986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Verordnung
über die buchhalterische Darstellung, Rechnungslegung
und Wertermittlung der Anteilklassen von Sondervermögen
(Anteilklassenverordnung – AntKlV)
Vom 24. März 2005
Auf Grund des § 34 Abs. 3 und des § 44 Abs. 7 des Berichtsstichtag umlaufenden Anteile der Anteilklasse
Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I und den am Berichtsstichtag gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4
S. 2676) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur ermittelten Anteilwert zu ergänzen. Der Jahresbericht hat
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsver- außerdem eine Ertrags- und Aufwandsrechnung bezogen
ordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- auf die Erträge und Aufwendungen, die einer Anteilklasse
tungsaufsicht, § 1 Nr. 3 neu gefasst durch Artikel 13 des zuzuordnen sind, und eine Übersicht über die Entwick-
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), ver- lung der einzelnen Anteilklassen während des Berichts-
ordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- zeitraumes, aus der Angaben über ausgeschüttete oder
sicht nach Anhörung der Deutschen Bundesbank: wieder angelegte Erträge, Mehr- oder Minderwerte bei
den ausgewiesenen Vermögensgegenständen je Anteil-
§1 klasse sowie Angaben über Mittelzuflüsse aus Anteil-Ver-
käufen und Mittelabflüsse durch Anteil-Rücknahmen je
Anwendungsbereich Anteilklasse hervorgehen, zu enthalten. Im Jahresbericht
Diese Verordnung ist auf inländische Investmentfonds sind in einer vergleichenden Übersicht auch Angaben
im Sinne des § 2 Abs. 1 des Investmentgesetzes anzu- über die Entwicklung der Anteilklasse in den letzten drei
wenden, wenn nach Maßgabe der Vertragsbedingungen Geschäftsjahren zu machen, wobei zum Ende jedes
Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben wer- Geschäftsjahres der Wert jeder Anteilklasse und der Wert
den können. eines Anteils dieser Anteilklasse anzugeben sind.
(2) Der für ein Sondervermögen zu erstellende Halb-
§2 jahresbericht gemäß § 44 Abs. 2 des Investmentgesetzes
Buchhalterische Darstellung hat auch die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu ent-
halten. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 sind aufzuneh-
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sich men, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen
nach ihr jeder eine einzelne Anteilklasse des Sonderver- erfolgt oder vorgesehen sind.
mögens betreffende Geschäftsvorfall in seiner Entste-
hung und Abwicklung nach Art und Zeitpunkt verfolgen (3) Für jede einzelne Anteilklasse kann zusätzlich ein
lässt und seine Zurechnung zu der jeweiligen Anteilklasse eigener Jahres- und Halbjahresbericht erstellt werden.
ersichtlich ist. Wird ein solcher Bericht erstellt, muss er Hinweise darauf
enthalten,
§3 1. dass in dem für das Sondervermögen erstellten Jah-
Rechnungslegung res- und Halbjahresbericht erläutert wird, unter wel-
chen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen
(1) In dem für ein Sondermögen zu erstellenden Jah- Rechten ausgegeben und welche Rechte den Anteil-
resbericht gemäß § 44 Abs. 1 des Investmentgesetzes ist klassen im Einzelnen zugeordnet werden, und
zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit
unterschiedlichen Rechten ausgegeben und welche 2. dass der für das Sondervermögen erstellte Jahres-
Rechte den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet wer- und Halbjahresbericht jederzeit kostenlos angefordert
den. Er ist für jede Anteilklasse um die Anzahl der am werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 987
§4 zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse
Wertermittlung ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse
durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteil-
(1) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteil- klasse.
klasse ist deren Wert auf der Grundlage des für das
gesamte Sondervermögen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des (3) Wird nach den Vertragsbedingungen ein Ertrags-
Investmentgesetzes ermittelten Wertes zu berechnen. ausgleichsverfahren durchgeführt, ist der Ertragsaus-
gleich für jede einzelne Anteilklasse zu berechnen.
(2) Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der
Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden
anteiligen Nettowertveränderung des Sondervermögens §5
gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und
Inkrafttreten
dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewer-
tungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich des Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
§ 36 Abs. 1 Satz 3 des Investmentgesetzes börsentäglich Kraft.
Bonn, den 24. März 2005
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Verordnung
zur Verlängerung der Geltungsdauer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Vom 29. März 2005
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- Artikel 1
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Änderung der Zweiten Verordnung
– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, des § 19 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen
Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b, des für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse
§ 19a Nr. 1 und 5, des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung tierischer Herkunft aus den neuen Mitgliedstaaten
mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, des § 29 Abs. 1 Nr. 1, auch in Ver- der Europäischen Union
bindung mit § 38a Abs. 1, und des § 49 Abs. 1 Satz 1
In § 3 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Festlegung
Nr. 1 und 2 Buchstabe d des Lebensmittel- und Be-
von Übergangsmaßnahmen für das Inverkehrbringen
darfsgegenständegesetzes in der Fassung der Be-
bestimmter Erzeugnisse tierischer Herkunft aus den
kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom
S. 2296), von denen § 19 Abs. 1, § 19a im einleitenden
21. Oktober 2004 (BAnz. S. 22 333) wird die Angabe
Satzteil zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 und § 26 Abs. 1
„12. April 2005“ durch die Angabe „30. April 2005“
zuletzt durch Artikel 34 Nr. 3 Buchstabe a der Verord-
ersetzt.
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und
§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe d zuletzt durch
Artikel 4 Nr. 17 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I Artikel 2
S. 934) geändert worden sind, im Einvernehmen mit Änderung der
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun- Neunten Verordnung zur Änderung
desministerium für Wirtschaft und Arbeit, von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher
– des § 5 Nr. 1, 3, 4 und 6 und des § 22d Nr. 1 Buchsta- vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
be b und Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes in der Fas- Artikel 3 der Neunten Verordnung zur Änderung von
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen
S. 1242, 1585), von denen § 5 Nr. 3 zuletzt durch Arti- Spongiformen Enzephalopathie vom 13. Dezember 2004
kel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 3381) wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2688, 3657) und § 5 Nr. 4 und 6 zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und § 22d Nr. 3 durch Arti- 1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
kel 1 Nr. 18 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Mai 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden sind, und
– des § 10 Nr. 7 und des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Geflügel- Artikel 3
fleischhygienegesetzes vom 17. Juni 1996 (BGBl. I
Inkrafttreten
S. 991), von denen § 15 Abs. 1 Nr. 3 durch Artikel 9
Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
S. 934) neu gefasst worden ist: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. März 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
In Vertretung
Alexander Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 989
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2003
Vom 30. März 2005
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes für Rheinland-Pfalz 119 286 763 Euro
vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), der durch Arti-
für das Saarland 21 568 808 Euro
kel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3121) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 für Schleswig-Holstein 70 278 601 Euro.
des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3955, 3956), verordnet das Bundesministeri- §3
um der Finanzen:
Abrechnung des Finanzausgleichs
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2003
§1
Für das Ausgleichsjahr 2003 wird der Finanzausgleich
Feststellung der Länderanteile unter den Ländern wie folgt festgestellt:
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2003
1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
Für das Ausgleichsjahr 2003 werden als Länderanteile
an der Umsatzsteuer festgestellt: von Baden-Württemberg 2 169 267 000 Euro
für Baden-Württemberg 7 066 770 000 Euro von Bayern 1 859 163 000 Euro
für Bayern 8 203 010 000 Euro von Hamburg 655 979 000 Euro
für Berlin 2 441 129 000 Euro von Hessen 1 875 838 000 Euro
für Brandenburg 3 225 554 000 Euro von Nordrhein-Westfalen 49 555 000 Euro,
für Bremen 438 511 000 Euro 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
für Hamburg 1 145 903 000 Euro an Berlin 2 638 804 000 Euro
für Hessen 4 028 913 000 Euro an Brandenburg 502 118 000 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern 2 308 450 000 Euro an Bremen 346 221 000 Euro
für Niedersachsen 5 394 425 000 Euro an Mecklenburg-Vorpommern 393 059 000 Euro
für Nordrhein-Westfalen 11 958 613 000 Euro an Niedersachsen 392 440 000 Euro
für Rheinland-Pfalz 2 684 015 000 Euro an Rheinland-Pfalz 259 160 000 Euro
für das Saarland 780 721 000 Euro an das Saarland 106 556 000 Euro
für Sachsen 5 632 960 000 Euro an Sachsen 936 080 000 Euro
für Sachsen-Anhalt 3 415 608 000 Euro an Sachsen-Anhalt 519 679 000 Euro
für Schleswig-Holstein 1 864 233 000 Euro an Schleswig-Holstein 16 073 000 Euro
für Thüringen 3 136 361 000 Euro. an Thüringen 499 612 000 Euro.
§2
§4
Länderanteile am Länderbeitrag zum
Abschlusszahlungen für 2003
Fonds „Deutsche Einheit“ im Ausgleichsjahr 2003
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
Für das Ausgleichsjahr 2003 werden als Länderanteile
läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länder-
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit“ nach
anteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig
§ 1 Abs. 2, 2a und 3 des Finanzausgleichsgesetzes fest-
gezahlten und den endgültig festgestellten Länder-
gestellt:
anteilen am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit“
für Baden-Württemberg 379 080 361 Euro nach § 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig
für Bayern 438 540 768 Euro festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichs-
zuweisungen nach § 3 werden nach § 15 des Finanzaus-
für Berlin (West) 68 685 968 Euro gleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
für Bremen 15 578 702 Euro fällig:
für Hamburg 71 240 704 Euro 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Hessen 217 807 814 Euro von Baden-Württemberg 3 508 810 Euro
für Niedersachsen 170 925 808 Euro von Bayern 1 232 764 Euro
für Nordrhein-Westfalen 634 764 047 Euro von Bremen 882 287 Euro
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
von Hamburg 1 718 780 Euro an Rheinland-Pfalz 247 405 Euro
von Hessen 1 906 094 Euro an das Saarland 97 014 Euro
von Niedersachsen 577 285 Euro an Sachsen 2 708 000 Euro
von Nordrhein-Westfalen 92 754 Euro an Sachsen-Anhalt 1 046 000 Euro
von Schleswig-Holstein 121 645 Euro, an Thüringen 1 507 000 Euro.
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
§5
an Berlin 2 198 000 Euro
Inkrafttreten
an Brandenburg 1 296 000 Euro
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-
an Mecklenburg-Vorpommern 941 000 Euro kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. März 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 991
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2005
Vom 30. März 2005
Auf Grund von § 14 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 des Finanz- einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen.
ausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung
S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist,
Finanzen: sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzu-
liefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuer-
§1 einnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit
dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzu-
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und führen.
des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2005
(3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im gen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1
Ausgleichsjahr 2005 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer.
Ablieferung des Bundesanteils von 53,09495861 vom Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer
Hundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und
Umsatzsteuer auf die folgenden Vomhundertsätze erhöht Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der
oder vermindert wird: Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin
Baden-Württemberg 75,9 v. H. 18 450 000 Euro, an Brandenburg 120 794 000 Euro, an
Mecklenburg-Vorpommern 127 729 000 Euro, an Nieder-
Bayern 75,3 v. H. sachsen 75 779 000 Euro, an Sachsen 244 704 000 Euro,
Berlin – an Sachsen-Anhalt 173 941 000 Euro und an Thüringen
142 734 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines
Brandenburg – jeden Monats fällig.
Bremen 2,6 v. H. (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Hamburg 94,8 v. H. behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden
Hessen 86,7 v. H. Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des
Mecklenburg-Vorpommern – Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf folgen-
den Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlags-
Niedersachsen – zahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten
Nordrhein-Westfalen 73,7 v. H. Beträge verrechnet.
Rheinland-Pfalz 50,0 v. H. (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-
behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Saarland 54,1 v. H. Maßgabe von § 17 Abs. 1 des Gesetzes den Ländern
Sachsen – zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-
steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des
Sachsen-Anhalt –
Folgemonats überwiesen.
Schleswig-Holstein 52,4 v. H.
Thüringen –. §2
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die Inkrafttreten
vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 tele- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005
grafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. März 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Achte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 4. April 2005
Es verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- 2. Nummer 2 des Dritten Abschnitts wird wie folgt
und Wohnungswesen und das Bundesministerium für gefasst:
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund „2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen
– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrs- von knapp die Vorschriften erfüllenden
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen
27. März 1999 (BGBl. I S. 550), auf Grund der Num- § 48a
mer 3 in Verbindung mit Satz 3 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen, Begriffsbestimmungen
– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9a und 15, Nummer 15 in Ver- Im Sinne der §§ 48a bis 48f ist:
bindung mit Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes, 1. „Flughafen“ ein Zivilflughafen mit mehr als 50 000
von denen § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 9a und 15 Satz 3 Flugbewegungen ziviler Unterschallstrahlflug-
und 5 zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a der Ver- zeuge im Kalenderjahr (Starts oder Landungen)
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän- unter Berücksichtigung des Durchschnitts der
dert worden ist, nach Anhörung des Beratenden Aus- letzten drei Kalenderjahre vor der Anwendung der
schusses nach § 32a des Luftverkehrsgesetzes: §§ 48a bis 48f auf dem betreffenden Flughafen;
2. „Stadtflughafen“ ein ziviler Flughafen, der im
Anhang I der Richtlinie 2002/30/EG des Europäi-
Artikel 1 schen Parlaments und des Rates vom 26. März
Änderung der 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung*) Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Ge-
meinschaft (ABl. EG Nr. L 85 S. 40) aufgeführt ist;
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung 3. „ziviles Unterschallstrahlflugzeug“ ein Flugzeug mit
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I einer höchstzulässigen Startmasse von 34 000 kg
S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes oder mehr oder dessen Baureihe mit Sitzplätzen
vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), wird wie folgt geän- für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist;
dert: 4. „knapp die Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug“
ein ziviles Unterschallstrahlflugzeug, das die im
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Drit- Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkom-
ten Abschnitt wie folgt geändert: mens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
a) Nach der Angabe zu Nummer 1 wird die folgende nale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) festgeleg-
Angabe eingefügt: ten Höchstwerte um eine kumulative Marge von
höchstens 5 EPNdB (Effektive Perceived Noise in
„2. Lärmbedingte Betriebsbe- Dezibel) unterschreitet, wobei die kumulative
schränkungen von knapp Marge die in EPNdB ausgedrückte Zahl ist, die
die Vorschriften erfüllenden man durch Addieren der einzelnen Margen (d. h.
zivilen Unterschallstrahl- der Differenzen zwischen dem bescheinigten
flugzeugen an Flughäfen §§ 48a bis 48f“. Lärmpegel und dem zulässigen Lärmhöchstpegel)
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num- jeder der drei Referenzlärmmesspunkte, wie sie im
mern 3 und 4. Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt festge-
c) Nach der Angabe zur Anlage 4 wird die folgende legt sind, erhält;
Angabe eingefügt:
5. „Betriebsbeschränkung“ eine lärmrelevante Maß-
„Anlage 5 nahme zur Begrenzung oder Reduzierung des
Zu berücksichtigende Zugangs ziviler Unterschallstrahlflugzeuge zu
Informationen gemäß § 48c Abs. 1“. einem Flughafen. Darin eingeschlossen sind
Betriebsbeschränkungen, durch die knapp die
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/30/EG des Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge von be-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über
Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf stimmten Flughäfen abgezogen werden sollen
Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 85 S. 40). sowie partielle Betriebsbeschränkungen, die den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 993
Betrieb ziviler Unterschallstrahlflugzeuge je nach Besonderheiten des Flughafens, insbesondere im
Zeitraum einschränken; Hinblick auf bestehende Verpflichtungen, zu dem
wahrscheinlichen Nutzen der Betriebsbeschränkun-
6. „ausgewogener Ansatz“ der Ansatz, innerhalb
gen nicht außer Verhältnis stehen.
dessen die Luftfahrtbehörde die möglichen Maß-
nahmen zur Lösung des Lärmproblems auf einem (4) Die Luftfahrtbehörde stellt sicher, dass
Flughafen prüft, insbesondere die absehbare Aus- Betriebsbeschränkungen im Rahmen bestehender
wirkung einer Reduzierung des Fluglärms an der Verkehrsrechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der
Quelle, der Flächennutzungsplanung und -verwal- Staatszugehörigkeit der betroffenen Luftfahrtunter-
tung, der lärmmindernden Betriebsverfahren und nehmen oder des Flugzeugherstellers des betroffenen
Betriebsbeschränkungen; Fluggerätes in wettbewerbsneutraler Weise erfolgen.
7. „Entwicklungsland“ ein Staat, der von der Organi-
§ 48c
sation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) in der Liste der Empfänger Prüfung für die Einführung
von offizieller Entwicklungshilfe – Teil 1 in der von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
jeweils zuletzt veröffentlichten Fassung erfasst ist.
Dies gilt nicht für den Fall, dass ein dort genannter (1) Bei der Prüfung der Einführung von Betriebs-
Staat Vertragsstaat der Internationalen Zivilluft- beschränkungen nach § 48b sind die in Anlage 5 die-
fahrt Organisation (ICAO) ist und dort einen Beitrag ser Verordnung aufgeführten Informationen zu be-
leistet, der über dem von dieser Organisation fest- rücksichtigen, soweit dies für die konkrete Maßnahme
gelegten Mindestbeitragssatz liegt. Für Staaten, und die Merkmale des jeweiligen Flughafens an-
die nicht Vertragsstaaten der Internationalen Zivil- gemessen und möglich ist.
luftfahrt Organisation sind, ist die Einstufung der
(2) Erfolgt die Prüfung der Einführung von
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Betriebsbeschränkungen nach § 48b im Zusammen-
und Entwicklung maßgeblich;
hang mit der Prüfung eines Vorhabens an einem Flug-
8. „Betroffener“ eine natürliche oder juristische Per- hafen nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-
son, die von Lärmminderungsmaßnahmen, ein- keitsprüfung, so gelten die Anforderungen des Absat-
schließlich Betriebsbeschränkungen betroffen ist zes 1 als erfüllt, sofern bei der Prüfung die in der An-
oder betroffen werden kann oder ein berechtigtes lage 5 aufgeführten Informationen so weit als möglich
Interesse an solchen Maßnahmen hat. berücksichtigt werden konnten.
§ 48b (3) Absatz 1 gilt nicht für Betriebsbeschränkungen,
Lärmbedingte Betriebs- die bereits vor dem 9. April 2005 erlassen worden
beschränkungen an einem Flughafen sind, sowie für unwesentliche technische Änderungen
partieller Betriebsbeschränkungen, die für die Luft-
(1) Die Luftfahrtbehörde kann unbeschadet ander-
fahrtunternehmen an dem Flughafen keine signifikan-
weitig bereits bestehender oder möglicher Betriebs-
ten Kostenauswirkungen haben und die nach dem
beschränkungen für einen Flughafen zur Verminde-
9. April 2005 vorgenommen werden.
rung des vom Flugbetrieb ausgehenden Lärms den
Zugang von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen § 48d
Unterschallstrahlflugzeugen beschränken.
Fristen zur Einführung von
(2) Bei einem Stadtflughafen kann die zuständige lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
Luftfahrtbehörde wegen der objektiv höheren Lärm-
sensitivität Maßnahmen im Sinne von § 48a Nr. 5 hin- Ergibt die nach §§ 48b und 48c durchgeführte
sichtlich der in Nummer 4 dieser Vorschrift genannten Prüfung aller möglichen Maßnahmen, dass an einem
Luftfahrzeuge anwenden, sofern die im Band I Teil II Flughafen lärmbedingte Maßnahmen eingeführt wer-
Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens vom den müssen, um den Betrieb von knapp die Vorschrif-
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt ten erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zu
(BGBl. 1956 II S. 411) festgelegten Höchstwerte um beschränken, gelten für den betreffenden Flughafen
eine kumulative Marge von bis zu 10 EPNdB (Effective an Stelle des in Artikel 9 der Verordnung (EWG)
Perceived Noise in Dezibel) unterschritten werden. Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luftfahrt-
Dabei ist die kumulative Marge die in EPNdB ausge- unternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des
drückte Zahl, die man durch Addition einzelner Mar- innergemeinschaftlichen Luftverkehrs vom 23. Juli
gen (d. h. der Differenzen zwischen dem bescheinig- 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) vorgesehenen Verfahrens
ten Lärmpegel und dem zulässigen Lärmhöchstpegel) folgende Vorschriften:
jeder der drei Referenzlärmmesspunkte erhält, wie sie
im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkom- a) sechs Monate nach Einführung der Zugangsbe-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt schränkung im Sinne von Satz 1 werden keine über
sind. die Vorjahresperiode hinausgehenden Dienste mit
Flugzeugen nach § 48a Nr. 4 mehr zugelassen,
(3) Betriebsbeschränkungen nach Absatz 1 oder 2
können nur dann ausgesprochen werden, wenn unter b) nach weiteren sechs Monaten kann von jedem
Beachtung des ausgewogenen Ansatzes alle danach Luftfahrtunternehmen verlangt werden, die Flug-
möglichen Maßnahmen zur Lösung des Lärmpro- bewegungen um jährlich bis zu 20 Prozent der
blems an dem jeweiligen Flughafen geprüft worden ursprünglichen Gesamtzahl an Flugbewegungen
sind. Die voraussichtlichen Kosten der Betriebs- mit Fluggerät im Sinne von § 48a Nr. 4 zu vermin-
beschränkungen dürfen unter Berücksichtigung der dern.
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
§ 48e (2) In Einzelfällen darf die Luftfahrtbehörde den auf
Grund dieses Unterabschnitts vom Zugang zum Flug-
Verfahren zur Einführung von hafen ausgeschlossenen Luftfahrzeugen den Zugang
lärmbedingten Betriebsbeschränkungen ausnahmsweise gestatten, wenn so ungewöhnliche
(1) Die Luftfahrtbehörde macht die Absicht zur Ein- Umstände vorliegen, dass die Versagung des Zu-
führung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b mit gangs unverhältnismäßig wäre. Dies gilt insbesondere
den aus § 48c folgenden Erwägungen öffentlich be- für den Zugang zum Flughafen zum Zwecke der
kannt und fordert die Betroffenen zur Stellungnahme Durchführung von humanitären Hilfeleistungen oder
innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf. für Reparatur-, Umrüstungs- und Wartungszwecke,
durch die keine Einnahmen erzielt werden. Die Luft-
(2) Bei Betriebsbeschränkungen nach § 48d erfolgt fahrtbehörde kann geeigneten Personen als Beliehe-
die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung im nen die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1
Fall des Buchstaben a dieser Bestimmung sechs und 2 übertragen. Die Beleihung kann jederzeit wider-
Monate und im Fall des Buchstaben b ein Jahr vor rufen werden.“
Wirksamwerden, wobei als Beginn der Wirksamkeit
ein Zeitpunkt festzusetzen ist, der zwei Monate nach 3. Die bisherige Nummer 2 des Dritten Abschnitts wird
der Flugplankonferenz für die anstehende Flugplan- die Nummer 3.
periode liegen soll.
§ 48f 4. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die §§ 48a bis 48f finden Anwendung, soweit
Ausnahmegenehmigungen ein Landeplatz Flugbewegungen in der in § 48a Nr. 1
(1) Ein Luftfahrzeug, das im Luftfahrzeugregister bestimmten Höhe aufweist und den Betrieb von zivi-
eines Entwicklungslandes eingetragen ist, wird bis len Unterschallstrahlflugzeugen zulässt.“
zum 28. März 2012 von den Betriebsbeschränkungen
nach § 48b ausgenommen, sofern das Luftfahrzeug 5. Die bisherige Nummer 3 des Dritten Abschnitts wird
den Flughafen zwischen dem 1. Januar 1996 und dem die Nummer 4.
26. März 2002 bereits angeflogen hat, während dieses
Zeitraums in dem Register des Entwicklungslandes 6. Nach Anlage 4 wird entsprechend dem Anhang dieser
eingetragen gewesen ist und weiterhin von einer in Verordnung Anlage 5 angefügt.
diesem Staat ansässigen natürlichen oder juristischen
Person betrieben wird. Die Voraussetzungen sind
nachzuweisen, insbesondere mit einem Lärmzeugnis, Artikel 2
das die Einhaltung der Höchstwerte des Bands I Teil II
Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Internationale Zivilluftfahrt bescheinigt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. April 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 995
Anhang
„Anlage 5
(zu § 48c Abs. 1)
Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1
1. Aktueller Stand
1.1 Beschreibung des Flughafens, einschließlich Angaben über Kapazität,
Lage, Umgebung, Flugverkehrsaufkommen, Verkehrsmix und Startbahn-
mix.
1.2 Beschreibung der Umweltschutzziele für den Flughafen und vor dem Hin-
tergrund des ganzen Landes.
1.3 Angaben über Lärmkonturen des laufenden Jahres sowie der vergangenen
Jahre – einschließlich der geschätzten Zahl der vom Fluglärm betroffenen
Menschen. Beschreibung der für die Ermittlung der Konturen angewende-
ten Berechnungsmethode.
1.4 Beschreibung der bisherigen Maßnahmen zur Verminderung des Flug-
lärms: z. B. Angaben über den Landesentwicklungsplan und Raumord-
nung, Lärmschutzbereiche und Schallschutzprogramme, Betriebsverfah-
ren wie PAN-OPS, Betriebsbeschränkungen, z. B. durch Festlegung von
Lärmhöchstwerten, Einschränkung/Verbot nächtlicher Starts und Landun-
gen, Lärmgebühren, Bevorzugungen bestimmter Start- und Landebahnen,
Bevorzugung/Einhaltung bestimmter Strecken aus Lärmschutzgründen,
Lärmüberwachung.
2. Prognose ohne neue Maßnahmen
2.1 Gegebenenfalls Beschreibung des bereits genehmigten oder vorgesehe-
nen Flughafenausbaus, z. B. Kapazitätserweiterung, Ausbau von Start-
und Landebahn und/oder Abfertigungsgebäuden sowie geplanter künfti-
ger Verkehrsmix und erwartetes Wachstum.
2.2 Im Fall einer Kapazitätserweiterung: Nutzen der zusätzlichen Kapazität.
2.3 Beschreibung der Auswirkungen auf die Lärmsituation ohne weitere Maß-
nahmen sowie der bereits zur Verbesserung der Lärmsituation im selben
Zeitraum geplanten Maßnahmen.
2.4 Voraussichtliche Lärmkonturen, einschließlich der geschätzten Zahl wahr-
scheinlich vom Fluglärm betroffener Menschen – es ist zwischen bestehen-
den und geplanten Wohngebieten zu unterscheiden.
2.5 Abschätzung der Folgen und der möglicherweise entstehenden Kosten,
wenn nichts zur Verringerung der Auswirkungen des zunehmenden Lärms
getan wird – falls diese erwartet werden.
3. Prüfung zusätzlicher Maßnahmen
3.1 Zusätzliche mögliche Maßnahmen im Rahmen der verschiedenen Möglich-
keiten gemäß § 48b Abs. 1, und zwar in Grundzügen unter Angabe der
wichtigsten Auswahlgründe. Beschreibung der für eine weitere Analyse
ausgewählten Maßnahmen und Angaben über die Kosten ihrer Durchfüh-
rung, erwartete Zahl der Nutznießer und zeitlicher Rahmen sowie Auflis-
tung der einzelnen Maßnahmen nach dem Grad ihrer Gesamtwirksamkeit.
3.2 Einschätzung des Kosten-Wirksamkeits- oder des Kosten-Nutzen-Verhält-
nisses bei bestimmten Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer sozioöko-
nomischen Auswirkungen auf die Flughafenbenutzer: Betreiber (Passagie-
re und Fracht), Reisende und anliegende Kommunen.
3.3 Überblick über die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maß-
nahmen auf andere Flughäfen, Betreiber und sonstige Betroffene in Bezug
auf die Umwelt und den Wettbewerb.
3.4 Begründung der Entscheidung für die ausgewählte Maßnahme.
3.5 Nichttechnische Zusammenfassung.
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
4. Verbindung zu der „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ vom
25. Juni 2002 (ABl. EG Nr. L 189 S. 12)
4.1 Sind auf Grund dieser Richtlinie Lärmkarten angefertigt oder Aktionspläne
aufgestellt worden, sind diese zur Erlangung der in dieser Anlage vorgese-
henen Informationen heranzuziehen.
4.2 Bei der Einschätzung der Lärmbelastung (d. h. Lärmkonturen und Zahl der
betroffenen Personen) sind die in der in Nummer 4 angeführten Richtlinie
festgelegten gemeinsamen Lärmindizes Lden und Lnight zu benutzen, so
weit verfügbar.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 997
Bekanntmachung
der Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Vom 6. April 2005
Auf Grund des Artikels 2 der Achten Verordnung zur Die Rechtsvorschriften werden erlassen auf Grund
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverord- zu 2: des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der
nung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3554) wird Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezem-
nachstehend der Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseu- ber 1995 (BGBl. I S. 2038),
chenschutzverordnung in der seit dem 1. Januar 2005
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung zu 4: des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b
berücksichtigt: Doppelbuchstabe cc in Verbindung mit § 79b des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be-
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung kanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I
vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820), S. 2038),
2. den am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 10c zu 5: des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des
der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531), Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I
3. den am 11. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 22 S. 506),
des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632),
zu 6: des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-
4. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Arti- sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
kel 9 der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 705) aus Anlass der Organisationserlasse vom
S. 1879), 22. Januar 1993 (BGBl. I S. 303), vom 17. Dezem-
ber 1997 (BGBl. 1998 I S. 68), vom 27. Oktober
5. den am 4. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 der 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 16. Juli 1999 (BGBl. I
Verordnung vom 30. April 2001 (BAnz. S. 8385), S. 1723) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127)
sowie des Kabinettsbeschlusses betreffend die
6. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-
Einführung der sächlichen Bezeichnungsform für
kel 375 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
die Bundesministerien vom 20. Januar 1993 (GMBl
(BGBl. I S. 2785),
S. 46),
7. den am 19. Dezember 2001 in Kraft getretenen Arti- zu 7: des § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 79b, des
kel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be-
S. 3631), kanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I
S. 506),
8. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Arti-
kel 5 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I zu 9: des § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
S. 3082), § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I
9. den am 25. Juli 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 der S. 506),
Verordnung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1482),
zu 10: des § 7 Abs. 1 und des § 79a Abs. 1 des Tierseu-
10. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 chengesetzes in der Fassung der Bekannt-
der eingangs genannten Verordnung. machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).
Bonn, den 6. April 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
In Vertretung
Alexander Müller
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Verordnung
über das innergemeinschaftliche Verbringen
sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren
(Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV)*)
13. Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: gung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innerge-
meinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und
1. Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 224 S. 62), zuletzt geändert durch
viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
S. 1977), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004
des Rates vom 17. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8), 14. Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftli-
2. Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher
chen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit fri-
Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6), zuletzt geändert durch die Ver-
schem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt geändert durch
ordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU
die Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG
Nr. L 122 S. 1),
Nr. L 243 S. 7),
3. Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Rege- 15. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend
lung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von
Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch die Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46
Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des
(ABl. EU Nr. L 122 S. 36), Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
4. Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur 16. Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Rege-
Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft- lung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
lichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19),
S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/554/EG der Kom-
des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36), mission vom 9. Juli 2004 (ABl. EU Nr. L 248 S. 1),
5. Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur 17. Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tier-
Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei seuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen
der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von fri- Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus
schem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern Drittländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch die
(ABl. EG Nr. L 302 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung Richtlinie 1999/89/EG des Rates vom 15. November 1999 (ABl. EG
(EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 Nr. L 300 S. 17),
S. 36),
18. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur
6. Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen
Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und
Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 26 S. 85), Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41), zuletzt geändert
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April
vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36), 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
7. Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Rege-
19. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung
lung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in
Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4),
die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richt-
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates
linien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG
vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),
Nr. L 268 S. 56), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt
8. Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festle- 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 33),
gung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innerge-
meinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rin- 20. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung
dern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10), zuletzt geän- der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim
dert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission vom Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG
6. Januar 2004 (ABl. EU Nr. L 30 S. 15), Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
9. Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über
viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Han- 21. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygiene-
del mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Dritt- vorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch,
ländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver- wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl.
ordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU EG Nr. L 268 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. L 122 S. 1), 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
10. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur 22. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tier-
Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemein- seuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren,
schaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnen- Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre
markt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den
2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I
21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, 195 S. 12), der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 54),
11. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom
der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im inner- 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 321, 226 S. 128),
gemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeug- 23. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über
nissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29), die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäi- den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemein-
schen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 (ABl. EG schaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie dies-
Nr. L 315 S. 14), bezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach
12. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle- Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug
gung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen
von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie
S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 39 S. 321, 226 S. 28), 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, 195 S. 12),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 999
24. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festle- § 10a Weitere Verbringungsverbote
gung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen
von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG § 11 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
Nr. L 368 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
§ 12 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
25. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festle- § 13 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
gung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittlän-
dern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998
§ 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen
Nr. L 24 S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) § 14 Besondere Bestimmungen für Fische
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, 191 S. 1), § 14a (weggefallen)
26. Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November § 14b (weggefallen)
1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG
des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern § 15 Zulassungsbedürftige Betriebe
einzuführende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31),
§ 16 Bekanntgabe der Zulassungen
27. Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maß-
nahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen § 17 Ruhen der Zulassung
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5), geändert durch die Akte
über den Beitritt 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 33), § 18 Kennzeichnung
28. Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinien Unterabschnitt 2
90/425/EWG und 91/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygiene- Überwachung des
vorschriften für tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 315 S. 14),
innergemeinschaftlichen Verbringens
29. Richtlinie 2002/99/EWG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur
Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Her- § 19 Anzeige der Ankunft
stellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebens-
mitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11), § 20 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
30. Richtlinie 2003/43/EG des Rates vom 26. Mai 2003 zur Änderung
§ 21 Sonstige Maßnahmen
der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrecht-
lichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EU
Nr. L 143 S. 23),
Abschnitt 3
31. Richtlinie 2003/50/EG des Rates vom 11. Juni 2003 zur Änderung Einfuhr
der Richtlinie 91/68/EWG hinsichtlich der Verstärkung der Kon-
trollen bei der Verbringung von Schafen und Ziegen (ABl. EU Unterabschnitt 1
Nr. L 169 S. 51),
32. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Anforderungen an die Einfuhr
Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstel- § 22 Genehmigungsfreie Einfuhr
lung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschli-
chen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
§ 23 Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten
sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 91/118/EWG Drittländern
des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. EU § 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern
Nr. L 157 S. 33, 195 S. 12).
zurückgewiesenen Sendungen
§ 24 Genehmigungspflichtige Einfuhr
Inhaltsübersicht § 24a Einfuhrverbot für bestimmte Waren
§ 25 Besondere Einfuhrverbote
Abschnitt 1 § 26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
Allgemeine Vorschriften § 27 Einfuhruntersuchung
§ 1 Anwendungsbereich § 28 (weggefallen)
§ 2 Begriffsbestimmungen Unterabschnitt 2
§ 3 Bescheinigungen Maßnahmen bei der Einfuhr
§ 4 Anzeige und Registrierung
§ 29 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische
§ 5 Buchführung Untersuchung
§ 6 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse § 30 Bescheinigungen
§ 7 Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz § 31 Zurückweisung
Unterabschnitt 3
Abschnitt 2
Vorschriften
Innergemeinschaftliches Verbringen über eingeführte Tiere und Waren
Unterabschnitt 1 § 32 Allgemeine Bestimmung
Anforderungen an § 33 Eingeführte Schlachttiere
das innergemeinschaftliche Verbringen § 34 Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier
sowie daraus geschlüpftes Geflügel
§ 8 Genehmigungsfreies Verbringen
§ 34a Eingeführte Affen und Halbaffen
§ 9 Genehmigungspflichtiges Verbringen
§ 35 Eingeführte Vögel
§ 9a Verbringungsverbot für Tiere
§ 36 (weggefallen)
§ 9b Verbringungsverbot für geimpfte Tiere
§ 36a Verbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen,
§ 10 Verbringungsverbot für bestimmte Waren Freilager und Zolllager
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Abschnitt 4 §2
Durchfuhr Begriffsbestimmungen
§ 37 Anforderungen an die Durchfuhr Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Klauentiere:
Abschnitt 4a
Ausfuhr
Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;
1a. Rinder:
§ 37a Verbote und Beschränkungen
als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder
Abschnitt 5 einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;
Ausnahmen 2. Einhufer:
§ 38 Tiere Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und
§ 39 Waren
Zebroide;
§ 39a Anwendung von Gemeinschaftsrecht 3. eingetragene Einhufer:
Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch ein-
Abschnitt 6 getragen sind oder dort vermerkt sind und eingetra-
Befugnisse der Behörde, gen werden können oder in die Liste einer vom Bun-
Ordnungswidrigkeiten desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt
§ 40 Befugnisse der Behörde gegebenen Sportorganisation eingetragen sind;
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
4. Geflügel:
Abschnitt 7 Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flach-
brustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Trut-
Schlussvorschriften
hühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von
§ 42 Übergangsvorschriften Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wild-
§ 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen beständen gehalten werden;
§ 44 (Inkrafttreten) 5. Eintagsküken:
Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stun-
den, das – ausgenommen bei Flugenten und deren
Abschnitt 1 Kreuzungen – seit dem Schlupf nicht gefüttert wor-
Allgemeine Vorschriften den ist;
6. Bruteier:
§1
Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind;
Anwendungsbereich
7. Geflügelfleisch:
(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaft-
liche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr Fleisch von Hausgeflügel der Arten Enten, Gänse,
Hühner, Perlhühner und Truthühner;
1. lebender Klauentiere, Einhufer, Hunde, Hauskatzen,
Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosi- 8. Fleisch von Zuchtfederwild:
miae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels Fleisch von Geflügel und sonstigem gehaltenem
sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger Federwild, ausgenommen Geflügelfleisch;
Vögel, Fische, Bienen und Hummeln (Tiere),
9. Bienen:
2. von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von Tieren
der in Nummer 1 genannten Arten, von Tierkörpern Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Be-
und Tierkörperteilen erlegter Tiere und von Fleisch gleitbienen;
wild lebender Landsäugetiere, soweit sie nicht dem 10. Nutz- und Zuchttiere:
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/
2002 des Europäischen Parlaments und des Rates Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewin-
vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht nung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Aus-
für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische nahme der Schlachttiere;
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils 11. Schlachttiere:
geltenden Fassung unterliegen (Waren),
Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer
3. von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff
Schlachtstätte oder für eine Sammelstelle, die sie
sein können (Gegenstände).
nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzu- sind;
wenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der
12. Fleisch:
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-
ser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anfor- zum menschlichen Verzehr geeignete Teile ge-
derungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die schlachteter oder erlegter Tiere und die daraus her-
Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln. gestellten Fleischerzeugnisse;
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13. Frisches Fleisch: sein. Werden Sendungen über eine in einem anderen Mit-
gliedstaat gelegene Grenzkontrollstelle eingeführt, müs-
Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirken-
sen die Bescheinigungen abweichend von Satz 1 min-
den Behandlung, außer einer Kältebehandlung,
destens in einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaates
unterworfen worden ist;
ausgestellt sein. Bescheinigungen nach den Sätzen 1
14. Fleischerzeugnis: bis 3 müssen aus einem einzigen Blatt oder aus einem
mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument
Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von
bestehen.
Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit
einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebe- (2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden,
handlung, unterworfen worden ist; wenn alle für die betreffenden Tiere oder Waren vorgese-
henen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheini-
15. Futtermittel:
gungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und
Futtermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vor- diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen
schriften, die aus Waren bestehen oder solche ent- mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Strei-
halten; chungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind
nur zulässig, wenn es sich handelt um
16. Fischhaltungsbetrieb:
1. nicht zutreffende Alternativen,
Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder
Hälterung von Fischen; 2. Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe
oder einen bestimmten Verwendungszweck nicht
17. Sammelstelle: gefordert werden, oder
Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus
3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser
verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel
Verordnung von der zuständigen Behörde zugelassen
zusammengeführt werden;
worden ist.
18. EWR-Staat:
Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über §4
den Europäischen Wirtschaftsraum ist; Anzeige und Registrierung
19. Durchfuhr: Wer gewerbsmäßig
Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftli- 1. Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemein-
ches Verbringen eingeführter Sendungen mit schaftlich verbringen oder einführen oder
anschließender Ausfuhr;
2. Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaft-
20. Dokumentenprüfung: lichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleiten- will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen
den Bescheinigungen; Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer
21. Nämlichkeitskontrolle: Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fisch-
seuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen
amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitglied-
und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigun- staat registriert oder zugelassen worden sind. Die zustän-
gen; dige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter
22. physische Untersuchung: Erteilung einer Registriernummer in einem Register.
amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen
Zustandes von Tieren und Waren; §5
23. Grenzkontrollstelle: Buchführung
amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat
der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und 1. über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten
physischen Untersuchung von Tieren und Waren an und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3
der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Viehver-
oder Flughafen. kehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbu-
ches verpflichtet ist,
§3
2. Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als
Bescheinigungen Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß
Satz 3 aufzubewahren.
(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen
der zuständigen Behörde im Original oder im Falle des Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen
§ 30 Abs. 1 Satz 1 in beglaubigter Kopie vorgelegt wer- sein:
den und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer
1. Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren
amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen
sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen
anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich 2. Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name
in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt und Anschrift des Erwerbers,
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
3. Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach und Waren mit Ursprung in einem Drittland innergemein-
tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeich- schaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt von der
nungspflicht besteht, Bescheinigung nach Satz 1 von einer beglaubigten Kopie
nach § 30 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind.
4. Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheini-
gung. (2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemein-
Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer schaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere
von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist und von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten
beginnt im Falle genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Unter-
suchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung
1. des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbe-
dem die letzte Eintragung gemacht worden ist, probung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, dass
2. der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjah- Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Ver-
res, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden bringens nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine
sind. Genehmigung nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der
zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates
Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule- erteilt werden.
gen. § 24 Abs. 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung gilt
entsprechend. (3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemein-
schaftliche Verbringen ohne eine in diesen Absätzen vor-
geschriebene Bescheinigung im Einzelfall genehmigt
§6 werden, wenn die Sendung
Anforderungen
1. aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in
an Transportmittel und -behältnisse
ein Drittland oder
(1) Tiere und Waren der in Anlage 2 Spalte 1 genann-
2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in
ten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Trans-
ein Drittland
portmitteln oder -behältnissen innergemeinschaftlich ver-
bracht oder eingeführt werden, die den dort für sie in verbracht werden soll und von einer amtstierärztlichen
Spalte 2 genannten Anforderungen entsprechen. Bescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestim-
(2) Geflügel, Bruteier von Geflügel, Papageien und mungsdrittland ergibt. Diese Sendungen unterliegen der
Sittiche dürfen nur in Transportbehältnissen innergemein- zollamtlichen Überwachung.
schaftlich verbracht oder eingeführt werden, die aus- (4) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen
schließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf
demselben Verwendungszweck dienen und im Falle von die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechts-
Geflügel und Bruteiern aus demselben Betrieb stammen. grundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen
beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrie-
§7 ben und hat das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft diese Maßnahme
Zuständigkeit, im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so muss die
allgemeiner Genehmigungsgrundsatz Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstier-
Die Entscheidung über die Genehmigungen nach die- ärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, dass
ser Verordnung obliegt der obersten Landesbehörde diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesministeri-
oder der von ihr bestimmten Behörde. Eine Geneh- um für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
migung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung schaft gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im Bun-
von Tierseuchen zu befürchten ist. desanzeiger bekannt.
§9
Abschnitt 2
Genehmigungspflichtiges Verbringen
Innergemeinschaftliches Verbringen
Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und
Waren nach Anlage 4 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf
Unterabschnitt 1 der Genehmigung. Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit
Anforderungen an das Ursprung in einem Drittland, die von der Kopie einer
i n n e r g e m e i n s c h a f t l i c h e Ve r b r i n g e n Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1, einer Bescheini-
gung nach § 30 Abs. 2 oder einer dieser Kopie oder
Bescheinigung entsprechenden Bescheinigung eines
§8 anderen Mitgliedstaates begleitet sind.
Genehmigungsfreies Verbringen
(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genann- § 9a
ten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemein-
Verbringungsverbot für Tiere
schaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort
für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vor- Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genann-
geschriebenen Bescheinigung begleitet sind, die in den ten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie
Fällen des Absatzes 4 Satz 1 um die dort genannte Erklä- die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen
rung ergänzt sein muss. Abweichend hiervon dürfen Tiere erfüllen.
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§ 9b 2. in einem auf Grund einer Rechtsverordnung nach
§ 17h des Tierseuchengesetzes zugelassenen Betrieb
Verbringungsverbot für geimpfte Tiere
nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2002/
Es ist verboten, Tiere, die auf Grund einer Anordnung 99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festle-
nach § 11a Abs. 2 der MKS-Verordnung geimpft worden gung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das
sind, innergemeinschaftlich zu verbringen. Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Ein-
fuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG
2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung
§ 10
behandelt worden sind und
Verbringungs- 3. nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/
verbot für bestimmte Waren 99/EG gekennzeichnet sind.
(1) Es ist verboten, Waren, die zum menschlichen Ver- Satz 1 gilt nicht für Waren, die von Tieren gewonnen wor-
zehr bestimmt sind, innergemeinschaftlich zu verbringen, den sind, die aus Betrieben stammen, die auf Grund
soweit die Waren eines Ausbruchs oder des Verdachts eines Ausbruchs
1. von Tieren gewonnen worden sind, die aus Gebieten einer der in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Tierseuchen einer
oder Betrieben stammen, die im Hinblick auf diese Sperre unterliegen.
Tiere oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse auf
Grund eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche, § 10a
der Schweinepest, der Geflügelpest, der Vesikulären
Weitere Verbringungsverbote
Schweinekrankheit, der Rinderpest oder der Pest der
kleinen Wiederkäuer oder des Verdachts eines Aus- (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in
bruchs einer dieser Tierseuchen einer Sperre unter- Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 auf-
liegen, geführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder ver-
dächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese kei-
2. in einer Schlachtstätte erschlachtet worden sind, ner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtö-
a) in der sich zum Zeitpunkt ihrer Gewinnung Tiere tung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zustän-
befanden, die an einer in Nummer 1 aufgeführten dige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen,
Tierseuchen erkrankt oder im Hinblick auf eine die- wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet
ser Tierseuchen seuchenverdächtig waren, werden.
b) in der sich zum Zeitpunkt ihrer Gewinnung oder (2) Absatz 1 gilt nicht für
Herstellung Schlachtkörper oder Schlachtkörper- 1. Rohmilch, Honig, Gelatine und Kollagen, soweit diese
teile befanden, die von Tieren nach Buchstabe a Waren zum menschlichen Verzehr bestimmt sind,
gewonnen wurden,
2. Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden, Katzen,
3. von Fischen gewonnen worden sind, die aus Betrie- Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füch-
ben stammen, die auf Grund eines Ausbruchs der sen, Nerzen und Vögeln,
infektiösen Anämie der Salmoniden, der infektiösen
hämatopoetischen Nekrose der Salmoniden oder der 3. von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren
viralen hämorrhagischen Septikämie der Salmoniden Eier und Samen.
oder des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser
Fischseuchen Schutzmaßregeln nach §§ 7 bis 10 der § 11
Fischseuchen-Verordnung unterliegen, Besonderes
4. von Weich- oder Krustentieren gewonnen worden Verbringungsverbot für Tiere und Waren
sind, die aus Gebieten oder Betrieben stammen, die (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren
auf Grund eines Ausbruchs einer in Anhang A Liste II und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit
der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar
1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschrif- 1. Tiere, Embryonen und Samen von Rindern, Schwei-
ten für die Vermarktung von Tieren und anderen nen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Bruteier von
Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) Geflügel auf Grund einer nach Artikel 10 der Richt-
oder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom linie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur
22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaß- Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchteri-
nahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimm- schen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel
ter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33) mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf
genannten Erkrankungen oder des Verdachts eines den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29) in der je-
Ausbruchs einer dieser Erkrankungen Schutzmaßre- weils geltenden Fassung oder
geln nach § 12a oder § 12b der Fischseuchen-Verord- 2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der
nung unterliegen. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit sich der Seuchenverdacht 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen
als unbegründet erwiesen hat. im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf
den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für S. 13) in der jeweils geltenden Fassung
Waren, die
von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mit-
1. getrennt von anderen Waren gewonnen, befördert, gliedstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemein-
behandelt und gelagert worden sind, schaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung § 13
und Landwirtschaft diese Maßnahme im Bundesanzeiger
Verbringen
bekannt gemacht hat. Dieses macht auch die Aufhebung
aus anderen Mitgliedstaaten
der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Schafe und Ziegen dürfen, vorbehaltlich des Ab-
(2) Aus gefährdeten Bezirken, die nach § 14a der satzes 2, aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht wer-
Schweinepest-Verordnung festgelegt worden sind, ist den, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1
vom Tage der Veröffentlichung der Festlegung durch die Satz 1 begleitet sind, die längstens sechs Tage nach dem
zuständige Behörde im Bundesanzeiger das innerge- Ausstallen der Tiere ausgestellt worden ist. Im Falle eines
meinschaftliche Verbringen von Schweinen, die aus Transports der Tiere auf See verlängert sich der Zeitraum
Betrieben in diesen Bezirken stammen, und von frischem nach Satz 1 um die Dauer des Seetransports.
Fleisch von Wildschweinen, die in diesen Bezirken erlegt
worden sind, verboten. Das Verbot nach Satz 1 endet (2) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus
einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar
1. bei Schweinen frühestens 12 Monate und
1. auf eine von der zuständigen Behörde zu diesem
2. bei frischem Fleisch von Wildschweinen frühestens Zweck zugelassene Sammelstelle oder
24 Monate
2. in eine öffentliche oder von der zuständigen Behörde
nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wild- zu diesem Zweck zugelassene nichtöffentliche
schweinen. Die zuständige Behörde macht auch das Schlachtstätte
Ende des Verbots im Bundesanzeiger bekannt.
verbracht werden. Schlachtschafe und -ziegen dürfen
(3) Die zuständige Behörde kann das innergemein- auf eine Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1 nur verbracht
schaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Ver- werden, wenn die Tiere nicht bereits über eine in einem
öffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat
Satz 1 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche gelegene Sammelstelle verbracht worden sind. Der
amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist. Besitzer hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 1 spätestens drei
Werktage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle von der
§ 12 Sammelstelle in eine Schlachtstätte nach Satz 1 Nr. 2 zu
verbringen und sie dort zu schlachten oder schlachten zu
Verbringen lassen; im Falle von Schlachtschafen oder -ziegen hat
nach anderen Mitgliedstaaten der Besitzer sicherzustellen, dass die Tiere spätestens
(1) Klauentiere und Einhufer dürfen nach einem ande- fünf Tage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle nach
ren Mitgliedstaat nur unmittelbar aus einem ganz oder Satz 1 Nr. 1 geschlachtet werden. Der Empfänger hat die
teilweise der Zucht oder der Nutzung dieser Tiere dienen- Tiere nach Satz 1 Nr. 2 dort spätestens 72 Stunden nach
den Betrieb oder von Sammelstellen verbracht werden, ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
die von der zuständigen Behörde zugelassen worden (3) Eine nichtöffentliche Schlachtstätte darf nur zuge-
sind. lassen werden, wenn die seuchenhygienischen Voraus-
(2) Schafe und Ziegen, die nicht unmittelbar an ihren setzungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt
Bestimmungsort verbracht werden, dürfen nach anderen ist, dass die Schlachttiere spätestens 72 Stunden nach
Mitgliedstaaten über nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelas- ihrem Eintreffen geschlachtet werden.
sene Sammelstelle oder, im Falle von Schlachttieren, (4) Schlachtgeflügel darf aus einem anderen Mitglied-
über nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle staat nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb
oder ein nach § 15 Abs. 3 zugelassenes Viehhandelsun- verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach
ternehmen verbracht werden. Abweichend von Satz 1 Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintref-
dürfen Schlachttiere über eine weitere nach § 15 Abs. 3 fen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
zugelassene Sammelstelle verbracht werden.
(5) Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im
(3) Auf eine zugelassene Sammelstelle dürfen Klauen- Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
tiere und Einhufer nur verbracht werden, wenn sie von der 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind. Rin- vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die
der und Schweine sowie Schlachtschafe und -ziegen Verbringung von Heimtieren zu anderen als zu Handels-
dürfen abweichend von Satz 1 auch aufgetrieben wer- zwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des
den, wenn der für den Herkunftsbetrieb zuständige Rates (ABl. EU Nr. L 146 S. 1) in der jeweils geltenden
beamtete Tierarzt die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 für den Her- Fassung sind und die nicht älter als drei Monate und nicht
kunftsbetrieb erforderlichen Angaben geimpft sind, dürfen abweichend von Artikel 5 Abs. 1 der
1. in einer Bescheinigung bescheinigt hat, die die Tiere Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aus einem anderen Mit-
begleitet, oder gliedstaat nur verbracht werden, wenn sie
2. der Sammelstelle auf eine andere geeignete Art 1. vom Muttertier begleitet werden oder
schriftlich übermittelt hat. 2. von
(4) Rinder und Schweine aus anderen Mitgliedstaaten a) einem Dokument nach Anhang I der Entscheidung
dürfen über eine inländische Sammelstelle nach anderen 2003/803/EG der Kommission vom 26. November
Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie neben 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für
der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 von der die Verbringung von Hunden, Katzen und Frett-
Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates im Original chen zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 312
oder in beglaubigter Kopie begleitet sind. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1005
b) einer schriftlichen Erklärung des Verfügungsbe- 1. aus einem nach § 14 der Fischseuchen-Verordnung
rechtigten, aus der hervorgeht, dass das Tier bis- zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder einem nach
her ausschließlich am Ort seiner Geburt gehalten § 13 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen
worden und nicht mit wild lebenden Tieren in Gebiet stammen oder
Berührung gekommen ist,
2. , im Falle von Fischen, die den für die IHN oder VHS
begleitet sind. nicht empfänglichen Arten angehören, aus einem
Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem ausschließlich
Fische dieser Arten gehalten werden und der nicht mit
§ 13a
Wasserläufen oder Küstengewässern in Verbindung
Besondere steht.
Bestimmungen für Affen und Halbaffen
(1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen Mit- § 14a
gliedstaat nur verbracht werden, wenn (weggefallen)
1. der Verfügungsberechtigte nachweist, dass sie aus
einem Betrieb stammen, der die Anforderungen des § 14b
Artikels 5 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom
13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedin- (weggefallen)
gungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen
und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre § 15
Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich
nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen Zulassungsbedürftige Betriebe
nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG (1) Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1
unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64), in der jeweils gel- genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach
tenden Fassung erfüllt und anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie
2. die Affen und Halbaffen für einen zu diesem Zweck aus einem von der zuständigen Behörde zu diesem
nach § 15 Abs. 1 zugelassenen Betrieb bestimmt sind. Zweck zugelassenen Betrieb stammen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemein- (2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen wer-
schaftliche Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, den, wenn im Hinblick auf das Verbringen der in Anlage 7
wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet Teil 1 Spalte 1 genannten Tiere und Erzeugnisse
werden. 1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt
sind und
§ 14 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An-
Besondere lage 7 Teil 1 Spalte 3 eingehalten werden.
Bestimmungen für Fische (3) Die in Anlage 7 Teil 2 Spalte 1 genannten Betriebe
(1) Fische – ausgenommen deren Eier und Sperma – dürfen am innergemeinschaftlichen Verbringen nur teil-
dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht verbracht wer- nehmen oder beim innergemeinschaftlichen Verbringen
den, wenn sie nur genutzt werden, wenn sie von der zuständigen
Behörde zugelassen worden sind.
1. im Rahmen eines Seuchentilgungsplans getötet wer-
(4) Ein Betrieb nach Absatz 3 darf nur zugelassen wer-
den sollen oder
den, wenn
2. aus einem Betrieb stammen, der einer tierseuchen-
1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt
rechtlichen Sperrmaßnahme unterliegt.
sind und
(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Fische und
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anla-
von diesen stammende Teile sowie Eier und Sperma von
ge 7 Teil 2 Spalte 3 eingehalten werden.
Fischen dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht ver-
bracht werden, wenn sie von Tieren nach Absatz 1 stam-
men. § 16
(3) Zum menschlichen Verzehr getöteten Fische der Bekanntgabe der Zulassungen
für die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmo-
Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundes-
niden (IHN) oder die Virale Hämorrhagische Septikämie
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
der Salmoniden (VHS) empfänglichen Arten, die nicht aus
wirtschaft die Zulassungen von
einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen
Fischhaltungsbetrieb stammen, dürfen innergemeinschaft- 1. nichtöffentlichen Schlachtstätten nach § 13 Abs. 3,
lich in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen
2. Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und
Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenommenem Zustand
verbracht werden. 3. Lagern nach § 36a Abs. 4
(4) Fische, die für einen zugelassenen Fischhaltungs- sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassun-
betrieb in einem anderen Mitgliedstaat oder für ein zuge- gen mit. Dieses gibt die zugelassenen Schlachtstätten,
lassenes Gebiet eines anderen Mitgliedstaates bestimmt Betriebe und Lager, mit Ausnahme der zugelassenen
sind, dürfen nur verbracht werden, wenn sie Händler und Händlerställe, im Bundesanzeiger bekannt.
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Dabei erteilt es eine Veterinärkontrollnummer. Satz 3 gilt den in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchen-
nicht für Schlachtstätten, die nach lebensmittelrecht- rechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren
lichen Vorschriften zugelassen worden sind, Sammelstel- Rücksendung anordnen, wenn
len und Geflügelhaltungen.
1. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass
der Herkunftsmitgliedstaat dies zulässt, und
§ 17
Ruhen der Zulassung 2. andere von der Rücksendung betroffene Mitglied-
staaten benachrichtigt worden sind.
Stellt die zuständige Behörde bei zugelassenen
Lagern, Sammelstellen, Schlachtstätten oder Betrieben (2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche Stellung-
fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht nahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung
mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung zuständigen Behörde geheilt werden, so ist der Verfü-
bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. gungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter
Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung die-
§ 18 ser Stellungnahme aufzufordern.
Kennzeichnung (3) Die Rücksendung von Tieren und Waren, die nach
Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 genann- einem anderen Mitgliedstaat verbracht und dort aus tier-
ten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemein- seuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind,
schaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder ihre bedarf der Genehmigung.
Transportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2 vor-
(4) Tiere und Waren, die in einem anderen Mitglied-
geschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
staat aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet
worden sind, dürfen durch das Inland nach einem ande-
Unterabschnitt 2 ren Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn der Verfü-
Überwachung des gungsberechtigte die zuständige Behörde des bei der
i n n e r g e m e i n s c h a f t l i c h e n Ve r b r i n g e n s Rücksendung erstberührten Landes zuvor unterrichtet
hat.
§ 19
Anzeige der Ankunft
(1) Der Empfänger von Tieren aus einem anderen Mit- Abschnitt 3
gliedstaat hat der für den Bestimmungsort zuständigen
Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe Einfuhr
der Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag
vorher anzuzeigen. Unterabschnitt 1
(2) Soweit es zur Durchführung der Überwachung
erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, Anforderungen an die Einfuhr
dass der Empfänger von Waren aus anderen Mitglied-
staaten die voraussichtliche Ankunftszeit der für den § 22
Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der
Art und der Menge der Waren mindestens einen Werktag Genehmigungsfreie Einfuhr
vorher anzeigt.
(1) Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genann-
ten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittlän-
§ 20
dern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur einge-
Maßnahmen bei führt werden, wenn
Gefahr einer Seuchenverbreitung
1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer
Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung
Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische
des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder
Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in
Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchen-
Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und
verbreitung schließen lassen, so ordnet sie
das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
1. bei Tieren Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger
a) die Quarantäne in einer Quarantänestation oder bekannt gemacht hat, und
b) die Tötung und unschädliche Beseitigung und 2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die
2. bei Waren die unschädliche Beseitigung a) für die betreffenden Tiere oder Waren und den
an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, jeweiligen Verwendungszweck in einer Entschei-
wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von dung vorgeschrieben ist, die die Europäische
Tierseuchen ausgeschlossen wird. Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden in
Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsgrundla-
§ 21 ge im Hinblick auf das betreffende Drittland oder
den betreffenden Teil erlassen und das Bundes-
Sonstige Maßnahmen ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Tiere oder Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt ge-
Waren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als macht hat, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1007
b) dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage genannten § 23a
gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Muster
Sonder-
entspricht.
bestimmungen für die Einfuhr von in
Bei den in Anlage 9 Spalte 1 Abschnitt II Nr. 2.2 Drittländern zurückgewiesenen Sendungen
genannten Waren sind eine Entscheidung und deren Abweichend von § 22 dürfen Waren nach Anlage 4
Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 1 entbehrlich. Sieht Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder Gegenstände
die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 eine Beschrän- nach Anlage 9a mit Ursprung in der Europäischen
kung der Einfuhr vor, so ist die Einfuhr nur im Rahmen Gemeinschaft, Andorra, Norwegen, San Marino oder den
oder unter Beachtung dieser Beschränkung zulässig. Färöer Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen wor-
(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände den sind, nur eingeführt werden, sofern
dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Dritt- 1. die zuständige Behörde, die die Ursprungsbescheini-
ländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Dritt- gung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung
land oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufge- eingewilligt hat,
führt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund
einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechts- 2. die Sendung vom Original oder einer behördlich
grundlage erlassen und das Bundesministerium für Ver- beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung be-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bun- gleitet ist, in der die zuständige Behörde des Drittlan-
desanzeiger bekannt gemacht hat. des die Zurückweisungsgründe angegeben und
außerdem bescheinigt hat, dass die Lagerungs- und
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Tie- Transportbedingungen eingehalten worden sind und
ren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten – im Falle von unverplombten Behältnissen – keinerlei
oder Verwendungszwecke genehmigt werden, solange Behandlung erfolgt ist,
im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betref-
fenden Teil die Entscheidungen und die Bekanntmachun- 3. – im Falle von verplombten Behältnissen – die Sen-
gen noch nicht ergangen sind. dung von einer ergänzenden Bescheinigung des
Transporteurs begleitet ist, in der bescheinigt wird,
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr spezi- dass die Sendung nicht behandelt oder entladen wor-
fisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 9 den ist.
Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine
wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von § 24
Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als
Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind. Eine Genehmigungspflichtige Einfuhr
Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf
sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet wer- der Genehmigung.
den und die Waren nach der Beendigung der Untersu-
chung, Ausstellung oder Beprobung ausgeführt oder
§ 24a
unschädlich beseitigt werden.
Einfuhrverbot für bestimmte Waren
§ 23 (1) Die Einfuhr nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder
Anlage 9 Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht
Sonderbestimmungen für seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist
den Handel mit bestimmten Drittländern verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen
(1) Abweichend von den §§ 22, 24 bis 27 und 30 bis 35 sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicher-
gelten für die Einfuhr von Tieren und Waren aus Andorra, stellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln die §§ 6, 8 Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseu-
bis 11, 13 bis 14 und 18 bis 21 entsprechend. chen nicht verbreitet werden.
(2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 27 und 30 bis 32 (2) Absatz 1 gilt nicht für
gelten für die Einfuhr von Fischen aus Island § 6 Abs. 1 1. Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden, Katzen,
und die §§ 8, 11, 14 und 18 bis 21 entsprechend. Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füch-
(3) Für die Ausfuhr von Tieren und Waren nach Andor- sen, Nerzen und Vögeln,
ra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln gelten 2. von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren
die §§ 6, 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 9a bis 12, 14, 15, 18 Eier und Samen.
und 21 entsprechend.
(4) Für die Ausfuhr von Fischen nach Island gelten § 6 § 25
Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 11, 14, 18 und 21 Besondere Einfuhrverbote
entsprechend.
(1) Die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b
(5) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbe-
Tieren und Waren, die für Andorra, Norwegen, San Marino haltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in
oder die Färöer Inseln bestimmt sind, die §§ 22 und 23a Spalte 3 in Bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten
bis 32 entsprechend. Zeitraum verboten, wenn
(6) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von 1. in dem Drittland der Ausbruch einer für die betreffende
Fischen, die für Island bestimmt sind, § 22 Abs. 1, 3 und 4 Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche amtlich festge-
sowie die §§ 25 bis 32 entsprechend. stellt und
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesminis- zweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontroll-
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- stelle) abgefertigt werden sollen, in der ersten Grenzkon-
wirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht trollstelle
worden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem 1. die Dokumentenprüfung nur durchzuführen, sofern
Tage der Bekanntmachung.
a) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseu-
(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen chenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Ver-
der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwen- breitung von Tierseuchen zu befürchten ist oder
dungszwecke ist verboten, wenn und soweit
b) die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als eine
1. ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Europäi- Höchstzeit und unter Bedingungen zwischengela-
sche Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden gert wird, die jeweils in einer Maßnahme vorge-
dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hin- schrieben sind, die
blick auf das betreffende Drittland oder den betreffen-
aa) die Europäische Gemeinschaft auf Grund des
den Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt
Artikels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates
oder ausgeschlossen ist und
vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von
2. das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Grundregeln für die Veterinärkontrollen von
Ernährung und Landwirtschaft diese Maßnahme im aus Drittländern in die Gemeinschaft einge-
Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, dieses macht führten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9) in
auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzei- der jeweils geltenden Fassung erlassen und
ger bekannt.
bb) das Bundesministerium für Verbraucher-
(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tie- schutz, Ernährung und Landwirtschaft im
ren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10 Bundesanzeiger bekannt gemacht
Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur Ver-
hat,
öffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder 2
untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche in die- 2. die Nämlichkeitskontrolle und physische Untersu-
sem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht wor- chung nur durchzuführen, sofern
den ist.
a) eine Zwischenlagerung nach Nummer 1 Buchsta-
(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und be b erfolgt und
Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat
b) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseu-
bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des
chenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Ver-
Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die
breitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
strengere Anforderungen als das deutsche Recht bein-
halten und die das Bundesministerium für Verbraucher- In der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Dokumen-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzei- tenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Unter-
ger bekannt gemacht hat. suchung insoweit durchzuführen, als sie nicht bereits bei
der ersten Grenzkontrollstelle durchgeführt worden sind.
(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und
§ 26 Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Doku-
mentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeits-
Einfuhr über kontrolle und physischen Untersuchung.
bestimmte Überwachungsstellen
(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren und
Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen Gegenstände, die nach § 23a eingeführt werden, ledig-
und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 lich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrol-
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind, le.
sowie von Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9
Abschnitt II oder von Gegenständen nach Anlage 9a ist (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von
nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstel- Gegenständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entspre-
len zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz chend, dass lediglich eine Dokumentenprüfung und eine
und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden.
Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger (5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder
bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finan- Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung
zen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen,
auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen. wenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende
Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes in
§ 27 einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die
Einfuhruntersuchung 1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund
(1) Tiere sowie Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und a) des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des
Anlage 9 Abschnitt II unterliegen bei der Einfuhr der Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von
Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus
physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle. Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten
Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem See- Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/
oder Luftweg befördert, bei der Grenzkontrollstelle auf EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG
ein anderes Schiff oder Flugzeug umgeladen und in einer Nr. L 268 S. 56) oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1009
b) des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG von der Einfuhr zurückzuweisen und die sie begleitende
in der jeweils geltenden Fassung erlassen und Bescheinigung durch den Stempelaufdruck „Zurückge-
wiesen“ in roter Farbe für ungültig zu erklären. Die
2. das Bundesministerium für Verbraucherschutz, zuständige Behörde kann im Einzelfall
Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger
bekannt gemacht 1. die Einfuhr
hat. a) der Tiere zur unverzüglichen Schlachtung oder
Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
§ 28 Unterbringung in einer nahegelegenen zugelasse-
nen Quarantänestation und
(weggefallen)
b) der Waren oder Gegenstände zur weiteren Verar-
beitung in Tierkörperbeseitigungsanstalten oder in
Unterabschnitt 2
nach der Futtermittelherstellungs-Verordnung
Maßnahmen bei der Einfuhr zugelassenen oder angezeigten Betrieben oder zur
sonstigen unschädlichen Beseitigung
§ 29
genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseu-
Dokumentenprüfung, chen nicht verbreitet werden;
Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
2. anordnen, dass
(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4
wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchge- a) die Tiere unverzüglich geschlachtet oder getötet
führt. und unschädlich beseitigt oder in einer nahegele-
genen zugelassenen Quarantänestation unterge-
(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 bracht werden und
wird
b) die Waren oder Gegenstände unverzüglich
1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I, unschädlich beseitigt werden,
2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I wenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der Seuchen-
durchgeführt. verbreitung bei der Rücksendung oder bei Tieren aus
(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.
und 2 wird (1a) Die zuständige Behörde kann ferner im Einzelfall
1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II, die Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonellen enthalten,
genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass diese Futter-
2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II mittel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
durchgeführt. nachbehandelt werden.
(2) Eine Quarantänestation darf nur zugelassen wer-
§ 30 den, wenn die Anforderungen nach Anhang B der Richt-
Bescheinigungen linie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt
sind.
(1) Hat der Verfügungsberechtigte bei der Dokumen-
tenprüfung eine Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 oder eine Bescheinigung über eine Genehmigung Unterabschnitt 3
nach § 24 vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglaubigte Vo r s c h r i f t e n
Kopie auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung einer Sen- über eingeführte Tiere und Waren
dung in der Grenzkontrollstelle wird dem Verfügungsbe-
rechtigten eine der Anzahl der durch die Teilung entstan-
denen Sendungen entsprechende Anzahl von Kopien der § 32
Bescheinigung nach Satz 1 ausgestellt. Das Original der Allgemeine Bestimmung
Bescheinigung nach Satz 1 ist von der Grenzkontrollstelle
(1) Eingeführte Tiere dürfen nur unmittelbar an ihren
für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewah-
Bestimmungsort befördert werden. Der Beförderer hat
ren.
die Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2 mitzu-
1. bei einer Sendung eingetragener Einhufer das Doku- führen.
ment zur Identifizierung nach Anlage 8 und (2) Bei eingeführten Waren hat der Beförderer die
2. im Falle der vorübergehenden Einfuhr eingetragener Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1
Einhufer die Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2 bis zum
Nr. 2 ersten Bestimmungsort oder – im Falle der Durchfuhr,
ausgenommen die Durchfuhr von für Andorra, Norwe-
dem Verfügungsberechtigten wieder ausgehändigt.
gen, San Marino oder die Färöer Inseln bestimmten
Waren – bis zur Grenzkontrollstelle, an der die Sendung
§ 31 die Europäische Gemeinschaft verlässt, mitzuführen.
Zurückweisung (3) Nach § 23a eingeführte Waren oder Gegenstände
(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem dürfen nur unmittelbar an ihren Ursprungsort in ver-
Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht plombten und lecksicheren Transportmitteln befördert
den Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung werden.
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
§ 33 (3) Aus eingeführten Bruteiern in Sendungen von mehr
als 19 Stück geschlüpftes Geflügel unterliegt im Betrieb,
Eingeführte Schlachttiere in dem es nach dem Schlupf eingestellt worden ist, für
(1) Eingeführte Schlachtklauentiere dürfen nur unmit- mindestens drei Wochen der Beobachtung durch die
telbar in die von der zuständigen Behörde bestimmte zuständige Behörde.
öffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelasse- (4) Der Beobachtung nach den Absätzen 2 und 3
ne nichtöffentliche Schlachtstätte verbracht werden. Der unterliegen auch sonstiges Geflügel und sonstige Brutei-
Empfänger hat die Tiere nach Satz 1, sofern nicht eine er, das oder die mit dem eingeführten Geflügel, den ein-
kürzere Frist bestimmt wird, dort spätestens fünf Werk- geführten Bruteiern oder dem daraus geschlüpften
tage nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten Geflügel zusammengeführt worden ist oder sind.
zu lassen.
(5) Am Ende der Beobachtung nach den Absätzen 2, 3
(2) Eingeführte Schlachteinhufer dürfen nur unmittel- und 4 ist lebendes Geflügel durch die zuständige Behör-
bar oder über eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelas- de klinisch zu untersuchen, und es sind erforderlichen-
sene Sammelstelle in die von der zuständigen Behörde falls Proben zur Überprüfung des Gesundheitszustandes
bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu nehmen.
zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte verbracht
werden. Der Empfänger oder Besitzer hat die Tiere nach
§ 34a
Satz 1, die
Eingeführte Affen und Halbaffen
1. unmittelbar in eine Schlachtstätte nach Satz 1 ver-
bracht werden, dort spätestens fünf Tage nach ihrem (1) Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a ent-
Eintreffen, jedoch spätestens acht Tage nach erfolgter sprechend.
Einfuhr, (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im
2. über eine zugelassene Sammelstelle in eine Schlacht- Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist,
stätte nach Satz 1 verbracht werden, dort spätestens dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und
zehn Tage nach erfolgter Einfuhr Tierseuchen nicht verbreitet werden.
zu schlachten oder schlachten zu lassen. § 35
(3) Eingeführtes Schlachtgeflügel darf nur unmittelbar Eingeführte Vögel
in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der
Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens (1) Eingeführte Vögel, ausgenommen Geflügel, unter-
72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder liegen in einer von der zuständigen Behörde zu diesem
schlachten zu lassen. Zweck zugelassenen Quarantäneeinrichtung für mindes-
tens 30 Tage der Absonderung.
§ 34 (2) Eine Quarantäneeinrichtung nach Absatz 1 darf nur
zugelassen werden, wenn
Eingeführte Nutz-
1. die Anforderungen nach Anhang B Kapitel 1 der Ent-
und Zuchttiere, eingeführte Bruteier
scheidung 2000/666/EG der Kommission vom 26. Ok-
sowie daraus geschlüpftes Geflügel
tober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen
(1) Eingeführte Zucht- und Nutztiere, ausgenommen und Veterinärbescheinigungen sowie die Quarantäne-
vorübergehend eingeführte Einhufer sowie Fische, unter- bedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten
liegen im Bestimmungsbetrieb für 30 Tage der Beobach- als Geflügel (ABl. EG Nr. L 278 S. 26) in der jeweils gel-
tung durch die zuständige Behörde. Während der Dauer tenden Fassung erfüllt sind und
der behördlichen Beobachtung darf der Besitzer diese 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Arti-
Tiere, auch im Falle des Verendens, nicht ohne Genehmi- kel 3 Abs. 2 und 3 und Anhang B Kapitel 2 der Ent-
gung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb verbrin- scheidung 2000/666/EG in der jeweils geltenden Fas-
gen. Satz 2 gilt, sofern die eingeführten Tiere von den sung eingehalten werden.
übrigen Tieren des Betriebes nicht völlig abgesondert
worden sind, für alle im Betrieb gehaltenen empfäng-
lichen Tiere. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall § 36
Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit eine Seu- (weggefallen)
chenverbreitung nicht zu befürchten ist. § 19 Abs. 1 gilt
entsprechend.
§ 36a
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt Nutz- und
Verbringen eingeführter Waren
Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren, aus-
in Lager in Freizonen, Freilager und Zolllager
genommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbestän-
den, im Bestimmungsbetrieb für mindestens sechs (1) Eingeführte Waren dürfen in ein Lager in einer Frei-
Wochen oder – sofern es vor Ablauf dieser Frist zone, ein Freilager oder ein Zolllager nur eingelagert wer-
geschlachtet wird – bis zur Schlachtung der Beobach- den, wenn der Verfügungsberechtigte vorher erklärt hat,
tung durch die zuständige Behörde. Geflügel zur Aufsto- ob die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt
ckung von Wildbeständen unterliegt im Bestimmungsbe- werden sollen oder ob es sich um eine andere, gegebe-
trieb für mindestens 14 Tage der Beobachtung durch die nenfalls noch festzulegende, endgültige Bestimmung
zuständige Behörde. handelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1011
(2) Das Verbringen der Waren in die Lager hat unter nach § 27, sofern bereits die Dokumentenprüfung erge-
zollamtlicher Überwachung in Form des Zollverschlusses ben hat, dass die Waren den Anforderungen an die Ein-
zu erfolgen. fuhr nicht entsprechen – entsprechend.
(3) Waren, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr (3) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9
entsprechen, dürfen in ein Lager in einer Freizone, ein Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke
Freilager oder ein Zolllager nur eingelagert werden, wenn erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, im Falle von
das Lager von der zuständigen Behörde zu diesem Waren in Form des Zollverschlusses. Waren sind inner-
Zweck zugelassen worden ist. halb von höchstens 30 Tagen über eine Grenzkontrollstel-
le auszuführen.
(4) Ein Lager nach Absatz 3 darf nur zugelassen wer-
den, wenn (4) Der Durchführer hat der Grenzkontrollstelle nach
1. die Anforderungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buchstabe b Absatz 3 die voraussichtliche Beendigung der Durchfuhr
erster, zweiter, vierter und fünfter Anstrich der Richt- von Waren unter Vorlage einer Kopie des Gemeinsamen
linie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt Veterinärdokuments für die Einfuhr nach Anhang III der
sind und Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Ja-
nuar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von
2. die Bestimmungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buchsta- aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den
be b dritter Anstrich und Abs. 5 zweiter, dritter und Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21
vierter Anstrich der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils S. 11) einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenzkon-
geltenden Fassung eingehalten werden. trollstelle bescheinigt dem Verfügungsberechtigten auf
dem Original dieser Bescheinigung, dass die betreffende
Sendung die Europäische Gemeinschaft verlassen hat.
Abschnitt 4 (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Durchfuhr im
Durchfuhr Luft- und Seeschiffsverkehr, wenn die Waren oder Tiere
das Transportmittel oder im Rahmen einer unverzüg-
lichen Umladung das Transportbehältnis nicht verlassen
§ 37 und Tiere dabei nicht zwischengelagert werden. In die-
Anforderungen an die Durchfuhr sem Falle beschränkt sich die Dokumentenprüfung auf
eine Prüfung des Bordmanifestes.
(1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9
Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die (6) Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten
nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, oder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen
bedarf der Genehmigung, im Falle von Waren jedoch nur, an die Einfuhr entsprechen, dürfen bei der Durchfuhr nur
wenn diese unmittelbar in das Inland eingeführt werden. in einem Lager in einer Freizone, einem Freilager oder
Satz 1 gilt nicht für einem Zolllager nach § 36a zwischengelagert werden. Sie
dürfen dort nur
1. zum menschlichen Verzehr bestimmte Waren, die
1. räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimmten Waren
a) aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Dritt-
gelagert und
ländern eingeführt werden, die in einer Liste nach
Artikel 8 Nr. 1 der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführt 2. insoweit behandelt werden, als dies für ihre Lagerung
sind, und oder die Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen
erforderlich ist; ihre Verpackung darf hierbei nicht ver-
b) die Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen,
ändert werden.
die durch Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft, die auf Grund des Artikels 8 Nr. 4 oder 5 Die Waren dürfen aus einem Zwischenlager nur zur
oder des Artikels 9 Abs. 4 Buchstabe a oder c der unmittelbaren Ausfuhr, zur unschädlichen Beseitigung,
Richtlinie 2002/99/EG erlassen worden sind, im nachdem sie denaturiert worden sind, oder – sofern es
Hinblick auf das betreffende Drittland oder den sich um zum menschlichen Verzehr bestimmte Ware han-
betreffenden Teil eines Drittlandes vorgeschrieben delt – an Versorger im Seeschiffsverkehr eingesetzter
sind, Beförderungsmittel verbracht werden.
und das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft die gelisteten Dritt-
länder oder deren Teile nach Buchstabe a sowie die Abschnitt 4a
Voraussetzungen und Anforderungen nach Buchsta-
be b im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder Ausfuhr
2. Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder
Verwendungszwecke, wenn sie § 37a
a) die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Vorausset- Verbote und Beschränkungen
zungen erfüllen und
Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist
b) zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung bestimmt verboten oder beschränkt, wenn und soweit
sind.
1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden
(2) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegen- Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft auf dem
ständen gelten die §§ 25 bis 29, 30 Abs. 2 und § 31 – mit Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder be-
Ausnahme der physischen Untersuchung bei Waren schränkt ist und
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
2. das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- 2. Fleisch, Milch und Milcherzeugnisse aus Mitglied-
nährung und Landwirtschaft den Rechtsakt im Bun- staaten, ausgenommen Fleisch aus der italienischen
desanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch autonomen Region Sardinien, sowie aus Andorra,
die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln das
bekannt. oder die
a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post-
oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomati-
Abschnitt 5 scher oder konsularischer Vertretungen verbracht,
Ausnahmen eingeführt oder durchgeführt wird oder werden,
sofern das Fleisch, die Milch und die Milcherzeug-
nisse zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder
§ 38 des Empfängers bestimmt ist oder sind, oder
Tiere
b) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren
Die §§ 8, 9, 13a, 19 Abs. 1, die §§ 20 bis 22, 24, 25 Wohnsitz in das Inland verlegen, zum eigenen Ver-
Abs. 1 und 5, §§ 26 bis 35 und 37 sind nicht anzuwenden brauch mitgeführt wird oder werden,
1. wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzver- 3. Fleisch, das von der Bundeswehr nach Auslandsein-
legung höchstens drei nicht zur Abgabe an Dritte sätzen aus anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
bestimmte Tiere folgender Arten mitgeführt werden: eingeführt wird, wenn im Falle von Fleisch aus Dritt-
a) Hauskaninchen, ländern oder bestimmten Teilen von Drittländern, aus-
genommen aus Andorra, Norwegen, San Marino oder
b) Papageien und Sittiche, sofern die Tiere von einer den Färöer Inseln
amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung be-
gleitet sind, die nicht älter als zehn Tage ist und aus a) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen
der sich ergibt, dass die Tiere gesund befunden Behältnis mit einem Fc-Wert von mindestens 3,00
worden sind und in ihrem Herkunftsbestand wäh- erhitzt worden ist oder
rend der letzten 30 Tage keine auf Papageien und
Sittiche übertragbaren Krankheiten zur amtlichen b) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in
Kenntnis gelangt sind, und einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäi-
sche Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der
c) Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9 der
Sittiche, Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden
2. auf Tiere, die in das Grenzgebiet eingeführt oder im Fassung erlassen und das Bundesministerium für
Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
angrenzenden Drittlandes über das Gebiet der Bun- im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,
desrepublik Deutschland oder zwischen zwei Orten
4. – vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25
der Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet
Abs. 1, 2 oder 3 – nicht abschließend präparierte
eines angrenzenden Drittlandes verbracht werden,
Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, sofern die
sofern diese Einfuhr oder dieses Verbringen im Rah-
Jagdtrophäen im Reiseverkehr zum persönlichen
men eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatper-
und dem Drittland geschlossenen Abkommens über
sonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemein-
den erleichterten Grenz- und Durchgangsverkehr
schaftlich verbracht oder eingeführt werden,
erfolgt,
3. auf Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, aus- 5. Futtermittel, die
genommen Einhufer aus außereuropäischen Ländern
a) im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung
sowie Klauentiere,
zur Verfütterung an mitgeführte Tiere oder
4. auf Pferde, die bei Ausflugsritten oder -kutschfahrten
für weniger als 24 Stunden die Grenze überschreiten, b) für die Tiere eines Transports
5. auf Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in in angemessener Menge innergemeinschaftlich ver-
Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich ver- bracht oder eingeführt werden.
bracht oder eingeführt werden.
(2) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 und 21 sind
nicht anzuwenden auf
§ 39
1. erlegte Tierkörper von Klauentieren, Einhufern,
Waren
Hasen, Wildkaninchen oder Flugwild oder Fleisch der
(1) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, § 23 genannten Tiere in einer Menge bis zu 30 Kilogramm,
Satz 1, die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 37 sind nicht anzu-
wenden auf 2. einen einzelnen erlegten Tierkörper von Klauentieren
oder einen einzelnen erlegten Tierkörper von nicht in
1. Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse, das oder Nummer 1 genannten Landsäugetieren.
die beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reise-
verkehr zur Verpflegung des Personals oder der Fahr- (3) Die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 32 sind nicht auf Waren
gäste in den Transportmitteln mitgeführt wird oder anzuwenden, deren Einfuhr nach § 22 Abs. 4 genehmigt
werden, wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1013
§ 39a oder 2, § 22 Abs. 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in
Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6 oder § 25 Abs. 5,
Anwendung von Gemeinschaftsrecht
§ 24 oder § 24a Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Ver-
Abweichend von den § 1 Abs. 1, §§ 8, 22, 24 bis 27 bindung mit § 23 Abs. 5, § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Abs. 1 und 2 und §§ 30 bis 35 sind das innergemein- oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 23
schaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den Abs. 5 oder 6, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder 4, § 34a
Bedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der Euro- Abs. 2 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 oder
päischen Gemeinschaft festgelegt sind und die das Bun-
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und b) mit einer Zulassung nach § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2
Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. oder 4, § 20 Satz 2, § 35 Abs. 2 oder § 36a Abs. 4
verbundenen vollziehbaren Auflage oder
Abschnitt 6 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3, auch
in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 19 Abs. 2,
Befugnisse der Behörde, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 20 Satz 1
Ordnungswidrigkeiten oder § 21 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23
Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 25 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 Satz 2
§ 40 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5
oder 6,
Befugnisse der Behörde
zuwiderhandelt.
(1) Die von der zuständigen Behörde beauftragten
Personen dürfen im Rahmen der Überwachung des (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Durchfuhr Untersuchungen von Tieren und Waren sowie lässig
von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein
können, durchführen. Auf Anforderung sind den beauf- 1. entgegen § 4 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung
tragten Personen die Tiere, Waren und Gegenstände zur mit § 23 Abs. 1 oder 2 oder § 34 Abs. 1 Satz 5, oder
Untersuchung zu überlassen. § 37 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
(2) Transporte von Tieren und Waren können beim
innergemeinschaftlichen Verbringen oder nach Ab- 2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig oder
schluss der Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten nicht vollständig Buch führt,
und untersucht werden, wenn der Verdacht des Versto-
3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung nicht
ßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vor-
oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
liegt.
(3) Tiere und Waren aus anderen Mitgliedstaaten 4. entgegen § 6 oder § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
sowie deren Transportmittel und -behältnisse können am dung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 10 Abs. 1 Satz 1,
Bestimmungsort stichprobenweise darauf untersucht auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, § 11 Abs. 1
werden, ob sie den tierseuchenrechtlichen Bestimmun- Satz 1 oder Abs. 2 oder § 14 Abs. 3, jeweils auch in
gen entsprechen. Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, oder § 12
Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, oder § 13
(4) Grenzkontrollstellen können Schiffs- und Flug- Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, ein
zeugmanifeste insbesondere darauf untersuchen, ob die Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt,
bei der Anmeldung der Sendung gemachten Angaben einführt oder ausführt,
mit den Angaben der Manifeste übereinstimmen. Zu die-
sem Zweck können die Grenzkontrollstellen verlangen, 5. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in Verbin-
dass die Manifeste in elektronischer Form vorgelegt wer- dung mit § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Verbindung
den. mit § 23 Abs. 3 oder 4, § 24, auch in Verbindung mit
§ 23 Abs. 5, oder § 37 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine
(5) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen Ware innergemeinschaftlich verbringt, zurücksendet,
nach den Absätzen 1 bis 4 zu dulden, die mit diesen Maß- einführt, ausführt oder durchführt,
nahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die
geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. 6. entgegen § 9a, § 9b oder § 10a Abs. 1 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, oder § 18,
§ 41 auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein
Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis innergemein-
Ordnungswidrigkeiten schaftlich verbringt, einführt oder ausführt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 1, jeweils
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor- auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, oder § 21 Abs. 4,
sätzlich oder fahrlässig auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein
1. einer Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem ande-
ren Mitgliedstaat verbringt, einführt oder ausführt,
a) mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder
Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 8. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Abs. 1 oder 2, § 9 Satz 1, § 10a Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 3, ein Klauentier oder einen Einhufer auf
§ 13a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, eine zugelassene Sammelstelle verbringt oder aus-
§ 21 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 führt,
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
9. entgegen § 13 Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbin- 19. entgegen § 36a Abs. 3 eine Ware einlagert,
dung mit § 23 Abs. 1, oder § 33 Abs. 1, 2 oder 3 ein 20. entgegen § 37 Abs. 6 eine Ware zwischenlagert,
Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer, Schlacht- lagert, behandelt oder aus dem Zwischenlager ver-
geflügel, ein eingeführtes Schlachtklauentier, einen bringt oder
eingeführten Schlachteinhufer oder eingeführtes
Schlachtgeflügel verbringt oder nicht oder nicht 21. entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen
rechtzeitig schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig Gegenstand ausführt.
schlachten lässt, (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des
10. entgegen § 13 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 23 Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung
Abs. 1, oder § 13a Abs. 1, auch in Verbindung mit (EG) Nr. 998/2003, zuletzt geändert durch Entscheidung
§ 23 Abs. 1 oder § 34a Abs. 1, oder § 14 Abs. 4, auch des Rates vom 13. September 2004 (ABl. EU Nr. L 298
in Verbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, einen Hund, S. 22), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig ent-
eine Katze, ein Frettchen, einen Affen, einen Halbaf- gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b einen Ausweis nicht
fen oder einen Fisch verbringt, einführt oder ausführt, mitführt.
11. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 23 Abs. 1 oder 2, einen Fisch, einen getö-
teten Fisch oder Teile eines solchen oder Eier oder Abschnitt 7
Sperma von Fischen aus einem anderen Mitglied- Schlussvorschriften
staat verbringt oder einführt,
12. entgegen § 15 Abs. 3 am innergemeinschaftlichen § 42
Verbringen teilnimmt oder eine Sammelstelle oder Übergangsvorschriften
einen Händlerstall beim innergemeinschaftlichen
Verbringen nutzt, Betriebe, die nach § 15 Abs. 1 oder 3 der Zulassung
bedürfen und am 31. Dezember 2004 nicht nach dieser
13. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Vorschrift zugelassen waren, gelten als vorläufig zugelas-
§ 23 Abs. 5 oder 6, oder § 24a Abs. 1 Satz 1, auch in sen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
Verbindung mit § 23 Abs. 5, ein Tier oder eine Ware
einführt oder durchführt, 1. wenn nicht bis zum 1. April 2005 die Erteilung der
Zulassung beantragt wird, oder
14. entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5,
eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
durchführt, Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
15. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 23 Abs. 5 oder § 37 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder 4 oder § 43
§ 26, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 Wirksamwerden
oder 6 oder § 37 Abs. 2, ein Tier, eine Ware oder von Bekanntmachungen
einen Gegenstand einführt oder durchführt,
Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekanntma-
16. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit chungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Ver-
§ 23 Abs. 5 oder 6, ein Tier befördert, öffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, soweit
17. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt be-
§ 23 Abs. 5 oder 6, oder § 32 Abs. 2, auch in Verbin- stimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Bekanntmachungen nach
dung mit § 23 Abs. 5, eine Bescheinigung nicht mit- § 16 Satz 2.
führt,
18. entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 § 44
Abs. 5, eine Ware oder einen Gegenstand befördert, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1015
Anlage 1
(zu § 4)
Waren,
deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen
oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind
1. Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren
2. Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
3. Bruteier
4. Eier und Samen von Fischen
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1)
Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
Art, Verwendungszweck Anforderungen
1 2
I. Tiere
1. Klauentiere, Einhufer, Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische
Hasen und Kaninchen Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder
herausfallen können.
2. Geflügel
2.1 Geflügel, ausgenommen Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen
Eintagsküken sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in
unvermeidlichem Maße herausfallen können.
2.2 Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem
Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische
Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können.
3. sonstige Vögel Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen
sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unver-
meidlichem Maße herausfallen können.
4. Fische Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass
Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
5. Bienen Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht ver-
schlossen sein.
II. Waren
1. Samen und Embryonen von Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass
Rindern sie verschließbar sind.
2. Samen von Schweinen Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass
sie verschließbar sind.
3. Bruteier 1. Transportbehältnisse müssen
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem
Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile
beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1017
Anlage 3
(zu § 8 Abs. 1 und 4)
Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren
und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Rechtsgrundlagen für
Art, Verwendungszweck Bescheinigung
zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
I. Tiere
1. Rinder amtstierärztliches Tiergesundheits- Artikel 9 und 10 der
zeugnis nach Muster 1 des Anhangs F Richtlinie 64/432/EWG in der
der Richtlinie 64/432/EWG des Rates jeweils geltenden Fassung,
vom 26. Juni 1964 zur Regelung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
viehseuchenrechtlicher Fragen beim in der jeweils geltenden Fassung
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit Rindern und Schweinen
(ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der
jeweils geltenden Fassung
2. Schweine amtstierärztliches Tiergesundheits- Artikel 9 und 10 der
zeugnis nach Muster 2 des Anhangs F Richtlinie 64/432/EWG in der
der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
3. Schafe und Ziegen
3.1 Nutz- und Zuchtschafe amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 7 und 8 der
und -ziegen, ausgenommen scheinigung nach Muster III des Richtlinie 91/68/EWG in der
Mastschafe und -ziegen Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG jeweils geltenden Fassung,
des Rates vom 28. Januar 1991 zur Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen in der jeweils geltenden Fassung
beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Schafen
und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19)
in der jeweils geltenden Fassung
3.2 Mastschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 7 und 8 der
scheinigung nach Muster II des Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils
Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in geltenden Fassung,
der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
3.3 Schlachtschafe und -ziegen amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 7 und 8 der
scheinigung nach Muster I des Richtlinie 91/68/EWG in der
Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in jeweils geltenden Fassung,
der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
4. Wildklauentiere amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 14 und 15 der
Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils jeweils geltenden Fassung,
geltenden Fassung, die um den Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Bestätigungsvermerk nach Artikel 6 in der jeweils geltenden Fassung
Buchstabe A Nr. 1 Buchstabe f der
genannten Richtlinie ergänzt ist
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Rechtsgrundlagen für
Art, Verwendungszweck Bescheinigung
zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
5. Einhufer
5.1 eingetragene Einhufer amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der
scheinigung nach Muster des Anhangs B Richtlinie 90/426/EWG in der
der Richtlinie 90/426/EWG des Rates jeweils geltenden Fassung,
vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für in der jeweils geltenden Fassung
das Verbringen von Equiden und für
ihre Einfuhr aus Drittländern
(ABl. EG Nr. L 224 S. 42)
in der jeweils geltenden Fassung
5.2 sonstige Einhufer amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der
scheinigung nach Muster des Richtlinie 90/426/EWG in der
Anhangs C der Richtlinie 90/426/EWG jeweils geltenden Fassung,
in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
6. Affen und Halbaffen amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 14 und 15 der
Muster des Anhangs E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils jeweils geltenden Fassung,
geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
7. Hunde, Hauskatzen und
Frettchen
7.1 Hunde, Hauskatzen und Heimtierausweis nach Muster des Artikel 14 und 15 der
Frettchen, ausgenommen Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG Richtlinie 90/65/EWG in der
Hunde, Hauskatzen und in der jeweils geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung,
Frettchen, die nach Irland, mit Bestätigung auf Grund einer Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Malta, Schweden oder dem mindestens 24 Stunden vor dem in der jeweils geltenden Fassung
Vereinigten Königreich Versand durch den beauftragten Tierarzt
verbracht werden erfolgten klinischen Untersuchung, dass
das Tier frei von sichtbaren Krankheits-
zeichen und transportfähig ist
7.2 Hunde, Hauskatzen und Heimtierausweis nach Muster des Artikel 14 und 15 der
Frettchen, die nach Irland, Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG Richtlinie 92/65/EWG in der
Malta, Schweden oder dem in der jeweils geltenden Fassung jeweils gültigen Fassung,
Vereinigten Königreich mit Bestätigung auf Grund einer Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
verbracht werden mindestens 24 Stunden vor dem in der jeweils geltenden Fassung
Versand durch den beauftragten Tierarzt
erfolgten klinischen Untersuchung, dass
das Tier frei von sichtbaren Krankheits-
zeichen und transportfähig ist
8. Hasen und Kaninchen Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 14 und 15 der
nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils jeweils geltenden Fassung,
geltenden Fassung (Angabe des Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Namens und der Anschrift des Betriebes in der jeweils geltenden Fassung
und Bestätigung, dass die Tiere zum
Zeitpunkt des Versands frei von
sichtbaren Krankheitszeichen sind und
der Betrieb keinen tierseuchenrecht-
lichen Beschränkungen unterliegt) oder,
im Falle der Anforderung durch den
Bestimmungsmitgliedstaat, amtstier-
ärztliche Bescheinigung nach Muster
des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung, die um
den Bestätigungsvermerk nach Artikel 9
Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie ergänzt ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1019
Rechtsgrundlagen für
Art, Verwendungszweck Bescheinigung
zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
9. Füchse und Nerze Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 14 und 15 der
nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils jeweils geltenden Fassung,
geltenden Fassung (Angabe des Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Namens und der Anschrift des Betriebes in der jeweils geltenden Fassung
und Bestätigung, dass die Tiere zum
Zeitpunkt des Versands frei von
sichtbaren Krankheitszeichen sind und
die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1
nicht bestehen)
10. Vögel
10.1 Geflügel, ausgenommen amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 10b, 12, 13 und 14 der
Laufvögel (Flachbrustvögel), scheinigung nach Muster 4 des Richtlinie 90/539/EWG in der
in Sendungen von weniger Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG jeweils geltenden Fassung,
als 20 Tieren, ausgenom- des Rates vom 15. Oktober 1990 über Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
men zu Ausstellungen, die tierseuchenrechtlichen Bedingungen in der jeweils geltenden Fassung
Leistungsschauen oder für den innergemeinschaftlichen Handel
Wettbewerben mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre
Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG
Nr. L 303 S. 6) in der jeweils
geltenden Fassung
10.2 Nutz- und Zuchtgeflügel amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 9a, 9b, 12, 13 und 14 der
in Sendungen von mehr als scheinigung nach Muster 3 des Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils
19 Tieren, ausgenommen Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG geltenden Fassung,
zur Aufstockung von in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Wildbeständen, in der jeweils geltenden Fassung
zu Ausstellungen,
Leistungsschauen oder
Wettbewerben, sowie
Nutz- und Zucht-Laufvögel
(Flachbrustvögel) in
Sendungen von weniger
als 20 Tieren
10.3 Schlachtgeflügel in amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 10b, 12, 13 und 14 der
Sendungen von mehr als scheinigung nach Muster 5 des Richtlinie 90/539/EWG in der
19 Tieren sowie Schlacht- Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG jeweils geltenden Fassung,
Laufvögel (Flachbrustvögel) in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in Sendungen von weniger in der jeweils geltenden Fassung
als 20 Tieren
10.4 Nutz- und Zuchtgeflügel amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 12, 13 und 14 der
zur Aufstockung von scheinigung nach Muster 6 des Richtlinie 90/539/EWG in der
Wildbeständen in Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG jeweils geltenden Fassung,
Sendungen von mehr in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
als 19 Tieren in der jeweils geltenden Fassung
10.5 Eintagsküken in Sendungen amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 9a, 12, 13 und 14 der
von mehr als 19 Tieren scheinigung nach Muster 2 des Richtlinie 90/539/EWG in der
sowie Eintagsküken von Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG jeweils geltenden Fassung,
Laufvögeln (Flachbrust- in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
vögeln) in Sendungen von in der jeweils geltenden Fassung
weniger als 20 Tieren
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Rechtsgrundlagen für
Art, Verwendungszweck Bescheinigung
zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
10.6 Papageien und Sittiche amtstierärztliche Bescheinigung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
oder Bescheinigung eines in einer tier- in der jeweils geltenden Fassung
ärztlichen Praxis oder Klinik tätigen Tier-
arztes, die den Namen und die Anschrift
des Herkunftsbetriebes und die Kenn-
zeichen zur Identifizierung der Tiere
enthält sowie bestätigt, dass die Tiere
zum Zeitpunkt des Versands frei von
sichtbaren Krankheitszeichen sind und
die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 2
und 2.1 nicht bestehen
10.7 sonstige Vögel Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
nach Artikel 4, 4. Anstrich der in der jeweils geltenden Fassung
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
(Angabe des Namens und der Anschrift
des Betriebes und Bestätigung, dass die
Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei
von sichtbaren Krankheitszeichen sind
und die Voraussetzungen nach Anlage 5
Nr. 2 nicht bestehen)
11. Fische
11.1 Fische der für die IHN oder amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der
VHS empfänglichen Arten, nach Kapitel 1 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der
die für einen zugelassenen Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom jeweils geltenden Fassung,
Fischhaltungsbetrieb oder 28. Januar 1991 betreffend die tier- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
ein zugelassenes Gebiet seuchenrechtlichen Vorschriften für die in der jeweils geltenden Fassung
bestimmt sind, aus einem Vermarktung von Tieren und anderen
zugelassenen Gebiet Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG
Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung
11.2 Fische der für die IHN oder amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der
VHS empfänglichen Arten, nach Kapitel 2 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der
die für einen zugelassenen Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Fischhaltungsbetrieb oder jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
ein zugelassenes Gebiet in der jeweils geltenden Fassung
bestimmt sind, aus einem
zugelassenen Fisch-
haltungsbetrieb
11.3 Weichtiere, die für einen amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der
zugelassenen Fisch- nach Kapitel 3 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der
haltungsbetrieb oder ein Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
zugelassenes Gebiet jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
bestimmt sind, aus einem in der jeweils geltenden Fassung
zugelassenen Gebiet
11.4 Weichtiere, die für einen amtliche Transportbescheinigung Artikel 12 und 13 der
zugelassenen Fischhal- nach Kapitel 4 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der
tungsbetrieb oder ein zuge- Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
lassenes Gebiet bestimmt jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
sind, aus einem zugelasse- in der jeweils geltenden Fassung
nen Fischhaltungsbetrieb
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1021
Rechtsgrundlagen für
Art, Verwendungszweck Bescheinigung
zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
11.5 Fische einer nicht für IHN amtliche Transportbescheinigung nach Artikel 12 und 13 der
oder VHS empfänglichen Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG Richtlinie 91/67/EWG in der
Art, die für einen zuge- der Kommission vom 11. Dezember jeweils geltenden Fassung,
lassenen Fischhaltungs- 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
betrieb oder ein zuge- der Richtlinie 91/67/EWG des Rates in der jeweils geltenden Fassung
lassenes Gebiet bestimmt vorgesehenen Muster der Transport-
sind, aus einem bescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8)
Fischhaltungsbetrieb in der jeweils geltenden Fassung
11.6 Fische einer nicht für IHN amtliche Transportbescheinigung nach Artikel 12 und 13 der
oder VHS empfänglichen Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG Richtlinie 91/67/EWG in der
Art, die für einen zugelasse- in der jeweils geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung,
nen Fischhaltungsbetrieb Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
oder ein zugelassenes in der jeweils geltenden Fassung
Gebiet bestimmt sind, nicht
aus einem Fischhaltungs-
betrieb stammend
12. Bienen amtstierärztliche Bescheinigung nach Artikel 14 und 15 der
Muster des Anhangs E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils jeweils geltenden Fassung,
geltenden Fassung, die um den Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Bestätigungsvermerk nach Artikel 8 in der jeweils geltenden Fassung
der genannten Richtlinie ergänzt ist
II. Waren
1. Frisches Fleisch von Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 8a der Richtlinie 72/461/EWG
Rindern, Schweinen, nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe f der des Rates vom 12. Dezember 1972
Schafen, Ziegen und Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur zur Regelung viehseuchenrecht-
Einhufern, die als Haustiere Regelung gesundheitlicher Fragen beim licher Fragen beim innergemein-
gehalten werden, innergemeinschaftlichen Handelsverkehr schaftlichen Handelsverkehr mit
ausgenommen Hackfleisch mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302
und Fleischzubereitungen S. 2012) in der jeweils geltenden S. 24) in der jeweils geltenden
Fassung oder, im Falle des Verbringens Fassung,
über ein Drittland, amtstierärztliche Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Genusstauglichkeitsbescheinigung nach in der jeweils geltenden Fassung,
Muster des Anhangs IV der
Richtlinie 64/433/EWG in der Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe g
jeweils geltenden Fassung der Richtlinie 80/217/EWG des
Rates vom 22. Januar 1980 über
Maßnahmen der Gemeinschaft zur
Bekämpfung der klassischen
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 47 S. 11)
in der jeweils geltenden Fassung
1a. Hackfleisch aus frischem Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Fleisch von Rindern, nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe g Ziffer i in der jeweils geltenden Fassung
Schweinen, Schafen der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom
und Ziegen 14. Dezember 1994 zur Festlegung von
Vorschriften für die Herstellung und das
Inverkehrbringen von Hackfleisch/
Faschiertem und Fleischzubereitungen
(ABl. EG Nr. L 368 S. 10) in der jeweils
geltenden Fassung oder, im Falle des
Verbringens über ein Drittland, amts-
tierärztliche Genusstauglichkeitsbe-
scheinigung nach Muster des
Anhangs III der Richtlinie 94/65/EG
in der jeweils geltenden Fassung
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Rechtsgrundlagen für
Art, Verwendungszweck Bescheinigung
zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
1b. Fleischzubereitungen amtstierärztliche Genusstauglich- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
keitsbescheinigung nach Muster in der jeweils geltenden Fassung
des Anhangs V der Richtlinie 94/65/EG
in der jeweils geltenden Fassung
2. Fleischerzeugnisse
2.1 Fleischextrakte, ausge- Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 7a der Richtlinie 80/215/EWG
lassene Fette, Grieben, nach Artikel 3 Buchstabe A Nr. 9 des Rates vom 22. Januar 1980 zur
Fleischmehl, Schwarten- Buchstabe b der Richtlinie 77/99/EWG Regelung viehseuchenrechtlicher
pulver, gesalzenes oder des Rates vom 21. Dezember 1976 Fragen beim innergemeinschaft-
getrocknetes Blut und zur Regelung gesundheitlicher Fragen lichen Handelsverkehr mit Fleisch-
Blutplasma, gereinigte und beim innergemeinschaftlichen Handels- erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4)
gesalzene, getrockete oder verkehr mit Fleischerzeugnissen in der jeweils geltenden Fassung,
erhitzte Mägen, Därme und (ABl. EG Nr. L 26 S. 85) in der Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Harnblasen jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
2.2 Sonstige Fleischerzeugnisse, Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 7a der Richtlinie 80/215/EWG
ausgenommen Fleisch in nach Artikel 3 Buchstabe A Nr. 9 des Rates zur Regelung vieh-
luftdicht verschlossenen Buchstabe b der Richtlinie 77/99/EWG seuchenrechtlicher Fragen beim
Behältnissen, das in diesen in der jeweils geltenden Fassung oder, innergemeinschaftlichen Handels-
so erhitzt worden ist, dass im Falle des Verbringens über ein verkehr mit Fleischerzeugnissen
der Fc-Wert mindestens 3 Drittland, amtstierärztliche Genusstaug- (ABl. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils
beträgt lichkeitsbescheinigung nach Muster des geltenden Fassung,
Anhangs D der Richtlinie 77/99/EWG Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
3. Frisches Fleisch von amtstierärztliche Genusstauglichkeits- Artikel 8a der Richtlinie 72/461/EWG
wild lebenden Säugetieren, bescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung,
die in Zuchtbetrieben Anhangs IV der Richtlinie 91/495/EWG Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
gehalten wurden des Rates vom 27. November 1990 zur in der jeweils geltenden Fassung
Regelung der gesundheitlichen und tier-
seuchenrechtlichen Fragen bei der Her-
stellung und Vermarktung von Kanin-
chenfleisch und Fleisch von Zuchtwild
(ABl. EG Nr. L 268 S. 41) in der jeweils
geltenden Fassung
4. Frisches Fleisch erlegten
Wildes
4.1 Frisches Fleisch erlegten Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 4 der Richtlinie 92/45/EWG
Wildes, ausgenommen nach Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe iii der in der jeweils geltenden Fassung,
ganze Stücke erlegten Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Wildes von Klauentieren 16. Juni 1992 zur Regelung der gesund- in der jeweils geltenden Fassung
und Einhufern heitlichen und tierseuchenrechtlichen
Fragen beim Erlegen von Wild und bei
der Vermarktung von Wildfleisch
(ABl. EG Nr. L 268 S. 35) in der jeweils
geltenden Fassung oder, im Falle des
Verbringens über ein Drittland, amts-
tierärztliche Gesundheits- und Tier-
gesundheitsbescheinigung nach Muster
des Anhangs II der Richtlinie 92/45/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
4.2 Ganze Stücke erlegten amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Wildes von Klauentieren scheinigung nach Artikel 5 Nr. 3 in der jeweils geltenden Fassung
und Einhufern Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1023
Rechtsgrundlagen für
Art, Verwendungszweck Bescheinigung
zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
5. Embryonen von Rindern, amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
die nach dem 31. Dezember scheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
1990 aufbereitet worden Anhangs C der Richtlinie 89/556/EWG
sind des Rates vom 25. September 1989
über viehseuchenrechtliche Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handel
mit Embryonen von Hausrindern und
ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG
Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung
6. Samen von Rindern, der amtstierärztliche Tiergesundheits- Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG
nach dem 31. Dezember bescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung,
1989 aufbereitet worden ist Anhangs D der Richtlinie 88/407/EWG Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
des Rates vom 14. Juni 1988 zur in der jeweils geltenden Fassung
Festlegung der tierseuchenrechtlichen
Anforderungen an den innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit
gefrorenem Samen von Rindern und an
dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10)
in der jeweils geltenden Fassung
7. Samen von Schweinen, der amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
nach dem 31. Dezember scheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
1991 aufbereitet worden ist Anhangs D der Richtlinie 90/429/EWG
des Rates vom 26. Juni 1990 zur
Festlegung der tierseuchenrechtlichen
Anforderungen an den innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit Samen
von Schweinen und an dessen Einfuhr
(ABl. EG Nr. L 224 S. 62) in der jeweils
geltenden Fassung
7a. Eizellen und Embryonen amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
von Schweinen, die nach scheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
dem 31. Dezember 1993 Anhangs der Entscheidung 95/483/EG
aufbereitet worden sind der Kommission vom 9. November 1995
über das Muster der Bescheinigung für
den innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr mit Eizellen und Embryonen von
Schweinen (ABl. EG Nr. L 275 S. 30) in
der jeweils geltenden Fassung
7b. Samen von Schafen und amtstierärztliche Tiergesundheitsbe- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Ziegen, der nach dem scheinigung nach Muster des Anhangs I in der jeweils geltenden Fassung
31. Dezember 1993 der Entscheidung 95/388/EG der Kom-
aufbereitet worden ist mission vom 19. September 1995 zur
Festlegung des Musters einer Veterinär-
bescheinigung für den innergemein-
schaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen
und Embryonen von Schafen und Ziegen
(ABl. EG Nr. L 234 S. 30) in der jeweils
geltenden Fassung
7c. Eizellen und Embryonen amtstierärztliche Tiergesundheitsbe- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
von Schafen und Ziegen, scheinigung nach Muster des Anhangs II in der jeweils geltenden Fassung
die nach dem 31. Dezember der Entscheidung 95/388/EG in der
1993 aufbereitet worden jeweils geltenden Fassung
sind
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Rechtsgrundlagen für
Art, Verwendungszweck Bescheinigung
zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
7d. Samen von Einhufern, der amtstierärztliche Tiergesundheits- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
nach dem 31. Dezember bescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
1993 aufbereitet worden ist Anhangs der Entscheidung 95/307/EG
der Kommission vom 24. Juli 1995 zur
Festlegung des Musters der Veterinär-
bescheinigung für den Handel mit
Equidensperma (ABl. EG Nr. L 185 S. 58)
in der jeweils geltenden Fassung
7e. Eizellen und Embryonen amtstierärztliche Tiergesundheits- Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
von Einhufern, die nach bescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
dem 31. Dezember 1993 Anhangs der Entscheidung 95/294/EG
aufbereitet worden sind der Kommission vom 24. Juli 1995 zur
Festlegung des Musters der Veterinär-
bescheinigung für den Handel mit
Eizellen und Embryonen von Equiden
(ABl. EG Nr. L 182 S. 27) in der jeweils
geltenden Fassung
8. Frisches Fleisch von amtstierärztliche Genusstauglich- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Hauskaninchen keitsbescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
Anhangs II der Richtlinie 91/495/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
9. Frisches Geflügelfleisch Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
nach Artikel 3 Abschnitt I Buchstabe A in der jeweils geltenden Fassung
Buchstabe i erster Gedankenstrich der
Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom
15. Februar 1971 zur Regelung gesund-
heitlicher Fragen beim Handelsverkehr
mit frischem Geflügelfleisch (ABl. EG
Nr. L 55 S. 23) in der jeweils geltenden
Fassung oder amtstierärztliche
Genusstauglichkeitsbescheinigung
nach Muster des Anhangs VI der
Richtlinie 71/118/EWG in der jeweils
geltenden Fassung im Falle
a) des Verbringens über ein Drittland
oder
b) der Lage des Herkunftsbetriebes
in einem Gebiet, für das aus tier-
seuchenrechtlichen Gründen
Beschränkungen gelten
10. Frisches Fleisch von amtstierärztliche Genusstauglichkeits- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Zuchtfederwild bescheinigung nach Muster des in der jeweils geltenden Fassung
Anhangs IV der Richtlinie 91/495/EWG
in der jeweils geltenden Fassung oder,
im Falle der Anerkennung des
Bestimmungsmitgliedstaates oder
eines seiner Teile als frei von Newcastle-
Krankheit gemäß Artikel 12 Abs. 2 der
Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils
geltenden Fassung oder des Verbringens
über ein Drittland, amtstierärztliche
Gesundheitsbescheinigung nach Muster
des Anhangs der Richtlinie 91/494/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1025
Rechtsgrundlagen für
Art, Verwendungszweck Bescheinigung
zusätzliche Voraussetzungen
1 2 3
11. Bruteier
11.1 Bruteier, ausgenommen amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 12, 13 und 14 der
Bruteier von Laufvögeln scheinigung nach Muster 4 des Richtlinie 90/539/EWG in der
(Flachbrustvögeln), in Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG jeweils geltenden Fassung,
Sendungen von weniger in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
als 20 Eiern in der jeweils geltenden Fassung
11.2 Bruteier in Sendungen von amtstierärztliche Gesundheitsbe- Artikel 12, 13 und 14 der
mehr als 19 Eiern sowie scheinigung nach Muster 1 des Richtlinie 90/539/EWG in der
Bruteier von Laufvögeln Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG jeweils geltenden Fassung,
(Flachbrustvögeln) in in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
Sendungen von weniger in der jeweils geltenden Fassung
als 20 Eiern
12. Knochen, Horn, Hufe und Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Klauen sowie daraus zum nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a, in der jeweils geltenden Fassung
menschlichen Verzehr 7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG
hergestellte Erzeugnisse des Rates vom 17. Dezember 1992 über
die tierseuchenrechtlichen und gesund-
heitlichen Bedingungen für den Handel
mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs
in der Gemeinschaft sowie für ihre
Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit
sie diesbezüglich nicht den spezifischen
Gemeinschaftsregelungen nach
Anhang A Kapitel I der Richtlinie
89/662/EWG und – in Bezug auf Krank-
heitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG
unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49) in
der jeweils geltenden Fassung (Angabe
der Art des Erzeugnisses sowie des
Namens und der Registriernummer
des Betriebes)
13. Zum menschlichen Verzehr Bescheinigung des Herkunftsbetriebes Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
bestimmte wärmebehandelte nach Artikel 5 Nr. 8 der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung
Milch und Milcherzeugnisse, 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992
die nicht zur unmittelbaren mit Hygienevorschriften für die Her-
Abgabe an den Endver- stellung und Vermarktung von Rohmilch,
braucher bestimmt sind wärmebehandelter Milch und Erzeug-
nissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
(Angabe über
a) die Art der Ware,
b) die Art der Wärmebehandlung,
c) den Namen und die Zulassungs-
nummer des Herkunftsbetriebes und
d) den Namen der zuständigen
Behörde, wenn auf diesen nicht aus
der Zulassungsnummer geschlossen
werden kann)
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Anlage 4
(zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1,
§§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1)
Tiere und Waren, deren Verbringen aus
anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf
I. Tiere
1. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vorübergehend in das Grenz-
gebiet zu Weidezwecken eingeführt werden
2. Wildtiere der Ordnungen Rüsseltiere (Proboscida) und Paarhufer (Artiodacty-
la), die für Tierschauen, Tierausstellungen oder Zirkusse bestimmt sind
3. Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchsta-
be a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind und die
a) nicht älter als drei Monate und nicht geimpft sind und
b) aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG)
Nr. 998/2003 genannten Drittländern eingeführt werden
4. andere Bienen als die der Gattung Apis mellifera und Bombus ssp.
II. Waren
1. Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind
2. Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist
3. Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist
4. Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die
vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind
5. Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994 aufbe-
reitet worden ist
6. Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus hergestellte nicht abschlie-
ßend verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen Mehle, zur Düngung oder
Bodenverbesserung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1027
Anlage 5
(zu § 9a)
Tiere,
deren innergemeinschaftliches Verbringen
unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist
Art Voraussetzungen
1 2
1. Füchse und Nerze Die Tiere
1. stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs Monate vor
dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut amtlich festgestellt worden
ist,
2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt gekommen oder
3. weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf.
2. Vögel, ausgenommen Die Tiere stammen aus einem Betrieb,
Geflügel 1. in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest amtlich
festgestellt worden ist oder
2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der Newcastle-Krank-
heit unterliegt.
2.1 Papageien und Sittiche Die Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem Betrieb in
Berührung gekommen, in dem
1. in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittakose (Chlamydia psittaci)
festgestellt oder
2. eine tierärztliche Behandlung gegen Psittakose durchgeführt
worden ist.
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Anlage 6
(zu § 13 Abs. 3)
Voraussetzungen für die Zulassung nichtöffentlicher Schlachtstätten
I. Anforderungen an die Schlachtstätte
1. In der Schlachtstätte müssen vorhanden sein:
1.1 Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; sie müssen mit flüssig-
keitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie aus-
reichend beleuchtet sein; Anbindevorrichtungen, Rampen, Buchten und
Hürden müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material
hergestellt sein;
1.2 eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum
Waschen und Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsun-
durchlässigem Boden;
1.3 eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsun-
durchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und
Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube be-
schickt und entleert werden kann und der in einer Breite von 3 Metern mit
einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.
2. Sofern der Betrieb Eisenbahnanschluss hat, muss die Entladerampe mit
einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen und mit Buch-
ten für eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender
Beleuchtung ausgestattet sein.
3. Der Betrieb muss ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur
Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, mit denen das Betreten des
Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.
II. Bestimmungen über das Betreiben der Schlachtstätte
1. Der für den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, das Vorhandensein, den
Zu- und Abgang von Tieren der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2. Die in die Schlachtstätte aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten oder ein-
geführten Schlachttiere sind dort spätestens 5 Tage nach ihrem Eintreffen zu
schlachten.
3. Kranke und verdächtige Tiere sind zu töten und unschädlich zu beseitigen
oder beseitigen zu lassen.
4. Milch von Kühen, die in der Schlachtstätte aufgestallt sind, darf nur gekocht
abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1029
Anlage 7
(zu § 15)
Zulassungsbedürftige Betriebe
Te i l 1
Art, Verwendungszweck Anforderungen an den Betrieb Bestimmungen über das Betreiben
1 2 3
I. Tiere
1. Affen und Halbaffen Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 Bestimmungen nach Anhang C
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie
geltenden Fassung 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
2. Geflügel
2.1 Nutz- und Zuchtgeflügel, Anforderungen nach Anhang II Bestimmungen nach Anhang II
einschließlich Eintagsküken, Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG Kapitel II Buchstabe A und
in Sendungen von mehr als in der jeweils geltenden Fassung Anhang III der Richtlinie
19 Tieren, ausgenommen 90/539/EWG in der jeweils geltenden
Geflügel zur Aufstockung Fassung
von Wildbeständen
II. Erzeugnisse
1. Samen aus Besamungs-
stationen
1.1 Samen von Rindern, der
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet worden
ist und
1.1.1 der vor dem 31. Dezember Anforderungen nach Anhang A Bestimmungen nach Anhang A
2004 gewonnen worden ist Kapitel I und II Buchstabe e der Kapitel II Buchstabe a bis d und f
Richtlinie 88/407/EWG in der bis zum sowie der Anhänge B und C der
1. Juli 2004 geltenden Fassung Richtlinie 88/407/EWG in der bis
zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung
1.1.2 der nach dem 1. Juli 2004 Anforderungen nach Anhang A Bestimmungen nach Anhang A
gewonnen worden ist Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 88/407/EWG Kapitel II Nr. 1 sowie der Anhänge B
in der vom 1. Juli 2004 an und C der Richtlinie 88/407/EWG in
geltenden Fassung der vom 1. Juli 2004 an geltenden
Fassung
1.2 Samen von Schweinen, Anforderungen nach Anhang A Bestimmungen nach Anhang A
der nach dem 31. Dezem- Kapitel I und II Buchstabe e der Kapitel II Buchstabe a bis d und f
ber 1991 aufbereitet Richtlinie 90/429/EWG in der sowie der Anhänge B und C der
worden ist jeweils geltenden Fassung Richtlinie 90/429/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
1.3 Samen von Pferden, Anforderungen nach Anhang D Bestimmungen nach Anhang D
Schafen und Ziegen Kapitel I Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG Kapitel I Nr. 2, Kapitel II und III der
in der jeweils geltenden Fassung Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
2. Samen aus Samendepots
2.1 Samen von Rindern Anforderungen nach Anhang A Bestimmungen nach Anhang A
Kapitel I Nr. 2 der Richtlinie 88/407/EWG Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie
in der jeweils geltenden Fassung 88/407/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Art, Verwendungszweck Anforderungen an den Betrieb Bestimmungen über das Betreiben
1 2 3
3. Embryonen und Eizellen
3.1 Embryonen und Eizellen Anforderungen nach Anhang A Bestimmungen nach Anhang A
von Rindern, die nach Kapitel I und II Nr. 2 der Richtlinie Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des
dem 31. Dezember 1990 98/556/EWG in der jeweils Anhangs B der Richtlinie
aufbereitet worden sind geltenden Fassung 89/556/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
3.2 Embryonen und Eizellen Anforderungen nach Anhang D Bestimmungen nach Anhang D
von Pferden, Schweinen, Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG
Schafen und Ziegen der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
4. Bruteier in Sendungen von Anforderungen nach Anhang II Bestimmungen nach Anhang II
mehr als 19 Stück Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG in Kapitel II Buchstabe A und
der jeweils geltenden Fassung Anhang III der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
Te i l 2
Art des Betriebes Anforderungen an den Betrieb Bestimmungen über das Betreiben
1 2 3
1. Viehhandelsunternehmen,
das Tiere gewerbsmäßig zum
Zwecke des innergemein-
schaftlichen Verbringens
unmittelbar oder über Dritte
kauft und innerhalb von
30 Tagen nach dem Kauf
wieder verkauft oder in eine
fremde, zugelassene
Einrichtung umsetzt
1.1 für Rinder und Schweine Anforderungen nach Artikel 13 Bestimmungen nach Artikel 13
Abs. 2 Buchstabe a bis c der Abs. 1 und 2 Buchstabe d der
Richtlinie 64/432/EWG in der Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung
1.2 für Schafe und Ziegen Anforderungen nach Artikel 8b Bestimmungen nach Artikel 8b
Abs. 2 Buchstabe a bis c der Abs. 1 der Richtlinie 91/68/EWG
Richtlinie 91/68/EWG in der in der jeweils geltenden Fassung
jeweils geltenden Fassung
2. Händlerstall
2.1 für Rinder und Schweine Anforderungen nach Artikel 13 Bestimmungen nach Artikel 13
Abs. 2 Buchstabe a bis c der Abs. 2 Buchstabe d der
Richtlinie 64/432/EWG in der Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung
2.2 für Schafe und Ziegen Anforderungen nach Artikel 8b Bestimmungen nach Artikel 8b
Abs. 2 Buchstabe a bis c der Abs. 2 Buchstabe d der
Richtlinie 91/68/EWG in der Richtlinie 91/68/EWG in der
jeweils geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1031
Art des Betriebes Anforderungen an den Betrieb Bestimmungen über das Betreiben
1 2 3
3. Sammelstelle
3.1 für Rinder, Schweine und Anforderungen nach Artikel 11 Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1
Einhufer Abs. 1 Buchstabe a, b und d der erstes Tiret Satz 3 und Artikel 11
Richtlinie 64/432/EWG in der Abs. 1 Buchstabe c und e sowie
jeweils geltenden Fassung Abs. 2 der Richtlinie 64/432/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
soweit sie sich auf die jeweilige
Tierart oder den jeweiligen
Verwendungszweck beziehen
3.2 für Schafe und Ziegen Anforderungen nach Artikel 8a Bestimmungen nach Artikel 8a
Abs. 1 Buchstabe a, b und d der Abs. 1 Buchstabe c und e sowie
Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils Abs. 2 der Richtlinie 91/68/EWG in
geltenden Fassung der jeweils geltenden Fassung
4. Zoos, Wildparke oder sonstige Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 Bestimmungen nach Anhang C
Einrichtungen, in denen Tiere der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie
zu wissenschaftlichen geltenden Fassung 92/65/EWG in der jeweils geltenden
Zwecken oder zu Versuchs- Fassung
zwecken, zur Arterhaltung
oder zur Erhaltung seltener
Rassen gehalten werden
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Anlage 8
(zu § 18)
Kennzeichnungsmethoden
Art, Verwendungszweck Kennzeichnung
1 2
I. Tiere
1. Wildklauentiere Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stam-
men oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann.
2. Einhufer
2.1 eingetragene Einhufer Kennzeichnung des einzelnen Tieres und Dokument zu dessen Identifizierung
nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom
20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener
Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden
Fassung
2.2 sonstige Einhufer Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang der
Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils geltenden Fassung, das zumindest
die Angaben nach dessen Kapitel I bis IV und IX enthält
3. Hunde, Katzen und Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung
Frettchen nach Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in der jeweils geltenden
Fassung, im Falle des Verbringens nach Irland, Malta, Schweden und das
Vereinigte Königreich nach Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
in der jeweils geltenden Fassung
4. Geflügel
4.1 Nutz- und Zuchtgeflügel in Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnummer des
Sendungen von mehr als Herkunftsbetriebes
19 Tieren
4.2 Eintagsküken in Sendungen Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit
von mehr als 19 Tieren 1. der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes,
2. der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes,
3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere,
4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, dass sie Eintagsküken ent-
halten
5. Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stam-
men oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann.
6. Fische Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der Veterinärkon-
trollnummer des Herkunftsbetriebes
II. Erzeugnisse
1. Embryonen von Rindern, die Kennzeichnung der Behältnisse mit der Veterinärkontrollnummer der Embryo-
nach dem 31. Dezember transfereinrichtung, der Nummer der Gesundheitsbescheinigung sowie Angaben
1990 aufbereitet worden über Entnahmedatum, Rasse und Identität der Spendereltern, die bei Bedarf in
sind codierter Form sein können
2. Samen von Rindern, der Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag, Rasse und
nach dem 31. Dezember Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter Form, den Namen der
1989 aufbereitet worden ist Besamungsstation
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1033
Art, Verwendungszweck Kennzeichnung
1 2
3. Samen von Schweinen Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben über
Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in
codierter Form, den Namen und die Veterinärkontrollnummer der Besamungssta-
tion unter Voranstellung des Namens des Mitgliedstaates
4. Bruteier Kennzeichnung nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission
vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) 2782/75 über die
Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
(ABl. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Anlage 9
(zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a Abs. 1, §§ 26 und 27
Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1)
Einfuhr von Tieren und Waren
nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Art, Verwendungszweck
zur Auflistung von Drittländern zur Festlegung von Bescheinigungen
1 2 3
I. Tiere
1. Wildklauentiere Artikel 6 Buchstabe A Nr. 1 Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b,
Buchstabe e, Artikel 17 Abs. 2 Abs. 3 Buchstabe c, Artikel 18
Buchstabe a Abs. 1 und Artikel 19 der Richt-
und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG linie 92/65/EWG in der jeweils
in der jeweils geltenden Fassung geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
2. Rinder, Schweine, Schafe Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in Artikel 8 und 11 der
und Ziegen, ausgenommen der jeweils geltenden Fassung Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils
Tiere nach Nummer 1 und geltenden Fassung,
Tiere, die vorübergehend in Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
das Grenzgebiet zu Weide- Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
zwecken eingeführt werden geltenden Fassung
3. Einhufer
3.1 eingetragene Einhufer Artikel 12 und 13 der Richtlinie Artikel 15, 16 und 19 der
90/426/EWG in der jeweils geltenden Richtlinie 90/426/EWG in der
Fassung in Verbindung mit Artikel 3 jeweils geltenden Fassung,
der Richtlinie 72/462/EWG in der Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
jeweils geltenden Fassung Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
3.2 sonstige Einhufer Artikel 12 und 13 der Richtlinie Artikel 15, 16 und 19 der
90/426/EWG in der jeweils geltenden Richtlinie 90/426/EWG in der
Fassung in Verbindung mit Artikel 3 jeweils geltenden Fassung,
der Richtlinie 72/462/EWG in der Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
jeweils geltenden Fassung, Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG in geltenden Fassung
der jeweils geltenden Fassung
4. Affen und Halbaffen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
geltenden Fassung kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in
der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
5. Hunde und Hauskatzen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und
geltenden Fassung Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1035
Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Art, Verwendungszweck
zur Auflistung von Drittländern zur Festlegung von Bescheinigungen
1 2 3
6. Hasen und Kaninchen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
geltenden Fassung kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
7. Frettchen, Füchse und Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Nerze der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
geltenden Fassung kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
8. Geflügel Artikel 21, 23 und 26 der Richtlinie Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils geltenden 90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
9. Vögel, ausgenommen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Geflügel der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
geltenden Fassung kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
10. Fische Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG in Artikel 20 und 21 der Richtlinie
der jeweils geltenden Fassung 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
11. Bienen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
geltenden Fassung kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
II. Waren
1. Frisches Fleisch von Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2
Rindern, Schweinen, 2002/99/EG in der jeweils geltenden und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der
Schafen, Ziegen und Fassung Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
Einhufern, die als Haustiere geltenden Fassung
gehalten werden
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Art, Verwendungszweck
zur Auflistung von Drittländern zur Festlegung von Bescheinigungen
1 2 3
2. Fleischerzeugnisse von
Tieren nach Nummer 1
2.1 Fleischerzeugnisse von Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2
Tieren nach Nummer 1, 2002/99/EG in der jeweils geltenden und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der
ausgenommen gereinigte Fassung Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
und gesalzene, getrocknete geltenden Fassung
oder erhitzte Mägen, Därme
oder Harnblasen sowie
ausgelassene Fette
2.2 Gereinigte und gesalzene, Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2
getrocknete oder erhitzte und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der
Mägen, Därme und Harn- Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
blasen von Tieren nach geltenden Fassung
Nummer 1
2.3 Ausgelassene Fette von Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Tieren nach Nummer 1 Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der
geltenden Fassung, jeweils geltenden Fassung,
Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2
2002/99/EG in der jeweils geltenden und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der
Fassung Richtlinie 2002/99/EG in der
jeweils geltenden Fassung
3. Embryonen von Rindern, die Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG in Artikel 9 und 10 der Richtlinie
nach dem 31. Dezember der jeweils geltenden Fassung 89/556/EWG in der jeweils
1990 aufbereitet worden geltenden Fassung
sind
4. Eizellen und Embryonen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b
von Pferden, Schweinen, Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1
Schafen und Ziegen 92/65/EWG in der jeweils geltenden der Richtlinie 92/65/EWG in der
Fassung jeweils geltenden Fassung
5. Samen von Rindern, der Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG in Artikel 10 und 11 der Richtlinie
nach dem 31. Dezember der jeweils geltenden Fassung 88/407/EWG in der jeweils
1989 aufbereitet worden ist geltenden Fassung
6. Samen von Schweinen, der Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG in Artikel 9 und 10 der Richtlinie
nach dem 31. Dezember der jeweils geltenden Fassung 90/429/EWG in der jeweils
1991 aufbereitet worden ist geltenden Fassung
7. Samen von Pferden, Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b
Schafen und Ziegen Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1
92/65/EWG in der jeweils geltenden der Richtlinie 92/65/EWG in der
Fassung jeweils geltenden Fassung
8. Frisches Geflügelfleisch Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in Artikel 11 und 12 der Richtlinie
der jeweils geltenden Fassung, 91/494/EWG in der jeweils
Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie geltenden Fassung,
2002/99/EG in der jeweils geltenden Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2
Fassung und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der
Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1037
Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Art, Verwendungszweck
zur Auflistung von Drittländern zur Festlegung von Bescheinigungen
1 2 3
9. Geflügelfleischerzeugnisse Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
der jeweils geltenden Fassung, Richtlinie 92/118/EWG in der
Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie jeweils geltenden Fassung,
2002/99/EG in der jeweils geltenden Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2
Fassung und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der
Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung
10. Fleisch von Zuchtfederwild Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c
der jeweils geltenden Fassung, der Richtlinie 92/118/EWG in der
Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der jeweils geltenden Fassung,
Richtlinie 92/118/EWG in der Artikel 11 und 12 der Richtlinie
jeweils geltenden Fassung, 91/494/EWG in der jeweils geltenden
Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie Fassung,
2002/99/EG in der jeweils geltenden Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2
Fassung und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der
Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung
11. Bruteier Artikel 21, 23 und 26 der Richtlinie Artikel 23, 24 und 26 der
90/539/EWG in der jeweils geltenden Richtlinie 90/539/EWG in der
Fassung jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
12. Fleisch von wild lebenden Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Säugetieren, die in Zucht- der jeweils geltenden Fassung, Richtlinie 92/118/EWG in der
betrieben gehalten wurden Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der jeweils geltenden Fassung,
Richtlinie 92/118/EWG in der Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2
jeweils geltenden Fassung, und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der
Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
2002/99/EG in der jeweils geltenden geltenden Fassung
Fassung
13. Frisches Fleisch erlegten Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c und
Wildes der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils Abs. 3 der Richtlinie 92/45/EWG in
geltenden Fassung, der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2
2002/99/EG in der jeweils geltenden und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der
Fassung Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung
14. Fleischerzeugnisse erlegten Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Wildes der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils Richtlinie 92/118/EWG in der
geltenden Fassung, jeweils geltenden Fassung,
Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2
2002/99/EG in der jeweils geltenden und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der
Fassung Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung
15. Fleisch von Hauskaninchen Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 92/118/EWG in der Richtlinie 92/118/EWG in der
jeweils geltenden Fassung, jeweils geltenden Fassung,
Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2
2002/99/EG in der jeweils geltenden und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der
Fassung Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Rechtsgrundlagen Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
Art, Verwendungszweck
zur Auflistung von Drittländern zur Festlegung von Bescheinigungen
1 2 3
16. Knochen, Horn, Hufe und Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der
Klauen sowie daraus zum Richtlinie 92/118/EWG in der Richtlinie 92/118/EWG in der
menschlichen Verzehr jeweils geltenden Fassung, jeweils geltenden Fassung,
hergestellte Erzeugnisse Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2
2002/99/EG in der jeweils geltenden und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der
Fassung Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung
17. Milch und Milcherzeugnis- Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2
se, die zum menschlichen 2002/99/EG in der jeweils geltenden und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der
Verzehr bestimmt sind Fassung Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1039
Anlage 9a
(zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4)
Einfuhr von Gegenständen
nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art, Verwendungszweck Rechtsgrundlage zur Auflistung von Drittländern
1 2
1. Heu, Stroh Artikel 19 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Anlage 9b
(zu § 25 Abs. 1 und 3)
Verbot der Einfuhr
von Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts
Art Seuche Zeitraum
1 2 3
I. Tiere
1. Rinder Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Ansteckende Lungenseuche der 12 Monate
Rinder, Blauzungenkrankheit,
Epizootische Hämorrhagische
Krankheit, Rinderpest
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate
2. Schweine Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Ansteckende Schweinelähmung
(Teschener Krankheit), Schweinepest
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate
3. Schafe und Ziegen Maul- und Klauenseuche 24 Monate
Blauzungenkrankheit, Epizootische 12 Monate
Hämorrhagische Krankheit, Pest der
kleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber,
Pockenseuche der Schafe und
Ziegen
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate
4. Pferde Pferdepest, Venezolanische 24 Monate
Pferdeenzephalomyelitis
Beschälseuche, Rotz 6 Monate
II. Waren
1. Fleisch – ausgenommen
Fleisch, das in einem
luftdicht verschlossenen
Behältnis mit einem Fc-Wert
von mindestens 3,00 erhitzt
worden ist – von
1.1 Rindern Maul- und Klauenseuche, 12 Monate
Rinderpest
1.2 Schweinen Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Ansteckende Schweinelähmung
(Teschener Krankheit), Maul- und
Klauenseuche, Schweinepest
1.3 Schafen und Ziegen Maul- und Klauenseuche 12 Monate
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1041
Anlage 10
(zu § 25 Abs. 2 und 3)
Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr
von Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts
Art, Verwendungszweck Rechtsgrundlagen für Einfuhrverbote und -beschränkungen
1 2
I. Tiere
1. (weggefallen)
2. Geflügel Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3. Fische Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4. Tiere nach den Nummern 1 Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung
bis 3 sowie sonstige Tiere
II. Waren
1. Embryonen von Rindern, die Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung
nach dem 31. Dezember
1990 aufbereitet worden
sind
2. Samen von Rindern, der Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet worden ist
3. Samen von Schweinen, der Artikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung
nach dem 31. Dezember
1991 aufbereitet worden ist
4. Frisches Geflügelfleisch Artikel 14 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung
5. Bruteier Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung
6. Eier und Sperma von Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
Fischen
7. Erzeugnisse nach den Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung
Nummern 1 bis 6, sonstige
Waren tierischer Herkunft
und Gegenstände, die Träger
von Ansteckungsstoff sein
können
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Anlage 10a
(zu § 29 Abs. 1)
Durchführung
der Dokumentenprüfung bei Tieren
1. Prüfung der Zweckbestimmung
2. Prüfung der die Sendung begleitenden Bescheinigung, ob sie
a) im Original vorliegt,
b) mindestens in deutscher Sprache und dazu in der Sprache des
Ursprungslandes und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt ist,
c) ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes betrifft, das zur Einfuhr zuge-
lassen ist,
d) inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das für das betreffende
Tier und das jeweilige Drittland festgelegt wurde,
e) aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusam-
mengefügten Dokument besteht und eine laufende Nummer trägt,
f) vollständig ausgefüllt wurde und nicht geändert worden ist, es sei denn
durch zugelassene Streichungen, die mit Unterschrift und Siegel des
Unterzeichneten versehen wurden,
g) zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit dem Zeitpunkt der Verla-
dung zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Zusammenhang
steht,
h) für einen einzigen Empfänger ausgestellt ist,
i) sich erforderlichenfalls auf einen Betrieb bezieht, der zur Einfuhr zugelas-
sen ist,
j) die Unterschrift und eine gut leserliche Angabe des Namens und der
Amtsbezeichnung des Unterzeichneten trägt und die Siegelung in einer
anderen Farbe als die übrige Schrift erfolgt ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1043
Anlage 11
(zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1)
Durchführung der
Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren
Art, Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
1 2
I. Nämlichkeitskontrolle
1. Klauentiere und Einhufer in Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere
Sendungen von nicht mehr begleitenden Bescheinigung
als 10 Tieren
2. Klauentiere und Einhufer in 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 % der Tiere, jedoch mindestens
Sendungen von mehr als 10 Tieren, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
10 Tieren 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bis zur Gesamtzahl einer Sendung
bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. Geflügel und Fische in Vergleich der Tierart in jedem Transportbehältnis und Kennzeichnung jedes Trans-
Sendungen von nicht mehr portbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
als 10 Transportbehältnissen
4. Geflügel und Fische in 1. Vergleich der Tierart in und Kennzeichnung von mindestens 10 % der
Sendungen von mehr als Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse, mit den
10 Transportbehältnissen Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bis zur Gesamtzahl
der Transportbehältnisse einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter
Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen
Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum
Verwendungszweck entsprechen
5. sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transport-
behältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
II. Physische Untersuchung
1. Klauentiere und Einhufer Nach Entladen aller Tiere aus dem Transportmittel unter Aufsicht des amtlichen
Tierarztes Untersuchung der Tiere und Probenahme nach Anhang II der
Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit
Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich
der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere
(ABl. EG Nr. L 323 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 Nutz- und Zuchttiere,
ausgenommen Zoo-
und Zirkustiere
1.1.1 Sendungen von weniger Untersuchung jedes Tieres
als 10 Tieren
1.1.2 Sendungen von 10 und Untersuchung von mindestens 10 % der Tiere, jedoch von mindestens 10 für die
mehr Tieren Sendung repräsentativen Tieren
1.2 Schlachttiere
1.2.1 Sendungen von weniger Untersuchung jedes Tieres
als 5 Tieren
1.2.2 Sendungen von 5 und Untersuchung von mindestens 5 % der Tiere, jedoch von mindestens 5 für die
mehr Tieren Sendung repräsentativen Tieren
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Art, Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
1 2
2. Süßwasserfische Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der
jeweiligen Tierart oder Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten
3. Tiere, die für Laboratorien Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der
bestimmt sind, hinsicht- jeweiligen Tierart und Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten
lich bestimmter Krank-
heiten einen anerkannten
Gesundheitsstatus haben
und unter kontrollierten
Umweltbedingungen in
verplombten Transport-
behältnissen befördert
werden
4. Sonstige Tiere Beobachtung des Gesundheitszustandes und des Verhaltens des Tieres oder der
gesamten Tiergruppe oder einer repräsentativen Anzahl von Tieren, im Falle des
Verdachts Erhöhung der Zahl der zu kontrollierenden Tiere oder weitergehende
Untersuchungen, ggf. Probenahmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1045
Anlage 12
(zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2)
Durchführung der
Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren
I. Nämlichkeitskontrolle
1. Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die
Ware begleitenden Bescheinigung zu vergleichen.
2. Abweichend von Nummer 1 kann im Falle der Durchfuhr die Nämlichkeits-
kontrolle darauf beschränkt werden,
a) bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die
Unversehrtheit des Behältnisses,
b) bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe
zu prüfen.
II. Physische Untersuchung
1. Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in
vorschriftsmäßigem Zustand belassen haben und keine Anzeichen vorliegen,
die Anlass zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben.
2. 1 % der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei und höchs-
tens zehn Packstücke oder Packungen, sind zu untersuchen.
3. Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen.
4. Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzufüh-
ren.
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005
Anlage 13
(zu § 37 Abs. 1 Satz 2)
Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung
bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist
Art, Verwendungszweck Voraussetzungen
1 2
1. Fleisch von Rindern, 1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt gemacht
Schweinen, Schafen, Ziegen worden ist
und Einhufern, die als 2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, dass die Tiere
Haustiere gehalten werden,
ausgenommen a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis von 20 Kilome-
tern während der letzten 40 Tage Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre
a) gereinigte und gesalzene Schweinekrankheit, Schweinepest oder Ansteckende Schweinelähmung,
oder getrocknete Mägen, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind,
Därme oder Harnblasen,
b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der Schlachtung
b) ausgelassene Fette, Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest
c) Fleischerzeugnisse in oder Ansteckende Schweinelähmung, soweit die Tiere empfänglich sind,
luftdicht verschlossenen nicht aufgetreten sind und
Behältnissen, die in c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von Maul- und Klau-
diesen so erhitzt worden enseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest oder Anstecken-
sind, dass der Fc-Wert der Schweinelähmung, soweit die Tiere empfänglich sind, befunden wurden
mindestens 3 beträgt,
und
d) Fleischerzeugnisse, die
auf eine Kerntemperatur
von mindestens 70 °C
erhitzt worden sind
2. Eizellen, Embryonen und Das Transportbehältnis muss sauber, desinfiziert und verschließbar sein.
Samen von Klauentieren
und Pferden
3. Bruteier 1. Das Transportbehältnis muss
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem
Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2. Das Transportmittel und -behältnis muss so beschaffen sein, dass Teile
beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.
4. Eier und Sperma von Das Transportmittel oder -behältnis muss sauber und so beschaffen sein, dass
Fischen Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
5. Ausgelassene Fette, die Das Transportbehältnis muss sauber und flüssigkeitsdicht sein.
zum menschlichen Verzehr
bestimmt sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 1047
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2004
– 1 BvR 684/98 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 40, § 40 a Absatz 1 und § 41 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c des Gesetzes
über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz –
BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 21) und in den nachfolgenden Fassungen in Verbindung
mit § 1 Absatz 8 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von
Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) in der Fassung des Zwei-
ten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer
von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1262) sind mit
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar, soweit sie keine Versorgungsleistung für den Partner einer nicht-
ehelichen Lebensgemeinschaft vorsehen, der nach dem gewaltsamen Tod
des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die
Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. März 2006 eine verfassungs-
gemäße Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 24. März 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
10. 3. 2005 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Zwei-
hundertdreizehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Zürich) 4021 (53 17. 3. 2004) 14. 4. 2005
96-1-2-213
10. 3. 2005 Zweihundertzwanzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Zürich) 4021 (53 17. 3. 2004) 14. 4. 2005
neu: 96-1-2-220