2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
Erstes Gesetz
zur Änderung des Signaturgesetzes
(1. SigÄndG)*)
Vom 4. Januar 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Die Wörter „durch gesonderte Unterschrift“ wer-
den durch die Wörter „als Voraussetzung für die
Ausstellung des qualifizierten Zertifikats in Text-
Artikel 1 form“ ersetzt.
Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz einge-
(BGBl. I S. 876), wird wie folgt geändert: fügt:
„Weitere Sperrungsgründe können vertraglich verein-
1. § 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst: bart werden.“
„9. „Signaturschlüssel-Inhaber“ natürliche Personen,
die Signaturschlüssel besitzen; bei qualifizierten 6. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
elektronischen Signaturen müssen ihnen die zu- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gehörigen Signaturprüfschlüssel durch qualifizierte
„Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Daten
Zertifikate zugeordnet sein,“.
über die Identität eines Signaturschlüssel-Inha-
bers auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu
2. In § 3 wird die Angabe „der Behörde nach § 66 des übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von
Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Post“ ersetzt. Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des
3. In § 5 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge- Bundes und der Länder, des Bundesnachrichten-
fügt: dienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder
der Finanzbehörden erforderlich ist oder soweit
„Er darf dazu mit Einwilligung des Antragstellers per-
Gerichte dies im Rahmen anhängiger Verfahren
sonenbezogene Daten nutzen, die der Zertifizierungs-
nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmun-
diensteanbieter zu einem früheren Zeitpunkt erhoben
gen anordnen.“
hat, sofern diese Daten eine zuverlässige Identifizie-
rung des Antragstellers nach Satz 1 gewährleisten.“ b) In Satz 3 werden die Wörter „Aufdeckung des
Pseudonyms“ durch die Wörter „Übermittlung der
4. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Daten“ ersetzt.
a) Die Wörter „schriftliche Belehrung auszuhändi- 7. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-
gen“ werden durch die Wörter „Belehrung in Text- gabe“ die Wörter „und Sperrung“ eingefügt.
form zu übermitteln“ ersetzt.
*) Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen 8. Dem § 17 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften „Der Hersteller hat spätestens zum Zeitpunkt des
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie Inverkehrbringens des Produkts eine Ausfertigung
98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli seiner Erklärung in schriftlicher Form bei der Regulie-
1998 zur Einführung einer gesetzgeberischen Transparenz für die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind rungsbehörde für Telekommunikation und Post zu
beachtet worden. hinterlegen. Herstellererklärungen, die den Anforde-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 3
rungen des Gesetzes und der Rechtsverordnung nach Artikel 3
§ 24 entsprechen, werden im Amtsblatt der Regulie- Rückkehr
rungsbehörde für Telekommunikation und Post veröf- zum einheitlichen Verordnungsrang
fentlicht.“
Der auf Artikel 2 beruhende Teil der Signaturverord-
nung kann auf Grund der Ermächtigung des Signaturge-
setzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 2
Änderung der Signaturverordnung
Artikel 4
In § 5 Abs. 2 Satz 1 der Signaturverordnung vom
16. November 2001 (BGBl. I S. 3074) werden die Wörter Inkrafttreten
„schriftlich oder mittels einer qualifizierten elektronischen Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Signatur nach dem Signaturgesetz“ gestrichen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Januar 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 22. Dezember 2004
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 des Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) verordnet das Bun-
desministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat:
§1
Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „BAFin“ durch die Angabe „BaFin“
ersetzt.
2. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zur Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidenten
nach § 12 Abs. 3 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
unter Berücksichtigung des Prüfberichts des Abschlussprüfers und
etwaiger dem Verwaltungsrat bekannter Erkenntnisse des Bundesrech-
nungshofs;“.
3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Jahresrechnung ist unbeschadet der Prüfung des Bundesrech-
nungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von einem Abschluss-
prüfer zu prüfen, wobei mindestens alle vier Jahre ein anderer Abschluss-
prüfer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nach Ausschreibung
durch den Präsidenten zu beauftragen ist; das Bundesministerium handelt im
Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. Abschlussprüfer können Wirt-
schaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Der Präsident
legt dem Bundesrechnungshof die Jahresrechnung sowie den Bericht des
Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof informiert den Verwaltungs-
rat über Erkenntnisse, die für die Entscheidung über die Entlastung des Präsi-
denten relevant sind.“
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 5
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
(2. GGVSEÄndV)*)
Vom 3. Januar 2005
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst
§ 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des befördert;“.
Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I
3. § 5 wird wie folgt geändert:
S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250
Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „(ABl. EG
S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 Nr. L 319 S. 7)“ die Angabe „ , die zuletzt durch die
§ 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom
geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25) geän-
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung dert worden ist,“ eingefügt.
der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genann-
ten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen: b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „(ABl.
EG Nr. L 235 S. 25)“ die Angabe „ , die zuletzt
durch die Richtlinie 2004/110/EG der Kommis-
Artikel 1 sion vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365
S. 24) geändert worden ist,“ eingefügt.
Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 4. § 6 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1913, 2139), zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt geändert: „(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen ist für die Durchführung
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: dieser Verordnung zuständig für den Abschluss
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „vom 27. No- von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichun-
vember 2003 (BGBl. II S. 1743)“ die Angabe „ , das gen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaa-
zuletzt nach Maßgabe der 17. ADR-Änderungsver- ten der Europäischen Union
ordnung vom 27. August 2004 (BGBl. 2004 II 1. im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10
S. 1274) geändert worden ist,“ eingefügt. Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und
b) In Nummer 3 wird die Angabe „11. RID-Ände-
2. im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12
rungsverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl.
Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 2 Satz 1
2003 II S. 1966)“ durch die Angabe „12. RID-Ände-
rungsverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. genannten Richtlinien.“
2004 II S. 1434)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. § 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Sonder-
„4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unter- vorschrift 16,“ die Angabe „237,“ eingefügt,
nehmen, das die verpackten gefährlichen Güter das Wort „sowie“ durch die Angabe „ , die
in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Groß- Genehmigung zur Beförderung nach Ab-
container verlädt. Verlader im Sinne dieser Ver- schnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311,“ ersetzt
ordnung ist auch das Unternehmen, das als und nach der Angabe „Sondervorschrift 645“
unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem die Angabe „sowie die Zulassung der Tren-
nungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2“
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/89/EG der eingefügt.
Kommission vom 13. September 2004 zur fünften Anpassung der
Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz
der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 2.2.2.1.5“ die Angabe „ , die Festlegung der
an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 293 S. 14), der Richtlinie
2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur sechsten Vorschriften und Prüfungen eines Typs der
Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2“
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung eingefügt.
gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 365
S. 24) und der Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezem-
ber 2004 zur fünften Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur
cc) Nummer 4 wird gestrichen.
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Ge-
fahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. dd) In Nummer 6 wird vor der Angabe „3292“ die
EU Nr. L 365 S. 25). Angabe „UN“ eingefügt.
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
ee) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „27. die Anwendung alternativer Vereinba-
rungen nach Unterabschnitt 6.11.2.4.“
„8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüf-
stellen und Sachkundigen für Inspektio- c) In Absatz 3 wird in Nummer 3 am Ende das Wort
nen, die Erteilung der Kennzeichnung „und“ durch ein Semikolon ersetzt, in Nummer 4
und die Bauartzulassung von Verpa- am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt
ckungen, Großpackmitteln (IBC), Groß- und folgende Nummer 5 angefügt:
verpackungen und Bergungsverpackun- „5. die Entgegennahme der Benachrichtigung
gen nach Unterabschnitt 4.1.1.3, Absatz nach Absatz 5.1.5.2.4.“
4.1.1.19.3 Buchstabe c Satz 2 und Buch-
stabe d, Unterabschnitt 6.1.1.2, Ab- d) In Absatz 4 Nr.1 wird nach der Angabe „Sonder-
schnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt vorschrift 16,“ die Angabe „237,“ eingefügt, das
6.3.1.1, 6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, Wort „sowie“ durch die Angabe „ , die Genehmi-
6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, gung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Son-
Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4 sowie für die dervorschrift 311,“ ersetzt und nach der Angabe
Zulassung der Reparatur flexibler IBC im „Sondervorschrift 645“ die Angabe „sowie die
Sinne des Abschnitts 1.2.1;“. Zulassung der Trennungsmethoden nach Unter-
abschnitt 7.5.2.2“ eingefügt.
ff) In Nummer 12 wird vor dem Semikolon am
Ende die Angabe „sowie die Zulassung der e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Schüttgut-Container nach Unterabschnitt aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
6.11.4.4“ eingefügt.
„(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach
gg) In Nummer 23 wird am Ende das Wort „und“ § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 3, 6 oder 9 des Geräte-
durch ein Semikolon ersetzt. und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar
2004 (BGBl. I S. 2) zugelassenen Überwa-
hh) Die Nummer 24 wird durch folgende Num-
chungsstellen im Sinne des § 21 Abs. 2 bis 4
mern 24 bis 27 ersetzt:
Satz 1 und Abs. 5 des Geräte- und Produkt-
„24. für das System für die Konformitätsbe- sicherheitsgesetzes, die von der zuständigen
wertung nach Absatz 6.2.5.6.2, die Aus- obersten Landesbehörde oder der von ihr
stellung von Bescheinigungen nach Ab- bestimmten Stelle benannt oder die bei einer
satz 6.2.5.6.2.5, die Überprüfung des nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig
Qualitätssicherungssystems nach Ab- sind, sind für die Durchführung dieser Verord-
satz 6.2.5.6.3.2 Satz 1 und 3, die Auf- nung zuständig für“.
rechterhaltung des Qualitätssicherungs- bb) In Nummer 2 wird in Buchstabe a die Angabe
systems nach Absatz 6.2.5.6.3.3 Satz 3, „UN-zertifizierten Gascontainern“ durch die
die Baumusterzulassungsbescheinigung Angabe „UN-Gascontainern“ ersetzt.
nach Absatz 6.2.5.6.4.2, 6.2.5.6.4.5,
6.2.5.6.4.9 Satz 2 und 3; cc) In Nummer 3 wird in Buchstabe a die Angabe
„UN-zertifizierten Gascontainern“ durch die
„25. für das Zulassungssystem für die wie- Angabe „UN-Gascontainern“ ersetzt.
derkehrende Inspektion und Prüfung
nach Absatz 6.2.5.7.2.1, 6.2.5.7.2.2, dd) In Nummer 4 wird nach der Angabe
6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.3.1, 6.2.5.7.3.2, „6.7.3.15.10,“ die Angabe „6.8.2.2.10,“ ein-
6.2.5.7.4.3, 6.2.5.7.4.5, 6.2.5.7.4.6 gefügt und die Angabe „TE 1,“ gestrichen.
Satz 4, für Mitteilungen nach Absatz f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
6.2.5.6.4.11 und 6.2.5.7.4.7 sowie für die
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „UN-zertifizier-
Zulassung von Inspektionsstellen nach
ten Gascontainern“ durch die Angabe „UN-
Absatz 6.2.5.7.4.4, für Aufgaben zu Prü-
Gascontainern“ ersetzt.
fungen und Inspektionen nach Absatz
6.2.5.6.2.5, Absatz 6.2.5.6.3.2 Satz 3 bb) In Nummer 2 wird die Angabe „UN-zertifizier-
und 4, 6.2.5.6.4.4, 6.2.5.6.4.9 Satz 1 und ten Gascontainern“ durch die Angabe „UN-
2, 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.4.1 Satz 1 und 3, Gascontainern“ ersetzt.
6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.2.4 zur cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe
Produktionskontrolle und Produktions- „6.7.3.15.10,“ die Angabe „6.8.2.2.10,“ ein-
bescheinigung nach Absatz 6.2.5.6.5, gefügt und die Angabe „TE 1,“ gestrichen.
6.2.5.7.3.3, 6.2.5.7.5 im Benehmen mit
der nach Landesrecht für die Akkreditie- g) In Absatz 8 wird die Angabe „und 2.2.62.1.7
rung von Prüf- und Zulassungsstellen Buchstabe b und c“ gestrichen.
zuständigen Behörde; h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„26. das technische Regelwerk nach Absatz „(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich aner-
6.2.1.3.3.5.4, Abschnitt 6.2.3, Absatz kannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-
6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, verkehr, die von der zuständigen obersten Lan-
6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und desbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
Unterabschnitt 6.8.2.7 und 6.8.3.7 benannt oder die bei einer nach Landesrecht
Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bun- zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchfüh-
desministerium für Verkehr, Bau- und rung dieser Verordnung zuständig für die jähr-
Wohnungswesen und lichen technischen Untersuchungen der Fahr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 7
zeuge, ausgenommen festverbundene Tanks, Eisenbahnen des Bundes, jeweils im Einver-
nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR und für die Aus- nehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
stellung von ADR-Zulassungsbescheinigungen kehr, Bau- und Wohnungswesen;“.
nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR sowie für die
cc) In Nummer 12 wird nach der Angabe „Buch-
Untersuchung auf Übereinstimmung mit den
stabe c“ die Angabe „und d“ eingefügt.
anwendbaren Vorschriften nach Unterabschnitt
9.1.2.2 Satz 4 ADR.“
5. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Bescheini-
i) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
gung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR“ durch die Angabe
aa) Die Angabe „Absatz 9.1.2.1.4 ADR“ wird „ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterab-
durch die Angabe „Unterabschnitt 9.1.3.4 schnitt 9.1.3.1 ADR“ ersetzt.
ADR“ ersetzt.
bb) Die Angabe „Absatz 9.1.2.1.1 ADR“ wird 6. § 9 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „Unterabschnitt 9.1.3.1 a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
ADR“ ersetzt.
aa) In Buchstabe a wird Satz 3 gestrichen.
cc) Die Angabe „Bescheinigungen“ wird durch
die Angabe „ADR-Zulassungsbescheinigun- bb) In Buchstabe i wird die Angabe „Angaben
gen“ ersetzt. nach“ durch die Angabe „Angaben oder Hin-
weise nach den anwendbaren Sondervor-
j) In Absatz 11 wird in Nummer 2 am Ende das Wort schriften in Kapitel 3.3,“, die Angabe
„und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 am „5.4.1.1.8“ durch die Angabe „5.4.1.1.7“ und
Ende das Wort „und“ angefügt und folgende die Angabe „5.4.1.1.16“ durch die Angabe
Nummer 4 angefügt: „5.4.1.1.17“ ersetzt.
„4. das Führen eines Verzeichnisses über alle cc) In Buchstabe j wird am Ende das Wort „und“
gültigen Schulungsbescheinigungen für durch ein Komma ersetzt.
Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 1.10.1.6
ADR, ausgenommen für die in Absatz 14 Nr. 5 dd) In Buchstabe k Doppelbuchstabe cc wird
genannten Schulungsbescheinigungen,“. nach dem Wort „nach“ die Angabe „Kapi-
tel 3.3 Sondervorschrift 250 Buchstabe b
k) In Absatz 12 wird die Angabe „Absatz 9.1.2.2.1 und“ eingefügt und nach Doppelbuchstabe ff
ADR“ durch die Angabe „Unterabschnitt 9.1.2.2 das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt.
ADR“ ersetzt.
ee) Folgender Buchstabe l wird angefügt:
l) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„l) dafür zu sorgen, dass nach Unterab-
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „9.1.2.1 ADR“ schnitt 5.5.2.2 an jedem begasten Fahr-
durch die Angabe „9.1.2.2 Satz 4 ADR, zeug, Wagen, Container oder Tank ein
9.1.2.3 ADR und 9.1.3.4 ADR“ ersetzt. Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3
bb) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“ angebracht ist;“.
durch ein Semikolon ersetzt, in Nummer 4 am b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Ende das Wort „und“ angefügt und folgende
Nummer 5 angefügt: aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1
und 1a ersetzt:
„5. das Führen eines Verzeichnisses über
alle gültigen Schulungsbescheinigungen „1. hat im Schienenverkehr durch repräsen-
für Fahrzeugführer nach Unterabschnitt tative Stichproben, wenn er die gefähr-
1.10.1.6 ADR“. lichen Güter am Abgangsort übernimmt,
und im Straßenverkehr insbesondere
m) Absatz 15 wird wie folgt geändert:
a) zu prüfen, ob die zu befördernden
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a gefährlichen Güter nach § 3 zur
eingefügt: Beförderung zugelassen sind;
„1a. die Informationen und Mitteilungen b) sich zu vergewissern, dass bei Tank-
nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buch- fahrzeugen, Kesselwagen, Aufsetz-
stabe b Nr. iv und Buchstabe c im Be- tanks, Wagen mit abnehmbaren
reich der Eisenbahnen des Bundes;“. Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batterie-
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: wagen, ortsbeweglichen Tanks, Tank-
containern, MEGC nach Kapitel 6.7
„5. die Festlegung von ergänzenden Vor- oder 6.8 das auf dem Tankschild nach
schriften oder besonderen Sicherheits- Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1,
vorschriften nach Abschnitt 1.9.1 RID, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und
1.9.2 RID und 1.9.5 RID im Bereich der 6.8.3.5.10 sowie bei Kesselwagen
Eisenbahnen des Bundes und die und Batteriewagen das nach Absatz
Unterrichtung des Zentralamtes über 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID auf dem
die Beförderungseinschränkungen nach Tank selbst oder auf einer Tafel an-
Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der gegebene Datum oder das ab der
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
erstmaligen oder zuletzt durchge- c) In Absatz 3 wird die Nummer 1 durch folgende
führten wiederkehrenden Prüfung Nummern 1 und 1a ersetzt:
gerechnete Datum der nächsten
„1. hat
Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2,
6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, a) die Verpflichtung, die Annahme des Gutes
6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und nicht ohne zwingenden Grund zu ver-
6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt zögern und nach dem Entladen zu prüfen,
6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift ob die ihn betreffenden Vorschriften des
TT 3 Satz 1 nicht überschritten ist; ADR oder RID eingehalten sind;
c) dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge b) dafür zu sorgen, dass an vollständig ent-
oder Wagen nicht überladen sind; ladenen, gereinigten und entgasten oder
entgifteten Containern, MEGC, Tankcon-
d) sich durch eine Sichtprüfung zu ver- tainern, ortsbeweglichen Tanks und
gewissern, dass die Fahrzeuge, die Wagen die Großzettel (Placards) nach
Wagen und die Ladung keine offen- Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt
sichtlichen Mängel, keine Undicht- sind und die orangefarbene Tafel nach
heiten oder Risse aufweisen, dass Absatz 5.3.2.1.8 ADR entfernt oder ver-
keine Ausrüstungsteile fehlen; deckt oder die orangefarbene Kennzeich-
e) sich im Schienenverkehr zu vergewis- nung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 2 RID
sern, dass an Wagen die Großzettel nicht mehr sichtbar ist;
(Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3 c) dafür zu sorgen, dass
RID angebracht sind, und
aa) die Anweisungen im Beförderungs-
f) sich zu vergewissern, dass nach papier zur Beseitigung von Rückstän-
Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warn- den des Begasungsmittels nach
zeichen am Fahrzeug, Wagen, Con- Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten
tainer oder Tank angebracht ist; werden und
die Pflichten nach den Buchstaben a bb) das vorgeschriebene Warnzeichen
bis e sind anhand der Beförderungsdo- nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der
kumente und der Begleitpapiere durch Beseitigung der Rückstände des
eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des Begasungsmittels vom Fahrzeug,
Wagens oder des Containers und gege- Wagen, Container oder Tank entfernt
benenfalls der Ladung durchzuführen; wird;
diese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei
1a. muss den Absender nach Unterab-
Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3
schnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. ii über die
Punkt 5 als erfüllt;
Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die
1a. muss den Absender nach Unterab- Dosisleistung oder die Kontamination nach
schnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. i über die Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5,
Nichteinhaltung eines Grenzwertes für Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2,
die Dosisleistung oder die Kontamination 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung
nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3)
2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID infor-
2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in mieren;“.
Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2)
und (3) RID informieren;“. aa) In Nummer 1 wird in Buchstabe f am Ende
das Wort „und“ gestrichen, in Buchstabe g
bb) In Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuch- am Ende das Semikolon durch das Wort
stabe aa wird nach dem Wort „Kapitel“ die „und“ ersetzt und folgender Buchstabe h
Angabe „3.3 Sondervorschrift 650 Buch- angefügt:
stabe d ADR und Kapitel“ eingefügt.
„h) hat sich zu vergewissern, dass nach
cc) In Nummer 3 Buchstabe d wird am Ende das Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen
Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt und am Container oder Tank angebracht ist;“.
werden nach Buchstabe e folgende Buchsta-
ben f und g angefügt: bb) In Nummer 2 wird in Buchstabe a am Ende
das Wort „und“ gestrichen, in Buchstabe b
„f) das Personal zusätzlich hinsichtlich der am Ende das Semikolon durch das Wort
Besonderheiten des Schienenverkehrs „und“ ersetzt und folgender Buchstabe c
nach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu angefügt:
unterweisen und
„c) sich zu vergewissern, dass die Vorschrif-
g) dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der ten über die Trägerfahrzeuge von Tank-
Besatzung eines Zuges einen Lichtbild- containern, ortsbeweglichen Tanks und
ausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR ein-
mit sich führt;“. gehalten sind;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 9
e) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert: ccc) In Buchstabe e Doppelbuchstabe cc
wird die Angabe „Zulassungsbescheini-
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „3.4.5“ durch
gung nach Absatz 9.1.2.1.5 Satz 1
die Angabe „3.4.6“ ersetzt.
ADR“ durch die Angabe „ADR-Zulas-
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: sungsbescheinigung nach Unterab-
„b) die Vorschriften über die Verwendung schnitt 9.1.3.4 ADR“ ersetzt.
und Prüfung der Dichtheit nach dem ddd) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
Befüllen von
aa) Druckgefäßen, Verpackungen, ein- „f) hat dafür zu sorgen, dass bei Tank-
schließlich Großpackmittel (IBC) und fahrzeugen, Aufsetztanks, Kessel-
Großverpackungen nach Kapitel 3.3 wagen, Wagen mit abnehmbaren
Sondervorschrift 16 Satz 2 und 3, Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batte-
190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a, riewagen, Tankcontainern, ortsbe-
310, 311 Satz 2, 647 Satz 1, 650 weglichen Tanks und MEGC der
Satz 2 Buchstabe a und Abschnitt höchstzulässige Füllungsgrad oder
4.1.1 bis 4.1.9 und die höchstzulässige Masse der Fül-
lung je Liter Fassungsraum oder die
bb) Umverpackungen nach Kapitel 3.3 höchstzulässige Bruttomasse nach
Sondervorschrift 650 Satz 2 Buch- Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13,
stabe b und Abschnitt 5.1.2;“. 4.2.1.15.2, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3,
cc) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4,
Angabe „Unterabschnitt 1.1.4.2“ durch die 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3, Unterab-
Angabe „Absatz 1.1.4.2.1“ ersetzt. schnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2,
Absatz 4.3.3.2.3 Satz 2, 4.3.3.2.5,
dd) Buchstabe d wird wie folgt geändert: Abschnitt 4.3.5 TU 18, 19, 21 bis 34
aaa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe und 36, Unterabschnitt 4.4.2.1
„Unterabschnitt 1.1.4.2“ durch die An- und 4.5.2.1 eingehalten wird;“.
gabe „Absatz 1.1.4.2.1“ ersetzt.
eee) In Buchstabe l wird die Angabe „und
bbb) In Doppelbuchstabe bb wird die An- Kesselwagen“ gestrichen.
gabe „5.1.2.1 Satz 1“ durch die Angabe
„5.1.2.1 Buchstabe a Satz 1“ ersetzt. fff) In Buchstabe n wird am Ende das Wort
„und“ durch ein Semikolon ersetzt und
ccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach dem
nach Buchstabe o werden folgende
Wort „nach“ die Angabe „Kapitel 3.3
Buchstaben p, q und r angefügt:
Sondervorschrift 162, 172 Buchstabe a,
181, 298, 313, 625, 634 und 637 ADR,“ „p) hat dafür zu sorgen, dass nur orts-
eingefügt. bewegliche Tanks befüllt werden,
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: die den Bedingungen nach Unterab-
schnitt 4.2.5.3 TP 32 Buchstabe a
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: entsprechen;
aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
q) hat dafür zu sorgen, dass bei Tank-
„c) hat dafür zu sorgen, dass orts- fahrzeugen, Aufsetztanks, Kessel-
bewegliche Tanks und UN-MEGC wagen, Wagen mit abnehmbaren
nach Unterabschnitt 4.2.1.1 in Ver- Tanks, Tankcontainern die Vorschrif-
bindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1 ten über die Befüllung nach
und Unterabschnitt 4.2.1.18, Unter- Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift
abschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit TU 1, TU 2, TU 4 Satz 1, TU 8, TU 13
Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt Satz 1 und TU 17 eingehalten wer-
4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz den, und
4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in
Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1, r) hat dafür zu sorgen, dass die Vor-
4.2.5.2.1 Unterabschnitt 4.2.5.3 schriften über die Beförderung in
Sondervorschrift TP 9 und Ab- loser Schüttung nach Kapitel 7.3
schnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 39 beachtet werden;“.
Satz 1 nur mit den für diese Tanks
zugelassenen gefährlichen Gütern bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
befüllt werden und das Datum der aaa) Buchstabe d wird gestrichen.
nächsten Prüfung nach Absatz
6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2 bbb) In Buchstabe g wird am Ende das Wort
Satz 1 und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1 „und“ durch ein Semikolon ersetzt.
und 2 und 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2
nicht überschritten ist;“. ccc) Nach Buchstabe h wird folgender Buch-
stabe i angefügt:
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe „UN-
zertifizierte MEGC“ durch die Angabe „i) sich zu vergewissern, dass die Vor-
„UN-MEGC“ ersetzt. schriften über die Tankfahrzeuge,
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeu- 3. muss die ausstellende zuständige Behörde
ge für Aufsetztanks nach Abschnitt über Änderungen des zugelassenen Bau-
7.4.1 ADR eingehalten sind, und“. musters nach Absatz 6.2.5.6.4.10 Satz 1 in
Kenntnis setzen.“
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
i) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 11 Buchstabe c wird die Angabe
„Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbe- „bei der Beförderung nach Kapitel 8.5 S7
weglichen Tanks, MEGC oder Schüttgut- ADR den Atemschutz und“ gestrichen.
Containers hat“.
bb) In Nummer 16 wird am Ende das Wort „und“
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Tankcontainer durch ein Semikolon ersetzt.
und MEGC“ durch die Angabe „Tankcontai-
ner, MEGC und Schüttgut-Container“ ersetzt. cc) In Nummer 17 wird der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt und folgende Nummer 18 an-
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert: gefügt:
aaa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „18. während der Teilnahme am Straßenver-
„nach“ die Angabe „Unterab- kehr mit kennzeichnungspflichtigen
schnitt 4.2.5.3 Sondervorschrift TP 34 Beförderungseinheiten die Einnahme
und“ eingefügt. von alkoholischen Getränken oder
anderen die dienstliche Tätigkeit beein-
bbb) In Buchstabe c wird am Ende das Wort
trächtigenden Mitteln gemäß der Anla-
„und“ durch ein Komma ersetzt, in
ge zu § 24a des Straßenverkehrsgeset-
Buchstabe d am Ende das Wort „und“
zes in der Fassung der Bekannt-
und folgender Buchstabe e angefügt:
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I
„e) der Schüttgut-Container auch zwi- S. 310, 919) zu unterlassen oder die
schen den Prüfterminen den Bau-, Fahrt mit diesen Gütern nicht an-
Ausrüstungs- und Kennzeichnungs- zutreten, wenn er unter der Wirkung sol-
vorschriften nach Unterabschnitt cher Getränke oder Mittel steht.“
6.11.3.1, 6.11.3.2, Absatz 6.11.3.3.2,
j) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
Unterabschnitt 6.11.3.4 und Ab-
schnitt 6.11.4“. aa) In Nummer 4 letzter Satzteil wird die Angabe
„Zulassungsbescheinigung nach Absatz
dd) In Nummer 4 wird am Ende die Angabe 9.1.2.1.5 ADR“ durch die Angabe „ADR-
„ , und“ durch ein Semikolon, in Nummer 5 Zulassungsbescheinigung nach Unterab-
am Ende der Punkt durch die Angabe „ , und“ schnitt 9.1.3.1 ADR“ ersetzt.
ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
bb) Nummer 6 wird gestrichen.
„6. dafür zu sorgen, dass an ortsbeweg-
lichen Tanks die Druckentlastungsein- cc) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
richtungen nach Absatz 4.2.1.16.1 ge- aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Ab-
prüft werden.“ satz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR“ durch die
Angabe „Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3
h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
ADR“ und die Angabe „Zulassungsbe-
„(9) Der Hersteller scheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5“
1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten durch die Angabe „ADR-Zulassungs-
bescheinigung nach Unterabschnitt
a) Verpackungen die Kennzeichnung nach 9.1.3.1“ ersetzt.
Abschnitt 6.1.3,
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
b) Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterab- „Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR“ durch die
schnitt 6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.8 und 6.2.5.9, Angabe „Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3
Verschlüssen und Schutzeinrichtungen die ADR“ und die Angabe „Unterabschnitt
Kennzeichnung nach Abschnitt 6.2.2, 9.2.4.7 ADR“ durch die Angabe „ Ab-
schnitt 9.3.2 ADR“ ersetzt.
c) Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung
nach Abschnitt 6.5.2 und k) In Absatz 15 Nr. 1 wird die Angabe „4.2.1.9.1“
durch die Angabe „4.2.1.9.1.1“ ersetzt und nach
d) Großverpackungen die Kennzeichnung der Angabe „festgestellt wird“ die Angabe „und
nach Unterabschnitt 6.6.3.1 der Stoff nicht mit inertem Gas nach Ab-
nur anbringen, wenn diese der zugelassenen schnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 2 Satz 1 und
Bauart entsprechen und die in der Zulassung TU 4 Satz 1 überdeckt ist,“ eingefügt.
genannten Nebenbestimmungen einschließ- l) In Absatz 16 wird in Nummer 2 am Ende das Wort
lich der Anforderungen an die Hersteller erfüllt „und“ durch ein Semikolon ersetzt, in Nummer 3
sind; am Ende ein Semikolon angefügt und werden fol-
2. hat dem Verpacker die Anweisungen für das gende Nummern 4 und 5 angefügt:
Befüllen und Verschließen der Versandstücke „4. über das Verbot der direkten Sonnen-
nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs- einstrahlung, der Einwirkung von Wärme-
anweisung P 650 Absatz 10 zu liefern und quellen und die Vorschrift zum Abstellen an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 11
ausreichend belüfteten Stellen nach Ab- b) Bereich der Eisenbahnen des Bundes die
schnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchsta- zuständige Behörde nach § 6 Abs. 15
be b und Nr. 1a
„5. über die Verladung in offene oder belüftete informieren.
Fahrzeuge oder alternativ über das An-
(23) Die an der Beförderung gefährlicher Güter
bringen der Kennzeichnung nach Ab-
schnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36“. 1. Beteiligten haben entsprechend ihren Verant-
m) Absatz 18 wird wie folgt geändert: wortlichkeiten die Vorschriften für die Siche-
rung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbe-
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe j sondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 ge-
bis m, und“ durch die Angabe „Buchstabe j nannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots,
bis n,“ ersetzt. Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungs-
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch gemäß zu sichern, gut zu beleuchten und,
die Angabe „ , und“ ersetzt und folgende soweit möglich und angemessen, für die
Nummer 4 angefügt: Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und
„4. nur Kesselwagen und Batteriewagen ein- 2. mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Auf-
gesetzt werden, die den Bedingungen traggeber des Absenders, Absender, Verlader,
nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b TE 22 Befüller, Beförderer und Empfänger müssen
RID entsprechen.“ Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 ein-
führen und anwenden.“
n) Absatz 19 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“ 7. § 10 wird wie folgt geändert:
durch ein Semikolon ersetzt.
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Unter-
abschnitt 1.4.3.6“ die Angabe „RID“ einge- aa) Nach Buchstabe m wird folgender neuer
fügt, am Ende der Punkt durch die Angabe Buchstabe n eingefügt:
„ , und“ ersetzt und folgende Nummer 4 an- „n) Nr. 1 Buchstabe l nicht dafür sorgt, dass
gefügt: ein Warnzeichen angebracht ist,“.
„4. hat das Personal zusätzlich hinsichtlich
bb) Die bisherigen Buchstaben n bis r werden die
der Besonderheiten des Schienenver-
neuen Buchstaben o bis s.
kehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3
RID zu unterweisen.“ b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
o) In Absatz 20 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil
„a) Nr. 1a den Absender über die Nichtein-
angefügt:
haltung eines Grenzwertes nicht oder
„wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass keine offen- nicht richtig informiert,“.
sichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon
bb) In Buchstabe k wird das Wort „oder“ durch
ausgegangen werden, dass beim vorherigen Ent-
ein Komma ersetzt.
leerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entlee-
rungseinrichtungen unverändert dicht sind.“ cc) Nach Buchstabe k werden folgende neue
p) Nach Absatz 21 werden folgende Absätze 22 Buchstaben l und m eingefügt:
und 23 angefügt: „l) Nr. 3 Buchstabe f das Personal nicht
„(22) Je nach Fall muss der Beförderer, Absen- oder nicht richtig unterweist,
der oder Empfänger bei Nichteinhaltung eines m) Nr. 3 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass
Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kon- ein Lichtbildausweis mitgeführt wird,
tamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterab- oder“.
schnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3,
2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbin- dd) Der bisherige Buchstabe l wird neuer Buch-
dung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) stabe n.
ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID c) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
1. sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
1.7.6.1 Buchstabe b Nr. i ergreifen;
„b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass
2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, die Anweisungen zur Beseitigung der
Umstände und Folgen nach Unterabschnitt Reste des Begasungsmittels eingehalten
1.7.6.1 Buchstabe b Nr. ii untersuchen; werden und das Warnzeichen entfernt
3. geeignete Maßnahmen nach Unterabschnitt wird,“.
1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iii ergreifen und bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
4. im stabe c eingefügt:
a) Straßenverkehr und im Bereich der Nicht- „c) Nr. 1a den Absender über die Nichtein-
bundeseigenen Eisenbahnen die nach haltung eines Grenzwertes nicht oder
Landesrecht zuständige Behörde und nicht richtig informiert,“.
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
cc) Die Buchstaben c und d werden zu den h) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
Buchstaben d und e.
„13. entgegen § 9 Abs. 9
d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 Buchstabe a, c oder d eine dort
aa) In Buchstabe i wird am Ende das Wort „oder“ genannte Kennzeichnung nicht anbringt,
durch ein Komma ersetzt und folgender neue
Buchstabe j eingefügt: b) Nr. 2 eine dort genannte Anweisung nicht
liefert oder
„j) Nr. 2 Buchstabe c sich nicht vergewis-
sert, dass die Vorschriften über die Trä- c) Nr. 3 die Behörde über Änderungen des
gerfahrzeuge eingehalten sind oder“. zugelassenen Baumusters nicht oder
bb) Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe k. nicht richtig in Kenntnis setzt,“.
e) In Nummer 9 Buchstabe b werden nach dem Wort i) In Nummer 15 wird in Buchstabe m am Ende das
„Verwendung“ die Wörter „oder Prüfung der Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Buch-
Dichtheit“ eingefügt. stabe n am Ende das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt und folgender Buchstabe o ange-
f) Nummer 10 wird wie folgt geändert: fügt:
aa) Nach Buchstabe k werden folgende Buch-
„o) Nr. 18 alkoholische Getränke oder andere die
staben l bis n eingefügt:
dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel
„l) Nr. 1 Buchstabe p nicht dafür sorgt, dass zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wir-
nur ortsbewegliche Tanks, die den dort kung solcher Getränke oder Mittel antritt, es
genannten Bedingungen entsprechen, sei denn, die nachgewiesene Substanz ist auf
befüllt werden, die bestimmungsgemäße Einnahme eines für
m) Nr. 1 Buchstabe q nicht dafür sorgt, dass einen konkreten Krankheitsfall verschriebe-
die Vorschriften über die Befüllung ein- nen Arzneimittels zurückzuführen,“.
gehalten werden, j) Nummer 22 wird wie folgt geändert:
n) Nr. 1 Buchstabe r nicht dafür sorgt, dass
aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort
die Vorschriften über die Beförderung in
„oder“ durch ein Komma und in Buchstabe c
loser Schüttung nach Kapitel 7.3, mit
am Ende das Komma durch das Wort „oder“
Ausnahme des Abschnitts 7.3.3 Sonder-
ersetzt.
vorschrift VV 3 ADR, beachtet werden,“.
bb) Die Buchstaben l bis n werden zu den Buch- bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchsta-
staben o bis q. be d angefügt:
cc) Der alte Buchstabe o wird aufgehoben. „d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur Kessel-
wagen und Batteriewagen eingesetzt
dd) Die alten Buchstaben p bis s werden zu den werden, die den dort genannten Bedin-
Buchstaben r bis u. gungen entsprechen,“.
ee) Nach dem neuen Buchstaben u wird folgen-
k) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
der neue Buchstabe v eingefügt:
„v) Nr. 2 Buchstabe i sich nicht vergewissert, „23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2
dass die Vorschriften über die Tankfahr- a) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal
zeuge, Batterie-Fahrzeuge und Träger- unterrichtet ist oder
fahrzeuge für Aufsetztanks eingehalten
sind,“. b) Nr. 4 das Personal nicht oder nicht richtig
unterweist,“.
ff) Die alten Buchstaben t bis v werden zu den
Buchstaben w bis y. l) In Nummer 24 wird das Wort „oder“ durch ein
g) Nummer 11 wird wie folgt geändert: Komma und in Nummer 25 am Ende der Punkt
durch das Wort „oder“ ersetzt und nach Num-
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „und MEGC“ mer 25 folgende Nummer 26 angefügt:
durch die Angabe „ , MEGC und Schüttgut-
Container“ ersetzt. „26. entgegen § 9 Abs. 22
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „MEGC“ a) Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht oder
durch die Angabe „MEGC, Schüttgut-Contai- nicht richtig ergreift,
ner“ ersetzt.
b) Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht
cc) In Buchstabe d wird am Ende das Wort richtig durchführt oder
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
c) Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig
dd) In Buchstabe e wird am Ende das Komma informiert.“
durch das Wort „oder“ ersetzt.
ee) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f 8. In § 11 wird die Angabe „30. Juni 2003“ durch die
angefügt: Angabe „30. Juni 2005“ und die Angabe „31. Dezem-
„f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Druck- ber 2002“ durch die Angabe „31. Dezember 2004“
entlastungseinrichtung geprüft wird,“. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 13
9. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 7)
Gefährliche Güter,
für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt
1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich
Großpackmitteln – IBC –) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei
Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse – des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Wer-
den verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoff-
masse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in
der Beförderungseinheit 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.
Tabelle 1
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
1 Gegenstände:
0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0006 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0029 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
0033 BOMBEN, mit Sprengladung
0034 BOMBEN, mit Sprengladung
0037 BOMBEN, BLITZLICHT
0038 BOMBEN, BLITZLICHT
0042 ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
0043 ZERLEGER, mit Explosivstoff
0048 SPRENGKÖRPER
0049 PATRONEN, BLITZLICHT
0056 WASSERBOMBEN
0059 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
0060 FÜLLSPRENGKÖRPER
0073 DETONATOREN FÜR MUNITION
0099 LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen,
ohne Zündmittel
0124 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher,
ohne Zündmittel
0136 MINEN, mit Sprengladung
0137 MINEN, mit Sprengladung
0167 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0168 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0180 RAKETEN, mit Sprengladung
0181 RAKETEN, mit Sprengladung
0192 KNALLKAPSELN, EISENBAHN
0196 SIGNALKÖRPER, RAUCH
0221 GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung
0271 TREIBSÄTZE
0279 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0280 RAKETENMOTOREN
0284 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0286 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0288 SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0290 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
0292 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0296 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0326 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
0329 TORPEDOS, mit Sprengladung
0330 TORPEDOS, mit Sprengladung
0333 FEUERWERKSKÖRPER
0354 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0369 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0374 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0397 RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
0399 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0408 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
0442 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
0449 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0451 TORPEDOS, mit Sprengladung
0457 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
0462 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0463 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0464 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0465 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Stoffe:
0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0027 SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform
0072 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCH-
TET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
0076 DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0078 DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0079 HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)
0081*) SPRENGSTOFF, TYP A
0118 HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0147 NITROHARNSTOFF
0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN),
ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT
mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
0151 PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0153 TRINITROANILIN (PIKRAMID)
0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger
als 30 Masse-% Wasser
0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
0160 TREIBLADUNGSPULVER
0207 TETRANITROANILIN
0208 TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
0213 TRINITROANISOL
0214 TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 15
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0215 TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger
als 30 Masse-% Wasser
0216 TRINITRO-m-CRESOL
0217 TRINITRONAPHTHALEN
0218 TRINITROPHENETOL
0219 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger
als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0226 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET
mit mindestens 15 Masse-% Wasser
0282 NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger
als 20 Masse-% Wasser
0357 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0385 5-NITROBENZOTRIAZOL
0386 TRINITROBENZENSULFONSÄURE
0387 TRINITROFLUORENON
0388 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder
TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
0389 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND
HEXANITROSTILBEN
0392 HEXANITROSTILBEN
0394 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0411 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN),
mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs
0474 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0475 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0476 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0483 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX),
DESENSIBILISIERT
0484 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT
4.1 3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit
mindestens 10 Masse-% Wasser
3365 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit
mindestens 10 Masse-% Wasser
3367 TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3368 TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
6.1 Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane
der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I
2. § 7 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und
ätzende Stoffe der Klasse 2:
2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungsein-
heit.
Tabelle 2.1
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1011 BUTAN
1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1027 CYCLOPROPAN
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1055 ISOBUTEN
1077 PROPEN
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G.
(Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C)
1969 ISOBUTAN
1978 PROPAN
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)
Bemerkungen:
1. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern,
die keinen Gleisanschluss haben.
2. § 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von
höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
3. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbe-
weglichen Tanks und Tankcontainern – im Nachfolgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht, oder
b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7
weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa oder bb eingehalten
ist:
aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.
3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buch-
stabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder
b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.
3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR
und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen oder dem Sachverständigen nach § 6
Abs. 5 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.
3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.
2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungsein-
heit.
Tabelle 2.2
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1005 AMMONIAK, WASSERFREI
1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH,
STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und
dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet
1017 CHLOR
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1033 DIMETHYLETHER
1035 ETHAN
1036 ETHYLAMIN
1037 ETHYLCHLORID
1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1040 ETHYLENOXID
1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 %
Ethylenoxid
1045 FLUOR, VERDICHTET
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 17
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1053 SCHWEFELWASSERSTOFF
1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)
1061 METHYLAMIN, WASSERFREI
1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin
1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)
1064 METHYLMERCAPTAN
1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
1076 PHOSGEN
1079 SCHWEFELDIOXID
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1085 VINYLBROMID, STABILISIERT
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT
1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin
1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
1741 BORTRICHLORID
1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT
1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)
1961 ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1962 ETHYLEN
1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem
Methangehalt
2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)
3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit
mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Bemerkungen:
1. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe – ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-
Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von
höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I
gilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder
Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert
werden.
Tabelle 3
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT
1099 ALLYLBROMID
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1100 ALLYLCHLORID
1131 KOHLENSTOFFDISULFID
1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT
3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT
4.2 1366 DIETHYLZINK
1370 DIEMETHYLZINK
2005 DIPHENYLMAGNESIUM
2445 LITHIUMALKYLE, FLÜSSIG
3051 ALUMINIUMALKYLE
3052 ALUMINIUMALKYLHALOGENIDE, FLÜSSIG
3053 MAGNESIUMALKYLE
3076 ALUMINIUMALKYLHYDRIDE
3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER
REAGIEREND
4.3 1928 METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER
3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF,
ENTZÜNDBAR
5.1 1510 TETRANITROMETHAN
1745 BROMPENTAFLUORID
1746 BROMTRIFLUORID
1873 PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr
als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
2015 WASSERSTOFFPEROXID,WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr
als 70 % Wasserstoffperoxid
6.1 1092 ACROLEIN, STABILISIERT
1098 ALLYLALKOHOL
1135 ETHYLENCHLORHYDRIN
1182 ETHYLCHLORFORMIAT
1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT
1238 METHYLCHLORFORMIAT
1259 NICKELTETRACARBONYL
1541 ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT
1553 ARSENSÄURE, FLÜSSIG
1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate,
n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
1560 ARSENTRICHLORID
1580 CHLORPIKRIN
1595 DIMETHYLSULFAT
1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE,
WÄSSERIGE LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF
1670 PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
1672 PHENYLCARBYLAMINCHLORID
1694 BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG
1722 ALLYLCHLORFORMIAT
1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 19
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1994 EISENPENTACARBONYL
2334 ALLYLAMIN
2337 PHENYLMERCAPTAN
2382 DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH
2558 EPIBROMHYDRIN
2606 METHYLORTHOSILICAT
2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten
polychlorierten para-dibenzodioxine und -furane)
3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem
Flammpunkt von 23 °C oder darüber
3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
8 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1739 BENZYLCHLORFORMIAT
1744 BROM oder BROM, LÖSUNG
1777 FLUORSULFONSÄURE
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber
höchstens 85 % Fluorwasserstoff
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
2699 TRIFLUORESSIGSÄURE
4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I
oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 7 Abs. 1 die Absätze 2 und 3.
Tabelle 4
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088 ACETAL
1089 ACETALDEHYD
1090 ACETON
1091 ACETONÖLE
1105 PENTANOLE
1107 AMYLCHLORIDE
1108 PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111 AMYLMERCAPTAN
1113 AMYLNITRITE
1114 BENZEN
1120 BUTANOLE
1123 BUTYLACETATE
1126 1-BROMBUTAN
1127 CHLORBUTANE
1128 n-BUTYLFORMIAT
1129 BUTYRALDEHYD
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber
höchstens 175 kPa)
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-
flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,
Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-
flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,
Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1144 CROTONYLEN
1145 CYCLOHEXAN
1146 CYCLOPENTAN
1148 DIACETONALKOHOL, technisch
1150 1,2-DICHLORETHYLEN
1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
1156 DIETHYLKETON
1159 DIISOPROPYLETHER
1161 DIMETHYLCARBONAT
1164 DIMETHYLSULFID
1165 DIOXAN
1166 DIOXOLAN
1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber
höchstens 175 kPa)
1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)
1173 ETHYLACETAT
1175 ETHYLBENZEN
1176 TRIETHYLBORAT
1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179 ETHYLBUTYLETHER
1190 ETHYLFORMIAT
1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)
1195 ETHYLPROPIONAT
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa,
aber höchstens 175 kPa)
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1201 FUSELÖL
1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF
1206 HEPTANE
1208 HEXANE
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbver-
dünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbver-
dünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchs-
tens 175 kPa)
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbver-
dünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1213 ISOBUTYLACETAT
1216 ISOOCTENE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 21
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1218 ISOPREN, STABILISIERT
1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
1220 ISOPROPYLACETAT
1222 ISOPROPYLNITRAT
1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1231 METHYLACETAT
1234 METHYLAL
1237 METHYLBUTYRAT
1243 METHYLFORMIAT
1245 METHYLISOBUTYLKETON
1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT
1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1248 METHYLPROPIONAT
1249 METHYLPROPYLKETON
1261 NITROMETHAN
1262 OCTANE
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff
und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung
und-lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff
und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung
und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1265 PENTANE, flüssig
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer
als 175 kPa)
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer
als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1267 ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer
als 175 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer
als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens
110 kPa)
1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
1275 PROPIONALDEHYD
1276 n-PROPYLACETAT
1278 1-CHLORPROPAN
1279 1,2-DICHLORPROPAN
1280 PROPYLENOXID
1281 PROPYLFORMIATE
1282 PYRIDIN
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1288 SCHIEFERÖL
1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1294 TOLUEN
1300 TERPENTINÖLERSATZ
1301 VINYLACETAT, STABILISIERT
1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens
175 kPa)
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1307 XYLENE
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck
bei 50 °C größer als 175 kPa)
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck
bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck
bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1648 ACETONITRIL
1862 ETHYLCROTONAT
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1865 n-PROPYLNITRAT
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber
höchstens 175 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047 DICHLORPROPENE
2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
2056 TETRAHYDROFURAN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 23
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2057 TRIPROPYLEN
2058 VALERALDEHYD
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der
Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der
Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa,
aber höchstens 175 kPa)
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der
Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2241 CYCLOHEPTAN
2242 CYCLOHEPTEN
2246 CYCLOPENTEN
2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)
2252 1,2-DIMETHOXYETHAN
2256 CYCLOHEXEN
2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE
2277 ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
2278 n-HEPTEN
2287 ISOHEPTENE
2288 ISOHEXENE
2296 METHYLCYCLOHEXAN
2298 METHYLCYCLOPENTAN
2301 2-METHYLFURAN
2309 OCTADIENE
2338 BENZOTRIFLUORID
2339 2-BROMBUTAN
2340 2-BROMETHYLETHYLETHER
2342 BROMMETHYLPROPANE
2343 2-BROMPENTAN
2344 BROMPROPANE
2345 3-BROMPROPIN
2346 BUTANDION
2347 BUTYLMERCAPTAN
2350 BUTYLMETHYLETHER
2351 BUTYLNITRITE
2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT
2356 2-CHLORPROPAN
2358 CYCLOOCTATETRAEN
2362 1,1-DICHLORETHAN
2363 ETHYLMERCAPTAN
2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD
2370 HEX-1-EN
2371 ISOPENTENE
2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
2373 DIETHOXYMETHAN
2374 3,3-DIETHOXYPROPEN
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2375 DIETHYLSULFID
2376 2,3-DI-HYDROPYRAN
2377 1,1-DIMETHOXYETHAN
2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN
2381 DIMETHYLDISULFID
2384 DI-n-PROPYLETHER
2385 ETHYLISOBUTYRAT
2387 FLUORBENZEN
2388 FLUORTOLUENE
2389 FURAN
2390 2-IODBUTAN
2391 IODMETHYLPROPANE
2393 ISOBUTYLFORMIAT
2397 3-METHYLBUTAN-2-ON
2398 METHYL-tert-BUTYLETHER
2400 METHYLISOVALERAT
2402 PROPANTHIOLE
2403 ISOPROPENYLACETAT
2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT
2409 ISOPROPYLPROPIONAT
2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
2412 TETRAHYDROTHIOPHEN
2414 THIOPHEN
2416 TRIMETHYLBORAT
2436 THIOESSIGSÄURE
2456 2-CHLORPROPEN
2457 2,3-DIMETHYLBUTAN
2458 HEXADIENE
2459 2-METHYLBUT-1-EN
2460 2-METHYLBUT-2-EN
2461 METHYLPENTADIENE
2536 METHYLTETRAHYDROFURAN
2554 METHYLALLYLCHLORID
2561 3-METHYLBUT-1-EN
2612 METHYLPROPYLETHER
2615 ETHYLPROPYLETHER
2616 TRIISOPROPYLBORAT
2707 DIMETHYLDIOXANE
2749 TETRAMETHYLSILAN
2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT
3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT
3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME
3271 ETHER, N.A.G.
3272 ESTER, N.A.G.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 25
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber
höchstens 175 kPa)
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)“.
10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird die Angabe „1 kg“ durch die Angabe „3 kg“ ersetzt.
bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je
Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten.“
ccc) In Satz 4 wird die Angabe „ADR und Unterabschnitt 1.1.3.1 RID“ gestrichen.
bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe aa wird Satz 1 durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:
„Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmas-
se je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der
Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei
Unterklasse 1.4 20 kg nicht überschreiten.“
bbb) In Doppelbuchstabe bb wird im ersten Spiegelstrich die Angabe „und 4.1.1.5 bis“ durch die Angabe
„ , 4.1.1.6 und“ und im zweiten Spiegelstrich die Angabe „4.1.6.4“ durch die Angabe „4.1.6.8“ er-
setzt sowie der dritte Spiegelstrich gestrichen.
b) Nummer 2.1 wird gestrichen.
c) In der Überschrift zu Nummer 2.5 wird die Angabe „Unterabschnitt 9.2.3.3 ADR in Verbindung mit Unterab-
schnitt 1.6.5.2 ADR“ durch die Angabe „Absatz 9.2.3.1.2 ADR“ ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den
Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der vom 11. Januar
2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 7 mit Wirkung vom
1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Januar 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
Verordnung
über die Interoperabilität
des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems
(Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung – KonVEIV)*)
Vom 3. Januar 2005
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbin- 3. „Interoperabilitätskomponenten“ Bauteile, Bauteil-
dung mit Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset- gruppen, Unterbaugruppen oder komplette Material-
zes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396), von baugruppen sowie Computerprogramme und andere
denen § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zuletzt durch Arti- immaterielle Produkte, die in einem Teilsystem ver-
kel 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember wendet sind oder verwendet werden sollen, soweit
2004 (BGBl. I S. 3833) und § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 diese in den technischen Spezifikationen für die Inter-
Nr. 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) operabilität als solche festgelegt sind,
geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium
4. „Umrüstung“ Änderungsarbeiten an einem Teilsystem
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
oder einem Teil davon, mit denen die Gesamtleistung
des Teilsystems verändert wird,
§1
5. „Benannte Stellen“ Stellen im Sinne des Kapitels VI
Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/16/EG, die damit betraut sind, die
Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Inter-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für das operabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG
konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem im Prüfverfahren für Teilsysteme durchzuführen,
Sinne des Anhanges I Nr. 1 der Richtlinie 2001/16/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 6. „Überführungsfahrten“ Fahrten aus betrieblichen
2001 über die Interoperabilität des konventionellen trans- Gründen ohne Beförderung von Fahrgästen oder
europäischen Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), Gütern,
das die dort festgelegten Strecken des transeuropäi- 7. „Probefahrten“ Fahrten zur praktischen Erprobung
schen Verkehrsnetzes in der Bundesrepublik Deutsch- neuer technischer oder betrieblicher Parameter.
land mit der dazugehörenden Infrastruktur und die auf
diesen Strecken verkehrenden Fahrzeuge umfasst.
§3
Technische Spezifikationen
§2
für die Interoperabilität
Begriffsbestimmungen Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabili-
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten tät (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe die-
ser Verordnung anzuwenden.
1. „Teilsysteme“ die in Anhang II Nr. 1 der Richtlinie
2001/16/EG aufgeführten Teilsysteme, unterschieden
in strukturelle und funktionelle Bereiche, §4
Inbetriebnahmegenehmigung
2. „Technische Spezifikationen für die Interoperabilität“
von strukturellen Teilsystemen
(TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der
Richtlinie 2001/16/EG, die für jedes Teilsystem oder (1) Die erstmalige Inbetriebnahme eines strukturellen
Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grund- Teilsystems im Sinne des Anhanges II Nr. 1 Buchstabe a
legenden Anforderungen der Richtlinie 2001/16/EG der Richtlinie 2001/16/EG bedarf einer Genehmigung
gelten und die die Interoperabilität des konventionel- (Inbetriebnahmegenehmigung). Dies gilt unbeschadet
len transeuropäischen Eisenbahnsystems gewähr- eines vorherigen Planfeststellungs- oder Plangenehmi-
leisten, und nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie gungsverfahrens für das Vorhaben.
2001/16/EG im Amtsblatt der Europäischen Union (2) Die Inbetriebnahmegenehmigung kann schriftlich
veröffentlicht sind, beantragt werden von
*) Diese Verordnung dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 1. Eisenbahnen gemäß § 2 Abs. 1 des Allgemeinen
2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Eisenbahngesetzes,
19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeu-
ropäischen Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), zuletzt geän- 2. Haltern von Eisenbahnfahrzeugen oder
dert durch Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114). 3. Herstellern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 27
(3) Sofern Technische Spezifikationen nach Maßgabe 1. für strukturelle Teilsysteme, wenn eine Ausnahme von
des § 3 anwendbar sind, ist die Inbetriebnahmegenehmi- der Anwendung bestimmter Technischer Spezifikatio-
gung zu erteilen bei Nachweis nen nach Absatz 2 zugelassen ist und
1. einer EG-Prüferklärung nach Artikel 18 in Verbindung a) der Nachweis der Erfüllung der Spezifikationen
mit Anhang V der Richtlinie 2001/16/EG, nachdem nach Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz erbracht ist,
eine benannte Stelle ein EG-Prüfverfahren nach An-
b) der Nachweis der Erfüllung der übrigen anwend-
hang VI der Richtlinie 2001/16/EG durchgeführt und
baren Technischen Spezifikationen erbracht ist
darüber eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt
und
hat,
c) die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
2. der Einhaltung der sonstigen zu beachtenden Rechts-
erfüllt sind, oder
vorschriften, soweit sie die Betriebssicherheit, die Be-
triebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den 2. für Fahrzeuge in begründeten Fällen, wenn die
Umweltschutz und die technische Kompatibilität der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und auch
Infrastruktur oder von Fahrzeugen regeln, und die sonstigen Rechtsvorschriften für die Betriebssi-
cherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der
3. der Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in Gesundheit, den Umweltschutz und die technische
dem konventionellen transeuropäischen Eisenbahn- Kompatibilität erfüllt sind und die Verwendbarkeit des
system. strukturellen Teilsystems in dem konventionellen
Die Genehmigungsbehörde kann, soweit ein strukturelles transeuropäischen Eisenbahnsystem festgestellt wer-
Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung zusammen mit den kann.
den erforderlichen Unterlagen vorliegt, das aber den für Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 darf erst erteilt wer-
die Aufrechterhaltung der für die Betriebssicherheit, die den, soweit das nach Artikel 7 Unterabs. 2 in Verbindung
Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den mit Artikel 21 der Richtlinie 2001/16/EG erforderliche Ver-
Umweltschutz und die technische Kompatibilität erfor- fahren abgeschlossen ist.
derlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang genügt,
auch unter Abweichung von einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 (2) Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Tech-
erteilten Konformitätsbescheinigung anordnen, dass der nischer Spezifikationen können von der Genehmigungs-
Antragsteller vor Erteilung der Genehmigung ergänzende behörde zugelassen werden
Prüfungen durchführen lässt und das Ergebnis dieser
Prüfungen vorzulegen hat. Unter den Voraussetzungen 1. bei Vorhaben, die den Neubau einer Strecke oder die
des Satzes 2 kann die Genehmigungsbehörde die dort Umrüstung einer bestehenden Strecke oder von Fahr-
vorgesehenen Prüfungen auch selber durchführen. zeugen betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Technischer Spezifikationen in
(4) Sofern für ein strukturelles Teilsystem keine Techni- einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder
schen Spezifikationen vorliegen, trifft die Genehmigungs- Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen
behörde die Entscheidung über die Inbetriebnahmege- Vertrages sind,
nehmigung auf der Grundlage der jeweils anwendbaren
2. bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung oder Um-
Rechtsvorschriften, soweit diese die Betriebssicherheit,
rüstung einer bestehenden Strecke oder von Fahrzeu-
die Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit,
gen, soweit die Anwendung der Technischen Spezifi-
den Umweltschutz und die technische Kompatibilität der
kationen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vor-
Infrastruktur oder von Fahrzeugen regeln, und prüft die
habens oder den Zusammenhang des Eisenbahnsys-
Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem
tems in der Bundesrepublik Deutschland beeinträch-
konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem.
tigt,
(5) Fahrzeuge mit Inbetriebnahmegenehmigung be-
3. soweit nach einem Unfall oder einer Naturkatastrophe
dürfen keiner Abnahme nach § 32 Abs. 1 der Eisenbahn-
bei teilweiser oder vollständiger Anwendung der ent-
Bau- und Betriebsordnung.
sprechenden Technischen Spezifikationen eine
(6) Für Probe- und Überführungsfahrten von Fahrzeu- rasche Wiederherstellung des Netzes wirtschaftlich
gen, für die keine Inbetriebnahmegenehmigung vorliegt, oder technisch nicht möglich ist oder
ist eine besonderere Genehmigung erforderlich. Die Ge- 4. bei Wagen, die auch in Drittländern verkehren sollen
nehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn die Aufrecht- und deren Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz
erhaltung der für die Betriebssicherheit, die Betriebsbe- der Gemeinschaft unterscheidet.
reitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umwelt-
schutz und die technische Kompatibilität erforderlichen (3) Über den Antrag nach Absatz 1 entscheidet die Ge-
Anforderungen und die Verwendbarkeit des strukturellen nehmigungsbehörde. Sie kann die Entscheidung auch im
Teilsystems in dem konventionellen transeuropäischen Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Inbetriebnah-
Eisenbahnsystem gewährleistet ist. megenehmigung treffen; zugleich entscheidet sie über
die stattdessen anzuwendenden Spezifikationen. Der
Antrag muss folgende Angaben enthalten:
§5
1. die Bezeichnung der Technischen Spezifikationen
Ausnahmen oder Teile davon, die nicht angewendet werden sollen,
(1) Abweichend von § 4 Abs. 3 kann die Inbetriebnah- 2. die Spezifikationen, die stattdessen angewendet wer-
megenehmigung auch erteilt werden, den sollen,
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
3. die Darstellung des Entwicklungsstandes bei einem 2. die anzuwendenden Technischen Spezifikationen
Vorhaben nach Absatz 2 Nr. 1, dies vorsehen und
4. die Begründung der beantragten Ausnahme anhand 3. bei Fahrzeugen keine Maßnahme nach dem Kriterien-
technischer und wirtschaftlicher Kriterien. katalog der Anlage durchgeführt wird.
§6 §9
Besitzwechsel Inverkehrbringen
von Interoperabilitätskomponenten
Der Inhaber einer Inbetriebnahmegenehmigung ist ver-
pflichtet für den Fall, dass er den Gegenstand der Ge- (1) Eine Interoperabilitätskomponente darf nur in Ver-
nehmigung abgibt oder zeitweilig überlässt, dem neuen kehr gebracht werden, wenn der Hersteller, sein in der
Nutzungsberechtigten die Inbetriebnahmegenehmigung Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter oder
auszuhändigen. Dieser ist verpflichtet, unter Angabe sei- der Einführer eine EG-Konformitäts- oder Gebrauchs-
nes Namens und seiner Anschrift dem bisherigen Inhaber tauglichkeitserklärung nach Artikel 13 Abs. 1 in Verbin-
den Empfang der Genehmigung schriftlich zu bestätigen. dung mit Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 2001/16/EG aus-
Eine Kopie der Bestätigung ist der für den neuen Nut- gestellt hat, nachdem nach Maßgabe der anzuwenden-
zungsberechtigten zuständigen Genehmigungsbehörde den Technischen Spezifikationen eine benannte Stelle
zu übersenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für oder ein Hersteller ein Bewertungsverfahren nach An-
alle weiteren Besitzwechsel. hang IV Nr. 2 der Richtlinie 2001/16/EG durchgeführt und
darüber eine Prüfbescheinigung erteilt hat, und die Kon-
formität und Gebrauchstauglichkeit im Sinne des Arti-
§7 kels 10 Abs. 2 der Richtlinie 2001/16/EG tatsächlich
Pflichten der Eisenbahnen besteht.
und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen (2) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen
Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben sicherzustellen, dass die Interoperabilitätskompo-
haben beim Betrieb von Teilsystemen sicherzustellen, nenten in ihrem Einsatzgebiet ordnungsgemäß installiert
dass und instand gehalten sowie bestimmungsgemäß ver-
wendet werden.
1. die Voraussetzungen, die für die Erteilung der In-
betriebnahmegenehmigung gegolten haben, auch (3) Eine Interoperabilitätskomponente darf auch bei
danach erfüllt bleiben, Vorliegen der Voraussetzung der Absätze 1 und 2 nicht in
Verkehr gebracht oder betrieben werden, wenn nicht
2. das von ihnen betriebene Teilsystem, soweit es nicht sichergestellt ist, dass die Anforderungen an die Gewähr-
unter die Nummer 1 fällt, die sonstigen Vorschriften, leistung der Betriebssicherheit, der Betriebsbereitschaft,
die die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft, des Schutzes der Gesundheit, des Umweltschutzes und
den Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und der technischen Kompatibilität erfüllt sind.
die technische Kompatibilität der Infrastruktur und
von Fahrzeugen regeln, erfüllt, (4) Absatz 1 gilt entsprechend für zusammengesetzte
Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Artikels 13
3. je nach Geschäftsbereich ein Infrastrukturregister Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2001/16/EG und für die Her-
oder Fahrzeugregister nach Maßgabe der anwendba- stellung zum Eigengebrauch.
ren Technischen Spezifikationen erstellt und jährlich
aktualisiert, auf ihrer Homepage im Internet veröffent-
§ 10
licht, die Adresse der Homepage im Bundesanzeiger
oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt ge- Benannte Stelle
macht und diese Register nach ihrer Erstellung und (1) Die Benannte Stelle nach § 5 Abs. 1d des Allgemei-
nach jeder Aktualisierung der Genehmigungsbehörde nen Eisenbahngesetzes hat
in elektronischer Form übermittelt werden.
1. bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität
und Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 13 Abs. 2
§8 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie
Umrüstung von strukturellen Teilsystemen 2001/16/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden
Technischen Spezifikationen zu bewerten und eine
(1) Wesentliche Umrüstungen eines strukturellen Teil- Prüfbescheinigung auszustellen,
systems bedürfen einer Inbetriebnahmegenehmigung,
die auf Antrag des Betreibers des strukturellen Teilsys- 2. bei Teilsystemen die EG-Prüfung nach Artikel 18 in
tems von der Genehmigungsbehörde erteilt wird. Dem Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2001/16/EG
Antrag ist eine Beschreibung der Maßnahme beizufügen. und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen
Die Prüfung beschränkt sich auf den von der Umrüstung Spezifikationen durchzuführen und eine Konformi-
betroffenen Teil des strukturellen Teilsystems. tätsbescheinigung nach Anhang VI Nr. 3 der Richtlinie
2001/16/EG auszustellen und die technischen Unter-
(2) Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen von lagen nach Artikel 18 Abs. 2 in Verbindung mit An-
der Genehmigungspflicht zulassen, wenn hang VI Nr. 4 der Richtlinie 2001/16/EG zu erstellen
1. durch die geplanten Maßnahmen keine Gefahr einer und der Konformitätsbescheinigung beizufügen.
Beeinträchtigung der Sicherheit des Eisenbahnver- (2) Dem Antrag beizufügen sind die für die Prüfung
kehrs besteht und notwendigen Unterlagen. Soweit es für die Entscheidung
des Antrags notwendig ist, kann die Benannte Stelle wei-
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de tere Unterlagen anfordern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005 29
(3) Die Benannte Stelle veröffentlicht die nach An- Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
hang VI Nr. 7 der Richtlinie 2001/16/EG vorgesehenen sen darüber zu unterrichten.
Angaben regelmäßig auf ihrer Homepage im Internet.
(2) Die Eisenbahnen, Halter von Fahrzeugen oder Her-
Personen- oder betriebsbezogene Daten dürfen nicht
steller im Sinne des Artikels 18 Abs. 1 der Richtlinie
veröffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und
2001/16/EG haben die Einhaltung der Pflichten nach
Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.
Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2001/16/EG sicherzustel-
len.
§ 11
Mitwirkungspflichten § 12
(1) Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Schriftverkehr mit europäischen Stellen
Deutschland
Der sich auf Grund der Richtlinie 2001/16/EG ergeben-
1. Eisenbahnen oder Halter von Eisenbahnfahrzeugen
de Schriftverkehr der Genehmigungs- und der Aufsichts-
mit Sitz im Inland oder
behörde mit europäischen Stellen ist über das Bundesmi-
2. Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder nisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu lei-
von strukturellen Teilsystemen mit Sitz im Inland ten.
fest, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union benannte Stelle den Bestimmungen § 13
des Artikels 20 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der
Inkrafttreten
Richtlinie 2001/16/EG nicht entspricht oder die mit der
Benennung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so ist das Die Verordnung tritt am … in Kraft*).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Januar 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
*) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung tritt gemäß Artikel 82 Abs. 2
Satz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des
Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2005
Anlage
(zu § 8 Abs. 2 Nr. 3)
Kriterienkatalog
zur Notwendigkeit einer Inbetriebnahmegenehmigung
nach Änderungen an Eisenbahnfahrzeugen
Folgende Fälle erfordern eine Inbetriebnahmegenehmigung:
1. Änderungen der Fahrzeugparameter außerhalb des vereinfachten Verfahrens (λ) gemäß UIC-Merkblatt 518
(Stand: UIC 518 2003-01; UIC 518-1 2004-05; UIC 518-2 2004-06)1)
1.1 bei Ein-/Umbau von „neuen“ Technologien, z. B. neuartige Federelemente, Kopplungen, aktive Fahrwerk-/
Wagenkastensteuerungen, etc.
1.2 bei Überschreitung der grundsätzlichen Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Messverfahrens:
A. Statische Radsatzlast (bei einfacher Beladung)
1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen, Güterwagen 2 Q0 ≤ 200 kN
2. Spezialfahrzeuge 2 Q0 ≤ 225 kN
B. Zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit vzul
1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen vzul ≤ 160 km/h
2. Triebwagen mit Drehgestellmasse m+ > 10 t vzul ≤ 160 km/h
3. Triebwagen, Reisezugwagen vzul ≤ 200 km/h
4. Güterwagen, Spezialfahrzeuge vzul ≤ 120 km/h
C. Zulässiger Überhöhungsfehlbetrag ufzul
1. Lokomotiven, Triebköpfe ufzul ≤ 150 mm
2. Güterwagen, Spezialfahrzeuge ufzul ≤ 130 mm
3. Triebwagen mit besonderen Merkmalen
(z. B. tiefer Schwerpunkt, niedrige Radsatzkräfte) ufzul ≤ 165 mm
1.3 bei um weniger als 10 % von den sicherheitsrelevanten Grenzwerten abweichenden Auswertungsergebnis-
sen, ausgedrückt durch einen Sicherheitsfaktor λ < 1,1
1.4 bei Überschreitung der in
– UIC-Merkblatt 518 – Anlage B „Fahrtechnische Prüfung und Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen – Fahr-
sicherheit Fahrwegbeanspruchung und Fahrverhalten“ oder
– in CEN TC 256 – prEN 14363 „Bahnanwendungen – Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Schie-
nenfahrzeugen – Prüfung des Fahrverhaltens und stationäre Versuche“ (Stand: 2002-11)2) in Tabelle 3
festgelegten Toleranzen der Betriebs-, Fahrzeug- und Fahrwerkparameter.
Die für die neue Inbetriebnahme erforderlichen Nachweise sind im jeweiligen Einzelfall, ggf. in Abstimmung mit Gut-
achtern, anhand der gültigen technischen Regelwerke festzulegen. Für das Gebiet der Fahrsicherheit sind hier das
UIC-Merkblatt 518 bzw. CEN TC 256 – prEN 14363 heranzuziehen.
2. Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit vmax um mehr als 10 %, mindestens aber 10 km/h
Bei Güterwagen reicht bis vmax =120 km/h ein Nachweis der Fahrsicherheit; darüber hinaus sind gegenüber der
Genehmigungsbehörde zusätzlich weitere Nachweise zu führen (z. B. Nachweise für Bremstechnik, Wechselfestig-
keit (Dauerfestigkeit), Radsätze, Radsatzlager, Laufwerke, Tragverband Wagenkasten, Auswirkungen auf Tankbe-
anspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetrieb-
nahmegenehmigung erforderlich.
3. Veränderung des Fahrzeuggesamtgewichtes um mehr als 20 %
(Ermittlung der Lasten nach DIN 25008 (Stand: 2001-09)2))
Bei Erhöhung und Verringerung des Fahrzeuggesamtgewichtes sind die sich hierdurch ergebenden Nachweisfüh-
rungen gegenüber der Genehmigungsbehörde erforderlich (z. B. Nachweis der Fahrsicherheit, Festigkeitsnachwei-
se, bremstechnische Nachweise, Auswirkungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese
Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.
1) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Union Internationale de Chemins de Fer, Paris.
2) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
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4. Erhöhung der Radsatzlast (RSL) um mehr als 15 kN (1,5 t)
Bei einer Erhöhung der Radsatzlasten sind durch Betreiber bzw. Hersteller grundsätzlich die hierfür erforderlichen
Nachweise zu führen (z. B. Dauerfestigkeitsnachweise für Radsatzwelle und Radscheiben, Dauerfestigkeitsnach-
weise Fahrwerke und Tragverbände, bremstechnische Nachweise, Nachweis der Fahrsicherheit, Auswirkungen auf
Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen).
Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.
5. Änderungen der Konzepte für
5.1 Notausstieg und Rettung
Unter einen erneuten Genehmigungsvorbehalt der Genehmigungsbehörde fallen grundsätzliche Veränderun-
gen der Flucht- bzw. Rettungsmöglichkeiten gegenüber der ursprünglich genehmigten Rettungsalternativen
der Bauart (z. B. Lage und Anzahl von Notausstiegsfenstern und -türen).
Eine Veränderung der Bauart einzelner Komponenten (Notausstiegsfenster, -türen) ist nicht als Konzeptände-
rung zu betrachten.
5.2 Brandschutz
Grundsätzliches Abweichen von dem auf der Grundlage der DIN 5510 (Stand: DIN 5510-1 1988-10;
DIN 5510-2 2003-09; DIN 5510-4 1988-10; DIN 5510-5 1988-10; DIN 5510-6 1988-10)2) bzw. prEN 45545
(Stand: prEN 45545-1 1998-11; prEN 45545-3 1998-11; prEN 45545-4 2003-06; prEN 45545-6 2004-06;
prEN 45545-6 2003-07)2) zugelassenen Brandschutzkonzept, insbesondere bzgl. der hiernach für die Bauart
verwendeten Materialien (z. B. alternativ Einsatz von automatischen Brandmelde- und Feuerlöschanlagen
(Sprinkleranlagen) und sonstigen Brandbekämpfungssystemen).
5.3 Arbeitsschutz und Umweltschutz
1. Verlassen der Anforderungen nach den anerkannten Regeln der Technik für den Arbeitsschutz (z. B. Füh-
rerstand und Frontscheibe, Verwendung von Gefahrstoffen, Lösungen außerhalb der Unfallverhütungs-
vorschriften (UVV) wie Immissionen (Lärm, Schwingungen, Strahlen etc.)).
2. Veränderungen der umweltrelevanten Parameter der ursprünglich zugelassenen Bauart (z. B. hinsichtlich
Emissionen, boden- und wassergefährdender Stoffe).
5.4 Fahrzeugleittechnik einschließlich der entsprechenden Software
Wesentliche Änderungen bzw. Erneuerungen an sicherheitsrelevanten Software-Teilen erfordern im Sinne
eines umfassenden Umbaues eine neue Inbetriebnahmegenehmigung. Hierfür ist der Genehmigungsbehör-
de eine ausführliche Dokumentation vorzulegen.
Die Einstufung in der Softwaresicherheits-Anforderungsstufe (SSAS) bedarf immer einer neuen Inbetriebnah-
megenehmigung.
Nur eine Mitteilung an die Genehmigungsbehörde ohne neue Inbetriebnahmegenehmigung erfolgt bei loka-
len modulspezifischen Softwareänderungen (z. B. kompletter Ersatz einer Türsteuerungssoftware). Dabei
sind neben dem Abschlussgutachten auch eine Beschreibung der Änderungen und eine Erklärung abzuge-
ben, dass die Vorgaben eingehalten wurden und die Software die Sicherheit des Fahrzeuges nicht beein-
trächtigt.
Von den oben genannten sicherheitsrelevanten Funktionen mit den Vorgaben zur Bewertung in der SSAS
kann abgewichen werden, wenn gemäß DIN EN 50128 (Stand: 2001-11)2) ein von der Genehmigungsbehör-
de anerkannter Gutachter die Zweckmäßigkeit einer Herabstufung der SSAS bestätigt. Bei Unstimmigkeiten
kann die Genehmigungsbehörde herangezogen werden.
2) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.