762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
Gesetz
über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)*)
Vom 16. März 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den
das folgende Gesetz beschlossen: Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:
1. Haushaltsgroßgeräte
Abschnitt 1
2. Haushaltskleingeräte
Allgemeine Vorschriften
3. Geräte der Informations- und Telekommunikations-
technik
§1
4. Geräte der Unterhaltungselektronik
Abfallwirtschaftliche Ziele
5. Beleuchtungskörper
(1) Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produkt-
verantwortung nach § 22 des Kreislaufwirtschafts- und 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Aus-
Abfallgesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es nahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die
Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und an- 8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und
dere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu infektiöser Produkte
beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Ein- 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
trag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten
in Abfälle zu verringern. Bis 31. Dezember 2006 sollen 10. Automatische Ausgabegeräte.
durchschnittlich mindestens vier Kilogramm Altgeräte Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind
aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr getrennt insbesondere die in Anhang I aufgeführten Geräte. § 5 gilt
gesammelt werden. auch für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen.
(2) Die Bundesregierung prüft die abfallwirtschaft- (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Elektro- und Elektronik-
lichen Auswirkungen der Regelungen der §§ 9 bis 13 spä- geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheits-
testens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. interessen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder
Die Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.
Prüfung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat.
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor-
schriften enthält, finden das Kreislaufwirtschafts- und
§2
Abfallgesetz und die auf Grund des Kreislaufwirtschafts-
Anwendungsbereich und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen in der
(1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronik- jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 21 Abs. 1,
geräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern §§ 26 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung und
*) Mit diesem Gesetz werden die Richtlinie 2002/96/EG des Europäi- § 1 Abs. 2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung
schen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- gelten entsprechend. Bestehen auf Grund anderer
und Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 37 S. 24), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die
des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von
2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 345 Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwen-
S. 106), und die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwen- dung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgerä-
dung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ten, bleiben diese unberührt.
(ABl. EU Nr. L 37 S. 19) umgesetzt.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- §3
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Begriffsbestimmungen
(ABl. EG Nr. L 104 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG (1) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Gesetzes sind
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1. Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elek- wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzuse-
trische Ströme oder elektromagnetische Felder benö- hen ist, sofern der Markenname des Herstellers
tigen, gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder
2. Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung 3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Gel-
solcher Ströme und Felder, tungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr
bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
die für den Betrieb mit Wechselspannung von
päischen Union ausführt und dort unmittelbar an
höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchs-
einen Nutzer abgibt.
tens 1 500 Volt ausgelegt sind.
(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der
(2) Geräteart im Sinne des Gesetzes bezeichnet Gerä-
neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den
te innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer
Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne
Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale
dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und
aufweisen.
Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf
(3) Altgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind Elektro- anbietet.
und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 (13) Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne
Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, dieses Gesetzes sind solche, die eine oder mehrere der in
einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Ver- § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und in
brauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom
Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind. 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
(4) Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind tungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
private Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196
und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche S. 1) in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmten
von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der Eigenschaften aufweisen.
dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushal-
tungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
(5) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Abschnitt 2
Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Pflichten beim Inverkehrbringen
Umweltschädlichkeit von Altgeräten, ihren Werkstoffen von Elektro- und Elektronikgeräten
und Substanzen.
(6) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes §4
umfasst Maßnahmen, bei denen die Altgeräte oder deren
Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für Produktkonzeption
den sie hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden. Elektro- und Elektronikgeräte sind möglichst so zu
(7) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die gestalten, dass die Demontage und die Verwertung, ins-
in Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset- besondere die Wiederverwendung und die stoffliche Ver-
zes genannten Verfahren. wertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen,
berücksichtigt und erleichtert werden. Die Hersteller sol-
(8) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist len die Wiederverwendung nicht durch besondere Kon-
die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederauf- struktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhin-
bereitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen dern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale
Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser
der energetischen Verwertung. besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungs-
(9) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die prozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den
in Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset- Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicher-
zes genannten Verfahren. heitsvorschriften.
(10) Behandlung im Sinne dieses Gesetzes sind Tätig-
§5
keiten, die nach der Übergabe der Altgeräte an eine An-
lage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, Stoffverbote
zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung
der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige (1) Es ist verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte
Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Alt- in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent
geräte dienen. Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes
Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether
(11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der (PBDE) je homogenem Werkstoff oder mehr als
unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werk-
Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 stoff enthalten. Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektro-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig nikgeräte der Kategorien 8 und 9 und nicht für Elektro-
und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006 erstmals in
1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Marken-
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr
namen herstellt und erstmals im Geltungsbereich die-
gebracht werden. Er gilt auch nicht für Ersatzteile für die
ses Gesetzes in Verkehr bringt,
Reparatur oder die Wiederverwendung von Elektro- und-
2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen Elektronikgeräten, die erstmals vor dem 1. Juli 2006 in
im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, Verkehr gebracht werden.
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(2) Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang der Richtlinie §7
2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des
Kennzeichnung
Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Ver-
wendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem
Elektronikgeräten (ABl. EU Nr. L 37 S. 19) in der jeweils 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen
geltenden Fassung aufgeführten Verwendungszwecke. Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauer-
haft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu
identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das
§6 Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr
gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol
Einrichten der Gemeinsamen Stelle, nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie
Registrierung, Finanzierungsgarantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahme-
(1) Die Hersteller richten innerhalb von drei Monaten fällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Pro-
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gemeinsame dukts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung,
Stelle (§ 14) ein. Ist die Gemeinsame Stelle nicht ein- die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für
gerichtet oder nimmt die Gemeinsame Stelle ihre Auf- das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.
gaben nach § 14 Abs. 3, 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 und 3
nicht wahr, ist jeder Hersteller verpflichtet, den öffentlich- §8
rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die
Vertrieb mit Hilfe der
Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte
Fernkommunikationstechnik
zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest. Die Anforderungen des § 6 Abs. 2, 3 und 4 sowie der
§§ 7 und 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 5 gelten
(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zustän- auch für Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte mit
digen Behörde (§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an
registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronik- Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen Mitglied-
geräte in Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag muss staat der Europäischen Union vertreiben.
die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den
Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungs-
berechtigten enthalten. Dem Registrierungsantrag ist
eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaft-
Abschnitt 3
machung nach Absatz 3 Satz 2 beizufügen. Jeder Her- Sammlung, Rücknahme,
steller hat die Registrierungsnummer im schriftlichen Behandlungs- und Verwertungspflichten
Geschäftsverkehr zu führen. Hersteller, die sich nicht
haben registrieren lassen oder deren Registrierung
widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht §9
in Verkehr bringen. Getrennte Sammlung
(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen (1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom
Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzu-
Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner führen.
Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach (2) Die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichte-
dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in ten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsor-
privaten Haushalten genutzt werden können. Dies gilt gungsträger) informieren die privaten Haushalte über die
nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Her- Pflicht nach Absatz 1. Sie informieren die privaten Haus-
steller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in ande- halte darüber hinaus über
ren als privaten Haushalten genutzt werden oder dass
solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten 1. die in ihrem Gebiet zur Verfügung stehenden Möglich-
genutzt werden. Die Garantie kann zum Beispiel in Form keiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten,
einer Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder 2. deren Beitrag zur Wiederverwendung, zur stofflichen
einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen Verwertung und zu anderen Formen der Verwertung
für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten, wie von Altgeräten,
einem System, das auf der Berechnung nach § 14 Abs. 5
Satz 3 Nr. 2 beruht, gestellt werden. 3. die möglichen Auswirkungen bei der Entsorgung der
in den Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen
(4) Für Altgeräte aus privaten Haushalten der Kate- gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die mensch-
gorie 1 dürfen bis zum 13. Februar 2013, für Altgeräte aus liche Gesundheit,
privaten Haushalten aller anderen Kategorien bis zum
4. die Bedeutung des Symbols nach Anhang II.
13. Februar 2011 die Kosten für die Entsorgung der Ge-
räte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger rich-
worden sind, beim Verkauf neuer Produkte gegenüber ten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 15 des Kreislauf-
dem Käufer ausgewiesen werden. Es dürfen keine Kos- wirtschafts- und Abfallgesetzes Sammelstellen ein, an
ten ausgewiesen werden, die die tatsächlich entstande- denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes
nen Kosten überschreiten. Eine Ausweisung der Kosten von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden kön-
für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, nen (Bringsystem). Die öffentlich-rechtlichen Entsor-
die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wer- gungsträger können die Annahme an einzelnen Sammel-
den, ist nicht zulässig. stellen auf bestimmte Altgerätegruppen nach Absatz 4
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beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter Berück- jeweils mindestens ein Jahr von der Bereitstellung zur
sichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im Einzelfall Abholung ausnehmen, wenn er dies der Gemeinsamen
notwendig ist und die Erfassung aller Altgerätegruppen Stelle drei Monate zuvor anzeigt. Er hat diese Altgeräte
nach Absatz 4 im Entsorgungsgebiet des öffentlich- oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11
rechtlichen Entsorgungsträgers sichergestellt ist. Bei der zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. § 13 Abs. 1
Anlieferung darf kein Entgelt erhoben werden. Die öffent- Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4 gelten entspre-
lich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Altgeräte chend.
auch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem).
Die Anzahl der Sammelstellen oder die Kombination mit (7) Die Vertreiber können freiwillig Altgeräte zurück-
Holsystemen ist unter Berücksichtigung der jeweiligen nehmen. Die Absätze 2 und 3 Satz 3 gelten entspre-
Bevölkerungsdichte, der sonstigen örtlichen Gegeben- chend. Übergeben die Vertreiber freiwillig zurückgenom-
heiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1 fest- mene Altgeräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern
zulegen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, so
können die Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf haben sie die Altgeräte wiederzuverwenden oder nach
Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesund- § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. Für diese
heit und Sicherheit von Menschen darstellen. Bei Anliefe- Altgeräte gelten § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und
rungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 bis 3 des § 13 Abs. 4 entsprechend. Für die Tätigkeiten nach Satz 3
Absatzes 4 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt mit dem darf der Vertreiber von privaten Haushalten kein Entgelt
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. verlangen.
Die Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach (8) Die Hersteller können freiwillig individuelle oder
§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche
setzes und die Entsorgungspflichten der öffentlich-recht- Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten ein-
lichen Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haus- richten und betreiben, sofern diese im Einklang mit den
haltungen nach § 15 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirt- Zielen nach § 1 stehen. Sie haben die Altgeräte oder
schafts- und Abfallgesetzes bleiben von den Sätzen 6 deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu
und 7 unberührt. behandeln und nach § 12 zu entsorgen.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stel- (9) Die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten
len die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in fol- durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber
genden Gruppen in Behältnissen unentgeltlich bereit: und Hersteller ist so durchzuführen, dass eine spätere
Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, ins-
1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte
besondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden.
2. Kühlgeräte
3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte § 10
der Unterhaltungselektronik
Rücknahmepflicht der Hersteller
4. Gasentladungslampen
(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, die nach § 9 Abs. 4
5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektri- bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuwei-
sche und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, sung der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 5 unver-
Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwa- züglich abzuholen. Für die Abholung gilt § 9 Abs. 8 ent-
chungs- und Kontrollinstrumente. sprechend. Er hat die Altgeräte oder deren Bauteile wie-
derzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der § 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Abholung und
Gemeinsamen Stelle (§ 14) die zur Abholung bereitste- der Entsorgung zu tragen.
henden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 3 und 5
eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro (2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, für Altgeräte ande-
Gruppe und bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von min- rer Nutzer als privater Haushalte, die als Neugeräte nach
destens drei Kubikmetern erreicht ist. dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab die-
sem Zeitpunkt eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe
(5) Die Behältnisse nach Absatz 4 sind von den Her- zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Zur Entsor-
stellern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie müs- gung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten
sen abgedeckt und mit Ausnahme der Behältnisse der stammen und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in
Gruppe 4 für die Aufnahme durch herkömmliche Abhol- Verkehr gebracht wurden, ist der Besitzer verpflichtet.
fahrzeuge geeignet sein. Die Behältnisse für die Gruppe 3 Hersteller und Nutzer können von den Sätzen 1 und 2
müssen gewährleisten, dass Bildschirmgeräte separat abweichende Vereinbarungen treffen. Der Entsorgungs-
und bruchsicher erfasst werden können. Die zuständige pflichtige hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzu-
Behörde trifft auf Grundlage der von ihr geprüften verwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12
Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.
Satz 4 die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, um
sicherzustellen, dass den öffentlich-rechtlichen Entsor- (3) § 9 Abs. 2 gilt für Hersteller entsprechend.
gungsträgern die erforderliche Menge an Behältnissen
zur Verfügung steht. Hierzu zeigen die öffentlich-recht- § 11
lichen Entsorgungsträger der Gemeinsamen Stelle alle in
ihrem Gebiet vorgesehenen Abholstellen an. Behandlung
(6) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann (1) Vor der Behandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät
die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach Absatz 4 für oder einzelne Bauteile einer Wiederverwendung
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zugeführt werden können, soweit die Prüfung technisch oder
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
2. eine Zulassung als Umweltgutachter oder als Umwelt-
(2) Die Behandlung hat nach dem Stand der Technik gutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des Um-
im Sinne des § 3 Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und weltauditgesetzes für Tätigkeiten nach Abschnitt D
Abfallgesetzes zu erfolgen. Es sind mindestens alle Flüs- Unterabschnitt DN Nr. 37 des Anhangs der Verord-
sigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an die nung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober
selektive Behandlung nach Anhang III zu erfüllen. Andere 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirt-
Behandlungstechniken, die mindestens das gleiche Maß schaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft
an Schutz für die menschliche Gesundheit und die (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch die Verord-
Umwelt sicherstellen, können nach Aufnahme in nung (EWG) Nr. 761/93 vom 24. März 1993 (ABl. EG
Anhang II der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Nr. L 83 S. 1), besitzt.
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 37 S. 24) § 12
entsprechend dem Verfahren des Artikels 14 Abs. 2 die-
ser Richtlinie angewandt werden. Bei der Behandlung Verwertung
müssen mindestens die technischen Anforderungen (1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass
nach Anhang IV erfüllt werden.
1. bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10
(3) Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehand-
lung erfolgt, hat die Anlage jährlich durch einen Sachver- a) der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent
ständigen zertifizieren zu lassen. Ein Zertifikat darf nur des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt
dann erteilt werden, wenn die Anlage technisch geeignet und
ist und an der Anlage alle Primärdaten bis zum Verwerter, b) der Anteil der Wiederverwendung und der stoff-
die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungs- lichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und
quoten erforderlich sind, in nachvollziehbarer Weise Stoffen mindestens 75 Prozent des durchschnittli-
dokumentiert werden. Das Zertifikat gilt längstens für die chen Gewichts je Gerät beträgt,
Dauer von 18 Monaten. Dem Betreiber ist zur Erfüllung
2. bei Altgeräten der Kategorien 3 und 4
der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikates
vom Sachverständigen eine drei Monate nicht über- a) der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent
schreitende Frist zu setzen. Bei der Überprüfung der des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt
Anforderungen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu und
berücksichtigen, die b) der Anteil der Wiederverwendung und der stoff-
1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder lichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und
eine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Stoffen mindestens 65 Prozent des durchschnitt-
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates lichen Gewichts je Gerät beträgt,
vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung 3. bei Altgeräten der Kategorien 2, 5, 6, 7 und 9
gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschafts-
system für das Umweltmanagement und die Umwelt- a) der Anteil der Verwertung mindestens 70 Prozent
betriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder gemäß des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt
Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a und
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen b) der Anteil der Wiederverwendung und der stoff-
Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteili- lichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und
gung von Organisationen an einem Gemeinschafts- Stoffen mindestens 50 Prozent des durchschnitt-
system für das Umweltmanagement und die Umwelt- lichen Gewichts je Gerät beträgt,
betriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1),
4. bei Gasentladungslampen der Anteil der Wiederver-
2. durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte Stelle im wendung und der stofflichen Verwertung bei Bautei-
Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanage- len, Werkstoffen und Stoffen mindestens 80 Prozent
ments nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder des Gewichts der Lampen beträgt.
3. durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung (2) Altgeräte, die als Ganzes wiederverwendet wer-
von Anlagen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasser- den, werden bis zum 31. Dezember 2008 bei der Berech-
haushaltsgesetzes und der in seinem Rahmen erlas- nung der in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben nicht
senen Vorschriften der Länder vorgenommen wurden. berücksichtigt.
Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung (3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 ist
erfolgt, ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten zu nachzuweisen, dass vom Erstbehandler alle Aufzeich-
den Mengenströmen, welche die Hersteller für die Erfül- nungen über die Menge der Altgeräte, ihre Bauteile,
lung ihrer Pflichten nach § 13 benötigen, den Herstellern Werkstoffe und Stoffe geführt werden, wenn diese
mitzuteilen.
1. der Behandlungsanlage zugeführt werden,
(4) Behandlungsanlagen gelten als im Sinne dieses
Gesetzes zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfach- 2. die Behandlungsanlage verlassen,
betrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieses 3. der Verwertungsanlage zugeführt werden.
Gesetzes geprüft und im Überwachungszertifikat aus-
gewiesen ist. Dem Betreiber der Anlage, in der die Erstbehandlung
erfolgt, sind zu diesem Zweck die entsprechenden Daten
(5) Ein Zertifikat nach Absatz 3 darf nur erteilen, wer durch die weiteren Behandlungs- und Verwertungs-
1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist anlagen zur Verfügung zu stellen.
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(4) Altgeräte, die aus der Europäischen Gemeinschaft (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können abwei-
ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung chende Meldezeiträume mit der Gemeinsamen Stelle
der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt wer- vereinbart werden. Die Mitteilung erfolgt jährlich bis zum
den, wenn 30. April, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nicht erfor-
derlich ist.
1. nachgewiesen ist, dass die Anforderungen nach
Absatz 1 sowie die Anforderungen nach § 11 ein- (3) Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. Ist die An-
gehalten werden und gabe des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der
2. die Ausfuhr ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere im Geräte gemeldet werden. Soweit die Angabe der Menge
Einklang mit nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die
Gemeinsame Stelle darf in den Fällen des Absatzes 1
a) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom Nr. 1 bis 3 zusätzlich die Angabe der Anzahl der Geräte
1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle verlangen. Sie kann verlangen, dass die Angaben nach
der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 durch einen unabhängigen
der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 Sachverständigen bestätigt werden. Die Mitteilungen
S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 müssen bis zum 30. April des
Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember darauf folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinsamen
2001 (ABl. EG Nr. L 349 S. 1), Stelle vorliegen.
b) der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom (4) Jeder Hersteller hat darüber hinaus der Gemein-
29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer samen Stelle jährlich bis zum 30. April die im voran-
Regeln und Verfahren für die Verbringung be- gegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungs-
stimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht anlagen zusammengefassten Mengen nach § 12 Abs. 3
der Organisation für wirtschaftliche Zusammen- zu melden.
arbeit und Entwicklung angehörende Länder (ABl.
EG Nr. L 166 S. 6), zuletzt geändert durch die Ver- (5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt
ordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom der Hersteller die Daten nach den Absätzen 1 und 4 der
16. November 2001 (ABl. EG Nr. L 303 S. 11), zuständigen Behörde mit.
c) der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommissi- (6) Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungsein-
on vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei richtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen zur stoff-
der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen lichen Verwertung Informationen über die Wiederverwen-
in bestimmte Länder, für die der Beschluss dung und Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten
C(92) 39 endg. der Organisation für wirtschaftliche Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines
Zusammenarbeit und Entwicklung nicht gilt, Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerä-
anzuwendenden Kontrollverfahren (ABl. EG tes in Form von Handbüchern oder in elektronischer
Nr. L 185 S. 1), zuletzt geändert durch die Verord- Form zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Informationen
nung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom muss sich ergeben, welche verschiedenen Bauteile und
16. November 2001 (ABl. EG Nr. L 303 S. 11). Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten
und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronik-
§ 13 geräten gefährliche Stoffe und Zubereitungen befinden.
Diese Pflicht besteht nur, soweit dies für die Wiederver-
Mitteilungs- und wendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und An-
Informationspflichten der Hersteller lagen zur stofflichen Verwertung erforderlich ist, damit
(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinsamen diese den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen
Stelle (§ 14) mitzuteilen: können.
1. monatlich die Geräteart und Menge der von ihm in
Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte; die
Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Geräte, für Abschnitt 4
die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 erforderlich
Gemeinsame Stelle, zuständige Behörde
ist, ist gesondert auszuweisen;
2. die Menge der von ihm je Gruppe nach § 9 Abs. 4 im
Kalenderjahr bei den öffentlich-rechtlichen Entsor- § 14
gungsträgern abgeholten Altgeräte; Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
3. die Geräteart und Menge der von ihm im Kalenderjahr (1) Die Gemeinsame Stelle unterstützt die zuständige
nach § 9 Abs. 8 gesammelten Altgeräte; Behörde bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen nach
4. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2, 3 und 5. Sie ist ver-
wiederverwendeten Altgeräte; pflichtet, der zuständigen Behörde Auskunft über die von
den Herstellern nach § 13 Abs. 1 und 4 gemeldeten Daten
5. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr und die Berechnung nach den Absätzen 5 und 6 zu ertei-
stofflich verwerteten Altgeräte; len.
6. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr
(2) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Meldungen der
verwerteten Altgeräte;
zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 4. Sie veröffentlicht
7. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr die registrierten Hersteller sowie deren Geräteart und
ausgeführten Altgeräte. Registrierungsnummer im Internet.
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
(3) Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen der 4. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 4 stofflich verwerteten Altgeräte,
Satz 2 entgegen.
5. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie
(4) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuord- in sonstiger Weise nach § 3 Abs. 7 verwerteten Alt-
nung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen. Sie geräte,
kann für die Meldung nach den Absätzen 2 und 3 sowie
6. die Menge der von sämtlichen Herstellern abgeholten
§ 13 Abs. 1 und 4 einheitliche Datenformate vorgeben.
und eingesammelten Altgeräte, die ausgeführt wur-
(5) Die Gemeinsame Stelle berechnet die Menge der den.
von jedem registrierten Hersteller bei den öffentlich-
Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. Ist die Angabe des
rechtlichen Entsorgungsträgern abzuholenden Altgeräte
Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Altgeräte
und meldet die Berechnung der zuständigen Behörde.
gemeldet werden. Soweit die Angabe der Menge nicht
Für die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten
möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.
Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die Ver-
pflichtung jedes Herstellers nach seinem Anteil an der (8) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle dem
gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrach- Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juli die von den
ten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräte- Herstellern nach § 13 Abs. 4 gemeldeten Mengen.
art. Für die ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrach-
(9) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge mit Entsor-
ten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die Ver-
gungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.
pflichtung nach Wahl des Herstellers nach
(10) Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständigen
1. dem von ihm durch Sortierung oder nach wissen- Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für Leistun-
schaftlich anerkannten statistischen Methoden nach- gen nach § 14 Abs. 3, 5 und 6 entstehen. Dieser
gewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Anspruch richtet sich im Falle der Beleihung gegen die
Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Gerä- Beliehene.
teart oder
2. seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalen- § 15
derjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und
Elektronikgeräten pro Geräteart. Organisation der Gemeinsamen Stelle
Grundlage sind die Meldungen der Hersteller nach § 13 (1) Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung,
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 4. Kommt der Hersteller Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung
seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinsame 1. die in § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 3 und 5 bis 9
Stelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten Elektro- genannten, von ihr zu erfüllenden Aufgaben verbind-
und Elektronikgeräte schätzen. Die von einem Hersteller lich festlegen,
gesammelte Menge an Altgeräten derjenigen Geräte-
arten, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nachzuweisen 2. ihre Organisation und Ausstattung so ausgestalten,
ist, wird auf seinen jeweiligen Anteil nach Satz 2 oder 3 dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegen-
angerechnet. Für nicht sortier- oder identifizierbare Alt- den Aufgaben sichergestellt ist,
geräte gilt Satz 2 entsprechend. 3. gewährleisten, dass sie für alle Hersteller zu gleichen
(6) Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und Bedingungen zugänglich ist und alle Hersteller an der
örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle internen Regelsetzung mitwirken können,
registrierten Hersteller auf der Basis einer wissenschaft- 4. gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutz per-
lich anerkannten Berechnungsweise, die durch Gutach- sonenbezogener Daten sowie von Betriebs- und
ten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
wurde. Die Berechnungsweise ist im Internet zu veröf-
fentlichen. Die Gemeinsame Stelle meldet die ermittelte Die Regelung ist im Internet zu veröffentlichen. Die
Abholpflicht der zuständigen Behörde. Die Sätze 1 und 2 Gemeinsame Stelle hat im Benehmen mit der nach Lan-
gelten auch für die Berechnung der Verpflichtung zur desrecht zuständigen Aufsichtsbehörde für den Daten-
Bereitstellung von Behältnissen nach § 9 Abs. 5 Satz 1. schutz Regelungen zum Schutz personenbezogener
Satz 3 gilt entsprechend. Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
zu schaffen.
(7) Die Gemeinsame Stelle erstellt jährlich ein Ver-
zeichnis sämtlicher registrierter Hersteller und leitet die- (2) Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein.
ses dem Umweltbundesamt zu. Sie meldet dem Umwelt- Dem Beirat müssen Vertreter der Hersteller, Vertreiber,
bundesamt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1. Juli öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, des Bundes
bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr und der Länder sowie der Entsorgungswirtschaft und der
Umwelt- und Verbraucherschutzverbände angehören.
1. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte,
2. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie § 16
bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
Aufgaben der zuständigen Behörde
abgeholten und nach § 9 Abs. 8 gesammelten Alt-
geräte, (1) Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
3. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie (2) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller
wiederverwendeten Altgeräte, auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 769
Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem Namen (2) Erfüllt die Beliehene die ihr nach § 17 Abs. 1 über-
des Vertretungsberechtigten sowie der Geräteart und tragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist die
erteilt eine Registrierungsnummer. Ist eine Garantie nach Beleihende befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen
§ 6 Abs. 3 erforderlich, darf die Registrierung nur erfol- oder durch einen besonders Beauftragten durchführen zu
gen, wenn der Hersteller diese vorlegt. lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des
§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrie- § 19
rung und die Registrierungsnummer widerrufen, wenn Beendigung der Beleihung
der Hersteller eine nach § 6 Abs. 3 erforderliche Garantie
nicht vorlegt oder seine Abholpflichten nach § 10 Abs. 1 (1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst
Satz 1 schwerwiegend verletzt. ist.
(4) Die zuständige Behörde teilt der Gemeinsamen (2) Die Beleihende kann unbeschadet des § 49 des
Stelle die von ihr registrierten Hersteller sowie deren Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerru-
Geräteart und Registrierungsnummer mit. Sie teilt der fen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht
Gemeinsamen Stelle darüber hinaus mit, welche Regis- sachgerecht wahrnimmt.
trierungen widerrufen wurden, sobald der Widerruf
(3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung
bestandskräftig ist.
jederzeit schriftlich verlangen. Dem Begehren ist inner-
(5) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der halb einer angemessenen Frist zu entsprechen, die zur
Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 3, trifft sie die Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 16 erforderlich
im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur zügigen ist.
Abholung der bereitgestellten Behältnisse unter Berück-
sichtigung der von ihr geprüften Berechnungen der
Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 5 und 6. Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
Abschnitt 5
Beleihung § 20
Beauftragung Dritter
§ 17
Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur
Ermächtigung zur Beleihung Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1
(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, eine juris- Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
tische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Per- zes.
sonengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle, die
von Herstellern als Gemeinsame Stelle errichtet wird, mit § 21
den Aufgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2 Widerspruch und Klage
bis 5, einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehen-
den Verwaltungsakte, zu beleihen. Diese hat die notwen- (1) Gegen Verwaltungsakte nach § 9 Abs. 5 Satz 4
dige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr oder nach § 16 Abs. 2, 3 und 5 findet kein Widerspruchs-
übertragenen Aufgaben zu bieten. Sie bietet die notwen- verfahren statt.
dige Gewähr, wenn (2) Die Klage gegen eine Anordnung nach § 9 Abs. 5
1. die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschafts- Satz 4 oder nach § 16 Abs. 5 hat keine aufschiebende
vertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Wirkung.
Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet
sind, § 22
2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Aus- Kosten
stattung und Organisation hat,
(1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörde
3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren
personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder und Auslagen erhoben. Auslagen im Sinne des Satzes 1
Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. sind auch die von der zuständigen Behörde nach § 14
Die zu Beleihende darf nur die in diesem Gesetz genann- Abs. 10 erstatteten Kosten.
ten Aufgaben wahrnehmen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
(2) Die Beleihende kann der Beliehenen die Befugnis und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
übertragen, für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen zu ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
erheben. bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe
(3) Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei
machen. feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.
§ 18 § 23
Aufsicht Bußgeldvorschriften
(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachauf- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
sicht der Beleihenden. lässig
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Elektro- oder Elek- fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geld-
tronikgerät in Verkehr bringt, buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 sich nicht oder nicht recht-
zeitig registrieren lässt, § 24
3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 die Registrierungsnummer Übergangsvorschriften
nicht führt,
Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 6
4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikge- Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 5 und 6, § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
räte in Verkehr bringt, und Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 14 Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 sowie
5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 die Kosten für die Entsor- § 16 Abs. 2 bis 4 wird bis zum 23. November 2005, die
gung ausweist, Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach §§ 7 und 8,
§ 9 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 und 8, §§ 10 und 11, § 13 Abs. 1
6. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3
Nr. 2 bis 7, Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 bis 6, § 14
jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbin-
Abs. 3, 7 und 8 sowie § 16 Abs. 5 bis zum 23. März 2006
dung mit Anhang III Nr. 1, 3, 5, 6 oder 7 eine Flüssig-
ausgesetzt.
keit nicht entfernt oder eine dort genannte Anforde-
rung nicht erfüllt,
§ 25
7. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3
jeweils in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2 eine Auf- Inkrafttreten
zeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig führt, (1) § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, die §§ 15 und 16
Abs. 1 sowie die §§ 17 bis 22 treten am Tag nach der Ver-
8. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein bereitgestelltes kündung in Kraft.
Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt oder
(2) § 5 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
9. entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (3) § 12 tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13. August 2005
Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. März 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 771
Anhang I
Liste der Kategorien und Geräte
1. Haushaltsgroßgeräte Notebooks
Große Kühlgeräte Elektronische Notizbücher
Kühlschränke Drucker
Gefriergeräte Kopiergeräte
Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung Elektrische und elektronische Schreibmaschinen
und Lagerung von Lebensmitteln Taschen- und Tischrechner
Waschmaschinen Sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung,
Wäschetrockner Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder
Geschirrspüler Übermittlung von Informationen mit elektroni-
Herde und Backöfen schen Mitteln
Elektrische Kochplatten Benutzerendgeräte und -systeme
Elektrische Heizplatten Faxgeräte
Mikrowellengeräte Telexgeräte
Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur Telefone
sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln Münz- und Kartentelefone
Elektrische Heizgeräte Schnurlose Telefone
Elektrische Heizkörper Mobiltelefone
Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Anrufbeantworter
Betten und Sitzmöbeln Sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von
Elektrische Ventilatoren Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit
Klimageräte Telekommunikationsmitteln
Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und
Klimatisierungsgeräte 4. Geräte der Unterhaltungselektronik
2. Haushaltskleingeräte Radiogeräte
Fernsehgeräte
Staubsauger Videokameras
Teppichkehrmaschinen Videorekorder
Sonstige Reinigungsgeräte Hi-Fi-Anlagen
Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur Audio-Verstärker
sonstigen Bearbeitung von Textilien Musikinstrumente
Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder
Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließ-
Toaster lich Signalen, oder andere Technologien zur
Friteusen Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen
Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen als Telekommunikationsmitteln
oder Verschließen von Behältnissen oder
Verpackungen
Elektrische Messer 5. Beleuchtungskörper
Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von
Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte Leuchten in Haushalten
und sonstige Geräte für die Körperpflege Stabförmige Leuchtstofflampen
Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Kompaktleuchtstofflampen
Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-
Waagen Natriumdampflampen und Metalldampflampen
Niederdruck-Natriumdampflampen
3. Geräte der Informations- und Telekommunikations- Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die
technik Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit
Zentrale Datenverarbeitung: Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in
Großrechner Haushalten
Minicomputer
Drucker 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Aus-
PC-Bereich: nahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)
PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und
Tastatur) Bohrmaschinen
Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Sägen
Tastatur) Nähmaschinen
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Geräte für Strahlentherapie
Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Kardiologiegeräte
Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Dialysegeräte
Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werk- Beatmungsgeräte
stoffen Nuklearmedizinische Geräte
Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werk- Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik
zeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraub- Analysegeräte
verbindungen oder für ähnliche Verwendungs- Gefriergeräte
zwecke Fertilisations-Testgeräte
Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung,
ähnliche Verwendungszwecke Überwachung, Behandlung oder Linderung von
Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder
gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
Rasenmäher und sonstige Gartengeräte Rauchmelder
Heizregler
Thermostate
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in
Haushalt und Labor
Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen
Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente
Videospielkonsolen
von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten)
Videospiele
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
10. Automatische Ausgabegeräte
Sportausrüstung mit elektrischen oder
elektronischen Bauteilen Heißgetränkeautomaten
Geldspielautomaten Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen
Automaten für feste Produkte
Geldautomaten
8. Medizinprodukte (mit Ausnahme implantierter und Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von
infektiöser Produkte) Produkten
Anhang II
Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 7
Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol
und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 773
Anhang III
Selektive Behandlung
von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 11 Abs. 2
1. Mindestens folgende Stoffe, Zubereitungen und Bau- des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes be-
teile müssen aus getrennt gesammelten Altgeräten seitigt oder verwertet werden.
entfernt werden:
b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein
a) quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Buchsta-
Lampen für Hintergrundbeleuchtung; be a und entsprechend § 109 der Strahlenschutz-
b) Batterien und Akkumulatoren; verordnung gefordert ist, sind vom Letztbesitzer
c) Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie entsprechend § 110 der Strahlenschutzverord-
von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der nung an die in der Information nach § 107 Abs. 1
Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter; Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung angegebene
Stelle zurückzugeben.
d) Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farb-
toner; c) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthal-
ten, sind unter Berücksichtigung der Vorschriften
e) Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel ent-
der Strahlenschutzverordnung zu entsorgen.
halten;
f) Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
3. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle
g) Kathodenstrahlröhren;
(PCB) enthalten, gilt § 2 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-
h) Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhaloge- Abfallverordnung.
nierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW)
oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-
4. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten
FKW), Kohlenwasserstoffe (KW);
Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angege-
i) Gasentladungslampen; ben zu behandeln:
j) Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusam-
men mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von a) Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszie-
mehr als 100 Quadratzentimetern und hinter- renden Beschichtung.
grundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungs- b) Geräte, die Gase enthalten, die ozonschichtschä-
lampen; digend sind oder ein Erderwärmungspotenzial
k) externe elektrische Leitungen; (GWP) über 15 haben, z. B. enthalten in Schäumen
l) Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß und Kühlkreisläufen: Die Gase müssen sachge-
der Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom recht entfernt und behandelt werden. Ozon-
5. Dezember 1997 zur dreiundzwanzigsten Anpas- schichtschädigende Gase werden gemäß der Ver-
sung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur ordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor- Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über
schriften für die Einstufung, Verpackung und Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den tech- (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die
nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 343 S. 9) enthal- Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 des Europäischen
ten; Parlaments und des Rates vom 22. September
2003 (ABl. EU Nr. L 265 S. 1), behandelt.
m) Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe
enthalten (Höhe > 25 mm; Durchmesser > 25 mm c) Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksil-
oder proportional ähnliches Volumen); bers.
n) cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.
Diese Stoffe, Zubereitungen und Bauteile sind gemäß 5. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der
§ 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset- Tatsache, dass Wiederverwendung und stoffliche Ver-
zes zu beseitigen oder zu verwerten. wertung wünschenswert sind, sind die Nummern 1
bis 3 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Wie-
2. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie derverwendung und die umweltgerechte stoffliche
folgt zu behandeln: Verwertung von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht
a) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, aus- behindert wird.
genommen Bauteile aus Konsumgütern, und die
unter einer Genehmigung nach § 106 der Strahlen- 6. Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist
schutzverordnung vom 20. Juni 2001 (BGBl. I für Altglas ein Quecksilber-Gehalt von höchstens
S. 1714, 2002 I S. 1459), geändert durch Artikel 2 5 Milligramm je Kilogramm Altglas einzuhalten.
der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I
S. 1869), hergestellt oder nach § 108 der Strahlen-
7. Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig
schutzverordnung verbracht wurden und für die
in Schirm- und Konusglas zu trennen.
kein Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a und entsprechend § 109 der Strah-
lenschutzverordnung erforderlich ist, können ohne 8. Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch
weitere selektive Behandlung gemäß § 10 Abs. 4 gesichert zu lagern und zu transportieren.
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
Anhang IV
Technische Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 4
1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwi- b) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberflä-
schenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgerä- che und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie
ten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponie- Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Ab-
verordnung): scheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fett-
a) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberflä- lösende Reinigungsmittel;
che und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls
Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und c) geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile;
fettlösende Reinigungsmittel;
b) wetterbeständige Abdeckung für geeignete Berei- d) geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien,
che. PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen
gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioakti-
2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elek- ve Abfälle;
tronik-Altgeräten:
a) Waagen zur Bestimmung des Gewichts der e) Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Ein-
behandelten Altgeräte; klang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 775
Gesetz
über die parlamentarische Beteiligung bei der
Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland
(Parlamentsbeteiligungsgesetz)
Vom 18. März 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder
ihn ablehnen. Änderungen des Antrags sind nicht zu-
§1 lässig.
Grundsatz
§4
(1) Dieses Gesetz regelt Form und Ausmaß der Betei-
ligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deut- Vereinfachtes Zustimmungsverfahren
scher Streitkräfte im Ausland. Artikel 115a des Grund- (1) Bei Einsätzen von geringer Intensität und Tragweite
gesetzes bleibt davon unberührt. kann die Zustimmung in einem vereinfachten Verfahren
(2) Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte erteilt werden. Die Bundesregierung hat begründet dar-
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zulegen, aus welchen Gründen der bevorstehende Ein-
bedarf der Zustimmung des Bundestages. satz von geringer Intensität und Tragweite ist. Die Prä–
sidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages
übermittelt den Antrag an die Vorsitzenden der Fraktio-
§2 nen sowie die Vorsitzenden des Auswärtigen Ausschus-
Begriffsbestimmung ses und des Verteidigungsausschusses und je einen von
(1) Ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn jeder in diesen Ausschüssen vertretenen Fraktionen be-
Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in bewaff- nannten Vertreter (Obleute) und lässt den Antrag als
nete Unternehmungen einbezogen sind oder eine Ein- Bundestagsdrucksache an alle Mitglieder des Bundes-
beziehung in eine bewaffnete Unternehmung zu erwarten tages verteilen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht
ist. innerhalb von sieben Tagen nach der Verteilung der
Drucksache von einer Fraktion oder fünf vom Hundert der
(2) Vorbereitende Maßnahmen und Planungen sind Mitglieder des Bundestages eine Befassung des Bun-
kein Einsatz im Sinne dieses Gesetzes. Sie bedürfen destages verlangt wird. Wird die Befassung des Bundes-
keiner Zustimmung des Bundestages. Gleiches gilt für tages verlangt, entscheidet dieser.
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streit-
kräfte, bei denen Waffen lediglich zum Zweck der Selbst- (2) Ein Einsatz ist dann von geringer Intensität und
verteidigung mitgeführt werden, wenn nicht zu erwarten Tragweite, wenn die Zahl der eingesetzten Soldatinnen
ist, dass die Soldatinnen oder Soldaten in bewaffnete und Soldaten gering ist, der Einsatz auf Grund der übri-
Unternehmungen einbezogen werden. gen Begleitumstände erkennbar von geringer Bedeutung
ist und es sich nicht um die Beteiligung an einem Krieg
handelt.
§3
(3) In der Regel liegt ein Einsatz von geringer Intensität
Antrag und Tragweite vor, wenn
(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag – es sich um ein Erkundungskommando handelt, das
den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte Waffen lediglich zum Zweck der Selbstverteidigung mit
rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes. sich führt,
(2) Der Antrag der Bundesregierung enthält Angaben – einzelne Soldatinnen oder Soldaten betroffen sind, die
insbesondere über auf Grund von Austauschvereinbarungen Dienst in ver-
– den Einsatzauftrag, bündeten Streitkräften leisten, oder
– das Einsatzgebiet, – einzelne Soldatinnen oder Soldaten im Rahmen eines
– die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes, Einsatzes der VN, der NATO, der EU oder einer Organi-
sation, die einen VN-Auftrag erfüllt, verwendet werden.
– die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und
Soldaten, §5
– die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte, Nachträgliche Zustimmung
– die geplante Dauer des Einsatzes, (1) Einsätze bei Gefahr im Verzug, die keinen Aufschub
– die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung. dulden, bedürfen keiner vorherigen Zustimmung des
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
Bundestages. Gleiches gilt für Einsätze zur Rettung von (2) Beantragt die Bundesregierung die Verlängerung
Menschen aus besonderen Gefahrenlagen, solange eines Einsatzes, so gilt der Einsatz bis zum Ablauf von
durch die öffentliche Befassung des Bundestages das zwei Sitzungstagen nach Verteilung des Antrags als
Leben der zu rettenden Menschen gefährdet würde. Bundestagsdrucksache als genehmigt. Wird der Antrag
(2) Der Bundestag ist vor Beginn und während des im vereinfachten Verfahren nach § 4 gestellt, so gilt er bis
Einsatzes in geeigneter Weise zu unterrichten. zum Ablauf der in § 4 Abs. 1 Satz 4 bestimmten Frist als
genehmigt; wird innerhalb der Frist eine Befassung des
(3) Der Antrag auf Zustimmung zum Einsatz ist unver- Bundestages verlangt, so gilt er bis zum Ablauf der auf
züglich nachzuholen. Lehnt der Bundestag den Antrag das Verlangen auf Befassung folgenden Sitzungswoche
ab, ist der Einsatz zu beenden. als genehmigt. Die Geltungsdauer der ursprünglichen
Genehmigung bleibt durch die Regelungen der Sätze 1
§6 und 2 unberührt.
Unterrichtungspflicht
(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag §8
regelmäßig über den Verlauf der Einsätze und über die
Entwicklung im Einsatzgebiet. Rückholrecht
(2) In Fällen des § 4 Abs. 1 (Vereinfachtes Zustim- Der Bundestag kann die Zustimmung zu einem Einsatz
mungsverfahren) unterrichtet die Bundesregierung die bewaffneter Streitkräfte widerrufen.
zuständigen Ausschüsse und die Obleute unverzüglich.
§7 §9
Verlängerung von Einsätzen
Inkrafttreten
(1) Das Verfahren nach § 4 findet auch Anwendung auf
die Verlängerung von Zustimmungsbeschlüssen ohne Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
inhaltliche Änderung. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. März 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 777
Verordnung
zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Vom 7. März 2005
Auf Grund 6. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „Bekämpfung
– des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)“ durch die Wörter
(BGBl. I S. 1426, 1427), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ ersetzt.
Buchstabe c des Gesetzes vom 14. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, sowie 7. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Karlsruhe“
die Wörter „sowie, wenn das Hauptzollamt Heilbronn
– des § 387 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und des § 409 Satz 2 in als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die
Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Abgaben- Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Bundesgebietes“ eingefügt.
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: 8. § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. des Hauptzollamts Gießen in den Stadtteilen
Artikel 1 westlich der Flüsse Main und Nidda der kreisfrei-
en Stadt Frankfurt am Main für die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des
Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des
8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2606) wird wie folgt geändert:
Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107
und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Erfurt“ die § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5
Wörter „sowie, wenn das Hauptzollamt Dresden als des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16
erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zu- des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;“.
ständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bun-
desgebietes“ eingefügt. 9. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Koblenz“
die Wörter „sowie, wenn das Hauptzollamt Gießen
2. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Frank- als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die
furt (Oder)“ die Wörter „sowie, wenn das Hauptzoll- Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des
amt Potsdam als erstes mit einem Suchverfahren Bundesgebietes“ eingefügt.
befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Haupt-
zollämter des Bundesgebietes“ eingefügt. 10. In § 7 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Köln“ die
Wörter „sowie, wenn das Hauptzollamt Aachen als
3. In § 2 Abs. 4 werden nach dem Wort „Berlin“ ein erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die
Komma und die Wörter „Frankfurt (Oder)“ eingefügt. Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des
Bundesgebietes“ eingefügt.
4. In § 3 Abs. 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Hamburg“
die Wörter „sowie, wenn das Hauptzollamt Itzehoe 11. In § 8 Abs. 4 Nr. 2 werden vor den Wörtern „die An-
als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die mahnung“ die Wörter „des Hauptzollamts Schwein-
Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des furt für“ eingefügt.
Bundesgebietes“ eingefügt.
12. § 8 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
5. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Hannover“
die Wörter „sowie, wenn das Hauptzollamt Braun- a) Im Abschnitt vor Buchstabe a wird nach dem
schweig als erstes mit einem Suchverfahren befasst Wort „München“ das Wort „für“ gestrichen.
ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter b) In Buchstabe a werden vor den Wörtern „das
des Bundesgebietes“ eingefügt. Such- und Mahnverfahren“ die Wörter „sowie,
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
wenn das Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit einem
einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständig- Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten
keiten der anderen Hauptzollämter des Bundes- der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes
gebietes für“ eingefügt. für“ eingefügt.
c) In Buchstabe b wird vor den Wörtern „die Ver- c) In Nummer 2 wird im Abschnitt vor Buchstabe a
wertung“ das Wort „für“ eingefügt. vor den Wörtern „die Ermittlung“ das Wort „für“
eingefügt.
13. § 8 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Regensburg“ wird das Wort „für“ Artikel 2
gestrichen.
b) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „das Such- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
und Mahnverfahren“ die Wörter „sowie, wenn das Kraft.
Berlin, den 7. März 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 779
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
(LAP-gntDBWVV)
Vom 14. März 2005
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- Kapitel 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Aufstieg
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 § 27 Allgemeine Aufstiegsregelungen
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, § 28 Ausbildungsaufstieg
2671) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung § 29 Praxisaufstieg
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern: Kapitel 3
Prüfungen
Inhaltsübersicht § 30 Zwischenprüfung
§ 31 Prüfungsamt
Kapitel 1 § 32 Prüfungskommission
Laufbahn und Ausbildung § 33 Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung
§ 1 Laufbahnämter § 34 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung § 35 Diplomarbeit
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 36 Schriftliche Prüfung
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 37 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 38 Mündliche Prüfung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 39 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 40 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 41 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-
dienstes § 42 Gesamtergebnis
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 43 Zeugnis
§ 11 Ausbildungsakte § 44 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 12 Schwerbehinderte Menschen § 45 Wiederholung
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Kapitel 4
§ 15 Grundsätze der Fachstudien Sonstige Vorschriften
§ 16 Grundstudium § 46 Übergangsregelung
§ 17 Hauptstudium § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
§ 19 Praktika
Kapitel 1
§ 20 Durchführung der Praktika
§ 21 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderin- Laufbahn und Ausbildung
nen und Ausbilder
§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen §1
§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien Laufbahnämter
§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studien- (1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen
zeiten Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung um-
§ 25 Fremdsprachenausbildung fasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle
§ 26 Durchführung der Fremdsprachenausbildung Ämter dieser Laufbahn.
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf- Vorbereitungsdienstes im Bereich des Bundesamtes für
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: Wehrtechnik und Beschaffung eingesetzt.
1. Regierungsinspektor-
anwärterin/Regierungs- §4
inspektoranwärter im Vorbereitungsdienst, Einstellungsvoraussetzungen
2. Regierungsinspektorin In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
zur Anstellung/Regierungs- in der Probezeit wer
inspektor zur Anstellung bis zur Anstellung,
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
3. Regierungsinspektorin/ das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
Regierungsinspektor im Eingangsamt,
2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach
4. Regierungsober- § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht
inspektorin/Regierungs- im ersten erreicht hat und
oberinspektor Beförderungsamt,
3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem
5. Regierungsamtfrau/ im zweiten Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
Regierungsamtmann Beförderungsamt, einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkann-
ten Bildungsstand besitzt.
6. Regierungsamtsrätin/ im dritten
Regierungsamtsrat Beförderungsamt und
§5
7. Regierungsoberamtsrätin/ im vierten
Regierungsoberamtsrat Beförderungsamt. Ausschreibung, Bewerbung
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel-
laufen. lenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Wehr-
§2 technik und Beschaffung oder an die Wehrbereichsver-
waltungen zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
Ziel und Inhalt der Ausbildung
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-
mittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein
Grundbildung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und soll,
Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und 3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der
Kenntnisse, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
erforderlich sind. Die Beamtinnen und Beamten werden
4. gegebenenfalls
auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen
Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer sta- a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-
bilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche treterin oder des gesetzlichen Vertreters,
demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises
und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozes- oder des Bescheides über die Gleichstellung als
ses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten schwerbehinderter Mensch,
erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine
berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-
und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10
eigenen Handelns und zum selbständigen und wirt- Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
schaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu d) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung
fördern. des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, erteilt wurden.
sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbst-
studium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. §6
Auswahlverfahren
§3
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
Einstellungsbehörde Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren
festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf
Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwal-
Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen
tungen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchfüh-
Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-
rung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die
dienst der Laufbahn geeignet sind.
Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen
die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
zuständigen Dienstbehörden. Die Anwärterinnen und dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
Anwärter für das Bundesamt für Wehrtechnik und Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem
Beschaffung werden gleichfalls von den Wehrbereichs- Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache
verwaltungen eingestellt und erst nach Abschluss des der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 781
Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der
nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu verglei- Einstellungsbehörde und
chenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatin-
darüber, ob sie oder er
nen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder
Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschrei- a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfah-
bung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich ren beschuldigt wird und
zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksich-
tigt. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-
lungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,
Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung
erhält vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
selbst vornehmen.
oder von den Wehrbereichsverwaltungen die Bewer-
bungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung
zurück. §8
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für Rechtsstellung
Wehrtechnik und Beschaffung und bei den Wehr- während des Vorbereitungsdienstes
bereichsverwaltungen von einer unabhängigen Auswahl- (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
kommission durchgeführt und besteht aus einem schrift- Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu
lichen und einem mündlichen Teil. Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu
(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin Regierungsinspektoranwärtern ernannt.
oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwal- (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
tungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und Dienstaufsicht der Einstellungs- und der Ausbildungs-
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen nicht- behörde. Während des Studiums an der Fachhochschule
technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden. Die des Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie
Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht auch deren Dienstaufsicht.
gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet über die
Eignung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht
zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen ein- §9
gerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicher- Dauer, Verkürzung und
zustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
bestellen.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind § 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur
mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten
gilt entsprechend. Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende
Abweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan
(7) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sol-
oder die Wehrbereichsverwaltungen bestellen die Mit- len der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammen-
glieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für hängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und
die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig. Praktika entzogen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
§7
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
Einstellung in den Vorbereitungsdienst Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung Abweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan
und die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung
dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstel- des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
lung von Bewerberinnen und Bewerbern. (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und gern, wenn die Ausbildung
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. wegen einer Erkrankung,
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauens- und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
ärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer zeit nach der Elternzeitverordnung,
Personalärztin oder eines Personalarztes aus neues-
ter Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines
Stellung genommen wird, Ersatzdienstes oder
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen 4. aus anderen zwingenden Gründen
auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der 3. Berufspraktische Studienzeit I
Anwärterin oder des Anwärters – in den Fällen des Absat-
a) Praxisbezogene
zes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als
Lehr-
insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlänge-
veranstaltungen I Fachhochschule 1 Monat,
rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprü-
fung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, b) Praktikum I Bundes-
die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, behörden 4 1/2 Monate,
abgelegt werden kann.
4. Studienabschnitt II
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet
sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach Hauptstudium I Fachhochschule 4 Monate,
§ 45 Abs. 2 und 3.
5. Berufspraktische Studienzeit II
§ 10 a) Fremdsprachen-
Urlaub ausbildung Fachhochschule 2 Monate,
während des Vorbereitungsdienstes b) Praktikum II Bundes-
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. behörden 4 Monate,
c) Praxisbezogene
§ 11 Lehr-
veranstaltungen II Fachhochschule 1 Monat,
Ausbildungsakte
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil- 6. Studienabschnitt III
akten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan
Hauptstudium II Fachhochschule 4 Monate,
sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen auf-
zunehmen sind. 7. Berufspraktische Studienzeit III
a) Praktikum III Bundes-
§ 12
behörden 3 Monate,
Schwerbehinderte Menschen
b) Praxisbezogene
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus- Lehr-
wahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungs- veranstaltungen III Fachhochschule 1 Monat,
nachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer
Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. 8. Studienabschnitt IV
Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang
Hauptstudium III Fachhochschule 4 Monate,
der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den
schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehinder- 9. Laufbahnprüfung Fachhochschule 1 Monat.
tenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist,
zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, (3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprü-
dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sät- fung ab.
ze 1 bis 4 gelten entsprechend bei aktuellen Behinderun-
gen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches § 14
Sozialgesetzbuch fallen.
Fachhochschule
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-
des Bundes für öffentliche Verwaltung
vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte
Mensch eine Beteiligung ablehnt. Die Fachstudien, die praxisbezogenen Lehrveranstal-
tungen und die Fremdsprachenausbildung werden an
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-
trifft das Prüfungsamt.
tung (Fachhochschule) durchgeführt. Die Einstellungs-
behörden weisen die Anwärterinnen und Anwärter dem
§ 13 Fachbereich Bundeswehrverwaltung zur Teilnahme am
Gliederung des Vorbereitungsdienstes Grundstudium, an den Hauptstudien und praxisbezoge-
nen Lehrveranstaltungen sowie an der Fremdsprachen-
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten ausbildung zu.
(Praktika, praxisbezogene Lehrveranstaltungen und
Fremdsprachenausbildung) dauern jeweils 18 Monate.
Sie bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. § 15
(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten Grundsätze der Fachstudien
durchgeführt: (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissen-
1. Einführungspraktikum Bundesbehörde 1/2 Monat, schaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezo-
gen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mit-
2. Studienabschnitt I gestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durch-
geführt.
Grundstudium
einschließlich (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens
Zwischenprüfung Fachhochschule 6 Monate, 1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 783
um mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 § 17
Stunden auf die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1
Hauptstudium
bis 5. Ferner entfallen im Grundstudium 100 Lehrstunden
auf das Studiengebiet des § 16 Abs. 2 Nr. 6 und 40 Lehr- (1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen
stunden auf Wahlpflichtfächer (zwei Wahlpflichtfächer und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähig-
mit je 20 Lehrstunden). Einzelheiten regelt der Studien- keit, methodisch und selbstständig auf wissenschaft-
plan. licher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und ver-
tiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der
(3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Stu- berufspraktischen Studienzeiten auf.
dienabschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die
ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lern- (2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen
inhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungs- Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und
nachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Studienfächern
Lehrveranstaltungspläne unter Berücksichtigung der 1. Rechtliche Grundlagen:
fachübergreifenden Zusammenhänge erstellt.
a) Staats- und Europarecht,
(4) Den Studienplan für die Studiengebiete des fach-
bereichsübergreifenden Grundstudiums nach § 16 Abs. 2 b) Verwaltungsrecht,
Nr. 1 bis 5 stellt die Fachhochschule auf. Die Studien- c) Zivilrecht,
pläne für das Studiengebiet nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 und für
2. Verwaltung als wirtschaftliche Institution:
die Hauptstudien erstellt der Fachbereich Bundeswehr-
verwaltung auf der Grundlage dieser Verordnung. Die a) Volkswirtschaftslehre,
Beschlusskompetenzen des Senats der Fachhochschule
b) Öffentliche Finanzwirtschaft,
und des Fachbereichsrats des Fachbereichs Bundes-
wehrverwaltung bleiben unberührt. c) Betriebswirtschaftslehre,
d) Verwaltungsinformatik,
§ 16 e) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
Grundstudium f) Verpflegungswirtschaft,
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen g) Bekleidungswirtschaft,
des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil- h) Beschaffung,
dungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und
Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruf- 3. Verwaltung und Personal:
lichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegen- a) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
den Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgeset-
zes für eine freiheitliche demokratische Staats- und b) Beamtenrecht,
Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaft- c) Psychologie und Soziologie
lichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von ergänzt, erweitert und vertieft. Darüber hinaus werden die
Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Studiengebiete und Studienfächer
Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen 1. Rechtliche Grundlagen:
und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die
Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. Strafrecht,
Das Grundstudium bereitet auch auf das nachfolgende 2. Verwaltung als wirtschaftliche Institution:
Praktikum vor.
Umweltschutz,
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, aus-
3. Verwaltung und Personal:
gerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen
Dienstes: a) Wehrrecht, Wehrersatzwesen,
1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver- b) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen
waltungshandelns (Staats- und Europarecht), und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),
2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Ver- c) Reise- und Umzugskostenrecht, Beihilfen, Vor-
waltungsrecht, Zivilrecht), schüsse, Unterstützungen
gelehrt. Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflich-
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-
tet, mindestens ein Wahlpflichtfach (20 Lehrstunden) zu
waltungshandelns (Volkswirtschaftslehre, Öffentliche
belegen. Einzelheiten regelt der Studienplan.
Finanzwirtschaft),
(3) Im Hauptstudium II werden die bisher erworbenen
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs- Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und
handelns, Organisation und Informationsverarbeitung Studienfächern
(Betriebswirtschaftslehre, Verwaltungsinformatik),
1. Rechtliche Grundlagen:
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwal-
tungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) a) Staats- und Europarecht,
und b) Verwaltungsrecht,
6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung. c) Zivilrecht,
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
2. Verwaltung als wirtschaftliche Institution: Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und ins-
a) Volkswirtschaftslehre, besondere zur Teamarbeit erlangen. Als Teil der berufs-
praktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und
b) Öffentliche Finanzwirtschaft, Anwärter ferner eine fremdsprachliche Kommunikations-
c) Betriebswirtschaftslehre, fähigkeit für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer
dienstlichen Aufgaben im nationalen und internationalen
d) Verwaltungsinformatik, Bereich im In- und Ausland erwerben, insbesondere im
e) Umweltschutz, Zusammenhang mit Auslandseinsätzen und Bündnisver-
pflichtungen der Bundeswehr.
f) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
3. Verwaltung und Personal: (2) Für die Praktika, die praxisbezogenen Lehrver-
anstaltungen und die Fremdsprachenausbildung sind die
a) Wehrrecht, Wehrersatzwesen, jeweiligen Ausbildungsrahmenpläne zu berücksichtigen.
b) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht, (3) Die Ausbildungsrahmenpläne für die Praktika, die
c) Beamtenrecht, praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Fremd-
sprachenausbildung stellt das Bundesministerium der
d) Psychologie und Soziologie,
Verteidigung auf. Die Fachhochschule – Fachbereich
e) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen Bundeswehrverwaltung – und das Bundessprachenamt
und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten), werden beteiligt. Die Studien- und Ausbildungsrahmen-
f) Reise- und Umzugskostenrecht pläne sind aufeinander aufbauend inhaltlich abzustim-
men. Hierbei wirken der Fachbereich Bundeswehrver-
ergänzt, erweitert und vertieft. Die Anwärterinnen und waltung und das Bundessprachenamt mit.
Anwärter sind verpflichtet, mindestens ein Wahlpflicht-
fach (20 Lehrstunden) zu belegen. Einzelheiten regelt der
Studienplan. § 19
(4) Im Hauptstudium III werden die bisher erworbenen Praktika
Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und
Studienfächern Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn mit den
1. Rechtliche Grundlagen: wesentlichen Aufgaben der Bundeswehrverwaltung ver-
traut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie
a) Staats- und Europarecht,
besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwal-
b) Verwaltungsrecht, tungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebil-
c) Zivilrecht, det. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisa-
torischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäfts-
2. Verwaltung als wirtschaftliche Institution: vorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind,
a) Volkswirtschaftslehre, selbstständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltun-
gen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer
b) Öffentliche Finanzwirtschaft,
Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit
c) Betriebswirtschaftslehre, erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung
d) Verwaltungsinformatik, zu üben.
e) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen, (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-
sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht
3. Verwaltung und Personal: übertragen werden.
a) Wehrrecht, Wehrersatzwesen,
b) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht, § 20
c) Beamtenrecht, Durchführung der Praktika
d) Psychologie und Soziologie, (1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für
e) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der
und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten), Praktika. Sie bestimmen die Ausbildungsbereiche, die
Ausbildungsstammplätze und die Ausbildungsstationen.
f) Reise- und Umzugskostenrecht
(2) Das Einführungspraktikum dauert einen halben
ergänzt, erweitert und vertieft. Einzelheiten regelt der Stu-
Monat und wird bei einer Standortverwaltung durch-
dienplan.
geführt.
§ 18 (3) Das Praktikum I dauert viereinhalb Monate und
wird bei einer Standortverwaltung und einer Truppenver-
Ziel der waltung durchgeführt.
berufspraktischen Studienzeiten
(4) Das Praktikum II dauert vier Monate und wird bei
(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten sol-
einem Kreiswehrersatzamt und einer Wehrbereichsver-
len die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kennt-
waltung durchgeführt.
nisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien
erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wis- (5) Das Praktikum III dauert drei Monate und wird bei
senschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in einer Standortverwaltung und einer Truppenverwaltung
der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die durchgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 785
(6) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die 3. Beschaffung,
Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem
4. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und
Verhalten und den Aufgaben der jeweiligen Verwaltungs-
einheit vertraut zu machen und sie zur selbstständigen 5. Verpflegungswirtschaft.
und eigenverantwortlichen Arbeit anzuleiten. Dabei steht (3) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II und III
die praktische Anwendung verwaltungsrechtlicher Vor- finden im Anschluss an das Praktikum II und III statt. In
schriften im Vordergrund. interdisziplinären Projekten sind die in den Fachstudien
(7) Der Ausbildungsrahmenplan legt die bei den Aus- und Praktika erworbenen Kenntnisse in enger Beziehung
bildungsstationen vorgesehenen Ausbildungsteilab- zur Praxis zu vertiefen. Die Aufgabenschwerpunkte der
schnitte fest. Projekte sind zu entnehmen:
§ 21 1. in den Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II den
Studienfächern
Ausbildungsleitung, Ausbildungs-
beauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder a) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
(1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer b) Bekleidungswirtschaft,
über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ver- c) Beschaffung,
fügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
d) Öffentliche Finanzwirtschaft,
(2) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin
oder ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die e) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung f) Verpflegungswirtschaft,
der Anwärterinnen und Anwärter.
2. in den Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen III den
(3) Die Einstellungsbehörden bestellen für alle Ausbil- Studienfächern
dungsbereiche Beamtinnen oder Beamte als Ausbil-
dungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind a) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
grundsätzlich von anderen Aufgaben freizustellen. Sie b) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen
lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterin- und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),
nen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfäl-
tige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten füh- c) Öffentliche Finanzwirtschaft/Betriebswirtschafts-
ren regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen lehre,
und Anwärtern sowie den Ausbilderinnen und Ausbildern d) Reise- und Umzugskostenrecht,
durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung.
e) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den einzel-
nen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten zur f) Wehrrecht, Wehrersatzwesen.
Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilde- (4) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I, II
rinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und III werden in einer Gesamtzeit von drei Monaten an
und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt der Fachhochschule – Fachbereich Bundeswehrverwal-
ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von tung – durchgeführt. Auf der Grundlage des Ausbildungs-
anderen Dienstgeschäften entlastet. rahmenplans werden Lehrveranstaltungspläne unter
(5) Vor Beginn der Praktika wird von den Ausbildungs- Berücksichtigung der fachübergreifenden Zusammen-
beauftragten für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein hänge erstellt.
Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbil-
dungsstationen ergeben. Dieser Plan wird den Einstel- § 23
lungsbehörden vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwär-
Leistungs-
ter erhalten eine Ausfertigung.
nachweise während der Fachstudien
§ 22 (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterin-
nen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise können sein:
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betra- 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
gen 316 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den
Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt- 2. Hausarbeiten,
nisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die 3. andere schriftliche Ausarbeitungen,
Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am
4. Referate,
Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Einzel-
heiten regelt der Ausbildungsrahmenplan. 5. andere mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Bei-
träge zu Fachgesprächen, Kolloquien),
(2) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I finden
im unmittelbaren Anschluss an das Grundstudium statt. 6. in anderer Form zu erbringende Leistungen (z. B. Pro-
Aufbauend auf den Inhalten des Grundstudiums dienen jektarbeit, Anwendungen in der Informationstechnik).
sie der Vorbereitung auf das Praktikum I. Studienfächer
Die Anforderungen an die Leistungsnachweise legt der
sind:
Studienplan fest.
1. Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche
2. Bekleidungswirtschaft, Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Deren Aufgabenschwer-
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
punkte sind jeweils einem der Studiengebiete nach § 16 gen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leis-
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet; Sachverhalte nach § 16 tungsnachweises bestimmt hat.
Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.
(3) Während des Hauptstudiums sind fünf schriftliche § 24
Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsfächern des schrift- Bewertungen während
lichen Teils der Laufbahnprüfung (§ 36 Abs. 1) sowie aus der berufspraktischen Studienzeiten
den Studienfächern Unterbringung, Liegenschafts- und
Bauwesen, Verpflegungswirtschaft und Beschaffung zu (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand
fertigen und sechs weitere Leistungsnachweise zu der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I,
erbringen. Von den weiteren Leistungsnachweisen sind II und III wird für jeden Ausbildungsteilabschnitt, dem die
mindestens zwei in mündlicher Form zu erbringen, und Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan
zwar je ein Leistungsnachweis im Hauptstudium I und im mindestens für drei Wochen zugewiesen werden, eine
Hauptstudium II. schriftliche Bewertung nach § 41 abgegeben.
(4) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltun- (2) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltun-
gen II und des Hauptstudiums II ist außerdem eine Haus- gen I, II und III ist je eine schriftliche Aufsichtsarbeit zu
arbeit zu fertigen. Der Aufgabenschwerpunkt ist einem erbringen, die nach § 41 bewertet wird. Die Aufgaben-
der Studienfächer der Praxisbezogenen Lehrveranstal- schwerpunkte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind
tungen II oder der Hauptstudien I und II zugeordnet. mindestens zwei Fächern nach § 22 Abs. 2 Satz 3 und
Sowohl ein interdisziplinärer Bezug als auch ein Bezug zu Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 zuzuordnen. § 23 Abs. 5 und 6
Ausbildungsinhalten der Praktika I und II ist erwünscht. Satz 2 und 3 sowie Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
Die Anwärterin oder der Anwärter kann ein bestimmtes (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-
Studienfach wählen und ein bestimmtes Thema anregen. lage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwär-
Die Fachbereichsleitung stellt die Aufgabe auf Vorschlag tern besprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Anwärte-
einer oder eines fachlich zuständigen Lehrenden aus rinnen und Anwärter können zu ihr schriftlich Stellung
dem von der Anwärterin oder dem Anwärter gewählten nehmen. Sie erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.
Studienfach. Für gleiche Studienfächer können gleiche
Aufgaben gestellt werden. Für die Bearbeitung der Haus- (4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studien-
arbeit wird unter Angabe des spätesten Rückgabeter- zeiten erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfas-
mins eine Frist von vier Wochen gesetzt. sendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach
den Absätzen 1 und 2 aufgeführt. Zu diesem Zweck gibt
(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine die Fachhochschule – Fachbereich Bundeswehrverwal-
Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs- tung – der Ausbildungsleitung jeweils unverzüglich nach
nachweis wird nach § 41 bewertet und von der Fach- Beendigung der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I,
hochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung – II und III die in diesen Ausbildungsabschnitten vorgenom-
schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Studienfach, Art menen Bewertungen schriftlich bekannt. Das zusam-
des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angege- menfassende Zeugnis schließt mit der Angabe der nach
ben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Aus- § 41 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab.
fertigung der Bestätigung. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausferti-
gung.
(6) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium sollen
am Ende des jeweiligen Studienabschnitts erbracht sein,
und zwar im Hauptstudium II vor Ausgabe der Diplom- § 25
arbeit und im Hauptstudium III einen Monat vor dem Fremdsprachenausbildung
Beginn der schriftlichen Laufbahnprüfung. Wer an einem
Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht inner- (1) In der Fremdsprachenausbildung erwerben die
halb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gele- Anwärterinnen und Anwärter die für die Aufgabenwahr-
genheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeit- nehmung erforderliche fremdsprachliche Kommunika-
punkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungs- tionsfähigkeit in einer der Amtssprachen der NATO-Mit-
nachweis ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis gliedstaaten.
zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er (2) Die Fremdsprachenausbildung ist verwendungs-
als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet. und fertigkeitsbezogen. Die Vermittlung der Fremdspra-
(7) Zum Abschluss der Fachstudien stellt die Fach- chenkompetenz erfolgt in den vier Grundfertigkeiten
hochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung – ein „Hörverstehen, Mündlicher Gebrauch, Leseverstehen
Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Schriftlicher Gebrauch“ und zielt auf den Erwerb
und Anwärter im Hauptstudium mit Rangpunkten und eines Standardisierten Leistungsprofils (SLP) nach dem
Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der für die Bundeswehr verbindlichen Leistungsstufensys-
Angabe der nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durch- tem ab.
schnittspunktzahl ab. Wer Fächer belegt hat, in denen (3) Die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier
keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Grundfertigkeiten werden nach Abschluss der Fremd-
Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen sprachenausbildung geprüft und in Form eines SLP be-
und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. scheinigt. Ausbildungsziel ist der Erwerb des SLP 3332.
Mindestanforderung ist der Erwerb des SLP 2221.
(8) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täu-
schungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die (4) Für die Fremdsprachenausbildung und für Sprach-
§§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden. Über die Fol- prüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeri-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 787
ums der Verteidigung in der geltenden Fassung an- zur Verleihung des Eingangsamtes der höheren Laufbahn
zuwenden. in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung legt im (3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die
Ausbildungsrahmenplan die zu erlernende Amtssprache Laufbahn- oder Zwischenprüfung endgültig nicht beste-
eines der NATO-Mitgliedstaaten und Einzelheiten zum hen, die Lehrgänge endgültig nicht erfolgreich abschlie-
fremdsprachlichen Anforderungsprofil fest. ßen oder deren Befähigung für die höhere Laufbahn end-
gültig nicht festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen
Laufbahn.
§ 26
Durchführung § 28
der Fremdsprachenausbildung
Ausbildungsaufstieg
(1) Die Fremdsprachenausbildung wird an der Fach-
hochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung – (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
durch das Bundessprachenamt als fremdsprachliche nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär-
Vorausbildung, Pflichtsprachausbildung und freiwillige tern an der Ausbildung sowie an der Laufbahnprüfung
Sprachausbildung durchgeführt. Einzelheiten zu den teil. Die Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt wer-
Ausbildungszielen, -inhalten und Sprachprüfungen sowie den. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die
die Stundenzahlen enthält der Ausbildungsrahmenplan. §§ 10 bis 26 und 30 bis 44 sowie 45 Abs. 1 Satz 2 und 3
und Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen zu
Beginn der Laufbahnausbildung an einem Einstufungs- (2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a Abs. 2
test teil. Wer in dem Einstufungstest die im Ausbildungs- Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig,
rahmenplan festgelegte Mindestpunktzahl nicht erreicht, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet
ist zur Teilnahme an der fremdsprachlichen Vorausbil- erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
dung verpflichtet. Diese Vorausbildung findet während
des Hauptstudiums I statt und endet mit einer Sprach- § 29
prüfung. Die an der fremdsprachlichen Vorausbildung
Praxisaufstieg
Teilnehmenden sind von der Teilnahme an dem während
des Hauptstudiums I nach dem Studienplan zu belegen- (1) Die personalbearbeitenden Dienststellen gestalten
den Wahlfach befreit. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Vertei-
digung die zweijährige Einführungszeit für die zum Auf-
(3) Die Pflichtsprachausbildung dauert zwei Monate.
stieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten. Während
Sie findet unmittelbar vor oder nach dem Praktikum II
der wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge sind
statt und endet mit einer Sprachprüfung sowie der Zuer-
schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzel-
kennung eines SLP. Die Sprachprüfung kann bis zum
heiten regelt der Rahmenplan der Fachhochschule des
Beginn der Laufbahnprüfung einmal wiederholt werden.
Bundes für öffentliche Verwaltung. Die praktische Einfüh-
(4) Die freiwillige Sprachausbildung erhält, ergänzt rung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens
und vertieft die fremdsprachlichen Kenntnisse. Sie wird zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen. Die
im Rahmen der vorhandenen Lehrkapazitäten studien- jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwort-
begleitend in allen Studienabschnitten durchgeführt und liche und selbstständige Wahrnehmung der Aufgaben
umfasst 20 Unterrichtsstunden je Studienabschnitt. Die und geben zum Abschluss des jeweiligen Abschnitts eine
Teilnehmenden erhalten eine Teilnahmebescheinigung. zusammenfassende schriftliche Bewertung über die
Leistungen und zum Befähigungsstand ab. Für die
Bewertung der Leistungen während der Lehrgänge und
Kapitel 2 der praktischen Einführung gilt § 41 entsprechend.
(2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein
Aufstieg
beim Fachbereich Bundeswehrverwaltung zu bildender
Ausschuss nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin
§ 27 oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Prüfungsam-
tes fest. Der Ausschuss besteht aus der Mindestzahl der
Allgemeine Aufstiegsregelungen
Mitglieder der mündlichen Prüfungskommission gemäß
(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen benen- § 32 Abs. 2. § 32 Abs. 3 und 4 und die §§ 38 bis 41 gelten
nen die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mitt- entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt
leren Dienstes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl
nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung fünf voraus; § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt ent-
teilnehmen. Auf die Durchführung des an einem zentralen sprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann ein-
Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 ent- mal wiederholt werden; § 45 Abs. 2 gilt entsprechend.
sprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Auf-
(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
stieg entscheiden die personalbearbeitenden Dienststel-
wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitgeteilt.
len im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Abschlussnote
Verteidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Aus-
und die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittspunkt-
wahlverfahrens.
zahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver-
(2) Nach bestandener Laufbahnprüfung oder der Fest- sehen. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur
stellung der Befähigung für die höhere Laufbahn verblei- Personalgrundakte genommen. § 43 Abs. 3 und § 44 gel-
ben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis ten entsprechend.
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
Kapitel 3 Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prü-
fungsergebnisses.
Prüfungen
(8) Die Fachhochschule – Fachbereich Bundeswehr-
verwaltung – erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern
§ 30 spätestens am Ende der Praxisbezogenen Lehrver-
Zwischenprüfung anstaltungen I über das Ergebnis der bestandenen Zwi-
schenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die
(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die
Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung Prüfung nicht bestanden, gibt der Fachbereich Bundes-
nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnis- wehrverwaltung dies der Anwärterin oder dem Anwärter
stand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Aus- schriftlich bekannt; dabei soll der Zeitpunkt der Wieder-
bildung erwarten lässt. holungsprüfung mitgeteilt werden. Das Zeugnis nach
(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen Satz 1 und der Bescheid nach Satz 2 sind mit einer
aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studien- (9) § 44 Abs. 2 gilt entsprechend.
gebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;
Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksich-
§ 31
tigt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt je drei Zeitstun-
den. Prüfungsamt
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prü- (1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung
fungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der
können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und
werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe.
und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten (2) Das Prüfungsamt kann Aufgaben auf andere
Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Behörden übertragen.
Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleis-
tet sein. Die Prüfungskommission besteht aus mindes-
§ 32
tens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben
betrauten Mitgliedern der Fachhochschule, von denen Prüfungskommission
eine oder einer der Lehrenden oder eines der sonstigen
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-
Mitglieder den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer
mission abgelegt; für die schriftliche und die mündliche
Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht
Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen ein-
gebunden.
gerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifi-
(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü- sche Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn
fungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprü- die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter
fung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der
Fachhochschule; die §§ 39 und 40 sind entsprechend Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die
anzuwenden. Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfor-
dern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs-
(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden maßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden,
unabhängig voneinander nach § 41 bewertet. Die oder sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungs-
der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der kommissionen bestellt das Prüfungsamt; die Spitzen-
oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertun- organisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände
gen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommis- des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
sion mit Stimmenmehrheit. § 32 Abs. 4 Satz 3 und 4 ist Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer
entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prü- von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung
fungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie ist zulässig.
als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in drei (2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind:
Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“
erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl fünf 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes
erreicht hat. – bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungs-
kommission für die schriftliche Prüfung eine Beamtin
(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, oder ein Beamter des höheren Dienstes oder des
kann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes –
Grundstudiums und frühestens einen Monat nach als Vorsitzende oder Vorsitzender,
Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholen; in
2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höhe-
begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministe-
ren Dienstes – bei der Bildung einer fachspezifischen
rium der Verteidigung eine zweite Wiederholung zulas-
Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung zwei
sen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen.
Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder
Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und
des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdiens-
Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung
tes – als Beisitzende und
wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht aus-
gesetzt. Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischen- 3. mindestens zwei weitere Beamtinnen oder Beamte
prüfung endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdiens-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 789
tes – bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungs- Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mit-
kommission für die schriftliche Prüfung zwei Beamtin- glieder anwesend sein.
nen oder Beamte des höheren Dienstes oder des
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes –
§ 34
als Beisitzende.
Zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehr- Prüfungsort, Prüfungstermin
aufgaben betraute Mitglieder des Fachbereichs Bundes- (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem
wehrverwaltung sein. Für die mündliche Prüfung Fachbereich Bundeswehrverwaltung den Zeitpunkt der
beschränkt sich die Zahl der Beisitzenden auf die Min- Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schrift-
destzahl nach den Nummern 2 und 3. Bei der Bildung lichen und der mündlichen Prüfung fest.
gesonderter Prüfungskommissionen für die schriftliche
und die mündliche Laufbahnprüfung sowie bei der Bil- (2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit soll vor
dung mehrerer Prüfungskommissionen kann das Prü- Beginn der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen III
fungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren enden. Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine
Dienstes mit der Leitung der schriftlichen sowie der Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlos-
mündlichen Prüfung beauftragen. Für die Bewertung der sen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des
Diplomarbeit können weitere Beamtinnen und Beamte Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende (3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie
bestellt werden. Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig
ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen durch das Prüfungsamt mitgeteilt.
nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommis-
sionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewer- § 35
tungsmaßstabes sicher.
Diplomarbeit
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsit- (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll
zende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen- die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung eines Pro-
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der blems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissen-
oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung schaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen
ist nicht zulässig. Zeit erkennen lassen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag
§ 33 einer oder eines hauptamtlich Lehrenden von der Fach-
hochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung –
Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung
bestimmt und ausgegeben. Die für die berufspraktischen
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Studienzeiten zuständigen Ausbildungsbehörden kön-
Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf- nen beteiligt werden. Lehrbeauftragte der Fachhoch-
bahn befähigt sind. schule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich
Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung ste-
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in
hen. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber
ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche
dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
äußern.
fähig sind, methodisch und selbstständig auf wissen-
schaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prü- (3) Das Thema der Diplomarbeit wird vor Abschluss
fung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen des Hauptstudiums II zur Bearbeitung ausgegeben. Die
gerichtet. Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. Die Zeitpunkte der
Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg
Fachbereich Bundeswehrverwaltung sind aktenkundig
die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung
zu machen. Die Anwärterinnen und Anwärter werden für
durchlaufen hat.
die Bearbeitung insgesamt vier Wochen von sonstigen
(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplom- Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung freigestellt.
arbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(4) Die Diplomarbeit ist gedruckt oder maschinell
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des geschrieben und gebunden in zweifacher Ausfertigung
Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt sowie auf Datenträger vorzulegen. Sie ist mit Seitenzah-
kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeri- len, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der
ums der Verteidigung und der Einstellungsbehörden, der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Pas-
Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fach- sagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinn-
bereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahme- gemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quel-
fällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Per- len gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll – bei
sonen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung all- einem Korrekturrand von einem Drittel – 30 DIN-A4-Sei-
gemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von ten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschrei-
schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann ten. Der Fachbereich Bundeswehrverwaltung kann wei-
während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prü- tere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der
fung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die
Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern,
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
dass sie ihre Diplomarbeit selbstständig verfasst und Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird
keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt ein freier Tag vorgesehen.
haben.
(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu
(5) Jede Diplomarbeit wird von zwei Prüfenden un- halten.
abhängig voneinander nach § 41 bewertet. Erstprüferin
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des
oder Erstprüfer ist die oder der hauptamtlich Lehrende
Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste
des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung oder die oder
über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
der Lehrbeauftragte, die oder der das Thema der Diplom-
Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen
arbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt
Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Die Erst- und Zweit-
gegeben werden.
prüfenden können von ihren Bewertungen gegenseitig
Kenntnis haben. Weichen die Bewertungen einer Diplom- (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
arbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen an jedem Prü-
ab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abwei- fungstag eine Niederschrift und vermerken darin die Zeit-
chungen gibt der Fachbereich Bundeswehrverwaltung punkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe
die Diplomarbeit an die Prüfenden zur Einigung zurück. der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichte-
Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungs- rungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vor-
versuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durch- kommnisse und unterschreiben die Niederschrift.
schnitt gebildet; bei größeren Abweichungen bestimmt (7) § 30 Abs. 5 gilt entsprechend.
das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer.
Die abschließende Rangpunktzahl wird durch den Fach- (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet
bereich Bundeswehrverwaltung durch Bildung der zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 39 verfah-
Durchschnittspunktzahl der Bewertungen festgesetzt. ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll acht Wochen
nicht überschreiten. § 37
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 36
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und An-
Schriftliche Prüfung wärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn mindestens vier
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. schriftliche Arbeiten mindestens mit der Note „ausrei-
Die Fachhochschule – Fachbereich Bundeswehrverwal- chend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung
tung – legt dem Prüfungsamt rechtzeitig eine ausreichen- nicht bestanden.
de Zahl von Prüfungsaufgaben für jedes Prüfungsfach (2) Die Leitung der Fachhochschule – Fachbereich
vor. Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten sind Bundeswehrverwaltung – stellt im Auftrag des Prüfungs-
aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen: amtes die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung fest und
1. aus dem Studiengebiet 1 der Hauptstudien teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung
oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prü-
a) Staats- und Europarecht,
fung mit. Dabei teilt sie den zugelassenen Anwärterinnen
b) Verwaltungsrecht, und Anwärtern die von ihnen in der Diplomarbeit und in
den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten
c) Zivilrecht,
Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nicht-
2. aus dem Studiengebiet 2 der Hauptstudien zulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer
a) Volkswirtschaftslehre, Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
b) Öffentliche Finanzwirtschaft,
§ 38
c) Betriebswirtschaftslehre,
Mündliche Prüfung
3. aus dem Studiengebiet 3 der Hauptstudien
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-
a) Wehrrecht, Wehrersatzwesen, liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prü-
fungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-
b) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
lichen Prüfung (§ 36 Abs. 1) und aus folgenden Prüfungs-
c) Beamtenrecht, fächern entsprechend aus:
d) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen 1. aus dem Studiengebiet 1 der Hauptstudien
und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),
Strafrecht,
e) Reise- und Umzugskostenrecht.
2. aus dem Studiengebiet 2 der Hauptstudien
Das Prüfungsamt kann Prüfungsfächer zu Prüfungsfach-
kombinationen zusammenfassen. a) Verwaltungsinformatik,
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden b) Umweltschutz,
zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, c) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel
d) Verpflegungswirtschaft,
werden zur Verfügung gestellt.
e) Bekleidungswirtschaft,
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die
schriftlichen Arbeiten werden an aufeinander folgenden f) Beschaffung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 791
3. aus dem Studiengebiet 3 der Hauptstudien § 40
a) Psychologie und Soziologie, Täuschung, Ordnungsverstoß
b) Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen. (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer
schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prü-
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
fung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen
leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterin-
oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fort-
nen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
setzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entschei-
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten dung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission
je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung
50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können
fünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil
werden. der Prüfung ausgeschlossen werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
nach § 41; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder
Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-
in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.
aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vor-
der Einzelbewertungen, ergibt. liegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines
Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungs-
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Nieder-
verstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten
schrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prü-
oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit
fungskommission unterschreiben.
oder der schriftlichen Prüfungsarbeiten festgestellt wird,
entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder
§ 39 des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prü-
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis fungskommission oder das Prüfungsamt kann nach der
Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungs-
vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfer- leistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder
tigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prü- die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
fung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies
unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach
oder personalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnis- Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das
ses einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf
nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann an- Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht
erkannt werden. bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbe-
helfsbelehrung zu versehen.
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung Absätzen 2 und 3 zu hören.
zurücktreten.
§ 41
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-
zen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil Bewertung von Prüfungsleistungen
der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt be- (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
stimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prü- Rangpunkten bewertet:
fungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und
wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungs- sehr gut (1) eine Leistung, die den Anfor-
arbeiten gewertet werden. Soweit die Verhinderung die 15 bis 14 Punkte derungen in besonderem Maße
Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte entspricht,
übersteigt, hat der Fachbereich Bundeswehrverwaltung gut (2) eine Leistung, die den Anfor-
die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterinnen oder 13 bis 11 Punkte derungen voll entspricht,
Anwärter entsprechend zu verlängern. Sind Anwärterin-
nen oder Anwärter länger als die Hälfte der Bearbeitungs- befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemei-
zeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen 10 bis 8 Punkte nen den Anforderungen ent-
und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von der Diplomarbeit spricht,
nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen. ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel
7 bis 5 Punkte aufweist, aber im Ganzen den
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die
Anforderungen noch entspricht,
schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teil-
weise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforde-
die Diplomarbeit nicht termingerecht ab, entscheidet das 4 bis 2 Punkte rungen nicht entspricht, jedoch
Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung erkennen lässt, dass die not-
nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) wendigen Grundkenntnisse vor-
bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden handen sind und die Mängel in
erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbe- absehbarer Zeit behoben wer-
helfsbelehrung zu versehen. den könnten,
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforde- 1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit
1 bis 0 Punkte rungen nicht entspricht und bei 5 vom Hundert,
der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die 2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit
Mängel in absehbarer Zeit nicht 10 vom Hundert,
behoben werden könnten. 3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten Studienzeiten mit 8 vom Hundert,
errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem
Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. 4. die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit 15
vom Hundert,
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer 5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsar-
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre- beiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde- Hundert) und
rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-
6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden
mit 20 vom Hundert.
neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klar-
heit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-
angemessen berücksichtigt. zahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;
Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von
der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. Noten unberücksichtigt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergeb-
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie nis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der münd-
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren lichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: fünf erreicht ist.
Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte Rangpunkte (3) Ist die Prüfung bestanden, erhöht sich die
Abschlussnote um einen Rangpunkt, wenn die Anwärte-
100 bis 93,7 15 rin oder der Anwärter in der Sprachprüfung gemäß § 26
unter 93,7 bis 87,5 14 Abs. 4 bis zum Beginn der Laufbahnprüfung das
SLP 3332 erreicht hat, um einen halben Rangpunkt, wenn
unter 87,5 bis 83,4 13
die Anwärterin oder der Anwärter das SLP 2221 erreicht
unter 83,4 bis 79,2 12 hat. Die Abschlussnote kann sich auf höchstens 15 Rang-
unter 79,2 bis 75,0 11 punkte erhöhen.
unter 75,0 bis 70,9 10 (4) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-
mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-
unter 70,9 bis 66,7 9
nehmerinnen und -teilnehmern die erreichten Rangpunk-
unter 66,7 bis 62,5 8 te mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
unter 62,5 bis 58,4 7
(5) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist
unter 58,4 bis 54,2 6 eine Niederschrift zu fertigen.
unter 54,2 bis 50,0 5
unter 50,0 bis 41,7 4 § 43
unter 41,7 bis 33,4 3 Zeugnis
unter 33,4 bis 25,0 2
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
unter 25,0 bis 12,5 1 Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
unter 12,5 bis 0 0. fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie
die nach § 42 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-
(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt
Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durch- das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern
führbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und der
entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typi- Bescheid nach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbeleh-
sche Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderun- rung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prü-
gen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechen- fungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten
den Rangpunktes begründet. Für die Bewertung münd- genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
licher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß. bei Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Lauf-
bahnprüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen
§ 42 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Gesamtergebnis (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch
Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer- die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte
den berücksichtigt: umfasst.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 793
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der nen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung ab-
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer- gelegt werden.
den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü- (3) Ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen, be-
fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des stimmt das Prüfungsamt, innerhalb welcher Frist die
§ 40 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzuge- Diplomarbeit zu fertigen ist. In diesem Fall beträgt die
ben. Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit bei Freistellung von
sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung
§ 44 zwei Monate. Der Vorbereitungsdienst wird bis zur
schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Prüfungsakten, Einsichtnahme
durch das Prüfungsamt verlängert. In der Zeit zwischen
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die der Abgabe der Diplomarbeit und der Bekanntgabe des
Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufsprakti- Prüfungsergebnisses leisten die Anwärterinnen und
schen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwi- Anwärter Dienst gemäß Anordnung der Einstellungs-
schenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Zeug- behörden. Das Prüfungsamt setzt nach abgeschlossener
nisses der Laufbahnprüfung ist mit der Diplomarbeit, den Bewertung der Diplomarbeit die Abschlussnote der Lauf-
schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und bahnprüfung fest und erteilt gemäß § 43 Abs. 1 das Prü-
der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. fungszeugnis oder stellt durch Bescheid das endgültige
Die Prüfungsakten werden beim Fachbereich Bundes- Nichtbestehen der Prüfung fest.
wehrverwaltung mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach
Abschluss der mündlichen Laufbahnprüfung Einsicht in
Kapitel 4
die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. Sonstige Vorschriften
§ 45 § 46
Wiederholung Übergangsregelung
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungs-
wessen Laufbahnprüfung als nicht bestanden gilt, kann dienst vor dem 1. Oktober 2004 begonnen haben, führen
diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende. Für
Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wie- Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungs-
derholung zulassen. Ist die Diplomarbeit mindestens mit dienst ab dem 1. Oktober 2004 begonnen haben, gilt
der Durchschnittspunktzahl fünf bewertet worden, sind diese Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung
lediglich die schriftliche und die mündliche Prüfung voll- zum nächstfolgenden Studienabschnitt nach dem Zeit-
ständig zu wiederholen. Ist nur in der Diplomarbeit nicht punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umgestellt
die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht worden, ist allein wird. Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gel-
die Diplomarbeit zu wiederholen. ten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü- § 47
fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung
wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu Inkrafttreten, Außerkrafttreten
wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn,
Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechni-
bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten schen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis vom 22. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2766), geändert durch
zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wie- Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juli 2003 (BGBl. I
derholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterin- S. 1274), außer Kraft.
Bonn, den 14. März 2005
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kaufmann
für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit*)
Vom 18. März 2005
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §5
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
Ausbildungsberufsbild
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- 1. Der Ausbildungsbetrieb:
desministerium für Bildung und Forschung:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungs-
betriebes,
§1
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grund-
Staatliche lagen, Personalwirtschaft,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Tourismus und
Freizeit /Kauffrau für Tourismus und Freizeit wird staatlich 1.4 Umweltschutz;
anerkannt. 2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika-
tionssysteme:
§2 2.1 Arbeitsorganisation,
Ausbildungsdauer 2.2 Methoden des Projektmanagements,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.4 Datenschutz und Datensicherheit;
§3
3. Kommunikation und Kooperation:
Zielsetzung der Berufsausbildung
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreu-
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und ung,
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus-
zubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen 3.2 Teamarbeit und Kooperation,
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- 3.3 Präsentation,
gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbststän-
3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den 4. Betriebliche Organisation:
Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen. 4.1 Betriebliche Ablauforganisation,
4.2 Beschaffung und Materialwirtschaft;
§4
5. Leistungsangebot:
Struktur der Berufsausbildung
5.1 Destination und Region,
Die Ausbildung gliedert sich in
5.2 Leistungserstellung,
1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1
bis 8 sowie 5.3 Gewährleistung von Servicequalität;
6. Veranstaltungen:
2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlquali-
fikationseinheit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2. 6.1 Veranstaltungskonzeption,
6.2 Veranstaltungsorganisation;
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 7. Marketing:
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- 7.1 Marktanalyse und -beobachtung,
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht. 7.2 Werbung und Verkaufsförderung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 795
7.3 Öffentlichkeitsarbeit, schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
7.4 Vertrieb;
dung wesentlich ist.
8. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens
8.1 Betriebliches Rechnungswesen, 180 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei
8.2 Kosten- und Leistungsrechnung, praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden
Gebieten bearbeiten:
8.3 Controlling;
1. Leistungserstellung,
9. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahl-
qualifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß 2. Rechnungswesen,
Absatz 2. 3. Arbeits- und Ablauforganisation,
(2) Die Auswahlliste gemäß Absatz 1 Nr. 9 umfasst fol- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
gende zwei Wahlqualifikationseinheiten:
1. Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Touris- § 10
mus- und Freizeiteinrichtungen:
Abschlussprüfung
1.1 Betriebssicherheit,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
1.2 Technischer Betriebsablauf, Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
1.3 Pflege und Wartung; auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2. Gestaltung der Destination:
(2) Die Prüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:
2.1 Destinationsprofil,
1. Produkte und Leistungen der Tourismus- und Freizeit-
2.2 Kooperation in der Destination, wirtschaft,
2.3 Destinationsvermarktung.
2. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
§6 3. Wirtschafts- und Sozialkunde,
Ausbildungsrahmenplan 4. Fallbezogenes Fachgespräch.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num-
den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur mern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach der
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- Nummer 4 mündlich durchzuführen.
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-
liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes 1. im Prüfungsbereich Produkte und Leistungen der
ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezo- Tourismus- und Freizeitwirtschaft:
gene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebs- In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxis-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. bezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den
Gebieten
§7 a) Gestaltung von Produkten und Leistungen,
Ausbildungsplan b) Marketing,
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des c) Organisation von Betriebsabläufen
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. bearbeiten und dabei zeigen, dass er unter Berück-
sichtigung der branchenspezifischen Strukturen wirt-
§8 schaftliche und organisatorische Zusammenhänge
und Problemstellungen analysieren, Betriebsabläufe
Berichtsheft koordinieren sowie Lösungsmöglichkeiten kunden-
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form und marktorientiert entwickeln und darstellen kann;
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- 2. im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil- Kontrolle:
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den
Gebieten
§9
a) Betriebliches Rechnungswesen,
Zwischenprüfung
b) Kosten- und Leistungsrechnung,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des c) Controlling und Statistik
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Problemstellun-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den gen analysieren, Daten ermitteln und zur Entschei-
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ- dungsvorbereitung auswerten, Lösungsmöglichkei-
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- ten entwickeln sowie Kalkulationen durchführen kann;
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-
Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für
dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
menhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
sowie die Tourismus- und Freizeitwirtschaft als Wirt- der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-
schaftsfaktor darstellen und beurteilen kann; bereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und
4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu
der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten pra- gewichten.
xisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Die gewählte (5) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der
Wahlqualifikationseinheit gemäß § 5 Abs. 2 ist Grund- Prüfungsbereich Produkte und Leistungen der Touris-
lage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsaus- mus- und Freizeitwirtschaft gegenüber jedem der übri-
schuss. Im Rahmen eines Fachgespräches soll der gen Prüfungsbereiche doppeltes Gewicht.
Prüfling zeigen, dass er kunden- und serviceorientiert (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
kommunizieren und handeln sowie Arbeitsabläufe Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 2
selbstständig planen, durchführen und kontrollieren Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prü-
kann. Darüber hinaus sind Aspekte der Region zu fungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens
berücksichtigen. Dem Prüfling ist für die von ihm ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer-
gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchs- den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit
tens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan-
die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. den
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-
lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den § 11
übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens
„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Inkrafttreten
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Berlin, den 18. März 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 797
Anlage 1
(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse in den Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Nr. 1
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes
des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang sowie seine Bedeu-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1.1) tung und Verflechtung in der Region beschreiben
b) Leistungen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft an Beispielen
des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Aufbau, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes
erläutern
d) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
e) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften
beschreiben
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozial- a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
rechtliche Grundlagen, Personal- und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
wirtschaft b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1.2) vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken
zu seiner Umsetzung beitragen
c) den Nutzen betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Wei-
terbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Ent-
wicklung aufzeigen
d) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
e) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften
sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-
lungen beachten
f) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
g) Ziele, Bedeutung sowie Aufgaben der Personalführung und Per-
sonalplanung im Ausbildungsbetrieb erläutern und zu ihrer
Umsetzung beitragen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1.4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Arbeitsorganisation, Informations-
und Kommunikationssysteme
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2.1) einsetzen
b) die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstech-
niken aufgabenorientiert einsetzen
c) Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leis-
tungserstellung berücksichtigen
d) Informationsquellen nutzen
e) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der
Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
2.2 Methoden des Projekt- a) inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Aspekte bei
managements der Projektarbeit berücksichtigen; Projektplanungsinstrumente
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2.2) anwenden
b) Projektaufgaben sowie die Arbeit interner und externer Beteilig-
ter koordinieren
c) Informations- und Kommunikationsstrukturen einrichten
d) Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren; Zielerreichung
kontrollieren
2.3 Informations- und Kommunikati- a) Daten erfassen, pflegen und aufbereiten
onssysteme b) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2.3)
c) Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunika-
tionssystemen auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und
Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes
beschreiben
2.4 Datenschutz und Datensicherheit a) rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2.4) anwenden
b) Daten schützen und sichern
3 Kommunikation und Kooperation
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Kundenorientierte Kommuni- a) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen
kation, Kundenbetreuung b) Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen,
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.1) durchführen und nachbereiten
c) die eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksich-
tigen; kundenorientiert verhalten und kommunizieren
d) Kundenzufriedenheit prüfen und eigenes Verhalten anpassen
e) Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 799
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3.2 Teamarbeit und Kooperation a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.2) b) an der Teamentwicklung mitwirken
c) interne und externe Kommunikations- und Kooperationspro-
zesse gestalten
d) Information, Kommunikation und Kooperation als Mittel zur Ver-
besserung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäfts-
erfolg nutzen
e) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
3.3 Präsentation a) Informationen und Angebote situationsbezogen und adressaten-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.3) gerecht aufbereiten
b) Präsentationstechniken anwenden
3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Fachaufgaben b) fremdsprachige Informationsmaterialien nutzen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.4)
c) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache
4 Betriebliche Organisation
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Betriebliche Ablauforganisation a) Organisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungs-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4.1) betriebes darstellen
b) Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes unterscheiden
und Schnittstellen beachten
c) zur Sicherstellung betrieblicher Abläufe im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
d) Schwachstellen in betrieblichen Abläufen feststellen und Verbes-
serungen vorschlagen
4.2 Beschaffung und Materialwirt- a) betrieblichen Beschaffungsbedarf ermitteln
schaft b) Angebote einholen, nach betrieblichen Vorgaben auswerten und
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4.2) Bestellungen durchführen
c) Lieferungen annehmen und kontrollieren, Lagerung und Einsatz
veranlassen
d) bezogene Leistungen kontrollieren
e) bei Mängeln von Lieferungen und Leistungen betriebsübliche
Maßnahmen durchführen
5 Leistungsangebot
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Destination und Region a) Auswirkungen des Tourismus auf Umwelt und Ressourcennut-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5.1) zung in der Region darstellen
b) über die Verkehrsinfrastruktur und Verkehrsanbindungen der
Destination informieren
c) die Destination in das geografische und kulturelle Umfeld einordnen
d) Kunden über die Umgebung und die touristische Infrastruktur
informieren
5.2 Leistungserstellung a) Angebote des Ausbildungsbetriebes beschreiben und in die
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5.2) Dienstleistungskette der Destination einordnen
b) Prozesse der Leistungserstellung unterscheiden
c) touristische und freizeitwirtschaftliche Produkte erstellen und
Dienstleistungen erbringen
d) betriebliche Angebote mit Fremdleistungen ergänzen
e) rechtliche Bestimmungen berücksichtigen
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
5.3 Gewährleistung von Servicequalität a) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5.3) berücksichtigen
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich
anwenden und dabei zu kontinuierlichen Verbesserungen von
Arbeitsprozessen beitragen
c) aus veröffentlichten Bewertungen für die Tourismus- und Frei-
zeitwirtschaft Schlussfolgerungen für die Leistungserstellung
ziehen
d) die Qualität von Fremdleistungen bewerten
6 Veranstaltungen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Veranstaltungskonzeption a) an der Entwicklung von Veranstaltungsideen und -konzepten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1) mitwirken
b) Interessen der an einer Veranstaltung Beteiligten feststellen und
koordinieren
c) Rahmenbedingungen sowie rechtliche Vorschriften berücksichti-
gen
d) Terminübersichten und Veranstaltungskalender erstellen
6.2 Veranstaltungsorganisation a) Veranstaltungen planen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2) b) Veranstaltungen durchführen
c) Veranstaltungsfinanzierung vorbereiten, Veranstaltungen ab-
rechnen
d) Dokumentationen erstellen und Erfolgskontrollen durchführen
7 Marketing
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)
7.1 Marktanalyse und -beobachtung a) Informationen und statistische Daten beschaffen, aufbereiten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7.1) und präsentieren
b) an der Definition betrieblicher Zielgruppen mitwirken
7.2 Werbung und Verkaufsförderung a) bei der Entwicklung und Umsetzung von Werbekonzepten mit-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7.2) wirken
b) bei der Erstellung von Werbemitteln mitwirken
c) Werbeaktionen planen und durchführen, zielgruppenspezifische
Medien einsetzen
d) Maßnahmen zur Kundenbindung umsetzen
7.3 Öffentlichkeitsarbeit a) an Maßnahmen des Ausbildungsbetriebes zur Öffentlichkeitsar-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7.3) beit mitwirken
b) Daten und Informationen zur Veröffentlichung aufbereiten
7.4 Vertrieb a) Vertriebswege der Tourismus- und Freizeitwirtschaft auswählen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7.4) und nutzen
b) bei der Entwicklung von Vertriebswegen mitwirken
c) Produkte und Dienstleistungen verkaufen
d) Zusatzleistungen anbieten und vermitteln
e) betriebliche Buchungs- und Reservierungssysteme anwenden
8 Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 5 Abs. 1 Nr. 8)
8.1 Betriebliches Rechnungswesen a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und
(§ 5 Abs. 1 Nr. 8.1) Kontrolle beschreiben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 801
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
b) Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten, Kon-
tierungen durchführen
c) Abschlüsse vorbereiten
d) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei-
ten
e) betriebliche Steuern, Gebühren und Beiträge berücksichtigen
8.2 Kosten- und Leistungsrechnung a) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 8.2) rechnung erläutern
b) Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
c) Kalkulationen durchführen
d) Leistungen erfassen und berechnen, Auswirkungen auf das
Betriebsergebnis beschreiben
8.3 Controlling a) betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente
(§ 5 Abs. 1 Nr. 8.3) anwenden
b) betriebsübliche Kennzahlen ermitteln und Statistiken erstellen,
zur Vorbereitung von Entscheidungen aufbereiten
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Nr. 2
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Gewährleistung der Funktions-
fähigkeit von Tourismus- und
Freizeiteinrichtungen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1)
1.1 Betriebssicherheit a) für den Ausbildungsbetrieb geltende rechtliche Bestimmungen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1.1) beachten
b) die Umsetzung von Rechtsvorschriften und betrieblichen Grund-
sätzen der Hygiene sicherstellen
c) rechtliche Vorschriften beim Umgang mit Gefahrgütern und
-stoffen einhalten
d) Gefahrenquellen feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung
von Gefahren einleiten
1.2 Technischer Betriebsablauf a) den Einfluss der Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen,
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1.2) Maschinen und Geräte auf den Betriebsablauf berücksichtigen
b) an der Sicherstellung eines störungsfreien technischen Betriebs-
ablaufes mitwirken
c) Notfallpläne zur Bewältigung von Störungen anwenden
1.3 Pflege und Wartung a) die Einhaltung der Pflege- und Wartungspläne von technischen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1.3) Anlagen, Geräten und Werkzeugen sicherstellen
b) die Pflege von Innen- und Außenanlagen planen, kontrollieren
und sicherstellen
c) Betriebs- und Hilfsstoffe zur Pflege und Wartung nach Eigen-
schaften und Einsatzmöglichkeiten beurteilen
d) Arbeitsgeräte und Werkzeuge zur Pflege und Wartung nach
Funktionalität und Einsatzmöglichkeiten beurteilen
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
2 Gestaltung der Destination
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2)
2.1 Destinationsprofil a) bei Marktanalysen mitwirken und Informationen für den Ausbil-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2.1) dungsbetrieb auswerten
b) Stärken und Schwächen touristischer Produkte bewerten und
deren Bedeutung für die Destination darstellen
c) profilgebende Merkmale einer Destination präsentieren
2.2 Kooperation in der Destination a) Organisations- und Rechtsformen für Netzwerke unterscheiden
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2.2) b) potenzielle Netzwerkpartner ermitteln und neue Partner gewin-
nen
c) touristische oder freizeitwirtschaftliche Produkte sowie Dienst-
leistungen in Kooperation mit Partnern entwickeln
d) Projekte mit Methoden des Projektmanagements steuern
e) Gesamtaufwand sowie Finanzierungsmöglichkeiten für Destina-
tionsprojekte ermitteln
2.3 Destinationsvermarktung a) betriebsübergreifende Informations- und Reservierungssysteme
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2.3) anwenden
b) an der Einhaltung von Qualitätskriterien für die Destination mit-
wirken
c) Maßnahmen des Binnenmarketings durchführen
d) Vertriebskooperationen mitgestalten und nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 803
Anlage 2
(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
5.1 Destination und Region, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.4 Datenschutz und Datensicherheit,
8.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-
se der Berufsbildpositionen
3.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,
4.1 Betriebliche Ablauforganisation, Lernziele a bis c,
5.2 Leistungserstellung, Lernziele a bis c und e,
im Zusammenhang mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,
3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Umweltschutz,
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.2 Beschaffung und Materialwirtschaft,
8.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele c bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.4 Datenschutz und Datensicherheit
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-
se der Berufsbildpositionen
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Lernziele d und e,
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
4.1 Betriebliche Ablauforganisation, Lernziel d,
5.1 Destination und Region, Lernziel d,
5.2 Leistungserstellung, Lernziel d,
5.3 Gewährleistung von Servicequalität, Lernziel a,
7.1 Marktanalyse und -beobachtung, Lernziel b,
7.2 Werbung und Verkaufsförderung, Lernziele a und b,
7.4 Vertrieb
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Lernziele a und b,
3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
4.1 Betriebliche Ablauforganisation, Lernziele a bis c,
5.2 Leistungserstellung, Lernziel c,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.2 Methoden des Projektmanagements,
3.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele c bis e,
6.1 Veranstaltungskonzeption,
7.3 Öffentlichkeitsarbeit
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Umweltschutz,
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,
5.3 Gewährleistung von Servicequalität, Lernziel a,
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-
se der Berufsbildpositionen
5.3 Gewährleistung von Servicequalität, Lernziele b bis d,
6.2 Veranstaltungsorganisation,
7.1 Marktanalyse und -beobachtung, Lernziel a,
7.2 Werbung und Verkaufsförderung, Lernziele c und d,
8.2 Kosten- und Leistungsrechnung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.2 Methoden des Projektmanagements,
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,
3.2 Teamarbeit und Kooperation,
3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,
5.1 Destination und Region,
7.4 Vertrieb,
8.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziel e,
3.3 Präsentation,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 805
8.3 Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,
5.1 Destination und Region,
5.2 Leistungserstellung,
7.1 Marktanalyse und -beobachtung, Lernziel a,
7.4 Vertrieb,
8.2 Kosten- und Leistungsrechnung
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von drei Monaten sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen der ausge-
wählten Wahlqualifikationseinheit
1. Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Tourismus- und Freizeiteinrichtungen
oder
2. Gestaltung der Destination
zu vermitteln.
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau*)
Vom 18. März 2005
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 2.3 Datenschutz und Datensicherheit;
(BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) 3. Zielgebiete;
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium 4. Kommunikation und Kooperation:
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung: 4.1 Kommunikation,
4.2 Kooperation,
§1 4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
Staatliche 5. Marketing;
Anerkennung des Ausbildungsberufes
6. Gestaltung von Produkten und Leistungen, Recht-
Der Ausbildungsberuf Reiseverkehrskaufmann/Reise- liche Grundlagen:
verkehrskauffrau wird staatlich anerkannt.
6.1 Verkehrsträger- und Beherbergungsbereich,
§2 6.2 Pauschalreisen,
Ausbildungsdauer 6.3 Individuelle Reisen, Gruppenreisen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 6.4 Rechtliche Grundlagen;
7. Kundenberatung und Verkauf;
§3 8. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
Zielsetzung der Berufsausbildung 8.1 Kosten- und Leistungsrechnung,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 8.2 Controlling;
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus-
zubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen 9. Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- 9.1 Reservierung,
gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbststän-
9.2 Beförderungsleistungen,
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 9.3 Kalkulation, Abrechnung.
§§ 8 und 9 nachzuweisen. (2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
nisse nach Absatz 1 Nr. 9 ist eines der folgenden Einsatz-
§4 gebiete zugrunde zu legen:
Ausbildungsberufsbild 1. Reiseveranstaltung,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 2. Reisevermittlung Touristik,
tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 3. Reisevermittlung Beförderung.
1. Der Ausbildungsbetrieb: Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, gelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde
gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die
1.2 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und
Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach
Mitarbeiterinnen,
Absatz 1 Nr. 9 erlaubt.
1.3 Personalwirtschaft,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, §5
1.5 Umweltschutz; Ausbildungsrahmenplan
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
tionssysteme: den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
2.1 Arbeitsorganisation,
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezoge-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum ne Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak-
Bundesanzeiger veröffentlicht. tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 807
§6 bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er wirtschaft-
Ausbildungsplan liche und organisatorische Zusammenhänge und Pro-
blemstellungen analysieren sowie Lösungsmöglich-
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des keiten kunden- und marktorientiert entwickeln und
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen darstellen kann;
Ausbildungsplan zu erstellen.
2. im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle:
§7
Berichtsheft In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
gene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form Gebieten
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil- a) Kosten- und Leistungsrechnung,
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das b) Controlling
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er die Sach-
§8 gebiete versteht sowie Aufgaben analysieren, Lö-
sungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;
Zwischenprüfung
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirt-
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ- schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- der Berufs- und Arbeitswelt darstellen sowie die
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu Reiseverkehrswirtschaft als Wirtschaftsfaktor darstel-
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- len und beurteilen kann;
dung wesentlich ist. 4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll
180 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei pra- der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten pra-
xisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebie- xisbezogenen Aufgaben aus den Gebieten Produkt-
ten bearbeiten: und Leistungsgestaltung, Kundenberatung und Ver-
1. Produkte und Leistungen, kauf, Reservierung sowie Beförderungsleistungen
bearbeiten. Das gewählte Einsatzgebiet gemäß § 4
2. Arbeitsorganisation,
Abs. 2 ist Grundlage für die Aufgabenstellung durch
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. den Prüfungsausschuss. Im Rahmen eines Fach-
gespräches soll der Prüfling zeigen, dass er komplexe
§9 Aufgaben bearbeiten und Gespräche systematisch,
situationsbezogen und kundenorientiert führen kann.
Abschlussprüfung
Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte Aufgabe
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten zu
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie gewähren. Das Fachgespräch soll die Dauer von
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 20 Minuten nicht überschreiten.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-
(2) Die Prüfung besteht aus den vier Prüfungsberei- lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den
chen übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens
1. Touristik und Reiseverkehr, „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
2. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde, che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-
4. Fallbezogenes Fachgespräch. fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für
das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num- Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
mern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach der der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-
Nummer 4 mündlich durchzuführen. bereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
gewichten.
1. im Prüfungsbereich Touristik und Reiseverkehr:
In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxis- (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der
bezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den Prüfungsbereich Touristik und Reiseverkehr gegenüber
Gebieten jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte
Gewicht.
a) Produkte und Leistungen,
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
b) Zielgebiete, Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 2
c) Marketing Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prü-
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
fungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens 2. bei Berufsausbildungsverhältnissen in der Fachrich-
ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer- tung Kuren und Fremdenverkehr die Anwendung der
den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbil-
mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht dung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur
bestanden. Kauffrau für Tourismus und Freizeit vom 18. März 2005
(BGBl. I S. 794).
§ 10
Übergangsregelung
§ 11
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
parteien vereinbaren Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
1. bei Berufsausbildungsverhältnissen in der Fachrich- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
tung Touristik die Anwendung der Vorschriften dieser bildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrs-
Verordnung oder kauffrau vom 24. Juni 1998 (BGBI. I S. 1511) außer Kraft.
Berlin, den 18. März 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 809
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Aufgaben und Stellung des Ausbildungsunternehmens im
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
b) Zielsetzung und Aktivitäten des Ausbildungsbetriebes mit seinen
Geschäftsfeldern darstellen
c) Segmente der Tourismusbranche unterscheiden
d) Rechtsform des Ausbildungsunternehmens erläutern
e) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften be-
schreiben
1.2 Berufsbildung, Kompetenzen der a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag erklären
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen b) Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) vergleichen
c) betriebliche und außerbetriebliche Fort- und Weiterbildungs-
möglichkeiten und den Nutzen für die berufliche und persönliche
Entwicklung aufzeigen
d) Handlungskompetenz der Beschäftigten als wesentliche Voraus-
setzung für den Kundennutzen und den Unternehmenserfolg an
Beispielen darstellen
e) betriebliche Beteiligungs- und Gestaltungsmöglichkeiten erklä-
ren
f) Konfliktursachen in Kommunikations- und Kooperationsprozes-
sen analysieren und Konfliktregelungen im Sinne eines sachbe-
zogenen Ergebnisses anwenden
g) Bedeutung von qualitätsbewusstem Handeln begründen
1.3 Personalwirtschaft a) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages darstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) b) für das Arbeitsverhältnis geltende arbeits- und sozialrechtliche
Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen und
Leistungen erläutern
c) Positionen der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie für das
Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise erläutern
d) Ziele, Bedeutung sowie Instrumente der Personalführung, Per-
sonalentwicklung und Personalplanung im Ausbildungsunter-
nehmen beschreiben
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit feststellen und Maß-
bei der Arbeit nahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.5 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Arbeitsorganisation, Informations-
und Kommunikationssysteme
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) Vollmachten und Verantwortungen im Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) beachten
b) Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leis-
tungserstellung berücksichtigen
c) Arbeits- und Organisationsmittel handhaben und Informations-
quellen nutzen
d) Lern- und Arbeitstechniken sowie Präsentationstechniken auf-
gabenorientiert einsetzen
2.2 Informations- und Kommuni- a) Daten erfassen, aufbereiten und pflegen
kationssysteme b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgaben- und kun-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) denorientiert nutzen
c) mit einem computergestützten Reservierungssystem Informatio-
nen und Daten beschaffen, verarbeiten und verkaufsorientiert
anwenden
d) Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunika-
tionssystemen auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und
Arbeitsanforderungen beschreiben
e) Informations- und Telekommunikationsdienste kosten- und leis-
tungsorientiert nutzen
2.3 Datenschutz und Datensicherheit a) Regelungen zum Datenschutz anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) b) Datenpflege und Datensicherung begründen, Daten sichern
3 Zielgebiete a) Informationen über geographische und klimatische Gegebenhei-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) ten wichtiger Reiseziele zusammenstellen
b) Zielgebiete auf ihre Eignung für bestimmte Zielgruppen prüfen
c) Auswirkungen des Tourismus auf Umwelt und Ressourcennut-
zung in Zielgebieten aufzeigen
d) länderspezifische Reise- und Gesundheitsbestimmungen beim
Leistungsangebot berücksichtigen
e) Leistungsangebote im Gesundheitstourismus und im Wellness-
bereich ermitteln
f) politische, wirtschaftliche, kulturelle und historische Gegeben-
heiten bei der Auswahl von Zielgebieten berücksichtigen
g) Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen bei der
Auswahl von Zielgebieten ermitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 811
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4 Kommunikation und Kooperation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Kommunikation a) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) b) Anfragen bearbeiten
c) die eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksichti-
gen; kundenorientiert verhalten und kommunizieren
d) Kundenzufriedenheit prüfen und eigenes Verhalten anpassen
e) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und
betriebsübliche Maßnahmen einleiten
4.2 Kooperation a) Aufgaben teamorientiert bearbeiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) b) Ergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
c) bei der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern mitwirken
d) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-
tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg
beachten
4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Fachaufgaben b) situationsgerecht in einer Fremdsprache korrespondieren und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3) kommunizieren
c) betriebsübliche fremdsprachige Informationsmaterialien nutzen
5 Marketing a) Ergebnisse der Marktbeobachtung und Marktforschung für die
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) Erschließung neuer Zielgruppen und Produkte nutzen
b) an Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Verkaufs-
förderung mitwirken
c) Einsatzmöglichkeiten preispolitischer Instrumente aufzeigen
d) Vertriebswege der Tourismusbranche vergleichen
e) Vertriebswege als Steuerungsinstrument für das Erreichen von
Unternehmenszielen nutzen
f) Maßnahmen zur Nachfragesteuerung durchführen
g) Konditionen einzelner Leistungsträger bei der Verkaufssteuerung
berücksichtigen
h) produktspezifische Informationsunterlagen zusammenstellen
6 Gestaltung von Produkten und
Leistungen, Rechtliche Grund-
lagen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Verkehrsträger- und Beherber- a) Leistungsprofile von Verkehrsträgern vergleichen
gungsbereich b) Tarif- und Fahrplansysteme der Bereiche Bahn, Bus, Flug und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.1) Schiff anwenden, Informationen beschaffen
c) Unterkunftsarten sowie Preisklassen der Leistungsträger im
Beherbergungswesen zielgruppengerecht auswählen
d) Umweltgesichtspunkte bei der Produkterstellung berücksichti-
gen
6.2 Pauschalreisen a) über Bestandteile einer Pauschalreise Auskunft geben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.2) b) Pauschalreisen verschiedener Anbieter vergleichen und bewer-
ten
c) Leistungen, insbesondere Beförderungs-, Beherbergungsleis-
tungen und touristische Zusatzleistungen, anbieten
d) Charakteristika besonderer Reiseformen erarbeiten
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
e) touristische Einzelleistungen zu einem Pauschalangebot bün-
deln
f) über Hauptaufgaben der Reiseleitung im Zielgebiet informieren
g) ergänzende Angebote von Leistungsträgern des Zielgebietes
einbeziehen
6.3 Individuelle Reisen, Gruppenreisen a) individuelle Reisen und Gruppenreisen ausarbeiten und den
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.3) Ablauf organisieren
b) touristische Einzel- und Zusatzleistungen im Zielgebiet nach
Kundenwünschen zusammenstellen, Buchungen vornehmen
c) Reisen zu Sonderveranstaltungen planen und verkaufen
6.4 Rechtliche Grundlagen a) Reisevertragsrecht anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.4) b) Beförderungsbestimmungen beachten
c) versicherungs- und haftungsrechtliche Regelungen berücksich-
tigen
7 Kundenberatung und Verkauf a) Beratungs- und Verkaufsgespräche mit Kunden planen, durch-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) führen und nachbereiten
b) über betriebliche Produkte informieren
c) Preise und Leistungen zielgruppenorientiert vergleichen
d) Produkte bedarfsorientiert anbieten und verkaufen
e) über Zahlungsbedingungen informieren
f) Fahrplan- und Tarifauskünfte im Zusammenhang mit dem Ver-
kauf von Beförderungsdokumenten erteilen
g) Informationen über Zielgebiete kundenorientiert nutzen
h) über Informationsquellen und -wege für qualifizierte Gesund-
heitsberatung informieren
i) Verkaufstechniken anwenden
8 Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
8.1 Kosten- und Leistungsrechnung a) Verkaufsbelege erstellen und bearbeiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8.1) b) Kosten und Erlöse erbrachter Leistungen errechnen und bewer-
ten
c) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit
betrieblicher Leistungen begründen
d) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und
Kontrolle begründen
e) Kalkulationsverfahren anwenden
8.2 Controlling a) betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8.2) anwenden
b) betriebsübliche Kennzahlen ermitteln, Statistiken erstellen und
zur Vorbereitung von Entscheidungen aufbereiten
9 Fachaufgaben im Einsatzgebiet
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
9.1 Reservierung a) Reservierungen durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9.1) b) Reservierungs- und Informationssysteme nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 813
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
9.2 Beförderungsleistungen a) Voraussetzungen zur Nutzung von Beförderungslizenzen erläu-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9.2) tern
b) Beförderungsdokumente zur Verfügung stellen
c) Rücknahmen, Umbuchungen und Erstattungen durchführen
9.3 Kalkulation, Abrechnung a) betriebliche Grundsätze der Preisgestaltung anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9.3) b) Konditionen beim Einkauf von Leistungen berücksichtigen
c) Reisepreis berechnen
d) mit Kunden und Geschäftspartnern unter Berücksichtigung der
Zahlungsbedingungen abrechnen
e) Provisionsmodelle vergleichen, Provisionen abrechnen
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
Anlage 2
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau
– Zeitliche Gliederung –
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a, b und g,
1.3 Personalwirtschaft, Lernziele a und b,
2.1 Arbeitsorganisation,
4.2 Kooperation, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis c,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
8.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
3. Zielgebiete, Lernziele a bis c,
4.1 Kommunikation, Lernziele a bis d,
4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
5. Marketing, Lernziel b,
6.1 Verkehrsträger- und Beherbergungsbereich, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
1.5 Umweltschutz,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele d und e,
4.2 Kooperation, Lernziel c,
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele c bis f,
1.3 Personalwirtschaft, Lernziele c und d,
4.2 Kooperation, Lernziel d,
8.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,
8.2 Controlling, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Personalwirtschaft, Lernziel b,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 815
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.1 Kommunikation, Lernziel e,
4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
5. Marketing, Lernziele d, g und h,
6.1 Verkehrsträger- und Beherbergungsbereich, Lernziel d,
6.2 Pauschalreisen, Lernziele a bis c, f und g,
7. Kundenberatung und Verkauf, Lernziele g bis i,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele f und g,
1.5 Umweltschutz,
4.1 Kommunikation, Lernziele a und b,
4.2 Kooperation, Lernziel c,
4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
5. Marketing, Lernziel b,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
3. Zielgebiete, Lernziele d bis g,
5. Marketing, Lernziele c und f,
6.4 Rechtliche Grundlagen,
7. Kundenberatung und Verkauf, Lernziele a bis f,
9.1 Reservierung,
9.2 Beförderungsleistungen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Personalwirtschaft, Lernziel d,
3. Zielgebiete, Lernziele a bis c,
4.1 Kommunikation, Lernziele c bis e,
4.2 Kooperation, Lernziele a, b und d,
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
6.2 Pauschalreisen, Lernziele d und e,
8.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel e,
8.2 Controlling, Lernziel b,
9.3 Kalkulation, Abrechnung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1 Kommunikation,
6.2 Pauschalreisen, Lernziele a bis c, f und g,
8.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele b bis d,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
6.3 Individuelle Reisen, Gruppenreisen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5 Umweltschutz,
4.2 Kooperation,
4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
6.1 Verkehrsträger- und Beherbergungsbereich, Lernziel c,
6.4 Rechtliche Grundlagen,
7. Kundenberatung und Verkauf,
8.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel e,
9.1 Reservierung,
9.2 Beförderungsleistungen,
9.3 Kalkulation, Abrechnung
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
5. Marketing, Lernziele a und e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
3. Zielgebiete,
5. Marketing, Lernziele b bis d, f bis h,
6.3 Individuelle Reisen, Gruppenreisen,
8.2 Controlling
fortzuführen.