514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Verordnung
zur Einstellung von Erhebungen
nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken
Vom 21. Februar 2005
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995
(BGBl. I S. 1250, 1409) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die Durchführung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatisti-
ken wird eingestellt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Februar 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 515
Verordnung
zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation
(Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung – MaKonV)
Vom 1. März 2005
Auf Grund des § 20a Abs. 5 Satz 1 des Wertpapierhan- würde. Als bewertungserhebliche Umstände gelten auch
delsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst worden davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: eintreten werden.
(2) Insiderinformationen, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes, sowie Entscheidungen
Teil 1 und Kontrollerwerbe, die nach § 10 oder § 35 des Wert-
Anwendungsbereich papiererwerbs- und Übernahmegesetzes zu veröffentli-
chen sind, sind regelmäßig bewertungserhebliche
Umstände im Sinne des Absatzes 1.
§1
(3) Bewertungserhebliche Umstände im Sinne des
Anwendungsbereich Absatzes 1 sind insbesondere:
Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden 1. bedeutende Kooperationen, der Erwerb oder die Ver-
auf äußerung von wesentlichen Beteiligungen sowie der
1. die Bestimmung von Umständen, die für die Bewer- Abschluss, die Änderung oder die Kündigung von
tung von Finanzinstrumenten im Sinne des § 20a Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und sonstigen bedeutenden Vertragsverhältnissen;
erheblich sind, 2. Liquiditätsprobleme, Überschuldung oder Verlustan-
2. die Bestimmung falscher oder irreführender Signale zeige nach § 92 des Aktiengesetzes;
für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- 3. bedeutende Erfindungen, die Erteilung oder der Ver-
oder Marktpreis von Finanzinstrumenten sowie des lust bedeutender Patente und Gewährung wichtiger
Vorliegens eines künstlichen Preisniveaus im Sinne Lizenzen;
des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandels-
gesetzes, 4. Rechtsstreitigkeiten und Kartellverfahren von beson-
derer Bedeutung;
3. die Feststellung des Vorliegens sonstiger Täu-
5. Veränderungen in personellen Schlüsselpositionen
schungshandlungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1
des Unternehmens;
Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,
6. strategische Unternehmensentscheidungen, insbe-
4. die Bestimmung von Handlungen, die in keinem Fall
sondere der Rückzug aus oder die Aufnahme von
einen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulati-
neuen Kerngeschäftsfeldern oder die Neuausrichtung
on nach § 20a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandels-
des Geschäfts.
gesetzes darstellen, und
(4) Bewertungserhebliche Umstände im Sinne des
5. die Bestimmung von Handlungen, die als zulässige
Absatzes 1 können insbesondere auch sein:
Marktpraxis gelten, und das Verfahren zur Anerken-
nung einer zulässigen Marktpraxis im Sinne des § 20a 1. Änderungen in den Jahresabschlüssen und Zwi-
Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. schenberichten und den hieraus üblicherweise abge-
leiteten Unternehmenskennzahlen;
2. Änderungen der Ausschüttungen, insbesondere Son-
Teil 2 derausschüttungen, eine Dividendenänderung oder
die Aussetzung der Dividende;
Bewertungserhebliche Umstände, falsche
oder irreführende Signale oder künstliches 3. Übernahme-, Erwerbs- und Abfindungsangebote,
Preisniveau und sonstige Täuschungshandlungen soweit nicht von Absatz 2 erfasst;
4. Kapital- und Finanzierungsmaßnahmen.
§2
Bewertungserhebliche Umstände §3
(1) Bewertungserhebliche Umstände im Sinne des Falsche oder irreführende
§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes Signale oder künstliches Preisniveau
sind Tatsachen und Werturteile, die ein verständiger Anle- (1) Anzeichen für falsche oder irreführende Signale
ger bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen oder die Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus im
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhan- §4
delsgesetzes können insbesondere auf Finanzinstrumen-
Sonstige Täuschungshandlungen
te bezogene
(1) Sonstige Täuschungshandlungen im Sinne des
1. Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge sein, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
a) die an einem Markt einen bedeutenden Anteil am sind Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet
Tagesgeschäftsvolumen dieser Finanzinstrumente sind, einen verständigen Anleger über die wahren wirt-
ausmachen, insbesondere wenn sie eine erhebli- schaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angebot und
che Preisänderung bewirken; Nachfrage in Bezug auf ein Finanzinstrument, an einer
Börse oder einem Markt in die Irre zu führen und den
b) durch die Personen erhebliche Preisänderungen inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstru-
bei Finanzinstrumenten, von denen sie bedeuten- ments oder den Preis eines Finanzinstruments an einem
de Kauf- oder Verkaufspositionen innehaben, oder organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der
bei sich darauf beziehenden Derivaten oder Basis- Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
werten bewirken; des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
c) mit denen innerhalb kurzer Zeit Positionen umge- raum hoch- oder herunterzutreiben oder beizubehalten.
kehrt werden und die an einem Markt einen bedeu- (2) Anzeichen für sonstige Täuschungshandlungen
tenden Anteil am Tagesgeschäftsvolumen dieser sind auch Geschäfte oder einzelne Kauf- oder Verkaufs-
Finanzinstrumente ausmachen und die mit einer aufträge, bei denen die Vertragspartner oder Auftrag-
erheblichen Preisänderung im Zusammenhang geber oder mit diesen in enger Beziehung stehende Per-
stehen könnten; sonen vorab oder im Nachhinein
d) die durch ihre Häufung innerhalb eines kurzen 1. unrichtige oder irreführende Informationen weiterge-
Abschnitts des Börsentages eine erhebliche Preis- ben oder
änderung bewirken, auf die eine gegenläufige
2. unrichtige, fehlerhafte, verzerrende oder von wirt-
Preisänderung folgt;
schaftlichen Interessen beeinflusste Finanzanalysen
e) die nahe zu dem Zeitpunkt der Feststellung eines oder Anlageempfehlungen erstellen oder weiterge-
bestimmten Preises, der als Referenzpreis für ein ben.
Finanzinstrument oder andere Vermögenswerte (3) Sonstige Täuschungshandlungen sind insbeson-
dient, erfolgen und mittels Einwirkung auf diesen dere auch
Referenzpreis den Preis oder die Bewertung des
Finanzinstruments oder des Vermögenswertes 1. die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung
beeinflussen; über das Angebot von oder die Nachfrage nach
Finanzinstrumenten durch eine Person oder mehrere
2. Kauf- oder Verkaufsaufträge sein, die auf die den in Absprache handelnde Personen mit der Folge, dass
Marktteilnehmern ersichtliche Orderlage, insbeson- unmittelbar oder mittelbar Ankaufs- oder Verkaufs-
dere auf die zur Kenntnis gegebenen Preise der am preise dieser Finanzinstrumente bestimmt oder nicht
höchsten limitierten Kaufaufträge oder der am nied- marktgerechte Handelsbedingungen geschaffen wer-
rigsten limitierten Verkaufsaufträge, einwirken und vor den;
der Ausführung zurückgenommen werden;
2. die Nutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen
3. Geschäfte sein, die zu keinem Wechsel des wirt- Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien
schaftlichen Eigentümers eines Finanzinstruments durch Kundgabe einer Stellungnahme oder eines
führen. Gerüchtes zu einem Finanzinstrument oder dessen
(2) Irreführende Signale im Sinne des § 20a Abs. 1 Emittenten, nachdem Positionen über dieses Finanz-
Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes werden ins- instrument eingegangen worden sind, ohne dass die-
besondere auch durch Geschäfte oder einzelne Kauf- ser Interessenkonflikt zugleich mit der Kundgabe in
oder Verkaufsaufträge über Finanzinstrumente gegeben, angemessener und wirksamer Weise offenbart wird.
1. die geeignet sind, über Angebot oder Nachfrage bei
einem Finanzinstrument im Zeitpunkt der Feststellung Teil 3
eines bestimmten Börsen- oder Marktpreises, der als
Referenzpreis für ein Finanzinstrument oder andere Handlungen,
Produkte dient, zu täuschen, insbesondere wenn die in keinem Fall einen Verstoß gegen
durch den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten das Verbot der Marktmanipulation darstellen
bei Börsenschluss Anleger, die aufgrund des festge-
stellten Schlusspreises Aufträge erteilen, über die §5
wahren wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht wer-
den, Handlungen im
Einklang mit europäischem Recht
2. die zu im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und
Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rück-
Preisen von verschiedenen Parteien, die sich abge-
kaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabilisierung
sprochen haben, erteilt werden, es sei denn, diese
des Preises von Finanzinstrumenten nach § 20a Abs. 3
Geschäfte wurden im Einklang mit den jeweiligen
des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der
Marktbestimmungen rechtzeitig angekündigt, oder
Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom
3. die den unzutreffenden Eindruck wirtschaftlich be- 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie
gründeter Umsätze erwecken. 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 517
– Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und 1. für den gesamten Markt hinreichend transparent ist,
Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33)
stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot der 2. die Liquidität und Leistungsfähigkeit des Marktes
Marktmanipulation dar. beeinträchtigt,
3. das Funktionieren der Marktkräfte und das freie
§6 Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage unter
Anerkennung Berücksichtigung wesentlicher Parameter, insbeson-
ausländischer Stabilisierungsregeln dere der Marktbedingungen vor Einführung der
Marktpraxis, des gewichteten Durchschnittskurses
Zulässig sind auch im Ausland getätigte Maßnahmen eines Handelstages und der täglichen Schlussnotie-
zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten, rung, beeinträchtigt,
die nicht zum Handel an einem organisierten Markt in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem 4. mit dem Handelsmechanismus auf dem Markt verein-
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- bar ist und den anderen Marktteilnehmern eine ange-
päischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und für die messene und rechtzeitige Reaktion erlaubt,
eine solche Zulassung nicht beantragt ist, wenn sie den
5. den Strukturmerkmalen des Marktes, insbesondere
Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 genü-
dessen Regulierung und Überwachung, den gehan-
gen oder im Rahmen der an den betreffenden ausländi-
delten Finanzinstrumenten und der Art der Marktteil-
schen Märkten bestehenden Regeln über zulässige Sta-
nehmer gerecht wird und
bilisierungsmaßnahmen getätigt werden, sofern diese
Regeln den Regeln dieser Verordnung gleichwertig sind. 6. die Integrität anderer Märkte, auf denen dasselbe
Finanzinstrument gehandelt wird, gefährdet.
Teil 4 (2) Die Bundesanstalt berücksichtigt die Erkenntnisse
anderer inländischer Behörden sowie zuständiger Stellen
Zulässige Marktpraxis anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
§7 päischen Wirtschaftsraum aus Ermittlungstätigkeiten im
Verfahren zur Anerkennung Zusammenhang mit der betreffenden Marktpraxis, insbe-
einer zulässigen Marktpraxis sondere zur Vereinbarkeit der Gepflogenheit mit Markt-
missbrauchsrecht und den Verhaltensregeln des betref-
(1) Erhält die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- fenden Marktes oder mit diesem in Beziehung stehenden
aufsicht (Bundesanstalt) im Rahmen ihrer Aufsichtstätig- Märkten innerhalb der Europäischen Union und dem
keit Kenntnis von einer Gepflogenheit, die geeignet sein Europäischen Wirtschaftsraum.
könnte, falsche oder irreführende Signale für das Ange-
bot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von
Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preis- §9
niveau herbeizuführen, so entscheidet sie über die Aner- Beteiligung von Marktteilnehmern,
kennung dieser Gepflogenheit als eine zulässige Markt- Behörden und ausländischen Stellen
praxis im Sinne des § 20a Abs. 2 des Wertpapierhandels-
gesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 8 (1) Soweit für eine sachgerechte Entscheidung erfor-
und 9. Sie überprüft die zulässige Marktpraxis regelmä- derlich, sind vor der Anerkennung einer zulässigen
ßig und berücksichtigt dabei insbesondere wesentliche Marktpraxis Spitzenverbände der betroffenen Wirt-
Änderungen des Marktes, wie geänderte Handelsregeln schaftskreise, insbesondere der Emittenten und der
oder eine Änderung der Infrastruktur des Marktes. Sie Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Betreiber von
kann die Anerkennung mit Wirkung für die Zukunft Märkten, auf denen Finanzinstrumente gehandelt wer-
ändern oder widerrufen. Für die Änderung oder den den, Verbraucherverbände oder Behörden, deren Aufga-
Widerruf gelten die §§ 8 und 9 entsprechend. benbereiche von der Anerkennung der Marktpraxis
(2) Wurde bereits ein Verfahren wegen des Verdachts berührt werden, anzuhören. Zuständige Stellen anderer
auf Marktmanipulation eingeleitet, so kann die Bundes- Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer
anstalt für den Einzelfall bei besonderer Eilbedürftigkeit Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
ohne die in § 9 vorgesehene Beteiligung von Marktteil- Wirtschaftsraum, die den Handel mit Finanzinstrumenten
nehmern, anderen Behörden und zuständigen ausländi- überwachen, sollen angehört werden, insbesondere
schen Stellen nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 entschei- wenn sie für die Überwachung von mit dem jeweiligen
den. Die Beteiligung von Marktteilnehmern, anderen Markt vergleichbaren Märkten zuständig sind.
Behörden und zuständigen ausländischen Stellen nach (2) Die Bundesanstalt setzt eine angemessene Frist für
§ 9 sowie gegebenenfalls die Bekanntgabe der Anerken- die Abgabe von Stellungnahmen nach Absatz 1. Fristge-
nung nach § 10 sind nachzuholen. Die Befugnisse der mäß abgegebene Stellungnahmen werden bei der Ent-
Staatsanwaltschaft bleiben unberührt. scheidung über die Anerkennung berücksichtigt.
§8
§ 10
Kriterien
Bekanntgabe
(1) Bei der Anerkennung von Gepflogenheiten als
zulässige Marktpraxis im Sinne des § 20a Abs. 2 Satz 2 (1) Die Bundesanstalt gibt die Anerkennung einer
des Wertpapierhandelsgesetzes berücksichtigt die Bun- zulässigen Marktpraxis durch Veröffentlichung im elek-
desanstalt insbesondere, ob die Gepflogenheit tronischen Bundesanzeiger und auf ihrer Website be-
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
kannt. In der Bekanntgabe beschreibt sie das Verhalten, Teil 5
welches die zulässige Marktpraxis kennzeichnet, und
nennt die der Anerkennung zugrunde liegenden Erwä-
Schlussvorschriften
gungen. Abweichungen von der zulässigen Marktpraxis
auf anderen, mit dem jeweiligen Markt vergleichbaren § 11
Märkten, sind gesondert zu begründen. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Die Bundesanstalt übermittelt die Bekanntgabe Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
nach Absatz 1 unverzüglich dem Ausschuss der Europäi- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Konkretisie-
schen Wertpapierregulierungsbehörden zum Zweck der rung des Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation
Veröffentlichung auf dessen Website. vom 18. November 2003 (BGBl. I S. 2300) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. März 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 519
Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI-Kostenverordnung – BSI-KostV)
Vom 3. März 2005
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des BSI-Errichtungsgesetzes §3
vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2834), der zuletzt Berechnung der Gebühren
durch Artikel 21 Nr. 4 Buchstabe b der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, (1) Soweit keine festen Sätze angegeben sind, werden
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos- bei der Berechnung der Gebühr die im Gebührenver-
tengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet zeichnis angegebenen Stundensätze zugrunde gelegt.
das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser
dem Bundesministerium der Finanzen: Stundensätze zu berechnen.
(2) Werden Amtshandlungen durch Angehörige des
Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so
§1
sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für
Anwendungsbereich 1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit lie-
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech- gen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten
nik (Bundesamt) erhebt für Amtshandlungen nach § 3 werden,
Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Kos- 2. Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat.
ten nach dieser Verordnung.
Bei Amtshandlungen, für die feste Sätze angegeben sind,
werden für Reisezeiten und Wartezeiten zusätzliche Ge-
§2 bühren nach den im Gebührenverzeichnis angegebenen
Stundensätzen berechnet.
Kosten
(3) Die Überlassung von Anlagen, Geräten und Werk-
(1) Kosten im Sinne dieser Verordnung sind Gebühren zeugen des Bundesamtes auf Zeit an den Kostenschuld-
und Auslagen. Die Gebühren bestimmen sich nach dem ner ist entsprechend dem Sachaufwand zu berechnen.
anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen werden
nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes §4
gesondert erhoben.
Ausnahmen von der Kostenpflicht
(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich be-
Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung nach fristete Ausnahmen von der Kostenpflichtigkeit für Amts-
Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller handlungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förde-
zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen rung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten
Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder erscheint.
eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen
wird.
§5
(3) Kosten werden auch erhoben, wenn gegen eine Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Amtshandlung Widerspruch eingelegt und dieser zurück-
gewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird. Kraft. Gleichzeitig tritt die BSI-Kostenverordnung vom
29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1838, 2019), zuletzt ge-
(4) Kosten, die bei fachgerechter Behandlung der ändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. Mai
Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2004 (BGBl. I S. 718), außer Kraft.
Berlin, den 3. März 2005
Der Bundesminister des Innern
Schily
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebührentatbestand Gebühren in Euro
I. Erteilung von Sicherheitszertifikaten sowie Prüfung und Bewertung der Sicherheit
von informationstechnischen Systemen oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG)
1. Zertifizierungen/Bestätigungen einschließlich Evaluierungsbegleitung nach Common
Criteria (CC), Information Technology Security Evaluation Criteria (ITSEC), dem BSI-
IT-Grundschutzhandbuch oder anderen IT-Sicherheitskriterienwerken
1.1 Produkt, System- und Schutzprofilzertifizierungen
1.1.1 Zertifizierungen oder Bestätigungen nach CC und ITSEC
In der Produktklasse I
(einfache IT-Produkte kleineren Umfangs, z. B. Chipkarten-Lesegeräte)
CC ITSEC
EAL 1 1 200
EAL 2 E1 2 380
EAL 3 E2 3 670
EAL 4 E3 4 670
EAL 5 E4 6 210
EAL 6 E5 8 290
EAL 7 E6 10 920
In der Produktklasse II
(IT-Produkte von mittlerem Umfang und Komplexität, z. B. PC-Sicherheitsoberflächen,
Smartcard-Anwendungssoftware, allgemeine Anwendungssoftware)
CC ITSEC
EAL 1 1 700
EAL 2 E1 3 080
EAL 3 E2 5 250
EAL 4 E3 6 790
EAL 5 E4 8 840
EAL 6 E5 11 670
EAL 7 E6 15 050
In der Produktklasse III
(umfangreiche und komplexe IT-Produkte, z. B. Standard-Betriebssysteme, Smartcard-
Hardware und Betriebssysteme, Firewalls)
CC ITSEC
EAL 1 2 780
EAL 2 E1 4 130
EAL 3 E2 6 500
EAL 4 E3 9 040
EAL 5 E4 12 170
EAL 6 E5 16 050
EAL 7 E6 20 420
1.1.2 Bestätigung in Ergänzung zu einer BSI-Zertifizierung/Zertifizierung in Ergänzung zu einer
BSI-Bestätigung 500
1.1.3 Maintenanceverfahren (ohne notwendige Re-Evaluierung)
Grundgebühr, 280
zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII
1.1.4 Re-Zertifizierungen (mit notwendiger Re-Evaluierung)
Grundgebühr, 800
zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII
1.1.5 Zertifizierung von Schutzprofilen kostenfrei
bis 12/2006
1.1.6 Produktzertifizierungen (z. B. für IT-Produktlösungen) nach sonstigen IT-Sicherheitskrite-
rienwerken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 521
Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1.1.7 Akkreditierung/Lizenzierung einer Prüfstelle (für Evaluierungen von IT-Sicherheitsproduk-
ten zur Vorbereitung der Zertifizierung nach CC/ITSEC oder anderen IT-Sicherheitskrite-
rien)
Basis-Akkreditierung 3 150
Lizenzierung pro Prüfgebiet einschließlich Überlassung eines Prüfbausteins für 60 Tage 7 350
Wiederholungsbegutachtung der Prüfstelle 2 250
Aussetzung der Akkreditierung/Lizenzierung nach Aufwand entspr. VII
Workshop zur Ausbildung der Evaluatoren, pro Teilnehmer 1 700
In-House Workshop in der Prüfstelle auf Anfrage
1.1.8 Verträge mit privaten Zertifizierungsstellen zur Anerkennung von Zertifizierungen
Grundgebühr bei Vertragsabschluss 3 000
zusätzlich für die Anerkennung je Zertifikat:
Grundgebühr zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII 200
Verlängerung/Erneuerung eines Anerkennungsvertrages 1 500
1.2 Zertifizierung von IT-Infrastrukturen und IT-Verbünden, Zertifizierung von Certification
Authorities (CAs)
1.2.1 IT-Grundschutz-Zertifizierung nach dem BSI-IT-Grundschutzhandbuch
Auditorenausbildung und Lizenzierung, pro Teilnehmer 1 800
Veröffentlichung von Selbsterklärungen 45
Erteilung eines IT-Grundschutz-Zertifikates 2 500
1.2.2 Zertifizierung von CAs
– Aufnahme in die Verwaltungs-PKI, Erstzertifizierung und laufender Betrieb 400
– Re-Zertifizierung und laufender Betrieb 250
2. Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen
oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG)
2.1 Evaluierungen zum Zwecke der Zertifizierung
Nach Aufwand entspr. VII
2.2 Abstrahlprüfungen
Nach Aufwand entspr. VII
2.3 Zonenvermessungen
Nach Aufwand entspr. VII
2.4 Sicherheitstechnische Abnahmeprüfungen/Zulassungen
Nach Aufwand entspr. VII
3. Sonstige Beratungsleistungen im Rahmen der Zertifizierung, z. B. bei Abbruch der Zerti-
fizierung oder der Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen
Systemen oder Komponenten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII
II. Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII
III. Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII
IV. Beratungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII
V. Vermietung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen Kosten auf
Anfrage
VI. Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO bis zur Höhe
Im Falle des Unterliegens nach Aufwand entspr. VII der Kosten
des Aus-
gangs-
verfahrens
VII. Gebührensätze
1 Mitarbeiter des höheren Dienstes 84 pro Stunde
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 68 pro Stunde
1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes 54 pro Stunde
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Bekanntmachung
der Neufassung der Futtermittelverordnung
Vom 7. März 2005
Auf Grund des Artikels 3 der Siebten Verordnung zur 14. den nach Artikel 4 am 18. November 2004 in Kraft
Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verord-
10. November 2004 (BGBl. I S. 2813) wird nachstehend nung.
der Wortlaut der Futtermittelverordnung in der seit dem
18. November 2004 geltenden Fassung bekannt ge- Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
zu 2. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung Abs. 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 in Verbindung mit
vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I Abs. 2, des § 9a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5, Nr. 1 und 5
S. 1514), in Verbindung mit Abs. 4, und des § 14 Abs. 2
Satz 1 und 2 des Futtermittelgesetzes in der Fas-
2. den nach Artikel 3 am 27. März 2001 in Kraft getrete- sung der Bekanntmachung vom 25. August 2000
nen Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2001 (BGBl. I S. 1358), jeweils in Verbindung mit Arti-
(BGBl. I S. 431), kel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
3. den nach Artikel 3 am 24. Juli 2001 in Kraft getrete- Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I
nen Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2001 S. 127),
(BGBl. I S. 1632),
zu 3. des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und Nr. 10 und
4. die nach Artikel 3 teils am 25. Januar 2002, teils am Abs. 5 Satz 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-
1. März 2002, teils am 1. Juli 2002, teils am 1. Januar dung mit Abs. 2 Nr. 3 des Futtermittelgesetzes in
2003 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Januar der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Au-
2002 (BGBl. I S. 437), gust 2000 (BGBl. I S. 1358), diese in Verbindung
5. die nach Artikel 2 teils am 1. Juli 2002, teils am mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
20. November 2002 in Kraft getretene Verordnung Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
vom 21. Mai 2002 (BGBl. I S. 1675), dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001
(BGBl. I S. 127),
6. den nach Artikel 14 am 1. November 2002 in Kraft
getretenen Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 6. August zu 4. des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit
2002 (BGBl. I S. 3082), § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I
7. die am 11. Oktober 2002 in Kraft getretene Verord- S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188
nung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3956), der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist,
8. den nach Artikel 4 am 4. April 2003 in Kraft getre-
tenen Artikel 1 und den am 1. Mai 2003 in Kraft getre- zu 5. des § 4 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 5 Buchstabe a in Ver-
tenen Artikel 2 der Verordnung vom 21. März 2003 bindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der
(BGBl. I S. 408), Fassung der Bekanntmachung vom 25. August
2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch
9. die nach Artikel 2 teils am 1. Mai 2003, teils am 1. Juli Artikel 188 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober
2003, teils am 1. August 2003, teils am 1. Dezember 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
2003 in Kraft getretene Verordnung vom 11. April
2003 (BGBl. I S. 534), zu 7. des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit
§ 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der
10. die nach Artikel 3 teils am 1. Oktober 2003, teils am Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I
1. Juli 2004 in Kraft getretene Verordnung vom S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188
5. September 2003 (BGBl. I S. 1902), der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
11. die am 17. Dezember 2003 in Kraft getretene Verord- S. 2785) geändert worden ist,
nung vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2499), zu 8. des § 4 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 5 Buchstabe b, des
12. den nach Artikel 3 am 13. Mai 2004 in Kraft getrete- § 9 Abs. 1 Nr. 3 und des § 17 Abs. 7 Nr. 1 des Fut-
nen Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2004 termittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
(BGBl. I S. 852), machung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358),
von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 der Verord-
13. die am 14. Juli 2004 in Kraft getretene Verordnung nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
vom 7. Juli 2004 (BGBl. I S. 1498), geändert worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 523
zu 9. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4, 5 Buch- bindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe d und i,
stabe b und Nr. 7, des § 5 Abs. 4 Nr. 2 und des § 6 jeweils in Verbindung mit § 23 des Futtermittelge-
Abs. 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 23 des setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekannt- 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4
machung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), Abs. 1 durch Artikel 188 Nr. 1 Buchstabe a der
von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 der Verord- Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) S. 2785) geändert worden ist,
geändert worden ist,
zu 13. des § 4 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 23 des
zu 10. des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
§ 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der machung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358),
Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 Nr. 1 Buch-
S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 stabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
S. 2785) geändert worden ist,
zu 14. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4, Nr. 5 Buch-
zu 11. des § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 10 und Abs. 5 Satz 2, des stabe a, Nr. 7 und 10 und Abs. 6 Satz 2, des § 5
§ 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Abs. 4 Nr. 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 9 Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe d, f und i, des § 9 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 3 und des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Futter-
auch in Verbindung mit Abs. 2, und des § 14 Abs. 2 mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
Satz 2 des Futtermittelgesetzes in der Fassung chung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von
der Bekanntmachung vom 25. August 2000 denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 Nr. 1 Buchsta-
(BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Arti- be a der Verordnung vom 29. Oktober 2001
kel 188 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, durch Arti-
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, kel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1756) § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 7 neu gefasst, § 4
zu 12. des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 9, des § 5 Abs. 4 Nr. 2 Abs. 1 Nr. 10 geändert, § 4 Abs. 6 eingefügt und
und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 2 auch in Ver- § 14 Abs. 2 neu gefasst worden sind.
Bonn, den 7. März 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Futtermittelverordnung*)
*) Diese Verordnung dient in der bis zum 26. März 2001 geltenden Fas- 12. Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des
sung der Umsetzung der in der Fassung der Bekanntmachung der Fut- Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG
termittelverordnung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) genann- des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtli-
ten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft. nie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Aus-
gangserzeugnissen (ABl. EG Nr. L 105 S. 36);
Diese Verordnung dient in der ab dem 27. März 2001 geltenden Fas-
sung darüber hinaus der Umsetzung der folgenden Rechtsakte der 13. Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur
Europäischen Gemeinschaft: Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung
1. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über
von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-
die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schäd-
fungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ur-
lingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen pflanzlichen Ur-
sprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,
sprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350
einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 107 S. 28);
S. 71);
14. Richtlinie 2000/42/EG der Kommission vom 22. Juni 2000 zur
2. Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 zur Änderung Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG
von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstge-
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs- halten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf
mitteln auf und in Obst und Gemüse sowie zur Änderung des und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be-
Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs- Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 158 S. 51, L 262 S. 46);
mitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ur-
sprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung 15. Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 zur
einer ersten Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 211 S. 6); Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und
90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten
3. Richtlinie 94/30/EG des Rates vom 23. Juni 1994 zur Änderung an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,
von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp- einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 197 S. 26);
fungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung 16. Richtlinie 2000/57/EG der Kommission vom 22. September 2000
einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 189 S. 70); zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG und
90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten
4. Richtlinie 95/38/EG des Rates vom 17. Juli 1995 zur Änderung der an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
Anhänge I und II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung Obst und Gemüse und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp- Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244
fungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen S. 76);
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung
einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 197 S. 14); 17. Richtlinie 2000/58/EG der Kommission vom 22. September 2000
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
5. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundre- 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung
geln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-
(ABl. EG Nr. L 265 S. 17); fungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ur-
6. Richtlinie 95/61/EG des Rates vom 29. November 1995 zur Ände- sprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,
rung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festset- einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 78);
zung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbe- 18. Richtlinie 2000/81/EG der Kommission vom 18. Dezember 2000
kämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzli- zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
chen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung
L 292 S. 27); von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-
7. Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung von fungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ur-
Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von Höchst- sprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,
gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 326 S. 56);
und auf Obst und Gemüse sowie zur Änderung von Anhang II der 19. Richtlinie 2000/82/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000
Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,
an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die
bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schäd-
Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstge- lingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide,
halten (ABl. EG Nr. L 144 S. 12); Lebensmitteln tierischen Ursprungs bzw. bestimmten Erzeugnis-
8. Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung sen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl.
der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und EG 2001 Nr. L 3 S. 18);
90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rück- 20. Richtlinie 2001/35/EG der Kommission vom 11. Mai 2001 zur
ständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über
Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be- die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schäd-
stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich lingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen
Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 184 S. 33); pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG
9. Richtlinie 97/71/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Nr. L 136 S. 42);
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG 21. Richtlinie 2001/39/EG der Kommission vom 23. Mai 2001 zur
und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstge- Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und
halten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten
und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be- an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Er-
Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 347 S. 42); zeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
10. Richtlinie 98/82/EG der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur Gemüse (ABl. EG Nr. L 148 S. 70);
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG 22. Richtlinie 2001/48/EG der Kommission vom 28. Juni 2001 zur
und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstge- Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des
halten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen
und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be- von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und be-
stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 290 S. 25); Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 180 S. 26);
11. Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur 23. Richtlinie 2001/57/EG der Kommission vom 25. Juli 2001 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG
und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstge- und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstge-
halten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und halten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf
auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be-
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
Gemüse (ABl. EG Nr. L 194 S. 36); Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 208 S. 36);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 525
24. Richtlinie 2001/102/EG des Rates vom 27. November 2001 zur 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festset-
Änderung der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünsch- zung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbe-
te Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 6 kämpfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl)
S. 45); auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und
25. Richtlinie 2002/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2002 zur bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);
Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz 38. Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002
(ABl. EG Nr. L 5 S. 8); zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich
26. Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (ABl. EG
vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des 2003 Nr. L 2 S. 33);
Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aushebung 39. Richtlinie 2003/7/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 zur
der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission (ABl. EG Nr. L 63 Änderung der Bedingungen für die Zulassung von Canthaxanthin
S. 23); in Futtermitteln gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (ABl.
27. Richtlinie 2002/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 zur EG Nr. L 22 S. 28);
Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates 40. Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur
über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Änderung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parla-
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnis- ments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe
sen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 151 S. 38);
EG Nr. L 34 S. 7);
41. Richtlinie 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur
28. Richtlinie 2002/23/EG der Kommission vom 26. Februar 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festset-
und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von zung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs- Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmit-
mitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs teln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzli-
und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließ- chen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr.
lich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 64 S. 13); L 155 S. 15);
29. Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des
42. Richtlinie 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur
Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernäh-
Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des
rung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10);
Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol,
30. Richtlinie 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (ABl. EU Nr. L 154 S. 70);
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG
und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von 43. Richtlinie 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs- Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der
mitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyha-
tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen lothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocar-
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 134 bamate (ABl. EU Nr. L 175 S. 37);
S. 29); 44. Richtlinie 2003/100/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur
31. Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Fest- Änderung von Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG des Europäi-
legung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen schen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der
Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanz- Tierernährung (ABl. EU Nr. L 285 S. 33);
lichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 45. Richtlinie 2003/104/EG der Kommission vom 12. November 2003
79/700/EWG (ABl. EG Nr. L 187 S. 30); zur Zulassung von Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs
32. Richtlinie 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur (ABl. EU Nr. L 295 S. 83);
Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 46. Richtlinie 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Fest- zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbe- 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festset-
kämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebens- zung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten
mitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmit-
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG teln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzli-
Nr. L 192 S. 47); chen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr.
33. Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Fest- L 324 S. 24, 2004 Nr. L 104 S. 135);
legung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an 47. Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003
Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EG Nr. zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,
L 209 S. 15); 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/ EWG des Rates hinsicht-
34. Richtlinie 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur lich der Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und
Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, Parathion-Methyl (ABl. EU Nr. L 327 S. 25);
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festset- 48. Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003
zung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbe- über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tieri-
kämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat und Oxydemeton- schen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermit-
methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs teln (ABl. EU Nr. L 339 S. 78);
und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließ-
lich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 225 S. 21); 49. Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur
Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und
35. Richtlinie 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002
90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rück-
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und
ständen von Fenamiphos (ABl. EU Nr. L 14 S. 10, Nr. L 28 S. 30);
90/642/ EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchst-
gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln 50. Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur
(Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeug- Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der
nissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat
(ABl. EG Nr. L 240 S. 45); (ABl. EU Nr. L 120 S. 30);
36. Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur 51. Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festset- und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchst-
zung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbe- gehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schäd-
kämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen lingsbekämpfungsmittel (ABl. EU Nr. L 127 S. 81);
Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, 52. Entscheidung 2004/217/EG der Kommission vom 1. März 2004
einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 291 S. 1); zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen,
37. Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, (ABl. EU Nr. L 67 S. 31).
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Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;
2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierkate-
gorie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts- oder Zusatzstoffen, aufweisen und die auf
Grund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf der
Tiere zu decken;
3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens
14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;
4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammenge-
setzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;
5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet
an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert
zu werden;
6. Tagesration: die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nahrungsbedarfs
benötigt;
7. Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen –, die in einem Futtermittel enthalten sind
und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;
8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungs-
verhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;
9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen
Tiere, die der Pelzgewinnung dienen;
10. Herstellerbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellt und in den Verkehr bringt;
11. Handelsbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe behandelt und in den Verkehr bringt;
12. Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil I der Richtlinie 70/524/EWG des
Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) in der jeweils gelten-
den Fassung aufgeführt sind;
13. sonstige Zusatzstoffe: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführt sind;
14. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h
Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der
Richtlinie 70/524/EWG.
(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel
1. zur Verbesserung der Pressfähigkeit bis zu 3 vom Hundert des Gesamtgewichts oder
2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften
zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.
§2
Art der Kennzeichnung
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dem Fut-
termittelgesetz oder auf Grund des Futtermittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben bei
1. Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, Vormischungen oder Zusatzstoffen, die in verschlossenen
Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äuße-
ren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem
Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,
2. Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder
unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem
sonstigen Warenbegleitpapier,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 527
3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der
Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Auf-
kleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, oder
4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen
Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild
gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die in
kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befind-
lichen Schild gemacht werden.
Zweiter Abschnitt
Einzelfuttermittel
§3
Zulassung
Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind zuge-
lassen.
§4
Anforderungen
(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muss die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert, be-
zogen auf die Originalsubstanz, betragen. Ist für nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel nach Anlage 1a Teil B
Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt stattdessen dieser Wert. Als botanische Verunreinigungen gelten:
1. naturbedingte, unschädliche Verunreinigungen wie Stroh, Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkrautsamen,
2. im Fall von Ölsaaten oder Ölfrüchten unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem
vorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 vom Hundert,
bezogen auf die Originalsubstanz, nicht übersteigt.
(2) Einzelfuttermittel müssen, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunreinigun-
gen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie
70/524/EWG in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235
S. 39) im Herstellungsprozess in die Erzeugnisse gelangen können, es sei denn, nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ist ein
Höchstgehalt festgesetzt.
(3) Einzelfuttermittel, die nach Anlage 1a Teil B Spalte 2 bezeichnet werden, müssen die jeweiligen Anforderungen
nach Spalte 3 an den Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, Rohfaser, Rohprotein oder Gesamtphosphor oder an die
Ureaseaktivität erfüllen.
§5
Kennzeichnung
(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. das Wort „Einzelfuttermittel“,
2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4,
3. bei den in Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 4
und bei den in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 3,
jeweils bezogen auf die Originalsubstanz, sowie die nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehenen sonstigen Angaben,
4. bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind und die einer Grup-
pe nach Anlage 1a Teil C Spalte 2 zugehören, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Anlage 1a Teil C Spalte 3,
bezogen auf die Originalsubstanz,
5. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln
der Gehalt an Wasser, wenn er 14 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, überschreitet,
6. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, wenn er
2,2 vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, überschreitet,
7. die Nettomasse, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse,
8. bei Einzelfuttermitteln nach § 1 Nr. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung der Name und die Anschrift des Her-
stellerbetriebes, die Veterinärkontrollnummer nach § 4 Satz 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung sowie die
Referenznummer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Einzel-
futtermittels gewährleistet,
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
9. bei anderen als unter Nummer 8 genannten Einzelfuttermitteln der Name und die Anschrift des für das Inverkehr-
bringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen.
(2) Bei den in Anlage 1a Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 2 zu verwenden,
wenn das Einzelfuttermittel der in Spalte 3 festgelegten Beschreibung entspricht.
(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden.
(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach Absatz 2 zu bezeichnen sind, ist eine
Bezeichnung zu verwenden, die sich von den in der Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Bezeichnungen unterschei-
det und die der Natur des Einzelfuttermittels entspricht. Enthält diese Bezeichnung einen in Anlage 1a Teil A Ab-
schnitt III Spalte 4 genannten Begriff, so muss das bei der Herstellung des betreffenden Einzelfuttermittels verwendete
Verfahren der Beschreibung nach Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 3 entsprechen.
(5) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mit den Angaben nach Spalte 2 gekennzeichnet sind:
Einzelfuttermittel anzugeben
1 2
1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2 a) Art des zur Verbesserung der Pressfähigkeit zuge-
setzten Einzelfuttermittels
b) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten
Einzelfuttermittels
2. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnis- „Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen
sen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe, die nicht an Wieder-
worden sind, mit Ausnahme von käuer verfüttert werden dürfen.“
a) Milch und Milcherzeugnissen,
b) Gelatine,
c) hydrolisierte Proteine, die die Anforderungen des
Teils A Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie
96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den
Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen,
zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/
EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur
Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG
Nr. L 125 S. 35) in der Fassung des Artikels 2 der
Richtlinie 1999/61/EG der Kommission vom
18. Juni 1999 zur Änderung der Anhänge der
Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates
(ABl. EG Nr. L 162 S. 67) erfüllen,
d) Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen
sowie
e) Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse
(6) Wird eine in den Verkehr gebrachte Partie eines Einzelfuttermittels in mehrere neue Partien aufgeteilt, dürfen die
neuen Partien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 5 mit
einem Hinweis auf die vorherige Partie, den vorherigen Handelsbetrieb oder den Herstellerbetrieb gekennzeichnet
sind.
(7) Einzelfuttermittel, die mit Angaben versehen sind, die über die nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgeschriebenen
Angaben hinausgehen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sich die Angaben auf nachprüfbare objektive
oder messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach den Absätzen 1, 5 und 6 sind.
§6
Kennzeichnung in besonderen Fällen
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen
Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn
1. der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages auf diese Angaben schriftlich verzichtet hat oder
2. frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die für Heimtiere bestimmt sind und die allenfalls einer einfachen
mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind, in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm von
einem im Inland ansässigen Hersteller- oder Handelsbetrieb unmittelbar an einen im Inland ansässigen Tierhalter
abgegeben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 529
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen
Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn sie als frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die allenfalls einer
einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind und außer Konservierungsstoffen keine anderen
Zusatzstoffe enthalten, von einem im Inland ansässigen Erzeugerbetrieb an einen im Inland ansässigen Tierhalter
abgegeben werden.
(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulas-
sungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Einzelfuttermittel um ein bei einem
gewerbsmäßigen Verarbeitungsprozess anfallendes Nebenerzeugnis handelt, das bezogen auf die Originalsubstanz
mehr als 50 vom Hundert Wasser enthält.
(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln mit einem Gehalt an Wasser bis zu 50 vom Hundert ist der
Gehalt an Wasser außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 auch dann anzugeben, wenn der Käufer diese Angabe
bei Abschluss des Kaufvertrages verlangt.
§7
Toleranzen
Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte
von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen
die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten
„a“: absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,
„r“: relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.
zulässige Abweichung
angegebener Gehalt
Inhaltsstoff unterschreitend überschreitend
v.H.
v.H. v.H.
1 2 3
a b
Rohprotein unter 10 1 a
10 bis 20 10 r
über 20 2 a
Gesamtzucker, reduzierende Zucker, unter 5 0,5 a
Saccharose, Laktose und Glukose 5 bis 20 10 r
(Dextrose) über 20 2 a
Stärke und Inulin unter 10 1 a
10 bis 30 10 r
über 30 3 a
Rohfett unter 5 0,6 a
5 bis 15 12 r
über 15 1,8 a
Rohfaser unter 6 0,9 a
6 bis 14 15 r
über 14 2,1 a
Rohasche unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Wasser unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Calcium, Phosphor, Magnesium unter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über 15 1,5 a
Calciumcarbonat, Natrium unter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über 15 1,5 a
Chloride, berechnet als Natriumchlorid, unter 3 0,3 a
salzsäureunlösliche Asche ab 3 10 r
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
zulässige Abweichung
angegebener Gehalt
Inhaltsstoff unterschreitend überschreitend
v.H.
v.H. v.H.
1 2 3
a b
Carotin, Vitamin A, Xanthophyll 30 r
Lysin, Methionin 20 r
flüchtige Stickstoffbasen 20 r
petrolätherunlösliche Verunreinigungen unter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über 15 1,5 a
Säurezahl unter 2 Einheiten 0,2 Einheiten
2 bis 15 Einheiten 10 r
über 15 Einheiten 1,5 Einheiten
Dritter Abschnitt
Mischfuttermittel
§8
Anforderungen an Mischfuttermittel
(1) In Mischfuttermitteln – ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten – darf der
Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:
1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert Milcherzeugnisse
enthalten, 7 vom Hundert,
2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 vom Hundert,
3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5 vom Hundert,
4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 vom Hundert.
Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.
(2) In Mischfuttermitteln – ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten – darf der
Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:
1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 vom Hundert,
2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 vom Hundert.
Dies gilt nicht für
1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,
2. Mineralfuttermittel,
3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie
4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,
wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.
(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens 30 Mil-
ligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten.
§9
Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
(1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen“, „Aminosäu-
ren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse“ und „Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)“
nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind.
(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnen sind, nur enthalten, wenn
sie für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 531
§ 9a
Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt.
§ 10
Ausnahme von der Verpackungspflicht
Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,
2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder
3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an
Tierhalter
abgegeben werden. Ferner dürfen
1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,
2. gepresste Mischfuttermittel sowie
3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,
lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.
§ 11
Kennzeichnung
(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12,
2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14,
3. die Nettomasse, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse, soweit nicht etwas
anderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem jeweili-
gen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeits-
dauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindest-
haltbarkeitsdatums maßgebend,
5. die Bezugsnummer der Partie,
6. der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der
Bezeichnung hervorgehen, ferner
a) bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hin-
weis, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf;
b) bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-
Verbindungen) nach Anlage 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in
Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten wer-
den darf, mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist;
c) bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderun-
gen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp“ gekennzeichnet sind;
d) bei Diätfuttermitteln der besondere Ernährungszweck nach Anlage 2a Spalte 1, die empfohlene Fütterungs-
dauer nach Anlage 2a Spalte 6 sowie die in der Gebrauchsanweisung zu machenden Angaben und die sonsti-
gen Angaben nach Anlage 2a Spalte 7, ferner bei Diät-Ergänzungsfuttermitteln Hinweise auf eine ausgewoge-
ne Zusammensetzung der Tagesration,
6a. bei Diätfuttermitteln Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, soweit ent-
sprechende Angaben in Anlage 2a Spalte 5 vorgesehen sind,
6b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die für andere
Tiere als Wiederkäuer, ausgenommen Heimtiere, bestimmt sind, die Angabe: „Dieses Mischfuttermittel enthält
proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.“,
7. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortli-
chen,
8. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des
Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Fall, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG des Rates
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung
bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richt-
linien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) nach deren Artikel 5
oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefasst und von anderen
Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 genannten Angaben an
anderer Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus
dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.
(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1
Nr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel
erkennen lässt.
(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss wie folgt angegeben werden:
1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: „spätestens zu verbrauchen am … (Tag, Monat,
Jahr)“,
2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis … (Monat und Jahr)“.
§ 12
Bezeichnung
(1) Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel,
Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermit-
tel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus
zwei oder drei Einzelfuttermitteln – ausgenommen NPN-Verbindungen – bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tier-
kategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt. Bei Mischfuttermitteln für Heim-
tiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel“ oder „Ergänzungsfuttermittel“
durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel“ ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeich-
nung von Alleinfuttermitteln entsprechend.
(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeich-
nen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel“, auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe
der Wortteil „-mittel“ entfallen.
(3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt
sind, ist der Bezeichnung der Wortteil „Diät-“ voranzustellen.
§ 13
Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung
(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln – ausgenommen Mischfuttermittel aus
ganzen Samen, Körnern oder Früchten – sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die
Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom Hundert anzugeben:
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe
1 2 3
Alleinfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
als Hunde und Katzen Rohasche
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin
Fische, ausgenommen Zierfische, Phosphor
außerdem
Mineralfuttermittel alle Calcium, Natrium, Phosphor
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium
Melassefuttermittel alle Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,
Gesamtzucker (berechnet als
Saccharose)
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von
0,5 v. H. und mehr
andere Ergänzungsfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
als Hunde und Katzen Rohasche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 533
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe
1 2 3
alle, ausgenommen Heimtiere, Calcium bei einem Gehalt von 5 v. H.
außerdem und mehr, Phosphor bei einem
Gehalt von 2 v. H. und mehr
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von
0,5 v. H. und mehr
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin
Bei Mischfuttermitteln, die
1. NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an
Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt,
2. Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,
3. Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure,
4. Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs enthalten, die für Milchkühe bestimmt sind, ist zusätzlich der prozen-
tuale Gehalt des Methioninanalogs
anzugeben. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1
Satz 2 gekennzeichnet sind, sind
1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und
Phosphor,
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche
in vom Hundert anzugeben.
(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:
1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in vom Hun-
dert in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,
2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der abstei-
genden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.
Bei Mischfuttermitteln, die auf Methanol gezüchtete Bakterien für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzel-
futtermittel nach Anlage 1 Nr. 2.2 und 3.1 enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in vom Hundert anzuge-
ben.
(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel ist bei
1. Einzelfuttermitteln, die in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 2,
2. Einzelfuttermitteln, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 3 und
3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach § 5 Abs. 2 zu bezeichnen sind, eine Bezeichnung
nach § 5 Abs. 4
zu verwenden.
(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom
angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen, sofern auf dem Etikett oder dem Begleitpapier fol-
gender Hinweis angebracht ist: „Die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen
Einzelfuttermittel ist erhältlich bei: … (Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie Telefonnummer oder E-Mail-
Adresse, unter denen die Angabe erhältlich ist)“. Der Hersteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in Satz 1
genannte Information dem Verwender auf dessen Verlangen innerhalb von drei Werktagen von der in dem Hinweis
genannten Stelle übermittelt wird. Hat der Hersteller keine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft,
geht die Pflicht nach Satz 2 auf den Einführer über.
(2c) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben:
1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2,
2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits nach Absatz 1 vorge-
schrieben ist, und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist,
3. die Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale
nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 die Gruppen nach An-
lage 2b Teil 2 angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese
nicht unter eine der genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels
wesentlich sind.
(4) Sind bei Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen nach Anlage 2a Spalte 4 Angaben über den Gehalt an Energie
vorgesehen, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und als umsetzbare
Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.
§ 14
Zusätzliche Angaben
(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:
1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,
2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwort-
lich ist,
3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,
4. (aufgehoben)
5. das Herstellungsdatum durch die Angabe „... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbar-
keitsdatum hergestellt“ sowie im Fall des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeits-
datum angegeben ist,
6. das Erzeuger- oder Herstellerland,
7. der Preis,
8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,
9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäure-
unlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,
10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der
Hinweis „Normtyp“,
11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,
12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten
Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energie-
gehalt, bezogen auf die Originalsubstanz.
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe, Energie
1 2 3
Alleinfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker
plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium,
Natrium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
andere Heimtiere als Hunde und Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Katzen außerdem Rohasche
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine Energie nach Absatz 2
und Ziegen außerdem
andere als Fische, ausgenommen Phosphor
Zierfische, außerdem
Mineralfuttermittel alle Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Rohasche;
Cystin, Lysin, Methionin, Threonin,
Tryptophan;
Kalium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 535
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe, Energie
1 2 3
andere als Rinder, Schafe und Magnesium
Ziegen außerdem
Melassefuttermittel alle Rohfett;
Calcium, Kalium, Magnesium,
Natrium, Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere Ergänzungsfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker
plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium,
Natrium, Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine Energie nach Absatz 2
und Ziegen außerdem
andere Heimtiere als Hunde und Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Katzen außerdem Rohasche
Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2
gekennzeichnet sind, dürfen
1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Roh-
faser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche,
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke,
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche
in vom Hundert angegeben werden.
(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral- und
Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichun-
gen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in Megajoule je Kilo-
gramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.
(3) (weggefallen)
(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusam-
mensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge
ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Bei für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und sonstigen Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhan-
densein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die
Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Ein-
zelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorge-
hoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2.
(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen
Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere messbare Faktoren beziehen und
deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die
Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften
über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hiervon unberührt.
§ 15
Toleranzen
(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten
Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte
schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle
bedeuten
„a“: absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,
„r“: relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
zulässige Abweichung
angegebener Gehalt
Inhaltsstoff unterschreitend überschreitend
v. H.
v. H. v. H.
1 2 3
a b
Rohprotein unter 10 1 a 2 a
10 bis 20 10 r 20 r
über 20 2 a 4 a
Rohfett unter 8 0,8 a 1,6 a
8 bis 15 10 r 20 r
über 15 1,5 a 3 a
Stärke, Gesamtzucker unter 10 1 a 2 a
plus Stärke 10 bis 25 10 r 20 r
über 25 2,5 a 5 a
Gesamtzucker unter 10 1 a 2 a
10 bis 20 10 r 20 r
über 20 2 a 4 a
Kalium, Magnesium, unter 0,7 0,1 a 0,3 a
Natrium 0,7 bis 5 15 r 45 r
5 bis 7,5 0,75 a 2,25 a
7,5 bis 15 10 r 30 r
über 15 1,5 a 4,5 a
Calcium, Phosphor unter 1 0,15 a 0,45 a
1 bis 6 15 r 45 r
6 bis 12 0,9 a 2,7 a
12 bis 16 7,5 r 22,5 r
über 16 1,2 a 3,6 a
Methionin, Lysin, Threonin 15 r
Cystin, Tryptophan 20 r
Wasser unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Rohfaser unter 6 2,7 a 0,9 a
6 bis 12 45 r 15 r
über 12 5,4 a 1,8 a
Rohasche unter 5 1,5 a 0,5 a
5 bis 10 30 r 10 r
über 10 3 a 1 a
salzsäureunlösliche Asche unter 4 0,4 a
4 bis 10 10 r
über 10 1 a
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere
noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle fest-
gesetzten Werte abweichen.
zulässige Abweichung
angegebener Gehalt
Inhaltsstoff unterschreitend überschreitend
v. H.
v. H. v. H.
1 2 3
a b
Rohprotein unter 12,5 2 a 4 a
12,5 bis 20 16 r 32 r
über 20 3,2 a 6,4 a
Rohfett 2,5 a 2,5 a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 537
zulässige Abweichung
angegebener Gehalt
Inhaltsstoff unterschreitend überschreitend
v. H.
v. H. v. H.
1 2 3
a b
Wasser unter 20 1,5 a
20 bis 40 7,5 r
über 40 3 a
Rohfaser 3 a 1 a
Rohasche 4,5 a 1,5 a
(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen
Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:
1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 gelten die Angaben über den Gehalt an Energie in Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen
noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten
abweichen.
Vierter Abschnitt
Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen
§ 16
Zugelassene Zusatzstoffe
Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und der Spalte 4
oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung eines Zusatzstoffes nach Satz 1 besteht nur,
solange und soweit nicht eine EG-Zulassungsverordnung eine Regelung für diesen Zusatzstoff trifft oder dessen
Zulassung durch eine Verordnung nach Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 9m Satz 1 der Richtli-
nie 70/524/EWG aufgehoben wird.
§ 16a
Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf
1. Zulassung oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes oder
2. Verlängerung der zehnjährigen Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung (Zulassungs-
antrag)
ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) zur Prüfung der Voraussetzungen
für die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen. Wer in einem Vertragsstaat weder
Niederlassung noch Wohnsitz hat, kann eine Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder
Geschäftsraum in einem Vertragsstaat bestellt hat. Dieser ist im Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt.
(2) Dem Zulassungsantrag ist ein Dossier beizufügen, das nach der Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom
16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 64
S. 19) in der jeweils geltenden Fassung erstellt worden ist. Mit dem Zulassungsantrag ist ferner eine technische Spezi-
fikation nach der Richtlinie 87/153/EWG vorzulegen, in der die wichtigsten Eigenschaften und Merkmale des Zusatz-
stoffes zusammengefasst sind.
(3) Besteht der Zusatzstoff aus einem gentechnisch veränderten Organismus im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentech-
nikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder enthält der Zusatzstoff solche Organismen, so ist eine Einstufung
der Risiken für die Umwelt entsprechend der nach § 16 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes vorgesehenen Risikoeinstu-
fung durchzuführen. Zu diesem Zweck sind dem Zulassungsantrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine Ablichtung der Genehmigung zur absichtlichen Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die
Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach § 16 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes sowie die Ergebnis-
se der Freisetzung unter Berücksichtigung des etwaigen Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
2. das vollständige technische Dossier mit den nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes in Verbindung mit § 5
und Anlage 2 der Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996
(BGBl. I S. 1657) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben und Unterlagen sowie die Einstufung des
Umweltrisikos und
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
3. die Ergebnisse der Untersuchungen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken.
(4) Zulassungsanträgen für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung ist zusätzlich eine Monographie beizufü-
gen, die nach der Richtlinie 87/153/EWG zu erstellen ist. Ferner muss die technische Spezifikation nach § 16a Abs. 2
Satz 2 für diese Zusatzstoffe eine Zusammenfassung der in der Monographie beschriebenen Merkmale und Eigen-
schaften für die Veröffentlichung im Amtsblatt C der Europäischen Gemeinschaften enthalten. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für sonstige Zusatzstoffe, für die nach Artikel 9n Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 und Artikel 23 der Richt-
linie 70/524/EWG eine Monographie vorzulegen ist.
§ 16b
Besondere Vorschriften für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung
(1) Angaben und Unterlagen, die einem Zulassungsantrag für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung nach
§ 16a Abs. 2 oder 3 beigefügt werden müssen, sind nicht erforderlich, soweit dem Bundesamt ausreichende Erkennt-
nisse aus Angaben und Unterlagen eines anderen Antragstellers (Vorantragsteller) vorliegen, und
1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zugestimmt hat oder
2. die erstmalige Zulassung des Zusatzstoffes des Vorantragstellers, auf den sich die beabsichtigte Verwertung
bezieht, länger als zehn Jahre zurückliegt.
Satz 1 gilt auch für Angaben und Unterlagen eines Vorantragstellers, soweit die Zulassung des Zusatzstoffes auf
Antrag des Vorantragstellers durch Verordnung nach Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG entzogen wurde. Für
ergänzende Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller nachträglich zum Zweck der zehnjährigen Zulassung
eines nach Artikel 9a Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3a Buchstabe a der Richtlinie 70/524/EWG nur vorläufig zugelas-
senen Zusatzstoffes vorgelegt hat, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller zum Zweck der Änderung der Zulassung oder der Verlänge-
rung der Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt hat, dürfen zu Gunsten eines
anderen Antragstellers nur verwertet werden, wenn der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Zulassung län-
ger als fünf Jahre zurückliegt. Satz 1 gilt entsprechend für andere von einem Vorantragsteller im Verlauf des Zeitraums
der Zulassung des Zusatzstoffes vorgelegte neue Angaben und Unterlagen vom Zeitpunkt der Vorlage an. Abweichend
von Satz 1 dürfen Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller zum Zweck der Änderung der Zulassung eines
Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt hat, nur nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vorgesehe-
nen Zehnjahresfrist verwertet werden, wenn diese Frist zu einem späteren Zeitpunkt als die Fünfjahresfrist nach Satz 1
endet. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3) Sofern die Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung toxikologische Versuche an Wirbel-
tieren erfordert, hat sich der Antragsteller beim Bundesamt zu erkundigen, ob für den Zusatzstoff oder die wirksame
Substanz schon eine Zulassung besteht. Ist dies der Fall und sind die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 2
noch nicht abgelaufen, so setzt sich der Antragsteller mit dem Vorantragsteller in Verbindung, um sich zur Vermeidung
einer Wiederholung der toxikologischen Versuche an Wirbeltieren mit dem Vorantragsteller auf eine gemeinsame Ver-
wertung der Angaben und Unterlagen zu einigen. Können sich der Antragsteller und der Vorantragsteller nicht über die
gemeinsame Verwertung der Angaben und Unterlagen einigen und ist der Vorantragsteller im Inland wohnhaft oder
niedergelassen, so ordnet das Bundesamt die gemeinsame Verwertung der betreffenden Angaben und Unterlagen an
und setzt eine angemessene Vergütung für die vom Vorantragsteller für diese Versuche erbrachten Aufwendungen
fest. Der Vorantragsteller kann dem Antragsteller das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes untersagen, solange dieser
nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe Sicherheit geleistet hat.
§ 16c
Entscheidung über die Weiterleitung des Antrags
(1) Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 leitet das Bundesamt Zulassungsanträge nach
1. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 spätestens ein Jahr nach deren Eingang,
2. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 spätestens ein Jahr vor Ablauf der im Anhang der EG-Zulassungsverordnung in der Spalte
„Geltungsdauer der Zulassung“ festgesetzten Zulassungsdauer
mit allen Angaben und Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft und die anderen Mitgliedstaa-
ten weiter. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller Durchschriften der gegebenenfalls nach den Maßgaben des Bun-
desamtes nach Absatz 3 ergänzten Antragsunterlagen in entsprechender Zahl beizubringen. Werden Zulassungs-
anträge nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der im Anhang der EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Name und
Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes verantwortlichen Personen“ bezeichneten Person
(Inhaber der Zulassung) nicht spätestens 18 Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer gestellt, ist das Bundesamt nur
an die Frist nach Satz 1 Nr. 1 gebunden.
(2) Das Bundesamt darf einen Antrag nur ablehnen, wenn
1. die nach den §§ 16a und 16b erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorgelegt wurden oder
2. eine Prüfung des Zusatzstoffes ergeben hat, dass dieser die Anforderungen nach Artikel 3a der Richt-
linie 70/524/EWG nicht erfüllt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 539
(3) Anstelle der Ablehnung aus den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gründen kann das Bundesamt auch die Vorlage wei-
terer Angaben und Unterlagen verlangen und bis dahin das Ruhen der Bearbeitung anordnen. In diesem Fall verlängert
sich die Jahresfrist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 um die Zeitspanne des Ruhens der Bearbeitung.
§ 16d
Pflichten bei Zusatzstoffen mit firmengebundener Zulassung
(1) Nach Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung ist der Inhaber der Zulassung verpflichtet,
1. auf Verlangen der zuständigen Behörde unentgeltlich eine Standardprobe mit den Merkmalen und Eigenschaften
des Zusatzstoffes entsprechend der in § 16b Abs. 1 vorgesehenen Monographie und eine Referenzprobe der wirk-
samen Substanz zur Verfügung zu stellen; wurde auf Grund von Änderungen der Eigenschaften oder Merkmale des
Zusatzstoffes eine Änderung der Zulassung vorgenommen, ist die Standardprobe unaufgefordert durch eine Stan-
dardprobe zu ersetzen, die der neuen Monographie des Zusatzstoffes entspricht,
2. unvorhergesehene Unverträglichkeiten des zugelassenen Zusatzstoffes mit anderen Zusatzstoffen oder Tierarznei-
mitteln unverzüglich beim Bundesamt anzuzeigen und die Angaben und Unterlagen zu übermitteln, aus denen sich
die Unverträglichkeit ergibt, sowie
3. der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Erteilung der Zulassung unverzüglich Name oder Firma
sowie Anschrift oder Geschäftssitz der Hersteller mitzuteilen, denen er ein Recht auf Herstellung der Zusatzstoffe
eingeräumt hat; sind diese Hersteller in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, wohnhaft oder niedergelassen,
müssen außerdem Name oder Firma sowie Anschrift oder Geschäftssitz ihrer Vertreter in der Europäischen
Gemeinschaft angegeben werden.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 trifft im Fall eines Zusatzstoffes mit Ursprung in einem Drittland, das nicht
Vertragsstaat ist, den Vertreter der nach Absatz 1 bezeichneten Person in der Europäischen Gemeinschaft.
§ 17
Verwendungsbeschränkungen
(1) Die Zulassung eines Zusatzstoffes gilt für die Verwendung in Mischfuttermitteln, soweit im Anhang der jeweiligen
EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe a
oder b nichts anderes vorgesehen ist.
(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 mehrere Zusatzstoffe nur ver-
wendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische und biologische Verträglichkeit im Hinblick auf die
erwarteten Wirkungen besteht.
(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung
der Histomoniasis oder Kokzidiose verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl
als Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose zugelassen ist,
darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden. Ein Mikroorganismus
darf zusammen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose in einem
Mischfuttermittel nur verwendet werden, wenn dies in der Zulassung dieses Mikroorganismus vorgesehen ist.
(4) Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kup-
fer oder Selen dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden; dabei
darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels nicht unter-
schreiten.
(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Mischfuttermitteln
1. Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose unmittelbar zugesetzt
werden, soweit
a) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ vorgesehen
ist und
b) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 29a Abs. 1 erteilt worden ist,
2. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen unmittelbar zugesetzt werden, soweit
a) im Fall der Herstellung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere
aa) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ vorgese-
hen ist und
bb) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 31a Abs. 1 erteilt worden ist,
b) im Fall der Herstellung von Mischfuttermitteln für Heimtiere der Herstellerbetrieb nach § 31 Abs. 1 registriert
worden ist.
(6) Abweichend von Absatz 4 darf der Anteil der Vormischungen bis zu einem Anteil von 0,05 vom Hundert der
Gesamtmasse des Mischfuttermittels vermindert werden, soweit
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
1. die Zusammensetzung der Vormischung die gleichmäßige Einmischung erlaubt und
2. dem Herstellerbetrieb
a) im Fall der Zugabe von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomo-
niasis oder der Kokzidiose eine Genehmigung nach § 29a Abs. 2 oder
b) im Fall der Zugabe von Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen eine Genehmigung nach
§ 31a Abs. 2
erteilt worden ist.
§ 17a
Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln
(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln, jeweils bezogen auf Alleinfuttermittel mit einem Trocken-
substanzgehalt von 88 vom Hundert, die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Mindest-
gehalt“ festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten und die in der Spalte „Höchstgehalte“ festgesetzten
Höchstgehalte nicht überschreiten. Satz 1 gilt für in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzte Mindest- oder Höchstgehalte ent-
sprechend. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln
natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.
(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstof-
fen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen
mit anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf entweder
1. in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histo-
moniasis oder der Kokzidiose bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehalts oder
2. a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm
und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,
b) in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D
bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm je Kilo-
gramm,
c) in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten und an
Leistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,
d) in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder Tierkategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversor-
gung der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm
betragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbesonde-
re hinsichtlich des Gehalts an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, dass beim Verfüt-
tern die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung durch
Verwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.
§ 18
Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen
(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind,
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach dem Anhang der
jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder Anlage 3 Spalte 2 und gegebenenfalls mit den
zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.
Zusatzstoff zusätzliche Angaben
1 2
Antioxidantien bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung
vorangestellte Angabe: „mit Antioxidans“
Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure
Enyzme, Mikroorganismen Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie
des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-
datum an, EG-Registernummer nach dem Anhang der
jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Num-
mer“ oder Spalte „Zulassungsnummer des Zusatz-
stoffs“, oder Anlage 3 Spalte 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 541
Zusatzstoff zusätzliche Angaben
1 2
färbende Stoffe einschließlich Pigmente bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung
vorangestellte Angabe: „mit Farbstoff“ oder „gefärbt
mit“
Konservierungsstoffe bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung
vorangestellte Angabe: „mit Konservierungsstoff“ oder
„konserviert mit“
Kupfer Gehalt an Kupfer
Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histo- Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie
moniasis oder der Kokzidiose des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-
datum an, Anerkennungs-Kennnummer des Betriebes
nach § 31b Nr. 1 oder im Fall, dass der Betrieb seinen
Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat hat,
die Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 5 der Richt-
linie 95/69/EG
Vitamin A und D Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie
des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-
datum an
Vitamin E Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Toco-
pherolacetat, Endtermin der Garantie des Gehalts oder
Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilo-
gramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden
sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatz-
stoff“, oder Anlage 3 Spalte 2 entbehrlich, wenn
1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EG-Zusatzstoff“ oder „EG-Zusatzstoffe“ angefügt ist,
2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und
3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.
(3) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der
Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des
frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(4) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchst-
alter“ oder in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der
Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis
auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe
zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.
(5) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-
nung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c eine Gebrauchsanweisung
oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spal-
te „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe d Angaben zu besonderen herstellungsbe-
dingten Eigenschaften vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben
gekennzeichnet sind.
(6) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfutter-
mittel zulässig ist, (§ 17a Abs. 2 oder 3) dürfen, soweit sie nicht bereits mit einer entsprechenden Gebrauchsanweisung
nach Absatz 5 gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in den Verkehr gebracht werden: „Dieses Ergänzungs-
futtermittel darf wegen der/des gegenüber Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/des Zusatz-
stoffe/s) nur an ... (Tierart oder Tierkategorie und Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag verfüt-
tert werden“. Anstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag“ ist die Angabe „bis zu ... v. H. der
Tagesration“ zulässig; dabei müssen die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, dass
bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen
EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den
Zusatzstoffen eingehalten werden. Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die
Angabe der Gruppenbezeichnung „Spurenelemente“, sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden
sind.
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
(7) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitami-
ne als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte
„Zusatzstoff“, oder Anlage 3 Spalte 2 sowie der Gehalt an dem Element,
b) bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind, (Vitami-
ne) die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder
Anlage 3 Spalte 2, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die
Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
angegeben sind.
(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Regis-
ternummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“ oder Spalte „Zulas-
sungsnummer des Zusatzstoffs“, oder Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Regis-
ternummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.
(9) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel
anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an
Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationa-
len Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.
§ 19
Toleranzen
Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebe-
nen höchstens abweichen:
1. bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 µg, 1 000 IE) um 40 v. H.,
2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 v. H.,
4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,
5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 v. H.,
6. über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten,
7. über 1 000 Einheiten um 5 v. H.
Fünfter Abschnitt
Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen
§ 20
Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen
(1) Außer an öffentlich-rechtliche oder unter amtlicher Aufsicht stehende Anstalten zu Versuchszwecken dürfen
1. Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer
oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1, die nach
§ 29 Abs. 1 anerkannt worden sind,
2. Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose
nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1
anerkannt worden sind,
3. Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an
Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind, und
4. Vormischungen nach Nummer 3 nur an Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1 Nr. 3, die nach § 31 Abs. 1 registriert
worden sind,
abgegeben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen
1. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel mit diesen Zusatz-
stoffen für Heimtiere herstellen,
2. Leistungsförderer oder Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose an anerkannte Herstel-
lerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 29a Abs. 1 herstellen dürfen, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 543
3. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 31a Abs. 1
herstellen dürfen,
abgegeben werden.
(3) Sind Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, hergestellt und in einen
anderen Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden, dürfen die Zusatzstoffe zur Herstellung von Vor-
mischungen oder Mischfuttermitteln nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen Vertragsstaates
der Herstellerbetrieb die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG des Rates
vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung
bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) in der
jeweils geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der Herstellung dieser Zusatzstoffe in einem
Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, mit der Maßgabe, dass der in dem betroffenen Vertragsstaat ansässige Vertreter
des Herstellers die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG in der jeweils gel-
tenden Fassung erfüllt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, die in einem Ver-
tragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, oder in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt und in einen Ver-
tragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln.
§ 21
Kennzeichnung von Zusatzstoffen
(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder Anlage 3
Spalte 2,
2. der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder Milli-
liter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Phaffia rhodozyma, asta-
xanthinreich (ATCC 74219) der Gehalt an Ethoxyquin, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei
Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat,
3. die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“ oder
Spalte „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“, oder Anlage 3 Spalte 1,
4. das Höchstalter der Tiere, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstalter“
oder in Anlage 3 Spalte 5 festgesetzt,
5. die Nettomasse, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder die Nettomasse,
6. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
7. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose und Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-
datum an,
8. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der
Kokzidiose ferner:
a) die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach dem Anhang der
jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Sonstige Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c
und die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungs-
verordnung, Spalte „Sonstige Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d,
b) die Wartezeit, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmun-
gen“ oder in Anlage 3 Spalte 7 festgesetzt,
c) die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,
d) der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Ver-
antwortliche ist,
9. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des
Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Fall, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG nach deren
Artikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer,
10. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose die Handelsbe-
zeichnung sowie die dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen mit der Zulassung des Zusatzstoffes erteilte
Matrikelnummer.
(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 8 vorgeschrieben,
angegeben werden:
1. die Handelsbezeichnung,
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
2. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,
3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verant-
wortliche ist.
§ 22
Kennzeichnung von Vormischungen
(1) Vormischungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung „Vormischung“,
2. die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatz-
stoff“, oder Anlage 3 Spalte 2,
3. die Gehalte an wirksamer Substanz
a) der Zusatzstoffe, soweit für diese nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte
„Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, bei Enzymen die Einheiten der
Aktivität je Gramm oder je Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je
Gramm, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äquiva-
lenten von Alpha-Tocopherolacetat, und
b) anderer als in Buchstabe a aufgeführter Zusatzstoffe, soweit diese Zusatzstoffe eine Funktion in Bezug auf das
Futtermittel erfüllen und mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar
sind,
4. (weggefallen)
5. die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,
6. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach dem Anhang der
jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Sonstige Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c und
die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-
nung, Spalte „Sonstige Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d,
7. die Nettomasse, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder die Nettomasse,
8. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
9. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histo-
moniasis oder der Kokzidiose und Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbar-
keitsdauer vom Herstellungsdatum an,
10. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der His-
tomoniasis oder der Kokzidiose ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormi-
schung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist,
11. bei Vormischungen mit Enzymen oder Mikroorganismen ferner die EG-Registernummer der Zusatzstoffe nach
dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“, oder Anlage 3 Spalte 1,
12. bei Vormischungen mit Enzymen ferner die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,
13. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des
Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Fall, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG nach deren
Artikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer.
(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Absatz 1 Nr. 9 der Endtermin der Garantie des
Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, so genügt die Angabe des frühesten
Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte
„Höchstalter“ oder in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-
nung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit
einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormi-
schung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.
(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 11 vorge-
schrieben, angegeben werden:
1. die Handelsbezeichnung,
2. die EG-Registernummer der Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-
Nummer“ oder „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“, oder Anlage 3 Spalte 1,
3. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose der Name oder die
Firma und die Anschrift des Herstellers der Zusatzstoffe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 545
Sechster Abschnitt
Unerwünschte Stoffe, Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe
§ 23
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen darf die in Anlage 5
Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.
(2) Es ist verboten,
1. ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchst-
gehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel,
2. einen Zusatzstoff mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten
Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Zusatzstoff oder
3. eine Vormischung mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten
Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit der gleichen oder einer anderen Vormischung
zu mischen. Es ist ferner verboten, ein in Satz 1 genanntes Futtermittel, einen dort genannten Zusatzstoff oder eine
dort genannte Vormischung zu Verdünnungszwecken miteinander zu mischen. Wird ein Futtermittel, ein Zusatzstoff
oder eine Vormischung mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten
Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inakti-
vierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behand-
lung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.
§ 24
Kennzeichnung
(1) Futtermittel mit einem höheren Gehalt an einem unerwünschten Stoff als in § 23 Abs. 1 festgesetzt dürfen nur in
Verkehr gebracht werden, wenn angegeben ist:
1. im Fall einer vorgesehenen Reinigung der Hinweis: „Futtermittel mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des
unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur nach Reinigung zu verwenden“;
2. im Fall einer vorgesehenen Dekontamination der Hinweis: „Futtermittel mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung
des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur zur Dekontamination durch einen anerkannten Betrieb
bestimmt“.
Satz 1 gilt für Zusatzstoffe und Vormischungen entsprechend.
(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 Spalte 3 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt
sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem
Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration
ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchst-
gehalte nicht überschritten werden.
§ 24a
Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
(1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln nach Anlage 5a Teil A darf die in
Anlage 5a Teil B oder C jeweils in Spalte 5 festgesetzten oder die nach Absatz 2 oder 3 ermittelten Höchstgehalte nicht
überschreiten.
(2) Soweit für getrocknete oder verarbeitete Futtermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gelten
die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte zuzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Erhö-
hung oder abzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Verringerung.
(3) Soweit für Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gilt der Höchstgehalt, der sich
aus der Summe der für die Futtermittel nach Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten oder der nach Absatz 2 errechne-
ten Höchstgehalte, berechnet entsprechend ihrem Anteil an dem Mischfuttermittel, ergibt. Für Einzelfuttermittel, die
aus mehreren Rohstoffen bestehen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 für Futtermittel
festgesetzten Höchstgehalte für stoffgleiche Rohstoffe entsprechend anzuwenden sind.
§ 24b
Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel
(1) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Futtermittelgesetzes darf Getreide mit Rückständen an
Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Hersteller- oder Handelsbetriebe abgegeben wer-
den, auch wenn die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte überschreiten. Das Getreide darf
zur Herstellung von Mischfuttermitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeignete Be- oder Verarbeitung
sichergestellt ist, dass die Rückstände diese Höchstgehalte nicht überschreiten.
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
(2) Getreide nach Absatz 1 Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. der Gehalt an Rückständen der Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anlage 5a Teil C Spalte 5,
2. der Hinweis: „Getreide enthält überhöhte Rückstände aus Begasungsmitteln. Nicht zur Verfütterung abgeben oder
zu Mischfuttermitteln vermischen.“.
§ 25
Verbotene Stoffe
Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in den Verkehr gebracht
werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter
öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.
Siebenter Abschnitt
Fütterungsvorschriften
§ 26
Fütterungsbeschränkungen
(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfutter-
mittel zulässig ist, (§ 17a Abs. 2 oder 3) dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit ande-
ren Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalte“ oder in An-
lage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(2) Sind für Futtermittel mit Zusatzstoffen nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte
„Sonstige Bestimmungen“ oder Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten vorgeschrieben, dürfen Lebensmittel von den mit die-
sen Futtermitteln gefütterten Tieren nicht vor Ablauf dieser Wartezeit gewonnen werden.
(3) Futtermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel
festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Futtermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für
entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für
Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind.
§ 27
Fütterungsverbot
Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für das
Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstal-
ten.
Achter Abschnitt
Anforderungen an Betriebe
§ 28
Anerkennungsbedürftige Betriebe
(1) Herstellerbetriebe, die
1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“
oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorga-
nismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente,
Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe „Harnstoff und seine
Derivate sowie Ammoniumsalze” und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,
2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vita-
min A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung
der Histomoniasis oder der Kokzidiose
herstellen, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.
(1a) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.
(2) Handelsbetriebe, die
1. Zusatzstoffe oder Einzelfuttermittel nach Absatz 1 Nr. 1 oder
2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2
behandeln, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 547
(3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist,
hergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die
1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind oder,
2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaa-
tes als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG
erfüllen.
(4) Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb herstel-
len.
§ 29
Anerkennung
(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe nach § 28, ausgenommen die in § 28 Abs. 1a genannten Betriebe, werden auf
Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn eine
Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass
1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt sind und
2. sichergestellt ist, dass die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt
werden.
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit
oder Sachkenntnis nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige nicht,
der wiederholt oder gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen
hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verant-
wortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den
Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.
(1a) Anerkennungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der
für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten
Sachverständigen nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die
Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Absatz 1 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag
1. zu erklären, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen
erfüllt, und
2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 1 genannten Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu
führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.
(3) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung erforderlichen Angaben und
Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten
Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf anerkannte
Betriebe entsprechende Anwendung.
(4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Anerken-
nungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(5) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2
ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Anerkennung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie
kann die Anerkennung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.
§ 29a
Besondere Genehmigung bei anerkennungsbedürftigen Betrieben
(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Leistungsförderern oder Zusatzstof-
fen zur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose zu Mischfuttermitteln, soweit
1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen
mit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und
2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige
Verteilung dieser Zusatzstoffe verfügt.
(2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von
Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose nach
§ 17 Abs. 6, soweit
1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen
mit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Mischfutter-
mitteln gewährleistet.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 oder 2 endet, soweit die nach § 29 Abs. 1 erteilte Anerkennung zurückgenom-
men oder widerrufen worden oder erloschen ist.
§ 29b
Besondere Anforderungen an Dekontaminationsverfahren
Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über
unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorge-
schrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1a genannten Betrieben anzuwenden.
§ 30
Registrierungsbedürftige Betriebe
(1) Herstellerbetriebe, die
1. Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder
Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1,
2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spal-
te „Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen
Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausge-
nommen Kupfer und Selen,
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vita-
min D, Kupfer oder Selen,
4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-
Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden
ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder
Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder
5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen
herstellen, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein.
(1a) Herstellerbetriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zweck der Herstellung eines Fut-
termittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde registriert
sein.
(2) Handelsbetriebe, die
1. Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder
2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2
behandeln, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein.
(3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist,
hergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die
1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde registriert worden sind oder,
2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaa-
tes als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG
erfüllen.
(4) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb
herstellen.
§ 31
Registrierung
(1) Registrierungsbedürftige Betriebe, ausgenommen solche nach § 30 Abs. 1a, werden auf Antrag für die jeweils
beabsichtigte Tätigkeit im Sinne des § 30 von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus
dem Antrag ergibt, dass
1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und
2. sichergestellt ist, dass die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt
werden.
Die Registrierung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 549
2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit
oder Sachkenntnis
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige nicht, der wiederholt oder
gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der
erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht
durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts,
der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.
(1a) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 Abs. 1a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der
für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass
1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und
2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 31c ergebenden Pflichten erfüllt werden.
Die Registrierung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit
oder Sachkenntnis
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige nicht, der wiederholt oder
gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der
erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht
durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts,
der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.
(2) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag
1. zu erklären, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen
erfüllt, und
2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermit-
tel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.
(3) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom
Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.
(4) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrie-
rungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(5) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2
ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie
kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.
§ 31a
Besondere Genehmigung bei registrierungsbedürftigen Betrieben
(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder
Selen zu Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, soweit
1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen
mit diesen Zusatzstoffen registriert ist und
2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige
Verteilung dieser Zusatzstoffe verfügt.
(2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von
Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nach § 17 Abs. 6, soweit
1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen
mit diesen Zusatzstoffen registriert ist und
2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Mischfutter-
mitteln gewährleistet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 endet, soweit die nach § 31 Abs. 1 erfolgte Registrierung zurück-
genommen oder widerrufen worden oder erloschen ist.
§ 31b
Anerkennungs- und Registrierungs-Kennnummer
Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb
1. mit der Anerkennung nach § 29 eine Anerkennungs-Kennnummer und
2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennnummer.
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§ 31c
Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1a müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein
Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung
des Trocknungsverfahrens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbeson-
dere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern
nach § 3 des Futtermittelgesetzes erfüllt. Hierzu sind insbesondere
1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziel-
len Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,
2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,
3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und
mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen
zu dokumentieren und
4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
§ 32
Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Anerkennung und der Registrierung
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder
Abs. 1a nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a weggefallen ist,
2. eine der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird oder
3. der Betrieb seine Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder nach § 34 Abs. 1 oder 2
gröblich oder wiederholt verletzt.
Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 29a entsprechend.
(2) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder
Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder
Satz 2 weggefallen ist,
2. eine der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird oder
3. der Betrieb seine Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder, soweit ihm solche oblie-
gen, nach § 34 Abs. 1 oder 2 gröblich oder wiederholt verletzt.
Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 31a entsprechend.
(3) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Anerkennung oder
Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den
Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird. Satz 1 gilt für Genehmigungen nach § 29a und § 31a ent-
sprechend.
(4) Die Anerkennung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die
Tätigkeit, die der Anerkennung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.
§ 33
Bekanntmachung
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt die Anerkennung von Betrieben nach § 29,
die Registrierung von Betrieben nach § 31 sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die
Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Anerkennung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundes-
amt gibt die Anerkennungen und Registrierungen im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Das Bundesamt gibt ferner bekannt, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Vertragsstaaten das Ver-
zeichnis der anerkannten Betriebe bekannt gemacht haben, die die Voraussetzungen nach dem Anhang der Richt-
linie 95/69/EG erfüllen.
§ 33a
Besondere Registrierungspflicht
(1) Wer gewerbsmäßig andere als in § 30 Abs. 1a genannte Produkte zum Zweck der Herstellung eines Futtermittels
unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknet, muss von der für den Betriebsort zuständigen Behörde
registriert sein. Registrierungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag registriert, sofern sich aus dem Antrag die
Betriebsstätte, die Art des Betriebes und der Trocknung, das Brennmaterial, das zur Befeuerung der Trocknungsanla-
ge verwendet werden soll, und die Art und Menge der Futtermittel, die voraussichtlich jährlich getrocknet werden,
ergeben. Die Registrierung gilt mit einem vollständig vorgelegten Antrag als erfolgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 551
(2) Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die eine Anzeige nach § 33a Satz 1 in der am 17. November 2004 gel-
tenden Fassung rechtzeitig und vollständig erstattet haben, gelten als registriert.
§ 34
Buchführungspflicht
(1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellt, muss zusätzlich zu den Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3
des Futtermittelgesetzes und zu den jeweiligen Dokumentationspflichten nach Anlage 7 Spalte 3 über die Zusammen-
setzung der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischun-
gen Buch führen. Satz 1 gilt entsprechend für anerkannte und registrierte Betriebe, auch wenn sie die Mischfuttermittel
nicht gewerbsmäßig herstellen.
(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und
Dateien zehn Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
Neunter Abschnitt
Überwachung
§ 35
Eingangsstellen, Anmeldepflicht
(1) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzes geregelten Fälle ist die Einfuhr von Futtermitteln,
Zusatzstoffen oder Vormischungen, die nur von anerkannten oder registrierten Betrieben in den Verkehr gebracht wer-
den dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen
(Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.
(2) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzes geregelten Fälle hat derjenige, der Futtermittel,
Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, dies spätes-
tens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen
Behörde anzumelden.
§ 35a
Bescheinigungen
(1) Das Dokument nach § 15 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überfüh-
rung der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.
(2) Werden Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über
andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle
das von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Dokument über die durchgeführten futtermit-
telrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung des Dokuments verlangen.
§ 35b
Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung
von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.
§ 35c
Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
(1) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dür-
fen nicht eingeführt werden, wenn und soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit
1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische
Gemeinschaft auf Grund
a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar
2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicher-
heit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder
b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für
die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr.
L 24 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Dritt-
land gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bun-
desministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die vor Wirksamwerden
der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.
(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirk-
sam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,
2. entgegen § 17 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,
3. entgegen § 20 dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet oder
4. einen Stoff entgegen § 25 Satz 1 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 Satz 1 verfüttert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Satz 1, § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3
Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7
oder 9, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 oder 3 Satz 1, § 24 oder § 24b Abs. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischun-
gen in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
gekennzeichnet sind,
1a. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel in
den Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist,
2. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,
2a. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung mischt,
3. ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 dort genannte Futtermittel,
Zusatzstoffe oder Vormischungen behandelt oder Futtermittel dekontaminiert,
4. entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt,
5. ohne Genehmigung nach § 29a Abs. 1 oder 2 oder § 31a Abs. 1 oder 2 einen dort genannten Zusatzstoff zu Misch-
futtermitteln zugibt oder ein Mischfuttermittel herstellt,
5a. ohne Registrierung nach § 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 oder § 33a Abs. 1 Satz 1
Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellt, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste
oder andere Produkte zum Zweck der Herstellung eines Futtermittels trocknet oder Zusatzstoffe oder Vormi-
schungen behandelt,
6. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher,
Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
7. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
8. entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 15 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach
§ 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert oder
2. entgegen § 26 Abs. 2 Lebensmittel vor Ablauf der Wartezeit gewinnt.
§ 37
Übergangsregelungen
(1) § 5 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4, § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 18 Abs. 1 Spalte 2 der Tabelle, § 21 Abs. 1
Nr. 9 und § 22 Abs. 1 Nr. 13 finden erst ab dem 1. April 2001 Anwendung, soweit sie die Kennzeichnung von Futter-
mitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Angabe der Anerkennungs- und Registrierungs-Kennnummer
betreffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 553
(2) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 3. April 2003 gelten-
den Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2003 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für
Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 3. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum
1. November 2003 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(3) Betriebe, die am 6. März 1999 bereits
1. Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide oder Xantho-
phylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kok-
zidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der
Gruppe „Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze“ und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher
Herkunft gezüchtete Hefen,
2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vita-
min A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von
a) Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose
oder
b) Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen herstellen, behandeln oder in den Verkehr
bringen, gelten vorläufig als anerkannt, wenn sie die Anerkennung nach § 37 Abs. 4 der Futtermittelverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, bis zum 1. Oktober 1999 beantragt haben. Soweit
der Antrag nach Satz 1 nicht bis zum 3. April 2003 beschieden worden ist, ist er bis zum 1. Oktober 2003 zu
bescheiden. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Anerkennung als erteilt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit Ein-
tritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 oder 2.
(4) Betriebe, die am 6. März 1999 bereits
1. Zusatzstoffe, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatzstoffe,
die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 aufgeführt sind,
2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Caro-
tinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen, Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen,
oder Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, oder
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vita-
min D, Kupfer oder Selen herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig registriert, wenn sie
die Registrierung nach § 37 Abs. 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466) geändert
worden ist, bis zum 1. Oktober 1999 beantragt haben. Soweit der Antrag nach Satz 1 nicht bis zum 3. April 2003
beschieden worden ist, ist er bis zum 1. Oktober 2003 zu bescheiden. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Registrierung
als erteilt. Die vorläufige Registrierung erlischt mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag
nach Satz 1 oder 2.
(5) Betriebe, die am 28. Juli 2000 bereits Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die
nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 ein
Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen,
Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, herstellen, gelten als vorläufig
registriert, wenn sie die Registrierung nach § 37 Abs. 5a der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131)
geändert worden ist, oder nach § 37 Abs. 5a der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514) bis zum 1. Februar 2001 beantragt haben. Soweit der Antrag nach
Satz 1 nicht bis zum 3. April 2003 beschieden worden ist, ist er bis zum 1. Oktober 2003 zu bescheiden. Nach diesem
Zeitpunkt gilt die Registrierung als erteilt. Die vorläufige Registrierung erlischt mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ent-
scheidung über den Antrag nach Satz 1 oder 2.
(5a) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 30. September
2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Februar 2004 in den Verkehr gebracht werden. Futter-
mittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
noch bis zum 1. Februar 2004 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(6) Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1a, die am 17. Dezember 2003 bereits Grünfutter oder Lebensmittelreste zum
Zweck der Herstellung von Futtermitteln unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, gelten als vorläufig
registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt,
1. wenn sie die Registrierung nicht bis zum 1. Juni 2004 beantragt haben und
2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Abweichend
von Satz 3 kann der Antrag auch später beschieden werden, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Frist
zur Beibringung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft.
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
(7) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2003
geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Juli 2004 in den Verkehr gebracht und verwendet werden.
Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen,
dürfen noch bis zum 1. Juli 2004 erstmals in den Verkehr gebracht und verwendet werden.
(8) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 12. Mai 2004 gelten-
den Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2004 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für
Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 12. Mai 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum
1. November 2004 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Zusatzstoffe, die dieser Verordnung in der bis zum
12. Mai 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. August 2004 abgegeben oder verwendet wer-
den.
(9) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der am 31. Juli 2004 geltenden
Fassung entsprechen, der ab dem 1. August 2004 anzuwendenden Fassung jedoch nicht entsprechen, dürfen noch
bis zum 31. Oktober 2004 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der am
31. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, der ab dem 1. August 2004 anzuwendenden Fassung jedoch nicht ent-
sprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2004 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(10) Betriebe im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 1, die am 18. November 2004 bereits Futtermittel unter direkter Ein-
wirkung der Verbrennungsgase trocknen und die nicht nach § 33a Abs. 2 als registriert gelten, gelten als vorläufig regis-
triert. Die vorläufige Registrierung erlischt, wenn diese Betriebe die Registrierung nicht bis zum 1. Mai 2005 bean-
tragen.
(11) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 18. November 2004
geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Mai 2005 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für
Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 18. November 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis
zum 1. Mai 2005 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
§ 37a
Technische Festlegungen
Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Ber-
lin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 38
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 555
Anlage 1
(zu den §§ 2, 3, 4, 5, 9, 11, 13 und 28)
Zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel
Vorbemerkungen
Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 beziehen sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf
die Trockensubstanz.
Verzeichnis der zugelassenen Einzelfuttermittel
1. Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
Auf Methanol Erzeugnis, das durch Trocknen der in der Nähr- Rohprotein a) „nicht einatmen“
gezüchtete Bakterien lösung auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien
Rohfett b) Anerkennungs-Kenn-
für Kälber, Schweine, Methylophilus methylotrophus, Stamm NCIB
Rohasche nummer des Betriebes
Geflügel und Fische 10515, gewonnen wird
Wasser
Rohprotein min. 68 v. H.
in der Originalsubstanz
Reflexionszahl: über 50
Eiweißfermentations- Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas Rohprotein a) „Bei Mastschweinen
erzeugnis, das auf Erd- (ca. 91 v. H. Methan, 5 v. H. Ethan, 2 v. H. Propan, und Kälbern darf der
Rohasche
gas gezüchtet ist, aus 0,5 v. H. Isobutan, 0,5 v. H. n-Butan, 1 v. H. sonstige Gehalt an dem in
Methylococcus capsu- Bestandteile), Ammonium- und Mineralsalzen unter Rohfett Spalte 1 genannten
latus (Bath) Stamm Verwendung von Methylococcus capsulatus (Bath), Wasser Erzeugnis 8 v. H., bei
NCIMB 11132, Alcali- Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacil- Lachsen (Süßwasser)
genes acidovorans lus firmus gezüchtet ist und deren Zellen abgetötet 19 v. H. und bei Lachsen
Stamm NCIMB 12387, sind (Meerwasser) 33 v. H.
Bacillus brevis in der täglichen Ration
Rohprotein min. 65 v. H.
Stamm NCIMB 13288 nicht überschreiten.“
in der Originalsubstanz
und Bacillus firmus b) „nicht einatmen“
Stamm NCIMB 13280,
für Mastschweine von c) Anerkennungs-Kenn-
25 kg bis 60 kg nummer des Betriebes
Lebendgewicht, Kälber
mit mindestens
80 kg Lebendgewicht
und Lachse
Hefe Alle Hefen aus der Fermentation tierischer oder Rohprotein
pflanzlicher Nährsubstrate, wie Melasse, Nachwein,
Wasser
Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte,
Molke, Milchsäure oder Hydrolisate aus Pflanzen-
fasern, mit Saccharomyces cerevisiae, Saccha-
romyces carlsbergienis, Kluyveromyces lactis oder
Kluyveromyces fragilis und deren Zellen abgetötet
sind
Mycel-Silage aus der Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillin- Rohprotein Anerkennungs-Kenn-
Herstellung von Peni- herstellung mit Penicillium chrysogenum Stamm nummer des Betriebes
Rohasche
cillin für Schweine, Rin- ATCC 48271, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis,
der, Schafe und Ziegen L. collinoides, L. plantarum, L. sake und Streptococ- Wasser
cus lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert und
danach erhitzt worden ist
Rohprotein min. 7 v. H.
in der Originalsubstanz
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
2. Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse
2.1 Aminosäuren und ihre Salze
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
DL-Methionin DL-Methionin, technisch rein DL-Methionin Anerkennungs-Kenn-
CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH nummer des Betriebes
Wasser
DL-Methionin min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz
DL-Methionin, DL-Methionin, technisch rein, geschützt durch das DL-Methionin Anerkennungs-Kenn-
geschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/Styrol nummer des Betriebes
Wasser
Copolymer Vinylpyri- CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH
din/Styrol, für Milch-
DL-Methionin min. 65 v. H.
kühe
in der Originalsubstanz
Copolymer Vinyl-
pyridin/Styrol max. 3 v. H.
in der Originalsubstanz
DL-Methionin-Natrium- DL-Methionin-Natrium-Konzentrat, flüssig, DL-Methionin Anerkennungs-Kenn-
Konzentrat, flüssig technisch rein Wasser nummer des Betriebes
[CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COO]Na
DL-Methionin min. 40 v. H.
in der Originalsubstanz
Natrium min. 6,2 v. H.
in der Originalsubstanz
DL-Tryptophan DL-Tryptophan, technisch rein DL-Tryptophan Anerkennungs-Kenn-
(C8H5-NH)-CH2-CH(NH2)-COOH nummer des Betriebes
Wasser
DL-Tryptophan min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Lysin L-Lysin, technisch rein L-Lysin Anerkennungs-Kenn-
NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH nummer des Betriebes
Wasser
L-Lysin min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Lysin-Konzentrat, Basisches L-Lysin-Konzentrat, flüssig, aus der L-Lysin Anerkennungs-Kenn-
flüssig Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärke- nummer des Betriebes
Wasser
erzeugnissen und ihren Hydrolysaten
NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH
L-Lysin min. 50 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Lysin-Monohydro- L-Lysin-Monohydrochlorid, technisch rein L-Lysin Anerkennungs-Kenn-
chlorid NH2(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCI nummer des Betriebes
Wasser
L-Lysin min. 78 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Lysin-Monohydro- Mischung von: L-Lysin Anerkennungs-Kenn-
chlorid und nummer des Betriebes
a) L-Lysin-Monohydrochlorid, DL-Methionin
DL-Methionin in NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCI, technisch
Mischung, geschützt Wasser
rein, und
durch das Copolymer
Vinylpyridin/Styrol, für b) DL-Methionin, CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH,
Milchkühe technisch rein,
geschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/Styrol
L-Lysin und
DL-Methionin min. 50 v. H.
in der Originalsubstanz,
davon
DL-Methionin min. 15 v. H.
in der Originalsubstanz
Copolymer Vinyl-
pyridin/Styrol max. 3 v. H.
in der Originalsubstanz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 557
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
L-Lysin-Monohydro- L-Lysin-Monohydrochlorid-Konzentrat, flüssig, aus L-Lysin Anerkennungs-Kenn-
chlorid-Konzentrat, der Fermentation von Saccharose, Melasse, Wasser nummer des Betriebes
flüssig Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten
NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCI
L-Lysin min. 22,4 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Lysinphosphat und L-Lysinphosphat und seine Nebenerzeugnisse aus L-Lysin Anerkennungs-Kenn-
seine Nebenerzeug- der Fermentation von Saccharose, Ammoniak und nummer des Betriebes
Wasser
nisse aus der Fermen- Fischpresssaft mit Brevibacterium lactofermentum
tation für Schweine Stamm NRRL B-11470
und Geflügel [NH2(CH2)4-CH(NH2)COOH] · H3PO4
Lysin min. 35 v. H.
in der Originalsubstanz
Phosphor min. 4,3 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Lysin-Sulfat und L-Lysin-Sulfat und seine Nebenerzeugnisse aus der L-Lysin Anerkennungs-Kenn-
seine Nebenerzeug- Fermentation von Zuckersirup, Melasse, Getreide, Wasser nummer des Betriebes
nisse aus der Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit
Fermentation Corynebacterium glutamicum
[NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH]2 · H2SO4
L-Lysin min. 40 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Threonin L-Threonin, technisch rein L-Threonin Anerkennungs-Kenn-
CH3-CH(OH)-CH(NH2)-COOH Wasser nummer des Betriebes
L-Threonin min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Tryptophan L-Tryptophan, technisch rein L-Tryptophan Anerkennungs-Kenn-
(C8H5-NH)-CH2-CH(NH2)-COOH nummer des Betriebes
Wasser
L-Tryptophan min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz
N-Hydroxymethyl-DL- N-Hydroxymethyl-DL-Methionin-Calcium-Dihydrat, DL-Methionin Anerkennungs-Kenn-
Methionin-Calcium- technisch rein nummer des Betriebes
Wasser
Dihydrat für Rinder, [CH3S(CH2)2-CH(NH · CH2OH)-COO]2 Ca · 2H2O
Schafe und Ziegen mit
DL-Methionin min. 67 v. H.
Pansenfunktion
in der Originalsubstanz
Formaldehyd max. 14 v. H.
in der Originalsubstanz
Calcium min. 9 v. H.
in der Originalsubstanz
Zink-Methionin für Zink-Methionin, technisch rein DL-Methionin Anerkennungs-Kenn-
Rinder, Schafe und [CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COO]2 Zn nummer des Betriebes
Wasser
Ziegen mit Pansen- DL-Methionin min. 80 v. H.
funktion in der Originalsubstanz
Zink max. 18,5 v. H.
in der Originalsubstanz
2.2 Hydroxy-Analoge von Methionin und ihre Salze
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
Calciumsalz des Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin Monomere Säure Anerkennungs-Kenn-
Hydroxy-Analogs von [CH3S(CH2)2-CH(OH)-COO]2Ca nummer des Betriebes
Wasser
Methionin Monomere Säure min. 83 v. H.
in der Originalsubstanz
Calcium min. 12 v. H.
in der Originalsubstanz
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
Hydroxy-Analog von Hydroxy-Analog von Methionin Gesamtsäure Anerkennungs-Kenn-
Methionin CH3S(CH2)2-CH(OH)-COOH nummer des Betriebes
Monomere Säure
Gesamtsäure min. 85 v. H. Wasser
in der Originalsubstanz
Monomere Säure min. 65 v. H.
in der Originalsubstanz
Isopropylester der 2- Isopropylester des Methioninhydroxy-Analogs Anerkennungs-Kenn-
Hydroxy-4-methylthio- CH3-S-CH2-C(OH)H-COO-CH-(CH3)2 nummer des Betriebes
buttersäure für Milch-
Monomere Ester min. 90 v. H.
kühe
Feuchtigkeitsgehalt max. 1 v. H.
3 . N i c h t p r o t e i n h a l t i g e S t i c k s t o f f v e r b i n d u n g e n ( N P N - Ve r b i n d u n g e n )
3.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
Ammoniumacetat für Erzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von Stickstoff
Rinder, Schafe und Ammoniumacetat besteht
Wasser
Ziegen mit Pansen- CH3COONH4
funktion
Ammoniumacetat min. 55 v. H.
in der Originalsubstanz
Ammoniumlaktat aus Ammoniumlaktat aus der Fermentation von Molke Rohprotein
der Fermentation für mit Lactobacillus bulgaricus
Rohasche
Rinder, Schafe und CH3CHOHCOONH4
Ziegen mit Pansen- Wasser
Rohprotein min. 44 v. H.
funktion
in der Originalsubstanz
Ammoniumsulfat für Erzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von Stickstoff „Bei Kälbern, Schaf- und
Rinder, Schafe und Ammoniumsulfat besteht Wasser Ziegenlämmern darf der
Ziegen mit Pansen- (NH4)2SO4 Gehalt an Ammoniumsulfat
funktion 0,5 v. H. in der täglichen
Ammoniumsulfat min. 35 v. H.
in der Originalsubstanz Ration nicht überschreiten.“
Biuret für Rinder, Biuret, technisch rein Stickstoff
Schafe und Ziegen mit (CONH2)2-NH
Pansenfunktion
Biuret min. 97 v. H.
in der Originalsubstanz
Harnstoff für Rinder, Harnstoff, technisch rein Stickstoff
Schafe und Ziegen mit CO(NH2)2
Pansenfunktion
Harnstoff min. 97 v. H.
in der Originalsubstanz
Harnstoffphosphat Harnstoffphosphat, technisch rein Stickstoff
für Rinder, Schafe und CO(NH2)2 · H3PO4
Phosphor
Ziegen mit Pansen-
Stickstoff min. 16,5 v. H.
funktion
in der Originalsubstanz
Phosphor min. 18 v. H.
in der Originalsubstanz
Isobutylidendiharnstoff Isobutylidendiharnstoff, technisch rein Stickstoff
für Rinder, Schafe und (CH3)2-(CH)2-(NHCONH2)2
Ziegen mit Pansen- Stickstoff min. 30 v. H.
funktion in der Originalsubstanz
Isobutyraldehyd min. 35 v. H.
in der Originalsubstanz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 559
3.2 Andere NPN-Verbindungen
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
Nebenerzeugnis aus Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis aus der Rohprotein Anerkennungs-Kenn-
der Herstellung von Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermen- Rohasche nummer des Betriebes
L-Glutaminsäure für tation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnis-
Rinder, Schafe und sen und ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium Wasser
Ziegen mit Pansen- melassecola
funktion
Rohprotein min. 48 v. H.
in der Originalsubstanz
Nebenerzeugnis aus Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis von Rohprotein Anerkennungs-Kenn-
der Herstellung von L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von Rohasche nummer des Betriebes
L-Lysin für Rinder, Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren
Schafe und Ziegen mit Hydrolysaten mit Brevibacterium lactofermentum Wasser
Pansenfunktion Rohprotein min. 45 v. H.
in der Originalsubstanz
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Anlage 1a
(zu den §§ 4, 5 und 13)
Nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel
Teil A
Vorbemerkungen
I. Erläuterungen
1. Die nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel sind in Teil B nach folgenden Merkmalen aufgeführt und
bezeichnet:
– die Herkunft des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z. B. pflanzlich, tierisch, mineralisch;
– der verwendete Teil des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z. B. ganzes Erzeugnis, Samen, Knollen,
Knochen;
– das Verfahren, dem das Erzeugnis oder Nebenerzeugnis unterworfen wurde, z. B. Enthülsen, Extraktion,
Erhitzung, oder das entstandene Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, z. B. Flocken, Kleie, Trester, Fett;
– der Reifegrad des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses oder die Qualität des Erzeugnisses oder Nebener-
zeugnisses, z. B. „glucosinolatarm“, „fettreich“, „zuckerarm“.
2. Die in Teil B enthaltene Liste ist in 12 Kapitel untergliedert:
1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
6. Grünfutter und Raufutter
7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
8. Milcherzeugnisse
9. Erzeugnisse von Landtieren
10. Fische sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
11. Mineralstoffe
12. Verschiedene Einzelfuttermittel
II. Bezeichnung
Enthält der Name eines in Teil B aufgeführten Einzelfuttermittels ein eingeklammertes Wort oder mehrere einge-
klammerte Worte, so dürfen diese Worte weggelassen werden. Beispiel: Soja(bohnen)öl darf entweder als Soja-
bohnenöl oder als Sojaöl bezeichnet werden.
III. Glossar
Das nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten Verfahren zur Herstellung der in Teil B und Teil C aufge-
führten Einzelfuttermittel. Enthalten die Bezeichnungen für diese Einzelfuttermittel eine gebräuchliche Bezeich-
nung oder einen Begriff nach Spalte 4, so muss das verwendete Verfahren der in Spalte 3 aufgeführten Beschrei-
bung entsprechen.
Gebräuchliche Bezeichnung,
Nummer Verfahren Beschreibung
Begriff
1 2 3 4
1 Konzentrieren1) Anreicherung bestimmter Inhaltsstoffe Konzentrat
durch Entfernen des Wassers oder sonstiger
Bestandteile
2 Schälen2) Vollständiges oder teilweises Entfernen geschält, teilgeschält
der äußeren Schale oder Schalen von Körnern,
Samen, Früchten, Nüssen und anderem
3 Trocknen Künstlicher oder natürlicher Wasserentzug getrocknet (Sonne oder künstlich)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 561
Gebräuchliche Bezeichnung,
Nummer Verfahren Beschreibung
Begriff
1 2 3 4
4 Extraktion Gewinnung von Fett oder Öl aus bestimmten Extraktionsschrot (bei ölhaltigen
Materialien durch Entzug mit Hilfe organischer Materialien), Melasse, Trocken-
Lösungsmittel oder Gewinnung von Zucker schnitzel (bei Zucker oder andere
oder anderer wasserlöslicher Bestandteile wasserlösliche Bestandteile
durch wässrige Extraktion. Bei Anwendung enthaltenden Materialien)
eines organischen Lösungsmittels muss das
extrahierte Material technisch frei von Lösungs-
mittelrückständen sein
5 Extrudieren Pressen oder Drücken von Material durch eine extrudiert
Öffnung unter Druckeinwirkung (vgl. auch
Vorverkleistern)
6 Flockieren Walzen von feuchtem, wärmebehandeltem Flocken
Material
7 Mehlmüllerei Mechanische Verarbeitung von Körnern zur Mehl, Kleie, Futtermehl, Grießkleie
Verringerung der Korngröße und zur leichteren
Auftrennung in seine Bestandteile, vor allem
Mehl, Kleie und Grießkleie
8 Erhitzen Allgemeine Bezeichnung für eine Reihe von dampferhitzt, gekocht, wärme-
Wärmebehandlungen, die unter bestimmten behandelt
Bedingungen durchgeführt werden, um den
Nährwert oder die Struktur des Materials zu
verändern
9 Fetthärtung Umwandlung von ungesättigten Glyceriden in gehärtet, teilweise gehärtet
gesättigte Glyceride (Härtung von Ölen und
Fetten)
10 Hydrolyse Aufschluss in einfachere chemische Bestandtei- hydrolisiert
le durch geeignete Behandlung mit Wasser und
gegebenenfalls Enzymen, Säuren oder Alkalien
11 Abpressen Gewinnung von Fett oder Öl aus ölreichen Expeller3) (bei ölenthaltenden
Materialien oder von Saft aus Früchten Materialien), Pülpe, Trester
oder anderen Pflanzenerzeugnissen durch (z. B. bei Früchten), Pressschnitzel
mechanische Behandlung (durch Spindel- (bei Zuckerrüben)
oder sonstige Pressen), auch bei leichter
Wärmebehandlung
12 Pelletieren Spezielle Formgebung durch Pressen mittels Pellet, pelletiert
Matrize
13 Vorverkleistern Modifizierung von Stärke, um die Quellfähigkeit vorverkleistert4), gequellt
in kaltem Wasser wesentlich zu erhöhen
14 Raffinieren Vollständiges oder teilweises Entfernen von raffiniert, teilraffiniert
Begleitstoffen aus Zucker, Ölen, Fetten und
anderen Naturmaterialien durch chemische
oder physikalische Behandlung
15 Nassmüllerei Mechanische Abtrennung einzelner Bestandtei- Keime, Kleber, Stärke
le von Kernen oder Körnern, auch nach Einwei-
chen in Wasser, mit oder ohne Zusatz von
Schwefeldioxid, zur Gewinnung von Stärke
16 Schroten Mechanische Verarbeitung von Körnern oder Schrot, geschrotet
anderen Einzelfuttermitteln zur Verringerung
ihrer Größe
17 Entzuckern Vollständiger oder teilweiser Entzug von Mono- entzuckert, teilentzuckert
und Disacchariden aus Melasse und anderen
zuckerhaltigen Materialien durch chemische
oder physikalische Verfahren
1) „Konzentrieren“ darf durch „Eindicken“ ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann „eingedickt“.
2) „Schälen“ darf je nach Fall durch „Enthülsen“ oder „Entspelzen“ ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann „enthülst“ oder „ent-
spelzt“.
3) „Expeller“ darf durch den Begriff „Kuchen“ ersetzt werden.
4) „Vorverkleistert“ darf durch den Begriff „aufgeschlossen (bezogen auf Stärke)“ ersetzt werden.
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
IV. Erläuterungen zu den Gehalten an Inhaltstoffen
Die in Teil B und Teil C angegebenen Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist,
auf die Originalsubstanz.
Teil B
Nicht ausschließliches Verzeichnis der wichtigsten nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel
1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
1.01 Hafer Körner von Avena sativa L. und anderen kulti-
vierten Haferarten
1.02 Haferflocken Erzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen von Stärke
entspelztem Hafer entsteht und das geringe
Mengen an Spelzen enthalten kann
1.03 Haferfuttermehl Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung Rohfaser
des gereinigten, entspelzten Hafers zu Hafer-
grütze und Mehl anfällt. Es besteht über-
wiegend aus Haferkleie und einem geringeren
Anteil an Mehlkörper
1.04 Haferschälkleie Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung Rohfaser
von gereinigtem Hafer zu Haferkernen anfällt
und überwiegend aus Teilen der Schale und
aus Kleie besteht
1.05 Gerste Körner von Hordeum vulgare L.
1.06 Gerstenfuttermehl Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung Rohfaser
der gereinigten geschälten Gerste zu Graupen,
Grieß oder Mehl anfällt
1.07 Gerstenprotein Getrocknetes Nebenerzeugnis der Gersten- Rohprotein
stärkegewinnung, das überwiegend aus Eiweiß
Stärke
besteht, das beim Abtrennen der Stärke anfällt
1.08 Bruchreis Nebenerzeugnis der Herstellung von poliertem Stärke
oder glasiertem Reis, Oryza sativa L., das im
Wesentlichen aus kleinen oder gebrochenen
Körnern besteht
1.09 Gelbes Reisfuttermehl Nebenerzeugnis des ersten Schleifens von Rohfaser
geschältem Rohreis, das aus Silberhäutchen,
Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers
und des Keims besteht
1.10 Weißes Reisfuttermehl Nebenerzeugnis des zweiten Schleifens Rohfaser
von geschältem Reis, das im Wesentlichen
aus den äußeren Teilen des Mehlkörpers
besteht und außerdem Bestandteile der
Aleuronschicht und der Keime enthält
1.11 Reisfuttermehl, kalkhaltig Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von Rohfaser
geschältem Reis anfällt und überwiegend aus
Calciumcarbonat
Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des
Mehlkörpers und des Keims besteht und,
bedingt durch die Herstellung, unterschiedliche
Mengen an Calciumcarbonat enthält
1.12 Reisfuttermehl Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von Rohfaser
„parboiled“ geschältem parboiled Reis anfällt und überwie- Calciumcarbonat
gend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuron-
schicht, des Mehlkörpers und des Keims
besteht und, bedingt durch die Herstellung,
unterschiedliche Mengen an Calciumcarbonat
enthält
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 563
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
1.13 Futterreis, gemahlen Erzeugnis, das durch Mahlen von Futterreis Stärke
gewonnen wird, das aus unreifen, grünen oder
kreidigen Körnern, die bei der Bearbeitung von
Halbrohreis beim Absieben ausgesondert
werden, oder aus normal ausgebildeten Reis-
körnern, geschält, fleckig oder gelb, besteht
1.14 Reiskeimkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen von Reiskeimen, denen noch Rohfett
Teile des Mehlkörpers und der Samenschale
anhaften, anfällt Rohfaser
1.15 Reiskeim- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
extraktionsschrot durch Extraktion von Reiskeimen, denen noch
Teile des Mehlkörpers und der Samenschale
anhaften, anfällt
1.16 Reisstärke Aus Reis gewonnene, technisch reine Stärke Stärke
1.17 Rispenhirse Körner von Panicum miliaceum L.
1.18 Roggen Körner von Secale cereale L.
1.19 Roggenfuttermehl1) Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Stärke
aus gereinigtem Roggen. Es besteht im
Wesentlichen aus Teilen des Mehlkörpers,
feinen Schalenteilen und wenigen sonstigen
Kornbestandteilen
1.20 Roggengrießkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Rohfaser
aus gereinigtem Roggen, das überwiegend
aus Teilen der Schale, im Übrigen aus Korn-
bestandteilen besteht, die vom Mehlkörper
nicht so weitgehend befreit sind wie bei der
Roggenkleie
1.21 Roggenkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Rohfaser
aus gereinigtem Roggen, das überwiegend
aus Teilen der Schale, im Übrigen aus Korn-
bestandteilen besteht, die vom Mehlkörper
weitgehend befreit sind
1.22 Sorghum Körner von Sorghum bicolor (L.) Moench s.l.
1.23 Weizen Körner von Triticum aestivum L., Triticum
durum Desf. und anderen kultivierten
Nacktweizenarten
1.24 Weizenfuttermehl2) Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Stärke
aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt,
das überwiegend aus Teilen des Mehlkörpers,
im Übrigen aus feinen Schalenteilen und
wenigen sonstigen Kornbestandteilen besteht
1.25 Weizengrießkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Rohfaser
aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt,
das überwiegend aus Teilen der Schale, im
Übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die
vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit
sind wie bei der Weizenkleie
1.26 Weizenkleie3) Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus Rohfaser
gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das
überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen
aus sonstigen Kornbestandteilen besteht, die
vom Mehlkörper weitgehend befreit sind
1.27 Weizenkeime Nebenerzeugnis der Mehlgewinnung, das Rohprotein
im Wesentlichen aus gewalzten oder nicht
Rohfett
gewalzten Weizenkeimen besteht, denen
noch Teile des Mehlkörpers und der Schale
anhaften können
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
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1.28 Weizenkleber Getrocknetes Nebenerzeugnis der Weizenstär- Rohprotein
kegewinnung, das überwiegend aus Kleber
besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt
1.29 Weizenkleberfutter Nebenerzeugnis der Weizenstärke- und Rohprotein
-klebergewinnung. Es besteht aus Kleie, deren
Stärke
Keime teilweise entfernt worden sein können,
und Kleber, denen in geringen Mengen Bruch-
weizen, der bei der Körnerreinigung anfällt, und
geringe Mengen von Rückständen aus der
Stärkehydrolyse zugesetzt werden können
1.30 Weizenstärke Aus Weizen gewonnene, technisch reine Stärke Stärke
1.31 Weizenquellstärke Erzeugnis, das aus Weizenstärke besteht, die Stärke
durch Wärmebehandlung weitgehend auf-
geschlossen ist
1.32 Dinkel Dinkelkörner, Triticum spelta L.,
Triticum dioccum Schrank,
Triticum monococcum
1.33 Triticale Körner der Hybride Triticum X Secale
1.34 Mais Körner von Zea mays L.
1.35 Maisfuttermehl4) Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl Rohfaser
oder Maisgrieß, das überwiegend aus Mais-
schalen und anderen Kornbestandteilen
besteht, die vom Mehlkörper nicht so weit-
gehend befreit sind wie bei der Maiskleie
1.36 Maiskleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl Rohfaser
oder Maisgrieß, das überwiegend aus Mais-
schalen sowie aus Maiskörperteilen besteht
und Teile der Maiskeime enthalten kann
1.37 Maiskeimkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen von Keimen anfällt, die auf
Rohfett
trockenem oder nassem Wege aus Mais
gewonnen werden und denen noch Teile des
Mehlkörpers und der Schale anhaften
1.38 Maiskeim- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
extraktionsschrot durch Extraktion von Keimen anfällt, die auf
trockenem oder nassem Wege aus Mais
gewonnen werden und denen noch Teile des
Mehlkörpers und der Schale anhaften
1.39 Maiskleberfutter5) Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung Rohprotein
(Nassmüllerei). Es besteht aus Kleie und Kleber, Stärke
denen bis zu 15 v. H. des Gewichts Rückstände
vom Sichten von Mais oder Rückstände von Rohfett, wenn > 4,5 v. H.
Maisquellwasser aus der Gewinnung von
Alkohol oder anderen Stärkederivaten zugefügt
worden sind. Das Erzeugnis kann außerdem
Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung
(ebenfalls Nassmüllerei) enthalten
1.40 Maiskleber Getrocknetes Nebenerzeugnis der Maisstärke- Rohprotein
gewinnung, das überwiegend aus Kleber
besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt
1.41 Maisstärke Aus Mais gewonnene, technisch reine Stärke Stärke
1.42 Maisquellstärke6) Erzeugnis, das aus Maisstärke besteht, die Stärke
durch Wärmebehandlung weitgehend aufge-
schlossen ist
1.43 Malzkeime Nebenerzeugnis der Vermälzung, das haupt- Rohprotein
sächlich aus getrockneten Keimlingen des
Getreides besteht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 565
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
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1.44 Biertreber, getrocknet Nebenerzeugnis der Brauerei, das durch Rohprotein
Trocknen der Rückstände von gemälztem
und nicht gemälztem Getreide und anderen
stärkehaltigen Erzeugnissen gewonnen wird
1.45 Getreideschlempe, Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das Rohprotein
getrocknet7) durch Trocknen der Rückstände fermentierten
Getreides gewonnen wird
1.46 Getreideschlempe, Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, Rohprotein
dunkel8) das durch Trocknen der festen Rückstände
fermentierten Getreides gewonnen wird
und dem Teile des Schlempesirups oder
der Destillationsrückstände zugesetzt worden
sind
1) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als „stärkereich“ oder als „Roggennachmehl“ bezeichnet werden.
2) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als „stärkereich“ oder als „Weizennachmehl“ bezeichnet werden.
3) Wenn dieses Erzeugnis fein gemahlen wurde, darf das Wort „fein“ der Bezeichnung hinzugefügt werden oder die Bezeichnung darf durch eine
andere entsprechende Bezeichnung ersetzt werden.
4) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als „stärkereich“ oder als „Maisnachmehl“ bezeichnet werden.
5) Die Bezeichnung darf durch „Maisglutenfutter“ ersetzt werden.
6) Die Bezeichnung darf durch „extrudierte Maisstärke“ ersetzt werden.
7) Die Getreideart darf bei der Bezeichnung angegeben werden.
8) Die Bezeichnung darf durch „getrocknete Körner und Quellwasser aus der Destillation“ ersetzt werden.
2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
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2.01 Erdnusskuchen aus Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
teilenthülster Saat durch Pressen der teilweise von den Hülsen
Rohfett
befreiten Samen der Erdnuss (Arachis hypo-
gaea L. und andere Arachisarten) anfällt Rohfaser
(Höchstgehalt an Rohfaser:
16 v. H. in der Trockenmasse)
2.02 Erdnussextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
aus teilenthülster Saat durch Extraktion der teilweise von den Hülsen
Rohfaser
befreiten Samen der Erdnuss anfällt
(Höchstgehalt an Rohfaser:
16 v. H. in der Trockenmasse)
2.03 Erdnusskuchen aus ent- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
hülster Saat durch Pressen der von den Hülsen befreiten
Rohfett
Samen der Erdnuss anfällt
Rohfaser
2.04 Erdnussextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
aus enthülster Saat durch Extraktion der von den Hülsen befreiten
Rohfaser
Samen der Erdnuss anfällt
2.05 Rapssaat1) Samen von Raps, Brassica napus L. ssp.
Oleifera (Metzg.) Sinsk., indischem Sarson,
Brassica napus L. var. glauca (Roxb.) O. E.
Schulz sowie Rübsen, Brassica napa L. ssp.
Oleifera (Metzg.) Sinsk.
(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)
2.06 Rapskuchen1) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen von Rapssaat anfällt Rohfett
(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)
Rohfaser
2.07 Rapsextraktionsschrot1) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Extraktion von Rapssaat anfällt
(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)
2.08 Rapsschalen Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Rohfaser
Rapssamen anfällt
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Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
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2.09 Saflorextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
aus teilgeschälter Saat durch Extraktion von teilweise geschälten Rohfaser
Samen der Saflorpflanze Carthamus tinctorius
L. anfällt
2.10 Kokoskuchen Nebenerzeugnis, das bei der Fettgewinnung Rohprotein
durch Pressen des getrockneten Kerns Rohfett
(Endosperm) und der Samenschale
(Integument) des Samens der Kokospalme Rohfaser
Cocos nucifera L. anfällt
2.11 Kokosextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Extraktion des getrockneten Kerns
(Endosperm) und der Samenschale (Integu-
ment) des Samens der Kokospalme anfällt
2.12 Palmkernkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen von Palmkernen Elaeis
Rohfaser
guineensis Jacq., Corozo oleifera (H.B.K.)
L. H. Bailey (Elaeis melanococca auct.) anfällt, Rohfett
bei denen die Steinschale so weit wie möglich
entfernt worden ist
2.13 Palmkernextraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
schrot durch Extraktion von Palmkernen anfällt, bei Rohfaser
denen die Steinschale so weit wie möglich ent-
fernt worden ist
2.14 Soja(bohnen), dampf- Sojabohnen Glycine max. L. Merr., die einer
erhitzt geeigneten Wärmebehandlung unterworfen
wurden
(Ureaseaktivität:
höchstens 0,4 mg N/g · Minute)
2.15 Soja(bohnen)extraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
schrot, dampferhitzt durch Extraktion aus Sojabohnen anfällt und
Rohfaser, wenn > 8 v. H.
einer geeigneten Wärmebehandlung unterwor-
fen wurde
(Ureaseaktivität:
höchstens 0,4 mg N/g · Minute)
2.16 Soja(bohnen)extraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
schrot, aus geschälter durch Extraktion aus geschälten Sojabohnen
Saat, dampferhitzt anfällt und einer geeigneten Wärmebehandlung
unterworfen wurde
(Höchstgehalt an Rohfaser:
8 v. H. in der Trockenmasse)
(Ureaseaktivität:
höchstens 0,5 mg N/g · Minute)
2.17 Soja(bohnen)protein- Nebenerzeugnis aus geschälten, entfetteten Rohprotein
konzentrat Sojabohnen, das noch weiter extrahiert wurde,
um den Anteil löslicher Nicht-Proteinbestand-
teile zu verringern
2.18 Pflanzenöl2) Aus Pflanzen gewonnenes Öl Wasser, wenn > 1 v. H.
2.19 Soja(bohnen)schalen Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Soja- Rohfaser
bohnen anfällt
2.20 Baumwollsaat Entlinterte Samen der Baumwollpflanze Rohprotein
Gossypium spp.
Rohfaser
Rohfett
2.21 Baumwollsaat- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
extraktionsschrot aus durch Extraktion der entlinterten und teilweise
Rohfaser
teilgeschälter Saat geschälten Samen der Baumwollpflanze anfällt
(Höchstgehalt an Rohfaser:
22,5 v. H. in der Trockenmasse)
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Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
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2.22 Baumwollsaatkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen der entlinterten Samen der
Rohfaser
Baumwollpflanze anfällt
Rohfett
2.23 Nigersaatkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen von Nigersaat, Guizotia abyssi- Rohfett
nica (L.F.) Cass., anfällt
Rohfaser
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:
3,4 v. H.)
2.24 Sonnenblumensaat Früchte der Sonnenblume Helianthus annuus L.
2.25 Sonnenblumen- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
extraktionsschrot durch Extraktion von Sonnenblumenfrüchten
anfällt
2.26 Sonnenblumen- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
extraktionsschrot aus durch Extraktion der teilweise geschälten Rohfaser
teilgeschälter Saat Früchte der Sonnenblume anfällt
(Höchstgehalt an Rohfaser:
27,5 v. H. in der Trockenmasse)
2.27 Lein Samen des Leins Linum usitatissimum L.
(Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.)
2.28 Leinkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen des Leins anfällt
Rohfett
(Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.)
Rohfaser
2.29 Leinextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Extraktion der Samen des Leins anfällt
(Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.)
2.30 Olivenextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Extraktion nach dem Pressen von Oliven
Rohfaser
der Varietät Olea europaea L. anfällt, die so weit
wie möglich von Kernteilen befreit sind
2.31 Sesamkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen der Samen des Sesams, Rohfaser
Sesamum indicum L., anfällt
Rohfett
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:
5 v. H.)
2.32 Kakaoextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
aus teilgeschälter Saat durch Extraktion der teilweise geschälten,
Rohfaser
getrockneten und gerösteten Samen der
Kakaopflanze, Theobroma cacao L., anfällt
2.33 Kakaoschalen Schalen der getrockneten und gerösteten Rohfaser
Samen der Kakaopflanze Theobroma cacao L.
1) Der Bezeichnung darf das Wort „glucosinolatarm“ hinzugefügt werden, wenn das Einzelfuttermittel den Anforderungen an den Gehalt an Gluco-
sinolat im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 über die Voraussetzungen für die Aus-
gleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 91 S. 46) in der
jeweils geltenden Fassung entspricht.
2) Die Pflanzenart muss bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.
3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
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3.01 Kichererbsen Samen von Cicer arietinum L.
3.02 Guar-Keim- Nebenerzeugnis, das nach der Extraktion des Rohprotein
extraktionsschrot Pflanzenschleims von Samen von Cyamopsis
tetragonoloba (L.) Taub. anfällt
3.03 Ervilie Samen von Ervum ervilia L.
3.04 Platterbse1) Samen von Lathyrus sativus L., die einer geeig-
neten Wärmebehandlung unterworfen wurden
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Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
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3.05 Linsen Samen der Linse Lens culinaris a.o. Medik.
3.06 Süßlupinen Samen von bitterstoffarmen Lupinus spp.
3.07 Bohnen, dampferhitzt Samen von Phaseolus oder Vigna spp., die
bis zur Zerstörung der toxischen Lectine einer
geeigneten Wärmebehandlung unterworfen
wurden
3.08 Erbsen Samen von Pisum spp.
3.09 Erbsenfuttermehl Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus Rohprotein
Erbsen, das in der Hauptsache aus Bestand-
Rohfaser
teilen der Kotyledonen besteht und Erbsen-
schalen nur in geringerer Menge enthält
3.10 Erbsenkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Rohfaser
aus Erbsen, das in der Hauptsache aus Erbsen-
schalen besteht, die bei der Schälung und
Reinigung von Erbsen anfallen
3.11 Ackerbohnen Samen von Vicia faba L. ssp. faba var. equina
Pers. und var. minuta (Alef.) Mansf.
3.12 Wicklinse Samen von Vicia monanthos Desf.
3.13 Wicken Samen von Vicia sativa L. var. sativa und
anderen Varietäten
1) Die Bezeichnung muss durch die Angabe der Art der durchgeführten Wärmebehandlung ergänzt werden.
4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
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4.01 (Zucker-)Rübentrocken- Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung salzsäureunlösliche Asche, wenn
schnitzel aus Zuckerrüben der Varietät Beta vulgaris L. > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
ssp. vulgaris var. altissima Doell anfällt und aus Gesamtzucker, berechnet als
extrahierten getrockneten Schnitzeln besteht
Saccharose, wenn > 10,5 v. H.
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:
4,5 v. H. in der Trockenmasse)
4.02 (Zucker-)Rübenmelasse Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Gesamtzucker, berechnet als
Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus Saccharose
Zuckerrüben anfällt Wasser, wenn > 28 v. H.
4.03 (Zucker-)Rübenmelasse- Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung Gesamtzucker, berechnet als
schnitzel anfällt und durch Trocknung extrahierter, Saccharose
melassierter Pressschnitzel von Zuckerrüben
salzsäureunlösliche Asche, wenn
gewonnen wird
> 3,5 v. H. in der Trockenmasse
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:
4,5 v. H. in der Trockenmasse)
4.04 (Zucker-)Rübenvinasse Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen Rohprotein
Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure
Wasser, wenn > 35 v. H.
oder anderer organischer Substanzen aus
Rübenmelasse anfällt
4.05 (Rüben-)Zucker1) Zucker aus Zuckerrüben Saccharose
4.06 Süßkartoffel Knollen von Ipomoea batatas (L.) Poir, Stärke
auch verarbeitet
4.07 Maniok2) Wurzelknollen von Manihot esculenta Crantz, Stärke
auch verarbeitet salzsäureunlösliche Asche, wenn
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
4,5 v. H. in der Trockenmasse)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 569
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
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4.08 Maniokquellstärke3) Stärke aus Maniokwurzeln, deren Volumen Stärke
durch geeignete Wärmebehandlung stark
erhöht wurde
4.09 Kartoffelpülpe Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung
aus Kartoffeln der Varietät Solanum tuberosum
L. anfällt
4.10 Kartoffelstärke Aus Kartoffeln gewonnene, technisch reine Stärke
Stärke
4.11 Kartoffeleiweiß Getrocknetes Nebenerzeugnis der Kartoffel- Rohprotein
stärkegewinnung, das in der Hauptsache aus
Eiweißsubstanzen besteht, die beim Abtrennen
der Stärke anfallen
4.12 Kartoffelflocken Erzeugnis, das durch Walzentrocknung von Stärke
gewaschenen, geschälten oder ungeschälten Rohfaser
gedämpften Kartoffeln gewonnen wird
4.13 Kartoffelwasser, Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung Rohprotein
eingedickt aus Kartoffeln anfällt und dem Rohprotein und
Rohasche
Wasser teilweise entzogen sind
4.14 Kartoffelquellstärke Erzeugnis, das aus Kartoffelstärke besteht, die Stärke
durch Wärmebehandlung weitgehend aufge-
schlossen ist
1) Die Bezeichnung darf durch „Saccharose“ ersetzt werden.
2) Die Bezeichnung darf durch „Tapioka“ ersetzt werden.
3) Die Bezeichnung darf durch „Tapiokaquellstärke“ ersetzt werden.
5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
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5.01 Johannisbrotschrot Erzeugnis, das durch Schroten der von ihren Rohfaser
Kernen befreiten, getrockneten Früchte
(Hülsen) des Johannisbrotbaums, Ceratonia
siliqua L., gewonnen wird
5.02 Zitrustrester Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Rohfaser
Saft durch Pressen von Zitrusfrüchten Citrus
ssp. anfällt
5.03 Obsttrester1) Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Rohfaser
Saft aus Kern- oder Steinobst durch Pressen
anfällt
5.04 Tomatentrester Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Rohfaser
Tomatensaft durch Pressen von Tomaten der
Varietät Solanum Lycopersicum Karst. anfällt
5.05 Traubenkerne, extrahiert Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung Rohfaser, wenn > 45 v. H.
von Traubenkernöl aus der Verarbeitung
von Trauben anfällt und praktisch nur aus
extrahierten Kernen besteht
5.06 Traubentrester, Nach der Kelterung zurückgebliebene Trauben- Rohfaser, wenn > 25 v. H.
getrocknet bestandteile, die nach der Alkoholextraktion
schnell getrocknet und so weit wie möglich
von Stielen und Kernen befreit wurden
5.07 Traubenkerne Aus dem Traubentrester extrahierte Kerne, Rohfett
nicht entölt Rohfaser, wenn > 45 v. H.
1) Die Obstart darf bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.
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6. Grünfutter und Raufutter
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
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6.01 Luzernegrünmehl1) Durch Trocknen und Mahlen von junger Rohprotein
Luzerne der Varietäten Medicago sativa L. oder
Rohfaser
Medicago var. Martyn gewonnenes Erzeugnis,
das jedoch bis zu 20 v. H. Jungklee oder andere salzsäureunlösliche Asche, wenn
Futterpflanzen enthalten kann, die zur gleichen > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
Zeit wie die Luzerne getrocknet und gemahlen
wurden
6.02 Luzernetrester Nebenerzeugnis, das beim Pressen von Saft Rohprotein
aus Luzerne anfällt
6.03 Luzerneproteinkonzentrat Erzeugnis, das bei der künstlichen Trocknung Karotin
von Bestandteilen des Luzernepresssaftes
Rohprotein
anfällt und das zum Ausfällen der Proteine zen-
trifugiert und wärmebehandelt wurde
6.04 Kleegrünmehl1) Durch Trocknen und Mahlen von jungem Klee Rohprotein
der Varietät Trifolium spp. gewonnenes Rohfaser
Erzeugnis, das jedoch bis zu 20 v. H. junge
Luzerne oder andere Futterpflanzen enthalten salzsäureunlösliche Asche, wenn
kann, die zur gleichen Zeit wie der Klee > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
getrocknet und gemahlen wurden
(Botanische Reinheit mindestens 80 v. H.)
6.05 Grünmehl1)2) Durch Trocknen und Mahlen von jungen Futter- Rohprotein
pflanzen gewonnenes Erzeugnis Rohfaser
salzsäureunlösliche Asche, wenn
> 3,5 v. H. in der Trockenmasse
6.06 Getreidestroh3) Stroh von Getreide
6.07 Getreidestroh, Erzeugnis, das bei einer geeigneten Behand- Natrium bei Behandlung mit NaOH
behandelt4) lung von Getreidestroh anfällt
1) Der Wortteil „Mehl“ darf durch „Pellets“ ersetzt werden. Die Bezeichnung des Trocknungsverfahrens darf der Bezeichnung hinzugefügt werden.
2) Die Futterpflanzenart ist in der Bezeichnung anzugeben.
3) Die Strohart ist in der Bezeichnung anzugeben.
4) Die Bezeichnung muss um die Bezeichnung der Art der chemischen Behandlung ergänzt werden.
7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
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7.01 (Zucker-)Rohrmelasse Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Gesamtzucker, berechnet als
Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus Saccharose
Zuckerrohr der Varietät Saccharum officinarum
Wasser, wenn > 30 v. H.
L. anfällt
7.02 (Zucker-)Rohrvinasse Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen Rohprotein
Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure
Wasser, wenn > 35 v. H.
oder anderen organischen Substanzen aus
Zuckerrohrmelasse anfällt
7.03 (Rohr-)Zucker1) Zucker aus Zuckerrohr Saccharose
7.04 Seealgenmehl Erzeugnis, das durch Trocknen und Zerkleinern Rohasche
von Seealgen, insbesondere Braunalgen,
anfällt. Das Erzeugnis kann zur Verringerung
des Jodgehalts gewaschen sein
1) Die Bezeichnung darf durch „Saccharose“ ersetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 571
8. Milcherzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
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8.01 Magermilchpulver Erzeugnis, das durch Trocknen von weitgehend Rohprotein
entfetteter Milch gewonnen wird
Wasser, wenn > 5 v. H.
8.02 Buttermilchpulver Erzeugnis, das durch Trocknen der Flüssigkeit Rohprotein
gewonnen wird, die bei der Butterherstellung
Rohfett
anfällt
Laktose
Wasser, wenn > 6 v. H.
8.03 Molkepulver Erzeugnis, das durch Trocknen der bei der Her- Rohprotein
stellung von Käse, Quark, Kasein oder ähnli-
Laktose
chen Herstellungsverfahren anfallenden Flüs-
sigkeit gewonnen wird Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.
8.04 Molkepulver, Erzeugnis, das durch Trocknen von Molke Rohprotein
teilentzuckert gewonnen wird, der ein Teil der Laktose ent- Laktose
zogen wurde
Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.
8.05 Molkeeiweißpulver1) Erzeugnis, das aus getrockneten Eiweißbe- Rohprotein
standteilen entsteht, die aus Molke oder Milch Wasser, wenn > 8 v. H.
durch chemische oder physikalische Behand-
lung gewonnen wurden
8.06 Kaseinpulver Erzeugnis, das durch Trocknen des aus Mager- Rohprotein
milch oder Buttermilch durch Säuren oder Lab
Wasser, wenn > 10 v. H.
gefällten Kaseins gewonnen wird
8.07 Milchzuckerpulver Aus Milch oder Molke durch Reinigung und Laktose
Trocknen abgetrennter Zucker
Wasser, wenn > 5 v. H.
1) Die Bezeichnung darf durch „Milchalbuminpulver“ ersetzt werden.
9. Erzeugnisse von Landtieren
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
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9.01 Tiermehl1) Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen Rohprotein
und Mahlen von Körpern und Körperteilen Rohfett
warmblütiger Landtiere gewonnen wird
und dessen Fett teilweise extrahiert oder Rohasche
physikalisch entzogen sein kann. Es muss so Wasser, wenn > 8 v. H.
weit wie technisch möglich von Horn,
Borsten, Haaren und Federn sowie Magen-
und Darminhalt frei sein
(Mindestgehalt an Rohprotein:
50 v. H. in der Trockenmasse;
Höchstgehalt an Gesamtphosphor:
8 v. H.)
9.02 Fleischknochenmehl1) Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Rohprotein
Mahlen von Körperteilen warmblütiger Land-
Rohfett
tiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise
extrahiert oder physikalisch entzogen sein Rohasche
kann. Es muss so weit wie technisch möglich Wasser, wenn > 8 v. H.
von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie
von Magen- und Darminhalt frei sein
9.03 Futterknochenschrot Erzeugnis, das durch Trocknen, Erhitzen und Rohprotein
feines Zerkleinern der Knochen warmblütiger
Rohasche
Landtiere gewonnen wird, deren Fett weitge-
hend extrahiert oder physikalisch entzogen Wasser, wenn > 8 v. H.
wurde. Es muss so weit wie technisch möglich
von Haaren, Horn, Borsten und Federn sowie
von Magen- und Darminhalt frei sein
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Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
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9.04 Grieben Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Rohprotein
Talg, Schmalz oder sonstigen extrahierten oder
Rohfett
physikalisch entzogenen tierischen Fetten
anfällt Wasser, wenn > 8 v. H.
9.05 Geflügelmehl1) Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Rohprotein
Mahlen von Nebenprodukten der Geflügel- Rohfett
schlachtung gewonnen wird. Es muss so weit
wie technisch möglich von Federn frei sein Rohasche
salzsäureunlösliche Asche:
wenn > 3,3 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.
9.06 Federmehl, hydrolysiert Erzeugnis, das durch Hydrolyse, Trocknen und Rohprotein
Mahlen von Geflügelfedern gewonnen wird salzsäureunlösliche Asche:
wenn > 3,4 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.
9.07 Blutmehl Erzeugnis, das durch Trocknen von Blut Rohprotein
geschlachteter warmblütiger Tiere gewonnen Wasser, wenn > 8 v. H.
wird. Es soll so weit wie technisch möglich von
fremden Bestandteilen frei sein
9.08 Tierfett2) Erzeugnis, das aus Fett warmblütiger Landtiere Wasser, wenn > 1 v. H.
besteht
1) Erzeugnisse, die mehr als 13 v. H. Fett in der Trockenmasse enthalten, sind als „fettreich“ zu bezeichnen.
2) Die Bezeichnung darf um eine genauere Angabe der je nach Herkunft oder Gewinnung unterschiedlichen Fettart (Talg, Schmalz, Knochenfett
usw.) ergänzt werden.
10. Fisch sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
10.01 Fischmehl1) Erzeugnis, das beim Verarbeiten ganzer Fische Rohprotein
oder von Fischteilen anfällt, dem Öl teilweise Rohfett
entzogen und der Fischpresssaft wieder zuge-
setzt worden sein kann Rohasche, wenn > 20 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.
10.02 Fischpresssaft, Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Fisch- Rohprotein
eingedickt mehl anfällt und durch Säurekonservierung
Rohfett
oder Trocknung stabilisiert worden ist
Wasser, wenn > 5 v. H.
10.03 Fischöl Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl Wasser, wenn > 1 v. H.
10.04 Fischöl, raffiniert, Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl, Jodzahl
gehärtet das raffiniert und gehärtet wurde
Wasser, wenn > 1 v. H.
1) Erzeugnisse, die mehr als 75 v. H. Rohprotein in der Trockenmasse enthalten, dürfen als „proteinreich“ bezeichnet werden.
11. Mineralstoffe
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
11.01 Calciumcarbonat1) Erzeugnis, das durch Mahlen calciumcarbonat- Calcium
haltiger Stoffe wie Kalkstein, Muschel- oder
salzsäureunlösliche Asche,
Austernschalen oder durch Ausfällen aus wenn > 5 v. H.
sauren Lösungen gewonnen wird
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 573
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
11.02 Calcium-Magnesium- Natürliches Gemisch aus Calciumcarbonat und Calcium
carbonat Magnesiumcarbonat
Magnesium
11.03 Kohlensaurer-Algenkalk Natürlich vorkommendes, aus Kalkalgen Calcium
(Maerl) gewonnenes Erzeugnis, gemahlen oder salzsäureunlösliche Asche,
gekörnt wenn > 5 v. H.
11.04 Magnesiumoxid Technisch reines Magnesiumoxid (MgO) Magnesium
11.05 Magnesiumsulfat Technisch reines Magnesiumsulfat Magnesium
(MgSO4 · 7H2O) Schwefel
11.06 Dicalciumphosphat2) Aus Knochen oder anorganischen Verbindun- Calcium
gen durch Ausfällen gewonnenes Calcium-
Gesamtphosphor
monohydrogenphosphat
(CaHPO4 · xH2O)
11.07 Mono-Dicalcium- Erzeugnis, das chemisch gewonnen wird Gesamtphosphor
phosphat und zu etwa gleichen Teilen aus Mono- und
Calcium
Dicalciumphosphat besteht
(CaHPO4-Ca(H2PO4)2 · H2O)
11.08 Rohphosphat, Erzeugnis, das durch Mahlen gereinigter Gesamtphosphor
entfluoriert sowie in geeigneter Weise entfluorierter Calcium
Naturphosphate gewonnen wird
11.09 Knochenfuttermehl, Entfettete, entleimte, sterilisierte, gemahlene Gesamtphosphor
entleimt Knochen
Calcium
11.10 Monocalciumphosphat Technisch reines Calcium-bis Gesamtphosphor
(dihydrogenphosphat)
Calcium
(Ca(H2PO4)2 · xH2O)
11.11 Calcium-Magnesium- Technisch reines Calcium-Magnesiumphos- Calcium
phosphat phat
Magnesium
Gesamtphosphor
11.12 Monoammonium- Technisch reines Monoammoniumphosphat Gesamtstickstoff
phosphat (NH4H2PO4)
Gesamtphosphor
11.13 Natriumchlorid1) Technisch reines Natriumchlorid oder Erzeug- Natrium
nis, das durch Vermahlen von natürlichen,
natriumchloridhaltigen Stoffen wie Stein-,
Siede- oder Seesalz gewonnen wird
11.14 Magnesiumpropionat Technisch reines Magnesiumpropionat Magnesium
11.15 Magnesiumphosphat Erzeugnis aus technisch reinem Dimagnesium- Gesamtphosphor
phosphat Magnesium
(MgHPO4 · xH2O)
11.16 Natrium-Calcium- Erzeugnis aus Natrium-Calcium-Magnesium- Gesamtphosphor
Magnesium-Phosphat Phosphat
Magnesium
Calcium
Natrium
11.17 Mononatriumphosphat Technisch reines Mononatriumphosphat Gesamtphosphor
(NaH2PO · H2O) Natrium
11.18 Natriumbicarbonat Technisch reines Natriumbicarbonat Natrium
(NaHCO3)
1) Die Art der Herkunft darf die Bezeichnung ersetzen oder bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.
2) Das Herstellungsverfahren darf in der Bezeichnung angegeben werden.
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
12. Verschiedene Einzelfuttermittel
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
12.01 Erzeugnisse und Neben- Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Stärke
erzeugnisse der Back- Herstellung von Brot, einschließlich Fein-
Gesamtzucker, berechnet als
und Teigwarenindustrie1) gebäck, Keksen oder Teigwaren, anfällt Saccharose
12.02 Erzeugnisse und Neben- Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Stärke
erzeugnisse der Süß- Herstellung von Süßigkeiten, einschließlich Gesamtzucker, berechnet als
warenindustrie1) Schokolade, anfällt Saccharose
12.03 Erzeugnisse und Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Stärke
Nebenerzeugnisse der Herstellung von Konditoreiwaren, Kuchen oder Gesamtzucker, berechnet als
Konditorei- und Speiseeis anfällt
Saccharose
Speiseeisindustrie1)
Rohfett
12.04 Fettsäuren Nebenerzeugnis, das bei der Entsäuerung von Rohfett
Ölen und Fetten unbestimmten pflanzlichen
Wasser, wenn > 1 v. H.
oder tierischen Ursprungs mit Lauge oder
durch Destillation anfällt
12.05 Salze von Fettsäuren2) Erzeugnis, das bei der Verseifung von Rohfett
Fettsäuren mit Hilfe von Calcium-, Natrium-
Ca (bzw. Na oder K)
oder Kaliumhydroxid entsteht
1) Die Bezeichnung muss durch Angabe des Verfahrens, nach dem das Einzelfuttermittel gewonnen wurde, geändert oder ergänzt werden.
2) In der Bezeichnung darf das gewonnene Salz angegeben werden.
Teil C
Anzugebende Inhaltsstoffe bei den nicht im
Verzeichnis nach Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln
Nummer Gruppe anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3
1 Getreidekörner
2 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Getreidekörnern Stärke, wenn > 20 v. H.
Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Rohfaser
3 Ölsaaten, Ölfrüchte
4 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Ölsaaten und Ölfrüchten Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Rohfaser
5 Körnerleguminosen
6 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Körnerleguminosen Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser
7 Knollen, Wurzeln
8 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln Stärke
Rohfaser
salzsäureunlösliche Asche,
wenn > 3,5 v. H.
9 Sonstige Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Zuckerrüben Rohfaser, wenn > 15 v. H.
verarbeitenden Industrie Gesamtzucker,
berechnet als Saccharose
salzsäureunlösliche Asche,
wenn > 3,5 v. H.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 575
Nummer Gruppe anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3
10 Andere Saaten und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Rohprotein
Rohfaser
Rohfett, wenn > 10 v. H.
11 Grünfutter und Raufutter Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser
12 Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser
13 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Zuckerrohr verarbeitenden Industrie Rohfaser, wenn > 15 v. H.
Gesamtzucker, berechnet als
Saccharose
14 Milcherzeugnisse und -nebenerzeugnisse Rohprotein
Wasser, wenn > 5 v. H.
Lactose, wenn > 10 v. H.
15 Erzeugnisse von Landtieren Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.
16 Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.
17 Mineralstoffe entsprechende Mineralstoffe
18 Sonstige Einzelfuttermittel Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser
Rohfett, wenn > 10 v. H.
Stärke, wenn > 30 v. H.
Gesamtzucker, berechnet als
Saccharose, wenn > 10 v. H.
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Anlage 2
(zu den §§ 11 bis 14, 18)
Mischfuttermittel
Vorbemerkungen
1. Die in Spalte 3 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Misch-
futtermittel mit 88 v. H. Trockensubstanz.
2. In Spalte 3 wird für den Begriff „umsetzbare Energie“ die von dem englischen Begriff „metabolizable energy“ abge-
leitete Abkürzung „ME“ verwendet.
3. Das in den aufgeführten Milchaustauschfuttermitteln enthaltene Fett muss, soweit es sich um Mischfuttermittel im
Sinne des Normtyps handelt, folgenden Anforderungen entsprechen:
Anisidinzahl max. 25
Fließschmelzpunkt max. 40 °C
Ocetadencadiensäuren max. 12 v. H. Gesamtfettsäuren.
4. Gesamtzucker bedeutet: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose.
Normtyp
Hinweise
a) Inhaltsstoffe in v. H.
Nr. Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg
Verwendung
c) umsetzbare Energie je ka
1 2 3 4
1.1 Milchaustauschfuttermittel für a) Lysin min. 1,45
Aufzuchtkälber (Alleinfuttermittel) Rohprotein min. 20
Rohfett 13 bis 25
Rohfaser max. 3
Calcium min. 0,9
Phosphor min. 0,65
b) Kupfer 4 bis 15 mg
Eisen min. 60 mg
Vitamin A min. 12 000 IE
Vitamin D min. 1 500 IE
Vitamin E min. 20 mg
1.2 Ergänzungsfuttermittel zu Mager- b) Kupfer max. 120 mg Täglich bis 200 g
milch für Aufzuchtkälber Eisen min. 120 mg je Tier verfüttern
Vitamin A min. 80 000 IE
Vitamin D min. 10 000 IE
Vitamin E min. 160 mg
1.3 Ergänzungsfuttermittel für a) Rohprotein min. 18 Täglich bis 2 kg
Aufzuchtkälber Rohfaser max. 10 je Tier verfüttern
Rohasche max. 10
b) Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
1.4 Milchaustauschfuttermittel I für a) Lysin min. 1,75
Mastkälber (Alleinfuttermittel) Rohprotein min. 22
Rohfett 15 bis 30
Rohfaser max. 1,5
Rohasche max. 10
Calcium min. 0,9
Phosphor min. 0,65
Natrium 0,2 bis 0,6
Magnesium min. 0,13
b) Kupfer 4 bis 15 mg
Eisen min. 40 mg
Vitamin A min. 10 000 IE
Vitamin D min. 1 250 IE
Vitamin E min. 20 mg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 577
Normtyp
Hinweise
a) Inhaltsstoffe in v. H.
Nr. Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg
Verwendung
c) umsetzbare Energie je ka
1 2 3 4
1.5 Milchaustauschfuttermittel II für a) Lysin min. 1,25
Mastkälber von etwa 80 kg an Rohprotein min. 17
(Alleinfuttermittel) Rohfett 15 bis 30
Rohfaser max. 2
Rohasche max. 10
Calcium min. 0,9
Phosphor min. 0,7
Natrium 0,2 bis 0,6
Magnesium min. 0,13
b) Kupfer max. 15 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
Vitamin E min. 20 mg
1.6 Energiereiches Ergänzungs- a) Rohfett 30 bis 60
futtermittel zu Magermilch für Rohfaser max. 3
Mastkälber Magnesium min. 0,15
Natrium max. 0,6
b) Kupfer 8 bis 30 mg
Vitamin A min. 20 000 IE
Vitamin D min. 2 500 IE
Vitamin E min. 40 mg
1.7 Milchleistungsfutter I zu eiweiß- a) Rohprotein max. 15
reichen Grundfutterrationen Rohfett max. 5
(Ergänzungsfuttermittel für Calcium 0,65 bis 0,9
Milchkühe) Phosphor 0,35 bis 0,6
Natrium min. 0,15
1.8 Milchleistungsfutter II zu aus- a) Rohprotein 16 bis 20
geglichenen Grundfutterrationen darunter:
(Ergänzungsfuttermittel für Milch- Rohprotein
kühe) aus NPN-Ver-
bindungen max. 3
Rohfett max. 5
Calcium 0,65 bis 0,9
Phosphor 0,35 bis 0,6
Natrium min. 0,15
1.9 Milchleistungsfutter III (Ergän- a) Rohprotein 21 bis 25 Im Verhältnis etwa
zungsfuttermittel für Milchkühe) darunter: 1 : 1 mit Getreide
Rohprotein oder anderen
aus NPN-Ver- energiereichen
bindungen max. 6 Einzelfuttermitteln
Rohfett max. 8 verfüttern
Calcium min. 1,3
Phosphor 0,6 bis 0,75
Natrium min. 0,3
1.10 Milchleistungsfutter IV (Eiweißrei- a) Rohprotein 28 bis 32 Im Verhältnis etwa
ches Ergänzungsfuttermittel für darunter: 1 : 1 mit Getreide
Milchkühe) Rohprotein oder anderen
aus NPN-Ver- energiereichen
bindungen max. 6 Einzelfuttermitteln
Rohfett max. 8 verfüttern
Calcium min. 1,9
Phosphor 0,7 bis 1
Natrium min. 0,4
1.11 Rindermastfutter I (Ergänzungs- a) Rohprotein 13 bis 16
futtermittel zu eiweißreichem darunter:
Grundfutter für Mastrinder) Rohprotein
aus NPN-Ver-
bindungen max. 6
Rohfett max. 8
Calcium 0,6 bis 1
Phosphor 0,5 bis 0,7
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Normtyp
Hinweise
a) Inhaltsstoffe in v. H.
Nr. Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg
Verwendung
c) umsetzbare Energie je ka
1 2 3 4
1.12 Rindermastfutter II (Ergänzungs- a) Rohprotein 20 bis 30
futtermittel zu eiweißarmem darunter:
Grundfutter für Mastrinder) Rohprotein
aus NPN-Ver-
bindungen max. 6
Rohfett max. 10
Calcium 1,5 bis 2,4
Phosphor 0,9 bis 1,5
1.13 Mineralstoffreiches Ergänzungs- a) Calcium 2 bis 6 Täglich 400 bis
futtermittel für Rinder Phosphor 1,2 bis 4 1 000 g je Großvieh-
Magnesium min. 0,4 einheit verfüttern
Natrium min. 1,5
b) Kobalt min. 5 mg
Kupfer min. 150 mg
Zink min. 600 mg
1.14 Mineralfuttermittel I für Rinder a) Calcium max. 11 Täglich 100 bis
Phosphor 8 bis 13 200 g je Großvieh-
Magnesium min. 2 einheit zu calcium-
Natrium min. 5 reichem Grundfutter
verfüttern
b) Kobalt min. 10 mg
Kupfer min. 700 mg
Zink min. 3 000 mg
1.15 Mineralfuttermittel II für Rinder a) Calcium min. 14 Täglich 100 bis
Phosphor 4 bis 8 200 g je Großvieh-
Magnesium min. 2 einheit zu calcium-
Natrium min. 8 armem Grundfutter
verfüttern
b) Kobalt min. 10 mg
Kupfer min. 700 mg
Zink min. 3 000 mg
1.16 Eiweißkonzentrat für Mastrinder a) Rohprotein min. 36 Je nach Grundfutter-
(Ergänzungsfuttermittel) darunter: typ im Verhältnis 1 : 1
Rohprotein mit Getreide oder
aus NPN-Ver- anderen energie-
bindungen max. 6 reichen Einzelfutter-
Rohfett max. 10 mitteln verfüttern
Calcium min. 3
Phosphor min. 1,8
2.1 Milchaustauschfuttermittel für a) Lysin min. 1,5
Ferkel (Alleinfuttermittel) Rohprotein min. 24
Rohfett min. 4
Rohfaser max. 1,5
Calcium min. 1
Phosphor min. 0,7
Natrium min. 0,2
b) Eisen min. 100 mg
Kupfer min. 20 mg
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
Vitamin B12 min. 20 µg
Vitamin E min. 20 mg
2.2 Ferkelaufzuchtfutter I a) Lysin min. 1,1 Vorzugsweise für
(Alleinfuttermittel) bis etwa 20 kg Rohprotein min. 18,5 frühabgesetzte Fer-
Rohfett max. 7 kel bis etwa 20 kg
Rohfaser max. 6 Lebendgewicht
Stärke min. 33 verfüttern
Calcium min. 0,85
Phosphor min. 0,65
Natrium min. 0,2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 579
Normtyp
Hinweise
a) Inhaltsstoffe in v. H.
Nr. Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg
Verwendung
c) umsetzbare Energie je ka
1 2 3 4
b) Eisen min. 100 mg
Kupfer min. 20 mg
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.3 Ferkelaufzuchtfutter II a) Lysin min. 1 Bis etwa 35 kg
(Alleinfuttermittel) bis etwa 35 kg Rohprotein min. 17,5 Lebendgewicht ver-
Rohfaser max. 6 füttern
Rohfett max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,8
Phosphor min. 0,6
Natrium min. 0,15
b) Eisen min. 100 mg
Kupfer min. 20 mg
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.4 Alleinfuttermittel I für a) Lysin min. 0,9
Mastschweine bis etwa 50 kg Rohprotein min. 17
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,75
Phosphor min. 0,55
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D min. 500 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.4a Alleinfuttermittel I für Mast- a) Lysin min. 0,9
schweine bis etwa 50 kg zur Methionin
Verminderung der N- und und Cystin min. 0,55
P-Ausscheidungen Threonin min. 0,55
Rohprotein max. 17
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,75
Phosphor 0,55 bis 0,7
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D min. 500 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.5 Alleinfuttermittel II für Mast- a) Lysin min. 0,75
schweine von etwa 50 kg an Rohprotein min. 14
Rohfett max. 10
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,65
Phosphor min. 0,45
Natrium min. 0,15
b) Zink min. 50 mg
c) ME min. 12,5 MJ
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Normtyp
Hinweise
a) Inhaltsstoffe in v. H.
Nr. Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg
Verwendung
c) umsetzbare Energie je ka
1 2 3 4
2.5a Alleinfuttermittel II für Mast- a) Lysin min. 0,75
schweine von etwa 50 kg an zur Methionin
Verminderung der N- und und Cystin min. 0,45
P-Ausscheidungen Threonin min. 0,45
Rohprotein max. 15
Rohfett max. 10
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,65
Phosphor 0,45 bis 0,6
Natrium min. 0,15
b) Zink min. 50 mg
c) ME min. 12,5 MJ
2.6 Alleinfuttermittel für Mast- a) Lysin min. 0,85
schweine von etwa 35 kg an Rohprotein min. 15,5
Rohfett max. 9
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,7
Phosphor min. 0,5
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D min. 500 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.6a Alleinfuttermittel für Mast- a) Lysin min. 0,85
schweine von etwa 35 bis 75 kg Methionin
zur Verminderung der N- und und Cystin min. 0,5
P-Ausscheidungen Threonin min. 0,5
Rohprotein max. 15,5
Rohfett max. 9
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,7
Phosphor 0,5 bis 0,65
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D min. 500 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.6b Alleinfuttermittel für Mast- a) Lysin min. 0,7
schweine von etwa 75 kg an Methionin
zur Verminderung der N- und und Cystin min. 0,42
P-Ausscheidungen Threonin min. 0,42
Rohprotein max. 13
Rohfett max. 10
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,65
Phosphor 0,4 bis 0,55
Natrium min. 0,15
b) Zink min. 50 mg
c) ME min. 12,5 MJ
2.7 Alleinfuttermittel für tragende a) Lysin min. 0,5
Sauen Rohprotein min. 11,5
Calcium min. 0,7
Phosphor 0,4 bis 0,55
Natrium min. 0,2
b) Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D min. 500 IE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 581
Normtyp
Hinweise
a) Inhaltsstoffe in v. H.
Nr. Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg
Verwendung
c) umsetzbare Energie je ka
1 2 3 4
2.8 Alleinfuttermittel für säugende a) Lysin min. 0,8
Sauen Rohprotein min. 16
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,8
Phosphor 0,6 bis 0,75
Natrium min. 0,25
b) Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 5 000 IE
Vitamin D min. 625 IE
c) ME min. 13 MJ
2.8a Alleinfuttermittel für säugende a) Lysin min. 0,85
Jungsauen Rohprotein min. 17,5
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,9
Phosphor 0,65 bis 0,8
Natrium min. 0,25
b) Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 5 000 IE
Vitamin D min. 625 IE
c) ME min. 13 MJ
2.9 Ergänzungsfuttermittel für a) Lysin min. 1,4
Saugferkel Rohprotein min. 22
Rohfett max. 6
Rohfaser max. 5
Stärke min. 30
Laktose min. 10
Calcium min. 0,8
Phosphor min. 0,7
Natrium min. 0,2
b) Eisen min. 100 mg
Kupfer min. 20 mg
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
Vitamin B12 min. 20 µg
c) ME min. 13 MJ
2.10 Ergänzungsfuttermittel zur Eisen- a) Rohfaser max. 2
versorgung für Ferkel in den b) Eisen min. 6
ersten Lebenswochen
2.11 Ergänzungsfuttermittel I für a) Lysin min. 1,45 Bis 50 v. H. der
Mastschweine Lysin im Tagesration
Rohprotein min. 6 verfüttern
Rohprotein 24 bis 27
Rohfett max. 12
Rohfaser max. 7
Calcium min. 2,1
Phosphor min. 0,75
Natrium min. 0,35
b) Kupfer min. 40 mg
Zink min. 200 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Normtyp
Hinweise
a) Inhaltsstoffe in v. H.
Nr. Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg
Verwendung
c) umsetzbare Energie je ka
1 2 3 4
2.12 Ergänzungsfuttermittel II für a) Lysin min. 1,75 Bis 35 v. H. der
Mastschweine Lysin im Tagesration
Rohprotein min. 6 verfüttern
Rohprotein 28 bis 33
Rohfett max. 12
Rohfaser max. 8
Calcium min. 2,4
Phosphor min. 0,9
Natrium min. 0,4
b) Kupfer min. 60 mg
Zink min. 200 mg
Vitamin A min. 12 000 IE
Vitamin D min. 1 500 IE
2.13 Ergänzungsfuttermittel für a) Lysin min. 1,2 Bis 50 v. H. der
Zuchtschweine Rohprotein min. 22 Tagesration
Rohfett max. 12 verfüttern
Rohfaser max. 8
Calcium min. 1,6
Phosphor min. 0,9
Natrium min. 0,5
b) Zink min. 100 mg
Vitamin A min. 10 000 IE
Vitamin D min. 1 250 IE
2.14 Eiweißreiches Ergänzungs- a) Lysin min. 2,3 Bis 25 v. H. der
futtermittel für Schweine Lysin im Tagesration
Rohprotein min. 6,4 verfüttern
Rohprotein min. 36
Calcium min. 3,1
Phosphor min. 1,1
Natrium min. 0,45
b) Kupfer min. 80 mg
Zink min. 300 mg
Vitamin A min. 16 000 IE
Vitamin D min. 2 000 IE
2.15 Eiweißkonzentrat für Schweine a) Lysin min. 2,85 Bis 20 v. H. der
(Ergänzungsfuttermittel) Lysin im Tagesration
Rohprotein min. 6,45 verfüttern
Rohprotein min. 44
Calcium min. 4,2
Phosphor min. 1,35
Natrium min. 0,6
b) Kupfer min. 100 mg
Zink min. 400 mg
Vitamin A min. 20 000 IE
Vitamin D min. 2 500 IE
2.16 Mineralfuttermittel für Schweine a) Calcium min. 20 Bis 3 v. H. der
Phosphor min. 4 Tagesration
Natrium min. 5 verfüttern
b) Kupfer min. 700 mg
Zink min. 2 000 mg
Vitamin A min. 150 000 IE
Vitamin D min. 18 750 IE
2.17 Lysinhaltiges Mineralfuttermittel a) Calcium min. 18 Bis 4 v. H. der
für Schweine Phosphor min. 4 Tagesration
Natrium min. 5 verfüttern
b) Kupfer min. 500 mg
Zink min. 1 500 mg
Vitamin A min. 100 000 IE
Vitamin D min. 12 500 IE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 583
Normtyp
Hinweise
a) Inhaltsstoffe in v. H.
Nr. Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg
Verwendung
c) umsetzbare Energie je ka
1 2 3 4
3.1 Milchaustauschfuttermittel für a) Lysin min. 1,5
Schaflämmer (Alleinfuttermittel) Rohprotein min. 20
Rohfett 15 bis 30
Rohfaser max. 1
Calcium min. 0,9
Phosphor min. 0,6
b) Vitamin A min. 10 000 IE
Vitamin D min. 1 250 IE
Vitamin E min. 20 mg
3.2 Alleinfuttermittel für a) Rohprotein min. 16
Mastschaflämmer Rohfaser max. 8
Rohasche max. 9
Calcium min. 1
Phosphor min. 0,5
(Ca : P-Verhältnis nicht unter 2 : 1)
b) Vitamin A min. 10 000 IE
Vitamin D min. 1 250 IE
Vitamin E min. 12 mg
3.3 Ergänzungsfuttermittel für a) Rohprotein min. 15
Zuchtschafe darunter:
Rohprotein
aus NPN-Ver-
bindungen max. 4,5
Rohfaser max. 14
Rohasche max. 10
Calcium min. 1
Phosphor min. 0,5
3.4 Mineralfuttermittel für Schafe a) Calcium 10 bis 20 Täglich 15 bis 30 g
Phosphor 4 bis 10 je Tier verfüttern
Magnesium min. 2
Natrium min. 8
b) Kobalt min. 10 mg
Zink min. 3 000 mg
4.1 Mineralfuttermittel für Ziegen a) Calcium 10 bis 20 Täglich 15 bis 30 g je
Phosphor 4 bis 10 Tier verfüttern
Magnesium min. 2
Natrium min. 8
b) Kobalt min. 10 mg
Zink min. 3 000 mg
5.1 Ergänzungsfuttermittel für Fohlen a) Rohprotein min. 15
(Fohlenstarterfuttermittel) Rohfaser max. 10
Calcium min. 1,2
Phosphor max. 1
(jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3 : 1)
b) Vitamin A min. 20 000 IE
Vitamin D min. 2 500 IE
Vitamin E min. 100 mg
5.2 Ergänzungsfuttermittel für Pferde a) Calcium min. 0,6
Phosphor max. 0,6
(jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3 : 1)
b) Vitamin A min. 15 000 IE
Vitamin D min. 1 500 IE
Vitamin E min. 50 mg
5.3 Ergänzungsfuttermittel für hoch- a) Rohprotein min. 15
tragende und laktierende Stuten Calcium min. 0,8
Phosphor max. 0,6
(jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3 : 1)
b) Vitamin A min. 16 000 IE
Vitamin D min. 2 000 IE
Vitamin E min. 75 mg
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Normtyp
Hinweise
a) Inhaltsstoffe in v. H.
Nr. Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg
Verwendung
c) umsetzbare Energie je ka
1 2 3 4
5.4 Mineralfuttermittel für Pferde a) Calcium min. 12 Täglich bis 200 g
Phosphor 4 bis 8 je Tier verfüttern
Natrium min. 6
b) Eisen min. 500 mg
Vitamin A min. 300 000 IE
Vitamin D min. 37 500 IE
Vitamin E min. 1 500 mg
6.1 Alleinfuttermittel für Entenküken a) Methionin min. 0,35
Rohprotein min. 17
Gesamtzucker max. 8
Calcium 0,8 bis 1,6
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D3 min. 500 IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 11 MJ
6.2 Alleinfuttermittel für a) Methionin min. 0,38
Moschusentenküken Rohprotein min. 19
Gesamtzucker max. 8
Calcium 0,85 bis 1,6
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Vitamin E min. 10 mg
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Vitamin B12 min. 10 µg
c) ME min. 11,5 MJ
6.3 Alleinfuttermittel für Mastenten a) Methionin min. 0,3
Rohprotein min. 15
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,75 bis 1,5
Phosphor min. 0,55
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 3 200 IE
Vitamin D3 min. 400 IE
Riboflavin min. 2 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 11,5 MJ
6.4 Alleinfuttermittel I für a) Methionin min. 0,3
Mastmoschusenten Rohprotein min. 15
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,75 bis 1,5
Phosphor min. 0,55
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 3 200 IE
Vitamin D3 min. 400 IE
Riboflavin min. 2 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 11,5 MJ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 585
Normtyp
Hinweise
a) Inhaltsstoffe in v. H.
Nr. Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg
Verwendung
c) umsetzbare Energie je ka
1 2 3 4
6.5 Alleinfuttermittel II für Mast- a) Methionin min. 0,25
moschusenten ab 42. Lebenstag Rohprotein min. 13
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,65 bis 1,4
Phosphor min. 0,5
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 3 200 IE
Vitamin D3 min. 400 IE
Riboflavin min. 2 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 11,5 MJ
7.1 Alleinfuttermittel für Hühnerküken a) Methionin min. 0,45
in den ersten Lebenswochen Rohprotein min. 22
Gesamtzucker max. 8
Calcium 0,9 bis 1,3
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Vitamin E min. 10 mg
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Vitamin B12 min. 10 µg
c) ME min. 11,5 MJ
7.2 Alleinfuttermittel für Hühnerküken a) Methionin min. 0,35
Rohprotein min. 17
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,7 bis 1,2
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D3 min. 500 IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 10,5 MJ
7.3 Alleinfuttermittel I für Junghennen a) Rohprotein min. 15
ab 7. Lebenswoche Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,6 bis 1,2
Phosphor min. 0,5
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D3 min. 500 IE
Riboflavin min. 2 mg
(Vitamin B2)
7.4 Alleinfuttermittel II für Jung- a) Rohprotein min. 12
hennen ab 13. Lebenswoche Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,5 bis 1,2
Phosphor min. 0,45
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 3 200 IE
Vitamin D3 min. 400 IE
Riboflavin min. 2 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 10 MJ
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Normtyp
Hinweise
a) Inhaltsstoffe in v. H.
Nr. Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg
Verwendung
c) umsetzbare Energie je ka
1 2 3 4
7.5 Alleinfuttermittel I für Lege- a) Methionin min. 0,28
hennen, energiearm Rohprotein 14,5 bis 16,5
Gesamtzucker max. 12
Calcium 3 bis 4
Phosphor 0,45 bis 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 40 mg
Zink min. 60 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin min. 2,5 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 10 MJ
7.6 Alleinfuttermittel I für Legehennen a) Methionin min. 0,32
Rohprotein 15,5 bis 17,5
Gesamtzucker max. 12
Calcium 3,2 bis 4
Phosphor 0,48 bis 0,63
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 40 mg
Zink min. 60 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin min. 2,5 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 11 MJ
7.7 Alleinfuttermittel II für Lege- a) Methionin min. 0,28 Nur für Bestände
hennen (ab etwa 10. Legemonat) Rohprotein 15 bis 17 mit weniger als
Gesamtzucker max. 12 70 v. H. Legeleistung
Calcium 3,7 bis 4,5 vorgesehen
Phosphor 0,44 bis 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 40 mg
Zink min. 60 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin min. 2,5 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 10 MJ
7.8 Alleinfuttermittel I für Mast- a) Methionin min. 0,45
hühnerküken (Broiler) Rohprotein min. 22
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,8 bis 1,2
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Vitamin B12 min. 10 µg
c) ME min. 12,5 MJ
7.9 Alleinfuttermittel II für Mast- a) Methionin min. 0,36
hühnerküken (Broiler) Rohprotein min. 18
ab 5. Lebenswoche Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,7 bis 1,2
Phosphor min. 0,55
Natrium 0,12 bis 0,25
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 587
Normtyp
Hinweise
a) Inhaltsstoffe in v. H.
Nr. Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg
Verwendung
c) umsetzbare Energie je ka
1 2 3 4
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin min. 2,5 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 12 MJ
7.10 Ergänzungsfuttermittel für a) Methionin min. 0,35 Im Verhältnis
Legehennen (Legemehl) Rohprotein min. 18 bis 2 : 1 mit Getreide
Gesamtzucker max. 12 verfüttern. Sofern
Calcium 2 bis 6 das Futtermittel
Phosphor 0,6 bis 0,8 weniger als 4,5 v. H.
Natrium 0,18 bis 0,4 Calcium enthält,
ist anzugeben:
„Zusätzlich
Muschelschalen
verfüttern“
b) Mangan min. 60 mg
Zink min. 100 mg
Vitamin A min. 9 000 IE
Vitamin D3 min. 1 125 IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
7.11 Eiweißreiches Ergänzungs- a) Methionin min. 0,54 Im Verhältnis 1 : 2
futtermittel für Legehennen Methionin und mit Getreide
Cystin min. 1 verfüttern
Rohprotein min. 27
Gesamtzucker max. 12
Calcium 8,5 bis 12
Phosphor 0,65 bis 1,25
Natrium 0,3 bis 0,7
b) Mangan min. 120 mg
Zink min. 180 mg
Vitamin A min. 18 000 IE
Vitamin D3 min. 2 250 IE
Riboflavin min. 7,5 mg
(Vitamin B2)
7.12 Mineralfuttermittel für a) Phosphor min. 8 Bis 2 v. H. der
Legehennen Natrium 4 bis 8 Tagesration
b) Mangan min. 2 000 mg
Zink min. 3 000 mg
Vitamin A min. 300 000 IE
Vitamin D3 min. 37 500 IE
Riboflavin min. 125 mg
(Vitamin B2)
8.1 Alleinfuttermittel für a) Methionin min. 0,5
Truthühnerküken Methionin und
Cystin min. 0,95
Rohprotein min. 25
Gesamtzucker max. 8
Calcium 1,2 bis 2
Phosphor min. 0,75
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 70 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 10 000 IE
Vitamin D3 min. 1 250 IE
Vitamin E min. 10 mg
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Vitamin B12 min. 10 µg
Biotin min. 0,25 mg
c) ME min. 11 MJ
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Normtyp
Hinweise
a) Inhaltsstoffe in v. H.
Nr. Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg
Verwendung
c) umsetzbare Energie je ka
1 2 3 4
8.2 Alleinfuttermittel für a) Methionin
Masttruthühner bezogen auf
Rohprotein min. 2
Rohprotein min. 20
Gesamtzucker max. 12
Calcium 1,0 bis 1,8
Phosphor min. 0,65
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D3 min. 1 000 IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Biotin min. 0,15 mg
c) ME min. 11,5 MJ
8.3 Alleinfuttermittel II für Mast- a) Methionin
truthühner ab 14. Lebenswoche bezogen auf
Rohprotein min. 2
Rohprotein min. 14
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,8 bis 1,6
Phosphor min. 0,62
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D3 min. 1 000 IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Biotin min. 0,15 mg
c) ME min. 11,5 MJ
9.1 Alleinfuttermittel für Forellen a) Lysin min. 1,8
Rohprotein min. 40
Rohfaser max. 6
b) Vitamin A min. 2 500 IE
10.1 Ergänzungsfuttermittel, flüssig, a) Rohfett min. 10*) Bei erhöhten Leis-
für Rinder, Schweine und Hühner Natrium min. 1*) tungsanforderungen
(zur kurzfristigen zusätzlichen b) Vitamin A 20 000 täglich höchstens
Vitaminversorgung) verfüttern an:
bis 50 000 IE/ml*)
Vitamin C 50 bis 100 mg/ml*) 100 Küken 10 ml
Vitamin D3 100 bis 200 IE/ml*) 100 Jung-
Vitamin E 20 bis 50 mg/ml*) hennen 15 ml
100 Lege-
hennen 25 ml
10 Ferkel 20 ml
1 Zuchtsau 10 ml
1 Kalb 10 ml
*) = in der Originalsubstanz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 589
Anlage 2a
(zu den §§ 9a und 11 bis 13)
Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke
Vorbemerkungen
1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysio-
logischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben werden.
2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe „(insgesamt)“ versehen, so sind der natürliche Gehalt oder gegebe-
nenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.
3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe „(falls zugesetzt)“ versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn sie
dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.
4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck nor-
malerweise erreicht sein sollte.
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung niedriger Ge- Wiederkäuer Stärke höchstens a) Angaben zur Ausgewogenheit
der Gefahr halt an leicht Gesamt- 2 Monate, bei der täglichen Ration hinsichtlich
der Azidose vergärbaren zucker Milchkühen des Gesamtgehalts an Rohfaser
Kohlenhydra- höchstens und leicht vergärbaren kohlen-
ten, hohe 2 Monate ab hydrathaltigen Stoffen
Pufferkapa- Beginn der Angabe in der Gebrauchsan-
zität Laktation
weisung: „Insbesondere für
Hochleistungskühe“ oder „Ins-
besondere für intensiv gefüt-
terte (Angabe der betreffenden
Wiederkäuerkategorie)“
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Ausgleich bei leicht ver- Pferde ein- n-3-Fettsäu- Einzelfutter- zunächst bis a) Angaben über die Art der Ver-
chronischer dauliche schließlich ren (falls mittel als zu 6 Monaten abreichung
Störung der Fasern Ponys zugesetzt) Faserquelle
Angabe in der Gebrauchsan-
Dickdarm-
weisung: „Es wird empfohlen,
funktion vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines einzuholen.“
Ausgleich bei Präcaecal Pferde ein- leicht verdau- zunächst bis a) Angaben über die Art der Ver-
chronischer leicht ver- schließlich liche Einzel- zu 6 Monaten abreichung (z. B. viele kleine
Insuffizienz dauliche Ponys futtermittel Rationen pro Tag)
der Dünn- Kohlenhy- als Quelle Angabe in der Gebrauchsan-
darmfunk- drate, Pro- von Kohlen-
weisung: „Es wird empfohlen,
tion teine und hydraten,
vor der Verfütterung oder Verlän-
Fette Proteinen
gerung der Fütterungsdauer den
und Fetten Rat eines Tierarztes einzuholen.“
(gegebenen-
falls Angabe b) Bei speziell auf die Bedürfnisse
ihrer Bearbei- sehr alter Tiere abgestellten Diät-
tung) futtermitteln ist neben der Anga-
be der Tierart oder Tierkategorie
ein Hinweis „alte Tiere“ aufzu-
nehmen.
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung niedriger Legehennen mehrfach bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Gefahr Energiege- ungesättigte 12 Wochen weisung: „Es wird empfohlen,
des Fett- halt, hoher Fettsäuren vor der Verfütterung den Rat
leber- Anteil an Energiegehalt eines Fachmanns einzuholen.“
syndroms umsetzbarer b) Prozentsatz an umsetzbarer
Energie aus
Energie aus Lipiden
Lipiden mit
hohem
Gehalt an
mehrfach
ungesättigten
Fettsäuren
Regulierung niedriger Hunde und Stärke Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Glucose- Kohlenhy- Katzen Gesamt- mittel als zu 6 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
versorgung dratgehalt zucker Quelle kurz- vor der Verfütterung oder Ver-
– Diabetes mit schneller Fructose und mittel- längerung der Fütterungsdauer
mellitus – Glucosefrei- (falls zuge- kettiger Fett- den Rat eines Tierarztes einzu-
setzung setzt) säuren (falls holen.“
essentielle zugesetzt)
Fettsäuren kohlen-
(falls zuge- hydrathaltige
setzt) Einzelfutter-
mittel (gege-
benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung)
Verringerung niedriger Wiederkäuer Calcium harnsäu- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Gefahr Phosphor- Phosphor ernde Einzel- 6 Wochen weisung: „Besonders für intensiv
von Harn- und Magne- Natrium futtermittel gefütterte Jungtiere“
steinbildung siumgehalt, Magnesium oder Zusatz- „Wasser zur freien Aufnahme
harnsäuern- Kalium stoffe (falls
anbieten.“
de Stoffe Chloride zugesetzt)
Schwefel „Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Unterstüt- hoher Gehalt Hunde und essentielle bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan-
zung der an essen- Katzen Fettsäuren 2 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
Hautfunk- tiellen Fett- vor der Verfütterung den Rat
tion bei Der- säuren eines Tierarztes einzuholen.“
matose und
übermäßi-
gem Haar-
ausfall
Unterstüt- niedriger Hunde und Natrium zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
zung der Natriumge- Katzen Kalium zu 6 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
Herzfunktion halt, weites Magnesium vor der Verfütterung oder Ver-
bei chroni- Kalium/ längerung der Fütterungsdauer
scher Herz- Natrium- den Rat eines Tierarztes einzu-
insuffizienz Verhältnis holen.“
Regulierung niedriger Hunde und essentielle zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
des Fettstoff- Fettgehalt, Katzen Fettsäuren zu 2 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
wechsels bei hoher Gehalt n-3-Fett- vor der Verfütterung oder Verlän-
Hyper- an essen- säuren (falls gerung der Fütterungsdauer den
lipidämie tiellen Fett- zugesetzt) Rat eines Tierarztes einzuholen.“
säuren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 591
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung glucose- Milchkühe Propan-1,2- energiehal- 3-6 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Gefahr liefernde und Mutter- diol (falls als tige Einzel- nach dem weisung: „Es wird empfohlen,
der Ketose/ Energie- schafe Glucoseliefe- futtermittel, Abkalben vor der Verfütterung den Rat
Azetonämie quellen rant zuge- glucose- die letzten eines Fachmanns einzuholen.“
setzt) liefernde Ein-
6 Wochen b) Es kann empfohlen werden, das
Glycerin (falls zelfuttermittel
vor und Diätfuttermittel auch zum Zwecke
als Glucose- oder Zusatz- die ersten der Ketoserekonvaleszenz zu
lieferant stoffe als 3 Wochen verfüttern.
zugesetzt) Energiequelle
nach dem
Lammen
Verringerung niedriger Hunde Kupfer zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Kupfer- Kupfergehalt (insgesamt) zu 6 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
speicherung vor der Verfütterung oder Verlän-
in der Leber gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.“
Unterstüt- hochwer- Hunde – Protein- zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsan-
zung der tiges Protein, quelle(n) zu 6 Monaten weisung: „Wasser zur freien Auf-
Leberfunk- mittlerer Pro- nahme anbieten“
– Gehalt an
tion bei teingehalt, essentiellen b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
chronischer hoher Gehalt
Fettsäuren nis, Etikett: „Es wird empfohlen,
Leber- an essen-
– leicht ver- vor der Verwendung oder Verlän-
insuffizienz tiellen Fett-
dauliche gerung der Verfütterungsdauer
säuren und
Kohlenhy- den Rat eines Tierarztes einzu-
hoher Gehalt
drate holen.“
an leicht ver-
daulichen (gegebe-
Kohlenhy- nenfalls mit
draten Angabe
ihrer Be-
handlung)
– Natrium
– Kupfer
(insgesamt)
hochwer- Katzen – Protein- zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsan-
tiges Protein, quelle(n) zu 6 Monaten weisung: „Wasser zur freien Auf-
mittlerer Pro- – Gehalt an nahme anbieten“
teingehalt
essentiellen b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
und hoher
Fettsäuren nis, Etikett: „Es wird empfohlen,
Gehalt an
– Natrium vor der Verwendung oder Verlän-
essentiellen
gerung der Verfütterungsdauer
Fettsäuren – Kupfer den Rat eines Tierarztes einzu-
(insgesamt) holen.“
hochwer- Pferde ein- Methionin Einzelfutter- zunächst bis a) Angaben der Art der Verabrei-
tiges Protein, schließlich Cholin mittel als zu 6 Monaten chung (z. B. viele kleine Rationen
niedriger Ponys n-3-Fett- Protein- und pro Tag)
Proteinge- säuren (falls Faserquelle,
Angabe in der Gebrauchsan-
halt, leicht zugesetzt) leicht ver- weisung: „Es wird empfohlen,
verdauliche dauliche
vor der Verfütterung oder Ver-
Kohlenhy- Kohlenhy-
längerung der Fütterungsdauer
drate drate (gege-
den Rat eines Tierarztes einzu-
benenfalls
holen.“
Angabe ihrer
Bearbeitung)
Ausgleich bei niedriger Geflügel Vitamin A innerhalb a) Angabe in der Gebrauchsan-
Malabsorp- Gehalt an außer Gänse (insgesamt) der ersten weisung: „Es wird empfohlen,
tion/Verdau- gesättigten und Tauben Vitamin D 2 Wochen vor der Verfütterung den Rat
ungsinsuffi- Fettsäuren, (insgesamt) nach dem eines Fachmanns einzuholen.“
zienz hoher Gehalt Vitamin E Schlupf b) Prozentsatz gesättigter Fett-
fettlöslicher (insgesamt)
säuren bezogen auf die Gesamt-
Vitamine Vitamin K
fettsäuren
(insgesamt)
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung niedriger Milchkühe Calcium 1–4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Gefahr Calcium- Phosphor vor dem weisung: „Nur bis zum Abkalben
des Milch- gehalt Magnesium Abkalben verfüttern.“
fiebers oder „Es wird empfohlen, vor der Ver-
enges Kat- Calcium fütterung den Rat eines Fach-
ionen/An- Phosphor manns einzuholen.“
ionen-Ver- Natrium
hältnis Kalium
Chloride
Schwefel
Minderung ausgewählte Hunde und essentielle Einzelfutter- 3–8 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
von Nähr- Eiweißquellen Katzen Fettsäuren mittel als bei Nach- weisung: „Es wird empfohlen,
stoff- (falls zuge- Proteinquelle vor der Verfütterung den Rat
oder lassen der
unverträg- setzt) eines Fachmanns einzuholen.“
ausgewählte Intoleranzer-
lichkeiten Einzelfutter-
Kohlenhy- scheinungen
mittel als
unbegrenzt
dratquellen Kohlenhy-
weiterver-
dratquelle
wendbar
Unterstüt- niedriger Hunde und Calcium Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
zung der Phosphorge- Katzen Phosphor mittel als zu 6 Mona- weisung: „Wasser zur freien Auf-
Nierenfunk- halt, niedriger Kalium Proteinquelle ten. Wird das nahme anbieten.“
tion bei Proteinge- Natrium Diätfuttermit- „Es wird empfohlen, vor der Ver-
chronischer halt, jedoch essentielle tel bei akuter
fütterung oder Verlängerung der
Nieren- hochwertiges Fettsäuren Niereninsuffi-
Fütterungsdauer den Rat eines
insuffizienz Protein (falls zuge- zienz emp- Tierarztes einzuholen.“
setzt) fohlen, so
beträgt die b) Es kann empfohlen werden, das
empfohlene Diätfuttermittel auch bei akuter
Fütterungs- Niereninsuffizienz zu verfüttern.
dauer 2 bis
4 Wochen
Unterstüt- niedriger Pferde ein- Calcium Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
zung der Proteinge- schließlich Phosphor mittel als zu 6 Monaten weisung: „Wasser zur freien Auf-
Nierenfunk- halt, jedoch Ponys Kalium Proteinquelle nahme anbieten.“
tion bei hochwertiges Magnesium
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
chronischer Protein, Natrium
fütterung oder Verlängerung der
Niereninsuf- niedriger Fütterungsdauer den Rat eines
fizienz Phosphor-
Tierarztes einzuholen.“
gehalt
Verringerung niedriger Hunde und Phosphor Einzelfutter- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Oxalat- Calciumge- Katzen Calcium mittel oder 6 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
steinbildung halt, niedriger Natrium Zusatzstoff vor der Verfütterung den Rat
Vitamin-D- Magnesium als harnalka- eines Tierarztes einzuholen.“
Gehalt, Kalium lisierende
harnalkalisie- Chloride Stoffe
rende Stoffe Schwefel
Vitamin D
(insgesamt)
Hydroxy-
prolin
Linderung hoher Elek- Hunde und Natrium leicht ver- 1–2 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
akuter trolytgehalt, Katzen Kalium dauliche Ein- weisung: „Bei und nach akutem
Resorp- leicht ver- zelfuttermittel Durchfall“
tionsstörun- dauliche (gegebenen-
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
gen des Einzelfutter- falls Angabe
fütterung den Rat eines Tierarz-
Darms mittel ihrer Bearbei-
tes einzuholen.“
tung)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 593
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Rekonvales- hoher Ener- Hunde und n-3- und n-6- leicht verdau- bis zur a) Angabe in der Gebrauchsan-
zenz/Unter- giegehalt, Katzen Fettsäuren liche Einzel- Genesung weisung bei Futtermitteln zur
gewicht hohe Kon- (falls zuge- futtermittel Verabreichung mit Hilfe von
zentration setzt) (gegebenen- Schlundsonden:
wichtiger falls Angabe
Energiegehalt „Verabreichung unter tierärzt-
Nährstoffe, ihrer Bearbei-
licher Aufsicht“
leicht verdau- tung)
liche Einzel- b) Bei Diätfuttermitteln für Katzen
futtermittel kann der Angabe des besonde-
ren Ernährungszweckes die
Angabe „Hepatische Lipidose
bei der Katze“ hinzugefügt wer-
den.
Rekonvales- hohe Kon- Pferde ein- n-3- und n-6- leicht verdau- bis zur a) Angabe in der Gebrauchsan-
zenz/Unter- zentration an schließlich Fettsäuren liche Einzel- Genesung weisung bei Futtermitteln zur
gewicht wichtigen Ponys (falls zuge- futtermittel Verabreichung mit Hilfe von
Nährstoffen, setzt) (gegebenen- Schlundsonden:
leicht verdau- falls Angabe
„Verabreichung unter tierärzt-
liche Einzel- ihrer Bearbei-
licher Aufsicht“
futtermittel tung)
Ausgleich vorwiegend Pferde ein- Calcium 1–3 Tage a) Wenn das Futtermittel einen
von Elektro- Elektrolyte, schließlich Natrium bedeutenden Teil der Tagesration
lytverlusten leicht verfüg- Ponys Magnesium ausmacht, sind Angaben über
bei über- bare Kohlen- Kalium die Gefahr plötzlicher Umstellun-
mäßigem hydrate Chloride gen in der Fütterung zu machen.
Schwitzen Glukose
Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: „Wasser zur freien Aufnah-
me anbieten.“
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Minderung hoher Schweine Magnesium 1–7 Tage a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
von Stress- Magnesium- sung: „Es wird empfohlen, vor
reaktionen gehalt der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen.“
oder
leicht verdau- n-3-Fett- leicht verdau-
liche Einzel- säuren (falls liche Einzel-
futtermittel zugesetzt) futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung)
Minderung leicht verdau- Pferde ein- Magnesium leicht verdau- 2–4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
von Stress- liche Einzel- schließlich n-3-Fett- liche Einzel- sung: „Es wird empfohlen, vor
reaktionen futtermittel Ponys säuren (falls futtermittel der Verfütterung den Rat eines
zugesetzt) (gegebenen- Fachmanns einzuholen.“
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung)
Unterstüt- harnsäu- Hunde Calcium Einzelfutter- 5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
zung der Auf- ernde Stoffe, Phosphor mittel als sung: „Wasser zur freien Aufnah-
lösung von niedriger Natrium Proteinquelle, me anbieten.“
Struvit- Magnesium- Magnesium Einzelfutter-
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
steinen gehalt, nied- Kalium mittel oder
fütterung den Rat eines Tierarz-
riger Protein- Chloride Zusatzstoffe
tes einzuholen.“
gehalt, je- Schwefel als harnsäu-
doch hoch- ernde Stoffe
wertiges (falls zuge-
Protein setzt)
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
niedriger Katzen Calcium Einzelfutter- 5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
Magnesium- Phosphor mittel oder weisung: „Wasser zur freien Auf-
gehalt, harn- Natrium Zusatzstoffe nahme anbieten.“
säuernde Magnesium als harnsäu- „Es wird empfohlen, vor der Ver-
Stoffe Kalium ernde Stoffe
fütterung den Rat eines Tierarz-
Chloride (falls zuge-
tes einzuholen.“
Schwefel setzt)
Taurin b) Der Angabe des besonderen
(insgesamt) Ernährungszweckes kann die
Angabe „Erkrankung der unteren
Harnwege bei Katzen“ oder
„Felines Urologisches Syndrom –
FUS“ hinzugefügt werden.
Verringerung mittlerer Hunde und Calcium Einzelfutter- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Gefahr Magnesium- Katzen Phosphor mittel oder 6 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
des Wieder- gehalt, harn- Natrium Zusatzstoffe vor der Verfütterung den Rat
auftretens säuernde Magnesium als harnsäu- eines Tierarztes einzuholen.“
von Struvit- Stoffe Kalium ernde Stoffe
b) Es kann empfohlen werden, das
steinen Chloride (falls zuge-
Diätfuttermittel auch bei akuter
Schwefel setzt) Niereninsuffizienz zu verfüttern.
Verringerung hoher Wiederkäuer Stärke 3–10 Wochen a) Angaben zur Ausgewogenheit
der Tetanie- Magnesium- Gesamt- während des der täglichen Ration hinsichtlich
gefahr – gehalt, leicht zucker schnellen des Gesamtgehaltes an Rohfaser
Hypo- verfügbare Magnesium Grasauf- und leicht verfügbaren Energie-
magnes- Kohlenhy- Natrium wuchses quellen
ämie – drate, mittle- Kalium Angabe in der Gebrauchsanwei-
rer Proteinge-
sung: „Besonders für laktierende
halt, niedriger
Mutterschafe“
Kaliumgehalt
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Verringerung niedriger Hunde und Energiegehalt bis zum a) Angabe der empfohlenen täg-
des Über- Energiegehalt Katzen Erreichen des lichen Futtermenge
gewichts angestrebten Angabe in der Gebrauchsan-
Körperge- weisung: „Es wird empfohlen,
wichts
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.“
Verringerung niedriger Hunde und Einzelfutter- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Urat- Purin- und Katzen mittel als 6 Monaten, weisung: „Es wird empfohlen,
steinbildung Proteinge- Proteinquelle bei irreversib- vor der Verfütterung den Rat
halt, jedoch ler Störung eines Tierarztes einzuholen.“
hochwertiges des Harn-
Protein säurestoff-
wechsels
lebenslang
Ausgleich leicht verdau- Hunde und leicht ver- 3–12 Wo- a) Angabe in der Gebrauchsan-
bei unzu- liche Einzel- Katzen dauliche Ein- chen, bei weisung: „Es wird empfohlen,
reichender futtermittel, zelfuttermittel chronischer vor der Verfütterung den Rat
Verdauung niedriger (gegebenen- Insuffizienz eines Tierarztes einzuholen.“
Fettgehalt falls Angabe der Bauch- b) Der Angabe zum besonderen
ihrer Bearbei- speicheldrüse
Ernährungszweck kann der Hin-
tung) lebenslang
weis „Exokrine Pankreasinsuffi-
zienz“ hinzugefügt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 595
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Stabilisierung niedrige Ferkel leicht ver- 2–4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
der physiolo- Pufferkapa- dauliche Ein- weisung: „Bei Gefahr von oder
gischen Ver- zität, leicht zelfuttermittel während Verdauungsstörungen
dauung verdauliche (gegebenen- und in der Erholungsphase“
Einzelfutter- falls Angabe „Es wird empfohlen, vor der Ver-
mittel ihrer Bearbei-
fütterung den Rat eines Fach-
tung)
manns einzuholen.“
Einzelfutter-
mittel oder b) Pufferkapazität (mEq/l oder
Zusatzstoffe mEq/kg)
als Quelle der
adstringie-
renden Stoffe
(falls zuge-
setzt)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt)
leicht verdau- Schweine leicht ver- 2–4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
liche Einzel- dauliche Ein- weisung: „Bei Gefahr von oder
futtermittel zelfuttermittel während Verdauungsstörungen
(gegebenen- und in der Erholungsphase“
falls Angabe
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
ihrer Bearbei-
fütterung den Rat eines Fach-
tung) manns einzuholen.“
Einzelfutter-
mittel oder b) Pufferkapazität (mEq/l oder
Zusatzstoffe mEq/kg)
als Quelle der
adstringie-
renden Stoffe
(falls zuge-
setzt)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt)
Verringerung Einzelfutter- Sauen Einzelfutter- 10–14 Tage a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr mittel zur mittel zur vor und sung: „Es wird empfohlen, vor
der Verstop- Beschleu- Beschleu- 10–14 Tage der Verfütterung den Rat eines
fung nigung der nigung der nach dem Fachmanns einzuholen.“
Darm- Darm- Abferkeln
passage passage
Stabilisierung vorwiegend Kälber Natrium Einzelfutter- 1–7 Tage a) Angabe in der Gebrauchsan-
des Wasser- Elektrolyte, Ferkel Kalium mittel als (1–3 Tage weisung: „Bei Gefahr von, wäh-
und Elektro- leicht verfüg- Lämmer Chloride Kohlen- bei Allein- rend oder nach Verdauungs-
lythaushalts bare Kohlen- Ziegen- hydratquelle fütterung) störungen (Durchfall)“
hydrate lämmer
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
Fohlen
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.“
Verringerung niedriger Hunde und schwefelhal- Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Zystin- Proteinge- Katzen tige Ami- mittel oder zu 1 Jahr weisung: „Es wird empfohlen,
steinbildung halt, mittlerer nosäuren Zusatzstoffe vor der Verfütterung oder vor
Gehalt an (insgesamt) als harnalkali- Verlängerung der Fütterungs-
schwefel- Natrium sierende dauer den Rat eines Tierarztes
haltigen Ami- Kalium Stoffe einzuholen.“
nosäuren, Chloride
harnalkalisie- Schwefel
rende Stoffe
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Anlage 2b
(zu § 13 Abs. 3 Satz 1)
Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe
von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln ersetzt
Gruppe Beschreibung
Teil 1. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Nutztiere
1. Getreide Körner aller Getreidearten und von Buchweizen, ganz oder bearbeitet, von
denen lediglich die Schalen oder Spelzen entfernt worden sind.
2. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Bei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus
aus der Verarbeitung von Getreidekörnern Getreidekörnern, außer Ölen, die in Gruppe 14 enthalten sind.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen
Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.
3. Ölsaaten Ölsaaten und Ölfrüchte, ganz oder bearbeitet, die lediglich von ihren Schalen
oder Hülsen befreit worden sind.
4. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Bei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus
aus der Verarbeitung von Ölsaaten Ölsaaten und Ölfrüchten, außer Ölen und Fetten, die in Gruppe 14 enthalten
sind.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen
Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen, es sei denn, sie
enthalten mehr als 5 % Rohfett oder mehr als 15 % Rohprotein in der Trocken-
substanz.
5. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Samen von Körnerleguminosen und ihre Erzeugnisse sowie ihre Nebenerzeug-
von Körnerleguminosen nisse außer Ölsaatenleguminosen, die in den Gruppen 3 und 4 enthalten sind.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen
Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.
6. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln, außer aus
von Knollen und Wurzeln Zuckerrüben, die in Gruppe 7 enthalten sind.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen
Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.
7. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr.
der Zuckergewinnung
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen
Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.
8. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Früchten mit
aus der Verarbeitung von Früchten einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trockensubstanz, es sei
denn, sie enthalten mehr als 5 % Rohfett oder 15 % Rohprotein in der Trocken-
substanz.
9. Trockengrünfutter Grün geerntete, künstlich oder natürlich getrocknete, oberirdische Futter-
pflanzenteile mit einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trocken-
substanz, es sei denn, sie enthalten mehr als 15 % Rohprotein in der Trocken-
substanz.
10. Erzeugnisse mit hohem Rohfasergehalt Ausgangserzeugnisse mit einem Rohfasergehalt von mehr als 25 % in der
Trockensubstanz wie Stroh, Hülsen, Spreu, ausgenommen die in den
Gruppen 4, 8 und 9 enthaltenen Erzeugnisse.
11. Milcherzeugnisse Bei der Verarbeitung von Milch anfallende Erzeugnisse, ausgenommen die in
Gruppe 14 enthaltenen separierten Milchfette.
12. Fischerzeugnisse Fische oder andere kaltblütige Meerestiere oder Teile davon sowie die bei ihrer
Verarbeitung anfallenden Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und seine
Erzeugnisse, die in Gruppe 14 enthalten sind, sowie Erzeugnisse mit einem
Aschegehalt von mehr als 50 % in der Trockensubstanz, die in Gruppe 13
enthalten sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 597
Gruppe Beschreibung
13. Mineralstoffe Anorganische oder organische Stoffe mit einem Aschegehalt von mehr als
50 % in der Trockensubstanz, ausgenommen Stoffe, die mehr als 5 % salz-
säureunlösliche Asche in der Trockensubstanz enthalten.
14. Öle und Fette Tierische und pflanzliche Öle und Fette sowie die Erzeugnisse ihrer Verar-
beitung.
15. Back- und Teigwaren Abfall- und Überschusserzeugnisse aus der Back- und Teigwarenherstellung.
Teil 2. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere
1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebener-
zeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern
warmblütiger Landtiere.
2. Milch und Molkereierzeugnisse Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
3. Eier und Eiererzeugnisse Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
4. Öle und Fette Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette.
5. Hefen Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind.
6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
7. Getreide Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeug-
nisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers.
8. Gemüse Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes
Verfahren haltbar gemacht.
9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson-
dere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte.
10. Pflanzliche Eiweißextrakte Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes
Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse,
angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können.
11. Mineralstoffe Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind.
12. Zucker Alle Zuckerarten.
13. Früchte Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.
14. Nüsse Alle Kerne von Schalenfrüchten.
15. Saaten Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen.
16. Algen Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.
17. Weich- und Krebstiere Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeig-
netes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verar-
beitung.
18. Insekten Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien.
19. Bäckereierzeugnisse Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen,
Kekse sowie Teigwaren.
Anlage 3
(zu den §§ 16 bis 18, 21, 22, 26, 28 und 30) 598
Zusatzstoffe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Vorbemerkung
Aufgeführt werden nur Zusatzstoffe, für die nach dem 1. April 1998 keine Regelung durch eine EG-Zulassungsverordnung getroffen wurde.
Die Gehalte an Zusatzstoffen werden angegeben:
1. in den Nummern 1 bis 10, 12 und 15 in mg je kg,
2. in der Nummer 11 in mg, µg oder IE je kg,
3. in der Nummer 13 in Aktivität des Zusatzstoffes je kg,
4. in der Nummer 14 in KBE (Koloniebildende Einheiten) je kg.
Zusatzstoff Verwendungszweck sonstige Bestimmungen
Gehalt an Zusatzstoffen
(siehe Vorbemerkung) a) Verwendungsbeschränkungen
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
1. Leistungsförderer
E 712 Flavophospholipol C70H124O40N6P Legehennen 2 5
Truthühner 26 Wochen 1 20
Masthühner – 1 20
Ferkel 3 Monate 10 25 a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
Schweine 6 Monate 1 20
Kälber 6 Monate 6 16
6 Monate 8 16 a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
Mastrinder 2 10 c) Angabe in der Gebrauchsanweisung:
„In Ergänzungsfuttermitteln darf die Höchstmenge
in der Tagesration nicht überschreiten:
40 mg für 100 kg Tierkörpergewicht,
1,5 mg für jeweils 10 kg Tierkörpergewicht darüber.“
Zusatzstoff Verwendungszweck sonstige Bestimmungen
Gehalt an Zusatzstoffen
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 714 Monensin-Natrium C36H61O11Na Mastrinder 10 40 c) Angabe in der Gebrauchsanweisung:
(Monocarboxylsäure-Poly- „In Ergänzungsfuttermitteln darf die Höchstmenge
ether-Natriumsalz gebildet in der Tagesration nicht überschreiten:
durch Streptomyces 140 mg für 100 kg Tierkörpergewicht,
cinnamonensis) 6 mg für jeweils 10 kg Tierkörpergewicht darüber“;
„Gefährlich für Einhufer“;
„Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der
Gruppe der Ionophoren; gleichzeitige Verabreichung
bestimmter Tierarzneimittel (z. B. Tiamulin) kann
kontraindiziert sein.“
2. Antioxidantien
E 300 L-Ascorbinsäure C6H8O6 alle b) alle Futtermittel
E 320 Butylhydroxyanisol C11H16O2 alle b) alle Futtermittel
(BHA) 150 allein
oder
E 321 Butylhydroxytoluol C15H24O alle zusammen b) alle Futtermittel
(BHT)
E 302 Calcium-L-ascorbat C12H14O12Ca · 2H2O alle b) alle Futtermittel
E 303 5,6-Diacethyl-L- C10H12O8 alle b) alle Futtermittel
Ascorbinsäure
E 312 Dodecylgallat C19H30H5 alle 100 allein b) alle Futtermittel
oder mit
anderen
Gallaten
E 301 Natrium-L-ascorbat C6H7O6Na alle b) alle Futtermittel
E 311 Octylgallat C15H22O5 alle 100 allein b) alle Futtermittel
oder mit
anderen
Gallaten
E 310 Propylgallat C10H12O5 alle 100 allein b) alle Futtermittel
oder mit
anderen
Gallaten 599
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen
sonstige Bestimmungen 600
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 304 6-Palmitoyl-L-Ascor- C22H38O7 alle b) alle Futtermittel
binsäure
E 306 stark tocopherolhal- alle b) alle Futtermittel
tige Extrakte natür-
lichen Ursprungs
E 307 synthetisches Alpha- C29H50O2 alle b) alle Futtermittel
Tocopherol
E 309 synthetisches Delta- C27H46O2 alle b) alle Futtermittel
Tocopherol
E 308 synthetisches C28H48O2 alle b) alle Futtermittel
Gamma-Tocopherol
3. Aroma- und appetitanregende Stoffe
3.1 Alle natürlich vorkommenden Stoffe und die ihnen alle
entsprechenden synthetischen Stoffe
3.2 Andere synthetische Stoffe
E 954 I Saccharin C7H5NO3S Ferkel 4 Monate 150
E 954 II Saccharincalcium C7H3NCaO3S Ferkel 4 Monate 150
E 954 III Saccharinnatrium C7H4NNaO3S Ferkel 4 Monate 150
E 959 Neohesperidin- C28H36O15 Ferkel 4 Monate 35
Dihydrochalcon Hunde 35
Kälber 30
Schafe 30
4. Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe
E 330 Zitronensäure C6H8O7 alle b) alle Futtermittel
E 470 Natrium-, C18H35O2Na, alle b) alle Futtermittel
Kalium- und C18H35O2K und
Calciumstearat C36H70O4Ca
Zusatzstoff Verwendungszweck sonstige Bestimmungen
Gehalt an Zusatzstoffen
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
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e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 516 Calciumsulfat- CaSO4 · 2H2O alle 30 000 b) alle Futtermittel
Dihydrat
E 551a Kieselsäure, gefällt alle b) alle Futtermittel
und getrocknet
E 551b Siliciumdioxid, alle b) alle Futtermittel
kolloidal
E 551c Kieselgur alle b) alle Futtermittel
(Diatomeenerde,
gereinigt)
E 552 Calciumsilikat, alle b) alle Futtermittel
synthetisch
E 554 Natriumaluminium- alle b) alle Futtermittel
silikat, synthetisch
E 558 Bentonit- alle 20 000 a) Mischungen mit Zusatzstoffen der Gruppen „Antibioti-
Montmorillonit ka“, „Wachstumsförderer“ sowie „Kokzidiostatika und
andere Arzneimittel“ sind unzulässig, außer Monensin-
Natrium, Narasin, Lasalocid-Natrium, Flavophospholi-
pol, Salinomycin-Natrium und Robenidin.
b) alle Futtermittel
E 559 Kaolinit-Tone, Natürliche Mischungen von alle b) alle Futtermittel
asbestfrei Mineralien mit einem Gehalt
von min. 65 v. H. von komple-
xen wasserhaltigen Alumini-
umsilikaten, deren Haupt-
bestandteil Kaolinit ist
E 560 Steatit, chlorithaltig Natürliche Mischungen von alle b) alle Futtermittel
Steatit und Chlorit, asbestfrei,
Mindestreinheit der
Mischungen: 85 v. H.
E 561 Vermiculit Natürliches Magnesium- alle b) alle Futtermittel
Aluminium-Eisen-Silikat,
hitzeexpandiert, asbestfrei;
Höchstgehalt an Fluor: 0,3 % 601
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen
sonstige Bestimmungen 602
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
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e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 562 Sepiolit Wasserhaltiges Magnesium- alle 20 000 b) alle Futtermittel
Silikat sedimentärer Herkunft
mit min. 60 v. H. Sepiolit und
höchstens 30 v. H. Mont-
morillonit, asbestfrei
E 563 Sepiolit-Ton Wasserhaltiges Magnesium- alle 20 000 b) alle Futtermittel
Silikat sedimentärer Herkunft
mit min. 40 v. H. Sepiolit und
25 v. H. Illit, asbestfrei
E 565 Ligninsulfonate alle b) alle Futtermittel
E 566 Natrolith-Phonolith Natürliche Mischung von Alu- alle 25 000 b) alle Futtermittel
mosilikaten (alkali- und erdal-
kalihaltig) und Alumohydrosi-
likaten, Natrolith (43–46,5 %)
und Feldspat
E 598 Calciumaluminate, Mischungen von Calcium- Geflügel 20 000 b) alle Futtermittel
synthetisch aluminaten, die zwischen Kaninchen 20 000 b) alle Futtermittel
35 und 51 % AI2O3 enthalten
Schweine 20 000 b) alle Futtermittel
Höchstgehalt an Molybdän: Milchkühe 8 000 b) alle Futtermittel
20 mg/kg
Mastrinder 8 000 b) alle Futtermittel
Kälber 8 000 b) alle Futtermittel
Schaflämmer 8 000 b) alle Futtermittel
Ziegenlämmer 8 000 b) alle Futtermittel
E 599 Perlit Natürliches Natrium- alle b) alle Futtermittel
Aluminium-Silikat,
hitzeexpandiert, asbestfrei
Zusatzstoff Verwendungszweck sonstige Bestimmungen
Gehalt an Zusatzstoffen
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
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e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
5. Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel
E 406 Agar-Agar alle b) alle Futtermittel
E 400 Alginsäure alle b) alle Futtermittel
E 403 Ammoniumalginat alle b) alle Futtermittel
außer Zierfische
E 404 Calciumalginat alle b) alle Futtermittel
E 482 Calciumstearoyl- alle b) alle Futtermittel
lactyl-2-lactat
E 466 Carboxylmethyl- alle b) alle Futtermittel
cellulose (Natrium-
salz des Cellulose-
carboxymethyl-
ethers)
E 407 Carrageen alle b) alle Futtermittel
E 499 Cassia-Gum Hunde, Katzen 17 600 a) nur in Futtermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von
min. 20 v. H.
E 460a Cellulosepulver alle b) alle Futtermittel
E 486 Dextrane alle b) alle Futtermittel
E 462 Ethylcellulose alle b) alle Futtermittel
E 422 Glycerin alle b) alle Futtermittel
E 484 Glycerin-Polyethylen- alle b) alle Futtermittel
glycolricinoleat
E 488 Glycerin-Polyethylen- Kälber 5 000 a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
glycol-Talgfett-
säureester
E 412 Guarkernmehl, alle b) alle Futtermittel
Guargummi 603
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen
sonstige Bestimmungen 604
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
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e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 414 Gummi arabicum alle b) alle Futtermittel
E 464 Hydroxypropyl- alle b) alle Futtermittel
methylcellulose
E 418 Gellangummi Polytetrasaccharid aus Hunde, Katzen a) nur in Futtermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von
Pseudomonas elodea min. 20 v. H.
(ATCC 31466), das aus
Glucose, Glucuronsäure und
Rhamnose (2 : 1 : 1) besteht
E 463 Hydroxypropyl- alle b) alle Futtermittel
cellulose
E 410 Johannisbrot- alle b) alle Futtermittel
kernmehl
E 402 Kaliumalginat alle b) alle Futtermittel
E 322 Lecithine alle b) alle Futtermittel
E 421 Mannit alle b) alle Futtermittel
E 465 Methylethylcellulose alle b) alle Futtermittel
E 461 Methylcellulose alle b) alle Futtermittel
E 460 Mikrokristalline alle b) alle Futtermittel
Cellulose
E 472 Mono- und Digly- alle b) alle Futtermittel
ceride von Speise-
fettsäuren verestert
mit
a) Citronensäure
b) Essigsäure
c) Milchsäure
d) Monoacethyl-
und Diacethyl-
Weinsäure
e) Weinsäure
Zusatzstoff Verwendungszweck sonstige Bestimmungen
Gehalt an Zusatzstoffen
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
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e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 477 Monoester von alle b) alle Futtermittel
1,2-Propandiol und
von Speisefettsäuren,
allein oder mit
Diestern gemischt
E 471 Mono- und Digly- alle b) alle Futtermittel
ceride von Speise-
fettsäuren
E 401 Natriumalginat alle b) alle Futtermittel
E 470 Natrium-, Kalium- alle b) alle Futtermittel
oder Calciumsalze
der Speisefettsäuren,
allein oder gemischt,
die entweder aus
Speisefetten oder aus
destillierten Speise-
fettsäuren gewonnen
wurden
E 481 Natriumstearoyl- alle b) alle Futtermittel
lactyl-2-lactat
E 440 Pektine alle b) alle Futtermittel
E 450b Pentanatrium- Hunde, Katzen 5 000 b) alle Futtermittel
triphosphat
E 496 Polyethylen- alle 300 b) alle Futtermittel
glykol 6000
E 487 Polyethylenglykol- Kälber 6 000 a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
Sojaölfettsäureester
E 475 Polyglycerinester der alle b) alle Futtermittel
Speisefettsäuren 605
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen
sonstige Bestimmungen 606
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
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e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 489 Polyglycerinether mit Kälber 5 000 a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
den durch Reduktion
von Ölsäure und
Palmitinsäure
erhaltenen Alkoholen
E 497 Polymere von alle 50 b) alle Futtermittel
Polyoxypropylen-
Polyoxyethylen
(M.G. 6800 bis 9000)
E 432 Polyoxyethylen (20) alle 5 000 a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
Sorbitan-Monolaurat allein oder
zusammen
mit anderen
Polysorbaten
E 433 Polyoxyethylen (20) alle 5 000 a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
Sorbitan-Monooleat allein oder
zusammen
mit anderen
Polysorbaten
E 434 Polyoxyethylen (20) alle 5 000 a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
Sorbitan-Mono- allein oder
palmitat zusammen
mit anderen
Polysorbaten
E 435 Polyoxyethylen (20) alle 5 000 a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
Sorbitan-Monostea- allein oder
rat zusammen
mit anderen
Polysorbaten
E 436 Polyoxyethylen (20) alle 5 000 a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
Sorbitan-Tristearat allein oder
zusammen
mit anderen
Polysorbaten
E 490 1,2-Propandiol Milchkühe 12 000 b) alle Futtermittel
Zusatzstoff Verwendungszweck sonstige Bestimmungen
Gehalt an Zusatzstoffen
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
Mastrinder, 36 000 b) alle Futtermittel
Kälber,
Schweine,
Schafe, Ziegen
und Geflügel
E 405 1,2-Propandiol- alle b) alle Futtermittel
Alginat
E 420 Sorbit alle b) alle Futtermittel
E 493 Sorbitan-Monolaurat alle b) alle Futtermittel
E 494 Sorbitan-Monooleat alle b) alle Futtermittel
E 495 Sorbitan-Mono- alle b) alle Futtermittel
palmitat
E 491 Sorbitan-Mono- alle b) alle Futtermittel
stearat
E 492 Sorbitan-Tristearat alle b) alle Futtermittel
E 480 Stearoyl-2-lactyl- alle b) alle Futtermittel
säure
E 483 Stearoyltartrat alle b) alle Futtermittel
E 411 Tamarindenkernmehl alle b) alle Futtermittel
E 498 Teilpolyglycerinester Hunde b) alle Futtermittel
von polykondensier-
ten Rizinusfettsäuren
E 413 Traganth alle b) alle Futtermittel
E 415 Xanthangummi alle b) alle Futtermittel
607
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen
sonstige Bestimmungen 608
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 473 Zuckerester (Ester alle b) alle Futtermittel
von Saccharose und
Speisefettsäuren)
E 474 Zuckerglyceride alle b) alle Futtermittel
(Mischung aus
Saccharoseestern
und Mono- und
Diglyceriden von
Speisefettsäuren)
6. Färbende Stoffe einschließlich Pigmente
6.1 Carotinoide und
Xanthophylle
E 161j Astaxanthin C40H52O4 Lachse, Forellen 100 a) Verabreichung nur ab dem Alter von 6 Monaten
zulässig. Die Mischung von Canthaxanthin mit
Astaxanthin ist zugelassen, sofern die Gesamtmenge
der Mischung 100 ppm im Alleinfuttermittel nicht
überschreitet.
Zierfische
E 160e Beta-Apo-8´- C30H40O Geflügel 80
Carotinal (einzeln oder
zusammen
mit anderen
Carotinoiden
und Xantho-
phyllen)
E 160f Beta-Apo-8´-Carotin- C32H44O2 Geflügel 80
säure-Ethylester (einzeln oder
zusammen
mit anderen
Carotinoiden
und Xantho-
phyllen)
Zusatzstoff Verwendungszweck sonstige Bestimmungen
Gehalt an Zusatzstoffen
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 161g Canthaxanthin C40H52O2 Geflügel, 25 a) Der Höchstgehalt in Spalte 6 schließt in gemeinschaft-
ausgenommen lichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln
Legehennen zugelassenes Canthaxanthin mit ein, das auf der Basis
von Lebensmittelabfällen oder sonstigem Ausgangs-
material, ausgenommen Getreide und Maniokmehl,
das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck der
notwendigen Identifizierung während der Herstellung
gefärbt worden ist, verarbeitet wurde. Die Mischung
von Canthaxanthin mit anderen Carotinoiden und Xan-
thophyllen ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentrati-
on der Mischung 80 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht
übersteigt.
Legehennen 8 a) Der Höchstgehalt in Spalte 6 schließt in gemeinschaft-
lichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln
zugelassenes Canthaxanthin mit ein, das auf der Basis
von Lebensmittelabfällen oder sonstigem Ausgangs-
material, ausgenommen Getreide und Maniokmehl,
das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck der
notwendigen Identifizierung während der Herstellung
gefärbt worden ist, verarbeitet wurde. Die Mischung
von Canthaxanthin mit anderen Carotinoiden und Xan-
thophyllen ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentrati-
on der Mischung 80 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht
übersteigt.
Lachse, Forellen 25 a) Der Höchstgehalt in Spalte 6 schließt in gemeinschaft-
lichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln
zugelassenes Canthaxanthin mit ein, das auf der Basis
von Lebensmittelabfällen oder sonstigem Ausgangs-
material, ausgenommen Getreide und Maniokmehl,
das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck der
notwendigen Identifizierung während der Herstellung
gefärbt worden ist, verarbeitet wurde. Die Verabrei-
chung ist nur ab dem Alter von 6 Monaten zulässig. Die
Mischung von Canthaxanthin mit anderen Carotinoi-
den und Xanthophyllen ist zulässig, sofern die Gesamt-
konzentration der Mischung 100 mg/kg im Alleinfutter-
mittel nicht übersteigt.
Hunde, Katzen
und Zierfische 609
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen
sonstige Bestimmungen 610
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 160c Capsanthin C40H56O3 Geflügel 80
(einzeln oder
zusammen
mit anderen
Carotinoiden
und Xantho-
phyllen)
E 161i Citranaxanthin C33H44O Legehennen 80
(einzeln oder
zusammen
mit anderen
Carotinoiden
und Xantho-
phyllen)
E 161c Kryptoxanthin C40H56O Geflügel 80
(einzeln oder
zusammen
mit anderen
Carotinoiden
und Xantho-
phyllen)
E 161b Lutein C40H56O2 Geflügel 80
(einzeln oder
zusammen
mit anderen
Carotinoiden
und Xantho-
phyllen)
E 161h Zeaxanthin C40H56O2 Geflügel 80
(einzeln oder
zusammen
mit anderen
Carotinoiden
und Xantho-
phyllen)
Zusatzstoff Verwendungszweck sonstige Bestimmungen
Gehalt an Zusatzstoffen
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
6.2
E 142 Brillantsäuregrün BS Natriumsalz der 4,4´-Bis- alle a) nur in Futtermitteln zugelassen aufgrund der Verarbei-
(Lissamingrün) (Dimethylamino)-Diphenyl- außer Hunde tung von:
methylen-2-Naphtol-3,6- und Katzen 1. Lebensmittelabfällen,
Disulfonsäure
2. denaturiertem Getreide oder Maniokmehl oder
3. sonstigem Ausgangsmaterial, das mit diesen Stof-
fen denaturiert oder zum Zweck einer innerbetrieb-
lich notwendigen Identitätssicherung bei der tech-
nischen Fertigung gefärbt worden ist
Hunde und b) alle Futtermittel
Katzen
Zierfische
6.3
E 131 Patentblau V Calciumsalz der 5-Hydroxy- alle a) nur in Futtermitteln zugelassen aufgrund der Verarbei-
4´,4´´-Bis-(Diethylamino)- außer Hunde tung von:
Triphenyl-Carbinol-2,4- und Katzen 1. Lebensmittelabfällen,
Disulfonsäure
2. denaturiertem Getreide oder Maniokmehl oder
3. sonstigem Ausgangsmaterial, das mit diesen Stof-
fen denaturiert oder zum Zweck einer innerbetrieb-
lich notwendigen Identitätssicherung bei der tech-
nischen Fertigung gefärbt worden ist
Hunde und b) alle Futtermittel
Katzen
6.4
E 160b Bixin C25H30O4 Zierfische
6.5
E 141 Chlorophyll-Kupfer- Zierfische
Komplex 611
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen
sonstige Bestimmungen 612
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
6.6
E 172 Eisenoxidrot Fe2O3 Zierfische
6.7
E 127 Erythrosin C20H6I4O5Na2 · H2O Zierfische
6.8
E 110 Gelborange S C16H10N2O7S2Na2 Zierfische
6.9
E 132 Indigotin C16H8N2O8S2Na2 Zierfische
6.10
E 153 Kohlenschwarz C Zierfische
6.11
E 124 Ponceau 4 R C20H11N2O10S3Na3 Zierfische
6.12
E 102 Tartrazin C16H9N4O9S2Na3 Zierfische
6.13 Alle Stoffe, die in alle a) nur in Futtermitteln zugelassen aufgrund der Verarbei-
gemeinschaftlichen außer Hunde tung von:
Vorschriften zur und Katzen 1. Lebensmittelabfällen oder
Färbung von Lebens-
mitteln zugelassen 2. sonstigem Ausgangsmaterial, ausgenommen Ge-
sind, außer Cantha- treide und Maniokmehl, das mit diesen Stoffen
xanthin und denen, denaturiert oder zum Zweck einer innerbetrieblich
die unter 6.2 und 6.3 notwendigen Identitätssicherung bei der tech-
aufgeführt sind nischen Fertigung gefärbt worden ist
Hunde und b) alle Futtermittel
Katzen
Zusatzstoff Verwendungszweck sonstige Bestimmungen
Gehalt an Zusatzstoffen
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
7. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose
7.1 Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis
7.2 Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose
E 764 Halofuginon 4(3H)-Chinazolinon-7-Brom- Masthühner 2 3 5 Tage
6-Chlor-[3-(3-Hydroxy-2-
Truthühner 12 Wochen 2 3 5 Tage
Piperidyl) Acetonyl]-DL-
Trans-Hydrobromid
E 758 Robenidin 1,3-Bis[(4-Chlorobenzyliden)- Masthühner, 30 36 5 Tage
Amino]Guanidin-Hydro- Truthühner
chlorid Mastkaninchen 50 66 5 Tage
8. Konservierungsstoffe
E 295 Ammoniumformiat CH5O2N alle b) alle Futtermittel
E 284 Ammoniumpropionat C3H9O2N alle b) alle Futtermittel
E 296 DL-Äpfelsäure C4H6O5 alle b) alle Futtermittel
E 263 Calciumacetat C4H6O4Ca alle b) alle Futtermittel
E 333 Calciumcitrate alle b) alle Futtermittel
E 238 Calciumformiat C2H2O4Ca alle b) alle Futtermittel
E 327 Calciumlactat C6H10O6Ca alle b) alle Futtermittel
E 282 Calciumpropionat C6H10O4Ca alle b) alle Futtermittel
E 203 Calciumsorbat C12H14O4Ca alle b) alle Futtermittel
E 330 Citronensäure C6H8O7 alle b) alle Futtermittel
E 260 Essigsäure C2H4O2 alle b) alle Futtermittel
E 240 Formaldehyd CH2O Schweine 6 Monate a) nur in Magermilch, Höchstgehalt: 600 mg/kg
alle a) nur für Silage 613
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen
sonstige Bestimmungen 614
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 297 Fumarsäure C4H4O4 alle b) alle Futtermittel
E 214 4-Hydroxybenzoe- C9H10O3 Heimtiere b) alle Futtermittel
säureethylester
E 215 4-Hydroxybenzoe- C9H9O3Na Heimtiere b) alle Futtermittel
säureethylester-
Natriumsalz
E 218 4-Hydroxybenzoe- C8H8O3 Heimtiere b) alle Futtermittel
säuremethylester
E 219 4-Hydroxybenzoe- C8H7O3Na Heimtiere b) alle Futtermittel
säuremethylester-
Natriumsalz
E 216 4-Hydroxybenzoe- C10H12O3 Heimtiere b) alle Futtermittel
säurepropylester
E 217 4-Hydroxybenzoe- C10H11O3Na Heimtiere b) alle Futtermittel
säurepropylester-
Natriumsalz
E 261 Kaliumacetat C2H3O2K alle b) alle Futtermittel
E 332 Kaliumcitrate alle b) alle Futtermittel
E 326 Kaliumlactat C3H5O3K alle b) alle Futtermittel
E 283 Kaliumpropionat C3H5O2K alle b) alle Futtermittel
E 202 Kaliumsorbat C6H7O2K alle b) alle Futtermittel
E 336 L-Kaliumtartrate alle b) alle Futtermittel
Methylpropionsäure C4H8O2 Wiederkäuer ab 1 000 4 000
Beginn des
Wiederkäuens
Zusatzstoff Verwendungszweck sonstige Bestimmungen
Gehalt an Zusatzstoffen
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 270 Milchsäure C3H6O3 alle b) alle Futtermittel
E 331 Natriumcitrate alle b) alle Futtermittel
E 262 Natriumdiacetat C4H7O4Na alle b) alle Futtermittel
E 237 Natriumformiat CHO2Na alle b) alle Futtermittel
E 222 Natriumbisulfit NaHSO3 Hunde, Katzen 500 b) alle Futtermittel, ausgenommen nicht verarbeitetes
allein oder Fleisch und nicht verarbeiteter Fisch
zusammen
mit Natrium-
metabisulfit,
ausgedrückt
in SO2
E 223 Natriummetabisulfit Na2S2O5 Hunde, Katzen 500 b) alle Futtermittel, ausgenommen nicht verarbeitetes
allein oder Fleisch und nicht verarbeiteter Fisch
zusammen
mit Natrium-
metabisulfit,
ausgedrückt
in SO2
E 337 Natrium-Kaliumtartrat C4H4O6KNa · 4H2O alle b) alle Futtermittel
E 325 Natriumlactat C3H5O3Na alle b) alle Futtermittel
E 250 Natriumnitrit NaNO2 Hunde, Katzen 100 a) nur in Futtermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von
min. 20 v. H.
E 281 Natriumpropionat C3H5O2Na alle b) alle Futtermittel
E 201 Natriumsorbat C6H7O2Na alle b) alle Futtermittel
E 335 L-Natriumtartrate alle b) alle Futtermittel
E 338 Orthophosphorsäure H3PO4 alle b) alle Futtermittel
615
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen
sonstige Bestimmungen 616
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 490 1,2-Propandiol C3H8O2 Hunde 53 000 b) alle Futtermittel
E 280 Propionsäure C3H6O2 alle b) alle Futtermittel
E 507 Salzsäure HCI alle a) nur für Silage
E 513 Schwefelsäure H2SO4 alle a) nur für Silage
E 200 Sorbinsäure C6H8O2 alle b) alle Futtermittel
E 334 L-Weinsäure C4H6O6 alle b) alle Futtermittel
9. Säureregulatoren
503 Ammoniumcarbonat Hunde, Katzen
510 Ammoniumchlorid Hunde, Katzen
Ammoniumdihydro- Hunde, Katzen
genorthophosphat
503 Ammoniumhydro- Hunde, Katzen
gencarbonat
E 170 Calciumcarbonat Hunde, Katzen
E 341 Calciumhydrogen- Hunde, Katzen
orthophosphat
E 526 Calciumhydroxid Hunde, Katzen
529 Calciumoxid Hunde, Katzen
E 341 Calciumtetrahydro- Hunde, Katzen
orthophosphat
Diammoniumhydro- Hunde, Katzen
genorthophosphat
Zusatzstoff Verwendungszweck sonstige Bestimmungen
Gehalt an Zusatzstoffen
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
540 Dicalciumdiphosphat Hunde, Katzen
E 340 Dikaliumhydrogen- Hunde, Katzen
orthophosphat
296 DL- und L-Äpfelsäure Hunde, Katzen
500 Dinatriumcarbonat Hunde, Katzen
E 450(a) Dinatriumdihydro- Hunde, Katzen
gendiphosphat
E 339 Dinatriumhydrogen- Hunde, Katzen
orthophosphat
E 340 Kaliumdihydrogen- Hunde, Katzen
orthophosphat
501 Kaliumhydrogencar- Hunde, Katzen
bonat
E 525 Kaliumhydroxid Hunde, Katzen
E 339 Natriumdihydrogen- Hunde, Katzen
orthophosphat
500 Natriumhydrogen- Hunde, Katzen
carbonat
524 Natriumhydroxid Hunde, Katzen
E 350 Natriummalat Hunde, Katzen
(Salz der DL- oder
L-Äpfelsäure)
500 Natriumsesqui- Hunde, Katzen
carbonat 617
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen
sonstige Bestimmungen 618
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
E 450(b) Pentakaliumtri- Hunde, Katzen
phosphat
E 450(b) Pentanatriumtri- Hunde, Katzen
phosphat
E 507 Salzsäure Hunde, Katzen
E 513 Schwefelsäure Hunde, Katzen
E 450(a) Tetrakaliumdi- Hunde, Katzen
phosphat
E 450(a) Tetranatriumdi- Hunde, Katzen
phosphat
E 340 Trikaliumortho- Hunde, Katzen
phosphat
E 339 Trinatriumortho- Hunde, Katzen
phosphat
10. Spurenelemente
E2 Jod (J) als Equiden 4 (insgesamt)
Fische 20 (insgesamt)
sonstige 10 (insgesamt)
Tierarten
oder
Tierkategorien
Calciumjodat, Ca(JO3)2 · 6H2O
Hexahydrat
Calciumjodat, Ca(JO3)2
wasserfrei
Kaliumjodid KJ
Zusatzstoff Verwendungszweck sonstige Bestimmungen
Gehalt an Zusatzstoffen
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
Natriumjodid NaJ
E7 Molybdän (Mo) als alle 2,5 (insgesamt)
Ammonium- (NH4)6Mo7O24 · 4H2O
molybdat
Natriummolybdat Na2MoO4 · 2H2O
E8 Selen (Se) als alle 0,5 (insgesamt)
Natriumselenat Na2SeO4
Natriumselenit Na2SeO3
11. Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind
E 672 Vitamin A als Mastkälber 25 000 IE a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
Vitamin A-Präparat
Mastenten, 13 500 IE b) alle Mischfuttermittel mit Ausnahme der Mischfutter-
Masthühner, mittel für Jungtiere
Mastlämmer,
Mastrinder,
Mastschweine,
Masttruthühner
sonstige Tierar- b) alle Futtermittel
ten oder Tier-
kategorien
Vitamin B1 als
Thiaminhydrochlo- alle b) alle Futtermittel
rid-Präparat
Thiaminhydrochlo- alle b) alle Futtermittel
rid-Reinsubstanz
619
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen
sonstige Bestimmungen 620
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
Thiaminmononitrat- alle b) alle Futtermittel
Präparat
Thiaminmononitrat- alle b) alle Futtermittel
Reinsubstanz
Vitamin B2 als
Riboflavin- alle b) alle Futtermittel
Präparat
Riboflavin- alle b) alle Futtermittel
Reinsubstanz
Vitamin B6 als
Pyridoxol-hydro- alle b) alle Futtermittel
chlorid-Präparat
Pyridoxol-hydro- alle b) alle Futtermittel
chlorid-Reinsub-
stanz
Vitamin B12 als
Vitamin B12-Präpa- alle b) alle Futtermittel
rat
Vitamin C als
L-Ascorbinsäure-2- alle b) alle Futtermittel
Glucosid
L(+)-Ascorbinsäu- alle b) alle Futtermittel
re-Reinsubstanz
Ascorbylphosphate alle b) alle Futtermittel
Dikalium-L-Ascor- Fische b) alle Futtermittel
bat-2-sulfat
Dinatrium-L- Fische b) alle Futtermittel
Ascorbat-2-Sulfat
Vitamin C-Präparat alle b) alle Futtermittel
Zusatzstoff Verwendungszweck sonstige Bestimmungen
Gehalt an Zusatzstoffen
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
Vitamin D als
E 670 Vitamin D2 Ferkel, Kälber 10 000 IE a) nur in Milchaustauschfuttermitteln;
gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D3 unzulässig
Rinder, Schafe, 4 000 IE a) gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D3 unzulässig
Einhufer
sonstige 2 000 IE a) gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D3 unzulässig
Tierarten oder
Tierkategorien
außer Geflügel
und Fische
E 671 Vitamin D3 Ferkel, Kälber 10 000 IE a) nur in Milchaustauschfuttermitteln;
gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig
Rinder, Schafe, 4 000 IE a) gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig
Einhufer
Masthühner, 5 000 IE a) gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig
Truthühner
sonstiges 3 000 IE a) gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig
Geflügel, Fische
sonstige 2 000 IE a) gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig
Tierarten oder
Tierkategorien
Vitamin E als
Vitamin E-Präparat alle b) alle Futtermittel
Vitamin K1 alle b) alle Futtermittel
621
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen
sonstige Bestimmungen 622
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
Vitamin K3 als
Menadion-Dime- alle b) alle Futtermittel
thyl-pyrimidinol-
bisulfit-Präparat
Menadion- alle b) alle Futtermittel
Natriumbisulfit-
Präparat
Menadion- alle b) alle Futtermittel
Natriumbisulfit-
Reinsubstanz
Menadion-Nicotin- alle b) alle Futtermittel
säureamid-Bisulfit-
Präparat
Beta-Carotin als
Beta-Carotin- alle b) alle Futtermittel
Präparat
Betain als
Betain-Präparat alle b) alle Futtermittel
Betain-Rein- alle b) alle Futtermittel
substanz
Biotin als
Biotin-Präparat alle b) alle Futtermittel
D(+)-Biotin- alle b) alle Futtermittel
Reinsubstanz
Cholinchlorid als
Cholinchlorid- alle b) alle Futtermittel
Präparat
Cholinchlorid- alle b) alle Futtermittel
Reinsubstanz
Zusatzstoff Verwendungszweck sonstige Bestimmungen
Gehalt an Zusatzstoffen
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
Folsäure als
Folsäure-Präparat alle b) alle Futtermittel
Folsäure-Rein- alle b) alle Futtermittel
substanz
Inosit als
Inosit-Rein- alle b) alle Futtermittel
substanz
L-Carnithin als
Trimethylamin der alle b) alle Futtermittel
Amino-4-Hydroxy-
3-Buttersäure
Nicotinsäure als
Nicotinsäure- alle b) alle Futtermittel
Präparat
Nicotinsäure- alle b) alle Futtermittel
Reinsubstanz
Nicotinsäureamid als
Nicotinsäureamid- alle b) alle Futtermittel
Präparat
Nicotinsäureamid- alle b) alle Futtermittel
Reinsubstanz
p-Aminobenzoe-
säure als
p-Aminobenzoe- alle b) alle Futtermittel
säure-Rein-
substanz 623
Zusatzstoff Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen
sonstige Bestimmungen 624
a) Verwendungsbeschränkungen
(siehe Vorbemerkung)
b) Futtermittelarten
EG- chemische Bezeichnung Tierart Höchstalter Wartezeit
Register- Bezeichnung oder der c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
nummer Beschreibung Tierkategorie Tiere
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
min. max.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
e) besondere Verwendungen
1 2 3 4 5 6 7 8
Pantothensäure als
Calcium-D-panto- alle b) alle Futtermittel
thenat-Präparat
Calcium-D-panto- alle b) alle Futtermittel
thenat-Rein-
substanz
Calcium-DL- alle b) alle Futtermittel
pantothenat-
Präparat
Calcium-DL- alle b) alle Futtermittel
pantothenat-
Reinsubstanz
Dexpanthenol alle b) alle Futtermittel
(D-Panthenol)-
Präparat
Taurin Heimtiere b) alle Futtermittel
12. Wasserbindende Stoffe
Aluminiumsulfat Rinder 50 000 a) nur in Mineralfuttermitteln
13. (weggefallen)
14. (weggefallen)
15. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 625
Anlage 4
(zu den §§ 13 und 14)
Schätzgleichungen zur
Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
Verwendete Abkürzungen
ME = umsetzbare Energie
MJ/kg = Megajoule je Kilogramm
NEL = Nettoenergie-Laktation
v. H. = vom Hundert
g = Gramm
ml = Milliliter
mg = Milligramm
Tierart Mischfuttermittel Schätzgleichung
1 2 3
Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2
Milchvieh alle, ausgenommen Misch- NEL in MJ/kg=
futtermittel mit weniger als g Rohprotein u ml Gasbildung1) in 200 mg Mischfuttermittel u 0,0001329
5 MJ NEL/kg + g Rohfett2) ug Rohfett2) u 0,0001601
+ g Rohfaser ug Rohfaser u 0,0000135
+ g N-freie Ex- u ml Gasbildung1) in 200 mg Mischfuttermittel u 0,0000631
traktstoffe
– g Rohasche ug Rohfaser u 0,0000487
+ 3,81
Rinder, alle, ausgenommen Misch- ME in MJ/kg =
Schafe, futtermittel mit weniger als g Rohprotein u 0,0126
Ziegen, 9 MJ ME/kg oder weniger + g Rohfaser u 0,0225
ausgenommen als 4 v. H. Rohfaser in der + g N-freie Ex- u 0,0112
Milchvieh Trockensubstanz sowie traktstoffe
Milchaustauschfuttermittel + g Rohasche u g Rohfett2) u 0,0003975
– g Rohasche u g Rohfaser u 0,0001993
+ % Cellulase- u % Cellulase-Löslichkeit3) u 0,0002449
Löslichkeit3)
– 0,15
Schweine alle, ausgenommen Ergän- ME in MJ/kg =
zungsfuttermittel mit mehr g Rohprotein u 0,0223
als 25 v. H. Rohprotein und + g Rohfett2) u 0,0341
Milchaustauschfuttermittel + g Stärke4) u 0,017
+ g Zucker5) u 0,0168
+ g organischer Rest u 0,0074
– g Rohfaser u 0,0109
Ergänzungsfuttermittel mit ME in MJ/kg =
mehr als 25 v. H. Rohprotein g Rohprotein u 0,0199
+ g Rohfett2) u 0,035
+ g Stärke4) u 0,0163
+ g Zucker5) u 0,0189
+ g organischer Rest u 0,0062
– g Rohfaser u 0,0013
Geflügel alle ME in MJ/kg =
g Rohprotein u 0,01551
+ g Rohfett2) u 0,03431
+ g Stärke4) u 0,01669
+ g Gesamtzucker6) u 0,01301
(berechnet als Saccharose)
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Tierart Mischfuttermittel Schätzgleichung
1 2 3
Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 4
Hunde, Diätfuttermittel, ausgenommen ME in MJ/kg =
Katzen Diätfuttermittel für Katzen mit g Rohprotein u 0,01464
einem Feuchtigkeitsgehalt von + g Rohfett2) u 0,03556
mehr als 14 v. H. + g N-freie Extraktstoffe u 0,01464
Katzen Diätfuttermittel mit einem ME in MJ/kg =
Feuchtigkeitsgehalt von mehr g Rohprotein u 0,01632
als 14 v. H. + g Rohfett2) u 0,03222
+ g N-freie Extraktstoffe u 0,01255
– 0,2092
1) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.
2) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978, der zuletzt durch
Verordnung vom 18. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, genannten 2. Richtlinie.
3) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
De Boever, J. L., B. G. Cottyn, F. X. Buysse, F. W. Waimann, J. M. Vanacker (1986): Animal Feed Science and Technology, Band 14, S. 203; Elsevier
Science Publishers, Amsterdam.
Die Bestimmung ist mit dem Cellulase-Präparat aus Trichoderma viride „Onozuka R 10“ vorzunehmen.
4) Zu bestimmen nach der polarimetrischen Methode nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 3. Richtlinie.
5) Zucker = Laktose sowie sonstige Zucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-
Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie.
6) Gesamtzucker berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten
1. Richtlinie.
Anlage 5
(zu den §§ 23, 24 und 26)
Unerwünschte Stoffe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Vorbemerkung
Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen mit 88 v. H. Trockenmasse. Die Gehalte werden, soweit
Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben.
Anmerkungen und Zusatzinformationen
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
1 2 3 4 5
1. Arsen (Gesamtarsengehalt) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 2
– Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl
sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und
getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel 4
– Palmkernexpeller 4
– Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 10
– Calciumcarbonat 15
– Magnesiumoxid 20
– Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen
oder anderen Meerestieren 15
– Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene
Einzelfuttermittel 40
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 2
– Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere 6
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen 4
– Mineralfuttermittel 12
2. Blei Einzelfuttermittel, ausgenommen: 10
– Grünfutter 40
– Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 15
– Calciumcarbonat 20
– Hefen 5
Alleinfuttermittel 5
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 10
– Mineralfuttermittel 15 627
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Anmerkungen und Zusatzinformationen 628
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
1 2 3 4 5
3. Fluor Einzelfuttermittel, ausgenommen: 150
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
– Einzelfuttermittel tierischer Herkunft,
ausgenommen Tiefseegarnelen wie z. B. Krill 500
– Phosphate und Tiefseegarnelen wie z. B. Krill 2 000
– Calciumcarbonat 350
– Magnesiumoxid 600
– kohlensaurer Algenkalk 1 000
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150
– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
= laktierend 30
= sonstige 50
– Alleinfuttermittel für Schweine 100
– Alleinfuttermittel für Geflügel 350
– Alleinfuttermittel für Küken 250
Mineralfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 2 000
Andere Ergänzungsfuttermittel 1251)
4. Quecksilber Einzelfuttermittel, ausgenommen: 0,1
– Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung von
Fischen oder anderen Meerestieren 0,5
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 0,1
– Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen 0,4
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 0,2
– Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen
5. Nitrit Fischmehl 60
(berechnet als Natriumnitrit)
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 15
(berechnet als Natriumnitrit)
– Alleinfuttermittel für Heimtiere außer Vögel
und Zierfische
6. Cadmium Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs 1
Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs, aus-
genommen Einzelfuttermittel für Heimtiere 2
Anmerkungen und Zusatzinformationen
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
1 2 3 4 5
Phosphate 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen,
ausgenommen Alleinfuttermittel für Kälber,
Lämmer und Ziegenlämmer 1
Andere Alleinfuttermittel, ausgenommen
Alleinfuttermittel für Heimtiere 0,5
Mineralfuttermittel 5
Andere Ergänzungsfuttermittel für Rinder,
Schafe und Ziegen 0,5
7. Aflatoxin B1 Einzelfuttermittel 0,02
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen,
ausgenommen: 0,02
– Alleinfuttermittel für Milchvieh 0,005
– Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer 0,01
Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel,
ausgenommen Jungtiere 0,02
Andere Alleinfuttermittel 0,01
Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und
Ziegen, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel
für Milchvieh, Kälber und Lämmer 0,02
Ergänzungsfuttermittel für Schweine und
Geflügel, ausgenommen Jungtiere 0,02
Andere Ergänzungsfuttermittel 0,005
8. Blausäure Einzelfuttermittel, ausgenommen: 50
– Leinsamen 250
– Leinkuchen, Leinextraktionsschrot 350
– Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder
Mandeln 100
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 50
– Alleinfuttermittel für Küken 10
9. Freies Gossypol Einzelfuttermittel, ausgenommen: 20
– Baumwollsaat 5 000
– Baumwollsaatkuchen und
Baumwollextraktionsschrot 1 200 629
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Anmerkungen und Zusatzinformationen 630
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
1 2 3 4 5
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 500
– Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen
Legehennen, und Kälber 100
– Alleinfuttermittel für Kaninchen und Schweine,
ausgenommen Ferkel 60
10. Theobromin Alleinfuttermittel, ausgenommen: 300
– Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder 700
11. Senföl, flüchtig, berechnet als Ally- Einzelfuttermittel, ausgenommen: 100
lisothiocyanat
– Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot 4 000
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150
– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
(ausgenommen Jungtiere) 1 000
– Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen
Ferkel) und Geflügel 500
12. Vinylthiooxazolidon Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen: 1 000
(Vinyloxazolidinthion) – Alleinfuttermittel für Legegeflügel 500
13. Mutterkorn (Claviceps purpurea) Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide
enthalten 1 000
14. Unkrautsamen und Früchte, die Alle Futtermittel 3 000
Alkaloide, Glukoside oder andere
giftige Stoffe enthalten, darunter
a) Lolium temulentum L. 1 000
b) Lolium remotum Schrank 1 000
c) Datura stramonium L. 1 000
15. Rizinus – Ricinus communis L. Alle Futtermittel 10
(berechnet als
Rizinusschalen)
16. Crotalaria spp. Alle Futtermittel 100
Anmerkungen und Zusatzinformationen
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
1 2 3 4 5
17. Aldrin Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
einzeln oder insgesamt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
berechnet als Dieldrin
18. Dieldrin – Fette 0,2
19. Camphechlor (Toxaphen) Alle Futtermittel 0,1
20. Chlordan (Summe aus Cis- und Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,02
Trans-Isomeren und aus Oxychlor-
– Fette 0,05
dan, berechnet als Chlordan)
21. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,05
DDE-Isomeren, berechnet als DDT) – Fette 0,5
22. Endosulfan (Summe aus alpha- Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,1
und beta-Isomeren und aus – Maiskörner und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung 0,2
Endosulfansulfat, berechnet als
Endosulfan) – Ölsaaten und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung 0,5
– Alleinfuttermittel für Fische 0,005
23. Endrin (Summe aus Endrin und Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
delta-Ketoendrin, berechnet als
– Fette 0,05
Endrin)
24. Heptachlor (Summe aus Hepta- Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
chlor und Heptachlorepoxid, – Fette 0,2
berechnet als Heptachlor)
25. Hexachlorbenzol (HCB) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
– Fette 0,2
26. Hexachlorcyclohexan (HCH)
26.1. alpha-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,02
– Fette 0,2
26.2. beta-Isomere Mischfuttermittel, ausgenommen: 0,01
– Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005
Einzelfuttermittel, ausgenommen: 0,01
– Fette 0,1
631
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Anmerkungen und Zusatzinformationen 632
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
1 2 3 4 5
26.3. gamma-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
– Fette 2,0
27. Dioxin (Summe aus polychlorierten Sämtliche Einzelfuttermittel pflanzlichen
Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) Ursprungs, einschließlich pflanzliche Öle und
und polychlorierten Dibenzofura- Nebenerzeugnisse 0,75
nen (PCDF), ausgedrückt in Toxi-
zitätsäquivalenten (TEQ) der
Weltgesundheitsorganisation
(WHO) unter Verwendung der
WHO-TEF (19973)) PCDD/F2)
Mineralstoffe im Sinne des Anhangs der
Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April
1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Aus-
gangserzeugnissen 1,0
Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett 2,0
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren, ein-
schließlich Milch und Milcherzeugnisse, sowie
Eier und Eiererzeugnisse 0,75
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und
Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett
enthalten4) 1,25
Fischprotein-Hydrolysate mit mehr als 20 % Fett 2,25
Fischöl 6,0
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfutter-
mittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische 0,75
Mischfuttermittel für Fische 2,25
Mischfuttermittel für Heimtiere 2,25
Die Zusatzstoffe Kaolinit-Ton, Calciumsulfat-
Dihydrat, Vermiculit, Natrolit-Phonolit, synthe-
tische Calciumaluminate und Klinoptilolit sedi-
mentären Ursprungs 0,75
Anmerkungen und Zusatzinformationen
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
1 2 3 4 5
28. Aprikose – Prunus armeniaca L.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
29. Bittermandel – Prunus dulcis (Mill.)
D. A. Webb var. amara (DC.) Focke
(= Prunus amygdalus Batsch var.
amara (DC.) Focke)
30. Buchecker, ungeschält – Fagus
silvatica L.
31. Leindotter – Camelina sativa (L.)
Crantz
32. Mowrah, Bassia, Madhuca –
Madhuca longifolia (L.) Macbr.
(= Bassia longifolia L. = Illipe Saaten und Früchte
malabrorum Engl.), Madhuca indica und aus deren Ver-
Gmelin (= Bassia latifolia Roxb.) arbeitung gewonnene
= Illipe latifolia (Roscb.) F. Mueller) Erzeugnisse der ne-
benstehenden Pflan-
33. Purgierstrauch – Jatropha curcas L. Alle Futtermittel
zenarten dürfen in
34. Purgierölbaum – Croton tiglium L. Futtermitteln nur in
nicht bestimmbarer
35. Indischer Braunsenf – Brassica Menge vorhanden
juncea (L.) Czern. und Coss. Ssp. sein.
integrifolia (West.) Thell.
36. Sareptasenf – Brassica juncea (L.)
Cern. und Coss. ssp. juncea
37. Chinesischer Gelbsenf – Brassica
juncea (L.) Czern. und Coss. ssp.
juncea var. lutea Batalin
38. Schwarzer Senf – Brassica nigra
(L.) Koch
39. Abessinischer (äthiopischer) Senf –
Brassica carinata A. Braun
1) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.
2) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.
3) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: „Van den Berg und andere, 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs,
PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792“.
4) Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, ist von der Höchstgrenze ausgenommen. Für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an
633
Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere verwendet wird, gilt ein Höchstwert von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg. Die Erzeugnisse, verarbeitete tierische Proteine, die aus diesen Tieren (Pelz-, Heim-, Zoo- und Zirkustieren) gewonnen
werden, können nicht in die Lebensmittelkette gelangen, und ihre Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Anlage 5a
(zu den §§ 24a und 24b)
Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln
Vorbemerkungen
1. Bei den in Teil A genannten Futtermitteln beziehen sich die in Teil B und Teil C jeweils in Spalte 5 festgelegten
Höchstgehalte auf die Teile, die als Lebensmittel oder zur Verarbeitung zu Lebensmitteln üblicherweise in den Ver-
kehr gebracht werden. Für die in Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71) in der jeweils gel-
tenden Fassung genannten Futtermittel sind hinsichtlich der Teile, auf die sich die Höchstgehalte beziehen, die dort
aufgeführten Beschreibungen heranzuziehen.
2. Soweit in Teil B oder Teil C jeweils in Spalte 4 für Futtermittel Gruppenbezeichnungen angegeben sind, beziehen
sich die Höchstgehalte auf alle Futtermittel dieser Gruppe nach Teil A Spalte 1.
3. Die Höchstgehalte für Futtermittel pflanzlichen Ursprungs beziehen sich auf die Originalsubstanz.
4. Sofern nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Höchstgehalte für Erzeugnisse aus Landtieren auf den Fett-
anteil, für Milch und Eier auf die Originalsubstanz.
Teil A
Futtermittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs,
für die die Höchstgehalte gemäß Teil B und Teil C gelten
Gruppen von Futtermitteln Darunter fallende Einzelfuttermittel
1 2
I. Futtermittel pflanzlichen Ursprungs
1. Getreide Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Reis, Körner-Sorghum,
Buchweizen, Hirse, andere Getreidearten
2. Früchte
2.1 Zitrusfrüchte z. B. Orangen, Zitronen, Pampelmusen
2.2 Schalenfrüchte z. B. Mandeln, Nüsse, Pistazienkerne
2.3 Kernobst z. B. Äpfel, Birnen, Quitten
2.4 Steinobst z. B. Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen
2.5 Beeren und Kleinobst
2.5.1 Trauben Tafeltrauben, Keltertrauben
2.5.2 Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)
2.5.3 Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) z. B. Brombeeren, Loganbeeren, Himbeeren
2.5.4 Andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) z. B. Heidelbeeren, Preiselbeeren, Johannisbeeren
2.5.5 Wildfrüchte
2.6 Sonstige Früchte z. B. Ananas, Bananen, Kiwis, Oliven
3. Gemüse
3.1 Wurzel- und Knollengemüse z. B. Rote Bete, Karotten
3.2 Zwiebelgemüse z. B. Knoblauch, Speisezwiebeln, Schalotten
3.3 Fruchtgemüse
3.3.1 Solanaceen z. B. Auberginen, Paprika, Tomaten
3.3.2 Cucurbitaceen mit genießbarer Schale z. B. Gurken, Zucchini
3.3.3 Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale z. B. Kürbisse, Melonen
3.3.4 Zuckermais
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 635
Gruppen von Futtermitteln Darunter fallende Einzelfuttermittel
1 2
3.4 Kohlgemüse
3.4.1 Blumenkohle z. B. Blumenkohl, Brokkoli
3.4.2 Kopfkohle z. B. Kopfkohl, Rosenkohl
3.4.3 Glattkohle z. B. Chinakohl, Grünkohl
3.4.4 Kohlrabi
3.5 Blattgemüse und Kräuter
3.5.1 Salate z. B. Feldsalat, Kopfsalat, Kresse
3.5.2 Spinat oder Spinatarten z. B. Spinat, Mangold
3.5.3 Brunnenkresse
3.5.4 Chicorée
3.5.5 Kräuter z. B. Kerbel, Schnittlauch, Petersilie
3.6 Hülsengemüse z. B. Gemüsebohnen, Gemüseerbsen
3.7 Stängelgemüse z. B. Spargel, Porree, Stangensellerie
3.8 Pilze Zuchtpilze, wild wachsende Pilze
4. Hülsenfrüchte z. B. Bohnen, Erbsen, Linsen
5. Ölsaaten z. B. Erdnüsse, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne
6. Kartoffeln
7. Tee Blätter und Stiele von Camilla sinensis
8. Hopfen
9. Gewürze z. B. Pfeffer, Vanilleschoten, Wacholderbeeren
II. Futtermittel tierischen Ursprungs
1. Futtermittel aus Landtieren z. B. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Schlachtnebenerzeugnisse,
tierische Fette
2. Milch Milch, Milcherzeugnisse
3. Eier Eier, Eier ohne Schale, Eigelb
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Teil B
Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Abamectin 71751-41-2 Avermectin B1 Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) und 0,1
Summe von Avermectin B1a, Aver- Salate
mectin B1b und Delta-8,9-Isomer von Hopfen und Paprika 0,05
Avermectin B1a Auberginen, Leber von Rindern1), 0,02
Ölsaaten, Schalenfrüchte, Tee und
Tomaten,
Eier3), übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze, und sonstige
Futtermittel aus Landtieren1)
Milch2) 0,005
Acephat 30560-19-1 O,S-Dimethyl-N-acetyl-amidothio- Ölsaaten, Hopfen und Tee 0,05
phosphat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02a)
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Acibenzolar-S- 135158-54-2 Benzo[1,2,3]thiadiazol-7-thiocarbon- Tomaten 1
methyl säure-S-methylester Mangos 0,5
Bananen und Haselnüsse 0,1
Getreide, Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Aldicarb 116-06-3 2-Methyl-2-(methylthio)-propion- Kartoffeln 0,5
aldehyd-O-(methylcarbamoyl)oxim
Blumenkohl, Pekan-Nüsse, Rosenkohl 0,2
Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und Zitrusfrüchte
und Sulfon, berechnet als Aldicarb Bananen, Karotten und Pastinaken 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
Amitraz 33089-61-1 N,N-Bis-(2,4-xylyliminomethyl)- Hopfen 20
methylamin
Baumwollsamen 1
Summe aus Amitraz und allen Auberginen, Kernobst und Tomaten 0,5
Metaboliten, die die 2,4-Dimethyl-
anilingruppe enthalten, berechnet als Tee 0,1
Amitraz übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide und Gewürze
Getreide sowie Futtermittel aus 0,02
Geflügel und Eier
Amitrol 61-82-5 3-Amino-1H-1,2,4-triazol Oliven 0,05
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze
Aramit 140-57-8 2-(4-tert.-Butylphenoxy)-isopropyl-2'- Hopfen und Tee 0,1
chlorethylsulfit übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Atrazin 1912-24-9 2-Chlor-4-ethylamino-6-isopropylami- pflanzliche Futtermittel, 0,1
no-1,3,5-triazin ausgenommen Getreide und Gewürze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 637
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Azimsulfuron 120162-55-2 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
[1-methyl-4-(2-methyl-2H-tetrazol-
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
5-yl)-2H-pyrazole-3-sulfonyl]-harn-
ausgenommen Gewürze
stoff
Azinphosethyl 2642-71-9 O,O-Diethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3-ben- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
zotriazin-3-yl)-methyl-dithiophosphat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Azinphos-methyl 86-50-0 O,O-Dimethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3- Trauben und Zitrusfrüchte 1
benzotriazin-3-yl)-methyl-dithio-
übrige Früchte und Gemüse 0,5
phosphat
Azocyclotin und 41083-11-8 1-Tricyclohexylstannyl-1,2,4-triazol Gemüsebohnen (mit Hülsen) 0,5
Cyhexatin 013121-70-5 Tricyclohexylzinnhydroxid Keltertrauben und Pflaumen 0,3
Summe von Azocyclotin und Äpfel, Fleisch von Rindern und 0,2
Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin Zitrusfrüchte
Birnen, Hopfen, Schalenfrüchte und 0,1
Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und sonstige
Futtermittel tierischen Ursprungs
Azoxystrobin 131860-33-8 Methyl-(E)-2-{2-[6-(2-cyanophenoxy)- Hopfen 20
pyrimidin-4-yloxy]phenyl}-3-methoxy-
Reis und Stangensellerie 5
acrylat
Brombeeren, Himbeeren, Kräuter und 3
Salate
Auberginen, Bananen, Erdbeeren 2
(ohne Wildfrüchte), Frühlingszwiebeln,
Trauben, Paprika und Tomaten
Artischocken, Gemüsebohnen 1
(mit Hülsen), Curcurbitaceen mit
genießbarer Schale und Zitrusfrüchte
Blumenkohl, Curcurbitaceen mit 0,5
ungenießbarer Schale, Gemüseerbsen
(mit Hülsen), Rapssamen und
Sojabohnen
Gerste, Hafer, Knollensellerie, 0,3
Kopfkohl, Roggen, Triticale und Weizen
Gemüsebohnen (ohne Hülsen), 0,2
Chicorée, Gemüseerbsen
(ohne Hülsen), Karotten, Kohlrabi,
Meerrettich, Pastinaken, Petersilien-
wurzeln und Schwarzwurzeln
Hülsenfrüchte, Porree, Schalenfrüchte 0,1
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel aus Landtieren und Eier
Milch 0,01
Barban 101-27-9 4-Chlorbut-2-inyl-3-chlorphenylcarba- Hopfen und Tee 0,1
mat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Benalaxyl 71626-11-4 Methyl-N-phenylacetyl-N-2,6-xylyl- Salat 0,5
DL-alaninat
Auberginen, Paprika, Speisezwiebeln, 0,2
Tomaten und Trauben
Hopfen, Melonen, Tee und Wasser- 0,1
melonen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Benfuracarb 82560-54-1 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzo- Hopfen 5
furanyl-N-(N-(2-(ethoxycarbonyl)-
Tee 0,1
ethyl)-N-isopropylsulfenamoyl)-N-
methylcarbamat übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Benomyl 17804-35-2 Methyl-1-(butyl- Salat und Zitrusfrüchte 5
carbamoyl)benzimi- Kopfkohle, ausgenommen Rosenkohl 3
dazol-2-yl-carbamat Summe
Carbendazim 10605-21-7 Methyl-benzimi- Bohnen, Kernobst, Rhabarber, 2
berechnet Stangensellerie und Trauben
dazol-2-yl-carbamat als Car-
Aprikosen, Bananen, Gurken, 1
Thiophanat- 23564-05-8 Dimethyl-4,4-O- bendazim
ausgenommen Einlegegurken,
methyl phenylen-bis- Pfirsiche und Zuchtpilze
(3-thioallophanat)
Auberginen, Kürbisse, Melonen, 0,5
Pflaumen, Rosenkohl und Tomaten
Zucchini 0,3
Sojabohnen 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Bentazon 25057-89-0 3-Isopropyl-(1H)-2,1,3-benzothia- Gemüseerbsen (mit Hülsen) 0,5
diazin-4-(3H)-on-2,2-dioxid
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,2
Summe von Bentazon und den 6-OH-
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1
und 8-OH-Bentazon-Konjugaten,
ausgenommen Gewürze
ausgedrückt als Bentazon
Eier und Futtermittel aus Landtieren 0,05
Milch 0,02
Bifenthrin 82657-04-3 [1α,3α(Z)]-(±)-(2-Methyl[1,1'-biphe- Hopfen 10
nyl]-3yl)methyl-3-(2-chlor-3,3,3-triflu-
Tee 5
or-1-propenyl)-2,2-dimethylcyclopro-
pancarboxylat Salate 2
Kopfkohle 1
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 0,5
Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gerste,
Hafer, Triticale und Weizen
Kernobst 0,3
Auberginen, Blumenkohle, Paprika, 0,2
Steinobst, Tomaten und Trauben
Bananen, Cucurbitaceen mit 0,1
genießbarer Schale, Fett von
Rindern1), Gemüseerbsen
(mit Hülsen), Ölsaaten und
Zitrusfrüchte
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und sonstige
Futtermittel aus Landtieren1)
Eier3) und Milch2) 0,01
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 639
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Binapacryl 485-31-4 2-(1-Methyl-propyl)-4,6-dinitro- Hopfen und Tee 0,1
phenyl-3-methylcrotonat
übrige pflanzliche Futtermittel, ausge- 0,05
nommen Getreide und Gewürze
Getreide, Futtermittel tierischen 0,01b)
Ursprungs
Bitertanol 55179-31-2 β-([1,1'-Biphenyl]-4-yloxy)-a- Bananen und Tomaten 3
(1,1-dimethylethyl)-1H-1,2,4- Kernobst und Pflaumen 2
triazol-1-ethanol
Aprikosen, Kirschen und Pfirsiche 1
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,5
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,1
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Bromid 24959-67-9 Anorganisches Gesamtbromid, Getreide 50
berechnet als Bromionen
Bromophos- 4824-78-6 O-(4-Brom-2,5-dichlor-phenyl)-O,O- Hopfen und Tee 0,1
ethyl diethyl-thiophosphat übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide und Gewürze
Bromopropylat 18181-80-1 1-Methylethyl 4-brom-α-(4-bromphe- Zitrusfrüchte, Kernobst, Tafel- 2
nyl)-α-hydroxyphenylacetat und Keltertrauben
Tomaten, Bohnen (mit Hülsen) 1
Ölsaaten, Tee, Hopfen 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05c)
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Captafol 2425-06-1 N-(1,1,2,2-Tetrachlorethylthio) Hopfen und Tee 0,1
cyclohex-4-en-1,2-dicarboximid
Getreide 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01b)
Captan 133-06-2 N-(Trichlormethylthio)- Keltertrauben 10
cyclohex-4-en-1,2- übriges Beeren- und Kleinobst, 3
dicarboximid insgesamt Kernobst und Tomaten
Folpet 133-07-3 N-(Trichlormethyl-
Chicorée, Endivien, Gemüsebohnen, 2
thio)phtalimid Gemüseerbsen, Kopfsalat, Porree und
Steinobst
übrige Früchte und übriges Gemüse 0,1
Carbaryl 63-25-2 1-Naphtylmethylcarbamat Äpfel, Aprikosen, Birnen, Kohl, 3
Pfirsiche, Pflaumen, Salate und
Trauben
übrige Früchte, übriges Gemüse 1
und Reis
übriges Getreide 0,5
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Carbofuran 1563-66-2 2,3-Dihydro-2,2- Hopfen 10
3-Hydroxy- 16655-82-6
dimethyl-7-benzo- Radieschen und Rettich 0,5
Summe
carbofuran
furanylmethylcarbamat berechnet
2,3-Dihydro-2,2- als Carbo-
Karotten, Knoblauch, Pastinaken, 0,3
Schalotten, Speisezwiebeln und
dimethyl-3-hydroxy- furan
Zitrusfrüchte
7-benzofuranylmethyl-
carbamat Blumenkohle, Cucurbitaceen mit 0,2
ungenießbarer Schale, Kohlrabi,
Kohlrüben, Speiserüben und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Carbosulfan 55285-14-8 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzo- Hopfen 1
furanyl-[(dibuthyl-amino)-thio]-methyl-
Karotten, Pastinaken und Tee 0,1
carbamat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Cartap 15263-53-3 S,S'-2-dimethylaminotrimethylene Tee 0,1
bis(thiocarbamat)
Chinomethionat 2439-01-2 6-Methyl-chinoxalin-2,3-dithio- Früchte und Gemüse 0,3
carbonat
Chlorbensid 103-17-3 (4-Chlor-benzyl)-(4-chlorphenyl)-sulfid Hopfen und Tee 0,1
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze
Chlorbenzilat 510-15-6 Ethyl-4,4'-dichlorbenzilat Hopfen und Tee sowie Futtermittel 0,1
tierischen Ursprungs1),2),3)
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Chlorbufam 1967-16-4 1-Methylprop-2-inyl-(3-chlorphenyl)- Hopfen und Tee 0,1
carbamat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Chlorfenapyr 122453-73-0 4-Brom-2-(4-chlorphenyl)-1- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
ethoxymethyl-5-trifluormethyl-
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
pyrrol-3-carbonitril
ausgenommen Gewürze
Chlorfenson 80-33-1 4-Chlorphenyl-4-chlorbenzol-sulfonat Hopfen und Tee 0,1
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze
Chlorfenvinphos 470-90-6 O-2-Chlor-1-(2,4-dichlorphenyl)- Zitrusfrüchte 1
vinyl-O,O-diethyl-phosphat
Knollengemüse, Petersilie, Sellerie, 0,5
Summe der E- und Z-Isomere Wurzelgemüse und Zwiebelgemüse
übriges Gemüse 0,1
übrige Früchte und Pilze 0,05
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 641
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Chlormequat 999-81-5 2-Chlorethyltrimethylammonium- Zuchtpilze 10
chlorid
Hafer 5
Gerste, Roggen, Triticale und Weizen 2
Birnen 0,3
Rinderniere 0,2
Hopfen, Ölsaaten, Oliven, Schalen- 0,1
früchte und Tee sowie Rinderleber
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie übrige
Futtermittel tierischen Ursprungs
Chloroxuron 1982-47-6 3-[4-(4-Chlorphenoxyl)-phenyl]-1,1- Hopfen und Tee 0,1
dimethylharnstoff
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Chlorpropham 101-21-3 Isopropyl-3-chlorphenylcarbamat Karotten, Kerbel, Pastinaken, 0,1
Petersilie und Sellerie
berechnet als 3-Chloranilin
Früchte und übriges Gemüse 0,05
Chlorpyrifos 2921-88-2 O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor-2- Bananen 3
pyridyl-thiophosphat Kiwis und Mandarinen 2
Artischocken, Johannisbeeren, 1
Kopfkohl und Stachelbeeren
Brombeeren, Chinakohl, Himbeeren, 0,5
Kernobst, Solanaceen und Trauben
Kirschen, Zitrusfrüchte, 0,3
ausgenommen Mandarinen
und Zitronen
Erdbeeren, Gerste, Pfirsiche, 0,2
Pflaumen, Radieschen, Rettich,
Speisezwiebeln und Zitronen
Hopfen, Karotten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel aus Geflügel1)
Eier3) und Milch2) 0,01
Chlorpyrifos- 5598-13-0 O,O-Dimethyl-O-3,5,6-trichlor-2- Getreide 3
methyl pyridyl-thiophosphat
Mandarinen 1
Erdbeeren, Kernobst, Orangen, 0,5
Pfirsiche und Solanaceen
Zitronen 0,3
Trauben 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel aus Landtieren1)
Eier3) und Milch2) 0,01
Chlorthalonil 1897-45-6 2,4,5,6-Tetrachlorisophtalonitril Hopfen 50
Brombeeren, Himbeeren, Johannis- 10
beeren, Porree, Stachelbeeren und
Stangensellerie
Einlegegurken, Frühlingszwiebeln 5
und Kräuter
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Blumenkohle, Erdbeeren, Kelter- 3
trauben und Kopfkohl
Gemüseerbsen (mit Hülsen), 2
Preiselbeeren, Solanaceen
und Zuchtpilze
Aprikosen, Cucurbitaceen mit 1
ungenießbarer Schale, Gurken,
ausgenommen Einlegegurken,
Karotten, Kernobst, Knollensellerie,
Pfirsiche und Tafeltrauben
Knoblauch, Rosenkohl, Schalotten 0,5
und Speisezwiebeln
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,3
Bananen 0,2
Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale 0,1
und Weizen
Erdnüsse und Gemüsebohnen 0,05
(ohne Hülsen)
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Chlozolinat 84332-86-5 N-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl-5-car- Hopfen und Tee 0,1
bethoxy-1,3-oxazolidin-2,4-dion übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Cinidon-ethyl 142891-20-1 (Z)-Ethyl-2-chlor-3-[2-chlor-5- Getreide, Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
(cyclohex-1-en-1,2-dicarboximido)- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
phenyl]acrylat
ausgenommen Gewürze
Summe von Cinidon-ethyl und seinem
E-isomer
Clofentezin 74115-24-5 3,6-Bis-(2-chlorphenyl)-1,2,4,5- Brombeeren und Himbeeren 3
tetrazin
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 2
Keltertrauben 1
Johannisbeeren, Kernobst 0,5
und Zitrusfrüchte
sonstiges Strauchbeerenobst 0,3
(ohne Wildfrüchte) und Tomaten
Pflaumen 0,2
Melonen 0,1
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,05
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Summe aller Verbindungen, die die Leber von Rind, Schaf und Ziege 0,1
2-Chlorbenzoyl-Gruppe enthalten,
Milch und sonstige Futtermittel 0,05
berechnet als Clofentezin
aus Landtieren
Eier 0,02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 643
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Cyazofamid 120116-88-3 4-Chlor-2-cyano-N,N-dimethyl- Tafel- und Keltertrauben 0,5
5-p-tolylimidazol-1-sulfonamid
Tomaten 0,2
Gurken, Cucurbitaceen mit 0,1
ungenießbarer Schale
Getreide, Tee, Hopfen und Ölsaaten 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01d)
ausgenommen Gewürze
Cyclanilid 113136-77-9 1-(2,4-Dichloranilinocarbonyl)- Baumwollsamen 0,2
cyclopropancarbonsäure
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) 0,01
Cyfluthrin 68359-37-5 (RS)-α-Cyano-4-fluor-3-phenoxy- Hopfen 20
benzyl-(1RS,3RS) (1RS,3SR)-
Aprikosen, Pfirsiche und Salate 0,5
3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethyl-
cyclopropancarboxylat Blattkohle, Paprika und Trauben 0,3
einschließlich anderer verwandter Kernobst, Kirschen, Kopfkohle und 0,2
Isomerengemische Pflaumen
Gurken, ausgenommen Einlege- 0,1
gurken, und Tee
Blumenkohle, Hülsengemüse, Mais, 0,05
Rapssamen und Tomaten sowie
Futtermittel aus Landtieren1)
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, sowie
Milch2) und Eier3)
Cyhalofop-butyl 122008-85-9 (R)-2-[4-(4-cyano-2-fluorphenoxy) Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
phenoxy]propansäurebutylester
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
Summe von Cyhalofop-butyl und ausgenommen Gewürze
seinen freien Säuren
Cypermethrin 52315-07-8 Cyano(3-phenoxyphenyl)-methyl-3- Hopfen 30
(2,2-dichlorethenyl)-2,2-dimethyl-
Aprikosen, Artischocken, Kräuter, 2
cyclopropancarboxylat
Pfirsiche, Salate, Wildfrüchte
einschließlich anderer verwandter und Zitrusfrüchte
Isomerengemische Blattkohle, Kernobst, Kirschen, 1
Pflaumen und wild wachsende Pilze
Blumenkohle, Gemüsebohnen 0,5
(mit Hülsen), Gemüseerbsen
(mit Hülsen), Kopfkohle, Porree,
Solanaceen, Spinat, Strauchbeeren-
obst, Tee und Trauben
Baumwollsamen, Cucurbitaceen 0,2
mit genießbarer und ungenießbarer
Schale, Gerste, Hafer, Kohlrabi,
Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen,
Sesamsamen und Sonnenblumenker-
ne sowie Futtermittel aus Landtieren1),
ausgenommen Futtermittel aus
Geflügel
Knoblauch, Schalotten, Spargel 0,1
und Speisezwiebeln
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel aus Geflügel1) und Eier3)
Milch2) 0,02
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Cyromazin 66215-27-8 N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin-2,4,6- Salate 15
triamin
Zuchtpilze 5
Artischocken und Stangensellerie 2
Auberginen, Einlegegurken, Gurken, 1
Kartoffeln, Tomaten und Zucchini
Melonen und Wassermelonen 0,3
Eier 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und Futter-
mittel aus Landtieren, ausgenommen
Schafe
Milch 0,02
2,4-D 000094-75-7 2,4-Dichlorphenoxy-essigsäure Niere, ausgenommen Geflügel, und 1
Summe von 2,4-D und seiner Ester, Zitrusfrüchte
ausgedrückt als 2,4-D Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und sonstige
Futtermittel aus Landtieren
Eier und Milch 0,01
2,4 DB 94-82-6 4-(2,4-Dichlorphenoxy)-buttersäure Tee, Hopfen, Leber, Nieren 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
übrige Futtermittel aus Landtieren 0,05
und Eier
Milch 0,01d)
Daminozid 1596-84-5 Bernsteinsäure-2,2-dimethylhydrazid Hopfen und Tee 0,1
Summe aus Daminozid und Ölsaaten und Schalenfrüchte sowie 0,05
1,1-Dimethylhydrazin, berechnet als Futtermittel tierischen Ursprungs
Daminozid übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Deltamethrin 52918-63-5 (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl Hopfen und Tee 5
(1R,3R)-3-(2,2-dibromvinyl)-2,2-
Getreide und Hülsenfrüchte 1
dimethylcyclopropancarboxylat
Blattkohle, Brombeeren, Himbeeren, 0,5
Salate, Spinat, gelagerte Kartoffeln
und Kräuter
Gemüsebohnen (mit Hülsen), 0,2
Johannisbeeren, Porree, Solanaceen
und Stachelbeeren
Artischocken, Blumenkohle, 0,1
Cucurbitaceen mit genießbarer
Schale, Frühlingszwiebeln, Gemüse-
erbsen (mit Hülsen), Kernobst,
Knoblauch, Kopfkohle, Oliven, Raps-
samen, Schalotten, Speisezwiebeln,
Steinobst und Trauben
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel aus Geflügel1) und Eier3)
Diallat 2303-16-4 S-(2,3-Dichlorallyl)-diisopropylthio- Futtermittel tierischen Ursprungs 0,2
carbamat
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 645
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Diazinon 333-41-5 O,O-Diethyl-O-(2-isopropyl-6- Grapefruits, Orangen und 1
methylpyrimidin-4-yl)-thiophosphat Pampelmusen
Solanaceen 0,5
Äpfel, Birnen und Kirschen 0,3
Heidelbeeren, Johannisbeeren, 0,2
Karotten, Kiwis und Stachelbeeren
Pflaumen 0,1
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,05
und Tee, Futtermittel aus Schweinen
und Geflügel1) sowie Eier3)
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Milch2) 0,01
Dibromethan 106-93-4 1,2-Dibromethan Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze
1,1-Dichlor-2,2- 72-56-0 Hopfen und Tee 0,1
bis(4-ethyl-
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
phenyl)-ethan ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
1,2-Dichlorethan 107-06-2 1,2-Dichlorethan Futtermittel tierischen Ursprungs 0,1
Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01b)
ausgenommen Gewürze
Dichlorfluanid 1085-98-9 N-Dichlorfluormethylthio-N,N'- Beeren, Kleinobst und Kopfsalat 10
dimethyl-N-phenylsulfamid
übrige Früchte und übriges Gemüse 5
Dichlorprop 120-36-5 2-(2,4-Dichlorphenoxy)-propionsäure Hopfen und Tee 0,1
einschließlich Dichlorprop-P übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide und Gewürze
Dichlorvos 62-73-7 O,O-Dimethyl-O-(2,2-dichlorvinyl)- Getreide 2
phosphat Früchte, Gemüse und Tee 0,1
Dicofol 115-32-2 1,1-Bis(4-chlorphenyl)-2,2,2- Hopfen 50
trichlor-ethanol
Tee 20
Summe aus p,p'- und o,p'-Isomeren Trauben und Zitrusfrüchte 2
Tomaten 1
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,5
Schale sowie Futtermittel aus
Rindern1), Schafen1) und Ziegen1)
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,2
Baumwollsamen sowie Futtermittel 0,1
aus Geflügel1)
übrige Ölsaaten und Schalenfrüchte, 0,05
übrige Futtermittel aus Landtieren1)
sowie Eier3)
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze,
sowie Milch2)
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Dimethoat 60-51-5 O,O-Dimethyl-S-(methylcarbomyl)- Frühlingszwiebeln und Oliven 2
dithiophosphat
Gemüseerbsen (mit Hülsen), 1
Summe von Dimethoat und Omethoat, Kirschen und Kopfkohl
ausgedrückt als Dimethoat Salat 0,5
Roggen, Rosenkohl, Triticale 0,3
und Weizen
Blumenkohl 0,2
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,05
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Dinoseb 88-85-7 6-(1-Methyl-propyl)-2,4-dinitrophenol Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide und Gewürze
Getreide, Futtermittel tierischen 0,01b)
Ursprungs
Dinoterb 1420-07-1 2,4-Dinitro-6-tert-butylphenol Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Dioxathion 78-34-2 S,S'-(1,4-Dioxan-2,3-diyl)-bis- Hopfen und Tee 0,1
(O,O-diethyl-dithiophosphat)
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide und Gewürze
Diphenylamin 122-39-4 N-Phenylaminobenzol Birnen 10
Äpfel 5
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide und Gewürze
Diquat 2764-72-9 9,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphe- Gerste 10
nanthren-Ion
Leinsamen 5
Hafer 2
Hirse und Mais 1
Rapssamen 0,5
Bohnen und Erbsen 0,2
Hopfen, sonstige Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Disulfoton 298-04-4 O,O-Diethyl-S-2-ethylthio-ethyl- Gerste und Sorghum 0,2
dithiophosphat Weizen 0,1
Summe aus Disulfoton, Disulfoton- Hopfen und Tee 0,05
sulfoxid und Disulfotonsulfon,
berechnet als Disulfoton übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
DNOC 534-52-1 4,6-Dinitro-2-methylphenol Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Dodin 2439-10-3 Dodecylguanidin-acetat Kernobst und Steinobst 1
übrige Früchte und Gemüse 0,2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 647
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Ethephon 16672-87-0 2-Chlorethanphosphonsäure Johannisbeeren 5
Kernobst, Kirschen, Paprika und 3
Tomaten
Ananas und Baumwollsamen 2
Gerste und Roggen 0,5
Weizen und Triticale 0,2
Hopfen, Schalenfrüchte und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Ethion 563-12-2 O,O,O,O-Tetraethyl-S,S-methylen-di- Tee 3
(dithiophosphat)
Zitrusfrüchte 2
Kernobst, Steinobst und Trauben 0,5
übrige Früchte und Gemüse 0,1
Ethofumesat 26225-79-6 2-Ethoxy-2,3-dihydro-3,3-dimethyl- Hopfen, Ölsaaten, Rote Rüben und 0,1
benzofuran-5-yl-methansulfonat Tee sowie Futtermittel tierischen
Summe von Ethofumesat und dem Ursprungs
Metaboliten 2,3-dihydro-3,3-dimethyl- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
2-oxo-benzofuran-5-yl-methan- ausgenommen Gewürze
sulfonat, ausgedrückt als Ethofumesat
Ethoxysulfuron 126801-58-9 3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-1-(2- Tee und Hopfen 0,1
ethoxyphenoxy-sulfonyl)harnstoff übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05d)
ausgenommen Gewürze
Ethylenoxid 75-21-8 Ethylenoxid Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,2
Summe von Ethylenoxid und 2-Chlor- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1
ethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid ausgenommen Getreide und Gewürze
Getreide, Futtermittel tierischen 0,02b)
Ursprungs
Famoxadon 131807-57-3 3-Anilino-5-methyl-5-(4-phenoxy- Trauben 2
phenyl)-1,3-oxazolidin-2,4-dion Melonen 0,3
Auberginen, Gerste, Gurken, Tomaten 0,2
und Zucchini
sonstige Getreide, ausgenommen 0,1
Mais und Reis
Futtermittel tierischen Ursprungs, 0,05
Hopfen, Ölsaaten und Tee
Mais, Reis und übrige pflanzliche 0,02
Futtermittel, ausgenommen Gewürze
Fenamiphos 22224-92-6 O-Ethyl-O-(3-methyl-4- Paprika 0,1
methylthiophenyl)-iso- Bananen, Karotten, Tomaten, 0,05
propylamidophosphat
Auberginen, Gurken, Zucchini,
Fenamiphos- 31972-43-7 O-Ethyl-O-(3-methyl-4- insgesamt
Melonen, Wassermelonen, Rosenkohl,
Sulfoxid methylsulfinylphenyl)- berechnet
Kopfkohl, Ölsaaten, Tee, Hopfen
isopropylamido- als Fena- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
phosphat ausgenommen Gewürze
miphos
Fenamiphos- 31972-44-8 O-Ethyl-O-(3-methyl-4- Futtermittel aus Landtieren, Eier 0,01
Sulfon methylsulfonylphenyl)-
isopropylamido- Milch 0,005e)
phosphat
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Fenarimol 60168-88-9 α-(2-Chlorphenyl)-α-(4-chlorphenyl)- Hopfen 5
5-pyrimidinmethanol
Johannisbeeren, Kirschen und 1
Stachelbeeren
Aprikosen, Paprika, Pfirsiche 0,5
und Tomaten
Bananen, Erdbeeren, Kernobst 0,3
und Trauben
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,2
Himbeeren 0,1
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,05
Schale und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Fenbutatinoxid 13356-08-6 Hexakis-(2-methyl-2-phenylpropyl)- Zitrusfrüchte 5
distannoxan Bananen 3
Kernobst und Trauben 2
Auberginen, Erdbeeren, Paprika 1
und Tomaten
Gurken, ausgenommen Einlege- 0,5
gurken, und Zucchini
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),3),
ausgenommen Milch
Milch2) 0,02
Fenchlorphos 299-84-3 O,O-Dimethyl-O-(2,4,5-trichlor- Hopfen und Tee 0,1
phenyl)-monothiophosphat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
Summe von Fenchlorphos und ausgenommen Getreide und Gewürze
Fenchlorphos-oxon, berechnet als
Fenchlorphos
Fenhexamid 126833-17-8 N-(2,3-Dichlor-4-hydroxyphenyl)-1- Kiwis und Strauchbeerenobst 10
methyl-cyclohexancarbonsäureamid (ohne Wildfrüchte)
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 5
Heidelbeeren, Johannisbeeren,
Kirschen, Stachelbeeren und Trauben
Pflaumen 2
Tomaten 1
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Fenitrothion 122-14-5 O,O-Dimethyl-O-(3-methyl-4- Zitrusfrüchte 2
nitrophenyl)-thiophosphat übriges Obst und Gemüse sowie Tee 0,5
Fenpropimorph 67564-91-4 cis-4-[3-[4-(1,1-Dimethylethyl)phenyl]- Bananen 2
2-methylpropyl]-2,6-dimethyl-
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) und 1
morpholin
Himbeeren
Gerste, Hafer, Porree, Roggen, 0,5
Rosenkohl, Dinkel, Triticale und
Weizen
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 649
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Fenpropimorph-Carbonsäure Leber von Rind, Schwein, Schaf 0,3
(BF421-2), berechnet als und Ziege
Fenpropimorph
Niere von Rind, Schwein, Schaf 0,05
und Ziege
Fleisch von Rind, Schwein, Schaf 0,02
und Ziege
Eier, Milch und sonstige Futtermittel 0,01
aus Landtieren
Fentin 668-34-8 Triphenylzinnverbindungen Hopfen 0,5
ausgedrückt als
Kartoffeln und Tee 0,1
Triphenylzinn-
kation übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Fentin-acetat 900-95-8 Triphenyl-zinn-acetat Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Fentin-hydroxid 76-87-9 Triphenyl-zinn-hydroxid Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Fenvalerat 51630-58-1 (RS)-α-Cyano-3-phenoxy- Summe Gerste und Hafer sowie Futtermittel 0,2
benzyl-(RS)-2-(4-chlor- der SS- aus Landtieren1), ausgenommen
phenyl)-3-methylbutyrat und Geflügel
RR-Iso- Trauben 0,1
mere
Esfenvalerat 66230-04-4 (S)-α-Cyano-3-phenoxy- Hopfen, Kernobst, Kopfkohl, Ölsaaten, 0,05
benzyl-(S)-2-(4-chlor- Roggen, Rosenkohl, Tee, Tomaten,
phenyl)-3-methylbutyrat Triticale und Weizen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, sowie übrige
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Summe Gerste, Hafer, Hopfen, Ölsaaten 0,05
der RS- und Tee sowie Futtermittel aus
und Landtieren1), ausgenommen Geflügel
SR-Iso-
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
mere
ausgenommen Gewürze, sowie übrige
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Florasulam 145701-23-1 2',6',8'-Trifluor-5-methoxy[1,2,4] Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,1
triazolo[1,5-c]pyrimidin-2-sulfonanilid und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze
Flucythrinat 70124-77-5 Cyano-(3-phenoxyphenyl)methyl (S)- Hopfen und Tee 0,1
4-(difluormethoxy)-α-(1-
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
methylethyl)phenylacetat ausgenommen Gewürze, und
Summe der Isomere, berechnet als Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Flucythrinat
Flumioxazin 103361-09-7 N-(7-Fluor-3,4-dihydro-3-oxo-4-prop- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
2-ynyl)-2H-1,4-benzoxazin-6-yl)
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
cyclohex-1-en-1,2-dicarboximide ausgenommen Gewürze
Flupyrsulfuron- 144740-54-5 Methyl-2-(4,6-dimethoxypyrimidin-2- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
methyl ylcarbamoylsulfamoyl)-6-trifluoro-
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
methylnicotinat ausgenommen Gewürze
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Fluroxypyr 69377-81-7 4-Amino-3,5-dichlor-6-fluor-2- Futtermittel aus Niere von Landtieren, 0,5
pyridyloxyessigsäure ausgenommen Geflügelniere
Fluroxypyr und seine Ester, berechnet Gerste, Hafer, Hopfen, Roggen, Tee, 0,1
als Fluroxypyr Triticale und Weizen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie übrige
Futtermittel tierischen Ursprungs
Foramsulfuron 173159-57-4 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3- Tee und Hopfen 0,05
(2-dimethylcarbamoyl-5-formamido- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01d)
phenylsulfonyl)harnstoff
ausgenommen Gewürze
Formothion 2540-82-1 O,O-Dimethyl-S-(N-formyl-N-methyl- Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,05
carbamoyl)methyl-dithiophosphat und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Furathiocarb 65907-30-4 Butyl-(2,3-dihydro-2,2-dimethylben- Hopfen 5
zofuran-7-yl)-N,N'-dimethyl-N,N'-thio-
Blumenkohle und Tee 0,1
dicarbamat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Glyphosat 1071-83-6 N-Phosphonomethylglycin wild wachsende Pilze 50
Gerste, Hafer, Sojabohnen und 20
Sorghum
Baumwollsamen, Leinsamen, 10
Rapssamen und Senf
Roggen, Triticale und Weizen 5
Erbsen 3
Bohnen und Oliven zur Ölgewinnung 2
sowie Niere von Rind, Ziege und Schaf
Niere vom Schwein 0,5
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1
ausgenommen Gewürze, sowie übrige
Futtermittel tierischen Ursprungs
Hexaconazol 79983-71-4 (RS)-2-(2,4-Dichlorphenyl)-1- Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 0,2
(1H-1,2,4-triazol-1-yl)-hexan-2-ol Äpfel, Bananen, Birnen, Gerste, 0,1
Trauben, Tomaten und Weizen
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,05
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Imazalil 35554-44-0 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-2- gelagerte Kartoffeln, Kernobst 5
(2-propenyloxy)-ethyl]-imidazol und Zitrusfrüchte
Bananen und Melonen 2
Tomaten 0,5
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Imazamox 114311-32-9 (RS)-2-(4-Isopropyl-4-methyl-5- Tee und Hopfen 0,1
oxo-2-imidazolin-2-yl)-5-
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05d)
(methoxymethyl)nikotinsäure
ausgenommen Gewürze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 651
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Iprodion 36734-19-7 3-(3,5-Dichlorphenyl)-N-isopropyl-2,4- Erdbeeren, Heidelbeeren, Johannis- 10
dioxoimidazolin-1-carboxamid beeren, Kernobst, Kräuter, Salate,
Stachelbeeren und Trauben
Chinakohl, Gemüsebohnen 5
(mit Hülsen), Kiwis, Knoblauch,
Kopfkohl, Schalotten, Solanaceen,
Speisezwiebeln, Steinobst, Strauch-
beerenobst und Zitronen
Bananen, Frühlingszwiebeln und Reis 3
Chicorée, Cucurbitaceen mit 2
genießbarer Schale und Mandarinen
Gemüseerbsen (mit Hülsen) und 1
Gerste
Rapssamen, Rosenkohl, Rote Rüben 0,5
und Weizen
Karotten, Melonen, Radieschen 0,3
und Rettich
Gemüseerbsen (ohne Hülsen), Hasel- 0,2
nüsse, Hülsenfrüchte und Rhabarber
Hopfen, Kohlrabi, Leinsamen, 0,1
Meerrettich, Pastinaken und Tee
Blumenkohle 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Summe aus den Verbindungen Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Iprodion, Procymidon und Vinclozolin
sowie allen Metaboliten, die die
3,5-Dichloranilingruppe enthalten,
berechnet als 3,5-Dichloranilin
Iprovalicarb 140923-17-7 {2-Methyl-1-[1-(4-methylphenyl)ethyl- Trauben 2
carbamoyl]propyl}-carbaminsäure- Endivien, Salat und Tomaten 1
isopropylester
Einlegegurken, Gurken, Hopfen, 0,1
Melonen, Ölsaaten, Wassermelonen,
Tee und Zucchini
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Isoproturon 34123-59-6 3-(4-Isopropyl-phenyl)-1,1-dimethyl- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
harnstoff übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Kresoxim- 143390-89-0 Methyl-[(E)-2-methoxyimino-2- Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 1
methyl [2-(o-tolyloxymethyl)phenyl]acetat] Johannisbeeren, Paprika, Stachel-
beeren und Trauben
Auberginen und Tomaten 0,5
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,2
Schale, Kernobst und Oliven
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,1
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Eier 0,02
Metabolit 490M1:2-methoxyimino-2- Futtermittel aus Niere von Landtieren 0,05
2[o-tolyloxy-methyl(phenyl]
Futtermittel aus Fett, Fleisch und 0,02
essigsäure Leber von Landtieren
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Metabolit 490M9:2[2-(4-Hydroxy-2- Milch 0,02
methylphenoxy-methyl)phenyl]-2-
methoxy-iminoessigsäure
Lambda- 91465-08-6 1α-(S),3α-(cis)]-(+-)-Cyano-(3- Hopfen 10
Cyhalothrin phenoxyphenyl)-methyl-3- Blattkohle, Kräuter, Salate und Tee 1
(2-chlor-3,3,3-trifluor-1-propenyl)-
2,2-dimethylcyclopropancarboxylat Auberginen, Erdbeeren 0,5
(ohne Wildfrüchte), wild wachsende
Pilze und Spinat
Porree und Stangensellerie 0,3
Aprikosen, Gemüsebohnen 0,2
(mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit und
ohne Hülsen), Kopfkohl, Limonen,
Mandarinen, Pfirsiche, Trauben,
Wildfrüchte und Zitronen
Blumenkohle, Curcurbitaceen mit 0,1
genießbarer Schale, Grapefruit,
Johannisbeeren, Kernobst, Knollen-
sellerie, Orangen, Pampelmusen,
Paprika, Radieschen und Rettich,
Stachelbeeren, sonstiges Steinobst
und Tomaten
Curcurbitaceen mit ungenießbarer 0,05
Schale, Frühlingszwiebeln, Gerste,
Rosenkohl, Schalenfrüchte und
Zuckermais
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Lambda-Cyhalothrin einschließlich Futtermittel aus Landtieren1), 0,5
anderer verwandter Isomerengemische ausgenommen Futtermittel aus
(Summe der Isomeren) Geflügel
Milch2) 0,05
Futtermittel aus Geflügel1) und Eier3) 0,02
Linuron 330-55-2 3-(3,4-Dichlorphenyl)-1-methoxy-1- Petersilie, Sellerieblätter 1
methylharnstoff
Knollensellerie 0,5
Karotten, Pastinaken, Petersilien- 0,2
wurzel
Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen 0,1
(ohne Hülsen), Stangensellerie,
Ölsaaten, Tee und Hopfen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05d)
ausgenommen Gewürze
Malathion 121-75-5 O,O-Dimethyl-S- Getreide 8
[1,2-bis (ethoxy- Gemüse, ausgenommen Wurzel- 3
carbonyl)ethyl]- Summe
dithiophosphat und Knollengemüse
berechnet
Zitrusfrüchte 2
Malaoxon 1634-78-2 O,O-Dimethyl-S- als
[1,2-bis (ethoxy- Malathion übrige Früchte, übriges Gemüse 0,5
carbonyl)ethyl]- und Tee
thiophosphat
Maleinsäure- 123-33-1 4-Hydroxy-3-(2H)-pyridazinon gelagerte Kartoffeln 50
hydrazid Karotten und Pastinaken 30
Zwiebelgemüse, ausgenommen 10
Frühlingszwiebeln
übrige pflanzliche Futtermittel, 1
ausgenommen Gewürze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 653
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Mancozeb 8018-01-7 Maneb-Zineb-Misch- Hopfen 25
fällung mit 20 % Mn
Johannisbeeren, Kräuter, Oliven, Sala- 5
und 2,5 % Zn
te, Stachelbeeren und Zitrusfrüchte
Maneb 12427-38-2 Mangan-ethylen- Kernobst, Porree und Tomaten 3
1,2-bis-dithio-
carbamat Aprikosen, Einlegegurken, Erdbeeren 2
(ohne Wildfrüchte), Gerste, Hafer, Pfir-
siche, Radieschen und Rettich, übrige
Metiram 9006-42-2 Mischfällung aus NH3- Solanaceen, Trauben und Zucchini
Kompl. Zn-(N,N'-
ethylen-bis-dithio- Summe Blumenkohle, Frühlingszwiebeln, 1
carbamat)+N,N-Poly- berechnet Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemü-
ethylen-bis-(thio-
als CS2 seerbsen (mit Hülsen), Kirschen, Kopf-
kohle, Pflaumen, Roggen und Weizen
carbamoyl)disulfid
Propineb 12071-83-9 Zink-propylen-bis- Blattkohle, Cucurbitaceen mit 0,5
ungenießbarer Schale, Gurken,
dithiocarbamat ausgenommen Einlegegurken,
(polymer) Knoblauch, Rapssamen, Schalotten,
Speisezwiebeln und Stangensellerie
Zineb 12122-67-7 Zink-ethylen-1,2- Brunnenkresse 0,3
bis-dithiocarbamat
Chicorée, Karotten, Knollensellerie 0,2
und Schwarzwurzeln
Gemüsebohnen (ohne Hülsen), 0,1
Gemüseerbsen (ohne Hülsen),
Kohlrabi, übrige Ölsaaten, Schalen-
früchte und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Mecarbam 2595-54-2 S-(N-ethoxycarbonyl-N-methyl- Hopfen und Tee 0,1
carbamoyl)-O,O-diethylphosphor-
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
odithioat
ausgenommen Gewürze
Metalaxyl 57837-19-1 Methyl-N-(2-methoxyacetyl)-N- Hopfen 10
(2,6-xylyl)-alaninat
Tafeltrauben 2
Endivien, Keltertrauben, Kernobst, 1
Kopfkohl, Kräuter und Salat
Erdbeeren, Grapefruits, Gurken, 0,5
ausgenommen Einlegegurken,
Orangen, Pampelmusen, Schalotten
und Speisezwiebeln
Frühlingszwiebeln, Melonen, Porree 0,2
und Wassermelonen
Blumenkohle, Karotten, Pastinaken 0,1
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Metalaxyl-M 70630-17-0 (R)-2-[(2,6-Dimethylphenyl)- Hopfen 10
methoxyacetylamino]propionsäure-
Salat 2
methylester
Trauben 1
Gurken, Paprika und Zitrusfrüchte 0,5
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Chicorée und Erdbeeren 0,3
(ohne Wildfrüchte)
Grünkohl und Tomaten 0,2
Karotten 0,1
Blumenkohl, Brokkoli, Kopfkohl, 0,05
Melonen, Ölsaaten, Spinat, Tee und
Wassermelonen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Methacrifos 62610-77-9 Methyl (E)-3-[(dimethoxyphosphino- Hopfen und Tee 0,1
thioyl)oxy]-2-methyl-2-propenoat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) 0,01
Methamidophos 10265-92-6 O,S-Dimethylamidothiophosphat Hopfen 2
Gurken, ausgenommen Einlegegurken 1
Blumenkohle, Hülsengemüse 0,5
(mit Hülsen), Kopfkohle und Tomaten
Pflaumen 0,3
Auberginen, Salat und Zitrusfrüchte 0,2
Aprikosen, Artischocken, Baumwoll- 0,1
samen und Tee
Kernobst und Pfirsiche 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausge- 0,01
nommen Gewürze, sowie Futtermittel
tierischen Ursprungs
Methidathion 950-37-8 O,O-Dimethyl-S-(2,3-dihydro-5- Hopfen 3
methoxy-2-oxo-1,3,4-thiadiazol-3-yl-
Zitrusfrüchte 2
methyl)-dithiophosphat
Oliven 1
Trauben 0,5
Kernobst 0,3
Steinobst, ausgenommen Kirschen 0,2
Tee 0,1
Rapssamen und Schalenfrüchte 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Methomyl 16752-77-5 S-Methyl-N-(methyl- Hopfen 10
carbamoyloxy)- Kräuter, Salat sowie Spinat und 2
thioacetamid verwandte Arten
Summe,
Thiodicarb 59669-26-0 3,7,9,13-Tetramethyl-5, berechnet Keltertrauben, Limonen, Mandarinen 1
11-dioxa-2,8,14-trithia- als und Zitronen
4,7,9,12-tetra- Methomyl Auberginen, Grapefruits, Orangen, 0,5
azapentadeca- Pampelmusen, Pflaumen,
3,12-dien-6,10-dion
Radieschen, Rettich und Tomaten
Aprikosen, Kernobst und Pfirsiche 0,2
Baumwollsamen, Erdnüsse, Kirschen, 0,1
Sojabohnen und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 655
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Methoxychlor 72-43-5 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-methoxy- Hopfen und Tee 0,1
phenyl)-ethan
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Methylbromid 74-83-9 Brommethan Aprikosen, Feigen, Pfirsiche, 0,1
Pflaumen, Schalenfrüchte und
Trauben
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Metsulfuron- 74223-64-6 Methyl-2-(4-methoxy-6-methyl- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
methyl 1,3,5,-triazin-2-ylcarbamoyl-
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
sulfa-moyl)benzoate
ausgenommen Gewürze
Mevinphos 7786-34-7 O-2-Methoxycarbonyl-1-methyl- Blattgemüse und Steinobst, 0,5
vinyl-O,O-dimethylphosphat ausgenommen Aprikosen
(Gemisch aus cis- und trans-Isomeren) Aprikosen, Kernobst
und Zitrusfrüchte 0,2
übrige Früchte und übriges Gemüse 0,1
Monocrotophos 6923-22-4 3-Hydroxy-N-methyl-crotonamid- Tee 0,1
O,O-dimethylphosphat
Monolinuron 1746-81-2 3-(4-Chlorphenyl)-1-methoxy-1- Hopfen und Tee 0,1
methylharnstoff
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Myclobutanil 88671-89-0 a-Butyl-a-(4-chlorphenyl)-1H-1,2,4- Zitrusfrüchte 3
triazol-1-propannitril Bananen und Hopfen 2
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 1
Johannisbeeren, Kirschen, Stachel-
beeren und Trauben
Artischocken, Kernobst, Paprika, 0,5
Pfirsiche und Pflaumen
Aprikosen, Auberginen und Tomaten 0,3
Curcurbitaceen mit ungenießbarer 0,2
Schale und Karotten
Curcurbitaceen mit genießbarer 0,1
Schale
Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
a-(3-Hydroxybutyl)-a- Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
(4-chlorphenyl)-1H-1,2,4-triazol-1-
propannitril (RH9090), berechnet als
Myclobutanil
Nitrofen 1836-75-5 2,4-Dichlorphenyl-4-nitrophenylether Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01b)
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Oxadiargyl 39807-15-3 5-tert-Butyl-3-(2,4-dichlor-5- Tee und Hopfen 0,05
(prop-2-inyloxy)phenyl)-
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01d)
1,3,4 oxadiazol-3H)-on ausgenommen Gewürze
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Oxasulfuron 144651-06-9 Oxetan-3-yl 2[(4,6-dimethylpyrimidin- Tee und Hopfen 0,1
2-yl)carbamoyl-sulfamoyl]benzoat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Futtermittel aus Landtieren 0,05d)
Oxydemeton- 301-12-2 O,O-Dimethyl-S-2-ethylsulfinylethyl- Gerste und Hafer 0,1
methyl thiophosphat
Hopfen, Kohlrabi, Kopfkohl, Ölsaaten, 0,05
Summe von Oxydemeton-methyl Rosenkohl, Salate und Tee
und Demeton-S-methylsulfon, übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgedrückt als Oxydemeton-methyl
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Paraquat 1910-42-5 1,1'-Dimethyl-4,4'-bipyridinium-Ion Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide und Gewürze
Parathion 56-38-2 O,O-Dimethyl-O-(4-nitrophenyl) Hopfen und Tee 0,1
thiophosphat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Parathion- 298-00-0 O,O-Dimethyl-O-4- Summe von Erbsen 0,2
methyl nitrophenyl- Parathion- Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,05
thiophosphat methyl und
Para-oxon-
methyl, aus-
950-35-6 O,O-Dimethyl-O-4- gedrückt als übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02a)
nitrophenylphosphat Parathion- ausgenommen Gewürze, sowie
methyl Futtermittel tierischen Ursprungs
Penconazol 66246-88-6 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)pentyl]- Hopfen 0,5
1H-1,2,4-triazol
Artischocken, Kernobst und Trauben 0,2
Aprikosen, Melonen, Pfirsiche, Tee 0,1
und Wassermelonen
Eier3), übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und Futter-
mittel aus Landtieren1)
Milch2) 0,01
Pendimethalin 40487-42-1 N-(1-Ethylpropyl)-2,6-dinitro- Karotten, Pastinaken, Meerrettich, 0,2
3,4-xylidin Petersilienwurzel, Hülsengemüse
Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,1
Getreide, übrige pflanzliche Futter- 0,05
mittel, ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05d)
Permethrin 52645-53-1 3-Phenoxybenzyl-(+/-)-cis,trans- Futtermittel aus Landtieren1) 0,5
2,2-dimethyl-3-(2,2-dichlorvinyl) 0,1
Hopfen und Tee
cyclo-propancarboxylat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
Summe von Isomeren
ausgenommen Gewürze, sowie übrige
Futtermittel tierischen Ursprungs2),3)
Phorat 298-02-2 O,O-Dimethyl-S-(ethylthio-methyl)- Erdnüsse, Hopfen und Tee 0,1
dithiophosphat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
Summe aus Phorat, seinen Sauerstoff- ausgenommen Gewürze, sowie
analogen und ihren Sulfoxiden und Futtermittel aus Landtieren und Eier
Sulfonen, berechnet als Phorat
Milch 0,02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 657
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Phosalon 2310-17-0 S-(6-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo- Kernobst und Pfirsiche 2
1,3-benzoxazolin-3-yl-methyl)-O,O-
Oliven und Wurzelgemüse 0,1
diethyldithiophosphat
übrige Früchte und übriges Gemüse 1
Phosmet 732-11-6 O,O-Dimethyl-S-phtalimidomethyl- Tee 0,1
dithiophosphat
Summe aus Phosmet und
Phosmetoxon, berechnet als Phosmet
Phosphamidon 13171-21-6 O-(2-Chlor-2-diethyl-carbamoyl- Früchte und Gemüse 0,15
1-methylvinyl)-O,O-dimethylphosphat
Getreide 0,05
Phoxim 14816-18-3 O-a-Cyanobenzyliden-amino-O,O- Tee 0,1
diethylthiophosphat
Picolinafen 137641-05-5 4'-Fluor-6-[(a,a,a-trifluor- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
m-tolyl)oxy]picolinanilid übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Pirimiphos- 29232-93-7 O-2-Diethylamino-6-methylpyrimidin- Getreide 5
methyl 4-yl-O,O-dimethylthiophosphat
Keltertrauben, Kiwis, Mandarinen, 2
Rosenkohl und Zuchtpilze
Blumenkohle, Karotten, Melonen, 1
Paprika, Tomaten und übrige Zitrus-
früchte
Gurken, ausgenommen Einlegegurken 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Prochloraz 67747-09-5 N-Propyl-N-[2-(2,4,6-trichlor- Zitrusfrüchte 10
phenoxy)ethyl]-1H-imidazol-1- Ananas, Avocados, Kräuter, Mangos, 5
carboxamid
Papaya, Salate und Schalotten
Summe von Prochloraz und seiner Leber von Rindern1) und Zuchtpilze 2
Metaboliten, die die 2,4,6-Trichlor-
phenol-Gruppe enthalten, berechnet Gerste, Hafer und Reis 1
als Prochloraz Knoblauch, Leinsamen, Niere von 0,5
Rindern1), Rapssamen, Roggen,
Sonnenblumenkerne, Triticale und
Weizen
Erbsen 0,3
Fett von Rindern1) 0,2
Eier3), Hopfen, sonstige Ölsaaten, 0,1
Schalenfrüchte, Tee und sonstige
Futtermittel aus Landtieren1)
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Milch2) 0,02
Procymidon 32809-16-8 N-(3,5-Dichlorphenyl)-1,2-dimethyl- Himbeeren 10
1,2-cyclopropandicarb-oximid Erdbeeren, Kiwis, Salate und Trauben 5
Chicorée, Gemüsebohnen 2
(mit Hülsen), Solanaceen und
Steinobst, ausgenommen Kirschen
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Birnen, Cucurbitaceen mit genießbarer 1
oder ungenießbarer Schale, Gemüse-
erbsen (mit Hülsen), Rapssamen,
Sojabohnen und Sonnenblumenkerne
mit Schale
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,3
Knoblauch, Schalotten, Speise- 0,2
zwiebeln und Erbsen
Hopfen und Tee 0,1
übrige Ölsaaten und Schalenfrüchte 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Summe aus den Verbindungen Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Iprodion, Procymidon und Vinclozolin
sowie allen Metaboliten, die die
3,5-Dichloranilingruppe enthalten,
berechnet als 3,5-Dichloranilin
Profenofos 41198-08-7 O-Ethyl-O-(4-brom-2-chlorphenyl)- Peperoni 5
S-n-propylthiophosphat
Baumwollsamen 2
Hopfen und Tee 0,1
Eier3), übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und Futter-
mittel aus Landtieren1)
Milch2) 0,01
Prohexadion 88805-35-0 3,5-Dioxo-4-propionylhexancarbon- Gerste und Weizen 0,2
säure
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
Prohexadion und seine Salze,
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
berechnet als Prohexadion
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs,
ausgenommen Milch
Milch 0,01
Propargit 2312-35-8 1-(p-tert-Butylphenoxyl)-cyclohexyl- Tee 5
2-propinylsulfit
Propham 122-42-9 Isopropyl-phenylcarbamat Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Propiconazol 60207-90-1 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-4-propyl- Trauben 0,5
1,3-dioxolan-2-yl-methyl]-1H-
Aprikosen und Pfirsiche 0,2
1,2,4-triazol
Bananen, Hopfen und Tee sowie Leber 0,1
von Wiederkäuern
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie übrige
Futtermittel aus Landtieren und Eier
Milch 0,01
Propoxur 114-26-1 2-Isopropoxyphenyl-N-methyl- Porree 1
carbamat Blumenkohle und Kopfkohl 0,5
Limonen, Mandarinen und Zitronen 0,3
Johannisbeeren und Stachelbeeren 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 659
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Propyzamid 23950-58-5 3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethylpropinyl)- Kräuter und Salate 1
benzamid
Rapssamen 0,1
Hopfen, übrige Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Rückstand: Summe aus Propyzamid Fett, Leber und Niere aus Landtieren 0,05
und allen Metaboliten, die die übrige Futtermittel aus Landtieren und 0,02
3,5-Dichlorbenzoesäurefraktion
Eier
enthalten, berechnet als Propyzamid
Milch 0,01
Prosulfuron 94125-34-5 1-(4-Methoxy-6-methyltriazin-2-yl)-3- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
[2-(3,3,3-trifluorpropyl)phenyl-
Hülsenfrüchte 0,05
sulfonyl]harnstoff
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Pymetrozin 123312-89-0 (E)-6-methyl-4-[(pyridin-3-yl- Hopfen 5
methylen)amino]-4,5-dihydro-2H- Kräuter, Paprika und Salate 1
[1,2,4]-triazin-3-on
Auberginen, Cucurbitaceen mit 0,5
genießbarer Schale und Tomaten
Zitrusfrüchte 0,3
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,2
Schale
Tee 0,1
Aprikosen, Baumwollsamen, Kopfkohl 0,05
und Pfirsiche
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
Pyraflufenethyl 129630-19-9 2-Chlor-5-(4-Chlor-5-difluormethoxy- Schalenfrüchte 0,1
1-methylpyrazol-3-yl)-4-fluorphenoxy-
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
essigsäure
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Pyrazophos 13457-18-6 O,O-Diethyl-O-[6-ethoxy-carbonyl-5- Hopfen, Tee und Eier3) 0,1
methylpyrazolo-(1,5a)-pyrimidin-2-yl]- 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel,
thiophosphat
ausgenommen Gewürze
übrige Futtermittel tierischen 0,02
Ursprungs1),2)
Pyrethrine 8003-34-7 Gemisch aus Pyrethrin I und II, Getreide 3
Cinerin I und II sowie Jasmolin I und II
Früchte und Gemüse 1
Pyridat 55512-33-9 6-Chlor-3-phenylpyridazin-4-ylS- Porree 1
octyl-thiocarbonat Grünkohl 0,2
Summe von Pyridat, seinem Hydro- Hopfen und Tee 0,1
lyseprodukt CL 9673 (6-Chlor-4-
hydroxy-3-phenylpyridazin) und der übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
hydrolysierbaren CL-9673-Konjugate, ausgenommen Gewürze
ausgedrückt als Pyridat
Summe von Pyridat und seinem Futtermittel aus Niere von Landtieren, 0,4
Hydrolyseprodukt CL 9673 (6-Chlor- ausgenommen Geflügelniere
4-hydroxy-3-phenylpyridazin), übrige Futtermittel tierischen 0,05
ausgedrückt als Pyridat Ursprungs
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Quinalphos 13593-03-8 O,O-Diethyl-O-chinoxalin-2-yl- Hopfen und Tee 0,1
thiophosphat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide und Gewürze
Quintozen 82-68-8 Pentachlornitrobenzol Erdnüsse, Hopfen und Tee 0,05
Summe von Quintozen und Penta- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
chloroanilin, ausgedrückt als ausgenommen Gewürze
Quintozen
Quintozen Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) 0,01
Resmethrin, 10453-86-8 [5-(Phenylmethyl)-3-furanyl]methyl Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,2
einschließlich 2,2-dimethyl-3-(2-methyl-1- und Tee
anderer ver- propenyl)cyclopropancarboxylat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1
wandter Isome-
Summe aller Isomere ausgenommen Gewürze, Futtermittel
rengemische tierischen Ursprungs1),2),3)
Getreide 0,05
Spiroxamin 118134-30-8 (8-tert-butyl-1,4-dioxaspiro[4,5]dec- Trauben 1
2-yl-methyl)-ethyl-propyl-amin
Gerste und Hafer 0,3
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
2-[Ethylpropylamino)methyl]-a,a- Futtermittel aus Niere und Leber, 0,2
dimethyl-1,4-dioxaspiro[4,5]decan-8- ausgenommen von Geflügel
essigsäure Eier sowie übrige Futtermittel aus 0,05
Spiroxamincarbonsäure, berechnet Landtieren
als Spiroxamin Milch 0,02
Sulfosulfuron 141776-32-1 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
(2-ethylsulfonylimidazol übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
[1,2-a]pyridin)sulfonylharnstoff
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
2,4,5-T 93-76-5 (2,4,5-Trichlorphenoxy)-essigsäure pflanzliche Futtermittel, ausge- 0,05
nommen Getreide und Gewürze
Tecnazen 117-18-0 1,2,4,5-Tetrachlor-3-nitrobenzol Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
TEPP 107-49-3 O,O,O,O-Tetraethyl-pyrophosphat Hopfen und Tee 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Getreide und Gewürze
Thiabendazol 148-79-8 2-(4-Thiazolyl)-benzimidazol Avocados und gelagerte Kartoffeln 15
Papaya und Zuchtpilze 10
Äpfel, Bananen, Birnen, Brokkoli, 5
Mangos und Zitrusfrüchte
Hopfen, Schalenfrüchte und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Summe aus Thiabendazol und Eier und Futtermittel aus Landtieren, 0,1
5-Hydroxy-thiabendazol ausgenommen Futtermittel aus
Rindern, Schafen und Ziegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 661
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Thifensulfuron- 079277-67-1 3-(4-Methoxy-6-methyl-1,3,5- Hopfen und Tee 0,1
Methyl triazin-2-yl-)carbamoylsulfamoyl)-
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
2-thiophencarbonsäure
ausgenommen Gewürze
Thiram 137-26-8 Tetramethylthiuramdisulfid Erdbeeren und Trauben 3,8
übrige Früchte und Gemüse 3
Triadimefon 43121-43-3 1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl-1- Hopfen 10
und (1H-1,2,4-triazol-1-yl)-2-butanon
Ananas 3
Triadimenol 055219-65-3 1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl-1-
(1H-1,2,4-triazol-1-yl)-butanol-2 Trauben 2
Summe von Triadimefon und Artischocken und Frühlingszwiebeln 1
Triadimenol Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Paprika 0,5
und Speisezwiebeln
Tomaten 0,3
Äpfel, Bananen, Gerste, Hafer, 0,2
Ölsaaten, Roggen, Schalenfrüchte,
Tee, Triticale und Weizen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1
ausgenommen Gewürze, und
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Triallat 2303-17-5 S-(2,3,3-Trichlorallyl)-N,N-diiso- Früchte und Gemüse 0,1
propylthiocarbamat
Triasulfuron 082097-50-5 1-[2-(2-chloroethoxy)phenylsulfonyl]- Hopfen und Tee 0,1
3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
2-yl)urea
ausgenommen Gewürze
Triazophos 24017-47-8 O,O-Diethyl-O-(1-phenyl-1H-1,2,4- Baumwollsamen 0,1
triazol-3-yl)-thiophosphat Hopfen und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Trichlorfon 52-68-2 O,O-Dimethyl-2,2,2-trichlor-1- Früchte und Gemüse 0,5
hydroxy-ethylphosphonat
Getreide 0,1
Tridemorph 081412-43-3 2,6-dimethyl-4-tridecylmorpholine Tee 20
(Reaktionsgemisch aus C 11-
Gerste und Hafer 0,2
C 14 -Alkyl-2,6-dimethylmorpholin-
Homologen mit 60-70% 4-Tridecyl- Hopfen, Ölsaaten und Schalenfrüchte 0,1
Isomeren) übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Triforin 26644-46-2 1,4-Di-(2,2,2-trichlor-1-formamido- Hopfen 30
ethyl)-piperazin Aprikosen, Johannisbeeren, Kernobst, 2
Kirschen, Pfirsiche, Stachelbeeren
Pflaumen 1
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,5
Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale 0,1
und Weizen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Vamidothion 2275-23-2 O,O-Dimethyl-S-[2-(1-methylcarba- Kernobst 0,5
moylethylthio)ethyl]-thiophosphat
Summe von Vamidothion und übrige Früchte und Gemüse 0,05
Vamidothion-sulfoxid
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Vinclozolin 50471-44-8 3-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl- Hopfen 40
5-vinyl-1,3-oxazolidin-2,4-dion
Johannisbeeren und Kiwis 10
Summe aus Vinclozolin und seinen Erdbeeren, Salate, Strauchbeerenobst 5
Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilin- und Trauben
gruppe enthalten, berechnet als
Vinclozolin Solanaceen, ausgenommen Tomaten 3
Aprikosen, Chicorée, Chinakohl, 2
Gemüsebohnen (mit Hülsen),
Gemüseerbsen (mit Hülsen) und
Pflaumen
Cucurbitaceen mit genießbarer und 1
ungenießbarer Schale, Kernobst,
Rapssamen und Zwiebelgemüse
Gemüsebohnen (ohne Hülsen), 0,5
Bohnen, Erbsen, Karotten und
Kirschen
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,3
Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Summe aus den Verbindungen Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Iprodion, Procymidon und Vinclozolin
sowie allen Metaboliten, die die
3,5-Dichloranilingruppe enthalten,
berechnet als 3,5-Dichloranilin
1) Bei Futtermitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 v. H. Gewichtshundertteilen beziehen sich die Höchstgehalte auf das Gesamtgewicht des ent-
beinten Futtermittels. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch 0,01 mg/kg.
2) Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 v. H. des Gewichts zu Grunde zu legen.
Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt.
Für Milcherzeugnisse
– mit einem Fettgehalt von weniger als 2 v. H. gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts,
– mit einem Fettgehalt von mindestens 2 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das 25fache
des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts.
3) Für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als 10 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der
Höchstgehalt das 10fache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts.
a) Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2004 in der am 13. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
b) Diese Position ist bis zum 26. Januar 2005 in der am 13. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwenden. War die Position in der am 13. Juli 2004 geltenden
Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 26. Januar 2005 anzuwenden.
c) Diese Position ist bis zum 25. Oktober 2004 in der am 13. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
d) Diese Position ist ab dem 4. Juni 2005 anzuwenden.
e) Diese Position ist ab dem 1. August 2004 anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 663
Teil C
Höchstgehalte an Rückständen bestimmter
Schädlingsbekämpfungsmittel (Begasungsmittel) auf oder in Getreide
Höchstgehalt
Chemische Futtermittel in mg/kg
Stoff CAS-Nummer
Bezeichnung gemäß Teil A
(siehe Vorbemerkungen)
1 2 3 4 5
Blausäure, 74-90-8 Cyanwasserstoffsäure, Getreide 151)
einschließlich Salze Cyanide, berechnet als
Cyanwasserstoffsäure
Methylbromid 74-83-9 Brom-methan Getreide 0,1
Phosphorwasserstoff, 7803-51-2 Phosphin Getreide 0,1
Phosphide, berechnet als
Phosphorwasserstoff
Schwefelkohlenstoff 75-15-0 Getreide 0,1
Tetrachlorkohlenstoff 56-23-5 Getreide 0,1
1) Diese Höchstgehalte beziehen sich ausschließlich auf die Verwendung von Blausäure als Schädlingsbekämpfungsmittel.
§ 23 in Verbindung mit Anlage 5 bleibt unberührt.
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Anlage 6
(zu den §§ 25 und 27)
Verbotene Stoffe
1. Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des
Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder
Beimischung
2. Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle
3. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im
Hinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen
Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche
daraus gewonnene Nebenerzeugnisse
4. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sons-
tiges aus Holz gewonnenes Material im Sinne des Anhangs V der Richt-
linie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123
S. 1)
5. Alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommu-
nalem, häuslichem oder industriellem Abwasser im Sinne des Artikels 2 der
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von
kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) gewonnen wurden, unab-
hängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unabhängig
vom Ursprung des Abwassers1)
6. Fester Siedlungsmüll2), wie z.B. Hausmüll
7. Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittel-
industrie
1) Der Begriff „Abwasser“ bezieht sich nicht auf „Prozesswasser“, das heißt Wasser aus unabhängigen
Leitungen in Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben; sofern in diesen Leitungen Wasser geführt
wird, darf zur Tierernährung nur genusstaugliches und sauberes Wasser im Sinne des Artikels 4 der
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den mensch-
lichen Gebrauch (ABl. EG Nr. L 330 S. 32) verwendet werden. In Fisch verarbeitenden Betrieben kann
in diesen Leitungen auch sauberes Meerwasser im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 91/493/EWG
des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Ver-
marktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) geführt werden. Prozesswasser darf
nur dann zur Tierernährung verwendet werden, wenn es Futtermittel- oder Lebensmittel-Ausgangs-
erzeugnisse enthält und technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie sonstigen
Stoffen ist, die in den Vorschriften über Tierernährung nicht zugelassen sind.
2) Mit dem Begriff „fester Siedlungsmüll“ sind nicht Küchen- und Speiseabfälle im Sinne der Verord-
nung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
(ABl. EG Nr. L 273 S. 1) gemeint.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 665
Anlage 7
(zu den §§ 29, 31 und 34)
Anforderungen und Pflichten hinsichtlich der
anerkennungs- oder registrierungsbedürftigen Betriebe
Vorbemerkung
Die in den Spalten 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen beziehen sich auf den Anhang der Richtlinie 95/69/EG des
Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung
bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richt-
linien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15).
Teil 1 Anerkennungsbedürftige Betriebe
Betriebsart Anforderungen Pflichten
1 2 3
Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 Kapitel I.1.b Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Kapitel I.1.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3
bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1 Satz 1, Nr. 4 Abs. 3 und 4, Nr. 5, 6 und 8
und Nr. 8 Abs. 2 Satz 1
Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Kapitel I.2.b Nr. 1 Abs.1 Satz 1, Nr. 2 Kapitel I.2.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3,
bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1 Nr. 4 Abs. 3 und 4, Nr. 5, 6 und 8
und Nr. 8 Satz 2
Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 Kapitel I.3.b Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 Kapitel I.3.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3,
Buchstabe a und Tierhalter nach § 28 bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1 Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5 bis 7
Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 7 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe a
Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 Kapitel I.4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 Kapitel I.4 Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3,
Buchstabe b und Tierhalter nach § 28 bis 4 Abs. 1und 2, Nr. 6.1 Satz 1 Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5 bis 7
Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 7 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe b
Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Kapitel I.1.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3 Kapitel I.1.b Nr. 7 in Verbindung mit
und 4 Abs. 1 und 2 und Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, Nr. 4 Abs. 3 und 4
und Nr. 5, 6 und 8
Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 Kapitel I.2.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3 Kapitel I.2.b Nr. 7 in Verbindung mit
und 4 Abs. 1 und 2 und Nr. 8 Satz 2 Nr. 3 Abs. 3, Nr. 4 Abs. 3 und 4
und Nr. 5, 6 und 8
Teil 2 Registrierungsbedürftige Betriebe
Betriebsart Anforderungen Pflichten
1 2 3
Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1 Kapitel II.c Nr. 1 bis 4 Abs. 1 Kapitel II.c Nr. 4 Abs. 2 und 3 und Nr. 5
und Tierhalter nach § 30 Abs. 4 und 6
Handelsbetriebe nach § 30 Abs. 2 Kapitel II.c Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3 Kapitel II.c Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 4
und 4 Abs. 1 Abs. 2 und 3 und Nr. 5 und 6
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Anlage 7a
(zu § 31 Abs. 1a)
Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 30 Abs. 1a
1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen
Betriebe nach § 30 Abs. 1a müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen
sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte Lage-
rung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen
Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.
2. Anforderungen an die Trocknungsanlage
Die zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass
a) eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie mög-
lich ausgeschlossen wird,
b) während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins uner-
wünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und
c) eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffent-
lich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuwei-
sen.
3. Anforderungen an die Trocknung
Durch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in
das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die
nach Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen einhält und die Voraussetzungen
für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 3 des Futtermittelgesetzes erfüllt. Während der Trocknung muss
durch geeignete Regelungstechnik und Temperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe
in das Trockengut hingewirkt werden.
Die Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das
Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-
rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen.
4. Ausnahmen
Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a
und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder
naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Nummern 5.4.1.2.1,
5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – in der jeweils geltenden
Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen werden können. Für
Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit der verwendete Brenn-
stoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für Spurenstoffe einhält.
Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b
und c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt,
in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b
und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung
kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 667
Verordnung
zur Änderung der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder
Vormischungen aus China und zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Vom 7. März 2005
Auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), der durch Artikel 1
Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist,
und des § 5 Nr. 1 und 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), von denen § 5 Nr. 4 durch
Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geän-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der
Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder
Vormischungen aus China
Artikel 2 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das
Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen
aus China vom 10. September 2004 (BAnz. S. 20 409) wird aufgehoben.
Artikel 1a
Änderung
der Fleischhygiene-Verordnung
Anlage 1 Kapitel I Nr. 5.7 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3353) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„5.7 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass auf
Grund einer Bewertung der mit der Verabreichung eines Futtermittels, des-
sen Verwendung nach dem Verfütterungsverbotsgesetz, der Verfütterungs-
verbots-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist,
verbundenen Risiken das Fleisch für den menschlichen Genuss bedenklich
ist;“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. März 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005
Bekanntmachung
einer Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 28. Februar 2005
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt-
machung vom 17. September 2002 (BGBl. I S. 3759), wird wie folgt geändert:
Nach § 122 wird folgender neue § 122a eingefügt:
„§ 122a
Elektronische Dokumente
(1) Soweit für die Einbringung von Vorlagen Schriftform vorgesehen ist, ge-
nügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses
für die weitere Bearbeitung geeignet ist.
(2) Das Dokument muss mit einer elektronischen Signatur nach dem Signa-
turgesetz versehen sein. Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen, die
vom Ältestenrat zu erlassen sind.“
Berlin, den 28. Februar 2005
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Wo l f g a n g T h i e r s e