898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin*)
Vom 23. März 2005
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermit-
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be- telt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), liche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbil-
der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. De- dung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen
zember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, und Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des
(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I
und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Ge-
S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verord-
schäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubil-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
denden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
worden ist, in Verbindung mit Artikel 2 § 27 des Gesetzes
Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) verordnet das Bundes-
gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständi-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang ein-
schließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch
§1 in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes §4
Der Ausbildungsberuf Fleischer/Fleischerin wird Ausbildungsberufsbild
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
für das Gewerbe Nummer 32 der Anlage A der Hand- tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
werksordnung und
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
staatlich anerkannt.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§2 4. Umweltschutz,
Ausbildungsdauer
5. Umgehen mit Informations- und Kommunikations-
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. technik,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-
rufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
§ 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des 8. Umsetzen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften,
Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbil-
9. Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
dung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbil-
dung im zweiten Ausbildungsjahr. 10. Kontrollieren und Lagern,
11. Kundenorientierung,
§3
12. Beurteilen, Zerlegen und Herrichten von Schlacht-
Struktur und Zielsetzung tierkörpern und -teilen,
der Berufsausbildung
13. Herstellen von Koch-, Brüh- und Rohwurst,
(1) Die Ausbildung gliedert sich in
14. Herstellen von Pökelware,
1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1
bis 17, 15. Herstellen von Hackfleisch,
2. zwei vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifika- 16. Verpacken,
tionseinheiten der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1
17. Herstellen von küchenfertigen Erzeugnissen,
bis 6.
18. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des liste gemäß Absatz 2; davon mindestens eine aus
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der den Nummern 1 bis 3.
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- (2) Die Auswahlliste umfaßt folgende Wahlqualifikati-
schule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. onseinheiten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 899
1. Schlachten, (4) In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling Auf-
gaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die praktischen
2. Herstellen besonderer Fleisch- und Wurstwaren,
Aufgaben beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass
3. Herstellen von Gerichten, er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Roh-
4. Veranstaltungsservice, stoffe beurteilen, Mengen bestimmen sowie lebensmit-
telrechtliche Vorschriften und Maßnahmen der Qualitäts-
5. Kundenberatung und Verkauf, sicherung berücksichtigen kann.
6. Verpacken von Produkten.
§9
§5
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung
Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus- wesentlich ist.
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-
liche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere (2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die insgesamt höchstens acht Stunden fünf Aufgaben aus
Abweichung erfordern. allen folgenden Prüfungsgebieten durchführen sowie
innerhalb dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber
§6 ein Fachgespräch führen:
Ausbildungsplan 1. Herstellen von Brüh-, Roh- oder Kochwurst,
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Aus- 2. Herstellen von zwei küchenfertigen Erzeugnissen,
bildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Aus-
3. Ausbeinen und Zerlegen eines Rinderhinterviertels
bildungsplan zu erstellen.
ohne Dünnung,
§7 4. je eine Aufgabe aus den beiden vermittelten Wahl-
qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 18; hierfür
Berichtsheft kommen insbesondere in Betracht:
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
a) Schlachten eines Schlachttieres,
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil- b) Herstellen einer regionalen Spezialität,
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-
richtsheft regelmäßig durchzusehen. c) Herstellen eines vollständigen Gerichtes,
d) Herstellen von zwei Buffetplatten und Präsentieren
§8 eines Buffetabschnittes,
Zwischenprüfung e) Durchführen einer Verkaufshandlung mit Verkaufs-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine und Beratungsgespräch, Herstellen von Präsen-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende ten, Fleisch- oder Aufschnittplatten, Herstellen von
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Werbeträgern,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der f) Umrüsten, Inbetriebnehmen und Bedienen einer
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die erste Hälfte Verpackungsmaschine einschließlich Überwachen
des zweiten Ausbildungsjahres aufgeführten Fertigkeiten und Durchführen einer Qualitätskontrolle.
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfling zei-
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr- gen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaft-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. licher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben
(3) In höchstens vier Stunden soll der Prüfling folgende im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig planen,
Aufgaben praktisch durchführen: dokumentieren und umsetzen sowie Sicherheit, Gesund-
heitsschutz und Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen
1. Zerlegen und Ausbeinen eines Tierkörpers,
kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen,
2. Füllen und Verschließen einer Brüh- oder Kochwurst, dass er die für die Aufgaben relevanten fachlichen Hinter-
3. Herstellen eines Rollbratens, gründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der
Durchführung der Aufgaben begründen kann.
4. Herstellen eines küchenfertigen Erzeugnisses.
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling Auf-
Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfling zei- gaben aus folgenden Prüfungsbereichen schriftlich bear-
gen, dass er Arbeiten planen, unter Verwendung von beiten:
Anlagen, Maschinen und Geräten durchführen und Er-
gebnisse beurteilen und kontrollieren sowie Gesichts- 1. Warenwirtschaft und Produktion von Fleisch- und
punkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirt- Wurstwaren sowie küchenfertigen Erzeugnissen,
schaftlichkeit, der Arbeitssicherheit, des Gesundheits-
2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
schutzes und der Kundenorientierung berücksichtigen
kann. 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005
In den Prüfungsbereichen Warenwirtschaft und Produkti- 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
on von Fleisch- und Wurstwaren sowie küchenfertigen und Sozialkunde 20 Prozent.
Erzeugnissen und Betriebswirtschaftliches Handeln sind (6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
insbesondere produktbezogene Problemstellungen mit Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
verknüpften planerischen, technologischen, mathema- in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine münd-
tischen und hygienebezogenen Sachverhalten zu analy- liche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen
sieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Bei der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
der Aufgabenstellung sind die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 18 ge- lung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-
wählten Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen. bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und
Für den Prüfungsbereich Wirtschaft und Sozialkunde die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-
kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft- (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen
liche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung je-
weils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wur-
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- den. In keiner der Aufgaben der Prüfungsteile dürfen un-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: genügende Leistungen erbracht worden sein.
1. im Prüfungsbereich Warenwirtschaft
und Produktion von Fleisch- und § 10
Wurstwaren sowie küchenfertigen
Erzeugnissen 150 Minuten, Übergangsregelung
2. im Prüfungsbereich Betriebs- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
wirtschaftliches Handeln 90 Minuten, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
und Sozialkunde 60 Minuten. dieser Verordnung.
(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: § 11
1. Prüfungsbereich Warenwirtschaft Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und Produktion von Fleisch- und Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Wurstwaren sowie küchenfertigen Gleichzeitig tritt die Fleischer-Ausbildungsverordnung
Erzeugnissen 50 Prozent, vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1665), geändert
2. Prüfungsbereich Betriebs- durch Artikel 2 § 27 des Gesetzes vom 20. Juli 2000
wirtschaftliches Handeln 30 Prozent, (BGBl. I S. 1045), außer Kraft.
Berlin, den 23. März 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 901
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
Abschnitt I: Pflichtqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1. Hj 2. Hj
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
( § 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Ein-
kauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwal-
tung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermei- Ausbildung
( § 4 Abs. 1 Nr. 3) dung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweise bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1. Hj 2. Hj
1 2 3 4
5 Umgehen mit Infor- a) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
mations- und Kommuni- b) Arbeitsabläufe dokumentieren
kationstechnik 3
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) c) Daten pflegen und sichern
d) Vorschriften zum Datenschutz beachten
6 Vorbereiten von Arbeits- a) Arbeitsaufträge erfassen
abläufen; b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere
Arbeiten im Team Rezepturen, Produktbeschreibungen, Fachliteratur,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) Kataloge sowie Herstellungsanleitungen und Ge-
brauchsanweisungen 4
c) Arbeitsmaterialien zusammenstellen
d) Arbeitsschritte vorbereiten
e) Arbeitsaufgaben im Team planen, Sachverhalte dar-
stellen
f) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung insbesondere
fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und ergono-
mischer Gesichtspunkte planen, festlegen und vorbe- 4
reiten
g) Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln
h) Aufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen,
Lösungen teamorientiert entwickeln
i) Zeitaufwand und Personalbedarf festlegen
3
j) Arbeitszettel herstellen, Reihenfolge der Produkther-
stellung festlegen
k) Listen zur Warenbeschaffung führen
7 Durchführen von qualitäts- a) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
sichernden Maßnahmen b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen und anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermitteln
d) die Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- 4
und nachgelagerter Arbeitsschritte sichern
e) frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse nach
vorgegebenen Kriterien beurteilen
f) Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maß-
nahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen
g) Betriebsmittel unter Berücksichtigung ihrer Wirkung
3
auf Lebensmittel lagern
h) qualitätssichernde Verfahren anwenden, insbesonde-
re Kältetechnik und Frischhalteverpackungstechnik
i) Ursachen von Fehlern beheben, Qualitätsmängel be-
seitigen
3
j) Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichts-
punkt der Qualitätssicherung prüfen
8 Umsetzen von a) Grundsätze der Personalhygiene und der Arbeits-
lebensmittelrechtlichen hygiene anwenden
Vorschriften b) Maßnahmen der Lebensmittelhygiene in den betrieb- 4
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) lichen Abläufen anwenden
c) rechtliche Vorschriften beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 903
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1. Hj 2. Hj
1 2 3 4
9 Handhaben von Anlagen, a) Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen und reinigen
Maschinen und Geräten b) Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
c) Anlagen, Maschinen und Geräte unter Beachtung der
Sicherheitsvorschriften bedienen 7
d) Fehlfunktionen an Anlagen, Maschinen und Geräten
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ver-
anlassen
10 Kontrollieren und Lagern a) Waren, insbesondere Frischfleisch, annehmen, Liefe-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) rung prüfen
b) Rohstoffe, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse unter
Berücksichtigung von Temperatur, Licht und Feuchtig-
keit lagern
c) Arten und Eigenschaften von Lebensmitteln, insbe- 7
sondere ihre wechselseitige Beeinträchtigung bei der
Lagerung, berücksichtigen
d) Umverpackungen lagern und entsorgen
e) Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagern
f) Betriebsmittel lagern
11 Kundenorientierung a) Kundenerwartungen im Hinblick auf Sprache, Körper-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) haltung, Gestik, Mimik und Kleidung beachten
b) Verkaufs- oder Beratungsgespräche führen 4
c) Kaufmotive und Kundenwünsche berücksichtigen
d) Verbraucherverhalten beurteilen
12 Beurteilen, Zerlegen und a) sensorische und Temperaturkontrollen sowie ph-Wert-
Herrichten von Schlacht- Messungen durchführen
tierkörpern und -teilen 6
b) Veränderungen während der Lagerprozesse feststel-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) len
c) Schlachttierkörper, -hälften und -viertel Tierarten zu-
ordnen
d) Alter von Schlachttierkörpern an Fleischfarbe, Knor-
pel, Knochen und Fett ermitteln 11
e) Schlachttierkörper von Schweinen oder Lämmern aus-
beinen und zerlegen, Teilstücke zur Verwendung vor-
bereiten
f) Schlachttierkörper von Rindern ausbeinen und zer-
legen, Teilstücke zur Verwendung vorbereiten
12
g) Teilstücke unterscheiden und ihre Verwendungsmög-
lichkeiten benennen
13 Herstellen von Koch-, a) Rohmaterialien wolfen
Brüh- und Rohwurst b) Wurstmasse einfüllen, Wurst verschließen 10
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
c) Wurst räuchern, garen, brühen und kühlen
d) Rohstoffe und Halbfabrikate auswählen und nach vor-
gegebenen Rezepturen einsetzen
10
e) Rohmaterial kuttern
f) Wurst trocknen und reifen
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1. Hj 2. Hj
1 2 3 4
14 Herstellen von Pökelware a) Pökellaken nach Rezepturen ansetzen 2
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
b) Fleisch auswählen und zuschneiden
8
c) verschiedene Pökel- und Räucherverfahren anwenden
15 Herstellen von Hackfleisch a) Fleisch auswählen und vorbereiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) b) Hackfleisch herstellen 6
c) Hackfleischerzeugnisse herstellen
16 Verpacken a) Erzeugnisse verpacken, insbesondere durch Vakuum-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16) und Reifeverpackung
b) verpackte Waren zur weiteren Verwendung kenn- 2
zeichnen
c) Waren für den Transport vorbereiten
17 Herstellen von küchen- a) Fleischstücke portionieren, würzen und marinieren 3
fertigen Erzeugnissen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17) b) Fleischsorten und -teilstücke auswählen
c) Füllungen herstellen und einbringen
8
d) Erzeugnisse zum Verkauf vorbereiten, insbesondere
gefüllte Braten und Kurzbratprodukte
Abschnitt II: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
1 Schlachten a) Ernährungs- und Gesundheitszustand sowie Alter von
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1) Schlachttieren beurteilen
b) Verwendungszweck von Schlachttieren bestimmen
c) Schlachttiere unter Berücksichtigung des Tierschutzes,
der Arbeitssicherheit und der Auswirkungen auf die
Fleischqualität treiben oder transportieren
d) Schlachtvorgang vorbereiten und durchführen
16
e) Schlachttierkörper den Handelsklassen zuordnen
f) Abweichungen am Schlachttierkörper feststellen
g) Auswirkungen des Schlachtvorgangs auf die Werter-
haltung des Fleisches ermitteln
h) Innereien und Schlachtnebenprodukte für die weitere
Verwendung bearbeiten
i) Abfälle sortieren und der Entsorgung zuführen
2 Herstellen besonderer a) Pasteten und Rouladen, Sülzen und Aspikwaren, heiße
Fleisch- und Wurstwaren Braten und Bratenaufschnitt, Geflügelprodukte und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2) regionale Spezialitäten herstellen
b) spezielle Verfahren zur Reifung anwenden
16
c) unterschiedliche Verfahren der Haltbarmachung an-
wenden, insbesondere Erhitzen, Kühlen, Salzen und
Trocknen
d) Fleisch- und Wurstkonserven herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 905
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1. Hj 2. Hj
1 2 3 4
3 Herstellen von Gerichten a) Gerichte und Imbissartikel für den Warm- oder Kalt-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3) verkauf aus oder mit Fleisch herstellen, insbesondere
Suppen, Eintöpfe, Aufläufe, Braten, Erzeugnisse mit
Teig
b) Beilagen zubereiten, insbesondere aus Kartoffeln, Reis, 16
Nudeln und Gemüse
c) Salate, insbesondere Feinkostsalate, herstellen
d) Fertiggerichte konservieren
4 Veranstaltungsservice a) Verkaufs- oder Beratungsgespräche durchführen, Be-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4) stellungen aufnehmen
b) Veranstaltungsservice, insbesondere unter Berücksich-
tigung von Ort, Zeit und Anlass, planen
c) Kosten ermitteln
16
d) Speisen, insbesondere Menüs und Buffets, herstellen
und anrichten
e) Veranstaltungsservice durchführen, insbesondere Ge-
schirr, Besteck und Dekoration bereitstellen, Speisen
ausgeben
5 Kundenberatung a) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Speisen und Zusatzsorti-
und Verkauf mente herrichten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5) b) Verkaufsraum und Theken gestalten
c) Waren unter besonderer Berücksichtigung von wech-
selseitigen Beeinflussungen präsentieren
d) Verkaufs- und Beratungsgespräche durchführen 16
e) Werbemaßnahmen durchführen
f) Waren auszeichnen
g) Aufschnittplatten und Präsente herstellen
h) Verkaufshandlungen durchführen
6 Verpacken von Produkten a) Einflüsse von Verpackungsmethoden und -materialien
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6) auf zu verpackende Erzeugnisse beurteilen
b) Verpackungsverfahren auswählen
c) Verpackungsmaterialien und Produkte nach wirtschaft-
lichen und fertigungstechnischen Gesichtspunkten be-
reitstellen
d) Verpackungsmaschinen und -anlagen einrichten, um-
rüsten, in Betrieb nehmen und bedienen 16
e) Verpackungsprozesse steuern und überwachen
f) Störungen im Verpackungsprozess feststellen und nach
rechtlichen und betrieblichen Vorgaben Maßnahmen
ergreifen
g) verpackte Erzeugnisse kennzeichnen
h) Verpackungsprozesse dokumentieren und Kontrollen
durchführen
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie*)
Vom 23. März 2005
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §4
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 Berufsfeldbreite Grundbildung
(BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2304) Die Ausbildung im ersten Jahr vermittelt eine berufs-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium feldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbil-
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem dung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der
Bundesministerium für Bildung und Forschung: Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
§1 §5
Staatliche Ausbildungsberufsbild
Anerkennung des Ausbildungsberufes Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Der Ausbildungsberuf Produktionsfachkraft Chemie
wird staatlich anerkannt. 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
§2 3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Han-
deln (Responsible Care):
Ausbildungsdauer 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. 3.2 Anlagensicherheit,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach 3.3 Umweltschutz,
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 3.4 Einsetzen von Energieträgern,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung
3.5 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln,
gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als ers-
tes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen 3.6 Qualitätssicherung, Kundenorientierung,
die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 3.7 Kostenorientiertes Handeln;
4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:
§3 4.1 Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe,
Zielsetzung der Berufsausbildung 4.2 Arbeiten im Team,
4.3 Informationsbeschaffung, Dokumentation,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus- 4.4 Kommunikations- und Informationssysteme;
zubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- Stoffkonstanten;
gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständi-
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. 6. Verfahrenstechnische Grundoperationen;
Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den 7. Installationstechnische Arbeiten;
Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen. 8. Warten und Instandhalten betrieblicher Einrichtun-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
gen;
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 9. Messtechnik;
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- 10. Bedienen von Anlagen;
menlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundes-
anzeiger veröffentlicht. 11. Herstellen und Verarbeiten von Produkten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 907
§6 § 10
Ausbildungsrahmenplan Abschlussprüfung
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus- soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit- (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson- höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
die Abweichung erfordern.
Durchführen eines Herstellungs- oder Verarbeitungspro-
zesses unter Berücksichtigung
§7 1. der Produktionstechnik mit höchstens zwei verfah-
Ausbildungsplan renstechnischen Grundoperationen und
2. der Anlagentechnik mit einer Montage-, einer Instand-
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
haltungs- oder einer Wartungsarbeit.
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Teilprozesse nach
Arbeitsplan selbständig durchführen, Arbeitszusammen-
hänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und
§8 dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum
Berichtsheft Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Bei
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form der Bewertung der praktischen Aufgabe ist die Produkti-
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- onstechnik mit 70 Prozent, die Anlagentechnik mit
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil- 30 Prozent zu gewichten.
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
den Prüfungsbereichen
1. Verfahrens- und Produktionstechnik,
§9
2. Anlagentechnik,
Zwischenprüfung
3. Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrens-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des
und Produktionstechnik sowie Anlagentechnik soll der
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben lösen
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der kann. Dabei sollen berufsbezogene Berechnungen, Maß-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig- nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun- der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde
terricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit- Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
wesentlich ist. 1. im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktions-
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in technik:
höchstens vier Stunden eine praktische Aufgabe durch- a) Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von
führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Stoffkonstanten,
Durchführen einer verfahrenstechnischen Arbeit. b) verfahrenstechnische Grundoperationen,
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Teilprozesse nach c) Bedienen von Anlagen;
Arbeitsplan durchführen, Arbeitsergebnisse dokumentie- 2. im Prüfungsbereich Anlagentechnik:
ren und Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheits-
a) installationstechnische Arbeiten,
schutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen
kann. b) Wartung und Instandhaltung,
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in c) Messtechnik;
höchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben unter 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Berücksichtigung berufsbezogener Berechnungen lösen.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
sowie zur Anlagensicherheit einbezogen werden. Für die (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
Aufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Verfahrens-
1. Produktionstechnik einschließlich Umgang mit Ar- und Produktionstechnik 120 Minuten,
beitsstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen 2. im Prüfungsbereich Anlagentechnik 60 Minuten,
und Messtechnik,
3. im Prüfungsbereich
2. Wartung und Installationstechnik. Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbe-
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses reich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu worden sein.
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- § 11
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind
Nichtanwenden von Vorschriften
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind beruf Chemiebetriebsjungwerker sind vorbehaltlich des
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: § 12 nicht mehr anzuwenden.
1. Prüfungsbereich Verfahrens- § 12
und Produktionstechnik 50 Prozent, Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
2. Prüfungsbereich Anlagentechnik 30 Prozent, treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
3. Prüfungsbereich tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. ten dieser Verordnung.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- § 13
schen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht sind. In zwei der Prü- Inkrafttreten
fungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Berlin, den 23. März 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 909
Anlage
(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie
Zeitlicher Richtwert
Lfd. in Wochen
Ausbildungsberufsbild Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr.
1 2
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 5 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Betriebliche Maßnahmen
zum verantwortlichen
Handeln (Responsible
Care)
(§ 5 Nr. 3)
3.1 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
(§ 5 Nr. 3.1) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- während
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen der gesamten
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und Ausbildung
der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zu vermitteln
erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen
zum Explosionsschutz ergreifen
i) Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährliche Wir-
kung des Stroms bei unterschiedlichen Netzsystemen
anwenden
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005
Zeitlicher Richtwert
Lfd. in Wochen
Ausbildungsberufsbild Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr.
1 2
1 2 3 4
j) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von
Behältern und Fördersystemen zuordnen
k) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
l) ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maß-
nahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungs-
fähigkeit ergreifen
m) mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und
vermeiden
3.2 Anlagensicherheit a) Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklassen
(§ 5 Nr. 3.2) beachten
b) Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterscheiden
und beachten
c) Störungen erkennen und melden
3.3 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 5 Nr. 3.3) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
e) Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereit-
stellen
3.4 Einsetzen von Energie- a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
trägern unterscheiden
(§ 5 Nr. 3.4) 4*)
b) vorgegebene Energiearten unter Beachtung des
Gefährdungspotenzials einsetzen
3.5 Umgehen mit Arbeits- a) Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen
geräten und -mitteln und pflegen
(§ 5 Nr. 3.5) b) Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, ther-
mischen und chemischen Eigenschaften einsetzen
8*)
c) Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereiten
d) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß,
Unterkühlung und Überhitzung ergreifen
e) Arbeitsmittel warten und pflegen
3.6 Qualitätssicherung, a) betriebsspezifische Instrumente zur Qualitätssiche-
Kundenorientierung rung, insbesondere zur Produktkontrolle, anwenden
(§ 5 Nr. 3.6) b) prozess- und kundenorientiert arbeiten
3.7 Kostenorientiertes a) Möglichkeiten zur Kostenersparnis im eigenen
Handeln Arbeitsbereich nutzen
(§ 5 Nr. 3.7) b) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 911
Zeitlicher Richtwert
Lfd. in Wochen
Ausbildungsberufsbild Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr.
1 2
1 2 3 4
4 Arbeitsorganisation und
Kommunikation
(§ 5 Nr. 4)
4.1 Prozess-, Betriebs- und a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebs-
Arbeitsabläufe mittel bereitstellen und lagern
(§ 5 Nr. 4.1) b) Fließbilder und Verfahrensvorschriften anwenden
c) Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben durchfüh-
ren; Abweichungen von der Planung melden
während
der gesamten
4.2 Arbeiten im Team a) Verhaltens- und Umgangsformen in der betrieblichen Ausbildung
(§ 5 Nr. 4.2) Zusammenarbeit einhalten zu vermitteln
b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen; Sachverhalte dar-
stellen
c) Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten; Ergeb-
nisse kontrollieren
4.3 Informationsbeschaffung, a) Informationsquellen aufgabenorientiert nutzen; fremd-
Dokumentation sprachige Fachbegriffe anwenden
(§ 5 Nr. 4.3) b) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
c) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren
4.4 Kommunikations- und a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informati-
Informationssysteme onssysteme einsetzen
(§ 5 Nr. 4.4) b) mit arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
anwenden
5 Umgehen mit Arbeits- a) chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere hin-
stoffen und Bestimmen sichtlich der Reaktionsfähigkeit, beachten
von Stoffkonstanten b) Wärmetönung bei chemischen Reaktionen beachten
(§ 5 Nr. 5)
c) physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere
Aggregatzustandsänderungen und den Einfluss von
Druck und Temperatur auf Gasvolumina, beachten
d) mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen 12
umgehen
e) mit Lösemitteln umgehen, insbesondere mit Alkanolen
und Alkanonen
f) Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern
g) Proben nehmen und Parameter bestimmen
h) Säure-Base-Titrationen, insbesondere einwertige
Säuren mit einwertigen Basen, durchführen und stö-
chiometrisch auswerten; pH-Wert bestimmen
6
i) Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen sowie
Konzentration von Lösungen über Dichte, Brechzahl
und Trockengehalt bestimmen
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005
Zeitlicher Richtwert
Lfd. in Wochen
Ausbildungsberufsbild Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr.
1 2
1 2 3 4
6 Verfahrenstechnische a) Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Ein-
Grundoperationen satzgebieten zuordnen
(§ 5 Nr. 6) b) Mischungen einschließlich Lösungen mit vorgegebe-
nen Massenanteilen herstellen
12
c) Feststoffe nach einem Verfahren zerkleinern und
Gemenge sortieren und klassieren
d) Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch
Sedimentieren, Zentrifugieren und Filtrieren trennen
e) Gemische durch Umkristallisieren und Destillieren
reinigen 6
f) Feststoffe trocknen
7 Installationstechnische a) Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichtigung
Arbeiten von Rohrverbindungsarten und -elementen sowie
(§ 5 Nr. 7) Dichtungsmaterialien verbinden und abdichten 6
b) Absperrorgane bedienen
8 Warten und Instandhalten a) Anlagen einrichten, warten und überprüfen
betrieblicher Einrichtungen b) Wartungsarbeiten dokumentieren
(§ 5 Nr. 8) 6
c) bei der In- und Außerbetriebnahme von Produktions-
einrichtungen mitwirken
d) Rohrleitungsteile und Armaturen unter Beachtung
sicherheitstechnischer Vorschriften aus- und ein-
bauen
e) Instandhaltungsmaßnahmen nach Plan durchführen 8
und dokumentieren
f) Störungen im Produktionsablauf erkennen und vor-
gegebene Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
9 Messtechnik a) Geräte zur Bestimmung von Druck, Durchfluss, Füll-
(§ 5 Nr. 9) stand, Menge und Temperatur unterscheiden und
ihren Einsatzgebieten zuordnen
4
b) Temperaturen messen
c) Druck, Füllstand, Durchfluss und Menge mit mechani-
schen Geräten messen
d) den Elementen eines Regelkreises Funktionen zuord-
4
nen
10 Bedienen von Anlagen a) Einsatz- und Hilfsstoffe übernehmen und bereitstellen,
(§ 5 Nr. 10) Wareneingangskontrollen durchführen
b) Betriebsbereitschaft von Anlagen sicherstellen
12
c) Anlagen oder Teilanlagen an- und abfahren
d) Anlagen oder Teilanlagen gemäß Betriebsanweisung
bedienen und überwachen
11 Herstellen und Verarbeiten a) anorganische, organische, polymere oder bio- und
von Produkten gentechnische Produkte unter Berücksichtigung
(§ 5 Nr. 11) gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben herstellen
oder verarbeiten
16
b) Herstellungs- oder Verarbeitungsprozesse dokumen-
tieren und Inprozesskontrollen durchführen
c) Produkte lagern, insbesondere abfüllen, kennzeich-
nen, palettieren, transportieren und stapeln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 913
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin*)
Vom 23. März 2005
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §3
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Zielsetzung der Berufsausbildung
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert wor- Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts-
den ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 prozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befä-
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) higt werden, die insbesondere selbstständiges Planen,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese
desministerium für Bildung und Forschung: Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8
bis 11 nachzuweisen.
§1
§4
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes Ausbildungsberufsbild
Der Ausbildungsberuf Sattler/Sattlerin wird (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung
für das Gewerbe Nummer 26, Sattler und Fein- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
täschner, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerks- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
ordnung sowie
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
4. Umweltschutz,
staatlich anerkannt.
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kun-
denorientierung,
§2
6. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterla-
Ausbildungsdauer gen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen 7. Anwenden von Informations- und Kommunikations-
den Fachrichtungen techniken,
1. Fahrzeugsattlerei, 8. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
2. Reitsportsattlerei und 9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,
3. Feintäschnerei Maschinen und technischen Einrichtungen,
gewählt werden. 10. Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
11. Ausführen von Näharbeiten,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- 12. Polstern,
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu- 13. Fertigstellen und Montieren von Werkstücken,
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule
werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich- (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag
Kenntnisse: entspricht, durchführen. Hierfür kommt insbesondere in
Betracht:
1. in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei:
a) Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten, Bearbeiten eines Werkstücks aus Leder oder anderen
Materialien einschließlich Anfertigen von Schablonen,
b) Herstellen und Montieren von Verdecken oder Pla- Zuschneiden von Werkstoffen und Zusammenfügen
nen, unter Anwendung von Nähtechniken.
c) Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenver- Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe soll der Prüfling
kleidungen; zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel
2. in der Fachrichtung Reitsportsattlerei: festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Anforde-
rungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei
a) Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reit- der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlich-
sportzubehör und Fahrsportartikeln, keit berücksichtigen kann.
b) Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln,
c) Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit §9
Leder; Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
3. in der Fachrichtung Feintäschnerei: in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei
a) Entwerfen von Lederwaren, (1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und
b) Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien,
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
c) Herstellen und Reparieren von Lederwaren. mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
§5 (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
Ausbildungsrahmenplan insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe,
die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit
Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol- praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber
len nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächs-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine phasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe und das
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach- Fachgespräch kommen insbesondere in Betracht:
liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- 1. Polstern, Beziehen und Montieren eines Fahrzeugsit-
sonderheiten die Abweichung erfordern. zes, einschließlich Anfertigen von Schablonen, Zu-
schneiden von Werk- und Hilfsstoffen, Gestalten von
§6 Bezugsflächen, Anbringen von Befestigungs- oder
Verschlusselementen oder
Ausbildungsplan
2. Herstellen und Montieren eines Verdecks oder einer
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Plane nach Skizze oder Schablone, einschließlich
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Anbringen von Zubehörteilen oder
Ausbildungsplan zu erstellen.
3. Gestalten, Herstellen und Montieren von Teilen einer
Innenverkleidung.
§7
Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe, der Dokumen-
Berichtsheft
tation und des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen,
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- technischer und organisatorischer Vorgaben selbststän-
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil- dig und kundenorientiert planen und durchführen kann,
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be- dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-
richtsheft regelmäßig durchzusehen. ren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
schutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen
§8 und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hin-
tergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der
Zwischenprüfung Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung, Montage
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung sowie
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei- Montage soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben mit
ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter- verknüpften technologischen, mathematischen und ge-
richt entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermitteln- stalterischen Inhalten lösen können. Dabei sollen Sicher-
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent- heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umwelt-
lich ist. schutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie kunden-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 915
orientiertes Handeln einbezogen werden. Es kommen Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
tracht: wesentlich ist.
1. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung: (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung von insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe,
Arbeitsabläufen, bei Polster- und Bezugsarbeiten, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit
beim Herstellen von Verdecken und Planen sowie praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber
beim Gestalten und Herstellen von Innenverkleidun- während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten
gen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Materialien ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächs-
auswählen, Polster- und Bezugstechniken unter- phasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe und das
scheiden, technische Vorgaben, Vorschriften und Fachgespräch kommen insbesondere in Betracht:
Sicherheitsbestimmungen beachten sowie funktio-
nelle und optische Gesichtspunkte berücksichtigen 1. Herstellen und Anpassen eines Werkstücks aus dem
kann; Bereich Reitsportzubehör oder Fahrsport, einschließ-
lich Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen nach
2. im Prüfungsbereich Montage: Maßangaben, Bearbeiten mit verschiedenen Techni-
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Montage ken sowie Einnähen von Beschlägen oder
von Werkstücken und Zubehörteilen. Dabei soll der
Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Befes- 2. Anpassen, Polstern und Fertigstellen eines Sattels
tigungstechniken unterscheiden, technische Vorga- oder
ben, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen be- 3. Herstellen eines Sportartikels mit Leder, einschließlich
achten sowie Arbeitsergebnisse kontrollieren kann; Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, Nähen mit
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: verschiedenen Techniken sowie Polstern.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe, der Dokumen-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. tation und des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen,
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,
technischer und organisatorischer Vorgaben selbststän-
1. im Prüfungsbereich
dig und kundenorientiert planen und durchführen kann,
Planung und Fertigung 150 Minuten,
dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-
2. im Prüfungsbereich Montage 90 Minuten, ren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
3. im Prüfungsbereich schutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hin-
tergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung, anatomi-
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung sches Anpassen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbe- geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung und
reiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die Fertigung sowie anatomisches Anpassen soll der Prüfling
entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän- praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen,
zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. mathematischen und gestalterischen Inhalten lösen kön-
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind nen. Dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: der Arbeit, Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnah-
men sowie kundenorientiertes Handeln einbezogen wer-
1. Prüfungsbereich den. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden
Planung und Fertigung 50 Prozent, Gebieten in Betracht:
2. Prüfungsbereich Montage 30 Prozent,
1. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:
3. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung von
Arbeitsabläufen, beim Herstellen von Reitsportzube-
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
hör, Fahrsportartikeln, Sätteln und Sportartikeln mit
schen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-
Leder. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Materia-
reichende Leistungen erbracht wurden. Innerhalb der
lien auswählen, Polstertechniken unterscheiden,
schriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsberei-
funktionelle Gesichtspunkte berücksichtigen und
che nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen,
Arbeitsergebnisse kontrollieren kann;
in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenü-
genden Leistungen erbracht werden. 2. im Prüfungsbereich anatomisches Anpassen:
§ 10 Beschreibung der Vorgehensweise bei der Anpas-
sung von Reitsportzubehör, Fahrsportartikeln und
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung Sätteln. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Form
in der Fachrichtung Reitsportsattlerei und Funktion von Sätteln unterscheiden sowie anato-
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt mische Merkmale und Bewegungsabläufe beim Pols-
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und tern berücksichtigen kann;
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: mustern, Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien sowie
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Nähen mit verschiedenen Techniken.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe, der Dokumen-
tation und des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen,
1. im Prüfungsbereich
dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,
Planung und Fertigung 150 Minuten,
technischer und organisatorischer Vorgaben selbststän-
2. im Prüfungsbereich dig und kundenorientiert planen und durchführen kann,
anatomisches Anpassen 90 Minuten, dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-
3. im Prüfungsbereich ren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. schutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen
und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hin-
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des tergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung den Prüfungsbereichen Fertigung, Planung und Entwurf
der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbe- sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In
reiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die den Prüfungsbereichen Fertigung sowie Planung und
entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän- Entwurf soll der Prüfling praxisbezogene Fälle mit ver-
zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. knüpften technologischen, mathematischen und gestal-
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind terischen Inhalten lösen können. Dabei sollen Sicherheit
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
qualitätssichernde Maßnahmen sowie kundenorientier-
1. Prüfungsbereich tes Handeln einbezogen werden. Es kommen Aufgaben
Planung und Fertigung 50 Prozent, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
2. Prüfungsbereich
anatomisches Anpassen 30 Prozent, 1. im Prüfungsbereich Fertigung:
3. Prüfungsbereich Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen von
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. Lederwaren mit und ohne Korpus sowie von Klein-
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- lederwaren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass
schen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus- er Materialien auswählen, Verarbeitungstechniken
reichende Leistungen erbracht wurden. Innerhalb der unterscheiden, optische und funktionelle Gesichts-
schriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsberei- punkte berücksichtigen und Arbeitsergebnisse kon-
che nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen, trollieren kann;
in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenü- 2. im Prüfungsbereich Planung und Entwurf:
genden Leistungen erbracht werden.
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung von
§ 11 Arbeitsabläufen und beim Entwerfen von Lederwaren.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schnitt- und
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Arbeitsmuster erstellen sowie optische und funktio-
in der Fachrichtung Feintäschnerei
nelle Gesichtspunkte berücksichtigen kann;
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe,
die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit 1. im Prüfungsbereich Fertigung 150 Minuten,
praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber 2. im Prüfungsbereich
während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten Planung und Entwurf 90 Minuten,
ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächs-
phasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe und das 3. im Prüfungsbereich
Fachgespräch kommen insbesondere in Betracht: Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
1. Herstellen einer Lederware mit oder ohne Korpus, ein- (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
schließlich Entwickeln von Schnitt- und Arbeitsmus- Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
tern, Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, Vor- in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
richten von Außen- und Innenmaterialien, Nähen mit Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
verschiedenen Techniken sowie Anbringen von Zube- Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
hörteilen und Beschlägen oder der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbe-
2. Herstellen von zwei aufeinander abgestimmten Klein- reiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
lederwaren mit Inneneinrichtung und Verschlüssen, entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-
einschließlich Entwickeln von Schnitt- und Arbeits- zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 917
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind berufe Feinsattler/Feinsattlerin, Feintäschner/Feintäsch-
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: nerin, Täschner/Täschnerin sind vorbehaltlich des § 13
1. Prüfungsbereich Fertigung 50 Prozent, nicht mehr anzuwenden.
2. Prüfungsbereich
Planung und Entwurf 30 Prozent, § 13
3. Prüfungsbereich Übergangsregelung
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
schen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus- ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
reichende Leistungen erbracht sind. Innerhalb der schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
schriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsberei- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
che nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen, dieser Verordnung.
in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenü-
genden Leistungen erbracht werden.
§ 14
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Nichtanwendung von Vorschriften Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- Gleichzeitig tritt die Sattler-Ausbildungsverordnung vom
pläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs- 29. Dezember 1983 (BGBl. 1984 I S. 16) außer Kraft.
Berlin, den 23. März 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Planens, Durchführens und Kontrollierens
zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 919
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Planens, Durchführens und Kontrollierens
zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, Auftrags-
von Arbeitsabläufen, unterlagen bearbeiten
Kundenorientierung b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefer-
termine beachten 4
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrele-
vanten Gesichtspunkten vorbereiten, Werk- und Hilfs-
stoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und auf-
tragsbezogen bereitstellen
d) Aufgaben im Team planen, mit vor- und nachgelager-
ten Bereichen abstimmen, Ergebnisse der Zusam-
menarbeit auswerten
3
e) Materialkosten und Zeitaufwand abschätzen
f) Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen
Leistungsangebot vergleichen, Kunden beraten
6 Anfertigen und Anwenden a) Skizzen und Zeichnungen prüfen und anfertigen
von technischen Unter- b) Schablonen prüfen und anfertigen
lagen 7
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) c) technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanwei-
sungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richt-
linien, anwenden
7 Anwenden von a) Informationen beschaffen, auswerten und nutzen
Informations- und b) auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten,
Kommunikationstechniken 4
pflegen und sichern, Datenschutz beachten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-
munikationssystemen bearbeiten, Anwenderpro- 2
gramme nutzen
8 Be- und Verarbeiten von a) Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften
Werk- und Hilfsstoffen und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) dungszweck und Verarbeitungsmöglichkeiten zuord-
nen, Artenschutz beachten
b) Lederhaut flächenmäßig und histologisch einteilen
c) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächenge-
bilde, Kunstleder, Kunststoffe, Metalle und Klebstoffe,
nach Eigenschaften und Verwendungszweck unter-
scheiden
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität,
Schäden und Fehler prüfen, sortieren und lagern
16
e) Leder bearbeiten, insbesondere schärfen, Kanten ein-
schlagen und färben, kleben und reifeln
f) Bezugsmaterialien vorbereiten, insbesondere mes-
sen, anzeichnen und verbinden
g) Polstermaterialien behandeln und vorrichten
h) Metalle be- und verarbeiten, Metallteile verbinden
i) Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere
schneiden, bohren, kleben und schweißen
k) Holzteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen,
bohren und leimen
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Planens, Durchführens und Kontrollierens
zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
l) Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen
unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterverar- 2
beitung berücksichtigen
9 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
von Werkzeugen, Geräten, richtungen nach Einsatzmöglichkeit und Materialbe-
Maschinen und techni- schaffenheit des Werkstücks auswählen und einset-
schen Einrichtungen zen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) b) Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand halten 8
c) Maschinen einrichten, Funktionen prüfen
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung veranlassen
10 Zuschneiden von Werk- a) Materialbedarf ermitteln
und Hilfsstoffen b) Schnittschablonen oder Stanzformen unter Beach-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) tung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf
auflegen, Schnittkonturen markieren
10
c) Werk- und Hilfsstoffe materialgerecht zuschneiden
oder ausstanzen
d) Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für
die Weiterverarbeitung erkennen
11 Ausführen von a) Hand- und Maschinennähte unterscheiden und nach
Näharbeiten Verwendungszweck einsetzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) b) Nadelarten und Nähgarne auswählen
c) ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechni-
ken anwenden
16
d) Sticharten von Hand, insbesondere Vorder-, Hinter-,
Kreuz- und Schwertstich, ausführen
e) Nahtbilder mit Maschine, insbesondere Stepp-,
Keder- und Kappnaht, herstellen
f) Einzelteile verbinden, Einfassarbeiten ausführen
12 Polstern a) Polstertechniken unterscheiden und anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) b) Polsterteile, insbesondere aus Schaumstoffen, her-
stellen 10
oder
Polsterungen durch Wattieren herstellen
13 Fertigstellen und Montie- a) Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Nieten,
ren von Werkstücken auswählen und anbringen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) 10
b) Befestigungs- und Verschlusselemente, insbesondere
Druckknöpfe, Reiß- und Klettverschlüsse, anbringen
c) Abschlussarbeiten durchführen, insbesondere Werk-
stücke anpassen und formen 5
d) Werkstücke und Zubehörteile einbauen und montieren
14 Durchführen von qualitäts- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
sichernden Maßnahmen men unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich an-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) wenden 3
b) Erzeugnisse lager- und verkaufsfertig machen
c) Zwischenkontrollen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 921
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Planens, Durchführens und Kontrollierens
zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchfüh-
ren, insbesondere Fertigmaße, Verarbeitung und
Funktionalität prüfen sowie Ergebnisse dokumentie-
ren
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, 4
Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
und dokumentieren
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Fahrzeugsattlerei
1 Durchführen von Polster- a) Polsterungen, insbesondere feste und lose Polster,
und Bezugsarbeiten mit Federkern, Schaumstoffen und Füllungen, unter-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 scheiden
Buchstabe a) b) Polsteraufbauten, insbesondere mit Gurten und
Schaumstoffen, herstellen
c) Schaumstoffteile formen, kleben und wattieren
d) Federkernpolster mit Fertigpolster herstellen 18
e) Bezugstechniken unterscheiden
f) Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern anfertigen
g) Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen und Abnä-
hern, aufteilen und gestalten
h) Bezugsstoff, insbesondere durch Nageln, Spannen,
Kleben und Klammern, befestigen
2 Herstellen und Montieren a) Bahnen messen, anpassen und zuschneiden
von Verdecken oder b) Zuschnittteile schweißen, nähen und kleben
Planen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 c) Zubehörteile anbringen, Scheiben einsetzen 18
Buchstabe b) d) Verdecke oder Planen und deren Zubehör unter
Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vor-
schriften und Sicherheitsbestimmungen montieren
3 Gestalten, Herstellen und a) Fahrzeugteile und elektrische Bauteile unter Berück-
Montieren von Innenver- sichtigung von Sicherheitsbestimmungen ein- und
kleidungen ausbauen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
b) Kunden hinsichtlich der Ausgestaltung beraten, Kun-
Buchstabe c)
denwünsche umsetzen
c) Innenverkleidungen nach funktionellen und optischen
Gesichtspunkten herstellen 16
d) Bodenbeläge auswählen, zuschneiden, einfassen und
verlegen
e) Innenausstattungsteile verkleiden
f) Innenverkleidungen und Innenausstattungsteile res-
taurieren und erneuern
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005
B. Fachrichtung Reitsportsattlerei
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Planens, Durchführens und Kontrollierens
zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Herstellen, Anpassen und a) anatomische Merkmale und Bewegungsabläufe
Reparieren von Reitsport- unterscheiden und berücksichtigen
zubehör und Fahrsport- b) Reitsportzubehör und Geschirrteile unterscheiden
artikeln und vermessen, Maße dokumentieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
c) Leder nach Qualität und funktionellen Gesichtspunk-
Buchstabe a)
ten zuschneiden
20
d) Zubehör und Beschläge auftragsbezogen festlegen
e) Leder bearbeiten, insbesondere Kanten abziehen,
aufputzen, spalten und lochen, Schlaufen aufkeilen
f) Reitsportzubehör und Fahrsportartikel kundenbe-
zogen fertig stellen und anpassen
g) Reitsportzubehör und Fahrsportartikel ausbessern
2 Herstellen, Anpassen und a) Sättel nach Form und Funktion unterscheiden
Reparieren von Sätteln b) Sattelteile vermessen und zuschneiden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
c) Näharbeiten, insbesondere Biesen-, Wulst- und Satt-
Buchstabe b)
lernähte, manuell und mit Maschinen ausführen, Zier-
nähte anbringen
22
d) Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien
herstellen
e) Sättel fertig stellen und nach anatomischen Merkma-
len anpassen
f) Sättel stilgerecht restaurieren
3 Herstellen und Reparieren a) Einzelteile vermessen und zuschneiden
von Sportartikeln mit Leder b) Näharbeiten manuell und mit Maschinen ausführen,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Ziernähte anbringen
Buchstabe c) 10
c) Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien
herstellen
d) Sportartikel mit Leder fertig stellen und Funktion prü-
fen
C. Fachrichtung Feintäschnerei
1 Entwerfen von Lederwaren a) Entwurfsskizzen anfertigen und auf Umsetzbarkeit
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 prüfen
Buchstabe a) b) Schnitt- und Arbeitsmuster entwickeln, Schablonen
anfertigen 15
c) Zubehörteile und Beschläge nach funktionellen und
optischen Gesichtspunkten festlegen
d) Verarbeitungstechniken bestimmen
2 Vorrichten von Außen- und a) Leder von Hand schärfen
Innenmaterialien b) Leder spalten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
c) Einlagematerialien schärfen und abstoßen
Buchstabe b)
d) Lederteile prägen, Verzierungen anbringen
e) zugeschnittene Teile mit Einlagematerialien verbinden 12
f) Außenmaterialien, Einlagematerialien und Kanten ver-
kleben
g) Versteifungen einarbeiten
h) Keder mit und ohne Einlagen herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 923
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Planens, Durchführens und Kontrollierens
zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Herstellen und Reparieren a) Lederteile mit zwei Nadeln zusammennähen
von Lederwaren b) Futterteile zuschneiden und zusammenfügen, Zube-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 hör und Verschlüsse einarbeiten
Buchstabe c)
c) Reparatur- und Restaurationsarbeiten an Lederwaren
ausführen
Lederwaren mit Korpus
d) Korpus mit Außenmaterialien beziehen und bespan-
nen
e) Außenkanten nähen
f) Beschläge anbringen
g) Innenaufteilung gestalten und anfertigen
h) Innenfutter einpassen und anbringen
Lederwaren ohne Korpus 25
i) Lederwaren mit aufgezogenem und gespanntem
Futter herstellen
k) Lederwaren mit eingehängtem Futter herstellen
l) Falten anfertigen und einarbeiten
m) Verschlussteile und Beschläge anbringen, Bügel ein-
arbeiten
Kleinlederwaren
n) Inneneinrichtungen nach Verwendungszweck herstel-
len und mit Außendecken einschlagen
o) Verschlüsse, insbesondere mit Zupfer und Riemchen,
herstellen
p) Kanten und Einschläge abstreichen
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Zweite Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 – 2. PKHB 2005)
Vom 23. März 2005
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 2a des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I
S. 837) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die vom 1. April 2005 bis zu einer Neubekanntmachung, längstens bis zum
30. Juni 2006, maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buch-
stabe b und Nr. 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzuset-
zen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 173 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 380 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b der Zivilpro-
zessordnung), 266 Euro.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 an die Stelle der
Ersten Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 21. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3842).
Berlin, den 23. März 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 925
Berichtigung
der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin
Vom 24. Februar 2005
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnen-
schifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Eingangsformel ist die Angabe „Artikel 40 des Gesetzes vom 24. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 2954)“ durch die Angabe „Artikel 184 Nr. 1 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)“ zu ersetzen.
Berlin, den 24. Februar 2005
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Heinz Ackermann
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete
Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
23. 2. 2005 Dreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Köln/Bonn) 3641 (49 11. 3. 2005) 17. 3. 2005
96-1-2-147
1. 3. 2005 Erste Verordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
West und Südwest zur Änderung der Schifffahrtspolizeilichen
Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rhein-
schiffsuntersuchungsordnung vom 1. März 2002 3925 (52 16. 3. 2005) 17. 3. 2005