34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausdehnung
des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Vom 28. Dezember 2004
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 und des § 14 Abs. 4 Satz 1 des Zollverwal-
tungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), von
denen § 14 Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) sowie § 14 Abs. 4 Satz 1 zuletzt durch Arti-
kel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146) geändert wor-
den sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der
Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete vom 1. Juli 1993 (BGBl. I S. 1132), zuletzt
geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I
S. 21), wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 (zu § 1) wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe A Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Sie folgt dieser bis Lüdingworth in südlicher Richtung, wendet sich dann
am Schnittpunkt der Straße nach Franzenburg nach Westen und folgt dem
Straßenverlauf bis zum Ostrand der A 27.“
b) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Die rückwärtige Begrenzungslinie des grenznahen Raumes schließt
an der A 27 an die der Oberfinanzdirektion Hamburg an und verläuft
weiter am Ostrand der Autobahn, einschließlich der an der Autobahn
gelegenen Parkplätze, nach Süden bis zur Anschlussstelle Debstedt.
Von hier folgt sie in östliche Richtung der L 120 bis zur Abzweigung
der L 117 in Bederkesa. Dieser folgt sie bis zum Ostufer des Bederke-
sa-Geeste-Kanals und am Ufer entlang weiter in südlicher Richtung
bis zur Geeste und weiter am Südufer der Geeste entlang bis zu der
von Bramel nach Elmlohe führenden Straße. Dem Straßenverlauf folgt
sie in südwestlicher Richtung über die Ortschaft Schiffdorf-Bramel bis
zur Abzweigung der nach Sellstedt führenden Straße.“
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Von dort verläuft sie weiter in südlicher Richtung am Westufer des
großen Sellstedter Sees entlang über Wildes Moor bis zur Einmün-
dung der von Hosermühlen nach Loxstedt – Ortschaft Bexhövede –
führenden Straße in die zwischen den Ortschaften Schiffdorf und
Sellstedt der Einheitsgemeinde Schiffdorf verlaufenden Straße.“
c) Nach den Wörtern „Im Binnenland“ wird die Angabe „Im Zuständigkeits-
bereich der Oberfinanzdirektion Cottbus“ wie folgt gefasst:
„D. Im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Cottbus“.
2. In der Anlage 2 (zu § 2) wird Buchstabe D wie folgt gefasst:
„D. Im Bereich der Unterweser einschließlich des Bereichs um den Freihafen
Bremen ist das Gebiet der Grenzaufsicht unterworfen, das von der fol-
genden Begrenzungslinie umschlossen wird:
An der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raumes am
Schnittpunkt der B 212 mit der B 437 in Rodenkirchen beginnend folgt
sie der B 212 nach Süden bis Elsfleth-Huntebrück. Von dort folgt sie der
L 865 in das Stadtgebiet Oldenburg und dort weiter über die Elsflether
Straße, Donnerschweer Straße, Wehdestraße, Stau, Paradewall, Damm,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 35
Westfalendamm, Niedersachsendamm, Cloppenburger Straße, Stedinger
Straße, Holler Landstraße einmündend in die L 866 bis zur B 212 in
Berne. Von dort folgt sie der B 212 in Richtung Süden bis zur Einmün-
dung der L 875 in Krögerdorf. Dieser folgt sie in das Stadtgebiet Delmen-
horst und dort weiter dem Straßenzug Stedinger Straße, Friedrich-Ebert-
Allee, Hasporter Damm bis zur Autobahnanschlussstelle Delmenhorst-
Hasport. Von dort verläuft sie an der Südseite der A 28 bis zur Abzwei-
gung der B 322 und folgt dieser bis zur Autobahnauffahrt Delmenhorst-
Ost. Die Begrenzungslinie verläuft dann in nordöstlicher Richtung an der
Südseite der A 1, einschließlich der an der Autobahn gelegenen Parkplätze,
bis zum Bremer Kreuz. Hier biegt sie ab in die A 27 und folgt dieser auf
der Ostseite, einschließlich der an der Autobahn gelegenen Parkplätze,
in nördlicher Richtung bis zur an der Anschlussstelle Stotel verlaufenden
rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raumes.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. Dezember 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Vom 3. Januar 2005
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-
verordnung Straße und Eisenbahn vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 5) wird nach-
stehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der ab
dem 11. Januar 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 10. September 2003
(BGBl. I S. 1913, 2139),
2. den mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft getretenen § 11 der Verordnung
vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286),
3. den am 1. April 2004 in Kraft getretenen Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom
22. März 2004 (BGBl. I S. 454),
4. die nach ihrem Artikel 3 teils mit Wirkung vom 1. Januar 2004, teils am 7. April
2004 in Kraft getretene Verordnung vom 24. März 2004 (BGBl. I S. 485),
5. den am 29. Dezember 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) und
6. die nach ihrem Artikel 3 teils mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getrete-
nen, teils am 11. Januar 2005 in Kraft tretende eingangs genannte Verord-
nung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998
(BGBl. I S. 3114), § 5 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 11 § 5 des
Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082),
zu 4. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114),
von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt
durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)
geändert worden sind,
zu 5. des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), § 5
Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August
2002 (BGBl. I S. 3082), und
zu 6. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114),
von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt
durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)
geändert worden sind.
Berlin, den 3. Januar 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 37
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen
(Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – GGVSE)*)
§1 (RID) – Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens
Geltungsbereich über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und vom 16. November 1993 (BGBl. II S. 2044), das zuletzt
grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaft- nach Maßgabe der 12. RID-Änderungsverordnung
liche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen vom 28. September 2004 (BGBl. 2004 II S. 1434) ge-
Union) Beförderung gefährlicher Güter ändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2
1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und Nr. 1 und 3,
2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr) 4. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-
schaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vor-
in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen-
schriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3
des bestimmt ist.
genannten RID.
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1
(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapi-
genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und
tel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich auf
Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen
Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und 1. die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten
ausländische Streitkräfte verantwortlich sind. ADR-Übereinkommen (z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und
(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten 2. die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten
1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die RID (z. B. Abschnitt 1.3.2 RID).
Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel,
dem Europäischen Übereinkommen vom 30. Septem- Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz
ber 1957 über die internationale Beförderung gefährli- ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe
cher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der immer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID.
Bekanntmachung vom 27. November 2003 (BGBl. II In den Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt
S. 1743), das zuletzt nach Maßgabe der 17. ADR- für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförde-
Änderungsverordnung vom 27. August 2004 (BGBl. rungen an die Stelle des Wortes „Vertragspartei“ das
2004 II S. 1274) geändert worden ist, sowie die Vor- Wort „Mitgliedstaat“.
schriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der
Anlage 3, §2
2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein- Begriffsbestimmungen
schaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vor-
schriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 Im Sinne dieser Verordnung
genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschrif- 1. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-
ten der Anlage 1 und 3, men, das selbst oder für einen Dritten gefährliche
3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund
Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die inter- eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der
nationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter Absender gemäß diesem Vertrag;
2. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/89/EG der men, das die Beförderung mit oder ohne Beförde-
Kommission vom 13. September 2004 zur fünften Anpassung der
Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften rungsvertrag durchführt;
der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 293 S. 14), der Richtlinie 3. ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger
2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur sechsten gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Emp-
Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der fänger gemäß den für den Beförderungsvertrag gel-
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 365 tenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser
S. 24) und der Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezem- als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt
ber 2004 zur fünften Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den
Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. Empfänger das Unternehmen, welches die gefährli-
EU Nr. L 365 S. 25). chen Güter bei der Ankunft übernimmt;
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh- 13. ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begutach-
men, das die verpackten gefährlichen Güter in ein tung für die Baumusterzulassung.
Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer
verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch §3
das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das
gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung Zulassung zur Beförderung
übergibt oder selbst befördert; Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn
deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und
5. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh- Kapitel 3.3 oder Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 nicht ausge-
men, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, schlossen und nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A zulässig
einschließlich Großverpackungen und Großpack- ist.
mittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versand-
stücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im
Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, §4
das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Ver- Allgemeine Sicherheitspflichten
sandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder
ändern lässt; (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig-
ten haben nach Unterabschnitt 1.4.1.1 die nach Art und
6. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen
das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahr- Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern
zeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit ab- und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering
nehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tank- wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie
container), in ein Batterie-Fahrzeug oder einen Bat- jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung ein-
teriewagen oder in einen MEGC und/oder in ein zuhalten.
Fahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine
Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt; besondere Gefahr für andere, insbesondere wenn
gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten
7. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweg-
austritt oder austreten kann und die Gefahr nicht rasch zu
lichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Ab-
beseitigen ist, hat
schnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen
der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der 1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr 2. der Beförderer im Schienenverkehr das jeweilige
zugelassen ist; Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie der Beför-
8. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede derer und das jeweilige Eisenbahninfrastrukturunter-
natürliche Person, jede juristische Person mit oder nehmen
ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zu-
Zusammenschluss von Personen ohne Rechtsper- ständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen
sönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen
staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese Informationen zu versehen oder versehen zu lassen.
über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder
von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit ab- §5
hängt;
Ausnahmen
9. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können
Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach
im Straßenverkehr auf Antrag für Einzelfälle oder allge-
Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 verbo-
mein für bestimmte Antragsteller
ten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des
ADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaatliche 1. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR – ausge-
Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 nommen Kapitel 1.8 ADR – für Beförderungen inner-
genannten Güter; halb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Arti-
kel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz und
10. sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschrie- Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom
benen Fahrzeuge sowie Güterstraßenbahnen, die 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvor-
auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen schriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttrans-
Schienennetz verkehren, und sind Wagen die in Ab- port auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), die zuletzt
schnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahnfahrzeu- durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission
ge; vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25) geän-
dert worden ist, zulässig ist. Die Ausnahmeentschei-
11. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme dungen nach Artikel 6 Abs. 10 erster Unterabsatz der
der Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Richtlinie sind von der nach Landesrecht zuständigen
Betriebsweise diesen ähnlichen Bahnen und der Stelle dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
sonstigen Bahnen besonderer Bauart; Wohnungswesen mitzuteilen.
12. ist ein Beförderungspapier im Schienenverkehr ein 2. Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutsch-
Frachtbrief oder ein sonstiges Dokument mit den lands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter
nach dem RID für die jeweilige Beförderung vorge- Artikel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genannten
schriebenen Angaben; Richtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 39
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Schienen- nahme in das ADR oder RID anfordern.
verkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, die
(7) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bun-
nach Landesrecht zuständigen Stellen können für den
desministerium des Innern, die Innenminister (-senato-
Bereich der übrigen Eisenbahnen auf Antrag für Einzel-
ren) der Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung
fälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abwei-
zuständigen obersten Landesbehörden oder die von
chungen von den Teilen 1 bis 7 RID – ausgenommen
ihnen bestimmten Stellen dürfen für ihren jeweiligen Auf-
Kapitel 1.8 RID – für Beförderungen innerhalb Deutsch-
gabenbereich Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem
lands zulassen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6,
Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländi-
7, 9, 10, 11, 12 erster Unterabsatz und Abs. 14 sowie
sche Streitkräfte, den Bundesgrenzschutz und die Poli-
Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom
zeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen
23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
des Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräum-
Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährli-
dienste der Länder oder Kommunen von dieser Verord-
cher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25), die zuletzt durch die
nung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung,
Richtlinie 2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezem-
polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Feuerweh-
ber 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 24) geändert worden ist,
ren, des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittelräu-
zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6
mung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend
Abs. 12 erster Unterabsatz und die vorgesehenen Aus-
berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den
nahmen nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie sind dem
Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rah-
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
men seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Ver-
sen mitzuteilen.
teidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Inte-
(3) Abweichungen sind ohne Diskriminierung ins- ressen dies erfordern. Absatz 4 ist anzuwenden.
besondere auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des
Ortes der Niederlassung des Absenders, des Güterver- (8) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes
kehrsunternehmens oder des Empfängers zu erteilen. zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für
den Bereich der übrigen Eisenbahnen; die von den Län-
(4) Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur dern nach Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im
zugelassen werden, wenn Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für
1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, sofern das die
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas anderes
die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und bestimmt.
2. sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun-
nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor- gen nach Abschnitt 1.5.1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1
derlich sind, dem Stand der Technik entsprechen; ent- Nr. 1 abgeschlossen, dürfen bis zu ihrer Aufhebung inner-
sprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem staatliche Beförderungen unter denselben Voraussetzun-
Stand der Technik, so muss die Zulassung der Aus- gen und nach denselben Bestimmungen der Vereinba-
nahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als rung durchgeführt werden.
vertretbar angesehen werden können. (10) Hat
(5) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen
1. im Straßenverkehr eine nach Landesrecht zuständige
ist bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR oder
Stelle eine Ausnahme nach Absatz 1 oder
den Teilen 1 bis 7 RID vom Antragsteller ein Gutachten
von Sachverständigen für gefährliche Güter, für Fahr- 2. im Schienenverkehr eine nach Absatz 2 zuständige
zeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beförde- Stelle eine Ausnahme nach Absatz 2
rung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen vor-
zugelassen, darf der Berechtigte, soweit nicht ausdrück-
zulegen. In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 zweiter Halb-
lich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer
satz müssen in diesem Gutachten auch die verbleiben-
Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die Beförderung auf
den Gefahren dargestellt werden; außerdem muss be-
der deutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen
gründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme
oder grenzüberschreitenden Beförderung unter densel-
im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar
ben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmun-
angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage
gen durchführen, wie es in der Ausnahme vorgesehen ist.
weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlan-
gen oder im Benehmen mit dem Antragsteller weitere
Gutachten selbst anfordern. §6
(6) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese Zuständigkeiten
schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvor-
Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verord-
kehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von
nung zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen
der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Aus-
über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1,
nahmen im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 erster
auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Unterabsatz der in Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 und Ausnahmen
im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unter- 1. im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 Unterabs. 2
absatz der in Absatz 2 Satz 1 genannten Richtlinie dürfen und 3 der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und
längstens fünf Jahre zugelassen werden; eine Verlänge-
2. im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 Unter-
rung der Geltungsdauer ist nicht zulässig. Die zuständige
abs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 2 Satz 1
Behörde kann vom Antragsteller einen begründeten Vor-
schlag zur Überführung des Regelungsinhalts der Aus- genannten Richtlinien.
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü- 11. die Entscheidung über das Zusammenpacken von
fung ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän- Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D
dig für oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterab-
schnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, soweit es
1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Son-
dervorschrift 250; 12. die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die
Baumusterzulassung von ortsbeweglichen Tanks,
2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren
mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung Elementen (MEGC) nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8,
der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im Einvernehmen mit
und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor- der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sowie
schrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die die Zulassung der Schüttgut-Container nach Unter-
Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 abschnitt 6.11.4.4;
Sondervorschrift 311, die Zustimmung nach Ab- 13. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in
schnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645 sowie die Zulas- besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbin-
sung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt dung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die
7.5.2.2, soweit es sich nicht um den militärischen Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchsta-
Bereich handelt; be a und die Zulassung der Bauart von Verpackun-
3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach gen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes
Absatz 2.2.2.1.5, die Festlegung der Vorschriften und Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbin-
Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach dung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 und die Bestäti-
Unterabschnitt 4.1.6.2 und die Zulassung des Typs gung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a;
der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2; 14. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering disper-
gierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in
4. (weggefallen) Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und
5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Ab- die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch-
satz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sondervor- stabe a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
schrift 271 und für die Festsetzung der Bedingungen Strahlenschutz;
nach Absatz 4.1.7.2.2 und für die Genehmigung zur 15. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-
Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor- sicherungsprogrammen für die Fertigung und Prü-
schrift 272; fung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und
Großverpackungen sowie die Anerkennung von
6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung Inspektionsstellen für die Prüfung der Funktions-
von UN 3292 Batterien oder Zellen nach Ab- fähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungs-
satz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervor- programme nach Unterabschnitt 6.1.1.4, Ab-
schrift 239; satz 6.5.1.6.1 und Unterabschnitt 6.6.1.2 und für die
wiederkehrende Inspektion von Großpackmitteln
7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Per-
(IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4;
oxide nach Absatz 2.2.52.1.8;
16. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach
8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Absatz 6.2.1.5.2;
Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der
Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Ver- 17. die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumle-
packungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackun- gierungen nach Absatz 6.2.3.2.2;
gen und Bergungsverpackungen nach Unterab- 18. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-
schnitt 4.1.1.3, Absatz 4.1.1.19.3 Buchstabe c Satz 2 stücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4;
und Buchstabe d, Unterabschnitt 6.1.1.2, Ab-
schnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7, 19. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen
Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Doku-
6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4 sowie für die mentation und Inspektion zulassungspflichtiger Ver-
Zulassung der Reparatur flexibler IBC im Sinne des sandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in
Abschnitts 1.2.1; Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;
20. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-
9. die Zulassung zur Beförderung nach Unter- sicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstel-
abschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpa- lung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die
ckung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versand-
der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Ver- stücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Ver-
packungsanweisung P 101 und die Zulassung der bindung mit Abschnitt 1.7.3;
Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterab-
schnitt 7.5.2.2 Fußnote a), soweit es sich nicht um 21. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 – ausge-
den militärischen Bereich handelt; nommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 –,
4.1 – ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Ver-
10. die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung packungsanweisung P 200, P 201 und P 203 –,
in Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 4.1.7.2.2 und 4.2 – ausgenommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5,
die Festlegung von Bedingungen nach Ab- 4.2.3.4 –, 4.3 – ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 –,
schnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2; 6.7 – ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 41
6.7.4.14.6 Buchstabe b – und Kapitel 6.9 bestimmte (4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-,
Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) ist für die Durch-
sind und für die keine Bestimmung nach § 6 dieser führung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich um
Verordnung erfolgt ist; den militärischen Bereich handelt, für
22. die Genehmigung der Klassifizierung und Beförde- 1. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände
rung von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspen- mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung
sionen und Gelen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor- der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3
schrift 309; und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sonder-
vorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die
23. die Zulassung zur Beförderung nach Ab- Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1
satz 4.1.3.8.1; Sondervorschrift 311, die Zustimmung nach Ab-
schnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645 sowie die Zulas-
24. für das System für die Konformitätsbewertung nach
sung der Trennungsmethoden nach Unterab-
Absatz 6.2.5.6.2, die Ausstellung von Bescheinigun-
schnitt 7.5.2.2;
gen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, die Überprüfung des
Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.5.6.3.2 2. die Zulassung zur Beförderung nach Unterab-
Satz 1 und 3, die Aufrechterhaltung des Qualitäts- schnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung
sicherungssystems nach Absatz 6.2.5.6.3.3 Satz 3, nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Ver-
die Baumusterzulassungsbescheinigung nach Ab- packung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs-
satz 6.2.5.6.4.2, 6.2.5.6.4.5, 6.2.5.6.4.9 Satz 2 und 3; anweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von
Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2
25. für das Zulassungssystem für die wiederkehrende Fußnote 1 und
Inspektion und Prüfung nach Absatz 6.2.5.7.2.1,
6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.3.1, 6.2.5.7.3.2, 3. die Entscheidung über das Zusammenpacken von
6.2.5.7.4.3, 6.2.5.7.4.5, 6.2.5.7.4.6 Satz 4, für Mit- Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D
teilungen nach Absatz 6.2.5.6.4.11 und 6.2.5.7.4.7 oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterab-
sowie für die Zulassung von Inspektionsstellen nach schnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.
Absatz 6.2.5.7.4.4, für Aufgaben zu Prüfungen und (5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 7
Inspektionen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, Ab- Satz 1 Nr. 2, 3, 6 oder 9 des Geräte- und Produktsicher-
satz 6.2.5.6.3.2 Satz 3 und 4, 6.2.5.6.4.4, 6.2.5.6.4.9 heitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) zugelas-
Satz 1 und 2, 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.4.1 Satz 1 und 3, senen Überwachungsstellen im Sinne des § 21 Abs. 2
6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.2.4 zur Produktions- bis 4 Satz 1 und Abs. 5 des Geräte- und Produktsicher-
kontrolle und Produktionsbescheinigung nach Ab- heitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landes-
satz 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.3.3, 6.2.5.7.5 im Benehmen behörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder
mit der nach Landesrecht für die Akkreditierung von die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig
Prüf- und Zulassungsstellen zuständigen Behörde; sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung
26. das technische Regelwerk nach Ab- zuständig für
satz 6.2.1.3.3.5.4, Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen
Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, nach Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen die Prüfung
6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.2.7 und 6.8.3.7 der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6,
Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium soweit diese nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten eingesetzt
werden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen
27. die Anwendung alternativer Vereinbarungen nach
Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den
Unterabschnitt 6.11.2.4.
Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die diese nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über orts-
Durchführung dieser Verordnung zuständig für bewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3711) keiner Neubewertung der Konformi-
1. die Genehmigung für die Bestimmung nicht in Tabel- tät unterzogen werden;
le 2.2.7.7.2.1 aufgeführter Radionuklidwerte nach
Absatz 2.2.7.7.2.2; 2. die Baumusterprüfung von
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern
2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven
mit mehreren Elementen (MEGC) nach Ab-
Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;
satz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und
3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein- 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und
barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und
Absatz 5.1.5.2.3; 6.7.5.12.7,
4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-
radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbin- Fahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für die
dung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und Zulassung des Baumusters zuständigen Behör-
die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch- de –, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tank-
stabe a und containern, Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-
behältern) und Gascontainern mit mehreren Ele-
5. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Ab- menten (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbin-
satz 5.1.5.2.4. dung mit Kapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 ADR und
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
c) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach Un- 1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks
terabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen
ADR und Tankcontainer aus faserverstärkten (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1
Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver- und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und
bindung mit Kapitel 4.4 im Einvernehmen mit der Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und
Bundesanstalt für Materialforschung und -prü- 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern, Tankwechsel-
fung, aufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontai-
nern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Ab-
dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufge- satz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;
führten Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2005 als
ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der
2. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche
Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom
Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascon-
17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbe-
tainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Ab-
wertet werden;
satz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7
3. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche in Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1,
Prüfung der Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüs- 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2
tungsteile von und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit meh-
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit reren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5,
mehreren Elementen (MEGC) nach Ab- 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbin-
satz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10, 6.7.5.12.2 dung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervor-
und 6.7.5.12.7, schrift TT 2 und
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-
Fahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für die 3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks,
Zulassung des Baumusters zuständigen Behör- Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwech-
de – , abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tank- selbehältern) und Gascontainern mit mehreren Ele-
containern, Tankwechselaufbauten (Tankwechsel- menten (MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 – im Einver-
behältern) und Gascontainern mit mehreren Ele- nehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesan-
menten (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, stalt –, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,
6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in Verbindung 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Ab-
mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervor- schnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2
schrift TT 2 und und TT 7 – im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung – und Ab-
c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) satz 6.8.5.2.2.
nach Unterabschnitt 6.9.5.3,
(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die
dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufge- Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Fest-
führten Tanks, soweit diese nach dem 1. Juli 2005 als legung der Bedingungen für genetisch veränderte Orga-
ortsbewegliche Druckgeräte nach § 9 der Verordnung nismen nach Absatz 2.2.9.1.12.
über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3711) geprüft werden;
(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten
4. Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 – im Einvernehmen Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von
mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt –, der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von
6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach
6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Ab- Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durch-
schnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 führung dieser Verordnung zuständig für die jährlichen
und TT 7 – im Einvernehmen mit der Bundesanstalt technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenom-
für Materialforschung und -prüfung – und Ab- men festverbundene Tanks, nach Unterabschnitt 9.1.2.3
satz 6.8.5.2.2 und ADR und für die Ausstellung von ADR-Zulassungs-
bescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR sowie
5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedie- für die Untersuchung auf Übereinstimmung mit den
nungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2 und anwendbaren Vorschriften nach Unterabschnitt 9.1.2.2
9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Ab- Satz 4 ADR.
satz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks
nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR. (10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersu-
(6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle chungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen sind für die Ordnung zuständigen Stellen oder Personen, die von der
Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prü- zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr
fung und Zulassung der Gefäße und des Qualitätssiche- bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Lan-
rungssystems nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, desrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchfüh-
6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3. rung dieser Verordnung zuständig für die Untersuchung
von Fahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung
(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung von festverbundenen Tanks nach Unterabschnitt 9.1.3.4
und -prüfung nach § 6 Abs. 5 der Gefahrgutverordnung ADR in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR sowie
See anerkannten Sachverständigen sind für die Durch- für die Verlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungs-
führung dieser Verordnung zuständig für bescheinigungen nach diesen Vorschriften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 43
(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Han- der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte. Bei
delskammern für die Durchführung dieser Verordnung der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch
zuständig für die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte, auch
wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient,
1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung sind die nach Satz 1 bestellten Dienststellen neben den
nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR, nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwa-
2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterab- chung befugt.
schnitt 8.2.2.7 ADR, (15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundes-
3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeug- amt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
führerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR und 1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortset-
4. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen zung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID
Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR, ausgenommen für die in
1a. die Informationen und Mitteilungen nach Unterab-
Absatz 14 Nr. 5 genannten Schulungsbescheinigun-
schnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und Buchstabe c
gen,
im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
und insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch
2. die Durchführung der behördlichen Gefahrgut-
Satzung.
kontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Ver-
(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt ordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die
3. die Durchführung der Amtshilfe nach Ab-
Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR.
schnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des
(13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güter- Bundes;
verkehr für die Durchführung dieser Verordnung zu-
4. die Vorlage der Berichte über die Meldung von
ständig für die Vorlage der Berichte über die Meldungen
Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unter-
von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterab-
abschnitt 1.8.5.1 RID;
schnitt 1.8.5.1 ADR.
5. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder
(14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministe-
besonderen Sicherheitsvorschriften nach Ab-
rium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des
schnitt 1.9.1 RID, 1.9.2 RID und 1.9.5 RID im
Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die
für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
Unterrichtung des Zentralamtes über die Beförde-
1. a) die Durchführung der Schulung nach Unter- rungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID im
abschnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5 ADR, Bereich der Eisenbahnen des Bundes, jeweils im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
b) die Überwachung und Anerkennung der Schulung kehr, Bau- und Wohnungswesen;
nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
6. die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit
c) die Durchführung der Prüfungen nach Unter- nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;
abschnitt 8.2.2.7 ADR und
7. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für
d) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahr- die Ausführung von Schweißarbeiten und gege-
zeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 benenfalls zusätzliche Prüfungen nach Absatz
ADR; 6.8.2.1.23 RID;
2. die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach 8. die Ausnahme für Rücksendungen nach Ab-
Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 4 ADR, 9.1.2.3 ADR satz 6.7.2.19.6 Buchstabe b RID, 6.7.3.15.6 Buch-
und 9.1.3.4 ADR und der Tanks nach Unterab- stabe b RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;
schnitt 6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie Prüfungen der IBC
nach Unterabschnitt 6.5.4.14 ADR; 9. die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2
RID;
3. die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2
ADR; 10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batterie-
wagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks
4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7 nach Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Ab-
und schnitt 4.3.3 RID und 4.3.4 RID;
5. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen 11. die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;
Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach
Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR 12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmi-
gung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4
für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die Buchstabe c und d Sondervorschrift TA 2 und TT 7
Dienstbereiche des Bundesgrenzschutzes, soweit dies RID jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
Gründe der Verteidigung oder Aufgaben des Bundes- für Materialforschung und -prüfung und
grenzschutzes erfordern. Die Zuständigkeit der nach
Satz 1 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwa- 13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
chungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahr- keiten nach § 10 im Bereich der Eisenbahnen des
gutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften Bundes.
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn- Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt
Bundesamt anerkannten Sachverständigen nach Ab- werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer,
satz 6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser Verord- Absender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen
nung zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer
Unterabschnitt 6.8.2.4 RID. darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine
Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen,
(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind dass der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem
für die Durchführung dieser Verordnung für Beförderun- Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.
gen im Bereich der übrigen Eisenbahnen zuständig, Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung
soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. beachten. Er muss den Bescheid über die Fahrweg-
bestimmung während der Beförderung mitführen und
§7 zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
händigen.
Fahrweg und
Verlagerung im Straßenverkehr (4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße
(1) Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3
genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rah- 1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in
men im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beförde- einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und ent-
rungen der in der Anlage 1 Nr. 4 genannten entzündbaren laden werden kann, es sei denn, dass die Entfernung
flüssigen Stoffe der Klasse 3 sind im Straßenverkehr die auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens dop-
Vorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, ausge- pelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der
nommen bei Beförderungen Straße,
1. in Versandstücken – einschließlich Großpackmitteln – 2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten
oder Großverpackungen, Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das
gefährliche Gut
2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks
nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem
a) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder
Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar)
Großcontainern verladen werden kann, die gesam-
(Überdruck) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck
te Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser
von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft sind und
Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und
wenn dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung
der Container oder die ortsbeweglichen Tanks auf
nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer beson-
dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisen-
deren Bescheinigung des Tankherstellers oder eines
bahn oder dem Schiff befördert werden können
Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 bestätigt ist,
oder
3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchsta-
be b Ziffer 2 und 3 (links) ADR und Absatz 6.8.2.1.20 b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im
(rechts) ADR oder Huckepackverkehr befördert werden kann, die
gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich
4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebe- dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt
nen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil
die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden
6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungs- kann.
gruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu
100 Kilometer. (5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der
(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobah- Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat
nen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-
Autobahn Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-,
Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht
1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer
bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und
groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer Schifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Containerver-
geeigneter Straßen, oder kehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Beschei-
nigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Emp-
2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung,
fänger zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den
der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 aus-
Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beför-
geschlossen oder beschränkt ist.
derungen auch von der nach Landesrecht zuständigen
(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von Behörde erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader
bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder oder dem Empfänger und dem nächstgelegenen geeig-
unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimm- neten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen.
ten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt;
dies ist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des (6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelege-
§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, nen Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muss der Beför-
die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben derer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahn-
werden darf. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen hofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 45
„Beförderung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE“. Für Beförde- geführt worden sind, den Verlader, der als erster
rungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Stra-
(Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der ßenfahrzeugen oder mit der Eisenbahn übergibt
Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisen- oder im Straßenverkehr selbst befördert, auf das
bahn oder den von ihr beauftragten Stellen und für die gefährliche Gut mit den Angaben nach Ab-
Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für satz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es
den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7
glaubhaft zu machen. Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hin-
(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die zuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährli-
Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2 oder die che Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1
Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in
für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahr- begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich;
zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der b) sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförde-
Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen oder Reser- rung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter
vierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und gemäß
den Bahntransport während der Beförderung mitführen § 3 befördert werden dürfen;
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
aushändigen. c) dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas-
sung nach § 5 Abs. 1 und 3 bis 7 im Straßenverkehr
§8 oder Abs. 2 bis 8 im Schienenverkehr, die in einer
Schriftliche Vereinbarung nach § 5 Abs. 9 oder bei innerstaatli-
Weisungen im Schienenverkehr chen Beförderungen die in einer Ausnahmeverord-
nung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgeset-
(1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßig- zes vorgeschriebenen Angaben in das Beförde-
keiten sind bei Eisenbahnbeförderungen vom Beförderer rungspapier eingetragen werden, soweit die Beför-
für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Wei- derung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt;
sungen vorzuhalten, die in knapper Form mindestens
angeben: d) dafür zu sorgen, dass
1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich aa) nur Verpackungen, Großverpackungen, Groß-
bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnah- packmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge,
men, um ihr zu begegnen; Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit ab-
2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, nehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batte-
falls Personen mit den beförderten Gütern oder ent- riewagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontai-
weichenden Stoffen in Berührung kommen; ner oder MEGC) verwendet werden, die für die
3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbe- Beförderung der betreffenden Güter gemäß
sondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuer- Kapitel 3.2 Tabelle A oder nach Unterab-
bekämpfung nicht verwendet werden dürfen; schnitt 1.1.4.3 zugelassen und geeignet und
4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver- bb) diese mit den vorgeschriebenen Kennzeich-
packungen oder der beförderten gefährlichen Güter nungen versehen sind;
zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich
diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben; e) dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde
nach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und
5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder Buchstabe b benachrichtigt wird;
Verringerung von Schäden beim Freiwerden von Stof-
fen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel ange- f) im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse
zeigten Gefahren als wasserverunreinigend gelten. und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;
(2) Werden in einem Wagen oder Container Versand-
g) auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab-
stücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern befördert,
satz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu
genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für ver-
stellen;
schiedene gefährliche Güter eine gemeinsame schriftli-
che Weisung für eine oder mehrere Klassen vorgehalten h) dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und
wird. Der Beförderer hat die Stoffe und Stoffgruppen nicht entgasten leeren Kesselwagen, Batterie-
bekannt zu geben, für die er eine schriftliche Weisung wagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, orts-
vorhält. Die schriftlichen Weisungen sind so vorzuhalten, beweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC
dass sie von den Gefahrenabwehrbehörden am Unfallort oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen,
sofort eingesehen werden können. Containern (ADR), Großcontainern (RID) und Klein-
containern (RID) für Güter in loser Schüttung
§9
aa) Großzettel (Placards) nach Unterab-
Pflichten
schnitt 5.3.1.6 angebracht werden,
(1) Der Absender
bb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7
1. hat ADR oder die orangefarbene Kennzeichnung
a) den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 1 RID angebracht
über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen ein- wird und,
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
cc) dass ungereinigte leere Tanks nach Ab- 3. hat im Schienenverkehr
satz 4.3.2.4.2 ADR und Unterabschnitt 4.2.1.5
ADR ebenso verschlossen und dicht sind wie a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier vor
im gefüllten Zustand; Beförderungsbeginn die schriftlichen Weisungen
nach Satz 2 der Bemerkung in Unterab-
i) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID schnitt 1.1.4.4 RID in Verbindung mit Unterab-
dies fordert, für jede Sendung ein Beförderungs- schnitt 5.4.3.1 ADR beigefügt werden;
papier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das,
sofern das ADR oder RID dies fordert, die Angaben b) bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenom-
oder Hinweise nach den anwendbaren Sonder- men bei Beförderungen im Huckepackverkehr
vorschriften in Kapitel 3.3, Absatz 5.4.1.1.1 bis nach Satz 2 der Bemerkung in Unterab-
5.4.1.1.3, 5.4.1.1.5 bis 5.4.1.1.7, Absatz 5.4.1.1.9 schnitt 1.1.4.4 RID dafür zu sorgen, dass
RID, Absatz 5.4.1.1.10.1, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13
bis 5.4.1.1.17, Unterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 aa) im Beförderungspapier die Nummer der
und 6.7.1.3 enthält, schriftlichen Weisung des Beförderers ange-
geben wird, wenn diese schriftliche Weisung
j) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug- zwar nicht für den im Beförderungspapier
nisse vor dem Be- und Entladen nach Ab- angegebenen Stoff erstellt wurde, aber für die-
satz 5.4.1.2.5.3 Satz 2 zugänglich gemacht wer- sen Stoff voll anwendbar ist, und
den,
bb) dem Beförderer schriftliche Weisungen nach
k) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID Unterabschnitt 5.4.3.1 und 5.4.3.3 Satz 2 zu
dies fordert, dem Beförderungspapier dem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten ADR-Über-
einkommen zur Verfügung gestellt werden,
aa) eine Kopie der Genehmigung nach Ab-
wenn der Beförderer keine schriftliche Wei-
satz 5.4.1.2.1 Buchstabe c,
sung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 für das zu
bb) die Bescheinigung der Zulassung nach Ab- befördernde Gut vorhält, und
satz 5.4.1.2.1 Buchstabe d,
c) die Vorschriften für den Versand als Expressgut
cc) eine Kopie der Genehmigung nach Kapitel 3.3 nach Kapitel 7.6 RID zu beachten und
Sondervorschrift 250 Buchstabe b und Ab-
satz 5.4.1.2.3.3 Satz 2, 4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr
nach den Nummern 1 und 2 oder im Schienenverkehr
dd) die schriftlichen Hinweise nach Ab- nach den Nummern 1 und 3 Dienste anderer Beteilig-
satz 5.4.1.2.5.2, ter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch
nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit
ee) das Container-Packzertifikat nach Ab-
gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften
schnitt 5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung
dieser Verordnung entspricht. Er kann jedoch auf die
nach 5.4.2.1 des IMDG-Code im Beförde-
ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten
rungspapier enthalten ist, und
Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in
ff) eine Kopie der Genehmigung nach Ab- den Fällen der Nummer 3 Buchstabe c.
satz 4.1.3.8.2 Satz
(2) Der Beförderer
beigefügt wird und
1. hat im Schienenverkehr durch repräsentative Stich-
l) dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 proben, wenn er die gefährlichen Güter am Abgangs-
an jedem begasten Fahrzeug, Wagen, Container ort übernimmt, und im Straßenverkehr insbesondere
oder Tank ein Warnzeichen nach Unterab-
schnitt 5.5.2.3 angebracht ist; a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen
Güter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind;
2. hat im Straßenverkehr
b) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen,
a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförde-
Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehm-
rungsbeginn
baren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewa-
aa) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, gen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern,
soweit nicht der Beförderer Inhaber der Aus- MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf dem
nahmezulassung ist und sofern die Beförde- Tankschild nach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1,
rung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt und 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10
sowie bei Kesselwagen und Batteriewagen das
bb) bei innergemeinschaftlichen und grenzüber- nach Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID auf dem
schreitenden Beförderungen eine Kopie des Tank selbst oder auf einer Tafel angegebene
wesentlichen Textes der Vereinbarungen nach Datum oder das ab der erstmaligen oder zuletzt
Unterabschnitt 8.1.2.1 ADR Buchstabe c durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ge-
übergeben werden und rechnete Datum der nächsten Prüfung nach Ab-
satz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2,
b) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10
des Beförderungsauftrages der Inhalt der schriftli- Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d
chen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3.1 ADR über- Sondervorschrift TT 3 Satz 1 nicht überschritten
mittelt wird; ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 47
c) dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen cc) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1,
nicht überladen sind; soweit die Beförderung auf Grund dieser Vor-
schrift erfolgt,
d) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,
dass die Fahrzeuge, die Wagen und die Ladung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn
keine offensichtlichen Mängel, keine Undicht- übergeben werden;
heiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüs- g) dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit
tungsteile fehlen; einer gültigen Bescheinigung nach Ab-
e) sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass satz 8.2.2.8.1 oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt
an Wagen die Großzettel (Placards) nach Unter- werden, und
abschnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind, und h) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach
f) sich zu vergewissern, dass nach Unterab- Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur
schnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Fahrzeug, Beförderung aufgegeben werden, und
Wagen, Container oder Tank angebracht ist; 3. hat im Schienenverkehr
die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind a) in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten
anhand der Beförderungsdokumente und der Be- Behörden und das dort genannte Eisenbahninfra-
gleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, strukturunternehmen unverzüglich zu benach-
des Wagens oder des Containers und gegebenen- richtigen oder benachrichtigen zu lassen;
falls der Ladung durchzuführen; diese Pflicht gilt im
Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merk- b) für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche
blattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt; Weisungen nach § 8 vorzuhalten;
1a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 c) dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung
Buchstabe a Nr. i über die Nichteinhaltung eines gefährlicher Güter befasstes Personal über die
Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontami- Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den
nation nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unre-
Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, gelmäßigkeiten zu treffen hat;
4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Ab- d) die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID möglichst
schnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 rasch anzuhalten;
Abs. (2) und (3) RID informieren;
e) dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buch-
2. hat im Straßenverkehr stabe i und k genannten Begleitpapiere und die in
a) dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier Nr. 3 Buchstabe a und b genannten schriftlichen
den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, Weisungen während der Beförderung im Zug mit-
sofern § 7 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird; geführt und zuständigen Personen auf Verlangen
zur Prüfung ausgehändigt werden;
b) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die
Vorschriften über das Verbot der anderweitigen f) das Personal zusätzlich hinsichtlich der Beson-
Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 TU 15 ADR derheiten des Schienenverkehrs nach Unterab-
eingehalten werden; schnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen und
c) dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer nach g) dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besat-
Unterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schrift- zung eines Zuges einen Lichtbildausweis nach
lichen Weisungen zu verstehen und richtig anzu- Unterabschnitt 1.10.1.4 RID mit sich führt;
wenden; 4. hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines
d) die Vorschriften über die Beförderung in Berichtes im Straßenverkehr an das Bundesamt für
Güterverkehr und im Schienenverkehr an das Eisen-
aa) loser Schüttung in Fahrzeugen oder Contai- bahn-Bundesamt sicherzustellen;
nern nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650
5. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur
Buchstabe d ADR und Kapitel 7.3 ADR und
Verfügung gestellten Informationen und Daten ver-
bb) Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR trauen, ausgenommen in den Fällen der Nummer 1
zu beachten; Buchstabe b und d, und
e) die Vorschriften über die Begrenzung der beför- 6. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1
derten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unter- bis 3 dieses Absatzes genannten Vorschriften des
abschnitt 7.5.5.3 ADR einzuhalten; ADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht
befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.
f) dafür zu sorgen, dass
(3) Der Empfänger
aa) die Begleitpapiere nach Unterab-
schnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c 1. hat
ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderun- a) die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht
gen in Aufsetztanks die Bescheinigung über ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach
die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab- dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden
satz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR und Unterab- Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind;
schnitt 6.9.5.3 ADR,
b) dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen,
bb) die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buch- gereinigten und entgasten oder entgifteten Con-
stabe c ADR und tainern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach c) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach
Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen
und die orangefarbene Tafel nach Ab- wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1
satz 5.3.2.1.8 ADR entfernt oder verdeckt oder Satz 2 bis 6 entspricht;
die orangefarbene Kennzeichnung nach Ab-
d) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die
satz 5.3.2.1.4 Satz 2 RID nicht mehr sichtbar ist;
ungereinigten leeren Verpackungen nach Unter-
c) dafür zu sorgen, dass abschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterab-
aa) die Anweisungen im Beförderungspapier zur schnitt 4.1.1.1 Satz 3 bis 5 beachtet werden;
Beseitigung von Rückständen des Bega- e) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die
sungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Un-
eingehalten werden, und terabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2
bb) das vorgeschriebene Warnzeichen nach beachtet werden;
Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung f) hat dafür zu sorgen, dass
der Rückstände des Begasungsmittels vom
Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank ent- aa) im Straßenverkehr an Containern mit Versand-
fernt wird; stücken Großzettel (Placards) nach Unterab-
schnitt 5.3.1.2 ADR und
1a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1
Buchstabe a Nr. ii über die Nichteinhaltung eines bb) im Schienenverkehr an Großcontainern, Trag-
Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontami- wagen und Wagen mit Versandstücken Groß-
nation nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, zettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2
Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, RID, Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenom-
4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Ab- men Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2
schnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Satz 2 RID, und Unterabschnitt 5.3.1.5 RID
Abs. (2) und (3) RID informieren; und Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID,
ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID,
2. a) hat im Straßenverkehr bei innerstaatlichen Be-
förderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 angebracht sind;
Nr. 2.6 Satz 2 einzuweisen,
g) hat dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt
b) darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen werden, die den technischen Anforderungen nach
nach Nummer 1 Buchstabe a einen Verstoß ge- Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen, und
gen die Vorschriften dieser Verordnung ergeben,
h) hat sich zu vergewissern, dass nach Unterab-
den Container dem Beförderer erst dann zurück-
schnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Container oder
senden, wenn diese Vorschriften erfüllt sind;
Tank angebracht ist;
3. a) hat im Schienenverkehr die Vorschriften über die
2. hat im Straßenverkehr
Reinigung nach dem Entladen nach Ab-
schnitt 7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfi- a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit
zieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a
CW 13 Satz 1 RID einzuhalten und bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die
b) darf im Schienenverkehr einen Wagen oder Con- § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7
tainer erst zurückstellen oder wieder verwenden, hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das
wenn die Vorschriften dieser Verordnung beach- gefährliche Gut ohne die Angaben nach Ab-
tet worden sind, und satz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der
Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapi-
4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr tel 3.4 ADR erforderlich;
nach den Nummern 1 und 2 oder im Schienenver-
kehr nach den Nummern 1 und 3 die Dienste anderer b) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterab-
Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle, schnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Wei-
usw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen sungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und
zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vor- Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeug-
schriften dieser Verordnung entsprochen wird. führer übergeben werden, und
(4) Der Verlader c) sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über
die Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbe-
1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge- weglichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1
ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; ADR eingehalten sind;
b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher 3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim
Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container
Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung be- die Vorschriften über
schädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Ver-
packung beschädigt, insbesondere undicht ist, so a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-
dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, tel 7.2 RID und
zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel
b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5
beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte
RID
leere Verpackungen und für die Beförderung in
begrenzten Mengen; beachtet werden, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 49
4. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterab-
Verfügung gestellten Informationen und Daten ver- schnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1,
trauen, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe b und 4.2.5.2.1 Unterabschnitt 4.2.5.3 Sondervor-
Nummer 3 Buchstabe b. schrift TP 9 und Abschnitt 4.3.5 Sondervor-
(5) Der Verpacker schrift TU 39 Satz 1 nur mit den für diese Tanks
zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden
1. hat und das Datum der nächsten Prüfung nach Ab-
a) die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3 bis satz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2 Satz 1
3.4.6, sofern diese Regelungen in Anspruch ge- und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1 und 2 und 6.7.5.12.2
nommen werden; Satz 1 und 2 nicht überschritten ist;
b) die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung d) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen
der Dichtheit nach dem Befüllen von Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschluss-
einrichtungen geprüft und nach Absatz 4.2.1.9.6
aa) Druckgefäßen, Verpackungen, einschließlich Buchstabe c, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b,
Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen 4.2.3.8 Buchstabe b und 4.2.4.6 Buchstabe a nicht
nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2 befördert wird, wenn diese undicht sind;
und 3, 190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a,
310, 311 Satz 2, 647 Satz 1, 650 Satz 2 Buch- e) hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Ab-
stabe a und Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.9 und satz 4.3.2.1.1 nur mit den für diese Tankfahrzeuge,
Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehm-
bb) Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Sonder- baren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen,
vorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b und Ab- Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC
schnitt 5.1.2; nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen
c) die Vorschriften über das Zusammenpacken nach Gütern befüllt werden, und
aa) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b, wenn eine See- aa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks, Tankcon-
oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und tainern, Tankwechselaufbauten und MEGC
oder im Schienenverkehr bei Tankcontainern
bb) Abschnitt 4.1.10 und
und MEGC gerechnet von dem Datum der
d) die Vorschriften über die Kennzeichnung und erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung
Bezettelung auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1 und
aa) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 6.8.3.5.10 die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2
Buchstabe a, wenn eine See- oder Luftbeför- Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.10
derung vorangeht oder folgt, Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d
Sondervorschrift TT 3,
bb) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7
und Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a bb) im Schienenverkehr bei abnehmbaren Tanks
Satz 1, das in der Bescheinigung nach Ab-
satz 6.8.2.4.5 Satz 2 RID angegebene Datum
cc) von Versandstücken nach Kapitel 3.3 Sonder- der nächsten Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2
vorschrift 162, 172 Buchstabe a, 181, 298, Satz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1 RID und 6.8.3.4.6
313, 625, 634 und 637 ADR, Abschnitt 5.1.4 RID,
Satz 1 und
cc) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das
dd) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungs-
5.2.2 bescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4
zu beachten und ADR und
2. hat im Straßenverkehr abweichend von der Bestim- dd) im Schienenverkehr bei Kesselwagen und
mung der Verantwortlichkeit in der Verpackungs- Batteriewagen gerechnet von dem Datum der
anweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung
dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmungen auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1
der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unter- oder 6.8.3.5.10 RID die Prüffristen nach Ab-
abschnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind. satz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1,
6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 RID
(6) Der Befüller
nicht überschritten ist;
1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-
ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; f) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Auf-
setztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren
b) hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tank-
sich die Tanks, die Elemente von Batterie-Fahrzeu- containern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der
gen und Batteriewagen und die MEGC und ihre höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzu-
Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien lässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum
Zustand befinden; oder die höchstzulässige Bruttomasse nach Ab-
c) hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks satz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.1.15.2, 4.2.2.7.2,
und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1 in Ver- 4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2,
bindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1 und Unterab- 4.2.4.5.3, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4,
schnitt 4.2.1.18, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbin- 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.3 Satz 2, 4.3.3.2.5,
dung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 Abschnitt 4.3.5 TU 18, 19, 21 bis 34 und 36, Unter-
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
abschnitt 4.4.2.1 und 4.5.2.1 eingehalten wird; bb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung
des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 ADR
g) hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks, Batterie-Fahr-
zeugen, Batteriewagen und MEGC und, wenn der angegeben wird;
Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahr-
zeug nicht selbst befüllt, nach dem Befüllen die o) hat dafür zu sorgen, dass der MEGC nach Unter-
Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Ab- abschnitt 4.2.4.6 nicht zur Beförderung aufgege-
satz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.2.4.5.5 Satz 2 ben wird;
geprüft wird; p) hat dafür zu sorgen, dass nur ortsbewegliche
h) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Auf- Tanks befüllt werden, die den Bedingungen nach
setztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 32 Buchstabe a entspre-
Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tank- chen;
containern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC
q) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen,
und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr
Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehm-
das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, außen keine
baren Tanks, Tankcontainern die Vorschriften über
gefährlichen Reste des Füllgutes nach Ab-
die Befüllung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervor-
satz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaf-
schrift TU 1, TU 2, TU 4 Satz 1, TU 8, TU 13 Satz 1
ten;
und TU 17 eingehalten werden, und
i) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Aufsetz-
tanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren r) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die
Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tank- Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3
container, ortsbewegliche Tanks und MEGC nicht beachtet werden;
mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren 2. hat im Straßenverkehr
können, in nebeneinander liegenden Tankabteilen
nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit
befüllt werden; den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a
bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die
j) hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Ver-
§ 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7
wendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs-
hinzuweisen;
und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1
beachtet werden; b) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe-
k) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen weglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser
Tanks Schüttung
aa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes oder aa) Großzettel (Placards) nach Unterab-
der beförderten Stoffe und die höchste mittle- schnitt 5.3.1.2 ADR,
re Ladungstemperatur nach Absatz 6.7.2.20.2, bb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2
bb) die Bezeichnung des zur Beförderung zuge- ADR und
lassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases
cc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR,
oder der zur Beförderung zugelassenen nicht
ausgenommen an MEGC,
tiefgekühlt verflüssigten Gase nach Ab-
satz 6.7.3.16.2 und angebracht werden;
cc) die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt c) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterab-
verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 schnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Wei-
angegeben wird; sungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und
Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeug-
l) hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern führer übergeben werden;
aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe
d) (weggefallen)
nach Absatz 6.8.2.5.2 und
bb) die offizielle Benennung des Gases nach Ab- e) dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach
satz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR beachtet
werden;
angegeben wird;
f) das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 und 8.3.5
m) hat dafür zu sorgen, dass an MEGC ADR zu beachten;
aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe
g) dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschriften
nach Absatz 6.8.3.5.11 und
nach Kapitel 8.5 S2 (2) und (3) ADR beachtet wer-
bb) die offizielle Benennung des Gases nach Ab- den;
satz 6.8.3.5.12
h) den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1
angegeben wird; einzuweisen und
n) hat dafür zu sorgen, dass an
i) sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über
aa) Batteriewagen die offizielle Benennung der die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trä-
beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 RID gerfahrzeuge für Aufsetztanks nach Ab-
und schnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 51
3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass e) der Schüttgut-Container auch zwischen den
Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und
a) vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskessel-
Kennzeichnungsvorschriften nach Unterab-
wagen die Kontrollvorschriften nach Unterab-
schnitt 6.11.3.1, 6.11.3.2, Absatz 6.11.3.3.2,
schnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden;
Unterabschnitt 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4
b) nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung
des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der entspricht, ausgenommen die Angabe der beförder-
höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fas- ten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6
sungsraum oder der höchstzulässigen Bruttomas- Nr. 1 Buchstabe k bis n;
se nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 3. dafür zu sorgen, dass in den Fällen
4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3
RID, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 RID, a) nach Absatz 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7,
Absatz 4.3.3.2.5 RID und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12 eine außerordentliche Prü-
bis 34 und 36 RID festgestellt wird; fung des ortsbeweglichen Tanks,
c) an b) nach Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prü-
fung des Tankcontainers,
aa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und
ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) c) nach Absatz 6.8.3.4.14 eine außerordentliche Prü-
nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an fung des MEGC und
Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, d) nach Unterabschnitt 6.9.5.2 in Verbindung mit
Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung
abnehmbaren Tanks Großzettel (Placards) des FVK-Tankcontainers
nach Unterabschnitt 5.3.1.4 RID und Rangier-
zettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID, durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks
oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;
bb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit ab-
nehmbaren Tanks, Tankcontainern, MEGC, 4. dafür zu sorgen, dass
ortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Beför- a) nur Tankcontainer oder MEGC verwendet werden,
derung in loser Schüttung und Klein- oder deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 in
Großcontainern für Güter in loser Schüttung Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19
die orangefarbene Kennzeichnung nach Ab- und
satz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.3
und 5.3.2.2.3 RID und b) nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden,
deren Dicke der Tankwände Unterab-
cc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbewegli-
schnitt 6.7.2.4, 6.7.3.4 und 6.7.4.4
chen Tanks, Spezialwagen oder -großcontai-
nern oder besonders ausgerüsteten Wagen entspricht;
oder Großcontainern das Kennzeichen nach
5. dafür zu sorgen, dass MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6
Abschnitt 5.3.3 RID
nicht zur Befüllung übergeben werden, und
angebracht werden.
6. dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die
(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbewegli- Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.16.1
chen Tanks, MEGC oder Schüttgut-Containers hat geprüft werden.
1. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tank- (8) Der Auftraggeber des Absenders hat
container, MEGC und Schüttgut-Container mit oran-
gefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 aus- 1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben
gerüstet sind; nach Unterabschnitt 5.4.1.1 und 5.4.1.2, ausgenom-
men im Straßenverkehr Namen und Anschrift des
2. dafür zu sorgen, dass Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR,
a) der ortsbewegliche Tank auch zwischen den Prüf- schriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich
terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich- im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1
nungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.2.5.3 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 schriftlich hin-
Sondervorschrift TP 34 und Abschnitt 6.7.2, 6.7.3 zuweisen und
und 6.7.4, 2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne
b) der Tankcontainer auch zwischen den Prüftermi- die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d
nen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs- bei Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapi-
vorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 tel 3.4 hingewiesen wird.
und 6.8.2.5, (9) Der Hersteller
c) der MEGC auch zwischen den Prüfterminen den 1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten
Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvor-
schriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1, a) Verpackungen die Kennzeichnung nach Ab-
6.8.3.2 und 6.8.3.5, schnitt 6.1.3,
d) der FVK-Tankcontainer auch zwischen den Prüf- b) Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterab-
terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich- schnitt 6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.8 und 6.2.5.9, Ver-
nungsvorschriften nach Abschnitt 6.9.2, 6.9.3 schlüssen und Schutzeinrichtungen die Kenn-
und 6.9.6 und zeichnung nach Abschnitt 6.2.2,
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
c) Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach 4.3.3.3.3 ADR und Abschnitt 4.3.5 TU 13 und
Abschnitt 6.5.2 und TU 14 ADR,
d) Großverpackungen die Kennzeichnung nach b) den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6 ADR
Unterabschnitt 6.6.3.1 und
nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart c) die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5
entsprechen und die in der Zulassung genannten S 1 (4) Buchstabe d, S 1 (5) Buchstabe a, S 2 (2)
Nebenbestimmungen einschließlich der Anforderun- und (3) und S 8 bis S 10 ADR
gen an die Hersteller erfüllt sind;
zu beachten;
2. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen
und Verschließen der Versandstücke nach Unter- 9. a) für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an
abschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Ab- Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC,
satz 10 zu liefern und Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert
3. muss die ausstellende zuständige Behörde über Än- werden, nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADR,
derungen des zugelassenen Baumusters nach Ab- an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüt-
satz 6.2.5.6.4.10 Satz 1 in Kenntnis setzen. tung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und
Fahrzeugen mit Aufsetztanks nach Unterab-
(10) Der Betroffene hat folgende Pflichten. Er hat die schnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit Versand-
im Rahmen stücken nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR und an
1. einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1, leeren Tankfahrzeugen, leeren Batterie-Fahrzeu-
6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1, 6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4 gen, leeren Fahrzeugen für die Beförderung in
Buchstabe c und einer Bauartzulassung nach Ab- loser Schüttung, Fahrzeugen mit leeren Aufsetz-
satz 6.9.4.4.1 oder tanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR und für
das Entfernen oder Abdecken von Großzetteln
2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 2,
(Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR und
soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift
erfolgt, b) für das Anbringen oder Sichtbarmachen von
erlassenen Nebenbestimmungen zu beachten. orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeich-
nung der Gefahr und UN-Nummern nach
(11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr Abschnitt 5.3.2 ADR und das Kennzeichen nach
1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung Abschnitt 5.3.3 ADR und das Entfernen oder Ver-
beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass decken nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR
gefährliches Gut austritt oder austreten kann; zu sorgen;
2. die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2
Nr. 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu 10. bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach
lassen; Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis e ADR vorge-
schriebenen Maßnahmen zu treffen;
3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder
beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken zu 11. während der Beförderung
beachten; a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1
4. die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst und 8.1.2.2 ADR sowie bei innerstaatlichen Be-
rasch anzuhalten; förderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung
über die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab-
5. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen
satz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR,
ist;
6. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den b) die Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.1
Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug und 8.1.4.2 ADR,
selbst belädt, den vom Befüller angegebenen c) die Ausrüstungsgegenstände nach Ab-
höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchst- schnitt 8.1.5 ADR und
zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum
und die zulässige Befülltemperatur nach Unterab- d) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit
schnitt 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift er-
Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR einzu- folgt,
halten. Er hat bei flüssigen Stoffen, ausgenommen
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-
bei Gasen, einen Füllungsgrad von höchstens
gen zur Prüfung auszuhändigen;
90 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den
höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann; 12. eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschu-
7. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dicht- lung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR zu besitzen
heit der Verschlusseinrichtungen nach Ab- und während der Beförderung mitzuführen;
satz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen; 13. die Vorschriften über die Fahrgäste nach Ab-
8. die Vorschriften über schnitt 8.3.1 ADR zu beachten;
a) die Verwendung von Tanks nach Unterab- 14. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Be-
schnitt 4.3.2.3 – ausgenommen Absatz 4.3.2.3.1, treten von Fahrzeugen mit tragbaren Beleuchtungs-
4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.3.2.3.6 Satz 1 – geräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten wer-
Unterabschnitt 4.3.2.4 ADR, Absatz 4.3.3.3.2, den;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 53
15. beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks
Abschnitt 8.3.7 ADR anzuziehen; oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;
16. die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeu- 6. (weggefallen)
ge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 7. der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung
S 1 (6) und S 14 bis S 21 ADR sowie bei innerstaat- zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unter-
lichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu abschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;
beachten;
8. die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge
17. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a und b ADR beach-
Batterie-Fahrzeug, den Tankcontainer, den orts- tet werden und
beweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt,
dafür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen 9. an Fahrzeugen,
Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchsta- a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR zu-
be b oder 4.3.2.3.5 anhaften, und gelassen sind, für die in der ADR-Zulassungs-
18. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kenn- bescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 unter
zeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Nummer 10 ADR angegebenen gefährlichen Güter
Einnahme von alkoholischen Getränken oder an- die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung
deren die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden der Fahrzeuge gemäß der Tabelle nach Ab-
Mitteln gemäß der Anlage zu § 24a des Straßen- schnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage 2
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und den ergänzenden
chung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) zu Vorschriften nach Kapitel 9.3 bis 9.7 ADR und
unterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR nicht
anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Ge- zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über den
tränke oder Mittel steht. Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach
(12) Der Halter und der Beförderer haben im Straßen- Abschnitt 7.3.3 VV5, VV 9a, VV 9b, VV10, VV14 (1)
verkehr dafür zu sorgen, dass bis (3), 8.1.4 ADR, Abschnitt 9.3.2 ADR und Kapi-
tel 9.6 ADR
1. die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft
werden; beachtet werden.
(13) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im
2. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Pla-
Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und
cards) nach Abschnitt 5.3.1 ADR, den orangefarbenen
die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten.
Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR und den
Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR ausgerüstet (14) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben im
wird; Straßenverkehr die Vorschriften über
3. nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tank- 1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR und
wände Absatz 4.3.2.3.1 ADR in Verbindung mit Ab-
2. die Reinigung nach dem Entladen nach Ab-
satz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht;
schnitt 7.5.8 ADR und die Reinigung, das Desinfizie-
4. a) der festverbundene Tank und der Aufsetztank ren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CV 13
auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Satz 1 ADR
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften zu beachten.
nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und
Absatz 6.8.2.5.1 ADR sowie das Tankfahrzeug (15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im
den Kennzeichnungsvorschriften nach Ab- Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass
satz 6.8.2.5.2 ADR, 1. nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des
b) das Batterie-Fahrzeug auch zwischen den Prüf- höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzu-
terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich- lässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum
nungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, nach Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2,
6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 ADR und 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1
bis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder
c) der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüf- Abschnitt 4.3.5 TU 19, 21 bis 34 und 36 ADR festge-
terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich- stellt wird und der Stoff nicht mit inertem Gas nach
nungsvorschriften nach Abschnitt 6.10.2, 6.10.3 Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 2 Satz 1 und TU 4
ADR und Unterabschnitt 6.8.2.5 ADR Satz 1 überdeckt ist, und
für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach 2. an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tank-
Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder der Bescheinigung containern die Maßnahmen zur Vermeidung elektro-
nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2 statischer Aufladungen eingehalten werden.
ADR angegebenen Stoffe entspricht;
(16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und
5. in den Fällen Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften
a) nach Absatz 6.8.2.4.4 ADR eine außerordentliche 1. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-
Prüfung des festverbundenen Tanks und tel 7.2 ADR;
b) nach Absatz 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche 2. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in
Prüfung des Batterie-Fahrzeugs Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR;
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
3. über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach 2. ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks nach
Kapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Beför- Absatz 4.3.2.4.2 RID und Unterabschnitt 4.2.1.5 RID
derungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3; ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten
Zustand; wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass keine
4. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der
offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann
Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum
davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen
Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Ab-
Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entlee-
schnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b und
rungseinrichtungen unverändert dicht sind.
5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge
(21) Der Reisende darf im Schienenverkehr gefährli-
oder alternativ über das Anbringen der Kennzeich-
che Güter nach Kapitel 7.7 RID als Reisegepäck nicht zur
nung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36
Beförderung aufgeben. Hiervon darf nur abgewichen
zu beachten. werden, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen in
(17) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger den Beförderungsbedingungen Ausnahmen zulässt.
haben im Straßenverkehr die Vorschriften nach Ab- (22) Je nach Fall muss der Beförderer, Absender oder
schnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nah- Empfänger bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für
rungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten. die Dosisleistung oder die Kontamination nach Ab-
satz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2,
(18) Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren
2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Ver-
Tanks und Batteriewagens hat im Schienenverkehr dafür
bindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR
zu sorgen, dass
oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID
1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-
1. sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1
wagen verwendet werden, deren Dicke der Tankwän-
Buchstabe b Nr. i ergreifen;
de nach Absatz 4.3.2.3.1 RID in Verbindung mit Ab-
satz 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 RID und 2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände
Abschnitt 6.8.4 TC 2, TC 5 und TC 7 RID entspricht; und Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b
Nr. ii untersuchen;
2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen
auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüs- 3. geeignete Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1
tungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unter- Buchstabe b Nr. iii ergreifen und
abschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 RID,
4. im
Absatz 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13 RID und Ab-
schnitt 6.8.4 RID entsprechen, ausgenommen die a) Straßenverkehr und im Bereich der Nichtbundes-
Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den eigenen Eisenbahnen die nach Landesrecht
Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe j bis n, zuständige Behörde und
3. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 RID b) Bereich der Eisenbahnen des Bundes die zustän-
eine außerordentliche Prüfung der Kesselwagen, dige Behörde nach § 6 Abs. 15 Nr. 1a
abnehmbaren Tanks und Batteriewagen durchgeführt informieren.
wird, wenn die Sicherheit der Tanks oder seiner Aus-
rüstung beeinträchtigt ist, und (23) Die an der Beförderung gefährlicher Güter
4. nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt wer- 1. Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwort-
den, die den Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 lichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach
Buchstabe b TE 22 RID entsprechen. Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in
Unterabschnitt 1.10.1.3 genannten Bereiche, Plätze,
(19) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe
Schienenverkehr folgende Pflichten. Er ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und,
1. muss die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden soweit möglich und angemessen, für die Öffentlich-
unverzüglich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter keit unzugänglich zu gestalten und
bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austreten oder 2. mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Auftraggeber
austreten können; des Absenders, Absender, Verlader, Befüller, Beförde-
2. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die Maß- rer und Empfänger müssen Sicherungspläne nach
nahmen unterrichtet ist, die es bei Unfällen und Unre- Absatz 1.10.3.2.1 einführen und anwenden.
gelmäßigkeiten zu treffen hat;
3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.4.3.6 § 10
RID interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 1.10 aufgestellt werden, und
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
4. hat das Personal zusätzlich hinsichtlich der Beson- Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
derheiten des Schienenverkehrs nach Unterab- oder fahrlässig
schnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen.
1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne
(20) Wer leere Tanks zur Beförderung im Schienen- Fahrwegbestimmung befördert,
verkehr übergibt oder selbst befördert, hat dafür zu sor-
2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht
gen, dass
dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung,
1. leeren Tanks nach Absatz 4.3.2.4.1 RID außen keine eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförde-
gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und rungspapier übergeben wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 55
3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung s) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand
nicht beachtet, als Expressgut nicht beachtet,
4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen 6. entgegen § 9 Abs. 2
Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungs-
a) Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung
bestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mit-
eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig infor-
führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
miert,
5. entgegen § 9 Abs. 1 b) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das
a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, Beförderungspapier den dort genannten Vermerk
nicht richtig oder nicht vollständig gibt, enthält,
b) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig c) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine
vergewissert, dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in d) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der
einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder Fahrzeugführer fähig ist, die schriftlichen Weisun-
Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Anga- gen zu verstehen und anzuwenden,
ben in das Beförderungspapier eingetragen wer- e) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beför-
den, derung in loser Schüttung oder in Tanks nicht
d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht beachtet;
dafür sorgt, dass nur zugelassene und geeignete f) Nr. 2 Buchstabe e eine Vorschrift über die Begren-
Tanks verwendet werden, zung der Mengen nicht einhält,
e) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die g) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein
zuständige Behörde benachrichtigt wird, Begleitpapier oder die dort genannte Beschei-
f) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderli- nigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung
chen Anweisungen und Zeugnisse ist, übergeben wird,
g) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeich- h) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur
nungen zur Verfügung stellt, Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung
eingesetzt werden,
h) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im Schie-
nenverkehr nicht dafür sorgt, dass Großzettel i) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks
angebracht werden, nicht aufgegeben werden,
i) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schie- j) Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde
nenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orange- oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
farbene Kennzeichnung angebracht wird, nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und
nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,
j) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht
dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso k) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das Per-
verschlossen und dicht sind wie im gefüllten sonal unterrichtet ist,
Zustand, l) Nr. 3 Buchstabe f das Personal nicht oder nicht
k) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort richtig unterweist,
genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird, m) Nr. 3 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass ein
l) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeug- Lichtbildausweis mitgeführt wird, oder
nis zugänglich gemacht wird, n) Nr. 6 eine Sendung befördert,
m) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine 7. entgegen § 9 Abs. 3
Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein
a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Groß-
Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt
zettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht
wird,
dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt
n) Nr. 1 Buchstabe l nicht dafür sorgt, dass ein oder verdeckt oder die orangefarbene Kenn-
Warnzeichen angebracht ist, zeichnung nicht mehr sichtbar ist,
o) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die
Ausnahmezulassung und der wesentliche Text Anweisungen zur Beseitigung der Reste des
einer Vereinbarung übergeben wird, Begasungsmittels eingehalten werden und das
p) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Warnzeichen entfernt wird,
Inhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt c) Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung
wird, eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig infor-
miert,
q) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die
schriftlichen Weisungen beigefügt werden, d) Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht ein-
weist oder
r) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die
Nummer der schriftlichen Weisungen angegeben e) Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reini-
wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen gung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht
Weisungen zur Verfügung gestellt werden, oder einhält,
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
8. entgegen § 9 Abs. 4 e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Fül-
a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt, lungsgrad, die Masse der Füllung oder die Brutto-
masse eingehalten wird,
b) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig
prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die
Versandstück oder eine ungereinigte leere Verpa- Dichtheit geprüft wird,
ckung zur Beförderung oder zur Beförderung in g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine
begrenzten Mengen übergibt, Füllgutreste anhaften,
c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass neben-
Versandstück nur verladen wird, wenn die Ver- einander liegende Tankabteile nicht mit gefährlich
packung den dort genannten Vorschriften ent- miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden,
spricht, i) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maß-
d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vor- nahmen beachtet werden,
schriften über die ungereinigten leeren Verpa- j) Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n nicht dafür sorgt,
ckungen beachtet werden, dass eine dort genannte Bezeichnung oder
e) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Vor- Benennung angegeben wird,
schriften über die Gefahrzettel und Kennzeich- k) Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der
nungen beachtet werden, MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird,
f) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Groß- l) Nr. 1 Buchstabe p nicht dafür sorgt, dass nur orts-
zettel oder Rangierzettel angebracht sind, bewegliche Tanks, die den dort genannten Bedin-
g) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur gungen entsprechen, befüllt werden,
Container, die den technischen Anforderungen m) Nr. 1 Buchstabe q nicht dafür sorgt, dass die Vor-
des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, einge- schriften über die Befüllung eingehalten werden,
setzt werden,
n) Nr. 1 Buchstabe r nicht dafür sorgt, dass die Vor-
h) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, schriften über die Beförderung in loser Schüttung
nicht richtig oder nicht vollständig gibt, nach Kapitel 7.3, mit Ausnahme des Abschnitts
i) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die 7.3.3 Sondervorschrift VV 3 ADR, beachtet wer-
schriftlichen Weisungen übergeben werden, den,
j) Nr. 2 Buchstabe c sich nicht vergewissert, dass o) Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht rich-
die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge einge- tig oder nicht vollständig gibt,
halten sind, oder p) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Groß-
k) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über zettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzei-
die Beförderung in Versandstücken und die Bela- chen angebracht werden,
dung und Handhabung beachtet werden, q) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die
9. entgegen § 9 Abs. 5 schriftlichen Weisungen übergeben werden,
a) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kenn- r) Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die
zeichnung nicht beachtet, Beladevorschriften beachtet werden,
b) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Ver- s) Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beach-
wendung oder Prüfung der Dichtheit nicht beach- tet,
tet, t) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die
c) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vor- zusätzlichen Vorschriften beachtet werden,
schriften über das Zusammenpacken nicht u) Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht ein-
beachtet oder weist,
d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder v) Nr. 2 Buchstabe i sich nicht vergewissert, dass die
dd die Vorschriften über die Kennzeichnung und Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batterie-
Bezettelung nicht beachtet, Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks
10. entgegen § 9 Abs. 6 eingehalten sind,
a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt, w) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kon-
trollvorschriften beachtet werden,
b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks
oder MEGC nur mit zugelassenen Gütern befüllt x) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht
werden und das Prüfdatum nicht überschritten befördert wird, oder
ist, y) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Groß-
c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht zettel, Rangierzettel, die orangefarbene Kenn-
befördert wird, zeichnung oder das Kennzeichen angebracht
werden,
d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks
nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und 11. entgegen § 9 Abs. 7
die Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche
oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungs- Tanks, Tankcontainer, MEGC und Schüttgut-
bescheinigung nicht überschritten ist, Container mit orangefarbener Kennzeichnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 57
ausgerüstet sind, j) Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht
mitführt,
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche
Tanks, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Contai- k) Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über
ner und FVK-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und das Betreten mit Beleuchtungsgeräten eingehal-
Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, ten wird,
c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durch- l) Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht,
geführt wird, m) Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht
d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte beachtet,
Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks n) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen
verwendet werden, Reste des Füllgutes anhaften, oder
e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur o) Nr. 18 alkoholische Getränke oder andere die
Befüllung übergeben werden, oder dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu
f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Druckentlas- sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung sol-
tungseinrichtung geprüft wird, cher Getränke oder Mittel antritt, es sei denn, die
nachgewiesene Substanz ist auf die bestim-
12. entgegen § 9 Abs. 8 mungsgemäße Einnahme eines für einen konkre-
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte ten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels
Angabe schriftlich mitgeteilt wird, oder zurückzuführen,
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche 16. entgegen § 9 Abs. 12
Gut hingewiesen wird, a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte
13. entgegen § 9 Abs. 9 geprüft werden,
a) Nr. 1 Buchstabe a, c oder d eine dort genannte b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug aus-
Kennzeichnung nicht anbringt, gerüstet wird,
b) Nr. 2 eine dort genannte Anweisung nicht liefert c) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene
oder Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und
Saug-Druck-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und
c) Nr. 3 die Behörde über Änderungen des zugelas- Kennzeichnungsvorschriften und Tankfahrzeuge
senen Baumusters nicht oder nicht richtig in den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,
Kenntnis setzt,
d) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche
14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auf- Prüfung durchgeführt wird,
lage nicht beachtet,
e) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer
15. entgegen § 9 Abs. 11 über die erforderliche Ausrüstung zur Durchfüh-
a) Nr. 1 ein Versandstück befördert, rung der Ladungssicherung verfügt,
b) Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht f) Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über
rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht die Ausrüstung beachtet wird, oder
rechtzeitig benachrichtigen lässt, g) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über
c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken Bau und Ausrüstung beachtet wird,
nicht beachtet, 17. entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Bela-
d) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung dung oder die Handhabung nicht beachtet,
oder die Befülltemperatur nicht einhält, 18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die
e) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht
prüft, beachtet,
f) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von 19. entgegen § 9 Abs. 15
Tanks oder den Betrieb des Motors oder eine a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
zusätzliche Vorschrift nicht beachtet, oder
g) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Maßnahmen einge-
von Großzetteln oder für das Anbringen, Sicht- halten werden,
barmachen, Entfernen oder Verdecken von oran-
gefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung 20. entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beför-
der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt, derung in Versandstücken, das Rauchverbot oder
das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht be-
h) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht achtet,
oder nicht rechtzeitig trifft,
21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vor-
i) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein sichtsmaßnahmen nicht beachtet,
Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand
22. entgegen § 9 Abs. 18
nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR,
den Atemschutz oder die Ausnahmezulassung a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte
nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batterie-
aushändigt, wagen verwendet werden,
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, 25. entgegen § 9 Abs. 21 Satz 1 ein Gut als Reisegepäck
abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, aufgibt oder
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften
26. entgegen § 9 Abs. 22
entsprechen,
c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durch- a) Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht oder nicht rich-
geführt wird, oder tig ergreift,
d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur Kesselwagen und b) Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht richtig
Batteriewagen eingesetzt werden, die den dort durchführt oder
genannten Bedingungen entsprechen, c) Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig infor-
23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 miert.
a) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unter-
richtet ist, oder § 11
b) Nr. 4 das Personal nicht oder nicht richtig unter- Übergangsbestimmungen
weist, Bis zum 30. Juni 2005 kann die Beförderung gefähr-
24. entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine licher Güter auf der Straße und Schiene noch nach den
Füllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem-
und dicht sind, ber 2004 geltenden Fassung durchgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 59
Anlage 1
(zu § 7)
Gefährliche Güter,
für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt
1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich Groß-
packmitteln – IBC –) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei Explosiv-
stoffen Nettoexplosivstoffmasse – des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschie-
dene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beför-
derungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit
1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.
Tabelle 1
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
1 Gegenstände:
0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0006 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0029 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
0033 BOMBEN, mit Sprengladung
0034 BOMBEN, mit Sprengladung
0037 BOMBEN, BLITZLICHT
0038 BOMBEN, BLITZLICHT
0042 ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
0043 ZERLEGER, mit Explosivstoff
0048 SPRENGKÖRPER
0049 PATRONEN, BLITZLICHT
0056 WASSERBOMBEN
0059 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
0060 FÜLLSPRENGKÖRPER
0073 DETONATOREN FÜR MUNITION
0099 LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
0124 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
0136 MINEN, mit Sprengladung
0137 MINEN, mit Sprengladung
0167 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0168 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0180 RAKETEN, mit Sprengladung
0181 RAKETEN, mit Sprengladung
0192 KNALLKAPSELN, EISENBAHN
0196 SIGNALKÖRPER, RAUCH
0221 GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung
0271 TREIBSÄTZE
0279 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0280 RAKETENMOTOREN
0284 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0286 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0288 SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT
0290 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0292 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0296 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0326 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
0329 TORPEDOS, mit Sprengladung
0330 TORPEDOS, mit Sprengladung
0333 FEUERWERKSKÖRPER
0354 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0369 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0374 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0397 RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
0399 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0408 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
0442 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
0449 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0451 TORPEDOS, mit Sprengladung
0457 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
0462 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0463 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0464 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0465 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Stoffe:
0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0027 SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform
0072 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 15 Masse-% Wasser
0076 DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0078 DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0079 HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)
0081*) SPRENGSTOFF, TYP A
0118 HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0147 NITROHARNSTOFF
0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCH-
TET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse %
Phlegmatisierungsmittel
0151 PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0153 TRINITROANILIN (PIKRAMID)
0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-%
Wasser
0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
0160 TREIBLADUNGSPULVER
0207 TETRANITROANILIN
0208 TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
0213 TRINITROANISOL
0214 TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0215 TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 61
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0216 TRINITRO-m-CRESOL
0217 TRINITRONAPHTHALEN
0218 TRINITROPHENETOL
0219 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0226 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit min-
destens 15 Masse-% Wasser
0282 NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
0357 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0385 5-NITROBENZOTRIAZOL
0386 TRINITROBENZENSULFONSÄURE
0387 TRINITROFLUORENON
0388 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN
(TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
0389 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN
0392 HEXANITROSTILBEN
0394 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0411 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weni-
ger als 7 Masse-% Wachs
0474 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0475 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0476 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0483 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT
0484 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT
4.1 3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3365 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-%
Wasser
3367 TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3368 TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
6.1 Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und –furane der
UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I
2. § 7 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzen-
de Stoffe der Klasse 2:
2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.1
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1011 BUTAN
1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1027 CYCLOPROPAN
1055 ISOBUTEN
1077 PROPEN
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1,
B 2, B oder C)
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1969 ISOBUTAN
1978 PROPAN
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)
Bemerkungen:
1. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die kei-
nen Gleisanschluss haben.
2. § 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchs-
tens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
3. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegli-
chen Tanks und Tankcontainern - im Nachfolgenden als Tanks bezeichnet -, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht, oder
b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 wei-
terverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa oder bb eingehalten ist:
aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.
3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b
entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder
b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.
3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und in
der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen oder dem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 zu
vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.
3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.
2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.2
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1005 AMMONIAK, WASSERFREI
1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT,
das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den
Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet
1017 CHLOR
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1033 DIMETHYLETHER
1035 ETHAN
1036 ETHYLAMIN
1037 ETHYLCHLORID
1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1040 ETHYLENOXID
1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
1045 FLUOR, VERDICHTET
1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1053 SCHWEFELWASSERSTOFF
1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P2)
1061 METHYLAMIN, WASSERFREI
1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin
1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)
1064 METHYLMERCAPTAN
1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 63
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1076 PHOSGEN
1079 SCHWEFELDIOXID
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1085 VINYLBROMID, STABILISIERT
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT
1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin
1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
1741 BORTRICHLORID
1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT
1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)
1961 ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1962 ETHYLEN
1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt
2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)
3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 %
Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Bemerkungen:
1. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Nummern
1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter
oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt
§ 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tank-
containern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert werden.
Tabelle 3
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
3 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT
1099 ALLYLBROMID
1100 ALLYLCHLORID
1131 KOHLENSTOFFDISULFID
1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT
3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT
4.2 1366 DIETHYLZINK
1370 DIEMETHYLZINK
2005 DIPHENYLMAGNESIUM
2445 LITHIUMALKYLE, FLÜSSIG
3051 ALUMINIUMALKYLE
3052 ALUMINIUMALKYLHALOGENIDE, FLÜSSIG
3053 MAGNESIUMALKYLE
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3076 ALUMINIUMALKYLHYDRIDE
3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
4.3 1928 METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER
3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
5.1 1510 TETRANITROMETHAN
1745 BROMPENTAFLUORID
1746 BROMTRIFLUORID
1873 PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber
höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
2015 WASSERSTOFFPEROXID,WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasser-
stoffperoxid
6.1 1092 ACROLEIN, STABILISIERT
1098 ALLYLALKOHOL
1135 ETHYLENCHLORHYDRIN
1182 ETHYLCHLORFORMIAT
1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT
1238 METHYLCHLORFORMIAT
1259 NICKELTETRACARBONYL
1541 ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT
1553 ARSENSÄURE, FLÜSSIG
1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arseni-
te, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
1560 ARSENTRICHLORID
1580 CHLORPIKRIN
1595 DIMETHYLSULFAT
1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE
LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF
1670 PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
1672 PHENYLCARBYLAMINCHLORID
1694 BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG
1722 ALLYLCHLORFORMIAT
1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
1994 EISENPENTACARBONYL
2334 ALLYLAMIN
2337 PHENYLMERCAPTAN
2382 DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH
2558 EPIBROMHYDRIN
2606 METHYLORTHOSILICAT
2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten polychlo-
rierten para-dibenzodioxine und -furane)
3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt
von 23°C oder darüber
3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 65
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
8 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1739 BENZYLCHLORFORMIAT
1744 BROM oder BROM, LÖSUNG
1777 FLUORSULFONSÄURE
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluor-
wasserstoff
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
2699 TRIFLUORESSIGSÄURE
4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I
oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 7 Abs. 1 die Absätze 2 und 3.
Tabelle 4
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088 ACETAL
1089 ACETALDEHYD
1090 ACETON
1091 ACETONÖLE
1105 PENTANOLE
1107 AMYLCHLORIDE
1108 PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111 AMYLMERCAPTAN
1113 AMYLNITRITE
1114 BENZEN
1120 BUTANOLE
1123 BUTYLACETATE
1126 1-BROMBUTAN
1127 CHLORBUTANE
1128 n-BUTYLFORMIAT
1129 BUTYRALDEHYD
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchs-
tens 175 kPa)
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflä-
chenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Ausklei-
dung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflä-
chenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Ausklei-
dung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1144 CROTONYLEN
1145 CYCLOHEXAN
1146 CYCLOPENTAN
1148 DIACETONALKOHOL, technisch
1150 1,2-DICHLORETHYLEN
1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1156 DIETHYLKETON
1159 DIISOPROPYLETHER
1161 DIMETHYLCARBONAT
1164 DIMETHYLSULFID
1165 DIOXAN
1166 DIOXOLAN
1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)
1173 ETHYLACETAT
1175 ETHYLBENZEN
1176 TRIETHYLBORAT
1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179 ETHYLBUTYLETHER
1190 ETHYLFORMIAT
1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)
1195 ETHYLPROPIONAT
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens
175 kPa)
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1201 FUSELÖL
1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF
1206 HEPTANE
1208 HEXANE
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1213 ISOBUTYLACETAT
1216 ISOOCTENE
1218 ISOPREN, STABILISIERT
1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
1220 ISOPROPYLACETAT
1222 ISOPROPYLNITRAT
1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1231 METHYLACETAT
1234 METHYLAL
1237 METHYLBUTYRAT
1243 METHYLFORMIAT
1245 METHYLISOBUTYLKETON
1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 67
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1248 METHYLPROPIONAT
1249 METHYLPROPYLKETON
1261 NITROMETHAN
1262 OCTANE
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige
Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampf-
druck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige
Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampf-
druck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1265 PENTANE, flüssig
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175
kPa)
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110
kPa, aber höchstens 175 kPa)
1267 ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa,
aber höchstens 175 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
1275 PROPIONALDEHYD
1276 n-PROPYLACETAT
1278 1-CHLORPROPAN
1279 1,2-DICHLORPROPAN
1280 PROPYLENOXID
1281 PROPYLFORMIATE
1282 PYRIDIN
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1288 SCHIEFERÖL
1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1294 TOLUEN
1300 TERPENTINÖLERSATZ
1301 VINYLACETAT, STABILISIERT
1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1307 XYLENE
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C
größer als 175 kPa)
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C
größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C
höchstens 110 kPa)
1648 ACETONITRIL
1862 ETHYLCROTONAT
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1865 n-PROPYLNITRAT
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens
175 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047 DICHLORPROPENE
2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
2056 TETRAHYDROFURAN
2057 TRIPROPYLEN
2058 VALERALDEHYD
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2241 CYCLOHEPTAN
2242 CYCLOHEPTEN
2246 CYCLOPENTEN
2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)
2252 1,2-DIMETHOXYETHAN
2256 CYCLOHEXEN
2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE
2277 ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 69
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2278 n-HEPTEN
2287 ISOHEPTENE
2288 ISOHEXENE
2296 METHYLCYCLOHEXAN
2298 METHYLCYCLOPENTAN
2301 2-METHYLFURAN
2309 OCTADIENE
2338 BENZOTRIFLUORID
2339 2-BROMBUTAN
2340 2-BROMETHYLETHYLETHER
2342 BROMMETHYLPROPANE
2343 2-BROMPENTAN
2344 BROMPROPANE
2345 3-BROMPROPIN
2346 BUTANDION
2347 BUTYLMERCAPTAN
2350 BUTYLMETHYLETHER
2351 BUTYLNITRITE
2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT
2356 2-CHLORPROPAN
2358 CYCLOOCTATETRAEN
2362 1,1-DICHLORETHAN
2363 ETHYLMERCAPTAN
2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD
2370 HEX-1-EN
2371 ISOPENTENE
2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
2373 DIETHOXYMETHAN
2374 3,3-DIETHOXYPROPEN
2375 DIETHYLSULFID
2376 2,3-DI-HYDROPYRAN
2377 1,1-DIMETHOXYETHAN
2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN
2381 DIMETHYLDISULFID
2384 DI-n-PROPYLETHER
2385 ETHYLISOBUTYRAT
2387 FLUORBENZEN
2388 FLUORTOLUENE
2389 FURAN
2390 2-IODBUTAN
2391 IODMETHYLPROPANE
2393 ISOBUTYLFORMIAT
2397 3-METHYLBUTAN-2-ON
2398 METHYL-tert-BUTYLETHER
2400 METHYLISOVALERAT
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2402 PROPANTHIOLE
2403 ISOPROPENYLACETAT
2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT
2409 ISOPROPYLPROPIONAT
2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
2412 TETRAHYDROTHIOPHEN
2414 THIOPHEN
2416 TRIMETHYLBORAT
2436 THIOESSIGSÄURE
2456 2-CHLORPROPEN
2457 2,3-DIMETHYLBUTAN
2458 HEXADIENE
2459 2-METHYLBUT-1-EN
2460 2-METHYLBUT-2-EN
2461 METHYLPENTADIENE
2536 METHYLTETRAHYDROFURAN
2554 METHYLALLYLCHLORID
2561 3-METHYLBUT-1-EN
2612 METHYLPROPYLETHER
2615 ETHYLPROPYLETHER
2616 TRIISOPROPYLBORAT
2707 DIMETHYLDIOXANE
2749 TETRAMETHYLSILAN
2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT
3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT
3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME
3271 ETHER, N.A.G.
3272 ESTER, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens
175 kPa)
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENT-
ZÜNDBAR, N.A.G.
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENT-
ZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENT-
ZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 71
Anlage 2
Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR und RID
und den Teilen 8 und 9 des ADR für innerstaatliche Beförderungen
1. Für innerstaatliche Beförderungen im Straßen- und im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Abwei-
chungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 7:
1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen:
Güter, die
a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle
in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder
b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle
in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d
und e oder
c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c
enthalten.
1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A UN-
Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:
a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),
1,2,3,7,8-Penta-CDD,
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),
2,3,4,7,8-Penta-CDF,
b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8-Penta-CDF,
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),
1,2,3,7,8-Penta-BDD,
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),
2,3,4,7,8-Penta-BDF,
e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8-Penta-BDF.
1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unter-
abschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienen-
verkehr
a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beför-
derungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklas-
se 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht
überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit
selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3,
jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dür-
fen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchst-
mengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 dürfen nicht überschritten werden.
b) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderli-
chen Reservemenge gefährlicher Güter, soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige
Anlage dem Gerätesicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967
(BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378) geändert worden ist, oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b findet
keine Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefährli-
chen Gütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919 und 3321 bis 3333 handelt.
c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je
Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1
Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4
20 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste
Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stof-
fe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stof-
fe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften
eingehalten werden:
– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7
sind zu beachten.
– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unter-
abschnitt 4.1.6.8.
cc) Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7. Bei der Beförde-
rung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 in freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines Feuerlöschers
gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR nicht erforderlich.
1.4 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach Unterabschnitt 1.6.3.4 und 1.6.3.5 im Straßenverkehr für
Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr
Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fas-
sung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025)
und die Vorschriften der Anlage Anhang XI Abs. 1.8.4 Satz 3 und 4 und Abs. 1.8.5 in der für innerstaatliche Beför-
derungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.
2. Für innerstaatliche Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind,
gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 8 und 9:
2.1 (weggefallen)
2.2 Überwachung der Fahrzeuge (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S21 ADR)
Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit 8.5 S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter oberhalb
der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe befördern, zu über-
wachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn
dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das
Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die
den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksberei-
chen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Auf-
enthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen.
Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder
unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten
Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch
solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.
a) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch
andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
b) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen
und Wohngebieten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 73
2.3 Verbot von Feuer und offenem Licht
Der Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden
Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.
2.4 Feuerlöschgeräte (zu Abschnitt 8.1.4 ADR)
Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem
Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei
Jahren zu prüfen.
2.5 Dauerbremsanlage (zu Absatz 9.2.3.1.2 ADR)
Fahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften der
Randnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453)
entsprechen.
2.6 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrich-
tung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder
gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.
3. Für innerstaatliche Beförderungen im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Vorschriften und Abwei-
chungen von den Teilen 1 bis 7 RID:
3.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen
keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit
ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.
Anlage 3
Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken
mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR
bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße
Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:
1. Berlin: (Gilt nur für die gefährlichen Güter der Anlage 1)
1.1 Autobahn Stadtring (A 100):
a) Rathenautunnel,
b) Tunnel Innsbrucker Platz;
1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00
Uhr bis 21.00 Uhr;
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005
2. Hamburg:
Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof (Elb-
tunnel):
2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den
nach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2
aufgeführten Gasen der Klasse 2;
3. Niedersachsen:
Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):
3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den
nach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2
aufgeführten Gasen der Klasse 2;
4. Nordrhein-Westfalen:
Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:
a) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über
den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
b) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1
Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.
5. Thüringen:
Autobahn A 71 zwischen Anschlussstelle Gräfenroda und Anschlussstelle Meiningen-Nord:
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 75
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006“ – 3. Ausgabe 2005 –)
Vom 16. Dezember 2004
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt eine dynamische Darstellung des
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Fußballspiels aus einer interessanten Perspektive: der
regierung beschlossen, zum Thema „FIFA Fußball-Welt- Ball ist im Netz, das zugleich als Gradnetz der Erde ver-
meisterschaft Deutschland 2006“ eine Serie von vier standen werden kann. Das Motiv wird durch die
deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro Umschrift „FIFA FUSSBALL-WELTMEISTERSCHAFT
prägen zu lassen und in den Jahren 2003 bis 2006 jähr- DEUTSCHLAND 2006“ umrahmt.
lich eine Münze auszugeben.
Die Wertseite trägt einen Adler, zwölf Sterne, den
Die Auflage der Münze des Jahres 2005 (3. Ausgabe Nennwert „10 EURO“, die Umschrift „BUNDESREPU-
2005) beträgt 4 400 000 Stück, darunter 400 000 Stück in BLIK DEUTSCHLAND“ und die Jahreszahl 2005.
Spiegelglanzausführung. Die Prägung erfolgt durch die
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
fünf staatlichen deutschen Münzstätten in Berlin, Mün-
Inschrift:
chen, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg. Die Münze wird
ab dem 10. Februar 2005 in den Verkehr gebracht. Sie „DIE WELT ZU GAST BEI FREUNDEN“
besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber
und die Münzzeichen „A • D • F • G • J“ der fünf deut-
und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von
schen Prägestätten.
32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das
Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von Der Entwurf der Münze stammt von Lucia Maria Harde-
einem schützenden, glatten Randstab umgeben. gen, Bonn (Bildseite) und Erich Ott, München (Wertseite).
Berlin, den 16. Dezember 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel