318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004
Bekanntmachung
der Neufassung des Verkehrsstatistikgesetzes
Vom 20. Februar 2004
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Ver-
kehrsstatistik vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2518) wird nachstehend der
Wortlaut des Verkehrsstatistikgesetzes unter seiner neuen Überschrift in der seit
dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Gesetz vom 17. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2452),
2. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765),
3. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 20. Februar 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004 319
Gesetz
über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt,
des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie
des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
(Verkehrsstatistikgesetz – VerkStatG)*)
Inhaltsübersicht Abschnitt 6
Durchführungsbestimmungen
Abschnitt 1 § 25 Hilfsmerkmale
Allgemeine Vorschrift § 26 Auskunftspflicht
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik § 27 Durchführung
§ 28 Übermittlungsregelung
Abschnitt 2
§ 29 Veröffentlichung
Statistik der See- und Binnenschifffahrt
§ 30 Verordnungsermächtigung
§ 2 Erhebungsbereich
§ 31 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ord-
§ 3 Schifffahrtsstatistik nungswidrigkeiten
§ 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt
§ 5 Anschriftenübermittlung
Abschnitt 1
Abschnitt 3 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t
Statistik des Güterkraftverkehrs
§ 6 Erhebungsbereich §1
§ 7 Güterkraftverkehrsstatistik Anordnung als Bundesstatistik
§ 8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des
See- und Binnenschiffsverkehrs, des Güterkraftverkehrs,
§ 9 Kennzeichenübermittlung
des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des
§ 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen gewerblichen Straßen-Personenverkehrs werden statisti-
sche Erhebungen über
Abschnitt 4
1. den Schiffs-, Güter- und Personenverkehr in der See-
Statistik des Luftverkehrs schifffahrt und den Schiffs- und Güterverkehr in der
§ 11 Erhebungsbereich Binnenschifffahrt (Schifffahrtsstatistik),
§ 12 Luftverkehrsstatistik 2. die Unternehmen der Binnenschifffahrt (Unterneh-
§ 13 Unternehmensstatistik der Luftfahrt mensstatistik der Binnenschifffahrt),
§ 14 Berichtszeitraum 3. den Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsstatistik),
§ 15 Anschriftenübermittlung 4. die Unternehmen des Güterkraftverkehrs (Unterneh-
mensstatistik des Güterkraftverkehrs),
Abschnitt 5
5. den Luftverkehr (Luftverkehrsstatistik),
Statistik des Schienenverkehrs und des
gewerblichen Straßen-Personenverkehrs 6. die Unternehmen der Luftfahrt (Unternehmensstatis-
tik der Luftfahrt),
§ 16 Erhebungsbereich
7. den Personennahverkehr mit Eisenbahnen, Straßen-
§ 17 Personenverkehrsstatistik
bahnen und Omnibussen und den Personenfernver-
§ 18 Schienen-Personenfernverkehrsstatistik kehr mit Omnibussen (Personenverkehrsstatistik),
§ 19 Schienen-Güterverkehrsstatistik 8. den Schienen-Personenfernverkehr (Schienen-Per-
§ 20 Schieneninfrastrukturstatistik sonenfernverkehrsstatistik),
§ 21 Schienenverkehrsunfallstatistik 9. den Schienen-Güterverkehr (Schienen-Güterver-
kehrsstatistik),
§ 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz
§ 23 Berichtszeitraum 10. die Schieneninfrastruktur (Schieneninfrastruktursta-
tistik),
§ 24 Anschriftenübermittlung
11. die Schienenverkehrsunfälle (Schienenverkehrsun-
fallstatistik),
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/64/EG des Rates 12. die Verkehrsströme im Eisenbahnnetz
vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und
Personenseeverkehrs (ABl. EG Nr. L 320 S. 25). als Bundesstatistik durchgeführt.
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Abschnitt 2 2. Art der Binnenschifffahrtstätigkeit,
Statistik der See- und Binnenschifffahrt 3. Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach
Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,
§2 4. Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeit nach Arten,
Erhebungsbereich 5. Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinen-
leistung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst, sofern Satz 2
Schiffe nach Art der Schiffe.
nichts anderes bestimmt, alle Binnen- oder Seeschiffe
zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung sowie alle See- (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2
schiffe zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, die und 4 werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerk-
male nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des
1. in Küsten- und Binnenhäfen innerhalb des Geltungs-
Berichtsjahres erfasst. Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt
bereichs dieses Gesetzes ankommen und abgehen
der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das
oder
letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.
2. Binnenschifffahrtsstraßen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes benutzen und keinen Hafen im Geltungs-
§5
bereich dieses Gesetzes anlaufen (Durchgangsver-
kehr). Anschriftenübermittlung
Ausgenommen sind Schiffe in der Seeschifffahrt mit einer (1) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1
Bruttoraumzahl von weniger als 100 und Schiffe in der übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und
Binnenschifffahrt mit einer Tragfähigkeit von weniger als dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zustän-
50 Tonnen. digkeitsbereich auf Anforderung
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst alle Unterneh- 1. die natürlichen Personen und die juristischen Perso-
men, die Binnenschifffahrt betreiben, mit Ausnahme der- nen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die
jenigen Unternehmen, die in der Binnenschifffahrt aus- Häfen verwalten,
schließlich Fähr- und Hafenverkehr betreiben.
2. die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Um-
schlagseinrichtungen,
§3
3. die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Einrich-
Schifffahrtsstatistik tungen zur Personenabfertigung,
Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende 4. die Grenzzollstellen,
Erhebungsmerkmale:
5. die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
1. für die Schiffe:
Bezeichnung und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt sofern sie nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 zum Angebot der
zusätzlich Bruttoraumzahl; Übermittlung der Angaben für die Schifffahrtsstatistik
2. für die Fahrten: verpflichtet sind und der Auskunftspflichtige dieses An-
gebot nicht annimmt.
Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Bin-
nenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg; (2) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 2
übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforde-
3. für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im rung
Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungs-
einheiten: 1. die Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft Name
und Anschrift von Binnenschifffahrt betreibenden Un-
a) Ein- und Ausladehafen, ternehmen,
b) Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart, 2. die nach § 9 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
gesetzes zuständige Stelle Name und Anschrift der-
c) Zahl und Beladungszustand nach Größe der Con-
jenigen Eigentümer von Binnenschiffen, die ihren
tainer und Art der RoRo-Einheiten;
Geschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
4. für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen: haben; dieses Gesetz ist in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), das
Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen. zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in der
§4 jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt 3. die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/
Schiffseichamt Name und Anschrift der inländischen
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst jährlich folgen- Eigentümer der geeichten Schiffe,
de Erhebungsmerkmale:
4. die Vermieter von Binnenschiffen Name und Anschrift
1. Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unter- derjenigen Mieter oder Pächter, die ihren Geschäfts-
nehmens, sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004 321
Abschnitt 3 d) bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahr-
Statistik des Güterkraftverkehrs klasse gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates
vom 21. November 1994 und zusätzlich die Anga-
be, ob die Güter dem § 7 der Gefahrgutverordnung
§6 Straße unterliegen,
Erhebungsbereich e) Gewicht des Gutes (Bruttogewicht in 100 Kilo-
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst Verkehrs- gramm je Güterart),
leistungen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des f) bei Leerfahrten Ort und Staat des Fahrtantritts und
Werkverkehrs. Sie erstreckt sich auf im Zentralen Fahr- -endes sowie die zurückgelegte Entfernung,
zeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 33 Abs. 1
und 2 des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Last- g) bei Ladungsarten für jede Be- und Entladestelle
kraftfahrzeuge (Lastkraftwagen und Sattelzugmaschi- jeweils Ort und Staat sowie die zwischen den
nen), deren zulässiges Gesamtgewicht 6 Tonnen oder jeweiligen Orten zurückgelegte Entfernung,
deren Nutzlast 3,5 Tonnen übersteigt, sowie die von die- h) Stelle (Ort und Staat) der Verladung und Abladung
sen Lastkraftfahrzeugen gezogenen Anhänger und Sat- des Güterkraftfahrzeuges (Lastkraftwagen, Last-
telauflieger. In die Erhebung einbezogen wird je Berichts- zug, Sattelkraftfahrzeug) oder seiner Bestandteile
zeitraum eine repräsentative Auswahl von höchstens fünf (Anhänger, Sattelauflieger, Wechselaufbau) oder
Promille der Erhebungseinheiten nach Satz 2. Ladeeinheit (Container, Wechselbehälter) auf ein
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 erfasst den gewerb- anderes und von einem anderen Transportmittel
lichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr. Sie er- sowie die Art des Transportmittels,
streckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchs- i) Frachtart,
tens 15 vom Hundert der Unternehmen, die Güterkraft-
verkehr als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit ausüben j) Auslastungsgrad des Rauminhalts,
und die Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen k) im Transit durchquerte Länder.
zulässigem Gesamtgewicht einsetzen. Auswahlgrund-
(2) Berichtszeitraum der Erhebung ist die Halbwoche
lage für die Erhebung ist:
von Sonntag 22.00 Uhr bis Mittwoch 24.00 Uhr und von
1. für den gewerblichen Güterkraftverkehr die Unterneh- Donnerstag 0.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr.
mensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgeset-
zes, §8
2. für den Werkverkehr die Werkverkehrsdatei nach Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs
§ 15a des Güterkraftverkehrsgesetzes.
(1) Für die Erhebung nach § 1 Nr. 4 werden jährlich fol-
gende Erhebungsmerkmale erfasst:
§7
1. für das Unternehmen
Güterkraftverkehrsstatistik*)
a) Rechtsform,
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst laufend folgen-
de Erhebungsmerkmale: b) wirtschaftliche Tätigkeit und deren Schwerpunkt,
1. für die Fahrzeuge: c) Beteiligung am Güterkraftverkehr nach Verkehrs-
arten und Hauptverkehrsbeziehungen,
a) Alter des Kraftfahrzeuges (Lastkraftwagen oder
Sattelzugmaschinen) in Jahren (seit der ersten d) Beteiligung am Kombinierten Verkehr,
Zulassung), e) Durchführung von Gefahrguttransporten;
b) zulässiges Gesamtgewicht und Nutzlast in 100 Ki- 2. Zahl der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausge-
logramm, nommen Personenkraftwagen, nach Fahrzeug- und
c) Motorleistung, Aufbauarten sowie deren Nutzlast und zulässiges Ge-
samtgewicht;
d) Radachsenkonfiguration (Zahl der Achsen),
3. Zahl der im Güterkraftverkehr Beschäftigten nach
e) Fahrzeug- und Aufbauart,
Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit.
f) Bundesland der Zulassung,
(2) Die Erhebung wird nach dem Stand des letzten
g) Wirtschaftszweig des Fahrzeughalters, Werktages im Oktober eines jeden Jahres (Zeitpunkt der
h) Einsetzbarkeit im Kombinierten Verkehr, Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhe-
bungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b. Diese
i) Schadstoffemissionen nach Emissionsklassen; werden jährlich für das dem Zeitpunkt der Erhebung
2. für sämtliche im Berichtszeitraum beginnenden Fahr- vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abge-
ten bis zu ihrem Fahrtende: schlossene Geschäftsjahr erhoben.
a) Verkehrsart,
§9
b) Stand des Kilometerzählers am Anfang und am
Ende des Berichtszeitraumes, Kennzeichenübermittlung
c) Art des beförderten Gutes, (1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik
nach § 1 Nr. 3
*) Die Regelungen für die Güterkraftverkehrsstatistik berücksichtigen die
Verordnung 1172/98/EG des Rates vom 25. Mai 1998 über die statisti- 1. übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zen-
sche Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. EG Nr. L 163 S. 1). tralen Fahrzeugregister
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004
a) für die Güterkraftverkehrsstatistik (gewerblicher 2. für den Flug:
Güterkraftverkehr) der zuständigen Stelle im Bun- Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,
desamt für Güterverkehr und
3. für die Fluggäste:
b) für die Güterkraftverkehrsstatistik (Werkverkehr)
der zuständigen Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt a) Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durch-
reisenden Fluggäste,
die amtlichen Kennzeichen der im Stichprobenverfah-
ren ermittelten Lastkraftfahrzeuge sowie Name und b) Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflug-
Anschrift des betreffenden Fahrzeughalters; plätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,
2. übermitteln die in Nummer 1 Buchstabe a und b 4. für die Fracht- und Postgüter:
genannten Stellen die von den Unternehmen mitge- a) Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie
teilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge der durchgehenden Fracht- und Postgüter,
und der Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahr-
b) Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder aus-
zeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das diesen
geladenen Fracht- und Postgüter.
Stellen die anhand der Kennzeichen aus dem Zentra-
len Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen
Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt. Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150 000
Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungs-
(2) Zur Durchführung der Unternehmensstatistik des
merkmale:
Güterkraftverkehrs nach § 1 Nr. 4 übermittelt die im Bun-
desamt für Güterverkehr zuständige Stelle die von den 1. Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen
Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,
des Werkverkehrs mitgeteilten amtlichen Kennzeichen 2. Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,
der Lastkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger dem
Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, 3. Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und
das an diese Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Postgüter.
Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezoge- (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und
nen Merkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mitteilt. zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf
allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landun-
§ 10 gen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahr-
zeugmustern.
Vernichtung von Erhebungsunterlagen
(1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentli- § 13
chung eines Beförderungsmonats sind beim Bundesamt
für Güterverkehr und beim Kraftfahrt-Bundesamt die Unternehmensstatistik der Luftfahrt
Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu ver- (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst jährlich folgen-
nichten. de Erhebungsmerkmale:
(2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungs- 1. wirtschaftliche Tätigkeit und Schwerpunkt der wirt-
stichtag sind beim Bundesamt für Güterverkehr die Er- schaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,
hebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu ver-
2. Zahl der verfügbaren Luftfahrzeuge nach Luftfahr-
nichten.
zeugmuster und Startgewicht,
3. Zahl der in der Luftfahrt Beschäftigten nach Stellung
Abschnitt 4 im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,
Statistik des Luftverkehrs 4. Umsatz aus Luftverkehrstätigkeiten nach Arten.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3
§ 11 werden nach dem Stand vom 30. Juni des Berichts-
Erhebungsbereich jahres, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4 wer-
den für das Berichtsjahr erfasst.
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 erfasst den gewerbli-
chen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf Flugplätzen.
§ 14
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst alle Unter-
Berichtszeitraum
nehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter- und
Personenbeförderung betreiben. Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach § 1
Nr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung voran-
§ 12 gegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen
Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
Luftverkehrsstatistik
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen § 15
Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150 000 Anschriftenübermittlung
Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung lau-
fend folgende Erhebungsmerkmale: Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 6
übermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf Lan-
1. für das Luftfahrzeug: desebene zuständigen Behörden auf Anforderung dem
Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften von
Sitzplatz- und Nutzlastkapazität, Luftverkehr betreibenden Unternehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004 323
Abschnitt 5 b) Zahl der Fahrgäste, Beförderungsleistung, Fahr-
leistung und Beförderungsangebot im Schienen-
Statistik des
und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels
Schienenverkehrs und des
und im Gelegenheitsnahverkehr,
gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
c) Zahl der Fahrgäste im Ausbildungsverkehr nach
Art des Verkehrsmittels und nach Art des Ausbil-
§ 16
dungsverkehrs,
Erhebungsbereich
d) direkte Beförderungseinnahmen und Einnahmen
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 wird durchgeführt bei aus den Beförderungen im Ausbildungsverkehr,
Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte die im Schienen- und Liniennahverkehr sowie im
Beförderer öffentlichen Personennahverkehr mit Eisen- freigestellten Omnibusverkehr erfolgen,
bahnen oder Straßenbahnen (Schienennahverkehr) oder
e) Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie Fahr-
Personennah- oder Personenfernverkehr mit Omnibus-
leistung im Auftragsverkehr im Schienen- und Lini-
sen betreiben, und zwar bei
ennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels,
1. Unternehmen, die mindestens 250 000 Fahrgäste im f) im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linien- und
Jahr befördert haben, nach § 17 Abs. 1, Gelegenheitsverkehr die Zahl der Fahrgäste und
2. höchstens 2 500 Unternehmen, die weniger als die Beförderungsleistung nach Hauptverkehrs-
250 000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach § 17 verbindungen, die Fahrleistung und das Beförde-
Abs. 2, rungsangebot nach In- und Ausland,
3. allen Unternehmen nach § 17 Abs. 3. g) Zahl der Fahrgäste nach Art der Reisen im Gele-
genheitsfernverkehr,
Ob die Schwellenwerte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erreicht
sind, beurteilt sich nach den Ergebnissen der Erhebung h) Beförderungsleistung im Schienen- und Linien-
nach Satz 1 Nr. 3. nahverkehr nach Ländern,
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 wird durchgeführt bei i) Fahrleistung im Schienen- und Liniennahverkehr
Unternehmen, die Schienen-Personenfernverkehr betrei- nach Kreisen.
ben. (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 wird durchgeführt bei Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst jährlich die in Absatz 1 Nr. 2
Unternehmen, die Güterverkehr auf dem inländischen Buchstabe a bis g genannten Erhebungsmerkmale.
Schienennetz des öffentlichen Verkehrs betreiben, und (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16
zwar bei Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst fünfjährlich die in Absatz 1 Nr. 2
1. Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleis- genannten Erhebungsmerkmale und zusätzlich folgende
tung von mindestens 10 Millionen Tonnenkilometer Erhebungsmerkmale:
insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombi- 1. Linienlängen des Nahverkehrs nach Art des Verkehrs-
nierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 1 und 3, mittels und nach Ländern,
2. Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleis- 2. Zahl der Linien des Nahverkehrs nach Art des Ver-
tung von weniger als 10 Millionen Tonnenkilometer kehrsmittels,
insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombi-
3. Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach
nierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 2 und 3.
Art der Fahrzeuge sowie Zahl und Platzkapazität der
(4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden Omnibusse nach Einsatzarten,
durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken
4. Zahl der Beschäftigten nach Art des Verkehrsmittels
des öffentlichen Verkehrs betreiben.
und nach Einsatzarten.
(5) Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 wird durchgeführt bei (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
Unternehmen, die Eisenbahnstrecken des öffentlichen stabe a und Absatz 3 werden nach dem Stand vom
Verkehrs betreiben. 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. Die Erhebun-
gen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 entfallen in den
§ 17 Jahren, in denen die fünfjährliche Erhebung nach Ab-
satz 3 durchgeführt wird.
Personenverkehrsstatistik
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 § 18
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
Schienen-Personenfernverkehrsstatistik
1. vierteljährlich:
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 16
Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung im Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
Schienennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels
und im Liniennah- und Linienfernverkehr mit Omni- 1. vierteljährlich:
bussen; Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung;
2. jährlich: 2. jährlich:
a) Land des Unternehmenssitzes und Eigentums- a) Land des Unternehmenssitzes und Eigentums-
verhältnisse am Unternehmen, verhältnisse am Unternehmen,
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004
b) Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung nach (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16
Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleistung in Zug- Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfasst fünfjährlich folgende Erhe-
kilometern und Beförderungsangebot nach In- und bungsmerkmale:
Ausland,
1. Zahl und Ladekapazität der Fahrzeuge nach Art der
c) Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr nach Fahrzeuge,
dem Staat des Einstiegs und dem Staat des Aus-
2. Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart.
stiegs;
(4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
3. fünfjährlich:
stabe d, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 werden nach dem
a) Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.
nach Art der Fahrzeuge,
b) Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart, § 20
c) Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteigeregion Schieneninfrastrukturstatistik
nach der NUTS-2 Regionalgliederung von Anhang I
Die Erhebung nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 16
der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Euro-
Abs. 4 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai
2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klas- 1. jährlich:
sifikation der Gebietseinheiten für die Statistik
(NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils gel- Länge der im Berichtsjahr in Betrieb genommenen
tenden Fassung. neu gebauten oder reaktivierten Strecken sowie der
stillgelegten Strecken nach Art der Betriebsordnung,
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buch- Gleise oder Spuren und nach Ländern;
stabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden nach dem
Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. 2. fünfjährlich:
a) Zahl der Streckenübergänge nach Art der Über-
§ 19 gänge und Ländern,
Schienen-Güterverkehrsstatistik b) Zahl der Bahnhöfe, Haltestellen und Haltepunkte
des Schienen-Personenverkehrs nach Art der Be-
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 triebsordnung der Strecken und Ländern,
Abs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
c) Zahl der Bahnübergänge nach der Eisenbahn-
1. monatlich: Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl.
a) beförderte Güter (ohne kombinierten Verkehr) nach 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 7
Menge, Beförderungsleistung, Güterart und Kreis des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191),
der Be- und Entladung, in der jeweils geltenden Fassung, nach Art der
kreuzenden Straßen und Wege, Art der Sicherung,
b) beförderte Güter im kombinierten Verkehr nach nach Ortslage und Ländern,
Menge, Beförderungsleistung, Art der Ladeein-
heit und Kreis der Be- und Entladung, d) Länge des Streckenbestandes nach der Spurbrei-
te, Art des Bahnkörpers, zulässiger Geschwindig-
c) beförderte Ladeeinheiten des kombinierten Ver- keit des Zugverkehrs und Art der verkehrlichen
kehrs nach Anzahl, Art, Ladezustand sowie Kreis Nutzung,
der Be- und Entladung;
e) Länge des Strecken-, Gleis- und Spurbestandes
2. jährlich: nach Art der Betriebsordnung, Elektrifizierung,
Gleise und Spuren und nach Ländern.
a) beförderte Güter nach Menge, Beförderungsleis-
tung und Art der Beförderung (Ganzzug, Waggon- Die Erhebungsmerkmale werden nach dem Stand vom
ladung), 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.
b) beförderte Gefahrgüter nach Menge, Beförde-
rungsleistung, Gefahrgutklassen und Hauptver- § 21
kehrsverbindungen,
Schienenverkehrsunfallstatistik
c) Fahrleistung in Zugkilometern,
Die Erhebung nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 16
d) Land des Unternehmenssitzes und Eigentums- Abs. 4 erfasst jährlich für Verkehrsunfälle auf Schienen-
verhältnisse am Unternehmen. strecken des öffentlichen Verkehrs, an denen mindestens
ein bewegtes – beim Zusammenprall auch haltendes –
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16
Schienenfahrzeug im Fahrbetrieb beteiligt war, folgende
Abs. 3 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerk-
Erhebungsmerkmale:
male:
1. Zahl der Unfälle mit Personen- oder Sachschaden
1. beförderte Güter ohne kombinierten Verkehr und im
und Zahl der Verunglückten nach Art des Schienen-
kombinierten Verkehr jeweils nach Menge, Beförde-
verkehrsmittels und nach der Unfallart; Zahl der Ver-
rungsleistung und Hauptverkehrsverbindungen,
unglückten auch nach der Verletzungsschwere und
2. Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhält- mit Todesfolge (Getötete), nach dem Personenkreis
nisse am Unternehmen. und nach der Art der Verkehrsbeteiligung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004 325
2. Zahl der Unfälle beim Transport gefährlicher Güter von den Unternehmen mit Sitz im Ausland übermitteln sie
nach Unfällen mit Personen- oder Sachschaden; Zahl Namen und Anschriften der die Verkehre durchführenden
der Unfälle mit Gefahrgutaustritt auch nach der Unfall- inländischen Betriebe dieser Unternehmen.
art.
Zusätzlich wird die Zahl der Unfälle erfasst, die durch
Brand ausgelöst wurden (wie z. B. durch Selbstentzün- Abschnitt 6
dung) und keine Verkehrsunfälle darstellen. Durchführungsbestimmungen
§ 22 § 25
Statistik der Hilfsmerkmale
Verkehrsströme im Eisenbahnnetz Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12
Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 16 sind:
Abs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im Personen- 1. Name und Rufnummer oder sonstige Kennungen
und im Güterverkehr nach Netzabschnitten. von Telekommunikationsanschlüssen der für Rück-
fragen zur Verfügung stehenden Person für die Erhe-
§ 23 bungen nach § 1 Nr. 1 bis 12,
Berichtszeitraum 2. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen für die
Erhebungen nach § 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie die Anga-
(1) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 ben nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz,
bis 12 ist für die
3. Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtli-
1. monatlichen Erhebungen der dem Zeitpunkt der Erhe- che Schiffsnummer sowie Name und Anschrift der in
bungen vorangegangene Kalendermonat, § 26 Abs. 3 genannten Stellen für die Erhebung nach
2. vierteljährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt der § 1 Nr. 1,
Erhebung vorangegangene Kalenderquartal, 4. Name und Anschrift des Unternehmens für die Erhe-
3. jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen das dem bung nach § 1 Nr. 2 und 6 bis 12,
Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalen- 5. Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesit-
derjahr oder das vorangegangene Geschäftsjahr. zers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetz-
(2) Die fünfjährlichen Erhebungen werden erstmals für buchs für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,
das Jahr 2005 durchgeführt, mit Ausnahme der Erhebung 6. Name des Unternehmens und Anschrift des Unter-
nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 nehmenssitzes für die Erhebung nach § 1 Nr. 4,
Abs. 3, die erstmals für das Jahr 2004 durchgeführt wird.
7. Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1
Nr. 3,
§ 24
8. Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladestelle für
Anschriftenübermittlung die Erhebung nach § 1 Nr. 3,
(1) Die Genehmigungsbehörden nach § 11 des Perso- 9. amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zur Güter-
nenbeförderungsgesetzes und die für die Eisenbahnen beförderung, ausgenommen Personenkraftwagen,
des Bundes und für die übrigen Eisenbahnunternehmen für die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4,
zuständigen Genehmigungsbehörden des Bundes und
10. Datum des Fluges für die Erhebung nach § 1 Nr. 5.
der Länder übermitteln den statistischen Ämtern der Län-
der und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren
Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der Erhebun- § 26
gen nach § 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der Auskunftspflicht
Unternehmen, denen eine Genehmigung zur Personen-
beförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder (1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht hinsichtlich
Omnibussen oder zum Schienen-Güterverkehr erteilt der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7, 8,
oder entzogen oder denen die Betriebsführung übertra- 12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht. Die Angaben zu
gen worden ist oder denen eine Genehmigung für den § 25 Nr. 1 sind freiwillig.
Betrieb einer Schieneninfrastruktur des öffentlichen Ver- (2) Auskunftspflichtig sind:
kehrs erteilt oder entzogen worden ist, sowie die Art der
Genehmigung und den Termin des Ablaufs einer befriste- 1. für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 die Frachtführer, Ver-
ten Genehmigung. frachter, Schiffsführer, für die Angaben zu § 3 Nr. 3
auch die Absender und Empfänger oder jeweils deren
(2) Die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs örtlich bevollmächtigter Vertreter,
im Inland betreibenden Unternehmen übermitteln den
2. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 6 die Inha-
statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen
berinnen oder Inhaber oder die für die Leitung bezie-
Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für
hungsweise die für die Geschäftsführung verantwort-
die Durchführung der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12
lichen Personen der Unternehmen,
Namen und Anschriften der Unternehmen, die auf dem
öffentlichen Schienennetz der Schieneninfrastruktur- 3. für die Erhebung nach § 1 Nr. 3 der Fahrzeughalter
betreiber Personenverkehr mit Eisenbahnen oder Stra- oder unmittelbare Fahrzeugbesitzer; der Fahrzeug-
ßenbahnen oder Schienen-Güterverkehr durchführen; halter und mittelbare Fahrzeugbesitzer im Sinne des
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004
§ 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind verpflichtet, (3) Die natürlichen Personen und juristischen Perso-
Namen, Anschrift, Rufnummer, sonstige Kennungen nen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die
von Telekommunikationsanschlüssen des unmittel- Häfen und Flugplätze verwalten, sowie für den Bereich
baren Fahrzeugbesitzers anzugeben, des Durchgangsverkehrs in der Binnenschifffahrt die
4. für die Erhebung nach § 1 Nr. 5 Grenzzollstellen und die Wasser- und Schifffahrtsverwal-
tung des Bundes sind verpflichtet,
a) die in- und ausländischen Luftverkehrsunterneh-
men, die auf deutschen Flugplätzen landen oder 1. die Auskunftspflichtigen auf die Auskunftspflicht für
starten, oder jeweils deren bevollmächtigte örtli- die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 und 5 hinzuweisen,
che Vertreter, 2. ihnen die Erhebungsunterlagen zur Verfügung zu stel-
b) die Führer der Luftfahrzeuge, wenn Luftfahrtunter- len,
nehmen nicht bestehen oder diese auf dem Flug-
3. ihnen anzubieten, ihre Angaben an die statistischen
platz keine ständige Vertretung unterhalten,
Ämter der Länder und an das Statistische Bundesamt
5. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 8 die Inhaberin- jeweils für deren Zuständigkeitsbereich zu übermit-
nen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungs- teln.
weise die für die Geschäftsführung verantwortlichen
Personen der Unternehmen, die als Betriebsführer Sind die Auskunftspflichtigen für die in Satz 1 genannten
oder beauftragte Beförderer öffentliche Personen- Stellen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig gro-
beförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder ßen Aufwand erreichbar, so können die statistischen
Omnibussen durchführen, Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt die
Betreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlags-
6. für die Erhebung nach § 1 Nr. 9 die Inhaberinnen oder einrichtungen oder der Einrichtungen zur Personenabfer-
Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die tigung sowie die Betreiber der auf den Flugplätzen vor-
für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen handenen Einrichtungen zur Personen- oder Güterabfer-
der Unternehmen, die als Frachtführer oder als aus- tigung zu den in Satz 1 genannten Aufgaben verpflich-
führendes Schienenverkehrsunternehmen Güterver- ten. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen können
kehr auf dem inländischen Schienennetz des öffent- von den dort genannten Pflichten entbunden werden,
lichen Verkehrs durchführen, falls das jeweils für die Erhebung zuständige statistische
7. für die Erhebung nach § 1 Nr. 10 die Inhaberinnen oder Amt mit den Auskunftspflichtigen eine Sonderregelung
Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die über die Datenübermittlung vereinbart hat.
für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen
(4) Die Datenübermittlung erfolgt in elektronischer
der Unternehmen, die Schieneninfrastruktur des
Form, soweit dies für die beteiligte Stelle zumutbar ist.
öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben,
8. für die Erhebung nach § 1 Nr. 11
§ 27
a) die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Lei-
tung beziehungsweise die für die Geschäftsfüh- Durchführung
rung verantwortlichen Personen der Unternehmen,
(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit
die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Ver-
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Schifffahrtsstatistik, Durchgangs-
kehrs im Inland betreiben,
verkehr), nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 (Unter-
b) für das Erhebungsmerkmal Zahl der Verunglückten nehmensstatistik der Binnenschifffahrt), nach § 1 Nr. 5 in
mit Todesfolge (Getötete) die Inhaberinnen oder Verbindung mit § 12 (Luftverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 6
Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise in Verbindung mit § 13 (Unternehmensstatistik der Luft-
die für die Geschäftsführung verantwortlichen Per- fahrt), nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 18 (Schienen-
sonen der Unternehmen, die als Betriebsführer Personenfernverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 9 in Verbin-
oder beauftragte Beförderer öffentliche Personen- dung mit § 19 (Schienen-Güterverkehrsstatistik), nach § 1
beförderung mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen Nr. 10 in Verbindung mit § 20 (Schieneninfrastruktursta-
beziehungsweise als Frachtführer oder als aus- tistik), nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 21 (Schienen-
führendes Schienenverkehrsunternehmen Güter- verkehrsunfallstatistik) und nach § 1 Nr. 12 in Verbindung
verkehr auf dem inländischen Schienennetz des mit § 22 (Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz)
öffentlichen Verkehrs durchführen; die Auskunfts- werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
pflicht ist erfüllt, wenn sie die Angaben an die
Unternehmen weitergeleitet haben, die Schienen- (2) Die Stichprobenziehung für die Erhebung nach § 1
infrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland Nr. 3 wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt. Die
betreiben, Erhebung und Aufbereitung der Daten nach § 1 Nr. 3 in
Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik) obliegt
9. für die Erhebung nach § 1 Nr. 12 die Inhaberinnen oder für Fahrten im Werkverkehr dem Kraftfahrt-Bundesamt,
Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die im gewerblichen Güterkraftverkehr dem Bundesamt für
für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen Güterverkehr.
der Unternehmen, die Schieneninfrastruktur der
öffentlichen Eisenbahnen im Inland betreiben. (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8
(Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs) wird vom
Werden inländische Verkehre von Unternehmen durch- Bundesamt für Güterverkehr durchgeführt.
geführt, die ihren Sitz im Ausland haben, so sind für die
Erhebungen nach § 1 Nr. 7, 8, 9 und 11 die für die Abwick- (4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden hin-
lung der Verkehre im Inland verantwortlichen Personen sichtlich der methodischen Fragen im Benehmen mit
auskunftspflichtig. dem Statistischen Bundesamt durchgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004 327
(5) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden im (2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergeb-
Kraftfahrt-Bundesamt und im Bundesamt für Güterver- nisse nach Absatz 1 für verkehrsträgerübergreifende Dar-
kehr in Organisationseinheiten durchgeführt, die räum- stellungen.
lich, organisatorisch und personell von anderen Auf-
gabenbereichen der Bundesämter getrennt sind. Die in (3) Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach § 1
diesen Organisationseinheiten tätigen Personen müssen Nr. 1 und der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5 dürfen
Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders nach Häfen und Flugplätzen gegliedert veröffentlicht
Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn
gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht
für andere Aufgaben verwenden. veröffentlicht wird.
(6) Die Auswahl der Unternehmen zur Erhebung nach (4) Die Ergebnisse der Erhebungen nach § 1 Nr. 7
§ 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Perso- und 9 bis 11 dürfen nach Kreisen gegliedert veröffentlicht
nenverkehrsstatistik) wird nach einem mathematisch- werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn
statistischen Auswahlverfahren vom Statistischen Bun- der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht
desamt durchgeführt. Die für die Auswahl erforderlichen veröffentlicht wird.
Einzelangaben übermitteln die statistischen Ämter der
Länder dem Statistischen Bundesamt. (5) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 8 dürfen
nach den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003
§ 28 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai
2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifika-
Übermittlungsregelung tion der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU
(1) An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festge-
für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden legten Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 veröffent-
Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht licht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten,
jedoch zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen
Bundesamt, den statistischen Ämtern der Länder, dem nicht veröffentlicht wird.
Kraftfahrt-Bundesamt und dem Bundesamt für Güter-
verkehr Tabellen mit statistischen Ergebnissen aus den (6) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 12 dürfen
Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 übermittelt werden, nach Netzabschnitten gegliedert veröffentlicht werden,
auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus- auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der
weisen. Zur Vorbereitung von Planungs- und Gesetz- Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht ver-
gebungsverfahren können die in Satz 1 genannten Tabel- öffentlicht wird.
len an die von den obersten Bundes- und Landesbehör-
den beauftragten Gutachter übermittelt werden. Die Gut-
§ 30
achter müssen Amtsträger oder für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die in Verordnungsermächtigung
Satz 1 genannten Tabellen nur für die Zwecke verwen-
den, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind, soweit Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt, von nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
den Gutachtern geheim zu halten. Die Übermittlungen mit Zustimmung des Bundesrates für Zwecke der Be-
sind vom Statistischen Bundesamt, vom Kraftfahrt-Bun- obachtung des internationalen Schiffsverkehrs, der Vor-
desamt und vom Bundesamt für Güterverkehr nach Maß- bereitung von Gesetzgebungsvorhaben sowie für Zwe-
gabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes auf- cke der Verkehrsplanung eine Statistik über den Vor- und
zuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Nachlauf mit Seeschiffen (Feederverkehr), mit Erhe-
Jahre aufzubewahren. bungs- und Hilfsmerkmalen entsprechend den §§ 3
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraft- und 25 Nr. 1 bis 3, mit Auskunftspflichten entsprechend
fahrt-Bundesamt übermitteln dem Statistischen Bundes- § 26 und einer Übermittlungsregelung entsprechend § 28
amt auf Ersuchen aus den Erhebungen nach § 1 Nr. 3 anzuordnen.
und 4 Einzelangaben in der angeforderten sachlichen
und regionalen Gliederungstiefe, soweit dies für die
§ 31
methodische Weiterentwicklung der Statistiken, verkehrs-
trägerübergreifender Ergebnisdarstellungen und für die Zuständigkeit für die Verfolgung
Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Bereich erforderlich ist.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
§ 29 Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfol-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23
Veröffentlichung Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes das Bundesamt für
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraft- Güterverkehr, soweit Auskunftspflichten nach § 26 Abs. 1
fahrt-Bundesamt veröffentlichen die Ergebnisse der Bun- Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Statistiken
desstatistiken nach § 1 Nr. 3 und 4. nach § 1 Nr. 3 und 4 betroffen sind.
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004
Achte Verordnung
zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Vom 25. Februar 2004
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt
geändert durch Artikel 310 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „Abschnitt 26“ die folgenden Angaben angefügt:
„Abschnitt 27 Alkylphenole
Abschnitt 28 Chromathaltiger Zement“.
1a. § 1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im
Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für
Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Ste-
hen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifi-
schen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe
oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
der jeweiligen Rechtsänderung.“
2. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen
Union“ ersetzt.
3. In § 6 werden die Wörter „Deutschen Patentamt in München“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt in München und Berlin“ ersetzt.
4. Im Anhang zu § 1 werden folgende Sätze aufgehoben:
a) Abschnitt 3 Spalte 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3,
b) Abschnitt 13 Spalte 2 Satz 2,
c) Abschnitt 15 Spalte 2 Satz 2,
d) Abschnitt 22 Spalte 3 Satz 1.
5. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 20 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter
„/Europäischen Union“ angefügt.
6. Im Anhang zu § 1 werden nach Abschnitt 26 folgende Abschnitte 27 und 28 angefügt:
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
„Abschnitt 27: Alkylphenole
1. Nonylphenol 1. Stoffe nach Spalte 1 und (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
C6H4(OH)C9H19 2. Zubereitungen, die Stoffe nach Buchstabe a gilt nicht für die Ver-
2. Nonylphenolethoxylate Spalte 1 in einer Konzentration wendung in geschlossenen Anlagen
C15H23O(C2H4O)nH von 0,1 % oder darüber enthal- für die chemische Reinigung sowie
ten, in sonstigen Reinigungsanlagen,
sofern die Reinigungsflüssigkeit aus
dürfen für folgende Zwecke nicht in den vorgenannten Anlagen recycelt
den Verkehr gebracht werden: oder verbrannt wird.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung
der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitun-
gen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement) (ABl. EU Nr. L 178 S. 24) in deutsches Recht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004 329
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
a) zur gewerblichen Reinigung, (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
b) zur Haushaltsreinigung, Buchstabe c gilt nicht für
c) zur Textil- und Lederverarbei- a) Verarbeitungsprozesse, bei denen
tung, kein Nonylphenolethoxylat in
das Abwasser gelangt, sowie
d) als Emulgator in Zitzenbe-
handlungsmitteln, b) die Verwendung in Anlagen zum
Entfetten von Schafshäuten,
e) zur Metallbearbeitung und sofern die organische Fraktion
Metallverarbeitung, vor der biologischen Abwasser-
f) zur Herstellung von Zellstoff behandlung vollständig aus dem
und Papier, Prozesswasser entfernt wird.
g) als Bestandteil von kosmeti- (3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
schen Mitteln, Buchstabe e gilt nicht für die Ver-
wendung in geschlossenen Anla-
h) als Bestandteil von sonsti-
gen, bei denen die Reinigungsflüs-
gen Körperpflegemitteln und
sigkeit recycelt oder verbrannt wird.
i) als Formulierungshilfsstoff in
(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
Pflanzenschutzmitteln und
Buchstabe h gilt nicht für die Ver-
Bioziden.
wendung als Spermizid.
(5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
Buchstabe i gilt nicht für vor dem
17. Juli 2003 zugelassene Biozide
und Pflanzenschutzmittel bis zum
Auslaufen der Zulassung sowie für
Biozide, die der Übergangsregelung
nach § 28 Abs. 8 ChemG unterlie-
gen.
Abschnitt 28: Chromathaltiger Zement
Zement Zement und Zubereitungen, die Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
Zement enthalten, dürfen nicht in für das Inverkehrbringen zum Zwe-
den Verkehr gebracht werden, wenn cke der Verwendung in überwach-
in der nach Wasserzugabe ge- ten geschlossenen und vollautoma-
brauchsfertigen Form der Gehalt an tischen Prozessen sowie in solchen
löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg Prozessen, bei denen Zement und
Trockenmasse des Zements be- zementhaltige Zubereitungen aus-
trägt. schließlich mit Maschinen in Berüh-
rung kommen und keine Gefahr von
Hautkontakt besteht.“
Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I
S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 311 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der Angabe „Nummer 24“ folgende Angaben angefügt:
„25. Alkylphenole
„26. Chromathaltiger Zement“.
2. In § 15 Abs. 1 werden nach Nummer 24 die folgenden Nummern angefügt:
„25. Alkylphenole
„26. Chromathaltiger Zement“.
3. Anhang IV wird wie folgt geändert:
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004
a) In der Inhaltsübersicht werden nach Nummer 24 folgende Nummern angefügt:
„Nr. 25 Alkylphenole
„Nr. 26 Chromathaltiger Zement“.
b) Nach Nummer 24 werden folgende Nummern 25 und 26 angefügt:
„Anhang IV Nr. 25
Alkylphenole
Nonylphenol [C6H4(OH)C9H19] und Nonylphenolethoxylate [C15H23O(C2H4O)nH] sowie Zubereitungen mit
einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % Nonylphenol oder 0,1 % Nonylphenolethoxylate dürfen für
folgende Zwecke nicht verwendet werden:
a) zur gewerblichen Reinigung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in
sonstigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder
verbrannt wird;
b) zur Haushaltsreinigung;
c) zur Textil- und Lederverarbeitung, ausgenommen Verarbeitungsprozesse, bei denen kein Nonylphenoletho-
xylat in das Abwasser gelangt, sowie in Anlagen zum Entfetten von Schafshäuten, sofern die organische
Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird;
d) als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln;
e) zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen, bei denen die Rei-
nigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
f) zur Herstellung von Zellstoff und Papier;
g) als Bestandteil von kosmetischen Mitteln;
h) als Bestandteil von sonstigen Körperpflegemitteln, ausgenommen als Spermizid;
i) als Formulierungshilfsstoff in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, ausgenommen vor dem 17. Juli 2003
zugelassene Pflanzenschutzmittel und Biozide bis zum Auslaufen der Zulassung, sowie Biozide, die der
Übergangsregelung nach § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes unterliegen.
Anhang IV Nr. 26
Chromathaltiger Zement
Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht verwendet werden, wenn in der nach Wasser-
zugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg Trockenmasse des
Zements beträgt. Hiervon ausgenommen ist die Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautoma-
tischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen aus-
schließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. Januar 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Februar 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004 331
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2003/2004
im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung
für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
Vom 2. März 2004
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchfüh-
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6
Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 15 durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
§ 4 Satz 2 der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirt-
schaftsjahr 2003/2004 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungs-
regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom
11. September 2003 (BAnz. S. 20 773) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. März 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von § 2 Abs. 2 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz
Vom 25. Februar 2004
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz vom 5. August 2003 (BGBl. I
S. 1558) wird hiermit bekannt gemacht, dass § 2 Abs. 2 der Verordnung am
4. Februar 2004 nach ihrem § 3 Abs. 2 Satz 1 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 25. Februar 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
D r. H u c k o
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004 331
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2003/2004
im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung
für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
Vom 2. März 2004
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchfüh-
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6
Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 15 durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
§ 4 Satz 2 der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirt-
schaftsjahr 2003/2004 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungs-
regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom
11. September 2003 (BAnz. S. 20 773) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. März 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von § 2 Abs. 2 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz
Vom 25. Februar 2004
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz vom 5. August 2003 (BGBl. I
S. 1558) wird hiermit bekannt gemacht, dass § 2 Abs. 2 der Verordnung am
4. Februar 2004 nach ihrem § 3 Abs. 2 Satz 1 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 25. Februar 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
D r. H u c k o
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 2. März 2004
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 7. „REIFEN 2004 – 23. Internationale Fachmesse für
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Reifenerneuerung, Neu-Reifen, Reifen-Handel und
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten be- Fahrwerkstechnik, Vulkanisation“
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des vom 8. bis 11. Juni 2004 in Essen
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und 8. „SMT / HYBRID / PACKAGING 2004 – Systeminte-
des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom gration in der Mikroelektronik“
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird vom 15. bis 17. Juni 2004 in Nürnberg
bekannt gemacht:
9. „OutDoor – 11. Europäische Outdoor-Fachmesse“
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird
vom 22. bis 25. Juli 2004 in Friedrichshafen
für die folgenden Ausstellungen gewährt:
10. „43. Internationaler CARAVAN SALON Düsseldorf“
1. „INTERNORGA – 78. Internationale Fachmesse für
vom 27. August bis 5. September 2004 in Düsseldorf
Hotellerie, Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung,
Bäckereien und Konditoreien“ 11. „EUROBIKE – 13. Internationale Fahrradmesse“
vom 5. bis 10. März 2004 in Hamburg vom 2. bis 5. September 2004 in Friedrichshafen
2. „STUTTGARTER IDEENBÖRSE 2004 – Fachmesse 12. „TourNatur 2004 – Wander- und Trekkingmesse“
für Marketing, Kommunikation und Vertrieb“ mit vom 3. bis 5. September 2004 in Düsseldorf
„2. Direktmarketing-Kongress“ 13. „BODYLIFE 2004 – Fachmesse für Fitness und
vom 11. bis 12. März 2004 in Stuttgart Gesundheit“
3. „GRÜN & DRAUSSEN – Gartenmarkt der Haus & vom 29. September bis 2. Oktober 2004 in Stuttgart
Holz + Selbstbau“ 14. „SECURITY 2004 – 16. Internationale Sicherheits-
vom 18. bis 21. März 2004 in Stuttgart fachmesse mit Kongress“
4. „HAUS & HOLZ + SELBSTBAU 2004 – Messe für vom 5. bis 8. Oktober 2004 in Essen
Bauherren und Modernisierer“ 15. „REHACare International – Hilfen - Rehabilitation
vom 18. bis 21. März 2004 in Stuttgart - Pflege – Internationale Fachmesse für Menschen
5. „Hansepferd Hamburg – 10. Internationale Ausstel- mit Behinderung und Pflegebedarf“
lung für Pferdefreunde“ vom 10. bis 13. November 2004 in Düsseldorf
vom 23. bis 25. April 2004 in Hamburg 16. „32. ESSEN-MOTOR-SHOW-INTERNATIONAL 2004
6. „WindEnergy – 2. Internationale Fachmesse für Wind- – Weltmesse für Tuning, Motorsport und Classics“
energie – International Trade Fair Hamburg“ vom 26. November bis 5. Dezember 2004 in Essen
vom 11. bis 14. Mai 2004 in Hamburg (mit Pressetag am 25. November 2004).
Berlin, den 2. März 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
D r. H u c k o