234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005
Erstes Gesetz
zur Änderung des Transfusionsgesetzes und arzneimittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 10. Februar 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. sind Blutprodukte Blutzubereitungen im Sinne
das folgende Gesetz beschlossen: von § 4 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes, Sera
aus menschlichem Blut im Sinne des § 4 Abs. 3
des Arzneimittelgesetzes und Blutbestandteile,
Artikel 1 die zur Herstellung von Wirkstoffen oder Arznei-
Änderung des Transfusionsgesetzes mitteln bestimmt sind.“
Das Transfusionsgesetz vom 1. Juli 1998 (BGBl. I 3. In § 3 Abs. 4 werden nach den Wörtern „über die“ die
S. 1752), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verord- Wörter „freiwillige und unentgeltliche“ eingefügt.
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie
folgt geändert: 4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
1. In § 1 werden nach den Wörtern „Selbstversorgung
mit Blut und Plasma“ die Wörter „auf der Basis der Anforderungen
freiwilligen und unentgeltlichen Blutspende“ einge- an die Spendeeinrichtungen
fügt. Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben wer-
den, wenn
2. In § 2 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt gefasst:
1. eine ausreichende personelle, bauliche, räumli-
„1. ist Spende die bei Menschen entnommene che und technische Ausstattung vorhanden ist,
Menge an Blut oder Blutbestandteilen, die Wirk-
stoff oder Arzneimittel ist oder zur Herstellung 2. die Spendeeinrichtung oder der Träger von Spen-
von Wirkstoffen oder Arzneimitteln und anderen deeinrichtungen eine leitende ärztliche Person
Produkten zur Anwendung bei Menschen be- bestellt hat, die eine approbierte Ärztin oder ein
stimmt ist, approbierter Arzt (approbierte ärztliche Person)
ist und die erforderliche Sachkunde nach dem
2. ist Spendeeinrichtung eine Einrichtung, die Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt,
Spenden entnimmt oder deren Tätigkeit auf die und
Entnahme von Spenden und, soweit diese zur
Anwendung bestimmt sind, auf deren Testung, 3. bei der Durchführung der Spendeentnahmen eine
Verarbeitung, Lagerung und das Inverkehrbrin- approbierte ärztliche Person vorhanden ist.
gen gerichtet ist, Die leitende ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 2 kann
zugleich die ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 3 sein.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/98/EG des Der Schutz der Persönlichkeitssphäre der spenden-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewin- den Personen, eine ordnungsgemäße Spendeent-
nung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschli- nahme und die Voraussetzungen für eine notfallme-
chem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie dizinische Versorgung der spendenden Personen
2001/83/EG (ABl. EU Nr. L 33 S. 30) sowie der Richtlinie 2004/23/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur sind sicherzustellen.“
Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende,
Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und
Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 102 5. § 9 wird wie folgt geändert:
S. 48).
a) Die bisherige Überschrift wird durch folgende er-
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- setzt:
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. „Blutstammzellen
EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Euro- und andere Blutbestandteile“.
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr.
L 217 S. 18), sind beachtet worden. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005 235
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
angefügt:
„Die Richtlinien werden von der zuständigen Bun-
„(2) Die für die medizinische Dokumentation desoberbehörde im Bundesanzeiger bekannt ge-
und Information zuständige Bundesbehörde er- macht.“
richtet ein für die Öffentlichkeit zugängliches
Register über Einrichtungen, die Blutstammzell- 10. § 14 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
zubereitungen herstellen und in den Verkehr brin-
gen oder einführen, und stellt dessen laufenden „Die Aufzeichnungen, einschließlich der EDV-erfass-
Betrieb sicher. Das Register enthält die von den ten Daten, müssen mindestens fünfzehn Jahre, die
zuständigen Behörden der Länder zur Verfügung Daten nach Absatz 2 mindestens dreißig Jahre lang
gestellten Angaben zur Identifikation und Erreich- aufbewahrt werden.“
barkeit der Einrichtungen sowie zu den Tätigkei-
ten, für die jeweils die Herstellungs- und Einfuhr- 11. In § 15 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Doku-
erlaubnis erteilt worden ist, nach Maßgabe der mentation“ ein Komma und die Wörter „einschließ-
Rechtsverordnung nach Absatz 3. Für ihre Leis- lich der Dokumentation der Indikation zur Anwen-
tungen zur Bereitstellung der Angaben kann die dung von Blutprodukten und Plasmaproteinen im
zuständige Bundesbehörde Entgelte verlangen. Sinne von § 14 Abs. 1,“ eingefügt.
Der Entgeltkatalog bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale 12. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Sicherung.
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „unter Be-
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit rücksichtigung der“ die Wörter „Richtlinien und“
und Soziale Sicherung wird ermächtigt, mit Zu- und in Nummer 1 nach den Wörtern „die Anwen-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverord- dung von Blutprodukten,“ die Wörter „einschließ-
nung Näheres zur Art, Erhebung, Darstellungs- lich der Dokumentation der Indikation zur Anwen-
weise und Bereitstellung der Angaben nach Ab- dung von Blutprodukten und Plasmaproteinen im
satz 2 Satz 2 zu erlassen. In der Rechtsverord- Sinne von § 14 Abs. 1,“ eingefügt.
nung kann auch eine Übermittlung der Angaben
an Einrichtungen und Behörden innerhalb und b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Geset- „Die Richtlinien werden von der zuständigen Bun-
zes vorgesehen werden.“ desoberbehörde im Bundesanzeiger bekannt ge-
macht.“
6. § 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der spendenden Person kann eine Aufwandsent- 13. § 21 wird wie folgt geändert:
schädigung gewährt werden, die sich an dem unmit- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
telbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren
aa) In Satz 1 wird das Wort „behandelten“ durch
soll.“
das Wort „behandlungsbedürftigen“ ersetzt.
7. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Aufzeichnungen sind mindestens fünfzehn „Erfolgen die Meldungen wiederholt nicht
Jahre, im Falle der §§ 8 und 9 Abs. 1 mindestens oder unvollständig, ist die für die Überwa-
zwanzig Jahre und die Angaben, die für die Rückver- chung zuständige Landesbehörde zu unter-
folgung benötigt werden, mindestens dreißig Jahre richten.“
lang aufzubewahren und zu vernichten oder zu b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
löschen, wenn die Aufbewahrung nicht mehr erfor-
derlich ist.“ „(3) Die Spendeeinrichtungen übersenden der
zuständigen Behörde einmal jährlich eine Liste
der belieferten Einrichtungen der Krankenversor-
8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: gung und stellen diese Liste auf Anfrage der zu-
„§ 11a ständigen Bundesoberbehörde zur Verfügung.“
Blutdepots
14. § 22 wird wie folgt geändert:
Für Blutdepots der Einrichtungen der Krankenver-
sorgung, die ausschließlich für interne Zwecke, ein- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schließlich der Anwendung, Blutprodukte lagern und aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spendeein-
abgeben, gelten die Vorschriften des § 1a Satz 1, § 2 richtungen erstellen vierteljährlich“ durch die
Abs. 1 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1, 2 und 4 und § 15 Wörter „Die Träger der Spendeeinrichtungen
Abs. 1a der Betriebsverordnung für pharmazeutische erstellen getrennt nach den einzelnen Spen-
Unternehmer sowie § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 ent- deeinrichtungen vierteljährlich und jährlich“
sprechend.“ ersetzt, und es werden folgende Wörter an-
gefügt „ , sowie vierteljährlich über die Anzahl
9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: der durchgeführten Untersuchungen“.
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „unter Be- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „wird,“ die
rücksichtigung der“ die Wörter „Richtlinien und“ Wörter „nach Art der Spende,“ und nach dem
eingefügt. Wort „Alter“ die Wörter „ , nach möglichem
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005
Infektionsweg, nach Selbstausschluss, nach Antikoagulans- und, soweit vorhanden, der Additivlö-
Wohnregion sowie nach Vorspenden“ einge- sung, die Lagertemperatur,“ und nach dem Wort
fügt. „Rhesusformel“ ein Komma und die Wörter „bei
Thrombozytenkonzentraten zusätzlich der Rhesus-
cc) In Satz 4 wird das Wort „quartalsweise“ durch
faktor“ eingefügt.
die Wörter „bis zum Ende des auf den Be-
richtszeitraum folgenden Quartals“ ersetzt.
2. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
dd) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6
angefügt: a) In Satz 4 werden nach dem Wort „Blutzubereitun-
gen“ die Wörter „oder Wundblutzubereitungen, die
„Werden die Listen wiederholt nicht oder
mit Elektronen-, Gamma- oder Röntgenstrahlen
unvollständig zugeleitet, ist die für die Über-
inaktiviert worden sind,“ eingefügt.
wachung zuständige Landesbehörde zu
unterrichten. Besteht ein infektionsepidemio- b) Es wird folgender Satz angefügt:
logisch aufklärungsbedürftiger Sachverhalt,
„Satz 4 gilt auch, wenn nicht freigabebezogene
bleibt die Befugnis, die zuständige Landes-
Prüfungen außerhalb des Verantwortungsbereichs
behörde und die zuständige Bundesoberbe-
der Abteilung oder der ärztlichen Einrichtung
hörde zu informieren, unberührt.“
durchgeführt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Satzteil nach dem Wort 3. In § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 werden die Wörter „ein
„und“ durch den Satzteil „macht eine jähr- Jahr“ durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.
liche Gesamtübersicht bis zum 30. Septem-
ber des folgenden Jahres bekannt.“ ersetzt.
4. Nach § 138 wird folgende Zwischenüberschrift ange-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. fügt:
„Elfter Unterabschnitt
15. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Übergangsvorschriften aus Anlass
„(4) Die für die medizinische Dokumentation und des Ersten Gesetzes zur Änderung
Information zuständige Bundesbehörde ist das des Transfusionsgesetzes und
Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation arzneimittelrechtlicher Vorschriften“.
und Information.“
5. Es wird folgender § 139 angefügt:
16. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 139
„§ 28
Wer bei Inkrafttreten von Artikel 2 Nr. 3 des Ersten
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Gesetzes zur Änderung des Transfusionsgesetzes
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die und arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom 10. Feb-
Entnahme einer geringfügigen Menge Blut zu diag- ruar 2005 (BGBl. I S. 234) die Tätigkeit als Herstel-
nostischen Zwecken, auf homöopathische Eigen- lungsleiter für die Herstellung oder als Kontrollleiter für
blutprodukte und auf die Entnahme einer geringfügi- die Prüfung von Blutstammzellzubereitungen ausübt
gen Menge Eigenblut zur Herstellung von Produkten und die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 in der bis zu
für die zahnärztliche Behandlung, sofern diese Pro- diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt, darf
dukte in der Zahnarztpraxis auf der Grundlage des diese Tätigkeit weiter ausüben.“
von der Bundeszahnärztekammer festgestellten und
in den Zahnärztlichen Mitteilungen veröffentlichten
Standes der medizinischen Wissenschaft und Tech- Artikel 2a
nik hergestellt und angewendet werden.“
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
17. In § 32 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 9 Satz 2“
durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt. Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068),
18. Die §§ 34 bis 37 werden aufgehoben. zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031), wird wie folgt geändert:
Artikel 2 1. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Änderung des Arzneimittelgesetzes „(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sons-
tige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebe-
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma- spenden zur Herstellung von Blut- und Gewebepro-
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt dukten und anderen Produkten zur Anwendung bei
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwen-
2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert: dung oder Aufwandsentschädigung zu werben.“
1. In § 10 Abs. 8 Satz 4 werden nach dem Wort „sowie“ 2. In § 15 Abs. 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „1“ die
die Wörter „die Bezeichnung und das Volumen der Angabe „und 3“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005 237
Artikel 3 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung a) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
der Betriebsverordnung „c) die maximale Energie der Röntgenstrahlen
für pharmazeutische Unternehmer nicht mehr als 10 Megaelektronvolt betragen
hat, es sei denn, dass in wissenschaftlich be-
Die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unter- gründeten Fällen andere Energiewerte zuläs-
nehmer vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 546), zuletzt geän- sig sind und sichergestellt ist, dass keine
dert durch die Verordnung vom 10. August 2004 (BGBl. I schädlichen Kernreaktionen auftreten,“.
S. 2155), wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Collagen-
membranen“ ein Komma und das Wort „Wund-
1. In § 15 Abs. 1a Satz 2 wird das Wort „fünfzehn“ durch blutzubereitungen“ eingefügt.
das Wort „dreißig“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Collagen-
2. In § 17 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe g wird jeweils das Wort membranen“ ein Komma und das Wort „Wundblutzu-
„fünfzehn“ durch das Wort „dreißig“ ersetzt. bereitungen“ eingefügt.
Artikel 4 Artikel 6a
Änderung Änderung der
der Apothekenbetriebsordnung Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Be- In § 3 Abs. 2 der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
kanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3737) werden der
S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes Punkt am Satzende gestrichen und folgende Spiegelstri-
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031), wird wie folgt geän- che angefügt:
dert: „– Art der Spende,
– Möglicher Infektionserreger,
1. In § 22 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „fünfzehn“ durch
das Wort „dreißig“ ersetzt. – Anzahl der Selbstausschlüsse von der Spendeent-
nahme,
2. In § 34 Nr. 3 Buchstabe k wird jeweils das Wort „fünf- – Vorspenden der spendenden Person,
zehn“ durch das Wort „dreißig“ ersetzt. – Wohnregion der spendenden Person.“
Artikel 5 Artikel 7
Änderung Neufassung des Transfusionsgesetzes
der Betriebsverordnung
für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann den Wortlaut des Transfusionsgesetzes
Die Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandels- in der vom 1. Mai 2005 an geltenden Fassung im Bundes-
betriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), gesetzblatt bekannt machen.
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031), wird wie folgt geändert:
Artikel 8
1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch das Rückkehr
Wort „dreißig“ ersetzt. zum einheitlichen Verordnungsrang
2. In § 10 Nr. 2 Buchstabe e wird jeweils das Wort „fünf- Die auf den Artikeln 3 bis 6a beruhenden Teile der dort
zehn“ durch das Wort „dreißig“ ersetzt. geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 6
Änderung der Verordnung Artikel 9
über radioaktive oder mit ionisierenden
Strahlen behandelte Arzneimittel Inkrafttreten
§ 1 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisie- (1) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c (§ 9 Abs. 2) tritt am
renden Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1. Juli 2005 und Artikel 2 Nr. 3 (§ 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4)
1987 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 5a des am 1. März 2006 in Kraft.
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) geändert (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Ver-
worden ist, wird wie folgt geändert: kündung in Kraft.
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Februar 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005 239
Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz
– §§ 180b, 181 StGB –
(37. StrÄndG)
Vom 11. Februar 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. In § 140 wird die Angabe „§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“
durch die Angabe „§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
Artikel 1 6. Die §§ 180b und 181 werden aufgehoben.
Änderung des Strafgesetzbuches
7. In § 181b wird die Angabe „180b bis“ gestrichen.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt 8. In § 181c Satz 1 werden die Wörter „In den Fällen der
geändert durch Artikel 5 Abs. 29 des Gesetzes vom §§ 181 und 181a Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „In
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geän- den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
dert:
9. Nach § 231 wird die Angabe „§§ 232 und 233 (weg-
1. Die Inhaltsübersicht zum Besonderen Teil wird wie gefallen)“ gestrichen.
folgt geändert:
a) Im Dreizehnten Abschnitt werden die Angaben 10. Im Achtzehnten Abschnitt des Besonderen Teils
„§ 180b Menschenhandel“ und „§ 181 Schwerer „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“ werden
Menschenhandel“ durch die Angabe „§§ 180b nach der Überschrift folgende §§ 232, 233, 233a
und 181 (weggefallen)“ ersetzt. und 233b eingefügt:
b) Im Siebzehnten Abschnitt wird die Angabe „§ 232
„§§ 232 und 233 (weggefallen)“ gestrichen. Menschenhandel zum
c) Im Achtzehnten Abschnitt werden nach der Über- Zweck der sexuellen Ausbeutung
schrift „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“ (1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung
folgende Angaben eingefügt: einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem
„§ 232 Menschenhandel zum Zweck der sexu- Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur
ellen Ausbeutung Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder
dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie aus-
§ 233 Menschenhandel zum Zweck der Aus-
gebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem
beutung der Arbeitskraft
Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem
§ 233a Förderung des Menschenhandels Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Frei-
§ 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall“. heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter
einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortset-
2. § 6 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: zung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1
„4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Aus- bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.
beutung und zum Zweck der Ausbeutung der (2) Der Versuch ist strafbar.
Arbeitskraft sowie Förderung des Menschen-
handels (§§ 232 bis 233a);“. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren ist zu erkennen, wenn
3. In § 126 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Fällen“ 1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
die Wörter „des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des 2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer
§ 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des
handelt,“ eingefügt. Todes bringt oder
3. der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied
4. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
a) Nummer 5 wird aufgehoben. solcher Taten verbunden hat, begeht.
b) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Num- (4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer
mern 5 bis 8.
1. eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung
c) In der neuen Nummer 6 werden nach dem Wort mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur
„Fällen“ die Wörter „des § 232 Abs. 3, 4 oder Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder
Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
um Verbrechen handelt,“ eingefügt. sexuellen Handlungen bringt oder
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005
2. sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Dro- 11. § 234 wird wie folgt gefasst:
hung mit einem empfindlichen Übel oder durch
„§ 234
List bemächtigt, um sie zur Aufnahme oder Fort-
setzung der Prostitution oder zu den sonst in Menschenraub
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlun-
(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt,
gen zu bringen.
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszu-
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah- setzen oder dem Dienst in einer militärischen oder
ren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen,
ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen. Jahren bestraft.
§ 233 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
Menschenhandel zum Zweck heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“
der Ausbeutung der Arbeitskraft
(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung 12. In § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort
einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem „Handlung“ die Wörter „oder zur Eingehung der Ehe“
Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in eingefügt.
Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft
oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäf- 13. § 261 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
tigung bei ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedin- a) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe
gungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu „180b, 181a“ durch die Angabe „181a, 232 Abs. 1
den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a“ ersetzt.
oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder
eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, bringt, wird mit b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 129a Abs. 5“
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah- durch die Angabe „§ 129a Abs. 3 und 5“ ersetzt.
ren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person
unter einundzwanzig Jahren in Sklaverei, Leibeigen-
schaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme Artikel 2
oder Fortsetzung einer in Satz 1 bezeichneten Be-
Änderung der Strafprozessordnung
schäftigung bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar. Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
(3) § 232 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes
§ 233a vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt
geändert:
Förderung des Menschenhandels
(1) Wer einem Menschenhandel nach § 232 oder 1. In § 68b Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „180b,“ gestri-
§ 233 Vorschub leistet, indem er eine andere Person chen und die Angabe „225 Abs. 1 oder 2“ durch die
anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder auf- Angabe „225 Abs. 1 oder 2, § 232 Abs. 1 oder 2, § 233
nimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis Abs. 1 oder 2 oder nach § 233a“ ersetzt.
zu fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 2. In § 100a Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „einen
zehn Jahren ist zu erkennen, wenn schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3
1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist, des Strafgesetzbuches,“ gestrichen und vor der
Angabe „§§ 234,“ die Wörter „§ 232 Abs. 3, 4 oder
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbre-
misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des chen handelt,“ eingefügt.
Todes bringt oder
3. der Täter die Tat mit Gewalt oder durch Drohung 3. In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter
mit einem empfindlichen Übel oder gewerbsmä- „einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1
ßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fort- Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches,“ gestrichen und vor
gesetzten Begehung solcher Taten verbunden der Angabe „§§ 234,“ die Wörter „§ 232 Abs. 3, 4 oder
hat, begeht. Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbre-
(3) Der Versuch ist strafbar. chen handelt,“ eingefügt.
§ 233b
4. § 154c wird wie folgt geändert:
Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall
a) Der bisherige Text wird zu Absatz 1.
(1) In den Fällen der §§ 232 bis § 233a kann das
Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d „(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches)
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz- diese an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein
ten Begehung solcher Taten verbunden hat.“ vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005 241
kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches verletzt
des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der ist“ eingefügt.
Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.“
5. In § 255a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder Artikel 3
gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbu- Folgeänderungen anderer Gesetze
ches) oder wegen Misshandlung von Schutzbefohle- (1) In § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Artikel 10-
nen (§ 225 des Strafgesetzbuches)“ durch die Wörter Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das
„oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafge- zuletzt durch Artikel 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juli
setzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefoh- 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird die An-
lenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen gabe „181,“ durch die Wörter „232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den zweiter Halbsatz, §§“ ersetzt.
§§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
(2) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt
6. § 395 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember
a) In Buchstabe a wird die Angabe „ ,180b, 181“ ge- 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, wird nach der
strichen. Angabe „225“ die Angabe „ , 232 bis 233a“ eingefügt.
b) In Buchstabe d wird vor der Angabe „234“ die
Angabe „232 bis 233a,“ eingefügt.
Artikel 4
7. In § 397a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „beruht“ Inkrafttreten
die Angabe „oder er durch eine rechtswidrige Tat nach Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Februar 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005
Verordnung
zum Gesetz über den Amateurfunk
(Amateurfunkverordnung – AFuV)
Vom 15. Februar 2005
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2, des § 4 Abs. 1 Satz 1 3. „Klubstation“ eine Amateurfunkstelle, die von Mit-
und der §§ 6 und 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes vom gliedern einer Gruppe von Funkamateuren unter Ver-
23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die durch Artikel 229 der wendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzei-
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) chens betrieben wird;
geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Ab-
4. „fernbediente oder automatisch arbeitende Amateur-
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
funkstelle“ eine unbesetzt betriebene Amateurfunk-
1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium
stelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-
erzeugt (Relaisfunkstellen, Digipeater, Funkbaken
desministerium der Finanzen:
usw.);
§1 5. „Relaisfunkstelle“ eine fernbediente Amateurfunk-
stelle (auch in Satelliten), die empfangene Amateur-
Anwendungsbereich funkaussendungen, Teile davon oder sonstige einge-
Diese Verordnung regelt speiste oder eingespeicherte Signale fern ausgelöst
1. die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen aussendet und dabei zur Erhöhung der Erreichbar-
der fachlichen Prüfung für Funkamateure, keit von Amateurfunkstellen dient;
2. die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateur- 6. „Funkbake“ eine automatisch arbeitende Amateur-
funkzeugnissen, funk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die selbsttätig
Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu
3. das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prü- Empfangsversuchen erzeugt;
fungsbescheinigungen oder Genehmigungen,
7. „Spitzenleistung (PEP)“ die Leistung, die der Sender
4. das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der unter normalen Betriebsbedingungen während einer
Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen, Periode der Hochfrequenzschwingung bei der
5. den Ausbildungsfunkbetrieb, höchsten Spitze der Modulationshüllkurve durch-
6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingun- schnittlich an einen reellen Abschlusswiderstand
gen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes abgeben kann;
einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im 8. „effektive Strahlungsleistung (ERP)“ das Produkt aus
Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt
ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1) und wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen
7. die Gebühren und Auslagen für Maßnahmen nach § 8 auf den Halbwellendipol;
Satz 2 des Amateurfunkgesetzes (Anlage 2). 9. „gleichwertige isotrope Strahlungsleistung (EIRP)“
Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der
zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. Au- Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer
gust 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt. Richtung, bezogen auf den isotropen Kugelstrahler;
10. „belegte Bandbreite“ die Frequenzbandbreite, bei
§2 der die unterhalb ihrer unteren und oberhalb ihrer
Begriffsbestimmungen oberen Frequenzgrenzen ausgesendeten mittleren
Leistungen jeweils 0,5 % der gesamten mittleren
Im Sinne dieser Verordnung ist Leistung der Aussendung betragen;
1. „fachliche Prüfung für Funkamateure“ eine Prüfung 11. „unerwünschte Aussendung“ jede Aussendung
zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses; außerhalb der erforderlichen Bandbreite; dies ist die
2. „Amateurfunkzeugnis oder Prüfungsbescheinigung“ Bandbreite, welche für eine gegebene Sendeart
die Bestätigung einer in- oder ausländischen Prü- gerade ausreicht, um die Übertragung der Nachricht
fungsbehörde über eine erfolgreich abgelegte fach- mit der Geschwindigkeit und Güte sicherzustellen,
liche Prüfung für Funkamateure nach bestimmten die unter den gegebenen Bedingungen erforderlich
Prüfungsanforderungen (Zeugnisklasse); ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005 243
§3 (3) Nicht bestandene Prüfungsteile können innerhalb
von 24 Monaten nach der Bekanntgabe des Prüfungs-
Zulassung zur Prüfung
ergebnisses wiederholt werden. Nach Ablauf dieses Zeit-
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzei- raums muss die Prüfung vollständig wiederholt werden.
tig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeug- § 3 gilt entsprechend.
nisses nach bestandener Prüfung in schriftlicher oder (4) Behinderten Menschen sind zur Wahrung ihrer
elektronischer Form an die Regulierungsbehörde für Chancengleichheit bei der Prüfungsdurchführung auf
Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) zu Wunsch die ihren besonderen Belangen entsprechenden
richten. Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von Erleichterungen zu gewähren. Die Behinderung ist mit der
der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amts- Antragstellung zur Prüfung in schriftlicher oder elektroni-
blatt veröffentlicht. scher Form nachzuweisen. Über Art und Umfang der zu
(2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die gewährenden Erleichterungen entscheidet die Regulie-
jeweilige Gebühr gemäß Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung rungsbehörde.
entrichtet wurde. (5) Einzelheiten zur Durchführung von Prüfungen wer-
den nach Anhörung der betroffenen Kreise von der Regu-
§4 lierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröf-
fentlicht.
Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte
(1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der §6
Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse A fol- Prüfungsausschuss
gende Kenntnisse nachzuweisen:
(1) Zur Abnahme von Prüfungen werden von der
1. technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnis- Regulierungsbehörde Prüfungsausschüsse gebildet. Ein
sen über die elektromagnetische Verträglichkeit und Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und
deren Anwendung; Personen- und Sachschutz, mindestens einem Beisitzer.
2. betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale (2) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungs-
betriebliche Regeln und Verfahren) und ausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der Regu-
lierungsbehörde bestellt; sie müssen nicht Angehörige
3. Kenntnisse über nationale Vorschriften und internatio- der Regulierungsbehörde sein. Die Berufung erfolgt in
nale Regelungen und Vereinbarungen. der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden. Die
(2) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Regulierungsbehörde kann die Berufung von Prüfern
Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E die auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem
wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 geforderten Grund zurückziehen. Hierzu zählt insbesondere die
Kenntnisse nachzuweisen. Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung
der Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder ande-
(3) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderun- ren Gründen nicht sichergestellt ist.
gen werden unter Berücksichtigung internationaler Emp-
fehlungen von der Regulierungsbehörde festgelegt und (3) Zum Prüfer kann bestellt werden, wer
in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. 1. volljährig und
(4) In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertig- 2. Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Zeugnis-
keiten im Hören und Geben von Morsezeichen nach- klasse A oder im Besitz eines mindestens gleichwerti-
gewiesen werden. Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach gen berufsqualifizierenden Abschlusses ist.
Anlage 2 Nr. 1c. Die Regulierungsbehörde bescheinigt Einzelheiten werden durch die Regulierungsbehörde
den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
im Hören und Geben von Morsezeichen. Die Bestimmun-
gen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
§7
Amateurfunkzeugnis
§5
(1) Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A
Durchführung der Prüfung und E eingeteilt. Das Amateurfunkzeugnis der Klasse A
(1) Die Prüfung nach § 4 Abs. 1 und 2 besteht aus einer entspricht der harmonisierten Prüfungsbescheinigung
schriftlichen Prüfung, der unter den nach Absatz 5 festzu- (HAREC) der CEPT (Europäische Konferenz der Verwal-
legenden Voraussetzungen eine mündliche Nachprüfung tungen für Post und Telekommunikation). Die Amateur-
folgen kann. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vor- funkzeugnisse werden von der Regulierungsbehörde
sitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die nach bestandener fachlicher Prüfung erteilt.
ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit (2) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunk-
bei der Prüfung gestatten. zeugnisses der Klasse A ist, dass der Prüfungsteilnehmer
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die
Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn geforderten Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 nachgewiesen
der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse, hat.
Fähigkeiten und soweit erforderlich auch Fertigkeiten (3) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunk-
nachgewiesen hat. Bei nicht einstimmiger Bewertung zeugnisses der Klasse E ist, dass der Prüfungsteilnehmer
des Prüfungsergebnisses entscheidet der Prüfungs- die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die in
vorsitzende. § 4 Abs. 2 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005
§8 (2) Die Regulierungsbehörde teilt dem Funkamateur
Anerkennung von neben dem personengebundenen Rufzeichen gemäß
Prüfungsbescheinigungen und Genehmigungen Absatz 1 auf Antrag weitere Rufzeichen für den Aus-
bildungsfunkbetrieb, für fernbediente und automatisch
(1) Prüfungsbescheinigungen aus Staaten, die sich zur arbeitende Amateurfunkstellen oder für Klubstationen zu.
Umsetzung der CEPT-Empfehlungen zu harmonisierten Rufzeichenzuteilungen dürfen befristet werden.
Prüfungsbescheinigungen verpflichtet haben, stehen
deutschen Amateurfunkzeugnissen der entsprechenden (3) Die Regulierungsbehörde erstellt und veröffentlicht
Klasse gleich. Nähere Einzelheiten zur Umsetzung har- in ihrem Amtsblatt einen Rufzeichenplan für den Ama-
monisierter Regelungen der CEPT werden von der Regu- teurfunkdienst in Deutschland. Der Rufzeichenplan ent-
lierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröf- hält die angewendeten Rufzeichenreihen einschließlich
fentlicht. der Zuordnung zu den Klassen und Verwendungszwe-
cken, die zulässigen Kennungen, die nicht zuteilungsfähi-
(2) Andere Prüfungsbescheinigungen oder Genehmi- gen Rufzeichenzusammensetzungen und die internatio-
gungen können anerkannt werden, wenn die ihnen zu nal gebräuchlichen Rufzeichenzusätze.
Grunde liegenden Prüfungsinhalte und Anforderungen
denen eines deutschen Amateurfunkzeugnisses gleich- § 11
wertig sind. Der Regulierungsbehörde ist vom Original
der Urkunden oder von Dokumenten nach Satz 1, die Rufzeichenanwendung
nicht in deutscher, englischer oder französischer Spra- (1) Rufzeichen dienen der Identifikation. Die für den
che abgefasst sind, eine beglaubigte Übersetzung vorzu- jeweiligen Verwendungszweck zugeteilten Rufzeichen
legen. sind bei Beginn und Beendigung jeder Funkverbindung
sowie mindestens alle zehn Minuten während des Funk-
§9 verkehrs zu übermitteln. Weitere Einzelheiten zur Ruf-
Zulassung zeichenanwendung können einschließlich der Ausnahme-
zur Teilnahme am Amateurfunkdienst regelung nach Absatz 4 von der Regulierungsbehörde
festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht werden.
(1) Die Regulierungsbehörde lässt auf Antrag eine
natürliche Person gemäß § 3 Abs. 1 des Amateurfunk- (2) Beim Betrieb von leistungsschwachen Amateur-
gesetzes auf der Grundlage ihres vorgelegten Amateur- funksendern zu Peilzwecken kann auf eine Rufzeichen-
funkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung nennung verzichtet werden, wenn Kennungen gemäß
im Sinne von § 8 zur Teilnahme am Amateurfunkdienst § 10 Abs. 3 verwendet werden.
unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen (3) Dem Rufzeichen können international gebräuch-
Rufzeichens zu. liche Zusätze beigefügt werden. Diese dürfen das zuge-
(2) Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst teilte Rufzeichen nicht verfälschen.
berechtigt den Funkamateur zur Nutzung der in Anlage 1 (4) Mit einem Rufzeichen darf nicht zeitgleich von ver-
ausgewiesenen Frequenzbereiche unter Einhaltung der schiedenen Standorten aus am Amateurfunkdienst teil-
dafür festgelegten Nutzungsbestimmungen nach Maß- genommen werden. Ausnahmen sind zulässig, bedürfen
gabe der in seiner Zulassung festgelegten Zeugnisklasse jedoch der vorherigen Zustimmung durch die Regulie-
(Berechtigungsumfang). rungsbehörde.
(3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1 des Amateurfunk- § 12
gesetzes hat der Funkamateur der Regulierungsbehörde Ausbildungsfunkbetrieb
mitzuteilen, an welchen Standorten er seine ortsfesten
(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der praktischen
Amateurfunkstellen betreiben wird.
Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung
(4) Der Inhaber einer Zulassung nach Absatz 1 hat jede zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses. Zur Durch-
Änderung des Namens oder der Anschrift unverzüglich führung des Ausbildungsfunkbetriebs sind zum Amateur-
sowie die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunk- funkdienst zugelassene Funkamateure nach vorheriger
stelle oder eine dauerhafte Verlegung eines Standortes Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens gemäß § 3 Abs. 3
seiner ortsfesten Amateurfunkstellen vor Inbetriebnahme Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes berechtigt. Das Ausbil-
in schriftlicher oder elektronischer Form der Regulie- dungsrufzeichen wird auf Antrag zugeteilt. Mit der Zutei-
rungsbehörde anzuzeigen. lung wird der Berechtigungsumfang für den Ausbildungs-
(5) Für den Empfang von Aussendungen ist eine Zu- funkbetrieb festgelegt.
lassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nicht erfor- (2) Im Rahmen des Ausbildungsfunkbetriebs ist Per-
derlich. sonen, die nicht Inhaber eines entsprechenden Amateur-
funkzeugnisses sind, die Teilnahme am Amateurfunk-
§ 10 dienst unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht des
Rufzeichenzuteilung Inhabers des Ausbildungsrufzeichens gestattet.
(1) Ein personengebundenes Rufzeichen wird einem (3) Während des Ausbildungsfunkbetriebs ist von den
Funkamateur von der Regulierungsbehörde auf der Auszubildenden das zugeteilte Ausbildungsrufzeichen zu
Grundlage des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Amateurfunkgesetzes benutzen.
zugeteilt. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines (4) Beim Ausbildungsfunkbetrieb sind von dem Auszu-
bestimmten Rufzeichens. Ein personengebundenes Ruf- bildenden Angaben über den Funkbetrieb schriftlich fest-
zeichen, auf das verzichtet wurde, wird einem anderen zuhalten und vom Ausbilder zu bestätigen. Dieser hat die
Funkamateur frühestens nach einem Jahr neu zugeteilt. Aufzeichnungen mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005 245
§ 13 Form als Verantwortlicher für die Klubstation benannt
worden ist. Mit der Zuteilung wird der Berechtigungs-
Fernbediente oder
umfang für den Betrieb der Klubstation festgelegt.
automatisch arbeitende Amateurfunkstellen
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 4
(1) Der Betrieb einer fernbedienten oder automatisch des Amateurfunkgesetzes kann die Zuteilung widerrufen
arbeitenden Amateurfunkstelle bedarf einer gesonderten werden, wenn die Benennung des Funkamateurs durch
Rufzeichenzuteilung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Amateur- den Leiter der Gruppe von Funkamateuren in schriftlicher
funkgesetzes. Diese Funkstelle darf nur an dem in der oder elektronischer Form zurückgezogen wird oder die
Rufzeichenzuteilung aufgeführten Standort unter den Gruppe sich aufgelöst hat.
dort festgelegten Rahmenbedingungen betrieben wer-
den. (3) Funkamateure mit Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst, die die Klubstation mitbenutzen,
(2) Der Rufzeichenzuteilung geht eine standort- haben dabei das Rufzeichen der Klubstation zu verwen-
bezogene Verträglichkeitsuntersuchung für die jeweils den.
zur Nutzung beabsichtigte Frequenz voraus. Das Ruf-
zeichen kann nur zugeteilt werden, wenn entsprechende (4) Zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkama-
Frequenzen verfügbar sind. teure mit einem Amateurfunkzeugnis der Klasse E dürfen
die Klubstation im Rahmen ihres Berechtigungsumfangs
(3) Mit der Rufzeichenzuteilung wird der Berechti- gemäß § 9 Abs. 2 mitbenutzen.
gungsumfang für den Betrieb der fernbedient oder auto-
matisch arbeitenden Amateurfunkstelle festgelegt. Sie
§ 15
kann mit weiteren Auflagen versehen werden, die eine
störungsfreie Frequenznutzung gewährleisten sollen. Rufzeichenliste
Einzelheiten werden von der Regulierungsbehörde nach (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die zuge-
Anhörung der betroffenen Kreise festgelegt und in ihrem teilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer
Amtsblatt veröffentlicht. Rufzeichenliste.
(4) Der Funkbetrieb über fernbediente Amateurfunk- (2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:
stellen nach Absatz 1 ist Funkamateuren mit zugeteiltem
Rufzeichen zu gestatten. Aussendungen und Funkver- 1. zugeteiltes Rufzeichen und Klasse,
kehr der Amateurfunkstellen nach Absatz 1 haben Vor- 2. Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der
rang vor dem übrigen Amateurfunkverkehr und dürfen Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und
nicht beeinträchtigt werden. Zur Sicherstellung eines stö-
3. Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle.
rungsfreien Betriebs kann der Inhaber des Rufzeichens
einer fernbedienten Amateurfunkstelle nach Absatz 1 (3) Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann wider-
andere Funkamateure von der Nutzung der Amateurfunk- sprochen werden. Der Widerspruch ist in schriftlicher
stelle ausschließen. Die Regulierungsbehörde ist hiervon oder elektronischer Form bei der Regulierungsbehörde
zu unterrichten. einzureichen. Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in
angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzu-
(5) Die Zuteilung für Funkstellen nach Absatz 1 kann
weisen. Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche wer-
außer in den in § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens-
den alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem
gesetzes genannten Fällen auch widerrufen werden,
Namen des Inhabers und die Standorte von Amateur-
wenn
funkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen.
1. der Inhaber des Rufzeichens innerhalb eines Jahres
nach der Zuteilung den bestimmungsgemäßen Be- § 16
trieb der fernbedienten oder automatisch arbeitenden
Amateurfunkstelle nicht aufgenommen hat oder eine Technische und betriebliche
Betriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr vor- Rahmenbedingungen für Amateurfunkstellen
liegt, (1) Die Amateurfunkstelle ist nach den allgemein an-
erkannten Regeln der Technik einzurichten und zu unter-
2. die Verträglichkeit mit anderen Nutzungen nicht mehr
halten.
gewährleistet ist oder
(2) Für die Nutzung der Frequenzbereiche des Ama-
3. die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 nicht mehr
teurfunkdienstes gelten die in Anlage 1 zu dieser Ver-
gegeben ist oder
ordnung festgelegten technischen und betrieblichen
4. der Inhaber des Rufzeichens seine Verpflichtungen Rahmenbedingungen. Die Regulierungsbehörde kann
nach Absatz 1 Satz 2 oder eine Auflage nach Absatz 3 auf Antrag für besondere experimentelle und technisch-
Satz 2 nicht erfüllt. wissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle
Ausnahmen befristet gestatten. Dies kann unter zusätz-
§ 14 lichen Auflagen erfolgen und von der Zuteilung eines wei-
teren Rufzeichens abhängig gemacht werden.
Klubstationen
(3) Eine Amateurfunkstelle darf mit Telekommunikati-
(1) Das Rufzeichen für das Betreiben einer Amateur- onsnetzen verbunden werden. Dabei sind die telekom-
funkstelle als Klubstation gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 des munikationsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die
Amateurfunkgesetzes wird einem zur Teilnahme am Bereitstellung von Verbindungen zu Telekommunikati-
Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateur zugeteilt, onsnetzen über eine fernbediente Amateurfunkstelle
wenn er vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren der nach § 13 ist nur dem Inhaber des Rufzeichens für diese
Regulierungsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Amateurfunkstelle gestattet.
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005
(4) Unerwünschte Aussendungen sind auf das ge- § 18
ringst mögliche Maß zu beschränken. Erforderliche
Gebühren und Auslagen
Richtwerte für Funkanlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des
Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikations- Für Amtshandlungen nach dem Amateurfunkgesetz
endeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2
werden nach Anhörung der betroffenen Kreise im Amts- dieser Verordnung und Auslagen nach § 10 des Verwal-
blatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht. tungskostengesetzes erhoben.
(5) Auf Anforderung der Regulierungsbehörde hat der
Funkamateur technische Unterlagen über seine Sende- § 19
anlage sowie eine Skizze über die örtliche Anordnung der
Übergangsregelungen
ortsfesten Antennenanlage vorzulegen.
(1) Für Amateurfunkzeugnisse, die vor dem Inkraft-
(6) Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von
treten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt:
Amateurfunkstellen sind an einem Abschlusswiderstand
durchzuführen. 1. Amateurfunkzeugnisse der Klasse 3 stehen dem
(7) Der Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache Amateurfunkzeugnis der Klasse E im Sinne dieser Ver-
abzuwickeln. Der internationale Amateurschlüssel und ordnung gleich.
die international gebräuchlichen Betriebsabkürzungen 2. Alle anderen erteilten Amateurfunkzeugnisse stehen
gelten als offene Sprache. dem Amateurfunkzeugnis der Klasse A im Sinne die-
(8) Amateurfunkverkehr darf nicht zur Verschleierung ser Verordnung gleich.
des Inhalts verschlüsselt werden; Steuersignale für Erd- (2) Für Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunk-
und Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über dienst und für Amateurfunkgenehmigungen, die vor dem
Satelliten gelten nicht als verschlüsselte Aussendungen. Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt Ab-
Das Aussenden von irreführenden Signalen, von Dauer- satz 1 entsprechend.
trägern und von rundfunkähnlichen Darbietungen sowie
der Gebrauch internationaler Not-, Dringlichkeits- und (3) Soweit dies zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
Sicherheitszeichen des See- und Flugfunkdienstes ist ausserhalb des Geltungsbereichs des Amateurfunk-
nicht zulässig. gesetzes erforderlich ist, stehen Amateurfunkzeugnisse
der Klasse A nach dieser Verordnung und Amateurfunk-
(9) Der Funkamateur hat geeignete Maßnahmen zu zeugnisse der Klasse 2 nach der Amateurfunkverordnung
treffen, um eine missbräuchliche Benutzung seiner Ama- vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42) Amateur-
teurfunkstelle auszuschließen. funkzeugnissen der Klasse 1 nach der Amateurfunk-
verordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42)
§ 17 gleich, sofern der Inhaber im Besitz einer Bescheinigung
Störungen und Maßnahmen bei Störungen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 dieser Verordnung ist.
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Ermittlung und
zur Untersuchung von Störungsursachen oder zur Klä- § 20
rung frequenztechnischer Fragen den Betreiber einer Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Amateurfunkstelle zur Mitwirkung verpflichten. Hierbei
kann sie insbesondere verlangen, dass der Funkamateur (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Angaben über den Betrieb der Amateurfunkstelle in dung in Kraft.
schriftlicher Form festhält und vorlegt und dass der Funk- (2) Gleichzeitig treten die Amateurfunkverordnung vom
amateur bei der Störungsuntersuchung Testaussendun- 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42), zuletzt geändert
gen durchführt, die eine messtechnische Auswertung der durch die Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
Störszenarien ermöglichen. S. 3630), sowie § 12 Abs. 3 und 4, § 16 und Anlage 1 der
(2) Bis zur Aufklärung oder Beseitigung der Ursache Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
von Störungen kann die Regulierungsbehörde gegen- Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBl. I S. 284), die
über dem Betreiber einer Amateurfunkstelle die Sperrung zuletzt durch § 10 der Verordnung vom 19. November
bestimmter Frequenzbereiche, die Absenkung der Sen- 1996 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, außer Kraft.
derleistung oder weitere geeignete Maßnahmen anord- (3) Bis zur Veröffentlichtung der Richtwerte nach § 16
nen. Abs. 4 dieser Verordnung gelten die in § 12 Abs. 3 und 4
(3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die elektro- der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
magnetische Verträglichkeit von Geräten vom 24. Sep- Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBl. I S. 284) fest-
tember 1998 (BGBl. I S. 2882) bleiben unberührt. gelegten Richtwerte.
Berlin, den 15. Februar 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005 247
Anlage 1
(zu § 1 Nr. 6)
Nutzungsbedingungen
für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst
und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche
Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) werden im
Folgenden die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des Amateurfunk-
dienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt:
Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung
dürfen nur auf den in der Rufzeichenzuteilung für diese Amateurfunkstellen ausgewiesenen Frequenzen betrieben
werden. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder automatisch arbeitende terrestrische Ama-
teurfunkstellen beträgt oberhalb 30 MHz 15 Watt ERP. Der Inhaber der Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass
fernbediente Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden können.
Die belegte Bandbreite einer Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sende-
art notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Aussendungen ist so zu wählen, dass die belegte
Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereiches liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs
bereits belegter Frequenzen ist zu beachten.
Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden. Ein primärer Funkdienst ist ein
Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen kön-
nen, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen
oder eines anderen primären Funkdienstes kann nur die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde.
Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären
Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können, unabhän-
gig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Sie können jedoch Schutz
gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes verlangen, deren
Frequenzzuteilung später erfolgt.
In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe A gelten die Regelungen des Frequenznutzungsplans und zusätzlich die
besonderen Nutzungsbestimmungen nach Buchstabe A und Buchstabe B.
A Tabellarische Übersicht
Besondere Nutzungsbestimmungen
AFu-
Zeugnisklasse
Zusätzliche Nutzungs-
Lfd. Nr. Frequenzbereiche Status*) gemäß Maximale Leistung
bestimmungen gemäß B
Zulassungs-
urkunde
1 2 3 4 5 6
1 135,7 – 137,8 kHz S A 1 W ERP 1 2 10
2 1 810 – 1 850 kHz P A 750 W PEP 3
3 1 850 – 1 890 kHz S A 75 W PEP 3 10 12
4 1 890 – 2 000 kHz S A 10 W PEP 3 10
5 3 500 – 3 800 kHz P A 750 W PEP 3
6 7 000 – 7 100 kHz P A 750 W PEP 3 13
7 10 100 – 10 150 kHz S A 150 W PEP 1 10 12
8 14 000 – 14 350 kHz P A 750 W PEP 3 13
9 18 068 – 18 168 kHz P A 750 W PEP 3 13
10 21 000 – 21 450 kHz P A 750 W PEP 3 13
11 24 890 – 24 990 kHz P A 750 W PEP 3 13
12 28 – 29,7 MHz P A 750 W PEP 4 13
13 50,08 – 51 MHz S A 25 W ERP 5
14 144 – 146 MHz P A 750 W PEP 6 13
15 144 – 146 MHz P E < 10 W EIRP 6 13
16 430 – 440 MHz P A 750 W PEP 7 13
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005
Besondere Nutzungsbestimmungen
AFu-
Zeugnisklasse
Zusätzliche Nutzungs-
Lfd. Nr. Frequenzbereiche Status*) gemäß Maximale Leistung
bestimmungen gemäß B
Zulassungs-
urkunde
1 2 3 4 5 6
17 430 – 440 MHz P E < 10 W EIRP 7 13
18 1 240 – 1 300 MHz S A 750 W PEP 8 11 13
19 2 320 – 2 450 MHz S A 75 W PEP 9 13
20 3 400 – 3 475 MHz S A 75 W PEP 9
21 5 650 – 5 850 MHz S A 75 W PEP 9 13
22 10 – 10,5 GHz S A 75 W PEP 9 13
23 10 – 10,5 GHz S E < 10 W EIRP 9 13
24 24 – 24,05 GHz P A 75 W PEP 13
25 24,05 – 24,25 GHz S A 75 W PEP 9
26 47 – 47,2 GHz P A 75 W PEP 13
27 75,5 – 76 GHz P A 75 W PEP 9 13 14
28 76 – 77,5 GHz S A 75 W PEP 9 13
29 77,5 – 78 GHz P A 75 W PEP 9 13
30 78 – 81,5 GHz S A 75 W PEP 9 13
31 122,25 – 123 GHz S A 75 W PEP 9
32 134 – 136 GHz P A 75 W PEP 9 13
33 136 – 141 GHz S A 75 W PEP 9 13
34 241 – 248 GHz S A 75 W PEP 13
35 248 – 250 GHz P A 75 W PEP 13
36 > 275 GHz – – – 15
*) P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst, S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß § 3 Abs. 3 der Frequenzbereichszuweisungs-
planverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499). Die mit „P“ gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primä-
ren Funkdiensten zugewiesen sein.
B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen
1 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 800 Hz.
2 Die Betriebsorte sind bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post schriftlich anzuzeigen. Die
Sendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei Primärfunk-
diensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.
3 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 2,7 kHz.
4 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 7 kHz.
5 Zum Schutz der primären Nutzer dieses Frequenzbereichs Nutzung nur durch Inhaber besonderer Zuteilungen.
Diese Zuteilungen können mit weiteren Auflagen versehen werden. Die Nutzung des Frequenzbereichs ist auf
feste Amateurfunkstellen beschränkt.
6 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 40 kHz.
7 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz und bei amplitudenmodulierten Fern-
sehaussendungen 7 MHz.
8 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz, bei amplitudenmodulierten oder
digitalen Fernsehaussendungen 7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen 18 MHz.
9 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 10 MHz und bei Fernsehaussendungen
20 MHz.
10 Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen ist nicht gestattet. Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb)
dürfen in diesem Frequenzbereich nicht durchgeführt werden.
11 Im Teilbereich 1 247 bis 1 263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 5 Watt EIRP beschränkt. Der Betrieb
von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005 249
12 Die maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen beträgt 15 Watt ERP.
13 Die Frequenzbereiche 7 000 – 7 100 kHz, 14 000 – 14 250 kHz, 18 068 – 18 168 kHz, 21 000 – 21 450 kHz,
24 890 – 24 990 kHz, 28 – 29,7 MHz, 144 – 146 MHz, 24 – 24,05 GHz, 47 – 47,2 GHz, 75,5 – 76 GHz, 77,5 – 78 GHz,
134 – 136 GHz und 248 – 250 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden;
der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei primärer Funkdienst. Die Frequenzbereiche 435 – 438 MHz,
1 260 – 1 270 MHz, 2 400 – 2 450 MHz, 5 650 – 5 670 MHz, 5 830 – 5 850 MHz, 10,45 – 10,50 GHz, 76 – 77,5 GHz,
78 – 81,5 GHz, 136 – 141 GHz und 241 – 248 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt
werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei sekundärer Funkdienst. In den Frequenzbereichen 435 –
438 MHz, 1 260 – 1 270 MHz, 2 400 – 2 450 MHz und 5 650 – 5 670 MHz sind andere sekundäre Funkdienste
gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt. Die Nutzung der Frequenzbereiche 1 260 –
1 270 MHz und 5 650 – 5 670 MHz ist auf die Senderichtung Erde – Weltraum und im Frequenzbereich 5 830 –
5 850 MHz auf die Senderichtung Weltraum – Erde beschränkt.
14 Der Frequenzbereich 75,5 – 76 GHz ist bis zum Jahr 2006 zusätzlich dem Amateurfunkdienst und dem Amateur-
funkdienst über Satelliten auf primärer Basis zugewiesen.
15 Die Nutzungsbedingungen werden in Übereinstimmung mit der Nutzungsbestimmung D565 der Frequenz-
bereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499) durch die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. Nach der Nutzungsbestimmung D565
können die Frequenzbereiche 444 – 453 GHz, 510 – 546 GHz, 711 – 730 GHz, 909 – 926 GHz, 945 – 951 GHz und
Frequenzen oberhalb von 956 GHz durch den Amateurfunkdienst genutzt werden.
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005
Anlage 2
(zu § 1 Nr. 7 und § 18)
Gebührenverzeichnis
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung
folgende Gebühren:
1 2 3
Gebühr in Euro
Lfd. Nr. Gebührentatbestand (ab jeweils 1. 1.)
2005 2006 2008
1 a) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach Klasse A 90*) 100*) 110*)
bestandener (Erst-) Prüfung für die Klasse E 60*) 70*) 80*)
b) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach Klasse A 60*) 70*) 80*)
bestandener Wiederholungsprüfung für die Klasse E 40*) 50*) 60*)
c) Erteilung einer Bescheinigung nach bestandener Zusatzprüfung 60*) 70*) 80*)
gemäß § 4 Abs. 4
2 Ausstellen einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung oder einer 40 55 70
Zeugniszweitschrift
3 a) Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines 40 55 70
personengebundenen Rufzeichens
b) Zuteilung eines weiteren Rufzeichens nach § 16 Abs. 2 40 55 70
c) Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Abs. 1 70 70 70
d) Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation nach § 14 Abs. 1 60 85 110
e) Zuteilung eines Rufzeichens für eine fernbediente oder automatisch 80 150 200
arbeitende Amateurfunkstelle (beispielsweise Relaisfunkstelle oder
Funkbake) nach § 13 Abs. 1
4 Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder der Außerbetriebnahme 160 160 160
einer Amateurfunkstelle auf Grund von Verstößen gegen Bestimmungen
des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung
5 Prüfen und Anerkennen von Genehmigungen anderer Verwaltungen und 70 100 130
nicht CEPT-konformer Prüfungsbescheinigungen
6 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbei- Die Gebühr ermäßigt sich um
tung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung von Anträgen ein Viertel der für den Ver-
auf die in den Nummern 1 bis 3 und 5 genannten Amtshandlungen; waltungsakt vorgesehenen
Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene Gebühr.
dazu Anlass gegeben hat.
*) Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005 251
Anordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Vom 31. Januar 2005
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ordne ich an:
I.
Dem Dienstvorgesetzten/Der Dienstvorgesetzten im Bundesamt für den Zivil-
dienst werden folgende Befugnisse übertragen:
a) Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1,
b) Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten gemäß § 84.
II.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42
Abs. 1 wird dem Bundesamt für den Zivildienst übertragen.
III.
Die Anordnung findet Anwendung auf alle Widersprüche, die seit dem 1. De-
zember 2004 eingelegt worden sind.
IV.
Die Anordnung tritt am 15. Februar 2005 in Kraft.
Berlin, den 31. Januar 2005
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
In Vertretung
P. R u h e n s t r o t h - B a u e r
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005
Allgemeine Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden aus dem Beamtenverhältnis im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Vom 31. Januar 2005
I.
Erlass von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich die Befugnis,
Widerspruchsbescheide für Beamte/Beamtinnen bis Besoldungsgruppe A 15
BBesG zu erlassen, dem Bundesamt für den Zivildienst, soweit es den mit dem
Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Ver-
waltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt hat.
II.
Die Anordnung findet Anwendung auf alle Widersprüche, die seit dem
1. Dezember 2004 eingelegt worden sind.
III.
Die Anordnung tritt am 15. Februar 2005 in Kraft.
Berlin, den 31. Januar 2005
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
In Vertretung
P. R u h e n s t r o t h - B a u e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2005 253
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005 – 2 BvF
1/03 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 Nummern 3 und 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hoch-
schulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) vom 8. August 2002 (Bundesgesetzblatt
Teil I Seite 3138) ist mit Artikel 70, Artikel 75 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 7. Februar 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 10. Februar 2005
Tag Inhalt Seite
6. 2. 2005 Gesetz zu dem Vertrag vom 17. April 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tschechischen Republik über die Änderung des Verlaufs der gemeinsamen Staatsgrenze im
Bereich der Autobahnbrücke am Grenzübergang Waidhaus – Rozvadov/Roßhaupt . . . . . . . . . . . 106
GESTA: XA011
6. 2. 2005 Gesetz zu dem Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Re-
gierungen der Mitgliedstaaten vom 28. April 2004 betreffend die Vorrechte und Immunitäten
von ATHENA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
GESTA: XA013
6. 2. 2005 Gesetz zu dem Protokoll V vom 28. November 2003 zum VN-Waffenübereinkommen . . . . . . . . 122
GESTA: XA015
6. 2. 2005 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahn-
brücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau) 134
GESTA: XJ010
6.12. 2004 Bekanntmachung der deutsch-nepalesischen Vereinbarung zur Änderung von Abkommen über
Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
14.12. 2004 Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 142
11. 1. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
11. 1. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderungsvereinbarung zum Protokoll vom
1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für mobile
Satellitenkommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
11. 1. 2005 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung über die Nutzung von
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146