262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
Verordnung
über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung
zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/
zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik
Vom 12. Februar 2004
Auf Grund des § 27 Abs. 3 der Handwerksordnung in (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September Gesellenprüfung haben die Prüfungsteile A und B jeweils
1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 28 des das gleiche Gewicht. Innerhalb des Teils A ist die Arbeits-
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) aufgabe einschließlich der Dokumentation mit 70 Prozent
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium und das Fachgespräch mit 30 Prozent sowie innerhalb
für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen des Teils B der Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im mit 45 Prozent, der Prüfungsbereich Funktionsanalyse
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung mit 35 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und
und Forschung: Sozialkunde mit 20 Prozent zu gewichten.
(4) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn
§1
1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1,
Gegenstand und Struktur der Erprobung
2. im Prüfungsteil A von Teil 2 und
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen
die Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Ver- 3. im Prüfungsteil B von Teil 2 der Gesellenprüfung
ordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für
In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müs-
Karosserieinstandhaltungstechnik vom 9. Juli 2003
sen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten
(BGBl. I S. 1281) als Teil 1 der Gesellenprüfung bewertet
Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen
und in ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung einbezo-
erbracht worden sein.
gen werden.
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der (5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
Gesellenprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
(3) Die Prüfung nach § 9 der Verordnung über die Be- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Gesellen-
rufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstand- prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
haltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstand- des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-
haltungstechnik gilt als Teil 2 der Gesellenprüfung. bereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis
(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
der Gesellenprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der gewichten.
Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es
für die gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende §3
Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist.
Übergangsregelung
(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird aus
den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
gebildet. treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils
geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden;
(6) In den Fällen des § 27a Abs. 1 und 2 und des § 37 die Vertragsparteien können den Verzicht auf die weitere
Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung können beide Teile Anwendung vereinbaren, wenn noch keine Zwischen-
der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen prüfung abgelegt worden ist.
durchgeführt werden.
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-
31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften die-
ausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhal-
ser Verordnung weiter anzuwenden.
tungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhal-
tungstechnik mit Ausnahme der §§ 10 und 11 zugrunde
zu legen. §4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Bestehensregelung kündung in Kraft und mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 31. Juli 2007 außer Kraft.
der Gesellenprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 mit 65 Pro- (2) Die Verordnung über die Erprobung einer neuen
zent zu gewichten. Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mecha-
(2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die niker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechani-
Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgaben- kerin für Karosserieinstandhaltungstechnik vom 9. Juli
stellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit 2003 (BGBl. I S. 1293), geändert durch die Verordnung
25 Prozent zu gewichten. vom 29. Juli 2003 (BGBl. I S. 1542), wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 263
Berlin, den 12. Februar 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
Verordnung
über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung
zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
Vom 12. Februar 2004
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes §2
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch
Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 Bestehensregelung
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, und auf Grund des (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1
§ 27 Abs. 3 der Handwerksordnung in der Fassung der der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 35 Prozent
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I und Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit
S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 65 Prozent zu gewichten.
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2943) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und (2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die
Arbeit nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgaben-
Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit stellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 25 Prozent zu gewichten.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der
§1 Gesellenprüfung haben die Prüfungsteile A und B jeweils
das gleiche Gewicht.
Gegenstand und Struktur der Erprobung
(4) In der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungs-
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen technik ist innerhalb des Teils A die Arbeitsaufgabe ein-
die Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Ver- schließlich der Dokumentation mit 70 Prozent und das
ordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fachgespräch mit 30 Prozent sowie innerhalb des Teils B
Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeug- der Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik mit 45 Pro-
baumechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1312) als zent, der Prüfungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Pro-
Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung bewertet zent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
und in ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Ab- kunde mit 20 Prozent zu gewichten.
schlussprüfung einbezogen werden.
(5) In der Fachrichtung Karosseriebautechnik ist inner-
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der halb des Teils A die Arbeitsaufgabe einschließlich der
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung wird dem Prüfling Dokumentation mit 70 Prozent und das Fachgespräch
schriftlich mitgeteilt. mit 30 Prozent sowie innerhalb des Teils B der Prüfungs-
(3) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nach den bereich Karosseriebautechnik mit 45 Prozent, der Prü-
§§ 9 bis 11 der Verordnung über die Berufsausbildung fungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der
zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karos- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Pro-
serie- und Fahrzeugbaumechanikerin gilt jeweils als Teil 2 zent zu gewichten.
der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung. (6) In der Fachrichtung Fahrzeugbautechnik sind in-
(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 nerhalb des Teils A die Arbeitsaufgaben einschließlich der
der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gewesen sind, Dokumentation mit 70 Prozent und das Fachgespräch
sollen in Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nur mit 30 Prozent sowie innerhalb des Teils B der Prüfungs-
insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 bereich Fahrzeugbautechnik mit 45 Prozent, der Prü-
der Handwerksordnung und für die gemäß § 35 Abs. 1 fungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der
des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Pro-
der Berufsfähigkeit erforderlich ist. zent zu gewichten. Dabei ist im Teil A die erste Arbeits-
aufgabe mit 60 Prozent und die zweite mit 40 Prozent zu
(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Ab- gewichten.
schlussprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und
Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gebildet. (7) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestan-
den, wenn
(6) In den Fällen des § 27a Abs. 1 und 2 sowie des § 37
Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung sowie des § 29 1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1,
Abs. 1 und 2 und des § 40 Abs. 2 und 3 des Berufs- 2. im Prüfungsteil A von Teil 2 und
bildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprü-
fung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusam- 3. im Prüfungsteil B von Teil 2 der Prüfung
men durchgeführt werden.
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs- In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müs-
ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechani- sen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten
ker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin mit Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen
Ausnahme der §§ 12 und 13 zugrunde zu legen. erbracht worden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 265
(8) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu dieser Verordnung weiter anzuwenden.
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind §4
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§3 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft und mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am
Übergangsregelung
31. Juli 2007 außer Kraft.
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils (2) Die Verordnung über die Erprobung einer neuen
geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karos-
die Vertragsparteien können die Anwendung der Vor- serie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und
schriften dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch Fahrzeugbaumechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I
keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist. S. 1334) wird aufgehoben.
Berlin, den 12. Februar 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
Zweite Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung
Vom 12. Februar 2004
Auf Grund des § 37 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3, des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), von denen § 37 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 149 Nr. 3
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 12 des Geset-
zes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) und dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einver-
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung vom 5. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Arti-
kel 4 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
a) die Stellung von Dolmetschern bei außerordentlichen Expertensitzungen,
b) die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,
c) die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,
d) Verbrauchsmaterial.“
2. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Gebührenverzeichnis wird nach der Gebührennummer 2100 folgende Angabe eingefügt:
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„2200 Prüfung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen als Mitberichterstatter 43 000 bis 70 000“.
(Co-Rapporteur) nach den von der EG erlassenen Bestimmungen;
§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 33a Abs.1 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz
b) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „4290“ durch die Angabe „4300“ ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Pflanzen-
schutzmittel-Gebührenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. Februar 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 267
Verordnung
über die Durchführung der Milchprämie und der Ergänzungszahlung zur Milchprämie
(Milchprämienverordnung – MilchPrämV)
Vom 18. Februar 2004
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und der §§ 15 und 16, §3
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, sowie des § 8 Abs. 1
Ergänzungszahlung
und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2
und 3, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Die Ergänzungszahlung zur Milchprämie wird je Kilo-
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktor- gramm prämienfähiger Referenzmenge als zusätzlicher
ganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom Betrag gewährt und beträgt für das Jahr 2004
20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von 0,367 Cent je Kilogramm.
denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch
Artikel 159 der Verordnung vom 25. November 2003 §4
(BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung Milchprämienantrag
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesmi- (1) Der nach den in § 1 genannten Rechtsakten an-
nisterien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit: tragsberechtigte Milcherzeuger (Milcherzeuger) hat den
Antrag auf die Milchprämie und die Ergänzungszahlung
§1 zur Milchprämie (Milchprämienantrag) bei der Landes-
stelle zu stellen. Der Antrag ist bis zum 15. Mai des Jah-
Anwendungsbereich res, für das der Antrag gestellt wird, (Antragsjahr) vorbe-
Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechts- haltlich des § 5 schriftlich einzureichen. Soweit die Lan-
akte des Rates und der Kommission der Europäischen desstelle Vordrucke für den Antrag vorgesehen hat, sind
Gemeinschaften über gemeinsame Regeln für Direktzah- diese Vordrucke zu verwenden.
lungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und (2) Der Milchprämienantrag hat die in der Anlage auf-
mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber land- geführten Angaben zu enthalten. Soweit die Angaben
wirtschaftlicher Betriebe hinsichtlich der Gewährung der durch Nachweise zu belegen sind, gilt der Antrag als
Milchprämie und der Ergänzungszahlung zur Milchprä- rechtzeitig nur gestellt, wenn die Nachweise dem Antrag
mie. beigefügt sind oder bis zum Ablauf der Antragsfrist nach-
gereicht werden. § 6 bleibt unberührt.
§2 (3) Die Landesstelle kann vom Milcherzeuger weitere
Zuständigkeit Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der im
Milchprämienantrag gemachten Angaben erforderlich ist.
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
stimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung
und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach Landes- §5
recht zuständigen Stellen des Landes, in dem der Milch- Elektronische Kommunikation
erzeuger seinen Betriebssitz hat, zuständig (Landes-
stelle). § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entspre-
chend, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des
(2) Der für die Bestimmung der Zuständigkeit maß- Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktor-
gebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem der Betriebsin- ganisationen nichts anderes vorsehen. Für die Übermitt-
haber zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird, lung elektronischer Dokumente sowie die Übermittlung
bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö- der einem elektronisch übermittelten Dokument beizufü-
gensmassen der Ort, an dem sich die Geschäftsführung genden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt wer-
befindet. den oder nicht elektronisch übermittelt werden können,
(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht
und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als elektronischer Übermittlung zu beachten.
der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk
die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach §6
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 örtlich zuständigen
Referenzmengen-Bescheinigung
Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers
die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verord- (1) Die für die Gewährung der Milchprämie und der
nung insgesamt übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ergänzungszahlung zur Milchprämie maßgeblichen Refe-
Ort der Betriebsstätte. renzmengen, die dem Milcherzeuger am 31. März des
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
Antragsjahres zur Verfügung stehen, werden durch eine scheinigung an die Landesstelle nach Absatz 3 oder 4
Bescheinigung des Satz 1 bis zum 15. Juli des Antragsjahres schriftlich
widersprechen. Im Falle des Absatzes 3 hat der Wider-
1. im Falle von Direktverkaufs-Referenzmengen für die spruch gegenüber dem Hauptzollamt und im Falle des
Abgabemeldung des jeweiligen Milcherzeugers nach Absatzes 4 Satz 1 gegenüber dem Käufer zu erfolgen.
der Zusatzabgabenverordnung, Auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach Satz 1 ist der
2. im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen für den Milcherzeuger in der Referenzmengen-Bescheinigung
jeweiligen in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Käufer hinzuweisen.
zuständigen Hauptzollamtes (Hauptzollamt) festgestellt (7) Soweit das Hauptzollamt eine Referenzmengen-
(Referenzmengen-Bescheinigung). Bescheinigung ändert, übermittelt es dem Antragsteller
und, soweit der Milcherzeuger nicht nach Absatz 6 der
(2) In der Referenzmengen-Bescheinigung sind zu- Übermittlung widersprochen hat, der Landesstelle die
gleich Änderungsbescheinigung, aus der sich zugleich ergibt,
1. die Milch- und Milchäquivalenzmengen, die in dem ob die Änderung wegen unzutreffender Angaben, die der
Zwölfmonatszeitraum, der am 31. März des Antrags- Milcherzeuger im Rahmen der Durchführung der gemein-
jahres endet, von dem Milcherzeuger tatsächlich an- schaftsrechtlichen Zusatzabgabenregelung gegenüber
geliefert oder vermarktet worden sind, und dem Hauptzollamt oder dem im Auftrag des Hauptzoll-
amtes handelnden Käufer gemacht hat, erfolgt.
2. im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen zusätzlich
Name und Anschrift des Käufers, der im Auftrag des (8) Soweit der Antragsteller gegen eine Referenzmen-
Hauptzollamtes bei der Berechnung und Erhebung gen-Bescheinigung oder eine Änderungsbescheinigung
der Zusatzabgabe des jeweiligen Milcherzeugers für einen Rechtsbehelf einlegt und kein Widerspruch nach
den in Nummer 1 genannten Zwölfmonatszeitraum Absatz 6 vorliegt, unterrichtet das Hauptzollamt die Lan-
mitwirkt, (Käufer) desstelle über den Rechtsbehelf und teilt ihr das Ergebnis
des Rechtsbehelfsverfahrens mit.
anzugeben.
(3) Im Falle von Direktverkaufs-Referenzmengen stellt §7
das Hauptzollamt jedem Milcherzeuger, der über eine
Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt, eine Referenz- Erhebung von Angaben beim Käufer
mengen-Bescheinigung aus und übermittelt sie bis zum Die Landesstelle kann im Falle von Anlieferungs-Refe-
30. Juni des Antragsjahres dem Milcherzeuger und, so- renzmengen von dem Käufer solche Angaben verlangen,
weit der Milcherzeuger nicht nach Absatz 6 der Übermitt- die zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit des Milcherzeu-
lung widerspricht, bis zum 31. Juli des Antragsjahres der gers und der in seinem Antrag gemachten Angaben erfor-
Landesstelle. derlich sind.
(4) Im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen stellt
der Käufer im Auftrag des Hauptzollamtes jedem Milcher- §8
zeuger, der über eine Anlieferungs-Referenzmenge ver-
fügt, eine Referenzmengen-Bescheinigung aus und über- Bescheidung und Auszahlung
mittelt sie bis zum 15. Juni des Antragsjahres dem Milch-
Die Milchprämie und die Ergänzungszahlung zur Milch-
erzeuger und dem Hauptzollamt sowie, soweit der Milch-
prämie werden nach Abschluss der Kontrolle der Beihil-
erzeuger nicht nach Absatz 6 der Übermittlung wider-
fevoraussetzungen von der Landesstelle durch Bescheid
spricht, bis zum 31. Juli des Antragsjahres der Landes-
festgesetzt und ausgezahlt.
stelle. Wenn der Milcherzeuger nach Absatz 6 der Über-
mittlung widerspricht, teilt der Käufer dem Hauptzollamt
den Widerspruch bis zum 31. Juli des Antragsjahres mit. §9
(5) Unbeschadet der §§ 130 und 131 der Abgabenord- Übertragung eines Betriebs
nung kann das Hauptzollamt im Falle des Absatzes 4 der
Referenzmengen-Bescheinigung bis zum 15. August des Im Falle der Übertragung eines Betriebs nach dem
Antragsjahres gegenüber dem Milcherzeuger widerspre- 31. März eines Antragsjahres werden die Milchprämie
chen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass und die Ergänzungszahlung zur Milchprämie für dieses
die Referenzmengen-Bescheinigung unzutreffend sein Antragsjahr dem Übergeber des Betriebs gewährt.
kann. Im Falle eines Widerspruchs nach Satz 1 gilt die
Referenzmengen-Bescheinigung als nicht erteilt. Das § 10
Hauptzollamt teilt einen Widerspruch nach Satz 1 der
Landesstelle mit. Soweit der Milcherzeuger nicht nach Mitteilungs-,
Absatz 6 der Übermittlung widersprochen hat, stellt das Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Hauptzollamt eine neue Referenzmengen-Bescheini-
gung aus, die bis zum 15. September des Antragsjahres (1) Wer einen Antrag gestellt hat, ist verpflichtet, jede
dem Milcherzeuger und der Landesstelle zu übermitteln Änderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder
ist. rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben
oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der Lan-
(6) Soweit der Milcherzeuger keinen Milchprämienan- desstelle anzuzeigen. Die Änderungen sind unverzüglich
trag gestellt hat, kann er, unbeschadet des Einlegens schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechts-
eines Rechtsbehelfs gegen die Referenzmengen-Be- vorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine
scheinigung, der Übermittlung der Referenzmengen-Be- andere Frist vorgeschrieben ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 269
(2) Wer einen Antrag gestellt hat, hat die bei ihm ver- 1. bis zum 10. September des Antragsjahres die Refe-
bleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie renzmengen, für die Beihilfe in dem betreffenden An-
alle für die Beihilfegewährung erheblichen sonstigen Be- tragsjahr beantragt worden ist,
lege bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalen-
derjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere 2. bis zum 25. Oktober des Antragsjahres die um die Er-
Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungs- gebnisse der Kontrollen der Beihilfevoraussetzungen
frist besteht, bleiben unberührt. korrigierten beantragten Referenzmengen und
(3) Zum Zweck der Überwachung haben die Antrag- 3. bis zum 15. Juli des auf das Antragsjahr folgenden
steller und im Rahmen des § 7 der Käufer der Landesstel- Jahres diejenigen Referenzmengen, für die tatsäch-
le und dem jeweiligen Landesrechnungshof das Betreten lich Beihilfe ausgezahlt worden ist,
der Betriebsräume und Betriebsstätten während der Be-
triebs- oder Geschäftszeit zu gestatten und auf Verlan- mit. Die Referenzmengen sind in Kilogramm anzugeben.
gen die in Betracht kommenden besonderen Aufzeich- (2) Die Landesstellen teilen dem Bundesministerium
nungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht sonstige Angaben mit, die für die Erfüllung von in Rechts-
vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche akten im Sinne des § 1 enthaltenen Mitteilungspflichten
Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäi-
Aufzeichnungen ist der Antragsteller verpflichtet, auf schen Gemeinschaft erforderlich sind. Die Mitteilungen
seine Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, nach Satz 1 enthalten keine personenbezogenen und
soweit die Landesstelle oder der Landesrechnungshof unternehmensbezogenen Daten, soweit nicht unmittel-
dies verlangt. bar anwendbare Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 bis 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
gelten im Falle der vollständigen oder teilweisen Übertra- Marktorganisationen etwas anderes erfordern.
gung des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger, soweit
diese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht
mehr erfüllt werden können.
§ 12
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Mitteilungen Diese Verordnung tritt am 1. März 2004 in Kraft. Sie tritt
(1) Die Landesstellen teilen dem Bundesministerium mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft, soweit nicht
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verord-
(Bundesministerium) net wird.
Bonn, den 18. Februar 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
Anlage
(zu § 4 Abs. 2 Satz 1)
Angaben für den Antrag auf Gewährung
der Milchprämie und der Ergänzungszahlung zur Milchprämie
1. Angaben zum Betrieb des Milcherzeugers (Name, Anschrift, Bankverbindung
und im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen die Lieferantennummer);
2. Angaben zu allen Betriebsstätten (Name, Anschrift und Registriernummer
nach der Viehverkehrsverordnung);
3. Angabe des Zwölfmonatszeitraums im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen
Zusatzabgabenregelung, auf den sich der Antrag bezieht;
4. Angabe der Art der Referenzmengen (Anlieferungs-Referenzmengen; Direkt-
verkaufs-Referenzmengen), auf die sich der Antrag bezieht;
5. die Erklärung, dass in dem nach Nummer 3 angegebenen Zwölfmonatszeit-
raum der Status eines Milcherzeugers
a) gegeben war (Erzeugung und Vermarktung während des gesamten oder
eines näher anzugebenden Zeitraums) oder
b) nicht gegeben war,
aa) die Milcherzeugung jedoch bis zum 15. Mai des Antragsjahres aufge-
nommen wird und der notwendige Nachweis entweder beigefügt ist
oder bis zum 15. Mai des Antragsjahres nachgereicht wird oder
bb) eine in Rechtsakten im Sinne des § 1 vorgesehene Härtefallregelung
in Anspruch genommen wird (höhere Gewalt; vorübergehende Beein-
trächtigung der Erzeugungskapazität) und der notwendige Nachweis
beigefügt ist;
6. Name und Anschrift des
a) Käufers, der im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen in dem nach
Nummer 3 angegebenen Zwölfmonatszeitraum im Auftrag des Hauptzoll-
amtes bei der Berechnung und Erhebung der Zusatzabgabe des Antrag-
stellers mitwirkt,
b) des Hauptzollamtes, das im Falle von Direktverkaufs-Referenzmengen in
dem nach Nummer 3 angegebenen Zwölfmonatszeitraum für die Abgabe-
meldung des Antragstellers zuständig ist;
7. die Erklärung, dass die im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Zusatzab-
gabenregelung gegenüber den zuständigen Stellen gemachten Angaben
bezüglich der Festlegung der einzelbetrieblichen Referenzmengen
a) richtig und vollständig sind oder
b) gemäß einer beigefügten Erklärung zu korrigieren und im Übrigen richtig
und vollständig sind;
8. das Einverständnis, dass im Falle einer Erklärung nach Nummer 7 Buchsta-
be b die Landesstelle die Erklärung dem nach der Zusatzabgabenverordnung
für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt übermittelt;
9. die Erklärung, dass die Bedingungen für die Gewährung der Milchprämie und
der Ergänzungszahlung zur Milchprämie bekannt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 271
Neunte Verordnung
zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(9. RSA-ÄndV)
Vom 18. Februar 2004
Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung me, deren Zulassung zum Zeitpunkt des Inkraft-
mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge- tretens der in den Sätzen 1 und 2 genannten
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes Änderungen beantragt ist, sofern die Verträge zur
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), Num- Durchführung der Programme geschlossen sind.
mer 3 geändert und Satz 2 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 In den in Satz 3 genannten Fällen beginnt die
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und cc des Gesetzes Anpassungsfrist mit dem Tag der Zulassung, bei
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465), verordnet das zugelassenen Programmen am 1. März 2004. Die
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche- Krankenkasse hat das Bundesversicherungsamt
rung: und die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüg-
lich über die Anpassung des Programms und der
Artikel 1 Verträge zu unterrichten. Für die Dauer der erteil-
ten Zulassung gilt das angepasste Programm als
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Janu- zugelassen.“
ar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2813), wird wie
4. § 28d wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „2a und 2b, 4a
1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Typ 2“ durch die und 4b oder 6a und 6b“ durch die Angabe „2a
Angabe „Typ 1 oder Typ 2“ ersetzt. und 2b, 4a und 4b, 6a und 6b oder 8a und 8b“
ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 wird die Angabe „6a oder b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
6b“ durch die Angabe „6a, 6b, 8a oder 8b“ ersetzt. aa) Die Wörter „Termine oder Schulungstermine“
werden durch das Wort „Schulungen“ er-
3. § 28b wird wie folgt geändert: setzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1, 3 und 5“ bb) Die Angabe „Satz 7“ wird jeweils durch die
durch die Angabe „1, 3, 5 und 7“ ersetzt. Angabe „Satz 8“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Koordinie- cc) Vor dem Wort „Dokumentationen“ werden
rungsausschuss in der Besetzung nach § 137e die Wörter „der quartalsbezogen zu erstellen-
Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „Gemeinsame den“ eingefügt.
Bundesausschuss nach § 91“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: 5. § 28f wird wie folgt geändert:
„(3) Voraussetzung für die Zulassung eines a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „2a, 4a und 6a“
Programms ist, dass im Programm und in den zu durch die Angabe „2a, 4a, 6a und 8a“ ersetzt.
seiner Durchführung geschlossenen Verträgen b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
vorgesehen ist, dass das Programm und die zu
seiner Durchführung geschlossenen Verträge aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres „2. die an der Durchführung des Programms
an Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen beteiligten Vertragsärzte und ärztlich ge-
nach dieser Verordnung angepasst werden, wenn leiteten Einrichtungen der Krankenkasse
das Programm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nur die
der Änderungen noch für mindestens zwei Jahre
a) in den Zeilen 1 bis 13 der Erstdoku-
zugelassen ist. Abweichend von Satz 1 hat die
mentation nach Anlage 2b,
Anpassung des Programms und der zu seiner
Durchführung geschlossenen Verträge an Ände- b) in den Zeilen 1 bis 12 der Erstdoku-
rungen der in § 3 Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 genannten mentation nach Anlage 4b,
Anlagen zum ersten Tag des übernächsten auf
c) in den Zeilen 1 bis 15 der Erstdoku-
das Inkrafttreten der Änderungen folgenden
mentation nach Anlage 6b,
Quartals zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Programme, die am 1. März d) in den Zeilen 1 bis 10 der Erstdoku-
2004 bereits zugelassen sind sowie für Program- mentation nach Anlage 8b
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
aufgeführten Daten spätestens innerhalb von – Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit
zehn Tagen nach Ablauf des Dokumenta- der Dokumentation nach den Anlagen 2a
tionszeitraums maschinell verwertbar versi- und 2b,
cherten- und leistungserbringerbezogen, die
– aktive Teilnahme des Versicherten.“
übrigen in diesen Anlagen aufgeführten
Daten versichertenbezogen, nicht leistungs- bb) In Satz 5 werden die Wörter „nachweislich“
erbringerbezogen übermitteln,“. und „wirksam“ gestrichen.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: b) In Ziffer 4 Satz 1 wird das Wort „umfassend“
„3. der Versicherte schriftlich über die nach gestrichen.
den Nummern 1 und 2 übermittelten c) Ziffer 4.2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Daten unterrichtet wird,“.
„Bei Antragstellung müssen die Schulungspro-
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 7“ durch gramme, die angewandt werden sollen, gegen-
die Angabe „Satz 8“ ersetzt. über dem Bundesversicherungsamt benannt und
ihre Ausrichtung an den unter Ziffer 1.3.1 genann-
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert: ten Therapiezielen dargelegt werden.“
a) Ziffer 2 wird wie folgt geändert: d) Ziffer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hierzu gehören insbesondere die Bereiche: „Grundziele der Evaluation sind die Über-
– Einhaltung der Anforderungen gemäß prüfung
§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften – der Erreichung der Ziele des strukturierten
Buches Sozialgesetzbuch (einschließlich Behandlungsprogramms,
Therapieempfehlungen),
– der Einhaltung der Einschreibekriterien
– Einhaltung einer qualitätsgesicherten und sowie
wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
– der Kosten der Versorgung im strukturier-
– Einhaltung der Kooperationsregeln der
ten Behandlungsprogramm.“
Versorgungssektoren gemäß Ziffer 1.8,
bb) Satz 14 wird wie folgt gefasst:
– Einhaltung der in Verträgen zu vereinba-
renden Anforderungen an die Struktur- „Die Evaluation umfasst den Zeitraum der
qualität, Zulassung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 273
7. Die Anlagen 2a und 2b werden wie folgt gefasst:
„Anlage 2a
(zu §§ 28b bis 28g)
Diabetes mellitus Typ 2 – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
1 DMP-Fallnummer vom Arzt zu vergeben
Administrative Daten
2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
3 Name, Vorname des Versicherten
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5 Kassen-Nr. 7-stellige Nummer
6 Versicherten-Nr. 9-stellige Nummer
7 Vertragsarzt-Nr. 7-stellige Nummer
8 Krankenhaus-IK Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
Einschreibung
10 Diagnose bekannt seit JJJJ
11 Diagnosespezifische Medikation Ja/Nein
12 Diabetestypische Symptome vorhanden Ja/Nein
Die Felder 13 und 14 sind nur auszufüllen, wenn keine Therapie mit diabetesspezifischen Medikamenten
vorliegt.
13 BZ-Messungen o Einmalige Messung
(bei symptomatischen Patienten ausreichend)
o Zweimalige oder mehrfache Messung
(bei asymptomatischen Patienten)
o oGTT
14 BZ-Wert nüchtern
(Eine Angabe ist ausreichend) o Plasma venös oder kapillär
≥ 126 mg/dl oder ≥ 7,0 mmol/l
nüchtern
o Vollblut venös oder kapillär
≥ 110 mg/dl oder ≥ 6,1 mmol/l
postprandial/oGTT
o Plasma venös oder Vollblut kapillär
≥ 200 mg/dl oder ≥ 11,1 mmol/l
postprandial/oGTT
o Plasma kapillär
≥ 220 mg/dl oder ≥ 12,2 mmol/l
postprandial/oGTT
o Vollblut venös
≥ 180 mg/dl oder ≥ 10,0 mmol/l
Anamnese
15 Bekannte Begleit- oder Folgeerkrankungen Keine/Hypertonus/Fettstoffwechselstörung/KHK/
Herzinfarkt/Schlaganfall/pAVK/Nephropathie/
Nierenersatztherapie/Diab. Retinopathie/
Blindheit/Diab. Neuropathie/Diab. Fuß/
Amputation/Sonstige
16 Raucher Ja/Nein
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
Diabetes mellitus Typ 2 – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Aktuelle Befunde
17 Körpergröße m
18 Körpergewicht kg
19 Peripherer Pulsstatus Nicht erhoben/Unauffällig/Auffällig/
Überweisung ausgestellt
20 Sensibilitätsprüfung (z. B. 10g-Mono-Filament-Test) Nicht durchgeführt/Unauffällig/Auffällig/
Überweisung ausgestellt
21 Fußstatus Nicht erhoben/Unauffällig/Auffällig
22 Bei auffälligem Fußstatus (Befund des jeweils Grad nach Wagner/Armstrong rechts o /links o /
schwerer betroffenen Fußes) Osteoarthropathie rechts o /links o /
Überweisung ausgestellt/Einweisung veranlasst
23 Blutdruck mmHg
24 HbA1c Wert in %/Oberer Normwert des Labors in %
25 Serum-Kreatinin Nicht untersucht/Wert in µmol/l oder mg/dl
Relevante Ereignisse
26 Schwere Hypoglykämien in den letzten 12 Monaten Anzahl
27 Stationäre Aufenthalte wegen schwerer hypergly- Anzahl
kämischer Entgleisungen in den letzten 12 Monaten
28 Diabetesbedingte retinale Lasertherapie Ja/Nein
Behandlung
Aktuelle Medikation
Die Felder 29 bis 35 sind nur bei blutzuckersenkender Medikation auszufüllen.
29 Glibenclamid Nein/Ja/Kontraindikation
30 Metformin Nein/Ja/Kontraindikation
31 Glucosidase-Inhibitoren Nein/Ja/Kontraindikation
32 Andere Sulfonylharnstoffe und -analoga Nein/Ja/Kontraindikation
(einschl. Glinide)
33 Glitazone Nein/Ja/Kontraindikation
34 Insulin Nein/Nicht intensiviert/Intensiviert
35 Insulin-Analoga Nein/Nicht intensiviert/Intensiviert
Die Felder 36 bis 38 sind ggf. bei entsprechenden Begleit- und Folgeerkrankungen auszufüllen.
36 HMG-CoA-Reduktase-Hemmer Ja
37 Antihypertensive medikamentöse Therapie Ja
38 Thrombozytenaggregationshemmer Ja
Schulungen
39 Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/Keine
40 Schulung bereits vor Einschreibung in das Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/Keine
strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenom-
men
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
41 Aufgabe des Tabakkonsums empfohlen Ja/Nein
42 Ernährungsberatung empfohlen Ja/Nein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 275
Diabetes mellitus Typ 2 – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
43 Zielvereinbarung HbA1c Aktuellen HbA1c-Wert halten/senken/anheben
44 Zielvereinbarung Blutdruck Aktuellen Blutdruckwert halten/senken
45 Ophthalmologische Netzhautuntersuchung Durchgeführt/Nicht durchgeführt/Veranlasst
46 Indikationsbezogene Über- bzw. Einweisung Nein/Diabetologisch qualifizierte/r Arzt/
erforderlich Einrichtung/Diab. Fußambulanz/Einrichtung/
Akut-stationär/Rehabilitation/Sonstige
47 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
48 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ (Optionales Feld)
erstellung
Diabetes mellitus Typ 2 – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
1 DMP-Fallnummer vom Arzt zu vergeben
Administrative Daten
2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
3 Name, Vorname des Versicherten
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5 Kassen-Nr. 7-stellige Nummer
6 Versicherten-Nr. 9-stellige Nummer
7 Vertragsarzt-Nr. 7-stellige Nummer
8 Krankenhaus-IK Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
Anamnese
10 Raucher Ja/Nein
11 Diabetestypische Symptome vorhanden Ja/Nein
12 Neu aufgetretene Begleit- oder Folgeerkrankungen Keine/Hypertonus/Fettstoffwechselstörung/KHK/
Herzinfarkt/Schlaganfall/pAVK/Nephropathie/
Nierenersatztherapie/Diab. Retinopathie/Blindheit/
Diab. Neuropathie/Diab. Fuß/Amputation/Sonstige
Aktuelle Befunde
13 Körpergewicht kg
14 Peripherer Pulsstatus Nicht erhoben/Unauffällig/Auffällig/
Überweisung ausgestellt
15 Sensibilitätsprüfung (z. B. 10g-Mono-Filament-Test) Nicht durchgeführt/Unauffällig/Auffällig/
Überweisung ausgestellt
16 Fußstatus Nicht erhoben/Unauffällig/Auffällig
17 Bei auffälligem Fußstatus (Befund des jeweils Grad nach Wagner/Armstrong rechts o /links o /
schwerer betroffenen Fußes) Osteoarthropathie rechts o /links o /
Überweisung ausgestellt/Einweisung veranlasst
18 Blutdruck mmHg
19 HbA1c Wert in %/Oberer Normwert des Labors in %
20 Serum-Kreatinin Nicht untersucht/Wert in µmol/l oder mg/dl
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
Diabetes mellitus Typ 2 – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Relevante Ereignisse
21 Schwere Hypoglykämien seit der letzten Anzahl
Dokumentation
22 Stationäre Aufenthalte wegen schwerer hyper- Anzahl
glykämischer Entgleisungen seit der letzten
Dokumentation
23 Diabetesbedingte retinale Lasertherapie seit der Ja/Nein
letzten Dokumentation
Behandlung
Aktuelle Medikation
24 Diagnosespezifische Medikation Ja/Nein
Die Felder 25 bis 31 sind nur bei blutzuckersenkender Medikation auszufüllen.
25 Glibenclamid Nein/Ja/Kontraindikation
26 Metformin Nein/Ja/Kontraindikation
27 Glucosidase-Inhibitoren Nein/Ja/Kontraindikation
28 Andere Sulfonylharnstoffe und -analoga Nein/Ja/Kontraindikation
(einschl. Glinide)
29 Glitazone Nein/Ja/Kontraindikation
30 Insulin Nein/Nicht intensiviert/Intensiviert
31 Insulin-Analoga Nein/Nicht intensiviert/Intensiviert
Die Felder 32 bis 34 sind ggf. bei entsprechenden Begleit- und Folgeerkrankungen auszufüllen.
32 HMG-CoA-Reduktase-Hemmer Ja
33 Antihypertensive medikamentöse Therapie Ja
34 Thrombozytenaggregationshemmer Ja
Schulungen
35 Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/Keine
36 Empfohlene Schulung wahrgenommen (seit letzter Diabetes-Schulung:
Dokumentation) Ja/Nein/War aktuell nicht möglich
Hypertonie-Schulung:
Ja/Nein/War aktuell nicht möglich
Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
37 Aufgabe des Tabakkonsums empfohlen Ja/Nein
38 Ernährungsberatung empfohlen Ja/Nein
39 Zielvereinbarung HbA1c Aktuellen HbA1c-Wert halten/senken/anheben
40 Zielvereinbarung Blutdruck Aktuellen Blutdruckwert halten/senken
41 Ophthalmologische Netzhautuntersuchung Durchgeführt/Nicht durchgeführt/Veranlasst
42 Indikationsbezogene Über- bzw. Einweisung Nein/Diabetologisch qualifizierte/r Arzt/
erforderlich Einrichtung/Diab. Fußambulanz/Einrichtung/
Akut-stationär/Rehabilitation/Sonstige
43 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
44 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ (Optionales Feld)
erstellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 277
Anlage 2b
(zu §§ 28b bis 28g)
Diabetes mellitus Typ 2 – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Administrative Daten
1 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
2 Name, Vorname des Versicherten
3 Geb. am TT.MM.JJJJ
4 Kassen-Nr. 7-stellige Nummer
5 Versicherten-Nr. 9-stellige Nummer
6 Vertragsarzt-Nr. 7-stellige Nummer
7 Krankenhaus-IK Nummer
8 Datum TT.MM.JJJJ
Einschreibung
9 Diagnose bekannt seit JJJJ
10 Diagnosespezifische Medikation Ja/Nein
11 Diabetestypische Symptome vorhanden Ja/Nein
Die Felder 12 und 13 sind nur auszufüllen, wenn keine Therapie mit diabetesspezifischen Medikamenten
vorliegt.
12 BZ-Messungen o Einmalige Messung
(bei symptomatischen Patienten ausreichend)
o Zweimalige oder mehrfache Messung
(bei asymptomatischen Patienten)
o oGTT
13 BZ-Wert nüchtern
(Eine Angabe ist ausreichend) o Plasma venös oder kapillär
≥ 126 mg/dl oder ≥ 7,0 mmol/l
nüchtern
o Vollblut venös oder kapillär
≥ 110 mg/dl oder ≥ 6,1 mmol/l
postprandial/oGTT
o Plasma venös oder Vollblut kapillär
≥ 200 mg/dl oder ≥ 11,1 mmol/l
postprandial/oGTT
o Plasma kapillär
≥ 220 mg/dl oder ≥ 12,2 mmol/l
postprandial/oGTT
o Vollblut venös
≥ 180 mg/dl oder ≥ 10,0 mmol/l
Anamnese
14 Bekannte Begleit- oder Folgeerkrankungen Keine/Hypertonus/Fettstoffwechselstörung/KHK/
Herzinfarkt/Schlaganfall/pAVK/Nephropathie/
Nierenersatztherapie/Diab. Retinopathie/
Blindheit/Diab. Neuropathie/Diab. Fuß/
Amputation/Sonstige
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
Diabetes mellitus Typ 2 – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Aktuelle Befunde
15 Fußstatus Nicht erhoben/Unauffällig/Auffällig
Relevante Ereignisse
16 Schwere Hypoglykämien in den letzten 12 Monaten Anzahl
17 Stationäre Aufenthalte wegen schwerer hypergly- Anzahl
kämischer Entgleisungen in den letzten 12 Monaten
Behandlung
Schulungen
18 Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/Keine
19 Schulung bereits vor Einschreibung in das Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/Keine
strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenom-
men
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
20 Aufgabe des Tabakkonsums empfohlen Ja/Nein
21 Ernährungsberatung empfohlen Ja/Nein
22 Zielvereinbarung HbA1c Aktuellen HbA1c-Wert halten/senken/anheben
23 Zielvereinbarung Blutdruck Aktuellen Blutdruckwert halten/senken
24 Ophthalmologische Netzhautuntersuchung Durchgeführt/Nicht durchgeführt/Veranlasst
25 Indikationsbezogene Über- bzw. Einweisung Nein/Diabetologisch qualifizierte/r Arzt/
erforderlich Einrichtung/Diab. Fußambulanz/Einrichtung/
Akut-stationär/Rehabilitation/Sonstige
26 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
27 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ (Optionales Feld)
erstellung
Diabetes mellitus Typ 2 – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Administrative Daten
1 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
2 Name, Vorname des Versicherten
3 Geb. am TT.MM.JJJJ
4 Kassen-Nr. 7-stellige Nummer
5 Versicherten-Nr. 9-stellige Nummer
6 Vertragsarzt-Nr. 7-stellige Nummer
7 Krankenhaus-IK Nummer
8 Datum TT.MM.JJJJ
Anamnese
9 Diabetestypische Symptome vorhanden Ja/Nein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 279
Diabetes mellitus Typ 2 – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
10 Neu aufgetretene Begleit- oder Folgeerkrankungen Keine/Hypertonus/Fettstoffwechselstörung/KHK/
Herzinfarkt/Schlaganfall/pAVK/Nephropathie/
Nierenersatztherapie/Diab. Retinopathie/Blindheit/
Diab. Neuropathie/Diab. Fuß/Amputation/Sonstige
Aktuelle Befunde
11 Fußstatus Nicht erhoben/Unauffällig/Auffällig
Relevante Ereignisse
12 Schwere Hypoglykämien seit der letzten Anzahl
Dokumentation
13 Stationäre Aufenthalte wegen schwerer hyper- Anzahl
glykämischer Entgleisungen seit der letzten
Dokumentation
Behandlung
Aktuelle Medikation
14 Diagnosespezifische Medikation Ja/Nein
Schulungen
15 Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/Keine
16 Empfohlene Schulung wahrgenommen (seit letzter Diabetes-Schulung:
Dokumentation) Ja/Nein/War aktuell nicht möglich
Hypertonie-Schulung:
Ja/Nein/War aktuell nicht möglich
Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
17 Aufgabe des Tabakkonsums empfohlen Ja/Nein
18 Ernährungsberatung empfohlen Ja/Nein
19 Zielvereinbarung HbA1c Aktuellen HbA1c-Wert halten/senken/anheben
20 Zielvereinbarung Blutdruck Aktuellen Blutdruckwert halten/senken
21 Ophthalmologische Netzhautuntersuchung Durchgeführt/Nicht durchgeführt/Veranlasst
22 Indikationsbezogene Über- bzw. Einweisung Nein/Diabetologisch qualifizierte/r Arzt/
erforderlich Einrichtung/Diab. Fußambulanz/Einrichtung/
Akut-stationär/Rehabilitation/Sonstige
23 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
24 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ (Optionales Feld)
erstellung “.
8. In Anlage 5 werden der Ziffer 1.7.1 folgende Sätze angefügt:
„In Ausnahmefällen kann eine Patientin oder ein Patient mit koronarer Herzkrankheit eine zugelassene oder
ermächtigte qualifizierte Fachärztin, einen zugelassenen oder ermächtigten qualifizierten Facharzt oder eine quali-
fizierte Einrichtung, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach § 116b
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zur Langzeit-
betreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungsprogramm
wählen, wenn die gewählte Fachärztin, der gewählte Facharzt oder die gewählte Einrichtung an dem Programm
teilnimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Patientin oder der Patient bereits vor der Einschreibung von
dieser Ärztin, diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medi-
zinischen Gründen erforderlich ist. Die Überweisungsregeln gemäß Ziffer 1.7.2 sind von der gewählten Ärztin, vom
gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behand-
lung der Patientin oder des Patienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht.“
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
9. Die Anlagen 6a und 6b werden wie folgt gefasst:
„Anlage 6a
(zu §§ 28b bis 28g)
Koronare Herzkrankheit – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
1 DMP-Fallnummer vom Arzt zu vergeben
Administrative Daten
2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
3 Name, Vorname des Versicherten
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5 Kassen-Nr. 7-stellige Nummer
6 Versicherten-Nr. 9-stellige Nummer
7 Vertragsarzt-Nr. 7-stellige Nummer
8 Krankenhaus-IK Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
Einschreibung
10 Geschlecht Männlich/Weiblich
11 Angina Pectoris Typisch: Grad I/II/III/IV/Atypisch/Nicht-anginöser
Brustschmerz/Keine Schmerzsymptomatik
12 Belastungs-EKG: ST-Streckensenkung Wert in mm/Nicht durchgeführt: Physikalisch nicht
belastbar/Interpretation bei fehlender Darstellung
der ST-Strecke im Ruhe-EKG nicht möglich/
Kontraindikation liegt vor
13 Diagnose gesichert durch Akutes Koronarsyndrom, auch in der Vorgeschichte
(Ruhe-EKG, Schmerzsymptomatik und Marker-
proteine)/Mindestens 90 %ige Wahrscheinlichkeit
für das Vorliegen einer KHK (Alter, Geschlecht,
Schmerzsymptomatik und Belastungs-EKG nicht
älter als drei Jahre)/Nicht-invasive bildgebende
Verfahren (echokardiografische oder szintigrafische
Verfahren)/Invasives bildgebendes Verfahren
(Koronarangiografie)
Anamnese
14 Diagnose bekannt seit JJJJ
15 Raucher Ja/Nein
16 Bekannte Begleit- oder Folgeerkrankungen Keine/Hypertonus/Herzinsuffizienz/
Symptomatische Herzrhythmusstörungen/
Herzinfarkt/Diabetes mellitus/Fettstoffwechsel-
störung/Sonstige
Aktuelle Befunde
17 Körpergröße m
18 Körpergewicht kg
19 Blutdruck Wert in mmHg
20 Cholesterin, gesamt Wert in mmol/l oder mg/dl/Nicht untersucht
21 LDL-Cholesterin Wert in mmol/l oder mg/dl/Nicht untersucht
Relevante Ereignisse
22 Stationäre notfallmäßige Behandlung von KHK Anzahl
in den letzten 12 Monaten
23 Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von Anzahl
KHK in den letzten 12 Monaten
24 Erfolgte koronartherapeutische Intervention Keine/Percutane Intervention/Bypass-Operation
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 281
Koronare Herzkrankheit – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Behandlung
Aktuelle Medikation
25 Diagnosespezifische Medikation Ja/Nein
26 Betablocker Ja/Nein/Kontraindikation
27 Thrombozytenaggregationshemmer Ja/Nein/Kontraindikation
28 Nitrate Ja/Nein
29 ACE-Hemmer Ja/Nein
30 Kalzium-Antagonisten Ja/Nein
31 HMG-CoA-Reduktase-Hemmer Ja/Nein
32 Sonstige diagnosespezifische Medikation Ja/Nein
Schulungen
33 Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/
INR-Schulung/Andere Schulungen/Keine
34 Schulung bereits vor Einschreibung in das Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/
strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenom- INR-Schulung/Andere Schulungen/Keine
men
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
35 Aufgabe des Tabakkonsums empfohlen Ja/Nein
36 Zielvereinbarung Blutdruck Aktuellen Blutdruckwert halten/senken
37 KHK-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein
38 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
39 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ (Optionales Feld)
erstellung
Koronare Herzkrankheit – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
1 DMP-Fallnummer vom Arzt zu vergeben
Administrative Daten
2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
3 Name, Vorname des Versicherten
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5 Kassen-Nr. 7-stellige Nummer
6 Versicherten-Nr. 9-stellige Nummer
7 Vertragsarzt-Nr. 7-stellige Nummer
8 Krankenhaus-IK
9 Datum TT.MM.JJJJ
Anamnese
10 Raucher Ja/Nein
11 Neu aufgetretene Begleit- oder Folgeerkrankungen Keine/Hypertonus/Herzinsuffizienz/
Symptomatische Herzrhythmusstörungen/
Herzinfarkt/Diabetes mellitus/Fettstoffwechsel-
störung/Sonstige
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
Koronare Herzkrankheit – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Aktuelle Befunde
12 Angina Pectoris Typisch: Grad I/II/III/IV/
Atypisch/Nicht-anginöser Brustschmerz/
Keine Schmerzsymptomatik
13 Herzinsuffizienz Nein/Ja: → NYHA I/II/III/IV
14 Blutdruck Wert in mmHg
15 Cholesterin, gesamt Wert in mmol/l oder mg/dl/Nicht untersucht
16 LDL-Cholesterin Wert in mmol/l oder mg/dl/Nicht untersucht
Relevante Ereignisse
17 Stationäre notfallmäßige Behandlung von KHK Anzahl
seit der letzten Dokumentation
18 Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von Anzahl
KHK seit der letzten Dokumentation
19 Akutes Koronarsyndrom seit der letzten Ja/Nein
Dokumentation
20 KHK-spezifische diagnostische und therapeutische Keine/Koronarangiografie/
Intervention seit der letzten Dokumentation Percutane Intervention/Bypass-Operation
Behandlung
Aktuelle Medikation
21 Diagnosespezifische Medikation Ja/Nein
22 Betablocker Ja/Nein/Kontraindikation
23 Thrombozytenaggregationshemmer Ja/Nein/Kontraindikation
24 Nitrate Ja/Nein
25 ACE-Hemmer Ja/Nein
26 Kalzium-Antagonisten Ja/Nein
27 HMG-CoA-Reduktase-Hemmer Ja/Nein
28 Sonstige aktuelle diagnosespezifische Medikation Ja/Nein
Schulungen
29 Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/
INR-Schulung/Andere Schulungen/Keine
30 Empfohlene Schulung wahrgenommen (seit letzter Diabetes-Schulung:
Dokumentation) Ja/Nein/War aktuell nicht möglich
Hypertonie-Schulung:
Ja/Nein/War aktuell nicht möglich
INR-Schulung:
Ja/Nein/War aktuell nicht möglich
Andere Schulungen:
Ja/Nein/War aktuell nicht möglich
Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
31 Aufgabe des Tabakkonsums empfohlen Ja/Nein
32 Zielvereinbarung Blutdruck Aktuellen Blutdruckwert halten/senken
33 KHK-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein
34 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
35 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ (Optionales Feld)
erstellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 283
Anlage 6b
(zu §§ 28b bis 28g)
Koronare Herzkrankheit – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Administrative Daten
1 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
2 Name, Vorname des Versicherten
3 Geb. am TT.MM.JJJJ
4 Kassen-Nr. 7-stellige Nummer
5 Versicherten-Nr. 9-stellige Nummer
6 Vertragsarzt-Nr. 7-stellige Nummer
7 Krankenhaus-IK Nummer
8 Datum TT.MM.JJJJ
Einschreibung
9 Geschlecht Männlich/Weiblich
10 Angina Pectoris Typisch: Grad I/II/III/IV/Atypisch/Nicht-anginöser
Brustschmerz/Keine Schmerzsymptomatik
11 Belastungs-EKG: ST-Streckensenkung Wert in mm/Nicht durchgeführt: Physikalisch nicht
belastbar/Interpretation bei fehlender Darstellung
der ST-Strecke im Ruhe-EKG nicht möglich/
Kontraindikation liegt vor
12 Diagnose gesichert durch Akutes Koronarsyndrom, auch in der Vorgeschichte
(Ruhe-EKG, Schmerzsymptomatik und Marker-
proteine)/Mindestens 90 %ige Wahrscheinlichkeit
für das Vorliegen einer KHK (Alter, Geschlecht,
Schmerzsymptomatik und Belastungs-EKG nicht
älter als drei Jahre)/Nicht-invasives bildgebendes
Verfahren (echokardiografische oder szintigrafische
Verfahren)/Invasive bildgebende Verfahren
(Koronarangiografie)
Anamnese
13 Diagnose bekannt seit JJJJ
14 Bekannte Begleit- oder Folgeerkrankungen Keine/Hypertonus/Herzinsuffizienz/
Symptomatische Herzrhythmusstörungen/
Herzinfarkt/Diabetes mellitus/Fettstoffwechsel-
störung/Sonstige
Relevante Ereignisse
15 Stationäre notfallmäßige Behandlung von KHK Anzahl
in den letzten 12 Monaten
16 Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von Anzahl
KHK in den letzten 12 Monaten
17 Erfolgte koronartherapeutische Intervention Keine/Percutane Intervention/Bypass-Operation
Behandlung
Aktuelle Medikation
18 Diagnosespezifische Medikation Ja/Nein
Schulungen
19 Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/
INR-Schulung/Andere Schulungen/Keine
20 Schulung bereits vor Einschreibung in das Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/
strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenom- INR-Schulung/Andere Schulungen/Keine
men
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
Koronare Herzkrankheit – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
21 Aufgabe des Tabakkonsums empfohlen Ja/Nein
22 Zielvereinbarung Blutdruck Aktuellen Blutdruckwert halten/senken
23 KHK-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein
24 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
25 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ (Optionales Feld)
erstellung
Koronare Herzkrankheit – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Administrative Daten
1 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
2 Name, Vorname des Versicherten
3 Geb. am TT.MM.JJJJ
4 Kassen-Nr. 7-stellige Nummer
5 Versicherten-Nr. 9-stellige Nummer
6 Vertragsarzt-Nr. 7-stellige Nummer
7 Krankenhaus-IK Nummer
8 Datum TT.MM.JJJJ
Anamnese
9 Neu aufgetretene Begleit- oder Folgeerkrankungen Keine/Hypertonus/Herzinsuffizienz/
Symptomatische Herzrhythmusstörungen/
Herzinfarkt/Diabetes mellitus/Fettstoffwechsel-
störung/Sonstige
Aktuelle Befunde
10 Angina Pectoris Typisch: Grad I/II/III/IV/
Atypisch/Nicht-anginöser Brustschmerz/
Keine Schmerzsymptomatik
Relevante Ereignisse
11 Stationäre notfallmäßige Behandlung von KHK Anzahl
seit der letzten Dokumentation
12 Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von Anzahl
KHK seit der letzten Dokumentation
13 Akutes Koronarsyndrom seit der letzten Ja/Nein
Dokumentation
14 KHK-spezifische diagnostische und therapeutische Keine/Koronarangiografie/
Intervention seit der letzten Dokumentation Percutane Intervention/Bypass-Operation
Behandlung
Aktuelle Medikation
15 Diagnosespezifische Medikation Ja/Nein
Schulungen
16 Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/
INR-Schulung/Andere Schulungen/Keine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 285
Koronare Herzkrankheit – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
17 Empfohlene Schulung wahrgenommen (seit letzter Diabetes-Schulung:
Dokumentation) Ja/Nein/War aktuell nicht möglich
Hypertonie-Schulung:
Ja/Nein/War aktuell nicht möglich
INR-Schulung:
Ja/Nein/War aktuell nicht möglich
Andere Schulungen:
Ja/Nein/War aktuell nicht möglich
Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
18 Aufgabe des Tabakkonsums empfohlen Ja/Nein
19 Zielvereinbarung Blutdruck Aktuellen Blutdruckwert halten/senken
20 KHK-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein
21 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
22 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ (Optionales Feld)
erstellung “.
10. Nach Anlage 6b werden folgende Anlagen 7 bis 8b angefügt:
„Anlage 7
(zu §§ 28b bis 28g)
Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Diabetes mellitus Typ 1
1. Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien unter Berücksichtigung
d e s j e w e i l i g e n V e r s o r g u n g s s e k t o r s ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 1 d e s F ü n f -
ten Buches Sozialgesetzbuch)
1.1 Definition des Diabetes mellitus Typ 1
Als Diabetes mellitus Typ 1 wird die Form des Diabetes bezeichnet, die durch absoluten Insulinmangel auf Grund
einer sukzessiven Zerstörung der Betazellen in der Regel im Rahmen eines Autoimmungeschehens entsteht.
1.2 Diagnostik (Eingangsdiagnose)
Die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ 1 gilt als gestellt, wenn die folgenden Kriterien bei Aufnahme in das struk-
turierte Behandlungsprogramm erfüllt sind oder sich aus der Vorgeschichte des Patienten bei der Manifestation
der Erkrankung ergeben:
1. Nachweis typischer Symptome des Diabetes mellitus (z. B. Polyurie, Polydipsie, ungewollter Gewichtsverlust)
und/oder einer Ketose/Ketoazidose und
2. Nüchtern-Glukose vorrangig im Plasma (i.P.) ≥ 7,0 mmol/l ( ≥ 126 mg/dl) oder Nicht-Nüchtern-Glukose i.P.
≥ 11,1 mmol/l (≥ 200 mg/dl) und
3. gegebenenfalls laborchemische Hinweise für einen absoluten Insulinmangel (z. B. Nachweis von Ketonkörpern
in Blut und/oder Urin mit und ohne Azidose).
Die Werte für venöses und kapillares Vollblut ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Diagnostische Kriterien des Diabetes mellitus
Plasmaglukose Vollblutglukose
venös kapillar venös kapillar
mmol/l mg/dl mmol/l mg/dl mmol/l mg/dl mmol/l mg/dl
Nüchtern ≥ 7,0 ≥ 126 ≥ 7,0 ≥ 126 ≥ 6,1 ≥ 110 ≥ 6,1 ≥ 110
Nicht nüchtern ≥ 11,1 ≥ 200 ≥ 12,2 ≥ 220 ≥ 10,0 ≥ 180 ≥ 11,1 ≥ 200
Die Unterscheidung zwischen Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 erfolgt im strukturierten Behandlungsprogramm
demnach anhand der Anamnese, des klinischen Bildes und der Laborparameter.
Die Leistungserbringer sollen prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3.1 genann-
ten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann.
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
1.3 Therapie des Diabetes mellitus Typ 1
1.3.1 Therapieziele
Die Therapie dient der Verbesserung der von einem Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität, der Ver-
meidung diabetesbedingter und -assoziierter Folgeschäden sowie der Erhöhung der Lebenserwartung. Hieraus
ergeben sich insbesondere folgende Therapieziele:
1. Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung,
Niereninsuffizienz mit der Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie),
2. Vermeidung von Neuropathien bzw. Linderung von damit verbundenen Symptomen, insbesondere Schmerzen,
3. Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteoarthropathischen Läsionen und
von Amputationen,
4. Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige makroangiopathische Morbidität
und Mortalität,
5. Vermeidung von Stoffwechselentgleisungen (Ketoazidosen) und Vermeidung von Nebenwirkungen der Thera-
pie (insbesondere schwere oder rezidivierende Hypoglykämien).
1.3.2 Differenzierte Therapieplanung
Auf der Basis der allgemeinen Therapieziele und unter Berücksichtigung des individuellen Risikos sowie der vor-
liegenden Folgeschäden bzw. Begleiterkrankungen sind gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten indi-
viduelle Therapieziele festzulegen und eine differenzierte Therapieplanung vorzunehmen. Die Leistungserbringer
haben zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele von
einer bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Maß-
nahmen erfolgt in Abstimmung mit dem Patienten nach ausführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken.
1.3.3 Strukturierte Schulungs- und Behandlungsprogramme
Jeder Patient mit Diabetes mellitus Typ 1 muss Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifi-
schen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 4.2
genannten Zugangs- und Qualitätssicherungskriterien.
1.3.4 Insulinsubstitution
Bei gesichertem Diabetes mellitus Typ 1 ist die Substitution von Insulin die lebensnotwendige und lebensrettende
Maßnahme. Für die Erreichung der unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele ist die Senkung der Blutglukose-
werte in einen möglichst normnahen Bereich notwendig. Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Patienten-
präferenzen Insuline verwendet werden, deren positiver Effekt und deren Sicherheit im Hinblick auf die Erreichung
der unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele in prospektiven, randomisierten, kontrollierten Langzeitstudien mit
klinischen Endpunkten nachgewiesen wurden. Dies ist bisher nachgewiesen für Human- und Schweine-Insulin.
Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung anstelle des als vorrangig anzuwendenden Human-Insulins
Insulin-Analoga verordnet werden sollen, ist die Patientin oder der Patient darüber zu informieren, dass derzeit für
Insulin-Analoga noch keine ausreichenden Belege zur Sicherheit im Langzeitgebrauch sowie zur Risikoreduktion
klinischer Endpunkte vorliegen. Er ist darüber zu informieren, ob für das jeweilige Insulin-Analogon Daten zur bes-
seren Wirksamkeit und Steuerbarkeit vorliegen. Dies ist bisher nachgewiesen für kurzwirksame Insulin-Analoga bei
Pumpentherapie (CSII).
Die intensivierte Insulin-Therapie ist der Behandlungsstandard bei Diabetes mellitus Typ 1. Im Rahmen des struk-
turierten Behandlungs- und Schulungsprogramms sollen die Patienten mit der selbstständigen korrekten Durch-
führung einer intensivierten Insulintherapie vertraut gemacht werden. Hierzu zählen u. a. die variablen präprandialen
Gaben von Normalinsulin nach Stoffwechselselbstkontrolle. Ziel ist eine selbstbestimmte flexible Lebensführung
ohne diabetesbedingte Beschränkung der Auswahl von Nahrungsmitteln.
1.4 Hypoglykämische und ketoazidotische Stoffwechselentgleisungen
Nach einer schweren Hypoglykämie oder Ketoazidose ist wegen des Risikos der Wiederholung solcher metaboli-
scher Ereignisse im Anschluss an die Notfalltherapie zeitnah die Ursachenklärung einzuleiten.
1.5 Begleit- und Folgeerkrankungen des Diabetes mellitus Typ 1
1.5.1 Mikrovaskuläre Folgeerkrankungen
1.5.1.1 Allgemeinmaßnahmen
Für die Vermeidung des Entstehens mikrovaskulärer Folgeerkrankungen (vor allem diabetische Retinopathie und
Nephropathie) ist die Senkung der Blutglukose in einen normnahen Bereich notwendig. Bereits bestehende mikro-
vaskuläre Komplikationen können insbesondere zu den Folgeschäden Sehbehinderung/Erblindung und/oder
Niereninsuffizienz/Dialysenotwendigkeit führen. Zur Hemmung der Progression ist neben der Senkung der Blut-
glukose die Senkung des Blutdrucks in einen normnahen Bereich von entscheidender Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 287
1.5.1.2 Diabetische Nephropathie
Ein Teil der Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 ist hinsichtlich einer Entstehung einer diabeti-
schen Nephropathie mit der möglichen Konsequenz einer Nierenersatztherapie und deutlich erhöhter Sterblich-
keit gefährdet. Patienten mit einer diabetischen Nephropathie bedürfen einer spezialisierten, interdisziplinären
Behandlung, einschließlich problemorientierter Beratung. Zum Ausschluss einer diabetischen Nephropathie ist
der Nachweis einer normalen Urin-Albumin-Ausscheidungsrate oder einer normalen Urin-Albumin-Konzentration
im ersten Morgenurin ausreichend.
Für die Diagnosestellung einer diabetischen Nephropathie ist der mindestens zweimalige Nachweis einer patho-
logisch erhöhten Albumin-Ausscheidungsrate im Urin im Abstand von zwei bis vier Wochen notwendig, insbeson-
dere bei Vorliegen einer Retinopathie.
Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 ohne bekannte diabetische Nephropathie erhalten mindestens einmal jähr-
lich eine entsprechende Urin-Untersuchung zum Ausschluss einer diabetischen Nephropathie.
Bei Nachweis einer persistierenden pathologischen Urin-Albumin-Ausscheidung ist unter anderem zusätzlich die
Bestimmung der glomerulären Filtrationsrate (z. B. Kreatinin-Clearance-Berechnung nach Cockcroft-Gault) zu
erwägen.
Wenn eine diabetische Nephropathie diagnostiziert wurde, sind Interventionen vorzusehen, für die ein positiver
Nutzennachweis im Hinblick auf die Vermeidung der Progression und Nierenersatztherapie erbracht ist. Dazu zäh-
len insbesondere eine normnahe Blutdruck- und Blutglukoseeinstellung, Rauchverzicht und bei pathologisch
reduzierter glomerulärer Filtrationsrate die Empfehlung einer adäquat begrenzten Eiweißaufnahme.
1.5.1.3 Diabetische Retinopathie
Zum Ausschluss einer diabetischen Retinopathie ist in der Regel beginnend im fünften Jahr nach Manifestation
des Diabetes einmal jährlich eine ophthalmologische Netzhautuntersuchung durchzuführen.
Wenn eine diabetesassoziierte Augenkomplikation diagnostiziert wurde, sind Interventionen vorzusehen, für die
ein positiver Nutzennachweis im Hinblick auf die Vermeidung der Erblindung erbracht ist. Dazu zählen eine
normnahe Blutglukose- und Blutdruckeinstellung sowie gegebenenfalls eine rechtzeitige und adäquate Laser-
Behandlung. Bei proliferativer Retinopathie ist insbesondere die panretinale Laser-Fotokoagulation durchzu-
führen.
1.5.2 Diabetische Neuropathie
Zur Behandlung der diabetischen Neuropathie sind stets Maßnahmen vorzusehen, die zur Optimierung der Stoff-
wechseleinstellung führen. Bei Neuropathien mit für den Patienten störender Symptomatik (vor allem schmerz-
hafte Polyneuropathie) ist der Einsatz zusätzlicher medikamentöser Maßnahmen sinnvoll.
Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente zur
Behandlung der symptomatischen schmerzhaften Neuropathie verwendet werden, deren positiver Effekt und
deren Sicherheit in prospektiven, randomisierten, kontrollierten Studien nachgewiesen wurden. Dabei handelt
es sich insbesondere um Amitriptylin (jeweils entsprechend dem arzneimittelrechtlichen Zulassungsstatus) und
Carbamazepin.
Bei Hinweisen auf eine autonome diabetische Neuropathie (z. B. kardiale autonome Neuropathie, Magenentlee-
rungsstörungen, Blasenentleerungsstörungen) ist eine spezialisierte weiterführende Diagnostik und Therapie zu
erwägen.
1.5.3 Das diabetische Fußsyndrom
Patientinnen oder Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1, insbesondere mit peripherer Neuropathie sowie mikro-
und/oder makrovaskulären Folge- bzw. Begleitkrankheiten, sind durch die Entwicklung eines diabetischen Fuß-
syndroms mit einem erhöhten Amputationsrisiko gefährdet.
Es ist bei allen Patienten mindestens einmal jährlich eine Inspektion der Füße einschließlich Prüfung auf Neuro-
pathie und Prüfung des Pulsstatus durchzuführen. Bei Patienten mit erhöhtem Risiko soll die Prüfung quartals-
weise, einschließlich der Überprüfung des Schuhwerks, erfolgen. Ein auffälliger Fußstatus soll nach Wagner/
Armstrong dokumentiert werden.
Bei Hinweisen auf ein vorliegendes diabetisches Fußsyndrom (mit Epithelläsion, Verdacht auf bzw. manifester
Weichteil- oder Knocheninfektion bzw. Verdacht auf Osteoarthropathie) ist die Mitbehandlung in einer für die
Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierten Einrichtung erforderlich. Nach einer abgeschlossenen
Behandlung einer Läsion im Rahmen eines diabetischen Fußsyndroms ist die regelmäßige Vorstellung in einer für
die Behandlung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom qualifizierten Einrichtung zu prüfen.
1.5.4 Makroangiopathische Erkrankungen
Patientinnen oder Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 haben insbesondere bei Vorliegen einer Nephropathie ein
deutlich erhöhtes Risiko bezüglich der kardio- und zerebrovaskulären Morbidität und Mortalität. Zusätzlich zu
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
einer guten Diabetes-Einstellung sind die unter Ziffer 1.5.4 angeführten Maßnahmen vorzunehmen. Den Patienten
soll dringend angeraten werden, das Rauchen aufzugeben.
1.5.4.1 A r t e r i e l l e H y p e r t o n i e b e i D i a b e t e s m e l l i t u s Ty p 1
1.5.4.1.1 Definition und Diagnosestellung der Hypertonie
Wenn nicht bereits eine Hypertonie bekannt ist, kann die Diagnose gestellt werden: bei mindestens zwei Gelegen-
heitsblutdruckmessungen an zwei unterschiedlichen Tagen Blutdruckwerte von ≥ 140 mmHg systolisch und/
oder ≥ 90 mmHg diastolisch.
Diese Definition bezieht sich auf manuelle auskultatorische Messungen, die durch eine Ärztin oder einen Arzt oder
geschultes medizinisches Personal grundsätzlich in einer medizinischen Einrichtung durchgeführt werden, und
gilt unabhängig von Alter oder vorliegenden Begleiterkrankungen. Die Blutdruckmessung ist methodisch standar-
disiert gemäß den nationalen Empfehlungen durchzuführen.
1.5.4.1.2 Therapeutische Maßnahmen bei Hypertonie
Durch die antihypertensive Therapie soll die Erreichung der unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele, insbe-
sondere Nummer 1 und 3, angestrebt werden. Hierfür ist eine Senkung des Blutdrucks auf Werte systolisch unter
140 mmHg und diastolisch unter 90 mmHg anzustreben.
Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 und arterieller Hypertonie sollen Zugang zu einem struktu-
rierten, bei Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 auf klinische Endpunkte adäquat evaluierten und publizierten
Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm erhalten.
Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente zur
Blutdrucksenkung verwendet werden, deren positiver Effekt und deren Sicherheit im Hinblick auf die Erreichung
der unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele in prospektiven, randomisierten, kontrollierten Langzeitstudien
nachgewiesen wurden.
Dabei handelt es sich um folgende Wirkstoffgruppen: Diuretika, ß1-Rezeptor-selektive Betablocker und Angio-
tensin-Conversions-Enzym-Hemmer (ACE-Hemmer).
Dies gilt insbesondere für folgende Wirkstoffe dieser Wirkstoffgruppen:
1. Diuretika: bei normaler Nierenfunktion: Hydrochlorothiazid bzw. Chlortalidon ggf. in Kombination mit kalium-
sparenden Diuretika (Amilorid, Triamteren), bei eingeschränkter Nierenfunktion: Schleifendiuretika (Furosemid),
2. ß1-Rezeptor-selektive Betablocker: Metoprolol, Atenolol,
3. Angiotensin-Conversions-Enzym-Hemmer (ACE-Hemmer): Captopril, Enalapril, Ramipril.
Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe als die in dieser
Anlage genannten verordnet werden sollen, ist die Patientin oder der Patient darüber zu informieren, ob für diese
Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe Wirksamkeitsbelege zur Risikoreduktion klinischer Endpunkte vorliegen.
1.5.4.2 Statintherapie
Bei Patientinnen oder Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 und mit einem erhöhten Risiko für makroangio-
pathische Komplikationen bzw. dem Vorliegen einer koronaren Herzerkrankung soll die Therapie mit lipidmodifi-
zierenden Medikamenten erwogen werden. Eingesetzt werden sollen Wirkstoffgruppen, deren positiver Effekt und
deren Sicherheit im Hinblick auf die Erreichung der unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele in prospektiven,
randomisierten, kontrollierten Langzeitstudien nachgewiesen wurden. Dabei handelt es sich in Monotherapie um
die Wirkstoffgruppe der HMG-CoA-Reduktase-Hemmer (Statine). Dies gilt insbesondere für folgende Wirkstoffe
dieser Wirkstoffgruppe: Pravastatin und Simvastatin.
1.5.4.3 Thrombozytenaggregationshemmer
Grundsätzlich sollen alle Patientinnen und Patienten mit makroangiopathischen Erkrankungen (z. B. kardio- und
zerebrovaskulären Erkrankungen) – unter Beachtung der Kontraindikationen und/oder der Unverträglichkeiten –
Thrombozytenaggregationshemmer erhalten.
1.5.5 Psychische, psychosomatische und psychosoziale Betreuung
Auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und sozialen Faktoren bei Patienten
mit Diabetes mellitus Typ 1 ist durch die Ärztin oder den Arzt zu prüfen, inwieweit Patienten von psychotherapeuti-
schen, psychiatrischen und/oder verhaltensmedizinischen Maßnahmen profitieren können. Bei psychischen
Beeinträchtigungen mit Krankheitswert (z. B. Essstörungen) soll die Behandlung durch qualifizierte Leistungs-
erbringer erfolgen.
Auf Grund der häufigen und bedeutsamen Komorbidität vor allem bei Patienten mit diabetischen Folgeerkrankun-
gen soll die Depression besondere Berücksichtigung finden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 289
1.6 Schwangerschaft bei Diabetes mellitus Typ 1
Patientinnen mit geplanter oder bestehender Schwangerschaft bedürfen einer speziellen interdisziplinären
Betreuung. Durch Optimierung der Blutglukosewerte vor und während der Schwangerschaft können die mater-
nalen und fetalen Komplikationen deutlich reduziert werden.
Die Einstellung ist grundsätzlich als intensivierte Therapie mittels Mehrfach-Injektionen oder mit einer program-
mierbaren Insulinpumpe (CSII) durchzuführen. Die präkonzeptionelle Einstellung soll mit Humaninsulin erfolgen
und in der Schwangerschaft mit diesem Insulin fortgeführt werden. Bei der Behandlung von Schwangeren sind
spezifische Zielwerte der Blutglukoseeinstellung zu berücksichtigen.
1.7 Behandlung von Kindern und Jugendlichen
Die spezifischen Versorgungsbelange von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus Typ 1 bis zum Alter von
18 Jahren machen es erforderlich, dass diese in den strukturierten Behandlungsprogrammen besondere Berück-
sichtigung finden. Bei Aspekten, die in dieser Ziffer nicht explizit ausgeführt sind, gelten grundsätzlich auch die für
Erwachsene getroffenen Aussagen.
1.7.1 Therapieziele
Folgende Ziele stehen bei der medizinischen Betreuung von pädiatrischen Patientinnen und Patienten mit Diabe-
tes mellitus im Vordergrund:
1. Vermeidung akuter Stoffwechselentgleisungen (Ketoazidose, diabetisches Koma, schwere Hypoglykämie),
2. Reduktion der Häufigkeit diabetesbedingter Folgeerkrankungen, auch im subklinischen Stadium; dies setzt
eine möglichst normnahe Blutglukoseeinstellung sowie die frühzeitige Erkennung und Behandlung von zusätz-
lichen Risikofaktoren (z. B. Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas, Rauchen) voraus,
3. altersentsprechende körperliche Entwicklung (Längenwachstum, Gewichtszunahme, Pubertätsbeginn), alters-
entsprechende geistige und körperliche Leistungsfähigkeit,
4. möglichst geringe Beeinträchtigung der psychosozialen Entwicklung und der sozialen Integration der Kinder
und Jugendlichen durch den Diabetes und seine Therapie; die Familie soll in den Behandlungsprozess einbe-
zogen werden, Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Patienten sind altersentsprechend zu stärken.
1.7.2 Therapie
Die Insulinsubstitution in Form einer intensivierten Insulintherapie ist der Behandlungsstandard bei Diabetes melli-
tus Typ 1 mit Beginn der Adoleszenz sowie im Erwachsenenalter. Angesichts der Überlegenheit dieser Therapie-
form bei Adoleszenten und Erwachsenen soll mit der intensivierten Therapie begonnen werden, sobald dieses für
die Familie und die Kinder möglich ist. Die Durchführung einer intensivierten Insulintherapie mittels kontinuierlicher
subkutaner Insulininfusionstherapie (CSII) kann vor allem bei sehr jungen Kindern oder bei Jugendlichen mit
besonderen Problemen Vorteile haben. Die Insulintherapie soll für jedes Kind/jeden Jugendlichen individuell zuge-
schnitten sein und regelmäßig überdacht werden, um eine möglichst gute Stoffwechselkontrolle bei gleichzeitiger
Vermeidung von schweren Hypoglykämien sicherzustellen.
1.7.3 Schulung
Die krankheitsspezifische Beratung und Diabetesschulung in der Pädiatrie soll das Ziel verfolgen, das eigen-
verantwortliche Krankheitsmanagement der Kinder und Jugendlichen und in besonderem Maße auch die ihrer
Betreuungspersonen zu fördern und zu entwickeln. Das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes sind zu
berücksichtigen.
Kinder und Jugendliche mit Diabetes mellitus Typ 1 beziehungsweise deren Betreuungspersonen erhalten Zugang
zu einem strukturierten, nach Möglichkeit evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und
Behandlungsprogramm. Die Schulungen können als Gruppen- oder Einzelschulung erfolgen und sollen den
jeweiligen individuellen Schulungsstand berücksichtigen.
1.7.4 Psychosoziale Betreuung
Das Angebot einer psychosozialen Beratung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen mit Diabetes mellitus
Typ 1 soll integraler Bestandteil der Behandlung sein. Ihr ist in diesem Rahmen ausreichend Zeit einzuräumen.
Hierzu kann auch die Beratung über die verschiedenen Möglichkeiten der Rehabilitation gehören. Die behandeln-
de Ärztin oder der behandelnde Arzt soll prüfen, ob die Kinder und Jugendlichen einer weitergehenden Diagnostik
und/oder Behandlung bedürfen. Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert (z. B. Essstörungen) soll
die Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer erfolgen.
1.7.5 Ausschluss von Folgeschäden und assoziierten Erkrankungen
Kinder und Jugendliche mit Diabetes mellitus Typ 1 sollen bezüglich der Retinopathie gemäß Ziffer 1.5.1.3 jährlich
ab dem elften Lebensjahr untersucht werden. Kinder mit Erstdiagnose zwischen dem ersten und fünften Lebens-
jahr sollen nach fünf Jahren Diabetesdauer jährlich untersucht werden.
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
Kinder und Jugendliche mit Diabetes mellitus Typ 1 sollen zum Ausschluss der Nephropathie gemäß Ziffer 1.5.1.2
ab dem elften Lebensjahr untersucht werden. Kinder mit Erstdiagnose zwischen dem ersten und fünften Lebens-
jahr sollen nach fünf Jahren Diabetesdauer jährlich untersucht werden.
Der Blutdruck soll bei allen Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus Typ 1 mindestens von einem Alter von
elf Jahren an vierteljährlich gemessen werden.
1.8 Kooperation der Versorgungssektoren
Die Betreuung von Patientinnen oder Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 erfordert die Zusammenarbeit aller
Sektoren (ambulant, stationär) und Einrichtungen. Eine qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versor-
gungskette gewährleistet sein.
1.8.1 Koordinierende Ärztin/Koordinierender Arzt
Für die Teilnahme an dem strukturierten Behandlungsprogramm wählt die Patientin oder der Patient zur Langzeit-
betreuung und deren Dokumentation eine zugelassene oder ermächtigte koordinierende Ärztin oder einen zuge-
lassenen oder ermächtigten koordinierenden Arzt oder eine qualifizierte Einrichtung, die für die vertragsärztliche
Versorgung zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der
ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt.
Dies sind diabetologisch besonders qualifizierte Ärzte/Einrichtungen. In Einzelfällen kann die Koordination auch
von Hausärztinnen oder Hausärzten im Rahmen ihrer in § 73 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschriebe-
nen Aufgaben in enger Kooperation mit einem diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/Einrichtung wahr-
genommen werden.
Bei Kindern und Jugendlichen erfolgt die Koordination unter 16 Jahren grundsätzlich, unter 21 Jahren fakultativ
durch einen diabetologisch qualifizierten Pädiater/pädiatrische Einrichtung. In begründeten Einzelfällen kann die
Koordination durch einen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen diabetologisch besonders qualifizierten
Arzt/Einrichtung erfolgen.
1.8.2 Überweisung von der koordinierenden Ärztin, vom koordinierenden Arzt oder von der koordinierenden
Einrichtung zum jeweils qualifizierten Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung
Bei Vorliegen folgender Indikationen muss die koordinierende Ärztin, der koordinierende Arzt oder die koordinie-
rende Einrichtung eine Überweisung des Patienten zu anderen Fachärzten oder Einrichtungen veranlassen, soweit
die eigene Qualifikation für die Behandlung der Patientin oder des Patienten nicht ausreicht:
1. bei Vorliegen eines diabetischen Fußsyndroms oder eines Hochrisikofußes an eine für die Behandlung des
diabetischen Fußes qualifizierte Einrichtung,
2. zur augenärztlichen Untersuchung insbesondere der Untersuchung der Netzhaut (vgl. Ziffer 1.5.1.3),
3. bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft in eine in der Behandlung von Schwangeren mit Diabetes
mellitus Typ 1 erfahrene qualifizierte Einrichtung (vgl. Ziffer 1.6),
4. zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie in eine mit dieser Therapie erfahrene diabetologisch qualifizierte
Einrichtung,
5. bei bekannter Hypertonie und bei Nichterreichen des Ziel-Blutdruck-Bereiches unterhalb systolisch 140 mmHg
und diastolisch 90 mmHg innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten zum jeweils qualifizierten
Facharzt/Einrichtung.
Bei Vorliegen folgender Indikationen soll eine Überweisung zur Mitbehandlung erwogen werden:
1. bei signifikanter Kreatinin-Erhöhung beziehungsweise bei Einschränkung der Kreatinin-Clearance zum Nephro-
logen,
2. bei Vorliegen makroangiopathischer, einschließlich kardialer Komplikationen, zum jeweils qualifizierten Fach-
arzt/Einrichtung.
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung.
Erfolgt in Einzelfällen die Koordination durch eine Hausärztin oder einen Hausarzt im Rahmen ihrer in § 73 des
Fünften Buch Sozialgesetzbuch beschriebenen Aufgaben, ist ergänzend zu den oben aufgeführten Indikationen
eine Überweisung auch bei folgenden Indikationen zum jeweils qualifizierten Arzt/Einrichtung zu veranlassen:
1. bei Erstmanifestation in eine diabetologisch qualifizierte Einrichtung,
2. bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich, unter 21 Jahren fakultativ an eine diabetologisch
qualifizierte pädiatrische Einrichtung,
3. bei Neuauftreten mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder Neuropathie an eine
diabetologisch qualifizierte Einrichtung,
4. Vorliegen mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder Neuropathie mindestens einmal
jährlich an eine diabetologisch qualifizierte Einrichtung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 291
5. Vorliegen makroangiopathischer, einschließlich kardialer Komplikationen, in eine diabetologisch qualifizierte
Einrichtung,
6. zur Einleitung einer intensivierten Insulintherapie in eine diabetologisch qualifizierte Einrichtung, die zur Durch-
führung von strukturierten Behandlungs- und Schulungsprogrammen qualifiziert ist,
7. bei Nichterreichen eines HbA1c-Wertes unter dem ca. 1,2fachen der oberen Norm der jeweiligen Labor-
methode nach maximal sechs Monaten Behandlungsdauer in eine diabetologisch qualifizierte Einrichtung,
8. bei Abschluss der akut-medizinischen Versorgung infolge einer schweren Stoffwechseldekompensation
(z. B. schwere Hypoglykämie, Ketoazidose) in eine diabetologisch qualifizierte Einrichtung.
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung.
1.8.3 Einweisung in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung
Indikationen zur stationären Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus bestehen insbesondere bei:
1. Notfall (in jedes Krankenhaus),
2. ketoazidotischer Erstmanifestation in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtung/qualifiziertes
Krankenhaus,
3. Abklärung nach wiederholten schweren Hypoglykämien oder Ketoazidosen in ein diabetologisch qualifizier-
tes Krankenhaus,
4. Verdacht auf infizierten diabetischen Fuß neuropathischer oder angiopathischer Genese sowie bei akuter
neuroosteopathischer Fußkomplikation in ein für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizier-
tes Krankenhaus,
5. Nichterreichen eines HbA1c-Wertes unter dem ca. 1,2fachen der oberen Norm der jeweiligen Labormethode
nach in der Regel sechs Monaten (spätestens neun Monaten) Behandlungsdauer in einer ambulanten diabe-
tologisch qualifizierten Einrichtung; vor einer Einweisung in diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtun-
gen ist zu prüfen, ob der Patient von einer stationären Behandlung profitieren kann,
6. Kindern und Jugendlichen mit neu diagnostiziertem Diabetes mellitus Typ 1 in pädiatrisch diabetologisch
qualifizierte stationäre Einrichtungen,
7. gegebenenfalls zur Einleitung einer intensivierten Insulintherapie in eine diabetologisch qualifizierte stationäre
Einrichtung, die zur Durchführung von strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen (entspre-
chend Ziffer 4.2) qualifiziert ist,
8. gegebenenfalls zur Durchführung eines strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogramms (entspre-
chend Ziffer 4.2) von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 im stationären Bereich,
9. gegebenenfalls zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie (CSII),
10. gegebenenfalls zur Mitbehandlung von Begleit- und Folgekrankheiten des Diabetes mellitus Typ 1.
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung.
1.8.4 Veranlassung einer Rehabilitationsleistung
Im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms ist insbesondere bei Vorliegen von Komplikationen
und/oder Begleiterkrankungen zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient mit Diabetes mellitus Typ 1 von einer
Rehabilitationsleistung profitieren kann. Eine Leistung zur Rehabilitation soll insbesondere erwogen werden, wenn
durch den Diabetes mellitus Typ 1 und/oder seine Begleiterkrankungen die Erwerbsfähigkeit des Patienten gefähr-
det erscheint.
2. Q u a l i t ä t s s i c h e r n d e M a ß n a h m e n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 2 d e s F ü n f t e n
Buches Sozialgesetzbuch)
Die Ausführungen zu Ziffer 2 der Anlage 1 und Ziffer 2.1 der Anlage 5 gelten entsprechend.
3. Te i l n a h m e v o r a u s s e t z u n g e n u n d D a u e r d e r Te i l n a h m e d e r V e r s i c h e r t e n
( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 3 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h )
Der behandelnde Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3.1 genannten
Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.
3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Einschreibung Versicherter ist
1. die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch den behandelnden Arzt gemäß Ziffer 1.2,
2. die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
ihrer Daten und
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
3. die umfassende, auch schriftliche Information der Versicherten über die Programminhalte, über die mit der Teil-
nahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten, insbesondere darüber, dass Befund-
daten an die Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behandlungs-
programms verarbeitet und genutzt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die
Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, seiner Mitwirkungspflichten
sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge hat.
Die Versicherten beziehungsweise ihre gesetzlichen Vertreter bestätigen mit ihrer Teilnahmeerklärung, dass sie im
Einzelnen
1. die Programm- und Versorgungsziele kennen und an ihrer Erreichung mitwirken werden,
2. die Aufgabenteilung der Versorgungsebenen einschließlich der verfügbaren Leistungsanbieter kennen und
unterstützen werden,
3. über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihre Mitwirkungs-
pflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung informiert worden sind sowie
4. über die mit ihrer Teilnahme an dem Programm verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten
informiert worden sind, insbesondere über die Möglichkeit einer Übermittlung von Befunddaten an die Kran-
kenkasse zum Zweck der Verarbeitung und Nutzung im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms.
3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen
Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 können in das strukturierte Behandlungsprogramm einge-
schrieben werden, wenn – zusätzlich zu den in Ziffer 3.1 genannten Voraussetzungen – eine Insulintherapie gemäß
Ziffer 1.3.4 eingeleitet wurde oder durchgeführt wird.
4. S c h u l u n g e n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 4 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z -
buch)
Die Ausführungen zu Ziffer 4 der Anlage 1 gelten entsprechend.
4.1 Schulungen der Leistungserbringer
Schulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die
Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Management-Komponenten, insbesondere bezüglich der sek-
torenübergreifenden Zusammenarbeit und der Einschreibekriterien nach Ziffer 3 ab. Die Vertragspartner definieren
Anforderungen an die für die strukturierten Behandlungsprogramme relevante, während des Programms stattfin-
dende regelmäßige Fortbildung teilnehmender Leistungserbringer. Sie können die dauerhafte Mitwirkung der Leis-
tungserbringer von entsprechenden Teilnahmenachweisen abhängig machen.
4.2 Schulungen der Versicherten
Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 profitieren in besonderem Maße von einer eigenständig
durchgeführten Insulintherapie, einschließlich einer eigenständigen Anpassung der Insulindosis auf der Basis
einer Stoffwechselselbstkontrolle. Die dazu notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten werden im Rahmen eines
strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogramms vermittelt. Vor diesem Hintergrund ist die Bereitstellung
solcher Schulungs- und Behandlungsprogramme unverzichtbarer Bestandteil des strukturierten Behandlungs-
programms. Aufgabe des behandelnden Arztes ist es, den Patienten über den besonderen Nutzen des strukturier-
ten Schulungs- und Behandlungsprogramms zu informieren und ihm die Teilnahme nahe zu legen.
Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 und/oder deren Betreuungspersonen müssen unter Berücksichtigung des
individuellen Schulungsstandes Zugang zu strukturierten, bei Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 evaluierten,
zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen erhalten. Deren Wirksamkeit
muss im Hinblick auf die Verbesserung der Stoffwechsellage belegt sein.
Die Schulung von Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 soll in einer qualifizierten Einrichtung
erfolgen. Die Qualifikation der Leistungserbringer ist sicherzustellen. Hierbei ist der Bezug zu den hinterlegten
strukturierten medizinischen Inhalten der Programme nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch herzustellen. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen.
Bei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen, gegenüber dem Bundesver-
sicherungsamt benannt werden.
5. E v a l u a t i o n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 6 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z -
buch)
Die Ausführungen zu Ziffer 5 der Anlage 1 gelten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 293
Anlage 8a
(zu §§ 28b bis 28g)
Diabetes mellitus Typ 1 – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
1 DMP-Fallnummer vom Arzt zu vergeben
Administrative Daten
2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
3 Name, Vorname des Versicherten
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5 Kassen-Nr. 7-stellige Nummer
6 Versicherten-Nr. 9-stellige Nummer
7 Vertragsarzt-Nr. 7-stellige Nummer
8 Krankenhaus-IK Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
Einschreibung
10 Diagnose bekannt seit JJJJ
11 Insulin-/Insulin-Analoga-Therapie Ja/Nein
Anamnese
12 Diabetestypische Symptome vorhanden Ja/Nein
13 Bekannte Begleit- oder Folgeerkrankungen Keine/Hypertonus/Fettstoffwechselstörung/KHK/
Herzinfarkt/Schlaganfall/pAVK/Diab. Nephropathie/
Nierenersatztherapie/Proliferative Retinopathie/
Blindheit/Diab. Neuropathie/Diab. Fuß/Amputation/
Sonstige
14 Raucher Ja/Nein
15 Geplante oder bestehende Schwangerschaft Ja
Aktuelle Befunde
16 Körpergröße m
17 Körpergewicht kg
Feld 18 ist nur bei pädiatrischen Patienten auszufüllen.
18 Bei Kindern und Jugendlichen: Unauffällig/Auffällig
Altersgerechte körperliche Entwicklung
Die Felder 19 bis 22 sind nur bei erwachsenen (nicht bei pädiatrischen) Patienten auszufüllen.
19 Peripherer Pulsstatus Nicht erhoben/Unauffällig/Auffällig/
Überweisung ausgestellt
20 Sensibilitätsprüfung (z. B. 10g-Mono-Filament-Test) Nicht durchgeführt/Unauffällig/Auffällig/
Überweisung ausgestellt
21 Fußstatus Nicht erhoben/Unauffällig/Auffällig
22 Bei auffälligem Fußstatus (Befund des jeweils Grad nach Wagner/Armstrong rechts o /links o /
schwerer betroffenen Fußes) Osteoarthropathie rechts o /links o /
Überweisung ausgestellt/Einweisung veranlasst
23 Blutdruck mmHg
24 HbA1c Wert in %/Oberer Normwert des Labors in %
25 Pathologische Urin-Albumin-Ausscheidung Nicht untersucht/Nein/Ja/Überweisung ausgestellt
26 Serum-Kreatinin Nicht untersucht/Wert in µmol/l oder mg/dl
Relevante Ereignisse
27 Schwere Hypoglykämien in den letzten 12 Monaten Anzahl
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
Diabetes mellitus Typ 1 – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
28 Stationäre notfallmäßige Aufenthalte wegen Anzahl
schwerer Ketoazidose in den letzten 12 Monaten
29 Stationäre Aufenthalte wegen Nichterreichens des Anzahl
HbA1c-Wertes in den letzten 12 Monaten
30 Diabetesbedingte retinale Lasertherapie Ja/Nein
Behandlung
Aktuelle Medikation
31 Insulin Nein/Nicht intensiviert/Intensiviert/Pumpe
32 Insulin-Analoga Nein/Nicht intensiviert/Intensiviert/Pumpe
Die Felder 33 bis 35 sind ggf. bei entsprechenden Begleit- und Folgeerkrankungen auszufüllen.
33 HMG-CoA-Reduktase-Hemmer Ja
34 Antihypertensive medikamentöse Therapie Ja
35 Thrombozytenaggregationshemmer Ja
Schulungen
36 Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/Keine
37 Schulung bereits vor Einschreibung in das Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/Keine
strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenom-
men
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
38 Zielvereinbarung HbA1c Aktuellen HbA1c-Wert halten/senken/anheben
39 Zielvereinbarung Blutdruck Aktuellen Blutdruckwert halten/senken
40 Ophthalmologische Netzhautuntersuchung Durchgeführt/Nicht durchgeführt/Veranlasst
41 Indikationsbezogene Über- bzw. Einweisung Nein/Diabetologisch qualifizierter Arzt/Einrichtung/
erforderlich Diab. Fußambulanz/Einrichtung/Diab. qualifizierter
pädiatrischer Arzt/Einrichtung/Diab. qualifizierte
Einrichtung zur Betreuung schwangerer
Diabetikerinnen/Akut-stationär/Rehabilitation/
Sonstige
42 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
43 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ (Optionales Feld)
erstellung
Diabetes mellitus Typ 1 – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
1 DMP-Fallnummer vom Arzt zu vergeben
Administrative Daten
2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
3 Name, Vorname des Versicherten
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 295
Diabetes mellitus Typ 1 – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
5 Kassen-Nr. 7-stellige Nummer
6 Versicherten-Nr. 9-stellige Nummer
7 Vertragsarzt-Nr. 7-stellige Nummer
8 Krankenhaus-IK Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
Anamnese
10 Diabetestypische Symptome vorhanden Ja/Nein
11 Neu aufgetretene Begleit- oder Folgeerkrankungen Keine/Hypertonus/Fettstoffwechselstörung/KHK/
Herzinfarkt/Schlaganfall/pAVK/Diab. Nephropathie/
Nierenersatztherapie/Proliferative Retinopathie/
Blindheit/Diab. Neuropathie/Diab. Fuß/Amputation/
Sonstige
12 Raucher Ja/Nein
13 Geplante oder bestehende Schwangerschaft Ja
Aktuelle Befunde
Feld 14 ist nur bei pädiatrischen Patienten auszufüllen.
14 Bei Kindern und Jugendlichen: Unauffällig/Auffällig
Altersgerechte körperliche Entwicklung
Die Felder 15 bis 19 sind nur bei erwachsenen (nicht bei pädiatrischen) Patienten auszufüllen.
15 Körpergewicht kg
16 Peripherer Pulsstatus Nicht erhoben/Unauffällig/Auffällig/
Überweisung ausgestellt
17 Sensibilitätsprüfung (z. B. 10g-Mono-Filament-Test) Nicht durchgeführt/Unauffällig/Auffällig/
Überweisung ausgestellt
18 Fußstatus Nicht erhoben/Unauffällig/Auffällig
19 Bei auffälligem Fußstatus (Befund des jeweils Grad nach Wagner/Armstrong rechts o /links o /
schwerer betroffenen Fußes) Osteoarthropathie rechts o /links o /
Überweisung ausgestellt/Einweisung veranlasst
20 Blutdruck mmHg
21 HbA1c Wert in %/Oberer Normwert des Labors in %
22 Pathologische Urin-Albumin-Ausscheidung Nicht untersucht/Nein/Ja/Überweisung ausgestellt
23 Serum-Kreatinin Nicht untersucht/Wert in µmol/l oder mg/dl
Relevante Ereignisse
24 Schwere Hypoglykämien seit der letzten Anzahl
Dokumentation
25 Stationäre notfallmäßige Aufenthalte wegen Anzahl
schwerer Ketoazidose seit der letzten
Dokumentation
26 Stationäre Aufenthalte wegen Nichterreichens des Anzahl
HbA1c-Wertes seit der letzten Dokumentation
27 Diabetesbedingte retinale Lasertherapie seit der Ja/Nein
letzten Dokumentation
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
Diabetes mellitus Typ 1 – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Behandlung
Aktuelle Medikation
28 Insulin Nein/Nicht intensiviert/Intensiviert/Pumpe
29 Insulin-Analoga Nein/Nicht intensiviert/Intensiviert/Pumpe
Die Felder 30 bis 32 sind ggf. bei entsprechenden Begleit- und Folgeerkrankungen auszufüllen.
30 HMG-CoA-Reduktase-Hemmer Ja
31 Antihypertensive medikamentöse Therapie Ja
32 Thrombozytenaggregationshemmer Ja
Schulungen
33 Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/Keine
34 Empfohlene Schulung wahrgenommen (seit letzter Diabetes-Schulung:
Dokumentation) Ja/Nein/War aktuell nicht möglich
Hypertonie-Schulung:
Ja/Nein/War aktuell nicht möglich
Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
35 Zielvereinbarung HbA1c Aktuellen HbA1c-Wert halten/senken/anheben
36 Zielvereinbarung Blutdruck Aktuellen Blutdruckwert halten/senken
37 Ophthalmologische Netzhautuntersuchung Durchgeführt/Nicht durchgeführt/Veranlasst
38 Indikationsbezogene Über- bzw. Einweisung Nein/Diabetologisch qualifizierter Arzt/Einrichtung/
erforderlich Diab. Fußambulanz/Einrichtung/Diab. qualifizierter
pädiatrischer Arzt/Einrichtung/Diab. qualifizierte
Einrichtung zur Betreuung schwangerer
Diabetikerinnen/Akut-stationär/Rehabilitation/
Sonstige
39 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
40 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ (Optionales Feld)
erstellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 297
Anlage 8b
(zu §§ 28b bis 28g)
Diabetes mellitus Typ 1 – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Administrative Daten
1 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
2 Name, Vorname des Versicherten
3 Geb. am TT.MM.JJJJ
4 Kassen-Nr. 7-stellige Nummer
5 Versicherten-Nr. 9-stellige Nummer
6 Vertragsarzt-Nr. 7-stellige Nummer
7 Krankenhaus-IK Nummer
8 Datum TT.MM.JJJJ
Einschreibung
9 Diagnose bekannt seit JJJJ
10 Insulin-/Insulin-Analoga-Therapie Ja/Nein
Anamnese
11 Diabetestypische Symptome vorhanden Ja/Nein
12 Bekannte Begleit- oder Folgeerkrankungen Keine/Hypertonus/Fettstoffwechselstörung/KHK/
Herzinfarkt/Schlaganfall/pAVK/Diab. Nephropathie/
Nierenersatztherapie/Proliferative Retinopathie/
Blindheit/Diab. Neuropathie/Diab. Fuß/Amputation/
Sonstige
Aktuelle Befunde
Feld 13 ist nur bei erwachsenen (nicht bei pädiatrischen) Patienten auszufüllen.
13 Fußstatus Nicht erhoben/Unauffällig/Auffällig
Relevante Ereignisse
14 Schwere Hypoglykämien in den letzten 12 Monaten Anzahl
15 Stationäre notfallmäßige Aufenthalte wegen Anzahl
schwerer Ketoazidose in den letzten 12 Monaten
16 Stationäre Aufenthalte wegen Nichterreichens des Anzahl
HbA1c-Wertes in den letzten 12 Monaten
Schulungen
17 Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/Keine
18 Schulung bereits vor Einschreibung in das Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/Keine
strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenom-
men
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
19 Zielvereinbarung HbA1c Aktuellen HbA1c-Wert halten/senken/anheben
20 Zielvereinbarung Blutdruck Aktuellen Blutdruckwert halten/senken
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
Diabetes mellitus Typ 1 – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
21 Ophthalmologische Netzhautuntersuchung Durchgeführt/Nicht durchgeführt/Veranlasst
22 Indikationsbezogene Über- bzw. Einweisung Nein/Diabetologisch qualifizierter Arzt/Einrichtung/
erforderlich Diab. Fußambulanz/Einrichtung/Diab. qualifizierter
pädiatrischer Arzt/Einrichtung/Diab. qualifizierte
Einrichtung zur Betreuung schwangerer
Diabetikerinnen/Akut-stationär/Rehabilitation/
Sonstige
23 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
24 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ (Optionales Feld)
erstellung
Diabetes mellitus Typ 1 – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Administrative Daten
1 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
2 Name, Vorname des Versicherten
3 Geb. am TT.MM.JJJJ
4 Kassen-Nr. 7-stellige Nummer
5 Versicherten-Nr. 9-stellige Nummer
6 Vertragsarzt-Nr. 7-stellige Nummer
7 Krankenhaus-IK Nummer
8 Datum TT.MM.JJJJ
Anamnese
9 Diabetestypische Symptome vorhanden Ja/Nein
10 Neu aufgetretene Begleit- oder Folgeerkrankungen Keine/Hypertonus/Fettstoffwechselstörung/KHK/
Herzinfarkt/Schlaganfall/pAVK/Diab. Nephropathie/
Nierenersatztherapie/Proliferative Retinopathie/
Blindheit/Diab. Neuropathie/Diab. Fuß/Amputation/
Sonstige
Aktuelle Befunde
Feld 11 ist nur bei erwachsenen (nicht bei pädiatrischen) Patienten auszufüllen.
11 Fußstatus Nicht erhoben/Unauffällig/Auffällig
Relevante Ereignisse
12 Schwere Hypoglykämien seit der letzten Anzahl
Dokumentation
13 Stationäre notfallmäßige Aufenthalte wegen Anzahl
schwerer Ketoazidose seit der letzten
Dokumentation
14 Stationäre Aufenthalte wegen Nichterreichens des Anzahl
HbA1c-Wertes seit der letzten Dokumentation
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 299
Diabetes mellitus Typ 1 – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Schulungen
15 Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/Keine
16 Empfohlene Schulung wahrgenommen (seit letzter Diabetes-Schulung:
Dokumentation) Ja/Nein/War aktuell nicht möglich
Hypertonie-Schulung:
Ja/Nein/War aktuell nicht möglich
Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
17 Zielvereinbarung HbA1c Aktuellen HbA1c-Wert halten/senken/anheben
18 Zielvereinbarung Blutdruck Aktuellen Blutdruckwert halten/senken
19 Ophthalmologische Netzhautuntersuchung Durchgeführt/Nicht durchgeführt/Veranlasst
20 Indikationsbezogene Über- bzw. Einweisung Nein/Diabetologisch qualifizierter Arzt/Einrichtung/
erforderlich Diab. Fußambulanz/Einrichtung/Diab. qualifizierter
pädiatrischer Arzt/Einrichtung/Diab. qualifizierte
Einrichtung zur Betreuung schwangerer
Diabetikerinnen/Akut-stationär/Rehabilitation/
Sonstige
21 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
22 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ (Optionales Feld)
erstellung “.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. März 2004 in Kraft.
Bonn, den 18. Februar 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
Elfte Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 18. Februar 2004
Auf Grund
– des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 6 und Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9c des Seeaufgaben-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 278 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und
– des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I
S. 1213)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Verordnung
über das Anlaufen der inneren Gewässer der
Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts
der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen
(Anlaufbedingungsverordnung – AnlBV)
§1
Geltungsbereich
(1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren Gewäs-
ser der Bundesrepublik Deutschland anlaufen oder aus diesen auslaufen, haben zur Verhütung, Entdeckung, Überwa-
chung und Verringerung von Verschmutzungen der Meeresumwelt durch Schiffe sowie zur Erhöhung der Sicherheit
und Leichtigkeit des Seeverkehrs und zur Verhütung von Unfällen die in der Anlage genannten Bedingungen für das
An- und Auslaufen einzuhalten.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Anlage nach ihrer Verkündung mindestens einmal
jährlich in deutscher Sprache und einer englischen Übersetzung in den „Nachrichten für Seefahrer“ bekannt zu
machen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht
1. für Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt sind und nicht Handelszwecken dienen, insbesondere Dienst-
schiffe und Forschungsschiffe, sowie Schiffe im Lotsenversetzdienst,
2. mit Ausnahme der Nummern 2.6 und 8 der Anlage für Kriegsschiffe anderer Staaten und sonstige staatliche Schiffe,
die nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden,
3. für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt, mit Ausnahme der Nummer 2.7 der Anlage,
4. für Sportfahrzeuge, die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind und deren Rumpflänge 45 Meter nicht
übersteigt,
5. hinsichtlich Nummer 2.7 der Anlage für Fischereifahrzeuge, deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt.
(4) Diese Verordnung gilt ebenfalls nicht für Bunker von weniger als 5 000 Tonnen, Bordvorräte und Schiffsausrüs-
tungen.
§2
Folgen von Verstößen
(1) Ein Schiff, dessen Schiffsführer, Betreiber oder Agent die in der Anlage festgelegten Bedingungen für das An-
und Auslaufen nicht erfüllt hat, wird von der jeweils zuständigen Verkehrszentrale zunächst auf diesen Umstand hinge-
*) Die Verordnung dient der Umsetzung
– der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfäl-
le und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53),
– der Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates
zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an
Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG 2002
Nr. L 19 S. 17),
– der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwa-
chungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 S. 10) sowie
– der Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvor-
schriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EU Nr. L 190 S. 6).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 301
wiesen. Werden die vorgeschriebenen Meldungen dennoch nicht abgegeben, können die zuständigen Behörden die-
sen Umstand als hinreichenden Verdacht eines Verstoßes gegen die anwendbaren Schiffssicherheitsvorschriften
ansehen und eine Kontrolle des Schiffes im Bereich der deutschen Hoheitsbefugnisse durchführen.
(2) Jedes Schiff, dessen Schiffsführer oder Betreiber gegen die Meldepflicht nach Nummer 4 der Anlage verstößt,
wird im deutschen Bestimmungshafen einer erweiterten Überprüfung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 95/21/EG
des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung unterzogen.
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.1 „Betreiber“: Eigentümer, Reeder, Charterer oder Manager des Schiffes;
1.2 „Agent“: jede Person, die dazu befugt oder beauftragt ist, im Namen des Schiffsbetreibers alle Schiffs- und
Ladungsinformationen zu übermitteln;
1.3 „gefährliche Güter“:
– Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Begriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des IMDG-
Codes fallen,
– Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im BC-Code als gefährliche Güter klassifiziert sind, oder
– Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen und
a) denen eine UN-Nummer zugeordnet worden ist oder
b) die in Kapitel 17 des IBC-Codes aufgeführt sind und denen dort eine UN-Nummer oder eine Verschmut-
zungskategorie zugeordnet ist oder
c) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind,
– die im INF-Code genannten radioaktiven Stoffe;
1.4 „umweltschädliche Güter“:
– Rohöl und Mineralölerzeugnisse laut Begriffsbestimmung in Anlage I des MARPOL-Übereinkommens,
– flüssige Schadstoffe laut Begriffsbestimmung in Anlage II des MARPOL-Übereinkommens,
– Schadstoffe laut Begriffsbestimmung in Anlage III des MARPOL-Übereinkommens;
1.5 „MARPOL-Übereinkommen“: das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe und das dazugehörige Protokoll von 1978 (BGBl. 1982 II S. 2), in der jeweils nach
Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;
1.6 „Kollisionsverhütungsregeln“: die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(BGBl. 1977 I S. 813), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;
1.7 „IMDG-Code“: der International Maritime Dangerous Goods Code, in der amtlichen deutschen Übersetzung,
bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 16. Juli 2003 (VkBl. 2003 S. 390);
1.8 „IBC-Code“: der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher
Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen
Rechts geltenden Fassung;
1.9 „IGC-Code“: der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter
Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juni 1986), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts
geltenden Fassung;
1.10 „BC-Code“: die Richtlinien für die sichere Beförderung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember 1990), in der
jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;
1.11 „INF-Code“: der Internationale Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen,
Plutonium und hochradioaktiven Abfällen (BAnz. 2000 S. 23 322) in der jeweils nach Maßgabe des deutschen
Rechts geltenden Fassung;
1.12 „Hafenbehörde“: Behörde oder sonstige Stelle, die für die Entgegennahme und Weitergabe von Hafenanlauf-
meldungen zuständig ist;
1.13 „Maritime Verkehrssicherung“: die von der Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisionen und Grundberührun-
gen, zur Verkehrsablaufsteuerung oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren für die Meeres-
umwelt gegebenen Verkehrsinformationen und Verkehrsunterstützungen sowie erlassenen Verfügungen zur
Verkehrsregelung und -lenkung;
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
1.14 „Verkehrsinformationen“: nautische Warnnachrichten sowie Mitteilungen der Verkehrszentrale über die Ver-
kehrslage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tideverhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in regelmäßigen Abstän-
den oder auf Anforderung einzelner Schiffe gegeben werden;
1.15 „Verkehrsunterstützungen“: Hinweise und Warnungen der Verkehrszentrale an die Schifffahrt und Empfehlun-
gen im Rahmen einer Schiffsberatung von der Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1 des
Gesetzes über das Seelotswesen, die bei verminderter Sicht, auf Anforderung oder wenn die Verkehrszentrale
es auf Grund der Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält, gegeben werden und sich entsprechend den Erfor-
dernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse auch auf Positionen, Pas-
sierzeiten, Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe erstrecken können;
1.16 „Verkehrsregelungen“: schifffahrtspolizeiliche Verfügungen der Verkehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend
den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen über
Vorfahrt, Überholen, Begegnen, Höchst- und Mindestgeschwindigkeiten oder über das Befahren einer See-
schifffahrtsstraße umfassen können;
1.17 „Innere Deutsche Bucht“ (German Bight): das Seegebiet ergibt sich aus dem Anhang zu dieser Anlage;
1.18 „UN-Nummer“: die zum Stoff gehörende Nummer gemäß den Empfehlungen, die vom Ausschuss der Sachver-
ständigen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschlagen wurde und in den in den
Nummern 1.7 bis 1.10 dieser Anlage genannten Codes aufgeführt ist;
1.19 „AIS“: Automatisches Schiffsidentifizierungssystem der Regel V/19.2.4 des Internationalen Übereinkommens
von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des
Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist.
2 Meldungen und Hörbereitschaft
2.1 Anlaufendes Schiff
Der Betreiber oder der Agent eines einen deutschen Hafen anlaufenden Schiffes, das gefährliche oder umwelt-
schädliche Güter als Massengut oder in verpackter Form befördert, muss, wenn der nächste Anlaufhafen,
Liege- oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist,
spätestens beim Verlassen des letzten Auslaufhafens, bei Schiffen, die von einem außerhalb der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union gelegenen Hafen kommen, falls die Angaben beim Verlassen des letzten Auslaufhafens
nicht verfügbar sind, sobald der nächste Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz bekannt ist, dem Maritimen
Lagezentrum des Havariekommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Tel.:
+ 49 (0) 4721/567 392, Fax: + 49 (0) 4721/567-393 oder -394, E-Mail: MLZ@cux.wsd-nord.de folgende Angaben
melden:
a) Name und Adresse des Meldenden;
b) Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer);
c) letzter Auslaufhafen und Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen;
d) nächster Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz;
e) Voraussichtliche Ankunftszeit im nächsten Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz oder an der Lotsenstation;
f) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen;
g) gefährliche oder umweltschädliche Güter mit dem richtigen technischen Namen und dem Flammpunkt;
h) gegebenenfalls die Gefahr auslösenden Stoffe und die von den Vereinten Nationen zugeteilten UN-Num-
mern;
i) die nach IMDG-, IBC- und IGC-Code bestimmte Gefahrgutklasse und gegebenenfalls Kategorie des Schiffes
im Sinne des INF-Codes;
j) die Mengen an den in Buchstabe g genannten Gütern und ihr Aufbewahrungsort an Bord, Verpackungsart
und Verpackungsgruppe sowie, falls sie in anderen Beförderungseinheiten als festen Tanks befördert wer-
den, die Art der Beförderungseinheit und deren Identifikationsnummer;
k) Lade- und Löschhafen der Ladung;
l) Bestätigung, dass eine Aufstellung, ein Verzeichnis oder ein Lageplan in geeigneter Form zur Angabe der an
Bord des Schiffes geladenen gefährlichen oder umweltschädlichen Güter und ihrer jeweiligen Lage im Schiff
beziehungsweise ein entsprechender Stauplan auf der Brücke oder in der Schiffsführungszentrale vorgehal-
ten wird;
m) Name und Kommunikationsverbindung, unter der detaillierte Informationen über die Ladung erhältlich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 303
2.2 Auslaufendes Schiff
Der Betreiber oder der Agent eines Schiffes, das aus einem deutschen Seehafen ausläuft und das gefährliche
oder umweltschädliche Güter als Massengut oder in verpackter Form befördert, hat spätestens zum Zeitpunkt
des Auslaufens der Zentralen Meldestelle die Angaben unter Nummer 2.1 dieser Anlage zu melden.
2.3 Möglichkeit der befreienden Gefahrgut-Meldung an eine Hafenbehörde
Der Betreiber oder Agent eines Schiffes ist von der Meldung der Angaben nach Nummer 2.1 an die Zentrale
Meldestelle befreit, wenn er diese Angaben einer Hafenbehörde gemeldet hat und die Hafenbehörde in der Lage
ist, die Angaben der Zentralen Meldestelle auf deren Anfrage 24 Stunden am Tag unverzüglich im Wege der
Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Hafenbehörden, die diese Voraussetzung erfüllen, werden vom Bun-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
2.4 Meldeverfahren
Die Meldungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind als elektronisches Dokument zu übermitteln und müssen
Namen, Anschrift, Ruf- und Telefax-Nummer des Betreibers oder Agenten enthalten. Bis zum 31. Dezember
2005 ist auch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail zulässig. Der Betreiber oder Agent hat sicherzustellen,
dass die Meldungen für das gesamte Schiff durch eine bestimmte Person abgegeben werden.
2.5 Ausnahmeregelung
2.5.1 Nationale Liniendienste
Liniendienste zwischen deutschen Häfen sind von der Pflicht zur Abgabe der Meldungen nach Nummer 2.1
oder 2.2 befreit, vorausgesetzt, der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes erstellt und aktualisiert laufend eine
Liste der betreffenden Schiffe und übermittelt diese an die Zentrale Meldestelle. Der Betreiber des jeweiligen
Liniendienstes hat sicherzustellen, dass die Angaben nach Nummer 2.1 24 Stunden am Tag auf Anforderung
der Zentralen Meldestelle unverzüglich übermittelt werden können. Die Übermittlung hat im Wege der Daten-
fernübertragung zu erfolgen.
2.5.2 Internationale Liniendienste
Einem internationalen Liniendienst kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn die übri-
gen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dem zustimmen. Der Antrag ist schriftlich bei der örtlich zuständi-
gen Wasser- und Schifffahrtsdirektion zu stellen.
2.6 Meldung bei Ansteuerung der Inneren Deutschen Bucht
Der Schiffsführer eines aus westlicher oder nördlicher Richtung die innere Deutsche Bucht anlaufenden Schiffes
oder Schub- und Schleppverbandes mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 300 hat, unabhängig davon, ob das
Verkehrstrennungsgebiet „German Bight Western Approach“ benutzt wird, beim Passieren des Meridians
007o 10' E oder, aus nördlicher oder nordwestlicher Richtung anlaufend, beim Passieren des Breitenparallels
o
054 20' N, folgende Angaben der Verkehrszentrale „German Bight Traffic“ über UKW-Sprechfunk (UKW-
Kanal 79 oder 80) oder ein vorhandenes AIS zu melden:
a) Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Maritime Mobile Ser-
vice Identity (MMSI)-Nummer und Art des Schiffes;
b) Position des Schiffes;
c) Länge, Breite und aktueller Frischwassertiefgang des Schiffes in Metern;
d) Bruttoraumzahl des Schiffes;
e) letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des Schiffes;
f) Angabe, ob verflüssigte Gase, Chemikalien oder Erdöl und Erdölprodukte als Massengut befördert werden,
oder ob solche Güter befördert worden sind und danach die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollstän-
dig inertisiert worden sind;
g) Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert werden;
h) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen;
i) Betreiber oder Agent oder deren Bevollmächtigte und
j) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.
Nach Abgabe der Meldung muss das Schiff ständig auf UKW-Kanal 79, 80 oder 16 ansprechbar sein.
2.7 Meldungen nach der Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungs-
rückstände
2.7.1 Meldeverpflichtung
Der Schiffsführer eines Schiffes, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führt und
einen deutschen Hafen anlaufen möchte, hat das nach Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und
Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene und vom Bun-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bekannt gemachte Formular (VkBl. 2003 S. 696) wahr-
heitsgetreu und genau auszufüllen und diese Angaben
a) mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder
b) sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt,
oder
c) spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als 24 Stunden
beträgt,
dem Meldepunkt des jeweiligen deutschen Anlaufhafens zu übermitteln. Die sonstigen Verpflichtungen auf
Grund der Umsetzung der genannten Richtlinie in anderen Rechtsvorschriften für Schiffe, die die Bundesflagge,
die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates führen, bleiben unberührt.
2.7.2 Meldepunkte
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat die hinsichtlich der Verpflichtung zur Über-
mittlung von Angaben an die Bundesrepublik Deutschland nach Nummer 2.7.1 und nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des
Schiffssicherheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt D Nr. 16 der Anlage zu diesem Gesetz empfangszustän-
digen Behörden oder Stellen (Meldepunkte) im Verkehrsblatt (VkBl. 2003 S. 698) und in den Nachrichten für See-
fahrer bekannt gemacht. Die genannte Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn die erforderlichen – wahlweise auch per
Telefax oder als elektronisches Dokument übermittelten – schriftlichen Angaben einer für den Empfang nach
Landesrecht zuständigen Hafenbehörde oder der von ihr hierfür benannten Stelle vorliegen. Als elektronisches
Dokument übermittelte Daten sind in Papierform mindestens bis zum Erreichen des folgenden Hafens an Bord
aufzubewahren.
3 Meldung bei Anlaufen des bundeseigenen Hafens Helgoland
Der Betreiber, der Agent oder der Schiffsführer eines Schiffes, dessen nächster Anlaufhafen der bundeseigene
Hafen Helgoland ist, muss 24 Stunden im Voraus, spätestens jedoch beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufe-
nen Hafen oder sobald bekannt ist, dass Helgoland angelaufen wird, der zuständigen Hafenbehörde folgende
Angaben melden:
a) Name und Adresse des Meldenden;
b) Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer);
c) voraussichtliche Ankunftszeit;
d) voraussichtliche Zeit des Wiederauslaufens;
e) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.
4 Meldepflicht im Rahmen der Hafenstaatkontrolle
Der Betreiber oder der Schiffsführer eines Schiffes im Sinne des Anhangs V Abschnitt A der Richtlinie 95/21/EG
des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung, das nach Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der letzten erweiterten
Überprüfung einen deutschen Hafen anläuft, hat der See-Berufsgenossenschaft, Reimerstwiete 2, 20457 Ham-
burg, Telefax: 040/36 13 72 04, E-Mail: psc@see-bg.de, spätestens drei Tage vor der voraussichtlichen An-
kunftszeit oder noch vor Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, wenn die Fahrt voraussichtlich weniger
als drei Tage dauert, folgende Angaben schriftlich oder als elektronisches Dokument zu übermitteln:
a) Name des Schiffes;
b) Flagge;
c) gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer;
d) Tragfähigkeit;
e) Baudatum des Schiffes, ermittelt anhand des in den Schiffssicherheitszeugnissen angegebenen Datums;
f) für Tankschiffe:
– Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrennten Ballasttanks (SBT), Doppelhülle,
– Zustand der Lade- und Ballasttanks: voll, leer, inertisiert,
– Ladungsart und -volumen;
g) wahrscheinliche Ankunftszeit im nächsten Anlaufhafen oder an der Lotsenstation;
h) vorgesehene Dauer der Liegezeit;
i) geplante Tätigkeiten im nächsten Anlaufhafen (Laden, Löschen, sonstige);
j) geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsar-
beiten, die während des Aufenthalts im nächsten Anlaufhafen durchzuführen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 305
5 Maritime Verkehrssicherung
5.1 Der Schiffsverkehr wird im Rahmen der maritimen Verkehrssicherung überwacht.
5.2 Zur Gewährleistung einer sicheren Schiffsführung hat der Schiffsführer im Rahmen seiner seemännischen Sorg-
faltspflicht gemäß Regel 2 der Kollisionsverhütungsregeln beim An- und Auslaufen die in deutscher, auf Anfor-
derung in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen unverzüglich entspre-
chend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen und den getroffenen Verkehrsrege-
lungen nachzukommen.
5.3 Die Tätigkeit der maritimen Verkehrssicherung entbindet den Schiffsführer nicht von der Pflicht, eigenverant-
wortlich die Kollisionsverhütungsregeln und im Bereich der deutschen Hoheitsbefugnisse die ergänzenden
nationalen Sondervorschriften zu befolgen.
6 Verpflichtung zur Benutzung des Verkehrstrennungsgebietes „German Bight Western Approach“ (Tief-
wasserweg)
Von Westen die Innere Deutsche Bucht ansteuernde oder sie verlassende
a) Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000, die Öle nach Anlage I des MARPOL-Übereinkom-
mens befördern,
b) Chemikalientankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000, die schädliche flüssige Stoffe der
Gruppe C oder D nach Anlage II des MARPOL-Übereinkommens befördern,
c) Chemikalientankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 5 000, die schädliche flüssige Stoffe der Grup-
pe A oder B nach Anlage II des MARPOL-Übereinkommens befördern,
d) Gastankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000, die Flüssiggase befördern,
haben das Verkehrstrennungsgebiet „German Bight Western Approach“ zu befahren.
7 Wegerechtschiffe
7.1 Schiffe, die die Innere Deutsche Bucht anlaufen, gelten als Wegerechtschiffe, wenn sie auf den Fahrtstrecken
vom Feuerschiff „GB“ oder von der Tiefwasserreede zur Jade, Weser oder Elbe auf Grund ihres Tiefgangs in den
voraus liegenden Revieren tidegebunden fahren müssen und deshalb das Wegerecht in Anspruch nehmen. Sie
haben dies der zuständigen Verkehrszentrale zu melden. Sie gelten als manövrierbehinderte Schiffe im Sinne
der Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln und haben die Lichter und Signalkörper nach Regel 27
Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
7.2 Die Revierfahrt darf nur dann angetreten werden, wenn in Absprache mit der zuständigen Verkehrszentrale der
Tidefahrplan des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes eingehalten werden kann.
8 Verpflichtung zur Annahme eines Lotsen
Soweit in den Lotsverordnungen Elbe vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9989), Weser/Jade vom 25. Februar 2003
(BAnz. S. 3702) und Ems vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3703) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes
bestimmt ist, haben in der Inneren Deutschen Bucht außerhalb des deutschen Küstenmeeres einen Seelotsen
anzunehmen:
a) auf den Fahrtstrecken zu einem deutschen Hafen ab der Lotsenversetzposition bei Tonne „GW/TG“ in Rich-
tung Außenposition des Lotsenschiffes vor der Emsmündung:
Tankschiffe im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 22. Dezember 1986
(BGBl.1987 II S. 141) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Länge über alles von 150 m oder einer größ-
ten Breite von 23 m und mehr;
b) auf den Fahrtstrecken ab der Lotsenversetzposition im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ einkom-
mend 5 Seemeilen nördlich der Tonne „TG 18“ in Richtung Außenposition des Lotsenschiffes vor der Weser-
mündung:
aa) Tankschiffe im Sinne des § 30 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Länge über
alles von 150 m oder einer größten Breite von 23 m und mehr; mit einer Länge ab 300 m oder einem Tief-
gang von 16,50 m und mehr sind zwei Seelotsen anzunehmen,
bb) andere Massengutschiffe mit einer Länge über alles von 250 m oder einer größten Breite von 40 m oder
einem Tiefgang von 13,50 m und mehr,
cc) andere Seeschiffe mit einer Länge über alles von 350 m oder einer größten Breite von 45 m und mehr.
Die in den jeweiligen Lotsverordnungen vorgesehenen Interpolationsmöglichkeiten hinsichtlich der Länge und
Breite bleiben unberührt.
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
Artikel 2 „28. AIS
Änderung der Verordnung „28. Automatisches Schiffsidentifizierungssystem
über die Sicherung der Seefahrt im Sinne der Regel V/19.2.4 des Internatio-
nalen Übereinkommens von 1974 zum
Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom Schutz des menschlichen Lebens auf See
27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), zuletzt geändert durch (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maß-
Artikel 4 der Verordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I gabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003
S. 3762), wird wie folgt geändert: (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist.“
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2. § 58 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 3 werden das Wort „IMO-Identifika- „§ 58
tionsnummer“ durch das Wort „IMO-Schiffsidenti-
fikationsnummer“ und das Wort „Rufzeichen“ Schifffahrtspolizeiliche Meldungen
durch das Wort „Unterscheidungssignal“ ersetzt. (1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und
Schleppverbänden, die die nach § 60 Abs. 1 bekannt
b) In Nummer 7 werden die Wörter „Herkunfts- und
gemachten Abmessungen und Größen überschreiten,
Zielhafen“ durch die Wörter „letzter Auslauf- und
sowie von Fahrzeugen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben
nächster Anlaufhafen“ ersetzt.
der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Verkehrs-
zentrale folgende Angaben zu melden:
2. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a einge-
1. soweit die Meldung der nachfolgenden Angaben
fügt:
nicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit
„(2a) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die deut- Nummer 2.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbe-
schen Seeschifffahrtsstraßen befährt, meldet unbe- dingungsverordnung vorgenommen worden ist,
schadet der Absätze 1 und 2 der jeweils zuständigen rechtzeitig vor dem Befahren der nach § 60 Abs. 1
Verkehrszentrale beim Auftreten eines Ereignisses im bekannt gemachten Seeschifffahrtsstraßen:
Sinne des Absatzes 2 unverzüglich folgende Anga-
a) Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls
ben:
IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder Mariti-
1. Identifikation des Schiffes (Name, Unterschei- me Mobile Service Identity (MMSI)-Nummer
dungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer), und Art des Fahrzeugs,
2. Position des Schiffes, b) Position des Fahrzeugs,
3. Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen, c) Länge, Breite und aktueller Frischwassertief-
gang des Fahrzeugs in Metern,
4. letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des
Schiffes, d) letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen,
5. Name und Kommunikationsverbindung, unter der e) Angabe, ob Massengüter im Sinne des § 30
detaillierte Informationen über die Ladung des Abs. 1 Nr. 1 befördert werden und, wenn dies
Schiffes erhältlich sind, zutrifft, Angabe der Ladungsart und -menge
und der UN-Nummer, oder ob solche Güter be-
6. Einzelheiten des Ereignisses. fördert worden sind und danach die Tanks nicht
gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert
Die Angaben nach Satz 1 sind auch dann zu melden,
sind,
wenn auf See treibende Container, Stückgüter oder
Schlämme von umweltschädlichen Stoffen beobach- f) Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche
tet werden.“ Güter im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 1 der An-
laufbedingungsverordnung befördert werden,
g) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung
Artikel 3 vorliegen und
Änderung der h) Gesamtzahl der Personen an Bord;
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung 2. während der weiteren Fahrt bei den nach § 60
Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung Abs. 1 bekannt gemachten Positionen:
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I a) Name und Unterscheidungssignal des Fahr-
S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 4 zeugs,
der Verordnung vom 24. September 2002 (BGBl. I
S. 3733), wird wie folgt geändert: b) Position des Fahrzeugs,
c) Geschwindigkeit des Fahrzeugs und
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: d) Passierzeit des Fahrzeugs;
a) In Nummer 27 wird der Punkt am Ende durch ein 3. Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.
Semikolon ersetzt.
(2) Nach Abgabe der ersten Meldung muss der
b) Nach Nummer 27 wird folgende neue Nummer 28 Führer eines Fahrzeugs im Sinne des Absatzes 1 stän-
angefügt: dig über UKW-Sprechfunk auf den nach § 60 Abs. 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 307
bekannt gemachten UKW-Kanälen und, wenn tech- 1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nisch durchführbar, auf UKW-Kanal 16 ansprechbar
a) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
sein.
aa) Im Buchstaben e wird das Komma durch das
(3) Sind Schiffe mit AIS ausgerüstet und befinden
Wort „und“ ersetzt.
sich diese in einem nach § 60 Abs. 1 bekannt gemach-
ten Bereich, haben die Schiffsführer die Meldungen bb) Die Buchstaben f und g werden aufgehoben.
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 über AIS abzugeben. Die
cc) Der Buchstabe h wird Buchstabe f und der
Meldung des Namens und der Position hat zusätzlich
Punkt wird durch ein Komma ersetzt.
über UKW-Sprechfunk zu erfolgen.“
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
3. § 61 Abs. 1 Nr. 37 wird wie folgt gefasst: „8. sonstige Fahrzeuge über 8 Meter Rumpflänge
„37. entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, mit Ausnahme von Sportfahrzeugen.“
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt 2. In § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
oder entgegen § 58 Abs. 2 nicht ständig über
„Die Richtlinien nach § 6 können vorsehen, dass von
UKW-Sprechfunk ansprechbar ist.“
der Ausstellung eines Schiffssicherheitszeugnisses
abgesehen werden kann.“
4. In Anlage I Abschnitt I Nummer A.17 Buchstabe a wer-
den die Wörter „für Maschinenfahrzeuge und Wasser-
motorräder“ jeweils durch die Wörter „für Maschinen- 3. In Anlage 1 (zu § 5) wird Abschnitt A wie folgt geän-
fahrzeuge, Wassermotorräder und Surffahrzeuge“ dert:
ersetzt. a) In Unterabschnitt A.I wird in Nummer 1.1 folgender
Satz angefügt:
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Artikel 4 Wohnungswesen kann weitere Behörden und
Änderung der Anlage Organisationen als zuständige Stellen benennen;
zum Schiffssicherheitsgesetz die Benennung wird im Verkehrsblatt bekannt
gemacht.“
Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt b) Nach dem Unterabschnitt A.III wird folgender
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I neuer Unterabschnitt A.IV angefügt:
S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „A.IV. Zur Richtlinie 2002/59/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates über
1. In Nummer 12 wird nach der Nummer 12.3 folgende die Einrichtung eines gemeinschaftli-
Nummer 12.4 angefügt: chen Überwachungs- und Informations-
„12.4 Artikel 1 der Richtlinie 2003/75/EG der Kom- systems für den Schiffsverkehr
mission vom 29. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 190 „A.IV. Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt sind von
S. 6)“. der Ausrüstungspflicht mit Schiffsdaten-
schreibern im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 in
2. Die Nummer 19 wird wie folgt gefasst: Verbindung mit Anhang II Abschnitt II der
Richtlinie ausgenommen; es sei denn, in
„19. Artikel 10 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 wird etwas
und Anhang II Abschnitt II, Artikel 11 (im Hinblick anderes bestimmt.“
auf § 1 Nr. 4a des Seeaufgabengesetzes und
Abschnitt 3 des Seesicherheits-Untersuchungs-
Gesetzes) sowie Artikel 19 Abs. 3 in Verbindung
mit den Artikeln 2 und 3 Buchstabe r sowie Arti- Artikel 6
kel 17 Abs. 1 der Richtlinie 2002/59/EG des Änderung
Europäischen Parlaments und des Rates vom der Allgemeinen Lotsverordnung
27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemein-
schaftlichen Überwachungs- und Informations- § 12 Abs. 2 der Allgemeinen Lotsverordnung vom
systems für den Schiffsverkehr und zur Aufhe- 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch die Ver-
bung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. ordnung vom 12. August 1997 (BGBl. I S. 2031) geändert
EG Nr. L 208 S. 10)“. worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5 Artikel 7
Änderung Änderung der
der Schiffssicherheitsverordnung Sportbootführerscheinverordnung-See
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September Die Anlage zu § 1 Abs. 2 der Sportbootführerscheinver-
1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Arti- ordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom
kel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 2003 (BGBl. I 19. März 2003 (BGBl. I S. 367) erhält die aus dem Anhang
S. 2465), wird wie folgt geändert: zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
Artikel 8 vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2246), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. September 2002
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(BGBl. I S. 3762), mit Ausnahme des Anhangs 2 (zu Num-
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkün- mer 1.15) außer Kraft. Dieser Anhang 2 wird „Anhang (zu
dung in Kraft. Nummer 1.17)“ der Anlage zu der in Artikel 1 genannten
(2) Gleichzeitig tritt die Anlaufbedingungsverordnung Verordnung.
Berlin, den 18. Februar 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 309
Anhang zu Artikel 7
„Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004 311
Zweite Verordnung
zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet
des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung*)
Vom 19. Februar 2004
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ver- „– Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom
ordnet auf Grund 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie
94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie
– des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Energieverbrauchskennzeich-
92/75/EWG des Rates betreffend die Energie-
nungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570)
etikettierung für elektrische Haushaltskühl- und
und
-gefriergeräte sowie entsprechende Kombina-
– des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des tionsgeräte (ABl. EU Nr. L 170 S. 10), nachfol-
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes im Einver- gend RL 2003/66/EG.“
nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
b) Ziffer 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
schutz und Reaktorsicherheit,
„(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum
von denen Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 1 der Verord-
31. Dezember 2004 bei Haushaltskühl- und -ge-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
friergeräten sowie entsprechenden Kombinations-
und Absatz 2 durch Artikel 135 Nr. 2 dieser Verordnung
geräten (Zeile 1 der Tabelle 1) gestattet,
neu gefasst worden sind:
1. sie in Verkehr zu bringen, zu vermarkten, anzu-
bieten oder auszustellen,
Artikel 1 2. in Ziffer 6 Abs. 1 und 2 dieser Anlage genannte
Änderung Druckerzeugnisse zu verteilen oder diesen
der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gleichgestellte Angebote zu machen,
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom wenn die Geräte den Bestimmungen der Anhänge I
30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), zuletzt geändert bis IV der Richtlinie 94/2/EG in der bis zum 28. Juli
durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2002 2003 geltenden Fassung entsprechen.“
(BGBl. I S. 4517), wird wie folgt geändert: c) Ziffer 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Anga-
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert: ben sind anhand harmonisierter Normen zu ermit-
a) Vor Ziffer 1 wird am Ende des letzten Anstrichs der teln, die im Auftrag der Kommission durch die
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender zuständigen Normungsgremien erarbeitet und
Anstrich angefügt: angenommen worden sind, soweit die Referenz-
nummern der harmonisierten Normen im Amts-
*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/66/EG der Kommis- blatt der Europäischen Gemeinschaften und die
sion vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durch- Referenznummern der sie umsetzenden deut-
führung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieeti-
kettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie ent- schen Normen im Bundesanzeiger veröffentlicht
sprechende Kombinationsgeräte (ABl. EU Nr. L 170 S. 10). sind.“
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2004
d) Ziffer 8 wird wie folgt geändert: Artikel 2
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und nach Änderung
Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung
„(2) Werden bei Haushaltskühl- und -gefriergerä- In Anlage 2 der Energieverbrauchshöchstwerteverord-
ten sowie deren Kombinationen oder bei Raumkli- nung vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4517) wird das
mageräten (Zeilen 1 und 7 der Tabelle 1) Angaben Schriftbild „CE“ durch das Schriftbild
für eine bestimmte Modellkombination durch Be-
rechnungen auf der Grundlage der Bauart oder
durch Extrapolation von anderen Modellkombina-
tionen ermittelt, sollten Einzelheiten über diese Be-
rechnungen oder Extrapolationen und über die zur
Verifizierung der Berechnungen durchgeführten
Prüfungen angegeben werden. Die Prüfungen soll-
ten genaue Angaben zum mathematischen Modell
für die Leistungsberechnung und zu den zur Verifi-
zierung dieses Modells durchgeführten Messun- ersetzt.
gen enthalten.“
2. Tabelle 1 wird wie folgt geändert: Artikel 3
Inkrafttreten
In Zeile 1 Spalten 3 bis 6 wird jeweils hinter der Anga-
be „RL 94/2/EG“ ein Komma und die Angabe „geän- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
dert durch RL 2003/66/EG“ angefügt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Februar 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Berichtigung
des Gesetzes zur Regelung
des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Vom 17. Februar 2004
Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 51 ist die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 2“ zu ersetzen.
Berlin, den 17. Februar 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. P a k u s c h e r