818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
Gesetz
zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht
(Verwaltungsvereinfachungsgesetz)
Vom 21. März 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 23 Änderung des Wohngeldgesetzes
das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 24 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 25 Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
Inhaltsübersicht
Artikel 26 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 27 Änderung weiterer Vorschriften des Sozialhilferechts
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 28 Aufhebung der Beitragseinzugs- und Meldevergü-
Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tungsverordnung
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 29 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 30 Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 30a Neufassung des Wohngeldgesetzes
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 31 Neufassung der Datenerfassungs- und -übermitt-
Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch lungsverordnung
Artikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 32 Inkrafttreten
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1
Artikel 10 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des
Artikel 11 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Heimgesetzes (860-4-1)
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
der Landwirte schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
Artikel 14 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken- zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
versicherung der Landwirte geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember
Artikel 14a Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:
Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 14b Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 15 Änderung der Beitragszahlungsverordnung a) Nach der Angabe zu § 23b wird folgende Anga-
Artikel 16 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung be eingefügt:
Artikel 17 Änderung der Datenerfassungs- und -übermitt- „§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Ein-
lungsverordnung nahmen“.
Artikel 18 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversiche- b) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
rung
„§ 69 Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Spar-
Artikel 19 Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverord-
nung samkeit, Kosten- und Leistungsrechnung,
Personalbedarfsermittlung“.
Artikel 19a Änderung der Alterssicherung der Landwirte/
Datenabgleichsverordnung c) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende Angabe
Artikel 20 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes angefügt:
Artikel 21 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes „§ 118 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“.
Artikel 22 Änderung des Zweiten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 2. § 17a Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 819
3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „d) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine
„(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungs- Beziehung als Ehegatte oder Lebens-
träger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf partner besteht,
Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzun- e) die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit
gen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsent- als geschäftsführender Gesellschafter
gelt entstehen die Beitragsansprüche, sobald die- einer Gesellschaft mit beschränkter
ses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit Haftung handelt,“.
das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen
eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 des
7. § 28b wird wie folgt geändert:
Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt
worden ist.“ a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Spitzenverbände der Krankenkas-
4. Dem § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: sen, der Verband Deutscher Rentenver-
„Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Be- sicherungsträger, die Bundesversicherungsan-
schäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a stalt für Angestellte und die Bundesagentur für
Abs. 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen
richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.“ bundeseinheitlich:
1. die Schlüsselzahlen für Personengruppen,
5. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt: Beitragsgruppen und für Abgabegründe der
Meldungen,
„§ 23c
2. den Aufbau der einzelnen Datensätze für die
Sonstige Übermittlung von Meldungen und Beitrags-
nicht beitragspflichtige Einnahmen nachweisen durch Datenübertragung.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld,
Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der
Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentage-
Genehmigung des Bundesministeriums für Ge-
geld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäf-
sundheit und Soziale Sicherung, das vorher die
tigung, die für die Zeit des Bezuges von Kranken-
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-
geld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld,
verbände anzuhören hat.“
Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschafts-
geld oder während einer Elternzeit weiter erzielt b) Absatz 2a wird aufgehoben.
werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeits-
c) In Absatz 3 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
entgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den
genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsent-
gelt (§ 47 des Fünften Buches) nicht übersteigen. 8. § 28c wird wie folgt geändert:
Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist bei a) Das Wort „Meldeverfahren“ wird durch die Wör-
freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- ter „Melde- und Beitragsnachweisverfahren“
versicherung oder einem privaten Krankenversiche- ersetzt.
rungsunternehmen Versicherten auch der um den
Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Bei- b) In den Nummern 1 und 3 werden nach dem Wort
trag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversi- „Meldungen“ die Wörter „und Beitragsnach-
cherung abzuziehen.“ weise“ eingefügt.
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
6. § 28a wird wie folgt geändert:
„5. unter welchen Voraussetzungen System-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: prüfungen durchzuführen, Meldungen und
aa) In Nummer 19 wird das Wort „und“ durch Beitragsnachweise durch Datenübertragung
das Wort „bis“ ersetzt. zu erstatten sind,“.
bb) Am Ende des Satzes werden nach dem Wort d) In Nummer 7 wird das Komma durch einen
„Meldung“ folgende Wörter eingefügt: Punkt ersetzt.
„durch gesicherte und verschlüsselte Daten- e) Nummer 8 wird gestrichen.
übertragung aus systemgeprüften Program-
men oder mittels maschinell erstellter Aus-
9. In § 28g Satz 4 werden der den Satz abschließende
füllhilfen“.
Punkt gestrichen und die Wörter „oder er den
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.“
angefügt.
aaa) In Nummer 9 wird das Komma durch
einen Punkt ersetzt.
10. § 28l wird wie folgt geändert:
bbb) Die Nummern 10 und 11 werden
gestrichen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Buchsta- aa) Im bisherigen Text werden vor dem Wort
ben c die folgenden Buchstaben d und e an- „Vergütung“ das Wort „pauschale“ einge-
gefügt: fügt, der den Satz abschließende Punkt
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
gestrichen und der Halbsatz „ , dies gilt ent- ordnungsgemäß und entstehen dadurch erheb-
sprechend für die Künstlersozialkasse.“ liche Beitragsrückstände, vermindert sich die
angefügt. Vergütung für diesen Zeitraum um bis zu 50 Pro-
bb) Folgende Sätze werden angefügt: zent; erheblich ist ein Rückstand an Beiträgen
von mindestens 10 Prozent des Betrags, der
„Die Höhe und die Verteilung der Vergütung monatlich von der Einzugsstelle als Gesamtsozi-
werden durch Vereinbarung zwischen den alversicherungsbeitrag einzuziehen ist; § 28r
Spitzenverbänden der Krankenkassen, die bleibt unberührt.“
gemeinsam und einheitlich handeln müs-
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
sen, dem Verband Deutscher Rentenver-
sicherungsträger, der Bundesagentur für
Arbeit und der Künstlersozialkasse geregelt; 10a. In § 28n wird die Nummer 5 gestrichen und die bis-
§ 213 Abs. 2 des Fünften Buches gilt für die herige Nummer 7 wird Nummer 4.
Spitzenverbände der Krankenkassen ent-
sprechend. In der Vereinbarung ist auch für 11. In § 28o Abs. 1 werden der Punkt am Satzende
den Fall, dass eine Einzugsstelle ihre Pflich- durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
ten nicht ordnungsgemäß erfüllt und da- angefügt:
durch erhebliche Beitragsrückstände ent- „dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber
stehen, festzulegen, dass sich die Vergü- allen beteiligten Arbeitgebern.“
tung für diesen Zeitraum angemessen min-
dert.“ 12. In § 28p Abs. 8 Satz 2 werden nach den Wörtern
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- „deren Beschäftigung“ ein Komma und die Wörter
gefügt: „die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten
zuständigen Einzugsstelle“ eingefügt.
„(1a) Bis zum Inkrafttreten der nach Absatz 1
Satz 2 abzuschließenden Vereinbarung beträgt
die 13. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
1. von den Trägern der Rentenversicherung an „(3) Versicherungsträger können die für sie
die Einzugsstellen und die Künstlersozial- zuständigen obersten Bundes- und Landesbehör-
kasse, den insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurz-
zeitig personell unterstützen. Dadurch entstehende
2. von der Bundesagentur für Arbeit an die Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Aus-
Krankenkassen sowie nahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur
3. von den Krankenkassen an die Bundes- Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern
knappschaft und die Künstlersozialkasse festgelegt.“
zu zahlende Vergütung jährlich insgesamt
14. In § 51 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird die Anga-
950 Millionen Euro. Der jeweilige Anteil beträgt
be „§ 50 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 50
für
Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
1. die Rentenversicherung 412,3 Millionen Euro,
davon an die Bundesknappschaft/Verwal- 15. § 69 wird wie folgt geändert:
tungsstelle Cottbus 36,6 Millionen Euro und
an die Künstlersozialkasse 1,4 Millionen a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Leis-
Euro, tungsrechnung“ ein Komma und das Wort „Per-
sonalbedarfsermittlung“ angefügt.
2. die Bundesagentur für Arbeit 500 Millionen
Euro an die Krankenkassen, b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Sozialversicherungsträger dürfen
3. die Krankenkassen an die Bundesknapp-
Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit
schaft/Verwaltungsstelle Cottbus 36,3 Millio-
sie unter Anwendung angemessener und aner-
nen Euro und
kannter Methoden der Personalbedarfsermitt-
4. die Krankenkassen an die Künstlersozial- lung begründet sind. Die Erforderlichkeit der im
kasse 1,4 Millionen Euro. Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und
Die Träger der Rentenversicherung und die Bun- Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen
desagentur für Arbeit haben ihren Anteil in gleich regelmäßig zu überprüfen.“
bleibenden monatlichen Raten an die Spitzen-
verbände der Krankenkassen in dem für das 16. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Jahr 2004 maßgebenden Verhältnis der auf die a) In Nummer 1 werden der Punkt durch ein Semi-
einzelnen Spitzenverbände der Krankenkassen kolon ersetzt und der Satz „Die Stundung soll
entfallenden Vergütung zu zahlen. Der jeweilige gegen angemessene Verzinsung und in der
Spitzenverband verteilt in seinem Zuständig- Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt
keitsbereich die Vergütung in dem für das Jahr werden;“ gestrichen.
2004 maßgebenden Verhältnis der einzelnen
Einzugsstellen, soweit der zuständige Spitzen- b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
verband nicht eine abweichende Vereinbarung „Die Stundung soll gegen angemessene Verzin-
zu den Anteilen der einzelnen Einzugsstellen sung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleis-
trifft. Erfüllt eine Einzugsstelle ihre Pflichten nicht tung gewährt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 821
dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschla- 19. Nach § 117 wird folgender § 118 angefügt:
gen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als „§ 118
sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte
nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
von den Spitzenverbänden der Sozialversiche- § 22 Abs. 1 in der ab 1. April 2005 geltenden Fas-
rung und der Bundesagentur für Arbeit gemein- sung ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen das
sam und einheitlich festgelegten Beträge nicht Insolvenzereignis nach dem 1. April 2005 eingetre-
überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an ten ist.“
eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebun-
den werden, wenn die Kosten der Maßnahme in
einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Artikel 2
Höhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung Änderung des
nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bun- Ersten Buches Sozialgesetzbuch
desministeriums für Gesundheit und Soziale
Sicherung. Kommt eine Vereinbarung nach (860-1)
Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministe- Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
rium für Gesundheit und Soziale Sicherung fest- (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
gesetzten Frist zustande, bestimmt dieses im S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450), wird wie folgt
Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der Betei- geändert:
ligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates.“ 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 70
folgende Angabe angefügt:
17. § 85 wird wie folgt geändert:
„§ 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: pfändung und Pfändung“.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Betei-
ligung an gemeinnützigen Einrichtungen,“ 2. In § 17 Abs. 3 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 97“ die
gestrichen und das nachfolgende Wort Angabe „Abs. 1 Satz 1 bis 4 und“ eingefügt.
„die“ groß geschrieben.
3. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Absicht,“
die Wörter „sich zur Aufgabenerfüllung an „(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in
Einrichtungen mit Ausnahme von Arbeits- Anspruch genommen werden:
gemeinschaften im Sinne dieses Gesetz- 1. Hilfe zum Lebensunterhalt,
buches zu beteiligen, sowie die Absicht,“
eingefügt. 1a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung,
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „System-
konzept“ die Wörter „der Datenverarbei- 2. Hilfen zur Gesundheit,
tung“ eingefügt. 3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „Beschaf- 4. Hilfe zur Pflege,
fung“ die Wörter „und bei den Rentenversi-
5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
cherungsträgern auch für die Eigenentwick-
Schwierigkeiten,
lung“ eingefügt und das Wort „Program-
men“ durch das Wort „Datenverarbeitungs- 6. Hilfe in anderen Lebenslagen
programmen“ ersetzt. sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstüt-
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: zung.“
„(5) Maßnahmen einer Einrichtung, an der ein 4. Dem § 53 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Versicherungsträger beteiligt ist und die nach „(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfän-
den Absätzen 1 bis 4 genehmigungs- oder dung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden
anzeigepflichtig wären, hat der Versicherungs- sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch
träger der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzu- der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leis-
zeigen.“ tungsträger zur Erstattung des entsprechenden
Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den
18. In § 111 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „Abs. 2“ ge- Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend
strichen. zu machen.“
5. Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt:
18a. § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Jahr Abs. 6 entsprechend.“
2004 zu 10 Prozent“ die Wörter „und im Jahr
2005 zu 30 Prozent“ eingefügt. 6. § 68 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „der“ die Wör- a) In Nummer 17 wird das Komma durch einen Punkt
ter „für das Jahr 2005 anzuwendende“ eingefügt ersetzt.
und die Wörter „nach Satz 1“ gestrichen. b) Nummer 18 wird aufgehoben.
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
7. Nach § 70 wird folgender § 71 angefügt: (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird das Wort „Bun-
dessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“
„§ 71
ersetzt.
Überleitungsvorschrift zur
Übertragung, Verpfändung und Pfändung
§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleis- Artikel 4
tungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März Änderung des
2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht wer- Fünften Buches Sozialgesetzbuch
den.“
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Artikel 2a Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
Änderung des ändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. März
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 2005 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert:
(860-2)
01. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mit-
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
gliedern“ die Wörter „sowie die Kinder von
für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
familienversicherten Kindern“ eingefügt.
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November
2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„nach diesem Kapitel“ die Wörter „und nach den
Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
Buches der Reichsversicherungsordnung“ einge-
folgt gefasst:
fügt.
„§ 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der
1a. In § 44 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
Rentenversicherung und bei Anspruch auf Ver-
Nr. 5, 6, 9 oder 10“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1
letztengeld aus der Unfallversicherung“.
Nr. 2a, 5, 6, 9 oder 10“ ersetzt.
2. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 2. In § 47 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Bei-
tragsbemessung“ die Wörter „aus Arbeitseinkom-
Leistungen men“ eingefügt.
bei medizinischer Rehabilitation der
Rentenversicherung und bei Anspruch auf
2a. § 47b wird wie folgt geändert:
Verletztengeld aus der Unfallversicherung
a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitslosen-
Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld II dem Grun-
geld II,“ gestrichen.
de nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizini-
schen Leistungen der gesetzlichen Rentenversiche- b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Semikolon und
rung, erbringen die Träger der Leistungen nach die- die Wörter „Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a
sem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss erhalten Krankengeld in Höhe des Betrages des
auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter; Arbeitslosengeldes II“ gestrichen.
dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Ver- c) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
letztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, „Arbeitslosengeld II“ gestrichen.
erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch
von den zur Leistung verpflichteten Trägern monat-
3. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
liche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse
des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „gezahl-
Buches gilt entsprechend.“ tes Arbeitsentgelt“ das Semikolon und der fol-
gende Halbsatz gestrichen.
3. In § 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 werden das Wort „allge- b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder der
meine“ durch das Wort „ermäßigte“ und die Angabe Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Drit-
„§ 245“ durch die Angabe „§ 246“ ersetzt. ten Buch ruht“ gestrichen.
c) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
Artikel 3 „3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld
oder Arbeitslosengeld beziehen oder der
Änderung des Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem
Dritten Buches Sozialgesetzbuch Dritten Buch ruht,“.
(860-3)
In § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial- 4. § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
gesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes „1. die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsiche-
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu- rung im Alter und bei Erwerbsminderung nach
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2005 dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 823
zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversor- 7a. In § 176 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 1
gungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses Nr. 2“ ein Komma und die Angabe „2a“ eingefügt.
für anwendbar erklärt, erhalten,“.
7b. In § 177 Abs. 3 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 1
4a. In § 76 Abs. 1 Satz 4 werden vor dem Wort „Zahl“ Nr. 2“ ein Komma und die Angabe „2a“ eingefügt.
das Wort „Die“ eingefügt, die Wörter „und Umfang“
gestrichen und das Wort „dürfen“ durch das Wort
„darf“ ersetzt. 8. In § 211 Abs. 3 wird der den Satz abschließende
Punkt gestrichen und durch ein Semikolon ersetzt
5. § 77 wird wie folgt geändert: und folgender Halbsatz angefügt:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „§ 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend
anzuwenden.“
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen können die
für sie zuständigen obersten Bundes- und Lan- 9. In § 217 Abs. 4 wird der den Satz abschließende
desbehörden insbesondere in Fragen der Punkt gestrichen und durch ein Semikolon ersetzt
Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen. und folgender Halbsatz angefügt:
Dadurch entstehende Kosten sind ihnen grund-
„§ 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend
sätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den
anzuwenden.“
jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haus-
halte von Bund und Ländern festgelegt.“
b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt: 10. § 219 wird wie folgt geändert:
„(6) § 94 Abs. 1a bis 4 und § 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
bis 4 des Zehnten Buches gelten entsprechend.“
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
6. Nach § 137f Abs. 5 wird folgender Absatz 6 ange- c) Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die Angabe
fügt: „§ 94 Abs. 1a Satz 1 des Zehnten Buches“
ersetzt.
„(6) Soweit in den Verträgen zur Durchführung
strukturierter Behandlungsprogramme nach Ab-
satz 1 die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft vorge- 11. Dem § 231 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
sehen ist, darf diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben
„Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene
abweichend von § 80 Abs. 5 Nr. 2 des Zehnten
Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, wer-
Buches dem Auftragnehmer die Verarbeitung des
den dem Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
gesamten Datenbestandes übertragen. Der Auf-
rung die von diesem insoweit getragenen Beitrags-
traggeber hat den für ihn zuständigen Datenschutz-
anteile erstattet.“
beauftragten rechtzeitig vor der Auftragserteilung
die in § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Zehnten
Buches genannten Angaben schriftlich anzuzeigen. 12. In § 246 wird das Wort „allgemeine“ durch das Wort
§ 80 Abs. 6 Satz 4 des Zehnten Buches bleibt unbe- „ermäßigte“ ersetzt.
rührt. Die für die Auftraggeber und Auftragnehmer
zuständigen Aufsichtsbehörden haben bei der Kon-
trolle der Verträge nach Satz 1 eng zusammenzuar- 13. § 247 Abs. 3 wird aufgehoben.
beiten.“
13a. § 248 wird wie folgt geändert:
6a. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Eigeneinrichtungen können nach Art, Umfang
und finanzieller Ausstattung an den Versorgungs- „Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemes-
bedarf unter Beachtung der Landeskrankenhaus- sung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und
planung und der Zulassungsbeschränkungen im Arbeitseinkommen der nach § 247 Abs. 1 gelten-
vertragsärztlichen Bereich angepasst werden; sie de allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse.“
können Gründer von medizinischen Versorgungs- b) In Satz 2 werden die Wörter „am 1. März gelten-
zentren nach § 95 Abs. 1 sein.“ den allgemeinen Beitragssatzes ihrer Kranken-
kasse vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres
7. § 145 Abs. 3 wird wie folgt geändert: bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres“
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „besteht“ das durch die Wörter „nach Satz 1 maßgeblichen
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach Beitragssatzes ihrer Krankenkasse“ ersetzt.
dem Wort „Risikostrukturausgleich“ die Wörter c) Folgender Satz 4 wird angefügt:
„und um den nach § 269 erhaltenen Ausgleich
aus dem Risikopool“ eingefügt. „Vom 1. April 2005 bis zum 30. Juni 2005 gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass der am 1. Juli
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
2004 geltende allgemeine Beitragssatz der
„Zu den Ausgaben zählen auch die nach den jeweiligen Krankenkasse des Versicherungs-
§§ 266 und 269 zu tragenden Ausgleiche.“ pflichtigen zu Grunde zu legen ist.“
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
14. § 255 wird wie folgt geändert: nutzung der Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1
durch die Versicherten möglich ist. Vor Einzug
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
der elektronischen Gesundheitskarte hat die ein-
„Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ziehende Krankenkasse über Möglichkeiten zur
nach Satz 1 ist die Erteilung eines besonderen Löschung der Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1
Bescheides durch den Träger der Rentenversi- zu informieren. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei
cherung nicht erforderlich.“ Austausch der elektronischen Gesundheitskarte
im Rahmen eines bestehenden Versicherungs-
b) In Absatz 3a Satz 3 werden nach dem Wort „zah-
verhältnisses.“
len“ ein Komma und die Wörter „es sei denn,
dass in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7
ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist“ eingefügt. 18. § 291a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
15. Nach § 263 wird folgender § 263a eingefügt:
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „einer Arz-
„§ 263a neimitteldokumentation“ durch die Wörter
„zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicher-
Rechtsträgerabwicklung heit“ ersetzt.
Mit Wirkung vom 30. März 2005 geht das nach bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Zahnarzt“ ein
§ 27 Abs. 1 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes Komma und das Wort „Psychotherapeuten“
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1065) vom Bund eingefügt.
treuhänderisch verwaltete Vermögen der LVA Mark
Brandenburg – Abteilung Krankenversicherung, der b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
LVA Ostpreußen – Abteilung Krankenversicherung, aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
der Sudetendeutschen Angestellten Krankenkas-
sen und der Besonderen Ortskrankenkasse für Bin- aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort
nenschifffahrt und verwandte Betriebe sowie der „Apotheker,“ die Wörter „Apotheker-
Landkrankenkasse für den Landkreis Bromberg auf assistenten, Pharmazieingenieure,
den Bund über.“ Apothekenassistenten,“ eingefügt.
bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
16. § 264 wird wie folgt geändert:
„d) Personen, die
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Fünf-
aa) bei den unter Buchstabe a bis c
ten“ gestrichen.
Genannten oder
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfe-
bb) in einem Krankenhaus
träger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“
ersetzt. als berufsmäßige Gehilfen oder zur
Vorbereitung auf den Beruf tätig
sind, soweit dies im Rahmen der
17. § 291 wird wie folgt geändert:
von ihnen zulässigerweise zu erle-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der den Satz abschlie- digenden Tätigkeiten erforderlich
ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und ist und der Zugriff unter Aufsicht
folgender Halbsatz angefügt: der in Buchstabe a bis c Genann-
ten erfolgt,“.
„Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebens-
jahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist,
aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort
erhalten eine Krankenversichertenkarte ohne
„Apotheker,“ die Wörter „Apotheker-
Lichtbild.“
assistenten, Pharmazieingenieure,
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: Apothekenassistenten,“ eingefügt.
„Abweichend von Satz 1 können die Spitzenver- bbb) Nach Buchstabe c wird folgender
bände der Krankenkassen zur Verbesserung der neuer Buchstabe d eingefügt:
Wirtschaftlichkeit und der Optimierung der Ver-
„d) Personen, die
fahrensabläufe für die Versicherten die Weiter-
nutzung der elektronischen Gesundheitskarte aa) bei den unter Buchstabe a bis c
bei Kassenwechsel vereinbaren; dabei ist Genannten oder
sicherzustellen, dass die Daten nach Absatz 2
bb) in einem Krankenhaus
Nr. 1, 6, 7, 9 und 10 fristgerecht aktualisiert wer-
den. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung als berufsmäßige Gehilfen oder zur
des Bundesministeriums für Gesundheit und Vorbereitung auf den Beruf tätig
Soziale Sicherung. Vor Erteilung der Genehmi- sind, soweit dies im Rahmen der
gung ist dem Bundesbeauftragten für den von ihnen zulässigerweise zu er-
Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme zu ledigenden Tätigkeiten erforderlich
geben. Wird die elektronische Gesundheitskarte ist und der Zugriff unter Aufsicht
nach Satz 1 eingezogen, hat die einziehende der in Buchstabe a bis c Genann-
Krankenkasse sicherzustellen, dass eine Weiter- ten erfolgt,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 825
ccc) Der bisherige Buchstabe d wird Buch- scheid des Leistungsberechtigten bei rückwirkender
stabe e. oder erst nachträglich bekannt werdender Renten-
leistung aus der Versicherung des anderen Ehegat-
ddd) Nach dem neuen Buchstaben e wird ten oder Lebenspartners mit Wirkung vom Zeitpunkt
folgender Buchstabe f angefügt: des Beginns dieser Rente aufzuheben; die §§ 24
„f) Psychotherapeuten“. und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwen-
den.“
c) In Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern
„Nr. 2 Buchstabe d“ die Wörter „und e“ einge-
2a. In § 191 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Leis-
fügt.
tungsträger“ folgende Wörter eingefügt:
„sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bun-
desagentur für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des
Artikel 5 Zweiten Buches jedoch der zugelassene kommunale
Änderung des Träger“.
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
3. Vor § 268 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
(860-6)
„Siebter Unterabschnitt
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- Beginn von Witwenrenten
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977
zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom geschiedene Ehegatten und Änderung
14. März 2005 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert: von Renten beim Versorgungsausgleich“.
4. Nach § 268 wird folgender § 268a eingefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„§ 268a
a) Vor der Angabe zu § 268 wird die Überschrift wie
folgt gefasst: Änderung von
Renten beim Versorgungsausgleich
„Siebter Unterabschnitt
§ 101 Abs. 3 Satz 4 gilt nicht in den Fällen, in
Beginn von Witwenrenten denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf-
und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente
geschiedene Ehegatten und Änderung begonnen hat und die Entscheidung des Familienge-
von Renten beim Versorgungsausgleich“. richts über den Versorgungsausgleich wirksam ge-
worden ist.“
b) Nach der Angabe zu § 268 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 268a Änderung von Renten beim Versor- Artikel 6
gungsausgleich“.
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
1a. § 21 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: (860-7)
a) Vor dem Wort „Arbeitslosengeld“ wird das Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Komma gestrichen. Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch
b) Die Wörter „oder Arbeitslosengeld II“ werden
Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I
gestrichen.
S. 721), wird wie folgt geändert:
c) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und
folgender Halbsatz wird angefügt: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
„Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der § 220 folgende Angabe angefügt:
Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsun- „§ 221 Sondervorschriften für die landwirtschaft-
fähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizini- liche Unfallversicherung“.
schen Leistungen Arbeitslosengeld II bezogen
und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben,
2. In § 5 wird die Angabe „0,12 Hektar“ durch die
erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leis-
Angabe „0,25 Hektar“ ersetzt.
tungen in Höhe des Betrages des Arbeitslosen-
geldes II.“
2a. In § 47 Abs. 2 werden die Wörter „nicht nur dar-
lehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder“
2. Dem § 101 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: gestrichen und folgender Satz angefügt:
„In den Fällen der Sätze 1 bis 3 und des § 5 des „Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewähr-
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungs- tes Arbeitslosengeld II bezogen haben, erhalten
ausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) in Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeits-
der jeweils geltenden Fassung ist der Rentenbe- losengeldes II.“
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
3. § 52 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 6a. In § 118 Abs. 1 Satz 4 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„1. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeits-
einkommen, das bei Arbeitnehmern um die „für Entschädigungslasten, die auf Versicherungs-
gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versi- fällen vor der Vereinigung beruhen, kann die Ver-
cherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies einbarung Regelungen über den Zeitraum von zwölf
gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,“. Jahren hinaus vorsehen.“
4. Dem § 54 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: 7. § 166 wird wie folgt geändert:
„Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach Satz 1 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
beteiligen sich die Berechtigten angemessen an b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
den entstehenden Aufwendungen; das Nähere
bestimmt die Satzung.“ „(2) Beauftragen Unfallversicherungsträger
Träger der Rentenversicherung mit der Durch-
führung der Prüfung bei den Arbeitgebern nach
5. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt: § 28p Abs. 1 des Vierten Buches, darf in der
„(4) Abweichend von Absatz 3 hat die Satzung Datei nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten
zu bestimmen, dass für Versicherte im Sinne des § 2 Buches zusätzlich der Name des für den Arbeit-
Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a Rente für die ersten geber zuständigen Unfallversicherungsträgers
13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergeben- gespeichert werden.“
den Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt
wird.“ 8. Dem § 185 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte in
6. § 93 wird wie folgt geändert: Privathaushalten, die nach § 28a Abs. 7 des Vierten
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Buches der Einzugsstelle gemeldet worden sind,
beträgt für das Jahr 2006 1,6 vom Hundert des
„Die Satzung kann bestimmen, dass die in jeweiligen Arbeitsentgelts. Das Bundesministerium
Absätzen 1 und 2 genannten Beträge um bis zur für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermäch-
Hälfte erhöht werden.“ tigt, den Beitragssatz durch Rechtsverordnung mit
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Zustimmung des Bundesrates gemäß den nachfol-
genden Bestimmungen zu regeln. Der Beitragssatz
„(6) Für Versicherte im Sinne der Absätze 1 des Jahres 2006 gilt so lange, bis er nach Maßgabe
und 3, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls der Regelung über die Festsetzung der Beitragssät-
das 65. Lebensjahr vollendet haben, wird der ze nach § 21 des Vierten Buches neu festzusetzen
sich aus Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Jahres- ist. Der Bundesverband der Unfallkassen e. V. stellt
arbeitsverdienst verringert. Die Verringerung einen gemeinsamen Beitragseinzug sicher.“
nach Satz 1 beträgt
1. 65 vom Hundert für Versicherte, die im Zeit- 9. § 217 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
punkt des Versicherungsfalls das 75. Lebens-
jahr vollendet haben, 10. Nach § 220 wird folgender § 221 angefügt:
2. 50 vom Hundert für Versicherte, die im Zeit- „§ 221
punkt des Versicherungsfalls das 70. Lebens-
jahr und noch nicht das 75. Lebensjahr voll- Sondervorschriften für die
endet haben, landwirtschaftliche Unfallversicherung
Für Leistungen nach § 54 findet § 54 Abs. 3
3. 35 vom Hundert für die übrigen Versicherten.
Satz 2 keine Anwendung, wenn die Antragstellung
Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche- oder, wenn den Leistungen kein Antrag vorausging,
rungsfalls das 65. Lebensjahr noch nicht vollen- die Inanspruchnahme vor dem 1. Januar 2006
det haben und die Anspruch auf erfolgt ist. § 72 Abs. 4 in der ab 30. März 2005 gel-
tenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzu-
1. vorzeitige Altersrente oder Rente wegen vol-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2005 einge-
ler Erwerbsminderung aus der Alterssiche-
treten sind. § 93 Abs. 5 und 6 in der ab 30. März
rung der Landwirte,
2005 geltenden Fassung ist nur auf Versicherungs-
2. Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssi- fälle anzuwenden, die nach dem 29. März 2005 ein-
cherung der Landwirte wegen Erwerbsmin- getreten sind.“
derung,
3. Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung
der Landwirte oder Artikel 7
4. Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz Änderung des
zur Förderung der Einstellung der landwirt- Achten Buches Sozialgesetzbuch
schaftlichen Erwerbstätigkeit (860-8)
haben, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; die In § 35a Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Verringerung beträgt 35 vom Hundert.“ – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekannt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 827
machung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das Buches entsprechend. Die für den handelnden
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle
2004 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, werden die erlässt auch den Widerspruchsbescheid.“
Wörter „§ 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 53 3a. In § 84 Abs. 4 wird die Absatzbezeichnung „(4)“
Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften durch „(3)“ ersetzt.
Buches“ ersetzt.
3b. In § 145 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Führ-
hundes“ ein Semikolon und die Wörter „das Gleiche
Artikel 8
gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter
Änderung des Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Notwendig-
Neunten Buches Sozialgesetzbuch keit einer ständigen Begleitung eingetragen ist und
(860-9) der ohne Begleitperson fährt“ eingefügt.
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
4. § 148 wird wie folgt geändert:
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), a) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „und
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom der Zahl“ durch die Wörter „und der Hälfte“
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt ge- ersetzt.
ändert:
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie „(5) Weist ein Unternehmen durch Verkehrs-
folgt gefasst: zählung nach, dass das Verhältnis zwischen den
nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten
„§ 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den
Budget“. nach Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz um min-
destens ein Drittel übersteigt, wird neben dem
2. § 10 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben. sich aus der Berechnung nach Absatz 4 ergeben-
den Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewie-
sene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
Die Länder können durch Rechtsverordnung
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bestimmen, dass die Verkehrszählung durch Drit-
aa) In Satz 1 wird das Wort „monatliches“ gestri- te auf Kosten des Unternehmens zu erfolgen hat.“
chen.
5. In § 150 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „68 Prozent“
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „80 Prozent“ ersetzt.
„Budgetfähig sind auch die neben den Leis-
tungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen 6. Dem § 159 wird folgender Absatz 6 angefügt:
der Krankenkassen und der Pflegekassen,
Leistungen der Träger der Unfallversicherung „(6) Auf Erstattungen nach Teil 2 Kapitel 13 ist
bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege § 148 für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene
der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und Fahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt gel-
regelmäßig wiederkehrende Bedarfe bezie- tenden Fassung anzuwenden.“
hen und als Geldleistungen oder durch Gut-
scheine erbracht werden können.“
cc) Satz 5 wird aufgehoben. Artikel 9
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
aa) In Satz 1 werden der den Satz abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wör- (860-10-1)
ter „bei laufenden Leistungen monatlich.“ Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
angefügt. tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
bb) In Satz 3 werden die Wörter „im Verfahren“ der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
durch die Wörter „auf der Grundlage der“ und S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des
die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 10 Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie
Abs. 1 getroffenen Feststellungen“ ersetzt. folgt geändert:
c) In Absatz 4 werden die Wörter „erstangegangene
1. § 66 wird wie folgt geändert:
und beteiligte“ durch die Wörter „zuständige der
beteiligten“ ersetzt und folgende Sätze angefügt: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ein anderer der beteiligten Leistungsträger kann „Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestim-
mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragt werden, men, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung
wenn die beteiligten Leistungsträger dies in der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstre-
Abstimmung mit den Leistungsberechtigten ver- ckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstre-
einbaren; in diesem Fall gilt § 93 des Zehnten ckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeig-
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
nete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungs- 3. § 97 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
beamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist
„(1) Kann ein Leistungsträger, ein Verband von
durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss,
Leistungsträgern oder eine Arbeitsgemeinschaft von
die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich
einem Dritten Aufgaben wahrnehmen lassen, muss
berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende
sichergestellt sein, dass der Dritte die Gewähr für eine
mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die
sachgerechte, die Rechte und Interessen des Betrof-
oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestim-
fenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bietet. Soweit
men, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung
Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung
der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstre-
von einem Dritten, an dem ein Leistungsträger, ein
ckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversiche-
Verband oder eine Arbeitsgemeinschaft unmittelbar
rungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete
oder mittelbar beteiligt ist, wahrgenommen werden
1. der Verbände der Krankenkassen oder sollen, hat der Leistungsträger, der Verband oder die
Arbeitsgemeinschaft den Dritten zu verpflichten, dem
2. einer bestimmten Krankenkasse
Auftraggeber auf Verlangen alle Unterlagen vorzule-
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür gen und über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die
fachlich geeignete Bedienstete der genannten Ver- zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die Auftrag-
bände und Krankenkassen als Vollziehungsbeam- geber auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Auf-
te bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Ver- sichtsbehörde des Auftraggebers erforderlich sind.
band der Krankenkassen ist berechtigt, Verwal- Die Aufsichtsbehörde ist durch den Leistungsträger,
tungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung den Verband oder die Arbeitsgemeinschaft so recht-
verbundenen Aufgabe zu erlassen.“ zeitig und umfassend zu unterrichten, dass ihr vor der
Aufgabenübertragung oder einer Änderung ausrei-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die chend Zeit zur Prüfung bleibt. Die Aufsichtsbehörde
Angabe „Absatz 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt. kann auf eine Unterrichtung verzichten. Die Sätze 3
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: und 4 gelten nicht für die Bundesagentur für Arbeit.“
„Für die landesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 4. Dem § 120 wird folgender Absatz 6 angefügt:
gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend.“ „(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in
der ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur
2. § 94 wird wie folgt geändert: für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungs-
beamten ab dem 30. März 2005.“
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Träger der Sozialversicherung, Verbände
von Trägern der Sozialversicherung und die Bun- Artikel 9a
desagentur für Arbeit einschließlich der in § 19a
Abs. 2 des Ersten Buches genannten anderen Änderung des
Leistungsträger können insbesondere zur gegen- Elften Buches Sozialgesetzbuch
seitigen Unterrichtung, Abstimmung, Koordinie- (860-11)
rung und Förderung der engen Zusammenarbeit
im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Auf- Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
gaben Arbeitsgemeinschaften bilden. Die Auf- sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
sichtsbehörde ist vor der Bildung von Arbeits- BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 1
gemeinschaften und dem Beitritt zu ihnen so des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3448),
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, dass wird wie folgt geändert:
ihr ausreichend Zeit zur Prüfung bleibt. Die Auf-
sichtsbehörde kann auf eine Unterrichtung ver- 1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mit-
zichten.“ glieder“ die Wörter „sowie die Kinder von familien-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: versicherten Kindern“ eingefügt.
aa) Die Wörter „nach anderen Büchern“ werden
2. In § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 2, 3 und 5
durch die Wörter „nach diesem Gesetzbuch“
wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2004“ durch
ersetzt.
die Angabe „30. Juni 2007“ und in § 43b wird die
bb) Die Angabe „§§ 88, 90 und 90a“ wird durch die Angabe „1. Januar 2005“ durch die Angabe „1. Juli
Angabe „§§ 85, 88, 90 und 90a“ ersetzt. 2007“ ersetzt.
cc) Der den Satz abschließende Punkt wird durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 3. § 44 wird wie folgt geändert:
angefügt:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2“ jeweils
„ist ein Spitzenverband der gesetzlichen Kran- durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
kenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft, führt das
zuständige Bundesministerium in Abstim- „(5) Die Pflegekasse und das private Versiche-
mung mit den für die übrigen Mitglieder rungsunternehmen haben in den Fällen, in denen
zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht.“ eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 829
Pflegebedürftigen pflegt, der Anspruch auf Beihil- 6.0a. Dem § 98 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
feleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat „Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete
und für die die Beiträge an die gesetzliche Renten- Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.“
versicherung nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c
des Sechsten Buches anteilig getragen werden, im
Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversi- 6a. In § 102 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dessen
cherung von dem Pflegebedürftigen ab dem Ehegatte“ durch die Wörter „ihres Ehegatten“ und
1. Juni 2005 die zuständige Festsetzungsstelle für die Wörter „dessen Lebenspartner“ durch die Wör-
die Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis auf ter „ihres Lebenspartners“ ersetzt.
die beabsichtigte Weiterleitung der in Satz 2
genannten Angaben an diese Stelle zu erfragen. 7. In § 105 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Leis-
Der angegebenen Festsetzungsstelle für die Bei- tung nach § 27“ durch die Wörter „den Leistungen
hilfe oder dem Dienstherrn sind bei Feststellung nach § 27 oder § 42“ ersetzt.
der Beitragspflicht die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5
und 8 genannten Angaben sowie der Beginn der
Beitragspflicht mitzuteilen. Absatz 4 findet auf Artikel 11
Satz 2 entsprechende Anwendung.“ Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10
(2170-1-4)
Änderung des
Die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölf-
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
ten Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
(860-12) blatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlich-
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I kel 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 11 des S. 3022), wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) und
Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezem- 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „festgestellten“
ber 2004 (BGBl. I S. 3305), wird wie folgt geändert: durch das Wort „festgesetzten“ ersetzt.
01. In § 29 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter „Woh- 2. Die Überschrift zu § 12 wird wie folgt gefasst:
nungsbeschaffungskosten und Mietkautionen“ „§ 12
durch die Wörter „Wohnungsbeschaffungskosten,
Mietkautionen und Umzugskosten“ ersetzt. Ausgaben nach
§ 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.
1. In § 40 werden die Wörter „Berechnung und“
gestrichen.
Artikel 12
2. In § 42 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 wird das Wort Änderung des Heimgesetzes
„Antragsberechtigten“ jeweils durch das Wort
„Leistungsberechtigten“ ersetzt. (2170-5)
Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
2a. In § 43 Abs. 1 wird das Wort „Bedarf“ durch die vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt ge-
Wörter „notwendigen Lebensunterhalt“ ersetzt. ändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
3. § 45 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
1. In § 13 Abs. 4 werden die Wörter „§ 93 Abs. 2 des
„Eine Kostenerstattung nach dem Zweiten Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75
Abschnitt des Dreizehnten Kapitels findet nicht Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
statt.“ ersetzt.
4. In § 52 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Zweiten 2. In § 14 Abs. 8 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
Abschnitts des Dritten Titels“ durch die Wörter gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-
„Dritten Titels des Zweiten Abschnitts“ ersetzt. gesetzbuch“ ersetzt.
5. In § 82 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Hilfe zum Lebensunterhalt“ die Wörter „und Artikel 13
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
Änderung des Gesetzes über
rung“ eingefügt.
die Alterssicherung der Landwirte
6. In § 94 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Fünften (8251-10)
und Sechsten“ durch die Wörter „Sechsten und Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Siebten“ ersetzt. vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geän-
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember Artikel 14b
2004 (BGBl. I S. 3445), wird wie folgt geändert:
Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes
1. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 101 Abs. 3 (860-9-2)
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt“ durch
die Angabe „§ 101 Abs. 3 und § 268a des Sechsten In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Behindertengleichstel-
Buches Sozialgesetzbuch gelten“ ersetzt. lungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468),
das zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird nach
2. § 58b wird wie folgt geändert: der Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europawahl-
a) In Absatz 3 Nr. 2 werden das Komma am Ende der ordnung,“ die Angabe „§ 43 Abs. 2 Satz 2 der Wahl-
Nummer durch ein Semikolon ersetzt und folgen- ordnung für die Sozialversicherung,“ eingefügt.
der Halbsatz angefügt:
„§ 30 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 15
ist entsprechend anzuwenden,“.
Änderung
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: der Beitragszahlungsverordnung
„§ 85 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozial- (860-4-1-7)
gesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.“
Die Beitragszahlungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1927),
zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom
Artikel 14 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt ge-
ändert:
Änderung
des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte 1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
(8252-3)
„2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugs-
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
stelle der Tag der Wertstellung zugunsten der
2557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3702), wird wie folgt ge-
das Datum des elektronischen Kontoauszu-
ändert:
ges des Geldinstituts der Einzugsstelle;“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1. In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 255 Abs. 2
und 3a“ durch die Angabe „§ 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 „(3) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten
und 3a Satz 1 und 4“ ersetzt. Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Ein-
zugsstelle im Sinne des Absatzes 1 die beauftragte
Stelle.“
2. In § 51a werden das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Bundessozialhilfegeset-
zes“ die Wörter „und von Empfängern laufender Leis- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
tungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
eingefügt.
„(1) Die Einzugsstelle erteilt an jedem Arbeits-
tag Aufträge zur Überweisung der nach § 28k
3. In § 57 Abs. 5 werden in Nummer 1 Buchstabe a die Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wei-
Angabe „§ 28a Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 28a terzuleitenden Beiträge. Die Einzugsstelle ist ver-
Abs. 1 bis 3“ und in Nummer 2 die Angabe „§ 28c Nr. 1 pflichtet,
bis 5“ durch die Angabe „§ 28c Nr. 1, 3 bis 5“ ersetzt.
1. die vertraglichen Vereinbarungen mit ihrem
Geldinstitut so zu gestalten, dass die Beiträge
dem Konto der Einzugsstelle an dem Tag gut-
Artikel 14a geschrieben werden, an dem sie dem Geld-
institut gutgeschrieben werden,
Weitere Änderung
des Zweiten Gesetzes über 2. die Beiträge am Tag der Gutschrift auf ihrem
die Krankenversicherung der Landwirte Konto an die Träger der Rentenversicherung,
Pflegeversicherung und Bundesagentur für
(8252-3) Arbeit durch Überweisung weiterzuleiten,
In § 51a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversi- 3. die Buchungen auf ihrem Konto bei dem Geld-
cherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I institut elektronisch so abzufragen, dass die
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Geset- dort gutgeschriebenen Beiträge taggleich vor
zes geändert worden ist, werden die Wörter „und Fünf- Bankannahmeschluss weitergeleitet werden
ten“ gestrichen. können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 831
Werden die Beiträge vom Arbeitgeber im Wege des Artikel 17
Lastschriftverfahrens eingezogen oder durch Änderung der Datenerfassungs-
Scheck gezahlt, sind die Beiträge am Tag der Wert- und -übermittlungsverordnung
stellung auf dem Konto der Einzugsstelle in die
Beiträge nach Satz 2 Nr. 3 einzubeziehen. Einzugs- (860-4-1-12)
stellen mit dezentralem Beitragseinzug leiten die Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Beiträge zentral weiter; als Tag der Gutschrift im vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert
Sinne des Satzes 2 gilt der Tag der Gutschrift bei durch Artikel 65 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
der Nebenstelle, als Tag der Wertstellung im Sinne (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:
des Satzes 3 gilt der Tag der Wertstellung bei der
Nebenstelle. Ergibt sich am Monatsende eine
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Unter- oder Überzahlung, ist diese innerhalb einer
Woche auszugleichen.“ a) In Satz 1 wird der den Satz abschließende Punkt
gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f
„(4) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten
Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der
buch.“
Einzugsstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bis 3
und 5, des Absatzes 2 Satz 1 und 3 und des Absat- b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Meldungen“ die
zes 3 Satz 2 die beauftragte Stelle; in diesen Fällen Wörter „und Beitragsnachweise“ eingefügt.
können auch die Träger der Rentenversicherung,
Pflegeversicherung und die Bundesagentur für 2. § 4 wird aufgehoben.
Arbeit eine beschleunigte Überweisung (Absatz 2
Satz 3) durch die beauftragte Stelle verlangen.“ 3. § 5 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
3. § 6 wird wie folgt geändert: „(9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbe-
schäftigung zu melden.“
a) In Absatz 2 werden das Wort „Vordruck“ durch das
Wort „Datensatz“ ersetzt und Satz 2 gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
„§ 6
Anmeldung
Artikel 16
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Be-
Änderung der Beitrags- schäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und
überwachungsverordnung Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs
(860-4-1-8) Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.“
Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung
5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930),
zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom „(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt ge- Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn-
ändert: und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von
sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden.“
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „ein Beleg über
die“ durch die Wörter „die Daten der“ ersetzt. 6. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Eintragun- eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten
gen“ durch die Wörter „der Daten“ ersetzt. mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrech-
nung, spätestens bis zum 15. April des folgenden
3. § 4 wird wie folgt geändert: Jahres, zu erstatten.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für den Beitragsnachweis nach § 28f 7. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „unverzüglich“ durch die
Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz- Wörter „mit der ersten folgenden Lohn- und Gehalts-
buch ist der Datensatz nach § 28b Abs. 2 Satz 1 abrechnung, spätestens innerhalb von sechs
Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu ver- Wochen nach der Zahlung,“ ersetzt.
wenden.“
8. § 11a wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 23b Abs. 2
4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: und 3“ durch die Angabe „§ 23b Abs. 2 bis 3“ und
das Wort „unverzüglich“ durch die Wörter „mit der
a) Nummer 3 wird gestrichen. ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung“
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„9. die Bezeichnung des für Meldungen und b) In Absatz 2 werden die Wörter „innerhalb von
Beitragsnachweise verwendeten EDV-Pro- sechs Wochen“ durch die Wörter „mit der ersten
gramms,“. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung“ ersetzt.
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
9. In § 13 Satz 1 erster Halbsatz wird nach den Wörtern dungen, die mit solchen Programmen oder Ausfüll-
„geringfügigen Beschäftigung“ die Angabe „nach § 8 hilfen erzeugt werden, ab dem 1. Mai 2006 von der
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt. Annahmestelle zurückzuweisen.
10. § 15 wird wie folgt gefasst: § 20
Systemprüfung
„§ 15
(1) Maschinell geführte Lohn- und Gehaltsab-
Änderung
rechnungsprogramme sind vor ihrem Einsatz auf die
Die Änderung des Namens, der Staatsangehörig- korrekte Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrech-
keit oder der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der nungsverfahren, Erstellung der Meldungen und der
folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätes- technischen Sicherheit der Verfahren nach § 16
tens innerhalb von sechs Wochen nach der Ände- Abs. 1 Satz 2 und 3 zu prüfen. Grundlage hierfür sind
rung, zu melden.“ die Vorschriften dieser Verordnung sowie der Bei-
tragsüberwachungsverordnung in der jeweils gelten-
11. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt wird das den Fassung. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu
Wort „Datenübermittlung“ durch das Wort „Daten- erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung
übertragung“ ersetzt. aufzubewahren ist.
(2) Werden Programme für die Lohn- und
12. § 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Gehaltsabrechnung oder die Erstellung von Meldun-
gen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergeb-
„Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt erfolgt nisse verändert oder durch neue Programme ersetzt,
durch Datenübertragung.“ ist vor ihrem Einsatz eine erneute Prüfung zu bean-
tragen. Diese Prüfung kann auch in vereinfachter
13. § 17 wird wie folgt geändert: Form anhand von speziellen Testaufgaben durchge-
führt werden.
a) In der Überschrift werden das Komma und das
Wort „Datenträger“ gestrichen. (3) Erfüllt ein Programm nicht die Voraussetzun-
gen der Systemprüfung oder wird ein Programm ver-
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und die
ändert, ohne diese Änderung zur Prüfung der prüfen-
Datenträger“ gestrichen.
den Stelle vorzulegen, ist die Zulassung des Pro-
c) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Datenträger“ gramms zu versagen oder unverzüglich zu entzie-
gestrichen. hen.
(4) Die Einzelheiten zur Durchführung der System-
14. Im Dritten Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt prüfung und die Beteiligung der Rentenversiche-
wie folgt gefasst: rungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze
„Zweiter Unterabschnitt nach § 22.
Systemprüfung (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für maschinell er-
stellte Ausfüllhilfen entsprechend.
§ 18
§ 21
Grundsatz
Zulassungsbescheid
Arbeitgeber dürfen Meldungen nur durch Daten-
Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und
übertragung mittels zugelassener systemgeprüfter
einen Zulassungsbescheid von einem Spitzenver-
Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen
band der Krankenkassen. Diese sind vom Antrag-
übermitteln. Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum
steller aufzubewahren. Die Zulassung legt die für die
oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere
ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertra-
Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeit-
gung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. Einzel-
gebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt.
heiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach
§ 19 § 22.
Antrag § 22
(1) Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsab- Gemeinsame Grundsätze
rechnungsprogramme und maschinell erstellte Aus-
Einzelheiten der Systemprüfung, insbesondere die
füllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Sys-
Beteiligung der betroffenen Sozialversicherungsträ-
temprüfung zu beantragen. Der Antrag auf System-
ger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernah-
prüfung ist an die von den Spitzenverbänden der
me, Prüfung und Korrektur von Daten und das Ver-
Krankenkassen gemeinsam bestimmte Stelle zu
fahren zur Weiterleitung der Daten regeln die Spit-
richten. Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die
zenverbände der Krankenkassen, der Verband Deut-
gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
scher Rentenversicherungsträger, die Bundesver-
(2) Programme und Ausfüllhilfen, die bereits vor sicherungsanstalt für Angestellte und die Bundes-
dem 1. Januar 2006 in Gebrauch waren und noch agentur für Arbeit einvernehmlich in gemeinsamen
nicht systemgeprüft sind, sind unverzüglich zu einer Grundsätzen. Die Bundesvereinigung der Deutschen
Systemprüfung anzumelden. Anderenfalls sind Mel- Arbeitgeberverbände ist anzuhören.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 833
15. In der Überschrift zum Dritten Unterabschnitt des tengesetz oder, bei landesunmittelbaren Versiche-
Dritten Abschnitts wird das Wort „Datenübermitt- rungsträgern, nach den entsprechenden landes-
lung“ durch das Wort „Datenübertragung“ ersetzt. rechtlichen Vorschriften.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
16. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Meldungen sind an die zuständige An- 2. Dem § 43 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
nahmestelle zu erstatten.“ „Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das
Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Ver-
17. § 24 wird aufgehoben. sicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur
Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundes-
18. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Datenübermitt- wahlbeauftragte.“
lung“ durch das Wort „Datenübertragung“ ersetzt.
Artikel 19
19. Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst:
Änderung der KSVG-
„Vierter Abschnitt
Beitragsüberwachungsverordnung
Beitragsnachweisverfahren
(8253-1-5)
§ 26 In § 7 Nr. 4 der KSVG-Beitragsüberwachungsverord-
Beitragsnachweise nung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I
Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 S. 388) geändert worden ist, wird die Angabe „ , nach den
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig §§ 102 und 103“ gestrichen.
einzureichen. Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16 bis 24, 31
Abs. 1 und 3 bis 5, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6, § 38
Abs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 bis 3 gelten entspre- Artikel 19a
chend.“
Änderung der Alterssicherung der
Landwirte/Datenabgleichsverordnung
20. § 31 wird wie folgt geändert:
(8251-10-4)
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Die Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichs-
aa) Im bisherigen Text wird das Wort „Datenüber- verordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490),
mittlung“ durch das Wort „Datenübertra- wird wie folgt geändert:
gung“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Regelungen „(2) Die Datenübermittlung erfolgt monatlich bis
zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18 zum dritten Tag dieses Kalendermonats. In die Daten-
bis 21.“ übermittlung werden alle der Kopfstelle bis zum ers-
ten Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleite-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
ten Meldungen nach § 2 einbezogen.“
„(6) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Betriebe,
2. § 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Meldungen nach Absatz 1 erstatten müssen,
die Seekasse, für Betriebe, die Meldungen nach „Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei
Absatz 4 erstatten müssen, die Bundesknapp- dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als
schaft.“ Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalender-
monats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die
21. § 35 wird aufgehoben. Kopfstelle.“
Artikel 18 Artikel 20
Änderung
Änderung der
des Bundesversorgungsgesetzes
Wahlordnung für die Sozialversicherung
(830-2)
(827-6-3)
§ 30 Abs. 8 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in
Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
1997 (BGBl. l S. 1946), zuletzt geändert durch Artikel 58
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert wor-
wird wie folgt geändert:
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
„(2) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten sowie Renten wegen Alters, Renten wegen ver-
Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekos- minderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberen-
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
ten nach dem Gesetz über die Alterssicherung das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezem-
der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert ber 2004 (BGBl. I S. 3450) geändert worden ist, wird wie
werden, der für die Bemessung des Beitrags der folgt geändert:
sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
des Vomhundertsatzes, den das Bundesminis-
terium für Gesundheit und Soziale Sicherung a) In Nummer 1 werden die Wörter „auch in den Fäl-
jeweils zum 1. Januar als durchschnittlichen Bei- len des § 25 des Gesetzes,“ angefügt.
tragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1
b) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) feststellt;
und 1b eingefügt:
die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze
gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden „1a. Leistungen des Übergangsgeldes in Höhe
Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach
Kalenderjahres,“. § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch,
2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 1b. Leistungen des Verletztengeldes in Höhe des
„4. das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47
genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-
19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden buch,“.
Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halb-
c) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und
satz gilt entsprechend.“
folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt in den Fällen der Nummern 1a und 1b
Artikel 21 auch, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosen-
Änderung des geldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
Künstlersozialversicherungsgesetzes buch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden
sind.“
(8253-1)
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 2. In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 7 Abs. 3 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3448), wird Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,“ die Wörter „auch
wie folgt geändert: in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1a und 1b bei der
Berechnung des Arbeitslosengeldes II, in“ eingefügt.
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1
und 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a“ Artikel 24
ersetzt. Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
2. § 37 wird wie folgt geändert:
(860-5-12)
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Janu-
„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
ar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Ver-
und Soziale Sicherung ernennt und entlässt die
ordnung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3722), wird
Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkas-
wie folgt geändert:
se. Es kann seine Befugnisse auf die Geschäfts-
führerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse
des Bundes übertragen.“ 1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 Nr. 2
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. und 3“ durch die Angabe „§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
und 3 und Satz 3“ ersetzt.
Artikel 22 2. In § 17 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a ein-
Änderung gefügt:
des Zweiten Gesetzes für „(5a) Können die Anforderungen nach Absatz 4
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 voraussichtlich nicht aus
Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a und Nr. 9 Buchstabe b und den der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Artikel 13 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes für moderne zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln erfüllt wer-
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember den, sind die in Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2
2002 (BGBl. I S. 4621) werden aufgehoben. und 3 genannten Beträge zur Vermeidung finanzieller
Belastungen der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte auf Grund der unterschiedlichen Zah-
Artikel 23 lungstermine für zahlungsberechtigte Krankenkassen
Änderung des Wohngeldgesetzes und für zahlungsverpflichtete Krankenkassen am 18.
des jeweiligen Ausgleichsmonats zu zahlen. Das Bun-
(402-27) desversicherungsamt bestimmt nach Anhörung der
§ 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Spitzenverbände der Krankenkassen, in welchen
Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), Ausgleichsmonaten Satz 1 Anwendung findet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 835
3. In § 28f Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2“ gestri- Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
chen. geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom 31. Dezem-
ber 2003 außer Kraft.
Artikel 25
2. § 100 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – So-
Änderung zialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
des Pflege-Versicherungsgesetzes 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Arti-
(860-11-1) kel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Artikel 51 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch
Artikel 62 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 28
Aufhebung der Beitragseinzugs-
1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Zwölften Buches und Meldevergütungsverordnung
Sozialgesetzbuch“ durch das Wort „Bundessozial-
hilfegesetzes“ ersetzt. (860-4-1-13)
Die Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch
a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „§ 85 des Artikel 66 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die S. 3242), wird aufgehoben.
Wörter „§§ 79 und 81 des Bundessozialhilfegeset-
zes“ ersetzt.
b) Im letzten Halbsatz wird das Wort „Bundessozial- Artikel 29
hilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Rückkehr
Sozialgesetzbuch“ ersetzt. zum einheitlichen Verordnungsrang
3. In Absatz 4 Nr. 5 werden die Wörter „§ 65 Abs. 1 Satz 2 Die auf den Artikeln 11, 15 bis 19a sowie 24 beruhen-
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-
Wörter „§ 69b Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfe- nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen
gesetzes“ ersetzt. durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben wer-
den.
4. In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „§ 63 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter
„§ 69 des Bundessozialhilfegesetzes“ ersetzt. Artikel 30
Neufassung
Artikel 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozial-
(9231-1) gesetzbuch in der vom 1. Januar 2006 an geltenden Fas-
§ 35 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom
26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist,
Artikel 30a
wird wie folgt geändert:
Neufassung des Wohngeldesgesetzes
1. In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wör-
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
ter „§ 118 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe f“ durch die Wörter
nungswesen kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes
„§ 118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6“ ersetzt.
in der vom 30. März 2005 an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.
2. In Absatz 5 Nr. 6 werden die Wörter „§ 118 Abs. 4
Satz 4 Buchstabe f“ durch die Wörter „§ 118 Abs. 4
Satz 4 Nr. 6“ ersetzt.
Artikel 31
Neufassung der Datenerfassungs-
Artikel 27 und -übermittlungsverordnung
Änderung weiterer
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Vorschriften des Sozialhilferechts
Sicherung kann den Wortlaut der Datenerfassungs- und
1. § 146 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung -übermittlungsverordnung in der vom 1. Januar 2006
der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 25 des machen.
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
Artikel 32 (6) Artikel 1 Nr. 10 und 10a, Artikel 2a, 4 Nr. 1a, 2a, 3
Inkrafttreten Buchstabe c und Nr. 12, Artikel 5 Nr. 1a, Artikel 6 Nr. 2a
und 9, Artikel 8 Nr. 4 und 6, Artikel 9a Nr. 2, Artikel 10
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 Nr. 6.0a und Artikel 28 treten mit Wirkung vom 1. Januar
am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2005 in Kraft.
(2) Artikel 14 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004
(6a) Artikel 4 Nr. 13a tritt am 1. April 2005 in Kraft.
in Kraft.
(3) Artikel 14 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2004 in (7) Artikel 19a tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
Kraft. (8) Artikel 1 Nr. 4, 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,
(4) Artikel 8 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a und b und Arti- Nr. 7 Buchstabe a und c, Nr. 8, Artikel 6 Nr. 8, Artikel 8
kel 20 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft. Nr. 5, Artikel 15, 16 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe b, Arti-
kel 17 Nr. 1, 2, 4 bis 21 und Artikel 30 und 31 treten am
(5) Artikel 1 Nr. 3, 11,16,18 und 19 tritt am ersten Tag
1. Januar 2006 in Kraft.
des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft. (9) Artikel 3 tritt am 2. Februar 2006 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. März 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 837
Gesetz
über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz
(Justizkommunikationsgesetz – JKomG)
Vom 22. März 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das
Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden,
Änderung sofern bei Eingang des Antrags eine Ausferti-
der Zivilprozessordnung gung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine
Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Er-
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt folgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- § 130b, ist er in einem gesonderten elektroni-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 21 schen Dokument festzuhalten. Das Dokument
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“
wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: fügt:
a) Nach der Angabe zu § 130a wird folgende An- „(2) Eine besondere Ausfertigung und Zu-
gabe eingefügt: stellung des Festsetzungsbeschlusses findet in
den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Par-
„§ 130b Gerichtliches elektronisches Doku- teien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen,
ment“. dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung
b) Die Angabe zu § 143 wird wie folgt gefasst: der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbin-
dung des Festsetzungsbeschlusses mit dem
„§ 143 Anordnung der Aktenübermittlung“.
Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festset-
c) Die Angabe zu § 190 wird wie folgt gefasst: zungsantrag auch nur teilweise nicht entspro-
„§ 190 Einheitliche Zustellungsformulare“. chen wird.“
d) Die Angabe zu § 292a wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
e) Nach der Angabe zu § 297 werden folgende
Angaben eingefügt: 2a. § 115 wird wie folgt geändert:
„§ 298 Aktenausdruck a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
§ 298a Elektronische Akte“. „1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
f) Nach der Angabe zu § 371 wird folgende Angabe
eingefügt: b) bei Parteien, die ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in
„§ 371a Beweiskraft elektronischer Dokumen-
Höhe von 50 vom Hundert des höchsten
te“.
durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2
g) Nach der Angabe zu § 416 wird folgende Angabe Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
eingefügt: buch festgesetzten Regelsatzes für den
„§ 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines Haushaltsvorstand;“.
öffentlichen elektronischen Doku- b) Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
ments“.
„2. a) für die Partei und ihren Ehegatten oder
h) Die Angabe zu § 659 wird wie folgt gefasst: ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in
„§ 659 Formulare“. Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten
höchsten durch Rechtsverordnung nach
i) Die Angabe zu § 703c wird wie folgt gefasst: § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches
„§ 703c Formulare; Einführung der maschinel- Sozialgesetzbuch festgesetzten Regel-
len Bearbeitung“. satzes für den Haushaltsvorstand;
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
b) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf 8. In § 133 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für „Das gilt nicht“ die Wörter „für elektronisch übermit-
jede unterhaltsberechtigte Person 70 vom telte Dokumente sowie“ eingefügt.
Hundert des unter Buchstabe a genann-
ten Betrages;“. 9. § 137 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 1 Satz 3 werden folgende Sätze a) In Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
eingefügt: das Wort „Dokumente“ ersetzt.
„Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt b) In Satz 2 wird das Wort „Schriftstücken“ durch
der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. das Wort „Dokumenten“ ersetzt.
Das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich
die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres 10. In § 143 wird das Wort „Schriftstücken“ durch das
maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nr. 1 Buch- Wort „Dokumenten“ ersetzt.
stabe b und Nr. 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro
11. Dem § 160a wird folgender Absatz 4 angefügt:
ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von
0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfrei- „(4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeich-
beträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um nung auf Datenträger in der Form des § 130b ist
eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten möglich.“
Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie
anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit 12. Dem § 164 wird folgender Absatz 4 angefügt:
dies angemessen ist.“
„(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der
d) Der bisherige Absatz 1 Satz 4 wird Absatz 2. Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elek-
e) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- tronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument
sätze 3 und 4. ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.“
13. § 166 wird wie folgt geändert:
3. In § 117 Abs. 3 und 4 wird das Wort „Vordrucke“
jeweils durch das Wort „Formulare“ ersetzt. a) In Absatz 1 wird das Wort „Schriftstücks“ durch
das Wort „Dokuments“ ersetzt.
3a. In § 120 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die b) In Absatz 2 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
Angabe „Nr. 2 Satz 1“ durch die Angabe „Nr. 1 das Wort „Dokumente“ ersetzt.
Buchstabe b und Nr. 2“ ersetzt.
14. § 186 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
4. In § 128a Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gerichtstafel“
„Ton“ die Wörter „an den Ort, an dem sich ein Zeuge die Wörter „oder durch Einstellung in ein elektro-
oder ein Sachverständiger während der Verneh- nisches Informationssystem, das im Gericht
mung aufhalten, und“ eingefügt. öffentlich zugänglich ist“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
5. In § 129a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „übersenden“ „Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem
durch das Wort „übermitteln“ ersetzt. von dem Gericht für Bekanntmachungen be-
stimmten elektronischen Informations- und
6. Dem § 130a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Kommunikationssystem veröffentlicht werden.“
„Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für
das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies 15. In § 189 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das
dem Absender unter Angabe der geltenden techni- Wort „Dokuments“ und das Wort „Schriftstück“
schen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzutei- durch das Wort „Dokument“ ersetzt.
len.“
16. § 190 wird wie folgt geändert:
7. Nach § 130a wird folgender § 130b eingefügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 130b „§ 190
Gerichtliches elektronisches Dokument Einheitliche Zustellungsformulare“.
b) Das Wort „Vordrucke“ wird durch das Wort „For-
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechts-
mulare“ ersetzt.
pfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche
Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form 17. In § 195 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Schrift-
die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, stück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt und die
wenn die verantwortenden Personen am Ende des Wörter „zu übergebende“ gestrichen.
Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Doku-
ment mit einer qualifizierten elektronischen Signatur 18. In § 221 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das
versehen.“ Wort „Dokuments“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 839
19. Dem § 253 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: Übermittlung von elektronischen Dokumenten.
Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann
„Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht,
Bevollmächtigten, die Mitglied einer Rechtsan-
soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht
waltskammer sind, der elektronische Zugriff auf
wird.“
den Inhalt der Akten gestattet werden. Bei einem
elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist
20. § 292a wird aufgehoben. sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den
Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung
21. Nach § 297 werden die folgenden §§ 298 und 298a ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qua-
eingefügt: lifizierten elektronischen Signatur zu versehen
und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schüt-
„§ 298 zen.“
Aktenausdruck b) In Absatz 4 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
(1) Von einem elektronischen Dokument (§§ 130a, das Wort „Dokumente“ ersetzt.
130b) kann ein Ausdruck für die Akten gefertigt wer-
den. 23. Dem § 313b wird folgender Absatz 4 angefügt:
(2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, „(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die
Prozessakten elektronisch geführt werden.“
1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des
Dokuments ausweist,
24. § 315 wird wie folgt geändert:
2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Sig-
a) In Absatz 2 wird das Wort „übergeben“ jeweils
natur ausweist,
durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Anbringung der Signatur ausweist.
„Werden die Prozessakten elektronisch geführt,
(3) Das elektronische Dokument ist mindestens
hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
Vermerk in einem gesonderten Dokument fest-
zu speichern.
zuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil
§ 298a untrennbar zu verbinden.“
Elektronische Akte
25. § 317 wird wie folgt geändert:
(1) Die Prozessakten können elektronisch ge-
führt werden. Die Bundesregierung und die Landes- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
regierungen bestimmen für ihren Bereich durch „(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschrif-
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elek- ten eines als elektronisches Dokument (§ 130b)
tronische Akten geführt werden sowie die hierfür vorliegenden Urteils können von einem Urteils-
geltenden organisatorisch-technischen Rahmen- ausdruck gemäß § 298 erteilt werden.“
bedingungen für die Bildung, Führung und Auf-
bewahrung der elektronischen Akten. Die Landes- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
regierungen können die Ermächtigung durch c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
„(5) Ausfertigungen, Auszüge und Abschrif-
gen übertragen. Die Zulassung der elektronischen
ten eines in Papierform vorliegenden Urteils kön-
Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
nen durch Telekopie oder als elektronisches
beschränkt werden.
Dokument (§ 130b) erteilt werden. Die Telekopie
(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Ur-
sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Ur- kundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des
schrift in ein elektronisches Dokument übertragen Gerichtssiegels zu enthalten. Das elektronische
werden. Die Unterlagen sind, sofern sie in Papier- Dokument ist mit einer qualifizierten elektroni-
form weiter benötigt werden, mindestens bis zum schen Signatur des Urkundsbeamten der Ge-
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzube- schäftsstelle zu versehen.“
wahren.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
(3) Das elektronische Dokument muss den Ver-
merk enthalten, wann und durch wen die Unter- 26. Dem § 319 Abs. 2 und dem § 320 Abs. 4 werden
lagen in ein elektronisches Dokument übertragen jeweils folgende Sätze angefügt:
worden sind.“
„Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form
des § 130b, ist er in einem gesonderten elektroni-
22. § 299 wird wie folgt geändert: schen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“
„(3) Werden die Prozessakten elektronisch
27. Dem § 340a wird folgender Satz angefügt:
geführt, gewährt die Geschäftsstelle Aktenein-
sicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks, „Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elek-
durch Wiedergabe auf einem Bildschirm oder tronisches Dokument übermittelt wird.“
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
28. In § 362 Abs. 2 wird das Wort „übersendet“ durch 34. In § 648 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vordrucks“
das Wort „übermittelt“ ersetzt. durch das Wort „Formulars“ ersetzt.
29. Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt: 35. In § 657 wird das Wort „Vordrucke“ durch das Wort
„Formulare“ ersetzt.
„§ 371a
Beweiskraft elektronischer Dokumente 36. § 659 wird wie folgt geändert:
(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit a) die Überschrift wird wie folgt gefasst:
einer qualifizierten elektronischen Signatur verse-
hen sind, finden die Vorschriften über die Beweis- „§ 659
kraft privater Urkunden entsprechende Anwen- Formulare“.
dung. Der Anschein der Echtheit einer in elektroni-
scher Form vorliegenden Erklärung, der sich auf b) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „Vordru-
Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, cke“ jeweils durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die
ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklä- 37. § 692 wird wie folgt geändert:
rung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden das Wort „Vordrucke“
worden ist.
durch das Wort „Formulare“ und das Wort „Vor-
(2) Auf elektronische Dokumente, die von einer druck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt.
öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer
b) In Absatz 2 werden vor dem Punkt die Wörter
Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem
„oder eine elektronische Signatur“ eingefügt.
Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zu-
gewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebe-
nen Form erstellt worden sind (öffentliche elektroni- 38. § 696 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
sche Dokumente), finden die Vorschriften über die a) In Satz 1 werden nach dem Wort „tritt“ ein
Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Komma und die Wörter „sofern die Akte nicht
Anwendung. Ist das Dokument mit einer qualifizier- elektronisch übermittelt wird,“ eingefügt.
ten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 ent-
sprechend.“ b) Es wird folgender Satz angefügt:
„§ 298 findet keine Anwendung.“
30. In § 377 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „übersandt“
durch das Wort „übermittelt“ ersetzt. 39. § 699 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Übergabe“ durch das
31. § 411 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Wort „Übermittlung“ ersetzt.
„Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat b) In Satz 2 wird das Wort „übergeben“ durch das
der Sachverständige das von ihm unterschriebene Wort „übermittelt“ ersetzt.
Gutachten der Geschäftsstelle zu übermitteln.“
c) In Satz 3 werden nach dem Wort „angeheftet“
die Wörter „oder in das Informationssystem des
32. Nach § 416 wird folgender § 416a eingefügt:
Gerichts eingestellt“ eingefügt.
„§ 416a
Beweiskraft des Ausdrucks eines 40. In § 702 Abs. 1 und § 703c Abs. 1 und 2 wird jeweils
öffentlichen elektronischen Dokuments das Wort „Vordrucke“ durch das Wort „Formulare“
ersetzt.
Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene
Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Doku-
ments gemäß § 371a Abs. 2, den eine öffentliche 41. Dem § 734 werden folgende Sätze angefügt:
Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefug- „Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so
nisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene ist der Vermerk in einem gesonderten elektroni-
Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäfts- schen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist
kreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“
sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektroni-
schen Dokuments, der einen Vermerk des zuständi-
42. In § 754 wird nach dem Wort „schriftlichen“ ein
gen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen
Komma und das Wort „elektronischen“ eingefügt
einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift
und das Wort „Übergabe“ durch das Wort „Über-
gleich.“
mittlung“ ersetzt.
33. § 647 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
43. Dem § 758a wird folgender Absatz 6 angefügt:
a) In Nummer 4 wird das Wort „Vordrucks“ durch
„(6) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
das Wort „Formulars“ ersetzt.
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
b) In Nummer 5 werden das Wort „Vordrucke“ des Bundesrates Formulare für den Antrag auf
durch das Wort „Formulare“ und das Wort „Vor- Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanord-
druck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt. nung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 841
Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der 49. § 1031 wird wie folgt geändert:
Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schriftstück“ durch
Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbei-
das Wort „Dokument“ ersetzt.
ten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfah-
ren nicht elektronisch bearbeiten, können unter- b) In Absatz 2 wird das Wort „Schriftstück“ durch
schiedliche Formulare eingeführt werden.“ das Wort „Dokument“ und das Wort „Schrift-
stücks“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.
44. Dem § 760 wird folgender Satz angefügt: c) In Absatz 3 wird das Wort „Schriftstück“ durch
das Wort „Dokument“ ersetzt.
„Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektro-
nisch geführt, erfolgt die Gewährung von Aktenein-
50. § 1047 wird wie folgt geändert:
sicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Über-
mittlung von elektronischen Dokumenten oder durch a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schriftstü-
Wiedergabe auf einem Bildschirm.“ cken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
45. § 813 Abs. 2 wird wie folgt geändert: das Wort „Dokumente“ ersetzt.
a) Die Wörter „in der Niederschrift über die Pfän-
51. In § 1054 Abs. 4 wird das Wort „übersenden“ durch
dung“ werden durch die Wörter „in dem Pfän-
das Wort „ übermitteln“ ersetzt.
dungsprotokoll“ ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt: 52. Im Übrigen werden ersetzt:
„Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elek- a) in § 127 Abs. 3 Satz 5 und § 331 Abs. 3 Satz 1
tronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schät- das Wort „übergeben“ jeweils durch das Wort
zung in einem gesonderten elektronischen „übermittelt“,
Dokument zu vermerken. Das Dokument ist mit
b) in §§ 176, 181 Abs. 1, § 182 Abs. 1 und § 193 das
dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbin-
Wort „Vordruck“ jeweils durch das Wort „Formu-
den.“
lar“,
c) in § 174 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 2, § 624
46. Dem § 829 wird folgender Absatz 4 angefügt: Abs. 4 und § 1048 Abs. 3 das Wort „Schriftstück“
„(4) Das Bundesministerium der Justiz wird jeweils durch das Wort „Dokument“,
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- d) in § 806a Abs. 1, § 827 Abs. 2, § 854 Abs. 2,
mung des Bundesrates Formulare für den Antrag § 1043 Abs. 2, § 1046 Abs. 1 und § 1049 Abs. 1
auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungs- das Wort „Schriftstücke“ jeweils durch das Wort
beschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 For- „Dokumente“,
mulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller
ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die e) in §§ 187, 950, 956, 1014, 1017 Abs. 2, § 1020
Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfah- Satz 3 und § 1022 Abs. 1 Satz 3 das Wort „Bun-
ren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektro- desanzeiger“ jeweils durch die Wörter „elektro-
nisch bearbeiten, können unterschiedliche Formu- nischen Bundesanzeiger“.
lare eingeführt werden.“
Artikel 2
47. § 948 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Änderung
a) Das Wort „Bundesanzeiger“ wird durch die Wör- der Verwaltungsgerichtsordnung
ter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt: Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
„Zusätzlich kann die öffentliche Bekannt- zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
machung in einem von dem Gericht für Bekannt- 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie folgt geän-
machungen bestimmten elektronischen Infor- dert:
mations- und Kommunikationssystem erfolgen.“
1. In § 28 Satz 5 wird das Wort „zuzusenden“ durch die
47a. In § 1006 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gerichts- Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.
tafel“ die Wörter „oder Einstellung in das Informati-
onssystem“ eingefügt. 2. Nach § 55 werden folgende §§ 55a und 55b einge-
fügt:
48. Dem § 1009 wird folgender Satz angefügt: „§ 55a
„Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in (1) Die Beteiligten können dem Gericht elektroni-
einem von dem Gericht für Bekanntmachungen sche Dokumente übermitteln, soweit dies für den
bestimmten elektronischen Informations- und Kom- jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsver-
munikationssystem erfolgen.“ ordnung der Bundesregierung oder der Landesregie-
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
rungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverord- (3) Die Originaldokumente sind mindestens bis
nung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Doku- zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf-
mente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden zubewahren.
können, sowie die Art und Weise, in der elektronische
Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die (4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument
einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück in ein elektronisches Dokument übertragen worden,
gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Sig- muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch
natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzu- wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist
schreiben. Neben der qualifizierten elektronischen ein elektronisches Dokument in die Papierform über-
Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren führt worden, muss der Ausdruck den Vermerk ent-
zugelassen werden, das die Authentizität und die halten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des
Integrität des übermittelten elektronischen Doku- Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als
ments sicherstellt. Die Landesregierungen können Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeit-
die Ermächtigung auf die für die Verwaltungsge- punkt die Signaturprüfung für die Anbringung der
richtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden Signatur ausweist.
übertragen. Die Zulassung der elektronischen Über- (5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt
mittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen,
beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bun- soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung
desregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bun- mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.“
desrates.
(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht 3. § 56a wird wie folgt geändert:
zugegangen, wenn es in der von der Rechtsverord-
nung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bestimmten Art und a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Schriftstück“
Weise übermittelt worden ist und wenn die für den durch das Wort „Dokument“ ersetzt.
Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Bei-
fügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten „(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt
finden keine Anwendung. Genügt das Dokument durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch
nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender Einstellung in ein elektronisches Informationssys-
unter Angabe der für das Gericht geltenden tech- tem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist und
nischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzutei- durch Veröffentlichung im elektronischen Bun-
len. desanzeiger sowie in den im Beschluss nach
Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitungen. Sie
(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Be-
durch den Richter oder den Urkundsbeamten der kanntmachungen bestimmten Informations- und
Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Kommunikationssystem erfolgen. Bei einer Ent-
Form die Aufzeichnung als elektronisches Doku- scheidung genügt die öffentliche Bekanntma-
ment, wenn die verantwortenden Personen am Ende chung der Entscheidungsformel und der Rechts-
des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das behelfsbelehrung. Statt des bekannt zu machen-
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig- den Dokuments kann eine Benachrichtigung
natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen. öffentlich bekannt gemacht werden, in der ange-
geben ist, wo das Dokument eingesehen werden
kann. Eine Terminbestimmung oder Ladung muss
§ 55b im vollständigen Wortlaut öffentlich bekannt ge-
macht werden.“
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt
werden. Die Bundesregierung und die Landesregie- c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Schriftstück“
rungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch durch das Wort „Dokument“ ersetzt.
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die
Prozessakten elektronisch geführt werden. In der
Rechtsverordnung sind die organisatorisch-techni- 4. § 58 wird wie folgt geändert:
schen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
und Verwahrung der elektronischen Akten festzule- die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
gen. Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftliche“
ständigen obersten Landesbehörden übertragen. die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf ein-
zelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
5. In § 59 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die
Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf
Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, 6. § 65 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechen-
de Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte a) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch
zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ er-
Absatz 1 nichts anderes bestimmt. setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 843
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage
von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der
„Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem
elektronischen Dokumente und die Erteilung der
von dem Gericht für Bekanntmachungen be-
Auskünfte verweigern.“
stimmten Informations- und Kommunikations-
system erfolgen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Bundesanzeiger“ aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Akten“ ein
durch die Wörter „elektronischen Bundesanzei- Komma und die Wörter „der Übermittlung der
ger“ ersetzt. elektronischen Dokumente“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorlage“
7. In § 81 Abs. 2 werden nach dem Wort „sollen“ die ein Komma und das Wort „Übermittlung“
Wörter „vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2“ ein- sowie nach dem Wort „Akten“ ein Komma
gefügt. und die Wörter „der elektronischen Doku-
mente“ eingefügt.
8. In § 82 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein von ihm cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „vorzule-
bestimmter Richter (Berichterstatter)“ durch die Wör- gen“ ein Komma und die Wörter „die elektro-
ter „der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgeset- nischen Dokumente zu übermitteln“ einge-
zes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter)“ er- fügt.
setzt.
dd) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Können diese nicht eingehalten werden
9. § 86 wird wie folgt geändert:
oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde
a) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „übersenden“ geltend, dass besondere Gründe der
durch das Wort „übermitteln“ ersetzt. Geheimhaltung oder des Geheimschutzes
der Übergabe der Urkunden oder Akten oder
b) In Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Ur- der Übermittlung der elektronischen Doku-
kunden“ die Wörter „oder elektronischen Doku- mente an das Gericht entgegenstehen, wird
mente“ eingefügt. die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5
dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten
10. § 86a wird aufgehoben. oder elektronischen Dokumente dem Gericht
in von der obersten Aufsichtsbehörde be-
stimmten Räumlichkeiten zur Verfügung ge-
11. § 87 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: stellt werden.“
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ee) In Satz 9 werden nach dem Wort „Akten“ ein
„2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläute- Komma und die Wörter „elektronischen
rung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Dokumente“ eingefügt.
Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung ff) In Satz 10 werden das Wort „oder“ durch ein
von elektronischen Dokumenten und die Vor- Komma ersetzt und nach dem Wort „Akten“
legung von anderen zur Niederlegung bei ein Komma und die Wörter „elektronischen
Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, Dokumente“ eingefügt.
insbesondere eine Frist zur Erklärung über
bestimmte klärungsbedürftige Punkte set-
zen;“. 14. § 100 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Urkunden“ „(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch
die Wörter „oder die Übermittlung von elektroni- die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-
schen Dokumenten“ eingefügt. drucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem
Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67
Abs. 1 und 3 bevollmächtigten Person die Mitnahme
12. In § 87b Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „vorzule- der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume, der
gen“ die Wörter „sowie elektronische Dokumente zu elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestat-
übermitteln“ eingefügt. tet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt
werden. § 87a Abs. 3 gilt entsprechend. Bei einem
13. § 99 wird wie folgt geändert: elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist
sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch die nach
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: § 67 Abs. 1 und 3 bevollmächtigte Person erfolgt. Für
die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist
„(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden
die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizier-
oder Akten, zur Übermittlung elektronischer
ten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signa-
Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn
turgesetzes zu versehen und gegen unbefugte
das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden,
Kenntnisnahme zu schützen.
Akten, elektronischen Dokumente oder dieser
Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Lan- (3) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und
des Nachteile bereiten würde oder wenn die Vor- Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und
gänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird
nach geheim gehalten werden müssen, kann die Akteneinsicht nach Absatz 1 und 2 nicht gewährt.“
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
15. In § 116 Abs. 2 wird das Wort „übergeben“ durch das kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren be-
Wort „übermitteln“ ersetzt. schränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bun-
desregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
16. § 117 wird wie folgt geändert: desrates.
a) In Absatz 4 wird das Wort „übergeben“ jeweils (2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht
durch das Wort „übermitteln“ ersetzt. zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1
bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und
b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt: wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es
„Werden die Akten elektronisch geführt, hat der aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes
Urkundsbeamte der Geschäftstelle den Vermerk über die Beifügung von Abschriften für die übrigen
in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das
Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem
verbinden.“ Absender unter Angabe der für das Gericht gelten-
den technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
mitzuteilen.
17. Dem § 118 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung
„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der
durch den Richter oder den Urkundsbeamten der
Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem
Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser
Urteil untrennbar zu verbinden.“
Form die Aufzeichnung als elektronisches Doku-
ment, wenn die verantwortenden Personen am Ende
18. Dem § 119 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das
„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.
Urteil untrennbar zu verbinden.“ § 52b
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt
werden. Die Bundesregierung und die Landesregie-
Artikel 3
rungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
Änderung Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die
der Finanzgerichtsordnung Prozessakten elektronisch geführt werden. In der
Rechtsverordnung sind die organisatorisch-tech-
nischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Füh-
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
rung und Verwahrung der elektronischen Akten fest-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262,
zulegen. Die Landesregierungen können die Er-
2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
mächtigung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit
zes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
folgt geändert:
Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf ein-
zelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
1. In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „übersenden“ Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf
durch das Wort „übermitteln“ ersetzt. nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen,
2. Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b ein- in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechen-
gefügt: de Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte
„§ 52a zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach Ab-
satz 1 nichts anderes bestimmt.
(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektroni-
sche Dokumente übermitteln, soweit dies für den (3) Die Originaldokumente sind mindestens bis
jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsver- zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf-
ordnung der Bundesregierung oder der Landesregie- zubewahren.
rungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverord-
(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument
nung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Doku-
in ein elektronisches Dokument übertragen worden,
mente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden
muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch
können, sowie die Art und Weise, in der elektronische
wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist
Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die
ein elektronisches Dokument in die Papierform über-
einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück
führt worden, muss der Ausdruck den Vermerk ent-
gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Sig-
halten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des
natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzu-
Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als
schreiben. Neben der qualifizierten elektronischen
Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeit-
Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren
punkt die Signaturprüfung für die Anbringung der
zugelassen werden, das die Authentizität und die
Signatur ausweist.
Integrität des übermittelten elektronischen Doku-
ments sicherstellt. Die Landesregierungen können (5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt
die Ermächtigung auf die für die Finanzgerichtsbar- sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen,
keit zuständigen obersten Landesbehörden übertra- soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung
gen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 845
3. § 55 wird wie folgt geändert: Für die Übermittlung von elektronischen Doku-
menten ist die Gesamtheit der Dokumente mit
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
„(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen und
nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.“
Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das
denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz
Wort „Schriftstücke“ wird durch das Wort „Doku-
und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elek-
mente“ ersetzt.
tronisch belehrt worden ist.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort 10. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ ein-
gefügt. a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläute-
4. § 60 wird wie folgt geändert: rung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die
a) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung
die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ er- von elektronischen Dokumenten und die Vor-
setzt. legung von anderen zur Niederlegung bei
Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben,
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: insbesondere eine Frist zur Erklärung über
„Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem bestimmte klärungsbedürftige Punkte set-
von dem Gericht für Bekanntmachungen be- zen;“.
stimmten Informations- und Kommunikations- b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Urkunden“
system erfolgen.“ die Wörter „oder die Übermittlung von elektroni-
c) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Bundesanzeiger“ schen Dokumenten“ eingefügt.
durch die Wörter „elektronischen Bundesanzei-
ger“ ersetzt. 11. § 79b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vor-
5. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „schrift- zulegen oder elektronische Dokumente zu über-
lichen“ ein Komma und das Wort „elektronischen“ mitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet
eingefügt. ist.“
6. In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein von ihm 12. In § 82 wird die Angabe „§§ 358 bis 377“ durch die
bestimmter Richter (Berichterstatter)“ durch die Wör- Angabe „§§ 358 bis 371, 372 bis 377“ ersetzt.
ter „der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgeset-
zes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter)“ er-
13. In § 85 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort
setzt.
„Dokumente“ ersetzt.
7. In § 68 Satz 3, § 71 Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 4 wird
14. § 86 wird wie folgt geändert:
das Wort „übersenden“ jeweils durch das Wort
„übermitteln“ ersetzt. a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Akten“ ein
Komma und die Wörter „zur Übermittlung elektro-
8. § 77a wird aufgehoben. nischer Dokumente“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden im ersten Teilsatz nach dem
9. § 78 wird wie folgt geändert: Wort „Urkunden“ ein Komma und die Wörter
„elektronischer Dokumente“ und im letzten Teil-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
satz nach dem Wort „Akten“ ein Komma und die
„(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte Wörter „die Übermittlung elektronischer Doku-
und die dem Gericht vorgelegten Akten einse- mente“ eingefügt.
hen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(3) Auf Antrag eines Beteiligten stellt der Bun-
„(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten desfinanzhof in den Fällen der Absätze 1 und 2
durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszü- ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
ge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkun-
Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann den oder Akten, der Übermittlung elektronischer
Bevollmächtigten, die zu den in § 3 Nr. 1 und § 4 Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung
Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes be- von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei
zeichneten natürlichen Personen gehören, der dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu
elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten stellen. Auf Aufforderung des Bundesfinanzhofs
gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweiger-
übermittelt werden. § 79a Abs. 4 gilt entspre- ten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu
chend. Bei einem elektronischen Zugriff auf den übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte
Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen.
Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
eingehalten werden oder macht die zuständige 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3302), wird wie folgt geän-
oberste Aufsichtsbehörde geltend, dass be- dert:
sondere Gründe der Geheimhaltung oder des
Geheimschutzes einer Übergabe oder Übermitt-
lung der Dokumente oder der Akten an den Bun- 1. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder schrift-
desfinanzhof entgegenstehen, wird die Vorlage lich“ durch die Wörter „ , schriftlich oder elektronisch“
nach Satz 3 dadurch bewirkt, dass die Dokumen- ersetzt.
te oder Akten dem Bundesfinanzhof in von der
obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räum- 2. In § 62 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wör-
lichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die ter „oder elektronisch“ eingefügt.
nach Satz 3 vorgelegten oder übermittelten
Dokumente oder Akten und für die gemäß Satz 6
geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 78 3. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b einge-
nicht. Die Mitglieder des Bundesfinanzhofs sind fügt:
zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entschei- „§ 65a
dungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim
gehaltenen Dokumente oder Akten und Aus- (1) Die Beteiligten können dem Gericht elektroni-
künfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrich- sche Dokumente übermitteln, soweit dies für den
terliche Personal gelten die Regelungen des per- jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsver-
sonellen Geheimschutzes.“ ordnung der Bundesregierung oder der Landesregie-
rungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverord-
15. In § 89 werden nach dem Wort „Urkunden“ die Wör- nung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Doku-
ter „und elektronischen Dokumenten“ eingefügt. mente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden
können, sowie die Art und Weise, in der elektronische
16. In § 104 Abs. 2 wird das Wort „übergeben“ durch das Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die
Wort „übermitteln“ ersetzt. einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück
gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Sig-
natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vor-
17. § 105 wird wie folgt geändert:
zuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen
a) In Absatz 4 wird das Wort „übergeben“ jeweils Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren
durch das Wort „übermitteln“ ersetzt. zugelassen werden, das die Authentizität und die
b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt: Integrität des übermittelten elektronischen Doku-
ments sicherstellt. Die Landesregierungen können
„Werden die Akten elektronisch geführt, hat der die Ermächtigung auf die für die Sozialgerichtsbar-
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk keit zuständigen obersten Landesbehörden übertra-
in einem gesonderten Dokument festzuhalten. gen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung
Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren be-
verbinden.“ schränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bun-
desregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
18. Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: desrates.
„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der (2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht
Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1
Urteil untrennbar zu verbinden.“ bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und
wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es
19. Dem § 108 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes
„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der über die Beifügung von Abschriften für die übrigen
Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das
Urteil untrennbar zu verbinden.“ Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem
Absender unter Angabe der für das Gericht gelten-
den technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
20. Dem § 120 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
mitzuteilen.
„Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisi-
onseinlegung.“ (3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung
durch den Richter oder den Urkundsbeamten der
21. In § 150 werden nach dem Wort „Finanzämter“ die Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser
Wörter „und Hauptzollämter“ eingefügt. Form die Aufzeichnung als elektronisches Doku-
ment, wenn die verantwortenden Personen am Ende
des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
Artikel 4
natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.
Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes § 65b
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt- werden. Die Bundesregierung und die Landesregie-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), rungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 847
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die 9. § 108a wird aufgehoben.
Prozessakten elektronisch geführt werden. In der
Rechtsverordnung sind die organisatorisch-tech- 10. § 119 wird wie folgt geändert:
nischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Füh-
rung und Verwahrung der elektronischen Akten fest- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
zulegen. Die Landesregierungen können die Er-
„(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkun-
mächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit
den oder Akten, zur Übermittlung elektronischer
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Dokumente und zu Auskünften nicht verpflichtet,
Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf ein-
wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde
zelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts die-
Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf
ser Urkunden, Akten, elektronischer Dokumente
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines
(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, deutschen Landes nachteilig sein würde oder
in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechen- dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem
de Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte Wesen nach geheim gehalten werden müssen.“
zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach
b) In Absatz 2 werden im ersten Halbsatz nach dem
Absatz 1 nichts anderes bestimmt.
Wort „Urkunden“ ein Komma und die Wörter
(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis „elektronische Dokumente“ und im letzten Halb-
zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf- satz nach dem Wort „Akten“ ein Komma und die
zubewahren. Wörter „die Übermittlung elektronischer Doku-
(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument mente“ eingefügt.
in ein elektronisches Dokument übertragen worden,
muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch 11. § 120 wird wie folgt geändert:
wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist
a) In Absatz 1 wird das Wort „übersendende“ durch
ein elektronisches Dokument in die Papierform über-
das Wort „übermittelnde“ ersetzt.
führt worden, muss der Ausdruck den Vermerk ent-
halten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als
Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeit- „(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten
punkt die Signaturprüfung für die Anbringung der durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Aus-
Signatur ausweist. züge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann
(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt einem Bevollmächtigen, der zu den in § 73 Abs. 6
sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, Satz 3 und 4 bezeichneten natürlichen Personen
soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung gehört, die Mitnahme der Akte in die Wohnung
mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.“ oder Geschäftsräume, der elektronische Zugriff
auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt
4. § 66 wird wie folgt geändert: der Akten elektronisch übermittelt werden. § 155
Abs. 4 gilt entsprechend. Bei einem elektroni-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ schen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicher-
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. zustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevoll-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftliche“ mächtigten erfolgt. Für die Übermittlung von elek-
die Wörter „oder elektronische“ eingefügt. tronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der
Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen
5. § 75 Abs. 2a wird wie folgt geändert: Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu
versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme
a) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch zu schützen. Für die Versendung von Akten, die
die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ er- Übermittlung elektronischer Dokumente und die
setzt. Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach
§ 197a das Gerichtskostengesetz gilt.“
„Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem
von dem Gericht für Bekanntmachungen be- c) In Absatz 4 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
stimmten Informations- und Kommunikations- das Wort „Dokumente“ ersetzt.
system erfolgen.“
12. § 134 wird wie folgt geändert:
6. In § 93 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wör-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „übergeben“
ter „vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.
durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
7. In § 104 Satz 1 wird das Wort „übersendet“ durch b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
das Wort „übermittelt“ ersetzt. „Werden die Akten elektronisch geführt, hat der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk
8. In § 106 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Urkun- in einem gesonderten Dokument festzuhalten.
den“ die Wörter „sowie um Übermittlung elektroni- Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu
scher Dokumente“ eingefügt. verbinden.“
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
13. Dem § 137 werden folgende Sätze angefügt: 2. Dem § 46b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als „Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das
elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) vorliegen- Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
den Urteils können von einem Urteilsausdruck ge- Absender unter Angabe der geltenden technischen
mäß § 65b Abs. 4 erteilt werden. Ausfertigungen, Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.“
Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorlie-
genden Urteils können durch Telekopie oder als elek-
tronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) erteilt werden. 3. Nach § 46b werden folgende §§ 46c und 46d einge-
Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift fügt:
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des
„§ 46c
Gerichtssiegels zu enthalten. Das elektronische
Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Gerichtliches elektronisches Dokument
Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zu versehen.“ Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechts-
pfleger oder dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle die handschriftliche Unterzeichnung vor-
14. Dem § 138 werden folgende Sätze angefügt: schreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als
„Werden die Akten elektronisch geführt, hat der elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hin-
einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das zufügen und das Dokument jeweils mit einer qualifi-
Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbin- zierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-
den.“ gesetz versehen.
§ 46d
15. Dem § 139 wird folgender Absatz 3 angefügt: Elektronische Akte
„(3) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt
der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem
werden. Die Bundesregierung und die Landesregie-
Urteil untrennbar zu verbinden.“
rungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsver-
ordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische
16. In § 158 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder nicht Akten geführt werden können sowie die hierfür gelten-
schriftlich“ die Wörter „oder nicht in elektronischer den organisatorisch-technischen Rahmenbedingun-
Form“ eingefügt. gen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronischen Akten. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
17. Dem § 160a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertra-
„Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische gen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf
Dokumente übermittelt werden.“ einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und
18. Dem § 164 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift
in ein elektronisches Dokument übertragen werden.
„Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter
elektronische Dokumente übermittelt werden.“ benötigt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens aufzubewahren.
19. In § 170a Satz 1 werden das Wort „Übergabe“ durch (3) Das elektronische Dokument muss den Ver-
das Wort „Übermittlung“ und das Wort „zuzuleiten“ merk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen
durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt. in ein elektronisches Dokument übertragen worden
sind.“
Artikel 5 4. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Übergabe“ durch
das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
Änderung
des Arbeitsgerichtsgesetzes
5. In § 60 Abs. 4 Satz 3 und 4 wird das Wort „übergeben“
jeweils durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. § 63 wird wie folgt geändert:
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird wie folgt geän-
dert: a) In der Überschrift wird das Wort „Übersendung“
durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
1. In § 11a Abs. 4 und § 46a Abs. 8 Satz 1 und 2 wird das b) In Satz 1 werden nach dem Wort „übersenden“ die
Wort „Vordrucke“ jeweils durch das Wort „Formulare“ Wörter „oder elektronisch zu übermitteln“ einge-
ersetzt. fügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 849
c) In Satz 2 werden nach dem Wort „Urteilsabschrif- Artikel 7
ten“ die Wörter „oder das Urteil in elektronischer
Form“ eingefügt und das Wort „übersenden“ durch Änderung des
das Wort „übermitteln“ ersetzt. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
Artikel 6 der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes
Änderung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt
der Strafprozessordnung geändert:
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt- 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „Elf-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), ter Abschnitt. Entschädigung für Strafverfolgungs-
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom maßnahmen“ folgende Angaben eingefügt:
11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239), wird wie folgt geändert:
„Zwölfter Abschnitt
Elektronische Dokumente
1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zum Ers- und elektronische Aktenführung
ten Buch die Angabe „Vierter Abschnitt. Gerichtliche
Entscheidungen und ihre Bekanntmachung §§ 33 § 110a Erstellung und Einreichung formgebundener
bis 41“ durch die Angabe „Vierter Abschnitt. Gerichtli- und anderer elektronischer Dokumente bei
che Entscheidungen und Kommunikation zwischen Behörden und Gerichten
den Beteiligten §§ 33 bis 41a“ ersetzt. § 110b Elektronische Aktenführung
§ 110c Erstellung und Zustellung elektronischer
2. In der Überschrift vor § 33 werden die Wörter Dokumente durch Behörden und Gerichte
„Gerichtliche Entscheidungen und ihre Bekanntma-
chung“ durch die Wörter „Gerichtliche Entscheidun- § 110d Aktenausdruck, Akteneinsicht und Akten-
gen und Kommunikation zwischen den Beteiligten“ übersendung
ersetzt. § 110e Durchführung der Beweisaufnahme“.
3. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: 2. § 49b wird wie folgt geändert:
„§ 41a a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
(1) An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Komma ersetzt.
gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begrün- b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „tritt“ der Punkt
dung, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich durch das Wort „und“ ersetzt.
abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können als
elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur „5. § 478 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung
nach dem Signaturgesetz versehen und für die Be- mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass für
arbeitung durch das Gericht oder die Staatsanwalt- die Übermittlung durch Verwaltungsbehörden
schaft geeignet ist. In der Rechtsverordnung nach Ab- über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
satz 2 kann neben der qualifizierten elektronischen das in § 68 bezeichnete Gericht im Verfahren
Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zuge- nach § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entscheidet.“
lassen werden, das die Authentizität und die Integrität
des übermittelten elektronischen Dokuments sicher- 3. In § 49d Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „der Ver-
stellt. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, waltungsbehörde“ gestrichen und nach dem Wort
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung „Wiedergabe“ die Wörter „inhaltlich und bildlich“ ein-
des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft es auf- gefügt.
gezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches
Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies
4. § 51 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
dem Absender unter Angabe der geltenden tech-
nischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzutei- „Für die Heilung von Zustellungsmängeln gilt § 9 des
len. Von dem elektronischen Dokument ist unverzüg- Verwaltungszustellungsgesetzes.“
lich ein Aktenausdruck zu fertigen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierun- 5. Dem § 107 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord- „Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre
nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku- Übermittlung elektronisch, beträgt die Pauschale
mente bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften 5 Euro.“
eingereicht werden können, sowie die für die Bearbei-
tung der Dokumente geeignete Form. Die Landes-
6. Nach § 110 wird folgender Zwölfter Abschnitt einge-
regierungen können die Ermächtigung durch Rechts-
fügt:
verordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-
tragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann „Zwölfter Abschnitt
auf einzelne Gerichte oder Staatsanwaltschaften oder Elektronische Dokumente
Verfahren beschränkt werden.“ und elektronische Aktenführung
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
§ 110a (2) Zu den elektronisch geführten Akten einge-
reichte und für eine Übertragung geeignete Schriftstü-
Erstellung und Einreichung cke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften)
formgebundener und anderer elektronischer sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches
Dokumente bei Behörden und Gerichten Dokument zu übertragen, soweit die Rechtsverord-
nung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt. Das
(1) An die Behörde oder das Gericht gerichtete elektronische Dokument muss den Vermerk enthal-
Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die ten, wann und durch wen die Urschrift übertragen
nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufas- worden ist. Die Urschriften sind bis zum Abschluss
sen oder zu unterzeichnen sind, können als elektroni- des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anfor-
sches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit derung innerhalb von einer Woche vorgelegt werden
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem können.
Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung
durch die Behörde oder das Gericht geeignet ist. In (3) Elektronische Dokumente, die nach Absatz 2
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der hergestellt wurden, sind für das Verfahren zugrunde
qualifizierten elektronischen Signatur auch ein ande- zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Überein-
res sicheres Verfahren zugelassen werden, das die stimmung mit der Urschrift zu zweifeln.
Authentizität und die Integrität des übermittelten elek- (4) Enthält das nach Absatz 2 hergestellte elektro-
tronischen Dokuments sicherstellt. Ein elektronisches nische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach
Dokument ist eingegangen, sobald die für den Emp- Absatz 2 Satz 2 einen mit einer qualifizierten elektroni-
fang bestimmte Einrichtung der Behörde oder des schen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen
Gerichts es aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes Vermerk darüber,
elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht
geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der 1. dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der
geltenden technischen Rahmenbedingungen unver- Urschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt
züglich mitzuteilen. Soweit nicht die elektronische sowie
Aktenführung nach § 110b zugelassen ist, ist von dem 2. ob die Urschrift bei der Übertragung als Original
elektronischen Dokument unverzüglich ein Aktenaus- oder in Abschrift vorgelegen hat,
druck zu fertigen.
kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfah-
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierun- rens vernichtet werden. Dies gilt nicht für in Verwah-
gen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord- rung zu nehmende oder in anderer Weise sicher-
nung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku- zustellende Urschriften, die als Beweismittel von
mente bei den Behörden und Gerichten eingereicht Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall
werden können, sowie die für die Bearbeitung der unterliegen (§§ 22 bis 29a, 46 dieses Gesetzes in Ver-
Dokumente geeignete Form. Die Bundesregierung bindung mit §§ 94, 111b bis 111n der Strafprozess-
und die Landesregierungen können die Ermächtigung ordnung). Verfahrensinterne Erklärungen des Betrof-
durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bun- fenen und Dritter sowie ihnen beigefügte einfache
des- oder Landesministerien übertragen. Die Zulas- Abschriften können unter den Voraussetzungen von
sung der elektronischen Form kann auf einzelne Be- Satz 1 vernichtet werden. In der Rechtsverordnung
hörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. nach Absatz 1 kann abweichend von den Sätzen 1
und 3 bestimmt werden, dass die Urschriften weiter
(3) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind die aufzubewahren sind.
Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden ein- § 110c
schließlich der Vollstreckungsbehörden sowie die
Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben Erstellung
im Bußgeldverfahren wahrnehmen. und Zustellung elektronischer
Dokumente durch Behörden und Gerichte
§ 110b (1) Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die
nach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnen
Elektronische Aktenführung
sind, können als elektronisches Dokument erstellt
werden, wenn die verantwortenden Personen am
(1) Die Verfahrensakten können elektronisch ge-
Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und
führt werden. Die Bundesregierung und die Landesre-
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
gierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechts-
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Satz 1
verordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elek-
gilt auch für Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide
tronisch geführt werden oder im behördlichen Verfah-
sowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung
ren geführt werden können sowie die hierfür gelten-
ergehen. Wird ein zu signierendes elektronisches
den organisatorisch-technischen Rahmenbedingun-
Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die
gen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
begleitende Verfügung zu signieren. Ein Urteil ist zu
elektronisch geführten Akten. Die Bundesregierung
den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimm-
und die Landesregierungen können die Ermächtigung
ten Datenträger gespeichert ist.
durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bun-
des- oder Landesministerien übertragen. Die Zulas- (2) Die Zustellung von Anordnungen, Verfügungen
sung der elektronischen Aktenführung kann auf ein- und sonstigen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
zelne Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt kann abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 auch als
werden. elektronisches Dokument entsprechend § 174 Abs. 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 851
3 und 4 der Zivilprozessordnung erfolgen; die übrigen Artikel 8
Bestimmungen des § 51 bleiben unberührt. Die Zu-
stellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41 Änderung
der Strafprozessordnung kann auch durch Übermitt- des Beurkundungsgesetzes
lung der elektronisch geführten Akte erfolgen.
§ 110d Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I
S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 20 des
Aktenausdruck, Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird
Akteneinsicht und Aktenübersendung wie folgt geändert:
(1) Von einem elektronischen Dokument kann ein
Aktenausdruck gefertigt werden. § 298 Abs. 2 der 1. In § 19 werden die Wörter „oder dem Kapitalverkehr-
Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vorhandene steuerrecht“ und die Wörter „oder im Handelsregister“
Vermerke nach § 110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 gestrichen.
sind wiederzugeben. Ausfertigungen und Auszüge
können bei einem als elektronischen Dokument vor-
liegenden Urteil entsprechend § 275 Abs. 4 der Straf- 2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
prozessordnung anhand eines Aktenausdrucks und
„§ 39a
bei einem in Papierform vorliegenden Urteil entspre-
chend § 317 Abs. 5 der Zivilprozessordnung als elek- Einfache elektronische Zeugnisse
tronisches Dokument oder durch Telekopie gefertigt
Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne
werden.
des § 39 können elektronisch errichtet werden. Das
(2) Akteneinsicht kann gewährt werden durch hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten
Übermittlung von elektronischen Dokumenten, deren elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
Wiedergabe auf einem Bildschirm oder durch Ertei- versehen werden. Diese soll auf einem Zertifikat beru-
lung von Aktenausdrucken. Für die Übermittlung ist hen, das auf Dauer prüfbar ist. Mit dem Zeugnis muss
die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zu-
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu ständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll
versehen; sie sind gegen unbefugte Kenntnisnahme Ort und Tag der Ausstellung angeben.“
zu schützen. Dem Verteidiger kann nach Abschluss
der Ermittlungen auf Antrag Akteneinsicht auch durch
3. Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt:
die Gestattung des automatisierten Abrufs der elek-
tronisch geführten Akte gewährt werden; Satz 2 Halb- „(4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines
satz 1 ist nicht anzuwenden. § 488 Abs. 3 Satz 1 bis 4 elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizier-
der Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe an- ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
zuwenden, dass der Zeitpunkt, die abgerufenen versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung
Daten und die Kennung der abrufenden Stelle bei dokumentiert werden.“
jedem Abruf zu protokollieren sind und es einer Proto-
kollierung eines Aktenzeichens des Empfängers nicht
bedarf. 4. In § 64 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 5“ durch
die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 8“ ersetzt.
(3) Die Übersendung der Akte zwischen den das
Verfahren führenden Stellen erfolgt durch Übermitt-
lung von elektronischen Dokumenten oder Aktenaus-
drucken. Werden Aktenausdrucke übermittelt, gelten Artikel 9
für diese § 110b Abs. 3 und für die Speicherung der Änderung der Insolvenzordnung
elektronischen Dokumente § 110b Abs. 2 Satz 3 ent-
sprechend. Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 22 des
§ 110e Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird
Durchführung der Beweisaufnahme wie folgt geändert:
(1) Soweit ein elektronisches Dokument eine Ur-
kunde oder ein anderes Schriftstück wiedergibt oder 1. In § 8 Abs. 1 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das
an Stelle eines solchen Schriftstücks hergestellt Wort „Dokuments“ ersetzt.
wurde, ist es hinsichtlich der Durchführung der Be-
weisaufnahme wie ein Schriftstück zu behandeln.
2. Dem § 174 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Einer Vernehmung der einen Vermerk nach § 110b
Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 verantwortenden Per- „(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines
son bedarf es nicht. elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insol-
venzverwalter der Übermittlung elektronischer Doku-
(2) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem
mente ausdrücklich zugestimmt hat. In diesem Fall
Ermessen, ob es für die Durchführung der Beweisauf-
sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung
nahme eine zusätzlich zum elektronischen Dokument
ergibt, unverzüglich nachgereicht werden.“
aufbewahrte Urschrift hinzuzieht. Ist die Übersendung
der Akte nach § 110d Abs. 3 Satz 1 durch Übermitt-
lung von Aktenausdrucken erfolgt, gilt Satz 1 entspre- 3. In § 305 Abs. 5 wird das Wort „Vordrucke“ jeweils
chend.“ durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
Artikel 10 §2
Änderung der Verordnungsermächtigung
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung (1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
ordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schrift-
gut und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Auf-
Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der bewahrungsfristen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung
(BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149), zuletzt geändert durch kann die Ermächtigung auf das Bundesministerium der
Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I Justiz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
S. 1887), wird wie folgt geändert: das Bundesministerium der Verteidigung sowie das Bun-
desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
1. § 13 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: insoweit übertragen, dass diese Bundesministerien
Regelungen nach Satz 1 für das Schriftgut ihres jewei-
„Die Tabelle kann auch in elektronischer Form her- ligen Verantwortungsbereichs treffen können.
gestellt und bearbeitet werden. Sie ist zusammen mit
(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts
den Anmeldungen auf der Geschäftsstelle des Ge-
haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbe-
richts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Von
sondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen
einer Tabelle in elektronischer Form ist ein Ausdruck
auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Be-
zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen
stimmung der allgemeinen Aufbewahrungsfristen sind
des § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entspricht.“
insbesondere zu berücksichtigen
1. das Interesse der Betroffenen, dass die zur ihrer Per-
2. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Sätze ein- son erhobenen Daten nicht länger als erforderlich
gefügt: gespeichert werden,
„Das Verzeichnis kann auch in elektronischer Form 2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach
hergestellt und bearbeitet werden. Von einem Ver- Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge
zeichnis in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des
§ 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entspricht.“ 3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren beteiligter
Personen, Auskünfte aus den Akten erhalten zu kön-
nen,
4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten
Artikel 11
und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung
Gesetz des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren,
zur Aufbewahrung von Schriftgut zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des
Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende
der Gerichte des Bundes und des General-
Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
bundesanwalts nach Beendigung des Verfahrens
(Schriftgutaufbewahrungsgesetz – SchrAG) (3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des
Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die
Weglegung der Akten angeordnet wurde.
§1
Aufbewahrung von Schriftgut
Artikel 12
(1) Schriftgut der Gerichte des Bundes und des Gene-
ralbundesanwalts, das für das Verfahren nicht mehr erfor- Änderung des Gesetzes
derlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so betreffend die Gesellschaften
lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen mit beschränkter Haftung
der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder
öffentliche Interessen dies erfordern. Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind Akten- schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
register, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Akten und Blattsammlungen sowie einzelne Schrift- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
stücke, Bücher, Drucksachen, Karten, Pläne, Zeichnun- vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt
gen, Lichtbilder, Filme, Schallplatten, Tonträger und geändert:
sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen
der Akten geworden sind. Satz 1 gilt für elektronisch 1. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
geführte Akten und Dateien entsprechend.
„§ 12
(3) Die Regelungen des Zweiten Abschnitts des Ach-
Bekanntmachungen der Gesellschaft
ten Buches der Strafprozessordnung, auch in Verbindung
mit § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsver-
sowie die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den trag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu
Vorschriften des Bundesarchivgesetzes bleiben unbe- machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im elek-
rührt. tronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Da-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 853
neben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentli- (2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem
che Blätter oder elektronische Informationsmedien als Verfahren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeich-
Gesellschaftsblätter bezeichnen.“ nung als elektronisches Dokument genügt, genügt
diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach
diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das
2. In § 30 Abs. 2 werden die Wörter „durch die im Gesell-
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
schaftsvertrag für die Bekanntmachung der Gesell-
natur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein
schaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Erman-
übermitteltes elektronisches Dokument für das Ge-
gelung solcher durch die für die Bekanntmachungen
richt zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
aus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen
Absender unter Angabe der geltenden technischen
Blätter“ durch die Wörter „nach § 12“ ersetzt.
Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
3. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „durch den (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
Bundesanzeiger und die im Gesellschaftsvertrag für sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung
die Bekanntmachung der Gesellschaft bestimmten des Gerichts es aufgezeichnet hat.“
anderen öffentlichen Blätter“ durch die Wörter „in den
3. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „und die Auslagen für
Gesellschaftsblättern“ ersetzt.
die Versendung“ durch die Wörter „sowie die Aus-
lagen für die Versendung und die elektronische Über-
4. In § 58 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „durch die in mittlung“ ersetzt.
§ 30 Abs. 2 bezeichneten Blätter“, in Nummer 3 der-
selben Bestimmung, und in § 65 Abs. 2 werden die 4. In § 12 Abs. 4 werden die Wörter „der Ablichtung
Wörter „in den öffentlichen Blättern“ jeweils durch die eines“ durch die Wörter „einer Ablichtung oder eines
Wörter „in den Gesellschaftsblättern“ ersetzt. Ausdrucks des“ ersetzt.
5. In § 17 Abs. 2 werden nach dem Wort „Versendung“
5. In § 75 Abs. 2 werden die Angaben „§§ 272, 273 des die Wörter „und die elektronische Übermittlung“ ein-
Handelsgesetzbuchs“ durch die Angaben „§§ 246 gefügt.
bis 248 des Aktiengesetzes“ ersetzt.
6. In § 19 Abs. 4 werden die Wörter „und die Auslagen
für die Versendung“ durch die Wörter „sowie die
Auslagen für die Versendung und die elektronische
Artikel 13 Übermittlung“ ersetzt.
Änderung der Abgabenordnung 7. In § 28 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner,
In § 360 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung in
wer die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen
(BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8
oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310,
oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforder-
3843) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanzei-
liche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet
ger“ jeweils durch die Wörter „elektronischen Bundes-
nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumenten-
anzeiger“ ersetzt.
pauschale.
(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kosten-
Artikel 14 verzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung
oder die elektronische Übermittlung der Akte bean-
Änderung tragt hat.“
kostenrechtlicher Vorschriften
8. In § 61 Satz 1 werden die Wörter „ ; § 130a der Zivil-
(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I prozessordnung gilt entsprechend“ gestrichen.
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des
Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie 9. In § 66 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a
folgt geändert: und 130a der Zivilprozessordnung gelten entspre-
chend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozess-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 ordnung gilt entsprechend“ ersetzt.
die Angabe „§ 5a Elektronische Akte, elektronisches
Dokument“ eingefügt. 10. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a a) In Nummer 2114 werden im Gebührentatbestand
die Wörter „der Ablichtung eines“ durch die Wör-
Elektronische Akte, ter „einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des“
elektronisches Dokument ersetzt.
(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte b) Nummer 9000 wird wie folgt geändert:
und das gerichtliche elektronische Dokument für das
Verfahren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwen- aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt geän-
den. dert:
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „und übermitteltes elektronisches Dokument für das Ge-
Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ab- richt zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
lichtungen und Ausdrucke“ und die Absender unter Angabe der geltenden technischen
Wörter „von Ablichtungen“ durch die Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
Wörter „von Mehrfertigungen“ ersetzt. (2) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung
Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ab- des Gerichts es aufgezeichnet hat.“
lichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „Abschriften“ durch die
bb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert: Wörter „Ablichtungen, Ausdrucke“ ersetzt.
aaa) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach 5. In § 14 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a
dem Wort „Ablichtung“ die Wörter „oder und 130a der Zivilprozessordnung gelten entspre-
ein vollständiger Ausdruck“ eingefügt. chend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozess-
bbb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach ordnung gilt entsprechend“ ersetzt.
dem Wort „Ablichtung“ die Wörter „oder 6. In § 51 Abs. 5 wird das Wort „Abschriften“ durch die
ein Ausdruck“ eingefügt. Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.
ccc) In Absatz 3 werden nach dem Wort 7. § 55 wird wie folgt geändert:
„Ablichtung“ die Wörter „oder den ers-
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird
ten Ausdruck“ eingefügt.
jeweils das Wort „Abschriften“ durch die Wörter
c) Nummer 9003 wird wie folgt gefasst: „Ablichtungen und Ausdrucken“ ersetzt.
Nr. Auslagentatbestand Höhe b) In Absatz 2 wird das Wort „ Abschriften“ durch die
Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.
„9003 Pauschale für 8. In § 73 wird jeweils in der Überschrift und in den Ab-
sätzen 1, 3 und 5 das Wort „Abschriften“ durch das
1. die Versendung von
Wort „Ablichtungen“ ersetzt.
Akten auf Antrag je
Sendung .................... 12,00 EUR 9. In § 77 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Abschriften“
durch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“
2. die elektronische
ersetzt.
Übermittlung einer
elektronisch geführ- 10. In § 89 wird jeweils in der Überschrift und in Absatz 1
ten Akte auf Antrag .... 5,00 EUR“. das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ablichtun-
gen“ ersetzt.
(1) Die Hin- und Rück-
sendung der Akten gelten 11. § 107a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
zusammen als eine Sen- a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „oder Ab-
dung. schrift“ durch die Wörter „ , eine Ablichtung oder
(2) Die Auslagen werden ein Ausdruck“ ersetzt.
von demjenigen Kosten-
schuldner nicht erhoben, b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „oder Ab-
von dem die Gebühr 2115 schrift“ durch die Wörter „ , der Ablichtung oder
zu erheben ist. des Ausdrucks“ ersetzt.
(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt 12. § 126 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei- a) In Satz 1 wird das Wort „Abschrift“ durch das
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 Wort „Ablichtung“ ersetzt.
des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird
wie folgt geändert: b) In Satz 2 wird das Wort „Abschriften“ durch das
Wort „Ablichtungen“ ersetzt.
1. Vor § 1 wird die Angabe „1. Geltungsbereich“ durch
die Angabe „1. Geltungsbereich, elektronisches 13. In § 132 wird in der Überschrift und im Text jeweils
Dokument“ ersetzt. das Wort „Abschriften“ durch die Wörter „Ablichtun-
gen oder Ausdrucke“ ersetzt.
2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:
14. § 136 wird wie folgt geändert:
„§ 1
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder
Geltungsbereich“. Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: oder Ausdrucke“ ersetzt.
„§ 1a b) In Absatz 3 werden die Wörter „und Ablichtun-
gen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen und Aus-
Elektronisches Dokument
drucke“ ersetzt.
(1) Soweit für Anträge und Erklärungen in der An-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gelegenheit, in der die Kosten anfallen, die Aufzeich-
nung als elektronisches Dokument genügt, genügt aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder Ablich-
diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach tungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen
diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das oder Ausdrucke“ und die Wörter „oder Ab-
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig- lichtung“ durch die Wörter „ , eine Ablichtung
natur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein oder ein Ausdruck“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 855
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
„Ablichtung“ die Wörter „oder ein voll- (3) Eine Dokumentenpauscha-
ständiger Ausdruck“ eingefügt. le für die erste Ablichtung oder
den ersten Ausdruck eines mit
bbb) In Buchstabe c werden nach dem Wort eidesstattlicher Versicherung ab-
„Ablichtung“ die Wörter „oder ein Aus- gegebenen Vermögensverzeich-
druck“ eingefügt. nisses und der Niederschrift über
die Abgabe der eidesstattlichen
15. In § 152 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter Versicherung werden von demje-
„und Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen nigen Kostenschuldner nicht er-
und Ausdrucke“ ersetzt. hoben, von dem die Gebühr 260
zu erheben ist.
16. In § 154 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die Be-
rechnung in Abschrift“ durch die Wörter „eine Ablich-
(4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im
tung oder einen Ausdruck der Berechnung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 13 durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Abschriften“
„Auf die Erinnerung und die Beschwerde sind die
durch die Wörter „ , Ablichtungen oder Ausdrucke“
§§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8 des Gerichtskostengeset-
ersetzt.
zes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostenge- b) In Absatz 3 wird das Wort „Abschriften“ durch die
setzes entsprechend anzuwenden.“ Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.
2. Nummer 700 der Anlage wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 4 werden die Wörter „und Abschriften“
Nr. Auslagentatbestand Höhe durch die Wörter „ , Ablichtungen und Ausdrucke“
ersetzt.
„700 Pauschale für die Herstellung d) In Absatz 6 wird das Wort „Abschriften“ durch die
und Überlassung von Doku- Wörter „Ablichtungen oder Ausdrucke“ ersetzt.
menten:
2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „und Abschriften“
1. Ablichtungen und Ausdru- durch die Wörter „ , Ablichtungen und Ausdrucke“ er-
cke, setzt.
a) die auf Antrag angefer- 3. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
tigt oder per Telefax
übermittelt werden, „Die §§ 1a und 14 Abs. 3 bis 10 der Kostenordnung
gelten entsprechend.“
b) die angefertigt werden,
weil der Auftraggeber 4. Nummer 102 der Anlage wird wie folgt gefasst:
es unterlassen hat, die
erforderliche Zahl von Gebühren-
Nr. Gebührentatbestand
Mehrfertigungen beizu- betrag
fügen:
„102 Beglaubigung von Ablichtun-
für die ersten 50 Seiten
gen, Ausdrucken und Auszü-
je Seite .............................. 0,50 EUR
gen ........................................ 0,50 EUR
für jede weitere Seite ........ 0,15 EUR Die Gebühr wird nur erhoben, für jede an-
wenn die Beglaubigung beantragt gefangene
2. Überlassung von elektro- ist. Wird die Ablichtung oder der Seite, min-
nisch gespeicherten Datei- Ausdruck von der Behörde selbst destens
en anstelle der in Num- hergestellt, so kommt die Doku-
5,00 EUR“.
mer 1 genannten Ablich- mentenpauschale (§ 4) hinzu. Die
Behörde kann vom Ansatz abse-
tungen und Ausdrucke:
hen, wenn die Beglaubigung für
je Datei ............................. 2,50 EUR“. Zwecke verlangt wird, deren Ver-
folgung überwiegend im öffentli-
(1) Die Höhe der Dokumenten- chen Interesse liegt.
pauschale nach Nummer 1 ist bei
Durchführung eines jeden Auf- (5) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
trags und für jeden Kostenschuld- vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), geändert durch
ner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
GvKostG gesondert zu berech-
nen; Gesamtschuldner gelten als
S. 3220), wird wie folgt geändert:
ein Schuldner.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a
(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG die Angabe „§ 4b Elektronische Akte, elektronisches
bleibt unberührt. Dokument“ eingefügt.
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
2. In § 4 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a 2. § 11 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
und 130a der Zivilprozessordnung gelten entspre-
chend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozessord- „§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
nung gilt entsprechend“ ersetzt.
3. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:
3. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
„§ 12b
„§ 4b
Elektronische Akte, Elektronische Akte,
elektronisches Dokument elektronisches Dokument
(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte (1) Die Vorschriften über die elektronische
und das gerichtliche elektronische Dokument für das Akte und das gerichtliche elektronische Doku-
Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herange- ment für das Verfahren, in dem der Rechtsanwalt
zogen worden ist, sind anzuwenden. die Vergütung erhält, sind anzuwenden. Im Fall
der Beratungshilfe sind die entsprechenden Vor-
(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Ver- schriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.
fahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezo-
gen worden ist, die Aufzeichnung als elektronisches (2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem
Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträ- Verfahren, in dem der Rechtsanwalt die Vergü-
ge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verant- tung erhält, die Aufzeichnung als elektronisches
wortende Person soll das Dokument mit einer qualifi- Dokument genügt, genügt diese Form auch für
zierten elektronischen Signatur nach dem Signaturge- Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz.
setz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dasselbe gilt im Fall der Beratungshilfe, soweit
Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht ge- nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
eignet, ist dies dem Absender unter Angabe der gel- die Aufzeichnung als elektronisches Dokument
tenden technischen Rahmenbedingungen unverzüg- genügt. Die verantwortende Person soll das
lich mitzuteilen. Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung ein übermitteltes elektronisches Dokument für
des Gerichts es aufgezeichnet hat.“ das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist
dies dem Absender unter Angabe der geltenden
4. § 7 wird wie folgt geändert: technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: mitzuteilen.
„(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen und (3) Ein elektronisches Dokument ist einge-
Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ers- reicht, sobald die für den Empfang bestimmte
ten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.“
für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbaus-
drucken 2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pau- 4. In § 33 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a
schale ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu und 130a der Zivilprozessordnung gelten entspre-
berechnen. Die Pauschale wird für Ablichtungen chend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozess-
und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten ordnung gilt entsprechend“ ersetzt.
gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemä-
4a. § 56 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angele-
genheit geboten war, sowie für Ablichtungen und „Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Abs. 4
zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung Satz 1, Abs. 7 und 8 und im Verfahren über die Be-
durch die heranziehende Stelle angefertigt worden schwerde gegen die Entscheidung über die Erinne-
sind.“ rung § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „Ablichtungen“ durch die
5. Nummer 7000 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis)
Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.
wird wie folgt gefasst:
5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Farbausdru-
cke“ durch das Wort „Ausdrucke“ ersetzt.
Nr. Auslagentatbestand Höhe
6. In § 14 werden nach dem Wort „Landesbehörde“ ein
Komma und die Wörter „für die Gerichte und Behör- „7000 Pauschale für die Herstellung
den des Bundes die oberste Bundesbehörde,“ einge- und Überlassung von Doku-
fügt und die Wörter „die von ihr bestimmte Stelle“ menten:
durch die Wörter „eine von diesen bestimmte Stelle“
ersetzt. 1. für Ablichtungen und Aus-
(6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai drucke
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti- a) aus Behörden- und
kel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I Gerichtsakten, soweit
S. 162), wird wie folgt geändert: deren Herstellung zur
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu sachgemäßen Bearbei-
§ 12a die Angabe „§ 12b Elektronische Akte, elektro- tung der Rechtssache
nisches Dokument“ eingefügt. geboten war,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 857
Nr. Auslagentatbestand Höhe Artikel 15a
Änderung des
b) zur Zustellung oder Gesetzes über die Zwangs-
Mitteilung an Gegner versteigerung und die Zwangsverwaltung
oder Beteiligte und Ver-
fahrensbevollmächtigte
auf Grund einer Rechts- Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
vorschrift oder nach Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Aufforderung durch das Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
Gericht, die Behörde Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
oder die sonst das Ver- vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt
fahren führende Stelle, geändert:
soweit hierfür mehr als
100 Seiten zu fertigen 1. § 39 wird wie folgt geändert:
waren,
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Blatt“ die Wör-
c) zur notwendigen Unter- ter „oder in einem für das Gericht bestimmten elek-
richtung des Auftragge- tronischen Informations- und Kommunikations-
bers, soweit hierfür system“ eingefügt.
mehr als 100 Seiten zu
fertigen waren, b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einrückung“
die Wörter „oder Veröffentlichung nach Absatz 1“
d) in sonstigen Fällen nur, eingefügt.
wenn sie im Einver-
ständnis mit dem Auf-
2. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
traggeber zusätzlich,
auch zur Unterrichtung „Wird der Termin nach § 39 Abs. 1 durch Veröffentli-
Dritter, angefertigt wor- chung in einem für das Gericht bestimmten elektroni-
den sind: schen Informations- und Kommunikationssystem
für die ersten 50 abzurech- öffentlich bekannt gemacht, so kann die Anheftung an
nenden Seiten je Seite ...... 0,50 EUR die Gerichtstafel unterbleiben.“
für jede weitere Seite ........ 0,15 EUR
3. In § 168 Abs. 2 werden nach dem Wort „Blatt“ die
Wörter „oder elektronische Informations- und Kom-
2. für die Überlassung von munikationssystem“ eingefügt.
elektronisch gespeicher-
ten Dateien anstelle der in
Nummer 1 Buchstabe d
Artikel 15b
genannten Ablichtungen
und Ausdrucke: Änderung
je Datei ............................. 2,50 EUR“. des Deutschen Richtergesetzes
Die Höhe der Dokumentenpau- In § 76b Abs. 5 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
schale nach Nummer 1 ist in der-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
selben Angelegenheit und in ge-
richtlichen Verfahren in demsel- (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
ben Rechtszug einheitlich zu be- vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) geändert wor-
rechnen. den ist, wird nach dem Wort „Richter“ die Angabe „bis
zum 31. Dezember 2004“ gestrichen.
Artikel 15
Artikel 15c
Änderung
der Bundesnotarordnung Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
Dem § 15 der Bundesnotarordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffent- § 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
„(3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 darf der Notar
seine Amtstätigkeit in den Fällen der §§ 39a, 42 Abs. 4
des Beurkundungsgesetzes verweigern, soweit er nicht 1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“ durch
über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügt. das Wort „Dokumente“ ersetzt.
Der Notar muss jedoch spätestens ab dem 1. April 2006
über zumindest eine Einrichtung verfügen, die Verfahren 2. In Absatz 2 wird das Wort „Schriftstücke“ jeweils
nach Satz 1 ermöglicht.“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
Artikel 15d Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist,
Änderung des wird folgender § 30 angefügt:
Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen „§ 30
Für Artikel 1 Nr. 2a und 3a des Justizkommunikations-
§ 48 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) gilt folgende
Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesge- Übergangsvorschrift:
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffent- Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so
des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: anzuwenden. Maßgebend ist das Datum des Bewilli-
„§ 19 dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.“ gungsbeschlusses. Eine Maßnahme der Zwangsvollstre-
ckung gilt als besonderer Rechtszug.“
Artikel 15e
Artikel 16
Änderung des
Gesetzes betreffend die Inkrafttreten
Einführung der Zivilprozessordnung
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Nach § 29 des Gesetzes betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, (2) Artikel 11 tritt am ersten Tag des 13. auf die Ver-
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. März 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 859
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)
Vom 14. März 2005
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c des bestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nr. 5.6
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- und 5.7 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer zuläs-
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verord- sigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie bei
net das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Kraftomnibussen
nungswesen:
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte
Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als
Artikel 1 vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandene weitere
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2a der genannten Bestimmungen entsprechen;
Verordnung vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3363),
wird wie folgt geändert: 3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie
folgt gefasst: Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen müssen,
„§ 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte
Sicht“. 4. bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie
2002/24/EG
2. § 56 wird wie folgt gefasst: Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen müssen.
„§ 56
(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zug-
Spiegel und andere Ein- maschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
richtungen für indirekte Sicht Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Abs. 2 in
Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für der am 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwen-
indirekte Sicht haben, die so beschaffen und ange- den.
bracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, (3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen
zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offe-
beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesent- nen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimm-
lichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
(2) Es sind erforderlich 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
1. bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, digkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbelade-
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t nen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte bietet.“
Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als 3. § 69a Abs. 3 Nr. 24 wird wie folgt gefasst:
vorgeschrieben bezeichnet sind;
„24. des § 56 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 über
die vorgeschriebenen sowie vorhandene weitere Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht;“.
Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen; 4. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
2. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzug- a) Die Übergangsvorschrift zu § 56 Abs. 2 Nr. 2
maschinen und Fahrzeugen mit besonderer Zweck- (Außenspiegel auf der rechten Seite) wird durch
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
folgende Übergangsvorschriften ersetzt:
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
„§ 56 Abs. 2 Nr. 1 (Spiegel und andere Einrichtun-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft gen für indirekte Sicht)
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG ist spätestens ab dem 26. Januar 2010 auf die von
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
den Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahr- ausgerüstet sein, die den im Anhang zu § 56 Abs. 2
zeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Ver- Nr. 2 genannten Bestimmungen entsprechen. Ein
kehr gekommen sind oder kommen, bleibt § 56 in Austausch der spiegelnden Flächen gegen solche,
der am 29. März 2005 geltenden Fassung anwend- die den im Anhang zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 genannten
bar. Bestimmungen entsprechen, ist ebenfalls zuläs-
§ 56 Abs. 2 Nr. 2 (Spiegel und andere Einrichtun- sig.“
gen für indirekte Sicht) b) In der Übergangsvorschrift zu § 56 Abs. 2 Nr. 5 wird
ist spätestens ab dem 26. Januar 2007 auf die von die Angabe „Nr. 5 (Rückspiegel von Kraftfahrzeu-
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen- gen nach § 30a Abs.3)“ durch die Angabe „Nr. 4
den Kraftfahrzeuge anzuwenden. (Spiegel von Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der
Richtlinie 2002/24/EG)“ ersetzt.
Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erst-
mals in den Verkehr gekommen sind oder kom- c) Die Übergangsvorschriften zu § 56 Abs. 2 Nr. 6
men, bleibt § 56 in der am 29. März 2005 geltenden (zweiter Rückspiegel), § 56 Abs. 3 Nr. 1 (großwinkli-
Fassung anwendbar. Abweichend hiervon dürfen ger Rückspiegel), § 56 Abs. 3 Nr. 2 (Anfahrspiegel)
diese Fahrzeuge mit Weitwinkelspiegeln sowie und § 56 Abs. 5 (Anbringungsstelle, Einstellung,
einem Nahbereichsspiegel auf der Beifahrerseite Sichtfelder) werden aufgehoben.
5. Im Anhang werden die Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 5 und § 56 Abs. 5 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Zur Vorschrift
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
„§ 56 Abs. 2 Anhang I Nr. 1, der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 1 und 2 Anhang II, vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte
Anhang III Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen
sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der
Richtlinie 71/127/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 25 S. 1).
§ 56 Abs. 2 Anhang der Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Anglei-
Nr. 3 chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel
von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG
Nr. L 191 S. 1), geändert durch die
a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. EG
Nr. L 378 S. 45, 1988 Nr. L 118 S. 42),
b) Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24),
c) Richtlinie 98/40/EG der Kommission vom 8. Juni 1998 (ABl. EG
Nr. L 171 S. 28, 1998 Nr. L 351 S. 42).
§ 56 Abs. 2 Kapitel 4, der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Nr. 4 Anhang I, 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen
Anhang II, oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“
Anlage 1 und 2
und Anhang III
(ohne Anlagen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 861
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. März 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
Verordnung
zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Vom 14. März 2005
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a des Luft- im nicht allgemein zugänglichen Bereich oder im
verkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 sicherheitsempfindlichen Bereich des Flugplatzes
Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 ausgeführt werden, für Dienstleistungen nach den
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bun- Ziffern 1.2, 1.4, 2, 4.1 und 4.2, 8.1 bis 8.3, 9.1
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: bis 9.4, 10.1 und 10.2 und 11.1 bis 11.4 der An-
lage 1,
Artikel 1
2. 50 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den
Anlage 3 Nr. 2 Buchstabe B der Bodenabfertigungs- Ziffern 1.2, 1.4, 2, 9.1 bis 9.4, 10.1 und 10.2
dienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I und 11.1 bis 11.4 der Anlage 1, soweit sie im nicht
S. 2885), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom allgemein zugänglichen Bereich oder im sicher-
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden heitsempfindlichen Bereich ausgeführt werden,
ist, wird wie folgt geändert:
3. 100 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den
1. Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Ziffern 3, 5.1 bis 5.7, 6.1 bis 6.3 und 8.4 der Anla-
„(6) Vor Aufnahme von Bodenabfertigungstätigkei- ge 1 und, soweit sie im nicht allgemein zugängli-
ten nach Anlage 1 ist dem Flugplatzunternehmer der chen Bereich oder im sicherheitsempfindlichen
Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuwei- Bereich ausgeführt werden, für Dienstleistungen
sen, die die Haftung des Dienstleisters oder Selbst- nach den Ziffern 4.1 und 4.2 und 8.1 bis 8.3 der
abfertigers auf Schadensersatz wegen solcher Schä- Anlage 1,
den deckt, die diese in Ausführung der Dienstleistung
einem anderen zufügen. Bedient sich der Dienstleister 4. 375 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den
oder Selbstabfertiger zur Erledigung seiner Aufgaben Ziffern 7.1 und 7.2 der Anlage 1.
eines anderen Dienstleisters, hat er nachzuweisen,
dass dieser über die erforderliche Haftpflichtversiche- Die nicht allgemein zugänglichen und sicherheits-
rung verfügt. Ist die Haftung des Dienstleisters oder empfindlichen Bereiche eines Flugplatzes bestimmen
Selbstabfertigers bereits durch eine Versicherung sich nach dessen Flughafenbenutzungsordnung oder
gedeckt, die der Nutzer unterhält, kann der Dienstleis- dem Luftsicherheitsplan.
ter oder Selbstabfertiger seiner Pflicht nach Satz 1
auch durch den Nachweis dieser Versicherung nach- (8) Das Bestehen der Versicherung nach den Ab-
kommen. Ist die Haftung des Dienstleisters oder sätzen 6 und 7 ist dem Flugplatzunternehmer jeweils
Selbstabfertigers bereits durch eine Versicherung ge- bis zum 15. Januar eines jeden Jahres, erstmals je-
deckt, die der Flugplatzunternehmer unterhält, bedarf doch bis zum 28. April 2005, nachzuweisen. Der Versi-
es des Nachweises nach Satz 1 nicht.“ cherer und der Versicherungspflichtige haben dem
Flughafenunternehmer jede Unterbrechung des Versi-
2. Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 bis 9 ein- cherungsschutzes sowie jede Beendigung des Versi-
gefügt: cherungsverhältnisses für die Haftpflichtversicherung
des Dienstleisters oder Selbstabfertigers unverzüglich
„(7) Die nach Absatz 6 nachzuweisende Versiche-
anzuzeigen. Im Falle der Beendigung des Versiche-
rung muss das mit der Tätigkeit jeweils verbundene
rungsverhältnisses oder des fehlenden oder nicht
Risiko angemessen decken. Die Mindestversiche-
fristgemäßen Nachweises der Versicherung ist der
rungssumme beträgt
Flughafenunternehmer verpflichtet, seine vertrag-
1. 5 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den Zif- lichen Beziehungen zu dem Dienstleister oder Selbst-
fern 1.1 und 1.3 der Anlage 1 und, soweit sie nicht abfertiger aus wichtigem Grund zu kündigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 863
(9) Erfolgt die Auswahl eines Bodenabfertigungs- (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verord-
dienstleisters gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 durch die nung geändert worden ist, werden die Wörter „erstmals
Genehmigungsbehörde, gilt Absatz 6 entsprechend.“ jedoch bis zum 28. April 2005,“ gestrichen.
3. Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden die Absätze 10
bis 12.
Artikel 3
Artikel 2 Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 29. April 2005 in
In Anlage 3 Nr. 2 Buchstabe B Abs. 8 der Bodenab- Kraft; im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der
fertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. März 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin
Vom 15. März 2005
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung:
Artikel 1
Die Anlage zu § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumaus-
statter/zur Raumausstatterin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 980) wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 19e wird wie folgt gefasst:
„Tapeten, Wand- und Deckenbeläge anbringen“.
2. Nummer 19f wird wie folgt gefasst:
„Tapeten, Wand- und Deckenbeläge nachbehandeln“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
Berlin, den 15. März 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 865
Zweite Verordnung
zur Änderung der Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung
Vom 18. März 2005
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, des § 15 Satz 1 und des § 31
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), die zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für
Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
§ 4 der Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom 21. Februar 1994
(BGBl. I S. 318), die durch die Verordnung vom 15. Januar 1998 (BGBl. I S. 67)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 kann ein Teilstück auch durch
Beilegung eines Etiketts in die Einzelverpackung jedes Teilstücks gekenn-
zeichnet werden. Das Etikett hat einem von der Bundesanstalt im Bundesan-
zeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu
entsprechen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. März 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
Zwölfte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
(12. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Vom 18. März 2005
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§1
Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zuläs-
sigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohn-
mobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen
(Zeichen 331) 100 km/h.
§2
Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im
Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamt-
gewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Berlin, den 18. März 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 867
Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
und zur Aufhebung der Dienstgradüberleitungsverordnung
Vom 21. März 2005
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 4. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe b
des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma- und § 14 Abs. 1 wird jeweils das Wort „gleichwerti-
chung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478) und mit gen“ durch die Wörter „als gleichwertig anerkann-
Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I ten“ ersetzt.
S. 3822), von denen § 27 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 3 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) ge-
5. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:
ändert worden ist, sowie auf Grund des § 8 Abs. 2 der
Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des „(3) Die Befähigung für die Laufbahnen der Feld-
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung webel wird durch das Bestehen einer Feldwebelprü-
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 fung nachgewiesen, die aus einem allgemeinmilitäri-
(BGBl. 1990 II S. 885, 1144) verordnet die Bundesregie- schen und einem militärfachlichen Teil besteht. Die
rung: militärfachliche Ausbildung muss mehrmonatig und
lehrgangsgebunden stattfinden, wenn nicht der mili-
tärfachliche Teil der Feldwebelprüfung durch eine
Artikel 1 zivilberufliche Ausbildung ersetzt wird.“
Soldatenlaufbahnverordnung
6. § 17 wird wie folgt geändert:
Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März 2002
(BGBl. I S. 1111), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
geändert:
„1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht
a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: oder einen als gleichwertig anerkann-
ten Bildungsstand erworben hat und
„§ 26 Truppenoffiziere für besondere Verwen-
dungen“. b) über einen für die vorgesehene Ver-
wendung verwertbaren Berufsab-
b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
schluss verfügt,
„§ 27 (weggefallen)“.
c) im Militärmusikdienst nur, wer die Bil-
dungsvoraussetzungen nach Buch-
2. In § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Entwick-
stabe a erfüllt und eine für den Musi-
lungshilfe“ durch das Wort „Entwicklungszusam-
kerberuf übliche, mindestens dreijäh-
menarbeit“ ersetzt.
rige erfolgreiche praktische und theo-
retische Ausbildung in einem musika-
3. § 12 wird wie folgt geändert: lischen Bildungsinstitut, bei einem
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und nach Mitglied eines Kulturorchesters oder
Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: einer Lehrerin oder einem Lehrer in
freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusik-
„Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wie-
erzieherin oder Privatmusikerzieher)
derholung der Prüfung zugelassen werden.“
abgeschlossen hat,“.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
„(2) Die Befähigung für die Laufbahnen der „gleichwertigen“ durch die Wörter „als
Fachunteroffiziere wird durch das Bestehen einer gleichwertig anerkannten“ ersetzt.
Fachunteroffizierprüfung nachgewiesen, die aus
einem allgemeinmilitärischen und einem militär- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fachlichen Teil besteht. Die militärfachliche Aus-
aa) Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
bildung muss mehrmonatig und lehrgangsgebun-
den stattfinden, wenn nicht der militärfachliche „1. im Truppendienst, im Geoinformations-
Teil der Fachunteroffizierprüfung durch eine zivil- dienst der Bundeswehr und im allgemei-
berufliche Ausbildung ersetzt wird.“ nen Fachdienst, wer
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
a) in einem für die vorgesehene Verwen- 1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
dung verwertbaren Beruf die Meister-
2. ein der vorgesehenen Verwendung entsprechen-
prüfung oder eine dieser nach Art,
des Studium an einer Fachhochschule abge-
Inhalt und Zulassungsvoraussetzung
schlossen hat,
vergleichbare Prüfung oder die Ab-
schlussprüfung an einer mindestens 3. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der
zweijährigen Fachschule bestanden Bundeswehr verpflichtet und
hat oder 4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
b) einen für die vorgesehene Verwen- (2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine
dung verwertbaren Vorbereitungs- natur-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftliche
dienst für eine Laufbahn des mittleren Vorbildung erfordern, kann als Offizier eingestellt
technischen Dienstes erfolgreich ab- werden, wer ein in Absatz 1 Nr. 2 genanntes Studium
geschlossen hat, abgeschlossen hat.
2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Er- (3) In den Truppendienst der Marine kann als
laubnis zum Führen der Berufsbezeich- Offizier eingestellt werden, wer ein im Ausbildungs-
nung Arztfachhelferin oder Arztfachhel- gang mit Fachhochschulstudium erworbenes Befä-
fer, Gesundheitsaufseherin oder Ge- higungszeugnis
sundheitsaufseher, Gesundheits- und
Krankenpflegerin oder Gesundheits- und 1. Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der
Krankenpfleger, Kinderkrankenschwes- Fischereifahrzeuge,
ter oder Kinderkrankenpfleger, Kranken- 2. Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischif-
schwester oder Krankenpfleger, Medi- fen,
zintechnikerin oder Medizintechniker,
3. Nautischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen
Orthopädiemechanikerin oder Orthopä-
mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder
diemechaniker, Physiotherapeutin oder
Physiotherapeut, Tiergesundheitsauf- 4. Technischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen
seherin oder Tiergesundheitsaufseher, besitzt.
zahnmedizinische Fachhelferin oder
zahnmedizinischer Fachhelfer, Zahn- (4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als
technikerin oder Zahntechniker besitzt Leutnant, nach Vollendung des 26. Lebensjahres als
oder wer über einen für die vorgesehene Oberleutnant eingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt
Verwendung verwertbaren Berufsab- für die Einstellungen nach den Absätzen 2 und 3 ent-
schluss in einem technischen Assistenz- sprechend.
beruf oder einem Assistenzberuf im Ge- (5) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungs-
sundheitswesen verfügt,“. dienstgrad.
bb) In Satz 2 wird das Wort „gleichwertigen“ (6) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses
durch die Wörter „als gleichwertig anerkann- einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in
ten“ ersetzt. das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines
Berufssoldaten muss die Soldatin oder der Soldat
7. § 22 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das
Bundesministerium der Verteidigung kann in beson-
„(5) Für die Einstellung in die Reserveunteroffizier- ders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Ab-
laufbahnen gilt § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 entspre- satz 1 Nr. 3 und 4 bleibt unberührt.“
chend. In der Marine kann für die Laufbahn der
Bootsmänner der Reserve des Truppendienstes als
9. § 27 wird aufgehoben.
Bootsmann eingestellt werden, wer eine Hauptschu-
le mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig
anerkannten Bildungsstand erworben hat und das 10. In § 32 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „zwei Jahre“
nautische Befähigungszeugnis Kapitän auf Schiffen durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
mit einem Bruttoraumgehalt von 6 000 Bruttoraum-
zahlen in der mittleren Fahrt besitzt. Der jeweilige 11. § 43 wird wie folgt geändert:
Einstellungsdienstgrad wird vorläufig verliehen. Er
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
kann nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf
Tagen endgültig verliehen werden.“ „(3) Für die Einstellung in die Reserveoffizier-
laufbahnen gelten die §§ 26 bis 29, 32 Abs. 1
und 2 sowie die §§ 37 bis 40 mit Ausnahme der in
8. § 26 wird wie folgt gefasst:
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und in § 29 Abs. 1 festgelegten
„§ 26 Lebensaltersbegrenzung, des in § 26 Abs. 3
geforderten Erwerbs des Befähigungszeugnisses
Truppenoffiziere
im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium
für besondere Verwendungen
sowie des in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Auswahl-
(1) Für technische Verwendungen im Truppen- lehrgangs entsprechend. Der jeweilige Einstel-
dienst kann in das Dienstverhältnis einer Berufssol- lungsdienstgrad wird vorläufig verliehen. Er kann
datin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen
oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer endgültig verliehen werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 869
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: chen Staatsdienst (Amtstierarztexamen) mit mindes-
„Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffi- tens zwei Jahren Berufserfahrung als Amtstierärztin
zier-Anwärter können als Offizieranwärterin oder oder Amtstierarzt nachweist.“
Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie
die Voraussetzungen des § 23 erfüllen.“ 14. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:
c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „(3) Bis zum 31. Dezember 2010 können Soldatin-
„Stabsoffiziere der Reserve werden zum Berufs- nen und Soldaten auch ohne ihre Zustimmung aus
offizier erst ernannt, wenn sie an einem Stabsoffi- der Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes in
zierlehrgang mit Erfolg teilgenommen haben, so- eine andere Feldwebellaufbahn und aus einer ande-
weit dies in der jeweiligen Laufbahn vorgeschrie- ren Feldwebellaufbahn in die Laufbahn der Feldwe-
ben ist.“ bel des Truppendienstes versetzt werden.“
12. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1
Nr. 1“ gestrichen. Artikel 2
Dienstgradüberleitungsverordnung
13. § 47 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Die Dienstgradüberleitungsverordnung vom 29. Okto-
„(1) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem ber 1990 (BGBl. I S. 2393) wird aufgehoben.
Dienstgrad Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder
Oberstabsapotheker eingestellt werden, wer die in
§ 32 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und
eine Anerkennung als Artikel 3
1. Gebietsärztin oder Gebietsarzt, Bekanntmachungserlaubnis
2. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt, Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Sol-
datenlaufbahnverordnung in der vom 1. April 2005 an gel-
3. Fachtierärztin oder Fachtierarzt oder
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
4. Fachapothekerin oder Fachapotheker mit min-
destens sechsjähriger Berufserfahrung nach Er-
teilung der Approbation als Apothekerin oder Artikel 4
Apotheker
Inkrafttreten
nachweist; als Oberstabsveterinär kann auch einge-
stellt werden, wer die Befähigung für den tierärztli- Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Berlin, den 21. März 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/
zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen*)
Vom 22. März 2005
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 2. Arbeitsorganisation:
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
2.1 Arbeitsplanung,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2304) 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme;
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
3. Kommunikation und Kooperation:
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung: 3.1 Kundenorientierte Kommunikation,
3.2 Teamarbeit und Kooperation;
§1
4. Angebotsgestaltung:
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 4.1 Dienstleistungsangebot,
Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Kurier-, Express- 4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen,
und Postdienstleistungen/Kauffrau für Kurier-, Express- 4.3 Qualitätssicherung;
und Postdienstleistungen wird staatlich anerkannt.
5. Marketing und Vertrieb von Dienstleistungen:
§2 5.1 Märkte, Zielgruppen,
Ausbildungsdauer 5.2 Verkaufsförderung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 5.3 Verkauf,
5.4 Kundenpflege;
§3 6. Steuerung und Kontrolle von Betriebsprozessen:
Zielsetzung der Berufsausbildung 6.1 Sendungsbearbeitung,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 6.2 Disposition;
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus-
zubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen 7. Personalwirtschaft;
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- 8. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbststän-
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. 8.1 Betriebliches Rechnungswesen,
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 8.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
§§ 8 und 9 nachzuweisen.
8.3 Controlling.
§4
§5
Ausbildungsberufsbild
Ausbildungsrahmenplan
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur
1. Der Ausbildungsbetrieb: sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungs- dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
betriebes, von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-
che und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene
Vorschriften, Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprakti-
sche Besonderheiten die Abweichung erfordern.
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz;
§6
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsplan
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 871
§7 bearbeiten und dabei zeigen, dass er Betriebsabläufe
organisieren, steuern und kontrollieren, Problem-
Berichtsheft
stellungen analysieren und Lösungsmöglichkeiten
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form entwickeln, logistische Abläufe planen und dabei
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Ge- qualitätssichernde Maßnahmen umsetzen, rechtliche
legenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus- Rahmenbedingungen sowie Sicherheit und Gesund-
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das heitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. berücksichtigen kann;
2. im Prüfungsbereich Vertrieb und kaufmännische
§8 Steuerung:
Zwischenprüfung In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxis-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine bezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des Gebieten
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. a) Marketing und Verkauf,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den b) Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- bearbeiten und dabei zeigen, dass er Angebote erstel-
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu len, Dienstleistungsangebote vermarkten, Problem-
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- stellungen analysieren, Lösungsmöglichkeiten markt-
dung wesentlich ist. und kundenorientiert entwickeln, kaufmännische
Zusammenhänge berücksichtigen und Ergebnisse
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens bewerten kann;
150 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei pra-
xisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Gebieten bearbeiten: In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxis-
1. Auftragsabwicklung von Sendungen, bezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei
zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche
2. Zahlungsvorgänge, Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstel-
3. Betriebliche Kommunikation, len kann;
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
Der Prüfling soll im Rahmen eines Fachgespräches
§9 auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl ge-
stellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet
Abschlussprüfung Steuerung und Kontrolle der Sendungsabwicklung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der zeigen, dass er betriebspraktische Aufgaben lösen,
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie wirtschaftliche, organisatorische, technische und
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, rechtliche Zusammenhänge beachten sowie Gesprä-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. che adressatengerecht und situationsbezogen führen
kann. Bei der Aufgabenstellung ist der Leistungs-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berück-
bereichen: sichtigen. Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte
1. Leistungserstellung im Kurier-, Express- und Post- Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Mi-
dienst, nuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll höchstens
20 Minuten dauern.
2. Vertrieb und kaufmännische Steuerung,
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde, lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den
4. Fallbezogenes Fachgespräch. übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens
„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num-
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
mern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach der
in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
Nummer 4 mündlich durchzuführen.
che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für
das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
1. im Prüfungsbereich Leistungserstellung im Kurier-,
Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
Express- und Postdienst:
der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-
In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxis- bereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und
bezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
Gebieten gewichten.
a) Annahme, Abholung und Zustellung von Sendun- (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
gen, die Prüfungsbereiche Leistungserstellung im Kurier-,
Express- und Postdienst sowie Fallbezogenes Fachge-
b) Disposition und Umschlag,
spräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche
c) Personal- und Transportmitteleinsatz das doppelte Gewicht.
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im abgeschlossen worden, können die Vertragsparteien ein
Gesamtergebnis und in mindestens drei der in Absatz 2 Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf
Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereiche mindestens aus- Postverkehrskaufmann/Postverkehrskauffrau gemäß den
reichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden bisherigen Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr
die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit vereinbaren, wenn dadurch die Ausbildung im unmittel-
„ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan- baren Anschluss an das zweite Ausbildungsjahr fort-
den. geführt wird.
§ 10 § 11
Übergangsregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft- Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver- dung zur Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr und zum
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif- Postverkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau vom
ten dieser Verordnung. 7. April 1995 (BGBl. I S. 489), zuletzt geändert durch die
(2) Ist ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Aus- Verordnung vom 6. Juni 2001 (BGBl. I S. 1038), außer
bildungsberuf Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr Kraft.
Berlin, den 22. März 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 873
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/
zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung
des Ausbildungsbetriebes am Markt beschreiben
(§ 4 Nr. 1.1) b) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus-
bildungsbetrieb erläutern
c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertre-
tungen beschreiben
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
und tarifrechtliche Vorschriften und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
(§ 4 Nr. 1.2) b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen
c) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung beschreiben
d) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften
sowie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeit-
regelungen beachten
e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages
darstellen
f) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche
Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterent-
wicklungsmöglichkeiten darstellen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 4 Nr. 1.4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
2 Arbeitsorganisation
(§ 4 Nr. 2)
2.1 Arbeitsplanung a) Arbeitsaufträge erfassen, die eigene Arbeit strukturieren,
(§ 4 Nr. 2.1) Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen
b) Arbeitstechniken, Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern-
techniken einsetzen
c) Informationsquellen auch in einer Fremdsprache nutzen
d) ergonomische Regeln bei der Arbeit beachten
e) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation vorschla-
gen
2.2 Informations- und a) Betriebssysteme, Standardsoftware und betriebsspezifische
Kommunikationssysteme Software anwenden
(§ 4 Nr. 2.2) b) Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten
c) Daten und Informationen aufgabenbezogen erfassen, auswerten
und bereitstellen
d) Notwendigkeit der Datensicherung begründen; betriebliche
Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen anwenden
3 Kommunikation und Kooperation
(§ 4 Nr. 3)
3.1 Kundenorientierte Kommunikation a) die eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksich-
(§ 4 Nr. 3.1) tigen; kundenorientiert handeln und kommunizieren
b) fremdsprachige Fachbegriffe und Standardtexte anwenden
c) Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen,
durchführen und nachbereiten
d) Auskünfte erteilen, auch in einer Fremdsprache
e) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht auf-
bereiten und präsentieren
3.2 Teamarbeit und Kooperation a) Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert
(§ 4 Nr. 3.2) und kooperativ umsetzen
b) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-
tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg
beachten
c) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
4 Angebotsgestaltung
(§ 4 Nr. 4)
4.1 Dienstleistungsangebot a) Dienstleistungsangebote der Branche unterscheiden
(§ 4 Nr. 4.1) b) bei Entwicklung und Ausgestaltung des Dienstleistungsangebo-
tes mitwirken
c) Fremdleistungen einkaufen
4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen a) rechtliche Vorschriften beachten und allgemeine Geschäfts-
(§ 4 Nr. 4.2) bedingungen anwenden
b) Regelungen zur Wahrung des Postgeheimnisses und des Daten-
schutzes anwenden
c) sendungsbezogene Sicherheitsvorschriften beachten sowie
Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen treffen
d) Gefahrgut identifizieren; sendungsbezogene Gefahrgutvorschrif-
ten beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 875
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
e) rechtliche Vorschriften im grenzüberschreitenden Verkehr be-
rücksichtigen
f) Versicherungsbedingungen beachten; Haftungsregelungen an-
wenden
4.3 Qualitätssicherung a) Qualitätsziele des Unternehmens im eigenen Arbeitsbereich
(§ 4 Nr. 4.3) umsetzen
b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen bei-
tragen
c) Auswirkungen von Qualität und Kundenzufriedenheit auf das
Betriebsergebnis darstellen
5 Marketing und Vertrieb
von Dienstleistungen
(§ 4 Nr. 5)
5.1 Märkte, Zielgruppen a) Informationen über Zielgruppen und Märkte auswerten und nut-
(§ 4 Nr. 5.1) zen
b) Dienstleistungen und Konditionen von Wettbewerbern verglei-
chen
c) bei der Ermittlung des Nachfragepotenzials für Dienstleistungen
mitwirken
5.2 Verkaufsförderung a) verkaufsfördernde Maßnahmen umsetzen
(§ 4 Nr. 5.2) b) bei der Planung von verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken
c) Verkaufsargumente für Dienstleistungsangebote entwickeln
5.3 Verkauf a) Kundenwünsche ermitteln
(§ 4 Nr. 5.3) b) Dienstleistungen präsentieren
c) Angebote erstellen
d) Dienstleistungen verkaufen, Verträge abschließen
5.4 Kundenpflege a) Kundenzufriedenheit prüfen
(§ 4 Nr. 5.4) b) Kunden bei Leistungsstörungen Lösungsalternativen aufzeigen
c) Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbeiten
d) Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten
Geschäftspolitik anwenden
6 Steuerung und Kontrolle von
Betriebsprozessen
(§ 4 Nr. 6)
6.1 Sendungsbearbeitung a) Sendungen annehmen, sortieren und ausliefern
(§ 4 Nr. 6.1) b) Aufträge annehmen und bearbeiten
c) Sendungsdokumentationen erstellen, abgleichen und bearbei-
ten
d) Sendungsentgelte berechnen und kassieren
e) Transport- und Sendungsstatus überwachen, Auskünfte erteilen
f) Maßnahmen bei Leistungsstörungen ergreifen
g) Schadensfälle bearbeiten
6.2 Disposition a) Zusammenhänge zwischen Transportkonzepten, Transportmittel-
(§ 4 Nr. 6.2) einsatz und Sendungsarten darstellen
b) Leistungsanforderungen aus Aufträgen ermitteln
c) Eignung von Geräten für Transport und Sendungsumschlag
beurteilen
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
d) Umschlag und Sortierung unter Berücksichtigung von Leitsyste-
men steuern
e) Rücklauf von Sendungen und Nachbearbeitung organisieren und
überwachen
f) Abweichungen in Betriebsprozessen feststellen und zur Be-
seitigung beitragen
g) Materialbedarf feststellen, Beschaffungen veranlassen
h) Fahrtrouten und Logistikketten unter Berücksichtigung von Wirt-
schaftlichkeit, zeitlichen Vorgaben sowie verkehrsgeographischen
Bedingungen planen und koordinieren
i) Personal und Transportmittel disponieren
k) Wartung von Transportmitteln und Geräten steuern und kontrol-
lieren
7 Personalwirtschaft a) an Personalplanung, Personalbeschaffung und Personalauswahl
(§ 4 Nr. 7) mitwirken
b) Vorgänge der Personalverwaltung auch in Verbindung mit Beginn
und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeiten; Personal-
daten schützen
c) bei Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken
d) Entgeltarten unterscheiden und bei Entgeltabrechnungen mit-
wirken
e) rechtliche Bedingungen beim Einsatz von Beschäftigten des
eigenen Unternehmens und von Fremddienstleistern berück-
sichtigen
8 Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 4 Nr. 8)
8.1 Betriebliches Rechnungswesen a) Bedeutung des Rechnungswesens für den Betriebserfolg dar-
(§ 4 Nr. 8.1) stellen
b) Kassen führen und Kassenabschlüsse erstellen
c) Rechnungen erstellen
d) vorbereitende Arbeiten für Buchungen durchführen, Aufbau des
betrieblichen Buchungssystems berücksichtigen
e) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei-
ten
f) Steuern und Abgaben berücksichtigen
g) an vorbereitenden Arbeiten zur Erstellung von Jahresabschlüs-
sen mitwirken
8.2 Kosten- und Leistungsrechnung a) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs-
(§ 4 Nr. 8.2) rechnung erläutern
b) Kosten und Erträge von Dienstleistungen erfassen und bewerten
c) Kalkulationen durchführen
8.3 Controlling a) Funktion des Controllings erläutern
(§ 4 Nr. 8.3) b) an kaufmännischen Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufga-
ben mitwirken
c) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen; Statistiken
erstellen und präsentieren
d) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 877
Anlage 2
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/
zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen
– Zeitliche Gliederung –
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-
se der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
6.1 Sendungsbearbeitung, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsplanung, Lernziele a, b und d,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele a bis c,
6.1 Sendungsbearbeitung, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-
se der Berufsbildpositionen
1.4 Umweltschutz,
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
3.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,
6.1 Sendungsbearbeitung, Lernziele d und e,
8.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel c,
4.1 Dienstleistungsangebot, Lernziel a,
5.3 Verkauf, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsplanung, Lernziel c,
4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele d und e,
4.3 Qualitätssicherung,
6.2 Disposition, Lernziele a bis g,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
4.1 Dienstleistungsangebot, Lernziel b,
4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel f,
5.2 Verkaufsförderung, Lernziel a,
5.4 Kundenpflege,
6.1 Sendungsbearbeitung, Lernziele f und g,
8.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele c bis f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
6.1 Sendungsbearbeitung, Lernziele c und e,
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,
7. Personalwirtschaft
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-
se der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsplanung, Lernziel e,
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele d und e,
4.1 Dienstleistungsangebot, Lernziel c,
5.1 Märkte, Zielgruppen,
5.2 Verkaufsförderung, Lernziele b und c,
5.3 Verkauf, Lernziele c und d,
6.2 Disposition, Lernziele h bis k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und c,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
8.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel g,
8.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
8.3 Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
8.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d und f,
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 879
Verordnung
über die Berufsausbildung
zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen*)
Vom 22. März 2005
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 2. Arbeitsorganisation:
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
2.1 Arbeitsplanung,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2304) 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme;
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- 3. Kommunikation und Kooperation:
desministerium für Bildung und Forschung: 3.1 Kundenorientierte Kommunikation,
3.2 Teamarbeit und Kooperation;
§1
4. Leistungserstellung:
Staatliche
4.1 Dienstleistungsangebot,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen,
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Kurier-, Express-
und Postdienstleistungen wird staatlich anerkannt. 4.3 Qualitätssicherung;
5. Annahme und Abholung;
§2 6. Umschlag;
Ausbildungsdauer 7. Auslieferung:
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. 7.1 Zustellungsvorbereitung,
7.2 Zustellungsdurchführung,
§3
7.3 Zustellungsnachbearbeitung;
Zielsetzung der Berufsausbildung
8. Kassenführung.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus- §5
zubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- Ausbildungsrahmenplan
gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbststän-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
§§ 8 und 9 nachzuweisen.
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-
§4 che und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist
insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene
Ausbildungsberufsbild Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprakti-
sche Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§6
1. Der Ausbildungsbetrieb:
Ausbildungsplan
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungs-
betriebes, Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Ausbildungsplan zu erstellen.
Vorschriften,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, §7
1.4 Umweltschutz; Berichtsheft
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Ge-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister legenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
Bundesanzeiger veröffentlicht. Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
§8 bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Zustellung
Zwischenprüfung von Sendungen von der Vorbereitung bis zur Nach-
bearbeitung kundenorientiert planen und durchfüh-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine ren, rechtliche und wirtschaftliche Anforderungen
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des beachten sowie Zahlungen abrechnen und Kassen
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. führen kann;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxis-
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu bezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche
dung wesentlich ist. Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-
stellen kann;
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens
120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei pra- 4. im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe:
xisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden
Der Prüfling soll bis zu zwei praktische Aufgaben aus
Gebieten bearbeiten:
den Gebieten
1. Sendungsbezogene Dienstleistungen,
a) Auftragsannahme und Sortierung,
2. Sortierung, Auslieferung und Zahlungsvorgänge,
b) Auslieferung von Sendungen,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
c) Vor- und Nachbearbeitungsprozesse
§9 bearbeiten und hierüber ein Fachgespräch führen. Bei
Abschlussprüfung der Aufgabenstellung ist der Leistungsschwerpunkt
des Ausbildungsbetriebes zu Grunde zu legen. Die
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Bearbeitung der Aufgaben und das Fachgespräch
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie sollen insgesamt höchstens 45 Minuten dauern. Im
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe soll der
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Prüfling zeigen, dass er Problemstellungen beurteilen,
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- Sendungen zielorientiert und nach Kundenanforde-
bereichen: rungen bearbeiten und mit Kunden situationsbezogen
1. Auftragsbearbeitung, kommunizieren kann.
2. Zustellung, (4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-
lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den
3. Wirtschafts- und Sozialkunde, übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens
4. Praktische Arbeitsaufgabe. „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num-
in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
mern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach
che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-
Nummer 4 praktisch durchzuführen.
fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
1. im Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung: Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo- bereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und
gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
Gebieten gewichten.
a) Auftragsannahme und Qualitätssicherung, (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der
b) Sortierungs- und Umschlagsprozesse Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe gegenüber
jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Ge-
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsschritte
wicht.
planen, Sendungen unter Beachtung organisatori-
scher, rechtlicher und technischer Rahmenbedingun- (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
gen annehmen und umschlagen sowie Qualitäts- Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Praktische Arbeits-
anforderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei aufgabe sowie in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1
der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen bis 3 genannten Prüfungsbereiche mindestens ausrei-
kann. Die Lösungen können vom Prüfling wahlweise chende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die
am Beispiel von Brief-, Paket- oder Frachtsendungen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „unge-
entwickelt werden; nügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
2. im Prüfungsbereich Zustellung:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxis- § 10
bezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Fortsetzung der Berufsausbildung
Gebieten
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachkraft
a) Zustellungsprozesse, für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen kann in
b) Kassenabrechnungen dem Ausbildungsberuf Kaufmann für Kurier-, Express-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 881
und Postdienstleistungen/Kauffrau für Kurier-, Express- Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-
und Postdienstleistungen nach den Vorschriften für das herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden. Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung.
§ 11
§ 12
Übergangsregelung
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungs-
beruf Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr, die bei Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Berlin, den 22. März 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung
des Ausbildungsbetriebes am Markt beschreiben
(§ 4 Nr. 1.1) b) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus-
bildungsbetrieb erläutern
c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertre-
tungen beschreiben
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
und tarifrechtliche Vorschriften und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
(§ 4 Nr. 1.2) b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen
c) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung beschreiben
d) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften
sowie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeit-
regelungen beachten
e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages
darstellen
f) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche
Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterent-
wicklungsmöglichkeiten darstellen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 4 Nr. 1.4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 883
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
2 Arbeitsorganisation
(§ 4 Nr. 2)
2.1 Arbeitsplanung a) Arbeitsaufträge erfassen, die eigene Arbeit strukturieren,
(§ 4 Nr. 2.1) Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen
b) Arbeitstechniken, Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern-
techniken einsetzen
c) Informationsquellen nutzen
d) ergonomische Regeln bei der Arbeit beachten
e) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation im eige-
nen Arbeitsbereich vorschlagen
2.2 Informations- und a) betriebsspezifische Software anwenden
Kommunikationssysteme b) Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten
(§ 4 Nr. 2.2)
c) Daten und Informationen aufgabenbezogen erfassen und bereit-
stellen
d) Notwendigkeit der Datensicherung begründen; betriebliche
Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen anwenden
e) Sendungsverfolgungs- und Nachweissysteme anwenden
3 Kommunikation und Kooperation
(§ 4 Nr. 3)
3.1 Kundenorientierte Kommunikation a) die eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksich-
(§ 4 Nr. 3.1) tigen und kundenorientiert handeln
b) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kom-
munikationsformen berücksichtigen
c) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
d) Kundenreklamationen und Beschwerden entgegennehmen und
weiterleiten
e) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht auf-
bereiten
3.2 Teamarbeit und Kooperation a) Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert
(§ 4 Nr. 3.2) und kooperativ umsetzen
b) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-
tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg
beachten
c) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
4 Leistungserstellung
(§ 4 Nr. 4)
4.1 Dienstleistungsangebot a) Dienstleistungsangebote der Branche unterscheiden
(§ 4 Nr. 4.1) b) Schnittstellen zu Fremdleistungen berücksichtigen
c) bei der Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebo-
tes mitwirken
4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen a) rechtliche Vorschriften beachten und allgemeine Geschäfts-
(§ 4 Nr. 4.2) bedingungen anwenden
b) Regelungen zur Wahrung des Postgeheimnisses und des Daten-
schutzes anwenden
c) sendungsbezogene Sicherheitsvorschriften beachten sowie
Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen treffen
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
d) Gefahrgut identifizieren; sendungsbezogene Gefahrgutvorschrif-
ten beachten
e) Haftungsregelungen beachten
4.3 Qualitätssicherung a) Qualitätsziele des Unternehmens im eigenen Arbeitsbereich
(§ 4 Nr. 4.3) umsetzen
b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen bei-
tragen
c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit
beachten
d) Einsatzbereitschaft von Arbeitsmitteln gewährleisten
5 Annahme und Abholung a) Sendungsdokumentationen sowie Übereinstimmung von Sen-
(§ 4 Nr. 5) dungen und Aufträgen prüfen, bei Abweichungen Maßnahmen
einleiten
b) über Preise, Versendungsformen und Versandbedingungen des
Ausbildungsbetriebes informieren
c) Sendungsentgelte berechnen
d) Aufträge und Sendungen annehmen
e) verkehrsgeographische Bedingungen berücksichtigen
6 Umschlag a) Leistungsanforderungen aus den Aufträgen für den Transport
(§ 4 Nr. 6) ermitteln und Transportmittel wählen
b) Sendungen für Weitertransport, Lagerung, Nachsendung und
Zustellung sortieren
c) Sendungen nachbearbeiten, Maße und Gewichte prüfen, Nach-
entgelte berechnen
7 Auslieferung
(§ 4 Nr. 7)
7.1 Zustellungsvorbereitung a) Auslieferfolge unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und
(§ 4 Nr. 7.1) zeitlichen Vorgaben planen
b) Sendungen überprüfen und nach Auslieferfolge sortieren
c) Auslieferungsanforderungen beachten
d) Sendungen für Transport und Zustellung vorbereiten
e) Ladungssicherheit berücksichtigen
7.2 Zustellungsdurchführung a) Auslieferungsbestimmungen anwenden
(§ 4 Nr. 7.2) b) Sendungen transportieren und zustellen, Zustellungen doku-
mentieren, ergänzende Dienstleistungen erbringen
c) Rücklauf unzustellbarer Sendungen gewährleisten
7.3 Zustellungsnachbearbeitung a) Sendungsdokumentationen nachbereiten und Zustellinformatio-
(§ 4 Nr. 7.3) nen weiterleiten
b) Sendungen für Abholung und wiederholte Zustellung vorbereiten
c) unzustellbare und nachzusendende Sendungen bearbeiten
d) Schäden und Mängel feststellen und melden
8 Kassenführung a) Zahlungen entgegennehmen, Zahlungsvorgänge dokumentieren
(§ 4 Nr. 8) b) Abrechnungen und Kassenabschluss durchführen
c) Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Kassenführung begrün-
den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 885
Anlage 2
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen
– Zeitliche Gliederung –
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis d,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.1 Dienstleistungsangebot, Lernziel a,
4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel b,
6. Umschlag, Lernziele a und b,
7.1 Zustellungsvorbereitung, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsplanung, Lernziele a, b und d,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
4.1 Dienstleistungsangebot, Lernziel b,
4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel c,
4.3 Qualitätssicherung, Lernziel a,
5. Annahme und Abholung, Lernziel a,
6. Umschlag, Lernziel c,
7.1 Zustellungsvorbereitung, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.4 Umweltschutz,
2.1 Arbeitsplanung, Lernziel c,
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
4.3 Qualitätssicherung, Lernziel d,
7.2 Zustellungsdurchführung,
8. Kassenführung, Lernziel a,
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,
4.3 Qualitätssicherung, Lernziel c,
7.3 Zustellungsnachbearbeitung
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c bis e,
3.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele a und e,
7.1 Zustellungsvorbereitung, Lernziel a,
8. Kassenführung, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
7.2 Zustellungsdurchführung, Lernziele a und b,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-
se der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele e und f,
2.1 Arbeitsplanung, Lernziel e,
4.1 Dienstleistungsangebot, Lernziel c,
4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel d,
4.3 Qualitätssicherung, Lernziel b,
5. Annahme und Abholung, Lernziele b bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5. Annahme und Abholung, Lernziel a,
6. Umschlag, Lernziel c,
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 887
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin*)
Vom 22. März 2005
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 4. Vertrieb von Dienstleistungen:
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
4.1 Beratung und Verkauf,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2304) 4.2 Kundenorientierte Kommunikation,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium 4.3 Verkaufsförderung;
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung: 5. Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen;
6. Durchführung der Beförderung:
§1
6.1 Tourenplanung,
Staatliche
6.2 Be- und Entladen von Fahrzeugen,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Servicefahrer/Servicefahrerin 6.3 Transport;
wird staatlich anerkannt. 7. Tourenabschluss:
7.1 Nachbereitung,
§2
7.2 Zahlungsvorgänge.
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. §5
Ausbildungsrahmenplan
§3
Zielsetzung der Berufsausbildung Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu- dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
bildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge- che und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist
setzes befähigt werden, die insbesondere selbstständi- insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. sonderheiten die Abweichung erfordern.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den
§§ 8 und 9 nachzuweisen.
§6
§4 Ausbildungsplan
Ausbildungsberufsbild Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
Ausbildungsplan zu erstellen.
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Der Ausbildungsbetrieb: §7
1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Berichtsheft
1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
1.4 Umweltschutz; genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-
2. Arbeitsorganisation: richtsheft regelmäßig durchzusehen.
2.1 Arbeitsplanung,
2.2 Informations- und Kommunikationstechniken; §8
3. Serviceleistungen: Zwischenprüfung
3.1 Leistungsangebot, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des
3.2 Leistungserbringung,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
3.3 Qualitätssicherung;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
Bundesanzeiger veröffentlicht. dung wesentlich ist.
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 120 Minu- gewährleisten kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass
ten schriftlich praxisbezogene Aufgaben aus folgenden er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Gebieten bearbeiten: Umweltschutz sowie rechtliche Rahmenbedingungen
1. Grundlagen von Serviceleistungen, berücksichtigen kann.
2. Vorbereitung der Beförderung, (5) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass
er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
§9 der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann.
Abschlussprüfung (6) Im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe soll
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der der Prüfling in höchstens 90 Minuten eine Serviceleistung
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie erbringen. Dabei ist der betriebliche Ausbildungsschwer-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, punkt zugrunde zu legen. Bei der Aufgabenstellung sind
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. mindestens zwei der nachfolgenden Gebiete zu berück-
sichtigen:
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
bereichen: 1. Festlegen einer Anfahrfolge und der Fahrstrecke,
1. Service und Vertrieb, 2. Beladen eines Fahrzeuges,
2. Beförderungsprozess, 3. Durchführen einer Abfahrtkontrolle,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde, 4. Durchführen eines Transportes mit Kraftfahrzeugen
4. Praktische Arbeitsaufgabe. der Führerscheinklasse B auf öffentlichen Straßen,
Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num- 5. Führen eines Beratungsgespräches.
mern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach der
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufträge
Nummer 4 praktisch durchzuführen.
erfassen, Arbeitsschritte unter wirtschaftlichen, techni-
(3) Im Prüfungsbereich Service und Vertrieb soll der schen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben selbstständig
Prüfling in höchstens 120 Minuten praxisbezogene Auf- planen, durchführen und kontrollieren sowie Serviceleis-
gaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten tungen kundenorientiert erbringen kann.
1. Dienstleistungsangebot, (7) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-
2. Kundenberatung, lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den
übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens
3. Dokumentation
„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
bearbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Infor- Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
mationsquellen nutzen, Serviceaufträge annehmen und in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
bearbeiten, Arbeitsabläufe kunden- und zielorientiert che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-
nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben selbst- fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für
ständig planen und unter Beachtung rechtlicher Rah- das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
menbedingungen umsetzen sowie Zahlungen abrechnen Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er qualitätssi- der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbe-
chernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Den Aufga- reich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der
ben oder Fällen sind übergreifende Inhalte von Service- mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu ge-
leistungen zugrunde zu legen. wichten.
(4) Im Prüfungsbereich Beförderungsprozess soll der (8) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
Prüfling in höchstens 120 Minuten praxisbezogene Auf- Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Praktische Arbeits-
gaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten aufgabe und in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3
1. Vorbereitung von Touren, genannten Prüfungsbereiche mindestens ausreichende
Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prü-
2. Transportieren von Waren,
fungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenü-
3. Einsatz von Hilfsmitteln und Fahrzeugen gend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsschritte und
Aufgaben der Beförderung selbstständig planen, durch- § 10
führen und kontrollieren, mit Arbeitsmitteln und Fahrzeu-
Inkrafttreten
gen fachgerecht umgehen, Waren entsprechend ihren
Eigenschaften behandeln sowie ihren sicheren Transport Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Berlin, den 22. März 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 889
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
1.1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Tarifrecht Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1.1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
1.2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
(§ 4 Nr. 1.2) Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsschutzvor-
schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im Einwir-
(§ 4 Nr. 1.4) kungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
2 Arbeitsorganisation
(§ 4 Nr. 2)
2.1 Arbeitsplanung a) den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einord-
(§ 4 Nr. 2.1) nen und Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen
b) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechni-
ken einsetzen
c) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter
Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaft-
licher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
2.2 Informations- und a) Informations- und Kommunikationstechniken für die Leistungs-
Kommunikationstechniken erbringung nutzen
(§ 4 Nr. 2.2) b) Daten eingeben, sichern und pflegen
c) Vorschriften des Datenschutzes und betriebliche Regelungen zur
Datensicherheit einhalten
3 Serviceleistungen
(§ 4 Nr. 3)
3.1 Leistungsangebot a) Prozesse der betrieblichen Leistungserbringung darstellen
(§ 4 Nr. 3.1) b) Bedeutung der Serviceleistung für das Leistungsangebot be-
schreiben
c) Serviceleistungen des Ausbildungsbetriebes unterscheiden
d) rechtliche Rahmenbedingungen bei der Leistungserbringung
berücksichtigen
3.2 Leistungserbringung a) Informationsquellen für Warenkenntnisse auswählen und nutzen
(§ 4 Nr. 3.2) b) Serviceleistungen dokumentieren
c) beim Umgang mit Waren und Geräten zur Werterhaltung beitra-
gen
d) Kunden über Eigenschaften der gelieferten Ware informieren
e) Produkteinweisung nach Einweisungsplan durchführen
f) Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und doku-
mentieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
g) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und bei der
Bearbeitung mitwirken
h) Serviceleistungen erbringen, insbesondere
Geräte aufstellen und warten, Geräteteile aus- und einbauen
sowie Funktionsfähigkeit wieder herstellen und prüfen
oder
Geräte reinigen und pflegen sowie Zustand prüfen
oder
Warenbestände und Warenzustand prüfen, Ablauffristen berück-
sichtigen, Fehlbestände ergänzen, Waren rückführen
oder
Waren austauschen, Rückführungen kontrollieren und vorsortie-
ren, Waren verteilen und einordnen
oder
Waren anbieten, Verkaufsgespräche führen, Kassen führen und
abrechnen und mit Warenbestandslisten abgleichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 891
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3.3 Qualitätssicherung a) Qualitätsziele des Betriebes im eigenen Arbeitsbereich umsetzen
(§ 4 Nr. 3.3) b) den Zusammenhang zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit
und Betriebserfolg darstellen
c) Möglichkeiten für Qualitätsverbesserungen im eigenen Arbeits-
bereich aufzeigen und zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
4 Vertrieb von Dienstleistungen
(§ 4 Nr. 4)
4.1 Beratung und Verkauf a) die Bedeutung des Außendienstes für eine erfolgreiche Dienst-
(§ 4 Nr. 4.1) leistungstätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfül-
lung berücksichtigen
b) Termine mit Kunden abstimmen
c) Aufträge entgegennehmen
d) Informations- und Beratungsgespräche führen
e) Bedarf erkennen und auf Wünsche des Kunden hinsichtlich des
Leistungsangebotes eingehen
4.2 Kundenorientierte Kommunikation a) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommu-
(§ 4 Nr. 4.2) nikationsformen berücksichtigen
b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen
c) Konfliktarten darstellen; Möglichkeiten der Konfliktlösung an-
wenden
d) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörun-
gen beitragen
e) auf Kundenverhalten, Kundeneinwände und Kundenargumente
situationsgerecht reagieren
4.3 Verkaufsförderung a) über Leistungsangebote informieren
(§ 4 Nr. 4.3) b) Maßnahmen zur Kundengewinnung und zur Kundenbindung
umsetzen
c) an der Ausgestaltung des Angebotes von Serviceleistungen mit-
wirken
5 Umgang mit Arbeitsmitteln und a) Einsatzmöglichkeiten von Transporthilfsmitteln beurteilen
Fahrzeugen b) Arbeits- und Fördermittel einsetzen
(§ 4 Nr. 5)
c) Fahrzeuge auf Verkehrs- und Betriebssicherheit prüfen, Abfahrt-
kontrolle durchführen
d) Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen und Arbeitsmitteln durch
Einhaltung von Vorgaben für Wartung und Pflege sicherstellen
e) bei Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit von Fahrzeugen,
Transporthilfsmitteln, Arbeits- und Fördermitteln Maßnahmen
einleiten
6 Durchführung der Beförderung
(§ 4 Nr. 6)
6.1 Tourenplanung a) Informationen für die Tourenplanung beschaffen und auswerten
(§ 4 Nr. 6.1) b) Straßenkarten lesen
c) Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie nach wirt-
schaftlichen, zeitlichen und rechtlichen Vorgaben planen
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
6.2 Be- und Entladen von Fahrzeugen a) Waren übernehmen, auf Vollständigkeit, Vollzähligkeit und
(§ 4 Nr. 6.2) Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichungen Maßnahmen
veranlassen
b) Fahrzeuge nach Anfahrfolge, Warenbeschaffenheit sowie unter
Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung
beladen, Ladung sichern
c) Fahrzeuge entladen, Waren entsprechend den Übergabebedin-
gungen ausliefern
6.3 Transport a) Transport entsprechend der Tourenplanung durchführen und da-
(§ 4 Nr. 6.3) bei Kraftfahrzeuge mindestens der Klasse B auf öffentlichen
Straßen sicher und wirtschaftlich führen
b) Auswirkungen der Beladung auf das Fahrverhalten berücksichti-
gen, Vorgaben für ein dem Fahrzeugtyp angemessenes Fahren
einhalten
c) Lenk- und Ruhezeiten einhalten
d) bei Beeinträchtigungen der Fahrstrecke Tourenverlauf anpassen
e) betriebliche Anweisungen zum Verhalten nach Unfällen und Zwi-
schenfällen im Straßenverkehr einhalten
f) Sicherheitsanweisungen von Kunden beachten
g) die Fahrtüchtigkeit beeinflussende Faktoren beachten
7 Tourenabschluss
(§ 4 Nr. 7)
7.1 Nachbereitung a) Informationen aus dem Tourenverlauf aufbereiten und auswerten
(§ 4 Nr. 7.1) b) Dokumente über Serviceleistungen und Aufträge weiterleiten
c) Informationen aus Kundenkontakten aufbereiten, berichten
d) Rückführungen bearbeiten
7.2 Zahlungsvorgänge a) Zahlungen annehmen
(§ 4 Nr. 7.2) b) Zahlungsbelege auf Vollständigkeit prüfen und weiterleiten; bei
Abweichungen Maßnahmen veranlassen
c) Zahlungen abrechnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 893
Anlage 2
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin
– Zeitliche Gliederung –
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a und b,
1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
3.1 Leistungsangebot, Lernziele a bis c,
4.1 Beratung und Verkauf, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsplanung, Lernziele a und b,
2.2 Informations- und Kommunikationstechniken,
3.2 Leistungserbringung, Lernziele a bis c und h,
4.2 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
6.1 Tourenplanung
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3.3 Qualitätssicherung, Lernziele a und b,
5. Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele a und b,
6.2 Be- und Entladen von Fahrzeugen
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsplanung, Lernziel c,
3.1 Leistungsangebot, Lernziel d,
3.2 Leistungserbringung, Lernziele d bis f,
4.1 Beratung und Verkauf, Lernziele d und e,
4.2 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c bis e,
4.3 Verkaufsförderung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3.2 Leistungserbringung, Lernziel h,
fortzuführen.
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c bis e,
3.2 Leistungserbringung, Lernziel g,
3.3 Qualitätssicherung, Lernziel c,
7.1 Nachbereitung,
7.2 Zahlungsvorgänge
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
5. Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele c bis e,
6.3 Transport
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 895
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen
Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
Vom 22. März 2005
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Dem § 17 der Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den
Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauf-
frau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806) wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Ist ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf Verkäufer/
Verkäuferin auf der Grundlage der bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbil-
dungspläne und Prüfungsanforderungen abgeschlossen worden, können die Ver-
tragsparteien ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf Kauf-
mann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel gemäß den bisherigen Vor-
schriften für das dritte Ausbildungsjahr vereinbaren, wenn dadurch die Ausbil-
dung im unmittelbaren Anschluss an das zweite Jahr fortgeführt wird.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. März 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 2004
– 1 BvL 6/99 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 17 Absatz 4 Satz 1 des bremischen Gesetzes über das Privatschulwesen
und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19. Dezember 1989 (Gesetz-
blatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 433) ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 16. März 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 895
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen
Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
Vom 22. März 2005
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Dem § 17 der Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den
Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauf-
frau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806) wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Ist ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf Verkäufer/
Verkäuferin auf der Grundlage der bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbil-
dungspläne und Prüfungsanforderungen abgeschlossen worden, können die Ver-
tragsparteien ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf Kauf-
mann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel gemäß den bisherigen Vor-
schriften für das dritte Ausbildungsjahr vereinbaren, wenn dadurch die Ausbil-
dung im unmittelbaren Anschluss an das zweite Jahr fortgeführt wird.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. März 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 2004
– 1 BvL 6/99 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 17 Absatz 4 Satz 1 des bremischen Gesetzes über das Privatschulwesen
und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19. Dezember 1989 (Gesetz-
blatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 433) ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 16. März 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 8,05 € (7,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Bundesartenschutzverordnung
Vom 18. März 2005
Die Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) ist
wie folgt zu berichtigen:
1. § 4 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:
„(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere
Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, soweit dies
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonsti-
ger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder zur Nach-
zucht für einen dieser Zwecke
erforderlich ist, der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population
oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird und sonstige Belange des
Artenschutzes, insbesondere Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EG des
Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten
(ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Akte über den Beitritt der Tsche-
chischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur
Europäischen Union (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 1) geändert worden ist, und
Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates nicht entgegenstehen.“
2. In § 13 Abs. 2 Satz 3 ist das Wort „nicht“ zu streichen.
Bonn, den 18. März 2005
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Adams