des Wertes nach § 36 Abs. 1 Satz 2
dung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von des Investmentgesetzes erfolgt, ist ein gesonderter Mel-
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die desatz zu erstellen. Für Immobilien-Sondervermögen ist
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom abweichend von Satz 1 die monatliche Erstellung eines
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), § 1 Nr. 3 neu Meldesatzes bezogen auf die Vermögensverhältnisse am
gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember Tag der Erstellung ausreichend. Für Spezial-Sonderver-
2003 (BGBl. I S. 2676), verordnet die Bundesanstalt für mögen, die keine Immobilien-Sondervermögen sind, gilt
Finanzdienstleistungsaufsicht: Satz 2 mit der Maßgabe, dass eine wöchentliche Erstel-
lung des Meldesatzes ausreichend ist.
(3) Der Meldesatz ist der Bundesanstalt spätestens
Abschnitt 1
am fünften Werktag nach dem jeweiligen Tag der Erstel-
Anwendungsbereich; lung zu übermitteln.
Begriffsbestimmungen
§4
§1
Identifikation
Anwendungsbereich des Meldepflichtigen und des
Diese Verordnung ist anzuwenden auf Meldungen nach Sondervermögens; allgemeine Angaben
§ 10 Abs. 1 und 2 des Investmentgesetzes an die Bun- (1) Der Meldesatz muss folgende Angaben zur Identifi-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes- kation des Meldepflichtigen enthalten (Tabelle T 0):
anstalt).
1. den Namen des Meldepflichtigen;
§2 2. die Kennung des Meldepflichtigen nach dem Bank
Identifier Code (BIC) oder bei Investmentaktiengesell-
Begriffsbestimmungen
schaften die internationale Wertpapierkennnummer
(1) Meldepflichtige im Sinne dieser Verordnung sind (ISIN); falls solche nicht vorhanden sind, eine von der
Investmentaktiengesellschaften und Kapitalanlagege- Bundesanstalt vergebene Identifikationsnummer.
sellschaften.
(2) Der Meldesatz muss weiterhin folgende allgemeine
(2) Als Sondervermögen im Sinne dieser Verordnung Angaben enthalten (Tabelle T 1):
gilt bei Umbrella-Konstruktionen nach § 34 Abs. 2 Satz 1
1. den Namen des Sondervermögens;
des Investmentgesetzes der einzelne Teilfonds und bei
Investmentaktiengesellschaften das Gesellschaftsver- 2. falls vorhanden, die internationale Wertpapierkenn-
mögen. nummer (ISIN) oder die deutsche Wertpapierkenn-
nummer des Sondervermögens;
3. das Datum des Bewertungstages;
Abschnitt 2
4. die gesetzliche Art des Sondervermögens nach
Meldungen nach
Tabelle S 11;
§ 10 Abs. 1 des Investmentgesetzes
5. die Art des Sondervermögens, nach der sich das
§3 Meldeintervall bestimmt, nach Tabelle S 12;
Meldesatz und Übermittlungsfrist 6. die Angabe, ob für das Sondervermögen vertragliche
Anlagegrenzen gelten und ob diese eingehalten sind;
(1) Vermögensaufstellungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1
des Investmentgesetzes sind in Form eines Meldesatzes 7. die Angabe, ob es sich bei dem Meldesatz um eine
nach Maßgabe der Tabellen in Anlage 1*) dieser Verord- Neumeldung, Stornierung oder Aktualisierung han-
nung zu übermitteln. delt;
8. das Vermögen des Sondervermögens unter Angabe
*) Die Anlagen 1 und 2 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements wer- der Währung, in der das Sondervermögen geführt
den Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen wird;
des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Liefe-
rung gegen Kostenerstattung. 9. die Anzahl der Anteile des Sondervermögens.
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§5 (4) Die in Absatz 3 genannten Vermögensgegenstände
und Verbindlichkeiten sind gemäß Tabelle S 22 in weitere
Gliederung
Untergruppen zu gliedern.
der Vermögensaufstellung
(1) Der Meldesatz muss eine Vermögensaufstellung §6
enthalten, die in folgende Gattungen von Vermögens-
gegenständen und Verbindlichkeiten zu gliedern ist Angaben
(Tabelle S 21): zu den Vermögensgegenständen
1. Wertpapiere mit einer Zulassung zum Handel im amt- (1) Die Vermögensaufstellung muss für jeden Ver-
lichen Markt an einer Börse; mögensgegenstand des Sondervermögens die folgen-
den Angaben enthalten (Tabellen T 2, S 21 und S 22):
2. Wertpapiere, die in einen organisierten Markt ein-
bezogen sind; 1. eine vom Meldepflichtigen vergebene Kennung, mit
der der Vermögensgegenstand innerhalb des zu über-
3. Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse mittelnden Meldesatzes eindeutig identifiziert wird;
zum Handel im amtlichen Markt zugelassen oder in
einen organisierten Markt einbezogen werden sollen; 2. die Bezeichnung der Art des Vermögensgegenstan-
des durch einen Schlüssel nach den Tabellen S 21 und
4. Wertpapiere, die nicht zum Handel im amtlichen S 22;
Markt an einer Börse zugelassen oder in einen orga-
nisierten Markt einbezogen sind; 3. die Bezeichnung des Vermögensgegenstandes durch
Text;
5. Investmentanteile;
4. die Identifikation des Vermögensgegenstandes durch
6. Schuldscheindarlehen; eine im Kapitalmarktverkehr verbreitete Kennnummer,
7. Derivate; soweit eine solche vorhanden ist;
8. Bankguthaben, Geldmarktinstrumente und Anteile 5. die Angabe, ob der Bestand der Vermögensgegen-
an Geldmarktfonds; stände als Stückzahl, als Zahl der Anteile oder als
Währung in Tausend mitgeteilt wird;
9. Rückzahlungsforderungen aus in Pension genom-
menen Wertpapieren; 6. den Bestand der Vermögensgegenstände in absolu-
ten Zahlen;
10. sonstige Vermögensgegenstände;
7. den Börsenpreis oder Wert des Vermögensgegen-
11. Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahme; standes unter Angabe der Währung;
12. Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften; 8. den Gesamtwert der gleichen Vermögensgegenstän-
13. Verbindlichkeiten aus Wertpapier-Darlehens-Ge- de in der Währung des Sondervermögens.
schäften; Abweichend von Satz 1 kann der Bestand der in den
14. sonstige Verbindlichkeiten. Tabellen S 21 und S 22 als Sammelposition gekennzeich-
neten Vermögensgegenstände zusammengefasst mitge-
Die Vermögensaufstellung muss auch die Angabe enthal- teilt werden.
ten, ob für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die
Ausnahmeregelungen der §§ 62 und 63 des Investment- (2) Der Meldepflichtige kann als freiwillige Zusatz-
gesetzes in Anspruch genommen werden. angabe für die Vermögensgegenstände jeweils eine inter-
ne Referenznummer angeben.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände
und Verbindlichkeiten sind gemäß Tabelle S 21 in weitere
Untergruppen zu gliedern. §7
(3) Bei einem Immobilien-Sondervermögen ist die Ver- Angaben zur
mögensaufstellung abweichend von Absatz 1 in folgende Einhaltung der Anlagegrenzen
Gruppen von Vermögensgegenständen und Verbindlich- Die einzelnen Vermögenspositionen nach § 6 Abs. 1
keiten zu gliedern (Tabelle S 22): sind jeweils den Anlagegrenzen zuzuordnen, die für diese
1. Immobilien; von Bedeutung sind (Tabellen T 3, T 4, S 31 und S 32).
Daneben ist die Gesamtauslastung der für das Sonderver-
2. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften; mögen geltenden Anlagegrenzen anzugeben (Tabelle T 3).
3. Liquiditätsanlagen;
§8
4. Wertpapiere;
Fehlerhafte Meldungen; Stornierungen
5. sonstige Vermögensgegenstände;
Bei Feststellung eines Fehlers in einer abgegebenen
6. Verbindlichkeiten;
Meldung hat der Meldepflichtige unverzüglich eine
7. Rückstellungen; Aktualisierung oder Stornierung vorzunehmen. Dabei ist
bei inhaltlichen Korrekturen der Daten die gesamte
8. gebundene Mittel des Sondervermögens.
betroffene Vermögensaufstellung unter Angabe der Satz-
Die Vermögensaufstellung muss auch die Angabe enthal- art A (Aktualisierung) in allen Sätzen der Tabellen T 0
ten, ob für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die bis T 4 zu übermitteln. Bei einer irrtümlich übermittelten
Ausnahmeregelungen des § 62 des Investmentgesetzes Vermögensaufstellung sind die entsprechenden Sätze
in Anspruch genommen werden. der Stammdatentabelle (T 0 und T 1) unter Angabe der
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Satzart S (Stornierung) zu übermitteln. Bei dieser Kenn- (3) Bei Derivaten ist die Wertpapierkennnummer oder
zeichnung gilt die gesamte bereits übermittelte Vermö- die Kennnummer des Basisobjekts (Underlying-Instru-
gensaufstellung, die in Bewertungstag und betroffenem ment) anzugeben (Feld-Nr.: 41). Es ist zu kennzeichnen,
Sondervermögen mit der Stornomitteilung überein- mit welcher Art von Kennnummer das Underlying-Instru-
stimmt, als nicht abgegeben. ment angegeben wird (Feld-Nr.: 40).
§9 § 12
Technisches Übermittlungsformat Datum und Uhrzeit
Die Meldungen nach diesem Abschnitt sind mit einer (1) Das Datum des Geschäftsabschlusses oder der
Übertragungsdatei im XML-Format zu übermitteln. maßgeblichen Preisfeststellung ist anzugeben (Feld-
Nr.: 13).
Abschnitt 3 (2) Die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder der
Meldungen nach maßgeblichen Preisfeststellung ist nach Stunden, Minu-
ten und Sekunden anzugeben (Feld-Nr.: 14), sofern der
§ 10 Abs. 2 des Investmentgesetzes
Meldepflichtige oder ein von diesem nach § 21 beauf-
tragter Dritter über diese Information verfügt. Eine Uhr-
§ 10
zeit, die von einem Abrechnungs- oder Abwicklungssys-
Meldesatz und Mitteilungsfrist tem generiert wird (Systemzeit), darf nur angegeben wer-
(1) Mitteilungen nach § 10 Abs. 2 des Investment- den, wenn sie der im Inland gültigen Zeit entspricht.
gesetzes sind in Form eines Meldesatzes nach Maßgabe (3) Bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften ist
des Meldebogens und der Feldbeschreibung in Anlage 2*) das Datum und die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses
dieser Verordnung vorzunehmen. Felder, die auf Grund oder der maßgeblichen Preisfeststellung in die jeweils im
von Art und Struktur des zu meldenden Geschäfts nicht Inland gültige Zeit (mitteleuropäische Zeit oder mittel-
benötigt werden, bleiben leer. europäische Sommerzeit) umzusetzen.
(2) Für jedes zu identifizierende Geschäft eines Melde-
pflichtigen darf jeweils nur ein Meldesatz übermittelt wer- § 13
den. Übermittelt ein Meldepflichtiger an einem Tag meh- Börsenpreis, Stückzahl,
rere Meldesätze, hat er diese mit einer fortlaufenden Nennbetrag der Finanzinstrumente
Nummer zu versehen.
(1) Die Menge, auf die der ausgeführte Auftrag oder
(3) Alle Zeitangaben haben stets in gleicher Form zu
das Geschäft lautet, ist anzugeben (Feld-Nr.: 25). Es ist zu
erfolgen. Ein Datum ist achtstellig in der Reihenfolge
erläutern, auf welche Einheit (beispielsweise Stück, Kon-
Jahrhundert, Jahr, Monat und Tag, die Uhrzeit sechsstel-
trakte) sich diese Menge bezieht (Feld-Nr.: 24). Die in
lig in der Reihenfolge Stunden, Minuten und Sekunden
einem Kontrakt jeweils enthaltene Stückzahl ist als Preis-
anzugeben.
multiplikator anzugeben (Feld-Nr.: 42).
(4) Der Meldesatz ist der Bundesanstalt spätestens
(2) Bei Wertpapieren ist der auf das gemeldete
am fünften Werktag nach Abschluss des Geschäfts zu
Geschäft bezogene Börsenpreis (Feld-Nr.: 27) unter
übermitteln.
Angabe der Einheit der Effektennotiz (Feld-Nr.: 36) und
§ 11 der Handelswährung (Feld-Nr.: 26) anzugeben.
Bezeichnung des Finanz- (3) Bei Optionen ist der auf das gemeldete Geschäft
instruments und Wertpapierkennnummer bezogene Preis (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Handels-
währung (Feld-Nr.: 26), des Basispreises der Option
(1) Das Finanzinstrument ist hinreichend, insbeson- (Feld-Nr.: 45), der Notierungsart des Basispreises (Feld-
dere durch Angabe von Art und Bezeichnung und Serien- Nr.: 46) und der Währung des Basispreises (Feld-Nr.: 44)
nummer zu beschreiben (Feld-Nr.: 35). Bei Wertpapieren anzugeben.
ist die Art anzugeben (Feld-Nr.: 30), Derivate sind nach
Call, Put und Future zu unterscheiden (Feld-Nr.: 39).
§ 14
(2) Die internationale Wertpapierkennnummer des
Identifikation der Beteiligten
gehandelten Finanzinstruments ist anzugeben (Feld-
Nr.: 31). Gibt es keine internationale Wertpapierkennnum- (1) Die Meldepflichtigen haben der Bundesanstalt
mer oder ist sie dem Meldepflichtigen nicht verfügbar, ist Namen und Anschrift sowie, soweit vorhanden, die Ken-
die deutsche Wertpapierkennnummer anzugeben; gibt nung nach dem BIC, die Kassenvereinsnummern, die
es keine deutsche Wertpapierkennnummer, ist eine sons- deutsche Bankleitzahl, den Member-ID-Code eines elek-
tige nationale Kennnummer anzugeben (Feld-Nr.: 33). Bei tronischen Börsenhandelssystems (EBHS) und die von
einer nationalen Kennnummer ist der Staat, aus dem die der Bundesanstalt vergebene Börsensystemnummer
Kennnummer stammt, anzugeben (Feld-Nr.: 32). Bei (BSN) anzuzeigen. Jede Änderung dieser Daten ist der
Angabe einer deutschen Serien-Wertpapierkennnummer Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
ist auch die Stamm-Wertpapierkennnummer anzugeben (2) Hat ein Meldepflichtiger keine BIC-Kennung, erhält
(Feld-Nr.: 34). er nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 von
der Bundesanstalt eine achtstellige Identifikationsnum-
*) Die Anlagen 1 und 2 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements wer- mer.
den Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Liefe- (3) Im Meldesatz haben die Meldepflichtigen für ihre
rung gegen Kostenerstattung. Identifikation die BIC-Kennung, die Identifikationsnum-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005 1053
mer nach Absatz 2 oder eine der anderen in der Feld- nung vorzunehmen ist (Feld-Nr.: 51), sofern eine
beschreibung vorgesehenen Nummern in der dort fest- besondere Valuta als Erklärung für einen vom Markt
gelegten Reihenfolge anzugeben (Feld-Nr.: 2). Die Art der abweichenden Kurs dient;
Identifikation ist anzugeben (Feld-Nr.: 1). 9. bei Derivaten der Kalendertag der Fälligkeit (Feld-
(4) Für die Identifikation der an dem Geschäft als Kon- Nr.: 47) und, soweit vorhanden, die Nummer der
trahent, Makler oder Zwischenkommissionär beteiligten jeweiligen Version (Feld-Nr.: 43).
Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesell-
schaften, sonstigen Kreditinstitute, Finanzdienstleis- § 17
tungsinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigen-
Weitere Angaben
handels, Zweigstellen und sonstigen Unternehmen gilt
Absatz 3 entsprechend (Feld-Nr.: 5 bis 12). (1) Die Mitteilung hat weiterhin folgende Angaben zu
enthalten:
(5) Die Meldepflichtigen haben das Sondervermögen,
für das das Geschäft getätigt wird, zu identifizieren. 1. die laufende Nummer des Meldesatzes nach § 10
Dabei ist dessen deutsche Wertpapierkennnummer zu Abs. 2 Satz 2 (Feld-Nr.: 54);
verwenden (Feld-Nr.: 4). Eine eindeutige Zuordnung des 2. das Kalenderdatum der Erstellung des Meldesatzes
verwendeten Kennzeichens zu einem bestimmten Son- (Feld-Nr.: 53);
dervermögen muss gewährleistet sein.
3. die Angabe des Melders (Feld-Nr.: 55);
§ 15 4. die Rechtsgrundlage, auf der die Mitteilung beruht
(Feld-Nr.: 52).
Angaben zum Handel
Melder im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist dasjenige Unter-
Es ist anzugeben, ob das Geschäft zu einem Börsen- nehmen, das den Meldesatz erstellt hat.
preis abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 21). Außerdem ist
(2) Leitet ein anderer als der Meldepflichtige einen
anzugeben, in welchem Handelssegment das Geschäft
Meldesatz an die Bundesanstalt weiter, so sind zusätzlich
abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 23), der Staat, in dem
anzugeben:
das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 22), sowie
nach Maßgabe der Feldbeschreibung die Geschäftsnum- 1. Datum und Uhrzeit des Eingangs des Meldesatzes
mer des Börsenabwicklungssystems, die dem Geschäft beim anderen (Feld-Nr.: 56 und 57);
zugeteilt wurde (Feld-Nr.: 16). 2. im Falle einer Änderung des Meldesatzes das Datum
der letzten Änderung (Feld-Nr.: 61).
§ 16
Kennzeichen § 18
zur Identifikation des Geschäfts Fehlerhafte Mitteilungen
Zur Identifikation des Geschäfts sind anzugeben: Stellt der Meldepflichtige einen Fehler in der abgege-
benen Mitteilung fest, hat er unverzüglich eine Stornie-
1. eine vom Meldepflichtigen für jedes Geschäft selbst
rung entsprechend den Angaben des zu stornierenden
vergebene interne Meldenummer (Feld-Nr.: 15);
Geschäfts unter Angabe des Stornodatums (Feld-Nr.: 48)
2. ob es sich aus Sicht des Meldepflichtigen um einen zu melden. Eine anschließende erneute Mitteilung des
Kauf oder um einen Verkauf für ein Sondervermögen Geschäfts ist zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 50); hierbei
handelt (Feld-Nr.: 17); muss die interne Meldenummer von dem unmittelbar
zuvor gemeldeten Geschäft und Storno abweichen.
3. bei maklervermittelten und über die Börse abge-
Satz 2 gilt auch für weitere Meldungen eines Geschäfts.
wickelten Geschäften die Abruf-Gruppe-Makler (Feld-
Nr.: 60), die Angabe, ob es sich um ein Aufgabege-
schäft handelt (Feld-Nr.: 59) sowie die Geschäftsnum- § 19
mer und bei Änderung dieser Geschäftsnummer die Zusammenfassung von Mitteilungen
ursprüngliche Geschäftsnummer (Feld-Nr.: 58);
Festpreisgeschäfte eines Tages in zum Nennwert rück-
4. im Feld „Geschäftstyp“ (Feld-Nr.: 18), ob eine Brutto- zahlbaren fest- oder variabel verzinslichen Schuldver-
oder Nettoabrechnung oder eine zusammengefasste schreibungen inländischer Emittenten, die zum gleichen
Meldung nach § 19 vorliegt oder ob eine interesse- Preis ausgeführt werden, können pro Wertpapier in zu-
wahrende Order oder eine Groß- oder Sammelorder sammengefasster Form mit einem Meldesatz gemeldet
zugrunde liegt; werden; in diesem Fall entfällt eine Meldung der Uhrzeit.
Dasselbe gilt für Bezugsrechte, die ein Meldepflichtiger
5. die Emittentennummer (Feld-Nr.: 28) und die ur-
am letzten Tag des Bezugsrechtshandels für seine Son-
sprüngliche Emittentennummer (Feld-Nr.: 29);
dervermögen veräußert, wenn diese Geschäfte zum glei-
6. der Zinssatz des gehandelten Finanzinstruments chen Preis ausgeführt werden, für Zuteilungen auf Grund
(Feld-Nr.: 37); von Zeichnungen sowie für Geschäfte im Rahmen von
Daueremissionen des Bundes.
7. bei Derivaten der Kalendertag der Endfälligkeit des
Underlying-Instruments, bei sonstigen Finanzinstru-
menten der Kalendertag der eigenen Endfälligkeit § 20
(Feld-Nr.: 38); Technisches Übermittlungsformat
8. das Valutadatum durch Bezeichnung des Kalender- (1) Die Mitteilungen nach diesem Abschnitt sind mit
tages, an dem vereinbarungsgemäß die Geldverrech- einer Übertragungsdatei im ASCII-Format zu übermitteln.
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005
(2) Die Übertragungsdatei ist mit einem Namen von Abschnitt 4
höchstens acht Zeichen zu versehen. Eine Datei kann
mehrere Meldesätze enthalten. Die Datei muss mit einem Übermittlungsverfahren
Vorsatz beginnen und mit einem Nachsatz enden. Der
Vorsatz ist wie folgt aufgebaut: Name der Übertragungs- § 22
datei; Datum der Erstellung der Übertragungsdatei; Zeit
Zulässige
der Erstellung der Übertragungsdatei. Der Nachsatz ist
Datenträger und Übertragungswege
wie folgt aufgebaut: Datum der Erstellung der Über-
tragungsdatei; Zeit der Erstellung der Übertragungsdatei; (1) Verfahren zur Datenübertragung können nur mit
Anzahl der übertragenen Datensätze einschließlich des Zustimmung der Bundesanstalt auf Kosten des Melde-
Vor- und des Nachsatzes. pflichtigen oder eines Dritten eingerichtet werden.
Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Eignung des
(3) Die einzelnen Felder in den Datensätzen sind durch
Verfahrens. Dieser kann durch Lieferung von Testdaten
ein Semikolon zu trennen (ASCII-Code 59). Jeder Daten-
an die Bundesanstalt erbracht werden.
satz beginnt und endet ohne Semikolon. Die einzelnen
Datensätze sind durch eine Zeilenschaltung zu trennen (2) Die Bundesanstalt kann bei wiederholt fehlerhaften
(ASCII-Code 13 und 10). Der Nachsatz endet ohne oder verspäteten Mitteilungen ein bestimmtes Übertra-
Zeilenschaltung. Ein leerer Datensatz am Ende einer gungsverfahren untersagen oder dieses anordnen. Ent-
Datei ist nicht zulässig. spricht ein Übertragungsverfahren nicht mehr dem Stand
der Technik, kann die Bundesanstalt ein anderes Übertra-
§ 21 gungsverfahren anordnen.
Mitteilung durch Dritte
(1) Der Meldepflichtige kann die Mitteilungen nach Abschnitt 5
diesem Abschnitt auf seine Kosten durch einen geeigne-
ten Dritten abgeben. Geeignet ist ein Dritter, der die Übergangs- und Schlussbestimmungen
Datensicherheit und die Einhaltung der in § 10 Abs. 4
vorgeschriebenen Mitteilungsfrist gewährleistet. Die § 23
Bundesanstalt kann die mangelnde Eignung eines Drit-
ten, die insbesondere bei wiederholt fehlerhaften oder Erstmalige Anzeigepflicht
verspäteten Mitteilungen anzunehmen ist, feststellen. Eine erstmalige Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ist
Zuvor ist dem Dritten unter angemessener Fristsetzung spätestens zehn Werktage nach der ersten Übermittlung
Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen. einer Mitteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 abzugeben.
(2) Bei Einschaltung eines Dritten haben die Melde-
pflichtigen ihre Mitteilungspflicht erst dann erfüllt, wenn § 24
der Dritte die Mitteilung gegenüber der Bundesanstalt mit
Inkrafttreten
dem vollständig und richtig erstellten Meldesatz inner-
halb der in § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Frist abgegeben Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
hat. Kraft.
Frankfurt am Main, den 21. März 2005
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005 1055
Vierte Verordnung
zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung
Vom 8. April 2005
Auf Grund des § 1612a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
Satz 1 und 2 und Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738) und in
Verbindung mit Artikel 5 § 1 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998
(BGBl. I S. 666), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I
S. 1479) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die §§ 1 und 2 der Regelbetrag-Verordnung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666,
668), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 546) geän-
dert worden ist, werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Festsetzung der Regelbeträge
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber
dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich
1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 204 Euro,
2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 247 Euro,
3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 291 Euro.
§2
Festsetzung der Regelbeträge für das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber
dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich
1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 188 Euro,
2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 228 Euro,
3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 269 Euro.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Berlin, den 8. April 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005
Verordnung
über den Übergang des zur Bundeswasserstraße Rhein
gehörenden Altarms Ginsheimer Altrhein auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg
Vom 8. April 2005
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundeswasser-
straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998
(BGBl. I S. 3294), § 2 Abs. 1 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 267 Nr. 1 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), verordnet das Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Teil „Ginsheimer Altrhein (von km 1,50 bis zum Rhein)“ der Bundeswasser-
straße „Rhein“ verliert die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden
Binnenwasserstraße des Bundes und geht auf die Gemeinde Ginsheim-Gus-
tavsburg über.
§2
In Nummer 46 der Anlage des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt
durch Artikel 238 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, werden in Spalte 1 die Wörter „Ginsheimer Altrhein
(von km 1,50 bis zum Rhein)“ gestrichen.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. April 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Dr. M a n f r e d S t o l p e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005 1057
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „200. Todestag des Dichters Friedrich von Schiller“)
Vom 4. April 2005
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt eine Porträtdarstellung Schillers,
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- umrahmt von Titeln ausgewählter dramatischer, lyrischer,
regierung beschlossen, eine deutsche Euro-Gedenk- epischer und philosophischer Werke.
münze „200. Todestag des Dichters Friedrich von Schil-
ler“ im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUN-
DESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Europa-
Die Auflage der Münze beträgt 2 100 000 Stück, sterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung sowie die
darunter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Jahreszahl „2005“ und das Münzzeichen „G“ der Präge-
Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden- stätte Karlsruhe.
Württemberg, Prägestätte Karlsruhe. Die Münze wird ab
dem 12. Mai 2005 in den Verkehr gebracht. Sie besteht Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und Inschrift:
75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von „ERNST IST DAS LEBEN · HEITER IST DIE KUNST“.
32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das
Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Carsten
einem schützenden, glatten Rand umgeben. Theumer aus Höhnstedt.
Berlin, den 4. April 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 6. April 2005
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390) und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „SMT/HYBRID/PACKAGING 2005 – Systemintegration in
der Mikroelektronik“
vom 19. bis 21. April 2005 in Nürnberg
2. „FAIR PLAY 2005 – Die Fußballmesse“
vom 10. bis 12. Juni 2005 in Stuttgart
3. „Efficiency 2005 – Dialogtage für energieeffiziente Gebäude“
vom 16. bis 17. Juni 2005 in Stuttgart
4. „DIMA 2005 – Messe und Expertenforum für die Welt
des Dialogmarketings“
vom 10. bis 12. Oktober 2005 in Düsseldorf
5. „IENA 2005 – Internationale Fachmesse „Ideen – Erfindungen
– Neuheiten““
vom 3. bis 6. November 2005 in Nürnberg
6. „44. PSI-Messe – Internationale Fachmesse für Werbeartikel“
vom 11. bis 13. Januar 2006 in Düsseldorf.
Berlin, den 6. April 2005
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niemeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005 1059
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Investitionszulagengesetzes 2005 sowie
von Vorschriften des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes und des Gesetzes zur
Neuregelung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das
Zollkriminalamt und zur Änderung der Investitionszulagengesetze 2005 und 1999
Vom 6. April 2005
Nach § 10 Satz 2 des Investitionszulagengesetzes 2005 vom 17. März 2004
(BGBl. I S. 438), Artikel 22 Abs. 7 Satz 2 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) und Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung
durch das Zollkriminalamt und zur Änderung der Investitionszulagengesetze
2005 und 1999 vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603) wird hiermit bekannt
gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 24. Janu-
ar 2005 die nach § 10 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 2005 erforderliche
Genehmigung nach folgender Maßgabe erteilt hat:
Vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung durch die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften gilt die Genehmigung nicht für Investitionsvorha-
ben
– von mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der „Leitlinien der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von
Unternehmen in Schwierigkeiten“ vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244
S. 2) beziehungsweise vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121
S. 29), die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage einer Genehmi-
gungsentscheidung für eine Umstrukturierungsbeihilfe implementieren, der
auf den genannten „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur
Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ vom
8. Juli 1999 basiert und die Genehmigungsentscheidung nicht ausdrücklich
eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005 einbezieht;
– bezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarer-
zeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft fallen (Anlage 1 Nr. 5 des Investitionszu-
lagengesetzes 2005).
Das Investitionszulagengesetz 2005 im Umfang der zuvor genannten Genehmi-
gung, Artikel 15 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes und Artikel 5 des Geset-
zes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwa-
chung durch das Zollkriminalamt und zur Änderung der Investitionszulagenge-
setze 2005 und 1999 sind damit am 24. Januar 2005 in Kraft getreten.
Berlin, den 6. April 2005
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Christmann
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005
Bekanntmachung
über den Dienstsitz der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Vom 8. April 2005
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft gibt gemäß § 9 Nr. 3 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994
(BGBl. I S. 918), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit der Bekanntmachung
des Bundeskanzlers über die Sitzentscheidung der Bundesregierung vom
22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1725) bekannt:
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird mit Wirkung vom
9. Mai 2005 ihren Sitz von Frankfurt a. M. nach Bonn verlegen. Damit wird die im
Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 484), getroffene Sitzentscheidung vollzogen.
Nach dem Umzug gelten folgende Anschrift, Postanschrift, Telefon- und Fax-
Nummern:
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Postanschrift: 53168 Bonn
Telefon: 0 18 88 68 45-0
Fax: 0 18 88 68 45-34 44
Bonn, den 8. April 2005
Bundesministerium
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Im Auftrag
Küster
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005 1061
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 13. April 2005
Tag Inhalt Seite
14. 2. 2005 Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 346
14. 2. 2005 Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 348
15. 2. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförde-
rungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese
Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350
15. 2. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens vom 10. Septem-
ber 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte
gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internatio-
nalen Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351
15. 2. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
21. 2. 2005 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über Gräber von
Opfern der Kriege und der Gewaltherrschaft und über das gleichzeitige Inkrafttreten der dazuge-
hörigen Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
21. 2. 2005 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls von 2003 zum Internationalen Überein-
kommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölver-
schmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353
21. 2. 2005 Bekanntmachung des Zusatzprotokolls zum deutsch-russischen Abkommen über den Transit von
Wehrmaterial und Personal durch das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation im Zusammenhang
mit den Beiträgen der Bundeswehr zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau Afghanistans . . . . . . . 354
24. 2. 2005 Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über audiovisuelle Gemeinschafts-
produktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
28. 2. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363
1. 3. 2005 Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 363
4. 3. 2005 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 365
4. 3. 2005 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 367
14. 3. 2005 Bekanntmachung zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369
14. 3. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Rechtsstellung von Missio-
nen und Vertretern von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . 371
14. 3. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371
15. 3. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr . . . . . 372
7. 4. 2005 Bekanntmachung der Änderung des Anhangs zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989
gegen Doping . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372