386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
Bekanntmachung
der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 21. Februar 2005
Auf Grund des § 26 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 10. das mit Wirkung vom 15. Oktober 2001 in Kraft
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 getretene Gesetz vom 1. September 2002 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1270) wird nachstehend der Wortlaut des S. 3441),
Umsatzsteuergesetzes in der seit dem 1. Januar 2005
11. den am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Artikel 6 des
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660),
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes 12. den mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft getrete-
vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), nen Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1550),
2. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 9
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 13. den nach Artikel 25 Abs. 1, 3, 4 und 5 teils mit
S. 2601), Wirkung vom 1. April 2003, teils am 20. Dezember
2003, teils am 1. Januar 2004 und teils am 1. Januar
3. den am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 des
2005 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874),
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645),
4. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 9
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 14. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 5
S. 1433), des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2676),
5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 14
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 15. den Artikel 33a des Gesetzes vom 24. Dezember
S. 1790), 2003 (BGBl. I S. 2954), der vor seinem Inkrafttreten
durch Artikel 14 Nr. 3c des Gesetzes vom 30. Juli
6. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 18
2004 (BGBl. I S. 2014) aufgehoben worden ist,
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3794), 16. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 51
7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3022),
S. 3922), 17. den nach Artikel 29 Abs. 1 und 2 teils am 1. Januar
8. den am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 10 2004 und teils am 1. April 2004 in Kraft getretenen
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69, 2004 II S. 456),
9. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 3
Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I 18. das mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft getrete-
S. 2867), ne Gesetz vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 601),
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19. den am 27. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4 des 22. den am 8. Dezember 2004 in Kraft getretenen Arti-
Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), kel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3112),
20. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 12 23. den nach Artikel 22 Abs. 1, 3 und 5 teils mit Wirkung
des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), vom 1. Juli 2004, teils am 16. Dezember 2004 und
teils am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5
21. den am 6. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), S. 3310, 3843).
Berlin, den 21. Februar 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
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Umsatzsteuergesetz 2005
(UStG 2005)
Inhaltsübersicht § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von
Forderungen
I. Steuergegenstand und Geltungsbereich § 13d Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
§ 1 Steuerbare Umsätze § 14 Ausstellung von Rechnungen
§ 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnun-
§ 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge gen in besonderen Fällen
§ 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische § 14b Aufbewahrung von Rechnungen
Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streit- § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
kräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
§ 15 Vorsteuerabzug
§ 2 Unternehmer, Unternehmen
§ 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
§ 2a Fahrzeuglieferer
§ 3 Lieferung, sonstige Leistung V. Besteuerung
§ 3a Ort der sonstigen Leistung § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbe-
§ 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusam- steuerung
menhängenden sonstigen Leistungen § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
§ 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen § 18 Besteuerungsverfahren
§ 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs § 18a Zusammenfassende Meldung
§ 3e Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferun-
eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisen- gen im Besteuerungsverfahren
bahn
§ 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
§ 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leis-
tungen § 18d Vorlage von Urkunden
§ 3g Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität § 18e Bestätigungsverfahren
§ 18f Sicherheitsleistung
II. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leis-
§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
tungen
§ 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
§ 4a Steuervergütung
§ 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb § 22 Aufzeichnungspflichten
von Gegenständen § 22a Fiskalvertretung
§ 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
§ 6 Ausfuhrlieferung § 22c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung
§ 6a Innergemeinschaftliche Lieferung § 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
§ 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr § 22e Untersagung der Fiskalvertretung
§ 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
§ 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen VI. Sonderregelungen
§ 23 Allgemeine Durchschnittssätze
III. Bemessungsgrundlagen § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereini-
§ 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistun- gungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1
gen und innergemeinschaftliche Erwerbe Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
§ 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe
IV. Steuer und Vorsteuer § 25 Besteuerung von Reiseleistungen
§ 12 Steuersätze § 25a Differenzbesteuerung
§ 13 Entstehung der Steuer § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
§ 13a Steuerschuldner § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner § 25d Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Steuer
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VII. Durchführung, Bußgeld-, Straf-, der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge
Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland
§ 26 Durchführung im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach
§ 26a Bußgeldvorschriften nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so
kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der
§ 26b Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen
§ 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebs-
Umsatzsteueraufkommens stätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung
§ 27 Allgemeine Übergangsvorschriften empfängt.
§ 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Geset-
§ 27b Umsatzsteuer-Nachschau zes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
§ 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvor- und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
schriften schen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht
§ 29 Umstellung langfristiger Verträge als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemein-
schaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet
Anlage 1 der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet
(zu § 4 Nr. 4a) des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordir-
land. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das
Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung
unterliegen können Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den
Anlage 2 Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und
(zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie
Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegen- Umsätze im Inland zu behandeln:
stände
1. die Lieferungen von Gegenständen, die zum
Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebie-
Erster Abschnitt ten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beför-
derungsmittels bestimmt sind, wenn die Lieferungen
Steuergegenstand und Geltungsbereich nicht für das Unternehmen des Abnehmers ausge-
führt werden;
§1
2. die sonstigen Leistungen, die nicht für das Unterneh-
Steuerbare Umsätze men des Auftraggebers ausgeführt werden;
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Um-
3. die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die
sätze:
sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen sei- 4. die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeit-
nes Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt punkt der Lieferung
nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder a) in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Verede-
behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach lungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders
gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; zugelassenen Freihafenlagerung oder
2. (weggefallen)
b) einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr
3. (weggefallen) befinden;
4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den 5. die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Ver-
österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg edelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der
(Einfuhrumsatzsteuer); Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen
6. der innergemeinschaftliche Erwerb durch eine juristi-
Entgelt.
sche Person, die nicht Unternehmer ist oder den
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräuße- Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, soweit
rung an einen anderen Unternehmer für dessen Unter- die erworbenen Gegenstände zum Gebrauch oder
nehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur
Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmit-
oder ein in der Gliederung eines Unternehmens geson- tels bestimmt sind;
dert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unent-
geltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht 7. der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahr-
wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des zeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1
Veräußerers. genannten Erwerber.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Per-
Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets sonen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemein-
von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen des schaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind
Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungs- als Umsätze im Sinne der Nummern 1, 2 und 6 anzuse-
gesetzes (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen hen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeich-
der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie nungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
§ 1a (4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absat-
zes 3 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanz-
Innergemeinschaftlicher Erwerb
amt zu erklären und bindet den Erwerber mindestens für
(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt zwei Kalenderjahre.
liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
(5) Absatz 3 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge
sind:
und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuer-
1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den pflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Mineral-
Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitglied- öle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwa-
staates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ren.
oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in
§ 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, auch wenn der Liefe- § 1b
rer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet ein-
geführt hat, Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
2. der Erwerber ist (1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen
Erwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein
Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a
Unternehmen erwirbt, oder
Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist
(2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind
oder die den Gegenstand nicht für ihr Unterneh-
men erwirbt, 1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum
von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung
und
von mehr als 7,2 Kilowatt;
3. die Lieferung an den Erwerber
2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5
a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Metern;
Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als
b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die 1 550 Kilogramm beträgt.
Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf
Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17
Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer
Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge.
steuerfrei.
(3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das
(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt
gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unterneh- 1. Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurück-
mens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das gelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im
Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate
ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwen- zurückliegt;
dung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in
2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden
das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unterneh-
auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine
mer gilt als Erwerber.
erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht
(3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der mehr als drei Monate zurückliegt;
Absätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden
3. Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden
Voraussetzungen erfüllt sind:
genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetrieb-
1. Der Erwerber ist nahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei
Monate zurückliegt.
a) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze aus-
führt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
führen, § 1c
b) ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatz- Innergemeinschaftlicher Erwerb
steuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird, durch diplomatische Missionen, zwischen-
staatliche Einrichtungen und Streitkräfte
c) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausfüh-
der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
rung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer
nach den Durchschnittssätzen des § 24 festge- (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des
setzt ist, oder § 1a liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Liefe-
rung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in
d) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist
das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtun-
oder die den Gegenstand nicht für ihr Unterneh-
gen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den
men erwirbt,
Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben:
und
1. im Inland ansässige ständige diplomatische Missio-
2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne nen und berufskonsularische Vertretungen,
des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat den
2. im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen
Betrag von 12 500 Euro im vorangegangenen Kalen-
oder
derjahr nicht überstiegen und wird diesen Betrag im
laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überstei- 3. im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertragspar-
gen (Erwerbsschwelle). teien des Nordatlantikvertrags.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 391
Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne 5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft
des § 1a Abs. 1 Nr. 2. § 1b bleibt unberührt. und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung,
der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahr-
(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt genommen werden.
im Sinne des § 1a Abs. 2 gilt das Verbringen eines Gegen-
stands durch die deutschen Streitkräfte aus dem übrigen
Gemeinschaftsgebiet in das Inland für den Gebrauch § 2a
oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Fahrzeuglieferer
Begleitpersonals, wenn die Lieferung des Gegenstands
an die deutschen Streitkräfte im übrigen Gemeinschafts- Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der
gebiet oder die Einfuhr durch diese Streitkräfte nicht der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt,
Besteuerung unterlegen hat. wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für
diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dassel-
be gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unter-
§2 nehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im
Rahmen des Unternehmens ausführt.
Unternehmer, Unternehmen
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufli- §3
che Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen
Lieferung, sonstige Leistung
umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätig-
keit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen,
nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abneh-
wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Per- mer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im
sonenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Ver-
wird. schaffung der Verfügungsmacht).
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht (1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen
selbständig ausgeübt, eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in
das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unterneh-
1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammen- mer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur
geschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unter-
sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu nehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der
folgen verpflichtet sind; Unternehmer gilt als Lieferer.
2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild (1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichge-
der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich stellt
und organisatorisch in das Unternehmen des Organ- 1. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unter-
trägers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen nehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die
der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen außerhalb des Unternehmens liegen;
den im Inland gelegenen Unternehmensteilen
beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein 2. die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands
Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen
seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaft- privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vor-
lich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der liegen;
Unternehmer.
3. jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegen-
(3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts stands, ausgenommen Geschenke von geringem
sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Wert und Warenmuster für Zwecke des Unterneh-
Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und mens.
ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine
oder beruflich tätig. Auch wenn die Voraussetzungen des Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder berechtigt haben.
berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes
(2) (weggefallen)
1. (weggefallen)
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsge-
2. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Rat- setzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem
schreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leis- Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskom-
tungen ausgeführt werden, für die nach der Bundes- mission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommis-
notarordnung die Notare zuständig sind; sion der Kommittent als Abnehmer.
3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich (4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verar-
der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der beitung eines Gegenstands übernommen und verwendet
gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leis-
tung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es
4. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehör- sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige
den bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landes- Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die
vermessung und des Liegenschaftskatasters mit Aus- Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden
nahme der Amtshilfe; werden.
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeug- nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind,
nisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbei- an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort
tung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, in einem räumlichen Zusammenhang steht, und beson-
zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den dere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle
Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem bereitgehalten werden.
Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der
Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verar- (9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden
beitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle gleichgestellt
Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem 1. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordne-
Unternehmen regelmäßig anfallen. ten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vor-
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der steuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer
§§ 3c, 3e, 3f und 3g nach den Absätzen 6 bis 8. für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern
(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lie- keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
ferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom
2. die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen
Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet,
Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die
gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung
außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den pri-
oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auf-
vaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerk-
trag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbe-
samkeiten vorliegen.
wegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn
jemand die Beförderung durch einen selbständigen (10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber,
Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versen- der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands
dung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegen-
Beauftragten. Schließen mehrere Unternehmer über den- stands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in
selben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen
dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werk-
unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten leistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines
Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Ge- Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem
genstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des über-
der Gegenstand der Lieferung dabei durch einen Abneh- lassenen Gegenstands berechnet wird.
mer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist
die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn (11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer
zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im
Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese
Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert
oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo (12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lie-
sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfü- ferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher
gungsmacht befindet. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 5 Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leis-
gilt Folgendes: tung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
1. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versen-
dungslieferung vorangehen, gelten dort als ausge- § 3a
führt, wo die Beförderung oder Versendung des Ort der sonstigen Leistung
Gegenstands beginnt.
(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3b
2. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versen- und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unter-
dungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo nehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige
die Beförderung oder Versendung des Gegenstands Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die
endet. Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der (2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet
in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegen- 1. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem
stands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück
Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:
(8a) (weggefallen)
a) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Art,
Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen
oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der
bestehen. In den Fällen der §§ 27 und 54 des Urheber- Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
rechtsgesetzes führen die Verwertungsgesellschaften c) sonstige Leistungen, die der Erschließung von
und die Urheber sonstige Leistungen aus. Die Abgabe Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Aus-
von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stel- führung von Bauleistungen dienen.
le ist eine sonstige Leistung. Speisen und Getränke wer-
den zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie 2. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 393
3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort aus- 3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als
geführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuer-
oder zum wesentlichen Teil tätig wird: bevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter
Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichts-
a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- ratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie
richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbe-
Leistungen einschließlich der Leistungen der sondere die rechtliche, wirtschaftliche und techni-
jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusam- sche Beratung;
menhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung
4. die Datenverarbeitung;
der Leistungen unerlässlich sind,
5. die Überlassung von Informationen einschließlich
b) (weggefallen) gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenstän- 6. a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchsta-
den und die Begutachtung dieser Gegenstände. be a bis g und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die
Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten,
dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold,
anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Iden- Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und
tifikationsnummer, gilt die unter dieser Nummer in Medaillen aus diesen Edelmetallen;
Anspruch genommene Leistung als in dem Gebiet
7. die Gestellung von Personal;
des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Das gilt
nicht, wenn der Gegenstand im Anschluss an die 8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1
Leistung in dem Mitgliedstaat verbleibt, in dem der bezeichneten Rechte;
leistende Unternehmer jeweils ausschließlich oder 9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche
zum wesentlichen Teil tätig geworden ist. oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
4. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, 10. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten
an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Ver- Leistungen;
wendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Ver- 11. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstän-
mittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat de, ausgenommen Beförderungsmittel;
erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt
12. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Tele-
die unter dieser Nummer in Anspruch genommene
kommunikation;
Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen
Mitgliedstaates ausgeführt. Diese Regelungen gelten 13. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
nicht für die in Absatz 4 Nr. 10 und in § 3b Abs. 5 und 6 14. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen
bezeichneten Vermittlungsleistungen. Leistungen;
(3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichne- 15. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektri-
ten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die zitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung
sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausge- oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbrin-
führt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird gung anderer damit unmittelbar zusammenhängen-
die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unter- der sonstiger Leistungen.
nehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
Betriebsstätte maßgebend. Ist der Empfänger einer der in Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung,
Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unter- um eine Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu
nehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Dritt- vermeiden oder um Wettbewerbsverzerrungen zu verhin-
landsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohn- dern, bei den in Absatz 4 Nr. 1 bis 13 bezeichneten sons-
sitz oder Sitz ausgeführt. tigen Leistungen und bei der Vermietung von Beförde-
rungsmitteln den Ort dieser Leistungen abweichend von
(3a) Ist der Empfänger einer in Absatz 4 Nr. 14 be- den Absätzen 1 und 3 danach bestimmen, wo die sonsti-
zeichneten sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat gen Leistungen genutzt oder ausgewertet werden. Der
er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, Ort der sonstigen Leistung kann
wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort
ausgeführt, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn 1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
die sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt 2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen
wird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine
behandelt werden.
Betriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird.
(4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind: § 3b
Ort der Beförderungsleistungen und der
1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung
damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und
ähnlichen Rechten; (1) Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt,
wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine
2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Beförderung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der Teil
Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leis- der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland ent-
tungen der Werbungsmittler und der Werbeagentu- fällt. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
ren; Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass bei Beför- (2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer
derungen, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das
Ausland erstrecken (grenzüberschreitende Beförderun- 1. nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen
gen), gehört oder
2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze
1. kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländi- ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
sche und kurze ausländische Beförderungsstrecken führen, oder
als inländische angesehen werden;
b) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des
2. Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates
den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten nicht wie von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise
Umsätze im Inland behandelt werden. von der Besteuerung ausgenommen ist, oder
(2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für
mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammen- die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates die
hang stehende Leistungen werden dort ausgeführt, wo Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger
der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum we- anwendet, oder
sentlichen Teil tätig wird.
d) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer
(3) Abweichend von Absatz 1 wird die Beförderung ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unterneh-
eines Gegenstands, die in dem Gebiet von zwei verschie- men erwirbt,
denen Mitgliedstaaten beginnt und endet (innergemein- und als einer der in den Buchstaben a bis d genannten
schaftliche Beförderung eines Gegenstands), an dem Ort Abnehmer weder die maßgebende Erwerbsschwelle
ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstands überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet. Im
beginnt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber Fall der Beendigung der Beförderung oder Versen-
dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem an- dung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die
deren Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikations- von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbs-
nummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch schwelle maßgebend.
genommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des
anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Der innergemein- (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Lie-
schaftlichen Beförderung eines Gegenstands gleichge- ferer der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen
stellt ist die Beförderung eines Gegenstands, die in dem in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maßgebliche
Gebiet desselben Mitgliedstaates beginnt und endet, Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht über-
wenn diese Beförderung unmittelbar mit einer innerge- schreitet und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht
meinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstands im überschritten hat. Maßgebende Lieferschwelle ist
Zusammenhang steht.
1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versen-
(4) Abweichend von Absatz 2 gilt für Leistungen, die dung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten
im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Gebieten der Betrag von 100 000 Euro;
Beförderung eines Gegenstands stehen, Absatz 3 Satz 2 2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versen-
entsprechend. dung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der von
diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.
(5) Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Beför-
derung eines Gegenstands wird an dem Ort erbracht, an (4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht über-
dem die Beförderung des Gegenstands beginnt. Ab- schritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendi-
satz 3 Satz 2 gilt entsprechend. gung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt,
wenn der Lieferer auf die Anwendung des Absatzes 3 ver-
(6) Die Vermittlung einer in Absatz 2 bezeichneten und zichtet. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen
mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Behörde zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens
Gegenstands in Zusammenhang stehenden Leistung für zwei Kalenderjahre.
wird an dem Ort erbracht, an dem die Leistung erbracht
wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung
neuer Fahrzeuge. Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten
nicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
§ 3c
Ort der Lieferung in besonderen Fällen § 3d
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
(1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den
Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet
Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand
Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsge- am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
biet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine
oder versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatz-
Absätze 2 bis 5 dort als ausgeführt, wo die Beförderung steuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in
oder Versendung endet. Das gilt auch, wenn der Lieferer dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der
den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1
hat. bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 395
nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste (3) Auf Gegenstände, deren Lieferungsort sich nach
Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Abs. 4 Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmt, sind die Vorschriften
Satz 1 Nr. 3 nachgekommen ist. des § 1a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a nicht anzuwenden.
§ 3e
Zweiter Abschnitt
Ort der Lieferung während
einer Beförderung an Bord eines Schiffs, Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
(1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffs, in §4
einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während
Steuerbefreiungen bei
einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets
Lieferungen und sonstigen Leistungen
geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförde-
rungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Liefe- Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind
rung. steuerfrei:
(2) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsge- 1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnver-
biets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderung oder edelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und
dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemein- b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a);
schaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des 2. die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luft-
Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des Satzes 1 fahrt (§ 8);
ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an
dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen kön- 3. die folgenden sonstigen Leistungen:
nen. Ankunftsort im Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von
innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende Gegenständen, die Beförderungen im internatio-
das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rück- nalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sons-
fahrt gelten als gesonderte Beförderungen. tige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr
§ 3f beziehen oder auf eingeführte Gegenstände
Ort der unentgeltlichen beziehen, die im externen Versandverfahren
Lieferungen und sonstigen Leistungen in das Drittlandsgebiet befördert werden,
oder
Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und sonstige
Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a werden an dem Ort bb) auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet
ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unter- eines Mitgliedstaates der Europäischen
nehmen betreibt. Werden diese Leistungen von einer Gemeinschaft beziehen und die Kosten für
Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort die Leistungen in der Bemessungsgrundlage
der Leistungen. für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit
sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4
Buchstabe a bezeichneten Gegenstände
§ 3g aus einem Freihafen in das Inland,
Ort der b) die Beförderungen von Gegenständen nach und
Lieferung von Gas oder Elektrizität von den Inseln, die die autonomen Regionen
Azoren und Madeira bilden,
(1) Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz
oder von Elektrizität an einen Unternehmer, dessen c) sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf
Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegen- eingeführte Gegenstände beziehen, für die zoll-
stände in deren Lieferung besteht und dessen eigener amtlich eine vorübergehende Verwendung in
Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten
Bedeutung ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, wo der bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfän-
Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung ger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2)
an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Sinne des ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die
Satzes 1 ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Be- sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Con-
triebsstätte maßgebend. tainer beziehen.
(2) Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10
oder von Elektrizität an andere als die in Absatz 1 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbei-
bezeichneten Abnehmer gilt als Ort der Lieferung der Ort, tung oder Verarbeitung eines Gegenstands ein-
wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt schließlich der Werkleistung im Sinne des § 3
oder verbraucht. Soweit die Gegenstände von diesem Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Abnehmer nicht tatsächlich genutzt oder verbraucht wer- müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das
den, gelten sie als an dem Ort genutzt oder verbraucht, Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustim-
wo der Abnehmer seinen Sitz, eine Betriebsstätte, an die mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
die Gegenstände geliefert werden, oder seinen Wohnsitz bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu
hat. führen hat;
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
4. die Lieferungen von Gold an Zentralbanken; b) der grenzüberschreitenden Beförderungen von
Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
4a. die folgenden Umsätze:
a) die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten c) der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsge-
Gegenstände an einen Unternehmer für sein biet bewirkt werden,
Unternehmen, wenn der Gegenstand der Liefe-
d) der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland
rung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein
ausgeführt zu behandeln sind.
Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in
einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Aus- Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch
lagerung eines Gegenstands aus einem Umsatz- Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der
steuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nach-
der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den gewiesen sein. Das Bundesministerium der Finan-
der Auslagerung vorangegangenen innergemein- zen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch
schaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unterneh-
vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn mer den Nachweis zu führen hat;
der Gegenstand im Zusammenhang mit der
Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager 6. a) die Lieferungen und sonstigen Leistungen der
im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschafts-
die endgültige Herausnahme eines Gegen- bahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenz-
stands aus einem Umsatzsteuerlager. Der end- betriebsstrecken und Durchgangsstrecken an
gültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,
Wegfall der Voraussetzungen für die Steuer-
befreiung sowie die Erbringung einer nicht nach b) (weggefallen)
Buchstabe b begünstigten Leistung an den ein-
gelagerten Gegenständen, c) die Lieferungen von eingeführten Gegenständen
an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete
b) die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhal- nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für
tung, der Verbesserung der Aufmachung und die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehen-
Handelsgüte oder der Vorbereitung des Ver- de Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 be-
triebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten zeichneten Gebieten bewilligt worden ist und
Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt.
Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförde-
Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie rungsmitteln, Paletten und Containern,
zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeig-
net sind. d) Personenbeförderungen im Passagier- und
Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die See-
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an schifffahrt, wenn die Personenbeförderungen
Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsät- zwischen inländischen Seehäfen und der Insel
zen verwenden, für die die Steuer nach den Durch- Helgoland durchgeführt werden,
schnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraus-
setzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unter- e) die Abgabe von Speisen und Getränken zum
nehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachge- Verzehr an Ort und Stelle (§ 3 Abs. 9 Satz 4) im
wiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grund- Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiff-
stück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur fahrt zwischen einem inländischen und ausländi-
Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände schen Seehafen und zwischen zwei ausländi-
dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben schen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne
wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen
Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für auf der Insel Helgoland;
den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der An-
trag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu 7. die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer
erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die
Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der sonstigen Leistungen
Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemä-
ße Verwaltung bietet; a) an andere Vertragsparteien des Nordatlantikver-
trags, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeich-
4b. die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von neten Steuerbefreiungen fallen, wenn die
Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch
Beauftragter den Gegenstand der Lieferung ein- durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr
führt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung
den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegan- ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und
gen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungs-
müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht anstrengung dienen,
nachprüfbar nachgewiesen sein;
b) an die in dem Gebiet eines anderen Mitglied-
5. die Vermittlung
staates stationierten Streitkräfte der Vertrags-
a) der unter die Nummer 1 Buchstabe a, Nummern parteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie
2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsät- nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates
ze, ausgeführt werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 397
c) an die in dem Gebiet eines anderen Mitglied- 9. a) die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuer-
staates ansässigen ständigen diplomatischen gesetz fallen,
Missionen und berufskonsularischen Vertretun- b) die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotte-
gen sowie deren Mitglieder und riegesetz fallen, sowie die Umsätze der zugelas-
d) an die in dem Gebiet eines anderen Mitglied- senen öffentlichen Spielbanken, die durch den
staates ansässigen zwischenstaatlichen Einrich- Betrieb der Spielbank bedingt sind. Nicht befreit
tungen sowie deren Mitglieder. sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz
fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese
der Buchstaben b bis d in das Gebiet des anderen Steuer allgemein nicht erhoben wird;
Mitgliedstaates befördert oder versendet werden.
Für die Steuerbefreiungen nach den Buchstaben b 10. a) die Leistungen auf Grund eines Versicherungs-
bis d sind die in dem anderen Mitgliedstaat gelten- verhältnisses im Sinne des Versicherungsteuer-
den Voraussetzungen maßgebend. Die Vorausset- gesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des
zungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unter- Versicherungsentgelts nicht der Versicherung-
nehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefrei- steuer unterliegt,
ungen nach den Buchstaben b bis d hat der Unter- b) die Leistungen, die darin bestehen, dass ande-
nehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden ren Personen Versicherungsschutz verschafft
Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm wird;
der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde
11. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen-
des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu
vertreter, Versicherungsvertreter und Versiche-
ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheini-
rungsmakler;
gung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aus-
händigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann 11a. die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver- 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der
ordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übri- Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deut-
gen Voraussetzungen nachzuweisen hat; sche Telekom AG:
8. a) die Gewährung und die Vermittlung von Kredi- a) die Überlassung von Anschlüssen des Telefon-
ten, netzes und des diensteintegrierenden digitalen
Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der
b) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbin-
von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, dungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunk-
wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallge- endeinrichtungen,
halts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt wer-
den, b) die Überlassung von Übertragungswegen im
Netzmonopol des Bundes,
c) die Umsätze im Geschäft mit Forderungen,
c) die Ausstrahlung und Übertragung von Rund-
Schecks und anderen Handelspapieren sowie
funksignalen einschließlich der Überlassung der
die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen
dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonsti-
die Einziehung von Forderungen,
gen Einrichtungen sowie das Empfangen und
d) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandver-
Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im teilnetzen einschließlich der Überlassung von
Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Kabelanschlüssen;
Inkasso von Handelspapieren, 11b. die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsät-
e) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und ze der Deutsche Post AG;
die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen 12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grund-
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpa- stücken, von Berechtigungen, für die die Vor-
pieren, schriften des bürgerlichen Rechts über Grund-
f) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze stücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrech-
von Anteilen an Gesellschaften und anderen Ver- ten, die Nutzungen von Grund und Boden be-
einigungen, treffen,
b) die Überlassung von Grundstücken und Grund-
g) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürg-
stücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf
schaften und anderen Sicherheiten sowie die
Übertragung des Eigentums gerichteten Ver-
Vermittlung dieser Umsätze,
trags oder Vorvertrags,
h) die Verwaltung von Sondervermögen nach dem c) die Bestellung, die Übertragung und die Über-
Investmentgesetz und die Verwaltung von Ver- lassung der Ausübung von dinglichen Nutzungs-
sorgungseinrichtungen im Sinne des Versiche- rechten an Grundstücken.
rungsaufsichtsgesetzes,
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und
i) die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristi-
Wertzeichen zum aufgedruckten Wert; gen Beherbergung von Fremden bereithält, die Ver-
mietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeu-
j) (weggefallen)
gen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplät-
k) (weggefallen) zen und die Vermietung und die Verpachtung von
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, untereinander und für die gesetzlichen Träger der
die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvor- Sozialversicherung und deren Verbände;
richtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandtei-
le eines Grundstücks sind; 16. die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnose-
kliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heil-
13. die Leistungen, die die Gemeinschaften der Woh- behandlung, Diagnostik oder Befunderhebung, Ein-
nungseigentümer im Sinne des Wohnungseigen- richtungen zur Geburtshilfe sowie der Altenheime,
tumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur
Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten berei- vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Per-
nigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung sonen und der Einrichtungen zur ambulanten Pflege
an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer kranker und pflegebedürftiger Personen eng ver-
erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung bundenen Umsätze, wenn
des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch,
seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonsti- a) diese Einrichtungen von juristischen Personen
gen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und des öffentlichen Rechts betrieben werden oder
ähnlichen Gegenständen bestehen;
b) bei Krankenhäusern im vorangegangenen
14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abga-
Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), benordnung bezeichneten Voraussetzungen
Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen erfüllt oder bei von Hebammen oder Entbin-
Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemi- dungspflegern geleiteten Einrichtungen zur
ker. Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen Geburtshilfe im vorangegangenen Kalenderjahr
von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige die Kosten der stationären Aufnahme (Sozial-
der in Satz 1 bezeichneten Berufe sind, gegenüber pflege) in mindestens 40 Prozent der jährlichen
ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittel- Pflegetage von den gesetzlichen Trägern der
bar zur Ausführung der nach Satz 1 steuerfreien Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder
Umsätze verwendet werden. Die Umsätze eines zum überwiegenden Teil getragen worden sind
Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses sind oder
mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuer-
frei, wenn die in Nummer 16 Buchstabe b bezeich- c) bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen
neten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1 ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder
und 2 gelten nicht Befunderhebung die Leistungen unter ärztlicher
Aufsicht erbracht werden und im vorangegange-
a) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt und nen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der
für die Umsätze von Gemeinschaften, deren Mit- Leistungen den in Nummer 15 Buchstabe b ge-
glieder Tierärzte sind, nannten Personen zugute gekommen sind oder
b) für die Lieferung oder Wiederherstellung von d) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 heimen im vorangegangenen Kalenderjahr min-
und 9021 29 des Zolltarifs) und kieferorthopädi- destens 40 Prozent der Leistungen den in § 61
schen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in sei- oder den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung
nem Unternehmen hergestellt oder wiederher- genannten Personen zugute gekommen sind
gestellt hat; oder
15. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialver-
e) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnah-
sicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsiche-
me pflegebedürftiger Personen und bei Einrich-
rung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
tungen zur ambulanten Pflege kranker und pfle-
Sozialgesetzbuch sowie der Arbeitsgemeinschaf-
gebedürftiger Personen im vorangegangenen
ten nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozial-
Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens
gesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger
40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trä-
der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und
gern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe
sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung ein-
ganz oder zum überwiegenden Teil getragen
schließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
worden sind;
a) untereinander,
17. a) die Lieferungen von menschlichen Organen,
b) an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen menschlichem Blut und Frauenmilch,
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die
Empfänger von Sozialhilfe oder die Versor- b) die Beförderungen von kranken und verletzten
gungsberechtigten. Das gilt nicht für die Abgabe Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders
von Brillen und Brillenteilen einschließlich der eingerichtet sind;
Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen
der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; 18. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände
der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohl-
15a. die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizi- fahrtspflege dienenden Körperschaften, Personen-
nischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278 vereinigungen und Vermögensmassen, die einem
SGB V) und des Medizinischen Dienstes der Spit- Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen
zenverbände der Krankenkassen (§ 282 SGB V) sind, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 399
a) diese Unternehmer ausschließlich und unmittel- b) die Veranstaltung von Theatervorführungen und
bar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die
Zwecken dienen, Darbietungen von den unter Buchstabe a
bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammer-
b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Sat- musikensembles oder Chören erbracht werden;
zung, Stiftung oder sonstigen Verfassung
begünstigten Personenkreis zugute kommen 21. a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck
und dienenden Leistungen privater Schulen und
anderer allgemein bildender oder berufsbilden-
c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Leis- der Einrichtungen,
tungen hinter den durchschnittlich für gleicharti-
ge Leistungen von Erwerbsunternehmen ver- aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7
langten Entgelten zurückbleiben. Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich geneh-
migt oder nach Landesrecht erlaubt sind
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Bekösti- oder
gung und die üblichen Naturalleistungen, die diese
Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen bb) wenn die zuständige Landesbehörde
nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleis- bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder
teten Dienste gewähren; eine vor einer juristischen Person des öffent-
lichen Rechts abzulegende Prüfung ord-
18a. die Leistungen zwischen den selbständigen Gliede- nungsgemäß vorbereiten,
rungen einer politischen Partei, soweit diese Leis-
tungen im Rahmen der satzungsgemäßen Auf- b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck
gaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden; dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger
Lehrer
19. a) die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei
aa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70
Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitneh-
des Hochschulrahmengesetzes und öffentli-
mer gelten der Ehegatte, die minderjährigen
chen allgemein bildenden oder berufsbilden-
Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die
den Schulen oder
Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die
Besteuerung des Einkommens maßgebenden bb) an privaten Schulen und anderen allgemein
Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt bildenden oder berufsbildenden Einrichtun-
nicht für die Lieferungen von Mineralölen und gen, soweit diese die Voraussetzungen des
Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeug- Buchstabens a erfüllen;
nisse Mineralölsteuer oder Branntweinabgaben
zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne 21a. (weggefallen)
der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
22. a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen
b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchsta- wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von
be a fallenden Inhaber von anerkannten Blinden- juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
werkstätten und der anerkannten Zusammen- von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien,
schlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des von Volkshochschulen oder von Einrichtungen,
§ 5 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck
vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311): eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt
werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur
aa) die Lieferungen von Blindenwaren und Deckung der Kosten verwendet werden,
Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenver-
triebsgesetzes, b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen,
die von den in Buchstabe a genannten Unterneh-
bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer mern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in
Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt Teilnehmergebühren besteht;
haben;
23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung
20. a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bun- und der üblichen Naturalleistungen durch Personen
des, der Länder, der Gemeinden oder der und Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendli-
Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kam- che für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbil-
mermusikensembles, Chöre, Museen, botani- dungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege
sche Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die
Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Aus-
und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die bildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen
Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer ausgeführt werden. Jugendliche im Sinne dieser
Unternehmer, wenn die zuständige Landesbe- Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27.
hörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturel- Lebensjahres. Steuerfrei sind auch die Beherber-
len Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Ein- gung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistun-
richtungen erfüllen. Museen im Sinne dieser Vor- gen, die diese Unternehmer den Personen, die bei
schrift sind wissenschaftliche Sammlungen und den Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergü-
Kunstsammlungen, tung für die geleisteten Dienste gewähren;
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergs- Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern
werkes, Hauptverband für Jugendwandern und und Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger
Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem der Sozialversicherung;
Verband angeschlossenen Untergliederungen, Ein-
richtungen und Jugendherbergen, soweit die Leis- 28. die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vor-
tungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen steuerabzug nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 ausgeschlos-
oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, sen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten
Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Natu- Gegenstände ausschließlich für eine nach den
ralleistungen als Vergütung für die geleisteten Nummern 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet
Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die hat.
Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Auf-
gaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;
§ 4a
25. die folgenden Leistungen der Träger der öffentli-
chen Jugendhilfe und der förderungswürdigen Trä- Steuervergütung
ger der freien Jugendhilfe: (1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar
a) die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfol-
Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Veran- gen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen
staltungen, die dem Sport oder der Erholung die- Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine
nen, soweit diese Leistungen Jugendlichen oder Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die
Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugu- auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstands,
te kommen, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen
Erwerb lastet, wenn die folgenden Voraussetzungen
b) in Verbindung mit den unter Buchstabe a erfüllt sind:
bezeichneten Leistungen die Beherbergung,
Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, 1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaft-
die den Jugendlichen und Mitarbeitern in der liche Erwerb des Gegenstands muss steuerpflichtig
Jugendhilfe sowie den bei diesen Leistungen gewesen sein.
tätigen Personen als Vergütung für die geleiste-
ten Dienste gewährt werden, 2. Die auf die Lieferung des Gegenstands entfallende
Steuer muss in einer nach § 14 ausgestellten Rech-
c) die Durchführung von kulturellen und sportlichen nung gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis
Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe, bezahlt worden sein.
wenn die Darbietungen von den Jugendlichen
selbst erbracht oder die Einnahmen überwie- 3. Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen
gend zur Deckung der Kosten verwendet wer- Erwerb des Gegenstands geschuldete Steuer muss
den. entrichtet worden sein.
Förderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift sind 4. Der Gegenstand muss in das Drittlandsgebiet gelangt
Träger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes sein.
oder von der zuständigen Jugendbehörde aner-
5. Der Gegenstand muss im Drittlandsgebiet zu humani-
kannt sind oder die die Voraussetzungen für eine
tären, karitativen oder erzieherischen Zwecken ver-
Förderung durch die Träger der öffentlichen
wendet werden.
Jugendhilfe erfüllen. Jugendliche im Sinne dieser
Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. 6. Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstands und
Lebensjahres; seine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die steu-
26. die ehrenamtliche Tätigkeit, erbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und von
a) wenn sie für juristische Personen des öffentli- einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
chen Rechts ausgeübt wird oder nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 1
b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Ausla- Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes)
genersatz und einer angemessenen Entschädi- oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
gung für Zeitversäumnis besteht; vorgenommen worden sein.
27. a) die Gestellung von Mitgliedern geistlicher 7. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nachge-
Genossenschaften und Angehörigen von Mutter- wiesen sein.
häusern für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche
Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
oder schulische Zwecke,
zu stellen, in dem der Antragsteller die zu gewährende
b) die Gestellung von land- und forstwirtschaftli- Vergütung selbst zu berechnen hat.
chen Arbeitskräften durch juristische Personen
des privaten oder des öffentlichen Rechts für (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur näher bestimmen,
Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers 1. wie die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch
oder dessen voll mitarbeitenden Familienange- nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind und
hörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwanger-
schaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder 2. in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 401
§ 4b 2. für Gegenstände in kleinen Mengen oder von gerin-
gem Wert;
Steuerbefreiung beim inner-
gemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen 3. für Gegenstände, die nur vorübergehend ausgeführt
worden waren, ohne ihre Zugehörigkeit oder enge
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb Beziehung zur inländischen Wirtschaft verloren zu
1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a haben;
sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten 4. für Gegenstände, die nach zollamtlich bewilligter Ver-
Gegenstände; edelung in Freihäfen eingeführt werden;
2. der in § 4 Nr. 4 bis 4b und Nr. 8 Buchstabe b und i
5. für Gegenstände, die nur vorübergehend eingeführt
sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
und danach unter zollamtlicher Überwachung wieder
Gegenstände unter den in diesen Vorschriften
ausgeführt werden;
bezeichneten Voraussetzungen;
6. für Gegenstände, für die nach zwischenstaatlichem
3. der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird;
nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vor-
schriften steuerfrei wäre; 7. für Gegenstände, die an Bord von Verkehrsmitteln als
Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, als
4. der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsätzen
technische Öle oder als Betriebsmittel eingeführt wer-
verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vor-
den;
steuerabzug nach § 15 Abs. 3 nicht eintritt.
8. für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur
gewerblichen Verwendung bestimmt und insgesamt
§5
nicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des Rates
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr oder der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften über die Verzollung zum Pauschalsatz fest-
(1) Steuerfrei ist die Einfuhr gelegt ist, soweit dadurch schutzwürdige Interessen
1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a der inländischen Wirtschaft nicht verletzt werden und
sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten keine unangemessenen Steuervorteile entstehen. Es
Gegenstände; hat dabei Rechtsakte des Rates oder der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichti-
2. der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der gen.
in § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände
unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraus- (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
setzungen; Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, anordnen, dass unter den sinngemäß
3. der Gegenstände, die von einem Schuldner der Ein- anzuwendenden Voraussetzungen von Rechtsakten des
fuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmit- Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein-
telbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen schaften über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr-
Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet abgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise
werden; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat erstattet oder erlassen wird.
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1
bis 3 nachzuweisen;
§6
4. der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, die im
Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuer- Ausfuhrlieferung
freien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt
Satz 1 verwendet werden sollen; der Schuldner der vor, wenn bei einer Lieferung
Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung nachzuweisen; 1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in
das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1
5. der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, wenn Abs. 3, befördert oder versendet hat oder
die Einfuhr im Zusammenhang mit einer Lieferung
steht, die zu einer Auslagerung im Sinne des § 4 Nr. 4a 2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das
Satz 1 Buchstabe a Satz 2 führt, und der Lieferer oder Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1
sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländi-
ist; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die scher Abnehmer ist oder
Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen;
3. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegen-
6. von Erdgas über das Erdgasnetz und von Elektrizität. stand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten
Gebiete befördert oder versendet hat und der Abneh-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch mer
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs a) ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein
über die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung Unternehmen erworben hat, oder
Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen
b) ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unterneh-
1. für Gegenstände, die nicht oder nicht mehr am Güter- mer ist und der Gegenstand in das übrige Dritt-
umsatz und an der Preisbildung teilnehmen; landsgebiet gelangt.
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch
vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. jeder andere Erwerber
(2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 und
Satz 1 Nr. 2 und 3 ist
3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt
1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Aus- beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den
land, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
Gebiete, hat, oder
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte
2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den
vor der Beförderung oder Versendung in das übrige
in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässigen
Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden
Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenom-
sein.
men die bezeichneten Gebiete, hat, wenn sie das
Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen (2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das
hat. einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegen-
Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 stands (§ 3 Abs. 1a).
Abs. 3 bezeichneten Gebieten ist kein ausländischer (3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen
Abnehmer. vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesmi-
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nisterium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bun-
der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Ver- desrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der
sorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei
1. der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1
2. das Beförderungsmittel den Zwecken des Unterneh- nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuer-
mens des Abnehmers dient. frei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuer-
befreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers
(3a) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser
und 3 der Gegenstand der Lieferung nicht für unterneh- Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentli-
merische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im chen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall
persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhr- schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
lieferung nur vor, wenn
1. der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlands- §7
gebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, hat
und Lohnveredelung
an Gegenständen der Ausfuhr
2. der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten
Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung (1) Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der
folgt, ausgeführt wird. Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer
(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands der
sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Bearbei-
Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewie- tung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet ein-
sen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit geführt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erwor-
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ben hat und
bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu füh- 1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten
ren hat. Gegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferungen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat
im Sinne des § 3 Abs. 1b. oder
2. der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten
§ 6a Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder
Innergemeinschaftliche Lieferung versendet hat und ein ausländischer Auftraggeber ist
oder
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1
Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die fol- 3. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten
genden Voraussetzungen erfüllt sind: Gegenstand in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete
befördert oder versendet hat und der Auftraggeber
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegen-
stand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsge- a) ein ausländischer Auftraggeber ist oder
biet befördert oder versendet;
b) ein Unternehmer ist, der im Inland oder in den
2. der Abnehmer ist bezeichneten Gebieten ansässig ist und den bear-
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Liefe- beiteten oder verarbeiteten Gegenstand für Zwe-
rung für sein Unternehmen erworben hat, cke seines Unternehmens verwendet.
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann
oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet
Unternehmen erworben hat, oder oder verarbeitet worden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 403
(2) Ausländischer Auftraggeber im Sinne des Absat- 3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-
zes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die für gung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge
den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzun- bestimmt sind;
gen (§ 6 Abs. 2) erfüllt.
4. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
(3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 gilt sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren
Absatz 1 entsprechend. Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge,
einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die
ihrer Ladungen, bestimmt sind.
Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraus-
Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustim- setzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestim- sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
men, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat. Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu füh-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die sonstigen
ren hat.
Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2.
§9
§8
Verzicht auf Steuerbefreiungen
Umsätze für die
Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4
Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder
(1) Umsätze für die Seeschifffahrt (§ 4 Nr. 2) sind:
19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der
1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, War- Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unter-
tungen, Vercharterungen und Vermietungen von Was- nehmen ausgeführt wird.
serfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die dem Erwerb
(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist
durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrü-
bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten
chiger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen 8901
(§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpach-
und 8902, aus Unterposition 8903 9210, aus Position
tung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a)
8904 und aus Unterposition 8906 0091 des Zolltarifs);
und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c
2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leis-
Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung tungsempfänger das Grundstück ausschließlich für
der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die
bestimmt sind; den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unterneh-
mer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.
3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-
gung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeu- (3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist
ge bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a)
von Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeu- im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstre-
gen der Küstenfischerei; ckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung
zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zuläs-
4. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-
sig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nr. 9 Buch-
gung von Kriegsschiffen (Unterposition 8906 0010
stabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach
des Zolltarifs) auf Fahrten bestimmt sind, bei denen
Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Abs. 1 des Bürgerli-
ein Hafen oder ein Ankerplatz im Ausland und außer-
chen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag
halb des Küstengebiets im Sinne des Zollrechts ange-
erklärt werden.
laufen werden soll;
5. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Dritter Abschnitt
Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahr-
zeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände Bemessungsgrundlagen
und ihrer Ladungen, bestimmt sind.
(2) Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2) sind: § 10
1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, War- Bemessungsgrundlage für
tungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luft- Lieferungen, sonstige Leistungen
fahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer und innergemeinschaftliche Erwerbe
bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr über-
(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen
wiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder
Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innerge-
Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelege-
meinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Ent-
nen Strecken und keine nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b
gelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsemp-
steuerfreien Beförderungen durchführen;
fänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch
2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch,
Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unter-
der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge nehmer für die Leistung gewährt. Bei dem innergemein-
bestimmt sind; schaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Ent-
Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen gelt nach Absatz 1 übersteigt.
und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des
§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für (6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits-
die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b verkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelas-
und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten sen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbe-
Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzube- steuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten
ziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das
für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der
(durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der
Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu
(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbar- mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
tes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der nung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Perso-
Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei nenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförde-
tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei rungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht
Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach die-
als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer sem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeför-
gehört nicht zum Entgelt. derungsentgelts ergeben würde.
(3) (weggefallen)
§ 11
(4) Der Umsatz wird bemessen Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
1. bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des (1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
§ 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den
im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen.
zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder
für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels (2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlands-
eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils gebiet für Rechnung des Ausführers veredelt und von
zum Zeitpunkt des Umsatzes; diesem oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird
abweichend von Absatz 1 der Umsatz bei der Einfuhr
2. bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a nach dem für die Veredelung zu zahlenden Entgelt oder,
Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der
entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder durch die Veredelung eingetretenen Wertsteigerung
teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu die- bemessen. Das gilt auch, wenn die Veredelung in einer
sen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Ausbesserung besteht und an Stelle eines ausgebesser-
Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das ten Gegenstands ein Gegenstand eingeführt wird, der
Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und ihm nach Menge und Beschaffenheit nachweislich ent-
für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet spricht. Ist der eingeführte Gegenstand vor der Einfuhr
wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungs- geliefert worden und hat diese Lieferung nicht der
kosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Absatz 1.
einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirt-
schaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach (3) Dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 sind hinzuzu-
§ 15a entspricht; rechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:
1. die im Ausland für den eingeführten Gegenstand
3. bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a
geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern
Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze
und sonstigen Abgaben;
entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3
gilt entsprechend. 2. die auf Grund der Einfuhr im Zeitpunkt des Entstehens
der Einfuhrumsatzsteuer auf den Gegenstand entfal-
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundla- lenden Beträge an Einfuhrabgaben im Sinne des Arti-
ge. kels 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für schaften vom 12. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 302
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und an Ver-
1. Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körper-
brauchsteuern außer der Einfuhrumsatzsteuer, soweit
schaften und Personenvereinigungen im Sinne des
die Steuern unbedingt entstanden sind;
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes,
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Ge- 3. die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die
meinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Vermittlung der Lieferung und die Kosten der Beförde-
Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder rung sowie für andere sonstige Leistungen bis zum
diesen nahe stehende Personen sowie Einzelunter- ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet;
nehmer an ihnen nahe stehende Personen ausführen;
4. die in Nummer 3 bezeichneten Kosten bis zu einem
2. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unter- weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet,
nehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf sofern dieser im Zeitpunkt des Entstehens der Ein-
Grund des Dienstverhältnisses ausführt, fuhrumsatzsteuer bereits feststeht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 405
(4) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Preiser- 8. a) die Leistungen der Körperschaften, die aus-
mäßigungen und Vergütungen, die sich auf den einge- schließlich und unmittelbar gemeinnützige, mild-
führten Gegenstand beziehen und die im Zeitpunkt des tätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51
Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehen. bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für
Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen
(5) Für die Umrechnung von Werten in fremder Wäh-
Geschäftsbetriebs ausgeführt werden,
rung gelten die entsprechenden Vorschriften über den
Zollwert der Waren, die in Rechtsakten des Rates oder b) die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personen-
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest- vereinigungen und Gemeinschaften der in Buch-
gelegt sind. stabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften,
wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften
sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach
Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
Vierter Abschnitt
9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder
Steuer und Vorsteuer
verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von
Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung
§ 12 von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe
zu entrichten ist;
Steuersätze
10. die Beförderungen von Personen im Schienenbahn-
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen
verkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr
Umsatz 16 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10,
mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Lini-
11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
enverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschken-
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent für die fol- verkehr und im genehmigten Linienverkehr mit Schif-
genden Umsätze: fen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
1. die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemein- a) innerhalb einer Gemeinde oder
schaftlichen Erwerb der in der Anlage 2 bezeichneten
b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als
Gegenstände;
50 Kilometer beträgt.*)
2. die Vermietung der in der Anlage 2 bezeichneten
Gegenstände;
§ 13
3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht
von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfun- Entstehung der Steuer
gen für Tiere; (1) Die Steuer entsteht
4. die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, 1. für Lieferungen und sonstige Leistungen
der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbe-
samung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten
der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen; Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Vor-
anmeldungszeitraums, in dem die Leistungen aus-
5. (weggefallen) geführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistun-
6. die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker gen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer
sowie die in § 4 Nr. 14 Satz 4 Buchstabe b bezeich- wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt
neten Leistungen der Zahnärzte; gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder
ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leis-
7. a) die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte tung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so
und Museen sowie die den Theatervorführungen entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voran-
und Konzerten vergleichbaren Darbietungen aus- meldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das
übender Künstler, Teilentgelt vereinnahmt worden ist,
b) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahm-
Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit ten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmel-
die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes dungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt
zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit worden sind,
oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugend-
schutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I c) in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung
S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der
Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem Kraftomnibus in das Inland gelangt,
1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
d) in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des
c) die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1,
von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsge- in dem die Leistungen ausgeführt worden sind;
setz ergeben,
2. für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit
d) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese
Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar Leistungen ausgeführt worden sind;
mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbun-
denen Umsätze; *) Siehe § 28 Abs. 4.
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
3. im Fall des § 14c Abs. 1 in dem Zeitpunkt, in dem die 3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fal-
Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach len;
Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b entsteht,
spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der 4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der
Rechnung; Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Ände-
rung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit
4. im Fall des § 14c Abs. 2 im Zeitpunkt der Ausgabe der Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistun-
Rechnung; gen. Nummer 1 bleibt unberührt;
5. im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 mit Ablauf des Voran- 5. Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland
meldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemes- ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen
sungsgrundlage eingetreten ist; des § 3g.
6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 gilt entspre-
§ 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens chend. Wird in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fäl-
jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalen- len das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt,
dermonats; bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt wor-
7. für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen den ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Vor-
Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs; anmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teil-
entgelt vereinnahmt worden ist.
8. im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem
die Lieferung ausgeführt wird; (2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fäl-
len schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er
9. im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentli-
Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der chen Rechts ist; in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten
Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgela- Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer,
gert wird. wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 1 Satz 1
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2. Nr. 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungs-
empfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der
(3) (weggefallen) Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1
erbringt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leis-
§ 13a tung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen
wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem Unter-
Steuerschuldner nehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19
(1) Steuerschuldner ist in den Fällen Abs. 1 nicht erhoben wird.
1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unter- (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
nehmer; wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unterneh-
mers besteht
2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;
1. in einer Personenbeförderung, die der Beförderungs-
3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer;
einzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterlegen hat,
4. des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung;
2. in einer Personenbeförderung, die mit einer Kraft-
5. des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer; droschke durchgeführt worden ist, oder
6. des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unter- 3. in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung
nehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Ausla- im Luftverkehr.
gerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamt-
schuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die (4) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein
inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Hel-
Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder goland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten
nicht zutreffend aufzeichnet. Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftslei-
tung oder eine Zweigniederlassung hat. Maßgebend ist
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2. der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es
zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen
§ 13b erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur
dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine
Leistungsempfänger als Steuerschuldner Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vor-
(1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die schriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständi-
Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch gen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im
mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Sinne des Satzes 1 ist.
Kalendermonats: (5) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19
1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im und 24 nicht anzuwenden.
Ausland ansässigen Unternehmers;
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsneh- bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur Verein-
mer außerhalb des Insolvenzverfahrens; fachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 407
denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Ent- Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf
gelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere an Stelle des die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer.
Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 2 ist. Soweit der leistende Unternehmer auf die beim Leis-
tungsempfänger festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne
des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er
§ 13c nicht.
Haftung bei Abtretung,
Verpfändung oder Pfändung von Forderungen § 14
(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch Ausstellung von Rechnungen
auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unterneh- (1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine
mer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird,
Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr
Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vor-
der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 behaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektro-
für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit nischem Weg zu übermitteln.
sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollzie- (2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine
hung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abge- sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgen-
tretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber des:
dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer
insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger 1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werkliefe-
die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in rung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im
voller Höhe als vereinnahmt. Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er ver-
pflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausfüh-
(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in rung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fäl-
lig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung 2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1
der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rech-
nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgaben- nung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen
ordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder
begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrich- an eine juristische Person ausführt, ist er verpflichtet,
tete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der
nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Leistung eine Rechnung auszustellen.
Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2
er nicht. Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung
oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt
die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Ver- werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift).
pfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung,
der Vollstreckungsgläubiger. sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittel-
ten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im
Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines
§ 13d in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von
einem Dritten ausgestellt werden.
Haftung bei
Änderung der Bemessungsgrundlage (3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten
Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die
(1) Der leistende Unternehmer haftet in den Fällen
Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch
einer steuerpflichtigen Lieferung eines beweglichen
Gegenstands an einen anderen Unternehmer auf Grund 1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine
eines Mietvertrags oder mietähnlichen Vertrags, wenn qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-
beim Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug aus die- Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai
sem Umsatz nach § 17 berichtigt und die hierauf festge- 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Geset-
setzte Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig zes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert wor-
entrichtet worden ist, für diese Steuer. Ist die Vollziehung den ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
der Steuerfestsetzung in Bezug auf die zu berichtigende
Vorsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger ausge- 2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2
setzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Satz 1 gilt der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom
nur, wenn der leistende Unternehmer die Steuer für die- 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des
sen Umsatz schuldet. elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338
S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Daten-
(2) Der leistende Unternehmer ist frühestens ab dem austausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist,
Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die beim Leis- die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit
tungsempfänger festgesetzte Steuer nach Absatz 1 im der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusam-
Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet menfassende Rechnung auf Papier oder unter den
worden ist. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 Voraussetzungen der Nummer 1 auf elektronischem
besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Weg übermittelt wird.
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: 2. die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren
Dokumenten enthalten sein können,
1. den vollständigen Namen und die vollständige
Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leis- 3. Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht
tungsempfängers, enthalten müssen,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt 4. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung
erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis
für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikations- (Absatz 4) entfällt oder
nummer,
5. Rechnungen berichtigt werden können.
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren § 14a
Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung
vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird Zusätzliche Pflichten bei der Aus-
(Rechnungsnummer), stellung von Rechnungen in besonderen Fällen
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) (1) Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im
der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 und Nr. 4
die Art der sonstigen Leistung, Satz 2 oder des § 3b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 Satz 2 und
Abs. 6 Satz 2 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
Rechnung verpflichtet, in der auch die Umsatzsteuer-
oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils
Identifikationsnummer des Unternehmers und die des
des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, so-
Leistungsempfängers anzugeben sind.
fern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Aus-
stellungsdatum der Rechnung identisch ist, (2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des
§ 3c im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiun-
verpflichtet.
gen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder
sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus verein- (3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftli-
barte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits che Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung
im Entgelt berücksichtigt ist, verpflichtet. Darin sind auch die Umsatzsteuer-Identifika-
tionsnummer des Unternehmers und die des Leistungs-
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das
empfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglie-
Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer
ferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b
Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die
und 2a.
Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefrei-
ung gilt, und (4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche
9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b
auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfän- Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt
gers. auch in den Fällen des § 2a.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 (5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungs- § 13b Abs. 1 aus, für die der Leistungsempfänger nach
grundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf § 13b Abs. 2 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung
entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, einer Rechnung verpflichtet. In der Rechnung ist auch auf
die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in die- die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
sen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steu-
entfallenden Steuerbetrags berechtigt. erausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8)
findet keine Anwendung.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder
einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte (6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen
Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 (§ 25) und der Differenzbesteuerung (§ 25a) ist in der
bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in Rechnung auch auf die Anwendung dieser Sonderrege-
ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leis- lungen hinzuweisen. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und
tung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallen- des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den
den Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgel- gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14
te Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.
worden sind.
(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vor-
Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des liegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts
Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers
bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraus- hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikati-
setzungen onsnummer des Unternehmers und die des Leistungs-
empfängers anzugeben. Die Vorschrift über den geson-
1. Dokumente als Rechnungen anerkannt werden kön- derten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4
nen, Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 409
§ 14b (4) Bewahrt ein Unternehmer die Rechnungen im übri-
gen Gemeinschaftsgebiet elektronisch auf, können die
Aufbewahrung von Rechnungen zuständigen Finanzbehörden die Rechnungen für Zwe-
(1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die cke der Umsatzsteuerkontrolle über Online-Zugriff einse-
er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine hen, herunterladen und verwenden. Es muss sicherge-
Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er stellt sein, dass die zuständigen Finanzbehörden die
erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Rechnungen unverzüglich über Online-Zugriff einsehen,
Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt herunterladen und verwenden können.
hat, zehn Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müs-
sen für den gesamten Zeitraum lesbar sein. Die Aufbe-
wahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjah- § 14c
res, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist; § 147
Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
Abs. 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Sätze 1
bis 3 gelten auch (1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine
1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a); Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuer-
betrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schul-
2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer det, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis),
nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den letzten schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steu-
Abnehmer; erbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17
Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1
3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des
Steuer nach § 13b Abs. 2 schuldet, für den Leistungs- Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2
empfänger. Satz 3 bis 5 entsprechend.
In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leis-
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag geson-
tungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg
dert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der
oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre
Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steueraus-
gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er
weis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche
1. nicht Unternehmer ist oder gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer
abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist,
2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtun- obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder
ternehmerischen Bereich verwendet. sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1
und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden,
(2) Der im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3
soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt
bezeichneten Gebiete ansässige Unternehmer hat alle
worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist
Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3
beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der
bezeichneten Gebiete aufzubewahren. Handelt es sich
Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte
um eine elektronische Aufbewahrung, die eine vollständi-
Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden
ge Fernabfrage (Online-Zugriff) der betreffenden Daten
ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist
und deren Herunterladen und Verwendung gewährleistet,
beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und
darf der Unternehmer die Rechnungen auch im übrigen
nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwen-
Gemeinschaftsgebiet, in einem der in § 1 Abs. 3 bezeich-
dung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vor-
neten Gebiete, im Gebiet von Büsingen oder auf der Insel
zunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4
Helgoland aufbewahren. Der Unternehmer hat dem
eingetreten sind.
Finanzamt den Aufbewahrungsort mitzuteilen, wenn er
die Rechnungen nicht im Inland oder in einem der in § 1
Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufbewahrt. Der nicht im
§ 15
Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten
Gebiete ansässige Unternehmer hat den Aufbewah- Vorsteuerabzug
rungsort der nach Absatz 1 aufzubewahrenden Rechnun-
gen im Gemeinschaftsgebiet, in den in § 1 Abs. 3 (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbe-
bezeichneten Gebieten, im Gebiet von Büsingen oder auf träge abziehen:
der Insel Helgoland zu bestimmen. In diesem Fall ist er
verpflichtet, dem Finanzamt auf dessen Verlangen alle 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und
aufzubewahrenden Rechnungen und Daten oder die an sonstige Leistungen, die von einem anderen Unter-
deren Stelle tretenden Bild- und Datenträger unverzüg- nehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden
lich zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Verpflich- sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt
tung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Finanz- voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14,
amt verlangen, dass er die Rechnungen im Inland oder in 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der geson-
einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufbe- dert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor
wahrt. Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits
abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zah-
(3) Ein im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 lung geleistet worden ist;
bezeichneten Gebiete ansässiger Unternehmer ist ein
Unternehmer, der in einem dieser Gebiete einen Wohn- 2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände,
sitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweig- die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 einge-
niederlassung hat. führt worden sind;
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb (4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unter-
von Gegenständen für sein Unternehmen; nehmen gelieferten, eingeführten oder innergemein-
schaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in
4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1,
Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur
die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug aus-
Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung
schließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge
dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die
nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuer-
Zahlung geleistet worden ist;
abzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen
5. die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbe-
Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt wor- träge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.
den sind. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteu-
erbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vor-
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Liefe- steuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum
rung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine
eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Ein-
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf schränkungen des Vorsteuerabzugs:
1. Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 1. Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen
des Einkommensteuergesetzes gilt, oder Fahrzeugs entfallende Steuer.
2. (weggefallen) 2. Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen
werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs
3. Umzugskosten für einen Wohnungswechsel geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei
entfallen. wäre.
(1b) (weggefallen) 3. Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen
werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemein-
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer schaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemein-
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsge-
schaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die
biet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Abs. 2
sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausfüh-
schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9
rung folgender Umsätze verwendet:
Satz 6 und 7 entsprechend.
1. steuerfreie Umsätze; (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
im Inland ausgeführt würden; nähere Bestimmungen darüber treffen,
3. unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, 1. in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausge- zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für
führt würden. den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des
§ 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung ver-
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unter- zichtet werden kann,
nehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innerge-
2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen
meinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsät-
Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur
zen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innerge-
Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den
meinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.
Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfän-
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Ab- ger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der ande-
satz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze re den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann,
und
1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1
3. wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung
a) nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten
§ 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4)
sind oder Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen,
b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buch- unberücksichtigt bleiben können oder von der
stabe a steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsät-
Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet zen abgesehen werden kann.
ausgeführt werden;
§ 15a
2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
Berichtigung des Vorsteuerabzugs
a) nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in
(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht
§ 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei
nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet
wären oder
wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der
b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buch- erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vor-
stabe a steuerfrei wären und der Leistungsemp- steuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes
fänger im Drittlandsgebiet ansässig ist. Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 411
Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder (10) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a)
Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vor- wird der nach den Absätzen 1 und 5 maßgebliche Berich-
zunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer tigungszeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist
wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der
die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grund- Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen.
stücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund
(11) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jah-
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
ren ein Zeitraum von zehn Jahren.
nähere Bestimmungen darüber treffen,
(2) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur ein-
1. wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 9 durchzu-
malig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird,
führen ist und in welchen Fällen zur Vereinfachung des
die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeben-
Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Härten
den Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerab-
oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unter-
zugs vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteue-
bleiben hat;
rungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut
verwendet wird. 2. dass zur Vermeidung von Härten oder eines nicht
gerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltli-
(3) Geht in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein anderer chen Veräußerung oder Überlassung eines Wirt-
Gegenstand ein und verliert dieser Gegenstand dabei schaftsguts
seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig
oder wird an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung a) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entspre-
ausgeführt, gelten im Fall der Änderung der für den chender Anwendung der Absätze 1 bis 9 auch
ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhält- dann durchzuführen ist, wenn eine Änderung der
nisse die Absätze 1 und 2 entsprechend. Eine Änderung Verhältnisse nicht vorliegt,
der Verhältnisse liegt dabei auch vor, wenn das Wirt- b) der Teil des Vorsteuerbetrags, der bei einer gleich-
schaftsgut für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens mäßigen Verteilung auf den in Absatz 9 bezeichne-
liegen, aus dem Unternehmen entnommen wird, ohne ten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer
dass dabei nach § 3 Abs. 1b eine unentgeltliche Wertab- geschuldet wird,
gabe zu besteuern ist.
c) der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 9
(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf sonstige Leistungen, oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Leis-
die nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallen, entsprechend anzu- tungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stel-
wenden. len und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen
(5) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes kann.
Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1
von einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von
einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Fünfter Abschnitt
Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwen-
dungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Besteuerung
Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, dass
das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird. § 16
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Vorsteuerbeträge, die Steuerberechnung,
auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskos- Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
ten entfallen, sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach verein-
(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der barten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum
Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemei- ist das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist
nen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5
§ 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteue-
allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteue- rungszeitraum entstanden und die Steuerschuldner-
rung nach den §§ 23, 23a oder 24 und umgekehrt gege- schaft gegeben ist. Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4
ben. Satz 2, nach § 14c sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6
geschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen.
(8) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor,
wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut, das (1a) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässi-
nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes ver- ger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Gebrauch, ist
wendet wird, vor Ablauf des nach den Absätzen 1 und 5 Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei der
maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze
nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz anders nach § 3a Abs. 3a auszugehen, die im Gemeinschaftsge-
zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuer- biet steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungs-
abzug maßgebliche Verwendung. zeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldner-
schaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(9) Die Berichtigung nach Absatz 8 ist so vorzuneh-
men, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Ver- (2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind
äußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b bis die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15
zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. § 15a ist zu
unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin berücksichtigen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist von der
für das Unternehmen verwendet worden. Steuer für den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
dem sie entrichtet worden ist. Die bis zum 16. Tag nach (7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und
Ablauf des Besteuerungszeitraums zu entrichtende Ein- § 21 Abs. 2.
fuhrumsatzsteuer kann bereits von der Steuer für diesen
Besteuerungszeitraum abgesetzt werden, wenn sie in
ihm entstanden ist. § 17
(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder Änderung der Bemessungsgrundlage
berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres
ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalender- (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steu-
jahres. erpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geän-
dert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann das hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen.
Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestim- Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer,
men, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen.
oder der Unternehmer damit einverstanden ist. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemes-
sungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird.
(5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits-
Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die
verkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelas-
Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich
sen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für
begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerab-
jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die
zug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen
zuständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungsein-
des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Die
zelbesteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet
Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben,
überschritten wird. Zuständige Zolldienststelle ist die Ein-
soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung
gangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der der
des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt
Kraftomnibus in das Inland gelangt oder das Inland ver-
entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer
lässt. Die zuständige Zolldienststelle handelt bei der
Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sät-
Beförderungseinzelbesteuerung für das Finanzamt, in
zen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzu-
dessen Bezirk sie liegt (zuständiges Finanzamt). Absatz 2
nehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundla-
und § 19 Abs. 1 sind bei der Beförderungseinzelbesteue-
ge eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für
rung nicht anzuwenden.
den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der
(5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1
Nr. 2 genannten Personen ist die Steuer abweichend von (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
Absatz 1 für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu
1. das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Liefe-
berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
rung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen
(5b) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich ge-
Besteuerungszeitraums an Stelle der Beförderungsein- worden ist. Wird das Entgelt nachträglich verein-
zelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach den Absät- nahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut
zen 1 und 2 zu berechnen. Die Absätze 3 und 4 gelten zu berichtigen;
entsprechend.
2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung
(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige
Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das
Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich 3. eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung
bekannt gibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Er-
Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der werb rückgängig gemacht worden ist;
Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) verein-
4. der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2
nahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berech-
führt;
nung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet
(§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen 5. Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a Nr. 1 getä-
des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt wer- tigt werden.
den. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem
Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel (3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezo-
nachzuweisen ist, gestatten. Macht ein nicht im Gemein- gen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet
schaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug
Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 7 gilt sinnge-
fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für mäß.
den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Ab-
satz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festge- (4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte
stellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrech- Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten
nungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z. B. Jahresboni,
Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem
Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 von der Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu
Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungs- ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die
kursen umzurechnen. unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 413
§ 18 ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5,
§ 13b Abs. 2 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben,
Besteuerungsverfahren sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur
für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen
(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwen-
jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach dung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.
amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem (4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und
Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsver- Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c
ordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Vor- Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.
anmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berech-
nen hat; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung (4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger
von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung Unternehmer, der als Steuerschuldner ausschließlich
verzichten. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend Umsätze nach § 3a Abs. 3a im Gemeinschaftsgebiet er-
anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach bringt und in keinem anderen Mitgliedstaat für Zwecke
Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. der Umsatzsteuer erfasst ist, kann abweichend von den
Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16
(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalenderviertel- Abs. 1a Satz 1) eine Steuererklärung auf amtlich vorge-
jahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalen- schriebenem Vordruck bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes
derjahr mehr als 6 136 Euro, ist der Kalendermonat Vor- Besteuerungszeitraums abgeben, in der er die Steuer
anmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das voran- selbst zu berechnen hat; die Steuererklärung ist dem
gegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 Euro, kann Bundesamt für Finanzen elektronisch zu übermitteln. Die
das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeit-
zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der raums fällig. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unter-
Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer nehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch
seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im lau- zu übermittelnden Dokument dem Bundesamt für Finan-
fenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeit- zen anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 3a im
raum der Kalendermonat. Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur
mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums
(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalender- an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des
vierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeit- Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber
raum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalen- dem Bundesamt für Finanzen auf elektronischem Weg zu
derjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtun-
6 136 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis gen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt
zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Vor- nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bun-
anmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. desamt für Finanzen von dem Besteuerungsverfahren
Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteue-
für dieses Kalenderjahr. rungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe
des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.
(3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für (4d) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer,
den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklä- die im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1
rung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzuge- Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich elektronische
ben, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Über- Dienstleistungen nach § 3a Abs. 3a erbringen und diese
schuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie
Abs. 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueran- die darauf entfallende Steuer entrichten.
meldung). In den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die Steu-
eranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kür- (5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung
zeren Besteuerungszeitraums abzugeben. Die Steueran- (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4
meldung muss vom Unternehmer eigenhändig unter- wie folgt zu verfahren:
schrieben sein. 1. Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuer-
erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in
(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle
Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für abzugeben.
das Kalenderjahr abweichend von der Summe der
2. Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständi-
Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zuguns-
ge Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steu-
ten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der
ererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer
Steueranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die zu ent-
zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat.
richtende Steuer oder den Überschuss abweichend von
Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquit-
der Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der
tung während der Fahrt mit sich zu führen.
Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen
Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fäl- 3. Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienst-
lig. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Ab- stelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet über-
satz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt. schreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stü-
cken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenki-
(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine lometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuer-
Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die festsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist,
Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zuguns- nehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig
ten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unter- sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraft-
schiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstat- stoffen entfallen. Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unter-
ten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn nehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind,
der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro be- soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1 Satz 2)
trägt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf als Steuerschuldner ausschließlich elektronische Leis-
eine schriftliche Steuererklärung verzichten. tungen nach § 3a Abs. 3a im Gemeinschaftsgebiet
(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung erbracht und für diese Umsätze von § 18 Abs. 4c Ge-
(§ 16 Abs. 5a) hat der Erwerber, abweichend von den brauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem
Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende
des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steu- Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vor-
ererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck steuerbeträge im Zusammenhang mit elektronischen
abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu Leistungen nach § 3a Abs. 3a stehen.
berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung (10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des
muss vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebe-
Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat ner Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2
er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann das Finanz- und 3) gilt Folgendes:
amt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am 10. Tag nach
Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist. 1. Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahr-
zeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den
(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteue-
für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen
rungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzufüh-
Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehör-
ren. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16
den ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen:
Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3
Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen. a) bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die
(6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesmi- erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen oder die
nisterium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzei-
durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmel- chens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzei-
dungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlän- tig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichne-
gern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann ten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzei-
angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sonder- chen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt wor-
vorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu ent- den ist, die Nummer des Fahrzeugbriefs zu über-
richten hat. mitteln,
(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens b) bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrie-
kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustim- rung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestim- Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und
men, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermit-
Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und teln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift
Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das
Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wert- Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
papierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am
Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt 2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs
nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen. neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) gilt Folgendes:
(8) (weggefallen)
a) Bei der erstmaligen Ausgabe eines Fahrzeugbriefs
(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines
kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustim-
amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahr-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Ver-
zeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden
gütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland
Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden
ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von
zu machen:
den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren
regeln. Dabei kann angeordnet werden, dass die Vergü- aa) den Namen und die Anschrift des Antragstel-
tung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe lers sowie das für ihn zuständige Finanzamt
erreicht. Der Vergütungsantrag ist binnen sechs Monaten (§ 21 der Abgabenordnung),
nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der
Vergütungsanspruch entstanden ist. Der Unternehmer bb) den Namen und die Anschrift des Lieferers,
hat die Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuer- cc) den Tag der Lieferung,
beträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbele-
gen im Original nachzuweisen. Der Vergütungsantrag ist dd) den Tag der ersten Inbetriebnahme,
vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben. Einem
Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansäs- ee) den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
sig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, ff) die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den
in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatz- Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizie-
steuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der rungsnummer,
Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet
wird. Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unter- gg) den Verwendungszweck.
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Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den
Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflich- Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflich-
tet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und tet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und
§ 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn § 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn
Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als
neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 1 vor- neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vor-
liegen. Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeug- liegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintra-
brief oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen den gung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen,
Nachweis über die Zuteilung des amtlichen Kenn- wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben
zeichens (§ 18 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulas- gemacht hat.
sungs-Ordnung) erst aushändigen, wenn der
Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Er-
hat. werb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-
Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu
Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulas- erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen
sungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die
Fahrzeugschein oder bei zulassungsfreien Fahr- Durchführung der Abmeldung von Amts wegen
zeugen den Nachweis über die Zuteilung des amt- richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensge-
lichen Kennzeichens (§ 18 Abs. 5 der Straßenver- setz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von
kehrs-Zulassungs-Ordnung) einzuziehen und das Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gege-
amtliche Kennzeichen zu entstempeln. An Stelle ben.
der Einziehung des Nachweises über die Zuteilung
des amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien (11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienst-
Fahrzeugen kann auch der Vermerk über die Zutei- stellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von
lung des amtlichen Kennzeichens für ungültig Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelasse-
erklärt werden. Die Zulassungsbehörde trifft die nen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rah-
hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftli- men von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die
chen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelas-
Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen senen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen
auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbe- und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die
hörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten
Satz 3 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die Daten den zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.
durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulas-
(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b
sungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughal-
Abs. 4), die grenzüberschreitende Personenbeförderun-
ter die vorgeschriebene Bescheinigung über die
gen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen
Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung
durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung
von Amts wegen richtet sich nach dem Verwal-
derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b
tungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über
Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung
Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwal-
zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsät-
tungsrechtsweg gegeben.
ze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5)
3. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs unterliegen oder der Leistungsempfänger die Steuer für
neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und derartige Umsätze nicht nach § 13b Abs. 2 Satz 1 oder
Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes: Satz 3 schuldet. Das Finanzamt erteilt hierüber eine
Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder
a) Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahr- Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steuer-
zeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Anga- aufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei
ben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zoll-
machen: dienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgaben-
aa) den Namen und die Anschrift des Antragstel- rechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne
lers sowie das für ihn zuständige Finanzamt Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden
(§ 21 der Abgabenordnung), Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist
auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer
bb) den Namen und die Anschrift des Lieferers, anzurechnen.
cc) den Tag der Lieferung,
dd) das Entgelt (Kaufpreis), § 18a
ee) den Tag der ersten Inbetriebnahme, Zusammenfassende Meldung
ff) die Starthöchstmasse, (1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum
10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Mel-
gg) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am dezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Waren-
Tag der Lieferung, lieferungen ausgeführt hat, beim Bundesamt für Finanzen
hh) den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp, eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er
ii) den Verwendungszweck. die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat. Dies
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gilt auch, wenn er Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 (5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 sind für den
ausgeführt hat. Satz 1 gilt nicht für Unternehmer, die § 19 Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die
Abs. 1 anwenden. Sind dem Unternehmer die Fristen für innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird,
die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlän- spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf
gert worden (§§ 46 bis 48 der Durchführungsverordnung), die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenliefe-
gilt diese Fristverlängerung für die Abgabe der Zusam- rung folgende Monat endet. Die Angaben für Lieferungen
menfassenden Meldung entsprechend. Für die Anwen- im Sinne des § 25b Abs. 2 sind für den Meldezeitraum zu
dung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige machen, in dem diese Lieferungen ausgeführt worden
juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 als sind.
Unternehmer. Die Landesfinanzbehörden übermitteln
dem Bundesamt für Finanzen die erforderlichen Angaben (6) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Ver-
zur Bestimmung der Unternehmer, die nach Satz 1 zur pflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrich-
Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet tung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Abs. 2 Satz 3),
sind. Diese Angaben dürfen nur zur Sicherstellung der kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend
Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verwendet von Absatz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalen-
werden. Das Bundesamt für Finanzen übermittelt den derjahres abgeben, in dem er innergemeinschaftliche
Landesfinanzbehörden die Angaben aus den Zusam- Warenlieferungen ausgeführt hat, wenn
menfassenden Meldungen, soweit diese für steuerliche 1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistun-
Kontrollen benötigt werden. gen im vorangegangenen Kalenderjahr 200 000 Euro
(2) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr
Sinne dieser Vorschrift ist voraussichtlich nicht übersteigen wird,
1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des 2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlie-
§ 6a Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer ferungen im vorangegangenen Kalenderjahr 15 000
Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifi- Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalen-
kationsnummer; derjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und
2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des 3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenliefe-
§ 6a Abs. 2. rungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Ab-
nehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(3) (weggefallen) handelt.
(4) Die Zusammenfassende Meldung muss folgende
Absatz 5 gilt entsprechend.
Angaben enthalten:
(7) Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine
1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne
von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung
des Absatzes 2 Nr. 1
unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb
Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat von drei Monaten zu berichtigen.
erteilt worden ist und unter der die innergemein-
schaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt (8) Auf die Zusammenfassenden Meldungen sind er-
worden sind, und gänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschrif-
ten der Abgabenordnung anzuwenden. § 152 Abs. 2 der
b) für jeden Erwerber die Summe der Bemessungs- Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden,
grundlagen der an ihn ausgeführten innergemein- dass der Verspätungszuschlag 1 Prozent der Summe
schaftlichen Warenlieferungen; aller nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2
2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne Buchstabe b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für
des Absatzes 2 Nr. 2 innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des
Absatzes 2 nicht übersteigen und höchstens 2 500 Euro
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Un- betragen darf.
ternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Ge-
genstände verbracht hat, und (9) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe
und Verarbeitung von Zusammenfassenden Meldungen
b) die darauf entfallende Summe der Bemessungs- kann das Bundesministerium der Finanzen durch
grundlagen; Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
3. für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 bestimmen, dass die Zusammenfassende Meldung auf
maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Daten-
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines je- fernübertragung übermittelt werden kann. Dabei können
den letzten Abnehmers, die diesem in dem Mit- insbesondere geregelt werden:
gliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung
oder Beförderung beendet worden ist, 1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfah-
rens;
b) für jeden letzten Abnehmer die Summe der Be-
messungsgrundlagen der an ihn ausgeführten Lie- 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und
ferungen und Sicherung der zu übermittelnden Daten;
c) einen Hinweis auf das Vorliegen eines innerge- 3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten;
meinschaftlichen Dreiecksgeschäfts.
4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu über-
§ 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. mittelnden Daten;
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5. die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Erhebung, beit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehr-
Verarbeitung und Übermittlung der Daten; wertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
6. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1) berechtigt, von Unterneh-
erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des mern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bücher, Auf-
Unternehmers. zeichnungen, Geschäftspapiere und anderen Urkunden
zur Einsicht und Prüfung zu verlangen. § 97 Abs. 3 der
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechts- Abgabenordnung gilt entsprechend. Der Unternehmer
verordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger hat auf Verlangen der Finanzbehörde die in Satz 1
Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der bezeichneten Unterlagen vorzulegen.
Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu
bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig
gesichert niedergelegt ist. § 18e
Bestätigungsverfahren
§ 18b Das Bundesamt für Finanzen bestätigt auf Anfrage
Gesonderte
1. dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit
Erklärung innergemeinschaftlicher
einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den
Lieferungen im Besteuerungsverfahren
Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatz-
Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voran- steuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mit-
meldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich gliedstaat erteilt wurde;
vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4) die
Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen 2. dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit
Lieferungen und seiner Lieferungen im Sinne des § 25b der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnum-
Abs. 2 gesondert zu erklären. Die Angaben sind in dem mer sowie den Namen und die Anschrift des Auslage-
Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rech- rers oder dessen Fiskalvertreters.
nung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt
wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, § 18f
in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftli-
Sicherheitsleistung
chen Lieferung folgende Monat endet. Die Angaben für
Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 sind in dem Voran- Bei Steueranmeldungen im Sinne von § 18 Abs. 1
meldungszeitraum zu machen, in dem diese Lieferungen und 3 kann die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der Abga-
ausgeführt worden sind. § 16 Abs. 6 und § 17 sind sinn- benordnung im Einvernehmen mit dem Unternehmer von
gemäß anzuwenden. Erkennt der Unternehmer nachträg- einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
lich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass in einer von Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167
ihm abgegebenen Voranmeldung (§ 18 Abs. 1) die Anga- Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer
ben zu innergemeinschaftlichen Lieferungen unrichtig Erstattung führt.
oder unvollständig sind, so ist er verpflichtet, die ur-
sprüngliche Voranmeldung unverzüglich zu berichtigen. § 19
Die Sätze 2 bis 5 gelten für die Steuererklärung (§ 18
Abs. 3 und 4) entsprechend. Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ge-
§ 18c schuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im
Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten
ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeich-
Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen nete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im
Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht über-
kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustim- stiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestim- voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne
men, dass Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a) des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten
der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Liefe- bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthal-
rungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatz- tenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
steuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei gens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6,
können insbesondere geregelt werden: § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete
1. die Art und Weise der Meldung; Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften
2. der Inhalt der Meldung; über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Liefe-
rungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht
3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden; auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Aus-
4. der Abgabezeitpunkt der Meldung. weis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die
Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in ei-
5. (weggefallen)
ner Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vor-
steuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
§ 18d
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur
Vorlage von Urkunden Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3
Die Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Auskunfts- und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absat-
verpflichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der
des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenar- Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wir- § 21
kung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen
werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfecht- Besondere
barkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
das er gelten soll, zu erklären. (1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unterneh- im Sinne der Abgabenordnung.
mer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften
Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze: für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften
1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfah-
Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind; ren der Zollrückvergütung und über den passiven Ver-
edelungsverkehr.
2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h,
Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie (2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu
Hilfsumsätze sind. befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach
Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten
Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland,
Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4
soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert
oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Ent-
werden.
gelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil (3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne
des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu
Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurech- entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller
nen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrech- Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.
nung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei
denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedri- (4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach
geren Jahresgesamtumsatz führt. dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer
eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt
Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entspre- eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig
chend anzuwenden. eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn
der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeit-
§ 20 punkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemes-
sungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die
Berechnung der entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteu-
Steuer nach vereinnahmten Entgelten er. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauch-
(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein steuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht,
Unternehmer, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu
entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands
1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegan- nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug be-
genen Kalenderjahr nicht mehr als 125 000 Euro rechtigt ist.
betragen hat, oder
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für
2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts
Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.
Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenord-
nung befreit ist, oder
§ 22
3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger
eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Aufzeichnungspflichten
Einkommensteuergesetzes ausführt,
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Auf-
Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgel- zeichnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den
ten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Fällen des § 13a Abs. 1 Nr. 2 und 5, des § 13b Abs. 2 und
Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und des § 14c Abs. 2 auch für Personen, die nicht Unterneh-
liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist mer sind. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den ver- nach § 24 Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu
einnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschrän- behandeln, so hat der Unternehmer Aufzeichnungs-
ken. Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerbe- pflichten für diesen Betrieb gesondert zu erfüllen. In den
rechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst wer- Fällen des § 18 Abs. 4c und 4d sind die erforderlichen
den oder unversteuert bleiben. Aufzeichnungen auf Anfrage des Bundesamts für Finan-
(2) Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2006 zen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass bei (2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
Unternehmern, für deren Besteuerung nach dem Umsatz
nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ein Finanz- 1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer
amt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeich- ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen.
neten Gebiet zuständig ist, an die Stelle des Betrags von Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte
125 000 Euro der Betrag von 500 000 Euro tritt. auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach
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Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze ver- übrigen Umsätze, ausgenommen die Einfuhren und die
teilen. Dies gilt entsprechend für die Bemessungs- innergemeinschaftlichen Erwerbe, aufzuzeichnen. Die
grundlagen nach § 10 Abs. 4, wenn Lieferungen im Verpflichtung zur Trennung der Bemessungsgrundlagen
Sinne des § 3 Abs. 1b, sonstige Leistungen im Sinne nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2
des § 3 Abs. 9a sowie des § 10 Abs. 5 ausgeführt wer- bleibt unberührt.
den. Aus den Aufzeichnungen muss außerdem her-
vorgehen, welche Umsätze der Unternehmer nach § 9 (4) In den Fällen des § 15a hat der Unternehmer die
als steuerpflichtig behandelt. Bei der Berechnung der Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeich-
Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) treten an nen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalen-
die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten derjahren vorzunehmen ist.
Entgelte. Im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 hat der Unter-
(4a) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Ver-
nehmer, der die auf die Minderung des Entgelts entfal-
fügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
lende Steuer an das Finanzamt entrichtet, den Betrag
verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn
der Entgeltsminderung gesondert aufzuzeichnen;
2. die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch 1. an den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsge-
nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistun- biet Arbeiten ausgeführt werden,
gen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Ent-
2. es sich um eine vorübergehende Verwendung han-
gelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen Umsät-
delt, mit den Gegenständen im übrigen Gemein-
ze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfrei-
schaftsgebiet sonstige Leistungen ausgeführt werden
en Umsätze verteilen. Nummer 1 Satz 4 gilt entspre-
und der Unternehmer in dem betreffenden Mitglied-
chend;
staat keine Zweigniederlassung hat oder
3. die Bemessungsgrundlage für Lieferungen im Sinne
des § 3 Abs. 1b und für sonstige Leistungen im Sinne 3. es sich um eine vorübergehende Verwendung im übri-
des § 3 Abs. 9a Nr. 1. Nummer 1 Satz 2 gilt entspre- gen Gemeinschaftsgebiet handelt und in entspre-
chend; chenden Fällen die Einfuhr der Gegenstände aus dem
Drittlandsgebiet vollständig steuerfrei wäre.
4. die wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c
Abs. 1 und wegen unberechtigten Steuerausweises (4b) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im
nach § 14c Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge; übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer
5. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung
sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3
Unternehmen ausgeführt worden sind, und die vor Buchstabe c erhält, müssen aufgezeichnet werden.
Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und (4c) Der Lagerhalter, der ein Umsatzsteuerlager im
Teilentgelte, soweit für diese Umsätze nach § 13 Sinne des § 4 Nr. 4a betreibt, hat Bestandsaufzeichnun-
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 die Steuer entsteht, gen über die eingelagerten Gegenstände und Aufzeich-
sowie die auf die Entgelte und Teilentgelte entfallen- nungen über Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1
den Steuerbeträge; Buchstabe b Satz 1 zu führen. Bei der Auslagerung eines
6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenstands aus dem Umsatzsteuerlager muss der
Gegenständen (§ 11), die für das Unternehmen des Lagerhalter Name, Anschrift und die inländische Umsatz-
Unternehmers eingeführt worden sind, sowie die steuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder des-
dafür entrichtete oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 sen Fiskalvertreters aufzeichnen.
Satz 4 zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer;
(4d) Im Fall der Abtretung eines Anspruchs auf die
7. die Bemessungsgrundlagen für den innergemein- Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz an
schaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hie- einen anderen Unternehmer (§ 13c) hat
rauf entfallenden Steuerbeträge;
1. der leistende Unternehmer den Namen und die An-
8. in den Fällen des § 13b Abs. 1 und 2 beim Leistungs-
schrift des Abtretungsempfängers sowie die Höhe
empfänger die Angaben entsprechend den Nummern
des abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung
1 und 2. Der Leistende hat die Angaben nach den
aufzuzeichnen;
Nummern 1 und 2 gesondert aufzuzeichnen;
9. die Bemessungsgrundlage für Umsätze im Sinne des 2. der Abtretungsempfänger den Namen und die
§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sowie die hierauf Anschrift des leistenden Unternehmers, die Höhe des
entfallenden Steuerbeträge. abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung sowie
die Höhe der auf den abgetretenen Anspruch verein-
(3) Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5 nahmten Beträge aufzuzeichnen. Sofern der Abtre-
und 6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlos- tungsempfänger die Forderung oder einen Teil der
sen ist (§ 15 Abs. 2 und 3). Ist der Unternehmer nur teil- Forderung an einen Dritten abtritt, hat er zusätzlich
weise zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus den Namen und die Anschrift des Dritten aufzuzeich-
den Aufzeichnungen die Vorsteuerbeträge eindeutig und nen.
leicht nachprüfbar zu ersehen sein, die den zum Vorsteu-
erabzug berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise Satz 1 gilt entsprechend bei der Verpfändung oder der
zuzurechnen sind. Außerdem hat der Unternehmer in die- Pfändung von Forderungen. An die Stelle des Abtre-
sen Fällen die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, tungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfand-
die nach § 15 Abs. 2 und 3 den Vorsteuerabzug aus- gläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungs-
schließen, getrennt von den Bemessungsgrundlagen der gläubiger.
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
(4e) Wer in den Fällen der §§ 13c und 13d Zahlungen 2. den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;
nach § 48 der Abgabenordnung leistet, hat Aufzeichnun-
3. die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte
gen über die entrichteten Beträge zu führen. Dabei sind
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
auch Name, Anschrift und die Steuernummer des
Schuldners der Umsatzsteuer aufzuzeichnen.
§ 22d
(5) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer
gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer sol- Steuernummer und zuständiges Finanzamt
chen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen
(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine
oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt
gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatz-
oder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amt-
steuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für
lich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unter-
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit nehmen auftritt.
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
(2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt,
1. nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Auf- das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.
zeichnungspflichten zu erfüllen sind und in welchen
Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflich-
§ 22e
ten gewährt werden können, sowie
2. Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Füh- Untersagung der Fiskalvertretung
rung des Steuerhefts befreien, sofern sich die Grund- (1) Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskalver-
lagen der Besteuerung aus anderen Unterlagen erge- tretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des
ben, und diese Befreiung an Auflagen knüpfen. Steuerberatungsgesetzes genannten Person untersa-
gen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm
§ 22a auferlegten Pflichten nach § 22b verstößt oder ordnungs-
widrig im Sinne des § 26a handelt.
Fiskalvertretung
(1) Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in (2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Unter-
einem der in § 1 Abs. 3 genannten Gebiete seinen Wohn- sagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung und
sitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweig- § 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung.
niederlassung hat und im Inland ausschließlich steuer-
freie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge
abziehen kann, kann sich im Inland durch einen Fiskal- Sechster Abschnitt
vertreter vertreten lassen.
Sonderregelungen
(2) Zur Fiskalvertretung sind die in § 3 Nr. 1 bis 3 und
§ 4 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes
§ 23
genannten Personen befugt.
(3) Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Allgemeine Durchschnittssätze
Ausland ansässigen Unternehmers. (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des
§ 22b Besteuerungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern,
bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen
Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht
(1) Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jähr-
ansässigen Unternehmers nach diesem Gesetz als eige- licher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu
ne zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der Vertrete- machen, durch Rechtsverordnung Durchschnittssätze
ne. festsetzen für
(2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d 1. die nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge oder die
Abs. 1 erteilten Steuernummer eine Steuererklärung (§ 18 Grundlagen ihrer Berechnung oder
Abs. 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteuerungs-
grundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer 2. die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer
zusammenfasst. Dies gilt für die Zusammenfassende Berechnung.
Meldung entsprechend. (2) Die Durchschnittssätze müssen zu einer Steuer
(3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht,
Sinne des § 22 für jeden von ihm vertretenen Unterneh- der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung der
mer gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen müssen Durchschnittssätze ergeben würde.
Namen und Anschrift der von ihm vertretenen Unterneh- (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für
mer enthalten. eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen im Sinne
des Absatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanzamt bis
§ 22c zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3
Ausstellung von und 4) beantragen, nach den festgesetzten Durch-
Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung schnittssätzen besteuert zu werden. Der Antrag kann nur
mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an wider-
Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten: rufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unan-
1. den Hinweis auf die Fiskalvertretung; fechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 421
für das er gelten soll, zu erklären. Eine erneute Besteue- zuzurechnen sind, auf 5 Prozent, in den übrigen Fällen
rung nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach des Satzes 1 auf 9 Prozent der Bemessungsgrundlage für
Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig. diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug
entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der
§ 23a
Rechnung zusätzlich anzugeben ist.
Durchschnittssatz für
Körperschaften, Personenvereinigungen (2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
und Vermögensmassen im Sinne des 1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-,
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen,
(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe
(§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die
und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei
Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind, und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei
Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsauf- sowie die Saatzucht;
nahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein Durch- 2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tier-
schnittssatz von 7 Prozent des steuerpflichtigen Umsat- bestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsge-
zes, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemein- setzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
schaftlichen Erwerbs, festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuer-
abzug ist ausgeschlossen. Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören
auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirt-
(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger schaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. Ein Gewer-
Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemein- bebetrieb kraft Rechtsform gilt auch dann nicht als land-
schaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr und forstwirtschaftlicher Betrieb, wenn im Übrigen die
30 678 Euro überstiegen hat, kann den Durchschnittssatz Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
nicht in Anspruch nehmen. vorliegen.
(3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für (3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 be-
die Anwendung des Durchschnittssatzes gegeben sind, zeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist
kann dem Finanzamt spätestens bis zum 10. Tag nach der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der
Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalen- Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Be-
derjahres erklären, dass er den Durchschnittssatz in trieb zu behandeln.
Anspruch nehmen will. Die Erklärung bindet den Unter-
nehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur (4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag
mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an wider- eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklä-
rufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag ren, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegange-
nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses nen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3,
Kalenderjahres zu erklären. Eine erneute Anwendung des sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Ge-
Durchschnittssatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf setzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den
Kalenderjahren zulässig. Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Fall
der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist
gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines
§ 24
Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist
Durchschnittssätze spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalen-
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe derjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlän-
gert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie
(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaft- rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre,
lichen Betriebs ausgeführten Umsätze wird die Steuer die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen
vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt: bestehen zu lassen.
1. für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeug-
nissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf
§ 25
5 Prozent,
Besteuerung von Reiseleistungen
2. für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufge-
führten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reise-
von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die leistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unter-
Lieferungen in das Ausland und die im Ausland nehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit
bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen nach der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsemp-
§ 3 Abs. 9 Satz 4, soweit in der Anlage 2 nicht aufge- fänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen
führte Getränke abgegeben werden, auf 16 Prozent, in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist
als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unterneh-
3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
mer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer
auf 9 Prozent
Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als
der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4 mit eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen
Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleis-
findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, tungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter,
soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
(2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr (2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe
zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegen-
bewirkt werden. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung über dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbe-
muss vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bun- steuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf
desministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des folgende Gegenstände anwendet:
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie
1. Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2),
der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und
(3) Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position
Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungs- 9706 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
empfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und
2. Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuer-
dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleis-
pflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer
tungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur
ausgeführt wurde.
Bemessungsgrundlage. Der Unternehmer kann die
Bemessungsgrundlage statt für jede einzelne Leistung Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens
entweder für Gruppen von Leistungen oder für die ge- zwei Kalenderjahre.
samten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrach-
(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um
ten Leistungen ermitteln.
den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegen-
(4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer stand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3
nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stel-
gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b le des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Satz 1
geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Nr. 1. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungs-
Im Übrigen bleibt § 15 unberührt. grundlage. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Ein-
kaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich
(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maß- der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1
gabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des
zu ersehen sein müssen: Lieferers ein.
1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leis- (4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb
tung aufwendet, eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze
nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe
2. die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleis-
der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1
tungen aufwendet,
Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums
3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der
Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zuläs-
4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt. Im
Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Ab- Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
satz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen
verteilen. (5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach
§ 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausge-
nommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche
§ 25a Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unbe-
rührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäu-
Differenzbesteuerung
fer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die ent-
(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 richtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiese-
von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine ne Steuer oder die nach § 13b Abs. 2 geschuldete Steuer
Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vor- für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzu-
schriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraus- ziehen.
setzungen erfüllt sind:
(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeich-
1. Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wieder- nungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen
verkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen 1. die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4
körperlichen Gegenständen handelt oder solche Satz 1 Nr. 1,
Gegenstände im eigenen Namen öffentlich verstei-
gert. 2. die Einkaufspreise und
2. Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im 3. die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3
Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung und 4.
wurde Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbe-
a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 steuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vor-
Abs. 1 nicht erhoben oder schriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.
(7) Es gelten folgende Besonderheiten:
b) die Differenzbesteuerung vorgenommen.
1. Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
3. Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positio-
nen 7102 und 7103 des Zolltarifs) oder Edelmetalle a) auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der
(aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 des Zoll- Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben
tarifs). hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 423
den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für inner- 4. der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatzsteuer-
gemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Ge- Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem
meinschaftsgebiet angewendet worden ist, die Beförderung oder Versendung endet.
b) auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines (3) Im Fall des Absatzes 2 gilt der innergemeinschaftli-
neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3. che Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert.
2. Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht (4) Für die Berechnung der nach Absatz 2 geschulde-
der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegen- ten Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt.
stände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die
(5) Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Voraus-
Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsge-
setzungen des § 15 berechtigt, die nach Absatz 2
biet angewendet worden ist.
geschuldete Steuer als Vorsteuer abzuziehen.
3. Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für
(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeich-
innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buch-
nungen zu ersehen sein müssen
stabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung aus-
geschlossen. 1. beim ersten Abnehmer, der eine inländische Umsatz-
steuer-Identifikationsnummer verwendet, das verein-
(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf
barte Entgelt für die Lieferung im Sinne des Absatzes 2
die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4
sowie der Name und die Anschrift des letzten Abneh-
nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in
mers;
Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuer-
abzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum mög- 2. beim letzten Abnehmer, der eine inländische Umsatz-
lich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht. steuer-Identifikationsnummer verwendet:
a) die Bemessungsgrundlage der an ihn ausgeführ-
§ 25b ten Lieferung im Sinne des Absatzes 2 sowie die
Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte hierauf entfallenden Steuerbeträge,
(1) Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt b) der Name und die Anschrift des ersten Abneh-
vor, wenn mers.
1. drei Unternehmer über denselben Gegenstand Beim ersten Abnehmer, der eine Umsatzsteuer-Identifi-
Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegen- kationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwen-
stand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten det, entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 22,
Abnehmer gelangt, wenn die Beförderung oder Versendung im Inland endet.
2. die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitglied-
§ 25c
staaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind,
Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
3. der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet
eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mit- (1) Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemein-
gliedstaates gelangt und schaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anla-
gegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder ein-
4. der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten
zelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes
Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder
Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps,
versendet wird.
durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der letzte Abnehmer eine schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet
juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte
Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt und die in Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung
dem Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuld-
ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförde- rechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen, sind steu-
rung oder Versendung befindet. erfrei. Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung der Lie-
ferung von Anlagegold.
(2) Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer für die Liefe-
rung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet, (2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind:
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den
1. Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Fein-
vorausgegangen, gehalt von mindestens 995 Tausendstel;
2. der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem 2. Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens
die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansäs- 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 ge-
sig. Er verwendet gegenüber dem ersten Lieferer und prägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches
dem letzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer-Identi- Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu
fikationsnummer, die ihm von einem anderen Mit- einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert
gliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Beför- ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent über-
derung oder Versendung beginnt oder endet, steigt.
3. der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine (3) Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder
Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7, in der die Steuer Gold in Anlagegold umwandelt, kann eine Lieferung, die
nicht gesondert ausgewiesen ist, und nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung gestellt
dessen Unternehmen ausgeführt wird. Der Unternehmer, wurde. Weist der Unternehmer nach, dass die Preisge-
der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert, staltung betriebswirtschaftlich begründet ist, finden die
kann eine Lieferung von Anlagegold im Sinne des Absat- Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
zes 2 Nr. 1, die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als
(3) Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungsbe-
steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen
scheides ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des
Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Unternehmers zuständig ist. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2
Ist eine Lieferung nach den Sätzen 1 oder 2 als steuer-
ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, bei dem der Vor-
pflichtig behandelt worden, kann der Unternehmer, der
steueranspruch geltend gemacht wird.
diesen Umsatz vermittelt hat, die Vermittlungsleistung
ebenfalls als steuerpflichtig behandeln. (4) Das zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für den Erlass des Haftungsbescheides
(4) Bei einem Unternehmer, der steuerfreie Umsätze
vorliegen. Bis zum Abschluss dieser Prüfung kann die
nach Absatz 1 ausführt, ist die Steuer für folgende an ihn
Erteilung der Zustimmung im Sinne von § 168 Satz 2 der
ausgeführte Umsätze abweichend von § 15 Abs. 2 nicht
Abgabenordnung versagt werden. Satz 2 gilt entspre-
vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen:
chend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der
1. die Lieferungen von Anlagegold durch einen anderen Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstattung führt.
Unternehmer, der diese Lieferungen nach Absatz 3 (5) Für den Erlass des Haftungsbescheides gelten die
Satz 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt; allgemeinen Grundsätze, mit Ausnahme des § 219 der
2. die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemein- Abgabenordnung.
schaftliche Erwerb von Gold, das anschließend von
ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;
Siebenter Abschnitt
3. die sonstigen Leistungen, die in der Veränderung der
Form, des Gewichts oder des Feingehalts von Gold, Durchführung,
einschließlich Anlagegold, bestehen. Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-,
(5) Bei einem Unternehmer, der Anlagegold herstellt Übergangs- und Schlussvorschriften
oder Gold in Anlagegold umwandelt und anschließend
nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei liefert, ist die Steuer für an § 26
ihn ausgeführte Umsätze, die in unmittelbarem Zusam-
menhang mit der Herstellung oder Umwandlung des Gol- Durchführung
des stehen, abweichend von § 15 Abs. 2 nicht vom Vor- (1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
steuerabzug ausgeschlossen. Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung
(6) Bei Umsätzen mit Anlagegold gelten zusätzlich zu
von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung
den Aufzeichnungspflichten nach § 22 die Identifizie-
des Besteuerungsverfahrens den Umfang der in diesem
rungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Gesetz enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßi-
des Geldwäschegesetzes mit Ausnahme der Identifizie-
gungen und des Vorsteuerabzugs näher bestimmen
rungspflicht in Verdachtsfällen nach § 6 dieses Gesetzes
sowie die zeitlichen Bindungen nach § 19 Abs. 2, § 23
entsprechend.
Abs. 3 und § 24 Abs. 4 verkürzen. Bei der näheren
Bestimmung des Umfangs der Steuerermäßigung nach
§ 25d § 12 Abs. 2 Nr. 1 kann von der zolltariflichen Abgrenzung
abgewichen werden.
Haftung für die
schuldhaft nicht abgeführte Steuer (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
(1) Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Gesetzes und
vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer nach der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
§ 14 ausgestellten Rechnung ausgewiesen wurde, der nungen, in denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem
Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefass- Wortlaut des Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung
ten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet anpassen.
oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die aus-
gewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann unbe-
Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz schadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abga-
davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines benordnung anordnen, dass die Steuer für grenzüber-
ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen. Trifft dies schreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr
auf mehrere Unternehmer zu, so haften diese als niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen
Gesamtschuldner. wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit
gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 4) erteilt hat.
(2) Von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen ist ins- Bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer
besondere auszugehen, wenn der Unternehmer für sei- kann die Anordnung davon abhängig gemacht werden,
nen Umsatz einen Preis in Rechnung stellt, der zum Zeit- dass in dem Land, in dem der ausländische Unternehmer
punkt des Umsatzes unter dem marktüblichen Preis liegt. seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen
Dasselbe gilt, wenn der ihm in Rechnung gestellte Preis im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bun-
unter dem marktüblichen Preis oder unter dem Preis liegt, desrepublik Deutschland durchgeführt werden, eine
der seinem Lieferanten oder anderen Lieferanten, die am Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 425
(4) (weggefallen) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zu-
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
fünftausend Euro geahndet werden.
näher bestimmen, wie der Nachweis bei den folgenden
Steuerbefreiungen zu führen ist:
§ 26b
1. Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und den Vereinigten Staaten Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
von Amerika über die von der Bundesrepublik zu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung
gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von
im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem
den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsa-
in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten
men Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II
Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrich-
S. 823);
tet.
2. Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hin-
sichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II § 26c
S. 1183, 1218); Gewerbsmäßige oder bandenmäßige
3. Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe b und d des Abkommens Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstra-
Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, fe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gewerbsmä-
über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung ßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetz-
und den Betrieb internationaler militärischer Haupt- ten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, han-
quartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. delt.
1969 II S. 1997, 2009).
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses § 27
Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung Allgemeine Übergangsvorschriften
mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bun- (1) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts
desgesetzblatt bekannt machen. anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der
§ 26a maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden.
Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch
Bußgeldvorschriften
insoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Buchstabe a Satz 4 oder Buchstabe b vor dem Inkrafttre-
leichtfertig ten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Berech-
nung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu
1. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 eine
berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung
Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,
ausgeführt wird.
2. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
(1a) § 4 Nr. 14 ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar
Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort
2000 erbrachte Umsätze aus der Tätigkeit als Sprachheil-
bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens
pädagoge entsprechend anzuwenden, soweit der
zehn Jahre aufbewahrt,
Sprachheilpädagoge gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften
3. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeichnete Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Stellen
Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere der gesetzlichen Krankenkassen umfassend oder für
beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens bestimmte Teilgebiete der Sprachtherapie zur Abgabe
zwei Jahre aufbewahrt, von sprachtherapeutischen Heilmitteln zugelassen ist
und die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 spätestens zum
4. entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete
1. Januar 2000 erfüllt. Bestandskräftige Steuerfestset-
Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
zungen können insoweit aufgehoben oder geändert wer-
5. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 den.
Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammenfassende
(2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Grundstück errichtete Gebäude
nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Abs. 7
eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht 1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und
rechtzeitig berichtigt, vor dem 1. April 1985 fertig gestellt worden ist,
6. einer Rechtsverordnung nach § 18c zuwiderhandelt, 2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986
Bußgeldvorschrift verweist, oder fertig gestellt worden ist,
7. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterla- 3. anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
gen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor
legt. dem 1. Januar 1998 fertig gestellt worden ist,
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen einem Vertrag beruhen, der vor dem 3. September 2003
der Nummern 1 und 2 vor dem 1. Juni 1984 und in den abgeschlossen worden ist.
Fällen der Nummer 3 vor dem 11. November 1993 be-
gonnen worden ist. (11) § 15a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist auf Vorsteu-
(3) § 14 Abs. 1a in der bis zum 31. Dezember 2003 gel- erbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsät-
tenden Fassung ist auf Rechnungen anzuwenden, die ze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2004
nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden, sofern die ausgeführt werden.
zugrunde liegenden Umsätze bis zum 31. Dezember
2003 ausgeführt wurden.
§ 27a
(4) Die §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1
Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 (1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt Unternehmern
Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a Abs. 5 Satz 3 in der jeweils im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifika-
bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind tionsnummer. Abweichend von Satz 1 erteilt das Bundes-
auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar amt für Finanzen Unternehmern, die § 19 Abs. 1 oder
2002 ausgeführt worden sind, soweit das Entgelt für ausschließlich § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden oder die nur
diese Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuer-
gezahlt worden ist. Soweit auf das Entgelt oder Teile des abzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikati-
Entgelts für nach dem 31. Dezember 2001 ausgeführte onsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche
Umsätze vor dem 1. Januar 2002 das Abzugsverfahren Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benö-
nach § 18 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2001 gel- tigen. Satz 2 gilt für juristische Personen, die nicht Unter-
tenden Fassung angewandt worden ist, mindert sich die nehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unter-
vom Leistungsempfänger nach § 13b geschuldete Steuer nehmen erwerben, entsprechend. Im Fall der Organ-
um die bisher im Abzugsverfahren vom leistenden Unter- schaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine
nehmer geschuldete Steuer. eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der
Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikations-
(5) § 3 Abs. 9a Satz 2, § 15 Abs. 1b, § 15a Abs. 3 Nr. 2 nummer nach den Sätzen 1 bis 4 ist schriftlich zu stellen.
und § 15a Abs. 4 Satz 2 in der jeweils bis 31. Dezember In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer,
2003 geltenden Fassung sind auf Fahrzeuge anzuwen- unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird,
den, die nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Januar anzugeben.
2004 angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innerge-
meinschaftlich erworben oder gemietet worden sind und (2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bun-
für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b vorgenom- desamt für Finanzen die für die Erteilung der Umsatzsteu-
men worden ist. Dies gilt nicht für nach dem 1. Januar er-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderlichen
2004 anfallende Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten
den Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen. natürlichen und juristischen Personen und Personenver-
einigungen. Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung
(6) Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sport- einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für Zwecke
anlagen können bis zum 31. Dezember 2004 in eine steu- der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom
erfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflich- 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwal-
tige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt tungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und
werden. zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl.
(7) § 13c ist anzuwenden auf Forderungen, die nach EU Nr. L 264 S. 1), für die Umsatzsteuerkontrolle, für Zwe-
dem 7. November 2003 abgetreten, verpfändet oder cke der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden
gepfändet worden sind. § 13d ist anzuwenden auf Miet- anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für Über-
verträge oder mietähnliche Verträge, die nach dem mittlungen an das Statistische Bundesamt nach § 2a des
7. November 2003 abgeschlossen worden sind. Statistikregistergesetzes verarbeitet oder genutzt wer-
den. Das Bundesamt für Finanzen übermittelt den Lan-
(8) § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in der Fas- desfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifika-
sung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I tionsnummern und die Daten, die sie für die Umsatzsteu-
S. 3794) ist auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2002 erkontrolle benötigen.
anzuwenden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerab-
zug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs auf Grund der von
ihm erklärten Verwendungsabsicht in Anspruch ge- § 27b
nommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erst-
maligen Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug Umsatzsteuer-Nachschau
maßgebenden Verhältnissen nicht übereinstimmt. (1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festset-
(9) § 18 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf Voranmeldungs- zung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit
zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige
enden. Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grund-
stücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche
(10) § 4 Nr. 21a in der bis 31. Dezember 2003 gelten- oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während
den Fassung ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar 2005 der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachver-
erbrachte Umsätze der staatlichen Hochschulen aus For- halte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein
schungstätigkeit anzuwenden, wenn die Leistungen auf können (Umsatzsteuer-Nachschau). Wohnräume dürfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 427
gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung drin- (4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2007 in
gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord- folgender Fassung:
nung betreten werden.
„10. a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
(2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen
Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der b) die Beförderungen von Personen im Schienen-
Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den bahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im
damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnun- Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im geneh-
gen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden migten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im
über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Kraftdroschkenverkehr und die Beförderungen im
Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fährverkehr
(3) Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getrof- aa) innerhalb einer Gemeinde oder
fenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr
vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenord- als 50 Kilometer beträgt.“
nung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgaben-
ordnung übergegangen werden. Auf den Übergang zur
Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen. § 29
(4) Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau Umstellung langfristiger Verträge
Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht
Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer erheb- später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten die-
lich sein können, so ist die Auswertung der Feststellun- ses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls
gen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteue- nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden
rung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steu-
Personen von Bedeutung sein kann. erbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen
angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr-
§ 28 oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit
Zeitlich begrenzte die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die
Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist
§ 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend
(1) (weggefallen) anzuwenden.
(2) (weggefallen) (2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses
(3) (weggefallen) Gesetzes.
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
Anlage 1
(zu § 4 Nr. 4a)
Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position, Unterposition)
1 Kartoffeln, frisch oder gekühlt Position 0701
2 Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend
wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Unterposition 0711 20
3 Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet Positionen 0801 und 0802
4 Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, entkoffeiniert Unterpositionen 0901 1100
und 0901 1200
5 Tee, auch aromatisiert Position 0902
6 Getreide Positionen 1001 bis 1005, 1007
und 1008
7 Rohreis (Paddy-Reis) Unterposition 1006 10
8 Ölsamen und ölhaltige Früchte Positionen 1201 bis 1207
9 Pflanzliche Fette und Öle und deren Fraktionen, roh, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifiziert Positionen 1507 bis 1515
10 Rohzucker Unterpositionen 1701 11
und 1701 12
11 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet Position 1801
12 Mineralöle (einschließlich Propan und Butan sowie Rohöle aus Erdöl) Positionen 2709, 2710,
Unterpositionen 2711 12
und 2711 13
13 Erzeugnisse der chemischen Industrie Kapitel 28 und 29
14 Kautschuk, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen Positionen 4001 und 4002
15 Chemische Halbstoffe aus Holz, ausgenommen solche zum Auflösen;
Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder
chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt Positionen 4703 bis 4705
16 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt Position 5101
17 Silber, in Rohform oder Pulver aus Position 7106
18 Gold, in Rohform oder als Pulver, zu nicht monetären Zwecken Unterpositionen 7108 1100
und 7108 1200
19 Platin, in Rohform oder als Pulver aus Position 7110
20 Eisen- und Stahlerzeugnisse Positionen 7207 bis 7212,
7216, 7219, 7220, 7225
und 7226
21 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen
Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform;
Kupfervorlegierungen; Draht aus Kupfer Positionen 7402, 7403, 7405
und 7408
22 Nickel in Rohform Position 7502
23 Aluminium in Rohform Position 7601
24 Blei in Rohform Position 7801
25 Zink in Rohform Position 7901
26 Zinn in Rohform Position 8001
27 Nichteisenmetalle, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und Schrott aus Positionen 8101 bis 8112
Die Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 429
Anlage 2
(zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position, Unterposition)
1 Lebende Tiere, und zwar
a) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere,
ausgenommen Wildpferde, aus Position 0101
b) Maultiere und Maulesel, aus Position 0101
c) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0102
d) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0103
e) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0104
f) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0104
g) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und
Perlhühner), Position 0105
h) Hauskaninchen, aus Position 0106
i) Haustauben, aus Position 0106
j) Bienen, aus Position 0106
k) ausgebildete Blindenführhunde aus Position 0106
2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Kapitel 2
3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer,
Austern und Schnecken aus Kapitel 3
4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb,
ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und
ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig aus Kapitel 4
5 Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar
a) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, aus Position 0504
b) (weggefallen)
c) rohe Knochen aus Position 0506
6 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke,
ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln Position 0601
7 Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln,
Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel Position 0602
8 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu
Binde- oder Zierzwecken, frisch aus Position 0603
9 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und
Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch aus Position 0604
10 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu
Ernährungszwecken verwendet werden, und zwar
a) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Position 0701
b) Tomaten, frisch oder gekühlt, Position 0702
c) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch
und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, Position 0703
d) Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und
ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch
oder gekühlt, Position 0704
e) Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten),
frisch oder gekühlt, Position 0705
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position, Unterposition)
f) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben,
Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche
genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt, Position 0706
g) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, Position 0707
h) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, Position 0708
i) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, Position 0709
j) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, Position 0710
k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch
Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe
zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, Position 0711
l) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben
geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht
weiter zubereitet, Position 0712
m) getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder
zerkleinert, Position 0713
n) Topinambur aus Position 0714
11 Genießbare Früchte und Nüsse Positionen 0801 bis 0813
12 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Kapitel 9
13 Getreide Kapitel 10
14 Müllereierzeugnisse, und zwar
a) Mehl von Getreide, Positionen 1101 und 1102
b) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, Position 1103
c) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz,
gequetscht, als Flocken oder gemahlen Position 1104
15 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln Position 1105
16 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie
Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten aus Position 1106
17 Stärke aus Position 1108
18 Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon Positionen 1201 bis 1208
19 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat Position 1209
20 (weggefallen)
21 Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den
Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten
und Haustee aus Position 1211
22 Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch
gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere
pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter
Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum)
der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten
Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen
Algen, Tange und Zuckerrohr aus Position 1212
23 Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur
Fütterung verwendete Pflanzen Positionen 1213 und 1214
24 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate Unterposition 1302 20
25 (weggefallen)
26 Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch
verarbeitet, und zwar
a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, aus Position 1501
b) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen
oder mit Lösungsmitteln ausgezogen, aus Position 1502
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 431
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position, Unterposition)
c) Oleomargarin, aus Position 1503
d) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren
Fraktionen, auch raffiniert, aus Positionen 1507 bis 1515
e) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,
wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch
nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl
(sog. Opalwachs), aus Position 1516
f) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen
von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie
von Fraktionen verschiedener Fette und Öle,
ausgenommen Form- und Trennöle aus Position 1517
27 (weggefallen)
28 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren,
Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren,
ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte
Langusten, Hummer, Austern und Schnecken aus Kapitel 16
29 Zucker und Zuckerwaren Kapitel 17
30 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige
Lebensmittelzubereitungen Positionen 1805 und 1806
31 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Kapitel 19
32 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen
Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte Positionen 2001 bis 2008
33 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen Kapitel 21
34 Wasser, ausgenommen
– Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser,
das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten
Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird,
– Heilwasser und
– Wasserdampf aus Unterposition 2201 9000
35 Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milch-
erzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des
Fertigerzeugnisses aus Position 2202
36 Speiseessig Position 2209
37 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Kapitel 23
38 (weggefallen)
39 Speisesalz, nicht in wässriger Lösung aus Position 2501
40 a) Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere
Ammoniumcarbonate, Unterposition 2836 10
b) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) Unterposition 2836 30
41 D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen Unterpositionen 2905 44
und 2106 90
42 Essigsäure Unterposition 2915 21
43 Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins aus Unterposition 2925 1100
44 (weggefallen)
45 Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von
Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch
behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen
Erzeugnissen gewonnene Düngemittel aus Position 3101
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position, Unterposition)
46 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich
alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer
dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch aus Unterposition 3302 10
47 Gelatine aus Position 3503
48 Holz, und zwar
a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, Unterposition 4401 10
b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu
Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen
zusammengepresst Unterposition 4401 30
49 Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen
Gewerbes – mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die die
Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften besteht oder die
als jugendgefährdende Trägermedien den Beschränkungen des
§ 15 Abs. 1 bis 3 des Jugendschutzgesetzes unterliegen, sowie
der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken
(einschließlich Reisewerbung) dienen –, und zwar
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften,
losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder
Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische
Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit
mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen
solche, die überwiegend Werbung enthalten), aus Positionen 4901, 9705
und 9706
b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern
oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter,
Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung
enthalten), aus Position 4902
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, aus Position 4903
d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern,
auch gebunden, aus Position 4904
e) kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich
Wandkarten, topographischer Pläne und Globen, gedruckt, aus Position 4905
f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe,
Ganzsachen) als Sammlungsstücke aus Positionen 4907 und 9704
50 (weggefallen)
51 Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit
Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung Position 8713
52 Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere
orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum
Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar
a) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterposition 9021 31
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische
Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-
chirurgischer Gürtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterposition 9021 10
c) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterpositionen 9021 21,
9021 29 und 9021 39
d) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen
zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen
in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus,
ausgenommen Teile und Zubehör Unterpositionen 9021 40
und 9021 50,
aus Unterposition 9021 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 433
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position, Unterposition)
53 Kunstgegenstände, und zwar
a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Position 9701
b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, Position 9702
c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art Position 9703
54 Sammlungsstücke,
a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und
Sammlungen dieser Art, aus Position 9705
b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder
völkerkundlichem Wert, aus Position 9705
c) von münzkundlichem Wert, und zwar
aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und
Papiernotgeld, aus Position 9705
bb) Münzen aus unedlen Metallen, aus Position 9705
cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die
Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegen-
stände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung
des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne
Umsatzsteuer beträgt aus Positionen 7118, 9705
und 9706
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
Bekanntmachung
der Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 21. Februar 2005
Auf Grund des § 26 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1308) wird nachstehend der Wort-
laut der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der seit dem 1. Januar 2005
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1308),
2. den nach Artikel 28 Abs. 1 und 3 teils mit Wirkung vom 1. Januar 1998, teils
am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
4. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),
5. den am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai
2003 (BGBl. I S. 660),
6. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645),
7. den nach Artikel 22 Abs. 1 und 5 teils am 16. Dezember 2004 und teils am
1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3310, 3843).
Berlin, den 21. Februar 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 435
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005
(UStDV 2005)
Inhaltsübersicht Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes
Zu § 3a des Gesetzes § 18 Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiff-
fahrt und für die Luftfahrt
§ 1 Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
Zu § 3b des Gesetzes
§ 19 (weggefallen)
§ 2 Verbindungsstrecken im Inland
§ 20 Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die
§ 3 Verbindungsstrecken im Ausland
sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
§ 4 Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr
§ 21 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die
§ 5 Kurze Straßenstrecken im Inland sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
§ 6 Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes
bezeichneten Gebieten
§ 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen
§ 7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit
Wasserfahrzeugen
Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes § 23 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege
Ausfuhrnachweis und buchmäßiger
Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Zu § 4a des Gesetzes
Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr § 24 Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der
§ 8 Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferun- Voraussetzungen
gen
§ 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförde- Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
rungsfällen § 25 Durchschnittsbeförderungsentgelt
§ 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungs-
fällen Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
§ 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbei-
§ 26 (weggefallen)
tungs- und Verarbeitungsfällen
§ 27 (weggefallen)
§ 12 Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenstän-
den der Ausfuhr § 28 (weggefallen)
§ 13 Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und § 29 (weggefallen)
Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
§ 14 (weggefallen) Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
§ 15 (weggefallen) § 30 Schausteller
§ 16 (weggefallen)
§ 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkom- Zu § 13b des Gesetzes
merziellen Reiseverkehr § 30a Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes Zu § 14 des Gesetzes
§ 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in § 31 Angaben in der Rechnung
Beförderungs- und Versendungsfällen
§ 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuer-
§ 17b Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in sätzen unterliegen
Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
§ 33 Rechnungen über Kleinbeträge
§ 17c Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lie-
ferungen § 34 Fahrausweise als Rechnungen
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
Zu § 15 des Gesetzes § 67 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durch-
schnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
§ 35 Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und
bei Fahrausweisen § 68 Befreiung von der Führung des Steuerhefts
§ 36 (weggefallen)
§ 37 (weggefallen) Zu § 23 des Gesetzes
§ 38 (weggefallen) § 69 Festsetzung allgemeiner Durchschnittssätze
§ 39 (weggefallen) § 70 Umfang der Durchschnittssätze
§ 39a (weggefallen)
§ 40 Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
§ 41 (weggefallen) § 71 Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forst-
wirtschaftliche Betriebe
§ 41a (weggefallen)
§ 42 (weggefallen)
Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
§ 43 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern
§ 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen
Zu § 15a des Gesetzes Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes
§ 44 Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerab- § 73 Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Ab-
zugs kommen enthaltenen Steuerbefreiungen
§ 45 Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 74 (Änderungen der §§ 34, 67 und 68)
Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes § 75 Berlin-Klausel (weggefallen)
Dauerfristverlängerung § 76 (Inkrafttreten)
§ 46 Fristverlängerung Anlage (zu den §§ 69 und 70)
§ 47 Sondervorauszahlung Abschnitt A
§ 48 Verfahren
Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuer-
Verzicht auf die Steuererhebung beträge (§ 70 Abs. 1)
§ 49 Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Abschnitt B
Edelmetallen
Durchschnittssätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteu-
§ 50 (weggefallen) erbeträge (§ 70 Abs. 2)
Besteuerung im Abzugsverfahren
§ 51 (weggefallen)
§ 52 (weggefallen)
Zu § 3a des Gesetzes
§ 53 (weggefallen)
§ 54 (weggefallen) §1
§ 55 (weggefallen)
Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
§ 56 (weggefallen)
(1) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen
§ 57 (weggefallen)
von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,
§ 58 (weggefallen)
1. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11
Vergütung der Vorsteuerbeträge
in einem besonderen Verfahren
des Gesetzes bezeichnet ist, an eine im Inland ansäs-
sige juristische Person des öffentlichen Rechts,
§ 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer soweit sie nicht Unternehmer ist,
§ 60 Vergütungszeitraum
2. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 12 und 13
§ 61 Vergütungsverfahren
des Gesetzes bezeichnet ist, oder
Sondervorschriften für die
Besteuerung bestimmter Unternehmer 3. die Vermietung von Beförderungsmitteln,
§ 62 Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnach- ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Ge-
weis setzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie
dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung
Zu § 22 des Gesetzes von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt,
§ 63 Aufzeichnungspflichten gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im
§ 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
Drittlandsgebiet liegt.
§ 65 Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer (2) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen
§ 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner
vom Inland aus betreibt, ein Schienenfahrzeug, einen
Durchschnittssätze Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung
von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist
§ 66a Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durch-
schnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigun- diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Gesetzes
gen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn
des Körperschaftsteuergesetzes die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 437
Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen §7
Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet
Kurze Strecken im grenzüber-
genutzt wird. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von
schreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen
einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt
Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland (1) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-
liegt. sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die sich
ausschließlich auf das Inland und die in § 1 Abs. 3 des
Gesetzes bezeichneten Gebiete erstrecken, sind die
Zu § 3b des Gesetzes Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes
bezeichneten Gebieten als inländische Beförderungs-
§2 strecken anzusehen.
Verbindungsstrecken im Inland (2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-
sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die in
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Ver- inländischen Häfen beginnen und enden, sind
bindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland, die
über das Inland führt, als ausländische Beförderungs- 1. ausländische Streckenanteile als inländische Beför-
strecke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den derungsstrecken anzusehen, wenn die ausländischen
nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg dar- Streckenanteile nicht länger als zehn Kilometer sind,
stellt und der inländische Streckenanteil nicht länger als und
30 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderun- 2. inländische Streckenanteile als ausländische Beför-
gen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt derungsstrecken anzusehen, wenn
unberührt.
a) die ausländischen Streckenanteile länger als zehn
Kilometer und
§3
b) die inländischen Streckenanteile nicht länger als
Verbindungsstrecken im Ausland
20 Kilometer sind.
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Ver-
Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes
bindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über
bezeichneten Gebieten sind in diesen Fällen als inländi-
das Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke
sche Beförderungsstrecken anzusehen.
anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht
länger als zehn Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personen- (3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-
beförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die
bleibt unberührt. Seeschifffahrt, die zwischen ausländischen Seehäfen
oder zwischen einem inländischen Seehafen und einem
§4 ausländischen Seehafen durchgeführt werden, sind
inländische Streckenanteile als ausländische Beförde-
Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr rungsstrecken anzusehen und Beförderungen in den in
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten nicht wie
mit Schienenbahnen sind anzusehen: Umsätze im Inland zu behandeln.
1. als inländische Beförderungsstrecken die Anschluss- (4) Inländische Häfen im Sinne dieser Vorschrift sind
strecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen auch Freihäfen und die Insel Helgoland.
mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienen-
(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im
bahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes
Fährverkehr über den Rhein, die Donau, die Elbe, die
bezeichneten Gebieten;
Neiße und die Oder sind die inländischen Streckenanteile
2. als ausländische Beförderungsstrecken die inländi- als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen.
schen Anschlussstrecken, die von Eisenbahnverwal-
tungen mit Sitz im Ausland betrieben werden.
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des
§5 Gesetzes
Kurze Straßenstrecken im Inland
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen Ausfuhrnachweis und buchmäßiger
im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind inländi- Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohn-
sche Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht län- veredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
ger als zehn Kilometer sind, als ausländische Beförde-
rungsstrecken anzusehen. § 6 bleibt unberührt. §8
Grundsätze für den Ausfuhr-
§6 nachweis bei Ausfuhrlieferungen
Straßenstrecken in den in (1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muss
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer
mit Kraftfahrzeugen von und zu den in § 1 Abs. 3 des den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet
Gesetzes bezeichneten Gebieten sowie zwischen diesen befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Die
Gebieten sind die Streckenanteile in diesen Gebieten als Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und
inländische Beförderungsstrecken anzusehen. leicht nachprüfbar ergeben.
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
(2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftrag- d) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und
te vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6 den Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet,
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muss sich auch dies aus
e) den Empfänger und den Bestimmungsort im Dritt-
den Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nach-
landsgebiet,
prüfbar ergeben.
f) eine Versicherung des Ausstellers, dass die Anga-
§9 ben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterla-
gen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet
Ausfuhrnachweis bei nachprüfbar sind,
Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen
g) die Unterschrift des Ausstellers.
(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der
Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Dritt- (2) Ist es dem Unternehmer in den Versendungsfällen
landsgebiet befördert hat (Beförderungsfälle), soll der nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis
Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch nach Absatz 1 zu führen, so kann er die Ausfuhr wie bei
einen Beleg führen, der Folgendes enthält: den Beförderungsfällen (§ 9) nachweisen.
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers;
§ 11
2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des
Ausfuhrnachweis
ausgeführten Gegenstands;
bei Ausfuhrlieferungen
3. den Ort und den Tag der Ausfuhr; in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
4. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des (1) In den Fällen, in denen der Gegenstand der Liefe-
Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet über- rung durch einen Beauftragten vor der Ausfuhr bearbeitet
wachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates. oder verarbeitet worden ist (Bearbeitungs- und Verarbei-
tungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis
(2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1
regelmäßig durch einen Beleg nach § 9 oder § 10 führen,
Nr. 4 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemein-
der zusätzlich folgende Angaben enthält:
schaftlichen Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit
Carnet TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenz- 1. den Namen und die Anschrift des Beauftragten;
zollstelle beginnen,
2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des
1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei an den Beauftragten übergebenen oder versendeten
einer Ausfuhr im gemeinsamen oder im gemeinschaft- Gegenstands;
lichen Versandverfahren nach Eingang des Rück-
3. den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegen-
scheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Ein-
stands durch den Beauftragten;
gang der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern
sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder 4. die Bezeichnung des Auftrags und der vom Beauf-
tragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbei-
2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in
tung.
Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Be-
stimmungsstelle im Drittlandsgebiet. (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch mehrere
Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, so
§ 10 haben sich die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf die
Bearbeitungen oder Verarbeitungen eines jeden Beauf-
Ausfuhrnachweis bei tragten zu erstrecken.
Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der § 12
Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Dritt-
landsgebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll der Ausfuhrnachweis bei
Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
führen: Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
1. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Füh-
Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein rung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen
oder deren Doppelstücke, oder (§§ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden.
2. durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbe-
§ 13
sondere durch eine Bescheinigung des beauftragten
Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des Buchmäßiger Nachweis bei
Lieferers. Der sonstige Beleg soll enthalten: Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen
an Gegenständen der Ausfuhr
a) den Namen und die Anschrift des Ausstellers
sowie den Tag der Ausstellung, (1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an
Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 des Gesetzes)
b) den Namen und die Anschrift des Unternehmers
muss der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Ver-
sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der
ordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buch-
Unternehmer ist,
mäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen ein-
c) die handelsübliche Bezeichnung und die Menge deutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu er-
des ausgeführten Gegenstands, sehen sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 439
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes auf- der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwa-
zeichnen: chenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, dass
1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Ein-
Gegenstands der Lieferung oder die Art und den tragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen
Umfang der Lohnveredelung; Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen,
der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt.
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder
Auftraggebers;
3. den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung;
4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Ent-
gelt und den Tag der Vereinnahmung;
§ 17a
5. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verar-
beitung vor der Ausfuhr (§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Nachweis bei
Satz 2 des Gesetzes); innergemeinschaftlichen Lieferungen
6. die Ausfuhr. in Beförderungs- und Versendungsfällen
(3) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Geset- (1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a
zes, in denen der Abnehmer kein ausländischer Abneh- Abs. 1 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Gel-
mer ist, soll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben tungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachwei-
nach Absatz 2 aufzeichnen: sen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lie-
ferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder
1. die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst;
versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig
2. den Bestimmungsort. und leicht nachprüfbar ergeben.
(4) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Geset- (2) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der
zes soll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige
nach Absatz 2 aufzeichnen: Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer
1. die Beförderung oder Versendung; den Nachweis hierüber wie folgt führen:
2. den Bestimmungsort; 1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des
3. in den Fällen, in denen der Abnehmer ein Unterneh- Gesetzes),
mer ist, auch den Gewerbezweig oder Beruf des
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der
Abnehmers und den Erwerbszweck. Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,
(4a) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des
Gesetzes, in denen der Abnehmer ein Unternehmer ist 3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers
und er oder sein Beauftragter den Gegenstand der Liefe- oder seines Beauftragten sowie
rung im persönlichen Reisegepäck ausführt, soll der 4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch
Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 den Abnehmer durch eine Versicherung des Abneh-
auch den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und mers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der
den Erwerbszweck aufzeichnen. Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu be-
(5) In den Fällen des § 6 Abs. 3 des Gesetzes soll der fördern.
Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2
(3) Wird der Gegenstand der Lieferung vom Unterneh-
aufzeichnen:
mer oder Abnehmer im gemeinschaftlichen Versandver-
1. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers; fahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert,
2. den Verwendungszweck des Beförderungsmittels. kann der Unternehmer den Nachweis hierüber abwei-
chend von Absatz 2 auch wie folgt führen:
(6) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Geset-
zes, in denen der Auftraggeber kein ausländischer Auf- 1. durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die
traggeber ist, ist Absatz 3 und in den Fällen des § 7 Abs. 1 innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes Absatz 4 entspre- des Rückscheins erteilt wird, sofern sich daraus die
chend anzuwenden. Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt,
oder
§§ 14 bis 16 2. durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstel-
(weggefallen) le in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der
Bestimmungsstelle im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
§ 17 (4) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der
Abnehmernachweis bei Ausfuhr- Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige
lieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr Gemeinschaftsgebiet versendet, soll der Unternehmer
den Nachweis hierüber wie folgt führen:
In den Fällen des § 6 Abs. 3a des Gesetzes soll der
Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben enthalten: 1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des
1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers; Gesetzes) und
2. eine Bestätigung der den Ausgang des Gegenstands 2. durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1.
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumut- (3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbrin-
bar, den Versendungsnachweis nach Satz 1 zu führen, gungsfällen (§ 6a Abs. 2 des Gesetzes) soll der Unter-
kann er den Nachweis auch nach den Absätzen 2 oder 3 nehmer Folgendes aufzeichnen:
führen. 1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des
verbrachten Gegenstands;
§ 17b 2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikations-
nummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen
Nachweis bei
Unternehmensteils;
innergemeinschaftlichen Lieferungen
in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen 3. den Tag des Verbringens;
Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung 4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1
oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet Nr. 1 des Gesetzes.
durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet (4) In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abneh-
worden (§ 6a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muss der mer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das
Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, soll der
nachprüfbar nachweisen. Der Nachweis soll durch Bele- Unternehmer Folgendes aufzeichnen:
ge nach § 17a geführt werden, die zusätzlich die in § 11 1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers;
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist
der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet 2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahr-
oder verarbeitet worden, ist § 11 Abs. 2 entsprechend zeugs;
anzuwenden. 3. den Tag der Lieferung;
§ 17c 4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung
nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Ent-
Buchmäßiger Nachweis gelt und den Tag der Vereinnahmung;
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
5. die in § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten
(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Merkmale;
Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muss der Unternehmer im
6. die Beförderung oder Versendung in das übrige
Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen
Gemeinschaftsgebiet;
der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifi-
kationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. 7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsge-
Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nach- biet.
prüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes auf- Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes
zeichnen:
1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers; § 18
Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen
2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des
für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel
oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art Bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luft-
und Weise erfolgt; fahrt (§ 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4
entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unterneh-
3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers; mer aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der
4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist.
Gegenstands der Lieferung oder die Art und den
Umfang der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen
Leistung auf Grund eines Werkvertrags; Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
5. den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung gleich- § 19
gestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werk-
vertrags; (weggefallen)
6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung § 20
nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Ent-
Belegmäßiger Nachweis
gelt und den Tag der Vereinnahmung;
bei steuerfreien Leistungen, die sich auf
7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verar- Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
beitung vor der Beförderung oder der Versendung in (1) Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen
das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen einge-
des Gesetzes); führten Gegenstand bezieht, der im externen Versand-
8. die Beförderung oder Versendung in das übrige verfahren in das Drittlandsgebiet befördert wird (§ 4 Nr. 3
Gemeinschaftsgebiet; Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes), muss
der Unternehmer durch Belege die Ausfuhr oder Wieder-
9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsge- ausfuhr des Gegenstands nachweisen. Die Vorausset-
biet. zung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 441
nachprüfbar ergeben. Die Vorschriften über den Ausfuhr- Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes
nachweis in den §§ 9 bis 11 sind entsprechend anzuwen-
den.
§ 23
(2) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand
Amtlich anerkannte
der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Euro-
Verbände der freien Wohlfahrtspflege
päischen Gemeinschaft bezieht (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes), muss der Unterneh- Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich
mer durch Belege nachweisen, dass die Kosten für diese anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:
Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
enthalten sind. 1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in
Deutschland e.V.;
(3) Der Unternehmer muss die Nachweise im Gel-
2. Deutscher Caritasverband e.V.;
tungsbereich dieser Verordnung führen.
3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.;
§ 21 4. Deutsches Rotes Kreuz e.V.;
Buchmäßiger Nachweis 5. Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e.V. –;
bei steuerfreien Leistungen, die sich auf 6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland
Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen e.V.;
Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der 7. Deutscher Blindenverband e.V.;
Ausfuhr, auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft 8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.;
oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im 9. Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.;
externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet beför-
dert wird (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), ist § 13 10. Bundesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte“
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. e.V.;
Zusätzlich soll der Unternehmer aufzeichnen:
11. Sozialverband VdK – Verband der Kriegs- und Wehr-
1. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der dienstopfer, Behinderten und Rentner Deutschland
Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführten Gegen- e.V.
stand bezieht, der im externen Versandverfahren in
das Drittlandsgebiet befördert wird, dass der Gegen-
stand ausgeführt oder wiederausgeführt worden ist; Zu § 4a des Gesetzes
2. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der
Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Euro- § 24
päischen Gemeinschaft bezieht, dass die Kosten für
die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Ein- Antragsfrist für die Steuervergütung
fuhr enthalten sind. und Nachweis der Voraussetzungen
(1) Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen
Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu bean-
tragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegen-
Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes stand in das Drittlandsgebiet gelangt. Ein Antrag kann
mehrere Ansprüche auf die Steuervergütung umfassen.
§ 22 (2) Der Nachweis, dass der Gegenstand in das Dritt-
landsgebiet gelangt ist, muss in der gleichen Weise wie
Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bis 11).
bei steuerfreien Vermittlungen
(3) Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind
(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Geset- im Geltungsbereich dieser Verordnung buchmäßig nach-
zes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. zuweisen. Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes auf- 1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des
zeichnen: ausgeführten Gegenstands;
1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz; 2. der Name und die Anschrift des Lieferers;
2. den Tag der Vermittlung; 3. der Name und die Anschrift des Empfängers;
4. der Verwendungszweck im Drittlandsgebiet;
3. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der
den vermittelten Umsatz ausgeführt hat; 5. der Tag der Ausfuhr des Gegenstands;
4. das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei 6. die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegen-
der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das stands bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr oder
für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegen-
der Vereinnahmung. stands entrichtete Steuer.
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes zugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen,
aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4
des Gesetzes ergeben. Die Angaben müssen leicht und
§ 25
eindeutig nachprüfbar sein.
Durchschnittsbeförderungsentgelt
(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des
Das Durchschnittsbeförderungsentgelt wird auf Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die
4,43 Cent je Personenkilometer festgesetzt. Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name
und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers
als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes lassen.
(3) Für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 des Geset-
§§ 26 bis 29 zes vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen,
Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden,
(weggefallen) wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen
Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen
anderen Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein.
(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leis-
§ 30 tung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann der
Schausteller Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung
ausgeführt wird.
Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten
Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende (5) Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn
Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärk- a) sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des
ten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veran- Gesetzes enthält oder
staltungen.
b) Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.
Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Anga-
Zu § 13b des Gesetzes ben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig
auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es
gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt
§ 30a wie in § 14 des Gesetzes.
Steuerschuldnerschaft
bei unfreien Versendungen § 32
Lässt ein Absender einen Gegenstand durch einen im Rechnungen über Umsätze,
Ausland ansässigen Frachtführer oder Verfrachter unfrei die verschiedenen Steuersätzen unterliegen
zum Empfänger der Frachtsendung befördern oder eine
Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige
solche Beförderung durch einen im Ausland ansässigen
Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen,
Spediteur unfrei besorgen, ist der Empfänger der Fracht-
der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt
sendung an Stelle des Leistungsempfängers Steuer-
und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Aus-
schuldner nach § 13b Abs. 2 des Gesetzes, wenn
weis des Steuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn
1. er ein Unternehmer oder eine juristische Person des für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz
öffentlichen Rechts ist, angegeben wird.
2. er die Entrichtung des Entgelts für die Beförderung
oder für ihre Besorgung übernommen hat und § 33
3. aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre Rechnungen über Kleinbeträge
Besorgung auch die in Nummer 2 bezeichnete Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht
Voraussetzung zu ersehen ist. übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthal-
Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunterneh- ten:
merischen Bereich bezogen wird. 1. den vollständigen Namen und die vollständige
Anschrift des leistenden Unternehmers,
2. das Ausstellungsdatum,
Zu § 14 des Gesetzes
3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände
oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
§ 31
und
Angaben in der Rechnung
4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag
(1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer
bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder
Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf,
einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine
entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst an- Steuerbefreiung gilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 443
Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die angegeben ist. Bei den übrigen Rechnungen ist der Steu-
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistun- ersatz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden. Bei
gen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes. Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug
nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuer-
satz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis
§ 34 angegeben ist.
Fahrausweise als Rechnungen
§§ 36 bis 39a
(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Perso-
nen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im (weggefallen)
Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie mindestens die
folgenden Angaben enthalten:
§ 40
1. den vollständigen Namen und die vollständige Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen
Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungs-
leistung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzu- (1) Lässt ein Absender einen Gegenstand durch einen
wenden, Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten
befördern oder eine solche Beförderung durch einen
2. das Ausstellungsdatum, Spediteur unfrei besorgen, so ist für den Vorsteuerabzug
3. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag der Empfänger der Frachtsendung als Auftraggeber die-
in einer Summe, ser Leistungen anzusehen. Der Absender darf die Steuer
für diese Leistungen nicht als Vorsteuer abziehen. Der
4. den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförde- Empfänger der Frachtsendung kann diese Steuer unter
rungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach folgenden Voraussetzungen abziehen:
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt, und
1. Er muss im Übrigen hinsichtlich der Beförderung oder
5. im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 des Gesetzes ihrer Besorgung zum Abzug der Steuer berechtigt sein
einen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförde- (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes).
rung von Personen im Luftverkehr. 2. Er muss die Entrichtung des Entgelts zuzüglich der
Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentli- Steuer für die Beförderung oder für ihre Besorgung
chen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die übernommen haben.
Tarifentfernung angegeben werden. 3. Die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung muss
(2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre
Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Besorgung zu ersehen sein. Die Rechnung ist vom
Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rech- Empfänger der Frachtsendung aufzubewahren.
nung im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn eine (2) Die Vorschriften des § 22 des Gesetzes sowie des
Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder sei- § 35 Abs. 1 und § 63 dieser Verordnung gelten für den
nes Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Empfänger der Frachtsendung entsprechend.
Beförderungspreises auf die Strecke im Inland entfällt. In
der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf
den auf das Inland entfallenden Teil der Beförderungsleis- §§ 41 bis 42
tung anzuwenden ist. (weggefallen)
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im Reisege-
päckverkehr entsprechend. § 43
Erleichterungen
bei der Aufteilung der Vorsteuern
Zu § 15 des Gesetzes Die den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzurech-
nenden Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vorsteuer-
§ 35 abzug ausgeschlossen, wenn sie diesen Umsätzen aus-
schließlich zuzurechnen sind:
Vorsteuerabzug bei Rechnungen
1. Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vorsteuer-
über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen
abzug berechtigende Umsätze des Unternehmers
(1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der Unter- zugrunde liegen;
nehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn 2. Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von
er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag auf- einem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den
teilt. Leistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt.
(2) Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34 ent- Das gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz
sprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in Entgelt und dieses Leistenden zuzurechnen sind, vom Vorsteuer-
Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des abzug ausgeschlossen sind;
Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung 3. Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und im
1. dieser Steuersatz oder Inland gültigen amtlichen Wertzeichen sowie Einlagen
bei Kreditinstituten, wenn diese Umsätze als Hilfsum-
2. eine Tarifentfernung von mehr als 50 Kilometern sätze anzusehen sind.
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
Zu § 15a des Gesetzes Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
Dauerfristverlängerung
§ 44
§ 46
Vereinfachungen bei
der Berichtigung des Vorsteuerabzugs Fristverlängerung
Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die
(1) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die
des Gesetzes entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a
oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallen- des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das
de Vorsteuer 1 000 Euro nicht übersteigt. Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits
gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der
(2) Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem Steueranspruch gefährdet erscheint.
Kalenderjahr die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug
maßgebenden Verhältnisse um weniger als 10 Prozent-
punkte geändert, entfällt bei diesem Wirtschaftsgut für § 47
dieses Kalenderjahr die Berichtigung des Vorsteuerab- Sondervorauszahlung
zugs. Das gilt nicht, wenn der Betrag, um den der Vor-
steuerabzug für dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist, (1) Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer,
1 000 Euro übersteigt. der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter
der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervor-
(3) Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Herstel- auszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres
lungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer entrichtet. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der
nicht mehr als 2 500 Euro, so ist die Berichtigung des Vor- Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene
steuerabzugs für alle in Betracht kommenden Kalender- Kalenderjahr.
jahre einheitlich bei der Berechnung der Steuer für das
Kalenderjahr vorzunehmen, in dem der maßgebliche (2) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder
Berichtigungszeitraum endet. berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegange-
nen Kalenderjahres ausgeübt, so ist die Summe der
(4) Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerabzug Vorauszahlungen dieses Zeitraums in eine Jahressumme
bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu berichti- umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hier-
gen ist, nicht 6 000 Euro, so ist die Berichtigung des Vor- bei als volle Kalendermonate zu behandeln.
steuerabzugs nach § 15a des Gesetzes abweichend von (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder
§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erst im Rahmen der Steu- berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr begonnen,
erfestsetzung für den Besteuerungszeitraum durchzu- so ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu
führen, in dem sich die für den ursprünglichen Vorsteuer- erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu
abzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben. berechnen.
Absatz 3 bleibt unberührt. Wird das Wirtschaftsgut wäh-
rend des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräu-
ßert oder nach § 3 Abs. 1b des Gesetzes geliefert, so ist § 48
die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für das Kalender-
Verfahren
jahr der Lieferung und die folgenden Kalenderjahre des
Berichtigungszeitraums abweichend von den Sätzen 1 (1) Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die
und 2 bereits bei der Berechnung der Steuer für den Vor- Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu
anmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Frist-
durchzuführen, in dem die Lieferung stattgefunden hat. verlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2 und
2a des Gesetzes abzugeben ist. Der Antrag ist nach amt-
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei einer Berichtigung der lich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. In dem
auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskos- Antrag hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen
ten und auf die in § 15a Abs. 3 und 4 des Gesetzes monatlich abzugeben hat, die Sondervorauszahlung
bezeichneten Leistungen entfallenden Vorsteuerbeträge (§ 47) selbst zu berechnen und anzumelden. Gleichzeitig
entsprechend anzuwenden. hat er die angemeldete Sondervorauszahlung zu entrich-
ten.
(2) Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung
§ 45 hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich
abzugeben hat, die Sondervorauszahlung für das jeweili-
Maßgebliches ge Kalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der
Ende des Berichtigungszeitraums Abgabe der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzu-
melden und zu entrichten. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vor- chend.
steuerabzugs nach § 15a des Gesetzes durchzuführen
ist, vor dem 16. eines Kalendermonats, so bleibt dieser (3) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung
Kalendermonat für die Berichtigung unberücksichtigt. festsetzen, wenn sie vom Unternehmer nicht oder nicht
Endet er nach dem 15. eines Kalendermonats, so ist die- richtig berechnet wurde oder wenn die Anmeldung zu
ser Kalendermonat voll zu berücksichtigen. einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 445
(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der § 60
Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmel-
Vergütungszeitraum
dungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurech-
nen. Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers
ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchs-
tens einem Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann
Verzicht auf die Steuererhebung weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den
restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In den
§ 49 Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vor-
Verzicht auf die Steuererhebung steuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegan-
im Börsenhandel mit Edelmetallen gene Vergütungszeiträume des betreffenden Kalender-
jahres fallen.
Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von
Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistun-
gen im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, § 61
wenn Vergütungsverfahren
1. die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt wer- (1) Der Unternehmer hat die Vergütung nach amtlich
den, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundesamt für
Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, Finanzen oder bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des
2. die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Finanzamt zu
Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind und beantragen.
3. keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der (2) Die Vergütung muss mindestens 200 Euro betra-
Steuer erteilt werden. gen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das
Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres
§ 50 ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die Vergütung
(weggefallen) mindestens 25 Euro betragen. Für Unternehmer, die nicht
im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, erhöhen sich der
Betrag in Satz 1 auf 500 Euro und der Betrag in Satz 3
Besteuerung im Abzugsverfahren auf 250 Euro.
(3) Der Unternehmer muss der zuständigen Finanzbe-
§§ 51 bis 58 hörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in
dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unterneh-
(weggefallen) mer unter einer Steuernummer eingetragen ist.
Vergütung der Vorsteuer-
beträge in einem besonderen Verfahren Sondervorschriften für die
Besteuerung bestimmter Unternehmer
§ 59
Vergütungsberechtigte Unternehmer § 62
Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 Berücksichtigung von
des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unternehmer Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis
(§ 13b Abs. 4 des Gesetzes) ist abweichend von § 16 (1) Ist bei den in § 59 genannten Unternehmern die
und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Geset-
und 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergü- zes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuerbeträge
tungszeitraum nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 vergütet worden
1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind.
und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze im (2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fäl-
Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat, len des Absatzes 1 durch Vorlage der Rechnungen und
2. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungs- Einfuhrbelege im Original nachzuweisen.
empfänger die Steuer schuldet (§ 13b des Gesetzes)
oder die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16
Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen Zu § 22 des Gesetzes
haben,
3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und § 63
daran anschließende Lieferungen im Sinne des § 25b
Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat, oder Aufzeichnungspflichten
4. im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im Sinne (1) Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein,
des § 3a Abs. 3a des Gesetzes erbracht hat und von dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer
dem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4c des Gesetzes angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die
Gebrauch gemacht hat oder diese Umsätze in einem Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vor-
anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfal- steuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerbe-
lende Steuer entrichtet hat. rechnung festzustellen.
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
(2) Entgelte, Teilentgelte, Bemessungsgrundlagen len des § 16 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zu entrichtende
nach § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes, nach § 14c des Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen ent-
Gesetzes geschuldete Steuerbeträge sowie Vorsteuer- sprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.
beträge sind am Schluss jedes Voranmeldungszeitraums
zusammenzurechnen. Im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 des
§ 65
Gesetzes sind die Beträge der Entgeltsminderungen am
Schluss jedes Voranmeldungszeitraums zusammenzu- Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer
rechnen.
Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1
(3) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflichten des Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach
nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 3, 5 und 6, Nr. 2 Satz 1 und § 22 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Anga-
Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes in folgender Weise erfüllen: ben Folgendes aufzuzeichnen:
1. Das Entgelt oder Teilentgelt und der Steuerbetrag 1. die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von
werden in einer Summe statt des Entgelts oder des ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leis-
Teilentgelts aufgezeichnet. tungen;
2. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 und 5
2. die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a
des Gesetzes und der darauf entfallende Steuerbe-
Nr. 2 des Gesetzes. Für ihre Bemessung gilt Nummer 1
trag werden in einer Summe statt der Bemessungs-
entsprechend.
grundlage aufgezeichnet.
3. Bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 6 des Geset- Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7, 8
zes werden die Entgeltsminderung und die darauf ent- und 9 des Gesetzes bleiben unberührt.
fallende Minderung des Steuerbetrags in einer
Summe statt der Entgeltsminderung aufgezeichnet. § 66
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 des Aufzeichnungspflichten bei der
Gesetzes gilt entsprechend. Am Schluss jedes Voranmel- Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze
dungszeitraums hat der Unternehmer die Summe der
Entgelte und Teilentgelte, der Bemessungsgrundlagen Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten
nach § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes sowie der Entgelts- nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit
minderungen im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durch-
zu errechnen und aufzuzeichnen. schnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.
(4) Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des
Umfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte und § 66a
Teilentgelte nach Steuersätzen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
und Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes) in den Aufzeichnungen Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des
nicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personen-
gestatten, dass er die Entgelte und Teilentgelte nachträg- vereinigungen und Vermögensmassen im Sinne
lich auf der Grundlage der Wareneingänge oder, falls des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
diese hierfür nicht verwendet werden können, nach Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten
anderen Merkmalen trennt. Entsprechendes gilt für die nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit
Trennung nach Steuersätzen bei den Bemessungsgrund- er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23a
lagen nach § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes (§ 22 Abs. 2 des Gesetzes festgesetzten Durchschnittssatz berech-
Nr. 1 Satz 3 und Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Finanz- net.
amt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches
Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach
Steuersätzen getrennten Aufzeichnung der Entgelte, Teil- § 67
entgelte und sonstigen Bemessungsgrundlagen ab- Aufzeichnungspflichten bei der
weicht. Die Anwendung des Verfahrens kann auf einen in Anwendung der Durchschnittssätze
der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Betrieb beschränkt werden.
Unternehmer, auf deren Umsätze § 24 des Gesetzes
(5) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflicht
anzuwenden ist, sind für den land- und forstwirtschaftli-
nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes in der Weise erfüllen,
chen Betrieb von den Aufzeichnungspflichten nach § 22
dass er die Entgelte oder Teilentgelte und die auf sie ent-
des Gesetzes befreit. Ausgenommen hiervon sind die
fallenden Steuerbeträge (Vorsteuern) jeweils in einer
Bemessungsgrundlagen für die Umsätze im Sinne des
Summe, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes. Die Aufzeich-
angewandten Steuersätzen, aufzeichnet. Am Schluss
nungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7 und 8 des Geset-
jedes Voranmeldungszeitraums hat der Unternehmer die
zes bleiben unberührt.
Summe der Entgelte und Teilentgelte und die Summe der
Vorsteuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen.
§ 68
§ 64 Befreiung von der Führung des Steuerhefts
Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
(1) Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 des Geset-
Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 des zes sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen,
Gesetzes ist genügt, wenn die entrichtete oder in den Fäl- befreit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 447
1. wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung c) für Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 12 des Geset-
besitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach zes.
§ 22 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis 66
Das gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die mit Maschinen
dieser Verordnung führen;
und sonstigen Vorrichtungen aller Art in Zusammenhang
2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen stehen, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1 sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.
Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert werden;
3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln.
Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanz-
amt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die § 71
Befreiung von der Führung des Steuerhefts aus.
Verkürzung der zeitlichen Bindungen
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Der Unternehmer, der eine Erklärung nach § 24 Abs. 4
Zu § 23 des Gesetzes Satz 1 des Gesetzes abgegeben hat, kann von der
Besteuerung des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Besteue-
§ 69 rung nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mit Wirkung
vom Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an
Festsetzung allgemeiner Durchschnittssätze übergehen. Auf den Widerruf der Erklärung ist § 24 Abs. 4
Satz 4 des Gesetzes anzuwenden.
(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
nach allgemeinen Durchschnittssätzen (§ 23 des Geset-
zes) werden die in der Anlage bezeichneten Prozentsät-
ze des Umsatzes als Durchschnittssätze festgesetzt. Die Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
Durchschnittssätze gelten jeweils für die bei ihnen ange-
gebenen Berufs- und Gewerbezweige. § 72
(2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz, Buchmäßiger
den der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen
bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige im Inland aus- (1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes
führt, mit Ausnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftli- ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entspre-
chen Erwerbs und der in § 4 Nr. 8, 9 Buchstabe a, Nr. 10 chend anzuwenden.
und 21 des Gesetzes bezeichneten Umsätze.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes auf-
(3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im zeichnen:
vorangegangenen Kalenderjahr 61 356 Euro überstiegen
hat, kann die Durchschnittssätze nicht in Anspruch neh- 1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;
men. 2. den Tag der Leistung;
3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevor-
§ 70 leistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und
die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten
Umfang der Durchschnittssätze Beträge;
(1) Die in Abschnitt A der Anlage bezeichneten Durch- 4. den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufge-
schnittssätze gelten für sämtliche Vorsteuerbeträge, die wendeten Betrag;
mit der Tätigkeit der Unternehmer in den in der Anlage
bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen zusammen- 5. die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung
hängen. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist insoweit ausge- oder für den steuerfreien Teil der Leistung.
schlossen. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen
der Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach § 25
(2) Neben den Vorsteuerbeträgen, die nach den in
Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes ermittelt.
Abschnitt B der Anlage bezeichneten Durchschnittssät-
zen berechnet werden, können unter den Voraussetzun-
gen des § 15 des Gesetzes abgezogen werden:
Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes
1. die Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der Unter-
nehmer zur Weiterveräußerung erworben oder einge-
§ 73
führt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Roh-
stoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten; Nachweis der
Voraussetzungen der in bestimmten
2. die Vorsteuerbeträge Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen
a) für Lieferungen von Gebäuden, Grundstücken und (1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der in
Grundstücksteilen, § 26 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Steuerbefreiun-
gen wie folgt nachzuweisen:
b) für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instand-
setzungen bei den in Buchstabe a bezeichneten 1. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von
Gegenständen, einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gege-
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
ben worden sind, durch eine Bescheinigung der amtli- (4) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die von
chen Beschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebe- deutschen Behörden durchgeführt und von den Entsen-
nem Vordruck (Abwicklungsschein); destaaten oder den Hauptquartieren nur zu einem Teil
finanziert werden, gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 hin-
2. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von
sichtlich der anteiligen Steuerbefreiung entsprechend.
einer deutschen Behörde für eine amtliche Beschaf-
fungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch
eine Bescheinigung der deutschen Behörde.
Übergangs- und Schlussvorschriften
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 muss der Unternehmer die
Voraussetzungen der Steuerbefreiungen im Geltungsbe- § 74
reich dieser Verordnung buchmäßig nachweisen. Die
Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüf- (Änderungen der §§ 34, 67 und 68)
bar aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. In den Auf-
zeichnungen muss auf die in Absatz 1 bezeichneten § 75
Belege hingewiesen sein.
Berlin-Klausel
(3) Das Finanzamt kann auf die in Absatz 1 Nr. 1 (weggefallen)
bezeichnete Bescheinigung verzichten, wenn die vorge-
schriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den
Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht § 76
nachprüfbar zu ersehen sind. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 449
Anlage
(zu den §§ 69 und 70)
Abschnitt A
Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge
(§ 70 Abs. 1)
I. Handwerk
1. Bäckerei: 5,4 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel, Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren, Semmel-
brösel, Paniermehl und Feingebäck, darunter Kuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und die Erzeugnisse über-
wiegend an Endverbraucher absetzen. Die Caféumsätze dürfen 10 Prozent des Umsatzes nicht übersteigen.
2. Bau- und Möbeltischlerei: 9,0 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten aus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tischlereierzeugnis-
se herstellen und reparieren, ohne dass bestimmte Erzeugnisse klar überwiegen.
3. Beschlag-, Kunst- und Reparaturschmiede: 7,5 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunstschmiedearbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen.
4. Buchbinderei: 5,2 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller Art ausführen.
5. Druckerei: 6,4 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck;
2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Abreiß- und Monatskalendern, Spielen und Spielkarten, nicht aber
von kompletten Gesellschafts- und Unterhaltungsspielen;
3. Zeichnerische Herstellung von Landkarten, Bauskizzen, Kleidermodellen u. Ä. für Druckzwecke.
6. Elektroinstallation: 9,1 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die die Installation von elektrischen Leitungen sowie damit verbundener Geräte einschließlich
der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
7. Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige Fußbodenlegerei und -kleberei: 8,6 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik und Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Terrazzo und ähnli-
chen Stoffen verlegen, Estricharbeiten ausführen sowie Fußböden mit Linoleum und ähnlichen Stoffen bekleben,
einschließlich der Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.
8. Friseure: 4,5 % des Umsatzes
Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und Herrenfriseure.
9. Gewerbliche Gärtnerei: 5,8 % des Umsatzes
Ausführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage anderer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung, Pflege von Gärten
und Friedhöfen, Binden von Kränzen und Blumen, wobei diese Tätigkeiten nicht überwiegend auf der Nutzung von
Bodenflächen beruhen.
10. Glasergewerbe: 9,2 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen, darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten.
11. Hoch- und Ingenieurhochbau: 6,3 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieurhochbauten, aber nicht Brücken- und Spezialbauten, ausführen, ein-
schließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten.
12. Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation: 8,4 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und die Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen sowie
damit verbundener Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
13. Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer: 3,7 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich Schiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht dazu gehört das
Lackieren von Straßenfahrzeugen;
2. Aufkleben von Tapeten, Kunststofffolien und Ähnlichem.
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
14. Polsterei- und Dekorateurgewerbe: 9,5 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekorateurarbeiten einschließlich Reparaturarbeiten ausführen. Darunter
fallen auch die Herstellung von Möbelpolstern und Matratzen mit fremdbezogenen Vollpolstereinlagen, Federker-
nen oder Schaumstoff- bzw. Schaumgummikörpern, die Polsterung fremdbezogener Möbelgestelle sowie das
Anbringen von Dekorationen, ohne Schaufensterdekorationen.
15. Putzmacherei: 12,2 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und Stroh für Damen, Mädchen und Kinder herstellen und umarbeiten.
Nicht dazu gehört die Herstellung und Umarbeitung von Huthalbfabrikaten aus Filz.
16. Reparatur von Kraftfahrzeugen: 9,1 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausgenommen Ackerschlepper, reparieren.
17. Schlosserei und Schweißerei: 7,9 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweißarbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen.
18. Schneiderei: 6,0 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
1. Maßfertigung von Herren- und Knabenoberbekleidung, von Uniformen und Damen-, Mädchen- und Kinder-
oberbekleidung, aber nicht Maßkonfektion;
2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen des Bekleidungsgewerbes.
19. Schuhmacherei: 6,5 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter orthopädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe reparieren.
20. Steinbildhauerei und Steinmetzerei: 8,4 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und Steinmetzerzeugnisse herstellen, darunter Grabsteine, Denkmäler
und Skulpturen einschließlich der Reparaturarbeiten.
21. Stuckateurgewerbe: 4,4 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Stuckateur-, Gipserei- und Putzarbeiten, darunter Herstellung von Rabitzwänden, aus-
führen.
22. Winder und Scherer: 2,0 % des Umsatzes
In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewer-
betreibenden Garne in Lohnarbeit umspulen.
23. Zimmerei: 8,1 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dachstühle und Treppen aus Holz herstellen sowie Holzbauten errich-
ten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
II. Einzelhandel
1. Blumen und Pflanzen: 5,7 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen, Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige vertreiben.
2. Brennstoffe: 12,5 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brennstoffe vertreiben.
3. Drogerien: 10,9 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel, Körperpfle-
gemittel, kosmetische Artikel, diätetische Nahrungsmittel, Säuglings- und Krankenpflegebedarf, Reformwaren,
Schädlingsbekämpfungsmittel, Fotogeräte und Fotozubehör.
4. Elektrotechnische Erzeugnisse, Leuchten, Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte: 11,7 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektrotechnisches Material, Glühbirnen und elektrische Haushalts- und
Verbrauchergeräte, Leuchten, Rundfunk-, Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte, deren Teile
und Zubehör, Schallplatten und Tonbänder.
5. Fahrräder und Mopeds: 12,2 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahrräder, deren Teile und Zubehör, Mopeds und Fahrradanhänger ver-
treiben.
6. Fische und Fischerzeugnisse: 6,6 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische, Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähnliche Waren vertrei-
ben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 451
7. Kartoffeln, Gemüse, Obst und Südfrüchte: 6,4 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speisekartoffeln, Gemüse, Obst, Früchte (auch Konserven) sowie Obst-
und Gemüsesäfte vertreiben.
8. Lacke, Farben und sonstiger Anstrichbedarf: 11,2 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke, Farben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Malerwerkzeuge,
Tapeten, Linoleum, sonstigen Fußbodenbelag, aber nicht Teppiche, vertreiben.
9. Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier: 6,4 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier vertreiben.
10. Nahrungs- und Genussmittel: 8,3 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nahrungs- und Genussmittel aller Art vertreiben, ohne dass bestimmte
Warenarten klar überwiegen.
11. Oberbekleidung: 12,3 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
Oberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, Mädchen und Kinder, auch in sportlichem Zuschnitt, darunter
Berufs- und Lederbekleidung, aber nicht gewirkte und gestrickte Oberbekleidung, Sportbekleidung, Blusen,
Hausjacken, Morgenröcke und Schürzen.
12. Reformwaren: 8,5 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
Reformwaren, darunter Reformnahrungsmittel, diätetische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter, pharmazeutische
Extrakte und Spezialitäten.
13. Schuhe und Schuhwaren: 11,8 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe aus verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwaren vertreiben.
14. Süßwaren: 6,6 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süßwaren vertreiben.
15. Textilwaren verschiedener Art: 12,3 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textilwaren vertreiben, ohne dass bestimmte Warenarten klar überwie-
gen.
16. Tiere und zoologischer Bedarf: 8,8 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende Haus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf für Hunde-
und Katzenhaltung und dergleichen vertreiben.
17. Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen: 6,3 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unterhaltungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte vertreiben.
18. Wild und Geflügel: 6,4 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild, Geflügel und Wildgeflügel vertreiben.
III. Sonstige Gewerbebetriebe
1. Eisdielen: 5,8 % des Umsatzes
Betriebe, die überwiegend erworbenes oder selbst hergestelltes Speiseeis zum Verzehr auf dem Grundstück des
Verkäufers abgeben.
2. Fremdenheime und Pensionen: 6,7 % des Umsatzes
Unterkunftsstätten, in denen jedermann beherbergt und häufig auch verpflegt wird.
3. Gast- und Speisewirtschaften: 8,7 % des Umsatzes
Gast- und Speisewirtschaften mit Ausschank alkoholischer Getränke (ohne Bahnhofswirtschaften).
4. Gebäude- und Fensterreinigung: 1,6 % des Umsatzes
Betriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räumen und Inventar, einschließlich Teppichreinigung, Fensterputzen,
Schädlingsbekämpfung und Schiffsreinigung. Nicht dazu gehören die Betriebe für Hausfassadenreinigung.
5. Personenbeförderung mit Personenkraftwagen: 6,0 % des Umsatzes
Betriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis oder Mietwagen.
6. Wäschereien: 6,5 % des Umsatzes
Hierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wäschedienst, aber nicht Wäscheverleih.
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
IV. Freie Berufe
1. a) Bildhauer: 7,0 % des Umsatzes
b) Grafiker (nicht Gebrauchsgrafiker): 5,2 % des Umsatzes
c) Kunstmaler: 5,2 % des Umsatzes
2. Selbständige Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk, Fernsehen und Schallplattenproduzenten: 3,6 % des Umsatzes
Natürliche Personen, die auf den Gebieten der Bühne, des Films, des Hörfunks, des Fernsehens, der Schallplatten-,
Bild- und Tonträgerproduktion selbständig Leistungen in Form von eigenen Darbietungen oder Beiträge zu Leistun-
gen Dritter erbringen.
3. Hochschullehrer: 2,9 % des Umsatzes
Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit zur unselbständig ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit.
4. Journalisten: 4,8 % des Umsatzes
Freiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und Bild überwiegend aktuelle politische, kulturelle und wirtschaftliche
Ereignisse darstellen.
5. Schriftsteller: 2,6 % des Umsatzes
Freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem
oder künstlerischem Inhalt schaffen.
Abschnitt B
Durchschnittssätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteuerbeträge
(§ 70 Abs. 2)
1. Architekten: 1,9 % des Umsatzes
Architektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbüros, darunter Baubüros, statische Büros und Bausachverständige,
aber nicht Film- und Bühnenarchitekten.
2. Hausbandweber: 3,2 % des Umsatzes
In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewer-
betreibenden Schmalbänder in Lohnarbeit weben oder wirken.
3. Patentanwälte: 1,7 % des Umsatzes
Patentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und Patentverwertung.
4. Rechtsanwälte und Notare: 1,5 % des Umsatzes
Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie das Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.
5. Schornsteinfeger: 1,6 % des Umsatzes
6. Wirtschaftliche Unternehmensberatung, Wirtschaftsprüfung: 1,7 % des Umsatzes
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. Nicht dazu gehören Treuhand-
gesellschaften für Vermögensverwaltung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 453
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich
der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
Vom 18. Februar 2005
I.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über
die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und
Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruf-
lich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbe-
amtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bun-
desbesoldungsordnung
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs,
– der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik und
– der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschich-
te der Deutschen im östlichen Europa
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter
Abschnitt I genannten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen
und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregie-
rung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2581) außer Kraft.
Bonn, den 18. Februar 2005
Die Beauftragte
der Bundesregierung für Kultur und Medien
D r. C h r i s t i n a W e i s s
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
Allgemeine Anordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
im Geschäftsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
Vom 18. Februar 2005
I.
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und
des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)
übertrage ich
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs und
der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
1. die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge nach § 33 Abs. 3
Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes;
2. die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes insoweit, als ihnen jeweils die Ausübung des
Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundes-
beamten übertragen ist;
3. die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Abs. 1
Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes;
4. die Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
gemäß § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes.
II.
Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesarchivs und
die Bundesbeauftragte oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
sind für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinar-
rechtlichen Angelegenheiten, die seitens der Bundesbeamtinnen und Bundes-
beamten erhoben werden, insoweit zuständig, als ihnen jeweils die Ausübung
des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bun-
desbeamten übertragen ist.
III.
Diese allgemeine Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung zur Durchführung des Bundesdiszi-
plinargesetzes im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für
Angelegenheiten der Kultur und der Medien vom 10. Januar 2002 (BGBl. I S. 455)
außer Kraft.
Bonn, den 18. Februar 2005
Die Beauftragte
der Bundesregierung für Kultur und Medien
C h r i s t i n a We i s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005 455
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich
der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
Vom 18. Februar 2005
I.
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der durch Artikel 2 Nr. 4
Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden
ist, übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs und
2. der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes
oder einen Anspruch abgelehnt haben. Der Beauftragten oder dem Beauftragten
der Bundesregierung für Kultur und Medien bleibt die Entscheidung über Wider-
sprüche vorbehalten, wenn die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst
betroffen ist. In Fällen von Widersprüchen im Zusammenhang mit Abänderungs-
anträgen bei dienstlichen Beurteilungen entscheiden die vorgenannten Behör-
denleiterinnen und Behördenleiter nur für die Beamtinnen und Beamten der
Besoldungsgruppen, für die ihnen die Ausübung des Rechtes zur Ernennung
und Entlassung gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich der Beauftragten
der Bundesregierung für Kultur und Medien in der jeweils gültigen Fassung über-
tragen worden ist. Satz 1 gilt für die Präsidentin oder den Präsidenten des Bun-
desverwaltungsamtes im Rahmen der ihr oder ihm jeweils übertragenen Auf-
gaben.
II.
Zuständigkeit
Die Beauftragte oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und
Medien kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abwei-
chend vom Abschnitt I in Einzelfällen selbst übernehmen.
III.
Ausnahmeregelung
Die Anordnung findet Anwendung auf alle Widersprüche, die seit dem 1. Janu-
ar 2005 eingelegt worden sind.
IV.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter
Abschnitt I genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern, soweit sie nach
dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
V.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundes-
regierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien vom 26. Juli 1999
(BGBl. I S. 1814) außer Kraft.
Bonn, den 18. Februar 2005
Die Beauftragte
der Bundesregierung für Kultur und Medien
C h r i s t i n a We i s s