322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
Zweite Verordnung
zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
Vom 18. Februar 2005
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 14 Abs. 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),
von denen § 17 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni
2001 (BGBl. I S. 1310) neu gefasst, sowie § 17 Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 9 Nr. 1
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) und § 14
Abs. 1 durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)
geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
§1
In § 2 Abs. 2 Nr. 8 der Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642, 1644), die zuletzt durch Arti-
kel 62a des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Inland“ die Wörter „oder durch das Seebeben in
Südostasien vom Dezember 2004“ eingefügt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 25. Dezember 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Februar 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 323
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft
Vom 21. Februar 2005
Auf Grund
– des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen,
– des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes, der durch Artikel 26 des Gesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 242 Nr. 1
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen,
– des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I
S. 1770), der zuletzt durch Artikel 55 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium der Finanzen,
– des § 12 Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), der zuletzt durch
Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geän-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen,
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):
Artikel 1
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft
vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „45 Euro“ durch die Angabe „50 Euro“
und die Angabe „540 Euro“ durch die Angabe „595 Euro“ ersetzt.
2. Die Anlage zu § 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersicht-
liche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Februar 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
Anhang
„Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
I. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit
A. Freibord-Zeugnisse
nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen 1966/88 sowie dem SOLAS-Übereinkommen
1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
001 Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes gemäß Anhang 1
Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe
007 BRZ bis 2 999 360
008 BRZ 3 000 bis 5 999 575
009 BRZ 6 000 bis 9 999 715
010 BRZ 10 000 bis 29 999 860
011 BRZ ab 30 000 1 075
012 erneute Erteilung des Freibordzeugnisses nach gemäß Anhang 1
Erneuerungsbesichtigung durch die Verwaltung
013 Bestätigung der von der Verwaltung durchgeführten jährlichen gemäß Anhang 1
Besichtigung im Zeugnis
Internationale Freibord-Ausnahmezeugnisse
a) für Schiffe neuartiger Bauart
b) für einmalige Auslandsfahrt
Erteilung des Zeugnisses vor Indienststellung des Schiffes
014 BRZ bis 2 999 360
015 BRZ 3 000 bis 5 999 575
016 BRZ 6 000 bis 9 999 715
017 BRZ 10 000 bis 29 999 860
018 BRZ ab 30 000 1 075
019 Erneute Erteilung des Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnisses 1,5fache der
nach Erneuerungsbesichtigungen durch die Verwaltung Gebühr nach Nummer 012
020 Bestätigung der durch die Verwaltung durchgeführten jährlichen 1,5fache der
Besichtigung im Freibord-Ausnahmezeugnis Gebühr nach Nummer 013
021 Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder 50 vom Hundert der Gebühr
Überprüfung durch die Verwaltung nach Nummer 001, mindestens
115
Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder
Überprüfung durch die zuständige Klassifikationsgesellschaft
022 BRZ bis 2 999 360
023 BRZ 3 000 bis 5 999 575
024 BRZ 6 000 bis 9 999 715
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 325
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
025 BRZ 10 000 bis 29 999 860
026 BRZ ab 30 000 1 075
027 Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung 230
(sofern nicht lfd. Nr. 013)
028 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang Gebühr
mit der Umregistrierung nach Nummer 013
029 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
030 Erteilung des Freibord-Zeugnisses aufgrund weiterer Besichtigungen 230
der zuständigen Klassifikationsgesellschaft
031 Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums 230
B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Spezialschiffe und Ausbildungsfahrzeuge gemäß
§ 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und gewerblich genutzte Sportboote sowie Tra-
ditionsschiffe
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998,
dem IMO-Code über die Sicherheit von Spezialschiffen und dem Internationalen Code für die Sicherheit
von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code)
Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Bäderboote und
Sportanglerfahrzeuge
101 Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes gemäß Anhang 1
102 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe gemäß Anhang 1
103 Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen Gebühr
nach Nummer 102
104 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeits- 1,5fache der Gebühr
fahrzeuge vor Indienststellung nach Nummer 101
105 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene 1,5fache der Gebühr
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Nummer 102
106 Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Sicherheitszeugnis 1,5fache der Gebühr
für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Nummer 102
107 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeits- 50 vom Hundert
fahrzeugen vor deren Indienststellung der Gebühr nach Nummer 101
oder 301 oder 501
108 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von vorhandenen 40 vom Hundert
Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen der Gebühr nach Nummer 102
oder 302 oder 502
109 Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis über 50 vom Hundert
die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen der Gebühr nach Nummer 102
oder 302 oder 502
110 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Spezialschiffe Gebühr
vor deren Indienststellung nach Nummer 101
111 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Spezialschiffe Gebühr
nach Nummer 102
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Ausbildungsfahrzeuge
gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und
für gewerblich genutzte Sportboote vor der Indienststellung
oder bei Erstbesichtigung
bei Schiffen mit einer
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
112 Rumpflänge von 8 m bis 16 m 335
113 Rumpflänge über 16 m bis 24 m 665
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Ausbildungs-
fahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986
und für vorhandene gewerblich genutzte Sportboote
bei Schiffen mit einer
114 Rumpflänge von 8 m bis 16 m 50 vom Hundert
der Gebühr nach Nummer 112
115 Rumpflänge über 16 m bis 24 m 50 vom Hundert
der Gebühr nach Nummer 113
116 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Sportfahrzeuge als 50 vom Hundert
Ausbildungsfahrzeug gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung der Gebühr nach Nummer 112,
von 1986 oder als gewerblich genutztes Sportboot 113, 114 oder 115
117 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der 230
Indienststellung nach einer Besichtigung durch einen vereidigten
Sachverständigen für das Sachgebiet „Traditionsschiffe“
118 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe 115
nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen
für das Sachgebiet „Traditionsschiffe“
119 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der Gebühr
Indienststellung nach einer Besichtigung durch die Verwaltung nach Nummer 101
120 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe Gebühr
nach einer Besichtigung durch die Verwaltung nach Nummer 102
121 Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis 115
für Traditionsschiffe
122 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen 50 vom Hundert
Zwischenbesichtigung der Gebühr nach Nummer 102
123 Testat durch die Verwaltung 115
C. Bau-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 sowie der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
Bau-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl
von 500 und mehr in der Auslandsfahrt
201 Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung gemäß Anhang 1
des Schiffes
Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe
207 BRZ bis 2 999 360
208 BRZ 3 000 bis 5 999 575
209 BRZ 6 000 bis 9 999 715
210 BRZ 10 000 bis 29 999 860
211 BRZ ab 30 000 1 075
212 Bestätigung der Verwaltung der jährlichen Pflichtbesichtigungen 230
oder Zwischenbesichtigungen
213 Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen 220 bis 825
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 327
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
214 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
215 Testat durch die Verwaltung 230
216 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang 50 vom Hundert
mit der Umregistrierung der Gebührengruppe 207 bis 211
D. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998
und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer
Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandsfahrt
301 Erteilung des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor gemäß Anhang 1
Indienststellung des Schiffes
302 Erteilung eines Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses sowie gemäß Anhang 1
die Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis
für vorhandene Schiffe
303 Bestätigung der jährlichen Pflichtbesichtigung 50 vom Hundert
im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis der Gebühr nach Nummer 302
304 Bestätigung der Zwischenbesichtigungen von Tankschiffen im Alter Gebühr
von zehn und mehr Jahren im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nach Nummer 302
305 Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen Gebühr
nach Nummer 302
306 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang Gebühr
mit der Umregistrierung nach Nummer 303
307 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
308 Testat durch die Verwaltung 230
E. Sicherheitszeugnisse für Reaktorschiffe
nach Kapitel VIII der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88
Sicherheitszeugnisse für Reaktor-Fahrgastschiffe und
Reaktor-Frachtschiffe
401 Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes 3fache der Gebühr
nach Nummer 101
oder Nummer 201 und 301
402 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe 3fache der Gebühr nach
Nummer 102 oder der Gebühren-
gruppe 207 bis 211 und 302
F. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe und
Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr
nach der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. De-
zember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge
und mehr
Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe
mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr in der nationalen Fahrt,
Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 und
Sonderfahrzeuge sowie Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe
501 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses gemäß Anhang 1
vor Indienststellung des Schiffes
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
502 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses gemäß Anhang 1
für vorhandene Schiffe
503 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der jährlichen 40 vom Hundert
Pflichtbesichtigung der Gebühr nach Nummer 502
504 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses aufgrund Gebühr
der Änderung der Zweckbestimmung oder des Erwerbs des Rechts nach Nummer 502
zur Führung der Bundesflagge
505 Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums 230
506 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und Gebühr
des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von nach Nummer 501
24 Meter Länge und mehr vor Indienststellung des Schiffes
507 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und Gebühr
des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von nach Nummer 502
24 Meter Länge und mehr bei vorhandenen Schiffen
508 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der regelmäßigen 40 vom Hundert
Besichtigung bei Fischereifahrzeugen von 24 Meter Länge und mehr der Gebühr nach Nummer 502
G. Ausnahmezeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998,
der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Richtlinie 97/70/EG
Ausnahmebescheinigungen oder Ausnahmezeugnisse für
Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe oder Fischereifahrzeuge,
Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse,
Freibordzeugnisse sowie Funk-Sicherheitszeugnisse und
vergleichbare Zeugnisse
601 Zulassung der Ausnahme vor Indienststellung des Schiffes 85 bis 1 655
602 Zulassung der Ausnahme für vorhandene Schiffe 40 bis 825
603 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
604 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang 50 vom Hundert
mit der Umregistrierung der Gebühr nach Nummer 602
H. Funk-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998
und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses
vor Indienststellung des Schiffes
701 – bei Schiffen BRZ bis 1 599 115
702 – bei Schiffen BRZ ab 1 600 230
Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses
für vorhandene Schiffe
703 – bei Schiffen BRZ bis 1 599 57
704 – bei Schiffen BRZ ab 1 600 115
705 Zeugnisumschreibung aufgrund eines EG-Zeugnisses Gebühr
nach Nummer 703 oder 704
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 329
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
706 Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung –
J. Sonstige Amtshandlungen
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998,
der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge, dem Internationalen Überein-
kommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(MARPOL 73/78), der Richtlinien 94/57/EG und 96/98/EG sowie der Gefahrgutverordnung See und dem
Ölschadengesetz
801 Erteilung einer Genehmigung von Änderungen nach 10 vom Hundert
einer Besichtigung der Gebühr, die für die
vorhergehende Besichtigung
erhoben wurde, mindestens
jedoch 115
802 Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses 10 vom Hundert
bis zu fünf Monaten der Gebühr, die für die
vorhergehende Besichtigung
erhoben wurde, mindestens
jedoch 115
803 Verlängerung der Gültigkeit eines Sicherheits- oder 10 vom Hundert
Ausnahme-Zeugnisses bis zu fünf Monaten der Gebühr, die für die
vorhergehende Besichtigung
erhoben wurde, mindestens
jedoch 115
Genehmigung zur Beförderung von Getreide
804 für den ersten Getreidebeladungsfall 495 bis 5 510
805 für jeden weiteren Getreidebeladungsfall 50 bis 550
806 Erteilung der Bescheinigung für Schiffe, die unter fremder Flagge
eingesetzt werden sollen
a) Neubauten vor Indienststellung Gebühr nach Nummer 001
und 101 bzw. 001, 201, 301
und 701 oder 702 bzw. 001,
501und 701 oder 702 sowie den
Gebührengruppen 1001 bis 1018
b) vorhandene Schiffe Gebühr nach Nummer 007 bis 011
oder 012, 102 bzw. 007 bis 011
oder 012, 207, 302 und 703
oder 704; bzw. 007 bis 011
oder 012, 502 oder 504 und 703
oder 704 sowie den Gebühren-
gruppen 1005 bis 1018
und sofern zutreffend
1023 bis 1026 und 1028
807 Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, Gebühr nach Nummer 102
die in der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollen oder 302 oder 502
808 Zulassung von Gegenständen im Bereich Schiffssicherheit 165 bis 11 020
809 Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen 85 bis 8 265
oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichti-
gungen von Schiffsanlagen, -einrichtungen und -ausrüstungen
insbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen
der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
810 Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen 75 vom Hundert
oder Zulassungen aufgrund von Prüfungen von Plänen und anderen der Gebühren für Besichtigungen
Unterlagen sowie Besichtigungsberichten im Zusammenhang mit und Überprüfungen im Inland
Besichtigungen und Überprüfungen durch die vom Germanischen
Lloyd anerkannten, im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
811 Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens , Gestattung 220 bis 2 755
des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen zuzüglich Auslagen
für die Benutzung von Luft-
und Wasserfahrzeugen im Inland
812 Überprüfung im Zusammenhang mit der Verweigerung 110 bis 2 755
des Hafenzugangs zuzüglich Auslagen
für die Benutzung von Luft-
und Wasserfahrzeugen im Inland
813 Nachbesichtigung nach einer der in Nummer 811 oder 812 110 bis 2 755
bezeichneten Maßnahme zuzüglich Auslagen
für die Benutzung von Luft-
und Wasserfahrzeugen im Inland
814 Operational Control nach SOLAS/Load Line/MARPOL 110 bis 5 510
zuzüglich Auslagen
für die Benutzung von Luft-
und Wasserfahrzeugen im Inland
815 Erteilung von Probefahrtsbescheinigungen 660 bis 8 265
Diese Gebühr kann auf
die Gebühren, die für Zeugnisse
nach § 9 der Schiffssicherheits-
verordnung zu erheben sind,
angerechnet werden.
816 Erteilung zusätzlicher Zeugnisse für einen weiteren Einsatz 115
817 Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, 115
einer Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung nach Abschnitt I
dieses Gebührenverzeichnisses ohne erneute Prüfung
der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben
818 Zulassung einer Ausnahme ohne notwendige Besichtigung 230
819 Bestätigung der Übereinstimmung des Notfallplans mit MARPOL 45
820 Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses durch die 230 bis 2 755
See-Berufsgenossenschaft
821 Bestätigung der Übereinstimmung des Ladungssicherungs- 45
handbuches mit Kapitel VI bzw. VII jeweils Regel 5.6 des
SOLAS-Übereinkommens
822 Bestätigung des SAR-Zusammenarbeitsplans für Fahrgastschiffe 45
823 Erteilung einer Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6 110
der Schiffssicherheitsverordnung von 1998
824 Festlegung der Abstände zur Überprüfung des sicheren Zustandes 110
nach § 9 Abs. 4 Satz 4 der Schiffssicherheitsverordnung von 1998
Amtshandlungen in Verbindung mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle
830 Auslagen und Vergütungen für Inlandsdienstreisen zum Zwecke nach Aufwand
der Prüfung und Zertifizierung von Firmen, Einrichtungen,
Ausrüstungen und Gegenständen
831 Prüfung und Zertifizierung von Firmen „Produktaudit“ nach Aufwand
832 Typerprobung und Produktzertifizierung nach Aufwand
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Anerkennung
und Akkreditierung von Klassifikationsgesellschaften
und Sachverständigen
850 Begründung eines Auftragsverhältnisses (vor Begründung nach Aufwand
eines Vertrages oder vor Vertragsänderungen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 331
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
852 Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung 165 bis 1 655
von Feuerlöschern
Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen
nach Anlage II zu MARPOL 73/78 bei Schiffen
856 BRZ 400 bis 3 999 110
857 BRZ ab 4 000 165
Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Handbuches für Verfahren
und Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78
858 BRZ 400 bis 3 999 55
859 BRZ ab 4 000 80
860 Gebühr für Amtshandlungen soweit nicht im Einzelnen 115 bis 5 510
in den Nummern 001 bis 1210 genannt
Ausstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase
oder gefährliche Güter als Massengut befördern, durch die
See-Berufsgenossenschaft (§ 6 Abs. 11 in Verbindung
mit § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See)
870 Erstausfertigung BRZ bis 2 999 715
871 BRZ 3 000 bis 7 999 1 145
872 BRZ 8 000 bis 19 999 1 430
873 BRZ ab 20 000 2 150
874 Ausstellung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung 55 bis 550
zur Beförderung von INF-Ladung
875 Erneuerung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874 50 vom Hundert
der Gebühr nach
Nummer 870 bis 874
876 Ersatzausfertigung oder Änderung der Zeugnisse 115
zu lfd. Nr. 870 bis 874
877 Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen 230
in Laderäumen von Seeschiffen, die bestimmte gefährliche Güter
befördern
K. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung
nach dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für sichere
Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung von 1998
Erfüllungsnachweis für die Landorganisation (DOC)
Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe,
Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
901 Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 505
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 780
902 Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 140
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 275
Sonstige Schiffe
903 Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 370
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 505
904 Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 70
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 140
905 Bestätigung der jährlichen Prüfung 50 vom Hundert
der Gebühr nach Nummer 902
Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC)
Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe,
Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
910 Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung
des Schiffes bei einer Schiffsgröße
BRZ bis 2 999 480
BRZ ab 3 000 725
911 Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße
BRZ bis 2 999 125
BRZ ab 3 000 250
Sonstige Schiffe
912 Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung
des Schiffes bei einer Schiffsgröße
BRZ bis 2 999 115
BRZ ab 3 000 230
913 Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße
BRZ bis 2 999 57
BRZ ab 3 000 115
914 Bestätigung der Zwischenprüfung 50 vom Hundert
der Gebühr nach
Nummer 911 oder 913
II. A m t s h a n d l u n g e n a u f d e m G e b i e t d e r Ve r h ü t u n g d e r M e e r e s v e r s c h m u t z u n g
nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), der 8. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung,
der Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser, der
Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88
Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Ölverschmutzung
– für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl größer 150
Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung
der Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes
1001 BRZ bis 2 999 715
1002 BRZ 3 000 bis 7 999 1 145
1003 BRZ 8 000 bis 19 999 1 435
1004 BRZ ab 20 000 2 150
Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung
der Ölverschmutzung für vorhandene Schiffe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 333
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
1005 BRZ bis 2 999 360
1006 BRZ 3 000 bis 7 999 575
1007 BRZ 8 000 bis 19 999 715
1008 BRZ ab 20 000 1 075
– für sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl größer als 400
Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung
der Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes
1009 BRZ bis 2 999 360
1010 BRZ 3 000 bis 5 999 575
1011 BRZ 6 000 bis 9 999 715
1012 BRZ 10 000 bis 29 999 860
1013 BRZ ab 30 000 1 075
Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung
der Ölverschmutzung für vorhandene Schiffe
1014 BRZ bis 2 999 205
1015 BRZ 3 000 bis 5 999 285
1016 BRZ 6 000 bis 9 999 360
1017 BRZ 10 000 bis 29 999 430
1018 BRZ ab 30 000 535
Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung
bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut
Erteilen eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der
Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe
als Massengut vor Indienststellung des Schiffes
1019 BRZ bis 2 999 715
1020 BRZ 3 000 bis 7 999 1 145
1021 BRZ 8 000 bis 19 999 1 435
1022 BRZ ab 20 000 2 150
Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung
der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger
Stoffe als Massengut für vorhandene Schiffe
1023 BRZ bis 2 999 360
1024 BRZ 3 000 bis 7 999 575
1025 BRZ 8 000 bis 19 999 715
1026 BRZ ab 20 000 1 075
Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung
durch Abwasser
1027 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung 575
über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser vor
Indienststellung des Schiffes
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
1028 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung 285
über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser für vorhan-
dene Schiffe
1029 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein 575
Bewuchsschutzsystem vor Indienststellung des Schiffes
1030 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein 290
Bewuchsschutzsystem für vorhandene Schiffe
1031 Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung 590
der Luftverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes
1032 Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung 295
der Luftverschmutzung für vorhandene Schiffe
1033 Bestätigung der jährlichen Besichtigung oder der 50 vom Hundert
Zwischenbesichtigung in der Bescheinigung über der Gebühr nach Nummer 1032
die Verhütung der Luftverschmutzung
1038 Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses 10 vom Hundert
über die Verhütung der Ölverschmutzung, eines Internationalen der Gebührengruppen 1005
Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der bis 1008 oder 1014 bis 1018
Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut oder 1023 bis 1026
oder eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung
der Verschmutzung durch Abwasser bis zu fünf Monaten
1039 Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung 165 bis 3 855
der Meeresverschmutzung
1040 Vorläufige Bewertung von Chemikalien, die noch nicht den einzelnen 165 bis 1 655
Stoffgruppen zugeordnet sind
1041 Bestätigung der ordnungsgemäßen Abgabe von Ladungsresten 275 bis 1 655
1042 Befreiung von den Bestimmungen zur Abgabe von Ladungsresten 140 bis 1 100
oder Bestätigung alternativer Maßnahmen zum Vorwaschen von
Ladungstanks
1043 Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, 115
Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung
der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben
1044 Testat der Verwaltung 230
1045 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
1046 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang 50 vom Hundert
mit der Umregistrierung der Gebühr nach den
Gebührengruppen 1001 bis 1026
III. A m t s h a n d l u n g e n n a c h d e r V e r o r d n u n g ü b e r d i e S e e d i e n s t t a u g l i c h k e i t
1101 Allgemeine körperliche Untersuchung einschließlich Prüfung 12
des Hörvermögens
1102 Prüfung der Sehschärfe 4
1103 Prüfung der Farbtüchtigkeit 4
1104 Röntgenaufnahme der Lunge 20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 335
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
1105 Ergänzungsuntersuchung durch beauftragte Ärzte einfacher Satz der nach der
Gebührenordnung für Ärzte zu
zahlenden Beträge
1106 Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses bzw. 3
der Bescheinigung über Seedienstuntauglichkeit
1107 Ausstellen der Bescheinigung zur Vorlage zum Erwerb 3
von Befähigungszeugnissen
1108 Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 8
und 4 des Infektionsschutzgesetzes
IV. A m t s h a n d l u n g e n a u f d e m G e b i e t d e r B e s e t z u n g d e r S c h i f f e
nach der Schiffsbesetzungsverordnung und der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Schiffsbesatzungszeugnisse
1201 Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses 110 bis 1 100
1202 Neuerteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses nach Ablauf 55 bis 550
der Gültigkeit oder einer Änderung
1203 Ersatzausstellung des Schiffsbesatzungszeugnisses 11 bis 55
1204 Verbot des Auslaufens oder Genehmigung der Weiterfahrt 220 bis 2 205
unter Auflagen
1206 Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses für Fischereifahrzeuge
mit bis zu zwei Mann Besatzung
a) Erstausstellung 22
b) Neuerteilung 11
Erteilung des Befähigungsnachweises
1207 Rettungsbootmann 17
1208 Rettungsbootmann für schnelle Bereitschaftsboote 17
1209 fortschrittliche Brandbekämpfung 17
1210 über Einführung- und Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung 17
für alle Seeleute
V. S o n s t i g e g e b ü h r e n p f l i c h t i g e Ta t b e s t ä n d e
1301 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit bis zu 75 vom Hundert
der Betroffene dazu Anlass gegeben hat der Gebühr für die Amtshandlung
1302 Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen bis zu 75 vom Hundert
Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme der Gebühr für die Amtshandlung
einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung
1303 Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, 10
soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen bis zu dem Betrag, der für
eine Kostenentscheidung richtet. die Vornahme der angefochtenen
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, Amtshandlung vorgesehen ist
weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
1304 Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen bis zu 75 vom Hundert
Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung der Gebühr nach Nummer 1303
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
Anhang 1
zum Gebührenverzeichnis
Zu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses
Brutto-
raumzahl 0012) 012 013 1011)2) 1021)2) 2012)6) 3012)6) 3022)6) 5013)4)5) 5023)4)5)
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
bis 150 1 137,03 254,40 127,19 5 685,15 340,88 – – – 1 790,06 197,94
bis 300 1 137,03 254,40 127,19 5 685,15 681,76 – – – 1 790,06 197,94
über 300 1 137,03 254,40 127,19 5 685,15 681,76 758,11 1 575,19 442,24 1 790,06 197,94
zuzüglich
für je 233,33 49,99 29,97 13,47 606,49 446,44 – – – 181,09 19,73
über 1 000 1 283,61 335,27 167,59 7 504,62 2 021,10 769,13 1 575,19 442,24 2 333,33 261,07
zuzüglich
für je 200 37,06 20,23 9,61 454,87 250,17 18,19 96,89 26,97 142,38 16,00
über 3 000 1 654,25 537,56 268,73 12 053,30 4 522,80 940,77 2 544,03 711,86 3 757,16 421,09
zuzüglich
für je 100 19,54 10,95 5,47 242,59 94,35 9,43 52,23 14,73 75,81 8,65
über 9 000 2 826,66 1 195,10 596,66 26 608,74 10 183,71 1 506,03 5 677,90 1 595,89 8 305,84 940,02
zuzüglich
für je 100 11,80 6,73 3,38 158,36 58,97 6,06 37,07 10,12 52,23 5,75
über 14 000 3 416,59 1531,75 765,69 34 526,53 13 131,93 1 809,16 7 531,64 2 101,59 10 917,39 1 227,37
zuzüglich
für je 100 9,43 5,38 2,68 117,93 44,71 4,72 28,65 8,00 40,43 4,54
über 27 000 4 642,75 2 231,26 1 113,62 49 857,27 18 936,80 2 422,98 11 256,28 3 141,70 16 172,92 1 817,02
zuzüglich
für je 100 4,72 2,68 1,36 – 22,73 2,36 15,15 4,22 21,05 2,37
über 92 000 7 711,83 3 970,90 1 992,59 – 33 714,52 3 953,85 21 108,09 5 888,49 29 851,92 3 355,23
zuzüglich
für je 100 2,36 1,36 0,67 – – 1,18 8,42 2,53 – –
1) Zu lfd. Nr. 101 und 102 = Haben Fahrgastschiffe oder Traditionsschiffe kein gültiges Klassenzertifikat*, werden die Gebühren auf
das 4,5fache erhöht.
2) Zu lfd. Nr. 001, 101, 102 und 201 sowie Ermäßigung der Gebühr auf das 0,7fache bei Fahrgastschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Einrichtungen
zu lfd Nr. 301 und 302 = und Frachtschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen.
3) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = Liegt kein gültiges Klassenzertifikat* vor, werden die Gebühren auf das 6,3fache erhöht.
4) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = Bei Schiffen ohne eigenen Antrieb und ohne unter Schiffssicherheitsgesichtspunkten zu prüfende
Hilfsmaschinen oder Tanks ermäßigen sich die Gebühren auf das 0,5fache.
5) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = Bei Behördenschiffen ermäßigt sich die Gebühr auf das 0,5fache, wenn die Behörde eine Eigenüber-
wachung durchführt.
6) Zu lfd. Nr. 201, 301, 302 = Ab einer Bruttoraumzahl größer/gleich 500.
* Klassenzertifikat einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die See-Berufsgenossenschaft ein Auftragsverhältnis geregelt hat.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 337
Zweite Verordnung
zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
Vom 23. Februar 2005
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Textilkennzeichnungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I
S. 1285), die zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 15. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), zuletzt geändert durch Artikel 141 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt:
„33a. „Polylactid“
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu
mindestens 85 Masseprozent aus Milchsäureestereinhei-
ten besteht, die aus natürlich vorkommenden Zuckern
gewonnen werden, und deren Schmelzpunkt bei mindes-
tens 135º C liegt.“
2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt:
„33a Polylactid 1,50“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Februar 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
Zweite Verordnung
zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 23. Februar 2005
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Aus-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Änderung der IT-Fortbildungsverordnung
Die IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S.1547), geändert
durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird nach der Angabe „(BAnz. Nr. 105a vom 12. Juni 2002)“ die
Angabe „ , geändert durch Änderung der Bekanntmachung der Vereinbarung
über die Spezialisten-Profile im Rahmen des Verfahrens zur Ordnung der
IT-Weiterbildung vom 21. Oktober 2004 (BAnz. Nr. 244a vom 23. Dezember
2004),“ eingefügt.
2. In den Anlagen 1 bis 4 werden jeweils die Wörter „geändert durch die Verord-
nung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ durch die Wörter „zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 338)“ ersetzt.
Artikel 2
Aufhebung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin – Fachrichtung Fotobildtechnik
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Fotobildtechnik
vom 22. September 1982 (BGBl. I S. 1333), geändert durch die Verordnung vom
6. November 1984 (BGBl. I S. 1330), wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 2005
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 339
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
Vom 23. Februar 2005
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 3. Durchführen von Aufgaben des Rohr-, Kanal- und
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch Industrieservice und Übertragen auf die Mitarbeiter
Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 und Mitarbeiterinnen unter Sicherstellen der Arbeitssi-
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun- cherheits-, Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheits-
desministerium für Bildung und Forschung nach Anhören vorschriften;
des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesminis- 4. Einsetzen, Führen und Fördern von Mitarbeitern und
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Mitarbeiterinnen; Fördern der Innovationsbereit-
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes- schaft, der Entwicklung und der Weiterbildung der
ministerium für Wirtschaft und Arbeit: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Anleiten zu selb-
ständigem, verantwortungsbewusstem und wirt-
schaftlichem Handeln; Fördern der Kommunikation
§1 zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den
Führungskräften sowie mit den Personalvertretungen;
Ziel der Prüfung Mitwirken bei der Planung des Personalbedarfs und
und Bezeichnung des Abschlusses bei Stellenbesetzungen sowie Verantworten von Aus-
bildung;
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum 5. Überwachen der Kosten und der Arbeitsleistung;
Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Rohr-, Koordinieren von Maßnahmen zur Zusammenarbeit
Kanal- und Industrieservice erworben worden sind, kann mit anderen Betriebseinheiten und Dritten;
die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8
durchführen. 6. Sicherstellen qualitätssichernder Maßnahmen in
enger Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation Fachkräften; Sensibilisieren der Mitarbeiter und Mit-
zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für arbeiterinnen für Belange des Informations- und
Rohr-, Kanal- und Industrieservice und damit die Befähi- Datenschutzes.
gung:
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
1. in privaten und öffentlichen Unternehmen unter- kannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin
schiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie für Rohr-, Kanal- und Industrieservice.
in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern
eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Füh-
§2
rungsaufgaben wahrzunehmen und
Umfang der Meisterqualifikation
2. sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich
und Gliederung der Prüfung
verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und
auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, (1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister/zur
der Personalführung und -entwicklung flexibel ein- Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrie-
zustellen sowie den technisch-organisatorischen service umfasst:
Wandel im Unternehmen mitzugestalten.
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi-
2. Grundlegende Qualifikationen,
kation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang ste-
hende Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüf- 3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
ten Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice wahr-
nehmen zu können: (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord-
1. Informieren und Beraten von Kunden; Erstellen von nung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund
Leistungsverzeichnissen, Schließen von Kundenver- einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die
einbarungen, Fördern von Kundenbindung; nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach
§ 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwer-
2. Planen und Organisieren von betrieblichen Aufgaben- tig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis soll vor Ablegen
stellungen unter Berücksichtigung technischer, wirt- des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikatio-
schaftlicher, sozialer, personeller und rechtlicher Rah- nen“ erfolgen.
menbedingungen; Planen der Arbeitsabläufe ein-
schließlich des Einsatzes von Materialien und Be- (3) Die Prüfung zum Geprüften Meister/zur Geprüften
triebsmitteln; Mitwirken an der Planung neuer Arbeits- Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice gliedert
techniken und Prozessabläufe; sich in die Prüfungsteile:
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
1. Grundlegende Qualifikationen und anwendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechts-
vorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die
2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie
Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den
gemäß § 4 zu prüfen. Gesundheitsschutz und den Umweltschutz zu gewähr-
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich leisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden
und mündlich in Form von handlungsspezifischen Auf- Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können
gabenstellungen gemäß § 5 zu prüfen. folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
§3 Bestimmungen bei der Gestaltung individueller
Zulassungsvoraussetzungen Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-
beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi- Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des
kationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zur Fach- 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-
kraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, zur Fach- sungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts;
kraft für Abwassertechnik, zur Fachkraft für Wasser-
versorgungstechnik, zur Fachkraft für Kreislauf- und 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
Abfallwirtschaft, zum Ver- und Entsorger/zur Ver- und lich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung so-
Entsorgerin und danach eine mindestens einjährige wie der Arbeitsförderung;
Berufspraxis oder
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen
eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder Institutionen;
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-
Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach- schutzes, der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, der Luft-
weist: reinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlen-
schutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Quali-
fikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, 6. Berücksichtigen wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
und und Bestimmungen sowie des Datenschutzes.
2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 beinhalteten Praxiszeiten (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-
mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis. deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rah-
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll men anwendungsbezogener Handlungen betriebswirt-
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften schaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volks-
Meisters/einer Geprüften Meisterin für Rohr-, Kanal- und wirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können.
Industrieservice gemäß § 1 Abs. 3 haben. Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren
Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe
Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vor- nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurtei-
lage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft len und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen kön-
macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwor- nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtferti-
gen. 1. Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprinzi-
pien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusam-
menhänge und sozialer Wirkungen;
§4
Grundlegende Qualifikationen 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-
bau- und Ablauforganisation;
(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist
in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen: 3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-
lung;
1. Rechtsbewusstes Handeln;
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der
2. Betriebswirtschaftliches Handeln;
kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommuni-
kation und Planung; 5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und
Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver-
4. Zusammenarbeit im Betrieb; fahren.
5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und tech-
(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der
nischer Gesetzmäßigkeiten.
Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähig-
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ keit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analy-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen sieren, planen und transparent machen zu können. Dazu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 341
gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstel- aus der betrieblichen Praxis anwenden zu können. In die-
len, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
angemessene Präsentationstechniken anwenden zu geprüft werden:
können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-
onsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-
schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Betriebs-, Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf
Produkt- und Prozessdaten mittels EDV-Systemen Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxydations-
und Bewerten visualisierter Daten; und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen,
galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungs-
2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho-
vorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und
den sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;
pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;
3. Anwenden von Präsentationstechniken;
2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, trieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-
Statistiken, Tabellen und Diagrammen; den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden; 3. Berechnen von betriebs- und prozesstechnischen
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Größen bei Belastungen und Bewegungen;
Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes 4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchfüh-
entsprechender Informations- und Kommunikations- ren von einfachen statistischen Berechnungen sowie
mittel. ihre graphische Darstellung.
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ (7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen gaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungs-
anwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge bereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betra-
des Sozialverhaltens erkennen, deren Auswirkungen auf gen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 min-
die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene destens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1
Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam- Nr. 5 mindestens 60 Minuten.
menarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leis-
tungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-
fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte fungsleistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten
lösen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und ange- Prüfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen er-
messene Führungstechniken anwenden zu können. In bracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren
geprüft werden: ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht
diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-
Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufs- tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der
weges und unter Berücksichtigung persönlicher und mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note
sozialer Gegebenheiten; zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-
verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von §5
Maßnahmen zu deren Verbesserung;
Handlungsspezifische Qualifikationen
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen; tionen“ umfasst die Handlungsbereiche „Technik“,
„Organisation“ sowie „Führung und Personal“. Die Hand-
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
lungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwer-
rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
punkte:
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand- 1. Handlungsbereich „Technik“:
lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu- a) Anlagen- und Verfahrenstechnik,
sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu
fördern; b) Reinigungstechnik,
6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch c) Inspektionstechnik,
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
d) Wartung und Unterhalt;
Probleme und sozialer Konflikte.
(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwissen- 2. Handlungsbereich „Organisation“:
schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll die a) Kostenwesen,
Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige naturwis-
senschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur b) Betriebsführung und Kundenorientierung,
Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathe- c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
matische, physikalische, chemische und technische
Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben d) Recht;
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
3. Handlungsbereich „Führung und Personal“: erkennen, Istwerte zu ermitteln und Abweichungen zu
a) Personalführung, beurteilen. In diesem Rahmen können folgende Quali-
fikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft
b) Personalentwicklung, werden:
c) Managementsysteme. a) Festlegen von Inspektionszyklen,
(2) Es werden drei die Handlungsbereiche integrieren- b) Durchführen von Sicht- und Funktionskontrollen
de Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter sowie Dokumentation der Ergebnisse,
Berücksichtigung der „Grundlegenden Qualifikationen“
gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu c) Bestimmen von Verschmutzungsgraden,
lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situati- d) Beurteilen der Abweichungen auf die Prozess-
onsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die ergebnisse;
Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Quali-
fikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindes- 4. im Qualifikationsschwerpunkt „Wartung und Unter-
tens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der halt“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, durch
schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindes- Arbeitsvorbereitung, Arbeits- und Anlagensicherheit
tens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht und Renovationstechniken den betriebssicheren
Stunden. Zustand von Industrie- und Produktionsanlagen,
abwassertechnische Anlagen und andere Ver- und
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs- Entsorgungsanlagen zusammen mit den Mitarbeitern
bereich „Technik“ sollen dessen Qualifikationsschwer- und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und
punkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darü- Vorschriften zu erhalten und wieder herzustellen. In
ber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations- diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhal-
schwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“ te in den Situationsaufgaben geprüft werden:
sowie „Führung und Personal“ integrativ mit berücksich-
tigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende a) Erstellen von Ablauf- und Arbeitsplänen, Betriebs-
Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Tech- anweisungen, Sicherheits- und Gesundheits-
nik“ mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den schutzplänen,
Nummern 1 bis 4 umfassen: b) Planen, Durchführen und Nachbereiten des Still-
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Anlagen- und Verfah- standsmanagements,
renstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
c) Durchführen von Sicherheitsunterweisungen,
die Funktionsfähigkeit der Industrie- und Produktions-
anlagen, abwassertechnische Anlagen und andere d) Planen, Umsetzen und Überwachen von Vorgaben
Ver- und Entsorgungsanlagen und verfahrenstech- des Brand-, Atem- und Explosionsschutzes,
nische Abläufe zu beurteilen und die Beseitigung von
e) Beherrschen und Umsetzen anlagen- und sicher-
Störungen zusammen mit den Mitarbeitern und Mit-
heitsrechtlicher Vorschriften,
arbeiterinnen entsprechend den Normen und Vor-
schriften zu veranlassen. In diesem Rahmen können f) Koordinieren und Überwachen von Montage und
folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsauf- Demontage,
gaben geprüft werden:
g) Auswählen, Anwenden und Überwachen der
a) Beurteilen der Funktionsfähigkeit von Anlagen und Renovationstechnik zur Reparatur örtlich begrenz-
Funktionsteilen, ter Schäden,
b) Beurteilen von Schadensbildern und Veranlassen h) Erstellen von Dokumentationen.
von Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen,
(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
c) Vorbereiten von Revisionen und Stillständen; bereich „Organisation“ sollen dessen Qualifikations-
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Reinigungstechnik“ schwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, reinigungs- soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den
technische Verfahren, Geräte und Anlagen zu beherr- Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche
schen und zusammen mit den Mitarbeitern und Mit- „Technik“ sowie „Führung und Personal“ integrativ mit
arbeiterinnen entsprechend den Normen und Vor- berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsauf-
schriften deren Anwendung zu gewährleisten. In die- gabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungs-
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in bereich „Organisation“ mit den Qualifikationsschwer-
den Situationsaufgaben geprüft werden: punkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:
a) Beurteilen, Auswählen und Anwenden geeigneter 1. im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenwesen“ soll die
reinigungstechnischer Verfahren, Geräte und An- Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftli-
lagen, che Zusammenhänge und kostenrelevante Einfluss-
faktoren erfassen und beurteilen zu können. Die
b) Auswählen, Anwenden und Überwachen von Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeein-
sicherheitstechnischen Verfahren, Geräten und flussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kosten-
Anlagen; bewussten Handeln zu planen, zu organisieren, ein-
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Inspektionstechnik“ zuleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähig-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, geeignete keit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren
Inspektionstechniken auszuwählen, um zusammen anwenden und organisatorische sowie personelle
mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entspre- Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfakto-
chend den Normen und Vorschriften Sollwerte zu ren beurteilen und berücksichtigen zu können. In die-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 343
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs
den Situationsaufgaben geprüft werden: mit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr-
denden Stoffen und Betriebsmitteln,
a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von
Kosten, e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicher-
b) Überwachen und Einhalten des Budgets,
heit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von
c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelas-
Berücksichtigung alternativer Konzepte, tungen;
d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitar- 4. im Qualifikationsschwerpunkt „Recht“ soll das Ver-
beiter und Mitarbeiterinnen, trautsein mit den für den Rohr-, Kanal- und Industrie-
service relevanten Rechtsvorschriften und die Fähig-
e) Anwenden von Kalkulationsverfahren, keit, diese im Rahmen der Tätigkeit berücksichtigen
f) Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft, zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen
können folgende Qualifikationsinhalte in den Situati-
g) Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und onsaufgaben geprüft werden:
Leistungen;
a) Berücksichtigen der Betriebssicherheitsverord-
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebsführung und nung und des unterstützenden Regelwerks,
Kundenorientierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
werden, dass die Instrumente der Betriebsführung b) Berücksichtigen des Vertragsrechts für die öffentli-
und Kundenorientierung gemeinsam mit den Mitar- che und private Vergabe,
beitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Nor-
c) Berücksichtigen des Kreislaufwirtschafts- und
men und Vorschriften beherrscht werden. In diesem
Abfallrechts und des untergesetzlichen Regel-
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den
werks,
Situationsaufgaben geprüft werden:
d) Berücksichtigen des Wasserrechts und des Bun-
a) Disponieren von Betriebsmitteln, Geräten und
desimmissionsschutzrechts,
Fahrzeugen,
e) Berücksichtigen des Güterkraftverkehrs-, Straßen-
b) Planen des Personaleinsatzes,
verkehrs-, Gefahrgut- und Transportrechts.
c) Anwenden von Betriebs- und Hilfsmitteln sowie
(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
Kommunikationstechniken bei der Disposition,
bereich „Führung und Personal“ sollen dessen Qualifika-
d) Einhalten von Qualitätsstandards, tionsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsauf-
gabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den
e) Anwenden von Kenntnissen über Organisations-
Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche
verschulden unter Berücksichtigung der Betriebs-
„Technik“ und „Organisation“ integrativ mit berück-
organisation und der Managementhaftung,
sichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe
f) Anwenden von Methoden der Kundengewinnung, folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbe-
der Kundenbetreuung und der Kundenbindung, reich „Führung und Personal“ mit den Qualifikations-
schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:
g) Bearbeiten von Kundenanfragen und Kundenauf-
trägen, Überwachen der Zahlungseingänge; 1. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll
die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personal-
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und bedarf ermitteln und den Personaleinsatz entspre-
Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen chend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen
werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter
Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernis-
Einhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit sen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu
umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erken- verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem
nen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den
Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie Situationsaufgaben geprüft werden:
sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mit-
arbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheits- a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und
schutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin- gung technischer und organisatorischer Verände-
halte in den Situationsaufgaben geprüft werden: rungen,
a) Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der b) Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit-
Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und arbeiterinnen unter Berücksichtigung der betriebli-
Umweltschutzes, chen Anforderungen sowie ihrer persönlichen Eig-
nung und Befähigung,
b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-
arbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit, des c) Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedin-
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, gungen beim Einsatz von Fremdpersonal und
Fremdfirmen,
c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in
der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und d) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-
Gesundheitsschutzes, gen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen,
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
e) Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde- schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungs-
nen Verantwortung, bereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schrift-
lichen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere
f) Fördern der Kommunikations- und Kooperations-
die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich
bereitschaft,
geprüft werden. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteil-
g) Anwenden von Führungsmethoden und -instru- nehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minu-
menten, ten und höchstens 60 Minuten dauern.
h) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an (7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situati-
Verbesserungsprozessen, onsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht,
i) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergän-
und Projektgruppen; zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren un-
genügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-
Grundlage einer qualitativen und quantitativen Per- tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der
sonalplanung eine systematische Personalentwick- mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note
lung durchführen zu können. Dazu gehört, Personal- zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-
entwicklungspotenziale einschätzen und Personal- lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
entwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu
können. Es sollen entsprechende Maßnahmen
geplant, realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die §6
Umsetzung im Betrieb gefördert werden können. In Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhal-
te in den Situationsaufgaben geprüft werden: Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil-
nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung
a) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, in ein-
innovationsorientierte Personalentwicklung sowie zelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils und in
der Erfolgskriterien, Ermitteln des Personalent- den schriftlichen Situationsaufgaben im Prüfungsteil
wicklungsbedarfs, „Handlungsspezifische Qualifikationen“ freistellen, wenn
b) Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer
vorgegebenen Kriterien, zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich an-
erkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-
c) Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der lichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg ab-
Personalentwicklung zur Qualifizierung, gelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechen-
d) Beraten, Fördern, Beurteilen und Unterstützen von den Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer Eine Freistellung von der Prüfung im situationsbezoge-
beruflichen Entwicklung; nen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht zulässig.
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Managementsyste-
me“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der §7
Realisierung, Verbesserung und Weiterentwicklung
Bewerten der Prüfungsteile
von Managementsystemen mitzuwirken. Die Fähig-
und Bestehen der Prüfung
keit umfasst, die Ziele der Managementsysteme
durch Anwendung entsprechender Methoden und (1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“
Führung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erreichen und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind geson-
zu können. In diesem Rahmen können folgende Quali- dert nach Punkten zu bewerten.
fikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft
werden: (2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-
nen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der
a) Berücksichtigen des Einflusses von Management- Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen
systemen auf das Unternehmen, Prüfungsbereichen zu bilden.
b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit- (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
arbeiterinnen bezüglich der Systemziele, tionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das
c) Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbes- situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus
serung und Weiterentwicklung von Management- der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden.
systemen, (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
d) kontinuierliches Umsetzen geeigneter Maßnah- nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil
men zur Erreichung von Managementzielen. „Grundlegende Qualifikationen“ in allen Prüfungsberei-
chen mindestens ausreichende Leistungen und im Prü-
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den
Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben- schriftlichen Situationsaufgaben und dem situations-
stellungen analysieren, strukturieren und einer begründe- bezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausrei-
ten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungs- chende Leistungen erbracht hat.
vorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechni-
ken erläutern und erörtern zu können. Das situations- (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
bezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 345
lage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2 (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und
sind die im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
erzielte Note und die in den Prüfungsbereichen erzielten Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur
Punkte sowie die in den schriftlichen Situationsaufgaben Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag
und dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den
Noten einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 schriftlichen Situationsaufgaben und dem situations-
sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungs- bezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn die dort in
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzuge- einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen
ben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf
arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.
im Zeugnis einzutragen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft,
ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksich-
tigen.
§8
Wiederholung der Prüfung §9
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal Inkrafttreten
wiederholt werden. Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 2005
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice/
Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice/
Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Rohr-, Kanal- und Indus-
trieservice/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 339)
bestanden.
Datum .............................................................................
Unterschrift(en) ...............................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 347
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice/
Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice/
Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Rohr-, Kanal- und Indus-
trieservice/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 339) mit folgen-
den Ergebnissen1) bestanden:
1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: .........................................................................................................................................
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
Note
I. Grundlegende Qualifikationen ..........................
Prüfungsbereiche: Punkte
Rechtsbewusstes Handeln ..........................
Betriebswirtschaftliches Handeln ..........................
Anwenden von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung ..........................
Zusammenarbeit im Betrieb ..........................
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher
und technischer Gesetzmäßigkeiten ..........................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .......................................
in ........................................................... vor ........................................................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/
Prüfungsbereich ................................................ freigestellt.“)
Note
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
Integrative schriftliche Situationsaufgaben im
Handlungsbereich Technik ..........................
Handlungsbereich Organisation ..........................
Handlungsbereich Führung und Personal ..........................
Situationsbezogenes Fachgespräch im
Handlungsbereich ..................................................... ..........................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am.........................................
in ........................................................... vor ........................................................................... abgelegte Prüfung in der schriftlichen
Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich .................................................... freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ............................................ in .........................................
vor ............................................. erbracht.
Datum .............................................................................
Unterschrift(en) ...............................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 349
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
Vom 23. Februar 2005
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes der Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch und Dritten; Informieren und Beraten von Kunden;
Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 Berücksichtigen und Anwenden fachspezifischer
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun- Rechtsvorschriften sowie der Regelungen zum
desministerium für Bildung und Forschung nach Anhören Arbeits- und Gesundheitsschutz;
des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesminis- 3. Führen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Unternehmensziele unter Berücksichtigung ihrer
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes- Befähigungen; Anleiten der Mitarbeiter und Mitarbei-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit: terinnen zu selbständigem und verantwortlichem
Handeln; Planen des Personalbedarfs und Mitwirken
bei Stellenbesetzungen; Fördern der Kommunikation
§1 zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den
Führungskräften sowie mit den Personalvertretungen;
Ziel der Prüfung
Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
und Bezeichnung des Abschlusses
Fördern der Innovationsbereitschaft, der Entwicklung
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und und der Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeite-
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum rinnen; Verantworten der Ausbildung; Durchführen
Geprüften Wassermeister/zur Geprüften Wassermeisterin von Maßnahmen zur Erreichung der Qualitätsmana-
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prü- gementziele.
fungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation kannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte
zum Geprüften Wassermeister/zur Geprüften Wasser- Wassermeisterin.
meisterin und damit die Befähigung:
1. in privaten und öffentlichen Unternehmen unter- §2
schiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen
und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Umfang der Meisterqualifikation
Organisations- und Führungsaufgaben wahrzuneh- und Gliederung der Prüfung
men und (1) Die Qualifikation zum Geprüften Wassermeister/zur
2. sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich Geprüften Wassermeisterin umfasst:
verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und 1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
auf neue Methoden der Organisationsentwicklung,
der Personalführung und -entwicklung flexibel einzu- 2. Grundlegende Qualifikationen,
stellen sowie den technisch-organisatorischen Wan-
del im Unternehmen mitzugestalten. 3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali- (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
fikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang ste- Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord-
hende Aufgaben eines Geprüften Wassermeisters/einer nung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund
Geprüften Wassermeisterin wahrnehmen zu können: einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die
nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach
1. Mitwirken bei der Planung von Anlagen; Bauen und § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleich-
Einrichten von Anlagen und Arbeitsstätten; Betreiben wertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis soll vor
und Überwachen der Anlagen im Hinblick auf Quali- Ablegen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Quali-
täts- und Sicherheitsanforderungen; Planen und fikationen“ erfolgen.
Überwachen des Einsatzes von Betriebsmitteln; Er-
kennen und Beurteilen von Störungen sowie Einleiten (3) Die Prüfung zum Geprüften Wassermeister/zur
von Maßnahmen zu deren Behebung; Veranlassen Geprüften Wassermeisterin gliedert sich in die Prüfungs-
und Beaufsichtigen der Instandhaltung von Anlagen teile:
und Betriebsmitteln; 1. Grundlegende Qualifikationen und
2. Steuern des Betriebes und Überwachen von Betriebs- 2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
abläufen; Aufstellen von Budgets und Kostenplänen;
Überwachen der Kostenentwicklung; Kalkulieren und (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in
Vorbereiten der Vergabe, Durchführen, Überwachen Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen
sowie Abnehmen von Baumaßnahmen; Koordinieren gemäß § 4 zu prüfen.
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich (5) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2
und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufga- genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den
benstellungen gemäß § 5 zu prüfen. Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vor-
lage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft
§3 macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwor-
ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtferti-
Zulassungsvoraussetzungen gen.
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-
kationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: §4
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zur Fach-
Grundlegende Qualifikationen
kraft für Wasserversorgungstechnik und danach eine
mindestens einjährige Berufspraxis oder (1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum Ver- in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
und Entsorger/zur Ver- und Entsorgerin und die elek- 1. Rechtsbewusstes Handeln;
trotechnische Qualifikation und danach eine mindes-
tens einjährige Berufspraxis oder 2. Betriebswirtschaftliches Handeln;
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommuni-
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und die kation und Planung;
elektrotechnische Qualifikation und danach eine min- 4. Zusammenarbeit im Betrieb;
destens zweijährige Berufspraxis oder
5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und techni-
4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis und die
scher Gesetzmäßigkeiten.
elektrotechnische Qualifikation und danach eine min-
destens zweijährige Berufspraxis. (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische
anwendungsbezogener Handlungen einschlägige
Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-
Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu
weist:
gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mit-
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Quali- arbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu ge-
fikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, stalten sowie nach rechtlichen Grundlagen die Arbeits-
und sicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umwelt-
2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beinhalteten Praxiszeiten schutz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit
mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis. den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll geprüft werden:
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften
Wassermeisters/einer Geprüften Wassermeisterin gemäß 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
§ 1 Abs. 3 haben. Bestimmungen bei der Gestaltung individueller
Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mit-
(4) Die elektrotechnische Qualifikation gemäß Absatz 1 arbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
Nr. 2 bis 4 umfasst folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des
1. Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschrei- Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
ben,
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-
2. Gefahren des elektrischen Stromes an festen und sungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts;
wechselnden Arbeitsplätzen erkennen,
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
3. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren lich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung
durch Strom ergreifen und veranlassen, sowie der Arbeitsförderung;
4. Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten, heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
5. Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und hand- Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen
haben, Institutionen;
6. betriebsspezifische Schaltpläne lesen, 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
7. Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Be- insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-
leuchtungsmittel und Signallampen prüfen und aus- schutzes, der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, der Luft-
tauschen, reinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlen-
schutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
8. Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbe-
sondere Pumpen und Motoren austauschen und 6. Berücksichtigen wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
wieder in Betrieb nehmen, und Bestimmungen sowie des Datenschutzes.
9. unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außer- (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-
halb von Schaltschränken austauschen, deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rah-
men anwendungsbezogener Handlungen betriebswirt-
10. Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen, schaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volks-
11. Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten. wirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 351
Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von
Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-
analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von
Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe Maßnahmen zu deren Verbesserung;
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurtei-
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
len und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen kön-
das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit
nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
1. Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprinzi- 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
pien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusam- rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
menhänge und sozialer Wirkungen;
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf- einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-
bau- und Ablauforganisation; lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-
3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick- sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu
lung; fördern;
6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;
Probleme und sozialer Konflikte.
5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und
(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwissen-
Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulations-
schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll die
verfahren.
Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige naturwis-
(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der senschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur
Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähig- Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathe-
keit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analy- matische, physikalische, chemische und technische
sieren, planen und transparent machen zu können. Dazu Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben
gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstel- aus der betrieblichen Praxis anwenden zu können. In die-
len, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
angemessene Präsentationstechniken anwenden zu geprüft werden:
können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika- 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-
tionsinhalte geprüft werden: schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Betriebs-, Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf
Produkt- und Prozessdaten mittels EDV-Systemen Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxydations-
und Bewerten visualisierter Daten; und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen,
galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungs-
2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho- vorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und
den sowie deren Anwendungsmöglichkeiten; pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;
3. Anwenden von Präsentationstechniken; 2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-
trieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,
den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
Statistiken, Tabellen und Diagrammen;
3. Berechnen von betriebs- und prozesstechnischen
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden; Größen bei Belastungen und Bewegungen;
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und 4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchfüh-
Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes ren von einfachen statistischen Berechnungen sowie
entsprechender Informations- und Kommunikations- ihre graphische Darstellung.
mittel.
(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ gaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungs-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen bereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betra-
anwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge gen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 min-
des Sozialverhaltens erkennen, deren Auswirkungen auf destens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1
die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Nr. 5 mindestens 60 Minuten.
Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam-
menarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leis- (8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-
tungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fungsleistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten
fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte Prüfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen er-
lösen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und ange- bracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche
messene Führungstechniken anwenden zu können. In Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht
geprüft werden: diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in
der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung wertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der
Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufs- mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note
weges und unter Berücksichtigung persönlicher und zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-
sozialer Gegebenheiten; lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
§5 c) Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Stücklis-
ten, Skizzen und Planwerken sowie Mitwirken an
Handlungsspezifische Qualifikationen
der Ausschreibung und der Auftragsvergabe,
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-
kationen“ umfasst die Handlungsbereiche „Technik“, d) Veranlassen, Koordinieren und Kontrollieren der
„Organisation“ sowie „Führung und Personal“. Die Hand- Baustelleneinrichtung und der Verkehrssiche-
lungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwer- rungsmaßnahmen,
punkte:
e) Veranlassen, Durchführen, Überwachen und Ab-
1. Handlungsbereich „Technik“: nehmen von Baumaßnahmen einschließlich der
a) Planung und Bau, Funktions- und Güteprüfungen,
b) Betrieb, f) Erstellen der Baudokumentation und Prüfen des
c) Instandhaltung; Aufmaßes sowie Aktualisieren der Bestandspläne;
2. Handlungsbereich „Organisation“: 2. im Qualifikationsschwerpunkt „Betrieb“ soll die Fähig-
keit nachgewiesen werden, zusammen mit den Mit-
a) Kostenwesen,
arbeitern und Mitarbeiterinnen die Anlagen der Was-
b) Bau- und Betriebsführung und Kundenorientie- serversorgung zu betreiben, zu steuern und zu über-
rung, wachen, um eine dauerhafte Bereitstellung des Trink-
wassers in geforderter Güte, ausreichender Menge
c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
und unter ausreichendem Druck entsprechend den
d) Recht; Normen und Vorschriften gewährleisten zu können. In
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhal-
3. Handlungsbereich „Führung und Personal“:
te in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a) Personalführung,
a) Überwachen der Trinkwassergüte im laufenden
b) Personalentwicklung, Betrieb und nach Wiederinbetriebnahme sowie
c) Managementsysteme. Ergreifen von Maßnahmen zu deren Erhaltung,
(2) Es werden drei die Handlungsbereiche integrieren- b) Mitwirken bei der Erstellung, Auswertung und
de Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Beurteilung von Betriebs- und Sachdaten sowie
Berücksichtigung der „Grundlegenden Qualifikationen“ von Plänen zur Bestandsdokumentation,
gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu
lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situa- c) Erfassen von Gefährdungspotenzialen und Ein-
tionsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die leiten von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit
Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Quali- Kunden und Emittenten,
fikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindes-
tens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der d) Betreiben und Überwachen von Anlagen zur
schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindes- Gewinnung, Aufbereitung, Förderung und Spei-
tens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht cherung von Trinkwasser,
Stunden.
e) Sicherstellen eines geordneten Betriebes von elek-
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs- trischen Anlagen und Betriebsmitteln unter Beach-
bereich „Technik“ sollen dessen Qualifikationsschwer- tung der Zuständigkeiten,
punkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darü-
ber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations- f) Steuern des Netzbetriebes, Erkennen von Versor-
schwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“ gungsbeeinträchtigungen und Einleiten von Maß-
sowie „Führung und Personal“ integrativ mit berück- nahmen zu deren Behebung in Abstimmung mit
sichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe Kunden und Dritten,
folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbe-
reich „Technik“ mit den Qualifikationsschwerpunkten g) Durchführen von In- und Außerbetriebnahmen von
gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen: Anlagen und Rohrleitungen unter Berücksichti-
gung der Pflicht zur Information und Abstimmung
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Planung und Bau“ soll mit den Kunden,
die Fähigkeit nachgewiesen werden, entsprechend
den Normen und Vorschriften an der Planung von h) Durchführen von Maßnahmen bei Stör- und Not-
Wasserversorgungsanlagen mitzuwirken sowie Bau- standsfällen sowie bei außerplanmäßigen Be-
maßnahmen vorzubereiten, durchzuführen, zu über- triebszuständen;
wachen und abzunehmen. In diesem Rahmen können
folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufga- 3. im Qualifikationsschwerpunkt „Instandhaltung“ soll
ben geprüft werden: die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit
den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend
a) Mitwirken bei der Planung, der Abstimmung mit
den Normen und Vorschriften durch Kombination
Ver- und Entsorgungsträgern und Institutionen
technischer und organisatorischer Maßnahmen die
sowie Mitwirken an Genehmigungsverfahren,
Erhaltung und Verbesserung der Funktionssicherheit
b) Mitwirken an der Auswahl von Bauverfahren und zu erzielen. In diesem Rahmen können folgende Qua-
Materialien unter Berücksichtigung der besonde- lifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft
ren Hygieneanforderungen, werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 353
a) Aufstellen und Fortschreiben von Inspektions- und entsprechend den Normen und Vorschriften zu
Wartungsplänen, beherrschen sowie die Kunden zu beraten und die
Kundenzufriedenheit zu fördern. In diesem Rahmen
b) Einleiten und Überwachen von regelmäßigen und
können folgende Qualifikationsinhalte in den Situa-
ereignisorientierten Inspektionen; Dokumentieren
tionsaufgaben geprüft werden:
von Ergebnissen und Beurteilen von Betriebs-
zuständen, a) Mitwirken bei der Planung von Aufbau- und
Ablaufstrukturen,
c) Einleiten, Überwachen und Dokumentieren von
Wartungsarbeiten, b) Erstellen von Bereitschafts- und Notfallplänen,
d) Einleiten und Überwachen von Instandsetzungs- c) Anwenden von Instrumenten zur Arbeitsplanung
maßnahmen; Auswerten und Dokumentieren der und Terminüberwachung,
Schadensereignisse,
d) Planen, Steuern und Überwachen von Bau- und
e) Mitwirken bei der Festlegung der Rehabilitations- Betriebsabläufen,
strategie, Einleiten und Überwachen von Sanie-
rungs- und Erneuerungsmaßnahmen, e) Planen und Steuern des Personal-, Material- und
Geräteeinsatzes,
f) Überwachen von elektrotechnischen Arbeiten im
Rahmen der Zuständigkeiten, f) Anwenden von Informations- und Kommunika-
tionssystemen,
g) Sicherstellen der Funktion von Einrichtungen zur
Verbrauchsmessung unter Berücksichtigung der g) Einleiten, Überwachen und Dokumentieren von
eichrechtlichen Vorschriften. Maßnahmen zur Behebung von Störungen,
(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs- h) Bearbeiten von Kundenaufträgen; Beraten und
bereich „Organisation“ sollen dessen Qualifikations- Informieren von Kunden im Hinblick auf Wasser-
schwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe güte, Kundenanlagen und Maßnahmen am Trink-
soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den wassernetz;
Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche 3. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und
„Technik“ sowie „Führung und Personal“ integrativ mit Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsauf- werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und
gabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungs- Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre
bereich „Organisation“ mit den Qualifikationsschwer- Einhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit
punkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen: umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erken-
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenwesen“ soll die nen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer
Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaft- Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie
liche Zusammenhänge und kostenrelevante Einfluss- sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mit-
faktoren erfassen und beurteilen zu können. Die arbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheits-
Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeein- schutzbewusst verhalten und entsprechend handeln.
flussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kosten- In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
bewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzu- inhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
leiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit a) Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der
nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren anwen- Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und
den und organisatorische sowie personelle Maß- Umweltschutzes,
nahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren
beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den arbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit, des
Situationsaufgaben geprüft werden: Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in
Kosten, der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und
Gesundheitsschutzes,
b) Überwachen und Einhalten des Budgets,
d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs
c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter mit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr-
Berücksichtigung alternativer Konzepte, denden Stoffen und Betriebsmitteln,
d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mit- e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von
arbeiter und Mitarbeiterinnen, Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicher-
e) Anwenden von Kalkulationsverfahren, heit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von
Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelas-
f) Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft,
tungen;
g) Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und
4. im Qualifikationsschwerpunkt „Recht“ soll das Ver-
Leistungen;
trautsein mit den für die Wasserversorgungstechnik
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Bau- und Betriebs- relevanten Rechtsvorschriften und die Fähigkeit,
führung und Kundenorientierung“ soll die Fähigkeit diese im Rahmen der Tätigkeit berücksichtigen zu
nachgewiesen werden, die Verfahren der Baudurch- können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen
führung und die Instrumente der Betriebsführung können folgende Qualifikationsinhalte in den Situa-
gemeinsam mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen tionsaufgaben geprüft werden:
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
a) Berücksichtigen des Wasserrechts, wicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu kön-
nen. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant,
b) Berücksichtigen des Gesundheits- und Lebens-
realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umset-
mittelrechts, insbesondere der Trinkwasserverord-
zung im Betrieb gefördert werden können. In diesem
nung,
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den
c) Berücksichtigen der Rechtsbeziehungen der Ver- Situationsaufgaben geprüft werden:
sorgungsunternehmen zu Aufsichtsbehörden, Auf-
a) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und
tragnehmern, Kunden und Installationsunterneh-
innovationsorientierte Personalentwicklung sowie
men,
der Erfolgskriterien, Ermitteln des Personalent-
d) Berücksichtigen der einschlägigen Bestimmungen wicklungsbedarfs,
des Bau- und Nutzungsrechts.
b) Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach
(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs- vorgegebenen Kriterien,
bereich „Führung und Personal“ sollen dessen Qualifika-
c) Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der
tionsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufga-
Personalentwicklung zur Qualifizierung,
be soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den
Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche d) Beraten, Fördern, Beurteilen und Unterstützen von
„Technik“ und „Organisation“ integrativ mit berücksich- Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer
tigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende beruflichen Entwicklung;
Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Managementsyste-
und Personal“ mit den Qualifikationsschwerpunkten
me“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der
gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:
Realisierung, Verbesserung und Weiterentwicklung
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll von Managementsystemen mitzuwirken. Die Fähig-
die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personal- keit umfasst, die Ziele der Managementsysteme
bedarf ermitteln und den Personaleinsatz entspre- durch Anwendung entsprechender Methoden und
chend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen Führung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erreichen
zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter zu können. In diesem Rahmen können folgende Quali-
und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernis- fikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft
sen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu werden:
verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem
a) Berücksichtigen des Einflusses von Management-
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den
systemen auf das Unternehmen,
Situationsaufgaben geprüft werden:
b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-
a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und
arbeiterinnen bezüglich der Systemziele,
quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-
gung technischer und organisatorischer Verände- c) Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbes-
rungen, serung und Weiterentwicklung von Management-
systemen,
b) Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit-
arbeiterinnen unter Berücksichtigung der betrieb- d) kontinuierliches Umsetzen geeigneter Maßnah-
lichen Anforderungen sowie ihrer persönlichen men zur Erreichung von Managementzielen.
Eignung und Befähigung,
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die
c) Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedin- Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben-
gungen beim Einsatz von Fremdpersonal und stellungen analysieren, strukturieren und einer begründe-
Fremdfirmen, ten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungs-
vorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechni-
d) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-
ken erläutern und erörtern zu können. Das situations-
gen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen,
bezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine
e) Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde- schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungs-
nen Verantwortung, bereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schrift-
lichen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere
f) Fördern der Kommunikations- und Kooperations-
die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich
bereitschaft,
geprüft werden. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteil-
g) Anwenden von Führungsmethoden und -instru- nehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minu-
menten, ten und höchstens 60 Minuten dauern.
h) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an (7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situati-
Verbesserungsprozessen, onsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht,
ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergän-
i) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-
zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren unge-
und Projektgruppen;
nügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung
Grundlage einer qualitativen und quantitativen Perso- der schriftlichen Prüfungsleistung und die der münd-
nalplanung eine systematische Personalentwicklung lichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu-
durchführen zu können. Dazu gehört, Personalent- sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-
wicklungspotenziale einschätzen und Personalent- lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 355
§6 Punkte sowie die in den schriftlichen Situationsaufgaben
und dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Noten einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil- sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungs-
nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzuge-
im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, in ein- ben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und
zelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils und in arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist
den schriftlichen Situationsaufgaben im Prüfungsteil im Zeugnis einzutragen.
„Handlungsspezifische Qualifikationen“ freistellen, wenn
in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer §8
zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner-
Wiederholung der Prüfung
kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal
wurde, die den Anforderungen der entsprechenden wiederholt werden.
Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und
Freistellung von der Prüfung im situationsbezogenen sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht zulässig. Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur
Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag
§7 von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den
schriftlichen Situationsaufgaben und dem situations-
Bewerten der Prüfungsteile bezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn die dort in
und Bestehen der Prüfung einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen
(1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf
und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind geson- richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.
dert nach Punkten zu bewerten. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft,
ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichti-
(2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio- gen.
nen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der
Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen §9
Prüfungsbereichen zu bilden.
Übergangsvorschriften
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
tionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das (1) Begonnene Prüfungsverfahren können nach den
situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2007 zu
der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung
kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 die Anwendung
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil
(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wieder-
„Grundlegende Qualifikationen“ in allen Prüfungsberei-
holungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durch-
chen mindestens ausreichende Leistungen und im Prü-
führen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den
schriftlichen Situationsaufgaben und dem situations-
bezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausrei- § 10
chende Leistungen erbracht hat. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft. Gleich-
gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anla- zeitig tritt die Ver- und Entsorgung-Meisterprüfungs-
ge 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2 verordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2415),
sind die im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ geändert durch Artikel 1 Nr. 19 und Artikel 2 der Ver-
erzielte Note und die in den Prüfungsbereichen erzielten ordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), außer Kraft.
Bonn, den 23. Februar 2005
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeis-
terin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349)
bestanden.
Datum .............................................................................
Unterschrift(en) ...............................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 357
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeis-
terin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349) mit folgenden Ergebnissen1) bestanden:
1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: .......................................................................................................................................
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
Note
I. Grundlegende Qualifikationen ..........................
Prüfungsbereiche: Punkte
Rechtsbewusstes Handeln ..........................
Betriebswirtschaftliches Handeln ..........................
Anwenden von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung ..........................
Zusammenarbeit im Betrieb ..........................
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher
und technischer Gesetzmäßigkeiten ..........................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .......................................
in ........................................................... vor ........................................................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/
Prüfungsbereich ................................................ freigestellt.“)
Note
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
Integrative schriftliche Situationsaufgaben im
Handlungsbereich Technik ..........................
Handlungsbereich Organisation ..........................
Handlungsbereich Führung und Personal ..........................
Situationsbezogenes Fachgespräch im
Handlungsbereich ..................................................... ..........................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am.........................................
in ........................................................... vor ........................................................................... abgelegte Prüfung in der schriftlichen
Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich .................................................... freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ............................................ in .........................................
vor ............................................. erbracht.
Datum .............................................................................
Unterschrift(en) ...............................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 359
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/
Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung
Vom 23. Februar 2005
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und sonstigen betrieblichen Vorgaben; Durchführen
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch von Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von
Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 Betriebsstörungen und Instandhalten der Anlagen
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun- und Einrichtungen unter Berücksichtigung der sicher-
desministerium für Bildung und Forschung nach Anhören heitstechnischen und wirtschaftlichen Aspekte; Über-
des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für wachen der Kosten und der Arbeitsleistung; Koordi-
Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministe- nieren von Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, anderen Betriebseinheiten und Dritten; Gewährleisten
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes- der Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und
ministerium für Wirtschaft und Arbeit: Gesundheitsvorschriften in enger Zusammenarbeit
mit den zuständigen Fachkräften;
§1 3. Führen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne
Ziel der Prüfung der Unternehmensziele unter Berücksichtigung ihrer
und Bezeichnung des Abschlusses Befähigungen; Anleiten der Mitarbeiter und Mitarbei-
terinnen zu selbständigem und verantwortlichem
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Handeln; Vorbereiten der Mitarbeiter und Mitarbeite-
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum rinnen auf besondere psychologische Anforderungen
Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Kreislauf- ihrer Tätigkeit; Planen des Personalbedarfs und Mit-
und Abfallwirtschaft und Städtereinigung erworben wor- wirken bei Stellenbesetzungen; Fördern der Kommu-
den sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den nikation zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
§§ 2 bis 9 durchführen. mit den Führungskräften sowie mit den Personalver-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation tretungen; Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeite-
zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Kreis- rinnen; Fördern der Innovationsbereitschaft, der Ent-
lauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung und damit wicklung und der Weiterbildung der Mitarbeiter und
die Befähigung: Mitarbeiterinnen; Verantworten der Ausbildung;
Durchführen von Maßnahmen zur Erreichung der
1. in privaten und öffentlichen Unternehmen unter- Qualitätsmanagementziele; Sicherstellen qualitätssi-
schiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie chernder Maßnahmen; Sensibilisieren der Mitarbeiter
in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern und Mitarbeiterinnen für Belange des Informations-
eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Füh- und Datenschutzes.
rungsaufgaben wahrzunehmen und
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
2. sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich kannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin
verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung.
auf neue Methoden der Organisationsentwicklung,
der Personalführung und -entwicklung flexibel einzu-
stellen sowie den technisch-organisatorischen Wan- §2
del im Unternehmen mitzugestalten. Umfang der Meisterqualifikation
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi- und Gliederung der Prüfung
kation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang ste- (1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister/zur
hende Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüf- Geprüften Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
ten Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städ- und Städtereinigung umfasst:
tereinigung wahrnehmen zu können:
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
1. Planen und Organisieren von betrieblichen Aufgaben-
2. Grundlegende Qualifikationen,
stellungen unter Berücksichtigung technischer, per-
soneller, sozialer, rechtlicher und wirtschaftlicher Rah- 3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
menbedingungen; Arbeitsabläufe einschließlich des
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
Einsatzes von Materialien und Betriebsmitteln unter
Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord-
Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben
nung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund
unter Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse pla-
einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die
nen und sich an der Planung neuer Arbeitstechniken
nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach
und Prozessabläufe beteiligen;
§ 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwer-
2. Überwachen der Stoffströme, der Anlagentechniken tig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis soll vor Ablegen
und Steuern der Prozessabläufe sowie der logisti- des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikatio-
schen Vorgänge im Rahmen der umweltrelevanten nen“ erfolgen.
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
(3) Die Prüfung zum Geprüften Meister/zur Geprüften (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städte- soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen
reinigung gliedert sich in die Prüfungsteile: anwendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechts-
vorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die
1. Grundlegende Qualifikationen und
Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
2. Handlungsspezifische Qualifikationen. unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den
Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen Gesundheitsschutz und den Umweltschutz zu gewähr-
gemäß § 4 zu prüfen. leisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden
Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufga-
benstellungen gemäß § 5 zu prüfen. 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-
beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbei-
§3 tern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Be-
Zulassungsvoraussetzungen rücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarif-
vertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-
kationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-
sungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts;
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zur Fach-
kraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, zum Ver- und 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
Entsorger/zur Ver- und Entsorgerin und danach eine lich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung so-
mindestens einjährige Berufspraxis oder wie der Arbeitsförderung;
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen
Institutionen;
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische
insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-
Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-
schutzes, der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, der Luft-
weist:
reinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlen-
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Quali- schutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
fikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
6. Berücksichtigen wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
und
und Bestimmungen sowie des Datenschutzes.
2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 beinhalteten Praxiszeiten
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-
mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rah-
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll men anwendungsbezogener Handlungen, betriebswirt-
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften schaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volks-
Meisters/einer Geprüften Meisterin für Kreislauf- und wirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können.
Abfallwirtschaft und Städtereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren
haben. Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe
Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vor- nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurtei-
lage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft len und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen kön-
macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwor- nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtferti- 1. Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprinzi-
gen. pien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusam-
menhänge und sozialer Wirkungen;
§4 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-
Grundlegende Qualifikationen bau- und Ablauforganisation;
(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist 3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-
in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen: lung;
1. Rechtsbewusstes Handeln; 4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der
kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;
2. Betriebswirtschaftliches Handeln;
5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommuni-
Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver-
kation und Planung;
fahren.
4. Zusammenarbeit im Betrieb;
(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der
5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und techni- Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähig-
scher Gesetzmäßigkeiten. keit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analy-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 361
sieren, planen und transparent machen zu können. Dazu betrieblichen Praxis anwenden zu können. In diesem
gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstel- Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
len, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie werden:
angemessene Präsentationstechniken anwenden zu kön-
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-
inhalte geprüft werden: schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf
Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Betriebs-, Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxydations-
Produkt- und Prozessdaten mittels EDV-Systemen und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen,
und Bewerten visualisierter Daten; galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungs-
2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho- vorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und
den sowie deren Anwendungsmöglichkeiten; pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;
3. Anwenden von Präsentationstechniken; 2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-
trieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
Statistiken, Tabellen und Diagrammen;
3. Berechnen von betriebs- und prozesstechnischen
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;
Größen bei Belastungen und Bewegungen;
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und
4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchfüh-
Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes
ren von einfachen statistischen Berechnungen sowie
entsprechender Informations- und Kommunikations-
ihre graphische Darstellung.
mittel.
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ (7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen gaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungs-
anwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge bereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betra-
des Sozialverhaltens erkennen, deren Auswirkungen auf gen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 min-
die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene destens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1
Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam- Nr. 5 mindestens 60 Minuten.
menarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leis- (8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-
tungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fungsleistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten
fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte lö- Prüfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen er-
sen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und ange- bracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche
messene Führungstechniken anwenden zu können. In Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht
geprüft werden: diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-
Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufs- tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der münd-
weges und unter Berücksichtigung persönlicher und lichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusam-
sozialer Gegebenheiten; mengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von
Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-
verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von §5
Maßnahmen zu deren Verbesserung;
Handlungsspezifische Qualifikationen
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so- (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen; tionen“ umfasst die Handlungsbereiche „Technik“,
„Organisation“ sowie „Führung und Personal“. Die Hand-
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh- lungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwer-
rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen; punkte:
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken 1. Handlungsbereich „Technik“:
einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-
lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu- a) Betriebstechnik in der Kreislauf- und Abfallwirt-
sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu schaft,
fördern;
b) Logistik, Sammlung und Transport,
6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
c) Stadtreinigung und Winterdienst;
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
Probleme und sozialer Konflikte. 2. Handlungsbereich „Organisation“:
(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwissen- a) Kostenwesen,
schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll die
Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige naturwis- b) Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kun-
senschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur denorientierung,
Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathe- c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
matische, physikalische, chemische und technische Kennt-
nisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der d) Recht;
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
3. Handlungsbereich „Führung und Personal“: c) Erstellen der Einsatz-, Revier- und Routenplanun-
gen,
a) Personalführung,
d) Koordinieren des Einsatzes der Betriebsmittel;
b) Personalentwicklung,
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Stadtreinigung und
c) Managementsysteme. Winterdienst“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
(2) Es werden drei, die Handlungsbereiche integrieren- den, dass die Techniken und Verfahren der Stadtreini-
de Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter gung und des Winterdienstes gemeinsam mit den Mit-
Berücksichtigung der „Grundlegenden Qualifikationen“ arbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Nor-
gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu men und Vorschriften angewendet werden können. In
lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situa- diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhal-
tionsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die te in den Situationsaufgaben geprüft werden:
Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Quali- a) Anwenden der Techniken und Verfahren der Stadt-
fikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindes- reinigung unter optimalem Einsatz des Personals
tens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der und der Betriebsmittel,
schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindes-
tens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht b) Anwenden der Techniken und Verfahren des Win-
Stunden. terdienstes unter optimalem Einsatz des Personals
und der Betriebsmittel,
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
c) Erstellen der Einsatz-, Revier- und Routenplanun-
bereich „Technik“ sollen dessen Qualifikationsschwer-
gen unter Berücksichtigung der Dringlichkeiten des
punkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darü-
Winterdienstes und der Verkehrssicherungspflicht,
ber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations-
schwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“ d) Einhalten der Dokumentationspflichten bei Stadt-
sowie „Führung und Personal“ integrativ mit berücksich- reinigung und Winterdienst.
tigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende (4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Tech- bereich „Organisation“ sollen dessen Qualifikations-
nik“ mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den schwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe
Nummern 1 bis 3 umfassen: soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifi-
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik in der kationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik“
Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ soll die Fähigkeit sowie „Führung und Personal“ integrativ mit berücksich-
nachgewiesen werden, das Stoffstrommanagement tigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende
zu führen, die Verfahrenstechniken anzuwenden, die Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich
Einrichtungen und Anlagen zu überwachen und zu „Organisation“ mit den Qualifikationsschwerpunkten
steuern, um den Anlagenbetrieb entsprechend den gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:
Normen und Vorschriften zu gewährleisten. In diesem 1. im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenwesen“ soll die
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftli-
Situationsaufgaben geprüft werden: che Zusammenhänge und kostenrelevante Einfluss-
a) Anwenden der chemischen, biologischen und phy- faktoren erfassen und beurteilen zu können. Die
sikalischen Methoden und Verfahren der Kreislauf- Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeein-
und Abfallwirtschaft, flussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kosten-
bewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzu-
b) Führen des Stoffstrommanagements, leiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit
c) Überwachen und Steuern der Einrichtungen und nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren anwen-
Anlagen unter optimalem Einsatz der Betriebs- den und organisatorische sowie personelle Maßnah-
mittel, men auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren be-
urteilen und berücksichtigen zu können. In diesem
d) Planen und Einleiten von Wartungs- und Instand- Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den
haltungsmaßnahmen in Anlagen und Einrichtun- Situationsaufgaben geprüft werden:
gen;
a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Logistik, Sammlung Kosten,
und Transport“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
b) Überwachen und Einhalten des Budgets,
den, zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeite-
rinnen entsprechend den Normen und Vorschriften c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be-
Abfälle zu erfassen, zuzuordnen, zu sammeln, zu rücksichtigung alternativer Konzepte,
transportieren und zu lagern und die logistischen Vor- d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mit-
gänge unter optimalen Bedingungen zu steuern. In arbeiter und Mitarbeiterinnen,
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhal-
te in den Situationsaufgaben geprüft werden: e) Anwenden von Kalkulationsverfahren,
a) Erfassen, Getrennthalten, Bereitstellen und Zuord- f) Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft,
nen der Abfälle für die unterschiedlichen Verwer- g) Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und
tungs-, Behandlungs- und Beseitigungswege, Leistungen;
b) Anwenden und Nutzen der Behälter-, Schüttungs-, 2. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebsführung, Be-
Transport- und Fahrzeugtechniken einschließlich triebsüberwachung und Kundenorientierung“ soll die
Vorhaltung, Wartung und Instandhaltung, Fähigkeit nachgewiesen werden, dass die Instrumente
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 363
der Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kun- Tätigkeit berücksichtigen zu können, nachgewiesen
denbetreuung gemeinsam mit den Mitarbeitern und werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifi-
Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vor- kationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft wer-
schriften beherrscht werden. In diesem Rahmen kön- den:
nen folgende Qualifikationsinhalte in den Situations-
a) Berücksichtigen des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
aufgaben geprüft werden:
fallrechts und des untergesetzlichen Regelwerks,
a) Disponieren von Betriebsmitteln, Geräten, Fahr-
b) Berücksichtigen des Wasserrechts und des Bun-
zeugen und Betriebseinrichtungen,
desimmissionsschutzrechts,
b) Planen des Personaleinsatzes,
c) Berücksichtigen des Güterkraftverkehrs-, Straßen-
c) Anwenden von Betriebs- und Hilfsmitteln sowie verkehrs-, Gefahrgut- und Transportrechts,
Kommunikationstechniken bei der Disposition,
d) Berücksichtigen des Chemikalien- und Gefahr-
d) Anwenden von Grundlagen der Betriebsüberwa- stoffrechts, Berücksichtigen des Straßenreini-
chung bei Anlagen und Betriebseinrichtungen so- gungsrechts,
wie im Bereich der Sammlung, des Transportes
von Abfällen, der Stadtreinigung und des Winter- e) Berücksichtigen des allgemeinen Verwaltungs-
dienstes, rechts und der Satzungen.
e) Einhalten der Güteanforderungen an Stoffströme (5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
mit Probenahme, Analytik und Gütesicherung, bereich „Führung und Personal“ sollen dessen Qualifika-
tionsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufga-
f) Anwenden von Kenntnissen über Organisations- be soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qua-
verschulden unter Berücksichtigung der Betriebs- lifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Tech-
organisation und der Managementhaftung, nik“ und „Organisation“ integrativ mit berücksichtigen. Im
g) Darstellen der Möglichkeiten der Kundenbetreu- Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifika-
ung, der Kundenorientierung und Wirkungen auf tionsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und
die Kundenbindung, Personal“ mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß
den Nummern 1 bis 3 umfassen:
h) Bearbeiten von Kundenaufträgen;
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personal-
Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen bedarf ermitteln und den Personaleinsatz entspre-
werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Be- chend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen
stimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter
Einhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernis-
umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erken- sen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu
nen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem
Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den
sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mit- Situationsaufgaben geprüft werden:
arbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheits-
schutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und
In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-
inhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: gung technischer und organisatorischer Verände-
rungen,
a) Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der
Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und b) Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit-
Umweltschutzes, arbeiterinnen unter Berücksichtigung der betrieb-
lichen Anforderungen sowie ihrer persönlichen
b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit- Eignung und Befähigung,
arbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit, des
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, c) Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedin-
gungen beim Einsatz von Fremdpersonal und
c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in Fremdfirmen,
der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und
Gesundheitsschutzes, d) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-
gen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen,
d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs
mit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr- e) Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-
denden Stoffen und Betriebsmitteln, nen Verantwortung,
e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von f) Fördern der Kommunikations- und Kooperations-
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicher- bereitschaft,
heit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von
g) Anwenden von Führungsmethoden und -instru-
Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelas-
menten,
tungen;
h) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an
4. im Qualifikationsschwerpunkt „Recht“ soll das Ver-
Verbesserungsprozessen,
trautsein mit den für die Kreislauf- und Abfallwirt-
schaft und Städtereinigung relevanten Rechtsvor- i) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-
schriften und die Fähigkeit, diese im Rahmen der und Projektgruppen;
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ nügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der
Grundlage einer qualitativen und quantitativen Perso- Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung
nalplanung eine systematische Personalentwicklung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-
durchführen zu können. Dazu gehört, Personalent- chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusam-
wicklungspotenziale einschätzen und Personalent- mengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
wicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu kön- Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
nen. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant,
realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umset-
zung im Betrieb gefördert werden können. In diesem §6
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Situationsaufgaben geprüft werden:
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil-
a) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung
innovationsorientierte Personalentwicklung sowie im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, in ein-
der Erfolgskriterien, Ermitteln des Personalent- zelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils und in
wicklungsbedarfs, den schriftlichen Situationsaufgaben im Prüfungsteil
b) Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach „Handlungsspezifische Qualifikationen“ freistellen, wenn
vorgegebenen Kriterien, in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer
zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner-
c) Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Personalentwicklung zur Qualifizierung, Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt
d) Beraten, Fördern, Beurteilen und Unterstützen von wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prü-
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer fungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine
beruflichen Entwicklung; Freistellung von der Prüfung im situationsbezogenen
Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht zulässig.
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Managementsyste-
me“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der
Realisierung, Verbesserung und Weiterentwicklung §7
von Managementsystemen mitzuwirken. Die Fähig- Bewerten der Prüfungsteile
keit umfasst, die Ziele der Managementsysteme und Bestehen der Prüfung
durch Anwendung entsprechender Methoden und
Führung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen errei- (1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“
chen zu können. In diesem Rahmen können folgende und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind geson-
Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben dert nach Punkten zu bewerten.
geprüft werden:
(2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-
a) Berücksichtigen des Einflusses von Management- nen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der
systemen auf das Unternehmen, Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen
Prüfungsbereichen zu bilden.
b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-
arbeiterinnen bezüglich der Systemziele, (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
tionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das
c) Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbes-
situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus
serung und Weiterentwicklung von Management-
der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden.
systemen,
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
d) kontinuierliches Umsetzen geeigneter Maßnah-
nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil
men zur Erreichung von Managementzielen.
„Grundlegende Qualifikationen“ in allen Prüfungsberei-
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die chen mindestens ausreichende Leistungen und im Prü-
Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben- fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den
stellungen analysieren, strukturieren und einer begründe- schriftlichen Situationsaufgaben und dem situations-
ten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungs- bezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausrei-
vorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechni- chende Leistungen erbracht hat.
ken erläutern und erörtern zu können. Das situations-
bezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungs- gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anla-
bereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schrift- ge 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2
lichen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere sind die im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich ge- erzielte Note und die in den Prüfungsbereichen erzielten
prüft werden. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilneh- Punkte sowie die in den schriftlichen Situationsaufgaben
mer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minuten und dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten
und höchstens 60 Minuten dauern. Noten einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6
sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungs-
(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situati- gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzuge-
onsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und
ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergän- arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist
zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren unge- im Zeugnis einzutragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 365
§8 §9
Wiederholung der Prüfung Übergangsvorschriften
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal
(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum
wiederholt werden.
31. Dezember 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu
(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung
sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 die Anwendung
Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag
von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wieder-
schriftlichen Situationsaufgaben und dem situations- holungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durch-
bezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn die dort in führen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen
ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf
richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. § 10
Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, Inkrafttreten
ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichti-
gen. Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 2005
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung/
Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung/
Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Kreislauf- und Abfallwirt-
schaft und Städtereinigung/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung vom 23. Februar
2005 (BGBl. I S. 359)
bestanden.
Datum .............................................................................
Unterschrift(en) ...............................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 367
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung/
Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung/
Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Kreislauf- und Abfallwirt-
schaft und Städtereinigung/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung vom 23. Februar
2005 (BGBl. I S. 359) mit folgenden Ergebnissen1) bestanden:
1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: .......................................................................................................................................
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
Note
I. Grundlegende Qualifikationen ..........................
Prüfungsbereiche: Punkte
Rechtsbewusstes Handeln ..........................
Betriebswirtschaftliches Handeln ..........................
Anwenden von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung ..........................
Zusammenarbeit im Betrieb ..........................
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher
und technischer Gesetzmäßigkeiten ..........................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .......................................
in ........................................................... vor ........................................................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/
Prüfungsbereich ................................................ freigestellt.“)
Note
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
Integrative schriftliche Situationsaufgaben im
Handlungsbereich Technik ..........................
Handlungsbereich Organisation ..........................
Handlungsbereich Führung und Personal ..........................
Situationsbezogenes Fachgespräch im
Handlungsbereich ..................................................... ..........................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am.........................................
in ........................................................... vor ........................................................................... abgelegte Prüfung in der schriftlichen
Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich .................................................... freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ............................................ in .........................................
vor ............................................. erbracht.
Datum .............................................................................
Unterschrift(en) ...............................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 369
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin
Vom 23. Februar 2005
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes analytischen Bestimmungen zur Prozess- und Quali-
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch tätskontrolle; Erfassen und Auswerten von Daten und
Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 Nutzen zur Prozessoptimierung; Überwachen und
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun- Dokumentieren der Einhaltung rechtlicher Anforde-
desministerium für Bildung und Forschung nach Anhören rungen; Überwachen der Kosten und der Arbeitsleis-
des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für tung; Koordinieren von Maßnahmen zur Zusammen-
Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministe- arbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten;
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Berücksichtigen und Anwenden fachspezifischer
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes- Rechtsvorschriften sowie der Regelungen zum
ministerium für Wirtschaft und Arbeit: Arbeits- und Gesundheitsschutz;
3. Führen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne
§1 der Unternehmensziele unter Berücksichtigung ihrer
Befähigungen; Anleiten der Mitarbeiter und Mitarbei-
Ziel der Prüfung
terinnen zu selbständigem und verantwortlichem
und Bezeichnung des Abschlusses
Handeln; Planen des Personalbedarfs und Mitwirken
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und bei Stellenbesetzungen; Fördern der Kommunikation
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den
Geprüften Abwassermeister/zur Geprüften Abwasser- Führungskräften sowie mit den Personalvertretungen;
meisterin erworben worden sind, kann die zuständige Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; För-
Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. dern der Innovationsbereitschaft, der Entwicklung
und der Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeite-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation rinnen; Verantworten der Ausbildung; Durchführen
zum Geprüften Abwassermeister/zur Geprüften Abwas- von Maßnahmen zur Erreichung der Qualitätsmana-
sermeisterin und damit die Befähigung: gementziele.
1. in privaten und öffentlichen Unternehmen unter- (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
schiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen kannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte
und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Abwassermeisterin.
Organisations- und Führungsaufgaben wahrzuneh-
men und
§2
2. sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich
verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und Umfang der Meisterqualifikation
auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, und Gliederung der Prüfung
der Personalführung und -entwicklung flexibel ein- (1) Die Qualifikation zum Geprüften Abwassermeis-
zustellen sowie den technisch-organisatorischen ter/zur Geprüften Abwassermeisterin umfasst:
Wandel im Unternehmen mitzugestalten.
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi-
2. Grundlegende Qualifikationen,
kation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang ste-
hende Aufgaben eines Geprüften Abwassermeisters/ 3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
einer Geprüften Abwassermeisterin wahrnehmen zu kön-
nen: (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord-
1. Steuern und Dokumentieren der Prozessabläufe; nung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund
Erkennen von Störungen im Prozessablauf und Einlei- einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die
ten von Maßnahmen zur Störungsbeseitigung; Erken- nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach
nen von Gefährdungen im Arbeitsablauf und Einleiten § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwer-
von Schutzmaßnahmen; Planen und Organisieren von tig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis soll vor Ablegen
betrieblichen Aufgabenstellungen unter Berücksichti- des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikatio-
gung technischer, personeller, sozialer, rechtlicher und nen“ erfolgen.
wirtschaftlicher Rahmenbedingungen; Planen und
(3) Die Prüfung zum Geprüften Abwassermeister/zur
Überwachen des Einsatzes von Anlagen und Geräten
Geprüften Abwassermeisterin gliedert sich in die Prü-
sowie der Instandhaltung von Maschinen, Geräten,
fungsteile:
Rohrleitungssystemen und baulichen Anlagen;
1. Grundlegende Qualifikationen und
2. Überwachen von Betriebs- und Prozessabläufen;
Überwachen und Auswerten von Messungen und 2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in 9. unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außer-
Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen halb von Schaltschränken austauschen,
gemäß § 4 zu prüfen. 10. Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen,
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich 11. Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten.
und mündlich in Form von handlungsspezifischen Auf-
gabenstellungen gemäß § 5 zu prüfen. (5) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den
Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vor-
§3
lage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft
Zulassungsvoraussetzungen macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwor-
ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtferti-
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-
gen.
kationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zur Fach- §4
kraft für Abwassertechnik und danach eine mindes-
tens einjährige Berufspraxis oder Grundlegende Qualifikationen
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum Ver- (1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist
und Entsorger/zur Ver- und Entsorgerin und die elek- in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
trotechnische Qualifikation und danach eine mindes- 1. Rechtsbewusstes Handeln;
tens einjährige Berufspraxis oder
2. Betriebswirtschaftliches Handeln;
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommuni-
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und die elek- kation und Planung;
trotechnische Qualifikation und danach eine mindes-
tens zweijährige Berufspraxis oder 4. Zusammenarbeit im Betrieb;
4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis und die 5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und techni-
elektrotechnische Qualifikation und danach eine min- scher Gesetzmäßigkeiten.
destens zweijährige Berufspraxis. (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen
Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach- anwendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechts-
weist: vorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die
Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Quali- unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie
fikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den
und Gesundheitsschutz und den Umweltschutz zu gewähr-
2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beinhalteten Praxiszeiten leisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden
mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis. Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
Abwassermeisters/einer Geprüften Abwassermeisterin Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-
gemäß § 1 Abs. 3 haben. beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbei-
tern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Be-
(4) Die elektrotechnische Qualifikation gemäß Ab- rücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarif-
satz 1 Nr. 2 bis 4 umfasst folgende Fertigkeiten und vertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
Kenntnisse:
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-
1. Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschrei- sungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts;
ben,
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
2. Gefahren des elektrischen Stromes an festen und lich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung so-
wechselnden Arbeitsplätzen erkennen, wie der Arbeitsförderung;
3. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
durch Strom ergreifen und veranlassen, heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
4. Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen
Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten, Institutionen;
5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
5. Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und hand-
insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-
haben,
schutzes, der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, der Luft-
6. betriebsspezifische Schaltpläne lesen, reinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlen-
7. Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Be- schutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
leuchtungsmittel und Signallampen prüfen und aus- 6. Berücksichtigen wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
tauschen, und Bestimmungen sowie des Datenschutzes.
8. Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbe- (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-
sondere Pumpen und Motoren austauschen und deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rah-
wieder in Betrieb nehmen, men anwendungsbezogener Handlungen betriebswirt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 371
schaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volks- 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von
wirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können. Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-
Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von
Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung Maßnahmen zu deren Verbesserung;
analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe
das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurtei-
wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
len und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen kön-
nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
1. Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprinzi-
pien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusam- 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
menhänge und sozialer Wirkungen; einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-
lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-
sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu
bau- und Ablauforganisation;
fördern;
3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-
lung; 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der Probleme und sozialer Konflikte.
kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;
(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwissen-
5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll die
Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver- Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige naturwis-
fahren. senschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur
(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathe-
Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähig- matische, physikalische, chemische und technische
keit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analy- Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben
sieren, planen und transparent machen zu können. Dazu aus der betrieblichen Praxis anwenden zu können. In die-
gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstel- sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
len, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie prüft werden:
angemessene Präsentationstechniken anwenden zu 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-
können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika- schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf
tionsinhalte geprüft werden: Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Betriebs-, Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxydations-
Produkt- und Prozessdaten mittels EDV-Systemen und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen,
und Bewerten visualisierter Daten; galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungs-
vorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und
2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho- pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;
den sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;
2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im
3. Anwenden von Präsentationstechniken; Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhän-
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, genden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
Statistiken, Tabellen und Diagrammen; 3. Berechnen von betriebs- und prozesstechnischen
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden; Größen bei Belastungen und Bewegungen;
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und 4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchfüh-
Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes ren von einfachen statistischen Berechnungen sowie
entsprechender Informations- und Kommunikations- ihre graphische Darstellung.
mittel.
(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufga-
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ ben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbe-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen reichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betra-
anwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge gen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 min-
des Sozialverhaltens erkennen, deren Auswirkungen auf destens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1
die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Nr. 5 mindestens 60 Minuten.
Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam-
(8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-
menarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leis-
fungsleistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten
tungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Prüfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen
fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte
erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche
lösen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und ange-
Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren
messene Führungstechniken anwenden zu können. In
ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in
geprüft werden:
der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der
Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe- mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note
ges und unter Berücksichtigung persönlicher und zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-
sozialer Gegebenheiten; lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
§5 b) Steuern und Optimieren der Verfahrenstechnik,
Handlungsspezifische Qualifikationen c) Erkennen von Störungsursachen, Beurteilen von
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika- Störungen und Veranlassen von Maßnahmen zu
tionen“ umfasst die Handlungsbereiche „Technik“, „Or- deren Vermeidung und Beseitigung,
ganisation“ sowie „Führung und Personal“. Die Hand- d) Planen und Überwachen der In- und Außerbetrieb-
lungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwer- nahme von Anlagenteilen,
punkte:
e) Sicherstellen des Betriebes von maschinentech-
1. Handlungsbereich „Technik“: nischen und elektrischen Anlagen unter Beach-
a) Betrieb, tung der Zuständigkeiten;
b) Überwachung, 2. im Qualifikationsschwerpunkt „Überwachung“ soll die
Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit den
c) Instandhaltung; Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Einhaltung der
2. Handlungsbereich „Organisation“: wasser- und abfallrechtlichen Auflagen und die ver-
a) Kostenwesen, fahrenstechnische Optimierung zu überwachen. In
diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
b) Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kun- inhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
denorientierung,
a) Durchführen der Eigenüberwachung für den Ka-
c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, nal- und Kläranlagenbetrieb,
d) Recht; b) Durchführen der Indirekteinleiterüberwachung unter
3. Handlungsbereich „Führung und Personal“: Anwendung des Indirekteinleiterkatasters,
a) Personalführung, c) Einleiten und Überwachen von Verfahren des
Emissionsschutzes im Zuge der Klärschlamment-
b) Personalentwicklung,
sorgung und -verwertung und Reststandbeseiti-
c) Managementsysteme. gung,
(2) Es werden drei die Handlungsbereiche integrie- d) Anwenden von statistischen Methoden und Erstel-
rende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 len von Dokumentationen des Betriebsablaufs und
unter Berücksichtigung der „Grundlegenden Qualifikatio- seiner Überwachung;
nen“ gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich
zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des 3. im Qualifikationsschwerpunkt „Instandhaltung“ soll
situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit
Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Instandhal-
Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche min- tung der technischen Anlagen und Einrichtungen zu
destens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer planen, zu organisieren und zu überwachen. In die-
der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils min- sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in
destens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als den Situationsaufgaben geprüft werden:
acht Stunden. a) Planen und Einleiten, Überwachen und Dokumen-
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs- tieren von Wartungs- und Instandhaltungsarbei-
bereich „Technik“ sollen dessen Qualifikationsschwer- ten; Auswerten und Dokumentieren von Scha-
punkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darü- densereignissen; Führen einer Schadensstatistik,
ber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations- b) Aufstellen und Fortschreiben von Inspektions- und
schwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“ Wartungsplänen,
sowie „Führung und Personal“ integrativ mit berück-
c) Überwachen der Instandhaltung von maschinen-
sichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe
technischen Einrichtungen von Bauwerken und
folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich
Rohrleitungen anhand von Inspektions- und War-
„Technik“ mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß
tungsplänen,
den Nummern 1 bis 3 umfassen:
d) Überwachen von elektrotechnischen Arbeiten im
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Betrieb“ soll die Fähig-
Rahmen der Zuständigkeiten.
keit nachgewiesen werden, verfahrenstechnische
Prozessabläufe der Abwassertechnik zu planen, zu (4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
steuern sowie zu optimieren. Weiterhin soll die Fähig- bereich „Organisation“ sollen dessen Qualifikations-
keit nachgewiesen werden, zusammen mit den Mit- schwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe
arbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den
Normen und Vorschriften Anlagen oder Anlagenteile in Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche
und außer Betrieb zu nehmen sowie Maßnahmen zur „Technik“ sowie „Führung und Personal“ integrativ mit
Störungsvermeidung und der Behebung von Störun- berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsauf-
gen zu treffen. In diesem Rahmen können folgende gabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungs-
Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben ge- bereich „Organisation“ mit den Qualifikationsschwer-
prüft werden: punkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:
a) Anwenden von physikalischen, biologischen und 1. im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenwesen“ soll die
chemischen Methoden und Verfahren der Abwas- Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftli-
serableitung und -reinigung und Schlammbehand- che Zusammenhänge und kostenrelevante Einfluss-
lung, faktoren erfassen und beurteilen zu können. Die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 373
Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeein- b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-
flussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kosten- arbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit, des
bewussten Handeln zu planen, zu organisieren, ein- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
zuleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähig-
c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in
keit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren
der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und
anwenden und organisatorische sowie personelle
Gesundheitsschutzes,
Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfakto-
ren beurteilen und berücksichtigen zu können. In die- d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in mit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr-
den Situationsaufgaben geprüft werden: denden Stoffen und Betriebsmitteln,
a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von
Kosten, Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicher-
b) Überwachen und Einhalten des Budgets, heit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von
Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelas-
c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be- tungen;
rücksichtigung alternativer Konzepte,
4. im Qualifikationsschwerpunkt „Recht“ soll das Ver-
d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mit-
trautsein mit den für die Abwassertechnik relevanten
arbeiter und Mitarbeiterinnen,
Rechtsvorschriften und die Fähigkeit, diese im Rah-
e) Anwenden von Kalkulationsverfahren, men der Tätigkeit berücksichtigen zu können, nach-
f) Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft, gewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende
Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben ge-
g) Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und prüft werden:
Leistungen;
a) Berücksichtigen des Wasserrechts,
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebsführung, Be-
triebsüberwachung und Kundenorientierung“ soll die b) Berücksichtigen des Kreislaufwirtschafts- und
Fähigkeit nachgewiesen werden, die Betriebsführung Abfallrechts und des Bundesimmissionsschutz-
und Betriebsüberwachung gemeinsam mit den Mitar- rechts,
beitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Nor-
c) Berücksichtigen der technischen Normen und
men und Vorschriften zu beherrschen sowie die Kun-
Regelwerke,
den zu beraten und die Kundenzufriedenheit zu för-
dern. In diesem Rahmen können folgende Qualifika- d) Berücksichtigen des kommunalen Satzungs-
tionsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft wer- rechts.
den:
(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
a) Mitwirken beim Gestalten der Betriebsorganisa- bereich „Führung und Personal“ sollen dessen Qualifika-
tion, tionsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsauf-
b) Erstellen von Bereitschafts- und Notfallplänen, gabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den
Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche
c) Planen, Kontrollieren und Optimieren der Betriebs- „Technik“ und „Organisation“ integrativ mit berücksichti-
abläufe, Betriebseinrichtungen und Stoffströme, gen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende
d) Disponieren von Betriebsmitteln, Geräten, Fahr- Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich
zeugen und Betriebseinrichtungen, „Führung und Personal“ mit den Qualifikationsschwer-
punkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:
e) Einsetzen von Betriebs- und Hilfsmitteln sowie
Kommunikationstechniken, 1. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll
f) Durchführen von Maßnahmen der Kundenbetreu- die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personal-
ung und Bearbeiten von Kundenaufträgen, bedarf ermitteln und den Personaleinsatz entspre-
chend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen
g) Anwenden von Instrumenten zur Arbeitsplanung zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter
und Terminüberwachung; und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernis-
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und sen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu
Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem
werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Be- Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den
stimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Situationsaufgaben geprüft werden:
Einhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und
umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erken- quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-
nen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer gung technischer und organisatorischer Verände-
Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie rungen,
sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mit-
arbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheits- b) Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit-
schutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. arbeiterinnen unter Berücksichtigung der betrieb-
In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- lichen Anforderungen sowie ihrer persönlichen
inhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: Eignung und Befähigung,
a) Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der Ar- c) Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedin-
beitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und gungen beim Einsatz von Fremdpersonal und
Umweltschutzes, Fremdfirmen,
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
d) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun- bezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine
gen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen, schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungs-
e) Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde- bereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schrift-
nen Verantwortung, lichen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere
die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich
f) Fördern der Kommunikations- und Kooperations- geprüft werden. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteil-
bereitschaft, nehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minu-
g) Anwenden von Führungsmethoden und -instru- ten und höchstens 60 Minuten dauern.
menten, (7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situati-
h) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an onsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht,
Verbesserungsprozessen, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergän-
zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren un-
i) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-
genügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht
und Projektgruppen;
diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der
Grundlage einer qualitativen und quantitativen Per- mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note
sonalplanung eine systematische Personalentwick- zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-
lung durchführen zu können. Dazu gehört, Personal- lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
entwicklungspotenziale einschätzen und Personalent-
wicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu kön- §6
nen. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant,
realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umset- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
zung im Betrieb gefördert werden können. In diesem Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil-
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung
Situationsaufgaben geprüft werden: im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, in ein-
a) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und zelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils und in
innovationsorientierte Personalentwicklung sowie den schriftlichen Situationsaufgaben im Prüfungsteil
der Erfolgskriterien, Ermitteln des Personalent- „Handlungsspezifische Qualifikationen“ freistellen, wenn
wicklungsbedarfs, in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer
zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich an-
b) Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach erkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-
vorgegebenen Kriterien, lichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg ab-
c) Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der gelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechen-
Personalentwicklung zur Qualifizierung, den Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.
Eine Freistellung von der Prüfung im situationsbezoge-
d) Beraten, Fördern, Beurteilen und Unterstützen von
nen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht zulässig.
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer
beruflichen Entwicklung;
§7
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Managementsyste-
me“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Bewerten der Prüfungsteile
Realisierung, Verbesserung und Weiterentwicklung und Bestehen der Prüfung
von Managementsystemen mitzuwirken. Die Fähig- (1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“
keit umfasst, die Ziele der Managementsysteme und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind geson-
durch Anwendung entsprechender Methoden und dert nach Punkten zu bewerten.
Führung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erreichen
zu können. In diesem Rahmen können folgende Quali- (2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-
fikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft nen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der
werden: Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen
Prüfungsbereichen zu bilden.
a) Berücksichtigen des Einflusses von Management-
systemen auf das Unternehmen, (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
tionen" ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das
b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit- situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus
arbeiterinnen bezüglich der Systemziele, der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden.
c) Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbes- (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
serung und Weiterentwicklung von Management- nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil
systemen, „Grundlegende Qualifikationen“ in allen Prüfungsberei-
d) kontinuierliches Umsetzen geeigneter Maßnah- chen mindestens ausreichende Leistungen und im Prü-
men zur Erreichung von Managementzielen. fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den
schriftlichen Situationsaufgaben und dem situations-
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die
bezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausrei-
Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben-
chende Leistungen erbracht hat.
stellungen analysieren, strukturieren und einer begründe-
ten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungs- (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
vorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechni- gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der An-
ken erläutern und erörtern zu können. Das situations- lage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 375
sind die im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf
erzielte Note und die in den Prüfungsbereichen erzielten richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.
Punkte sowie die in den schriftlichen Situationsaufgaben Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft,
und dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichti-
Noten einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 gen.
sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungs-
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzuge-
ben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und §9
arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist Übergangsvorschriften
im Zeugnis einzutragen.
(1) Begonnene Prüfungsverfahren können nach den
§8 bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2007 zu
Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung
Wiederholung der Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 die Anwendung
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
wiederholt werden.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wieder-
(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und holungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durch-
sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der führen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur
Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag
von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den § 10
schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbe- Inkrafttreten
zogenen Fachgespräch zu befreien, wenn die dort in
einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 2005
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwasser-
meisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 369)
bestanden.
Datum .............................................................................
Unterschrift(en) ...............................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 377
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwasser-
meisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 369) mit folgenden Ergebnissen1) bestanden:
1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: .........................................................................................................................................
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005
Note
I. Grundlegende Qualifikationen ..........................
Prüfungsbereiche: Punkte
Rechtsbewusstes Handeln ..........................
Betriebswirtschaftliches Handeln ..........................
Anwenden von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung ..........................
Zusammenarbeit im Betrieb ..........................
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher
und technischer Gesetzmäßigkeiten ..........................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .......................................
in ........................................................... vor ........................................................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/
Prüfungsbereich ................................................ freigestellt.“)
Note
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
Integrative schriftliche Situationsaufgaben im
Handlungsbereich Technik ..........................
Handlungsbereich Organisation ..........................
Handlungsbereich Führung und Personal ..........................
Situationsbezogenes Fachgespräch im
Handlungsbereich ..................................................... ..........................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am.........................................
in ........................................................... vor ........................................................................... abgelegte Prüfung in der schriftlichen
Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich .................................................... freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ............................................ in .........................................
vor ............................................. erbracht.
Datum .............................................................................
Unterschrift(en) ...............................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2005 379
Berichtigung
der Dritten Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 14. Februar 2005
Anhang 1 zu Artikel 1 (Anlage 3 zu § 6 Abs. 7) der Dritten Verordnung zur Ände-
rung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vor-
schriften vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Die Tabelle in Abschnitt I ist wie folgt zu berichtigen:
a) In der Spalte „Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis“ ist in der Zeile 20
das Datum „1.4.54“ durch das Datum „1.12.54“ zu ersetzen.
b) In der Spalte „unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu)“ ist in den
Zeilen 15 bis 19 jeweils der Buchstabe „T“ zu streichen.
c) In der Spalte „weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß
Anlage 9“ ist in der Zeile 11 die Schlüsselzahl „C 172“ einzufügen.
2. Die Tabelle in Abschnitt II Buchstabe a ist wie folgt zu berichtigen:
a) In der Spalte „unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu)“ sind in der
Zeile 15 der Buchstabe „T“ und in den Zeilen 25 und 26 die Buchsta-
ben „M, S,“ zu streichen.
b) In der Spalte „weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß
Anlage 9“ sind in der Zeile 6 nach der Schlüsselzahl „174“ ein Komma und
die Schlüsselzahl „175“ und in der Zeile 15 die Schlüsselzahl „L 174“ ein-
zufügen.
3. In der Tabelle in Abschnitt III sind in der Spalte „unbeschränkte Fahrerlaub-
nisklassen des Allgemeinen Führerscheins (neu)“ in der Zeile 7 der Buchsta-
be „T“ zu streichen und in der Zeile 9 die Angabe „B, BE, D1, D1E, D, DE, M,
S, L“ durch die Angabe „D1, D1E, D, DE, S“ zu ersetzen.
Berlin, den 14. Februar 2005
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
C h . We i b r e c h t